Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
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Bei der Zumutbarkeitsprüfung des Schulwegs sind die individuellen, gesundheitlichen und personenbezogenen Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen. Gesundheitliche Einschränkungen können dazu führen, dass ein für gesunde Kinder noch als zumutbar angesehener Schulweg für das betroffene Kind unzumutbar ist; gleichzeitig gilt, dass Art. 19 BV eine an den individuellen Bedürfnissen orientierte, aber nicht eine optimale Schulung verlangt.
“gegen dieses verstossen, da der von seinem Sohn zurückzulegende Schulweg je nach Wegvariante zwischen 1,9 km und 2,1 km betrage und das Reglement vorsehe, dass nur Wege bis 1,5 km zumutbar seien. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz hätten zudem unberücksichtigt gelassen, dass seinem Sohn der Schulweg vom und ins Schulhaus G aus personenbezogenen Gründen nicht zugemutet werden könne. So benötige H aufgrund gesundheitlicher Probleme für den Schulweg zu Fuss 35 bis 40 Minuten bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 bis 3,5 km/h und müsse er dafür weitere gesundheitliche Probleme und unzumutbare Schmerzen ("erhebliche Beschwerden in den Füssen, den Knien, der Hüfte und im Nacken") in Kauf nehmen. Das Zurücklegen des Schulwegs mit dem Fahrrad sei ihm wegen mangelhafter "Fahrradkünste", Schmerzen beim "Pedalen-Treten", des Unvermögens "einschränkungsfrei über die Schulter [zu] blicken" und seiner Furcht vor Stürzen nicht möglich. 6.2 Zur Frage der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl. dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen): Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet. So ging das Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten Länge für eine 7 ½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie dass Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr, 14.”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
Für gehörlose Kinder kommen ergänzende unentgeltliche Begleitmassnahmen (z. B. Frühförderung, Kurse in Gebärdensprache) in Betracht, soweit sie geeignet und notwendig sind, die Teilnahme am integrativen (unentgeltlichen) Unterricht zu ermöglichen.
“Sodann weist der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht des Bundesrates "Frühe Sprachförderung in Schweiz" vom 29. Juni 2022 auf die Bedeutung des frühen Zugangs gehörloser Kinder zur Gebärdensprache hin mit der Feststellung, dass auch Familienmitglieder die Möglichkeit haben müssten, die Gebärdensprache zu erlernen. Hierbei wird erwähnt, dass es noch kein flächendeckendes Angebot von Unterstützungsangeboten und Kursen für betroffene Familien gebe. Auch sei die Finanzierung durch die Kantone vielfach nicht gesichert (Bericht a.a.O. S. 18). Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme besteht, wenn und soweit diese geeignet und notwendig ist, die (spätere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu fördern bzw. gar erst zu ermöglichen. Art. 20 BehiG (vgl. vorstehende E. 2.1) konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, wobei die Bestimmung gemäss Rechtsprechung nicht über die verfassungsmässigen Ansprüche hinausgeht (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1). Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu klären, inwiefern die Absolvierung des "Heimkurses Gebärdensprache" (SGBFSS_D_Heimkurs.pdf (sgb-fss”
Zur Betriebsliegenschaft gehört ausdrücklich auch Dauergrünfläche, namentlich die in Art. 19 LBV geregelte Dauergrünfläche; diese zählt zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Erfolgreiche Einleitung oder Umsetzung dringender schulischer Massnahmen durch die Schulbehörden spricht gegen eine Pflichtwidrigkeit der Behörden im Sinn von Art. 19 BV. Die Rechtsprechung fordert zudem, dass Behörden und Eltern bzw. gesetzliche Vertreter umgehend mitwirken bzw. tätig werden, damit das Kind die zugeteilte Klasse/den Kindergarten oder erforderliche sonderpädagogische Massnahmen möglichst rasch besuchen kann.
“Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging davon aus, dass eine schulpsychologische Abklärung zu erfolgen habe und es ohne eine solche keine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des beschränkten Streitgegenstands treffen könne. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hin, dass sie diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet sei. Die Abklärung habe "nunmehr möglichst schnell zu erfolgen". Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am 22. Oktober 2020 rechtskräftig dem von ihr gewünschten Kindergarten zugeteilt worden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gebiete, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kreisschulpflege B.________ "nunmehr umgehend dafür sorgen", dass der Sohn B.A.________ die genannte Klasse besuchen könne (allenfalls unter vorsorglicher Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen durch die Kreisschulpflege). Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei zurzeit nicht erforderlich; die gesetzliche Vertreterin sei in der Lage, die Verfahrensrechte von B.A.________ wahrzunehmen; sofern für diesen nicht ohnehin schon eine Beiständin oder ein Beistand bestellt sei, wäre durch die Kreisschulpflege B.________ die Einsetzung eines Rechtsvertreters für B.A.________ zu prüfen.”
“In Bezug auf die erfolgte Meldung an die PUK bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Amt missbraucht, um gestützt auf eine frei erfundene Behauptung eine Notfallmeldung bei der PUK einzuleiten und damit eine Dringlichkeit mit Blick auf die gewünschte ungesetzliche Querversetzung zu konstruieren. Dieser gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobene, nicht weiter substanziierte Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen damit jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten gemäss Art. 312 StGB aufzuzeigen. Auch mit den der Beschwerdegegnerschaft vorgeworfenen unterlassenen Abklärungen und der geplanten Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten vermögen die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "vorsätzlichen ungesetzlichen Rechtsbeugung" zu ihren Lasten oder eines Amtsmissbrauchs darzutun. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht eingeschritten ist oder eine solche sogar aktiv gefördert hat, wie die Beschwerdeführenden monieren. Daran ändert nichts, dass sie die Beschulungssituation des Beschwerdeführers 1 als nicht angemessen erachteten und ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wurde. Wogegen der Beschwerdegegner 4 hätte einschreiten sollen, erschliesst sich somit nicht.”
Die Verweigerung von Testungen begründet nicht von vornherein eine Verletzung des Kerngehalts von Art. 19 BV. Soweit ersichtlich, sprechen die Umstände nicht dafür, dass allein wegen Testverweigerung ein dauerhafter Ausschluss vom Schulunterricht angeordnet werden könnte.
“Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern hier der Kerngehalt von Art. 19 BV verletzt sein soll. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass bei einer fortgesetzten Verweigerung der Testung ein dauerhafter Ausschluss vom Schulunterricht angeordnet werden könnte und ein solcher steht hier auch nicht zur Diskussion.”
Ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht kann den Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV berühren, wenn dadurch der soziale Kontakt zu Mitschülerinnen und Mitschülern sowie die entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz vereitelt werden. Einschränkungen oder disziplinarische Ausschlüsse sind daraufhin daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt des Anspruchs vereinbar sind.
“2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw. Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.2). 4.2 Vor diesem Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf Grundschul- unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste, um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den Lehrpersonen verweigert. Zu prüfen bleibt, ob der Grundrechtseingriff unter den vorliegenden Umständen zulässig war. 5. 5.1 Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der Möglichkeit eines disziplinarischen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind.”
Art. 19 BV gewährleistet einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen. Ein Anspruch auf weitergehende individuelle Betreuung, auf Zuweisung zu oder unentgeltlichen Besuch einer bestimmten Privatschule besteht nach Rechtsprechung grundsätzlich nicht; ein darüber hinausgehender Betreuungsaufwand kann angesichts des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens nicht eingefordert werden. Bei behinderten Kindern ist der Unterricht an ihre spezifischen Bedürfnisse anzupassen, ohne dass eine optimale Förderung geschuldet wäre. Ausnahmen von der Grundregel (z. B. Abweichung von der lokalen Schulzuweisung oder Übernahme eines Privatschulbesuchs) kommen nur in Betracht, wenn der Verbleib in der zugewiesenen Schule das Kindeswohl gefährdet oder kein ausreichendes öffentliches (Sonder‑)Angebot zur Verfügung steht.
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“____ aufgrund seiner Behinderung bzw. schweren Verhaltensstörungen weiterhin ein Sonderschulbedarf bestehe. Dem Einwand der Erziehungsberechtigten bezüglich mangelhafter Indikation aufgrund der angeblich mangelhaften SAV-Berichte sei nicht zu folgen. Eine weitere Beschulung in einem Sonderschulsetting nach der Beschulung in der Primarschule C.____ sei aufgrund des fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens von D.____ begründet, weshalb dem Antrag auf Zweitindikation nicht stattzugeben sei. Die dem Entscheid zugrundeliegende Abklärung bzw. Indikation des SPD sei rechtmässig erfolgt. Hinsichtlich der Beschulung an der Sonderschule E.____ hätten es die Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, inwiefern eine den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D.____ entsprechende Betreuung an dieser Sonderschule nicht geboten werden könne. Die Frage, ob die Privatschule G.____ die optimalere Lösung für D.____ im Vergleich zur Tagessonderschule E.____ darstelle, sei nicht vom verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht gemäss Art. 19 BV gedeckt und deshalb nicht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Speziellen Förderung im Falle von D.____ seien zusammenfassend nicht erfüllt.”
Bei behinderten oder besonders förderbedürftigen Kindern muss der Grundschulunterricht deren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein; geschuldet ist jedoch nur eine dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch entsprechende, angemessene Schulung, nicht eine „optimale“ Einzel‑ oder Spezialförderung. Art. 19 BV begründet keinen Anspruch auf freie Schulwahl oder auf Zuweisung zu einer bestimmten (Privat‑)Schule. Ausnahmsweise kann eine andere Zuordnung oder ein ausserordentliches Angebot verlangt werden, wenn der Verbleib in der zugewiesenen (öffentlichen) Schule dem Kind nicht mehr zumutbar bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist oder wenn im konkreten Fall an öffentlichen (Sonder‑)Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs.”
Privatschulen sind verfassungsgemäss möglich; der Grundschulunterricht solcher nichtöffentlicher Schulen untersteht jedoch staatlicher Leitung oder Aufsicht, damit die verfassungsmässigen Mindestanforderungen an einen ausreichenden Grundschulunterricht erfüllt werden. Den Kantonen kommt dabei ein weiter Spielraum bei der Regulierung des Privatschulwesens zu.
“März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
Art. 19 BV umfasst nach Rechtsprechung auch einen Anspruch behinderter Kinder und Jugendlicher auf eine geeignete Sonderschulung. Die Kantone sind verpflichtet, eine ausreichende Sonderschulung sicherzustellen; dabei verbleibt ihnen ein gewisser Gestaltungsspielraum, und konkrete Reichweiten (z. B. in zeitlicher Hinsicht) können kantonal ausgestaltet werden.
“Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). In diesem Sinne leitet sich ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für Behinderte schon aus Art. 19 BV ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E.3.1; 130 I 352 E. 3.3).”
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Nach § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfelds und der Schulorganisation. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine Spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs.”
Kinder, die den Kindergarten freiwillig besuchen, sind nach Art. 19 BV nicht Trägerinnen bzw. Träger des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht und können sich darauf nicht berufen.
“Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).”
“Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).”
Art. 19 BV begründet einen durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Anspruch ist verletzt, wenn die Ausbildung eines Kindes derart eingeschränkt ist, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt bleibt, oder wenn ihm Lehrinhalte vorenthalten werden, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Bildungschancengleichheit stellt dabei einen zentralen verfassungsrechtlichen Wert dar.
“Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
Das Kind kann den Anspruch aus Art. 19 BV selbst prozessual geltend machen, sobald es urteilsfähig ist (vgl. Art. 16 ZGB). In der Lehre und Rechtsprechung wird als Faustregel häufig ab etwa dem zehnten Lebensjahr von Urteilsfähigkeit ausgegangen. Für Art. 19 BV sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen.
“damit in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden wäre. Zu beurteilen ist vielmehr einzig, ob der mit der Ausgangsverfügung angeordnete temporäre Schulausschluss des Mädchens vor Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) standhält. Die genannte Grundrechtsnorm gewährleistet Kindern einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wobei das betroffene Kind selber das Recht hat, seinen Anspruch geltend zu machen, sobald es urteilsfähig (vgl. Art. 16 ZGB) ist (vgl. Regula Kägi-Diener, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 19 N. 32; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 8). Das Recht auf Grundschulunterricht ist mithin höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann. Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen. Generell wird für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinn einer Faustregel vorgeschlagen, ab dem zehnten Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit auszugehen (vgl. BGr, 18. März 2020, 5A_796/2019, E. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die zwölfjährige Beschwerdeführerin nicht altersgerecht entwickeln würde, sind nicht ersichtlich. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Lage war, gegen die ihren Schulausschluss betreffende Verfügung der Beschwerdegegnerin Rekurs zu erheben und zu diesem Zweck einen Rechtsvertreter zu mandatieren. 3.3 Selbst wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit aber zu Recht abgesprochen hätte, wäre der Rekursentscheid nicht zu schützen. So ist dem sorgeberechtigten Elternteil – wie oben ausgeführt – im Schulbereich grundsätzlich ohne Weiteres gestattet, in eigenem Namen Rechte des Kindes wahrzunehmen.”
Art. 19 BV begründet einen individuellen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht als Minimalgarantie. Aus diesem Anspruch folgt nicht ein Recht auf eine optimale oder stets am besten geeignete bzw. übermässig individualisierte Schulung des einzelnen Kindes; vielmehr ist ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot geschuldet. Für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts kommen den Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum und Abwägungsspielräume zu.
“4 und Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 4A]), ordnungsgemäss gesetzlich vertreten (Art. 11 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Abgesehen von dem Hinweis auf vermehrte (bewilligte) Absenzen von E im Frühjahr 2022 und seine emotionale Reaktion auf die Frage nach seinen Wünschen, wie der bei ihm diagnostizierten Lese- und Rechtsschreibstörung begegnet werden solle, lassen sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die bei objektiver Betrachtung einen Wechsel an eine Privatschule nahelegten, schon gar keinen sofortigen. Namentlich ist kein abrupter Leistungsabfall von E dokumentiert und sahen sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge erst gegen Ende des Schuljahrs 2021/2022 veranlasst, ihren Sohn für die vom SPD und der Klinik H empfohlene Psychotherapie anzumelden. Der Umstand, dass sich bei E nach Eintritt in die Privatschule F eine ins Positive veränderte Entwicklung gezeigt haben soll, erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf pflichtwidrige Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Eine Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule F nach Darlegungen der Beschwerdeführenden zu leisten vermag, kann und muss die öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht anbieten. 4.4 Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung für E ableiten lässt und die Privatschulung des Knaben bei der Privatschule F nach dem Gesagten für das Kindswohl nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 übernommenen Privatschulkosten. 4.5 Was sodann die Übernahme der Kosten für die im Juni 2022 begonnene Psychotherapie von E anbelangt, kommt bzw. kam dem Sohn der Beschwerdeführenden gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG ein Anspruch auf die erforderlichen Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG – und damit grundsätzlich auch auf eine Psychotherapie (vgl. § 9 Abs. 1 VSM) – am Wohnort zu, auch wenn er auf Wunsch seiner Eltern eine Privatschule besuchte. Die beantragte Übernahme der Therapiekosten setzte jedoch zum einen das Vorliegen eines schulpsychologischen oder eines ärztlichen Berichts voraus, worin ein besonderer pädagogischer Bedarf von E erkannt wurde, der nach der betreffenden Massnahme verlange (sog.”
Art. 19 BV sichert ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes und unentgeltliches Angebot an öffentlichen Grundschulen. Aus diesem Anspruch folgt nicht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf freie Wahl der Schule. Als Grundsatz gilt, dass ein Kind die Schule an dem Ort besucht, an dem es sich mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält. Für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts, die Zuteilung zu Schulhäusern und die Bildung von Klassen sind die Kantone bzw. die Schulgemeinden zuständig und verfügen dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
“19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 129 I 12 E. 5 ff., insb. E. 6.4 und 7.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.1.3 [zusammengefasst]; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.2). 2.2 Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 691 ff., 704 N. 24; vgl. auch BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2). Es gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.2). Hintergrund dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu erreichen und die lokale Schulinfrastruktur namentlich in kleineren Gemeinden aufrechtzuerhalten.”
“Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.”
Gestützt auf Art. 34bis ff. VSG besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme, soweit diese geeignet und notwendig ist, die spätere Teilnahme am integrativen Regelunterricht zu fördern oder zu ermöglichen. Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Vor diesem Hintergrund können Kantone Frühförderung sowie spezifische Kommunikationsangebote (z. B. Gebärdensprachkurse, Heimkurse) bereitstellen oder finanzieren, sofern sie geeignet und nötig sind; dazu gehört nach den zitierten Erwägungen auch, dass nahe Bezugspersonen Zugang zu entsprechenden Kursen erhalten.
“Sodann weist der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht des Bundesrates "Frühe Sprachförderung in Schweiz" vom 29. Juni 2022 auf die Bedeutung des frühen Zugangs gehörloser Kinder zur Gebärdensprache hin mit der Feststellung, dass auch Familienmitglieder die Möglichkeit haben müssten, die Gebärdensprache zu erlernen. Hierbei wird erwähnt, dass es noch kein flächendeckendes Angebot von Unterstützungsangeboten und Kursen für betroffene Familien gebe. Auch sei die Finanzierung durch die Kantone vielfach nicht gesichert (Bericht a.a.O. S. 18). Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme besteht, wenn und soweit diese geeignet und notwendig ist, die (spätere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu fördern bzw. gar erst zu ermöglichen. Art. 20 BehiG (vgl. vorstehende E. 2.1) konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, wobei die Bestimmung gemäss Rechtsprechung nicht über die verfassungsmässigen Ansprüche hinausgeht (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1). Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu klären, inwiefern die Absolvierung des "Heimkurses Gebärdensprache" (SGBFSS_D_Heimkurs.pdf (sgb-fss”
“Das frühe Erlernen der Gebärdensprache und der dadurch ermöglichte Austausch des gehörlosen Kindes mit seinem engsten Umfeld fördere insbesondere seine kognitive Entwicklung und dadurch entsprechend die spätere Teilnahme am Regelschulunterricht oder zumindest an einer integrativen Sonderschulung (Kurzgutachten SBG: Schulbildung für gehörlose Kinder; act. G 3/7). Auch Familienmitglieder müssten daher die Möglichkeit haben, die Gebärdensprache zu erlernen. Der Umstand, dass eine Massnahme - wie der in Frage stehende "Heimkurs Gebärdensprache" - gemäss Sonderpädagogik-Konzept nicht explizit angeboten werde, stelle keinen genügenden Grund dar, deren Finanzierung abzulehnen. Art und Umfang sämtlicher möglicher Massnahmen müssten grundsätzlich zugänglich bleiben. Ein abschliessender Massnahmenkatalog erscheine deshalb im Vornherein als ungeeignet. Eine Massnahme könne nicht pauschal mit der Begründung verweigert werden, dass sie gemäss Sonderpädagogik-Konzept nicht angeboten werde und deshalb keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung des "Heimkurses Gebärdenspräche" sei in Art. 34 ff. VSG zu finden. Gestützt auf das Sonderpädagogik-Konzept könne eine allfällige Einschränkung des Anspruchs gemäss Art. 19 BV nicht begründet werde, weil dafür eine gesetzliche Grundlage vorausgesetzt werde (Art. 36 Abs. 1 BV). Der besondere Bildungsbedarf im Sinn von Art. 34 Abs. 1 VSG sei aufgrund der Gehörlosigkeit von K.__ offensichtlich gegeben. Gemäss den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen trage die Bilingualität (das Beherrschen der Gebärden- sowie der Lautsprache) entscheidend dazu bei, dass gehörlose Kinder später in den Regelunterricht integriert werden könnten. Die gemäss Sonderpädagogik-Konzept angebotenen heilpädagogischen Frühförderungsmassnahmen seien diesbezüglich nicht geeignet. Zumindest sei dies seitens der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Auch seien die von der Vorinstanz im Fall des "Heimkurses Gebärdensprache" als nicht erfüllt erachteten Qualitätsstandards gemäss Sonderpädagogik-Konzept von ihr nie abgeklärt bzw. für Gebärdenspracheausbildner nicht festgelegt worden. Sie stünden einer Kurskostenübernahme nicht entgegen. Im Weiteren sei es vorliegend zwingend erforderlich und auch im Sinn des Sonderpädagogik-Konzepts, dass nicht nur das gehörlose Kind, sondern auch die Beschwerdeführer sich gebärdensprachliche Kompetenzen aneignen könnten.”
Die Beschwerdegegner bringen vor, die vorschulische Sprachförderung falle nicht unter Art. 19 BV, weil sie nur eine selektive Teilgruppe der Kohorte betreffe, nicht im Rahmen des Grundschulunterrichts stattfände, keine Lehrplanziele verfolge und nur wenige Stunden pro Woche umfasse. Diese Einwände betreffen die Abgrenzungsfrage, ob vorschulische Sprachförderung in den Anwendungsbereich von Art. 19 BV fällt.
“Die Beschwerdegegner bringen vor, die vorschulische Sprachförderung betreffe nur einen kleinen Teil einer Alterskohorte und finde nicht im Rahmen des Grundschulunterrichts statt. Sie stellen BGE 149 I 282 S. 285 sich auf den Standpunkt, dass damit lediglich eine selektive Verpflichtung zum Besuch der vorschulischen Sprachförderung zur Diskussion stehe. Das bloss selektive Obligatorium für den Besuch von Sprachkursen könne indes nicht zur obligatorischen Schulzeit gezählt werden, da die vorschulische Sprachförderung nicht zum notwendigen Grundschulunterricht gehöre. Dies ergebe sich, so die Beschwerdegegner weiter, namentlich aus dem Umstand, dass keine Lernziele gemäss Lehrplan erreicht und nur wenige Stunden pro Woche besucht werden müssten. Mit der Vorlage über die vorschulische Sprachförderung werde der Grundschulunterricht nicht "nach unten" ausgeweitet. Die vorschulische Sprachförderung falle folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 BV. Nur beim allgemein obligatorisch erklärten Schulunterricht bestehe aber ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit nach Art. 19 BV. Entsprechend könne in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG unter anderem eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten eingeführt werden.”
Gerichtlich kann die Behörde verpflichtet werden, die Kosten einer Privatschule zu übernehmen, bis sie dem Kind ein angemessenes Bildungsangebot zur Erfüllung des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV tatsächlich zur Verfügung stellt.
“Oktober 2021 allerdings nicht nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021 statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft hinaus. Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art.”
Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler zu erteilen; die räumliche Distanz zwischen Wohn‑ und Schulort darf den Zweck der Grundschulausbildung nicht gefährden. Ergibt sich aus der Länge, Topografie oder Gefährlichkeit des Schulwegs eine Unzumutbarkeit, besteht ein Anspruch auf Unterstützung (u. a. Übernahme von Transportkosten). Der Schulträger hat sicherzustellen, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück gelangen.
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl. § 7 Abs. 1 Verordnung zum VSG/ZH vom 28. Juni 2006 [VSV/ZH, LS 412.101]). Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 VSV/ZH).”
“Dass Art. 19 BV auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg umfasst, ist im Grundsatz unbestritten, denn erst ein zumutbarer Schulweg ermöglicht den faktischen Zugang zum unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (vgl. Horváth, a.a.O., S. 663). Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist; es besteht in der Regel kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung jedoch nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden.”
Zur Begründung einschneidender schulorganisatorischer Massnahmen können besonders gewichtige öffentliche Schutzinteressen zugunsten des durchgehenden Grundschulunterrichts herangezogen werden; das Verwaltungsgericht hat namentlich das Interesse, Unterrichtsausfall etwa durch Krankheit oder Quarantäne zu vermeiden, als äusserst gewichtig bezeichnet und entsprechende Massnahmen als grundsätzlich geeignet erachtet.
“Regierungsratsbeschluss, Dispositivziffer II). Die Geltungsdauer wurde vorerst bis zum 24. Januar 2022 befristet. Gemäss Dispositivziffer III des Regierungsratsbeschlusses kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Regierungsratsbeschluss, Dispositivziffer IV). 1.2. Verschiedene Personen gelangten hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie ersuchten dieses namentlich darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Abteilungspräsidentin wies das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ab (Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Interesse, einen möglichst uneingeschränkten Grundschulunterricht gewährleisten zu können und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV zu vermeiden, sei als äusserst gewichtig einzustufen. Zudem sei der Kanton zum Schutz der schulpflichtigen Kinder vor einer Ansteckung verpflichtet und habe möglichst zu verhindern, dass der Unterricht einer Klasse infolge Krankheit der Lehrperson oder Quarantäne ausfalle oder gar eine Schule (zeitweise) geschlossen werden müsse. Die angeordnete Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse der Primarschule sei grundsätzlich geeignet, diese Ziele zu erreichen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Schulkinder wiege nicht allzu schwer, sodass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen die privaten Interessen überwiege. 1.3. Gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 gelangen A.A.________, B.A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, A.G.________, B.G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, A.O.________, B.”
Im Kanton Luzern wird der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV auch auf das vorobligatorische Kindergartenjahr erstreckt; Kinder in diesem Jahr gelten dort als Träger des Rechtsanspruchs und als «schulpflichtig» im relevanten Sinn.
“Altersjahrs besuchen. Dabei handelt es sich um ein Angebotsobligatorium für die Gemeinden ohne Besuchsobligatorium für die Kinder (vgl. Botschaft B 164 des Regierungsrats an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 18. Juni 2010). Vor diesem Hintergrund ist im Kanton Luzern von einem über Art. 19 BV hinausgehenden Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und damit von einem Anspruch auf zumutbaren Schulweg auch für jene Kinder auszugehen, welche das vorobligatorische Kindergartenjahr besuchen. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie somit als «schulpflichtig» im oben genannten Sinne und sind Träger des Rechtsanspruchs nach Art. 19 BV (vgl. E. 4.1).”
Art. 19 BV begründet einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; dieser Anspruch stellt aber nur eine Minimalgarantie dar. Aus Art. 19 BV folgt kein Anspruch auf eine optimale oder bestmöglich geeignete Schulung des Kindes. Vielmehr sichert das Recht ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot; ein darüber hinausgehendes, theoretisch stets mögliches Mass an individueller Betreuung kann angesichts des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens nicht verfassungsrechtlich durchgesetzt werden.
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2).”
“Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; 129 I 12 E. 4.1; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2; 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.1 f.; Urteil 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).”
Für Kinder mit Behinderung ist im Rahmen des hinreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein erhöhter Aufwand erforderlich, damit behinderungsbedingene Nachteile ausgeglichen und möglichst weitgehende Chancengleichheit hergestellt werden können; dies schliesst geeignete Unterstützung und Nachteilsausgleichsmassnahmen ein.
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
Im Lichte von Art. 19 BV besteht ein hohes öffentliches Interesse an Präsenz-Grundschulunterricht; Schulschliessungen sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden. Epidemiologische Schutzmassnahmen, die geeignet und verhältnismässig sind (etwa Maskenpflichten), können ein milderes Mittel zur Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs sein und unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt sein.
“Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass - gerade mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) - ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet, sodass weitergehende epidemiologische Massnahmen, wie namentlich Schulschliessungen, möglichst zu vermeiden seien (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Folglich liegt auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs im Interesse der anderen Kinder und somit im öffentlichen Interesse.”
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 11 und Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 10 Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; abstrakte Normenkontrolle; Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr der Primarschule; Verhältnismässigkeit. Nach dem aktuellen Stand des Wissens ist davon auszugehen, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Corona-Viren besteht und dass die Verwendung von Gesichtsmasken dazu beiträgt, dieses Risiko zu reduzieren. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studien ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen bei Kindern krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde (E. 6.5). Eingriffsintensität (E. 7.2). Im Lichte von Art. 19 BV besteht ein hohes öffentliches Interesse an Präsenz-Schulunterricht (E. 7.3). Angesichts der im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der neuen Virusvarianten und mit Blick auf das Ermessen, das den Behörden zukommt, war die Massnahme gerechtfertigt und verhältnismässig (E. 7.4).”
“Indessen bestanden im hier massgebenden Zeitpunkt verschiedene Unsicherheiten betreffend neu auftretende Virusmutationen. Unklar war insbesondere, ob diese ansteckender und auch für Kinder gefährlicher sein könnten. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergreifen zusätzlicher Massnahmen durch den Kanton als gerechtfertigt (vgl. nicht publ. E. 3.8). Sodann ist unbestritten, dass im Januar und zu Beginn des Februars 2021 mehrere Schulen im Kanton Bern wegen Quarantänen geschlossen wurden. Zwar ist nicht völlig klar, ob diese Schliessungen zwingend waren: Der Kanton verweist darauf, der Bund habe die Quarantäne-Vorschriften verschärft, während die Beschwerdeführerin vorbringt, der Kanton habe die vom Bund vorgegebenen Kriterien verschärft. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Schulen wegen der epidemiologischen Situation geschlossen wurden, so dass Anlass bestand, dies wenn möglich in Zukunft zu vermeiden. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) BGE 148 I 89 S. 95 und die grosse Bedeutung sozialer Interaktionen für die Entwicklung der Kinder ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Unterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet. Vor diesem Hintergrund stellt die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ein milderes Mittel als Schulschliessungen dar (vgl. auch Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.3). Schliesslich ist mit Bezug auf die Erforderlichkeit zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht auch dem Schutz Dritter dient, namentlich der Lehrkräfte, unter denen sich auch Risikopersonen befinden können.”
Art. 19 BV gewährt einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen. Es handelt sich um eine Minimalgarantie und nicht um einen Anspruch auf optimale Förderung oder umfassende individuelle Betreuung. Die Verfassung verpflichtet die Kantone nicht, die freie Schulwahl zu ermöglichen, und verleiht grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Privatschule. Eine Ausnahme, dass eine Privatschule unentgeltlich besucht werden muss, ist nur zurückhaltend anzunehmen, etwa wenn andernfalls der Anspruch auf ausreichenden Unterricht (z. B. wegen ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls am ordentlichen Schulort) nicht mehr gewährleistet wäre.
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
“Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E.”
Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht diskriminierungsfrei für alle Kinder, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Postobligatorische Ausbildung fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 BV.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei behinderten Kindern muss dieser Unterricht an ihre spezifischen Bedürfnisse angepasst werden; nach der Rechtsprechung ist der integrierten Schulung grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Der Anspruch umfasst nicht eine «optimale» Schulung bzw. ein beliebig weit gehendes individuelles Betreuungsniveau. Aus Art. 19 BV folgt zudem keine verfassungsrechtliche Pflicht der Kantone, die freie Schulwahl zu gewährleisten; Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Privatschule besteht grundsätzlich nicht, ausser öffentliche (Sonder-)Schulen bieten im konkreten Fall kein ausreichendes Angebot.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin – selbst bei behinderten Kindern – nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs.”
Art. 19 BV umfasst einen Anspruch auf ausreichenden, unentgeltlichen Grundschulunterricht, der auch individuell angepasste Fördermassnahmen einschliesst. Solche Fördermassnahmen sind grundsätzlich integrativ in der Regelschule zu erbringen; in begründeten Einzelfällen können sie jedoch separativ in sonderschulischen Spezialangeboten, Sonderschulen, Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen, namentlich wenn die Regelschule den Schüler nicht tragen kann oder das Kindeswohl dies erfordert.
“Wie das Erziehungsdepartement erwogen hat, haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) als ungenügend erweisen (§ 64 Abs. 1 SchulG). Diese besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung [SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Das Schulkind hat dabei gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei der Regelung der entsprechenden Anforderungen an einen «ausreichenden» obligatorischen Grundschulunterricht kommt dem Kanton aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 133 I 56 E. 3.1 S. 158 f., 130 I 352 E. 3.2 S. 354, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1, 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule.”
“Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein. Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht "optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei, kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n] Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen", ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte, dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern entsprechend § 33 Abs.”
Die Reglementsvoraussetzung eines mindestens fünfjährigen, ununterbrochen gemeinsam geführten Wohnsitzes kann dazu führen, dass Partnerrentenansprüche ausgeschlossen oder verweigert werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2023 Art. 19 BVG. Auslegung des Reglements der Beklagten. Die strittige Bestimmung setzt für den Anspruch auf eine Partnerrente unmissverständlich einen während mindestens fünf Jahren ununterbrochen an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz geführten Haushalt voraus. Diese Anspruchsvoraussetzung vermag die Klägerin nicht zu erfüllen. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2023, BV 2023/15). Entscheid vom 11. Dezember 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. BV 2023/15 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli, KAUFMANN & FRIEDLI RECHTSANWÄLTE, Münzgraben 2, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Partnerrente”
Art. 19 BV begründet einen rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch als soziales Grundrecht. Dieser Anspruch verlangt, dass der Unterricht nicht nur ausreichend und unentgeltlich ist, sondern für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Verletzt ist der Anspruch insbesondere, wenn die Ausbildung so eingeschränkt ist, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist oder dem Kind Lehrinhalte vorenthalten werden, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten.
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
Kinder, die den Kindergarten freiwillig besuchen, können sich nicht auf einen durchsetzbaren Anspruch aus Art. 19 BV berufen. Trägerinnen und Träger des verfassungsmässigen Anspruchs sind Kinder nur insoweit, als der Kindergarten obligatorisch ist.
“Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).”
Bei Anordnungen zur Maskentragpflicht in obligatorischen Schulen ist neben dem Gesundheitsschutz auch der Erhalt des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit der Schutz des Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) zu berücksichtigen. Solche Eingriffe berühren daneben weitere Grundrechte und unterliegen einer Verhältnismässigkeitsprüfung.
“2, wo sich weiter festgehalten findet, dass allfällige Massnahmen wie beispielsweise das Vorsehen einer Maskenpflicht oder das Erstellen eines Schutzkonzepts in obligatorischen Schulen und Schulen der Sekundarstufe II einzig in die Zuständigkeit der Kanton fielen; ferner Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 und S. 5 Fussnote 3; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Bei der Anordnung einer Maskentragpflicht an Schulen spielen denn auch andere Aspekte eine Rolle als bei einer solchen für öffentliche Verkehrsmittel oder öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Verkaufslokale. So kann eine Maskentragpflicht in obligatorischen Schulen nicht nur angezeigt erscheinen, um die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler einer betroffenen Schule bzw. Klasse sowie sämtlicher dort tätigen Personen zu schützen, sondern auch zur Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und insofern zur Wahrung des Rechts auf Grundschulunterricht der einzelnen Schülerinnen und Schüler (Art. 19 BV). 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene (befristete) Maskentragpflicht in Innenräumen indes das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art.”
“2, wo sich weiter festgehalten findet, dass allfällige Massnahmen wie beispielsweise das Vorsehen einer Maskenpflicht oder das Erstellen eines Schutzkonzepts in obligatorischen Schulen und Schulen der Sekundarstufe II einzig in die Zuständigkeit der Kanton fielen; ferner Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 und S. 5 Fussnote 3; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Bei der Anordnung einer Maskentragpflicht an Schulen spielen denn auch andere Aspekte eine Rolle als bei einer solchen für öffentliche Verkehrsmittel oder öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Verkaufslokale. So kann eine Maskentragpflicht in obligatorischen Schulen nicht nur angezeigt erscheinen, um die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler einer betroffenen Schule bzw. Klasse sowie sämtlicher dort tätigen Personen zu schützen, sondern auch zur Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und insofern zur Wahrung des Rechts auf Grundschulunterricht der einzelnen Schülerinnen und Schüler (Art. 19 BV). 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene (befristete) Maskentragpflicht in Innenräumen indes das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art.”
Führen Eltern einen freiwilligen, sofortigen Wechsel des Kindes auf eine auswärtige (z. B. private) Schule herbei, ohne zuvor Abklärungen oder die Ausschöpfung milderer Massnahmen zu ermöglichen, begründet Art. 19 BV keinen Anspruch auf Übernahme der damit verbundenen Kosten durch die öffentlichen Behörden. In solchen Fällen standen den Schulbehörden keine Möglichkeiten offen, die Situation nachzuvollziehen und allfällige mildere Massnahmen zu prüfen; dementsprechend ist die Kostenübernahme nach der genannten Rechtsprechung nicht zu bejahen.
“2 VSG) zu ermöglichen, beendeten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus. Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheint nicht ausgewiesen, zumal wie dargelegt (vorstehende E. 4.2.2.) eine entscheidrelevante Mobbing-Situation nicht als dargetan gelten kann. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz mit Hinweisen). Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht beanstanden.”
Individuell nötiger Zusatzunterricht (z. B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderung) fällt — jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens — unter den Anspruch auf Unentgeltlichkeit. Hält eine Schule einen solchen Kurs für erforderlich, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, dürfen die Eltern nicht zur finanziellen Beteiligung herangezogen werden; andernfalls wäre die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt.
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
Nach Art. 19 BV ist die Kantonszuständigkeit für den Grundschulunterricht dahin auszulegen, dass – soweit die Rechtsprechung und Art. 20 BehiG vorsehen – der integrierten Sonderschulung grundsätzlich der Vorrang vor separativer Sonderschulung zukommt. Die Kantone sind demnach verpflichtet, integrative Schulungsformen zu fördern und geeignete Fördermassnahmen bereitzustellen, soweit dies möglich ist und dem Wohl des betroffenen Kindes dient.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).Ausserdem kommt nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 i.f.; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.1).”
“November 2021 entnehmen lässt, wurde der im Rekursverfahren als Ratsschreiber eingesetzte MLaw K jedoch gemäss – ebenfalls zu den Akten gereichtem – Beschluss des Bezirksrats vom 25. November 2020 für die Dauer vom 1. April bis zum 30. September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl.”
Künftige, unbefristete Verpflichtungen zur Kostenübernahme werden in der Praxis in der Regel abgelehnt, weil sich Sonderschulbedürfnisse und das öffentliche Bildungsangebot künftig verändern können. Eine einmalige oder befristete Übernahme bzw. eine Übernahme «bis zur Verfügungstellung» eines angemessenen öffentlichen Angebots kann hingegen angeordnet werden. Freiwillige Zahlungen durch die Behörde begründen keine präjudizierende dauernde Kostentragungspflicht.
“Demnach ist im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie von Art. 20 BehiG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht der Auffassung des Beschwerdeführers folgt, wonach die Zuweisung an die Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 eine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich zöge. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus das Schulgeld für diese beiden Monate übernommen habe, wie der Beschwerdeführer dartut, begründet jedenfalls keine präjudizierende Kostentragungspflicht, sodass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, auch die geltend gemachten Transportkosten zu übernehmen.”
“200) kommen im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung. Eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer mit der verwaltungsrechtlichen Klage eingereicht hat, kann sich im Grundsatz nur auf Ansprüche beziehen, die spätestens im Entscheidzeitpunkt fällig sind (vgl. Urteil 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; vgl. auch BGE 141 V 597 E. 4.4; Urteile 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.4.2; 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 6.2). Die Vorinstanz nimmt auf diesen Grundsatz, der auf Bundesrecht beruht, im Rahmen der Anwendung des kantonalen (Prozess-) Rechts willkürfrei Bezug (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.3.1). Die Abweisung des Antrags um künftige Kostenübernahme hält damit bereits aus Überlegungen des Zivilprozessrechts dem Willkürverbot stand. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Abweisung dieses Antrags auch im Lichte der vorliegend massgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV nicht zu beanstanden. Die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und das öffentliche Schulangebot können sich künftig verändern, sodass die Angemessenheit der öffentlichen (Sonder-) Schulen in Zukunft anders zu beurteilen wäre. Infolgedessen fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme künftiger Kosten grundsätzlich ausser Betracht.”
“Oktober 2021 allerdings nicht nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021 statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft hinaus. Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art.”
Art. 19 BV begründet einen individualrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht als Minimalgarantie. Damit ist ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot geschuldet; ein darüber hinausgehendes Optimum an individueller Förderung kann nicht verfassungsrechtlich eingefordert werden, da die Leistungen durch das staatliche Leistungsvermögen begrenzt sind. Aus Art. 19 BV folgt grundsätzlich kein Anspruch auf freie Schul- oder Klassenwahl.
“Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs.”
“Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013, S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen.”
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
Die Garantie des ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts nach Art. 19 BV richtet sich auf die öffentlichen Schulen (bzw. kantonal anerkannte Schulen). Aus Art. 19 BV ergibt sich demgegenüber kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aufnahme an einer nicht kantonal anerkannten Privatschule; allfällige Ansprüche hierauf sind demnach gegebenenfalls kantonal zu prüfen.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Privatschule X.________ weder eine öffentliche Sonderschule noch eine kantonal anerkannte Sonderschule im Sinne der IVSE ist. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 ["il faut le souligner ici, dans des écoles publiques"]; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer daher keinen (bundesverfassungsrechtlich) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten.”
Bei der Festsetzung von Elternbeiträgen (Schulgeld) sind allgemeine Rechtsgrundsätze (insbesondere Verursacher- und Rechtsgleichheitsprinzip) sowie abgabenrechtliche Grundsätze (namentlich Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) zu beachten. Massgeblich ist primär, welche zusätzlichen Kosten der aufnehmenden Gemeinde durch die Beschulung eines weiteren Kindes entstehen. Die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der Eltern dürfen zwar nicht völlig ausser Betracht bleiben; die Festlegung des Schulgelds darf aber nicht dazu führen, dass das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV entleert oder das Wohl des betroffenen Kindes gefährdet wird (z.B. durch erzwungene Schulwechsel oder Umzüge aus rein finanziellen Gründen).
“zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.). Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.”
Wegen der elterlichen Kooperationspflicht mit den Schulbehörden kann die Wohngemeinde die rückwirkende Übernahme von Privatschulgeldern ablehnen, wenn die Eltern ohne hinreichenden Grund eigenmächtig auf eine Privatschule gewechselt haben und damit den Behörden die Gelegenheit zur kooperativen Problemlösung genommen haben. Ausnahmsweise ist ein eigenmächtiger Schulwechsel und damit rückwirkende Kostentragung zulässig, wenn ein weiteres Zuwarten unzumutbar ist (z. B. bei akuter Gefährdung des Kindeswohls und pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden).
“3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen kann das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV allenfalls beeinträchtigen, indem Schülerinnen und Schüler das Gesicht der Lehrperson weniger gut sehen und diese schlechter verstehen. Eine solche Beeinträchtigung wird in den Quellen jedoch als nur von geringem Gewicht eingestuft. Soweit ein Eingriff vorliegt, lässt er sich nach den angeführten Erwägungen auf Art. 40 EpG stützen und mit den Zielen der Massnahme (Schutz des Unterrichtsbetriebs; Vermeidung von Quarantäneausfällen) rechtfertigen. Erwähnt wird zudem, dass die Verordnung befristet ist und Befreiungen bestehen (z.B. bei schweren Atembeschwerden), sowie dass das Unterlassen der Maskenpflicht bei nicht geimpften/genesenen Lehrpersonen zu häufigeren Quarantänen und damit zu einer stärkeren Beeinträchtigung des Unterrichts führen kann.
“Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für ein Kind nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind zudem ohnehin von der Maskentragpflicht befreit (vgl. auch Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 f. und S. 6 f.). 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
“Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Ausschluss vom Präsenzunterricht oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen jedenfalls in noch viel ausgeprägterem Mass (vgl. auch BAG, Update Schulen, S. 2). Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind schliesslich ohnehin von der Maskentragpflicht befreit. 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
“ch > Gesundheit > Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen in Schulen [zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2021]). Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für eine Schülerin bzw. einen Schüler nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind auch von der Maskentragpflicht befreit. 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
“Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für ein Kind nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind zudem ohnehin von der Maskentragpflicht befreit (vgl. auch Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 f. und S. 6 f.). 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
Art. 19 BV begründet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf häuslichen bzw. privaten Einzelunterricht. Die Verfassung geht zwar von der Möglichkeit nichtöffentlicher Schulen aus, verlangt aber, dass Grundschulunterricht—auch wenn er privat erfolgt—staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht. Die Kantone haben innerhalb dieses Rahmens ein weites Ermessen; sie können den häuslichen Privatunterricht gesetzlich vorsehen, bewilligen und der staatlichen Aufsicht unterstellen, müssen dabei jedoch die bundesrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Grundschulunterricht beachten.
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
Testungen ansteckungsverdächtiger Kinder und der temporäre Ausschluss kranker oder krankheitsverdächtiger Kinder konnten zum Schutz der Gesundheit Dritter und zur Aufrechterhaltung des geordneten Unterrichtsbetriebs gerechtfertigt sein. Damit dienten solche Massnahmen auch dem Schutz des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht der übrigen Schülerinnen und Schüler.
“Die strittige Massnahme bezweckte, die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen, unter denen sich auch Risikopersonen hätten befinden können, zu schützen und die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen. An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der Schuleinheit D dienten die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der temporäre Ausschluss kranker oder krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) der anderen Kinder. So galt es wenn immer möglich zu vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt oder gar eine Schulschliessung erfolgen musste. Sowohl bei der Gesundheit als auch der Bildung bzw. dem ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale Schutzgüter.”
Art. 19 BV gewährleistet eine individuelle Anspruchsgrundlage für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; es handelt sich insoweit um eine Minimalgarantie eines angemessenen, erfahrungsgemäss ausreichenden Bildungsangebots. Für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind die Kantone zuständig und verfügen dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Aus Art. 19 BV lässt sich demgegenüber kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf freie Schulwahl oder auf eine generelle staatliche (Mit‑)Finanzierung privater Schulen ableiten.
“Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art.”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV weder ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch auf staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden kann (vgl. auch VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2025 E. 3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.1, 645/2002 vom 26. Februar 2003 E.”
“Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13; 138 I 162 E. 3.2 S. 165; 129 I 12 E. 4.1 S. 16; Urteile 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Aus der Bundesverfassung und namentlich aus Art. 19 BV ergibt sich kein Anspruch auf staatliche (Mit-) Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender (Art. 19 BV) Unterricht angeboten wird (vgl. Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt dabei den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E. 4.2 S. 24; 141 I 9 E. 3.3 S. 13; 130 I 352 E. 3.2 S. 354).”
Nach Art. 19 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht auch individuell nötigen Zusatzunterricht, etwa Sprachförderkurse. Wird ein Sprachkurs von der Schule als erforderlich erachtet, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf die Schule die Eltern nicht zur finanziellen Beteiligung heranziehen; andernfalls wäre die gebotene Chancengleichheit gefährdet.
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
Ausnahmsweise kann der Besuch einer bestimmten Privatschule bzw. von Privatunterricht unentgeltlich sein, wenn andernfalls der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV nicht mehr gewährleistet wäre. Eine solche Ausnahme ist zurückhaltend anzunehmen; massgeblich ist, dass die Entwicklung des Kindes am zugewiesenen öffentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und die zuständigen Schulbehörden die Situation nicht durch geeignete Massnahmen entschärfen können.
“Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
“19 BV im Sinn einer Minimalgarantie "nur" ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 und E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.). 4.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche (Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020, E. 3.3, auch zum Folgenden). Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3.”
“2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche (Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020, E. 3.3, auch zum Folgenden). Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts grundsätzlich nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird. Daraus folgt kein Anspruch auf Übernahme von Schulgeld, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer andern Gemeinde besucht. Ausnahmen sind in der Rechtsprechung anerkannt, namentlich wenn der weitere Besuch der zugewiesenen Schule das Kindeswohl gefährden würde oder wenn an öffentlichen (insbesondere spezial-) Schulen im konkreten Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.
“Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2).”
“Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_695/2019 vom 28. Februar 2020 E. 5.1). Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6); kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt.”
Obligatorische vorschulische Sprachförderung fällt unter den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, soweit sie verpflichtend ist. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass für solchen, zur Gewährleistung der Chancengleichheit notwendigen Sprachunterricht keine Kosten den Erziehungsberechtigten auferlegt werden dürfen.
“In diesem Sinne gilt rechtsprechungsgemäss, dass der Kindergarten vom Anwendungsbereich von Art. 19 BV und dem Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst wird, soweit er obligatorisch ist (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; BGE 145 I 142 E. 5.4; BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Gleich muss es sich mit der vorliegend zu beurteilenden obligatorischen, vorschulischen Sprachförderung verhalten. Der Kanton Thurgau hat sich dazu entschieden, diese Förderungsmassnahme verpflichtend auszugestalten. Die Gesetzesvorlage unterscheidet sich damit von Angeboten, die freiwillig in Anspruch genommen werden können - wie beispielsweise die anderweitige Frühförderung, der freiwillige Kindergarten oder die fakultative Spielgruppe. Soweit die Beschwerdegegner im Übrigen auf die "sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung" im Kanton Basel-Stadt Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die dortige BGE 149 I 282 S. 289 Verpflichtung zur frühen Deutschförderung unentgeltlich ausgestaltet ist (vgl. § 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 26.”
“Hinzu kommt, dass die Einführung der vorschulischen Sprachförderung in ihrer Wirkung dazu führen soll, dass die betroffenen Kinder im Rahmen des darauffolgenden (obligatorischen) Kindergartens sowie der Primar- und Sekundarschule von einer verbesserten "Chancengerechtigkeit" profitieren. Mit der Einführung der vorschulischen Sprachförderung sollen gewissermassen die nachfolgenden Schulstufen von später notwendig werdenden Massnahmen, wie zusätzlichen Sprachkursen, entlastet werden, die zur Gewährleistung der Chancengleichheit erforderlich wären. Das Bundesgericht hat allerdings bereits festgehalten, dass es mit Art. 19 BV, der auch die Wahrung der Chancengleichheit bezweckt, nicht vereinbar ist, für den zusätzlichen Sprachunterricht Kosten zu erheben (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3). Dieser Grundsatz gilt auch für den notwendigen Sprachunterricht, der vorgängig erfolgt, damit dieser später nicht zusätzlich und parallel zum übrigen Grundschulunterricht stattfinden muss. Dementsprechend erweist sich die in § 41c Abs. 3 VG/TG vorgesehene Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für das obligatorisch von ihren Kindern zu besuchende Angebot der vorschulischen Sprachförderung als verfassungswidrig.”
Kantone haben einen Gestaltungsspielraum; sie können Teildispensationen unter begleitenden Auflagen anordnen, sofern die konkreten Rahmenbedingungen sicherstellen, dass der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV weiterhin gewahrt bleibt.
“Nach ihren Feststellungen hatte der Beschwerdeführer 3 dabei trotz der Teildispensation alle 14 Prüfungen bzw. Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter Aufsicht der Klassenlehrerin abzulegen und sich mit dieser an insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm zu Hause zu erledigenden Aufgaben zu treffen. Die entsprechenden Aufgaben liessen sich dabei jeweils vorgängig einem detaillierten Wochenplan entnehmen (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Auf Rückfragen des Beschwerdeführers 3 hin gab die Klassenlehrerin ihm auch weitere Arbeitsblätter und wies ihn auf geeignete Materialien hin. Von einer Kostengutsprache zugunsten der Eltern war bei der Anordnung der Teildispensation (soweit ersichtlich) nicht die Rede (vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). Angesichts des den Kantonen zustehenden Gestaltungsspielraumes (vgl. E. 3.3 hiervor) durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass mit den hier genannten Rahmenbedingungen der Teildispensation im Sinne von Art. 19 BV an der Primarschule B.________ ein ausreichender Grundschulunterricht für den Beschwerdeführer 3 gewährleistet blieb. Die Anordnung dieser Rahmenbedingungen erfolgte denn auch gemäss nicht substantiiert bestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid im Einvernehmen aller Beteiligten und wurde von diesen als mit Blick auf das Wohl des Beschwerdeführers 3 "geeignetste" Massnahme betrachtet (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).”
Art. 19 BV gewährleistet den ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht unter staatlicher Leitung/Aufsicht; der Schutzbereich bezieht sich primär auf öffentliche Schulen. Aus Art. 19 BV ergibt sich kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch oder auf staatliche (Mit‑)Finanzierung einer Privatschule, solange den betroffenen Kindern ein ausreichendes öffentliches Angebot zur Verfügung steht. Ausnahmsweise kann eine Übernahme der Kosten für eine private Schule in Betracht fallen, wenn im konkreten Fall an öffentlichen Schulen kein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet ist (ultima ratio).
“Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).”
“Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten privater Fördermassnahmen besteht nicht, soweit die öffentliche Schule den Schüler hinreichend fördern kann. Bei Hochbegabung sind verfassungsrechtliche Ansprüche auf besondere schulische Leistungen grundsätzlich enger gezogen und gehen weniger weit als die Förderansprüche gegenüber (lern‑)behinderten oder lernschwachen Kindern.
“Lebensjahr zu sorgen (vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.4). Dabei haben sie darauf zu achten, diesen Kindern und Jugendlichen einen Grundschulunterricht zu ermöglichen, der ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002; Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 3.2). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Auch bei hochbegabten Kindern kann sich unter Umständen ein Anspruch auf einen besonderen, ihren Fähigkeiten angepassten Unterricht aus Art. 19 BV ergeben. Allerdings wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 19 BV nicht verletzt, wenn (auch) hochbegabte Kinder ihre Förderung grundsätzlich im Rahmen der Regelklasse erhalten; es besteht somit kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer privaten Förderung, wenn der Schüler auch an einer öffentlichen Schule hinreichend gefördert werden kann (Wyttenbach, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17). Auch kann ein hochbegabter Schüler, der in der Schule unterfordert ist, soziale Schwächen hat und dessen Befindlichkeit verschlechtert ist, nicht als behindert im Sinne des BehiG bezeichnet werden; entsprechend können aus dem BehiG keine Ansprüche auf spezielle Schulung abgeleitet werden (Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.4). Der Anspruch auf besondere Leistungen geht diesbezüglich letztlich weniger weit als bei (lern-)behinderten oder lernschwachen Kindern und Jugendlichen (Wyttenbach, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17; vgl. auch Urteile BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3; 2C_930/2011 vom 1.”
“Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013, S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). 2.3 Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 VSG). Dem Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs.”
Art. 19 BV begründet einen justiziablen individuellen Anspruch auf staatliche Bildungsleistungen. Träger des Anspruchs sind «schulpflichtige» Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I. Der Inhalt von Art. 19 BV wird durch Art. 62 BV konkretisiert. Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung der Grundschule liegen in der Zuständigkeit der Kantone, soweit sie die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten.
“19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (Judith Wyttenbach, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 2 zu Art. 19 BV).”
“19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (Judith Wyttenbach, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 2 zu Art. 19 BV).”
Art. 19 BV verleiht ein individualrechtlich durchsetzbares Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser Unterricht muss dem Kind entsprechend seinen individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung angemessen sein. Der Anspruch ist als Minimalgarantie zu verstehen; er verlangt ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot, nicht jedoch eine optimale, darüber hinausgehende Förderung. Art. 19 BV gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten (Privat‑)Schule.
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art.”
Ein eigenmächtiger, sofortiger Wechsel an eine Privatschule begründet keinen automatischen Kostenanspruch nach Art. 19 BV. Eltern können auch nach einem solchen Wechsel ein Gesuch um Kostenübernahme stellen, müssen aber die Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnortgemeinde darlegen; dabei ist zu prüfen, ob mildere Massnahmen (z. B. Klassenwechsel oder behördliche Abklärungen) geeignet gewesen wären. Die Eltern tragen für diesen Nachweis die Beweislast; ein sofortiger Wechsel, der eine behördliche Abklärung verhindert, kann die Anspruchsgrundlage entkräften.
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch - und gerade - dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.1) - keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3). Allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels erlöscht die aus Art. 19 BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule nicht. Es bleibt den Eltern deshalb auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel unbenommen, bei der Wohnortgemeinde ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule zu stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnortgemeinde. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich. Die Eltern müssen darlegen können, dass aufgrund der damaligen Situation ein weiterer Schulbesuch auch im massgeblichen Entscheidzeitpunkt unzumutbar ist und mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen können. Dieser Nachweis ist naturgemäss mit Schwierigkeiten verbunden. (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E.”
“__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gestützt auf den Bericht des KJPD - eine Abklärung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36bis Abs. 2 VSG) zu ermöglichen, hätten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus beendet. Insgesamt lasse sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__'s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheine nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden hätten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offengestanden, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittle in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2022/80). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde X.__, Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenübernahme der Privatschulung von S.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: S.__, geb. 2011, besuchte im Schuljahr 2020/21 die vierte Primarklasse in X.__. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantragten seine Eltern A.__ und B.__ beim Schulrat X.__ die Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Privatschule Y.”
Art. 19 BV begründet keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Privatschule; die Garantie bezieht sich auf die öffentlichen Schulen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Privatschule zu übernehmen sind, richtet sich gegebenenfalls nach kantonalem Recht und ist umstandsspezifisch zu prüfen; die Praxis verlangt etwa die Prüfung milderer Massnahmen bzw. Abklärungen und setzt einen hinreichenden Gefährdungsbefund voraus, bevor Kostenübernahmen aus Art. 19 BV angenommen werden.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Privatschule X.________ weder eine öffentliche Sonderschule noch eine kantonal anerkannte Sonderschule im Sinne der IVSE ist. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 ["il faut le souligner ici, dans des écoles publiques"]; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer daher keinen (bundesverfassungsrechtlich) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten.”
“__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gestützt auf den Bericht des KJPD - eine Abklärung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36bis Abs. 2 VSG) zu ermöglichen, hätten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus beendet. Insgesamt lasse sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__'s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheine nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden hätten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offengestanden, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittle in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2022/80). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde X.__, Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenübernahme der Privatschulung von S.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: S.__, geb. 2011, besuchte im Schuljahr 2020/21 die vierte Primarklasse in X.__. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantragten seine Eltern A.__ und B.__ beim Schulrat X.__ die Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Privatschule Y.”
“In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 BV und Art. 2 Abs. 1 lit. m KV/SG. Ihre Vorbringen beruhen allerdings auf den Annahmen dass ein weiteres Abwarten die Entwicklung des Kindes gefährdet hätte und dass keine Alternative zu einem Schulwechsel bestand, um die Tochter vor dem Mobbing ihrer Mitschüler zu schützen. Diese Annahmen finden in der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung keine Grundlage. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist daher unbegründet.”
Bei vorobligatorischem Kindergartenbesuch ist Art. 19 BV nicht uneingeschränkt als Anspruchsgrundlage anzuwenden. Soweit der Kindergarten freiwillig besucht wird, kommt Art. 19 BV nur als Referenzmassstab zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegs in Betracht, und es ist vorab zu prüfen, ob das Kind Träger eines Anspruchs nach Art. 19 BV ist.
“Vor dem Hintergrund der Rügen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Kindergartenweg zumutbar sei. Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er den Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Vorliegend besuchte die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb dieser unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV entwickelte Grundsatz lediglich als Referenzmassstab herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Kindergartenwegs unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (Topografie, Gefahrenstellen, etc.) willkürfrei beurteilt hat.”
“Vorliegend ist zu beachten, dass A bei seinem Eintritt in den Kindergarten im August 2021 vier Jahre alt war. Er besucht somit aktuell das vorobligatorische Kindergartenjahr. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob er überhaupt Träger des oben ausgeführten Grundrechts nach Art. 19 BV ist und einen damit einhergehenden Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg für sich ableiten kann.”
Art. 19 BV begründet keinen Anspruch auf eine «optimale» oder beliebig speziell auf das Kind zugeschnittene Förderung (z. B. Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule oder Tagesschule). Das staatliche Leistungsvermögen ist begrenzt; die verfassungsrechtliche Garantie bezieht sich auf den unentgeltlichen öffentlichen Grundschulunterricht. Soweit möglich ist Integration in die Regelschule bzw. ein dem Schulort nahe gelegenes öffentliches Angebot vorrangig, und eine Zuweisung zu einer bestimmten (Privat‑)Schule kann regelmässig nicht verlangt werden. Ausnahmen stehen nur insoweit offen, wie die Rechtsprechung zeigt (etwa bei Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs der zugewiesenen Schule oder fehlendem ausreichendem öffentlichem Angebot).
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Soweit die Beschwerdeführer nun rügen, dass ihr Sohn in der öffentlichen Schule die Bildungsziele nicht erreiche, und die Volksschule keine optimale Lernumgebung bieten könne, die seinen Bedürfnissen aufgrund seiner Hochbegabung gerecht werde, ist vorweg daran zu erinnern, dass aus Art. 19 BV wie erwähnt kein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes abgeleitet werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Tagesschule E.________ perfekt auf die Bedürfnisse von A.________ zugeschnitten sei, er wieder gerne zur Schule gehe und sich wohl fühle (vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022 mit dem Zwischenbericht der Tagesschule E.________ vom 3. Dezember 2022), kann daraus kein Anspruch auf Kostenübernahme des Schulbesuchs an dieser Tagesschule geltend gemacht werden. So haben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b SPG insbesondere integrative Lösungen sowie die Nähe des Angebots zum Schulort Vorrang. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Sohn die auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderung gemäss der Vorinstanz grundsätzlich im Rahmen der Regelklasse erhalten soll, kann somit nicht bereits auf eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht geschlossen werden (vgl. Wyttenbach, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art.”
“2 VSG) zu ermöglichen, beendeten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus. Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheint nicht ausgewiesen, zumal wie dargelegt (vorstehende E. 4.2.2.) eine entscheidrelevante Mobbing-Situation nicht als dargetan gelten kann. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz mit Hinweisen). Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht beanstanden.”
Auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Regelunterricht ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV zu erkennen und individuell zu fördern bzw. zu fordern. Das gilt als anerkannt in Rechtsprechung und Lehre. Der Umfang besonderer schulischer Massnahmen ist jedoch begrenzt; das Bundesgericht stellt besondere schulische Behandlungen grundsätzlich nur in speziell gelagerten Sonderfällen in Aussicht.
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
Hinsichtlich der Transportkosten bietet Art. 11 BV (Schutz und Förderung von Kindern und Jugendlichen) keinen weitergehenden Schutz gegenüber Art. 19 BV. Gleiches gilt für Art. 28 der Kinderrechtskonvention (KRK), wie die Rechtsprechung festhält.
“Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus Art. 11 BV ableiten. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Bestimmung hinsichtlich Transportkosten keine weitergehende Bedeutung als Art. 19 BV zu. Gleiches gilt für Art. 28 KRK (BGE 133 I 156 E. 3.6.4; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3).”
Eine Kostentragungspflicht der Gemeinde besteht grundsätzlich nur für die dem Kind zugewiesene Schule. Ausnahmsweise ist die Gemeinde verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch ausserhalb des zugewiesenen Schulhauses zu gewährleisten, wenn der weitere Verbleib in der zugewiesenen Schule das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde und dies nicht durch geeignete Massnahmen vor Ort abgewendet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)schulen im konkreten Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.
“Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2).”
“Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_695/2019 vom 28. Februar 2020 E. 5.1). Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6); kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt.”
Vor dem Hintergrund von Art. 19 BV besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der Grundschulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet und ein geordneter Schulbetrieb aufrechterhalten wird. Schulschliessungen oder Schulausschlüsse sind daher nur ausnahmsweise zulässig und sind verhältnismässig zu prüfen. Einschränkende Massnahmen müssen mit dem verfassungsrechtlich geschützten Minimalgehalt des Anspruchs vereinbar bleiben; befristete Ausschlüsse können insbesondere dann zulässig sein, wenn sie den Unterrichtsanspruch im Minimalumfang wahren und nicht zu einem unaufholbaren Ausbildungsrückstand führen.
“Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass - gerade mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) - ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet, sodass weitergehende epidemiologische Massnahmen, wie namentlich Schulschliessungen, möglichst zu vermeiden seien (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Folglich liegt auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs im Interesse der anderen Kinder und somit im öffentlichen Interesse.”
“Zu prüfen bleibt, ob die mit dem temporären Schulausschluss einhergehende Einschränkung von Art. 19 BV unter den vorliegenden Umständen zulässig war. Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der Möglichkeit eines disziplinarischen, aber auch eines gesundheitspolizeilichen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses Gehalts können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) herangezogen werden, wobei der Kernbereich des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss bzw.”
“Alternativ hätte das Mädchen zudem auch einen Corona-Test bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt durchführen lassen können. Der Ausschluss von C vom Präsenzunterricht war schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe spezieller Aufgaben für die Erledigung zu Hause verbunden; er war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu generieren oder die sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband teilzunehmen, vermag daher das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und insbesondere die Interessen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die – ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit – in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, nicht aufzuwiegen. 5.5 Demnach erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als zulässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an ..”
“Wie der Kanton ausführt, rechnete sowohl das BAG als auch die Task Force zur damaligen Zeit mit einer höheren Ansteckungsrate insbesondere der neuen Variante B.1.1.7. Zudem war unklar, ob die neue Virusmutation für Kinder gefährlicher sein könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergreifen zusätzlicher Massnahmen durch den Kanton als gerechtfertigt (vgl. E. 3.5 hiervor). Sodann ist unbestritten, dass im Januar und zu Beginn des Februars 2021 mehrere Schulen im Kanton Bern aufgrund der epidemiologischen Lage bzw. wegen der vom Bund beschlossenen Verschärfung der Quarantäne-Vorschriften geschlossen wurden. Angesichts dessen bestand Anlass, dies wenn möglich in Zukunft zu vermeiden. Der Kanton weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung sozialer Interaktionen zwischen den Kindern untereinander bzw. zwischen den Kindern und den Lehrpersonen sowie auf die mit Fernunterricht verbundenen Herausforderungen hinsichtlich Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit hin. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der Unterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet. Schliesslich ist mit Bezug auf die Erforderlichkeit zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht auch dem Schutz Dritter dient, namentlich der Lehrkräfte, unter denen sich auch Risikopersonen befinden können.”
Temporäre Ausschlüsse vom Präsenzunterricht können mit Art. 19 BV vereinbar sein; ein vorübergehender Ausschluss ist somit zulässig, soweit er durch die Umstände gerechtfertigt ist.
Der Anspruch schützt gegen Ausbildungsbeschränkungen, die die Chancengleichheit in einem Mass gefährden, dass sie nicht mehr gewahrt ist. Eine Verletzung liegt insbesondere vor, wenn dem Kind Lehrinhalte nicht vermittelt werden, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten.
“Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2).”
“Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
Bei Anfechtungen von Schulhauszuteilungen kommt es darauf an, ob der Entscheid in geschützte Rechtspositionen des betroffenen Kindes eingreift; in diesem Zusammenhang kann ein Anspruch aus Art. 19 BV insbesondere dann betroffen sein, wenn der Schulweg unzumutbar ist. Soweit die zuständige Behörde innerhalb ihres weiten Ermessens über Zuteilungen entscheidet, ist gerichtliches Einschreiten grundsätzlich nur angezeigt, wenn die Entscheidung auf unsachlichen oder willkürlichen Kriterien beruht oder sonst einen offensichtlichen Rechtsfehler enthält.
“Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Horgen. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010) Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Zuteilung in ein Schulhaus ist als schulorganisatorischer Entscheid nur anfechtbar, soweit sie in geschützte Rechtspositionen des betroffenen Kinds eingreift (vgl. VGr, 31. August 2023, VB.2023.00387, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend käme in diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV in Betracht, wenn der Schulweg sich als unzumutbar erwiese; die Kammermehrheit kommt jedoch zu Recht zum Schluss, dass der hier strittige Schulweg dem fünfjährigen Sohn der Beschwerdeführenden zumutbar ist. Angesichts des weiten Ermessensspielraums, den das Volksschulgesetz den zuständigen Behörden bei der Schulhauszuteilung einräumt, käme ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts damit nur in Betracht, wenn die Zuteilung nach unsachlichen Kriterien erfolgte bzw. geradezu willkürlich erschiene. Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdegegnerin begründet die Klassenzuteilung damit, dass sie auf ausgeglichene Klassengrössen und die Verteilung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen geachtet habe; zudem liege auch "die mittlere Region" von F im Einzugsgebiet der fraglichen Kindergärten. Damit beruht die Zuteilung auf sachlichen Kriterien und ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht (wenn auch knapp) nachgekommen. Für richtiges Protokoll, Die Gerichtsschreiberin:”
“Vorliegend hat die Vorinstanz die Tragweite des Grundrechts auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) sowie die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs massgebenden Kriterien dargelegt (vgl. dazu u.a. BGE 149 I 282 E. 3.5.3; 140 I 153 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sodann hat das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Schulwegs im konkreten Fall geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass keine besondere Gefährlichkeit vorliege, die erfordert hätte, die Tochter der Beschwerdeführer vom Kindergarten "W.________" an einen anderen Standort umzuteilen. Zudem bestünden keine Hinweise dafür, dass sich die Schulleitung bei der Einteilung der Kindergartenschüler von sachfremden Kriterien habe leiten lassen oder im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einen Rechtsfehler begangen hätte. In der Folge hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen.”
“Selbst wenn sich der Sohn der Beschwerdeführenden, der – soweit ersichtlich – an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, nämlich auf seinem Heimweg (bergauf) nur mit 2 km/h fortbewegen sollte, wäre der 900 m lange Schulweg (von diesfalls 27 Minuten) nach der vorzitierten Praxis nicht als unzumutbar einzustufen. Die zu bewältigende Höhendifferenz von 57 m ist nicht derart ausgeprägt, als dass sich deshalb weitere Anpassungen aufdrängten. Der Hinweg geht schliesslich bergab, weshalb er sich schneller zurücklegen lässt. Auch muss der Sohn der Beschwerdeführenden den Schulweg aktuell bloss einmal pro Tag bewältigen. Nachmittagsunterricht hat er erst ab dem Schuljahr 2024/2025, wenn er bereits das 6. Altersjahr erreicht haben wird. 6.5 Der betrachtete Schulweg ist dem Sohn der Beschwerdeführenden folglich hinsichtlich der Distanz und der Dauer knapp zumutbar. Dass die Strecke besondere Gefahrenstellen aufweisen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu auch act. …, wonach die Kindergartenschülerinnen und -schüler zu Beginn des Schuljahrs von einem Verkehrspolizisten bei der Bewältigung ihrer Schulwege unterstützt würden). Eine Verletzung des Rechts auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV liegt nicht vor. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe das ihr bei der Schulzuteilung zukommende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, indem sie ihren Sohn ohne Not dem weiter entfernt liegenden Schulhaus G zugeteilt und ihre familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. 7.2 Die pflichtgemässe Ausübung eines Ermessensspielraums setzt grundsätzlich voraus, dass die das Ermessen wahrnehmende Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Beschwerdegegnerin aber führt zur strittigen Zuteilung von C in den Kindergarten G lediglich (pauschal) an, die Kindergartenzuteilungen für das Schuljahr 2023/2024 nach geografischen Kriterien vorgenommen und zudem auf ausgewogene Klassenbestände in den einzelnen Kindergartenklassen über die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet zu haben. So hätten mit der bestehenden Zuteilung mehr oder weniger ausgeglichene Klassenbestände (zweimal 16 Kinder und einmal 15 Kinder) in allen drei geführten Kindergartenklassen erreicht werden können unter Berücksichtigung insbesondere der zu integrierenden Sonderschülerinnen und -schüler.”
Art. 19 BV verankert einen individualrechtlichen Minimalstandard für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, den die Kantone nicht unterschreiten dürfen. Aus Art. 19 BV folgt jedoch kein Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder dass Schülerinnen und Schüler über Mittag nach Hause gehen können; während der Mittagspause kann die erneute Beförderung durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.”
“Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. Horváth, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulwegs (auch im konkreten Fall) relativ hohe Anforderungen (vgl. ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Horváth, a.a.O., S. 646). Kinder und Jugendliche haben gestützt auf Art. 19 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder sie über Mittag nach Hause gehen können. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung zudem durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts" einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. Horváth, a.a.O., S. 636).”
Art. 19 BV begründet einen rechtlich durchsetzbaren individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht als positive staatliche Leistung. Träger dieses Anspruchs sind die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I. Der konkrete Inhalt dieses Anspruchs wird durch Art. 62 BV konkretisiert; die Durchsetzung richtet sich gegen die kantonalen Schulbehörden.
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 138 I 162 E. 3.1). Das Recht auf Grundschulbildung in Art. 19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (Judith Wyttenbach, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.”
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
Der Anspruch nach Art. 19 BV ist verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes derart eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist oder dem Kind Lehrinhalte nicht vermittelt werden, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten; hierzu gehört auch die entwicklungsspezifische Förderung sozialer Kompetenzen. Eingriffe in den Anspruch sind verfassungskonform nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und nach Prüfung der Verhältnismässigkeit.
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass der gegen die Beschwerdeführerin angeordnete zehntägige Schulausschluss einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) darstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Eingriff verfassungskonform ist. Dazu ist nach der Praxis - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kerngehalt des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3; 131 I 166 E. 5.2; 129 I 12 E. 6.4; Urteil 2C_446/2010 vom 16. September 2010, in: ZBl 2011 S. 471 ff., E. 5.3).”
“März 2021 teilnehmen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand betreffend die (eingeschränkte) Sensitivität von PCR-Tests eingegangen sei, was eine Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. 4. 4.1 Art. 19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl.”
Ein Ausschluss vom Präsenzunterricht kann Art. 19 BV verletzen, wenn dadurch dem Kind Lehrinhalte vorenthalten werden, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, oder wenn ihm entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz und der Kontakt zu Lehrpersonen und Mitschülerinnen bzw. Mitschülern fehlt, sodass die Chancengleichheit beeinträchtigt wird.
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
“19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw. Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.2). 4.2 Vor diesem Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf Grundschul- unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste, um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den Lehrpersonen verweigert.”
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Unterricht am gesetzlichen Schulungsort zu erfolgen hat, kommt nur zurückhaltend in Betracht. Sie ist gegeben, wenn der weitere Besuch der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Als mögliche Fallgruppen werden in der Rechtsprechung insbesondere genannt: eine objektive, unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörde und Lehrpersonen sowie anhaltendes, nicht anderweitig beherrschbares schweres Mobbing.
“Hintergrund auch dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu gewährleisten und insbesondere in kleineren Gemeinden Schulen zu erhalten (BGE 122 I 236 E. 4d). Ein Wechsel des Schulungsorts ist daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur in Ausnahmesituationen angezeigt, wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht im Sinn von Art. 19 BV realisieren lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Schulbesuch am gesetzlichen Schulungsort eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (z.B. bei einer objektiven und unüberbrückbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörde und Lehrpersonen, welche die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet, oder bei anhaltendem, nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendem Mobbing). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. aus der jüngeren bundesgerichtlichen Kasuistik z.B. BGer 2C_982/2019 vom”
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
Art. 19 BV gewährt keinen verfassungsmässigen Anspruch auf häuslichen bzw. privaten Einzelunterricht. Die Verfassung geht zwar von der Möglichkeit privater Schulen aus, setzt dafür jedoch nur Mindestanforderungen; die Kantone haben bei der Regulierung des Privatschulwesens ein weites Ermessen. Es steht den Kantonen frei, häuslichen Privatunterricht gesetzlich vorzusehen oder zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Grundschulunterricht genügen müssen.
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 und 3 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 und 3 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
Art. 19 BV gewährleistet allen Kindern – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; dieser Anspruch ist diskriminierungsfrei und obligatorisch.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
Art. 19 BV umfasst nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern kann auch die altersgerechte Förderung sozialer Kompetenzen umfassen; unterlässt die Schule eine entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz, kann dadurch der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht verletzt sein.
“Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. 4. 4.1 Art. 19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw.”
Die Garantie des ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts nach Art. 19 BV bezieht sich auf die öffentliche Grundschule. Aus Art. 19 BV folgt deshalb grundsätzlich kein bundesverfassungsrechtlicher Anspruch, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese unentgeltlich zu besuchen. Eine Ausnahme kann die Rechtsprechung jedoch in besonderen Fällen anerkennen, etwa wenn der weitere Besuch der zugewiesenen (öffentlichen) Schule das Kindeswohl gefährden würde oder wenn an öffentlichen (Sonder‑)Schulen im konkreten Fall kein ausreichendes schulisches Angebot vorhanden ist.
“Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Privatschule X.________ weder eine öffentliche Sonderschule noch eine kantonal anerkannte Sonderschule im Sinne der IVSE ist. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 ["il faut le souligner ici, dans des écoles publiques"]; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer daher keinen (bundesverfassungsrechtlich) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten.”
Art. 19 BV gewährt einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser ist in der Regel am Wohnort zu erbringen; die räumliche Distanz darf den Zweck der Grundschulausbildung nicht gefährden. Ist der Schulweg objektiv unzumutbar — namentlich wegen übermässiger Länge, erheblicher Höhendifferenz, ungünstiger Topografie oder besonderer Gefährdung unter Berücksichtigung von Alter und Konstitution des Kindes — besteht ein Anspruch auf geeignete Unterstützung, wozu die Übernahme der Transportkosten gehören kann. Art. 19 BV legt einen individualrechtlichen Mindeststandard fest, den die Kantone nicht unterschreiten dürfen.
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl. § 7 Abs. 1 Verordnung zum VSG/ZH vom 28. Juni 2006 [VSV/ZH, LS 412.101]). Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 VSV/ZH).”
“Dass Art. 19 BV auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg umfasst, ist im Grundsatz unbestritten, denn erst ein zumutbarer Schulweg ermöglicht den faktischen Zugang zum unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (vgl. Horváth, a.a.O., S. 663). Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist; es besteht in der Regel kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung jedoch nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden.”
“Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. Horváth, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulwegs (auch im konkreten Fall) relativ hohe Anforderungen (vgl. ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Horváth, a.a.O., S. 646). Kinder und Jugendliche haben gestützt auf Art. 19 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder sie über Mittag nach Hause gehen können. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung zudem durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts" einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. Horváth, a.a.O., S. 636).”
Bei geäussertem oder festgestelltem Unterstützungsbedarf ist eine sonderpädagogische Abklärung in der Regel dringend angezeigt; die zuständigen Behörden haben eine solche Abklärung anzuordnen und können gegebenenfalls vorsorgliche sonderpädagogische Massnahmen treffen, damit der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gewahrt bleibt. Eltern sind zur Mitwirkung verpflichtet und es wird von ihnen erwartet, dass sie mögliche Alternativen prüfen.
“pädagogische Mitarbeiter ergänzend hatte unterstützt werden müssen und die für andere Kinder vorgesehenen Leistungen der Integrativen Förderung bzw. der Integrierten Sonderschulung in der Regelklasse für ihn hätten eingesetzt werden müssen. 5.4 Vor diesem Hintergrund erscheint eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen Unterstützungsbedarfs von F dringend angezeigt und ist die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Diese wäre vielmehr mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden Grundschulunterricht schon längst dazu verpflichtet gewesen, Entsprechendes vorzukehren, selbst wenn ihr das Volksschulamt "angesichts der Weigerung der Eltern, weiterreichende Massnahmen zu treffen", etwas anderes geraten haben sollte. Eine andere – sogleich zu beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war. 6. 6.1 Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig. 6.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging davon aus, dass eine schulpsychologische Abklärung zu erfolgen habe und es ohne eine solche keine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des beschränkten Streitgegenstands treffen könne. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hin, dass sie diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet sei. Die Abklärung habe "nunmehr möglichst schnell zu erfolgen". Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am 22. Oktober 2020 rechtskräftig dem von ihr gewünschten Kindergarten zugeteilt worden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gebiete, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kreisschulpflege B.________ "nunmehr umgehend dafür sorgen", dass der Sohn B.A.________ die genannte Klasse besuchen könne (allenfalls unter vorsorglicher Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen durch die Kreisschulpflege). Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei zurzeit nicht erforderlich; die gesetzliche Vertreterin sei in der Lage, die Verfahrensrechte von B.A.________ wahrzunehmen; sofern für diesen nicht ohnehin schon eine Beiständin oder ein Beistand bestellt sei, wäre durch die Kreisschulpflege B.________ die Einsetzung eines Rechtsvertreters für B.A.________ zu prüfen.”
“Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein. Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht "optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei, kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n] Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen", ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte, dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern entsprechend § 33 Abs.”
Ausnahmsweise kann ein Schulortswechsel bzw. der unentgeltliche Besuch einer auswärtigen (gegebenenfalls auch privaten) Schule in Betracht gezogen werden, wenn der weitere Besuch der zugewiesenen Schule die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahme ist restriktiv zu handhaben und nur anzunehmen, wenn die zuständigen Schulbehörden die Situation nicht durch geeignete Massnahmen entschärfen können.
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
“Hintergrund auch dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu gewährleisten und insbesondere in kleineren Gemeinden Schulen zu erhalten (BGE 122 I 236 E. 4d). Ein Wechsel des Schulungsorts ist daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur in Ausnahmesituationen angezeigt, wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht im Sinn von Art. 19 BV realisieren lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Schulbesuch am gesetzlichen Schulungsort eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (z.B. bei einer objektiven und unüberbrückbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörde und Lehrpersonen, welche die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet, oder bei anhaltendem, nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendem Mobbing). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. aus der jüngeren bundesgerichtlichen Kasuistik z.B. BGer 2C_982/2019 vom”
Eine Teildispensation kann mit Art. 19 BV vereinbar sein, wenn sie so ausgestaltet ist, dass der ausreichende Grundschulunterricht trotz der Dispensation gewährleistet bleibt. Das kann der Fall sein, wenn der betroffene Schüler unter Aufsicht alle Prüfungen bzw. Leistungskontrollen absolviert, Aufgaben anhand eines strukturierten Wochenplans erledigt, ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen mit der Lehrperson erscheint und durch zusätzliche Arbeitsblätter bzw. Hinweise auf geeignete Materialien betreut wird. Die Vorinstanz hat dabei einen den Kantonen zukommenden Gestaltungsspielraum anerkannt.
“Nach ihren Feststellungen hatte der Beschwerdeführer 3 dabei trotz der Teildispensation alle 14 Prüfungen bzw. Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter Aufsicht der Klassenlehrerin abzulegen und sich mit dieser an insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm zu Hause zu erledigenden Aufgaben zu treffen. Die entsprechenden Aufgaben liessen sich dabei jeweils vorgängig einem detaillierten Wochenplan entnehmen (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Auf Rückfragen des Beschwerdeführers 3 hin gab die Klassenlehrerin ihm auch weitere Arbeitsblätter und wies ihn auf geeignete Materialien hin. Von einer Kostengutsprache zugunsten der Eltern war bei der Anordnung der Teildispensation (soweit ersichtlich) nicht die Rede (vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). Angesichts des den Kantonen zustehenden Gestaltungsspielraumes (vgl. E. 3.3 hiervor) durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass mit den hier genannten Rahmenbedingungen der Teildispensation im Sinne von Art. 19 BV an der Primarschule B.________ ein ausreichender Grundschulunterricht für den Beschwerdeführer 3 gewährleistet blieb. Die Anordnung dieser Rahmenbedingungen erfolgte denn auch gemäss nicht substantiiert bestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid im Einvernehmen aller Beteiligten und wurde von diesen als mit Blick auf das Wohl des Beschwerdeführers 3 "geeignetste" Massnahme betrachtet (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).”
Bei der Wahl zwischen integrativer und separativer Sonderschulung steht der Vorrang der Integration grundsätzlich im Vordergrund; eine Entscheidung für eine separative Lösung muss qualifiziert begründet werden. Die Behörden verfügen nicht über ein freies Ermessen und haben das Wohl des betroffenen Kindes als Ausgangspunkt der Beurteilung zu berücksichtigen. Gerichtliche Überprüfungen dieser Entscheide sind möglich.
“Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV). Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:”
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
Art. 19 BV verleiht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser Anspruch stellt eine Minimalgarantie dar; gewährleistet wird ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen, nicht jedoch eine optimale oder stets individuell maximal geeignete Schulung.
“Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; 129 I 12 E. 4.1; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2; 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.1 f.; Urteil 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2).”
Kantonale Vorschriften, die den Grundschulunterricht (bzw. durch ein flächendeckendes Obligatorium eingeführte vorschulische Angebote, die de facto die allgemeine Schulpflicht erweitern) verpflichtend machen und zugleich eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorsehen oder die Transportverantwortung auf diese überwälzen, sind mit dem Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV unvereinbar und können insoweit aufzuheben sein.
“Nach dem Dargelegten verstösst die kantonale Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG gegen den Anspruch auf Unentgeltlichkeit und ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG sind dementsprechend aufzuheben. Ob daneben, wie von den Beschwerdeführern gerügt, auch weitere verfassungsmässige Rechte - namentlich Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 oder Art. 18 BV - verletzt sind, kann damit offenbleiben.”
“Regeste Art. 19 BV; § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG; Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts; Gesetzesvorlage des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2022 zur vorschulischen Sprachförderung; Pflicht zum Besuch eines Angebots der vorschulischen Sprachförderung; Verfassungswidrigkeit der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten. Der Kanton Thurgau führt mit der Gesetzesvorlage zur vorschulischen Sprachförderung ein Obligatorium ein, das zur Ausweitung der allgemeinen Schulpflicht führt. Die Bestimmungen der Gesetzesvorlage erweisen sich als verfassungswidrig, soweit sie eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorsehen und die Verantwortung für den Transport den Erziehungsberechtigten übertragen (E. 3).”
“Sie bringen vor, das Bundesgericht habe bereits mit BGE 144 I 1 eine Regelung aufgehoben, mit dem der Kanton Thurgau den Eltern der Schüler und Schülerinnen, die zum Besuch von zusätzlichen Sprachkursen verpflichtet worden wären, eine Kostenbeteiligung habe auferlegen wollen. Sie machen geltend, mit der Einführung der neuen Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG unternehme der Kanton Thurgau erneut den Versuch, die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts aufzuweichen. Der Kanton Thurgau führe ein flächendeckendes Obligatorium ein. In diesem Rahmen kläre die Schulgemeinde den sprachlichen Förderbedarf der Kinder, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres vollenden würden, ab und verpflichte die Kinder mit sprachlichem Förderbedarf zum Besuch eines Angebots der vorschulischen Sprachförderung. Die Beschwerdegegner gingen selbst davon aus, dass von der Besuchspflicht rund 20-30 % der Kinder einer Alterskohorte betroffen seien. Damit verlege der Kanton Thurgau den obligatorischen Grundschulunterricht in Form von verpflichtenden Sprachförderungskursen mit Bussenandrohung vor. Entsprechend sei eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen und die Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG nicht mit Art. 19 BV vereinbar.”
“Der neu eingefügte § 41c VG/TG bestimmt die Pflichten der Erziehungsberechtigten bei der vorschulischen Sprachförderung wie folgt: " 1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Abklärung des Förderbedarfs und bei der Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung mitzuwirken. 2 Die Erziehungsberechtigten sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht für den Weg zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung verantwortlich. 3 Die Schulgemeinde kann von den Erziehungsberechtigten einkommensabhängige Beiträge von maximal Fr. 800 pro Jahr verlangen. Von bedürftigen Erziehungsberechtigten werden keine Beiträge verlangt. 4 Erziehungsberechtigte, die Pflichten verletzen, welche sich aus den Vorschriften zur vorschulischen Sprachförderung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft." Die Referendumsfrist für die Änderung vom 12. Januar 2022 lief am 21. April 2022 unbenutzt ab (ABl. Nr. 17/2022, S. 1203). C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2022 gelangen A., B. und C. an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG in der BGE 149 I 282 S. 284 Fassung vom 12. Januar 2022. Sie machen unter anderem geltend, die kantonale Bestimmung sei nicht mit dem in Art. 19 BV verankerten Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vereinbar. (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. (Auszug)”
“Nach dem Dargelegten verstösst die kantonale Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG gegen den Anspruch auf Unentgeltlichkeit und ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG sind dementsprechend aufzuheben. Ob daneben, wie von den Beschwerdeführern gerügt, auch weitere verfassungsmässige Rechte - namentlich Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 oder Art. 18 BV - verletzt sind, kann damit offenbleiben.”
Eine Maskentragpflicht in Schulen kann — angesichts des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) — als milderes Mittel gegenüber einer Schulschliessung gelten. Nach der Rechtsprechung bietet Art. 40 EpG hierfür eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage; eine zusätzliche Konkretisierung auf kantonaler Ebene ist nicht zwingend erforderlich.
“insbesondere die allgemeinen Verhütungsmassnahmen in Art. 19 EpG; ferner zur Impfung Art. 20 ff. EpG), "Massnahmen gegenüber einzelnen Personen" (Art. 30–39 EpG) und solchen "gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen" (Art. 40 EpG). Zu den letztgenannten Massnahmen zählt nach dem Bundesgericht auch eine Maskentragpflicht in Schulen, obschon in Art. 40 EpG "nur" von Veranstaltungsverboten, Schulschliessungen und einem Betretungsverbot für Schulen die Rede ist (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1.3, 147 I 478 E. 3.8.1; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und S. 445). So stellt die betreffende Massnahme nach der bundesgerichtlichen Praxis "[i]m Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) […] ein milderes Mittel als die Schliessung von Schulen" dar, weshalb sie ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 40 EpG fällt. Die Bestimmung bildet dabei eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskentragpflicht. Eine zusätzliche Konkretisierung auf kantonaler Ebene ist nicht erforderlich. Da sich die gestützt auf Art. 40 EpG getroffenen Massnahmen – im Unterschied zu den in Art. 31–39 EpG geregelten – nicht an einzelne Personen richten, erfolgt die Anordnung in aller Regel nicht durch individuell-konkrete Verfügungen, sondern durch Allgemeinverfügungen oder durch generell-abstrakte Rechtssätze (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 3.6.3 und E. 3.8; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4; VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.2.1.1). 3.2 Zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 40 EpG sind die Kantone bzw. die "zuständige[n] kantonale[n] Behörde[n]" (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 75 EpG). Dies galt auch in der besonderen Lage nach Art.”
“35-38 - nicht nur an Personen gerichtet werden, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind, sondern auch an einen grösseren Kreis von Personen. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.6-3.8 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, ist Art. 40 Abs. 2 EpG eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen, insbesondere für Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene ist nicht erforderlich (vgl. auch Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Dasselbe gilt für die Pflicht, in Einkaufsläden Masken zu tragen, da dies ein milderes Mittel ist als die in Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG vorgesehene Schliessung von Betrieben (Urteil 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen). Für die Maskentragpflicht in Schulen kann nichts anderes gelten. Im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) ist sie ein milderes Mittel als die Schliessung von Schulen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Art. 40 EpG somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Massnahme.”
Art. 19 BV schützt den Anspruch des Kindes auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht als Individualrecht. Grundrechtsträger ist das Kind; Eltern können nur insoweit für das Kind auftreten, als sie zur Vertretung legitimiert sind.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2018).”
Art. 19 Abs. 3 BVG schützt nur den minimalen gesetzlichen Anspruch bzw. den Anspruchshöhe/-umfang; überobligatorische, reglementarische Anwartschaften bzw. Renten sind nicht als wohlerworbene Rechte geschützt und können reglementarisch nachträglich verschlechtert werden.
“91 BVG) und die Verwaltungskommission der Beklagten sei nicht legitimiert gewesen, mittels Reglementsänderung in erheblicher Weise in diese Rechte einzugreifen (Klage S. 21 ff. N. 34). Damit dringt sie nicht durch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt – worauf die Beklagte richtigerweise hingewiesen hat (Klageantwort S. 9 f. N. 5) – ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen an, im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie lässt namentlich die Veränderung von Anwartschaften zu (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; vgl. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, wie sie vor der per 26. Februar 2019 erfolgten Änderung konzipiert war, handelte es sich offenkundig um eine weitergehende bzw. überobligatorische Leistung, da sie betragsmässig der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente entsprach und damit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2; vgl. E. 2.2 hiervor) hinausging. Vor dem Ableben des Versicherten handelte es sich bei der Hinterlassenenrente der Klägerin sodann lediglich um eine sog. Anwartschaft auf eine (allfällige) zukünftige Rente (vgl. Amstutz, a.a.O., Vor Art. 18 – 22 N. 15). Folglich war – weil die reglementarisch vorgesehene Anwartschaft auf die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten (hier von monatlich Fr. 6'357.65) nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist – die Reglementsänderung per 26. Februar 2019 zum Nachteil der Destinatäre bzw. die Veränderung von Anwartschaften zulässig. Von einer unzulässigen Rückwirkung der Reglementsänderung kann im Übrigen entgegen der Klage (S. 23 N. 34) hier keine Rede sein, war doch im Zeitpunkt der Änderung noch gar kein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente entstanden (vgl. BGE 137 V 105 E. 7.4.3 S. 111). Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26.”
Errichtet der Kanton ein entsprechendes Förderangebot, wird die Bewilligung ausserkantonaler Beschulung nur noch in Ausnahmefällen als erforderlich angesehen. In solchen Fällen kann verlangt werden, dass die ausserkantonale Schule gegenüber dem kantonalen Angebot einen klaren Zeitvorteil bei den Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet.
“Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.”
“Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.”
“Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.”
Nach Art. 19 BV besteht eine qualifizierte Pflicht des Staates, den Präsenzunterricht zu sichern. Deshalb können zum Schutz des Präsenzunterrichts Gesundheitsmassnahmen wie Tests (z. B. Speichelproben) verhältnismässig sein. Die zitierte Entscheidung bewertet die Abgabe einer Speichelprobe als leichten Eingriff, den das gewichtige Interesse an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts überwiegt.
“Die Massnahme ist daher geeignet und erforderlich. Sie erweist sich darüber hinaus auch als angemessen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Abgabe einer Speichelprobe wiegt leicht, gilt dies doch selbst für einen invasiven Nasen-Rachenabstrich (VGE VG.2021.3 vom 29. Mai 2022 E. 5.4.2). Demgegenüber besteht an der Sicherung des Präsenzunterrichts an den Schulen ein umso gewichtigeres, verfassungsrechtlich durch Art. 19 BV geschütztes Interesse. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen. Gerade an den Primarschulen und während der ersten vier Schuljahre besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. oben E. 3.6.3). Es muss daher alles darangesetzt werden, dass alle Kinder den Präsenzunterricht besuchen können, ohne eine Gefährdung ihrer Angehörigen in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt jenes an der Vermeidung der Abgabe einer Speichelprobe offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden sich davor fürchten, dass sie bei einer positiven Testung «krankgeredet» würden, ist nicht ersichtlich, wieso es den sie in diesem Verfahren vertretenden Eltern nicht möglich ist, ihnen in kindgerechter Weise die von ihnen auch dem Gericht vermittelte Tatsache nahezubringen, dass ein positiver PCR-Test gerade nicht den Nachweis einer Erkrankung bedeutet.”
“Die Massnahme ist daher geeignet und erforderlich. Sie erweist sich darüber hinaus auch als angemessen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Abgabe einer Speichelprobe wiegt leicht, gilt dies doch selbst für einen invasiven Nasen-Rachenabstrich (VGE VG.2021.3 vom 29. Mai 2022 E. 5.4.2). Demgegenüber besteht an der Sicherung des Präsenzunterrichts an den Schulen ein umso gewichtigeres, verfassungsrechtlich durch Art. 19 BV geschütztes Interesse. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen. Gerade an den Primarschulen und während der ersten vier Schuljahre besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. oben E. 3.6.3). Es muss daher alles darangesetzt werden, dass alle Kinder den Präsenzunterricht besuchen können, ohne eine Gefährdung ihrer Angehörigen in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt jenes an der Vermeidung der Abgabe einer Speichelprobe offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden sich davor fürchten, dass sie bei einer positiven Testung «krankgeredet» würden, ist nicht ersichtlich, wieso es den sie in diesem Verfahren vertretenden Eltern nicht möglich ist, ihnen in kindgerechter Weise die von ihnen auch dem Gericht vermittelte Tatsache nahezubringen, dass ein positiver PCR-Test gerade nicht den Nachweis einer Erkrankung bedeutet.”
Art. 19 BV sichert allen Kindern den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht unabhängig vom Aufenthalts- oder Anwesenheitsstatus. Dieser Anspruch ist diskriminierungsfrei und obligatorisch, auch für Kinder ohne Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
Bei Anpassungen in Strassenführung ist der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung für Schiffe nicht betroffen.
“In ihrer Replik bringt die Rekurrentin bezüglich der rückwärtigen Anlieferung des Gebäudes P 1 vor, die D- und die I-Strasse würden den Anforderungen an eine "Quartiererschliessungsstrasse" gemäss VSS-Norm SN 640 045, Tabelle 1, nicht genügen. Vorgeschrieben seien demgemäss mindestens zwei Fahrstreifen, mindestens einseitig ein Gehweg und eine durchgehende Befahrbarkeit. Die Rekurrentin übersieht, dass sich die technischen Anforde- rungen an Zufahrten nach der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV, Anhang 1) richten. Die genannte VSS-Norm ist nicht massgeblich. Welche "weiteren Probleme" mit der rückwärtigen Erschliessung in lärm- rechtlicher Hinsicht entstehen sollen, legt die Rekurrentin nicht substantiiert dar. Bei lediglich 52 Fahrten pro Tag ist entlang der umliegenden Strassen (H-, I-, D-Strasse) keine Überschreitung der massgebenden Belastungs- grenzwerte zu erwarten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. R1S.2023.05121 Seite 47 Nach Rückbau der Kranbahn und der Tiefgarageneinfahrt der M-Halle wird die Führung der D-Strasse gemäss den SBV anzupassen sein (Art. 19 Abs. 1 SBV) und dementsprechend auch die Anlieferung von P 1 – was problem- los möglich ist – sowie der hier in Frage stehende Situationsplan. Der defini- tive Verlauf der D-Strasse ist aus den SBV sowie dem Plan "Strassenführung D-Strasse" (act. 17.3.5.) ersichtlich. Die Erschliessung des streitbetroffenen Bauvorhabens wird durch die künftige Anpassung nicht in Frage gestellt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen ist die Erschliessung mit den heutigen Gegebenheiten. Dies ist anhand der Baugesuchspläne möglich. Die Anlieferung des (bestehenden nicht streitgegenständlichen) Gebäudes P 2 erfolgt ab der F-Strasse über die D-Strasse im Abschnitt nordwestlich der M-Halle und wird durch die Anbauten der M-Halle nicht tangiert. Die in den Erwägungen E.d. und E.f. festgestellten Mängel bzw. fehlenden Nachweise betreffend die Anforderungen an Ausfahrten (maximal zulässige Neigung, Sichtbereiche) stellen die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage. Die Mängel sind ohne Schwierigkeiten behebbar bzw.”
Das betroffene Kind kann Art. 19 BV prozessual selbst geltend machen, sobald es urteilsfähig ist; die Praxis geht hierfür meist ab etwa dem zehnten Lebensjahr von Urteilsfähigkeit aus. In Schulangelegenheiten werden die sorgeberechtigten Eltern im Verfahren häufig als Parteien zugelassen bzw. dürfen in eigenem Namen Rechte des Kindes oder eigene schutzwürdige Interessen geltend machen; bei geteiltem Sorgerecht können insoweit allerdings spezifische Einschränkungen auftreten.
“auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 296 ZGB N. 15). 3. 3.1 Entgegen der Vorinstanz steht vorliegend nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerdeführerin an dem im April 2021 angeordneten Covid-19-Ausbruchstest an ihrer Schule teilnehmen musste bzw. damit in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden wäre. Zu beurteilen ist vielmehr einzig, ob der mit der Ausgangsverfügung angeordnete temporäre Schulausschluss des Mädchens vor Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) standhält. Die genannte Grundrechtsnorm gewährleistet Kindern einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wobei das betroffene Kind selber das Recht hat, seinen Anspruch geltend zu machen, sobald es urteilsfähig (vgl. Art. 16 ZGB) ist (vgl. Regula Kägi-Diener, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 19 N. 32; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 8). Das Recht auf Grundschulunterricht ist mithin höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann. Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen. Generell wird für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinn einer Faustregel vorgeschlagen, ab dem zehnten Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit auszugehen (vgl. BGr, 18. März 2020, 5A_796/2019, E. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die zwölfjährige Beschwerdeführerin nicht altersgerecht entwickeln würde, sind nicht ersichtlich. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Lage war, gegen die ihren Schulausschluss betreffende Verfügung der Beschwerdegegnerin Rekurs zu erheben und zu diesem Zweck einen Rechtsvertreter zu mandatieren.”
“So ist dem sorgeberechtigten Elternteil – wie oben ausgeführt – im Schulbereich grundsätzlich ohne Weiteres gestattet, in eigenem Namen Rechte des Kindes wahrzunehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch selbst als Partei im Rekursverfahren auftreten sowie Fürsprecher C mit der Vertretung seiner Rechte vor Vorinstanz mandatieren durfte. Fraglich und zu prüfen bleibt in diesem Fall einzig, ob nicht auch hier – wie bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes – bei geteiltem Sorgerecht eine Prozessführung gegen den erklärten Willen des gleichermassen sorgeberechtigten anderen Elternteils ausgeschlossen ist, knüpft das Recht, in eigenem Namen (grund)rechtlich geschützte Interessen des Kindes im Schulbereich wahrzunehmen, doch praxisgemäss an die elterliche Sorge an. 3.3.1 Die zitierte Rechtsprechung, welche den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler gestattet, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, macht sie nicht zu (gemeinsamen) Trägern der betreffenden Rechte (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 19 N. 6; Kägi-Diener, Art. 19 N. 31; Wyttenbach, Art. 19 BV N. 8). Vielmehr geht die betreffende Praxis bei Entscheiden in Schulbelangen stillschweigend davon aus, dass die sorgeberechtigten Eltern davon jeweils (auch) persönlich in schutzwürdigen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG betroffen sind (vgl. denn auch die älteren Entscheide BGE 119 Ia 178 E. 2, und BGr, 24. Oktober 2008, 2C_149/2008, E. 1.2, wo es jeweils um das religiöse Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB ging; ferner BGr, 4. Dezember 2014, 2C_590/2014, E. 1, 31. Mai 2006, 2P.27/2006, E. 1.2, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 1.1, wo jeweils ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Eltern als Kostenpflichtige auch in eigenem Namen beschwert und damit als Verfahrensparteien zuzulassen seien; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 1.1 Abs. 2, wo die – zur Beschwerdeerhebung legitimierten – Eltern als von der Ausgangsverfügung betreffend die Klassenzuteilung "Mitbetroffene" bezeichnet werden; Plotke, S.”
“Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch selbst als Partei im Rekursverfahren auftreten sowie Fürsprecher C mit der Vertretung seiner Rechte vor Vorinstanz mandatieren durfte. Fraglich und zu prüfen bleibt in diesem Fall einzig, ob nicht auch hier – wie bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes – bei geteiltem Sorgerecht eine Prozessführung gegen den erklärten Willen des gleichermassen sorgeberechtigten anderen Elternteils ausgeschlossen ist, knüpft das Recht, in eigenem Namen (grund)rechtlich geschützte Interessen des Kindes im Schulbereich wahrzunehmen, doch praxisgemäss an die elterliche Sorge an. 3.3.1 Die zitierte Rechtsprechung, welche den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler gestattet, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, macht sie nicht zu (gemeinsamen) Trägern der betreffenden Rechte (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 19 N. 6; Kägi-Diener, Art. 19 N. 31; Wyttenbach, Art. 19 BV N. 8). Vielmehr geht die betreffende Praxis bei Entscheiden in Schulbelangen stillschweigend davon aus, dass die sorgeberechtigten Eltern davon jeweils (auch) persönlich in schutzwürdigen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG betroffen sind (vgl. denn auch die älteren Entscheide BGE 119 Ia 178 E. 2, und BGr, 24. Oktober 2008, 2C_149/2008, E. 1.2, wo es jeweils um das religiöse Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB ging; ferner BGr, 4. Dezember 2014, 2C_590/2014, E. 1, 31. Mai 2006, 2P.27/2006, E. 1.2, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 1.1, wo jeweils ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Eltern als Kostenpflichtige auch in eigenem Namen beschwert und damit als Verfahrensparteien zuzulassen seien; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 1.1 Abs. 2, wo die – zur Beschwerdeerhebung legitimierten – Eltern als von der Ausgangsverfügung betreffend die Klassenzuteilung "Mitbetroffene" bezeichnet werden; Plotke, S. 700; siehe schliesslich auch VPB 58 1994 Nr. 71 E. 4 f.”
Das in Art. 19 BV verankerte Recht auf Grundschulunterricht ist als justiziables individuelles Recht auf staatliche schulische Leistungen zu verstehen, das historisch von einer Schulbesuchspflicht begleitet wird. Daraus folgt ein erhebliches öffentliches Interesse an regelmässigem Schulbesuch und an einem geordneten Schulbetrieb; private Interessen (z. B. Sabbatical/Weltreise) rechtfertigen eine Ausnahme nur bei zwingenden Umständen. Fehlen solche Umstände, kann ein Gesuch um ausserordentliche Abwesenheit abgewiesen werden.
“Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar.”
Schulbehörden müssen nicht bei jeder Beanstandung der Unterrichtsqualität sofort straf‑ oder aufsichtsrechtlich einschreiten. Nach der Rechtsprechung können sie präventive schulische Massnahmen — etwa Klassenwechsel oder Assistenzstunden — bereits ohne abschliessende Diagnose anordnen; daraus folgt nicht zwingend pflichtwidrige Untätigkeit oder ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Art. 19 BV.
“Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.”
“In Bezug auf die erfolgte Meldung an die PUK bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Amt missbraucht, um gestützt auf eine frei erfundene Behauptung eine Notfallmeldung bei der PUK einzuleiten und damit eine Dringlichkeit mit Blick auf die gewünschte ungesetzliche Querversetzung zu konstruieren. Dieser gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobene, nicht weiter substanziierte Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen damit jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten gemäss Art. 312 StGB aufzuzeigen. Auch mit den der Beschwerdegegnerschaft vorgeworfenen unterlassenen Abklärungen und der geplanten Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten vermögen die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "vorsätzlichen ungesetzlichen Rechtsbeugung" zu ihren Lasten oder eines Amtsmissbrauchs darzutun. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht eingeschritten ist oder eine solche sogar aktiv gefördert hat, wie die Beschwerdeführenden monieren. Daran ändert nichts, dass sie die Beschulungssituation des Beschwerdeführers 1 als nicht angemessen erachteten und ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wurde. Wogegen der Beschwerdegegner 4 hätte einschreiten sollen, erschliesst sich somit nicht.”
Bei der Bemessung der Transportentschädigung durfte die Gemeinde auf die Fahrstrecke zwischen Wohnhaus und der nächstgelegenen zumutbaren Bushaltestelle abstellen. Nach der zitierten Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf einen Unterstand an der Haltestelle, und eine kurze Wartezeit an einer unbedeckten Haltestelle wurde für die betroffenen Kinder als zumutbar erachtet.
“Diese seien nachvollziehbar, weshalb kein Anlass bestehe, die Statistiken zu bezweifeln. Es bestehe ferner kein Anspruch auf einen Unterstand bei einer Bushaltestelle. Eine kurze Wartezeit bei einer unbedeckten Bushaltestelle sei für die Kinder der Beschwerdeführer zumutbar. Auch bestehe an der Haltestelle für die Kinder ausreichend Platz zum Warten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch, ihre Kinder auf Kosten der Gemeinde mit ihrem Privatfahrzeug zu einer weiter entfernten Bushaltestelle oder sogar bis zur Schule und/oder zurückzufahren. Die Gemeinde habe bei der Bemessung der Transportkostenentschädigung zu Recht auf die Fahrstrecke zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Bushaltestelle "I.____" abgestellt und damit den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht verletzt.”
Weiden ausserhalb von Sömmerungsgebieten sind als landwirtschaftliche Nutzfläche anzurechnen und sind in der Praxis bei der SAK‑Berechnung zu berücksichtigen.
“Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die extensiv genutzten Weiden bzw. Heimweiden auf den Grundstücken KTN xxx, KTN yyy und KTN zzz haben vorliegend als Sömmerungsfläche zu gelten und seien deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 LBV nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen, als unbegründet: Erstens verfügen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy über Weiden, nicht dagegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Grundstück KTN zzz. Zweitens zählen Weiden als Dauergrünfläche grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV; Hofer, a.a.O., N. 7d zu Art. 6 BGBB; vorstehende E. 4.3). Dafür, dass es sich bei den fraglichen Weiden stattdessen um von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen - wie z.B. Sömmerungsweiden - handeln soll, bestehen keinerlei Hinweise. Wie das Amt für Landwirtschaft in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, befinden sich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sömmerungsgebiet (vgl. vorstehende E. 4.4), sondern sie sind der Hügel- und Bergzone zugeteilt (angefochtenes Urteil E. 4.1). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw. unvollständig festgestellt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vor (vorstehende E. 2.2). Er beschränkt sich vielmehr darauf, ohne konkrete Nachweise zu behaupten, dass die Weiden als Sömmerungsfläche zu gelten haben. Entsprechend sind die Weiden, wie es die Vorinstanz tat, als landwirtschaftliche Nutzfläche in die Berechnung der Standardarbeitskraft einzubeziehen.”
Der Besuch einer Privatschule kann ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn den betreffenden Kindern andernfalls kein ausreichender Grundschulunterricht an den öffentlichen (auch an Sonder-) Schulen gewährleistet wäre. Sofern der Staat ein ausreichendes, geeignetes und zumutbares öffentliches Angebot bereitstellt, besteht hingegen keine verfassungsrechtliche Pflicht, die Kosten eines Privatschulbesuchs zu übernehmen, selbst wenn die private Einrichtung besseren Unterricht anbietet. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben und setzt eine konkrete Unzulänglichkeit des öffentlichen Angebots im Einzelfall voraus.
“Davon abzugrenzen ist die Frage der Unentgeltlichkeit des Besuchs einer Privatschule. Dieser Besuch ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. Urteil 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.1 i.f.; E. 3.2.2 hiervor; E. 4.4.2 hiernach). Folglich sind die Kantone ausnahmsweise verpflichtet, die Kosten für den Besuch einer Privatschule zu tragen, während sich grundsätzlich kein (bundes-) verfassungsmässiger Anspruch auf die Zuweisung an eine Privatschule aus Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV ableiten lässt.”
“Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E.”
“Der Beschwerdeführer vermengt in seinen Ausführungen die Frage seines Anspruchs auf Zuweisung an eine öffentliche (Sonder-) Schule mit der Frage der Unentgeltlichkeit der von ihm besuchten Privatschule. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf die Zuweisung an eine öffentliche Schule hat (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.1; vgl. auch § 73 Abs. 2 SchulG/AG). Die Zuweisung wurde von der Schulpflege mit Zuweisungsentscheid vom 28. Mai 2018 ursprünglich auch vorgenommen. Aufgrund der kantonalen Beschwerdeverfahren und nach der Rückweisung des Bundesgerichts mit Urteil 2C_33/2021 ist die Frage der Zuweisung nach den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nach wie vor zu klären (vgl. auch Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4). Die Frage der Unentgeltlichkeit hängt demgegenüber davon ab, ob an den öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er allerdings selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. E. 5.3 hiervor).”
“Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).”
“Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art.”
Weichen Eltern ohne hinreichenden Grund eigenmächtig auf eine Privatschule oder eine auswärtige öffentliche Schule aus, ist die Wohngemeinde nach Art. 19 BV in der Regel nicht zur rückwirkenden Übernahme der bis zum Gesuch angefallenen Schulgeldkosten verpflichtet. Dies ergibt sich aus der im Interesse des Kindes bestehenden Kooperationspflicht der Eltern gegenüber den zuständigen Schulbehörden. Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Kostentragungspflicht bestehen, wenn ein weiteres Zuwarten wegen akuter Gefährdung des Kindeswohls und wegen einer länger anhaltenden, pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht zumutbar ist. Eltern können auch nach einem eigenmächtigen Schulwechsel ein Gesuch um künftige Kostenübernahme stellen.
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
“3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
“Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig aus derjenigen Schule nehmen, der das Kind zugewiesen wurde. Wohl steht es – in einem gewissen Rahmen – im Belieben der Eltern, diese Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Wechsel des Schulorts bzw. Schulsettings ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtigen Vorgehen stellen.”
“Mit dem Besuch der Sportschule Glarnerland ohne vorgängigen Antrag zwecks Sicherstellung der Kosten hat der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Angebot der Talentschule Quarten verzichtet. Auch nach der erstinstanzlichen Zuweisung zur Talentschule Quarten vom 22. Januar 2021 wechselte er die Schule nicht. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ihr Kind ohne vorgängigen Antrag eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch dahin. Die in Vertretung der Mutter handelnde Grossmutter des Beschwerdeführers tätigte bereits im Frühjahr 2020 Abklärungen für eine Talentbeschulung. Die Zusage der Sportschule Glarnerland datiert vom 19. Mai”
“Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden, können die Eltern doch auch ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten.”
“3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
Träger des Rechts aus Art. 19 BV ist das Kind. Eltern werden durch die zitierte Rechtsprechung nicht selbst zu Trägern dieses Grundrechts; sie können ohne besondere Legitimation daher in der Regel nicht an ihrer statt Rechte aus Art. 19 BV geltend machen. Sorgeberechtigte Eltern dürfen jedoch in Schulverfahren in eigenem Namen für das Kind auftreten oder dessen Rechte wahrnehmen. Bei geteilter elterlicher Sorge können prozessuale Grenzen bestehen, insbesondere wenn ein Verfahren gegen den erklärten Willen des ebenso sorgeberechtigten anderen Elternteils geführt würde.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20.”
“So ist dem sorgeberechtigten Elternteil – wie oben ausgeführt – im Schulbereich grundsätzlich ohne Weiteres gestattet, in eigenem Namen Rechte des Kindes wahrzunehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch selbst als Partei im Rekursverfahren auftreten sowie Fürsprecher C mit der Vertretung seiner Rechte vor Vorinstanz mandatieren durfte. Fraglich und zu prüfen bleibt in diesem Fall einzig, ob nicht auch hier – wie bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes – bei geteiltem Sorgerecht eine Prozessführung gegen den erklärten Willen des gleichermassen sorgeberechtigten anderen Elternteils ausgeschlossen ist, knüpft das Recht, in eigenem Namen (grund)rechtlich geschützte Interessen des Kindes im Schulbereich wahrzunehmen, doch praxisgemäss an die elterliche Sorge an. 3.3.1 Die zitierte Rechtsprechung, welche den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler gestattet, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, macht sie nicht zu (gemeinsamen) Trägern der betreffenden Rechte (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 19 N. 6; Kägi-Diener, Art. 19 N. 31; Wyttenbach, Art. 19 BV N. 8). Vielmehr geht die betreffende Praxis bei Entscheiden in Schulbelangen stillschweigend davon aus, dass die sorgeberechtigten Eltern davon jeweils (auch) persönlich in schutzwürdigen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG betroffen sind (vgl. denn auch die älteren Entscheide BGE 119 Ia 178 E. 2, und BGr, 24. Oktober 2008, 2C_149/2008, E. 1.2, wo es jeweils um das religiöse Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB ging; ferner BGr, 4. Dezember 2014, 2C_590/2014, E. 1, 31. Mai 2006, 2P.27/2006, E. 1.2, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 1.1, wo jeweils ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Eltern als Kostenpflichtige auch in eigenem Namen beschwert und damit als Verfahrensparteien zuzulassen seien; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 1.1 Abs. 2, wo die – zur Beschwerdeerhebung legitimierten – Eltern als von der Ausgangsverfügung betreffend die Klassenzuteilung "Mitbetroffene" bezeichnet werden; Plotke, S.”
Ein Ausschluss vom Schulunterricht stellt einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) dar. Nach der Rechtsprechung ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Zudem ist — analog zu den Freiheitsrechten — in jedem Fall der Kerngehalt des verfassungsmässigen Anspruchs zu schützen.
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass der gegen die Beschwerdeführerin angeordnete zehntägige Schulausschluss einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) darstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Eingriff verfassungskonform ist. Dazu ist nach der Praxis - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kerngehalt des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3; 131 I 166 E. 5.2; 129 I 12 E. 6.4; Urteil 2C_446/2010 vom 16. September 2010, in: ZBl 2011 S. 471 ff., E. 5.3).”
Bei der Festlegung von Schulgeld sind das Kostendeckungs‑/Äquivalenzprinzip sowie die familiäre Lage und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Wenn Eltern ohne hinreichenden Grund eigenmächtig die Schule wechseln, besteht in der Regel keine rückwirkende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostentragung; eine rückwirkende Übernahme kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein weiteres Zuwarten wegen akuter Gefährdung des Kindeswohls unzumutbar wäre. Die freiwillige Übernahme von Beiträgen durch Dritte begründet keine automatisch präjudizierende Kostentragungspflicht der Wohngemeinde.
“zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.). Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.”
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
“Demnach ist im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie von Art. 20 BehiG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht der Auffassung des Beschwerdeführers folgt, wonach die Zuweisung an die Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 eine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich zöge. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus das Schulgeld für diese beiden Monate übernommen habe, wie der Beschwerdeführer dartut, begründet jedenfalls keine präjudizierende Kostentragungspflicht, sodass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, auch die geltend gemachten Transportkosten zu übernehmen.”
Art. 19 BV garantiert allen Kindern unabhängig vom Aufenthaltsstatus einen diskriminierungsfreien Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser Schutz erstreckt sich auf die obligatorische Schulzeit; die postobligatorische Ausbildung fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 BV.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
“Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am (...). März 2022 volljährig war, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 3 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV und von Art. 17 Abs. 2bis AsyIG als unbegründet. Dasselbe gilt für die Rüge betreffend den Anspruch auf Grundschulunterricht in Verbindung mit Art. 19 BV beziehungsweise Art. 80 Abs. 1 AsylG. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Grundschulunterricht nur die obligatorische Schulzeit erfasst (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 m.H., bereits BGE 129 I 35 E. 7.4), welche im Zuweisungskanton D._______ mit Vollendung des”
Art. 19 BV sichert einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Er umfasst die Verpflichtung, den Unterricht in einem dem Anspruch genügenden Umfang an spezifische Bedürfnisse einzelner Schülerinnen und Schüler (z. B. behinderte oder besonders begabte Kinder) anzupassen; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine optimale oder unbeschränkt individualisierte Förderung.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit folgt ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg dem Kind wegen übermässiger Länge oder wegen besonderer Gefährlichkeit nicht zugemutet werden kann. Soweit vorschulische Angebote (insbesondere obligatorische vorschulische Sprachförderung) verpflichtend sind, kann derselbe Anspruch auf Transportkostenübernahme bestehen, weil die Erreichbarkeit dieser Angebote sicherzustellen ist.
“Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich überdies auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGE 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_714/2021 vom 8. Juni 2022 E. 5.1; 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3 i.f.; 2C_1063/2015 vom 16. März 2017 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2). § 41c Abs. 2 VG/TG, wonach die Erziehungsberechtigten für den Weg zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung verantwortlich sind, ist in seiner absoluten Formulierung ebenfalls nicht mit Art. 19 BV vereinbar, zumal sich das Angebot der vorschulischen Sprachförderung im Wesentlichen an 4-jährige Kinder richtet. Aufgrund der verpflichtenden Ausgestaltung der vorschulischen BGE 149 I 282 S. 290 Sprachförderung ist der Beschwerdegegner gehalten, die ortsnahe und angemessene Erreichbarkeit der obligatorischen Angebote in der jeweiligen Schulgemeinde sicherzustellen oder aber für die Transportkosten aufzukommen.”
“Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. Urteil 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.1 i.f.). Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich überdies auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_1063/2015 vom 16. März 2017 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2).”
Träger des Rechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist das Kind (die schulpflichtige Person), nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil. Elternteile sind zur Geltendmachung dieses Individualrechts nur eingeschränkt legitimiert; ein zahlungspflichtiger Elternteil ist nicht ohne Weiteres zur selbständigen Geltendmachung des Rechts befugt.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20.”
Art. 19 BV begründet keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten (Privat‑)Schule und damit nicht auf deren unentgeltlichen Besuch. Als Ausnahme kommt eine solche Zuweisung bzw. die Übernahme auswärtiger Schulplätze nur in Betracht, wenn der weitere Besuch der zugewiesenen Schule das Kindeswohl gefährden würde oder im konkreten Fall an öffentlichen (gegebenenfalls sonderpädagogischen) Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht.
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
Kantonale Stellen können Massnahmen vorsehen; so kann die Schulträgerschaft den zweijährigen Kindergartenbesuch für als fremdsprachig geltende Kinder obligatorisch erklären, um deren sprachliche Integration zu fördern.
“Im Kanton Graubünden haben der Kanton und die Ge- meinden dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Mit dieser in Art. 89 KV verankerten Regelung wird das soziale Grund- recht von Art. 19 BV und die Verpflichtung von Art. 62 Abs. 1 und 2 BV aufgegriffen. Umgesetzt wird diese Bestimmung auf kanto- naler Ebene im Gesetz über die Volksschule des Kantons Graubün- den (bereits zitiertes Schulgesetz [SchulG]) und den zugehörigen Verordnungen (insbesondere der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Nach Art. 6 Abs. 1 SchulG besteht die Volksschule aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch (Art. 10 Abs. 2 SchulG). Der Be- such des zwei Jahre dauernden Kindergartens ist freiwillig (Art. 7 44 2/3 Erziehung PVG 2022 Abs. 1 und 2 SchulG). Die Schulträgerschaft kann den zweijähri- gen Kindergartenbesuch allerdings für fremdsprachige Kinder für obligatorisch erklären (Art. 7 Abs. 3 SchulG), um deren (sprachli- che) Integration zu fördern. Als fremdsprachig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 SchulG gelten alle Kinder, die eine andere Sprache sprechen als die Schulsprache vor Ort (vgl.”
Art. 19 BV gewährleistet einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Kantone sind für die konkrete Ausgestaltung zuständig und haben dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum hinsichtlich Organisation, Inhalten, Modalitäten und organisatorischer Rahmenbedingungen. Art. 19 BV legt dabei einen bundesverfassungsrechtlichen Mindeststandard fest: die Grundschulbildung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein, um auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten, bietet aber keinen Anspruch auf optimalen oder individuell bestmöglichen Unterricht.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).”
“4 und Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 4A]), ordnungsgemäss gesetzlich vertreten (Art. 11 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung.”
“Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung [SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Das Schulkind hat dabei gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei der Regelung der entsprechenden Anforderungen an einen «ausreichenden» obligatorischen Grundschulunterricht kommt dem Kanton aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 133 I 56 E. 3.1 S. 158 f., 130 I 352 E. 3.2 S. 354, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1, 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen.”
“«Schulpflichtige» im Sinne von Art. 19 BV und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten an, soweit dieser obligatorisch ist. Soweit das kantonale Recht einen der Schule vorgelagerten Kindergarten als obligatorisch bezeichnet, erstreckt sich Art. 19 BV somit auch auf diesen (BGE 144 I 1 E. 2.1, 140 I 153 E. 2.3.1). Aus der kantonalen Schulhoheit ergibt sich, dass die Kantone im Rahmen dieses bundesverfassungsrechtlichen Minimums die Organisation, Modalitäten, Inhalte beziehungsweise Bildungsziele und weitere strukturelle und institutionelle Rahmenbedingungen des Grundschulunterrichts festlegen können und hier Ermessen geniessen (Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 BV N 9).”
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