991 commentaries
Die blosse Verfahrensdauer begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV; aus den Akten muss ersichtlich sein, dass die Behörde übermässig untätig geblieben ist. Sodann kann das prozessuale Verhalten des Anspruchstellers — namentlich wiederholte Untätigkeit zwischen den Anfragen der Behörde — die Rüge der Rechtsverzögerung schwächen.
“Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sein Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 m. w. H.). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatte der Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, seine gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, wobei er diese Möglichkeit, wie bereits erwähnt, nicht in Anspruch genommen hat. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden.”
“Daran ändert auch der Ablauf des Verfahrens des Migrationsamts entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts. Er rügt, das Migrationsamt sei vom 8. November 2017 bis zum 17. Dezember 2018 praktisch untätig geblieben und habe ihn «in der Schwebe» gelassen. Dies sei einzig mit der Intention erfolgt, in den Anwendungsbereich des für ihn potentiell ungünstigeren neuen Rechts zu gelangen. Aufgrund der Natur der Sache sei es für einen Niedergelassenen bedeutsam, zur Minimierung seiner grossen Betroffenheit schnellstmöglich Gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die ungebührliche Verschleppung des Verfahrens sei daher äusserst stossend und wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und des in Art. 29 Abs. 1 BV auch an die Verwaltungsbehörden gerichteten Verbots der Rechtsverzögerung willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Daher müsse das bei einer Nichtverzögerung des Verfahrens anwendbare bisherige Recht zur Anwendung kommen (Rekursbegründung S. 21). Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem verfahrensrechtlichen Verhalten des Rekurrenten ergibt sich eindrücklich, dass er sehr intensiv mit den Behörden und Gerichten kommuniziert, wenn dies seiner Auffassung nach einen Einfluss auf das Verfahren haben kann. Zu diesem Zweck reicht er auch ausserhalb der ihm gesetzten Fristen eine Vielzahl von Eingaben ein. In eklatantem Kontrast zu diesem Verhalten steht die Untätigkeit des Rekurrenten zwischen den förmlichen Anfragen des Migrationsamts. Offensichtlich hat der Rekurrent damit möglicherweise auch aufgrund seiner fortdauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe gerade keinen Wert auf eine Beschleunigung des Verfahrens gelegt. Es erscheint daher vor dem Hintergrund seines sonstigen prozessualen Verhaltens widersprüchlich, wenn er einen schnellstmöglichen Entscheid des Migrationsamts als für ihn als besonders bedeutsam bezeichnet.”
Anspruch auf Entschädigung bzw. Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 BV besteht nur für den Aufwand, der zur Wahrung der Rechte tatsächlich notwendig war. Nicht ersetzt wird bereits ein bloss «vertretbarer» Mehraufwand.
“Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht der Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGer 5A_209/2016 v.”
“Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Für den Anwen- dungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, ei- ne volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 m.w.H.). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars aus- serhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.”
Art. 29 Abs. 3 BV führt zwar zur (vorläufigen) Befreiung von Kostenvorschüssen, garantiert aber keine definitive Kostenbefreiung; daher können bei Unterliegen die Verfahrenskosten nach Art. 428 StPO auferlegt werden. Ein einmal gewährter unentgeltlicher Rechtsbeistand kann bei späteren Verlängerungen (z. B. der Haft) entfallen, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mehr vorliegen.
“Aus dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jeder betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist (vgl. unten E. 4.2; BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) mit CHF 500. zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).”
“a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben unterliegen und kosten- sowie entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5 f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschuldigten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl. statt vieler AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1.1, zum Ganzen AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.1).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen Dr.”
“Sie führt aus, im Zusammenhang mit der Durchsetzungshaft habe das Bundesgericht erkannt, dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen sei, sofern sich die Durchsetzungshaft direkt an eine längere Ausschaffungshaft beziehungsweise einen Strafvollzug anschliesse, in der Folge aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Was für die Durchsetzungshaft, welche das letzte Mittel darstelle, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führe, den illegal anwesenden Ausländer – auch gegen seinen Willen – in die Heimat verbringen zu können, [gelte], habe umso mehr bei Verlängerungen der Ausschaffungshaft zu gelten, sofern dem Ausländer nach Ablauf von drei Monaten – wie vorliegend dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Verlängerung der Ausschaffungshaft am 14. Dezember 2021 – bereits einmal die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei. Seither seien keine neuen Sachverhaltselemente dazugekommen, welche zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage und damit zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hätten. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1); soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Art. 4 Ingress und lit. d der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) garantiert das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, ohne dessen Voraussetzungen zu konkretisieren. Gemäss Art. 99 VRP wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Abs. 1), wobei die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege sachgemäss Anwendung finden (Abs. 2). Der Umfang des Anspruchs richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das kantonale Recht kann mithin über den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehen (vgl.”
Bei erheblichen Verständigungsproblemen (z. B. ausgeprägte Schwerhörigkeit oder offensichtliche Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher) können sich Verstösse gegen das rechtliche Gehör bzw. den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ergeben; in solchen Fällen hat das Gericht in der Rechtsprechung festgestellt, dass die an der betroffenen Anhörung gemachten Aussagen unter Umständen nicht verwertbar sind.
“Die Aufnahme der Personalien am 8. August 2023 erfolgte in englischer Sprache. Dem Arztbericht vom 23. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark schwerhörig ist und eine Kommunikation mit ihm sehr schwierig ist. Es bestehen daher hinreichende Anzeichen dafür, dass die am 8. August 2023 durchgeführte Aufnahme der Personalien an einem schweren Mangel leidet und dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu genügen vermag.”
“Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er verstehe den Dolmetscher, erwähnt aber seine Hörprobleme. Dem Protokoll lässt sich jedoch weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweimal Fragen nicht verstanden hat (vgl. A19/8 F2, F22, total 29 Fragen) und auch von der befragenden Person unterbrochen werden musste (vgl. A19/8 F4). Insoweit bestehen Hinweise dafür, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sehr erschwert gewesen sein muss. Darauf deutet auch der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2024 (A35), in dem ein Hörverlust von 85% links und ein Hörverlust von 84% rechts, vor allem bei tiefen Frequenzen diagnostiziert wird. Es scheint auch, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher sonst nur schwer verstanden hat wie sich aus seinen Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 ergibt (A37 F20). Es ergeben sich daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Anhörung gemachten Aussagen nicht verwertbar sind. Infolgedessen erscheint es daher unter dem Aspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) fragwürdig, wenn die Vorinstanz für die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers auf diese Anhörung abstellt oder als Vergleichsbasis heranzieht wie sie das im angefochtenen Entscheid zumindest teilweise getan hat (angefochtener Entscheid II Ziffn.”
Pauschale oder appellatorische Rügen sind unbeachtlich; für eine Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV sind substanziierte Darlegungen erforderlich. Es muss konkret dargetan werden, inwiefern die Verfahrensverletzung die behauptete Rechtsverletzung bzw. die Verfahrensfairness betrifft; blosse Behauptungen genügen nicht.
“Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben grösstenteils appellatorisch und sind damit nicht zu hören; dies gilt namentlich für die Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er seither traumatisiert sei und sich nicht mehr in Clubs getraue. Soweit ein Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und ein Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht wird, bleibt es bei abstrakten Ausführungen, ohne dass konkret auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug genommen und substanziiert ausgeführt würde, inwiefern die genannten Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorwurf, es seien keine Zeugen einvernommen worden, keinen Bezug auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid, das Bezirksgericht habe die betreffenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ihm jedoch im Rahmen der richterlichen Fragepflicht weitere Fragen gestellt und nach zweimaligen Parteivorträgen das Beweisverfahren geschlossen. Die antizipierte Beweiswürdigung wäre als Teil der Beweiswürdigung mit substanziierten Willkürrügen anzugreifen, was nicht erfolgt, und eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 129 III 18 E.”
“Diesbezüglich legt sie aber nicht substanziiert dar, dass das kantonale Gericht die (aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht verletzt haben und eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen sein soll (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; SVR 2020 AHV Nr. 12 S. 32, 9C_603/2019 E. 2.3). Sodann wiederholt sie ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumentation, wonach der Steuerbezug auf "Täuschung (folglich Betrug) " beruhe, weil zufolge Führung eines "Kollateral- bzw. Schattenkontos" jede "Steuerrechnung (...) am Tag der Ausstellung bereits ausgeglichen wird ohne Zutun der behaupteten Steuerpflichtigen". Abgesehen davon, dass diese Argumentation abwegig ist und keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf (vgl. Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3), legt die Beschwerdeführerin die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung selbst dar; dementsprechend ist der pauschale Vorwurf der (formellen) Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) in diesem Zusammenhang nicht nur ungenügend begründet, sondern widersprüchlich. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf gründenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen.”
Bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Das Bundesgericht respektiert den Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen bei der prognostischen Einschätzung der Aussichtslosigkeit. Im Rechtsmittelverfahren muss die Rechtsmittelbegründung substanziell sein; liegt dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches Entgegenzusetzenes bei, kann das Rechtsbegehren als aussichtslos gelten.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.”
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1; 130 I 180 E. 2.2). Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 6.3).”
“Obwohl das Bundesgericht die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV in rechtlicher Hinsicht frei prüft, ist es nicht dessen Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu beurteilen, ob die Position der Beschwerdeführerin in der Hauptsache zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a; Urteil 4A_411/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2). Die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur eingreift, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 5A_635/2019 vom 5.”
“Vorausgesetzt ist dem- nach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehe- gatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Pro- zesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei hat ihr Gesuch zu begründen und dar- zulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegen. Sie hat ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation, d.h. ins- besondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finan- zielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, und die daraus abgeleitete Mittellosig- keit umfassend, klar und gründlich darzulegen und soweit als möglich zu belegen (umfassende Mitwirkungspflicht). Die fehlende Aussichtslosigkeit hat sie glaubhaft zu machen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO; ZK-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f.). Als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) sind Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. etwa BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 und BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist im Be- sonderen zu berücksichtigen, dass auf den erstinstanzlichen Entscheid einsch- liesslich der erstinstanzlichen Akten und die Rechtsmitteleingabe abzustellen ist. Das Rechtsmittel ist dann als aussichtslos einzustufen, wenn der Rechtsmittelklä- ger dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches resp. Substantielles ent- gegenzusetzen hat (vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5. m.w.H., BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.2.1 und BGer 4A_226/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.2).”
Erscheint einem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, kann und muss es nötigenfalls ergänzende Abklärungen oder weitere Beweise (z.B. erneute Beiziehung eines Sachverständigen) anordnen; andernfalls kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellen. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
“Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Auch ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2). Auf die diesbezüglichen Ergebnisse im angefochtenen Entscheid kommt das Bundesgericht nur zurück, wenn die rechtsuchende Partei die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst als willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3) ausweist oder wenn sie dartut, dass sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).”
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrer Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und hierdurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da nicht alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der angeordneten Zwangsbehandlung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen erfolgt sind, kann die Frage zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Hierfür ist unerlässlich, dass im Hinblick auf die paranoid-schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers eine umfassende Diagnose gestellt wird (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4; Urteile 5A_640/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.4.; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5). Eine Behandlung der weiteren, materiellrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers fällt deshalb zurzeit ausser Betracht.”
“Zur Frage, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich der Transfer von DNA-Spuren über Textilien oder Werkzeuge sei, brauche es, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sehr wohl rechtsmedizinisches Fachwissen. Es gehe dabei nicht um die Wahrscheinlichkeit einer richtigen oder falschen Zuordnung einer DNA-Spur zu einer bestimmten Person, sondern um die Wahrscheinlichkeit der Verursachung von DNA-Spuren mittels kontaminierter Gegenstände, zum Beispiel Handschuhen, mit denen der Beschwerdeführer zwar allenfalls in Berührung gekommen sei, die aber eine andere Person getragen habe, als diese die Einbrüche verübt habe. Die Frage der Wahrscheinlichkeit einer solchen Übertragung sei eine naturwissenschaftliche. Im konkreten Fall bedürfe es zusätzlich des Fachwissens einer Genetikerin, da es um die Übertragung von spezifischen Molekülen, nämlich menschlicher DNA gehe. Wie leicht solche DNA von einem Gegenstand auf einen anderen übertragen werde und daran haften bleibe und wie dauerhaft eine solche Kontamination sei, seien Fragen, die von einer sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO beantwortet werden müssten. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör hätte die Vorinstanz verpflichtet, den angebotenen Beweis abzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt somit eine Verletzung von Art. 182 StPO sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des rechtlichen Gehörs.”
Repliken bzw. ergänzende Erwiderungen sind nach Art. 29 Abs. 2 BV unverzüglich einzureichen; hält eine Partei eine Stellungnahme für erforderlich, hat sie unverzüglich davon Gebrauch zu machen. Verspätete Eingaben können unberücksichtigt bleiben.
“Zunächst ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 - wie ihr bereits angekündigt worden war - als verspätet zu qualifizieren ist, soweit diese Ausführungen zur Be- schwerdeantwort vom 25. März 2021 sowie zur Honorarnote, zugestellt am 27. April 2021, enthält. Zwar trifft es zu, dass den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zukommt, von den beim Gericht ein- gereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön- nen (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Jedoch ist von diesem Recht umge- hend Gebrauch zu machen. Hält die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforder- lich, so hat sie diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (vgl. BGer 5A 120/2019 v.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK folgt unter anderem das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsver- fahrens zu den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen zu äussern (vgl. ZK - 9 - ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, Art. 252 N 6). Am 3. Juni 2021 nahm der Gesuchstel- ler dieses Recht wahr und reagierte auf die Einwendungen des Gesuchsgegners (vgl. Ziff. I.1.2). Er erklärte, es gehe nur um den Mehraufwand zufolge des von der Drittfirma G._____ verursachten Schadens. Er habe den massiven Mangel mehr- fach dem Gesuchsgegner als Bauführer gemeldet, womit er seiner Pflicht nach- gekommen sei. Der Gesuchsgegner habe ihm klar und unmissverständlich den Auftrag erteilt, das Bodenniveau auszugleichen, weshalb er auch den massiven Mehrkleber selbst gekauft und auf die Baustelle gebracht habe. Die eingereichten Bilder würden den massiven Höhenunterschied zur Wasserwage zeigen, wie auch den massiven Auftrag von Kleber, der nötig gewesen sei, um den Mangel auszugleichen (act. 27 inkl. Beilagen act. 28/1-4).”
Überspitzter Formalismus kann als besondere Form der Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 BV gelten. Die Praxis zeigt Fälle, in denen das reine Nichteintreten wegen formeller Mängel als rechtsverweigernd beurteilt wurde, wenn dadurch eine materielle Prüfung des Rechtsbegehrens unterblieb. Aus den Entscheiden ergibt sich sodann, dass Behörden und Gerichte die rechtliche Prüfpflicht ernst nehmen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht in geeigneten Fällen eine Nachfrist oder Nachbesserungsmöglichkeit gewähren sollten, insbesondere bei Eingaben, die erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden.
“Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung aus, der Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts habe zur Folge, dass die Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte vor dem Friedensrichteramt X. ein neues Schlichtungsverfahren einleiten und den gleichen Anspruch wie im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht nochmals geltend machen müsse. Am 25. März (recte: Februar) 2022 habe bereits eine Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, ohne dass der Aussöhnungsversuch zu einer Einigung geführt hätte. Der Schlichtungsversuch als solcher könne daher nicht als inhaltlich mangelhaft angesehen werden, auch wenn man die formelle Einbeziehung der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren als fehlerhaft betrachtete. Müsste die Berufungsklägerin erneut ein Schlichtungsverfahren einleiten, würde dies zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil kein anderes Schlichtungsergebnis als nach der Verhandlung vom 25. März (recte: Februar) 2022 zu erwarten wäre. Vor diesem Hintergrund wäre ein Nichteintreten auf die vorliegende Klage wegen ungültiger Klagebewilligung überspitzt formalistisch und stellte damit eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 BV dar. Der allenfalls rein verfahrensrechtlich fehlerhafte Einbezug der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren durch die Friedensrichterin rechtfertige es nicht, die daraufhin ergangene Klagebewilligung als ungültig zu betrachten. Im Weiteren ergebe sich die analoge Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall aus dessen Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt sei Art. 139 aOR, auf den Art. 63 ZPO zurückgehe. Diese Bestimmung habe eine Frist von 60 Tagen zur erneuten Geltendmachung eines Anspruchs vorgesehen, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts oder eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden sei und die Verjährung unterdessen eingetreten sei. Lehre und Rechtsprechung seien davon ausgegangen, dass ein verbesserlicher Fehler vorgelegen habe und Art. 139 aOR zur Anwendung komme, wenn auf eine Klage wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht habe eingetreten werden können. Die «Nachfrist» habe der Gläubiger unter Art.”
“Das Ge- richt wende das Recht von Amtes wegen an. Statt dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren auch unter dem Blickwinkel von Art. 258 ff ZPO geprüft habe, sei sie auf das Anliegen überhaupt nicht eingegangen. Die Voraussetzungen nach Art. 258 ff ZPO seien vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die Gesuchsteller seien als Eigentümer am Grundstück berechtigt. Sie hätten die bestehenden und dro- henden Besitzesstörungen auf ihrem Grundstück sowie die erfolgte Kündigung glaubhaft gemacht. Das angerufene Gericht sei dafür im Sinne von Art. 29 Abs. 4 ZPO und Art. 248 lit. c ZPO zuständig. Die Vorinstanz hätte korrekterweise auch Art. 258 ff. ZPO anwenden müssen. Eventualiter hätte sie die richterliche Frage- pflicht im Sinne von Art. 56 ZPO ausüben müssen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 56 ZPO, Art. 57 ZPO und Art. 258 ff. ZPO verletzt. Es liege zudem ein Fall von Rechtsverweigerung beziehungsweise überspitztem Formalismus und damit eine Verletzung von Art. 29 BV vor (Urk. 16 S. 9). Das Fuss- und Fahr- wegrecht zugunsten der Gesuchsteller sei gültig gekündigt worden, die Gesuch- steller hätten dem seit März 2022 nicht widersprochen und die Kündigung damit akzeptiert. Die Grundlage für das Vollzugsbegehren sei gegeben. Klar sei, dass die Gesuchsgegner auch für Personen, die sich rechtswidrig auf dem Grundstück der Gesuchsteller aufhalten, verantwortlich seien. Es sei offensichtlich, dass sich die Gesuchsgegner nicht an ihre Verpflichtungen hielten. Die Verpflichtung der Gesuchsgegner, das Grundstück der Gesuchsteller [nicht] zu betreten oder zu be- fahren, ergebe sich direkt aus dem Gesetz, namentlich Art. 641 ff ZGB und Art. 926 ff. ZGB (Urk. 26 Rz. 15 ff.).”
“Die diesbezüglichen Ausführungen legen vielmehr ein falsches Verständnis der formellen Voraussetzungen einer Beschwerdeeingabe sowie der rechtlichen Folgen bei deren Nichterfüllung nahe, wie sie namentlich in Art. 21a und Art. 48 ff. VwVG sowie Art. 105 ff. AsylG niedergelegt sind und gemäss Aktenlage im Urteil D-5425/2020 zur Anwendung kamen. Danach wird auf eine Beschwerdeeingabe mit formellem Urteil nicht eingetreten, wenn diese etwa den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Unterschrift nicht genügt. Um rechtsgenüglich zu sein, bedarf eine elektronische Eingabe einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dass dem Gesuchsteller keine Gelegenheit zur Nachbesserung seiner elektronischen Eingabe ohne entsprechende Signatur in der noch laufenden Beschwerdefrist eingeräumt wurde - was praxisgemäss erfolgt für Eingaben, die erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden -, entspricht zwar nicht der richterlichen Fürsorgepflicht und tangiert das Verbot des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 BV; vgl. BGE 143 I 187 E. 3.3; BGE 142 V 152 E. 4.2 und 4.3). Das Vorgehen erscheint auch nicht im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (etwas anderes gilt hinsichtlich einer Nachfristsetzung nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Verbesserung bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur, vgl. Urteil des BVGer D-6696/2018 vom 28. November 2018 E. 2.4). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung stellt aber keinen Revisionsgrund dar (vgl. Art. 121-123 BGG). Letztlich erschöpft sich die Revisionseingabe insoweit in reiner Urteilskritik, was praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N 9 f. zu Art. 121 BGG).”
Eine nachträgliche Heilung der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann ausnahmsweise bejaht werden, wenn es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handelt und die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die über volle Kognition verfügt, tatsächlich und umfassend äussern konnte – etwa im Rahmen eines umfangreichen oder doppelten Schriftenwechsels.
“Die Verletzung des durch Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene durch Art. 16 VRG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1). Auch wenn im Teilurteil vom 10. September 2024 - mit Blick auf den Publikationsfehler und infolgedessen die fehlerhafte Verfügung - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt bzw. bejaht wurde, kann der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden. Dies deshalb, weil es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelte und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen eines umfangreichen, doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen - insbesondere zum Gesuch um die Zusatzbewilligung sowie die damit zusammenhängende Projektänderung der Rückversetzung der Stützmauer - äussern konnten.”
“Sie konnte sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition äussern und machte von dieser Möglichkeit in einem ausgedehnten Schriftenwechsel Gebrauch. Zweitens ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens und zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass kein anderer Entscheid des Gemeinderats Schenkon zu erwarten gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass eine Rückweisung nur zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens geführt hätte, ohne der Beschwerdeführerin in der Sache einen Vorteil zu verschaffen. Schliesslich kam die Massnahme entgegen der Beschwerdeführerin nicht völlig überraschend, wurde sie doch bereits im Mai 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass der behördliche Kontakt auf den schriftlichen Weg beschränkt würde, falls sie ihr Verhalten nicht änderte (vgl. Sachverhaltsabschnitt lit. A.b. hiervor). Die Vorinstanz durfte damit eine Heilung der Gehörsverletzung annehmen, ohne damit (ihrerseits) gegen Art. 29 Abs. 2 BV zu verstossen.”
“Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die unterschiedlichen Begründungen der Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) und des angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2) keine Aufhebung des Letzteren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu Folge hat. Nicht nur verfügt das Sozialversicherungsgericht bezüglich Feststellung des Sachverhalts sowie Anwendung des Rechts über volle Kognition (Art. 61 lit. c und d ATSG). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2) äussern. Unter diesen Voraussetzungen liesse sich gar eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen (E. 1.5). Eine solche liegt aber nicht vor, konnte der Beschwerdeführer noch bereits dem Antragsformular entnehmen, dass die Umsatzeinbusse mit einer behördlichen Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 zu begründen ist (Urk. 8/80/3). Der Beschwerdeführer musste mithin damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Voraussetzung prüfen wird. Seine Einwendungen (Urk. 8/83, Urk. 8/86) gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) entsprechen denn auch im Wesentlichen der Beschwerdebegründung und es ist festzustellen, dass er mit seiner Einsprache gar nicht auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3.”
“a StPO verkennt einerseits, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Nichtanhandnahme grundsätzlich keine weitergehenden Untersuchungshandlungen vornimmt; andererseits besteht angesichts des Grundsatzes iura novit curia nur unter besonderen Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, vorgängig vor dem Erlass des Entscheides angehört zu werden. Die kantonalen Behörden verneinen eine Tatbestandsmässigkeit des angezeigten Verhaltens ohne überraschende Begründung (vgl. Urteile 6B_1272/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2). Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz, die - wie erwähnt - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), sämtliche Einwände gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung geltend machen konnte, wäre eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.1). Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. BGE 147 V 450 E. 5.1). Die Strafbehörden können im Übrigen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1). Eine willkürlich antizipierte Beweiswürdigung ist nicht begründet (vgl. auch Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2019 E. 2.4.2 am Ende). Bereits die Staatsanwaltschaft geht auf die Covid-19-Verordnung in der Verfügung ein. Auf deren Bestimmungen und das behauptete "unzulässige" Schutzkonzept (insb. Beschwerde S. 20 ff.) ist umso weniger einzutreten, als der Beschuldigte um die bundesrechtlich verordnete Maskentragepflicht wusste, dass er die Schutzmassnahmen für die Gäste weisungsgemäss durchzusetzen hatte und sich dabei auf die Weisungen seiner Arbeitgeberin verlassen durfte; weiter lässt sich nicht annehmen, dass der Beschuldigte die Verantwortung für das geltende Schutzkonzept der Unternehmensgruppe trug.”
“Zur Begründung sei in der Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt worden, die Aufnahme sei aufgrund der Notstandssituation der Privatklägerin (Beschimpfungen durch die Beschwerdeführer) gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend seien die Audio-Dateien auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich verwertbar. 3.2 Zu prüfen ist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO), da aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den”
Der nemo tenetur‑Grundsatz beansprucht keine absolute Geltung. Nach Lehre und Praxis können gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen grundsätzlich und unter bestimmten Voraussetzungen mit dem in Art. 29 BV verankerten Anspruch auf gerechte Behandlung vereinbar sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 StPO und der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung.
“Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur gemäss Art. 113 StPO und damit des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geltend. Der nemo tenetur Grundsatz ist Ausfluss des in Art. 29 BV verankerten Anspruchs auf "gerechte Behandlung" sowie des in Art. 6 EMRK verankerten Anspruchs auf "faires Verfahren" und wird in Art. 113 Abs. 1 StPO konkretisiert. Demnach muss sich die beschuldigte Person "nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen." Die Publikation verpixelter und die Ankündigung der Veröffentlichung unverpixelter Fotos wird mitunter als Zwang zur Selbstbelastung bezeichnet (Künzli, a.a.O. S. 140). Der nemo tenetur Grundsatz beansprucht jedoch keine absolute Geltung (Künzli, a.a.O. S. 138). Vielmehr gelten in Lehre und Praxis Zwangsmassnahmen als mit dem nemo tenetur Grundsatz prinzipiell und unter gewissen Voraussetzungen vereinbar (Künzli, a.a.O. S. 140 ff.), was bereits aus dem soeben zitierten Wortlaut von Art. 113 Abs. 1 letzter Satz StPO hervorgeht. Darauf wird zurückzukommen sein.”
Überspitzter Formalismus ist nach Art. 29 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich unzulässig. In vereinfachten Verfahren und bei laienhaften Parteien sind daher geringere Formanforderungen und eine wohlwollende Handhabung formeller Mängel geboten. Bei Verweis auf Beilagen muss ein problemloser Zugriff gewährleistet sein; die Beilagen sind so handzuhaben und zu kennzeichnen, dass Gericht und Gegenpartei ohne weiteres die erforderlichen Informationen erhalten können.
“Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substantiiert an, gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Diese Bestimmung richtet sich nicht nur an die Parteien und ihre Vertreter, sondern auch an die Richter des konkreten Verfahrens. Für die Gerichte ergibt sich die Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben bereits aus verfassungsrechtlichen Vorgaben beziehungsweise Art. 9 BV und ist von Amtes wegen anzuwenden, wobei keine besondere Einrede erhoben werden muss. Überspitzter Formalismus stellt eine besondere Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV dar und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. In einem einfachen und dringenden Summarverfahren wie demjenigen betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts muss es – insbesondere für einen Laien – genügen, im Gesuch deutlich auf die Beilage in demjenigen Zusammenhang hinzuweisen, auf den sie sich beziehen soll, ohne dass deren Inhalt noch umfassend im Gesuch wiedergegeben werden müsste (vgl. Art. 252 ZPO). Es muss ein problemloser Zugriff auf die Beilagen gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Die Informationen müssen ohne Weiteres zugänglich sein und nicht zusammengesucht werden müssen. Demnach ist bei einem Verweis auf Beilagen als Faustregel zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht die notwendigen Informationen erhalten, und ob die Informationen in den Beilagen (Rechnungen, Gutachten, Berichte etc.”
“2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Anträge sollten so präzis gefasst sein, dass sie unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids übernommen werden können. Für die Anforderungen an Parteieingaben sind unter anderem das Verfahrensstadium sowie die Urheberschaft der Eingabe von Bedeutung; so sind im Rechtsmittelverfahren und bei rechtskundigen Personen strengere Massstäbe anzuwenden als etwa im Gesuchsverfahren sowie bei Laieneingaben. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist hinreichend Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Bernische Verwaltungsrechtspflege [BVR] 2015 S. 468 E. 4.2). Wegleitend ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verboten (zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N 9, 13, 18 und 22).”
“Die Zivilprozessordnung enthält keine explizite Regelung, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn der Prozessvertreter im vereinfachten Verfahren bei unbe- gründeter Klage zu Beginn der Hauptverhandlung keine rechtsgenügende Voll- macht vorweisen kann. In der Lehre wird die Meinung vertreten, für mündlich vor- genommene Prozesshandlungen müsse dasselbe wie für schriftliche Eingaben gelten (KUKO ZPO-D OMEJ, Art. 68 N 4). Art. 132 Abs. 1 ZPO wäre demnach ana- log anzuwenden, und das Gericht hätte – wie dies die Vorinstanz tat – eine Nach- - 10 - frist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen. Auch wenn man nun aber eine analoge Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO verneinte, wie dies der Kläger tut, so haben die der Zivilprozessordnung immanenten allgemeinen Prozessgrund- sätze Beachtung zu finden, so insbesondere der Grundsatz von Treu und Glau- ben, das Rechtsmissbrauchsverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus. Letzteres wendet sich gegen eine prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a). Es hat vorliegend insofern besondere Bedeutung, als dass das vereinfachte Verfahren bewusst laientauglich ausgestaltet ist, was einer übermässigen Formenstrenge – insbesondere gegen die vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertretene Beklagte – entgegensteht.”
Die Vorinstanz hat bei der Einberufung von Vergleichsverhandlungen oder "runden Tischen" einen Ermessensspielraum. Allein die Möglichkeit, dass solche Verhandlungen das Verfahren verlängern könnten, rechtfertigt keinen Eingriff in die vorinstanzliche Prozessleitung und begründet keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Gleichwohl gilt das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV).
“Die Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung oder zu einem "runden Tisch" liegt im Ermessen der Vorinstanz. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Vorin- stanz für geeignet hält, eine solche Verhandlung zu führen oder nicht. Auch die blosse Möglichkeit, dass ein "runder Tisch" zu einer längeren Verfahrensdauer führen könnte (was aber keinesfalls der Fall sein muss), rechtfertigt keinen Eingriff in die vorinstanzliche Prozessleitung und begründet keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IV des vorin- stanzlichen Beschlusses ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Be- schwerdeführer zusätzlich verlangt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Ver- fahren so rasch wie möglich zur Spruchreife zu bringen. Hierfür fehlt es an einer Grundlage, wird doch eine Rechtsverzögerung nicht geltend gemacht und ist eine solche nicht ersichtlich. Selbstverständlich gilt aber auch im vorinstanzlichen Ver- fahren das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; s.a. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nicht zielführend erscheint im Übrigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer, welches nur die Frage vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2024 anregt (act. 22 S. 3, S. 18 Rz. 65). Dies wäre einer zügigen Durchführung des Verfahrens nicht dienlich. III. 1.Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2024 (act. 8 S. 6, 10), den Inhalt einer von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. med. E._____ vom 24. November 2023 (act. 8 S. 6, 10), den Standpunkt des Beschwerdefüh- rers (act. 8 S. 6 ff.) sowie die Einschätzung der Beiständin (act. 8 S. 9) wieder und zitierte von der Beschwerdegegnerin eingereichte Berichte und Schreiben des Kinderspitals Zürich vom 11. Oktober 2023, vom 7. November 2023 und vom - 9 - 12. März 2024 (act. 8 S. 11). Sie erwog alsdann, in Anbetracht der Gefährdungs- meldung sowie der Berichte des Kinderspitals Zürich drängten sich weitere Sach- verhaltsabklärungen auf.”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte (etwa ernsthafte, vollzugsrelevante gesundheitliche Beschwerden), besteht nicht ohne Weiteres eine Amtsermittlungspflicht oder die Pflicht, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Das rechtliche Gehör bedeutet nicht, dass die Behörde sämtliche möglichen Abklärungen von sich aus vorzunehmen hat; massgeblich ist, ob Vorbringen und angebotene Beweismittel geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären. In diesem Rahmen kann das Parteivorbringen die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen begrenzen.
“Zudem hat sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 8. Januar 2024 zu seinem Befinden geäussert (vgl. A38 F5). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Beschwerden leidet (vgl. S. 5 und 13 der angefochtenen Verfügung), hat diese aber - zu Recht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.3.2) - nicht als schwerwiegend sowie bei Bedarf im Heimatland behandelbar erachtet. Mangels konkreter Hinweise auf ernsthafte und allenfalls vollzugsrelevante physische oder psychische Erkrankungen bestand für das SEM keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen oder gar ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es wäre Sache des gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers gewesen, gegebenenfalls weitere Eingaben respektive Beweismittel betreffend seinen Gesundheitszustand einzureichen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ist daher nicht ersichtlich; die Vorinstanz ist zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen.”
“In Bezug auf den Antrag auf zusätzliche Beweiserhebung ist in erster Linie von den Regeln des VwVG auszugehen und nicht von Art. 29 Abs. 2 BV. Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierfür massgebliches Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2). Dies trifft hier zu: Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, komme es auf die mit den zusätzlichen Beweisanträgen anvisierten Auswirkungen gerade nicht an. Insofern sind nach Auffassung der Vorinstanz die angebotenen Beweise für die Sachverhaltserstellung nicht relevant und die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör somit nicht verletzt. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist alsdann eine Frage der Rechtsanwendung.”
“Im Weiteren liess die Vorinstanz die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 22. Dezember 2016 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden offen, da sie in ihren Erwägungen zum Schluss kam, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat kausal und damit nicht rechtsgenüglich. Auch diese Vorgehensweise ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verpflichten weder der Untersuchungsgrundsatz noch Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Gerichte, über Tatsachen Beweise zu erheben, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind.”
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege kann versagt werden, wenn das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Begehren, deren Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass sie kaum als ernsthaft gelten können. Ebenso können Gesuche abgewiesen werden, wenn die Eingabe offensichtlich unzureichend begründet ist oder es sich um von vornherein unnütze bzw. offensichtlich chancenlose Anträge handelt.
“Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Dieser ersucht um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Nach dem Gesagten ist das Rechtsmittel aussichtslos und das Gesuch folglich abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Angesichts der vorangegangenen Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit des bei ihr erhobenen Rechtsmittels abgewiesen hat. Die Eingabe des Beschwerdeführers entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).”
“% Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Aufwände im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen der Be- schwerdegegner nicht durchdringt, sind hierbei ausgenommen. Für von vornhe- rein unnützen Aufwand resp. offensichtlich aussichtslose Begehren kann im Übri- gen keine amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 117 Ia 22 = Pra 82 [1993] Nr. 23 E. 4b, Urtei- le des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_4/- 2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Diesbezüglich ist das Gesuch um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung resp. unentgeltlichen Rechtsvertretung somit abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen). Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich um jeden Preis eine schweizerische Zuständigkeit zu konstruieren versucht und nicht akzeptieren kann, dass er «Fehlinvestitionen» getätigt hat.”
“3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fehlt.”
Entscheide, die auf der Annahme des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder auf Nichteintreten beruhen, können zu einem prozessualen Leerlauf führen und damit die gleiche und gerechte Behandlung sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29 BV gefährden. Eine Verletzung von Art. 29 BV liegt nach der zitierten Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz die Klagebewilligung als ungültig erachtet und dadurch eine unzumutbare Härte schafft, ohne sachliche Gründe darzulegen, welche diese Härte rechtfertigen.
“Das Zivilkreisgericht sei demnach fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Einbezug der Berufungsbeklagten in das Sühneverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO hätte erfolgen dürfen. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz von einem Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser nicht schwerwiegend. Es rechtfertige sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, im vorliegenden Fall vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung auszugehen und die Klagebewilligung als ungültig zu bezeichnen. Der Nichteintretensentscheid sei daher rechtswidrig. Die Vorinstanz habe sodann Art. 29 BV unter zwei Gesichtspunkten verletzt, die sich danach unterscheiden, ob man davon ausgehe, dass die Klägerin ihren Anspruch wegen Verjährung bzw. Verwirkung in einem Folgeprozess nicht mehr durchsetzen können werde. Aus Sicht der Berufungsklägerin stehe Art. 63 ZPO der Verjährungseinrede bzw. dem Einwand der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs entgegen. Der Nichteintretensentscheid führe daher zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb der Entscheid der Vorinstanz gegen Art. 29 BV verstosse. Eine Verletzung von Art. 29 BV liege aber auch dann vor, wenn man entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass Art. 63 ZPO in einem Folgeprozess nicht anwendbar wäre. Die Vorinstanz habe die Klagebewilligung als ungültig erachtet und es für folgerichtig gehalten, dass die Berufungsklägerin dementsprechend in einem Folgeprozess ihren Anspruch verliere. Die Vorinstanz habe keine sachlichen Gründe angeführt, die diese Härte gegenüber der Berufungsklägerin rechtfertigten. Ihre Auslegung zur Wirksamkeit der Klagebewilligung knüpfe an überspannte Voraussetzungen an deren Gültigkeit, was zu einer unsachgemässen Rechtsverweigerung gegenüber der Berufungsklägerin führe. Die Vorinstanz habe daher mit ihrem Nichteintretensentscheid das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV verletzt. E. Die Berufungsantwort der B. Inc. (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Stephan Erbe, mit welcher die Abweisung der Berufung beantragt wurde, datiert vom 24. Juli 2023 (recte: 2024). Diese wurde fälschlicherweise an das Zivilkreisgericht adressiert und von diesem zuständigkeitshalber an die Berufungsinstanz weitergeleitet.”
Betroffene Dritte (z.B. die in der Rechtssache erwähnten Unternehmen) sind vor Erlass eines Entscheids anzuhören; ihnen sind die sie betreffenden Entscheide zu eröffnen. Die Vorinstanz hat dafür zu sorgen, dass diese Anhörung vor einem neuen Entscheid erfolgt.
“Die Unternehmen, welche mit dem Kanton Graubünden die Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen haben, sind vom Entscheid, die Vereinbarungen dem Beschwerdeführer (früher oder später) herauszugeben, im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG besonders berührt. Geht man davon aus, die Unternehmen seien mit der Herausgabe der Vereinbarungen nicht einverstanden, haben sie ein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Folglich wären sie zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil der Vorinstanz berechtigt und hätte ihnen das Urteil der Vorinstanz in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 BGG von Bundesrechts wegen eröffnet werden müssen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird - allenfalls in Rückweisung der Sache an das verfügende Departement - dafür zu sorgen haben, dass die von der ersuchten Herausgabe der Dokumente betroffenen Unternehmen vor dem neuen Entscheid angehört werden (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV) und dass ihnen die Entscheide, welche sie betreffen, eröffnet werden. Soweit die Vorinstanz erneut mit der Angelegenheit befasst sein wird, wird sie die Vergleichsvereinbarungen - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - zu ihren Akten zu nehmen und zu würdigen haben (vgl. Art. 13 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 19. April 2016 über das Öffentlichkeitsprinzip [Öffentlichkeitsgesetz/GR; BR 171.000]).”
In der Praxis wird Vermögen bis Fr. 25'000.-- nicht angerechnet. Die Bedürftigkeit wird nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO geprüft; diese Voraussetzungen entsprechen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV.
“Juni 1988 wird eine Partei im Verwaltungsverfahren auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da die Voraussetzungen im kantonalen Recht gleich wie im Bundesrecht umschrieben werden, kann ein allfällig erhobener Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 4.2; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 2017 327] E. 2.1; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1). Gemäss dem dritten und vierten Satz des § 18 Abs. 1 GebV richtet bei Bedürftigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung der Mandatsperson und den Spesenersatz aus. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter Fr. 25'000.-- nicht angerechnet werden. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Mittellosigkeit und Bedürftigkeit sind bedeutungsgleich (Frank Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.”
“Juni 1988 wird eine Partei im Verwaltungsverfahren auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da die Voraussetzungen im kantonalen Recht gleich wie im Bundesrecht umschrieben werden, kann ein allfällig erhobener Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 4.2; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 2017 327] E. 2.1; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1). Gemäss dem dritten und vierten Satz des § 18 Abs. 1 GebV richtet bei Bedürftigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung der Mandatsperson und den Spesenersatz aus. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter Fr. 25'000.-- nicht angerechnet werden. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Mittellosigkeit und Bedürftigkeit sind bedeutungsgleich (Frank Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.”
In Grenzbereichen zwischen Verfahrensgebieten (z. B. Zivil/Strafrecht oder Zivil/Verwaltungsrecht) besteht keine allgemeine Pflicht der unzuständigen Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Nach der Rechtsprechung kann es mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar sein, dass die sich für unzuständig erklärende Behörde lediglich auf Nichteintreten erkennt.
“Diese Rechtsprechung ist nur innerhalb eines Rechtsgebiets anwendbar. Sowohl an der Schnittstelle von Zivil- und Strafrecht als auch im Grenzbereich von Zivil- und Verwaltungsrecht verneint das Bundesgericht eine Pflicht der unzuständigen Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz weiterzuleiten (Urteile 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1; 2C_204/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; 5A_434/2017 vom 10. August 2017 E. 2.1 ff.; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.4; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.6 [Einschränkung auf den Instanzenzug]; vgl. auch FRANCA ECKSTEIN, Die Überweisungspflicht im öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 3/2024 S. 220). In solchen Konstellationen ist es mit Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 9 BV) vereinbar, wenn die sich für unzuständig erklärende Behörde lediglich auf Nichteintreten erkennt (BGE 102 Ib 314 E. 3; vgl. auch RHINOW/KISS/KOLLER/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1188).”
“Diese Rechtsprechung ist nur innerhalb eines Rechtsgebiets anwendbar. Sowohl an der Schnittstelle von Zivil- und Strafrecht als auch im Grenzbereich von Zivil- und Verwaltungsrecht verneint das Bundesgericht eine Pflicht der unzuständigen Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz weiterzuleiten (Urteile 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1; 2C_204/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; 5A_434/2017 vom 10. August 2017 E. 2.1 ff.; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.4; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.6 [Einschränkung auf den Instanzenzug]; vgl. auch FRANCA ECKSTEIN, Die Überweisungspflicht im öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 3/2024 S. 220). In solchen Konstellationen ist es mit Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 9 BV) vereinbar, wenn die sich für unzuständig erklärende Behörde lediglich auf Nichteintreten erkennt (BGE 102 Ib 314 E. 3; vgl. auch RHINOW/KISS/KOLLER/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1188).”
Aus dem Fairnessgebot (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV) folgt eine Pflicht der Verwaltungsbehörden, Private von Amtes wegen zu informieren, wenn diese offensichtlich einen Verfahrensfehler begehen und dieser rechtzeitig behoben werden kann. Liegt bei der Behörde selbst Unsicherheit über die konkrete Rechtslage vor, besteht diese Aufklärungspflicht nicht.
“Die Rechtsprechung hat aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht der Verwaltungsbehörden abgeleitet, den Privaten von Amtes wegen zu informieren, wenn dieser sich anschickt, einen Verfahrensfehler zu begehen. Voraussetzung der Aufklärungspflicht ist allerdings, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt und dieser rechtzeitig behoben werden kann. Ist die Behörde über die konkrete Rechtslage indessen selbst im Unklaren, ist sie nicht verpflichtet, die Rechtsunterworfenen über die Unsicherheit der Rechtslage zu informieren (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV bzw. i.V.m. dem Fairnessgebot aus Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. statt vieler BGE 124 II 265 E. 4a; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 29 N. 39).”
Verspätet oder nicht zugänglich gemachte Akten (z.B. Abklärungsberichte) können eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellen und sind bei der Festlegung der Kostenfolge zu berücksichtigen; in solchen Fällen kann die Kostenlast — je nach den Umständen — dem Staat überwälzt werden.
“September 2024 sei derselbe nicht ausgehändigt worden. Vielmehr habe der Vorderrichter selektiv daraus berichtet respektive den Parteien einen kurzen Abriss mitgeteilt. Zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. September 2024 sei den Parteien auch der Abklärungsbericht der Gemeinde Reinach über die KESB U. eröffnet worden. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hätten die Parteien somit keine Kenntnis von den Ausführungen im entsprechenden Abklärungsbericht gehabt. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt worden, könne sich dieser nunmehr einzig vor zweiter Instanz mit dem entsprechenden Abklärungsbericht auseinandersetzen und auf diesen verweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs habe jedenfalls bei der Regelung der Kostenfolge des Berufungsverfahrens Berücksichtigung zu finden, sodass diese jedenfalls zu Lasten des Staates zu verlegen seien. Die Berufungsbeklagte äusserte sich zur behaupteten Gehörsverletzung in ihrer Berufungsantwort nicht. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Hierzu kann dieser vor der Abgabe einer Stellungnahme auch Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen zudem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler Gehri, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, mit Hinweis auf BGE 124 I 241 E. 2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den”
Bestehen ungeklärte, für die Entscheidung über Befangenheit rechtserhebliche Tatsachenfragen, darf die entscheidende Behörde nicht ohne weiteres auf weitere Abklärungen bzw. die Erhebung zusätzlicher Beweismittel verzichten. Insbesondere wenn eine Partei einen Ausstandsgrund (etwa Art. 56 lit. a oder f StPO) geltend macht und die betroffene Person die Befangenheit verneint, kann bzw. muss die Behörde unter Wahrung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellen. Werden hierfür notwendige Abklärungen unterlassen und lässt sich die Befangenheit deshalb nicht nachweisen, kann dies den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzen.
“Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens hat die entscheidende Behörde beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die nötigen Abklärungen zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneint. Diesfalls ist das Gericht verpflichtet, mittels Erhebung weiterer Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu respektieren ist. Wird der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil die Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).”
“Anders verhalte es sich dagegen, wenn eine Partei einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a (persönliches Interesse) oder f (Freundschaft oder Feindschaft) StPO verlange und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneine. Diesfalls schliesse das Gesetz die Erhebung weiterer Beweismittel nicht kategorisch aus, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren sei (zum Ganzen: Urteile 1B_252/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 1B_186/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4.1; 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1; 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; vgl. noch zum alten Recht Urteil 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1). An den genannten Grundsätzen ist festzuhalten. Vorliegend wird von den Beschwerdeführern ein Befangenheitsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, der von den betroffenen Gerichtspersonen zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten somit nicht nur dazu berechtigt, weitere Beweismittel zu erheben, sondern mit Blick auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) vielmehr dazu verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen (vgl. Urteile 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3; 1P.334/2002 vom 3. September 2002 E. 2.1).”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst auch den Anspruch auf unbefangene Entscheidträger; dies kann sich über die Mitglieder der Entscheidsbehörde hinaus auf Personen erstrecken, die beratend tätig sind oder an der Entscheidvorbereitung mitgewirkt haben. Betroffene haben zudem einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, damit Ausstandsgründe überprüft werden können; die Rechtsprechung hält jedoch fest, dass die Nennung der Namen nicht in jedem Fall ausdrücklich im Entscheid erfolgen muss.
“Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je m.w.H.). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl.”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweis). Es kann sich über die Behördenmitglieder hinaus auch auf Dritte erstrecken, die an der Vorbereitung der Entscheidung mitwirken (BGE 119 V 456 E. 5a). Dasselbe gilt nach der Praxis zu § 16 VRPG auch gemäss dem hier anwendbaren kantonalen Prozessrecht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2014, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014 S. 188), welches das Bundesgericht allerdings lediglich auf Willkür (Art. 9 BV) prüft (vgl. Art. 95 BGG).”
“Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet die richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Verwaltungsbehörde (BGE 127 I 128 E. 3c). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch einer betroffenen Person nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mitgewirkt haben, kann sie gar nicht beurteilen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihr ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung der Behörde nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Dies bedeutet aber nicht, dass die Namen der entscheidenden Personen dem rechtssuchenden Bürger ausdrücklich genannt werden müssen.”
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angefochtene Verfügung auf einer mangelhaften Anhörung basiere, die von einer Person mit dem Kürzel «O._______» durchgeführt worden sei. Nur aufgrund dieses Kürzels könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen, wer die Anhörung durchgeführt habe, da der Name der Person mit dem Kürzel in keiner allgemein zugänglichen Publikation der Behörde zu entnehmen sei. Somit liege eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit vor, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. BVGE 2019 VI/6 E.8; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). Bei der befragenden Person handelt es sich - wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erwähnt - nicht um den Verfasser der angefochtenen Verfügung (vgl.”
Unvollständige oder mangelhaft dokumentierte Akten können den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens beeinträchtigen, weil das Recht auf rechtliches Gehör und die wirksame Verteidigung (insbesondere das Recht auf Akteneinsicht) die Kenntnisnahme der Entscheidungsgrundlagen voraussetzen. Im Strafverfahren knüpft dies an die Dokumentationspflicht: relevante Beweismittel und deren Entstehung müssen aktenmässig festgehalten sein. Wurden Unterlagen erst verspätet zugänglich gemacht, kann dies das Gehör beeinträchtigen; in manchen Fällen wurde die nachträgliche Einsicht im Rekursverfahren gewährt.
“Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz anlässlich der Hauptver- handlung vorfrageweise Beweisanträge, die weitgehend mit den berufungshalber neu gestellten Anträgen identisch sind (Urk. 50 S. 4 ff.). Zudem machte sie im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz prozessuale Einwendungen (Urk. 56 S. 4-8.), die im Wesentlichen dieselbe Materie betreffen. Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung ging sie erneut auf die Thematik ein (Urk. 110 S. 5-12). Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Verteidigung eingehend und überzeugend auseinander, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 6-30). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher primär präzisieren- der Natur. 3.1.4.Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufge- führten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschul- digte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden.”
“Der Antrag auf Vereinigung war daher abzuweisen. 2.Neue Beweismittel im Berufungsverfahren 2.1. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft handle prozesswidrig, wenn sie im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Freispruch ergangen ist, neue Beweismittel einreiche. Es handle sich dabei um Schatten- respektive Geheimakten. Die Staatanwaltschaft habe nicht begründet, weshalb sie diese Beweismittel erst jetzt einreiche. Damit verstosse sie gegen die Dokumentations- und Protokollierungspflicht. Überdies sei die Echtheit und Unverfälschtheit der Videoaufzeichnungen und Fotoaufnahmen nicht belegt worden, weshalb diese wertlos seien und im vorliegenden Verfahren nicht als belastendes Beweismittel verwendet werden dürfen (vgl. Urk. 45 S. 2 ff.). 2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrendbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichts- anspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Straf- - 7 - verfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht. Nach dem Grundsatz der Do- kumentationspflicht müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von der han- delnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Auf- zeichnungen in die Strafakten integriert werden (NÄPFLI, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.”
“Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird, und kann sich entsprechend verteidigen. 3.2. Neue Beweismittel im Berufungsverfahren 3.2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft handle prozess- widrig, wenn sie im Nachgang zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Freispruch ergangen ist, neue Beweismittel einreiche. Es handle sich dabei um Ge-heimakten, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde (Urk. 35 S. 1). Die Staatanwaltschaft habe denn auch nicht begründet, weshalb sie diese Beweismittel erst jetzt einreiche. Damit verstosse sie auch gegen die - 6 - Dokumentations- und Protokollierungspflicht. Überdies sei kein formeller Beweisantrag gestellt worden (Urk. 35 S. 2). 3.2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 IPBPR verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver- fahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichtsanspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Strafverfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht.”
“Soweit die Beschwerdeführer zunächst nicht – wie es zur Begründung der Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften praxisgemäss erforderlich wäre – einer einzelnen konkreten Person, sondern in pauschaler und unzulässiger Weise der Vorinstanz als Gesamtbehörde Befangenheit vorwerfen, stösst ihre Rüge von vornherein ins Leere (vgl. dazu VerwGE B 2020/16 vom 29. Juli 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2016/2019 vom 20. Januar 2017 E. 2.5.4; VerwGE B 2019/144 vom 17. Dezember 2019 E. 3 mit Hinweisen). Sodann stellten sie nach Eingang des Amtsberichts des AFU vom 26. Oktober 2020 (act. 9/18) am 9. November 2020 (act. 9/20) ein Ausstandsbegehren gegen G.__ und H.__. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in Erwägung 4.2 f. des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 11 f.) zutreffend dargelegt, dass keine objektiven Gründe für die Befangenheit und für eine unzulässige Vorbefassung der fraglichen Amtspersonen ersichtlich sind. Allein aus dem Umstand, dass die beiden die Ergebnisse der beschwerdeführerischen Berechnungen der Feldstärke nicht bestätigten und sich nach Darstellung der Beschwerdeführer nicht einlässlich mit deren Berechnungen auseinandersetzten, kann nicht auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Ingress sowie lit. bbis und c VRP; BGE 140 I 326 E. 5.2 und 6.2 f.; VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 E. 4.1 je mit Hinweisen). Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer (act. 1, S. 3-5, 10 f. Ziff. III/2 f., 7 f., act. 17, S. 1 f.), die Vorinstanz habe es ihnen nicht ermöglicht, die Feldstärkeberechnungsgrundlagen des AFU einzusehen und zu prüfen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden sei. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Amtsberichte des AFU vom 30. Juni 2020 und 26. Oktober 2020 samt Beilagen, namentlich den Nachrechnungen zu den OMEN Nrn. 2, 2a und 2b (act. 9/12, 18), sowie sämtliche Vorakten der Beschwerdebeteiligten 1 mit verfahrensleitenden Anordnungen vom 16. September 2020, 3. November 2020 und 4. August 2021 (act. 9/15, 19, 22) zur Einsichts- und Stellungnahme zugestellt. Damit erhielten sie, wenn auch erst nachträglich im Rekursverfahren, Einsicht in das E-Mail des AFU vom 16. Januar 2020 (act. 9/4/24), welchem ein Plan zur Abstandsermittlung ("EGRI Überprüfung Koordinaten OMEN 2") vom 4.”
Effektivitätsgrundsatz: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV sind nur Einkünfte, Vermögenswerte und Ausgaben zu berücksichtigen, die zum massgeblichen Zeitpunkt effektiv vorhanden, verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind. Hypothetische Anrechnungen (z. B. angenommene Sparquoten oder zukünftige, nicht realisierte Einkünfte) sind unzulässig. Auf der Ausgabenseite werden Zuschläge nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Zweckgebundene Leistungen (z. B. Betreuungsgutscheine), die der betroffenen Person nicht als frei verfügbare liquide Mittel zur Verfügung stehen, dürfen grundsätzlich nicht als verfügbare Mittel angerechnet werden.
“April 2023 [810 22 212] E. 10.2; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 123; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 108 Ia 108 E. 5b). Massgebend sind nach dem Effektivitätsgrundsatz die tatsächlichen Einkünfte und Aufwendungen zum massgeblichen Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass nur das effektiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden darf, umgekehrt werden auf der Ausgabenseite Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (Bühler, a.a.O., S. 162; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79 und 93). Dem so ermittelten persönlichen Bedarf sind die effektiv vorhandenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss zu tilgen (KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 4.3; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.2; BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1).”
“Der prozessuale Notbedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf, da jener 10-30 Prozent über dem Grundbedarf liegt und zudem laufende Steuern mit zu berück- sichtigen sind (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5 m.w.H.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Gemäss dem sogenannten Effek- tivitätsgrundsatz darf dabei aber nur Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist. Jede hypo- thetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist daher unzulässig (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8 f. m.w.H., vgl. auch N 10 [Kasuistik: BGer 5A_231/2009 vom 18.09.2009, Erw. 2.2.3, wonach die hypothetische Anrechnung einer Sparquote aus dem in einer Ehescheidungskonvention vor einigen Jahren vereinbarten nachehelichen Unterhalt und die Annahme, es seien tatsächlich Er- sparnisse vorhanden, das Willkürverbot und den verfassungsrechtlichen Mittello- sigkeitsbegriff von Art. 29 Abs. 3 BV verletzt]; s.a. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 16; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Ob eine allfällige Mittello- sigkeit selbst verschuldet ist, spielt grundsätzlich keine Rolle, solange kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, Erw. 3.4, und BGer 4A_264/2014 vom”
“Bereits dem Begriff des Gutscheins ist immanent, dass er zweckgebunden ist und es dabei nicht um Geld geht, über das die Beschwerdeführerin frei verfügen kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem erwähnten Reglement. Demnach handelt es sich bei den fraglichen Betreuungsgutscheinen um eine geldwerte Leistung der Stadt Luzern an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 9 Abs. 2) und können diese Gutscheine lediglich bei Institutionen eingelöst werden, mit denen die Stadt Luzern eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat (Art. 10 Abs. 1). Selbst wenn die besagten Gutscheine - entsprechend der Annahme des Beschwerdegegners - gemäss Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdeführerin ausbezahlt würden, vertrüge es sich somit in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten, der Beschwerdeführerin den unter diesem Titel behördlich zugesprochenen Betrag als liquide Mittel anzurechnen, die ihr zur Finanzierung des Berufungsverfahrens je zur Verfügung gestanden hätten oder in Zukunft stehen könnten. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 3 BV. Was die zur Begründung des Gesuchs eingereichten Belege angeht, weist die zuständige Behörde der Stadt Luzern in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2021 betreffend die Festsetzung der Betreuungsgutscheine für das Jahr 2021 (Gesuchsbeilage 8) ausdrücklich und an prominenter Stelle darauf hin, dass die Betreuungsgutscheine monatlich im Voraus an die Kindertagesstätte überwiesen werden und dass diese den entsprechenden Betrag auf der Betreuungsrechnung gutschreibe. Trotz dieses ausdrücklichen, unschwer erkennbaren behördlichen Hinweises auf die praktizierte Abwicklung von einer Auszahlung frei verfügbarer Mittel an die Beschwerdeführerin auszugehen, ist offensichtlich unrichtig und umso weniger nachvollziehbar, als auch die vorinstanzlichen Feststellungen über die Höhe der monatlich zugesprochenen Beträgen auf dem nämlichen Schreiben vom 26. Juli 2021 beruhen. War sich der Beschwerdegegner mit diesem Urkundenbeleg in den Händen noch unsicher, welche Bewandtnis es im konkreten Fall mit den fraglichen Betreuungsgutscheinen hat, so wäre er gehalten gewesen, mit der Beschwerdeführerin bzw.”
Zulässig ist das Hinzuziehen eines externen Dritten zur Beratung und für vorbereitende Arbeiten; dadurch darf die Instanz jedoch nicht in ihrer Entscheidbefugnis ersetzt werden. Die Rolle des Dritten muss auf Beratung beschränkt bleiben.
“Regeste Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; Rechtsnatur der Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben; Zulässigkeit des Hinzuziehens eines externen Dritten. Die Rekurskommission der Gemeinde Aigle für kommunale Steuern und Abgaben, die gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Waadt vom 5. Dezember 1956 über die Gemeindesteuern eingerichtet wurde, ist kein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, da sie vom Gemeinderat nicht institutionell unabhängig ist (E. 6.2). Der Auftrag, den diese Kommission einem externen Dritten erteilt, um sie in einem Rekursverfahren zu unterstützen, verletzt Art. 29 Abs. 1 BV nicht, da dessen Rolle nicht über die eines Beraters hinausgehen kann, der die Kommission bei den vorbereitenden Arbeiten im Hinblick auf den von ihr zu treffenden Entscheid unterstützt (E. 7.2).”
Mehrjährige Bearbeitungsdauer kann den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 BV betreffen. In der zitierten Rechtssache wurde bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren ein Verstoss gegen Art. 29 BV gerügt.
“Sie habe darauf vertraut, dass die Berechnungsgrundlagen und die daraus folgenden Taggeldzahlungen durch die Arbeitslosenkasse korrekt vorgenommen worden seien. Hinzu komme, dass sie die Formulare "Angaben der versicherten Person" am 19. März 2012 eingereicht habe, die Auszahlung der Taggelder also erfolgt sei, ohne dass sie einen expliziten Anspruch gestellt habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht erwartet werden, dass sie die zu viel ausgerichteten Entschädigungen hätte bemerken müssen. Sie habe ihre Melde- und Auskunftspflicht weder in grober Weise, noch arglistig oder grobfahrlässig verletzt. Dementsprechend vermöchten die von der Verwaltung genannten Umstände den guten Glauben nicht umzustossen. Im Weiteren sei die lange Bearbeitungsdauer zu bemängeln. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 (gemeint wohl Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013) sei ihr mitgeteilt worden, dass die Sache zur Erlassprüfung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit weitergeleitet werde. Nach einer Bearbeitungsdauer von mehr als sechs Jahren sei ihr Erlassgesuch mit Verfügung vom 18. November 2019 abgewiesen worden. Dies verstosse gegen Art. 29 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innerhalb angemessener Frist habe. Schliesslich sei der Rückforderungsanspruch erloschen. Gemäss ATSG erlösche dieser mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Zusammenfassend sei der gutgläubige Bezug der Leistung gegeben und die Rückerstattung hätte zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung für sie eine grosse Härte bedeutet, da sie sich damals im Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit befunden habe (act. G 3.1/A200 und A202). Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 14. Juli 2020 zunächst einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte, da die Einsprecherin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Einsprachebegründung eingereicht habe, räumte sie am 18. Juli 2020 ein, dass die Einsprachebegründung doch fristgerecht eingegangen sei, und kündigte den zeitnahen Abschluss des Einspracheverfahrens an (act.”
Wird eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannt, stellt das Gericht diese Verletzung fest und weist die Vorinstanz mit verbindlichen Weisungen an, die Sache innert einer bestimmten Frist oder unverzüglich zu entscheiden. Ist eine Entscheidserlassung nicht mehr möglich, beschränkt sich die Rechtsfolge auf die Feststellung der Rechtsverzögerung. Eine solche Feststellung verschafft dem Betroffenen Genugtuung und kann bei der Verteilung der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung berücksichtigt werden.
“37 VGG), dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten, dass die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung von Asyl ersucht hat und die Vorinstanz über Asylgesuche in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass sich seine Beschwerde auch als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das SEM zur Beschwerde hat vernehmen lassen, auf die Einholung einer Replik jedoch verzichtet werden kann, da - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Vernehmlassung abgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer daher die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird, dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine inhaltlichen Gründe für die Verfahrensverzögerung nennt, sondern ausschliesslich auf ihre hohe Belastung verweist, was im Einzelfall wie vorliegend zu einer unbefriedigend langen Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren führen könne, dass dem aber grundsätzlich anzufügen sei, dass es dem SEM angesichts der hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren gar nicht möglich sei, jedes Asylgesuch innert wünschenswerter Frist respektive der gesetzlichen Behandlungsfristen zu behandeln, was im Urteil D-6130/2014 vom 18.”
“Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl sie nach den massgebenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf Verfahrenserledigung hat. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N. 23 zu Art. 29 BV). Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es Art. 29 Abs. 1 BV auch, ein Rechtsanwendungsverfahren über Gebühr zu verzögern; das Verbot der Rechtsverzögerung vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot; Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV). Im Weiteren verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV die Behörden, eingetretene Rechtsverzögerungen mit wirksamen Massnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren. Dem Betroffenen muss insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gewährt werden. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert einer bestimmten Frist oder unverzüglich zu entscheiden (Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV mit Hinweis auf BGE 117 Ia 336 E. 1b; 103 V 190). Ist dies nicht mehr möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. E. 1.3). Die Feststellung der Rechtsverzögerung führt für sich allein nicht zur Zusprechung positiver staatlicher Leistungen der Sozialversicherungen (BGE 129 V 411 E.”
“Hat eine Behörde zwar einen Entscheid gefällt, jedoch nicht innert angemessener Frist, so kann bei der übergeordneten Instanz ein Begehren auf Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gestellt werden. Das legitimationsbegründende Rechtsschutzinteresse besteht diesfalls darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden Person Genugtuung verschafft und überdies im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (vgl. Plüss, § 4a N. 30 f.; BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).”
Liegen zentrale Streitfragen zur Gültigkeit der Rechtsvertretung vor, muss die Zusprechung einer Parteientschädigung gesondert und nachvollziehbar begründet werden; in solchen Fällen besteht eine erhöhte Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV.
“Das Bundesgericht bejahte im Rückweisungsentscheid eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Handelsgericht auf der einen Seite ausdrücklich offen liess, ob die Antwort der Beschwerdegegnerin mangels rechtsgültiger Vertretung aus dem Recht zu weisen sei, wie die Beschwerdeführerin verlangt hatte, ihr aber auf der anderen Seite gleichwohl eine Parteientschädigung zusprach, ohne dies weiter zu begründen. Eine Begründung für die Zusprechung einer Parteientschädigung wäre aber im vorliegenden Fall (anders als üblich) erforderlich gewesen, da die Frage der gültigen Rechtsvertretung und damit zusammenhängend der Entschädigung für die berufsmässige Vertretung einen zentralen Streitpunkt bildete.”
Bedürftigkeit: Massgeblich ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs; bei seitdem eingetretenen Änderungen kann auch der Zeitpunkt der Entscheidfindung relevant werden. Dabei sind insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu würdigen. Die gesuchstellende Partei trägt eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit zur Darlegung und, soweit möglich, Belegung dieser Verhältnisse.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht - unabhängig von der kantonalen Regelung - aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1). Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Urteil 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.1). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt die Behörde die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteile 5A_157/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären.”
“Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteil 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat die entscheidende Behörde der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).”
Massgeblicher Prüfmassstab ist eine vorläufige, summarische Abwägung der Erfolgsaussichten gegen die Verlustgefahren. Entscheidend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
“Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).”
“Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 65 Abs. 1 VwVG sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 139 III 475 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2, Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 34).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.”
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1; 130 I 180 E. 2.2). Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 6.3).”
“3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder - zurückhaltend ("avec retenue") - in Nebenverfahren (vgl. Urteile 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen).”
Das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen von Art. 29 BV kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Beruft sich eine Behörde auf vertrauliche Aktenstücke, so ist der Partei der wesentliche Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit erforderlich, sind Anonymisierung oder ein teilweiser Zugang möglich, um Geheimhaltungsinteressen zu wahren.
“Der Anspruch auf rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen. Dieses Recht kann zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden. Will eine Behörde jedoch zum Nachteil der betroffenen Person auf geheime Akten abstellen, muss es dieser deren wesentlichen Inhalt bekannt geben und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Bezeichnung von Gegenbeweisen eröffnen (BGE 115 Ia 293 E. 5c; Urteil 1C_441/2012 vom 4. März 2013, E. 5.7 - 5.9; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 55 zu Art. 29 BV; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 29 BV). Wie aufgezeigt, wurde das Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2023 dem Verwaltungsgericht am 13. Juni 2024 übermittelt. Es bildete ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der Verfahrensakten und unterlag dem Akteneinsichtsrecht der Parteien. Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht befugt oder gar verpflichtet gewesen wäre, sich über die Vorgaben der Staatsanwaltschaft Zürich hinwegzusetzen und der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht zu gewähren. Jedenfalls aber mussten alle den Kokainkonsum und damit die Fahreignung betreffenden Aussagen übermittelt werden. Gleichzeitig mussten die zum Verständnis und zur Einordnung der Aussagen nötigen Informationen gegeben werden. Vorliegend interessieren insbesondere Zeitpunkt und Dauer des Drogenkonsums. Sollten sich im Einvernahmeprotokoll (entgegen der Behauptung der Polizei) keine Aussagen zu einem regelmässigen Kokainkonsum im Zeitraum zwischen 2018 bis 2023 finden, sollte auch dies festgehalten werden.”
“Die Steuerpflichtige gelangte mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. September 2023 seien die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2015 bis und mit 2019 je auf Fr. 0.- festzusetzen, jene für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 4'218'976.40. Eventualiter seien die Steuerforderungen festzusetzen auf namentlich genannte Beträge. Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2023 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV nichtig zu erklären; die Sache sei, verbunden mit der Anweisung an die ESTV, der Steuerpflichtigen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, an die ESTV zurückzuweisen. Zur Begründung des Subeventualantrags führte sie zusammenfassend und sinngemäss aus, die ESTV habe ihr zu Unrecht die Einsicht in die Berechnung/Analyse des Anteils der bereits als Dienstleistungsbezüge abgerechneten Provisionen verweigert. Eine absolute Verweigerung des Einsichtsrechts sei nicht notwendig, um die sich aus dem Steuergeheimnis ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Es sei der ESTV möglich, die Daten zu anonymisieren oder den Zugang zu einem Teil der Daten zu ermöglichen.”
“2b S. 112, mit Hinweisen). Entsprechend sind die steuerpflichtigen Personen berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen (§ 143 Abs. 1 StG), während ihnen die übrigen Akten zur Einsicht offenstehen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 143 Abs. 2 StG). Seine Grenzen findet das Akteneinsichtsrecht somit an den öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20, 113 Ia 1 E. 4a S. 4). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1 m. H. auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54, BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff. und 124 V 372 E. 3b S. 375 f. und 138 V 218 E. 8.1.2). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2019.710, je vom 25. September 2019 E. 3.5.1 m.H. auf VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).”
“Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, das SEM habe dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, und es habe seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich befragt. In der Folge habe es ihm deren Auskünfte zugestellt. Weil sie den Wunsch geäussert habe, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, habe das SEM für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen erstellt, die es ihm jeweils zur Kenntnis zugestellt habe. Diese Aktennotizen hätten in ausreichender Weise die Antworten seiner Ex-Ehefrau wiedergegeben (siehe im Einzelnen act. 5, 7, 12 und 31 der Verfahrensakten des SEM). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fragen seien ihm offengelegt worden. Damit habe ihm das SEM vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstücke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen sowohl den Anforderungen von Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. b und Art. 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass seine Antworten an die Ex-Ehefrau weitergeleitet würden. Darüber hinaus habe das SEM am 3. Mai 2019 und am 29. Oktober 2021 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers erläutert, weshalb die Antworten der Ex-Ehefrau nicht im Wortlaut offengelegt worden seien (act. 26 und 43 der Verfahrensakten des SEM), worauf beide Male keine Reaktion erfolgt sei. Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen wären deshalb auch verspätet.”
Bei Art. 29 Abs. 1 BV sind Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitsanforderungen unter Berücksichtigung der Funktion, der Aufgaben und des Umfelds der betroffenen Behörde zu gewichten. Die Anforderungen entsprechen nicht ohne Weiteres denen gemäss Art. 30 Abs. 1 BV für Richter; je nach Behörde und Verfahrensstadium können sie niedriger ausfallen (z. B. bei Polizeibeamten), während bei Staatsanwältinnen/Staatsanwälten in bestimmten Phasen des Vorverfahrens ein dem richterlichen Standard weitgehend entsprechender Gehalt angenommen werden kann.
“Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteile 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Bei einer Strafverfolgungsbehörde beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen. Die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind bei einem Polizeibeamten aufgrund der Natur seiner Funktion weniger hoch als bei einer Staatsanwältin und erst recht einem Richter (Urteile 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.1; 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungsoder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (Gerold Steinmann, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art.”
“1 BV - anders als Art. 30 Abs. 1 BV - die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit nicht als Grundsatz der Ausgestaltung der Behördenorganisation statuiert (Urteil 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4 mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen bei Verwaltungsbehörden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; kritisch dazu STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 10 VwVG, wonach für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit nicht massgeblich sein könne, welche Behörde einen Entscheid treffe). Zu differenzieren ist dabei auch nach Verfahrensart, Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 330). Beispielsweise kommt bei Staatsanwälten im Vorverfahren bis zur Anklageerhebung Art. 29 Abs. 1 BV ein weitgehend mit Art. 30 Abs. 1 BV übereinstimmender Gehalt zu (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Hingegen sind bei politischen Exekutivbehörden tendenziell geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen (vgl. BGE 143 II 588 E. 3.2 S. 596; 140 I 326 E. 5.2 S. 329 f.), wobei es sich im Einzelfall jedoch anders verhalten kann (vgl. BGE 140 I 326 E. 6.2 S. 332 zur Frage der Unbefangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, die als Mitglieder der entscheidenden Behörde in einem Einspracheverfahren gegen einen durch Private aufgestellten Gestaltungsplan walten). Kern der Garantie der Unbefangenheit bleibt indes sowohl bei Mitgliedern von Verwaltungsbehörden wie auch bei Gerichtspersonen, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; vgl. ferner zur Ausstandspflicht eines Steuerkommissärs, welcher bereits während des Schriftenwechsels im Nachsteuerverfahren eine Strafanzeige gegen den Steuerpflichtigen eingereicht hatte, Urteil 2C_426/2018 vom 25.”
Das Fehlen eines aktuellen praktischen Interesses kann nach der Rechtsprechung zum Nichteintreten führen. Das Bundesgericht verzichtet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf dieses Erfordernis und tritt trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse ein — namentlich bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Haftbeschwerden, wobei es sich dabei auf das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV), Prozessökonomie und die Vermeidung unbehandelter EMRK-Rügen stützt.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
“Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde er jedoch aus der Untersuchungshaft entlassen. Aufgrund der erfolgten Haftentlassung hat der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3 mit Hinweis).”
“BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die vorliegend umstrittene Sicherheitshaft wurde bis zum 9. August 2022 verlängert. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3, 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach Art. 81 Art. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
Formelle Rügen sind vorrangig zu prüfen; entsprechende formelle Mängel (z. B. Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV oder Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV) sind vorgängig zu behandeln.
Parteivorbringen darf in Verwaltungsbeschwerdeverfahren — auch replikweise — mehrfach vorgebracht werden. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dies nicht treuwidrig; es kann erforderlich und zulässig sein, alle verfügbaren Argumente stufenweise vorzubringen, und eine Verweigerung solcher Vorbringen wäre mit Art. 29 Abs. 1 BV schwer vereinbar.
“deren Auswertung durch den FCS nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst in das Verfahren eingebracht wurde, sondern bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen Eingang in die Akten gefunden hatte. Vor diesem Hintergrund verhält sich keineswegs treuwidrig, sondern prozessiert auch im Bereich des öffentlichen Verfahrensrechts umsichtig, wer sich beschwerdeweise gleichsam im Sinne der Eventualmaxime ("mehrstufig") aller verfügbaren Argumente bedient. Das heisst im hier gegebenen Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin sich im administrativen Rechtsmittelverfahren einerseits gegen die Verwertung der bereits bei den Akten liegenden Beweise wenden durfte; anderseits konnte es ihr nicht verwehrt sein - und zwar gerade angesichts der im Ausgang offenen, eigenständigen Beurteilung der Verwertbarkeit durch die Verwaltungsjustizbehörden -, zugleich unter Bezugnahme auf die fraglichen Beweise und unter deren Auflage in der Sache gegen ihre Entlassung zu argumentieren. Ein unhaltbarer Widerspruch lässt sich darin nicht erkennen, und Gegenteiliges wäre gerade mit Art. 29 Abs. 1 BV kaum zu vereinbaren. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin erst replikweise auf die Unverwertbarkeit berief, abgesehen davon, dass sie bereits im Rekurs auf den "jeden Rahmen der Verhältnismässigkeit" sprengenden Umfang der Datenerhebung und die hängige Rechtmässigkeitsbeurteilung durch den Datenschützer verwiesen hatte.”
Die Replik im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dient nur dazu, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Vorbringen, Anträge oder Rügen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können, dürfen damit grundsätzlich nicht neu eingeführt werden (Noveneinschränkung).
“Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ergänzt die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen in seinen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten weiteren Eingaben in verschiedener Hinsicht. So trägt er beispielsweise in der Eingabe vom 17. Mai 2024 zusätzlich vor, er hoffe auf ein Eingreifen des Bundesgerichts bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Auf diese nachträglichen Vorbringen ist nicht einzutreten.”
“In ihren Stellungnahmen vom 12. Dezember 2022 und vom 7. März 2023 bringen die Beschwerdeführenden Rügen vor, die sie in der Beschwerdeschrift nicht erhoben haben. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen hingegen Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweis). Dies trifft namentlich auf die Vorbringen betreffend die fehlende Energieeffizienz von 5G-Antennen und die Kontrollmessungen zu. Darauf ist im Folgenden nicht einzugehen.”
“Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass die Staatsan- waltschaft sein rechtliches Gehör verletzt habe, da sie in ihrer Begründung nicht auf alle seine eingereichten Unterlagen bzw. Belege eingegangen sei (Urk. 39 S. 2). Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien eine Replik einzureichen, kann allerdings nur dazu dienen, sich zu den von den Gegenpar- teien eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Be- schwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Dies trifft betreffend die geltend gemachte Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erfolgte somit verspätet. Doch selbst wenn der Beschwerde- führer den Einwand rechtzeitig erhoben hätte, verfinge er nicht. Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör folgt zwar die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Hierbei kann sie sich allerdings auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss einzig so abgefasst sein, dass sich der Betrof- fene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller - 6 - Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.”
“Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analo- gie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Be- schwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV - 6 - abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118 [je m.w.Hinw.]) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwer- defrist oder im Rahmen einer spontanen Replik (wie z.B. die ergänzende Argu- mentation in Urk. 38 Rz 7 ff.) ist mithin unzulässig. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge.”
“Die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG) muss in der innerhalb der Frist eingereichten Beschwerdeschrift enthalten sein. Die Beschwerdefrist bestimmt sich nach dem Gesetz (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, dient nur zur Äusserung zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen. Mit der Replik können dagegen keine Anträge und Rügen gestellt bzw. erhoben werden, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten vorgetragen werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Eine Nachbesserung oder Ergänzung der Beschwerde im Rahmen eines (zweiten) Schriftenwechsels, wie die Beschwerdeführerinnen dies möchten, ist nicht zulässig und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen. Auch wird die von den Beschwerdeführerinnen nach Fristablauf und damit verspätet eingereichte Beschwerdeergänzung aus den Akten gewiesen, soweit sie über die blosse Korrektur von Fehlzitaten und die Anpassung des Beilagenverzeichnisses hinausgehende Änderungen enthält. Anzumerken bleibt, dass vorliegend mangels Begründetheit der Beschwerde praxisgemäss auch kein Anlass zur Durchführung eines nur einfachen Schriftenwechsels besteht.”
Verfahrensabtrennung gegenüber Mitbeschuldigten ist nur ausnahmsweise zulässig. Ein blosses Beschleunigungsinteresse rechtfertigt die Trennung nicht, soweit dadurch Verfassungs- oder Konventionsrechte (insb. Anspruch auf faires Verfahren, Unschuldsvermutung, Unparteilichkeit) beeinträchtigt werden. Gleichwohl hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines abgekürzten beziehungsweise getrennten Verfahrens zugelassen, sofern dadurch keine Rechtsnachteile für den Mitbeschuldigten entstehen und der Anspruch auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt (Art. 29 BV).
“Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe namentlich darin, dass er als Mitbeschuldigter gleich behandelt und beurteilt werde und dass er vom Verfahren des Mitbeschuldigten B____ nicht ausgeschlossen werde, sondern seine Verteidigungsrechte wahren könne. Es bestehe die Gefahr, dass Gleiches durch die Verfahrensabtrennung ungleich beurteilt werde und sich das Gericht nicht mehr auf die Argumentation des Beschwerdeführers einlasse, sondern gleich entscheide wie bei B____. Das erste der beiden gefällten Urteile stelle somit ein Vorurteil des zweiten dar, was die Garantie des unbefangenen, unabhängigen und unparteiischen Richters wie auch die Garantie der Unschuldsvermutung verletze. Als einzigen Grund für die Verfahrenstrennung gebe die Beschwerdegegnerin an, dass das Verfahren von B____ spruchreif sei. Dies stelle für sich allein aber keinen Grund für eine Verfahrenstrennung dar. Auf das Beschleunigungsgebot könne sich die Beschwerdegegnerin nicht berufen, da dies ein Schutzrecht der beschuldigten Personen sei. Eine unmittelbar bevorstehende Verjährung werde von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung stünden Verfassungs- und Konventionsgrundsätze (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) entgegen, welche ein allfälliges Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung bei weitem überwiegen würden.”
“Jedoch schützte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen einen von mehreren Mitbeschuldigten in einer Konstellation, in welcher demjenigen Be- schuldigten, gegen den Anklage im ordentlichen Verfahren erhoben wurde, durch die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten kei- ne Rechtsnachteile entstanden sind und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet blieb (a.a.O. E. 5.3).”
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Untersuchungsverfahren von mehr als viereinhalb Jahren in der Regel keine Bussen mehr verhängt werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang Art. 48 lit. e StGB zu beachten: Ein Strafmilderungsgrund wird nach der Praxis jedenfalls dann angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Berechnung massgeblich zum Zeitpunkt des Sachurteils).
“Die Beschwerdeführerin bestreitet im Rahmen ihrer Eventualbegründung generell die Sanktionierbarkeit der vorliegenden Kartellrechtsverstösse, da die vorinstanzliche Untersuchung unangemessen lange gedauert habe. Die Vorinstanz verletze durch eine Überschreitung der zeitlichen Höchstdauer des Untersuchungsverfahrens das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Anspruchs auf Beurteilung innert Frist nicht mehr möglich. Dauere ein Untersuchungsverfahren mehr als viereinhalb Jahre, dürften nach der Praxis in der Regel keine Bussen mehr verhängt werden, (m.H. auf Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.5.5, Publigroupe, veröffentlicht in: RPW 2010/2 S. 329 ff.). Vorliegend betrage die Dauer der Untersuchung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 27. Mai 2019 mehr als sechs Jahre. Davon sei auszugehen, wenn mit Bezug auf den für die Beschwerdeführerin relevanten Verfahrensbeginn auf die Ausdehnung der Untersuchung auf den gesamten Kanton Graubünden am 22. April 2013 abgestellt werde, was der Argumentation der Vorinstanz zum angeblich massgeblichen Stichdatum für die Berechnung der Fünfjahresfrist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG entspreche (vgl.”
“Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die verhältnismässig lange Zeit steht in Bezug zur Verjährungsfrist. Dieser Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteilsentscheids massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (vgl. Urteil BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, z.”
Hält die Vorinstanz sich nicht prüfend und begründet mit konkreten, vorgebrachten Gehörseinwänden auseinander, muss sie diese ausdrücklich und spezifisch beantworten; ein Unterlassen kann eine Verletzung von Art. 29 BV darstellen (Prüfungs- und Begründungspflicht).
“Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt, weil sie nicht auf den Einwand eingegangen sei, dass die Gemeinde in der Verfügung vom 11. Juni 2019 die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der Eindolung des Wiesenbachs nicht mit der Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde gemäss Art. 79 Abs. 2 KRG begründet habe. Zudem habe sich die Vorinstanz zu angeführten Gründen, die einen Verzicht auf Pflichtparkplätze hätten rechtfertigen können, nicht geäussert.”
“Ferner habe sich die Vorinstanz zur Frage der Lückenhaftigkeit nicht geäussert, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV (Begründungspflicht) gerügt werde.”
“Das Migrationsamt und die Verwaltungsrekurskommission weisen - ohne Vertiefung der diesbezüglichen Fragen und Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (BGE 146 II 201 ff.) - lediglich darauf hin, dass im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid nur Administrativmassnahmen vollzogen würden und die Haftbedingungen den Anforderungen entsprächen. Die Vorinstanz ist ihrerseits auf die konkreten Beanstandungen der Haftbedingungen durch den Beschwerdeführer (Einschliessung in den Zellen während 20 Stunden, kein Internetzugang, Verbot von Mobiltelefonen, Besuchsmöglichkeit nur hinter Glasscheibe, ungenügende Beschäftigungsmöglichkeiten, unzweckmässige Abgrenzung des Toilettenbereichs usw.) in Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV: Prüfungs- und Begründungspflicht) nicht weiter eingegangen. Die kantonalen Behörden verkennen, dass der Begriff der "speziellen Einrichtung" nicht nur eine rein örtliche Ausschliesslichkeit, sondern auch gewisse inhaltliche Elemente bezüglich des Haftregimes mitumfasst (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.5; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2.1 u. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen).”
“Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Auch das Dokument mit der Spruchkörperbildung sei offenzulegen [1]. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2023 sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5]. Es seien die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aus Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie eine drohende Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II festzustellen [6]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache nicht an das SEM zurückweise, sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören [7] und es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Sachverhalt und den aktuellen Länderhintergrundinformationen vorzunehmen [8]. Der Eingabe lagen Fotografien des tätowierten (...) des Beschwerdeführers bei. G. Mit Schreiben vom 25. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Das Recht auf persönliche Teilnahme ist nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern dem in Abwesenheit Verurteilten die nachträgliche Möglichkeit einer gerichtlichen Neubeurteilung mit persönlicher Anhörung eingeräumt wird. Ein Anspruch auf Neubeurteilung kann jedoch an Formen und Fristen gebunden sein und in bestimmten Fällen (z. B. wirksamer Verzicht auf die Anwesenheit oder vom Betroffenen selbst verschuldete Unmöglichkeit) abgelehnt werden.
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.”
“Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.2). Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Die Rechtsprechung anerkennt zudem, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend die gleiche Bedeutung hat wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und es den Gerichten möglich sein muss, einer korrekt vorgeladenen und anwaltlich vertretenen beschuldigten Person das Recht auf ein kontradiktorisches Strafverfahren abzusprechen, wenn diese unmissverständlich darauf verzichtet oder versucht hat, sich der Justiz zu entziehen (vgl.”
“Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.3a; 126 I 36 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3).”
Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann Art. 29 Abs. 3 BV als eigenständiger Beschwerdegrund geltend gemacht werden. Es kann zudem genügen, eine Verletzung von Art. 117 ZPO zu rügen, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmen.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten hat die betroffene Person in vertretbarer Weise darzutun, dass ein Bewilligungsanspruch potenziell besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich in ihrer Begründung auf den Hinweis, dass sie sich auf eine "gültige Bewilligung EU/EFTA" berufen können und ihnen deshalb ein Anspruch in der Sache zustehe. Sie legen insbesondere nicht dar, aus welchen Rechtsgrundlagen sich ihr Anspruch auf eine solche Bewilligung ergibt, was angesichts ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit jedoch zu erwarten wäre. Ob sie damit die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinreichend begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann offen bleiben. Denn sie rügen die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, nämlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), was sowohl bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3 und 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.3).”
“Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen, sondern macht schlicht geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen widersprächen den Akten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden. Soweit auf seine Rüge daher überhaupt einzutreten wäre (E. 1.2.1 oben, siehe dazu immerhin Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3, wonach es genügt, im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 117 ZPO zu rügen, da eine Verletzung von Art. 117 ZPO zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt; vgl. ausserdem BGE 142 III 131 E. 4.1: die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein), ist sie jedenfalls unbegründet: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Angaben zur (Un-) Möglichkeit der Aufnahme einer Hypothek gemacht zu haben. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Veräusserung der Wohnung zielen insofern ins Leere, als die Vorinstanz nicht ausgeführt hat, er habe seine Wohnung zu veräussern bzw. aus einer Veräusserung seien freie Mittel zu erzielen, sondern, dass er keinen Grund genannt habe, weshalb er keine Hypothek aufnehmen könne. Dazu hätte aber gemäss oben dargelegter Rechtslage (E. 4.3.2) Veranlassung bestanden. Die entsprechenden Vorbringen sind im bundesgerichtlichen Verfahren verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz durfte daher das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Bedürftigkeitsnachweises verfassungskonform abweisen.”
Bei Verfahrensunterbrüchen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zeiten intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können Zeitspannen ohne Verfahrenshandlungen ausgleichen. Eine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) kommt nur bei Vorliegen einer krassen Zeitlücke in Betracht.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind mit Blick auf die Geschäftslast der Strafbehörden unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl.”
Verweise auf frühere Entscheide sind betreffend dieselbe Sache und dieselben Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zulässig; die Vorinstanz darf sich aber nicht allein auf solche Verweise beschränken, sondern muss den aktuellen Verfahrensstand prüfen und nachvollziehbar begründen, weshalb kein weiteres rechtliches Gehör oder zusätzliche Abklärungen erforderlich sind.
“Soweit der Beschwerdeführer überdies erneut geltend macht, die Verweise der Vorinstanz auf frühere Entscheide würden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzen, ist er nicht zu hören. Wie bereits im ihn betreffenden Verfahren 1B_118/2023 in E. 3.1 festgehalten, sind Verweise auf frühere Entscheide betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 mit Hinweisen). Insofern ist auch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2023, die mehrheitlich aus Verweisen besteht, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als das Kantonsgericht bereits am 22. April 2023, mithin nicht einmal zwei Monate zuvor, ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in derselben Sache zu denselben Rechtsfragen zu beurteilen hatte. Sodann hat sich die Vorinstanz in den angefochtenen kantonalen Entscheiden nicht auf Verweise beschränkt, sondern ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie unter Berücksichtigung des aktuellen Ermittlungszustands sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer konnte denn auch die angefochtenen Entscheide sachgerecht anfechten.”
“Es könne nicht von wirtschaftlicher Kontinuität gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hält diese Feststellung für offensichtlich unrichtig. Soweit sie ausführt, die Geschäftstätigkeit der B.________ AG sei im Verkaufszeitpunkt noch nicht eingestellt gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass es darauf jedenfalls im Kontext von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die Käufergesellschaft nicht beabsichtigte, den Betrieb fortzuführen, und die Beschwerdeführerin dies erkannt haben musste, zumal sie bloss einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags die Kunstwerke selbst übernahm und so zur Liquidation der Gesellschaft Hand bot. Unter diesen Umständen lassen sich die Kunstwerke nicht als betriebsnotwendige Substanz bezeichnen. Aus diesem Grund brauchte die Vorinstanz auch nicht näher abzuklären und keinen Beweis darüber abzunehmen, ob die B.________ AG ihr Geschäft zum Verkaufszeitpunkt bereits vollständig eingestellt hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist unbegründet.”
Die Protokollierung muss so erfolgen, dass die Offenlegung von Befangenheitsgründen und die sich daraus ergebende Behandlung (z. B. Ausstand, Ersatz) im Protokoll nachvollziehbar dokumentiert sind.
“Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer gleichermassen mehrfach wiederholten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) infolge angeblich ungenügender Protokollierung des Verfahrens seitens der Berufungskommission. "Ohne rechtsgenügendes Protokoll" fehle es an der nötigen Transparenz, um eine Verletzung des Willkürverbots begründen zu können, "was zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK sowie der entsprechenden Bestimmungen der Bundesverfassung geführt" habe. Auch diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 2.3) genügenden Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung geht aus der aktenkundigen rechtsgenüglichen Protokollführung hervor, dass das Berufungskommissionsmitglied Prof. Dr. iur. E.________ den Befangenheitsgrund gegenüber einer Kandidatin in der Kommissionssitzung vom 11. Mai 2021 offengelegt habe und bei der ersten Sichtung der Unterlagen dieser Person in den Ausstand getreten sei. Nachdem die übrigen Berufungskommissionsmitglieder diese Kandidatin auf die Kurzliste aufgenommen hätten, sei er aus der Kommission ausgeschieden und durch eine andere externe Expertin ersetzt worden.”
Liegt bei der Verständigung ein erheblicher Mangel vor (etwa bei stark Schwerhörigen), kann dies die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV an ein faires Verfahren verletzen. Die genannten Entscheide halten fest, dass eine in solchen Fällen fehlerhafte Aufnahme der Personalien bzw. eine erschwerte Anhörung dahin gehend zu bewerten ist, dass die gemachten Aussagen allenfalls nicht verwertbar sind und ihre Heranziehung für die Beurteilung des Sachverhalts fragwürdig sein kann.
“Die Aufnahme der Personalien am 8. August 2023 erfolgte in englischer Sprache. Dem Arztbericht vom 23. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark schwerhörig ist und eine Kommunikation mit ihm sehr schwierig ist. Es bestehen daher hinreichende Anzeichen dafür, dass die am 8. August 2023 durchgeführte Aufnahme der Personalien an einem schweren Mangel leidet und dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu genügen vermag.”
“Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er verstehe den Dolmetscher, erwähnt aber seine Hörprobleme. Dem Protokoll lässt sich jedoch weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweimal Fragen nicht verstanden hat (vgl. A19/8 F2, F22, total 29 Fragen) und auch von der befragenden Person unterbrochen werden musste (vgl. A19/8 F4). Insoweit bestehen Hinweise dafür, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sehr erschwert gewesen sein muss. Darauf deutet auch der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2024 (A35), in dem ein Hörverlust von 85% links und ein Hörverlust von 84% rechts, vor allem bei tiefen Frequenzen diagnostiziert wird. Es scheint auch, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher sonst nur schwer verstanden hat wie sich aus seinen Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 ergibt (A37 F20). Es ergeben sich daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Anhörung gemachten Aussagen nicht verwertbar sind. Infolgedessen erscheint es daher unter dem Aspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) fragwürdig, wenn die Vorinstanz für die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers auf diese Anhörung abstellt oder als Vergleichsbasis heranzieht wie sie das im angefochtenen Entscheid zumindest teilweise getan hat (angefochtener Entscheid II Ziffn.”
Ob privat eingeholte Gutachten die effektive Rechtsverteidigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sicherstellen, ist danach zu beurteilen, ob die betroffene Person ohne diese Gutachten in der Wahrnehmung ihrer Interessen bzw. in der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert gewesen wäre.
“Die Frage, ob die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht im Verlaufe des Asylverfahrens ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2) oder Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen haben, bildet nicht Teil des gegebenen Verfahrens und kann darum dahingestellt bleiben. Massgebend ist allein, ob der Beschwerdeführer ohne die privat eingeholten Gutachten in der Wahrnehmung seiner Interessen beziehungsweise der Durchsetzung seiner Rechte gehindert gewesen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1; 117 V 401 E. II.1b; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 334 f.). Dies muss verneint werden: Ihm war es mithilfe seiner Rechtsvertretung möglich, unter Beilage der Protokolle aus der psychiatrischen Therapie ein schriftliches und begründetes Wiedererwägungs- und/oder Mehrfachgesuch zu stellen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-276/2023 vom 10. Mai 2023 E. 5; E-5641/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.2.1). Ausserdem hätte er ein Revisionsverfahren einleiten können, wären Beweisanträge oder in den Akten liegende Tatsachen vom Bundesverwaltungsgericht versehentlich unberücksichtigt geblieben (vgl. Art. 121 Bst. c und Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es dem damals rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch vom 21. August 2019 zu einem früheren Zeitpunkt bei der Vorinstanz zu deponieren und im initiierten Verfahren eine Begutachtung nach dem Standard des Istanbul-Protokolls beantragen zu lassen.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur; Rügen hiergegen sind in der Regel vorab zu prüfen. Führt eine solche Rüge zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs, so wird die Beschwerde grundsätzlich gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, unabhängig vom materiellen Ausgang des Verfahrens.
“Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Rüge ist daher vorweg zu behandeln.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rügen sind mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 147 I 433 E. 5.1; 135 I 187 E. 2.2) vorab zu behandeln.”
“Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht der separativen Sonderschule zugeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin macht jedoch vorab geltend, dass Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden. Sie rügt namentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und sinngemäss die richtige Besetzung des Spruchkörpers (Art. 30 Abs. 1 BV). Diese Ansprüche sind formeller Natur und ihre Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2). Die Rügen sind dementsprechend vorab zu behandeln.”
“Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Aktenschluss im Arresteinspracheverfahren mit der Begründung der Arresteinsprache eingetreten sei, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs (BGE 122 II 464 E. 4a) ist dieser Vorwurf vorweg zu prüfen.”
Ein formeller Nichteintretensentscheid begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach BGE 150 I 183 beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich mit der individuellen Zustellung der Verfügung; eine nachträgliche Publikation (z. B. auf SIMAP) wirkt im Regelfall nicht auf den Lauf der Frist ein. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn die Behörde auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt.
“Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdefrist am 28. April 2023 mit der Zustellung der Verfügung vom 26. April 2023 zu laufen begann. Als die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beschwerde am 12. Mai 2023 einreichten, war die zehntägige Beschwerdefrist somit abgelaufen gewesen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt lediglich vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt (vgl. BGE 144 II 184 E. 3). Da die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde vom 12. Mai 2023 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichten, verletzt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 15 IVöB 2001.”
“Regeste Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 13 lit. h sowie Art. 15 Abs. 1bis und 2 IVöB 2001; Art. 51 Abs. 1 und 2 sowie Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019; Verfügungsbegriff; Lauf der Beschwerdefrist; Verhältnis zwischen der individuellen Zustellung und der nachträglichen SIMAP-Publikation der Zuschlagsverfügung. Rügen der Beschwerdeführerinnen (E. 3.1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2). Streitgegenstand (E. 3.3). Massgeblichkeit des materiellen Verfügungsbegriffs (E. 3.4). Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der individuellen Zustellung der Zuschlagsverfügung zu laufen, zumal vorliegend auch die Rechtsmittelbelehrung entsprechend formuliert ist. Die nachträgliche Publikation der Zuschlagsverfügung auf der elektronischen Plattform SIMAP zeitigt im Grundsatz keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, auch wenn die individuell zugestellte Verfügung allenfalls ungenügend (summarisch) begründet ist (E. 3.5).”
Sachverständige müssen nach Art. 29 Abs. 1 BV unabhängig und unparteiisch sein. Bei sozialversicherungsrechtlichen Gutachten ist an die Unparteilichkeit ein strengerer Massstab zu stellen. Befangenheit kann angenommen werden, wenn objektiv Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein mangelnder Unparteilichkeit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen; ein Nachweis innerer Befangenheit ist nicht erforderlich.
“Personen, die im Verwaltungsverfahren Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen in den Ausstand treten, sobald sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen diesbezüglich befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit von Sachverständigen ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen stellen keine Ausstandsgründe dar. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen.”
“Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine sachverständige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.”
“Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97, 8C_276/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (SVR 2009 IV Nr.”
“März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 7. Die IV-Stelle stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B. vom 1. März 2021. Die Beschwerdeführerin macht vorweg eine Befangenheit von Dr. B. geltend und bringt ausserdem vor, es hätte ein Einigungsverfahren durchgeführt werden müssen. 7.1.1 Gemäss Art. 44 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und hier anwendbaren Fassung kann eine versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge vorbringen. Ein triftiger Grund im Sinne von Art. 44 ATSG liegt unter anderem dann vor, wenn Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe bestehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, N. 51 zu Art. 44 ATSG). Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen im Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2019, 8C_62/2019, E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei muss zudem berücksichtigt werden, dass angesichts der herausragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen gelegt wird (BGE 122 V 162). Deshalb sind triftige Gründe auch in weiteren Fällen zu bejahen, etwa wenn es einem Gutachter oder einer Gutachterin im konkreten Fall an der erforderlichen Kompetenz fehlt, wenn die begutachtende Person aus persönlichen Gründen als nicht geeignet erscheint oder nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt. 7.1.2 Für Sachverständige gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher Befangenheit.”
Die Übernahme von Anwaltskosten im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV setzt zwar eine «notwendige» Vertretung voraus; nach Rechtsprechung und Literatur ist dieser Notwendigkeitsbegriff jedoch tendenziell weniger restriktiv auszulegen als die Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich kann die Kostenübernahme trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weiterhin in Frage kommen.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4; Zehntner, a.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4; Zehntner, a.”
Bei Feststellung einer mittelschweren Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigt dies nicht zwingend eine Verfahrenseinstellung oder einen vollständigen Strafverzicht; die Vorinstanz kann angesichts der Umstände (z. B. Schwere der Rechtsverletzung, öffentliches Interesse) stattdessen mildere Folgen anordnen oder andere Sanktionen erwägen.
“Unter dem Aspekt der falschen Rechtsanwendung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, indem diese das Strafverfahren nicht zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots eingestellt hat. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Strafzumessung eine mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und erwogen, ein vollständiger Strafverzicht oder gar eine Verfahrenseinstellung rechtfertige sich angesichts der Schwere der Rechtsverletzung und des sehr hohen öffentlichen Interesses nicht (angefochtenes Urteil E. 12). Dies ist nicht zu beanstanden. Erneut setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und begnügt sich in rein appellatorischer Weise mit allgemeinen Hinweisen zum Beschleunigungsgebot und der Darlegung ihrer eigenen Sichtweise, dass nur eine Verfahrenseinstellung in Frage komme. Inwiefern die Vorinstanz konkret Recht verletzt haben soll, legt sie nicht in Art. 42 Abs. 2 BGG genügender Weise dar. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.”
“Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren habe im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) auf allen durchlaufenen Stufen zu lange gedauert (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 82). Sie stellt die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv ihres Entscheids explizit fest. Strittig sind demnach lediglich die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen bzw. subeventualiter auf eine Bestrafung zu verzichten.”
Im Rahmen des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) gehören Akteneinsicht sowie Anwesenheits‑ und Befragungsrechte bei Beweiserhebungen zu den Ausprägungen des rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung solcher Verfahrensrechte zur Unverwertbarkeit betroffener Beweismittel führen.
“Beschuldigte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO) und müssen die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Grundrechtlich gewährleistet ist auch der Anspruch auf ein faires Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Daraus ergeben sich verschiedene verfahrensrechtliche Ansprüche betreffend Beweiserhebungen. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34). Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Befragte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E.”
“Es seien unzählige Hinweise vorgelegen, auf- - 5 - grund derer man hätte versuchen können und müssen, den Urheber des Schrei- bens ausfindig zu machen. Man habe es aber offensichtlich nicht einmal versucht, weshalb nicht von einer Konfrontation habe abgesehen werden können, weil der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar gewesen sei. Beim anonymen Schreiben handle es sich um das entscheidende Beweismittel. Sämtliche behaupteten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden darin grün- den, weshalb auch die Ausnahme aus der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein könne, nicht zur Anwendung komme. Da es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, sei das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung, Waffengleichheit, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie letztlich auf ein faires Verfahren verletzt (Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK) (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 59 S. 3 ff.). In der Konsequenz sei das anonyme Schreiben absolut unverwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden (Urk. 34 S. 15; Urk. 59 S. 15). Infolge der Fern- wirkung der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO erweise sich die Haft- einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juni 2019 sowie alle weiteren Belas- tungserhebungen bzw. alle Erkenntnisse, auf denen die Anklage beruhe, als ab- solut unverwertbar (Urk. 34 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich schon sehr sorgfältig und ausführlich mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 S. 9 ff.). Darauf kann vor- weg verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die nachfol- genden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und re- kapitulierende zu verstehen. 3.3. Am 9. Januar 2019 ging beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein anonymes, undatiertes Schreiben (Postaufgabe: 8.”
Nicht am Verfahren beteiligte Dritte dürfen nicht durch überraschende Kostenauflagen belastet werden; ihnen ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt eine Kostenauflage ohne Beteiligung oder ohne vorherige Anhörung eines solchen Unbeteiligten, kann dies das Überraschungsverbot verletzen und damit das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beeinträchtigen.
“Aufgrund des Mandatsentzugs nahm er indessen nicht mehr am vorinstanzlichen Verfahren teil; weder als Partei noch als Rechtsvertreter. Er war prozessrechtlich gesehen im vorinstanzlichen Verfahren ein unbeteiligter Dritter. Wenn nun dem am Verfahren involvierten Rechtsvertreter vor der Kostenauflage an ihn das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. vorstehend), muss dies erst recht für am Verfahren unbeteiligte Dritte gelten. Der Beschwerdeführer wurde in einem zu seinem Nachteil ergangenen Entscheid zu einer Geldleistung verpflichtet, ohne dass er am Verfahren, das zu diesem Entscheid führte, teilgenommen oder die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hätte. Da die Kostenliquidation nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz einen grossen Ermessensspielraum einräumte und der Beschwerdeführer als Nicht-Partei nicht mit einer Kostenauflage rechnen musste (vgl. vorstehend), erweist sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer als Verstoss gegen das Überraschungsverbot und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.”
“Aufgrund des Mandatsentzugs nahm er indessen nicht mehr am vorinstanzlichen Verfahren teil; weder als Partei noch als Rechtsvertreter. Er war prozessrechtlich gesehen im vorinstanzlichen Verfahren ein unbeteiligter Dritter. Wenn nun dem am Verfahren involvierten Rechtsvertreter vor der Kostenauflage an ihn das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. vorstehend), muss dies erst recht für am Verfahren unbeteiligte Dritte gelten. Der Beschwerdeführer wurde in einem zu seinem Nachteil ergangenen Entscheid zu einer Geldleistung verpflichtet, ohne dass er am Verfahren, das zu diesem Entscheid führte, teilgenommen oder die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hätte. Da die Kostenliquidation nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz einen grossen Ermessensspielraum einräumte und der Beschwerdeführer als Nicht-Partei nicht mit einer Kostenauflage rechnen musste (vgl. vorstehend), erweist sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer als Verstoss gegen das Überraschungsverbot und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.”
“Aufgrund des Mandatsentzugs nahm er indessen nicht mehr am vorinstanzlichen Verfahren teil; weder als Partei noch als Rechtsvertreter. Er war prozessrechtlich gesehen im vorinstanzlichen Verfahren ein unbeteiligter Dritter. Wenn nun dem am Verfahren involvierten Rechtsvertreter vor der Kostenauflage an ihn das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. vorstehend), muss dies erst recht für am Verfahren unbeteiligte Dritte gelten. Der Beschwerdeführer wurde in einem zu seinem Nachteil ergangenen Entscheid zu einer Geldleistung verpflichtet, ohne dass er am Verfahren, das zu diesem Entscheid führte, teilgenommen oder die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hätte. Da die Kostenliquidation nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz einen grossen Ermessensspielraum einräumte und der Beschwerdeführer als Nicht-Partei nicht mit einer Kostenauflage rechnen musste (vgl. vorstehend), erweist sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer als Verstoss gegen das Überraschungsverbot und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.”
Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf Erledigung eines Verfahrens binnen einer angemessenen Frist. Als formelle Rechtsverweigerung gilt u. a., wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt oder pflichtwidrig nicht auf die Sache eintritt, obschon sie über diese zu befinden hätte.
“Die Verletzung kantonalen Gesetzesrechts stellt vor Bundesgericht, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 95 BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; vgl. auch BGE 134 I 153 E. 4.2.2). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob eine kantonale Behörde in Anwendung kantonalen Rechts eine formelle Rechtsverweigerung beging (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.2; vgl. auch BGE 149 II 209 E. 4.2). Eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht materiell behandelt, obschon sie - weil die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind - dazu verpflichtet wäre (vgl. Urteile 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.1; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren mit Verweis auf die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren eine Rechtsverzögerung und insbesondere mit Bezug auf den noch nicht ergangenen Entscheid in der Sache auch eine Rechtsverweigerung geltend (Urk. 1 S. 5 f. und S. 23). Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut.”
“Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht. Das Verbot der Rechtsverweigerung im engeren Sinne schützt damit in erster Linie die richtige bzw. willkürfreie Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich dann vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (vgl. Waldmann, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 23).”
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, form‑ und fristgerecht angebotene Beweismittel, die geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu klären, grundsätzlich abzunehmen. Sie darf einen Beweisantrag jedoch nach willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn daraus voraussichtlich keine Änderung der Überzeugungsbildung folgt. Bei Zweifeln an einem Sachverständigengutachten hat die Behörde dem amtlichen Gutachter Gelegenheit zur Stellungnahme oder Ergänzung zu geben; eine zusätzliche mündliche Befragung ist nur erforderlich, wenn die bereits eingeholten oder gestellten Nachfragen die offenen Punkte nicht beseitigen.
“Offengelassen werden kann an dieser Stelle, ob die vom Gutachter beschriebenen Therapieerfolge tatsächlich auf einer realen Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit der therapeutischen Massnahmen fussen oder ob - wie dies die Vorinstanz und die KoFako vertreten - Indizien dafür vorliegen, dass die Fortschritte auf eine nur vordergründige, oberflächliche Wiedergabe von therapeutisch erwünschten Denkinhalten zurückzuführen sind. So oder anders ging der Gutachter bei seiner Risikoprognose von einer Verinnerlichung der festgestellten Therapiefortschritte aus und kann der Vorinstanz bei der Würdigung der massgeblichen Risikoprognose aus den vorgenannten Gründen keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden (siehe vorne E. 6.2). Im Ergebnis liegt damit auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der Bestimmung zur Ergänzung und Verbesserung eines Sachverständigengutachtens gemäss Art. 189 StPO vor. Einerseits hat die Vorinstanz dem amtlichen Gutachter die abweichende Beurteilung der KoFako zu Stellungnahme zugestellt und ihm zusätzlich noch ergänzende Fragen gestellt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Gutachter demnach mit den eigenen Zweifeln an seinen Schlussfolgerungen konfrontiert und ihn das Gutachten in einzelnen Punkte ergänzen bzw. erläutern lassen. Infolgedessen durfte sie den Antrag auf eine mündliche Befragung des Gutachters durch das Gericht zu diesen bereits gestellten Fragen in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen. Nachdem die Vorinstanz bei der Beurteilung der massgebenden Risikoprognose zudem nicht in unzulässiger Weise vom Gutachten abweicht, erübrigt sich auch insoweit eine Befragung des Gutachters durch das Gericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit auch insoweit nicht vor.”
“Der Beschwerdeführer trägt vor, dass zwingend ein zweites Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz neben dem kriminaltechnischen Fachbericht auch das Privatgutachten berücksichtigt, wonach nicht mit letzter Sicherheit erwiesen sei, dass ein Streichholz oder Feuerzeug den Brand im Kinderzimmer verursacht habe. Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass das Privatgutachten die Darstellung des polizeilichen Brandermittlers nicht erschüttert. Es ist unbestritten, dass die genaue Brandursache nicht abschliessend geklärt werden konnte. Dies ändert gemäss Vorinstanz nichts daran, dass nur der Beschwerdeführer als Verursacher des Brands in Frage kommt. Zudem widerlegt die Vorinstanz die Kritik des Privatgutachtens, wonach keine anderen Brandursachen geprüft worden seien. Den Antrag auf ein weiteres Gutachten weist die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Diesen Vorgaben genügt die Vorinstanz. Sie verweist darauf, dass ein weiterer Gutachter den Brandort nicht mehr untersuchen könnte und nur noch wenige Bilder vorhanden seien, weshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies ist nicht zu beanstanden.”
“Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; Daum, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 18). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich (Daum, a.a.O., N 5 zu Art. 25 m.w.H.). Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.”
“Mai 2019, bei der dieser anhand von zwei Fotowahlbögen mehrere Personen bezeichnete und auch angab, wer ihn wahrscheinlich geschlagen habe (Akten Staatsanwaltschaft, act. D15 ff.). In Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren sowie des Umstands, dass er trotz des bereits am 20. Dezember 2018 gegen ihn eröffneten Verfahrens betreffend versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung, qualifizierten Raubes, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Akten Staatsanwaltschaft, act. A01) zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdegegners vom 28. Mai 2019 weder notwendig (amtlich) verteidigt war noch er und/oder ein allfälliger Verteidiger an der Einvernahme teilnahmen (Akten Staatsanwaltschaft, act. D15 ff.), hätte die Vorinstanz die Frage der Verwertbarkeit der genannten Einvernahme und - falls die Einvernahme unverwertbar wäre - allfälliger Folgebeweise prüfen müssen. Indem sie dies unterlässt, kommt sie ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nach. Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es zum jetzigen Zeitpunkt möglich, das vorinstanzliche Urteil auf dessen Rechtmässigkeit hin zu prüfen, zumal es auch an relevanten tatsächlichen Feststellungen fehlt. Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und die Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Einvernahmen des Beschwerdegegners prüfen müssen. Gestützt darauf wird sie die Beweismittel allenfalls neu würdigen und den massgebenden Sachverhalt feststellen müssen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung und Sachverhaltsfeststellung einzugehen.”
“Daneben hätten mehrere Rechtsanwälte, die im Rahmen der internen Untersuchungen für die Beklagte tä- tig gewesen seien, schon lange vor der Kündigung Zugriff auf die entsprechenden - 51 - Unterlagen gehabt und damit das diesbezüglich relevante Wissen(müssen) für die Beklagte erworben. Letztere habe auch schon lange vor der Kündigung die "Ver- sion Simple" der Vereinbarung gekannt und von den Entschädigungsberechnun- gen des Klägers gewusst, zumal ihr das Wissen von D._____ und E._____ anzu- rechnen sei. Die Beklagte habe folglich schon weit vor der Kündigung Kenntnis von den "Zusammenhängen" betreffend die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 gehabt oder zumindest haben müssen. Wenn die Vorinstanz dies trotz der an sich klaren Aktenlage in Abrede stelle, hätte sie die vom Kläger rechtzeitig an- gebotenen Personalbeweise abnehmen müssen. Entsprechend habe die Vo- rinstanz Art. 337 OR falsch angewandt, das Recht des Klägers auf Beweis (Art. 152 ZPO und Art. 8 ZGB) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt und es unterlassen, den Sachverhalt richtig festzustellen (Urk. 179 Rz 107 ff.). Im Einzelnen gilt dazu, was folgt. 2.2.3.4.1. Soweit der Kläger das frühzeitigere Wissen bzw. Wissenmüssen der Beklagten bezüglich dieser Vorwürfe mit dem Argument begründet, die fragli- chen Daten (Rechnung von N._____ [Urk. 69/84], Spesenbeleg [Urk. 69/87], E- Mail-Korrespondenz [Urk. Urk. 69/81+86]) und auch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) seien seit ihrer Existenz im EDV-System der Beklagten gespeichert und für die Beklagte somit schon seit fünf Jahren vor der Kündigung abrufbar gewesen (Urk. 179 Rz 112 ff.), setzt er sich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz erörterte, weshalb die blosse Zugänglichkeit und Abrufbarkeit der Daten für die Beklagte nicht genügt hätten, um hinsichtlich des beanstandeten Spesenbezugs die erforderliche Kenntnis zu erlangen, zumal die E-Mail- Korrespondenz völlig unverdächtig da- hergekommen und an einem unerwarteten Ort abgelegt gewesen sei (Urk.”
Kurz gehaltene Erwiderungen können ausreichen, soweit die Vorbringen tatsächlich geprüft und gewürdigt wurden. Ein Umfang von rund einer halben Seite kann unter diesen Voraussetzungen genügen, ohne dass dadurch per se eine Verletzung von Art. 29 BV anzunehmen ist.
“Vorliegend ist auffällig, dass die Vorinstanz eine Schlussverfügung in «dass-Form» erlässt, obwohl die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person nicht mit der Datenübermittlung einverstanden sind und eine Stellungnahme eingereicht haben. Die Vorinstanz benötigte sieben Seiten für ihre Verfügung. In einem solchen Fall würde es sich anbieten, eine klassische Verfügungsform mit Sachverhalts- und Erwägungsteil zu wählen, um die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit der Verfügung zu erhöhen. Dennoch hat sich die Vorinstanz ausdrücklich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und dies in der Verfügung auch entsprechend dargestellt. Im Umfang von rund einer halben Seite nimmt die Vorinstanz auf Seite 4 ihrer Verfügung zu den Parteivorbringen Stellung. Diese Auseinandersetzung mag kurz erscheinen, begründet vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine Gehörsverletzung (vgl. E. 2.3.1 vorstehend) aber noch keinen Verstoss gegen Art. 29 BV. Vielmehr wird deutlich, dass die Vorbringen geprüft und in der Entscheidfindung der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV liegt damit im vorliegenden Fall nicht vor.”
Unklare Rechtsmittelbelehrungen können dazu führen, dass Parteien Nachteile erleiden; zur Vermeidung solcher Nachteile kann eine als anderes Rechtsmittel bezeichnete Eingabe konvertiert werden, wenn sie die formellen Voraussetzungen (insbesondere Form und Frist) des tatsächlich beabsichtigten Rechtsmittels erfüllt und den Parteien — etwa weil der Fehler für einen Laien nicht offensichtlich war — keine Nachteile erwachsen würden.
“m.w.H.). Da die vorliegend als Beschwerde be- zeichnete Eingabe die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist der Berufung erfüllt, ist eine Konversion möglich und die Beschwerde kann als Berufung entge- gengenommen werden. Im Übrigen dürften den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vorliegend ohnehin keine Nachteile erwachsen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 52 ZPO; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4), zumal der Fehler für einen Laien nicht offensichtlich erkennbar war.”
Die Behörde hat alle form‑ und fristgerecht eingebrachten Vorbringen und erheblichen Beweismittel, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie muss die Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen; ihre Nichtberücksichtigung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
“Die Parteien haben überdies Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dieses umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 N. 6 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.”
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dieses umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-scheids zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 32 N. 6 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.”
Die Behörde muss rechtserhebliche Vorbringen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Sie ist verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen; es verlangt jedoch nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Anspruch umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 1C_439/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt namentlich auch dann vor, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wird (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.”
“Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil die Vorinstanz ihre Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht berücksichtigt habe, obwohl diese vor Erlass des angefochtenen Entscheids bei ihr eingegangen sei. In dieser Eingabe habe sie relevante neue Tatsachen und Belege eingereicht, von denen sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren habe und die von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen.”
Art. 29 Abs. 1 BV gewährt den Anspruch auf Beurteilung (Erlass eines Entscheids) innert angemessener Frist. Als Massstab für die Angemessenheit gelten namentlich die Art und Komplexität der Sache, das Verhalten der Beteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs für die betroffene Person; auf die konkreten Gründe der Verzögerung (z. B. Verschulden der Behörde) kommt es für den Bestehens‑oder‑Nichtbestand des Anspruchs nicht an.
“Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Betroffenen und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Person (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 IV 376). Der Anspruch bezieht sich sowohl auf die einzelnen Verfahrensabschnitte als auch auf die gesamte Verfahrensdauer. Eine objektiv betrachtet unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist auch dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen (Urteil 1C_398/2022 vom 15.”
“Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet - bei gegebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erlass eines im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommenen Entscheids und dies "innert angemessener Frist". Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (zum Ganzen BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 5A_952/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1; 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2).”
“Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet - bei gegebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erlass eines im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommenen Entscheids und dies "innert angemessener Frist". Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass das Gericht nicht fristgerecht handelt (zum Ganzen BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2).”
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E.”
Bei Dublin-Verfahren begründet der Anspruch auf Behandlung innert angemessener Frist nicht zwangsläufig ein Recht auf materielle Prüfung des Antrags in der Schweiz. Für solche Verfahren gelten verkürzte Ordnungsfristen. Eine längere Verfahrensdauer begründet nur dann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass die zuständigen Behörden übermässig untätig geblieben sind.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl.”
“Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sein Verfahren mehrere Monate gedauert hat und für die Entscheide in Dublin-Verfahren kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 37 Abs. 1 AsylG). Indes handelt es sich dabei um Ordnungsfristen (vgl. Urteil des BVGer D-4842/2021 vom 30. Januar 2022, E. 5.2.1 m. w. H.). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM übermässig lang untätig geblieben ist. In der Zeitspanne hatte der Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, seine gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen, wobei er diese Möglichkeit, wie bereits erwähnt, nicht in Anspruch genommen hat. Insgesamt kann aufgrund der Verfahrensdauer keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erblickt werden.”
Die Dichte der Entscheidbegründung richtet sich nach der Bedeutung des Entscheids, der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Eingriffsintensität in die Rechtsstellung der betroffenen Person; bei schwerwiegenden Eingriffen oder besonders komplexer Sach- und Rechtslage sind daher höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen.
“Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird.”
“Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie die eingereichte Fotografie des Geburtsregisterauszugs zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit für nicht geeignet erachtet (vgl. a.a.O., S. 4). Damit ist sie ihrer Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen.”
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Be- gründungspflicht. An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind in- sofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat. Die R4.2021.00009 Seite 6 massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Bau- eingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Ent- scheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszuge- hen ist. Die Begründung eines baurechtlichen Entscheids genügt den Anfor- derungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, dessen Tragweite zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er den Entscheid anfechten will. Baubewilligungen sind in der Regel auch unter dem Aspekt der Anfechtungsbefugnis Dritter nicht bzw. höchstens punktuell zu begründen. Der Inhalt der Bewilligung ergibt sich aus der im Bewilligungs- verfahren von jedermann einsehbaren (§ 314 PBG) Baueingabe. Eine Erläu- terung und Begründung aller im Verlauf der Projektprüfung erfolgten Arbei- ten, Feststellungen und Überlegungen ist faktisch unmöglich und wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt. Eine Pflicht zur Begründung des baurecht- lichen Entscheides (im Entscheid selbst) kann nur insoweit bestehen, als das Fehlen einer Begründung wegen der Komplexität des Bauvorhabens bzw. einzelner Aspekte desselben eine Anfechtung der Bewilligung durch Dritte erheblich erschweren oder geradezu verunmöglichen würde (vgl. VB.2019.00258 vom 28. November 2019, E. 5.2.). Der Mangel der ungenügenden Begründung einer Anordnung kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis unter Umständen durch spätere Nachrei- chung einer genügenden Begründung geheilt werden.”
“Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird von einer Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen einer betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteil des BVGer F-3128/2024 vom 3. März 2025 E. 3.2.4). In Bezug auf die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Einreiseverboten sind insbesondere zwei durch die Rechtsprechung entwickelte Leitlinien zu beachten. Zum einen sind als Ausgleich zum Ermessensprivileg der Behörden die Anforderungen an die Begründung umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). Zum anderen dürfen jedoch nicht übermässig hohe Anforderungen gestellt werden, da es sich bei Einreiseverboten um ein Massengeschäft handelt (vgl.”
Nach Art. 29 Abs. 3 BV darf die Einforderung einer Sicherheitsleistung nicht so erfolgen, dass bedürftigen Privatklägern der Zugang zum Rechtsweg verwehrt wird. Konkret ist die Erhebung einer Kaution unzulässig, wenn die antragstellende Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren sich nicht als aussichtslos erweist.
“Gerade bei Ehrverletzungsdelikten ist aber zu beachten, dass die geschädigte Person oft weder Zivilkläger (vgl. oben Erwägung 3.3) noch Opfer (vgl. oben Erwägung 2.4.3) ist. Würde man daher nur in den (zahlenmässig eher wenigen) Fällen, in denen die geschädigte Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hätte, von einer Kautionierung gemäss Art. 303a StPO absehen, so würde - was gelegentlich übersehen wird (so in Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3) - finanziell bedürftigen Geschädigten regelmässig der Zugang zum Rechtsweg verwehrt bleiben. Art. 303a StPO verkäme damit zu einem Instrument gegen Strafanträge von mittellosen Personen, was mit Art. 29 Abs. 3 BV kaum vereinbar sein dürfte (vgl. zur Problematik auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 6 ff.). Art. 303a StPO ist daher nicht konsequent an Art. 136 Abs. 1 StPO auszurichten, sondern im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV und damit verfassungskonform auszulegen. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Strafkläger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt und der Gesetzgeber nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, dass einem Privatkläger, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (vgl. oben Erwägung 2.4.1).”
“Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Die Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO ist dem Gesetzeswortlaut zufolge an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Ausgeschlossen ist sie jedoch, wenn die strafantragstellende Person als Privatklägerschaft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). In Nachachtung von Art. 29 Abs. 3 BV ist eine Kautionierung im Übrigen dann nicht zulässig, wenn die strafantragstellende Privatklägerschaft bedürftig ist und sich ihr Strafantrag nicht als aussichtslos erweist. Unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Sicherheitsleistung beim (blossen) Strafantragsteller möglich ist, kann, wie bereits ausgeführt, vorderhand offengelassen werden.”
Art. 29 Abs. 2 BV begründet nicht per se die Pflicht, der Parteien die Namen der entscheidenden Richterinnen und Richter ausdrücklich mitzuteilen, solange diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Ebenso besteht kein allgemeiner Anspruch der Parteien, Fachstellen oder Fachpersonen bei einer vor Ort vorgenommenen Begutachtung zu begleiten; die Bezeichnung "Augenschein" in einem Fachbericht bedeutet nicht zwingend, dass ein formeller Augenschein im Sinne einer von der Vorinstanz angeordneten und geleiteten prozessualen Handlung durchgeführt wurde.
“Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, ihnen hätte die Spruchkörperbesetzung ausdrücklich bekannt gegeben werden müssen. Ihnen ist auch diesbezüglich nicht zu folgen. Weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch darauf, dass der rechtsuchenden Person die Namen der entscheidenden Richterinnen und Richter ausdrücklich mitgeteilt werden müssen, solange sie diese aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnehmen kann (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3; Urteile 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.5.2; 1B_491/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2). Nach dem Dargelegten ist die Spruchkörperbesetzung der Vorinstanz bundesrechtskonform. Infolge verspäteter Geltendmachung erübrigen sich weitergehende Ausführung zu den gerügten völkerrechtlichen Garantien.”
“Diese rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Sektion Natur und Landschaft für die Erstellung ihres Fachberichts vom 23. Mai 2019 einen Augenschein vorgenommen habe, ohne die Parteien dazu einzuladen. Es sei ihnen auch kein Protokoll des Augenscheins zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ein Anspruch, Fachpersonen bei der Begehung der betroffenen Gebiete zu begleiten, bestehe nicht. Wenn im Fachbericht umgangssprachlich von einem "Augenschein" die Rede sei, so bedeute dies nicht, dass effektiv ein formeller Augenschein gemäss § 24 Abs. 1 lit. c des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (VRPG: SAR 271.200) vorgenommen worden sei. Ein solcher hätte von der Vorinstanz angeordnet und unter deren Leitung durchgeführt werden müssen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; 1C_430/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2; 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E.”
Rügen wegen Befangenheit sind substantiiert zu begründen; blosse Meinungsabweichungen oder vage Vorwürfe genügen nicht. Werden keine zureichend dargelegten Ausstandsgründe festgestellt, ist Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Punkt nicht verletzt.
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren) verletzt, indem sie ihr Ausstandsbegehren mit der Begründung abgewiesen habe, die Mitglieder des Beschwerdegegners und die Ratsschreiberin seien infolge der Einholung des Rechtsgutachtens nicht befangen. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin auch auf die speziell für gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus Art. 30 BV und Art. 6 EMRK hin. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen, und macht namentlich nicht geltend, sie seien im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksrat anwendbar. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK rügt, genügt sie jedenfalls den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zu prüfen ist deshalb nur, ob Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde.”
“Die Rügen der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV fallen äusserst knapp aus und genügen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG kaum (vgl. Beschwerde S. 30 Ziff. H.1). Jedenfalls sind sie offensichtlich unbegründet. Bloss weil sich die Vorinstanz der Sichtweise der Beschwerdeführer nicht anschloss, liess sie weder eine Abhängigkeit oder Parteilichkeit erkennen, noch behandelte sie die Beschwerdeführer dadurch ungerecht.”
“Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf richtige Zusammensetzung der Behörde sowie auf deren Unbefangenheit und Unparteilichkeit nach Art. 29 Abs. 1 BV wurden somit nicht verletzt.”
“Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II erweist sich somit als unbegründet und das angefochtene Urteil als völkerrechts- und bundesrechtskonform. Nach dem Gesagten sind auch die Anträge, B.________ und C.________ betreffend die Beschwerdeführerin dauerhaft in den Ausstand zu versetzen, abzuweisen.”
“In der Abklärung des zuständigen Steuerkommissärs, ob der Untersuchungsbericht vom 21. August 2017 überhaupt für die Veranlagung der Steuerperiode 2012 im Kanton Zürich von Bedeutung ist, sowie in der (ungeschickten) Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist keine gravierende Verletzung einer Amtspflicht oder eine schwere Verfehlung gegenüber dem Beschwerdeführer zu erkennen. Nach dem Dargelegten ist bei objektiver Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel von Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG sowie Art. 29 Abs. 1 BV keine Befangenheit zu erkennen. Dass der Ausstandsgrund von § 119 Abs. 1 lit. d StG/ZH über den Gehalt von Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG hinausgehe und in diesem Umfang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. E. 2. hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Demzufolge ist keine Verletzung von Bundesrecht zu erkennen.”
Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht absolut. Danach besteht nicht in allen Verfahrensschritten ein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme der Parteien; etwa rechtfertigt die Ausstellung eines Zahlungsbefehls im SchKG keinen Anspruch auf vorherige Anhörung des Schuldners, und Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Kosten- bzw. Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen.
“Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil der Beschwerdeführer vor dem Erlass des Zahlungsbefehls nicht angehört worden sei, ist unbegründet. Weder ist im SchK-Verfügungsverfahren allgemein vor jeder Verfügung eine formelle Stellungnahme der Parteien einzuholen (MEIER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 66 vor Art. 17-21), noch hat der Schuldner einen besonderen Anspruch, vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls angehört zu werden. Vielmehr hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl gestützt auf das Betreibungsbegehren zu erlassen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und diesen dem Schuldner zuzustellen (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Dieser kann dagegen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG). Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Ab diesem Moment liegt die Verantwortung für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens allein beim Gläubiger.”
“Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.1; 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.2; 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).”
“Soweit dieser den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt, geht schliesslich auch der Einwand fehl, die Vorinstanz habe die Reduktion der Entschädigung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgenommen. Das Strafgericht prüft den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wie von Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Möglichkeit, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht darüber hinaus keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil 6B_1004/2019 vom 11. März 2019 E. 4.1.1 mit Hinweisen).”
Die gesuchstellende Person hat darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder welche erheblichen Tatsachen bzw. Beweismittel ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder nicht vorgebracht werden konnten. Sie muss ferner aufzeigen, dass diese Veränderungen bzw. neuen Elemente geeignet sind, bei einer Neubefassung zu einem anderen — ernsthaft in Betracht kommenden günstigeren — Ergebnis zu führen.
“Zwar vermag eine ausländische Person grundsätzlich auch nach einem Widerruf um einen neuen Aufenthaltstitel zu ersuchen, aber ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann nicht beliebig wieder aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Unabhängig davon, ob als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet, ist die Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zur kantonalrechtlichen Wiederaufnahme bzw. Revision Art. 56 Abs. 1 und Art. 95 VRPG) oder wenn die Grundsätze gemäss Art. 29 BV dies verlangen: Demnach besteht dann eine behördliche Pflicht, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und diese Änderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand. Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen. Weiter hat sie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (zum Ganzen: BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E.”
“Rechtskräftige Verwaltungsentscheide können unter bestimmten Voraussetzungen, die das kantonale Recht näher umschreiben kann, in Wiedererwägung gezogen werden. Sieht das kantonale Recht keine Regelung vor, so besteht gestützt auf der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis - die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt - ein Anspruch auf Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheids, wenn die Umstände sich seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von rechtskräftigen Verwaltungsentscheiden ist jedoch nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil 1C_428/2021 vom 28. Februar 2022 E. 4.3). Ein Anspruch auf Neubefassung wegen einer wesentlichen Änderung der rechtserheblichen Sachumstände besteht praxisgemäss nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E.”
“Allerdings hat die Vorinstanz ein neues Baugesuch, wenn es sich auf erheblich geänderte Verhältnisse stützt oder sonstwie ernsthafte Aussichten auf Bewilligung hat, als zulässigen Grund für eine Wiedererwägung einer rechtskräftigen Bewilligungsverweigerung (samt Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) anerkannt. Diesen Grundsatz hat die Vorinstanz aus Art. 159 Abs. 1 lit. c des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 (PBG; sGS 731.1) über nachträgliche Baugesuche i.V.m. Art. 27 VRP über Wiedererwägungsgesuche abgeleitet. Ferner bezog sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 29 BV. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung der Abbruchverfügung missachtet. Dabei rügt er nicht substanziiert eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, sondern beruft sich sinngemäss auf den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Mindestanspruch auf Wiedererwägung oder Revision. Dieser Anspruch erfordert, dass die Verfügung bereits bei ihrem Erlass fehlerhaft war oder nachträglich aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände fehlerhaft wurde (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil 1C_600/2016 vom 20. April 2017 E. 4.3; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 4.1). Dabei hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Zusätzlich erwähnt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Daraus vermag er keine über den soeben dargelegten Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche abzuleiten.”
Information über entscheidwesentliche Folgen und Fristen: Nach Art. 29 Abs. 2 BV sind die Parteien in geeigneter Weise über entscheidwesentliche Vorgänge, insbesondere über die zu erwartenden Folgen und Fristen (z. B. Rückbaufrist), klar und rechtzeitig zu orientieren. Der Versand fristauslösender Entscheide muss nicht grundsätzlich gegen Empfangsbestätigung erfolgen; daraus folgt aber nicht, dass auf eine hinreichende Information über Fristen und Folgen verzichtet werden dürfe.
“Die Betroffenen haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Sitzung vom 21. August 2019 handelte es sich um eine Einspracheverhandlung im Rahmen der Plangenehmigung für eine Teilstrecke des Projekts der Autobahn A9. Ob die vom Kantonsgericht erwähnten Äusserungen der kantonalen Behördenvertreter hinreichend konkret waren, um die Beschwerdeführerinnen über den in Aussicht genommenen Entscheid des Staatsrats in einer Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise zu informieren, ist fraglich. Unter anderem geht aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervor, mit welcher Frist die Beschwerdeführerinnen für den Rückbau zu rechnen hatten, obwohl es sich dabei um einen wesentlichen Aspekt des staatsrätlichen Entscheids handelt. Entgegen der Darstellung des Kantonsgerichts hatten die Kantonsvertreter den Beschwerdeführerinnen nicht unmissverständlich mitgeteilt, dass der Rückbau bis Ende 2019 bzw. bis Ende 2025 verlangt werden würde. Gemäss dem Protokoll handelt es sich dabei lediglich um einen Kompromissvorschlag. Im Übrigen liess der Staatsrat den ersten Termin ohnehin verstreichen, bevor er den Entscheid vom 23. Dezember 2020 erliess.”
“Zwar macht die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - geltend, mit Blick auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dürfe der Versand fristauslösender Entscheide nur gegen Empfangsbestätigung und nicht bloss per A-Post Plus erfolgen. Es besteht jedoch kein Anlass, im vorliegenden Fall von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen:”
Der Widerruf oder die Rücknahme der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt grundsätzlich ex nunc; eine ex tunc‑Wirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei unrechtmässigem Erwerb der Rechtspflege durch Täuschung oder bei missbräuchlichem Verhalten. Entsprechend kann die Vergütung des amtlichen Verteidigers grundsätzlich nicht mit rückwirkender Wirkung entzogen werden, ausser bei Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
“120 CPC (base légale explicite) dispose que le tribunal retire l'assistance judiciaire lorsque les conditions d'octroi ne sont plus remplies ou qu'il s'avère qu'elles ne l'ont jamais été. En principe, le retrait de l'assistance judiciaire ne rétroagit pas ; un effet ex tunc du retrait peut exceptionnellement entrer en considération, notamment lorsque l'assistance judiciaire a été indûment obtenue par de fausses informations ou que le comportement de l'intéressé est constitutif d'un abus de droit. Hors de ces hypothèses et en vertu du principe de la confiance, seul un effet ex nunc du retrait de l'assistance judiciaire est admissible. Quant au droit à la rémunération du mandataire d'office, il ne peut pas non plus être supprimé avec effet rétroactif, sauf si son comportement contrevient au principe de la bonne foi (cf. arrêts du TF 5A_432/2023 du 5 octobre 2023 consid. 3.1.1 et 4D_19/2016 du 11 avril 2016 consid. 6; cf. également Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [éd.], 2e édition, 2019, ad art. 65 PA, pp. 949 à 951 ainsi que Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, pp. 172 à 175). 9.5.3 En l'occurrence, l'application des principes généraux (supra, consid. 9.5.1) ou de l'art. 120 CPC par analogie (supra, consid. 9.5.2) conduit le Tribunal à la même conclusion. En effet, ce n'est pas le comportement de Nadège Andrianasolo en la présente affaire qui a induit en erreur le juge instructeur lorsqu'il a rendu la décision incidente du 6 mars 2024 (supra, consid. 9.4.2). L'intérêt à la sécurité des relations juridiques plaide, partant, pour le maintien de la désignation de Nadège Andrianasolo en tant que défenseur d'office. Par surabondance, il sied de relever qu'un retrait ex nunc de l'assistance judiciaire totale ne ferait guère de sens, puisque la présente procédure de recours trouve sa conclusion par le prononcé du présent arrêt. 9.5.4 Cela étant, compte tenu du fait que le Tribunal a pu, par le passé, désigner par inadvertance en tant que défenseurs d'office des mandataires qui n'en remplissaient pas les conditions légales et jurisprudentielles (cf.”
Bei Zweifeln an der Verhältnismässigkeit (z. B. bei geringfügigen Abweichungen von Eignungskriterien im Vergabeverfahren) ist die Vergabestelle verpflichtet, die Möglichkeit der nachträglichen Einreichung fehlender Detailnachweise zu prüfen und — wenn erforderlich für die Rechtswahrnehmung und die Vergleichsanalyse — eine angemessene Nachfrist zu gewähren, anstatt die Anbieterin ohne solche Abklärungen sofort auszuschliessen.
“Als Begründung halten sie fest, der Ausschluss einer Anbieterin aufgrund lediglich geringfügiger Abweichungen von den in den Eignungskriterien statuierten Anforderungen verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 BV). Die Vergabestelle sei in solchen Fällen berechtigt, die nachträgliche Einreichung von Detailnachweisen zuzulassen, bzw. verpflichtet, solche einzuholen. Da die Unterlagen nicht ausgereicht hätten, hätte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin 2 eine zusätzliche Frist setzen müssen, um die fehlenden Informationen für die Analyse der Vergleichbarkeit zwischen den vom Unternehmen ergriffenen und den von der Umweltzertifizierung ISO14001 vorgeschriebenen Massnahmen vorzulegen. Ausserdem würden die fehlenden Informationen immer noch geringfügige Aspekte darstellen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit einen Ausschluss vom Zuschlagsverfahren nicht rechtfertigen würden (z.B. «Die Umweltleistung wird mit Kennzahlen bewertet»).”
Eine systembedingt auftretende Mehrfachbefassung oder eine Vorbefassung führt nicht automatisch zur Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich ob der Eindruck bestehen könnte, dass die für den Entscheid zuständige Person sich bereits abschliessend festgelegt hat oder das Entscheidungsbild noch offen ist.
“Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Urteile des BGer 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.2; 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2), der auch auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 VwVG). Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Personen, die in der Sache befangen sein könnten, in den Ausstand treten, erfasst auch die Vorbefassung. Darunter wird der Umstand verstanden, dass sich dasselbe Behördenmitglied in einem früheren Verfahrensabschnitt mit derselben Angelegenheit befasste und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass sich dieses Mitglied bereits vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt abschliessend eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat. Indessen lässt der blosse Umstand, dass sich ein Mitglied bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat, dieses nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, da andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre (vgl.”
“Der verfahrensleitenden Staatsanwältin ist zuzustimmen, dass sie im vorliegenden Fall beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über die Erfolgsaussichten vorläufig befinden musste und es sich dabei nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte. Vielmehr liegt eine vorläufige abweichende rechtliche Beurteilung der erlittenen Verletzungen und der vorläufigen Prozessaussichten in Zusammenhang mit einem verfahrensleitenden Entscheid vor, gegen die primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Sodann ist der Gesuchsteller mittels Beschwerde gegen ebendiesen verfahrensleitenden Entscheid erfolgreich vorgegangen (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024). Dies für sich führt indes noch nicht dazu, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO angenommen werden könnte. Zumal vorliegend auch keine sonstigen nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehleistungen der betroffenen Staatsanwältin erkennbar sind, die in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung von Amtspflichten entsprechen würden. Es liegen überdies keine Hinweise darauf vor, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht in der Lage oder gewillt sein könnte, ihre vorläufig gebildete Meinung zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts gegebenenfalls anzupassen.”
“1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es liege darin eine unzulässige Vorbefassung, dass das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich den Architekturwettbewerb, der am Ursprung des vorliegend strittigen Projekts steht, ausgeschrieben habe und städtische Mitarbeitende dieses Amts im Wettbewerbsverfahren mitgewirkt hätten. Anders als vor der Vorinstanz wird die Mitwirkung von Mitarbeitenden der städtischen Denkmalpflege im Wettbewerbsverfahren nicht mehr ausdrücklich beanstandet. 3.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinn systembedingt, so liegt darin nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGr, 26. Juni 2014, 1C_914/2013, E. 5.1 f. mit Hinweisen). Befangen sein können nur natürliche Personen (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung – Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 75 f.). Die Vorprüfung von Bauprojekten im Rahmen der üblichen Kooperation zwischen Bauherrschaft und Mitarbeitern der Baubewilligungsbehörde begründet für sich keine Voreingenommenheit im Baubewilligungsverfahren (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St.”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 und”
Die zusammenfassende oder gesamtheitliche Behandlung mehrerer Einwände verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht schon deshalb das rechtliche Gehör, wenn die Vorinstanz die wesentlichen Einwände erwähnt und in ihrer Beurteilung ausreichend berücksichtigt.
“Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der pauschale Hinweis auf die angeblich fehlende Verfügbarkeit von gewissen Medikamenten, insbesondere in den Nordprovinzen Sri Lankas, führe nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Ohnehin genügt eine Asthmaerkrankung ohne nähere Ausführungen zu deren Schwere nicht, um den Schweregrad der Beeinträchtigung zu erreichen, wie er nach Art. 3 EMRK gefordert ist (vgl. oben E. 2.2.5). Unbegründet ist schliesslich auch die beiläufig erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Asthmaerkrankung bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt, wird diese von der Vorinstanz doch ausdrücklich erwähnt (siehe angefochtenes Urteil vom 11. Dezember 2023 E. 1.3 S. 8). Wenn die Vorinstanz bei ihrer Subsumtion den Einwand der allgemein variierenden Verfügbarkeit von Medikamenten in Sri Lanka bei ihrer Beurteilung der vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Krankheitsbilder gesamtheitlich abhandelt, ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu beanstanden.”
“Die Beschwerdeführenden bezweifeln zwar die Überlebensfähigkeit des Hotels, scheinen mit dem Vorwurf der fehlenden Wirtschaftlichkeit aber viel eher ihre eigene Stellung als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohneinheiten eines Apparthotels anzusprechen. Zudem ist die Hotelbetreiberin gemäss Vorinstanz der Ansicht, dass sie den Betrieb im Rahmen der bestehenden Regelung wirtschaftlich führen kann. Daher ist es unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Frage der Wirtschaftlichkeit keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. Die Beschwerdeführenden machen überdies verschiedentlich geltend, gewisse Aufwände, Erträge oder Ertragsminderungen seien nicht oder anders zu berücksichtigen. Welche Aspekte in die Beurteilung der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungspflicht einzubeziehen sind, stellt indes eine Rechtsfrage dar, zumal die Beschwerdeführenden nicht die Höhe einzelner Beträge substanziiert bestreiten. Eine Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist daher nicht angezeigt. Sodann ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Vorinstanz auf wesentliche Argumente nicht eingegangen und dadurch das rechtliche Gehör verletzt hätte (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zur Begründungspflicht BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1).”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein genereller Anspruch auf separate Zustellung behördlicher Verfügungen und Entscheide an alle gemeinsam Betroffenen (z. B. Ehegatten).
“Die Kritik der Beschwerdeführer an dieser Begründung bleibt appellatorisch. Es ist zweifelhaft, ob sie damit den gesteigerten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gerecht werden. Jedenfalls ist die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aber unbegründet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein genereller Anspruch auf separate Zustellung behördlicher Verfügungen und Entscheide an beide Ehegatten. Ohnehin besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin infolge der gemeinsamen Zustellung vom Schreiben des Schulrats tatsächlich keine Kenntnis genommen haben könnte.”
Fehlende Erbringung der geforderten und zumutbaren Mitwirkung zum Nachweis von Prozessvoraussetzungen (insbesondere der Prozessfähigkeit) kann trotz Art. 29 Abs. 1 BV dazu führen, dass die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eintritt.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden nie vorgelegt haben. Sie machten zwar sinngemäss geltend, dass die von ihnen in diesem Zusammenhang geforderte Mitwirkung unzumutbar sei, weil ungarische Behörden keine derartigen Erklärungen ausstellen würden. Indessen haben sie zum von der Vorinstanz dafür geforderten Nachweis lediglich auf entsprechende Stellungnahmen des ungarischen Korrespondenzanwaltes verwiesen, die konkret bei den Behörden unternommenen Schritte aber trotz ausdrücklicher instruktionsrichterlicher Aufforderung dazu nicht dokumentiert. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Ergebnis gelangte, die geforderte und zumutbare Mitwirkung zum Nachweis der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung (vgl. E. 3.1 hiervor) sei nicht geleistet, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es ist nicht überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1), dass die Vorinstanz mangels erstellter Prozessfähigkeit der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 auf die diesbezügliche Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat. Bei dieser Sachlage ist die beim Bundesgericht von der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden nie vorgelegt haben. Sie machten zwar sinngemäss geltend, dass die von ihnen in diesem Zusammenhang geforderte Mitwirkung unzumutbar sei, weil ungarische Behörden keine derartigen Erklärungen ausstellen würden. Indessen haben sie zum von der Vorinstanz dafür geforderten Nachweis lediglich auf entsprechende Stellungnahmen des ungarischen Korrespondenzanwaltes verwiesen, die konkret bei den Behörden unternommenen Schritte aber trotz ausdrücklicher instruktionsrichterlicher Aufforderung dazu nicht dokumentiert. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Ergebnis gelangte, die geforderte und zumutbare Mitwirkung zum Nachweis der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung (vgl. E. 3.1 hiervor) sei nicht geleistet, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es ist nicht überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1), dass die Vorinstanz mangels erstellter Prozessfähigkeit der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 auf die diesbezügliche Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat. Bei dieser Sachlage ist die beim Bundesgericht von der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Hat die Partei ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten erfüllt, hat die Behörde die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und von Amtes wegen für eine richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Bleiben trotz Mitwirkung Zweifel, die voraussichtlich durch weitere Ermittlungen beseitigt werden können, hat die Behörde diese Abklärungen vorzunehmen. Im Asylverfahren umfasst dies auch das Nachforschen nach für die asylsuchende Person entlastenden bzw. zu ihren Gunsten sprechenden Elementen.
“m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).”
“Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
“Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).”
Nach Art. 29 Abs. 1 BV gilt für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Dieses Verbot ist jedoch nicht absolut: Ausnahmsweise kann ein rechtswidrig erlangter Beweis verwendet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Wahrheitsfindung bzw. an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts dies rechtfertigen. Bei der Entscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; ebenfalls kann eine Abwägung stattfinden, wenn das Beweismittel an sich auch rechtmässig hätte beschafft werden können oder lediglich Verfahrensvorschriften (nicht aber Gültigkeitsvorschriften) verletzt wurden.
“Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Es ist somit Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären.[14] Den Parteien bleibt es unbenommen, Beweisanträge zu stellen. Die Behörde ist jedoch nicht daran gebunden, sondern sie kann und muss den Sachverhalt in eigener Verantwortung feststellen und die sachdienlichen Beweismittel auch ohne entsprechendes Begehren beiziehen.[15] Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat sie nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV[16] hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Dieser damit verankerte Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit ist insbesondere auch für die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise massgebend. Widerrechtlich erlangte Beweismittel dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gilt jedoch nicht absolut; wo im Vergleich überwiegende Interessen an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts vorliegen, kann ausnahmsweise auch ein rechtswidrig erlangter Beweis verwendet werden.[17]”
“Ausnahmen davon sind zwar denkbar: So kann eine Partei beantragen, ein nicht verwertbares Dokument aus den Akten zu entfernen, zumal dies schon präventiv verhindert, dass die Rechtsmittelinstanzen unverwertbare Beweismittel in ihre Würdigung einfliessen lassen (vgl. für das Strafprozessrecht Art. 141 Abs. 5 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Auch muss es zulässig sein, Eingaben nicht zu den Akten zu nehmen oder sie wieder aus den Akten zu entfernen, wenn sie irrtümlich aufgenommen worden sind oder offensichtlich nichts zur Sache beitragen. Die nachträgliche Entfernung von Akten muss jedoch die Ausnahme bilden (vgl. Urteil des BGer 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2). Inwiefern rechtswidrig erlangte Beweismittel bei der Sachverhaltserhebung in Verwaltungs(beschwerde)verfahren verwendet werden dürfen, regeln weder das VwVG noch das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273). Massgebend ist die Verfassungsrechtsprechung des Bundesgerichts. Danach ergibt sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV ein grundsätzliches Verwertungsverbot für widerrechtlich erlangte Beweismittel. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Wo überwiegende Interessen an der Wahrheitsfindung und an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts vorhanden sind, kann ausnahmsweise auch ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwendet werden. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Ermittlung der Wahrheit abzuwägen gegen das Interesse der betroffenen Person, dass der Beweis unverwertet bleibt. Ausserdem kann - ebenfalls unter Vornahme einer Interessenabwägung - vom Beweisverwertungsverbot abgewichen werden, wenn ein Beweismittel an sich auch rechtmässig hätte beschafft werden können. Bei Beweismitteln, die lediglich unter Missachtung von Verfahrensvorschriften, nicht aber unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Auer/ Binder, in: DIKE-VwVG, a.a.O., Art. 12, N. 26; Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12, N. 225; Waldmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Bestimmung verankert den Grundsatz der Verfahrensfairness und umfasst verschiedene Teilgehalte, insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung, das Verbot des überspitzten Formalismus und das Beschleunigungsgebot (bzw. Rechtsverzögerungsverbot) und ist auch bezüglich der Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise heranzuziehen (vgl. dazu BGE 144 II 184 E. 3.1; 144 I 318 E. 7.1; 142 V 152 E. 4.2; Urteil 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 3.2.2; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 275 f.).”
“unten sowie - sinngemäss - Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 45 und 154 f. zu § 7). Gesetzliche Vorgaben des Bundesrechts, wie sie nunmehr namentlich in StPO (Art. 141) und ZPO (Art. 152) existieren, sind im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht unmittelbar, sondern höchstens insoweit anwendbar, als in ihnen übergeordnetes Recht zum Ausdruck gelangt. Dementsprechend gilt es gemäss Rechtsprechung und Lehre auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Das bedeutet, dass insbesondere Art. 29 Abs. 1 BV in den Blick gelangt, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (unter anderem) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat (bezogen auf das Gerichtsverfahren vgl. auch das Fairnessgebot ["fair trial"] gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der damit verankerte Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit oder -fairness ist insbesondere auch für die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise massgebend (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 29; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 29, je mit Hinweisen). Demgemäss besteht ein grundsätzliches Verwertungsverbot für widerrechtlich erlangte Beweismittel. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Wo im Vergleich überwiegende Interessen an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts vorliegen, kann ausnahmsweise auch ein rechtswidrig erlangter Beweis verwendet werden.”
Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der Identität einer anonymen Meldenden begründet nicht bereits die Absicht, später zivil- oder strafrechtliche Schritte zu prüfen. Ebenso reicht eine anonyme Meldung oder blosses Vorbringen ohne Darlegung eines konkreten Verdachts einer Rechtsverletzung nicht aus, um ein solches Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV glaubhaft zu machen.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Herausgabe der Identität der anonymen Meldeperson sei zur Einreichung einer zivilrechtlichen Klage wegen Persönlichkeitsrechtverletzung und für allfällige strafrechtliche Schritte notwendig. Inwieweit die Meldeperson durch ihre Mitteilung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen haben soll, verdeutlicht der Beschwerdeführer indes in keiner Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Meldung lediglich Anlass für die Durchführung von späteren Kontrollen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Strafanzeige erfolgte anschliessend auf der Grundlage der an den Kontrollen gemachten Beobachtungen des Amts und es ist nicht ersichtlich, worin ein rechtswidriges Verhalten der Meldeperson zu erblicken wäre. Kein besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann im Übrigen aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das kantonale Recht allenfalls zusätzlich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips oder des Datenschutzrechts die Möglichkeit der Einsicht in Unterlagen von abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorsieht. Ob ein solcher Anspruch auch tatsächlich besteht, ist ausschliesslich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. E. 3 sogleich). Der Beschwerdeführer vermag daher kein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen, das ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV rechtfertigen würde.”
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Herausgabe der Identität der anonymen Meldeperson sei zur Einreichung einer zivilrechtlichen Klage wegen Persönlichkeitsrechtverletzung und für allfällige strafrechtliche Schritte notwendig. Inwieweit die Meldeperson durch ihre Mitteilung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen haben soll, verdeutlicht der Beschwerdeführer indes in keiner Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Meldung lediglich Anlass für die Durchführung von späteren Kontrollen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Strafanzeige erfolgte anschliessend auf der Grundlage der an den Kontrollen gemachten Beobachtungen des Amts und es ist nicht ersichtlich, worin ein rechtswidriges Verhalten der Meldeperson zu erblicken wäre. Kein besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann im Übrigen aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das kantonale Recht allenfalls zusätzlich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips oder des Datenschutzrechts die Möglichkeit der Einsicht in Unterlagen von abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorsieht. Ob ein solcher Anspruch auch tatsächlich besteht, ist ausschliesslich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. E. 3 sogleich). Der Beschwerdeführer vermag daher kein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen, das ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV rechtfertigen würde.”
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Herausgabe der Identität der anonymen Meldeperson sei zur Einreichung einer zivilrechtlichen Klage wegen Persönlichkeitsrechtverletzung und für allfällige strafrechtliche Schritte notwendig. Inwieweit die Meldeperson durch ihre Mitteilung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen haben soll, verdeutlicht der Beschwerdeführer indes in keiner Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Meldung lediglich Anlass für die Durchführung von späteren Kontrollen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Strafanzeige erfolgte anschliessend auf der Grundlage der an den Kontrollen gemachten Beobachtungen des Amts und es ist nicht ersichtlich, worin ein rechtswidriges Verhalten der Meldeperson zu erblicken wäre. Kein besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann im Übrigen aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das kantonale Recht allenfalls zusätzlich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips oder des Datenschutzrechts die Möglichkeit der Einsicht in Unterlagen von abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorsieht. Ob ein solcher Anspruch auch tatsächlich besteht, ist ausschliesslich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. E. 3 sogleich). Der Beschwerdeführer vermag daher kein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen, das ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV rechtfertigen würde.”
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Partei mit der Urteilsfällung rechnen musste (nach Kenntnisnahme der relevanten Stellungnahme), hatte sie im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV Anlass, innert zehn Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt werden sollte. Sie durfte nicht darauf vertrauen, vor der Urteilsfällung von der Vorinstanz hierzu gesondert aufgefordert zu werden; die Vorinstanz durfte die Parteientschädigung auch ohne Einholung einer Kostennote festlegen.
“Hier stellte die Vorinstanz die Antworten der Klinik B.________ und der D.________ auf die ihnen unterbreiteten Fragen den Parteien zur Stellungnahme zu. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall der beantragten Gutheissung ausdrücklich auf die ebenfalls noch beantragte Befragung der Gutachterin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 34, S. 4 lit. D "Fazit"). Die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer alsdann am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 36 [vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG]). Der Beschwerdeführer musste daher nach der Einreichung seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, spätestens aber nach der Zustellung der Stellungnahme des Strassenverkehrsamts am 20. Oktober 2023 mit der Urteilsfällung rechnen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) hatte er ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert 10 Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte Berücksichtigung finden sollen. Er durfte mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) indes nicht davon ausgehen, von der Vorinstanz vor der Urteilsfällung am 13. November 2023 zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert zu werden. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie die Parteientschädigung ohne Einholung einer Kostennote festlegte.”
“In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall der beantragten Gutheissung ausdrücklich auf die ebenfalls noch beantragte Befragung der Gutachterin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 34, S. 4 lit. D "Fazit"). Die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer alsdann am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 36 [vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG]). Der Beschwerdeführer musste daher nach der Einreichung seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, spätestens aber nach der Zustellung der Stellungnahme des Strassenverkehrsamts am 20. Oktober 2023 mit der Urteilsfällung rechnen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) hatte er ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert 10 Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte Berücksichtigung finden sollen. Er durfte mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) indes nicht davon ausgehen, von der Vorinstanz vor der Urteilsfällung am 13. November 2023 zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert zu werden. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie die Parteientschädigung ohne Einholung einer Kostennote festlegte.”
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und die Würdigung der Beweise obliegen primär dem tatrichterlichen Ermessen. Dabei ist zu prüfen, ob die Angaben verständlich, zusammenhängend und glaubwürdig sind und ob sie mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. Eine derartige tatrichterliche Beweiswürdigung fällt nur in besonderen Fällen unter den verfassungsrechtlichen Prüfmassstab von Art. 29 BV.
“Das Recht auf Abnahme der rechtserheblichen Beweise ist Teil des An- spruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV (BGE 129 II 497 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussa- gen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussa- gen verständlich, zusammenhängend und glaubwürdig sind. Ebenso ist abzu- klären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 1B_36/2010 v.”
“Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Alkoholkonsums Ende April/anfangs Mai 2019 nach eigenen Angaben in Portugal die "Kontrolle" über seine "Trinkmenge verloren"; wenn die Vorinstanz gestützt hierauf im Rahmen ihrer Beweiswürdigung angenommen hat, dass trotz der verkehrspsychologischen und verkehrspädagogischen Einschätzung eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, verletzt dies weder Art. 9 (Willkür) noch Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör). Falls der Beschwerdeführer sich inzwischen bewusst geworden ist, dass er nicht mehr Auto fahren darf, ist dies zwar positiv zu werten, doch handelt es sich dabei nur um einen Aspekt der Problematik; der andere ist die nach wie vor bestehende Alkoholabhängigkeit.”
Wendet die Vorinstanz kantonliches Recht an, ist deren Regelung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 95 lit. a oder b BGG überprüfbar (z. B. wegen Willkür oder Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte). Eine Rüge wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV kann in diesem Rahmen zulässig erhoben werden.
“Das ZGB sieht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine Regelung über die unentgeltliche Rechtspflege vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vor (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Die Bestimmungen der ZPO kommen nur zum Tragen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das bernische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) angewandt. Dabei handelt es sich um kantonales Recht. Diesbezüglich kann nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a oder b BGG, namentlich zu einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 6.2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und erhebt somit eine zulässige Rüge.”
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt rechtliches Gehör auch bei der Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen. Ergibt die Entscheidungserwägung ihren entscheidenden Gehalt aus einer gegnerischen Schutzschrift, ist die belastete Partei zuvor anzuhören; andernfalls kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegen.
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des unbedingten Replikrechts nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, weil sie ihr die Schutzschrift der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2024 erst zusammen mit dem Urteil vom 10. Juli 2024 zugestellt und das Massnahmegesuch ohne zweistufiges Verfahren sogleich abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe bei der Entscheidfällung auf die gegnerischen Vorbringen in der Schutzschrift abgestellt, obwohl sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Das Vorgehen der Vorinstanz, die ohne Anhörung der belasteten Partei nicht nur das Superprovisorium, sondern sogleich den Erlass vorsorglicher Massnahmen insgesamt abgewiesen habe, verletze ihren Gehörsanspruch (dazu E. 4).”
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des unbedingten Replikrechts nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, weil sie ihr die Schutzschrift der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2024 erst zusammen mit dem Urteil vom 10. Juli 2024 zugestellt und das Massnahmegesuch ohne zweistufiges Verfahren sogleich abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe bei der Entscheidfällung auf die gegnerischen Vorbringen in der Schutzschrift abgestellt, obwohl sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Das Vorgehen der Vorinstanz, die ohne Anhörung der belasteten Partei nicht nur das Superprovisorium, sondern sogleich den Erlass vorsorglicher Massnahmen insgesamt abgewiesen habe, verletze ihren Gehörsanspruch (dazu E. 4).”
Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise ohne Willkür zu der Überzeugung gelangt ist, dass weitere Beweiserhebungen das Ergebnis nicht ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung zulässig).
“Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 3 StPO gewährleisten ein faires Verfahren und namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).”
Bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Für die Beurteilung des Gesuchs und die Wirkung einer allfälligen Bewilligung ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs massgeblich; eine gewährte unentgeltliche Rechtspflege entfaltet grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt.
“Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12.”
Eine unzureichende, zu knappe oder fehlende Begründung kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV verletzen, insbesondere wenn dadurch die effektive Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz oder die Nachvollziehbarkeit wesentlicher Entscheidgründe verhindert wird. Als Folgen kommen in Betracht insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder eine Überprüfung durch die Rekursinstanz mit voller Kognition.
“Die äusserst kurz und standardisiert verfasste Begründung der Vorinstanz lässt diesbezüglich keine Rückschlüsse zu, weshalb eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Bundesverwaltungs-gericht im Hinblick auf die fehlende Zuweisung im Sinne der Anträge der Beschwerdeführenden nicht möglich erscheint. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 BV und Art. 12 KRK verletzt.”
“Im Verfahren B 2022/134 beanstandet der Beschwerdeführer, dass er sowohl in der Rekursergänzung (act. G 10/4 B 2022/134) als auch in der Rekursreplik (act. G 10/10 B 2022/134) darauf hingewiesen habe, dass der vollumfängliche Ausschluss der vorläufig Aufgenommenen vom Stipendienanspruch gegen das Recht auf Ausbildungsbeihilfen (Art. 3 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV) und gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101, BV) verstosse. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Einwänden im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinandergesetzt, womit die Begründungspflicht verletzt sei (act. G 6 B 2022/134 S. 4). Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 236 E. 3.2; BGE 126 I 102 E. 2b; G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 49 zu Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die Vorinstanz begründete die im Verfahren B 2022/144 angefochtene Verfügung mit einem blossen Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Eine Darlegung des wesentlichen Sachverhalts fehlt ebenso wie eine auf die konkrete Situation bezogene Begründung für die Leistungsablehnung.”
“Der Mangel der un- genügenden Begründung einer Anordnung kann nach der verwaltungsge- richtlichen Praxis unter Umständen durch spätere Nachreichung einer genü- genden Begründung geheilt werden. Demzufolge kann es zulässig sein, die ungenügende Begründung im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung nach- zuholen (VB.2019.00083 vom 19. August 2019, E. 3.3.). Die Aufhebung der Baubewilligung zufolge fehlender bzw. ungenügender Begründung fällt namentlich dann in Betracht, wenn die Anfechtung durch den Begründungsmangel erheblich erschwert wurde und dieser Mangel im Rekursverfahren nicht geheilt werden konnte. Ein Grund zur Aufhebung liegt alsdann auch vor, wenn der Begründungsmangel auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung (§ 7 VRG) schliessen lässt. Sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Entscheides zufolge feh- lender bzw. ungenügender Begründung nicht erfüllt, führt eine unzu- reichende Begründung immerhin dazu, dass die Rekursinstanz berechtigt und verpflichtet ist, auch bei Ermessensentscheiden mit voller Kognition zu R4.2022.00002 Seite 11 entscheiden, andernfalls eine Art. 29 BV verletzende Unterschreitung der Überprüfungsbefugnis vorliegt (VB.2014.00232 vom 27. März 2015, E. 4.3.3.; VB.2006.00026 in BEZ 2006 Nr. 55). 5.2.2. Die Baudirektion hat in ihrer Gesamtverfügung festgehalten, dass ihrer An- sicht nach aufgrund des Vorliegens von dicht überbautem Gebiet und feh- lender entgegenstehender Interessen die Ausnahmebewilligung für die An- lageteile, welche in den Uferbereich des Fabrikkanals zu liegen kämen, er- teilt werden könne. In der Vernehmlassung hat die Baudirektion (AWEL) so- dann ausgeführt, aufgrund welcher Tatsachen sie zur Annahme gelangte, es läge dicht überbautes Gebiet vor und hat abermals festgestellt, dass ihrer Ansicht nach keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Damit sind die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. Dem Rekurrenten war es gestützt auf die Begründung ohne weiteres möglich, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und sein Rekursrecht zu wahren. Es war ihm über- dies – wie die ausführlichen Rechtsschriften zeigen – möglich, sich mit den”
“In formeller Hinsicht rügen die Rekurrierenden eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Vorliegend sei nicht nur überhaupt keine Begründung erfolgt, wieso keine Parteientschädigung gesprochen wurde, sondern von der verfügenden Behörde explizit konstatiert worden, dass eine schriftliche Motivierung nicht erstellt werde. Es habe den Rekurrierenden daher eine Grundlage gefehlt, um die Situation einzuschätzen und einzuordnen und gestützt darauf zu disponieren (Rekurs, Rz 9).”
Gerichte können in Ausnahmefällen und aus Gründen der Umstände (umständehalber) trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten.
“Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch als unbegründet. Sie sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht bewilligt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführer/Gesuchsteller - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Beschwerdegegnerin 2 und 3 - Staatsanwältin D____ APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Beschuldigter APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic.”
Wenn die Vorinstanz trotz bestehender Unklarheiten an der Beurteilung des amtlichen Sachverständigen vorbeigeht, ist sie gehalten, geeignete beweismässige Vorkehrungen zu treffen (z.B. ein Ergänzungsgutachten einzuholen oder sonstige Abklärungen vorzunehmen). Die Verweigerung solcher Klärungen — etwa die Ablehnung der Befragung eines Sachverständigen oder des Einholens eines Ergänzungsgutachtens — kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellen.
“Juni 2022, welche im Gegensatz zum Sachverständigengutachten keine über begleitete Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen empfehle. Mit ihren entsprechenden Erwägungen setze sich die Vorinstanz in mehreren zentralen Punkten in Widerspruch zu den Empfehlungen und der Beurteilung des amtlichen Gutachters. Mit dieser Vorgehensweise masse sich die Vorinstanz Fachkompetenz an, über die sie nicht verfüge. Bestünden aus Sicht der Vorinstanz aufgrund des Berichts der KoFako Unklarheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters, wäre sie gehalten gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens in Auftrag zu geben oder andere geeignete, beweismässige Vorkehrungen im Sinne von Art. 189 StPO zu treffen, anstatt der Beurteilung der KoFako zu folgen. Damit verletze die Vorinstanz Art. 59, Art. 84 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 StGB, Art. 189 StPO, Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem stelle die Ablehnung des Antrags auf eine Befragung von Dr. med. G.________ zwecks Klärung der seitens der Vorinstanz bestehenden Unklarheiten durch die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.”
“mangels Teilnahme am Explorationsgespräch keine bzw. keine hinreichenden und unmittelbaren Kenntnisse betreffend zentralster Aspekte des Exploranden wie der Persönlichkeit, der persönlichen Umstände, dem spezifischen Trinkverhalten, den Motivationen, der Fähigkeiten, den eigenen Willen zu kontrollieren sowie der Verhaltenssteuerung hatte und hat. Indem sich Dr. med. C.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2020 als alleinige rechtsunterzeichnende Sachverständige genau zu diesen Aspekten ausführlich äussert, leidet das Gutachten an einem wesentlichen Mangel." Inwiefern es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handelt, wird von der Vorinstanz nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich zudem kein eigenes Bild des Beschwerdeführers gemacht, sondern im Zirkulationsverfahren ohne persönliche Anhörung geurteilt. Es fehlt daher an einer Begründung, weshalb kein Zweit- oder Obergutachten eingeholt wurde. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vorne E. 2.3) des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht kommt nur ausnahmsweise, bei nicht besonders schwerwiegenden Verletzungen infrage, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann (BGE 144 III 394 E. 4.4; 133 I 201 E. 2.2). Da die vorliegende Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowohl Rechts- als auch Tatfragen betrifft, kommt eine Heilung nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund braucht weder die Frage beantwortet zu werden, ob auch Art. 9 BV wegen willkürlicher Beweisführung verletzt wurde, noch auf die weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingegangen zu werden.”
Eine Sistierung ist nur ausnahmsweise und aus sachlichen Gründen mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV zulässig. Das Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist; die Behörde hat es in diesem Fall unverzüglich fortzuführen. Beim Entscheid über die Anordnung einer Sistierung steht der Behörde grundsätzlich ein breites Ermessen zu.
“Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2).”
“Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2).”
Kann die entscheidende Frage überwiegend als rein rechtlich bezeichnet werden und sind die ihr zugrundeliegenden Tatsachen überwiegend aktenklar, darf die Entscheidinstanz auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, sofern sie sich aufgrund der Akten eine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, dass weitere Beweiserhebungen das Ergebnis nicht ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung).
“Sachverhalts. Denn soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 141 V 557 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Die Entscheidinstanz kann jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 2.4.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Die Pflichtigen offerieren im Rahmen ihrer Beschwerde die Befragung eines Zeugen. Vorliegend steht jedoch die Klärung einer Rechtsfrage im Zentrum, während die dieser zugrundeliegenden Tatsachen überwiegend geklärt sind oder gestützt auf die Akten geklärt werden können.”
In 5A_665/2023 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, indem die Vorinstanz noch innerhalb der Beschwerdefrist auf Nichteintreten entschieden habe, obwohl er eine anwaltliche Eingabe angekündigt hatte. Er machte geltend, ein Gericht, das auf Nichteintreten entscheiden wolle, müsse von Amtes wegen in geeigneter Weise die Spruchreife und eine allfällige angekündigte anwaltliche Eingabe abklären, namentlich durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Vorinstanz vor Ablauf der Beschwerdefrist (10. August 2023) entschied, obschon er in seiner Beschwerde eine anwaltliche Eingabe in Aussicht gestellt habe. Die Vorinstanz hätte, so der Beschwerdeführer, ihm richtigerweise die Gelegenheit geben müssen, seine Beschwerde mithilfe eines Anwalts zu begründen und Beweismittel einzureichen bzw. insbesondere darzulegen, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Sache trotz Entlassung aus der Klinik gerade in seinem Fall bestehe. Indem die Vorinstanz diesen Antrag nicht behandelt habe, sondern noch innerhalb der Beschwerdefrist und trotz mangelnder Spruchreife auf die Sache nicht eingetreten sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Wolle ein Gericht auf Nichteintreten entscheiden, müsse es dies von Amtes wegen in geeigneter Weise abklären, insbesondere durch das Ausüben der gerichtlichen Fragepflicht.”
Ergibt sich der für die Entscheidung massgebliche Sachverhalt aus den vorhandenen Akten oder aus allgemein verständlichen Parteieingaben, darf die Behörde auf die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens verzichten; dies verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, sofern die Parteien keine Umstände darlegen, die spezielles Fachwissen erforderlich machen.
“Inwiefern vorliegend zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Wohnraum für den Safrananbau spezielles Fachwissen erforderlich sein soll, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie im kantonalen Verfahren bezüglich der Anforderungen des Safrananbaus allgemein verständliche Unterlagen einreichten und sie nicht geltend machen, im angefochtenen Urteil würden diese Anforderungen unzutreffend dargestellt. Demnach verletzte die Vorinstanz den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Beweisführungsanspruch nicht, wenn sie auf die Einholung des verlangten Gutachtens verzichtete.”
“2 VRG/LU) und materieller Einwendungen (insbesondere Abänderungs- und Ergänzungsfragen, vgl. § 93 Abs. 3 VRG/LU) nicht gesetzlich vorgesehen ist, welches jedoch dementsprechend auch keinen erhöhten Beweiswert geniesst und in materieller Hinsicht substanziiert bestritten werden kann. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht; sie konnten im Baubewilligungsverfahren insbesondere ihre Einwendungen geltend machen, zu welchen der Gutachter im Rahmen von zwei Ergänzungsgutachten Stellung nahm. Zudem haben die Beschwerdeführenden wie bereits erwähnt ein eigenes Parteigutachten erstellen lassen, welches von der Vorinstanz ebenfalls gewürdigt wurde. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz wie schon für die Baudirektion in genügender Weise aus den vorhandenen Akten. Die Baudirektion und die Vorinstanz durften daher auf das Einholen eines behördlichen Sachverstängigengutachtens im Sinne von §§ 93 ff. VRG/LU ohne Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verzichten. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in ihrem früheren Urteil vom 14. April 2020 erwog, es werde allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Erwägung zu ziehen sein, falls die Eruierung des gewachsenen Terrains aus den vorhandenen Plänen nicht möglich sein sollte.”
Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 29 BV kommt grundsätzlich nur in Betracht, solange die Behörde in der Sache nicht entschieden hat; hat die Behörde zwischenzeitlich verfügt, entfällt die Beschwerde wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses. Ebenso kann ein offener oder unbeachteter Verfahrenspunkt, soweit hierdurch kein nachteiliger Entscheid oder sonstiger Nachteil entstanden ist, dazu führen, dass mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten wird.
“46a VwVG setzt voraus, dass keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Das Anfechtungsobjekt, das in einer Unterlassung - dem unrechtmässigen Verweigern - besteht, wird fingiert (Urteil des BGer 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1). Das schutzwürdige Interesse liegt darin, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, kommt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 46a Rz. 6). Die Beschwerdeführerin wäre zweifellos legitimiert, die vom 21. Juni 2024 datierte Verfügung mittels Beschwerde anzufechten. Das tut sie aber nicht. Sie ficht nicht die Verfügung an, sondern richtet sich gegen die vorgängige Unterlassung. Da die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin die Verfügung wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) anfechten und das Rechtsverweigerungsverbot als verletzt rügen können (Art. 29 BV), was sie offensichtlich nicht will. Mit anderen Worten macht sie nicht im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde geltend, der Antrag sei zu Unrecht nicht beurteilt worden, sondern sie will gegen das fingierte Anfechtungsobjekt des unrechtmässigen Verweigerns vorgehen. Sie verkennt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Erlass des Entscheides in der Sache nicht mehr zur Verfügung steht und mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ausser Betracht fällt. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 21. Juni 2014 nicht angefochten hat, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt der Beschwerde.”
“In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 42 VRPG/BE und Art. 29 BV geltend, weil die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht in Frage gestellt habe. Tatsächlich hat die Vorinstanz die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im angefochtenen Entscheid offen gelassen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2). Trotzdem prüfte sie die materiellen Beschwerdevorbringen in der Folge umfassend. Dem Beschwerdeführer ist durch das Vorgehen der Vorinstanz soweit ersichtlich kein Nachteil entstanden. Unter diesen Umständen fehlt es in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) Interesse, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
Prüfungsmassstab bei Rechtsverzögerung: Es kommt nicht auf eine verweigernde Absicht der Behörde an, sondern darauf, ob das Verfahren über die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen anzusehende Frist hinaus verzögert wird. Die Abgrenzung zur formellen Rechtsverweigerung ist relevant, weil bei der Rechtsverzögerung allein die unverhältnismässige Dauer zu prüfen ist. Im Strafverfahren ist bei einer Rechtsverzögerungsrüge zu berücksichtigen, ob die rechtsuchende Partei zuvor bei der zuständigen Strafbehörde interveniert hat.
“Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form der formellen Rechtsverweigerung (MÜLLER/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], N. 16 zu Art. 46a VwVG; nach BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Griffel [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, § 19 Rz. 40, sei die Rechtsverzögerung eine "besondere Form" der formellen Rechtsverweigerung), mithin um eine Rechtsverweigerung "auf Zeit" (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 94 BGG). Während bei der formellen Rechtsverweigerung die Behörde zu verstehen gibt, dass sie nicht zu handeln gedenkt, gibt die Behörde bei einer Rechtsverzögerung zwar zu erkennen, dass sie die Sache bearbeiten will, verzögert indessen die Behandlung über Gebühr (siehe zur Abgrenzung: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1045 f.; LORENZ MEYER, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, 1982, S. 3; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 29 BV; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 1 f. zu Art. 46a VwVG). Die Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als bei der Rüge der formellen Rechtsverweigerung geprüft werden muss, ob sich die Behörde zu Recht weigert, die Angelegenheit zu behandeln, während bei der Rüge der Rechtsverzögerung nur zu prüfen ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (LORENZ MEYER, a.a.O., S. 4).”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3.”
Amtliche Erkundigungen verletzen Art. 29 Abs. 1 BV nicht bereits dadurch, dass sie eingeholt werden; sie kommen nur in Betracht als Verfahrensmangel, wenn sie tendenziös oder verfälschend wirken. In der zitierten Entscheidung wurde die verwendete Formulierung wörtlich einem Urteil des Bundesgerichts entnommen, weshalb die Erkundigung nicht als tendenziös im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV qualifiziert wurde.
“Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (vgl. Ausstandsgesuch, Rz 15) kann auch die nach der Rückweisung erfolgte amtliche Erkundigung bei der Gutachterin des IRM zur Frage, ob der Gesuchsteller mit seinem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage sei, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen, nicht als «tendenziöse» Formulierung qualifiziert werden, die das Prinzip der Verfahrensfairness, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV) verletzen soll. Den obigen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die in der amtlichen Erkundigung verwendete Formulierung wortwörtlich dem genannten Bundesgerichtsentscheid entnommen war (so BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.7) und dass die Anordnung der ergänzenden amtlichen Erkundigung im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid steht. Zudem hat das Bundesgericht im zweiten Rückweisungsentscheid in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass die Gutachterin des IRM das vollständige Urteil des Bundesgerichts zugestellt erhalten habe, sodass sie sich ein differenzierteres Bild des Problems habe machen können (BGer 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.5).”
Formale Prozessfehler dürfen nicht zu einem effektiven Wegfall des Rechtsschutzes führen. Behörden und Gerichte sind zu prüfen und gegebenenfalls Nachfrist- oder Wiederherstellungsrechte zu gewähren, wenn ohne solche Massnahmen effektiver Rechtsschutz vereitelt würde.
“Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung aus, der Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts habe zur Folge, dass die Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte vor dem Friedensrichteramt X. ein neues Schlichtungsverfahren einleiten und den gleichen Anspruch wie im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht nochmals geltend machen müsse. Am 25. März (recte: Februar) 2022 habe bereits eine Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, ohne dass der Aussöhnungsversuch zu einer Einigung geführt hätte. Der Schlichtungsversuch als solcher könne daher nicht als inhaltlich mangelhaft angesehen werden, auch wenn man die formelle Einbeziehung der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren als fehlerhaft betrachtete. Müsste die Berufungsklägerin erneut ein Schlichtungsverfahren einleiten, würde dies zu einem prozessualen Leerlauf führen, weil kein anderes Schlichtungsergebnis als nach der Verhandlung vom 25. März (recte: Februar) 2022 zu erwarten wäre. Vor diesem Hintergrund wäre ein Nichteintreten auf die vorliegende Klage wegen ungültiger Klagebewilligung überspitzt formalistisch und stellte damit eine Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 BV dar. Der allenfalls rein verfahrensrechtlich fehlerhafte Einbezug der Berufungsbeklagten in das Schlichtungsverfahren durch die Friedensrichterin rechtfertige es nicht, die daraufhin ergangene Klagebewilligung als ungültig zu betrachten. Im Weiteren ergebe sich die analoge Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf den vorliegenden Fall aus dessen Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt sei Art. 139 aOR, auf den Art. 63 ZPO zurückgehe. Diese Bestimmung habe eine Frist von 60 Tagen zur erneuten Geltendmachung eines Anspruchs vorgesehen, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts oder eines verbesserlichen Fehlers angebrachtermassen oder als vorzeitig zurückgewiesen worden sei und die Verjährung unterdessen eingetreten sei. Lehre und Rechtsprechung seien davon ausgegangen, dass ein verbesserlicher Fehler vorgelegen habe und Art. 139 aOR zur Anwendung komme, wenn auf eine Klage wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht habe eingetreten werden können. Die «Nachfrist» habe der Gläubiger unter Art.”
“Als Begründung halten sie fest, der Ausschluss einer Anbieterin aufgrund lediglich geringfügiger Abweichungen von den in den Eignungskriterien statuierten Anforderungen verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 BV). Die Vergabestelle sei in solchen Fällen berechtigt, die nachträgliche Einreichung von Detailnachweisen zuzulassen, bzw. verpflichtet, solche einzuholen. Da die Unterlagen nicht ausgereicht hätten, hätte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin 2 eine zusätzliche Frist setzen müssen, um die fehlenden Informationen für die Analyse der Vergleichbarkeit zwischen den vom Unternehmen ergriffenen und den von der Umweltzertifizierung ISO14001 vorgeschriebenen Massnahmen vorzulegen. Ausserdem würden die fehlenden Informationen immer noch geringfügige Aspekte darstellen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit einen Ausschluss vom Zuschlagsverfahren nicht rechtfertigen würden (z.B. «Die Umweltleistung wird mit Kennzahlen bewertet»).”
Einsicht in interne Software oder in Auszüge von Gerichts‑/Behördensoftware zur Bildung des Spruchkörpers fällt nach den genannten Entscheiden nicht unter das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, da diese Unterlagen nicht als Akten i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV (vergleiche auch Art. 26 i.V.m. Art. 27 ff. VwVG) qualifiziert wurden.
“Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).”
“Des Weiteren wurde beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Dabei sei zu bestätigen, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Auch sei Transparenz bezüglich des Algorithmus herzustellen, aufgrund dessen die Zuteilung des Spruchkörpers erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Richter und die Richterin des Spruchgremiums im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson mittels des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).”
Art. 29 BV begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens oder auf Ton‑ bzw. Videoaufzeichnungen mündlicher bzw. praktischer Prüfungen. Solche weitergehenden Verfahrensansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sich hierfür eine gesetzliche Grundlage ergibt.
“Es trifft zu, dass vorliegend weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild erstellt worden sind, welche den Ablauf der strukturierten praktischen Prüfung im Einzelnen dokumentieren würden. Eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung ist jedoch in den rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik 2023 - insbesondere im Medizinalberufegesetz und in der Prüfungsverordnung MedBG - unstrittig nicht vorgesehen. Aus Art. 29 BV lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung zu akustischen Aufzeichnungen mündlicher Prüfungen herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5606/2020 vom 8. November 2021 E. 7.4; B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4). Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung zu erstellen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine "bessere Aufzeichnung" dieser Prüfungen als wünschenswert erachtet, stellt deren Fehlen daher keinen Verfahrensfehler dar.”
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Bei Gewährung des Replikrechts ist ein formeller zweiter Schriftenwechsel nicht zwingend und bleibt die Ausnahme. Art. 29 Abs. 2 BV umfasst zwar das Recht, von prozessualen Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern; das Gericht kann indessen entweder einen formellen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder im Rahmen der Gewährung des Replikrechts ausdrücklich Fristen setzen. Es ist zudem zulässig, Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von den Parteien — namentlich bei anwaltlicher Vertretung oder Rechtskundigen — erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert und unverzüglich Stellung nehmen oder eine Frist beantragen.
“Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass die Vorinstanz keinen formellen zweiten Schriftenwechsel anordnete, son- dern der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. November 2021 (Urk. 12) lediglich das Recht auf (unbedingte) Replik nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte. Auch in dessen Rahmen kann das Gericht explizit Frist ansetzen (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2, m.w.H.). Daraus und aus dem Umstand, dass die Vorinstanz auf Säumnisfolgen hinwies, kann nicht geschlos- sen werden und durfte auch die Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres schliessen, mit dem erkennbar nur an sie allein (und nicht auch an den Gesuchsgegner) ge- richteten, nicht als formelle Verfügung ergangenen Schreiben vom 5. November 2021 sei ein zweiter Schriftenwechsel beabsichtigt und angeordnet worden. Dies umso weniger, als – wie bereits erwähnt – das Rechtsöffnungsverfahren als Summarverfahren beschleunigt durchgeführt werden soll und ein formeller zweiter Schriftenwechsel die Ausnahme zu bleiben hat, weshalb im Sinne einer Ausle- gungsregel im Zweifel davon auszugehen ist, dass das Gericht lediglich das Rep- likrecht gewähren wollte (vgl. BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.2.1). Die Gesuchstellerin, welche durch ihre professionell organisierte Gemeindeverwal- tung handelte und daher auch nicht einer juristischen Laiin gleichgesetzt werden kann, durfte sich aufgrund der gegebenen Umstände jedenfalls nicht darauf ver- lassen, dass mit besagtem Schreiben ein zweiter Schriftenwechsel eröffnet wur- de.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen ent- halten und geeignet sind, den Entscheid des Gerichts zu beeinflussen. Das Ge- richt kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (vgl. BGer 4A_487/2014 v.”
“In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer vorab eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Denn die Vorinstanz habe ihm keine Frist angesetzt, um sich zur Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu äussern, wonach er wegen der Tätigkeit für die andere Arbeitgeberin der B.________ nicht zur Verfügung gestanden habe. Dem ist zu entgegnen, dass die Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme nach der Rechtsprechung jedenfalls dann zulässig ist, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4; auch Urteil 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen), was insbesondere bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (Urteil 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 2.2; in BGE 138 I 484 war die Partei anwaltlich vertreten). Da der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, verfängt sein Vorwurf nicht.”
Als "Parteien" bzw. Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV gelten auch Personen, die durch eine individuell‑konkrete Anordnung besonders betroffen sind. Die Verweigerung der Akteneinsicht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen; eine solche Gehörsverletzung kann jedoch durch nachträgliche Mitwirkungsmöglichkeiten und die Gewährung von Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
“Vorliegend ist jedoch mit Blick auf die Verfahrensrechte zu beachten, dass der Kantonsrat als Vorinstanz keinen Rechtssetzungsbeschluss oder eine sonstige abstrakte Regelung erliess, sondern eine individuell-konkrete Anordnung, vergleichbar etwa mit einem Einbürgerungsentscheid eines Gemeindeparlaments oder der kommunalen Stimmberechtigten. Die Beschwerdeführerinnen waren im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht selbst Gesuchstellerinnen, sie waren aber mit Sicherheit Verfahrensbeteiligte. Ihre Eingaben samt Belegen (bezeichnet als "Akten Gesuchsgegnerinnen") wurden in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen und ihre Anträge wurden von der JSK sowie vom Kantonsrat eingehend diskutiert. Durch den Beschluss über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren mit einer individuell-konkreten Anordnung abgeschlossen wurde, waren die Beschwerdeführerinnen stärker belastet als andere Personen bzw. die Allgemeinheit. Entsprechend stellt die Verweigerung der Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerinnen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV dar (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 232 E. 3.2). Allerdings liegt insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände, kein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, womit die Gehörsverletzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach äussern konnten, in welchem ihnen Akteneinsicht gewährt wurde und in welchem das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2.2 hiervor), geheilt wurde (vgl. E. 5.1 hiervor).”
Das Replikrecht i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die betreffende Eingabe neue oder erhebliche Gesichtspunkte enthält. Es liegt in der Verantwortung der Parteien selbst zu entscheiden, ob sie auf eine Eingabe entgegnen; das Gericht hat dies nicht zur Aufgabe, über die Erforderlichkeit einer Entgegnung zu befinden.
“3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind ihr die Akten durch die Vorinstanz zugestellt worden; dass sie die vollständigen Akten erhalten hat, ist aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Eingang der Rekursvernehmlassung nicht durch eine Aktennotiz, das Aufbewahren eines allfälligen Couverts oder eines elektronischen Zustellnachweises dokumentiert hat, schadet vorliegend nicht. Die Rechtzeitigkeit der Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem in den Akten dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdegegner bis am 1. November 2023 Frist für die Vernehmlassung hatte, die Vorinstanz die Vernehmlassung jedoch bereits am 30. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin sandte. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher nicht ersichtlich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann verfahrensrechtlich weiter geltend, der zweite Schriftenwechsel sei nicht vollständig durchgeführt worden und die Ausführungen des Beschwerdegegners zu ihrer Replik wären von grosser Bedeutung für die Entscheidfindung gewesen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet.”
“Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten sind einzig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Novenverbot gilt grundsätzlich auch für echte Noven, d. h. für Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Akten-schluss entstanden sind (BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., 2017, Art. 326 N 1; KUKO ZPO- Sogo/Naegeli, 3. Aufl., 2021, Art. 229 ZPO N 8). Vorgebracht werden dürfen einzig jene, zu welchen erst der Entscheid der Vorinstanz beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., 2017, Art. 326 N 1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den eingereichten Stellungnahmen zu äussern und zwar unabhängig davon, ob die Eingabe neue und oder wesentliche Vorbringen enthält und ob diese im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Die Gewährung des sogenannten allgemeinen Replikrechts dient indes einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs und zieht keinen erneuten Vortrag mit freiem Novenrecht nach sich (OGer ZH LF160079-O/U vom 13. Februar 2017, E. 5a/b mit Verweis auf BGE 138 I 484 sowie weiteren Hinweisen).”
“In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sogenannten Replikrecht im engeren Sinn zu unterscheiden ist die - nur in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegenden Gerichtsverfahren bestehende - Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.”
“Ausgangspunkt bildet Art. 29 Abs. 2 BV. Danach haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das verfassungsmässige Individualrecht umfasst insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Urteil 1C_141/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2, zur Publ. vorgesehen). Das Bundesgericht hat sich in abgaberechtlichem Zusammenhang zuletzt etwa im Urteil 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.2 ausführlich zu Tragweite und Grenzen des Gehörsanspruchs geäussert. Demnach gilt, dass es alleinige Sache der Parteien - und nicht des Gerichts - ist, darüber zu befinden, ob eine Entgegnung erforderlich sei (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Das unbedingte Replikrecht erstreckt sich auch auf Rechtsbereiche, die als solche nicht unter Art. 6 EMRK fallen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3). Der Wahrung des Gehörsanspruchs kommt indes kein Selbstzweck zu: Sofern nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern die Gehörsverletzung sich auf das Verfahren hätte auswirken können, besteht keinerlei Anlass zur Aufhebung des gehörsverletzenden Entscheids (BGE 143 IV 380 E.”
Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht Gutachten, Äusserungen beigezogener Fachpersonen und in den Gutachten zitierte Studien inhaltlich prüfen und im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise eigene Schlussfolgerungen ziehen. Dass das Gericht von den Schlussfolgerungen eines Gutachtens oder einer Fachperson abweicht, begründet für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sofern die Vorbringung der Parteien im Verfahren berücksichtigt worden ist und das Gericht sich mit den Aussagen auseinandergesetzt und hinreichend begründet hat.
“Er verkennt mit seinen Vorbringen, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf das Gerichtsgutachten abzustellen, sondern dieses im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen mit den weiteren Beweismitteln zu würdigen hatte. Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung der im Recht liegenden Beweise beschränkte, so unter anderem verschiedene Fachartikel, hat das Gericht bei Anwendung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) die Beweiserhebung doch nicht von Amtes wegen vorzunehmen. Mit der allgemeinen Behauptung, die vorliegenden Publikationen böten keinen verlässlichen Überblick über Lehre und Literatur, zeigt der Beschwerdeführer zudem keine Willkür auf. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, hat das Gericht überdies die (Rechts-) Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 und 2 OR vorliegt, selber zu beurteilen (vgl. BGE 133 III 121 E. 3.1). Ebenso wenig ist der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen, indem sie das tiermedizinische Gutachten würdigte und die darin zitierten Studien und deren Aussagekraft im Hinblick auf den klägerischen Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung prüfte. Der Umstand, dass die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens nicht teilte, bedeutet keine Gehörsverletzung. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, sie habe den "Beweisantrag negiert", indem sie daraus eigene Schlüsse zog und entgegen den klägerischen Vorbringen die Verletzung einer anerkannten Regel der tiermedizinischen Wissenschaft als nicht nachgewiesen erachtete. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass es ihm verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen.”
“Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe sich ohne Begründung über die Ansicht der am Augenschein beigezogenen Fachfrau des Departements BVU (Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft) hinweggesetzt. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch diese Rüge geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Äusserungen der erwähnten Fachfrau auseinandergesetzt und sein Urteil hinreichend begründet (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Ob es von diesen Äusserungen abwich bzw. sie in einem anderen Sinn als der Beschwerdeführer interpretierte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der Begründungspflicht.”
Eine Behörde darf in Verfahren nicht gänzlich auf die rechtskräftige Entscheidung eines andern Kantons vertrauen und somit eigene Prüfpflichten unterlassen; ein derartiges Vorgehen kann eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
“Anders, als die Steuerpflichtige anzutönen scheint, besteht weder eine Pflicht des Hauptsteuerdomizils, die Rechtskraft der vom Nebensteuerdomizil getroffenen Veranlagungsverfügungen abzuwarten, noch kann Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG, den die Steuerpflichtige ausdrücklich anruft, die Pflicht zur vollständigen materiellen Koordination der Veranlagungsverfügungen entnommen werden. Eine auf Art. 127 Abs. 3 BV oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Folglich käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteile 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).”
Überspitzter Formalismus kann eine rechtswidrige Rechtsverweigerung i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen und damit staatshaftungsrechtliche Folgen auslösen, sofern die weiteren Voraussetzungen der Staatshaftung erfüllt sind.
“Diesbezüglich stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2019 fest, dass die von der SAS aufgestellten Voraussetzungen (explizites Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Kostenschätzung und zum Begutachtungsprogramm der SAS) überspitzt formalistisch waren, weshalb eine Rechtsverweigerung durch die SAS vorlag. Das Gericht wies die SAS an, die Begutachtung unverzüglich an Hand zu nehmen (Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots in Verfahren der Rechtsanwendung eine widerrechtliche Handlung im Sinne des Staatshaftungsrecht dar. Ein qualifiziertes Fehlverhalten - wie es bezüglich Verfügungen oder Urteilen Voraussetzung ist - ist nicht notwendig. Art. 29 Abs. 1 BV stellt in diesem Sinne gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch eine vermögensrechtliche Schutznorm dar, unabhängig davon, ob die im Verfahren anzuwendenden Rechtsnormen den Schutz des Vermögens bezwecken. Eine Rechtsverweigerung kann damit eine Verantwortlichkeit des Staates auslösen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.3.2 und”
Eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung allein mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Begehren kann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellen.
Bei Fristsetzungen (auch telefonisch) ist auf eine nachvollziehbare Verständigung und angemessene Vorlaufzeit zu achten. Sehr kurzfristige, nicht dokumentierte Fristsetzungen können als überspitzter Formalismus erscheinen und mit dem allgemeinen Fairnessgebot aus Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar sein.
“Ob von Seiten der KESB Nordbunden tatsächlich telefonisch eine Frist zur Einreichung der Plädoyernotizen angesetzt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Dessen ungeachtet erscheint das Vorgehen der Kindesschutzbehörde zumindest ungewöhnlich. Anlässlich der Anhörung vom 3. November 2022 wurde der Rechtsanwältin laut Protokoll keine Frist für die Nachreichung der Plädoyernotizen angesetzt (KESB act. 157). Die Rechtsanwältin musste daher vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihr bereits am Folgetag (einem Freitag) lediglich münd- lich via Telefon eine - notabene noch gleichentags ablaufende - Frist für deren Nachreichung angesetzt würde. Die Plädoyernotizen wurden am darauffolgenden Dienstag und damit drei Werktage nach der Anhörung eingereicht. Die Notizen aufgrund von Fristsäumnis in der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen ist überspitzt formalistisch. Zudem hält ein solches Vorgehen vor dem allgemeinen Fairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht stand, zumal der Rechtsvertreterin das Vortragen ihrer Plädoyernotizen anlässlich der Anhörung gerade erst tags da- vor verunmöglicht worden war.”
Wenn die Vorinstanz bzw. die Beschwerdekammer zur freien Beweiswürdigung befugt ist, kann sie das Fehlen einer vorinstanzlichen Begründung oder die Nichtbeachtung potenziell erheblicher Beweismittel selbst würdigen. Das Bundesgericht kann in engen Grenzen ebenfalls selbst beurteilen bzw. die entsprechenden Aktenstücke würdigen; grundsätzlich darf es sich jedoch nicht ohne Rechtsgrundlage an die Stelle der Vorinstanz setzen, und eine Heilung der Gehörsverletzung durch eigenes Entscheiden ist nur unter den restriktiveren Voraussetzungen der Rechtsprechung zulässig.
“Die Vorinstanz nahm zu den in E. 4.1 hiervor erwähnten, von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich aufgelegten Berichten des PD Dr. med. F.________ vom 27. November 2018, 29. Januar 2019, 1. Juni 2019, 25. November 2019 und 18. Juni 2020 nicht Stellung. Das Bundesgericht kann indessen mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbeachtung von potenziell erheblichen Beweismitteln resultiert (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1), die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 10.2 mit Hinweis).”
“1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufheben und an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.6; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die durch eine mangelhafte Entscheidbegründung bedingte Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Partei (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) kann im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise geheilt werden, wenn ausschliesslich mit freier Kognition zu beurteilende Rechtsfragen streitig sind, der betroffenen, beschwerdeführenden Partei durch die Heilung kein Nachteil erwächst und die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2).”
Eine summarische oder eingeschränkte materielle Prüfung durch die Vorinstanz begründet nicht von vornherein eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Entscheidend ist, dass die Prüfbefugnis nachvollziehbar ist, die Vorinstanz sich mit den Rügen auseinandergesetzt hat und die Parteien nicht in entscheidwesentlichem Mass überrascht worden sind. Fehlen diese Voraussetzungen, kann dies hingegen zu einer Gehörsverletzung bzw. zu einer Rechtsverweigerung führen.
“Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, wenn die SID sowohl das Schreiben des ABEV (MIDI) vom 2. September 2024 als Nichteintretensverfügung qualifiziert als auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung an die Hand genommen hat (angefochtener Entscheid E. 1.1 f.). Die Vorinstanz hat sich dabei mit den Rügen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt, das formlose Vorgehen des ABEV (MIDI) als rechtsfehlerhaft beanstandet, eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV jedoch verneint. Das Nichteintreten auf das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung hat sie als rechtmässig beurteilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 4) ist sie dabei nicht über den Streitgegenstand hinausgegangen: Für die vorgenommene Prüfung musste sie sich notwendigerweise summarisch mit den materiellen Nachzugsvoraussetzungen auseinandersetzen, lassen sich doch die Eintretensvoraussetzungen (im weiteren Sinn) nicht eindeutig von der materiellen Prüfung trennen (zu den Voraussetzungen vgl. nachstehend E. 3). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich bzw. materiell-rechtlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Im Vorgehen der SID liegt demnach weder eine Gehörsverletzung noch eine formelle Rechtsverweigerung oder eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.”
“Es trifft zu, dass die Höhe der einzelnen Aufwendungen Tatfrage bildet (Urteil 5A_44/2012 vom 20. März 2012 E. 2.3). Tatfragen konnte die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfen (Art. 121 i.v.m. Art. 320 lit. b ZPO). Dass die Vorinstanz diese Kognition überschritten hätte, indem sie unter Hinweis auf die Akten von tieferen tatsächlich bezahlten Steuern ausging bzw. die von der Erstinstanz berücksichtigten Steuern als "deutlich überhöht" bezeichnete, ist nicht ersichtlich. Die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Steuern anzurechnen sind, hat diese sodann selbst zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz einen Überraschungsentscheid gefällt hätte (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.”
“September 2022 keine weiteren, neuen und hinreichend substanziierten den Streitgegenstand betreffenden Vorbringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher vorliegend nicht vor. Schliesslich überzeugt der generelle Einwand des Beschwerdeführers, dass die Pläne für das zweite Baubewilligungsverfahren auf geänderten Geometerplänen beruhen würden und daher die Pläne in Bezug auf Abgrabungen und Aufschüttungen angefochten werden könnten, nicht. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht konkret darzutun, dass dadurch wesentliche Änderungen des gewachsenen Terrains im Bereich des Hauszugangs und der Tiefgarage vorliegen würden, die einen neuen Mangel des Bauvorhabens im Rahmen der ersten Projektänderung herbeigeführt hätten. Die Vorinstanz ist damit unter korrekter Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts zum Schluss gekommen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026 teilweise nicht eingetreten werden kann. Der Anspruch auf gerechte Behandlung vor Gerichtsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wurde gewahrt. Da die Vorinstanz das relevante Verfahrensrecht richtig angewandt hat, liegt auch keine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zugleich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes und des Gebotes von Treu und Glauben vor.”
Ist eine Eingabe unauffindbar oder offensichtlich nicht bei der entscheidenden Instanz vorhanden, muss der Partei vor dem Entscheid Gelegenheit gegeben werden, die Eingabe nochmals einzureichen; unterbleibt dies, kann Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sein. Eine solche Gehörsverletzung kann jedoch geheilt sein, wenn die Vorinstanz die Unterlage bereits in den Akten hatte und der Partei dort Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. Liegt eine Eingabe dagegen tatsächlich erst nach Erlass des Entscheids vor oder sind die betreffenden Beweismittel ohnehin aktenkundig, begründet dies keine Gehörsverletzung.
“Das SEM hat über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 entschieden, ohne das Schreiben vom 31. Dezember 2016 zur Kenntnis zu nehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Februar 2021 gewisse Ausführungen seines Schreibens vom 31. Dezember 2016 wiederholt und konnte das SEM den Sachverhalt im Wesentlichen aus den ihm vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen rekonstruieren. Allerdings verfasste der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 4. Februar 2021 als Ergänzung zu seiner Eingabe vom 31. Dezember 2016 und nahm er mehrfach darauf Bezug. Indem das SEM über das Gesuch vom 4. Februar 2021 entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zu geben, die nicht auffindbare Eingabe vom 31. Dezember 2016 noch einmal einzureichen, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG verletzt. Der Vorinstanz lag die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2016 vor. Der Beschwerdeführer erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz hatte die Tat- und die Rechtsfragen mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Art. 49 VwVG). Unter den gegebenen Umständen hätte die Rückweisung der Sache an das SEM zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen des Verfahrens geführt. Die Gehörsverletzung wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt und die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG nicht verletzt, wenn sie in der Sache entschieden hat. Inwiefern die vom Beschwerdeführer weiter angeführten Verfahrensgarantien in diesem Zusammenhang eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung haben sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) und führt dazu aus, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine Eingabe vom 23. Januar 2024 nicht berücksichtigt (vgl. S. 14 der Beschwerde). Die Eingabe vom 23. Januar 2024 wurde indes offensichtlich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2024 verfasst und ging erst am 25. Januar 2024 beim SEM ein. Das SEM hatte im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung demnach noch gar keine Kenntnis von dieser Eingabe und musste überdies auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer weitere Eingaben einreichen würde. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beweismittel, welche der Eingabe vom 23. Januar 2024 beilagen, allesamt bereits aktenkundig waren und in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden (vgl. Ziff. I.4). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs als unbegründet.”
Art. 29 Abs. 1 BV verlangt eine Gesamtbeurteilung der Verfahrensdauer. Unvermeidliche Unterbrüche — etwa wegen Arbeitslast oder faktischer bzw. prozessualer Schwierigkeiten — rechtfertigen nicht ohne Weiteres Sanktionen, solange der Stillstand nicht als «stossend» erscheint. Eine Sanktion kommt dagegen bei einer «krassen Zeitlücke» in Betracht; die Rechtsprechung nennt hierzu exemplarisch etwa Untätigkeiten von rund 13–14 Monaten im Untersuchungsstadium bzw. vergleichbare, deutlich über die Zumutbarkeit hinausgehende Fristen in anderen Verfahrensabschnitten.
“Die Verteidigung beantragt eine Strafreduktion, weil die Berufungsverhandlung erst 18 Monate nach dem Vorliegen des begründeten Urteils stattgefunden habe, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das auch in Art. 29 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche erleidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.”
“Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl.”
“Das u.a. in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Be- schleunigungsgebot gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und das- jenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer et- was grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom 12.”
Soweit in Stellungnahmen der Gegenpartei zulässige Noven vorgebracht werden, besteht ein Recht, sich dazu zu äussern (sog. «Replikrecht i.e.S.»). Dieses Recht gilt nur, sofern die Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen.
“Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. So hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1); und die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. "Replikrecht i.e.S.", BGE 138 | 154 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 526). Die Einreichung einer Replik kann aber nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern bzw.”
Bei vorgängigen Realakten (z. B. Augenschein) besteht in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung der Parteien; notorische, frei zugängliche Daten darf die Behörde hingegen ohne vorgängige Ankündigung verwerten.
“In diesem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren bestätigten die Beschwerdeführenden, dass keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeigneten Geräte bereitstehen oder betrieben werden. Mittels Augenschein wurde dies durch die Vorinstanz überprüft. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden hier über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätten informieren sollen, erschliesst sich nicht. In einem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Gesuchstellenden dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle bestmöglich (zu ihren Gunsten) ausfällt. Im Übrigen sind die Parteien in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Anhand der Akten lässt sich weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch jenes von Treu und Glauben erblicken. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die untersuchende Beamtin den Realakt - Augenschein - als Kontrolle bezeichnet hat. Zum Hinweis der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe alle erheblichen Parteivorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu. Art. 32 Abs. 1 VwVG als ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV regelt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, bevor sie verfügt. Die Beschwerdeführenden können aus Art. 32 Abs. 1 VwVG für die Frage, ob der Augenschein rechtmässig durchgeführt wurde, keinen Anspruch ableiten. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie unter anderem während des Augenscheins vorgebracht hat, durch die Vorinstanz sorgfältig und ernsthaft geprüft wurden (bevor sie verfügt hat), ist erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Abgabebefreiung zu beurteilen und nicht bereits bevor verfügt wurde respektive während des Augenscheins.”
“Sachverhalt genügend erstellt ist und die Edition der angesprochenen Dokumente für das vorliegende Verfahren keinen Erkenntnisgewinn erwarten lässt (vgl. E. 4.2 f., 6.4 und 8.2 f. hiernach). Aus den gleichen Gründen durfte die Vorinstanz auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu verletzen. 3. Die Vorinstanz hat am 2. Mai 2022 im Beisein der Parteien einen Referentenaugenschein durchgeführt und diesen mittels Protokoll und Fotografien dokumentiert. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte anlässlich des Augenscheins einen grösseren Abschnitt des Seeufers (bis zur F-Strasse 07 oder 08) ablaufen müssen, um erkennen zu können, ob sich das Baugrundstück in einem ''dicht überbautem Gebiet'' befindet (vgl. dazu E. 5.4 hiernach). Stattdessen habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf GIS-Browser-Daten abgestellt, zu welchen sie sich als Beschwerdeführerin vorgängig nicht habe äussern können. Bei den Daten, welche dem Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS-Browser; www.gis.zh.ch) frei zugänglich entnommen werden können, handelt es sich um notorische Daten, auf welche sich die Behörden abstützen können, ohne dass sie dies den Parteien vorgängig zwingend zu erkennen geben müssten. Aus dem amtlichen GIS-Browser, der Dokumentation des Augenscheins und den übrigen Akten ging der rechtserhebliche Sachverhalt für die Vorinstanz hinreichend hervor. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör darauf verzichten, anlässlich des durchgeführten Augenscheins einen grösseren Abschnitt des Seeufers zu besichtigen.”
Ist ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob—neben Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit—die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte sachlich geboten ist. Dabei sind namentlich die Komplexität des Verfahrens oder des Sachverhalts sowie personenbezogene Umstände (z. B. Krankheit, Pflegebelastung, schwerwiegende Verfahrensfehler) zu berücksichtigen. Die Erforderlichkeit der Vertretung ist prospektiv zu beurteilen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV habe jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Weise die Sache eine Komplexität auf, welche den Beizug eines Rechtsbeistands notwendig erscheinen lasse, bestehe auch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Vorliegend habe das SEM diese implizit verweigert, indem es sich zum entsprechenden Gesuch vom 31. Januar 2024 nicht geäussert habe. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 - welche als Zwischenentscheid mit dem Endentscheid anfechtbar sei - werde vorliegend mitangefochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darin insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung eines externen Rechtsvertreters. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht deckungsgleich mit dem unentgeltlichen Rechtsschutz nach Art. 102f AsylG. Zwar dürfte die Mehrheit der Verfahren keine derartige Komplexität aufweisen, dass sich eine externe unentgeltliche Rechtsverbeiständung als notwendig erweise. Dennoch habe das SEM in jedem Einzelfall die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen, wenn es darum ersucht werde. Dies habe es vorliegend unterlassen und einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Anwendungsbereich des erstinstanzlichen Asylverfahrens kategorisch ausgeschlossen. Der vorliegende Fall weise indessen aufgrund der zahlreichen Verfahrensfehler der Vorinstanz eine Komplexität auf, welcher der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass sein Asylgesuch erst und nur aufgrund der Intervention des unter-zeichnenden Rechtsvertreters überhaupt behandelt worden sei. Zuvor hätten ihn die Mitarbeiter des BAZ B._______, nachdem er auf entsprechende Aufforderung hin dort vorgesprochen habe, schlichtweg festnehmen lassen.”
“Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Ex-Mannes, den sie weiterhin gepflegt habe und der zwischenzeitlich verstorben sei, in einer sehr schwierigen Situation. Deshalb und aufgrund ihrer eigenen Erkrankung habe sie sich ausserstande gesehen, sich gegen den negativen Vorbescheid zur Wehr zu setzen. Dass es sich um eine eher komplexe Angelegenheit handle, zeige das ausführliche Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 16. November 2022 (IV-Akte 107). Aus diesen Gründen sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. 2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Vorbescheidverfahren hat. 3. 3.1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.). 3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (vgl.”
“b VRP werden in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Es wird davon ausgegangen, dass es den Beteiligten möglich und zumutbar ist, in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ihre Rechte selbst zu wahren (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 155). Das Bundesgericht erachtet es nicht als willkürlich, wenn das einschlägige kantonale Recht keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vorsieht (BGer 1C_544/2016 vom 20. März 2017 E. 3.4). Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird allerdings dann als gerechtfertigt erachtet, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde bzw. der Entscheid willkürlich erging oder der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte des Betroffenen unbedingt erforderlich war (Hirt, a.a.O., S. 156). Dies ist in sachgemässer Analogie zur Praxis der Notwendigkeit einer Vertretung im Rekursverfahren (Art. 98 Abs. 2 VRP) bzw. der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) zu beantworten. Abzustellen ist insbesondere auf die Schwierigkeit der sich im Verfahren stellenden Fragen, die Rechtskenntnisse der Beteiligten, die Bedeutung der Streitsache für die Betroffenen und auf eine allfällige Rechtsvertretung der Gegenpartei, wobei im erstinstanzlichen Verfahren tendenziell höhere Anforderungen als bei der Vertretung im Rekursverfahren zu stellen sind (vgl. VerwGE B 2015/313 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, B 2015/304 vom 20. Dezember 2016 E. 5). Mit Entscheid vom 31. Januar 2020 (act. G 16/5/21) hiess die GVA die Einsprache des Beschwerdeführers, mit welcher er die Zusprechung einer Nettoschadensumme von total CHF 535'606.30 beantragt hatte (act. G 16/5/15), teilweise gut und erhöhte die Nettoschadensumme von CHF 414'923 auf CHF 443'800. Dies entspricht einem Obsiegen im Einspracheverfahren zu rund einem Viertel (beantragte Erhöhung von rund CHF 120'000, zugesprochene Erhöhung rund CHF 30'000) bzw.”
Wenn eine Vorinstanz Eingaben ohne nähere Begründung pauschal als "Korrespondenz" qualifiziert, hätte sie zumindest nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb diese Eingaben nicht zusätzlich entschädigungspflichtig seien. Dies folgt aus der Pflicht zur Begründung in Fällen, in denen die Zuordnung Auswirkungen auf die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Entschädigung nach Art. 29 Abs. 3 BV hat.
“Es trifft zu, dass die Vorinstanz die genannten Eingaben vom 30. November 2022 und vom 28. April 2023 lapidar als "Korrespondenz" bezeichnet hat, ohne dies näher zu begründen. Zwar bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht oberflächlich, doch zeigt er immerhin und unter Berufung auf Art. 9 BV auf, dass die Eingaben jeweils als Stellungnahmen zu von anderer Seite (Kindesanhörung, Gegenpartei) in das Verfahren eingebrachten Äusserungen erfolgten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz daher mindestens ausführlicher begründen müssen, weshalb sie die Eingaben als nicht zusätzlich entschädigungspflichtige bzw. bereits mit der Grundentschädigung abgegoltene "Korrespondenz" (siehe oben E. 6.1.2) betrachtet. Da eine solche Begründung fehlt, kann das Bundesgericht keine Stellung zur Frage nehmen, ob das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich oder in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ebenfalls geltend macht, angewendet worden ist. Auf den ersten Blick erscheint jedoch nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb es sich bei diesen mit Anträgen versehenen Stellungnahmen lediglich um "Korrespondenz" handeln sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als begründet.”
“Es trifft zu, dass die Vorinstanz die genannten Eingaben vom 30. November 2022 und vom 28. April 2023 lapidar als "Korrespondenz" bezeichnet hat, ohne dies näher zu begründen. Zwar bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht oberflächlich, doch zeigt er immerhin und unter Berufung auf Art. 9 BV auf, dass die Eingaben jeweils als Stellungnahmen zu von anderer Seite (Kindesanhörung, Gegenpartei) in das Verfahren eingebrachten Äusserungen erfolgten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz daher mindestens ausführlicher begründen müssen, weshalb sie die Eingaben als nicht zusätzlich entschädigungspflichtige bzw. bereits mit der Grundentschädigung abgegoltene "Korrespondenz" (siehe oben E. 6.1.2) betrachtet. Da eine solche Begründung fehlt, kann das Bundesgericht keine Stellung zur Frage nehmen, ob das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich oder in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ebenfalls geltend macht, angewendet worden ist. Auf den ersten Blick erscheint jedoch nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb es sich bei diesen mit Anträgen versehenen Stellungnahmen lediglich um "Korrespondenz" handeln sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als begründet.”
Ist die Rechtsvertretung nach Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gehalten, weitere prozessuale Schritte (z.B. Teilnahme an einer Verhandlung) vorzunehmen, verlangt das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot einen umgehenden formellen Entscheid über das Gesuch. Ein bloss vager Hinweis auf eine mögliche oder wahrscheinliche Abweisung genügt nicht; erforderlich ist ein Entscheid, der gegebenenfalls selbständig anfechtbar ist, damit Partei und Vertretung die für die Einschätzung des Verfahrensrisikos notwendige Gewissheit erhalten.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend beurteilt werden, wenn die ge- suchstellende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung nach dessen Einreichung gehal- ten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, was vor allem im erstinstanzli- chen Verfahren regelmässig zutrifft. Zu diesen weiteren Schritten gehört bei- spielsweise auch die Teilnahme an einer Verhandlung. In diesen Fällen verlangt das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot einen raschen Entscheid, damit Klientschaft und Rechtsvertretung sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor sie weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehmen (vgl. BGer 4A_602/2016 vom 20. März 2017, E. 5; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 926 f.). Um diesen Zweck zu erreichen, genügt ein bloss vager gerichtlicher Hin- weis auf eine mögliche oder gar wahrscheinliche Abweisung des Gesuchs nicht. Erforderlich ist ein formeller Entscheid, der gegebenenfalls selbstständig ange- fochten werden kann (vgl. Art. 121 ZPO). Nur dann hat die gesuchstellende Partei die für die Risikoeinschätzung notwendige Gewissheit.”
Unterlassene oder verweigerte, aber notwendige und zumutbare Mitwirkung (z.B. das Nichtbeibringen übersetzter Beweismittel oder erforderlicher Zustimmungs- bzw. Nachweisunterlagen) kann zu Verzögerungen beitragen und — sofern ohne Mitwirkung ein Entscheid aus den Akten nicht möglich ist — einen Nichteintretensentscheid rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die Behörde die Partei zuvor hinreichend über die Mitwirkungspflicht und die möglichen Konsequenzen informiert hat.
“Dem Asylverfahren des Beschwerdeführers ist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung umfangreicher Beweismitteleingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Eine Gesamtbetrachtung lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-5897/2024 E. 5). Mit einer unrechtmässigen Verzögerung ist auch künftig nicht zu rechnen, zumal das SEM dem Beschwerdeführer unlängst die «sehr hohe Priorität» seines Asylverfahrens versichert und gleichzeitig eine gewisse Dringlichkeit in der Bearbeitung erkannt hat.”
“Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ebenso wenig machte er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid von seinem Äusserungsrecht (Art. 30 Abs. 1 VwVG) Gebrauch beziehungsweise kam er seiner Mitwirkungspflicht nach. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinlänglich darüber orientiert, worin seine Mitwirkungspflicht besteht - insbesondere welche Beweismittel er beizubringen hat - und welche Konsequenzen ihm im Unterlassungsfall drohen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5160/2022 vom 2. Dezember 2024 E. 5 m.w.H.; F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.; A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen. Aufgrund der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers war ein Entscheid aufgrund der Akten nicht möglich. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (siehe E. 3.2 hiervor).”
“November 2021 eine Anklageschrift, ein Urteil, eine Beschwerdeschrift und eine Eingangsanzeige betreffend Beschwerde ans Verfassungsgericht, jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Am 25. November 2021 reichte er diesbezüglich lediglich für zwei Dokumente, nämlich für die Anklageschrift und das Urteil, eine deutsche Übersetzung ein. Am 1. Februar 2022 gab er unter anderem ein weiteres Urteil, eine Ergänzung zu einem Urteil, einen Berufungsentscheid, ein Schreiben des Kassationshofs, einen Strafbeschluss und eine Rechtskraftbescheinigung, ebenfalls jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Diese Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer nicht übersetzt und verursachen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Dezember 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022; E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4).”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden nie vorgelegt haben. Sie machten zwar sinngemäss geltend, dass die von ihnen in diesem Zusammenhang geforderte Mitwirkung unzumutbar sei, weil ungarische Behörden keine derartigen Erklärungen ausstellen würden. Indessen haben sie zum von der Vorinstanz dafür geforderten Nachweis lediglich auf entsprechende Stellungnahmen des ungarischen Korrespondenzanwaltes verwiesen, die konkret bei den Behörden unternommenen Schritte aber trotz ausdrücklicher instruktionsrichterlicher Aufforderung dazu nicht dokumentiert. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Ergebnis gelangte, die geforderte und zumutbare Mitwirkung zum Nachweis der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung (vgl. E. 3.1 hiervor) sei nicht geleistet, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es ist nicht überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1), dass die Vorinstanz mangels erstellter Prozessfähigkeit der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 auf die diesbezügliche Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat. Bei dieser Sachlage ist die beim Bundesgericht von der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Das Verbot der Rechtsverzögerung (Beschleunigungsgebot) gehört zum Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt für Verfahren vor Gerichts‑ und Verwaltungsinstanzen sowie für alle Akte der Rechtsanwendung. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall zu beurteilen; dabei sind insbesondere Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und Parteien zu berücksichtigen.
“Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).”
“Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil BGer 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 5 m.H.). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art.”
Wird eine für den Entscheid wesentlich relevante Rüge — etwa eine Rüge der indirekten Diskriminierung — ausdrücklich vorgebracht, hat das Gericht sich dazu konkret zu äussern. Unterlässt es dies, kann darin eine Verletzung der Begründungs- und Gehörspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV liegen.
“Eine solche liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 149 I 248 E. 7.2; 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1). Der Beschwerdeführer sieht eine indirekte Diskriminierung darin, dass ihm - im Gegensatz zu gesunden Personen - ohne eine Fahrbewilligung als gehbehinderte Person die Möglichkeit genommen werde, im Winter zu seinem Ferienhaus zu gelangen. Er leide an einer beidseitigen cochleovestibulären Innenohrschädigung, die eine Störung des Gleichgewichtssinnes zur Folge habe und die ihn beim Fortbewegen zu Fuss einem deutlich erhöhten Sturzrisiko aussetze. Es handle sich um eine starke Gehbehinderung, welche die Benutzung eines Raupenfahrzeugs medizinisch indiziere, was durch einen ärztlichen Bericht belegt sei. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, hat sich die Vorinstanz zur vorliegend relevanten Rüge der indirekten Diskriminierung überhaupt nicht - auch nicht implizit - geäussert. Damit kam sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht ausreichend nach.”
Die Nichtberücksichtigung von vor Erlass des Entscheids eingegangenen, nachgereichten Belegen kann das Verbot der formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzen.
“Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil die Vorinstanz ihre Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht berücksichtigt habe, obwohl diese vor Erlass des angefochtenen Entscheids bei ihr eingegangen sei. In dieser Eingabe habe sie relevante neue Tatsachen und Belege eingereicht, von denen sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren habe und die von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen.”
Formelle Rechtsverweigerung: Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht vorgebrachte Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber hätte befinden müssen. Prüfungsbefugnis/Überprüfung: Bei der Kontrolle von Ermessens- oder Variantenentscheiden ist die Prüfungsintensität zurückhaltend; die Vorinstanz darf eine gewisse Zurückhaltung üben und muss nicht in jedem Fall umfassend neu beurteilen.
“In diesem Zusammenhang ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb der Verweis in das kantonale Verfahren gegen Art. 29 Abs. 1 BV, der als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst, verstossen würde. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (statt vieler BGE 135 I 6 E. 2.1). Letzteres ist jedoch nach dem Dargelegten nicht der Fall.”
“Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie ihre Kognition nicht ausgeschöpft habe. Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt unter anderem vor, wenn die Behörde ihre Prüfungsbefugnis nicht voll ausschöpft, ihre Kognition mithin zu Unrecht beschränkt (BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1 und 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Entscheid des Staatsrats in Anwendung von Art. 78 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG/VS; SGS 172.6) auf Rechtsverletzungen und auf eine korrekte Sachverhaltsermittlung hin überprüft. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen keine formelle Rechtsverweigerung aufzuzeigen. Wenn die Vorinstanz bei der Überprüfung von Ermessens- bzw. Variantenentscheiden des als Projektgenehmigungsbehörde handelnden Staatsrats eine gewisse Zurückhaltung übt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl.”
Wird neben einem Beschleunigungsbegehren auch die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch nach der Fällung des erwarteten Entscheids einzutreten. Fehlt jedoch ein gestellter Feststellungsantrag, entfällt bei bereits erlassenem Entscheid in der Regel das aktuelle praktische Interesse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, da diese darauf gerichtet ist, die Vorinstanz zur Entscheidfällung anzuhalten.
“1; BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1311, Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 46a N 6) und ist das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich in Anwendung von Art. 242 in Verbindung mit Art. 219 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Steiner, a.a.O., N 320 und 634; vgl. ferner BGE 125 V 373 E. 1; BGer 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1311; Uhlmann/Wäller-Bär, a.a.O., Art. 46a N 6). Wenn der Beschwerdeführer zumindest auch die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt hat, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde allerdings selbst nach der Fällung des erwarteten Entscheids einzutreten (vgl. BGer 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1311; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 142). Gemäss mehreren Urteilen des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde auch dann selbst nach der Fällung des erwarteten Entscheids zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) behauptet (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11; AGE BEZ.2020.56 vom 4. März 2021 E. 1.2; VGE VD.2021.216 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung sei in diesem Fall entbehrlich. Dafür besteht jedoch kein Grund. Nachdem der angeblich verzögerte Entscheid gefällt worden ist, kann ihm Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nur noch eine Rechtsverzögerung festgestellt werden.”
“Der Beschwerdeführer führt teils ausdrücklich, teils sinngemäss aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte nicht einfach von einem Gestaltungsentscheid absehen und es bei einem Feststellungsurteil belassen dürfen. Überdies habe das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht viel zu lange gedauert. Der Beschwerdeführer macht damit sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 94 BGG bzw. Art. 29 BV geltend. Insbesondere stellt er ausdrücklich den Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen. Nach der Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Partei allerdings auch insofern ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. So fehlt es namentlich am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde, wenn geltend gemacht wird, es sei (noch) gar kein Entscheid ergangen, der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit jedoch gefällt wurde (BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2). Wird in vertretbarer Argumentation vorgebracht, der Entscheid sei zwar ergangen, aber in einer Art und Weise, dass damit das Recht verweigert worden sei, besteht wenigstens ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieser Rüge. Bei einer Rechtsverzögerung gilt dies indessen nicht. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezweckt, die Vorinstanz zur Entscheidfällung anzuhalten.”
Bei Landesverweisung verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für die Rechtmässigkeit der Massnahme zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung das Vorliegen einer konkreten und gegenwärtigen Rückfallgefahr; die Verurteilung allein begründet die Massnahme nicht.
“Selbst wenn man diese Frage in concreto angesichts des Schutzzwecks der betroffenen Norm bejahen würde, verbleibt, dass die strafrechtliche Verurteilung allein die Massnahme der Landesverweisung nicht zu begründen vermag. Vielmehr muss von der betroffenen Person zusätzlich eine konkrete und aktuelle, d.h. gegenwärtige Gefahr ausgehen, was bedeutet, dass eine Rückfallgefahr erstellt sein muss. Eine solche Rückfallgefahr jedoch ist, wiederum unter Verweis auf die vorgängigen Darlegungen zur Strafzumessung, im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände und namentlich der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten klarerweise nicht nachgewiesen. Hieran vermögen auch die von der Vorinstanz aufgeworfene fehlende Einsicht oder das mangelnde Problembewusstsein beim Berufungskläger nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die beschuldigte Person gestützt auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO (bzw. abgeleitet vom Anspruch auf ein faires Verfahren [Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV]) nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Verurteilung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare; vgl. Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 3 zu Art. 10 StPO), weshalb das Ausüben von Verfahrens- und Verteidigungsrechten namentlich in Form des Festhaltens am Aussageverweigerungsrecht bzw. des Lügens von vornherein nicht zu deren Lasten ausgelegt werden darf. Nachdem es also in casu am Vorliegen einer Rückfallgefahr gebricht, ist unter Berücksichtigung der Normen des FZA von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Gestützt auf diese Erwägungen ist in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben.”
Ein unmittelbarer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 29 Abs. 3 BV wird nur ausnahmsweise anerkannt. Das Bundesgericht verlangt ernsthafte Hinweise darauf, dass behauptete Handlungen unter das Folterverbot bzw. das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Zudem verlangt die Rechtsprechung, dass das Verhalten vorsätzlich gewesen sein muss und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") erreicht, wobei die Beurteilung der Intensität nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt (Dauer, körperliche oder psychische Folgen, Alter, Gesundheitszustand etc.).
“Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H .; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E.”
“Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Wenn er dagegen einwendet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV werde gar keine "Folter" vorausgesetzt und die Vorinstanz verkenne insofern die Tragweite von Art. 29 Abs. 3 BV, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt, wie erwähnt, ernsthafte Hinweise auf Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraus, damit ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ableiten, wenn er vorbringt, es müsse ausreichen, dass ihm Zugang zu einer Feuerquelle und brennbarem Material in der Isolation ermöglicht und nach dem Löschen des Brandes die Zelltüre über fast 10 Minuten hinweg nicht geöffnet worden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist das Zuwarten bis zum Öffnen der Zelltür auf das institutionalisierte Vorgehen bei einem Brandalarm im Gefängnis zurückzuführen. Demnach dürfen bei starker Rauchentwicklung, wie sie vorliegend vorgelegen habe, nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuerwehr zu warten sei. Vorliegend sei die Aussentüre sowie die Essenslucke geöffnet gewesen, womit der Rauch zu gewissen Teilen habe abziehen können. Die Türe sei jedoch nicht vollständig geöffnet worden, da für die Anwesenden nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich der Beschwerdeführer mit welchen Absichten befinde. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden.”
“Hätte sie dies getan, käme freilich nur ein Anspruch der Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO in Betracht. Denn wie aus dem Ingress dieser Bestimmung erhellt ("... für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche"), kann dieser Anspruch nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung eigener Ansprüche der Privatklägerschaft begründet werden. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keine privatrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder verfolgt. Mangels Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren ist die Vorinstanz folgerichtig zum Schluss gelangt, es bestehe vorliegend kein Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege. Ergänzend ist anzumerken, dass die in der Strafanzeige erwähnten Handlungen keine staatlichen Handlungen betreffen, die als Folter oder andere grausame oder erniedrigende Behandlung im Sinne der hiervor (E. 3.1 i.f.) genannten Vorschriften zu qualifizieren wären und damit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV begründen könnten. Die Beschwerdeführerin anerkennt dies in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 denn auch zumindest implizit. Denn sie nimmt darin Bezug auf das Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, das die unentgeltliche Rechtspflege für ein mutmassliches Opfer staatlicher Gewalt betraf, und erklärt zugleich, der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei vorliegend irrelevant.”
“Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht der Privatklägerschaft bei Fehlen von adhäsionsfähigen Zivilansprüchen im Strafverfahren ausnahmsweise unent- geltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (so insbeson- dere BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stel- lungnahme zur Beschwerde jedoch zu Recht aus, dass das Bundesgericht den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur anerkennt, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität aufweisen (BGer 1B_32/2014 v.”
Soweit sich die Kostenauferlegung auf kantonliches Recht stützt, ist die Vorinstanz verpflichtet, die dafür massgebliche gesetzliche Grundlage konkret zu bezeichnen; fehlende Angabe solcher Bestimmungen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) begründen.
“Der Beschwerdeführer wendet sich in Ziff. 5 seiner Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er kritisiert, die Vorinstanz nenne keine gesetzliche Grundlage für die "Abgabe" von knapp Fr. 6'000.--, die sie ihm auferlege. Da es sich allenfalls um kantonales Recht handle, sei die Angabe der konkreten Bestimmungen unerlässlich.”
“Der Beschwerdeführer wendet sich in Ziff. 5 seiner Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er kritisiert, die Vorinstanz nenne keine gesetzliche Grundlage für die "Abgabe" von knapp Fr. 6'000.--, die sie ihm auferlege. Da es sich allenfalls um kantonales Recht handle, sei die Angabe der konkreten Bestimmungen unerlässlich.”
Im Kontext einer Kündigung verlangt Art. 29 Abs. 2 BV, dass die betroffene Person nicht nur über die ihr zur Last gelegten Tatsachen informiert wird, sondern auch darüber, mit welchen konkreten Massnahmen zu rechnen ist. In der Praxis wird diesem Anspruch häufig dadurch Rechnung getragen, dass ein Verfügungsentwurf erstellt wird, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt werden.
“Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht. Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat. Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird (zum Ganzen Urteil des BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E.”
Bei Laienbeschwerden gelten in sprachlicher und formeller Hinsicht geringere Anforderungen. Rechtsbegehren und Begründungen sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung grosszügig bzw. sinngemäss auszulegen. Überspitzter Formalismus ist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu vermeiden.
“Die Anforderungen an die Formulierung eines Begehrens sind im Allgemeinen aber nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Hier ist ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügend (vgl. Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst.”
“Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die es ergreift, genau anzugeben, (a) welche Punkte des Entscheides sie anficht und (b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (...). Nach der Rechtsprechung hierzu hat die Begründung den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Diese letztere Bestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt namentlich vor, wenn eine Behörde an eine Rechtsschrift überspannte Anforderungen stellt und dem Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus ebenso aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.; je mit Hinweisen).”
Fehlt in bestimmten Verfahrensstadien eine persönliche Anhörung (z.B. im Exequaturverfahren oder bei Entscheiden über Wahlgültigkeit), kann dies nicht schon deshalb eine Verletzung von Art. 29 BV darstellen, wenn den Betroffenen effektive Verteidigungsmöglichkeiten verbleiben (z.B. Beschwerde- oder andere Rechtsbehelfe bzw. weitere Verfahrensschritte), durch die sie ihren Standpunkt nachträglich oder andersweitig geltend machen können.
“Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf ein früheres Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anerken- nung und Vollstreckung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Mannheim vom "21. Juni 2022" nicht eingetreten und dieser Entscheid dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt wurde (vgl. act. 19 S. 8 und act. 22/19), ändert daran nichts. Da der Anerkennungsgegner vor Erstinstanz zur Sache nicht angehört wird, entfällt in diesem Stadium des Verfahrens auch die Möglichkeit, Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu stellen. Eine Zweiteilung des Verfahrens, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist weder gesetzlich vorgesehen noch prakti- kabel. Im Exequaturverfahren werden die Prozesskosten bei Gutheissung des Gesuchs in der Regel – und wie im vorliegenden Fall erfolgt – der unterliegenden Partei auferlegt und wird der gesuchstellenden Partei auf Antrag eine Parteient- schädigung zugesprochen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 88 f.). Er- greift der Anerkennungsgegner wie vorliegend Beschwerde nach Art. 43 LugÜ, kann er sich umfassend zur Wehr setzen, weshalb trotz der Einseitigkeit des Exe- quaturverfahrens keine dem Beschwerdeführer gemäss Art. 29 BV oder Art. 6 EMRK zustehenden Verfahrensrechte verletzt wurden (Walther, a.a.O., Art. 41 N 1 und Art. 43 N 13 ff.). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.Nach dem Gesagten wurde das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Februar 2022 in der Schweiz zu Recht anerkannt und für vollstreckbar er- klärt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang erübrigt sich der vom Beschwerdeführer bean- tragte Beizug von Akten aus diversen weiteren Verfahren zwischen den Parteien (vgl. Ziff. I.2; act. 19 S. 2 ff.). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. - 10 - III. 1.Die Gerichtsgebühr ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ). Sie ist un- ter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads und erhöhten Zeitaufwands im vorliegenden Verfahren (vgl. vorstehend Ziff. I.5 - 6) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Sistierungsverfahrens (vgl. Ziff. I.6), welche auf Fr.”
“Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 29 BV geltend, da ihnen vor der Beschlussfassung durch den Kantonsrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Es ist fraglich, ob es sich beim Beschluss betreffend die Gültigkeit der Wahl um einen individuell-konkreten Hoheitsakt in einem die Beschwerdeführenden betreffenden Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 29 BV handelt. So oder so standen den Beschwerdeführenden im Vorfeld des Erwahrungsbeschlusses mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ihren Standpunkt geltend zu machen: Neben der Wahlbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten, welche die Beschwerdeführenden auch tatsächlich ergriffen haben, hätten sie auch gegen die Publikation des Wahlergebnisses Beschwerde führen und so (nochmals) ihren Standpunkt geltend machen können. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.”
Das Bundesgericht verzichtet mitunter auf das Erfordernis eines aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses und tritt dennoch in die materielle Prüfung ein, wenn die Beschwerdehinweise eine Verletzung der EMRK substanziiert darlegen. Als Gründe werden das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und Prozessökonomie angeführt; zudem berücksichtigt das Bundesgericht, dass der EGMR die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung betrachtet.
“Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde in substanziierter Weise auf das Beschleunigungsgebot, welches in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist. Es rechtfertigt sich daher, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten und - soweit sie sich auf die vorinstanzliche Verfahrensdauer bezieht - auf die Beschwerde einzutreten.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftbesuche. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das erforderliche Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 149 V 49 E. 5.1; 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet indessen aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie auf dieses Erfordernis, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_887/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3; 1B_258/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde bereits aus der Untersuchungshaft entlassen. Da er jedoch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK rügt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf die Beschwerde einzutreten.”
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der durch den Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Soweit es um die Kindesanhörung in familien- bzw. kindesschutzrechtlichen Verfahren geht, sieht Art. 298 Abs. 1 ZPO (bzw. Art. 314a Abs. 1 ZGB für KESB-Verfahren) vor, dass das Kind durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung dient sowohl der Ausübung der Persönlichkeit des Kindes als auch der Sachverhaltsfeststellung; sie ist grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich, bei jüngeren Kindern primär als Beweismittel zu verstehen. Die Anhörung findet grundsätzlich von Amtes wegen statt; das Gericht darf auf eine Kindesanhörung nicht allein gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten, sofern die Anhörung einen Erkenntniswert haben könnte.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Was speziell die Kindesanhörung in familienrechtlichen Angelegenheiten angeht, bestimmt Art. 298 Abs. 1 ZPO, dass das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich unabhängig von Anträgen, also von Amtes wegen, statt. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw.”
“Obwohl der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 296 Abs. 1 ZPO geltend macht, ist die Frage der Anhörung der Tochter nach Massgabe von Art. 298 Abs. 1 ZPO zu prüfen. Danach wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Bestimmung konkretisiert die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen, statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf.”
“Die KESB ist in Verfahren betreffend die Pflegekinderaufsicht, welche als Teilgehalt die Bewilligung des Pflegekinderverhältnisses umfasst, an das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den Untersuchungsgrundsatz gebunden und muss die Eltern, die Pflegeeltern und das Kind am Verfahren beteiligen (vgl. Sybille Gassner, Pflegeeltern im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB - Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gelingen eines Dauerfamilienpflegeverhältnisses, Zürich 2018, N 522 ff. und N 537 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 446 ZGB bedeutet, dass alle zur Klärung des entscheidrelevanten Sachverhalts erforderlichen Abklärungen und Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2). Er wird durch die in Art. 448 Abs. 1 ZGB statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung der Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK regelt Art. 314a Abs. 1 ZGB, dass das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_750/2020 und 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 6.3; 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.1; BGE 146 III 203 E. 3.3.2; BGE 131 III 553 E. 1.1).”
Bei der Bemessung von Anhörungsfristen ist sicherzustellen, dass die Frist so bemessen ist, dass das Gehör wahrgenommen werden kann; dabei sind insbesondere die Komplexität der Sach- und Rechtsfragen sowie der Aktenumfang zu berücksichtigen. Gleichzeitig sind bei der Festlegung von Fristen die Interessen der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt (vgl. Urteil des BGer 8C_7/2021 vom 27. August 2021 E. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht auf vorgängige Anhörung beziehungsweise Äusserung (vgl. Art. 30 VwVG). Behördlich angesetzte Fristen für die Ausübung des Äusserungsrechts müssen angemessen, das heisst so bemessen sein, dass es gehörig wahrgenommen werden kann. Bei ihrer Festlegung ist einerseits der Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie dem Aktenumfang Rechnung zu tragen. Andererseits müssen die Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden.”
Bei einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises kann eine über längere Zeit andauernde Nichtentscheidung der Verwaltungsbehörde die verfassungsmässige Fristgarantie nach Art. 29 BV berühren. Es kann nicht hingenommen werden, dass ein solcher vorsorglicher Sicherungsentzug ohne Fortführung bzw. Abschluss des Administrativverfahrens perpetuiert wird.
“Als verfassungsmässige Rüge trägt der Beschwerdeführer einzig vor, es verstosse gegen die allgemeine Verfahrensgarantie von Art. 29 BV sowie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn eine betroffene Person während sehr langer Zeit einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises dulden müsse und sich die Administrativbehörde hinter einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren der Strafbehörde verstecke. Es könne nicht angehen, dass ein vorsorglicher Entzug perpetuiert und kein definitiver Entscheid getroffen werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer zudem stets um die Fortführung des Administrativverfahrens ersucht, sollten seine Anträge wider Erwarten abgelehnt werden.”
Eine Rüge wegen fehlender Fairness gemäss Art. 29 Abs. 1 BV kann zurückgewiesen werden, wenn die Vorinstanz feststellt, die Partei oder ihr Vertreter habe die relevanten Tatsachen unzureichend dargelegt. Oberflächliche oder mangelhafte Sachvorträge rechtfertigen nach dieser Rechtsprechung nicht, die beanstandete Würdigung als unfair zu qualifizieren.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie sei nicht fair behandelt worden. Die Vorinstanz habe geschrieben, ihre Ausführungen bzw. diejenigen ihres Vertreters, der kein Architekturhistoriker sei, seien zu oberflächlich (Art. 29 Abs. 1 BV). Die betreffende Wertung ist im Gesamtzusammenhang zu sehen. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter vor Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Quartiers, in dem sich das Baugrundstück befindet, nicht hinreichend aufgezeigt hatten. Eine solche Urteilsbegründung kann weder als unfair noch als disqualifizierend betrachtet werden.”
Verfahrensverzögerungen sind unter dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO) zu prüfen. Der für die Beurteilung massgebende Zeitraum beginnt, sobald die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat, und endet mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Ob eine Verzögerung unangemessen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen (z. B. Schwere des Vorwurfs, Komplexität, erforderliche Untersuchungshandlungen, Verhalten der Behörden und des Beschuldigten). Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots kommen je nach Fall verschiedene Rechtsfolgen in Betracht: unter bestimmten Voraussetzungen Entlassung aus der Untersuchungshaft, andernorts Strafmilderung oder – in extremen Fällen – Verfahrenseinstellung.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteil BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.”
“Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 79) und zeigt sich nicht geständig, was neutral zu werten ist. 4.Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehör- den, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die An- gemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und das- jenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung ge- tragen werden (BGE 143 IV 49 E.”
“Die beschuldigte Person hat einen verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren innert angemes- sener Frist zum Abschluss gebracht wird (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ausdruck davon ist das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO. Der - 55 - relevante Zeitraum für die Beurteilung einer vermeidbaren Überlänge der Verfah- rensdauer beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die beschuldigte Person Kenntnis vom Strafverfahren erhält und endet mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt sich aus einer Gesamtwürdi- gung verschiedener Kriterien, wie die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Ver- halten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen der Beschuldigte ausgesetzt war (BSK STPO I-SUMMERS, Art. 5 StPO N 2 ff. m.w.H.; BGE 122 IV 103 E. I. 4).”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.”
Liegt ein anonymes Schriftstück als für den Entscheid zentrales Beweismittel vor und wurde die in der Rechtsprechung geforderte Konfrontation trotz zumutbarer Nachforschungen unterlassen, kann dies die Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) begründen und zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führen.
“Es seien unzählige Hinweise vorgelegen, auf- - 5 - grund derer man hätte versuchen können und müssen, den Urheber des Schrei- bens ausfindig zu machen. Man habe es aber offensichtlich nicht einmal versucht, weshalb nicht von einer Konfrontation habe abgesehen werden können, weil der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar gewesen sei. Beim anonymen Schreiben handle es sich um das entscheidende Beweismittel. Sämtliche behaupteten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden darin grün- den, weshalb auch die Ausnahme aus der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein könne, nicht zur Anwendung komme. Da es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, sei das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung, Waffengleichheit, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie letztlich auf ein faires Verfahren verletzt (Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK) (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 59 S. 3 ff.). In der Konsequenz sei das anonyme Schreiben absolut unverwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden (Urk. 34 S. 15; Urk. 59 S. 15). Infolge der Fern- wirkung der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO erweise sich die Haft- einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juni 2019 sowie alle weiteren Belas- tungserhebungen bzw. alle Erkenntnisse, auf denen die Anklage beruhe, als ab- solut unverwertbar (Urk. 34 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.).”
Akteneinsicht zählt zu den Teilgehalten des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV. Zum rechtlichen Gehör gehören sodann das Recht, sich zu den Akten zu äussern, die Teilnahme am Beweisverfahren einschliesslich des Rechts, Beweisanträge zu stellen, sowie der Anspruch auf einen begründeten Entscheid.
“Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 58 ff.). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; 141 V 557 E. 3.1; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 206 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; 135 I 279 E. 2.3; 132 V 368 E. 3.1). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 526). Dieses "Replikrecht im engeren Sinn", welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt, gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein auf Art.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. April 2020 [810 19 342] E. 2.3; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E.”
Wiedererwägungs- oder revisionsähnliche Gesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide fortwährend in Frage zu stellen oder gesetzliche Rechtsmittelfristen zu umgehen. Zur Rechtssicherheit werden solche Gründe nach Art. 29 Abs. 1 BV an strenge Voraussetzungen geknüpft; ein Gesuch kann insbesondere wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden, wenn die geänderte Sachlage auf eigenmächtigem oder widerrechtlichem Verhalten beruht.
“Der Rekurrent macht geltend, der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Beurteilung sei an keine Frist gebunden. Jedenfalls betreffend den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision ist diese Ansicht falsch. Sie findet insbesondere auch in den im Rekurs zitierten Bundesgerichtsurteilen keine Stütze. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in einem der Urteile ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel aus Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft sei wie in den gesetzlich geregelten Fällen. Insbesondere dürften Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). In einem anderen vom Rekurrenten zitierten Urteil hat das Bundesgericht insbesondere die analoge Anwendung der absoluten Frist von zehn Jahren gemäss Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht gezogen (BGE 113 Ia 146 E. 3d S. 154).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 21.05.2021 Baurecht, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Wiedererwägungsgesuch, Rechtsmissbrauchsverbot, Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Die zuständige Gemeindebehörde verfügte den Abbruch eines einsturzgefährdeten Schopfes. Nachdem diese Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen war, führte der Beschwerdeführer ohne Bewilligung baubewilligungspflichtige Arbeiten zur Verbesserung der Statik des Schopfes aus. Die dadurch herbeigeführte Änderung der Sachlage beruhte auf eigenmächtigem, widerrechtlichem, mithin rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Beschwerdeführers. Seine Berufung auf einen Anspruch auf Wiedererwägung wegen erheblich geänderter tatsächlicher Umstände verdiente deswegen keinen Rechtsschutz, weshalb die Vorinstanz den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid zu Recht bestätigt hat (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2020/211). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_413/2021). Entscheid vom 21. Mai 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.”
“Monatslohn und Spesen) prüfen müssen, bis der eingeklagte Betrag erreicht worden wäre. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, den bezirksgerichtlichen Entscheid VZ.2014.60 aus diesem Grund anzufechten. Nachdem der Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, ging es nicht an, dieselben Forderungen erneut einzuklagen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei einem Urteil in der Sache (anstelle eines Klagerückzugs) von einer Ausschluss- und Präklusionswirkung auszugehen wäre. Zur Frage der Rechtskraftwirkung lassen sich der Beschwerdeschrift keine hinreichend begründeten Vorbringen entnehmen. Der Einwand, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer mit der von ihr bejahten res iudicata -Wirkung nachträglich eine Instanz entzogen, und damit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, nachdem die Erstinstanz eine andere Ansicht vertreten habe, stösst ins Leere. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich folgerichtig aus der Überprüfung dieses Entscheids im Rahmen des Berufungsverfahrens und liegt in der Natur des Rechtsmittelverfahrens begründet. Waren die im zweiten Verfahren VZ.2018.89 eingeklagten”
Bei der Beurteilung nach Art. 29 Abs. 1 BV ist auf die Gesamtschau der Verfahrensführung abzustellen. Insbesondere kann die Komplexität des Falls und die Gesamtbeförderlichkeit des Verfahrens dazu führen, dass einzelne Unterbrechungen oder eine einzelne vor knapp sechs Monaten erfolgte Verfahrenshandlung nicht allein den Tatbestand einer rechtswidrigen Verzögerung erfüllen.
“Aus- geführten wäre darin aber nicht zu erblicken, zumal der Prozess als Ganzes je- derzeit beförderlich geführt wurde. Die Vorinstanz hat das Verfahren (auch) ab dem März 2023 nicht während längerer Zeit unbearbeitet gelassen oder unnütze Zeit verstreichen lassen (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2). Bei materieller Prüfung wäre die vorinstanzliche Prozessleitung unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 319 lit. c ZPO bzw. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 124 Abs. 1 - 9 - ZPO somit kaum zu bemängeln und die Beschwerde folglich nicht durchgedrun- gen.”
“Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2023 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine Rechtsverzögerung zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5881/2022 vom 5. Januar 2023 und D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5 jeweils m.w.H.).”
“Nebst der in der Vernehmlassung erwähnten hohen Arbeitsbelastung, welcher Rechnung zu tragen ist, gilt es vorliegend zu beachten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers eine gewisse Komplexität aufweist. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass das SEM nach gut eindreiviertel Jahren im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren D-2521/2020 am 28. Januar 2022 seinen ursprünglichen Entscheid vom 8. April 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. Allein daraus, dass die beiden Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet blieben und dieser erst im Rahmen der Vernehmlassung der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Erklärung für die für ihn nicht erkennbare Weiterbehandlung seines Asylverfahrens erhielt, kann nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. November 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert, lag doch die letzte Verfahrenshandlung erst knapp sechs Monate zurück. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM das Asylverfahren nun beförderlich behandeln und innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird.”
Beweisanträge sind nach Art. 29 Abs. 2 BV nur dann vom Gericht/der Behörde zu prüfen bzw. abnahmewürdige Beweismittel sind zuzulassen, wenn sie rechtzeitig und formgerecht angeboten werden, sich eindeutig einem konkreten Tatsachenbegehren zuordnen lassen und zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich sind. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel bewiesen oder widerlegt werden soll. Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind, können zurückgewiesen werden; andererseits schliesst der Anspruch auf Beweis eine vorweggenommene Würdigung nicht aus, wenn das Gericht die Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat.
“Als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 395 E. 7.1). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von der Abnahme form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweise abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr ändern können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch der Untersuchungsgrundsatz nichts, der nicht nur für die Kindesschutzbehörde (Art.”
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Als Teilgehalt davon ergibt sich das Recht der Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen. Ein Augenschein in einem Betrieb erweist sich etwa dann als untauglich, wenn ein solcher einzig Aufschluss über die im Zeitpunkt der Durchführung gegebenen Verhältnisse geben kann, nicht jedoch über diejenigen, wie sie im für den Entscheid massgeblichen Zeitraum vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 7.3.16; A-3672/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.5.3; B-3608/2009, B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 7.2.6; A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_419/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.1.2; 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1.2; 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.4.1).”
“Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann nur vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin die Beweismittel rechtzeitig und formgültig angeboten hätte, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: 2.1.3.1. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Ob eine solche vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition; die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts wird hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüft.
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot formeller Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_995/2021 vom 28. September 2022 E. 5.1). Ob eine solche formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1).”
“Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) setzt eine individuelle, schutzwürdige Rechtsposition voraus (BGE 144 II 233 E. 4.4 mit Hinweisen) und gewährleistet nicht die ideelle Verbandsbeschwerde, die der Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen dient. Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Dabei wird die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts nur auf Willkür überprüft (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insofern fallen vorliegend die Rügen der Rechtsverweigerung und der Willkür zusammen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E.”
“Den Ausgangspunkt bildet die Kognition, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. Diese ist in Art. 49 VwVG festgeschrieben, der gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) auch auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist. Danach darf und muss das Bundesverwaltungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid - etwa aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts - grundsätzlich vollumfänglich überprüfen. Die beschwerdeführende Person kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG, je in Verbindung mit Art. 37 VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). Wie jede andere Rechtsmittelbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rechtsweggarantie verletzen (Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 3.5; 137 I 235 E. 2.5.2; zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.153).”
Bei einer Trennung von Verfahren besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, was den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK) beeinträchtigen kann. Dies gilt namentlich, wenn mutmassliche Mittäter oder Teilnehmer sich gegenseitig belasten und Umfang sowie Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind; in solchen Fällen kann getrennte Verfahrensführung zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen, abweichender rechtlicher Würdigung oder unterschiedlicher Strafzumessung führen. Deshalb ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab zu legen.
“5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Ver- fahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mit- beschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander ge- handelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mut- masslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Um- - 16 - fang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in se- parat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO be- steht (BGE 141 IV 220 E 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfah- rensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher.”
“Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2, 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher.”
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern (Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1) oder, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wegen solcher prozessualer Folgen ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_423/2021 vom 17.”
Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen ist ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind.
“Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 142 III 131 E. 4.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 16 Abs. 1 VRG/ZH. Danach ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 6.1). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1).”
“Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ein Rechtsuchender soll einen Prozess, den er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er ihn nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das kantonale Recht eine grosszügigere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kenne als Art. 29 Abs. 3 BV. Ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung besteht, ist demnach alleine nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.”
In Ausnahmefällen kann aus Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers bestehen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung im konkreten Fall erforderlich ist.
“Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.”
Offensichtliche Aspekte brauchen keine gesonderte Begründung. Besteht jedoch aus der (kurzen) Begründung der Vorinstanz nicht ersichtlich, ob und inwiefern sie die vorgelegten Belege oder Einwände berücksichtigt hat, kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV begründen. Ob eine knappe Erwägung genügt, hängt davon ab, ob die Vorinstanz erkennen lässt, dass sie die entscheidwesentlichen Einwendungen geprüft hat.
“Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, der Einzelrichter habe sein Urteil in der Zuständigkeitsfrage nicht weiter begründet und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Denn angesichts der Tatsache, dass die Schwelle für die kollegialgerichtliche Zuständigkeit - wie in E. 5.1.2 dargelegt - bei Weitem nicht erreicht wurde, erfüllte der Einzelrichter seine (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht mit dem Hinweis, dass er sich aufgrund von § 11 Abs. 1 GSVGer, d.h. wegen des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes, für zuständig erachtete. Abgesehen davon, dass Offensichtliches nicht begründet werden muss (Urteile 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.2.4), ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausführungen der Einzelrichter zu diesem Punkt hätte machen können. Ein Verstoss gegen die vom Beschwerdeführer genannten Normen liegt damit nicht vor.”
“Der angefochtene Entscheid wird den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV nicht gerecht: Auch wenn die Vorinstanz die Sache nur summarisch prüft, muss sich aus ihrem Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege doch ergeben, auf welchen Sachverhalt sie abstellt und warum sie gestützt auf alle entscheidwesentlichen Aspekte davon ausgeht, die Eingabe sei zum Vornherein aussichtslos (vgl. die Urteile 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3; 2C_135/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, worauf die (wenigen) in der Verfügung enthaltenen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt basieren, obwohl dieser sowohl in Bezug auf die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin (betreffend das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung) als auch auf ihre Erwerbstätigkeit (hinsichtlich des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs) umstritten ist und einen wesentlichen Teil der Beurteilung der Hauptsache bildet. Aus der Kurzbegründung der Vorinstanz ergibt sich jedenfalls nicht, ob (respektive inwiefern) sie die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin - die vor der Vorinstanz verschiedene Belege (darunter Verfügungen der Steuerbehörden, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und ein aktuelles Sozialhilfebudget) eingereicht hatte - bei ihrer summarischen Beurteilung miteinbezogen hat.”
“De r Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie nicht auf die von ihm geltend gemachten öffentlichen Interessen eingegangen sei und keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil hinsichtlich der möglichen öffentlichen Interessen, die einem Informationszugang entgegenstehen könnten, ist zwar knapp ausgefallen. Die Vorinstanz hat sich jedoch dazu geäussert und kam zum Schluss, dass keine öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung vorliegen würden. Bei dieser Ausgangslage leuchtet es ein, dass sie keine Interessenabwägung vorgenommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer das Urteil auch ohne Weiteres und in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). In der Sache wird jedoch zu prüfen sein, ob die fehlende Interessenabwägung willkürlich ist (vgl. unten E. 8.4).”
Das Bundesgericht bestimmt die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen berücksichtigen (z. B. bei Eingaben in nichtamtlicher Sprache wie Englisch).
“Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen, wobei es im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigt (Urteile 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1; 4A_184/2022 vom 8. März 2023 E. 1, nicht publ. in BGE 149 III 277). Der angefochtene Schiedsentscheid wie auch die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst; die Beschwerdegegnerin hat ihre Rechtsschriften in deutscher Sprache eingereicht. Zwar wurde das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in französischer Sprache geführt; unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der französischsprachigen Sektion der Abteilung ergeht der Entscheid jedoch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) in Deutsch.”
“Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.”
Bei Haftsachen führt eine Verfahrensverzögerung nur dann zur Haftentlassung, wenn sie so schwer wiegt, dass die Rechtmässigkeit der Haft in Frage steht und daraus ersichtlich wird, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. Liegt dies nicht vor, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots gegebenenfalls im Entscheid festgestellt und bei den Rechtsfolgen — etwa bei der Strafzumessung oder den Kosten/Entschädigungen — berücksichtigt werden.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 137 IV 118 E. 2.2; je m.H.). Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv und einer Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 137 IV 118 E.”
“Unabhängig davon, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wird, wird aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erwartet, dass das Gericht und die Parteien bei der Terminsuche zusammenarbeiten und einen Termin finden, der jedenfalls vor Ende April 2023 stattfinden kann. Ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dereinst verletzt sein wird, hängt davon ab, wann der Hauptverhandlungstermin stattfinden kann. Soweit die Hauptverhandlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, ist daran zu erinnern, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zwingend zu einer Haftentlassung führt; sie führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_168/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; vgl. auch 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 5.1). Wie bereits im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.3 festgehalten, wird das Sachgericht im Rahmen der Urteilsfällung zudem eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen haben, ob vorliegend das allgemeine Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt ist. Würde eine derartige Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, wäre es Aufgabe des Sachgerichts, darüber zu befinden, in welcher Weise – z.B. durch Strafreduktion – diese wiedergutzumachen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2021 E. 5.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 je mit Hinweisen).”
“Überdies fehlt beim jetzigen Stand des Verfahrens eine verlässliche gutachterliche Prognose zur Frage, ob eine stationäre Behandlung in einer offenen Einrichtung ausreichend wäre, um den Beschwerdeführer 1 von der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten, insbesondere zum Nachteil von C. , abzuhalten (vgl. TC VD PE21.021084 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3). Schliesslich ist bis jetzt auch die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers 1 durch die Sachverständige nicht abgeklärt. Somit ist gegenwärtig nicht eindeutig erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung in einer offenen Einrichtung klarerweise gegeben sind. Eine solche kommt daher vorliegend zurzeit als Ersatzmassnahme nicht in Frage. Im Weiteren sind keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, durch die der Beschwerdeführer 1 im Fall der Haftverschonung von weiteren, einschlägigen Straftaten abgehalten werden könnte. Nach alledem ist zu schliessen, dass keine Ersatzmassnahme anzuordnen ist.6.2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Law citationArt. 29 Abs. 1 BV und Law citationArt. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Law citationArt. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Laut Law citationArt. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.”
Eine Konversion eines unzulässigen in ein anderes Rechtsmittel kann zur Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Verfahrensökonomie gestattet sein. In Lehre und Rechtsprechung wird dies jedoch eingeschränkt: sie darf die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigen, ist bei anwaltlich vertretenen Parteien mit besonderer Zurückhaltung vorzunehmen und ist ausgeschlossen, wenn ein anwaltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein unzulässiges Rechtsmittel wählte (soweit dies erkennbar war).
“Die Beschwerdeführerin hat am 30. Mai 2022 anstatt einer Berufung eine Beschwerde eingereicht. Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGer 5A_629/2017, 5A_668/2017 vom 22. November 2018, E. 5.4). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige Rechtsmittel vorzunehmen ist. Teilweise wird die Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. Überdies sei die Konversion von Rechtsmitteln vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen (PETER REETZ, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 315 N. 51 mit Hinweisen). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im Hinblick auf die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte und es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sei, einen deutlich bekundeten Willen des Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen (BENEDIKT SEILER, in: Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, N.”
“Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelbehörde kann das unzulässige Rechtsmittel in- des als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt und nicht bewusst das unzulässige Rechtsmittel eingereicht wurde. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist eine Konversion ausgeschlossen, wenn ein an- waltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein Rechtsmittel gewählt hat, ob- wohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieses unzulässig war. Dies trifft sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu, wenn der Rechts- mittelkläger bzw. dessen Rechtsvertreter mit einem Blick in das Gesetz hätte er- kennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGer 4A_113/ 2021 vom 2. September 2022, E. 6: Ablehnung der Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung).”
Im Rahmen des Gehörsanspruchs (Art. 29 BV) ist im Aktenprozess bzw. Summarverfahren die schriftliche Eingabe der Gegenpartei nach deren Eingang und vor Erlass des Entscheids der gesuchstellenden Partei zuzustellen, damit diese sich—auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer mündlichen Verhandlung—dazu äussern kann.
“August 2023 reichte die- ser seine Stellungnahme fristgerecht mit Beilagen ein (Urk. 7-8/1-15). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 16. Oktober 2023 ihr Urteil in unbegründeter Form (Urk. 9). Auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 12) verfasste sie das Urteil in be- gründeter Form, welches sie den Parteien am 23. Februar 2024 zustellte (Urk. 13- 15). In seiner Beschwerdeschrift bringt der Gesuchsteller vor, dass ihm die Stel- lungnahme des Gesuchsgegners vor Erlass des Urteils vom 16. Oktober 2023 nicht zugestellt worden sei (Urk. 17 S. 8). Aus den Akten geht jedoch nicht einmal hervor, dass sie dem Gesuchsteller überhaupt zugestellt wurde. Es findet sich weder ein Hinweis dazu im Dispositiv des Urteils noch liegt ein Zustellungsnachweis bei den Akten. Damit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Gesuchstellers verletzt. Die schriftliche Stellungnahme ist der gesuchstellenden Partei im Summarverfah- ren in jedem Fall zuzustellen und zwar nach deren Eingang und nicht erst mit dem Entscheid. Der Gehörsanspruch (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) räumt der gesuch- stellenden Partei unabhängig von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder dem Ansetzen einer mündlichen Verhandlung das Recht ein, sich zur Eingabe der gesuchsgegnerischen Partei zu äussern. Wird im Aktenprozess entschieden, so kann die gesuchstellende Partei daher unaufgefordert replizieren. Die Zustellung - 5 - ist somit unabdingbar, weil die gesuchstellende Partei ansonsten von der Eingabe der gesuchsgegnerischen Partei keine Kenntnis erhält. (BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 9 f.; vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richter- lichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Ein- gabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüs- sig werden kann, ob sie sich dazu äussern will.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kann auch im Zusammenhang mit anderen Grundrechten (z.B. der Wirtschaftsfreiheit) gerügt werden. Vorbringen, die in Wahrheit auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und sich nicht von der Sachfrage trennen lassen, sind unzulässig. Das Bundesgericht befasst sich vorrangig mit solchen Einwendungen, die zumindest ansatzweise geeignet sind, den angefochtenen Entscheid ernsthaft in Frage zu stellen; auf sonstige Vorbringen geht es in der Regel nicht ein.
“Selbst wenn dieses Vorbringen die Verfahrensgarantie tangieren und sich nicht im Vorwurf der willkürlichen Anwendung eines verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 142 II 433 E. 3.2.6) bzw. der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3) erschöpfen sollte, lässt sich auch dieser Einwand ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und damit der Sache selbst nicht beurteilen (vorne E. 2.1.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch die ungleiche Behandlung von Konkurrenten sowie ein nicht wettbewerbsneutrales Staatshandeln geltend (Art. 27 BV). Anders als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vorne E. 2.1.1 f.). Im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit steht es der Beschwerdeführerin überdies frei, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu rügen.”
“Der Steuerpflichtige legt in seiner Eingabe die Sach- und Rechtslage dar, wie sie sich in seinen Augen gestalten soll. Soweit er der Vorinstanz insbesondere "Lügen und falsche strafbare Anschuldigungen" sowie "strafbares Verhalten" vorwirft, ist dies ehrenrührig und von vornherein nicht zu hören. Unter dem Aspekt der formellen Rechtsverweigerung, die er in Bezug auf die direkte Bundessteuer - mangels eines Rechtsanspruches auf Steuererlass - einzig rügen könnte, scheint er eine Gehörsverletzung vorbringen zu wollen. Er wendet einerseits ein, die kantonalen Instanzen hätten sich mit seiner "äusserst prekären finanziellen Notlage" nicht auseinandergesetzt. Zum andern ist er der Ansicht, seinen Mitwirkungspflichten vollauf genügt zu haben. Unter dem Gesichtspunkt der "Star-Praxis" vermag beides nicht zu überzeugen. So streift der Steuerpflichtige zwar den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), vermengt diesen aber mit den Voraussetzungen des Steuererlasses. Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen, sind unzulässig (E. 2.4.2). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.”
“Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Zunächst sind die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgarantien zu prüfen (nachfolgend E. 2). Alsdann geht es um die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung und damit im Zusammenhang stehend um die Genehmigung des Wegzugs der Kinder nach V.________ (nachfolgend E. 3). Daran anschliessend folgt die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge (nachfolgend E. 4-6), des Auskunftsrechts (nachfolgend E. 7) und der vorinstanzlichen Kostenregelung (nachfolgend E. 8). Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen) setzt sich das Bundesgericht indes nur mit jenen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander, die zumindest ansatzweise geeignet sind, den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen. Auf alle anderen Vorbringen wird nicht eingegangen.”
Im schriftlichen Verfahren muss die Partei über die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung und über die rechtlichen Folgen eines Verzichts hierauf informiert werden. Dies gilt insbesondere gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien, denen die relevanten Optionen und der Schutzgehalt des Verfahrensgrundsatzes deutlich gemacht werden müssen, damit eine allfällige Einlassung als rechtswirksam gelten kann.
“Die Vorinstanz sei dabei von anerkannten Grundsätzen abgewichen und habe insbesondere den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, die richterliche Frage- Untersuchungspflicht sowie Art. 190 SchKG verletzt. Nach herrschender Lehre und Praxis sei im Fall von Art. 190 SchKG ein schriftliches Verfahren nicht zulässig. Hierauf habe sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufen, was ihr aber als rechtliche Laiin und ohne einschlägige Rechtsbelehrung nicht als Einlassung im engeren Sinne entgegengehalten werden könne. Damit eine Einlassung rechtswirksam sei, müsse die betroffene Partei die Alternative(n) kennen und wissen, worauf sie gegebenenfalls verzichte. In casu gehe es um den Untersuchungsgrundsatz, dessen Schutzfunktion und damit verbundene Vorteile gerade für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Mit der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens ohne Vorladung und Einvernahme, respektive mit der (ohne Erklärung) optional offerierten Verhandlung, habe die Vorinstanz Art. 190 Abs. 2 SchKG und Art. 29 BV verletzt. 2.2 Gemäss Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für Entscheide, die vom Konkursgericht getroffen werden. Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erscheint dieses nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht gemäss Art. 253 ZPO der Gegenpartei Gelegenheit, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Art. 256 Abs. 1 ZPO legt des Weiteren fest, dass das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit ist dem Gesetzgeber vorbehalten worden, das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob in einer Summarsache ein mündliches oder schriftliches Verfahren durchgeführt werden kann, einzuschränken. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sieht in Art. 168 SchKG vor, dass bei der ordentlichen Konkursbetreibung eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, was sich zum einen aus der Marginalie der genannten Bestimmung («3.”
Wird eine Partei, die berechtigt ist, am Verfahren teilzunehmen, erstmals nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch ist formeller Natur; eine derartige Gehörsverletzung führt nach der Rechtsprechung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten der materiellen Beschwerde. Eine nachträgliche «Heilung» kommt bei erstmaligem Einbezug der Partei wegen der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts in der Regel nicht in Betracht.
“Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen die bewilligte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 1 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_284/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.”
“Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen den von der Vorinstanz aufgehobenen Verfall der Sicherheitsleistung Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 2 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_212/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.”
“Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin 1 keine Möglichkeit, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Sie rügt, dieser Umstand verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Art. 111 BGG und das Vorgehen der Vorinstanz stelle insgesamt eine formelle Rechtsverweigerung zu ihrem Nachteil dar. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich damit auf Verfahrensrechte, die ihr nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im Hauptverfahren zustehen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich für die Beschwerdeführerin 1 somit nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
Ist die individuelle Eröffnung nicht erfolgt oder mangelhaft, beginnt die Frist nicht zu laufen; aus einer mangelhaften Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen. Im Regelfall beginnt die Beschwerdefrist mit der individuellen Zustellung der Verfügung; bei Nichteröffnung ist eine erneute Zustellung erforderlich.
“Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (so namentlich Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 139 IV 228 E. 1.3). Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Die genannte Norm (Art. 38 VwVG) erfasst auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuweisen, dass die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 erfolgreich zugestellt worden sei. Es ist von einer Nichteröffnung auszugehen, mit der Rechtsfolge, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (noch) nicht zu laufen begonnen hat. Es bedarf hierzu einer nochmaligen Zustellung. Dabei ist eine Anschrift zu wählen, die es der Post CH AG überhaupt erlaubt, die Zustellung vorzunehmen (insbesondere durch den Hinweis "c/o"). Sollte auch dies nicht ausreichend sein, läge die Verantwortung hierfür auf Ebene der Händlerin, die dafür besorgt sein muss, der Post CH AG eine Zustellung zu ermöglichen.”
“Regeste Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 13 lit. h sowie Art. 15 Abs. 1bis und 2 IVöB 2001; Art. 51 Abs. 1 und 2 sowie Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019; Verfügungsbegriff; Lauf der Beschwerdefrist; Verhältnis zwischen der individuellen Zustellung und der nachträglichen SIMAP-Publikation der Zuschlagsverfügung. Rügen der Beschwerdeführerinnen (E. 3.1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2). Streitgegenstand (E. 3.3). Massgeblichkeit des materiellen Verfügungsbegriffs (E. 3.4). Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der individuellen Zustellung der Zuschlagsverfügung zu laufen, zumal vorliegend auch die Rechtsmittelbelehrung entsprechend formuliert ist. Die nachträgliche Publikation der Zuschlagsverfügung auf der elektronischen Plattform SIMAP zeitigt im Grundsatz keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, auch wenn die individuell zugestellte Verfügung allenfalls ungenügend (summarisch) begründet ist (E. 3.5).”
Die Behörde hat die angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie kann jedoch ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf die Abnahme bestimmter Beweismittel (z. B. Gutachten, Augenschein, Zeugenaussagen) verzichten, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung und willkürfrei davon ausgehen kann, dass aus der Aktenlage bzw. den bereits eingeholten Gutachten keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Zudem begründen blosse, nicht substantiiert vorgebrachte Behauptungen keinen Anspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme.
“Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis, in: SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 und 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11; Urteil 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 10 mit Hinweis).”
“Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.).”
“Soweit er Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, gehen seine Vorbringen ins Leere. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es an rechtsgenüglichen Behauptungen fehle, brauchte sie die von ihm anerbotenen Beweismittel nicht abzunehmen. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV rügt, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.”
“Wie diese Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Berichts der Beiständin verzichtet. Dies ist auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime zulässig und verträgt sich nur dann nicht mit den Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. Beweis (Art. 152 ZPO), wenn sich die antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich erweist (Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufzuzeigen, welche Tatsachen bzw. Umstände ein Bericht - zusätzlich zur bereits telefonisch mitgeteilten Einschätzung der Beiständin und ihrer Vorgesetzten - hätte zutage fördern sollen, welche die Vorinstanz festzustellen unterlassen hätte und inwiefern diese sich auf das Ergebnis des Entscheids auszuwirken vermocht hätten (vgl. Urteil 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1.2.3). Dies tut der Beschwerdeführer nicht. Einfach zu behaupten, gerade die telefonische Auskunft habe klare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass eine Umteilung der Obhut kindeswohlgefährdend sei, genügt nicht. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.”
“Als Ausfluss des grundrechtlich garantierten, im Verwaltungsverfahrensgesetz konkretisierten Anspruchs der Verfahrensparteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG), ist die verfahrensleitende Behörde verpflichtet, frist- und formgerecht anerbotene Beweise abzunehmen, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Behörde dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch die beantragten weiteren Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Gleichsam erschöpft sich die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist und/oder in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18.”
Wird der Aufwand in einer detaillierten Honorarnote ausgewiesen, verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV das Gericht, sich mit den konkret geltend gemachten Aufwandpositionen auseinanderzusetzen. Weicht das Gericht von einzelnen Positionen oder kürzt es diese, hat es die Reduktionen jeweils kurz und nachvollziehbar zu begründen; die Begründungsdichte richtet sich nach dem Umfang des Eingriffs. Ergibt das Gericht hingegen eine vollständige Übernahme der Honorarnote, sind weniger ausführliche Ausführungen erforderlich.
“Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1). Das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses ist jedoch mit entsprechenden Erläuterungen darzutun (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.”
“Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2; 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 7.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.3). Jegliches Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Übt eine Behörde ein Ermessen aus, obwohl dieses gesetzlich ausgeschlossen ist oder wählt sie nicht eine der möglichen Lösungen, sondern eine andere Lösung bzw. überschreitet sie den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, liegt eine Ermessensüberschreitung vor (BGE 137 V 71 E. 5.1; vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 49 VwVG). Im Weiteren ist gemäss der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht, unter Vorbehalt der Festsetzung der Parteientschädigung nach einem Tarif oder geregelten Minimal- oder Maximalbeträgen, eine Begründung erforderlich, wenn das Gericht von einer Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1; 134 I 159 E. 2.1.1; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3). In einem solchen Fall vermag der Rechtsvertreter die Überlegungen des Gerichts, welche zum Entschädigungsentscheid führten, ohne Begründung nicht zu erkennen, was eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten einer Kostennote, setzt aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund es die Aufwendungen als unnötig erachtet (Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3; 5D_41/2016 vom 21.”
“Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Hat ein Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, welche die einzelnen Auf- wandspositionen näher unterscheidet, und gelangt das Gericht zum Schluss, dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht blei- ben müssen (BGer 8C_278/2020 v.”
“Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich (vgl. Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in überspitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Verschiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt einzeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten.”
“Der Beschwerdeführer beanstandet wiederholt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Kostennote bzw. den darin aufgelisteten Positionen auseinandergesetzt und damit Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht) verletzt; sie habe ihm auch nicht vorgeworfen, einen übersetzten Aufwand geltend gemacht zu haben. Nachdem die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 36.75 Stunden zu einer den Richtwert von Fr. 180.-- deutlich unterschreitenden Stundenabgeltung von ca. Fr. 101.-- führe, habe aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise bestanden. Wenn die Vorinstanz sodann einzelne Positionen in der Kostennote mit Leuchtstift bearbeite, müsse dies im Entscheid erläutert werden, so aber werde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.”
Erfolgt eine neue Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung, hat sich die Vorinstanz im Rahmen der neuen Entscheidung mit den geltend gemachten Einwänden zur Verwertbarkeit des Zweitgutachtens auseinanderzusetzen. Sie hat dessen Verwertbarkeit zu prüfen und hierzu rechtsgenügend Stellung zu nehmen.
“Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil - nach einer allfälligen Beweisergänzung - die Beweise neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei festzustellen haben. Gestützt darauf wird sie die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (hinsichtlich der Strafzumessung) einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auch die Rüge des aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Anspruchs auf eine gehörige und rechtsgenügende Begründung des Entscheides bezüglich der Verwertbarkeit des Zweitgutachtens offengelassen werden. Die Vorinstanz hat sich anlässlich der neuen Beurteilung mit den geltend gemachten Argumenten des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertbarkeit des Zweitgutachtens auseinanderzusetzen (vgl. hierzu BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
Art. 29 Abs. 1 BV enthält eine Minimalgarantie, wonach Gutachten unabhängig und unparteiisch erstellt sein müssen. Ob diese Garantie — insbesondere die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gutachtens gegenüber sachfremden Einwirkungen — gewahrt ist, ist vom Bundesgericht frei überprüfbar.
“Die Vorinstanz hat über den Ausstand von Prof. em. Dr. med. B.________ in Anwendung von § 16 Abs. 1 VRPG/AG entschieden. Rechtsprechungsgemäss ergeben sich die formellen Ablehnungsgründe eines Sachverständigen aus den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, die in dieser Hinsicht einen gleichwertigen Schutz wie Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisten (vgl. Urteil 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Ob die darin enthaltene Minimalgarantie eines unabhängig und unparteiisch erstellten Gutachtens ohne Einwirken sachfremder Umstände gewährleistet ist, ist vom Bundesgericht frei zu überprüfen (vgl. Urteil 9C_535/2021 vom 13. Mai 2022 E. 2.1 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 129 V 335 E. 1.3.2).”
Liegt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit konkreter Gewährsprüfung vor, sind die daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie die hierfür erforderliche weitergehende Akteneinsicht zu gewähren.
“Abschliessend ist klarzustellen, dass sich diese Ausführungen einzig auf die gegenwärtige Konstellation bzw. Situation beziehen, in welcher der Beschwerdeführer unabhängig von einem eigentlichen Verwaltungsverfahren seine datenschutzrechtlichen Rechte wahrnimmt. Sobald die Vorinstanz - unerheblich aus welchen Gründen - eine konkrete Gewährsprüfung des Beschwerdeführers vornimmt, wäre ein entsprechendes eigenständiges Verwaltungsverfahren gegeben und müssten dem Beschwerdeführer die sich aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte und damit auch die dafür erforderliche (vorstehend E. 4.3.1) umfassendere Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) eingeräumt werden, was die Vorinstanz auch selbst explizit so festhält (vgl. Ziff. 20 der angefochtenen Verfügung).”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG und § 13 f. VwVG BL verletzt, da der Inkraftsetzungsbeschluss zur Spitalliste, soweit er deren Rechtsverhältnis betrifft, mangelhaft begründet ist. Zudem wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, § 14 Abs. 1 und 2 VwVG BL und § 1 Abs. 2 Vo VwVG BL verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt grundsätzlich ausser Betracht, da das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. E. 2.1). Der Antrag 2 ist insofern gutzuheissen, als auf diesen einzutreten ist. Demzufolge ist der angefochtene Inkraftsetzungsbeschluss insoweit aufzuheben, als er die Nichterteilung eines Leistungsauftrags an die Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen DER1, URO1.1, URO1.1.1, BEW1, BEW2, BEW3, BEW4, BEW5, BEW6, GYN1, GYN2, DER1.1, KIE1, BEW7, GYNT und KINB betrifft. Die Sache ist zur neuen Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Die Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Untersuchungsverfahren begründet nicht automatisch einen Anspruch auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Beschwerdeverfahren; dies ist gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gesondert zu prüfen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 4.3 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren (gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 4.3 m.w.H.).”
Für Strafverfolgungsbehörden gilt Art. 29 Abs. 1 BV als Anspruch auf Unvoreingenommenheit und objektive Beurteilung. Mitglieder solcher Behörden haben Sachverhalte frei von Bindungen an Parteien, deren Standpunkte oder fremde Drittinteressen zu beurteilen und belastende wie entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Der Anschein der Befangenheit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art.”
“Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungsoder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen. Art. 29 Abs. 1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (Gerold Steinmann, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des”
Vorsorgliche Massnahmen können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begründen. Dies kann die Relevanz einer Eilintervention beziehungsweise einer sofortigen Anfechtung eines Zwischenentscheids begründen.
“Angefochten ist ein Zwischenentscheid über die während des Berufungsverfahrens verlangte vorsorgliche Ausdehnung des Besuchsrechts, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2). Der Beschwerdeführer begründet diesen hinreichend damit, dass sich nicht gewährte Zeit mit den Kindern nicht nachholen lasse. Bei der Anfechtung einer vorsorglichen Massnahme kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).”
Fehlende oder verspätete Übersetzungen können einen Verfahrensmangel darstellen und in schwerwiegenden Fällen eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begründen. Ob eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt, hängt von den konkreten Umständen und insbesondere von einer allfälligen Mitverantwortung der Partei (z. B. Einreichung unvollständiger Unterlagen oder wiederholte Fristerstreckungen) ab.
“und 29. Mai 2020 übereinstimme und inwiefern die Staatsanwaltschaft von ihrer "Anklage vom Frühjahr 2020" abgewichen sei. Damit sei das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren leide an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel. Ein Nachholen der im Untersuchungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Verfahren notwendigen Verfahrenshandlung durch das Berufungsgericht - die Übersetzung der Anklageschrift also - hätte den Verlust einer Instanz zur Folge und sei deshalb nicht mehr gerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb gestützt auf Art. 409 StPO zu kassieren und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.”
“Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Beschwerdeführer bereits früher (erneut) aufgefordert hätte, Übersetzungen sowie fehlende Dokumente betreffend seine geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren einzureichen anstatt nach der Beschwerdeerhebung (vgl. Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2024). Darin ist aber nicht eine unrechtmässige Verzögerung des Asylverfahrens zu erblicken. Nach dem Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen oder (unvollständigen) Eingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Obschon ins Auge fällt, dass das SEM just im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, welche bereits früher hätten eingeleitet werden können, lässt eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-4037/2020 vom 16. November 2020 E. 5.3).”
“Februar 2023 allesamt - teilweise in Zusammenfassung des Inhalts - in die italienische Sprache übersetzt wurden. Hingegen sind die zwei zusätzlichen türkischen Gerichtsakten, welche vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. September 2023 und vom 16. Oktober 2023 eingereicht wurden, durch das SEM bis heute weder ins Beweismittelverzeichnis aufgenommen noch übersetzt worden. Festzustellen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 17. Mai 2023 und dem 5. Februar 2024 insgesamt siebenmal um Auskunft zum Stand des Verfahrens ersuchte, wobei keine dieser Anfragen beantwortet wurde. Auch seit der Vernehmlassung vom 8. April 2024, mit welcher durch das SEM behauptet wurde, es werde derzeit eine eingehende Analyse der eingereichten türkischen Gerichtsdokumente durchgeführt, sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das Staatssekretariat sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar.”
“November 2021 eine Anklageschrift, ein Urteil, eine Beschwerdeschrift und eine Eingangsanzeige betreffend Beschwerde ans Verfassungsgericht, jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Am 25. November 2021 reichte er diesbezüglich lediglich für zwei Dokumente, nämlich für die Anklageschrift und das Urteil, eine deutsche Übersetzung ein. Am 1. Februar 2022 gab er unter anderem ein weiteres Urteil, eine Ergänzung zu einem Urteil, einen Berufungsentscheid, ein Schreiben des Kassationshofs, einen Strafbeschluss und eine Rechtskraftbescheinigung, ebenfalls jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Diese Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer nicht übersetzt und verursachen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Dezember 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022; E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4).”
Akteneinsicht zählt zu den Teilgehalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie dient der Sachaufklärung und gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten die Entscheidgrundlagen kennen, sich wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweismittel beibringen können.
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG), da sich Betroffene nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrendbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichts- anspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Straf- - 7 - verfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht. Nach dem Grundsatz der Do- kumentationspflicht müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von der han- delnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Auf- zeichnungen in die Strafakten integriert werden (NÄPFLI, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.”
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden.”
Eine Heilung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nur ausnahmsweise möglich. Sie setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, der betroffenen Partei durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen und die Rechtsmittelinstanz die Tat‑ und Rechtsfragen uneingeschränkt (gleiche bzw. volle) Kognition besitzt. Soweit andernfalls eine Rückweisung in einen formalen Leerlauf mit unnötigen Verzögerungen träte, kann unter bestimmten Umständen auch bei schwerwiegender Verletzung eine Heilung in Betracht kommen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 129 I 129 E. 2.2.3; GEHRI, in: Spuhler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Darüber hinaus besteht, ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24.”
“Wie bereits ausgeführt, verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG), dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E.”
“Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.”
“Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Verstoss wiegt jedoch nicht schwer, weil die Beschwerdeführenden bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt Kenntnis erhielten und im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu äussern. Auch entstehen den Beschwerdeführenden durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen. Inwiefern das Vorbringen von entlastenden Beweisen (vgl. E. 3.1.4) respektive die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden während des Augenscheins durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden sein soll, erschliesst sich nicht. Dass sich nämlich ein Gerät im Haus befand, stellte die untersuchende Beamtin einerseits fest, andererseits begründen die Beschwerdeführenden, dass es auf die Programmvielfalt und die Empfangsqualität ankomme, was die untersuchende Beamtin aus mehreren Metern Entfernung nicht hätte feststellen können. Demnach bestätigen auch die Beschwerdeführenden, dass das festgestellte Gerät vorhanden war. Betreffend die Rüge von entlastenden Beweisen ist ebenfalls auf E. 3.4.4 hiernach zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.”
Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV (Gebot des fairen Verfahrens/Waffengleichheit) gilt: Von der Steuerverwaltung erstellte Schätzungen sind verfahrensrechtlich nicht mit amtlich oder gerichtlich bestellten Gutachten gleichzusetzen. Sie kommen im Beweisverfahren nur der beschränkten Aussagekraft einer Parteibehauptung zu und dürfen nicht als gleichwertige, amtliche Gutachten behandelt werden.
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
Fehlt die materielle Prozesslegitimation (kein rechtlich geschütztes Interesse), erfolgt eine materielle Überprüfung des Entscheids grundsätzlich nicht. Gleichwohl sind trotz fehlender Legitimation Rügen zulässig, die sich auf die Verletzung von Parteirechten oder auf eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beziehen (sog. „Star“-Praxis). Solche Verfassungsrügen unterliegen qualifizierten Begründungsanforderungen.
“Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 I 121 E. 2.1; 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2). 3.3. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass ein Anspruch auf Covid-19-Härtefallmassnahmen besteht, verfügt sie nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 147 I 189 E. 1.2.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.2; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.4.2). Jedoch kann die Beschwerdeführerin trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleichkommt (sog. "Star"-Praxis; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 2.1.2). 3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den”
“1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; BGE 145 I 121 E. 2.1; 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1; 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.1). Allerdings verschafft die Berufung auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) alleine der Beschwerdeführerin noch kein selbständiges, rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 138 I 305 E. 1.3; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3). Jedoch kann die Beschwerdeführerin trotz fehlender Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleichkommt. In diesem Sinne verschafft auch die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse (sog. "Star"-Praxis; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146; BGE 137 II 305 E. 2). Unzulässig in diesem Zusammenhang sind allerdings Vorbringen, welche im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (Urteile 2C_741/2022 vom 7. März 2023 E. 2.4; 2D_12/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 1.2; 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3.4).”
“Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Der Beschwerdeführer wirft zwar der Vorinstanz Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Aus seiner Argumentation, die sich im Wesentlichen in Ausführungen allgemeiner Art und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erschöpft, ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht in seinem Fall eine Rechtsverweigerung oder Gehörsverletzungen begangen haben soll. Seine Rüge, die Vorinstanz habe ihm bzw. seinem Rechtsvertreter keine Akteneinsicht gewährt, geht über eine blosse Behauptung nicht hinaus. Insgesamt genügen die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).”
“Ob das Streitwerterfordernis vorliegend erreicht ist, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer macht für den Fall, dass nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht, namentlich eine formelle Rechtsverweigerung als Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend, wobei er diesbezüglich seiner Rügepflicht in genügender Weise nachkommt (vgl. Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 149 II 209 E. 4.2 in fine; 144 II 184 E. 3.1). Mit Bezug auf die aufgeworfene Frage hat das Bundesgericht mithin unabhängig von der Beschwerdeart die gleiche Kognition. Es muss deshalb auch nicht erörtert werden, ob sich - wie es der Beschwerdeführer vertritt - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellt.”
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Entscheidbehörde oder das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, dass die wesentlichen für den Entscheid massgeblichen Gesichtspunkte kurz dargelegt werden, sodass die betroffenen Parteien die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten können.
“Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Ent- scheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebe- nenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde oder Instanz sich aus- drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).”
“Entgegen der Auffassung des Versicherten ist die Vorinstanz hinreichend auf seine Vorbringen eingegangen. Von einer an verschiedenen Stellen der Beschwerde zumindest implizit geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der sich daraus ergebenden Begründungspflicht kann somit keine Rede sein. Letztere verlangt ohnehin nicht, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5).”
“Vorab macht sie geltend, im angefochtenen Urteil werde mit keiner Silbe darauf eingegangen, dass nicht nur in Bezug auf den neuropsychologischen Experten der D.________ GmbH, Dr. phil. E.________, sondern auch gegen die anderen Gutachter Ausstands- und Ablehnungsgründe erhoben worden seien. Die Vorinstanz gab indessen klar zu erkennen, weshalb sie den Standpunkt vertrat, das polydisziplinäre Gutachten vom 26. Mai 2020 sei (auch) in formeller Hinsicht mängelfrei. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, das fragliche Urteil bzw. die fragliche Begutachtung sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach nicht ersichtlich.”
“Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten vor. Das kantonale Verwaltungsgericht ist indessen im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten, sich mit jeglichen (Partei-) Standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.”
“Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs angeht, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Urteilsbegründung zwar kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Ob sich die betroffene Person über die Tragweite eines behördlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1). Eingedenk dessen hält der angefochtene Entscheid vor Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV stand. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz die auf den Nachträgen vermerkten Summen als die vereinbarten Vergütungen angenommen hat (vgl. act. B.1 E. 6.3.1.2.4, 6.3.1.2.7 und 6.3.1.4). Offensichtlich ist sie dabei davon ausgegangen, dass kein Konsens über einen zusätzlichen, auf den Nachträgen nicht besonders erwähnten Rabatt zustande gekommen sei. Wie ihr Schriftsatz zeigt, war die Berufungsklägerin in der Lage, sich gegen diese Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Wehr zu setzen (vgl. act. A.1 S. 28 f.). Somit liegt keine Gehörsverletzung vor.”
Die Vorinstanz hat im Rückweisungsverfahren sicherzustellen, dass ein materiell koordinierter Rechtsmittelentscheid ergehen kann, in dem sämtliche materiellen Rügen gegen das angefochtene Projekt gesamthaft und ohne Einschränkung der Kognition gerichtlich überprüft werden; damit wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) entsprochen.
“In Bezug auf die geltend gemachte ungenügende Publikation (Publikationspflicht im kantonalen Amtsblatt) bleibt jedoch anzumerken, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführenden seien nicht daran gehindert worden, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen u nd hätten daher kein schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Dies entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation des Baugesuchs berufen können (vgl. Urteile 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024 E. 8.4; 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 4.5; 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E. 2.1; 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4). Welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Publikation ziehen könnten, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wird im Rückweisungsverfahren sicherzustellen haben, dass ein materiell koordinierter Rechtsmittelentscheid ergehen kann, in welchem sämtliche (materiellen) Rügen der Beschwerdeführenden gegen das umstrittene Projekt gesamthaft und ohne Kognitionsbeschränkung gerichtlich überprüft werden. Damit wird auch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachgekommen.”
Fehlte eine eingereichte Kostennote, durfte die Vorinstanz die Parteientschädigung gestützt auf den Tarifrahmen bzw. das einschlägige Kostenreglement innerhalb der vorgesehenen Mindest‑/Maximalbeträge festlegen. In solchen Fällen war die konkrete Bemessung der Entschädigung im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV nicht weiter zu erläutern.
“Bei der Bemessung der hier streitgegenständlichen Parteientschädigung hielt sich die Vorinstanz an den Tarifrahmen gemäss § 9 der Kostenverordnung. Der Beschwerdeführer reichte im kantonalen Verfahren zudem keine Kostennote ein. Die Vorinstanz musste die Höhe der Parteientschädigung gemäss der dargelegten Rechtsprechung demnach nicht näher begründen, um das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers zu wahren.”
“Die Beschwerdeführerin reichte unstrittig keine Kostennote ein und wurde durch die Vorinstanz auch nicht dazu aufgefordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen. Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE die Parteientschädigung selbständig festlegen (Urteil 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3). Auch die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz wird hinreichend klar, wie sie die prozessuale Ausgangslage beurteilte und welche Überlegungen für die Höhe der Parteientschädigung ausschlaggebend waren. Die konkrete Bemessung der Entschädigung war im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV nicht weiter zu erläutern, da sich die massgebenden Bemessungsfaktoren aus dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen ergeben (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Die Vorinstanz hat demnach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.”
Eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn die Behörde ohne Willkür annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gebildete Überzeugung nicht ändern würden. Die Überprüfung einer solchen Rüge durch das Bundesgericht erfolgt beschränkt unter dem Aspekt der Willkür.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.”
“Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).”
“Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien in Verfahren, die in ihre Rechtsstellung eingreifen, das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. auch BGE 124 I 241 E. 2; 139 II 7 E. 4.3). Das Recht auf Beweisabnahme schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche ist zulässig, wenn eine Behörde zum Schluss kommen darf, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 147 IV 534 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Nichtabnahme eines beantragten Beweismittels ist auch zulässig, wenn eine Behörde diesem in (unechter) antizipierter Beweiswürdigung die Tauglichkeit absprechen darf, die behauptete Tatsache zu erstellen (vgl. Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1; vgl.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Zu den entsprechenden Begründungsanforderungen der Willkürrüge kann auf E.”
Beschleunigungsgebot: Art. 29 Abs. 1 BV umfasst das Verbot ungerechtfertigter Verzögerungen; eine Verletzung liegt nur in klaren Fällen vor. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind die Komplexität des Falls, die Bedeutung der Streitigkeit für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien sowie der für die Sache spezifische Entscheidungsablauf zu berücksichtigen. Den Behörden steht bei der zeitlichen Priorisierung und der Verfahrensleitung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Wiederholte Verfahrensstandsanfragen in kurzem Rhythmus können die Geschäftsabwicklung erschweren und sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, da die Vorinstanz über zwei Monate für ihren Entscheid und nochmals eineinhalb Monate für dessen Begründung gebraucht habe. Diese Rüge ist unbegründet: Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Es ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist bei einer Verfahrensdauer von insgesamt über drei Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes auszumachen.”
“Bereits kurz darauf hat der Beschwerdeführer im Mai 2023 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, um im September und Oktober erneut beim SEM nach dem Verfahrensstand zu fragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Schliesslich gilt es vorliegend anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführte, das Verfahren befinde sich in Instruktion beziehungsweise die Beweismittel würden geprüft, und einen Entscheid im Juli 2023 in Aussicht stellte. Wenn es ihr offenbar auch nicht gelang, diesen Zeitrahmen einzuhalten, ist davon auszugehen, dass das SEM die Bearbeitung des Verfahrens an die Hand genommen hat und die Analyse der Beweismittel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser Ausgangslage ist innert vertretbarem Zeitrahmen mit einem Entscheid zu rechnen. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Bestimmung beinhaltet insbesondere das Beschleunigungsgebot, mit andern Worten verbietet sie eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidfindung. Die Behörde verstösst gegen diese verfassungsmässige Garantie, wenn sie den ihr obliegenden Entscheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist fällt oder der Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 = Pra 108 [2019] Nr. 94). Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts zu berücksichtigen, dem die Verfahrensleitung zusteht. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (BGer 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 5.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei sind die gesamten Umstände einer Angelegenheit wie die Komplexität des Falls, die Bedeutung der Streitigkeit für die Betroffenen und deren Verhalten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 II 486 E.”
Entfällt der fortdauernde Freiheitsentzug, greift die besondere Dringlichkeit von Art. 31 Abs. 4 BV nicht mehr. In solchen Fällen genügt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV; eine sofortige Entscheidung ist dann nicht erforderlich.
“31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; je mit Hinweisen). Diesem Ergebnis steht auch der Verfassungswortlaut nicht entgegen: "Jederzeit" kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass eine inhaftierte Person während des Freiheitsentzugs ohne Beschränkung, mit anderen Worten jederzeit während des andauernden Freiheitsentzugs, ein Gericht anrufen kann (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes [BBl 2002 6905]; Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2706; GREGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. II [LEtr], 2017, N. 11 zu Art. 80a AuG).”
“31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; je mit Hinweisen). Diesem Ergebnis steht auch der Verfassungswortlaut nicht entgegen: "Jederzeit" kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass eine inhaftierte Person während des Freiheitsentzugs ohne Beschränkung, mit anderen Worten jederzeit während des andauernden Freiheitsentzugs, ein Gericht anrufen kann (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes [BBl 2002 6905]; Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2706; GREGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. II [LEtr], 2017, N. 11 zu Art. 80a AuG).”
“31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; je mit Hinweisen). Diesem Ergebnis steht auch der Verfassungswortlaut nicht entgegen: "Jederzeit" kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass eine inhaftierte Person während des Freiheitsentzugs ohne Beschränkung, mit anderen Worten jederzeit während des andauernden Freiheitsentzugs, ein Gericht anrufen kann (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes [BBl 2002 6905]; Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2706; GREGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. II [LEtr.], 2017, N. 11 zu Art. 80a AuG).”
“31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 149 IV 376; je mit Hinweisen). Diesem Ergebnis steht auch der Verfassungswortlaut nicht entgegen: "Jederzeit" kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass eine inhaftierte Person während des Freiheitsentzugs ohne Beschränkung, mit anderen Worten jederzeit während des andauernden Freiheitsentzugs, ein Gericht anrufen kann (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes [BBl 2002 6905]; Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBl 2014 2706; GREGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. II [LEtr], 2017, N. 11 zu Art. 80a AuG).”
Die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV wird nur auf Antrag gewährt und erfolgt nicht von Amtes wegen. Im Gesuch sind die kumulativen Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Nicht‑Aussichtslosigkeit der Sache, nötige Verbeiständung) darzulegen. Ein Entzug der Beiordnung wirkt grundsätzlich ex nunc; ein rückwirkender (ex tunc) Entzug ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar (z. B. bei unzulässiger Erlangung durch falsche Angaben oder Missbrauch), wie die Rechtsprechung zeigt.
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährleistet Art. 29 Abs. 3 BV den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 142 III 131 E. 4.1; 141 I 70 E. 2; 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1). Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert stets ein entsprechendes Gesuch und erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 I 350 E. 3.1; Urteil 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.3). Je nach Sachlage gebietet es jedoch die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (BGE 131 I 350 E. 4.1; Urteil 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.3). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21), welches die unentgeltliche Verbeiständung in Art. 111 Abs. 2 VRPG/BE regelt, enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch (LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.”
“Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.”
“120 CPC (base légale explicite) dispose que le tribunal retire l'assistance judiciaire lorsque les conditions d'octroi ne sont plus remplies ou qu'il s'avère qu'elles ne l'ont jamais été. En principe, le retrait de l'assistance judiciaire ne rétroagit pas ; un effet ex tunc du retrait peut exceptionnellement entrer en considération, notamment lorsque l'assistance judiciaire a été indûment obtenue par de fausses informations ou que le comportement de l'intéressé est constitutif d'un abus de droit. Hors de ces hypothèses et en vertu du principe de la confiance, seul un effet ex nunc du retrait de l'assistance judiciaire est admissible. Quant au droit à la rémunération du mandataire d'office, il ne peut pas non plus être supprimé avec effet rétroactif, sauf si son comportement contrevient au principe de la bonne foi (cf. arrêts du TF 5A_432/2023 du 5 octobre 2023 consid. 3.1.1 et 4D_19/2016 du 11 avril 2016 consid. 6; cf. également Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [éd.], 2e édition, 2019, ad art. 65 PA, pp. 949 à 951 ainsi que Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, pp. 172 à 175). 9.5.3 En l'occurrence, l'application des principes généraux (supra, consid. 9.5.1) ou de l'art. 120 CPC par analogie (supra, consid. 9.5.2) conduit le Tribunal à la même conclusion. En effet, ce n'est pas le comportement de Nadège Andrianasolo en la présente affaire qui a induit en erreur le juge instructeur lorsqu'il a rendu la décision incidente du 6 mars 2024 (supra, consid. 9.4.2). L'intérêt à la sécurité des relations juridiques plaide, partant, pour le maintien de la désignation de Nadège Andrianasolo en tant que défenseur d'office. Par surabondance, il sied de relever qu'un retrait ex nunc de l'assistance judiciaire totale ne ferait guère de sens, puisque la présente procédure de recours trouve sa conclusion par le prononcé du présent arrêt. 9.5.4 Cela étant, compte tenu du fait que le Tribunal a pu, par le passé, désigner par inadvertance en tant que défenseurs d'office des mandataires qui n'en remplissaient pas les conditions légales et jurisprudentielles (cf.”
Die Behörde hat nicht nur belastende, sondern auch entlastende Sachverhalte zu erfassen und alle sach‑ und entscheidwesentlichen Tatsachen sowie Ergebnisse in den Akten zu dokumentieren. Fehlen solche Feststellungen oder bleiben Ermittlungen einseitig oder unvollständig, kann dadurch das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt werden.
“Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Demgegenüber hat die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m. H. auf Rechtsprechung und Lehre).”
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren nachträglich geheilt werden, wenn das Gericht die Sache mit ausreichender Kognition prüfen kann. Fehlt dem Gericht die nötige Kognition oder sind aufgrund komplexer fachlicher Fragen vertiefte Abklärungen erforderlich, ist hingegen eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des Gehörs und zur Neuentscheidung angezeigt.
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachträglich gewährt werden kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23.”
“Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Trotz entsprechendem Gesuch um Einsicht in die Akten sei die durch das BLW gewährte Einsicht unvollständig gewesen. Auch wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das mit voller Kognition ausgestattete Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geheilt werden könne, erscheine aufgrund der komplexen technisch-chemisch-biologischen Fragestellungen eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Auflage einer umfassenden Akteneinsicht und Neuentscheidung angezeigt.”
“Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO. Eine allfällige "Heilung" der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist hier schon mangels ausreichender Kognition des Bundesgerichtes (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht möglich (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung - nach erfolgter Einräumung des rechtlichen Gehörs - zurückzuweisen. Sofern sich nach entsprechender Prüfung durch das ZMG ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss angerufen hat, dürfte das ZMG - gestützt auf die oben (E. 4.4) dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes - auf das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2022 mit entsprechender Begründung nicht eintreten. Andernfalls wäre diesbezüglich das kontradiktorische Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO durchzuführen.”
Bei Ausstands- und Befangenheitsbegehren im Bereich von Art. 29 BV entscheidet die objektive Prüfung, ob Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit erwecken. Auf das rein subjektive Empfinden der Partei kommt es dabei nicht an.
“3 Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a VRG N. 15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhart Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5, BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11). 3.2 3.2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gerichtspräsident des Baurekursgerichts persönlich als Gegenpartei in das Verfahren involviert sei und damit nicht nur dieser, sondern auch alle anderen haupt- und nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in den Ausstand zu treten hätten.”
“Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (Boog, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO).”
“Die Garantie einer durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV), Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II sowie für Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person auch in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Es gilt das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 139 I 124 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 4 E. 5.3.1). Die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit können indes nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen, G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N 35 zu Art. 29 BV). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen, sie haben auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Von daher können sie nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden (Steinmann, a.a.O., N 35 zu Art. 29 BV mit Hinweisen; vgl. auch B. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 150 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 432 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (vgl. BGer 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2; 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019; 2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.”
“Das kantonale Gericht hat die zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Zu wiederholen und zu ergänzen ist, dass Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht garantiert. Vor Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV gelten weniger weitreichende Verfahrensgarantien. Gewährleistet sind insbesondere der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und Beurteilung innert angemessener Frist, der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 BV). Der dem gerichtlichen Verfahren vorangehende verwaltungsinterne Rechtsschutz muss bezüglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht den gleichen Garantien genügen wie ein Gericht. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Auch in Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde - wie hier vor dem Regierungsstatthalter - besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.”
“b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a VRG N. 15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A. Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). 3.3 Vorliegend dreht sich der aufsichtsrechtliche Streit zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin im Wesentlichen um die Frage, ob die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Verwaltungsräte der C AG durch die Aufgabe des Betriebs D und die Entlassung der dortigen Mitarbeitenden den Stiftungszweck verletzt haben. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin war O seit fünfzehn Jahren Kundin des entsprechenden Coiffeurbetriebs. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, es habe keine besondere Beziehung zwischen O und den sie jeweils bedienenden Angestellten des Betriebs D bestanden. Sie habe keine Vorzugskonditionen oder sonstige Privilegien genossen und sie habe die Kundenbeziehung auch über zahlreiche Personalwechsel hinweg aufrechterhalten. Entsprechend weist die Beschwerdegegnerin die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sich O im Wesentlichen aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu den Angestellten des Betriebs D aufsichtsrechtlich "eingemischt" habe, zurück.”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie für unentgeltliche Rechtspflege und, soweit erforderlich, unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Anspruch dient dem Zugang zum Gericht. Der Umfang richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts; die bundesverfassungsrechtliche Garantie greift nur, soweit der kantonale oder kommunale Rechtsschutz ungenügend ist.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie, die greift, wenn der kantonale oder kommunale Rechtsschutz nicht ausreicht (BGE 141 I 70 E. 5.2).”
“3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (vorliegend § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; 134 I 92 E. 3.1.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Letztere prüft das Bundesgericht frei (vgl. E. 2 hiervor; BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausschliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend macht, bildet diese Bestimmung nachfolgend den Prüfungsmassstab (vgl. auch vorne E. 2.1).”
“Sachverhaltselemente dazugekommen, welche zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage und damit zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hätten. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1); soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Art. 4 Ingress und lit. d der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) garantiert das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, ohne dessen Voraussetzungen zu konkretisieren. Gemäss Art. 99 VRP wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Abs. 1), wobei die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege sachgemäss Anwendung finden (Abs. 2). Der Umfang des Anspruchs richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das kantonale Recht kann mithin über den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehen (vgl.”
Kurze oder knappe Erwiderungen können genügen, sofern die Vorinstanz die wesentlichen entgegenstehenden Argumente erkennbar prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit jedem Einwand ausdrücklich und im Einzelnen auseinandersetzt. Gleichwohl kann eine klassische, strukturierte Verfügungsform (z. B. mit Sachverhalt- und Erwägungsteil) die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit der Entscheidung erhöhen.
“Vorliegend ist auffällig, dass die Vorinstanz eine Schlussverfügung in «dass-Form» erlässt, obwohl die betroffene Person und die beschwerdeberechtigte Person nicht mit der Datenübermittlung einverstanden sind und eine Stellungnahme eingereicht haben. Die Vorinstanz benötigte sieben Seiten für ihre Verfügung. In einem solchen Fall würde es sich anbieten, eine klassische Verfügungsform mit Sachverhalts- und Erwägungsteil zu wählen, um die Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit der Verfügung zu erhöhen. Dennoch hat sich die Vorinstanz ausdrücklich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und dies in der Verfügung auch entsprechend dargestellt. Im Umfang von rund einer halben Seite nimmt die Vorinstanz auf Seite 4 ihrer Verfügung zu den Parteivorbringen Stellung. Diese Auseinandersetzung mag kurz erscheinen, begründet vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine Gehörsverletzung (vgl. E. 2.3.1 vorstehend) aber noch keinen Verstoss gegen Art. 29 BV. Vielmehr wird deutlich, dass die Vorbringen geprüft und in der Entscheidfindung der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV liegt damit im vorliegenden Fall nicht vor.”
“Dass die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerinnen verneint hat, verletzt kein Bundesrecht. Soweit (unter Beanstandung einer angeblichen "Rechtsverweigerung" bzw. "Kompetenzüberschreitung") auch noch sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe die richterliche Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sich mit entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerinnen verneinte. Dabei musste sie sich nicht mit deren sämtlichen Einwänden ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Das gilt namentlich für Vorbringen, die den Streitgegenstand (Siegelungsberechtigung) nicht oder nur am Rande betrafen. Die weiteren erhobenen Rügen, etwa der Verletzung von nicht näher genannten "verfassungsmässigen Rechten nach Art. 29 BV", sind nicht ausreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.”
Längere Untätigkeit der Behörden kann Art. 29 Abs. 1 BV verletzen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende, prozessleitende Aktivität oder zumindest Information über den Verfahrensstand erfolgt. Eine vollständige Beantwortung von Verfahrensstandsanfragen ist nicht in jedem Fall verlangt; doch kann das Unterlassen entsprechenden Auskunfts (z. B. über weitere Schritte oder die voraussichtliche Verfahrensdauer) die Rechtssicherheit beeinträchtigen und bei längerer Untätigkeit als Rechtsverzögerung gewertet werden.
“Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E.”
“Im Übrigen erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Vorinstanz die Anfrage vom 20. März 2023 oder spätestens jene vom 30. Mai 2023 gänzlich unbeantwortet liess, zumal eine Mitteilung, ob noch weitere Schritte getätigt worden oder geplant seien, und eine Information über die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtssicherheit dienlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 11. Januar 2022 und seit dem 12. Februar 2022 beziehungsweise 17. März 2022 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder weitere Abklärungen in Aussicht stellte noch eine der Verfahrensstandsanfragen beantwortet hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit seit mehr als rund einem Jahr und sechs Monaten - bei Eingabe der Beschwerde - vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
“Zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Prüfung der Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegt keinen starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Betroffenen und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die Betroffenen (BGE 130 I 269 E. 3.1). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.”
Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst nach Rechtsprechung die Möglichkeit, sich in Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ein allgemeines Recht abgeleiten, sich vor Gericht durch nichtanwaltliche Vertreterinnen oder Vertreter vertreten zu lassen.
“Januar 2011 weiterhin zur Vertretung von Parteien vor dem Arbeitsgericht zugelassen worden sind, besteht kein Grund zur Annahme, das Zivilgericht sei überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine rechtlich verbindliche Regel handle. Naheliegender erscheint vielmehr, dass es übersehen hat, dass sich die Rechtslage diesbezüglich wesentlich geändert hat, und die Vertretung aus blosser Gewohnheit weiter zugelassen hat. Damit fehlt es auch für die Zeit seit 2011 an der Rechtsüberzeugung. 3.4 Der Arbeitnehmer scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleiste einer Partei eines Zivilprozesses das Recht, sich berufsmässig durch eine beruflich qualifizierte Vertreterin vertreten zu lassen, bei der es sich nicht um eine nach dem BGFA zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten berechtigte Anwältin handelt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne, wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter freier Wahl vertreten zu lassen, die oder der nicht Anwältin oder Anwalt zu sein brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), oder gar implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin oder Anwalt ist, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der”
Geringfügige oder rein formale Mängel des rechtlichen Gehörs (z. B. unvollständige Begründung) können prozessökonomisch durch Ergänzung, durch Vervollständigung im Rechtsmittelverfahren oder durch Entscheidung der höheren Instanz geheilt werden. Vor einer Rückweisung ist zu prüfen, ob eine Heilung möglich ist und ob eine Rückweisung den Parteinteressen bzw. der Verfahrensökonomie widerspräche. Etwaige Gehörsverletzungen, die als gering einzustufen und heilbar sind, sollen bei der Verteilung der Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen berücksichtigt werden.
“b IVöB kann eine Anbieterin von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden, wenn ihr Angebot der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht. Die Übereinstimmung der Offerte mit der Ausschreibung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Zuschlag; Angebote, die der Ausschreibung nicht entsprechen, müssen ausgeschlossen werden. Dabei ist die Offerte so zu beurteilen, wie sie eingereicht worden ist; eine nachträgliche Änderung des Angebots ist, abgesehen von der Berichtigung von offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern, unzulässig (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Damit gewährleistet ist, dass keine Anbieterin bevorteilt wird und die Vergabebehörde über eine möglichst klare, übersichtliche und vergleichbare Ausgangslage bei der Zuschlagserteilung verfügt, rechtfertigt es sich, an das Erfordernis der Ausschreibungskonformität einen relativ strengen Massstab anzulegen. Zu berücksichtigen bleibt aber in jedem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV[25] sowie das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus. Daher soll vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird.[26] Die Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geben vor, ob ein Angebot vollständig ist oder nicht. Bei schweren Mängeln und wenn eine Nachreichung von fehlenden Unterlagen Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte hat, ist die Nachreichung unzulässig und das Angebot ist vom Verfahren auszuschliessen. Liegt jedoch kein schwerer Mangel vor und hat die Nachreichung von Unterlagen keinen Einfluss auf den Preis der Offerte, kann eine Frist für die Nachreichung fehlender Unterlagen gewährt werden.[27] Damit ein Angebot gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB ausgeschlossen werden kann, ist die sichere Kenntnis der Auftraggeberin über den Sachverhalt, welcher zum Ausschluss führt, notwendig.”
“Aufgrund der wiedergegebenen Vorbringen der Parteien (vgl. oben Erwä- gung 2.1) erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheides als unvoll- ständig. So setzt sie sich insbesondere nicht mit der nach Auffassung des Beru- fungsklägers bestehenden (mündlichen) Abmachung über eine "Zwischennut- zung" bis zum Vorliegen eines Umbauprojektes auseinander, was offenkundig als Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Parteien - vorliegend namentlich des Berufungsklägers - auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anzusehen ist. Die Verletzung ist zwar kaum mehr als leicht einzustufen, da dieser Aspekt im angefochtenen Entscheid komplett ausgeblendet wird; angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Summarange- legenheit handelt (vgl. oben Erwägung 1.1), würde sich eine Rückweisung jedoch nicht als prozessökonomisch erweisen und läge auch nicht im Interesse der Par- teien. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen (vgl. unten Erwägung 2.4) her- vorgeht, kann das Kantonsgericht unbesehen um diesen Begründungsmangel selbst ein Urteil fällen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (vgl. unten Erwägung 4.1).”
“Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden brachten bereits im Rekursverfahren vor, die streitgegenständliche Anordnung sei mangelhaft publiziert worden, weil daraus das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht klar hervorgegangen sei, dass er die definitive Markierung der Parkfelder erst in einem zweiten Schritt verfügen wolle, und ohne Festlegung der Parkfelder gar nicht möglich sei, die konkreten Folgen der Verkehrsanordnung abzuschätzen und rechtlich überprüfen zu lassen. Die Vorinstanz erachtete eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Begründung als im Rekursverfahren geheilt und erwog, dass die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die Zweiteilung des Verfahrens nicht beeinträchtigt werde, weil gegen die Markierung einzelner Parkfelder eine Einsprache nach Art. 106 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) erhoben werden könne. Aufgrund dieses Rechtswegs und der Möglichkeit, die Markierung eines Parkfelds zu beantragen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Zweiteilung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führt. Angesichts der bei Allgemeinverfügungen herabgesetzten Begründungsanforderungen (BGE 138 I 171 E. 3.3.2) ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die beschwerdegegnerische Anordnung Art. 29 Abs. 2 BV verletzen soll, zumal den Beschwerdeführenden deren sachgerechte Anfechtung möglich war. Die formellen Rügen vermögen mithin nicht durchzudringen.”
“Eine Zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung ist vorliegend dennoch nicht gerechtfertigt. Zum einen sind Beweisverfügungen im Grundsatz nicht begründungspflichtig (LEU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 173 ff. zu Art. 154 ZPO). Zum anderen ergibt sich bereits aus den Umständen des vorliegenden Verfahrens (Vaterschaftsklage gegen den Beschwerdeführer, wobei dieser seine Vaterschaft bestreitet), weshalb die Vorinstanz ein Abstammungsgutachten angeordnet hat. Der relevante Sachverhalt ergibt sich zudem aus den kantonalen Akten und wurde vom Bundesgericht ergänzt (siehe Sachverhalt oben, Art. 105 Abs. 2 BGG). Ausserdem kann die aufgrund der fehlenden Begründung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) des Beschwerdeführers vor Bundesgericht geheilt werden. Denn es sind ausschliesslich Rechtsfragen streitig, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer erwächst hierdurch auch kein Nachteil (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere war er, wie seine Beschwerdeschrift zeigt, in der Lage, den Entscheid beim Bundesgericht sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz hätte einen formalistischen Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen zur Folge, die mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).”
“Die beiden fehlenden Dokumente sollten ohne grössere Probleme beschafft werden können, sodass ihr Fehlen die Absehbarkeit der Eheschliessung nicht in Frage stellt. 5.3 Neben den vorerwähnten Dokumenten erkundigte sich das Zivilstandsamt im selben Schreiben auch noch über die verschiedenen Nebenidentitäten, die bei der Beschwerdeführerin im ZEMIS eingetragen sind. Da die notwendigen Dokumente für die Identitätsklärung – Geburtsurkunde sowie Reisepass – vorliegen, sollten sich diesbezüglich ebenfalls keine Hindernisse ergeben. Der Eheschluss ist somit absehbar (dazu näher BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1; siehe ferner VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.6). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschlusses des Ehevorbereitungsverfahrens und Heirat zu erteilen. Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15.”
Wenn das Gericht technischen Sachverstand einbezieht (z. B. durch Beizug technischer Fachrichter oder von Sachverständigen), ist dieses Fachwissen offenzulegen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unterbleibt die Offenlegung bzw. die Möglichkeit der Äusserung, kann dies das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzen.
“Zudem habe die Vorinstanz zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt, ohne dies den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Dadurch habe die Vorinstanz in "eklatanter Weise" Art. 183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (dazu E. 5).”
“Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob auch der zweite Vorwurf der Beschwerdeführerin berechtigt ist, wonach die Vorinstanz in "eklatanter Weise" Art. 183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art.”
Erfüllt die Behörde ihre Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht und geht sie in der Verfügung auf offenkundige oder belegbare Diskriminierungen (insbesondere unter Verweis auf allgemeine Länderinformationen) sowie auf die vorgebrachten Einwände sachgerecht ein, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt.
“Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen berufen und ging auf offensichtlich vorliegende Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem ein (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2023 S. 11 ff.). Zudem wies es zu Recht darauf hin, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich, vorbehaltlos und gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt hat, womit sein Asylgesuch in Bulgarien nicht materiellrechtlich abgelehnt wurde und er Anspruch auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens hat (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2023 S. 11). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vor-instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen - insbesondere auch hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - auf andere als die von ihm als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz bei den bulgarischen Behörden nähere Abklärungen vornimmt oder individuelle Garantien einholt.”
Bei unklaren Auflagen oder drohender Nichterfüllung kann das rechtliche Gehör verlangen, dass die Behörde die Auflagen präzisiert und begründet, die Nichterfüllung in geeigneter Weise abmahnt sowie — sofern erforderlich — eine konkrete Frist zur Erfüllung oder zur Ergänzung der Eingaben ansetzt. Ausserdem kann von der Behörde eine Ausübung der Fragepflicht bzw. eine Nachfristsetzung verlangt werden, damit die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich angemessen zu äussern.
“Sodann lässt der negative Entscheid des Migrationsamts kurz nach der zivilstandsamtlichen Verweigerung des Eheschlusses aufgrund fehlenden Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts vermuten, dass primär dieser Umstand und weniger die Nichtbeantwortung einzelner Fragen für den migrationsamtlichen Negativentscheid verantwortlich war. Zirkulär ist sodann die Argumentation des Migrationsamts im Bewilligungsentscheid vom 28. Juni 2024, wonach das Zivilstandsamt den Eheschluss "[a]ls Folge der mangelnden Mitwirkung am ausländerrechtlichen Verfahren und des damit nicht erbrachten Nachweises des legalen Aufenthalts verweigert" habe, weshalb "nicht mit einem Eheschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden [könne]", diente das vom Migrationsamt zu prüfende Bewilligungsgesuch doch gerade der zivilstandsamtlich erforderlichen Aufenthaltsregulierung. 4.8 Unter diesen Umständen hätte das Migrationsamt seine Auflage(n) vom 23. Mai 2024 zumindest präzisieren und begründen und deren Nichterfüllung abmahnen müssen. Überdies hätte der Beschwerdeführerin auch eine konkrete Frist zur Einreichung angesetzt werden müssen und kann das noch vor Auflageerfüllung gesandte E-Mail vom 28. Mai 2024 weder inhaltlich noch chronologisch als Auflagemahnung betrachtet werden. Dass das Migrationsamt auf all dies verzichtet hatte, verletzt das in Art. 29 Abs. 2 BV statuierte rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, da diese im strittigen Bereich weder die Tragweite der Auflagen noch die Nichterfüllung derselben erkennen konnte und aufgrund des Verhaltens des Migrationsamts zumindest mit einer konkreten Fristansetzung rechnen durfte. Dies auch unter Berücksichtigung der lediglich summarischen Prüfungspflicht der Migrationsbehörde. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen. 5. Inwieweit die Beantwortung der unbeantwortet gebliebenen migrationsamtlichen Fragen – insbesondere zum konkreten Einreisedatum – der Beschwerdeführerin angesichts möglicher strafrechtlicher Konsequenzen zumutbar gewesen wäre, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Jedoch ist diesbezüglich zumindest anzumerken, dass nach dargelegter Rechtslage strafprozessuale Schweigerechte nicht auf das ausländerrechtliche Verfahren durchschlagen und vielmehr gegebenenfalls im Strafprozess zu entscheiden ist, inwieweit die unter Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren gegebenen Auskünfte auch strafrechtlich verwertbar sind (siehe zum Ganzen VGr, 5.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Vorinstanz vor Ablauf der Beschwerdefrist (10. August 2023) entschied, obschon er in seiner Beschwerde eine anwaltliche Eingabe in Aussicht gestellt habe. Die Vorinstanz hätte, so der Beschwerdeführer, ihm richtigerweise die Gelegenheit geben müssen, seine Beschwerde mithilfe eines Anwalts zu begründen und Beweismittel einzureichen bzw. insbesondere darzulegen, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Sache trotz Entlassung aus der Klinik gerade in seinem Fall bestehe. Indem die Vorinstanz diesen Antrag nicht behandelt habe, sondern noch innerhalb der Beschwerdefrist und trotz mangelnder Spruchreife auf die Sache nicht eingetreten sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Wolle ein Gericht auf Nichteintreten entscheiden, müsse es dies von Amtes wegen in geeigneter Weise abklären, insbesondere durch das Ausüben der gerichtlichen Fragepflicht. Die Vorinstanz habe also dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage des fehlenden Rechtsschutzinteresses zu äussern. Habe sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ablehnen wollen, so habe sie dem Beschwerdeführer diesen prozessualen Entscheid eröffnen und eine kurze Nachfrist ansetzen müssen; in jedem Fall habe sie aber den Ablauf der Beschwerdefrist abwarten müssen.”
Erweist sich in einem Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung, ist die Folge in der Praxis regelmässig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen und erneuten Prüfung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs; dabei können prozessspezifische Umstände (z. B. fehlende Heilungsmöglichkeit oder die Notwendigkeit einer materiell koordinierten Neuentscheidung) die konkrete Handhabung beeinflussen.
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor ihrem Beschluss nicht ausreichend über entscheidrelevante Grundlagen orientiert und die Nichterteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppen HNO1.1.1 und URO1.1.4 mangelhaft begründet. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht, da das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. oben E. 2.2). Daraus folgt, dass die Beschwerde - soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 3) - insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Spitallistenbeschluss mit Bezug auf die Nichterteilung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen HNO1.1.1 und URO1.1.4 aufzuheben und die Sache zur neuen Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.”
“Nach dem Gesagten genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht beurteilen, ob der angefochtene Entscheid mit Art. 73 StGB mit Bundesrecht in Einklang steht. Daher sind auch die Dispositiv-Ziffern 17, 19, 20 und 21 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, inwiefern die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zur Deckung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen zu verwenden sind.”
“In Bezug auf die geltend gemachte ungenügende Publikation (Publikationspflicht im kantonalen Amtsblatt) bleibt jedoch anzumerken, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführenden seien nicht daran gehindert worden, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen u nd hätten daher kein schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Dies entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation des Baugesuchs berufen können (vgl. Urteile 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024 E. 8.4; 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 4.5; 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E. 2.1; 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4). Welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Publikation ziehen könnten, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wird im Rückweisungsverfahren sicherzustellen haben, dass ein materiell koordinierter Rechtsmittelentscheid ergehen kann, in welchem sämtliche (materiellen) Rügen der Beschwerdeführenden gegen das umstrittene Projekt gesamthaft und ohne Kognitionsbeschränkung gerichtlich überprüft werden. Damit wird auch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachgekommen.”
Art. 29 Abs. 2 BV kann als verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitteilung von Entscheiden an die Parteien herangezogen werden (Anspruch auf rechtliches Gehör). Der in der Quelle erwähnte Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung und der Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist jedoch der Art. 30 Abs. 3 BV zugeordnet.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Mitteilung des Entscheids der Aufsichtskommission vom 3. August 2022 und des vorliegenden Urteils an die Anzeigestellerin entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Eingabe vom 16. März 2022 S. 2; Rekursbegründung Rz. 23) mehrere gesetzliche Grundlagen bestehen (§ 51 Abs. 2 OG analog, § 68 Abs. 5 GOG analog und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Mitteilung des vorliegenden Urteils stützt sich zusätzlich auf Art. 30 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung verankert das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie sieht für gerichtliche Verfahren unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung vor. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung (BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; VGE VD.2019.170 vom 27. März 2020 E. 2.3.5). Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut.”
Soweit Rügen mit Bezug auf Art. 29 Abs. 3 BV erhoben werden, unterliegen sie der qualifizierten Rüge‑ und Begründungspflicht; fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen oder an der substanziierten Darlegung von Mitwirkungsmängeln, tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein bzw. entfällt die Rügewirkung.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt, ist auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, da er in diesem Punkt mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz eingeht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 29a BV legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass und weshalb die Auferlegung der Kosten seinen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde verletzt. Ferner steht es ihm frei, um Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten zu ersuchen (vgl. Art. 425 StPO). Betreffend die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz in der Hauptsache auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Zweigutachten zeige grobe Fehler im Erstgutachten auf und sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern.”
“Entscheide in Anwendung von § 27 Abs. 1 VRG/ZG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Daher hätten die Eheleute darzulegen gehabt, dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, dass sie der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht nicht genügt hätten. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift offenkundig nicht gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3). So behaupten die Steuerpflichtigen lediglich in allgemeiner Weise, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht "nach bestem Wissen und Gewissen" nachgekommen und hätten alle ihnen vorliegenden Unterlagen eingereicht. Damit räumen sie unausgesprochen ein, den Aufforderungen seitens des Kammerpräsidenten nur unvollständig genügt zu haben, bringen sie doch nicht vor, auch alle übrigen, bei Drittpersonen vorzufindende Dokumente eingereicht zu haben.”
“Der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht auch sonst über weite Strecken nicht. So fehlt es an einer (hinreichenden) Auseinandersetzung (vgl. hiervor E. 2) mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auch genügt es nicht, in allgemeiner Art und Weise - mit Verweis auf eine Literaturstelle (PIERRE HEUSSER, Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, Plädoyer 2009 1 S. 34 ff.) - auszuführen, die schweizerische Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege verletze Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 und Art. 14 EMRK. Ebenso wenig genügt es, pauschal auszuführen, der Entscheid verletze den Anspruch auf Rechtsgleichheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Vielmehr müsste er im Sinne des Rügeprinzips (vgl. hiervor E. 2) im Einzelnen darlegen, inwiefern die Vorinstanz im konkreten Fall verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wenn er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er darzutun, dass er die angeblich von der Vorinstanz nicht beachteten und entscheiderheblichen Tatsachen prozesskonform ins Verfahren eingebracht hat. Soweit er in seiner Beschwerde den erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.”
Bei Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Verweigerung oder Rechtsverzögerung) gilt eine qualifizierte Rüge‑ und Begründungspflicht: Die Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sein soll, und die als Beweismittel geltenden Angaben enthalten.
“Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG). Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen im Allgemeinen vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu auch der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) gehört (zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2), gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).”
Ein fehlender Schlichtungsversuch oder sonstige prozessuale Mängel können sich — gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben — auf den Zugang zu Rechtsschutzwegen auswirken. Die Schlichtungspflichten und die Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, eine Aussprache zu ermöglichen, sind daher zu beachten; fehlender Schlichtungsversuch hat konkretere prozessuale Rechtsfolgen.
“Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). Regeste b Art. 52, 201, 204, 206 und 209 ZPO; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 BV; Schlichtungsversuch; Gültigkeit der Klagebewilligung. Bedeutung des Schlichtungsversuchs und Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, eine Aussprache zwischen den Parteien zu ermöglichen (E. 3.1.3). Rechtsfolge bei fehlendem Schlichtungsversuch (E. 3.1.4). Berufung auf den Mangel des Schlichtungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren und Gebot von Treu und Glauben (E. 3.2). Kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus im vorliegenden Fall (E. 3.3).”
Behördlich angesetzte Fristen für die Ausübung des rechtlichen Gehörs müssen so bemessen sein, dass das Gehör tatsächlich wahrgenommen werden kann. Bei der Festlegung sind u.a. die Komplexität der Sach- und Rechtsfragen sowie der Aktenumfang zu berücksichtigen; zudem sind die Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu wahren. Nach der ständigen Rechtsprechung lassen sich Anhaltspunkte ableiten: vor Ablauf von zehn Tagen ist eine effektive Replik in der Regel nicht anzunehmen, nach zwanzig Tagen kann regelmässig von einem Verzicht ausgegangen werden. In dringenden oder verfahrensbeschleunigten Situationen können kürzere Fristen gerechtfertigt sein (z.B. sieben Tage in Haftverfahren), während sehr kurze Fristen (z.B. fünf Tage, insbesondere bei Einbezug eines Wochenendes) als zu kurz erachtet worden sind.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt (vgl. Urteil des BGer 8C_7/2021 vom 27. August 2021 E. 4.1). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht auf vorgängige Anhörung beziehungsweise Äusserung (vgl. Art. 30 VwVG). Behördlich angesetzte Fristen für die Ausübung des Äusserungsrechts müssen angemessen, das heisst so bemessen sein, dass es gehörig wahrgenommen werden kann. Bei ihrer Festlegung ist einerseits der Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie dem Aktenumfang Rechnung zu tragen. Andererseits müssen die Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden.”
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil das Bundesstrafgericht sein Replikrecht missachtet habe. Der angefochtene Entscheid sei nur fünf Tage nach Eingang der Beschwerdeantwort des BJ bei seinem Rechtsvertreter gefällt worden. Er habe damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Eine Heilung dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) falle nicht in Betracht, weil das Bundesgericht nicht über volle Kognition verfüge. Soll eine Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr die Behörde ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen, wenn sie ihr die Eingabe einer anderen Partei zur Kenntnisnahme zustellt. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Bundesgericht hat in allgemeiner Weise festgehalten, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (s. im Einzelnen Urteil 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings ist es bspw. in Haftverfahren aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots zulässig, die Wartezeit von zehn Tagen zu unterschreiten. Im Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 hat das Bundesgericht sieben Tage als ausreichend erachtet (a.a.O., E. 2.6). Trotz der ebenfalls grossen Dringlichkeit eines Verfahrens betreffend Auslieferung und Auslieferungshaft ist hingegen eine Wartezeit von fünf Tagen zu kurz, insbesondere, wenn sie wie hier ein Wochenende beinhaltet.”
Art. 29 Abs. 2 BV rechtfertigt keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist beliebig zu ergänzen. Die Beschwerdegründe sind innerhalb der Frist vollständig vorzubringen; Ergänzungen sind grundsätzlich nur im Rahmen der Replik zulässig und wiederum nur insoweit, als die Vernehmlassung eines andern Verfahrensbeteiligten hierzu Anlass gibt. Aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 EMRK lässt sich kein Recht ableiten, nach Fristablauf noch beliebige ergänzende Vorbringen zu hören.
“BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen). Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.”
“Von diesem Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist in den Gerichtsverfahren, die Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegen, die vom EGMR entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; sog. " Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten "). Die Praxis des Bundesgerichts hat dieses Recht auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgedehnt (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5 f.). Insofern geht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK aber nichts Anderes hervor als aus Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 139 I 189 E. 3.1). Namentlich lässt sich (auch) aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch ableiten, demzufolge eine Ergänzung der Beschwerdeschrift selbst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist noch zu hören wären.”
“Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Be- - 5 - schwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten all- gemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kri- tik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzulässig. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand.”
“Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge- setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig. - 6 - Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand.”
Vorinstanzen dürfen ihre Feststellungen auf bereits vorliegende Gutachten oder Beweisberichte stützen und auf erneute Vernehmungen oder weiteren Aktenbeizug verzichten, soweit die berücksichtigten Berichte zum massgeblichen Zeitpunkt aktuell und substanziell sind oder nicht erwarten lassen, dass durch weitere Vernehmungen überprüfbare neue Feststellungen gewonnen würden. Ein solcher Verzicht gilt nicht per se als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
“Nach dem Gesagten durfte das kantonale Gericht seine Sachverhaltsfeststellungen insbesondere auf die ASU-Berichte abstützen. Dass es (implizit) darauf verzichtet hat, D.________ und E.________ sowie eine frühere B.________ AG-Mitarbeiterin, die bereits gegenüber der ASU die Aussage verweigert hatte, erneut zu befragen, erfolgte in zulässiger antiziperter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 9C_139/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.3) und verletzt weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK).”
“Das Bundesgericht ging im Urteil 2C_337/2021 davon aus, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer antizipierten Beweiswürdigung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht gehalten war, ein Gutachten zu den Sperrmöglichkeiten und der Problematik des "Overblocking" (Sperrung über das Nötige hinaus) einzuholen, nachdem die Beschwerdeführerin selber ein Gutachten eingereicht hatte, welches die verschiedenen technischen Umsetzungsmöglichkeiten von Netzsperren sowie deren jeweiligen Vor- und Nachteile darstellte, die entsprechenden Fragen Gegenstand der parlamentarischen Diskussionen sowie des Abstimmungskampfs rund um das Referendum bezüglich des Geldspielgesetzes gebildet und die Beschwerdeführerin nicht selber - zumindest ansatzmässig - dargelegt hatte, welche Art der Zugangssperre als besser geeignet und schonender gelten könnte als die im Rahmen des Geldspielgesetzes derzeitig praktizierte DNS-Sperre (vgl. das Urteil 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2). Dies gilt auch hier.”
“Angesichts des erwähnten Berichts des Therapeuten vom 29. Dezember 2019 hat die Vorinstanz auch ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf die Einholung eines weiteren, aktualisierten Therapieverlaufsberichts verzichten dürfen. Der berücksichtigte Bericht genügt im Zeitpunkt des Urteils am 18. September 2020 ohne Weiteres den Anforderungen an die Aktualität der Beweismittel. Deshalb hat die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers ablehnen dürfen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug der Akten der KEBS geeignet gewesen wäre, die vorinstanzliche - aufgrund der bereits abgenommenen und aktenkundigen Beweise gewonnene - Überzeugung zu ändern. Auch diesbezüglich stösst die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere.”
“Darüber hinaus hätte die Berufungsklägerin darlegen und belegen müssen, welchen Wert dieser Zucker gehabt habe und inwiefern sie selbst und nicht die Eigentümerin des Zuckers, die D.____ Gruppe, aus dem dargestellten und nachgewiesenen Sachverhalt geschädigt worden sei. Für den geltend gemachten Schaden von Euro 74'442.19 (Schadenspositionen 1-3 zusammen) verweist die Berufungsklägerin in der Klage pauschal auf Seite 23 des Havariegutachtens E, worin ausgeführt wird, dass von der Berufungsklägerin eine Schadenberechnung Nr. 19117 vom 22. Oktober 2019 ausgestellt und den Berufungsbeklagten vorgelegt worden sei. Als Nachweis für diese Summe seien der Berufungsklägerin Schadenrechnungen von der D.____ AG übermittelt worden. Es seien folgende Rechnungen vorgelegen: Nr. 39713, 39714, 23225, 39997, 3998 und 40010 in Höhe von total Euro 74'441.93. Das Havariegutachten E enthält jedoch nirgends einen Hinweis, dass diese Rechnungen bzw. die Höhe des Schadens vom Havariekommissär überprüft bzw. festgestellt worden seien. Die Berufungsklägerin behauptet zu Recht keine Gehörsverletzung gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz, denn der von ihr als Zeuge angerufene Havariegutachter F.____ hätte im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nur den Sachverhalt bestätigen können, der sich bereits aus seinem Havariegutachten E vom 11. November 2019 ergibt. Die rechtserhebliche Tatsache, dass der Havariegutachter keine inhaltliche Prüfung der Rechnungen und des auf Euro 74'441.93 bezifferten Schadens vorgenommen hat, ist eindeutig und nicht interpretationsbedürftig, weshalb die Befragung von F.____ durch die Vorinstanz ausbleiben durfte.”
Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel umgehend zu entscheiden, wenn die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere, in erheblichem Mass kostenverursachende prozessuale Schritte zu unternehmen. In Fällen, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind, ist dagegen eine Entscheidung zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung nicht zu beanstanden. Das Erfordernis eines raschen Entscheids folgt aus dem aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Fairnessgebot; andernfalls würde der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entleert.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8.4.1; 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Rechtsprechungsgemäss ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend beurteilt werden, wenn die ge- suchstellende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung nach dessen Einreichung gehal- ten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, was vor allem im erstinstanzli- chen Verfahren regelmässig zutrifft. Zu diesen weiteren Schritten gehört bei- spielsweise auch die Teilnahme an einer Verhandlung. In diesen Fällen verlangt das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot einen raschen Entscheid, damit Klientschaft und Rechtsvertretung sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor sie weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehmen (vgl. BGer 4A_602/2016 vom 20. März 2017, E. 5; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6 [je m.w.Hinw.]; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 926 f.). Um diesen Zweck zu erreichen, genügt ein bloss vager gerichtlicher Hin- weis auf eine mögliche oder gar wahrscheinliche Abweisung des Gesuchs nicht. Erforderlich ist ein formeller Entscheid, der gegebenenfalls selbstständig ange- fochten werden kann (vgl. Art. 121 ZPO). Nur dann hat die gesuchstellende Partei die für die Risikoeinschätzung notwendige Gewissheit.”
“Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt, soweit die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (Urteile 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713; 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1). Dies folgt im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (Urteile 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).”
Die Behörde bzw. das Gericht hat die Parteivorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in die Entscheidbildung einzubeziehen. Teil dieses Gehörsanspruchs ist der Anspruch, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese rechtserhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Beweisantrag anzunehmen: Sie kann einen Antrag ablehnen, wenn eine willkürfreie Würdigung der bereits erhobenen Beweise ergibt, dass die Beweisnahme entbehrlich ist, und umfangreiche von Amtes wegen vorzunehmende Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie aufgrund der Aktenlage angezeigt sind.
“Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg klarzustellen: Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1, 142 II 49 E. 9.2, 140 I 99 E. 3.4; vgl. ebenfalls Urteile des Bundesgerichts 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 5 und 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.1). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.”
“Erwägungen / In Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden R 24 33 und R 24 34 abzuweisen. 12. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche”
“Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet so- dann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechts- stellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen ge- hört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensicht- lich beweisuntauglich sind (BGer 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.1; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). - 5 -”
“Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) - von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist bei der Sachverhaltserstellung aber nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Das ZMG hat in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet und einzig auf eine kurze E-Mail des RG Moutier vom 29. Oktober 2024 abgestellt (vorne E. 2.2), um sodann auf rechtmässige Haftbedingungen zu schliessen (angefochtener Entscheid S. 7). Die beantragte Beweismassnahme wäre jedoch nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete bauliche, organisatorische und betreuerische Situation in der Haftanstalt mit Blick auf die Unterbringung von Untersuchungshäftlingen während der Haft des Beschwerdeführers abzuklären. Indem das ZMG den beantragten entscheiderheblichen Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.”
Mitinhaberschaft oder sonstige unmittelbare Betroffenheit kann ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne eines Anspruchs auf Herausgabe bzw. zur Beschwerdeführung begründen. Ob und in welchem Umfang eine Partei legitimiert ist, richtet sich nach dem konkret geltend gemachten rechtlich geschützten Interesse (z. B. Eigentums‑ oder Beteiligungsrechte bzw. das Recht auf Verfahrensbeteiligung).
“1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Zur Beschwerde legitimiert sind somit etwa der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer war – unbesehen der Frage des Eigentums – unstrittig Mitinhaber der beschlagnahmten Beweismittel und des Bargelds, zumal er geltend macht, dieses sei seiner Verfügungsgewalt entzogen worden, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe habe. Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen”
“Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin 1 keine Möglichkeit, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Sie rügt, dieser Umstand verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Art. 111 BGG und das Vorgehen der Vorinstanz stelle insgesamt eine formelle Rechtsverweigerung zu ihrem Nachteil dar. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich damit auf Verfahrensrechte, die ihr nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin im Hauptverfahren zustehen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich für die Beschwerdeführerin 1 somit nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte steht und notwendig sowie verhältnismässig ist; übertriebene oder überflüssige Schritte werden nicht vergütet. Das Honorar ist dabei so festzusetzen, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein ausreichender Handlungsspielraum zur wirksamen Ausübung des Mandats verbleibt.
“Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat die erfahrene Anwältin zu gelten, die im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8.”
“Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschä- digung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGer Urteil 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 3.1). Grundsätzlich verfügt die kantonale Behörde über einen weiten Ermessensspiel- raum bei der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (LIEBER, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 6 zu Art. 135 StPO mit Hinw.”
“-- und Fr. 400.--. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). 3.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Er wird mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ernannt und im Endentscheid bzw. bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens honoriert. Der Staat ist Schuldner, der Anwalt ist Gläubiger der Honorarforderung. Dabei darf der Staat vom Rechtsvertreter erwarten, dass dieser speditiv und konzentriert auf das Wesentliche arbeitet. Entschädigt wird nur jener Aufwand, der in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der rechtlichen Interessen steht, notwendig und verhältnismässig ist (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999], Basel 2008, S. 205). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verleiht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige Verbeiständung (BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb). Nach diesen Richtlinien bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Dies bedeutet, dass der anwaltliche Aufwand für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars stets nur insoweit von Belang ist, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Übertriebene oder überflüssige Schritte werden nicht entschädigt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, I 463/06, E. 8.1; BGE 114 V 83 E. 4b, 111 V 49 E. 4a, 110 V 365 E. 3c). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und er das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2021, 1B_385/2021, E. 4.2). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands ist zudem zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess – im Unterschied zum Zivilprozess – von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen”
Bei sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebendem Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung gilt im Strafverfahren: Eine amtliche Verteidigung kommt grundsätzlich subsidiär zu einer bestehenden Wahlverteidigung in Betracht; ausnahmsweise kann sie zusätzlich zu einer Wahlverteidigung angeordnet werden (etwa bei Verfahrenserstreckung durch ständige Verteidigungswechsel). Bei der Anordnung sind Bagatellgrenzen und die relative Schwere des Falls zu berücksichtigen; in engen, vom übergeordneten Recht gebotenen Fällen ist auch die Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers möglich.
“In den Fällen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine private Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Eine amtliche Verteidigung (anstelle einer Wahlverteidigung) wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Falls die beschuldigte Person nicht finanziell bedürftig ist und bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, sind die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (Urteile 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2; 1B_435/2016 vom 15. März 2017 E. 4.5; 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2). Hingegen kann es ausnahmsweise zulässig und geboten sein, eine amtliche Verteidigung zusätzlich zu einer bereits bestehenden Wahlverteidigung zu bestellen, wenn eine beschuldigte Person durch die ständige Bestellung und Abberufung von Verteidigern versucht, das Strafverfahren zu verschleppen (vgl. Urteil 1B_289/2012 und 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen, kommt die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nur subsidiär zu einer bestehenden Wahlverteidigung in Frage. Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch des Beschuldigten, dass der Staat bei notwendiger Verteidigung stets das diesbezügliche Kostenrisiko zu tragen bzw.”
“Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischenliegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E.”
“Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.”
“Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E.”
Für das Ausstandsrecht nach Art. 29 Abs. 1 BV genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken; die tatsächliche Befangenheit des Mitglieds der Behörde muss nicht erst nachgewiesen werden.
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2).”
“Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch nichtrichterliche Behörden - wie hier durch den Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz und deren Mitarbeitenden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Demnach müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, wenn sie unter anderem an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für die Annahme eines entsprechenden Ausstandsgrundes, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25.”
“Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je m.w.H.). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2018 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.”
“101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E.”
Der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt, dass die Parteien grundsätzlich im gleichen Umfang Zugang zu den Verfahrensakten erhalten. Einschränkungen sind nur in den in Art. 101 ff. StPO vorgesehenen Fällen möglich; namentlich können die Behörden den Aktenzugang begrenzen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu wahren oder Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern. Über die Gewährung der Akteneinsicht und die hierzu erforderlichen Schutzmassnahmen entscheidet die Verfahrensleitung.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem das sog. Akteneinsichtsrecht. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Die Modalitäten der Gewährung der Akteneinsicht liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich im Prinzip auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit setzt voraus, dass die Parteien grundsätzlich im gleichen Umfang Zugang zu den Verfahrensakten erhalten (BGE 137 IV 172 E. 2.6; Urteil 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall der in Art. 108 StPO vorgesehenen Einschränkungen des rechtliches Gehörs dar (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Art. 108 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem das sog. Akteneinsichtsrecht. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht diesbezüglich vor, dass die Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Die Modalitäten der Gewährung der Akteneinsicht liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich im Prinzip auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit setzt voraus, dass die Parteien grundsätzlich im gleichen Umfang Zugang zu den Verfahrensakten erhalten (BGE 137 IV 172 E. 2.6; Urteil 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht; sie trifft dabei die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall der in Art. 108 StPO vorgesehenen Einschränkungen des rechtliches Gehörs dar (Urteil 1B_43/2023 vom 13. Juni 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Art. 108 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit.”
“Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz anlässlich der Hauptver- handlung vorfrageweise Beweisanträge, die weitgehend mit den berufungshalber neu gestellten Anträgen identisch sind (Urk. 50 S. 4 ff.). Zudem machte sie im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz prozessuale Einwendungen (Urk. 56 S. 4-8.), die im Wesentlichen dieselbe Materie betreffen. Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung ging sie erneut auf die Thematik ein (Urk. 110 S. 5-12). Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Verteidigung eingehend und überzeugend auseinander, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 6-30). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher primär präzisieren- der Natur. 3.1.4.Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufge- führten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschul- digte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden.”
“Vorliegend bestand für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen wie für alle anderen betroffenen Parteien die gleiche Möglichkeit, Einsicht in die Akten am Sitz der Behörde zu nehmen. Weiter waren die Modalitäten der Akteneinsicht für alle betroffenen Personen gleich ausgestaltet. Namentlich wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, vor Ort die Akten einzusehen, Notizen zu machen und Kopien herzustellen. Gestützt auf die dadurch gewonnenen Informationen war es sodann den Beschwerdeführenden in angemessener Weise möglich, ihre Vorbringen geltend zu machen und wie die anderen Parteien wirksam am Verfahren teilzunehmen. Davon zeugen die ausführlichen Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Pläne nicht im Original zur Verfügung hatten, sondern in Form von mit Klebeband zusammengefügten Kopien, vermag vor diesem Hintergrund keinen klaren Nachteil zu begründen, der sie der Möglichkeit beraubt hätte, ihre Sache dem Gericht angemessen vorzutragen. Das Gebot der Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde daher gewahrt.”
Bei kontrollierbaren Ausfallzeiten (z. B. bei Kurzarbeit) kann die Anspruchsberechtigung auch nach Auszahlung überprüft werden; dies kann zu Rückforderung von Leistungen führen. Materielle Rechtskraft greift nur, wenn der Streitgegenstand identisch ist; fehlt diese Identität, steht einer nachträglichen Überprüfung und Rückforderung nichts im Wege.
“SA contre Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) B—4996/2023 du 12 juin 2024 Assurance-chômage. Indemnités en cas de réduction de l'horaire de travail. Autorité de chose jugée. Exigence du caractère contrôlable des heures de travail perdues. Restitution des prestations. Art. 29 Cst. Art. 36, art. 39, art. 83, art. 110 LACI. 1. Autorité de chose jugée. Absence d'identité de l'objet du litige entre la décision d'octroi d'indemnités et la décision ultérieure faisant suite au contrôle de leur bien-fondé (consid. 3.3). 2. Refus d'octroyer des indemnités en cas de réduction de l'horaire de travail pour une permanence médicale, à défaut du caractère contrôlable des heures de travail perdues. Absence de formalisme excessif (consid. 7.4). 3. Pas de violation du principe de la confiance du fait du paiement d'indemnités par la caisse de chômage (consid. 7.5). Arbeitslosenversicherung. Kurzarbeitsentschädigung. Materielle Rechtskraft. Erfordernis der Kontrollierbarkeit der Ausfallzeiten. Rückforderung der Leistungen. Art. 29 BV. Art. 36, Art. 39, Art. 83, Art. 110 AVIG. 1. Materielle Rechtskraft. Fehlende Identität des Streitgegenstandes zwischen dem Entscheid über die Gewährung von Entschädigungen und dem nachträglichen Entscheid zur Überprüfung ihrer Berechtigung (E. 3.3). 2. Ablehnung der Kurzarbeitsentschädigung für einen ärztlichen Bereitschaftsdienst mangels Kontrollierbarkeit der ausgefallenen Arbeitszeiten. Kein überspitzter Formalismus (E. 7.4). 3. Die Tatsache, dass die Kurzarbeit durch die Ausgleichsstelle erst kontrolliert wird, nachdem die Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenkasse ausgezahlt wurde, verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht (E. 7.5). Assicurazione contro la disoccupazione. Indennità per lavoro ridotto. Autorità di cosa giudicata. Requisito della controllabilità delle ore di lavoro perse. Restituzione delle prestazioni. Art. 29 Cost. Art. 36, art. 39, art. 83, art. 110 LADI. 1. Autorità di cosa giudicata. Assenza d'identità dell'oggetto litigioso tra la decisione di concessione d'indennità e la successiva decisione volta a controllarne la fondatezza (consid.”
Parteistellung im Sinn des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt vor, wenn eine Person durch die konkrete Massnahme persönlich und direkt betroffen ist. In Spezialverfahren — namentlich in der internationalen Rechtshilfe und in Sozialversicherungsverfahren — können auch Drittpersonen Parteistellung haben, sofern sie unmittelbar und persönlich berührt sind.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift (BGE 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Inhaber des Gehörsanspruchs sind in Sozialversicherungsverfahren die Parteien im Sinne von Art. 34 ATSG. Neben den Verfügungsadressaten haben auch Drittpersonen Parteistellung, wenn sie unmittelbar und persönlich berührt sind (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 6, 14 zu Art. 34).”
“mit der Nummer 1. Die Bank müsse dieser Anordnung Folge leisten und habe daher der Schweizer Behörde die angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt. Aufgrund eines Informationsverbots, welches nun aufgehoben worden sei, habe die Bank bisher nicht über dieses Verfahren informieren können. Bei Fragen zu diesem Verfahren könne sich A. direkt an die Bundesanwaltschaft unter Angabe der Verfahrensnummer: RH.23.0173 wenden (act. 1.3). A. ersuchte daraufhin die BA am 23. Juli 2024 um Akteneinsicht (act. 1.4). Die BA verweigerte A. die Akteneinsicht mit Schreiben vom 30. Juli 2024, da er von ihrem Verfahren RH.23.0173 nicht im Sinne von Art. 80b oder 80h IRSG betroffen bzw. beschwerdelegitimiert sei. Sie gab ihm zugleich Gelegenheit, innert 5 Arbeitstagen bei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (act. 8 Beilage 8). Dies tat A. mit Eingabe vom 5. August 2024 mit einer kurzen Begründung zu seiner Betroffenheit. Namentlich sei er Inhaber des betroffenen Kontos, womit ihm nach Art. 29 Abs. 2 BV das Akteneinsichtsrecht als Teil des rechtlichen Gehörs zustehe (act. 1.5). D. Die BA teilte der Bank B. mit Schreiben vom 26. August 2024 mit, die eingereichten Gutschriftsanzeigen weder angefordert zu haben noch sie zu benötigen (act. 8 Beilage 5). Da nicht rechtshilferelevant, werde die BA sie aus ihren Akten entfernen und vernichten. Sie wies die Bank B. sodann darauf hin, dass die auf A. lautende Geschäftsbeziehung 1. nach wie vor nicht von ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 betroffen sei. Die BA dokumentierte die Vernichtung der Gutschriftsanzeigen mit Aktennotiz vom 29. August 2024 (act. 8 Beilage 6). E. Mit Schlussverfügung vom 30. August 2024 lehnte die BA es ab, A. in ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 Akteneinsicht zu geben und sie stellte fest, dass ihm im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zukomme (act. 1.2). Sie habe das Rechtshilfeverfahren gestützt auf ein Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Ukraine vom 5. September 2023 eröffnet. Die Ukraine ermittle gegen C.”
Akteneinsicht in beigezogene Staatsanwaltsakten sowie ein Replikrecht können erforderlich sein, soweit andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Verteidigungsrechte nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht gewahrt wären.
“Die Vorinstanz hat - wie vom Beschwerdeführer beantragt (kant. Akten act. 1 S. 8 f.) - die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Dass der Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten verlangt hat, macht er nicht geltend und geht auch aus seinem Revisionsgesuch nicht hervor. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Recht auf Replik (unbedingtes Replikrecht; vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3 und 484 E. 2.1), Art. 3 Abs. 2 lit. c oder Art. 107 StPO verletzt haben soll, zumal sie auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft, die freilich Anlass zur Replik geboten hätte, verzichtet hat.”
“Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.”
“Die Weigerung, die Akten dauerhaft zur Verfügung zu stellen, ganz unabhängig davon, wie dies gewährleistet werde - durch Herstellung von Kopien oder befristete Überlassung der Originalakten -, stelle somit einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Ein solcher setze voraus, dass sich der Eingriff nicht mit einer Auflage oder dergleichen vermeiden lasse und die öffentlichen Interessen so gewichtig seien, dass sie den Eingriff - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - als verhältnismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. 3. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht verneinte und ob - im Lichte der Beschwerdeanträge - das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben sei. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2; 129 I 85 E. 4.1). Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.1.1. Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31.”
Bedürftige Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und — soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig — auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung ist insbesondere im Strafprozess die Bestellung einer amtlichen Verteidigung geboten, wenn die Rechtsposition der betroffenen Person schwerwiegend betroffen ist oder der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht solche Schwierigkeiten bietet, denen die Person ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist ("lorsque la défense des droits du requérant l'exige"; "se necessario per tutelare i diritti dell'interessato"). Der Beizug eines vom Staat entschädigten Rechtsvertreters steht damit nicht im Belieben der betreffenden Partei. Dies ist bereits im Gesetzgebungsverfahren durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, die anwaltliche Vertretung müsse "wirklich geboten" sein (Botschaft ZPO, BBl 2006 7302 zu Art. 116 E-ZPO). Kriterien sind etwa die Tragweite der Angelegenheit für die betroffene Person, die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit des Falls oder das Postulationsvermögen und die Sachkunde des Gesuchstellers (siehe etwa BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteil 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine massgebliche Rolle spielt ferner, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (so ausdrücklich Art.”
“Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteile 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4; 6B_688/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor.”
“Als besondere Garantie im Strafprozess gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der beschuldigten Person die unentgeltliche Bestellung einer amtlichen Verteidigung, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen besteht ein allgemeiner grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn die Interessen der betroffenen Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn der beschuldigten Person eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung zu bejahen, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen (BGE 143 I 164 E.”
“Vorbehaltlich der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164, 173 f. E. 3.4, mit Hinweisen). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E.”
Bei Kosten- und Entschädigungsentscheiden kann der Begründungsaufwand nach Art. 29 Abs. 2 BV gering sein; unter Umständen genügt eine äusserst knappe Begründung oder der Verweis auf die anwendbare gesetzliche Grundlage. Dies gilt insbesondere, soweit Kosten nach kantonalen Bestimmungen pauschal oder innerhalb eines Rahmentarifs festgelegt werden und damit eine gewisse Schematisierung zulassen. Eine ausführlichere Begründung wird nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen innerhalb eines gewissen Rahmentarifs erhoben werden können (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 3.2; BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteile 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.1; 1B_153/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
“Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühr, welche in der amtlichen Gesetzessammlung enthalten ist (vgl. E. 4.3 hiernach), ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht ausfindig zu machen. Aus diesem Grund stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz ihren Verweis vorliegend auf Art. 428 Abs. 1 StPO beschränkt hat.”
“Bei Kostenentscheiden sind zudem weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV muss nämlich ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung beziehungsweise lediglich den Verweis auf die anwendbare gesetzliche Grundlage genügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.2). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2 m.w.H.).”
Ein Rechtsbegehren gilt nicht als aussichtslos, wenn Gewinn‑ und Verlustchancen sich ungefähr die Waage halten oder das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint. Je schwieriger und je umstrittener bzw. heikler die entscheidrelevanten Rechtsfragen sind, desto eher ist von genügenden Erfolgsaussichten auszugehen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Es entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung von den Erfolgsaussichten der Begehren resp. einer fehlenden Aussichtslosigkeit abhängig zu machen. Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (vgl.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie wird mit Art. 117 ff. ZPO auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht. Wem es an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, soll wie eine vermögende Person seine Rechtsansprüche geltend machen können, sofern die Erfolgsaussichten aufgrund summarischer Prüfung mindestens nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.4).”
Nicht jede nachträgliche Änderung begründet einen Anspruch auf Neubeurteilung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Konkrete Nachträge wie nachträglich absolvierte Fahrstunden oder zusätzliche Übungskilometer lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedererwägung aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgetreten sind oder solche Umstände geltend gemacht werden können, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten.
“Die im vorinstanzlichen Urteil dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihm unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision zu verschaffen. Dasselbe gilt bezüglich der im bundesgerichtlichen Verfahren (zusätzlich) vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers. Unter dem Vorbehalt, dass sie den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision zustehen könnte. Soweit sich seine Ausführungen auf eine angeblich ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 22. September 2020 beziehen, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit diese nicht bereits anlässlich eines Rechtsmittels gegen den besagten Entscheid hätten vorgebracht werden können. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann auf eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 22. September 2020 beziehen, ist deren Rechtserheblichkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht zwar unter anderem geltend, seit dem Entscheid vom 22. September 2020 zusätzliche Fahrklassen belegt und zahlreiche Übungskilometer zurückgelegt zu haben. Dies führt nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 BV indes nicht zu einem Anspruch auf Wiedererwägung des Entscheids vom 22. September 2020, zumal die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den Fall einer nicht bestandenen Kontrollfahrt von Inhabern ausländischer Führerausweise spezifische Voraussetzungen statuieren, damit die Fahrerlaubnis (wieder) erteilt werden kann. Namentlich können Inhaber eines ausländischen Führerausweises einen Lernfahrausweis beantragen (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV), der zusätzlich mit weiteren Voraussetzungen den späteren Erwerb eines schweizerischen Führerausweises ermöglicht (vgl. Anhang 12 lit. b VZV). Dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden "die Nase voll" hat und darauf besteht, "keine anderen praktischen Fahrprüfungen abzulegen, da er den gesamten Führerscheinausstellungsprozess und die Art und Weise, wie der Beklagte [gemeint wohl: das SVA] mit dem Führerscheinausstellungsprozess umgeht, satt hat", stellt keinen rechtserheblichen Grund dar, den Entscheid vom 22.”
“Zusätzlich müssten nach dem oben Ausgeführten vorbestehende Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht oder jedenfalls ersichtlich sein, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf materielle Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vermitteln. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer zeigt nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwieweit neue Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein gekommen sind, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Weder seinen Beschwerden ans Bundesgericht und ans Appellationsgericht noch dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, wonach vor dem Entscheid vom 16. August 2005 Sachverhaltselemente oder Beweismittel vorhanden gewesen wären, die dem Beschwerdeführer heute einen Anspruch auf Wiedererwägung vermitteln könnten. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass es mit Blick auf den Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht ausreicht, mit Bezug auf den Entscheid vom 16. August 2005 bloss einen Verstoss von Rechtsnormen zu rügen, ohne dies mit Tatsachen oder Beweismitteln zu untermauern, die neu zum Vorschein kamen oder erst nachträglich in zumutbarer Weise geltend gemacht werden konnten. Eine Verletzung des Anspruchs auf materielle Behandlung seines Gesuchs macht der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG somit selbst für den Fall nicht rechtsgenüglich geltend, dass eine zehnjährige Verwirkungsfrist für die Neuüberprüfung rechtskräftiger Entscheide gemäss kantonalem Recht mit Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbar wäre. Im Rahmen seiner übrigen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Ausserdem rügt er neben einer formellen Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) weitere Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 16. August”
“Ebensowenig ersichtlich ist gestützt auf die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Neubeurteilung verletzt hätte, der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt. Voraussetzung dafür wäre, dass sich die Umstände seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich geändert haben oder erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder für deren Anrufung keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 73; 136 II 177 E. 2.1). Inwieweit nicht schon im ursprünglichen Bewilligungsverfahren hätte antizipiert werden können, dass Kaufinteressenten möglicherweise eine Windschutzverglasung wünschen und es sich dabei um eine erhebliche Tatsache im Sinne des Anspruchs auf Neubeurteilung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV handelt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie das Anliegen ihrer Kaufinteressenten im kantonalen Verfahren hauptsächlich noch mit den meteorologischen Verhältnissen begründet hatten. Indes machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die klimatischen Bedingungen in Maienfeld seit Erteilung der Baubewilligung in entscheidender Weise geändert haben.”
“Seinen Eingaben lassen sich ferner auch keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach seit dem Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. September 2020 rechtserhebliche Umstände eingetreten seien, die dem Beschwerdeführer unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Neubeurteilung verleihen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist mithin nicht ersichtlich.”
Bei Bedarfsschutz nach Art. 29 Abs. 3 BV steht die finanzielle Bedürftigkeit einer Auferlegung einer Sicherheitsleistung (Art. 303a StPO) nicht zwingend entgegen. Massgeblich ist, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; als Prüfkriterium ist die Nicht‑Aussichtslosigkeit heranzuziehen, nicht die Mutwilligkeit oder die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme.
“Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Die Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO ist dem Gesetzeswortlaut zufolge an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Ausgeschlossen ist sie jedoch, wenn die strafantragstellende Person als Privatklägerschaft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). In Nachachtung von Art. 29 Abs. 3 BV ist eine Kautionierung im Übrigen dann nicht zulässig, wenn die strafantragstellende Privatklägerschaft bedürftig ist und sich ihr Strafantrag nicht als aussichtslos erweist. Unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Sicherheitsleistung beim (blossen) Strafantragsteller möglich ist, kann, wie bereits ausgeführt, vorderhand offengelassen werden.”
“Nach dem Ausgeführten kann im Rahmen von Art. 303a StPO die finanzielle Situation der antragstellenden Person nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 7; tendenziell wohl auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; a.A. Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3). So weist denn auch die Botschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob sie eine Sicherheit verlangt, die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen hat (vgl. Botschaft, S. 6757; ob die finanzielle Situation auch bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen ist, kann hier offenbleiben). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch bei finanzieller Bedürftigkeit noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern nur bei bestimmten Erfolgsaussichten der Begehren (vgl. oben Erwägung 3.3.1). Auf Art. 303a StPO übertragen bedeutet dies, dass die Stichhaltigkeit des Strafantrages zu prüfen ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass sich das Kriterium der Mutwilligkeit bzw. Haltlosigkeit in diesem Zusammenhang als nicht praktikabel erweist (vgl. oben Erwägung 3.3). Auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dürften hier nicht angemessen sein, da eine entsprechende Verfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Abzustellen ist deshalb auf das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit: Erweist sich ein Strafantrag als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, so steht der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO demzufolge auch dann nichts entgegen, wenn die antragstellende Person bedürftig ist.”
Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung des Zugangs zur Rechtspflege und die Wahrung der prozessualen Parteirechte. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch; sie zielt nicht auf eine blosse Entlastung von entstandenen Prozesskosten ab.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und andererseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1, mit Hinweisen).”
“Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E.”
Art. 29 BV schützt auch die Rechtskraftfolgen eines Entscheids: Ein rechtskräftig gewordener Entscheid ist im späteren Verfahren grundsätzlich nicht erneut zu prüfen. Wiederholte Wiedereinreichungen dürfen nicht darauf abzielen, die Wirkungen der Rechtskraft dauerhaft zu unterlaufen; die Behörde hat nur dann auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel vorlegt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals nicht geltend gemacht werden konnten.
“Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
“0001 nicht aus. Gerade auch wegen der Aushubarbeiten und den Terrainanpassungen beim Bau des Wohngebäudes im Jahr 1995 besteht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das verschmutzte Material tiefer oder örtlich an leicht versetzter Stelle nach wie vor anzutreffen ist. Entsprechend konnte die Vorinstanz, wenn auch mit anderer Begründung, und kann nunmehr auch das Verwaltungsgericht auf die beantragte Befragung des Zeugen verzichten. Dessen Aussagen vermöchten am vorliegenden, im Rahmen des geforderten Beweismasses als erstellt geltenden Ergebnis nichts zu ändern. Es besteht zusammenfassend eine grosse Wahrscheinlichkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 3 AltlV, dass im nordöstlichen Bereich zwischen dem Wohngebäude und der B.__strasse Bodenbelastungen zu erwarten sind. Die Beschwerde ist folglich unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Bodenbelastung in Abrede stellt. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht ferner eine Verletzung des auf Art. 29 BV gestützten Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren geltend, weil die Vorinstanz bzw. der zuständige Sachbearbeiter die ihr bzw. ihm obliegende Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt habe (act. G6 Rz. 54, S. 12). Dass keine unzulässige Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Vorinstanz vorliegt, wurde jedoch schon aufgezeigt (oben E. 11.2). Darauf kann verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (act. G 6 Rz. 55 ff., S 12 f.) Kritik am Entscheid des Baudepartements über das von ihr gestellte Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Sachbearbeiter übt, ist sie nicht zu hören. Das Baudepartement hat mit Entscheid Nr. 24/2020 vom 2. April 2020 das Ausstandsbegehren abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb darauf nicht mehr einzugehen. Das gilt auch, soweit sie den Entscheid über das Ausstandsbegehren inhaltlich in Frage zu stellen scheint, weil sich im Nachhinein ihrer Ansicht nach geradezu herausgestellt habe, dass sich der Sachbearbeiter im Zeitpunkt seiner vorläufigen Beurteilung schon in unzulässiger Weise festgelegt habe und der Entscheid damals schon festgestanden haben müsse.”
Soweit verfahrensrechtliche Grundsätze bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen angewendet werden, sind sie nach der Rechtsprechung auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt. Dementsprechend kann der Gemeinwesen ein grösserer Beurteilungsspielraum zustehen; das Verfahren darf weniger formalisiert sein und die Auswahlkriterien können öffentliche bzw. kommunale Interessen verstärkt berücksichtigen, ohne dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren entfällt.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Prozessökonomie: Das Bundesgericht kann aus prozessökonomischen Gründen selbst über das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entscheiden, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt. Bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, da die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV selbst einen irreversiblen Nachteil darstellen kann.
“Macht eine Person mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten, ist der Streitgegenstand auf diese Frage beschränkt (BGE 149 IV 205 E. 1.4 mit Hinweis). Wehrte sie sich mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, können indessen prozessökonomische Gründe bzw. der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) gebieten, dass das Bundesgericht direkt selbst über das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entscheidet (Urteil 2C_245/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.1; vgl. auch Urteil 1C_256/2014 vom 17. März 2016 E. 1.1 und 8, nicht publ. in BGE 142 II 136). So ist auch hier zu verfahren, zumal sich der massgebende Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten ergibt.”
“Mai 1959 (VRG; LS 175.2) nicht eingetreten. Nach § 19a Abs. 2 VRG, der sinngemäss für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (§ 41 Abs. 3 VRG), richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden in der Zürcher Verwaltungsrechtspflege "sinngemäss" nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. zur Tragweite der sinngemässen Anwendbarkeit MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 8 ff. und 45 zu § 19a VRG). In konstanter Rechtsprechung, die auf die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde zurückgeht, verzichtet das Bundesgericht bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei genauerer Betrachtung handelt es sich nicht um einen Ausnahmetatbestand, sondern liegt der irreversible Nachteil diesfalls in der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, die selbst mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht behoben würde (vgl. Urteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen; BERTSCHI, a.a.O., N. 48 zu § 19a VRG S. 524). Drohte den Beschwerdeführenden in der Konstellation, wie sie die Vorinstanz antraf, eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, wäre der Forumsverschluss zu Unrecht erfolgt. Das unrechtmässige Verweigern eines Sachentscheids würde eine formelle Rechtsverweigerung darstellen, die sie zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid berechtigt (vgl. vorne E. 1.3 und BGE 143 I 344 E. 1.2; zur formellen Rechtsverweigerung statt vieler BGE 149 II 209 E. 4.2).”
“Zur Verfassungsbeschwerde ist insbesondere befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 BGG). Ein Entscheid in der Sache steht vorliegend noch aus. Die Beschwerdeführenden berufen sich indes in vertretbarer Weise auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist und machen sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 265 E. 1.3). Ohnehin ist die Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft - hier das vorinstanzliche Nichteintreten -, ungeachtet der Legitimation in der Sache zulässig (auf BGE 114 Ia 307 zurückgehende "Star-Praxis"; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.2). Ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde gegen den bei ihr angefochtenen Zwischenentscheid eingetreten ist, lässt sich ohne Weiteres losgelöst von der Sache beurteilen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2).”
“Unzulässig sind hingegen Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2; 114 Ia 307 E. 3c; Urteil 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerinnen haben mangels eines potenziellen Aufenthaltsanspruchs kein rechtlich geschütztes Interesse in der Sache. Sie rügen indes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie im Wesentlichen mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde begründen, sowie eine willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen durch die Vorinstanz, welche die Frist und die Form der Verwaltungsgerichtsbeschwerde regeln. Beide Rügen betreffen nur die Eintretensfrage und lassen sich unabhängig von den materiellen Kriterien der Härtefallbewilligung beurteilen. Da ein in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangener Nichteintretensentscheid einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (BGE 144 II 184 E. 3.1; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), sind die Beschwerdeführerinnen mit diesen Rügen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit im Hauptbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird.”
Äusserungen oder bestimmtes Verhalten einer an der Verfahrensteilnahme beteiligten Person können nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein von Befangenheit begründen. Dagegen begründet ein einmaliger oder rein formaler prozessualer Fehler allein regelmässig keinen hinreichenden Anschein von Befangenheit; hierfür müssten zusätzliche Umstände vorliegen (z. B. wiederholte oder besonders gravierende Fehler).
“Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (Boog, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO).”
“Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO).”
“Mit der Rüge, der Beschwerdebeteiligte habe die Akten des Einspracheverfahrens vor der Gebäudeversicherung nicht beigezogen, mache die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, mithin einen allfälligen Rechtsfehler in prozessualer Hinsicht. Ein solcher vermöge für sich allein – selbst wenn sich die Verfahrenshandlung im Nachhinein als fehlerhaft erweise – keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Gründe, welche für einen krassen oder wiederholten Irrtum sprächen, seien nicht ersichtlich. Zusammenfassend seien in der Verfahrensleitung des Beschwerdebeteiligten keine Gründe zu erblicken, die aus einem objektiven Blickwinkel auf eine Voreingenommenheit oder eine Befangenheit schliessen lassen würden. Daraus folge, dass das Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdebeteiligten abzuweisen sei (act. 2). Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdebeteiligte ihr Anliegen auf Akteneinsicht unbeachtet gelassen habe. Er habe sich nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners gestützt und ihre Argumente ignoriert. Aufgrund dessen sei ihr ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verwehrt worden, was ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und Art. 15 Abs. 1 VRP und ihr Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt habe. Der Beschwerdebeteiligte komme mit seiner ablehnenden Haltung der Pflicht nach Art. 12 VRP, den”
“Mit der Rüge, der Beschwerdebeteiligte habe die Akten des Einspracheverfahrens vor der Gebäudeversicherung nicht beigezogen, mache der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, mithin einen allfälligen Rechtsfehler in prozessualer Hinsicht. Ein solcher vermöge für sich allein – selbst wenn sich die Verfahrenshandlung im Nachhinein als fehlerhaft erweise – keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Gründe, welche für einen krassen oder wiederholten Irrtum sprächen, seien nicht ersichtlich. Zusammenfassend seien in der Verfahrensleitung des Beschwerdebeteiligten keine Gründe zu erblicken, die aus einem objektiven Blickwinkel auf eine Voreingenommenheit oder eine Befangenheit schliessen lassen würden. Daraus folge, dass das Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdebeteiligten abzuweisen sei (act. 2). Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdebeteiligte sein Anliegen auf Akteneinsicht unbeachtet gelassen habe. Er habe sich nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners gestützt und seine Argumente ignoriert. Aufgrund dessen sei ihm ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verwehrt worden, was sein Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und Art. 15 Abs. 1 VRP und sein Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt habe. Der Beschwerdebeteiligte komme mit seiner ablehnenden Haltung der Pflicht nach Art. 12 VRP, den”
Bei Sanktionen ist verfahrensrechtlich auch die Prüfung der Angemessenheit der Sanktion geboten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darf nicht zu einer Doppelbestrafung führen, namentlich dann nicht, wenn das Gesetz eine einzige Sanktion vorsieht.
“Zusatzprotokolls zur EMRK sowie - implizit - Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 II 74 E. 8.1), wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht neben der pönalen Ermessensveranlagung auch noch mit der Busse geahndet wird, die das Gesetz als (einzige) Sanktion vorsieht (Art. 174 DBG; vgl. Urteil 2C_679/2016 / 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2.4, in: StE 2017 B”
Eine unterinstanzliche Nachbegründung oder eine ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft kann eine anfängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV heilen, sofern die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, hierzu (nachträglich) Stellung zu nehmen oder zu replizieren. Voraussetzung für eine Heilung ist ferner, dass die aufsichtliche Rechtsmittelinstanz über freie bzw. volle Kognition verfügt und damit Sachverhalt und Rechtslage selbständig überprüfen kann. Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung verzichtet werden, sofern eine Rückweisung nur zu formalen Verzögerungen führen würde.
“erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, ist die vorinstanzliche und insgesamt als sehr ausführlich zu qualifizierende Begründung zweifelsfrei als rechtsgenüglich zu erachten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Gehörsverletzung dieser Mangel als geheilt zu gelten hätte, da sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.4 und”
“Eine Behörde ist verpflichtet, ihren Entscheid hinreichend zu begründen (zur Begründungspflicht s.o. E. 1.3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person später die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht kann etwa behoben werden, indem die vorinstanzliche Behörde in der Vernehmlassung eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 7.1.3 und A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5). Ist dies der Fall, muss die beschwerdeführende Person allerdings die Möglichkeit erhalten haben, nachträglich Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; 107 Ia 1 E. 1; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111/2010 S. 481 ff., S. 502; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214).”
“15 004 057) anbelangt, kann mithin keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung insoweit ohne Weiteres hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Verfahrenseinstellung leiten liess. 5.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf die Vorwürfe, wonach der Beschuldigte die Unterschrift von E.________ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 gefälscht und die von der Beschwerdeführerin geleistete Mietzinskaution unberechtigterweise mit Mietzinsforderungen verrechnet haben soll (Akten W 20 249, pag. 04 001149-150; vgl. auch pag. 15 004 058-060). Insoweit enthält die angefochtene Verfügung – bis auf die Feststellung, dass E.________ die Aussage verweigert habe – keine Begründung, womit eine Gehörsverletzung vorliegt. 5.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 5.4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme knapp hinreichend nachbegründet, aus welchen Gründen sie das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben eingestellt hat, worauf der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren.”
“04 116 004-005). In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Vorwurf als unbegründet erweise (Ziff. 2.2.1 und 2.3 der Einstellungsverfügung). Die zur Diskussion stehenden Einzelbeträge von CHF 2'907.50, CHF 7'000.00 und CHF 10'000.00 werden indes nicht thematisiert; eine Begründung, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich der genannten Überweisungen von total CHF 19'907.50 eingestellt wurde, fehlt gänzlich. Die Vorinstanz beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, weshalb das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte bzw. die K.________ AG zulasten der Beschwerdeführerin 2 ein überhöhtes Architekturhonorar bezogen haben soll, einzustellen sei (Ziff. 2.2.1 der Einstellungsverfügung). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 wurde somit verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich des fraglichen Gesamtbetrags von CHF 19'907.”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für Bedürftige; er gewährt dagegen keine endgültige Übernahme der Prozesskosten durch den Staat. Wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt, kann sie bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert, entzogen oder bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert bzw. Nachzahlung verlangt werden.
“Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch der Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) haben Personen Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 142 III 131 E. 4.1; 135 I 91 E. 2.4.2.2 ff.; je m.H.). Art. 123 Abs. 1 ZPO verpflichtet deshalb Personen, denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung, sobald sie dazu in der Lage sind, das heisst sobald es ihre wirtschaftliche Situation zulässt (BGE 142 III 131 E. 4.1; 135 I 91 E. 2.4.2.3). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Für die Ermittlung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO gelten demnach dieselben Grundsätze wie bei der Mittellosigkeit nach Art.”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich auch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ergibt, garantiert der bedürftigen Partei keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Ferner gilt der Grundsatz, dass die mittellose Partei die gestundeten Beträge nach Erledigung des Prozesses bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (BGE 122 I 322 E. 2c). Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29).”
Bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Beschwerde hinreichend zu begründen. Die Partei hat darzulegen, welcher konkrete Anspruch aus Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sein soll und welche zusätzlichen Vorbringen oder Beweismittel sie im kantonalen Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte. Soweit das Bundesgericht die vorinstanzlichen Feststellungen übernimmt, ist zusätzlich darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen sein kann (entscheidrelevanter Einfluss; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das Verwaltungsgericht rügt, erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet: Für die erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.4.1). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer hierzu vor, er hätte sich darauf berufen wollen, dass ihm die Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht mehr möglich und zumutbar sei. Nachdem diese Antrag auf Fremdplatzierung der Kinder gestellt habe, habe er jegliches Vertrauen in sie verloren. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hatte die Beiständin den vom Beschwerdeführer angesprochenen Antrag bereits im Verfahren vor der KESB gestellt, die über die entsprechenden Zusammenhänge folglich im Bilde war. Inwiefern der zusätzliche Hinweis des Beschwerdeführers auf diese für den Verfahrensausgang erheblich war, ist unter diesen Umständen nicht offensichtlich.”
“Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, legen die Beschwerdeführer nicht dar, welchen aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch die Vorinstanz konkret inwiefern verletzt haben soll. Sie kommen insofern der sie treffenden strengen Rügepflicht (oben E. 2.1) nicht nach. Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
“Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).”
“Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).”
“In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen) verletzt, indem sie wirtschaftliche und medizinische Argumente für die Behandlung im Ausland nicht genügend berücksichtigt habe; ausserdem sei ihm keine vollständige Akteneinsicht gegeben worden. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil auf die Vorbringen in der kantonalen Beschwerde durchaus ausführlich eingeht, substantiiert der Beschwerdeführer, den diesbezüglich eine verstärkte Rügepflicht trifft (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 136 I 49 E. 1.4.1), die geltend gemachte Verletzung von Gehörsrechten nicht ausreichend. Namentlich führt er nicht aus, inwiefern die geltend gemachten Mängel seine Situation als Prozesspartei nachteilig beeinflusst haben könnten.”
Vor einem Nichteintreten bei unbestimmten oder unbezifferten Rechtsbegehren ist — im Sinne des Schutzes vor überspitztem Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV — eine Auslegung des Antrags nach Treu und Glauben vorzunehmen; dabei ist die Klagebegründung heranzuziehen. Insbesondere gegenüber juristischen Laien sind keine überhöhten Formanforderungen zu stellen, und allenfalls ist die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) anzuwenden.
“Auch sei die Klärung der Entschädigungsfrage durch das Handelsgericht effizienter als die Behandlung durch das Bezirksgericht. Betref- fend die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens verweist der Kläger auf seine Aus- führungen zum Streitwert des Rechtsbegehrens (vgl. act. 17 S. 1 f.). - 4 - Die Streitwertberechnung der Beklagten weist der Kläger als falsch und nicht nachvollziehbar zurück. Der Streitwert sei wie in der Klageschrift beziffert zu be- lassen und der prozessuale Antrag der Beklagten abzuweisen (vgl. act. 17 S. 2 f.). 3.Bestimmtheit von Rechtsbegehren 1a 3.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheis- sung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Bei Klagen auf Geldzahlung muss das Rechtsbegehren beziffert werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auf unbestimmte bzw. unbezifferte Rechtsbegehren ist nicht einzu- treten (vgl. BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1). Das Nichteintreten steht jedoch immer unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und es ist zunächst eine Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der Klagebegründung vor- zunehmen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Insbesondere bei juristischen Laien dür- fen zudem keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) und greift allenfalls die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4). 3.2. Vorliegend fordert der Kläger mit Rechtsbegehren 1a eine "Entschädigung für den Zwangsumzug" und damit eine Geldzahlung von der Beklagten. Die Höhe der geforderten Geldzahlung wird vom Kläger im Rechtsbegehren nicht beziffert, weshalb es sich bei isolierter Betrachtung als ungenügend erweist. Zieht man je- doch weiter die Klagebegründung bei und legt das Rechtsbegehren nach Treu und Glauben aus, wird genügend klar, welchen Betrag der Kläger fordert, zumal bei ihm als juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Formulierung des Rechtsbegehrens gestellt werden dürfen.”
Für die im Strafpunkt allein auftretende Privatklägerschaft erscheint die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Regel nicht als notwendig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Hintergrund ist, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch die Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, vertreten wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar.
“E. 4.3.4 und E. 4.3.5). Das Bun- desgericht weist zwar darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV auch im Strafprozess galten. Für die Privatkläger- schaft, die sich ausschliesslich im Strafpunkt konstituiere, sei jedoch zu berück- sichtigen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch die Strafverfol- gungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, vertreten werde. Aus diesem Grund erscheine die Bestellung eines Rechtsbeistandes für den Strafkläger in aller Regel nicht mehr als notwendig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Mit anderen Wor- ten stellt die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Straf- kläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. So hielt denn auch das Bundesgericht mehrfach fest, Art. 136 Abs. 1 StPO sei mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_518/2021 v.”
“Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten grundsätzlich auch im Straf- prozess. Für die Privatklägerschaft, die sich ausschliesslich im Strafpunkt konstitu- iert, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch die Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, vertreten wird. Aus diesem Grund erscheint die Bestellung eines Rechtsbeistandes für den Strafkläger in aller Regel nicht mehr als notwendig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Mit anderen Worten stellt die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. So hielt denn auch das Bundesgericht mehrfach fest, Art. 136 Abs. 1 StPO sei mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_518/2021 v.”
Aktenführung und Akteneinsicht: Art. 29 Abs. 2 BV verlangt eine vollständige, geordnete und übersichtliche Aktenführung durch Behörden und Gerichte; sie haben die im Verfahren eingereichten und erstellten, entscheidrelevanten Angaben und Erhebungen vollständig festzuhalten. Die Akteneinsicht ist Teil des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör und umfasst verfahrensbezogene Dokumente (z. B. Eingaben, Vernehmlassungen, als Beweismittel dienende Aktenstücke), damit Beteiligte ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen können. Verwaltungsinterne Unterlagen, die der internen Meinungsbildung dienen (etwa Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen), unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht.
“Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Verwaltungsinterne Akten unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Damit sind Unterlagen gemeint, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie etwa Notizen, Entwürfe, interne Stellungnahmen und Anträge (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a und BVGE 2008/14 E. 6.2.1, je m.w.H.). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 m.w.H.). Sämtliche im Verfahren vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind vollständig festzuhalten (vgl.”
“1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragt eine Aufhebung des Beschlusses ungeachtet dessen materieller Richtigkeit, da ihm das Regionalgericht nicht alle Akten des Verfahrens PEN 20 728 zugestellt habe (nur bis pag. 980). 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Jositsch/Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 101 StPO). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesgericht geht dabei davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde. Diese sollten es unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019. E.3.3.1 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den”
Eine vorinstanzliche Abwertung einer sich wehrenden Verfahrenspartei kann eine Verletzung von Art. 29 BV darstellen.
“Für eine Verhaltensänderung, die ihr von der Vorinstanz unterstellt werde, bestünden weder konkrete Anhaltspunkte noch konkrete Beweise. Im Gegenteil spreche ihr Verhalten sogar dafür, dass sie sich diesbezüglich tadellos verhalte. Daraus, dass sie ihren Kindern nun ein Geburtstagsgeschenk habe überreichen wollen, dürfe einer Mutter, die sich seelisch in Not befände, sicher kein Strick ge- dreht werden. Wenn die Kinder nun gestört gewirkt und geweint hätten, wie die Vorinstanz in Erwägung ziehe, dann sei dies höchstens der eindrückliche Beweis dafür, dass auch die Kinder unter dem Kontaktverbot leiden würden. Schon ab- surd sei das Argument ihrer angeblichen Abneigung gegen behördliche Anord- nungen. Es sei das gute Recht einer Mutter, dass sie sich wehren könne, wenn sie in Familienrechtssachen mit behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nicht einverstanden sei. Die vorinstanzliche Erwägung, die lediglich zeige, dass die Vorderrichterin sich am Verhalten der sich wehrenden Mutter nerve, bringe deutlich die Verletzung von Art. 29 BV zum Ausdruck. Nach dieser Verfassungs- bestimmung habe jede Person, so auch die Beklagte, in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Urk. 1 Rz. 13, 15 f.). Der Umstand, dass die Beklagte ”bloss” Geburtstagsgeschenke überreichen woll- te, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beklagte damit gegen das gerichtliche Kontakt- und Rayonverbot verstossen hat, was sie denn auch gar nicht in Abrede stellt. Dies ist ihr unbenommen, jedoch hat sie die Konsequenzen davon zu tra- gen, und insbesondere damit zu leben, dass die Vorderrichterin ihr Nichtrespek- tieren von amtlichen Verfügungen im Rahmen des vorliegenden, gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrschten Ver- fahrens, zu ihren Ungunsten gewürdigt hat. Entgegen der Beklagten lässt sich al- lein gestützt auf diese Tatsache auch mitnichten eine Ungleich- bzw. Ungerecht- behandlung der Beklagten durch die zuständige Bezirksrichterin ableiten.”
Fehlte ein förmlicher (Negativ‑)Entscheid einer Behörde über das Vorliegen von Wiedererwägungs‑/Revisionsgründen, liegt darin nicht unbedingt ein Nachteil im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, sofern die Behörde die Gründe schriftlich dargelegt hat und der Betroffene die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung hatte; in diesem Fall erleidet der Betroffene keinen Nachteil dadurch, dass kein förmlicher Entscheid erlassen wurde (vgl. 1C_424/2022 E. 3.4.5).
“Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids vom 22. September 2020 steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu. Mit Blick auf das Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht somit bloss noch die Frage im Raum, ob er Anspruch auf Erlass einer entsprechenden (Negativ-) Verfügung durch das SVA hatte, mit der es den (Nicht-) Bestand verfassungsmässiger Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründe festzustellen gehabt hätte. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in die Lage zu versetzen ist, die Verneinung von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründe im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist die Frage grundsätzlich zu bejahen. Hier ist allerdings zu beachten, dass das SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 die Gründe dargelegt hat, aus denen es ein Rückkommen auf den Entscheid vom 22. September 2020 ablehnte. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer im hier zur Beurteilung stehenden Fall mittels Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz wenden, die das Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen einlässlich prüfte. Entsprechend erlitt der Beschwerdeführer keinen Nachteil dadurch, dass das SVA über das Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV keinen förmlichen Entscheid erliess (vgl. ähnlich Urteil 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 4.2.3). Auch unter diesem Blickwinkel ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.”
Zur Feststellung der Spracheignung ist nicht durchgehend ein standardisierter Sprachtest erforderlich. Praxisgerechte Validierungsgespräche (etwa ein kurzes Interview mit Schreibprobe) können ausreichen, sofern sie die Sprachkenntnisse effektiv überprüfen und die Anforderung nicht zu einer unzulässigen formalen Hürde im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV werden.
“[act. 14]; vorne E. 4.4). Sie muss somit nicht zwingend einen standardisierten Sprachtest ablegen, um einen Sprachnachweis zu erlangen (vgl. vorne E. 2.6). Dass von ihr die Teilnahme an einem 30-minütigen Validierungsgespräch (inklusive einem kurzen Schreibtest) verlangt ist, lässt sich wiederum damit begründen, dass die Geschäftsstelle fide nur so die Sprachkenntnisse effektiv überprüfen und bescheinigen kann. Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, der geforderte Sprachnachweis stelle eine unzulässige «formale» Hürde dar oder erweise sich als überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 KV; zum Begriff des überspitzten Formalismus statt vieler BVR 2015 S. 301 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Bei behebbaren formellen Mängeln besteht grundsätzlich ein Anspruch der Partei auf Zurückweisung der Eingabe zur Verbesserung und auf Ansetzung einer kurzen Nachfrist. Die Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts, eine solche Nachfrist zu setzen, folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und ist in der Praxis nicht dem Ermessen der Instanz überlassen. Die Nachfrist kann, je nach Lage, auch über eine gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus angesetzt werden. Eine Nachfrist ist insbesondere nicht anzusetzen, wenn schutzwürdige Gründe für die Milde der Formstrenge fehlen oder offenkundiger Rechtsmissbrauch vorliegt; bei fachkundigen Verfassern (z. B. Anwälten) wird die Nachfristansetzung nur in engen Ausnahmefällen (z. B. Versehen) in Betracht gezogen.
“Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist insbesondere auch die Unterzeichnung durch eine nicht (respektive nicht allein) zur Vertretung berechtigte Person erfasst (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.6; 120 V 413 E. 6a; Urteil 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3). Art. 132 Abs. 1 ZPO begründet wie auch Art. 29 Abs. 1 BV eine gerichtliche Pflicht, derartig mangelhafte Eingaben zur Verbesserung an den Verfasser zurückzuweisen. Die Parteien haben mit anderen Worten ein Recht, ihre mangelhafte Eingabe nachzubessern. Die Nachbesserung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (Urteile 4A_19/2022 vom 30. August 2022 E. 5; 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).”
“Es besteht somit eine gerichtliche Pflicht, derartig mangelhafte Eingaben zur Verbesserung an den Verfasser zurückzuweisen (François Bohnet, in: Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2018, N. 3 und N. 25 zu Art. 132 ZPO; Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 132 ZPO; Kramer/Erk, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Alexander Brunner und andere [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 132 ZPO; Mario Kumschick, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 3 und N. 6 zu Art. 132 ZPO). Die Parteien haben mit anderen Worten ein Recht, ihre mangelhafte Eingabe nachzubessern, d.h. die Nachbesserung ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (Frei, a.a.O., N. 20 zu Art. 132 ZPO). Dieser in der Zivilprozessordnung ausdrücklich kodifizierte Anspruch auf Nachbesserung ergibt sich im Übrigen bereits aus dem verfassungsmässig garantierten Verbot des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 142 V 152 E. 4.3; 142 I 10 E. 2.4.2 f.; 120 V 413 E. 5a; Urteil 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1). Die gerichtliche Nachfristansetzung bei mangelhaften Eingaben gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.5; 120 V 413 E. 5c). Die Nachfrist ist somit anzusetzen, wenn die Partei versehentlich oder unabsichtlich eine mangelhafte Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO einreichte. Kein Schutz besteht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. Urteile 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2; 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Ausgenommen von der grundsätzlichen Pflicht zur Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; 142 IV 299 E. 1.3.4; 142 V 152 E. 4.5). Auf einen solchen Missbrauch läuft es beispielsweise hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (zit.”
“29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, auch zum Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formvorschriften unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung eines Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht deshalb im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wo die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den Rechtssuchenden zur Beseitigung behebbarer formeller Mängel eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Dies gilt etwa dann, wenn bei einer Eingabe die Unterschrift, die Vollmacht des Vertreters oder die vorgeschriebenen Beilagen fehlen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 834 mit Hinweisen; BGE 142 I 10 E. 2.4.5 f.). Überspitzter Formalismus liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies vor, wo eine Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf andere Weise erreicht wurde (BGr, 19.”
“], 2021, N. 3 zu Art. 180 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 129 ZPO; Urteil 102 2012-91 des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. August 2012 E. 2a; vgl. auch den das alte [Genfer] Recht betreffenden BGE 128 I 273 E. 2.2). In der Praxis wird bei eingereichten Beweisurkunden von einer Übersetzung häufig abgesehen, soweit Gericht und Parteien der Fremdsprache mächtig sind (vgl. DOLGE, a.a.O.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 129 ZPO; JENNY/ABEGG, in: ZPO, Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 129 ZPO; HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 129 ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 261; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 [400 19 18] E. 3.2, in: BJM 2019 S. 396). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt sich sodann allgemein, dass bei behebbaren Formmängeln das Gericht der fehlbaren Partei eine Nachfrist zur Behebung des Mangels zu setzen hat (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1; 102 Ia 35 E. 1; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 17 Rz. 4; KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 129 ZPO). Nicht erforderlich ist die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist zur Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden dann, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens von vornherein irrelevant sind (JENNY/ABEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 129 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 13 zu Art. 129 ZPO).”
Art. 29 Abs. 3 BV kann unter besonderen Umständen unmittelbar (d.h. ohne adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche) einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründen. Das Bundesgericht nimmt eine solche Ausnahme derzeit nur an, wenn sich der Gesuchsteller als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt darstellt. Gefordert sind Handlungen, die unter das Folterverbot oder das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten; das Verhalten muss im Regelfall vorsätzlich gewesen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen.
“Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H .; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11.”
“Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H .; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11.”
Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst verfahrensrelevante Unterlagen, nicht jedoch verwaltungsinterne, der internen Meinungsbildung dienende Dokumente (z. B. Entwürfe, Notizen, vorbereitende Arbeitsunterlagen). Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies zur Überprüfung der Grundlagen oder Schlussfolgerungen eines Gutachtens erforderlich ist.
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a f. S. 474, 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2017, 8C_466/2017, E. 4.1.2 m.w.H.).”
“Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2). Der Anspruch auf Akteneinsicht kann nach sorgfältiger konkreter Abwägung aus überwiegenden Interessen durch Aussonderung oder Abdeckung eingeschränkt werden (BGE 130 III 42 E. 3.2.1; 132 I 181 E. 4.4). Nach ständiger Rechtsprechung sind verwaltungsinterne Akten sowohl vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV als auch vom entsprechenden gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 26 ff. VwVG ausgeschlossen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a, 122 I 153 E. 6a je m.w.H.; Urteil des BGer 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4). Als verwaltungsinterne Akten gelten Dokumente, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Davon erfasst sind Entwürfe, Anträge, Notizen, Gesprächs- und Prüfungsprotokolle, Mitberichte, Hilfsbelege usw. (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a je m.w.H.; Urteil des BGer 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4). Die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten wird in der Literatur überwiegend abgelehnt (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, N 66 zu Art. 26 VwVG; Stephan C. Brunner, VwVG-Kommentar, N 39 ff. zu Art. 26 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 495; vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 875 f.; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administrativ, Band II, 3.”
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Überlastung, Personalmangel oder andere Umstände rechtfertigen die Untätigkeit der Behörde nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
“46a), dass das Bundesverwaltungsgericht damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten und die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, dass ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2022 um Asyl in der Schweiz nachsuchte und das SEM über das Asylgesuch in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass sich die Beschwerde auch als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass sich das Gericht hingegen nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt würde und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Hauptsache moniert, vom SEM werde sein Asylverfahren unsachgemäss verschleppt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Verfahrensverzögerung mit der hohen Arbeitsbelastung aufgrund des Krieges in der Ukraine sowie der allgemein hohen Anzahl Asylgesuche in den Jahren 2022 und 2023 erklärt, dass allerdings ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl.”
“Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.”
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E.”
Art. 29 Abs. 2 BV begründet keine allgemeine Pflicht zur vollständigen Protokollierung mündlicher Prüfungen; verfassungsrechtliche Anforderungen sind erfüllt, wenn der Ablauf und die Bewertung anhand genügend präziser interner Notizen oder mündlicher Angaben für eine Rechtsmittelinstanz rekonstruierbar sind. Entsprechend besteht kein pauschales Recht auf Einsicht in gesiegelte Beweismittel; das Akteneinsichtsrecht erlaubt nicht automatisch eine umfassende Durchsicht sämtlicher gesicherter Asservate. Ebenso führt das Fehlen eines Originals nicht notwendigerweise zu einer Gehörsverletzung, wenn die wesentlichen Befunde oder Ergebnisse hinreichend wiedergegeben werden.
“Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, dass die Erstinstanz einer Protokollführungspflicht nicht nachgekommen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit bzw. Planung vom 11. Juni 2020 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erstellen die Prüfenden Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf (Ziff. 4.4.3). Die Prüfungsordnung statuiert demnach keine eigentliche Protokollierungspflicht. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich keine Protokollierungspflicht bei mündlichen Prüfungen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Im Übrigen objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Prüfungspersonen - wie vorliegend erfolgt - die Leistungsbeurteilung. In solchen Fällen besteht deshalb erst recht keine verfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1).”
“Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das ZMG habe ihr die Akteneinsicht in die gesiegelten Daten vor ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch verweigert. Damit habe das ZMG ihr die Möglichkeit genommen, ihre Geheimhaltungsinteressen substanziiert geltend zu machen. Zwar trifft es gemäss den vorliegenden Prozessakten zu, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2021 einen entsprechenden Antrag um Einsicht in die gesiegelten Asservate gestellt hat, der in den prozessualen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 2 f., E. I-II) nicht erwähnt wird. Dass die Vorinstanz diesen Antrag konkludent abgelehnt hat, verletzt in der vorliegenden Konstellation jedoch kein Bundesrecht: Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben selbst die Inhaberinnen und Inhaber von vorläufig als Beweismittel beschlagnahmten Aufzeichnungen kein pauschales Einsichtsrecht in die gesiegelten Asservate. Das Akteneinsichtsrecht dient grundsätzlich nicht dazu, pauschal in sämtliche sichergestellten Beweismittel Einsicht zu nehmen, um ex post - nach der beantragten Siegelung - noch nach allfälligen geheimnisgeschützten Aufzeichnungen forschen zu können.”
“und 25. September 2020 (Urk. 10/154/1, Urk. 10/157) mitgeteilt hat, lagen ihr diese nicht vor und konnten von ihr daher auch nicht herausgegeben werden. Sie verwies den Beschwerdeführer daher an die anfertigende Stelle, das Ärztezentrum J.___ in Y.___. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; BGE 132 V 387 E. 3) mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist darin nicht zu erblicken, zumal das Ergebnis der Röntgenaufnahme im MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2019 - wenn auch kurz - wiedergegeben wurde (Urk. 10/81/40). Dafür, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Organisation polymedizinischer Gutachten Akten unterdrückt hat, wie von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wird, gibt es keine Hinweise. Ebenso ist die Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 30/1 S. 6) unzutreffend, dass der mit E-Mail vom 22. März 2021 von der Augenarztpraxis K.___ (Urk. 37/16) an die Beschwerdegegnerin übermittelte Arztbericht von Dr. I.___ (Urk. 37/15) fehlt. Denn dieser wurde mit dem ELAR-Eingangsdatum vom 24. März 2021 in das Aktenverzeichnis mit der Bezeichnung «Arztbericht / Augenarztpraxis K.___» aufgenommen.”
Bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV ist zu prüfen, ob die betroffene Person als Opfer bzw. im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Aspekten staatlicher Gewalt steht. Diese Frage sollte in der Verfügung behandelt werden, da sie die Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 3 BV als Rechtsgrundlage und den Umfang der anspruchsberechtigten Leistungen mitbestimmt.
“Nicht recht nachvollziehbar ist hingegen, was die Staatsanwaltschaft meint, wenn sie sogleich ausführt, B. drohe eine Bestrafung von mehr als einem Jahr, weshalb der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger und unent- geltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde. Sofern B. die Rolle der Privat- klägerschaft zukommt, droht im definitionsgemäss keine Bestrafung, erst recht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. In Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft ist das Kriterium der zu erwartenden Strafhöhe deshalb völlig sachfremd. Abschliessend hält die Verfü- gung fest, die Mittellosigkeit von B. sei anhand der Verfahrensakten ausge- wiesen und damit die prozessuale Bedürftigkeit erstellt. Dies alles mag zwar durchaus zutreffen, genügt für sich alleine den Anforderungen von Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV jedoch noch nicht. In Bezug auf Art. 136 StPO hätte noch geprüft werden müssen, ob die Zivilforderung des Privatklägers (welche?) nicht aussichtslos sei, während mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV die Opfereigenschaft des Privatklägers bzw. der Aspekt der staatlichen Gewalt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hätte thematisiert werden müssen. Beides ist in der Verfü- gung nicht geschehen, sodass nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - klar wird, ob sich die Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. auf Art. 136 StPO oder ausnahmsweise direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV stützt. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um den Umfang des ent- schädigungsfähigen Aufwandes des Beschwerdeführers abstecken zu können.”
“in den unterschiedlichen Verfahren sowohl als Be- schuldigter wie auch als Privatkläger beteiligt sei und die Verfahren eine Komple- xität aufweisen würden, die den Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würden. Nicht recht nachvollziehbar ist hingegen, was die Staatsanwaltschaft meint, wenn sie sogleich ausführt, B. drohe eine Bestrafung von mehr als einem Jahr, weshalb der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger und unent- geltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde. Sofern B. die Rolle der Privat- klägerschaft zukommt, droht im definitionsgemäss keine Bestrafung, erst recht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. In Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft ist das Kriterium der zu erwartenden Strafhöhe deshalb völlig sachfremd. Abschliessend hält die Verfü- gung fest, die Mittellosigkeit von B. sei anhand der Verfahrensakten ausge- wiesen und damit die prozessuale Bedürftigkeit erstellt. Dies alles mag zwar durchaus zutreffen, genügt für sich alleine den Anforderungen von Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV jedoch noch nicht. In Bezug auf Art. 136 StPO hätte noch geprüft werden müssen, ob die Zivilforderung des Privatklägers (welche?) nicht aussichtslos sei, während mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV die Opfereigenschaft des Privatklägers bzw. der Aspekt der staatlichen Gewalt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hätte thematisiert werden müssen. Beides ist in der Verfü- gung nicht geschehen, sodass nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - klar wird, ob sich die Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. auf Art. 136 StPO oder ausnahmsweise direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV stützt. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um den Umfang des ent- schädigungsfähigen Aufwandes des Beschwerdeführers abstecken zu können.”
“in den unterschiedlichen Verfahren sowohl als Be- schuldigter wie auch als Privatkläger beteiligt sei und die Verfahren eine Komple- xität aufweisen würden, die den Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würden. Nicht recht nachvollziehbar ist hingegen, was die Staatsanwaltschaft meint, wenn sie sogleich ausführt, B. drohe eine Bestrafung von mehr als einem Jahr, weshalb der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger und unent- geltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde. Sofern B. die Rolle der Privat- klägerschaft zukommt, droht im definitionsgemäss keine Bestrafung, erst recht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. In Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft ist das Kriterium der zu erwartenden Strafhöhe deshalb völlig sachfremd. Abschliessend hält die Verfü- gung fest, die Mittellosigkeit von B. sei anhand der Verfahrensakten ausge- wiesen und damit die prozessuale Bedürftigkeit erstellt. Dies alles mag zwar durchaus zutreffen, genügt für sich alleine den Anforderungen von Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV jedoch noch nicht. In Bezug auf Art. 136 StPO hätte noch geprüft werden müssen, ob die Zivilforderung des Privatklägers (welche?) nicht aussichtslos sei, während mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV die Opfereigenschaft des Privatklägers bzw. der Aspekt der staatlichen Gewalt im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hätte thematisiert werden müssen. Beides ist in der Verfü- gung nicht geschehen, sodass nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - klar wird, ob sich die Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. auf Art. 136 StPO oder ausnahmsweise direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV stützt. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um den Umfang des ent- schädigungsfähigen Aufwandes des Beschwerdeführers abstecken zu können.”
Zur Wahrung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) müssen die für den Entscheid massgeblichen Beweismittel in den Akten vorhanden und so aktenmässig dokumentiert sein, dass die Parteien deren Entstehung nachvollziehen können. Nur so kann die betroffene Partei Einsicht nehmen, mögliche inhaltliche oder formelle Mängel prüfen und gegebenenfalls Einwendungen gegen die Verwertbarkeit erheben.
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden.”
“Auch sei die Optik der Verteidigung eine andere als jene der Staatsanwaltschaft und diese habe sich im vorliegenden Verfahren selbst den Standpunkt gestellt, dass Umfeldabklärungen notwendig seien. Ein Verfahren sei nur dann als fair anzusehen, wenn in Bezug auf die Akten vollständige Transparenz herrsche. Schliesslich sei zu beachten, dass die Privatklägerin ihr Handy freiwillig und vorbehaltlos zur vollständigen Spiegelung der Staatsanwaltschaft übergeben habe. 2. 2.1. Rechtliches Gehör und Akteneinsichtsrecht Unter Vorbehalt von Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 100 Abs. 1 StPO). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann.”
“Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ein wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist. Die Garantie des rechtlichen Gehörs beinhaltet das grundsätzlich uneingeschränkte Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentli- chen Akten Einsicht zu nehmen. Dieses Akteneinsichtsrecht stellt sicher, dass sich der Beschuldigte wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Beweis- mittel, auf welche sich die Anklagebehörde stützt, müssen in den Untersuchungs- akten vorhanden sein – soweit sie nicht an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden – und es muss aktenmässig belegt sein, wie die Beweismittel produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob die Be- weismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Ein- wendungen gegen die Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Diesen allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts ist zuzustimmen. Zu be- achten ist allerdings, dass der Bundesgerichtsentscheid die Frage der Verwert- barkeit von Beweismitteln betraf, welche durch die Überwachung fremdsprachiger Telefongespräche produziert wurden, konkret handelte es sich um ins Deutsche übersetzte Protokolle von in Albanisch geführten Gesprächen.”
Nach Art. 29 Abs. 1 BV ist den Parteien nach Eingang eines neuen Schätzungs‑/Gutachtenberichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Noveneingaben besteht grundsätzlich ebenfalls ein Replikrecht; auf die Einholung einer Stellungnahme kann jedoch verzichtet werden, wenn die Noveneingabe offensichtlich unbegründet ist.
“Die untere kantonale Aufsichtsbehörde beauftragt nach Eingang des An- trags auf Neuschätzung – unter vorheriger Anhörung der Parteien – eine sachver- ständige Person, eine Verkehrswertschätzung zu erstatten (vgl. Art. 183 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang des Schätzungsberichts ist den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV Gele- genheit zu geben, sich zum neuen Schätzungsbericht zu äussern. Anschliessend hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde den nunmehr geltenden Schätzwert in ihrem Endentscheid festzusetzen, d.h. sie muss sich explizit darüber ausspre- chen, welcher Schätzwert dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 VZG; BGer 5A_311/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 4.3.1; BGer 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.3, vgl. auch OGer ZH NR040070 vom 17. September 2004 E. 2).”
“Vorliegend haben die Gesuchsbeklagten 1 und 2 am 3. Dezember 2021 eine Noveneingabe eingereicht. Grundsätzlich ist der Gegenpartei aufgrund des sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK ergebenden unbedingten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Analog zu Art. 312 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung einer Stellungnahme zu einer Noveneingabe verzichtet werden, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Denn wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist diese Eingabe augenscheinlich nicht relevant (siehe Erwägung II/C/a).”
Pauschal vorgebrachte oder inhaltlich unzureichend begründete Rügen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) werden nicht weiter geprüft bzw. es ist auf sie nicht einzugehen; damit sind sie typischerweise ohne Erfolg und können zur Folge haben, dass das Gericht nicht auf diese Rügen eintritt oder sie zurückweist.
“Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller führt zwar aus, er stütze sein Revisionsgesuch auf "Art. 121 und Art. 123" BGG; auf einen konkreten Revisionsgrund beruft er sich jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss. Seine Argumentation bezieht sich - soweit ersichtlich - einzig auf den im bundesgerichtlichen Verfahren 2C_126/2025 angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts. Letzterem wirft er insbesondere vor, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt und den Grundsatz von Treu und Glauben missachtet zu haben. Indessen ist das Revisionsgesuch unzulässig, soweit es sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts selber richtet. Die diesbezüglichen Vorwürfe können nicht Revisionsgegenstand im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein (vgl. Urteile 6F_12/2024 vom 13. August 2024 E. 4.4; 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4 und 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4). In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mittels Revision nachgeholt werden können (vgl. Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.6; 6F_12/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3). Insgesamt vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_126/2025 vorliegen soll und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.”
“Zudem rügt die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen in der Beschwerdeschrift pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Inwiefern das rechtliche Gehör jeweils verletzt sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen des strengen Rügeprinzips genügenden Weise (vgl. E. 2.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift einleitend und in allgemeiner Weise vor, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. Sie begründet diese Rügen in der Folge jedoch nicht näher. Auch im Abschnitt "Sachverhalt und Verfahrensgeschichte" führt sie nicht aus, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit erweisen sich diese Rügen als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf sie ist nicht einzugehen. Als Folge davon bleiben die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesgericht verbindlich.”
“Soweit er Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, gehen seine Vorbringen ins Leere. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es an rechtsgenüglichen Behauptungen fehle, brauchte sie die von ihm anerbotenen Beweismittel nicht abzunehmen. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV rügt, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.”
“Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Seine Vorbringen, wonach seine Prüfungsbewertung unverhältnismässig bzw. willkürlich und intransparent gewesen sei sowie die Rügen der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Rechts auf Bildung gemäss Art. 13 UNO-Pakt I (SR 0.103.1) betreffen die materielle Seite der Angelegenheiten und gehen somit über den Streitgegenstand hinaus (vgl. auch Urteile 6B_1023/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1; 9C_141/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und eine materielle Rechtsverweigerung begangen, weil sie sein Rechtsmittel "abgewiesen [habe], ohne auf die substanziierten Rechtsverletzungen einzugehen", genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Ebensowenig legt er substanziiert dar, inwiefern sich aus "den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung" und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, die den Begründungsanforderungen nicht genügt, ergeben soll. Nicht ersichtlich ist, was er aus dem von ihm zitierten BGE 143 IV 380 zu seinen Gunsten ableiten will. Soweit er auch die vorinstanzliche Kostenverlegung beanstanden will, legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht (Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE) willkürlich angewendet haben soll, indem es ihm eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei macht er geltend, ihm sei das Protokoll der Regionalpolizei und sein POLIS-Auszug nicht offengelegt worden, respektive habe er dazu nicht Stellung nehmen können. Zudem sei nicht darauf eingegangen worden, dass er in der Vergangenheit bereits einmal einen Waffenerwerbsschein bessessen habe. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen dasselbe vor wie bereits vor der Vorinstanz, ohne sich aber mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. dort E. 4.7) in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (zu den Rügeanforderungen vor Bundesgericht vorne E. 2.1). Auf die Gehörsrügen kann deshalb nicht weiter eingegangen werden.”
Bei Verweis auf vorinstanzliche Erwägungen ist dies vor allem bei nicht streitigen Sachverhalten oder abstrakten Rechtsausführungen zulässig. Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen beipflichtet; hat sie lediglich nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen vornehmen. In jedem Fall muss die Rechtsmittelinstanz sicherstellen, dass die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erkennbar bleiben (Anspruch auf rechtliches Gehör).
“Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).”
“Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.; je mit Hinweisen). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).”
Art. 29 Abs. 1 BV greift nur, wenn eine Person tatsächlich an der Entscheidvorbereitung mitgewirkt hat; blosse Weitergabe von Informationen oder unterstützende Tätigkeiten zur Informationsbeschaffung begründen den Schutz nicht. Gleiches gilt, wenn Entscheidbehörden (z. B. bei Präsidialverfügungen) Personen zur Unterstützung bzw. zur Informationsgewinnung hinzuziehen; daraus allein folgt noch keine unzulässige Mitwirkung oder falsche Zusammensetzung der Entscheidbehörde.
“Im Licht von Art. 29 Abs. 1 BV ist allerdings vorausgesetzt, dass die betreffende Person tatsächlich an der Entscheidvorbereitung mitgewirkt hat, was das Verwaltungsgericht hier verneint. Diesbezüglich ergibt sich zwar aus den Akten, dass die Gemeinde Brugg die an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichtete Einladung zur Einigungsverhandlung in Kopie auch Rechtsanwalt B.________ zugestellt hatte. Weder nahm dieser jedoch an der Einigungsverhandlung teil noch weist der Beschwerdeführer auf irgendwelche anderen Anzeichen hin, dass Rechtsanwalt B.________ in Bezug auf das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren an der Entscheidvorbereitung beteiligt war. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist in dieser Hinsicht zu verneinen. Ist somit davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren nicht vom persönlichen Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV und § 16 VRPG erfasst wird, erweist sich das Ausstandsbegehren als unzulässig und ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass kein Ausstandsverfahren durchgeführt wurde (vgl.”
“2 der Personalverordnung ETH-Bereich [PVO-ETH; SR 172.220.113] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 lit. g der Geschäftsordnung ETH-Rat [SR 414.110.2]) - allein vom Präsidenten in Form einer Präsidialverfügung ausgesprochen wurde. Abgesehen davon schliesst die Übertragung der Kompetenz zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vom ETH-Rat auf den Präsidenten des ETH-Rates eine Beteiligung von anderen Personen bei der Vorbereitung der Präsidialverfügung oder etwa vorgängige Besprechungen zwischen dem Präsidenten und Dritten nicht aus. Denn der Präsident muss sich ein Bild von den Schwierigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses machen können. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannte, gehörte es gerade zur Funktion der Vizepräsidentin, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Daraus ergibt sich entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin weder eine unrechtmässige Mitwirkung von B.________ an der Kündigungsverfügung noch eine falsche Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 EMRK ist damit zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG gegen B.________ geltend macht, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung gestelltes Ausstandsbegehren gegen B.________ vom ETH-Rat (unter Ausschluss von B.________) mit Beschluss vom 22. September 2020 abschlägig beschieden worden war. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass sie gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid ein Rechtsmittel eingelegt oder dass die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht darüber befunden hätte. Soweit sie ein Ausstandsbegehren stellt, ist es demnach verspätet (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG und Art. 92 Abs. 2 BGG), wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt.”
“a und Art. 15 Abs. 1 lit. g der Geschäftsordnung ETH-Rat [SR 414.110.2]) - allein vom Präsidenten in Form einer Präsidialverfügung ausgesprochen wurde. Abgesehen davon schliesst die Übertragung der Kompetenz zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vom ETH-Rat auf den Präsidenten des ETH-Rates eine Beteiligung von anderen Personen bei der Vorbereitung der Präsidialverfügung oder etwa vorgängige Besprechungen zwischen dem Präsidenten und Dritten nicht aus. Denn der Präsident muss sich ein Bild von den Schwierigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses machen und entsprechende Informationen einholen können. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannte, gehörte es gerade zur Funktion der Vizepräsidentin, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Daraus ergibt sich entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers weder eine unrechtmässige Mitwirkung von B.________ an der Kündigungsverfügung noch eine falsche Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 EMRK ist damit zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG gegen B.________ geltend macht, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem ein vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung gestelltes Ausstandsbegehren gegen B.________ vom ETH-Rat (unter Ausschluss von B.________) mit Beschluss vom 22. September 2020 abschlägig beschieden worden war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass er gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid ein Rechtsmittel eingelegt oder dass die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht darüber befunden hätte. Soweit er also ein Ausstandsbegehren stellt, ist es verspätet (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG und Art. 92 Abs. 2 BGG), wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt.”
Bei sehr umfangreichen Eingaben darf sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; sie muss nicht jeden einzelnen Standpunkt ausdrücklich behandeln.
“Auch mit den wenigen rechtsgenügend begründeten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht darzutun, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. 4.2.2.1. Was seine Rüge mehrfacher Gehörsverletzung im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 61 lit. h ATSG) anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich nicht mit allen in der (36-seitigen und damit sehr umfangreichen) Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkten auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste; vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Was die vom Beschwerdeführer im Einzelnen als unbehandelt kritisierten Aspekte anbelangt, verhält es sich wie folgt: Seinen Einwänden im Zusammenhang mit der Tonaufnahme - im Wesentlichen, dass diese vorzeitig, ohne Aufzeichnung der Befunderhebung, beendet worden sei - folgte die Vorinstanz nicht unter Hinweis darauf, dass sich die Tonaufnahme nach den rechtlichen Vorgaben (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 1 ATSV) ausschliesslich auf Anamnese und Beschwerdeschilderung bezieht und der Beschwerdeführer im Übrigen vor Ende der Aufnahme bestätigte, dass er alle Probleme und Beschwerden habe schildern können, was eine rechtsgenügliche Begründung darstellt.”
Einschränkungen im laufenden Verfahren können grundsätzlich erst mit der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden. Ausnahmsweise ist jedoch eine frühere Befassung (z. B. Zwischenverfahren) gerechtfertigt, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder konkrete Beweismittel unmittelbar gefährdet sind; in solchen Fällen sind die Behauptungen zu substantiieren.
“Gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Beschränkung der Akteneinsicht, die Ablehnung eines Beweisantrags oder andere Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel noch mit der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wieder gutmachen lässt (vgl. Urteil des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 und A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46 Rz. 17 [nachfolgend: Praxiskommentar]; je mit weiteren Hinweisen). In Einzelfällen kann allerdings ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten und sich ein Zwischenverfahren rechtfertigen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die beantragten Beweismittel gefährdet sind und bei einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder erschwert zugänglich wären. Auch prozessökonomische Gründe können die frühere Befassung zwingend gebieten, so wenn es ausnahmsweise rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, weil das Gebot, in einem fairen Verfahren wirksamen Rechtsschutz in angemessener Frist zu gewähren, nicht sichergestellt wäre (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Urteil des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.3; Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, der nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil sei darin begründet, dass Art. 60 Abs. 1 StPO die Eliminierung der Gesamtheit der kontaminierten Akten und Verfahrenshandlungen bezwecke, um ein faires Verfahren sicherzustellen. Solange mutmasslich kontaminierte Beweismittel im Aktenstand blieben, werde der neue Staatsanwalt diese nicht von sich aus wiederholen, sondern weiterhin auf sie abstellen. Das Verfahren werde weiterhin unter dem Einfluss potentiell kontaminierter Beweismittel stehen, wogegen der Beschwerdeführer keine rechtliche Handhabe habe und woran auch der Sachrichter im Nachhinein nichts ändern könne. Es bestehe zudem die ernstliche Gefahr, dass der Staatsanwalt einschneidende Zwangsmassnahmen (z.B. Grundbuchsperren) auf kontaminierte Beweismittel bzw. identische Begründungen abstütze, wobei sich der Beschwerdeführer erst vor dem Sachgericht (allenfalls Jahre später) auf die Unverwertbarkeit berufen könne. Auch unter dem Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei es unzumutbar, den Beschwerdeführer auf eine Anfechtung des Endentscheids zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht damit bloss in ganz allgemeiner Weise ein faktisches Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit von Amthandlungen des abgelehnten Staatsanwalts geltend; er substantiiert seine Vorbringen nicht. So bleibt unklar, um welche konkreten Verfahrenshandlungen es geht und auf welche Weise diese geeignet sein sollen, den weiteren Verlauf des Strafverfahrens auf unzulässige Weise zu beeinflussen. Dies hätte der Beschwerdeführer aber im Einzelnen darlegen und begründen müssen (Art. 42 Abs. 2 BGG); es ist nicht am Bundesgericht, in den kantonalen Akten nach Belegen für seine Behauptungen zu suchen. Insoweit ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit von Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes oder der besonderen Umstände des Einzelfalles ohne Weiteres feststehen würde, wie dies die Rechtsprechung verlangt.”
Art. 29 Abs. 1 BV steht mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit in Verbindung: Er bezweckt die Verhinderung widersprechender Urteile und fördert Prozessökonomie. Verfahrenstrennungen sollen die Ausnahme bleiben und nur aus objektiv sachlichen Gründen erfolgen (z. B. Beschleunigungsgründe, grosse Zahl von Mittätern, Unerreichbarkeit oder langwierige Auslieferungsverfahren, drohende Verjährung). Bei der Beurteilung einer getrennten Verfahrensführung ist zu prüfen, ob dadurch Nachteile für den Betroffenen entstanden sind (insbesondere ob er mit belastenden Aussagen Dritter konfrontiert werden konnte bzw. sich dazu äussern konnte).
“oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (vgl. auch Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 30 StPO N 3-4a).”
“oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a). Bei der Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den anderen Beschuldigten konfrontiert worden war und sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24.”
Bei steuerlichen Prüfungen liegt die objektive Beweislast dafür, dass einer Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht (Drittvergleichsprüfung), grundsätzlich beim Leistenden. Diese Einordnung wird in der Rechtsprechung und Lehre unter Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV (Schutz des rechtlichen Gehörs/Verfahrensrechte) erörtert.
“Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs gegenübersteht, der steuerpflichtigen Gesellschaft (BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3, 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; Zweifel/Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, «dealing at arms length», Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [«dealing at arms length»], in: ASA 77 S. 657, 677 und 691; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N 109 und Art. 123 N 86).”
Wird ein Verfahren intern sistiert oder wird eine interne Entscheidung getroffen, das Verfahren vorläufig nicht weiterzuführen, ist die betroffenen Partei(en) darüber zu informieren. Das Unterlassen einer solchen Mitteilung kann — je nach den Umständen des Einzelfalls — eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellen.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung im Arbeitszeugnisverfahren. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 126 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Das Hauptverfahren betreffend Ausstellung der bereinigten Arbeitszeugnisse sei "intern sistiert" worden. Das Arbeitsgericht habe lediglich informell und "für sich" entschieden, dass das Verfahren nicht weiterzuführen sei bis zum Abschluss des Diskriminierungsverfahrens, welches die gleichen Parteien und den gleichen Lebenssachverhalt betreffe. Eine Mitteilung an die Parteien über diesen Vorgang sei nicht erfolgt.”
Die Vorinstanz kann auf bereits durchgeführte Beweismassnahmen oder auf die Akten verweisen, solange daraus die Entscheidbegründung ersichtlich bleibt und feststeht, dass eine erneute Beweisaufnahme voraussichtlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz in Bezug auf mehrfach übereinstimmende Aussagen auf das vorinstanzliche Urteil bzw. die Akten verweist, ohne auf jede einzelne Aussage gesondert einzugehen; dies verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht per se.
“Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Beweisabnahme als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, indem es auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet hat. Beide Vorinstanzen (sowohl die Abteilung für Baubewilligungen als auch der Regierungsrat) hatten einen Augenschein durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass sowohl die Lage und Dimension als auch das Erscheinungsbild der Gartengestaltungselemente anhand zahlreicher Bildaufnahmen in den Akten sowie anhand von Luftaufnahmen im öffentlich zugänglichen Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystem (AGIS) hinreichend dokumentiert seien. Das Verwaltungsgericht durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass ein erneuter Augenschein zu keiner anderen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit führen würde und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.”
“Ebenso setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend in der Bar im Wesentlichen mit denselben zwei Personen, einem Mann und einer Frau, unterhalten habe und mehrere Zeugen unabhängig voneinander bestätigt hätten, sie hätten - namentlich auch aufgrund der nicht aufreizenden Kleidung - nicht den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen sei. Zwar ist festzuhalten, dass auch die Vorinstanz ein sexualisiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf die verschiedenen gleichlautenden Zeugenaussagen (a.a.O.) als erwiesen erachtet, obschon diese ein solches bestreitet (angefochtenes Urteil S. 24, 33 f., 36). Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 in Willkür verfällt, indem sie dieser zwar ein sexualisiertes Verhalten attestiert, jedoch gestützt auf andere Umstände ein sexuelles Abenteuer als Handlungsziel der Beschwerdegegnerin 2 verneint. Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jede einzelne Zeugenaussage eingeht, sondern in Bezug auf deren Deckungsgleichheit auf das vorinstanzliche Urteil und die Akten verweist, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und die weiteren von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen nicht (Art. 5, Art. 8 f., Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 84 Abs. 4, Art. 107 und Art. 139 StPO, Art. 6 Ziff. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK). Schliesslich ist es vertretbar, dass die Vorinstanz angesichts der Gesamtheit der Beweise zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin 2 habe am Tatabend kein sexuelles Abenteuer gesucht, selbst wenn aus den vorhandenen Beweisen auch auf das Gegenteil geschlossen werden könnte. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie einen Teil der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (namentlich in Bezug auf die Abwehrhandlungen) aufgrund von deren hohen Authentizität, deren Originalität und Detailreichtum als glaubhaft erachtet, während sie andere ihrer Aussagen (namentlich das Verhalten gegenüber Männern in der Bar) aufgrund von Zeugenaussagen widerlegt. Haltbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Ereignisse im Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 seien der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen und dem damit verbundenen erhöhten Adrenalinpegel besser präsent, als jene in der Bar.”
Wird ein Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden und sind keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertretung erforderlich, tragen Partei und Anwältin bzw. Anwalt das Risiko, dass für den in diesem Zusammenhang entstandenen anwaltlichen Aufwand keine Entschädigung erfolgt. Nach der zitierten Praxis ist dieses Vorgehen, sofern keine weiteren Vorkehren nötig sind, keine Verletzung des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV.
“Dieses Vorgehen ist dann nicht zu beanstanden, wenn – was in der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege die Regel ist – das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erforderlich sind. Das Risiko, für anwaltlichen Aufwand im Zusammenhang mit den Rechtsschriften eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen diesfalls Partei und Anwältin bzw. Anwalt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt die Praxis der bernischen Verwaltungsrechtspflegebehörden der Beurteilung des Gesuchs im Endentscheid dadurch Rechnung, dass nur eine Abschreibungsgebühr erhoben wird, wie sie auch angefallen wäre, wenn die Partei nach Abweisung ihres Gesuchs das Rechtsmittel zurückgezogen hätte (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1, 2014 S. 437 E. 7.9; vgl. entsprechend angefochtene Verfügung E. II/9c S. 14). Dieses Vorgehen stellt weder eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung dar noch liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; vgl. auch BGer 9C_423/2017 vom”
“Dieses Vorgehen ist dann nicht zu beanstanden, wenn – was in der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege die Regel ist – das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erforderlich sind. Das Risiko, für anwaltlichen Aufwand im Zusammenhang mit den Rechtsschriften eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen diesfalls Partei und Anwältin bzw. Anwalt. Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt die Praxis der bernischen Verwaltungsrechtspflegebehörden der Beurteilung des Gesuchs im Endentscheid dadurch Rechnung, dass nur eine Abschreibungsgebühr erhoben wird, wie sie auch angefallen wäre, wenn die Partei nach Abweisung ihres Gesuchs das Rechtsmittel zurückgezogen hätte (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1, 2014 S. 437 E. 7.9; vgl. entsprechend angefochtene Verfügung E. II/9c S. 14). Dieses Vorgehen stellt weder eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung dar noch liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; vgl. auch BGer 9C_423/2017 vom”
Bei Näheverhältnissen (z. B. gemeinsame Vereinszugehörigkeit, Freundschaft) kommt es auf eine Intensität und Qualität der Beziehung an, die über das sozial Übliche hinausgeht. Nur bei einer derart qualifizierten, spürbaren Nähe oder bei einer eigenen, erheblichen Betroffenheit kann objektiv der Anschein der Befangenheit entstehen.
“Von einer Voreingenommenheit im erwähnten Sinn kann vorliegend nicht gesprochen werden. Auch wenn der Präsident der Baukommission, T.________, mit seiner Unternehmung wie auch die Gemeinde selbst sowie die Firma der Beschwerdegegner Mitglied im gleichen Gewerbeverein sind, stellt dies für sich allein keine derart enge Verbindung dar, die bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person als Präsident der Baukommission zu erwecken. Zwar weisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine tatsächliche Befangenheit nicht verlangt wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 5a VRG N 15; Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 34 f., Art. 30 BV N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Doch gefordert ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken und so den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag. Bei freundschaftlichen Verbindungen ist dazu eine gewisse Nähe erforderlich, die über eine blosse Bekanntschaft oder ein "Duzverhältnis" hinausgeht (BGer-Urteil 5A_701/2017 vom”
“Theoretische Ausführungen Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person aber in jedem Fall so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Es wird mithin eine qualifizierte Betroffenheit verlangt. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (Boog, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N 15). Die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO können dabei, wie sich nur schon aus Art. 59 Abs. 1 Bst. a StPO ergibt, auch gegen Polizeibeamte geltend gemacht werden. Die in einer Strafbehörde tätige Person darf in eigener Sache weder ermitteln noch entscheiden. Ist die Person an einem Strafverfahren, z.”
Art. 29 Abs. 2 BV sichert ein formelles Mitwirkungsrecht: die Partei hat das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Daraus folgt die Pflicht der Behörden zur hinreichenden Begründung ihres Entscheids; die Begründung muss die wesentlichen Erwägungen nennen, so dass ein sachgerechter Anfechtungszugang möglich ist. Nicht erforderlich ist, auf jedes Vorbringen in allen Details einzugehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).”
“Die Verteidigung rügt, dass das vorinstanzliche Urteil an einem Begrün- dungsmangel leide, da konkrete Ausführungen zur Wissens- und Willenskompo- nente, mithin zum Vorsatz des Beschuldigten fehlen würden (Urk. 45 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 21). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Be- - 21 - gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Ent- scheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439, E.”
“Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Zunächst sind die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgarantien zu prüfen (nachfolgend E. 2). Alsdann geht es um die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung und damit im Zusammenhang stehend um die Genehmigung des Wegzugs der Kinder nach V.________ (nachfolgend E. 3). Daran anschliessend folgt die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge (nachfolgend E. 4-6), des Auskunftsrechts (nachfolgend E. 7) und der vorinstanzlichen Kostenregelung (nachfolgend E. 8). Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen) setzt sich das Bundesgericht indes nur mit jenen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander, die zumindest ansatzweise geeignet sind, den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen. Auf alle anderen Vorbringen wird nicht eingegangen.”
Bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Verfahrensmängeln — etwa wenn erforderliche Verfahrenshandlungen unterblieben sind und deren Nachholung den Verlust einer Instanz zur Folge hätte — kann das erstinstanzliche Urteil nach den einschlägigen Regeln kassiert und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Art. 29 Abs. 1 BV erfasst in diesem Zusammenhang qualifizierte Formen der Rechtsverweigerung bzw. prozessualer Unregelmässigkeiten.
“und 29. Mai 2020 übereinstimme und inwiefern die Staatsanwaltschaft von ihrer "Anklage vom Frühjahr 2020" abgewichen sei. Damit sei das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren leide an einem schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel. Ein Nachholen der im Untersuchungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Verfahren notwendigen Verfahrenshandlung durch das Berufungsgericht - die Übersetzung der Anklageschrift also - hätte den Verlust einer Instanz zur Folge und sei deshalb nicht mehr gerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb gestützt auf Art. 409 StPO zu kassieren und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.”
“Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar, wobei eine entsprechende Beschwerde jederzeit einge- reicht werden kann (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der entsprechenden Beschwerde kann (wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse) nicht nur die Rechtsverzögerung gerügt werden, son- - 6 - dern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377). Gegenstand von Art. 319 lit. c ZPO bildet die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der mate- riellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich bei- spielsweise in einem unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern eines anfecht- baren Entscheids äussert. Weiter fällt darunter auch die Weigerung, eine in den Geschäftsbereich des Gerichts fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der das Gericht gesetzlich verpflichtet ist, indem es dies ausdrücklich ablehnt oder still- schweigend unterlässt oder wenn es eine frist- und formgerecht unterbreitete Sa- che überhaupt nicht behandelt, obwohl es dazu verpflichtet wäre (vgl. B LICKENST- ORFER , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; HOFFMANN-NOWOTNY, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwer- de, Art. 319 N 42 f.).”
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet den sogenannten «überspitzten Formalismus» als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn Formvorschriften rigoros und mit übertriebener Schärfe angewendet werden oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen gestellt werden, ohne dass eine solche Strenge sachlich gerechtfertigt ist, und dadurch der Zugang zum Rechtsweg versperrt oder die Verwirklichung materieller Rechte in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht damit im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV.
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.”
“Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (zum Ganzen: BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.115).”
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert sodann ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).”
“Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und eine Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil des BGer 1C_148/2023 vom 25. April 2023 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3).”
Ein Beweisantrag kann abgewiesen werden, wenn nach willkürfreier antizipierter Würdigung erkennbar ist, dass die beantragten Beweismittel offensichtlich untauglich sind, sich auf rechtlich unerhebliche Tatsachen beziehen oder voraussichtlich keinen weiteren Erkenntnisgewinn erbringen. In solchen Fällen verletzt die Ablehnung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) nicht.
“Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Beweis ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV. Das Recht auf Beweis hindert das Gericht indessen nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Be- weiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entspre- chenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebli- che Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würden durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2; BGE 141 I 60 E.”
“Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Beweisanträge sind auch im Berufungsverfahren jederzeit zulässig (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3). Es sind allerdings gemäss den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien nur diejenigen Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche für die Entscheidung erheblich sind (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b; BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Dementsprechend kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Vorliegend ist von der Befragung des Kantonsapothekers Dr. B.____ kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Es ist vielmehr unbestritten und durch die Verfahrensakten objektiviert, dass Natrium-Pentobarbital stets nach derselben Rezeptur hergestellt und durch die Apotheker lediglich in letaler Dosis (15”
“Das Bundesverwaltungsgericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten und sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Verfahrensakten ergab: Eine Behörde darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn sie gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.). Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie deren Beweisanträgen keine Folge gab (Anhörung zahlreicher Zeugen, ohne dass ersichtlich wäre, wozu sie Auskunft geben sollten bzw. konnten usw.). Das Marktverhalten lässt sich aufgrund der in den Akten und in der angefochtenen Verfügung dargestellten Handelsdaten überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Einvernahme von Personen, die das nur mit elektronischen Mitteln wahrnehmbare Handelsverhalten nicht beobachtet haben, zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können.”
Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind. Massgebend ist die vorläufige, summarische Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung und die Frage, ob sich eine finanziell besser gestellte Partei bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde.
“Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).”
“und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.1). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 130 I 180 E. 2.2). Die Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung garantierten Anspruchs untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1). Parteistandpunkte sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde.”
Wenn die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel anordnet, kann sie die Eingabe der Gegenpartei lediglich zur Wahrung des Replikrechts zustellen. In diesem Fall steht der Partei das Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV zu; neue Tatsachenbehauptungen oder neue Beweismittel sind jedoch grundsätzlich nicht zulässig, sofern nicht die Voraussetzungen der Novenregelung (Art. 229 i.V.m. Art. 219 ZPO) vorliegen. Eine ausdrückliche Verfügung, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird, macht diesen Beschränkungszweck klar.
“Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Tatsache der Gesamtrechtsnachfolge und als Beweismittel den diesbezüglichen Auszug aus dem deutschen Handelsregister rechtzeitig eingebracht hat, indem sie beides erst mit der Stellungnahme vom 23. Dezember BGE 150 III 209 S. 215 2022 auf die Gesuchsantwort einreichte. Dabei ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht ausdrücklich keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, sondern die Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin lediglich zur Wahrung des Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK zustellte.”
“Dies bedeutet im vorliegenden Fall was folgt: Der Aktenschluss trat mit der Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin vom 14. November 2022 ein. Mit Verfügung vom BGE 150 III 209 S. 217 15. November 2022 stellte das Bezirksgericht die Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin "im Sinne des rechtlichen Gehörs" zur Stellungnahme zu, dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Auch wenn sie dabei eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzte, ist bei dieser eindeutigen Formulierung der Verfügung vom 15. November 2022 klar, dass der Beschwerdegegnerin einzig das Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zustand, sie aber nicht berechtigt war, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vorzubringen, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (i.V.m. Art. 219 ZPO) seien erfüllt. Dies trifft auf die Behauptung der Gesamtrechtsnachfolge und erst recht auf den (deutschen) Handelsregisterauszug von 2016 offensichtlich nicht zu. Im Gesuch hatte die Beschwerdegegnerin bloss von Umfirmierung gesprochen. Die neu vorgebrachte Behauptung der Gesamtrechtsnachfolge kann nicht als in der Umfirmierung mitbehauptete Tatsache bzw. als implizites Sachvorbringen (BGE 144 III 519 E. 5.3.2; CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 35 zu Art. 55 ZPO) gewertet werden. Eine Gesamtrechtsnachfolge geht über eine Umfirmierung hinaus. Sie bedeutet, dass die Forderung von einem Rechtssubjekt qua Universalsukzession auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht. Bei der Umfirmierung wechselt das gleiche Rechtssubjekt bloss seine Firma.”
“Die Vorinstanz stellte zum Prozesssachverhalt fest, im erstinstanzlichen Verfahren sei kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Die Erstinstanz habe die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2023 mit Schreiben vom 6. September 2023 dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis zugestellt. Dieser habe danach von seinem Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK Gebrauch gemacht, indem er seine Eingabe vom 12. September 2023 eingereicht habe. Die Erstinstanz habe die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Eingabe zu Recht nicht berücksichtigt.”
“3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind ihr die Akten durch die Vorinstanz zugestellt worden; dass sie die vollständigen Akten erhalten hat, ist aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Eingang der Rekursvernehmlassung nicht durch eine Aktennotiz, das Aufbewahren eines allfälligen Couverts oder eines elektronischen Zustellnachweises dokumentiert hat, schadet vorliegend nicht. Die Rechtzeitigkeit der Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem in den Akten dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdegegner bis am 1. November 2023 Frist für die Vernehmlassung hatte, die Vorinstanz die Vernehmlassung jedoch bereits am 30. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin sandte. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher nicht ersichtlich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann verfahrensrechtlich weiter geltend, der zweite Schriftenwechsel sei nicht vollständig durchgeführt worden und die Ausführungen des Beschwerdegegners zu ihrer Replik wären von grosser Bedeutung für die Entscheidfindung gewesen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet.”
Im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV und dem Grundsatz der Prozessökonomie steht es im Ermessen des Gerichts, Verfahren zu vereinigen, um sie möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen und so die Beurteilung innert angemessener Frist zu fördern.
“Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen. Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.13-17 vom 13. August 2019 E. 1; BV.2016.19-20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).”
“Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19-20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).”
“Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19-20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).”
Eine Behörde kann eine formelle Rechtsverweigerung i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV begehen, wenn sie ein formgerecht eingereichtes Gesuch nicht an die Hand nimmt oder nicht behandelt, obwohl sie darüber zu verfügen hätte. Auch ein Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid, der in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeht, kann einer solchen Rechtsverweigerung gleichkommen. Dies kann sich — je nach den Umständen der Rechtsprechung — auch auf nicht weiterbehandelte Eingaben beziehen, etwa Fragen zum Kostenvorschuss oder das Ausbleiben einer anfechtbaren Verfügung nach ZEMIS‑Mutationen.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Auch ein in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangener Nichteintretensentscheid oder Abschreibungsbeschluss kann einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1).”
“Art. 29 Abs. 1 BV umfasst das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie nach dem anwendbaren Verfahrensrecht dazu verpflichtet wäre (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3). Als Mitwirkungsrecht umfasst er alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Die Beschwerdeführer begründen nicht (vgl. vorne E. 2.1), weshalb im Zusammenhang mit der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sein sollte und sich nicht etwa die Frage nach einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) stellt, weil das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel trotz (angeblich) rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht an die Hand genommen hat (vgl. etwa BGE 144 II 184 E. 3.1). Unbesehen darum überzeugt die Beschwerde nicht:”
“In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM trotz Antrags der Rechtsvertretung auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS keine solche erlassen habe. Jede Person habe vor Behörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot der Rechtsverweigerung ergebe sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Das SEM habe am 11. Oktober 2023 darüber informiert, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den (...) gesetzt und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Das gewährte rechtliche Gehör sei am 18. Oktober 2023 wahrgenommen worden. Am 19. Oktober 2023 sei sein Geburtsdatum im ZEMIS vom (...) auf den (...) gesetzt worden. Die separate Verfügung oder eine Dispositivziffer im Asylentscheid müsse vor der ZEMIS-Änderung erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022). Vorliegend sei keine anfechtbare Verfügung zu dieser Änderung erlassen und die Daten seien mutiert worden, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe an der EB UMA überzeugende Angaben zu seinem Alter gemacht und stets angegeben, am (...) geboren worden zu sein. Beim Gutachten des (...) handle es sich nicht um ein abschliessendes Gutachten, sondern lediglich um eine Lebensaltersschätzung. Diese beruhe auf Studien, die weder aktuell noch ethnologisch legitim seien. Es lägen keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2023 Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 1 BV; Interpretation einer Eingabe als Einsprache statt als (prozessuales) Revisionsgesuch durch die Unfallversicherung. Die Behandlung der – objektiv als Revisionsgesuch i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG zu verstehenden, jedoch als "Einsprache" betitelten – Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache i. S. v. Art. 52 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdegegnerin (auf welche sie aufgrund der seit rund acht Monaten abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht eintrat) stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. Der Einspracheentscheid wird insoweit aufgehoben, als damit das Vorliegen eines Revisionsgesuchs verneint wird. Die Beschwerdegegnerin wird das (bisher nicht behandelte) Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin zeitnah anhand zu nehmen haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2023, UV 2023/5). Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr.”
Art. 56 StPO konkretisiert Art. 29 Abs. 1 BV für nicht richterliche Behörden. Die Staatsanwaltschaften nehmen im Vorverfahren andere gesetzliche Funktionen wahr als Gerichte und haben daher eine abweichende Prüfpflicht; die Praxis geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft im Zweifel Anklage zu erheben hat (in dubio pro duriore).
“Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden. Die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden nehmen unterschiedliche gesetzliche Funktionen wahr; zu beachten ist insbesondere, dass die Staatsan- waltschaften im Vorverfahren vom Grundsatz in dubio pro duriore auszugehen, d.h. im Zweifel Anklage zu erheben haben (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1 ff .; vgl. auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, N 3 zu Vor Art. 56-60 StPO).”
Aus Art. 29 BV lässt sich nicht generell ein Anspruch auf Parteientschädigung in erstinstanzlichen Verwaltungs- oder Vorbescheidverfahren ableiten. Eine Parteientschädigung setzt vielmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; in kombinierten Verfahren kann sich ein solcher Anspruch beispielsweise aus dem Enteignungsrecht ergeben.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs.”
“Wie sich aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV, namentlich dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.1.2.2), kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ableitbar. Im Leitentscheid BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zudem erklärt, wenn strukturelle Nachteile festgestellt würden, von welchen Leistungsansprecher der Sozialversicherung typischerweise betroffen seien, bedürfe es gegebenenfalls struktureller Korrektive. Prozessuale Chancengleichheit dürfe aber nicht dahin missverstanden werden, gestützt auf das Fairnessgebot könnten prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, um die objektive materielle Rechtsstellung im Einzelfall zu verbessern; Waffengleichheit meine nicht Gleichwertigkeit der materiellen Erfolgschancen (E. 2.1.2.3). Als Grundlage für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren könnte somit (in Anwendung der hiervor in E. 3.2.1 zitierten Rechtsprechung) einzig gegebenenfalls eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots in Betracht fallen.”
Ein Nichteintretensentscheid kann Art. 29 BV verletzen, wenn er zu einem prozessualen Leerlauf oder zu einer unsachgemässen Rechtsverweigerung führt. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung den Verlust der Durchsetzbarkeit des Anspruchs in einem Folgeprozess (etwa wegen Verwirkung oder Verjährung) sowie die ungerechtfertigte oder überspannte Ungültigerklärung der Klagebewilligung, ohne dass hierfür sachliche Gründe dargetan würden.
“dem Einwand der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs entgegen. Der Nichteintretensentscheid führe daher zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb der Entscheid der Vorinstanz gegen Art. 29 BV verstosse. Eine Verletzung von Art. 29 BV liege aber auch dann vor, wenn man entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass Art. 63 ZPO in einem Folgeprozess nicht anwendbar wäre. Die Vorinstanz habe die Klagebewilligung als ungültig erachtet und es für folgerichtig gehalten, dass die Berufungsklägerin dementsprechend in einem Folgeprozess ihren Anspruch verliere. Die Vorinstanz habe keine sachlichen Gründe angeführt, die diese Härte gegenüber der Berufungsklägerin rechtfertigten. Ihre Auslegung zur Wirksamkeit der Klagebewilligung knüpfe an überspannte Voraussetzungen an deren Gültigkeit, was zu einer unsachgemässen Rechtsverweigerung gegenüber der Berufungsklägerin führe. Die Vorinstanz habe daher mit ihrem Nichteintretensentscheid das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV verletzt. E. Die Berufungsantwort der B. Inc. (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Stephan Erbe, mit welcher die Abweisung der Berufung beantragt wurde, datiert vom 24. Juli 2023 (recte: 2024). Diese wurde fälschlicherweise an das Zivilkreisgericht adressiert und von diesem zuständigkeitshalber an die Berufungsinstanz weitergeleitet. Zur Begründung liess die Berufungsbeklagte ausführen, die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin habe die falsche Beklagte eingeklagt und gebe diesen Fehler auch zu. Es wäre der Berufungsklägerin möglich gewesen, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen und gegen die richtige Beklagte ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten. Es sei für die Berufungsbeklagte nicht nachvollziehbar, weshalb dies unterblieben sei. Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation sei materiellrechtlicher Natur. Die Berufungsklägerin beabsichtige, unter analoger Anwendung von Art. 63 ZPO einen materiellen Mangel beheben zu lassen, was dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zuwiderlaufe.”
“Das Zivilkreisgericht sei demnach fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Einbezug der Berufungsbeklagten in das Sühneverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO hätte erfolgen dürfen. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz von einem Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser nicht schwerwiegend. Es rechtfertige sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, im vorliegenden Fall vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung auszugehen und die Klagebewilligung als ungültig zu bezeichnen. Der Nichteintretensentscheid sei daher rechtswidrig. Die Vorinstanz habe sodann Art. 29 BV unter zwei Gesichtspunkten verletzt, die sich danach unterscheiden, ob man davon ausgehe, dass die Klägerin ihren Anspruch wegen Verjährung bzw. Verwirkung in einem Folgeprozess nicht mehr durchsetzen können werde. Aus Sicht der Berufungsklägerin stehe Art. 63 ZPO der Verjährungseinrede bzw. dem Einwand der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs entgegen. Der Nichteintretensentscheid führe daher zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb der Entscheid der Vorinstanz gegen Art. 29 BV verstosse. Eine Verletzung von Art. 29 BV liege aber auch dann vor, wenn man entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass Art. 63 ZPO in einem Folgeprozess nicht anwendbar wäre. Die Vorinstanz habe die Klagebewilligung als ungültig erachtet und es für folgerichtig gehalten, dass die Berufungsklägerin dementsprechend in einem Folgeprozess ihren Anspruch verliere. Die Vorinstanz habe keine sachlichen Gründe angeführt, die diese Härte gegenüber der Berufungsklägerin rechtfertigten. Ihre Auslegung zur Wirksamkeit der Klagebewilligung knüpfe an überspannte Voraussetzungen an deren Gültigkeit, was zu einer unsachgemässen Rechtsverweigerung gegenüber der Berufungsklägerin führe. Die Vorinstanz habe daher mit ihrem Nichteintretensentscheid das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV verletzt. E. Die Berufungsantwort der B. Inc. (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Stephan Erbe, mit welcher die Abweisung der Berufung beantragt wurde, datiert vom 24.”
“Das Zivilkreisgericht sei demnach fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Einbezug der Berufungsbeklagten in das Sühneverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO hätte erfolgen dürfen. Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz von einem Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser nicht schwerwiegend. Es rechtfertige sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, im vorliegenden Fall vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung auszugehen und die Klagebewilligung als ungültig zu bezeichnen. Der Nichteintretensentscheid sei daher rechtswidrig. Die Vorinstanz habe sodann Art. 29 BV unter zwei Gesichtspunkten verletzt, die sich danach unterscheiden, ob man davon ausgehe, dass die Klägerin ihren Anspruch wegen Verjährung bzw. Verwirkung in einem Folgeprozess nicht mehr durchsetzen können werde. Aus Sicht der Berufungsklägerin stehe Art. 63 ZPO der Verjährungseinrede bzw. dem Einwand der Verwirkung ihres Schadenersatzanspruchs entgegen. Der Nichteintretensentscheid führe daher zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb der Entscheid der Vorinstanz gegen Art. 29 BV verstosse. Eine Verletzung von Art. 29 BV liege aber auch dann vor, wenn man entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass Art. 63 ZPO in einem Folgeprozess nicht anwendbar wäre. Die Vorinstanz habe die Klagebewilligung als ungültig erachtet und es für folgerichtig gehalten, dass die Berufungsklägerin dementsprechend in einem Folgeprozess ihren Anspruch verliere. Die Vorinstanz habe keine sachlichen Gründe angeführt, die diese Härte gegenüber der Berufungsklägerin rechtfertigten. Ihre Auslegung zur Wirksamkeit der Klagebewilligung knüpfe an überspannte Voraussetzungen an deren Gültigkeit, was zu einer unsachgemässen Rechtsverweigerung gegenüber der Berufungsklägerin führe. Die Vorinstanz habe daher mit ihrem Nichteintretensentscheid das Rechtsverweigerungsverbot gemäss Art. 29 BV verletzt. E. Die Berufungsantwort der B. Inc. (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Stephan Erbe, mit welcher die Abweisung der Berufung beantragt wurde, datiert vom 24. Juli 2023 (recte: 2024). Diese wurde fälschlicherweise an das Zivilkreisgericht adressiert und von diesem zuständigkeitshalber an die Berufungsinstanz weitergeleitet.”
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt kumulativ Mittellosigkeit und das Nicht‑Aussichtslossein des Rechtsbegehrens voraus. Der Gesuchsteller hat insoweit seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und erforderlichenfalls zu belegen; die Frage der Aussichtslosigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls zu prüfen.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1).”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Danach ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) sind dabei kumulativ zu verstehen (BGE 144 IV 299 E. 2.1).”
“Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seiner Familie bedarf. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; BGer 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 2 mit Hinweisen; 1C_665/2012 und 1C_119/2013 vom 19. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 128 I 225 E. 2.5.3; D. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 333 ff.). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7303). Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung garantierten Anspruchs untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 10.2.1). Parteistandpunkte sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde.”
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids; die Sache wird in der Regel an die Vorinstanz oder Erstinstanz zurückgewiesen. Eine Heilung des Mangels ist möglich, wenn die Partei vor einer Instanz nochmals angehört werden kann, welche die Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien wie auch erhebliche Beweisanträge tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch § 46 Abs. 1 VRG) soll ein faires Verfahren garantieren. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Umfang des Anspruchs hängt von der Intensität der Betroffenheit ab, welche ein Entscheid bewirkt. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1001 und 1006). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet in prozessualer Hinsicht, dass dessen Verletzung – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 140 I 99 E. 3.8, 135 I 187 E. 2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E.”
“Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Erstinstanz (eventualiter an die Vorinstanz) zurückzuweisen. Er begründet sein Vorgehen im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu klären. Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund trotz der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1).”
“Der Beschwerdeführer bringt vor, E.________ sei als Zeuge zum Thema offeriert worden, dass er mit dem Vorstand die Vertragsunterzeichnung ansehe und der Beschwerdeführer die Vertragsofferte angenommen habe. F.________ sei als Zeuge dafür angerufen worden, dass der G.________ mitgeteilt worden sei, es liege eine Vertragsofferte der C.________ AG vor und Erstere eine bessere Offerte als Letztere machen werde. Die Vorinstanz könne nicht wissen, was die Zeugen aussagen würden, weshalb von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, mithin einer Verletzung von Art. 9 BV auszugehen sei. Insofern lägen ein Verstoss gegen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine antizipierte willkürliche Beweiswürdigung vor, weil diese ohne die Abnahme der angebotenen Beweise vorgenommen worden sei. Dies stelle auch eine Verletzung des Fair Trial Grundsatzes im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK dar. Bereits aus diesem Grund ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen. Werde nämlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leide ihr Entscheid an einem schweren Mangel und werde unabhängig davon, ob das Urteil ohne diesen anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Damit sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich, wonach es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.”
Das Recht auf Anwesenheit des Beschuldigten ist nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, wobei ein in Abwesenheit Verurteilter nicht automatisch ein bedingungsloses Recht auf Neubeurteilung hat; eine solche Wiedererwägung kann an Form- und Fristvoraussetzungen geknüpft werden und ist unter anderem dann nicht geboten, wenn der Betroffene wirksam verteidigt war, auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat, sich geweigert hat teilzunehmen oder die Unmöglichkeit der Teilnahme selbst verschuldet hat. Bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils kann die ersuchte Vertragspartei die Übergabe ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem vorangegangenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.”
Als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV gehört zum Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung auch der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Unbefangenheit und auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde. Die Anforderungen an Unbefangenheit sind mit denen für Gerichte vergleichbar; kantonale bzw. ergänzende Vorschriften (z. B. § 5a VRG bzw. entsprechende Bestimmungen im kantonalen Recht) konkretisieren diesen Anspruch und sehen für sonstige Befangenheitsgründe Generalklauseln vor.
“Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV fliesst als Teilgehalt auch der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gerichts analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden. Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des in Frage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211, E. 3.3.1 mit Hinweisen; Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Konkretisiert wird der grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.”
“In prozessualer Hinsicht haben die Behörden den Grundsatz der Fairness im Verfahren sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60; 140 I 99 E. 3.4-3.8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat zudem jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt dabei ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde, wobei diese Garantien nicht deckungsgleich mit derjenigen des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV sind (Urteil 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ferner BGE 140 I 326 E. 5.2).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV16 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV ist der Anspruch auf Unbefangenheit der Entscheidträger der Verwaltung.17 Das bernische Recht konkretisiert diesen Anspruch in Art. 9 VRPG und Art. 47 GG. Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt näher, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Dies ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG unter anderem dann der Fall, wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst im Sinne einer Generalklausel alle übrigen Arten von Befangenheit, die keinen Ausstand nach Bst. a bis e begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen.”
Die Vorinstanz kann schutzwürdige Interessen Dritter (z. B. der Schlichtungsbehörde) in ihre Erwägungen einbeziehen, ohne damit notwendigerweise den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen.
“Die Vorinstanz hat damit weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV), noch den Anspruch auf ein gerechtes und faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie das Vorgehen der Schlichtungsbehörde schützte.”
Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bestimmt sich zunächst nach dem kantonalen Recht; kantonale Verfahrensvorschriften können die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV konkretisieren oder ausgestalten. Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass kantonale Regelungen (z. B. § 16 VRG/ZH; § 81 VRG/TG; § 22 VPO/BL; Art. 142 VRG/FR) den Anspruch regeln und die bundesverfassungsrechtliche Garantie erst dann eingreift, wenn der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erscheint.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) gewährleistet. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.”
“Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (vorliegend § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg richtet sich nach Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG/FR. Die Bestimmung deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV. Neben der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ist demnach vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Partei nicht über genügend Mittel verfügt, um die Prozesskosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder die Familie zu bestreiten (vgl. die Formulierung in Art. 142 Abs. 1 VRG; vgl. zum Begriff der Mittellosigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1).”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch § 22 des Gesetzes (des Kantons Basel-Landschaft) vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 ZPO (als ergänzendes kantonales Recht) geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.”
“Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (vorliegend § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; 134 I 92 E. 3.1.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Letztere prüft das Bundesgericht frei (vgl. E. 2 hiervor; BGE 142 III 131 E.”
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen; dabei ist insbesondere zu prüfen, welcher vernünftigerweise anzunehmende Sinn dem Antrag beizumessen ist. Bei Einreichungen von juristischen Laien sind sprachliche und formelle Anforderungen in der Regel weniger streng anzulegen. Ergibt die Begründung hinreichend deutlich, was verlangt wird (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid), ist ausnahmsweise auch auf formell mangelhafte Anträge einzutreten. Gleichwohl bleibt das Nichteintreten bei unbezifferten oder unbegründeten Begehren möglich, sofern die strenge Anwendung der Formvorschriften durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist und kein überspitzter Formalismus vorliegt.
“Rechtsschriften haben gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen jedoch an Rechtsschriften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen Rechtsbegehren nicht buchstabentreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist, wobei hierfür auch die Begründung heranzuziehen ist (Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 147 V 369 E. 4.2.1, 136 V 131 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.2 f.).”
“Die Beschwerdeführerin gibt weiter zu bedenken, sie sei in der vorliegenden Streitsache jahrelang nicht juristisch beraten gewesen, weshalb ihre an die Behörden gerichteten Eingaben nicht streng nach Wortlaut, sondern auch unter Beachtung der gesamten Umstände hätten beurteilt werden sollen (vgl. Plädoyer, Rz. 17 ff.). Soweit sie damit rügt, die involvierten Behörden hätten ihren Fall nicht nur mit zu wenig Wohlwollen, sondern darüber hinaus überspitzt formalistisch gehandhabt, ist Folgendes festzuhalten: Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 142 IV 299 E. 1.3.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2; vgl. bereits vorangehende E. 3.2.1). Dies gilt namentlich für Eingaben von juristischen Laien (Urteile des BGer 1C_363/2020 vom 30. November 2020 E. 3.5; 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5). Zwar ist die Beschwerdeführerin als juristische Laiin zu bezeichnen, solange sie weder anwaltlich vertreten war noch über einen verbandseigenen Rechtsdienst verfügte.”
“Die Anforderungen an die Formulierung eines Begehrens sind im Allgemeinen aber nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Hier ist ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügend (vgl. Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst.”
“Die eventualiter vorgetragenen Gründe, weshalb die Berufungsbegründung sehr wohl erkennen lasse, was über die ersten drei Phasen hinaus geltend gemacht wurde, münden in den Vorwurf des überspitzten Formalismus. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1). Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass sich die Berufungsinstanz nicht dem Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung aussetzt, wenn sie in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.1). Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) : Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind daher auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a mit Hinweisen), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dies gilt auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berufungsanträge (s.”
“Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei des Berufungs- verfahrens, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Keine Ab- weichung vom Grundsatz der Bezifferung besteht im Zusammenhang mit Unter- haltsbegehren (BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunter- halt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei un- genügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).”
“Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozess- grundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Fehlt es an bezifferten Anträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu - 6 - beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).”
In einem Rechtsmittel ist darzulegen, welche Vorbringen vor der Vorinstanz nicht gemacht werden konnten und inwiefern diese den Entscheid beeinflusst hätten. Das Bundesgericht wendet Grundrechte zwar von Amtes wegen an, prüft deren Verletzung jedoch nur insoweit, als sie in der Beschwerde substantiiert gerügt sind; in diesem Zusammenhang ist gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit dem Vorwurf der Verletzung der Substanziierungspflicht nicht zu rechnen war.
“Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient insbesondere dem Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen) und schliesst auch das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten und verbeiständen zu lassen (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.1 und BGer 5A_10/2007 vom 23. März 2007 E. 3.2.2). Art. 69 Abs. 1 ZPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie die Klä- gerin zutreffend einwirft (act. 205 S. 9 f. Rz 17 ff.), genügt es indes nicht, eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, ohne im Rechtsmittel anzugeben, was die betroffene Partei vor Vorinstanz nicht vorbringen konnte und wie sich die neuen Behauptungen auf den Entscheid ausgewirkt hätten (BGer 4A_453/2016 vom 16.”
“Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "plötzlich und aus dem Nichts" eine Verletzung der Substanziierungspflicht im Verwaltungsverfahren angenommen, wirft indessen die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz diesbezüglich nicht vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 131 V 9 E. 5.4.1; 128 V 272 E. 5b/bb). Indessen wendet das Bundesgericht das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die Verletzung von Grundrechten (wie auch von kantonalem Recht; vgl. E. 4.4.2 hiervor) aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu siehe BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Mangels einer entsprechenden Rüge des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers entzieht sich diese Frage einer eingehenden Überprüfung, zumal der Beschwerdeführer darzulegen hätte, dass er nicht mit dem Vorwurf der Verletzung seiner Substanziierungspflicht rechnen konnte (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1).”
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist in Fällen von Ausschaffungshaft bzw. bei drohendem Freiheitsentzug von länger als drei Monaten ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zu bejahen. Ein solcher Anspruch wurde in den vorliegenden Entscheiden insb. bejaht, wenn die Sache mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden war und der Betroffene wegen beschränkter Sprachkenntnisse oder Unkenntnis der hiesigen Verhältnisse nicht in der Lage erschien, sein Vorbringen selbständig zu machen.
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 10. Oktober 2022 gegeben sind und sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Angesichts dessen, dass ihm mit der Haftverlängerung ein Freiheitsentzug von länger als drei Monaten droht, steht ihm gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214) gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu, umso mehr als der vorliegende Fall mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die Höhe des zuzusprechenden Honorars wird auf Wunsch der anwesenden Substitutin infolge der Ferien des verantwortlichen Advokaten ad separatum verwiesen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: ://: Die Verlängerung der über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 10. Oktober 2022 rechtmässig und angemessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. Februar 2023, als angemessen erscheint und somit rechtmässig ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Angesichts dessen, dass er sich seit bald sieben Monaten in Ausschaffungshaft befindet, steht ihm gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214) gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu, umso mehr als der vorliegende Fall mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnis der deutschen Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Für die Höhe der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: ://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 9. Februar 2023 ist rechtmässig und angemessen. Das Eventualbegehren auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Haftbedingungen und Gewährung von Besuchszeiten am Nachmittag wird abgewiesen. Es werden keine Kosten erhoben. In Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [ ], ein Honorar von CHF 1'320.75 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 101.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: - A____ - [ ] - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Dr.”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft um einen Monat, d.h. bis zum 9. November 2022, als angemessen erscheint und somit rechtmässig ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Angesichts dessen, dass er sich seit bald sechs Monaten in Ausschaffungshaft befindet, steht ihm gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214) gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu, umso mehr als der vorliegende Fall mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnis der deutschen Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Für die Höhe der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: ://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 10. Oktober 2022 wird verlängert bis zum 9. November”
Auch im summarischen Verfahren besteht ein unbedingtes Replikrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV. Wegen des Beschleunigungsgebots (insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren) sind allfällige Stellungnahmen unverzüglich zu erbringen. Im summarischen Verfahren findet in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel statt, weshalb die Vorinstanz nicht stets eine ausdrückliche Frist setzen muss.
“Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Auch im summarischen Verfahren, und somit im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 150 III 209 E. 3.3; 144 III 117 E. 2.1). Nachstehend wird geprüft, wie dem Anhörungsrecht der Parteien im Rahmen des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen bei vorgängiger Einreichung einer Schutzschrift Rechnung zu tragen ist.”
“Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2024 den Abschluss der Arbeiten angeblich erst am 22. November 2023 ausdrücklich bestritten und auch geltend gemacht, dass hierfür seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Regie- oder Arbeitsrapporte oder andere Dokumente vorgelegt worden seien (Vernehmlassung, S. 4 unten). Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin, wie sie beschwerdeweise selbst festhält (Beschwerde, 7 Mitte), zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Sie macht indes geltend, nicht zu einer Stellungnahme oder dergleichen aufgefordert worden zu sein. Offenbar will sie damit insinuieren, dass es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, die Dinge richtig zu stellen und weiteren Beweis zu liefern. Dies trifft nicht zu: Zwar findet im summarischen Verfahren in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 253 ZPO), weshalb der Beschwerdeführerin nicht explizit Frist zur Replik gesetzt wurde. Indes besteht unabhängig davon ein aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV fliessendes unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 138 I 484 E. 2.4; 144 III 117 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat dieses nicht wahrgenommen und damit den gegnerischen Standpunkt, gemäss den Regie-Rapporten sei nach dem 3. November 2023 auf der Baustelle nicht mehr gearbeitet worden und die anderslautenden Behauptungen würden nicht dokumentiert, stehen lassen. Vor diesem Hintergrund ist unerfindlich, inwiefern das Handelsgericht das rechtliche Gehör verletzt haben könnte.”
“Auch im summarischen Verfahren ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 144 III 117 E. 2.1). Dabei ist den im Rechtsöffnungsverfahren geltenden erhöhten Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 84 Abs. 2 SchKG; BGE 145 III 213 E. 6.1.3 S. 219) Rechnung zu tragen, indem eine allfällige Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Das Replikrecht ist streng vom Novenrecht zu unterscheiden. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden (BENJAMIN DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen BGE 150 III 209 S. 216 Zivilprozessordnung, 2022, Rz. 169 und 384; GÜNGERICH, a.a.O., N. 10 zu Art. 253 ZPO; KLINGLER, a.a.O., N. 7 und 33 zu Art. 252 ZPO).”
“Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein (BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.1 m.w.H.). Nach Art. 29 Abs. 2 BV ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässi- gen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen der anderen Verfahrensparteien zu äussern ("Replikrecht"; BGer 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.1 m.w.H.). Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert demnach nichts daran, dass den Parteien das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei im Rahmen ihres verfassungsmässig garantierten Replikrechts Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte ent- hält (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.1.1 m.w.H.). In Anwendung von Art. 253 ZPO hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. März 2022 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Der Gesuchsgegner ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 14. März 2022 innert Frist nachgekom- men ist (Urk.”
Bei Gutachten ist offenzulegen, welche Hilfspersonen beteiligt waren (Namen, Funktion und Art/inhalt ihrer Mitwirkung). Aus dem Gutachten muss ferner ersichtlich sein, wie diese Personen eingesetzt wurden, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie die sachverständige Person ihre Gesamtverantwortung wahrgenommen hat. Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt und den Parteien die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen beteiligte Personen vorzubringen.
“Anders als bei der eigentlichen Delegation des Gutachtensauftrags an eine andere Fachperson, welche das vorgängige Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetzt, bedarf der Beizug von Hilfspersonen keiner Ermächtigung der Staatsanwaltschaft. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten indes transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben der sachverständigen Person eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie die sachverständige Person ihre Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3, 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und 3.4.2). Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt und es wird den Parteien ermöglicht, allfällige Einwendungen gegen Personen, die in irgendeiner Form an der Ausarbeitung eines Gutachtens beteiligt sind, vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 f.).”
Bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben muss die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzend abklären und den Gesuchsteller auf die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben hinweisen; dies gilt insbesondere gegenüber nicht anwaltlich vertretenen (unbeholfenen) Personen. Gleichzeitig trifft die ersuchende Partei eine Mitwirkungs‑/Substanziierungspflicht; die Entscheidinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus in fremden Akten nach Unterlagen zu suchen.
“Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung ab, dass aus den Akten nicht klar hervorgehe, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs weiterhin angestellt oder arbeitslos gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation nicht nachgekommen. Dass seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtlos zu gelten hätten, ändere hieran nichts. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verletzt (Art. 29 Abs. 3 BV). Bei Unklarheiten hätte die Vorinstanz den Sachverhalt weiter abklären und den unbeholfenen Beschwerdeführer auf die notwendigen Angaben für die Beurteilung des Gesuchs hinweisen müssen.”
“Er habe dem Kantonsgericht dargelegt, weshalb er Zeugen- und Personenschutz benötige, aber das Gericht sei darauf überhaupt nicht eingegangen. Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als das Kantonsgericht festgehalten hat, der Beschwerdeführer verlange Dinge, die ausserhalb der Kompetenzen der KESB stünden. Inwiefern in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll, wird nicht dargetan. Der Beschwerdefüḧrer rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Zur Begründung führt er in abstrakter Weise an, offensichtlich mittellos zu sein. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid gehen indes dahin, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte darlegen müssen, was nicht geschehen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet bleibt. Der unsubstanziierte Verweis auf die KESB-Akten, denen sich die Mittellosigkeit entnehmen lassen soll, sowie die Behauptung, im Scheidungsverfahren verfüge er ebenfalls über die unentgeltliche Rechtspflege, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darzutun, denn die Entscheidinstanz ist nicht gehalten, von sich aus in fremden Akten nach Unterlagen zu suchen, sondern die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine Mitwirkungsobliegenheit und sie hat die Tatsachen, welche die behauptete Mittellosigkeit begründen, von sich aus darzutun (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; letztmals Urteile 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4).”
Verweist eine Rechtsmittelinstanz auf die Erwägungen der Vorinstanz, ist dafür Voraussetzung, dass sie die von der Partei neu vorgebrachten Punkte tatsächlich prüft. Zudem muss die Begründung der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügen.
“Zudem kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich zu wenig mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin oder den Fallumständen auseinandergesetzt zu haben. Dass sie in diesem Zusammenhang auch auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verweist, verstösst nicht per se gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Nach der Rechtsprechung kann eine Rechtsmittelinstanz auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verweisen, sofern sie neue Vorbringen effektiv prüft und die vorinstanzliche Begründung ihrerseits den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt (BGE 142 II 20 E. 4.1; 123 I 31 E. 2c; Urteil 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 2.2, vgl. auch Urteile 1C_57/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.5 f.; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, sondern begnügt sich damit, den Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen als solchen zu kritisieren. Damit zeigt sie keine Verfassungsverletzung auf.”
Bei unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ist zu prüfen, ob die betroffene Person dadurch tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Vertrauensschutz entfällt, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung grob prozessual unsorgfältig gehandelt hat oder der Mangel für sie durch Konsultation der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre; es wird hingegen nicht verlangt, zusätzlich Rechtsprechung oder Literatur zu recherchieren.
“Es ist ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Verfassungsrechtlich ergibt er sich aus dem Prinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2018 S. 79 E. 3.3). Eine Partei, die sich grob unsorgfältig verhält, kann sich ihrerseits nicht mit Erfolg auf den Mangel berufen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72]; BVR 2017 S. 437 E. 1.6; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 50).”
“Kann der Verfügung oder dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (wiederum unter vielen: Art. 49 BGG; Art. 38 VwVG; Art. 44 Abs. 6 VRPG/BE; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 144 IV 57 E. 2.3.2; erstmals dazu: BGE 77 I 273; 78 I 294 E. 3; präzisierend: BGE 96 II 69 E. 1). Auch dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 138 I 49 E. 8.3.2). Zu verlangen ist freilich, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt (aus der frühesten Rechtsprechung: BGE 76 I 187 E. 1). Bei unvollständiger oder unzutreffender Rechtsmittelbelehrung ist unerlässlich, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (auch dazu BGE 144 II 401 E. 3.1; ferner: BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa). Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 138 I 49 E.”
“Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 300.- androhte, beträgt der Streitwert demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV folgt der Grundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdient indes nur diejenige rechtsuchende Person, welche den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt ihrerseits oder ihrer Anwältin oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Von Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen wäre.”
Bei der Verfahrensbeurteilung sind auch elektronische Kommunikationsbelege (insbesondere WhatsApp-Nachrichten) und sonstige für den Streitverlauf relevante Unterlagen zu berücksichtigen; ihr unbegründetes Übergehen kann als willkürlich beanstandet werden. In den zitierten Entscheiden wird zudem vertreten, dass WhatsApp-Nachrichten als rechtsgenügende Beweismittel zu berücksichtigen sind und das Verbot überspitzten Formalismus aus Art. 29 Abs. 1 BV eine zu strenge Formforderung zu vermeiden gebietet.
“Die Vorinstanz äussert sich in keiner Weise dazu, obwohl sie ihm in der Folge vorwirft, er habe in den WhatsApp-Nachrichten nach dem 14. Dezember 2018 mit seinem Arbeitgeber nicht mehr die ausstehenden Lohnzahlungen, sondern nur noch andere Dinge wie den Konkurs thematisiert. Diese Ausserachtlassung ist im vorliegenden Kontext unbegründet und damit als willkürlich und rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 lit. a BGG zu bezeichnen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Streites hat somit unter Einbezug der Diskussionen und der Unterlagen über den Verlauf des Konkurses der Arbeitgeberin zu erfolgen. 5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vorgehen sei vergleichbar mit jenem gemäss Urteil 8C_124/2012 vom 27. August 2012, wo das Verhalten der versicherten Person vom Bundesgericht als vorbildlich bezeichnet worden sei. Zudem seien WhatsApp-Nachrichten als rechtsgenüglich zu betrachten, da ansonsten gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen würde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei keine Untätigkeit gegeben, die ein mangelndes Interesse an den Lohnzahlungen manifestieren würde. Nach der Rechtsprechung wird von der versicherten Person nicht verlangt, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint (vgl. statt vieler ARV 2007 S. 51 E. 3.2, C 231/06). Im hier zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin schon mehrfach aufgefordert, den ausstehenden Lohn zu begleichen. Weiter war ihm bekannt, dass seine Arbeitgeberin am 3. Dezember 2018 eine Überschuldungsanzeige und gleichzeitig das Gesuch um Konkurseröffnung eingereicht hatte, was vom zuständigen Gericht am 6. Dezember 2018 verbunden mit der Aufforderung zur Einreichung des Kostenvorschusses bestätigt wurde. Dass er sich bei dieser Sachlage am 10. und 22. Januar 2019 über den Stand der Konkursverfahrens erkundigte und nicht explizit die Lohnzahlung forderte, ist nachvollziehbar.”
“Die Vorinstanz äussert sich in keiner Weise dazu, obwohl sie ihm in der Folge vorwirft, er habe in den WhatsApp-Nachrichten nach dem 14. Dezember 2018 mit seinem Arbeitgeber nicht mehr die ausstehenden Lohnzahlungen, sondern nur noch andere Dinge wie den Konkurs thematisiert. Diese Ausserachtlassung ist im vorliegenden Kontext unbegründet und damit als willkürlich und rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 lit. a BGG zu bezeichnen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Streites hat somit unter Einbezug der Diskussionen und der Unterlagen über den Verlauf des Konkurses der Arbeitgeberin zu erfolgen. 5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vorgehen sei vergleichbar mit jenem gemäss Urteil 8C_124/2012 vom 27. August 2012, wo das Verhalten der versicherten Person vom Bundesgericht als vorbildlich bezeichnet worden sei. Zudem seien WhatsApp-Nachrichten als rechtsgenüglich zu betrachten, da ansonsten gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen würde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei keine Untätigkeit gegeben, die ein mangelndes Interesse an den Lohnzahlungen manifestieren würde. Nach der Rechtsprechung wird von der versicherten Person nicht verlangt, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint (vgl. statt vieler ARV 2007 S. 51 E. 3.2, C 231/06). Im hier zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin schon mehrfach aufgefordert, den ausstehenden Lohn zu begleichen. Weiter war ihm bekannt, dass seine Arbeitgeberin am 3. Dezember 2018 eine Überschuldungsanzeige und gleichzeitig das Gesuch um Konkurseröffnung eingereicht hatte, was vom zuständigen Gericht am 6. Dezember 2018 verbunden mit der Aufforderung zur Einreichung des Kostenvorschusses bestätigt wurde. Dass er sich bei dieser Sachlage am 10. und 22. Januar 2019 über den Stand der Konkursverfahrens erkundigte und nicht explizit die Lohnzahlung forderte, ist nachvollziehbar.”
Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs rechtfertigt in der Regel die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV. Bei Kindern ist zu prüfen, ob die Eltern für deren Prozesskosten aufkommen können; können die Eltern dies nicht, kommt subsidiäre staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht.
“Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 14-15) und das von ihm gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt.”
“E. 5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind. Als nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt ein Verfahren dann, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen fi- - 9 - nanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht bezüg- lich der Bedürftigkeit geltend, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mittellos, zumal er Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung zur Deckung des Existenzbedarfs gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG bezie- hen müsse (Urk. 2 S. 9 und Urk. 3/2). Unter solchen Umständen ist zwar die pro- zessuale Bedürftigkeit in der Regel zu bejahen (BGer Urteil 1D_4/2010 vom”
“Sollte die Rechtsmittelinstanz jedoch zum Schluss gelangen, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, für ihre Prozesskosten aufzukommen, sei zu prü- fen, ob die Klägerin 3 für ihre Prozesskosten aufkommen könne. Sei diese Frage zu verneinen, seien sie auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen und erfolge die Abschreibung des diesbezüglichen Antrags durch die Vorinstanz zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 sei in diesem Fall auf- zuheben. Die Vorinstanz habe ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Unrecht respektive verfrüht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz sei eine Kostenauflage an Kinder nicht per se ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn die Eltern in der Lage seien, die Prozesskosten der Kinder zu tragen. Das habe die Vorinstanz aber nicht geprüft. Seien die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men, hätten die Kinder ein verfassungsmässiges Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Indem die Vorinstanz diese Überlegungen nicht anstelle, wende sie das Recht (Art. 276 ZGB, Art. 107 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ff. ZPO) unrichtig an (Urk. 69 Rz. 20 f.). Die Klägerin 3 sei nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men. Sie verfüge über keine nennenswerten liquiden Vermögenswerte. Die ge- genteiligen Behauptungen des Beklagten, insbesondere dass die Klägerin 3 etwa Fr. 1 Mio. geerbt habe, seien frei erfunden (Urk. 69 Rz. 22). Zur hier entscheiden- den Frage, ob die Klägerin 3 den Kindern Rechtsschutz gewähren und die Pro- zesskosten (auch) der Kinder übernehmen könne, äussere sich die Vorinstanz in Verkennung der Rechte der Kinder insbesondere auf subsidiäre staatliche Pro- zesskostenhilfe nicht. Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin 3 auch nur ein einziges Mal (und nicht mehrfach) Gelegenheit gehabt, sich zur behaupteten Erb- schaft zu äussern (Urk. 69 Rz. 23 f.). Die Klägerin 3 persönlich habe an der zwei- ten Verhandlung vom 1.”
Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt insbesondere vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und materiell behandelt, obschon sie dazu verpflichtet wäre. Ebenso liegt sie vor, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden. Ferner kann eine Rechtsverweigerung darin bestehen, dass die Behörde ihre Prüfungsbefugnis unzulässig einschränkt (Kognition nicht voll ausschöpft) oder Rückweisungsvorgaben einer höheren Instanz nicht beachtet.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; Urteil 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.3). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2).”
“Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden oder wenn die Behörde ihre Prüfungsbefugnis nicht voll ausschöpft, ihre Kognition mithin zu Unrecht beschränkt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 4.3.1; 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 5).”
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; Urteil 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.3).”
“Verbindlich sind sowohl das Dispositiv des Rückweisungsentscheids als auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt. Weigert sich die Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, neu zu entscheiden oder die Rückweisungsvorgaben zu beachten, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3376 m.H.). Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1).”
Wenn der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand im Einzelfall deutlich über dem nach richterlicher Erfahrung üblichen Aufwand von wenigen Stunden liegt, ist es nach Art. 29 Abs. 2 BV geboten, die Gebühren‑/Kostenverfügung ausführlicher zu begründen, damit sich prüfen lässt, ob der Aufwand dem Äquivalenzprinzip standhält. Dies steht neben der Rechtsprechung, wonach die Vorinstanz nicht generell verpflichtet ist, für jede einzelne Tätigkeit eine stunden‑ und datumsgenaue Aufstellung vorzulegen.
“Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für den Abschreibungsentscheid gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der Aufwand für einen Abschreibungsentscheid im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält.”
“Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.4 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung eines Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält.”
“Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfügung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in den Gebührenverfügungen nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 4.3 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung von fünf Entschädigungsgesuchen mittels Abschreibungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält.”
Das Bundesgericht prüft die Einhaltung von Art. 29 Abs. 3 BV in rechtlicher Hinsicht frei, während tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) überprüfbar sind. Beschwerdegründe, die die vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen oder die Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV nur unzureichend substanziieren, erfüllen nicht die erhöhten Begründungsanforderungen und führen zur Nichteintretensfolge.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vor Bundesgericht dagegen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2). Die gesuchstellende Person hat sowohl nach Massgabe des Verfassungsanspruchs als auch nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 130 I 180 E. 2.2). Die Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung garantierten Anspruchs untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1). Parteistandpunkte sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde.”
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ergeben sich aus dem kantonalen Recht und Art. 29 Abs. 3 BV. Für eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids gelten mithin erhöhte Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet weder eine willkürliche Rechtsanwendung noch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die zuständige Verfahrensleitung beanstandet, substanziiert er ebenfalls nicht hinreichend, inwiefern die Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sein könnte. Er legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern die Feststellung, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht bekannt, willkürlich sein soll. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Der Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird jedenfalls gewahrt, wenn die Vorinstanz das einschlägige Verfahrensrecht korrekt anwendet.
“September 2022 keine weiteren, neuen und hinreichend substanziierten den Streitgegenstand betreffenden Vorbringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher vorliegend nicht vor. Schliesslich überzeugt der generelle Einwand des Beschwerdeführers, dass die Pläne für das zweite Baubewilligungsverfahren auf geänderten Geometerplänen beruhen würden und daher die Pläne in Bezug auf Abgrabungen und Aufschüttungen angefochten werden könnten, nicht. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht konkret darzutun, dass dadurch wesentliche Änderungen des gewachsenen Terrains im Bereich des Hauszugangs und der Tiefgarage vorliegen würden, die einen neuen Mangel des Bauvorhabens im Rahmen der ersten Projektänderung herbeigeführt hätten. Die Vorinstanz ist damit unter korrekter Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts zum Schluss gekommen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026 teilweise nicht eingetreten werden kann. Der Anspruch auf gerechte Behandlung vor Gerichtsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wurde gewahrt. Da die Vorinstanz das relevante Verfahrensrecht richtig angewandt hat, liegt auch keine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zugleich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes und des Gebotes von Treu und Glauben vor. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Pläne seien unzureichend vermasst, was eine Verletzung von § 3 lit. b Bauverfahrensverordnung i. V. m. SIA-Norm 400 darstelle. Die Anforderungen an die Vermassung würden sich auch aus der Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB ergeben. Aus realen Unzulänglichkeiten verbiete es sich, in Baueingaben auf den Plänen nachzumessen, um zu überprüfen, ob rechtliche Mängel bei einem Projekt vorliegen würden oder nicht. 4.1 Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Gemäss dem Wortlaut von § 310 Abs. 1 PBG wird für die Bestimmung der Art und des Inhalts der Unterlagen somit darauf abgestellt, was für die zuständigen Baubehörden notwendig ist, um das Baugesuch prüfen zu können.”
“Die Vorinstanz hat damit weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV), noch den Anspruch auf ein gerechtes und faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie das Vorgehen der Schlichtungsbehörde schützte.”
Auf unbezifferte oder formell mangelhafte Begehren tritt das Gericht grundsätzlich nicht ein. Diese Rechtsfolge steht jedoch unter dem Vorbehalt des «überspitzten Formalismus» nach Art. 29 Abs. 1 BV; ausnahmsweise ist daher einzutreten, wenn sich aus der Begründung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar ergibt, was die Partei in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen.
“Die Untersu- chungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht so- dann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um ei- nen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Ge- richts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nicht- eintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangel- haften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). III. Materielle Würdigung”
“Art. 311 ZPO nennt zwar einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt. In der Berufungseingabe sind damit Rechtsbegehren zu stellen. Im Falle von Geldforderungen sind die Berufungsanträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Es stellt damit grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und”
“Bei einem vollkommenen Rechtsmittel genügt es in aller Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Ist eine Heilung allfälliger Verfahrensfehler vor zweiter Instanz möglich, muss vielmehr ein (reformatorischer) Antrag in der Sache gestellt werden. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens ist mithin nicht an diesem selber zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (vgl. für die Berufung Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2; 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1). Genügt eine Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 19 vom 12. März 2021 E. 2 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Ansprecherin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdeschrift klar, was die Beschwerdeführerin beantragt, nämlich dass keine Beistandschaft für die Kinder errichtet und folglich auch keine Beistandsperson eingesetzt wird. Dies ergibt sich auch aus den angepassten Rechtsbegehren der Stellungnahme vom 19. September 2024 (act. A.10). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Die Strafbehörde hat aber nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3 m.w.H.). Den Freigesprochenen trifft also eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und wird die Entschädigung allein vom Gericht in Ausübung seines Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt (Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 31 f.). Auf unbezifferte oder unbelegte Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein solcher liegt vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht aber mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 m.w.H). Das Verbot des überspitzten Formalismus wird etwa für das Rechtsmittelverfahren in Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert. Erfüllt die Eingabe die in Art. 385 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art.”
Bei mündlichen Anhörungen hat die Behörde die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen; dies kann den Beizug eines Dolmetschers erfordern. Entfällt ein Dolmetscher, so kann dies verfassungskonform sein, wenn ersichtlich ist, dass die betroffene Person die Ausführungen verstanden hat bzw. nicht konkret geltend macht, missverstanden worden oder vergeblich um einen Dolmetscher ersucht worden zu sein.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien. Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Es versteht sich vor diesem Hintergrund von selbst, dass die Behörde bei mündlicher Anhörung die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen hat (vgl. Urteil des BVGer C-557/2012 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2 m.H.). Ein Anspruch auf Übersetzung von Verfügungen in die Muttersprache besteht hingegen nicht (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.3 m.H.).”
“Aus demselben Protokoll ergibt sich ferner, dass er die Frage, ob er die Ausführungen der Beamten zu den Umständen der Befragung und seiner Mitwirkungspflicht verstanden habe, mit "Ja" beantwortete. Zudem enthalten seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen keine Hinweise darauf, dass er diese nicht verstanden hätte. Schliesslich hat er das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er nicht genügend Deutsch spreche und missverstanden worden sei, legt aber nicht konkret dar, inwiefern Letzteres der Fall gewesen sein soll. Zudem macht er nicht geltend, dass er um den Beizug eines Dolmetschers ersucht habe und ihm dies verweigert worden sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in verfassungskonformer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache genügend mächtig war, um die ihm gestellten Fragen ohne Beizug eines Dolmetschers zu verstehen und zu beantworten. Folglich hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht verletzt, indem sie die ohne Dolmetscher gemachten Aussagen des Beschwerdeführers als verwertbar erachtete und davon absah, ihn erneut unter Beizug eines Dolmetschers anzuhören.”
Nach der Praxis ist die Verfügung grundsätzlich in der Amtssprache des Wohnsitzes zu eröffnen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 13 EMRK) gewährleisten (z.B. mündliche Übersetzung). Haben die Vorinstanzen keine derartigen Korrektiven getroffen und wird der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht behoben, obwohl aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die Partei nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten ist. Ist eine professionelle Vertretung vorhanden, kommt anstelle der Kassation regelmässig die Verpflichtung der Vorinstanz zur Leistung einer Entschädigung für nützliche Auslagen in Betracht, um den Mangel zu beheben.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK) gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, es sei denn, die beschwerdeführende Person wird von einem professionellen Rechtsvertreter oder einer professionellen Rechtsvertreterin vertreten. Die Vorinstanz kann in letzterem Fall aber zur Leistung einer Entschädigung für allfällige nützliche Auslagen verpflichtet werden, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff. sowie Urteile BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 4.1 und D-1453/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1, je m.w.H.).”
“oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu das mittlerweile in BVGE 2020 VI/8 publizierte Urteil des BVGer D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).”
“In Bezug auf die Verfahrenssprache hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2020 VI/8 festgestellt (vgl. E. 6.3, zu Art. 16 aAbs. 3 AsylG), dass sich die Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff.) nach wie vor rechtfertigt. Demnach sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten würden. Eine der möglichen Korrektivmassnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt worden seien, komme demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde.”
“Praxisgemäss ist in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat - was sich regelmässig erst auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens herausstellt - kommt die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vor-instanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2.”
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich unverzüglich nach Einreichung auf der dann vorliegenden Rechts-, Sach- und Aktenlage zu beurteilen. Ein Aufschub ist nur ausnahmsweise zulässig; unzulässig ist er insbesondere dann, wenn das Zuwarten für die Gesuchstellende erheblich Kosten verursachen würde, namentlich Anwaltskosten.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist verfassungsmässig garan- tiert (Art. 29 Abs. 3 BV) und umfasst grundsätzlich das Recht der gesuchstellen- den Person, dass ihr Gesuch umgehend nach dessen Einreichung und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage be- urteilt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zulässig, wenn das Zuwarten mit dem Entscheid nicht gegen das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstösst, weil nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, mithin etwa gestützt auf einen einfachen Schriftenwechsel zu entscheiden ist. Anders verhält es sich, wenn durch die gesuchstellende Partei weitere, in erheblichem Mass Kosten, insbeson- dere Anwaltskosten, verursachende Schritte unternommen werden müssen; dies- falls ist das Zuwarten mit dem Entscheid unzulässig (vgl. BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, E. 4.1; BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2 m.w.H.; BK- Bühler, Art. 119 ZPO N 55 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14).”
Bei Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1 BV folgenden Beschleunigungsgebots kommen meist Strafreduktionen in Betracht; gelegentlich wird auf Strafe verzichtet und nur in Extremfällen das Verfahren eingestellt. Sanktionsrelevante «krasse» Zeitlücken wurden in der Rechtsprechung konkretisiert; so gelten etwa rund 13–14 Monate Untätigkeit im Untersuchungsstadium, Fristen von rund zehn bis elf Monaten für die Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz oder mehrere Jahre (z. B. ca. 3½–4 Jahre) bisweilen als sanktionserheblich bzw. gravierend und können sich bei der Strafzumessung niederschlagen.
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind die Strafbehörden dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.1; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.; 130 I 312 E. 5.1 S. 332). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Ex—tremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.; 130 I 312 E. 5.1 S. 332). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Ex—tremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2.; 135 IV 12 E.”
“Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E.”
“Weitere Strafminderungsgründe Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Strafanzeige der FINMA bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 einging und danach während fast dreieinhalb Jahren keine relevanten Ermittlungshandlungen stattfanden, weswegen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 53 S. 68). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 30 Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Zudem liegen die Vorfälle mittlerweile rund 10 Jahre zurück, weswegen sich das Strafbedürfnis verringert hat, zumal sich der Beschuldigte A._____ in dieser Zeit auch wohlverhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass mehr als zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz bereits verstrichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine weitere Strafreduktion von 10 Tagessätzen.”
“Das Berufungsgericht muss - ausser im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO - die für die Strafzumessung erforderlichen persönlichen und finanziellen Verhältnisse daher von Amtes wegen abklären (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.2 und 1.4.4). Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrensleitung wie vorliegend gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens anordnete und die Parteien dagegen nicht opponierten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 5). Vorliegend kommt hinzu, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Oktober 2015 stattfand und die Vorinstanz bereits im ersten Berufungsurteil vom 5. Dezember 2017 auf das erstinstanzliche Urteil verwies. Sie durfte im angefochtenen Entscheid daher nicht ohne weitere Abklärungen von unveränderten finanziellen und persönlichen Verhältnissen ausgehen. Angesichts der langen Verfahrensdauer von mehr als 11 Jahren, wobei alleine das zweite Berufungsverfahren rund 5½ Jahre dauerte, hätte sich die Vorinstanz zudem zwingend mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO verankerten Beschleunigungsgebot und dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB befassen müssen. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Weshalb vorliegend eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende, extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hätte die Verletzung des Beschleunigungsgebots dennoch prüfen und gegebenenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen.”
Parteien können nach Art. 29 Abs. 2 BV zu den Rechtsschriften der Gegenpartei Stellung nehmen und der zuständigen Behörde so auf angebliche Unrichtigkeiten in diesen Rechtsschriften hinweisen. Das Verfahrensrecht enthält damit prozessuale Rechtsbehelfe gegen behauptet unrichtige Personendaten in Rechtsschriften; nachträgliche datenschutzrechtliche Berichtigungsverfahren dürfen diese prozessualen Behelfe nicht als Ersatz unterlaufen.
“Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht nicht ausgeführt, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, dass bezüglich Personendaten, die im Rahmen eines hängigen Verfahrens generiert werden, auch nach Abschluss der Verfahren kein Berichtigungsgesuch gestellt werden könne. Sie hat sich dabei auf die Botschaften zum aDSG und zum IDAG gestützt und ausgeführt, eine solche Möglichkeit würde den Zweck der Ausschlussklauseln vereiteln, Normkonflikte zwischen der Datenschutzgesetzgebung und den Prozessordnungen zu verhindern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im Falle eines Berichtigungsverfahrens für Personendaten, die in einer Rechtsschrift eines abgeschlossenen Verfahrens enthalten sind, zu einer Kollision zwischen der Datenschutzgesetzgebung und der einschlägigen Prozessordnung kommt: Das Verfahrensrecht enthält nämlich bereits Rechtsbehelfe in Bezug auf angeblich unrichtige Personendaten in Rechtsschriften der Gegenpartei. So wird den Verfahrensparteien etwa das Recht gewährleistet, sich zu den Rechtsschriften der Gegenpartei zu äussern und so die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde auf die angebliche Unrichtigkeit der darin gemachten Aussagen hinzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Ein nachträgliches datenschutzrechtliches Berichtigungsverfahren würde die verfahrensrechtlichen Behelfe zum Schutz persönlicher Daten in Frage stellen. Ob - wie die Vorinstanz ausführt - dieser Normkonflikt jedoch tatsächlich dazu führt, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Berichtigung solcher Personendaten zusteht, muss indessen vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Das hier zu beurteilende Gesuch ist ohnehin offensichtlich unbegründet, da es sich bei den zu berichtigenden Daten nicht um "unrichtige" Personendaten handelt, wie im Folgenden auszuführen ist.”
Fehlende oder nur unvollständige Begründungen bzw. nicht weiter ausgeführte Abklärungen führen nicht schon aus sich heraus zur Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, soweit die Vorinstanz ihr Ermessen tatsächlich korrekt ausgeübt hat. In einem solchen Fall erweist sich die Rüge einer Gehörsverletzung als unbehelflich.
“Demnach ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungen nicht begründet und ihre Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), als unbehilflich.”
Art. 29 Abs. 1 BV gilt für Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen; im Gesetzgebungs- bzw. Rechtsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung. Die Rechtsprechung sieht eine Ausnahme vor, wenn einzelne, klar identifizierbare Spezialadressaten durch den Erlass in spezifischer Weise und anders als die Vielzahl der Normaladressaten betroffen werden (z. B. nur eine sehr kleine Anzahl von Grundeigentümern).
“Wie aus Art. 29 Abs. 1 BV hervorgeht, bezieht sich der Gehörsanspruch ausschliesslich auf die Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Im Rechtsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf (vorgängige) Anhörung (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c mit Hinweisen). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn einzelne Personen - sogenannte Spezialadressaten - durch die Anordnung ganz spezifisch und anders als die Vielzahl der Normaladressaten berührt werden, z.B. wenn nur eine sehr kleine Anzahl von Grundeigentümern durch einen Erlass betroffen ist (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteile 1C_333/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1; 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E. 6.3, in: SJ 2018 I 1). Die vorliegend streitigen Bestimmungen zur Mahd und zur Weide sind auf alle "Naturschutzflächen" anwendbar; diese umfassen gemäss angefochtenem Entscheid alle geschützten und schutzwürdigen Flächen im Kanton, und damit eine potenziell grosse Anzahl von aktuellen und künftigen Grundeigentümern und Bewirtschaftern.”
“1 BV hervorgeht, bezieht sich der Gehörsanspruch ausschliesslich auf die Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Im Rechtsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf (vorgängige) Anhörung (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c mit Hinweisen). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn einzelne Personen - sogenannte Spezialadressaten - durch die Anordnung ganz spezifisch und anders als die Vielzahl der Normaladressaten berührt werden, z.B. wenn nur eine sehr kleine Anzahl von Grundeigentümern durch einen Erlass betroffen ist (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteile 1C_333/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1; 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E. 6.3, in: SJ 2018 I 1). Die vorliegend streitigen Bestimmungen zur Mahd und zur Weide sind auf alle "Naturschutzflächen" anwendbar; diese umfassen gemäss angefochtenem Entscheid alle geschützten und schutzwürdigen Flächen im Kanton, und damit eine potenziell grosse Anzahl von aktuellen und künftigen Grundeigentümern und Bewirtschaftern. Eine spezielle Betroffenheit des Beschwerdeführers, die den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV eröffnen würde, liegt entgegen seiner Auffassung nicht vor. Der Umstand, dass es bereits in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten um die Einhaltung seines Bewirtschaftungsvertrags, namentlich mit Bezug auf die darin vorgeschriebene Trocknung des Mähguts am Boden, gekommen war, genügt dafür nicht.”
“Wie aus Art. 29 Abs. 1 BV hervorgeht, bezieht sich der Gehörsanspruch ausschliesslich auf die Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Im Rechtsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf (vorgängige) Anhörung (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c mit Hinweisen). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn einzelne Personen - sogenannte Spezialadressaten - durch die Anordnung ganz spezifisch und anders als die Vielzahl der Normaladressaten berührt werden, z.B. wenn nur eine sehr kleine Anzahl von Grundeigentümern durch einen Erlass betroffen ist (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteile 1C_333/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1; 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E. 6.3, in: SJ 2018 I 1). Die vorliegend streitigen Bestimmungen zur Mahd und zur Weide sind auf alle "Naturschutzflächen" anwendbar; diese umfassen gemäss angefochtenem Entscheid alle geschützten und schutzwürdigen Flächen im Kanton, und damit eine potenziell grosse Anzahl von aktuellen und künftigen Grundeigentümern und Bewirtschaftern.”
“1 BV hervorgeht, bezieht sich der Gehörsanspruch ausschliesslich auf die Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Im Rechtsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf (vorgängige) Anhörung (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c mit Hinweisen). Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn einzelne Personen - sogenannte Spezialadressaten - durch die Anordnung ganz spezifisch und anders als die Vielzahl der Normaladressaten berührt werden, z.B. wenn nur eine sehr kleine Anzahl von Grundeigentümern durch einen Erlass betroffen ist (BGE 134 I 269 E. 3.3.1; 121 I 230 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteile 1C_333/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.1; 2C_589/2016 vom 8. März 2017 E. 6.3, in: SJ 2018 I 1). Die vorliegend streitigen Bestimmungen zur Mahd und zur Weide sind auf alle "Naturschutzflächen" anwendbar; diese umfassen gemäss angefochtenem Entscheid alle geschützten und schutzwürdigen Flächen im Kanton, und damit eine potenziell grosse Anzahl von aktuellen und künftigen Grundeigentümern und Bewirtschaftern. Eine spezielle Betroffenheit des Beschwerdeführers, die den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV eröffnen würde, liegt entgegen seiner Auffassung nicht vor. Der Umstand, dass es bereits in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten um die Einhaltung seines Bewirtschaftungsvertrags, namentlich mit Bezug auf die darin vorgeschriebene Trocknung des Mähguts am Boden, gekommen war, genügt dafür nicht.”
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört nach der Rechtsprechung das Recht auf Akteneinsicht einschliesslich der Möglichkeit, Notizen zu machen und Kopien/Fotokopien (insbesondere normalformatige A4-Kopien) zu erstellen oder zu erhalten. Solche Kopien dürfen gegen Gebühren bereitgestellt werden. Die Herstellung bzw. Herausgabe von Kopien ist jedoch nur insoweit geschuldet, als sie für die Verwaltung keinen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet; grossformatige oder nur mit speziellem Aufwand herstellbare Kopien können die Behörde nicht in gleicher Weise verpflichtet werden.
“4 aBV fest, es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der Akten (BGE 108 Ia 5 E. 2b). Vielmehr umfasse dieses Recht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und mit einem Kopiergerät der Verwaltung "normalformatige" Kopien (A4) oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führe (vgl. BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa; 108 Ia 5 E. 2c). Die Behörde könne hingegen nicht verpflichtet werden, "grossformatige" Plankopien herzustellen, wofür ihr die notwendigen speziellen Geräte ohnehin oft fehlten. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, solche durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen. Dies brächte für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich (BGE 108 Ia 5 E. 2c; kritisch zum angeblich unverhältnismässigen Aufwand ALBERTINI, a.a.O., S. 252 zweiter Absatz). 3.1.3. Entgegen dem, was der Begriff "Akteneinsicht" suggeriert, kann das aus dem früheren Art. 4 aBV und dem heutigen Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Akteneinsichtsrecht somit nicht als blosses Einsichtsrecht - im Sinne einer Durchsicht der Akten vor Ort - verstanden werden. Im Zentrum steht die Kenntnisnahme der Akten (vgl. bereits BGE 108 Ia 5 E. 2b). Auf welche Art und Weise diese erfolgt, ist eine Frage der Modalitäten der Akteneinsicht (vgl. ALBERTINI, S. 248 ff.; DUBACH, S. 151 und 164 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 26 VwVG). Ziel des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es wie dargelegt, den Parteien zu ermöglichen, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können (Urteil 2C_143/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist es stets vorzuziehen, wenn den Parteien erlaubt wird, die Akten (bzw. Kopien davon) in den eigenen vier Wänden zu studieren. So wird denn auch der bedingte Anspruch auf Herstellung von Kopien in Rechtsprechung und Lehre seit jeher in einem Atemzug mit dem Recht auf Akteneinsicht genannt (ALBERTINI, a.”
“Weiter ergebe sich aus der Rechtsprechung ein allgemeiner Konsens, dass jedenfalls der Aktenüberlassung an Rechtsanwälte keine relevanten öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Die Weigerung, die Akten dauerhaft zur Verfügung zu stellen, ganz unabhängig davon, wie dies gewährleistet werde - durch Herstellung von Kopien oder befristete Überlassung der Originalakten -, stelle somit einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Ein solcher setze voraus, dass sich der Eingriff nicht mit einer Auflage oder dergleichen vermeiden lasse und die öffentlichen Interessen so gewichtig seien, dass sie den Eingriff - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - als verhältnismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. 3. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht verneinte und ob - im Lichte der Beschwerdeanträge - das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben sei. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2; 129 I 85 E. 4.1). Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.1.1. Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl.”
Im Rechtsetzungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn rechtsetzende Erlasse individuell‑konkrete Anordnungen enthalten oder bestimmte (Spezial‑)Adressaten in ihrer Rechtsstellung unmittelbar und ähnlich wie bei Individualverfügungen betroffen sind: In solchen Fällen ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Regelung für sie gesondert zu begründen.
“In der Lehre wird diesbezüglich die Meinung vertreten, dass bei Allgemeinverfügungen zwischen Normaladressaten und Spezialadressaten unterschieden werden müsse. Bei einem Fahrverbot seien Anwohner der damit belegten Strasse wesentlich stärker betroffen als ein Automobilist, der die Strasse lediglich befahren wolle. Aufgrund ihrer vergleichbaren Stellung mit Adressaten einer Individualverfügung sei den Spezialadressaten Gelegenheit zu geben, sich zur vorgesehenen Anordnung zu äussern. Ferner müsste die Allgemeinverfügung für Spezialadressaten begründet werden (Jaag, Die Allgemeinverfügung im schweizerischen Recht, in: ZBl 85/1984 S. 434 und S. 452; vgl. ferner BGE 121 I 230 E. 2c, 119 Ia 141 E. 5c/cc). Soweit für Allgemeinverfügungen im Allgemeinen und Verkehrsanordnungen im Speziellen auf das Begründungserfordernis und Mitwirkungsmöglichkeiten (wie das Akteneinsichtsrecht) verzichtet wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 SSV), haben im Anfechtungsfall die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, wie sie das kantonale Verwaltungsrechtspflegerecht vorschreibt, ebenso wie die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV abgeleiteten Ansprüche, zu greifen (Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Diss. Zürich 1968, S. 103 und 111). Die gehörsrechtlich erforderliche Begründung der Allgemeinverfügung hat daher grundsätzlich mit der Vernehmlassung zu erfolgen, um der Partei die sachgerechte Anfechtung wenigstens im Rahmen des Replikrechts zu ermöglichen. Dies ist nur möglich, wenn sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht wenigstens kurz die vorinstanzlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen: LGVE 2022 IV Nr. 1 E. 3).”
“Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f. mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14). Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen. Schliesslich verlangen die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet.”
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in der Praxis primär durch kantonales Prozess‑ und Gebührenrecht geregelt. Diese kantonalen Bestimmungen stimmen in der Regel mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein und gehen häufig nicht darüber hinaus.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) gewährleistet. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.”
“29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG/SO; BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Der Wortlaut der kantonalen Bestimmung ist, soweit vorliegend interessierend, mit demjenigen der Bundesverfassung gleichlautend. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm das kantonale Recht weitergehende Ansprüche einräumt als die in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Minimalgarantie.”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach Art. 99 Abs. 2 VRP/SG in Verbindung mit Art. 117 ZPO. Danach hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern die Beiordnung zur Wahrung der Rechte der betreffenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass Art. 29 Abs. 3 BV weitergehende Ansprüche vermitteln würde.”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a [publiziert in: BJM 2005 S. 100 ff.]). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E. 4.1, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg richtet sich nach Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG/FR. Die Bestimmung deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV. Neben der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ist demnach vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Partei nicht über genügend Mittel verfügt, um die Prozesskosten ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder die Familie zu bestreiten (vgl. die Formulierung in Art. 142 Abs. 1 VRG; vgl. zum Begriff der Mittellosigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1).”
“Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (vgl. Urteil 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Das kantonale Recht (vgl. auch Art. 26 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993) deckt sich mit den Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 3 BV (Urteile 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 4.3; mit Hinweisen). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür und von kantonalem sowie interkantonalem Recht behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art.”
“Weiter richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Entscheid E. 21, Rekursbegründung Ziff. 40). Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwog, wird der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im verwaltungsinternen Rekursverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 435, 472).”
Bei antizipierter Beweiswürdigung muss die Vorinstanz nachvollziehbar darlegen, weshalb von weiteren Beweismitteln voraussichtlich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht darzulegen, welche Tatsachen ein unterlassenes Beweismittel zusätzlich erbracht haben sollte und inwiefern diese das Ergebnis beeinflusst hätten. Eine Unterlassung weiterer Abklärungen verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn dadurch entscheidwesentliche Erkenntnisse unterblieben sind bzw. die antizipierte Würdigung willkürlich ist.
“Wie diese Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Berichts der Beiständin verzichtet. Dies ist auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime zulässig und verträgt sich nur dann nicht mit den Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. Beweis (Art. 152 ZPO), wenn sich die antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich erweist (Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufzuzeigen, welche Tatsachen bzw. Umstände ein Bericht - zusätzlich zur bereits telefonisch mitgeteilten Einschätzung der Beiständin und ihrer Vorgesetzten - hätte zutage fördern sollen, welche die Vorinstanz festzustellen unterlassen hätte und inwiefern diese sich auf das Ergebnis des Entscheids auszuwirken vermocht hätten (vgl. Urteil 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1.2.3). Dies tut der Beschwerdeführer nicht. Einfach zu behaupten, gerade die telefonische Auskunft habe klare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass eine Umteilung der Obhut kindeswohlgefährdend sei, genügt nicht. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.”
“Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_961/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb von einer Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb diese mit ihrer Begründung der Abweisung seiner Beweisanträge in Willkür verfallen sein soll.”
“Soweit die Beschwerdeführerin andererseits rügt, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, indem sie selbst in antizipierter Beweiswürdigung keine Parteibefragung und keinen Augenschein durchgeführt habe, geht ihre Rüge fehl: Die Vorinstanz berücksichtigte zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführerin verschiedene äussere Tatsachen. Sie stützte sich insbesondere auf den Umstand, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin in einer anderen Gemeinde wohnt, und zog daraus den Schluss, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in U.________ (vgl. dazu auch E. 7 hiernach). Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dabei willkürlich von weiteren Beweismassnahmen abgesehen haben soll. Insbesondere legt sie nicht dar, welche entscheidwesentlichen Tatsachen sie nur in einer Parteibefragung oder mit einem Augenschein hätte dartun können. Der Verzicht der Vorinstanz auf diese Beweismassnahmen hält deshalb vor Bundesrecht stand.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).”
Eine Ausweitung der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Rechte ist nur bei ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt. Allgemeine Verweisungen auf technischen Fortschritt oder auf einen nicht näher substantierten Anstieg an Kopiergeschäften stellen solche Gründe nicht dar. Ein absoluter verfassungsrechtlicher Anspruch etwa auf Herstellung von Kopien grossformatiger Pläne durch Behörden lässt sich mit dem Charakter von Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht vereinbaren; weitergehende Ansprüche müssten in den anwendbaren Verfahrensgesetzen verankert werden.
“2 BV handle es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die durch das anwendbare Verfahrensrecht erweitert werden könne. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der das Recht auf Akteneinsicht im kantonalen Verwaltungsverfahren statuiere, gehe indes nicht über die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Indem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben worden sei, seien den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt worden. Der geltend gemachte technische Fortschritt und der nicht weiter substanziierte Überfluss an Kopiergeschäften stellten keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung dar. Es gelte zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - zur Anwendung gebracht werden müsste. Ein absoluter Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lasse sich mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie nicht in Einklang bringen. Vielmehr seien solche weitergehenden Ansprüche in den anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung oder -herausgabe an die Anwaltschaft. Ein solcher könne nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Fällen abgeleitet werden, an der es vorliegend fehle. Auch den Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses und der zu Unrecht unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung hält die Vorinstanz für unbegründet.”
“5 Eine von den Beschwerdeführenden für angezeigt beurteilte Praxisänderung müsste sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die nicht mehr als zeitgemäss beurteilte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1). Die Änderung muss sodann in grundsätzlicher Weise für alle zukünftigen Fälle erfolgen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a. a. O., § 35 N. 57). Zur Begründung der als angezeigt beurteilten Praxisänderung verweisen die Beschwerdeführenden allgemein auf den technischen Fortschritt und den nicht weiter substanziierten Überfluss an Kopiergeschäften. Diese Umstände stellen jedoch keine ernsthaften sachlichen Gründe dar, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung der seit vier Jahrzehnten geübten Praxis überwiegen würden. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen – unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort – zur Anwendung gebracht werden müsste. Eine solche Erweiterung mit einem absoluten Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lässt sich jedoch mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 2 BV nicht in Einklang bringen (vgl. hiervor E. 3.3). Solche weitergehenden Ansprüche wären vielmehr im gesetzgebenden Verfahren von den zuständigen Organen in den primär anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Eine entsprechende Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist daher abzulehnen. 3.6 In der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in BGE 122 I 109 E. 2b in Bezug auf die Frage der Zusendung von Akten an die Anwaltschaft ausgeführt, dass in der Praxis die Akten häufig den registrierten Anwälten zugesandt würden.”
“Die Änderung muss sodann in grundsätzlicher Weise für alle zukünftigen Fälle erfolgen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a. a. O., § 35 N. 57). Zur Begründung der als angezeigt beurteilten Praxisänderung verweisen die Beschwerdeführenden allgemein auf den technischen Fortschritt und den nicht weiter substanziierten Überfluss an Kopiergeschäften. Diese Umstände stellen jedoch keine ernsthaften sachlichen Gründe dar, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung der seit vier Jahrzehnten geübten Praxis überwiegen würden. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen – unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort – zur Anwendung gebracht werden müsste. Eine solche Erweiterung mit einem absoluten Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lässt sich jedoch mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 2 BV nicht in Einklang bringen (vgl. hiervor E. 3.3). Solche weitergehenden Ansprüche wären vielmehr im gesetzgebenden Verfahren von den zuständigen Organen in den primär anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Eine entsprechende Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist daher abzulehnen. 3.6 In der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in BGE 122 I 109 E. 2b in Bezug auf die Frage der Zusendung von Akten an die Anwaltschaft ausgeführt, dass in der Praxis die Akten häufig den registrierten Anwälten zugesandt würden. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung in”
Wiederholte bzw. systemische organisatorische Mängel, die zu einer wiederholten Verweigerung oder Einschränkung gerichtlicher Überprüfungen führen, können die Fristgarantie nach Art. 29 Abs. 1 BV berühren, wenn sie dazu führen, dass Entscheide nicht innert angemessener Frist ergehen. Solche gerichtlichen Dysfunktionen sind im Einzelfall zu prüfen.
“In früheren Urteilen sei das Bundesverwaltungsgericht wiederholt davon ausgegangen, dass die Dauer der Ausreisefrist in Form einer Verfügung angeordnet werde und der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage sei stossend. Gemäss Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl sei zusätzlich zu den in Art. 45 Abs. 2bis AsylsG erwähnten besonderen Umständen eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordere. Dies treffe derzeit auf Eritrea zu, nachdem keine Passierflüge nach Eritrea mehr stattfänden und die Land- sowie Seegrenzen des Landes geschlossen seien. Das Ansetzen einer Ausreisefrist habe rechtsgestaltende Wirkung; alle Merkmale einer rechtsverbindlichen Einzelfall-Verfügung seien erfüllt. Der Nichteintretensensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führe zu einer absoluten Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung betreffend den zeitlichen Aspekt der Ausreiseverpflichtung, womit die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt werde. Überdies sei Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren der Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist zu gewährleisten sei. Nachdem sich der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf eine ständige Praxis stützen wolle - wobei er sich unter Verletzung der Begründungspflicht auf zwei nicht publizierte Entscheide berufe - lägen generelle Mechanismen vor, die eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirkten. Es handle sich um eine gerichtliche Dysfunktion, die auf administrative bzw. organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die vorliegende Anzeige einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid, der vom Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht nicht geprüft werden könne. Zum Vorwurf der uneinheitlichen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zur aufgeworfenen Rechtsfrage ein Koordinationsverfahren hängig ist.”
Nach Art. 29 BV muss eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen nur dann auf ein neues oder wiederholtes Gesuch eintreten, wenn sich die Umstände seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorlegen konnte. Zweck dieser Grenze ist zu verhindern, dass rechtskräftige Entscheide beliebig immer wieder in Frage gestellt werden.
“Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wieder aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten.”
“Wurde einer ausländischen Person die Aufenthaltsbewilligung verweigert, kann sie im Prinzip jederzeit ein neues Gesuch stellen, sofern sie im Zeitpunkt der neuen Entscheidung die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Dies darf jedoch - unabhängig davon, ob es terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird - nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Behörde muss ein solches Gesuch von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur dann materiell behandeln, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die er nicht schon damals geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
“Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
“Wurde ein Gesuch rechtskräftig abgewiesen, ist eine Verwaltungsbehörde nach der Rechtsprechung von Verfassungs (Art. 29 BV) wegen nur dann verpflichtet, auf ein neues Gesuch in derselben Sache einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn ein Revisionsgrund vorliegt, d.h. der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, dass und allenfalls welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der nunmehr absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.2; 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E.”
“Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1 S. 181), oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer - in der Regel fünf Jahre - verstrichen ist (Urteile 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).”
Wenn eingereichte Auslandsdokumente derart mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen und deren Echtheit ernstlich zweifelhaft erscheint, kann die Behörde eine eingehendere Echtheitsprüfung für entbehrlich halten bzw. die Dokumente zurückweisen. Eine derartige Beurteilung verletzte in der zitierten Rechtsprechung keine Verfahrensgarantien aus Art. 29 BV.
“4) und diese Einschätzung durch das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers bestärkt wird, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt, womit sich die Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV als unbegründet erweist, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 6, 7, 8), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden”
“4) und diese Einschätzung durch das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers bestärkt wird, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt, womit sich die Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV als unbegründet erweist, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 6, 7, 8), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden”
Bei einem Augenschein besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Protokollierung und Dokumentation. Die wesentlichen Ergebnisse, namentlich die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, sind ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren; Fotos, Pläne oder sonstige Bilddokumente können ergänzen. Liegt bei der unteren Instanz keine rechtsgenügende Dokumentation vor, hat die Vorinstanz den Augenschein zu wiederholen, die Sache an die untere Instanz zur Durchführung eines rechtsgenüglich dokumentierten Augenscheins zurückzuweisen oder darzulegen, weshalb ein Augenschein für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen entbehrlich ist.
“Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Einordnung des mit grauen Tonziegeln versehenen Dachs als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden. Das Bau- und Justizdepartement habe am 17. Juni 2020 einen Augenschein durchgeführt. Jedoch sei dieser weder protokolliert worden noch existierten Fotografien davon. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich hingegen eine Protokollierungspflicht, die gewährleiste, dass der Augenschein für die Entscheidfällung und für spätere Rechtsmittelverfahren eine verlässliche Grundlage bilde. Die Vorinstanz habe sich einzig auf das sich in den Akten befindliche Luftbild, auf die von ihr, der Beschwerdeführerin, eingereichten Bilder aus Google Earth und auf die auf einer Webseite publizierten Bilder des visualisierten Bauprojekts abgestützt. Trotz eines entsprechenden Antrags habe die Vorinstanz keinen eigenen Augenschein durchgeführt.”
“Bis auf die für eine zuverlässige Sachverhalts- und Rechtskontrolle nicht genügende E. 7 in der Verfügung vom 26. Juni 2020 lagen der Vorinstanz soweit ersichtlich jedoch keine verwertbaren Erkenntnisse aus dem Augenschein der unteren Instanz oder andere Beweismittel, Unterlagen oder Stellungnahmen vor. Bei dieser Ausgangslage ist mangels entsprechender Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, ob und aus welchen Gründen sie auf die Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Augenscheins verzichten konnte: Auch vor der Vorinstanz stellte sich nämlich die bereits im vorangehenden Verfahren umstrittene, gestalterische Frage nach der Einordnung der bestehenden Baute in die Kernerweiterungszone von Witterswil. Erachtet die untere Instanz in dieser Situation einen Augenschein für erforderlich, dokumentiert sie diesen aber nicht in einer Weise, die der Vorinstanz eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle erlaubt, kann letztere den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV nicht ohne Weiteres übergehen. Sie hat den Augenschein vielmehr zu wiederholen, die Sache an die untere Instanz zur Durchführung eines rechtsgenüglich dokumentierten Augenscheins (vgl. insbesondere BGE 142 I 86) zurückzuweisen oder jedenfalls aufzuzeigen, inwieweit ein Augenschein für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen gar nicht erforderlich ist. Hier zog die Vorinstanz bloss ein Luftbild, eine Fotodokumentation der Beschwerdeführerin (ohne Abbildung des umstrittenen Gebäudes) sowie eine Fotomontage (mit rotem Dach) und ein nicht näher spezifiziertes Foto des ausgeführten grauen Dachs heran. Mit Blick auf den Umstand, dass die untere Instanz einen Augenschein für erforderlich hielt, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Unterlagen für sich alleine eine verlässliche Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit zulassen würden, zumal sich die Vorinstanz dazu ungeachtet des Beweisantrags der Beschwerdeführerin auch nicht äussert. Mithin rügt die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
“Aufgrund der Pflicht zur Protokollierung von Augenscheinen, die sich aus dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt, sind grundsätzlich die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die von der Behörde vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. (BGE 142 I 86 E. 2.3 mit Hinweis).”
Art. 29 Abs. 1 BV verlangt, dass die Behörde in der richtigen und unparteiischen Zusammensetzung entscheidet. Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers (z. B. beim Beizug von Ersatzmitgliedern) steht diesem Anspruch nicht entgegen, sofern die Besetzung gesetzlich gestützt ist und sich mit sachlichen, objektiven Kriterien rechtfertigen lässt. Eine vollständig zufallsbasierte oder automatisierte Auswahl ist nicht zwingend; entscheidend sind nachvollziehbare Zuteilungsregeln, die der sach‑ und zeitgerechten Fallerledigung dienen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich das Recht der Verfahrensbeteiligten ab, dass die Behörde in der richtigen, unparteiischen Zusammensetzung entscheidet. Die Behörde verfügt indes hinsichtlich der Zusammensetzung des Entscheidgremiums über ein gewisses Ermessen, um beispielsweise Ersatzmitglieder in die Entscheidfindung einzubinden. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (BGE 142 I 172 E. 3.2; 137 I 340 E. 2.2.1). Ob eine kantonale Verwaltungsbehörde in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach kantonalem Organisations- und Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) prüft (BGE 144 II 184 E. 3.1 f.). Die Verfassungsmässigkeit der Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde prüft das Bundesgericht dagegen im Rahmen der begründet erhobenen Rügen frei (Art.”
“1 BV etwa dann vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (vgl. BGE 105 Ia 172 E. 5b). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters verbietet sodann insbesondere eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter (vgl. Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine durch Gerichtspersonen beeinflusste Spruchkörperbildung, welche nicht bloss auf Zufall basiert, mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter vereinbar, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf sachlichen Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3). Voraussetzung ist demnach eine Spruchkörperbildung anhand objektiver Kriterien, nicht jedoch, dass die Auswahl zufällig oder automatisiert erfolgt. Nicht zuletzt besteht im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung auch ein Spannungsfeld zwischen dem gesetzmässig bestimmten Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebot, weshalb es gilt, zwischen beiden Prinzipien einen rechtsstaatlich einwandfreien Ausgleich zu finden (vgl. Hans Schmid, Zuteilungskriterien - Regeln und Ausnahmen, SJZ 106/2010 S. 544). Der Anspruch darauf, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist, schliesst demnach auch ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange dieses auf einer gesetzlichen Grundlage und auf sachlichen, der sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht (vgl. BGE 144 I 37 E. 2; 105 Ia 172 E. 5b sowie Aufsichtsentscheid des BGer 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018; Konstantin Büchel et al., Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, in: " Justice - Justiz - Giustizia " 2021/4; Arthur Brunner, Verfassungsrechtliche Vorgaben an die Besetzung gerichtlicher Spruchkörper, ZBl 6/2021 S. 307 ff.).”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 127 I 128 E. 3c S. 130; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers und beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Besetzung muss sich jedoch mit sachlichen Gründen rechtfertigen lassen (zum Ganzen: BGE 142 I 172 E. 3.2 S. 173; 137 I 340 E. 2.2.1 S. 342 f.; je mit Hinweisen). Sieht das Gesetz für ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV ein Mindestquorum vor, so muss geregelt sein, in welchen Fällen die Normalbesetzung unterschritten werden darf (Urteil 1C_85/2014 vom 9. April 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Besetzung mit einer geraden Anzahl Mitgliedern ist ungewöhnlich (Urteil 2C_381/2010 vom 17.”
Im Strafverfahren besteht kein Anspruch der Partei darauf, dieselbe Durchsuchungssoftware zu erhalten wie eine Drittpartei. Liegt die bereitgestellte Software hingegen im Hinblick auf das Durchsuchen und Markieren der Dateien (auch von Mobiltelefonen) als geeignet und zumutbar, begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 29 Abs. 2 BV.
“Die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Fristansetzung für die Durchsuchung und Markierung der elektronischen Dateien (auf den beiden Mobiltelefonen und dem Laptop) und betreffend die ihr dafür zur Verfügung gestellte Software erweisen sich als unbegründet: Das ZMG war gesetzlich nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Kopien von Verfügungen zuzustellen, die sie nicht persönlich betrafen. Ausserdem wurde sie von der mitbetroffenen Gesellschaft (bei der es sich nach den vorliegenden Akten um ihre Arbeitgeberin handelte) auch über die Verfügung vom 3. Januar 2022 informiert. Die Beschwerdeführerin hat von Bundesrechts wegen auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, mit der gleichen Durchsuchungs-Software bedient zu werden wie eine dritte Partei. Sie legt selber dar, dass der mitbetroffenen Gesellschaft die Software B auf deren "entsprechendes Gesuch vom 23. Dezember 2021" hin zur Verfügung gestellt worden sei. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, schon von Anfang an ein analoges Gesuch zu stellen. Soweit die ihr am 6. Dezember 2021 zur Verfügung gestellte Software A ebenfalls geeignet war, alle Dateien in zumutbarer Frist zu durchsuchen und zu markieren, auch diejenigen auf den Mobiltelefonen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Strafverfahren ersichtlich (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr bevorzugte Software B weise gewisse Vorteile gegenüber der Software A auf. Sie legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, dass Letztere für die Durchsuchung der Dateien auf den Mobiltelefonen untauglich oder unzumutbar gewesen wäre. Sie räumt denn auch ein, dass beide Software-Versionen bei den schweizerischen Strafbehörden Anwendung finden. Auch im Hinblick auf die vom ZMG angesetzten Fristen ist keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs dargetan: Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2021 und bis zum 20. Februar 2022 zweieinhalb Monate Zeit, alle Dateien mit Hilfe geeigneter Durchsuchungsprogramme zu sichten und betreffend Anwaltsgeheimnis zu markieren. Wenn sie es - etwa im Hinblick auf ihr nicht bewilligtes Gesuch um Verwendung einer anderen Software zur Durchsuchung der Mobiltelefone - wochenlang versäumt hat, alle Dateien rechtzeitig zu sichten und zu markieren, ist dies nicht dem ZMG anzulasten.”
Die Gewährleistung gleicher und gerechter Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach Ansicht der Rechtsprechung auch, dass die Instanzen das einschlägige Verfahrensrecht richtig anwenden; ist dieses richtig angewandt worden, wird der Anspruch auf gerechte Behandlung gewahrt.
“September 2022 keine weiteren, neuen und hinreichend substanziierten den Streitgegenstand betreffenden Vorbringen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher vorliegend nicht vor. Schliesslich überzeugt der generelle Einwand des Beschwerdeführers, dass die Pläne für das zweite Baubewilligungsverfahren auf geänderten Geometerplänen beruhen würden und daher die Pläne in Bezug auf Abgrabungen und Aufschüttungen angefochten werden könnten, nicht. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht konkret darzutun, dass dadurch wesentliche Änderungen des gewachsenen Terrains im Bereich des Hauszugangs und der Tiefgarage vorliegen würden, die einen neuen Mangel des Bauvorhabens im Rahmen der ersten Projektänderung herbeigeführt hätten. Die Vorinstanz ist damit unter korrekter Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts zum Schluss gekommen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00026 teilweise nicht eingetreten werden kann. Der Anspruch auf gerechte Behandlung vor Gerichtsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wurde gewahrt. Da die Vorinstanz das relevante Verfahrensrecht richtig angewandt hat, liegt auch keine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zugleich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbotes und des Gebotes von Treu und Glauben vor.”
Ausstandsgründe sind unverzüglich geltend zu machen. Das Gebot der unverzüglichen Erhebung stellt einen Ausdruck des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV (und des Prinzips von Treu und Glauben) dar; eine verzögerte Geltendmachung kann daher prozessrelevante Auswirkungen haben.
“Bei der Anwendung von Art. 9 VRPG/BE sind die sich aus der EMRK und der BV ergebenden Verfahrensgrundrechte im Sinne von prozessualen Grundgarantien zu beachten (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 1 VRPG/BE; VON BÜREN, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 VRPG/BE). Vorliegend einschlägig ist Art. 29 Abs. 1 BV, da es sich bei den Kindesschutzbehörden im Kanton Bern nicht um Gerichte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 30 BV handelt (BGE 143 III 193 E. 5 [insbes. E. 5.4]; vgl. auch STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 45 zu Art. 29 BV). Das Erfordernis, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, ist sodann Ausdruck des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; VON BÜREN, a.a.O., N. 55 zu Art. 9 VRPG/BE). Die Anwendung dieser Verfassungsgarantien beurteilt das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (vgl. Urteil 5A_43/2023 vom 3. Juli 2023 E. 3.1).”
“Bei der Anwendung von Art. 9 VRPG/BE sind die sich aus der EMRK und der BV ergebenden Verfahrensgrundrechte im Sinne von prozessualen Grundgarantien zu beachten (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 1 VRPG/BE; VON BÜREN, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 VRPG/BE). Vorliegend einschlägig ist Art. 29 Abs. 1 BV, da es sich bei den Kindesschutzbehörden im Kanton Bern nicht um Gerichte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 30 BV handelt (BGE 143 III 193 E. 5 [insbes. E. 5.4]; vgl. auch STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 45 zu Art. 29 BV). Das Erfordernis, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, ist sodann Ausdruck des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; VON BÜREN, a.a.O., N. 55 zu Art. 9 VRPG/BE). Die Anwendung dieser Verfassungsgarantien beurteilt das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (vgl. Urteil 5A_43/2023 vom 3. Juli 2023 E. 3.1).”
“Bei der Anwendung von Art. 9 VRPG/BE sind die sich aus der EMRK und der BV ergebenden Verfahrensgrundrechte im Sinne von prozessualen Grundgarantien zu beachten (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 1 VRPG/BE; VON BÜREN, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 VRPG/BE). Vorliegend einschlägig ist Art. 29 Abs. 1 BV, da es sich bei den Kindesschutzbehörden im Kanton Bern nicht um Gerichte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 30 BV handelt (BGE 143 III 193 E. 5 [insbes. E. 5.4]; vgl. auch STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 45 zu Art. 29 BV). Das Erfordernis, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, ist sodann Ausdruck des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; VON BÜREN, a.a.O., N. 55 zu Art. 9 VRPG/BE). Die Anwendung dieser Verfassungsgarantien beurteilt das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (vgl. Urteil 5A_43/2023 vom 3. Juli 2023 E. 3.1).”
“Bei der Anwendung von Art. 9 VRPG/BE sind die sich aus der EMRK und der BV ergebenden Verfahrensgrundrechte im Sinne von prozessualen Grundgarantien zu beachten (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 1 VRPG/BE; VON BÜREN, a.a.O., N. 3 zu Art. 9 VRPG/BE). Vorliegend einschlägig ist Art. 29 Abs. 1 BV, da es sich bei den Kindesschutzbehörden im Kanton Bern nicht um Gerichte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 30 BV handelt (BGE 143 III 193 E. 5 [insbes. E. 5.4]; vgl. auch STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 45 zu Art. 29 BV). Das Erfordernis, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, ist sodann Ausdruck des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; VON BÜREN, a.a.O., N. 55 zu Art. 9 VRPG/BE). Die Anwendung dieser Verfassungsgarantien beurteilt das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (vgl. Urteil 5A_43/2023 vom 3. Juli 2023 E. 3.1).”
Eine getrennte Verfahrensführung kann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einhergehen; so besteht bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO, und der separat Beschuldigte hat nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wegen solcher prozessualer Folgen ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen.
“5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Ver- fahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mit- beschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander ge- handelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mut- masslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Um- - 16 - fang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in se- parat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO be- steht (BGE 141 IV 220 E 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfah- rensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher.”
“Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2, 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher.”
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern (Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1) oder, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wegen solcher prozessualer Folgen ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_423/2021 vom 17.”
“eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren oder ein Strafbefehlsverfahren durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 466 vom 6. Januar 2021, E. 5). Die Trennung des Verfahrens ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht, geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht der beschuldigten Person das Verwertungsverbot nach Art.”
Das Replikrecht bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es umfasst das Recht der Parteien, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue oder entscheidrelevante Vorbringen enthalten. Zur Wahrung des Replikrechts müssen die betreffenden Eingaben den Parteien vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie entscheiden können, ob und in welcher Form sie Stellung nehmen wollen.
“Die Rechtsprechung leitet aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts, das vom Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst wird, setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass die Prozesspartei sich dazu umgehend unabhängig davon äussern kann, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Dabei ist es Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1).”
“Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Garantie umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (zum Ganzen: BGE 146 III 97 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann der betroffenen Person hierfür eine Frist setzen, doch genügt zur Wahrung des Replikrechts grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.4; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15.”
“Auch im summarischen Verfahren ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 144 III 117 E. 2.1). Dabei ist den im Rechtsöffnungsverfahren geltenden erhöhten Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 84 Abs. 2 SchKG; BGE 145 III 213 E. 6.1.3 S. 219) Rechnung zu tragen, indem eine allfällige Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Das Replikrecht ist streng vom Novenrecht zu unterscheiden. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden (BENJAMIN DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen BGE 150 III 209 S. 216 Zivilprozessordnung, 2022, Rz. 169 und 384; GÜNGERICH, a.a.O., N. 10 zu Art. 253 ZPO; KLINGLER, a.a.O., N. 7 und 33 zu Art. 252 ZPO).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 195 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein Teilaspekt des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieses umfasst nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Parteien eines Gerichtsverfahrens, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkt erhalten (sog. Replikrecht; BGE 133 I 100 E. 4; 138 I 154 E. 2.3.3; 139 I 189 E. 3.2; mit Hinweisen; vgl. zuletzt Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.5 mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (ohne Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme), wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 - 2.4; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil 1B_376/2020 vom 11.”
Bei medizinischen oder psychiatrischen Abklärungen kann auf die Einholung weiterer Gutachten oder Untersuchungen verzichtet werden, wenn nach den vorliegenden Unterlagen keine neuen oder entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. In diesem Fall führt der Verzicht auf zusätzliche Abklärungen nicht zwingend zu einem Gehörsdefizit nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. insbesondere BVGer).
“Juni 2024 und wurde damit vor der Konsultation des Psychiaters erlassen. Diese fand inzwischen statt. Dieser führte die antidepressive Therapie nicht weiter und verordnete stattdessen ein starkes Schlafmittel. Während des Klinikaufenthalts erhielt der Beschwerdeführer erneut Antidepressiva in zunehmend geringerer Dosierung sowie ein Schlafmittel. Sein Gesundheitszustand hat sich während des stationären Aufenthalts stabilisiert. Aus einer logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers liessen sich für das vorliegende Verfahren keine massgeblichen Feststellungen gewinnen. Auch von zusätzlichen medizinischen (psychiatrischen) Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert würde, aufgrund derer im Fall einer Überstellung die Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten würde. Auf die Erhebung weiterer Beweise kann damit verzichtet werden, ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit nicht angezeigt und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen.”
“Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Norwegen ernsthaft gefährdet würde. Norwegen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgeht, befand er sich dort bereits in psychiatrischer Behandlung. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, Norwegen würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären ferner keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien eine Pflicht der Behörden zur Aktenführung. Die Behörden müssen ein vollständiges, systematisches und transparentes Aktendossier führen und in den Akten alles festhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Bei Weiterzug an die Rechtsmittelinstanz sind die betreffenden Unterlagen weiterzuleiten.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet nicht nur das Akteneinsichtsrecht des Bürgers, sondern als Gegenstück dazu auch die Aktenführungspflicht der Behörden. Gemäss dieser sind die Behörden verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteile 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen; 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1 f.).”
“Notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 m.H.). Ohne die Aktenführung durch die Behörde wäre das Akteneinsichtsrecht weitgehend illusorisch. Damit die Aktenführung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird, muss sie vollständig, systematisch und transparent sein. Vollständigkeit bedeutet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Akten müssen somit lückenlos alles enthalten, was als Entscheidgrundlage dienen kann. Davon sind jedoch Akten, welche nicht bestehen oder nicht in das Verfahren beigezogen wurden, nicht umfasst (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2).”
Nur schwerwiegendes, sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung kann aussergewöhnliche Sanktionen (etwa eine Kostenauflage) rechtfertigen. Ein verspäteter oder erstmaliger Beizug eines Rechtsvertreters kann — insbesondere wenn das Verschiebungsgesuch zeitnah gestellt wird — als Bewilligungsgrund für eine Verlegung zu gelten haben, um die Waffengleichheit nach Art. 29 Abs. 1 BV zu wahren.
“Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO sieht vor, dass, wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen kann. Zudem kommt dem Rechtsbeistand bei der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu, wenn es darum geht, den Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen zu gewährleisten. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Entsprechendes muss mit Bezug auf die Kostenauflage an den Rechtsvertreter gelten, zumal diese nur in Extremfällen in Frage kommt (vgl. oben 2.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Rückzug eines Grossteils der Berufung bis zum Vortag der Verhandlung vom 3. November 2022 zugewartet hat, obwohl die letzte Besprechung mit seinem Klienten bereits am 26. Oktober 2022 stattgefunden hatte. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit in besonders krasser Weise gegen Verfahrenspflichten verstossen hätte, was ausnahmsweise eine Kostenauflage an ihn rechtfertigen würde. Dies muss umso mehr gelten, als es der beschuldigten Person zu jenem Zeitpunkt auch freigestanden hätte, die Berufung ohne Begründung ganz zurückzuziehen.”
“Dennoch gelte es zu bedenken und gehe auch aus den Akten hervor, dass der Beklagte Bauarbeiter sei, aus dem italienischsprachigen Teil des D._____s stamme und mit den hiesigen bürokratischen Formalitäten nicht vertraut sei. Das Verschie- bungsgesuch sei zeitnah am Folgetag der Mandatierung gestellt worden. Auch sei es nicht um einen Anwaltswechsel, sondern um einen erstmaligen Beizug eines Anwalts gegangen. Die Mandatierung eines Rechtsvertreters hätte, insbesondere mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, als Bewilligungsgrund für die Verschiebung akzeptiert werden müssen. Immerhin habe der Kläger eine über 20 Seiten umfassende Klageschrift einreichen lassen. Hinzu komme, dass der Beklagte sicher nicht darauf aus gewesen sei, das Verfahren zu verzögern. Damit - 6 - habe die Vorinstanz durch die Abweisung des Verschiebungsgesuchs "Art. 53 lit. b ZPO" sowie das Gebot der Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ver- letzt (Urk. 37 Rz. 5-9).”
Kantonales Recht darf den verfassungsrechtlichen Mindestgehalt von Art. 29 Abs. 3 BV nicht unterschreiten; es kann jedoch weitergehenden Schutz gewähren. In Einzelfällen kann kantonales Recht so ausgelegt werden, dass es den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 BV nicht überschreitet.
“Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Dieser kantonsrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihr zugemutet, das Verfahren selbstständig zu führen (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 70 zu Art. 29 BV; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5; 130 I 180 E. 3.2; 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann, wobei es die in einem Verfahren geltende Offizialmaxime oder der Untersuchungsgrundsatz rechtfertigen, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; vgl. auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. November 2017 [810 17 30] E. 7.4 und vom 2. April 2014 [810 13 234] E.”
“Sachverhaltselemente dazugekommen, welche zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage und damit zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hätten. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1); soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Art. 4 Ingress und lit. d der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) garantiert das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, ohne dessen Voraussetzungen zu konkretisieren. Gemäss Art. 99 VRP wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Abs. 1), wobei die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege sachgemäss Anwendung finden (Abs. 2). Der Umfang des Anspruchs richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das kantonale Recht kann mithin über den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehen (vgl.”
Die Sistierung eines Verfahrens ist grundsätzlich die Ausnahme; im Zweifelsfall hat das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) Vorrang. Eine Sistierung darf nur nach einer Interessenabwägung verfügt werden, bei der der Nutzen der Sistierung gegen die voraussichtliche Dauer abzuwägen ist. Das Verfahren ist unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist.
“Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits abgewogen werden (BGE 135 III 127 E. 3.4.2), wobei das vorliegende Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf (vgl. Urteil 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.4).”
“der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2; 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3).”
“Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2).”
“Nach der Rechtsprechung stellt die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme dar. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 5A_263/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Verfahren kann sistiert werden, wenn dies zweckmässig erscheint. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]; zum Ganzen: Verfügung 4A_507/2024 vom 11. November 2024 E. 2 mit Hinweisen).”
“a StPO). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über Informationen verfügt, die es erlauben, ihn mit seinem Namen zu identifizieren. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten (Grodecki/ Cornu, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 5). Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis liegt etwa vor, wenn ein wichtiger Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist (Bosshard/ Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 9). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).”
Die Akteneinsicht kann ausnahmsweise ganz oder teilweise verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 26 ff. VwVG; vgl. Rechtsprechung).
“Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.”
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).”
“Das Akteneinsichtsrecht ist ein zentraler Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei grundsätzlich das Recht auf Einsicht in die Akten. Die Behörde kann jedoch die Akteneinsicht ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).”
Die Behörde bzw. das Gericht muss im Rahmen von Art. 29 BV nicht zu jedem einzelnen Vorbringen ausführlich Stellung nehmen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründung hat jedoch so zu erfolgen, dass aus ihr die wesentlichen Überlegungen ersichtlich sind und die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die nächste Instanz weiterziehen kann; aus der Gesamtheit der Begründung muss sich gegebenenfalls implizit erschliessen, weshalb bestimmtes Vorgebrachtes als unrichtig oder unwesentlich übergangen wurde.
“Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer im Kontext der soeben erörterten "Sachverhaltsrügen" rechtliche Gehörsverletzungen infolge mangelhafter Begrün- dung (act. A.1, S. 15 ff.). Die entsprechenden Vorbringen sind grösstenteils kongru- ent, sodass darauf gesamthaft einzugehen ist. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass auch der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie der sich daraus ableitende Anspruch auf angemessene Begrün- dung eines Entscheids nicht bedeutet, dass sich die Behörde oder das Gericht mit jeder tatbestandlichen Behauptung bzw. jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.). Die Begründung fiel zwar knapp aus, enthält aber die wesentlichen Überlegungen. Die Beschwerdeführer scheinen von der Staatsanwaltschaft insoweit eine Auseinandersetzung mit jeden einzelnen in der Strafanzeige geschilderten Verfahrensschritten bzw. Verfahrens- handlungen der Gemeinde während des gesamten Baugesuchsverfahrens zu er- warten, als sie aufzeigt, weshalb kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB erblickt werden könne. Von der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht erwartet werden, dass sie sich zu jedem einzelnen - noch so abwegigen bzw. irrelevanten - Punkt äussert, um ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzu- kommen.”
“Mit dem Anspruch auf Äusserung kor- respondiert der Anspruch auf Begründung, welcher die Behörde verpflichtet, die vorgebrachten Argumente der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1 f.; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2 je- weils m.w.H .; zum Ganzen auch Steinmann, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV).”
“Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Diese Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Praxisgemäss werden bei Einreiseverboten in aller Regel keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2369/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.1.2 m.H.). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung genügend aus, von welchen Motiven sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess.”
“Nach Art. 29 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Übermässige Verfahrensverzögerungen können das Verfahrensrecht verletzen (Verletzung des Beschleunigungsgebots). In der Rechtspraxis kann dies bei Strafverfahren zu einer Strafmilderung und bei Verwaltungsverfahren zur Aufhebung bzw. Beanstandung untätigen Handelns führen; Behörden sind daher verpflichtet, innert angemessener Frist zu entscheiden.
“2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 35 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
“Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung und Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Es seien zudem die vollständigen Akten bei der Unia Arbeitslosenkasse einzuholen. Bezüglich der Vollstreckung des Rückforderungsanspruchs gelte in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG eine (weitere) Frist von fünf Jahren. Demnach erlösche die geltend gemachte Beitragsforderung - vorbehältlich eines hängigen Betreibungsverfahrens - fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtkräftig geworden sei. Vorliegend sei die Rückforderungsverfügung vom 23. Juli 2012 im August 2013 rechtskräftig geworden. Die fünfjährige Frist für die Vollstreckung sei daher am 31. Dezember 2018 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf Rückforderung nicht mehr durchsetzbar bzw. verjährt und damit erloschen sei. Im Weiteren habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Parteien hätten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren fliessende Verbot der Rechtsverzögerung werde verletzt, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibe oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögere, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die vorliegend mindestens 6,5-jährige Untätigkeit des Beschwerdegegners von August 2012, allenfalls Juli 2013, bis November 2019 sei klar über Gebühr. Das Erlassgesuch sei trotz mehrfacher Nachfragen der Beschwerdeführerin sowie seitens der Unia während Jahren grundlos liegengelassen und nicht innert angemessener Frist beurteilt worden. Die Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien wiege schwer. Der Einspracheentscheid sei auch deshalb aufzuheben. Materiell sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht stets vollumfänglich nachgekommen. Sie sei beraten worden und habe sämtliche Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht. Davon, dass im März 2013 die Meldepflicht verletzt worden sei, könne keine Rede sein.”
“Da seit der Begehung der Tat am 31. August 2017 bis zur Fällung des vor- liegenden Urteils am 23. November 2021 über vier Jahre vergangen sind, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Infolge der langen Verfahrensdauer, insbesondere vor Kantons- gericht, ist die Strafe in Anwendung des Strafmilderungsgrundes der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 8 Tagessätze zu reduzieren. Wenngleich das derzeitige Jahreseinkommen von CHF 32'430.00 (act. D.14) leicht höher ist als zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. E.1, E. 4.3), wird die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF”
In Eilfragen (z. B. Fortführung einer medizinischen Zwangsbehandlung) kann die Vorinstanz vorläufig über die Fortführung entscheiden. Das Bundesgericht kann den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückweisen. Über die Fortführung für die Dauer des Verfahrens entscheidet die Vorinstanz, soweit sie hierzu unverzüglich in der Lage ist (Art. 29 Abs. 1 BV).
“Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die von der B.________ AG angeordnete medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4). Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Entscheid über die Fortführung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens ist Sache der Vorinstanz, soweit sie nicht ohnehin in der Lage sein sollte, unverzüglich zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen begründen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine weitergehenden Unabhängigkeitsgarantien als Art. 29 Abs. 1 BV. Die konkreten Anforderungen an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nach Art. 29 Abs. 1 BV sind allerdings je nach Verfahrensart und den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
“Auf Gesetzesstufe ist in Bezug auf (nicht gerichtliche) verwaltungsexterne Sachverständige im Verwaltungsverfahren des Bundes vorgesehen, dass das Gebot der Unparteilichkeit der gerichtlichen Experten gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 BZP, wonach die Ausstandsgründe für Gerichtspersonen von Art. 34 BGG für gerichtliche Experten sinngemäss gelten, nur, aber immerhin sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. Art. 19 VwVG). Namentlich mit Blick darauf, dass die Ausstandsgründe von Art. 34 BGG eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit bilden (vgl. BGE 120 IV 357 E. 3a S. 364) und diese Ausstandsgründe bei administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen im Verwaltungsverfahren des Bundes nur sinngemäss gelten, ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Regelung der Unabhängigkeit dieser Sachverständigen keine weitergehenden Garantien der Unabhängigkeit als nach Art. 29 Abs. 1 BV umfasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Ausstandsvorschrift von Art. 10 Abs. 1 VwVG zwar bei verwaltungsinternen, nicht aber bei verwaltungsexternen Sachverständigen zur Anwendung kommt (vgl. BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f. [zu Verwaltungsärzten]). Denn bei letzteren Sachverständigen gelten - wie gesehen - die für Richterinnen und Richter massgebenden Ausstandsgründe von Art. 34 BGG sinngemäss (Art. 58 Abs. 1 BZP; vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 64 zu Art. 12 VwVG; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 64 zu Art. 19 VwVG).”
“Was die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Sachverständigen betrifft, ist zu unterscheiden zwischen gerichtlichen Sachverständigen und von den Verwaltungsbehörden eingesetzten Sachverständigen: Wird der Sachverständige vom Gericht bestellt, kommt (infolge Vorliegens einer Hilfsperson der Richterin oder des Richters [so BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 1 oben; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 BZP]) der in Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verankerte Anspruch zum Tragen (vgl. BGE 144 V 258 E. 2.3.2 S. 262; 132 V 93 E. 7.1 S. 109; Urteil 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020 E. 2.2). Demgegenüber richten sich die (grundrechtlichen) Anforderungen an die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Sachverständigen, die administrativ bestellt wurden, nach Art. 29 Abs. 1 BV (Urteil 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020 E. 2.2). In Bezug auf die Frage, wie streng letztere Anforderungen sind, ist dabei - wie bei der Frage der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Verwaltungsbehörden (vgl. E. 5.3 hiervor) - insbesondere unter Berücksichtigung der Verfahrensart nach den Umständen des Einzelfalles zu differenzieren. So gilt etwa für medizinische Administrativgutachter gemäss der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht, dass sie gleichermassen unabhängig und unparteilich wie Richterinnen und Richter sein müssen, wenn ihre Gutachten die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden; erst recht gilt dies nach dieser Rechtsprechung, wenn die medizinischen Gutachten im anschliessenden Beschwerdeverfahren als Basis gerichtlicher Beurteilung verwendet werden (BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2).”
Findet die Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Postaufgabe und ist der Eingang der Eingabe knapp nach Fristablauf, muss die Vorinstanz den Betroffenen in geeigneter Weise befragen bzw. abklären, damit dieser zum Aufgabezeitpunkt Stellung nehmen und allenfalls Beweismittel vorbringen kann. Unterlässt die Instanz eine solche Abklärung, kann dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt werden.
“Die Vorinstanz stützte sich dafür auf die Angaben der Sendungsverfolgung der Post. In dieser Sendungsverfolgung ist entgegen dem Versprechen der Post (oben Erwägung 2.2) nur der Zeitpunkt der Zustellung, nicht aber der Aufgabezeitpunkt vermerkt. Auf dem Couvert der Eingabe des Beschwerdeführers befindet sich kein Poststempel mit Datum, da die Sendung mit einem sogenannten "WebStamp" ohne Datumsangabe frankiert wurde. Auch auf dem Aufkleber der Sendungsverfolgung für die A-Post-Plus-Sendung findet sich kein Datum. Die Vorinstanz hatte somit keine konkreten Anhaltspunkte über den Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer. Finden sich in den Akten keine Angaben über den Zeitpunkt der Postaufgabe und trifft die Beschwerdeschrift, wie in casu, bloss zwei Tage nach Fristablauf bei der Vorinstanz ein, so darf sich diese nicht damit begnügen, gestützt auf das Zugangsdatum Mutmassungen zum Aufgabezeitpunkt anzustellen und gestützt darauf auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV garantiert dem Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in einer solchen Situation bei ihm eine Rückfrage vornimmt, damit er sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Eingabe äussern und allfällige Beweismittel vorbringen kann (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3; 115 Ia 8 E. 2c; Urteile 5A_185/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6; 5A_28/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3.1.1). Dadurch wird sichergestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe der Eingabe (Erwägung 2.1) nachkommen kann. Die erhobene Gehörsrüge erweist sich als begründet.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Vorinstanz vor Ablauf der Beschwerdefrist (10. August 2023) entschied, obschon er in seiner Beschwerde eine anwaltliche Eingabe in Aussicht gestellt habe. Die Vorinstanz hätte, so der Beschwerdeführer, ihm richtigerweise die Gelegenheit geben müssen, seine Beschwerde mithilfe eines Anwalts zu begründen und Beweismittel einzureichen bzw. insbesondere darzulegen, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Sache trotz Entlassung aus der Klinik gerade in seinem Fall bestehe. Indem die Vorinstanz diesen Antrag nicht behandelt habe, sondern noch innerhalb der Beschwerdefrist und trotz mangelnder Spruchreife auf die Sache nicht eingetreten sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Wolle ein Gericht auf Nichteintreten entscheiden, müsse es dies von Amtes wegen in geeigneter Weise abklären, insbesondere durch das Ausüben der gerichtlichen Fragepflicht.”
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich anhört, sie sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zum rechtlichen Gehör gehört somit die Anhörung der Partei. Die Prüfung und Berücksichtigung der Vorbringen muss sich in der Entscheidfindung widerspiegeln, was sich in der Begründung des Entscheids niederschlagen soll.
“Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art.”
“Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren - wie soeben erwähnt - grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).”
“Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).”
Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten; ein besonderes Interesse ist hierfür nicht erforderlich. Einschränkungen sind nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn gewichtige öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen einen Geheimhaltungsbedarf rechtfertigen.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2; 129 I 85 E. 4.1). Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Das Akteneinsichtsrecht ist ein zentraler Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei grundsätzlich das Recht auf Einsicht in die Akten. Die Behörde kann jedoch die Akteneinsicht ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).”
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen.”
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt kumulativ Bedürftigkeit und dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen verneint, erübrigt sich die weitere Prüfung der anderen.
“Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits damit, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht habe darlegen können; andererseits erachtete sie die Beschwerde als aussichtslos. Sowohl die Bedürftigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit sind Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der anderen Voraussetzung. Nachfolgend ist zunächst die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorzunehmen.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können; die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Gesuchsteller bedürftig sind und die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf.”
Die Begründungspflicht ist eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Daneben gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz: die Behörde hat von Amtes wegen den für den Entscheid rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ist die Sachverhaltsfeststellung unvollständig oder werden erhebliche Parteivorbringen nicht geprüft und in der Entscheidbegründung nicht ersichtlich gewürdigt, kann dies zu einem Begründungsmangel und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen.
“Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.”
“Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.”
“Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht. Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat. Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird (zum Ganzen Urteil des BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E.”
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt rechtliches Gehör. Konkret regelt Art. 314a Abs. 1 ZGB, dass das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird. Die Anhörung dient dabei sowohl der Äusserung der kindlichen Persönlichkeit als auch der Sachverhaltsfeststellung. Die KESB ist dabei an das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Untersuchungsgrundsatz gebunden.
“Die KESB ist in Verfahren betreffend die Pflegekinderaufsicht, welche als Teilgehalt die Bewilligung des Pflegekinderverhältnisses umfasst, an das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den Untersuchungsgrundsatz gebunden und muss die Eltern, die Pflegeeltern und das Kind am Verfahren beteiligen (vgl. Sybille Gassner, Pflegeeltern im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB - Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gelingen eines Dauerfamilienpflegeverhältnisses, Zürich 2018, N 522 ff. und N 537 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 446 ZGB bedeutet, dass alle zur Klärung des entscheidrelevanten Sachverhalts erforderlichen Abklärungen und Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2017 vom 2. August 2018 E. 5.2). Er wird durch die in Art. 448 Abs. 1 ZGB statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung der Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK regelt Art. 314a Abs. 1 ZGB, dass das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_750/2020 und 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 6.3; 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.1; BGE 146 III 203 E. 3.3.2; BGE 131 III 553 E. 1.1).”
Kann sich die Sachlage seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben oder macht der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals nicht vorgebracht werden konnten, kann aus Art. 29 Abs. 2 BV ein verfassungsmässiger Anspruch bestehen, dass die zuständige Behörde ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch materiell prüft und sich damit auseinandersetzt.
“Wenn sich die Umstände in einer bereits beurteilten Angelegenheit des öffentlichen Rechts seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben, besteht für die Rechtssuchenden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV potenziell ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass sich die zuständige Behörde mit einem neuen Gesuch bzw. einem Wiedererwägungsgesuch materiell auseinandersetzt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; Urteil 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2). Die entsprechende Pflicht besteht, "wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand" (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 124 II 1 E. 3a; Urteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2).”
“Wenn sich die Umstände in einer bereits beurteilten Angelegenheit des öffentlichen Rechts seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben, besteht für die Rechtssuchenden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV potenziell ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass sich die zuständige Behörde mit einem neuen Gesuch bzw. einem Wiedererwägungsgesuch materiell auseinandersetzt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; Urteil 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2). Die entsprechende Pflicht besteht, "wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand" (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 124 II 1 E. 3a; Urteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2).”
In einem Rechtsmittelentscheid kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, sofern diese Erwägungen selbst den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügen und das entscheidende Gericht neue Vorbringen tatsächlich prüft. Bei einem neuen Verfahren oder wenn die Begründung nicht ausreichend ersichtlich ist, reicht ein blosses Verweisen nicht; die wesentlichen Überlegungen müssen in den Grundzügen wiedergegeben werden, so dass der Betroffene den Entscheid verstehen und gegebenenfalls wirksam anfechten kann.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Ausserdem ist es zulässig, wenn eine Rechtsmittelinstanz auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verweist, sofern sie neue Vorbringen effektiv prüft und die vorinstanzliche Begründung ihrerseits den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt (BGE 142 II 20 E. 4.1; 123 I 31 E. 2c; Urteil 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 2.2, vgl. auch Urteile 1C_57/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.5 und 2.6; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 4).”
“Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, selbstständig im Internet zu recherchieren, um der klagenden Partei zu helfen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, was die Erstinstanz konkret hätte fragen müssen (vgl. Art. 56 ZPO), behauptet er vor Bundesgericht einmal mehr pauschal, er habe in seiner Berufungsschrift aufgezeigt, dass sich eine Fragepflicht ergeben habe, ohne dies jedoch rechtsgenügend aufzuzeigen. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich insgesamt als unbegründet. Auch mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen waren, um ihm den verlangten Schadenersatz zuzusprechen, vermag er keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Im Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ihre vorangehenden Ausführungen verwies, ist zudem entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen hinreichend die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht. Handle es sich um ein neues Verfahren, könne für die Begründung nicht einfach auf andere Urteile verwiesen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Beschwerdebegründung nicht absolut identisch sei mit derjenigen im früheren Verfahren. Aber auch ohne neue oder ergänzte Argumente verlange Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Begründung in den wesentlichen Zügen im neuen Entscheid wiedergegeben werde.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Motivationsaufwand hat sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. auf Begründung nach Art. 50 StGB verstossen hätte. Durch den Verweis auf das erstinstanzliche Urteil macht sie sich dessen Erwägungen zu eigen und legt mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, wo sie davon abweicht. Insbesondere berücksichtigt die Vorinstanz den anderen Ausgang des Verfahrens und begründet die entsprechende Änderung bei der Kosten- und Entschädigungsfrage. Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf, die erste Instanz sei nicht auf die gesamthaft angemessene Entschädigung eingegangen. Die Beschwerdeführerin wurde in die Lage versetzt, die Begründung der Vorinstanz zu verstehen und sachbezogen anzufechten, wie ihre Ausführungen deutlich machen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten, sich in ihrer Begründung auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im zweiten Berufungsverfahren vom 12.”
Bei konkurrierenden oder widersprüchlichen Gutachten kann die Vorinstanz auf das fachlich fundiertere oder als unabhängiger eingeschätzte Gutachten abstellen. Dass sie keine weiteren Gutachten einholt, gehört zur Beweiswürdigung und ist vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots zu überprüfen; daraus folgt nicht ohne weiteres eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
“Eine solche Lösung wurde letztlich nicht gewählt. Im Übrigen begründete das ZHB - das nota bene auch als Offerentin für die strittigen Architekturleistungen auftritt (vgl. Honorarofferte vom 12. September 2019), und mithin in concreto nicht als unabhängig und neutral gelten kann - die Notwendigkeit einer Bauleitung mit der Kompletterneuerung des Bodenaufbaus im Badezimmer, wobei entgegen ihrer Darstellung die Entfernung des nachträglich aufgesetzten Badezimmerbodens offensichtlich keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz darstellt (vgl. Bericht der SAHB vom 6. Januar 2020); zur Komplexität der Bauverhältnisse fügte es in seinem Protokoll einen Textblock ein, der keinen Bezug auf die konkrete Situation nimmt. Angesichts dessen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) nicht verletzt, indem sie auf die beweiswertige Beurteilung der SAHB abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nachgekommen sein sollte.”
“2, wonach in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abgewichen werden darf). Basierend auf diesen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen hat die Vorinstanz aufgezeigt, weshalb ihrer Auffassung nach mit einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 als rasch umsetzbare, nachhaltige und kostengünstige Massnahme an der Quelle die Luft- und Lärmbelastung wirksam reduziert werden könne und diese Verkehrsanordnung vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Fachperson folgen oder - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - ein Obergutachten einholen soll, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft (vgl. E. 1.4 hiervor und E. 3.2 hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, begründet keine Willkür. Die Vorinstanz durfte zudem auf ein Sachverständigengutachten zur Geschwindigkeit des Rollers verzichten. Sie erwog, gestützt auf den Bericht des Unfalltechnischen Diensts (UTD) stehe fest, dass sich die Geschwindigkeit anhand der kurzen Videosequenz der Dashcam nicht bestimmen lasse. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es geradezu unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz dieser Einschätzung des UTD folgt. Für die Begründung von Willkür reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer auf physikalische Gesetzmässigkeiten verweist und behauptet, die Einschätzung des UTD sei wissenschaftlich nicht fundiert. Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 EMRK ist nicht ersichtlich. Der Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.”
Fehlende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung bzw. mangelhafte Eröffnung begründet unter dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Vertrauensschutz; daraus darf der Betroffene keinen Rechtsnachteil erleiden, sofern er den Mangel nicht ohne Weiteres erkennen konnte. Entscheidend ist, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich durch die fehlerhafte Eröffnung irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Vertrauensschutz entfällt bei grober prozessualer Unsorgfalt der Partei (oder ihrer Vertretung) und dann, wenn der Mangel für die Partei oder ihre Rechtsvertretung bereits durch Konsultation der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre.
“Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Kann dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen. Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet. Dieser Grundsatz verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1). Zu verlangen ist, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt. Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 145 IV 259 E.”
“Kann der Verfügung oder dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (wiederum unter vielen: Art. 49 BGG; Art. 38 VwVG; Art. 44 Abs. 6 VRPG/BE; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 144 IV 57 E. 2.3.2; erstmals dazu: BGE 77 I 273; 78 I 294 E. 3; präzisierend: BGE 96 II 69 E. 1). Auch dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 138 I 49 E. 8.3.2). Zu verlangen ist freilich, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt (aus der frühesten Rechtsprechung: BGE 76 I 187 E. 1). Bei unvollständiger oder unzutreffender Rechtsmittelbelehrung ist unerlässlich, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (auch dazu BGE 144 II 401 E. 3.1; ferner: BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa). Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 138 I 49 E.”
“Es ist ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Verfassungsrechtlich ergibt er sich aus dem Prinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2018 S. 79 E. 3.3). Eine Partei, die sich grob unsorgfältig verhält, kann sich ihrerseits nicht mit Erfolg auf den Mangel berufen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 [Pra 101/2012 Nr. 72]; BVR 2017 S. 437 E. 1.6; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 50).”
“Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 300.- androhte, beträgt der Streitwert demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV folgt der Grundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdient indes nur diejenige rechtsuchende Person, welche den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt ihrerseits oder ihrer Anwältin oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Von Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen wäre.”
Die Sistierung eines Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts, ist aber nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) folgt, dass ein begonnenes Verfahren grundsätzlich zügig weiterzuführen ist; eine Sistierung widerspricht diesem Grundsatz und setzt daher einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens faktisch verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Bei der Prüfung ist das Interesse an der Sistierung gegen das überwiegende Interesse an der Beschleunigung bzw. an einer zügigen Prozesserledigung abzuwägen; in Zweifelsfällen ist von einer Sistierung abzusehen.
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann das Gericht ein Verfahren sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (act. 7 S. 6 E. 4.2). Die Verfahrens- sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung zügig durchzuführen ist. Diesem Grundsatz widerspricht die Sistierung des Verfah- rens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Die Sistie- rung ist nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Beim Ent- scheid ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen ist (vgl. OFK/ZPO- JENNY/ABEGG, Art. 126 N 1 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2). - 8 -”
“ZPO) sind hier erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Of- fensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie - 4 - schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (CHK ZPO-S UTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 320 N 8). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4; BSK ZPO- SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 326 N 1). 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermes- sen des entscheidenden bzw. prozessleitenden Gerichts. Sie ist indes nur ge- rechtfertigt, wenn sie (im konkreten Fall) zweckmässig ist. Aus dem Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzu- führen ist. Dem widerspricht grundsätzlich die Sistierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfah- rens (faktisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Insofern ist die Sistie- rung nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Bei der Zweckmässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist der Charakter des zu sistierenden Verfahrens, wobei dieser aber nicht alleine ausschlaggebend sein darf. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in erster Linie ist das Interesse an der Sistie- rung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen (vgl. ZK ZPO- STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3 f.; DIKE-Komm ZPO-KAUFMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8 f. und 17; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 126 N 2; BK ZPO-F REI, Bern 2012, Art.”
“1 ZPO kann das Gericht das Verfah- ren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Wann die Anordnung der Sistierung zweckmässig ist, liegt im Ermessen des Gerichtes. Als expliziten Sistie- - 7 - rungsgrund nennt das Gesetz den Umstand, wenn der Entscheid im potentiell zu sistierenden Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erst bei identischen Klagen mit identischen Partei- en erfüllt, sondern es reicht eine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, als eine Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Ent- scheide angebracht erscheint. Dabei hat das Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich eine präjudiziel- le Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Sistierung nur ausnahmeweise zu- lässig und auch der gesetzlich vorgesehene Anwendungsfall restriktiv zu beurtei- len ist: So widerspricht eine Sistierung grundsätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten sowie sich in Art. 124 Abs. 1 ZPO spiegelnden Beschleunigungsgebot und setzt darum triftige Gründe voraus. Es hat in der Re- gel eine Interessenabwägung zu erfolgen, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und gegebenenfalls den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahren berücksichtigt. In Zweifelsfällen geht das Beschleunigungsge- bot vor und es ist von der Sistierung abzusehen (vgl. z.B.: BGE 135 III 127 E. 3.4; BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3; zum Ganzen auch: BSK ZPO- G SCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 126 N 2 u. 10 f.; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4; BK ZPO-FREI, 2012, Art. 126 N 1, 3 f. u. 5 f.; OFK ZPO- JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 126 N 6; BK ZPO-FREI, 2012, Art. 126 N 3 f.).”
Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst u.a. Akteneinsicht sowie Teilnahme- und Mitwirkungsbefugnisse (z.B. Instruktionsverhandlungen, Augenscheine). Träger dieses Anspruchs ist, wer Parteistellung hat; solange diese nicht festgestellt ist, dürfen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Rechte wie Akteneinsicht nicht gewährt werden.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst diverse Teilgehalte, darunter das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst letztlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4). Der Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wer einen durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat. Solange die Parteistellung nicht feststeht, dürfen auch keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, wie das Akteneinsichtsrecht, gewährt werden (Urteil des BGer 1A.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG[4] sowie Art. 29 Abs. 2 BV[5] und Art. 26 Abs. 2 KV[6] vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Gemäss Art. 22 VRPG sind die Parteien berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt (Art. 22 VRPG), nicht aber, wenn sich ein Fachgremium, das im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (Art. 19 Abs. 1 VRPG), die dazu notwendigen Kenntnisse vor Ort beschafft.[7]”
“mit der Nummer 1. Die Bank müsse dieser Anordnung Folge leisten und habe daher der Schweizer Behörde die angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt. Aufgrund eines Informationsverbots, welches nun aufgehoben worden sei, habe die Bank bisher nicht über dieses Verfahren informieren können. Bei Fragen zu diesem Verfahren könne sich A. direkt an die Bundesanwaltschaft unter Angabe der Verfahrensnummer: RH.23.0173 wenden (act. 1.3). A. ersuchte daraufhin die BA am 23. Juli 2024 um Akteneinsicht (act. 1.4). Die BA verweigerte A. die Akteneinsicht mit Schreiben vom 30. Juli 2024, da er von ihrem Verfahren RH.23.0173 nicht im Sinne von Art. 80b oder 80h IRSG betroffen bzw. beschwerdelegitimiert sei. Sie gab ihm zugleich Gelegenheit, innert 5 Arbeitstagen bei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (act. 8 Beilage 8). Dies tat A. mit Eingabe vom 5. August 2024 mit einer kurzen Begründung zu seiner Betroffenheit. Namentlich sei er Inhaber des betroffenen Kontos, womit ihm nach Art. 29 Abs. 2 BV das Akteneinsichtsrecht als Teil des rechtlichen Gehörs zustehe (act. 1.5). D. Die BA teilte der Bank B. mit Schreiben vom 26. August 2024 mit, die eingereichten Gutschriftsanzeigen weder angefordert zu haben noch sie zu benötigen (act. 8 Beilage 5). Da nicht rechtshilferelevant, werde die BA sie aus ihren Akten entfernen und vernichten. Sie wies die Bank B. sodann darauf hin, dass die auf A. lautende Geschäftsbeziehung 1. nach wie vor nicht von ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 betroffen sei. Die BA dokumentierte die Vernichtung der Gutschriftsanzeigen mit Aktennotiz vom 29. August 2024 (act. 8 Beilage 6). E. Mit Schlussverfügung vom 30. August 2024 lehnte die BA es ab, A. in ihrem Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 Akteneinsicht zu geben und sie stellte fest, dass ihm im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zukomme (act. 1.2). Sie habe das Rechtshilfeverfahren gestützt auf ein Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Ukraine vom 5. September 2023 eröffnet. Die Ukraine ermittle gegen C.”
Bei Entscheiden, die auf einer bloss summarischen Prüfung beruhen (z.B. vorsorgliche Massnahmen) sowie bei bestimmten prozessleitenden Verfügungen sind die Anforderungen an die Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV reduziert. Die Behörde muss die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen kurz nennen; eine knappere, kursorische oder rudimentäre Begründung kann genügen, soweit der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache sachgerecht anfechten kann.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Urteil 1C_188/2024 vom 10. Mai 2024 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen sind daher herabgesetzt. Die Begründung des Entscheids darf knapp ausfallen (vgl.”
“1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw. grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit begründet, dass solche prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.22.4; für einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4; BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen Fällen auch eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer 5A_81/2014 vom 20.”
“Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 149 IV 325 E. 4.3; 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der Betroffenen - sofern sich aus dem kantonalen Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile 2C_18/2022 vom 1.”
“In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer mit der Rüge, das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV seien verletzt, zwar formal Verfassungsverletzungen geltend. Indes bleiben seine Ausführungen von der Sache her appellatorisch und ohnehin verstösst die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren weder gegen das rechtliche Gehör noch gegen das Willkürverbot: Bei der Gehörsrüge ist zu beachten, dass es lediglich um die instruktionsrichterliche Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung und nicht um das Berufungsurteil ging, weshalb der Einwand, die angefochtene Verfügung befasse sich nicht mit allen Facetten seiner detaillierten Beschwerde, an der Sache vorbeigeht. Bei der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht es darum, dass kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Vor dem Hintergrund, dass es lediglich um die Frage der aufschiebenden Wirkung ging, erfüllt die angefochtene Verfügung diese Voraussetzungen, wenn auch die Begründung rudimentär ausfiel (das Amtsgericht habe auf den Durchschnitt des Einkommens der Jahre 2018 bis 2022 abgestellt, was der Praxis entspreche, und es erscheine folgerichtig, dass in den Jahren 2021 und 2022 die Unternehmesgewinne zum Einkommen hinzugezählt worden seien, nachdem in den anderen Jahren der Unternehmesverlust ebenfalls berücksichtigt worden sei).”
“Konkrete Argumente der Gegenpartei liegen damit in diesem Verfahrensstadium naturgemäss (noch) keine vor. Dies entbindet das Zwangsmassnahmengericht selbstredend nicht davon, die Voraussetzungen der Überwachungsmassnahme im Einzelnen zu prüfen. Entge- gen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers handelt die Vorinstanz denn auch alle Voraussetzungen der Genehmigung einer rückwirkenden Randdatenerhebung in ihrem Entscheid ab (dringender Tatverdacht, Verhältnismässigkeit inkl. Schwere der Tat und Subsidiarität), indem sie die Argumentation der Staatsanwaltschaft wiedergab und diese aufgrund der Akten als zutreffend qualifizierte. Damit legt die Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, zwar knapp aber hinreichend dar. Die vorinstanzlichen Erwägun- gen ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Massnahme zu beurteilen und versetz- ten den Beschwerdeführer in die Lage, wie die vorliegende Beschwerde zeigt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die richterliche Begründungspflicht als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gewahrt (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr als sich das Zwangsmassnahmengericht bei Randdatenerhebungen gemäss der Lehre ohnehin auf eine Kurzbegründung der Genehmigung beschrän- ken kann, wobei die in den Kantonen in der Regel verwendeten knappen Formu- largenehmigungen angesichts der Bedeutung des Entscheides offensichtlich als ausreichend bezeichnet werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 63 zu Art. 273 StPO).”
“Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung des Umstands getroffen, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren für den Sägerei- und Zimmereibetrieb der Beschwerdegegnerin 1 noch nicht abgeschlossen ist und somit noch keine formell rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Auch hat die Vorinstanz die Interessen der Beschwerdeführenden an einem Nutzungsstopp denjenigen der Beschwerdegegnerin 1 an einer (beschränkten) Nutzung des Betriebs gegenübergestellt (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Rüge, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Argument einlässlich auseinandersetzen muss. Dies gilt umso mehr für den angefochtenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, der sich auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; je mit Hinweisen). Vorliegend ermöglichte der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführenden ohne Weiteres, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit zu verneinen.”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet keinen Anspruch auf eine definitive Befreiung von Verfahrenskosten; er rechtfertigt jedenfalls die Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die tatsächlichen Verfahrenskosten können im Endentscheid nach dem Obsiegen/Unterliegen-Prinzip auferlegt werden. In der Praxis verzichten die zuständigen Behörden bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel auf die Einholung eines Kostenvorschusses.
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 122 I 322 E. 2c; Urteil 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- auferlegt hat. Es besteht kein Anlass, die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu ändern bzw. allenfalls zu "präzisieren", wie vom Beschwerdeführer beantragt. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 425 StPO nichts, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden können.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erleidet er auch aufgrund der ihm von der Vorinstanz verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und der ihm dadurch auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'070.-- keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; 110 Ia 87 E. 4; Urteile 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.4.2; 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3; 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz von ihm einen Kostenvorschuss verlangt hätte, weshalb ihm insoweit kein Nachteil erwuchs. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung hätte ihm die Vorinstanz sodann, selbst wenn sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Abschluss der vorinstanzlichen Verfahrens bewilligt hätte, im Umfang seines Unterliegens die Gerichtskosten auferlegen dürfen (vgl. Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E.”
“Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). In den erstinstanzlichen Verfügungen betreffend strafprozessualer Haftvollzug hat das Kreisgericht dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.-- bzw. Fr. 200.-- auferlegt. Die Vorinstanz legte ihm für die von ihm zusätzlich eingeleiteten gerichtlichen Beschwerdeverfahren Gebühren von je Fr. 1'500.-- auf. Die Auferlegung der Verfahrenskosten der Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens ist gesetzeskonform (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weitere Kosten des Strafverfahrens können der beschuldigten Person für den Fall auferlegt werden, dass sie rechtskräftig verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO) oder ihr Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Eine förmliche Kostenauflage in diesem gesetzlichen Rahmen ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Parteien finanziell bedürftig sind und deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung haben (Art. 29 Abs. 3 BV, s. a. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, namentlich verpflichtet, dem kostenvorschiessenden Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren überhaupt Gesuche um unentgeltliche Prozessführung rechtzeitig gestellt hat. Selbst wenn dies zuträfe, dürfen einer prozessual unterliegenden Partei nach dem Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern ihr der Rechtsweg (wie hier) gewährleistet wurde (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1-2 StPO). Das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV) soll einen wirksamen Rechtsschutz auch für Personen in aktuell schwierigen finanziellen Verhältnissen sicherstellen. Deshalb verzichten die zuständigen Behörden bei bedürftigen Parteien, auf deren entsprechenden Antrag hin, in der Regel auf die Einholung eines Kostenvorschusses (mit peremptorischen Folgen im Falle einer unterbliebenen Zahlung).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Beschuldigter APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic.”
Beruft sich die Vorinstanz auf vorinstanzliche Erwägungen oder auf ein gesetzlich verwiesenes Verweisungsobjekt (z. B. eine Globalbilanz), muss sie die relevanten Rügen und die Inhalte des Verweisungsobjekts auf ihre Rechtskonformität prüfen. Eine Verweisung entbindet die Vorinstanz nicht davon, das Verweisungsobjekt in den für die Entscheidung wesentlichen Teilen daraufhin zu überprüfen, ob es mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz erwäge, dass die Globalbilanz 3 durch Verweisung in § 20c FAG/LU zum Gesetzesinhalt geworden sei. Die Vorinstanz habe aber weder die vorinstanzlich vorgetragenen Rügen gegen die Globalbilanz 3 behandelt noch die Berechnungsgrundlagen der Globalbilanz 3 vollständig ediert. Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin weiter, hätte prüfen müssen, ob die Globalbilanz 3 zu rechtsungleichen oder willkürlichen Resultaten führe. Zwar verweise § 20c FAG/LU als Verweisungsnorm auf die Globalbilanz 3 als Verweisungsobjekt. Eine Verweisung entbinde das Gericht indes nicht davon, das Verweisungsobjekt auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Der Inhalt des Verweisungsobjekts - vorliegend die Berechnungen in der Globalbilanz 3 - müsse in allen Teilen übergeordnetem Recht entsprechen. Indem die Vorinstanz die Rechtskonformität nicht geprüft habe, verletze sie Art. 29 Abs. 2 BV.”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet einen unmittelbaren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch im erstinstanzlichen Asylverfahren, der vom zuständigen Organ im Einzelfall zu prüfen ist. Zwar decken die Art. 102f ff. AsylG viele Fälle ab, doch ist die Mandatierung eines externen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere kann bei erheblicher Verfahrenskomplexität oder bei Umständen, die die effektive Wahrung der Rechte des Gesuchstellers verhindern (z. B. schwerwiegende Verfahrensfehler und daraus folgender Vertrauensverlust in staatliche Akteure), eine externe unentgeltliche Verbeiständung gerechtfertigt sein.
“Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in Art. 102m AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren kommen die Bestimmungen von Art. 102f ff. AsylG zur Anwendung, welche für den Rechtsschutz in den Bundesasylzentren sowie die Beratung und Vertretung im erweiterten Verfahren gelten. Daneben bleiben jedoch die generellen Regeln für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-5781/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2). Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht auch im erstinstanzlichen Asylverfahren unter Umständen ein Anspruch auf amtliche Verbeiständung, wobei die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG erfüllt sein müssen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.1 m.w.H.). Demnach ist der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Anwalt zur Seite zu stellen, wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieser sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebende Anspruch gilt für die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren, welche nicht von den Art. 102f ff. AsylG erfasst ist, mithin auch für eine allfällige gewillkürte Rechtsvertretung (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer D-18/2022 vom 28. März 2022 E. 5.4). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen (beschleunigten) Verfahren ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Überdies wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM in den beiden dort zitierten Verfahren den Gesuchstellern - welche sich indessen nicht in einem Bundesasylzentrum aufhielten - einen externen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Asylverfahren beigeordnet hat. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dürfte aber in aller Regel zu verneinen sein, da sich die Asylsuchenden durch die Rechtsvertreterinnen und -vertreter der Leistungserbringer gemäss Art. 102f Abs. 2 AsylG rechtlich vertreten lassen können, womit die Mandatierung eines externen Vertreters nicht erforderlich ist.”
“Weise die Sache eine Komplexität auf, welche den Beizug eines Rechtsbeistands notwendig erscheinen lasse, bestehe auch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Vorliegend habe das SEM diese implizit verweigert, indem es sich zum entsprechenden Gesuch vom 31. Januar 2024 nicht geäussert habe. Die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 - welche als Zwischenentscheid mit dem Endentscheid anfechtbar sei - werde vorliegend mitangefochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darin insbesondere mit der Begründung abgewiesen worden, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung eines externen Rechtsvertreters. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV sei nicht deckungsgleich mit dem unentgeltlichen Rechtsschutz nach Art. 102f AsylG. Zwar dürfte die Mehrheit der Verfahren keine derartige Komplexität aufweisen, dass sich eine externe unentgeltliche Rechtsverbeiständung als notwendig erweise. Dennoch habe das SEM in jedem Einzelfall die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen, wenn es darum ersucht werde. Dies habe es vorliegend unterlassen und einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Anwendungsbereich des erstinstanzlichen Asylverfahrens kategorisch ausgeschlossen. Der vorliegende Fall weise indessen aufgrund der zahlreichen Verfahrensfehler der Vorinstanz eine Komplexität auf, welcher der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre. Es sei darauf hinzuweisen, dass sein Asylgesuch erst und nur aufgrund der Intervention des unter-zeichnenden Rechtsvertreters überhaupt behandelt worden sei. Zuvor hätten ihn die Mitarbeiter des BAZ B._______, nachdem er auf entsprechende Aufforderung hin dort vorgesprochen habe, schlichtweg festnehmen lassen. Als sich der Rechtsvertreter eingeschaltet habe, sei das Verfahren zwar anhand genommen worden, aber - trotz aktenkundigem Vertretungsverhältnis - unter Ausschluss des Vertreters. Nach verschiedenen Interventionen per Telefon und E-Mail habe der Rechtsvertreter schliesslich Stellung nehmen können und in einer umfassenden Eingabe zahlreiche Verfahrensfehler gerügt.”
“Erst fünf Monate später habe die Vor-instanz über dieses entschieden, während der Rechtsvertreter in dieser Zeit alle Hände voll zu tun gehabt habe, ein rechtskonformes Verfahren zu verlangen. Dies erscheine stossend und es gehe nicht an, nach mehreren Monaten Verfahrensdauer zwei Wochen vor dem Asylentscheid vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Der Gang des Verfahrens zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung nicht ansatzweise in der Lage gewesen wäre, seine Rechte im Verfahren selbständig wirksam geltend zu machen. Als rechtsunkundiger Asylsuchender sei er gegenüber der professionellen Behörde, welche vorliegend rechtswidrig agiert habe, stark benachteiligt gewesen. Deren unhaltbares Vorgehen habe auch zu einem totalen Vertrauensverlust in sämtliche staatliche Akteure des Asylverfahrens geführt, wozu auch die im Auftrag des SEM arbeitenden unentgeltlichen Rechtsbeistände zu zählen seien. Es sei daher verständlich und gerechtfertigt, dass er eine externe anwaltliche Vertretung beigezogen habe. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV seien folglich erfüllt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz keine gesetzliche Grundlage für die Mandatierung eines externen unentgeltlichen Rechtsbeistands sehen wolle. Einerseits bestehe darauf ein verfassungsmässiger Anspruch. Andrerseits sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Rahmen von zwei anderen Verfahren (N [...] und N [...]) den asylsuchenden Personen die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Asylverfahren gewährt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nun mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sein soll.”
Nach Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde nur dann verpflichtet, auf ein erneutes Gesuch materiell einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide fortwährend in Frage zu stellen oder die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
“Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wieder aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten.”
“Wurde einer ausländischen Person die Aufenthaltsbewilligung verweigert, kann sie im Prinzip jederzeit ein neues Gesuch stellen, sofern sie im Zeitpunkt der neuen Entscheidung die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Dies darf jedoch - unabhängig davon, ob es terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird - nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Behörde muss ein solches Gesuch von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur dann materiell behandeln, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die er nicht schon damals geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
“Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
“Wenn ein Gesuch rechtskräftig abgewiesen wird, ist eine Verwaltungsbehörde nach der Rechtsprechung von Verfassungs (Art. 29 BV) wegen nur dann verpflichtet, auf ein neues Gesuch in derselben Sache einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn ein Revisionsgrund vorliegt, d.h. der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 29 BV verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
Ein blosser Verweis auf frühere Entscheide oder eigene frühere Beschlüsse kann eine knappe Begründung rechtfertigen, sofern daraus die leitenden Erwägungen, von denen das Gericht sich hat leiten lassen, ersichtlich sind, nicht neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen konkret geprüft werden müssen und die Parteien dadurch in der Lage bleiben, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
“Eine Verletzung der (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden) Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, denn sie nannte in den beiden Urteilen die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte: So setzte sie sich mit der Frage nach dem Haftungsumfang in zeitlicher Hinsicht bereits in ihrem ersten Urteil auseinander und es erübrigte sich, dazu im zweiten Urteil nochmals Stellung zu nehmen. Zum beschwerdeführerischen Einwand, wonach nicht nachvollzogen werden könne, welche Löhne im Jahr 2012 ausgerichtet worden seien bzw. wie sich die Schadenersatzforderung zusammensetze, äusserte sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten der Ausgleichskasse. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass sich das kantonale Gericht nur sehr kurz mit dem (unerheblichen) Einwand befasste, wonach handschriftliche Korrekturen fehleranfällig seien und die Änderungen elektronisch hätten erfasst werden müssen, ist doch nicht erforderlich, dass jedes einzelne Vorbringen mit einer ausführlichen Begründung widerlegt wird.”
“Unbegründet ist weiter die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich in Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu den konkreten Haftgründen geäussert, welche die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen würde. Es trifft zwar zu, dass der angefochtene Beschluss vom 6. März 2024 sehr knapp ausgefallen ist und die Vorinstanz hinsichtlich der Begründung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO vollumfänglich auf ihren früheren Beschluss vom 15. Januar 2024 verwiesen hat. Im vorliegenden Fall ist dies aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden.”
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht hinreichend nachgekommen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Wenn sie dies teilweise unter Hinweis auf die ihres Erachtens weiterhin gültigen Erwägungen ihres früheren Haftentscheids vom 4. Oktober 2023 tat, ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu beanstanden (siehe Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; je mit Hinweisen).”
“Es ist zwar zutreffend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen im Wesentlichen mit einem Verweis auf sein Urteil vom 16. Januar 2023 begnügte. Ein solcher Verweis ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht unzulässig, solange sich daraus die Überlegungen ergeben, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, und solange keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen konkret geprüft werden müssen (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Dass dies der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es war ihm denn auch offensichtlich möglich, in voller Kenntnis der Sache eine Beschwerde an das Bundesgericht zu verfassen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb zu verneinen.”
Im Rechtsöffnungsverfahren umfasst das rechtliche Gehör nach Art. 29 BV das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Dies bedeutet jedoch nicht ein unbeschränktes zweites Vorbringen; die Novenschranke (insbesondere die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO für neue Tatsachen und Beweismittel) bleibt anwendbar.
“Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsverfahren summari- scher Natur sei. Die Parteien hätten keinen Anspruch, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern. Dennoch hätten die Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Die Gewährung des sogenannten allgemeinen Replikrechts ändere aber nichts daran, dass die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen falle, es sei denn, die neuen Vorbringen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 34 S. 3). Unechte Noven dürften danach insofern noch eingereicht werden, als sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon mit dem ersten Schriften- wechsel vorgetragen hätten werden können. Zu den zulässigen neuen Tatsa- chenbehauptungen und Beweismitteln gehörten auch Noven, die erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden seien. Dadurch liessen sich neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einführen, mit welchen Einwen- dungen und Einreden der Gegenpartei entkräftet werden könnten, welche in ihrer vorangegangenen Äusserung erstmals ins Verfahren eingebracht worden seien. Im Rechtsöffnungsgesuch müssten nur die rechtsbegründenden Tatsachen vor- getragen werden.”
Der verfassungsmässige Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV bezieht sich vorrangig auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, die den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählen in erster Linie die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen; eine generelle oder endgültige Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten ist nicht ohne Weiteres gewährleistet.
“a oder b StPO nicht gewährt wurde bzw. nicht gewährt werden kann, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO verlangt wird. Daran ändert nichts, dass ein mittelloser Privatkläger, der keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hat, bei Abschluss des Verfahrens unter Umständen gleichwohl kostenpflichtig wird (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, bezieht sich die (einstweilige) Befreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur auf Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschussen oder anderer Sicherheitsleistungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). So ist es denn auch mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, wenn die StPO für die beschuldigte Person keine unentgeltliche Rechtspflege bzw. nur in der Form der amtlichen Verteidigung vorsieht, da von der beschuldigten Person keine Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden können und ihr damit trotz nicht vorgesehener Kostenbefreiung der Zugang zum Rechtsweg nicht beschränkt oder erschwert wird (dazu eingehend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4).”
“Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.”
Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wenn prozessuale Formvorschriften derart rigoros angewendet werden, dass sie den Zugang zum Rechtsschutz unzulässig versperren; nicht jede Formstrenge ist damit verfassungswidrig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich ferner eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf bedeutsame Verfahrensfehler hinzuweisen.
“Das aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR, 101) abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus bezieht sich auf eine besondere Form der Rechtsverweigerung und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsvorschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; BGer 2C_515/2022 vom 12. September 2023 E. 3.5.3.1). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit diesem Grundsatz im Widerspruch, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 29 BV N 39; BGE 145 I 201 E. 4.2.1). Ansonsten sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (VGE VD.2016.69 vom 20. Juli 2016 E. 5.3.4.3). Bei eindeutigen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen kann jedoch wiederum keine Anbieterin gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus einen Anspruch darauf ableiten, trotz erwiesener Nichterfüllung von Teilnahmebedingungen nicht vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Eindeutige Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen bedeuten, dass sowohl die Teilnahmebedingung klar als auch der Ausschluss des Angebots bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen angedroht ist (VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf Oechslin/Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 30 N 9). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich indes eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen.”
“Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich vorab nach dem einschlägigen Verfahrensrecht; es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Blickwinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird. Eine formelle Rechtsverweigerung kann auch im Zusammenhang mit Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Legitimation zum Thema werden. Soweit ein Nichteintretensentscheid gestützt auf eidgenössisches Verfahrensrecht ergangen ist, überprüft das Bundesgericht die Anwendung dieser Normen frei (s. oben E. 2). Ob eine (an sich ordnungsgemässe) Rechtsanwendung im Einzelfall dem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren genügt oder überspitzt formalistisch erscheint, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, N 32 und 40 zu Art. 29 BV, mit weiteren Hinweisen). Bei alledem bleibt zu beachten, dass prozuessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt daher überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.5) : Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2). Wie alle Prozesshandlungen sind deshalb auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 E. 2a), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 E.”
“April 1999 räumt einen Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, unter Einbezug des Verfassungsrechts (BGE 127 I 133) und des Konventionsrechts (BGE 131 I 455). Es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird. Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, 2014, Art. 29 BV Rz. 18 ff.). 5.2.2 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt namentlich vor, wenn für das Verfahren rigorose Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV Rz. 28; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, S. 286). Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll.”
Bei Rügen wegen Rechtsverzögerung kann das Gericht auch bei fehlendem aktuellem praktischen Interesse auf die Beschwerde eintreten, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend substanziiert vorgetragen wird (etwa unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV/Art. 6 EMRK). Sistierungsentscheide bewirken grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; das Erfordernis eines solchen Nachteils entfällt nur, wenn die Beschwerdeführende in vertretbarer Weise eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung darlegt.
“Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde in substanziierter Weise auf das Beschleunigungsgebot, welches in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist. Es rechtfertigt sich daher, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten und - soweit sie sich auf die vorinstanzliche Verfahrensdauer bezieht - auf die Beschwerde einzutreten.”
“Sistierungsentscheide wie der vorliegend angefochtene bewirken dementsprechend grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 134 IV 43 E. 2.4-2.6). Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abgesehen werden könnte, weil der Beschwerdeführer in hinreichender Weise eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend machen würde (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.3; Urteile 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.1; 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 1.3). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Behörden und Instanzen nähmen sich seiner Beschwerde nicht an. Er konkretisiert dies aber in dem Sinn, dass sein Vorbringen, wonach das beim Vorfall vom 20. Oktober 2023 verwendete Messgerät wegen des von ihm konsumierten alkoholfreien Biers keine korrekten Ergebnisse geliefert habe, nicht beachtet worden sei bzw. werde. Dass der angefochtene Sistierungsentscheid gemäss Art. 29 Abs. 1 BV das Beschleunigungsverbot verletzen bzw. eine Rechtsverweigerung darstellen würde, rügt er nicht. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Die Beschwerde erweist sich demnach auch unter diesem Gesichtswinkel als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.”
Bei von der Verwaltung erstellten Schätzungen (z. B. Verkehrswertschätzungen der Steuerverwaltung) ist zu beachten, dass diese verfahrensrechtlich nicht den Status unabhängiger Beweismittel haben. Sie kommen vielmehr in erster Linie als Parteibehauptungen zum Zug. Diese Beschränkung der Aussagekraft kann das Gebot der Waffengleichheit und damit die Beurteilung nach Art. 29 Abs. 1 BV berühren.
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
Bei Entscheidungen über Einreiseverbote ist die Behörde verpflichtet, auf die vom Betroffenen vorgebrachten individuellen Gründe einzugehen. Dazu gehören in der Praxis insbesondere schwergewichtige familiäre Interessen (insbesondere Kindesinteressen), der verstrichene Zeitraum seit der zugrundeliegenden Sanktion und allfällige Abweichungen von ihrer eigenen Praxis hinsichtlich der Suspension von Einreiseverboten. Unterbleibt eine konkrete Auseinandersetzung mit solchen Argumenten, kann dies den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen.
“Es habe sich insbesondere nicht mit den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt, weswegen ein Besuch in der Schweiz notwendig sei (finanzielle und organisatorische Gründe sowie Zeitablauf seit der dem Einreiseverbot zugrunde liegenden Straftaten). Auch berücksichtige das SEM nicht, dass seit der Anordnung des Einreiseverbots vier Jahre vergangen seien. Die pauschale Begründung ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers wiege umso schwerer, als die Vorinstanz von ihrer eigenen Praxis hinsichtlich Suspension von Einreiseverboten abweiche. Gemäss dieser sei die Suspension eines langjährigen Einreiseverbots während der ersten drei Jahre nach der Ausreise bei Vorliegen besonders gewichtiger familiärer Gründe in Erwägung zu ziehen. Auch lasse das SEM die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, wonach bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein könnten. Suspensionsgesuche seien deshalb bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen. Demzufolge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden (vgl. Beschwerde Rz. 15 ff.; Replik Ziff. 1).”
Formelle Anforderungen: Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV) muss begründet sein. Werden verfassungsmässige Rechte gerügt, gelten erhöhte/qualifizierte Anforderungen an die Begründung, so dass die Rügen hinreichend substanziiert und präzise dargetan werden müssen. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Weiteres verspätetes Vorbringen oder treuwidriges Verhalten kann dazu führen, dass ein Vorbringen nicht berücksichtigt oder die Beschwerde nicht entgegengenommen wird.
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Beschwerdebeilagen offenbar am 21. November 2023 ein Schreiben des Appellationsgerichts Basel-Stadt erhalten, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass der Schriftenwechsel des von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausstandsverfahrens seit dem 9. November 2023 geschlossen sei und sich die Sache in der Beratungsphase befinde. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht sachbezogenen und schwer verständlichen Beschwerdebegründungen keine weiteren Ausführungen zu diesem Ausstandsverfahren. Weshalb nun das Appellationsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, weil es noch keinen Entscheid getroffen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Dies gilt im Übrigen auch soweit sie in den diversen, teils schwer nachvollziehbaren Eingaben geltend macht, sie stelle ein "Akteneinsichtsgesuch" in die von ihr an das Bundesgericht zugestellten Akten und fordert, dass das Bundesgericht ihr "ein Konto inkl. QR-Code für die Hinterlegung des geforderten Geldbetrages anzugeben habe". Es ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin darin haben sollte, dass ihr ihre eigenen Unterlagen zur Einsicht zugestellt werden. Überdies ist es nicht Sache des Bundesgerichts der Beschwerdeführerin "ein Konto inkl. QR-Code" anzugeben. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.”
“Gegen das Verweigern und Verzögern eines Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Auf das sonst bei Zwischenentscheiden in Strafsachen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltende Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird bei Beschwerden wegen Rechtsverzögerung ausnahmsweise verzichtet (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3). Ansonsten muss auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG die formellen Sachurteilsvoraussetzungen für Beschwerden an das Bundesgericht erfüllen. Sie hat insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweis). Hierzu zählt auch die Rüge der Rechtsverzögerung, womit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht wird (vgl. Urteil 1C_389/2022 vom 11. Juli 2022 E. 2). Auch die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 bis 2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“Die Eingabe kann auch nicht als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG; zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2) an die Hand genommen werden, da der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK [soweit dieser hier überhaupt anwendbar sein soll]) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwogen, enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen.”
“In ihren teilweise nur schwer verständlichen Eingaben beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, den angefochtenen Entscheid unter anderem als widerrechtlich, missbräuchlich oder diskriminierend zu bezeichnen und verschiedene Rechtsgrundlagen, namentlich betreffend die Staatshaftung, zu zitieren. Damit vermag sie jedoch nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie ihre Klage abgewiesen hat. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Eingaben in pauschalen, nicht weiter belegten Vorwürfen (u.a. Amtsmissbrauch, Erpressung oder Nötigung) gegen den Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Verwaltungsgerichts sowie gegen Mitarbeiter der Fürsorgebehörde Lachen. Konkrete Rechtsverletzungen werden dabei nicht geltend gemacht. Soweit sie eine angebliche Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und weitere, nicht näher spezifizierte Grundrechtsverletzungen rügt, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebensowenig zeigt die Beschwerdeführerin substanziiert auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll, indem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat. Die blosse Behauptung, ihr Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos gewesen, reicht dazu nicht aus.”
“Der Beschwerdeführer erhob die Rüge unbestrittenermassen erst im zweiten Schriftenwechsel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, obwohl er - schon damals anwaltlich vertreten - bereits mit der Eingangsbestätigung im Rekursverfahren Kenntnis davon hatte, dass der Rechtsdienst der Direktion der Justiz und des Innern seinen Rekurs instruieren würde. Indem er den Einwand der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erst vortrug, nachdem das Rekursverfahren nicht zu seinen Gunsten ausgefallen war, verhielt er sich treuwidrig im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung, die entgegen seiner Auffassung nicht nur auf eigentliche Ausstandsgesuche Anwendung findet. Der geltend gemachte Mangel war auch nicht derart offensichtlich, dass die Direktion die Verfahrensleitung von Amtes wegen dem Rechtsdienst der Staatskanzlei hätte übertragen müssen, wovon im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen zu sein scheint.”
Bei Vergaben von Konzessionen oder kommunalen Monopolen steht dem Gemeinwesen gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu. Es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und öffentliche Interessen bei der Auswahl der Zuschlagskriterien stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und sind mit den verfassungsmässigen Rechten, namentlich dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV), in Einklang zu bringen.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Nach Anfechtung konnte die Partei zu prozessbezogenen Folgen (z. B. zur fakultativen Landesverweisung) Stellung nehmen. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein genereller Anspruch auf separate Zustellung an beide Ehegatten; eine gemeinsame Zustellung begründet daher nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel.
“Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er habe sich nie zur (fakultativen) Landesverweisung äussern können und damit sinngemäss auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV abzielt, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei der obligatorischen wie auch der fakultativen Landesverweisung sind die Kriterien, welche ein Gericht berücksichtigt, weitestgehend dieselben (vgl. hierzu etwa Urteil Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen für die Kriterien einer fakultativen Landesverweisung, BGE 146 IV 105 E. 3.4 sowie Urteil 7B_648/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen für die Kriterien einer obligatorischen Landesverweisung). Zu den hierzu massgebenden Punkten konnte er Stellung nehmen, nachdem er die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung angefochten hat. Von diesem Recht hat er offensichtlich denn auch Gebrauch gemacht, wie sich aus der Rekapitulation seiner Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ergibt.”
“Die Kritik der Beschwerdeführer an dieser Begründung bleibt appellatorisch. Es ist zweifelhaft, ob sie damit den gesteigerten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gerecht werden. Jedenfalls ist die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aber unbegründet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein genereller Anspruch auf separate Zustellung behördlicher Verfügungen und Entscheide an beide Ehegatten. Ohnehin besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin infolge der gemeinsamen Zustellung vom Schreiben des Schulrats tatsächlich keine Kenntnis genommen haben könnte.”
Wird eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erst verspätet und erst nach negativem Ausgang des Verfahrens vorgebracht, kann dies als treuwidriges Verhalten gewertet werden. Treuwidriges Vorbringen kann die Durchsetzbarkeit der Rüge beeinträchtigen; die Rechtsprechung wendet diese Praxis nicht nur auf formelle Ausstandsgesuche an. Ob die Rüge dennoch zu berücksichtigen ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Mangel so offensichtlich war, dass die Behörde von Amtes wegen hätte einschreiten müssen.
“Der Beschwerdeführer erhob die Rüge unbestrittenermassen erst im zweiten Schriftenwechsel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, obwohl er - schon damals anwaltlich vertreten - bereits mit der Eingangsbestätigung im Rekursverfahren Kenntnis davon hatte, dass der Rechtsdienst der Direktion der Justiz und des Innern seinen Rekurs instruieren würde. Indem er den Einwand der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erst vortrug, nachdem das Rekursverfahren nicht zu seinen Gunsten ausgefallen war, verhielt er sich treuwidrig im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung, die entgegen seiner Auffassung nicht nur auf eigentliche Ausstandsgesuche Anwendung findet. Der geltend gemachte Mangel war auch nicht derart offensichtlich, dass die Direktion die Verfahrensleitung von Amtes wegen dem Rechtsdienst der Staatskanzlei hätte übertragen müssen, wovon im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen zu sein scheint.”
Bei Bedürftigkeit ist die finanzielle Lage zu berücksichtigen; dies begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Voraussetzung ist, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Kontext von Sicherheitsleistungen/Vorschüssen ist die Prüfung der Stichhaltigkeit des Begehrens auf das Kriterium der Nicht‑Aussichtslosigkeit abzustellen; das Kriterium der Mutwilligkeit hat sich hierfür als nicht praktikabel erwiesen.
“6757; ob die finanzielle Situation auch bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen ist, kann hier offenbleiben). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch bei finanzieller Bedürftigkeit noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern nur bei bestimmten Erfolgsaussichten der Begehren (vgl. oben Erwägung 3.3.1). Auf Art. 303a StPO übertragen bedeutet dies, dass die Stichhaltigkeit des Strafantrages zu prüfen ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass sich das Kriterium der Mutwilligkeit bzw. Haltlosigkeit in diesem Zusammenhang als nicht praktikabel erweist (vgl. oben Erwägung 3.3). Auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dürften hier nicht angemessen sein, da eine entsprechende Verfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Abzustellen ist deshalb auf das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit: Erweist sich ein Strafantrag als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, so steht der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO demzufolge auch dann nichts entgegen, wenn die antragstellende Person bedürftig ist. Die Aussichtslosigkeit des Strafantrages ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO erfüllt sind; die Hürden für eine Nichtanhandnahme sind höher.”
“Nach dem Ausgeführten kann im Rahmen von Art. 303a StPO die finanzielle Situation der antragstellenden Person nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 7; tendenziell wohl auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; a.A. Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3). So weist denn auch die Botschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob sie eine Sicherheit verlangt, die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen hat (vgl. Botschaft, S. 6757; ob die finanzielle Situation auch bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen ist, kann hier offenbleiben). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch bei finanzieller Bedürftigkeit noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern nur bei bestimmten Erfolgsaussichten der Begehren (vgl. oben Erwägung 3.3.1). Auf Art. 303a StPO übertragen bedeutet dies, dass die Stichhaltigkeit des Strafantrages zu prüfen ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass sich das Kriterium der Mutwilligkeit bzw. Haltlosigkeit in diesem Zusammenhang als nicht praktikabel erweist (vgl. oben Erwägung 3.3). Auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dürften hier nicht angemessen sein, da eine entsprechende Verfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Abzustellen ist deshalb auf das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit: Erweist sich ein Strafantrag als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, so steht der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO demzufolge auch dann nichts entgegen, wenn die antragstellende Person bedürftig ist.”
“14, noch aus Art. 29a BV (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., - 9 - insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Garantiert wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und Art. 29a BV) der effektive Zugang zum Gericht. Damit hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich An- spruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und beinhaltet keinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz bzw. sonstige Befreiung von Leistung von Vorschüssen (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person nur, wenn sie mittel- los ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei soll, gleich wie eine vermögende Partei, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess führen können (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1). Dies bedeutet aber auch, dass eine bedürftige Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können soll, weil er sie nichts kostet. Mit der Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO soll solches verhindert wer- den. Sie misst sich deshalb daran, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Ist diese Frage zu verneinen, soll die bedürftige Partei weder von Vorschüssen- noch von Sicherheitsleistungen befreit werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.6.3.Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos, weshalb die Vorinstanz ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies.”
Im Rahmen eines prozeduralen Zwischenschritts ist der betroffenen Anbieterin von Fernmelde‑ oder Mehrwertdienstleistungen vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 BV Gelegenheit zu geben, sich kurz und innerhalb einer angemessenen Frist zur Frage des Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen zu äussern.
“Im Zweifelsfall ist jedoch der betroffenen Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdienstleistungen im Rahmen eines prozeduralen Zwischenschritts und in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens Gelegenheit einzuräumen, sich kurz und innert angemessener Frist zum Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu äussern (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-6268/2020 vom 22. November 2021 E. 3.3.2, A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.4.2).”
“Im Zweifelsfall ist jedoch der betroffenen Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdienstleistungen im Rahmen eines prozeduralen Zwischenschritts und in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens Gelegenheit einzuräumen, sich kurz und innert angemessener Frist zum Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu äussern (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-6268/2020 vom 22. November 2021 E. 3.3.2, A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.4.2).”
Art. 29 BV gewährt keinen Anspruch auf Verlängerung gesetzlicher, als nicht erstreckbar ausgestalteter Vorbringfristen. Weiterhin schafft die Rechtsweggarantie keinen Schutz gegen das Fehlen gesetzlicher Prozessvoraussetzungen: Das Recht auf gerichtliche Beurteilung tritt nur im Rahmen der prozessualen Voraussetzungen ein, sodass ein Zugang zum Entscheid nicht gegeben ist, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Vorbescheidverfahren Berichte seiner behandelnden Ärztinnen und Ärzte einholen und anschliessend der Beschwerdegegnerin einreichen wollen, die Beschwerdegegnerin habe ihm aber die Frist zur Einreichung "verweigert" (Replik S. 4 Ziff. 5), ist ihm nicht zu folgen. Die 30tägige Frist zum Vorbringen von Einwänden gegen den Vorbescheid i.S.v. Art. 57a Abs. 3 IVG ist seit 1. Januar 2021 als gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist ausgestaltet (vgl. BBl 2018 1648, vgl. zur Rechtslage bis Ende 2020 dagegen BGE 143 V 71). Inwiefern der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) oder des Prinzips der Waffengleichheit i.S.v. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 BV vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, allfällige weitere Beweismittel im Beschwerdeverfahren ins Recht zu legen, worauf er jedoch verzichtete.”
“_____ gegenüber eine mögliche Fremdplatzierung angesprochen gehabt habe. Die ablehnende Haltung des Kindes bzw. die Ver- weigerung des Gesprächs mit der Kindsvertreterin stelle einen Grund für deren Absetzung dar (act. 8 S. 2 ff.). 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kindesvertreterin stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzliche Bestim- mung besteht, welche eine Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Hand- lungen einer Kindesvertreterin direkt vorsieht. Entsprechend ist vorliegend die An- fechtung des Entscheids betreffend die Kindesvertreterin nur möglich, wenn der Klägerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Auch die in Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Rechtsweggarantie bietet keinen darüber hinausgehenden Schutz (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 5). Garantiert wird durch Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK der effektive Zu- gang zum Gericht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, den gerichtlichen Sachent- scheid von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; BGer, 1C_663/2012; E. 6.2). Dies gilt gleichermassen für den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 132 I 134 E. 2.1). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht ge- geben, kommt auch die Rechtsweggarantie nicht zum Tragen. - 7 - Vorliegend wird mittels Beschwerde eines Elternteils die Ersetzung der Kindesver- treterin im Scheidungsverfahren gefordert. Die Stellung der Eltern wird jedoch gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E.”
Die Sistierung zugunsten oder in Verbindung mit einem «Pilot-Verfahren» kann die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs beeinträchtigen und zu Beschränkungen der Teilnahme- und Verteidigungsrechte führen. Zudem kann ein solches Vorgehen prozessökonomische Bedenken wecken und — insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots — zu unangemessenen Verzögerungen führen.
“Ein gemeinsamer Tatentschluss könne vorliegend somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden bzw. erscheine wahrscheinlich, weshalb die Verfahren wegen Vorliegens einer mittäterschaftlichen Handlung (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO) vereinigt geführt werden müssten. Selbst wenn keine Mittäterschaft angenommen würde, sprächen zahlreiche sachliche Gründe für eine Vereinigung (Art. 30 StPO); so einerseits die Tatsache, dass in allen Verfahren die gleichen grundlegenden Rechtsfragen zu klären seien, wie etwa, ob sich die Demonstrierenden auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung stützen könnten und ob die Polizei durch die Auflösung der Demonstration die Grundrechte der Demonstrierenden auf Meinungsäusserungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise verletzt habe. Die vom Regionalgericht gewählte Strategie (Nichtvereinigung der Verfahren und Vorantreiben des «Pilot-Falls» PEN 21 1011) sei in rechtsstaatlicher Hinsicht problematisch, da diverse Verfahrensgarantien verletzt würden (u.a. Art. 29 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im sog. «Pilot-Verfahren» hätten sie bei der gerichtlichen Klärung der grundlegenden Rechtsfragen keine Teilnahmerechte und somit keinerlei Einflussmöglichkeiten. Stattdessen würden die ihnen zugewiesenen Gerichtspräsidenten/innen in den aktuell sistierten Verfahren das im «Pilot-Verfahren» ergangene «Präzedenz-Urteil» übernehmen. Damit würden sie (zumindest im Hinblick auf die zu klärenden Rechtsfragen) vorverurteilt und ihre Verteidigungsrechte würden beschränkt, was nicht angehen könne. Andererseits sei es auch aus prozessökonomischen Gründen unsinnig, dieselben Rechtsfragen für einen identischen Sachverhalt in getrennten, nacheinander verlaufenden Verfahren zu klären, obwohl an sich nichts gegen eine Vereinigung spräche. Ein Ende der Verfahrenssistierung rücke infolge Weiterzugs des «Pilot-Verfahrens» in weite Ferne, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sei. Diesen Ausführungen schliesst sich ein Teil der beschwerten Dritten an.”
Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gegenüber der unterliegenden Verwaltung stellt nicht notwendigerweise eine Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV dar. Die verfahrensrechtlich unterschiedliche Stellung der Verwaltung gegenüber rekurrierenden Steuerpflichtigen kann einen sachlichen Grund für unterschiedliche Behandlung liefern. Zudem rechtfertigt es der Umstand, dass die Erhebung von Gebühren zulasten der Verwaltung zu einem internen Finanztransfer führen würde, auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.
“Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich gemäss § 165 Abs. 1 StG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit das Steuergesetz keine abweichende Regelung enthält. In § 170 StG wird zwar die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission geregelt; gemäss § 170 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Wie der weiteren Regelung in dieser Bestimmung entnommen werden kann, ist die Steuerverwaltung aber nicht als Partei, sondern als Vorinstanz des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission zu verstehen. Dies entspricht denn auch der Regelung in § 30 Abs. 1 VRPG. Im Verzicht auf die Erhebung von Gebühren gegenüber der unterliegenden Verwaltung liegt denn auch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV oder des Fairnessgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die verfahrensrechtliche Stellung rekurrierender Steuerpflichtiger einerseits und der Steuerverwaltung als Vorinstanz andererseits ist im Verfahren der Steuerrekurskommission offensichtlich unterschiedlich. Zudem würde die Erhebung von Gebühren zulasten der Steuerverwaltung zu einem internen Finanztransfer innerhalb des Finanzdepartements, dem die Steuerrekurskommission administrativ angegliedert ist, führen, worauf verzichtet werden darf.”
Im kontradiktorischen Zivil-Berufungsverfahren begründet Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht darauf, dass die Instanz einseitig Prozessrisiken der Parteien mindert. Die Parteien tragen die Risiken taktischer Prozessentscheidungen (z. B. Rückzug der Berufung).
“Im Zivilprozess gegen ein minderjähriges Kind ist der verfassungsmässige Gehörsanspruch mit anderen Worten nicht dazu da, die Prozessrisiken des unterhaltspflichtigen Elternteils zu begrenzen. Soweit der Beschwerdeführer es mit seiner Gehörsrüge darauf abgesehen hat, durch den Rückzug seiner eigenen Berufung auch die Anschlussberufung der Beschwerdegegner zu Fall zu bringen, übersieht er, dass das Verschlechterungsverbot im Falle einer Anschlussberufung wiederum nicht gilt (BGE 134 III 151 E. 3.2). Vielmehr stellt das Gesetz dem Berufungsbeklagten mit der Anschlussberufung bewusst ein Druckmittel zur Verfügung, denn angesichts einer Anschlussberufung kann der Berufungskläger eine reformatio in peius nur noch dadurch verhindern, dass er seine Berufung zurückzieht (Art. 313 Abs. 2 Bst. c ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 8 zu Art. 313 ZPO). In dieser Situation ist es Sache des Berufungsklägers, die Chancen und Risiken des Berufungsverfahrens zu beurteilen. In einem kontradiktorischen Zivilprozess unter Privaten verschafft ihm Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht darauf, dass ihm die Berufungsinstanz dabei (einseitig) zu Hilfe eilt.”
Art. 29 Abs. 2 BV schützt das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Es umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, in die Akten Einsicht zu nehmen, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Die Parteien dürfen an der Erhebung wesentlicher Beweise mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde hat die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
“Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorweg klarzustellen: Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1, 142 II 49 E. 9.2, 140 I 99 E. 3.4; vgl. ebenfalls Urteile des Bundesgerichts 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 5 und 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.1). Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehören insbesondere die Rechte, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) - von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist bei der Sachverhaltserstellung aber nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 143 V 71 E. 4.1; 137 II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Parteien unter anderem die Teilnahme am Beweisverfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; 135 V 465 E. 4.3.2).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht der Betroffenen, mit Beweisanträgen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Nach dem in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art.”
Sind wiederholte Verfahrensfehler behauptet, ist zu prüfen, ob hierdurch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde; dies kann einen Ausstandsgrund betreffen.
“Streitgegenstand bildet die Frage eines allfälligen Ausstands des vormaligen Staatsanwalts und Verfahrensleiters B.________ aufgrund behaupteter wiederholter grober Verfahrensfehler sowie einseitiger Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO. Damit einhergehend macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.”
Neu eingereichte Beweismittel oder laufende Abklärungen können die Entscheidreife beeinträchtigen und dadurch eine verzögerte Entscheidung rechtfertigen. Das Einreichen weiterer Unterlagen kann der Behörde Anlass geben, angemessen zu reagieren (z.B. Ergänzungsanhörung oder Fristerstreckung), ohne dass daraus ohne weitere Umstände ein automatischer Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV folgt.
“Tatsache ist sodann, dass sich mit seinen Beweismitteleingaben die Entscheidgrundlage erheblich verändert hat, gab er noch anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen an, im Jahre 2017 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, dessen Stand er nicht kenne (A17 F73, F75, F82), während sich aus den eingereichten Übersetzungen ergibt, dass er am (...) 2022 zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) verurteilt worden sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es dem SEM möglich gewesen sein dürfte, diese Dokumente innert der letzten acht Monate zu prüfen und ebenso, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Diese Zeitspanne ist aber nicht übermässig beziehungsweise hinreichend lang, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Schliesslich erscheint auch die Gesamtdauer des Verfahrens mit Blick auf seine Komplexität angemessen. Indem der Beschwerdeführer nach dem 5. Juni 2023 weitere Beweismittel einreichte, anerkannte er implizit eine fehlende Entscheidreife. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu verneinen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer ergänzenden Anhörung vorladen wird und inskünftig auf seine Eingaben in angemessener Weise reagiert. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.”
“Er musste mit Zustellungen des Gerichts rechnen und hatte für deren Empfang besorgt zu sein (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_313/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.3.1). Des Weiteren wären dem Beschwerdeführer bei einer aus seiner Sicht unangemessen kurzen Frist diverse Mittel zur gebührenden Wahrung seiner Rechte zur Verfügung gestanden. Er hätte namentlich eine Fristerstreckung beantragen können, wenn er eine längere Frist benötigt hätte oder die Kostenvorschussverfügung anfechten können, wenn er diese als rechtsfehlerhaft erachtete und ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hätte (vgl. Urteil 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen kann die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert hat, durfte sie somit ohne Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV auf die Beschwerde nicht eintreten. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der letzte Tag der Frist auf einen Freitag fiel und es nach der Argumentation des Beschwerdeführers für das Gericht somit keinen Unterschied gemacht habe, ob es den Betrag erst am Montag 13. Mai 2024, mithin dem nächsten Arbeitstag, erhalten habe (vgl. Urteile 2C_313/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.3.2; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2).”
Den Behörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Mangelnde Organisation, Überlastung oder Personalmangel rechtfertigen eine Verzögerung nicht von vornherein; ein Verschulden der Behörde ist dafür nicht erforderlich. Eine lang andauernde Untätigkeit der Behörde ohne ersichtliche ausgleichende Aktivität verletzt das Gebot der Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, da die Vorinstanz über zwei Monate für ihren Entscheid und nochmals eineinhalb Monate für dessen Begründung gebraucht habe. Diese Rüge ist unbegründet: Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Es ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist bei einer Verfahrensdauer von insgesamt über drei Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes auszumachen.”
“), dass die Vorinstanz keine inhaltlichen Gründe für die Verfahrensverzögerung nennt, sondern lediglich auf die akuten Belastungen der Vorinstanz hinweist und betont, dass nur kurz nach Eingang der Beschwerde das Verfahren durch die Vorladung zur Anhörung fortgesetzt wurde, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass aufgrund der Aktenlage angesichts der gänzlichen Untätigkeit der Vorinstanz während über einem Jahr nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen ist, dass das Asylgesuch nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde, dass dies umso mehr gilt, als das Verfahren nicht als besonders komplex erscheint und sich eine Verzögerung auch nicht aufgrund der Nachreichung von Beweismitteln ergab, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden kann, dass daran nichts zu ändern vermag, dass inzwischen eine Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden hat, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde diesen”
“September 2022 liess der Beschwerdeführer der Vor-instanz zwar weitere Informationen zukommen, es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte, zumal er keine weiteren Beweismittel einreichte. Er wies die Vorinstanz erstmals am 14. November 2022 und zum zweiten Mal am 15. Mai 2023 darauf hin, dass er an einem Abschluss des Verfahrens interessiert ist. Dem Antwortschreiben der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 ist einzig zu entnehmen, dass es im Rahmen seiner Prioritätenordnung bemüht sei, das Verfahren abzuschliessen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz mit ihrer Untätigkeit während solch einer langen Zeit das Beschleunigungsgebot verletzt. Dabei ist ihre allgemeine Überlastung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, nicht geeignet, eine Rechtsverzögerung im vorliegenden Einzelfall zu begründen (vgl. E.3.2). Die Vorinstanz führte in ihrem Antwortschreiben vom 7. Juni 2023 weder einen konkreten Grund für die Überlastung an noch erklärte sie, aus welchen spezifischen Gründen sich das vorliegende Verfahren verzögert. Vor diesem Hintergrund wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV behandelt.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensstadien. Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf das gesamte Verfahren (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 2.2).”
“Sie beantwortete zwar mit Verweis auf ihre hohe Geschäftslast sämtliche Verfahrensstandanfragen, machte aber - bis die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht wurde - keine konkreten Ausführungen, wann mit dem Asylentscheid zu rechnen sei. Obschon das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich das SEM, das seit Durchführung der Anhörung vom 18. Oktober 2022 während mehr als eineinhalb Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt hat, angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal es bereits anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eines zweiten Gesprächs thematisiert hat (vgl. SEM-act. [...]-15/16 S. 15). Der Umstand, dass sie gemäss Vernehmlassung dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Asylentscheids in spätestens zwei Monaten in Aussicht gestellt hat, ändert daran nichts. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
Wenn das Protokoll ergibt, dass die betroffene Person ausdrücklich bestätigt hat, die Ausführungen verstanden zu haben, ihre Antworten keine Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten enthalten und sie das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet hat, durfte die Vorinstanz die ohne Dolmetscher gemachten Aussagen als verwertbar erachten und von einer erneuten Anhörung mit Dolmetscher absehen, sofern nicht konkret vorgebracht wird, inwiefern Missverständnisse vorgelegen hätten oder dass ein Dolmetscherbegehren erfolgt und verweigert worden sei.
“Aus demselben Protokoll ergibt sich ferner, dass er die Frage, ob er die Ausführungen der Beamten zu den Umständen der Befragung und seiner Mitwirkungspflicht verstanden habe, mit "Ja" beantwortete. Zudem enthalten seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen keine Hinweise darauf, dass er diese nicht verstanden hätte. Schliesslich hat er das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er nicht genügend Deutsch spreche und missverstanden worden sei, legt aber nicht konkret dar, inwiefern Letzteres der Fall gewesen sein soll. Zudem macht er nicht geltend, dass er um den Beizug eines Dolmetschers ersucht habe und ihm dies verweigert worden sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in verfassungskonformer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache genügend mächtig war, um die ihm gestellten Fragen ohne Beizug eines Dolmetschers zu verstehen und zu beantworten. Folglich hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht verletzt, indem sie die ohne Dolmetscher gemachten Aussagen des Beschwerdeführers als verwertbar erachtete und davon absah, ihn erneut unter Beizug eines Dolmetschers anzuhören.”
Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst auch das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht. Parteien oder ihre Vertreter sollen in der Lage sein, die Unterlagen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt, einzusehen, damit sie sich wirksam äussern und Beweismittel bezeichnen können. Eine Verweigerung der Einsicht ist nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen oder das Interesse an einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung wirksam bestehen; Beschränkungen dürfen nur so weit erfolgen, wie die Geheimhaltungsgründe tatsächlich greifen. Auf ein einzelnes Aktenstück, dessen Einsicht verweigert wurde, darf zuungunsten der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr dessen für die Sache wesentlicher Inhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Äusserung (sowie zur Bezeichnung allfälliger Gegenbeweismittel) gegeben wurde.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - ist damit eng verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze des Akteneinsichtsrechts haben in den Art. 26 ff. VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V297 E. 2d). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder die Verweigerung im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht nur soweit beschränkt werden, wie effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit geboten hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art.”
Beabsichtigt die Entscheidinstanz im Rechtsmittelverfahren eine Verschlechterung (reformatio in peius) zugunsten einer Partei, muss diese vorgängig hierauf hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug des Rechtsmittels eingeräumt werden. Eine unterlassene Anhörung verletzt Art. 29 Abs. 2 BV; eine nachträgliche «Heilung» kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (z.B. wenn die Partei ausdrücklich erklärt, den Rechtszug auch trotz Kenntnis der Verschlechterungsmöglichkeit nicht zurückgezogen zu haben).
“statt Fr. 1.2138). Infolgedessen betragen die (satzbestimmend zu berücksichtigenden) Erträge umgerechnet neu rund Fr. 14'973.-- und damit mehr als die von der Steuerverwaltung errechneten Fr. 14'735.--; die StRK hat die Einspracheentscheide 2011 im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Akten zur Vornahme der in diesem Sinn anzupassenden Veranlagungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen (angefochtene Entscheide E. 6.2 und 9 f. bzw. Dispositiv-Ziff. 1 und 2; vgl. vorne E. 1.1). Insoweit hat die StRK mithin die Steuerveranlagungen 2011 zum Nachteil der Beschwerdeführenden geändert (sog. reformatio in peius), ohne diese aber vorher dazu angehört zu haben. Die Missachtung der Verpflichtung, die betroffene Partei zu einer beabsichtigten reformatio in peius vorgängig anzuhören, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die – dessen formeller Natur entsprechend (statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6; BGE 144 I 11 E. 5.3) – in der Regel die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht. Eine oberinstanzliche Heilung kommt nur in Betracht, wenn die beschwerdeführende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihr Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte, oder wenn die Beschwerdebehörde einem Rückzug nicht hätte stattgeben müssen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 17 f., 21; zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1, je mit Hinweisen; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; vgl. zu Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] auch Thomas Häberli, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.”
“Die Vorinstanz war demnach nicht befugt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 in (teilweiser) "Gutheissung" der Beschwerde aufzuheben und durch einen für den Beschwerdeführer ungünstigeren Entscheid zu ersetzen, ohne diesen vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2023 ausgeführt hatte, die angefochtene Verfügung sei "zugegebenermassen bundesrechtswidrig, wenn auch in genau gegenteiliger Richtung, als der Beschwerdeführer dies geltend macht", da die Voraussetzungen der Anordnung der amtlichen Verteidigung "weder per Datum der Stellung des Antrags noch per Datum der angefochtenen Verfügung" erfüllt gewesen seien. Darin, dass sie dem Beschwerdeführer diese Eingabe zustellte und ihm eine Frist zur Replik ansetzte, ist kein "Wink mit dem Zaunpfahl" zu erkennen, wie die Vorinstanz meint. Ihr Vorgehen verletzt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.”
“Mit Blick auf diese Rechtsprechung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sie gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern darf. Beabsichtigt eine Behörde jedoch, auf ein Rechtsmittel hin eine reformatio in peius vorzunehmen, d.h. die fragliche Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, hat sie die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Dadurch hat die von der Verschlechterung bedrohte beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden. Dieser Grundsatz, der für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 62 Abs. 3 VwVG ausdrücklich verankert ist, fliesst direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 131 V 414 E. 1; 129 II 385 E. 4.4.3; 122 V 166 E. 2a; Urteil 9C_440/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in 147 V 259; teils mit weiteren Hinweisen) und gilt daher auch im Beschwerdeverfahren nach der Strafprozessordnung (siehe Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 146 IV 172 E. 3.4.2; Urteil 6B_652/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 5.3.1; je mit Hinweis).”
Beschuldigte haben Anspruch auf eine wirksame, sachkundige und engagierte Verteidigung. Eine Bestellung einer amtlichen Verteidigung erfolgt nur unter den in der Rechtsprechung genannten, engen Voraussetzungen (z. B. zur Wahrung der Waffengleichheit gegenüber einem persönlich vortragenden Staatsanwalt oder bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten).
“Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren. In Konkretisierung dazu wird aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung abgeleitet. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 1B_483/2021 vom 18. August 2022 E. 2; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1). Dem Verteidiger steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.3; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw.”
“Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren. In Konkretisierung dazu wird aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung abgeleitet. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; Urteil 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1). Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 i.V.m. Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO berechtigt, im Strafverfahren auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder - unter Vorbehalt von Art. 130 StPO - sich selber zu verteidigen.”
“________ amtlich verteidigt sind, begründet vorliegend keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die für die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die beiden Mitbeschuldigten amtlich verteidigt sind, weil ihnen auch bedeutende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer kann demzufolge hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei beiden Vorfällen liegen überdies objektive Beweismittel vor, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Sachbeschädigungen hindeuten. Den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten dürfte daher nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Ferner steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren – soweit ersichtlich – keine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft gegenüber, so dass sich die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung auch nicht unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit begründen lässt, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen der Verteidigung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat, für sich allein keine amtliche Verteidigung. Es liegen somit keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Damit ist auch eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig.”
“Der Beschwerdeführer stellt sich ferner sinngemäss auf den Standpunkt, ohne amtliche Verteidigung sei die Waffengleichheit nicht gewährleistet. Das Prinzip der Waffengleichheit wird aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet. Mit Blick auf die Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltsanwaltschaft wäre dem Beschwerdeführer gemäss Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 lit. d StPO (erst) dann eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftreten sollte (vgl. zum Ganzen: Urteile 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2; 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6). Mit einem solchen Auftritt der Staatsanwaltschaft vor einem Gericht ist im vorliegenden Fall aber gemäss der Sachlage, wie sie im angefochtenen Beschluss verbindlich festgestellt worden ist (vgl. vorne E. 2, insbesondere E. 2.2.2), jedenfalls zurzeit nicht zu rechnen.”
“1 zum Begriff der "öffentlichen Zusammenrottung" in Art. 260 Abs. 1 StGB; BGE 108 IV 33 E. 2 sowie Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 zum Begriff der "Gewalttätigkeiten" in dieser Bestimmung; vgl. ferner allgemein zum Kriterium der Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht Urteil 1B_257/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Gegen die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spricht ferner, dass sich der Beschwerdeführer als Beschuldigter anscheinend bereits zu den Tatvorwürfen geäussert hat, er gemäss dem angefochtenen Entscheid seinerzeit durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war und der damalige Verteidiger Gelegenheit hatte, bei der Staatsanwaltschaft Beweisanträge zu stellen. Nicht zuletzt steht im vorliegenden Strafverfahren dem Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - kein anwaltlich vertretener Privatkläger gegenüber, so dass sich die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung auch nicht unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit begründen lässt, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet wird (vgl. dazu Urteil 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Waffengleichheit im Verhältnis zum Staatsanwalt wäre dem Beschwerdeführer gemäss Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 lit. d StPO (erst) dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn der Staatsanwalt vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftreten sollte (Urteil 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6). Damit ist vorliegend - wie gesehen - momentan nicht zu rechnen. Was die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist - auch angesichts des hiervor Dargelegten - davon auszugehen, dass dieser mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. dazu auch Urteil 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.4 mit Hinweis). Sodann kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (angeblich) ein bislang nicht in Strafangelegenheiten verwickelt gewesener juristischer Laie ist, aufgrund der erwähnten Umstände ebenfalls keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung begründen.”
“Hinsichtlich der Argumentation zur Waffengleichheit ist zu bemerken, dass der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Art. 29 Abs. 1 BV verankert ist. Beim Anspruch auf Waffengleichheit handelt es sich um einen Teilgehalt dieser Verfassungsnorm. Durch die Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde sichergestellt, dass der Beschuldigte durch eine rechtskundige Person vertreten wurde. Damit wurde die nötige Waffengleichheit für ein faires Verfahren gewährleistet (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.4). Der Umstand, dass die Privatklägerschaft im Verfahren durch mehrere Parteivertreter anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts.”
Vor kantonalen Instanzen sind die verfahrensrechtlich vorgesehenen Formvorschriften für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu beachten; insbesondere ist das Gesuch im zuständigen kantonalen Verfahren einzureichen. Soweit für die Beurteilung des Gesuchs massgebliche zivilrechtliche Ansprüche bestehen, sind diese im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen. Unterlassene Gesuchstellung oder das Nichteröffnen relevanter Anspruchsgrundlagen kann die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens beeinträchtigen.
“Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Wie in der E. 4 hiervor ausgeführt, erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Gemäss § 22 VPO hat eine Partei unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Kantonsgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wobei – wie in der E. 7.3.2 hiervor ausgeführt – ein solches Gesuch wohl geringe Erfolgsaussichten gehabt hätte. Demgemäss wird e r k a n n t :”
“Die Vorinstanz verneint diese Voraussetzung in Bezug auf die Beschwerdeführerin, da sie keine Zivilansprüche geltend gemacht, sondern einzig die Bestrafung der beanzeigten Person verlangt hat. Dieser Schluss steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_607/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.4; 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was denselben als unrichtig erscheinen liesse. Wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden darf, schon vor der Staatsanwaltschaft ihre Zivilforderung gestellt haben zu müssen, wäre sie gehalten gewesen, jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre angeblichen Zivilansprüche darzulegen. Im vorinstanzlichen Verfahren unterliess sie dies jedoch ebenso wie im vorliegenden (siehe E. 1.3 oben). Im Übrigen liegt keine Konstellation vor, in welcher der Beschwerdeführerin ausnahmsweise direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, handelt es sich bei dieser doch nicht um ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt (vgl. 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_533/2019 vom 4. März 2020 E. 3.6; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5).”
In besonderen Fällen können auch Kosten für notwendige Gutachten oder Beweismittel im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV übernommen werden, wenn Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die verwaltungsrechtliche Untersuchungspflicht der Behörde dies rechtfertigen.
“Bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Kostenersatz für die Teilgutachten verlangen kann. Mit Wiedererwägungseingabe vom 21. August 2019 erklärte er nämlich, angesichts seiner Bedürftigkeit sowie unter Berücksichtigung der verwaltungsrechtlichen Untersuchungspflicht der Behörden erscheine es als unverhältnismässig, ihn die Kosten für die Erstellung der hier als Beweismittel eingereichten Begutachtung nach dem Istanbul-Protokoll tragen zu lassen.”
“Bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Kostenersatz für die Teilgutachten verlangen kann. Mit Wiedererwägungseingabe vom 21. August 2019 erklärte er nämlich, angesichts seiner Bedürftigkeit sowie unter Berücksichtigung der verwaltungsrechtlichen Untersuchungspflicht der Behörden erscheine es als unverhältnismässig, ihn die Kosten für die Erstellung der hier als Beweismittel eingereichten Begutachtung nach dem Istanbul-Protokoll tragen zu lassen.”
Art. 29 Abs. 2 BV begründet für die Behörde eine Pflicht zur vollständigen, geordneten und transparenten Aktenführung. Die Behörde hat alle für die Sache gehörenden und entscheidwesentlichen Vorgänge und Dokumente in die Akten aufzunehmen. Soweit die Herkunft oder Urheberschaft entscheidrelevanter Informationen bekannt ist, sind diese Angaben aktenkundig zu machen; sie können je nach Umständen (z. B. Schutzinteressen) vorläufig vertraulich und getrennt verwahrt werden. Fehlen Unterlagen oder werden sie nachträglich beigebracht, kann dies die Aktenführungspflicht berühren und ist zu prüfen.
“Notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 m.H.). Ohne die Aktenführung durch die Behörde wäre das Akteneinsichtsrecht weitgehend illusorisch. Damit die Aktenführung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird, muss sie vollständig, systematisch und transparent sein. Vollständigkeit bedeutet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Akten müssen somit lückenlos alles enthalten, was als Entscheidgrundlage dienen kann. Davon sind jedoch Akten, welche nicht bestehen oder nicht in das Verfahren beigezogen wurden, nicht umfasst (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2).”
“2 Ein von der Beschwerdeführerin durch den angeblich betriebenen Handel erzieltes, jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariertes Einkommen hätte grundsätzlich zur (teilweisen) Unrechtmässigkeit ihres (der Beschwerdeführerin) Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe und zu einer entsprechenden Rückerstattungspflicht geführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 sowie § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe muss von den Gemeinden zurückgefordert werden (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin, welche im Nachgang zur Meldung des angeblichen Onlinehandels eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einreichte, zog offenkundig in Betracht, dass der Rückforderungstatbestand des Art. 26 lit. a SHG erfüllt sein könnte, und leitete ein entsprechendes Rückforderungsverfahren ein. Dieses hätte den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht genügen müssen. 4.3.3 Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung voraus (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 29 N. 55; BGE 142 I 86 E. 2.2). Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel, § 8 N. 5 und § 26a N. 7). Sofern die Urheberschaft eines Dokuments bzw. die Herkunft einer Information der Behörde bekannt ist, hat sie grundsätzlich auch diese Angaben aktenkundig zu machen. Dabei kann es je nach den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben bzw. Vermerke – jedenfalls vorläufig – vertraulich zu behandeln und beispielsweise getrennt von den übrigen Akten, in welche umfassend Einblick gewährt wird, aufzubewahren. Die Behörde kann auf diese Weise sowohl ihrer Aktenführungspflicht genügen als auch Geheimhaltungsinteressen Rechnung tragen, welche aus ihrer Sicht eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen bzw.”
“Mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 hat die Vorinstanz eingeräumt, dass sich das genannte Schreiben vom 9. Dezember 2019 mit den Arztberichten nicht im Dossier des SEM und auch nicht im Dossier der Vorinstanz befunden habe. Dies hätte jedoch gemäss Vorinstanz am Verfahrensausgang nichts geändert, denn diese Unterlagen würden keinen Aufschluss über die benötigten Therapien und folglich Medikamentenkosten und die sonstigen medizinischen Kosten geben. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer gemäss Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt zu aktualisieren. Daraufhin machen die Beschwerdeführer replikweise eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. dem rechtlichen Gehör fliessenden Aktenführungspflicht des SEM und der Vorinstanz geltend. Sie legen diesbezüglich vor Bundesgericht ein Schreiben des kantonalen Migrationsamts an das SEM vom 11. März 2020 ins Recht, aus welchem sich ergebe, dass das kantonale Dossier bzw. die Akten des kantonalen Migrationsamts bezüglich des Familiennachzugs an das SEM weitergeleitet worden seien.”
Bei verwaltungsinternen Rekursverfahren sieht das anwendbare Recht grundsätzlich eine Entscheidfrist von 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen vor. Diese Frist ist als Ordnungsvorschrift qualifiziert, deren Verletzung nicht notwendigerweise unmittelbare Rechtsfolgen auslöst; gleichwohl kann eine längere Untätigkeit der Rechtsmittelinstanz — etwa wo über längere Zeit keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen werden — eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) begründen.
“Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Im Zusammenhang mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist diesbezüglich zu beachten, dass diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht übermittelte der Vorinstanz die als Rekurs eingeordnete Eingabe des Beschwerdeführers Ende März”
“Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). Im Zusammenhang mit verwaltungsinternen Rekursverfahren ist diesbezüglich zu beachten, dass diese grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden sind (§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht übermittelte der Vorinstanz die als Rekurs eingeordnete Eingabe des Beschwerdeführers Ende März”
Das Gericht ist nicht grundsätzlich verpflichtet, beide Parteien zu Parteibefragungen zuzulassen. Allerdings kann das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 1 BV) es als geboten erscheinen lassen, beide Parteien zu befragen, wenn beide zu einem Sachverhalt sachdienliche Angaben machen können. Eine einseitige Befragung ist hingegen zulässig, wenn die andere Partei nach den Umständen keine sachdienlichen Angaben zu den streitigen Tatsachen zu machen vermag (z. B. weil sie diese nicht substanziiert hat).
“Laut der Beklagten verstosse sodann der Umstand, dass sie im Gegen- satz zur Klägerin nicht zur Parteibefragung zugelassen worden sei, gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 191 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen kann, ergibt sich, dass das Gericht nicht grundsätzlich verpflichtet ist, beide Parteien zur Par- teibefragung zuzulassen. Es wird aber in der Literatur teilweise die Meinung ver- treten, die Aussage der einen Partei könne ohne die Aussage der anderen Partei schwer bewertet werden und ergebe ein unvollständiges Bild, weshalb es das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 1 BV), welches die Waffengleichheit der Parteien mitumfasst, als geboten erscheinen lasse, beide Parteien (von Amtes wegen) zu einem Sachverhalt zu befragen, über den sie beide sachdienliche Angaben ma- chen können. Dies selbst dann, wenn nur eine Partei die Befragung beantragt ha- be (ZK ZPO-W EIBEL/WALZ, 3. Aufl. 2016, Art. 191 N 10; BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 191–192 N 59 f.). Wie bereits ausgeführt, schloss die Beklagte einzig aus der von ihr behaup- - 18 - teten mangelhaften Ausführung, der Arbeitsaufwand sei nicht im behaupteten zeitlichen Umfang erfolgt. Wie hoch der tatsächliche Aufwand ihrer Ansicht nach war, substantiierte sie nicht. Die Beweisofferte erfolgte nicht zur behaupteten tat- sächlichen Stundenzahl, sondern zur behaupteten Mangelhaftigkeit. Bereits dar- aus war zu schliessen, dass die Beklagte zu den tatsächlich von der Klägerin auf- gewendeten Stunden keine sachdienlichen Angaben werde machen können. Et- was anderes behauptet die Beklagte letztlich auch in ihrer Beschwerde nicht.”
“Laut der Beklagten verstosse sodann der Umstand, dass sie im Gegen- satz zur Klägerin nicht zur Parteibefragung zugelassen worden sei, gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 191 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen kann, ergibt sich, dass das Gericht nicht grundsätzlich verpflichtet ist, beide Parteien zur Par- teibefragung zuzulassen. Es wird aber in der Literatur teilweise die Meinung ver- treten, die Aussage der einen Partei könne ohne die Aussage der anderen Partei schwer bewertet werden und ergebe ein unvollständiges Bild, weshalb es das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 1 BV), welches die Waffengleichheit der Parteien mitumfasst, als geboten erscheinen lasse, beide Parteien (von Amtes wegen) zu einem Sachverhalt zu befragen, über den sie beide sachdienliche Angaben ma- chen können. Dies selbst dann, wenn nur eine Partei die Befragung beantragt ha- be (ZK ZPO-W EIBEL/WALZ, 3. Aufl. 2016, Art. 191 N 10; BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 191–192 N 59 f.). Wie bereits ausgeführt, schloss die Beklagte einzig aus der von ihr behaup- - 18 - teten mangelhaften Ausführung, der Arbeitsaufwand sei nicht im behaupteten zeitlichen Umfang erfolgt. Wie hoch der tatsächliche Aufwand ihrer Ansicht nach war, substantiierte sie nicht. Die Beweisofferte erfolgte nicht zur behaupteten tat- sächlichen Stundenzahl, sondern zur behaupteten Mangelhaftigkeit. Bereits dar- aus war zu schliessen, dass die Beklagte zu den tatsächlich von der Klägerin auf- gewendeten Stunden keine sachdienlichen Angaben werde machen können. Et- was anderes behauptet die Beklagte letztlich auch in ihrer Beschwerde nicht.”
Zur Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört, dass die Vorinstanz darlegt, warum prozessbedingte Verzögerungen, die Einholung unnötiger Berichte oder sonstiges Verfahrensverhalten nicht zu einer Reduktion der Gebühren führen. Eine bloss pauschale Aussage, die Gebühren seien «angemessen», genügt nicht; es sind konkrete Erwägungen erforderlich.
“Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich nicht sachgerecht mit ihrem Antrag auseinandergesetzt. Es reiche nicht, einfach auszuführen, dass die Gerichtskosten "angemessen" seien. Die erste Instanz habe das Verfahren um eineinhalb Jahre in die Länge gezogen, unnötige Berichte eingeholt und gegen Ende des Verfahrens noch einen endlosen, sinnlosen Schriftenwechsel angeordnet. Dafür noch eine derart hohe Gebühr zu verlangen, sei geradezu unanständig und verletze überdies das Äquivalenzprinzip.”
Formelle Rechtsverweigerung: Liegt vor, wenn eine Behörde auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt bzw. ausdrücklich oder stillschweigend die Entscheidung verweigert, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Art. 29 BV verbietet diese Praxis; die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und die Ermöglichung eines Entscheids.
“Nach Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Art. 29a Satz 1 BV sieht zudem vor, dass bei Rechtsstreitigkeiten jede Person Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Bestimmungen verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine Behörde begeht eine solche, wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteile 7B_532/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.”
“Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).”
“April 1999 räumt einen Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht, unter Einbezug des Verfassungsrechts (BGE 127 I 133) und des Konventionsrechts (BGE 131 I 455). Es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird. Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, 2014, Art. 29 BV Rz. 18 ff.).”
Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und beinhaltet u. a. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Daraus folgt, dass die Behörde die für den Entscheid massgeblichen Überlegungen darlegen muss, so dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu jedem einzelnen Vorbringen ausführlich zu äussern; sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Anspruch umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 1C_439/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt namentlich auch dann vor, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wird (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.”
“29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 4 und 39; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1041). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich auch der Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Sie entspricht den Anforderungen dieser Norm, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Verfügung oder Entscheidung zu beurteilen und diese in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die ihr für die Verfügung oder den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1070 f.).”
Bei ungeklärten, für das Ausstandsbegehren relevanten Tatsachenfragen hat die über den Ausstand entscheidende Behörde von Amtes wegen die nötigen weiteren Abklärungen bzw. Beweiserhebungen vorzunehmen. Unterlässt sie dies und führt dies dazu, dass eine tatsächliche Befangenheit mangels Feststellung nicht angenommen wird, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGer-Rechtsprechung).
“Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens hat die entscheidende Behörde beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die nötigen Abklärungen zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die betroffene Gerichtsperson ihre Befangenheit verneint. Diesfalls ist das Gericht verpflichtet, mittels Erhebung weiterer Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu respektieren ist. Wird der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil die Befangenheit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).”
“E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangen- heit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nach- weisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch rele- vanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfah- rens sei - so das Bundesgericht - nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstands- gesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v.”
Kooperatives Verhalten oder ein Geständnis kann als mildernder Umstand in die Sanktionsbemessung einfliessen, soweit es Untersuchung oder gerichtliche Beurteilung tatsächlich erleichtert. Ein erst nach massivem Beweismaterial oder nach dem erstinstanzlichen Urteil abgelegtes Geständnis rechtfertigt hingegen in der Regel keine Strafmilderung.
“Mildernde Umstände Aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch auf Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot). Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführerinnen gerügte lange Verfahrensdauer unter dem Titel "mildernde Umstände" geprüft (vgl. Verfügung, Rz. 610 ff.; vgl. auch Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK-KG, Vor Art. 49a-53 KG, Rz. 242, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird dagegen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. nachstehende E. 10.4.9) auf die entsprechende Rüge eingegangen (vgl. auch BGE 139 II 534 E. 5.4.2; Urteil des BGer 2C_484/2010 E. 11.2, "Publigroupe" [nicht in BGE 139 I 72 publizierte Erwägung]). Als weiterer mildernder Umstand wird von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, dass sie uneingeschränkt, vorbehaltlos und unverzüglich kooperiert hätten (Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 11. Dezember 2020, Rz. 310 ff.). Ein kooperatives Verhalten der Parteien kann im Rahmen der Sanktionsbemessung und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips unter anderem als mildernder Umstand berücksichtigt werden (vgl.”
“Hat ein Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung dagegen nicht angebracht (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 3.3.). Ein vollumfängliches Geständnis liegt in casu nicht vor, doch hat der Be- schuldigte den äusseren Sachverhalt in gewissen Teilen anerkannt und nament- lich eingeräumt, dass ihm nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit die Ver- schuldung der Gesellschaft relativ schnell bewusst und ihm später eine offensicht- lich inkorrekte Buchhaltung vorgelegt wurde, welche Zugeständnisse die Untersu- chung und die gerichtliche Beurteilung doch zu einem gewissen Grad erleichter- ten. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmin- dernde Aspekte, welche moderat zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sind, und eine Reduktion der Geldstrafe auf 130 Tagessätze nahelegen. 4.Beschleunigungsgebot 4.1.Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, das Verfahren voranzutreiben, um die beschul- digte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewis- sen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessen- heit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und der beschul- digten Person. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in - 29 - extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung ge- tragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2.; 143 IV 373, E.”
Bei belastenden Zeugenaussagen gilt als Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV das konfrontationsrechtliche Recht des Beschuldigten, in angemessener Weise und hinreichend Gelegenheit zu haben, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Opferrechte können dieses Konfrontationsrecht einschränken; die Behörden können in solchen Fällen Schutzmassnahmen treffen und das Anliegen des Beschuldigten auf anderem Weg berücksichtigen. Im Übrigen ist das Recht, in Anwesenheit beurteilt zu werden, nicht absolut: Abwesenheitsverfahren sind zulässig, wenn eine nachträgliche Überprüfung möglich ist; eine Neubeurteilung kann an Form- und Fristvoraussetzungen gebunden oder in bestimmten Konstellationen (z. B. wirksame Verteidigung, Verzicht auf Anwesenheit, selbstverschuldete Abwesenheit) abgelehnt werden.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen.”
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.”
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.”
Sistierungen sind durch das in Art. 29 Abs. 1 BV zum Ausdruck kommende Beschleunigungsgebot begrenzt. Sie dürfen nicht in ungebührliche Verzögerungen oder in eine Rechtsverweigerung (Refus de statuer) münden. Als besonders problematisch gelten unter anderem wechselseitige Blockaden zwischen verschiedenen Verfahren, ein informelles bzw. nicht mitgeteiltes Sistieren sowie das Hinauszögern bis zum Eintritt der Verjährung.
“Die Beschwerdeführerin erblickt in der angeordneten Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV. Sie legt dar, dass das IV-Verfahren je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch mehrere Jahre dauern könnte bis zum rechtskräftigen Abschluss, namentlich, wenn die Beschwerdeinstanz auf Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erkennen würde. Das bedeute für die Beschwerdeführerin je nachdem ein auf Jahre hinaus ungeklärter Rechtszustand. Zudem habe keine der möglichen Entscheidvarianten im IV-Verfahren präjudizielle Wirkung für das Verfahren betreffend Krankentaggeld, zumal für den Erhalt einer IV-Rente andere Voraussetzungen gelten als für ein Krankentaggeld. Es könne daher nicht gesagt werden, dass durch das Abwarten des IV-Verfahrens auch das vorliegende Verfahren sogleich erledigt werden könnte. Vielmehr wäre dieses ohnehin fortzusetzen, so dass die Sistierung nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führe. Zudem würde die Argumentation der Vorinstanz bedeuten, dass in sämtlichen Fällen, in denen Versicherte gegen eine Krankentaggeldversicherung klagten und parallel dazu in einem IV-Verfahren seien, das Klageverfahren mit Verweis auf das hängige IV-Verfahren sistiert werden könnte.”
“Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
“Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
“E. 2.1 mit Hinweisen). Das in Art. 29 Abs. 1 BV - 7 - und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot setzt auch einer dabei üblichen Sistierung betreffend die (getrennt geführte) Stra- funtersuchung Grenzen. In casu war die erfolgte Aufrechterhaltung einer – wenn auch nicht förmlich angeordneten – Sistierung bis hin zum Eintritt der Strafverfol- gungsverjährung klarerweise nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Das Übertretungsstrafverfahren wäre spätestens im Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht mehr vor Eintre- ten der Verjährung abgeschlossen werden kann, zum Abschluss zu bringen ge- wesen.”
“April 2021 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 20. Mai 2021 entsprechend der verkürzten Rekursfrist eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Vernehmlassung. Mit E-Mail vom 28. Mai 2021 beantragte der Beschwerdegegner der Vorinstanz die Sistierung des Rekursverfahrens und damit verbunden die Abnahme der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung im Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 13. April 2021. Mit E-Mail vom 31. Mai 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit, das Rekursverfahren werde "(informell) sistiert" und nahm ihm die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung ab; die Beschwerdeführerin wurde darüber nicht informiert. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 nahm der Beschwerdegegner Stellung zum Rekurs der Beschwerdeführerin und beantragte mit einer gegenüber der Verfügung vom 13. April 2021 völlig anderen Begründung die Abweisung des Rekurses. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin auf gleiche und gerechte Behandlung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV in zweifacher Hinsicht: Durch die informelle Sistierung des Rekursverfahrens und der damit verbundenen Abnahme der Vernehmlassungsfrist wurde dem Beschwerdegegner faktisch eine verlängerte und § 26b Abs. 2 VRG widersprechende Vernehmlassungsfrist gewährt. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die Sistierung des Verfahrens und konnte sich hierzu auch nicht vorgängig äussern. Die Vorinstanz war aufgrund ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nach § 7 Abs. 1 VRG jedoch berechtigt, die Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 in ihrem Entscheid zu berücksichtigen (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2020.00100, E. 2; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 26). Da die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 7 Abs. 4 VRG), hatte sie zudem zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Härtefallentschädigung erfüllt und war sie berechtigt, die Verfügungen des Beschwerdegegners mit einer neuen Begründung zu bestätigen.”
“Selbst wenn im Baurekursverfahren die Bau- bewilligung tatsächlich vollständig verweigert werden sollte, führt dies nicht zwin- gend zur Missbräuchlichkeit der ausgesprochenen Kündigung. Würde das Gericht das vorliegende Verfahren sistieren, bestünde zudem die Gefahr, dass sowohl das Mietgericht als auch das Baurekursgericht ihre jeweiligen Verfahren bis zum Ab- schluss des jeweils anderen Verfahrens sistieren. Das Baurekursgericht könnte das bei ihm hängige Baurekursverfahren mit der Begründung sistieren, dass die Kläge- rin nur zur Führung des Baurekurses legitimiert sei, sofern sich das Mietverhältnis in ungekündigtem Zustand befinde (vgl. BGer 1C_33.107/2012 vom 15. November 2012 E. 3.1; VGer VB.2016.00343 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2). Dies würde zu einem Zirkelschluss führen, in welchem beide Gerichtsinstanzen ihre jeweiligen Verfahren sistieren und sich somit gegenseitig blockieren könnten. Im Ergebnis würde dies schlimmstenfalls dazu führen, dass beide Gerichte sich nicht mit der Sache befassen, was eine unzulässige Rechtsverweigerung (Refus de statuer) i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV darstellen würde. Daher erscheint eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht als angezeigt. Entsprechend ist das Sistierungsgesuch der Klägerin vom 16. März 2022 abzuwei- sen. III. Parteistandpunkte (...) IV. Materielles 1. Gültigkeit der Kündigung 1.1. Theorie 1.1.1. Unbefristete Mietverträge können von beiden Parteien unter Wahrung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen gekün- digt werden (Art. 266a Abs. 1 OR). Für eine gültige Kündigung bedarf es dabei auch im Lichte von Art. 271 OR keines spezifischen Grundes (BGE 142 III 91 E. 3.2.1). - 7 - In formeller Hinsicht ist der Vermieter verpflichtet, das Mietverhältnis mit amtlich ge- nehmigten Formular zu kündigen (Art. 266l Abs. 2 OR). Unbestrittenermassen er- folgte die Kündigung des Mietverhältnisses vertragskonform und erfüllte auch die gesetzlichen Formvorschriften. Nichtigkeitsgründe sind weder behauptet noch er- sichtlich. 1.1.2. Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist eine Kündigung anfecht- bar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art.”
Parteigutachten stehen nicht auf gleicher Stufe wie vom Gericht oder einer Fachbehörde eingeholte Gutachten und unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die zuständigen Behörden und Gerichte haben Parteigutachten kritisch zu prüfen; überzeugen deren Feststellungen und Argumente, dürfen sie für die Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden. Art. 29 Abs. 2 BV schützt das Recht, rechtserhebliche Beweismittel rechtzeitig und formrichtig anzubieten. Gleichwohl kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen, und Beweisanträge ablehnen, ohne das Gehör zu verletzen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung ohne Willkür gebildet hat und antizipiert, dass weitere Beweise daran nichts ändern würden.
“9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; je mit Hinweisen). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einer Fachbehörde nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 141 III 433 E. 2.3 mit Hinweisen). Parteigutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung (Urteil 1C_76/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden und Gerichte, Parteigutachten kritisch zu würdigen und zu überprüfen. Stimmen die darin enthaltenen Fakten und überzeugen die vorgebrachten Argumente, so dürfen sie der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegt werden (Urteil 1C_153/2018 vom 3. September 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).”
Bei der Auferlegung von Gutachterkosten ist zu prüfen, ob die Bestellung eines gerichtlichen Gutachtens trotz bereits vorhandener administrativer (zivil- bzw. psychiatrischer) Gutachten erforderlich war. In diesem Zusammenhang kann sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf rechtliches Gehör) ein Anspruch ergeben, so dass eine zurückhaltende Beauftragung gerechtfertigt sein kann.
“Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) sowie der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beauftragung eines Gerichtsgutachters hätte mit Blick auf die beiden beweiskräftigen psychiatrischen Administrativgutachten der Dres. med. D.________ (PMEDA) und E.________ (SAM) unterbleiben müssen. Demzufolge könnten ihr auch die Kosten für das in diesem Sinne überflüssige psychiatrische Gerichtsgutachten vom 19. März 2021 nicht auferlegt werden.”
Die amtliche Verteidigung kann rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt angeordnet werden, wenn aus den Akten sichergestellt ist, dass Bedürftigkeit sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. In der zitierten Rechtssache erfolgte die Einsetzung des amtlichen Verteidigers mit Wirkung ab dem Datum der Gesuchstellung.
“Bei Würdigung sämtlicher Umstände stellt die vorliegende Strafuntersu- chung tatsächliche und rechtliche Anforderungen, denen die Beschuldigte, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre. Auch ihre finanzielle Bedürftigkeit (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) wird von ihr nachvollziehbar dargetan. Damit verletzt die Ablehnung der amtlichen Verteidigung Art. 132 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Ent- scheid aufzuheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung, also mit Wirkung auf den 15. Februar 2022 als amtlicher Verteidiger für das hängige Strafverfahren eingesetzt.”
Einwendungen, die im angefochtenen Verfahren nicht Streitgegenstand waren (z. B. Vorbringen zum Korrekturfaktor bei Baubewilligungen), können in einem späteren, entsprechenden Baubewilligungsverfahren materiell geprüft werden. Dass die Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren nicht auf derartige Vorbringen eingetreten ist, begründet nicht notwendigerweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
“In der zitierten Bestimmung wird keine Aussage zur Baubewilligungspflicht gemacht. Das Bundesgericht hat im zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 4 klargestellt, dass gestützt auf Art. 22 RPG (SR 700) ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, wenn auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen ein Korrekturfaktor angewendet werden soll. Die unzutreffende Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil bleibt indes ohne Folgen. Wie dargelegt, lag dem Urteil eine Baubewilligung zugrunde, bei welcher der Korrekturfaktor nicht angewendet wurde und bildeten die von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor nicht Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. E. 2.3 hiervor). Die diesbezüglichen Vorbringen können in einem allfälligen späteren Baubewilligungsverfahren vorgebracht werden, wenn bzw. soweit der Korrekturfaktor Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorinstanz hat deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem sie auf deren Vorbringen zum Korrekturfaktor nicht eingegangen ist.”
Je nach Sachlage gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts, besonders unbedarfte oder nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hinzuweisen. Das Gericht kann zudem darauf hinweisen, dass die Auswahl und Beauftragung eines Anwalts Sache der Partei ist. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung erfordert ein entsprechendes Gesuch und wird nicht von Amtes wegen gewährt.
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährleistet Art. 29 Abs. 3 BV den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 142 III 131 E. 4.1; 141 I 70 E. 2; 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1). Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert stets ein entsprechendes Gesuch und erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 I 350 E. 3.1; Urteil 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.3). Je nach Sachlage gebietet es jedoch die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (BGE 131 I 350 E. 4.1; Urteil 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.3). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21), welches die unentgeltliche Verbeiständung in Art. 111 Abs. 2 VRPG/BE regelt, enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch (LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt hat. Dass er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, war ihm somit bekannt, weshalb er darüber gar nicht mehr aufgeklärt werden musste. Ebenso ist unbestritten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2021 explizit darauf hingewiesen hat, dass die Auswahl und Beauftragung des Anwalts ihm obliege und das Gericht für ihn keine Rechtsvertretung organisiere. Damit ist die Vorinstanz ihren Pflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gerecht geworden. Sie hat demnach Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt und die entsprechende Rüge erweist sich als unberechtigt.”
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in Gestalt eines Konfrontationsrechts richtet sich auf Zeugen, die den Beschuldigten belastende Aussagen gemacht haben. Er findet keine Anwendung auf Personen, deren Gespräche abgehört wurden, wenn diese Einvernahmen den Beschuldigten nicht belastet haben. In einer solchen Konstellation ändert das Unterlassen einer direkten Konfrontation nach der zitierten Rechtsprechung nichts an der Verwertbarkeit der abgehörten Gespräche.
“In Bezug auf das Begehren des Beschuldigten, es sei eine Konfrontation mit K.____ durchzuführen, ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Anspruch der beschuldigten Person besteht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. oben E. 3.1.c). Zu betonen ist, dass sich der Konfrontationsanspruch auf Zeugen bezieht, welche belastende Aussagen getätigt haben, nicht jedoch auf Personen, deren Gespräche abgehört worden sind. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. E. II.C.1. S. 23), der Umstand, wonach der Beschuldigte in casu nicht mit K.____ konfrontiert worden sei, ändere nichts an der Verwertbarkeit der abgehörten Gespräche, da diese in der vorliegenden Konstellation keine Zeugin bzw. Auskunftsperson sei, mit welcher der Beschuldigte zu konfrontieren wäre, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahmen ihn nicht belastet habe. Hieran ist festzuhalten. Aus den Einvernahmen von K.____ ergeben sich keine den Beschuldigten belastenden Anhaltspunkte, weshalb es sich erübrigt, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, deren Aussagen in direkter Konfrontation zu hinterfragen.”
“In Bezug auf das Begehren des Beschuldigten, es sei eine Konfrontation mit K.____ durchzuführen, ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Anspruch der beschuldigten Person besteht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. oben E. 3.1.c). Zu betonen ist, dass sich der Konfrontationsanspruch auf Zeugen bezieht, welche belastende Aussagen getätigt haben, nicht jedoch auf Personen, deren Gespräche abgehört worden sind. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. E. II.C.1. S. 23), der Umstand, wonach der Beschuldigte in casu nicht mit K.____ konfrontiert worden sei, ändere nichts an der Verwertbarkeit der abgehörten Gespräche, da diese in der vorliegenden Konstellation keine Zeugin bzw. Auskunftsperson sei, mit welcher der Beschuldigte zu konfrontieren wäre, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahmen ihn nicht belastet habe. Hieran ist festzuhalten. Aus den Einvernahmen von K.____ ergeben sich keine den Beschuldigten belastenden Anhaltspunkte, weshalb es sich erübrigt, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, deren Aussagen in direkter Konfrontation zu hinterfragen.”
Bei Dauersachverhalten bzw. Dauerverfügungen besteht unter Art. 29 BV in besonderen Fällen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Voraussetzungen sind etwa eine erhebliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse (nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder das Vorbringen erheblicher Tatsachen bzw. Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft laufend in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen.
“Aus Art. 29 BV folgt im Sinne einer verfahrensrechtlichen Minimalgarantie grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung. Diese soll aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1; zum Vorbehalt der Wiedererwägung im Abgabe- und namentlich im Mehrwertsteuerrecht: Urteil des BGer 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.4.2 [zur Publikation vorgesehen]); Urteil des BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., 2021, § 9 N. 658). Insoweit haben Verwaltungsbehörden ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts im Allgemeinen zu beachten. Der Anspruch auf Wiedererwägung greift gegenüber gerichtlich bestätigten Verwaltungsakten indes dann, wenn es darum geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt an die im Laufe der Zeit geänderte Sach- und Rechtslage oder an neue Erkenntnisse anzupassen (BGE 97 I 748 E. 4b S. 752 f.; Urteile des BGer 1C_63/2018 vom 29.”
“Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1272). Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf. Aus Art. 29 BV ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sog. ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Nachträglich fehlerhaft können nur Dauerverfügungen werden, denn nur bei solchen Verfügungen wirken sich die Rechtsfolgen auch in Zukunft aus (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 831 und Rz. 860; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1272). Die Wiedererwägung von in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen und Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 61 E.”
“Eine behördliche Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, besteht von Verfassungs wegen nur, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Diese aus Art. 29 BV fliessenden Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Ob ein solches Gesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_861/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2; 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3 f.).”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt das Recht, sich im Verfahren vertreten zu lassen oder sich durch einen Beistand unterstützen zu lassen; dies umfasst grundsätzlich auch die Mitwirkung am Beweisverfahren (z. B. Zeugeneinvernahmen, Augenschein). Einschränkungen dieses Vertretungs- bzw. Teilnahmeanspruchs sind unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, namentlich wenn die Verfahrenshandlung eine persönliche Mitwirkung der betroffenen Person erfordert. Kein Anspruch auf Beistand besteht, wenn die Partei selbst Gegenstand der Begutachtung ist (z. B. zur Abklärung des Gesundheitszustands).
“Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, nachdem die Vorinstanz die Sache zu neuem Entscheid zurückwies und er in der Folge erneut angehört werde musste, hätte ihm bei dieser Anhörung der Beistand durch seine Rechtsvertreterin nicht verweigert werden dürfen. Indem die Vorinstanz den Beizug seiner Rechtsvertreterin zur zweiten Anhörung nicht gestattete, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht, zur Wahrung der Interessen einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, der die Partei im Verfahren vertritt oder ihr beisteht (Gerold Steinmann in: Bernard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 56). Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Kein Anspruch auf Verbeiständung besteht indessen, wenn beispielsweise die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person – anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen – nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 132 V 443 E. 3.5). 2.3 Das Disziplinarrecht sieht vor, dass nach Abklärung des”
“Das Migrationsamt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal den Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ferner ändere auch die durch die Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geänderte Rechtslage (Begleitung des Beschuldigten durch den Anwalt ab der ersten Einvernahme) nichts, da das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht daran angepasst worden sei. 2.3 Die dem Rechtsvertreter verweigerte Teilnahme an der persönlichen Befragung seiner Mandanten ist im Licht von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu prüfen. Diese Verfahrensgrundrechte sind formeller Natur. Die unrechtmässige Nichtgewährung einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiell-rechtlichen Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Bernhard Waldmann in: derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 BV N. 7; BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1). 2.3.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Dieses wiederum umfasst den Anspruch, an der Erhebung wesentlicher Beweise teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Das prozessuale Mitwirkungsrecht schliesst das Recht ein, sich im Verfahren vertreten zu lassen oder sich aber durch einen Beistand unterstützen bzw. begleiten zu lassen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Dieses Recht bezieht sich grundsätzlich auf alle Arten von Verfahren (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 666). Das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren und der Anspruch auf Vertretung gelten indessen nicht absolut (Waldmann, Art. 29 BV N. 59; Wiederkehr/Plüss, Rz. 667 und Rz. 684 auch zum Folgenden). So ist eine Einschränkung unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. Von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen sind Verfahrenshandlungen, die eine persönliche Mitwirkung des Betroffenen erfordern bzw.”
Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheids oder ähnliche Verstösse gegen bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtende Regeln, die keine blossen Ordnungsvorschriften sind, gelten in der Praxis als schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Entsprechend ist die Annahme, dass ein solcher Mangel im nachfolgenden Beschwerdeverfahren geheilt worden sei, nur mit Zurückhaltung vorzunehmen.
“Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C-62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.).”
“Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C-62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.).”
“2 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdebefugt ist und demnach auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass vorab von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5. März 2024 in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat, dass das Vorbescheidverfahren gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch bei der hier vorliegenden vorsorglichen Leistungseinstellung nach Art. 52a ATSG durchzuführen ist (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG; Urteil C-62/2023 E. 3.1.2 mit Hinweis), dass die Vorinstanz unstrittig kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, wobei die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs gilt, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C-62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen), dass es angesichts der einschneidenden Folgen einer vorsorglichen Leistungseinstellung entscheidend ist, dass die versicherte Person ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil C-62/2023 E. 3.2.2), was vorliegend nicht der Fall war, dass die Verfahrensparteien übereinstimmend die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 5. März 2024 beantragen (BVGer-act. 1, 8), dass demnach die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. März 2024 aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Vorinstanz aufzuheben ist, womit die Grundlage für die vorsorgliche Einstellung der Leistungen entfällt und sich ein materieller Entscheid hierzu erübrigt, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.”
Kann eine Verfassungsrüge (Art. 29 Abs. 1 BV) nur dadurch begründet werden, dass auf von der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsachen abgestellt wird, so ist dafür erforderlich, dass zutreffende Sachverhaltsrügen erhoben und die Feststellungen der Vorinstanz substanziiert bestritten werden. Wird dies nicht getan, ist die Rüge unprüfbar und das Bundesgericht tritt in der Regel nicht darauf ein.
“Inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen sollte, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Sollte der Beschwerdeführer dies daraus ableiten, dass der Beschwerdegegnerin - im Gegensatz zu ihm - der volle Grundbetrag und ihre vollen Wohnkosten angerechnet wurden, obwohl diese angeblich noch mit dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt, so stellt der Beschwerdeführer auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt ab, ohne entsprechende Sachverhaltsrügen zu erheben. Sodann setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen habe, dass der Sohn nach Beendigung seiner Lehre ausziehe und die Berechnung daher ohne sein "Mitwohnen" erfolgen müsse, nicht auseinander.”
“Die Beschwerdeführerin ficht den so begründeten Entscheid der Vorinstanz über weite Strecken nicht sachgerecht an: Statt im Einzelnen darzulegen, dass die Vorinstanz - gestützt auf einen willkürlich festgestellten Prozesssachverhalt oder eine bundesrechtswidrige Rechtsauffassung - zu Unrecht von einem beschränkten Beschwerdegegenstand ausgegangen ist, unterbreitet sie dem Bundesgericht frei ihre Meinung zu Fragestellungen, die gemäss dem angefochtenen Entscheid gerade nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens waren. Dies gilt insbesondere, wenn sie - etwa unter den Titeln "Streitgegenstand", "Untersuchungsgrundsatz / Grundsatz des Verfolgungszwangs" und "Grundsatz der Einheit des Verfahrens" - die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenstrennung und die Beschränkung der Verfahren O 21 8061 und O 22 6065 auf gewisse Straftatbestände kritisiert und sich dabei auf diverse Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 30 StPO) beruft. Darauf kann nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach diese Verfahrenstrennung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand war. Sie rügt unter dem Titel "Streitgegenstand", dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte sachliche Ausdehnung gegenüber B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ bzw. gegenüber G.________ auch die Tatbestände Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei erfasst hätten, belegt jedoch in diesem Punkt keine willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts durch die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin ihren Begründungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt, kann insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.”
“Letzteres trifft zwar zu (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO), entbindet den Berufungskläger aber nicht von seiner Pflicht, grundsätzlich in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst Anträge in der Sache zu stellen (Urteil 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen) bzw. nach Massgabe der zitierten Rechtsprechung (E. 4.3.3) jedenfalls in der Berufungsbegründung hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Dies ergibt sich aus der reformatorischen Natur der Berufung (zit. Urteil 5A_929/2015 a.a.O.). Allein mit dem Hinweis, dass die Berufungsbegründung Aufschluss über die angefochtenen Elemente der Unterhaltsberechnung gebe, vermag sich der Beschwerdeführer deshalb nicht zu behelfen. Auf die weiteren Beanstandungen, mit denen der Beschwerdeführer zum Schluss die Mutter des Beschwerdegegners als vermeintliche "Urheberin" der angeblichen Verfehlungen der Vorinstanz ins Visier nimmt, ist nicht einzutreten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht dargetan.”
“Zudem wäre sie für die Gutheissung ihrer Beschwerde bei der Vorinstanz entschädigt worden. Die Zivilprozessordnung gelangt im Erwachsenenschutzverfahren allenfalls als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 450f ZGB). Ihre Anwendung überprüft das Bundesgericht wie die Handhabung des sonstigen kantonalen Rechts nicht frei, sondern nur auf Willkür oder die Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts und auf entsprechende Rüge hin (Urteile 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 III 183, aber in: FamPra.ch 2017 S. 894; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Die Rüge der Verletzung von Art. 236 Abs. 1 ZPO vermag das Bundesgericht daher nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht weiter zwar auch die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts auf einen vollständigen Instanzenzugs geltend, weil der Bezirksrat nicht mit aller Sorgfalt entschieden habe. Damit dürfte wohl das Verbot der Rechtsverweigerung angesprochen sein (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil 1C_327/2019 vom 11. Juni 2020 E. 5.1). Auch hier genügen die ohnehin weitgehend spekulativen Vorbringen der Beschwerdeführerin den einschlägigen Begründungserfordernissen indes nicht (vgl. vorne E. 2.1 und 3.1).”
Nach der Rechtsprechung steht den Parteien das Recht zu, über die Zusammensetzung des gewechselten Spruchkörpers und über die Begründung eines Wechsels der beteiligten Gerichtspersonen informiert zu werden. Dagegen besteht kein Anspruch auf Einsicht in interne Software‑Auszüge oder Softwaredokumente zur Bildung der Spruchkörper; solche Unterlagen gelten nicht als Akten im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Rechtsprechung).
“November 2021 gab das Gericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mitwirkung der Gerichtspersonen wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 angezeigt und begründet. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung und Begründung des Wechsels der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechtsbegehren 1) entsprochen worden (zur Praxis des BVGer siehe auch BVGE 2022 I/2). Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Demzufolge ist auch das Begehren um Offenlegung der mit der Auswahl des Spruchkörpers betrauten Personen (vgl. Rechtsbegehren 1) erfüllt. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung (vgl. Rechtsbegehren 1) ist rechtsprechungsgemäss abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).”
Art. 29 Abs. 3 BV schützt den tatsächlichen Zugang zum Gericht und rechtfertigt vornehmlich eine einstweilige Befreiung von kostenbeeinträchtigenden Massnahmen. Er schliesst jedoch nicht aus, dass nach Abschluss des Verfahrens Kosten auferlegt werden; eine definitive Befreiung von Verfahrenskosten ist verfassungsrechtlich nicht garantiert.
“Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2, BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4.2.2, BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3). Nach dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) mit CHF 500. zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.”
“Soweit er sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren und gegen die mit dem angefochtenen Beschluss verfügte Kostenauflage wendet, stösst er ins Leere. Zum einen haben nämlich die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Zum anderen ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von mittellosen Beschwerdeführern auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (BGE 142 III 131 E. 4.1; 122 I 322 E. 2c; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Aus dem Prinzip der Waffengleichheit, das der Beschwerdeführer in diesem Kontext anruft, lässt sich hier ebenfalls kein Recht auf Kostenbefreiung ableiten.”
“Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat «die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung» beantragt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird bewilligt und sein Anwalt aus der Gerichtskasse entschädigt. [...] hat auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin, seine Honorarnote einzureichen mit Eingabe vom 5. März 2021 explizit auf eine Aufstellung verzichtet und die Höhe seines Honorars in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren wird auf sechs Stunden geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST). Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒ bemessen. Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1200.‒ zuzüglich CHF”
Erweist sich eine behördliche Massnahme als Schlechterstellung der Partei, ist ihr vor deren Anordnung rechtliches Gehör zu gewähren: Die Partei ist von der beabsichtigten Schlechterstellung in Kenntnis zu setzen und zur Stellungnahme aufzufordern. Insbesondere ist – soweit relevant – nicht rechtskundig vertretenen Parteien ausdrücklich die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels aufzuzeigen, damit sie einen ungünstigen Entscheid vermeiden können. (Eine Heilung tritt ein, wenn die Partei erkennbar erklärt, sie hätte den Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen.)
“Gemäss § 27 VRG kann die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern. Indes muss es sich bei einer reformatio in peius aufgrund der – im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens von der Rekursbehörde zu berücksichtigenden – Ansprüche auf Vertrauensschutz (Art. 9 des Bundesverfassung [BV]) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) um einen so gewichtigen Rechtsfehler handeln, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich unrichtig erscheint und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, weil sie klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt (Alain Griffel Kommentar VRG, § 27 Rz. 11). Die Rekursinstanz muss der rekurrierenden Partei vor einer beabsichtigten Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewähren, indem sie ihr davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Auch hat sie insbesondere eine nicht rechtskundige bzw. rechtskundig vertretene Partei ausdrücklich auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen, damit die Rekurrentin oder der Rekurrent sein Rechtsmittel zurückziehen und einen ungünstigen Entscheid abwenden kann (Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 14 mit Hinweisen). Eine Heilung tritt indes ein, wenn die rekurrierende Partei zu erkennen gibt, dass sie ihren Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte (Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 18 mit Hinweisen).”
Gerichte dürfen auf die weitere Beweiserhebung verzichten, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Ebenfalls zulässig ist der Verzicht, wenn das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür annehmen kann, dass der beantragte Beweis an seiner Überzeugung nichts ändern würde. Beweisanträge sind jeweils substanziiert zu begründen. Eine solche Verfahrensweise verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, sofern die Antizipation nicht willkürlich ist.
“Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer SU220012 vom 14.”
“Darüber hinaus hätte die Berufungsklägerin darlegen und belegen müssen, welchen Wert dieser Zucker gehabt habe und inwiefern sie selbst und nicht die Eigentümerin des Zuckers, die D.____ Gruppe, aus dem dargestellten und nachgewiesenen Sachverhalt geschädigt worden sei. Für den geltend gemachten Schaden von Euro 74'442.19 (Schadenspositionen 1-3 zusammen) verweist die Berufungsklägerin in der Klage pauschal auf Seite 23 des Havariegutachtens E, worin ausgeführt wird, dass von der Berufungsklägerin eine Schadenberechnung Nr. 19117 vom 22. Oktober 2019 ausgestellt und den Berufungsbeklagten vorgelegt worden sei. Als Nachweis für diese Summe seien der Berufungsklägerin Schadenrechnungen von der D.____ AG übermittelt worden. Es seien folgende Rechnungen vorgelegen: Nr. 39713, 39714, 23225, 39997, 3998 und 40010 in Höhe von total Euro 74'441.93. Das Havariegutachten E enthält jedoch nirgends einen Hinweis, dass diese Rechnungen bzw. die Höhe des Schadens vom Havariekommissär überprüft bzw. festgestellt worden seien. Die Berufungsklägerin behauptet zu Recht keine Gehörsverletzung gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz, denn der von ihr als Zeuge angerufene Havariegutachter F.____ hätte im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nur den Sachverhalt bestätigen können, der sich bereits aus seinem Havariegutachten E vom 11. November 2019 ergibt. Die rechtserhebliche Tatsache, dass der Havariegutachter keine inhaltliche Prüfung der Rechnungen und des auf Euro 74'441.93 bezifferten Schadens vorgenommen hat, ist eindeutig und nicht interpretationsbedürftig, weshalb die Befragung von F.____ durch die Vorinstanz ausbleiben durfte.”
“Obschon nicht alle Vermutungen, auf die sich die Vorinstanz für ihre Feststellungen gestützt hat, eine tragfähige Basis haben, erscheint es insbesondere aufgrund der Beziehung zu seiner Ehegattin doch als zutreffend, den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers für das Steuerjahr 2015 im Kanton Zürich zu verorten. Es ist auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausging, die von den Beschwerdeführern angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen) würden nichts an ihrer Überzeugung ändern, und die Abnahme dieser Beweismittel verweigerte. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt Art. 29 Abs. 2 BV folglich nicht (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde an das Bundesgericht jedoch ebenso dar, dass sie im Rahmen des Rekursverfahrens bei der Steuerrekurskommission ein Bestätigungsschreiben des Geschäftsführers vom 14. Januar 2016 eingereicht hätten. Darin würde diese Person bestätigten, dass ab August 2010 umfangreiche Renovations- und Sanierungsarbeiten an den Liegenschaften vorgenommen worden seien. Die Erkenntnisse aus einer allfälligen Zeugenbefragung fanden damit bereits durch das Bestätigungsschreiben des Zeugen Eingang in das Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Steuerrekurskommission habe auf die Zeugenbefragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichten dürfen (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Welche weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse von einer Zeugenbefragung zu erwarten gewesen wären, legen die Beschwerdeführer nicht hinreichend dar (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch im Verzicht auf die Zeugenbefragung ergibt sich somit keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.”
Art. 29 Abs. 1 BV begründet einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision formell rechtskräftiger Verfügungen. Die Behörde ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten. Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Veränderungen oder neuen Elemente geeignet sind, ernsthaft zu einem günstigeren Ergebnis zu führen; liegen solche Rückkommensgründe nicht vor, ist auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. ist es abzuweisen.
“Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff.; vgl. auch Martin Tanner, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich 2021, S. 4-9, 32). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Vorliegend interessiert nicht die prozessuale Revision, sondern die Wiedererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder der Rechtslage. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage seit dem ersten Entscheid in einer Weise geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VII/2 E. 3.1).”
“Neben dem kantonalen Recht verleiht Art. 29 Abs. 1 BV einen (bundes-) verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung und Revision (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1). Danach kann insbesondere um Wiedererwägung oder Revision ersucht werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; 113 Ia 146 E. 3a; je mit Hinweisen). Liegen keine (zulässigen) Rückkommensgründe vor, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sind hingegen Rückkommensgründe gegeben, ist zu prüfen, ob Anlass zur Änderung des ursprünglichen Entscheids besteht und hat die Behörde einen neuen Sachentscheid zu treffen (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2 zu Art. 121 ff. BGG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.”
“Formell rechtskräftige erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen, die von keiner Rechtsmittelinstanz überprüft worden sind, entfalten grundsätzlich keine materielle Rechtskraft (Urteile 9C_8/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2; 2C_495/2015 vom 13. April 2016 E. 5.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 9 und 27; MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. 2021, Rz. 69 ff. S. 38 ff.). Es ist den Verwaltungsbehörden erlaubt, ihre Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung zu ziehen. Sie sind dazu angehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt (Urteile 1C_229/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1; 1C_118/2012 vom 2. November 2012 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Überdies ergibt sich bereits gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 1C_229/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1, 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es ist dabei aber grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Urteil 1C_428/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht allerdings nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E.”
“Das Bundesgericht hat in einer weit zurückreichenden Praxis aus Art. 4 aBV unter qualifizierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision abgeleitet (vgl. BGE 109 Ib 246 E. 4 S. 250 ff.; 113 Ia 146 E. 3a S. 151 f.; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist unter der neuen Bundesverfassung weitergeführt worden. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nunmehr aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 S. 137). Ein Anspruch auf Neubefassung wegen einer wesentlichen Änderung der rechtserheblichen Sachumstände besteht praxisgemäss nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteil 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings ist es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. oben, E. 1.2). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Recht prüft es i.d.R. nur unter Willkürgesichtspunkten; gleiches gilt für die Auslegung des kommunalen Bebauungsplans bzw. der Baubewilligung.”
“Bereits im ersten Rechtsgang war streitig, ob die kantonalen Instanzen den Nichteintretensentscheid auf das Alternativgesuch, das sie nach dem soeben Gesagten willkürfrei als Wiedererwägungsgesuch qualifizieren durften, zu Recht bestätigt haben. Dies ist zu bejahen: Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2). Eine kantonale Behörde hat sich mit einem derartigen Gesuch zum einen dann zu befassen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zum anderen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV eine behördliche Pflicht, auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2; je mit Hinweisen; Urteil 1C_412/2021 vom 25. August 2023 E. 4.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass obige Voraussetzungen erfüllt sind, und dies ist im Lichte der vorangegangenen Erwägungen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzte folglich kein Bundesrecht, indem sie den Nichteintretensentscheid vom 6. September 2021 bestätigt hat. Auf die Frage, ob das Anbringen eines Holzpollers eine mildere Massnahme gegenüber der verfügten Rückversetzung der Terrasse darstellt, ist im Folgenden zurückzukommen (E.”
Art. 29 Abs. 3 BV stellt eine verfassungsmässige Minimalgarantie dar, die bedürftigen Personen tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren und die effektive Wahrung ihrer Rechte sichern soll. Der verfassungsrechtliche Anspruch besteht unabhängig von der Gesetzesregelung und kann unmittelbar geltend gemacht werden.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie (BGE 142 III 131 E. 4.1; 141 I 70 E. 5.2).”
“Art. 29 Abs. 3 BV besagt, dass jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Es handelt sich hier- bei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Der verfassungsmässige Anspruch besteht unabhängig von der gesetzlichen Regelung; er kann unmittelbar geltend gemacht werden (Urteil 5D_76/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweis).”
Bei zeitkritischen oder dringenden Anliegen ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Einzelfall besonders zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person zu berücksichtigen; dies kann, je nach den konkreten Umständen, einen Anspruch auf beschleunigte Entscheidung begründen.
“Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch vor Bundesgericht eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Im Wesentlichen moniert er, dass über sein Gesuch vom 10. November 2022 erst wenige Tage vor der Kundgebung entschieden worden sei.”
“Damit ist allerdings nicht gesagt, dass sich der Beschwerdeführer gegen die behauptete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, die sowohl für das Strafverfahren als auch für das Administrativverfahren zuständig ist - für Letzteres die bei der Staatsanwaltschaft angegliederte Fachstelle Administrativmassnahmen -, nicht wehren kann: Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Ein analoger Anspruch ergibt sich bereits aus der Verfassung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer eines Strafverfahrens entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist insbesondere auch auf die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei abzustellen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Da die Fachstelle Administrativmassnahmen vor ihrem definitiven Entscheid den Ausgang des Strafverfahrens abwarten will, bleibt dem Beschwerdeführer der Führerausweis voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt vorsorglich entzogen. Damit ist der zügige Abschluss des Strafverfahrens für den Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung. Er kann die Staatsanwaltschaft dazu anhalten, das Strafverfahren beförderlich durchzuführen (vgl.”
“Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet - bei gegebenen Voraussetzungen - einen Anspruch auf Erlass eines im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommenen Entscheids und dies "innert angemessener Frist". Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspezifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (zum Ganzen BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 5A_952/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1; 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2).”
Die Behörden können auf die Einholung weiterer Beweise verzichten, ohne dadurch das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen, wenn in einer vorweggenommenen Beweiswürdigung überzeugend dargetan wird, dass durch zusätzliche Beweiserhebungen keine Änderung der Überzeugung zu erwarten ist.
“sowie die Einholung eines Gutachtens, welches die Be- schwerden des Beschuldigten abzuklären und zu den allenfalls von Drittfaktoren abhängigen wechselhaften Einschränkungen des Bewegungsapparates Stellung zu nehmen habe (act. A.2 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wurde der Be- weisantrag betreffend die Einholung eines Gutachtens abgewiesen (act. D.10). D., E ._, G. und H. wurden anlässlich der Berufungsver- handlung am 2. April 2025 als Zeugen einvernommen (act. H.4 - H.7). Auf die Zeu- geneinvernahme von F. wurde auf deren Antrag hin verzichtet (act. D.34). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die uner- heblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwie- sen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungs- behörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.). Im vorliegenden Fall liegt bereits ein ausführliches Gutachten des Neurologicum Zürichsee vor (StA-act. 4/21). Darüber hinaus existieren etliche weitere Berichte von medizinischen Untersuchungen, welche im Grossen und Ganzen alle dieselbe Ein- schätzung enthalten, nämlich, dass keine medizinischen Befunde vorliegen, welche die beschriebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erklären könnten (StA-act. 1/26; RG-act. 10/1 bis 10/10). Es ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres Gutachten neue Erkenntnisse bringen würde. Der Sachverhalt lässt sich - soweit er die medizinische Diagnose des Beschuldigten betrifft - mit den vorhandenen Be- weismitteln genügend erstellen.”
Bei der Durchführung von Augenscheinen verleiht Art. 29 Abs. 2 BV den Parteien bzw. ihren Vertretern grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht. Eine Besichtigung in Abwesenheit der Beteiligten ist nur in engen Fällen zulässig, namentlich bei schützenswerten Interessen Dritter oder des Staates, bei besonderer Dringlichkeit oder wenn der Augenschein nur bei unangekündigter Durchführung seinen Zweck erfüllt. Ein Anspruch, Fachpersonen (z. B. der Parteien) die Begleitung behördlicher Begehungen zu gewähren, besteht nicht ohne Weiteres. Soweit sich die Überzeugungsbildung der Behörde aus den vorhandenen Akten, Plänen oder Fotografien in ausreichender Weise ergibt, darf auf einen Augenschein verzichtet werden, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verleiht den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 85 mit Hinweisen; vgl. VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083, E. 4.1). Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die Behörde lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 86 mit Hinweisen). Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der Parteien und unter Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es genügt in diesem Fall nicht, das rechtliche Gehör durch die nachträgliche Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten zu gewähren (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 87 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E.”
“4 Das Hauptargument der Beschwerdeführenden geht dahin, dass die Wahrung der Parteirechte ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit der Durchführung des Augenscheins eine Sachfrage darstelle, welche den fehlenden Fortschritt des Verfahrens nicht zu erklären vermöge (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Einwand verfängt nicht: 3.4.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das streitbetroffene Verwaltungsverfahren mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgelöst; entsprechend hat sie behördliche Untersuchungshandlungen nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG zu dulden, soweit diese zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit erforderlich sind. 3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verleiht den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00090, E. 3.2). Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die Behörde lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 121 V 150 E. 4b, m.w.H.). Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der Parteien und unter Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es genügt in diesem Fall nicht, das rechtliche Gehör durch die nachträgliche Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten zu gewähren (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 87, m.H.). 3.4.3 Nicht nur die Gemeindebehörden von C, sondern auch die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der derzeitigen Baumbepflanzung im Perimeter des Gestaltungsplans "I" die sinnliche Wahrnehmung der Verhältnisse auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden erforderlich ist (vgl.”
“Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang ausserdem auf § 11 ZN/ZH, wonach im Einzelfall aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen gestellt werden können, insbesondere bei steilen Hanglagen. Er macht geltend, das Terrain falle von der Frymannstrasse zum Baugrundstück stark ab. Vor der Vorinstanz habe er diesbezüglich einen Augenschein beantragt, den diese in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) abgelehnt habe. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz geringere Anforderungen an die Zugänglichkeit von Bauten und Anlagen gestützt auf den Wortlaut und die Systematik von § 11 ZN unter den Vorbehalt stellt, dass der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste anderweitig gewährleistet ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.4.2). Da dies nicht der Fall ist, was der Beschwerdeführer nicht als schlechterdings unhaltbar ausweist, durfte die Vorinstanz auf einen Augenschein verzichten, ohne sein rechtliches Gehör zu verletzen.”
“Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Die Vorinstanz konnte sich auf die in den Akten liegenden Pläne, Fotografien und weiteren Unterlagen stützen. Sie durfte ohne Willkür und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör annehmen, dass sich ihre Überzeugung mit der Durchführung eines Augenscheins nicht ändern würde. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge, der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins verletze Art. 29 Abs. 2 BV, nicht durch.”
“Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Sie konnte sich auf die in den Akten liegenden Pläne, Fotografien und weiteren Unterlagen stützen. Sie durfte deshalb ohne Willkür und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör annehmen, dass sich ihre Überzeugung mit der Durchführung eines Augenscheins nicht ändern würde. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins führte damit zu keiner Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.”
“Diese rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Sektion Natur und Landschaft für die Erstellung ihres Fachberichts vom 23. Mai 2019 einen Augenschein vorgenommen habe, ohne die Parteien dazu einzuladen. Es sei ihnen auch kein Protokoll des Augenscheins zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ein Anspruch, Fachpersonen bei der Begehung der betroffenen Gebiete zu begleiten, bestehe nicht. Wenn im Fachbericht umgangssprachlich von einem "Augenschein" die Rede sei, so bedeute dies nicht, dass effektiv ein formeller Augenschein gemäss § 24 Abs. 1 lit. c des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 (VRPG: SAR 271.200) vorgenommen worden sei. Ein solcher hätte von der Vorinstanz angeordnet und unter deren Leitung durchgeführt werden müssen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; 1C_430/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2; 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E.”
Bei reinen Vollzugshandlungen (z. B. Vollzugsmitteilungen wie die Mitteilung über die Verlängerung einer Überstellungsfrist) begründet Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine vorgängige Anhörung. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht absolut und kann etwa aus Gründen der Praktikabilität und Verfahrensökonomie eingeschränkt werden. Im Dublin-Kontext besteht zudem die Möglichkeit, die Vorinstanz um Wiedererwägung zu ersuchen und die daraus ergangene Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen.
“Daran anknüpfend dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch, wonach die Vorinstanz ihn nicht angehört habe, bevor sie ihm die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte. Auch wenn die Vorinstanz eine solche Verlängerung bei den österreichischen Behörden anforderte («requested»; vgl. BVGer-act. 1, Beilagen), ist die entsprechende Meldung als Vollzugsmitteilung zu charakterisieren. Art. 29 Abs. 2 BV begründet indes keinen Anspruch auf eine vorgängige Anhörung im Rahmen einer solchen Vollzugshandlung. Zudem gilt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehört nicht absolut. Er kann aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie eingeschränkt werden (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Zürich/Genf, Art. 29 N 5, 60). Im Gegensatz zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (sogenanntes Dublin-Gespräch; Art. 5 Dublin-III-VO) wird eine solche Anhörung von der Dublin-III-VO nicht vorgegeben. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass im Hinblick auf die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Asylsuchenden die Möglichkeit besteht, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und die daraus resultierende Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Der Beschwerdeführer hat dieses zweistufige Rechtsmittelverfahren vorliegend beansprucht und konnte sich somit mehrfach zur Frage der Rechtmässigkeit der Verlängerung seiner Überstellungsfrist äussern.”
“Daran anknüpfend dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch, wonach die Vorinstanz ihn nicht angehört habe, bevor sie ihm die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte. Auch wenn die Vorinstanz eine solche Verlängerung bei den österreichischen Behörden anforderte («requested»; vgl. BVGer-act. 1, Beilagen), ist die entsprechende Meldung als Vollzugsmitteilung zu charakterisieren. Art. 29 Abs. 2 BV begründet indes keinen Anspruch auf eine vorgängige Anhörung im Rahmen einer solchen Vollzugshandlung. Zudem gilt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehört nicht absolut. Er kann aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie eingeschränkt werden (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Zürich/Genf, Art. 29 N 5, 60). Im Gegensatz zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (sogenanntes Dublin-Gespräch; Art. 5 Dublin-III-VO) wird eine solche Anhörung von der Dublin-III-VO nicht vorgegeben. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass im Hinblick auf die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Asylsuchenden die Möglichkeit besteht, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und die daraus resultierende Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Der Beschwerdeführer hat dieses zweistufige Rechtsmittelverfahren vorliegend beansprucht und konnte sich somit mehrfach zur Frage der Rechtmässigkeit der Verlängerung seiner Überstellungsfrist äussern.”
Mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV ist eine Sistierung grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss auf sachlichen Gründen beruhen. Als zureichende Gründe gelten namentlich die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang präjudizielle Bedeutung hat, sowie prozessökonomische Erwägungen bzw. die Vermeidung widersprüchlicher Entscheide.
“Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; 119 II 386 E. 1b; Urteile 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1; 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1). Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Fragen beschäftigen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. In diesem Sinne ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV hinzunehmen (vgl. auch BGE 141 III 549 E. 6.5).”
“Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2).”
Zur Begründung eines Ausstands wegen vermeintlicher Voreingenommenheit müssen konkrete Umstände vorgetragen werden; pauschale oder unspezifische Behauptungen genügen nicht, um den Anschein von Befangenheit darzutun (Art. 29 Abs. 1 BV).
“Bezüglich des wiederholten Einwands, der Beschwerdegegner sei voreingenommen, weil er im Einspracheentscheid vom 8. September 2022 festgehalten habe, dass weitere, sich bei der Staatsanwaltschaft befindliche Unterlagen die ungenügenden, widersprüchlichen Arbeitszeiterfassungen nicht zu ersetzen vermöchten, ist ebenfalls auf die korrekten Ausführungen dazu im angefochtenen Urteil zu verweisen. Konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners zu begründen vermöchten, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Auch in diesem Punkt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht (Art. 29 Abs. 1 BV).”
“Bezüglich des wiederholten Einwands, der Beschwerdegegner sei voreingenommen, weil er im Einspracheentscheid vom 8. September 2022 festgehalten habe, dass weitere, sich bei der Staatsanwaltschaft befindliche Unterlagen die ungenügenden, widersprüchlichen Arbeitszeiterfassungen nicht zu ersetzen vermöchten, ist ebenfalls auf die korrekten Ausführungen dazu im angefochtenen Urteil zu verweisen. Konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners zu begründen vermöchten, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Auch in diesem Punkt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht (Art. 29 Abs. 1 BV).”
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Vorinstanz eingereichte medizinische oder psychologische Gutachten und Berichte in ihrer Begründung in die Erwägungen einbezieht und nachvollziehbar darlegt, weshalb sie diesen Beweismitteln Bedeutung beimisst oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass die zeitliche Relevanz von Berichten für die zu beurteilende Situation zu prüfen ist; es genügt, wenn die Vorinstanz erkennbar und hinreichend begründet, weshalb weitere Abklärungen angezeigt sind bzw. weshalb bestimmte Berichte für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sind.
“In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 VwVG konkretisiert werde, diene der Abklärung des Sachverhalts und stelle ein Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Vorinstanz unterlasse es in ihrer Begründung, auf die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit einzugehen. Insbesondere werde nicht auf den eingereichten Bericht der psychologischen Fachpersonen eingegangen und dieser fliesse nicht in die Entscheidfindung ein. Die Vorinstanz unterlasse es, den abgewiesenen Antrag auf Unterbringung der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich und unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin zu begründen. Dadurch habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits in der Stellungnahme vom 19. Juni 2024 sei dargelegt worden, dass bei der Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin auch ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen sei. Sie habe unter anderem an einer (...) gelitten, die zum Zeitpunkt der EB UMA trotz bestehender Symptomatik noch nicht diagnostiziert worden sei.”
“________ hätte abgestellt werden können, ist dem zu entgegnen, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 7 sehr wohl dargelegt hat, weshalb ihrer Auffassung nach Anlass für weitere Abklärungen bestand. So habe aufgrund der nach dem PMEDA-Gutachten vom 30. März 2016 verfassten medizinischen Berichte eine gesundheitliche Veränderung nicht ausgeschlossen werden können. Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 dementsprechend zum Schluss gelangt, aufgrund des Verlaufs innerhalb des letzten Jahres sei eine Verschlechterung durchaus möglich, wobei inzwischen die psychiatrische Problematik ganz deutlich im Vordergrund stehe. Dies habe er am 25. August 2017 bekräftigt, indem er die Durchführung einer psychiatrischen Nach- bzw. Verlaufsbegutachtung explizit als indiziert erachtet habe. Anhand dieser Begründung war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, das kantonale Urteil sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann keine Rede sein.”
“Nicht stichhaltig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihrer Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV: vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) den Zusammenhang zwischen den bereits im Juni 2013 geltend gemachten Beschwerden (rasche Ermüdbarkeit sowie Schlafstörungen infolge der Schmerzen) und der Pensumsreduktion ignoriert. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil dar, weshalb keine Dokumente vorliegen, die hinreichend schlüssig auf eine gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums seit Juni 2013 schliessen lassen. Sie verwies auf die eingereichten Lohnabrechnungen, woraus zwar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von Oktober 2010 bis April 2011, März bis August 2013 sowie Juni bis Oktober 2014 Krankentaggelder in unterschiedlicher Höhe bezogen habe. Der medizinische Hintergrund hierfür sei jedoch nicht ersichtlich, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im ZMB angegeben habe, im Jahr 2010 wegen einer Überforderungssituation im Zusammenhang mit der Arbeit und einer Weiterbildung für längere Zeit krank geschrieben worden zu sein. Überdies stellte die Vorinstanz fest, es treffe zu, dass die betreuende Neurologin, dipl.”
“In formeller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich das kantonale Gericht mit seinen Vorbringen, er sei unter anderem bei einem ausgewiesenen Schmerzspezialisten in Behandlung, nicht befasst habe. Damit dringt er nicht durch. Dem angefochtenen Urteil ist durchaus zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, auf das ABI-Gutachten vom 22. Juni 2020 gestützt hat. Darüber hinaus geht aus dem Urteil hervor, von welchen Überlegungen sich das kantonale Gericht betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht hat leiten lassen. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).”
“Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2019 (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; Urteil 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.2). Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte vom 11. März und 7. April 2020 nicht, da sie nach der Verfügung vom 20. August 2019 datierten und sich daraus nichts Relevantes für die Zeit davor ergebe. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht liegt somit nicht vor (hierzu vgl. BGE 145 II 49 E. 9.2 S. 65).”
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist substanziert zu begründen. Blosse Behauptungen der materiellen Bedürftigkeit oder pauschale Rügen, ein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos, genügen nicht; die Aussicht auf Erfolg ist darzutun. Art. 29 Abs. 3 BV begründet keinen bedingungslosen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
“Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein zu behaupten, ihre materielle Bedürftigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vor Vorinstanz ausgewiesen zu haben und zu rügen, fehlende finanzielle Mittel könnten doch nicht dazu führen, dass sie ihre Rechte nicht geltend machen könne, reicht nicht aus. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 29 Abs. 3 BV keinen bedingungslosen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege enthält.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beanstandet, ist folgendes festzuhalten: Das Kantonsgericht hat die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen erläutert, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, d.h. wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Es hat sodann das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Folglich hätte der Beschwerdeführer substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte, insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV, verletzt haben soll, indem sie sein Gesuch als aussichtslos beurteilt habe. Dies tut der Beschwerdeführer, der sich darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als "unhaltbar" zu bezeichnen und auf seine angeblich angespannte finanzielle Situation hinzuweisen, nicht.”
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'181.-- als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, die Gebühr verletzte seinen Zugang zur Justiz, genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in einer den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Behauptung beschränkt, Menschen mit knappen finanziellen Mitteln würden systematisch benachteiligt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.”
“In ihren teilweise nur schwer verständlichen Eingaben beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, den angefochtenen Entscheid unter anderem als widerrechtlich, missbräuchlich oder diskriminierend zu bezeichnen und verschiedene Rechtsgrundlagen, namentlich betreffend die Staatshaftung, zu zitieren. Damit vermag sie jedoch nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie ihre Klage abgewiesen hat. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Eingaben in pauschalen, nicht weiter belegten Vorwürfen (u.a. Amtsmissbrauch, Erpressung oder Nötigung) gegen den Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Verwaltungsgerichts sowie gegen Mitarbeiter der Fürsorgebehörde Lachen. Konkrete Rechtsverletzungen werden dabei nicht geltend gemacht. Soweit sie eine angebliche Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und weitere, nicht näher spezifizierte Grundrechtsverletzungen rügt, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebensowenig zeigt die Beschwerdeführerin substanziiert auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll, indem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat. Die blosse Behauptung, ihr Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos gewesen, reicht dazu nicht aus.”
“Vorliegend erwähnt der Beschwerdeführer zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte, die durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein sollen (u.a. Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 29a BV). Allerdings lässt sich seinen weitschweifigen, nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen, nicht klar entnehmen, inwiefern er das angefochtene Urteil bzw. die Präsidialverfügung vom 27. August 2024 konkret kritisiert. Unklar bleibt namentlich, ob sich seine Ausführungen auf die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz beziehen oder als Begründung seines Gesuchs im bundesgerichtlichen Verfahren zu verstehen seien. Jedenfalls genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), dass und inwiefern die vorinstanzliche Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde Art. 29 Abs. 3 BV oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Blosse, wiederholte Behauptungen, wonach sein Rechtsmittel seiner Auffassung nach nicht aussichtslos (gewesen) sei, reichen dazu nicht aus. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen steht dem Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; es kann ein weniger formalisiertes Verfahren wählen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentliche Interessen stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze anwendbar sind, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und ihre Tragweite ist mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV) in Einklang zu bringen.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Fehlt eine substantielle Begründung oder werden für den Entscheid rechtswesentliche Vorbringen oder Beweismittel gänzlich unerwähnt gelassen, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV bilden. Die Begründungspflicht hat insbesondere die Funktion, der betroffenen Person eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen; liegt eine hinreichende Auseinandersetzung vor, ist hingegen keine Rechtsverweigerung gegeben.
“bei ihrer Würdigung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Insoweit erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu sogleich).”
“Angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit sei nicht einzusehen, inwiefern nun ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehen soll. Sein Interesse daran, zu wissen, welche Daten die Vorinstanz über ihn sammle, wiege ungleich schwerer als ein nicht im Ansatz begründetes Geheimhaltungsinteresse der Vorinstanz. Hinsichtlich der Bearbeitung von Daten im Informationssystem ELD gehe es nicht an, dass die Vorinstanz einfach gar nichts dazu sage; vielmehr hätte sie zumindest eine umschreibende Begründung anbringen müssen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz Daten über ihn beschaffe und bearbeite, verstosse gegen die Bearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 NDG. Die Vorinstanz mache zudem auch nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Abs. 8 NDG gegeben sei. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch sein verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV, SR 101), seinen Anspruch auf eine angemessene Begründung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK, SR 0.101), seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 und Art. 23 BV und Art. 11 EMRK) wie auch seine Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). Dem Gebot der Verhältnismässigkeit hätte die Vorinstanz auch durch Schwärzen gewisser Passagen oder bloss andeutungsweise Umschreibungen Rechnung tragen können. Überdies hätte sie den Aufschub auch zeitlich limitieren können. Der Verzicht auf jegliche inhaltliche Begründung verletze zudem die Gebote der Verhältnismässigkeit und der angemessenen Ermessensbetätigung.”
“Der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häfner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe durch eine nicht hinreichende Auseinandersetzung mit den bei ihr erhobenen Rügen eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 34 und S. 36). Indessen ist der angefochtene Entscheid detailliert begründet und thematisiert die massgeblichen Fragen eingehend. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist dergestalt, dass sich die Beschwerdeführerin über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten vermochte. Damit ist nicht nur der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht Genüge getan (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237), sondern kann auch von einem Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) keine Rede sein.”
“Äussern müssen hätte sich die Vorinstanz hingegen zur eventualiter bean- tragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (nachfolgend: URV). Da sie dies unterliess (siehe act. 24 E. IV.), liegt ein Fall einer (formellen) Rechtsverweige- rung vor (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 17 Abs. 3 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Grundsätzlich würde es nun der Vorinstanz obliegen, das bei ihr gestellte URV-Gesuch nachträglich zu beurteilen (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Eine Rückweisung der Sache zur Behebung des erwähnten Mangels er- schiene aufgrund folgender Umstände jedoch nicht als angebracht bzw. als zu formalistisch: - 14 - − Der Beschwerdeführer stellt selbst den Antrag, dass die Kammer für das gesamte Beschwerdeverfahren [vor der unteren und oberen Aufsichtsbe- hörde] über seine URV-Gesuche entscheiden soll (act. 25 S. 2 Antrag Nr. 4). Ein solches Vorgehen erscheint auch aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll. − Die URV-Gesuche sind entsprechend den nachfolgenden Ausführungen gutzuheissen, sodass der Beschwerdeführer durch den URV-Entscheid der Kammer nicht beschwert ist bzw. der Instanzenverlust bezüglich des vo- rinstanzlichen Gesuches zu keiner Benachteiligung für ihn führt. − Auch die Beschwerdegegnerin ist durch die dem Beschwerdeführer zu ge- währende URV nicht beschwert, zumal eine Sicherstellung der Parteient- schädigung im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt wurde (act.”
Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand gehört zum Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Für das Asylverfahren regeln Art. 102f ff. AsylG die Zuteilung und Beteiligung der Rechtsvertretung. Gemäss Art. 102j AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung ihre Rechtswirkung auch ohne Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung, vorbehalten kurzfristiger, entschuldbarter Verhinderungen.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand stellt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, welche für das Asylverfahren speziell in Art. 102f ff. AsylG geregelt ist. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechts-vertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.”
“Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Gehörsanspruch schliesst das Recht ein, sich in einem (Asyl-) Verfahren auf eigene Kosten vertreten und verbeiständen zu lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 29 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3; 119 Ia 260 E. 6a; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N. 98 ff.). Ausgeschlossen werden kann das Recht auf Vertretung und Verbeiständung nur, wenn persönliches Handeln erforderlich ist, für Bagatellfälle oder wenn Dringlichkeit einer Amtshandlung eine Vertretung oder Verbeiständung nicht zulässt (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.5; Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 2; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 356 f.).”
Bei schutzwürdigen Geheimnissen kann die Behörde anstelle vollständiger Offenlegung eine teilweise oder anonymisierte Akteneinsicht gewähren oder stellvertretende/summarische Aktennotizen verwenden. Entscheidend ist, dass der wesentliche Inhalt in geeigneter Form bekannt gegeben wird und der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme (und gegebenenfalls zur Bezeichnung von Gegenbeweisen) eingeräumt wird.
“Die Steuerpflichtige gelangte mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. September 2023 seien die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2015 bis und mit 2019 je auf Fr. 0.- festzusetzen, jene für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 4'218'976.40. Eventualiter seien die Steuerforderungen festzusetzen auf namentlich genannte Beträge. Subeventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2023 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV nichtig zu erklären; die Sache sei, verbunden mit der Anweisung an die ESTV, der Steuerpflichtigen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, an die ESTV zurückzuweisen. Zur Begründung des Subeventualantrags führte sie zusammenfassend und sinngemäss aus, die ESTV habe ihr zu Unrecht die Einsicht in die Berechnung/Analyse des Anteils der bereits als Dienstleistungsbezüge abgerechneten Provisionen verweigert. Eine absolute Verweigerung des Einsichtsrechts sei nicht notwendig, um die sich aus dem Steuergeheimnis ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Es sei der ESTV möglich, die Daten zu anonymisieren oder den Zugang zu einem Teil der Daten zu ermöglichen.”
“Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich. In der Folge stellte das SEM ihm deren Auskünfte zu. Weil die Ex-Gattin den Wunsch geäussert hatte, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, erstellte die Vorinstanz für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen, welche sie ihm jeweils zur Kenntnis zustellte. Diese Aktennotizen gaben in ausreichender Weise die Antworten seiner früheren Ehefrau wieder (siehe im Einzelnen SEM act. 5, 7, 12 und 31). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fragen erhielt er ohne jegliche Einschränkung offengelegt. Damit hat das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstücke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen sowohl den Anforderungen von Art. 26, 27 Abs. 1 Bst. b und 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer nicht wollte, dass seine Antworten an die Ex-Gattin weitergeleitet werden (SEM act. 38).”
“Der Anspruch auf rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen. Dieses Recht kann zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden. Will eine Behörde jedoch zum Nachteil der betroffenen Person auf geheime Akten abstellen, muss es dieser deren wesentlichen Inhalt bekannt geben und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Bezeichnung von Gegenbeweisen eröffnen (BGE 115 Ia 293 E. 5c; Urteil 1C_441/2012 vom 4. März 2013, E. 5.7 - 5.9; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 55 zu Art. 29 BV; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 29 BV). Wie aufgezeigt, wurde das Einvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2023 dem Verwaltungsgericht am 13. Juni 2024 übermittelt. Es bildete ab diesem Zeitpunkt Bestandteil der Verfahrensakten und unterlag dem Akteneinsichtsrecht der Parteien. Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht befugt oder gar verpflichtet gewesen wäre, sich über die Vorgaben der Staatsanwaltschaft Zürich hinwegzusetzen und der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht zu gewähren. Jedenfalls aber mussten alle den Kokainkonsum und damit die Fahreignung betreffenden Aussagen übermittelt werden. Gleichzeitig mussten die zum Verständnis und zur Einordnung der Aussagen nötigen Informationen gegeben werden. Vorliegend interessieren insbesondere Zeitpunkt und Dauer des Drogenkonsums. Sollten sich im Einvernahmeprotokoll (entgegen der Behauptung der Polizei) keine Aussagen zu einem regelmässigen Kokainkonsum im Zeitraum zwischen 2018 bis 2023 finden, sollte auch dies festgehalten werden. Diesen Anforderungen genügte die Akteneinsicht vorliegend nicht.”
Art. 29 Abs. 3 BV enthält eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie. Die Bestimmungen über unentgeltliche Rechtspflege in Art. 117 ff. ZPO regeln diese Garantie auf Gesetzesstufe; die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach ZPO stimmen mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV normiert und ist auf Gesetzesstufe in Art. 117 ZPO geregelt. Kraft des Verweises gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art 450f ZPO ist diese Regelung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebend. Ei- ne Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.”
Liegt nur eine leichte Gehörsverletzung vor und entsteht der Partei kein materieller Nachteil, kann diese Verletzung nach den zitierten Entscheidungen geheilt werden, sodass auf eine Rückweisung verzichtet werden darf.
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 132 Abs. 1 ZPO willkürlich angewandt noch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen hat, insofern sie auf die Beschwerde nicht eintrat bzw. die Beschwerdeführerin nicht auf den Formfehler aufmerksam gemacht und ihr keine Nachfrist zur Heilung des Formmangels erteilt hat.”
Bei strukturell bedingten Ungleichgewichten zwischen Behörde und Privaten sind hinreichende Kompensationsmassnahmen erforderlich, damit private Parteien eine vernünftige Chance erhalten, ihre Standpunkte darzulegen. Dazu kann auf Wunsch der Betroffenen die Präsenz eines fachkundigen Rechtsvertreters gehören; diesem kann zudem das Recht eingeräumt werden, Ergänzungsfragen zu stellen.
“Der Vollständigkeit halber ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit einzugehen: Der aus dem Anspruch auf "gleiche und gerechte Behandlung" in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV) fliessende Grundsatz der Waffengleichheit vermittelt den Parteien das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und -beteiligung (Waldmann, Art. 29 BV N. 19). Dabei bedürfen strukturell bedingte Ungleichgewichte hinreichender Kompensationsmassnahmen, um den privaten Parteien eine vernünftige Chance zur Darlegung ihrer Standpunkte offenzuhalten (Waldmann, Art. 29 BV N. 21). Zu Recht rügen die Beschwerdeführenden auch diesen Grundsatz als verletzt: Sind die befragenden Sachbearbeitenden des Migrationsamts selbst Partei, besteht zwischen ihr als Fachbehörde und den rechtsunterworfenen Gesuchstellenden ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht, welches – auf Wunsch der Betroffenen – durch die Präsenz eines fachkundigen Rechtsvertreters kompensiert werden kann. Diesem muss nicht nur die Begleitung seiner Klienten an die Befragung gestattet werden, sondern er hat auch das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Verfahren ist zur erneuten Durchführung der Befragung der Beschwerdeführenden Nrn.”
Beweismittel sind nur dann durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt, wenn sie rechtzeitig und formgültig angeboten worden sind. Der Entscheid muss erkennbar Auskunft darüber geben, ob und inwiefern über Beweisanträge entschieden worden ist. Die Zurückweisung von Verfahrens- oder Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung gilt grundsätzlich als verfahrensleitender Entscheid, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt.
“Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann nur vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin die Beweismittel rechtzeitig und formgültig angeboten hätte, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: 2.1.3.1. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (vgl.”
“Er könne aber an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden (kantonale Akten, act. B/32; Beschwerde Ziff. 2). Dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - wie in seiner Beschwerde dargetan - an seinem Beweisantrag festgehalten und diesen erneuert hat. Der Präsident im vorinstanzlichen Verfahren führte in der Folge aus, über den Beweisantrag werde in der Beratung in der Hauptsache entschieden. Falls eine Befragung der Mutter des Beschwerdeführers als nötig angesehen werde, müsse allenfalls nochmals eine Verhandlung durchgeführt werden (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2021, kantonale Akten, act. B/38, S. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, geht aus dem angefochtenen Entscheid indes nicht hervor, ob über den Beweisantrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache überhaupt entschieden worden ist (vgl. Beschwerde S. 3). Damit verletzt die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.”
“Vorliegend offen bleiben kann die Frage, ob der Gesuchsteller die Abweisung des Beweisantrags resp. die dadurch behauptete vorliegende Befangenheit von B____ nicht bereits kurz nach dem 9. Mai 2022 hätte geltend machen können, da ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch eine den Ausstand begründende Tatsache glaubhaft gemacht werden soll. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt sowie auch in Bezug auf den abgewiesenen Beweisantrag der Befragung von D____ nämlich im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der ausserordentliche Strafgerichtspräsident als Verfahrensleiter seine Beweisanträge abgewiesen habe und er mithin an der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht interessiert sei, was ihn offenkundig befangen mache. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt jedoch daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). So ist es gemäss Art. 331 StPO denn auch Aufgabe der Verfahrensleitung, über die Zulassung von Beweisanträgen vorläufig zu entscheiden. Bei der Ablehnung von Verfahrens- und Beweisanträgen durch die Verfahrensleitung handelt es sich grundsätzlich um verfahrensleitende Entscheide, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken.”
Unterlässt eine rechtsanwendende Behörde die erforderliche Einzelfall- bzw. materielle Prüfung, begründet dies nach den zitierten Entscheiden die Pflicht zur erneuten, rechtsgenügenden Prüfung unter Einbezug der betroffenen Personen. Ebenso kann das blosse Abstellen auf die Entscheidung einer anderen Instanz oder eines andern Kantons ohne eigene Prüfung eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
“Nach dem Gesagten kann erst nach einer Einzelfallüberprüfung beurteilt werden, ob eine (bestehende oder neue) Zufahrt verkehrssicher ist oder nicht. Sowohl das kantonale Departement als auch die Gemeinde unterlassen jedoch eine solche Einzelfallprüfung in Bezug auf die einzelnen (bestehenden) privaten Zufahrten. Vor diesem Hintergrund überzeugt der vorinstanzliche Entscheid, indem er die Sache nicht selber materiell prüft, sondern es der Gemeinde als erstinstanzlich verfügende Behörde überlässt, diese (von den ersten beiden Instanzen unterlassene) Einzelfallprüfung koordiniert mit dem Strassenbauprojekt vorzunehmen. Der Rechtsschutz der anstossenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer kann nur mit einer erneuten, rechtsgenüglichen Prüfung unter ihrem Einbezug sichergestellt werden. Die Rügen der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erweisen sich insoweit als unbegründet. Es liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie vor.”
“Massgebend ist nun aber, dass, anders als die Vorinstanz anzutönen scheint, keine Pflicht zur vollständigen materiellen Koordination der Veranlagungsverfügungen besteht. Eine auf das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Folglich käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteil BGer 2C_514 und 516/2021 vom 5. August 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf Urteile BGer 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 und 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt namentlich dann vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung kann aber auch darin liegen, dass eine Behörde sich mit rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Person nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) berührt (Urteile BGer 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1; 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Der Gehörsanspruch verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Mit Blick darauf wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die mit hinreichender Klarheit gestellten Anträge des Beschwerdeführers, welche auf eine Modifikation der im Kanton Freiburg berücksichtigten Steuerfaktoren abzielen, materiell zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer die entsprechenden Beweismittel zu den steuermindernden Faktoren – namentlich den gänzlich unberücksichtigt gebliebenen Liegenschaftsunterhaltskosten sowie Hypothekarschulden und –zinsen – einreichte.”
In straf- und kartellrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren sind strafprozessuale Garantien wie das Schweigerecht (nemo tenetur) grundsätzlich anwendbar. Diese Garantien dienen einem fairen Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Sie gelten jedoch nicht absolut und kommen im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht mit voller Strenge zur Anwendung.
“Verwaltungssanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG haben einen strafrechtsähnlichen Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. E. 15.1), weshalb die strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung auf Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Dementsprechend ist auch der nemo tenetur-Grundsatz in entsprechenden Verfahren, die Verwaltungsverfahren sind (BGE 145 II 259 E. 2.6.2), grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.1, Boykott Apple Pay; BGE 139 I 72 E. 2.2.2, Publigroupe; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly; BVGE 2011/32 E. 4.2, 5.7.2, Swisscom Terminierungsgebühren; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 81 ff., 90 ff., Swisscom ADSL). Dieser Grundsatz umfasst das Recht einer angeschuldigten Person, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.2.1, Autohalter). Er dient der Zwecksetzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein faires Verfahren zu gewährleisten und steht in einem engen Zusammenhang zur Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK (zu Rechtscharakter und Rechtsgrundlage vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 94 ff., Swisscom ADSL). Bei natürlichen Personen ist der Grundsatz Ausfluss der Menschenwürde. Bei juristischen Personen soll er demgegenüber vorab die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung sicherstellen (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.2 f., Boykott Apple Pay; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly). Die strafprozessualen Garantien gelten jedoch nicht absolut und gelangen im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren auch nicht mit voller Strenge zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 2.1.1, 5.3.2, Nikon; in diesem Sinne EGMR, Jussila/Finnland, Urteil vom 23. November 2006, Nr. 73053/01, § 45). Denn das Verfahrensrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen.”
Art. 29 BV begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung bereits rechtskräftiger Verfügungen. Voraussetzungen sind insbesondere, dass sich die rechtserheblichen Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder dass die Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgebracht werden konnten. Die Zulässigkeit der Wiedererwägung ist jedoch nicht unbegrenzt: Sie darf nicht dazu dienen, formell rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
“Das von Art. 84 BGBB vorausgesetzte Feststellungsinteresse muss praktisch und aktuell sein. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn die Rechtslage bereits durch eine formell rechtskräftige Feststellungsverfügung geklärt wurde. Die formelle Rechtskraft dieser Verfügung erstreckt sich jedoch nur auf den Sachverhalt, der im Entscheidzeitpunkt bestand (BGE 146 V 364 E. 4.2; 127 V 10 E. 4a). Danach eingetretene tatsächliche Entwicklungen können Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Zudem bejaht die Rechtsprechung einen direkt auf Art. 29 BV abgestützten Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit Erlass eines ersten Entscheids wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich vorgebracht werden konnten bzw. wenn dazu kein Anlass bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1).”
“In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.”
“In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.”
“Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen (BGE 127 II 306 E. 7a mit Hinweisen). Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies fliesst aus Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 4.2). Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf den Rechtsanspruch auf Wiedererwägung gingen Art. 4 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (KV/SG; SR”
Die Behörde hat eine Aktenführungspflicht als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Akten müssen vollständig, systematisch, geordnet und transparent geführt werden. Dazu gehört eine fortlaufende Erfassung respektive ein Aktenverzeichnis, das einen raschen Überblick ermöglicht, damit die Parteien ihre Rechte auf Akteneinsicht und Verteidigung wirkungsvoll ausüben können.
“Notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 m.H.). Ohne die Aktenführung durch die Behörde wäre das Akteneinsichtsrecht weitgehend illusorisch. Damit die Aktenführung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird, muss sie vollständig, systematisch und transparent sein. Vollständigkeit bedeutet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Akten müssen somit lückenlos alles enthalten, was als Entscheidgrundlage dienen kann. Davon sind jedoch Akten, welche nicht bestehen oder nicht in das Verfahren beigezogen wurden, nicht umfasst (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2).”
“Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor. Das Dossier muss systematisch geordnet sein. Zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Nach der Literatur setzt die "fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" eine Nummerierung der Akten voraus, wobei die StPO den Kantonen ein flexibles System erlaubt. Die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten können jedoch nur insoweit Bestand haben, als sie die Mindestanforderungen der StPO erfüllen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schreibt das Gesetz nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssen, solange dieses zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Die Aktenführung soll es der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen.”
“Stufe, die Anwohnerinformation sowie eine Fotodokumentation enthält. Bei zwei Standorten wurde zudem eine ergänzende Analyse vorgenommen. Die für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführenden erforderlichen Unterlagen sind somit vorhanden und systematisch abgelegt. Zudem enthält das Inhaltsverzeichnis auch ein Aktenverzeichnis. Inwiefern die Vorakten unvollständig sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie entsprechen viel mehr den Vorgaben, die sich aus der Aktenführungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 23 Abs. 1 VRPG ergeben. Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge auf die vor der Einleitung des Verwaltungsverfahren entstandenen Unterlagen beziehen sollten, ist festzuhalten, dass in diesem Stadium die allgemeinen Verfahrensgarantien grundsätzlich (noch) nicht anwendbar waren.47 Dokumentiert sind aus diesem Stadium insbesondere die im Oktober 2014 erfolgte Information und Anhörung der Gemeinde, das Informationsschreiben der Gemeinde an verschiedene Organisationen vom Mai 2017 sowie deren Eingabe an die Vorinstanz vom Juni 2017 (Register 1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorakten seinen bezüglich der Auswertung unvollständig, ob es geeignete und wirkungsvolle Ersatzmassnahmen zur mehrfachen Demarkierung gegeben hätte, ist festzuhalten, dass diese Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Fussgängerstreifen zu Recht aufgehoben wurden, nicht relevant sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Aktenführung hinreichend nachgekommen ist.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst auch das Gebot der zügigen Prozessführung. Die Gerichte wägen bei der Prozessleitung Beschleunigungsinteressen gegen die gebotene Prüfung des Sachverhalts und verfahrensrechtliche Belange ab. Je nach Umständen kann dies dazu führen, dass prozessleitende Massnahmen, die eine zügige Durchführung nicht fördern würden, unterbleiben; umgekehrt kann das Beschleunigungsgebot mit Rücksicht auf Prozessökonomie und Fairness Entscheidungen darüber beeinflussen, welche Rügen oder Beweisanträge in welchem Umfang noch zu prüfen sind.
“Die Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung oder zu einem "runden Tisch" liegt im Ermessen der Vorinstanz. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Vorin- stanz für geeignet hält, eine solche Verhandlung zu führen oder nicht. Auch die blosse Möglichkeit, dass ein "runder Tisch" zu einer längeren Verfahrensdauer führen könnte (was aber keinesfalls der Fall sein muss), rechtfertigt keinen Eingriff in die vorinstanzliche Prozessleitung und begründet keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IV des vorin- stanzlichen Beschlusses ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Be- schwerdeführer zusätzlich verlangt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Ver- fahren so rasch wie möglich zur Spruchreife zu bringen. Hierfür fehlt es an einer Grundlage, wird doch eine Rechtsverzögerung nicht geltend gemacht und ist eine solche nicht ersichtlich. Selbstverständlich gilt aber auch im vorinstanzlichen Ver- fahren das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; s.a. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nicht zielführend erscheint im Übrigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer, welches nur die Frage vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2024 anregt (act. 22 S. 3, S. 18 Rz. 65). Dies wäre einer zügigen Durchführung des Verfahrens nicht dienlich. III. 1.Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2024 (act. 8 S. 6, 10), den Inhalt einer von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. med. E._____ vom 24. November 2023 (act. 8 S. 6, 10), den Standpunkt des Beschwerdefüh- rers (act. 8 S. 6 ff.) sowie die Einschätzung der Beiständin (act. 8 S. 9) wieder und zitierte von der Beschwerdegegnerin eingereichte Berichte und Schreiben des Kinderspitals Zürich vom 11. Oktober 2023, vom 7. November 2023 und vom - 9 - 12. März 2024 (act. 8 S. 11). Sie erwog alsdann, in Anbetracht der Gefährdungs- meldung sowie der Berichte des Kinderspitals Zürich drängten sich weitere Sach- verhaltsabklärungen auf.”
“Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer als begründet. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2). Eine Heilung dieser Gehörsverletzung ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die fraglichen Stellungnahmen in erster Linie auf tatsächliche Feststellungen beziehen, bezüglich welcher dem Bundesgericht eine bloss eingeschränkte Kognition zukommt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9; Urteil 1B_238/2021 vom 19. August 2021 E. 4). Bei dieser Sachlage bräuchte auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2d). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigt es sich indessen, nachfolgend zumindest die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhalts respektive die Abweisung ihrer Beweisanträge zu prüfen.”
“BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die vorliegend umstrittene Sicherheitshaft wurde bis zum 9. August 2022 verlängert. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3, 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach Art. 81 Art. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
Im Vergabe- und Ausschlusskontext darf ein Anbieter nur bei einer gewissen Schwere des Mangels vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle hat das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten; bei blossen, nicht wesentlichen Formmängeln kann ein Verzicht auf Ausschluss oder Gelegenheit zur Nachreichung geboten sein. Hingegen rechtfertigt der Schutz der Vergleichbarkeit der Angebote und das Gleichbehandlungsgebot in Fällen, in denen die Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet ist, einen strengeren Massstab und gegebenenfalls den Ausschluss.
“den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Auftraggeberin das Angebot gemäss Praxis des Bundesgerichts trotz der Formulierung als Kann- Vorschrift ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3.1; KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 15 ff .; LOCHER, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 und 15; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl. 2013, Rz. 435 und Rz. 457). Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung die zwingend zum Ausschluss führt, liegt u.a. vor, wenn zwingende Spezifikationen nicht erfüllt werden. Denn solche inhaltlichen Abweichungen wirken sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis aus (KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 27). Der Ausschluss vom Verfahren muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) entsprechen und darf nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 444 ff.).”
“Ausschluss vom Vergabeverfahren Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVoB kann der Auftraggeber einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass sein Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die Formulierung als Kann-Vorschrift zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten. Entspricht das Angebot indessen nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss die Vergabestelle das Angebot vom Vergabeverfahren ausschliessen, andernfalls sie die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. KUONEN, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 Rz. 15 ff .; siehe ferner LOCHER, in: Trueb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 und Rz. 15 ff., sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 435 und Rz. 457; vgl. auch BGE 143 I 177 E. 2.3.1).”
“Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Die Vergabebehörden haben bei ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) zu beachten (VGE VD:2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2 mit Hinweis auf KGer LU 7H 18 205 vom 6. November 2018 E. 3.3.4.2; BGer 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4; VGE LU V 11 1 vom 16. Februar 2011 E. 3a; Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 44 N 6; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 433 ff., insbesondere Rz. 468-472). Ein schwerer Verstoss liegt mithin vor, wenn die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen Angeboten sich nicht mehr gewährleisten lässt (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 S. 182). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Vergabeunterlagen nicht entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Insofern ist bei der Beurteilung solcher Mängel im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab gerechtfertigt (VGE VD:2021.”
“44 IVöB als Kann-Vorschrift formuliert ist, sind die Vergabebehörden grundsätzlich verpflichtet, Anbietende bei Vorliegen eines der genannten Tatbestände vom Vergabeverfahren auszuschliessen (Laura Locher, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N. 6; vgl. zum mit dem neuen Recht soweit hier interessierend übereinstimmenden alten Recht Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 435). Während dabei für einen Ausschluss gemäss Art. 44 Abs. 1 IVöB sichere Kenntnis über den betreffenden Sachverhalt bestehen muss, genügen hinsichtlich der in Abs. 2 umschriebenen Tatbestände hinreichende Anhaltspunkte (vgl. Laura Locher, a.a.O., Art. 44 N. 10 und 36; Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 871 ff. [nachfolgend: Öffentliches Beschaffungsrecht], Rz. 228 f.). Rechnung zu tragen ist allerdings in jedem Fall dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein Ausschlussgrund muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen (Laura Locher, a.a.O., Art. 44 N. 6; Christoph Jäger, Öffentliches Beschaffungsrecht, Rz. 231; zur Wesentlichkeit bei Formfehlern im Besonderen vgl. Dominik Kuonen, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 N. 15 ff.; zum alten Recht BGE 145 II 249 E. 3.3 [Pra 109/2020 Nr. 46], 143 I 177 E. 2.3.1 [je betreffend Eignungskriterien]; BVR 2018 S. 206 E. 3.1; VGE 2021/338 vom”
“Auf einen Ausschluss kann verzichtet werden, wenn er sich als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweisen würde (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 «CT-Ersatz Radiologie» und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 «Engineered Materials Arresting System Piste 28»). Überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (vgl. BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass dem Anbieter in vergaberechtlichen Verfahren in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann ein Ausschluss namentlich dann unverhältnismässig sein, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 m.H. «Vermessung»; Urteile des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 11.3 «Übersetzungsdienstleistungen», B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 «Lüftungsanlagen Kaserne» und B-985/2015 vom 25. März 2015 E. 5.3.3 «Erleichterung Grenzübertritt im Schienenverkehr»; Galli/Moser/Lang/Steiner, N.”
Die Heilung einer Gehörsverletzung bleibt die Ausnahme; sie soll nicht dazu führen, dass dadurch eine Gerichts- oder Instanzebene verloren geht. Eine Heilung ist insbesondere dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Rechtsmittelinstanz nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt (z. B. das Bundesverwaltungsgericht ohne materielles Prüfungsrecht).
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 129 I 129 E. 2.2.3; GEHRI, in: Spuhler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Darüber hinaus besteht, ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24.”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG, § 12 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt und § 38 Abs. 2 OG BS verletzt, da der Spitallistenbeschluss, soweit er deren Rechtsverhältnis betrifft, mangelhaft begründet ist. Zudem wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt grundsätzlich ausser Betracht, da das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserstande, eine Beurteilung in der Sache vorzunehmen, da zunächst das Verwaltungsverfahren korrekt durchzuführen ist (Nadja Lüthi, a.a.O., S. 230 mit Hinweis. auf BVGE 2013/46 E. 6.5). Folglich ist der Antrag 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag 2 ist insofern gutzuheissen, als auf diesen einzutreten ist. Demzufolge ist der angefochtene Spitallistenbeschluss insoweit aufzuheben, als er die Nichterteilung eines Leistungsauftrags an die Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen DER1, URO1.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieses Recht ist formeller Natur. Eine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen s. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).”
Das Beschleunigungsgebot des Art. 29 Abs. 1 BV steht nicht grundsätzlich einer erneuten innerstaatlichen Prüfung einer vom EGMR beurteilten Frage entgegen. Das Bundesgericht hat in 4F_22/2024 ausgeführt, dass der EGMR im Urteil Jann nicht abschliessend zur relativen Verjährung entschieden habe, weshalb eine nochmalige Beurteilung — insbesondere im Zusammenhang mit Verjährungsfragen — nicht per se ausgeschlossen ist.
“Die Gesuchsteller stellen sich auf den Standpunkt, der EGMR habe sich im Urteil Jann auch bereits zur relativen Verjährung geäussert, weshalb die Frage der Verjährungseinrede abschliessend geklärt sei. Es bleibe deshalb kein Raum mehr, die Frage der Verjährung, auch nicht diejenige einer relativen Verjährung, erneut zu prüfen. Der EGMR habe rechtskräftig und endgültig festgestellt, dass ihnen im innerstaatlichen Verfahren das Recht auf Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt worden sei. Mit der nochmaligen Beurteilung dieser Frage würde abermals gegen den Zugang zum Gericht verstossen. Zudem läge ein Verstoss gegen Art. 46 EMRK vor und es würde das Beschleunigungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt. Die Gesuchsteller verkennen die Tragweite des Urteils Jann. Bereits vor dem Hintergrund, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz noch das Bundesgericht die Frage der relativen Verjährung (abschliessend) geprüft haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der EGMR als erste Instanz zur Frage der relativen Verjährung (abschliessend) geäussert haben sollte. Wie die Gesuchsgegner zu Recht geltend machen, stehen die im Urteil Jann gemäss EGMR vorliegenden EMRK-Verletzungen nicht im Zusammenhang mit dem Institut der relativen Verjährung. Aus den entscheidenden Erwägungen des EGMR im Urteil Jann ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass sich der EGMR nur mit dem Institut der absoluten Verjährung befasst hat. So erwog er in § 79 ff. des Urteils Jann was folgt: "79. The Court has already held that when it is scientifically proven that it is impossible for a person to know that he or she suffers from a certain illness, such a circumstance should be taken into account in the calculation of the limitation period [.”
Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ist einzelfallabhängig zu prüfen; zu berücksichtigen sind u. a. Bedeutung des Verfahrens, Komplexität und Verhalten der Beteiligten sowie der Behörden. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörden über längere Perioden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität untätig geblieben sind oder die Gesamtverfahrensdauer objektiv als unangemessen erscheint. Das Beschleunigungsgebot hat im Strafverfahren besondere Bedeutung; bereits Unterbrechungen über mehrere Monate können zu einer Verletzung führen.
“1 hiervor) hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile 2C_230/2022 vom 26. August 2022 E. 5.5.1; 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2; MEYER, a.a.O., N. 87 zu Art. 6 EMRK; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, 2015, N. 27 zu Art. 29 BV). Zu berücksichtigen sind dabei die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falls sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil 2C_288/2023 vom 7. Juli 2023 E. 4.1; Urteile des EGMR Fabbri, § 127; Mainstreet-Automaten GmbH et al. gegen Österreich vom 20. September 2018 [Nr. 72662/14 et al.] § 7; Sürmeli gegen Deutschland vom 8. Juni 2006 [Nr. 75529/01] § 128; vgl. dazu auch STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (Urteile 2C_265/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 8.1; 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind oder die Gesamtverfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen lang erscheint (Urteile 1D_7/2023 vom 28. März 2024 E. 2.4; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteil des EGMR Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy gegen Finnland vom 27. Juni 2017 [Nr. 931/13] § 210-214). Im Sinn einer groben Faustregel geht der EGMR davon aus, dass das Verfahren pro Instanz nicht länger als ein Jahr dauern sollte (vgl. etwa Urteil des EGMR Yevgeniy Gusev gegen Russland vom 5. Dezember 2013 [Nr. 28020/05] § 95).”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere in Fällen vor, in denen die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig geblieben ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.”
Berechtigte Unterschiede in der verfahrensrechtlichen Stellung können eine unterschiedliche Verfahrensbehandlung rechtfertigen. Ebenso kann der Schutz von Geheimnissen eine abweichende Vorgehensweise (z.B. Verwehrung der Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren) begründen. Ein allgemeiner Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» besteht nicht.
“Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführer verneint und insofern kein Entsiegelungsverfahren einleiten lässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) der Beschwerdeführer ist zu bejahen. Soweit ihnen die Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihnen eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich gemäss § 165 Abs. 1 StG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit das Steuergesetz keine abweichende Regelung enthält. In § 170 StG wird zwar die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission geregelt; gemäss § 170 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Wie der weiteren Regelung in dieser Bestimmung entnommen werden kann, ist die Steuerverwaltung aber nicht als Partei, sondern als Vorinstanz des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission zu verstehen. Dies entspricht denn auch der Regelung in § 30 Abs. 1 VRPG. Im Verzicht auf die Erhebung von Gebühren gegenüber der unterliegenden Verwaltung liegt denn auch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV oder des Fairnessgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die verfahrensrechtliche Stellung rekurrierender Steuerpflichtiger einerseits und der Steuerverwaltung als Vorinstanz andererseits ist im Verfahren der Steuerrekurskommission offensichtlich unterschiedlich. Zudem würde die Erhebung von Gebühren zulasten der Steuerverwaltung zu einem internen Finanztransfer innerhalb des Finanzdepartements, dem die Steuerrekurskommission administrativ angegliedert ist, führen, worauf verzichtet werden darf.”
“Die in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten Unterlagen (Beschwerden Ziff. III./2.3 Rz. 42) hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese zu keinem anderen Ergebnis führen würden, zumal die Anerkennung unbelegter Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement der langjährigen und gefestigten Gerichtspraxis widersprechen würde (vgl. vorne E. 3.2 und 5.2.2) und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hier zu verneinen wäre (vgl. zu den diesbezüglich strengen Voraussetzungen etwa BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1). Eine Beweiserhebung von Amtes wegen kann daher unterbleiben (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu etwa BVR 2021 S. 441 E. 5.8 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots ist somit weder hinreichend dargetan noch belegt. Inwiefern sodann ein Verstoss gegen die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und die Grundsätze der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV vorliegen sollte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich.”
Bei einer Rüge wegen Verletzung des Rechts auf Entscheidung innert angemessener Frist kann das Fehlen von Darlegungen zu konkreten Nachteilen die Rüge entkräften. Der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern ihm aus den Verzögerungen konkret Nachteile entstanden sind. Soweit relevant, stehen dem Betroffenen prozessrechtliche Rechtsbehelfe wie die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen.
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer das Untätigsein der Vorinstanz für mehr als drei Monate. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmegesuch am 26. Dezember 2022 zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer jedoch erst am 3. April 2023 zugestellt worden. Dies verstosse gegen das Recht auf Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Vorliegend ist jedoch weder nachvollziehbar, noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern ihm aus den erwähnten zeitlichen Verhältnissen konkret Nachteile entstanden sein sollen. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022 E. 4.4).”
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört zur Verfahrenslage, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dies umfasst die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen und eine ordnungsgemässe Beweisführung; die Partei hat im Übrigen das Recht (und zugleich die Mitwirkungspflicht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
“Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).”
“Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).”
Bei Änderungen der Besetzung des einmal besetzten Spruchkörpers hat das Gericht die Parteien über beabsichtigte Auswechslungen und die dafür relevanten Gründe hinzuweisen, damit sie diese gegebenenfalls substanziert bestreiten können. Wird durch ein Ausstandsgesuch einer anderen Person die Stellung einer Partei im Hinblick auf das gesetzliche Gericht beeinträchtigt, ist der betroffenen Partei vorgängig rechtliches Gehör zu gewähren.
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In Zivilverfahren ergibt sich der Anspruch direkt aus Art. 53 Abs. 1 ZPO (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Begründung des Entscheids. Dieser Anspruch erlaubt es den Parteien zu prüfen, ob sich die Behörde von unsachlichen Motiven hat leiten lassen, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Gerichtspersonen und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Es ist nicht Sache der Parteien, nach möglichen Einwendungen gegen die Änderung des Spruchkörpers zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2; 140 I 240 E. 2.4; Urteil des BGer 4A_105/2017 vom 2.”
“Regeste: Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV; Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Wird vor der Rechtsmittelinstanz beanstandet, der Wechsel im Spruchkörper der Vorinstanz habe geändert, ohne dass die Gründe dafür im angefochtenen Entscheid angegeben seien, ist vorab eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Erst in zweiter Linie, wenn die Gründe für die Änderung bekannt sind, kann die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf richtige Zusammensetzung des Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV beurteilt werden (E. 9.2). Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Gerichtspersonen und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Vorliegend Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, im Beschwerdeverfahren aber geheilt (E. 9.3 f.). Die Auswechslung der zuständigen Gerichtspräsidentin verletzt die Garantie der Parteien auf eine verfassungsmässige Richterin nicht, da mit dem Mutterschaftsurlaub zweifellos ein sachlicher Grund für den Wechsel vorliegt. Allfällige Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte Gerichtspräsidentin hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringen müssen (E.”
“1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers, wobei ein pflichtgemäss, mithin nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen ist (s. im Einzelnen BGE 144 I 70 E. 5 mit Hinweisen). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 I 93). Daraus erhellt, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn eine Richterin oder ein Richter in den Ausstand versetzt wird, obwohl keine Ausstandsgründe bestehen (s. die in E. 1 hiervor zitierten Urteile). Berührt ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung einer Person, hat diese einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweis). Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsgesuch einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr somit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr damit ein Anspruch eingeräumt würde, sich einen ihr genehmen Richter oder eine ihr genehme Richterin auszusuchen.”
In der Rechtsprechung wurde im konkreten Fall unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV eine Frist von 10 Tagen als angemessen bezeichnet, um nach Kenntnisnahme der Vorbringen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt werden sollte.
“In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall der beantragten Gutheissung ausdrücklich auf die ebenfalls noch beantragte Befragung der Gutachterin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 34, S. 4 lit. D "Fazit"). Die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer alsdann am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 36 [vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG]). Der Beschwerdeführer musste daher nach der Einreichung seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, spätestens aber nach der Zustellung der Stellungnahme des Strassenverkehrsamts am 20. Oktober 2023 mit der Urteilsfällung rechnen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) hatte er ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert 10 Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte Berücksichtigung finden sollen. Er durfte mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) indes nicht davon ausgehen, von der Vorinstanz vor der Urteilsfällung am 13. November 2023 zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert zu werden. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie die Parteientschädigung ohne Einholung einer Kostennote festlegte.”
Verfahrens- oder Einzelfehler begründen für sich noch keine Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach der Praxis sind nur objektiv besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen, die bei gesamthafter Würdigung einer schweren Verletzung von Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken, geeignet, Ausstand oder den Schluss auf mangelnde Unbefangenheit zu rechtfertigen.
“Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; act. A.1, S. 23 ff.). Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heranziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme beste- hen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf feh- lender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzei- tigen Erlass der - das vorliegende Verfahren nicht betreffenden - zwei Nichtan- handnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken.”
“Eine Befangenheit des staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters (Art. 56 lit. f StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 BV) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteile 7B_299/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.2; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 4.2; 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2; 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen).”
“Verfahrens- und Einschätzungsfehler der in der Strafbehörde tätigen Per- son begründen für sich noch keine Befangenheit. Aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien Han- delns ableiten (Keller, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). Ein Rückschluss aus Verfah- rensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vor (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 41 zu Art. 56 StPO). Für die An- nahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere und/oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_92/2016 v.”
“Der verfahrensleitenden Staatsanwältin ist zuzustimmen, dass sie im vorliegenden Fall beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über die Erfolgsaussichten vorläufig befinden musste und es sich dabei nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte. Vielmehr liegt eine vorläufige abweichende rechtliche Beurteilung der erlittenen Verletzungen und der vorläufigen Prozessaussichten in Zusammenhang mit einem verfahrensleitenden Entscheid vor, gegen die primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Sodann ist der Gesuchsteller mittels Beschwerde gegen ebendiesen verfahrensleitenden Entscheid erfolgreich vorgegangen (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024). Dies für sich führt indes noch nicht dazu, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO angenommen werden könnte. Zumal vorliegend auch keine sonstigen nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehleistungen der betroffenen Staatsanwältin erkennbar sind, die in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung von Amtspflichten entsprechen würden. Es liegen überdies keine Hinweise darauf vor, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht in der Lage oder gewillt sein könnte, ihre vorläufig gebildete Meinung zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts gegebenenfalls anzupassen.”
Erhebliche neue, entscheidrelevante Tatsachen dürfen grundsätzlich nicht erst in einer späteren Vernehmlassung bzw. im Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV vorgebracht werden. Eine Gehörsrüge bzw. substantielle Rüge des Gehörsrechts ist in der (fristgerecht eingereichten) Beschwerde darzulegen; eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde durch erstmals vorgetragene Sachverhaltselemente in der Vernehmlassung wird in der Regel nicht berücksichtigt.
“Damit scheint der Beschwerdeführer zwar der Ansicht zu sein, das Kantonsgericht habe ihn vor Verfügungserlass nur ungenügend angehört und dadurch den Gehörsanspruch verletzt (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 5.3). Indes geht er weder auf den Gehalt des angerufenen verfassungsmässigen Rechts ein, noch legt er dar, inwiefern das Kantonsgericht dieses im Einzelnen verletzt haben soll. Er setzt sich denn auch in keiner Weise mit der sich aus der angefochtenen Verfügung ergebenden Ansicht der Vorinstanz auseinander, wonach die Parteien ihren Standpunkt mit e-Mail an die KESB hätten in das Verfahren einbringen können. Nicht einzugehen ist auf das erstmals in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 erhobene Vorbringen, der Präsident des Kantonsgerichts und ein Mitarbeiter der KESB hätten vor Verfügungserlass ein Telefonat geführt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit ohne Begründung neue Sachverhaltselemente vorträgt (Art. 99 Abs. 1 BGG), muss die Begründung in der (fristgerecht eingereichten) Beschwerde enthalten sein und darf sie nicht im Rahmen einer gestützt auf das Replikrecht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV eingereichten Vernehmlassung nachträglich ergänzt werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3).”
“Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge- setzlichen Beschwerdefrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin un- zulässig. - 6 - Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand.”
“Die Beschwerdeführerin verweist an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerdeschrift auf ihre Vorbringen in den kantonalen Rechtsschriften sowie auf klägerische und beklagtische Beweisofferten sowie "Beilagen". Sie legt dar, welche Schlüsse das Handelsgericht aus ihren Ausführungen und Bestreitungen hätte ziehen müssen, und sie führt umgekehrt aus, wie die klägerischen Darlegungen richtigerweise hätten verstanden werden müssen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht in diesem Zusammenhang namentlich vor, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 52, Art. 53, Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 151 und Art. 168 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben. Sie übersieht, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht dazu dient, das kantonale Verfahren neu aufzurollen. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen - wozu auch der Prozesssachverhalt gehört - gebunden. Möchte die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzt oder anders festgestellt haben, hat sie dies präzise vorzubringen. Dagegen ist es nicht Sache der Bundesgerichts, die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften auszulegen und Aussagen darüber zu treffen, wie die darin enthaltenen Behauptungen und Bestreitungen zu interpretieren sind. Auch soweit die Beschwerdeführerin Rechts- und Sachverhaltsrügen vermischt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die - entscheiderheblichen - Tatsachen willkürlich festgestellt haben soll, ist sie nicht zu hören (vgl. Urteil 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 4.2 mit Hinweis).”
Fehlt die örtliche Zuständigkeit, handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung; steht ihr Fehlen endgültig fest, ist grundsätzlich nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist unverzüglich an die zuständige Instanz zu überweisen, damit die Verfahrens- und Fristgarantien — namentlich Art. 29 Abs. 1 BV — gewahrt werden können.
“Bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozess- voraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Sie müssen, von hier nicht einschlägigen Aus- nahmen abgesehen, im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils zwingend gegeben sein. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (siehe z.B. BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Auch wenn das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen so früh wie möglich zu prüfen ist , ändert dies daher nichts daran, dass auch dann kein Sachurteil mehr ergehen darf, wenn das urteilende Gericht erst in einem späteren Verfahrensstadium be- merkt, dass es an einer Prozessvoraussetzung wie vorliegend der örtlichen Zu- ständigkeit fehlt. Umso wichtiger ist es aber, dass die Überweisung an das zu- ständige Gericht unverzüglich erfolgt und dieses die Sache so schnell wie möglich inhaltlich beurteilt, um den Anforderungen gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB und Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dennoch gerecht werden zu können. Am Ergebnis, dass auf die Beschwerde gegen die FU mangels örtli- cher Zuständigkeit nicht einzutreten war, ändern die Vorbringen der Beschwerde- führerin daher nichts, weshalb sich ihre Beschwerde an die Kammer auch diesbe- züglich als unberechtigt erweist.”
Bei Verfahrensmängeln (z. B. unvollständige elektronische Eingaben) kann von einer Aufforderung zur Ergänzung abgesehen werden. Vorbehaltlich des jeweiligen Einzelfalls ist dies insbesondere im Licht des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV gerechtfertigt, wenn die Mängel nachweislich nicht geeignet gewesen wären, den Verfahrensausgang zu beeinflussen.
“Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.”
Verspätete Zustellung oder verspätet beigelegte Stellungnahmen bzw. Gutachten können heilbar sein, wenn das nachfolgende Verfahren den Betroffenen eine effektive Möglichkeit zur Äusserung bot. Eine solche Heilung setzt voraus, dass die Verletzung nicht als besonders schwer zu qualifizieren ist und die Partei tatsächlich Gelegenheit hatte, auf die verspäteten Eingaben einzugehen.
“Im Verfahren vor dem UVEK hatte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Stellungnahme (datierend vom 5. März 2021) eingereicht, die der Beschwerdeführerin vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung nicht zugestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehört (Art. 29 Abs. 2 BV). Es erwog jedoch, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiege und sich die Beschwerdeführerin im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu habe äussern können. Sie sei deshalb als geheilt anzusehen.”
“In formeller Hinsicht hat die Vorinstanz zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anerkannt, weil der Beschwerdeführerin die im Einspracheverfahren eingeholte orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2021 erst mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Indessen wird im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, weshalb dieser Formfehler nicht als besonders schwer zu qualifizieren und daher einer Heilung zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor und es fällt auch nicht ins Auge (vgl. E. 1.1 hievor), inwieweit diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll. Moniert die Beschwerdeführerin weiter, bei den eingeholten kreisärztlichen Stellungnahmen falle ein "Suva-lastiger Tenor" auf, womit sich die Frage nach der Befangenheit stelle, so kann dem mit der Vorinstanz entgegen gehalten werden, dass alleine das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E.”
Bei einer seit dem ersten Gesuch eingetretenen wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zulässig. Wird eine solche Veränderung hinreichend dargelegt, ist grundsätzlich auf das erneute Gesuch einzutreten und der Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen; für die Beurteilung und die Wirksamkeit einer allfälligen Gewährung ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs massgeblich (Wirkung erst ab diesem Zeitpunkt).
“Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2024 formell in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61 BGG) - nicht mehr abändern oder widerrufen konnte (vgl. auch § 23 Abs. 2 VRG/TG), zumal dieser Umstand einer Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht gestützt auf nach der ersten Verfügung (wesentlich) geänderte Verhältnisse nicht entgegensteht (vgl. auch MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Zürich 2021, S. 67, 162).”
Prüfungsverfahren müssen so gestaltet sein, dass der Ablauf der Prüfung und die zugrundeliegenden Bewertungsentscheidungen vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert und beurteilt werden können. Fehlen konsolidierte, verschriftlichte Unterlagen, etwa ausgefüllte Bewertungsbögen, kann dadurch die Überprüfbarkeit des Examens verhindert werden und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sein. Ob die Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, ist anhand des Beizugs entsprechender Bewertungsunterlagen zu prüfen.
“Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu, welcher der Beweischarakter abgeht (zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies ist jedoch dann zu relativieren, wenn nach der Beratung der Examinatoren kein verschriftlichter Prüfungsentscheid erstellt wird, aus dem sich die konsolidierten Beobachtungen und Wertungen des Prüfungsgremiums ergeben (wie beispielsweise ein ausgefüllter Bewertungsbogen). Diesfalls würde eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch eine Unterlassung der Prüfungsexpertinnen und -experten in einen Beweisnotstand gedrängt, soweit sich diese bezüglich ihrer Notizen auf eine Ausnahme vom Akteneinsichtsrecht berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Prüfungsverfahren so gestaltet werden, dass der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Ist eine Überprüfung des Examens undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1 – 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2 – 28. November 2012, 2C_463/2012, E. 2.2). Ob das Prüfungsverfahren im vorliegenden Fall diesen Anforderungen gerecht wurde, lässt sich erst nach Beizug der Bewertungsbögen beurteilen. Dass für die "Prüfungslektion Deutsch" eine über diesen Minimalstandard hinausgehende Protokollierungspflicht bestanden hätte, ist hingegen weder nach Bundes- noch nach kantonalem Recht ersichtlich.”
“Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids zu, welcher der Beweischarakter abgeht (zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies ist jedoch dann zu relativieren, wenn nach der Beratung der Examinatoren kein verschriftlichter Prüfungsentscheid erstellt wird, aus dem sich die konsolidierten Beobachtungen und Wertungen des Prüfungsgremiums ergeben (wie beispielsweise ein ausgefüllter Bewertungsbogen). Diesfalls würde eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch eine Unterlassung der Prüfungsexpertinnen und -experten in einen Beweisnotstand gedrängt, soweit sich diese bezüglich ihrer Notizen auf eine Ausnahme vom Akteneinsichtsrecht berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Prüfungsverfahren so gestaltet werden, dass der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Ist eine Überprüfung des Examens undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1 – 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2 – 28. November 2012, 2C_463/2012, E. 2.2). Ob das Prüfungsverfahren im vorliegenden Fall diesen Anforderungen gerecht wurde, lässt sich erst nach Beizug der Bewertungsbögen beurteilen. Dass für die "Prüfungslektion Deutsch" eine über diesen Minimalstandard hinausgehende Protokollierungspflicht bestanden hätte, ist hingegen weder nach Bundes- noch nach kantonalem Recht ersichtlich.”
Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass es nicht entscheidrelevant sei, ob der Mutter nach ausländischem Recht ein Sorgerecht zukomme, und dass die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 1 BV durch ein überspitzt formalistisches Abstellen auf ein fehlendes Sorgerecht verletzt, unbegründet ist.
“Nach dem Dargelegten ist nicht entscheidrelevant, ob der beschwerdeführenden Mutter das Sorgerecht an ihrem beschwerdeführenden Sohn zukommt (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV überspitzt formalistisch auf das fehlende Sorgerecht abgestellt, obwohl das ägyptische Recht kein Sorgerecht im Sinne des Schweizer Rechts kenne, stösst daher ins Leere. Deshalb ist auch der subeventualiter gestellte Antrag um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis ein Sorgerechtsentscheid vorliege, abzuweisen.”
Eine bloss pauschale Verweisung auf vorinstanzliche Erwägungen ersetzt nicht die eigene, tragfähige Würdigung. Verweist das Gericht auf frühere Feststellungen oder auf ein Verweisungsobjekt, muss es die dafür relevanten Punkte selbst überprüfen; pauschale Verweisungen ohne substantielle Prüfung können Art. 29 Abs. 2 BV verletzen.
“Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 50 StGB, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Er bringt vor, die formellen Erwägungen genügten den Anforderungen, nicht aber jene in der Sache. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO dürfe das Rechtsmittelgericht zwar für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung seiner Vorinstanz verweisen. Pauschale Verweisungen seien aber unzulässig, zumal das Bundesgericht im vorliegenden Fall festgehalten habe, dieser liege weder beweisrechtlich noch materiellrechtlich einfach; verschiedene Fragen seien diskutabel (Urteil 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.6 betreffend amtliche Verteidigung). Soweit die Vorinstanz die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Strafgerichts in einigen wenigen Punkten untermauere, etwa indem sie einzelne belastende Aussagen unkommentiert wiedergebe, ohne auf diesbezügliche Einwendungen in der Berufung einzugehen, könne nicht von einer ausreichenden Beweiswürdigung ausgegangen werden. Damit gingen zudem eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz erwäge, dass die Globalbilanz 3 durch Verweisung in § 20c FAG/LU zum Gesetzesinhalt geworden sei. Die Vorinstanz habe aber weder die vorinstanzlich vorgetragenen Rügen gegen die Globalbilanz 3 behandelt noch die Berechnungsgrundlagen der Globalbilanz 3 vollständig ediert. Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin weiter, hätte prüfen müssen, ob die Globalbilanz 3 zu rechtsungleichen oder willkürlichen Resultaten führe. Zwar verweise § 20c FAG/LU als Verweisungsnorm auf die Globalbilanz 3 als Verweisungsobjekt. Eine Verweisung entbinde das Gericht indes nicht davon, das Verweisungsobjekt auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Der Inhalt des Verweisungsobjekts - vorliegend die Berechnungen in der Globalbilanz 3 - müsse in allen Teilen übergeordnetem Recht entsprechen. Indem die Vorinstanz die Rechtskonformität nicht geprüft habe, verletze sie Art. 29 Abs. 2 BV.”
Behördliche Einflussnahme auf einen Sachverständigenbericht (z. B. Umformulierung des Berichts auf behördliche Bitte, ohne die Partei zu informieren) ist mit der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Garantie eines fairen Verfahrens unvereinbar. In einem solchen Fall sind erneute Abklärungen (z. B. ein neuer Wesenstest) vorzunehmen, zuvor ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, und die bisher in die Abklärungen involvierten Personen sind in den Ausstand zu treten.
“die Beurteilung durch den Experten war, wie vom Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach geltend gemacht wurde, zunächst tatsächlich positiver ausgefallen. Gemäss den Akten wurde der Experte indes seitens der Behörde gebeten, seine Beurteilung im Rahmen des Wesenstests umzuformulieren (vgl. E-Mail vom 31. Mai 2018). Daraufhin verfasste der Experte einen neuen Bericht, in welchem sowohl das Verhalten des Hundes als auch dasjenige des Halters entsprechend dem Wunsch des ALV deutlich negativer formuliert wurden. Gestützt auf diesen angepassten Bericht verfügte das ALV in der Folge diverse Auflagen (vgl. Verfügung vom 2. Juli 2018) und stützte sich im Laufe des Verfahrens verschiedentlich auf die Aussagen des nachträglich umformulierten Berichts (vgl. Vernehmlassung des ALV vom 10. März 2020, S. 2). Die dargelegten Umstände, unter welchen der fragliche Bericht zustande gekommen ist - namentlich die behördliche Einflussnahme auf den Experten, ohne dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre -, lassen sich mit der in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Garantie eines fairen Verfahrens nicht vereinbaren (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Auflage, Zürich 2017, N 11 ff. zu Art. 29 BV mit Hinweisen). Das ALV wird demnach im vorliegenden Fall einen neuen Wesenstest durchzuführen und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers neu über die zu treffenden Massnahmen zu befinden haben. Die in die bisherigen Abklärungen involvierten Personen werden dabei in den Ausstand zu treten haben. Die Beschlagnahmung des Hundes bleibt vorderhand - für die Dauer der zu treffenden Abklärungen des ALV - bestehen.”
Aus Art. 29 Abs. 1 BV leitet sich eine behördliche Aufklärungspflicht ab. Die Behörde hat die Partei in geeigneter Weise zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie vorzulegen hat und welche Konsequenzen ein Unterlassen haben kann. Umfang und Konkretisierung der Aufklärung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; gegenüber unbeholfenen oder nicht anwaltlich vertretenen Parteien ist sie weiter zu gestalten. In der Regel können Anmeldeformulare oder Merkblätter für die erforderliche Information ausreichen.
“Die Schweizer Botschaft hat am 9. August 2022 die zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht darüber orientiert, dass sie sämtliche Umstände und Beweismittel vor- bzw. beizubringen hätten, welche ihre Gefährdung beträfen. Damit ist die Botschaft ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.2.5 [zur Publikation vorgesehen]), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen.”
“Dabei erwächst der Behörde aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) eine Aufklärungspflicht. Sie hat, die Partei in geeigneter Weise darüber zu orientieren, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unterlassungsfall drohen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E.4.1; Urteil des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 5.1 m.H.). Die erforderliche Aufklärung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss dementsprechend jeweils im Einzelfall konkretisiert werden. Der Partei kann grundsätzlich auch durch Anmeldeformulare oder Merkblätter ausreichend erläutert werden, welche Mitwirkung von ihr verlangt wird. Da beim Ausfüllen solcher Formulare eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht gilt, werden in diesem Zusammenhang keine hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht gestellt. Gegenüber einer unbeholfenen Partei reicht die Aufklärungspflicht weiter als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. Urteile des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E.”
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus. Liegt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder ist die Rechtsvertretung säumig, handelt es sich nach dem in der Quelle dargelegten Sachverhalt um prozessuale Nachlässigkeit und nicht um überspitzten Formalismus; das Gericht darf unentgeltliche Rechtspflege ohne entsprechendes Gesuch nicht von sich aus gewähren.
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigo- rose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schär- fe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen In- - 9 - teressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Wie bereits vorgängig dargetan, steht es dem Gericht nicht zu, die unent- geltliche Rechtspflege einer Partei ohne entsprechendes Gesuch zu gewähren (vgl. E. III.4. m.H.). Somit liegt kein Fall von überspitztem Formalismus vor, son- dern vielmehr von prozessualer Nachlässigkeit, welche sich die bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Gesuchstellerin selbst anzurechnen hat. Unerheblich ist dabei, ob sich ihre Rechtsvertretung über den Bestand des Armenrechtsgesuches im Irrtum befand. Entsprechend vermag auch die Rüge, wonach die Vorinstanz in überspitzten Formalismus verfallen sei, nicht zu greifen.”
Die blosse Zustellung eines Revisionsgesuchs an die anderen Parteien begründet nicht automatisch einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (amtliche Verteidigung). Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung rechtswidrig verneint hat.
“1 und 2 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären (vgl. oben E. 1.3.3). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist für den Fall eines offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Revisionsgesuchs mangels entsprechender Vorschrift nicht zwingend erforderlich. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Einholung von Stellungnahmen in solchen Fällen nicht zulässig wäre (vgl. dazu BGE 146 IV 185 E. 6.6; vgl. auch HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 412 StPO). Inwieweit die Zustellung des Revisionsgesuchs an die anderen Parteien zur Stellungnahme ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz begründen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Es erhellt sich nicht, weshalb dies nicht zulässig sein sollte und was der Beschwerdeführer für sich aus seinem rein formalistischen Vorbringen ableiten will. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV. Wenn er aus der Zustellung des Revisionsgesuchs an die Parteien ableiten will, die Vorinstanz erachte dieses nicht von Beginn an als unbegründet und aussichtslos, so verfängt seine Rüge nicht. Er zeigt im Übrigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht rechtskonform verneint bzw. sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu Unrecht abgewiesen haben soll.”
Bei Rechtsmitteln ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dem erstinstanzlichen Entscheid Wesentliches bzw. Substantielles entgegensetzt. Fehlen solche substanziellen Einwendungen, ist das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren.
“Vorausgesetzt ist dem- nach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehe- gatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Pro- zesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2 m.w.H.). Die gesuchstellende Partei hat ihr Gesuch zu begründen und dar- zulegen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege vorliegen. Sie hat ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation, d.h. ins- besondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finan- zielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, und die daraus abgeleitete Mittellosig- keit umfassend, klar und gründlich darzulegen und soweit als möglich zu belegen (umfassende Mitwirkungspflicht). Die fehlende Aussichtslosigkeit hat sie glaubhaft zu machen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO; ZK-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f.). Als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) sind Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. etwa BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 und BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist im Be- sonderen zu berücksichtigen, dass auf den erstinstanzlichen Entscheid einsch- liesslich der erstinstanzlichen Akten und die Rechtsmitteleingabe abzustellen ist. Das Rechtsmittel ist dann als aussichtslos einzustufen, wenn der Rechtsmittelklä- ger dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches resp. Substantielles ent- gegenzusetzen hat (vgl. BGer 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 5. m.w.H., BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.2.1 und BGer 4A_226/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.2).”
“Rechtsbegehren sind aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, wenn deren Gewinnaussichten zur Zeit der Verfahrenseinleitung betrachtet deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob auch eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil 2D_18/2021 vom 5. Mai 2021 E. 3.1).”
Bei Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) kommt das Bundesgericht in bestimmten Verfahrenskonstellationen auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht (mehr) oder nimmt einen solchen an. Das gilt insbesondere für Zwischenentscheide (z. B. Abschreibungs- oder Sistierungsentscheide) und ähnliche Entscheide, bei denen die behauptete Rechtsverzögerung auch durch einen nachträglich günstigen Endentscheid nicht geheilt würde.
“Der Abschreibungsentscheid beendet das vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht und gilt daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde, ist wie im Falle der Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde auch bezüglich des Abschreibungsentscheids von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen (vgl. Urteile 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1).”
“Das Bundesgericht verzichtet bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Urteil 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 1.3) bzw. sieht ihn - bei genauerer Betrachtung - als gegeben an, wenn die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV selbst mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte (vgl. Urteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen häufig auf Fälle, in denen die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels streitig ist (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2 mit Hinweisen). Zum anderen betrifft sie Sistierungsentscheide, die das Verfahren naturgemäss nicht abschliessen, aber eine Rechtsverzögerung bewirken können (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.3; je mit Hinweisen). Sie findet grundsätzlich auch auf Rückweisungsbeschlüsse Anwendung (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, der angefochtene Entscheid selbst bewirke eine Rechtsverzögerung. Vielmehr erachtet sie die bisherige Verfahrensdauer insgesamt, namentlich die Behandlungsdauer der Vorinstanz, als ungebührlich lang, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Es geht ihr damit im Ergebnis nicht um die Abwehr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw.”
“Das Bundesgericht verzichtet allerdings bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise, wenn mit hinreichender Begründung eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gerügt wird, auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 4A_554/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.4; 5A_663/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen) oder es sieht ihn als gegeben an, weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde (Urteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 1; 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1 und 1.3; 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 1.1; 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1).”
In politischen bzw. parlamentarischen Verfahren begründet Art. 29 Abs. 2 BV nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung oder auf öffentliche Urteilsberatung; in solchen Verfahren kann die Gewährung des Gehörs durch schriftliche Äusserungsmöglichkeiten ausreichend sein.
“Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (vgl. Art. 57 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BGG) oder einer öffentlichen Urteilsberatung (vgl. Art. 58 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung, zumal letztere Bestimmung auf politische Rechte nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 3; 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 1.3). Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Antrag 7) bzw. auf Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung (Eventualantrag zu Antrag 7) ist daher abzuweisen. Mit Blick auf das Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, sind auch die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen auf Beizug unabhängiger Sachverständiger in Umweltangelegenheiten zum vorliegenden Verfahren (Antrag 8) sowie auf Durchführung eines Schriftenwechsels, auf Aufführung der Wildbienen und deren Familien im Rubrum und auf "interspezifisch inklusive, speziesismusfreie Sprache" (vgl. Antrag 11).”
“In Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverletzung sei sodann Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerinnen konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach schriftlich äussern. Die JSK und der Kantonsrat haben die Anliegen bzw. Anträge der Beschwerdeführerinnen bei der Beratung und Beschlussfassung berücksichtigt. Ihre Anliegen sind im Kantonsrat auch durch Anträge von Ratsmitgliedern eingebracht worden, welche jedoch keine Mehrheit gefunden haben. Der Kantonsrat hat schliesslich seine Zustimmung zur Aufhebung des Fideikommisses erteilt und damit implizit die Anträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, soweit er auf diese eingetreten ist. Die Beschwerdeführerinnen konnten damit ihren Anliegen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gehör verschaffen. Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 425 E. 2.1). Im Übrigen ist auch aus dem VRG kein Anspruch auf persönliche Anhörung ableitbar (vgl. § 26 VRG: Verfahren grundsätzlich schriftlich). Im Umstand, dass der Kantonsrat den von Kantonsratsmitgliedern gestellten Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat abgelehnt hat – dass die Beschwerdeführerinnen diesen Antrag gestellt hätten, ist ihrer Eingabe vom 18. August 2022 nicht zu entnehmen –, ist ebenfalls keine Gehörsverletzung zu erblicken. Dem Kantonsratsbeschluss als solchem fehlt sodann eine Begründung, diese lässt sich jedoch dem Kantonsratsprotokoll entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich denn auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begründungen und Argumenten, die sich aus dem Kantonsratsprotokoll ergeben, auseinander. Die Begründung erscheint damit als angemessen, denn wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt, konnten sich die Beschwerdeführerinnen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und das Rechtsmittel in voller Kenntnis der Gründe ergreifen (vgl.”
Aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch folgt, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere in erheblichem Masse kostenverursachende Schritte unternimmt. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, ist das Gesuch zu bewilligen, ohne die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung zu prüfen.
“Soweit vorliegend noch relevant, machte der Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Oktober 2022 sei erst am 10. Juli 2023 entschieden worden. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folge aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte unternehme. Falls dieser Grundsatz nicht befolgt werde, müsse das Gesuch bewilligt werden, ohne die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen.”
Eine vorzeitige Urteilsfällung oder ein Nichteintreten begründet nicht von vornherein einen Revisionsgrund wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Solche Entscheide sind nicht per se revisionsfähig; die Rüge bedarf einer konkreten Substantiierung.
“Ihre Ausführungen beziehen sich jedoch zum Teil auch auf das Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 und zielen damit auf eine zweite Revision desselben (bzw. auf eine Verbesserung des ersten Revisionsgesuchs) ab. Die Gesuchstellerin stört sich nach wie vor an der angeblich vorschnellen Fällung des Urteils im Verfahren 5A_709/2024. Ihrem Anwalt sei dadurch keine Gelegenheit gegeben worden, sich in das Verfahren einzubringen. Die Aussage des Bundesgerichts (im Urteil 5F_33/2024), dass das Urteil 5A_709/2024 bereits gefällt gewesen sei, als ihre Mitteilung über den Beizug eines Rechtsanwalts beim Bundesgericht eingegangen sei, überzeuge nicht, da das Urteil noch nicht versandt gewesen sei und hätte zurückgehalten werden können. Es habe keine objektive Dringlichkeit vorgelegen. Sie sieht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht, Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Art. 40 Abs. 1 BGG als verletzt. Ihre Argumente und Beweise seien vollständig ignoriert worden. Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin bereits im Urteil 5F_33/2024 erläutert, dass die vorzeitige Urteilsfällung und die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Revisionsgründe sind. Auch die weiteren angeblichen Rechtsverletzungen, die sie neu vorbringt, stellen keine Revisionsgründe dar. Soweit sie die Begründung des Urteils 5F_33/2024 nicht überzeugt, handelt es sich um blosse Urteilskritik, mit der sie auf eine unzulässige Wiedererwägung abzielt. Welche Beweise und Ausführungen im Urteil 5F_33/2024 vollständig ignoriert worden sein sollen, legt sie nicht dar. Soweit sie denselben Vorwurf auf das Urteil 5A_709/2024 bezieht, übergeht sie nach wie vor, dass es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt, der aufgrund der mangelnden Begründung ihrer Beschwerde gefällt wurde.”
Beweismass: Für die Mittellosigkeit sowie für den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache und gegebenenfalls die Notwendigkeit unentgeltlichen Rechtsbeistands begründet, genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und gegebenenfalls die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und gegebenenfalls die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).”
Ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren geheilt, bleibt dies allenfalls bei den Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
“Aufgrund des angefochtenen Urteils steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass das BAKOM bei den Beschwerdeführern am 12. April 2023 einen Augenschein bzw. eine Kontrolle gestützt auf Art. 109c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) vornahm und dass die untersuchende Beamtin ihnen, wie sie selber bestätigten, das entsprechende Protokoll vorlas sowie von ihnen beantragte Ergänzungen (teilweise) vornahm. Weil sich aus den Akten aber nicht ergab, dass ihnen das Protokoll auch zugestellt worden war, erkannte das Bundesverwaltungsgericht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese sei in seinem Verfahren geheilt worden, weil der Verstoss nicht schwer wiege, sich die Beschwerdeführer vor ihm als (wie das BAKOM) mit uneingeschränkter Kognition ausgestatteter Rechtsmittelinstanz umfassend äussern konnten und ihnen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstanden seien. Der Verletzung werde jedoch bei den Entschädigungsfolgen Rechnung getragen. Demgegenüber drangen die Beschwerdeführer nicht durch mit ihrer ebenfalls den Gehörsanspruch betreffenden Rüge, wonach die untersuchende Beamtin sie über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätte informieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, die Betroffenen dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG bestmöglich (d.h. zu ihren Gunsten) ausfalle. Da es zum Ergebnis gelangte, der Augenschein sei rechtmässig durchgeführt worden, verneinte es auch einen Anspruch der Beschwerdeführer auf die Zusprache von Schadenersatz wegen Widerrechtlichkeit nach Art.”
“Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Verstoss wiegt jedoch nicht schwer, weil die Beschwerdeführenden bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt Kenntnis erhielten und im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu äussern. Auch entstehen den Beschwerdeführenden durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen. Inwiefern das Vorbringen von entlastenden Beweisen (vgl. E. 3.1.4) respektive die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden während des Augenscheins durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden sein soll, erschliesst sich nicht. Dass sich nämlich ein Gerät im Haus befand, stellte die untersuchende Beamtin einerseits fest, andererseits begründen die Beschwerdeführenden, dass es auf die Programmvielfalt und die Empfangsqualität ankomme, was die untersuchende Beamtin aus mehreren Metern Entfernung nicht hätte feststellen können. Demnach bestätigen auch die Beschwerdeführenden, dass das festgestellte Gerät vorhanden war. Betreffend die Rüge von entlastenden Beweisen ist ebenfalls auf E. 3.4.4 hiernach zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.”
Kann eine betroffene Person bzw. ihre mandatierten Rechtsvertreterinnen und -vertreter vor einem Dublin‑Gespräch nicht rechtzeitig über das Verfahren, dessen Gründe oder die Folgen informiert bzw. nicht hinreichend auf das Gespräch vorbereitet werden, kann dies das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzen. Ebenso kann das Fehlen einer mandatierten Rechtsvertretung ohne nachgewiesenen, rechtsgenüglichen Verzicht relevant sein, wenn dadurch die effektive Möglichkeit zur rechtlichen Betreuung und Verständnis des Verfahrens beeinträchtigt wird.
“Ausserdem sei der Leistungserbringer Rechtsschutz nie darüber informiert worden, dass mit ihm ein erneutes Zuständigkeitsverfahren durchgeführt werde. Er habe weder mittels eines Erstgespräches auf das Dublin-Gespräch vorbereitet werden können noch habe ihm irgendjemand erklärt, warum jetzt plötzlich Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei, was in der angefochtenen Wegweisungsverfügung stehe und wie diese begründet werde. Die Wegweisungsverfügung sei ihm ohne dolmetschende Person unmittelbar nach dem Dublin-Gespräch persönlich ausgehändigt worden. Erst als er am Nachmittag des 23. Juli 2024 den Leistungserbringer Rechtsschutz aufgesucht und um rechtliche Unterstützung ersucht habe, habe ihm erklärt werden können, was gerade passiert sei. Er habe weder konkludent noch ausdrücklich auf eine Rechtsvertretung verzichtet. Ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung stelle die Durchführung eines Dublin-Gespräches mangels rechtsgenüglichen Verzichts eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG dar.”
Ein unmittelbarer Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass unzulässige staatliche Gewalt (etwa im Sinne des Folterverbots) vorliegt. Liegt kein Opferstatus oder kein Anhaltspunkt für staatliche Gewalt vor, rechtfertigt Art. 29 Abs. 3 BV nach diesen Entscheiden keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsbeistand.
“Der diesem Entscheid zugrunde- liegende Sachverhalt sei nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen. Dort sei es um (angebliche) polizeiliche Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer gegangen. Das Bundesgericht habe betont, dass der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für denjenigen bestehe, der in vertret- barer Weise behaupte, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne des Folter- verbots geworden zu sein. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sie unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen könne (act. A.2).”
“Die Strafanzeige erfolgte in vorliegendem Fall wegen Amtsgeheimnisverlet- zung und Urkundenfälschung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin irgendeine Form von Gewalt durch eine staatliche Institution oder deren Mitarbeiterinnen erfahren hat. Es liegt somit kein Fall vor, der einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Pri- vatklägerschaft im Strafverfahren unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV be- gründen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Staatsanwaltschaft auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu Recht nicht gewährt.”
Hat die säumige Partei nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein oder nur leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO), durfte die Vorinstanz das Gesuch abweisen. In der zitierten Rechtssache begründet dieses Vorgehen keinen «überspitzten Formalismus» im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
“Die Beschwerdeführerin meint mithin, die Vorinstanz hätte die Frage des Verschuldens am Nichteinhalten der Frist übertrieben streng beurteilt, da sie weder die Interessenlage der Parteien bzw. der Öffentlichkeit noch die Auswirkungen der Gesuchsabweisung berücksichtigt habe. Mit diesem Vorbringen rügt sie unter dem Deckmantel von Art. 29 Abs. 1 BV eine falsche Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die angebliche Nichtberücksichtigung der erwähnten Interessen und Konsequenzen Art. 148 Abs. 1 ZPO mit übertriebener Strenge gehandhabt wird (vgl. Urteil 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.3). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab und stützte sich dabei auf die in Art. 148 Abs. 1 ZPO vorgesehene Voraussetzung, wonach die säumige Partei glaubhaft zu machen hat, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. In diesem Vorgehen kann kein überspitzter Formalismus erkannt werden. Insofern liegt kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Organisationsmangel sei zwischenzeitlich behoben worden. Die Vorinstanz hielt allerdings fest, dass infolge der fehlenden Einreichung des konstitutiven Generalversammlungsprotokolls die Wahl von Frau C.________ als neues Verwaltungsratsmitglied und damit die Behebung des Organisationsmangels gerade nicht nachgewiesen worden sei. Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ein, womit sie auch in diesem Zusammenhang, die erwähnten Rügeanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 2.1).”
Asylsuchende können auf zugeteilte Rechtsvertretung verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition ist ein solcher Verzicht jedoch erst dann rechtswirksam, wenn die betroffenen Personen vorgängig über die Konsequenzen des Verzichts und allfällige Alternativen informiert wurden.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Auf diese Mandatierung verzichten können asylsuchende Personen sowohl für einzelne Verfahrenshandlungen als auch das gesamte Asylverfahren (vgl. Urteil des BVGer D-5420/2022 vom 30. November 2022 E. 4.2 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 4.2; jeweils m.w.H.). Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl.”
Art. 29 Abs. 3 BV ist eine verfassungsmässige Minimalgarantie, die Bedürftigen den tatsächlichen Zugang zum Gericht sichern soll. Sie gewährleistet unentgeltliche Rechtspflege und, soweit zur Wahrung der Rechte erforderlich, unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ziel ist die Gewährleistung des Zugangs für Bedürftige gleich wie für vermögende Parteien. Die Konkretisierung und Umsetzung erfolgen durch Verfahrensrecht (z.B. Art. 117 ff. ZPO); die StPO setzt die Garantie im Strafverfahren um und kann über deren Mindestanforderungen hinausgehen.
“Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Bestim- mung soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1).”
“Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1; BGE 139 I 138 E. 4.2; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.3).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsäch- lichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Mini- malgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkreti- siert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (BGer 1B_355/2012 v.”
“Art. 29 Abs. 3 BV besagt, dass jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Es handelt sich hier- bei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie.”
Fehlen gesetzliche Erledigungsfristen, bemisst sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich Art, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts‑ und Rechtsfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist erstreckt sich, ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten, auf das gesamte Verfahren (alle Verfahrensabschnitte).
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensstadien. Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf das gesamte Verfahren (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 2.2).”
“Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich, ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten, auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 f.). Das Rechtsverzögerungsverbot wird verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a). Ob in diesem Sinne Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1 siehe auch”
“Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar bereit zeigt einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteile des BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3919/2018 vom 17. September 2018 E. 3; Uhlmann/Wälle-Bär, Praxiskommentar, Art. 46a VwVG, Rz. 2). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (vgl.”
Selbst wenn ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Verwaltung abgesehen wird, ist dies nicht ohne Folgen. Bei einer festgestellten schweren Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sind die sich daraus ergebenden Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
“Teilsatz VwVG) würde unter diesen Voraussetzungen in einen formalistischen Leerlauf münden, weshalb davon ausnahmsweise abzusehen ist. Der festgestellten schweren Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist aber bei den Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4, mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer B-3507/2022 E. 3.5 und E. 3.6).”
“Teilsatz VwVG) würde unter diesen Voraussetzungen in einen formalistischen Leerlauf münden, weshalb davon ausnahmsweise abzusehen ist. Der festgestellten schweren Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist aber bei den Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4, mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer B-3507/2022 E. 3.5 und E. 3.6).”
Parteien können mangelhafte Aktenführung beanstanden. Das Gericht hat zu prüfen, ob behauptetes Fehlen von Beweismitteln oder die Unordnung bzw. Lücken im Dossier den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
“Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde als erstes eine mangelhafte Aktenführung des SEM. Er habe zum Beleg der geltend gemachten Fluchtgeschichte 16 Beweismittel eingereicht, welche indessen in der dem Rechtsvertreter gewährten Akteneinsicht lose und unnummeriert vorzufinden gewesen seien. Die Unordnung und fehlende Nummerierung der Beweismittel sei als Zeichen für eine unseriöse Beweiswürdigung zu werten. Hinzu komme, dass ein Beweismittel nicht in den zugestellten Akten vorzufinden sei, was bedeute, dass dieses nie im Dossier des Beschwerdeführers abgelegt worden sei. Es handle sich dabei um das Foto des Schiffes der LTTE, das 2009 konfisziert und als BM 2 eingereicht worden sei. Mit dieser mangelhaften Aktenführung, welche auch den Verlust eines Beweismittels beinhalte, verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Aufgrund des aktuellen Zustands der Akten sei unklar, ob diese überhaupt vollständig seien. Insofern sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das genannte Beweismittel (Foto des Schiffes der LTTE) vom SEM sehr wohl erfasst und dieses als BM 2 - bezeichnet mit «Matrosenbüchlein und Foto» - im Beweismittelkuvert zu den Akten genommen wurde, wo es sich auch im heutigen Zeitpunkt befindet. Es trifft somit nicht zu, dass die behauptete mangelhafte Aktenführung des SEM zum Verlust eines Beweismittels geführt hätte. Auch wurde vom SEM ein Aktenverzeichnis erstellt, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher eingereichter Eingaben enthält, so auch das genannte Foto, das indessen nicht näher bezeichnet wurde. Hieraus kann jedoch nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, auf eine «nicht seriöse Beweiswürdigung» geschlossen werden, zumal zusätzlich das genannte «Foto eines Schiffes» in der angefochtenen Verfügung also solches in der Liste eingereichter Beweismittel explizit erwähnt wird.”
Bei Ehegatten ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV subsidiär gegenüber dem familienrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten (provisio ad litem). Entsprechend kann einem bedürftigen Ehegatten unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss zu leisten.
“Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem familienrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; 119 Ia 11 E. 3a; Urteil 5C.42/2002 vom 26. September 2002 E. 6, nicht publ. in BGE 129 III 55; zuletzt CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/LOUIS WÉRY, La provisio ad litem - une contribution d'entretien à ne pas rembourser, in: Belser/Pichonnaz/Stöckli [Hrsg.], Le droit sans frontières/Recht ohne Grenzen/Law without Borders, Mélanges Franz Werro, 2022, S. 248 f.).”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt eine Aktenführungspflicht der Behörden als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Diese Pflicht umfasst die Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen, damit die Einhaltung der Verfahrensvorschriften nachvollziehbar bleibt und angefochtene Entscheide überprüfbar sind.
“Notwendige Voraussetzung zur Ausübung der Akteneinsicht ist, dass die Behörden Akten anlegen; als Korrelat zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV demnach für die Behörden eine Aktenführungspflicht (BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen). Ohne die Aktenführung durch die Behörde wäre das Akteneinsichtsrecht weitgehend illusorisch. Damit die Aktenführung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird, muss sie vollständig, systematisch und transparent sein. Vollständigkeit bedeutet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Akten müssen somit lückenlos alles enthalten, was als Entscheidgrundlage dienen kann. Davon sind jedoch Akten, welche nicht bestehen oder nicht in das Verfahren beigezogen wurden, nicht umfasst (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2, 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2). Aus der Aktenführungspflicht ergibt sich eine Protokollführungspflicht aller entscheidrelevanter Tatsachen und Ergebnisse. Diese Pflicht umfasst das Führen eines Protokolls über Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen (vgl.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das Protokoll dient einerseits den Richtern und dem Gerichtsschreiber als Gedächtnisstütze und soll es ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E.”
Die Begründung darf knapp ausfallen, muss aber wenigstens kurz die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen nennen, so dass die Partei Umfang und Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann. Es besteht keine Pflicht, sich einlässlich mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderzusetzen.
“Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat, als sie bezüglich der fehlenden Gemeinnützigkeit politischer Organisationen lediglich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4 hiernach) hingewiesen hat und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, diese verletzte Art. 8 Abs. 2 BV, nicht ausführlicher eingegangen ist (vgl. auch Urteil 9C_256/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin war auch im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die Darlegung der für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls in die Lage versetzt, den entsprechenden Entscheid der Dienststelle Steuern sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Das angefochtene Urteil genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungsdichte. Die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Diese schloss sich der Beurteilung ihrer Vorinstanz an und machte sich die vorinstanzlichen Erwägungen zu eigen, wobei sie eine - kurze - Würdigung des Zahlenmaterials der Jahre 2014 bis 2018 vornahm. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Kritik, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, jedes einzelne seiner Vorbringen zu entkräften. Im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV sind gewisse argumentative Vergröberungen zulässig. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls - was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt - aus sich selbst heraus verständlich und erlaubt eine sachgerechte Anfechtung.”
“Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und musste sich nicht mit jedem einzelnen Argument umfassend befassen. Anhand der vorinstanzlichen Begründung war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar.”
“In formeller Hinsicht ausreichend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Begründung des subjektiven Tatbestands der versuchten Tötung (siehe dazu auch E. 3 unten). Dass die rechtlichen Erwägungen dabei relativ kurz ausfallen, ist dabei einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer laut Vorinstanz im Berufungsverfahren nur den Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Subsumption infrage gestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung wird denn auch einlässlich genug begründet, wobei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Entscheidend ist, dass es in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) Genüge getan ist.”
“Allerdings verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Entscheid muss aber gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern muss in erkennbarer Weise aufzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteile des BVGer F-2036/2018 vom 6. März 2019 E. 4.4; A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3). Vorliegend beschränken sich die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung zur Berechnung der in Dispositivziffer 2 genannten”
“Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich mit manchen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit resp. vertieft zu jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers geäussert haben mag. Soweit dieser geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht entscheidrelevante Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen, rügt er im Kern eine willkürliche Beweiswürdigung, was Gegenstand einer materiellen Prüfung ist.”
Die gesuchstellende Person unterliegt einer umfassenden Mitwirkungspflicht: Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig und schlüssig darzulegen und, soweit möglich, zu belegen. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen.”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt unter anderem Mittellosigkeit bzw. prozessuale Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei voraus (Art. 117 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) . Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Sie hat vollständig und schlüssig Auskunft über ihre gesamte finanzielle Situation, d.h. über ihr Ein- kommen und Vermögen sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu geben. Ihre Angaben müssen dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob ihr die erfor- derlichen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen (Art. 117 lit. a ZPO; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022, E. 3.1). Verletzt die gesuch- stellende Partei diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit, kann das Gesuch – bei anwaltlicher Vertretung ohne Nachfristansetzung – mangels hinreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden - 23 - (statt vieler BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2; BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022, E. 3.1; BGer 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023, E. 3.2).”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vor Bundesgericht dagegen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2). Die gesuchstellende Person hat sowohl nach Massgabe des Verfassungsanspruchs als auch nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E.”
“Dem ist im Ergebnis zu folgen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen.”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch § 16 VRG geregelt. Unabhängig davon besteht auch ein Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; zur Geltung des Anspruchs im Verwaltungsverfahren: BGE 134 I 166 E. 2.2; BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N 66 zu Art. 29 BV; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 65 zu Art. 29 BV). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt die Behörde die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil 6B_304/2021 vom 12. April 2021 E. 3). Der Gesuchsteller ist mitwirkungspflichtig: Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen (Urteile 2C_367/2020 vom 7.”
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Prüfbeauftragten sind einzelfallbezogen nach Stellung, Aufgaben und Funktion zu beurteilen. Die Bestimmung ist in verfassungskonformer Auslegung in Anlehnung an die aus Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätze zu bestimmen. Umstände, die die Unabhängigkeit verneinen, sind im Vergleich zu Gerichtspersonen zurückhaltender zu bejahen.
“Für die Frage nach der Strenge des anzuwendenden Massstabes in Bezug auf die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a FINMAG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion des Prüfbeauftragten vorzunehmen. Dies ist (sinngemäss) aus der grundrechtlichen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen abzuleiten (vgl. E. 5.4.1 hiervor), zumal Prüfbeauftragte grundsätzlich den im Verwaltungsverfahren des Bundes bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen gleichzustellen sind (vgl. auch Urteil 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.3, wonach der Bericht eines Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG gilt), auch wenn ihre Funktion nicht vollumfänglich derjenigen von herkömmlichen, administrativ bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen entspricht (vgl. dazu hinten E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfbeauftragte Aufgaben der FINMA übernimmt und Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" (vgl.”
“Daraus lässt sich nicht ableiten, wie das gesetzliche Unabhängigkeitserfordernis konkret zu handhaben ist. Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG bezweckt im Kern, ebenso wie die verfassungsrechtliche Garantie der Unbefangenheit, sicherzustellen, dass der Ausgang des Verfahrens für alle Beteiligten offen erscheint, die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Prüfung also nicht jemandem anvertraut wird, bei welchem der Anschein besteht, dass er sich bereits im Voraus festgelegt hat. In teleologischer und systematischer Hinsicht ist diese Bestimmung mithin als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit zu verstehen. Dies spricht dafür, die Bedeutung des Gebots der Unabhängigkeit von Art. 24a Abs. 1 FINMAG in verfassungskonformer Auslegung in Anlehnung an die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Unbefangenheit zu bestimmen, und zwar, weil der Prüfbeauftragte (wie die FINMA [vgl. hinten E. 7.2]) nicht zum Justizwesen zählt, in Anlehnung an die zu Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätze. Auch folgt daraus, dass hinsichtlich des Begriffes der Unabhängigkeit von Art. 24a Abs. 1 FINMAG der FINMA (entgegen deren Vernehmlassung [S. 6 f.]) kein Beurteilungsspielraum im Sinne eines technischen Ermessens zusteht (vgl. zum technischen Ermessen E. 2.1 hiervor).”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG und Art. 29 Abs. 1 BV geforderte Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten zu verneinen ist, wenn Umstände vorliegen, die das Ergebnis des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lassen. Entsprechende Umstände sind indessen zurückhaltender zu bejahen als bei Gerichtspersonen.”
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in Fällen anhaltender Untätigkeit der Verwaltung eine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. In den zitierten Entscheidungen wurden Verfahrensdauern bzw. Untätigkeitszeiträume von mehreren Monaten bis zu über zwei Jahren als unangemessen gewertet. Ein bloss pauschaler Verweis auf eine hohe Geschäftslast rechtfertigt nach den Entscheidungen solche Verzögerungen nicht ohne Weiteres.
“Vorliegend kann offensichtlich nicht mehr von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Dauer der Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist unangemessen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt.”
“Die verspätet eingereichte Vernehmlassung datiert vom 24. Januar 2025 und wurde vom SEM mit einer falschen Verfahrensnummer versehen. Dadurch wurde das Verfahren noch weiter verzögert und dem Gericht zusätzlicher Recherchieraufwand verursacht. Das SEM hat somit auch gegenüber dem Gericht innert der angesetzten Frist keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens substanziiert geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit über 33 Monaten hängig ist und seit mehr als 19 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist.”
“Oktober 2024 ersucht worden sei, sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. In diesem Schreiben sei gleichzeitig angedroht worden, bei Untätigkeit der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Obwohl es bekannt sei, dass das SEM einer hohe Arbeitslast unterliege und nicht jedes Gesuch innert der gesetzlichen Frist im Sinne von Art. 37 AsylG entscheiden könne, sei vorliegend dennoch eine massive Überschreitung der Verfahrensdauer festzustellen, welche nicht einzig mit einer hoher Geschäftslast gerechtfertigt werden könne. Mangels weiterführender Informationen zu seinem Verfahren sei davon auszugehen, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren vor rund 21 Monaten keine weiteren Verfahrensschritte getätigt worden seien. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft seien sehr belastend für ihn. Das Verschleppen ohne Rechtfertigungsgrund sei nicht zulässig, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege, welche einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstelle. Mit Verweis auf verschiedene Urteile führte der Beschwerdeführer hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht in Fällen von einer gesamthaften Verfahrensdauer von 17 Monaten respektive 15 Monaten und einer Untätigkeit des SEM von rund eineinhalb Jahren respektive einem Jahr die Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne der Bundesverfassung und somit eine Rechtsverzögerung bejaht habe.”
“April 2023 sei der letzte bekannte Verfahrensschritt gewesen. Es müsse angenommen werden, dass das Verfahren seither stillstehe und seit mehr als 19 Monaten nichts mehr unternommen worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel eingereicht, welche durch die Vorinstanz geprüft werden müssten. In Anbetracht der verstrichenen Zeit scheine dieser Umstand aber nicht geeignet, eine derart lange Verzögerung des Verfahrens zu rechtfertigen. Es sei bekannt, dass das SEM einer hohen Arbeitslast unterliege und nicht alle Gesuche innert der gesetzlichen Frist bearbeiten könne. Die vorliegende massive Überschreitung der vorgesehenen Verfahrensdauer könne damit jedoch nicht ausreichend erklärt werden. Zwar sei noch keine Akteneinsicht gewährt worden und daher nicht bekannt, ob es weitere Verfahrensschritte gegeben habe. Dessen ungeachtet dauere das Verfahren mit einer Gesamtdauer von 22 Monaten indessen zu lange und diese Verzögerung sei als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu werten.”
“In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das Verfahren des Beschwerdeführers dauere über 25 Monate, was als überlang einzuordnen sei. Seit der Anhörung über die Asylgründe seien 17 Monate vergangen. Seit der Einreichung der eingeforderten Beweismittel im August 2023 seien 14 Monate vergangen. Dem Beschwerdeführer sei klar, dass die hohe Arbeitslast beim SEM für Verzögerungen in seinem Asylverfahren geführt habe. Jedoch sei in der Gesamtwürdigung der Gesamtverfahrensdauer von über 25 Monaten, der fehlenden verfahrensleitenden Handlungen seit August 2023 und der unbeantworteten Verfahrensstandsanfrage vom 16. September 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV zu bejahen. Die zuletzt eingereichten Beweismittel seien materiell bloss eine Aktualisierung der in der Türkei hängigen Verfahren und würden die bereits an der Anhörung vorgebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen. Sie würden die bis heute andauernde Verzögerung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Das überlange Verfahren wirke sich äusserst negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aus. Ausserdem würden die zahlreichen eingereichten Beweismittel den geltend gemachten Sachverhalt belegen, weshalb es nicht ersichtlich sei, weshalb das SEM das Verfahren derart in die Länge ziehe.”
“Sie beantwortete zwar mit Verweis auf ihre hohe Geschäftslast sämtliche Verfahrensstandanfragen, machte aber - bis die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht wurde - keine konkreten Ausführungen, wann mit dem Asylentscheid zu rechnen sei. Obschon das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich das SEM, das seit Durchführung der Anhörung vom 18. Oktober 2022 während mehr als eineinhalb Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt hat, angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal es bereits anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eines zweiten Gesprächs thematisiert hat (vgl. SEM-act. [...]-15/16 S. 15). Der Umstand, dass sie gemäss Vernehmlassung dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Asylentscheids in spätestens zwei Monaten in Aussicht gestellt hat, ändert daran nichts. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
“Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 21. November 2023 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Nachdem sie sämtliche Verfahrensstandanfragen - sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Rechtsvertretung - nicht beantwortete und sie sich zur Beschwerde auch nicht vernehmen liess, ist auch nicht klar, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid der Vorinstanz über das hängige Asylgesuch des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Nachdem sie seit Durchführung der Anhörung vom 21. November 2023 während mehr als sieben Monaten keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal sie bereits anlässlich der Anhörung ein allfälliges zweites Gespräch in Aussicht gestellt hat (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 14). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
Bei Fristüberschreitungen ist zu prüfen, ob ein «überspitzter Formalismus» vorliegt. Eine strikte Anwendung formeller Vorschriften ist nicht per se unzulässig; sie wird erst dann als überspitzter Formalismus angesehen, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, unverhältnismässig wird und dadurch die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verunmöglicht.
“Ob von Seiten der KESB Nordbunden tatsächlich telefonisch eine Frist zur Einreichung der Plädoyernotizen angesetzt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Dessen ungeachtet erscheint das Vorgehen der Kindesschutzbehörde zumindest ungewöhnlich. Anlässlich der Anhörung vom 3. November 2022 wurde der Rechtsanwältin laut Protokoll keine Frist für die Nachreichung der Plädoyernotizen angesetzt (KESB act. 157). Die Rechtsanwältin musste daher vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihr bereits am Folgetag (einem Freitag) lediglich münd- lich via Telefon eine - notabene noch gleichentags ablaufende - Frist für deren Nachreichung angesetzt würde. Die Plädoyernotizen wurden am darauffolgenden Dienstag und damit drei Werktage nach der Anhörung eingereicht. Die Notizen aufgrund von Fristsäumnis in der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen ist überspitzt formalistisch. Zudem hält ein solches Vorgehen vor dem allgemeinen Fairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht stand, zumal der Rechtsvertreterin das Vortragen ihrer Plädoyernotizen anlässlich der Anhörung gerade erst tags da- vor verunmöglicht worden war.”
“Die Beschwerdeführerin meint mithin, die Vorinstanz hätte die Frage des Verschuldens am Nichteinhalten der Frist übertrieben streng beurteilt, da sie weder die Interessenlage der Parteien bzw. der Öffentlichkeit noch die Auswirkungen der Gesuchsabweisung berücksichtigt habe. Mit diesem Vorbringen rügt sie unter dem Deckmantel von Art. 29 Abs. 1 BV eine falsche Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die angebliche Nichtberücksichtigung der erwähnten Interessen und Konsequenzen Art. 148 Abs. 1 ZPO mit übertriebener Strenge gehandhabt wird (vgl. Urteil 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.3). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab und stützte sich dabei auf die in Art. 148 Abs. 1 ZPO vorgesehene Voraussetzung, wonach die säumige Partei glaubhaft zu machen hat, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. In diesem Vorgehen kann kein überspitzter Formalismus erkannt werden. Insofern liegt kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Organisationsmangel sei zwischenzeitlich behoben worden. Die Vorinstanz hielt allerdings fest, dass infolge der fehlenden Einreichung des konstitutiven Generalversammlungsprotokolls die Wahl von Frau C.________ als neues Verwaltungsratsmitglied und damit die Behebung des Organisationsmangels gerade nicht nachgewiesen worden sei.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht innert Frist nachgeholt haben. Dass die Veranlagungsbehörde die Steuererklärungen 2015 und 2016 nicht als Begründung der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2017 und 2018 herangezogen hat, ist nach dem Dargelegten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; zum überspitzten Formalismus vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2; 135 I 6 E. 2.1). Dass die massgebenden Steuererklärungen 2017 und 2018 am 6. April 2021 nach Ablauf der Einsprachefrist nachgereicht worden sind, ist unter den Verfahrensbeteiligten im Übrigen unbestritten (vgl. Bst. B.c i.f. hiervor).”
“Nach Gesagtem ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht, insbesondere auch nicht das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzte, indem sie das Fristwiederherstellungsgesuch abwies und auf die Beschwerde infolge Fristversäumnisses nicht eintrat. In der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der nicht fristgerecht gestellten (materiellen) Rechtsbegehren liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor.”
“Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen des Grundbuchamts, den nach Ablauf der Frist angetretenen Nachweis nicht zu beachten, auch nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; vorne E. 3.3). Ein sog. überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BVR 2015 S. 301 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94). Bei der Stundungsfrist nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die abgesehen von der spezialgesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit für die Einzugsfrist nach Art.”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst ein Replikrecht: Den Parteien sind die beim Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei vor Erlass des Entscheids bekanntzugeben, und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe neue oder erhebliche Vorbringen enthält. Das Gericht kann eine Frist setzen oder die Zustellung lediglich zur Kenntnisnahme vornehmen, wenn eine umgehende unaufgeforderte Reaktion zu erwarten ist.
“Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sodann das Folgende: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach kommt den Parteien unter anderem das Recht zu, sich zu den Vorbringen des Gegners zu äussern. Nach der Rechtsprechung des EGMR und der mittlerweile - 5 - gefestigten bundesgerichtlichen Praxis bedeutet das, dass einer Partei jede Ein- gabe der Gegenpartei oder Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen und ihr vor Erlass des Urteils Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu äussern; unabhängig davon, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.1 und E. 2.6 erster Absatz). Das Gericht kann dem Betroffe- nen hierfür eine Frist setzen oder aber die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene umgehend unaufge- fordert Stellung nimmt (BGE 138 I 484 E. 2.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich allerdings auf act. 3, act. 4/1-2 und act. 7 der vorinstanzlichen Akten. Dabei handelt es sich um zwei von Amtes we- gen beigezogene Aktenstücke des genannten Betreibungsverfahrens, namentlich das Fortsetzungsbegehren und das Betreibungsprotokoll (act.”
“Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrens- beteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass eines Entscheids zuge- stellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1. m.H.). Das gilt unabhängig davon, ob die - 4 - Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Par- teien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1. m.H.).”
Bei der Beweiserhebung ist zu prüfen, ob bestimmte Beweismittel rechtmässig nicht zugänglich waren. Werden die Unzugänglichkeit und damit die Rechtmässigkeit bestätigt, begründet dies regelmässig keinen Vorwurf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.
Bei Anträgen auf konkrete Beweismittel oder bei Rügen gegen Gutachten ist ersichtlich darzulegen, inwiefern das Begehren substanziiert ist. Die Behörde bzw. Vorinstanz muss nachvollziehbar begründen, weshalb sie ein Beweismittel ablehnt oder weshalb sie sich auf ein Gutachten stützt. Fehlt eine solche Auseinandersetzung bei nachvollziehbarem Vorbringen, kann dies eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV begründen; liegt das Begehren jedoch unsubstantiert vor, steht dies einer Verletzungsrüge entgegen.
“Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3.2.2) noch im hiergegen angestrebten bundesgerichtlichen Revisionsverfahren (Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024, auszugsweise publiziert in BGE 150 V 363) und auch nicht im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren UV.2022.00199 betreffend Aufhebung der Invalidenrente nach UVG (das entsprechende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2024 [E. 6.2.3] liess der Beschwerdeführer unangefochten in Rechtskraft erwachsen) vermochte der Beschwerdeführer bundesrechtskonform rechtserhebliche Einwände gegen den Beweiswert des PMEDA-Gutachtens und der PMEDA-Ergänzungen vorzubringen. Was der Beschwerdeführer dagegen vor Bundesgericht vorträgt, ändert nichts an den zutreffenden Erwägungen im hier angefochtenen Urteil, welches auf das gleichentags im parallel geführten vorinstanzlichen Verfahren UV.2022.00199 gefällte Urteil verweist. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Ausser seiner unsubstantiierten und nicht weiter belegten Behauptung liegen keine weiteren Hinweise dafür vor, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Bulgarien mittels eines Altersgutachtens festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein in Bulgarien durchgeführtes Altersgutachten im behaupteten Mass von einem in der Schweiz durchgeführten Gutachten abweichen sollte. Darüber hinaus ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht zugestimmt hätten, wenn sie tatsächlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt gehabt hätten. Eine in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.”
“In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 VwVG verletzt. Das fedpol präzisiere in der angefochtenen Verfügung nicht, inwiefern und aufgrund welcher Beweise Art. 7 Abs. 6 Bst. b VVMH erfüllt sei. Es bleibe hinsichtlich dieses Artikels jegliche Erklärung schuldig. Ebenso habe die Vorinstanz aufzuzeigen, welche öffentlichen Interessen, die den grundrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenstünden, sie dazu bewogen hätten, eine Ausreisebeschränkung mit den entsprechenden Modalitäten auszusprechen. Die verfügende Behörde habe die Verhältnismässigkeit weder explizit noch implizit begründet (Beschwerde Ziff. 5 ff.).”
Bei Gutachten ist der Beizug von Hilfspersonen transparent auszuweisen: Namen, Funktion bzw. Art und konkreter Beitrag der eingesetzten Personen sowie deren Qualifikationen sind anzugeben; zudem ist darzulegen, wie die sachverständige Person ihre Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte. Diese Transparenz dient der Orientierung und damit dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
“Anders als bei der eigentlichen Delegation des Gutachtensauftrags an eine andere Fachperson, welche das vorgängige Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetzt, bedarf der Beizug von Hilfspersonen keiner Ermächtigung der Staatsanwaltschaft. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten indes transparent zu machen. Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben der sachverständigen Person eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen und wie die sachverständige Person ihre Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3, 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3 und 3.4.2). Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt und es wird den Parteien ermöglicht, allfällige Einwendungen gegen Personen, die in irgendeiner Form an der Ausarbeitung eines Gutachtens beteiligt sind, vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; BGE 144 IV 176 E. 4.5.1 f.).”
Zeitweilige Verfahrensunterbrüche von rund etwas mehr als drei Monaten können im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung noch als angemessen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt werden.
“Das zeitweise Ruhen des Verfahrens dauerte jeweils nicht länger als maximal etwas mehr als drei Monate. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation vom Sachverhalt einer mehr als sechsmonatigen (ununterbrochenen) Untätigkeit der Untersuchungsleitung, welcher dem Urteil 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 zugrunde lag. Ob von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen ist, ist im Übrigen regelmässig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (vorne E. 3.1). Die Dauer des Verfahrens von der Strafanzeige vom 23. März 2020 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 24. August 2021 erscheint unter den konkreten Umständen noch als angemessen. Insbesondere lässt sich nicht mit Recht behaupten, allein durch diese Dauer habe das Erinnerungsvermögen von Zeugen und beschuldigten Personen derart nachlassen müssen, dass die geltend gemachte unangemessene Polizeigewalt im Strafvollzug zuungunsten des Beschwerdeführers nicht mehr rekonstruiert werden könnte. Die Vorinstanz hat somit Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt, indem sie eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft verneint hat.”
Sistierungen sind mit Zurückhaltung anzuordnen. Besteht offensichtlich keine Aussicht, das Verfahren innert vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte nicht sistiert werden; das Verfahren ist in einem solchen Fall mit Anklageerhebung, durch Erlass eines Strafbefehls oder durch Einstellung zum Abschluss zu bringen. Diese Auslegung steht im Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV.
“Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsver- hältnis zum Beschleunigungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besonde- re Bedeutung zu, welche in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert wird. Demnach sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzö- gerung abzuschliessen. Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung steht primär der beschuldigten Person, in etwas geringerem Mass jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Besteht offensichtlich keine Aussicht, ein Strafverfahren innert ver- nünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen, sondern ist das Verfahren in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Die Sistierung hängt von einer Abwä- gung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen.”
Art. 29 BV bildet die bundesrechtliche Grundlage dafür, dass der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen sowie deren Aufteilung auf die Kantone festlegt.
“FFF sind besonders wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen, die einen erhöhten Schutz geniessen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG; Art. 26 ff. RPV). Sie umfassen gemäss Art. 26 RPV das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Abs. 1) und sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen (Abs. 2). Ein Mindestumfang an FFF wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund legt im Sachplan FFF den Mindestumfang der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 29 BV). Die Kantone müssen sicherstellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Nach Art. 30 Abs. 1 RPV sorgen die Kantone dafür, dass die FFF den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen. Nach Abs. 1bis dürfen FFF nur eingezont werden, wenn”
“Vorab sind die bundes- und kantonalrechtlichen Rechtsgrundlagen darzustellen. 3.1. Fruchtfolgeflächen sind besonders wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen, die einen erhöhten Schutz geniessen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG [SR 700]; Art. 26 ff. RPV [SR 700.1]). Sie umfassen gemäss Art. 26 RPV das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Abs. 1) und sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen (Abs. 2). Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 29 BV). Die Kantone müssen sicherstellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Die FFF sind mit Massnahmen der Raumplanung zu sichern (Art. 26 Abs. 1 RPV). Gemäss Art. 30 Abs. 1 RPV sorgen die Kantone dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden und zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen auf (Art. 30 Abs. 1 RPV). Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (Art. 30 Abs. 1bis RPV). Art. 28 RPV verpflichtet die Kantone, im Zuge der Richtplanung die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 RPV zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten festzustellen (Abs. 1); dabei ist für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen anzugeben und zu zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen (Abs.”
Das Gebot des fairen Verfahrens kann verletzt sein, wenn prozessuale Massnahmen oder das gezielte Einvernehmen parteinaher Personen darauf abzielen, die Verteidigungsfähigkeit einer Partei zu beeinträchtigen oder unverwertbare Aussagen zu erzeugen. Solche Vorgehensweisen können Neutralitätspflichten und Teilnahmerechte beeinträchtigen und damit Art. 29 Abs. 1 BV berühren.
“In Anbetracht hiervon ziele das Bestreben der Beschwerdegegnerin, den Bruder und den Verlobten der Beschuldigenden als Zeugen einzuvernehmen, darauf ab, unverwertbare Beweise zu produzieren, um mit deren Hilfe im gerichtlichen Verfahren im Widerspruch zu Art. 141 Abs. 5 StPO die richterliche Beweiswürdigung zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin agiere trotz ihrer jetzigen Rolle als Untersuchungsrichterin bereits als Anklägerin und Partei eines allfälligen späteren gerichtlichen Verfahrens, indem sie versuche, ihre spätere Rolle als Anklägerin zu verbessern. Es sei klar, dass die Staatsanwaltschaft schon jetzt eine Anklageerhebung anstrebe, statt in ihrer Rolle als Untersuchungsrichterin den Sachverhalt ergebnisoffen abzuklären. Sie bezwecke durch ihr Vorgehen, den Aussagen der Beschuldigenden zusätzlich Glaubhaftigkeit zu verleihen durch Personen, welche nicht Zeugen der erhobenen Vorwürfe seien. Dadurch verletze die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Neutralität gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO. Ausserdem verstosse sie gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK, weil unverwertbare Beweise im Widerspruch zu Art. 141 Abs. 5 StPO stets dem urteilenden Sachgericht zur Kenntnis gelangten.”
“Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2, 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst auch das Verbot formeller Rechtsverweigerung und von Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung liegt namentlich vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder den Entscheid nicht innerhalb der Frist erlässt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Dieses wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1045 m.w.H .; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 und PVG 2016 Nr. 27 E. 2b).”
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 KV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Müller, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 92 mit weiteren Verweisen). Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das sog. Beschleunigungsgebot verstösst. Das Beschleunigungsgebot besagt, dass ein Verfahren entweder innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder – falls eine solche Fristbestimmung fehlt – innert angemessener Frist beendet wird.”
“Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).”
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E.”
Das Recht auf Akteneinsicht gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör und umfasst das Einsichtsrecht in Verfahrensakten. Einsicht in Akten von Drittpersonen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit deren Zustimmung möglich. Unterlagen wie Softwareauszüge oder Dokumente zur Spruchkörperbildung gelten nicht als Akten im Sinne des Akteneinsichtsrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).”
“In Bezug auf die Botschaftsabklärung betreffend seine Eltern beanstandet der Beschwerdeführer, das SEM habe diese weder in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen, obwohl sie auch für seinen Entscheid von zentraler Bedeutung (Frage einer Reflexverfolgung) gewesen sei. Weiter habe es ihm vor dem Erlass der Verfügung in keiner Form Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt und folglich auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Das SEM habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG in schwerwiegender Weise verletzt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Einsicht in Akten von Drittpersonen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit deren Zustimmung erfolgen darf. Eine solche Erklärung seiner Eltern ist nicht aktenkundig. Infolgedessen erübrigt es sich ebenso, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Im Weiteren liegt auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, zumal das SEM nicht gehalten ist, die im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung (auch) in den Akten des Beschwerdeführers abzulegen beziehungsweise in das entsprechende Aktenverzeichnis aufzunehmen. Da kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse ersichtlich ist, ist auf den Antrag, es sei das SEM anzuweisen, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen, nicht einzutreten.”
“Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3313/2021 vom 11. Dezember 2024 E. 4.1 f.).”
Verspätete Neuerungen im Schriftenwechsel: Aspekte, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können, dürfen grundsätzlich nicht erst im Rahmen der Replik bzw. in einem nicht durch das Gesetz angeordneten zweiten Schriftenwechsel vorgebracht werden; entsprechende neue Rügen sind in der Regel unzulässig. Eine Rüge eines Gehörsmangels ist vordringlich im vorinstanzlichen Verfahren zu erheben; das spätere Nachreichen solcher Vorbringen rechtfertigt nur ausnahmsweise ein Eintreten.
“Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips. Zusammengefasst bringt er vor, in der Anklageschrift stütze sich der Vorwurf betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln nur auf Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG. Art. 35 Abs. 3 SVG werde darin nicht genannt. Der vorinstanzliche Schuldspruch nach Art. 35 Abs. 3 SVG verstosse nicht nur gegen den Anklagegrundsatz, sondern verletze auch Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV, da ihm eine Änderung der rechtlichen Würdigung und Ausdehnung des Anklagevorwurfs nie angezeigt worden sei (Beschwerde S. 25 f. Ziff. 34). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 8. November 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs und des überholten Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2-4 SVG schuldig (Verfahren 6B_1462/2021). In seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die vorstehenden Ausführungen indessen nicht gemacht und auch keine entsprechenden Rügen erhoben (Verfahren 6B_1462/2021). Dass und inwiefern ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, legt er nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021 im Verfahren 6B_1462/2021, S. 20 Ziff. 10). Im vorliegenden Verfahren kann auf diese neue Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, daher nicht eingetreten werden.”
“Die Beschwerdeführerin hat die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs erst im Rahmen der Replik (vgl. Replik S. 2) und überdies ohne Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen vorgebracht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist damit verspätet erfolgt. Denn weder das Replikrecht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch ein gerichtlich angeordneter zweiter Schriftenwechsel oder das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) gewähren einen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die – wie hier der Fall – bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. April 2019, 8C_8/2019, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Frage des rechtlichen Gehörs näher zu prüfen wäre, würde sich nichts ändern: Vorliegend veranlasste die Beschwerdegegnerin nach Einwänden der Beschwerdeführerin (AB 204, 214) gegen die beiden Vorbescheide bezüglich Rente (AB 191) bzw. Hilflosenentschädigung (AB 201) eine rheumatologische Begutachtung (AB 233.1). Am”
“BGE 143 IV 453 E. 2.5.3). Insbesondere ist sie auch im Ergebnis vertretbar. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeergänzung beziehungsweise Replik sich auf dasjenige zu beschränken habe, wozu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Suva Anlass gäben. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2020 geht weit über eine reine Stellungnahme zur Beschwerdeanwort der Suva vom 7. Februar 2020 hinaus. Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, dass sie eine eigentliche Beschwerdeergänzung verfasst habe, da die Beschwerde vor dem kantonalen Gericht von einem Laien verfasst worden sei, der nicht alle Aspekte gerügt habe. Eine solche Beschwerdeergänzung ist aber ausdrücklich ausgeschlossen. Weder das Replikrecht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.3) noch ein gerichtlich (hier nicht) angeordneter zweiter Schriftenwechsel oder das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 132 V 387 E. 3) gewährt einen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 V 231, aber in: SVR 2019 IV Nr. 81 S. 265). Ein zweiter Schriftenwechsel kann nicht dazu dienen, Anträge und Rügen vorzutragen, die schon in der Beschwerde hätten gestellt oder vorgebracht werden können. Das würde eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) bedeuten, was nicht angeht. Der Umstand alleine, dass die Beschwerde an das kantonale Gericht nicht durch eine anwaltliche Vertretung eingereicht worden war, kann nicht dazu führen, das Replikrecht auf weitere Aspekte auszudehnen. Darin legt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch eine solche des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Aus diesem Grund erweist es sich auch nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege den Aufwand der Beschwerdeführerin, der über eine Stellungnahme zu dem von der Suva im kantonalen Verfahren Vorgebrachten hinausgegangen ist, nicht entschädigt hat.”
“Wenn die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin im aktuellen Verfahrenszeitpunkt zudem vorwerfen, sie habe einen gravierenden Verfahrensfehler begangen, als sie die teilweise "Freigabe" der Grundstücke nicht in der Form einer Verfügung, sondern mit dem formlosen Schreiben vom 3. April 2018 anordnete, sind ihre Vorbringen nicht überzeugend. Aus den Strafakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerinnen der Nichtverlängerung bzw. Aufhebung der bis am 30. April 2018 befristeten Grundbuchsperre nicht widersetzten und auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten teilweisen Freigabe der Grundstücke nicht bemängelten. Dies hielt die Vorinstanz bereits in ihrem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 20. Mai 2020 fest. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt noch eine andere Rechtsvertretung hatten, erscheint es bei dieser Sachlage widersprüchlich und treuwidrig, das damals gänzlich unbeanstandet gebliebene Vorgehen der Beschwerdegegnerin in einem mehr als zwei Jahre später datierenden Ausstandsbegehren erstmalig als schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu bezeichnen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2). Hätten die Beschwerdeführerinnen in der formlosen "Teilfreigabe" der Grundstücke sowie der auslaufenden Grundbuchsperre tatsächlich einen für sie mit einem Rechtsnachteil verbundenen groben Verfahrensfehler gesehen, hätten sie dagegen Rechtsmittel ergreifen müssen; warum sie dies unterlassen haben, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Dass ihnen dies aufgrund der angeblich mangelhaften Eröffnung der "Teilaufhebung der Grundbuchsperre" nicht möglich gewesen sein soll, leuchtet jedenfalls nicht ein. Die damalige Verhaltensweise der Beschwerdeführerinnen im Wissen um die kurze Zeit später ohnehin auslaufende Befristung der Grundbuchsperre legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Grundbuchsperre für sie offenbar nicht von grosser Bedeutung war und sie durch die nun als bundesrechtswidrig gerügte formlose Teilfreigabe offenbar keinen Rechtsnachteil erlitten haben. Zwar ist einzuräumen, dass die "Teilaufhebung" der Grundbuchsperre auch in Verfügungsform hätte erfolgen können, aber selbst eine gegebenenfalls mangelhafte Eröffnung der "Teilfreigabe" der Grundstücke, kurz vor der integralen Aufhebung der Grundbuchsperre, stellt bei objektiver Betrachtung unter den gegebenen Umständen keinen besonders schweren Verfahrensfehler dar.”
“Damit aber setzt er sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese unzutreffend sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Wie dem angefochtenen Entscheid zudem zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) geltend gemacht, was er vorliegend nicht bestreitet. Auf das beschwerdeführerische Vorbringen zum Tatverdacht wegen Betrugs zu Lasten der C.________ AG ist daher nicht einzugehen.”
Ist eine Instanz oder Kommission gesetzlich mit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern versehen, gilt – mangels abweichender Regeln zur Beschlussfähigkeit – grundsätzlich, dass alle Mitglieder bei Entscheiden mitwirken müssen. Fehlen Bestimmungen über Quorum, Ersatzmitglieder oder das Verfahren bei Abwesenheit, hat die Behörde unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze so auszulegen zu sein, dass sie in vollständiger Besetzung hätte entscheiden müssen (vgl. E. 4.4).
“Gemäss Art. 13 Abs. 1 Prüfungsreglement wird die Prüfungskommission vom Bildungsanbieter in Absprache mit dem Podologen-Verband eingesetzt und besteht aus 3-5 Mitgliedern. Sie fungiert unter anderem als Rekursinstanz. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Prüfungskommission um keine gerichtliche Behörde. Dies ergibt sich aus den übrigen ihr zugewiesenen Aufgaben (so namentlich Erstellen der Anforderungen für Zwischenprüfungen und das Diplomexamen; Festlegung der Prüfungskriterien bei den beiden praktischen Prüfungen; Genehmigung sämtlicher promotionsrelevanter Prüfungen und der Prüfungsergebnisse) sowie aus dem Umstand, dass gegen ihre Entscheide Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau geführt werden kann (Art. 14 Abs. 3 Prüfungsreglement). Demnach fällt die Prüfungskommission unter Art. 29 Abs. 1 BV. Das Prüfungsreglement sieht für die Prüfungskommission 3-5 Mitglieder vor. Setzt sich eine Behörde aus einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern zusammen, so müssen beim Entscheid alle mitwirken, soweit keine abweichende Vorschriften bestehen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vorliegend lassen sich dem Prüfungsreglement keine Bestimmungen darüber entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Prüfungskommission beschlussfähig ist oder wie bei Abwesenheiten oder in Ausstandsfällen zu verfahren sei. Es ist weder ein Quorum festgelegt, noch sind Ersatzmitglieder vorgesehen. Mangels abweichender Bestimmungen muss das Prüfungsreglement unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze dahingehend ausgelegt werden, dass die Prüfungskommission in vollständiger Besetzung, d.h. mit (mindestens) drei Mitgliedern, hätte entscheiden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall war. Es erscheint naheliegend, dass die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission durch die Abwesenheit des Präsidenten beeinträchtigt war, selbst wenn der Ausstand aus triftigen Gründen erfolgt ist.”
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist fallbezogen zu beurteilen. In die Gesamtwürdigung sind insbesondere einzubeziehen: die Schwere der Vorwürfe, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen/erforderlichen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der Behörden und dasjenige der Parteien sowie die Zumutbarkeit für die betroffene Person. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und entzieht sich starren Regeln.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Straf- verfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behör- den und Parteien abzustellen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldig- ten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegen- lassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.”
Das Recht auf Akteneinsicht gehört zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es dient der Sachaufklärung und ist als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darauf gerichtet, den Parteien zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam geltend zu machen. Dazu gehört insbesondere, vor Erlass des Entscheids Einsicht in die für den Entscheid massgeblichen Akten zu nehmen, sich zur Sache zu äussern sowie geeignete Beweismittel beizubringen und sich zum Beweisergebnis zu äussern.
“Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können. Für das Bundesverwaltungsverfahren wird das Akteneinsichtsrecht in den Bestimmungen von Art. 26-28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Eine Verfahrenspartei hat insbesondere Anspruch auf Einsicht in die Eingaben von Parteien, die Vernehmlassungen von Behörden und alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Die betroffene Partei kann sich nur wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise bezeichnen, wenn sie die Möglichkeit erhält, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung stützt (zum Ganzen Urteile des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1 und A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 7.1). Es ist insofern grundsätzlich in alle Akten Einsicht zu gewähren, die zum Verfahren gehören (BGE 132 V 387 E. 3.2; BVGE 2015/47 E. 5.2; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
“Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, das in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Zu den Mitwirkungsrechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht-nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.”
Nach Abweisung eines ersten Gesuchs besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, ein inhaltsgleiches neues Gesuch voraussetzungslos stellen zu dürfen. Ein weiteres Gesuch ist nur dann zulässig, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die damals nicht geltend gemacht werden konnten; ferner kommen Rechtsbehelfe wie die Revision in Betracht.
“Die Vorinstanz erwog, weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 117 ff. ZPO gewährten einer Partei die Möglichkeit, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch zu stellen. Die Vorinstanz verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Verfahrens einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Beurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch besteht. Andernfalls würde der Prozessverschleppung Vorschub geleistet, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Führt der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel an, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, so hat er einen Anspruch auf Revision. Davon zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Grundlage geänderter Verhältnisse eingereicht werden kann.”
“Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. schon Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2a).”
Mitwirkungspflichten und Untersuchungsumfang: Das Gesuch muss hinreichende Angaben und Belege zu den finanziellen Verhältnissen enthalten; der Gesuchsteller hat grundsätzlich die umfassende Mitwirkungspflicht, seine Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen darzulegen und – soweit möglich – zu belegen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen lückenlos oder in alle Richtungen abzuklären; sie hat jedoch dort weiter abzuklären, wo konkrete Unsicherheiten oder Unklarheiten bestehen. Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkung; unterlässt der Anwalt die genügende Substantiierung, kann das Gesuch mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen werden.
“Das URP-Gesuch muss ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründetheit erforderlichen Belege sind beizulegen (Art. 145 Abs. 2 VRG). Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen und ihn trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Gelingt es ihr – in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss indessen den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern und das Gesuch kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil BGer 2C_297/2020 vom 8.”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht auf rechtliches Gehör, zu dessen Teilgehalt nach ständiger Rechtsprechung auch das Recht auf Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten gehört. Für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisieren Art. 26–28 VwVG die Grundsätze, Ausnahmen und Rechtsfolgen dieses Akteneinsichtsrechts. Kein Anspruch besteht hingegen auf Einsicht in rein verwaltungsinterne Unterlagen, die der internen Meinungsbildung dienen und keinen Beweischarakter haben.
“Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren Art. 26 - 28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.”
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a f. S. 474, 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2017, 8C_466/2017, E. 4.1.2 m.w.H.).”
Eine Sistierung ist nur mit Zurückhaltung anzuordnen; sie beruht auf einer Interessenabwägung und steht unter dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die zuständige Behörde verfügt über einen Ermessensspielraum, den sie im Einzelfall sachgerecht und pflichtgemäss auszuüben hat.
“Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 je mit Hinweisen; Vogelsang, a.a.O, Art. 314 StPO N 9, 15a).”
“a StPO). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über Informationen verfügt, die es erlauben, ihn mit seinem Namen zu identifizieren. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten (Grodecki/ Cornu, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 5). Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis liegt etwa vor, wenn ein wichtiger Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist (Bosshard/ Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 9). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).”
“Ohnehin ist ein Zwischenentscheid nur selbstständig anfechtbar, wenn er für eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (§ 128 Abs. 2 VRG). Dieser Vorbehalt des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt auch für alle in § 128 Abs. 3 VRG genannten Zwischenentscheide (LGVE 2013 IV Nr. 4 E. 5a/bb mit Hinweisen; Wirthlin, a.a.O., N 16.4; zur konkreten Rechtslage bei Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss § 128 Abs. 4 VRG vgl. E. 9.2 nachstehend). Auch Rückweisungsentscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Zwischenentscheiden zuzuordnen (vgl. E. 5.4 nachstehend). Die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gründet in der Prozessökonomie. Gerichte sollen sich prinzipiell nur einmal mit einem Prozess befassen müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat (vgl. BGE 106 Ia 235 E. 3d; LGVE 2021 IV Nr. 1 E. 1.3.1). Weil die Verfahrenseinstellung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV widerspricht und die Ausnahme bleiben soll, erfordert sie einen Sistierungsgrund bzw. triftige Gründe, wobei die zuständige Behörde beim Entscheid über die Einstellung/Aussetzung über ein erhebliches Ermessen verfügt, das sie im Einzelfall sachgerecht und pflichtgemäss auszuüben hat (Bertschi/Plüss, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, §§ 4-31 VRG N 38 ff., a.z.F.). Hierfür hat sie die betroffenen Interessen mit zu berücksichtigen und darf sie den Verlauf und die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihre Abwägungen mit einbeziehen.”
“Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2).”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; zusätzlich ist unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die Voraussetzungen sind (i) das Fehlen der erforderlichen Mittel und (ii) dass das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung gelten Begehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren; sind Gewinn- und Verlustchancen annähernd ausgewogen oder nur wenig zugunsten der Verlustgefahren verschoben, gelten sie nicht als aussichtslos. Die Norm bezweckt, Betroffenen unabhängig von ihrer finanziellen Lage den tatsächlichen Zugang zum Verfahren und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen.
“und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Damit wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1) auf Gesetzesstufe gewährleistet. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 16 Abs. 1 VRG/ZH. Danach ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 6.1). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E.”
“Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die betroffene Partei allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK) kodifiziert (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5; Urteil 7B_196/2022 vom 25. August 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellen. Ist die Gehörsverletzung so erheblich, dass sie nicht geheilt werden kann, kann dies die Kassation des angefochtenen Entscheids rechtfertigen. In anderen Fällen kommt eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung in Betracht.
“Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vor-instanz im vorliegenden Fall den Vorgaben des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) sowie ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nicht nachkam. Durch Letztere verletzte sie somit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung ist als schwerwiegend zu bezeichnen, wodurch vorliegend eine Heilung der verfahrensrechtlichen Verfehlungen durch die Vorinstanz ausser Betracht fällt und eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2; Urteil des BVGer C-5276/2018 vom 9. Januar 2019). Im Übrigen ist eine Kassation auch aufgrund der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen angebracht (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1).”
“Der Beschwerdeführer stellt keinen reformatorischen Antrag in der Sache, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die KESB (s. Sachverhalt Bst. C). Er macht im Wesentlichen geltend, die Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die KESB habe im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können. Das Bundesgericht könnte im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern müsste die Sache zur Behebung des Verfahrensmangels an die Vorinstanz bzw. an die KESB zurückweisen (vgl. Urteil 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig.”
“Abteilung, eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 15. Dezember 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Bezirksrat weder seiner Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachgekommen sei, noch den Sachverhalt ausreichend abgeklärt habe.”
“Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 hat die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit dem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Thurgau Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).”
“In Bezug auf die geltend gemachte ungenügende Publikation (Publikationspflicht im kantonalen Amtsblatt) bleibt jedoch anzumerken, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführenden seien nicht daran gehindert worden, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen u nd hätten daher kein schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Dies entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation des Baugesuchs berufen können (vgl. Urteile 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024 E. 8.4; 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 4.5; 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E. 2.1; 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4). Welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Publikation ziehen könnten, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wird im Rückweisungsverfahren sicherzustellen haben, dass ein materiell koordinierter Rechtsmittelentscheid ergehen kann, in welchem sämtliche (materiellen) Rügen der Beschwerdeführenden gegen das umstrittene Projekt gesamthaft und ohne Kognitionsbeschränkung gerichtlich überprüft werden. Damit wird auch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachgekommen.”
Fehlt es an einer konkreten Darlegung, bleibt offen, inwiefern aus Art. 29 Abs. 2 BV eine gerichtliche Fragepflicht oder die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist folgen. Eine gerichtliche Nachfristsetzung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
“Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das kantonale Recht sei in Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), angewendet worden. Das Bundesgericht kann die Anwendung von § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 VRG/ZG daher nicht überprüfen. Inwiefern sich direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegend die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist bei (formellen) Mängeln ergeben soll bzw. inwiefern vorliegend überhaupt ein formeller Mangel vorliegen sollte (siehe insb. Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB, wonach eine Beschwerde nicht einmal begründet werden muss), legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar wie woraus sich vorliegend eine gerichtliche Fragepflicht ergeben und inwiefern diese verletzt worden sein sollte.”
Nach der herrschenden Rechtsprechung gehört zur Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) der Anspruch auf rechtliches Gehör und das damit verbundene Akteneinsichtsrecht. Die effektive Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die Ermittlungsakten vollständig sind. Im Strafverfahren bedeutet dies insbesondere, dass verfahrensrelevante Beweismittel in den Untersuchungsakten vorhanden und aktenmässig dokumentiert sein müssen, damit die Verteidigung sich wirksam und sachbezogen äussern und gegebenenfalls die Verwertbarkeit der Beweismittel rügen kann.
“Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz anlässlich der Hauptver- handlung vorfrageweise Beweisanträge, die weitgehend mit den berufungshalber neu gestellten Anträgen identisch sind (Urk. 50 S. 4 ff.). Zudem machte sie im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz prozessuale Einwendungen (Urk. 56 S. 4-8.), die im Wesentlichen dieselbe Materie betreffen. Auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung ging sie erneut auf die Thematik ein (Urk. 110 S. 5-12). Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Verteidigung eingehend und überzeugend auseinander, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 6-30). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher primär präzisieren- der Natur. 3.1.4.Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufge- führten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschul- digte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden.”
“Rechtliches Gehör und Akteneinsichtsrecht Unter Vorbehalt von Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 100 Abs. 1 StPO). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht.”
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen.”
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, verfahrensrelevante Vorgänge schriftlich festzuhalten. In Strafverfahren müssen Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden und aktenmässig dokumentiert sein, insbesondere dahingehend, wie sie entstanden und in die Akten gelangt sind, damit die beschuldigte Person deren Qualität prüfen und gegebenenfalls Einwände erheben kann.
“Der Schutzzweck der in Art. 263 Abs. 2 StPO verankerten Pflicht für die Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme kann aus der allgemeinen StPO-Bestimmung betreffend die Eröffnung der Anordnung von Zwangsmassnahmen, d.h. Art. 199 StPO (vgl. oben E. 4.3.1), abgeleitet werden. Die letztgenannte Norm präzisiert einerseits die für Strafverfahren geltende Dokumentationspflicht (vgl. Art. 100 StPO), andererseits gewährleistet sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der betroffenen Person (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 199 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E.”
“Der Schutzzweck der in Art. 263 Abs. 2 StPO verankerten Pflicht für die Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme kann aus der allgemeinen StPO-Bestimmung betreffend die Eröffnung der Anordnung von Zwangsmassnahmen, d.h. Art. 199 StPO (vgl. oben E. 4.3.1), abgeleitet werden. Die letztgenannte Norm präzisiert einerseits die für Strafverfahren geltende Dokumentationspflicht (vgl. Art. 100 StPO), andererseits gewährleistet sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der betroffenen Person (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 199 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E.”
“Der Schutzzweck der in Art. 263 Abs. 2 StPO verankerten Pflicht für die Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme kann aus der allgemeinen StPO-Bestimmung betreffend die Eröffnung der Anordnung von Zwangsmassnahmen, d.h. Art. 199 StPO (vgl. oben E. 4.3.1), abgeleitet werden. Die letztgenannte Norm präzisiert einerseits die für Strafverfahren geltende Dokumentationspflicht (vgl. Art. 100 StPO), andererseits gewährleistet sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der betroffenen Person (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 199 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14.”
Bei nur geringfügigen oder leicht beheibaren Verfahrensmängeln kann eine knappe nachträgliche Begründung verbunden mit der Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit die Gehörsverletzung heilen. Ob dies zulässig ist, ist im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen (insbesondere Schwere des Mangels, Folgen für die Beteiligten, Kompensationsfähigkeit). Eine solche Heilmöglichkeit ist bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Ebenso kann in bestimmten Fällen die nachträgliche Aufforderung zur Ergänzung von Unterlagen zulässig sein, wenn die fehlenden Angaben nur geringfügig sind.
“Mai 2023 fälschlicherweise Ausführungen zu Art. 12 VStrR gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin konnte mit der Begründung der Vorinstanz folglich erkennen, weshalb sie eine Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 ZG ausschloss und nachvollziehen, auf welchen Gründen die ablehnende Verfügung beruht. So erfolgte denn auch eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Erlassgründen und deren Voraussetzungen bezogen sich auf den konkreten Fall. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung konnte die Beschwerdeführerin somit die Begründungslinie und die wesentlichen Argumente der Vorinstanz erkennen und eine gehörige Verteidigung vorbereiten. Vor diesem Hintergrund liegt in der zwar knappen, aber vorliegend noch als genügend zu beurteilenden Begründung hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen und auch in Bezug auf die Verfügung vom 25. Januar 2024 insgesamt mit Blick auf die Anforderungen an eine Gehörsverletzung (vgl. E. 2.2 vorstehend) noch kein Verstoss gegen Art. 29 BV vor. Dass die Vorinstanz offenbar von einer Verletzung der Begründungspflicht ausging, ändert daran nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend ohnehin nur als leicht zu beurteilen und mit der nachgeholten Begründung im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. April 2024 geheilt worden.”
“Grundsätzlich führt die Verletzung des Anspruchs daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Verletzungen des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aber im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. die unterlassene oder mangelhafte Verfahrenshandlung nachgeholt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5, in: BJM 2019, S. 206, 211 f., BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Ob eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere des Verfahrensmangels, die Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten und die Kompensationsfähigkeit des Mangels zu berücksichtigen sind (Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 BV N 26; Vest, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO, N 6). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung eine hinreichende kurze Nachbegründung des Untersuchungsbefehls beigebracht. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin gab dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Replik genutzt. Da das Appellationsgericht die Zulässigkeit des Untersuchungsbefehls mit freier Kognition (vgl. E. 1.3) und unter Berücksichtigung der in der Replik vorgebrachten Argumente überprüfen kann, gilt die festgestellte Gehörsverletzung ohne Nachteil für den Beschwerdeführer als im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung ist indes bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1; vgl. AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5 f. und 6, in: BJM 2019, S. 206, 212 und 215).”
“Als Begründung halten sie fest, der Ausschluss einer Anbieterin aufgrund lediglich geringfügiger Abweichungen von den in den Eignungskriterien statuierten Anforderungen verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 BV). Die Vergabestelle sei in solchen Fällen berechtigt, die nachträgliche Einreichung von Detailnachweisen zuzulassen, bzw. verpflichtet, solche einzuholen. Da die Unterlagen nicht ausgereicht hätten, hätte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin 2 eine zusätzliche Frist setzen müssen, um die fehlenden Informationen für die Analyse der Vergleichbarkeit zwischen den vom Unternehmen ergriffenen und den von der Umweltzertifizierung ISO14001 vorgeschriebenen Massnahmen vorzulegen. Ausserdem würden die fehlenden Informationen immer noch geringfügige Aspekte darstellen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit einen Ausschluss vom Zuschlagsverfahren nicht rechtfertigen würden (z.B. «Die Umweltleistung wird mit Kennzahlen bewertet»).”
Bei schwierigen, umstrittenen oder entscheidrelevanten Rechtsfragen ist eher von genügenden Erfolgsaussichten auszugehen; insbesondere darf bei solchen heiklen Fragen nicht zu Ungunsten der Gesuchstellenden Aussichtslosigkeit angenommen werden, sondern die Beurteilung ist dem Sachrichter zu überlassen.
“Nachdem er 2016 ein erstes Mal um Vollzugslockerungen ersucht hatte, stellte er 2023 – nach Beginn und Abbruch einer Therapie sowie erneuter forensisch-psychiatrischer Begutachtung – zum zweiten Mal ein Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, hat das jüngste Gutachten – das mitunter wesentliche Entscheidgrundlage bildet – die Frage nach der Gewährung oder Nichtgewährung von Vollzugslockerungen nicht direkt selbst beantwortet, sondern dies den rechtsanwendenden Behörden überlassen. Je schwieriger und umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden; sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen. Bildet ein schwerer Eingriff in Freiheitsrechte Streitgegenstand, darf nicht leichthin Aussichtslosigkeit angenommen werden (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 107 m.H.). Zwar stehen vorliegend nicht die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Gesuchs um Gewährung von Vollzugslockerungen, sondern jene der Beschwerde gegen die das Gesuch abweisende Verfügung in Frage. Nichtsdestotrotz ist Aussichtslosigkeit in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach Ansicht der Kammer nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem nicht etwa darauf beschränkt, in der Beschwerde an die Vorinstanz seine (wenn damals auch sehr kurz gehaltenen) Argumente im ursprünglichen Gesuch zu wiederholen, sondern er hat sich mit der angefochtenen Verfügung sowie dem Gutachten intensiv auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte. Wie der vor der Vorinstanz eingereichte Kontoauszug (amtliche Akten SID, pag. 31 f.) zeigt, verfügte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über total CHF 5’812.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (vgl.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei Aussichtslosigkeit angenommen werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3, mit Hinweisen).”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährt auch im summarischen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt das Recht, vor einem Entscheid angehört zu werden und sich zur Sache, zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis zu äussern. Die im ordentlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, in Plädoyers den Standpunkt darzulegen (Art. 228 ZPO), findet im summarischen Verfahren sinngemäss Anwendung.
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 1). Der Norminhalt dieser Bestimmung entspricht demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.7.3; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 1; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 5). Daraus folgt das Recht, vor einem Entscheid angehört zu werden und sich zur Sache sowie zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis zu äussern (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 6, 10). Die förmliche Regelung im ordentlichen Verfahren, wonach die Parteien in Plädoyers ihren Standpunkt vertreten können (Art. 228 ZPO), kommt auf das summarische Verfahren sinngemäss zur Anwendung (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], a.a.O., Art. 228 N 10).”
Art. 29 Abs. 1 BV wird in der Literatur mit dem Grundsatz der Prozessökonomie verknüpft. Kantonale Regelungen können dieses Rechtsverzögerungsverbot konkretisieren; im Kanton Zürich etwa konkretisieren Art. 18 KV/ZH und § 4a VRG/ZH das Beschleunigungsgebot und stellen damit weitergehende Anforderungen an eine rasche Verfahrensführung.
“Er bringt damit zum Ausdruck, dass die behördliche Aufgabenerfüllung mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erfolgen soll (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 8 zu Art. 70 KV/ZH). Sodann gewährleistet Art. 18 Abs. 1 KV/ZH einen grundrechtlichen Anspruch auf rasche und wohlfeile Verfahrenserledigung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen und verpflichtet Art. 74 Abs. 1 KV/ZH den kantonalen Gesetzgeber und die kantonalen Gerichte dazu, für eine verlässliche und rasche Rechtsprechung zu sorgen. Im Sinne dieser Verfassungsvorgaben sowie des in Art. 29 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verankerten Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist hält § 4a VRG/ZH ("Beschleunigungsgebot") fest, dass die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung sorgen. Im Rahmen der Auslegung von § 4a VRG/ZH ist zu beachten, dass der Anspruch auf rasche Verfahrenserledigung gemäss Art. 18 Abs. 1 KV/ZH nach dem Willen des kantonalen Verfassungsgebers weiter geht als jener gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 15 zu Art. 18 KV/ZH; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu § 4a VRG/ZH). Vor diesem Hintergrund besteht im Kanton Zürich zweifellos ein beträchtliches öffentliches Interesse an möglichst effizienten bzw. raschen Verwaltungs- und Justizverfahren.”
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV statuierte und im Kanton Zürich in Richtung eines Beschleunigungsgebots konkretisierte Rechtsverzögerungsverbot steht gemäss dem Schrifttum in einem engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verfahrens- bzw. Prozessökonomie (vgl. insbesondere CHRISTOPH BÜRKI, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, 2011, S. 128 ff.; vgl. ferner KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2021, N. 103; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 260 ff.; WIEDERKEHR / MEYER / BÖHME, Prozessökonomie als Verfahrensgrundsatz, recht 2021 S. 131 f.). Dieser allgemeine und übergreifende Grundsatz, der zahlreiche positiv- sowie richterrechtliche Ausprägungen erfahren hat (vgl. WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1522 ff.), verlangt von den Verwaltungsbehörden und Gerichten, die bei ihnen anhängig gemachten Verfahren in möglichst kurzer Zeit und mit für alle Beteiligten möglichst geringem Kostenaufwand zum Abschluss zu bringen (vgl.”
Unnötige bzw. von den Behörden zu verantwortende Verfahrensverzögerungen sind im Rahmen der Strafzumessung als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung berücksichtigt einen derartigen Verfahrensdauerverzug durch spürbare Reduktionen der Strafe (z. B. in Form von Tagessatz‑, Monats‑ oder prozentualen Kürzungen), wobei die konkrete Folge von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
“1.3.3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die lange Dauer des Verfahrens hätte strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die (unnötige) und für ihn lange Verfahrensverzögerung - insbesondere betreffend der Verzögerung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts - bei der Strafzumessung zu beachten (Beschwerde S. 14 ff.). 1.3.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen.”
“Verschuldensbewertung/konkrete Strafenbildung Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), dürfte es sich kaum um einen Fall systematischer Schwarzarbeit handeln. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Berufungsklägerin hauptsächlich ihren Urlaub bei ihren Verwandten verbrachte und diesen aus ihrer Sicht in einem Moment der Hilfsbedürftigkeit ausgeholfen hat, zumal sie über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Auch dürfte sie kein Entgelt bezogen haben. Dies rechtfertigt die Ausfällung einer eher symbolischen Geldstrafe im unter-sten Bereich des Strafrahmens, mithin von zehn Tagessätzen. Da es nicht der Berufungsklägerin zuzurechnen ist, dass das Dokument «Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis (gültig ab 1. November 2019)» erst im Rückweisungsverfahren eingereicht wurde und sich das Verfahren dadurch um weitere knapp 1 ½ Jahre verlängert hat, ist das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierte Beschleunigungsgebot verletzt und die bisher zugemessene Strafe deshalb zu halbieren. Die Tagessatzhöhe wird in Anbetracht der Informationen zur Person (Einkommen von CHF 500. monatlich [exklusive Trinkgelder], kinderlos, vom Ehemann getrennt lebend, keine Schulden, keine Immobilien [Akten SB.2021.67 S. 41, 72, 75 ff.]) auf CHF 10. festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB).”
“Weitere Strafminderungsgründe Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Strafanzeige der FINMA bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 einging und danach während fast dreieinhalb Jahren keine relevanten Ermittlungshandlungen stattfanden, weswegen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 53 S. 68). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 30 Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Zudem liegen die Vorfälle mittlerweile rund 10 Jahre zurück, weswegen sich das Strafbedürfnis verringert hat, zumal sich der Beschuldigte A._____ in dieser Zeit auch wohlverhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass mehr als zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz bereits verstrichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine weitere Strafreduktion von 10 Tagessätzen.”
“Täterkomponente Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es zu berücksichtigen, dass das Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ver- letzt worden ist (vgl. dazu auch E. 22.12). Diesem Umstand ist bei der Strafzu- messung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfahrensdauer die Geldstrafe spürbar zu reduzieren. Die Reduk- tion wird indessen durch die Delinquenz von B. während hängigem Verfah- ren und seiner zweimaligen Inhaftierung während des Verfahrens teilweise kom- pensiert. Eine Reduktion um 60 Tagesätze auf 180 Tagessätze erscheint ange- messen.”
“hat seit seiner letzten Straftat im Jahre 2016, mithin seit mehr als sechs Jahren, einen grossen Entwicklungsprozess durchgemacht. Er beging seither keine weiteren Delikte mehr. In einzelnen Punkten war er geständig. So insbesondere bezüglich der Widerhandlung und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die- se Geständnisse erleichterten die Strafuntersuchung nicht wesentlich. Weiter ist er bezüglich Ziffer 1.4, 1.7, 1.10, 2.e und 2.f teilweise geständig, bestritt aber jeweils die wesentlichen Qualifikationsmerkmale. Die Geständnisse erleichterten die Stra- funtersuchung indessen nicht wesentlich, aber dennoch. Er konsumiert keine Dro- gen mehr, geht seit 2017 einer regelmässigen Arbeit nach. Offensichtlich scheint A. mit seiner kriminellen Vergangenheit gebrochen zu haben und nunmehr in geordneten Verhältnissen zu leben. Eine Strafreduktion um 4 Monate erscheint angemessen. Im vorliegenden Berufungsverfahren gilt es zudem zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund der überlangen Verfah- rensdauer die Freiheitsstrafe um weitere 5 Monate und drei Tage zu reduzieren. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Die erlittene Haft von insgesamt 70 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.”
“E. 6.3.2). Die Beschuldigte liess sich trotz ihrer Vorstrafe aus dem Jahr 2010 augenscheinlich nicht davon abhal- ten, erneut einschlägig zu delinquieren. Somit scheint ihr die frühere Freiheitsstra- fe offensichtlich keine Lehre gewesen zu sein, was mit vier Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig greift vorliegend der Strafmilderungsgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Das Gericht mildert die Strafe, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Mathys, a.a.O., N 367). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit Begehung der Straftaten zwischen Januar 2015 und April 2016 und heute verstri- chen über 6 Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte gut zwei Jahre. Im erst- instanzlichen Verfahren lag nach Eingang der Anklage am 11. April 2019 innert rund 6 Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was noch vertretbar ist. Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren unverhält- nismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person un- zumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 20%, mithin von 7 Monaten, ge- bührend Rechnung zu tragen.”
“Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Straferhöhungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Als Strafmilderungsgrund kommt einzig die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Frage. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit Begehung der Straftaten im Jahr 2016 und heute verstri- chen rund sechs Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte insgesamt rund 2 Jahre, was nicht zu beanstanden ist. Im erstinstanzlichen Verfahren lag nach Ein- gang der Anklage vom 26. April 2018 innert rund 15 Monaten eine schriftliche Ur- teilsbegründung vor, was zu lange ist, jedoch nicht nur vom Regionalgericht Ples- sur zu verantworten war, welches nach der durchgeführten Hauptverhandlung vom 23. Mai 2019 immerhin innert nur zwei Monaten den Parteien das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. dazu act. B.1, Sachverhalt I-R). Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entspre- chend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von 30 Tagessätzen gebührend Rechnung zu tragen.”
“Dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf- weist und sich seit den Taten Ende 2016 wohlverhalten hat, ist neutral zu werten. Hingegen sind das umfassende Geständnis und die von Beginn weg gezeigte Ko- operation des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Menge der vom Beschuldigten gehandelten Betäubungsmittel hätte ihm ohne sei- ne umfassende Mitwirkung an der Strafuntersuchung nicht in diesem Umfang nachgewiesen werden können. Die freiwillig durch den Beschuldigten gemachten Mengenangaben, die deutlich höher waren, als von den Abnehmern zugestanden worden war, gingen über ein eigentliches Geständnis hinaus und trugen wesent- lich zur Aufklärung der Straftat bei. Dieser Mitarbeit des Beschuldigten ist mit einer Strafminderung von einem Viertel Rechnung zu tragen, womit die Strafe um 9 Mo- nate zu reduzieren ist. Ebenfalls zugunsten des Beschuldigten wirkt sich die lange Verfahrensdauer aus. Das Gericht mildert die Strafe, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt (vgl. Mathys, a.a.O., N 367). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Seit der letzten Begehung der Straftaten im Juni 2016 und heute verstrichen rund fün- feinhalb Jahre. Das Untersuchungsverfahren dauerte zwei Jahre. Im erstinstanzli- chen Verfahren lag nach Eingang der Anklage am 30. Oktober 2018 innert rund sechs Monaten eine schriftliche Urteilsbegründung vor, was noch vertretbar ist. Demgegenüber verzögerte sich das vorliegende Berufungsverfahren mit einer Dauer von über zweieinhalb Jahren unverhältnismässig lange. Eine derartige Ver- zögerung ist für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. Aufgrund der genannten Täterkomponenten ist die Strafe auf 24 Monate festzu- setzen.”
Bestehen ungeklärte, für die Entscheidung relevante Tatsachenfragen — namentlich bei der Beurteilung eines Ausstandsgrundes — hat die entscheidende Behörde von Amtes wegen nachzugehen. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann eine Beschwerde begründen.
“E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangen- heit sich - mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel - nicht nach- weisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch rele- vanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfah- rens sei - so das Bundesgericht - nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend mache oder wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstands- gesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis Art. 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).”
Art. 29 Abs. 2 BV erlaubt in bestimmten, in der Rechtsprechung und Gesetzgebung genannten Fällen den Verzicht auf vorgängige Anhörung. Dazu gehören insbesondere: Zwischenentscheide, die sich nicht selbständig anfechten lassen; Entscheide, gegen die das Rechtsmittel der Einsprache eröffnet ist; Entscheide, die die Partei nicht beschweren oder ihrem Antrag voll entsprechen; sowie im erstinstanzlichen Verfahren bei Gefahr im Verzug, sofern ein Weiterzug möglich ist. Ferner besteht in bestimmten Verfahrensarten (z. B. Ausstellung des Zahlungsbefehls nach SchKG) keine Pflicht zur vorherigen Anhörung. Auch bei Nichteintreten mangels Sachurteilsvoraussetzung war die Vorinstanz im Regelfall nicht gehalten, dem Betroffenen vorgängig ihre Überlegungen zur Stellungnahme vorzulegen.
“Das rechtliche Gehör ist in § 46 VRG-LU geregelt. Diese Bestimmung entspricht den bundesrechtlichen Normen (Art. 30 ff. VwVG), welche vorliegend referenziell heranzuziehen sind und steht auch im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Danach gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern (Abs. 1). Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören: vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen; wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt; wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht; im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge und ein Weiterzug möglich ist (Abs. 2 Bst. a - d).”
“Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil der Beschwerdeführer vor dem Erlass des Zahlungsbefehls nicht angehört worden sei, ist unbegründet. Weder ist im SchK-Verfügungsverfahren allgemein vor jeder Verfügung eine formelle Stellungnahme der Parteien einzuholen (MEIER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 66 vor Art. 17-21), noch hat der Schuldner einen besonderen Anspruch, vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls angehört zu werden. Vielmehr hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl gestützt auf das Betreibungsbegehren zu erlassen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und diesen dem Schuldner zuzustellen (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Dieser kann dagegen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG). Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Ab diesem Moment liegt die Verantwortung für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens allein beim Gläubiger.”
“Eine reformatio in peius (Schlechterstellung) liegt vor, wenn die Rechtsmittelbehörde zwar, wie vom Beschwerdeführer verlangt, die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Entscheid aufhebt und anders entscheidet als die Vorinstanz, dies aber nicht – den Anträgen des Beschwerdeführers folgend – zu dessen Gunsten, sondern vielmehr zu dessen Ungunsten tut (vgl. T. Häberli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 62 VwVG). Wenn die Rechtsmittelbehörde, wie hier die Vorinstanz, das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung verneint und auf das Rechtsmittel nicht eintritt, stellt dies demzufolge keinen Anwendungsfall einer reformatio in peius dar (vgl. dazu auch T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 9 zu Art. 56 VRP; Brunner/Zollinger, Das Verbot des überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, in: SJZ 2022, S. 1077 ff., S. 1086, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Deswegen war die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht gehalten, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV im Voraus ihre Überlegungen zum Nichteintreten zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. dazu BGer, Urteil 9C_440/2020 vom 25. Mai 2021 in BGE 147 V 259 nicht publizierte E. 4.2.1, mit Hinweisen). Im Weiteren bestand für die Vorinstanz auch sonst keine Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung des Rekursentscheids zu gewähren (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1, in: Pra 2019 Nr. 119, 142 III 355 E. 2.2, in: Pra 2017 Nr. 81, je mit Hinweisen), zumal die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war (vgl. dazu Rekursstellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021, S. 1 f., Ziff. I/1, II/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtenen Entscheid fehle jede Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Abweisung seiner privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art.”
Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
“Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 142 III 131 E. 4.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).”
“Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehrens begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 149 I 57 E. 6.1), wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1) und die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a), deren Verletzung zur Abweisung des Gesuchs führt. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzuschätzen sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde und eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung garantierten Anspruchs untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 10.2.1). Parteistandpunkte sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Aussichten des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des Unterliegens. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausnahmsweise kann ein Gehörsmangel im Rechtsmittelverfahren als geheilt gelten, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Instanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei prüfen kann, und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf bzw. unnötigen Verzögerungen führen würde.
“Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch (ausnahmsweise) zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Orientierungs- und die Begründungspflicht. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 129 I 129 E. 2.2.3; GEHRI, in: Spuhler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Darüber hinaus besteht, ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24.”
“1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufheben und an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.6; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die durch eine mangelhafte Entscheidbegründung bedingte Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Partei (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) kann im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise geheilt werden, wenn ausschliesslich mit freier Kognition zu beurteilende Rechtsfragen streitig sind, der betroffenen, beschwerdeführenden Partei durch die Heilung kein Nachteil erwächst und die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2).”
“15 004 057) anbelangt, kann mithin keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung insoweit ohne Weiteres hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Verfahrenseinstellung leiten liess. 5.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf die Vorwürfe, wonach der Beschuldigte die Unterschrift von E.________ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 gefälscht und die von der Beschwerdeführerin geleistete Mietzinskaution unberechtigterweise mit Mietzinsforderungen verrechnet haben soll (Akten W 20 249, pag. 04 001149-150; vgl. auch pag. 15 004 058-060). Insoweit enthält die angefochtene Verfügung – bis auf die Feststellung, dass E.________ die Aussage verweigert habe – keine Begründung, womit eine Gehörsverletzung vorliegt. 5.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 5.4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme knapp hinreichend nachbegründet, aus welchen Gründen sie das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben eingestellt hat, worauf der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren.”
Zwischenentscheide sind grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar; eine vorzeitige Anfechtung kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, namentlich bei einem nicht bzw. nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Zur Gewährleistung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) kann das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Instanz erforderlichenfalls eigene Abklärungen vornehmen oder bereits vorhandene, von der Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigte Beweismittel selbst würdigen, um die Sache so rasch wie möglich zum Endentscheid zu führen.
“Gemäss konstanter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Beschränkung der Akteneinsicht, die Ablehnung eines Beweisantrags oder andere Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel noch mit der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der allfällige Nachteil des Betroffenen wieder gutmachen lässt (vgl. Urteil des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 und A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 46 Rz. 17 [nachfolgend: Praxiskommentar]; je mit weiteren Hinweisen). In Einzelfällen kann allerdings ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten und sich ein Zwischenverfahren rechtfertigen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die beantragten Beweismittel gefährdet sind und bei einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder erschwert zugänglich wären. Auch prozessökonomische Gründe können die frühere Befassung zwingend gebieten, so wenn es ausnahmsweise rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, weil das Gebot, in einem fairen Verfahren wirksamen Rechtsschutz in angemessener Frist zu gewähren, nicht sichergestellt wäre (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Urteil des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.3; Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2; je mit weiteren Hinweisen).”
“Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann zur Rückweisung an die Vorinstanz führen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des BVGer B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.1). Das verfassungsrechtliche Gebot, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV), kann vom Bundesverwaltungsgericht indessen auch verlangen, die Sache so rasch wie möglich zu einem Endentscheid zu führen, indem es die erforderlichen Abklärungen selber an die Hand nimmt oder bereits vorhandene, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend berücksichtigte Beweise selber würdigt (BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_1017/2014 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2; BVGE 2015/1 E. 4.8; Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.8).”
“c ZPO (Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Entscheids), der Abschreibung eines Antrags auf Nichtvollstre- ckung einer vorinstanzlichen Anordnung als gegenstandslos, weil dem Rechtsmit- tel ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt oder der Abschreibung eines pro- zessualen Antrags auf Aktenbeizug, wenn der Aktenbeizug schon von Amtes we- gen erfolgt ist (vgl. Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids). Allerdings ficht der Beschwerdeführer diese Dispositiv-Ziffern nicht an. Die einzige Anord- nung in der Sache besteht im vorinstanzlichen Entscheid in der Aufforderung an die KESB, unter Beizug des Internationalen Sozialdienstes abzuklären, ob eine Person zur Verwaltung des Vermögens von B._____ eingesetzt werden könnte, die von der zuständigen Behörde für Erwachsenenschutz in Spanien beaufsichtigt wäre (Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids). Auch diese als Zwi- schenentscheid ergangene Anordnung wäre nach Ansicht der Kammer nur unter der Voraussetzung eines nicht leicht wiedergutzumachen Nachteils anfechtbar. Dies folgt aus der Rechtsnatur der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB, mit der eine umfassende und uneingeschränkte Überprüfung zu erfolgen hätte, was so- wohl einem effizienten Verfahren als auch dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot, Art. 29 Abs. 1 BV) abträglich wäre (vgl. BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 23). Allerdings ficht der Beschwerdeführer auch diese Anordnung vorliegend gar nicht an.”
Die Wahrnehmung des aus Art. 29 Abs. 2 BV (sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleiteten Replikrechts setzt voraus, dass jede beim Gericht eingereichte Stellungnahme den Parteien vor Erlass des Entscheids zur Kenntnis gebracht (zugestellt) wird, damit sie sich dazu äussern können. Das Gericht hat sicherzustellen, dass den Beteiligten die Eingaben rechtzeitig zur Information zugänglich sind, damit das Replikrecht effektiv ausgeübt werden kann.
“Die Rechtsprechung leitet aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts, das vom Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst wird, setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass die Prozesspartei sich dazu umgehend unabhängig davon äussern kann, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Dabei ist es Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1).”
“Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Garantie umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (zum Ganzen: BGE 146 III 97 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann der betroffenen Person hierfür eine Frist setzen, doch genügt zur Wahrung des Replikrechts grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.4; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15.”
“Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Ent- scheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatori- scher Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. re- formatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sa- che aus verfahrensrechtlichen Gründen noch nicht spruchreif, nachdem die Vo- rinstanz dem Gesuchsgegner die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2021 zu dessen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 18) erst zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat (vgl. Urk. 22 S. 13, Dispositiv-Zif fer 4) und der Gesuchsgegner noch keine Gelegenheit hatte, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöffnungsver- fahren bestehende sog. Replikrecht vor Vorinstanz wahrzunehmen (BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, - 16 - E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-S Ørensen, Art. 253 N 7). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig da- von zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beein- flussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahr- nehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will.”
“Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrens- beteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass eines Entscheids zuge- stellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1. m.H.). Das gilt unabhängig davon, ob die - 4 - Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Par- teien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1. m.H.).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, sodass sie selbst entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind oder nicht (zum Ganzen: BGE 144 III 117 E. 2.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1; Urteil 6B_1434/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Replikrechts führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile 6B_1434/2021 vom 8.”
Bei der Bemessung der Bedürftigkeit ist der monatliche Überschuss der Gesuchstellenden mit den zu erwartenden Gerichts‑ und Anwaltskosten zu vergleichen. Er sollte es bei weniger aufwändigen Prozessen ermöglichen, die Kosten innert eines Jahres und bei aufwendigeren Verfahren innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem sind prozessuale Freibeträge bei Ehepaaren zu berücksichtigen; die Rechtsprechung nennt einen rechtsprechungsgewöhnlich ausreichenden Zuschlag von rund 25 % (in Einzelfällen wurden rund 35 % berücksichtigt).
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.”
“Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 9.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.”
“Wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht vorträgt, genügt der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss von rund Fr. 150.- pro Monat resp. Fr. 1800.- pro Jahr nicht, um die Gerichts- und die Anwaltskosten innert Jahresfrist zu bezahlen, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über keinerlei Vermögen verfügen (vgl. Urteil 8C_310/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 5.2 mit Hinweis). Im Ergebnis verletzt die Verneinung der Bedürftigkeit aber dennoch nicht Art. 29 Abs. 3 BV. So gewährte die Vorinstanz einen Freibetrag von Fr. 600.-, was einem prozessualen Zuschlag zum Grundbetrag für Ehepaare (Fr. 1700.-) von rund 35 % entspricht. Ausgehend vom rechtsprechungsgemäss ausreichenden Zuschlag in der Höhe von 25 % (vgl. Urteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5 mit Hinweisen) resultiert ein Überschuss von Fr. 325.- pro Monat resp. Fr. 3900.- pro Jahr. Dieser Überschuss sollte es der Beschwerdeführerin ermöglichen, die Gerichtskosten von Fr. 700.- und die gemäss Beschwerdeschrift für einfache Verfahren gewährte Parteientschädigung von Fr. 2200 bis Fr. 2500.-, mithin die gesamten Verfahrenskosten von bis zu Fr. 3200.- innert Jahresfrist zu tilgen. Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von Gesamtkosten in der Höhe von ca. Fr. 4600.- auszugehen ist, sollte es der Beschwerdeführerin gelingen, die Kosten innert etwas mehr als einem Jahr zu tilgen. Die Verneinung der Bedürftigkeit und damit des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verletzt damit im Ergebnis kein Bundesrecht.”
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die behördliche Untersuchungspflicht: Die Behörde hat von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Dazu gehört insbesondere die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung rechtlich relevanter Umstände sowie die Erfassung auch entlastender Momente und eine ordnungsgemässe Beweisführung.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungspflicht und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen (BVGE 2015/10 E. 3.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häfner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).”
“Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).”
Bei der richterlichen Beweiswürdigung steht es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob es ein zweites Fachgutachten einholt. Die blosse Entscheidung, ein zweites Gutachten einzuholen oder nicht, begründet für sich allein keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
“Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu einer anderen Beurteilung führen könnten, weshalb insoweit vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 (E. 1.2.1 f.) zu verweisen ist. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass selbst wenn in diesem Punkt von einem rechtlich geschützten Interesse auszugehen wäre, in der Einholung eines zweiten Fachgutachtens keine Rechtsverweigerung der Vorinstanz zu sehen. Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Vorbringen, dass es im pflichtgemässen richterlichen Ermessen steht, ob ein Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ein zweites Gutachten einholen will (siehe Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dem Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 zudem nicht entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung einzig auf das Gutachten von Dr. med. Platz abstützen dürfte (a.a.O., E. 2.4.3 ff.). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit nicht auszumachen.”
In sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung nach Art. 29 Abs. 3 BV nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Im Vorbescheidverfahren sind die Voraussetzungen für unentgeltlichen Rechtsbeistand besonders sorgfältig zu prüfen.
“Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.”
“Jedoch erscheint aufgrund der Einschränkungen der Realitätswahrnehmung, der Impulssteuerung, der beeinträchtigten Umstellungsfähigkeit und des notwendigen besonderen Entgegenkommens des Umfeldes begründet, dass der Beschwerdeführer einen massgeblichen Lohnnachteil wird in Kauf nehmen müssen und somit insgesamt ein Tabellenlohnabzug von 15 % gerechtfertigt. Damit beträgt bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28'391.-- (85 % x Fr. 33'402.--) und bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'404.-- der Invaliditätsgrad 57,9 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich derselbe Anspruch zudem bereits ohne Gewährung eines Tabellenlohnabzuges ergäbe (IE = Fr. 33'402.--; IV-Grad = 50,44 %). Abschliessend bleibt über den Anspruch auf Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Beim Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um einen "eigentlichen Pfeiler des Rechtsstaates" (BGE 132 I 214 E. 8.2). Im Sozialversicherungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzungen sind (in Analogie zum gerichtlichen Verfahren) die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BBl 1999 4595). Vorliegend sind die finanzielle Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit ausgewiesen bzw. unbestritten, und es wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für beide Beschwerdeverfahren bewilligt (IV 2018/379, act. G 6; IV 2019/21, act. G 5). Zu prüfen bleibt somit die Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren. Den höheren Anforderungen im Verwaltungsverfahren soll insofern Rechnung getragen werden, als die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei wird auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abgestellt (BBl 1999 4595; vgl.”
Wenn die beschuldigte Person oder der Verfahrensgegner ausdrücklich die persönliche Einvernahme bzw. eine mündliche Verhandlung beantragt und der Sachverhalt ohne solche Befragungen nicht angemessen erfasst werden kann, ist nach der Rechtsprechung in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung erforderlich. Ein rein schriftliches Verfahren trotz eines solchen ausdrücklichen Antrags kann das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 6 EMRK) verletzen, sofern die besonderen Voraussetzungen, die ein Absehen von einer Anhörung nach EGMR-Rechtfertigungen erlauben würden, nicht vorliegen.
“Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf den kontradiktorischen Charakter des von ihm geführten Verfahrens berufen, wenn dieses ohne Einvernahmen durchgeführt worden sei und die beschuldigte Person nicht darauf verzichtet habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner stets seine Befragung und die Konfrontation mit den Zeugen beantragt und betont, dass der vielschichtige und komplexe Sachverhalt ohne diese Befragungen nicht erfasst werden könne. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Dass der Beschwerdeführer diese trotz Antrag nicht durchgeführt habe, stelle den Verzicht auf Ausschöpfung der kontradiktorischen Anlage des VStR dar und der Strafverfügung könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden (act. 7 Rz 4ff.). Im vorliegenden Fall lägen die besonderen Voraussetzungen, die gemäss EGMR erlauben würden, von einer Anhörung der beschuldigten Person abzusehen, nicht vor. Ein rein schriftliches Strafverfahren, trotz ausdrücklichen Antrags auf persönliche Einvernahme und mündliche Verhandlung, verletze das rechtliche Gehör und sei nicht kontradiktorisch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 EMRK (act. 13 Rz 2 ff).”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die zumutbare Wartezeit, die ein Gericht nach Zustellung einer gegnerischen Eingabe bis zur Urteilserlassung einräumen muss, vom Einzelfall ab. Als praxisübliche Faustregel gilt: Vor Ablauf von rund zehn Tagen darf das Gericht in der Regel nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen; nach etwa zwanzig Tagen kann hingegen von einem Verzicht ausgegangen werden. Kürzere Wartezeiten sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. in Haft- oder besonders beschleunigten Verfahren).
“Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nach einer Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteile 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.5, 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dieses sogenannte Replikrecht besteht auch im Haftprüfungsverfahren. Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person deshalb zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht bzw.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht, von neuen Stellungnahmen einer Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, dies unabhängig davon, ob die Eingabe neue oder wesentliche Vorbringen enthält (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4). Nach bundesgerichtlicher Praxis, die insofern mit der Rechtsprechung des EGMR übereinstimmt, besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob die Behörde einen weiteren Schriftenwechsel anordnet, eine Frist zur Stellungnahme ansetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zustellt. Von der betroffenen Partei wird die umgehende Wahrnehmung ihres Replikrechts erwartet (BGE 138 I 484 E. 2.2; 138 I 154 E. 2.3.3). Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung entscheidet (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6; Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3).”
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil das Bundesstrafgericht sein Replikrecht missachtet habe. Der angefochtene Entscheid sei nur fünf Tage nach Eingang der Beschwerdeantwort des BJ bei seinem Rechtsvertreter gefällt worden. Er habe damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Eine Heilung dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) falle nicht in Betracht, weil das Bundesgericht nicht über volle Kognition verfüge. Soll eine Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr die Behörde ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen, wenn sie ihr die Eingabe einer anderen Partei zur Kenntnisnahme zustellt. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Bundesgericht hat in allgemeiner Weise festgehalten, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (s. im Einzelnen Urteil 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings ist es bspw. in Haftverfahren aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots zulässig, die Wartezeit von zehn Tagen zu unterschreiten. Im Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 hat das Bundesgericht sieben Tage als ausreichend erachtet (a.a.O., E. 2.6). Trotz der ebenfalls grossen Dringlichkeit eines Verfahrens betreffend Auslieferung und Auslieferungshaft ist hingegen eine Wartezeit von fünf Tagen zu kurz, insbesondere, wenn sie wie hier ein Wochenende beinhaltet.”
“Unabhängig von einem offiziellen Schriftenwechsel haben die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) das Recht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Um das Replikrecht zu gewährleisten, hat das Gericht die betreffende Eingabe zur Kenntnisnahme zuzustellen; es ist nicht verpflichtet, mit der Zustellung der Eingabe eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Die Gegenpartei hat vielmehr unaufgefordert innert kurzer Reaktionszeit - als Faustregel gilt zehn Tage - zu replizieren, andernfalls ihr Recht verwirkt ist (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 8 zu Art. 253).”
“Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 m.H.). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV steht den Parteien das Recht zu, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1 m.H.). Hingegen verpflichtet das Replikrecht die Behörde nicht, der Partei eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu setzen. Das Gericht muss der Partei einzig eine genügende Zeitspanne, d.h. mindestens 10 Tage, zwischen der Zustellung der Eingaben und der Urteilfällung belassen, sodass sie eine Stellungnahme einreichen kann, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1 m.H.; Urteil BGer 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw.”
Aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt ein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ist das Verfahren noch hängig, steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde als Rechtsbehelf offen und kann — bei Gutheissung — die Anweisung enthalten, die Vorinstanz innert bestimmter Frist oder unverzüglich zu entscheiden. Liegt bereits eine Verfügung vor, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Regel nicht mehr gegeben; eine nachträgliche Feststellung der Rechtsverzögerung wird nur materiell geprüft, wenn noch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht.
“Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt allerdings auch einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren. Zwar findet Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der auf strafrechtliche Anklagen und zivilrechtliche Streitigkeiten beschränkt ist, vorliegend keine Anwendung, doch ergibt sich ein analoger Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist dann wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (statt vieler Urteil EGMR Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, § 82). In der schweizerischen Rechtsordnung kann gegen eine zu lange Verfahrensdauer grundsätzlich sowohl während laufendem wie auch bei bereits abgeschlossenem Verfahren vorgegangen werden. Ist das Verfahren noch hängig, steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde offen (vgl. Art. 94 BGG). Diese Möglichkeit besteht ungeachtet der Vorschriften in den jeweils massgebenden Prozessordnungen; der entsprechende Anspruch fliesst unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 29 zu Art. 29 BV). Ist die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mehr möglich, bleibt es bei der Möglichkeit Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (BGE 138 II 513 E.”
“Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl sie nach den massgebenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf Verfahrenserledigung hat. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N. 23 zu Art. 29 BV). Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es Art. 29 Abs. 1 BV auch, ein Rechtsanwendungsverfahren über Gebühr zu verzögern; das Verbot der Rechtsverzögerung vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot; Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV). Im Weiteren verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV die Behörden, eingetretene Rechtsverzögerungen mit wirksamen Massnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren. Dem Betroffenen muss insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gewährt werden. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert einer bestimmten Frist oder unverzüglich zu entscheiden (Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV mit Hinweis auf BGE 117 Ia 336 E. 1b; 103 V 190). Ist dies nicht mehr möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. E. 1.3). Die Feststellung der Rechtsverzögerung führt für sich allein nicht zur Zusprechung positiver staatlicher Leistungen der Sozialversicherungen (BGE 129 V 411 E.”
“Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist handelt und für das «Verschleppen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5; Müller/Bieri, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 16). Wird gegen einen mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerung. Nach der Lehre wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (vgl.”
“Hinzu tritt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) gerügt werden kann, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht - wie im vorliegenden Fall - bereits eine Verfügung erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Insofern ist auf das Begehren, es sei eine rechtwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Vorinstanz festzustellen (Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten.”
Praktische Modalitäten der Akteneinsicht können A3-weise kopierte Pläne, das Scannen oder das Fotografieren (z. B. mit dem Mobiltelefon) umfassen. Solche Vervielfältigungsformen können nach der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV dazu genügen, dass sich Betroffene ein hinreichendes Bild machen und somit ihr rechtliches Gehör wirksam wahrnehmen können; ein Anspruch der Betroffenen darauf, dass die Behörde selbst grossformatige Originalkopien herstellt, besteht nicht.
“Die bewilligten Pläne sind integrierender Bestandteil des Dispositivs einer Baubewilligung (CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 380; vgl. auch Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.3; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.1). Entsprechend wichtig ist es, dass sich Drittbetroffene ein hinreichendes Bild vom bewilligten Bauvorhaben machen können. Dass das Kopieren von Bauplänen im Format 590 x 1020 mm in A3-formatigen Abschnitten (297 x 420 mm) nicht mühelos gelingt und die daraus resultierenden Kopien das Aktenstudium erschweren können, ist grundsätzlich nachvollziehbar. 3.3. Mit den Beschwerdeführenden ist fraglich, ob die Ausführungen in BGE 108 Ia 5 noch zeitgemäss sind. Im damaligen Entscheid war vom Normalformat A4 die Rede. Heute dürfte eine Vielzahl der handelsüblichen Kopiergeräte, wie sie auch bei den kommunalen Baubehörden anzutreffen sind, (Farb-) Kopien im Format A3 ermöglichen, was vorliegend der Fall war. Im Lichte einer geltungszeitlichen Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV spricht zudem nichts dagegen, den Anspruch auf Herstellung von Kopien auf andere Formen des "Kopierens" zu erstrecken, wie Scannen oder Fotografieren z.B. mit dem Mobiltelefon (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484). An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.”
“Die bewilligten Pläne sind integrierender Bestandteil des Dispositivs einer Baubewilligung (CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 380; vgl. auch Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.3; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.1). Entsprechend wichtig ist es, dass sich Drittbetroffene ein hinreichendes Bild vom bewilligten Bauvorhaben machen können. Dass das Kopieren von Bauplänen im Format 590 x 1020 mm in A3-formatigen Abschnitten (297 x 420 mm) nicht mühelos gelingt und die daraus resultierenden Kopien das Aktenstudium erschweren können, ist grundsätzlich nachvollziehbar. 3.3. Mit den Beschwerdeführenden ist fraglich, ob die Ausführungen in BGE 108 Ia 5 noch zeitgemäss sind. Im damaligen Entscheid war vom Normalformat A4 die Rede. Heute dürfte eine Vielzahl der handelsüblichen Kopiergeräte, wie sie auch bei den kommunalen Baubehörden anzutreffen sind, (Farb-) Kopien im Format A3 ermöglichen, was vorliegend der Fall war. Im Lichte einer geltungszeitlichen Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV spricht zudem nichts dagegen, den Anspruch auf Herstellung von Kopien auf andere Formen des "Kopierens" zu erstrecken, wie Scannen oder Fotografieren z.B. mit dem Mobiltelefon (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484). An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.”
“Aus systematischen und teleologischen Überlegungen ergeben sich keine entgegenstehenden Interpretationen. Da die kantonale Regelung somit nicht über die verfassungsrechtliche Garantie hinausgeht, ist vorliegend auf die verfassungsrechtlich begründeten Minimalansprüche in Art. 29 Abs. 2 BV und die konkretisierende bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu abzustellen. 3.4 Mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend entscheidend, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben wurde. Sie mussten sich mithin nicht nur mit eigenhändigen Notizen oder eigenhändigen Zeichnungen der Baupläne begnügen (vgl. dazu die von den Beschwerdeführenden angeführten BRGE I Nr. 0070/2011, 1. April 2011, E. 4.2; BEZ 1996 Nr. 22 E. 5a). Damit wurden den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt. Insbesondere besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde oder durch von der Behörde beauftragten spezialisierten Firmen (vgl. hiervor E. 3.2.1). Die Beschwerdeführenden konnten anhand der Kopien der Pläne – auch wenn diese aus A3-formatigen Abschnitten zusammengefügt werden mussten – den Inhalt der Akten zur Kenntnis nehmen. Die zusammengefügten Kopien ermöglichten den Beschwerdeführenden sodann, ihren Standpunkt im Rekursverfahren wirksam zur Geltung zu bringen, womit die Funktion des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten rechtlichen Gehörs gewahrt wurde (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Etwaige faktische Schwierigkeiten bei den Modalitäten der Akteneinsicht können an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.2.3). 3.5 Eine von den Beschwerdeführenden für angezeigt beurteilte Praxisänderung müsste sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die nicht mehr als zeitgemäss beurteilte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist.”
Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch, im Verfahren mindestens einmal Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem unabhängigen Gericht vorzutragen. Auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend getan haben.
“Dazu gehören auch Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA, da mit diesen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs ausgesetzt oder entzogen werden kann (vgl. lit. d und lit. e von Art. 17 BGFA). Dabei ist für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht erforderlich, dass im konkreten Fall die Berufsausübungsbewilligung tatsächlich ausgesetzt oder entzogen wird; es genügt, dass diese Möglichkeit besteht, weil sie im Katalog der zulässigen Sanktionen vorgesehen ist (BGE 147 I 219 E. 2.2.1 und 2.2.2; Urteil 2C_845/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 465; Urteile des EGMR Marusic gegen Kroatien vom 23. Mai 2017 [Nr. 79821/12], § 72; Foglia gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 35865/04], § 62; Landolt gegen Schweiz vom 31. August 2006 [Nr. 17263/02], S. 5 f.). Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, der ausserdem durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Aufgrund der Garantie einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien grundsätzlich Anspruch, zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen. Von der Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann jedoch abgesehen werden, soweit die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1).”
“Dazu gehören auch Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA, da mit diesen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs ausgesetzt oder entzogen werden kann (vgl. lit. d und lit. e von Art. 17 BGFA). Dabei ist für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht erforderlich, dass im konkreten Fall die Berufsausübungsbewilligung tatsächlich ausgesetzt oder entzogen wird; es genügt, dass diese Möglichkeit besteht, weil sie im Katalog der zulässigen Sanktionen vorgesehen ist (BGE 147 I 219 E. 2.2.1 und 2.2.2; Urteil 2C_845/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 465; Urteile des EGMR Marusic gegen Kroatien vom 23. Mai 2017 [Nr. 79821/12], § 72; Foglia gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 35865/04], § 62; Landolt gegen Schweiz vom 31. August 2006 [Nr. 17263/02], S. 5 f.). Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, der ausserdem durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Aufgrund der Garantie einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien grundsätzlich Anspruch, zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen. Von der Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann jedoch abgesehen werden, soweit die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1).”
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die fehlenden Gründe oder Unterlagen nachträglich vorgelegt bzw. hinreichend nachbegründet werden und dadurch die Verletzung für die betroffene Partei sachgerecht ausgeglichen wird. Dies gilt etwa bei nachträglicher Nachbegründung der Behörde oder bei nachträglicher Übersendung bereits eingeholter Stellungnahmen (z. B. medizinische Gutachten), insbesondere wenn die Rechtsmittelinstanz die Materie mit freier Kognition überprüfen kann und der Partei dadurch kein Nachteil entsteht.
“15 004 057) anbelangt, kann mithin keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung insoweit ohne Weiteres hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Verfahrenseinstellung leiten liess. 5.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber in Bezug auf die Vorwürfe, wonach der Beschuldigte die Unterschrift von E.________ auf dem Kündigungsschreiben vom 29. März 2020 gefälscht und die von der Beschwerdeführerin geleistete Mietzinskaution unberechtigterweise mit Mietzinsforderungen verrechnet haben soll (Akten W 20 249, pag. 04 001149-150; vgl. auch pag. 15 004 058-060). Insoweit enthält die angefochtene Verfügung – bis auf die Feststellung, dass E.________ die Aussage verweigert habe – keine Begründung, womit eine Gehörsverletzung vorliegt. 5.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 5.4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme knapp hinreichend nachbegründet, aus welchen Gründen sie das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben eingestellt hat, worauf der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren.”
“Eine Zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung ist vorliegend dennoch nicht gerechtfertigt. Zum einen sind Beweisverfügungen im Grundsatz nicht begründungspflichtig (LEU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 173 ff. zu Art. 154 ZPO). Zum anderen ergibt sich bereits aus den Umständen des vorliegenden Verfahrens (Vaterschaftsklage gegen den Beschwerdeführer, wobei dieser seine Vaterschaft bestreitet), weshalb die Vorinstanz ein Abstammungsgutachten angeordnet hat. Der relevante Sachverhalt ergibt sich zudem aus den kantonalen Akten und wurde vom Bundesgericht ergänzt (siehe Sachverhalt oben, Art. 105 Abs. 2 BGG). Ausserdem kann die aufgrund der fehlenden Begründung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) des Beschwerdeführers vor Bundesgericht geheilt werden. Denn es sind ausschliesslich Rechtsfragen streitig, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer erwächst hierdurch auch kein Nachteil (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere war er, wie seine Beschwerdeschrift zeigt, in der Lage, den Entscheid beim Bundesgericht sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz hätte einen formalistischen Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen zur Folge, die mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).”
“In formeller Hinsicht hat die Vorinstanz zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anerkannt, weil der Beschwerdeführerin die im Einspracheverfahren eingeholte orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2021 erst mit der Zustellung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde. Indessen wird im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, weshalb dieser Formfehler nicht als besonders schwer zu qualifizieren und daher einer Heilung zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor und es fällt auch nicht ins Auge (vgl. E. 1.1 hievor), inwieweit diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorliegen soll. Moniert die Beschwerdeführerin weiter, bei den eingeholten kreisärztlichen Stellungnahmen falle ein "Suva-lastiger Tenor" auf, womit sich die Frage nach der Befangenheit stelle, so kann dem mit der Vorinstanz entgegen gehalten werden, dass alleine das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E.”
“Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Begründung der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer nicht unter die Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung falle, äusserst kurz ausgefallen ist. In ihrer Zwischenverfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die diesbezügliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV gebührend zu begründen sei. In seiner Vernehmlassung legte das SEM daraufhin die Gründe dar, auf welchen die diesbezügliche rechtliche Würdigung beruhte. Somit sind die Anforderungen an eine genügende Begründung inzwischen erfüllt; selbst bei Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht müsste diese als geheilt gelten. Die Rüge ist daher abzuweisen.”
Vor dem Erlass belastender Anordnungen ist den Betroffenen und gegebenenfalls ihren Rechtsvertretern rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu gehört, sie über die für die Entscheidung massgebliche Rechtsauffassung zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Auslieferungsverfahren konkretisieren Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV diese Pflichten (z.B. Identitätsfeststellung, Erläuterung der Voraussetzungen, Einholung von Einwendungen). Nach der neueren Rechtsprechung ist auch einem am vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligten Rechtsvertreter rechtliches Gehör zu gewähren, bevor ihm eine nicht vorhersehbare Kostenauflage auferlegt wird.
“Das Bundesgericht hat kürzlich die Rechtsprechung zum aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Überraschungsverbot zusammengefasst (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1). Dieses gilt insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen oder eines besonders grossen Ermessensspielraums. In einem solchen Fall hat die Behörde die Betroffenen über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (BGE 150 I 174 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.3). Nach dieser Rechtsprechung ist dem am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Rechtsvertreter, der nicht Verfahrenspartei war, grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm Kosten auferlegt werden, soweit die Kostenauflage für ihn nicht vorhersehbar war (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.2). Dies gilt erst recht für die Kostenauflage an einen Anwalt, der aufgrund eines Mandatsentzugs am vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr teilgenommen hat und somit weder als Partei noch als Rechtsvertreter beteiligt war (vgl. Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.5).”
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
Im Asyl- und Ausländerverfahren umfasst Art. 29 Abs. 2 BV sowohl das Recht auf Anhörung als auch die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Begründung zudem auf den grundsätzlichen Anspruch der betroffenen Person auf freie Wahl des Kantons sowie auf allfällige Widerrufsgründe (Art. 63 AIG) einzugehen. Ferner ist die Praxis zur Behandlung von Staatenlosigkeitsgesuchen daraufhin restriktiv: Ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung kann an einen hinreichend kontinuierlichen, über das Dublin-Verfahren hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz gebunden sein.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art.”
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss vorbrachte, die Vorinstanz habe entscheidende Elemente seines Asylgesuchs nicht berücksichtigt, substantiierte dieses Vorbringen indessen nicht, dass aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungpflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hervorgeht, wonach es der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend geprüft oder gewürdigt, dass sie in ihrer Verfügung vielmehr auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich einging, weshalb vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.”
“Nachdem ihr die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und Zuweisung in den von ihr beantragten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner Urteil F-724/2020 E. 4.3). Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, sich mit der Rechtstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch auf Wahl des Kantons, in dem sie ihren Aufenthaltsort begründen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).”
“Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 hat die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit seinem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).”
“Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 hat die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Sie hat es aber unterlassen, sich mit dem daraus folgenden grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Kantons, in dem er sich niederlassen möchte, auseinanderzusetzen. Damit hat sie in ihrer Begründung einen wesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Zudem hat sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton Thurgau Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz als verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).”
“Die Rechtsprechung, wonach Personen unabhängig von ihrem Status in der Schweiz ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit haben, ist somit an einen hinreichend kontinuierlichen und über die Dauer des Dublin-Verfahrens hinausgehenden Aufenthalt der gesuchstellenden Personen in der Schweiz gebunden (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.3 [«résidant en Suisse»]; 2014/5 E. 10.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-408/2023 vom 23. März 2023 E. 1.3; F-4508/2020 E. 4.4; F-6833/2017 vom 2. März 2020 E. 1.3; Claudia Inglin, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 31 N. 8). Die vorinstanzliche Argumentation, welche die entsprechende Zuständigkeit der Eidgenossenschaft verneint, ist daher weder widersprüchlich noch willkürlich (Art. 9 BV) und erging nicht in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).”
Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 BV kann auch für abgeschlossene Verfahren verlangt werden, sofern die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Dieses Interesse kann sich aus einer konkreten materiellen Betroffenheit durch die behördliche Entscheidung oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben; eine bloss abstrakt künftige Betroffenheit genügt nicht. Das Recht auf Akteneinsicht endet dort, wo überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen; in solchen Fällen ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E.”
“Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge dar- aus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 141 III 281 E. 3.3. m.w.H.). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung be- troffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren erfüllt das Erfordernis der materiell- rechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht (BGer 5A_236/2021 v.”
Das Recht auf persönliche Teilnahme nach Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht absolut. Die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu: Auch subjektive Unmöglichkeit, Irrtum oder persönliche Umstände können das Fernbleiben entschuldigen. Der Betroffene muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft darlegen; der Nachweis, dass das Fernbleiben verschuldet war, obliegt dem Staat.
“Dem Verurteilten steht im Anschluss die Möglichkeit offen, eine neue Beurteilung zu verlangen (Art. 366 und 368 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Der Betroffene muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.”
“Dezember 2016 E. 2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Der Betroffene muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3).”
“Der Beschuldigte G.____ ist nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen. Sein amtlicher Verteidiger gibt vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er habe schon seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten gehabt. Da G.____ seit Ende 2018 seinen Wohnsitz in EE.____, habe, stelle er in Frage, ob jener überhaupt rechtsgenüglich vorgeladen worden sei. Zudem sei G.____ bereits das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 nicht persönlich zugestellt worden. Jener habe somit auch kein Gesuch um Neubeurteilung des damaligen Abwesenheitsverfahrens stellen können. Auch aus diesen Gründen müsse das heutige Berufungsverfahren sistiert werden. Schliesslich beantragt der Verteidiger eine amtsärztliche Untersuchung von E.____, da jener zum wiederholten Male nicht vor Gericht erscheine, und dies das Fragerecht von G.____ einschränke. E.____ müsse zudem als Zeuge und nicht als Auskunftsperson befragt werden (vgl. Prot. HV, S. 7/8). 1.2Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK garantieren das Recht der beschuldigten Person, persönlich an der gegen sie geführten Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361, E. 6.2; BGer 6B_334/2013 vom 14. November E. 3.2). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut (BGE 127 I 213, E. 3.a). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich weiter nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Demnach hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Bleibt sie unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar (Abs. 4), bleibt die amtliche oder notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5).”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Pflicht der Behörde, erhebliche und rechtzeitige Vorbringen der Parteien zu würdigen und die angebotenen, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglichen Beweise abzunehmen. Auf weitere Beweiserhebungen kann die Behörde hingegen verzichten, wenn die betreffenden Tatsachen unerheblich oder offenkundig sind, der Sachverhalt der Behörde bereits bekannt bzw. bereits rechtsgenügend erwiesen ist, oder das angebotene Beweismittel untauglich erscheint (einschliesslich nach vorweggenommener/antizipierter Beweiswürdigung). Die Rüge einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.”
“Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Zu den entsprechenden Begründungsanforderungen der Willkürrüge kann auf E.”
“März 2022 sowie auf Anhörung verschiedener Personen als Zeugen nicht behandelt. 2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ferner ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N.”
“Nach Art. 115 DBG haben die Steuerbehörden die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese gesetzliche Pflicht der Steuerbehörden zur Beweisabnahme reflektiert den verfassungsmässigen Anspruch der Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3). Die Steuer- und Steuerjustizbehörden dürfen auf die Beweisabnahme verzichten, wenn die angebotenen Beweismittel unerhebliche Tatsachen betreffen oder untauglich sind, Beweis zu erbringen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 117 Ia 262 E. 4b). Gleichermassen können sie Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet haben und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).”
Bei abgetrennten Verfahren mit Mitbeschuldigten kann – insoweit relevant für den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV – die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Sachverhaltsfeststellung, rechtlicher Würdigung oder Strafzumessung bestehen. Ferner geht eine getrennte Verfahrensführung mit erheblichen Beschränkungen der Teilnahmerechte (z.B. bei Einvernahmen nach Art. 147 StPO) und mit dem Verlust bestimmter Verwertungsrechte einher. Eine Verfahrenstrennung ist daher nur bei hinreichenden sachlichen Gründen zulässig und bleibt Ausnahme.
“Allerdings rechtfertigt dies allein in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht. Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann.”
“30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art.”
“Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 188; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus weiteren Gründen problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5 mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer einschneidenden Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art.”
Das Replikrecht gehört zum formellen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids; in nicht schwerwiegenden Fällen kann sie jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei vor einer Instanz mit voller Kognition wirksam Gelegenheit zur Äusserung erhalten hat.
“3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind ihr die Akten durch die Vorinstanz zugestellt worden; dass sie die vollständigen Akten erhalten hat, ist aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Eingang der Rekursvernehmlassung nicht durch eine Aktennotiz, das Aufbewahren eines allfälligen Couverts oder eines elektronischen Zustellnachweises dokumentiert hat, schadet vorliegend nicht. Die Rechtzeitigkeit der Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem in den Akten dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdegegner bis am 1. November 2023 Frist für die Vernehmlassung hatte, die Vorinstanz die Vernehmlassung jedoch bereits am 30. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin sandte. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher nicht ersichtlich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann verfahrensrechtlich weiter geltend, der zweite Schriftenwechsel sei nicht vollständig durchgeführt worden und die Ausführungen des Beschwerdegegners zu ihrer Replik wären von grosser Bedeutung für die Entscheidfindung gewesen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet.”
“In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sogenannten Replikrecht im engeren Sinn zu unterscheiden ist die - nur in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegenden Gerichtsverfahren bestehende - Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.”
Geltungsbereich in Strafverfahren: Das aus Art. 29 Abs. 1 BV (in Verbindung mit StPO/EMRK) fliessende Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien, einschliesslich der Ermittlungen, und verpflichtet die Strafbehörden, das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung voranzutreiben. Bei Haftsachen ist die Beschleunigungspflicht besonders ausgeprägt; solche Verfahren sind vordringlich zu führen und bedürfen einer speziellen Prüfung der Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1; 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen.”
“Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Es ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zu einer Haftentlassung führt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur dann, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (zum Ganzen BGE 140 IV 74 E.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.”
Art. 29 Abs. 1 BV schützt auch die Unabhängigkeit und Unbefangenheit von in Strafverfolgungsbehörden tätigen Personen im Vorverfahren. Ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (etwa vorverurteilende Äusserungen); damit soll die Parteien vor parteilicher Behandlung geschützt werden.
“Danach hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforder- lich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1). Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt jedenfalls im Vorverfahren Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b).”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
Fehlt den Beschwerdeführenden ein unmittelbarer praktischer Nutzen aus der Sachverhalts- oder Rechtsrüge, kann die Vorinstanz bzw. das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Die Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung; eine Rückwirkung auf zuvor entstandene Kosten besteht nicht. Bereits entstandene anwaltliche Leistungen können allenfalls beschränkt berücksichtigt werden, soweit sie im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch eingereicht wird.
“252022), dass der Beschwerdeführer zuvor das Verfahren C-2217/2022 eigenständig geführt hat und namentlich die Beschwerdeschrift, eine Fristverlängerung sowie die Replik selbst verfasst hat (BVGer-act. 1, 12, 152022), dass mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 diesem Gesuch um Akteneinsicht entsprochen worden ist (BVGer-act. 262022), dass der Montag, 19. Juni 2023 der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht gewesen ist (vgl. Art. 45 Abs. 1, 48 und 100 Abs. 1 BGG), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Postaufgabe in der Schweiz: 20. Juni 2023) mitgeteilt hat, es werde von einer Beschwerde abgesehen, jedoch werde nachträglich ein Gesuch um Kostenerlass a) von den ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- und b) von den Anwaltskosten zur nachträglichen Beratung und Urteilsbesprechung gestellt (vgl. Akten im Verfahren C-3514/2023 [BVGer-act. ...2023] 1, 32023), dass kein Revisionsgesuch betreffend das Urteil C-2217/2022 eingereicht worden ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert ist, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass zudem die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, dass sich die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht und ihre Wirkung entsprechend bloss ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung entfaltet, weshalb sie sich auf bereits entstandene Kosten nur erstreckt, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gestellt wird (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3.”
“100), dass das Gesuch auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann, dies jedoch für die gesuchstellende Partei mit negativen Konsequenzen verbunden ist, da die Kostenbefreiung erst auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfolgt, weshalb davor entstandene Kosten die betroffene Person selbst tragen muss (Kayser/Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 65 m.H. auf BGE 122 I 322 E. 3b), dass folglich Vorschüsse an Gerichts- und Anwaltskosten sowie Sicherheitsleistungen, die bei Gesuchseinreichung bereits geleistet worden sind, nicht zurückerstattet werden (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 168), dass aufgrund der fehlenden Rückwirkung für ein abgeschlossenes Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann bzw. diese keinerlei Wirkungen mehr entfalten würde (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 168), dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für ein konkretes Verfahren besteht, mithin für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-4583/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.3 m.H. auf BGE 128 I 225 E. 2.4.2), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines konkreten, hängigen Verfahrens gewährleistet (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 68), dass das Beschwerdeverfahren C-2217/2022 mit Urteil vom 18. April 2023 abgeschlossen worden ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gegen das Urteil C-2217/2022 kein Rechtsmittel ergriffen hat, dass das genannte Urteil in der Folge mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 19. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 20. Juni 2023 der schweizerischen Post übergeben und somit erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss und damit ausserhalb eines konkreten, hängigen Verfahrens gestellt worden ist, dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit verspätet erfolgt ist, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann bzw. diese keinerlei Wirkungen mehr entfalten würde, dass sich das verspätete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als unzulässig erweist weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der bereits im Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr.”
Bei formellen Mängeln wie fehlender oder unzulänglicher Unterzeichnung ist in der Regel eine Nachfrist zur Heilung anzusetzen; eine Abweichung davon ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Unterlassen einer solchen Fristsetzung kann einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
“Eine nur ausnahmsweise zulässige Abweichung vom Grundsatz, dass bei unzureichender Unterzeichnung eine Nachfrist anzusetzen ist, rechtfertigt sich allein aufgrund der einmaligen Wiederholung dieses Formfehlers nicht (Erwägung 3.2.3), zumal nicht festgestellt ist, dass der jetzt und der im ersten Fall handelnde Mitarbeiter identisch ist. Die Nachfrist könnte in casu denn auch einzig zur Ergänzung der Unterschrift respektive zur Nachreichung einer Vollmacht genutzt werden, nicht aber für eine inhaltliche Verbesserung der Eingabe. Entsprechend kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Organe bewusst von einer rechtsgültigen Unterzeichnung absahen, um sich mehr Zeit für die Begründung der Klageantwort zu verschaffen oder sonstwie missbräuchliche Motive zu verfolgen (siehe Erwägung 3.2.2). Derartiges hat die Vorinstanz auch nicht festgestellt. Unter diesen Umständen hätte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Klageantwort respektive zur Beibringung einer Vollmacht ansetzen müssen. Indem es dies unterliess, hat es gegen Art. 132 Abs. 1 ZPO (wie auch gegen Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen.”
Bei der Prüfung, ob eine Verfahrensdauer «angemessen» ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich. Als insbesondere zu berücksichtigende Faktoren nennen die Quellen die Art und den Typ des Verfahrens, den Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sach‑ und Rechtsfragen, die Beschaffenheit des Streitgegenstands sowie die Bedeutung der Sache für die Beteiligten. Weiter ist das Verhalten der Parteien und der Behörden im Verfahren (z. B. verursachte Verzögerungen) sowie für die Sache spezifische Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Auch die eigene Mitverursachung durch eine Partei kann bei der Würdigung der Angemessenheit der Dauer berücksichtigt werden.
“Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Behörde den Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen angemessenen ist (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 9 und 16; Schwank, a.a.O, S. 38). Als für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer angemessene Umstände kommen insbesondere in Betracht die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Sache für die Parteien, das Verhalten der Parteien und Behörden im Verfahren sowie spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 16; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).”
“Zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Prüfung der Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegt keinen starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Betroffenen und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die Betroffenen (BGE 130 I 269 E. 3.1). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen).”
“Das Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung verschafft den Parteien eines Verfahrens einen Anspruch darauf, dass ihre Sache "innert angemessener Frist" beurteilt wird (Art. 29 Abs. 1 BV). Ob eine Frist als "angemessen" gelten kann, bestimmt sich nach dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens sowie der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für die beschwerdeführende Partei; zu berücksichtigen ist zudem, ob und inwieweit diese durch ihr Verhalten selber zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; vgl. auch GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 22 ff. zu Art. 29 BV; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, Rz. 26 ff. zu Art. 29 BV; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Ziff. 3038 f.).”
“Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 3 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Entscheidend ist, ob sich die Umstände, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_697/2018 vom 15. November 2018 E. 3; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 26 f. zu Art. 29 BV).”
Bei komplexen oder intransparenten Vermögensverhältnissen verlangt die Praxis eine klarere und gründlichere Darlegung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse; die gesuchstellende Person unterliegt einer umfassenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 119 ZPO). Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können, sofern sie nicht – gegebenenfalls nach Aufforderung zur Klärung – hinreichend substantiiert werden, zur Abweisung des Gesuchs mangels Bedürftigkeitsnachweises führen. Bei anwaltlich vertretenen Gesuchstellern besteht insoweit nicht immer eine Pflicht der Behörde, eine Nachfrist zu gewähren.
“Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1; 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1).”
“Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteil 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt unter anderem Mittellosigkeit bzw. prozessuale Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei voraus (Art. 117 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) . Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Sie hat vollständig und schlüssig Auskunft über ihre gesamte finanzielle Situation, d.h. über ihr Ein- kommen und Vermögen sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu geben. Ihre Angaben müssen dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob ihr die erfor- derlichen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen (Art. 117 lit. a ZPO; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022, E. 3.1). Verletzt die gesuch- stellende Partei diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit, kann das Gesuch – bei anwaltlicher Vertretung ohne Nachfristansetzung – mangels hinreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden - 23 - (statt vieler BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2; BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022, E. 3.1; BGer 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023, E. 3.2).”
“Das Gesuch muss ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründetheit erforderlichen Belege sind beizulegen (Art. 145 Abs. 2 VRG). Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen; es trifft ihn diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Gelingt es ihr – in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss indessen den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern und das Gesuch kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil BGer 2C_297/2020 vom 8.”
“Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf die pauschale Behauptung, dass seine prozessuale Bedürftigkeit gestützt auf die Pfändungsurkunde und ohne jede weitere Abklärung hätte bejaht werden müssen. Demgegenüber hat die Vorinstanz insbesondere festgehalten, dass angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der intransparenten finanziellen Verhältnisse nicht einfach auf die Pfändungsurkunde abgestellt werden könne. Auch hierzu hat sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend geäussert (s. vorne E. 4.2). Schliesslich geht er auch auf die vorinstanzliche Begründung, weshalb er seine finanziellen Verhältnisse trotz Einreichung einer Pfändungsurkunde offenzulegen habe, nicht ein. Insofern verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (s. vorne E. 2.1). Damit ist den weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verneinung seiner prozessualen Bedürftigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und Willkür (Art. 9 BV), die er auf den angeblich unrichtig festgestellten Sachverhalt stützt, der Boden entzogen.”
Bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen hat die Versicherungsbehörde zunächst anzustreben, die Bestimmung des Sachverständigen einvernehmlich mit dem Versicherten zu regeln, sofern dieser sich in konstruktiver Weise zur Mitwirkung bereiterklärt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2021 Art. 43 und 44 ATG; Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zur Gewährleistung der Verfahrensfairness bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen hat der Unfallversicherer zunächst eine einvernehmliche Bestimmung anzustreben, wenn der Versicherte in konstruktiver Weise Hand hierzu bietet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2021, UV 2021/59). Entscheid vom 1. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2021/59 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Zwischenverfügung)”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2021 Art. 43 und 44 ATG; Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zur Gewährleistung der Verfahrensfairness bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen hat der Unfallversicherer zunächst eine einvernehmliche Bestimmung anzustreben, wenn der Versicherte in konstruktiver Weise Hand hierzu bietet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2021, UV 2021/59). Entscheid vom 1. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2021/59 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Zwischenverfügung)”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der betroffenen Person zur Stellungnahme und auf Abnahme rechtserheblicher Beweismittel. Daraus folgt jedoch nicht generell ein Anspruch auf persönliche/mündliche Anhörung noch eine Pflicht der Behörde, sämtliche angebotenen Beweise entgegenzunehmen und zu würdigen. Die Behörde darf auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie aus bereits abgenommenen Beweisen ohne Willkür ihre Überzeugung gebildet hat (antizipierte Beweiswürdigung).
“Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 147 I 433 E. 5.1; Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann das Gericht auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert («antizipierte Beweiswürdigung»; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3). Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken.”
“Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1). Praxisgemäss schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein.”
“Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die angebotenen Beweismittel ab, wenn diese zur Klärung des relevanten Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Es kann im Rahmen seines Ermessensspielraums auf die Abnahme eines Beweises verzichten, wenn es aufgrund bereits erhobener Beweise den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon ausgehen kann, dass weitere Beweiserhebungen an seiner auf Basis der gegebenen Aktenlage gebildeten Überzeugung nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 je m.H.). Weder Art. 33 Abs. 1 VwVG noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) gewährleisten einen Anspruch auf mündliche Anhörung einer Partei oder von Zeugen (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, 122 II 464 E. 4). Die mündliche Anhörung von Zeugen gilt als subsidiäres Beweismittel, auf das ausnahmsweise zurückgegriffen werden muss, wenn es an geeigneteren Mitteln fehlt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG; vgl. Urteil des BGer 5A.15/2006 vom 15. Juni 2006 E. 2.1 m.w.H.).”
In der Regel ist den Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den entscheidrelevanten Tatsachenfeststellungen, Beweisergebnissen und sonstigen für den Entscheid bedeutsamen Vorgängen zu äussern. Art. 29 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 32 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; insoweit besteht im Regelfall ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu Feststellungen und Beweisergebnissen. (Beschränkungen und konkrete Anwendung richten sich nach dem Verfahrenskontext und den einschlägigen Entscheiden.)
“Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht. Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat. Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird (zum Ganzen Urteil des BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E.”
“In diesem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren bestätigten die Beschwerdeführenden, dass keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogramm geeigneten Geräte bereitstehen oder betrieben werden. Mittels Augenschein wurde dies durch die Vorinstanz überprüft. Inwiefern die Vorinstanz die Beschwerdeführenden hier über das Vorbringen von entlastendem Beweismaterial hätten informieren sollen, erschliesst sich nicht. In einem durch Gesuch eingeleiteten Verfahren ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Gesuchstellenden dahingehend zu beraten, dass die Kontrolle bestmöglich (zu ihren Gunsten) ausfällt. Im Übrigen sind die Parteien in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Anhand der Akten lässt sich weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch jenes von Treu und Glauben erblicken. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die untersuchende Beamtin den Realakt - Augenschein - als Kontrolle bezeichnet hat. Zum Hinweis der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe alle erheblichen Parteivorbringen zu überprüfen, ist festzuhalten: Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 4.2). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu. Art. 32 Abs. 1 VwVG als ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV regelt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, bevor sie verfügt. Die Beschwerdeführenden können aus Art. 32 Abs. 1 VwVG für die Frage, ob der Augenschein rechtmässig durchgeführt wurde, keinen Anspruch ableiten. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie unter anderem während des Augenscheins vorgebracht hat, durch die Vorinstanz sorgfältig und ernsthaft geprüft wurden (bevor sie verfügt hat), ist erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Abgabebefreiung zu beurteilen und nicht bereits bevor verfügt wurde respektive während des Augenscheins.”
“Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich im Sinne eines Teilgehalts das Recht, sich zum entscheiderheblichen Sachverhalt vorgängig zu äussern (Wiederkehr René/Meyer Christian/Böhme Anna, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, OFK Kommentar, 2022, Art. 30 VwVG, N 6). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist vorliegend nicht entscheidrelevant, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten Verhaltens eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und/oder Täuschung der Behörden vorgeworfen werden kann oder nicht. Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die allfällige Mitwirkungspflichtverletzung und Behördentäuschung lediglich im Rahmen ihrer nicht rechtsverbindlichen Darlegungen erwähnt, ab wann der Beschwerdeführer erneut um Einbürgerung ersuchen könne (vgl. vorne E. 3).”
“Von Bedeutung ist dabei namentlich auch der Umstand, dass vorliegend die von den Parteien behaupteten Geburtsdaten - der von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene (...) 2000 und der vom Beschwerdeführer angegebene (...) oder (...) 2008 ([...] des afghanischen Kalenders) - weit auseinander liegen. Mithin ist durchaus wahrscheinlich, dass eines der beiden Daten innerhalb und eines ausserhalb der aus dem Altersgutachten resultierenden Ergebnisspanne liegen wird, was dem Gutachten in der Gesamtbetrachtung ein gewisses zusätzliches Gewicht verleihen würde. Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz nicht willkürfrei davon ausgehen, dass ein medizinisches Altersgutachten ihre aufgrund der Akten gebildete Überzeugung - der Beschwerdeführer sei entsprechend seiner französischen Registrierung am (...) 2000 geboren und somit bei seinen Asylantragstellungen in Frankreich wie auch in der Schweiz volljährig gewesen - nicht mehr zu ändern vermöchte. Mithin hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 1 VwVG) und gleichsam ihre Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das beantragte Altersgutachten verzichtete.”
“Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten oder der im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgängig zum Abschreibungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Belastungszeitpunkt zu äussern. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss bezahlt habe und es der Vorinstanz bewusst war, dass die Zahlung aus dem Ausland erfolgen könnte. Vor diesem Hintergrund verletzt der angefochtene Abschreibungsentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an den Abschreibungsentscheid auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen. Denn einerseits ist das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheids zu gewähren und andererseits macht ein Fristwiederherstellungsgesuch nur Sinn, wenn die Frist tatsächlich versäumt wurde. Dies wäre im konkreten Fall, auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss geleistet habe, vor dem Abschreibungsentscheid abzuklären gewesen.”
Nachfragen der Instanz bei säumigen Stellungnahmen oder vorläufige rechtliche Beurteilungen (z.B. im Zusammenhang mit Entscheiden über unentgeltliche Rechtspflege) begründen für sich allein nicht den objektiven Anschein der Befangenheit nach Art. 29 Abs. 1 BV.
“Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Rechts auf unbefangene Entscheidträger. Er bringt vor, die Erstinstanz habe am 15. Oktober 2023 die ihr von der Vorinstanz gesetzte Frist zur Stellungnahme verstreichen lassen. Anstatt das Verfahren fortzuführen, habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 bei der Erstinstanz nachgefragt, wann deren Stellungnahme erfolge. Diese Nachfrage und die "lgnorierung der selbst gesetzten Frist" drückten aus, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren nicht ohne eine weitere Stellungnahme der Erstinstanz habe fortsetzen wollen. Ein solches Vorgehen sei für ein unparteiisches Gericht ungewöhnlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf unbefangene Entscheidträger (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt keine Umstände auf, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit der vorinstanzlichen Entscheidträger begründen könnten (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1). So ist nicht einsehbar, inwiefern der Umstand, dass eine Beschwerdeinstanz sich bei der Vorinstanz nach deren säumigen Stellungnahme erkundigt, einen Anschein der Befangenheit begründen soll. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer vorbringt - im konkreten Fall jeweils der Argumentation der Erstinstanz gefolgt ist. Dass die Behörde - was einen Befangenheitsgrund begründen kann (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, m.w.H.) - in schwerer Weise prozessuale oder materiellrechtliche Fehler begangen und dadurch Amtspflichten verletzt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Verfahren nicht ergebnisoffen geführt haben könnte.”
“Der verfahrensleitenden Staatsanwältin ist zuzustimmen, dass sie im vorliegenden Fall beim Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege über die Erfolgsaussichten vorläufig befinden musste und es sich dabei nicht um eine abschliessende Beurteilung handelte. Vielmehr liegt eine vorläufige abweichende rechtliche Beurteilung der erlittenen Verletzungen und der vorläufigen Prozessaussichten in Zusammenhang mit einem verfahrensleitenden Entscheid vor, gegen die primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Sodann ist der Gesuchsteller mittels Beschwerde gegen ebendiesen verfahrensleitenden Entscheid erfolgreich vorgegangen (BES.2024.52 vom 30. Oktober 2024). Dies für sich führt indes noch nicht dazu, dass ein objektiver Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO angenommen werden könnte. Zumal vorliegend auch keine sonstigen nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehleistungen der betroffenen Staatsanwältin erkennbar sind, die in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung von Amtspflichten entsprechen würden. Es liegen überdies keine Hinweise darauf vor, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht in der Lage oder gewillt sein könnte, ihre vorläufig gebildete Meinung zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts gegebenenfalls anzupassen.”
Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten für seinen Rechtsvertreter bestehen. Als besondere Fälle nennt die Rechtsprechung insbesondere ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt oder die vorherige Befassung des Anwalts mit der Sache. Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Vorschriften dem Einsatz eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen.
“Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_ 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. BGE 149 I 57 S. 63 Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c; Urteil 2C_610/ 2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen).”
“Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_ 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. BGE 149 I 57 S. 63 Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c; Urteil 2C_610/ 2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen).”
Im angeführten Entscheid wurde kein Verstoss gegen Art. 29 BV festgestellt. Die Gerichts- bzw. Verwaltungsinstanz führte aus, dass den Betroffenen vor der Beschlussfassung mehrere Möglichkeiten zur Äusserung ihres Standpunkts offenstanden (unter anderem die bereits erhobene Wahlbeschwerde und die Möglichkeit, gegen die Publikation des Wahlergebnisses Beschwerde zu führen) und daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
“Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 29 BV geltend, da ihnen vor der Beschlussfassung durch den Kantonsrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Es ist fraglich, ob es sich beim Beschluss betreffend die Gültigkeit der Wahl um einen individuell-konkreten Hoheitsakt in einem die Beschwerdeführenden betreffenden Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 29 BV handelt. So oder so standen den Beschwerdeführenden im Vorfeld des Erwahrungsbeschlusses mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ihren Standpunkt geltend zu machen: Neben der Wahlbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten, welche die Beschwerdeführenden auch tatsächlich ergriffen haben, hätten sie auch gegen die Publikation des Wahlergebnisses Beschwerde führen und so (nochmals) ihren Standpunkt geltend machen können. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.”
Im Akten- bzw. Summarverfahren ist die schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei der betroffenen Partei nach deren Eingang und vor Erlass des Entscheids zuzustellen, damit diese darauf replizieren kann. Unterbleibt diese Zustellung, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV vor. Das Replikrecht besteht unabhängig von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer mündlichen Verhandlung.
“August 2023 reichte die- ser seine Stellungnahme fristgerecht mit Beilagen ein (Urk. 7-8/1-15). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 16. Oktober 2023 ihr Urteil in unbegründeter Form (Urk. 9). Auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 12) verfasste sie das Urteil in be- gründeter Form, welches sie den Parteien am 23. Februar 2024 zustellte (Urk. 13- 15). In seiner Beschwerdeschrift bringt der Gesuchsteller vor, dass ihm die Stel- lungnahme des Gesuchsgegners vor Erlass des Urteils vom 16. Oktober 2023 nicht zugestellt worden sei (Urk. 17 S. 8). Aus den Akten geht jedoch nicht einmal hervor, dass sie dem Gesuchsteller überhaupt zugestellt wurde. Es findet sich weder ein Hinweis dazu im Dispositiv des Urteils noch liegt ein Zustellungsnachweis bei den Akten. Damit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Gesuchstellers verletzt. Die schriftliche Stellungnahme ist der gesuchstellenden Partei im Summarverfah- ren in jedem Fall zuzustellen und zwar nach deren Eingang und nicht erst mit dem Entscheid. Der Gehörsanspruch (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) räumt der gesuch- stellenden Partei unabhängig von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels oder dem Ansetzen einer mündlichen Verhandlung das Recht ein, sich zur Eingabe der gesuchsgegnerischen Partei zu äussern. Wird im Aktenprozess entschieden, so kann die gesuchstellende Partei daher unaufgefordert replizieren. Die Zustellung - 5 - ist somit unabdingbar, weil die gesuchstellende Partei ansonsten von der Eingabe der gesuchsgegnerischen Partei keine Kenntnis erhält. (BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 9 f.; vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richter- lichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Ein- gabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüs- sig werden kann, ob sie sich dazu äussern will.”
“Ihre Kritik ist berechtigt. Aus den Schreiben der Kantonspolizei vom 6. Januar 2023 und vom 22. Februar 2023 geht hervor, dass die A.________ AG und das Strasseninspektorat Gossau mit den Erhebungen beauftragt wurden. Der angefochtene Entscheid fusst massgebend auf deren Zählungen. Hinweise darüber, dass die Gemeinde Niederhelfenschwil ihre Bevölkerung zur Überquerung der Strasse im Bereich des entfernten Fussgängerstreifens im Abklärungszeitraum angehalten hätte, liegen nicht vor und eine Rechtsgrundlage, zufolge derer die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem SJD/SG hätten eingeschränkt werden dürfen, nennt die Vorinstanz nicht (vgl. dazu BGE 121 V 150 E. 4b; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 29 BV; B ERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 51 zu Art. 29 BV). Ob die geltend gemachte Gehörsverletzung geradezu willkürlich ist (oder gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstösst), kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich nicht allgemein ein Anspruch auf einen zusätzlichen Schriftenwechsel ableiten. Vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG), und ein weiterer Austausch ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, wenn die Verfahrensordnung andere Regeln vorsieht, die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung verzichtet oder die Rechtsschriften offensichtlich unbegründet sind.
“Ihren Verfahrensantrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels begründet die Beschwerdeführerin mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Im Verfahren vor Bundesgericht findet jedoch in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Inwiefern ein solcher im vorliegenden Fall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die übrigen Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.”
“Soweit die Beschwerdeführer weiter bemängeln, die verbleibende Beschwerdefrist sei zu kurz gewesen, um verbesserte Eingaben einzureichen, die Vorinstanz habe ihnen keine Nachfrist angesetzt und sie hätten damit rechnen dürfen, dass ein Schriftenwechsel durchgeführt würde, legen sie nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus den von ihnen als verletzt gerügten Garantien (u.a. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entsprechende Ansprüche ergeben sollen. Insbesondere zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels, insbesondere bei offensichtlich unbegründeten Rechtsschriften, ableiten lasse, noch dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht (vgl. Art. 69 VRPG/BE) willkürlich angewendet habe. Ebensowenig kann im konkreten Fall aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 15. Februar 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Schriftenwechsel nach Eingang des Kostenvorschusses durchgeführt werde, eine konkrete Zusicherung in Bezug auf die Durchführung eines solchen abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeführer in selbigen Verfügungen darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ihre Beschwerden möglicherweise unzulässig seien. Die Rüge der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet.”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Begründungspflicht der Behörde. Sie hat wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen anzugeben, die zu einer Abweichung von einer eingereichten Kostennote führen. Insbesondere ist bei Annahme einzelner Posten und gleichzeitiger Herabsetzung anderer Posten kurz darzulegen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen als unnötig oder zu hoch erachtet werden. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
“Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Als Teilaspekt von Art. 29 Abs. 2 BV trifft die Behörde eine Begründungspflicht. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1). Umfang und Dichte der verfassungsrechtlich geforderten Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 29 BV; vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 [hohe Anforderungen an die Begründungsdichte bei Haftentscheiden]; DANG/NGUYEN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 113 zu Art. 29 BV). Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend zu begründen, solange sich die Behörde im Rahmen eines bestehenden Tarifs oder innerhalb vorgegebener Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Hingegen fordert Art. 29 Abs. 2 BV eine Begründung, wenn die Behörde von einer eingereichten Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht (BGE 139 V 496 E.”
“Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2; 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 7.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.3). Jegliches Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Übt eine Behörde ein Ermessen aus, obwohl dieses gesetzlich ausgeschlossen ist oder wählt sie nicht eine der möglichen Lösungen, sondern eine andere Lösung bzw. überschreitet sie den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, liegt eine Ermessensüberschreitung vor (BGE 137 V 71 E. 5.1; vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 49 VwVG). Im Weiteren ist gemäss der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht, unter Vorbehalt der Festsetzung der Parteientschädigung nach einem Tarif oder geregelten Minimal- oder Maximalbeträgen, eine Begründung erforderlich, wenn das Gericht von einer Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1; 134 I 159 E. 2.1.1; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3). In einem solchen Fall vermag der Rechtsvertreter die Überlegungen des Gerichts, welche zum Entschädigungsentscheid führten, ohne Begründung nicht zu erkennen, was eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten einer Kostennote, setzt aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund es die Aufwendungen als unnötig erachtet (Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3; 5D_41/2016 vom 21.”
Im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren gilt das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot uneingeschränkt für alle Verfahrensstadien. Eine Sanktion wegen Verfahrensverzögerung kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine «krasse Zeitlücke» seitens der Behörden vorliegt. Als solche werden in der Praxis beispielhaft genannt: Untätigkeit von etwa 13 oder 14 Monaten im Untersuchungsstadium; rund zehn bzw. elfeinhalb Monate für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz; sowie etwa vier Jahre für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung.
“Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E.”
“8.1.Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E.”
“Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl.”
Kantonale Regelungen, die ausserkantonale Anwälte von amtlichen Mandaten ausschliessen, sind grundsätzlich mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar. In besonderen Fällen — namentlich bei einem besonderen Vertrauensverhältnis oder wenn der Anwalt bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst war — dürfen kantonale Bestimmungen die Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht verhindern.
“Regeste Art. 29 Abs. 1 und 3 BV; Art. 58 Abs. 3 und Art. 61 lit. f ATSG; § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege; unentgeltlicher Rechtsbeistand; ausserkantonaler Anwalt. Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, lassen sich rechtsprechungsgemäss sachlich begründen und sind mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar. In besonderen Fällen, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch nicht entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.3). Die Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, das vor dem Versicherungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könne, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar und hält vor Bundesrecht nicht stand (E.”
“Regeste Art. 29 Abs. 1 und 3 BV; Art. 58 Abs. 3 und Art. 61 lit. f ATSG; § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege; unentgeltlicher Rechtsbeistand; ausserkantonaler Anwalt. Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, lassen sich rechtsprechungsgemäss sachlich begründen und sind mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar. In besonderen Fällen, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch nicht entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.3). Die Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, das vor dem Versicherungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könne, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar und hält vor Bundesrecht nicht stand (E.”
Das Gericht darf die Erfolgsaussichten summarisch beurteilen und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege versagen, wenn das Rechtsbegehren nach dieser vorläufigen Prüfung als aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat diese summarische Prüfung bereits mehrfach zur Ablehnung eines Gesuchs herangezogen. Die Ablehnung muss jedoch nachvollziehbar begründet bzw. in der Beschwerdefrucht ausreichend substanziiert sein, andernfalls ist eine Rüge nicht hinreichend dargetan.
“Vor dem Hintergrund der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nach Gesagtem erscheinen die Gewinnaussichten des verwaltungsgerichtlichen Rekurses beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz durfte die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rekursverfahren deshalb als aussichtslos einstufen. Soweit der Beschwerdeführer überdies (eventualiter) beantragt, ihm sei die Bezahlung des Kostenvorschusses ratenweise zu gestatten, begründet er diesen Antrag nicht. Er zeigt namentlich nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung des entsprechenden Antrags verfassungsrechtliche Vorgaben verletzt oder kantonales Prozessrecht willkürlich angewandt haben soll (vgl. vorstehende E. 4.2).”
“Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, dies aufgrund dessen, dass die Rechtsbegehren sich - bei vorläufiger Prüfung - als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG erweisen würden.”
“Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, er habe im vorinstanzlichen Verfahren mit der schriftlichen Erklärung der Firma C.________ AG von September 2022 ein neues Beweismittel eingereicht, um die von ihm geltend gemachte positive finanzielle Prognose zu belegen. Da sich daraus allerdings keine konkrete Stellenzusicherung ergibt (vorstehende E. 5.3), durfte die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen gleichwohl davon ausgehen, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer ausfallen als die Verlustgefahr, ohne damit Art. 29 Abs. 3 BV zu verletzen.”
“Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente lassen das angefochtene Urteil nicht als verfassungswidrig erscheinen: Auch die Vorinstanz verneint nicht, dass der Beschwerdeführer das Familiensystem stützt und die Mutter entlastet. Vielmehr stützt sie ihren Entscheid in rechtskonformer Weise darauf ab, dass eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht ausserordentlich intensive Beziehung auch unter Berücksichtigung der neuen Unterlagen nicht eindeutig erkennbar ist, weshalb es bei der vorzunehmenden summarischen Betrachtung an einem offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fehlt. Dieser Schluss ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar. So fehlt es in der Stellungnahme an ausreichend konkreten Angaben, um die notwendige affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung (insbesondere hinsichtlich Betreuungsanteile) nachzuweisen.”
“In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen teilweise nicht. Nicht hinreichend substanziiert ist zunächst die Rüge, der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sei verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht auf seine ausführliche Erwägung 7 im Urteil vom 30. März 2023 verwiesen (s. zur Zulässigkeit eines solchen Verweises BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Daraus schloss es, dass die Beschwerde nach summarischer Prüfung der Prozesschancen als aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer schreibt dazu in seiner Beschwerdeschrift, die Aussichtslosigkeit werde gestützt auf das Dublin-Urteil, welches aufgrund der Trennung der Verfahren die Frage der Minderjährigkeit lediglich summarisch zum Gegenstand gehabt habe. Auf die erwähnten Ausführungen geht er nicht ein. Auch der Vorwurf, die "leichthin angenommene Nichtanerkennung der Minderjährigkeit" beruhe auf einem unfair geführten Verfahren und verstosse gegen Art. 6 EMRK, wird nicht in genügender Weise substanziiert. Dasselbe gilt für die angebliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung paralleler Asyl- und datenschutzrechtlicher Verfahren sei uneinheitlich.”
Das nachträgliche Einreichen weiterer Beweismittel kann als implizite Anerkennung fehlender Entscheidreife gewertet werden; im Hinblick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot ist darauf zu achten, ob dadurch eine Verzögerung gerechtfertigt wird.
“Tatsache ist sodann, dass sich mit seinen Beweismitteleingaben die Entscheidgrundlage erheblich verändert hat, gab er noch anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen an, im Jahre 2017 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, dessen Stand er nicht kenne (A17 F73, F75, F82), während sich aus den eingereichten Übersetzungen ergibt, dass er am (...) 2022 zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) verurteilt worden sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es dem SEM möglich gewesen sein dürfte, diese Dokumente innert der letzten acht Monate zu prüfen und ebenso, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Diese Zeitspanne ist aber nicht übermässig beziehungsweise hinreichend lang, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Schliesslich erscheint auch die Gesamtdauer des Verfahrens mit Blick auf seine Komplexität angemessen. Indem der Beschwerdeführer nach dem 5. Juni 2023 weitere Beweismittel einreichte, anerkannte er implizit eine fehlende Entscheidreife. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu verneinen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer ergänzenden Anhörung vorladen wird und inskünftig auf seine Eingaben in angemessener Weise reagiert. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.”
Nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht kein genereller Anspruch auf Zustellung oder Herausgabe der Originalakten. Ein Anspruch der Rechtsvertretung auf Zusendung kann allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) folgen, wenn die zuständige Behörde eine konstante, allgemeine Praxis der Herausgabe oder Zustellung pflegt; fehlt eine solche Praxis, begründet Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf Zustellung oder dauerhafte Überlassung der Originalakten.
“Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl.”
“Vielmehr kann ein solcher Anspruch nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Umständen abgeleitet werden. An einer von der Rechtsprechung geforderten allgemeinen Übung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Zustellung oder Herausgabe der Akten an die Anwaltschaft fehlt es jedoch vorliegend. Unbestrittenermassen verbleiben die Akten während laufender Rekursfrist beim Bauamt und werden der Anwaltschaft grundsätzlich nicht zugesandt oder überlassen. Auf dieses seit Jahren gepflegte Modell der Akteneinsicht wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden denn auch mit Schreiben vom 26. Januar 2022 explizit hingewiesen. Ein Anspruch auf Zusendung oder Überlassung der Akten an die Anwaltschaft lässt sich daher vorliegend nicht begründen. Die unterschiedlich gehandhabten Modalitäten der Akteneinsicht bei anderen Gemeindebehörden können an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV der Beschwerdeführenden wurde daher auch in dieser Hinsicht gewahrt.”
“Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (BGE 108 Ia 5 E. 2c; vgl. auch Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3.A., Zürich/Genf 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 26 N. 83). 3.2.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten (BGer, 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 6.3). Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (BGE 122 I 109 E. 2b; BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 15. März 2007, 1P.55/2007, E. 2.5). 3.3 Bei Art. 29 Abs. 2 BV handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch, der durch die primär anwendbaren Verfahrensrechte erweitert werden kann (Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [OFK], 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 18; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 6; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 40 N. 6; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 872). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich das Recht statuiert, in die Akten "Einsicht zu nehmen", weist auf einen beschränkten Umfang des Akteneinsichtsrechts hin (BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E.”
Amtliche Erkundigungen können zulässig sein. Insbesondere kann eine sachgerecht vorbereitete amtliche Erkundigung, die sich an einschlägigen Formulierungen des Bundesgerichts orientiert, nicht bereits per se eine Verletzung der Verfahrensfairness nach Art. 29 Abs. 1 BV darstellen (vgl. betreffenden Entscheid).
“Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (vgl. Ausstandsgesuch, Rz 15) kann auch die nach der Rückweisung erfolgte amtliche Erkundigung bei der Gutachterin des IRM zur Frage, ob der Gesuchsteller mit seinem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage sei, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen, nicht als «tendenziöse» Formulierung qualifiziert werden, die das Prinzip der Verfahrensfairness, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV) verletzen soll. Den obigen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die in der amtlichen Erkundigung verwendete Formulierung wortwörtlich dem genannten Bundesgerichtsentscheid entnommen war (so BGer 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.7) und dass die Anordnung der ergänzenden amtlichen Erkundigung im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid steht. Zudem hat das Bundesgericht im zweiten Rückweisungsentscheid in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass die Gutachterin des IRM das vollständige Urteil des Bundesgerichts zugestellt erhalten habe, sodass sie sich ein differenzierteres Bild des Problems habe machen können (BGer 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.5).”
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands umfasst nur den zur Wahrung der Rechte notwendigen und vernünftigen Aufwand; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Aufwand ist nicht zu ersetzen. Art. 29 Abs. 3 BV begründet keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Vertretung; dementsprechend kann die Vergütung des amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich niedriger festgesetzt werden als die Vergütung eines privaten Rechtsanwalts. Bei der Festsetzung steht den kantonalen Instanzen ein weites Ermessen zu.
“Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der auf Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Bundesrecht Der kantonale Rechtsschutz darf die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien nicht verletzen (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.1.1; 131 I 185 E. 2.1; 122 I 49 E. 2a). Eine zu geringe Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsvertreterin kann den Anspruch auf Justizzugang (Art. 29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden. Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet keinen Anspruch auf eine unverhältnismässige teure oder aufwendige amtliche Rechtsvertretung. Dementsprechend kann die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Der amtliche Rechtsvertreter muss die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Vertretenen sachgerecht und kritisch abwägen (BGer 1P.”
Behörden können vertrauliche Angaben vorläufig getrennt aufbewahren bzw. Akten führen, in welche sie nach ihrer Auffassung keine Einsicht zu gewähren haben, damit eine spätere Überprüfbarkeit und eine sorgfältige Interessenabwägung möglich sind.
“Dabei kann es je nach den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben bzw. Vermerke – jedenfalls vorläufig – vertraulich zu behandeln und beispielsweise getrennt von den übrigen Akten, in welche umfassend Einblick gewährt wird, aufzubewahren. Die Behörde kann auf diese Weise sowohl ihrer Aktenführungspflicht genügen als auch Geheimhaltungsinteressen Rechnung tragen, welche aus ihrer Sicht eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen bzw. gebieten. Die Aktenführungspflicht verlangt mit anderen Worten auch die Erstellung von Akten, in welche nach Auffassung der Behörde keine Einsicht zu gewähren ist. Nur so ist denn auch gewährleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine allenfalls von der Behörde verfügte Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann (dazu sogleich E. 4.3.4 f.). 4.3.4 Wie oben in E. 4.1 erwähnt kann auch das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 8 VRG mit Rücksicht auf überwiegende private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (vgl. § 9 VRG). Die gegenüber einer Partei erfolgte Zusicherung der Vertraulichkeit durch eine Behörde kann indes nur gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung Vorrang vor dem Recht auf Akteneinsicht beanspruchen, wenn wesentliche und überwiegende Interessen der betroffenen Person (oder andere private oder öffentliche Interessen) bestehen, die eine Beschränkung der Akteneinsicht zulassen (vgl. Brunner, Art. 27 N. 33). So haben Auskunfterteilende zwar ein Interesse daran, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird; im Falle der blossen Denunziation und des Handelns aus sachfremden Motiven verdienen sie aber grundsätzlich keinen Schutz (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 509 mit Hinweisen [u.a. auf BGE 122 I 153 E. 6c/bb]). 4.3.5 Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin die Angaben zur meldenden Person nach dem Gesagten in die Akten aufnehmen müssen.”
Eine Rechtsmittelinstanz kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verweisen, sofern sie die neu erhobenen Vorbringen tatsächlich und substanziiert prüft. Voraussetzung ist zudem, dass die vorinstanzliche Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt, d. h. so gestaltet ist, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennt und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 I E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Ausserdem ist es zulässig, wenn eine Rechtsmittelinstanz auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verweist, sofern sie neue Vorbringen effektiv prüft und die vorinstanzliche Begründung ihrerseits den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt (BGE 142 II 20 E. 4.1; 123 I 31 E. 2c; Urteil 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 2.2, vgl. auch Urteile 1C_57/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.5 und 2.6; 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 4).”
“Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht auch hinreichend begründet (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar legte das Verwaltungsgericht in seiner Erwägung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nochmals dar, in welchen Punkten die Beschwerde begründet bzw. unbegründet sei, dies ergab sich jedoch aus den vorangehenden Erwägungen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.”
“Der Vorwurf, dass die schon in der Berufung erhobene Gehörsrüge im angefochtenen Entscheid nicht zur Sprache komme, läuft ins Leere. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1), bedeutet nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1). Im konkreten Fall äussert sich der angefochtene Entscheid zwar nicht explizit zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht, den die Beschwerdeführerin in Ziffer 39 (S. 11) ihrer Berufungsschrift erhob. Das Obergericht verweist jedoch auf die vom Bezirksgericht "dargelegte Notwendigkeit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe" (s.”
Zeitspannen von etwa 13–14 Monaten ohne erkennbare Verfahrensschritte können in einzelnen Fällen bereits als unzulässig gelten. Verfahrensdauern von mehr als rund 26 Monaten werden in der Praxis regelmässig als mit Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbar beurteilt. Demgegenüber kann bei besonders komplexen Verfahren (insbesondere in Asyl- oder Rechtshilfeverfahren) eine Dauer von rund zwei Jahren oder auch darüber hinaus unter Umständen noch gerechtfertigt sein. Die Beurteilung der Angemessenheit ist jedoch stets eine Einzelfallsfrage unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Verfahrens sowie des Verhaltens der Beteiligten und der Behörden.
“Infolge der unhaltbaren Situation hätten sie psychiatrische/psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es lägen zwei neue Arztzeugnisse/-berichte der türkischen Stiftung für Menschenrechte vor, die über die Lage der Familie Auskunft gebe. Unter anderem werde C._______ und D._______ eine Angststörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt und es werde darauf hingewiesen, dass die Familie dringend wieder zusammen sein sollte. In seinem Urteil D-396/2024 vom 23. Februar 2024 bezeichne das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von 14 Monaten zwischen Einreichen des letzten Beweismittels einerseits und Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde andererseits, in welcher keinerlei Verfahrensschritte mehr erfolgt seien, als unzulässig lang. Vorliegend seien seit der letzten Einreichung von Beweismitteln im Mai 2023 rund 16 Monate vergangen, womit die im erwähnten Urteil als unzulässig bezeichnete Zeitspanne um zwei Monate überschritten werde. Deshalb habe die Vorinstanz vorliegend das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV), wonach jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihres Falles innert angemessener Frist habe, verletzt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass die Vorinstanz viele andere Fälle beurteilen müsse. Dies sei jedoch kein Grund, seinen Fall nicht innert angemessener Frist zu entscheiden.”
“8.1.Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E.”
“Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits mehr als 26 Monate betrug - im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung.”
“5c), dass das SEM aber ausserdem materielle Gründe für die Dauer des Verfahrens anführt, indem aufgrund der Komplexität der Sache noch weitere Abklärungen und ergänzende Anhörungen notwendig gewesen seien, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung vorliegend als unbegründet erweist, dass die Verfahrensdauer von etwas mehr als zwei Jahren im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zwar lang erscheint, angesichts der notwendigen Abklärungen, neu eingereichter Beweismittel sowie allgemeiner Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Asylgesuchen aus der Türkei stellen, aber noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden kann, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen neue Beweismittel einreichte, die intern analysiert und zum Teil übersetzt werden mussten, dass die Vorinstanz nach den getätigten Abklärungen wiederholt zum Schluss kam, dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers notwendig sei und somit insgesamt drei Anhörungen zu den Asylgründen durchführte, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten keine überlagen Liegezeiten zu erkennen sind, dass die Ansicht der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein Verfahren von gewisser Komplexität, angesichts der Vorbringen und eingereichten Beweismittel vom Gericht geteilt wird, dass zwar zu beanstanden ist, dass auf die letzten Verfahrensstandanfragen von der Vorinstanz nicht mehr reagiert wurde, diesbezüglich aber auch festzustellen ist, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem kurzen Rhythmus regelmässig Antworten auf Verfahrensstandanfragen zu versenden, dass somit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden kann, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde diesen”
“Februar 2024 als noch nicht genügend erstellt erachtete und von den Beschwerdeführenden weitere Dokumente einforderte, ist keine unrechtmässige Entscheidverzögerung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünschen. Nach der Einreichung von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten im Umfang von 86 Seiten ohne Übersetzung am 8. Februar 2024 hätte ihnen aber bewusst sein müssen, dass die Übersetzung und Prüfung dieser Dokumente Zeit in Anspruch nehmen wird und folglich nicht mit einem umgehenden Entscheiderlass gerechnet werden konnte. Aufgrund der spezifischen Konstellation ist vorliegend nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. März 2024 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor.”
“Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird). Da im vorliegenden Fall keine Anzeichen bestehen, dass das schweizerische Rechtshilfeverfahren nicht hinreichend vorangetrieben worden wäre, erübrigen sich auch in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Schliesslich kann die betroffene Person geltend machen, der mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einhergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie sei nicht mehr verhältnismässig (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). In der Praxis des Bundesgerichts, das in dieser Hinsicht keine kategorische Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Eigentumsgarantie trifft, ist neben der absoluten Dauer der Beschlagnahme auch die beförderliche Führung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat bedeutsam (vgl. BGE 126 II 462 E. 5e und Urteile 1C_239/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2; 1A.222/1999 vom 4. November 1999 E. 2e). Im Rahmen der Rechtshilfe betont die Rechtsprechung insofern das schweizerische Landesinteresse, nicht zu einem Hort für Fluchtgelder oder kriminelle Gelder zu werden (BGE 149 IV 376 E. 5.3; BGE 123 II 595 E. 5a; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund und angesichts der besonderen Natur von Rechtshilfeverfahren kann die Dauer einer Beschlagnahme in einem solchen Verfahren deutlich länger verhältnismässig sein als in einem innerstaatlichen Strafverfahren (vgl. BGE 149 IV 144 E. 2.6 mit Hinweisen). Ob die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos des Beschwerdegegners gestützt auf diesen Massstab noch grundrechtskonform ist, ist im Folgenden zu untersuchen.”
“Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt, zumal ihr Verfahren mehr als ein Jahr gedauert habe. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu zählen etwa der Umfang und die Komplexität des Verfahrens sowie das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 und - in Bezug auf Art. 6 EMRK - EGMR, Kudla/Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, Rz. 124 ff.). Das Verfahren vor der Vorinstanz hat rund 14 Monate gedauert. Aufgrund des mehrfachen Schriftenwechsels und des erheblichen Aktenumfangs erscheint diese Verfahrensdauer noch nicht als unangemessen.”
Das persönliche Mitwirkungs- bzw. Anhörungsrecht kann schriftlich durch Vertreter ausgeübt werden; die persönliche Anwesenheit des Betroffenen hat nicht in jedem Fall Vorrang vor einer schriftlichen Vertretung.
“Das aus Art. 12 KRK abgeleitete persönliche Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin 1 konnte sie schriftlich durch ihre Vertreter ausüben. Es geht nicht über das in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Recht, ihre Meinung ins Verfahren einzubringen und von den Behörden gehört zu werden, hinaus. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf persönliche Anhörung aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat die Beschwerdeführerin 1 nicht, da dieser im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. Urteil 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.7).”
Zulässig ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung: Die Behörde darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie gestützt auf die Aktenlage oder bereits abgenommene Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts Entscheidwesentliches ändern würden. Gleiches gilt, wenn Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder sich auf rechtsunerhebliche Tatsachen beziehen.
“Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht auf Beweis ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV. Das Recht auf Beweis hindert das Gericht indessen nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Be- weiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entspre- chenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebli- che Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würden durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.2; BGE 141 I 60 E.”
“Das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1, mit Hinweisen). Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Zulässig ist die willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung, wonach eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 BV), wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. die Urteile 2C_1072/2018 vom 1.”
“Das Bundesverwaltungsgericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten und sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Verfahrensakten ergab: Eine Behörde darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn sie gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.). Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie deren Beweisanträgen keine Folge gab (Anhörung zahlreicher Zeugen, ohne dass ersichtlich wäre, wozu sie Auskunft geben sollten bzw. konnten usw.). Das Marktverhalten lässt sich aufgrund der in den Akten und in der angefochtenen Verfügung dargestellten Handelsdaten überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Einvernahme von Personen, die das nur mit elektronischen Mitteln wahrnehmbare Handelsverhalten nicht beobachtet haben, zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können.”
Zum in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten rechtlichen Gehör gehören insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern; das Recht auf Einsicht in die für die Entscheidbildung erheblichen Akten; die Möglichkeit, erhebliche Beweismittel beizubringen und zu deren Erhebung oder zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen; sowie das Recht, von bei Gericht eingereichten Stellungnahmen der Gegenparteien Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (Replikrecht).
“Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern.”
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 IPBPR verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver- fahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wird eine Person durch den Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Dabei wird der Einsichtsanspruch mit der faktischen Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde ausgelöst. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Im Strafverfahren gilt deshalb die Dokumentationspflicht.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV haben die an einem Gerichtsverfahren beteiligten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren. Daraus ergibt sich auch das Recht einer Prozesspartei, von allen von den Gegenparteien bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese Eingaben auch wirklich neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist alleinige Sache der Parteien - und nicht des Gerichts - darüber zu befinden, ob eine Entgegnung erforderlich sei (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2; siehe auch BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 zum Recht auf Akteneinsicht). Das unbedingte Replikrecht, erstreckt sich auch auf Rechtsbereiche, die als solche nicht unter Art. 6 EMRK fallen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 133 I 100 E. 4.5 und 4.6).”
Bei behebbaren Formmängeln — namentlich unzureichender Unterzeichnung oder fehlender Vollmacht — ist in der Regel eine Nachfrist zur Ergänzung oder Nachreichung anzusetzen; nur in Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden, da andernfalls das Gebot der gleichen und gerechten Behandlung bzw. das Verbot überspitzten Formalismus aus Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sein kann.
“], 2021, N. 3 zu Art. 180 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 129 ZPO; Urteil 102 2012-91 des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. August 2012 E. 2a; vgl. auch den das alte [Genfer] Recht betreffenden BGE 128 I 273 E. 2.2). In der Praxis wird bei eingereichten Beweisurkunden von einer Übersetzung häufig abgesehen, soweit Gericht und Parteien der Fremdsprache mächtig sind (vgl. DOLGE, a.a.O.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 129 ZPO; JENNY/ABEGG, in: ZPO, Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 129 ZPO; HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 129 ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 261; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 [400 19 18] E. 3.2, in: BJM 2019 S. 396). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt sich sodann allgemein, dass bei behebbaren Formmängeln das Gericht der fehlbaren Partei eine Nachfrist zur Behebung des Mangels zu setzen hat (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1; 102 Ia 35 E. 1; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 17 Rz. 4; KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 129 ZPO). Nicht erforderlich ist die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist zur Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden dann, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens von vornherein irrelevant sind (JENNY/ABEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 129 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 13 zu Art. 129 ZPO).”
“Eine nur ausnahmsweise zulässige Abweichung vom Grundsatz, dass bei unzureichender Unterzeichnung eine Nachfrist anzusetzen ist, rechtfertigt sich allein aufgrund der einmaligen Wiederholung dieses Formfehlers nicht (Erwägung 3.2.3), zumal nicht festgestellt ist, dass der jetzt und der im ersten Fall handelnde Mitarbeiter identisch ist. Die Nachfrist könnte in casu denn auch einzig zur Ergänzung der Unterschrift respektive zur Nachreichung einer Vollmacht genutzt werden, nicht aber für eine inhaltliche Verbesserung der Eingabe. Entsprechend kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Organe bewusst von einer rechtsgültigen Unterzeichnung absahen, um sich mehr Zeit für die Begründung der Klageantwort zu verschaffen oder sonstwie missbräuchliche Motive zu verfolgen (siehe Erwägung 3.2.2). Derartiges hat die Vorinstanz auch nicht festgestellt. Unter diesen Umständen hätte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Klageantwort respektive zur Beibringung einer Vollmacht ansetzen müssen. Indem es dies unterliess, hat es gegen Art. 132 Abs. 1 ZPO (wie auch gegen Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen.”
Informations- und Vororientierungspflicht: Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt, dass die Behörde die betroffene Person rechtzeitig und in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und die zu Grunde liegenden Grundlagen zu informieren hat. Dies umfasst auch die Kenntnisnahme von für die Entscheidsfindung relevanten, eingegangenen externen Äusserungen, soweit ihnen Beweis- oder Entscheidgewicht zukommt. Die Vororientierung muss so erfolgen, dass das vorgängige Äusserungsrecht wirksam wahrgenommen werden kann.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Der Gehörsanspruch umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern (BGE 148 II 73 E. 7.3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteile 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.1; 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1; vgl. zum Überraschungsverbot in Bezug auf die Rechtsanwendung Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024, zur Publikation vorgesehen, E. 4.1). Aus dieser verfassungsmässigen Garantie kann das Recht fliessen, vor dem Erlass eines Abschreibungsentscheids insbesondere zur Kosten- und Entschädigungsregelung angehört zu werden (vgl.”
“Die Beschwerdeführenden verlangten im Projektgenehmigungsverfahren unter anderem, es sei mit der Projektgenehmigung anzuordnen, dass ein wegen des Strassenbauprojekts abzubrechender Stall an anderer Stelle wieder aufgebaut werde. Unter anderem gestützt auf eine E-Mail-Nachricht der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft vom 10. Juni 2022 kam der Staatsrat als Genehmigungsbehörde zum Schluss, es bestehe kein Anspruch, dass der abzubrechende Stall vom Kanton im Rahmen des Strassenbauprojekts an anderer Stelle wieder aufgebaut werde. Darüber, ob den Beschwerdeführenden als Enteignungsentschädigung Realersatz geleistet werden könne, sei erst im Rahmen des noch durchzuführenden Enteignungsverfahrens zu befinden. Der Staatsrat stützte sich in der Plangenehmigung ausdrücklich auf die genannte E-Mail-Nachricht vom 10. Juni 2022 ab, ohne dass er diese den Beschwerdeführenden vorgängig zugestellt oder sie über den Eingang der Nachricht informiert hätte. Damit hat er das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Äusserungsrecht der Beschwerdeführenden verletzt. Die nicht besonders schwerwiegende Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren geheilt (vgl. E. 6.1 hiervor). Der Staatsrat hat den Inhalt der genannten E-Mail-Nachricht im Plangenehmigungsentscheid als wörtliches Zitat vollständig wiedergegeben. Demzufolge war die Nachricht den Beschwerdeführern bekannt. Sodann konnten sich die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zur Aussage der Dienststelle für Landwirtschaft äussern, hatte die Vorinstanz sowohl Rechtsverletzungen als auch die korrekte Feststellung des Sachverhalts frei zu prüfen (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG/VS) und stellte sich die Frage nach der Zweckmässigkeit des Entscheids nicht, soweit zu beurteilen war, ob der abzubrechende Stall an anderer Stelle wieder aufzubauen sei.”
“Die Parteien haben im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne der Sachaufklärung und stellt zudem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 und BGE 140 I 99 E. 3.4). Zu den Mitwirkungsrechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme angebotener Beweise und auf Mitwirkung an der Beweiserhebung (Art. 30 und Art. 33 VwVG). Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf. Die Parteien sind mithin vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen zu orientieren (Urteil des BGer 1C_267/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E.2.1.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen).”
“Voraussetzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar (BGE 146 II 335 E. 5.1 und BGE 140 I 99 E. 3.4). Zu den Mitwirkungsrechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen (Urteil des BGer 1C_267/2021 vom 11.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweis). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E.”
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet die formelle Rechtsverweigerung: Eine Behörde hat auf frist‑ und formgerecht eingereichte Angelegenheiten einzutreten, wenn sie darüber materiell entscheiden müsste. Der Absatz garantiert damit die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts, nicht ein uneingeschränktes Recht auf Teilnahme am Verfahren ohne die verfahrensrechtlich erforderliche Legitimation. Ob das Verfahrensrecht korrekt angewendet wurde, wird nicht materiell‑substanziell, sondern unter anderem auf Willkür geprüft.
“Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorwirft, ist seiner Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Zwar verbietet Art. 29 Abs. 1 BV eine formelle Rechtsverweigerung, die vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Dies beurteilt sich jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Urteil des BGer 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2). Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 BV die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts, räumt aber kein uneingeschränktes Recht auf Zugang zu einem Gericht ein (vgl. BGE 133 I 49 E. 3.1; BGE 131 II 169 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.1). Das Verbot der Rechtsverweigerung verleiht dem Beschwerdeführer mithin keinen Anspruch auf Verfahrensteilnahme ohne Prüfung der verfahrensrechtlich erforderlichen und vorstehend verneinten Legitimation.”
“Liegt gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor, hat die Vorinstanz im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit damit um Bewilligung des Projektänderungsgesuchs vom 10. Oktober 2016 ersucht wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin insbesondere keine Verletzung der Rechtsweggarantie zu sehen. Die Vorgaben von Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG schliessen nicht aus, dass Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Tritt eine Behörde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen auf eine Beschwerde nicht ein, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überdies auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dar.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteile 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2; 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Ein solcher Beschwerdeführer kann namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteile 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3; 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; siehe ferner BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308 und 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., wonach eine Verfahrenspartei unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt, obschon es darüber materiell befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden (BGE 135 II 430 E.”
Bei der Bestimmung der Verfahrenssprache (insbesondere bei Eingaben in einer nicht-amtssprachlichen Sprache) bestimmt das Bundesgericht diese nach freiem Ermessen und kann im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der zuständigen Abteilung berücksichtigen.
“Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen, wobei es im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigt (Urteile 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1; 4A_184/2022 vom 8. März 2023 E. 1, nicht publ. in BGE 149 III 277). Der angefochtene Schiedsentscheid wie auch die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst; die Beschwerdegegnerin hat ihre Rechtsschriften in deutscher Sprache eingereicht. Zwar wurde das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in französischer Sprache geführt; unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der französischsprachigen Sektion der Abteilung ergeht der Entscheid jedoch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) in Deutsch.”
“Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigen (Urteil 4A_184/2022 vom 8. März 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 149 III 277). Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.”
Eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nur, wenn sie willkürlich ist. Das Bundesgericht prüft Rügen wegen unzulässiger antizipativer Beweiswürdigung grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungsanspruch ein. Aus Art. 29 Abs. 2 BV resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 7B_448/2024 vom 20. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_ 953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).”
Bei schwierigen oder umstrittenen Rechtsfragen bzw. bei ungewissem Ausgang ist tendenziell eher von genügenden Erfolgsaussichten auszugehen, da bei solchen Fällen Aussichtslosigkeit nicht zu schnell zuungunsten des Gesuchstellers angenommen werden darf.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen darf nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen).”
Bei Verfassungsrügen wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gilt vor dem Bundesgericht eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht. Die Beschwerde muss die Rüge präzise, substanziiert und in hinreichender Detailtiefe vorbringen; die blosse Berufung auf Art. 29 BV genügt den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).”
“Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Beschwerdebeilagen offenbar am 21. November 2023 ein Schreiben des Appellationsgerichts Basel-Stadt erhalten, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass der Schriftenwechsel des von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausstandsverfahrens seit dem 9. November 2023 geschlossen sei und sich die Sache in der Beratungsphase befinde. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht sachbezogenen und schwer verständlichen Beschwerdebegründungen keine weiteren Ausführungen zu diesem Ausstandsverfahren. Weshalb nun das Appellationsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, weil es noch keinen Entscheid getroffen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art.”
“Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG). Die Beschwerde muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen im Allgemeinen vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu auch der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) gehört (zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2), gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).”
“Damit zeigt er nicht auf, dass das in seinem Fall anwendbare Recht einer Verrechnung entgegen stünde bzw. dass in dieser Hinsicht von einer willkürlichen oder sonstwie bundesrechtswidrigen Anwendung kantonalen Rechts auszugehen wäre. Das gilt gleichermassen für die behaupteten, aber nicht weiter unterlegten Zuständigkeits- und - unter Hinweis auf die fehlende Einsprachemöglichkeit angedeuteten - sonstigen Verfahrensmängel, wobei insbesondere auch eine Verletzung von Art. 29a BV gerade nicht gerügt wird. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass dem angefochtenen Entscheid eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche Feststellung des Sachverhalts zugrunde liege oder dieser - in entscheidrelevanter Weise - anderweitig bundesrechtsverletzend erhoben worden wäre. Soweit er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, reicht der schlichte Hinweis auf eine Bestimmung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht aus. Genauso wenig vermag hier die blosse Anrufung von Art. 29 Abs. 1 BV den Anforderungen des qualifizierten Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen, wenn mit der beanstandeten Verrechnung die einseitig erklärbare Tilgung einer bereits in einem früheren Verfahren (A 2022 28) hoheitlich festgelegten Abschreibungsgebühr in Frage steht. Dass und weshalb die in BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 namentlich für den Bereich des Sozialversicherungsrechts oder die in Art. 125 OR (insbesondere Ziff. 2 und 3) allgemein umschriebenen Verrechnungsschranken im vorliegenden Fall überhaupt zum Tragen kommen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.”
“Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress; 147 I 3 E. 2.1; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1). Der Beschwerdeführer nennt die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (gemäss Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbots (gemäss Art. 9 BV). Auch skizziert der Beschwerdeführer eine angebliche Rechtsverweigerung (gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (gemäss Art. 29 Abs. 2 BV). Soweit er einen Verstoss gegen die Grundrechte geltend macht, fehlen hierzu verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.”
Bei Entsiegelungsgesuchen hat die betroffene Verwaltungsbehörde dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen und das Verfahren beschleunigt zu behandeln.
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
Im Verfahren der Nutzungsplanung begründet eine Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV nicht generell Amtshaftung der Gemeinwesen. Eine haftpflichtrechtliche Verantwortlichkeit kommt jedoch in Betracht, wenn sich die Planung auf eine oder mehrere klar bestimmte Parzellen bezieht und insoweit eine Rechtsverzögerung festgestellt ist.
“Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV schützt die individuellen Interessen der Bürger, darunter ihre Vermögensinteressen. Deshalb hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Bestimmung für Verfahren der Rechtsanwendung den Charakter einer haftpflichtrechtlichen Schutznorm hat und die betroffenen Gemeinwesen als Garanten für die angemessene Verfahrensdauer einzustehen haben (BGE 144 I 318 E. 7.3.2 S. 335; 129 V 411 E. 1.4 S. 417; zur alten Bundesverfassung: BGE 107 Ib 160 E. 3d S. 166 f.). Für das Verfahren der Nutzungsplanung hat das Bundesgericht jedoch aufgrund der besonderen Natur dieses Verfahrens (vgl. oben E. 5.2.1) differenzierend festgehalten, dass Gemeinwesen nicht für jede Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV haftbar sind, dieser Bestimmung also nicht für jedes Verfahren der Nutzungsplanung der Charakter einer haftungsrechtlichen Schutznorm zukommt (BGE 144 I 318 E. 7.4 S. 336). Jedenfalls schützt Art. 29 Abs. 1 BV das Vermögen der Grundeigentümer aber immerhin dann, wenn sich die Nutzungsplanung bloss auf eine oder mehrere klar bestimmte Parzellen bezieht und insoweit eine Rechtsverzögerung festgestellt ist (BGE 144 I 318 E.”
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung darzulegen und, soweit möglich, mit Belegen zu belegen. Bei der Prüfung gilt der Effektivitätsgrundsatz: Berücksichtigt werden nur Einkommen und Vermögen, die zum Entscheidzeitpunkt effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest kurzfristig realisierbar sind; hypothetische Anrechnungen sind unzulässig.
“Wie ausgeführt, haben die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (E. 2.1), und zwar im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1). Unbestritten hat der Beschwerdeführer sich in seinem Gesuch aber darauf beschränkt, auf das eingereichte Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021 sowie pauschal auf die Akten betreffend Prozesskostenvorschuss zu verweisen. Ein solcher Verweis auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens genügt nicht (vgl. Urteil 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.1). Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt seines Gesuchs am 27. Januar 2022 hat er weder behauptet noch mit entsprechenden Belegen nachgewiesen und zwar auch nicht, nachdem die Ehefrau zum einen geltend gemacht hat, er habe von einem anderen Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 72'088.-- erhalten, und zum anderen mit Belegen nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer monatlich von Lohnpfändungen der Ehefrau profitiert, wobei ihm beispielsweise im Januar 2022 Fr. 9'466.55 ausbezahlt wurden. Eine Verletzung von Art. 117 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV kann der Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden und eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV ist im Übrigen nicht substanziiert dargetan.”
“Dem ist im Ergebnis zu folgen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen.”
“Der prozessuale Notbedarf ist nicht gleichzusetzen mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf, da jener 10-30 Prozent über dem Grundbedarf liegt und zudem laufende Steuern mit zu berück- sichtigen sind (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5 m.w.H.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Gemäss dem sogenannten Effek- tivitätsgrundsatz darf dabei aber nur Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist. Jede hypo- thetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist daher unzulässig (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8 f. m.w.H., vgl. auch N 10 [Kasuistik: BGer 5A_231/2009 vom 18.09.2009, Erw. 2.2.3, wonach die hypothetische Anrechnung einer Sparquote aus dem in einer Ehescheidungskonvention vor einigen Jahren vereinbarten nachehelichen Unterhalt und die Annahme, es seien tatsächlich Er- sparnisse vorhanden, das Willkürverbot und den verfassungsrechtlichen Mittello- sigkeitsbegriff von Art. 29 Abs. 3 BV verletzt]; s.a. KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 16; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Ob eine allfällige Mittello- sigkeit selbst verschuldet ist, spielt grundsätzlich keine Rolle, solange kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, Erw. 3.4, und BGer 4A_264/2014 vom”
Die Verweigerung oder Nichterteilung von Parteientschädigung begründet nicht schon allein eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine derartige Rechtsverletzung käme nur in Ausnahmefällen in Betracht, namentlich bei stossender Willkür oder offenkundiger Rechtsungleichheit; blosses Unbehagen über die Höhe oder das Ausbleiben einer Entschädigung genügt nicht.
“Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Hingegen ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nach Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit sie unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit, das Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bildet (vgl. dazu BGE 139 I 121 E. 4.2.1 mit Hinweisen), sinngemäss auch für den Fall ihres Unterliegens eine Parteientschädigung fordert, ist ihr nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ohne Parteientschädigung im Sinne dieses Prinzips einen Nachteil erleiden würde. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf gerechte Behandlung anbelangt, kann der Beschwerde keine zielführende Begründung entnommen werden. Die Beschwerdeführerin meint, es laufe dem Gerechtigkeitsgedanken geradezu in stossender Weise zuwider, wenn die Vorinstanz urteile, sie müsse es schweigend hinnehmen, wenn sie merke, dass der Prozess vor Bezirksgericht entgleise und Urkunden nicht in die Prozessakten gelangten. Sie habe sich gehörig gegen einen ihre Existenz bedrohenden Haftpflichtanspruch wehren müssen. Sie habe mittels dreier Eingaben einen grossen Effort geleistet, um den entgleisten Prozess wieder auf Kurs zu bringen. Der Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV garantiert Verfahrensgerechtigkeit (Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 29 BV), nicht "Gerechtigkeit" schlechthin und schon gar nicht, dass jede Prozesshandlung ohne weiteres aufwandgemäss entschädigt werden muss. Es geht um die allgemeine Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Inwiefern die Vorinstanz diese verletzt hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Sie musste sich nicht entschädigungslos gegen die Klage wehren. Wenn sie mit der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung nicht zufrieden ist, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.”
Bei Verzögerungsrügen sind auch positive Anordnungen (z. B. unnötige Beweisabnahmen, die Einräumung überlanger Fristen oder Sistierungen) daraufhin zu prüfen, ob sie gerechtfertigt sind. Ein für die beschwerdeführende Partei günstiger Endentscheid vermag den durch eine Rechtsverzögerung entstandenen Nachteil nicht immer zu beseitigen.
“Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verbietet jede ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids. Der Anspruch wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1). Zur Beurteilung der Angemessenheit sind Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen (Urteil 2C_438/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1). Nebst der schlichten Untätigkeit können auch positive Anordnungen wie unnötige Beweisabnahmen, die Einräumung überlanger Fristen oder die Sistierung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung bedeuten (vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1). Wird eine Rechtsverzögerung dieser Art gerügt, ist mit Rücksicht auf die Verfahrensdauer zu prüfen, ob die positive Anordnung gerechtfertigt war.”
“Das Bundesgericht verzichtet bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Urteil 1C_469/2021 vom 13. Juni 2022 E. 1.3) bzw. sieht ihn - bei genauerer Betrachtung - als gegeben an, wenn die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV selbst mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte (vgl. Urteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen häufig auf Fälle, in denen die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels streitig ist (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2 mit Hinweisen). Zum anderen betrifft sie Sistierungsentscheide, die das Verfahren naturgemäss nicht abschliessen, aber eine Rechtsverzögerung bewirken können (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.3; je mit Hinweisen). Sie findet grundsätzlich auch auf Rückweisungsbeschlüsse Anwendung (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, der angefochtene Entscheid selbst bewirke eine Rechtsverzögerung. Vielmehr erachtet sie die bisherige Verfahrensdauer insgesamt, namentlich die Behandlungsdauer der Vorinstanz, als ungebührlich lang, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Es geht ihr damit im Ergebnis nicht um die Abwehr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bzw.”
Fehlende oder unvollständig vorgelegte Verfahrensakten können eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Aktenführungspflicht der Vorinstanz oder der Pflicht zur Einreichung sämtlicher verfahrensbezogener Akten beim Gericht darstellen. Unter den in der zitierten Entscheidung genannten Voraussetzungen (übereinstimmende Anträge der Parteien und nachvollziehbare Ausführungen der Vorinstanz) kann das Gebot der Prozessökonomie jedoch dazu führen, dass ergänzende Untersuchungen entfallen.
“Anwendung findet. Zwar liegen weder der Bericht über die Untersuchung im Ausbildungszentrum für die Schweizer Fleischwirtschaft in Spiez vom 24. April 2023 noch die Ergebnisse der Überprüfung der Erzeugnisse des vorliegenden Falls im Recht, was entweder eine Verletzung der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Aktenführungspflicht der Vorinstanz (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1) oder der Verpflichtung der Vorinstanz, sämtliche verfahrensbezogenen Akten dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, darstellt. Allerdings besteht aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien und der nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie kein Grund, an den Vorbringen zu zweifeln oder weitere Untersuchungen vorzunehmen. Daraus folgt, dass die strittigen Fleischstücke mit der Bezeichnung «Porco Preto Secretos Cong. VC Seg Montado» unter die Zolltarifnummer”
Erfolgt die Entscheidung über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erst nach erheblichen, vom Gesuchsteller veranlassten kostenverursachenden Schritten, kann im Lichte des aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Fairnessgebots die Folge sein, dass das Gesuch bewilligt bzw. nachträglich gewährt wird, ohne die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung nochmals materiell zu prüfen.
“Soweit vorliegend noch relevant, machte der Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Oktober 2022 sei erst am 10. Juli 2023 entschieden worden. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folge aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte unternehme. Falls dieser Grundsatz nicht befolgt werde, müsse das Gesuch bewilligt werden, ohne die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen.”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teil des rechtlichen Gehörs das Recht des Beschuldigten, Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit zu erhalten, deren Aussage in Zweifel zu ziehen und den Zeugen zu befragen. Diese Gewährleistung steht in Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und wird zugleich durch Art. 32 Abs. 2 BV konkretisiert.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b).”
“Laut Bericht des Grenzwachtkorps habe C____ bei der Kontrolle angegeben, dass der Berufungskläger seit 3 Tagen, d.h. seit dem 20. Januar 2020, bei ihm arbeite und man nun auf dem Weg nach Riehen sei (Akten S. 29). Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Entsprechend ist C____ anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Verteidigung befragt worden (Akten S. 362 ff.). Er hat angegeben, er sei seit über 40 Jahren im Baugewerbe tätig, im Bereich [...]- und vor allem [...]arbeiten. Er habe den Berufungskläger rund zwei Jahre zuvor (d.h. vor der Berufungsverhandlung) zufällig in einem Restaurant, d.”
Das Recht auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Anspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Sache. Eine Heilung des Mangels ist Ausnahmesache und kommt im Allgemeinen nur in Betracht, wenn der betroffenen Person vor einer Rechtsmittelinstanz, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, noch wirksames Gehör gewährt wird. Auf eine Rückweisung kann ferner verzichtet werden, wenn dies zu unverhältnässigen oder formalistischen Verzögerungen führen würde oder wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gehörsverletzung den materiellen Ausgang beeinflusst hätte.
“Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und dieser wiederum Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.”
“Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und dieser wiederum Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101), und Art. 29 Abs. 1 BV. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.”
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will- kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an- gemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie als subsidiäres kantonales Recht Art. 53 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Ge- - 5 - hörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könn- te, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.”
Bei Haftprüfungen hat der Haftrichter angemessene Bemühungen zu unternehmen, damit die vom Inhaftierten bezeichnete Rechtsvertretung an der Haftanhörung teilnehmen kann. Ein einmaliger Anruf ohne jedenfalls hinterlassene, auf die Haftanhörung bezogene Nachricht genügt nicht. Nach der zitierten Praxis sind im Normalfall Bemühungen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Arbeitstag in Betracht zu ziehen. Das Unterlassen solcher angemessenen Bemühungen kann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellen und in der Praxis zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung mit Beizug der gewählten Rechtsvertretung führen.
“Es genügt klar nicht, wenn die Vorinstanz die Vertretung lediglich ein Mal telefonisch zu erreichen versucht und dabei nicht wenigsten eine Nachricht mit Bezug auf die Haftanhörung hinterlässt. Mit Blick auf die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen oder an anderen Sitzungen und Besprechungen kommt es notorisch oft vor, dass Rechtsvertreter während zweier Stunden oder auch während eines halben Arbeitstags nicht erreichbar sind, was ihnen nicht zur Last gelegt werden kann. Folglich haben Bemühungen zur Gewährleistung der Vertretung im Normalfall einen Zeitraum von über einem halben Arbeitstag im Auge zu behalten (vgl. dazu der Sachverhalt in VGr, 15. Januar 2019, VB.2018.00814, E. 5.3 als Beispiel für entsprechende Bemühungen des Zwangsmassnahmengerichts). 4.3.2 Die Durchführung der Haftanhörung des Beschwerdeführers ohne angemessene Bemühungen des Zwangsmassnahmengerichts, dessen Rechtsvertretung die Teilnahme zu ermöglichen, ist bei den gegebenen Umständen klarerweise als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu werten. 5. 5.1 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e; 122 II 154 E. 3a; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00297, E. 2.5). In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten Rechtsvertreters (BGr, 30. Mai 2008, 2C_334/2008, E. 4.3). 5.2 Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt wie gesehen erheblich. Zwar liegen gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Verurteilungen vor. Abgesehen von einer nicht mehr im Strafregister eingetragenen fahrlässigen Verursachung einer Feuerbrunst, hat er sich nur wegen Widerhandlungen gegen das AIG schuldig gemacht.”
“Sodann gibt es keine Hinweise, um an der Urheberschaft der eingereichten Unterlagen sowie dem darin enthaltenen Willen zu zweifeln. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Bestätigung der Ausschaffungshaft eingetreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz seine damalige Rechtsvertretung nicht gehörig an die mündliche Verhandlung vom 3. August 2024 vorgeladen habe und ihm auch sonst keine Vertretung organisiert habe. 4.2 Nach Art. 81 Abs. 1 AIG hat der inhaftierte Ausländer Anspruch darauf, mit dem von ihm bezeichneten Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren. Dazu gehört auch das Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter vertreten zu lassen. Ist er im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu ermöglichen, so verletzt dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. etwa BGr, 25. Februar 2011, 2C_131/2011, E. 2.4; VGr, 24. November 2015, VB.2015.00708, E. 2.2). 4.3 Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bestätigung der Haftanordnung ging beim Zwangsmassnahmengericht am 2. August 2024 um 14:51 Uhr ein. Gemäss Aktennotiz des Gerichtsschreibers vom 2. August 2024, 16:30 Uhr, hat dieser versucht, die Vertretung des Beschwerdeführers anzurufen, da sich in den Akten eine Vollmacht einer Rechtsvertretung befand. Er hält fest: "Niemand nimmt das Telefon ab, stattdessen ertönt eine aufgezeichnete Mitteilung, wonach die Anlaufstelle wegen Arbeitsüberlastung bis auf weiteres keine Beratungen mehr durchführen werde." Die Haftanhörung wurde in der Folge ohne Anwesenheit einer Vertretung des Beschwerdeführers am 3. August 2024 um 9:05 Uhr durchgeführt. 4.3.1 Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2). Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann.”
“Es genügt klar nicht, wenn die Vorinstanz die Vertretung lediglich ein Mal telefonisch zu erreichen versucht und dabei nicht wenigsten eine Nachricht mit Bezug auf die Haftanhörung hinterlässt. Mit Blick auf die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen oder an anderen Sitzungen und Besprechungen kommt es notorisch oft vor, dass Rechtsvertreter während zweier Stunden oder auch während eines halben Arbeitstags nicht erreichbar sind, was ihnen nicht zur Last gelegt werden kann. Folglich haben Bemühungen zur Gewährleistung der Vertretung im Normalfall einen Zeitraum von über einem halben Arbeitstag im Auge zu behalten (vgl. dazu der Sachverhalt in VGr, 15. Januar 2019, VB.2018.00814, E. 5.3 als Beispiel für entsprechende Bemühungen des Zwangsmassnahmengerichts). 4.3.2 Die Durchführung der Haftanhörung des Beschwerdeführers ohne angemessene Bemühungen des Zwangsmassnahmengerichts, dessen Rechtsvertretung die Teilnahme zu ermöglichen, ist bei den gegebenen Umständen klarerweise als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu werten. 5. 5.1 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e; 122 II 154 E. 3a; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00297, E. 2.5). In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten Rechtsvertreters (BGr, 30. Mai 2008, 2C_334/2008, E. 4.3). 5.2 Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt wie gesehen erheblich. Zwar liegen gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Verurteilungen vor. Abgesehen von einer nicht mehr im Strafregister eingetragenen fahrlässigen Verursachung einer Feuerbrunst, hat er sich nur wegen Widerhandlungen gegen das AIG schuldig gemacht.”
Bei umfangreichem Aktenbestand, mehrfachen Schriftenwechseln oder bei Einreichungen in Fremdsprachen mit Übersetzungsbedarf kann eine längere Verfahrensdauer im Einzelfall als angemessen gelten. Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Falls (u. a. Umfang und Komplexität sowie das Verhalten der Parteien und Behörden). Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte erledigt werden können, begründet für sich allein noch keine rechtswidrige Verzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
“Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt, zumal ihr Verfahren mehr als ein Jahr gedauert habe. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu zählen etwa der Umfang und die Komplexität des Verfahrens sowie das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 und - in Bezug auf Art. 6 EMRK - EGMR, Kudla/Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, Rz. 124 ff.). Das Verfahren vor der Vorinstanz hat rund 14 Monate gedauert. Aufgrund des mehrfachen Schriftenwechsels und des erheblichen Aktenumfangs erscheint diese Verfahrensdauer noch nicht als unangemessen.”
“Februar 2024 als noch nicht genügend erstellt erachtete und von den Beschwerdeführenden weitere Dokumente einforderte, ist keine unrechtmässige Entscheidverzögerung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünschen. Nach der Einreichung von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten im Umfang von 86 Seiten ohne Übersetzung am 8. Februar 2024 hätte ihnen aber bewusst sein müssen, dass die Übersetzung und Prüfung dieser Dokumente Zeit in Anspruch nehmen wird und folglich nicht mit einem umgehenden Entscheiderlass gerechnet werden konnte. Aufgrund der spezifischen Konstellation ist vorliegend nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. März 2024 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor.”
“1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil BGer 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 5 m.H.). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. Selbst wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht wird, führt dies ausserdem für sich allein nicht zu einem Anspruch auf Gutheissung in der Sache (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 m.H.). Hat das Verfahren zulange gedauert, wurde es aber zwischenzeitlich beendet, besteht trotz Gegenstandslosigkeit des Vorwurfs unter Umständen ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; 130 I 312 E. 5.3; 138 II 513 E. 6.5; Urteil BGer 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1).”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen.”
Akteneinsichtsrechte gelten als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und stehen den Trägern dieses Anspruchs zu, d.h. Personen mit einem durchsetzbaren Verfahrensteilnahmeanspruch (Parteistellung). Solange die Parteistellung nicht feststeht, dürfen die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Rechte — etwa Akteneinsicht — nicht gewährt werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine tatsächliche, gegenwärtige Betroffenheit der Rechtsstellung voraus; eine bloss künftig mögliche oder abstrakte Betroffenheit reicht nicht.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst diverse Teilgehalte, darunter das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst letztlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4). Der Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wer einen durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat. Solange die Parteistellung nicht feststeht, dürfen auch keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, wie das Akteneinsichtsrecht, gewährt werden (Urteil des BGer 1A.”
“Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge dar- aus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 141 III 281 E. 3.3. m.w.H.). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung be- troffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren erfüllt das Erfordernis der materiell- rechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht (BGer 5A_236/2021 v.”
Strukturelle oder organisatorische Mängel und eine chronische Überlastung rechtfertigen nach Art. 29 Abs. 1 BV keine ungebührliche Verzögerung eines Rechtsanwendungsverfahrens. Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelinstanzen mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet sind, damit eine Beurteilung innert angemessener Frist möglich ist. Treten Verzögerungen ein, verpflichtet Art. 29 BV, diese durch wirksame Massnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren; betroffene Personen müssen unter anderem die Möglichkeit zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde haben. Die Gutheissung einer solchen Beschwerde kann die Anweisung zur Entscheidung innert einer bestimmten Frist bewirken; ist das nicht mehr möglich, bleibt wenigstens die Feststellung der Rechtsverzögerung und ihre Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung.
“Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Vorliegend blieb die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels während fast 31 Monaten untätig, was offensichtlich gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verstiess. Daran vermögen die Hinweise auf die "anhaltend hohe Pendenzenlast" und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeitsorganisation der Rekursabteilung nichts zu ändern. Denn strukturelle und organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung rechtfertigen keine Verfahrensverzögerung (so bereits VGr, 14. Februar 2023, VB.2022.00763, E. 2.2 [ebenfalls den Beschwerdeführer und die Vorinstanz betreffend], auch zum Folgenden). Es liegt vielmehr in der Pflicht der zuständigen Behörden, eine Rechtsmittelinstanz mit den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen auszustatten, damit auch in Zeiten einer vorübergehenden Überlastung eine angemessene Entscheidungsfrist gewährleistet ist (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar 2015, Art. 29 BV N. 28). 2.3 Nach dem Gesagten ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots antragsgemäss im Dispositiv festzustellen (vgl. zu den in diesem Zusammenhang beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen hinten, E. 12). 3. Gemäss § 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gilt das Gesetz für die Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Für die hier interessierenden Fragen (insbesondere zur Rechtmässigkeit einer Kündigung und zu den Folgen einer unrechtmässigen Kündigung) enthalten weder die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) noch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (LS 413.112) eine Regelung. Somit kommen vorliegend die Bestimmungen des Personalgesetzes und der zugehörigen Verordnungen zu Anwendung (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00612, E. 3.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E.”
“Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl sie nach den massgebenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf Verfahrenserledigung hat. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N. 23 zu Art. 29 BV). Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es Art. 29 Abs. 1 BV auch, ein Rechtsanwendungsverfahren über Gebühr zu verzögern; das Verbot der Rechtsverzögerung vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot; Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV). Im Weiteren verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV die Behörden, eingetretene Rechtsverzögerungen mit wirksamen Massnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren. Dem Betroffenen muss insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gewährt werden. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert einer bestimmten Frist oder unverzüglich zu entscheiden (Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV mit Hinweis auf BGE 117 Ia 336 E. 1b; 103 V 190). Ist dies nicht mehr möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (BGE 130 I 312 E.”
Art. 29 Abs. 2 BV ist als verfassungsrechtliche Minimalgarantie zu verstehen. Sie umfasst nach der Rechtsprechung vor allem das Recht, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen zu machen und (sofern dies keinen unverhältnismässigen Aufwand darstellt) Kopien anzufertigen. Weitergehende Zugangsrechte, namentlich die Herausgabe oder Zustellung der Originalakten, bestehen nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich; ein Anspruch auf Zusendung an die Anwaltschaft kann allenfalls aus einer konstant geübten Praxis im Sinne des Gleichbehandlungsgebots abgeleitet werden. Materielle Erweiterungen dieses Minimalstands sind dem anwendbaren Verfahrensrecht vorbehalten.
“Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl.”
“2 BV handle es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die durch das anwendbare Verfahrensrecht erweitert werden könne. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der das Recht auf Akteneinsicht im kantonalen Verwaltungsverfahren statuiere, gehe indes nicht über die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Indem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben worden sei, seien den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt worden. Der geltend gemachte technische Fortschritt und der nicht weiter substanziierte Überfluss an Kopiergeschäften stellten keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung dar. Es gelte zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - zur Anwendung gebracht werden müsste. Ein absoluter Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lasse sich mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie nicht in Einklang bringen. Vielmehr seien solche weitergehenden Ansprüche in den anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung oder -herausgabe an die Anwaltschaft. Ein solcher könne nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Fällen abgeleitet werden, an der es vorliegend fehle. Auch den Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses und der zu Unrecht unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung hält die Vorinstanz für unbegründet.”
“2 BV handle es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die durch das anwendbare Verfahrensrecht erweitert werden könne. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der das Recht auf Akteneinsicht im kantonalen Verwaltungsverfahren statuiere, gehe indes nicht über die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Indem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben worden sei, seien den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt worden. Der geltend gemachte technische Fortschritt und der nicht weiter substanziierte Überfluss an Kopiergeschäften stellten keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung dar. Es gelte zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - zur Anwendung gebracht werden müsste. Ein absoluter Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lasse sich mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie nicht in Einklang bringen. Vielmehr seien solche weitergehenden Ansprüche in den anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung oder -herausgabe an die Anwaltschaft. Ein solcher könne nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Fällen abgeleitet werden, an der es vorliegend fehle. Auch den Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses und der zu Unrecht unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung hält die Vorinstanz für unbegründet.”
Das Recht auf Beweisaufnahme nach Art. 29 Abs. 2 BV wird nicht zugunsten von Behauptungen gewährt, die die Partei nicht hinreichend substanziert und in Einzelheiten darlegt; fehlende Substantiierung führt dazu, dass das Vorbringen in der Regel als anerkannt gilt und prozesskonform gestellte Beweisanträge eine mangelhafte tatsächliche Darlegung nicht ersetzen. Zudem ist zu prüfen, ob die behaupteten Tatsachen entscheiderheblich sind.
“Wie auch der Beschwerdeführer verstanden zu haben scheint, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die umstrittene Parteibefragung hätte nachholen müssen, nur dann, wenn der ersten Instanz ein entsprechendes Versäumnis vorgeworfen werden kann. Was nun den Vorwurf der Gehörsverletzung angeht, ist gewiss richtig, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV und in Art. 152 ZPO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt auch das Recht auf Beweis umfasst (BGE 143 III 65 E. 3.2 S. 67 mit Hinweisen). Der Anspruch der beweispflichtigen Partei, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, setzt aber voraus, dass der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Damit über eine schlüssig behauptete, aber streitige rechtserhebliche Tatsache Beweis abgenommen (oder der Gegenbeweis angetreten) werden kann, ist das fragliche Vorbringen nicht nur in seinen Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert umfassend darzulegen (s. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). Lässt der Sachvortrag einer Partei diese Substantiierung vermissen, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteil 5A_837/2019 vom 8.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK. Seine Ausführungen bleiben aber allgemeiner und oberflächlicher Natur. Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe in seiner Berufungsantwort zu diversen Tatsachenbehauptungen sowohl seine als auch die Aussage des Beschwerdegegners als Beweismittel offeriert. Die Vorinstanz habe diese jedoch nicht abgenommen. An welcher Stelle der Berufungsantwort er zu welchen Tatsachenbehauptungen konkret Beweisofferten gestellt hätte, erläutert er jedoch nicht, weshalb sich seine Beschwerde insofern als ungenügend begründet erweist. Dies trifft auch auf die Rüge zu, die Vorinstanz habe Art. 8 EMRK verletzt. Hierzu führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche über Art. 263 ZGB hinausgehenden Ansprüche ihm diese Norm verschaffen und inwiefern die Vorinstanz diese missachtet haben soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.”
“Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine Verpflichtung bestand, welcher der Beschwerdeführer von Handelsrechts wegen mit einer Rückstellung hätte Rechnung tragen müssen. Unter diesen Umständen scheidet eine Bilanzberichtigung aus (vgl. oben E. 3.1.2 und E. 4.2). Den vorinstanzlichen Erwägungen wäre deshalb selbst dann vorbehaltlos zuzustimmen, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die bevorstehende Schadensbeseitigung absehbar war oder mittelfristig als notwendig erschien. Aus diesem Grund stossen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, soweit er der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, weil sie die kaufmännische Notwendigkeit der Rückstellungen respektive der weiteren Arbeiten infrage stelle und diesbezüglich angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe. Denn diese Rügen setzen voraus, dass die betroffenen Tatsachen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, d.h. entscheiderheblich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. betreffend das Recht auf Beweis aus Art. 29 Abs. 2 BV BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3).”
“Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz rechtzeitig und formrichtig angebotene rechtserhebliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Ebenso wenig beruht der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Anwendung der hier als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend über die Verfassung hinausgehende Ansprüche vermittelt und diese verletzt wären, substanziiert der Beschwerdeführer nicht hinreichend (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1).”
Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens‑, Vermögens‑ und Verpflichtungsverhältnisse vollständig und schlüssig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Unterbleibt eine hinreichende Substantiierung, kann das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen werden.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt unter anderem Mittellosigkeit bzw. prozessuale Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei voraus (Art. 117 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) . Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Sie hat vollständig und schlüssig Auskunft über ihre gesamte finanzielle Situation, d.h. über ihr Ein- kommen und Vermögen sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu geben. Ihre Angaben müssen dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob ihr die erfor- derlichen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen (Art. 117 lit. a ZPO; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022, E. 3.1). Verletzt die gesuch- stellende Partei diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit, kann das Gesuch – bei anwaltlicher Vertretung ohne Nachfristansetzung – mangels hinreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden - 23 - (statt vieler BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2; BGer 5A_1045/2021 vom 18. August 2022, E. 3.1; BGer 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023, E. 3.2).”
“Er habe dem Kantonsgericht dargelegt, weshalb er Zeugen- und Personenschutz benötige, aber das Gericht sei darauf überhaupt nicht eingegangen. Diese Ausführungen gehen insofern an der Sache vorbei, als das Kantonsgericht festgehalten hat, der Beschwerdeführer verlange Dinge, die ausserhalb der Kompetenzen der KESB stünden. Inwiefern in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll, wird nicht dargetan. Der Beschwerdefüḧrer rügt weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Zur Begründung führt er in abstrakter Weise an, offensichtlich mittellos zu sein. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid gehen indes dahin, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte darlegen müssen, was nicht geschehen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet bleibt. Der unsubstanziierte Verweis auf die KESB-Akten, denen sich die Mittellosigkeit entnehmen lassen soll, sowie die Behauptung, im Scheidungsverfahren verfüge er ebenfalls über die unentgeltliche Rechtspflege, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darzutun, denn die Entscheidinstanz ist nicht gehalten, von sich aus in fremden Akten nach Unterlagen zu suchen, sondern die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine Mitwirkungsobliegenheit und sie hat die Tatsachen, welche die behauptete Mittellosigkeit begründen, von sich aus darzutun (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; letztmals Urteile 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4).”
“E. 3.5). Vorliegend liess der Beschwerdeführer zwar vorbringen, über keine nennenswerten Vermögenswerte zu verfügen, deren Versilberung es ihm ermöglichen würde, für die Prozesskosten aufzukommen (Urk. 2 S. 9) und reichte einen Beleg für seine Ergänzungsleistun- gen ein (Urk. 3/2). Weitere detaillierte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen und Auslagen (wie bspw. Steuererklärungen/Bankauszüge/Belege zu seinen Le- benshaltungskosten etc.), womit diese Angabe überprüft werden könnten, hat er indessen nicht eingereicht. Angesichts dieser Aktenlage ist es nicht möglich, über die Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.”
“Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist das Vorliegen der Bedürftigkeit der betroffenen Person und die nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 VPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung ist zusätzlich die Notwendigkeit der Verbeiständung erforderlich (§ 22 Abs. 2 VPO). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. An den Nachweis der Mittellosigkeit sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die gleichen Anforderungen wie im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Unter Verweisung auf die vorherigen Erwägungen ist festzustellen, dass es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch durch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen nicht gelingt, ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild über ihre finanzielle Situation zu erstellen und dadurch ihre Mittellosigkeit nachzuweisen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.”
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (etwa durch Rechtsverzögerung) führt nicht ohne Weiteres zu einem eigenständigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst bei einer solchen Pflichtverletzung müssen die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (z. B. Mittellosigkeit, Aussichtslosigkeit) erfüllt sein; andernfalls ist das Gesuch nicht zu bewilligen.
“Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege automatisch gutzuheissen wäre, wenn das Gericht die wiedergegebenen Grundsätze bzw. das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch in diesem Fall erfüllt sein, andernfalls das Gesuch nicht bewilligt werden kann (Urteil 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2 mit Hinweisen).”
“Es trifft deshalb zu, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid (zu) lange zugewartet hat. Überdies war es entbehrlich, die Rechtsvertreterin aufzufordern, die fehlende Aussichtslosigkeit nochmals zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese Pflichtwidrigkeit aber nicht dazu, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres zu gewähren wäre. Allfällige Rechtsverzögerungen bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können zwar als Verletzungen des Rechts auf Vorausbeurteilung sanktioniert werden (z.B. Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde), begründen aber, selbst wo sie gegen das verfassungsmässige Rechtsverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen, keinen von den anderen Anspruchsvoraussetzungen (Aussichtslosigkeit, Mittellosigkeit etc.) unabhängigen und selbständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates. Weder Rechtsverzögerung noch anderweitig Pflichtverletzungen des Rechtspflegerichters führen mit anderen Worten automatisch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist stets nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu gewähren (Bühler, a.a.O., N. 56a zu Art. 119 ZPO; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 930).”
Die Vorinstanz kann ein Nichteintreten schützen, wenn die Beschwerde keine wesentlich veränderte Faktenlage behauptet, sondern lediglich das Ergebnis des vorherigen Verfahrens in Frage stellt.
“Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz also weder das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem sie das Nichteintreten des Migrationsamts geschützt hat. Nicht näher einzugehen ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie keine wesentlich veränderte Faktenlage behaupten, sondern lediglich das Ergebnis des ersten Familiennachzugsverfahren infrage stellen.”
Verweise auf eigene aufgehobene Entscheide oder die blosse Übernahme früherer Erwägungen ohne eigene, nachvollziehbare Begründung können die aus Art. 29 BV folgende Begründungspflicht verletzen.
“Die Vermieterin macht in der Berufung geltend, das Verfahren sei durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 6. Mai 2021 und den Entscheid der Kammer vom 4. August 2021 in den Stand versetzt worden, in welchem es sich vor dem ersten Urteil der Vorinstanz befunden habe. Die Vorinstanz habe damit mehrfach in unzulässiger Weise auf Erwägungen ihres ersten, aufgehobenen Entscheides vom 26. August 2019 sowie des aufgehobenen Entscheides der - 11 - Kammer vom 2. März 2020 verwiesen und diese als Bestandteil der Urteilsbe- gründung erklärt. Damit habe sie ihre aus dem rechtlichen Gehör im Sinne von Art. 29 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzt.”
Ein Verweis der Rechtsmittelinstanz auf die Erwägungen der Vorinstanz ist nach Art. 82 Abs. 4 StPO mit Blick auf die Prozessökonomie zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz diesen Erwägungen beipflichtet. Die Rechtsmittelinstanz darf sich dabei auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken. Gleichwohl ist zurückhaltend zu verweisen: Insbesondere bei strittigen Sachverhalten, Beweiswürdigungen, rechtlicher Subsumtion oder bei neu vorgebrachten tatsächlichen oder rechtlichen Argumenten muss die Rechtsmittelinstanz die Vorbringen selbst prüfen und darauf eingehen.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zurückhaltend zu verweisen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setzt sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, wovon es sich hat leiten lassen und worauf es seinen Entscheid stützt. Hierbei darf es sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung sowie jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut: Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/ Reto Nadig/ Rebecca Schneebeli, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 1.3.b). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (Daniela Brüschweiler/ Reto Nadig/ Rebecca Schneebeli, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst das Replikrecht das Recht, unaufgefordert zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob das Gericht eine Frist angesetzt hat.
“Eingaben in Ausübung des Replikrechts Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefor- dert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Be- hauptungen enthält. Das Replikrecht kann unabhängig von einer Fristansetzung des Gerichts ausgeübt werden. Die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 5A_553/2015 E. 4.1.1). Unter Berücksichtigung der Aussetzung der prozessualen Rechte und der Verfahrenssistierung zwecks Führung von Vergleichsgesprächen (act. 55; act. 59) erfolgte die Stellungnahme der Kläger vom 13. September 2018 (act. 73) rechtzei- - 13 - tig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beklagten nahmen da- zu innert angesetzter Frist Stellung (act. 77; act. 89; act. 91). Innert kurzer Frist ergingen weitere Eingaben der Kläger (act. 92) und des Beklagten 1 (act. 94). Das Replikrecht ermöglicht den Parteien, zu jeder Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst das Gebot der Unbefangenheit auch für nicht richterliche (Exekutiv‑/Verwaltungs‑) Behörden. Die für Gerichte geltenden, strengeren Massstäbe nach Art. 30 BV/EMRK dürfen nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Nach der Rechtsprechung müssen nicht richterliche Amtspersonen grundsätzlich insbesondere dann in den Ausstand treten, wenn sie ein persönliches Interesse an der Sache haben, gegenüber der Partei zuvor persönliche Geringschätzung oder Abneigung bekundet haben oder wenn ihnen Verfahrens‑ bzw. Ermessensfehler unterlaufen, die ihrer Art oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen.
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für ein Mitglied des Gemeinderats - gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK allerdings nicht zur Anwendung. Stattdessen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch Exekutivbehörden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Denn Exekutivbehörden sind, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine Verantwortung zur Erfüllung ihrer weiteren öffentlichen Aufgaben (zum Ganzen: BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2; vgl. Urteile 1C_232/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1; 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Wesentlichen haben nichtrichterliche Amtspersonen nach der Rechtsprechung nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (vgl.”
“Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteile 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Bei einer Strafverfolgungsbehörde beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen. Die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind bei einem Polizeibeamten aufgrund der Natur seiner Funktion weniger hoch als bei einer Staatsanwältin und erst recht einem Richter (Urteile 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.1; 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) beinhaltet u.a. das Gebot der Unbefangenheit von Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Im Kern dieser Garantie geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.3). Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 2.2.2). Damit soll verhindert werden, dass Umstände, die ausserhalb des Verfahrens liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid einwirken (Urteile 2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.2 und 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1). Dabei können die für Gerichte geltenden strengen Anforderungen an die Unbefangenheit nach Art. 30 BV und Art. 6 EMRK nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.3). Nichtgerichtliche Amtspersonen haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (Urteile 1C_647/2021 vom 15.”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 und”
Bei Staatshaftungsfällen begründet Art. 29 BV keinen eigenständigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegen angeblich fehlbare Amtspersonen. Soweit die Praxis Art. 29 Abs. 3 BV als Anspruchsgrundlage für den Strafkläger anerkennt, geschieht dies überwiegend nur in Fällen mutmasslicher unzulässiger staatlicher Gewalt (insbesondere zur Durchsetzung gegen Einstellung oder Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung).
“2 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden [BR 500.900), – dass auch solche Anstalten vom Anwendungsbereich des Staatshaftungsge- setzes erfasst sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG; die in Art. 16 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden vorbehaltene Anwendbarkeit des Privatrechts bezieht sich explizit nur auf "Rechtsbeziehungen zwischen den Psychiatrischen Diensten Graubünden und ihren Nutzerinnen und Nut- zern"), – dass - wie bereits dargelegt - im Anwendungsbereich der Staatshaftung ein direktes Klagerecht gegen eine als fehlbar angesehene Amtsperson, mithin auch gegen die Beschuldigten, ausgeschlossen ist (Art. 10 SHG), – dass zusammengefasst somit weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern vorliegend adhäsionsfähige Zivilansprüche zur Diskussion stehen könnten, – dass damit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss Art. 136 StPO nicht erfüllt sind, – dass bei der vorliegenden Ausgangslage im Übrigen auch ein direkt aus Art. 29 BV abgeleiteter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben ist (vgl. zur Thematik etwa BGer 1B_32/2014 v.”
“Soweit ersichtlich, wurde eine direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützte unent- geltliche Rechtspflege für den Strafkläger bislang nur dann gewährt, wenn sich dieser - in Fällen von mutmasslich unzulässiger staatlicher Gewalt - gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wehren wollte (vgl. dazu auch die Hinweise in act. B.1, E. 7). Auch die Literatur scheint einen An- spruch des Strafklägers auf solche Fälle zu beschränken (vgl. Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 136 StPO; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu Art. 29 BV; unklar jedoch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4a zu Art. 136 StPO). Der Grund für diese Beschränkung dürfte darin liegen, dass Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention für mutmassliche Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt einen Anspruch auf wirksa- men Rechtsschutz bzw. einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände vermitteln sollen. Dieser wird solange nicht infrage gestellt, als der Staat bzw. seine Strafverfolgungsorgane den (staatlichen) Straf- anspruch vertreten. Erst wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einstellt (oder gar nicht erst an die Hand nimmt), besteht die Gefahr, dass der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren (vgl. BGer 1B_355/2012 v.”
Fehlende Übersetzung begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht bereits an sich. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und sich dagegen zu verteidigen.
“Anders als die Vorinstanz pauschal annimmt (angefochtener Beschluss, E. I.5.4 f.), genügt der Umstand, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 dem Beschwerdegegner 5 nicht übersetzt worden ist, für sich allein genommen noch nicht, um von einer Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung der wesentlichen Inhalte der wichtigsten Verfahrensschritte oder des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) auszugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 5 nach den gesamten Umständen nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verstehen und sich dagegen zu verteidigen.”
“Anders als die Vorinstanz pauschal annimmt (angefochtener Beschluss, E. I.5.4 f.), genügt der Umstand, dass die Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 dem Beschwerdegegner 5 nicht übersetzt worden ist, für sich allein genommen noch nicht, um von einer Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung der wesentlichen Inhalte der wichtigsten Verfahrensschritte oder des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) auszugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 5 nach den gesamten Umständen nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verstehen und sich dagegen zu verteidigen.”
Die Einreichung umfangreicher fremdsprachiger Prozessunterlagen ohne Übersetzung kann einen erheblichen Übersetzungs- und Prüfungsaufwand verursachen. In solchen Fällen kann dies eine angemessene Verfahrensverzögerung erklären, sodass nicht bereits deshalb eine unrechtmässige Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV anzunehmen ist.
“Februar 2024 als noch nicht genügend erstellt erachtete und von den Beschwerdeführenden weitere Dokumente einforderte, ist keine unrechtmässige Entscheidverzögerung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünschen. Nach der Einreichung von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten im Umfang von 86 Seiten ohne Übersetzung am 8. Februar 2024 hätte ihnen aber bewusst sein müssen, dass die Übersetzung und Prüfung dieser Dokumente Zeit in Anspruch nehmen wird und folglich nicht mit einem umgehenden Entscheiderlass gerechnet werden konnte. Aufgrund der spezifischen Konstellation ist vorliegend nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. März 2024 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor.”
“Februar 2024 als noch nicht genügend erstellt erachtete und von den Beschwerdeführenden weitere Dokumente einforderte, ist keine unrechtmässige Entscheidverzögerung zu erblicken. Das SEM ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erstellen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie auch Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es ist zwar nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünschen. Nach der Einreichung von fremdsprachigen Gerichtsdokumenten im Umfang von 86 Seiten ohne Übersetzung am 8. Februar 2024 hätte ihnen aber bewusst sein müssen, dass die Übersetzung und Prüfung dieser Dokumente Zeit in Anspruch nehmen wird und folglich nicht mit einem umgehenden Entscheiderlass gerechnet werden konnte. Aufgrund der spezifischen Konstellation ist vorliegend nicht zu schliessen, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. März 2024 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor.”
“November 2021 eine Anklageschrift, ein Urteil, eine Beschwerdeschrift und eine Eingangsanzeige betreffend Beschwerde ans Verfassungsgericht, jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Am 25. November 2021 reichte er diesbezüglich lediglich für zwei Dokumente, nämlich für die Anklageschrift und das Urteil, eine deutsche Übersetzung ein. Am 1. Februar 2022 gab er unter anderem ein weiteres Urteil, eine Ergänzung zu einem Urteil, einen Berufungsentscheid, ein Schreiben des Kassationshofs, einen Strafbeschluss und eine Rechtskraftbescheinigung, ebenfalls jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Diese Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer nicht übersetzt und verursachen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Dezember 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022; E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4).”
Nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das rechtliche Gehör auch das Replikrecht; das Gericht/ die Behörde muss nach Zustellung einer Eingabe eine angemessene Wartezeit einhalten, bevor sie entscheidet. In der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Faustregel, dass vor Ablauf von rund zehn Tagen im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden darf; bei etwa zwanzig Tagen kann hingegen regelmässig von einem Verzicht ausgegangen werden. Diese Zeitangaben sind als praxisübliche Orientierung zu verstehen; die konkrete Angemessenheit der Wartezeit ist stets einzelfallabhängig.
“Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 154 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nach einer Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab (Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2). Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteile 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 2.2; 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt u.a. das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen der Gegenpar- tei zu äussern (sog. Replikrecht; BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das Gericht muss einer Partei ausreichend Zeit lassen, damit diese ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen kann. Es muss mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGer 5A_242/2020 vom 30. Juni 2020, E. 3.2.1; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.3). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Als Faustregel gilt, dass vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden darf (BGer 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.1).”
“Entgegen der Auffassung des Rekurrenten erscheint eine zehntägige Frist auch unter Einbezug von Wochenenden nicht als «zu kurz» (act. 2 Ziff. 4). Die vom kantonalen Gesetzgeber gesetzte Frist zur Anmeldung eines Rekurses gemäss § 46 Abs. 1 OG entspricht auch der aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Frist zur Wahrnehmung des Replik- respektive Äusserungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BGer 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.3 f.). Da mit der Rekursanmeldung der Rekurs zudem bloss erhoben respektive erklärt, nicht aber bereits begründet werden muss, erscheint die Frist vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht unangemessen.”
Bei schweren Verzögerungen in Haftfällen führt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann zur Haftentlassung, wenn die Verzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen bzw. die Strafverfolgungsbehörden erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung weiterzuführen. In anderen Fällen wird die Verletzung festgehalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteil BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 137 IV 118 E. 2.2; je m.H.). Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv und einer Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 137 IV 118 E.”
Die Entscheidinstanz kann auf die Abnahme angebotener Beweismittel (z. B. Parteibefragung, Augenschein, Zeugeneinvernahme) verzichten, wenn sie aufgrund der Akten, erkennbarer äusserer Umstände oder aussagekräftiger Erklärungen der Parteien bzw. klarer Zeugenaussagen ohne Willkür zu der Überzeugung gelangt, dass weitere Beweiserhebungen die Beurteilung nicht mehr ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung).
“Soweit die Beschwerdeführerin andererseits rügt, die Vorinstanz habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, indem sie selbst in antizipierter Beweiswürdigung keine Parteibefragung und keinen Augenschein durchgeführt habe, geht ihre Rüge fehl: Die Vorinstanz berücksichtigte zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts der Beschwerdeführerin verschiedene äussere Tatsachen. Sie stützte sich insbesondere auf den Umstand, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin in einer anderen Gemeinde wohnt, und zog daraus den Schluss, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in U.________ (vgl. dazu auch E. 7 hiernach). Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Vorinstanz dabei willkürlich von weiteren Beweismassnahmen abgesehen haben soll. Insbesondere legt sie nicht dar, welche entscheidwesentlichen Tatsachen sie nur in einer Parteibefragung oder mit einem Augenschein hätte dartun können. Der Verzicht der Vorinstanz auf diese Beweismassnahmen hält deshalb vor Bundesrecht stand.”
“Sachverhalts. Denn soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 141 V 557 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Die Entscheidinstanz kann jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 2.4.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Die Pflichtigen offerieren im Rahmen ihrer Beschwerde die Befragung eines Zeugen. Vorliegend steht jedoch die Klärung einer Rechtsfrage im Zentrum, während die dieser zugrundeliegenden Tatsachen überwiegend geklärt sind oder gestützt auf die Akten geklärt werden können.”
“Was die Befragung der Beiständin der beiden minderjährigen Kinder betrifft, erwägt die Vorinstanz, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei in das Verfahren involviert gewesen. Es habe sich laufend die Frage gestellt, ob andere Kindesschutzmassnahmen als die bis anhin angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig seien (vgl. E. 3.4.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Der Verzicht auf eine Befragung der Beiständin erweist sich nicht als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, da die Beschwerdeführerin genauso gut zu den aktuellen und künftigen Betreuungsverhältnissen hat Auskunft geben können. Dies hat sie sowohl in der vorinstanzlichen Beschwerde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) als auch im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin am 4. August 2018 aus der Schweiz und dem Verbleib der Kinder bei deren Vater in der Schweiz ist keine Fremdplatzierung der minderjährigen Kinder erforderlich gewesen. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen jedenfalls ohne Befragung der Beiständin gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Betreuungssituation der Kinder beurteilen können, ohne dass sie den Sachverhalt unzureichend abgeklärt hätte.”
“Zunächst macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil sich die Vorinstanz nicht zum subjektiven Tatbestand äussere. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz folgert aus den Aussagen des Zeugen G.________, welche sie als glaubhaft einstuft, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom Zeugen gewollt hätten, dass dieser unwahre Aussagen in Bezug auf ihre Arbeitseinsätze im Rebberg mache. Dies impliziert zweifellos direkten Vorsatz, ohne dass der subjektive Tatbestand noch näher zu begründen wäre. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid entgegen den von der Rechtsprechung definierten Vorgaben zum rechtlichen Gehör keine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hätte (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
Im Rahmen von Submissionsverfahren haben Anbieter nach Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabestelle beurteilt werden. Mit der Revision des BöB enthält Art. 13 BöB eine eigenständige Ausstandsregelung; die allgemeinen Ausstandsregeln des Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für öffentliche Auftraggeberinnen, wobei eine Überspannung der Ausstandsanforderungen zu vermeiden ist.
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Insofern haben im Rahmen von Submissionsverfahren auch Anbieter einen Anspruch darauf, dass ihre Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde beurteilt werden (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1071). Mit dem Inkrafttreten des revidierten BöB sieht Art. 13 BöB neu eine eigenständige Ausstandsregelung vor, wobei die Ausstandsgründe in Abs. 1 Bst. a-d weitgehend identisch mit denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwVG sind und der Auffangtatbestand von Art. 13 Abs. 1 lit. e weniger umfassend ist als derjenige von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG (Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 13 BöB). Die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für öffentliche Auftraggeberinnen, wobei es im öffentlichen Beschaffungswesen zu verhindern gilt, dass die Anforderungen betreffend Ausstand überspannt werden (vgl.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein allgemeines verfassungsmässiges Recht ableiten, sich durch beliebige nicht‑anwaltliche Personen vertreten zu lassen. Die Rechtsprechung erkennt zwar an, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einschliesst, sich im Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen (vgl. BGE 132 V 443), zieht daraus jedoch nicht das Recht auf Vertretung durch beliebige Nicht‑Anwältinnen oder Nicht‑Anwälte. In der Lehre wird diese Frage teilweise anders beurteilt, die zitierten Entscheide stützen eine restriktivere Sichtweise.
“Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne, wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter freier Wahl vertreten zu lassen, die oder der nicht Anwältin oder Anwalt zu sein brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), oder gar implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin oder Anwalt ist, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der Regeste die anwaltliche Verbeiständung betrifft. Auch in Urteilen betreffend Gerichtsverfahren hat das Bundesgericht bloss erwogen, der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesse das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten zu lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a), ohne ein Recht auf Vertretung durch beliebige Personen zu statuieren. Gegen die Ansicht des Arbeitnehmers spricht auch, dass das Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der sich darüber beschwert hat, dass eine Person, die nicht Anwalt ist, in einem Zivilprozess nicht als sein Vertreter zugelassen worden ist, entgegengehalten hat, dass kein verfassungsmässiges Recht bestehe, sich durch beliebige Personen vertreten zu lassen, und dass es ihm freistehe, seine Sache selber zu vertreten oder sich durch eine zulässige Vertrauensperson oder einen Anwalt vertreten zu lassen (BGE 140 III 555 E.”
“Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne, wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter freier Wahl vertreten zu lassen, die oder der nicht Anwältin oder Anwalt zu sein brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), oder gar implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin oder Anwalt ist, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der Regeste die anwaltliche Verbeiständung betrifft. Auch in Urteilen betreffend Gerichtsverfahren hat das Bundesgericht bloss erwogen, der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesse das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten zu lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a), ohne ein Recht auf Vertretung durch beliebige Personen zu statuieren. Gegen die Ansicht des Arbeitnehmers spricht auch, dass das Bundesgericht einem Beschwerdeführer, der sich darüber beschwert hat, dass eine Person, die nicht Anwalt ist, in einem Zivilprozess nicht als sein Vertreter zugelassen worden ist, entgegengehalten hat, dass kein verfassungsmässiges Recht bestehe, sich durch beliebige Personen vertreten zu lassen, und dass es ihm freistehe, seine Sache selber zu vertreten oder sich durch eine zulässige Vertrauensperson oder einen Anwalt vertreten zu lassen (BGE 140 III 555 E.”
“Dass aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein solches Recht abgeleitet werden könne, wird soweit ersichtlich nirgends vertreten. Dementsprechend nennt der Arbeitnehmer für seine Auffassung auch keine einzige Belegstelle. In der Lehre wird zwar teilweise implizit die Ansicht vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse grundsätzlich das Recht der Parteien, sich durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter freier Wahl vertreten zu lassen, die oder der nicht Anwältin oder Anwalt zu sein brauche (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 73), oder gar implizit behauptet, das Bundesgericht habe aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ein solches Recht abgeleitet (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 41 N 76). Diese Behauptung findet im zitierten Urteil aber keine Stütze. Darin hat das Bundesgericht bloss entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Partei umfasse, sich in einem Verwaltungsverfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.3). Dass eine Partei das Recht habe, sich auch durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Anwältin oder Anwalt ist, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, zumal es gemäss der”
Das Bundesgericht prüft die rechtlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV mit freier Kognition. An die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist es dagegen gebunden; diese können vor Bundesgericht nur im Rahmen der Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (namentlich des Willkürverbots) gerügt werden.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vor Bundesgericht dagegen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2). Die gesuchstellende Person hat sowohl nach Massgabe des Verfassungsanspruchs als auch nach Art.”
Die Begründungspflicht ist eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Behörden sind insbesondere gemäss Art. 35 VwVG bzw. Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, gemäss Art. 112 BGG verpflichtet, die für den Entscheid massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben; mangelhafte Begründungen können zur Rückweisung oder Aufhebung des Entscheids führen.
“Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.”
“Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.”
“Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.; je mit Hinweisen). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Ent- scheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebe- nenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestand- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).”
“Abteilung, eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 15. Dezember 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zurück. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Bezirksrat weder seiner Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nachgekommen sei, noch den Sachverhalt ausreichend abgeklärt habe.”
Im vorliegenden Fall liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor.
“Es liegt demnach weder eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) noch des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.”
“Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Existenz einer Regelungslücke zu ihren Gunsten ableiten will. Infolgedessen erübrigen sich nähere Ausführungen dazu. Zusammengefasst erweisen sich die in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückforderung erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist weder überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verletzt er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).”
Die Praxis, Verfahrensbeteiligten regelmässig keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren mit der Begründung, ein allfälliger Verfahrensmangel könne im Rechtsmittelverfahren «geheilt» werden, ist unhaltbar. Behörden dürfen sich nicht darauf verlassen, dass formelle Verletzungen des rechtlichen Gehörs später im Rekursverfahren behoben werden; das Institut der Heilung rechtfertigt nicht, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs systematisch missachtet wird.
“Aufgrund der nicht devolutiven Natur des Einspracheverfahrens wird er anschliessend eine begründete Verfügung über das Prüfungsergebnis und dessen Folgen für das Studium zu erlassen haben. 3.6 Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass ihre Praxis, Einsprecherinnen und Einsprechern regelmässig keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Duplik des prüfungsdurchführenden Lehrstuhls, respektive in diesem Fall des Direktors Lehrerinnen- und Lehrerbildung Maturitätsschulen, zu geben, weil diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren ohnehin geheilt werden könne, unhaltbar ist. Es ist nicht der Sinn des aus prozessökonomischen Gründen durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs, dass Verwaltungsbeh.den sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren dann schon behoben würden (BGE 116 V 182 E. 3c; vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 29 BV N. 26 fünfter Spiegelstrich). Im Übrigen steht einer solchen Heilung nach dem Gesagten entgegen, dass die Einsprachebehörde mit voller Kognition entscheidet, im Rekurs hingegen nur eine falsche Rechtsanwendung und eine fehlerhafte”
Bei bedürftigen inhaftierten Personen besteht im Zusammenhang mit einer Haftverlängerung ein Anspruch darauf, auf ihr Gesuch hin mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde anwaltlich beraten oder vertreten zu werden; dies gilt unabhängig von den Erfolgsaussichten der vorgebrachten Argumente.
“E. 5.2, je mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (vgl. VGE 2021/165 vom”
“E. 5.2, je mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (vgl. VGE 2021/165 vom”
Formelle Formerfordernisse (z. B. Schriftlichkeit, eigenhändige Unterschrift, Kostenvorschuss) können sachliche Schutzgründe bilden; ihre strikte Anwendung verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV nur, wenn keine schutzwürdigen Interessen die Strenge rechtfertigen und sie zum blossen Selbstzweck wird bzw. die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert. (Leitsatz aus der Rechtsprechung; vgl. insb. 1C_439/2024, SU220066 und Entscheide zur Unterschrift und zum Kostenvorschuss.)
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I 249 E. 5; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1). Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 141 IV 299 E. 1.3.2 und 1.3.3; 142 I 10 E. 2.4.2). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.3; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.”
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wenn das Gesetz Schriftlichkeit vorschreibt, sind Eingaben – wie ausgeführt – zu datieren und zu unterzeichnen. Diesem Erfordernis wird ein Telefax, welcher nicht die Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie derer enthält, nicht gerecht. Die bereits eingangs dargelegten Unsicherheiten bei Eingaben mittels E-Mail, Fax oder SMS stellen einen sachlichen Grund für das Formerfordernis dar, weshalb dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl.”
“hiervor), wäre vorliegend allenfalls im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung zu diskutieren gewesen. Da aber bereits die eigenhändige Unterschrift des Versicherten fehlte, erfüllte die Einsprache vom 28. Februar 2023 in umfassender Weise die formellen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 ATSV nicht. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift tangiert das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot des «überspitzten Formalismus» nicht (Erwägung”
“6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3 m.w.H.). Den Freigesprochenen trifft also eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 31 f.). Auf unbezifferte oder unbelegte Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein solcher liegt vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht aber mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 m.w.H). Das Verbot des überspitzten Formalismus wird etwa für das Rechtsmittelverfahren in Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert. Erfüllt die Eingabe die in Art. 385 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwerdeführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27.”
“Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn die kantonale Instanz auch dort noch formelle Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, wo die desolate finanzielle Situation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.1; 119 III 28 E. 3b; Urteile 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Das behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die erstinstanzlichen Akten - aus denen sie umfangreich zitiert - zwar bzw. behauptet sie, die finanzielle Situation sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Dass sich solcherlei aus den vorinstanzlichen Akten ergeben würde, ist hingegen weder behauptet noch ersichtlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass erstens im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich dieselben Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit gelten (oben E. 3.1) und dass zweitens das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Berufungserhebung bereits über sieben Monate zurücklag. Die Mittellosigkeit ist aber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu belegen, weswegen es vor dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden ist, in einer solchen Situation auf der Einreichung von (aktuellen) Belegen zu beharren bzw. das Unterlassen der Einreichung von (aktuellen) Belegen als Verletzung der Mitwirkungspflicht entsprechend zu sanktionieren. Der (pauschale) Verweis der Beschwerdeführerin auf andere Verfahren, in denen sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder ihr diese bewilligt worden ist, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern: Zum einen war die Vorinstanz nicht an Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege in anderen Verfahren von anderen Gerichten gebunden (Urteil 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3), zum anderen weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass die Vorinstanz selbst - aktuell - der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in einem anderen Verfahren gewährt hätte.”
Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, ohne dadurch Art. 29 Abs. 1 BV zu verletzen, sofern der rechtlich relevante Sachverhalt aus den Akten ausreichend ersichtlich war. Dies gilt insbesondere für vorsorgliche oder kurzfristige Massnahmen, die eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen; vorliegend zeigte sich auch kein Anhaltspunkt für eine offensichtlich unrichtig festgestellte entscheidwesentliche Tatsache.
“Der rechtlich relevante Sachverhalt ergab sich für die Vorinstanz in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür, ohne Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ohne willkürliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRP/SG auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, zumal es sich bei der zu überprüfenden Massnahme um eine vorsorgliche Massnahme handelt, die auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht (vgl. E. 2 hiervor). Auch sonst ist nicht zu sehen, inwiefern die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird insofern ein Recht der Parteien abgeleitet, innert 10 Tagen eine Kostennote bzw. Honorarnote für die Rechtsvertretung einzureichen, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem – ohne weiteren Aufwand – mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann.
“Ein kantonales Gericht ist bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird daher grundsätzlich nicht verletzt, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird indes das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer 10-tägigen Frist eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteil 9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.2 und”
“Hier stellte die Vorinstanz die Antworten der Klinik B.________ und der D.________ auf die ihnen unterbreiteten Fragen den Parteien zur Stellungnahme zu. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall der beantragten Gutheissung ausdrücklich auf die ebenfalls noch beantragte Befragung der Gutachterin (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 34, S. 4 lit. D "Fazit"). Die Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 5. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer alsdann am 20. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 36 [vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG]). Der Beschwerdeführer musste daher nach der Einreichung seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, spätestens aber nach der Zustellung der Stellungnahme des Strassenverkehrsamts am 20. Oktober 2023 mit der Urteilsfällung rechnen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) hatte er ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert 10 Tagen eine Honorarnote einzureichen, soweit diese bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte Berücksichtigung finden sollen. Er durfte mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) indes nicht davon ausgehen, von der Vorinstanz vor der Urteilsfällung am 13. November 2023 zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert zu werden. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie die Parteientschädigung ohne Einholung einer Kostennote festlegte.”
Eine Heilung der Gehörsverletzung ist ausnahmsweise möglich. Voraussetzung ist, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die betroffene Partei vor einer Rechtsmittel-/Beschwerdeinstanz Gelegenheit hatte, sich zu äussern, und diese Instanz Sachverhalt und Rechtsfragen mit freier Kognition prüfen kann. Zudem darf der Partei durch die Heilung kein Nachteil (unzumutbarer Nachteil) entstehen.
“Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch (ausnahmsweise) zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Orientierungs- und die Begründungspflicht. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 129 I 129 E. 2.2.3; GEHRI, in: Spuhler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 53 N. 34). Darüber hinaus besteht, ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_371/2019 vom 24.”
“Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Verstoss wiegt jedoch nicht schwer, weil die Beschwerdeführenden bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt Kenntnis erhielten und im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu äussern. Auch entstehen den Beschwerdeführenden durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen. Inwiefern das Vorbringen von entlastenden Beweisen (vgl. E. 3.1.4) respektive die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden während des Augenscheins durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden sein soll, erschliesst sich nicht. Dass sich nämlich ein Gerät im Haus befand, stellte die untersuchende Beamtin einerseits fest, andererseits begründen die Beschwerdeführenden, dass es auf die Programmvielfalt und die Empfangsqualität ankomme, was die untersuchende Beamtin aus mehreren Metern Entfernung nicht hätte feststellen können. Demnach bestätigen auch die Beschwerdeführenden, dass das festgestellte Gerät vorhanden war. Betreffend die Rüge von entlastenden Beweisen ist ebenfalls auf E. 3.4.4 hiernach zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.”
Hat die betroffene Person die ihr offenstehende Möglichkeit zur Anfechtung einer Verfügung nicht wahrgenommen (z. B. Unterlassen der Anfechtung der Verfügung vom 18. Juni 2024), verpflichtet dies die Behörden – mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV – nicht, ein paralleles Verfahren bis zum Ausgang des anderen Verfahrens zu sistieren.
“Mit Blick auf die auch dem Beschwerdeführer bekannte Ausgangslage, wonach die Frage der amtlichen Verteidigung aktuell gar nicht mehr Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist, scheint es nicht erforderlich, dass das Gericht explizit begründet, weshalb es keine Abhängigkeit der Verfahren angenommen hat. Das Gericht hat jedenfalls aufgezeigt, wovon es ausgeht, nämlich dass Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO in seinen Augen nicht einschlägig ist. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, in seiner Beschwerde umgekehrt aufzuzeigen, dass und weshalb der Ausgang des einen Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Eine Gehörsverletzung kann damit nicht ausgemacht werden. Die Frage der Vereinigung der Verfahren ist nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen ist. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Verfügung vom 18. Juni 2024, mit welcher im Verfahren PEN 24 300 sein Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abgewiesen worden war, anzufechten. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, verpflichtet die Behörden auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 29 Abs. 1 BV nicht, das Verfahren PEN 24 300 bis zum Ausgang des Verfahrens PEN 24 301 zu sistieren. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten als unbegründet und ist insofern abzuweisen.”
“Mit Blick auf die auch dem Beschwerdeführer bekannte Ausgangslage, wonach die Frage der amtlichen Verteidigung aktuell gar nicht mehr Gegenstand im Verfahren PEN 24 300 ist, scheint es nicht erforderlich, dass das Gericht explizit begründet, weshalb es keine Abhängigkeit der Verfahren angenommen hat. Das Gericht hat jedenfalls aufgezeigt, wovon es ausgeht, nämlich dass Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO in seinen Augen nicht einschlägig ist. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, in seiner Beschwerde umgekehrt aufzuzeigen, dass und weshalb der Ausgang des einen Strafverfahrens vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Eine Gehörsverletzung kann damit nicht ausgemacht werden. Die Frage der Vereinigung der Verfahren ist nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen ist. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Verfügung vom 18. Juni 2024, mit welcher im Verfahren PEN 24 300 sein Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abgewiesen worden war, anzufechten. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, verpflichtet die Behörden auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 29 Abs. 1 BV nicht, das Verfahren PEN 24 300 bis zum Ausgang des Verfahrens PEN 24 301 zu sistieren. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten als unbegründet und ist insofern abzuweisen.”
Art. 29 Abs. 3 BV ist eine verfassungsmässige Minimalgarantie, die im Strafverfahren durch die StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über diese Garantie hinausgehen, sie jedoch nicht einschränken. Nach Art. 136 StPO ist der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
“Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichts- verfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei - 8 - Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafver- fahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivil- ansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_441/2015 vom 15.”
“Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichts- verfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei - 8 - Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafver- fahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivil- ansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.”
“Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- - 7 - begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Si- tuation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfas- sungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO um- gesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:”
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist Parteistellung bzw. materielle Betroffenheit erforderlich. Fehlt diese Legitimation — etwa bei einem Gemeinwesen, das in der Sache nicht befugt ist — kann es Art. 29 Abs. 2 BV nicht für sich geltend machen.
“Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann es auch nicht Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer formeller Verfahrensgarantien - wie vorliegend der Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) - erheben (BGE 136 II 383 E. 3). Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.”
“Der Gehörsanspruch umfasst alle Befugnisse, die dem Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit er in einem solchen Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, setzt das in Art. 29 Abs. 2 BV verbriefte Mitwirkungsrecht voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren - hier in einem allenfalls später eingeleiteten Verfahren zur Zwangsvollstreckung der Schuldbriefforderung - erfüllt das Erfordernis der materiellrechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht. Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, sie hätte vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV schon in das hier betroffene Verfahren betreffend die Pfändung und Verwertung des Schuldbriefs umfassend miteinbezogen werden müssen, und wegen der vermeintlichen Verletzung ihres Gehörsanspruchs die Aufhebung sämtlicher Verfügungen und Entscheide fordert. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung, weshalb der "primär" gestellte Antrag abzuweisen sei, erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet. Damit erübrigen sich Erörterungen zur Frage, wie sich die Rechtslage im Falle einer analogen Anwendbarkeit von Art. 153 Abs. 2 SchKG darstellen würde.”
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten am Sitz der Behörde und auf das Anfertigen von Notizen oder, soweit verhältnismässig, von Kopien. Einen generellen Anspruch auf Zustellung oder Herausgabe der gesamten Akten bzw. deren Übersendung besteht nicht. Dass Akten in der Praxis eher an patentierte Rechtsanwälte als an private Parteien herausgegeben werden, stellt nach der Rechtsprechung keine unzulässige Diskriminierung dar.
“Die Beschwerdeführerin beantragte während des bundesgerichtlichen Verfahrens, ihr seien die Akten an ihr temporäres Domizil in der Schweiz zur Einsichtnahme zuzustellen. Dabei lehnte sie es ab, am Standort der urteilenden Abteilung - mithin in Luzern - Einblick in diese zu nehmen. Entgegen ihren Ausführungen verschafft das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, die Verfahrensakten am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen oder, soweit damit für die Verwaltung kein unverhältnismässiger Aufwand einhergeht, Kopien zu machen; einen Anspruch auf Zustellung der Verfahrensakten oder von Kopien davon verschafft es hingegen nicht (BGE 122 I 109 E. 2b; Urteile 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.1; 6B_382/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2). Dass dabei praxisgemäss die Akten wohl den patentierten Rechtsanwälten, nicht hingegen privaten Beschwerdeführern herausgeben wird, verstösst im Weiteren nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich damit begründen, dass bei Anwälten besondere tatsächliche Verhältnisse bestehen. Sie bieten besser als andere Private Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Entscheidend ist weiter, dass Rechtsanwälte einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehen (BGE 123 II 534 E.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein grundrechtlicher Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auf Herstellung von Kopien von grossformatigen Bauplänen (hiervor E. 3.2.1). Ebenso wenig liegt ein Anspruch auf Zusendung oder Herausgabe der Akten an die Anwaltschaft vor (hiervor E. 3.2.2, 3.6). Besteht somit vorliegend überhaupt kein grundrechtlicher Anspruch, so beurteilen sich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit nicht nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, sondern nach Art. 5 Abs. 2 BV. Diese Bestimmung verlangt in allgemeiner Weise, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Diesen Verfassungsgrundsätzen kommt ausserhalb von Grundrechtseingriffen jedoch nicht die gleiche Tragweite zu (BGE 138 I 378 E. 8.2, 8.7). In Bezug auf das öffentliche Interesse genügt grundsätzlich jedes öffentliche Interesse; verlangt wird nur, dass die staatliche Tätigkeit nicht ausschliesslich privaten Interessen dient (BGE 138 I 378 E. 8.2; Biaggini, OFK, Art. 5 N. 15). Auch die in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeit mit den Teilanforderungen der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit stellt lediglich ein Verfassungsgrundsatz dar und beurteilt sich nach einem tendenziell weniger strengen Massstab als im Grundrechtsbereich (BGE 140 II 194 E.”
Untersuchungsgrundsatz und Begründungspflicht sind zu trennen: In Verwaltungs- und Asylverfahren besteht eine von Amtes wegen wahrzunehmende Untersuchungspflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; diese Pflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 BV) folgt zudem namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen.
“Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Die Feststellung des medizinischen Sachverhalts dient einerseits der gesundheitlichen Versorgung der Asylsuchenden sowie als Entscheidungsgrundlage für deren Asylgesuche. Während sich das Gesundheitspersonal in den Asylzentren um die Symptomerkennung, Gesundheitsversorgung und die allfällige Weiterverweisung von Asylsuchenden an spezialisierte Ärzte kümmert, obliegt die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts den Fachspezialisten des SEM. Letzteren kommt dabei eine Untersuchungspflicht zu. Diese findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG und Art.13 VwVG; vgl. EMARK 1995/18 S. 185 ff.). An welcher Stelle sich diese beiden Verfahrensmaximen ablösen, ist jeweils aufgrund der individuellen Fallkonstellation und der verfügbaren Beweismittel zu beurteilen.”
“Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen.”
“Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph auer / anja martina binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 12). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Diese Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit der Zuständigkeitsthematik auseinandergesetzt (vgl. SEM-act. 17/5). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der behaupteten unmenschlichen Behandlung durch die lokalen Behörden keinerlei Belege (ausgenommen eines nicht zuordenbaren Lichtbildes einer verdreckten Matratze) vorgelegt haben, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen.”
Sind im vorinstanzlichen Verfahren Personen tatsächlich betroffen (z. B. Privatkläger, gesetzliche Erben), ist ihnen als Parteien Gelegenheit zur Beteiligung und zur Stellungnahme zu geben. Unterlassene Beteiligung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; eine solche Gehörsverletzung ist formeller Natur und kann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
“Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen die bewilligte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 1 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_284/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.”
“Nachdem die Erben als Rechtsnachfolger in die Stellung des Verstorbenen eintreten (Art. 560 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB), sind sie betroffen, soweit sie aus dem Nachlass Parteikosten begleichen müssen. Insoweit ist ihnen gestützt auf den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör auch im bundesgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern, sofern entsprechende Vernehmlassungen nach Art. 102 Abs. 1 BGG eingeholt werden. Entsprechend werden die gesetzlichen Erben und die eingesetzte Erbin als Gegenpartei im Rubrum erfasst.”
Eine Behörde darf sich nicht ohne eigene Prüfung blosse auf die rechtskräftige Veranlagung oder die Sichtweise einer anderen Gebietskörperschaft stützen. Fehlt eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Sache, kann dies eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
“Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Besteuerung einer natürlichen oder juristischen Person richtet sich in erster Linie nach dem harmonisierten Steuerrecht des Kantons und der Gemeinde, in denen die Person steuerpflichtig ist. Folglich wendet jeder Kanton grundsätzlich sein eigenes Recht an (BGE 150 II 73 E. 4.1; 150 II 527 E. 6.1). Dies folgt aus Art. 3 BV (BGE 142 II 182 E. 3.2.2; so etwa schon BGE 42 I 130 E. 2). Der "andere" Kanton ist dem Grundsatze nach weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht an die Erkenntnisse des Wohnsitz- oder Sitzkantons gebunden. Die Sichtweise des einen Kantons vermag folglich jene des anderen Kantons in keiner Weise zu präjudizieren (Urteile 9C_674/2022 vom 12. April 2023 E. 7.3; 2C_1026/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1). Nachdem es keine auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) oder das Harmonisierungsrecht gestützte Regel gibt, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, käme es gegenteils einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall jede eigene Prüfung unterliesse und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2021 E. 3.2.2; 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3; 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5).”
“Massgebend ist nun aber, dass, anders als die Vorinstanz anzutönen scheint, keine Pflicht zur vollständigen materiellen Koordination der Veranlagungsverfügungen besteht. Eine auf das Harmonisierungsrecht gestützte Regel, wonach die am Hauptsteuerdomizil getroffene Veranlagung für die Nebensteuerdomizile (und eventuell umgekehrt) verbindlich wäre, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Folglich käme es einer unzulässigen formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich, wenn ein Kanton in einem solchen Fall keinerlei eigene Prüfung vornähme und sich lediglich auf die rechtskräftige Sichtweise des anderen Kantons beriefe (Urteil BGer 2C_514 und 516/2021 vom 5. August 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf Urteile BGer 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 und 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt namentlich dann vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung kann aber auch darin liegen, dass eine Behörde sich mit rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Person nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.”
Im Rahmen des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebots sind unnötige Verzögerungen bei Haftprüfungen zu vermeiden. Richterliche Haftprüfungen müssen innerhalb kurzer Frist erfolgen; so sieht die Rechtsprechung beispielhaft eine erstinstanzliche richterliche Haftprüfung binnen 96 Stunden vor (Art. 80 Abs. 2 AIG), und für bestimmte schriftliche Entscheide über Haftentlassung sind Fristen von acht Arbeitstagen vorgesehen, wobei Fristen von bis zu 14 Tagen in der Praxis als ausreichend erachtet werden können.
“Im vorliegenden Fall ist das kantonale Beschwerdeverfahren allenfalls nicht optimal abgelaufen und wäre es wünschbar gewesen, wenn dieses kürzer gehalten und insbesondere die Stellungnahmen der beteiligten Behörden dem Beschwerdeführer rascher zugestellt worden wären; es liegt jedoch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 5 Ziff. 4 EMRK vor: Entscheidend ist, dass die erstinstanzliche richterliche Haftprüfung von Amtes wegen innerhalb von 96 Stunden ab der Festhaltung des Beschwerdeführers erfolgt ist (Art. 80 Abs. 2 AIG). Das Beschwerdeverfahren dauerte vom 25. März 2022 bis zum 21. April 2022, und endete vor Ablauf der maximalen Haftdauer, was im Hinblick auf die Rechtsfragen, die sich gestellt haben, noch als angemessen gelten kann, auch wenn eine striktere Verfahrensführung durch die Vorinstanz angezeigt gewesen wäre.”
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Jede Person, die festgenommen wurde, hat das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschleunigungsgebots sind schliesslich unnötige Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren zu vermeiden.”
“3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Dublin-Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft (Satz 1); diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden (Satz 2). Über ein Haftentlassungsgesuch, welches die inhaftierte Person ebenfalls jederzeit einreichen kann, hat die richterliche Behörde gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat gemäss Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, das so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Nach Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede inhaftierte Person Anspruch auf richterliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist. Die Bestimmungen konkretisieren das allgemeine Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 29 BV). Fristen von bis zu 14 Tagen sind ausreichend (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 44672/98 vom 12. Juni 2003, Herz/Deutschland, Rz. 73; vgl. auch H. Vest, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], N 40 zu Art. 31 BV). Dass die gesetzliche Frist von acht Arbeitstagen den völker- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, bringt der Beschwerdeführer deshalb zu Recht nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 3). Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 als Haftentlassungsgesuch im Sinn von Art. 80a Abs. 4 AIG zu behandeln war, ist die Frist von acht Arbeitstagen offenkundig eingehalten: Das Gesuch ging am Mittwoch, 8. Juni 2022 bei der Vorinstanz ein. Selbst unter Einbezug des Tages des Eingangs hat die Vorinstanz mit dem Entscheid vom Dienstag, 14. Juni 2022 die maximal zulässige Frist nicht ausgeschöpft.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieses Anspruchs erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
“Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3 [zur Publikation bestimmt]; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).”
“Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und gegebenenfalls auf unentgeltlichen Rechtsbeistand richtet sich in erster Linie nach dem kantonalen Prozessrecht. Kantonale Bestimmungen können den verfassungsrechtlichen Schutz erweitern; erst dort, wo der kantonale Rechtsschutz ungenügend ist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV.
“3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (vorliegend § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; 134 I 92 E. 3.1.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Letztere prüft das Bundesgericht frei (vgl. E. 2 hiervor; BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausschliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend macht, bildet diese Bestimmung nachfolgend den Prüfungsmassstab (vgl. auch vorne E. 2.1).”
“Sachverhaltselemente dazugekommen, welche zu einer wesentlichen Änderung der Sachlage und damit zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hätten. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1); soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Art. 4 Ingress und lit. d der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) garantiert das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, ohne dessen Voraussetzungen zu konkretisieren. Gemäss Art. 99 VRP wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Abs. 1), wobei die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege sachgemäss Anwendung finden (Abs. 2). Der Umfang des Anspruchs richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz. Das kantonale Recht kann mithin über den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch hinausgehen (vgl.”
“Für Vollzugsentscheide von Verwaltungsbehörden ergibt sich ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in erster Linie aus dem kantonalen Prozessrecht (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art 130 N11). Daneben besteht ein Anspruch auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Aus diesem Grund kann auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E. 4.2, VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472).”
In bestimmten Verfahrenskonstellationen (etwa im Ausländerrecht und im Vorsorge-/Kürzungsbereich) besteht gegenüber der betroffenen Person eine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV: Sie hat die für den Entscheid massgeblichen persönlichen Umstände im konkreten Einzelfall zu behaupten, zu substantiieren und — soweit möglich — Beweise beizubringen. Bei Kürzungsentscheiden der Vorsorgeeinrichtungen erfordert die hinreichende Gewährung des Gehörs in der Regel eine ausdrückliche Einladung zur Stellungnahme; es empfiehlt sich ausserdem, eine angemessene Einwendungsfrist zu gewähren. Die Behörde hat indessen Aktenumstände zu berücksichtigen und überspitzten Formalismus zu vermeiden.
“Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt hätte, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dargetan (vorne E. 2.2). Angesichts der im ausländerrechtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht erscheint auch die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach kantonalem Recht (der Beschwerdeführer beruft sich auf § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) als unbegründet, soweit diese im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt überprüft werden kann (vorne E. 2.1).”
“Bei der Wahl ist den spezifischen Fallkonstellationen und der konkreten Interessenlage Rechnung zu tragen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jene Lösung zu wählen, die nach den Umständen als angemessen erscheint. In jedem Fall darf die Gehörsgewährung nicht ihres Gehalts beraubt werden, weshalb es grundsätzlich mehr bedarf, als in einem blossen Schreiben die Kürzung mitzuteilen. Ihre hinreichende Umsetzung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht – es sich der Klarheit halber und mit Blick auf eine beförderliche Erledigung aber empfiehlt –, eine angemessene Einwendungsfrist einzuräumen. Jedenfalls genügt die Gewährung einer Äusserungsgelegenheit; die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Ausübung des Einwendungsrechts herbeizuführen. Umstände, die sich aus den Akten ergeben, hat sie aber – in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – von sich aus zu berücksichtigen (BGE 140 I 50 E. 4.1 mit Hinweisen). Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Dies führt zur Umkehr der Beweislast (BGE 140 I 50 E. 3.2.2).”
Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bzw. die Erfüllung der relevanten Sachurteilsvoraussetzungen (z. B. Legitimation, Prozessfähigkeit) ist Voraussetzung für eine materielle Prüfung; fehlt es, tritt die Instanz nicht in die Angelegenheit ein, ohne dadurch Art. 29 Abs. 1 BV zu verletzen. Ausnahmen ergeben sich unter bestimmten Umständen, etwa wenn die aufgeworfenen Fragen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder weil sie sich unter ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, einer materiellen Überprüfung im öffentlichen Interesse bedürfen, sowie bei Haftbeschwerden, in denen wegen geltend gemachter EMRK-Verletzungen trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse eingetreten werden kann.
“Da die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers willkürfrei verneint und die Beschwerde in Bezug auf die am 27. Januar 2021 verfügten vorsorglichen Massnahmen zu Recht nicht materiell beurteilt hat, liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV vor.”
“Liegt gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor, hat die Vorinstanz im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit damit um Bewilligung des Projektänderungsgesuchs vom 10. Oktober 2016 ersucht wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin insbesondere keine Verletzung der Rechtsweggarantie zu sehen. Die Vorgaben von Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG schliessen nicht aus, dass Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Tritt eine Behörde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen auf eine Beschwerde nicht ein, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überdies auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dar.”
“Das erforderliche Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3; s. auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1; je mit Hinweisen).”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden nie vorgelegt haben. Sie machten zwar sinngemäss geltend, dass die von ihnen in diesem Zusammenhang geforderte Mitwirkung unzumutbar sei, weil ungarische Behörden keine derartigen Erklärungen ausstellen würden. Indessen haben sie zum von der Vorinstanz dafür geforderten Nachweis lediglich auf entsprechende Stellungnahmen des ungarischen Korrespondenzanwaltes verwiesen, die konkret bei den Behörden unternommenen Schritte aber trotz ausdrücklicher instruktionsrichterlicher Aufforderung dazu nicht dokumentiert. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Ergebnis gelangte, die geforderte und zumutbare Mitwirkung zum Nachweis der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung (vgl. E. 3.1 hiervor) sei nicht geleistet, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es ist nicht überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1), dass die Vorinstanz mangels erstellter Prozessfähigkeit der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 auf die diesbezügliche Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat. Bei dieser Sachlage ist die beim Bundesgericht von der durch die Beschwerdeführerin 1 vertretenen Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Im Auslieferungsverfahren gelten die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV; das IRSG/IRSV konkretisiert hierbei Übersetzungs‑ und Verständigungsrechte. Nach der Rechtsprechung und der Literatur besteht ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und seiner Beilagen, wenn diese lediglich in der Sprache des ersuchenden Staates eingereicht sind und für die verfolgte Person bzw. ihre Verteidigung unverständlich sind; ferner regeln Art. 52 IRSG i.V.m. Art. 17 ff. IRSV die Orientierung und Anhörung in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache sowie die Verbeiständung (Art. 21 Abs. 1 IRSG).
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl.”
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl.”
Bei der Überprüfung eines Nichteintretensentscheids nach Art. 29 BV kommt es darauf an, ob eine wesentliche Änderung der Sachlage vorliegt; eine solche kann ein Eintreten rechtfertigen und ist im Verfahren zu prüfen.
“Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 2, Art. 3, Art. 9, Art. 10 und Art. 37 lit. a UN-KRK bzw. Art. 8 EMRK berufen, verkennen sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz bestätigten Nichteintretensentscheids. Entscheidend ist insoweit mit Blick auf Art. 29 BV, ob eine wesentliche Änderung der Sachlage anzunehmen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).”
Vorbringen, zu denen ein Beweisverfahren verlangt wird, müssen hinreichend substantiiert sein und sich auf für die Entscheidung erhebliche Tatsachen beziehen. Ein Beweisverfahren wird nur angeordnet, wenn solche konkreten, entscheidrelevanten Behauptungen vorliegen; fehlt es daran, kann das Gericht Beweisanträge abweisen, namentlich wenn die bereits getroffene Beweiswürdigung keinen weiteren Erkenntnisgewinn erwarten lässt.
“Auch mit den dagegen gerichteten Rügen verliert sich der Beschwerdeführer in der Schilderung der Umstände aus seiner subjektiven Sicht. Damit legt er aber weder eine hinreichend substantiierte Sachverhaltsrüge vor, noch zeigt er rechtsgenüglich auf, dass aufgrund der bindenden vorinstanzlichen Feststellungen von einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber auszugehen wäre, welche die erfolgte Kündigung als missbräuchlich erscheinen lassen könnte. Das gilt namentlich, wenn er die Feststellung der Vorinstanz zu seinem E-Mail vom 18. Oktober 2018 an die HR-Vertreterin E.________ als unrichtig beanstandet, dies aber bloss mit seiner eigenen Interpretation des E-Mails begründet, ohne die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Auslegung darzutun. Auf die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer der sorgfältigen und zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ist nicht weiter einzugehen. Sodann verkennt der Beschwerdeführer mit seinen wiederholten Rügen, die Vorinstanz verletze Art. 29 BV, Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK in grundlegender Hinsicht zweierlei: Erstens kann ein Beweisverfahren nur zu hinreichend substantiierten Behauptungen durchgeführt werden. Zweitens müssten solche entscheiderheblich sein. Vorliegend mangelte es an beidem. Schon das Arbeitsgericht vermisste hinreichend konkrete Behauptungen, über die Beweis abzunehmen wäre. Bereits die tatsächlichen Grundlagen eines eigentlichen Konflikts im Rechtssinne, der aufgrund der Fürsorgepflicht Massnahmen des Arbeitgebers hätte erforderlich machen können, waren nicht hinreichend konkret behauptet, ebenso wenig die Kausalität eines solchen Konflikts für die Kündigung. Die Vorinstanz bestätigte die Beurteilung des Arbeitsgerichts, nachdem sie sich eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, dem Beschwerdeführer ein drittes Mal im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb seine Vorbringen zur Konfliktkündigung den Substantiierungsanforderungen nicht genügten.”
“Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Beweisanträge sind auch im Berufungsverfahren jederzeit zulässig (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3). Es sind allerdings gemäss den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien nur diejenigen Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche für die Entscheidung erheblich sind (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b; BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Dementsprechend kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Vorliegend ist von der Befragung des Kantonsapothekers Dr. B.____ kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Es ist vielmehr unbestritten und durch die Verfahrensakten objektiviert, dass Natrium-Pentobarbital stets nach derselben Rezeptur hergestellt und durch die Apotheker lediglich in letaler Dosis (15”
Art. 29 Abs. 2 BV begründet nach der in den zitierten Entscheiden dargestellten Rechtsprechung kein allgemeines, bundesrechtlich vorgeschriebenes gemeindeinternes Einspracheverfahren und begründet keine behördliche Herstellungspflicht für z.B. Kopien grossformatiger Pläne. Weitergehende materielle Ansprüche dieser Art sind nach der zitierten Praxis nicht direkt aus der verfassungsrechtlichen Gehörsgarantie zu desgleichen herzuleiten, sondern gegebenenfalls im Gesetzgebungsverfahren zu regeln.
“Dies ermög- licht es den Einsprechern (bzw. im Fall des Bauabschlags der Bauherr- schaft), den Entscheid der Gemeinde nachzuvollziehen und ihn gegebenen- falls sachgerecht anzufechten. Dagegen kennt der Kanton Zürich kein förm- liches Einspracheverfahren (§ 315 Abs. 3 PBG); das Rekursrecht der Nach- barn hängt nur (aber immerhin) davon ab, dass sie rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen (§§ 315 ff. PBG). Die Nachbarn können bereits mit ihrem Begehren Einwendungen erheben, müssen dies aber nicht. Dies führt dazu, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Begründung eines Bauentscheids z.T. in das Rekursverfahren verlagert R1S.2023.05121 Seite 20 werden und die (vollständige) Begründung des Bauentscheids erst in der Rekursantwort der Gemeinde nachgeschoben wird (BGr 1C_53/2013 vom 7. Mai 2013, E. 5.3.). Das Bundesrecht schreibt kein gemeindeinternes Einspracheverfahren vor, auch wenn dies in den meisten Kantonen so praktiziert wird; eine entspre- chende Pflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es genügt, dass das Baurekursgericht den Bauentscheid – mit Blick auf die Einwendungen legitimierter Dritter – frei überprüfen kann (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Es ist somit nicht erforderlich, dass die Baubehörden vor dem Erlass von Bauentschei- den allfällig betroffenen Dritten förmlich das rechtliche Gehör gewähren müs- sen (VB.2023.00209 vom 21. Dezember 2023, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Mithin wurde das rechtliche Gehör der Rekurrentin im Baubewilligungsver- fahren nicht verletzt.”
“Diese Umstände stellen jedoch keine ernsthaften sachlichen Gründe dar, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung der seit vier Jahrzehnten geübten Praxis überwiegen würden. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen – unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort – zur Anwendung gebracht werden müsste. Eine solche Erweiterung mit einem absoluten Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lässt sich jedoch mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 2 BV nicht in Einklang bringen (vgl. hiervor E. 3.3). Solche weitergehenden Ansprüche wären vielmehr im gesetzgebenden Verfahren von den zuständigen Organen in den primär anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Eine entsprechende Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist daher abzulehnen. 3.6 In der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in BGE 122 I 109 E. 2b in Bezug auf die Frage der Zusendung von Akten an die Anwaltschaft ausgeführt, dass in der Praxis die Akten häufig den registrierten Anwälten zugesandt würden. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung in”
Rügen, die darin bestehen, die Vorinstanz habe sich nicht mit bestimmten Einwänden oder Anträgen auseinandergesetzt, sind als formelle Rügen vorab zu prüfen. Solche Gehörsverletzungsvorwürfe müssen in der Beschwerde substanziiert dargestellt und begründet werden; blosse wörtliche Wiederholungen kantonaler Vorbringen oder pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften bzw. die Akten genügen nicht.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, im kantonalen Verfahren sei sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden, weil sich die Vorinstanz mit verschiedenen von ihm erhobenen Einwänden nicht auseinandergesetzt habe. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorab zu prüfen.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie zitiert direkt aus ihrer Beschwerde an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 1 bis 4 sowie Begründung, Ziffern 1 bis 26) und macht geltend, die Vorinstanz habe ihre "begründete Rüge" im angefochtenen Urteil "nicht gehört, geprüft oder in der Entscheidfindung berücksichtigt". Mit den wörtlichen Wiederholungen aus ihrer kantonalen Beschwerde wird sie den strengen Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge (vgl. E. 1.2) nicht gerecht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen befasst, trifft angesichts der eingehenden Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich nicht zu. Soweit die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eintreten konnte oder den Fall materiell abweichend von der Meinung der Beschwerdeführerin beurteilte, liegt von vornherein keine Verletzung des Gehörsanspruchs und der daraus fliessenden Begründungspflicht vor.”
“Unklar bleibt sodann, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Soweit sie eine Gehörsverletzung darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3) auf weitere Beweisabnahmen und Abklärungen verzichtet hat, ist sie darum nicht zu hören, weil sie nicht substanziiert darlegt, welche konkret von ihr beantragten oder vorgelegten Beweise es in welcher Hinsicht erlaubt hätten, zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Es fehlt an einer formgerecht begründeten Gehörsverweigerungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; unzulässig sind - wie hier - blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich auf frühere Rechtsschriften oder auf die Akten (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2).”
Die Begründung muss die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen kurz nennen, sodass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde oder das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Begründung ist vielmehr anhand des Rechtsspruchs zu beurteilen und kann ihre Tragweite auch aus der Gesamtschau von Entscheidsspruch und Erwägungen hervorgehen.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garantien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betrof-fenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E.”
“Damit habe die Vorinstanz ihr diesbezügliches Vorbringen übergangen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Insbesondere legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie bei der Rechnung vom 15. Oktober 2013 nicht von einer Akontoabrede ausgeht. Sie hält fest, die Beschwerdeführerin habe die Rechnung in der Höhe des Rechnungsbetrages ohne Widerspruch bezahlt und damit eine Anrechnungserklärung gemäss Art. 86 Abs. 1 OR zugunsten der in der Rechnung aufgeführten Forderungen der Beschwerdegegnerin abgegeben. Dabei ging die Vorinstanz auch davon aus, dass die Rechnung gerade nicht für Leistungen der Projektleitung ausgestellt worden sei. Angesichts dieser Annahme bestand kein Anlass, auf eine allfällige Akontoabrede für Projektleitungshonorare in Ziff. 3 der Vereinbarung 2007 näher einzugehen. 5.2.2.4. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ausgemacht haben will, ist seine Rüge unbegründet. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) schreibt der Behörde nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte im Detail einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Vorgaben. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum konkreten Fall (s. vorne E. 5.1), die sich über mehr als fünf Seiten hinziehen, lassen klar erkennen, weshalb der Berufung des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft in U.________ (SZ) kein Erfolg beschieden ist und es mit der erstinstanzlichen Beurteilung, der zufolge auf das Gutachten H.”
“Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese pauschal vorgetragene Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz ging entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin auf alle relevanten Punkte ein. Ohnehin verlangt die Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1). Diesen Anforderungen genügt der ausführlich und sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz ohne Weiteres.”
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Entsprechend kann die Behörde bzw. das Gericht ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels verzichten, wenn das Begehren keine rechtserheblichen Tatsachen betrifft, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn das angebotene Beweismittel offensichtlich untauglich ist oder wenn von vornherein ersichtlich ist, dass es keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Ebenso kann die Verfügungsträgerin bei Vorliegen der notwendigen Sachkunde den Sachverhalt ohne weitere Beweiserhebung ausreichend würdigen (antizipierte Beweiswürdigung). Hingegen kann eine rein pauschale Ablehnung von Beweisanträgen ohne erkennbare Auseinandersetzung mit deren Substanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen.
“Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.).”
“Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Kritik, dass die Bestimmung des für die Entschädigung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) i.V.m. Art. 336a OR massgebenden Bruttomonatslohns als solche nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung beschlägt. Tatfrage ist, wie viele Stunden die Beschwerdeführerin in den Monaten August bis Oktober 2017 effektiv gearbeitet hat. Zur Ermittlung der Arbeitszeit stellte die Vorinstanz auf den Jahresplan für das Jahr 2017 ab, wie aus dem Verweis im angefochtenen Entscheid auf das betreffende Aktenstück erhellt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, zusätzlich eine "Zeitkontrolle" zu edieren, leistete die Vorinstanz - wie bereits der Spitalrat - keine Folge. Zwar fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Einsatzzeiten für die Monate August bis Oktober 2017, wie sie sich aus dem von der Vorinstanz herangezogenen Jahresplan ergeben, würden nicht ihrer tatsächlichen Arbeitszeit für diese Periode entsprechen. Vielmehr scheint sie den Beizug der "Zeitkontrolle" (gemeint wohl: Jahreskontrolle im Sinne von § 130 lit. a VVO) deshalb als notwendig zu erachten, weil nur daraus die geleistete Überzeit erhelle.”
“Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten bei der Vorinstanz verschiedene Beweisanträge gestellt, insbesondere die Durchführung einer Ortsschau bzw. einer mündlichen Verhandlung, die Edition weiterer Akten und das Einholen eines Gutachtens. Die Vorinstanz habe diese Anträge zu Unrecht abgewiesen. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz eingereichten Akten sind umfangreich und ergiebig. Der Staatsrat führte im Projektgenehmigungsverfahren eine Ortsschau durch, welche protokolliert wurde. Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweise ohne Willkür und ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV verzichten, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Akten ergab und sie annehmen konnte, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.”
“Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag mit dem Vorbehalt versah bzw. an eine Bedingung knüpfte, dass die mündliche Verhandlung nur durchzuführen sei, "sofern" das Gericht dies für die Entscheidfindung als dienlich erachten würde, unterstreicht den Mangel an Explizitheit und Unmissverständlichkeit des Antrags, welcher für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung tatsächlich vorausgesetzt würde. Im Ergebnis betrifft der verfahrensrechtliche (einfache) Antrag einer mündlichen Verhandlung und mündlichen Befragung des Beschwerdeführers also lediglich den Aspekt der Beweisführung bzw. ist als Beweisantrag zu qualifizieren. Aufgrund dessen kann nicht gleichzeitig - 12 - auf den Wunsch auf Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK geschlossen werden. 3.2. Nachdem das Gericht den beschwerdeführerischen Antrag auf mündliche Verhandlung und mündlichen Befragung des Beschwerdeführers als Beweisantrag qualifiziert hat, ist zu prüfen, ob diesem im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV zu entsprechen ist. Verfahrensbeteiligte besitzen aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und insbesondere auch neue Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Allerdings sind Beweise im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind und somit zur Erhärtung der behaupteten Tatsache beitragen. Ein Beweismittel ist namentlich dann erheblich, wenn es den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Auf die Einholung weiterer Beweismittel darf dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der offerierte Beweis keine wesentliche Aufklärung herbeizuführen vermag oder falls die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog.”
“Angesichts der gemessenen Lärmwerte, welche die Planungswerte klar unterschreiten, erscheint es - wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - selbst bei Berücksichtigung aller Messunsicherheiten zulasten der Wärmepumpe höchst unwahrscheinlich, dass deren Betrieb die Planungswerte bei den lärmempflindlichen Räumen am Gebäude des Beschwerdeführers erreichen oder gar überschreiten könnte. Letztlich scheint auch der Beschwerdeführer davon auszugehen, macht er doch nicht geltend, dass die Planungswerte an jenen Orten überschritten würden. Zudem bleibt die vom Beschwerdeführer nebenbei behauptete, auf eine Bemerkung im Gutachten der Buri Bauphysik & Akustik AG gestützte "mutmassliche" Verletzung der Planungswerte am Gebäude des Beschwerdegegners in losem Zusammenhang mit den vorgebrachten Rügen und daher letztlich unsubstanziiert. Ohnehin kommt das BAFU mit eingehender Begründung auch diesbezüglich zum gegenteiligen Schluss. Angesichts dieser Ausgangslage verletzte es auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Vorinstanz keinen Augenschein und keine zusätzlichen Lärmmessungen durchgeführt hat. Aufgrund der bereits abgenommenen Beweise hatte sie ihre Überzeugung bilden können und konnte ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Bundesgericht, zusätzliche Lärmmessungen durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte.”
“Die Beschwerdeführerin macht vorab eine "unbegründete antizipierte Beweiswürdigung" geltend. Sie will eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erkennen, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge ohne Begründung abgelehnt habe. Dies trifft indessen nicht zu. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat sich die Vorinstanz mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Dass sie diese mit der Begründung abgelehnt hat, der entscheidwesentliche Sachverhalt gehe hinreichend aus den Akten hervor, stellt jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar. Die Rüge ist unbegründet.”
Beweismassnahmen sind auf solche Tatsachen zu beschränken, die für die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben. Eine Behörde oder ein Gericht kann beantragte Beweise ablehnen, wenn es aufgrund der Aktenlage oder bereits abgenommener Beweise in einer willkürfreien, antizipierten Beweiswürdigung annehmen darf, dass durch die zusätzlichen Beweise kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
“Dieser Beweisantrag ist abzuweisen. Beweisanträge sind auch im Berufungsverfahren jederzeit zulässig (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3). Es sind allerdings gemäss den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien nur diejenigen Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche für die Entscheidung erheblich sind (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b; BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Dementsprechend kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.2). Vorliegend ist von der Befragung des Kantonsapothekers Dr. B.____ kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Es ist vielmehr unbestritten und durch die Verfahrensakten objektiviert, dass Natrium-Pentobarbital stets nach derselben Rezeptur hergestellt und durch die Apotheker lediglich in letaler Dosis (15”
“Das Bundesverwaltungsgericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten und sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Verfahrensakten ergab: Eine Behörde darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn sie gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.). Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) des Beschwerdeführers nicht, wenn sie seinen Beweisanträgen keine Folge gegeben hat (Anhörung zahlreicher Zeugen, ohne dass ersichtlich wäre, wozu sie Auskunft geben sollten bzw. konnten usw.) : Das Marktverhalten lässt sich aufgrund der in den Akten und in der angefochtenen Verfügung dargestellten Handelsdaten überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Einvernahme von Personen, die das nur mit elektronischen Mitteln wahrnehmbare Handelsverhalten nicht beobachtet haben, zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können.”
Kosten für privat veranlasste Gutachten bzw. Kosten, die vor Einreichung des Gesuchs entstanden sind, werden grundsätzlich nicht rückwirkend im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV übernommen, da der Anspruch ein Gesuch voraussetzt und sich in der Regel nur auf die Zukunft erstreckt.
“März 2020 erfolgte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Gewährung von Asyl hing mitunter nicht davon ab, dass er mit Blick auf seine Prozessarmut auf die Übernahme der Kosten für die Gutachten vom 22. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 zwingend angewiesen gewesen wäre. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime erscheint es vorliegend deshalb nicht als unverhältnismässig, wenn die Kosten der ausserhalb des Verfahrens erstellten Privatgutachten vom Bund nicht übernommen werden. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ein Gesuch voraussetzt und sich grundsätzlich nur auf die Zukunft beziehen kann (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f; Urteil des BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.1; BVGE 2008/3 E. 2.4; Martin Kayser/Rahel Altmann, VwVG-Kommentar, Art. 65 N. 17 und N. 58). Da der Beschwerdeführer das Kostenübernahmegesuch vorliegend erst nach erfolgter, privat veranlasster Begutachtung an die Vorinstanz richtete, fällt eine nachträgliche Kostenerstattung durch den Bund gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ohnehin ausser Betracht. Gründe für eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege sind weder dargetan noch ersichtlich. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 29 Abs. 3 BV nichts für sich ableiten.”
Bei Abtrennung von Verfahren ist aus Sicht von Art. 29 Abs. 1 BV auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheide zu achten, namentlich wenn Mittäterschafts- oder Teilnahmeansprüche wechselseitig bestritten werden. Die Verfahrenstrennung soll die Ausnahme bleiben und nur bei sachlichen Gründen erfolgen (z. B. Zahl der Beschuldigten, lange Unerreichbarkeit einzelner, drohende Verjährung); rein organisatorische Gründe genügen nicht.
“30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art.”
Bei individuell-konkreten Entscheiden des Kantonsrats sind die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien aus Art. 29 BV anzuwenden. Das Kantonsgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen der Kantonsrat die Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung, rechtliches Gehör und Akteneinsicht zu beachten hat; das Verwaltungsverfahrensrecht (VRG) sei hierbei zumindest sinngemäss heranzuziehen.
“In Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör beanstanden die Beschwerdeführerinnen das Verfahren vor dem Kantonsrat sowie dessen Beschluss in mehrfacher Hinsicht. So sei u.a. ihrem Gesuch um Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, womit ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gemäss § 6 VRG sei der Kantonsrat dem VRG zwar nicht unterstellt. Da er vorliegend aber einen individuell-konkreten Entscheid getroffen habe, müsse das VRG auf das kantonsrätliche Verfahren dennoch zumindest sinngemäss anwendbar sein. Jedenfalls müsse der Kantonsrat in einem solchen Fall wie eine Verwaltungsbehörde die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV beachten, insbesondere die Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht. Diese würden im VRG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Beschluss des Kantonsrats entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen gemäss §§ 110 und 112 VRG. Er enthalte keine Begründung und die Anträge der Beschwerdeführerinnen würden nicht einmal erwähnt, sondern stillschweigend abgelehnt. Auch sei er den Beschwerdeführerinnen erst auf Anfrage zugestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass der Kantonsrat den von Kantonsratsmitgliedern gestellten Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat abgelehnt hat.”
Uneinheitliche kantonale Praxis bei der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen im Übergang vom Eheschutz- in das Scheidungsverfahren ist problematisch. Nach BGE 148 III 95 kann ein solcher Praxiswandel dazu führen, dass bestimmte Tatsachen je nach kantonaler Behandlung im Eheschutz- oder im Scheidungsverfahren unterschiedlich berücksichtigt werden; dies berührt Art. 29 Abs. 1 BV und ist daher zu vermeiden.
“54, schlägt im vorliegenden Kontext indes eine weitergehende Rückwirkung vor). Relevant ist schliesslich, dass die Praxis der kantonalen Höchstgerichte zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Übergang vom Eheschutz- zum Scheidungsverfahren unterschiedlich ist und verschiedene Kantone dem Beispiel des Kantons Zürich folgen, während andere zu der hier aufgezeigten Lösung neigen (vgl. HURNI, a.a.O., S. 712 Fn. 6; STALDER/VAN DE GRAAF, in: ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4a ff. zu Art. 276 ff. ZPO). Der unterschiedliche Umgang mit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren ist per se bedenklich (vgl. DUSS, in: FamPra.ch 2013 S. 198 ff., 203; STALDER/VAN DE GRAAF, a.a.O., N. 4d zu Art. 276 ZPO) und es gilt ihn auch deshalb zu vermeiden, um im Falle eines Zuständigkeitswechsels die Gefahr auszuschliesen, dass bestimmte Tatsachen nicht beachtet werden, weil sie nach der Praxis des einen Kantons im Eheschutz-, nach jener des anderen Kantons aber im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; ähnlich bereits BGE 143 III 42 E. 5.4 a.E.). BGE 148 III 95 S. 103”
Bei Asylgesuchen aus der Haft hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass betroffene Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung haben. Die Verweigerung dieses unentgeltlichen Rechtsschutzes kann das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen und stellt — soweit sie inhaftierte Asylsuchende schlechter stellt als Antragstellende ausserhalb der Haft — eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
“In der Beschwerdeeingabe wurden verschiedene formelle Rügen erhoben: Der Argumentation der Vorinstanz, dass Personen, die aus der Haft ein Asylgesuch stellen würden, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung hätten, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil D-5705/2019 vom 25. November 2019 das Bestehen eines solchen Anspruchs bestätigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das SEM eine weitere Verfahrensart "sui generis" kreiert habe - dieses Vorgehen sei unzulässig. Die vom SEM zitierte gesetzliche Grundlage für Asylgesuche aus der Haft sei sehr dünn. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, im Asylverfahren einen umfassenden Rechtsschutz zu schaffen. Asylsuchende in Haft hätten auf-grund ihres Freiheitsentzugs keine Möglichkeit, selbständig um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Verwehrung des unentgeltlichen Rechtsschutzes gemäss Art. 102f AsylG habe zur Folge, dass die Betroffenen während des Verfahrens nicht in den Genuss einer Unterstützung durch eine neutrale, un-parteiische Person kommen würden. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG verletzt. Dies stelle gleichzeitig einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 11 VwVG und Art. 6 EMRK dar. Die Ungleichbehandlung von Personen, die ihr Asylgesuch aus der Haft stellen würden, gegenüber Personen, die ein solches Gesuch in einem Bundeszentrum oder am Flughafen einreichen würden, sei nicht gerechtfertigt. Dies sei als eine Ver-letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zu qualifizieren. Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die aktuelle Menschenrechtslage in Venezuela sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers seien ungenügend abgeklärt worden. Überdies erweise sich die angefochtene Verfügung angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in Venezuela seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie auch als unangemessen.”
“In der Beschwerdeeingabe wurden verschiedene formelle Rügen erhoben: Der Argumentation der Vorinstanz, dass Personen, die aus der Haft ein Asylgesuch stellen würden, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung hätten, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil D-5705/2019 vom 25. November 2019 das Bestehen eines solchen Anspruchs bestätigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das SEM eine weitere Verfahrensart "sui generis" kreiert habe - dieses Vorgehen sei unzulässig. Die vom SEM zitierte gesetzliche Grundlage für Asylgesuche aus der Haft sei sehr dünn. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, im Asylverfahren einen umfassenden Rechtsschutz zu schaffen. Asylsuchende in Haft hätten auf-grund ihres Freiheitsentzugs keine Möglichkeit, selbständig um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Verwehrung des unentgeltlichen Rechtsschutzes gemäss Art. 102f AsylG habe zur Folge, dass die Betroffenen während des Verfahrens nicht in den Genuss einer Unterstützung durch eine neutrale, un-parteiische Person kommen würden. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG verletzt. Dies stelle gleichzeitig einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 11 VwVG und Art. 6 EMRK dar. Die Ungleichbehandlung von Personen, die ihr Asylgesuch aus der Haft stellen würden, gegenüber Personen, die ein solches Gesuch in einem Bundeszentrum oder am Flughafen einreichen würden, sei nicht gerechtfertigt. Dies sei als eine Ver-letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zu qualifizieren. Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die aktuelle Menschenrechtslage in Venezuela sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers seien ungenügend abgeklärt worden. Überdies erweise sich die angefochtene Verfügung angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in Venezuela seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie auch als unangemessen.”
Fehlende oder unzureichende schriftliche Begründungen können den Parteien die Grundlage zur Einschätzung des Entscheids und zur prozessualen Disposition entziehen und damit die Wahrung des rechtlichen Gehörs erheblich beeinträchtigen.
“In formeller Hinsicht rügen die Rekurrierenden eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Vorliegend sei nicht nur überhaupt keine Begründung erfolgt, wieso keine Parteientschädigung gesprochen wurde, sondern von der verfügenden Behörde explizit konstatiert worden, dass eine schriftliche Motivierung nicht erstellt werde. Es habe den Rekurrierenden daher eine Grundlage gefehlt, um die Situation einzuschätzen und einzuordnen und gestützt darauf zu disponieren (Rekurs, Rz 9).”
“In formeller Hinsicht rügen die Rekurrierenden eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Vorliegend sei nicht nur überhaupt keine Begründung erfolgt, wieso keine Parteientschädigung gesprochen wurde, sondern von der verfügenden Behörde explizit konstatiert worden, dass eine schriftliche Motivierung nicht erstellt werde. Es habe den Rekurrierenden daher eine Grundlage gefehlt, um die Situation einzuschätzen und einzuordnen und gestützt darauf zu disponieren (Rekurs, Rz 9).”
Für die im Vorverfahren tätige Staatsanwaltschaft gilt der Schutzauftrag von Art. 29 Abs. 1 BV in Bezug auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit weitgehend in Übereinstimmung mit dem Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV. Gleichwohl darf der Gehalt von Art. 30 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden. Im Ergebnis kann ein Staatsanwalt im Vorverfahren abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken; blosse, nicht besonders gravierende Verfahrensfehler begründen dafür jedoch nicht ohne Weiteres den Anschein der Voreingenommenheit.
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2, 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2).”
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit.”
“Der EGMR hat vor diesem Hintergrund wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur anwendbar, wenn sie ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie dies bei Erlass eines Strafbefehls der Fall ist. Amtet sie als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV im Vorverfahren jedoch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin kann folglich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).”
“Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Art.”
Pauschale, unspezifische oder mehrfach erhobene Rügen von Gehörsverletzungen müssen jeweils konkretisiert werden. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, auf welche einzelnen behaupteten Verfahrensverstösse sich seine Vorwürfe beziehen; unterlässt er dies, wird darauf nicht näher eingegangen bzw. bleibt die Rüge unbeachtet.
“Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen, da auf ihre "wiederholten Rügen (...) zu jedem einzelnen Anklagepunkt" nicht eingetreten worden sei, kommen sie ihrer Begründungspflicht ebenfalls nicht nach. Auf welche Rügen sie damit konkret anspielen, legen sie nicht dar und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen der Beschwerdeführer untermauern könnten.”
“Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus fliessenden Begründungspflicht vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen) macht die Beschwerdeführerin zunächst pauschal geltend, die Vorinstanz habe sich "nicht mit den aktenkundigen Beanstandungen hinsichtlich der Begutachtungen auseinandergesetzt". Um welche "aktenkundigen" Beanstandungen es sich handelt, wird beschwerdeweise nicht weiter erläutert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. zur Rügepflicht E. 1.1 hiervor). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe "den Umstand nicht gewürdigt, wonach die fachärztliche Kritik am estimed-Gutachten mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin korreliere", war in der kantonalen Beschwerde nicht enthalten. Eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich schon von vornherein nicht ersichtlich; mit Blick auf den Verfahrensausgang (E. 6.2 hiernach) erübrigen sich indes weitere Erörterungen zu diesem Punkt.”
“Die Beschwerdeführerin rügt vorab in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.”
“Zu weiten Teilen beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid, ohne im konkreten Sachzusammenhang verfassungsmässige Rechte anzurufen. Zwar macht er einleitend eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), Willkür (Art. 9 BV) - wohl in der Rechtsanwendung - sowie offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung geltend. Indessen ist unklar, auf welche seiner nachfolgenden Beanstandungen sich diese Rügen beziehen sollen, sodass er damit seiner Rügepflicht nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer einzelne Bedarfsposten der Tochter (Mietkostenanteil, Gesundheitskosten, Schulgebühren) sowie die Verteilung der Unterhaltsschuld auf die Eltern bemängelt.”
“Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht einmal dazu, welcher Straftatbestand seiner Ansicht nach erfüllt sei, geschweige denn, welche Person sich aufgrund welchen Verhaltens strafbar gemacht haben könnte. An einer sachbezogenen Rüge fehlt es auch, soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt zu behaupten, seine Beweisanträge seien mit "widersprüchlicher Begründung abgelehnt" worden. Ohne weitere Erklärungen bringt er dazu einzig vor, laut Vorinstanz sei zwar nur auf die Aussagen des Opfers abzustellen, was diese aber dann "nicht gemacht" habe. Ebenfalls unpräzise waren die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Aus dem Protokoll der Parteibefragung folgt namentlich, dass er weder angeben konnte, wie viele Temporärangestellte am Tag des Vorfalls anwesend waren, noch ob diese das Geschehen beobachten konnten. Auch bezüglich der Anwesenheit des Baustellenleiters waren seine Aussagen widersprüchlich. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Nachforschungen anstellte und von den beantragten Befragungen absah, ist mit Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar.”
Die Vorinstanz kann vorgebrachte neue Umstände als nicht erheblich beurteilen. Ein Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV besteht nur, wenn die Verfügung bereits bei Erlass fehlerhaft war oder nachträglich aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände fehlerhaft wurde; der Gesuchsteller muss die neuen Umstände substanziiert darlegen und darlegen, inwiefern diese zu einer anderen Beurteilung führen würden.
“Ferner bezog sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 29 BV. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung der Abbruchverfügung missachtet. Dabei rügt er nicht substanziiert eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, sondern beruft sich sinngemäss auf den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Mindestanspruch auf Wiedererwägung oder Revision. Dieser Anspruch erfordert, dass die Verfügung bereits bei ihrem Erlass fehlerhaft war oder nachträglich aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände fehlerhaft wurde (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; Urteil 1C_600/2016 vom 20. April 2017 E. 4.3; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 4.1). Dabei hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Zusätzlich erwähnt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Daraus vermag er keine über den soeben dargelegten Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche abzuleiten.”
“Mit diesen Argumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erfolgreich eine landwirtschaftliche Notwendigkeit für ein solches Gebäude am fraglichen Standort zur Unterbringung von Schafen während der Sömmerung zu begründen. Umso weniger erscheint ein Wasserspeicher oder ein Abwassertank zum Gebäude als erforderlich. Im Übrigen wurde im Urteil 1C_204/2019 vom 8. April 2020 betreffend das fragliche Gebäude erwogen, dass das nachträgliche Baugesuch objektiv über das für die Bienenhaltung oder für Arbeiten im Wald oder Wiesland des Grundstücks Notwendige hinausgehe (a.a.O. E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, inwiefern beim Wiedererwägungsgesuch neue Umstände in dieser Hinsicht vorliegen sollen. Auch im Hinblick auf den Anbau von Reben und Beeren legt er nicht detailliert dar, weshalb dafür ein Gebäude auf dem Grundstück landwirtschaftlich notwendig wäre. Insoweit entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen der Rügepflicht (oben E. 1 und E. 3.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Demzufolge hält es vor dem Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV stand, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Umstände gegen eine Vollstreckung der Abbruchanordnung beim bestehenden Weidstall als nicht erheblich betrachtet hat.”
Bei Gewährung oder Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege sowie bei der Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu prüfen, ob dadurch die effektive Rechtszugänglichkeit oder das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wird. Ein verfassungsrechtlicher Vorwurf nach Art. 29 Abs. 1 BV kommt jedoch nicht generell in Betracht; eine Verfassungsverletzung liegt nur in Ausnahmefällen vor, etwa wenn die Verweigerung der Unterstützung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht oder einer Rechtsverweigerung bzw. willkürlichen Behandlung gleichkommt.
“Vor Bundesgericht ist umstritten, ob das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisen durfte. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.”
“Grundsätzlich lässt sich ein Anspruch auf Zusprechung eines Auslagenersatzes aus der Verfassung nicht direkt ableiten. Massgebend ist allein das in der Sache anwendbare Verfahrensrecht (vgl. BGE 134 II 117 E. 7; 117 V 401 E. 1; 104 Ia 9 E. 1; Urteile des BGer 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; 1P.145/2000 vom 17. Mai 2000 E. 2b/bb; Urteil des BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2). Anders kann es sich verhalten, wenn die Verweigerung einer Parteientschädigung im Einzelfall einer Verletzung des Willkürverbots respektive einer Rechtsverweigerung oder einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 8 BV; Art. 9 BV). Die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens müsste dabei in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.1; 117 V 401 E. II.1b; 104 Ia 9 E. 1; Urteile des BGer 2P.147/2005 E. 2.4; 1P.451/2002 vom 27. November 2002 E. 2; B-3318/2007 und B-3223/2007 E. 8.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 655; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021 Rz. 1265).”
Eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebots liegt nur vor, wenn eine von der Behörde zu verantwortende krasse Zeitlücke besteht. Dass einzelne Untersuchungshandlungen etwas schneller hätten vorgenommen werden können, genügt nicht. Ebenfalls nicht beanstandungswürdig sind temporäre Unterbrüche aus Gründen der Arbeitslast oder wegen tatsächlicher und prozessualer Schwierigkeiten, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.
“Die Beschwerde ist zunächst unbegründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c IPBPR) verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Es ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dies ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Untersuchungshandlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Im zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 13. Oktober 2015 eröffnet und am 30. August 2018 Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es während der Dauer des Verfahrens über längere Zeit grundlos zu einem Stillstand oder zu Verzögerungen in den Untersuchungshandlungen gekommen wäre. Dasselbe gilt für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche erleiden würde, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint (BGE 133 IV 158 E.”
Im zitierten Entscheid wurde eine per Skype durchgeführte mündliche Verhandlung als durchgeführt angesehen, weil die Vertreterin nach den Akten erst kurz nach Abschluss darüber informierte, sie habe aus technischen Gründen nicht rechtzeitig teilnehmen können. Daraus ergibt sich—für den konkreten Fall—dass eine späte Mitteilung über Verbindungsprobleme nicht dazu geführt hat, die Verhandlung als nicht stattgefunden zu werten.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.01.2022 Ausländerrecht, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beanstandet, die Vorinstanz habe die mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Ausschaffungshaft per Skype durchgeführt, obwohl ihr eine Teilnahme aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin im Zeitpunkt des Beginns der Verhandlung der Kanzlei der Vorinstanz per E-Mail mitteilte, sie habe sich per Telefon eingewählt. Dass die Verbindung nicht zustande gekommen sei, war den E-Mails nicht zu entnehmen. Darüber hat sie die Vorinstanz erst kurz nach Abschluss der Verhandlung, die eine Viertelstunde gedauert hatte, unterrichtet. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erscheint jedenfalls zurzeit nicht als undurchführbar. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Jedoch wurde noch nicht versucht, ihn polizeilich begleitet zurückzuführen, und eine zwangsweise Rückschaffung erscheint (noch) nicht als ausgeschlossen. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2021/235).”
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Er liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt oder formelle Vorschriften mit übertriebener Strenge gehandhabt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV; nur eine exzessive, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigte Strenge, die die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert, fällt darunter.
“Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (zum Ganzen: BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.115).”
Sind Rügen betreffend Art. 29 Abs. 1 BV sehr knapp vorgebracht oder offensichtlich unbegründet, kann das Gericht deren Unbegründetheit unmittelbar feststellen.
“Die Rügen der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV fallen äusserst knapp aus und genügen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG kaum (vgl. Beschwerde S. 30 Ziff. H.1). Jedenfalls sind sie offensichtlich unbegründet. Bloss weil sich die Vorinstanz der Sichtweise der Beschwerdeführer nicht anschloss, liess sie weder eine Abhängigkeit oder Parteilichkeit erkennen, noch behandelte sie die Beschwerdeführer dadurch ungerecht.”
In Haftsachen führt Art. 29 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO) zu einem besonderen Beschleunigungsgebot. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieses Gebot in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Haftfall in der Regel verletzt, wenn zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen; bei komplexen Fällen können längere Fristen gerechtfertigt sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich die Komplexität und das Verhalten der Beteiligten.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Haftsachen müssen dabei gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Bei komplexen Straffällen ist es in der Regel mit der Rechtsprechung vereinbar, wenn zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca.”
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV hinaus: Es eröffnet nicht nur die Möglichkeit, zur Sachverhaltsdarstellung Stellung zu nehmen, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid. Auf Einwände gegen einen Vorbescheid können weitere Abklärungen folgen; ob deswegen ein neues Vorbescheidverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
“Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil BGer 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die IV-Stelle im Anschluss an die Einwände der Beschwerdeführerin vom 30. August 2022 (IV-Akten S. 649 ff.) gegen den Vorbescheid vom 28. Juni 2022 (IV-Akten S. 623 ff.) diverse Unterlagen einholte und hierzu eine Stellungnahme der RAD-Ärztin verlangte. Diese hielt am 17. April 2023 (IV-Akten S.”
Sobald die zuständige Behörde in der Sache entscheidet, fehlt für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Regel das aktuelle Rechtsschutzinteresse. In diesem Fall ist der ordentliche Anfechtungsweg gegen die ergangene Verfügung zu beschreiten, sofern Beschwerde gegen diese Verfügung möglich ist.
“46a VwVG setzt voraus, dass keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Das Anfechtungsobjekt, das in einer Unterlassung - dem unrechtmässigen Verweigern - besteht, wird fingiert (Urteil des BGer 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 2.1). Das schutzwürdige Interesse liegt darin, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, kommt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 46a Rz. 6). Die Beschwerdeführerin wäre zweifellos legitimiert, die vom 21. Juni 2024 datierte Verfügung mittels Beschwerde anzufechten. Das tut sie aber nicht. Sie ficht nicht die Verfügung an, sondern richtet sich gegen die vorgängige Unterlassung. Da die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin die Verfügung wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) anfechten und das Rechtsverweigerungsverbot als verletzt rügen können (Art. 29 BV), was sie offensichtlich nicht will. Mit anderen Worten macht sie nicht im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde geltend, der Antrag sei zu Unrecht nicht beurteilt worden, sondern sie will gegen das fingierte Anfechtungsobjekt des unrechtmässigen Verweigerns vorgehen. Sie verkennt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Erlass des Entscheides in der Sache nicht mehr zur Verfügung steht und mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ausser Betracht fällt. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 21. Juni 2014 nicht angefochten hat, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt der Beschwerde.”
Wurde wegen zu hoher Anforderungen an die Beschwerdelegitimation nicht eingetreten, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben und aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden; falls dies nicht zutrifft, ist eine Rückweisung zur materiellen Prüfung des Rekurses vorzunehmen.
“November 2018 (act. 8/1) vorgebrachten inhaltlichen Rügen durchdringen würden (vgl. dazu BGer 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen, besprochen in: BR 2011, S. 154 ff.). Mit ihrem Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerdeführer 1, 4 und 5 hat die Vorinstanz somit höhere Anforderungen an die Beschwerdelegitimation als das Bundesgericht gestellt, was im Lichte von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 BGG unzulässig ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1, 4 und 5 ist daher aus diesem Grund insoweit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit auf deren Rekurs nicht eingetreten wurde. Im Einverständnis mit den Beschwerdeführern 1, 4 und 5 (act. 1, S. 40 Rz. 64) ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur inhaltlichen Prüfung ihres Rekurses aus prozessökonomischen Gründen abzusehen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht abschliessend erörtert zu werden, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat (vgl. act. 1, S. 25 f., 39 Rz. 30, 62), indem sie im Rekursverfahren Nr. 00-0011__ von der Durchführung eines Augenscheins auf dem Stammgrundstück Nr. 0014__ zur Klärung der Legitimation der Beschwerdeführer 1, 4 und 5 absah (vgl. dazu BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen, siehe auch Rekursaugenschein vom 24. Januar 2017 im Verfahren Nr. 00-0010__, act. 7/19). Im Weiteren lässt sich dem Geoportal (www.geoportal.ch) entnehmen, dass das Stammgrundstück Nr. 0017__ von Grundstück Nr. 0016__ der Beschwerdeführer 2 und 3 rund 115 m vom Baugrundstück Nr. 0000__ entfernt liegt (vgl. auch act. 36, S. 4 Rz. 11). Nach dem Gesagten bedarf deren besondere Betroffenheit deshalb näherer Erörterung. Wie die Vorinstanz zunächst mit Recht ausgeführt hat (vgl. E. 1.3.4 des angefochtenen Entscheids), reicht allein die blosse Sichtverbindung oder die minimale Beeinträchtigung der Aussicht bei einer Distanz von über 100 m zum Bauprojekt zur Begründung der Legitimation ebenso wenig aus wie der Umstand, dass es sich um ein landschaftlich wertvolles Gebiet und insbesondere auch um ein wichtiges Naherholungsgebiet handelt (vgl.”
Sind am Ende einer gesetzten Frist neue Anträge eingegangen, sind diese nach den dargestellten Erwägungen zu berücksichtigen; die Fristwahrung schliesst die Berücksichtigung letzter Eingaben nicht automatisch aus, weil das rechtliche Gehör und die Waffengleichheit (im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten sind.
“Wohl kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich am Verfahren beteiligte. Sein Verhalten darf jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Verfahrensdauer angemessen war (vgl. Urteile des BGer 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 und 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 schliesslich vorbringt, die verfahrensleitende Verfügung vom 23. September 2021 bzw. eine erneute Fristansetzung sei unnötig gewesen, da die Kammer direkt einen Endentscheid hätte fällen können, geht seine Kritik fehl. Immerhin stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 – welche notabene am letzten Tag der 20-tägigen Frist bei der Post aufgegeben wurde – neue Anträge. Das rechtliche Gehör steht allen Parteien des Verfahrens zu. Das gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 21; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 100 E. 4.3). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verstösst die Verfahrensdauer nicht gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Eine Rechtsverweigerung ist schliesslich schon aufgrund des nun ergangenen ausführlichen Entscheids zu verneinen.”
“Dezember 2020 und 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 schliesslich vorbringt, die verfahrensleitende Verfügung vom 23. September 2021 bzw. eine erneute Fristansetzung sei unnötig gewesen, da die Kammer direkt einen Endentscheid hätte fällen können, geht seine Kritik fehl. Immerhin stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 – welche notabene am letzten Tag der 20-tägigen Frist bei der Post aufgegeben wurde – neue Anträge. Das rechtliche Gehör steht allen Parteien des Verfahrens zu. Das gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 21; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 100 E. 4.3). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verstösst die Verfahrensdauer nicht gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Eine Rechtsverweigerung ist schliesslich schon aufgrund des nun ergangenen ausführlichen Entscheids zu verneinen.”
Kurzfristige Verzögerungen von einigen Arbeitstagen begründen nicht automatisch eine Verletzung von Art. 29 BV. Relevante Umstände, namentlich Ferienzeiten, können bei der Beurteilung zu berücksichtigen sein.
“Dass der Beschwerdegegner das von der G. am 15. Juli 2024 gestellte Gesuch um Fristerstreckung bis am 22. Juli 2024 bewilligte, ist auch angesichts der Ferienzeit nicht zu beanstanden und kann als üblich bezeichnet werden. Wenn dann der Beschwerdegegner nach Eingang dieser Vernehmlassung am 19. Juli 2024 (Freitag) am 29. Juli 2024 noch nicht darüber entschieden hatte, sondern erst am 30. Juli 2024, so sind dazwischen fünf bis sechs Arbeitstage vergangen, was noch keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 29 BV darstellt. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 einzig ein Superprovisorium für die Nichtbesetzung der von der Beschwerdeführerin besetzten Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens und als vorsorgliche Massnahme die umgehende Mitteilung über den Stand des Neubesetzungsverfahrens beantragt hatte, nicht aber bezüglich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.”
Die Vorinstanz hat das Kriterium der «Aussichtslosigkeit» zu restriktiv angewandt. Vor dem Hintergrund dokumentierter Integrationsbemühungen, einer jahrelangen Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt und einer im Wesentlichen stabilisierten Schuldensituation konnte das Rechtsbegehren im Verfahren nicht als geradezu aussichtslos qualifiziert werden (Art. 29 Abs. 3 BV).
“Es kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen der Rückstufung stichhaltig sind. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls: Die Beschwerdeführerin ging jahrelang einer Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nach, war also nicht gänzlich untätig; ihre Schuldensituation hat sich inzwischen im Wesentlichen stabilisiert, und für die jüngste Zeit sind Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Integration in den Arbeitsmarkt dokumentiert. Mit Blick auf diese Sachverhaltselemente kann der Standpunkt der Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im Rechtsmittelverfahren als geradezu aussichtslos qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat das Kriterium der Aussichtslosigkeit daher zu restriktiv angewendet und damit gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen.”
“Es kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen der Rückstufung stichhaltig sind. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls: Die Beschwerdeführerin ging jahrelang einer Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nach, war also nicht gänzlich untätig; ihre Schuldensituation hat sich inzwischen im Wesentlichen stabilisiert, und für die jüngste Zeit sind Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine Integration in den Arbeitsmarkt dokumentiert. Mit Blick auf diese Sachverhaltselemente kann der Standpunkt der Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im Rechtsmittelverfahren als geradezu aussichtslos qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat das Kriterium der Aussichtslosigkeit daher zu restriktiv angewendet und damit gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen.”
Verfahrensmängel können gehoben werden, wenn sie der betroffenen Partei keinen materiellen Nachteil gebracht haben; in solchen Fällen kann von einer Rückweisung abgesehen werden. Dies entspricht der Heilungsmöglichkeit bei leichten Gehörs‑/Formverletzungen im Rahmen des aus Art. 29 Abs. 1 BV folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit.
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
Das Verbot der Rechtsverzögerung (Beschleunigungsgebot) gehört als Teilgehalt zur allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Das Beschleunigungsgebot gilt für alle Sachbereiche und für alle Akte der Rechtsanwendung.
“Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).”
“Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).”
“Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).”
“Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 130 I 312 E. 5.1 und”
Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt summarisch nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren; liegen Gewinnaussichten und Verlustgefahren etwa gleichauf oder ist ein Erfolg nur wenig unwahrscheinlicher, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Je schwieriger oder umstrittener die Rechtfrage, desto eher sind genügende Gewinnchancen anzunehmen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. b ZPO setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Es entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Prüfung der Verwahrung von den Erfolgsaussichten der Begehren resp. einer fehlenden Aussichtslosigkeit abhängig zu machen. Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21). Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (vgl.”
Ist bei mutmasslichen Mittätern oder Teilnehmern der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheide. Zudem können prozessuale Folgen separat geführter Verfahren (z. B. kein Teilnahmeanspruch nach Art. 147 StPO; eingeschränkter Akteneinsichtsanspruch) die Fairness des Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist an die Verfahrenstrennung ein strenger sachlicher Massstab zu legen.
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern (Urteil 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1) oder, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wegen solcher prozessualer Folgen ist an die Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile 6B_423/2021 vom 17.”
Eine Kostenauflage an Kinder ist nicht pauschal ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Eltern nachweislich in der Lage sind, die Prozesskosten der Kinder zu tragen; können die Eltern dies nicht, haben die Kinder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV.
“Sei diese Frage zu verneinen, seien sie auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen und erfolge die Abschreibung des diesbezüglichen Antrags durch die Vorinstanz zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 sei in diesem Fall auf- zuheben. Die Vorinstanz habe ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Unrecht respektive verfrüht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz sei eine Kostenauflage an Kinder nicht per se ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn die Eltern in der Lage seien, die Prozesskosten der Kinder zu tragen. Das habe die Vorinstanz aber nicht geprüft. Seien die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men, hätten die Kinder ein verfassungsmässiges Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Indem die Vorinstanz diese Überlegungen nicht anstelle, wende sie das Recht (Art. 276 ZGB, Art. 107 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ff. ZPO) unrichtig an (Urk. 69 Rz. 20 f.). Die Klägerin 3 sei nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukom- men. Sie verfüge über keine nennenswerten liquiden Vermögenswerte. Die ge- genteiligen Behauptungen des Beklagten, insbesondere dass die Klägerin 3 etwa Fr. 1 Mio. geerbt habe, seien frei erfunden (Urk. 69 Rz. 22). Zur hier entscheiden- den Frage, ob die Klägerin 3 den Kindern Rechtsschutz gewähren und die Pro- zesskosten (auch) der Kinder übernehmen könne, äussere sich die Vorinstanz in Verkennung der Rechte der Kinder insbesondere auf subsidiäre staatliche Pro- zesskostenhilfe nicht. Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin 3 auch nur ein einziges Mal (und nicht mehrfach) Gelegenheit gehabt, sich zur behaupteten Erb- schaft zu äussern (Urk. 69 Rz. 23 f.). Die Klägerin 3 persönlich habe an der zwei- ten Verhandlung vom 1. Juni 2023 zur Erbschaft ausgeführt, dass sie und ihr Bru- - 10 - der erbberechtigt seien, dass die im mm.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein verfassungsrechtlicher Anspruch, dass eingereichte Beilagen von der Behörde paginiert oder in einem zusammenfassenden Verzeichnis aufbereitet werden. Soweit die Praxis die Aufbereitung nicht vornimmt, ist nicht das Vorhandensein einer solchen Aufbereitung, sondern die tatsächliche Möglichkeit der Parteien zur Einsicht entscheidend.
“Im vorliegenden Fall beanstandet die Ehefrau, dass die von der Vorinstanz bei der örtlichen Steuerkommission eingeholten Akten zu den Steuerperioden 2001 bis und mit 2021 "zum Teil lose in Hängeregistern, zum Teil in Ordnern" angeliefert worden seien und dass kein Aktenverzeichnis vorliege, "das eine gezielte Sichtung und eine Kontrolle der Akten ermöglicht hätte". Sie scheint aus Art. 29 Abs. 2 BV und/oder dem hier anwendbaren Art. 41 Abs. 1 StHG ableiten zu wollen, dass ein Anspruch auf Paginierung und zusammenfassende Darstellung der Beilagen in einem separaten Verzeichnis bestehe, der nicht nur die von einem kantonalen Gericht, sondern auch die von der kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung hervorgebrachten Schriftstücke erfasse. Ein derartiger Rechtsanspruch ergibt sich indes weder aus dem Verfassungsrecht noch dem harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden. In einem Fall, in welchem es um einen weit grösseren Aktenbestand ging, der nicht restlos paginiert und überdies (nur) teilweise auf CD-Rom zugänglich war, hat das Bundesgericht gegenteils erwogen: "Er [der Rechtsvertreter] bestätigt damit, dass er die Möglichkeit gehabt hat, umfassende Einsicht in die Akten zu nehmen, wenngleich nicht sämtliche Akten auf CD-Rom aufbereitet waren. Ein solcher Anspruch auf Aufbereitung ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht jedoch nicht. Entscheidend bleibt, dass er die Möglichkeit hatte, die Akten zu sichten.”
“Im vorliegenden Fall beanstandet die Ehefrau, dass die von der Vorinstanz bei der örtlichen Steuerkommission eingeholten Akten zu den Steuerperioden 2001 bis und mit 2021 "zum Teil lose in Hängeregistern, zum Teil in Ordnern" angeliefert worden seien und dass kein Aktenverzeichnis vorliege, "das eine gezielte Sichtung und eine Kontrolle der Akten ermöglicht hätte". Sie scheint aus Art. 29 Abs. 2 BV und/oder dem hier anwendbaren Art. 41 Abs. 1 StHG ableiten zu wollen, dass ein Anspruch auf Paginierung und zusammenfassende Darstellung der Beilagen in einem separaten Verzeichnis bestehe, der nicht nur die von einem kantonalen Gericht, sondern auch die von der kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung hervorgebrachten Schriftstücke erfasse. Ein derartiger Rechtsanspruch ergibt sich indes weder aus dem Verfassungsrecht noch dem harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden. In einem Fall, in welchem es um einen weit grösseren Aktenbestand ging, der nicht restlos paginiert und überdies (nur) teilweise auf CD-Rom zugänglich war, hat das Bundesgericht gegenteils erwogen: "Er [der Rechtsvertreter] bestätigt damit, dass er die Möglichkeit gehabt hat, umfassende Einsicht in die Akten zu nehmen, wenngleich nicht sämtliche Akten auf CD-Rom aufbereitet waren. Ein solcher Anspruch auf Aufbereitung ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht jedoch nicht. Entscheidend bleibt, dass er die Möglichkeit hatte, die Akten zu sichten.”
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege erfolgt nur auf Antrag, der zu Beginn oder während des Verfahrens gestellt werden kann. Voraussetzungen sind kumulativ Bedürftigkeit, Nicht‑Aussichtslosigkeit der Sache und — für die unentgeltliche Verbeiständung — die Notwendigkeit der Verbeiständung. Die Voraussetzungen der bundesverfassungsmässigen Minimalgarantie nach Art. 29 Abs. 3 BV stimmen mit jenen von Art. 117 ff. ZPO überein; daher kann eine Rüge der Verletzung von Art. 117 ZPO zugleich als Rüge von Art. 29 Abs. 3 BV gelten.
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Steuergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu Recht zufolge mangelnder Bedürftigkeit mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 abgewiesen hat. 4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich auch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ergibt, garantiert der bedürftigen Partei keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Ferner gilt der Grundsatz, dass die mittellose Partei die gestundeten Beträge nach Erledigung des Prozesses bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (BGE 122 I 322 E. 2c). Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). 4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. § 130 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3.”
“1; 120 Ia 1790 E. 3a; 119 Ia 11 E. 3a; 103 Ia 100). Dasselbe gilt im Fall, da eine eindeutige Verletzung von Art. 117 Bst. a ZPO geltend gemacht wird (Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.3). Entsprechend kann es der Beschwerdeführerin auch unter der Herrschaft von Art. 98 BGG nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung ihrer Bedürftigkeit lediglich eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO geltend macht und keine Verfassungsrüge erhebt. Denn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 138). Eine Verletzung von Art. 117 ZPO stellt zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar (Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3). Daher ist auf die erhobenen Beanstandungen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV einzugehen (vgl. Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.1). Im Übrigen ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1), was nach Massgabe des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) präzise geltend zu machen ist (BGE 133 III 439 E. 3.2).”
“Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 und 2 VwVG BL normiert hat. Damit kann der erhobene Anspruch gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden (vgl. Urteil des BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 2017 327] E. 2.1; vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1. Für die Darlegung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit gilt die ZPO (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1; dies wird z.B. in § 22 Abs. 1 VPO explizit statuiert).”
Vertrauensschutz aus Art. 29 Abs. 1 BV besteht nur, wenn der Rechtssuchende die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit behördlicher Angaben nicht ohne Weiteres erkennen konnte und im Vertrauen darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Fehlt oder ist die Rechtsmittelbelehrung unvollständig, darf hieraus kein Nachteil für die rechtsunterworfene Person entstehen. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Mangel für die betroffene Person oder ihre Rechtsvertretung bereits durch die blosse Konsultation der massgebenden Verfahrensbestimmung erkennbar gewesen wäre. Von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist insoweit eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung zu erwarten; dagegen wird nicht verlangt, dass neben dem Gesetzestext zusätzlich die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur geprüft wird.
“Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Kann dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen. Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet. Dieser Grundsatz verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1). Zu verlangen ist, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt. Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 145 IV 259 E.”
“Kann der Verfügung oder dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (wiederum unter vielen: Art. 49 BGG; Art. 38 VwVG; Art. 44 Abs. 6 VRPG/BE; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 144 IV 57 E. 2.3.2; erstmals dazu: BGE 77 I 273; 78 I 294 E. 3; präzisierend: BGE 96 II 69 E. 1). Auch dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; 138 I 49 E. 8.3.2). Zu verlangen ist freilich, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt (aus der frühesten Rechtsprechung: BGE 76 I 187 E. 1). Bei unvollständiger oder unzutreffender Rechtsmittelbelehrung ist unerlässlich, dass die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (auch dazu BGE 144 II 401 E. 3.1; ferner: BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa). Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 138 I 49 E.”
“Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 300.- androhte, beträgt der Streitwert demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie aus dem Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV folgt der Grundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdient indes nur diejenige rechtsuchende Person, welche den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt ihrerseits oder ihrer Anwältin oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person bzw. ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Von Anwälten wird diesbezüglich erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen. Hingegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen wäre.”
Bei neuen oder substituierten Haftgründen muss der Beschuldigten vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werden; generell gehört die Möglichkeit zur Äusserung zu den zulässigen Haftgründen zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurde, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen musste (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 5.2). In Bezug auf das Haftverfahren ist im Zusammenhang mit der Substitution von Haftgründen zu beachten, dass der beschuldigten Person in einem hängigen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu einem neuen (im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten) Haftgrund äussern zu können (Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 3.2; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 226 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 226 StPO).”
“Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Darunter fällt namentlich das Recht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen Stellung zu nehmen (Urteil 7B_410/2024 vom 24. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person (und der Staatsanwaltschaft) vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (Urteil 1B_236/2021 vom 1. Juni 2021 E. 2.2). Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzung der Haft im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens angeordnet wird (vgl. Urteil 1B_429/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.”
Die gesuchstellende Person muss ihre Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse klar, vollständig und schlüssig darlegen; pauschale Angaben genügen nicht. An die Darlegung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je komplexer die Verhältnisse sind. Soweit Umstände naheliegend sind (etwa kurz vor Gesuchseinreichung weggefallene Vermögenswerte), ist die gesuchstellende Person verpflichtet, hierzu sachgerechte Angaben zu machen bzw. vorhandene Belege vorzulegen.
“Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.1; 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1).”
“Es obliegt der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend und klar anzugeben (vgl. vorne E. 2.2). Dabei ist sie unter Umständen auch gehalten, sich dazu zu äussern, wie sie kurz vor Gesuchseinreichung noch vorhandene, zwischenzeitlich aber weggefallene Vermögenswerte verwendet hat (Urteil 5P.310/2003 vom 23. Oktober 2003 E. 3.5; BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 90 zu Art. 119 ZPO [zum Verhältnis zwischen den Art. 117 ff. ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; 142 III 131 E. 4.1]). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer ohne Verfassungsverletzung eine Erklärung zum angeblich unmittelbar vor dem massgeblichen Zeitpunkt entfallenen Einkommen bei der E.________ AG sowie die Beibringung entsprechender Unterlagen erwarten. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und die Unsicherheiten zu seinem Einkommen aufgrund seiner eigenen Angaben bzw. den von ihm eingereichten Belegen entstanden. Unerheblich bleibt, ob der Beschwerdeführer zur Angabe der entsprechenden Umstände verpflichtet war. Der Beschwerdeführer hatte daher Anlass, die Situation aufzuklären, und die Vorinstanz war nicht zu entsprechenden Nachfragen verpflichtet (vgl. dagegen zum Fall umfassender und klarer Angaben im Gesuch die Urteile 9C_568/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 4.3). Wenig überzeugend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus den vorhandenen Angaben lasse sich der Wegfall des fraglichen Einkommens bzw.”
“Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist das Vorliegen der Bedürftigkeit der betroffenen Person und die nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit ihrer Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 VPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung ist zusätzlich die Notwendigkeit der Verbeiständung erforderlich (§ 22 Abs. 2 VPO). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. An den Nachweis der Mittellosigkeit sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die gleichen Anforderungen wie im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Unter Verweisung auf die vorherigen Erwägungen ist festzustellen, dass es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch durch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen nicht gelingt, ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild über ihre finanzielle Situation zu erstellen und dadurch ihre Mittellosigkeit nachzuweisen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen.”
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; zugleich gilt der Untersuchungsgrundsatz: Die entscheidende Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Behörde kann auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, wenn sie nach umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und zusätzliche Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Feststellungen, ist weiter zu ermitteln.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss. Sie ist mithin verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art.”
“Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis, in: SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 und 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon willkürfrei absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_634/2023 vom 6. Juni 2024 E. 11; Urteil 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 10 mit Hinweis).”
“Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörden sorgen unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3).”
Massgebender Prüfungsmassstab ist, ob eine Partei, die über die notwendigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren; sind Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr ausgewogen oder nur wenig unterschiedlich, gilt das Begehren nicht als aussichtslos.
“Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltlich Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen).”
“3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder - zurückhaltend ("avec retenue") - in Nebenverfahren (vgl. Urteile 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- - 16 - ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.”
Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wenn die strikte Anwendung formaler Vorschriften sachlich nicht gerechtfertigt ist und dadurch die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird. Nicht jede strenge Formvorschrift verletzt Art. 29 Abs. 1 BV; kurze Verspätungen oder mehrfache Mahnungen begründen nicht automatisch den Vorwurf des überspitzten Formalismus.
“Artikel 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sie im Rahmen der zweiten Mahnung vom 8. September 2021 lediglich noch eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung der benötigten Unterlagen setzte, welche die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen liess.”
“Die Vorinstanz kommt angesichts dieser Feststellungen zu Recht zum Schluss, dass keine Veranlassung bestand, die Beschwerdegegnerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Die Verspätung ist jedenfalls nicht derart schwerwiegend, sodass sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen nach Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB nicht mehr vereinbar wäre (vgl. auch BGE 145 II 249 E. 3.3; 143 I 177 E. 2.3.1). 3.5.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre ein Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen einer Verspätung von wenigen Minuten unverhältnismässig und nicht mit dem Verbot des überspitzten Formalismus vereinbar. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2). Ausserdem dauerte die Begehung entgegen der Ankündigung nicht bis um 12:30 Uhr, sondern endete nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits um 10:30 Uhr (vgl. auch Bst. A hiervor). Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, dass die Möglichkeit bestanden hätte, mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin den verpassten Teil der Begehung zu wiederholen, sofern dies aus Sicht der Vergabebehörde angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 2.3.4.1 des angefochtenen Urteils). 3.5.3.2. Soweit der Vergabebehörde nach dem Gesagten noch ein Ermessensspielraum mit Bezug auf den Ausschluss der Beschwerdegegnerin zukam, ist Folgendes zu erwägen: Die Vergabebehörde hatte von der Tatsache und vom Ausmass der Verspätung bereits im Zeitpunkt der Begehung, im Zeitpunkt der Prüfung der Angebote und im Zeitpunkt des Zuschlags Kenntnis. Sie teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2. August 2021 im Übrigen explizit mit, dass sie keinen Anlass sehe, die Beschwerdegegnerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl.”
“Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Existenz einer Regelungslücke zu ihren Gunsten ableiten will. Infolgedessen erübrigen sich nähere Ausführungen dazu. Zusammengefasst erweisen sich die in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückforderung erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist weder überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verletzt er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).”
Für administrativ bestellte Sachverständige gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe wie für Richter. Da Sachverständige nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die formellen Anforderungen an sie nach Art. 29 Abs. 1 BV; in Bezug auf Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu.
“Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97, 8C_276/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu genügt nicht, sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst zu haben, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Experte die Schlüssigkeit seiner früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (SVR 2009 IV Nr. 16 S.”
“oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 135 I 14 E. 2). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 135 I 14 E. 2; 131 I 113 E. 3.4). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b).”
Die aus Art. 29 Abs. 1 BV folgende Anforderung der Unabhängigkeit ist so auszulegen, dass das Verfahren für alle Beteiligten offen erscheint. Bei verwaltungsexternen Sachverständigen bzw. Prüfbeauftragten ist die Unabhängigkeitsprüfung einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion vorzunehmen. Für diese Personen sind Umstände, die den Anschein vorgefasster Entscheidung begründen, zurückhaltender als bei Gerichtspersonen zu bejahen. Eine verfassungskonforme Auslegung begrenzt insoweit den Beurteilungsspielraum der Aufsichtsbehörde.
“Daraus lässt sich nicht ableiten, wie das gesetzliche Unabhängigkeitserfordernis konkret zu handhaben ist. Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG bezweckt im Kern, ebenso wie die verfassungsrechtliche Garantie der Unbefangenheit, sicherzustellen, dass der Ausgang des Verfahrens für alle Beteiligten offen erscheint, die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Prüfung also nicht jemandem anvertraut wird, bei welchem der Anschein besteht, dass er sich bereits im Voraus festgelegt hat. In teleologischer und systematischer Hinsicht ist diese Bestimmung mithin als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit zu verstehen. Dies spricht dafür, die Bedeutung des Gebots der Unabhängigkeit von Art. 24a Abs. 1 FINMAG in verfassungskonformer Auslegung in Anlehnung an die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Unbefangenheit zu bestimmen, und zwar, weil der Prüfbeauftragte (wie die FINMA [vgl. hinten E. 7.2]) nicht zum Justizwesen zählt, in Anlehnung an die zu Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätze. Auch folgt daraus, dass hinsichtlich des Begriffes der Unabhängigkeit von Art. 24a Abs. 1 FINMAG der FINMA (entgegen deren Vernehmlassung [S. 6 f.]) kein Beurteilungsspielraum im Sinne eines technischen Ermessens zusteht (vgl. zum technischen Ermessen E. 2.1 hiervor).”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG und Art. 29 Abs. 1 BV geforderte Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten zu verneinen ist, wenn Umstände vorliegen, die das Ergebnis des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lassen. Entsprechende Umstände sind indessen zurückhaltender zu bejahen als bei Gerichtspersonen.”
“Für die Frage nach der Strenge des anzuwendenden Massstabes in Bezug auf die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a FINMAG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion des Prüfbeauftragten vorzunehmen. Dies ist (sinngemäss) aus der grundrechtlichen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen abzuleiten (vgl. E. 5.4.1 hiervor), zumal Prüfbeauftragte grundsätzlich den im Verwaltungsverfahren des Bundes bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen gleichzustellen sind (vgl. auch Urteil 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.3, wonach der Bericht eines Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG gilt), auch wenn ihre Funktion nicht vollumfänglich derjenigen von herkömmlichen, administrativ bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen entspricht (vgl. dazu hinten E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfbeauftragte Aufgaben der FINMA übernimmt und Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" (vgl.”
Wird ein Nichtunterschutzstellungsentscheid infolge Fristablaufs fingiert, ist der zur Anfechtung legitimierte Kreis — insbesondere betroffene Nachbarn und legitimierte Vereinigungen — in geeigneter Weise zu informieren. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt werden.
“1 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht. Nach dessen Abs. 3 trifft das zuständige Gemeinwesen den Entscheid spätestens innert Jahresfrist [...]. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Nichtunterschutzstellungsentscheid eines Gemeinwesens eine Materie betreffe, die dem Verbandsbeschwerderecht nach dem damals geltenden § 338a Abs. 2 PBG zugänglich sein müsse. Indem das Verwaltungsgericht der Beschwerde führenden Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz das Recht zur Anfechtung verweigert habe, wende es nicht nur kantonales Verfahrensrecht willkürlich an, es verletze auch die Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es verstosse ferner gegen die in Art. 33 Abs. 2 RPG statuierte Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz, wenn es die Nichtunterschutzstellung zufolge unbenützt abgelaufener Frist im Sinne von § 213 Abs. 3 PBG als definitiven, unanfechtbaren Entscheid qualifiziere. Daraus folge, dass ein Nichtunterschutzstellungsentscheid den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise mitgeteilt werden müsse (E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen argumentieren gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil, dass die Legitimation für Nachbarn, wie sie für den Kanton Zürich festgehalten worden sei, auch für den Kanton Basel-Landschaft gelten müsse. Zunächst ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass es im vorstehend erwähnten Fall um das Beschwerderecht einer Heimatschutzorganisation, d.h. um das Verbandsbeschwerderecht ging, welches der Organisation aufgrund des Fristablaufs im Zusammenhang mit einem Provokationsbegehren verwehrt wurde. Vorliegend ist jedoch nicht ein allfälliges Beschwerderecht eines Verbandes oder einer Organisation zu beurteilen, welches auch die Denkmalschutzgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft enthält (§ 25 Abs.”
Art. 29 Abs. 1 BV kann in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Beistands rechtfertigen, beispielsweise die Zulassung einer ausserkantonalen Verteidigung, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Vertreter bereits im vorangehenden Verfahrensabschnitt tätig war. Ebenso kann aus Art. 29 Abs. 1 BV in Ausnahmefällen die Zulassung einer Sprungbeschwerde geboten sein, wenn andernfalls kein effektiver Rechtsweg gegeben wäre.
“Namentlich die Begründung, das vor Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im BGE 149 I 57 S. 64 Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könnte, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar. Diese Anwendung von § 81 Abs. 2 VRG/TG verstösst namentlich gegen Art. 29 Abs. 1 und 3 BV sowie gegen Art. 61 lit. f ATSG. Wohl hat das Bundesgericht, wie in E. 6.3 hiervor dargelegt, mehrfach entschieden, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sind. Gleichzeitig hat es jedoch immer darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seine Rechtsvertretung bestehen könne, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst habe. Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen, nachdem Rechtsanwältin B. den Beschwerdeführer bereits im vor dem unzuständigen Gericht angehobenen Teil des Verfahrens, das bis zum Abschluss des Rechtsschriftenwechsels dauerte, vertreten hatte. Demzufolge dürfen die kantonalen Bestimmungen bzw. deren Anwendung dem Einsetzen der ausserkantonalen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht entgegenstehen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung durch das Verwaltungsgericht hält vor Bundesrecht nicht stand. Auf die weitere Argumentation betreffend Vertrauenstatbestand und Vertrauensschutz ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen.”
“Es hielt fest, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz – im Unterschied etwa zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – das Institut eines Sprungrechtsmittels an die nächsthöhere Rechtsmittelinstanz nicht kenne. Der in § 19 Abs. 4 Satz 1 VRG vorgesehene Sprungrekurs betreffe nur die Behandlung des Rekurses durch die übergeordnete Behörde, sei aber nicht als Ausnahmebestimmung zum verfassungsrechtlich vorgeschriebenen doppelten Instanzenzug (Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) zu betrachten. Beim Spitalrat fehle es an einer übergeordneten Behörde, an welche der Rekurs weitergeleitet werden könne, und es sei auch nicht möglich, eine Ersatzbehörde als für die Rekursbehandlung zuständig zu bezeichnen. Weil der Spitalrat in jenem Verfahren befangen war, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Rekurs faktisch nicht behandelt werden könne, weshalb im Licht der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) die Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht zuzulassen sei (zum Ganzen E. 1.3 ff.). Auf diese”
Bei mangelhafter Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht den Entscheid gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückweisen. Im Sinne des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV kann es dabei auf eine bundesgerichtliche Vernehmlassung verzichten. Die Vorinstanz ist anschliessend zu weiteren Abklärungen anzuhalten und hat, soweit angezeigt, eine Sistierungsprüfung vorzunehmen.
“Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Begründung ist u.a. mangelhaft, wenn der Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 119 IV 284 E. 5b). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_424/2022 vom 11. April 2022 E. 2.1.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.7; 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4). Das Urteil ist mangels Sachverhaltsfeststellung nicht liquid. Es ist somit gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SEILER, a.a.O., N. 47 f. zu Art. 112 BGG). Nach dieser Bestimmung kann - auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV - auf eine Vernehmlassung verzichtet werden, da diese bundesgerichtliche Entscheidung sachlich keine präjudizierende Wirkung entfaltet und die Vorinstanz bei der Neubeurteilung das rechtliche Gehör gewähren wird (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 f.; Urteile 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.6; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 3; 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4). Die Vorinstanz wird u.a. auch eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Einsprache- bzw. Strafverfahrens prüfen, wie das vorinstanzlich beantragt wurde (oben Sachverhalt B.f).”
Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist die Prüfung der Erfolgsaussichten vorläufig und summarisch vorzunehmen. Massgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. b ZPO setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in erster Linie durch § 27 VRG/ZG gewährleistet. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein Prozess hat als aussichtslos zu gelten, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E.”
“Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1; 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.1.2; 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.3). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch wird für das kantonale Verfahren in § 81 VRG/TG konkretisiert (vgl. auch das Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3). Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV verlangt nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3; 5A_521/2021 vom 28.”
“Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG). Prozessbegehren sind dabei als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen).”
Das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV schliesst nicht generell die Anforderung geeigneter, namentlich aktueller/formeller Nachweise aus. Insbesondere ist die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu belegen, sodass es in solchen Fällen nicht zu beanstanden ist, auf der Einreichung entsprechender Belege zu bestehen oder die Mitwirkungspflicht bei Unterlassen entsprechend zu sanktionieren.
“Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn die kantonale Instanz auch dort noch formelle Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, wo die desolate finanzielle Situation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.1; 119 III 28 E. 3b; Urteile 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 2.3; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3). Das behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die erstinstanzlichen Akten - aus denen sie umfangreich zitiert - zwar bzw. behauptet sie, die finanzielle Situation sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Dass sich solcherlei aus den vorinstanzlichen Akten ergeben würde, ist hingegen weder behauptet noch ersichtlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass erstens im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich dieselben Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit gelten (oben E. 3.1) und dass zweitens das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Berufungserhebung bereits über sieben Monate zurücklag. Die Mittellosigkeit ist aber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu belegen, weswegen es vor dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden ist, in einer solchen Situation auf der Einreichung von (aktuellen) Belegen zu beharren bzw. das Unterlassen der Einreichung von (aktuellen) Belegen als Verletzung der Mitwirkungspflicht entsprechend zu sanktionieren. Der (pauschale) Verweis der Beschwerdeführerin auf andere Verfahren, in denen sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat oder ihr diese bewilligt worden ist, vermag an diesem Schluss nichts zu ändern: Zum einen war die Vorinstanz nicht an Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege in anderen Verfahren von anderen Gerichten gebunden (Urteil 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.3), zum anderen weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass die Vorinstanz selbst - aktuell - der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in einem anderen Verfahren gewährt hätte.”
Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann auf eine Beschwerde, die geltend macht, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt, nicht eingetreten bzw. sie abgewiesen werden. Das Bundesgericht hat in 2C_703/2022 ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung und fehlender Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu revidieren, ein aktuelles Interesse an der weiteren Prüfung der Gehörsrüge nicht ersichtlich ist und das Nichteintreten gerechtfertigt ist.
“Juli 2022 leide an "schwerwiegenden Verfahrensmängeln", weil die Vorinstanz während laufender Frist für die Rekursbegründung entschieden habe. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2022 ergangen ist, bevor er, wie angekündigt, eine ausführlichere Rekursbegründung eingereicht hatte. Indessen hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) geprüft, ob aufgrund der am 8. August 2022 nachgereichten Rekursbegründung Anlass bestehe, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Rekurs - unter Berücksichtigung der Begründung vom 8. August 2022 - bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung nach wie vor aussichtslos sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern noch ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rüge bestehe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie vor Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung entschieden habe. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 richtet (Verfahren 2C_758/2022), aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.”
Vorläufige Kostentragungen oder prozessuale Verzögerungen begründen nicht ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden Verfahrensnachteil im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Entscheidend ist, ob der Beteiligte dadurch einen konkreten, nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil erlitten hat oder ob ein günstiger Endentscheid diesen Nachteil vollumfänglich beseitigen könnte.
“Dass dem gemäss dem anwendbaren (kantonalen) Verfahrensrecht anders sein soll, legen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar. Die Aufforderung zur Einreichung von Plänen, die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme und die Auferlegung der entsprechenden Kosten während des hängigen Verfahrens könnten demnach auch noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid über die Erteilung bzw. Verweigerung der Baubewilligung überprüft werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein günstiger Beschwerdeentscheid in diesem Punkt wäre geeignet, den durch die Kostenauferlegung während des hängigen Verfahrens verursachten Nachteil vollumfänglich wettzumachen, indem den Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten wären. Dass den Beschwerdeführenden während des hängigen Verfahrens weitere Nachteile als die (unter Vorbehalt einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorläufige) Kostentragung drohen würde, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt daher nicht vor. Ebensowenig bringen die Beschwerdeführenden eine mit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbare Verfahrensverzögerung vor. Somit ist keinerlei Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, der die Vorinstanz mit Blick auf Art. 111 BGG zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit verpflichtet hätte.”
“Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen konnte sich der Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sowohl zur Verlängerung der Haft wie auch zur Haftentlassung äussern. Zwar hat das Untersuchungsamt mit seinem gewählten Vorgehen die Ordnungsvorschrift von Art. 228 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, als es das zweite Gesuch aufgrund des noch hängigen Haftbeschwerdeverfahrens zunächst der Anklagekammer und nicht innert drei Tagen mit seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitete. In der vorliegenden Fallkonstellation geschah dies jedoch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Interesse des Beschwerdeführers und erlitt dieser dadurch keinen Rechtsnachteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses Vorgehen auch keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) dar, hat doch das kantonale Untersuchungsamt das zweite Haftentlassungsgesuch vom 3. Juni 2021 umgehend an die Hand genommen und am 4. Juni 2021 an die Anklagekammer weitergeleitet. Nach deren Entscheid vom 9. Juni 2021 hat es das zweite Gesuch am 16. Juni 2021 zusammen mit dem eigenen Antrag auf Haftverlängerung an das regionale Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Fn. 18 zu Art. 228 StPO). Durch dessen Entscheid vom 21. Juni 2021 wurde damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, rechtsgenüglich über sein zweites Haftentlassungsgesuch befunden. Eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden ist damit zu verneinen.”
Die Unverwertbarkeit kann sich auch auf von der Gegenpartei geäusserte Folgeäusserungen erstrecken. Art. 29 Abs. 1 BV gebietet indessen nicht, solche Äusserungen als eigenständige Beweis- und Erkenntnisquelle abzutrennen und zu Ungunsten der Partei zu verwenden.
“Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rügt und diese Bestimmung für sich selbst beansprucht, um gestützt darauf die Verwertbarkeit der seitens der Beschwerdegegnerin übermittelten Informationen zu erwirken, dringt sie damit nicht durch. Dabei steht ausser Frage, dass sich das kantonale Gericht zu Recht an Art. 29 Abs. 1 BV orientierte, um die Verwertbarkeit der - sowohl in strafprozessualer als auch verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht - unbestreitbar unrechtmässig erhobenen Beweise zu beurteilen (vgl. E. 3.2.2 oben). Dass es dabei die Unverwertbarkeit zugleich auf die eigenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ausdehnte, die diese innerhalb des zu ihrer Entlassung führenden Verfahrens namentlich in ihrer per E-Mail vom 5. September 2013 übermittelten Stellungnahme getätigt hatte, lässt sich aus Sicht von Art. 29 Abs. 1 BV nicht bemängeln. Dementsprechend ist der beschwerdeweise vertretenen Auffassung entgegenzutreten, wonach diese Bestimmung sogar gebiete, die Verlautbarungen in der genannten Stellungnahme als eigenständige Beweis- und Erkenntnisquelle abzutrennen und zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin zu verwenden.”
Die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde bzw. das Gericht wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
“Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b).”
“Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).”
“Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).”
Ein teilweiser Verweis auf Erwägungen früherer Entscheide ist grundsätzlich zulässig. Aus dem Verweis muss jedoch mit genügender Klarheit hervorgehen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Rechtsmittelinstanz weiterhin als massgeblich erachtet. Soweit die Verhältnisse vergleichbar sind, sind neue Argumente der Parteien angemessen zu berücksichtigen, damit eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat‑ und Rechtsfragen erkennbar bleibt.
“In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 BV) : Zwar sei es nicht unzulässig, bei sich wiederholenden Streitpunkten wie den gegen ihn ergangenen Haftentscheiden auf frühere Entscheide zu verweisen. Allerdings müsse aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erachte, müssten die Verhältnisse vergleichbar sein und neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, sodass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfinde. Indem keine konkrete Würdigung der massgeblichen gegenwärtigen Umstände stattgefunden habe, fehle es nicht nur an einer rechtsgenüglichen Begründung, sondern habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG).”
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht hinreichend nachgekommen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Wenn sie dies teilweise unter Hinweis auf die ihres Erachtens weiterhin gültigen Erwägungen ihres früheren Haftentscheids vom 4. Oktober 2023 tat, ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu beanstanden (siehe Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; je mit Hinweisen).”
Das Gericht kann von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn diese nach der Sachverhaltslage von vornherein keinen Erkenntniswert hätte. Eine derartige Einschätzung des Gerichts stellt eine antizipierte Beweiswürdigung dar; deren Überprüfung durch Instanzen kann daher in vielen Fällen unzulässig sein, weil sie eine unzulässige Beurteilung der Hauptsache darstellt.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Was speziell die Kindesanhörung in familienrechtlichen Angelegenheiten angeht, bestimmt Art. 298 Abs. 1 ZPO, dass das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich unabhängig von Anträgen, also von Amtes wegen, statt. Kommt das Gericht aber zum Schluss, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw.”
“Die Beschwerdeführer machen schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer 3 und 4 geltend, da sie nicht persönlich angehört worden seien. Sie berufen sich auf Art. 29 Abs. 2 BV sowie, insbesondere, auf Art. 12 KRK, wobei festzuhalten ist, dass Letzterer kein als solches anrufbares verfassungsmässiges Recht darstellt (vgl. Urteile 5A_646/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.1; 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.3; 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 4). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass eine eigene Anhörung der Kinder nicht erforderlich sei, um zu massgeblichen entscheidwesentlichen Erkenntnissen zu kommen. Es handelt sich bei dieser Einschätzung um eine antizipierte Beweiswürdigung, deren Überprüfung auf eine unzulässige Beurteilung der Hauptsache hinausläuft (vgl. Urteile 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.3; 2C_469/2009 vom 24. Juli 2009 E. 2.3; vgl. auch E. 3.1 hiervor). Die Rüge ist daher nicht zulässig.”
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege führt nicht zwingend zu einer endgültigen Kostenbefreiung. Zwar kann dadurch u. a. auf die Pflicht zum Kostenvorschuss verzichtet werden, gleichwohl können die Verfahrenskosten nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften (z. B. Art. 428 Abs. 1 StPO) auferlegt und — soweit ein Kostenvorschuss geleistet wurde — damit verrechnet werden.
“Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Kostenanteil von CHF 300. aufzuerlegen, der mit dem Kostenvorschuss von CHF 600. zu verrechnen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vertretungskosten werden keine geltend gemacht und könnten zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren auch nicht entschädigt werden.”
Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die eingereichten Antworten den Anforderungen nicht genügten. Es reicht, dass sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Soweit sich aus kantonalem Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt, kann diese Darstellung auch mündlich erfolgen; eine ergänzende schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren ist in solchen Fällen zulässig, sofern die Partei Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen.
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Partei erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, m.H.). Bei Prüfungsentscheiden ist die Begründungspflicht gewahrt, wenn die Prüfungsbehörde kurz darlegt, welche Lösungen oder Problemanalysen sie erwartet hat und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügt haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Es genügt, wenn die Prüfungsbehörde sich hierbei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4553/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1).”
“Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 149 IV 325 E. 4.3; 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der Betroffenen - sofern sich aus dem kantonalen Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile 2C_18/2022 vom 1.”
Ein genereller Anspruch auf Herstellung von Original‑Grossformatkopien besteht nicht. Entscheidend ist vielmehr eine Einzelfallprüfung, ob die Herstellung für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand darstellt; dabei sind namentlich die technische Ausstattung der Behörde und die örtliche Angebotssituation an spezialisierten Kopierdiensten zu berücksichtigen.
“Es greift jedenfalls zu kurz, das Ansinnen der Beschwerdeführenden bloss deshalb als unbegründet abzutun, weil gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung generell kein Recht darauf bestehe, Kopien grossformatiger Baupläne zu erstellen. Massgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 252; DUBACH, a.a.O., S. 167; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 und 84 zu Art. 26 VwVG). Bereits in BGE 108 Ia 5 wurde die Weigerung, Kopien grossformatiger Pläne herzustellen, deshalb als rechtskonform beurteilt, weil dies für die Behörde - nach den damaligen Umständen - einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge gehabt hätte (a.a.O., E. 2c). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 116 Ia 325, wo ein Anspruch auf Herstellung von Kopien grundsätzlich bejaht wurde (a.a.O., Regeste und E. 3d/aa). Es bedarf im konkreten Fall einer sachgemässen Prüfung, ob die Herstellung von grossformatigen Kopien tatsächlich zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde führt (ALBERTINI, a.a.O., S. 252 mit Hinweis). Eine Gutheissung der Beschwerde hätte somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gerade nicht zur Folge, dass generell und in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - ein absoluter Anspruch auf Herstellung von Kopien grossformatiger Baupläne bestünde.”
“WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484). An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]; JÖRGER, a.a.O., S. 484). 3.4. Es greift jedenfalls zu kurz, das Ansinnen der Beschwerdeführenden bloss deshalb als unbegründet abzutun, weil gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung generell kein Recht darauf bestehe, Kopien grossformatiger Baupläne zu erstellen. Massgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 252; DUBACH, a.a.O., S. 167; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 und 84 zu Art. 26 VwVG). Bereits in BGE 108 Ia 5 wurde die Weigerung, Kopien grossformatiger Pläne herzustellen, deshalb als rechtskonform beurteilt, weil dies für die Behörde - nach den damaligen Umständen - einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge gehabt hätte (a.a.O., E. 2c). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 116 Ia 325, wo ein Anspruch auf Herstellung von Kopien grundsätzlich bejaht wurde (a.a.O.,”
“Es greift jedenfalls zu kurz, das Ansinnen der Beschwerdeführenden bloss deshalb als unbegründet abzutun, weil gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung generell kein Recht darauf bestehe, Kopien grossformatiger Baupläne zu erstellen. Massgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 252; DUBACH, a.a.O., S. 167; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 und 84 zu Art. 26 VwVG). Bereits in BGE 108 Ia 5 wurde die Weigerung, Kopien grossformatiger Pläne herzustellen, deshalb als rechtskonform beurteilt, weil dies für die Behörde - nach den damaligen Umständen - einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge gehabt hätte (a.a.O., E. 2c). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 116 Ia 325, wo ein Anspruch auf Herstellung von Kopien grundsätzlich bejaht wurde (a.a.O., Regeste und E. 3d/aa). Es bedarf im konkreten Fall einer sachgemässen Prüfung, ob die Herstellung von grossformatigen Kopien tatsächlich zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde führt (ALBERTINI, a.a.O., S. 252 mit Hinweis). Eine Gutheissung der Beschwerde hätte somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gerade nicht zur Folge, dass generell und in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - ein absoluter Anspruch auf Herstellung von Kopien grossformatiger Baupläne bestünde.”
Verneint die Vorinstanz die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, muss sie die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten konkret prüfen und dies begründen; unterlässt sie eine solche vertiefte Auseinandersetzung, kann darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegen.
“Indem die Vorinstanz die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren in der beschriebenen Konstellation trotz allem verneinte, verletzte sie den grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Zugleich verletzte sie mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie sich nicht in der gebotenen Tiefe mit dem Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten auseinandersetzte (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).”
Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, ist das Verfahren vordringlich zu führen. Die Angemessenheit allfälliger Verzögerungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteil BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.5.4, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen.”
Rechtsunkenntnis begründet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf besondere Behandlung in Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV; niemand kann aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten. Ebenso begründet Unbelehrbarkeit keinen verfassungsrechtlichen Schutz für prozessuale Sorgfaltspflichten (z. B. zur ordnungsgemässen Unterzeichnung von Eingaben).
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sodann der Umstand, dass das AWA sie nicht eigens auf die bevorstehende Gesetzesänderung hingewiesen hat, keinen Verstoss gegen das Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. den prozessualen Vertrauensschutz dar. Grundsätzlich gilt, dass niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten kann (statt vieler BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1, 124 V 215 E. 2b/aa; BGer 1C_409/2020 vom”
“Das Gesagte ändert selbstredend nichts am Prinzip, dass Parteien im Zivilverfahren sorgfältig zu prozessieren und sich nach Treu und Glauben darum zu bemühen haben, gesetzeskonforme Rechtsschriften einzureichen. Die Pflicht, Eingaben rechtsgenüglich zu unterzeichnen, ist nicht Selbstzweck, sondern für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens unerlässlich. Unbelehrbarkeit findet weder in Art. 132 ZPO noch in Art. 29 Abs. 1 BV Schutz.”
Ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn sich seit der früheren Abweisung neue tatsächliche Umstände und Beweismittel ergeben haben (echte Noven). Eine frühere Abweisung schliesst ein zweites Gesuch nicht schon aus, verlangt aber dessen Begründung durch solche neuen Tatsachen.
“Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Ein neues Gesuch ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; Verfügung 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; vgl. auch: MATTHIAS KRADOLFER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Thurgau, 2. Aufl. 2024, Rz. 4 zu § 22). Dies gilt auch bei Vorliegen echter Noven, welche die Frage der Prozessaussichten beschlagen (vgl. Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.3; auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 109 Fn. 267).”
“Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. schon Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2a).”
Eine abweichende Würdigung oder abweichende Anwendung bereits getroffener tatsächlicher Feststellungen durch die Vorinstanz (z. B. Berücksichtigung einer weiteren Ehe) begründet nicht von vornherein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Partei muss damit rechnen, dass die Vorinstanz dieselben Tatsachen anders prüfen oder andere Schlussfolgerungen ziehen kann.
“Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 50 AIG und die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dieser Bestimmung ein zentrales Thema im Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion war. Obwohl die Sicherheitsdirektion diesbezüglich in ihrem Beschwerdeentscheid die erste Ehe des Beschwerdeführers herangezogen hat, durfte der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht davon ausgehen, dass seine zweite Ehe im Rahmen von Art. 50 AIG keine Rolle spielen würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass die Vorinstanz die Auswirkungen dieser zweiten Ehe in Bezug auf den Aufenthaltsanspruch umfassend prüft und daraus allenfalls andere Schlüsse zieht als die Sicherheitsdirektion. Dass Art. 50 AIG zur Anwendung kommt, war dem Beschwerdeführer bekannt, und dass die Vorinstanz diese Bestimmung allenfalls anders auslegt und anwendet als die Sicherheitsdirektion, musste der Beschwerdeführer einkalkulieren. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich damit als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 50 AIG und die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dieser Bestimmung ein zentrales Thema im Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion war. Obwohl die Sicherheitsdirektion diesbezüglich in ihrem Beschwerdeentscheid die erste Ehe des Beschwerdeführers herangezogen hat, durfte der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht davon ausgehen, dass seine zweite Ehe im Rahmen von Art. 50 AIG keine Rolle spielen würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass die Vorinstanz die Auswirkungen dieser zweiten Ehe in Bezug auf den Aufenthaltsanspruch umfassend prüft und daraus allenfalls andere Schlüsse zieht als die Sicherheitsdirektion. Dass Art. 50 AIG zur Anwendung kommt, war dem Beschwerdeführer bekannt, und dass die Vorinstanz diese Bestimmung allenfalls anders auslegt und anwendet als die Sicherheitsdirektion, musste der Beschwerdeführer einkalkulieren. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich damit als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.”
Bei einer formellen Verfahrensverletzung ist nicht stets eine Rückweisung an die Vorinstanz erforderlich. Eine Verletzung kann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer obern Instanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft. Ebenso kann von einer Aufhebung/Rückweisung abgesehen werden, wenn eine Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf bzw. unnötigen Verzögerungen führen würde. Diese Ausnahmen sind eng zu handhaben.
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will- kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an- gemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie als subsidiäres kantonales Recht Art. 53 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Ge- - 5 - hörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könn- te, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.”
“Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und dieser wiederum Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.”
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse und wurde dieses willkürfrei verneint, rechtfertigt dies in den zitierten Entscheidungen die Unterlassung einer materiellen Prüfung und die Abschreibung bzw. das Nichteintreten des Verfahrens, ohne dass dadurch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV angenommen wurde.
“Zusammenfassend rechtfertigt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten, eine entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.”
In bestimmten Fällen verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV die Behörde, von Amtes wegen auf klar erkennbare Verfahrens‑ oder Formmängel hinzuweisen und dem Betroffenen Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Nachreichung oder, falls nötig, eine kurze Nachfrist anzusetzen. Dies gilt auch in Verwaltungs- und in vergaberechtlichen Verfahren, um überspitzten Formalismus zu verhindern.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert werden kann (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.2 m.H. "Vermessung Durchmesserlinie"). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben.”
“Auf einen Ausschluss kann verzichtet werden, wenn er sich als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweisen würde (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 «CT-Ersatz Radiologie» und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 «Engineered Materials Arresting System Piste 28»). Überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (vgl. BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass dem Anbieter in vergaberechtlichen Verfahren in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann ein Ausschluss namentlich dann unverhältnismässig sein, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 m.H. «Vermessung»; Urteile des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 11.3 «Übersetzungsdienstleistungen», B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 «Lüftungsanlagen Kaserne» und B-985/2015 vom 25. März 2015 E. 5.3.3 «Erleichterung Grenzübertritt im Schienenverkehr»; Galli/Moser/Lang/Steiner, N.”
“Diese Garantie der gleichen und gerechten Behandlung verbietet ein überspitzt formalistisches behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, wenn eine gesetzeskonforme Möglichkeit besteht, dass er gewahrt werden kann (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 und E. 4.3). Formvorschriften als solche gelten somit zwar nicht als überspitzt formalistisch, aus Art. 29 Abs. 1 BV wird jedoch das verfassungsmässige Recht darauf abgeleitet, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; bei nicht ausreichender Zeit kann Art. 29 Abs. 1 BV es gebieten, eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende kurze Nachfrist anzusetzen (BGE 142 V 152 E. 4.3 und E. 4.4). Dieses zusätzlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gründende Recht, auf Formmängel hingewiesen zu werden und Gelegenheit zur Verbesserung zu erhalten, ist nicht auf Gerichtsverfahren beschränkt, sondern erstreckt sich gemäss der Formulierung in Art. 29 Abs. 1 BV auch auf die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Es gilt somit auch im Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV; BGE 142 V 152 E. 2.3) und beschlägt nicht nur die Vorschriften in Art. 61 lit. b ATSG, sondern auch weitere formelle Anforderungen an eine Eingabe, so beispielsweise das Gebot, eine Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen oder eine schriftliche Vollmacht einzureichen (BGE 142 V 152 E. 2.3 und E. 4.3). Was das invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG anbelangt, so sind hier die Konsequenzen einer mangelhaften Eingabe von geringerer Tragweite als bei einer mangelhaften Beschwerde oder Einsprache. Während bei Mängeln bei der Beschwerde- oder Einspracheerhebung ein Nichteintretensentscheid droht, der den Rechtsweg beendet, ist die Rechtsfolge im Falle von mangelhaften oder unterlassenen Einwendungen im Vorbescheidverfahren lediglich der Erlass der geplanten materiellen Verfügung, die im Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann.”
Häufige, kurzfristige Anfragen zum Verfahrensstand können die Bewältigung der Geschäftslast der Behörde zusätzlich belasten und sind bei sehr engem Rhythmus nicht zielführend. Ergibt sich aus der Stellungnahme der Behörde, dass das Verfahren instruiert wird und Beweismittel geprüft werden, kann dies erklären, weshalb die Entscheidfindung Zeit in Anspruch nimmt; unter diesen Umständen liegt nicht notwendigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor.
“Bereits kurz darauf hat der Beschwerdeführer im Mai 2023 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, um im September und Oktober erneut beim SEM nach dem Verfahrensstand zu fragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Schliesslich gilt es vorliegend anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführte, das Verfahren befinde sich in Instruktion beziehungsweise die Beweismittel würden geprüft, und einen Entscheid im Juli 2023 in Aussicht stellte. Wenn es ihr offenbar auch nicht gelang, diesen Zeitrahmen einzuhalten, ist davon auszugehen, dass das SEM die Bearbeitung des Verfahrens an die Hand genommen hat und die Analyse der Beweismittel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser Ausgangslage ist innert vertretbarem Zeitrahmen mit einem Entscheid zu rechnen. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.”
“Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um - 20 - die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich.”
Verzögerungen bei der schriftlichen Urteilszustellung (insbesondere bei langandauernder Untersuchungshaft) können den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV berühren. Ferner kann ungleiche oder inkonsistente Behandlung der Parteien ohne nachvollziehbare Begründung gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen.
“Februar 2025 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. Februar 2025 schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 12. Februar 2025 mit, dass sich der Verurteilte gegen eine Verlängerung seiner Sicherheitshaft wende. Zusammengefasst lässt der Verurteilte rügen, sich seit über acht Jahren in Haft zu befinden, ohne rechtskräftig verurteilt zu sein. Dadurch, dass ihm das am 15. Mai 2024 mündlich eröffnete Urteil bislang nicht in schriftlich begründeter Form zugestellt worden sei, sei die ausserordentliche Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO um mehr als das Dreifache überschritten, was gleichfalls gegen den Beschleunigungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 StPO und gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verstosse. Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2025 der Strafkammer mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai, 14. August und 14. November 2024 sowie auf ihre eigenen Stellungnahmen vom 9. August und 6. November 2024. 4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). 5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, ohne Weiteres erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs. 6. Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) verlangt (Art.”
“Februar 2021 hätten ins Verfahren eingebracht werden können (Urk. 33 Rz. 12 f.). In ei- nem zweiten Schritt komme die Vorinstanz zum Schluss, der Gesuchsgegner ha- be es unterlassen, die Hintergründe für die Vorbringen der unechten Noven auf- zuzeigen (Urk. 33 Rz. 13). Bezüglich der Randziffern 12–14, 20–49 und 61–62 der Eingabe vom 24. Februar 2021 stelle sich die Vorinstanz ohne nachvollzieh- bare Begründung auf den Standpunkt, dass es sich bei den dortigen Ausführun- gen um unzulässige Noven handle. Weil gleichzeitig keine substantiierte bzw. nachvollziehbare Begründung entnommen werden könne, inwiefern die unechten Noven der Stellungnahmen des Gesuchstellers vom 22. Januar 2021 und 8. Februar 2021 die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllten, sei das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt (Urk. 33 Rz. 14). Unter Berück- sichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung der Parteien von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sei es unhaltbar, dass die Vorinstanz die neuen Behaup- tungen des Gesuchstellers vom 22. Januar 2021 bezüglich der angeblichen Überweisung und Bestätigung des Erhalts des Darlehens, welche sich auf die Zif- fer 3 des Darlehensvertrags gestützt hätten, umfassend berücksichtigt, während - 14 - sie die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners vom 24. Februar 2021, welche sich auf Ziffer”
Art. 29 Abs. 2 BV schützt das Recht der Partei, am Verfahren teilzunehmen und sich zu äussern. Dieses Recht kann die Partei selbst wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen bzw. sich durch einen Beistand unterstützen oder begleiten lassen. Die Vertretungs‑ und Verbeiständungsbefugnis ist Teil des Gehörsanspruchs, kann aber ausnahmsweise eingeschränkt werden (z. B. wenn persönliches Handeln erforderlich ist, bei Bagatellfällen, bei dringlichen Amtshandlungen oder wenn die Partei selbst Gegenstand einer Begutachtung ist).
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Insbesondere kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen. Die Befugnis, sich vertreten oder verbeiständen zu lassen, hängt mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zusammen. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 f. VwVG). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3). Die Wahrnehmung der Gehörsrechte setzt genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf voraus, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E.”
“Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Gehörsanspruch schliesst das Recht ein, sich in einem (Asyl-) Verfahren auf eigene Kosten vertreten und verbeiständen zu lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 29 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3; 119 Ia 260 E. 6a; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N. 98 ff.). Ausgeschlossen werden kann das Recht auf Vertretung und Verbeiständung nur, wenn persönliches Handeln erforderlich ist, für Bagatellfälle oder wenn Dringlichkeit einer Amtshandlung eine Vertretung oder Verbeiständung nicht zulässt (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.5; Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 2; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 356 f.).”
“Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, nachdem die Vorinstanz die Sache zu neuem Entscheid zurückwies und er in der Folge erneut angehört werde musste, hätte ihm bei dieser Anhörung der Beistand durch seine Rechtsvertreterin nicht verweigert werden dürfen. Indem die Vorinstanz den Beizug seiner Rechtsvertreterin zur zweiten Anhörung nicht gestattete, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht, zur Wahrung der Interessen einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, der die Partei im Verfahren vertritt oder ihr beisteht (Gerold Steinmann in: Bernard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 56). Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Kein Anspruch auf Verbeiständung besteht indessen, wenn beispielsweise die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person – anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen – nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 132 V 443 E. 3.5). 2.3 Das Disziplinarrecht sieht vor, dass nach Abklärung des”
Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten Minimalgarantie in rechtlicher Hinsicht frei (freie Kognition). Dagegen sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vor Bundesgericht nur insoweit überprüfbar, als deren Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, gerügt wird; hierfür ist eine genügende Rüge erforderlich.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vor Bundesgericht dagegen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2). Die gesuchstellende Person hat sowohl nach Massgabe des Verfassungsanspruchs als auch nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vor Bundesgericht dagegen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2). Die gesuchstellende Person hat sowohl nach Massgabe des Verfassungsanspruchs als auch nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.”
“Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil dieser über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 6'706.-- verfüge und daher nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer beziffert sein Einkommen dagegen mit monatlich Fr. 1'556.--. Damit könne er seinen (unbestrittenen) Bedarf von Fr. 2'391.-- im Monat nicht decken und sei bedürftig. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, deren Einhaltung das Bundesgericht bei genügender Rüge trotz seiner grundsätzlich beschränkten Kognition (vgl. vorne E. 1.2) in rechtlicher Hinsicht frei prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann vor Bundesgericht dagegen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5D_125/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2).”
“Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b ZPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft. Die unentgeltliche Rechtspflege soll Rechtsuchenden, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, den Zugang zum Gericht gewährleisten, damit sie zur Durchsetzung ihrer Rechte gleich wie vermögende Rechtsunterworfene einen Prozess führen können (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.”
Die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht setzt grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus. Blosse Einsichtnahme in der Verhandlung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Aushändigung oder Zustellung von Kopien, sofern kein entsprechender Antrag gestellt wurde und keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen vorliegen.
“Weiter macht die Vermieterin geltend, mit dem vorstehend geschilderten Vorgehen (oben E. 1.6.2.1) sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus (vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1, 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2; Chabloz, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 53 N 10; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 31, Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 69). Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin erhielt in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts zugestandenermassen die Gelegenheit, die Dokumente im Ordner einzusehen, und hat von dieser Möglichkeit zugestandenermassen Gebrauch gemacht. Dass er das Zivilgericht ersucht hätte, Kopien der Dokumente im Ordner anzufertigen und ihm auszuhändigen oder zuzustellen, behauptet er nicht einmal. Mangels eines entsprechenden Ersuchens hat das Zivilgericht das Recht der Vermieterin auf rechtliches Gehör in der Form des Rechts auf Akteneinsicht nicht verletzt, wenn es keine Kopien angefertigt und Advokat D____ keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt hat. Im Übrigen verhält sich Advokat D____ treuwidrig, indem er geltend macht, der Anspruch der Vermieterin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt worden seien, nachdem er in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts offenbar kommentarlos akzeptiert hat, dass ihm der Ordner mit den Dokumenten bloss zur Einsichtnahme vorübergehend überlassen worden ist (vgl.”
Art. 29 Abs. 1 BV dient als Massstab zur Beurteilung der Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise. In den Gerichtsentscheiden wurde gerügt, es sei keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse an Unverwertbarkeit vorgenommen worden. Ferner können Folgebeweise bei einer manifesten, sachlichen und zeitlichen kausalen Verknüpfung mit dem primär rechtswidrig erlangten Beweismittel ebenfalls von der Unverwertbarkeit erfasst werden.
“Immer noch bezogen auf die Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise erhebt die Beschwerdeführerin weiter den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe Art. 29 Abs. 1 BV dadurch verletzt, dass es keine Abwägung vorgenommen habe zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit.”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV rügt und diese Bestimmung für sich selbst beansprucht, um gestützt darauf die Verwertbarkeit der seitens der Beschwerdegegnerin übermittelten Informationen zu erwirken, dringt sie damit nicht durch. Dabei steht ausser Frage, dass sich das kantonale Gericht zu Recht an Art. 29 Abs. 1 BV orientierte, um die Verwertbarkeit der - sowohl in strafprozessualer als auch verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht - unbestreitbar unrechtmässig erhobenen Beweise zu beurteilen (vgl. E. 3.2.2 oben). Dass es dabei die Unverwertbarkeit zugleich auf die eigenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ausdehnte, die diese innerhalb des zu ihrer Entlassung führenden Verfahrens namentlich in ihrer per E-Mail vom 5. September 2013 übermittelten Stellungnahme getätigt hatte, lässt sich aus Sicht von Art. 29 Abs. 1 BV nicht bemängeln. Dementsprechend ist der beschwerdeweise vertretenen Auffassung entgegenzutreten, wonach diese Bestimmung sogar gebiete, die Verlautbarungen in der genannten Stellungnahme als eigenständige Beweis- und Erkenntnisquelle abzutrennen und zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin zu verwenden. Denn obwohl sich diese darin eingehend zum Geschehenen, zu ihren Handlungen, namentlich zu ihren Kontakten zum betreffenden Journalisten ausgelassen und ihre Beweggründe ausgebreitet hatte, ändert dies nichts daran, dass sich all dies auf einen Sachverhalt bezog, der vorgängig in rechtswidriger Weise erhoben worden war. Namentlich was die Verstrickung der Beschwerdegegnerin anbelangt, wäre diese nicht bekannt geworden und der Sachverhalt in rechtskonformer Weise nicht erstellbar gewesen (vgl. dazu E. 5.3 hernach). Es bestand mithin eine sich sowohl in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht manifestierende enge kausale Verknüpfung zwischen primärem Beweismittel und Folgebeweis. Ohne die rechtswidrig erlangten Fernmeldedaten wäre es nicht zu einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin gekommen; und ebenso wenig hätte sich diese in der Art verlauten lassen, wie sie es im Rahmen des zu ihrer Entlassung führenden Verfahrens tat.”
Kann die Parteienbedürftigkeit bejaht werden, ist die Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung zudem davon abhängig, dass eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint. Das kann insbesondere entfallen, wenn die Partei sich als juristisch sachkundig darstellt und die vorliegenden Rechts- oder Sachfragen keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit aufweisen.
“Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) umfasst nebst der unentgeltlichen Prozessführung auch die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. Er setzt die Bedürftigkeit der Partei sowie die Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss zudem zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig sein (Art. 65 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer D-4660/2019 vom 19. Mai 2000 E. 2.1). Der Antrag ist unbegründet. Zunächst kann aufgrund der Akten nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. (Angaben zur Vermögenssituation) Des Weiteren fehlt es auch an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung: Der Beschwerdeführer ist Jurist (MLaw) und hat durch seine zahlreichen prozessualen Eingaben zum Ausdruck gebracht, dass er sehr wohl in der Lage ist, seine Interessen selbst zu vertreten. Es bestehen darüber hinaus keine Sach- oder Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen lassen würden.”
Bei einem Weiterzug an höhere Instanzen können Verfahrensverzögerungen eintreten, die der Weiterziehende — soweit sie unvermeidbar sind — hinzunehmen hat.
“Den kantonalen Behörden, die ihre Entscheide im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung bereits am 10. Mai 2021 bzw. am 2. Juli 2021 gefällt haben, kann zum jetzigen Zeitpunkt indes keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Stattdessen hat der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerung aufgrund des Weiterzugs des vorinstanzlichen Urteils an das Bundesgericht (1B_415/2021) und die hierauf erfolgte Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 ausgelöst. Er muss diese Verfahrensverzögerung - soweit sie unvermeidbar ist - in Kauf nehmen (vgl. auch GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Im Hinblick auf die Beachtung des Beschleunigungsgebots wird allerdings zeitnah nach dem Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1B_415/2021, mithin im ersten Quartal von 2022, ein neuer Termin für die Hauptverhandlung anzusetzen sein.”
Art. 29 Abs. 2 BV schützt das Recht, sich zur Sache zu äussern und Vorbringen zu machen sowie das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener, rechtserheblicher Beweismittel. Die Parteien können Beweisanträge stellen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, alle angebotenen Beweise abzunehmen; sie kann Beweisanträge ablehnen, wenn die Beweismittel untauglich oder unerheblich sind oder wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise ohne Willkür angenommen werden kann, dass weitere Beweise die Überzeugung nicht ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung).
“Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).”
“Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (Stefan Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art.”
“Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört der Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich jedoch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 147 IV 534 E.”
“Nach Art. 115 DBG haben die Steuerbehörden die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese gesetzliche Pflicht der Steuerbehörden zur Beweisabnahme reflektiert den verfassungsmässigen Anspruch der Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3). Die Steuer- und Steuerjustizbehörden dürfen auf die Beweisabnahme verzichten, wenn die angebotenen Beweismittel unerhebliche Tatsachen betreffen oder untauglich sind, Beweis zu erbringen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 117 Ia 262 E. 4b). Gleichermassen können sie Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet haben und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).”
Bei grossformatigen Plänen besteht kein absoluter Anspruch auf Herstellung von Kopien; die Zumutbarkeit des technischen und organisatorischen Aufwands ist im Einzelfall zu prüfen. Mögliche Optionen (z. B. Einsicht vor Ort, A3‑Kopien, Scannen oder Fotografieren) sowie die konkrete Ausstattung der Behörde und die örtliche Angebotssituation sind zu berücksichtigen.
“WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484). An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]; JÖRGER, a.a.O., S. 484). 3.4. Es greift jedenfalls zu kurz, das Ansinnen der Beschwerdeführenden bloss deshalb als unbegründet abzutun, weil gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und die dazu ergangene Rechtsprechung generell kein Recht darauf bestehe, Kopien grossformatiger Baupläne zu erstellen. Massgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 252; DUBACH, a.a.O., S. 167; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 69 und 84 zu Art. 26 VwVG). Bereits in BGE 108 Ia 5 wurde die Weigerung, Kopien grossformatiger Pläne herzustellen, deshalb als rechtskonform beurteilt, weil dies für die Behörde - nach den damaligen Umständen - einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge gehabt hätte (a.a.O., E. 2c). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 116 Ia 325, wo ein Anspruch auf Herstellung von Kopien grundsätzlich bejaht wurde (a.a.O.,”
“2 BV handle es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, die durch das anwendbare Verfahrensrecht erweitert werden könne. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der das Recht auf Akteneinsicht im kantonalen Verwaltungsverfahren statuiere, gehe indes nicht über die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Indem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben worden sei, seien den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt worden. Der geltend gemachte technische Fortschritt und der nicht weiter substanziierte Überfluss an Kopiergeschäften stellten keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung dar. Es gelte zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen - unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort - zur Anwendung gebracht werden müsste. Ein absoluter Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lasse sich mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie nicht in Einklang bringen. Vielmehr seien solche weitergehenden Ansprüche in den anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung oder -herausgabe an die Anwaltschaft. Ein solcher könne nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Fällen abgeleitet werden, an der es vorliegend fehle. Auch den Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses und der zu Unrecht unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung hält die Vorinstanz für unbegründet.”
“Mit den Beschwerdeführenden ist fraglich, ob die Ausführungen in BGE 108 Ia 5 noch zeitgemäss sind. Im damaligen Entscheid war vom Normalformat A4 die Rede. Heute dürfte eine Vielzahl der handelsüblichen Kopiergeräte, wie sie auch bei den kommunalen Baubehörden anzutreffen sind, (Farb-) Kopien im Format A3 ermöglichen, was vorliegend der Fall war. Im Lichte einer geltungszeitlichen Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV spricht zudem nichts dagegen, den Anspruch auf Herstellung von Kopien auf andere Formen des "Kopierens" zu erstrecken, wie Scannen oder Fotografieren z.B. mit dem Mobiltelefon (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484). An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.”
Ist Verteidigung notwendig und die beschuldigte Person mittellos, kommt eine amtliche Verteidigung grundsätzlich nur subsidiär gegenüber einer wirksamen Wahlverteidigung in Betracht. Eine amtliche Verteidigung wird hingegen angeordnet, wenn keine Wahlverteidigung bestimmt wurde oder das Mandat entzogen bzw. niedergelegt wurde und keine fristgerechte Ersatzbestellung erfolgt. Ausnahmsweise kann zusätzlich zu einer bestehenden Wahlverteidigung eine amtliche Verteidigung bestellt werden, etwa wenn durch fortgesetzte Bestellung und Abberufung von Verteidigern eine missbräuchliche Verzögerungstaktik verfolgt wird.
“In den Fällen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine private Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Eine amtliche Verteidigung (anstelle einer Wahlverteidigung) wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Falls die beschuldigte Person nicht finanziell bedürftig ist und bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung verfügt, sind die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine amtliche Verteidigung nicht gegeben (Urteile 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2; 1B_435/2016 vom 15. März 2017 E. 4.5; 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2). Hingegen kann es ausnahmsweise zulässig und geboten sein, eine amtliche Verteidigung zusätzlich zu einer bereits bestehenden Wahlverteidigung zu bestellen, wenn eine beschuldigte Person durch die ständige Bestellung und Abberufung von Verteidigern versucht, das Strafverfahren zu verschleppen (vgl. Urteil 1B_289/2012 und 1B_291/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen, kommt die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nur subsidiär zu einer bestehenden Wahlverteidigung in Frage. Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein Anspruch des Beschuldigten, dass der Staat bei notwendiger Verteidigung stets das diesbezügliche Kostenrisiko zu tragen bzw.”
Nicht jede Unterlassung begründet eine formelle Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Behörde verletzt Art. 29 Abs. 1 BV nur, wenn sie auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt. Dagegen kann die Rüge entkräftet sein, wenn die Sache nachträglich durch eine Verfügung erledigt wurde, Eingaben offensichtlich unerheblich sind oder der Rüge keine hinreichende Darlegung eines konkreten verfassungswidrigen Nachteils zugrunde liegt.
“In diesem Zusammenhang ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb der Verweis in das kantonale Verfahren gegen Art. 29 Abs. 1 BV, der als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst, verstossen würde. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (statt vieler BGE 135 I 6 E. 2.1). Letzteres ist jedoch nach dem Dargelegten nicht der Fall.”
“Unter dem Aspekt der Parteirechte ist die Rüge des Beschwerdeführers insofern begründet, als die Vorinstanz sein Ersuchen um Zustellung einer allfälligen Stellungnahme des Finanzinstituts vom 5. August 2022 zu Unrecht unbeantwortet gelassen hat (vi-act. 18/1, S. 2; siehe E. 4.2.3 hiervor). Aus dieser Verletzung der Parteirechte lässt sich indessen nicht ableiten, die Vorinstanz habe gleichzeitig eine Rechtsverweigerung im engeren Sinn (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen. Offensichtlich hat sie das rund fünf Wochen vor diesem Schreiben vom 5. August 2022 eingereichte Gesuch an Hand genommen, die aus ihrer Sicht notwendigen Abklärungen getroffen und am 12. Juni 2023 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen (vi-act. 25). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) beanstandet, die Vorinstanz habe E-Mails nicht beantwortet, erweist sich dieser Vorwurf als aktenwidrig: Das Schreiben vom 1. November 2022 (vi-act. 19) beantwortete die Vorinstanz am 25. November 2022 (vi-act. 22/1), die Anfrage vom 30. November 2022 am 9. Dezember 2022 (vi-act. 22/2) und den Eingang der E-Mail vom 12. Januar 2023, worin der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte, bestätigte sie gleichentags (vi-act. 22/4). Den Vorwurf, wonach die Vorinstanz Telefonate wiederholt nicht beantwortet haben soll, hat der Beschwerdeführer weder in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht substantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
“Es erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Vorbringen in der Eingabe vom 2. Dezember 2023 und die gleichzeitig eingereichten weiteren Unterlagen mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen sollten. Folglich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die spontane Eingabe der Beschwerdeführerin nicht näher einging und damit zum Ausdruck brachte, sie erachte die Eingabe als unerheblich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 eingehend zur Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners äussern konnte. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner auseinandergesetzt und dem Gesamtzusammenhang umfassend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach zu verneinen. Weitere hinreichend begründete Rügen liegen nicht vor (vgl. E. 1.4 hiervor), weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.”
“Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdefrist am 28. April 2023 mit der Zustellung der Verfügung vom 26. April 2023 zu laufen begann. Als die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beschwerde am 12. Mai 2023 einreichten, war die zehntägige Beschwerdefrist somit abgelaufen gewesen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt lediglich vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt (vgl. BGE 144 II 184 E. 3). Da die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde vom 12. Mai 2023 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichten, verletzt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 15 IVöB”
“An welcher Stelle der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag zum Ehegattenunterhalt gestellt haben will, erläutert er - abgesehen von der Auslegung seiner Rechtsbegehren, dazu sogleich - nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diesbezüglich in den kantonalen Akten nach Anhaltspunkten zu forschen. 3.2.2.2. Die Frage, ob sich aus der Berufungsbegründung der Sinn eines Rechtsbegehrens ergibt, ist sodann keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Auslegung der Rechtsbegehren, zu der ein Gericht nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich verpflichtet ist (siehe Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Entsprechende Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Weder nimmt er auf die genannten Bestimmungen Bezug noch setzt er sich mit deren Gehalt auseinander oder legt dar, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten. 3.2.2.3. Ein Gericht, das auf ein Rechtsbegehren nicht eintritt, obschon es dazu verpflichtet wäre, begeht eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 141 III 539). Der Willkürrüge kommt in diesem Zusammenhang damit keine selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 133 E. 5). Daher genügt der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Willkürvorwurf nicht. Dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hätte, macht er nicht geltend, weshalb das Bundesgericht dies nicht zu prüfen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG). 3.2.2.4. Was schliesslich den angeblich unbestrittenen Grundsatz anbelangt, wonach der Beklagte schlicht die Klageabweisung (ohne weitere Bezifferung) verlangen könne, so bleibt der Beschwerdeführer den Nachweis eines entsprechenden allgemeinen, verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsatzes schuldig. Zwar rügt der Beschwerdeführer auch eine willkürliche Rechtsanwendung. Er erläutert aber nicht mit der nötigen Klarheit, welche Verfahrensbestimmung der ZPO konkret willkürlich angewendet worden sein soll. So bezieht er sich freilich auf Art.”
Vor einer Sistierung hat die Staatsanwaltschaft die zur Identifikation des Täters und zur Sicherung gefährdeter Beweismittel erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (z. B. Beweissicherung, Fahndung). Zudem ist zu prüfen, ob durch die Verzögerung definitivem Beweisverlust oder dem Eintritt der Strafverfolgungsverjährung zu rechnen ist; dies fliesst in die Abwägung im Lichte des Beschleunigungsgebots ein.
“a StPO). Der Täter ist unbekannt, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über Informationen verfügt, die es erlauben, ihn mit seinem Namen zu identifizieren. Vor der Sistierung hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die zur Identifikation des Täters führen könnten (Grodecki/ Cornu, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 5). Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis liegt etwa vor, wenn ein wichtiger Zeuge für längere Zeit landesabwesend oder dieser bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist (Bosshard/ Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 314 N 9). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).”
“Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsver- hältnis zum Beschleunigungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Nach dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Der Anspruch auf Verfahrensbeschleu- nigung steht primär der beschuldigten Person, in etwas geringerem Mass jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu. Das Be- schleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Besondere Rechnung ist der Frage zu tragen, ob im Strafverfahren infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte. Zu berücksichtigen gilt es sodann insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor (BGer 1B_66/2020 v.”
“E. 2.1 mit Hinweisen). Das in Art. 29 Abs. 1 BV - 7 - und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot setzt auch einer dabei üblichen Sistierung betreffend die (getrennt geführte) Stra- funtersuchung Grenzen. In casu war die erfolgte Aufrechterhaltung einer – wenn auch nicht förmlich angeordneten – Sistierung bis hin zum Eintritt der Strafverfol- gungsverjährung klarerweise nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Das Übertretungsstrafverfahren wäre spätestens im Zeitpunkt, als deutlich wurde, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht mehr vor Eintre- ten der Verjährung abgeschlossen werden kann, zum Abschluss zu bringen ge- wesen.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV wird eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet. Hieraus folgen Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Erwartet wird ein chronologisch geordnetes, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier. In der Regel ist ein Aktenverzeichnis mit chronologischer Auflistung der Eingaben zu führen. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens mit dem Entscheid müssen die Akten durchgehend paginiert sein. Geringfügige Unzulänglichkeiten führen nicht bereits zu einer Verletzung der Aktenführungspflicht.
“Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). Aus der Aktenführungspflicht ergeben sich Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung aller eingereichten Eingaben enthält. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids müssen die Akten durchgehend paginiert werden (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, auszugsweise publiziert in BGE 137 I 247). Geringfügige Unzulänglichkeiten stellen keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3).”
“Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). Aus der Aktenführungspflicht ergeben sich Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung aller eingereichten Eingaben enthält. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids müssen die Akten durchgehend paginiert werden (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, auszugsweise publiziert in BGE 137 I 247). Geringfügige Unzulänglichkeiten stellen keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3).”
Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. formeller Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Frist gebunden. Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens; Behörden dürfen nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen. Für haftungsrechtliche Folgen des Beschleunigungsgebots ist, namentlich im Verfahren der Nutzungsplanung, eine differenzierte Prüfung vorzunehmen; nicht jede Verzögerung begründet Haftung.
“Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Par- tei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). - 5 - 3.2.Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmäs- sig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- lichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfah- rens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behör- den ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Ver- weigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl.”
“Durch ihre direkte örtliche Nähe zum fahrverbotsbetroffenen Weg liege ein besonderes persönliches Berührtsein vor, das ihnen einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Allgemeinverfügungsverfahrens vermittle. Über eine Zubringersignalisation sei bis zu ihrem Begehren vom 20. Januar 2020 nie entschieden worden. Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere”
“Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV schützt die individuellen Interessen der Bürger, darunter ihre Vermögensinteressen. Deshalb hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Bestimmung für Verfahren der Rechtsanwendung den Charakter einer haftpflichtrechtlichen Schutznorm hat und die betroffenen Gemeinwesen als Garanten für die angemessene Verfahrensdauer einzustehen haben (BGE 144 I 318 E. 7.3.2 S. 335; 129 V 411 E. 1.4 S. 417; zur alten Bundesverfassung: BGE 107 Ib 160 E. 3d S. 166 f.). Für das Verfahren der Nutzungsplanung hat das Bundesgericht jedoch aufgrund der besonderen Natur dieses Verfahrens (vgl. oben E. 5.2.1) differenzierend festgehalten, dass Gemeinwesen nicht für jede Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV haftbar sind, dieser Bestimmung also nicht für jedes Verfahren der Nutzungsplanung der Charakter einer haftungsrechtlichen Schutznorm zukommt (BGE 144 I 318 E. 7.4 S. 336). Jedenfalls schützt Art. 29 Abs. 1 BV das Vermögen der Grundeigentümer aber immerhin dann, wenn sich die Nutzungsplanung bloss auf eine oder mehrere klar bestimmte Parzellen bezieht und insoweit eine Rechtsverzögerung festgestellt ist (BGE 144 I 318 E. 7.4 S. 337).”
Bei prozessleitenden oder vorläufigen Verfügungen genügen allgemeine oder abstrakte Behauptungen nicht. Der Beschwerdeführer muss konkret und substanziiert darlegen (und gegebenenfalls belegen), inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht bzw. nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht.
“Der Beschwerdeführer erblickt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Umstand, dass ohne die beantragten Zeugen bzw. die weiteren von ihm bezeichneten Personen eine vollständige und sachgerechte Parteibefragung an der Hauptverhandlung unterbleibe bzw. verunmöglicht werde. Die angefochtene Verfügung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich indessen in allgemeinen Behauptungen. Damit vermag er nicht konkret darzutun, inwiefern ihm durch die Nichtvorladung der beantragten Zeugen und weiteren Personen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht (vgl. E. 2.3 hiervor). Anlässlich der Hauptverhandlung wird er die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt einzubringen und gegebenenfalls darzutun, weshalb eine Anhörung der betreffenden Personen unerlässlich und rechtlich möglich wäre. Schliesslich kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz rügen, falls letzterer zu seinen Ungunsten ausgehen sollte. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art.”
“November 2021 diesbezüglich eine neue, anfechtbare prozessleitende Verfügung darstellt, kann aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens offenbleiben; dass prozessleitende Verfügungen nur mit Beschwerde anfechtbar sind, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Urteil BGer 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 1); sofern nicht geradezu augenscheinlich, sind solche Nachteile vom Beschwerdeführer substantiiert zu behaupten und nachzuweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 138 III 46 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.4.2; Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne, in Z.Z.Z 2014/2015 S. 269); dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführen lässt, als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO würden in casu die Abweisung eines Beweisantrages ohne genügenden Grund respektive die unrichtige Rechtsanwendung – indem die Vorinstanz namentlich das Kindeswohl gemäss Art. 301 ZGB, den Untersuchungsgrundsatz von Art. 296 ZPO, das Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat – gelten; die Frage, ob der Beschwerdeführer damit die konkreten Nachteile substantiiert behauptet und nachweist, kann offenbleiben; er verkennt nämlich, dass der Gerichtspräsident den Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens nicht definitiv, sondern einzig vorläufig abgewiesen hat; selbst wenn es zutrifft, dass letzterer seine Verfügung vom 26. November 2021 nicht begründet hat, ist es dennoch offensichtlich, dass er entschieden hat, zuerst eine Kinderanhörung i.S.v. Art. 298 ZPO durchzuführen; inwiefern mit diesem Vorgehen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist nicht ersichtlich; es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche Nachteile für die Kinder eine Anhörung durch eine erfahrene und unabhängige Fachspezialistin haben könnte respektive inwiefern diese Anhörung für C.________ und D.________ eine unzumutbare Belastung beuteten würde; diese wurden bisher im Verfahren nicht angehört, sodass namentlich in Bezug auf die Anzahl der Anhörungen noch nicht von einer Unzumutbarkeit die Rede sein kann; der Beschwerdeführer behauptet zwar sinngemäss, sie würden unter einem akuten und erheblichen Loyalitätskonflikt stehen, sodass gemäss Rechtsprechung von zwei Anhörungen abzusehen sei; diese Ausführung ist jedoch weder substantiiert noch nachgewiesen; es mutet zudem etwas erstaunlich an, dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass ein Kind zugunsten des Kindeswohls möglichst nicht wiederholt anzuhören ist, hat er doch selber zugelassen, dass sein Psychologe Gespräche mit den Kindern führt/sie beobachtet und sodann einen Bericht verfasst, in welchem er die Erstellung eines «neuerlichen, unabhängigen und unparteiischen» Gutachtens befürwortet (vgl.”
Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BV. Es umfasst grundsätzlich die Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Ob einzelne Unterlagen für die eigenen Interessen relevant sind, kann die betroffene Person selbst beurteilen. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen bleiben verwaltungsinterne Akten, die nur der internen Meinungsbildung dienen.
“Die Bundesverfassung garantiert mit Art. 29 BV die ordnungsmässe Anwendung des jeweils anwendbaren Verfahrensrechts (vgl. Urteile des BGer 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.4.3 und 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., St. Gallen/Zürich 2023, Art. 29 N 31). Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden für das Verwaltungsverfahren durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (Art. 26 VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, Art.”
“Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1001 und 1006). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört auch das Recht des Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, unabhängig davon, ob sie für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind (BGE 132 V 387 E. 3.1). Allein verwaltungsinterne Akten werden vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst. Diese sind nur für den internen Gebrauch bestimmt (Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung - Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 51).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 44 und 44). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 60; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 494). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; BGer 1C_88/2011 vom 15.”
Die Behörde muss entscheidrelevante, form‑ und fristgerecht vorgebrachte Vorbringen tatsächlich prüfen und deren Berücksichtigung in der Entscheidbegründung erkennen lassen. Die Begründung hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess, sodass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist; sie muss sich aber nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art 29 VwVG) umfasst eine Vielzahl verschiedener verfahrensrechtlicher Garantien. Das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht der betrof-fenen Person auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert. Die Behörden haben alsdann die Pflicht, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind.”
Ein Verweis auf die vorinstanzliche Begründung ist zurückhaltend zu verwenden. Er kommt vor allem für nicht streitige Sachverhalte und abstrakte Rechtsausführungen in Frage. Bei strittigen Sachverhalten, bei der Beweiswürdigung oder bei der konkreten Subsumtion ist ein Verweis nur zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet.
“Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zurückhaltend zu verweisen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setzt sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet.”
“Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 50 StGB, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Er bringt vor, die formellen Erwägungen genügten den Anforderungen, nicht aber jene in der Sache. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO dürfe das Rechtsmittelgericht zwar für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung seiner Vorinstanz verweisen. Pauschale Verweisungen seien aber unzulässig, zumal das Bundesgericht im vorliegenden Fall festgehalten habe, dieser liege weder beweisrechtlich noch materiellrechtlich einfach; verschiedene Fragen seien diskutabel (Urteil 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.6 betreffend amtliche Verteidigung). Soweit die Vorinstanz die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Strafgerichts in einigen wenigen Punkten untermauere, etwa indem sie einzelne belastende Aussagen unkommentiert wiedergebe, ohne auf diesbezügliche Einwendungen in der Berufung einzugehen, könne nicht von einer ausreichenden Beweiswürdigung ausgegangen werden. Damit gingen zudem eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art.”
Wird der angefochtene Entscheid aufgehoben, fällt damit die angeordnete medizinische Zwangsbehandlung dahin. Über die Fortführung der Zwangsmedikation für die Dauer des Verfahrens entscheidet die Vorinstanz, soweit sie nicht unverzüglich entscheiden kann (Art. 29 Abs. 1 BV).
“Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die von der B.________ AG angeordnete medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4). Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Entscheid über die Fortführung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens ist Sache der Vorinstanz, soweit sie nicht ohnehin in der Lage sein sollte, unverzüglich zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die von der B.________ AG angeordnete medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4). Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Entscheid über die Fortführung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens ist Sache der Vorinstanz, soweit sie nicht ohnehin in der Lage sein sollte, unverzüglich zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Begründung muss wenigstens in den wesentlichen Zügen ersichtlich machen, welche Überlegungen dem Entscheid zugrunde liegen. Soweit relevant, sind auch die für das Ergebnis massgeblichen Beweiswürdigen und deren Gewichtung sowie die wesentlichen Erwägungen (z. B. bei Streitwertschätzung oder Strafzumessung) in Grundzügen darzulegen, sodass die Parteien erkennen können, warum so entschieden wurde und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten können.
“Beschlüsse wie der vorliegende, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen und müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden (BGE 139 IV 81 E. 2.2). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Ent- scheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebe- nenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch entspringt Art. 29 Abs. 2 BV. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestand- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 m.w.H.).”
“In formeller Hinsicht ausreichend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Begründung des subjektiven Tatbestands der versuchten Tötung (siehe dazu auch E. 3 unten). Dass die rechtlichen Erwägungen dabei relativ kurz ausfallen, ist dabei einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer laut Vorinstanz im Berufungsverfahren nur den Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Subsumption infrage gestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung wird denn auch einlässlich genug begründet, wobei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Entscheidend ist, dass es in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) Genüge getan ist.”
“Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht und des Rechts auf Beweis bei der Prüfung der Schwere der Treuepflichtverletzung unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdegegner in Kenntnis der fehlerhaften Sollzeitarbeit und der zu wenig erbrachten Arbeitsleistung eine Lohnerhöhung gefordert haben soll. Diese Rüge ist insoweit unbegründet, als dass aus dem angefochtenen Entscheid zumindest in den Grundzügen zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz hierzu als Beweise das Kündigungsprotokoll sowie die Zeugenbefragung der Personalleiterin der Beschwerdeführerin würdigte, diese in der Beweiswürdigung berücksichtigte und die behauptete Anfrage nach einer Lohnerhöhung als unbewiesen erachtete. Damit hat sie ihre Überlegungen begründet, von denen sie sich hat leiten lassen und die Beschwerdeführerin konnte in voller Kenntnis der Tragweite diese Begründung anfechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Begründungspflicht als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann somit keine Rede sein. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung ab. Es gelingt ihr dabei nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie bei der Würdigung der Beweismittel die Rolle der Personalleiterin berücksichtigte. Sie hält diesem Umstand einzig entgegen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners sei ebenfalls vermindert, da er die Beschwerdeführerin hintergangen haben soll. Das allein lässt die Würdigung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).”
“Indessen kann seinem Standpunkt ohnehin nicht gefolgt werden: Schätzt die Vorinstanz den Streitwert, wie im vorliegenden Fall, kann dies vor Bundesgericht bloss unter dem Gesichtspunkt der Willkür gerügt werden (Urteile 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 5.2.1; 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1). Inwiefern die ermessensweise Schätzung des Streitwertes durch die Vorinstanz willkürlich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, indem er die Schätzung der Vorinstanz als zu hoch qualifiziert und dem Bundesgericht eine andere Berechnung offeriert. Er verkennt, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung möglich wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig ist (Erwägung 3.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz auch dar, von welchen Überlegungen sie sich bei der Streitwertschätzung leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Inwiefern eine materielle Rechtsverweigerung vorliegen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf. Mithin kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.”
“Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 5.2). Dasselbe ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 2.2.3).”
“Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Strafzumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 2.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Dasselbe ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 2.2.3).”
“Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 5.2). Dasselbe ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO.”
Erweist sich ein Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos, kann der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 1 BV abgewiesen werden.
“Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 136 Abs. 1 StPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist da- her als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 136 Abs. 1 StPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist da- her als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.”
Eine direkte Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV ohne Erfüllung kantonaler bzw. formeller Voraussetzungen kommt nur in ausserordentlichen, substanziiert dargelegten Fällen in Betracht.
“Nach der Rechtsprechung kann unter gewissen ausserordentlichen Umständen der Privatklägerschaft zwar direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, und ohne dass die Anforderungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt wären, unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, namentlich einem mutmasslichen Opfer staatlicher Gewalt (Urteil 1B_317/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte indessen zurecht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV vorliegend nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält diese Einschätzung zwar für verfehlt und bringt vor, er sei Opfer einer unzulässigen staatlichen Gewalt geworden, ohne seine (schweren) Vorwürfe indessen genauer zu substanziieren. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG nicht hinreichend nach, weshalb auf diese Vorwürfe nicht weiter einzugehen ist.”
Art. 29 Abs. 1 BV gilt in Verfahren vor Gerichts‑ und Verwaltungsinstanzen; bei der Abgrenzung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist zu beachten, dass die EMRK‑Garantien rechtsprechungsgemäss für abgaberechtliche Verpflichtungen und Streitigkeiten nicht einschlägig sind. Dagegen wird Art. 6 EMRK in strafrechtsähnlichen Kartellsanktionsverfahren angewandt und dort konkretisierend berücksichtigt.
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Dieser Anspruch ist für straf- und zivilrechtliche Verfahren in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehen, der auch auf die strafrechtsähnlichen Kartellsanktionsverfahren anwendbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-710/2014 vom 16. November 2022 E. 15.2.2, Luftfracht, m.H. auf BGE 139 I 72 E. 2.2.2, 4.2, Publigroupe; in diesem Sinne auch: Urteil des BGer 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.2, DCC).”
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist dagegen rechtsprechungsgemäss für abgaberechtliche Verpflichtungen und Streitigkeiten nicht einschlägig (keine zivilrechtliche Streitigkeit; BGE 144 I 340 E. 3.3.5; Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194). Was Art. 29 Abs. 1 BV betrifft, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht treuwidrig handelt. Sie stösst sich primär an der Verfahrensdauer von etwas weniger als fünf Jahren bis zum Erlass der genannten Einspracheentscheide.”
Formularverfügungen ohne konkrete Auseinandersetzung genügen den Anforderungen an das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Die Behörde muss die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen anführen, damit die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennt und ihn allenfalls ans Gericht weiterziehen kann. Insbesondere ist bei konkret relevanten Einzelgesuchen, etwa einem Ersuchen um Zuweisung in einen bestimmten Kanton, eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Gesuch erforderlich.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl.”
“Nachdem ihr die Vorinstanz am 6. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 3.1 hiervor; ferner: Urteil F-724/2020 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat in der Begründung einen entscheidwesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt hat (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Genf Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).”
Alleinige Besorgnisse über Immissionen oder Sicherheitsrisiken begründen nicht automatisch ein Beschwerderecht gegen die Verleihung oder Erneuerung einer Personenbeförderungskonzession und tragen nach der Rechtsprechung keine zulässige Rüge nach Art. 29 Abs. 1 BV.
Ein nachträglicher Wechsel von Gerichtsmitgliedern verletzt Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die neu beteiligten Mitglieder nicht durch Aktenstudium in den Prozessstoff eingeführt werden konnten und somit nicht über dieselben Kenntnisse wie die übrigen Mitwirkenden verfügen. Entgegen dessen ist das rechtliche Gehör gewahrt, wenn den neu hinzugetretenen Mitgliedern der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann. Ferner ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn nicht alle an der Beurteilung beteiligten Richter an einer ausschliesslich mündlichen, nicht protokollierten Beweisaufnahme mitgewirkt haben.
“Die Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung im einmal gebildeten Spruchkörper hat das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung unter dem Blickwinkel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geprüft. Danach haben die Prozessparteien einen Anspruch da- rauf, dass kein Gerichtsmitglied urteilt, ohne von ihren Vorbringen und vom Be- - 9 - weisverfahren Kenntnis zu haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn nicht alle an der Beurteilung beteiligten Gerichtsmitglieder an der aus- schliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme mit- gewirkt haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist indessen gewahrt, wenn der Prozessstoff den an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitgliedern durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und dadurch alle am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder die gleichen Kenntnisse haben (BGer 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 142 I 93; BGer 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2). Nach der neueren Rechtsprechung kann auch der sich aus Art. 30 Abs.1 BV ergebende Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter verletzt sein, wenn die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird.”
Art. 29 Abs. 3 BV garantiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Rechtsprechung (vgl. BG 1B_355/2012) erlaubt in Ausnahmefällen die unmittelbare Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an geschädigte Personen mit Opferqualität. Mit der Revision der StPO (insbesondere Art. 136 Abs. 1 Bst. b) sollte die gerichtliche Durchsetzung von Opferinteressen durch eine bessere Absicherung des Gerichtszugangs gefördert werden. Soweit Angehörige als Rechtsnachfolger verstorbener Opfer in deren Rechte eingetreten sind und sich als Strafkläger konstituieren, kann ihnen ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.
“Jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 1 zu Art. 136 StPO; BGE 131 I 150 E.3.1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist notwendige Folge der Garantie des Zugangs zum Gericht. Art. 29 Abs. 3 BV und die daraus abgeleitete Rechtsprechung stellen den verfassungsrechtlichen Mindeststandard dar. Sie werden durch Art. 136-138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligte Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert. Gemäss Art. 136 Abs. 1 aStPO setzte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Konstituierung im Zivilpunkt voraus. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 befand dieses hingegen, dass die unentgeltliche Rechtspflege einer geschädigten Person mit Opferqualität, die nicht adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder wolle, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren sei. Andernfalls würde ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert. Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde mit der Revision der StPO Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO eingeführt, welcher neu auch den Opfern für die Durchsetzung der Strafklage einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Erforderlich dabei ist indes, dass sich das Opfer als Privatkläger konstituiert hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6734 f.; vgl. Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 1 und 1a zu Art. 136 StPO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO eine Besserstellung der Opfer erreichten wollte, die sich nur als Strafkläger konstituieren können. Diesem Grundgedanken folgend kann es nicht sein, dass sich Opferangehörige zwar als Strafkläger konstituieren können, generell aber keine Möglichkeit haben, die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Strafklage zu verlangen.”
“Diesem Grundgedanken folgend kann es nicht sein, dass sich Opferangehörige zwar als Strafkläger konstituieren können, generell aber keine Möglichkeit haben, die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Strafklage zu verlangen. Vielmehr muss sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Besserstellung der Opfer auch auf Angehörige der Opfer beziehen, wenn die Opfer verstorben sind und ihre Angehörigen als Rechtsnachfolger in deren Rechte eingetreten sind. Andernfalls würde ihnen der Zugang zum Gerichtsverfahren und damit die Wahrung ihrer Rechte bzw. der ursprünglichen Opferrechte effektiv verweigert, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Offen gelassen werden kann an dieser Stelle, ob diese Besserstellung auch für Opferangehörige in anderen rechtlichen Konstellationen gelten soll. Die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass den Angehörigen verstorbener Opfer, die lediglich als Strafkläger am Verfahren beteiligt sind, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Darüber hinaus muss diesen Angehörigen auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2 f.; E.8.1 hiervor).”
“Jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 1 zu Art. 136 StPO; BGE 131 I 150 E.3.1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist notwendige Folge der Garantie des Zugangs zum Gericht. Art. 29 Abs. 3 BV und die daraus abgeleitete Rechtsprechung stellen den verfassungsrechtlichen Mindeststandard dar. Sie werden durch Art. 136-138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligte Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert. Gemäss Art. 136 Abs. 1 aStPO setzte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Konstituierung im Zivilpunkt voraus. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 befand dieses hingegen, dass die unentgeltliche Rechtspflege einer geschädigten Person mit Opferqualität, die nicht adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder wolle, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren sei. Andernfalls würde ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert. Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde mit der Revision der StPO Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO eingeführt, welcher neu auch den Opfern für die Durchsetzung der Strafklage einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Erforderlich dabei ist indes, dass sich das Opfer als Privatkläger konstituiert hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6734 f.; vgl. Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., N. 1 und 1a zu Art. 136 StPO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO eine Besserstellung der Opfer erreichten wollte, die sich nur als Strafkläger konstituieren können. Diesem Grundgedanken folgend kann es nicht sein, dass sich Opferangehörige zwar als Strafkläger konstituieren können, generell aber keine Möglichkeit haben, die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Strafklage zu verlangen.”
Vor entscheidenden Verfahrensschritten (z. B. vor einem Dublin-Gespräch) ist auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hinzuweisen, soweit dies für die Wahrung der Rechte entscheidende Bedeutung hat.
“Folglich hätte der Beschwerdeführer vor dem zweiten Dublin-Gespräch vom 23. Juli 2024, welches im Rahmen eines asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens zu führen war, gestützt auf Art. 102f AsylG und Art. 102h Abs. 1 AsylG auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hingewiesen werden müssen, zumal das Dublin-Gespräch für die Zuständigkeitsbestimmung sowie für die Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Art. 29 BV, Art. 29 VwVG und Art. 11 Abs. 1 VwVG; BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4 m.w.H.; E. 4.1 hiervor).”
“Folglich hätte der Beschwerdeführer vor dem zweiten Dublin-Gespräch vom 23. Juli 2024, welches im Rahmen eines asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens zu führen war, gestützt auf Art. 102f AsylG und Art. 102h Abs. 1 AsylG auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hingewiesen werden müssen, zumal das Dublin-Gespräch für die Zuständigkeitsbestimmung sowie für die Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Art. 29 BV, Art. 29 VwVG und Art. 11 Abs. 1 VwVG; BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; Urteil des BVGer F-5211/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4 m.w.H.; E. 4.1 hiervor).”
In besonderen Fällen kann aus dem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dem Verbeiständeten ein Wahlrecht für seine Rechtsvertretung zustehen. Ein solches Wahlrecht ist die Ausnahme und kann etwa bestehen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anwalt vorliegt oder dieser bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt mit der Sache befasst war.
“Namentlich die Begründung, das vor Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im BGE 149 I 57 S. 64 Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könnte, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar. Diese Anwendung von § 81 Abs. 2 VRG/TG verstösst namentlich gegen Art. 29 Abs. 1 und 3 BV sowie gegen Art. 61 lit. f ATSG. Wohl hat das Bundesgericht, wie in E. 6.3 hiervor dargelegt, mehrfach entschieden, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sind. Gleichzeitig hat es jedoch immer darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seine Rechtsvertretung bestehen könne, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst habe. Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen, nachdem Rechtsanwältin B. den Beschwerdeführer bereits im vor dem unzuständigen Gericht angehobenen Teil des Verfahrens, das bis zum Abschluss des Rechtsschriftenwechsels dauerte, vertreten hatte. Demzufolge dürfen die kantonalen Bestimmungen bzw. deren Anwendung dem Einsetzen der ausserkantonalen Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht entgegenstehen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung durch das Verwaltungsgericht hält vor Bundesrecht nicht stand. Auf die weitere Argumentation betreffend Vertrauenstatbestand und Vertrauensschutz ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen.”
Erhebt die untere Instanz einen Augenschein für erforderlich, muss dieser in rechtsgenügender, dokumentierter Form durchgeführt oder die Gründe dargelegt werden, weshalb ein Augenschein für die Beurteilung nicht erforderlich ist. Fehlt eine derartige Tatsachenerhebung oder Dokumentation, kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellen; in diesem Fall ist der Augenschein zu wiederholen oder die Sache zur Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
“Sie hat den Augenschein vielmehr zu wiederholen, die Sache an die untere Instanz zur Durchführung eines rechtsgenüglich dokumentierten Augenscheins (vgl. insbesondere BGE 142 I 86) zurückzuweisen oder jedenfalls aufzuzeigen, inwieweit ein Augenschein für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen gar nicht erforderlich ist. Hier zog die Vorinstanz bloss ein Luftbild, eine Fotodokumentation der Beschwerdeführerin (ohne Abbildung des umstrittenen Gebäudes) sowie eine Fotomontage (mit rotem Dach) und ein nicht näher spezifiziertes Foto des ausgeführten grauen Dachs heran. Mit Blick auf den Umstand, dass die untere Instanz einen Augenschein für erforderlich hielt, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Unterlagen für sich alleine eine verlässliche Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit zulassen würden, zumal sich die Vorinstanz dazu ungeachtet des Beweisantrags der Beschwerdeführerin auch nicht äussert. Mithin rügt die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.”
Eine Vorbefassung oder eine problematische Mehrfachbefassung kann die Besorgnis der Voreingenommenheit begründen. Entscheidend ist objektiv, ob dadurch die Verfahrensoffenheit in Frage gestellt erscheint; auf das subjektive Empfinden der Partei kommt es nicht an. Insbesondere begründet eine frühere Tätigkeit derselben Person in einem anderen Verfahrensstadium zur gleichen Sache eine solche Besorgnis, wobei die Prüfung eng an Identität von Partei, Verfahren und Streitfrage anzuknüpfen ist.
“Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (Boog, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Die Besorgnis der Voreingenommenheit bzw. Vorbefassung entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei liegt kein Fall der Vorbefassung i.S.V. Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt aber etwa vor bei der Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt.”
“Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (Boog, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl.”
“1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit kann insbesondere dann entstehen, wenn ein Mitglied einer Strafbehörde bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Diesfalls tritt die in der Strafbehörde tätige Person den Ausstand (sog. Vorbefassung; Art. 56 Bst. b StPO). Eine gleiche Sache ist nur (eng) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens (welches zum ausstandsrelevanten Entscheid führt oder führen soll) und der zur Beantwortung stehenden Streitfrage (Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 16 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Ausstandsgrund liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn sich die Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO).”
Bei Gutheissung entscheidet die Rechtsmittelinstanz nach Art. 327 Abs. 3 ZPO entweder neu oder weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Soweit die Sache spruchreif ist, soll die Rechtsmittelinstanz — um dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot aus Art. 29 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen — möglichst einen neuen Entscheid fällen und auf eine Rückweisung verzichten.
“Bei einer Gutheissung hebt die Rechtsmittelinstanz entweder den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz verzichtet soweit möglich auf einen kassatorischen Entscheid, um so das verfas- sungsrechtliche Beschleunigungsgebot zu verwirklichen (Art. 29 Abs. 1 BV; OFK ZPO-Gehri,”
Wenn rechtsgenügend vorgebrachte Rügen von der Behörde unbehandelt bleiben oder diese sich damit nicht auseinandersetzt, kann dies eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstellen, weil dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör berührt wird.
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E.”
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2).”
Bestehen objektive Anhaltspunkte, die geeignet sind, den Anschein fehlender Unparteilichkeit zu erwecken (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen, parteiisches Vorgehen oder Versuche, die Beweiswürdigung zu beeinflussen), kann der Ausstand verlangt werden. Ob der Ausstand geboten ist, richtet sich danach, ob diese Umstände nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit erwecken und damit die Wahrung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erforderlich machen; nicht jede kritische Äusserung begründet jedoch zwingend einen Ausstandsgrund.
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Nimmt die Vertretung der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt. Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 f. vor Art. 56-60 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt.”
“In Anbetracht hiervon ziele das Bestreben der Beschwerdegegnerin, den Bruder und den Verlobten der Beschuldigenden als Zeugen einzuvernehmen, darauf ab, unverwertbare Beweise zu produzieren, um mit deren Hilfe im gerichtlichen Verfahren im Widerspruch zu Art. 141 Abs. 5 StPO die richterliche Beweiswürdigung zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin agiere trotz ihrer jetzigen Rolle als Untersuchungsrichterin bereits als Anklägerin und Partei eines allfälligen späteren gerichtlichen Verfahrens, indem sie versuche, ihre spätere Rolle als Anklägerin zu verbessern. Es sei klar, dass die Staatsanwaltschaft schon jetzt eine Anklageerhebung anstrebe, statt in ihrer Rolle als Untersuchungsrichterin den Sachverhalt ergebnisoffen abzuklären. Sie bezwecke durch ihr Vorgehen, den Aussagen der Beschuldigenden zusätzlich Glaubhaftigkeit zu verleihen durch Personen, welche nicht Zeugen der erhobenen Vorwürfe seien. Dadurch verletze die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Neutralität gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO. Ausserdem verstosse sie gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK, weil unverwertbare Beweise im Widerspruch zu Art. 141 Abs. 5 StPO stets dem urteilenden Sachgericht zur Kenntnis gelangten.”
“Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2022 betreffend das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erwogen, der Staatsanwalt habe im vorliegenden Verfahren keine gravierenden Verfahrensfehler begangen. Es sei einem Staatsanwalt auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch zu würdigen und im Rahmen einer internen Aktennotiz festzuhalten, wenn er einen Verfahrensantrag für widersprüchlich erachtet. Damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung auszugehen sei, bedürfe es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richte. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Zwar erscheine die in einer internen Aktennotiz getätigte Aussage des Staatsanwalts, die vom Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter gewählte Verteidigungsstrategie sei «absurd», deplatziert. Da sich seine Äusserung jedoch nur auf die aus seiner Sicht widersprüchliche Verteidigungsstrategie und nicht direkt auf die Person des Beschwerdegegners oder dessen Rechtsvertreter bezogen habe, erweise sie sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als nicht derart schwerwiegend, als darin ein Ausstandsgrund zu sehen wäre (a.a.O., E. 5.3). Auch im Zusammenhang mit der Setzung von zu kurzen Fristen sei eine wiederholt einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers nicht ersichtlich. Der Staatsanwalt habe überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der ersuchten Fristerstreckung für die Stellung von abschliessenden Beweisanträgen nach der Ankündigung des Untersuchungsabschlusses auf seine unzutreffende Annahme zurückzuführen war, es drohe bereits per 1.”
Bei dringlichen Verfahren können Änderungen in der Zusammensetzung des Spruchkörpers aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein, namentlich wegen Arbeitsüberlastung, krankheitsbedingter Abwesenheit oder Ferien. Solche Massnahmen lassen sich vor dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen. In Ausnahmefällen sind kurzfristige Ernennungen möglich (vgl. einschlägige Rechtsprechung und die entsprechenden Bestimmungen zur vorübergehenden Ernennung von Richtern).
“Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienende Überlegungen zugrunde liegen. Die sachlichen Gründe stehen daher nicht im Gegensatz zu persönlichen, also in der Person der Richterin bzw. des Richters liegenden Motiven, sondern zu sachwidrigen, nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringenden, mithin willkürlichen Beweggründen, die bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (vgl. Reich, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 30 N. 15 f.). Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien - welch letztere nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können - jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (Urteil BGer 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Im Einzelfall kann nicht vermieden werden, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf eines Verfahrens aus sachlichen Gründen (etwa Krankheit oder Ausscheiden eines Gerichtsmitglieds) ändert (Urteil BGer 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3, in Pra 2011, Nr. 132, S. 966). Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. d Satz 1 JG kann der Justizrat ausnahmsweise in dringenden Fällen eine Richterin oder einen Richter für höchstens sechs Monate ernennen. Laut Art. 57 Abs. 3 JG tagt das Mietgericht mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümerorganisationen, die andere die Mieterorganisationen vertritt.”
Bei der Ausstandsprüfung nach Art. 29 Abs. 1 BV ist auf den objektiv begründeten Anschein der Befangenheit abzustellen; eine tatsächliche innere Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Verfügungen oder Verfahrenshandlungen begründen nur dann einen Ausstandsgrund, wenn sie besonders schwerwiegend, ungewöhnlich häufig oder systematisch sind; sonst sind die ordentlichen Rechtsmittel anzuwenden.
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit.”
“Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Art.”
“Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_144/2021 vom 30. August 2022 betreffend das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers erwogen, der Staatsanwalt habe im vorliegenden Verfahren keine gravierenden Verfahrensfehler begangen. Es sei einem Staatsanwalt auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch zu würdigen und im Rahmen einer internen Aktennotiz festzuhalten, wenn er einen Verfahrensantrag für widersprüchlich erachtet. Damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung auszugehen sei, bedürfe es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richte. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Zwar erscheine die in einer internen Aktennotiz getätigte Aussage des Staatsanwalts, die vom Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter gewählte Verteidigungsstrategie sei «absurd», deplatziert. Da sich seine Äusserung jedoch nur auf die aus seiner Sicht widersprüchliche Verteidigungsstrategie und nicht direkt auf die Person des Beschwerdegegners oder dessen Rechtsvertreter bezogen habe, erweise sie sich im Lichte der zitierten Rechtsprechung als nicht derart schwerwiegend, als darin ein Ausstandsgrund zu sehen wäre (a.a.O., E. 5.3). Auch im Zusammenhang mit der Setzung von zu kurzen Fristen sei eine wiederholt einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers nicht ersichtlich. Der Staatsanwalt habe überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der ersuchten Fristerstreckung für die Stellung von abschliessenden Beweisanträgen nach der Ankündigung des Untersuchungsabschlusses auf seine unzutreffende Annahme zurückzuführen war, es drohe bereits per 1.”
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit.”
Praxisgemäss vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (z. B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege).
“Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren Art. 26 - 28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.”
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a f. S. 474, 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2017, 8C_466/2017, E. 4.1.2 m.w.H.).”
“Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2). Der Anspruch auf Akteneinsicht kann nach sorgfältiger konkreter Abwägung aus überwiegenden Interessen durch Aussonderung oder Abdeckung eingeschränkt werden (BGE 130 III 42 E. 3.2.1; 132 I 181 E. 4.4). Nach ständiger Rechtsprechung sind verwaltungsinterne Akten sowohl vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV als auch vom entsprechenden gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 26 ff. VwVG ausgeschlossen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a, 122 I 153 E. 6a je m.w.H.; Urteil des BGer 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4). Als verwaltungsinterne Akten gelten Dokumente, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Davon erfasst sind Entwürfe, Anträge, Notizen, Gesprächs- und Prüfungsprotokolle, Mitberichte, Hilfsbelege usw. (BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a je m.w.H.; Urteil des BGer 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4). Die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten wird in der Literatur überwiegend abgelehnt (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, N 66 zu Art. 26 VwVG; Stephan C. Brunner, VwVG-Kommentar, N 39 ff. zu Art. 26 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 495; vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 875 f.; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administrativ, Band II, 3.”
Gebundenes oder illiquides Vermögen (z. B. Immobilien des Ehegatten) kann die Annahme der Mittellosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV verneinen; die Vorinstanz kann in solchen Fällen vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten. Ist eine Partei nicht mittellos, aber illiquid, kommt unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen vorübergehend die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Betracht, wobei vorausgesetzt ist, dass die Begehren nicht aussichtslos sind und die Beistandsbestellung zur Wahrung der Rechte (etwa bei schwerwiegender Betroffenheit und bei tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten) sachlich geboten ist.
“Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV gilt der Beschwerdeführer somit nicht als mittellos. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu Recht verneint. Zwar ist das Vermögen der Ehefrau, das die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausschliesst, in Immobilien gebunden und somit nicht ohne Weiteres verfügbar. Diesem Umstand hat die Vorinstanz im Hinblick auf die Prozesskosten jedoch Rechnung getragen, indem sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet hat.”
“Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ebenfalls verweigert. Ist eine Partei wie hier nicht mittellos, aber illiquid, kann es zwar angezeigt sein, ihr einstweilen für die Dauer des Verfahrens einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und sie je nach Ausgang des Verfahrens mit dem Urteil in der Sache zur Rückzahlung der Vertretungskosten an den Staat zu verpflichten (vgl. zur Rückzahlungspflicht allgemein BGE 142 III 131 E. 4.1). Zusätzlich vorausgesetzt ist aber in jedem Fall, dass die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wahrung ihrer Rechte sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Letzteres trifft zu, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 5.2). Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, er sei mit dem schweizerischen Recht und der deutschen Sprache nicht vertraut. Seine zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen und im bundesgerichtlichen Verfahren zeigen jedoch, dass er durchaus in der Lage ist, seine Anliegen einzubringen und auf die ihn störenden Punkte beim geplanten Bauprojekt hinzuweisen. Entscheidend ist aber, dass er jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend macht, vom umstrittenen Bauprojekt in schwerwiegender Weise betroffen zu sein. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verneint.”
Bei der Bemessung der Prozessarmut steht den Instanzbehörden ein begrenzter Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Grundbedarfs und der Frage zu, ob ein Überschuss als geringfügig zu gelten hat. Die Grundlagen der Bedarfs- und Saldenberechnung müssen ersichtlich und für Dritte nachvollziehbar sein; eine einzelfallweise und unstrukturierte Lockerung des Zugangs zur unentgeltlichen Rechtspflege ist zu vermeiden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen begründet nicht automatisch Mittellosigkeit.
“Der angefochtene Entscheid spricht lediglich von einem geringfügigen Überschuss. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihr Parallelverfahren betreffend Nach- und Strafsteuern 2015 und 2016 (steuergerichtliches Verfahren Nr. 510 21 31, der Endentscheid ist zurzeit vor Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 22 131 angefochten). Dort hatte das Präsidium ursprünglich einen Überschuss von Fr. 255.-- ermittelt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, worauf die Fünferkammer des Steuergerichts die Mittellosigkeit einspracheweise bejahte und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligte, wobei aus der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern das Gericht die Bedarfsberechnung korrigierte und von welchen mutmasslichen Prozesskosten es ausging (Einspracheentscheid vom 5. November 2021). Da in der Verwaltungsprozessordnung eine genaue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers fehlt und auch von Art. 29 BV nicht verfassungsrechtlich vorgegeben wird, ist dem Steuergericht ein gewisser Spielraum bei der Grundbedarfsberechnung und der Beurteilung, ob ein allfälliger Überschuss geringfügig ist, einzuräumen. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall erscheint allerdings grenzwertig, da für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls welchen individuellen Umständen sie Rechnung getragen hat und wie hoch der Aktivsaldo war, den sie offenbar als minim eingeschätzt hat. Mit Blick auf die rechtstaatlichen Kerngebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gilt es jedenfalls zu verhindern, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege einzelfallweise und unstrukturiert nach eigenem Gutdünken aufgelockert wird. Auch bedeutet der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht automatisch, dass eine Prozessarmut gegeben ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall ein Eingreifen von Amtes wegen durch das Kantonsgericht nicht angezeigt: Zunächst wäre der Überschuss tiefer als die genannten Fr.”
Soweit kantonales Recht materiell mit Art. 117 ff. ZPO übereinstimmt, kann eine Rüge gestützt auf dieses kantonale Recht erhoben werden. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO stimmen mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein; eine Verletzung von Art. 117 ZPO kann daher auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bedeuten. In solchen Fällen geht das Bundesgericht die Beanstandung unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV an.
“1; 120 Ia 1790 E. 3a; 119 Ia 11 E. 3a; 103 Ia 100). Dasselbe gilt im Fall, da eine eindeutige Verletzung von Art. 117 Bst. a ZPO geltend gemacht wird (Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.3). Entsprechend kann es der Beschwerdeführerin auch unter der Herrschaft von Art. 98 BGG nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung ihrer Bedürftigkeit lediglich eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO geltend macht und keine Verfassungsrüge erhebt. Denn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 138). Eine Verletzung von Art. 117 ZPO stellt zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar (Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3). Daher ist auf die erhobenen Beanstandungen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV einzugehen (vgl. Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.1). Im Übrigen ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1), was nach Massgabe des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) präzise geltend zu machen ist (BGE 133 III 439 E. 3.2).”
“Die Bestimmungen der ZPO kommen nur zum Tragen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die ZPO angewendet. Diese findet als subsidiäres kantonales Recht Anwendung (BGE 144 I 159 E. 4.2, siehe auch § 29 Abs. 1 der thurgauischen Verordnung des Obergerichts zum Kindes- und Erwachsenenschutz, RB 211.24) und kann vom Bundesgericht nur auf seine Verfassungsmässigkeit hin geprüft werden (BGE 140 III 385 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen. Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO aber mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmen (BGE 142 III 131 E. 4.1), eine Verletzung von Art. 117 ZPO zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt (Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3) und das Bundesgericht die Einhaltung von Art. 29 Abs. 3 BV frei prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1), ist auf die Rüge (ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV) einzugehen (siehe auch Urteil 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.1).”
“Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht ausschliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und machen nicht geltend, dass die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte kantonale Bestimmung über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgehen würde. Auch sind sie nicht der Ansicht, das kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassungsbestimmung hin zu prüfen (vgl. zu § 16 VRG/ZH BGE 134 I 12 E. 2.3; Urteile 2C_539/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3; 5A_790/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.1).”
Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV verlangt das Gebot der Waffengleichheit im Strafverfahren ein ausgewogenes rechtliches Gehör auch gegenüber Zivilklägern. Die Strafverfolgungsbehörden sind in Voruntersuchung und Ermittlungen gehalten, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu verfolgen. Amtsträger haben sich bei Äusserungen zurückzuhalten, die objektiv den Anschein erwecken, sie hätten sich in der Sache bereits festgelegt oder seien befangen.
“Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein "juste équilibre entre les parties": Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligt (Urteil 6B_441/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Im Strafrecht setzt dieser Grundsatz ein Gleichgewicht nicht nur zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, die die Anklage vertritt, sondern auch zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger voraus. Diese Gleichheit soll ein kontradiktorisches Verfahren ermöglichen (Urteile 6B_259/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1; 6B_194/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
“1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (Gerold Steinmann, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). So ist im Vorverfahren und während den Ermittlungen die Staatsanwaltschaft insbesondere gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und in allen Verfahrensstadien namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln, zu beachten sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine Strafverfolgung zu verzichten (vgl. Art. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 StPO; vgl. ebenso BGE 138 IV 142 E. 2.2.1, 141 IV 178 E. 3.2.2., 3.3). Anders sieht es erst aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E.”
“Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; BGer 1C_477/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1). Gemäss § 22 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) treten Mitarbeiter, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Diese Bestimmung gilt auch für die Mitglieder des Regierungsrats (vgl. § 24 Abs. 1 OG). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Gerichtspersonen wie für Mitglieder von Exekutivbehörden, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können zwar nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; BGer 1C_477/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1). Jede Äusserung einer Amtsperson im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens hat indessen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu wahren. Auch Mitglieder von Exekutivbehörden haben sich bei informellen Äusserungen im Vorfeld und erst recht während eines hängigen Verfahrens eine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen und ihre Stellungnahmen dürfen nicht den Anschein erwecken, dass sie sich in Bezug auf das anstehende Verfahren bereits festgelegt haben (BGer 1C_477/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1; vgl. BGE 140 I 326 E. 6.2 S. 331 f.). Die Freiheit, im Verlauf des Verfahrens zu einer anderen als der gefassten Meinung zu gelangen, erscheint in besonderem Masse eingeschränkt, wenn Äusserungen über den mutmasslichen Ausgang eines Verfahrens gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Presse, gemacht werden, weil in diesem Fall ein «Umschwenken» besonders schwierig ist (BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1 [betreffend Gerichtspersonen]).”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Es umfasst namentlich das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Behörde muss die Vorbringen und wesentliche Beweisanträge tatsächlich hören, sorgfältig prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen; dies zeigt sich auch in der erforderlichen, nachvollziehbaren Entscheidbegründung. Der Anspruch ist formeller Natur: Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei die Rechtsprechung in Einzelfällen Ausnahmen kennt, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und durch die nachfolgende Instanz geheilt werden kann.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien wie auch erhebliche Beweisanträge tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E.”
“Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.”
“Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).”
“Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch § 46 Abs. 1 VRG) soll ein faires Verfahren garantieren. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Umfang des Anspruchs hängt von der Intensität der Betroffenheit ab, welche ein Entscheid bewirkt. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1001 und 1006). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet in prozessualer Hinsicht, dass dessen Verletzung – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 140 I 99 E. 3.8, 135 I 187 E. 2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E.”
Die Rechtsprechung anerkennt, dass bei einer Verweigerung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für Aufwand und Kosten bestehen kann. Dagegen begründet blosse Unzufriedenheit mit der Höhe einer zugesprochenen Parteientschädigung für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf gerechte Behandlung.
“Kapitel «Allgemeine Verfahrensbestimmungen» des ATSG gehe die Aufgabenverteilung klar hervor. So habe die Verwaltung abzuklären und die versicherte Person dabei mitzuwirken. Zum Entschädigungsanspruch äussere sich das ATSG nicht. Bei dieser Lage verweise das Gesetz auf das VwVG und dessen Grundsätze. Das VwVG lasse die Frage der Parteientschädigung an den ansprechenden Bürger unbehandelt. Die Rechtsprechung habe aber den grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung von Aufwand und Kosten des rechtssuchenden Bürgers für den Fall der Verweigerung des fairen Verfahrens statuiert. Diese Rechtsprechung stütze sich direkt auf den verfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 BV, welche Bestimmung sogar noch weiter gehe als der konventionsrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 7 ff.).”
“Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf gerechte Behandlung anbelangt, kann der Beschwerde keine zielführende Begründung entnommen werden. Die Beschwerdeführerin meint, es laufe dem Gerechtigkeitsgedanken geradezu in stossender Weise zuwider, wenn die Vorinstanz urteile, sie müsse es schweigend hinnehmen, wenn sie merke, dass der Prozess vor Bezirksgericht entgleise und Urkunden nicht in die Prozessakten gelangten. Sie habe sich gehörig gegen einen ihre Existenz bedrohenden Haftpflichtanspruch wehren müssen. Sie habe mittels dreier Eingaben einen grossen Effort geleistet, um den entgleisten Prozess wieder auf Kurs zu bringen. Der Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV garantiert Verfahrensgerechtigkeit (Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 29 BV), nicht "Gerechtigkeit" schlechthin und schon gar nicht, dass jede Prozesshandlung ohne weiteres aufwandgemäss entschädigt werden muss. Es geht um die allgemeine Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Inwiefern die Vorinstanz diese verletzt hätte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Sie musste sich nicht entschädigungslos gegen die Klage wehren. Wenn sie mit der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung nicht zufrieden ist, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.”
Die Tatbestandselemente Bedürftigkeit (Prozessarmut) und Prozessaussichten sind kumulativ zu prüfen. Die Beurteilung der Prozessaussichten richtet sich nach den Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des Gesuchs. Prozessverzögerndes Verhalten des Gesuchstellers kann die Beurteilung als aussichtslos mitbeeinflussen und so zur Abweisung des Gesuchs beitragen.
“Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehrens begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 149 I 57 E. 6.1), wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1) und die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a), deren Verletzung zur Abweisung des Gesuchs führt. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzuschätzen sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde und eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.”
“Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, besteht ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweis). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war letztlich einzig zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rekursfrist abwies. Dies vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung, namentlich hinsichtlich der Anrechnung von Fehlern von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einer Partei (VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.2; B 2014/40 vom 14. Mai 2014). Bei dieser Ausgangslage und den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen – der Beschwerdeführer machte mit Blick auf die Verschuldensfrage einzig geltend, er selbst habe nichts von der Verfügung bzw. vom Verlängerungsverfahren gewusst – waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Dasselbe gilt mit Blick auf seine (vorgelagerte) Argumentation, die Frist sei mangels Vertretungsverhältnisses im relevanten Zeitpunkt gar nicht erst ausgelöst worden.”
“Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; je mit weiteren Hinweisen). Dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, verstösst nicht gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer gelangte an das Verwaltungsgericht, nachdem er - wie eben dargestellt (E. 3.5) - bereits selbst massgeblich zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hatte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine Beschwerde als aussichtslos beurteilte, und zwar unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Entscheid des Departements des Innern in der Sache noch nicht ergangen war.”
Wenn ein Beteiligter vorbringt, ein Gutachten leide an einem wesentlichen Mangel (z. B. weil die Gutachterin nicht persönlich exploriert hat), kann dies einen Anspruch auf Entscheidung über ein Gesuch um Einholung eines Zweit‑ oder Obergutachtens berühren. Die Vorinstanz hat über ein solches Gesuch zu befinden und ihre Ablehnung zu begründen; unterlässt sie dies, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
“Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Zweit- oder Obergutachtens letztlich unbegründet abgelehnt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Denn sie begründet einzig, dass es sich um ein unzulässiges Novum handle, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, das (erste) Gutachten leide an einem Mangel, weil die Gutachterin die Durchführung des Explorationsgesprächs einer anderen Ärztin überlassen habe. Das Vorbringen war jedoch auch, dass die aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 11. November 2020 deshalb an einem Mangel leide, weil die Gutachterin sich auf Feststellungen stützte, die vorausgesetzt hätten, dass sie am Explorationsgespräch selbst teilgenommen hat: "Tatsache ist, dass Dr. med. C.________ mangels persönlichem Kontakt bzw. mangels Teilnahme am Explorationsgespräch keine bzw. keine hinreichenden und unmittelbaren Kenntnisse betreffend zentralster Aspekte des Exploranden wie der Persönlichkeit, der persönlichen Umstände, dem spezifischen Trinkverhalten, den Motivationen, der Fähigkeiten, den eigenen Willen zu kontrollieren sowie der Verhaltenssteuerung hatte und hat.”
“mangels Teilnahme am Explorationsgespräch keine bzw. keine hinreichenden und unmittelbaren Kenntnisse betreffend zentralster Aspekte des Exploranden wie der Persönlichkeit, der persönlichen Umstände, dem spezifischen Trinkverhalten, den Motivationen, der Fähigkeiten, den eigenen Willen zu kontrollieren sowie der Verhaltenssteuerung hatte und hat. Indem sich Dr. med. C.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2020 als alleinige rechtsunterzeichnende Sachverständige genau zu diesen Aspekten ausführlich äussert, leidet das Gutachten an einem wesentlichen Mangel." Inwiefern es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handelt, wird von der Vorinstanz nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich zudem kein eigenes Bild des Beschwerdeführers gemacht, sondern im Zirkulationsverfahren ohne persönliche Anhörung geurteilt. Es fehlt daher an einer Begründung, weshalb kein Zweit- oder Obergutachten eingeholt wurde. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vorne E. 2.3) des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht kommt nur ausnahmsweise, bei nicht besonders schwerwiegenden Verletzungen infrage, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann (BGE 144 III 394 E. 4.4; 133 I 201 E. 2.2). Da die vorliegende Verletzung des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowohl Rechts- als auch Tatfragen betrifft, kommt eine Heilung nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund braucht weder die Frage beantwortet zu werden, ob auch Art. 9 BV wegen willkürlicher Beweisführung verletzt wurde, noch auf die weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingegangen zu werden.”
Das Mitwirkungsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV setzt voraus, dass die Person in ihrer Rechtsstellung konkret vom laufenden Verfahren betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche oder abstrakte Betroffenheit in einem späteren Verfahren genügt nicht.
“Der Gehörsanspruch umfasst alle Befugnisse, die dem Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit er in einem solchen Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, setzt das in Art. 29 Abs. 2 BV verbriefte Mitwirkungsrecht voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren - hier in einem allenfalls später eingeleiteten Verfahren zur Zwangsvollstreckung der Schuldbriefforderung - erfüllt das Erfordernis der materiellrechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht. Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, sie hätte vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV schon in das hier betroffene Verfahren betreffend die Pfändung und Verwertung des Schuldbriefs umfassend miteinbezogen werden müssen, und wegen der vermeintlichen Verletzung ihres Gehörsanspruchs die Aufhebung sämtlicher Verfügungen und Entscheide fordert. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung, weshalb der "primär" gestellte Antrag abzuweisen sei, erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet. Damit erübrigen sich Erörterungen zur Frage, wie sich die Rechtslage im Falle einer analogen Anwendbarkeit von Art. 153 Abs. 2 SchKG darstellen würde.”
“Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge dar- aus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 141 III 281 E. 3.3. m.w.H.). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung be- troffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren erfüllt das Erfordernis der materiell- rechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht (BGer 5A_236/2021 v.”
Bei disziplinarischen Massnahmen bzw. Sanktionen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren; soweit möglich und zweckmässig sind Verwarnung oder Androhung sowie eine vorgängige Gelegenheit zur Gegenvorstellung zu gewähren.
“Art. 128 Abs. 1 ZPO richtet sich nicht nur gegen die Parteien. Dasselbe gilt auch bezüglich Art. 128 Abs. 3 ZPO, wonach ausdrücklich auch die Vertretun- gen bei bös- oder mutwilliger Prozessführung bestraft werden können. Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 - 8 - ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind disziplinari- sche Massnahmen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmäs- sig – anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.2).”
“Weiter steht fest, dass das kantonale Gericht in direkter Reaktion auf die Eingabe vom 27. Dezember 2021 die streitige Ordnungsbusse der Rechtsvertreterin der versicherten Person auferlegte, mithin ohne sie zunächst zu verwarnen oder ihr vorgängig Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Eine solche Vorgehensweise widerspricht rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.3) nicht bloss dem Anspruch der sanktionierten Person auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Dementsprechend ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Dezember 2021 aufzuheben. Entsprechend kann offen bleiben, ob die Qualifikation der unaufgeforderten Eingabe als Störung des Geschäftsganges im Sinne von Art. 46 VRPG/BE eine willkürliche Auslegung dieser kantonalen Bestimmung darstellen würde.”
Verfahrensfehler begründen nur ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung sind dafür objektiv gerechtfertigte Gründe nötig, wonach besonders krasse oder wiederholt auftretende Fehlleistungen vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken; blosse einzelne oder gewöhnliche Rechts‑ und Verfahrensfehler genügen nicht.
“Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes. Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV her- anziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme beste- hen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf feh- lender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzei- tigen Erlass der zwei Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken. Der dabei von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, jener habe durch den gleichzeitigen Erlass die Anfechtungsmöglichkeiten erschweren wollen (vgl.”
“Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes ("objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 2, 3 und 4 [act. A.1, S. 26 f.]). Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heran- ziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Di- stanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozes- sualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechen- den qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzeitigen Erlass der zwei Nichtanhandnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken. Der dabei von den Beschwerdeführern gezogene Schluss, jener habe durch den gleichzeitigen Erlass die Anfechtungsmöglichkeiten erschweren wollen (vgl.”
“Die Beschwerdeführer monierten im Zusammenhang mit der Nichtanhand- nahmeverfügung diverse prozessuale und materielle Rechtsfehler des Ersten Staatsanwaltes (vgl. etwa "objektiver Anschein der Befangenheit" Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; act. A.1, S. 23 ff.). Solche sind jedoch im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV heranziehen. Nur ausnahmsweise können Verfahrensfehler die Unbefangenheit in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme beste- hen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf feh- lender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens konnten keine entsprechenden qualifizierten Verfahrensfehler erkannt werden. Auch im gleichzei- tigen Erlass der - das vorliegende Verfahren nicht betreffenden - zwei Nichtan- handnahmeverfügungen vom 10. Oktober 2024 (EK.2023.6137 und EK.2023.6713) ist kein qualifiziertes Fehlverhalten des Ersten Staatsanwaltes zu erblicken.”
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Richterin oder des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Ausstandspflicht von nicht richterlichen Behörden beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren - im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit - kommt dieser Bestimmung allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Daher kann auch ein verfahrensleitender Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 141 IV 178 E.”
“Verfahrens- und Einschätzungsfehler der in der Strafbehörde tätigen Per- son begründen für sich noch keine Befangenheit. Aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien Han- delns ableiten (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 40 zu Art. 56 StPO). Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf man- gelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zuläs- sig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vor (Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere und/oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_92/2016 v.”
Beschränkungen von Partei‑ und Verfahrensrechten im kantonalen Verfahren verletzen Art. 29 BV nicht bereits von vornherein. Entscheidend ist, dass dadurch kein Rechtsverzicht, keine Rechtsverweigerung und keine unzulässige Verfahrensverzögerung eintritt; fehlen solche Elemente, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung bzw. des rechtlichen Gehörs.
“181 StGB), Körperverletzung (Art. 123 StGB) bzw. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. 22 StGB) sowie Verstoss gegen die COVID-19-Verordnung und das Epidemiengesetz sind zwar nicht harmlos, kommen aber einem Tötungsdelikt nicht gleich. Konkret bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien gesundheitlich gefährdet gewesen und es wären eine bessere ärztlichen Versorgung und unter Umständen eine Spitaleinweisung angezeigt gewesen. Das genügt für eine Legitimation in der Sache und vollständiger Gewährung der Parteirechte nicht. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob die Anliegen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermächtigungsentscheides zur Kenntnis genommen wurden, der angefochtene Entscheid - wenigstens kurz - begründet ist und den Beschwerdeführenden auch mitgeteilt wurde. Abgesehen davon verletzt die Beschränkung der Partei- und Verfahrensrechte im Kantonsratsgesetz (§ 132 Abs. 5 KRG) und im vorinstanzlichen Verfahren sowie des Beschwerderechts vor Bundesgericht Art. 29 BV und Art. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 13 EMRK von vorneherein nicht, weshalb es insoweit an der Beschwerdeberechtigung fehlt.”
“96 BGG) ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, was sie zu übersehen scheinen. Dies wäre gemäss Art. 96 lit. b BGG nur ausnahmsweise zulässig, sofern der angefochtene Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betreffen würde (vgl. E. 3.2 oben). Da es vorliegend aber unbestrittenermassen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht, kann gemäss Art. 96 lit. a BGG mit Bezug auf das deutsche Zivilrecht nur gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt. Dies ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Eine willkürliche Anwendung des deutschen Zivilrechts, was in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einzig geltend gemacht werden kann (BGE 143 II 350 E. 3.2 in fine), zeigt er nicht auf. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz das ausländische Recht "nicht einmal ansatzweise" angewendet habe, trifft ebenfalls offensichtlich nicht zu. Eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 IPRG liegt nicht vor. Auch von einem Verstoss gegen Art. 5 BV, Art. 29 BV oder einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.”
Fehlt eine hinreichende Sachverhaltsdarlegung oder bleibt die Begründung unsubstanziiert, kann die Beschwerde mangels tauglicher Begründung nicht behandelt werden (Nichteintreten bzw. Abweisung). Die Beschwerde muss sich in nachvollziehbarer Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den erstinstanzlichen Feststellungen auseinandersetzen, damit eine Überprüfung etwaiger Verfahrensmängel möglich ist.
“Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr damit, von Betrügerei und Manipulation zu sprechen, dem Bundesgericht sein eigenes Narrativ zu unterbreiten und namentlich eine eigenständige Würdigung u.a. von Messdaten, Aussagen und Fotodokumentation vorzunehmen, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen, geschweige denn auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in einer den Formerfordernissen genügenden Weise Bezug zu nehmen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint haben soll. Entsprechend unsubstanziiert bleibt denn auch der seine Sicht der Dinge wiedergebende, pauschale Vorwurf, es seien Tatsachen und Beweise weggelassen worden. Dass und inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen (Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sein könnten, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung folglich nicht einzutreten.”
“Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Sie begründet den Nichteintretensentscheid zutreffend mit Hinweis auf BGE 134 V 49 E. 4 und Urteil 6B_665/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.3.2 und”
“Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Instanzen die Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze vor. Dabei macht sie vorab zahlreiche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Freilich beschränkt sie sich zum Grossteil darauf, die (angebliche) Verfassungs- oder Rechtsverletzung im Zusammenhang oder im Anschluss an ihre Ausführungen zur Sache geltend zu machen, ohne weiter darauf einzugehen oder sich vertieft und zielführend mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Damit genügt sie den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2.1).”
Werden vom Verwaltungsorgan wiederholt Fristerstreckungen bzw. Mahnungen gewährt, rechtfertigt das spätere Beharren auf einer zuletzt gesetzten Frist nicht ohne weiteres den Vorwurf eines überspitzten Formalismus i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In den verweisenden Entscheiden wurde ein derartiges Festhalten an der Endfrist nicht als verfassungswidriger Verfahrensmangel qualifiziert.
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sie im Rahmen der zweiten Mahnung vom 8. September 2021 lediglich noch eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung der benötigten Unterlagen setzte, welche die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen liess.”
“Zumindest sinngemäss wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten diverse Verfassungsbestimmungen verletzt (Grundsatz von Treu und Glauben [Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV], Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV], Grundsatz der Rechtsgleichheit [Art. 8 BV], Verbot des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Grundsatz der Verhältnismässigkeit [Art. 5 Abs. 2 BV]), weil sie die konkrete Situation der Beschwerdeführerin weder bei der Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs noch bei der zweiten Mahnung berücksichtigt hätten. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet, soweit es mit Blick auf die gerügten Verfassungsverletzungen überhaupt genügend substanziiert ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin zweimal gemahnt und die Einreichungsfrist für die Steuererklärung mehrmals erstreckt hatte. Weil sie beinahe zwei Jahre nach Abschluss des Steuerjahres 2019 keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung gewährte, sondern auf der Einhaltung der zuletzt angesetzten Frist beharrte, ist der Steuerverwaltung jedenfalls weder überspitzter Formalismus noch ein anderweitiger Verfahrensmangel vorzuwerfen. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sie im Rahmen der zweiten Mahnung vom 5. Oktober 2021 lediglich noch eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung der benötigten Unterlagen setzte, welche die Beschwerdeführerin erneut ungenutzt verstreichen liess.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht innert Frist nachgeholt haben. Dass die Veranlagungsbehörde die Steuererklärungen 2015 und 2016 nicht als Begründung der Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2017 und 2018 herangezogen hat, ist nach dem Dargelegten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht überspitzt formalistisch (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; zum überspitzten Formalismus vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2; 135 I 6 E. 2.1). Dass die massgebenden Steuererklärungen 2017 und 2018 am 6. April 2021 nach Ablauf der Einsprachefrist nachgereicht worden sind, ist unter den Verfahrensbeteiligten im Übrigen unbestritten (vgl. Bst. B.c i.f. hiervor).”
Bei der Beurteilung einer überlangen Verfahrensdauer sind die konkreten Verfahrensumstände und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Verzögerungen können unter solchen Umständen gerechtfertigt sein; eine Verzögerung allein begründet jedoch nur dann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie die Mitwirkungsfähigkeit der betroffenen Person beeinträchtigt oder sonst zu einem unfairen Verfahren führt.
“April 2017 habe die "Sektorleiterin Vikariate" des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit den Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der Schulverwaltung B konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass sie mit ihm über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines an die Schulpflege der Gemeinde B gerichteten Schreibens eingereicht und erklärt, dass sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe. Sollte dem nicht so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen Gespräch beharren, erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine Zeitentschädigung. Demnach hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Anhörung verzichtet und stattdessen schriftlich Stellung bezogen; mithin wären die Vorgaben von § 26 Abs. 2 LPG selbst dann als erfüllt zu betrachten, wenn eine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. 5. 5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu statt vieler BGE 144 II 486 E. 3.2), da der Beschwerdegegner auf seine Anfrage vom 13. April 2017 während mehr als zwei Jahren nicht reagiert habe. Danach sei das Verfahren auch bei der Vorinstanz über ein Jahr lang hängig gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang eine beförderliche Behandlung der Sache. 5.2 Diesbezüglich ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls sowie das Verhalten der involvierten Parteien einzugehen: Der Beschwerdeführer hatte sich im Nachgang zum Vikariat in der Schulgemeinde B in verschiedenen Verfahren mehrfach gegen Anordnungen des Volksschulamts zur Wehr gesetzt. Zunächst verfügte der Beschwerdegegner am 24. April 2017 eine "Vikariatssperre" gegen den Beschwerdeführer, welche in der Folge vom Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden war (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349 [nicht publiziert]; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018). Aufgrund der Missachtung der Vikariatssperre verfügte der Beschwerdegegner am 12.”
“Es wird weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht in der langen Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 sowie darin gesehen, dass die Anhörung während rund zweier Jahre "verschleppt" worden sei. Dass eine Anhörung allenfalls länger dauert, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Es ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus den Notizen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung (HWV) Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 mit fortschreitender Dauer der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei dieser adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist demnach nicht erkennbar. Ausserdem ist anzumerken, dass im Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers die Zeitspanne von”
Art. 29 Abs. 3 BV bildet eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie für unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Strafverfahren wird diese Garantie durch die StPO konkretisiert; Art. 136 StPO legt die Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an die Privatklägerschaft (z. B. Nichtvorhandensein der erforderlichen Mittel, Nichtaussichtslosigkeit) fest. Die StPO kann die Gewährung weiter ausgestalten, nicht jedoch die verfassungsmässige Garantie einschränken.
“f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht für den Beschwerdeführer insofern nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO erfüllt sind.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (BG E 141I 70 E. 6.5; 131 I 350 E. 3.1; Urteil 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.”
“Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 und S. 8). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, - 15 - wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.”
“Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018).”
Die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Rechtsstellung der als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführerin und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den beantragten Kanton auseinandergesetzt hat.
“Nachdem ihr die Vorinstanz am 13. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und Zuweisung in den von ihr beantragten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 und 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Solothurn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt, und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2).”
“Nachdem ihr die Vorinstanz am 1. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2).”
Appellatorische oder pauschale Vorbringen sowie nicht substanziierte Behauptungen (z.B. allgemeine Kritik an der Objektivität der Vorinstanz oder unbelegte Verzögerungsrügen) genügen nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 1 BV; es bedarf konkreter, nachvollziehbar dargetaner Anknüpfungspunkte zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
“Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben grösstenteils appellatorisch und sind damit nicht zu hören; dies gilt namentlich für die Sachverhaltsbehauptung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er seither traumatisiert sei und sich nicht mehr in Clubs getraue. Soweit ein Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und ein Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht wird, bleibt es bei abstrakten Ausführungen, ohne dass konkret auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug genommen und substanziiert ausgeführt würde, inwiefern die genannten Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorwurf, es seien keine Zeugen einvernommen worden, keinen Bezug auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid, das Bezirksgericht habe die betreffenden Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ihm jedoch im Rahmen der richterlichen Fragepflicht weitere Fragen gestellt und nach zweimaligen Parteivorträgen das Beweisverfahren geschlossen. Die antizipierte Beweiswürdigung wäre als Teil der Beweiswürdigung mit substanziierten Willkürrügen anzugreifen, was nicht erfolgt, und eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 129 III 18 E.”
“In ihren teilweise nur schwer verständlichen Eingaben beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, den angefochtenen Entscheid unter anderem als widerrechtlich, missbräuchlich oder diskriminierend zu bezeichnen und verschiedene Rechtsgrundlagen, namentlich betreffend die Staatshaftung, zu zitieren. Damit vermag sie jedoch nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem sie ihre Klage abgewiesen hat. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Eingaben in pauschalen, nicht weiter belegten Vorwürfen (u.a. Amtsmissbrauch, Erpressung oder Nötigung) gegen den Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Verwaltungsgerichts sowie gegen Mitarbeiter der Fürsorgebehörde Lachen. Konkrete Rechtsverletzungen werden dabei nicht geltend gemacht. Soweit sie eine angebliche Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und weitere, nicht näher spezifizierte Grundrechtsverletzungen rügt, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebensowenig zeigt die Beschwerdeführerin substanziiert auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll, indem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat. Die blosse Behauptung, ihr Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos gewesen, reicht dazu nicht aus.”
“Der Beschwerdeführer rügt zunächst Verletzungen der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) sowie von Art. 35 Abs. 1 und 2 BV. Seine diesbezüglichen Ausführungen stehen indessen in keinem direkten Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, sondern beziehen sich - soweit ersichtlich - auf die Umstände seiner Festnahme durch die Polizei bzw. auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren. Weiter macht er Verletzungen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, er sei gegenüber anderen Personen, insbesondere dem Geschäftsführer der Apotheke und der leitenden Apothekerin, denen er ebenfalls strafrelevantes Verhalten vorwirft, ungleich behandelt worden bzw. darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dies reicht indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.3 hiervor) darzutun, dass und inwiefern in seinem Fall eine Ungleichbehandlung vorliegen soll (zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung vgl. u.a. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1). Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 8 Abs. 2 BV) erschöpft sich in blossen unbelegten Behauptungen bzw. Vermutungen. Zudem genügt die pauschale Kritik an der Objektivität der Vorinstanz nicht, um die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV substanziiert darzutun. Nichts zu seinen Gunsten kann er sodann aus der Unschuldsvermutung (Art.”
“1 BV) sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, er sei gegenüber anderen Personen, insbesondere dem Geschäftsführer der Apotheke und der leitenden Apothekerin, denen er ebenfalls strafrelevantes Verhalten vorwirft, ungleich behandelt worden bzw. darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dies reicht indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.3 hiervor) darzutun, dass und inwiefern in seinem Fall eine Ungleichbehandlung vorliegen soll (zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung vgl. u.a. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1). Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 8 Abs. 2 BV) erschöpft sich in blossen unbelegten Behauptungen bzw. Vermutungen. Zudem genügt die pauschale Kritik an der Objektivität der Vorinstanz nicht, um die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV substanziiert darzutun. Nichts zu seinen Gunsten kann er sodann aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) ableiten, zumal diese nur auf Strafverfahren anwendbar ist (vgl. Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 7.1). Soweit er ferner einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend macht, entbehrt die Rüge offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, zu behaupten, das Verwaltungsgericht verkenne das echte Ausmass der angefochtenen Massnahme. Schliesslich stellen die von ihm ebenfalls als verletzt gerügten Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV) keine verfassungsmässigen Rechte, sondern lediglich Verfassungsgrundsätze dar (vgl. betreffend das Legalitätsprinzip ausserhalb des Abgaberechts und des Strafrechts Urteil 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 und betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweis).”
“Indem sie dies unterlassen und die Vorinstanz eine Korrektur versäumt habe, könne ein solches Verfahren nicht als fair i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wiederholt mit dieser Rüge im Wesentlichen den bereits unter dem Titel der Gehörsverletzung vorgetragenen Standpunkt zur Benachteiligung durch eine mangelhafte Zustellung. Indem er den Auffangtatbestand des Fairness-Gebots anruft, kommt er indes auch nicht zum Ziel. Soweit den Vorbringen überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, erschöpfen sie sich im pauschalen Vorwurf, die Erstinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Vorwurf findet weder in den vorinstanzlichen Feststellungen noch in den Akten eine Stütze. Der Umstand, dass die Erstinstanz im Begleitschreiben der zweiten Zustellung eine Auskunft zum Fristenlauf erteilte, der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis von der Auskunft hatte und gleichwohl diese Rüge erhebt, setzt ihn vielmehr selbst diesem Vorwurf aus. Damit hat es unter dem Titel des Fairness-Gebots auch sein Bewenden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.”
“Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz die eingereichten Beschwerden jedoch nicht gänzlich unbeachtet gelassen, sondern hat nur solche Beschwerden als ungenügend betrachtet, die ohne Erwähnung des entsprechenden Vorwurfs in den Rechtsschriften eingereicht wurden, insbesondere solche betreffend "mehrere Beschwerdegründe". Zudem betreffen die in der Beschwerde zitierten Ausführungen in der Klageschrift (Ziffern 70-239) zur Schweiz, Australien und Spanien gar nicht die fraglichen Beweismittel. Die anschliessend in Ziffer 240 der Klage beantragten Beweismittel (Beilagen 113-124) lassen sich wie die in Ziffer 766 der Replik aufgelisteten Unterlagen (Beilagen 215-229) anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin keinem bestimmten, in den Rechtsschriften erwähnten Vorwurf zuordnen. Mit ihren weiteren Ausführungen schildert die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich in appellatorischer Weise ihre Sicht zum Aufbau und Inhalt der eingereichten CD in ihrer Sammelbeilage act. 22/246. Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern die Ausführungen in ihren Rechtsschriften den Substanziierungsanforderungen genügt hätten und mit einem hinreichenden Hinweis auf konkrete Dokumente versehen gewesen wären. Die Vorwürfe der Willkür (Art. 9 BV) und des überspitzen Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) stossen ins Leere.”
“Soweit die Beschwerdeführerin die Bestätigung der erstinstanzlichen Besuchsrechtsregelung durch die Vorinstanz als "verfassungswidrig" rügt, präzisiert sie nicht, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, sodass auf ihren Einwand nicht einzugehen ist. Ebenfalls unbeachtlich bleiben ihre Ausführungen, mit denen sie einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behauptet (namentlich auf S. 5 ff. der Beschwerdeschrift), ohne diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Schliesslich substanziiert sie an keiner Stelle die pauschal geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Mithin ist auch dieser Vorwurf nicht zu prüfen.”
Die Entscheidung muss die für den Entscheid massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen so darlegen, dass eine Rechtsmittelinstanz deren prüfende Nachvollziehung ermöglichen kann. Ein Verweis auf vorinstanzliche Erwägungen ist insbesondere bei nicht streitigen Sachverhalten oder wenn die Rechtsmittelinstanz diesen vollumfänglich zustimmt möglich; bei strittigen Sachverhalten, Beweiswürdigungen oder konkreter Subsumtion genügt ein blosser Verweis jedoch nicht, wenn dadurch die massgebenden Erwägungen nicht mehr feststellbar sind. Die Behörde muss zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen.
“Zu prüfen ist vorab die beschwerdeweise geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG). Die IV-Stelle beanstandet, das kantonale Gericht habe nicht näher ausgeführt, inwiefern ihre in der Verfügung vom 3. April 2023 angegebene Begründung nicht zu überzeugen vermöge. Sie könne die Argumentation im angefochtenen Urteil mangels Substanziierung nicht prüfend nachvollziehen, was umso schwerer wiege, als das kantonale Gericht damit das Einholen eines von ihr zu bezahlenden Gerichtsgutachtens gerechtfertigt habe.”
“Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).”
“Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (Urteil 6B_332/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.; je mit Hinweisen). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
“Die Rechtsprechung hat aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der durch Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gewährleistet und im Verwaltungsverfahrensrecht durch Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, die Pflicht der Behörde abgeleitet, ihren Entscheid zu begründen, damit einerseits der Betroffene ihn nachvollziehen, gegebenenfalls sachgerecht anfechten und von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen kann und andererseits die Rechtsmittelinstanz ihre pflichtgemässe Kontrolle ausüben kann. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Behörde die Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung veranlasst haben, zumindest kurz darlegen, damit der Beschwerdeführer die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2; BVGE 2013/34 E 4.1; 2012/23 E. 6.1.2. m.w.H.; Urteil des BVGer F-3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2).”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörden zur hinreichenden Begründung und — wo gesetzlich vorgesehen — zur Veröffentlichung von Verfügungen. Die Begründung hat so zu erfolgen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Entsprechende Publikationspflichten dienen ebenfalls dem Schutz des Gehörs. Fehlende oder ungenügende Begründung beziehungsweise Publikation kann die Möglichkeit zur sachgerechten Anfechtung beeinträchtigen; blosse Meinungsverschiedenheiten über die Sachverhalts- oder Rechtswürdigung stellen hingegen nicht schon eine Gehörsverletzung dar.
“Die Verteidigung rügt, dass das vorinstanzliche Urteil an einem Begrün- dungsmangel leide, da konkrete Ausführungen zur Wissens- und Willenskompo- nente, mithin zum Vorsatz des Beschuldigten fehlen würden (Urk. 45 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 21). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Be- - 21 - gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Ent- scheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439, E.”
“Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Bekanntmachung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.17 Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht.18 Gemäss Art. 25 und 26 BewD ist die Baubewilligungsbehörde zuständig für die Veröffentlichung. Das Baugesuch wurde beim Bauinspektorat der Stadt Bern eingereicht, welches das Gesuch gemäss Art. 26 Abs. 2 und 3 BewD veröffentlichte. Infolge der Einsprache vom 12. November 2021 und der Anfrage des Bauinspektorats der Stadt Bern stellte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 seine Zuständigkeit fest und übernahm das Verfahren zur Fortführung.”
“Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch wiedergegeben oder unvollständig abgeklärt habe, und auch von Amtes wegen können keine entsprechenden Mängel festgestellt werden. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM die Asylgesuche abgelehnt hat und die Beschwerdeführenden mit der Begründung der Verfügung inhaltlich nicht einverstanden sind, kann jedenfalls nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung ist sodann festzustellen, dass das SEM in nachvollziehbarer Weise sowie hinreichend einlässlich dargelegt hat, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erachtet, und es war den Beschwerdeführenden offensichtlich auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.”
“Damals habe er noch gar keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt, welche nach den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantiert würden. Zudem verwies es ihn auf den Rechtsweg, den er in Bulgarien - allenfalls mit der Unterstützung von karitativen Organisationen - ergreifen könne, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben sollte (vgl. SEM act. 44/22 S. 8 ff.). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die von ihm als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung von Verfahrensrechten dar.”
Eine mangelhafte Aktenführung begründet einen Anspruch auf Wiedergutmachung nur, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht mehr im weiteren Verfahren bis zum Endentscheid beseitigt werden kann; vielfach lässt sich ein Nachteil noch im weiteren Verfahren ausgleichen.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wie ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder- gutzumachender Nachteil drohen soll: Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht jede Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 StPO - die das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien bildet (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 5.2; je mit Hinweis) - einen solchen Nachteil begründet. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen den Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Urteile 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4; 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2). Vorliegend bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die "Separatbeilagen"; die Führung der Hauptakten wird dagegen nicht bemängelt. Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit dem im Urteil 1B_118/2022 beurteilten, wo geltend gemacht wurde, der Mangel in der Aktenführung betreffe sämtliche, über 80 Bundesordner in 15 Kartonschachteln umfassende Akten (vgl. Urteil 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4). Weiter geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern sich das fehlende Aktenverzeichnis konkret auf sein Akteneinsichtsrecht auswirken soll.”
“Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) resp. die daraus fliessende behördliche Aktenführungspflicht sei verletzt worden, weil kein hinreichendes Aktenverzeichnis erstellt worden sei und die Akten zu Unrecht nicht fortlaufend paginiert seien. Es stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG diesbezüglich gegeben ist. Ein solcher Nachteil lässt sich - anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht unter blossem Hinweis auf die sog. "Star-Praxis" begründen. Diese Praxis bezieht sich nämlich einzig auf die Frage der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 1.1; 2D_48/2020 vom 23. November 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3). Zwar versteht sich von selbst, dass das Akteneinsichtsrecht bei einer Missachtung dieser in Art. 100 StPO konkretisierten Pflicht nicht wirksam wahrgenommen werden kann. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb ein allfälliger Mangel der Aktenführung der vom Beschwerdeführer gerügten Art bzw. eine daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts nicht noch im Verfahren gegen den Endentscheid beseitigt werden kann. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn, wie vorliegend, die Akten der Staatsanwaltschaft aus einem einzigen Bundesordner bestehen und über ein Griffregister mit acht Faszikeln erschlossen sind. Folglich ist insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht rügt, kein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu befürchten (s. auch Urteil 2C_599/2007 vom 5.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Erwägungen nennen, von denen sich die Behörde/das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt, damit die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann. Es ist nicht erforderlich, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen; die Behörde kann sich auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nur vor, wenn die für den Entscheid wesentlichen Vorbringen nicht behandelt werden.
“Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde auch, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sie sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).”
“Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5 aDSG). Diese spezialgesetzlich verankerte Begründungspflicht ergibt sich bereits aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechen-schaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hinsicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen.”
“Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO haben Entscheide schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. In der Begründung sind die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu nennen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.)”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehören u.a. die Rechte, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie das Recht auf Begründung des Entscheids (BGE 147 I 433 E. 5.1; 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).”
Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt nach der Praxis keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Meinungsbildungsunterlagen. Dazu gehören Unterlagen, die keinen Beweischarakter für die Fallbehandlung haben und ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (z. B. Entwürfe, Notizen, interne Stellungnahmen, Hilfsbelege sowie softwareinterne Dokumente zur Spruchkörperbildung). Solche Unterlagen gelten grundsätzlich nicht als Akten im Sinne des Akteneinsichtsrechts und unterliegen dem Einsichtsanspruch nicht.
“Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren Art. 26 - 28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_580/2016 vom 31. Mai 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Behörde darf die Einsichtnahme in Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Sie hat dazu eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art.”
“Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E.”
“Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).”
Das Bundesgericht kann aus prozessökonomischen Gründen bzw. wegen des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) direkt darüber entscheiden, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt, wenn der massgebende Sachverhalt sich in hinreichender Weise aus den Akten ergibt.
“Macht eine Person mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten, ist der Streitgegenstand auf diese Frage beschränkt (BGE 149 IV 205 E. 1.4 mit Hinweis). Wehrte sie sich mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, können indessen prozessökonomische Gründe bzw. der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) gebieten, dass das Bundesgericht direkt selbst über das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entscheidet (Urteil 2C_245/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.1; vgl. auch Urteil 1C_256/2014 vom 17. März 2016 E. 1.1 und 8, nicht publ. in BGE 142 II 136). So ist auch hier zu verfahren, zumal sich der massgebende Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten ergibt.”
Im Rahmen von Kündigungen gebietet Art. 29 BV, dass die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und nach Anhörung der betroffenen Person eine definitive Entscheidung treffen darf. Damit das rechtliche Gehör wirksam wahrgenommen werden kann, wird in der Praxis regelmässig ein Verfügungsentwurf vorgelegt, in dem die Kündigungsgründe dargelegt und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird, damit die betroffene Person sowohl die ihr vorgeworfenen Tatsachen als auch die zu erwartenden Massnahmen kennt. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die Entlassung faktisch bereits vor der Anhörung feststeht.
“Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht. Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat. Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird (zum Ganzen Urteil des BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl.”
“Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht. Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat. Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird (zum Ganzen Urteil des BVGer A-76/2022 vom 19. Dezember 2023 E. 3.1.3 m.w.H.). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl.”
Die Behörde bzw. Vorinstanz hat das rechtliche Gehör zu wahren, indem sie den für den Entscheid massgeblichen Sachverhalt individuell und konkret prüft und die relevanten Beweismittel würdigt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; tritt jedoch ein konkreter Hinweis auf (z. B. Gefährdungslage, Fragen der Verschuldung, Hinweise zur Abparzellierung, aktueller Therapiefortschritt oder konkrete Vorwürfe eines bestimmten Delikts), so muss sie zu diesem Hinweis und den damit zusammenhängenden Tatsachen und Beweismitteln ausdrücklich Stellung nehmen und diese abklären bzw. würdigen.
“Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG), namentlich der Prüfungs- oder Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 respektive Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei explizit auf die Gefährdungslage in Afghanistan eingegangen. Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen als auch zu dem eingereichten Haftentlassungsschreiben und dem damit einhergehenden Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführenden geäussert (vgl. S. 3-5 der angefochtenen Verfügung [SEM-act. 6/103-105]).”
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde habe sie mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verpflichtet, ihre Wohnung einer Erstwohnungsnutzung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG zuzuführen, ohne nach dem Tod ihrer Mutter abzuklären, ob die streitbetroffene Wohnung als Erst- oder als Zweitwohnung benützt wird. Damit habe sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Zudem habe sie es unterlassen, die Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation anzuhören. Damit seien das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, insbesondere aber die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt worden (Art. 11 und 16 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100] sowie Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV mit der Begründung, die Vorinstanz habe es unterlassen, bestimmte Abklärungen in Bezug auf seine Verschuldung vorzunehmen (Alter und Ursprung von Forderungen, die nach der Rückstufung in Betreibung gesetzt wurden).”
“________ hätten bis vor wenigen Jahren zur Parzelle Nr. C.________ gehört. Der Gestaltungsplan sei daher auf der Parzelle Nr. C.________ realisiert worden. Bezüglich der Gültigkeit des Gestaltungsplans V.________ weist sie darauf hin, sie habe am 12. August 2013 eine Auskunft der Gemeinde erhalten, der Gestaltungsplan gelte nach wie vor. Der Gemeinderat habe alsdann am 24. Februar 2015 ein von ihr gestelltes Baugesuch mit der Begründung abgelehnt, es widerspreche dem Gestaltungsplan. Ausserdem sei in der öffentlich aufgelegten Gesamtrevision der Ortsplanung B.________ in Art. 41 Abs. 2 BZR festgehalten, dass u.a. der Gestaltungsplan V.________ beibehalten werde und nach den weiter geltenden älteren Bestimmungen gemäss Anhang PBG bis Ende 2023 fertiggestellt werden könne. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt somit falsch festgestellt. Indem sie auf ihren Hinweis bezüglich der Abparzellierung der Grundstücke Nrn. Q.________ und R.________ nicht eingegangen sei, habe sie ihren Entscheid ungenügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Entscheid erweise sich vor diesem Hintergrund auch als willkürlich (Art. 9 BV).”
“Die Beschwerdeführerin moniert eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz ihren Entscheid getroffen habe, ohne sich über den aktuellen Therapiestand von C.A.________ zu informieren. C.A.________ habe bereits 15 Einzelsitzungen von 60 Minuten absolviert und damit weit mehr als die sechs Sitzungen, von denen die Vorinstanz ausgegangen sei. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung desjenigen Elternteils, der bisher Hauptbezugsperson war, in der Regel stattzugeben sei, es sei denn, die Berufung erscheine von vornherein als unzulässig oder in der Sache selbst als offensichtlich unbegründet oder das Kindeswohl würde bei Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes unmittelbar gefährdet (BGE 138 III 565 E. 4.3.2). Sie, die Beschwerdeführerin, habe bereits in der Berufung dargelegt, weshalb keine akute Gefährdung der Kinder auszumachen sei. Eine solche Gefährdung sei von keiner der involvierten Fachstellen und -personen festgestellt noch sei ein sofortiges Handeln empfohlen worden.”
“Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, weil die angefochtene Verfügung juristisch mangelhaft sei. Das SEM sei von einer falschen gesetzlichen Grundlage ausgegangen. Es habe zur Überprüfung des Vorliegens einer verwerflichen Handlung das Strafgesetzbuch herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zur fraglichen Zeit der ihr vorgeworfenen Taten Kombattantin einer Bürgerkriegspartei gewesen, weshalb die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes (MStG) anwendbar seien. Ferner verstosse die pauschale Argumentation des SEM, welche keine konkrete Tat und kein konkretes Delikt benenne, gegen fundamentale Grundsätze eines fairen Verfahrens. Nach dem Anklagegrundsatz bestimme die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Analog zur Umgrenzungsfunktion im Strafverfahren müsse das SEM den Sachverhalt konkret erstellen und die Beschwerdeführerin über die ihr konkret vorgeworfenen Delikte informieren. Dies entspreche dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Eine pauschale Gleichsetzung von Kampfbeteiligung und Waffeneinsatz mit Tötung und schwerer Körperverletzung sei juristisch unzulässig. Das SEM hätte genau abklären müssen, ob bei den betreffenden Einsätzen überhaupt Personen verletzt oder getötet worden seien, und es hätte die entsprechenden Delikte präzise benennen, umgrenzen und präzisieren müssen. Die Vorinstanz habe jedoch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Aktivitäten der Beschwerdeführerin ihr welche konkreten Verbrechen vorgeworfen würden. Überdies könne eine Tätigkeit für die LTTE, selbst ein Kampfeinsatz für diese Organisation, keine besonders verwerfliche Handlung darstellen. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführerin konkrete Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Das SEM habe demnach mit seinen unbegründeten und willkürlichen Ausführungen seine Begründungspflicht verletzt.”
“Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Wie die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zu Recht feststellte, handelt es sich bei Russland um ein Land ausserhalb des Schengen-Raumes, in das die Beschwerdeführerinnen zurückreisen können. Das SEM war damit insbesondere nicht gehalten, sich weiter zu den Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend die Ukraine zu äussern. Es war den Beschwerdeführerinnen insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.”
Ob ein Fall als Bagatellfall im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zu qualifizieren ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gesetzliche Schwellenwerte begründen demgegenüber keine automatische Annahme eines Bagatellfalls; die erwähnten Schwellenwerte schliessen demnach eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht aus.
“Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E.”
“Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E.”
“In besonders schwer wiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV setzt voraus, dass eine Person durch die angefochtene behördliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche oder abstrakt denkbare Betroffenheit begründet den Gehörsanspruch nicht.
“Meinung Eingang in die Verfahrensakten gefunden hat. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). In die Rechtsstellung des Sohnes des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen und es handelt sich bei ihm nicht um eine betroffene Person dieses Verfahrens. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Diese Rüge ist daher unbegründet. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft sei unverhältnismässig und die eingesetzten Beistandspersonen seien aufgrund von Befangenheit und fehlender professioneller Distanz nicht für das Amt geeignet. Er habe G. das Vertrauen selbst entzogen und die Geschäftsbeziehungen abgebrochen. Den ursprünglich erteilten Auftrag habe sich dieser in missbräuchlicher Art erschlichen, nachdem er bereits in der Vergangenheit mit der Vorinstanz sympathisiert habe. F. sei ebenfalls befangen. Darüber hinaus hätten beide Mandatsträger seit Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen. Deshalb habe er auch keinen Zugriff auf Bargeld mehr, was sein Vertrauen in den neuen Beistand weiter verringere. Im Weiteren sei die Eignung seiner Kinder als Beistandspersonen, entgegen seinem Wunsch, nie durch die Vorinstanz geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Problematik betreffend seine Wohnung werde durch die Beistände verschlimmert.”
“2 ZGB liegt nicht vor. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). In die Rechtsstellung des Sohnes des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen und es handelt sich bei ihm nicht um eine betroffene Person dieses Verfahrens. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Diese Rüge ist daher unbegründet. 4.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss, dass die Errichtung der Beistandschaft unverhältnismässig sei, da ein Reha-Aufenthalt für sich gesehen keine Begründung für eine Mandatserrichtung darstelle. Gleiches gelte für sein teilweise ambivalentes Verhalten. Er benötige keine Unterstützung durch eine Beistandsperson und habe dies am 10. November 2023 gegenüber den Vertreterinnen der KESB auch so geäussert. Die Errichtung der Massnahme sei ohnehin nie dringlich gewesen, da sein Sohn D. sich um alles Notwendige kümmern könne. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in emotional belastenden familiären Situationen als eingeschränkt urteilsfähig angesehen werden könne, sei eine Unterstellung. Des Weiteren sei die eingesetzte Beiständin nicht für das Amt geeignet. Diese sei befangen, unprofessionell, handle im eigenen finanziellen Interesse, sei der Komplexität der Aufgabe nicht gewachsen, delegiere den Grossteil ihrer Aufgaben und führe die KESB in die Irre.”
“Der Gehörsanspruch umfasst alle Befugnisse, die dem Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit er in einem solchen Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, setzt das in Art. 29 Abs. 2 BV verbriefte Mitwirkungsrecht voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren - hier in einem allenfalls später eingeleiteten Verfahren zur Zwangsvollstreckung der Schuldbriefforderung - erfüllt das Erfordernis der materiellrechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht. Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, sie hätte vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV schon in das hier betroffene Verfahren betreffend die Pfändung und Verwertung des Schuldbriefs umfassend miteinbezogen werden müssen, und wegen der vermeintlichen Verletzung ihres Gehörsanspruchs die Aufhebung sämtlicher Verfügungen und Entscheide fordert. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung, weshalb der "primär" gestellte Antrag abzuweisen sei, erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet. Damit erübrigen sich Erörterungen zur Frage, wie sich die Rechtslage im Falle einer analogen Anwendbarkeit von Art. 153 Abs. 2 SchKG darstellen würde.”
Asylsuchende, deren Gesuch in einem Bundeszentrum behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Diese Rechtsvertretung ist insbesondere zur Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen vorgesehen (Art. 102f, 102k AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Mitwirkung der Rechtsvertretung in vorinstanzlichen Verfahrensschritten; nach Art. 102j Abs. 2 entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine Rechtswirkung auch ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung, vorbehaltlich kurzfristiger entschuldigter Verhinderungen. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde im Zusammenhang mit den beschleunigten Asylverfahren herausgestellt.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sie ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, müssen genannt werden (BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch in Zusammenhang mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Neustrukturierung des schweizerischen Asylverfahrens von Bedeutung, da von diesem Verfahrensgrundsatz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und -beratung als flankierende Massnahme zu den beschleunigten Verfahren abgeleitet wurde (vgl. Botschaft vom 3.”
Weicht die Behörde von einer eingereichten Kostennote ab und spricht sie eine Parteientschädigung zu, die von der üblichen Praxis abweicht, verlangt Art. 29 Abs. 2 BV eine eigene, den Entscheid erklärende Begründung. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
“Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Als Teilaspekt von Art. 29 Abs. 2 BV trifft die Behörde eine Begründungspflicht. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1). Umfang und Dichte der verfassungsrechtlich geforderten Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 29 BV; vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 [hohe Anforderungen an die Begründungsdichte bei Haftentscheiden]; DANG/NGUYEN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 113 zu Art. 29 BV). Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend zu begründen, solange sich die Behörde im Rahmen eines bestehenden Tarifs oder innerhalb vorgegebener Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Hingegen fordert Art. 29 Abs. 2 BV eine Begründung, wenn die Behörde von einer eingereichten Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1).”
Bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind die tatsächlichen Einkünfte und Aufwendungen zum massgeblichen Zeitpunkt massgeblich; es darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern die gesamten individuellen Umstände sind zu berücksichtigen. Massgebend sind nur effektiv erzieltes Einkommen und tatsächlich geleistete Ausgaben; Zuschläge zum Grundbetrag werden nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen bisher tatsächlich geleistet wurden. Dem so ermittelten persönlichen Bedarf sind die effektiv vorhandenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prozesskosten ist sodann zu prüfen, ob die Prozesskosten aus Vermögen oder einem monatlichen Überschuss beigetragen werden können — bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, andernfalls binnen zwei Jahren.
“April 2023 [810 22 212] E. 10.2; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 123; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 108 Ia 108 E. 5b). Massgebend sind nach dem Effektivitätsgrundsatz die tatsächlichen Einkünfte und Aufwendungen zum massgeblichen Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass nur das effektiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden darf, umgekehrt werden auf der Ausgabenseite Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (Bühler, a.a.O., S. 162; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79 und 93). Dem so ermittelten persönlichen Bedarf sind die effektiv vorhandenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss zu tilgen (KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 4.3; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.2; BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1).”
Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör können die Parteien der Verfahrensleitung Eingaben machen (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat solche Eingaben den übrigen Parteien zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 109 Abs. 2 StPO).
“Die Strafrechts- hoheit der Schweiz zur Verfolgung von Auslandtaten erscheint hier (angesichts des zur Anklage gebrachte Delikts) fraglos gegeben. Die Frage der Zuständigkeit wurde im Übrigen bereits im Rahmen des Entsie- gelungsverfahrens von der Verteidigung aufgeworfen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeentscheides hat das Bundesgericht – obwohl es diese Fragen nicht zu entscheiden hatte – keine Zweifel aufkommen lassen, dass die Zuständigkeit der Schweizer Behörden gegeben ist (vgl. BGer 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018). - 9 - 3.2.Die Staatsanwaltschaft rügte in der Berufungsverhandlung, dass eine Vorabeingabe (bzw. Vorabstellungnahme) der Verteidigung (Urk. 52) straf- prozessual nicht vorgesehen sei (Prot. II S. 9 f.). Dazu lässt sich ausführen, dass die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen und so gestaltend auf das Strafverfahren einwirken können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Dies ist ein Teil- aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO). Das Gericht hat die Eingaben sodann den übrigen Parteien zur Kenntnis zu bringen (Art. 109 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde die Vorabeingabe der Verteidigung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 53) und diese konnte sich in ihrem Plädoyer dazu äussern (Urk. 59 S. 2). Ebenfalls wurde die Vorabeingabe – im Einverständnis mit den Parteien – an der Berufungsverhandlung den anwesenden Journalisten ausgehändigt (vgl. Prot. II S. 7). Der Einwand der Staatsanwaltschaft findet dem- nach keinen Halt. 3.3.Die von der Verteidigung vorgebrachte Rüge, wonach die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich sei (Prot. II S. 13), erweist sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als unbegründet (vgl. BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021). Mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft eine vom Urteil der Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung (Art. 185 Ziff. 3 StGB anstelle von Art.”
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Art. 29 Abs. 2 BV keinen generellen Anspruch auf die Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere begründet. In Verfahren der internationalen Rechtshilfe wird von Schweizer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zumindest passive Kenntnis der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) erwartet; andernfalls liegt es an der Partei selbst, für die erforderliche Übersetzung zu sorgen.
“Mit seinem Verfahrensantrag Ziff. 8 verlangt der Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren betreffend Auslieferungshaftbefehl die Übersetzung der vom ersuchenden Staat in italienischer Sprache vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache (siehe hierzu act. 1, Rz. 8 ff.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Nach konstanter Rechtsprechung ergibt sich auch aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.275/2003, 1A.276/2003 und 1A.277/2003 [jeweils] vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 2.2; RR.2019.209 vom 7. November 2019 E. 4.2; RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.6.5; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 4.2; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 3.6; RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 E. 4.3.5; vgl. ferner TPF 2023 156 E. 2.7.2 S. 158). Andernfalls läge es an ihm oder ihr selbst, für die notwendige Übersetzung von in italienischer Sprache verfassten Akten zu sorgen.”
“Mit seinem Verfahrensantrag Ziff. 8 verlangt der Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren betreffend Auslieferungshaftbefehl die Übersetzung der vom ersuchenden Staat in italienischer Sprache vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache (siehe hierzu act. 1, Rz. 8 ff.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Nach konstanter Rechtsprechung ergibt sich auch aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.275/2003, 1A.276/2003 und 1A.277/2003 [jeweils] vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 2.2; RR.2019.209 vom 7. November 2019 E. 4.2; RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.6.5; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 4.2; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 3.6; RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 E. 4.3.5; vgl. ferner TPF 2023 156 E. 2.7.2 S. 158). Andernfalls läge es an ihm oder ihr selbst, für die notwendige Übersetzung von in italienischer Sprache verfassten Akten zu sorgen.”
Bleibt die zuständige Behörde über längere Zeit ersichtlich untätig oder wird ein Entscheid nicht innerhalb der nach Natur der Sache und den Umständen als angemessen zu bezeichnenden Frist erlassen, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Art. 29 Abs. 1 BV). Gegen eine solche Verletzung kann bei der übergeordneten Instanz ein Feststellungsbegehren gestellt werden; die Feststellung kann der betroffenen Person Genugtuung verschaffen und bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden.
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4).”
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).”
“Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie ist verletzt, wenn die Behörde den zu treffenden Entscheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist oder innerhalb einer Frist fällt, die nach der Natur des Falles und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - bspw. auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E.”
“Hat eine Behörde zwar einen Entscheid gefällt, jedoch nicht innert angemessener Frist, so kann bei der übergeordneten Instanz ein Begehren auf Feststellung der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gestellt werden. Das legitimationsbegründende Rechtsschutzinteresse besteht diesfalls darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden Person Genugtuung verschafft und überdies im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.; BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).”
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann bei der Strafzumessung zu einer Milderung führen. In der Praxis kommen namentlich Strafreduktionen in Betracht; in gewissen Fällen ist auch eine Strafbefreiung trotz Feststellung der Schuld möglich. Nur in extremen Ausnahmefällen kann als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.; 130 I 312 E. 5.1 S. 332). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; zum Ganzen BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Ex—tremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2.; 135 IV 12 E.”
“Hat ein Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung dagegen nicht angebracht (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 3.3.). Ein vollumfängliches Geständnis liegt in casu nicht vor, doch hat der Be- schuldigte den äusseren Sachverhalt in gewissen Teilen anerkannt und nament- lich eingeräumt, dass ihm nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit die Ver- schuldung der Gesellschaft relativ schnell bewusst und ihm später eine offensicht- lich inkorrekte Buchhaltung vorgelegt wurde, welche Zugeständnisse die Untersu- chung und die gerichtliche Beurteilung doch zu einem gewissen Grad erleichter- ten. Deshalb ergeben sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmin- dernde Aspekte, welche moderat zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sind, und eine Reduktion der Geldstrafe auf 130 Tagessätze nahelegen. 4.Beschleunigungsgebot 4.1.Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, das Verfahren voranzutreiben, um die beschul- digte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewis- sen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessen- heit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten der Behörden und der beschul- digten Person. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in - 29 - extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung ge- tragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2.; 143 IV 373, E.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.”
Art. 29 Abs. 2 BV begründet kein verfassungsmässiges Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Frage der Parteientschädigung richtet sich nach dem anwendbaren materiell‑prozeduralen Verfahrensrecht (vorliegend z. B. die StPO) und den dort vorgesehenen Voraussetzungen.
“Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich zwar die Befugnis der Parteien ab, sich in einem sie betreffenden Verfahren vertreten zu lassen. Die Verfassungsnorm garantiert jedoch kein verfassungsmässiges Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Frage der Parteientschädigung beurteilt sich einzig anhand des auf die Sache anwendbaren Verfahrensrechts, vorliegend also der StPO (Urteil 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.) Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2) und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteile 6B_226/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1; 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E.”
Nach Art. 29 Abs. 3 BV ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch wesentlich geändert haben oder nach dem ersten Entscheid neue Tatsachen oder Beweismittel (echte Noven) eingetreten sind. In diesem Fall ist grundsätzlich auf das erneute Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid zu fällen. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs massgeblich; eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entfaltet erst ab diesem Zeitpunkt Wirkung.
“Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Ein neues Gesuch ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; Verfügung 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; vgl. auch: MATTHIAS KRADOLFER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Thurgau, 2. Aufl. 2024, Rz. 4 zu § 22). Dies gilt auch bei Vorliegen echter Noven, welche die Frage der Prozessaussichten beschlagen (vgl. Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.3; auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 109 Fn. 267).”
“Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2024 formell in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61 BGG) - nicht mehr abändern oder widerrufen konnte (vgl. auch § 23 Abs. 2 VRG/TG), zumal dieser Umstand einer Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht gestützt auf nach der ersten Verfügung (wesentlich) geänderte Verhältnisse nicht entgegensteht (vgl. auch MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Zürich 2021, S. 67, 162).”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein verfassungsrechtlicher Anspruch, dass eine Partei im Rah- men des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Aus dem genannten Verfassungsartikel folgt aber nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Ein neuerliches Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht. Anders stellt sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert haben. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unent- - 6 - geltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid ist, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (BGer. 5A_430/2010 vom 13.”
Die behördliche Abklärungspflicht (Untersuchungsgrundsatz) gehört zum Schutzbereich des rechtlichen Gehörs; ihre Verletzung kann als Rüge ungenügender Sachverhaltsabklärung vorgebracht werden und – sofern erfüllt – kassationsrechtlich relevant sein.
“Der Beschwerdeführer moniert somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Rechte auf einen rechtlichen Beistand und auf Informationen verletzt worden seien, eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).”
Art. 29 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist; deshalb ist eine zügige Behandlung entsprechender Gesuche zu erwarten. Verzögerungen infolge zusätzlich erforderlicher kantonaler Bewilligungen oder von Rechtsmittelverfahren sind damit jedoch nicht ausgeschlossen.
“2 lit. b und d RPG eine Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, eine inhaltliche Abstimmung sowie für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen. Ob ein entsprechend koordiniertes Verfahren als einfach und rasch im Sinne von Art. 35 Abs. 4 FMG qualifiziert werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich diese verfahrensrechtlichen Anforderungen einzig auf die gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG für die Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch erforderliche Bewilligung bezieht. Aus Art. 35 Abs. 4 FMG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die vorliegend zusätzlich erforderlichen kantonalen Bewilligungen und ihre Koordination gemäss Art. 25a RPG in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung zu erteilen seien. Dies führt nicht zu einer übermässigen Verzögerung des Ausbaus des bestehenden Leitungsnetzes der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, zumal im Interesse dieses Ausbaus gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist eine zügige Behandlung der entsprechenden Gesuche erwartet werden kann und Verzögerungen durch Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf die Bewilligungen gemäss Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen werden können. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 FMG als unbegründet.”
Ist nicht eindeutig, welche Anklage Gegenstand des Verfahrens ist oder würde eine Heilung der Mängel (z.B. durch das Berufungsgericht) dazu führen, dass dem Beschuldigten faktisch eine Instanz entfällt, kann eine Rückweisung materiell notwendig und geboten sein; sie ist dann keine bloss formale Verzögerung, sondern Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte zwei Instanzen anrufen kann und damit eine gerechte Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet wird.
“Dass der beschuldigten Person dadurch faktisch eine Instanz entgeht, entspricht der gesetzlichen Konzeption. Gleiches gilt etwa, wenn ein erstinstanzli- cher Freispruch aufgehoben wird und sich die Rechtsmittelinstanz erstmals zur Strafzumessung äussert. Anders präsentiert sich die Situation eines Beschuldig- ten, für den letztlich nicht eindeutig feststeht, welche Anklage Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. Die Teilnahme an einer ordnungsgemässen Hauptver- handlung bleibt ihm damit verwehrt ("le condamné n'a pas pu bénéficier de débats réguliers de première instance"; Urteil 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1). Ein Nachholen der im Untersuchungsverfahren respektive erstinstanzli- chen Verfahren notwendigen Verfahrenshandlungen durch das Berufungsgericht (durch die Übersetzung der Anklageschrift) hätte den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre nicht mehr gerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine Rückweisung, die re- gelmässig mit einer Verfahrensverzögerung einhergeht, ist in diesem Fall mithin kein blosser formalistischer Leerlauf. Sie ist vielmehr materielle Voraussetzung, dass der Beschuldigte zwei (kantonale) Gerichtsinstanzen anrufen kann.”
Gemäss der Rechtsprechung dient die Stellungnahme der betroffenen Person zum Ausstandsgesuch der Sachaufklärung und ist daher zwingend. Aus Art. 59 StPO lässt sich nicht ableiten, dass betroffene Parteien generell vom Ausstandsverfahren auszuschliessen wären. Die StPO lässt somit Raum für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Teilnahmerechts am Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV.
“StPO) nicht klar zur Frage, wer am Ausstandsverfahren zu beteiligen ist, und die Botschaft des Bundesrats gibt dazu keine Anhaltspunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1148 ff. Ziff. 2.2.6). Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene Person Stellung zum Ausstandsgesuch einer Partei. Diese Stellungnahme dient der Sachaufklärung und ist deshalb zwingend (BGE 138 IV 222 E. 2.1 mit Hinweis). Ein Ausschluss weiterer Personen vom Ausstandsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden. Derartiges lässt sich auch Art. 59 StPO nicht entnehmen. Die Bestimmung sieht als Massnahme der Beschleunigung vor, dass die zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet - nicht jedoch, dass eine in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht tangierte Partei vom Verfahren auszuschliessen wäre. Im Übrigen legt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Vorgabe, wonach kein weiteres Beweisverfahren stattzufinden hat, verfassungskonform aus, indem es sie auf Fälle beschränkt, in denen dies mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar ist (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Strafprozessordnung Raum lässt für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Rechts auf Teilnahme am Ausstandsverfahren.”
Revisionen als ausserordentliche Rechtsmittel unterliegen strengen Voraussetzungen. Dies dient dem Schutz der Rechtssicherheit und der grundsätzlichen Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide; die Revision darf nicht dazu dienen, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen oder frühere prozessuale Versäumnisse nachträglich zu heilen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Art. 27 und Art. 81 VRP und Art. 29 Abs. 1 BV. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Ausserordentliche Rechtsmittel dürfen jedoch keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittel bewirken und damit die Rechtssicherheit gefährden, weshalb deren Sinn und Zweck nicht darin bestehen kann, allfällige Versäumnisse bzw. Nachlässigkeiten der Rechtsuchenden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nachträglich im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Art. 25 VRP. Eröffnung einer Verfügung. Der vorliegend zu beurteilende Schriftsatz beinhaltet sämtliche von Art. 24 Abs. 1 VRP geforderten formellen und materiellen Bestandteile. Aus objektiver Sicht war somit der Verfügungscharakter des Schriftsatzes auch für einen juristischen Laien erkennbar, womit ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist. Daran ändert nichts, dass der Verfügungscharakter aus der Betreffzeile des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist. Art. 67 LMG. Einspracheverfahren.”
“Am Fehlen eines Revisionsgrundes vermag auch das vom Beschwerdegegner angerufene Verbot des überspitzten Formalismus nichts zu ändern. Dieses ist nicht verletzt, wenn dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2019 revisionsrechtlich - anders als im Rahmen der Neuanmeldung - keine Bedeutung beigemessen wird, denn für die beiden Verfahren gelten verschiedene Regeln (vgl. auch SVR 2012 BVG Nr. 6 S. 23, 2C_156/2010 E. 3.2). Der Beschwerdegegner scheint nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch steht (BGE 146 IV 332 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Revision darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide und die Rechtssicherheit gebieten es, an die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel strenge Voraussetzungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil 9C_76/2009 vom 18. März 2009).”
Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Einsicht in sämtliche Akten, die für das Verfahren erstellt oder beigezogen wurden. Die Partei muss dafür kein besonderes Interesse geltend machen; es kommt nicht darauf an, ob die Behörde die Akten als entscheidrelevant erachtet. Grenzen bestehen zugunsten überwiegender öffentlicher Interessen oder berechtigter Interessen Dritter; in solchen Fällen sind die widerstreitenden Interessen sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls Teile zu überdecken oder auszusondern; nur insoweit darf über den wesentlichen Inhalt orientiert werden, als die Äusserungsmöglichkeit der Partei gewahrt bleibt. Verfahrensakten sind dabei alle verfahrensbezogenen Dokumente, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Als Teilgehalt umfasst er das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste, und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwagen. Der Anspruch kann somit aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) umfasst unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2, 129 I 249 E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet weiter das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2; 129 I 85 E. 4.1). Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E.”
“Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist das formalisierte, mithin rechtlich geregelte Verfahren, das in den Erlass einer Verfügung mündet (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG; BGE 146 V 38 E. 4.1). Als Verfahrensakten gelten alle verfahrensbezogenen Dokumente, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 betreffend das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV).”
Die Anforderungen an die Unbefangenheit nach Art. 29 Abs. 1 BV sind einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion der betroffenen Behörde zu beurteilen. Die für Gerichte geltenden strengeren Massstäbe (Art. 30 BV / Art. 6 EMRK) lassen sich nicht ohne Weiteres auf Exekutiv-, Verwaltungs- oder Prüfbehörden übertragen.
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 und”
“1 BV gibt allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Andreas J. Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 1 f.; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Andreas J. Keller, a.a.O., N 2). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; 127 I 196 E. 2b). Behörden(mitglieder) sind – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen als Behörden wahr (Gerold Steinmann, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 35; BGE 125 I 119 E. 3f). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht aber, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des”
“Für die Frage nach der Strenge des anzuwendenden Massstabes in Bezug auf die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a FINMAG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion des Prüfbeauftragten vorzunehmen. Dies ist (sinngemäss) aus der grundrechtlichen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen abzuleiten (vgl. E. 5.4.1 hiervor), zumal Prüfbeauftragte grundsätzlich den im Verwaltungsverfahren des Bundes bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen gleichzustellen sind (vgl. auch Urteil 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.3, wonach der Bericht eines Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG gilt), auch wenn ihre Funktion nicht vollumfänglich derjenigen von herkömmlichen, administrativ bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen entspricht (vgl. dazu hinten E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfbeauftragte Aufgaben der FINMA übernimmt und Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" (vgl.”
Reichweite der Begründungspflicht: Art. 29 Abs. 1 BV verlangt eine Begründung, die erkennbar macht, von welchen Überlegungen der Entscheid ausgeht. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen ausführlich zu widerlegen; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, muss aber wenigstens kurz die leitenden Erwägungen nennen.
“Ein Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 BV ist die Begründungspflicht. Um dieser zu entsprechen ist indes nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BGer 5A_178/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1)”
“Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sowohl das SEM wie auch die Vorinstanz haben sich detailliert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Dabei hat das SEM umfangreiche Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltunsgerichts anschliessend in der Lage, dessen Urteil sachgerecht anzufechten. Ebensowenig wurde durch die Begründung der Vorinstanz, die sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte, dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) vorenthalten.”
“Mit ihrer Kritik, die Vorinstanz habe die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht angemessen berücksichtigt, vermengt sie offensichtlich formelle Fragen mit jenen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt nicht den Anspruch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG, dem die Bestimmung von Art. 71 AsylG nachgebildet ist, nicht erfüllt sind, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 m.w.H.). Festzustellen ist sodann, dass das SEM sich sehr wohl dazu geäussert hat, inwiefern es die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem heutigen Ehemann im massgeblichen Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht als gefestigtes Konkubinat, das den unter Art. 71 AsylG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt sei, erachte (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Sodann sind für einen Familiennachzug gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art.”
Fairnessgebot: Art. 29 BV enthält ein allgemeines Fairnessgebot, das in allen Verfahrensstadien als Auffangtatbestand wirkt, wenn andere Verfahrensgarantien die notwendige Verfahrensfairness nicht sicherstellen. Es verlangt ein von Treu und Glauben sowie von der Achtung der Menschenwürde getragenes Verhalten der Behörden und Parteien. Für die Strafbehörden ist der Grundsatz von Treu und Glauben in sämtlichen Verfahrensstadien ebenfalls verankert.
“Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Art. 29 bis 32 BV. Darunter finden sich die Allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV, gemäss dessen Abs. 1 jede Person in den Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl.”
“Nach Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben ausserdem Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Die Strafbehörden beachten gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben (lit.”
“Das Fairnessgebot bildet in sämtlichen Verfahrensstadien einen unabding- baren Bestandteil der strafprozessualen Verfahrensgrundsätze. In der Strafpro- zessordnung ist das Gebot namentlich in Art. 3 Abs. 2 lit c StPO enthalten, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Grundsatz beinhaltet im Wesentlichen die Prinzipien eines rechtsstaatliches Verfahrens, wie sie das Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den prozessualen Aspekten von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelt hat, enthält jedoch auch darüber hinausgehende Teilgehalte (vgl. W OHLERS, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [ZK StPO], 3. Aufl., N 20 ff. zu Art. 3 StPO).”
Im entschiedenen Revisionsverfahren wurde eine Verfahrensdauer von rund dreieinhalb Monaten nicht als rechtswidrige Verzögerung angesehen; damit war eine Verfassungsrüge wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV nicht begründet.
“Mit der Verfassungsbeschwerde können die Steuerpflichtigen zudem (nur) diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (vorne E. 2.4). Grundsätzlich zu hören sind daher die Rügen im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 1 BV ("Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist") und Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege). Die Steuerpflichtigen beanstanden zunächst die Verfahrensdauer. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie dabei der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) genügten, vermöchten ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Im Streit liegt einzig die Revision des Entscheides vom 20. Mai 2020 (vorne E. 1.1). Zu diesem Zweck reichten die Steuerpflichtigen am 1. Juli 2020 ein Gesuch ein, worauf das Spezialverwaltungsgericht am 13. Oktober 2020 einen Endentscheid fällte (vorne E. 1.2). Bei einer Verfahrensdauer von dreieinhalb Monaten geht der implizit geäusserte Vorwurf der Rechtsverzögerung im Revisionsverfahren von vornherein fehl.”
Aus Art. 29 BV lässt sich keine allgemeine verfassungsrechtliche Verpflichtung ableiten, mündliche Prüfungen in Ton, Bild oder in Form eines wörtlichen Protokolls aufzuzeichnen. Soweit eine formelle Vorschrift ein Protokoll vorschreibt, gehört dieses jedoch zu den Prüfungsakten. Handnotizen der Prüfenden gelten regelmässig als verwaltungsinterne Hilfsbelege ohne eigenständigen Beweischarakter.
“Es trifft zu, dass vorliegend weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild erstellt worden sind, welche den Ablauf der strukturierten praktischen Prüfung im Einzelnen dokumentieren würden. Eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung ist jedoch in den rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik 2023 - insbesondere im Medizinalberufegesetz und in der Prüfungsverordnung MedBG - unstrittig nicht vorgesehen. Aus Art. 29 BV lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung zu akustischen Aufzeichnungen mündlicher Prüfungen herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteile des BVGer B-5606/2020 vom 8. November 2021 E. 7.4; B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4). Die Vorinstanz war damit nicht verpflichtet, eine Video- oder Tonaufzeichnung der strukturierten praktischen Prüfung zu erstellen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine "bessere Aufzeichnung" dieser Prüfungen als wünschenswert erachtet, stellt deren Fehlen daher keinen Verfahrensfehler dar.”
“Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG schliesst die Einsicht in verwaltungsinterne Akten aus. Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Aus der Verfassungsbestimmung von Art. 29 BV kann keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen abgeleitet werden (Urteil des BGer 2P.223/2002 vom 7. Februar 2001 E. 2.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter, 2. Mai 2011, Rz. 23). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, sind Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakten (Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3 und B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Handnotizen von Experten einer mündlichen Prüfung kommt insofern nur die Bedeutung von Hilfsbelegen zu, die einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides gleichkommen und deshalb keinen Beweischarakter haben (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Das schliesst jedoch nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Experten und Beisitzer sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf eine Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel verwenden (Urteile des BGer B-5353/2018 vom 17.”
Praxisrelevant sind Verfahrensaspekte, die die Einhaltung von Art. 29 BV betreffen. So kann die elektronische Sendungsverfolgung (Track&Trace) eine natürliche Vermutung der Zustellung und damit den Fristenlauf begründen. Ferner können formelle Fehler wie eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung Verfahrensinteressen berühren; im praktischen Ergebnis kommt dabei eine Abwägung der Nachteile für die Partei in Betracht.
“Dezember 2021 nicht ein, dies mangels Vorliegens einer hinreichenden Beschwerdebegründung. 1.3. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 27. Januar 2022 im Verfahren A-5238/2021 trat das Bundesverwaltungsgericht alsdann auf die Sache nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, aufgrund der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" bestehe die natürliche Vermutung, dass die Zustellung am Samstag, 30. Oktober 2021 vorgenommen worden sei. Der Fristenlauf habe daher am 31. Oktober 2021 eingesetzt und sei am Montag, 29. November 2021 ausgelaufen. Mit der Postaufgabe vom 30. November 2021 habe die Steuerpflichtige die Frist nicht wahren können. Der Steuerpflichtigen gelinge es nicht, die natürliche Vermutung umzustossen. 1.4. Die Steuerpflichtige gelangt mit Eingabe vom 25. Februar 2022 an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was sie hauptsächlich damit begründet, dass die Vorinstanz gegen die Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV verstossen habe. 1.5. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen. 2. 2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Der so umrissene Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Soweit die Steuerpflichtige Argumente vorbringt, welche die Höhe der mehrwertsteuerlichen Nachbelastung zum Gegenstand haben, ist dies nicht zu hören. 2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art.”
“m.w.H.). Da die vorliegend als Beschwerde be- zeichnete Eingabe die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist der Berufung erfüllt, ist eine Konversion möglich und die Beschwerde kann als Berufung entge- gengenommen werden. Im Übrigen dürften den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vorliegend ohnehin keine Nachteile erwachsen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 52 ZPO; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4), zumal der Fehler für einen Laien nicht offensichtlich erkennbar war.”
Im Erwachsenenschutzverfahren kann die Bestellung eines Rechtsbeistandes notwendig sein; eine Berufsbeiständin muss dafür nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin steht es frei, eine externe Rechtsvertretung zu mandatieren.
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
Werden Eingaben verwaltungsintern an die zuständige Stelle weitergeleitet oder sind unzuständige Stellen involviert, kann dies eine längere Bearbeitungszeit rechtfertigen; in solchen Fällen liegt nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverzögerung) vor.
“3) verwaltungsintern an die zuständige Stelle weitergeleitet werde (Urk. 1 S. 4). Von einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) kann somit nicht gesprochen werden. Alsdann handelt es sich beim gemäss den Angaben des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelten Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) nicht um das von der Beschwerdegegnerin auf ihrer Homepage (www.svazurich.ch) zur Verfügung gestellte Anmeldeformular zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Vielmehr bat der Beschwerdeführer darin die - gemäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 4) - unzuständige Sachbearbeiterin unter blossem Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage um die Prüfung der Frage, ob er eine Erwerbsersatzentschädigung beantragen dürfe (Urk. 3 S. 1). Angesichts dieser aussergewöhnlichen Umstände ist der Beschwerdegegnerin eine längere Bearbeitungszeit zuzugestehen. Im Zeitpunkt, als die Beschwerde des Beschwerdeführers am 30. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht einging (Urk. 1 S. 1), konnte ihr jedenfalls noch keine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vorgeworfen werden. 2.2 Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1-3) ist festzuhalten, dass sich das Sozialversicherungsgericht erst dann mit seinem Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung befassen kann, wenn die Beschwerdegegnerin dazu vorgängig verbindlich in der Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten. 2.3 Dasselbe gilt für allfällige Stundungs- oder Ratengesuche betreffend seine Beitragsausstände (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich (erneut) das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin suchen müssen. Da es sich beim Sozialversicherungsgericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin handelt, gibt es für dieses hier keine Handhabe. 3. Die offensichtlich aussichtlose Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.”
Lehnt eine Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht ab, kann das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung der Verbeiständigungsfrage an die Vorinstanz zurückweisen. Eine damit zusammenhängende vorinstanzliche Kostenentscheidung kann dabei unberührt bleiben.
“Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 29 Abs. 3 BV. Daher ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das kantonale Verfahren abwies. Die Sache ist zur Regelung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen, bleibt davon unberührt.”
Erhebt eine Partei formell-rechtlich Beweismängel, hat die Vorinstanz darauf einzugehen und ihre Erwägungen hierzu ausdrücklich darzulegen (z.B. zu Fragen der Kausalität oder zu den Gründen, weshalb ein Gerichtsgutachten nicht eingeholt wird). Unterlässt sie dies, kann darin eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 BV liegen.
“Die Beschwerdeführerin rügt in formell-rechtlicher Hinsicht weiter, sie habe bereits letztinstanzlich vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen im Jahr 2015 und der darauf zumindest teilkausal zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) nicht erbracht habe. Indem die Vorinstanz auf diese Argumentation nicht eingegangen sei, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK).”
“Vielmehr bringt sie vor, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten abgestellt und gestützt auf diese als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdegegnerin im strittigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Die Berichte der behandelnden Ärzte stellten nach BGE 141 III 433 blosse Parteibehauptungen dar. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin offensichtlich ungenügend erwiesen. Bei dieser ungenügenden Beweislage hätte die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einholen müssen. Indem die Vorinstanz ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, habe sie Art. 168 ZPO und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt, da sie diese Berichte als Beweismittel gewürdigt habe. Damit sei gleichzeitig auch die Untersuchungsmaxime nach Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO verletzt worden. Die "sehr magere" Begründung der Vorinstanz, wonach aus ihrer Sicht nicht ersichtlich sei, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, verletze sodann den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV und Art. 53 ZPO. Die Beschwerdeführerin könne sich kein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen. Die Vorinstanz hätte ihre Überlegungen, von denen sie sich beim Verzicht auf das beantragte Gerichtsgutachten habe leiten lassen, zumindest kurz begründen müssen.”
Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens kann nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemacht werden, auch durch Dritte. Sie setzt jedoch die glaubhafte Darlegung eines besonderen schutzwürdigen Interesses voraus (z. B. Betroffenheit in einem Freiheitsrecht oder besondere Sachnähe). Ein allgemeines Öffentlichkeitsinteresse reicht hierfür nicht; das Einsichtsrecht wird zudem durch überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter begrenzt und ist entsprechend abzuwägen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E.”
“wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). «Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann» (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Dieses kann sich u.a. aus dem Umstand ergeben, dass der Gesuchsteller Akteneinsicht beantragt im Hinblick auf die Abklärung der Prozesschancen (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 5.2 S. 259).”
“Inwieweit die Meldeperson durch ihre Mitteilung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen verstossen haben soll, verdeutlicht der Beschwerdeführer indes in keiner Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Meldung lediglich Anlass für die Durchführung von späteren Kontrollen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Strafanzeige erfolgte anschliessend auf der Grundlage der an den Kontrollen gemachten Beobachtungen des Amts und es ist nicht ersichtlich, worin ein rechtswidriges Verhalten der Meldeperson zu erblicken wäre. Kein besonderes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann im Übrigen aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das kantonale Recht allenfalls zusätzlich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsprinzips oder des Datenschutzrechts die Möglichkeit der Einsicht in Unterlagen von abgeschlossenen Verwaltungsverfahren vorsieht. Ob ein solcher Anspruch auch tatsächlich besteht, ist ausschliesslich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. E. 3 sogleich). Der Beschwerdeführer vermag daher kein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen, das ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV rechtfertigen würde.”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährt Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich auf Äusserung zur Sache und auf Abnahme erheblicher, rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Instanz die Streitsache von Amtes wegen unter sämtlichen möglichen Gesichtspunkten prüfen oder unbegründete bzw. für den Ausgang des Verfahrens irrelevante Tatsachen verfolgen müsste. Massgeblich sind die rechtzeitigen und substanziierten Vorbringen der Parteien sowie die Relevanz der angebotenen Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens.
“Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 in fine mit Hinweis). In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).”
“In Bezug auf den Antrag auf zusätzliche Beweiserhebung ist in erster Linie von den Regeln des VwVG auszugehen und nicht von Art. 29 Abs. 2 BV. Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierfür massgebliches Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.4.2). Dies trifft hier zu: Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, komme es auf die mit den zusätzlichen Beweisanträgen anvisierten Auswirkungen gerade nicht an. Insofern sind nach Auffassung der Vorinstanz die angebotenen Beweise für die Sachverhaltserstellung nicht relevant und die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör somit nicht verletzt. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist alsdann eine Frage der Rechtsanwendung.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2 m.H.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aber weder ein Recht darauf, dass die Behörde die Streitsache von Amtes wegen unter sämtlichen möglichen Gesichtspunkten prüft, noch das Recht der Partei auf Äusserung zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Zu berücksichtigen sind die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht.”
“), um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht dem Vollzug der gegen sie angeordneten rechtskräftigen Wegweisung entzieht. Es rechtfertigt sich im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen der Ausschaffungshaft nach Art. 77 bzw. jener nach Art. 76 AIG und im Hinblick auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht, die Zulässigkeit einer ordentlichen Ausschaffungshaft von Amtes wegen zu prüfen und insofern die unzulässige Haft nach Art. 77 AIG allenfalls durch eine solche nach Art. 76 AIG zu ersetzen (so die Urteile 2C_689/2014 vom 25. August 2014 E. 3 und 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 3). Die Zulässigkeit einer allfälligen Haft nach Art. 76 AIG bildet hier nicht Verfahrensgegenstand. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Haft - wie die Beschwerdeführerin weiter einwendet - als unverhältnismässig zu gelten hätte bzw. ob der Haftrichter die entsprechende Frage hinreichend geprüft und seinen Entscheid diesbezüglich genügend begründet hat (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. das Urteil 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.2 u. 5).”
Für die Publikation von Behördenakten im Rahmen des Schutzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist in erster Linie das kantonale/kommunale Recht massgebend; es genügt daher in der Regel eine in den örtlichen Vorschriften als «ortsüblich» vorgesehene Bekanntgabe. Eine kostenpflichtige Regionalzeitung ist nicht automatisch als öffentliches Publikationsorgan anzusehen, wenn die kantonalen oder kommunalen Vorschriften andere ortsübliche Publikationsmittel vorsehen.
“Die Publikation eines Baugesuchs richtet sich primär nach kantonalem Recht, vorliegend § 102 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700). Sie dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4). Gemäss § 102 PBG/TG ist das Baugesuch während 20 Tagen aufzulegen (Abs. 1) und die Auflage in ortsüblicher Weise zu publizieren (Abs. 2). Zudem ist den Anstössern die Auflage schriftlich mitzuteilen (Abs. 3). Gemäss Vorinstanz bestimmt die Gemeinde, was als "ortsüblich" zu gelten hat. Laut den kommunalen Vorschriften erfolge die Publikation der Bauauflage in ortsüblicher Weise im Anschlagkasten, auf der Website der Gemeinde, im abonnierten Newsletter und in den Schreiben an die Anstösser. Dies entspreche langjähriger Praxis der Gemeinde und die zusätzliche Publikation in der Regionalzeitung "Regi die Neue" (nachfolgend: "Regi") erfolge nur bei gemeindeeigenen Planungsangelegenheiten. Es treffe zwar zu, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde das Baugesuch nicht in der "Regi" publiziert habe, obschon sie diese auf ihrer Webseite als Publikationsorgan nenne. Beim fraglichen Regionalblatt handle es sich aber um eine kostenpflichtige Publikation, die trotz der Nennung auf der Website nicht als öffentliches Publikationsorgan gelten könne.”
Die Begründungsdichte beim Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je weiter das der Behörde eingeräumte Ermessen und je schwerwiegender der Eingriff in die geschützten Interessen, desto sorgfältiger müssen die Erwägungen dargelegt werden. Andererseits dürfen bei Massengeschäften nicht unverhältnismässig hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden.
“Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird von einer Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen einer betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteil des BVGer F-3128/2024 vom 3. März 2025 E. 3.2.4). In Bezug auf die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Einreiseverboten sind insbesondere zwei durch die Rechtsprechung entwickelte Leitlinien zu beachten. Zum einen sind als Ausgleich zum Ermessensprivileg der Behörden die Anforderungen an die Begründung umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). Zum anderen dürfen jedoch nicht übermässig hohe Anforderungen gestellt werden, da es sich bei Einreiseverboten um ein Massengeschäft handelt (vgl.”
“Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.3, A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 5.3.1 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 7). Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemein werden an die Begründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso strengere Anforderungen gestellt, je weiter der eingeräumte Ermessensspielraum der Behörde und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2.1). Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann.”
Die Aufhebung bzw. Aussonderung «kontaminierter» Amtshandlungen bezweckt, den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ergebnisse von Amtshandlungen, die vor dem Eintritt des Ausstandsgrunds erhoben wurden, bleiben hingegen in der Regel in den Akten und sind nicht notwendigerweise zu entfernen; ferner dürfen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
“48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 E. 7 bzw. E. 6 vom 31. März 2023). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (vgl. Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 4). Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandgrunds erhoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl. Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1, je m.w.V.). Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Literatur Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO und Verfahrenshandlungen subsumiert (vgl. Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1 Fn. 1; Keller, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; s.a. TPF 2021 74 E. 3.2.3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). 3.3 Der Beschluss BV.2022.48 bzw. BV.2022.49 vom 31. März 2023 über den Ausstand der Gruppenleiterin wurde den Beschuldigten bzw. ihren anwaltlichen Vertretern am 4. bzw. 3. April 2023 zugestellt (SK 9.521.075 ff.; 9.522.053 ff.). A. und B. stellten daraufhin am 6. April 2023 den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen sowie Aktenvernichtung / -entfernung (vgl. E. 1.12), womit die 5-tägige Frist (Art. 60 Abs. 1 StPO analog) gewahrt wurde. 3.4 3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshandlungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien. Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff. Rz. 5), es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersuchungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontaminiert» und mithin aufzuheben.”
“48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 E. 7 bzw. E. 6 vom 31. März 2023). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (vgl. Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 4). Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandgrunds erhoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl. Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1, je m.w.V.). Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Literatur Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO und Verfahrenshandlungen subsumiert (vgl. Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1 Fn. 1; Keller, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; s.a. TPF 2021 74 E. 3.2.3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). 3.3 Der Beschluss BV.2022.48 bzw. BV.2022.49 vom 31. März 2023 über den Ausstand der Gruppenleiterin wurde den Beschuldigten bzw. ihren anwaltlichen Vertretern am 4. bzw. 3. April 2023 zugestellt (SK 9.521.075 ff.; 9.522.053 ff.). A. und B. stellten daraufhin am 6. April 2023 den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen sowie Aktenvernichtung / -entfernung (vgl. E. 1.12), womit die 5-tägige Frist (Art. 60 Abs. 1 StPO analog) gewahrt wurde. 3.4 3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshandlungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien. Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff. Rz. 5), es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersuchungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontaminiert» und mithin aufzuheben.”
Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn sich aus der Aktenlage oder bereits getroffenen Beweiserhebungen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass weitere Abklärungen voraussichtlich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erbringen. In solchen Fällen verletzt das Unterlassen weiterer Beweiserhebungen nicht notwendigerweise den Anspruch auf rechtliches Gehör oder andere Verfahrensgarantien des Art. 29 BV.
“Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Beziehungen zu seinen Kindern "falsch festgestellt" und diesbezüglich zu Unrecht keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Sie habe zudem seinem langen Aufenthalt im Land (17 Jahre) zu wenig Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer beanstandet damit in erster Linie nicht die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, sondern die Interessenabwägung sowie die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aspekte. Die Vorinstanz stellt nicht infrage, dass der Beschwerdeführer die affektiven Beziehungen zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern eng lebt. Dass er und seine Partnerin auf Sozialhilfeleistungen bzw. Nothilfegelder angewiesen sind, ist nicht bestritten. Weitere Abklärungen in tatbeständlicher Hinsicht erübrigten sich. Das Appellationsgericht durfte ohne Verletzung von Art. 29 BV in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen, den Sachverhalt weiter zu vertiefen; das Entscheidwesentliche ergab sich aus den Akten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).”
“Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4) bundesrechtskonform davon absehen. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzte sie damit weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder eine sonstige Verfahrensgarantie nach Art. 29 BV.”
“Das Bundesverwaltungsgericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten und sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Verfahrensakten ergab: Eine Behörde darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn sie gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.). Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) der Beschwerdeführerin nicht, wenn sie deren Beweisanträgen keine Folge gab (Anhörung zahlreicher Zeugen, ohne dass ersichtlich wäre, wozu sie Auskunft geben sollten bzw. konnten usw.). Das Marktverhalten lässt sich aufgrund der in den Akten und in der angefochtenen Verfügung dargestellten Handelsdaten überprüfen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Einvernahme von Personen, die das nur mit elektronischen Mitteln wahrnehmbare Handelsverhalten nicht beobachtet haben, zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können.”
Bei Pflichtmandaten tritt der Anwalt in ein vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmtes öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat. Die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung und die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Die nähere Regelung der Pflichtmandate, namentlich auch die Entschädigung, obliegt den Kantonen. Ein Anspruch auf freie Wahl oder ohne Weiteres auf Wechsel des Rechtsbeistandes besteht nicht; ein Wechsel kann nur aus objektiven Gründen bewilligt werden und bedarf der richterlichen Genehmigung.
“Juni 2002 unterliegen die Rechtsanwälte von Bundesrechts wegen der Verpflichtung, (in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind) Vertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die nähere Regelung der Pflichtmandate, einschliesslich deren Entschädigung, bleibt indessen nach wie vor Sache der Kantone (BGE 132 I 201 E. 7.2.; Urteil BGer 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird (dazu BGE 133 IV 335 E. 2; 132 I 201 E. 7.1; 122 I 322 E. 3b; 113 Ia 69 E. 6 mit Hinweisen; vgl. Steinmann, in Ehrenzeller et al., Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 N. 75; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 192; Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Auflage 2017, Art. 29 Rz. 31; Urteil BGer 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Staat begründet (Meichssner, S. 192). So wie die Bundesverfassung keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewährt (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa; vgl. Steinmann, Art. 29 N. 73; Meichssner, S. 197; Urteil BGer 5A_262/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3), besteht auch kein Anspruch auf Wechsel des Rechtsbeistandes (Steinmann, Art. 29 N. 74). Dieser kann jedoch bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (Urteil BGer 8C_310/2014 vom 31.”
“Juni 2002 unterliegen die Rechtsanwälte von Bundesrechts wegen der Verpflichtung, (in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind) Vertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die nähere Regelung der Pflichtmandate, einschliesslich deren Entschädigung, bleibt indessen nach wie vor Sache der Kantone (BGE 132 I 201 E. 7.2.; Urteil BGer 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird (dazu BGE 133 IV 335 E. 2; 132 I 201 E. 7.1; 122 I 322 E. 3b; 113 Ia 69 E. 6 mit Hinweisen; vgl. Steinmann, in Ehrenzeller et al., Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 N. 75; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 192; Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Auflage 2017, Art. 29 Rz. 31; Urteil BGer 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1). Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Staat begründet (Meichssner, S. 192). So wie die Bundesverfassung keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewährt (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa; vgl. Steinmann, Art. 29 N. 73; Meichssner, S. 197; Urteil BGer 5A_262/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3), besteht auch kein Anspruch auf Wechsel des Rechtsbeistandes (Steinmann, Art. 29 N. 74). Dieser kann jedoch bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen Bewilligung (Urteil BGer 8C_310/2014 vom 31.”
Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wird dieser in Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG (in Verbindung mit Art. 26 ff. VwVG bzw. Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert. Nach ständiger Praxis ist die Akteneinsicht auf das zu beschränken, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; offenzulegen sind insoweit insbesondere die Aktenbestandteile, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E.”
Bei ermessensbegründeten Entscheiden besteht nach Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht, ein nachvollziehbares und substanziiertes Begründungsbild zu liefern, damit Betroffene die Ermessensausübung auf mögliche Ermessensfehler prüfen und gegebenenfalls anfechten können. Dies gilt auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit Standortevaluationen, der verkehrsmässigen Erschliessung und für im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verträge getroffene Ermessenserwägungen.
“Es könne nicht sein, dass ermessenshalber ausgeübtes Verwaltungshandeln im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verträgen weder dem Willkürverbot nach Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) noch der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV unterstehe. Ein solches Aushöhlen rechtsstaatlicher Grundsätze erweise sich ohne Weiteres als unzulässig. Statt die Durchführung von Standortevaluationen im Rahmen der Gesetzgeberbefugnis in das kommunale Baureglement einzubringen, hätten die Gemeinden einen verwaltungsrechtlichen Vertrag geschlossen. Ob eine Standortevaluation durchgeführt werde, liege im Ermessen der Gemeinden. Diese müsse ihre Ermessensausübung folglich begründen. Nur so sei es einer betroffenen Person möglich, die Ermessensausübung auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis, mit der festgestellt wird, dass dem zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Sind die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat die darum ersuchende Person einen Anspruch auf Erteilung derselben (S. Staub, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.”
“Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung des Konzentrationsprinzips dargelegt, weshalb gewichtige Gründe für einen Standort des Pouletmaststalls abseits des Betriebszentrums sprächen. Ihr kann in diesem Zusammenhang daher keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorgeworfen werden, weil sie sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wonach der für den Maststall vorgesehene Standort im Bereich der Gebäudegruppe Hinter-Dallenbach bisher nie als landwirtschaftlicher Betriebsstandort genutzt worden sei (vgl. dazu E. 5.3 hiernach). Weiter begründet die Vorinstanz hinreichend, weshalb sie die Anforderungen an die verkehrsmässige Erschliessung für erfüllt betrachtet (zur Erschliessung vgl. E. 6 hiernach). Auch diesbezüglich lassen sich dem angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen entnehmen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, diesen sachgerecht anzufechten, macht sie denn auch nicht geltend. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.”
Art. 29 Abs. 3 BV bildet eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie. Die materiellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens) sind durch eine vorläufige/summarische Prüfung der Prozessaussichten zum Zeitpunkt des Gesuchs zu beurteilen.
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2). Danach ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.1). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E.”
“Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 und S. 8). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsver- fahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Straf- verfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, - 15 - wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.”
“Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018).”
Bei Rügen des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) gilt die qualifizierte Rüge‑ und Begründungsobliegenheit der Verfassungsbeschwerde. Es reicht nicht aus, pauschal eine Verfassungsverletzung zu behaupten; es muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern ein verfassungsmässiges Individualrecht verletzt sein soll.
“Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht im Sinn von Art. 116 BGG (BGE 135 V 172 E. 7.3.2). Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann die Rüge der Unverhältnismässigkeit jedoch erhoben werden, etwa was die Überprüfung staatlichen Handelns unter dem Blickwinkel der Willkür angeht (Urteil 8D_7/2009 vom 10. März 2010 E. 3.4).”
“Die Steuerpflichtige beanstandet das vorinstanzliche Vorgehen unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 3 BV). Sie ist der Ansicht, dass die Vorinstanz insofern gehörsverletzend vorgegangen sei, als diese weder den Aktenbeizug noch den Schriftenwechsel angeordnet habe. Dadurch habe die Vorinstanz ein falsches Bild gewonnen und wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen. Die Kritik ist ausschliesslich appellatorischer Natur und zielt auf eine blosse Überprüfung in der Sache ab, was in diesem Zusammenhang ungenügend ist. Um gehört zu werden, wäre klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gewesen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen. Die aufgeworfene Frage wäre daher im Licht des Verfassungsrechts darzustellen gewesen. Der insofern bestehenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit lässt sich nicht genügen, wenn im wesentlichen nur die Behauptung einer Verfassungsverletzung in den Raum gestellt wird, ohne im Detail aufzuzeigen, dass und inwiefern der Gehörsanspruch verletzt sei. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 9C_485/2023 vom 30.”
“Soweit die Steuerpflichtige dartut, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren gewesen wäre und sie dies pauschal mit "Art. 8 BV" unterlegt, so fehlt diesbezüglich eine hinreichende Begründung. Da ein verfassungsmässiges Individualrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) im Raum steht, gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die Steuerpflichtige hätte daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress). Daran fehlt es offenkundig, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_204/2022 vom 11. März 2022 E. 2.3.2; 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.2).”
Art. 29 Abs. 3 BV gilt subsidiär neben dem kantonalen Prozessrecht. Kantonale ZPO-/Verfahrensbestimmungen konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch (Voraussetzungen) und regeln die Rechtsfolgen, namentlich Befreiung von Vorschuss‑/Sicherheitsleistungen und — soweit erforderlich zur Wahrung der Rechte — den unentgeltlichen Beizug eines Rechtsbeistands. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs frei.
“Das ZGB sieht im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine Regelung über die unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Die Bestimmungen der ZPO kommen nur zum Tragen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450f ZGB). Das Gesuch des Beschwerdeführers ist aufgrund der einschlägigen kantonalen Regelung grundsätzlich nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen (§ 40 Abs. 3 des Einführungsgesetzes [des Kantons Zürich] zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]), die in diesem Sinne subsidiäres kantonales Recht darstellen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich allerdings auch aus Art. 29 Abs. 3 BV. Die als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO gehen in ihren Voraussetzungen nicht über den verfassungsmässigen Anspruch hinaus (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die Beschwerde ist daher unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. Entsprechend prüft das Bundesgericht frei, ob der strittige Anspruch verletzt worden ist (BGE 134 I 12 E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1).”
“Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel und ist ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Wird das Gesuch gutgeheissen, so ist sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Sofern zur Wahrung ihrer Interessen notwendig, steht der Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsmässige Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe konkretisiert (BGE 142 III 131 E. 4.1).”
Bei selbständig eröffneten Zwischenentscheiden kann ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen, wenn eine geltend gemachte Rechtsverzögerung auch durch einen für die Partei günstigen Endentscheid nicht behoben würde. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur; blosses Verzögern genügt nicht, sofern das Verfahren insgesamt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV an eine angemessene Verfahrensdauer entspricht.
“Der Abschreibungsentscheid beendet das vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht und gilt daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde, ist wie im Falle der Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde auch bezüglich des Abschreibungsentscheids von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen (vgl. Urteile 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1).”
“Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofern das Verfahren insgesamt den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV an eine angemessene Verfahrensdauer genügt (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Hinweisen; 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, kann der Zwischenentscheid mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).”
Ein Entscheid kann Art. 29 Abs. 2 BV verletzen, wenn das Gericht eine Begründung oder Rechtsqualifikation zu Grunde legt, die im vorangegangenen Verfahren von keiner Partei aufgeworfen wurde, und den Parteien nicht vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Begründung für die Parteien nicht erkennbar oder nicht zu erwarten war.
“Stützt ein Gericht einen Entscheid auf eine Begründung, welche im voran- gegangenen Verfahren von keiner Seite aufgeworfen worden war, ohne den Par- teien vorab eine Äusserungsmöglichkeit zu geben, so kann dies einen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpönten Überraschungsentscheid darstellen. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betreffende Begründung von den Parteien in kei- ner Weise zu erwarten war (BGE 114 Ia 97 E. 2a; BGer 4A_402/2023 v.”
“Die Berufungsklägerin beanstandete den Entscheid der Vorinstanz dahingehend, dass das Zivilkreisgericht anstatt der vorliegend geltenden 10-jährigen Verjährungsfrist nach nationalem Recht, also nach Art. 127 OR, die entsprechende einjährige Frist von Art. 32 CMR angewandt habe, was aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der Vertragsqualifikation einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme. Mit ihrem Entscheid, dass die CMR anwendbar und die Forderung somit verjährt sei, habe die Vorinstanz die Parteien überrascht, ohne sich im Beweisverfahren oder in der Entscheidbegründung mit der Frage der Vertragsqualifikation auseinanderzusetzen. Dementsprechend sei die zivilkreisgerichtliche Urteilsbegründung im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV ungenügend. Die Berufungsbeklagte entgegnete, es sei die Berufungsklägerin selber gewesen, welche behauptet habe, sie habe einen Transportvertrag mit der Berufungsbeklagten geschlossen. Inwiefern es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein könnte, wenn ein Gericht sich auf die (unbestrittenen) Aussagen der Klägerin stütze, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht weiter ausgeführt. Es sei auch nicht überraschend, dass das Gericht den Anspruch der CMR unterstellt habe, denn dies sei einerseits ein zwingend anwendbarer Staatsvertrag und andererseits habe die Berufungsbeklagte dessen Anwendbarkeit vor erster Instanz explizit hervorgehoben.”
Formelle Rechtsverweigerung: Liegt vor, wenn eine Behörde auf eine rechtsgenügend vorgebrachte Eingabe oder auf Teile davon nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt oder sich nicht mit rechtserheblichen Vorbringen auseinandersetzt. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 29 Abs. 2 BV und zieht grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich.
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E.”
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E.”
“Eine formelle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 142]; BVR 2016 S. 247 E. 2.1). Hier hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem ZMG «eventualiter» um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und dieses Begehren auch rudimentär begründet (Antrag Nr. 7 und Rz. 22 der Eingabe vom 7.6.2023, unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Die Vorinstanz hat über diesen Antrag im angefochtenen Entscheid nicht im Dispositiv entschieden und auch sonst weder Stellung zu ihm genommen noch ihn überhaupt erwähnt. Zwar hat sie keine Verfahrenskosten erhoben, sodass dem Beschwerdeführer insoweit kein direkter Nachteil entstanden ist, aber durch die Unterschlagung des Gesuchs blieb jedenfalls die Entschädigungsfrage gänzlich unbehandelt. Mithin hat das ZMG eine formelle Rechtsverweigerung begangen. – Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.”
“Selbstverständlich könne der Mieter eine allfällige Kündi- gung trotzdem nach - 16 - Massgabe von Art. 271 ff. OR auf ihre Missbräuchlichkeit hin überprüfen lassen. Die Rechtsstellung des Mieters verschlechtere sich dadurch aber offenkundig. Erstens weil eine Kündigung aus einem explizit vertraglich vereinbarten Kündi- gungsgrund die Wichtigkeit der Einhaltung der vereinbarten Pflicht oder Bedin- gungen (z.B. Verhältnis Einkommen/Vermögen zu Mietzinshöhe) für die Vermiete- rin zum Ausdruck bringe und zweitens weil eine solche wohl als Kündigung aus wichtigem Grund i.S.v. Art. 266g OR zu qualifizieren wäre, durch welche etwa ei- ne allfällige Kündigungssperrfrist i.S.v. Art. 271 Abs. 1 lit. d und e OR durchbro- chen würde (vgl. act 43 Rz 30 ff. und insbes. Rz 38). Aus all diesen Gründen ha- be die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse beider Parteien zu Unrecht verneint und damit nicht nur Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verletzt, sondern auch das Verbot der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.”
Persönliche/mündliche Anhörung: Art. 29 Abs. 2 BV begründet nicht grundsätzlich einen Anspruch auf persönliche bzw. mündliche Anhörung. Eine persönliche Anhörung ist nur unter besonderen Voraussetzungen geboten, namentlich wenn es für die Entscheidung darauf ankommt, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Partei gewinnt. In vielen Fällen genügt ein schriftliches Verfahren, sofern den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme verblieben ist.
“Die Rüge des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen des Rügeprinzips (oben E. 4.1) nicht, denn er macht keinerlei Ausführungen dazu, weshalb ihm Art. 29 Abs. 2 BV ein Recht auf eine persönliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren einräumen und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen dieses Recht verletzt haben sollte. Ausserdem legt er nicht dar, vor Vorinstanz seine persönliche Anhörung beantragt zu haben. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Ohnehin ist zwischen der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen grundsätzlichen Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und der - sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern demjenigen auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden - Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, zu unterscheiden (ausführlich zu den beiden Aspekten BGE 142 I 188 E. 3). Dem Beschwerdeführer geht es um Letzteres. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht aber nur unter besonderen Voraussetzungen, und zwar wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann. Inwiefern diese Voraussetzungen vor Vorinstanz gegeben gewesen sein sollten, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar.”
“In Zusammenhang mit der geltend gemachten Gehörsverletzung sei sodann Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerinnen konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach schriftlich äussern. Die JSK und der Kantonsrat haben die Anliegen bzw. Anträge der Beschwerdeführerinnen bei der Beratung und Beschlussfassung berücksichtigt. Ihre Anliegen sind im Kantonsrat auch durch Anträge von Ratsmitgliedern eingebracht worden, welche jedoch keine Mehrheit gefunden haben. Der Kantonsrat hat schliesslich seine Zustimmung zur Aufhebung des Fideikommisses erteilt und damit implizit die Anträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, soweit er auf diese eingetreten ist. Die Beschwerdeführerinnen konnten damit ihren Anliegen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gehör verschaffen. Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 425 E. 2.1). Im Übrigen ist auch aus dem VRG kein Anspruch auf persönliche Anhörung ableitbar (vgl. § 26 VRG: Verfahren grundsätzlich schriftlich). Im Umstand, dass der Kantonsrat den von Kantonsratsmitgliedern gestellten Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat abgelehnt hat – dass die Beschwerdeführerinnen diesen Antrag gestellt hätten, ist ihrer Eingabe vom 18. August 2022 nicht zu entnehmen –, ist ebenfalls keine Gehörsverletzung zu erblicken. Dem Kantonsratsbeschluss als solchem fehlt sodann eine Begründung, diese lässt sich jedoch dem Kantonsratsprotokoll entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich denn auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begründungen und Argumenten, die sich aus dem Kantonsratsprotokoll ergeben, auseinander. Die Begründung erscheint damit als angemessen, denn wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt, konnten sich die Beschwerdeführerinnen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und das Rechtsmittel in voller Kenntnis der Gründe ergreifen (vgl.”
“Im konkreten Fall holte die Haftrichterin die telefonischen Auskünfte am 20. Januar 2025 und damit fünf Tage nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs und zwei Tage vor der mündlichen Anhörung ein. Die Auskunft des SEM wurde der Rechtsvertreterin gleichentags zur Kenntnis gebracht. Das SEM verweigerte der Rechtsvertreterin - wie der Beschwerdeführer glaubhaft vorbringt - eine eigene telefonische Auskunft und verwies sie auf den schriftlichen Weg. Vor diesem Hintergrund wäre es zwar grundsätzlich angezeigt gewesen, dass das SEM die dem kantonalen Gericht mündlich erteilte Auskunft schriftlich bestätigt. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Umstände und der Möglichkeit des Beschwerdeführers, Stellung zu nehmen, ist das Vorgehen des kantonalen Gerichts jedoch im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.”
Im Schiedsverfahren entspricht der Anspruch auf rechtliches Gehör dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Standard; hierzu gehören insbesondere das Recht, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen und Rechtsstandpunkten zu äussern, sowie die Möglichkeit, entscheidwesentliche Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismitteln zu beweisen; das Schiedsgericht hat die entscheidrelevanten Vorbringen tatsächlich zu prüfen. Im Strafverfahren ist das Konfrontationsrecht eine Konkretisierung des rechtlichen Gehörs; seine effektive Wahrung setzt namentlich voraus, dass entsprechende Anträge rechtzeitig und formgerecht gestellt werden.
“Ein Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen). Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1 S. 288; 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; 121 III 331 E. 3b). Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird.”
“Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsspruchs (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt.”
“Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsspruchs (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt.”
“Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. S. 37 und E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; Urteile 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5; 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen).”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst neben dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung auch prozessuale Fairness (inkl. Waffengleichheit) und verlangt ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde. Weiter ergibt sich daraus ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde (keine Mitwirkung Unbefugter). Diese Garantien gelten für Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, sind aber nicht identisch mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV.
“In prozessualer Hinsicht haben die Behörden den Grundsatz der Fairness im Verfahren sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60; 140 I 99 E. 3.4-3.8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat zudem jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt dabei ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde, wobei diese Garantien nicht deckungsgleich mit derjenigen des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV sind (Urteil 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ferner BGE 140 I 326 E. 5.2).”
“Die Rüge der Beschwerdeführerin beschlägt vielmehr die allgemeine Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Bundesgericht subsumiert auch die Waffengleichheit sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren unter diese verfahrensrechtliche Grundnorm. Darüber hinaus stützt es den Anspruch auf rechtmässige Zusammensetzung, Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Behörde, soweit er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 BV fällt, auf Art. 29 Abs. 1 BV (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., S. 257 f. Rz. 829 f. mit Hinweis u.a. auf BGE 142 I 172 E. 3.1; 140 I 326 E. 6.3).”
“Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 2.3). Auch in Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; Urteile 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 1 BV wird auf Bundesebene durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Urteile 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.2; 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2), der auch auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen Anwendung findet (Art.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde. Nach Rechtsprechung und Lehre sind diese Garantien aber nicht deckungsgleich mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV, die für gerichtliche Verfahren zur Anwendung kommt. Letztere kann nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; vgl. auch PETER KARLEN / JULIA HÄNNI in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21b zu Art. 29 BV; GEROLD STEINMANN, in: BV Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 29 BV). Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde bzw. darauf, dass diese vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. Die Besetzung richtet sich im Rahmen der Zuständigkeitsordnung nach dem Verfahrensrecht (BGE 142 I 172 E.”
Kann eine amtliche Verteidigung bereits besteht oder ist die Einschaltung einer externen Verteidigung zur Wahrung der Rechte erforderlich, kann die Gerichtskasse die Entschädigung eines externen Verteidigers übernehmen (vgl. Entscheid, in dem eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde). Soweit nach Einreichung des Gesuchs weitere kostenträchtige Verfahrensschritte zu erwarten sind, ist in der Regel über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung rasch zu entscheiden, damit die betroffene Person und ihr Rechtsvertreter Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko erhalten.
“Der Gesuchsteller hat für das vorliegende Ausstandsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der bereits bestehenden amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren kann vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres gutgeheissen werden. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Als angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'600. (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST), entsprechend einem Aufwand von acht Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200. pro Stunde. Diese wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Das Ausstandsgesuch betreffend E____ wird abgewiesen.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8.4.1; 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Ein neues bzw. wiederholtes Gesuch darf nicht dazu dienen, bereits rechtskräftige Entscheide fortlaufend in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder ein Revisionsgrund vorliegt. Neue Umstände, die einzig daraus resultieren, dass die betroffene Person einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, kommen dabei nur vermindert zum Gewicht.
“Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGE 120 Ib 42 E. 2b mit Hinweisen). Wurde die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Verwaltungsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die ausländische Person während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung) im Ausland bewährt hat (vgl. Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verliess, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteile 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; je mit Hinweis). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids - hier des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.”
“Wurde eine aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen des Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in dessen Heimat zu pflegen, und er sich während einer angemessenen Zeitdauer seit dem Widerruf der Bewilligung im Ausland bewährt bzw. klaglos verhalten hat (vgl. Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5; 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2).”
“Die Nichteintretensverfügung wurde durch die anschliessenden Rechtsmittelentscheide ersetzt und kann daher nicht selbständig angefochten werden, gilt aber als inhaltlich mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Offensichtlich unzulässig ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Wie bereits die Vorinstanz erläutert hat, ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das Migrationsamt auf das erneute Familiennachzugsgesuch vom 12. Februar 2021 zu Recht nicht eingetreten ist. Falls diese Frage im Sinne der Beschwerdeführer zu beantworten wäre, könnte das Bundesgericht die Sache daher lediglich an die kantonalen Instanzen zurückweisen, nicht aber in der Sache selbst entscheiden (vgl. Urteile 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 1.2; 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 1.2). 2.3. Wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell behandelt, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG). 3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz Verletzungen des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor, weil sie im Zusammenhang mit dem freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug ausschliesslich auf den Nachweis von Unterhaltszahlungen abstelle und Noven wie die neue angemessene Wohnung und die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin während des Aufenthalts in der Schweiz unbeachtet lasse. Diese Rügen sind allesamt offensichtlich unbegründet. 3.1. Wurde ein Gesuch rechtskräftig abgewiesen, ist eine Verwaltungsbehörde nach der Rechtsprechung von Verfassungs (Art. 29 BV) wegen nur dann verpflichtet, auf ein neues Gesuch in derselben Sache einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn ein Revisionsgrund vorliegt, d.h. der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst das Gebot eines fairen Verfahrens, zu dem auch die Waffengleichheit gehört. Das Gebot der Waffengleichheit verlangt, dass jeder Partei eine angemessene Möglichkeit geboten wird, ihre Sache vorzutragen, und zwar unter Bedingungen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht in einen klaren Nachteil versetzen (‚juste équilibre‘).
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; nachfolgend: EMRK; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.1 m.w.H.).”
“Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein "juste équilibre entre les parties": Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteile des EGMR 74989/11 Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 129; 17502/07 Avotins gegen Lettland vom 23. Mai 2016 § 119; 44962/98 Yvon gegen Frankreich vom 24. April 2003 § 31).”
“Das Gebot der Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verankerten Garantie eines fairen Verfahrens. Dieses Gebot verlangt, dass jeder Partei eine angemessene Möglichkeit geboten wird, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie im Vergleich zu der anderen Partei nicht in einen klaren Nachteil versetzt (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1; 133 I 1 E. 5.3.1).”
Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich zu allen für den Entscheid wesentlichen Tatsachen zu äussern und entscheidwesentliche Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismitteln zu belegen. Werden Fristen oder Gelegenheit zur Nachreichung von Beweismitteln gewährt und bleiben diese ungenutzt, kann daraus kein Gehörsmangel folgen.
“Ein Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Art. 393 lit. d ZPO); dieser Beschwerdegrund wurde aus den Regeln betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) übernommen, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit anwendbar ist (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen). Danach entspricht der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1 S. 288; 130 III 35 E. 5; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2; 121 III 331 E. 3b). Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird.”
“Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch anderweitige mangelnde Gewährung der Mitwirkungsrechte verletzt worden sein sollte. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Verwaltungsverfahren genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wurde ihr doch mit Vorbescheid vom 14. September 2022 ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt, jedoch Gelegenheit eingeräumt, innert der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel beizubringen, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Nachdem sie den Bericht des Spital C.________ vom 1. Juli 2022 nachgereicht hatte, liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, es sei ihr eine Frist von 20 Tagen zwecks Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Die daraufhin gewährte Frist liess sie jedoch ungenutzt verstreichen. Weitere Mitwirkungsrechte konnte sie im kantonalen Verfahren wahrnehmen.”
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 146 II 335 E. 5.1 und BGE 140 I 99 E. 3.4). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gilt im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt (Urteil des BGer 8C_7/2021 vom 27. August 2021 E. 4.1).”
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1). Werden Verwaltungsverfahren durch Gesuch eingeleitet, übernimmt in erster Linie die Gesuchseinreichung selbst die Funktion des rechtlichen Gehörs (BGE 111 Ia 101 E. 2b; Urteile des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2; 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 322 ff.; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 357). Von der gesuchstellenden Partei darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die wesentlichen Aspekte aufzeigt (Urteile des BVGer B-2881/2022 E. 5.5; B-4636/2022 vom 22. März 2024 E. 2.4; Entscheid der der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 31. Oktober 2000, in VPB 67.11).”
Akteneinsicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst grundsätzlich das Recht, die Verfahrensakten am Sitz der aktenführenden Behörde einzusehen, sich Notizen zu machen und — sofern der Verwaltung dadurch kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht — Kopien (einschliesslich Fotokopien, Scans oder Fotografien) anzufertigen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe oder dauerhafte Zustellung der Originalakten besteht grundsätzlich nicht. Ebenso liegt es im Ermessen der Behörde, die Modalitäten zu regeln; in der Praxis werden Akten jedoch mitunter Vertretern (z. B. Rechtsanwälten) oder sonstigen Bevollmächtigten zur Einsicht überlassen, ohne dass dies grundsätzlich als diskriminierend gilt.
“Die Beschwerdeführerin beantragte während des bundesgerichtlichen Verfahrens, ihr seien die Akten an ihr temporäres Domizil in der Schweiz zur Einsichtnahme zuzustellen. Dabei lehnte sie es ab, am Standort der urteilenden Abteilung - mithin in Luzern - Einblick in diese zu nehmen. Entgegen ihren Ausführungen verschafft das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, die Verfahrensakten am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen oder, soweit damit für die Verwaltung kein unverhältnismässiger Aufwand einhergeht, Kopien zu machen; einen Anspruch auf Zustellung der Verfahrensakten oder von Kopien davon verschafft es hingegen nicht (BGE 122 I 109 E. 2b; Urteile 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.1; 6B_382/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2). Dass dabei praxisgemäss die Akten wohl den patentierten Rechtsanwälten, nicht hingegen privaten Beschwerdeführern herausgeben wird, verstösst im Weiteren nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich damit begründen, dass bei Anwälten besondere tatsächliche Verhältnisse bestehen. Sie bieten besser als andere Private Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Entscheidend ist weiter, dass Rechtsanwälte einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehen (BGE 123 II 534 E.”
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch eine Verletzung ihres Rechts, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, rügt, ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz angeboten hat, diese einer Vertretung in der Schweiz zur Einsicht zuzustellen. Alternativ stünden die Akten zur Einsicht vor Ort bereit. Damit ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. auch E. 4 hiervor).”
“Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art.”
“Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl.”
“Mit den Beschwerdeführenden ist fraglich, ob die Ausführungen in BGE 108 Ia 5 noch zeitgemäss sind. Im damaligen Entscheid war vom Normalformat A4 die Rede. Heute dürfte eine Vielzahl der handelsüblichen Kopiergeräte, wie sie auch bei den kommunalen Baubehörden anzutreffen sind, (Farb-) Kopien im Format A3 ermöglichen, was vorliegend der Fall war. Im Lichte einer geltungszeitlichen Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV spricht zudem nichts dagegen, den Anspruch auf Herstellung von Kopien auf andere Formen des "Kopierens" zu erstrecken, wie Scannen oder Fotografieren z.B. mit dem Mobiltelefon (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 26 VwVG mit Hinweis; ferner ANDREAS JÖRGER, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrevue 2019 S. 484). An der Feststellung, dass die Baubehörden regelmässig nicht über Kopiergeräte verfügen, welche das Kopieren von Plänen im Original- bzw. Grossformat erlauben, dürfte sich aber nicht viel geändert haben. Indes ist anzunehmen, dass die Dichte an spezialisierten Kopiergeschäften, die solche Pläne ohne grösseren Aufwand vervielfältigen können, seit den achtziger Jahren zugenommen hat. Zudem sehen die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den Kantonen vermehrt vor, dass Baugesuche auch in elektronischer Form eingereicht werden können (vgl. etwa § 6 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.”
“Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren Art. 26 - 28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_580/2016 vom 31. Mai 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Behörde darf die Einsichtnahme in Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Sie hat dazu eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art.”
Aussichtslosigkeit: Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und das Begehren daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahr.
“Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV [RS 101]). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 8, U 18 33 vom 13. November 2018 E. 3.4, U 17 75 vom 27. November 2018 E. 4.4). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG).”
“Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 16 Abs. 1 VRG/ZH. Danach ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 6.1). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E.”
“Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage - 7 - nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom”
Bei Ausschreibungs- und Konzessionsverfahren setzt die Überprüfbarkeit der Einhaltung verfassungsmässiger Gewährleistungen nach Art. 29 Abs. 1 BV ein mindestens ausreichendes Mass an Verfahrens‑transparenz voraus; ohne diese Transparenz lassen sich wirksamer Rechtsschutz und verfahrensmässige Chancengleichheit nicht sicherstellen.
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Ausschreibungsbedingungen durch eine asymmetrische Weitergabe von Informationen in den Nachverhandlungen.”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Verzichtet die Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung, hat sie diese Entscheidung sorgfältig zu prüfen und deren Grundlagen nachvollziehbar darzulegen. Die Behörde darf nur dann auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise ohne Willkür annehmen kann, dass zusätzliche Beweiserhebungen das Ergebnis nicht entscheidwesentlich ändern würden; sonst wäre die Entscheidung willkürlich.
“2; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV Rz. 44). Der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren beinhaltet die Pflicht der Behörde, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht völlig untauglich erscheinen (BGE 134 I 140, E. 5.3). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und welche zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Begründung (Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV Rz. 48).”
“Das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1, mit Hinweisen). Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Zulässig ist die willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung, wonach eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 BV), wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. die Urteile 2C_1072/2018 vom 1.”
Liegt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vor, schliesst dies nach den gerügten Entscheidungen eine nachträgliche Heilung der Verfahrensmängel in der Regel aus. In solchen Fällen ist die Kassation bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt, insbesondere wenn die Vorinstanz ihren Untersuchungs- oder Begründungspflichten nicht nachgekommen ist.
“Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vor-instanz im vorliegenden Fall den Vorgaben des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) sowie ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nicht nachkam. Durch Letztere verletzte sie somit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers. Die Gehörsverletzung ist als schwerwiegend zu bezeichnen, wodurch vorliegend eine Heilung der verfahrensrechtlichen Verfehlungen durch die Vorinstanz ausser Betracht fällt und eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2; Urteil des BVGer C-5276/2018 vom 9. Januar 2019). Im Übrigen ist eine Kassation auch aufgrund der noch vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen angebracht (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1).”
Pauschal erhobene Rügen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV sind unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und die behauptete Ungleichbehandlung substanziiert. Blosse pauschale Behauptungen genügen nicht; es ist erforderlich, die behauptete Rechtsverletzung konkret zu begründen.
“Soweit die Beschwerdeführerin die Bestätigung der erstinstanzlichen Besuchsrechtsregelung durch die Vorinstanz als "verfassungswidrig" rügt, präzisiert sie nicht, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, sodass auf ihren Einwand nicht einzugehen ist. Ebenfalls unbeachtlich bleiben ihre Ausführungen, mit denen sie einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behauptet (namentlich auf S. 5 ff. der Beschwerdeschrift), ohne diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Schliesslich substanziiert sie an keiner Stelle die pauschal geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Mithin ist auch dieser Vorwurf nicht zu prüfen.”
“Die in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten Unterlagen (Beschwerden Ziff. III./2.3 Rz. 42) hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese zu keinem anderen Ergebnis führen würden, zumal die Anerkennung unbelegter Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement der langjährigen und gefestigten Gerichtspraxis widersprechen würde (vgl. vorne E. 3.2 und 5.2.2) und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hier zu verneinen wäre (vgl. zu den diesbezüglich strengen Voraussetzungen etwa BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1). Eine Beweiserhebung von Amtes wegen kann daher unterbleiben (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu etwa BVR 2021 S. 441 E. 5.8 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots ist somit weder hinreichend dargetan noch belegt. Inwiefern sodann ein Verstoss gegen die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und die Grundsätze der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV vorliegen sollte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich.”
Die Rechtsprechung verlangt für Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts (Entsiegelung/Herausgabe) eine hinreichende Substanziierung geltend gemachter Geheimnisinteressen; werden solche nicht glaubhaft dargelegt, fehlt die Grundlage für eine zurückhaltende Gewährung von Akteneinsicht bzw. für eine fortbestehende Siegelung.
“Zusammengefasst hält es nach dem Dargelegten vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz mangels genügender Substanziierung von schutzwürdigen Geheimnisrechten ein Entsiegelungshindernis verneinte und die fraglichen Geräte und einen Teil der physischen Unterlagen zur Durchsuchung freigab. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das vom ZMG gewählte Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder sein Recht auf eine wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV) verletzt haben soll, erhielt er doch einerseits vollumfängliche Akteneinsicht, obwohl eine solche im Entsiegelungsverfahren nur zurückhaltend zu gewähren ist und grundsätzlich eine glaubhafte Plausibilisierung von möglicherweise tangierten Geheimnisinteressen voraussetzen würde (vgl. Urteile 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 7.1; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.6). Andererseits konnte er sich vor dem ZMG mehrmals in schriftlicher Form zum Entsiegelungsgesuch äussern, um allfällige Geheimnisrechte zu substanziieren. Der vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist daher zu verneinen.”
“Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das ZMG habe ihr die Akteneinsicht in die gesiegelten Daten vor ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch verweigert. Damit habe das ZMG ihr die Möglichkeit genommen, ihre Geheimhaltungsinteressen substanziiert geltend zu machen. Zwar trifft es gemäss den vorliegenden Prozessakten zu, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2021 einen entsprechenden Antrag um Einsicht in die gesiegelten Asservate gestellt hat, der in den prozessualen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 2 f., E. I-II) nicht erwähnt wird. Dass die Vorinstanz diesen Antrag konkludent abgelehnt hat, verletzt in der vorliegenden Konstellation jedoch kein Bundesrecht: Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben selbst die Inhaberinnen und Inhaber von vorläufig als Beweismittel beschlagnahmten Aufzeichnungen kein pauschales Einsichtsrecht in die gesiegelten Asservate. Das Akteneinsichtsrecht dient grundsätzlich nicht dazu, pauschal in sämtliche sichergestellten Beweismittel Einsicht zu nehmen, um ex post - nach der beantragten Siegelung - noch nach allfälligen geheimnisgeschützten Aufzeichnungen forschen zu können.”
Bei Beweis- und Schätzungsfragen kann die von einer Behörde erstellte Schätzung im Verfahren verfahrensrechtlich nur die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung haben. Dies kann Fragen der Waffengleichheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV aufwerfen, weil eine Partei dadurch nicht denselben Zugang zu prüfbaren Beweismitteln haben kann wie die Gegenpartei.
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
Für Strafverfolgungsbehörden/den Staatsanwalt im Vorverfahren gilt Art. 29 Abs. 1 BV: Seine Unbefangenheit ist zwar nach dem gleichen Grundsatz zu beurteilen wie die Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern, doch sind die Anforderungen unter Berücksichtigung des funktionellen Unterschieds differenzierter zu würdigen. Ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn objektiv der Anschein der Befangenheit besteht; einfache oder vereinzelte fehlerhafte Verfügungen respektive Verfahrenshandlungen genügen jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters nur bei besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen anzunehmen. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind vorrangig die vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen.
“Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteile 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Bei einer Strafverfolgungsbehörde beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen. Die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind bei einem Polizeibeamten aufgrund der Natur seiner Funktion weniger hoch als bei einer Staatsanwältin und erst recht einem Richter (Urteile 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.1; 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Richterin oder des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Ausstandspflicht von nicht richterlichen Behörden beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren - im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit - kommt dieser Bestimmung allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Daher kann auch ein verfahrensleitender Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4; 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 141 IV 178 E.”
“Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; 138 IV 142 E. 2.1 und 2.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit.”
“Eine Befangenheit des staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters (Art. 56 lit. f StPO; s.a. Art. 29 Abs. 1 BV) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteile 7B_299/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.2; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 4.2; 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2; 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen).”
Ist der obern Instanz volle Kognition eingeräumt und konnten sich die Parteien im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zur Sache äussern, kann die obern Instanz die Sache materiell neu prüfen und in der Sache entscheiden; dadurch kann eine vorinstanzliche Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden.
“Allerdings verfasste der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 4. Februar 2021 als Ergänzung zu seiner Eingabe vom 31. Dezember 2016 und nahm er mehrfach darauf Bezug. Indem das SEM über das Gesuch vom 4. Februar 2021 entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zu geben, die nicht auffindbare Eingabe vom 31. Dezember 2016 noch einmal einzureichen, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG verletzt. Der Vorinstanz lag die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2016 vor. Der Beschwerdeführer erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz hatte die Tat- und die Rechtsfragen mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Art. 49 VwVG). Unter den gegebenen Umständen hätte die Rückweisung der Sache an das SEM zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen des Verfahrens geführt. Die Gehörsverletzung wurde im vorinstanzlichen Verfahren geheilt und die Vorinstanz hat Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 VwVG nicht verletzt, wenn sie in der Sache entschieden hat. Inwiefern die vom Beschwerdeführer weiter angeführten Verfahrensgarantien in diesem Zusammenhang eine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung haben sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.”
“Soweit darin, dass die Vorinstanz sich nur implizit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass im Frühling 2020 Besuchervisa (für beide Gesuchstellenden) ausgestellt worden waren, eine Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden könnte, ist diese als geheilt zu betrachten. Dies folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über die volle Kognition verfügt, die Beschwerdeführenden sich im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zur Sache äussern konnten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hinsichtlich des Gesuchstellers 1 zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).”
Tritt die Mittellosigkeit erst nach Abschluss des Verfahrens bzw. nach Erlass des Entscheids ein, kann ein nachträglicher Erlass der Kosten in Betracht gezogen werden. Wer hingegen bereits vor dem massgebenden Urteil mittellos gewesen ist, kann dies nicht durch spätere Umstände als nachträgliche Begründung eines Kostenerlasses geltend machen.
“Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Par- tei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe be- antragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten be- willigt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vorliegend jedoch nicht, habe die Rekurrentin doch nicht dargelegt, dass sie erst nach Fällung des mass- geblichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EB210074-C) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wä- re. Vielmehr könne dem am 9. Juli 2021 ins Recht gereichten Schreiben der Stadt - 4 - Zürich, B._____, vom 31. Mai 2021 (Urk. 4/2) entnommen werden, dass die Re- kurrentin schon seit dem 1. April 2021, d.h. bereits vor der Fällung des Urteils vom 17. Mai 2021, finanzielle Unterstützung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhalten habe. Könnte die Rekurrentin bei diesen Gegebenheiten die Kostenauf- lage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentli- chen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatli- cher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinba- ren. Das Kostenerlassgesuch sei demnach abzuweisen (Urk. 9 E. 4.1. f).”
Die Bewilligung unentgeltlicher Verbeiständung kann — sofern sie rechtzeitig erfolgt — zeitliche Wirkung auch für ein nachfolgendes Verfahren (z. B. ein steuergerichtliches Rekursverfahren) entfalten.
“Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid § 22 Abs. 2 VPO und den Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem er zum einen die zeitliche Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege verkennt und zum anderen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im steuergerichtlichen Rekursverfahren nicht für notwendig hält. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für das steuergerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Gabriel Giess zu bewilligen. Bei diesem Ergebnis brauchen die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und auf Einräumung des Replikrechts nicht behandelt zu werden.”
Ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das auf derselben Tatsachengrundlage wie ein zuvor abgewiesenes Gesuch beruht, hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf erneute Prüfung besteht nur, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die damals nicht geltend gemacht werden konnten (sog. unechte Noven).
“Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1; 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.1.2; 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.3). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch wird für das kantonale Verfahren in § 81 VRG/TG konkretisiert (vgl. auch das Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3). Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV verlangt nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. schon Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2a). Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung nur Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.1; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.”
“In seiner Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hielt das Bundesgericht fest, diese Bestimmung verlange nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden könne. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, das heisst wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein verfassungsrechtlicher Anspruch, dass eine Partei im Rah- men des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Aus dem genannten Verfassungsartikel folgt aber nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Ein neuerliches Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuches, auf dessen Beurteilung kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht. Anders stellt sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert haben. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unent- - 6 - geltliche Rechtspflege auf der Basis geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege ein prozessleitender Entscheid ist, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (BGer. 5A_430/2010 vom 13.”
Die Behörde bzw. das Gericht hat die rechtserheblichen Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidbegründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde/das Gericht hat leiten lassen, und aufzeigen, weshalb sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt. Es ist nicht erforderlich, jeden Parteistandpunkt ausführlich zu widerlegen; die Begründung darf sich auf für den Entscheid wesentliche Gesichtspunkte beschränken. Sie darf aber rechtsgenügend vorgebrachte, für den Entscheid erkennbare Einwendungen nicht ohne Auseinandersetzung ausser Acht lassen.
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2).”
“Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
“Allerdings verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Entscheid muss aber gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern muss in erkennbarer Weise aufzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteile des BVGer F-2036/2018 vom 6. März 2019 E. 4.4; A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3). Vorliegend beschränken sich die vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung zur Berechnung der in Dispositivziffer 2 genannten”
“Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla-gen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.”
“Tatvorwurf Hinsichtlich des Tatvorwurfes ist vorab auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist in Bezug auf Dossier 1 noch strittig, ob der Beschuldigte mit den Hammerschlägen und einem in Chemikalien getränkten und dem Privatkläger 1 ins Gesicht gedrückten Lappen dessen Wider- standsunfähigkeit herbeiführen, ihn mit Kabelbindern und Klebeband fesseln und ihm damit wissentlich und willentlich unrechtmässig seine Fortbewegungsfreiheit für eine längere Dauer entziehen wollte (vgl. Urk. 20/8 S. 3). Der Verteidigung ist darin beizupflichten, wenn sie ausführte, dass kein Geständnis des Beschuldigten betreffend die Freiheitsberaubung vorliegt (Urk. 83 S. 3). B.Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 46 E. II.A.3.1.-3.8.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen auf die Argumente des Beschuldigten einzugehen ist. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV - 16 - 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). C.Freiheitsberaubung 1.Seitens des Beschuldigten wird – wie oben erwähnt (E. A.) – bestritten, dass er den Privatkläger 1 der Freiheit berauben wollte, indem er mit einem in Chemi- kalien getränkten und ins Gesicht gedrückten Lappen dessen Widerstandsunfä- higkeit herbeiführen, ihn mit Kabelbindern und Klebeband fesseln und ihm damit wissentlich und willentlich unrechtmässig seine Fortbewegungsfreiheit für eine längere Dauer entziehen wollte.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus. Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Das Bundesgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverweigerung frei; die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts hingegen nur auf Willkür.
“Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit der Bürgerin den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 II 184 E. 3.1). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts prüft es hingegen nur auf Willkür hin (vgl.”
“BGE 144 II 184 E. 3.1 S. 192; 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Dabei wird die Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts nur auf Willkür überprüft; ob aber eine Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 6 E. 2.1; 128 II 139 E. 2a; Urteil 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3). Überspitzter Formalismus, der als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung ebenfalls unter Art. 29 Abs. 1 BV fällt, liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen).”
Mit der Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 wurde der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO kann nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Unter der früheren Rechtslage hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich nicht gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstosse. Die neue gesetzliche Regelung ändert diese Praxis insofern, als sie die Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege für bestimmte Opferkonstellationen ausdrücklich ermöglicht.
“die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, wenn die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die sog. Prozessarmut ist für den Privatkläger zwingend, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (anders dagegen bei der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung; vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat zudem zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12.”
“Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H .; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E.”
“die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, wenn die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die sog. Prozessarmut ist für den Privatkläger zwingend, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (anders dagegen bei der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung; vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat zudem zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1/3 EMRK) ergibt sich in Verwaltungsverfahren und verwaltungsrechtlichen Beschwerden ein Anspruch der Parteien, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (ein sogenanntes Replikrecht). Das Akteneinsichtsrecht gilt als Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Die Praxis unterscheidet dabei zwischen einem weitergehenden Recht, von Aktenstücken und Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und dem engeren Replikrecht, bei dem die Behörde insbesondere aktiv Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn eine Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) leitet sich auch in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein unbedingtes Replikrecht der Parteien ab. Dies bedeutet, dass die Parteien einen Anspruch haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (Leonova, Basler Kommentar, 2020, N. 19 zu Vor Art. 25-28 VStrR). Auch das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK; vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit.”
“Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, die neben Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auch Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG umsetzt, haben die Parteien nicht nur in Gerichts-, sondern auch in Verwaltungs(justiz)verfahren das Recht, von jedem Aktenstück und jeder der Behörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie den Entscheid tatsächlich zu beeinflussen vermag. Enthält eine Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte, zu denen sich die betroffene Partei noch nicht hat äussern können, hat die Behörde aktiv Gelegenheit zur Äusserung zu geben, d.h. förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (sog. Replikrecht im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3.2; BGer 1C_159/2014 vom 10.10.2014, in ZBl 2015 S. 323 E. 4 mit Kommentar von Gerold Steinmann, 1C_597/2014 vom”
“In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sogenannten Replikrecht im engeren Sinn zu unterscheiden ist die - nur in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegenden Gerichtsverfahren bestehende - Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.”
Das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Recht auf persönliche Teilnahme ist nicht absolut; eine nachträgliche Neubeurteilung kann an Form- und Fristerfordernisse gebunden werden (z.B. Art. 368 StPO: zehn Tage nach persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils). Das Gericht kann ein Gesuch um neue Beurteilung ablehnen, wenn die beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden ist und ihr Fernbleiben als unentschuldigt bzw. verschuldet zu gelten hat.
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen.”
“Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.2). Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Die Rechtsprechung anerkennt zudem, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend die gleiche Bedeutung hat wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und es den Gerichten möglich sein muss, einer korrekt vorgeladenen und anwaltlich vertretenen beschuldigten Person das Recht auf ein kontradiktorisches Strafverfahren abzusprechen, wenn diese unmissverständlich darauf verzichtet oder versucht hat, sich der Justiz zu entziehen (vgl.”
“Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern (Art. 336 Abs. 4 StPO), setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint sie zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht, kann diese in ihrer Abwesenheit durchgeführt oder sistiert werden (Abs. 2). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs. 4). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren (Art. 366 f. StPO) sind zulässig, sofern die verurteilte Person nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es sie zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen sie erhobenen Anschuldigungen begründet sind (Urteile 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2; 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist in Art. 368 StPO verankert (Urteil 6B_208/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3.2). Demnach kann die verurteilte Person innert zehn Tagen nach persönlicher Zustellung des Abwesenheitsurteils beim Gericht, das dieses gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen, wobei sie kurz zu begründen hat, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Abs. 1 und 2). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen wurde, der Hauptverhandlung aber unentschuldigt ferngeblieben ist (Abs. 3). Neben oder statt des Gesuchs um neue Beurteilung kann die verurteilte Person die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art.”
“Dem Verurteilten steht im Anschluss die Möglichkeit offen, eine neue Beurteilung zu verlangen (Art. 366 und 368 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Der Betroffene muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens. Die unentgeltliche Rechtspflege deckt nur die zur Wahrung der Rechte notwendigen Aufwände im Hauptsacheverfahren.
“Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen mit jenen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfah- rens gewährt (BGE 128 I 225 E. 2.4.3; BGE 121 I 321 E. 2b). Die unentgeltliche Rechtspflege des Hauptsacheverfahrens umfasst deshalb nicht die Aufwände des Schutzschriftverfahrens (Entscheidgebühr des Schutzschriftverfahrens und Auf- wand im Zusammenhang mit der Einreichung): Gedeckt sind die notwendigen Aufwände (vgl. E. III.1.5.).”
In bestimmten Verfahrenskonstellationen ist die Prüfung der Aussichtslosigkeit einzuschränken oder besonders zu gewichten: Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen. Andererseits kann in strafprozessualen Sonderfällen – namentlich bei vom Beschuldigten selbst eingeleiteten nachträglichen Gerichtsverfahren, Revisionsverfahren oder, zurückhaltend, in Nebenverfahren – dennoch eine Prüfung auf Aussichtslosigkeit erfolgen. Schliesslich ist bei sog. Teilansprüchen/Nebenfolgen die Aussichtslosigkeit dieser einzelnen Anträge gesondert zu prüfen.
“3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder – zurückhaltend («avec retenue») – in Nebenverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E.4.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen).”
“3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat; so etwa in selbstständigen nachträglichen Gerichtsverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO, Revisionsverfahren oder - zurückhaltend ("avec retenue") - in Nebenverfahren (vgl. Urteile 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 3.2; 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Mai 2012 E. 2.3.2) und jüngst ausgeführt, die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren sei kein Blankoscheck («blanc-seing»), um gegen Haftentscheide Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Nach Ansicht des Bundesgerichts geht der Anspruch auf amtliche (notwendige) Verteidigung im Bereich von aussichtslosen Beschwerden nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, zumal es ausführte, auch dieser garantiere einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. c EMRK bieten keinen absoluten Anspruch auf die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, sondern nur dann, wenn ein solcher im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint (BGE 143 I 164 E. 3.2). 10.5 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2; je mit Hinweisen, vgl. auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO und Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.”
“Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2; je mit Hinweisen, vgl. auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO und Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.”
“f.). Entgegen der Auffassung des Klägers müssen bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit einer Scheidungsklage die einzelnen Rechtsbegehren betref- fend die Scheidungsnebenfolgen allerdings nicht a priori das gleiche Schicksal wie der Scheidungspunkt teilen. Analog der Prüfung der Aussichtslosigkeit bei ob- jektiver Klagenhäufung kann es durchaus sein, dass der Scheidungspunkt zwar als aussichtsreich, einzelne Nebenfolgen allerdings als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Dies kommt insbesondere bei Rechtsbegehren im Geltungsbe- reich des Dispositionsgrundsatzes in Frage. So können bspw. Anträge im Rah- men des nachehelichen Unterhalts als aussichtslos bezeichnet werden, falls etwa eine kinderlose Kurz- und/oder Doppelverdienerehe vorlag (gleicher Meinung S TEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], S. 111; s. auch BK ZPO-B ÜHLER, Art. 117 N 241a). Auch güterrechtli- che Rechtsbegehren können als aussichtslos bezeichnet werden, bspw. falls von Anfang an die Gütertrennung vereinbart wurde oder bei internationalen Sachver- halten das anwendbare Recht gemäss Art. 52 ff. IPRG einen güterrechtlichen An- - 6 - spruch ausschliesst. Nachdem der gemäss seinen Vorbringen mittellose Kläger geltend macht, dass er in der Schweiz eine neue Lebenspartnerin habe, welche er heiraten wolle und mit welcher er ein gemeinsames Kind habe und sodann zu seiner Ehefrau seit geraumer Zeit keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint es zu- mindest als bemerkenswert, dass er betreffend die Nebenfolgen die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages an sich sowie die güterrechtliche Ausei- nandersetzung beantragt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der anwalt- lich vertretene Kläger diese Anträge zumindest soweit begründet, als dass die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit hätte geprüft werden können.”
Der vorinstanzliche Entscheid ist begründet und setzt sich einzeln mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander.
“Die soeben geschilderten Anforderungen vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen. Sie macht zwar eine Reihe von Verfassungsverletzungen geltend (insbesondere Art. 9 BV, Art. 29 BV [rechtliches Gehör], Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV). Ihre Ausführungen bleiben aber meist theoretischer Natur. Die Beschwerdeführerin versäumt es, anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Recht (und insbesondere: welche Bestimmungen) verfassungswidrig angewendet worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe ihr Schreiben zu Unrecht als Beschwerde entgegengenommen, so ist sie darauf zu behaften, dass sie auf explizite Nachfrage durch die Vorinstanz, ob sie an der Beschwerde festhalte, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ebendieses Verfahren gestellt hat und nicht etwa ihre Beschwerde zurückgezogen hätte. Ohnehin irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, ihr sei der Entscheid der KESB nur im Dispositiv eröffnet worden. Auch wenn die Begründung sehr kurz bzw. unter Umständen gar ungenügend ausgefallen ist, enthielt der Entscheid eine solche. Auch der vorinstanzliche Entscheid ist begründet und setzt sich im Übrigen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzeln auseinander, weshalb der sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz verletzte die Begründungspflicht (Art.”
Spontane, unklare oder für das Verfahren nicht ersichtlich relevante Eingaben darf die Vorinstanz unbeachtet lassen, wenn bereits umfassende Mitwirkungsmöglichkeiten bestanden und der Zusammenhang mit dem Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt ist. Umgekehrt reicht in der Regel ein tatsächliches schutzwürdiges Interesse der Partei für die Behandlung einer Eingabe; eine pauschale Verweigerung, eine solche Eingabe überhaupt zu behandeln, kann Art. 29 Abs. 1 BV verletzen.
“Es erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Vorbringen in der Eingabe vom 2. Dezember 2023 und die gleichzeitig eingereichten weiteren Unterlagen mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen sollten. Folglich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die spontane Eingabe der Beschwerdeführerin nicht näher einging und damit zum Ausdruck brachte, sie erachte die Eingabe als unerheblich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 eingehend zur Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners äussern konnte. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner auseinandergesetzt und dem Gesamtzusammenhang umfassend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach zu verneinen. Weitere hinreichend begründete Rügen liegen nicht vor (vgl. E. 1.4 hiervor), weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.”
“Das EDA äusserte sich vor der Vorinstanz zur Verfahrensdauer, die es noch nicht als übermässig lang erachtete, machte aber gleichzeitig geltend, der Beschwerdeführer habe gar kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid. Damit brachte es zum Ausdruck, dass es keinen Anlass dafür sieht, sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers formgerecht zu befassen. Da nach den obigen Ausführungen ein tatsächliches Interesse ausreicht und der unter prekären Bedingungen inhaftierte Beschwerdeführer zweifellos über ein solches verfügt, hat das EDA mit seiner Weigerung, die Eingabe des Beschwerdeführers zu behandeln, Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.”
Aus Art. 29 BV folgt die Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss wenigstens kurz die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen nennen, damit sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis an die höhere Instanz weiterziehen kann.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht bzw. die Behörde hat leiten lassen und auf die sich sein bzw. ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2).”
“Nach Art. 29 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.”
“Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 V 496 E. 5.1; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1; 1C_33/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2; Müller/Schefer, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S 885 ff.; Steinmann, St. Galler Kommentar, N. 49 zu Art. 29 BV; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Rz. 102 f. zu Art. 29 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_152/2020 E. 2.1).”
“Die Bundesverfassung garantiert mit Art. 29 BV die ordnungsgemässe Anwendung des jeweils anwendbaren Verfahrensrechts (vgl. Urteile des BGer 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.4.3 und 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., St. Gallen/Zürich 2023, Art. 29 N 31). Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden für das Verwaltungsverfahren durch Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht erfordert, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.”
Verfahrensverzögerungen, die durch zulässigen Weiterzug an höhere Instanzen entstehen, sind grundsätzlich bis zu dem Umfang hinzunehmen, in dem sie unvermeidbar sind.
“Den kantonalen Behörden, die ihre Entscheide im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung bereits am 10. Mai 2021 bzw. am 2. Juli 2021 gefällt haben, kann zum jetzigen Zeitpunkt indes keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Stattdessen hat der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerung aufgrund des Weiterzugs des vorinstanzlichen Urteils an das Bundesgericht (1B_415/2021) und die hierauf erfolgte Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 ausgelöst. Er muss diese Verfahrensverzögerung - soweit sie unvermeidbar ist - in Kauf nehmen (vgl. auch GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Im Hinblick auf die Beachtung des Beschleunigungsgebots wird allerdings zeitnah nach dem Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1B_415/2021, mithin im ersten Quartal von 2022, ein neuer Termin für die Hauptverhandlung anzusetzen sein.”
Verfahrensbehörden müssen unvoreingenommen und unabhängig von Bindungen an Parteien urteilen. Bereits objektiv geeignete Umstände, die den Anschein der Befangenheit erwecken, verletzen die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 29 BV und sind durch die Ausstandsregeln (Art. 56 StPO) zu berücksichtigen. Entsprechend ist in Strafverfahren besondere Sensibilität geboten; die Strafverfolgungsbehörde hat die ihr bekannt werdenden belastenden und entlastenden Umstände mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, damit die Wahrung der Unparteilichkeit gewährleistet bleibt.
“1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV.”
“Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (Boog, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Die Besorgnis der Voreingenommenheit bzw. Vorbefassung entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei liegt kein Fall der Vorbefassung i.S.V. Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56 lit. f StPO relevant werden, so wenn zu erwarten ist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt aber etwa vor bei der Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt.”
“Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (Boog, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Die Besorgnis der Voreingenommenheit entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl.”
Soweit Verfahrensakten elektronisch erzeugte bzw. protokollierte Inhalte enthalten, kann die Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) damit grundsätzlich gewährt sein, wenn alle protokollierten, für die Entscheidfindung relevanten Kommunikationsinhalte offengelegt wurden. Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass weitere protokollierungspflichtige Kommunikationsinhalte existieren, die der Entscheidfindung dienten und in die amtlichen Akten hätten eingehen müssen, besteht nach der Rechtsprechung keine Pflicht zur weitergehenden Herausgabe solcher nicht belegten Inhalte.
“Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass von der ASU generierte Akten Eingang in die vorliegenden Verfahrensakten gefunden hätten und die Beschwerdeführerin diese habe einsehen können. Hingegen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Kommunikationsinhalte existierten, auf die sich die Entscheidfindung der ESTV gestützt haben könnte, die protokolliert hätten werden und die Eingang in die amtlichen Akten hätten finden müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es auch vor Bundesgericht nicht, substanziiert konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass relevante Kommunikationsinhalte nicht protokolliert respektive der Beschwerdeführerin vorenthalten worden wären (vgl. Urteil 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.3.5). Es ist folglich in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine weiteren protokollierungspflichtige Kommunkationsinhalte existieren, in die der Beschwerdeführerin Einsicht gewährt werden könnte und müsste. Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar.”
“Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass von der ASU generierte Akten Eingang in die vorliegenden Verfahrensakten gefunden hätten und die Beschwerdeführerin diese habe einsehen können. Hingegen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Kommunikationsinhalte existierten, auf die sich die Entscheidfindung der ESTV gestützt haben könnte, die protokolliert hätten werden und die Eingang in die amtlichen Akten hätten finden müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es auch vor Bundesgericht nicht, substanziiert konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass relevante Kommunikationsinhalte nicht protokolliert respektive der Beschwerdeführerin vorenthalten worden wären (vgl. Urteil 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.3.5). Es ist folglich in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine weiteren protokollierungspflichtige Kommunkationsinhalte existieren, in die der Beschwerdeführerin Einsicht gewährt werden könnte und müsste. Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Ergebnisse aus der Untersuchung der ASU im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden dürften. Sie ist der Ansicht, dass die ASU als Strafbehörde von der ESTV unabhängig sein müsste. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Es kann wiederum auf die zutreffenden, detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Diese hat zusammengefasst erwogen, dass das vorliegende Verfahren keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Gegenstand habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.1). Selbst im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK könnten nicht unabhängige Verwaltungsbehörden wie die ASU bzw. die ESTV strafrechtliche Untersuchungen vornehmen und Strafen aussprechen, sofern diese Strafen von einem Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis überprüft werden können (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3). Selbst wenn es sich bei den Erkenntnissen aus der Untersuchung gegen B.”
“Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass von der ASU generierte Akten Eingang in die vorliegenden Verfahrensakten gefunden hätten und die Beschwerdeführerin diese habe einsehen können. Hingegen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Kommunikationsinhalte existierten, auf die sich die Entscheidfindung der ESTV gestützt haben könnte, die protokolliert hätten werden und die Eingang in die amtlichen Akten hätten finden müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es auch vor Bundesgericht nicht, substanziiert konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass relevante Kommunikationsinhalte nicht protokolliert respektive der Beschwerdeführerin vorenthalten worden wären (vgl. Urteil 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.3.5). Es ist folglich in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine weiteren protokollierungspflichtige Kommunkationsinhalte existieren, in die der Beschwerdeführerin Einsicht gewährt werden könnte und müsste. Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar. 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Ergebnisse aus der Untersuchung der ASU im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden dürften. Sie ist der Ansicht, dass die ASU als Strafbehörde von der ESTV unabhängig sein müsste. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Es kann wiederum auf die zutreffenden, detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Diese hat zusammengefasst erwogen, dass das vorliegende Verfahren keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Gegenstand habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.1). Selbst im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK könnten nicht unabhängige Verwaltungsbehörden wie die ASU bzw. die ESTV strafrechtliche Untersuchungen vornehmen und Strafen aussprechen, sofern diese Strafen von einem Gericht mit voller Überprüfungsbefugnis überprüft werden können (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3). Selbst wenn es sich bei den Erkenntnissen aus der Untersuchung gegen B.”
Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet ein vom Bundesgericht entwickeltes Überraschungsverbot: Wird eine Behörde ihren Entscheid auf eine im bisherigen Verfahren nicht behandelte und vernünftigerweise nicht erwartbare Rechtsargumentation stützen, ist den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechend ist einem im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Rechtsvertreter, dem nachträglich eine Kostenauflage droht, grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren, soweit die Kostenauflage für ihn nicht vorhersehbar war.
“Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).”
“Das Bundesgericht hat kürzlich die Rechtsprechung zum aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Überraschungsverbot zusammengefasst (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1). Dieses gilt insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen oder eines besonders grossen Ermessensspielraums. In einem solchen Fall hat die Behörde die Betroffenen über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (BGE 150 I 174 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.3). Nach dieser Rechtsprechung ist dem am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Rechtsvertreter, der nicht Verfahrenspartei war, grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm Kosten auferlegt werden, soweit die Kostenauflage für ihn nicht vorhersehbar war (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.2). Dies gilt erst recht für die Kostenauflage an einen Anwalt, der aufgrund eines Mandatsentzugs am vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr teilgenommen hat und somit weder als Partei noch als Rechtsvertreter beteiligt war (vgl. Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.5).”
Einbürgerungsentscheide von Kantonen und Gemeinden müssen die Verfahrensrechte nach Art. 29 BV respektieren. Die kantonale bzw. kommunale Ausgestaltung der Einbürgerung ist durch übergeordnetes Bundesrecht und die Grundrechtsbindung staatlicher Organe (u. a. Art. 5, 8, 9, 35 BV) begrenzt.
“Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Merz/VON Rütte, a.a.O., Rz. 22.17 ff.; Hafner/Buser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 38 BV; BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1). 3.2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält (§ 1 BüG BL; vgl. § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen (§ 7 Abs. 1 BüG BL). Bezüglich der bundesrechtlich geforderten erfolgreichen Integration statuiert das kantonale Recht solche zusätzlichen Voraussetzungen. Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (Art. 12 Abs. 1 lit.”
“Alberto Achermann/Barbara von Rütte, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 3 zu Art. 38 BV; Felix Hafner/Denise Bucher, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 38 BV m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. Hartmann/Merz, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Achermann/von Rütte, a.a.O., N 38 zu Art. 38 BV).”
“Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. Alberto Achermann/Barbara von Rütte, Basler Kommentar: Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 33; Felix Hafner/Denise Bucher, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 38 BV N 8 m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. Hartmann/Merz, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Achermann/von Rütte, a.a.O., Art. 38 BV N 38).”
Vor Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu prüfen, ob das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; dabei sind die Erfolgsaussichten und die Seriosität des Begehrens zu berücksichtigen.
“3 Aufgrund der diversen mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Eingaben des Sohnes des Beschwerdeführers konnte vorliegend von dessen Vorladung und Befragung abgesehen werden, zumal keine entscheidrelevanten weiteren Angaben zu erwarten waren. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle "Peter Lander" und "Nina Jecker" vorliegend relevant sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.1 Es bleibt über die Kosten im kantonsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden”
Mehrere Parteien, die denselben Standpunkt vertreten, begründen nicht automatisch ein Ungleichgewicht der Prozesslage. Kopien statt Originalen können ausreichen, wenn alle Parteien gleichberechtigt Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Anfertigung von Abschriften hatten und dadurch kein klarer Nachteil entsteht. Der Verzicht auf die persönliche Anhörung einer Partei kann die Waffengleichheit beeinträchtigen; eine ausschliesslich „ferne“ Vertretung kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn persönliche Umstände der Partei betroffen sind und nur der Rechtsvertreter aus der Distanz instruiert werden konnte.
“Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein «juste équilibre entre les parties [gerechtes Gleichgewicht zwischen den Parteien]»: Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert begründet, weshalb die Parteistellungen der BVD und der Staatsanwaltschaft im konkreten Fall zu einem Ungleichgewicht bzw. Nachteil führen sollten. Allein die Tatsache, dass ein ähnlicher Standpunkt von mehreren Parteien vertreten wird, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Gegenpartei dadurch erheblich benachteiligt wird und eine Verletzung der Waffengleichheit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E.”
“Vorliegend bestand für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen wie für alle anderen betroffenen Parteien die gleiche Möglichkeit, Einsicht in die Akten am Sitz der Behörde zu nehmen. Weiter waren die Modalitäten der Akteneinsicht für alle betroffenen Personen gleich ausgestaltet. Namentlich wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, vor Ort die Akten einzusehen, Notizen zu machen und Kopien herzustellen. Gestützt auf die dadurch gewonnenen Informationen war es sodann den Beschwerdeführenden in angemessener Weise möglich, ihre Vorbringen geltend zu machen und wie die anderen Parteien wirksam am Verfahren teilzunehmen. Davon zeugen die ausführlichen Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Pläne nicht im Original zur Verfügung hatten, sondern in Form von mit Klebeband zusammengefügten Kopien, vermag vor diesem Hintergrund keinen klaren Nachteil zu begründen, der sie der Möglichkeit beraubt hätte, ihre Sache dem Gericht angemessen vorzutragen. Das Gebot der Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde daher gewahrt.”
“Die Berufungsbeklagte wurde sodann von der Vorinstanz persönlich ange- hört (vgl. Prot. VI S. 26 ff.). Der Verzicht auf Anhörung des Berufungsklägers kommt damit nach seiner Ansicht auch einem Verstoss gegen das aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Gebot der Waffengleichheit gleich (act. 2 S. 14). Soweit die Berufungsbeklagte mit Verweis auf BGE 133 I 1 E. 5.3.1 dagegen einwendet, die Vorinstanz habe lediglich jeder Partei angemessene Ge- legenheit geben müssen, ihren Fall mit Einschluss der einschlägigen Beweise zu präsentieren, und zwar zu Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegen- über der Gegenpartei darstellen würden (act. 10 Rz. 23), führt sie den Grund für den Verstoss gegen das Gebot der Waffengleichheit gleich selbst ins Feld. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob der Berufungskläger sich zu seiner persönlichen Situation, etwa zu seiner vorliegend umstrittenen Arbeitsfähigkeit in der Schweiz, selbst äussern kann oder ob dies lediglich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter tut, welcher überdies nur "aus der Ferne" instruiert werden konnte (vgl. Ziff.”
Liegt eine temporäre Handlungsunfähigkeit der Partei (z. B. infolge schwerer Erkrankung und hochdosierter Medikation), wodurch sie ihren Vertreter nicht instruieren und ihr rechtliches Gehör nicht wahrnehmen kann, kann unter diesen Voraussetzungen eine Sistierung des Verfahrens mit Blick auf Art. 29 BV gerechtfertigt sein, weil die Fortsetzung dem Anspruch auf rechtliches Gehör und einem fairen Verfahren widersprechen würde.
“Wie den verschiedenen bereits eingereichten Arztzeugnissen entnommen werden könne, habe der Berufungs- kläger 1 das Spital mit noch schweren Versehrungen verlassen. Die Ärzte würden eine Amputation des Unterschenkels befürworten. Aufgrund der Blutvergiftung habe der Berufungskläger 1 starke Schmerzen und müsse folglich hochdosierte Schmerzmittel einnehmen. Allein die Schmerz- und Beruhigungsmedikamente würden einen Zustand temporärer Handlungsunfähigkeit bewirken, weshalb der Berufungskläger 1 nicht in der Lage sei, seinen Rechtsvertreter zu instruieren. Dass es übrigens keiner weiteren Instruktionen bedürfe, sei bestritten. Es sei eine Berufungsantwort zu erwarten und ein weiterer Schriftenwechsel dürfte wohl fol- gen. Zu guter Letzt sei noch darauf hinzuweisen, dass eine handlungsunfähige Person auch nicht in der Lage sei, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzu- nehmen, weshalb eine Fortsetzung des Prozesses unter diesen Voraussetzungen dem fairen Verfahren, aber auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV widersprechen würde (act. 57 S. 2 ff.). - 9 -”
Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, ist durch eine Interessenabwägung zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Verfahrensmangels, die Folgen für die Verfahrensbeteiligten und die Kompensationsfähigkeit des Mangels. Zudem darf die Heilung dem Betroffenen keine Rechtsnachteile bringen und soll nicht zu einem Ergebnis führen, das bei korrektem Vorgehen hätte anders ausfallen können.
“Grundsätzlich führt die Verletzung des Anspruchs daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Verletzungen des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aber im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. die unterlassene oder mangelhafte Verfahrenshandlung nachgeholt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5, in: BJM 2019, S. 206, 211 f., BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Ob eine Gehörsverletzung geheilt werden kann, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere des Verfahrensmangels, die Konsequenzen für die Verfahrensbeteiligten und die Kompensationsfähigkeit des Mangels zu berücksichtigen sind (Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 BV N 26; Vest, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 107 StPO, N 6). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung eine hinreichende kurze Nachbegründung des Untersuchungsbefehls beigebracht. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin gab dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Replik genutzt. Da das Appellationsgericht die Zulässigkeit des Untersuchungsbefehls mit freier Kognition (vgl. E. 1.3) und unter Berücksichtigung der in der Replik vorgebrachten Argumente überprüfen kann, gilt die festgestellte Gehörsverletzung ohne Nachteil für den Beschwerdeführer als im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung ist indes bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1; vgl. AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5 f. und 6, in: BJM 2019, S. 206, 212 und 215).”
“Die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Allerdings lässt die Praxis eine Heilung von Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Kritik in der Lehre zu (vgl. für einen Überblick zum Meinungsstand Steinmann, in: St. Galler BV-Kommentar, Art. 29 BV N 59). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann da-rüber hinaus nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).”
“Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 137 I 195 E. 2.2 m.w.H.; Steinmann, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft. Weiter stellt das Bundesgericht vereinzelt darauf ab, ob den Parteien aus der Heilung Nachteile erwachsen, die sie ansonsten nicht hätten tragen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/61 E. 4.1.3; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz 721 f.). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.”
“Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich erneut zu äussern. Bei einer schwerwiegen- den Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt ein Verzicht auf eine Rückweisung der Sache jedoch nur dann in Frage, wenn diese zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). In jedem Fall soll die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben, für den Betrof- fenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeu- tung der Verfahrensrechte soll die Vorinstanz nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. Steinmann, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV).”
Bei Obhutsfragen kann die bisher gelebte Betreuung der Kinder unter dem Gesichtspunkt der Stabilität ein besonders wichtiges Kriterium sein. Die Instanz muss die relevanten Kriterien gegeneinander abwägen, sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen und das Ergebnis der Abwägung begründen (Begründungspflicht nach Art. 29 BV).
“Jahre lang die Hauptbetreuungsperson gewesen sei. Damit setze sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, obschon dies die Beschwerdeführerin vorbringe, weshalb Art. 29 BV (Recht auf Beurteilung und Begründung der Argumente) verletzt sei. Willkürlich verletzt habe die Vorinstanz sodann den Grundsatz, wonach die bisherig gelebte Betreuung der Kinder unter dem Gesichtspunkt der Stabilität ein entscheidendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut sei. In Bezug auf das Kriterium des schulischen und sozialen Umfelds verkenne die Vorinstanz, dass dieses aufgrund der zwischenzeitlichen Einschulung beider Kinder stark an Bedeutung gewonnen habe und der zusätzliche Betreuungstag, der den Mittwochnachmittag tangiere, den so wichtigen Austausch der Kinder mit ihrem schulischen und sozialen Umfeld einschränke, da sie am gerichtsnotorisch bekannten freien Nachmittag aus einem aktiven Umfeld herausgerissen würden. Allein mit diesen appellatorischen Ausführungen gelingt es jedoch nicht, den Entscheid als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz hat die einzelnen Kriterien abgewogen, sich mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und das Ergebnis des Entscheids begründet, was im Hinblick auf die Begründungspflicht (Art.”
Für die Anwendbarkeit des aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Beweisverwertungsverbots ist ein formeller Widerruf des Beweismittels nicht erforderlich; das Verwertungsverbot kann auch ohne einen solchen formellen Akt greifen.
“Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht entgegen der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Beweisverwertungsverbot zu Unrecht auf den Gehalt in der Stellungnahme vom 5. September 2013 ausgedehnt zu haben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin dieses Beweismittel nie formell zurückgenommen ("widerrufen") hat. Ebenso wenig vermag sodann die beschwerdeführende UZH für sich daraus abzuleiten, dass der Informationsaustausch der Beschwerdegegnerin mit einem Journalisten des Tagesanzeigers auf der Webseite eines Unterstützungsvereins für "AkademikerInnen in Konflikten mit öffentlichen Arbeitgebern und Behörden" (www.uvak”
Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführerin gestützt auf geltend gemachte Immissionen und Sicherheitsrisiken kein Beschwerderecht gegen die Verleihung bzw. Erneuerung der Personenbeförderungskonzession zu; die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wurde als unbegründet erachtet.
“Nach dem Gesagten steht der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Immissionen und Sicherheitsrisiken kein Beschwerderecht gegen die Verleihung bzw. Erneuerung der Personenbeförderungskonzession zu. Die von ihr gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit unbegründet.”
Die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist unschädlich, soweit die übrigen formellen Voraussetzungen des tatsächlich zulässigen Rechtsmittels erfüllt sind. Diese Auslegung dient dem Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV und rechtfertigt insoweit eine Entgegennahme bzw. Behandlung des als anderes Rechtsmittel bezeichneten Eingangs.
“Der anwaltlich vertretene Rechtsmittelkläger erhob Berufung und beantrag- te eventualiter, die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen, sollte das Ge- richt wider Erwarten das Schreiben vom 24. Mai 2023 nicht als berufungsfähigen Entscheid qualifizieren (act. A.1). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind. Dies folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGer 5A_629/2017 / 5A_668/2017 v.”
“Da ein Kostenentscheid angefochten ist, steht dagegen lediglich die Be- schwerde offen (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob "BERUFUNG, allenfalls BE- SCHWERDE" (act. A.1). Sind die Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben, stellt sich somit die Frage, ob das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzuneh- men und zu behandeln ist (sog. Konversion). Dabei ist in Lehre und Rechtspre- chung anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind. Dies folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGer 5A_629/2017/5A_668/2017 v.”
Parteien können durch rechtzeitig und formgerecht eingereichte eigene Gutachten oder Schätzungen faktisch Einfluss auf die Beweiserhebung gewinnen; das hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen anerkannt. Ein Augenschein ist dann untauglich, wenn er lediglich die zum Zeitpunkt der Durchführung bestehenden Verhältnisse dokumentiert, nicht aber diejenigen, die für den Entscheid massgeblich sind.
“Es ist als notorisch anzusehen, dass solche Verfahren wesentlich längere Zeiträume in Anspruch nehmen als die Erstellung von Privatgutachten. Zu verweisen ist an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3., wonach es das Bundesgericht grundsätzlich als zulässig erachtete, auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung eines lokalen Architekten abzustellen. Es gab folglich nur schon mit Blick auf die Verfahrensökonomie ein Interesse beider Parteien an der gewählten Vorgehensweise. 3.4. Schwer nachvollziehbar ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gegen die von ihr selbst veranlasste Verkehrswertschätzung ficht. Sie konnte die begutachtende Person und die der Begutachtung zugrundeliegenden Parameter selbst bestimmen. Es kam ihr gewissermassen die Hoheit über den zu erhebenden Beweis zu. Es wäre der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund wohl sogar möglich gewesen, eine weitere, für sie eventuell günstigere Schätzung in Auftrag zu geben und in der Folge der Beschwerdegegnerin einzureichen. Eine solche Beweishoheit geht über die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze hinaus und entspricht somit gerade nicht einer Gehörsverletzung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.5. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 (745 18 255/348). Im angerufenen Entscheid hatte die Ausgleichskasse aus einer Liegenschaftsrendite den Verkehrswert hochgerechnet und hat, ohne weitergehende Abklärungen zu tätigen, gestützt darauf verfügt. Das Kantonsgericht hatte erwogen, dies verstosse offensichtlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und berücksichtigte zudem nicht die Grundsätze zur Verkehrswertberechnung ausländischer Liegenschaften gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3.). Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass sich der dortige Beschwerdeführer gegen den errechneten Verkehrswert gewehrt hatte und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft ihn darum aufgefordert hatte, eine eigene Schätzung einzureichen.”
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Als Teilgehalt davon ergibt sich das Recht der Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen. Ein Augenschein in einem Betrieb erweist sich etwa dann als untauglich, wenn ein solcher einzig Aufschluss über die im Zeitpunkt der Durchführung gegebenen Verhältnisse geben kann, nicht jedoch über diejenigen, wie sie im für den Entscheid massgeblichen Zeitraum vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 7.3.16; A-3672/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.5.3; B-3608/2009, B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 7.2.6; A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.”
Das blosse Überschreiten einer in Verfahrensvorschriften (hier §27c VRG) vorgesehenen Frist begründet nicht automatisch eine Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wenn die Behörde jedoch die Fristüberschreitung nicht anzeigt und nicht begründet, kann damit bereits eine Rechtsverzögerung anzunehmen sein.
“Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird, entscheiden (Abs. 1). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (Abs. 2). 2.2.1 Die Vorinstanz schloss den Schriftenwechsel implizit, indem sie die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2022 (eingegangen am 31. Oktober 2022) dem AJB nicht zur Vernehmlassung zustellte. Sie stellte auch keine weiteren Sachverhaltsermittlungen mehr an. Den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen – der hier mit dem Abschluss des Schriftenwechsels gleichgesetzt werden kann – zeigte sie den Parteien nicht an. Mit Eingabe vom 10. März 2023 machten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine übermässig lange Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverzögerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV geltend, worauf die Vorinstanz am 30. März 2023 den Rekursentscheid fällte und diesen tags darauf versandte. 2.2.2 Indem die Vorinstanz weder den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen anzeigte noch innerhalb von 60 Tagen danach entschied oder unter Angabe der Gründe mitteilte, wann der Entscheid vorliegen werde, missachtete sie § 27c VRG gleich zweifach. Zwar stellt das Überschreiten der in § 27c Abs. 1 VRG festgelegten Frist von 60 Tagen nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, handelt es sich doch um eine Ordnungsfrist (VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1, und 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Es ist jedoch bereits deswegen von einer Rechtsverzögerung auszugehen, weil die Vorinstanz die Fristüberschreitung nicht anzeigte und begründete, obwohl sie schliesslich erst drei Monate nach deren Ablauf – und nach einer Aufforderung durch die Beschwerdeführenden – entschied (vgl. VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.6.”
“Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird, entscheiden (Abs. 1). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (Abs. 2). 2.2.1 Die Vorinstanz schloss den Schriftenwechsel implizit, indem sie die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2022 (eingegangen am 31. Oktober 2022) dem AJB nicht zur Vernehmlassung zustellte. Sie stellte auch keine weiteren Sachverhaltsermittlungen mehr an. Den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen – der hier mit dem Abschluss des Schriftenwechsels gleichgesetzt werden kann – zeigte sie den Parteien nicht an. Mit Eingabe vom 10. März 2023 machten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine übermässig lange Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverzögerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV geltend, worauf die Vorinstanz am 30. März 2023 den Rekursentscheid fällte und diesen tags darauf versandte. 2.2.2 Indem die Vorinstanz weder den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen anzeigte noch innerhalb von 60 Tagen danach entschied oder unter Angabe der Gründe mitteilte, wann der Entscheid vorliegen werde, missachtete sie § 27c VRG gleich zweifach. Zwar stellt das Überschreiten der in § 27c Abs. 1 VRG festgelegten Frist von 60 Tagen nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, handelt es sich doch um eine Ordnungsfrist (VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1, und 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Es ist jedoch bereits deswegen von einer Rechtsverzögerung auszugehen, weil die Vorinstanz die Fristüberschreitung nicht anzeigte und begründete, obwohl sie schliesslich erst drei Monate nach deren Ablauf – und nach einer Aufforderung durch die Beschwerdeführenden – entschied (vgl. VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 7.6.”
Bleiben Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Tätigkeit über längere Perioden untätig, begründet dies regelmässig eine Rechtsverzögerung bzw. formelle Rechtsverweigerung; wiederholtes oder fortdauerndes Ausbleiben von Reaktionen kann diesen Vorwurf verstärken.
“Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E.”
“Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Beurteilung innert ange- messener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexi- tät des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbeson- dere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei- chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vie- ler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.).”
“Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen, hat die beschwerdeführende Par- tei bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auszuführen, inwieweit die Vorinstanz den Erlass eines anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). - 5 - 3.2.Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmäs- sig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigent- lichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfah- rens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behör- den ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Ver- weigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl.”
Bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird in der Regel der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach Gewährung des Gehörs den Sachverhalt neu feststellt und materiell entscheidet.
“Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache (kassatorisch) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Dieses Vorgehen erklärt er damit, dass die Vorinstanz verschiedentlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu klären (vgl. BGE 141 III 294 E. 6.1). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1).”
“Die Beschwerdeführerinnen stellen lediglich einen kassatorischen Antrag. Sie rügen allerdings ausschliesslich eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und verlangen gemäss Beschwerdebegründung (S. 10), dass die Vorinstanz den Sachverhalt nach Gutheissung der Beschwerde korrekt feststellt und anschliessend den Fall erneut prüft bzw. auf dieser Sachverhaltsbasis das Recht (erneut) anwendet. Die Beschwerdebegründung kann zur Auslegung der Anträge herangezogen werden (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3). Die vorliegenden Anträge sind somit dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem die sie belastenden Anordnungen geschützt worden sind, und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks neuer Sachverhaltsfeststellung und neuem, materiellem Entscheid beantragen.”
“Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO. Eine allfällige "Heilung" der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist hier schon mangels ausreichender Kognition des Bundesgerichtes (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht möglich (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung - nach erfolgter Einräumung des rechtlichen Gehörs - zurückzuweisen. Sofern sich nach entsprechender Prüfung durch das ZMG ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss angerufen hat, dürfte das ZMG - gestützt auf die oben (E. 4.4) dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes - auf das Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2022 mit entsprechender Begründung nicht eintreten. Andernfalls wäre diesbezüglich das kontradiktorische Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO durchzuführen.”
Die Pflicht zur Protokollierung nach Art. 29 Abs. 2 BV ist zweckgebunden. Umfang und Detaillierungsgrad der Protokollierung richten sich nach dem Zweck, nämlich der Gewährleistung der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien, und hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
“Die Würdigung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Weder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) noch das StHG sehen für das Einspracheverfahren einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor (vgl. Art. 132 ff. DBG; Art. 48 StHG). Soweit das Schwyzer Steuergesetz für das Vorverfahren in § 153 Abs. 2 StG/SZ eine mündliche Anhörung auf Antrag vorsieht, handelt es sich also um rein kantonales Recht. Zwar verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV die Behörden auch in einer solchen Anhörung grundsätzlich zur Protokollierung, gilt diese Pflicht doch für alle Verfahrensarten (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1). Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich jedoch an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; 124 V 389 E. 3; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 4.3). Die Funktion des Vorverfahrens gemäss Schwyzer Steuerrecht besteht darin, der Steuerverwaltung ein Rückkommen auf ihre Verfügung zu ermöglichen, bevor das Verfahren an die Steuerkommission überwiesen wird (vgl. § 153 Abs. 3 StG/SZ). Vor diesem Hintergrund könnte man sich fragen, ob die Steuerverwaltung überhaupt je mehr protokollieren muss als den Umstand, dass keine Einigung erzielt werden konnte. Auf jeden Fall ist aber vorliegend nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung neue relevante Tatsachen vorgebracht hätte, die zur Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte hätten protokolliert werden müssen.”
Die Rechtsprechung verlangt für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung die Kontrollierbarkeit der ausgefallenen Arbeitszeiten; fehlt diese, kann die Leistung abgelehnt werden. Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid über die Gewährung und einer späteren Überprüfung besteht nicht notwendigerweise materielle Identität des Streitgegenstandes, was materielle Rechtskraftfragen aufwirft. Eine nachträgliche Kontrolle durch die Ausgleichsstelle, die erst nach Auszahlung erfolgt, verletzt nicht ohne Weiteres den Vertrauensschutz; nicht zurechtgewiesene Leistungen können gegebenenfalls zurückgefordert werden.
“Arbeitslosenversicherung. Kurzarbeitsentschädigung. Materielle Rechtskraft. Erfordernis der Kontrollierbarkeit der Ausfallzeiten. Rückforderung der Leistungen. Art. 29 BV. Art. 36, Art. 39, Art. 83, Art. 110 AVIG. 1. Materielle Rechtskraft. Fehlende Identität des Streitgegenstandes zwischen dem Entscheid über die Gewährung von Entschädigungen und dem nachträglichen Entscheid zur Überprüfung ihrer Berechtigung (E. 3.3). 2. Ablehnung der Kurzarbeitsentschädigung für einen ärztlichen Bereitschaftsdienst mangels Kontrollierbarkeit der ausgefallenen Arbeitszeiten. Kein überspitzter Formalismus (E. 7.4). 3. Die Tatsache, dass die Kurzarbeit durch die Ausgleichsstelle erst kontrolliert wird, nachdem die Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenkasse ausgezahlt wurde, verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht (E. 7.5). Assicurazione contro la disoccupazione. Indennità per lavoro ridotto. Autorità di cosa giudicata. Requisito della controllabilità delle ore di lavoro perse. Restituzione delle prestazioni. Art. 29 Cost. Art. 36, art. 39, art. 83, art. 110 LADI. 1. Autorità di cosa giudicata. Assenza d'identità dell'oggetto litigioso tra la decisione di concessione d'indennità e la successiva decisione volta a controllarne la fondatezza (consid. 3.3). 2. Rifiuto di concedere indennità in caso di lavoro ridotto per centro medico in assenza di controllabilità delle ore di lavoro perse. Assenza di formalismo eccessivo (consid. 7.4). 3. Il fatto che il controllo del lavoro ridotto da parte dell'organo di compensazione intervenga posteriormente al versamento delle indennità da parte della cassa di disoccupazione non configura una violazione del principio dell'affidamento (consid. 7.5). La recourante, X. SA, gérant un centre médical, a perçu, pour la période de mars 2020 à juin 2021, des indemnités en cas de réduction de l'horaire de travail (RHT) de la Caisse cantonale de chômage dont l'octroi avait été confirmé par la justice cantonale, pour une durée de six mois à partir du 25 septembre 2020, sous réserve de l'examen par la caisse de chômage des conditions de l'art.”
In mehreren Entscheiden hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) bejaht, wenn die Behörde über längere Zeit untätig blieb oder Verzögerungen nicht begründete. Die in den Fällen genannten Zeiträume liegen dabei etwa zwischen rund 16 Monaten und 32 Monaten; die Entscheidungen betreffen überwiegend SEM-/Asylverfahren.
“Juni 2023 im Hinblick auf die Entscheidfindung weiter Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Dem Schreiben des SEM vom 26. Juli 2024 ist in diesem Zusammenhang einzig zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und sobald als möglich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden werde. Eine Vernehmlassung hat das SEM innert Frist nicht eingereicht, womit es auch gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit 32 Monaten hängig ist und seit mehr als 16 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist.”
“Seit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens im November 2022 sind 16 Monate vergangen und das SEM ist abgesehen von der im Januar 2023 erfolgten Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln im vorliegenden Verfahren untätig geblieben, ohne dass sich dafür aus den Akten objektive Gründe ergeben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lang, zumal der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor viereinhalb Jahren einreichte. Da nach wie vor kein (neuer) Entscheid ergangen ist, besteht ein aktuelles Interesse an der Feststellung, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah und zügig einem Entscheid zuzuführen und abzuschliessen hat. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist vorliegend verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich insgesamt als begründet.”
“Sie beantwortete zwar mit Verweis auf ihre hohe Geschäftslast sämtliche Verfahrensstandanfragen, machte aber - bis die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht wurde - keine konkreten Ausführungen, wann mit dem Asylentscheid zu rechnen sei. Obschon das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich das SEM, das seit Durchführung der Anhörung vom 18. Oktober 2022 während mehr als eineinhalb Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt hat, angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal es bereits anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eines zweiten Gesprächs thematisiert hat (vgl. SEM-act. [...]-15/16 S. 15). Der Umstand, dass sie gemäss Vernehmlassung dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Asylentscheids in spätestens zwei Monaten in Aussicht gestellt hat, ändert daran nichts. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
“Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung sowie der Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch minderjährig war, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, sein Gesuch prioritär zu behandeln (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Dennoch war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung während annähernd 23 Monaten untätig geblieben und nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vor. Zudem reagierte sie weder auf die Anfragen und Eingaben des Beschwerdeführers noch liess sie sich zur Beschwerde vernehmen. Es gilt an dieser Stelle anzumerken, dass weder das Fax vom 5. April 2022 noch die E-Mail vom 4. August 2023, welche beide der Beschwerdeschrift beilagen, sich in den vorinstanzlichen Akten finden lassen. Ob diese zwei Anfragen zum Verfahrensstand der Vorinstanz beziehungsweise der zuständigen Stelle schlussendlich zugegangen sind, kann vorliegend offenbleiben, da erwiesenermassen sämtliche anderen Anfragen seitens der Vorinstanz unbeantwortet geblieben sind. Mithin muss sich diese angesichts ihrer Untätigkeit vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
“April 2022 beantragte die neu mandatierte Rechtsvertretung, dass das Verfahren beschleunigt zu behandeln und ein Termin für eine ergänzende Anhörung anzusetzen sei. Am 16. August 2022 und ein weiteres Mal am 1. Dezember 2022 wies sie das SEM auf die ausstehende Anhörung sowie auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin an einem Abschluss des Verfahrens interessiert sei. Das SEM liess die Anfragen unbeantwortet. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das SEM seit der Zuteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ins erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen getätigt hat, es die Beschwerdeführerin - und ebenso ihre Tochter - seit der Einreichung der Asylgesuche noch nie einlässlich zu den Asylgründen angehört hat und es bis anhin keinen Termin für die in Aussicht gestellten Anhörungen angesetzt hat, muss sich dieses vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch der Beschwer-deführerin nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
“Weiter vermag das Argument des SEM, es habe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens weitere erforderliche Abklärungen tätigen müssen, nicht zu überzeugen. Zwar hat es im Anschluss an die Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (Datum Eingang SEM), in welcher die Beschwerdeführer aktualisierte Angaben zu den finanziellen Verhältnissen anführten (vgl. BVGer act. 7 inkl. Beilagen), die Migrationsbehörde um eine neuerliche Berechnung der finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug gebeten. Dies erscheint angesichts der bisherigen, nicht auf den finanziellen Voraussetzungen basierenden und konstant aufrechterhaltenen Einschätzung des Falles (Abweisung des Gesuchs bereits infolge fehlender wichtiger Gründe für einen verspäteten Familiennachzug) kaum als notwendige Untersuchungsmassnahme. Sodann ist die Vorinstanz nach Abschluss dieser Abklärungen erneut und ohne ersichtlichen Grund untätig geblieben, obwohl sie in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2023 einen möglichst zeitnahen Entscheid in Aussicht stellte. Sie hat daher das in Art. 29 Abs. 1 BV niedergelegte Beschleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als begründet.”
Überspitzter Formalismus kann als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV anzusehen sein, wenn Behörden rigorose Formvorschriften aufstellen oder diese mit übertriebener Schärfe handhaben, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt ist, und dadurch der Zugang zum Recht praktisch verwehrt wird. Demgegenüber begründet nicht jede prozessuale Formstrenge eine verfassungsrechtliche Rüge; entscheidend ist, ob die Strenge exzessiv ist und die Verwirklichung des materiellen Rechts unzulässig erschwert oder verhindert.
“Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit der Bürgerin den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 II 184 E. 3.1). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts prüft es hingegen nur auf Willkür hin (vgl.”
“Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1 und BGE 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil des BGer 1C_148/2023 vom 25. April 2023 E. 3.2).”
“Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt. Beides verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 128 II 139 E. 2a). Im Prozessrecht ist eine gewisse Formstrenge indessen unabdingbar. Ohne prozessuale Formen und Fristen könnte ein Verfahren nicht zielführend durchgeführt werden (vgl. Urteil 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet insbesondere das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses jedenfalls dann keine Verfassungsverletzung, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht und das Nichteintreten angedroht worden ist. Die Kantone sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Betroffenen eine Nachfrist anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, dass gewisse (hier nicht anwendbare) Prozessgesetze die Nachfristansetzung vorsehen (Urteile 2C_902/2019 vom 14. November 2019 E. 4.1; 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).”
“erfolgten die letzten Handlungen auf der Baustelle, welche mit Rapport festgehalten wurden. Diese wurden inkl. Rechnung versandt und nicht bemängelt (s. Beilage 4). Auch die Mahnungen blieben unbeanstandet". Indem das Handelsgericht eine Substanziierung bezüglich der sechs Häuser und Ausführungen zu den Arbeiten verlange, verkenne es, dass bis zu jenem Zeitpunkt keine Bestreitung erfolgt sei, die eine solche Substanziierung erforderlich gemacht hätte. Weder sei jemals bestritten worden, dass am 18. August 2023 der letzte Hammerschlag erfolgt sei, noch sei jemals festgestellt worden, dass es mehrere Häuser mit eigenen Abrechnungen und Abnahmen gebe. Wie die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der Bestreitung auf diese Punkte hätte eingehen müssen, sage das Handelsgericht nicht. Das Handelsgericht sei in Bezug auf die Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen einem überspitzten Formalismus als besonderem Fall der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verfallen.”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Es umfasst insbesondere das Recht der Partei, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, das Recht auf Einsicht in die Akten sowie die Anspruchs‑pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf; die Parteien sind in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg zu orientieren.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Der Gehörsanspruch umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern (BGE 148 II 73 E. 7.3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteile 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.1; 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1; vgl. zum Überraschungsverbot in Bezug auf die Rechtsanwendung Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024, zur Publikation vorgesehen, E. 4.1). Aus dieser verfassungsmässigen Garantie kann das Recht fliessen, vor dem Erlass eines Abschreibungsentscheids insbesondere zur Kosten- und Entschädigungsregelung angehört zu werden (vgl.”
“Die Parteien haben im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne der Sachaufklärung und stellt zudem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 und BGE 140 I 99 E. 3.4). Zu den Mitwirkungsrechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme angebotener Beweise und auf Mitwirkung an der Beweiserhebung (Art. 30 und Art. 33 VwVG). Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf. Die Parteien sind mithin vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen zu orientieren (Urteil des BGer 1C_267/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 5.2 mit Hinweis). Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3; 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweis). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E.2.1.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen).”
Bei Konzessionsvergaben steht dem Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu. Es sind weniger formalisiertes, stärker gemeinwohlorientiertes Auswahlverfahren zulässig. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und müssen mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbar sein.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Vor Kostenauflagen und Beweiskostenvorschüssen sowie vor Kostenverfügungen, die für Betroffene überraschend sind, ist den hiervon betroffenen Personen — auch Nichtparteien — vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren; ansonsten liegt nach den zitierten Entscheiden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
“Entscheid Kantonsgericht, 10.10.2024 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 und Art. 183 ZPO: Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend Beweiskostenvorschuss; schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Parteien sind zu den Kosten eines Gutachtens vorgängig anzuhören (E. III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1). Entscheid siehe PDF «BE.2024.23_24-EZZ1.pdf» anzeigen”
“Aufgrund des Mandatsentzugs nahm er indessen nicht mehr am vorinstanzlichen Verfahren teil; weder als Partei noch als Rechtsvertreter. Er war prozessrechtlich gesehen im vorinstanzlichen Verfahren ein unbeteiligter Dritter. Wenn nun dem am Verfahren involvierten Rechtsvertreter vor der Kostenauflage an ihn das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. vorstehend), muss dies erst recht für am Verfahren unbeteiligte Dritte gelten. Der Beschwerdeführer wurde in einem zu seinem Nachteil ergangenen Entscheid zu einer Geldleistung verpflichtet, ohne dass er am Verfahren, das zu diesem Entscheid führte, teilgenommen oder die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hätte. Da die Kostenliquidation nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz einen grossen Ermessensspielraum einräumte und der Beschwerdeführer als Nicht-Partei nicht mit einer Kostenauflage rechnen musste (vgl. vorstehend), erweist sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer als Verstoss gegen das Überraschungsverbot und damit als Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.”
In der Praxis kann geltend gemacht werden, eine Zuständigkeitsfeststellung habe eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bewirkt. In 1C_135/2024 wurde eine derartige Rüge erhoben; das Gericht verneinte sie, weil das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde zu gelten hatte.
“Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe durch die Feststellung der Zuständigkeit seinen Anspruch auf Beurteilung durch die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch den Regierungsrat zugelassen. Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde zu betrachten, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ins Leere laufen.”
Sehr lange Untätigkeit kann eine besonders schwere Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen. Im entschiedenen Fall wurde eine mindestens 6,5‑jährige Untätigkeit als «klar über Gebühr» qualifiziert, als schwerwiegend gewertet und führte zur Aufhebung des Entscheids.
“Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung und Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Es seien zudem die vollständigen Akten bei der Unia Arbeitslosenkasse einzuholen. Bezüglich der Vollstreckung des Rückforderungsanspruchs gelte in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG eine (weitere) Frist von fünf Jahren. Demnach erlösche die geltend gemachte Beitragsforderung - vorbehältlich eines hängigen Betreibungsverfahrens - fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtkräftig geworden sei. Vorliegend sei die Rückforderungsverfügung vom 23. Juli 2012 im August 2013 rechtskräftig geworden. Die fünfjährige Frist für die Vollstreckung sei daher am 31. Dezember 2018 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf Rückforderung nicht mehr durchsetzbar bzw. verjährt und damit erloschen sei. Im Weiteren habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Parteien hätten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren fliessende Verbot der Rechtsverzögerung werde verletzt, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibe oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögere, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die vorliegend mindestens 6,5-jährige Untätigkeit des Beschwerdegegners von August 2012, allenfalls Juli 2013, bis November 2019 sei klar über Gebühr. Das Erlassgesuch sei trotz mehrfacher Nachfragen der Beschwerdeführerin sowie seitens der Unia während Jahren grundlos liegengelassen und nicht innert angemessener Frist beurteilt worden. Die Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien wiege schwer. Der Einspracheentscheid sei auch deshalb aufzuheben. Materiell sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht stets vollumfänglich nachgekommen. Sie sei beraten worden und habe sämtliche Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht. Davon, dass im März 2013 die Meldepflicht verletzt worden sei, könne keine Rede sein.”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Träger ist, wer durch die behördliche Entscheidung in seiner Rechtsstellung im konkret laufenden Verfahren tatsächlich und unmittelbar betroffen ist. Der Gehörsanspruch umfasst verschiedene Teilgehalte, namentlich das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen bzw. hierzu gehört zu werden, sowie das Recht auf einen begründeten Entscheid.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst diverse Teilgehalte, darunter das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst letztlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4). Der Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wer einen durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat. Solange die Parteistellung nicht feststeht, dürfen auch keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, wie das Akteneinsichtsrecht, gewährt werden (Urteil des BGer 1A.”
“Der Gehörsanspruch umfasst alle Befugnisse, die dem Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit er in einem solchen Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, setzt das in Art. 29 Abs. 2 BV verbriefte Mitwirkungsrecht voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung betroffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren - hier in einem allenfalls später eingeleiteten Verfahren zur Zwangsvollstreckung der Schuldbriefforderung - erfüllt das Erfordernis der materiellrechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht. Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie meint, sie hätte vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV schon in das hier betroffene Verfahren betreffend die Pfändung und Verwertung des Schuldbriefs umfassend miteinbezogen werden müssen, und wegen der vermeintlichen Verletzung ihres Gehörsanspruchs die Aufhebung sämtlicher Verfügungen und Entscheide fordert. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung, weshalb der "primär" gestellte Antrag abzuweisen sei, erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet. Damit erübrigen sich Erörterungen zur Frage, wie sich die Rechtslage im Falle einer analogen Anwendbarkeit von Art. 153 Abs. 2 SchKG darstellen würde.”
“Meinung Eingang in die Verfahrensakten gefunden hat. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). In die Rechtsstellung des Sohnes des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen und es handelt sich bei ihm nicht um eine betroffene Person dieses Verfahrens. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Diese Rüge ist daher unbegründet. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft sei unverhältnismässig und die eingesetzten Beistandspersonen seien aufgrund von Befangenheit und fehlender professioneller Distanz nicht für das Amt geeignet. Er habe G. das Vertrauen selbst entzogen und die Geschäftsbeziehungen abgebrochen. Den ursprünglich erteilten Auftrag habe sich dieser in missbräuchlicher Art erschlichen, nachdem er bereits in der Vergangenheit mit der Vorinstanz sympathisiert habe. F. sei ebenfalls befangen. Darüber hinaus hätten beide Mandatsträger seit Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen. Deshalb habe er auch keinen Zugriff auf Bargeld mehr, was sein Vertrauen in den neuen Beistand weiter verringere. Im Weiteren sei die Eignung seiner Kinder als Beistandspersonen, entgegen seinem Wunsch, nie durch die Vorinstanz geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Problematik betreffend seine Wohnung werde durch die Beistände verschlimmert.”
Die Versagung oder der Verzicht auf die Abnahme angebotener Beweise kann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen, wenn dadurch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen und von weiteren Abklärungen noch wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Steht das Gericht hingegen nach umfassender, sorgfältiger und inhaltsbezogener Beweiswürdigung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Sachverhalts überzeugt und würden zusätzliche Beweismassnahmen voraussichtlich nichts ändern, begründet der Verzicht auf weitere Beweisaufnahme keine Gehörsverletzung.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, E.________ sei als Zeuge zum Thema offeriert worden, dass er mit dem Vorstand die Vertragsunterzeichnung ansehe und der Beschwerdeführer die Vertragsofferte angenommen habe. F.________ sei als Zeuge dafür angerufen worden, dass der G.________ mitgeteilt worden sei, es liege eine Vertragsofferte der C.________ AG vor und Erstere eine bessere Offerte als Letztere machen werde. Die Vorinstanz könne nicht wissen, was die Zeugen aussagen würden, weshalb von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, mithin einer Verletzung von Art. 9 BV auszugehen sei. Insofern lägen ein Verstoss gegen den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine antizipierte willkürliche Beweiswürdigung vor, weil diese ohne die Abnahme der angebotenen Beweise vorgenommen worden sei. Dies stelle auch eine Verletzung des Fair Trial Grundsatzes im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK dar. Bereits aus diesem Grund ist der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an sie zurückzuweisen. Werde nämlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leide ihr Entscheid an einem schweren Mangel und werde unabhängig davon, ob das Urteil ohne diesen anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Damit sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich, wonach es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.”
“Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 und 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis, in: SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 und 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweis).”
Die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur «Aussichtslosigkeit» sind bei der Auslegung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO zu berücksichtigen. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung der Minimalgarantie aus Art. 29 Abs. 3 BV bei genügender Rüge in rechtlicher Hinsicht frei; dabei greift es jedoch nicht in die Hauptsache ein und respektiert den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz bei prognostischen Erfolgsaussichten, sofern diese nicht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abweicht oder wesentliche Aspekte ausser Acht lässt.
“Gemäss Art. 117 lit. b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 139 III 475 E. 2.2). Inwiefern sich aus Art. 6 EMRK mehr ergeben könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (BGE 119 Ia 264 E. 3; 141 I 241 E. 4.2.2).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.”
“Obwohl das Bundesgericht die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV in rechtlicher Hinsicht frei prüft, ist es nicht dessen Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu beurteilen, ob die Position der Beschwerdeführerin in der Hauptsache zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht lediglich zu prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a; Urteil 4A_411/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2). Die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur eingreift, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 5A_635/2019 vom 5.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Minimalgarantie, deren Einhaltung das Bundesgericht bei genügender Rüge trotz seiner grundsätzlich beschränkten Kognition (vgl. vorne E. 1.3) in rechtlicher Hinsicht frei prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin ausgegangen ist oder nicht.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet die Rechtsprechung eine allgemeine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden ab. Diese verpflichtet, in den Akten alles festzuhalten, was zur Sache gehört bzw. (potenziell) entscheidrelevant sein kann, und die Akten vollständig, geordnet und übersichtlich zu führen. Ziel ist, den Parteien die Ausübung von Akteneinsichts-, Beweisführungs- und Verteidigungsrechten zu ermöglichen sowie die Nachprüfbarkeit und gegebenenfalls die Erhebung von Einwänden gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln sicherzustellen.
“Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b, 389 E. 3a; vgl. Urteil 1C_433/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 3.3).”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) leitet die Gerichtspraxis eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden ab; diese bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des BVGer B-842/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2). Sämtliche im Verfahren vorgenommenen Erhebungen sowie alle (potentiell) entscheidrelevanten Tatsachen sind festzuhalten («alles, was zur Sache gehört», vgl. BGE 141 I 60 E. 4.3, 138 V 218 E. 8.1.2 und 130 II 473 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 3; Urteile des BVGer B-4056/2022 vom 30. Januar 2024 E. 2.5.3, B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 4.2 und B-4161/2020 vom 11. Januar 2021 E. 6.9; vgl. auch Roger Peter, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens, in: Jusletter vom 14. Oktober 2019, N. 12 ff., 22 ff. und 39 ff.). Sodann verpflichtet der verfassungsmässige Anspruch auf geordnete und übersichtliche Aktenführung Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der in das Verfahren eingebrachten und darin erstellten Akten zu gewährleisten (BGE 138 V 218 E.”
“Der Schutzzweck der in Art. 263 Abs. 2 StPO verankerten Pflicht für die Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme kann aus der allgemeinen StPO-Bestimmung betreffend die Eröffnung der Anordnung von Zwangsmassnahmen, d.h. Art. 199 StPO (vgl. oben E. 4.3.1), abgeleitet werden. Die letztgenannte Norm präzisiert einerseits die für Strafverfahren geltende Dokumentationspflicht (vgl. Art. 100 StPO), andererseits gewährleistet sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der betroffenen Person (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 199 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E.”
Eine Rüge des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die sich auf pauschale Vorbringen oder die blossen eigenen Sichtweisen beschränkt, genügt nicht. Es muss konkret dargelegt werden, inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegt; substantiiertes Vorbringen ist erforderlich. Die blosse Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV enthebt nicht dieser Begründungspflicht.
“Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze. Er erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung, so etwa Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 BV, zeigt eine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen jedoch nicht hinreichend auf. Er kritisiert etwa die Höhe der festgesetzten Gerichtskosten im kantonalen Rechtsmittelverfahren und stellt sich unter Bezugnahme auf den Streitwert auf den Standpunkt, diese seien überhöht und unterbreitet dem Bundesgericht seine Ansicht zur angemessenen Gebühr. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Auch mit seiner unter Bezugnahme auf Art. 5 und Art. 9 BV verschiedentlich geübten Kritik an der Verfahrensführung genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht. Zudem wirft er der Vorinstanz mitunter eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, kritisiert mit seinen Ausführungen jedoch den angefochtenen Entscheid lediglich in unzulässiger Weise und unterbreitet dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge. Dabei führt er unter anderem Art. 257 ZPO ins Feld, zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung verfassungswidrig angewendet hätte. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2020 erfüllt die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht. Auf die Beschwerden ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.”
“seiner Verteidigerin einen Verzicht auf die Entschädigung angenommen, was eine unzulässige Rechtsverweigerung bedeute, ist Folgendes festzuhalten: Zwar verzichtet das Bundesgericht bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide grundsätzlich auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung rügt (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1) bzw. wenn mit der Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts gerügt wird (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 1.2 und 2.1; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2; 1C_201/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4; 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121). Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV rügt, rechtfertigt nach dem Ausgeführten jedoch keinen Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2).”
Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV besteht gegenüber den Behörden eine Pflicht zur vollständigen Aktenführung und Dokumentation verfahrensrelevanter Vorgänge; nichtschriftliche Handlungen sind zu protokollieren. Beweismittel, die nicht erst in der Hauptverhandlung erhoben werden, müssen in den Akten vorhanden und aktenmässig dokumentiert sein, namentlich in Hinsicht darauf, wie sie erzeugt wurden. Dies schliesst die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und — soweit einschlägig — der Übersetzung fremdsprachiger Beweismittel ein, damit die Parteien deren Verwertbarkeit prüfen können.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht.”
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen.”
“Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ein wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist. Die Garantie des rechtlichen Gehörs beinhaltet das grundsätzlich uneingeschränkte Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentli- chen Akten Einsicht zu nehmen. Dieses Akteneinsichtsrecht stellt sicher, dass sich der Beschuldigte wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Beweis- mittel, auf welche sich die Anklagebehörde stützt, müssen in den Untersuchungs- akten vorhanden sein – soweit sie nicht an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden – und es muss aktenmässig belegt sein, wie die Beweismittel produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob die Be- weismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Ein- wendungen gegen die Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Diesen allgemeinen Erwägungen des Bundesgerichts ist zuzustimmen. Zu be- achten ist allerdings, dass der Bundesgerichtsentscheid die Frage der Verwert- barkeit von Beweismitteln betraf, welche durch die Überwachung fremdsprachiger Telefongespräche produziert wurden, konkret handelte es sich um ins Deutsche übersetzte Protokolle von in Albanisch geführten Gesprächen.”
Eine Gehörsverletzung (z. B. unterbliebene Behandlung eines Ausstandsbegehrens oder fehlende Einladung zum Augenschein) kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei nachträglich die Möglichkeit zur Äusserung gewährt und die Instanz die Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. In solchen Fällen darf die mangelnde Einhaltung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zwingend zur Aufhebung des Entscheids führen.
“Die Nichtbehandlung eines Ausstandsbegehrens stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht beson- ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels aus- zugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (zum Ganzen BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 je m.w.H.). Wie in Erwägung”
“Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem die ihrer Ansicht nach unzureichenden Rechtsfolgen, die das Kantonsgericht an die Verletzung des Rechts auf Teilnahme am Augenschein vom 6. September 2018 knüpfte. Das Kantonsgericht hielt diesbezüglich fest, an jenem Augenschein hätten die Beschwerdegegner, Vertreter des kommunalen Bau- und Umweltdepartements sowie der Dienststelle rawi teilgenommen und es seien dabei Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin habe deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden, da es selbst den Sachverhalt und die Rechtsanwendung frei überprüfen könne und zudem nicht zu erwarten sei, dass eine Wiederholung des Augenscheins zu einem anderen Ergebnis führen würde. Diese Gehörsverletzung sei jedoch ebenfalls im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Führt die Entscheidinstanz einen Augenschein durch, um einen streitigen, nicht abgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV dazu eingeladen werden (Urteil 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin somit zum Augenschein vom 6. September 2018 hätte eingeladen werden müssen, ist unbestritten. Mit Blick auf die Frage der Heilung des Verfahrensmangels durch das Kantonsgericht ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, es fehlten ausreichende Feststellungen zu Art und Umfang der ursprünglichen Baute. Auch bringt sie vor, das Bienenhaus sehe aufgrund seiner Ausstattung überhaupt nicht wie ein solches aus und verfüge insbesondere über eine Isolation. Hätte sie am Augenschein teilnehmen können, so wäre sie in der Lage gewesen, diese Aspekte zunächst mit eigenen Augen zu beurteilen und in einem weiteren Schritt zu verlangen, dass sie fotografisch festgehalten werden. Dies war ihr indessen verwehrt. Dennoch verwarf das Kantonsgericht ihre Einwände und hielt fest, das Bienenhaus befinde sich nach Abschluss des freiwilligen Rückbaus durch die Beschwerdegegner wieder in seinem ursprünglichen Zustand.”
Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befängte Person an der Sache mitwirkt. Behörden sind verpflichtet, über Ablehnungsbegehren bzw. Ausstandsanzeigen zu prüfen und gegebenenfalls anfechtbar zu entscheiden; ein behördliches Unterlassen, das Gesuche formell unbehandelt lässt, darf den Gesuchstellenden nicht zugerechnet werden.
“Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.). Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15). Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.”
“In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Bei Anordnungen kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung ist die Rüge der Unangemessenheit nach § 4a des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (LS 440.1) bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung seien befangen, weil sie "im Tanz- und Theaterschaffen tätig sind" und damit in direkter Konkurrenz zum Beschwerdeführer stünden bzw. ihrerseits zumindest indirekt von finanziellen Beiträgen an einzelne Institutionen profitierten. 4.2 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. hierzu und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.). Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15). Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.”
“Der Kanton stellt sich allerdings auf den Standpunkt, es seien gar keine formgerechten Ablehnungsbegehren gestellt worden. Die Beschwerdeführenden 2-8 haben in ihren weitgehend gleichlautenden Eingaben vom Februar 2021 festgehalten, es sei nicht klar ersichtlich, welche Interessen J.________ im Unterschutzstellungsverfahren vertrete. Die «doppelte Funktion» stelle eine Interessenkollision dar, die nach der «Rechtsordnung» unzulässig sei. J.________ sei befangen und sie, die Beschwerdeführenden, erwarteten, dass diese Interessenkollision bereinigt werde (act. 7C3/3.4.10, in separatem Unterordner; zudem Beilage 13 zur Beschwerde, act. 1C). Die Beschwerdeführenden 2-8 haben J.________ also ausdrücklich als befangen bezeichnet und angezweifelt, dass ihre Mitwirkung im Unterschutzstellungsverfahren rechtmässig sei. Auch haben sie die Erwartung geäussert, dass die Interessenkollision bereinigt werde. Obgleich die Beschwerdeführenden keinen förmlichen Antrag gestellt haben, geht aus ihren Ausführungen eindeutig hervor, dass sie J.________ als befangen ablehnen. Es ist daher überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), wenn die Vorinstanz festhält, die Schreiben seien nicht als Ausstandsgesuche zu verstehen (vgl. zum Verbot des überspitzten Formalismus BVR 2015 S. 301 E. 3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10). Die vorgesetzte Stelle von J.________ hätte somit mittels anfechtbarer Verfügung über die Ablehnungsbegehren befinden müssen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 VRPG). Das wurde hier unterlassen. Die ANF hat sich lediglich in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2021 und das LANAT am 29. Juni 2021 auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige des Beschwerdeführers 8 hin zur Rolle von J.________ geäussert (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerdeführenden waren zudem entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gehalten, ihr unbehandeltes Ausstandsbegehren zu wiederholen; das behördliche Versäumnis darf nicht ihnen angelastet werden. Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 11.”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährt grundsätzlich das Recht, in Anwesenheit verurteilt zu werden; dieses Recht ist jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich eine Neubeurteilung verlangen kann. Ein solcher Neubeurteilungsanspruch kann an Formen und Fristen gebunden werden. Eine Neubeurteilung kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die beschuldigte Person wirksam verteidigt war und auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet hat, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, unentschuldigt (schuldhaft) fernblieb oder die Unmöglichkeit der Teilnahme selbst verschuldet hat. An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens werden keine überstrengen Anforderungen gestellt; den Nachweis des Verschuldens trägt der Staat.
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.”
“Besondere Regelungen gelten bei Abwesenheitsurteilen (vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 ff.; je m.w.H.). Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).”
“Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.2). Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Die Rechtsprechung anerkennt zudem, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend die gleiche Bedeutung hat wie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und es den Gerichten möglich sein muss, einer korrekt vorgeladenen und anwaltlich vertretenen beschuldigten Person das Recht auf ein kontradiktorisches Strafverfahren abzusprechen, wenn diese unmissverständlich darauf verzichtet oder versucht hat, sich der Justiz zu entziehen (vgl.”
“Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.”
“Dem Verurteilten steht im Anschluss die Möglichkeit offen, eine neue Beurteilung zu verlangen (Art. 366 und 368 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Der Betroffene muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.”
Art. 29 BV verlangt, dass Verfahrensrechte in Einbürgerungs- und Erwachsenenschutzverfahren beachtet werden. Im Erwachsenenschutzrecht ist die persönliche, mündliche Anhörung vorgesehen und darf dem Gesundheitszustand sowie einer einfachen Sprache angepasst werden. In Verwaltungsverfahren können stellvertretende Aktennotizen ein geeignetes Mittel sein, um vertrauliche Drittäusserungen dem Betroffenen in geeigneter Form zugänglich zu machen, soweit dies den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt.
“Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Merz/VON Rütte, a.a.O., Rz. 22.17 ff.; Hafner/Buser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 38 BV; BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1). 3.2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält (§ 1 BüG BL; vgl. § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen (§ 7 Abs. 1 BüG BL). Bezüglich der bundesrechtlich geforderten erfolgreichen Integration statuiert das kantonale Recht solche zusätzlichen Voraussetzungen. Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (Art. 12 Abs. 1 lit.”
“Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 447 N 1, mit Hinweis auf BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Pflicht zur Protokollierung ist Teil der Aktenführungspflicht (Art. 29 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 29). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV hinaus die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können, zumal an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind, sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 1 und N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt und die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung ausführt, wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2021 und am 17. März 2021 [...], angepasst an seinen Gesundheitszustand, in einfachen Worten über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert. Der Beschwerdeführer wurde dabei auch auf die Aufgabengebiete hingewiesen, hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen soll (angefochtener Entscheid S.”
“Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, weshalb die Erbteilung und damit der Hausverkauf notwendig seien, weshalb er als urteilsunfähig in Bezug auf die Erbteilung anzusehen sei. Die Beschwerde sei daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung der KESB vom 16. Februar 2024 erteilte Genehmigung des Erbteilungsvertrags gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie die Verweigerung des Zugriffs auf ein Bankkonto zu Recht erfolgt sind. 5.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende Anhörung durch die KESB. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich 2023, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3.) 5.2 In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer als betroffene Person von der Vorinstanz am 3. Februar 2024 angehört. Dies wird von ihm zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte zudem hinreichend Gelegenheit, sich zu den relevanten Tatsachen zu äussern und Beweise vorzulegen, was er vor Kantonsgericht auch umfassend getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. 6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft und die Genehmigung des Erbteilungsvertrags sei unverhältnismässig, er könne einschätzen, welche Folgen die Ablehnung der Erbteilung für ihn hätten. Weiter bringt er sinngemäss vor, er habe noch Geld von einer Versicherung für einen Unfall im Jahr 1970 zugute und könne mit diesem Geld sowie seinem Anteil an der Erbschaft seine Geschwister auszahlen.”
“Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, das SEM habe dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, und es habe seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich befragt. In der Folge habe es ihm deren Auskünfte zugestellt. Weil sie den Wunsch geäussert habe, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, habe das SEM für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen erstellt, die es ihm jeweils zur Kenntnis zugestellt habe. Diese Aktennotizen hätten in ausreichender Weise die Antworten seiner Ex-Ehefrau wiedergegeben (siehe im Einzelnen act. 5, 7, 12 und 31 der Verfahrensakten des SEM). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fragen seien ihm offengelegt worden. Damit habe ihm das SEM vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstücke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen sowohl den Anforderungen von Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. b und Art. 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer nicht gewollt habe, dass seine Antworten an die Ex-Ehefrau weitergeleitet würden. Darüber hinaus habe das SEM am 3. Mai 2019 und am 29. Oktober 2021 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers erläutert, weshalb die Antworten der Ex-Ehefrau nicht im Wortlaut offengelegt worden seien (act. 26 und 43 der Verfahrensakten des SEM), worauf beide Male keine Reaktion erfolgt sei. Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rügen wären deshalb auch verspätet.”
“Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor Erlass der angefochtenen Verfügung mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und befragte seine Ex-Ehefrau ebenfalls schriftlich. In der Folge stellte das SEM ihm deren Auskünfte zu. Weil die Ex-Gattin den Wunsch geäussert hatte, ihre Einschätzungen zur Ehe nicht dem Beschwerdeführer zu unterbreiten, erstellte die Vorinstanz für sämtliche als vertraulich eingestuften Dokumente entsprechende stellvertretende Aktennotizen, welche sie ihm jeweils zur Kenntnis zustellte. Diese Aktennotizen gaben in ausreichender Weise die Antworten seiner früheren Ehefrau wieder (siehe im Einzelnen SEM act. 5, 7, 12 und 31). Die an sie adressierten Schreiben mit den Fragen erhielt er ohne jegliche Einschränkung offengelegt. Damit hat das SEM dem Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt der fraglichen Aktenstücke in geeigneter Form Kenntnis gegeben und mit seinem Vorgehen sowohl den Anforderungen von Art. 26, 27 Abs. 1 Bst. b und 28 VwVG als auch denjenigen von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 BV Genüge getan. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer nicht wollte, dass seine Antworten an die Ex-Gattin weitergeleitet werden (SEM act. 38).”
Ein Verweis der Vorinstanz verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, sofern aus diesem Verweis die Überlegungen, von denen sich das Gericht leiten liess, ersichtlich sind. Ebenfalls darf dadurch keine Prüfung neuer tatsächlicher oder rechtlicher Vorbringen erforderlich werden.
“Es ist zwar zutreffend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen im Wesentlichen mit einem Verweis auf sein Urteil vom 16. Januar 2023 begnügte. Ein solcher Verweis ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht unzulässig, solange sich daraus die Überlegungen ergeben, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, und solange keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen konkret geprüft werden müssen (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Dass dies der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es war ihm denn auch offensichtlich möglich, in voller Kenntnis der Sache eine Beschwerde an das Bundesgericht zu verfassen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb zu verneinen.”
“Es ist zwar zutreffend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen im Wesentlichen mit einem Verweis auf sein Urteil vom 16. Januar 2023 begnügte. Ein solcher Verweis ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht unzulässig, solange sich daraus die Überlegungen ergeben, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, und solange keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen konkret geprüft werden müssen (vgl. BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Dass dies der Fall wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es war ihm denn auch offensichtlich möglich, in voller Kenntnis der Sache eine Beschwerde an das Bundesgericht zu verfassen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb zu verneinen.”
Wird ein im Verfahren vorhandenes Beweismittel erst nachträglich in einer für die Partei überraschenden Weise ausgelegt, muss die Partei rechtzeitig und konkret mit dieser neuen Theorie konfrontiert werden. Bei Vereinigung von Verfahren besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf einen zusätzlichen Schriftswechsel; ein Nachhör- oder Stellungnahmerecht ist vom Betroffenen substanziiert zu rügen.
“Im Zusammenhang mit der Benutzung der Mobiltelefone wurde auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 3 StPO) nicht verletzt, weil die Vorinstanz ihn, wie er vorbringt, mit der "völlig unerwartet neuen Theorie" überrascht und nie damit konfrontiert haben soll, dass er mit demselben Mobiltelefon über verschiedene Rufnummern kommuniziert haben könnte. Der fragliche polizeiliche Bericht über die rückwirkende Erhebung von Verkehrsdaten vom 17. Juni 2019 befindet sich seit dem Vorverfahren in den Akten. Der Beschwerdeführer hatte vor erster und zweiter Instanz Gelegenheit, sich zur Interpretation dieser Daten zu äussern, was er auch getan hat (vorinstanzliche Akten, act. 36 S. 5 und act. 103 S. 4). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die beiden Nummern...yyyy und...zzzz seien von demselben Gerät für die Kommunikation über das Mobilfunknetz einerseits und über WhatsApp andererseits gebraucht worden. Insofern würdigt sie diese Indizienbeweise abweichend vom erstinstanzlichen Gericht, das davon ausging, die Nummern würden zu zwei verschiedenen Mobiltelefonen gehören.”
“Bei einer Vereinigung von Verfahren sind die Anforderungen des rechtlichen Gehörs zu beachten (Art. 29 Abs. 2 BV). Vor diesem Hintergrund wäre es etwa unzulässig, wenn das Gericht ein im einen Verfahren erhobenes Beweismittel dem Beschwerdeführer im anderen entgegenhalten würde, ohne ihm zuvor die Möglichkeit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen. Dass solches hier der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer 1 allerdings nicht in substanziierter Weise geltend. Mit seinem pauschalen Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht seinem Entscheid "Feststellungen" des Beschwerdeführers 2 zu Grunde gelegt habe, zeigt er nicht auf, dass ihm das Vorgehen des Gerichts in irgendeiner Weise hätte zum Nachteil gereichen können. Dies liegt angesichts der gleichgerichteten Interessen der beiden Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand. Seine Forderung, dass ihm voraussetzungslos Gelegenheit eingeräumt werden müsse, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 zu äussern, liefe darauf hinaus, eine mit dem instanzabschliessenden Entscheid angeordnete Verfahrensvereinigung zu verunmöglichen, weil bei jeder Verfahrensvereinigung noch ein weiterer Schriftenwechsel erforderlich wäre.”
Fehlende Formvorschriften, unvollständige Eingaben oder fehlende Übersetzungen können die Verfahrensdauer beeinflussen; die Partei trägt insoweit Mitverantwortung. Gleichwohl kann die Instanz in geeigneten Fällen auf Nachbesserungen verzichten, wenn feststeht, dass die fehlenden Elemente den Verfahrensausgang nicht beeinflussen würden und das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten ist. In anderen Fällen können fehlende Übersetzungen oder unterlassene Abklärungen jedoch eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung begründen.
“Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.”
“Zwar wäre wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Beschwerdeführer bereits früher (erneut) aufgefordert hätte, Übersetzungen sowie fehlende Dokumente betreffend seine geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren einzureichen anstatt nach der Beschwerdeerhebung (vgl. Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2024). Darin ist aber nicht eine unrechtmässige Verzögerung des Asylverfahrens zu erblicken. Nach dem Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren eine gewisse Komplexität nicht abzusprechen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der vertretene Beschwerdeführer insbesondere mit der Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen oder (unvollständigen) Eingaben auf Türkisch ohne Übersetzungen zu einem beträchtlichen Teil eine Verantwortung für die lange Dauer des Verfahrens mitträgt. Obschon ins Auge fällt, dass das SEM just im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, welche bereits früher hätten eingeleitet werden können, lässt eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (vgl. Urteil des BVGer E-4037/2020 vom 16. November 2020 E. 5.3).”
“Oktober 2022 während beinahe zwei Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt oder Instruktionsmassnahmen durchgeführt hat, vorhalten lassen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt zu haben, zumal in der Replik mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-396/2024 vom 23. Februar 2024 zutreffend darauf hinweist, dass vorliegend die Beweismittel grösstenteils übersetzt eingereicht worden seien, und sich weder aus der Vernehmlassung des SEM noch aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz die angeblich erforderlichen Übersetzungen der eingereichten Dokumente überhaupt schon veranlasst hat. Im Übrigen weist die Rechtsvertretung ebenso zu Recht auf den Widerspruch in der Argumentation der Vorinstanz hin und hält fest, ohne Begutachtung der eingereichten Dokumente könne kaum beurteilt werden, ob sich ein Verfahren als spruchreif erweise oder nicht. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
Kann die Massnahme als Zuweisung an einen geeigneteren Arbeitsplatz bzw. als zweckmässigere Einsatzanpassung erscheinen und hat die Vorinstanz dies vertretbar begründet, durfte das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen von ergänzenden Abklärungen zur Begründetheit der zugrundeliegenden Beanstandungen absehen. Vorliegen eines Verzichts auf ergänzende Beweiserhebungen wurde vom Bundesgericht vor diesem Hintergrund nicht als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV qualifiziert.
“In Frage stellen lässt sich hingegen zunächst, dass die Vorinstanz die Umteilung in den Tagdienst nicht als (versteckte) disziplinarische Massnahme qualifiziert hat. Immerhin räumt sie ein, dass die sofortige Umteilung von der langjährig im Nachtdienst tätig gewesenen Beschwerdeführerin subjektiv als einschneidende Massnahme empfunden worden sein möge. Die Feststellung, dass es mit der Umteilung vom Nacht- in den Tagdienst um die Zuweisung eines geeigneteren Arbeitsplatzes bzw. um einen zweckmässigeren Einsatz der Beschwerdeführerin gegangen sei, weshalb es keine Rolle spiele, dass eine Beanstandung eines Bewohners - unabhängig davon, ob diese zutreffe - Hauptauslöser der Umteilung gewesen sei, ist jedoch insgesamt vertretbar. Das kantonale Gericht durfte unter diesen Umständen von ergänzenden Abklärungen zur (Un-) Begründetheit der Beanstandungen eines Bewohners des Alterszentrums in der Nacht vom 12. April 2020 ohne Weiteres absehen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. Unter dem Blickwinkel der Willkür hält das angefochtene Urteil deshalb Stand.”
Soweit eine Partei entgegen den tatsächlichen Umständen zu Unrecht als unentschuldigt abwesend gewertet wird oder ihr das Teilnahmerecht nicht gewährt wird, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Dies kann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und gegebenenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Verfahrens führen.
“Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Erlass ei- nes Entscheides gebührend zu äussern. Das rechtliche Gehör ist den Parteien in der gleichen Form zu gewähren und umfasst auch den Anspruch auf Teilnahme an den Verhandlungen (BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 6 ff. ZPO). Da die Vorinstanz zu Unrecht von unentschuldigter Abwesenheit ausging, konnte der Gesuchsgeg- ner weder zum Anweisungsbegehren in rechtsgenügender Weise Stellung neh- men, noch von seinem Teilnahmerecht an der anberaumten Verhandlung Ge- brauch machen. Dies stellt eine gravierende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO festge- halten ist, weshalb das angefochtene Urteil nicht Bestand haben kann. Mit der Be- rufungsschrift hat der Gesuchsgegner ein Zeugnis betreffend Verhandlungsunfä- higkeit in Kopie eingereicht (Urk. 25/4). Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen zu vervollständigen ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der erstin- stanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). - 11 - III.”
“Damit hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beklagten vom 14. Dezember 2020 zu Unrecht abgewiesen und dessen Abwesenheit an der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 hat – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 E. 2.2.) – als entschuldigt zu gelten, weshalb die mit der Vorladung vom 15. Oktober 2020 angedrohten Säumnisfolgen nicht eintreten. Der Beklagte konn- te in der Folge nicht zur Klage Stellung nehmen, was eine gravierende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 6; BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 37 ff., N 55 ff.).”
“Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Erlass eines Entscheides gebührend zu äussern. Das rechtliche Gehör ist den Parteien in der gleichen Form zu gewähren und umfasst auch den An- spruch auf Teilnahme an den Verhandlungen (BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 6 ff. ZPO). Da die Vorinstanz die Verhandlungen vom 12. August 2020 ohne den Be- klagten durchführte, konnte dieser zur Klage keine Stellung nehmen und von sei- nem Teilnahmerecht keinen Gebrauch machen. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist. Da das gesamte Schlichtungs- verfahren ohne Teilnahme des Beklagten durchgeführt wurde und dieser zudem in seiner Beschwerdeschrift im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3) dargelegt hat, welche Vor- bringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Entscheidverfahren ein- geführt hätte (Urk.”
Gerichts‑ und Verwaltungsinstanzen sind verpflichtet, Eingaben im Rahmen des Verfahrens nach Treu und Glauben bzw. unter Vermeidung eines überspitzten Formalismus auszulegen und – soweit erforderlich, um einen effektiven Zugang zum Rechtsschutz zu gewährleisten – von Amtes wegen auf Verfahrensfehler oder offensichtliche Fehlqualifikationen von Eingaben zurückzukommen (z. B. richtige Einordnung als Revisionsgesuch statt als Einsprache). Unterbleibt ein solches Eingreifen, kann dies eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; BGE 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
“Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerin verneint und insofern kein Entsiegelungsverfahren einleiten lässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist zu bejahen. Soweit ihr die Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihr eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2023 Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 1 BV; Interpretation einer Eingabe als Einsprache statt als (prozessuales) Revisionsgesuch durch die Unfallversicherung. Die Behandlung der – objektiv als Revisionsgesuch i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG zu verstehenden, jedoch als "Einsprache" betitelten – Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache i. S. v. Art. 52 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdegegnerin (auf welche sie aufgrund der seit rund acht Monaten abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht eintrat) stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. Der Einspracheentscheid wird insoweit aufgehoben, als damit das Vorliegen eines Revisionsgesuchs verneint wird. Die Beschwerdegegnerin wird das (bisher nicht behandelte) Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin zeitnah anhand zu nehmen haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2023, UV 2023/5). Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr.”
“An welcher Stelle der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag zum Ehegattenunterhalt gestellt haben will, erläutert er - abgesehen von der Auslegung seiner Rechtsbegehren, dazu sogleich - nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diesbezüglich in den kantonalen Akten nach Anhaltspunkten zu forschen. 3.2.2.2. Die Frage, ob sich aus der Berufungsbegründung der Sinn eines Rechtsbegehrens ergibt, ist sodann keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Auslegung der Rechtsbegehren, zu der ein Gericht nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich verpflichtet ist (siehe Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Entsprechende Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Weder nimmt er auf die genannten Bestimmungen Bezug noch setzt er sich mit deren Gehalt auseinander oder legt dar, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten. 3.2.2.3. Ein Gericht, das auf ein Rechtsbegehren nicht eintritt, obschon es dazu verpflichtet wäre, begeht eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 141 III 539). Der Willkürrüge kommt in diesem Zusammenhang damit keine selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 133 E. 5). Daher genügt der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Willkürvorwurf nicht. Dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hätte, macht er nicht geltend, weshalb das Bundesgericht dies nicht zu prüfen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG). 3.2.2.4. Was schliesslich den angeblich unbestrittenen Grundsatz anbelangt, wonach der Beklagte schlicht die Klageabweisung (ohne weitere Bezifferung) verlangen könne, so bleibt der Beschwerdeführer den Nachweis eines entsprechenden allgemeinen, verfassungsrechtlichen Rechtsgrundsatzes schuldig. Zwar rügt der Beschwerdeführer auch eine willkürliche Rechtsanwendung. Er erläutert aber nicht mit der nötigen Klarheit, welche Verfahrensbestimmung der ZPO konkret willkürlich angewendet worden sein soll. So bezieht er sich freilich auf Art.”
Das Bundesgericht legt dem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 BGG; willkürliche Feststellung) oder wenn sie auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z. B. einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV).
“Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).”
“Was den Sachverhalt betrifft, ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_852/2023 vom 26. März 2024 E. 2).”
“In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen, wobei ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt (BGE 144 V 50 E. 4.1).”
Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht auf Akteneinsicht. Die Einsicht kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder berechtigte private Interessen (beispielsweise der Schutz von Informanten, Zeugenschutz oder Geschäftsgeheimnisse) die Geheimhaltung erfordern. Über die Verweigerung ist im Einzelfall eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Wird Einsicht in bestimmte Aktenstücke verweigert, so darf auf deren Inhalt zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der für die Sache wesentliche Inhalt mitgeteilt und Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Als Teilgehalt umfasst er das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste, und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwagen. Der Anspruch kann somit aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E.”
“Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren Art. 26 - 28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_580/2016 vom 31. Mai 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Behörde darf die Einsichtnahme in Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Sie hat dazu eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art.”
“im Rahmen der Zusammenarbeit mit diesem von Bedeutung waren, was aus dem Bericht des Sozialamts an das fedpol vom 10. August 2023 hervorgeht. Das Sozialamt hat dem fedpol diejenigen Akten übermittelt, um die das fedpol im Schreiben vom 31. Juli 2023 ersucht hat. Es handelt sich um Akten, die - auch nach der dannzumal vertretenen Auffassung des fedpol - der Abklärung des Sachverhalts dienten und für die Prüfung der Rechtmässigkeit der beantragten PMT-Massnahmen zumindest potenziell geeignet waren. Folglich unterlagen diese Akten im erst- und im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers und durfte dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese nicht mit der Begründung verwehrt werden, es handle sich um verwaltungsinterne Akten. Von der Qualifizierung der genannten Akten als verfahrensbezogene Akten, die potenziell geeignet sind, Grundlage des Entscheids des fedpol bzw. der Vorinstanz zu bilden, zu unterscheiden ist die Frage, ob wegen überwiegender entgegenstehender Interessen die Einsicht in gewisse Akten in Anwendung von Art. 27 f. VwVG ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV hätte eingeschränkt werden können bzw. müssen. Dies hätte die Vorinstanz konkret zu prüfen gehabt, wie sie es für die übrigen Verfahrensakten auch getan hat.”
“Auch das durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geschützte Akteneinsichtsrecht kann bei überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit und von Drittpersonen eingeschränkt werden (vgl. auch § 9 Abs. 1 VRG). Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht setzt voraus, dass sorgfältig geprüft wird, ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen Einsichtsrecht vorgeht. Es bedarf jedenfalls greifbarer wesentlicher Anhaltspunkte, um die Verweigerung der Einsichtnahme zu rechtfertigen. Schutzwürdige private Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von Drittpersonen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete und verifizierte Anhaltspunkte bestehen, dass ein Zeuge schweren Repressalien ausgesetzt wäre, wenn seine Identität offengelegt würde. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen alsdann auch Informanten oder Auskunftspersonen bezüglich ihres Namens, im Allgemeinen Personen, denen Nachstellungen, Anfeindungen oder rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen (VGr, 23.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht-nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG).”
“Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person auf Akteneinsicht und das Recht, dass auf ihre Beweisanträge eingegangen wird. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle entscheidenden Aktenstücke und gewährleistet, dass die Parteien die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern können. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht bedingungslos, sondern kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn das öffentliche Interesse oder die Interessen Dritter es erfordern, dass alle oder ein Teil der Unterlagen geheim gehalten werden. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Behörde den Zugang zu denjenigen Dokumenten gewähren, deren Einsichtnahme die betroffenen Interessen nicht gefährdet (BGE 126 I 7 E. 2b, 125 I 257 E. 3b; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht kein Recht auf Kenntnisnahme von rein internen Dokumenten, die der Meinungsbildung dienen und nicht den Charakter von Beweisen haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht-nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.”
Bei planerischen Vorsorgemassnahmen von beschränkter Dauer kann die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) entfallen, sofern eine aktenbasierte Sachverhaltsabklärung als ausreichend erachtet wird. Diese Ausnahme wurde vom Bundesgericht im Zusammenhang mit zeitlich und sachlich dringlichen, befristeten Sicherungsmassnahmen bestätigt.
“Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass die vor Erlass der VKaB vorgenommenen Untersuchungshandlungen nicht weiter gingen, als sie für die getroffene Übergangsordnung erforderlich waren und ausführlichere Abklärungen für die Prüfung der angestrebten definitiven Nutzungsplanung in Aussicht gestellt werden. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf den Erlass der Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer Regierungsrats vom 12. Mai 2020 (RB TG 700.3) erwogen, dass die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und die Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall – entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken ungenügend wären. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche Abklärungen vor Ort, wie einen Augenschein, und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin gefasst worden ist. Der von dieser erhobene Vorwurf einer "oberflächliche(n) Sachverhaltsermittlung" ist daher unbegründet. 3.2 Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (vgl. vorne E. 2) und erging somit im Rahmen einer Gesetzesdelegation. Im vorliegenden Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob die Rechtsstellung von betroffenen Grundeigentümern – wie der Beschwerdeführerin – durch die vorübergehende Regelung im angefochtenen Beschluss schwerwiegend berührt wird. Die Ermächtigung von Art. 36 Abs. 2 RPG beschränkt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf später eingefügte Rechtsnormen oder Praxisänderungen (vgl.”
“2) erwogen, dass die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall – entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Beim angefochtenen Beschluss geht es ebenfalls um eine plansichernde Übergangsordnung von beschränkter Dauer; diese stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (dazu auch unten E. 5). Dem ARE ist beizupflichten, dass eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit für die Anordnung dieser Sicherungsmassnahme gegeben ist (vgl. auch Maja Saputelli, Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets, in: pbg-aktuell 2/2023, S. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vermag der Beschwerdeführerin somit nicht weiterzuhelfen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Gehörsansprüche.”
“2) erwogen, dass die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) bei einer planerischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer – wie im dortigen Fall – entfällt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 6.2). Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Beim angefochtenen Beschluss geht es ebenfalls um eine plansichernde Übergangsordnung von beschränkter Dauer; diese stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG (dazu auch unten E. 5). Dem ARE ist beizupflichten, dass eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit für die Anordnung dieser Sicherungsmassnahme gegeben ist (vgl. auch Maja Saputelli, Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebiets, in: pbg-aktuell 2/2023 S. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vermag der Beschwerdeführerin somit nicht weiterzuhelfen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Gehörsansprüche.”
Sachliche Prüfungsgrenze ("Star"‑Praxis): Fehlt die Beschwerdelegitimation (z. B. kein Aufenthaltsanspruch), sind nur solche Rügen zulässig, die eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen und die das Gericht von der materiellen Sachentscheidung getrennt prüfen kann. Vorbringen, die de facto auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (z. B. behauptete unvollständige Würdigung von Tatsachen oder offensichtliche Fehler in der Beweiswürdigung), sind nach dieser Praxis unzulässig.
“Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche (substanziierten) Rügen erheben die Beschwerdeführer nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie nicht alle relevanten Tatsachen und Beweise berücksichtigt habe, kann nicht getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilt werden und ist somit unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vorwerfen, sie habe gegen "verfahrensrechtliche Grundsätze" verstossen, weil sie die nachträglich bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Begründung und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, genügen ihre Ausführungen bereits den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz dargelegt, dass die verspätete Begründung und die nachgereichten Unterlagen ohnehin nicht zur Gutheissung der bei ihr erhobenen Beschwerde geführt hätten. Demzufolge kann auf die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.”
“Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem in verschiedener Hinsicht eine Gehörsverletzung rügt, ist dies unter Eintretensgesichtspunkten insofern unproblematisch, als im Ermächtigungsverfahren die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der BV und der EMRK zur Anwendung kommen und die Beteiligten somit insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV haben (BGE 137 IV 269 E. 2.6 S. 278 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht unter diesem Titel, im Rahmen ihrer den Hauptvorwurf betreffenden Ausführungen, allerdings zum einen geltend, es seien zwei wesentliche Zeugen nicht befragt worden, und zum anderen, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien auf gewisse von ihr eingereichte Unterlagen nicht eingegangen, was zum absolut stossenden Ergebnis führe, dass trotz klarer Beweislage nicht einmal die Einleitung einer Strafuntersuchung erwogen werde. Diese Rügen (und die damit teilweise verbundene Willkürrüge) liefen in Bezug auf den Hauptvorwurf auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinaus, obschon die Beschwerdeführerin insoweit nicht beschwerdelegitimiert ist. Sie sind daher auch nach der sog. Star-Praxis des Bundesgerichts (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.) unzulässig. Danach kann zwar unabhängig von der Legitimation in der Sache die Verletzung von Parteirechten geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt; Rügen, die auf eine direkte oder mittelbare inhaltliche Kontrolle des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, sind jedoch ausgeschlossen (BGE 141 IV 1 E.”
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich im konkreten Einzelfall durch Gesamtwürdigung. Massgebliche Kriterien sind namentlich die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, der Umfang und die Komplexität der Sache, der erforderliche Instruktions‑/Untersuchungsaufwand, das Verhalten der Parteien und Behörden sowie die Dringlichkeit bzw. für die Sache spezifische Entscheidungsabläufe. Es gelten keine starren Regeln. Dass eine Verzögerung auf Überlastung oder Organisationsmängel zurückgeht, enthebt die Behörde nicht ohne Weiteres von der Pflicht zur beförderlichen Behandlung; zugleich können objektive, unumgängliche Arbeits- oder prozessuale Schwierigkeiten nur dann untadelhaft sein, wenn der Stillstand nicht als unvertretbar bzw. «stossend» erscheint.
“Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemesse- ner Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen. Massgeblich sind die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, die Kom- plexität des Verfahrens, die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen, das Verhalten der Parteien und die Dringlichkeit der Sache. In Anbetracht des Gestal- tungsspielraums des erstinstanzlichen Gerichts ist eine Pflichtverletzung nur zu be- jahen, wenn der gesetzte Rahmen offensichtlich überschritten ist (BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.1 f., in: Pra 2006 Nr. 37; SCHWENDENER, in: Brunner/Schwan- der/Vischer [Hrsg.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV (sowie nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der vorliegend indes nicht anwendbar ist; vgl. E. 4.4.1 hiervor) hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; Urteile 2C_230/2022 vom 26. August 2022 E. 5.5.1; 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2; MEYER, a.a.O., N. 87 zu Art. 6 EMRK; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, 2015, N. 27 zu Art. 29 BV). Zu berücksichtigen sind dabei die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falls sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil 2C_288/2023 vom 7. Juli 2023 E. 4.1; Urteile des EGMR Fabbri, § 127; Mainstreet-Automaten GmbH et al. gegen Österreich vom 20. September 2018 [Nr. 72662/14 et al.] § 7; Sürmeli gegen Deutschland vom 8. Juni 2006 [Nr. 75529/01] § 128; vgl. dazu auch STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, in: St.”
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der Rechtsverzögerung schützt die Prozessbeteiligten vor der Verzögerung und Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss kommt. Wo das anwendbare Verfahrensrecht keine bestimmte Erledigungsfrist vorsieht, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand des Einzelfalls und der konkreten Umstände. Massgebend sind etwa der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, aber auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten (Urteil des BGer 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensstadien. Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf das gesamte Verfahren (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 2.2).”
“Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist (zur Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der vorliegenden Angelegenheit siehe E. 5.5 hiervor). Dies gilt auch für das Kartellrechtsverfahren (vgl. Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.2; 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 12.6.1, nicht publ. in: BGE 148 II 321). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Für die rechtssuchende Person ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 II 486 E.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen.”
In der Sache ist eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen; mindestens sind Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen; es steht den Gutachterinnen und Gutachtern frei, weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen. Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen; der Beschwerdeführer hat hierzu ausdrücklich eingewilligt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei; bei diesem Ausgang sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der obsiegenden Partei kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden; im konkreten Fall wurde eine Entschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
“1 VwVG anzuweisen ist, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, wobei mit Blick auf die im Raum stehenden Diagnosen mindestens Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) einzuholen sind und es dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachterinnen und Gutachter überlassen ist, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen sind (insb. Angiologie [chronisch venöse Insuffizienz], Kardiologie [arterielle Hypertonie], Endokrinologie [Diabetes mellitus Typ 2, Hyper- und Dyslipidämie], Pneumologie [obstruktives Schlafapnoe-Syndrom] und HNO [Tinnitus]), dass die interdisziplinäre Begutachtung vorliegend in der Schweiz zu erfolgen hat, wozu der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich eingewilligt hat (BVGer-act. 1 Seite 9), dass angesichts des Prozessausgangs offenbleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegen und gegebenenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz gerechtfertigt hätten, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1;132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels Kostennote gestützt auf die Akten und unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl.”
Art. 29 Abs. 1 BV begründet in Vergabeverfahren für Anbieter den Anspruch, dass ihre Offerten von einer unabhängigen und unvoreingenommenen Vergabestelle beurteilt werden. Die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts sind entsprechend anzuwenden; im öffentlichen Beschaffungswesen ist dabei zu verhindern, dass Anforderungen an den Ausstand überspannt werden.
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Insofern haben im Rahmen von Submissionsverfahren auch Anbieter einen Anspruch darauf, dass ihre Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde beurteilt werden (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1071). Mit dem Inkrafttreten des revidierten BöB sieht Art. 13 BöB neu eine eigenständige Ausstandsregelung vor, wobei die Ausstandsgründe in Abs. 1 Bst. a-d weitgehend identisch mit denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwVG sind und der Auffangtatbestand von Art. 13 Abs. 1 lit. e weniger umfassend ist als derjenige von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG (Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 13 BöB Rz. 1). Die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für öffentliche Auftraggeberinnen, wobei es im öffentlichen Beschaffungswesen zu verhindern gelte, dass die Anforderungen betreffend Ausstand überspannt werden (vgl.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Insofern haben im Rahmen von Submissionsverfahren auch Anbieter einen Anspruch darauf, dass ihre Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde beurteilt werden (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1071). Mit dem Inkrafttreten des revidierten BöB sieht Art. 13 BöB neu eine eigenständige Ausstandsregelung vor, wobei die Ausstandsgründe in Abs. 1 Bst. a-d weitgehend identisch mit denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwVG sind und der Auffangtatbestand von Art. 13 Abs. 1 lit. e weniger umfassend ist als derjenige von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG (Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Rz. 1 zu Art. 13 BöB). Die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für öffentliche Auftraggeberinnen, wobei es im öffentlichen Beschaffungswesen zu verhindern gilt, dass die Anforderungen betreffend Ausstand überspannt werden (vgl.”
Einschränkung in bestimmten Fällen: Bei Verfahren, in denen kein Aufenthaltsanspruch besteht, sind nach der Rechtsprechung primär nur verfahrensrechtliche (formelle) Gehörsrügen zulässig; Vorbringen, die in eine materielle Überprüfung des Entscheids zielen, sind insoweit unzulässig. Zudem kann kantonales Verfahrensrecht den Umfang des Gehörsanspruchs über die Minimalgarantie des Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgestalten; die Auslegung und Anwendung solcher kantonalen Regelungen überprüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür.
“Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche (substanziierten) Rügen erheben die Beschwerdeführer nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie nicht alle relevanten Tatsachen und Beweise berücksichtigt habe, kann nicht getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilt werden und ist somit unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vorwerfen, sie habe gegen "verfahrensrechtliche Grundsätze" verstossen, weil sie die nachträglich bzw. nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Begründung und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, genügen ihre Ausführungen bereits den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz dargelegt, dass die verspätete Begründung und die nachgereichten Unterlagen ohnehin nicht zur Gutheissung der bei ihr erhobenen Beschwerde geführt hätten. Demzufolge kann auf die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch kantonales Verfahrensrecht aber über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E. 2.2; Urteile 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.4; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 2). Der Umfang des Anspruchs wird daher zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).”
In administrativen Verfahren kann sich eine Partei zugleich gegen die Verwertung bereits in den Akten befindlicher Beweismittel wenden und — vorbehältlich der Verwertungsfrage — diese Beweismittel zur Darstellung des Sachverhalts heranziehen. Die Frage der Verwertbarkeit ist von den zuständigen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbzw. Instanzen eigenständig zu beurteilen.
“Auch mit Blick auf die gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV kann im Wesentlichen an dem angeknüpft werden, was zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden ist, die sie im Hinblick auf ihre drohende Entlassung abgegeben hatte. Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abgestellt, dass das fragliche Beweismittel, nämlich die CD "E-Mails 2012" bzw. deren Auswertung durch den FCS nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst in das Verfahren eingebracht wurde, sondern bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen Eingang in die Akten gefunden hatte. Vor diesem Hintergrund verhält sich keineswegs treuwidrig, sondern prozessiert auch im Bereich des öffentlichen Verfahrensrechts umsichtig, wer sich beschwerdeweise gleichsam im Sinne der Eventualmaxime ("mehrstufig") aller verfügbaren Argumente bedient. Das heisst im hier gegebenen Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin sich im administrativen Rechtsmittelverfahren einerseits gegen die Verwertung der bereits bei den Akten liegenden Beweise wenden durfte; anderseits konnte es ihr nicht verwehrt sein - und zwar gerade angesichts der im Ausgang offenen, eigenständigen Beurteilung der Verwertbarkeit durch die Verwaltungsjustizbehörden -, zugleich unter Bezugnahme auf die fraglichen Beweise und unter deren Auflage in der Sache gegen ihre Entlassung zu argumentieren.”
Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens und der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen; dabei ist auch die Anwendung von Pauschalen möglich. Die kantonalen Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Entschädigung, greifen jedoch nur ein, wenn die Honorarfestsetzung in krasser Weise ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht bzw. offensichtlich unverhältnismässig ist.
“Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1). Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (vorliegend § 81 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.”
“29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden. Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet keinen Anspruch auf eine unverhältnismässige teure oder aufwendige amtliche Rechtsvertretung. Dementsprechend kann die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Der amtliche Rechtsvertreter muss die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Vertretenen sachgerecht und kritisch abwägen (BGer 1P.162/2002 vom 25. September 2002 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb; 117 I 22 E. 4b; 109 Ia 107 E. 3b). Zum Pauschalhonorar im Besonderen Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E.”
“2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte aufzubringen sind (Plüss, § 16 N. 88). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, § 16 N. 89; § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 90 f.; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.1 – 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.2 – 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1). 2.2 Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3 – 24. September 2019, VB.2019.00262, E. 2.3 – 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.2 Abs. 3). Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20.”
“Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Für den Anwen- dungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, ei- ne volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 m.w.H.). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars aus- serhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.”
Überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn prozessuale Formvorschriften exzessiv angewendet werden, durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sind und dadurch die Rechtsverwirklichung in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird. Nicht jede strikte Anwendung von Formvorschriften verletzt Art. 29 Abs. 1 BV; prozessuale Formen sind grundsätzlich für die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Verfahrensabwicklung erforderlich.
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I 249 E. 5; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1). Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 141 IV 299 E. 1.3.2 und 1.3.3; 142 I 10 E. 2.4.2). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.3; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.”
“Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.”
“Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (zum Ganzen: BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.115).”
“Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 132 I 249 E. 5; 128 II 139 E. 2a; Urteile 4A_467/2020 vom 8. September 2021 E. 2.5.1; 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.4).”
Juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; das Bundesgericht gewährt sie nur ausnahmsweise, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt, die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind und das Verfahren die Weiterexistenz der juristischen Person sichert.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsprechung gemäss Art. 37 Abs 4 ATSG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen, denn sie sind gegebenenfalls nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ausnahmsweise spricht das Bundesgericht einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege zu, deren einziges Aktivum im Streit liegt, wenn die wirtschaftlich Beteiligten ihrerseits auch mittellos sind. Erforderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2022 vom 16. August 2022 E. 3.1.1 mit Verweis auf BGE 143 I 328).”
Bei Augenscheinen besteht für die Parteien grundsätzlich ein Recht auf Anwesenheit. Die Anordnung eines Augenscheins liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde und ist in der Regel nur dann geboten, wenn sich die für den Entscheid massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht auf anderem Wege klären lassen. Ausnahmsweise kann eine Besichtigung ohne Anwesenheit der Parteien erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies erfordern oder wenn der Augenschein nur bei unangemeldetem Vorgehen seinen Zweck erfüllt. Ferner ist ein Augenschein entbehrlich, wenn die bereits erhobenen Beweise den Sachverhalt ausreichend abklären.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verleiht den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 85 mit Hinweisen; vgl. VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083, E. 4.1). Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die Behörde lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 86 mit Hinweisen). Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der Parteien und unter Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es genügt in diesem Fall nicht, das rechtliche Gehör durch die nachträgliche Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten zu gewähren (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 87 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E.”
“Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3 und 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag des Beschwerdeführers geäussert. Sie führte aus, dass mit den Akten und Plänen, dem Solothurnischen Geografischen Informationssystem und den Ausführungen zu Neuendorf im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS, SR 451.”
“Indem das Verwaltungsgericht auch die in candela (cd) pro m2 ausgewiesene Lichtdichte (als Mass für den Helligkeitseindruck) heranzog, berücksichtigte es den von den Beschwerdeführern kritisierten Umstand, dass Fotos die Lichtverhältnisse teilweise nicht realistisch abbildeten. Weshalb der gemessene Wert von 250 cd/m2 offensichtlich falsch sein sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG), ist gestützt auf die pauschale Bestreitung nicht erkennbar, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres die technischen Parameter der beiden Monitore hätten zum Beweis vorlegen können, wovon sie jedoch offenbar absahen. Schliesslich berücksichtigte das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Umstand, dass alle zehn Sekunden ein Bildwechsel stattfindet, womit die Aussenbeleuchtung unruhig wird, und dass es sich um kalt-weisses Licht handelt, das als weniger angenehm empfunden wird. Insgesamt hat es vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung Art. 22 Abs. 1 RPG nicht verletzt, wenn es die Baubewilligungspflicht bejahte. Aus bundesrechtlicher Sicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erweisen sich die von den kantonalen Vorinstanzen vorgenommenen Beweiserhebungen als ausreichend. Es ist danach auch nicht zu beanstanden, wenn am Augenschein des Baurekursgerichts nicht der gesamte Spruchkörper teilnahm (vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5c mit Hinweis; Urteil 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Dass sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht etwas andere ergibt, behaupten die Beschwerdeführer nicht.”
“1 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung des von den Beschwerdeführenden im Rekurs beantragten Augenscheins mit der Begründung verzichtet, die Verhältnisse vor Ort seien zwar entscheidrelevant, aber aufgrund der Akten klar. Es sei anlässlich des Rekurses gegen den Baubeschluss vom 15. [recte: 25.] Juni 2019 in derselben Besetzung am 10. Juni 2020 ein Augenschein durchgeführt worden, dessen Protokoll samt Fotografien den Akten beilägen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) sei dadurch verletzt worden. Sie verlangen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid (nach durchzuführendem Augenschein und in neuer Besetzung). Es gehe nun um eine andere Fragestellung und es könne anhand der Fotografien offenkundig nicht beurteilt werden, ob die geplante Attika-Aufstockung auf dem heute bestehenden Gebäude die erforderliche Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Inventarobjekten gewährleiste. 4.3 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). 4.4 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.”
Bleiben Nachweise zur Mittellosigkeit aus oder ungenügend, kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Umwandlung in amtliche Verteidigung versagt werden. Ein nachträglicher Kostenerlass ist hingegen eine eigenständige, im Ermessen stehende Massnahme und gilt nicht als Ersatz für die verfassungsrechtlich verankerte unentgeltliche Rechtspflege.
“Angaben zu einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung fehlten gänzlich. Bei seiner Einvernahme vom 9. April 2023 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei "viel unterwegs, da er mit Autos" handle; "kaufen und verkaufen", das sei auch sein "Job". Von einer Arbeitslosigkeit sei nicht die Rede gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung am 8. April 2023 Bargeld in der Höhe von Fr. 4'500.-- mit sich geführt habe, was ebenfalls gegen eine angebliche Mittellosigkeit spreche. Zusammenfassend erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine angebliche finanzielle Bedürftigkeit "nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt". Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, begründet keine Verletzung von Bundesrecht. Seine Ansicht, er habe ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse einen Rechtsanspruch darauf, dass seine (notwendige) Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werde, findet weder in der StPO, noch in Art. 29 Abs. 3 BV oder in der oben (E. 3.3) dargelegten einschlägigen Bundesgerichtspraxis eine Stütze. Auf unzulässige Noven zu Fragen seiner finanziellen Bedürftigkeit ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG).”
“Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Aufgrund dieser Kann-Vorschrift besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf einen Erlass oder eine Stundung. Vielmehr liegen Stundung und Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausübung des Ermessens hat jedoch pflichtgemäss, das heisst insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, zu erfolgen. Die Möglichkeit des Erlasses von Gebühren hat einen anderen Zweck als die unentgeltliche Rechtspflege. Diese soll allen Bürgern den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist daher gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet. Beim Kostenerlass hingegen geht es im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV und § 2 Abs. 2 KV um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Eine solche Interessendurchsetzung sollte insbesondere unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Dem unterschiedlichen Zweck des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Rechtspflege entspricht, dass die unentgeltliche Prozessführung in aller Regel ausschliesslich für die Zukunft gewährt und zudem eine Nachforderung der Kosten ausdrücklich vorbehalten wird; es geht im eigentlichen Sinn um eine "Prozesshilfe". Demgegenüber ist ein Erlassgesuch erst nach Ende eines Verfahrens zu stellen. Seine Gutheissung wirkt auf den Beginn des Verfahrens zurück und lässt die staatlichen Ansprüche gegenüber dem Pflichtigen definitiv untergehen; eine spätere Nachforderung der Gebühren ist mithin ausgeschlossen.”
Die Beurteilungsinstanz kann von der Abnahme angebotener Beweismittel absehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung), wenn voraussehbar ist, dass der Beweis keine neuen oder wesentlichen Erkenntnisse bringen wird. Dies verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn die zu beweisende Tatsache nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststellungen aus den Akten ersichtlich sind oder wenn der beantragte Beweis offensichtlich untauglich ist.
“Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.).”
“Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt unter anderem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des BVGer B-6462/2019 vom 1. September 2020 E. 5.2.2 und B-4027/2021 vom 5. April 2022 E. 7.2).”
Die Parteien müssen in der Beschwerde konkret darlegen, welche vorinstanzlichen Erwägungen sie als rechtsverletzend erachten. Ein blosses Wiederholen frühere Beanstandungen genügt nicht; stattdessen ist in gezielter Auseinandersetzung plausibel aufzuzeigen, welche Rechte oder Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll.
“Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine im kantonalen Verfahren erhobenen Beanstandungen zu wiederholen und dem angefochtenen Entscheid die eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Damit verkennt er, dass die rechtsuchende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen hat, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3) seien oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen würden (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, schliesst allein die Tatsache, dass sein Konto bei der Bank B.________ ausschliesslich mit Rentenleistungen der AHV und mit Ergänzungsleistungen gespeist wird, nicht von vornherein aus, ein darauf befindliches Guthaben der Pfändung zu unterwerfen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Hierfür kommt es weder auf die Ausdrucksweise an, derer sich der Beschwerdeführer bedient, noch auf das Existenzminimum, welches das Betreibungsamt für den Beschwerdeführer ermittelt hat. Auch dass der Beschwerdeführer für den Bezug der Sozialversicherungsleistungen auf ein Bankkonto angewiesen ist, tut nichts zur Sache. Ausschlaggebend ist allein die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betreffenden Bankkontos über eine Zeitspanne von rund sechs Monaten grundsätzlich nur leichten Schwankungen unterlag und sich grösstenteils zwischen Fr.”
Treffen kantonale Organe (z. B. der Kantonsrat) einen individuell‑konkreten Entscheid, sind die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV—insbesondere rechtliches Gehör und Akteneinsicht—sinngemäss zu beachten.
“In Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör beanstanden die Beschwerdeführerinnen das Verfahren vor dem Kantonsrat sowie dessen Beschluss in mehrfacher Hinsicht. So sei u.a. ihrem Gesuch um Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen worden, womit ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gemäss § 6 VRG sei der Kantonsrat dem VRG zwar nicht unterstellt. Da er vorliegend aber einen individuell-konkreten Entscheid getroffen habe, müsse das VRG auf das kantonsrätliche Verfahren dennoch zumindest sinngemäss anwendbar sein. Jedenfalls müsse der Kantonsrat in einem solchen Fall wie eine Verwaltungsbehörde die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV beachten, insbesondere die Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht. Diese würden im VRG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Beschluss des Kantonsrats entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen gemäss §§ 110 und 112 VRG. Er enthalte keine Begründung und die Anträge der Beschwerdeführerinnen würden nicht einmal erwähnt, sondern stillschweigend abgelehnt. Auch sei er den Beschwerdeführerinnen erst auf Anfrage zugestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass der Kantonsrat den von Kantonsratsmitgliedern gestellten Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Regierungsrat abgelehnt hat.”
“Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Merz/VON Rütte, a.a.O., Rz. 22.17 ff.; Hafner/Buser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 38 BV; BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1). 3.2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält (§ 1 BüG BL; vgl. § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen (§ 7 Abs. 1 BüG BL). Bezüglich der bundesrechtlich geforderten erfolgreichen Integration statuiert das kantonale Recht solche zusätzlichen Voraussetzungen. Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (Art. 12 Abs. 1 lit.”
Bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist die Grundbedarfsberechnung so darzulegen, dass sie für Dritte erkennbar und nachvollziehbar bleibt. Die Verwaltungsinstanzen haben insoweit einen gewissen Beurteilungsspielraum, müssen aber erkennbar begründen, wie sie den Bedarf und allfällige Überschüsse beurteilen. Es ist zu vermeiden, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege einzelfallweise unstrukturiert geöffnet wird. Der Bezug von Ergänzungsleistungen begründet nicht automatisch Mittellosigkeit.
“Der angefochtene Entscheid spricht lediglich von einem geringfügigen Überschuss. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihr Parallelverfahren betreffend Nach- und Strafsteuern 2015 und 2016 (steuergerichtliches Verfahren Nr. 510 21 31, der Endentscheid ist zurzeit vor Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 22 131 angefochten). Dort hatte das Präsidium ursprünglich einen Überschuss von Fr. 255.-- ermittelt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, worauf die Fünferkammer des Steuergerichts die Mittellosigkeit einspracheweise bejahte und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligte, wobei aus der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern das Gericht die Bedarfsberechnung korrigierte und von welchen mutmasslichen Prozesskosten es ausging (Einspracheentscheid vom 5. November 2021). Da in der Verwaltungsprozessordnung eine genaue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers fehlt und auch von Art. 29 BV nicht verfassungsrechtlich vorgegeben wird, ist dem Steuergericht ein gewisser Spielraum bei der Grundbedarfsberechnung und der Beurteilung, ob ein allfälliger Überschuss geringfügig ist, einzuräumen. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall erscheint allerdings grenzwertig, da für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls welchen individuellen Umständen sie Rechnung getragen hat und wie hoch der Aktivsaldo war, den sie offenbar als minim eingeschätzt hat. Mit Blick auf die rechtstaatlichen Kerngebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gilt es jedenfalls zu verhindern, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege einzelfallweise und unstrukturiert nach eigenem Gutdünken aufgelockert wird. Auch bedeutet der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht automatisch, dass eine Prozessarmut gegeben ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall ein Eingreifen von Amtes wegen durch das Kantonsgericht nicht angezeigt: Zunächst wäre der Überschuss tiefer als die genannten Fr.”
“Der angefochtene Entscheid spricht lediglich von einem geringfügigen Überschuss. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihr Parallelverfahren betreffend Nach- und Strafsteuern 2015 und 2016 (steuergerichtliches Verfahren Nr. 510 21 31, der Endentscheid ist zurzeit vor Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 22 131 angefochten). Dort hatte das Präsidium ursprünglich einen Überschuss von Fr. 255.-- ermittelt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, worauf die Fünferkammer des Steuergerichts die Mittellosigkeit einspracheweise bejahte und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligte, wobei aus der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern das Gericht die Bedarfsberechnung korrigierte und von welchen mutmasslichen Prozesskosten es ausging (Einspracheentscheid vom 5. November 2021). Da in der Verwaltungsprozessordnung eine genaue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers fehlt und auch von Art. 29 BV nicht verfassungsrechtlich vorgegeben wird, ist dem Steuergericht ein gewisser Spielraum bei der Grundbedarfsberechnung und der Beurteilung, ob ein allfälliger Überschuss geringfügig ist, einzuräumen. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall erscheint allerdings grenzwertig, da für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls welchen individuellen Umständen sie Rechnung getragen hat und wie hoch der Aktivsaldo war, den sie offenbar als minim eingeschätzt hat. Mit Blick auf die rechtstaatlichen Kerngebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gilt es jedenfalls zu verhindern, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege einzelfallweise und unstrukturiert nach eigenem Gutdünken aufgelockert wird. Auch bedeutet der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht automatisch, dass eine Prozessarmut gegeben ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall ein Eingreifen von Amtes wegen durch das Kantonsgericht nicht angezeigt: Zunächst wäre der Überschuss tiefer als die genannten Fr.”
“Der angefochtene Entscheid spricht lediglich von einem geringfügigen Überschuss. In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihr Parallelverfahren betreffend Nach- und Strafsteuern 2015 und 2016 (steuergerichtliches Verfahren Nr. 510 21 31, der Endentscheid ist zurzeit vor Kantonsgericht im Verfahren Nr. 810 22 131 angefochten). Dort hatte das Präsidium ursprünglich einen Überschuss von Fr. 255.-- ermittelt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, worauf die Fünferkammer des Steuergerichts die Mittellosigkeit einspracheweise bejahte und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligte, wobei aus der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern das Gericht die Bedarfsberechnung korrigierte und von welchen mutmasslichen Prozesskosten es ausging (Einspracheentscheid vom 5. November 2021). Da in der Verwaltungsprozessordnung eine genaue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers fehlt und auch von Art. 29 BV nicht verfassungsrechtlich vorgegeben wird, ist dem Steuergericht ein gewisser Spielraum bei der Grundbedarfsberechnung und der Beurteilung, ob ein allfälliger Überschuss geringfügig ist, einzuräumen. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall erscheint allerdings grenzwertig, da für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls welchen individuellen Umständen sie Rechnung getragen hat und wie hoch der Aktivsaldo war, den sie offenbar als minim eingeschätzt hat. Mit Blick auf die rechtstaatlichen Kerngebote der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gilt es jedenfalls zu verhindern, dass der Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege einzelfallweise und unstrukturiert nach eigenem Gutdünken aufgelockert wird. Auch bedeutet der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht automatisch, dass eine Prozessarmut gegeben ist. Dennoch ist im vorliegenden Fall ein Eingreifen von Amtes wegen durch das Kantonsgericht nicht angezeigt: Zunächst wäre der Überschuss tiefer als die genannten Fr.”
Ein ausreichendes Mass an Verfahrens‑transparenz (z. B. Einsicht in die Akten, nachvollziehbare Weitergabe von Informationen) ist Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie der effektive Rechtsschutz nach Art. 29 Abs. 1 BV überprüfbar und ein faires Verfahren gewährleistet werden kann.
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Ausschreibungsbedingungen durch eine asymmetrische Weitergabe von Informationen in den Nachverhandlungen.”
Interne oder den Betroffenen nicht kommunizierte sowie nicht regelmässig angewandte Verwaltungspraxis begründet in der Regel keinen Vertrauensschutz nach Art. 29 BV. Eine solche faktisch „geheime“ Praxis darf nach Treu und Glauben nicht zuungunsten Dritter angewendet werden.
“Was die Steuerpflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Zunächst ist kein Verstoss gegen Art. 8, Art. 9 und/oder Art. 29 BV ersichtlich, zumal die Steuerpflichtige keinerlei Einwände vorbringt, mit welchen sie der sie diesbezüglich treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3) genügen könnte. Soweit sie für sich den Vertrauensschutz in Anspruch nimmt, wäre ihr entgegenzuhalten gewesen, dass der gelegentliche, aber nicht regelmässige und ohnehin nicht substantiiert behauptete Versand von Schriftstücken mit eingeschriebener Briefpost (anstelle der Versandart "A-Post Plus") durch die ESTV keine Vertrauensgrundlage im Sinne der strengen Praxis zum Vertrauensschutz verschafft (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 95 E. 3.6.2; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 V 530 E. 6.2). Dasselbe gilt für die Vorankündigung des Postversandes, den die ESTV mittels eines E-Mails vorgenommen haben soll.”
“Ob eine solche Auffassung je tatsächlich praktisch An- wendung fand, lässt sich den Beweiserhebungen der Vorinstanz nicht entnehmen - nach der Lebenserfahrung sind mehrfache Grundstück-Handäderungen nach einem Brand und vor dem Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes jedenfalls nicht die Regel, also sicher nicht allzu häufig. Den Versicherten irgendwie kommuniziert wurde die Praxis offenbar nicht, insbesondere nicht im hier zu beurteilenden Fall. Gegenteils schrieb die GVG ausdrücklich von einer Auszahlung der Versiche- rungssumme nach dem Wiederaufbau "an den dannzumaligen Eigentümer" (act. A.1 S. 9 Rz. 25, verweisend auf RG act. II/13), und das war ohne Vorbehalt formu- liert, also entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (act. A.2 S. 15 f. Rz. 55 ff.) für den unbefangen lesenden Versicherten sehr wohl ein Indiz dafür, dass die GVG selber oder jedenfalls die Person, welche jenen Brief schrieb, nicht von einer Verwirkung ausging. Die von der Vorinstanz angenommene und dem ange- fochtenen Urteil zugrunde gelegte Praxis bestand in einer internen, den Versicher- ten nicht kommunizierten und nicht zugänglichen Überzeugung, mit einer zweiten Handänderung nach dem Schadenfall verwirke der Versicherungsanspruch. Nach Treu und Glauben (Art. 29 BV) war es nicht zulässig, eine solche faktisch geheime Praxis anzuwenden, für welche das Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach Auslegung eine Grundlage gab. Eine zweite (oder auch eine weitere) Han- dänderung konnte darum nicht zur Verwirkung des Versicherungsanspruches führen. Unerheblich bleibt damit die Kontroverse, ob eine Fusion eine Handänderung im Sinne des kantonalen Rechts darstellte und darstellt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin traf und trifft es wohl zu. Diese räumt selber ein, im hier zu beurteilenden Fall habe eine Absorptions-Fusion stattgefunden, aufgrund derer die übernommene Gesellschaft und bisherige Eigentümerin im Handelsregister gelöscht wurde. Im Grundbuch wurde die Eigentümerin geändert. Art. 103 FusG verbietet den Kantonen, Handänderungen infolge von Fusionen mit Steuern zu belegen - betrachtet den Vorgang also als Handänderung. Das Bundesgericht geht stillschweigend davon aus, eine Fusion bewirke die Handänderung an einem Grundstück, auch wenn oder gerade wenn etwa eine Besteuerung aufgeschoben wird (BGE 134 II 124 E.”
Formelle Rügen, namentlich Rügen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung oder ungenügender Begründung, sind vorgängig zu prüfen. Solche Rügen können, soweit dies gegeben ist, zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen.
“Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) sowie eine ungenügende Begründung (vgl. Art. 35 VwVG und Art. 29 BV). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.)”
In der zitierten Entscheidung erliess die Vorinstanz die Kostenvorschussverfügung erst, nachdem die Stellungnahmen der Parteien zum Streitwert zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren. Dies wird im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör (Art. 29 BV) erwähnt.
“Wegen ihrer formellen Natur ist die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 BV) zuerst zu prüfen (vgl. BGer 5D_81/2015 E. 2). Wie vorstehend dargelegt (Ziff. I.2.2), erliess die Vorinstanz am 1. Oktober 2020 die Kostenvorschussverfügung, nachdem vorgängig die Stellungnahmen der Parteien zum Streitwert der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (act. 7/13/2, act. 7/14/2, act. 9). Die Verfügung wurde am”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess, damit der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann.
“Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 m.H.). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 IV 99 E. 3.1 je m.H.).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1.8). Gemäss Art. 61 Abs. 2 VwVG muss ein Beschwerdeentscheid die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv) enthalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E.”
“Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2). Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind.”
“Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör wird die Verpflichtung der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Behörde auf für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen auch implizit nicht eingeht (Urteil 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweis).”
Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren der SchKG-Behörden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann die Sicherung der Verfahrenseffizienz (Art. 29 Abs. 1 BV) das Unterlassen einer vorgängigen Stellungnahme rechtfertigen; dies trifft etwa zu, wenn die betroffene Person bereits zum relevanten Sachverhalt angehört worden ist.
“Der Beschwerdeführer erneuert sein Vorbringen, er habe vor Erlass der Verfügung vom 24. März 2023 keine Möglichkeit gehabt, zur angedrohten Herabsetzung des Mietzinses im Notbedarf Stellung zu nehmen, was als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Sodann kritisiert er die Auffassung der Vorinstanz, dass eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin heilbar wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dem Betreibungsamt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Obschon auch im Vollstreckungsverfahren von der grundsätzlichen Geltung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen ist, besteht im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren vor den SchKG-Behörden im Allgemeinen kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung (Urteil 5A_953/2016 vom 3. Juli 2017 E. 3.3.3, in: Pra 2017 Nr. 80 S. 802). Denn mit der Sicherung der Verfahrenseffizienz, welche ebenfalls ein verfassungsrechtliches Gebot ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), ist es schlicht nicht vereinbar, vor jeder Verfügung die Stellungnahmen der betroffenen Personen einzuholen (MEIER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 66 vor Art. 17-21 SchKG; derselbe, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, 2002, S. 26 f.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten Sachverhalt bereits im Rahmen des Pfändungsvollzugs umfassend angehört, weshalb kein Anlass bestand, den Beschwerdeführer vor Erlass der separaten Verfügung des Betreibungsamts vom 24. März 2023 noch einmal anzuhören. Die von der Vorinstanz thematisierte Frage nach der Heilung einer Gehörsverletzung im nachfolgenden Beschwerdeverfahren stellt sich folglich gar nicht.”
Bei überspitztem Formalismus kann ein Ausschluss unverhältnismässig sein. Ist ein Formmangel tatsächlich nachreichbar und beeinflusst dessen Behebung das Entscheidungs- oder Auswahlresultat nicht, kann der Behörde zufolge Art. 29 Abs. 1 BV Gelegenheit zur Nachreichung gewährt werden (insbesondere bei fehlenden Bescheinigungen, die das Preis-/Leistungsverhältnis nicht betreffen).
“Auf einen Ausschluss kann verzichtet werden, wenn er sich als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweisen würde (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 «CT-Ersatz Radiologie» und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 «Engineered Materials Arresting System Piste 28»). Überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (vgl. BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass dem Anbieter in vergaberechtlichen Verfahren in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In diesem Sinne kann ein Ausschluss namentlich dann unverhältnismässig sein, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 m.H. «Vermessung»; Urteile des BVGer B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 11.3 «Übersetzungsdienstleistungen», B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 «Lüftungsanlagen Kaserne» und B-985/2015 vom 25. März 2015 E. 5.3.3 «Erleichterung Grenzübertritt im Schienenverkehr»; Galli/Moser/Lang/Steiner, N.”
Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV dürfen Revisions‑ bzw. Neuüberprüfungsbegehren nicht missbräuchlich dazu verwendet werden, rechtskräftige Entscheide fortwährend in Frage zu stellen oder gesetzliche Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Bundesgericht knüpft die Zulassung neuer Tatsachen/Beweismittel aus Gründen der Rechtssicherheit an strenge Voraussetzungen und hat die analoge Anwendung einer absoluten Verwirkungsfrist von zehn Jahren in Betracht gezogen; für Neuüberprüfungen wurde vorliegend eine solche zehnjährige Frist angenommen.
“Der Rekurrent macht geltend, der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Beurteilung sei an keine Frist gebunden. Jedenfalls betreffend den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision ist diese Ansicht falsch. Sie findet insbesondere auch in den im Rekurs zitierten Bundesgerichtsurteilen keine Stütze. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in einem der Urteile ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel aus Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft sei wie in den gesetzlich geregelten Fällen. Insbesondere dürften Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). In einem anderen vom Rekurrenten zitierten Urteil hat das Bundesgericht insbesondere die analoge Anwendung der absoluten Frist von zehn Jahren gemäss Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht gezogen (BGE 113 Ia 146 E. 3d S. 154).”
“In seinem Gesuch vom 27. Januar 2021 begründet der Rekurrent den geltend gemachten Anspruch auf Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 sinngemäss damit, dass dieser angeblich Grundrechte (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 BV) verletze, insbesondere das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Darauf, dass sich die Umstände seit dem Entscheid vom 16. August 2005 wesentlich geändert hätten, beruft sich der Rekurrent weder in seinem Gesuch vom 27. Januar 2021 noch im vorliegenden Rekurs. Folglich gilt für das Gesuch um Neuüberprüfung zweifellos eine absolute Frist von zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheids. Der Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2005 wurde dem Vater des Rekurrenten als dessen gesetzlichen Vertreter im Jahr 2005 eröffnet. Das Gesuch um Neuüberprüfung vom 27. Januar 2021 wurde damit erst lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht. Daher ist der Bürgerrat darauf zu Recht nicht eingetreten.”
Verweist die Vorinstanz in ihrer eigenen Würdigung ausdrücklich auf Ausführungen Dritter (z. B. Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft oder frühere Anwaltsschriften) und macht sie damit zu ihrem eigenen Entscheidgrund, begründet dies grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Parteien die Begründung kannten und den Entscheid in Kenntnis der Sache anfechten konnten.
“Soweit er in formeller Hinsicht geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründete ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 eine Handelstätigkeit mit Gebrauchtwagen aufgenommen und damit Einkünfte erzielt, zwar mit einem blossen Verweis auf die Stellungnahme seines damaligen Rechtsvertreters vom 5. Dezember”
“Unbegründet ist zunächst die Rüge, die Vorinstanz verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie ihren Entscheid in Zusammenhang mit dem Konfrontationsrecht bzw. der Konfrontationsvermeidung nicht hinreichend begründe. Der Beschwerdeführer rügte im Berufungsverfahren, er sei nie unmittelbar mit dem Geschädigten konfrontiert worden. Die Vorinstanz gibt im Urteil die Argumente des Beschwerdeführers sowie jene der Beschwerdegegnerin zusammengefasst wieder (Urteil S. 29 f.) und verweist im Rahmen ihrer eigenen Würdigung "vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft" (Urteil S. 31). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die sie zuvor darlegt, verweist, macht sie sie zu ihrer eigenen Würdigung. Damit kannte der Beschwerdeführer die Begründung der Vorinstanz und war in der Lage, ihren Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Folglich liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.4). Da sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, ist auf seine Rüge, sein Konfrontationsrecht sei verletzt, nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).”
Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann als unbegründet erachtet werden, wenn trotz der behaupteten Gehörsverletzung eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war oder die nicht gerügten Einwendungen keinen entscheidrelevanten Nachteil bewirkt haben.
“Ob die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV genügend substanziiert ist ( vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 138 I 274 E. 1.6), kann offenbleiben. Es liegt keine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Pflichtige die vorinstanzlichen Feststellungen und die dazu erfolgte Beweiswürdigung nicht zu erschüttern vermag. Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt: Der Pflichtigen ist der Nachweis zur Anstellung eines weiteren Facharztes in der Urologie als realistische Möglichkeit (Vorliegen der virtuellen Kollektivität) nicht gelungen. Die in diesem Zusammenhang angerufenen Grundrechte - insoweit rechtsgenügend geltend gemacht -, wie das Willkürverbot nach Art. 9 BV, der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, sind nicht verletzt. IV. Direkte Bundessteuer”
“Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, wobei eine Verzögerung durch das SEM vorliegen soll. Inwiefern die Beurteilung durch das SEM nicht innert angemessener Frist ergangen sein soll, ist weder der Beschwerdeschrift zu entnehmen, noch lassen sich Hinweise dazu aus dem Sachverhalt erschliessen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Akteneinsicht. Eine Einschränkung ist nur bei einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse zulässig und verlangt eine konkrete, sorgfältige und verhältnismässige Abwägung der widerstreitenden Interessen. Je stärker das Entscheidergebnis von einem Dokument abhängt, desto mehr Gewicht ist dem Einsichtsrecht beizumessen.
“3) keine Anwendung auf Dokumente betreffend Verfahren der Verwaltungsrechtspflege findet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Art. 30 Abs. 1 VGG sieht zwar unter anderem vor, dass das BGÖ für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gilt, wenn dieses administrative Aufgaben wahrnimmt, das Bundesgericht hielt - bezogen auf die im Kern gleichlautende Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 BGG - aber fest, dass die personelle Besetzung der verschiedenen Abteilungen einen engen sachlichen Zusammenhang zur gerichtlichen Kernfunktion der Rechtsprechung aufweist, mithin nicht als administrative Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.1). Die Spruchkörperbildung ist nicht anders zu beurteilen, mithin der rechtsprechenden Funktion des Gerichts zuzuordnen, welche dem Anwendungsbereich des BGÖ entzogen ist. 4.5.4 Hingegen könnte sich ein Anspruch auf Einsicht in die Software des Zuteilungssystems oder entsprechende Auszüge aus dem VwVG ergeben. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht resultiert aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 VwVG). Im Verwaltungsverfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist (vgl. Art. 27 f. VwVG). Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.; 2015/10 E. 3.3; BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a). Gemäss Art.”
Bei individuell‑konkreten Anordnungen können auch Dritte, die in besonderem Mass betroffen sind, als Verfahrensbeteiligte anzusehen sein. Die Verweigerung der Akteneinsicht kann unter diesen Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellen; eine solche Gehörsverletzung kann sich jedoch im weiteren Verfahren heilen, wenn dort entsprechende Möglichkeiten zur Rüge und zur Stellungnahme bestehen.
“Vorliegend ist jedoch mit Blick auf die Verfahrensrechte zu beachten, dass der Kantonsrat als Vorinstanz keinen Rechtssetzungsbeschluss oder eine sonstige abstrakte Regelung erliess, sondern eine individuell-konkrete Anordnung, vergleichbar etwa mit einem Einbürgerungsentscheid eines Gemeindeparlaments oder der kommunalen Stimmberechtigten. Die Beschwerdeführerinnen waren im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht selbst Gesuchstellerinnen, sie waren aber mit Sicherheit Verfahrensbeteiligte. Ihre Eingaben samt Belegen (bezeichnet als "Akten Gesuchsgegnerinnen") wurden in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen und ihre Anträge wurden von der JSK sowie vom Kantonsrat eingehend diskutiert. Durch den Beschluss über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren mit einer individuell-konkreten Anordnung abgeschlossen wurde, waren die Beschwerdeführerinnen stärker belastet als andere Personen bzw. die Allgemeinheit. Entsprechend stellt die Verweigerung der Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerinnen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV dar (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 232 E. 3.2). Allerdings liegt insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände, kein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, womit die Gehörsverletzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach äussern konnten, in welchem ihnen Akteneinsicht gewährt wurde und in welchem das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2.2 hiervor), geheilt wurde (vgl. E. 5.1 hiervor).”
Bei Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV kommen insbesondere folgende Rechtsfolgen in Betracht: Die Beschwerdeinstanz kann anordnen, dass die rechtsverweigernde oder rechtsverzögernde Behörde die betreffende Handlung binnen angemessener Frist vornimmt; ist die Handlung bereits vorgenommen, kann die Instanz eine unzulässige Rechtsverzögerung feststellen. Wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, kann aus prozessökonomischen Gründen auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
“Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Vorinstanz habe ihnen am 18. Mai 2021, im Zeitpunkt des abschlägigen Schreibens, die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung – soweit sie die Gegenwart betrifft – zu Unrecht verweigert, denn auch ihrer Ansicht nach war der betreffende Entscheid zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) vollstreckbar. Vielmehr machen sie geltend, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid über die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheini- gung ungebührlich lange zugewartet, so dass der Berufung der Beschwerdegeg- nerin 1 in der Zwischenzeit die aufschiebende Wirkung erteilt werden konnte. Ob die Beschwerdeführer damit eine eigentliche Rechtsverweigerung oder bloss eine Rechtsverzögerung rügen, kann offen bleiben (vgl. zu dieser Abgren- zung BGer, 2C_152/2014 vom 5. September 2014, E. 2.1). Wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt und die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gutgeheissen, führt dies entweder zu einer Anweisung an die rechtsverweigernde bzw. -verzögernde In- stanz, die betreffende Handlung binnen angemessener Frist vorzunehmen, oder – wenn die verzögerte Handlung mittlerweile vorgenommen wurde – unter Umstän- - 8 - den zu einer Feststellung der unzulässigen Rechtsverzögerung (vgl. BGer, 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 2.1 m.w.Nw.). Eine blosse Feststellung einer behaupteten Rechtsverzögerung verlangen die Beschwerdeführer nicht, weshalb darüber nicht zu entscheiden ist. Eine er- satzweise Vornahme der verweigerten bzw. verzögerten Handlung durch die Be- schwerdeinstanz anstelle der Vorinstanz, wie es die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Sache nach verlangen, kann mit einer Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO grundsätzlich nicht erreicht werden. Beim Hauptbegeh- ren der Beschwerdeführer (Ziff. 1) handelt es sich in Wahrheit nicht um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, sondern um eine Beschwerde i.”
“Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Begründung ist u.a. mangelhaft, wenn der Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 119 IV 284 E. 5b). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_424/2022 vom 11. April 2022 E. 2.1.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.7; 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4). Das Urteil ist mangels Sachverhaltsfeststellung nicht liquid. Es ist somit gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. SEILER, a.a.O., N. 47 f. zu Art. 112 BGG). Nach dieser Bestimmung kann - auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV - auf eine Vernehmlassung verzichtet werden, da diese bundesgerichtliche Entscheidung sachlich keine präjudizierende Wirkung entfaltet und die Vorinstanz bei der Neubeurteilung das rechtliche Gehör gewähren wird (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 f.; Urteile 6B_144/2022 vom 6. April 2022 E. 3.6; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 3; 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4). Die Vorinstanz wird u.a. auch eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Einsprache- bzw. Strafverfahrens prüfen, wie das vorinstanzlich beantragt wurde (oben Sachverhalt B.f).”
Vorinstanzen haben Verfahren angesichts einer freiheitsentziehenden Massnahme besonders vordringlich durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 BV). Beanstandungen betreffend die Beschleunigung in Haftsachen sind in der Regel im Haftprüfungsverfahren von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu prüfen und, soweit erforderlich, dort zu sanktionieren.
“Es ist schliesslich nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, das vor der Vorinstanz hängige und noch nicht geprüfte Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Abweisung von superprovisorisch beantragten vorsorglichen Massnahmen vorab zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als eine Behandlung dieser Frage durch das Bundesgericht zunächst entsprechender tatsächlicher Feststellungen durch die Vorinstanz bedarf (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf den entsprechenden Antrag und die damit zusammenhängenden Rügen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Hauptsache angesichts der bestehenden freiheitsentziehenden Massnahme und der konkreten Umstände im vorliegenden Fall besonders vordringlich durchzuführen hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV).”
“Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK beruft, ist seiner Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden. Diese Bestimmung betrifft nämlich das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO). Dieses ist vom allgemeinen Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu unterscheiden (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO), das in der Regel vom Sachrichter zu beurteilen ist, insbesondere im Rahmen der Festlegung einer allfälligen Strafreduktion wegen einer insgesamt zu langen Dauer des Strafverfahrens. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist grundsätzlich im Haftprüfungsverfahren und von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilen und - soweit notwendig - zu sanktionieren (zum Ganzen Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.3). Entgegen dem Beschwerdeführer berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine Haftsache gehandelt hat. Sie gewichtete diese Tatsache jedoch anders als vom Beschwerdeführer gewollt, indem sie festhielt, die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege u.a. deshalb nicht besonders schwer, da er sich seit Juni 2016 mit seiner Einwilligung im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz die übrigen vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien, die bei der Gesamtwürdigung der Umstände heranzuziehen sind (vgl.”
Das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 BV umfasst demgegenüber die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen sowie Notizen zu fertigen. Auch das Anfertigen von Fotokopien ist grundsätzlich zulässig, soweit dadurch kein unverhältnismässiger Aufwand für die Behörde entsteht.
“Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl.”
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist grundsätzlich die individuelle Zustellung der Verfügung massgeblich; eine nachträgliche Veröffentlichung (z. B. auf SIMAP) hat im Grundsatz keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.
“Regeste Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 13 lit. h sowie Art. 15 Abs. 1bis und 2 IVöB 2001; Art. 51 Abs. 1 und 2 sowie Art. 56 Abs. 1 IVöB 2019; Verfügungsbegriff; Lauf der Beschwerdefrist; Verhältnis zwischen der individuellen Zustellung und der nachträglichen SIMAP-Publikation der Zuschlagsverfügung. Rügen der Beschwerdeführerinnen (E. 3.1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2). Streitgegenstand (E. 3.3). Massgeblichkeit des materiellen Verfügungsbegriffs (E. 3.4). Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der individuellen Zustellung der Zuschlagsverfügung zu laufen, zumal vorliegend auch die Rechtsmittelbelehrung entsprechend formuliert ist. Die nachträgliche Publikation der Zuschlagsverfügung auf der elektronischen Plattform SIMAP zeitigt im Grundsatz keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, auch wenn die individuell zugestellte Verfügung allenfalls ungenügend (summarisch) begründet ist (E. 3.5).”
Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es umfasst grundsätzlich sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden oder als Beweismittel erstellt oder beigezogen wurden; der Betroffene darf die Relevanz der Akten selbst beurteilen. Ausgenommen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Das Einsichtsrecht kann wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder teilweise versagt werden.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E.”
“Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Für das Verwaltungsverfahren des Bundes wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (lit.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person auf Akteneinsicht und das Recht, dass auf ihre Beweisanträge eingegangen wird. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle entscheidenden Aktenstücke und gewährleistet, dass die Parteien die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern können. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht bedingungslos, sondern kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn das öffentliche Interesse oder die Interessen Dritter es erfordern, dass alle oder ein Teil der Unterlagen geheim gehalten werden. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Behörde den Zugang zu denjenigen Dokumenten gewähren, deren Einsichtnahme die betroffenen Interessen nicht gefährdet (BGE 126 I 7 E. 2b, 125 I 257 E. 3b; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht kein Recht auf Kenntnisnahme von rein internen Dokumenten, die der Meinungsbildung dienen und nicht den Charakter von Beweisen haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a).”
Prüfung der Notwendigkeit: Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere und die Komplexität des Falles sowie die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts; ferner persönliche Nachteile der betroffenen Person (z. B. Alter, soziale Lage, Sprach- oder Bildungsdefizite, gesundheitliche/psychische Beeinträchtigungen). Je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsposition ist, desto geringer müssen zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sein, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als notwendig erscheint.
“Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO notwendig, sofern die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Eine Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; Urteile 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 1B_638/2021 vom 10.”
“Neben der Stellung eines Gesuch, dem Nachweis der Bedürftigkeit und der genügenden Prozesschancen wird zusätzlich verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 10; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 17; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009). Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc.”
“2; Urteile 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1; 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 10.1; 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3). Die konkreten Widrigkeiten, denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung zu rechtfertigen vermögen, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter, die soziale Situation, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_580/2021 vom 22. September 2021 E. 6.1; 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1; einlässlich dazu: STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 130-135).”
“Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E.”
“2 wird einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Dieser kantonsrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die Gesuchstellerin einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Betroffene ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihr zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 70 zu Art. 29 BV; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 144 III 164 E. 3.5; 130 I 180 E. 3.2; 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E.”
“Vorbehaltlich der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164, 173 f. E. 3.4, mit Hinweisen). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E.”
Gerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 2 BV: Das rechtliche Gehör umfasst auch die Pflicht, auf erhebliche Beweisanträge einzugehen bzw. erforderliche Beweise abzunehmen (Beweisabnahmepflicht). In den zitierten Fällen hat die Verwaltungsbehörde auf weitergehende Abklärungen verzichtet und sich lediglich auf kurze E‑Mails gestützt; dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Das ZMG hat in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet und einzig auf eine kurze E-Mail des RG Moutier vom 29. Oktober 2024 abgestellt (vorne E. 2.2), um sodann auf rechtmässige Haftbedingungen zu schliessen (angefochtener Entscheid S. 7). Die beantragte Beweismassnahme wäre jedoch nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete bauliche, organisatorische und betreuerische Situation in der Haftanstalt mit Blick auf die Unterbringung von Untersuchungshäftlingen während der Haft des Beschwerdeführers abzuklären. Indem das ZMG den beantragten entscheiderheblichen Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Das ZMG hat in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet und einzig auf eine allgemein gehaltene E-Mail des RG Moutier vom 7. November 2024 abgestellt (vorne E. 2.2), um sodann auf rechtmässige Haftbedingungen zu schliessen (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Die beantragte Beweismassnahme wäre jedoch nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete bauliche, organisatorische und betreuerische Situation in der Haftanstalt mit Blick auf die Unterbringung von Untersuchungshäftlingen während der Haft des Beschwerdeführers abzuklären. Indem das ZMG den beantragten entscheiderheblichen Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.”
Ein Anspruch der Parteien, dass die Behörde von sich aus weitere Akten beizieht oder unbeteiligte Dritte befragt, besteht nicht generell. Weitergehende Editionen oder Aktenbeizüge können verweigert werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Relevanz dargetan sind oder die Rüge rein appellatorischer (unsubstantiierten) Natur ist. In solchen Fällen begründet die Verweigerung des Beizugs bzw. der Edition keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
“Die Vorinstanz hat demnach die Anträge um Einholung eines Amtsberichts bei der Staatsanwaltschaft sowie beim Kriminalgericht zu Recht abgewiesen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Auch ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang der Beizug weiterer Akten erforderlich gewesen wäre.”
“Weiter rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorin- stanz keine Beweisverfügung erlassen habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft durch Auszug des Beklagten wie auch der Gesellschaftszweck – angesichts des von ihm gestützt auf Art. 148 ZPO geltend gemachten Regressanspruchs – ein Beweisthema seien (act. 115 Rz. 16). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien auch das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 122 I 53 E. 4a; 129 II 497 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht indessen weder ei- nen Anspruch auf eine Beweisverfügung noch darauf, vor Erlass des Urteils über die Beweisthemen informiert zu werden. Die diesbezüglich Rüge des Kläger ist - 13 - unbegründet. Schliesslich übersieht der Kläger, dass eine Beweisabnahme nicht zwingend mit einer Beweisverfügung einhergeht. Wenn das Gericht lediglich be- reits eingereichte Urkunden abzunehmen und zu würdigen hat, bedarf es keiner Beweisverfügung (BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 154 N 9). Dass eine Beweisverfügung in jedem Fall zwingend ist, lässt sich auch dem vom Kläger angeführten Entscheid der Kammer im Verfahren RB170016 vom 26. Juni 2017 nicht entnehmen.”
“S. 7), vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, soweit es sich dabei um unzulässige, rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch vor Bundesgericht nicht, substanziiert konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass relevante Kommunikationsinhalte vorenthalten worden wären. Über die Offenlegung des (weiteren) Kommunikationsinhaltes musste bei fehlenden Hinweisen auf einen solchen nicht separat entschieden werden. Eine weitergehende Abklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bestand bei dieser Sachlage ebenfalls nicht. Die Willkürrüge zielt ins Leere. Es ist folglich in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine weiteren protokollierungspflichtige Kommunkationsinhalte existieren, in die dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt werden könnte und müsste. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar.”
“Zudem kommt der Gemeinde bei Besoldungsfragen ein Ermessensspielraum zu. Schon allein vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Lohneinreihung des Beschwerdeführers vor dem 1. Juli 2017 nicht offensichtlich fehlerhaft sein kann. Die Vorinstanz durfte somit ohne die Erhebung zusätzlicher Beweise auf die in den relevanten Punkten unbestrittene Sachverhaltsdarstellung der Parteien, die vorhandenen Akten sowie die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abstellen. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend bemerkt und wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beizug der nachgesuchten Unterlagen etwas an der Beurteilung der Offensichtlichkeit des Mangels geändert hätte. Die zu edierenden Gemeinderatsbeschlüsse mit Sitzungsunterlagen und Arbeitspapieren waren für die rechtliche Beurteilung der Eintretensfrage im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs somit nicht entscheidwesentlich. Die Vorinstanz hat somit den entsprechenden Antrag zu Recht abgewiesen, was nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstösst. Die vorliegend ebenfalls vorgebrachte Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erfährt keine davon losgelöste eigenständige Bedeutung. Auch Sachverhaltsrügen sind nur relevant, wenn sie einen Sachverhalt betreffen, der rechts- bzw. entscheiderheblich ist (KGE VV vom 27. April 2016 [810 143 12] E. 3.6; BGE 140 III 70 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2012 vom 21. November 2012 E. 3.1). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die im vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahren ebenfalls gestellten Gesuche um Beizug diverser Gemeinderatsbeschlüsse mit Sitzungsunterlagen und Arbeitspapieren sowie um Edition der Lohnvergleiche abzuweisen. Ferner beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Es ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Befragung der Parteien hätten gewonnen werden können.”
Vor Entscheid muss die Vorinstanz, sofern dies für das Eintreten in die Sache oder deren Spruchreife erforderlich ist, von Amtes wegen prüfen und gegebenenfalls in geeigneter Weise Nachfrist zur Ergänzung ansetzen beziehungsweise ihre prozessuale Fragepflicht wahrnehmen. Wird eine Nachfrist gewährt, ist anschliessend zu prüfen, ob die Ergänzungen rechtzeitig erfolgt sind und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt wurden.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da die Vorinstanz vor Ablauf der Beschwerdefrist (10. August 2023) entschied, obschon er in seiner Beschwerde eine anwaltliche Eingabe in Aussicht gestellt habe. Die Vorinstanz hätte, so der Beschwerdeführer, ihm richtigerweise die Gelegenheit geben müssen, seine Beschwerde mithilfe eines Anwalts zu begründen und Beweismittel einzureichen bzw. insbesondere darzulegen, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Sache trotz Entlassung aus der Klinik gerade in seinem Fall bestehe. Indem die Vorinstanz diesen Antrag nicht behandelt habe, sondern noch innerhalb der Beschwerdefrist und trotz mangelnder Spruchreife auf die Sache nicht eingetreten sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Wolle ein Gericht auf Nichteintreten entscheiden, müsse es dies von Amtes wegen in geeigneter Weise abklären, insbesondere durch das Ausüben der gerichtlichen Fragepflicht. Die Vorinstanz habe also dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage des fehlenden Rechtsschutzinteresses zu äussern. Habe sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ablehnen wollen, so habe sie dem Beschwerdeführer diesen prozessualen Entscheid eröffnen und eine kurze Nachfrist ansetzen müssen; in jedem Fall habe sie aber den Ablauf der Beschwerdefrist abwarten müssen.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 38 Abs. 3 ATSG sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache handle es sich um eine behördlich angesetzte Frist, welche aus zureichenden Gründen erstreckt werden könne, sofern rechtzeitig darum ersucht werde und nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden solle (Art. 40 Abs. 3 ATSG). Rechtsmissbräuchliches Verhalten werde der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz hätte demnach prüfen müssen, ob die ergänzende Begründung vom 1. November 2021 rechtzeitig erfolgt sei.”
Für die Geltendmachung von Art. 29 Abs. 3 BV vor Bundesgericht gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat in konkreter und hinreichend detaillierter Weise darzulegen, inwiefern und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen; soweit entscheidrelevante Tatsachen gerügt werden, müssen diese prozesskonform ins Verfahren eingeführt worden sein.
“Entscheide in Anwendung von § 27 Abs. 1 VRG/ZG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). Daher hätten die Eheleute darzulegen gehabt, dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, dass sie der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht nicht genügt hätten. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift offenkundig nicht gerecht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3). So behaupten die Steuerpflichtigen lediglich in allgemeiner Weise, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht "nach bestem Wissen und Gewissen" nachgekommen und hätten alle ihnen vorliegenden Unterlagen eingereicht. Damit räumen sie unausgesprochen ein, den Aufforderungen seitens des Kammerpräsidenten nur unvollständig genügt zu haben, bringen sie doch nicht vor, auch alle übrigen, bei Drittpersonen vorzufindende Dokumente eingereicht zu haben.”
“Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für das vorinstanzliche Verfahren) gestützt auf § 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) abgewiesen (vgl. Ziff. 1 Dispositiv angefochtenes Urteil). Der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils umfasst grundsätzlich auch die mit diesem Urteil erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Allerdings wird in der Beschwerde weder behauptet noch begründet, dass und inwiefern die Vorinstanz das einschlägige kantonale Recht willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) verletzt haben soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu begründen, weshalb er vor Bundesgericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) habe. Dies genügt den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben). Demzufolge ist - selbst wenn in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur unentgeltlichen Rechtspflege eine sinngemässe Rüge der Verletzung dieser Garantie in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren erblickt wird - nicht weiter darauf einzugehen.”
“Soweit die Steuerpflichtige dartut, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren gewesen wäre und sie dies pauschal mit "Art. 8 BV" unterlegt, so fehlt diesbezüglich eine hinreichende Begründung. Da ein verfassungsmässiges Individualrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) im Raum steht, gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die Steuerpflichtige hätte daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress). Daran fehlt es offenkundig, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_204/2022 vom 11. März 2022 E. 2.3.2; 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.2).”
“Der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht auch sonst über weite Strecken nicht. So fehlt es an einer (hinreichenden) Auseinandersetzung (vgl. hiervor E. 2) mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auch genügt es nicht, in allgemeiner Art und Weise - mit Verweis auf eine Literaturstelle (PIERRE HEUSSER, Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, Plädoyer 2009 1 S. 34 ff.) - auszuführen, die schweizerische Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege verletze Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 und Art. 14 EMRK. Ebenso wenig genügt es, pauschal auszuführen, der Entscheid verletze den Anspruch auf Rechtsgleichheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Vielmehr müsste er im Sinne des Rügeprinzips (vgl. hiervor E. 2) im Einzelnen darlegen, inwiefern die Vorinstanz im konkreten Fall verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wenn er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, hat er darzutun, dass er die angeblich von der Vorinstanz nicht beachteten und entscheiderheblichen Tatsachen prozesskonform ins Verfahren eingebracht hat. Soweit er in seiner Beschwerde den erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.”
Amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung kann bei von vornherein offensichtlich aussichtslosen oder unbegründeten Begehren verweigert werden. Als aussichtslos gelten solche Begehren nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gewinnchancen erheblich geringer sind als die Verlustgefahren; sind Gewinn- und Verlustchancen ungefähr ausgeglichen oder ist Erfolg nur wenig unwahrscheinlich, liegt keine Aussichtslosigkeit vor.
“% Mehrwertsteuer festzu- setzen. Die Aufwände im Zusammenhang mit den Anträgen, mit welchen der Be- schwerdegegner nicht durchdringt, sind hierbei ausgenommen. Für von vornhe- rein unnützen Aufwand resp. offensichtlich aussichtslose Begehren kann im Übri- gen keine amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 117 Ia 22 = Pra 82 [1993] Nr. 23 E. 4b, Urtei- le des Bundesgerichts 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.3 und 6B_4/- 2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Diesbezüglich ist das Gesuch um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung resp. unentgeltlichen Rechtsvertretung somit abzuweisen.”
“Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5; 139 IV 113 E. 4.3; Urteile 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteile 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4; 6B_688/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 122). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor.”
“1 und 2 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären (vgl. oben E. 1.3.3). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist für den Fall eines offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Revisionsgesuchs mangels entsprechender Vorschrift nicht zwingend erforderlich. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Einholung von Stellungnahmen in solchen Fällen nicht zulässig wäre (vgl. dazu BGE 146 IV 185 E. 6.6; vgl. auch HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 412 StPO). Inwieweit die Zustellung des Revisionsgesuchs an die anderen Parteien zur Stellungnahme ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz begründen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Es erhellt sich nicht, weshalb dies nicht zulässig sein sollte und was der Beschwerdeführer für sich aus seinem rein formalistischen Vorbringen ableiten will. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV. Wenn er aus der Zustellung des Revisionsgesuchs an die Parteien ableiten will, die Vorinstanz erachte dieses nicht von Beginn an als unbegründet und aussichtslos, so verfängt seine Rüge nicht. Er zeigt im Übrigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht rechtskonform verneint bzw. sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu Unrecht abgewiesen haben soll.”
Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen zur Anwendung gelangen, sind sie nach der Rechtsprechung auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt und entsprechen weitgehend verfassungsmässigen Rechten, insbesondere dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV).
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Bei der Prüfung, ob die Verfahrensdauer «angemessen» ist, ist im Einzelfall zu prüfen und zu gewichten namentlich die Art und Dringlichkeit des Verfahrens, die Komplexität des Falls, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden. Ob eine Pflichtverletzung bzw. eine unrechtmässige Rechtsverzögerung vorliegt, ist anhand dieser objektiven Kriterien zu beurteilen; eine solche Pflichtverletzung wird nach der Rechtsprechung nur in klaren Fällen angenommen.
“Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern eines anfechtbaren Entscheides kann Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Jede Person hat im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteile 9C_74/2021 vom 11. März 2021 E. 1; 5A_768/2020 vom 23. November 2020 E. 2; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 94 BGG mit weiteren Hinweisen). Dabei kann die Gesamtdauer des Verfahrens auch dann als unangemessen erscheinen, wenn die Verfahrensdauer vor der jeweiligen Instanz für sich allein noch als angemessen gilt (Urteil 8C_633/2014 vom 11.”
“Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Ver- fahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, viel- mehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt kei- ne Unrechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Ver- fahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO,”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Bestimmung beinhaltet insbesondere das Beschleunigungsgebot, mit andern Worten verbietet sie eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidfindung. Die Behörde verstösst gegen diese verfassungsmässige Garantie, wenn sie den ihr obliegenden Entscheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist fällt oder der Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 = Pra 108 [2019] Nr. 94). Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts zu berücksichtigen, dem die Verfahrensleitung zusteht. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (BGer 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 5.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei sind die gesamten Umstände einer Angelegenheit wie die Komplexität des Falls, die Bedeutung der Streitigkeit für die Betroffenen und deren Verhalten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 II 486 E.”
“Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 107 Ib 160 E. 3b; Urteil 4A_410/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.1; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.1). Gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Das gilt analog für den Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen in einem Verfahren, das auf diesen Punkt beschränkt ist. Anders als bei der Schlichtung (Art. 203 Abs. 4 ZPO) legt die ZPO beim ordentlichen Verfahren keine Maximaldauer für dessen Abschluss fest. Eine solche ergibt sich hier auch nicht aus dem materiellen Recht. Die ZPO sieht lediglich vor, dass im Falle einer Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. c, Art. 321 Abs. 4 und Art. 327 Abs. 4 ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E.”
Ein bedingungsloses Recht auf Neubeurteilung nach einer Abwesenheitsverurteilung besteht nicht. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern dem in Abwesenheit Verurteilten nachträglich die Möglichkeit eingeräumt wird, nach Anhörung eine Überprüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verlangen. Die Gewährung einer Neubeurteilung kann an Form‑ und Fristvorschriften gebunden sein und kann unter anderem entfallen, wenn der Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit der Teilnahme selbst verschuldet hat.
“Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits—verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.”
Das rechtliche Gehör umfasst auch ein Einsichtsrecht in die für den Entscheid wesentlichen Akten; je stärker das Verfahrensergebnis von einem bestimmten Dokument abhängt, desto intensiver ist das Einsichtsrecht zu gewähren. Die Verweigerung einsichtlicher, entscheidwesentlicher Akten kann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV begründen. Eine solche Gehörsverletzung kann nur ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüft (volle Kognition).
“Vorliegend ist jedoch mit Blick auf die Verfahrensrechte zu beachten, dass der Kantonsrat als Vorinstanz keinen Rechtssetzungsbeschluss oder eine sonstige abstrakte Regelung erliess, sondern eine individuell-konkrete Anordnung, vergleichbar etwa mit einem Einbürgerungsentscheid eines Gemeindeparlaments oder der kommunalen Stimmberechtigten. Die Beschwerdeführerinnen waren im vorinstanzlichen Verfahren zwar nicht selbst Gesuchstellerinnen, sie waren aber mit Sicherheit Verfahrensbeteiligte. Ihre Eingaben samt Belegen (bezeichnet als "Akten Gesuchsgegnerinnen") wurden in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen und ihre Anträge wurden von der JSK sowie vom Kantonsrat eingehend diskutiert. Durch den Beschluss über die Aufhebung des Feer'schen Fideikommisses, Abteilung Pfyffer von Altishofen, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren mit einer individuell-konkreten Anordnung abgeschlossen wurde, waren die Beschwerdeführerinnen stärker belastet als andere Personen bzw. die Allgemeinheit. Entsprechend stellt die Verweigerung der Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerinnen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV dar (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 232 E. 3.2). Allerdings liegt insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände, kein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, womit die Gehörsverletzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen mehrfach äussern konnten, in welchem ihnen Akteneinsicht gewährt wurde und in welchem das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2.2 hiervor), geheilt wurde (vgl. E. 5.1 hiervor).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Hierzu kann dieser vor der Abgabe einer Stellungnahme auch Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen zudem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler Gehri, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, mit Hinweis auf BGE 124 I 241 E. 2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.”
“September 2024 sei derselbe nicht ausgehändigt worden. Vielmehr habe der Vorderrichter selektiv daraus berichtet respektive den Parteien einen kurzen Abriss mitgeteilt. Zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. September 2024 sei den Parteien auch der Abklärungsbericht der Gemeinde Reinach über die KESB U. eröffnet worden. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hätten die Parteien somit keine Kenntnis von den Ausführungen im entsprechenden Abklärungsbericht gehabt. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt worden, könne sich dieser nunmehr einzig vor zweiter Instanz mit dem entsprechenden Abklärungsbericht auseinandersetzen und auf diesen verweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs habe jedenfalls bei der Regelung der Kostenfolge des Berufungsverfahrens Berücksichtigung zu finden, sodass diese jedenfalls zu Lasten des Staates zu verlegen seien. Die Berufungsbeklagte äusserte sich zur behaupteten Gehörsverletzung in ihrer Berufungsantwort nicht. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Hierzu kann dieser vor der Abgabe einer Stellungnahme auch Akten einsehen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen zudem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler Gehri, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, mit Hinweis auf BGE 124 I 241 E. 2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den”
“Die Rechtsprechung leitet aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts, das vom Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst wird, setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass die Prozesspartei sich dazu umgehend unabhängig davon äussern kann, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Dabei ist es Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl.”
“gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtswalters objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (BGE 140 I 326 E. 5.2 und 137 II 431 E. 5.2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Partei kann ihr Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben, wenn sie die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26-28 VwVG ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, d.h. es ist dessen Vorbedingung (BGE 132 V 387 E. 3.1).”
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teilgehalt das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkretisierte Konfrontationsrecht: Die beschuldigte Person hat grundsätzlich Anspruch, Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Fragen stellen zu können. Dies dient der Prüfung der persönlichen Glaubwürdigkeit und des Beweiswerts ihrer Aussagen. Auf eine direkte Konfrontation kann nur in besonderen, gerechtfertigten Ausnahmefällen verzichtet werden (z. B. wenn eine erneute Befragung objektiv unmöglich ist).
“Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung ent- spricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Ver- fahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befra- gen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschul- - 19 - digte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1). Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungs- zeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Um- ständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist.”
“Rechtliche Grundlagen Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann.”
“Nach der neusten Rechtsprechung erfor- dert die Würdigung eines Gesprächs als "nichtöffentlich" im Sinne von Art. 179 ter StGB nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäft- lichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich dessen Teil- nehmer in Anbetracht der gesamten Umstände in der legitimen Erwartung unter- halten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (BGE 146 IV 126 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.4; 6B_395/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.2). - 21 - 1.2. Erhebung in Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfah- rens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel vo- raus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (noch- mals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahr- zunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11.”
Art. 29 Abs. 3 BV begründet nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Recht auf freie Wahl des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Kantone können demnach Beschränkungen vorsehen (z.B. Registrierungspflichten für im Kanton tätige Anwälte), die mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sein können. Ausnahmen gelten in besonderen Fällen, namentlich bei einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt oder wenn der Anwalt bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst war; liegen solche Umstände vor, dürfen kantonale Bestimmungen die Einsetzung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht verhindern.
“Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_ 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. BGE 149 I 57 S. 63 Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E.”
“Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_ 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. BGE 149 I 57 S. 63 Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c; Urteil 2C_610/ 2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen).”
“Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegte, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Regelung von § 81 Abs. 2 VRG/TG mehrfach bestätigt (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_ 590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2). Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Recht des Verbeiständeten auf freie Wahl des Rechtsvertreters (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sind (Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 148 II 169; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) kann jedoch in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seinen Rechtsvertreter bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. BGE 149 I 57 S. 63 Liegt eine solche Situation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (BGE 113 Ia 69 E.”
Zweckgebundene Gutscheine zur Kinderbetreuung sind nicht als verfügbares Einkommen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV anzurechnen, wenn sie nur bei bestimmten, vertraglich gebundenen Leistungserbringern eingelöst werden können und der Begünstigte nicht frei über sie verfügen kann.
“Vorweg ist klarzustellen, dass sich der angefochtene Entscheid nicht allein mit der Behauptung zu Fall bringen lässt, das Funktionieren der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei notorisch und habe daher auch der Vorinstanz bekannt sein müssen. Ebenso wenig reicht es aus zu behaupten, dass das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular die Situation der Beschwerdeführerin als Bezügerin wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht adäquat abbilde. Dessen ungeachtet ist die Beschwerde begründet. Die vorinstanzliche Handhabung der Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV erweist sich nämlich insofern als falsch, als der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid Betreuungsgutscheine im Betrag von monatlich Fr. 2'210.-- als Einkommen anrechnet werden. Bereits dem Begriff des Gutscheins ist immanent, dass er zweckgebunden ist und es dabei nicht um Geld geht, über das die Beschwerdeführerin frei verfügen kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem erwähnten Reglement. Demnach handelt es sich bei den fraglichen Betreuungsgutscheinen um eine geldwerte Leistung der Stadt Luzern an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 9 Abs. 2) und können diese Gutscheine lediglich bei Institutionen eingelöst werden, mit denen die Stadt Luzern eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat (Art. 10 Abs. 1). Selbst wenn die besagten Gutscheine - entsprechend der Annahme des Beschwerdegegners - gemäss Art. 16 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdeführerin ausbezahlt würden, vertrüge es sich somit in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten, der Beschwerdeführerin den unter diesem Titel behördlich zugesprochenen Betrag als liquide Mittel anzurechnen, die ihr zur Finanzierung des Berufungsverfahrens je zur Verfügung gestanden hätten oder in Zukunft stehen könnten.”
Art. 29 Abs. 1 BV begründet einen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden. Dieser Schutz kommt insbesondere im Vorverfahren zur Geltung. Soweit die Behörde hingegen in richterlicher Funktion tätig ist (z.B. als Strafbefehlsbehörde), greifen die entsprechenden Hinweise in der Rechtsprechung.
“Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2) nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit.”
“Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) anders als bei Richterinnen und Richtern nicht aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie «aus anderen Gründen», insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art.”
“Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.”
Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nur ausnahmsweise und äusserst restriktiv möglich; sie kommt insbesondere in Betracht, wenn wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung ein gleichzeitiges Gesuch nicht gestellt werden konnte.
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, das auch noch während des pendenten Hauptprozesses anhängig gemacht werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Eine solche Rückwirkung kommt jedoch gestützt auf die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu stellen. Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Das Gesuch wirkt grundsätzlich nur für die betreffende Instanz, das heisst, bei vorprozessualen Gesuchen für das einzuleitende erstinstanzliche Verfahren. Ausgeschlossen ist die Gesuchstellung nach der Entscheideröffnung. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach der Urteilsfällung gestellt, besteht für eine Gewährung derselbigen mangels noch anzufallender Kosten in der Regel kein Raum. Der Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz darüber informiert, dass ein beschwerdefähiger Entscheid betreffend Rückführung des Kindes zu seiner Mutter per Ende April 2024 vorgesehen sei. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2024 wurde versandt und in der Folge dem Beschwerdeführer zugestellt.”
“Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein, das auch noch während des pendenten Hauptprozesses anhängig gemacht werden kann. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Eine solche Rückwirkung kommt jedoch gestützt auf die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu stellen. Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Das Gesuch wirkt grundsätzlich nur für die betreffende Instanz, das heisst, bei vorprozessualen Gesuchen für das einzuleitende erstinstanzliche Verfahren. Ausgeschlossen ist die Gesuchstellung nach der Entscheideröffnung. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach der Urteilsfällung gestellt, besteht für eine Gewährung derselbigen mangels noch anzufallender Kosten in der Regel kein Raum. Der Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz darüber informiert, dass ein beschwerdefähiger Entscheid betreffend Rückführung des Kindes zu seiner Mutter per Ende April 2024 vorgesehen sei. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2024 wurde versandt und in der Folge dem Beschwerdeführer zugestellt.”
Für die Durchsetzung von Art. 29 Abs. 1 BV (gerechte Behandlung, faires Verfahren, Beurteilung innert angemessener Frist) ist in Ausschreibungs- und Konzessionsverfahren ein hinreichendes Mass an Verfahrens‑transparenz erforderlich. Ohne diese Transparenz lässt sich die Einhaltung verfassungsrechtlicher Positionen nicht überprüfen und ist weder wirksamer Rechtsschutz noch die verfahrensmässige Chancengleichheit aller Teilnehmenden gewährleistet.
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.”
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.”
Der Anspruch betrifft nur solche Aufwendungen des Rechtsbeistands, die zur Wahrung der Rechte notwendig und in qualitativer wie quantitativer Hinsicht angemessen sind; übertriebene, unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei der Beurteilung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.
“135 StPO, mit Hinweisen; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Der Aufwand des Verteidigers muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Der anwaltliche Aufwand ist für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1; 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gestützt auf die dargelegten Grundsätze werden beispielsweise der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeiten, Rechts-studium, Bemühungen in parallelen Verfahren sowie anwaltliche Kürzestaufwände nicht entschädigt (Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 ff. zu Art. 135 StPO; Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig gewesen sind. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Als massgeblich bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine entscheidende Rolle.”
Die Unterlassung oder ungenügende Behandlung entscheidwesentlicher Vorbringen kann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen. Die Rechtsprechung beurteilt dies daran, ob ein Vorbringen für den Ausgang der Sache wesentlich und damit der Erörterung durch die Vorinstanz bedürftig war; wenn dies bejaht wird, rechtfertigt seine Ausklammerung eine Gehörsverletzung.
“Durch die Nichtberücksichtigung eines zentralen Elements des Asyl-begehrens der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.”
“Für den - nun eingetretenen (E. 5.2.1) - Fall, dass es mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Zulässigkeit des gegnerischen Beweisantrags vom 6. April 2018 sein Bewenden hat, hält der Beschwerdeführer daran fest, dass der Marktwert der Liegenschaft mit bloss Fr. 965'000.-- in materieller Hinsicht offensichtlich unrichtig, da augenscheinlich wesentlich zu tief geschätzt wurde. Er beklagt sich vorab über eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz befasse sich mit der Methodik der Begutachtung und der Frage der Hauptnutzfläche der Liegenschaft, äussere sich jedoch mit keiner Silbe zu seinem zentralen Vorbringen, wonach weder ersichtlich noch durch das Gutachten erklärt sei, wieso dieses von einer Wertverminderung ausgehe. Die Vorinstanz lasse die ursprüngliche Schätzung "völlig aussen vor" und setze das neue Gutachten H.________ nicht in Relation zum bereits vorhandenen. Die Frage, warum die Liegenschaft weniger wert sein soll, bleibe schlicht unbehandelt. Die "bare Ausklammerung" von beweis- und entscheidwesentlichen Vorbringen stellt in den Augen des Beschwerdeführers überdies eine völlig einseitige, mithin willkürliche Beweiswürdigung dar und soll damit den in Art. 157 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzen. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Folge die in der Berufung vorgetragenen Argumente, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der gutachterlichen Schätzung ergibt. So verweist er auf den "Wohnimmobilien Marktbericht Schweiz 2022" von J.”
“Nachdem ihr die Vorinstanz am 6. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 3.1 hiervor; ferner: Urteil F-724/2020 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat in der Begründung einen entscheidwesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt hat (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Genf Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG).”
“Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht geltend, weil sich die Vorinstanz mit ihren Rügen zum Korrekturfaktor nicht auseinandergesetzt habe. Sie befürchten, dass die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines erneuten Baubewilligungsverfahrens auf die streitgegenständlichen Mobilfunkanlagen einen Korrekturfaktor anwenden werde. Sie hätten dadurch später keine Möglichkeit mehr, gegen die Anwendung des Korrekturfaktors Einsprache zu erheben und ihre Argumente einbringen zu können, weshalb die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Vorbringen hätte berücksichtigen müssen.”
“Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 rügt er zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus hergeleiteten Begründungspflicht vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren habe er geltend gemacht, gemäss den Feststellungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 19. Juli 2022 als Zahnarzt nach dem Unfall vom 18. Oktober 2020 zunächst noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen zu sein. Erst ab dem 1. Juni 2021 sei ihm diese Tätigkeit überhaupt nicht mehr möglich gewesen. Der Invaliditätsgrad habe daher zunächst 70 % betragen, weshalb ihm - auf Grund seines Revisionsgesuchs vom 13. Januar 2021 - ab 1. Januar 2021 eine ganze Rente zustehe. Darauf sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen.”
“ff.). Die Vorinstanz unterliess es in ihrem schriftlich begründeten Urteil vom 26. April 2022 jedoch, sich mit dem Thema der lebensprägenden Ehe auseinanderzusetzen. Insbesondere prüfte sie nicht, ob auf Grundlage der Vorbringen beider Parteien ein gemeinsamer Entschluss im Hinblick auf die vom Berufungsbeklagten aufgegebene Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Pensionsalters und seine anschliessend übernommene Rolle als Hausmann und betreuender Vater angenommen werden kann (vgl. angefochtene Urteilserwägung 21). Demnach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz vor, welche in der Regel aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruches und ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 m.w.H.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Aufgrund des ungehört gebliebenen Kriteriums der lebensprägenden Ehe hat die Vorinstanz zudem den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet (vgl. dazu nachstehende Erwägungen”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz habe keine aktuelle und fallspezifische Beurteilung der Verhältnisse vorgenommen. Das medizinische Consulting gebe bloss eine allgemeine Einschätzung ab. Insoweit erweise sich der angefochtene Entscheid als willkürlich.”
Als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grundbedarfs gilt das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei der Prüfung von Art. 29 Abs. 3 BV wird dieses in der Praxis unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse angepasst bzw. praxisgemäss erhöht und anschliessend um konkrete Freibeträge bzw. effektive Belastungen (z. B. Wohnung, Krankenkasse, Arbeitsweg, Alimente) bereinigt.
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.1). Berücksichtigt werden sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse der bedürftigen Person (BGE 135 I 221 E. 5.1). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wobei die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 1 E. 2a). Der Grundbetrag gemäss Betreibungsrecht wird praxisgemäss um einen gewissen Prozentsatz erhöht und anschliessend um die effektiven Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Arbeitsweg, Alimente etc.”
“Die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umschreibt das kantonale Recht gleich wie der Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO, so dass ein allfälliger Anspruch gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden kann. Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.”
“Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (KGE VV vom 26. April 2023 [810 22 212] E. 10.2; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 123; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.”
Fällt die Bedürftigkeit nach Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege nachträglich weg, besteht eine Nachzahlungspflicht. Die Verpflichtung zur Rückerstattung tritt ein, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies erlauben. Bei der Bemessung der Rückzahlungsmodalitäten werden in Lehre und Praxis praktische Fristen berücksichtigt; typischerweise gelten bei weniger aufwendigen Verfahren rund ein Jahr und bei aufwendigen Verfahren bis zu zwei Jahren als angemessen. Die Zumutbarkeit ist jedoch einzelfallabhängig.
“Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20). 7.2.3 Die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGr, 4. November 2021, 8C_239/2021, E. 7.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217, E. 3.1 – wobei die Praxis uneinheitlich ist und teils auf den Zeitpunkt des Gesuchs abstellt: BGr, 14. April 2020, 2D_65/2019, E. 6.1; BGE 120 Ia 179 E. 3a; VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488, E. 9.2). Die Berücksichtigung allfälliger Veränderungen nach der Gesuchseinreichung ergibt sich aus dem massgeblichen Zeitpunkt der Sachlage (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), dem Gebot gesamthafter Betrachtung und dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege: Dieser deckt die Ausrichtung an nicht mehr bedürftige Personen nicht ab. Entsprechend sieht § 16 Abs. 4 VRG vor, dass die begünstigte Person zur Nachzahlung verpflichtet ist, wenn die Bedürftigkeit nachträglich wegfällt (Plüss, § 16 N. 21; vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; im Ergebnis ebenso Hansjörg Seiler, in: ders. u. a., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 25). 7.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden war bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos. Bis vor Kurzem waren die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg sozialhilfeabhängig, erst seit September 2023 erzielen sie ein Einkommen, dass den massgebenden Grundbedarf deckt. Damit ist die Mittellosigkeit noch zu bejahen. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.”
“Aus dem eingereichten Gesuch des Beschwerdegegners ergibt sich folgende monatliche Grundbedarfsberechnung: Einkommen Fr. 5'319.-- und Ausgaben Fr. 4‘879.-- (Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Erweiterung Grundbetrag (15%) Fr. 180.--, Mietzins Fr. 1‘560.--, Grundversicherung Krankenkasse Fr. 252.--, notwendige Berufsauslagen Fr. 289.--, Unterhaltsbeitrag Fr. 1‘210.--, Steuern Fr. 160.--), woraus ein Überschuss von Fr. 440.-- resultiert. In Anbetracht dieses berechneten monatlichen Überschusses ist es dem Beschwerdegegner möglich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- sowie die Kosten für die Rechtsvertretung innert etwas mehr als einem Jahr und ohne weiteres innert zwei Jahren zurückzubezahlen (vgl. daniel wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 317; stefan meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f.), weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und -verbeiständung abzuweisen ist.”
“Eine förmliche Kostenauflage in diesem gesetzlichen Rahmen ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Parteien finanziell bedürftig sind und deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung haben (Art. 29 Abs. 3 BV, s. a. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, namentlich verpflichtet, dem kostenvorschiessenden Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren überhaupt Gesuche um unentgeltliche Prozessführung rechtzeitig gestellt hat. Selbst wenn dies zuträfe, dürfen einer prozessual unterliegenden Partei nach dem Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern ihr der Rechtsweg (wie hier) gewährleistet wurde (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1-2 StPO). Das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV) soll einen wirksamen Rechtsschutz auch für Personen in aktuell schwierigen finanziellen Verhältnissen sicherstellen. Deshalb verzichten die zuständigen Behörden bei bedürftigen Parteien, auf deren entsprechenden Antrag hin, in der Regel auf die Einholung eines Kostenvorschusses (mit peremptorischen Folgen im Falle einer unterbliebenen Zahlung). Hingegen gewährleisten weder die Bundesverfassung noch die StPO einen bundesrechtlichen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung von unterliegenden Parteien (bzw. auf eine spätere Nichtdurchsetzung von gesetzmässigen Kostenentscheiden) auch für den Fall, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich künftig verbessern (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a, Art. 426 Abs. 1-2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch die Höhe der beanstandeten Verfahrenskosten erweist sich als bundesrechtskonform: Zur Berechnung der Verfahrenskosten legen die für das Verfahren zuständigen Kantone Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art.”
“Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit anderen Worten muss sie mit Kosten rechnen, wie wenn es sich um einen Wahlverteidiger gehan- delt hätte (vgl. BGer 1B_76/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.1). Dies verstösst nicht gegen den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, da diese Bestimmungen lediglich die Sicherstellung der Verteidigung bei Mittellosigkeit bezwecken, nicht jedoch die de- finitive Kostenbefreiung. Die Kosten dürfen jedoch vom Verurteilten, welcher zum Urteilszeitpunkt nicht über die nötigen Mittel verfügte, nicht eingetrieben werden, solange seine Mittellosigkeit andauert (BGE 135 I 91 = Pra 98 [2009] Nr. 73 E. 2.4 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit, ob die beschuldigte Person bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und ihr im Falle notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO eine amtliche Verteidigung bestellt werden musste, weil sie selbst keine Wahlver- teidigung bestimmt hat, obwohl sie dazu finanziell in der Lage wäre, oder ob die amtliche Verteidigung einer mittellosen Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b - 30 - StPO gewährt wurde. Sind die finanziellen Verhältnisse bei Urteilsfällung ausrei- chend, ist der Beschuldigte bereits im Sachurteil zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (BGer 6B_758/2013 vom 11.”
Art. 29 Abs. 1 BV enthält auch das Verbot der Rechtsverzögerung und der Rechtsverweigerung. Wenn aufgrund dieser Bestimmung ein Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision besteht, hat die Behörde über ein entsprechendes Gesuch einzutreten und es innert angemessener Frist zu behandeln; unterlässt sie dies oder behandelt sie ein Gesuch unverhältnismässig spät, kann dies eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung darstellen. Die Verneinung von Rückkommensgründen ist grundsätzlich gerichtlich überprüfbar, wobei die Überprüfbarkeit unter anderem durch das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und den konkreten Verfahrensablauf eingeschränkt sein kann.
“Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids vom 22. September 2020 steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu. Mit Blick auf das Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht somit bloss noch die Frage im Raum, ob er Anspruch auf Erlass einer entsprechenden (Negativ-) Verfügung durch das SVA hatte, mit der es den (Nicht-) Bestand verfassungsmässiger Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründe festzustellen gehabt hätte. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in die Lage zu versetzen ist, die Verneinung von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründe im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist die Frage grundsätzlich zu bejahen. Hier ist allerdings zu beachten, dass das SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 die Gründe dargelegt hat, aus denen es ein Rückkommen auf den Entscheid vom 22. September 2020 ablehnte. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer im hier zur Beurteilung stehenden Fall mittels Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz wenden, die das Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen einlässlich prüfte.”
“Danach kann insbesondere um Wiedererwägung oder Revision ersucht werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; 113 Ia 146 E. 3a; je mit Hinweisen). Liegen keine (zulässigen) Rückkommensgründe vor, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sind hingegen Rückkommensgründe gegeben, ist zu prüfen, ob Anlass zur Änderung des ursprünglichen Entscheids besteht und hat die Behörde einen neuen Sachentscheid zu treffen (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2 zu Art. 121 ff. BGG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 322 Rz. 849 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 437 f. Rz. 2006 ff.; S. 440 f. Rz. 2023 ff.). Ebenfalls aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. ein Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 I 318 E. 7; 135 I 265 E. 4.4) sowie ein Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn ein Verfahren unangemessen lange dauert, was nach dessen Art und den konkreten Umständen einer Angelegenheit zu beurteilen ist (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5). Insgesamt ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV somit, dass eine Behörde gegen das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung verstösst, wenn sie ein Gesuch um Wiedererwägung oder Revision zu spät oder gar nicht behandelt, obschon gestützt auf diese Bestimmung ein entsprechender Anspruch besteht.”
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Antrag (nicht von Amtes wegen) behandelt. Es ist grundsätzlich umgehend auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einreichung vorhandenen Akten zu prüfen. Ausnahmen sind zulässig, wenn mit dem Gesuch keine weiteren, erheblichen prozessualen Kostenfolgen verbunden sind. Müssen nach Einreichung des Gesuchs hingegen weitere, in erheblichem Mass kostenverursachende Verfahrensschritte unternommen werden, ist ein rascher Entscheid der Behörde erforderlich. Reine, freigestellte Erwiderungen oder sonstige geringfügige Schriftenwechsel rechtfertigen hingegen nicht ohne Weiteres einen Vorabentscheid.
“Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E.”
“Rechtsprechungsgemäss ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist verfassungsmässig garan- tiert (Art. 29 Abs. 3 BV) und umfasst grundsätzlich das Recht der gesuchstellen- den Person, dass ihr Gesuch umgehend nach dessen Einreichung und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage be- urteilt wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zulässig, wenn das Zuwarten mit dem Entscheid nicht gegen das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstösst, weil nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, mithin etwa gestützt auf einen einfachen Schriftenwechsel zu entscheiden ist. Anders verhält es sich, wenn durch die gesuchstellende Partei weitere, in erheblichem Mass Kosten, insbeson- dere Anwaltskosten, verursachende Schritte unternommen werden müssen; dies- falls ist das Zuwarten mit dem Entscheid unzulässig (vgl. BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, E. 4.1; BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2 m.w.H.; BK- Bühler, Art. 119 ZPO N 55 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14).”
“64 BGG) - die (freigestellte) Antwort auf gegnerische Eingaben nicht als Mehraufwand, der einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen würde (vgl. SEILER, a.a.O., N. 55 zu Art. 64). Im Übrigen substanziiert der Beschwerdeführer nicht hinreichend, inwiefern ihm während des vorinstanzlichen Verfahrens ein über die freigestellte Replik hinausgehender Aufwand entstanden ist. Bei den Schriftenwechseln, die primär auf den Beschwerdeführer zurückgehen (Beweisergänzungen; Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Art. 105 Abs. 2 BGG), handelt es sich jedenfalls um vermeidbaren Mehraufwand, der einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtfertigt. Da die Vorinstanz zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und dem Beschwerdeführer im Endentscheid lediglich die üblichen Abschreibungs- und nicht die vollen Entscheidgebühren auferlegte, mithin der fehlenden Möglichkeit eines Beschwerderückzugs im Kostenpunkt Rechnung trug, liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor.”
Die Behörde darf sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Parteivorbringen ausführlich zu widerlegen. Die Begründung muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen angeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, sodass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist.
“Der Zweck von Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101; Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 22 Abs. 1 VRG (Begründungspflicht von Entscheiden) liegt darin, dass der Betroffene den ihm missliebigen Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 145 III 324 E. 6.1, 142 II 49 E. 9.2, 141 III 28 E. 3.2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N. 1243 und N. 1250). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).”
“Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.”
In bestimmten Verfahrenskonstellationen kann eine knappere oder anders gestaltete Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügen, sofern die für die Rechtsstellung der Betroffenen wesentlichen Entscheidgründe erkennbar bleiben. Beispiele aus der Praxis sind: pauschalisierte Entschädigungssysteme bzw. Kürzungen von Honorarnoten (wo das Gericht nicht jede einzelne Position detalliert behandeln muss), Entscheide über unentgeltliche Rechtsvertretung, sozialversicherungsrechtliche Zusprechungen (z. B. Invalidenrenten), Einstellungsverfügungen, verfahrensleitende Entscheide zur aufschiebenden Wirkung sowie Genehmigungen von Randdatenerhebungen. In diesen Fällen ist eine knappe, aber hinreichende Angabe der Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, ausreichend, damit die Betroffenen die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten können.
“des angefochtenen Entscheids sehr wohl mit der Honorarnote der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 2 S. 9 f. E. 2.3; vgl. auch oben Ziff. 3). Die Rüge erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen geltend machen wollte, die Vorinstanz habe sich nicht mit den einzelnen Positionen ihrer Honorar- note auseinandergesetzt, erwiese sich dies zwar als zutreffend, aber unbehelflich: Gemäss kantonalem Tarif wird die Entschädigung in Eheschutzverfahren pau- - 8 - schal nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem für die Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin entlastet die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positio- nen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungs- pflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3-4.5). Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit den einzelnen Positionen ih- rer Honorarnote auseinandergesetzt, nicht zu hören.”
“Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Hat ein Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, welche die einzelnen Auf- wandspositionen näher unterscheidet, und gelangt das Gericht zum Schluss, dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht blei- ben müssen (BGer 8C_278/2020 v.”
“Die Verfügungen entsprechen dem Gesuch der Beigeladenen auf Ausrichtung einer Invalidenrente vollumfänglich, weshalb die Anforderungen an die Begründungsdichte geringer sind. Die Verfügungen gehen auf alle wesentlichen Punkte ein, die für die Zusprechung der Invalidenrente wichtig sind. Sie sind zwar knapp ausgefallen, legen aber Beginn des Anspruchs fest und enthalten eine Berechnung des Invaliditätsgrads, was letztlich im IV-rechtlichen Verfahren die wesentlichen Punkte sind. Die betroffenen Parteien können sich damit ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen. Weitere Ausführungen sind nicht notwendig. So muss bzw. müssen weder die Diagnose(n) noch die Krankengeschichte oder die älteren Gesuche erwähnt werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich.”
“Unbegründet ist auch die Kritik unter dem Titel "C. Verletzung des rechtlichen Gehörs" der Beschwerdeschrift. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausführte (S. 5), ist der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2022 zu entnehmen, dass ihr mangels wesentlicher Umtriebe und mangels einer besonders schweren Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Auch vor Bundesgericht zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diese Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO - letztere Bestimmung verlangt bei Einstellungsverfügungen, anders als Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO für Urteile, nicht ausdrücklich eine Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen - nicht genügen soll und weshalb ihr eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht ersichtlich.”
“zur Zulässigkeit eines Verweises auf frühere Entscheide BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz beliess es zudem, wie oben dargelegt, nicht bei einem Verweis, sondern nahm in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2023 eine neue Interessenabwägung vor. Diese fiel zwar sehr kurz aus und enthält keine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden. Indessen dürfen verfahrensleitende Verfügungen zur aufschiebenden Wirkung knapp begründet sein (Urteil 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Zudem ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung ausreichen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen und die Urteile 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.3.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auch dies rechtfertigt, einen den Regelfall abbildenden Entscheid lediglich kurz zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.”
“Konkrete Argumente der Gegenpartei liegen damit in diesem Verfahrensstadium naturgemäss (noch) keine vor. Dies entbindet das Zwangsmassnahmengericht selbstredend nicht davon, die Voraussetzungen der Überwachungsmassnahme im Einzelnen zu prüfen. Entge- gen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers handelt die Vorinstanz denn auch alle Voraussetzungen der Genehmigung einer rückwirkenden Randdatenerhebung in ihrem Entscheid ab (dringender Tatverdacht, Verhältnismässigkeit inkl. Schwere der Tat und Subsidiarität), indem sie die Argumentation der Staatsanwaltschaft wiedergab und diese aufgrund der Akten als zutreffend qualifizierte. Damit legt die Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, zwar knapp aber hinreichend dar. Die vorinstanzlichen Erwägun- gen ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Massnahme zu beurteilen und versetz- ten den Beschwerdeführer in die Lage, wie die vorliegende Beschwerde zeigt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die richterliche Begründungspflicht als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gewahrt (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr als sich das Zwangsmassnahmengericht bei Randdatenerhebungen gemäss der Lehre ohnehin auf eine Kurzbegründung der Genehmigung beschrän- ken kann, wobei die in den Kantonen in der Regel verwendeten knappen Formu- largenehmigungen angesichts der Bedeutung des Entscheides offensichtlich als ausreichend bezeichnet werden (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 63 zu Art. 273 StPO).”
“In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer mit der Rüge, das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV seien verletzt, zwar formal Verfassungsverletzungen geltend. Indes bleiben seine Ausführungen von der Sache her appellatorisch und ohnehin verstösst die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren weder gegen das rechtliche Gehör noch gegen das Willkürverbot: Bei der Gehörsrüge ist zu beachten, dass es lediglich um die instruktionsrichterliche Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung und nicht um das Berufungsurteil ging, weshalb der Einwand, die angefochtene Verfügung befasse sich nicht mit allen Facetten seiner detaillierten Beschwerde, an der Sache vorbeigeht. Bei der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht es darum, dass kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Vor dem Hintergrund, dass es lediglich um die Frage der aufschiebenden Wirkung ging, erfüllt die angefochtene Verfügung diese Voraussetzungen, wenn auch die Begründung rudimentär ausfiel (das Amtsgericht habe auf den Durchschnitt des Einkommens der Jahre 2018 bis 2022 abgestellt, was der Praxis entspreche, und es erscheine folgerichtig, dass in den Jahren 2021 und 2022 die Unternehmesgewinne zum Einkommen hinzugezählt worden seien, nachdem in den anderen Jahren der Unternehmesverlust ebenfalls berücksichtigt worden sei).”
Bei pauschalierter Honorarbemessung kann das Gericht darauf verzichten, sich mit jeder einzelnen Rechnungsposition auseinanderzusetzen; eine „Kontrollrechnung“ ist nicht zwingend. Dies verletzt nicht die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, solange die Pauschale die konkreten Verhältnisse berücksichtigt und in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung steht; nimmt die Pauschale keinerlei Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse oder ist sie offensichtlich unverhältnismässig, ist sie verfassungswidrig.
“f.) und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Ver- hältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische "Kontroll- rechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2023 Verfahren, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 AnwG, Art. 5 Abs. 2, Art. 12 und Art. 19 HonO. Nach Art. 29 Abs. 2 BV muss die pauschale Bemessung des Honorars aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht von einer "Kontrollrechnung" abhängig gemacht werden. Auch Art. 5 Abs. 2 HonO, wonach eine Abweichung von der Honorarnote im Entscheid begründet wird, steht einem Schematismus bei Bemessung und Begründung des Pauschalhonorars nicht entgegen. Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Pauschalen im Verfahren vor dem Migrationsamt nach Art. 19 HonO von der praxisgemäss verwendeten Bandbreite der Pauschalentschädigung bei vollständigem Obsiegen im Rekursverfahren von CHF 1'000 bis CHF 2'500 ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sind innerhalb des Rahmens Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und weitere Umstände wie die Dauer des Verfahrens, wenn sie sich in der Zahl der Eingaben nicht niedergeschlagen hat. (Verwaltungsgericht, B 2023/168) Entscheid vom 12. November 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.”
“des angefochtenen Entscheids sehr wohl mit der Honorarnote der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 2 S. 9 f. E. 2.3; vgl. auch oben Ziff. 3). Die Rüge erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen geltend machen wollte, die Vorinstanz habe sich nicht mit den einzelnen Positionen ihrer Honorar- note auseinandergesetzt, erwiese sich dies zwar als zutreffend, aber unbehelflich: Gemäss kantonalem Tarif wird die Entschädigung in Eheschutzverfahren pau- - 8 - schal nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem für die Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin entlastet die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positio- nen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungs- pflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3-4.5). Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit den einzelnen Positionen ih- rer Honorarnote auseinandergesetzt, nicht zu hören.”
“Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist sodann, weshalb bei der gegebenen Einfachheit des Falles ein leicht über- durchschnittlicher Zeitaufwand bei Festlegung der Entschädigung zu berücksich- tigen wäre. Mit der Festsetzung der Pauschale in Anwendung der genannten Be- stimmung ist grundsätzlich der Aufwand für die Erarbeitung der Begründung der Klage bzw. hier des Gesuchs abgegolten, sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- bzw. hier der Schichtungsverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In diesem Sinne ist der effektive bzw. der geltend gemachte Zeitaufwand bei der Festsetzung der Entschädigung nur sehr bedingt massgebend. So ist zu beden- ken, dass das pauschalisierte Bemessungssystem der gleichmässigen Behand- lung und der effektiven Mandatsführung dient, zudem aber auch das Gericht da- vor entlasten soll, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes ausei- nandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es dem Gericht, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne seine Begründungpflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. bereits hiervor E. 4.1.). Erst wenn die Pau- schale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleiste- ten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Vorliegend handelte es sich wie gezeigt um einen insgesamt einfachen Fall. Der Aufwand des Beschwerdeführers beschränk- te sich darauf, das im Umfang überschaubare Schlichtungsgesuch samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszuarbeiten und an der Schlichtungsverhand- lung teilzunehmen. Diesem Aufwand ist mit der festgesetzten Pauschale inner- halb des genannten Gebührenrahmens mit Blick auf § 11 Abs. 1 AnwGebV hin- reichend Rechnung getragen. Gründe für weitere Zuschläge infolge zusätzlichen Aufwandes im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind weder dargetan, noch er- sichtlich. Die festgesetzte Pauschale nimmt auf die konkreten Verhältnisse und die vom Beschwerdeführer geleisteten notwendigen Aufwendungen genügend Rücksicht.”
Erforderliche Ergänzungen der Akten können die Verfahrensdauer rechtfertigen. Liegen Verzögerungen in der notwendigen Komplettierung der Unterlagen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Verzögerung oder Verschleppung, ist die längere Verfahrensdauer mit Art. 29 Abs. 1 BV vereinbar.
“Erst wenn alle Dokumente vorlägen, sei eine Bearbeitung des Gesuchs möglich. Die Stipendienabteilung setze alles daran, Gesuche rasch zu bearbeiten. Folgegesuche würden nach einem Rekurs sistiert. Auf Rüge vom 26. April 2022 des Beschwerdeführers hin sei das Gesuch umgehend abschliessend bearbeitet und die Verfügung am 5. Mai 2022 versandt worden (act. G 3/7 S. 4). Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich der Grundsatz einer Beurteilung innert angemessener Frist bzw. einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens (sog. Beschleunigungsgebot). Die Vorinstanz begründete die Verfahrensdauer von gut einem halben Jahr bis zum Verfügungserlass mit Hinweis auf die notwendige Komplettierung der Akten. Hinweise für eine Verschleppung des Verfahrens liege nicht vor. Solche sind aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch keine ersichtlich. Der Vorinstanz kann von daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen werden (vgl. hierzu BGer 2C_647/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, siehe auch Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP). Anspruchsvoraussetzungen des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und der Aufenthaltsbewilligung (B 2022/134) Der Stipendienanspruch setzt nach Art. 6 StipG einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton voraus. Eine gesuchstellende Person ohne Schweizer Bürgerrecht hat nach Art. 6quater StipG stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben (lit.”
“Es ist nach dem Gesagten zu schliessen, in vorliegender Sache sei die bisherige Verfahrensdauer zwingenden sachlichen Gründen geschuldet, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind. Vor diesem Hintergrund muss sich das SEM nicht entgegenhalten lassen, es habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.”
Gerichte können ergänzende Feststellungen gestützt auf die bestehende Aktenlage treffen; sie sind nicht verpflichtet, weitere Beweismassnahmen anzuordnen, wenn aus diesen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind. Ein solcher Verzicht verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, sofern die Parteien den Entscheidungsinhalt erkennen und ihn sachgerecht anfechten konnten.
“Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe die erforderlichen Beweismassnahmen zu treffen, verkennt er, dass dieses grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. Urteil 5A_238/2021 vom 2. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG und ist nicht zu verwechseln mit ergänzenden Feststellungen des Sachverhalts gestützt auf die bestehende Aktenlage. Hiervon abgesehen sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten, weshalb die Vorinstanz davon absehen durfte. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.9). Von einer unzulässigen oder - wie geltend gemacht - geradezu willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nicht die Rede sein.”
“Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens keine erneute umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Überstellung vorzunehmen, sondern nur die Frage zu beurteilen ist, ob seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, die eine Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung zu rechtfertigen vermögen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung jedenfalls so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten und es ihnen denn auch ohne weiteres möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. An dieser Einschätzung ändern auch die Tatsachen nichts, wonach das SEM in seiner Dispositivziffer 2 ein falsches Datum der Verfügung nannte sowie in der Begründung seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 3 nur zwei Krisengespräche erwähnte. Es sind den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Kroatien abgelehnt worden wäre. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.”
Art. 29 Abs. 1 BV gewährt kein Recht auf unbegrenzte Nachfristen bei unklaren oder unvollständigen Beweismitteln. Die Parteien unterliegen einer Mitwirkungspflicht; die Vorinstanz muss nicht stets ergänzende Fristen gewähren, wenn die Beteiligten ihrer Offenlegungs- und Belegpflicht nicht hinreichend nachgekommen sind. Nicht jede strikte Anwendung prozessualer Formvorschriften ist als «überspitzter Formalismus» zu qualifizieren; dieser Begriff greift nur, wenn die Formstrenge ohne schutzwürdige Interessen zum Selbstzweck wird und die Durchsetzung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindert.
“6 EMRK sowie den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 StPO verletzt. Im Wissen um die Existenz weiterer Aufwendungen sei die Vorinstanz gehalten gewesen, ihm eine Nachfrist anzusetzen, damit er seine Honorarforderungen hätte belegen könne. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, seine Honorarforderung vor ihrem Entscheid geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachte Honorarforderung jedoch unvollständig belegt und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, den Beschwerdeführer angesichts unklarer Honorarnoten zu ergänzenden Erläuterungen einzuladen (vgl. Urteile 6B_1183/2017 vom 24. April 2018 E. 3.5; 6B_796/2016 vom 15. Mai 2017 E. 2.1.6). Dass die Vorinstanz von einem (impliziten) Verzicht ausgegangen ist, verletzt auch nicht das Verbot des überspitzten Formalismus. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 146 IV 332 E. 1.4 S. 337; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; mit Hinweisen). Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, seine Honorarforderung vor dem Entscheid der Vorinstanz geltend zu machen und die Honorarrechnungen einzureichen, beschränkte sich aber im Wesentlich darauf, betreffend die Honorarforderungen auf die Akten zu verweisen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ihm angesichts der in den Akten fehlenden Honorarnoten eine Nachfrist anzusetzen. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf seine Kritik einzugehen, wonach die Honorarnote vom 5. April 2019 zeitlich habe zugeordnet werden können. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen. Bei der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht eingereichten Honorarnote vom 5.”
“Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden. Die gerügte Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit begründet die Vertreterin damit, dass vorliegend nicht beide Parteien die gleichen Verfahrensvoraussetzungen hätten, da die Objekte, welche der Verkehrswertschätzung der Steuerverwaltung zugrunde liegen, von der Rekurrentin wegen ihrer Anonymisierung und mangels Zugänglichkeit der Datengrundlagen nicht auf die Vergleichbarkeit mit dem streitbetroffenen Grundstück überprüft werden könnten. Sie schliesst daraus, dass der Verkehrswertschätzung keine Beweiskraft zukomme und es sich bei ihr stattdessen um eine reine Parteibehauptung handle (vgl. Bst. E hiervor). Das Gebot der Waffengleichheit ist Teilgehalt des Gebots eines fairen Verfahrens, welches sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableitet. Es vermittelt dem Steuerpflichtigen den Anspruch, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der er keine vernünftige Chance hat, seine Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu werden. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird. Nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1). Die Steuerverwaltung ist vorliegend Partei. Die von ihr erstellte Schätzung gilt – anders als z.B. amtlich resp. gerichtlich bestellte Gutachten – verfahrensrechtlich nicht als Beweismittel. Ihr kommt im Beweisverfahren die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, was auf die Verkehrswert-Herleitung der Vertreterin (vgl. Rekurs, S. 7) gleichermassen zutrifft (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2.”
Wird einer Gehörsrüge nicht in der gebotenen Weise durch Prüfungs‑ und Begründungshandeln der Vorinstanz begegnet (etwa bei Beanstandungen der Haftbedingungen oder bei unzureichender Feststellung/Anwendung ausländischen Rechts), kann dies eine Verletzung von Art. 29 BV darstellen und je nach Fall die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur neuerlichen Prüfung bzw. anderweitige prozessuale Abhilfe erforderlich machen.
“Das Migrationsamt und die Verwaltungsrekurskommission weisen - ohne Vertiefung der diesbezüglichen Fragen und Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (BGE 146 II 201 ff.) - lediglich darauf hin, dass im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid nur Administrativmassnahmen vollzogen würden und die Haftbedingungen den Anforderungen entsprächen. Die Vorinstanz ist ihrerseits auf die konkreten Beanstandungen der Haftbedingungen durch den Beschwerdeführer (Einschliessung in den Zellen während 20 Stunden, kein Internetzugang, Verbot von Mobiltelefonen, Besuchsmöglichkeit nur hinter Glasscheibe, ungenügende Beschäftigungsmöglichkeiten, unzweckmässige Abgrenzung des Toilettenbereichs usw.) in Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV: Prüfungs- und Begründungspflicht) nicht weiter eingegangen. Die kantonalen Behörden verkennen, dass der Begriff der "speziellen Einrichtung" nicht nur eine rein örtliche Ausschliesslichkeit, sondern auch gewisse inhaltliche Elemente bezüglich des Haftregimes mitumfasst (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.5; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2.1 u. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen).”
“Die Vorinstanz habe das ausländische Recht nicht bzw. ungenügend festgestellt, was letztlich eine Verletzung von Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01) darstelle. Das anwendbare Recht (Familienrecht der Föderation Bosnien und Herzegowina, FamG Föd) sei zwar der Gesetzes- und Artikelbezeichnung nach, aber in Unkenntnis des Gesetzesinhalts bzw. des Gesetzestextes "angewendet" worden, was einer Nichtanwendung des ausländischen Rechts im Sinne von Art. 96 lit. a BGG gleichkomme. Jedenfalls sei dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV i.V.m. Art. 57 ZPO) verletzt. Ausserdem sei Art. 16 Abs. 1 und 2 IPRG verletzt, weil das für die Unterhaltsfrage anwendbare ausländische Recht wegen des offensichtlich mangelhaften Gutachtens völlig unspezifiziert geblieben sei. Da eine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut versagt bleibe, sei überdies auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt.”
“Der Beschwerdeführer kritisiert in formeller Hinsicht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal er - trotz entsprechender Anträge - durch die Vorinstanzen nie persönlich befragt worden sei. Zu den vom Migrationsamt zu den Akten genommenen (unvollständigen) "Facebook"-Einträgen habe er sich nicht äussern können. Das Verwaltungsgericht habe zwar diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 BV festgestellt, aber die Verfügung des Migrationsamts zu Unrecht nicht aufgehoben. Nur seine Befragung und die nachträgliche Erhebung des gesamten "Facebook"-Kontos wären geeignet gewesen, die erlittenen prozessualen Nachteile zu beheben.”
Auf pauschale oder unzureichend begründete Rügen wegen Verletzung von Art. 29 BV wird in der Regel nicht eingetreten. Die Beschwerde muss konkret darlegen, inwiefern und an welchen Erwägungen des angefochtenen Entscheids das Recht auf rechtliches Gehör bzw. die gleich- und gerechte Behandlung verletzt worden sein soll.
“Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen in weiten Teilen nicht. Soweit erforderlich, wird darauf bei der Prüfung der erhobenen Rügen einzugehen sein. Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die nicht näher begründete Rüge, die Vorinstanz habe das Recht des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 BV verletzt. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid kritisiert, ohne verfassungsmässige Rechte als verletzt zu rügen. Dies betrifft insbesondere die sinngemässen Ausführungen, wonach die Vorinstanz allenfalls kassatorisch, jedoch nicht reformatorisch hätte entscheiden dürfen, sowie den Hinweis auf Art. 296 ZPO, ohne dass der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung geltend macht.”
“Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführun- gen macht, ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 26 S. 2 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 4–6, S. 4 Ziff. 9–12, S. 5 Ziff. 13 und Ziff. 15 f., S. 6 Ziff. 1 f., S. 7 Ziff. 1 f. und Ziff. 4, S. 8 Ziff. 1–3, S. 9 Ziff. 4, S. 12 f. und S. 21), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 26 S. 3 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 26 S. 3 Ziff. 7 f.), des Willkürverbots (Urk. 26 S. 2 Ziff. 2 und S. 21), von Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 30 BV (Urk. 26 S. 9 Ziff. 5). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze ver- letzt haben soll. Ebenso ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, das vor- instanzliche Urteil sei in keiner Art und Weise begründet (Urk. 26 S. 5 Ziff. 14), nicht weiter einzugehen. III. Beurteilung der Beschwerde 1.Ausstand Die Klägerin stellt in Beschwerdeantrag Ziff. 8 ein Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter sowie die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin (Urk. 26 S. 2). Dieses begründet sie jedoch nicht, sondern macht pauschal geltend, Ersatzrichter B._____ und Gerichtsschreiberin C._____ seien unfähig, parteiisch und voreinge- nommen. Damit ist kein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO ausreichend dar- getan. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen. 2.Bestand der Forderung”
“Die soeben geschilderten Anforderungen vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen. Sie macht zwar eine Reihe von Verfassungsverletzungen geltend (insbesondere Art. 9 BV, Art. 29 BV [rechtliches Gehör], Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV). Ihre Ausführungen bleiben aber meist theoretischer Natur. Die Beschwerdeführerin versäumt es, anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Recht (und insbesondere: welche Bestimmungen) verfassungswidrig angewendet worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe ihr Schreiben zu Unrecht als Beschwerde entgegengenommen, so ist sie darauf zu behaften, dass sie auf explizite Nachfrage durch die Vorinstanz, ob sie an der Beschwerde festhalte, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ebendieses Verfahren gestellt hat und nicht etwa ihre Beschwerde zurückgezogen hätte. Ohnehin irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, ihr sei der Entscheid der KESB nur im Dispositiv eröffnet worden. Auch wenn die Begründung sehr kurz bzw. unter Umständen gar ungenügend ausgefallen ist, enthielt der Entscheid eine solche. Auch der vorinstanzliche Entscheid ist begründet und setzt sich im Übrigen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzeln auseinander, weshalb der sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz verletzte die Begründungspflicht (Art.”
“Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin ergänzt den Sachverhalt punktuell. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern ihre Ergänzungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevant sein sollen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV) ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung von Art. 8 BV geltend, legt aber auch hier in keiner Weise dar, inwiefern der Sachverhalt auf einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots beruhen soll. Auch darauf ist nicht einzutreten.”
Eine Vorinstanz kann nach Treu und Glauben (i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) an in den Erwägungen getroffene Zusagen oder Beschränkungen gebunden sein, soweit diese Erwartungen beim Adressaten begründen; dies begrenzt ihre Flexibilität hinsichtlich des Beginns bzw. der Verzögerung des Vollzugs.
“Hingegen ordnete sie in Ziffer 7 des Dispositivs den Aufschub der Rechtswirksamkeit der Gesprächsteilnahmepflicht bis zum ersten Gespräch an (ohne Beschränkung auf spätestens einen Monat nach Erlass der Verfügung). Das erste Gespräch fand am 16. Januar 2024 (BVGer-act. 22) - und damit zwei Monate nach Verfügungserlass - statt. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich dieses Gesprächs auf den Standpunkt, die Pflicht gelte ab Verfügungserlass (BVGer-act. 22). Es erscheint sachgerecht und zweckdienlich, dass die Vorinstanz der Vollzugsbehörde zwecks Organisation und Umsetzung der Gespräche eine Vorbereitungsfrist einräumte, wobei eine solche von einem Monat verhältnismässig erscheint. Weder dem Gesetz noch den Materialien sind sodann Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Zulässigkeit eines (moderat) verzögerten Massnahmenbeginns sprechen würden. Im Gegenteil: Die Vorinstanz hätte gemäss Gesetz die Möglichkeit, eine Massnahme zu sistieren (Art. 23j Abs. 3 BWIS), womit naheliegt, dass sie auch deren Beginn hinauszögern kann. Derweil ist die Vorinstanz vorliegend mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 BV) auf die in den Erwägungen ihrer Verfügung vom 17. November 2023 festgehaltene Beschränkung der Verzögerbarkeit des Massnahmenbeginns auf «spätestens einen Monat nach Verfügungserlass» zu behaften, obgleich diese keinen Eingang ins Verfügungsdispositiv gefunden hat. Ob eine erheblich längere Verzögerung ohne konkreten Grund noch verhältnismässig wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Damit dauert die Gesprächsteilnahmepflicht vom 17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni”
Die Behörde hat das angebotene, zur Sachverhaltsklärung taugliche Beweismittel abzunehmen. Auf weitere Beweiserhebungen darf sie verzichten, wenn sie nach willkürfreier, vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung davon ausgeht, dass durch zusätzliche Beweise keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu gewinnen sind.
“Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; vgl. zum Begriff der Willkür oben E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B_282/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 4.2.2; je mit Hinweis[en]).”
“Die Vorinstanz durfte von weiteren Abklärungen absehen, da davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 9).”
“Sie gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach sie in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), unvollständig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10 mit Hinweis). Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 9).”
“Angesichts der gemessenen Lärmwerte, welche die Planungswerte klar unterschreiten, erscheint es - wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - selbst bei Berücksichtigung aller Messunsicherheiten zulasten der Wärmepumpe höchst unwahrscheinlich, dass deren Betrieb die Planungswerte bei den lärmempflindlichen Räumen am Gebäude des Beschwerdeführers erreichen oder gar überschreiten könnte. Letztlich scheint auch der Beschwerdeführer davon auszugehen, macht er doch nicht geltend, dass die Planungswerte an jenen Orten überschritten würden. Zudem bleibt die vom Beschwerdeführer nebenbei behauptete, auf eine Bemerkung im Gutachten der Buri Bauphysik & Akustik AG gestützte "mutmassliche" Verletzung der Planungswerte am Gebäude des Beschwerdegegners in losem Zusammenhang mit den vorgebrachten Rügen und daher letztlich unsubstanziiert. Ohnehin kommt das BAFU mit eingehender Begründung auch diesbezüglich zum gegenteiligen Schluss. Angesichts dieser Ausgangslage verletzte es auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Vorinstanz keinen Augenschein und keine zusätzlichen Lärmmessungen durchgeführt hat. Aufgrund der bereits abgenommenen Beweise hatte sie ihre Überzeugung bilden können und konnte ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Bundesgericht, zusätzliche Lärmmessungen durchzuführen. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte.”
“auch Art. 49 lit. b VwVG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 HMG). Sie hatte im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere die "Studie Rao et al." aus dem Jahr 2012 die Wirksamkeit des Arzneimittels belege, zu Recht zunächst diese Studie geprüft (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils), bevor sie auf weitere Studien aus den Jahren 2005, 2012 und 1998 einging (vgl. E. 7.3-7.7 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die drei Studien aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 wiesen die Wirksamkeit ihres Arzneimittels nach, zumal Swissmedic gerade unter Bezugnahme auf diese Studien die Zulassung des Arzneimittels einschränkte (vgl. auch Urteil 2C_844/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.5). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz, nachdem sie die zeitlich neueren Studien beurteilt hatte, ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch die drei weiteren, aber älteren Studien nicht geändert würde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.”
“Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe die erforderlichen Beweismassnahmen zu treffen, verkennt er, dass dieses grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. Urteil 5A_238/2021 vom 2. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG und ist nicht zu verwechseln mit ergänzenden Feststellungen des Sachverhalts gestützt auf die bestehende Aktenlage. Hiervon abgesehen sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten, weshalb die Vorinstanz davon absehen durfte. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.9). Von einer unzulässigen oder - wie geltend gemacht - geradezu willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nicht die Rede sein.”
Kann das Interesse der öffentlichen Gesundheit — etwa der Schutz der körperlichen Integrität aktueller und potenzieller Patienten und die Pflicht zur gründlichen Abklärung gravierender Vorwürfe — überwiegen, rechtfertigt dies eine Sistierung des Verfahrens. In solchen Fällen kann die Vorinstanz das Interesse an der öffentlichen Gesundheit dem Beschleunigungsgrundsatz vorziehen, ohne dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wird.
“Dem steht jedoch auf der anderen Seite mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, konkret mit der körperlichen Integrität von aktuellen und potenziellen Patienten des Beschwerdeführers und namentlich deren Interesse an einer pflichtgemässen Aufklärung über die medizinische Indikation von Eingriffen, ein besonders schützenswertes Rechtsgut gegenüber, das dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung tendenziell vorgeht. Hinzu kommt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als gravierend erscheinen und erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit erwecken (z.B. unerlaubte Blutentnahmen und Eigenbluttherapien, Eingriffe im Kieferknochen ohne saubere Prüfung der medizinischen Indikation, konzeptlose Behandlungen, Hygieneverstösse, ungenügende Patientenaufklärung und -dokumentation). Eine gründliche Untersuchung dieser Vorwürfe ist deshalb umso mehr angezeigt. Aufgrund dieser Umstände hat die Vorinstanz das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz zu Recht als überwiegend erachtet und die Sistierung des Bewilligungsverfahrens zutreffend für rechtmässig befunden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV wurde somit nicht verletzt.”
Parteien haben das Recht, sich zu allen für den Entscheid erheblichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, die ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtzeitig, formrichtig und tauglich vorzulegen sowie sich an der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen. Die Behörde muss die ihr angebotenen Beweise abnehmen, sofern sie zur Abklärung tauglich erscheinen. Gleichwohl braucht sie angebotene Beweise nicht zu erheben oder weitere Ermittlungen anzustellen, wenn die Beweise rechtlich unerheblich sind oder das festgestellte Ergebnis offensichtlich nicht ändern würden; zudem kann von den Parteien verlangt werden, zumindest minimal leicht beizubringende Substanziierungsnachweise zu erbringen. Die Darlegungs- und Beweislast für entscheidwesentliche Sachvorbringen liegt damit bei der Partei.
“Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).”
“Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 109; 144 II 427 E. 3.1 S. 434 f.; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vornherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f. mit Hinweisen; 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, dass das Sachgericht relativ einfach beibringbare minimale Sachbeweise dafür verlangt und voraussetzt, dass der Standpunkt des Betroffenen einigermassen glaubhaft erscheint, bevor es im Rahmen der Untersuchungsmaxime Zeugen, Auskunftspersonen oder die betroffene Person und deren Angehörige befragt (Urteile 2C_866/2017 vom 7.”
“Seine Behauptung, die Tochter müsse jeden Mittwoch Nachmittag Schulaufgaben erledigen, ist weder glaubhaft noch belegt. Zur Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau bringt der Beschwerdeführer neu vor, sie sei "im Rahmen einer beruflichen Integration" bei einer Stiftung tätig. Zwar macht er geltend, es ergebe sich aus den "Stundenzetteln" für Januar bis März 2023, dass sie "mittwochs den ganzen Tag arbeiten" müsse bzw. "ihre Einsätze jeweils erst am späteren Nachmittag" aufhörten; deshalb sei es ihr bisher erst einmal (nämlich am 22. Februar 2023) gelungen, an einem Mittwoch rechtzeitig zum Gefängnis Altstätten zu reisen. Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, gelegentlich an einem Mittwoch Nachmittag oder an einem anderen Wochentag frei zu nehmen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang verfahrensrechtlich geltend, die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, Beweismittel einzureichen, bzw. den Sachverhalt "von Amtes wegen" abklären müssen. Entgegen seiner Ansicht folgt jedoch weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch aus dem strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 i.V.m. Art. 385 und Art. 389 StPO), dass die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach Beweismitteln hätte forschen müssen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers hätten belegen können. Ihre Ansicht, es habe diesem prozessual oblegen, seine Vorbringen ausreichend zu substanziieren und entsprechende Beweismittel einzureichen oder zu nennen, ist bundesrechtskonform. Auch die Argumentation des Beschwerdführers, gemäss einem "Informationsblatt" des Regionalgefängnisses Altstätten seien Besuche an Wochenenden gestattet, erweist sich als unbehelflich: Zunächst ist zumindest fraglich, ob ein Informationsblatt der Gefängnisverwaltung für die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft rechtlich verbindlich wäre. Diese hat sich nämlich nach dem Gesetz zu richten (Art. 235 Abs. 2 StPO). Selbst wenn das Informationsblatt massgebend wäre, ginge aus der Unterlage unbestrittenermassen nicht explizit hervor, dass Besuche an Wochenenden auch für strafprozessuale Häftlinge und bei Kollusionsgefahr vorzusehen wären.”
“Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asylsuchende Person hat demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).”
Bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung sind neben Bedürftigkeit und der Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens auch die Notwendigkeit bzw. die sachliche Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zu prüfen. Die Notwendigkeit ist prospektiv zu beurteilen und kann etwa bei juristischen Laien oder komplexen Fällen gegeben sein. Im Strafprozess hingegen ist für die rein privatrechtlich als Privatkläger auftretende Partei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Regel nicht erforderlich, weil der staatliche Strafanspruch durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) vertreten wird.
“Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3/9); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst der Prozess nicht als aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als juristischer Laie einer anwaltlichen Vertretung bedarf (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Katja Ammann zu gewähren.”
“Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 3.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle wie den vorliegenden als Einzelrichterin zu entscheiden. 3.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zugesprochen hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.). 4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist und wo es die Verhältnisse erfordern.”
“E. 4.3.4 und E. 4.3.5). Das Bun- desgericht weist zwar darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV auch im Strafprozess galten. Für die Privatkläger- schaft, die sich ausschliesslich im Strafpunkt konstituiere, sei jedoch zu berück- sichtigen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch die Strafverfol- gungsbehörden, namentlich die Staatsanwaltschaft, vertreten werde. Aus diesem Grund erscheine die Bestellung eines Rechtsbeistandes für den Strafkläger in aller Regel nicht mehr als notwendig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Mit anderen Wor- ten stellt die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Straf- kläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar. So hielt denn auch das Bundesgericht mehrfach fest, Art. 136 Abs. 1 StPO sei mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_518/2021 v.”
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Entscheids. Nichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn ein derart schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt; ob dies gegeben ist, ist darzulegen. Betroffene sind gehalten, innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid vorzugehen und dort allenfalls die Gehörsverletzung geltend zu machen. Soweit die Frage der Nichtigkeit durch kantonales Recht geregelt ist, beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung dazu auf eine Kontrolle auf Willkür bzw. auf die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts.
“In Bezug auf die Kündigung geht die Begründung im Schreiben über die summarischen Beschlusserwägungen hinaus. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Rekursverfahren keine Einsicht in den Beschluss gehabt habe, würde sich deshalb insofern als unproblematisch erweisen. Ohnehin wurde der Zirkularbeschluss vom Beschwerdegegner aber zu den Rekursakten gereicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV liegt im Ergebnis nicht vor. Die Kündigung wurde allerdings formell mangelhaft eröffnet, weil weder der Beschluss vom 15. September 2021 noch das diesen wiedergebende Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ein erkennbarer Rechtsnachteil erwuchs der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin daraus jedoch nicht, hat sie doch innert Frist einen begründeten Rekurs bei der zuständigen Instanz erhoben und sich im Rahmen dieses Verfahrens zur Frage der Rechtswidrigkeit einer Kündigung geäussert (vgl. VGr, 14. September 2022, VB.2021.00817, E. 3.2 Abs. 3 mit Hinweis). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung ist demnach auch nicht als derart gewichtiger Mangel einzustufen, dass sie zur Nichtigkeit der Kündigung führen würde.”
“Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, er sei vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei. Die Vorinstanz bestreitet im angefochtenen Urteil nicht, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung weder angehört noch informiert wurde. Sie widerspricht jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein unter Missachtung des rechtlichen Gehörsanspruchs zustande gekommener Entscheid ohne Weiteres nichtig sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. BGE 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; 138 V 125 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung zur Sache nicht angehört und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt. Dass dessen Verfahrensrechte in derart schwerer Weise verletzt worden wären, dass von Nichtigkeit der Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 auszugehen wäre, wird vom Beschwerdeführer jedoch weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Wie weiter oben erläutert wurde (E. 2.2 hiervor), hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Widerrufsverfügung und war gehalten, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist nach den nötigen Schritten zu erkundigen und die Verfügung anschliessend anzufechten und dabei auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels vorgängiger Anhörung geltend zu machen.”
“Im vorliegenden Fall hatten die kantonalen Behörden hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs § 65 Abs. 2 PG und damit kantonales Recht anzuwenden. Insofern beschlägt die Frage der Nichtigkeit kantonales Recht. Zwar statuiert auch Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Nichtigkeit mitsamt der Umschreibung ihrer Voraussetzungen ausserhalb des Geltungsbereichs bundesrechtlicher Normen zu einem selbstständig anrufbaren allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts verdichtet hätte. Damit hat in Bezug auf die Nichtigkeitsfrage lediglich eine Überprüfung auf Willkür hin zu erfolgen (vgl. Urteil 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.3).”
Auf einen formell mangelhaft gestellten Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung — allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid — klar ergibt, was verlangt wird oder welcher Geldbetrag beziffert ist (Ausnahme gegenüber dem sonstigen Nicht‑Eintreten wegen formeller Mängel nach Art. 29 Abs. 1 BV).
“). Erst klare und im Fal- le von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforder- lich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechts- begehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer - 6 - 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Ge- richts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nicht- eintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des über- spitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangel- haften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).”
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet nicht dazu, nach Ablauf der (nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist neu eingereichte Anträge oder Rügen zu berücksichtigen. Das nach Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Recht, nach Eingang der Vernehmlassung der Gegenpartei zu replizieren, dient nur der Stellungnahme zu den von der Gegenpartei vorgebrachten Ausführungen; innerhalb dieses Rahmens sind Anträge oder Rügen ausgeschlossen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können.
“Hinsichtlich seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verweist der Beschwerdeführer auf ein Vorbringen im Verfahren vor Verwaltungsgericht, das lange nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Die Begründung muss jedoch in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht war deshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht verpflichtet, auf das Vorbringen einzugehen. Hinzu kommt, dass auch inhaltlich nicht erkennbar ist, worin die behauptete rechtsungleiche Behandlung liegen sollte, macht der Beschwerdeführer doch nicht geltend, dass auf der Parzelle der Einwohnergemeinde von der Festlegung eines Gewässerraums abgesehen worden wäre.”
“Von diesem Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist in den Gerichtsverfahren, die Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegen, die vom EGMR entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; sog. " Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten "). Die Praxis des Bundesgerichts hat dieses Recht auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgedehnt (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5 f.). Insofern geht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK aber nichts Anderes hervor als aus Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 139 I 189 E. 3.1). Namentlich lässt sich (auch) aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch ableiten, demzufolge eine Ergänzung der Beschwerdeschrift selbst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist noch zu hören wären.”
Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet primär den tatsächlichen Zugang zum Verfahren; dies betrifft insbesondere die (einstweilige) Befreiung von Kosten, die den Zugang beschränken oder erschweren (z. B. Kostenvorschüsse/Sicherheitsleistungen). Nach Abschluss des Verfahrens steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage im Endentscheid nicht entgegen. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege bedeutet zudem nicht zwingend eine definitive Übernahme aller Prozesskosten; sie kann entzogen bzw. zurückgefordert werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse ändern.
“Eine solche Zweckentfremdung liegt jedoch bei einem begründeten Strafantrag nicht vor - und zwar auch dann nicht, wenn das Delikt, für das die Strafverfolgung gewünscht wird, Bagatellcharakter hat. Auch auf die Gründe bzw. Motive für die Strafantragstellung kommt es letztlich nicht an; so ist ein von der Sache her begründeter Strafantrag selbst dann nicht illegitim, wenn er (überwiegend) aus Rache oder Vergeltung gestellt wird. Dem Anspruch auf Zugang zum Rechtsweg wird daher nicht genügend Rechnung getragen, wenn - unabhängig von den Erfolgsaussichten des Strafantrages - von mittellosen Rechtssuchenden, welchen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO nicht gewährt wurde bzw. nicht gewährt werden kann, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO verlangt wird. Daran ändert nichts, dass ein mittelloser Privatkläger, der keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hat, bei Abschluss des Verfahrens unter Umständen gleichwohl kostenpflichtig wird (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, bezieht sich die (einstweilige) Befreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur auf Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschussen oder anderer Sicherheitsleistungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). So ist es denn auch mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, wenn die StPO für die beschuldigte Person keine unentgeltliche Rechtspflege bzw. nur in der Form der amtlichen Verteidigung vorsieht, da von der beschuldigten Person keine Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden können und ihr damit trotz nicht vorgesehener Kostenbefreiung der Zugang zum Rechtsweg nicht beschränkt oder erschwert wird (dazu eingehend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4).”
“Aus dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jeder betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist (vgl. unten E. 4.2; BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) mit CHF 500. zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art.”
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich auch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ergibt, garantiert der bedürftigen Partei keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Ferner gilt der Grundsatz, dass die mittellose Partei die gestundeten Beträge nach Erledigung des Prozesses bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (BGE 122 I 322 E. 2c). Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29).”
Seit der Revision des Administrativmassnahmenrechts ist eine Unterschreitung gesetzlicher Mindestentzugsdauern wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht mehr zulässig. Das Bundesgericht hat indes unter Hinweis auf das frühere Recht offen gelassen, ob in Ausnahmefällen bei besonders schwerer Rechtsverzögerung ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden dürfe.
“Seit der Revision des Administrativmassnahmenrechts per 1. Januar 2005 kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht mehr in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2). Das Bundesgericht trägt damit dem Umstand Rechnung, dass mit der damaligen Revision Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ins SVG aufgenommen wurde, wonach die Mindestentzugsdauer - von einer später eingefügten, hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen - nicht unterschritten werden darf. Diese Gesetzesänderung richtete sich ausdrücklich gegen die mit BGE 120 Ib 504 begründete frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der unter gewissen Umständen eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer und gegebenenfalls sogar ein Verzicht auf den Entzug zulässig bzw. geboten war (BBl 1999 4485). Das Bundesgericht hat allerdings offen gelassen, ob - nach Massgabe des früheren Rechts - bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.3; ebenfalls offengelassen in Urteil 1C_190/2018 vom 21.”
Bei Verfahren vor Straf- und Strafprozessbehörden sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer neben der allgemeinen Pflicht zur unverzüglichen und zügigen Verfahrensführung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die gebotenen Untersuchungshandlungen sowie das Verhalten der Behörden und das der beschuldigten Person. Diese Kriterien sind im Einzelfall gesamthaft zu würdigen.
“Schliesslich ist die Dauer des vorliegenden Strafverfahrens zu beleuchten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungs-gebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGer 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E.”
Bei jungen Asylsuchenden kann eine überlange Verfahrensdauer die Integration erheblich beeinträchtigen und insbesondere wegen eingeschränkter Teilnahmemöglichkeiten an Integrations- und Sprachkursen eine besondere Gewichtung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV rechtfertigen.
“Zudem habe sie die letzten zwei Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Auch eine allfällige ergänzende Anhörung im Verfahren des Bruders hätte mit entsprechender Beförderlichkeit durchgeführt werden können. Dies gelte umso mehr, als es sich beim Bruder bis vor kurzem um einen UMA handle, dessen Verfahren prioritär zu behandeln gewesen sei. Die Dauer des Asylverfahrens sei für den Beschwerdeführer sehr belastend. Mit seinem aktuellen Status habe er nur sehr beschränkt Anspruch auf Integrations- und Deutschkurse. Angesichts seines jungen Alters und seiner Bleibeperspektive in der Schweiz sei die lange Verfahrensdauer umso zermürbender für ihn. Er sei sehr um seine Integration bemüht, welche durch das andauernde Asylverfahren stark eingeschränkt werde. Das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sei aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer missachtet worden, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise.”
Ist das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz und verfügt es nur über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis, kommt eine Heilung der Gehörsverletzung im Regelfall nicht in Betracht.
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor ihrem Beschluss nicht ausreichend über entscheidrelevante Grundlagen orientiert und die Nichterteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppen HNO1.1.1 und URO1.1.4 mangelhaft begründet. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht, da das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. oben E. 2.2). Daraus folgt, dass die Beschwerde - soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 3) - insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Spitallistenbeschluss mit Bezug auf die Nichterteilung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen HNO1.1.1 und URO1.1.4 aufzuheben und die Sache zur neuen Verfügung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG, § 12 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt und § 38 Abs. 2 OG BS verletzt, da der Spitallistenbeschluss, soweit er deren Rechtsverhältnis betrifft, mangelhaft begründet ist. Zudem wurde das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt grundsätzlich ausser Betracht, da das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur über eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserstande, eine Beurteilung in der Sache vorzunehmen, da zunächst das Verwaltungsverfahren korrekt durchzuführen ist (Nadja Lüthi, a.a.O., S. 230 mit Hinweis. auf BVGE 2013/46 E. 6.5). Folglich ist der Antrag 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag 2 ist insofern gutzuheissen, als auf diesen einzutreten ist. Demzufolge ist der angefochtene Spitallistenbeschluss insoweit aufzuheben, als er die Nichterteilung eines Leistungsauftrags an die Beschwerdeführerin in den Leistungsgruppen DER1, URO1.”
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, auf die sich der Entscheid stützt; sie darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken. Im Rechtsmittelverfahren ist eine Verweisung auf die Begründung der Vorinstanz möglich, wobei jedoch klar bleiben muss, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Rechtsmittelinstanz massgeblich sind.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander.”
“Die Gerichte sind aufgrund des Anspruches der Parteien auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO zur Begründung ihrer Entscheide verpflichtet, wobei diese so abgefasst werden muss, dass die Be- troffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Die Begründung muss folglich kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BSK ZPO-STECK/BRUN- NER, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 10 m.w.H.). Dabei ist es etwa für eine Rechtsmitte- linstanz zulässig, auf die Begründung bzw. Teile der Begründung des angefoch- tenen Urteils zu verweisen, wenn sie damit einig geht, zumal die Parteien so wis- sen, welche Gründe zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz führen, und diese nachlesen können (vgl. BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.3). Ebenfalls als zulässig erachtet hat es das Bundesgericht, auf die Begründung eines frühe- ren Entscheides im gleichen Verfahren – allenfalls auch einer unteren Instanz – zu verweisen (BGer 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2).”
“Einzutreten ist auf die Beschwerde nur insoweit, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Streitgegenstands eine Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensrechten geltend macht, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da sich die Vorinstanz mit zwei seiner drei vorgebrachten Beschwerdegründe nicht auseinandergesetzt und ihre Verfügung damit ungenügend begründet habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht schon dann gegeben, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die angefochtene prozessleitende Verfügung die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hatte. Angesichts der Dringlichkeit des Massnahmeverfahrens braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Begründung mit Blick auf ihren Umfang nicht zu beanstanden, zumal ihr die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt, entnommen werden können und der Beschwerdeführer weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass er sich über die Tragweite der Verfügung nicht hätte Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache anfechten können.”
Art. 29 BV sichert den effektiven Zugang zum Gericht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung. Er hindert nicht daran, den gerichtlichen Sachentscheid von den prozessualen Voraussetzungen abhängig zu machen. Fehlen die erforderlichen Prozessvoraussetzungen, greift die Rechtsweggarantie nicht; aus Art. 29 BV ergibt sich daher kein zusätzliches Beschwerderecht ausserhalb der gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen oder ohne das Vorliegen eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils.
“_____ gegenüber eine mögliche Fremdplatzierung angesprochen gehabt habe. Die ablehnende Haltung des Kindes bzw. die Ver- weigerung des Gesprächs mit der Kindsvertreterin stelle einen Grund für deren Absetzung dar (act. 8 S. 2 ff.). 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kindesvertreterin stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzliche Bestim- mung besteht, welche eine Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Hand- lungen einer Kindesvertreterin direkt vorsieht. Entsprechend ist vorliegend die An- fechtung des Entscheids betreffend die Kindesvertreterin nur möglich, wenn der Klägerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Auch die in Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Rechtsweggarantie bietet keinen darüber hinausgehenden Schutz (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 5). Garantiert wird durch Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK der effektive Zu- gang zum Gericht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, den gerichtlichen Sachent- scheid von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; BGer, 1C_663/2012; E. 6.2). Dies gilt gleichermassen für den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 132 I 134 E. 2.1). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht ge- geben, kommt auch die Rechtsweggarantie nicht zum Tragen. - 7 - Vorliegend wird mittels Beschwerde eines Elternteils die Ersetzung der Kindesver- treterin im Scheidungsverfahren gefordert. Die Stellung der Eltern wird jedoch gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E.”
“Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kindesvertreterin stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzliche Bestim- mung besteht, welche eine Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Hand- lungen einer Kindesvertreterin direkt vorsieht. Entsprechend ist vorliegend die An- fechtung des Entscheids betreffend die Kindesvertreterin nur möglich, wenn der Klägerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Auch die in Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Rechtsweggarantie bietet keinen darüber hinausgehenden Schutz (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 5). Garantiert wird durch Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK der effektive Zu- gang zum Gericht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, den gerichtlichen Sachent- scheid von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; BGer, 1C_663/2012; E. 6.2). Dies gilt gleichermassen für den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 132 I 134 E. 2.1). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht ge- geben, kommt auch die Rechtsweggarantie nicht zum Tragen. - 7 - Vorliegend wird mittels Beschwerde eines Elternteils die Ersetzung der Kindesver- treterin im Scheidungsverfahren gefordert. Die Stellung der Eltern wird jedoch gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E.”
Nicht jede prozessuale Kritik fällt unter das Fairnessgebot von Art. 29 Abs. 1 BV: Reine Beanstandungen der tatsächlichen Grundlagen des Entscheids — namentlich der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung — betreffen vorrangig die materielle Überprüfung der Vorinstanz. Solche Rügen werden von der Rechtsprechung nach dem Massstab der offensichtlichen Unrichtigkeit / Willkür geprüft und nicht primär als Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren behandelt.
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (unter anderem) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Der damit verankerte Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit oder -fairness enthält nach der Rechtsprechung verschiedene Teilgehalte (BGE 143 II 443 E. 6.3 zur ausnahmsweisen Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise; 139 I 121 E. 4.2.1 zum Gebot der Waffengleichheit). Indem die Beschwerdeführerin allerdings bloss die tatsächlichen Grundlagen kritisiert, anhand derer die Vorinstanz die Kriterien für die Obhutszuteilung beurteilt hat, beschlägt ihre Kritik nicht das Fairnessgebot, sondern richtet sich allein gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wozu auch die Beweiswürdigung zählt (BGE 140 III 264 E. 2.3).”
“Ob eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung der ZPO kann es jedoch vorliegend nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV) überprüfen (vgl. E. 3.1). Ein Entscheid ist nach konstanter Praxis nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Es trifft zu, dass die Höhe der einzelnen Aufwendungen Tatfrage bildet (Urteil 5A_44/2012 vom 20. März 2012 E. 2.3). Tatfragen konnte die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfen (Art. 121 i.v.m. Art. 320 lit. b ZPO). Dass die Vorinstanz diese Kognition überschritten hätte, indem sie unter Hinweis auf die Akten von tieferen tatsächlich bezahlten Steuern ausging bzw. die von der Erstinstanz berücksichtigten Steuern als "deutlich überhöht" bezeichnete, ist nicht ersichtlich. Die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Steuern anzurechnen sind, hat diese sodann selbst zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz einen Überraschungsentscheid gefällt hätte (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.”
Für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) gilt: Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus. Die Parteien können die Akten einsehen und, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen, Kopien anfertigen lassen. Wird während einer Verhandlung lediglich eine vorübergehende Einsicht gewährt und wurde kein Gesuch um Zustellung oder Aushändigung von Kopien gestellt, begründet das fehlende Aushändigen von Kopien nach den angeführten Entscheidungen nicht ohne weiteres eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
“Weiter macht die Vermieterin geltend, mit dem vorstehend geschilderten Vorgehen (oben E. 1.4.2.1) sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus (vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1, 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2; Chabloz, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 53 N 10; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 31, Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 69). Advokat C____ als Vertreter der Vermieterin erhielt in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts zugestandenermassen die Gelegenheit, die Dokumente im Ordner einzusehen, und hat von dieser Möglichkeit zugestandenermassen Gebrauch gemacht. Dass er das Zivilgericht ersucht hätte, Kopien der Dokumente im Ordner anzufertigen und ihm auszuhändigen oder zuzustellen, behauptet er nicht einmal. Mangels eines entsprechenden Ersuchens hat das Zivilgericht das Recht der Vermieterin auf rechtliches Gehör in der Form des Rechts auf Akteneinsicht nicht verletzt, wenn es keine Kopien angefertigt und Advokat C____ keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt hat. Im Übrigen verhält sich Advokat C____ treuwidrig, indem er geltend macht, der Anspruch der Vermieterin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt worden seien, nachdem er in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts offenbar kommentarlos akzeptiert hat, dass ihm der Ordner mit den Dokumenten bloss zur Einsichtnahme vorübergehend überlassen worden ist (vgl.”
“Weiter macht die Vermieterin geltend, mit dem vorstehend geschilderten Vorgehen (oben E. 1.6.2.1) sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht voraus (vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1, 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2; Chabloz, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 53 N 10; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 31, Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 69). Advokat D____ als Vertreter der Vermieterin erhielt in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts zugestandenermassen die Gelegenheit, die Dokumente im Ordner einzusehen, und hat von dieser Möglichkeit zugestandenermassen Gebrauch gemacht. Dass er das Zivilgericht ersucht hätte, Kopien der Dokumente im Ordner anzufertigen und ihm auszuhändigen oder zuzustellen, behauptet er nicht einmal. Mangels eines entsprechenden Ersuchens hat das Zivilgericht das Recht der Vermieterin auf rechtliches Gehör in der Form des Rechts auf Akteneinsicht nicht verletzt, wenn es keine Kopien angefertigt und Advokat D____ keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt hat. Im Übrigen verhält sich Advokat D____ treuwidrig, indem er geltend macht, der Anspruch der Vermieterin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm keine Kopien ausgehändigt oder zugestellt worden seien, nachdem er in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts offenbar kommentarlos akzeptiert hat, dass ihm der Ordner mit den Dokumenten bloss zur Einsichtnahme vorübergehend überlassen worden ist (vgl.”
Voraussetzungen: Art. 29 Abs. 3 BV setzt kumulativ Bedürftigkeit, Nicht‑Aussichtslosigkeit der Rechtssache und – für die Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung – die Notwendigkeit bzw. Gebotenheit anwaltlicher Vertretung voraus. Die Rechtsprechung hält fest, dass diese Voraussetzungen regelmässig als erfüllt angesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen (Mittellosigkeit, Vernünftigkeit der Erfolgsaussichten, Erforderlichkeit der Vertretung) dargelegt sind.
“Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist.”
“Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.”
“Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Urk. 3/3). Nachdem der Prozess nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.”
Bei administrativ bestellten Sachverständigen richtet sich die Prüfungsnorm nach Art. 29 Abs. 1 BV. In der Rechtsprechung wird für medizinische Administrativgutachter im Sozialversicherungsrecht ein strengerer Massstab an Unparteilichkeit angelegt; für eine Ablehnung genügt bereits der objektiv begründete Anschein der Befangenheit.
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Danach ist die Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2020 UV Nr. 10 S. 36 E. 5.2; 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E.”
“Gemäss der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).”
“Was die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Sachverständigen betrifft, ist zu unterscheiden zwischen gerichtlichen Sachverständigen und von den Verwaltungsbehörden eingesetzten Sachverständigen: Wird der Sachverständige vom Gericht bestellt, kommt (infolge Vorliegens einer Hilfsperson der Richterin oder des Richters [so BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 1 oben; vgl. auch Art. 57 Abs. 1 BZP]) der in Art. 30 Abs. 1 BV (und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verankerte Anspruch zum Tragen (vgl. BGE 144 V 258 E. 2.3.2 S. 262; 132 V 93 E. 7.1 S. 109; Urteil 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020 E. 2.2). Demgegenüber richten sich die (grundrechtlichen) Anforderungen an die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Sachverständigen, die administrativ bestellt wurden, nach Art. 29 Abs. 1 BV (Urteil 1B_519/2019 vom 30. Januar 2020 E. 2.2). In Bezug auf die Frage, wie streng letztere Anforderungen sind, ist dabei - wie bei der Frage der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Verwaltungsbehörden (vgl. E. 5.3 hiervor) - insbesondere unter Berücksichtigung der Verfahrensart nach den Umständen des Einzelfalles zu differenzieren. So gilt etwa für medizinische Administrativgutachter gemäss der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht, dass sie gleichermassen unabhängig und unparteilich wie Richterinnen und Richter sein müssen, wenn ihre Gutachten die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden; erst recht gilt dies nach dieser Rechtsprechung, wenn die medizinischen Gutachten im anschliessenden Beschwerdeverfahren als Basis gerichtlicher Beurteilung verwendet werden (BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2).”
“Ein triftiger Grund im Sinne von Art. 44 ATSG liegt unter anderem dann vor, wenn Ausstandsgründe bestehen (vgl. Kieser, a.a.O., N. 51 zu Art. 44 ATSG). Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen im Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3; Urteil 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Für Sachverständige gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher Befangenheit. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E.”
Überraschungsverbot: Art. 29 Abs. 2 BV gewährt ein Recht auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde beabsichtigt, ihren Entscheid mit einer Rechtsargumentation, einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit deren Erheblichkeit die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen oder bei einem besonders grossen Ermessensspielraum.
“Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; BGE 139 II 489 E. 3.3; BGE 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E.”
“Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E.”
“Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich ferner kein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten ableiten, sich vor Erlass eines Entscheids zu dessen Begründung äussern zu können. Die Rechtsprechung anerkennt aber dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1). Dieser als "Überraschungsverbot" bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Das Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV ist in jedem Einzelfall effektiv zu gewährleisten. Umfang und Fristbemessung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (etwa Umfang der Rechtsschriften, Komplexität des Verfahrens). Das Gericht kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder Fristen für eine Stellungnahme setzen. Es kann aber in geeigneten Fällen auch genügen, Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen, wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert und umgehend Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt.
“Die Rechtsvertreterin des Klägers stört sich daran, dass sie anlässlich der Hauptverhandlung nicht unbeschränkt zu den Ausführungen in der Duplik hat Stellung nehmen können. Gestützt auf Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben - 11 - die Parteien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (sog. Replikrecht: BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das Replikrecht kann im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme oder – falls vom Gericht im Zuge der Prozessleitung angeordnet – einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Re- plikrecht verleiht keinen Anspruch darauf, sämtliche im Rahmen des formellen Schriftenwechsels gemachten Vorbringen zu wiederholen und sich – trotz Akten- schluss – erneut unbeschränkt zu sämtlichen Vorbringen der Gegenpartei zu äus- sern. Dadurch würde die Eventualmaxime ausgehebelt. Die Parteien haben in- dessen sowohl bei einer schriftlichen Stellungnahme wie auch bei einer mündli- chen Verhandlung Anspruch auf eine effektive Ausübung des Replikrechts. Für die Frage, wie viel Zeit genügend ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzu- stellen, wie beispielsweise den Umfang der Rechtsschriften und die Komplexität des Verfahrens.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein Teilaspekt des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieses umfasst nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Parteien eines Gerichtsverfahrens, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkt erhalten (sog. Replikrecht; BGE 133 I 100 E. 4; 138 I 154 E. 2.3.3; 139 I 189 E. 3.2; mit Hinweisen; vgl. zuletzt Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.5 mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (ohne Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme), wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 - 2.4; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil 1B_376/2020 vom 11.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen ent- halten und geeignet sind, den Entscheid des Gerichts zu beeinflussen. Das Ge- richt kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (vgl. BGer 4A_487/2014 v.”
Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Sache grundsätzlich an die untätige Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, sie unverzüglich oder innert einer bestimmten Frist zu entscheiden. Das Gericht trifft in der Regel keine materielle Entscheidung anstelle der Behörde und erhebt nicht erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt. Kann die materielle Entscheidung nicht mehr nachgeholt werden, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung, welche bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist.
“In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2).”
“Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl sie nach den massgebenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf Verfahrenserledigung hat. Eine Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, N. 23 zu Art. 29 BV). Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es Art. 29 Abs. 1 BV auch, ein Rechtsanwendungsverfahren über Gebühr zu verzögern; das Verbot der Rechtsverzögerung vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot; Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV). Im Weiteren verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV die Behörden, eingetretene Rechtsverzögerungen mit wirksamen Massnahmen zu beseitigen oder wenigstens zu sanktionieren. Dem Betroffenen muss insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gewährt werden. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde führt zur Anweisung an die Vorinstanz, die Sache innert einer bestimmten Frist oder unverzüglich zu entscheiden (Waldmann, a.a.O., N. 26 zu Art. 29 BV mit Hinweis auf BGE 117 Ia 336 E. 1b; 103 V 190). Ist dies nicht mehr möglich, bleibt es bei der Feststellung der Rechtsverzögerung und deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 E. E. 1.3). Die Feststellung der Rechtsverzögerung führt für sich allein nicht zur Zusprechung positiver staatlicher Leistungen der Sozialversicherungen (BGE 129 V 411 E.”
Fristbegrenzungen dienen dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV. Vor diesem Hintergrund kann ein Gericht Anträge auf Ergänzung oder Fristverlängerung ablehnen, wenn Umfang und Komplexität der Sache sowie die voraussichtliche Relevanz zusätzlicher Eingaben eine solche Gewährung nicht rechtfertigen.
“Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.”
“Am 12. November 2024 legte die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatiert hat, bleibt er jeglichen Beweis schuldig, zumal er keine Angaben zu besagtem Rechtsanwalt macht. Ungeachtet dessen hatte er trotz der kurzen Beschwerdefrist offensichtlich genügend Zeit um eine einlässlich begründete und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde einzureichen. Er hatte sodann anlässlich des Dublin-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, vorzubringen. Hinzu kommt, dass die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Komplexität aufweist. Es besteht deshalb - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - kein Anlass, ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Eine Beschwerdeergänzung ist sodann bis dato nicht beim Gericht eingegangen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.”
“Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist als Antrags- delikt ausgestaltet. Das Antragsrecht des Beistandes ergibt sich aus Art. 30 Abs. 2 und 3 StGB. Die Frist von drei Monaten zur Stellung des Strafantrags beginnt mit dem Tag, an welchem die antragsberechtigte Person (vorliegend der Beistand) von Tat und Täter Kenntnis erlangt (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über länge- re Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 31 StGB m.w.H.).”
Bei Haftentschädigungs- oder Ersatzbegehren ist das gesetzlich vorgesehene separate Haftentschädigungsverfahren zu wahren. Solche Begehren sind im ordentlichen Verfahren grundsätzlich nicht zu entscheiden; auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird nach den zitierten Entscheiden aus Gründen des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie in der Regel nicht verzichtet.
“fehlenden materiellen Voraussetzung für die Haftanordnung" und "der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht" beantragt und verlangt, dass ihm hierfür eine Haftentschädigung auszurichten sei. Über solche Begehren ist im gesetzlich vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren zu befinden (vgl. Art. 431 StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 7B_843/2023 vom 20. November 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115, mit Hinweisen). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.1; 7B_887/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht in hinreichend substanziierter Weise geltend. Sein Hinweis, das Haftverfahren habe nach seiner Ansicht u.a. gegen "Art. 5 und Art. 6 EMRK" verstossen, genügt nicht.”
“fehlenden materiellen Voraussetzung für die Haftanordnung" und "der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht" beantragt und verlangt, dass ihm hierfür eine Haftentschädigung auszurichten sei. Über solche Begehren ist im gesetzlich vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren zu befinden (vgl. Art. 431 StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 7B_843/2023 vom 20. November 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115, mit Hinweisen). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend aus Gründen des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteile 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.1; 7B_887/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls nicht in hinreichend substanziierter Weise geltend. Sein Hinweis, das Haftverfahren habe nach seiner Ansicht u.a. gegen "Art. 5 und Art. 6 EMRK" verstossen, genügt nicht.”
Wurde eine Partei im vorinstanzlichen Verfahren erstmals nicht beteiligt, obwohl sie als Verfahrenspartei hätte einbezogen werden müssen, begründet dies eine formelle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt in den dort entschiedenen Fällen wegen des erstmaligen Einbezugs der Partei und der beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht in Betracht.
“Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen den von der Vorinstanz aufgehobenen Verfall der Sicherheitsleistung Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 2 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_212/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.”
“Nach dem Ausgeführten ist die beschwerdeführende Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch in der Sache legitimiert, gegen die bewilligte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten Beschwerde in Strafsachen zu führen. Da die Legitimationsvoraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einschränkender ausgelegt werden dürfen als im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5; 145 V 343 E. 2.3.2), wäre die Beschwerdeführerin 1 somit im vorinstanzlichen Verfahren als Verfahrenspartei zu beteiligen gewesen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, verletzte sie Art. 111 Abs. 1 BGG sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Verfahren 7B_284/2024. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren kommt nämlich wegen des erstmaligen Einbezugs der beschwerdeführenden Privatklägerin und der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 BGG) nicht in Betracht.”
Anträge auf Einsicht in Software oder in entsprechende Auszüge, die die Bildung von Entscheid‑ bzw. Spruchkörpern betreffen, sind abzuweisen. Nach den zitierten Entscheiden gelten solche Dokumente nicht als Akten im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Art. 26 i.V.m. Art. 27 ff. VwVG) und unterstehen daher nicht dem Akteneinsichtsrecht.
“Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).”
“Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).”
“Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).”
Vorladungen zu Vergleichsverhandlungen, die Anordnung von Verfahrensstrukturen (Verfahrenstrennung) oder die Einbindung unterstützender Mitarbeitender begründen nicht automatisch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Entscheidend ist stets die konkrete Prüfung, ob dadurch die Teilnahme- und Vortragsrechte der Parteien oder die Unparteilichkeit der Entscheidbehörde in einer massgeblichen Weise beeinträchtigt werden; blosse Vorbereitungstätigkeiten, informelle Besprechungen oder die Durchführung einer Vergleichsverhandlung rechtfertigen nach den zitierten Entscheiden allein noch nicht die Annahme einer Gehörs- oder Unparteilichkeitsverletzung.
“Die Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung oder zu einem "runden Tisch" liegt im Ermessen der Vorinstanz. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Vorin- stanz für geeignet hält, eine solche Verhandlung zu führen oder nicht. Auch die blosse Möglichkeit, dass ein "runder Tisch" zu einer längeren Verfahrensdauer führen könnte (was aber keinesfalls der Fall sein muss), rechtfertigt keinen Eingriff in die vorinstanzliche Prozessleitung und begründet keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer IV des vorin- stanzlichen Beschlusses ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Be- schwerdeführer zusätzlich verlangt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Ver- fahren so rasch wie möglich zur Spruchreife zu bringen. Hierfür fehlt es an einer Grundlage, wird doch eine Rechtsverzögerung nicht geltend gemacht und ist eine solche nicht ersichtlich. Selbstverständlich gilt aber auch im vorinstanzlichen Ver- fahren das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; s.a. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nicht zielführend erscheint im Übrigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer, welches nur die Frage vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2024 anregt (act. 22 S. 3, S. 18 Rz. 65). Dies wäre einer zügigen Durchführung des Verfahrens nicht dienlich. III. 1.Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2024 (act. 8 S. 6, 10), den Inhalt einer von der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. med. E._____ vom 24. November 2023 (act. 8 S. 6, 10), den Standpunkt des Beschwerdefüh- rers (act. 8 S. 6 ff.) sowie die Einschätzung der Beiständin (act. 8 S. 9) wieder und zitierte von der Beschwerdegegnerin eingereichte Berichte und Schreiben des Kinderspitals Zürich vom 11. Oktober 2023, vom 7. November 2023 und vom - 9 - 12. März 2024 (act. 8 S. 11). Sie erwog alsdann, in Anbetracht der Gefährdungs- meldung sowie der Berichte des Kinderspitals Zürich drängten sich weitere Sach- verhaltsabklärungen auf.”
“a und Art. 15 Abs. 1 lit. g der Geschäftsordnung ETH-Rat [SR 414.110.2]) - allein vom Präsidenten in Form einer Präsidialverfügung ausgesprochen wurde. Abgesehen davon schliesst die Übertragung der Kompetenz zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vom ETH-Rat auf den Präsidenten des ETH-Rates eine Beteiligung von anderen Personen bei der Vorbereitung der Präsidialverfügung oder etwa vorgängige Besprechungen zwischen dem Präsidenten und Dritten nicht aus. Denn der Präsident muss sich ein Bild von den Schwierigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses machen und entsprechende Informationen einholen können. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannte, gehörte es gerade zur Funktion der Vizepräsidentin, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Daraus ergibt sich entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers weder eine unrechtmässige Mitwirkung von B.________ an der Kündigungsverfügung noch eine falsche Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 EMRK ist damit zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG gegen B.________ geltend macht, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem ein vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung gestelltes Ausstandsbegehren gegen B.________ vom ETH-Rat (unter Ausschluss von B.________) mit Beschluss vom 22. September 2020 abschlägig beschieden worden war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass er gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid ein Rechtsmittel eingelegt oder dass die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht darüber befunden hätte. Soweit er also ein Ausstandsbegehren stellt, ist es verspätet (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG und Art. 92 Abs. 2 BGG), wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt.”
“2 der Personalverordnung ETH-Bereich [PVO-ETH; SR 172.220.113] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 lit. g der Geschäftsordnung ETH-Rat [SR 414.110.2]) - allein vom Präsidenten in Form einer Präsidialverfügung ausgesprochen wurde. Abgesehen davon schliesst die Übertragung der Kompetenz zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vom ETH-Rat auf den Präsidenten des ETH-Rates eine Beteiligung von anderen Personen bei der Vorbereitung der Präsidialverfügung oder etwa vorgängige Besprechungen zwischen dem Präsidenten und Dritten nicht aus. Denn der Präsident muss sich ein Bild von den Schwierigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses machen können. Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig erkannte, gehörte es gerade zur Funktion der Vizepräsidentin, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Daraus ergibt sich entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin weder eine unrechtmässige Mitwirkung von B.________ an der Kündigungsverfügung noch eine falsche Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 EMRK ist damit zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG gegen B.________ geltend macht, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen, nachdem ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Kündigung gestelltes Ausstandsbegehren gegen B.________ vom ETH-Rat (unter Ausschluss von B.________) mit Beschluss vom 22. September 2020 abschlägig beschieden worden war. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass sie gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid ein Rechtsmittel eingelegt oder dass die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht darüber befunden hätte. Soweit sie ein Ausstandsbegehren stellt, ist es demnach verspätet (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG und Art. 92 Abs. 2 BGG), wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt.”
“124 Abs. 3 ZPO und nicht auf Art. 226 Abs. 2 ZPO verwiesen (RG act. IV.2), womit ausschliesslich zu einer Vergleichsverhandlung bzw. zu einem Einigungsversuch und nicht einem solchen im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vorgeladen wurde. Es wurden in der Vorladung keine Parteivorträge angekündigt und es sind auch keine protokolliert (RG act. VII.1; RG act. IV.2). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Beru- fungsbeklagte vor Beginn bzw. ausserhalb der Vergleichsgespräche nicht zu der Klage geäussert hatte und der Zweck der Verhandlung nicht in der Erstattung ei- ner mündlichen Klageantwort lag (E. 2.4 in fine). Ohne allfällige andere Gründe für die direkte Vorladung, wie beispielsweise die Abklärung fehlender Prozess- voraussetzungen, oder sonstige Überlegungen der Vorinstanz, zu kennen (sie be- gründete ihr Vorgehen weder in der Vorladungsverfügung noch im Entscheid), scheint es mit Blick auf das allgemeine Fairnessprinzip und den daraus fliessen- den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) geeignetere Zeitpunkte im Verfahren gegeben zu haben, um eine gerichtliche Einschätzung als Vergleichsgrundlage bekannt zu geben. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Entscheid der Berufungsbeklagten über eine (teilweise) Anerkennung der Klage nach der gerichtlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage bzw. der Pro- zesschancen auf einer anderen Grundlage erfolgt, als er zuvor erfolgen würde. Gerade durch eine negative Einschätzung wird eine nachträgliche Klageanerken- nung nicht begünstigt, obwohl eine solche als letztlich ebenfalls einvernehmliche Lösung nach gesetzlicher Konzeption einem Gerichtsurteil vorzuziehen wäre. Die vorliegende Erwägung erfolgt im Sinne eines obiter dictums und beantwortet nicht die Frage, ob das Vorgehen der Vorinstanz die erwähnten Maximen und Rechts- grundsätze verletzte. Dies kann aufgrund der zu spät erhobenen Rügen (E. 2.3) offenbleiben.”
Bei langjähriger, besonders gravierender Verzögerung kann aus Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. sonstige Abhilfe geltend gemacht werden (vgl. etwa Verfahrensdauer von über 26 Monaten).
“Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits mehr als 26 Monate betrug - im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung.”
Kurzfristige Verzögerungen von rund fünf bis sechs Arbeitstagen begründen nicht automatisch eine Verletzung von Art. 29 BV; bei der Beurteilung sind besondere Umstände (z. B. Ferienzeit) zu berücksichtigen.
“Dass der Beschwerdegegner das von der G. am 15. Juli 2024 gestellte Gesuch um Fristerstreckung bis am 22. Juli 2024 bewilligte, ist auch angesichts der Ferienzeit nicht zu beanstanden und kann als üblich bezeichnet werden. Wenn dann der Beschwerdegegner nach Eingang dieser Vernehmlassung am 19. Juli 2024 (Freitag) am 29. Juli 2024 noch nicht darüber entschieden hatte, sondern erst am 30. Juli 2024, so sind dazwischen fünf bis sechs Arbeitstage vergangen, was noch keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 29 BV darstellt. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 einzig ein Superprovisorium für die Nichtbesetzung der von der Beschwerdeführerin besetzten Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens und als vorsorgliche Massnahme die umgehende Mitteilung über den Stand des Neubesetzungsverfahrens beantragt hatte, nicht aber bezüglich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.”
“Dass der Beschwerdegegner das von der G. am 15. Juli 2024 gestellte Gesuch um Fristerstreckung bis am 22. Juli 2024 bewilligte, ist auch angesichts der Ferienzeit nicht zu beanstanden und kann als üblich bezeichnet werden. Wenn dann der Beschwerdegegner nach Eingang dieser Vernehmlassung am 19. Juli 2024 (Freitag) am 29. Juli 2024 noch nicht darüber entschieden hatte, sondern erst am 30. Juli 2024, so sind dazwischen fünf bis sechs Arbeitstage vergangen, was noch keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 29 BV darstellt. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 einzig ein Superprovisorium für die Nichtbesetzung der von der Beschwerdeführerin besetzten Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens und als vorsorgliche Massnahme die umgehende Mitteilung über den Stand des Neubesetzungsverfahrens beantragt hatte, nicht aber bezüglich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.”
Eine zu Unrecht vorgenommene Beschränkung der Kognition kann eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen. Behörden und Rechtsmittelinstanzen sind verpflichtet, die ihnen zustehende Kognition auszuschöpfen; eine unzulässige Kognitionsbeschränkung verletzt diesen Anspruch.
“Den Ausgangspunkt bildet die Kognition, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. Diese ist in Art. 49 VwVG festgeschrieben, der gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) auch auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist. Danach darf und muss das Bundesverwaltungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid - etwa aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts - grundsätzlich vollumfänglich überprüfen. Die beschwerdeführende Person kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG, je in Verbindung mit Art. 37 VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). Wie jede andere Rechtsmittelbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rechtsweggarantie verletzen (Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 3.5; 137 I 235 E. 2.5.2; zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.153).”
Fehlt die konkrete Darlegung, inwiefern aus bundesrechtlicher Sicht — namentlich gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV — ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist das Gesuch unbegründet; der Vortrag muss konkret aufzeigen, weshalb Art. 29 Abs. 1 BV einen solchen Anspruch begründet.
“August 2021 berücksichtigt worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren kommt kantonales Prozessrecht zur Anwendung. Das kantonale Recht wird vom Bundesgericht unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 95 lit. c-e BGG) nicht als solches, sondern nur unter dem Blickwinkel des übergeordneten (Bundes-) Rechts überprüft (vgl. Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Der Verletzung von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nach, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt keine einschlägigen kantonalen Normen, welche die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf sein Gesuch um Wiedererwägung resp. Revision der Verfügung vom 17. August 2021 nicht eintrat. Insbesondere zeigt er keine willkürliche Rechtsanwendung (vgl. Art. 9 BV) durch die Vorinstanz auf. Ebensowenig legt er dar, inwieweit ihm aus bundesrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2021 zugestanden haben soll (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1). Mit Blick auf die Verfügung vom 16. September 2021 erweist sich die Beschwerde als unbegründet.”
“August 2021 berücksichtigt worden sei. Im vorinstanzlichen Verfahren kommt kantonales Prozessrecht zur Anwendung. Das kantonale Recht wird vom Bundesgericht unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 95 lit. c-e BGG) nicht als solches, sondern nur unter dem Blickwinkel des übergeordneten (Bundes-) Rechts überprüft (vgl. Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Der Verletzung von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nach, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt keine einschlägigen kantonalen Normen, welche die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf sein Gesuch um Wiedererwägung resp. Revision der Verfügung vom 17. August 2021 nicht eintrat. Insbesondere zeigt er keine willkürliche Rechtsanwendung (vgl. Art. 9 BV) durch die Vorinstanz auf. Ebensowenig legt er dar, inwieweit ihm aus bundesrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2021 zugestanden haben soll (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1). Mit Blick auf die Verfügung vom 16. September 2021 erweist sich die Beschwerde als unbegründet.”
Für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gelten kumulativ Bedürftigkeit und die Nicht‑Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Die Mittellosigkeit ist nach der wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu prüfen. Für den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand kommt zusätzlich die Notwendigkeit der Verbeiständung hinzu. Die gesuchstellende Partei hat eine umfassende Mitwirkungspflicht und muss ihre Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse darlegen und soweit möglich belegen.
“Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht - unabhängig von der kantonalen Regelung - aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1). Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Urteil 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.1). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt die Behörde die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteile 5A_157/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären.”
“Das verfassungsrechtliche Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantiert den Zugang zur Rechtspflege und prozessualen Rechtsverfolgung und nicht die Entlastung von entstandenen Prozesskosten schlechthin (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; siehe dazu auch Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 62 zu Art. 29). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV und § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein (Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grollimund, Zivilprozessrecht, unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 264; KGE VV vom 20. Januar 2016 [810 15 304] E. 7.2). Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (BGE 142 III 138 E.”
Gerichte müssen nicht zu jeder unbegründeten oder unergiebigen Parteivorbringung ausführlich Stellung nehmen. Unter Art. 29 Abs. 1 BV genügt es, sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken; eine umfassende Auseinandersetzung mit allen noch so unbegründeten Standpunkten ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
“Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Sanktionsverfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil zu begründen und dabei die Rügen Punkt für Punkt zu behandeln (BGE 139 I 72 E. 4.5); unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 1 BV) ist jedoch nicht erforderlich, dass es sich mit allen noch so unbegründeten Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5.1 m.H.).”
Der Grundsatz der Waffengleichheit — als Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung — vermittelt den Parteien das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und auf Verfahrensbeteiligung. Er findet unter anderem auch in Tarif- sowie in Verwaltungs- und Massnahmeverfahren Anwendung.
“Sofern die Beschwerdeführerinnen hätten vorbringen wollen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, ist Folgendes anzumerken: Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab; das Gebot der Waffengleichheit bildet daraus einen Teilgehalt (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 m.H.). Es findet auch im Tarifverfahren Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-1918/2016 vom 16. November 2017 E. 3.3) und vermittelt den Verfahrensbeteiligten namentlich das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und -beteiligung (Urteil des VerwG ZH VB.2020.00826 vom 7. Juli 2021 E. 2.4). Sollten die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblicken, als das Prinzip der Waffengleichheit verletzt worden sei, da sie, anders als die Beschwerdegegner nicht in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden seien, fehlt es an einer genügenden Konkretisierung. Es wurde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwiefern sich daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hätte ergeben sollen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestünde (vgl. zur Geltung des rechtlichen Gehörs im Massnahmeverfahren bzw.”
“Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Insofern haben im Rahmen von Submissionsverfahren auch Anbieter einen Anspruch darauf, dass ihre Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde beurteilt werden (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1071). Mit dem Inkrafttreten des revidierten BöB sieht Art. 13 BöB neu eine eigenständige Ausstandsregelung vor, wobei die Ausstandsgründe in Abs. 1 Bst. a-d weitgehend identisch mit denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. a-c VwVG sind und der Auffangtatbestand von Art. 13 Abs. 1 lit. e weniger umfassend ist als derjenige von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG (Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 13 BöB Rz. 1). Die Ausstandsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts gelten grundsätzlich auch für öffentliche Auftraggeberinnen, wobei es im öffentlichen Beschaffungswesen zu verhindern gelte, dass die Anforderungen betreffend Ausstand überspannt werden (vgl.”
“Der Vollständigkeit halber ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit einzugehen: Der aus dem Anspruch auf "gleiche und gerechte Behandlung" in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV) fliessende Grundsatz der Waffengleichheit vermittelt den Parteien das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und -beteiligung (Waldmann, Art. 29 BV N. 19). Dabei bedürfen strukturell bedingte Ungleichgewichte hinreichender Kompensationsmassnahmen, um den privaten Parteien eine vernünftige Chance zur Darlegung ihrer Standpunkte offenzuhalten (Waldmann, Art. 29 BV N. 21). Zu Recht rügen die Beschwerdeführenden auch diesen Grundsatz als verletzt: Sind die befragenden Sachbearbeitenden des Migrationsamts selbst Partei, besteht zwischen ihr als Fachbehörde und den rechtsunterworfenen Gesuchstellenden ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht, welches – auf Wunsch der Betroffenen – durch die Präsenz eines fachkundigen Rechtsvertreters kompensiert werden kann. Diesem muss nicht nur die Begleitung seiner Klienten an die Befragung gestattet werden, sondern er hat auch das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Verfahren ist zur erneuten Durchführung der Befragung der Beschwerdeführenden Nrn.”
Die Behörde/Vorinstanz muss die rechtserheblichen bzw. für den Entscheid wesentlichen Vorbringen der Parteien tatsächlich prüfen und in die Entscheidfindung einbeziehen. Die Entscheidbegründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Es ist nicht notwendig, jeden Parteistandpunkt einlässlich zu widerlegen; die Auseinandersetzung darf sich auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte beschränken. Unterlässt die Behörde die Erwähnung erheblicher Einwände oder geht sie auf solche nicht ein, kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV begründen.
“Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien wie auch erhebliche Beweisanträge tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.).”
Bei summarischer Behandlung können konkrete Hinweise auf betroffene Fälle genügen; die vollständige Nennung sensibler Personendaten (z.B. Patientennamen oder Fallnummern) ist nicht zwingend erforderlich und kann das rechtliche Gehör nicht verletzen. Die Akten unterliegen dem Amtsgeheimnis; sollte Dritten später Akteneinsicht gewährt werden, kann im Rahmen dieses Verfahrens der Schutz der Privatsphäre durch Unkenntlichmachung einzelner Textpassagen sichergestellt werden.
“Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer erstellte "Hormonfälletherapiekontrolle 2011-2017" alle Hormonbehandlungsfälle enthält. Es hat ausgeführt, welche der 230 berücksichtigten Fälle es nicht Wechseljahrbeschwerden bei Frauen zugeordnet hat, nämlich jene, die klimakterische Beschwerden bei Männern ("Klimakterium virile") oder "andere Diagnosen" (als Wechseljahrbeschwerden) betreffen. Ein Blick in die "Hormonfälletherapiekontrolle 2011-2017" ergibt, dass mit Letzterem etwa "Adipositas, PMS", "sekundärer Hypogonadismus, DM Typ II, Melanom" oder "Migräne" gemeint sind. Auch wenn die Vorinstanz dies nicht ausgeführt und weder Fallnummern noch Patientennamen genannt hat, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 89 Abs. 6 KVG; Art. 29 Abs. 2 BV) : Diesbezüglich war eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 6.2). Eine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. vorangehende E. 1.2) der Feststellung, wonach rund 24 % der durchgeführten Hormontherapien resp. 12 % aller Leistungen des Beschwerdeführers nicht OKP-pflichtig seien, wird nicht substanziiert dargelegt.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle Textpassagen in den Akten und dem zu fällenden Urteil, welche seinen Geheimbereich bzw. seine Privatsphäre betreffen, zu schwärzen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser Hinsicht durch das Bundesgericht besondere Vorkehren zu treffen wären. Vielmehr wird der vorliegende Entscheid in der üblichen Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv in nicht anonymisierter Form am Sitz des Bundesgerichts während dreissig Tagen und anonymisierte Publikation des Entscheids im Internet; Art. 27 und Art. 59 Abs. 3 BGG). Die Akten unterstehen auch nach Abschluss des Verfahrens dem Amtsgeheimnis (vgl. Art. 320 StGB). Falls ein Dritter zu einem späteren Zeitpunkt Einsicht in diese Akten nehmen wollte und das Amtsgeheimnis der Gewährung der Akteneinsicht grundsätzlich nicht entgegenstehen sollte (vgl. zu den restriktiven Voraussetzungen eines aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ausserhalb eines hängigen Verfahrens BGE 129 I 249 E. 3 S. 253), wäre dem Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre durch Unkenntlichmachen einzelner Textpassagen in den zur Einsicht zu gebenden Akten Rechnung zu tragen. In welchem Umfang ein solches Unkenntlichmachen gegebenenfalls zu geschehen hätte, ist nicht im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden. Der Beschwerdeführer rügt zwar auch, ihm sei eine Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2019, wonach der Regierungsrat dem Gericht die Akten ungeschwärzt einzureichen habe, nicht zugestellt worden. Angesichts des Schutzes durch das Amtsgeheimnis ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Zwischenverfügung Nachteile erwachsen sein sollen. In diesem Punkt fehlt es ihm daher an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.”
Vorinstanzen haben Begehren auf gerichtliche Befragung von Personen substanziiert zu prüfen und im Ergebnis zu begründen, ob und weshalb sie weitere Beweiserhebungen durchführen oder darauf verzichten. Unterlassen oder oberflächliche Begründung kann — je nach den Umständen des Einzelfalls — den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzen.
“Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über seinen Antrag vom 21. Januar 2021 auf Befragung von I.________ und N.________ in Verletzung von Art. 343 StPO sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) nicht entschieden bzw. von weiteren Beweiserhebungen abgesehen. Eine unmittelbare Beweisabnahme sei notwendig gewesen, da das vorinstanzliche Urteil hauptsächlich auf den Aussagen von I.________ aufbaue und auch erstinstanzlich keine gerichtliche Befragung stattgefunden habe. Die Vorinstanz heble die Glaubwürdigkeit von N.________ in wenigen Sätzen als nicht gegeben aus. Sie unterstelle ihm sogar, die schriftlichen Aussagen von N.________ formuliert zu haben, wofür jeder Nachweis in den Akten fehle.”
“Februar 2018 und im Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2018 in der infolge des Rückweisungsentscheides eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 11. November 2020 erstmals geltend gemacht werde, sein Aussageverhalten indiziere einen Kontrollverlust und damit eine fehlende Trennungsfähigkeit. Das konkrete Mitwirkungs- und Aussageverhalten könne jedoch richtigerweise nur die das Explorationsgespräch führende Person substanziiert beurteilen. Dies sei gerade nicht Dr. C.________, sondern die in keiner Weise in die erläuternde Stellungnahme involvierte Assistenzärztin D.________ gewesen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die ergänzende Stellungnahme vom 11. November 2020 als nicht schlüssige Expertise bzw. wurde dabei auf klarerweise gebotene zusätzliche Beweiserhebungen (im Mindesten den Beizug von Assistenzärztin D.________) verzichtet, weshalb die Vorinstanz mit dem Abstellen auf diese ergänzende Stellungnahme gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.”
“Näher zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem sie auf die von ihm beantragten Befragungen von Personen aus seinem näheren Umfeld verzichtete. Diese Rüge ist im Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe zu beurteilen (vgl. E. 5.2 f. hiernach).”
Antizipierte Beweiswürdigung ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vereinbar. Eine Behörde kann auf die Erhebung beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits abgenommener oder aktenkundiger Beweise willkürfrei so überzeugt hat, dass weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht ändern würden. Die Rüge einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht überwiegend nur unter dem Aspekt der Willkür geprüft.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welches in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Auf die Abnahme von Beweisen kann die zur Sachverhaltsfeststellung verpflichtete Behörde dann verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und gestützt auf die Aktenlage willkürfrei annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (sog. «antizipierte Beweiswürdigung», vgl. dazu Waldmann/Bickel in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, N 88 zu Art. 29 und N 22 zu Art.”
“Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2a). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (zu alledem BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 II 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E.”
“Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).”
“Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2).”
Art. 29 Abs. 1 BV begründet keinen Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und denen kein Beweischarakter zukommt.
“Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, handelt es sich bei den Protokollen des ETH-Rates und des Auditausschusses grundsätzlich um Dokumente, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und nicht zum Beweis rechtsrelevanter Tatsachen die vorliegende Sache betreffend dienen. Weder stützt sich die umstrittene Kündigungsverfügung auf solche Protokolle noch bestehen Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Beteiligung Dritter an der Kündigungsverfügung (vgl. E. 6 hiernach). Ein Anspruch auf Einsicht in die anbegehrten Protokolle ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer verlangen, über den Inhalt sämtlicher Gespräche, die im Vorfeld der Kündigung seitens des Arbeitgebers geführt wurden, in Kenntnis gesetzt zu werden. Auch aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2g/aa; SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 3.1). Der Beschwerdeführer möchte den anbegehrten Protokollen Beweischarakter beimessen, was ihm allerdings mit seiner weitgehend appellatorisch gehaltenen Kritik am angefochtenen Urteil nicht gelingt.”
“Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, handelt es sich bei den Protokollen des ETH-Rates und des Auditausschusses grundsätzlich um Dokumente, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und nicht zum Beweis rechtsrelevanter Tatsachen die vorliegende Sache betreffend dienen. Weder stützt sich die umstrittene Kündigungsverfügung auf solche Protokolle noch bestehen Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Beteiligung Dritter an der Kündigungsverfügung (vgl. E. 6 hiernach). Ein Anspruch auf Einsicht in die anbegehrten Protokolle ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin verlangen, über den Inhalt sämtlicher Gespräche, die im Vorfeld der Kündigung seitens des Arbeitgebers geführt wurden, in Kenntnis gesetzt zu werden. Auch aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2g/aa; SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin möchte den anbegehrten Protokollen Beweischarakter beimessen, was ihr allerdings mit ihrer weitgehend appellatorisch gehaltenen Kritik am angefochtenen Urteil nicht gelingt.”
“Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, handelt es sich bei den Protokollen des ETH-Rates und des Auditausschusses grundsätzlich um Dokumente, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung und nicht zum Beweis rechtsrelevanter Tatsachen die vorliegende Sache betreffend dienen. Weder stützt sich die umstrittene Kündigungsverfügung auf solche Protokolle noch bestehen Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Beteiligung Dritter an der Kündigungsverfügung (vgl. E. 6 hiernach). Ein Anspruch auf Einsicht in die anbegehrten Protokolle ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer verlangen, über den Inhalt sämtlicher Gespräche, die im Vorfeld der Kündigung seitens des Arbeitgebers geführt wurden, in Kenntnis gesetzt zu werden. Auch aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; 125 II 473 E. 4a; 115 V 297 E. 2g/aa; SVR 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 3.1). Der Beschwerdeführer möchte den anbegehrten Protokollen Beweischarakter beimessen, was ihm allerdings mit seiner weitgehend appellatorisch gehaltenen Kritik am angefochtenen Urteil nicht gelingt.”
Die Beiladung dient der Ausdehnung der Rechtskraft des Entscheids und stellt damit einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Beiladung besteht nicht. Ist ein Dritter dagegen materiell Verfügungsadressat und damit Träger von Parteiqualität, ist er in das Verfahren als Partei einzubeziehen (nicht nur als Beigeladener).
“Die (hinreichende) Betroffenheit kann sich auch daraus ergeben, dass die beizuladende Person in Bezug auf den Streitgegenstand wichtige öffentliche Interessen wahrnimmt (so in BGE 135 II 384 E. 1.2.3). Teilweise zeigt sich in der kantonalen Praxis auch ein abweichendes Verständnis in dem Sinne, dass sich die Begriffe Beiladung und Partei in dem Sinne überlappen, dass auch eine Person beigeladen werden kann, welche Parteistellung beanspruchen könnte, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt war. In diesem Fall wird allerdings verlangt, dass Personen, welche es versäumt haben, sich am bisherigen Verfahren zu beteiligen, nur beigeladen werden, wenn die Beiladung im öffentlichen Interesse oder im schutzwürdigen Interesse eines (anderen) Dritten liegt (MARTIN BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014 [Kommentar VRG], N. 26 ff. zu Vorbemerkungen zu §§ 21-21a VRG). In jedem Fall ist Sinn und Zweck der Beiladung die Ausdehnung der Rechtskraft des Entscheides auf die beigeladene Person und deren vorgängige Anhörung, weshalb die Beiladung einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (Urteile 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 f.; 2C_64/2013, 2C_65/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1). Ein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht nicht (Urteile 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn der Dritte jedoch materiell Verfügungsadressat ist und damit Parteistellung hat, ist er - zumindest wenn sich die Begriffe Beiladung und Partei nicht überlappen - als Partei (und nicht bloss als Beigeladener) in das Verfahren einzubeziehen (Urteile 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2; 2C_491/2009 vom 18. Mai 2011 E. 4 ff., zum Verfahrensrecht des Kantons Aargau). Damit ist allerdings noch nichts dazu gesagt, wie zu verfahren ist, wenn eine Person, welche Parteiqualität hat und im Einspracheverfahren als Partei beteiligt war, im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren die Beschwerdefrist verpasst hat (dazu E. 7.8 unten).”
Zur Geltendmachung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sind substanziierte Rügen erforderlich. Blosse anderslautende Beweiswürdigung oder allgemein gehaltene Behauptungen, ein Belegstück sei «wichtig» oder enthalte wesentliche Klarstellungen, genügen nicht. Es muss konkret aufgezeigt und, soweit möglich, belegt werden, welche verfahrensrechtlichen Anträge oder Ausführungen nicht berücksichtigt wurden und inwiefern dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll; das Bundesgericht tritt mangels Substanziierung nicht auf solche Rügen ein.
“Weiter stelle sich erstmals die Frage, ob vom Erfordernis des Nachweises, Begünstigter des Liquidationserlöses einer Gesellschaft zu sein, abgewichen werden müsse, wenn noch kein Liquidationserlös verteilt worden sei. Da der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG aufzeigen müssen, dass in beiderlei Hinsicht ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6; je mit Hinweisen). Dies hat er jedoch nicht getan. Dass die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls in Bezug auf die Frage, ob Anzeichen für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen (vgl. dazu BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c; je mit Hinweisen), erfüllt wäre, liegt zudem auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer würdigt in dieser Hinsicht im Wesentlichen lediglich die Beweise anders als die Vorinstanz. Auch die angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt den Fall nicht als besonders bedeutend erscheinen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Bundesstrafgericht habe von ihm den Nachweis verlangt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege, ist unzutreffend. Der Fall ist somit nicht besonders bedeutend, soweit diese Voraussetzung in der Beschwerdeschrift überhaupt hinreichend substanziiert dargelegt wurde.”
“Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz seine Klage nicht materiell geprüft habe. Dabei tut er indessen nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG), inwiefern sich aus den von ihm zitierten Verfahrensgarantien ein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung von Rechtsmitteln, die den formellen (Begründungs) anforderungen nicht genügen, ergeben soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen somit die qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht. Unsubstanziiert bleibt weiter die Rüge der Verletzung von Art. 197 ZPO. Denn die Bestimmungen der ZPO gelangen vorliegend lediglich als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen somit keiner freien Prüfung (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2). Die blosse Behauptung, gemäss Art. 197 ZPO könne ausnahmsweise auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet werden, so namentlich, wenn es um Fragen von öffentlichem Interesse gehe, genügt nicht, um substanziiert darzutun, dass die vorinstanzliche Anwendung der ZPO willkürlich sei oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletze.”
“Der Beschwerdeführer nimmt zunächst auf ein zusammen mit der Beschwerde eingereichtes mehrseitiges Dokument (Beilage 3) Bezug. Er macht geltend, dieses habe er vorinstanzlich im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wohl im Sinne einer Berufungserklärung - ins Recht gelegt. Anschliessend kritisiert er, die Vorinstanz habe festgehalten, dass keine verfahrensrechtlichen Anträge vorlägen, die noch zu behandeln wären. Dies begründet seines Erachtens Willkür und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Nichtigkeit. Diese Rüge zielt ins Leere. So legt der Beschwerdeführer weder dar, dass er überhaupt verfahrensrechtliche Anträge gestellt hätte resp. um welche es sich dabei handeln soll, noch wo in besagter Beilage 3 sich diese finden. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Auf seine Beschwerde kann in diesem Punkt mangels Substanziierung nicht eingetreten werden.”
“2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie erwogen hat, dass ihre Beschwerdeergänzung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Vielmehr beschränkt sie sich auf allgemeine Behauptungen, wonach die Eingabe einen wichtigen Bestandteil ihres Dossiers darstelle und wichtige Klarstellungen erlaube. Ferner wirft sie der Vorinstanz vor, "rigide und entgegen grundlegender Verfahrensgrundsätze" gehandelt zu haben, ohne jedoch in substanziierter Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) konkrete Verletzungen verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Berücksichtigug verspäteter Beschwerdeergänzungen ergebe, sondern beschränkt sich darauf, ihre eigene Auffassung wiederzugeben. Nicht ersichtlich ist, was sie aus dem von ihr zitierten Urteil 2C_439/2019 vom 16. September 2019 ableiten will, zumal der Fall eine Reglementsbestimmung der Universität Lausanne zum Gegenstand hatte, die dem Betroffenen weitergehende Ansprüche als Art. 29 Abs. 2 BV einräumte. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt ist nicht erkennbar. Sodann genügt die Behauptung, "Verwaltungsentscheidungen müssen eine klare Begründung enthalten, warum ein Beweisstück abgelehnt wurde" - auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 5.3 hiervor) - nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs substanziiert darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorbringt, ohne substanziierte Willkürrügen zu erheben, kann auf die vorstehende Erwägung”
Art. 29 Abs. 1 BV bildet den Grundtatbestand des prozessualen Fairnessgrundsatzes. Das rechtliche Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV ist ein hervorgehobener Teilaspekt dieses Fairnessgebots. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem der Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung oder Entscheidung.
“29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 4 und 39; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1041). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich auch der Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Sie entspricht den Anforderungen dieser Norm, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Verfügung oder Entscheidung zu beurteilen und diese in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die ihr für die Verfügung oder den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1070 f.).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «Fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen).”
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht bereits deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, nachzuweisen, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege. Soweit geltend gemacht wurde, das Bundesstrafgericht habe einen solchen Beweis verlangt, ist dies unzutreffend; die behauptete Gehörsverletzung macht den Fall nicht automatisch „besonders bedeutend“.
“Weiter stelle sich erstmals die Frage, ob vom Erfordernis des Nachweises, Begünstigter des Liquidationserlöses einer Gesellschaft zu sein, abgewichen werden müsse, wenn noch kein Liquidationserlös verteilt worden sei. Da der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG aufzeigen müssen, dass in beiderlei Hinsicht ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6; je mit Hinweisen). Dies hat er jedoch nicht getan. Dass die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls in Bezug auf die Frage, ob Anzeichen für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen (vgl. dazu BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c; je mit Hinweisen), erfüllt wäre, liegt zudem auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer würdigt in dieser Hinsicht im Wesentlichen lediglich die Beweise anders als die Vorinstanz. Auch die angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt den Fall nicht als besonders bedeutend erscheinen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Bundesstrafgericht habe von ihm den Nachweis verlangt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege, ist unzutreffend. Der Fall ist somit nicht besonders bedeutend, soweit diese Voraussetzung in der Beschwerdeschrift überhaupt hinreichend substanziiert dargelegt wurde.”
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich — unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache — zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Besteht jedoch kein Erkennbarsein, inwiefern die Gehörsverletzung das Verfahren oder den Entscheid hätte beeinflussen können, besteht kein Interesse an der Aufhebung.
“Die mangelhafte Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils würde eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur und seine Verletzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch kein Selbst- zweck. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2. mit wei- teren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.).”
“Diese Eingabe wurde den Beklagten zusammen mit der Verfügung vom 1. Oktober 2021 zugestellt. Laut Vorinstanz bekräftigte die Beschwerdegegnerin darin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Es ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten hätte, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 den Beklagten vorgängig zur angefochtenen Verfügung zuzustellen, damit sie selbst hätten prüfen können, ob darin Neues vorgebracht wird, wozu sie sich äussern möchten. Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs ohne weitere Begründung vorbringen, die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben, kann ihnen lediglich insoweit gefolgt werden, als eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E.”
In summarischen Rechtsöffnungsverfahren besteht kein Anspruch auf ein zweites uneingeschränktes Vortragsrecht. Art. 29 BV (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK) gewährt jedoch das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur unter den Voraussetzungen der Novenregelung (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO) zulässig, namentlich wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten oder erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst wurden.
“Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsverfahren summari- scher Natur sei. Die Parteien hätten keinen Anspruch, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern. Dennoch hätten die Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Die Gewährung des sogenannten allgemeinen Replikrechts ändere aber nichts daran, dass die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen falle, es sei denn, die neuen Vorbringen erfüllten die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 34 S. 3). Unechte Noven dürften danach insofern noch eingereicht werden, als sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon mit dem ersten Schriften- wechsel vorgetragen hätten werden können. Zu den zulässigen neuen Tatsa- chenbehauptungen und Beweismitteln gehörten auch Noven, die erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden seien. Dadurch liessen sich neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel einführen, mit welchen Einwen- dungen und Einreden der Gegenpartei entkräftet werden könnten, welche in ihrer vorangegangenen Äusserung erstmals ins Verfahren eingebracht worden seien. Im Rechtsöffnungsgesuch müssten nur die rechtsbegründenden Tatsachen vor- getragen werden.”
Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann ferner – soweit durch eine Rückweisung nur ein formaler Leerlauf und damit unzumutbare Verzögerungen entstünden – auch bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auf Rückweisung verzichtet werden.
“Wie bereits ausgeführt, verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG), dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E.”
“Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.”
“Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (Urteil des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Der genannte Verstoss wiegt jedoch nicht schwer, weil die Beschwerdeführenden bereits anlässlich des Augenscheins mündlich vom Protokollinhalt Kenntnis erhielten und im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da dieses über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 2) und die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassend zu äussern. Auch entstehen den Beschwerdeführenden durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist jedoch bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen. Inwiefern das Vorbringen von entlastenden Beweisen (vgl. E. 3.1.4) respektive die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden während des Augenscheins durch die Handlungsweise der untersuchenden Beamtin verunmöglicht worden sein soll, erschliesst sich nicht. Dass sich nämlich ein Gerät im Haus befand, stellte die untersuchende Beamtin einerseits fest, andererseits begründen die Beschwerdeführenden, dass es auf die Programmvielfalt und die Empfangsqualität ankomme, was die untersuchende Beamtin aus mehreren Metern Entfernung nicht hätte feststellen können. Demnach bestätigen auch die Beschwerdeführenden, dass das festgestellte Gerät vorhanden war. Betreffend die Rüge von entlastenden Beweisen ist ebenfalls auf E. 3.4.4 hiernach zu verweisen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.”
Ausnahmsweise besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung oder einer öffentlichen Urteilsberatung im Zusammenhang mit politischen Rechten; entsprechende Anträge sind daher abzuweisen.
“Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (vgl. Art. 57 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BGG) oder einer öffentlichen Urteilsberatung (vgl. Art. 58 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung, zumal letztere Bestimmung auf politische Rechte nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 3; 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 1.3). Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Antrag 7) bzw. auf Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung (Eventualantrag zu Antrag 7) ist daher abzuweisen. Mit Blick auf das Ergebnis abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, sind auch die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerinnen auf Beizug unabhängiger Sachverständiger in Umweltangelegenheiten zum vorliegenden Verfahren (Antrag 8) sowie auf Durchführung eines Schriftenwechsels, auf Aufführung der Wildbienen und deren Familien im Rubrum und auf "interspezifisch inklusive, speziesismusfreie Sprache" (vgl. Antrag 11).”
Auch Zwischen- und prozessuale Handlungen (z. B. Anhörungen, Gesuche um Wiedererwägung oder Revision, Rechtshilfeverfahren) sind unter Art. 29 Abs. 1 BV gesondert zu prüfen: Verzögerungen in solchen Verfahrensstadien können eine rechtswidrige Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung begründen. Dabei kommen verfahrensspezifische, fallbezogene Prüfungsmassstäbe zur Anwendung; die Rechtsprechung beurteilt Dauer und Angemessenheit nach Art und Umständen des jeweiligen Verfahrens.
“Der Abschreibungsentscheid beendet das vor der ersten Instanz hängige Hauptverfahren nicht und gilt daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Endentscheid, sondern als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde, ist wie im Falle der Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde auch bezüglich des Abschreibungsentscheids von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen (vgl. Urteile 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1).”
“In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird). Da im vorliegenden Fall keine Anzeichen bestehen, dass das schweizerische Rechtshilfeverfahren nicht hinreichend vorangetrieben worden wäre, erübrigen sich auch in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Schliesslich kann die betroffene Person geltend machen, der mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einhergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie sei nicht mehr verhältnismässig (Art.”
“Danach kann insbesondere um Wiedererwägung oder Revision ersucht werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; 113 Ia 146 E. 3a; je mit Hinweisen). Liegen keine (zulässigen) Rückkommensgründe vor, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sind hingegen Rückkommensgründe gegeben, ist zu prüfen, ob Anlass zur Änderung des ursprünglichen Entscheids besteht und hat die Behörde einen neuen Sachentscheid zu treffen (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2 zu Art. 121 ff. BGG; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 322 Rz. 849 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 437 f. Rz. 2006 ff.; S. 440 f. Rz. 2023 ff.). Ebenfalls aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. ein Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 I 318 E. 7; 135 I 265 E. 4.4) sowie ein Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn ein Verfahren unangemessen lange dauert, was nach dessen Art und den konkreten Umständen einer Angelegenheit zu beurteilen ist (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.2.5). Insgesamt ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV somit, dass eine Behörde gegen das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung verstösst, wenn sie ein Gesuch um Wiedererwägung oder Revision zu spät oder gar nicht behandelt, obschon gestützt auf diese Bestimmung ein entsprechender Anspruch besteht.”
“Es wird weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht in der langen Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers 1 sowie darin gesehen, dass die Anhörung während rund zweier Jahre "verschleppt" worden sei. Dass eine Anhörung allenfalls länger dauert, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt. Es ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus den Notizen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung (HWV) Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 mit fortschreitender Dauer der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei dieser adäquat mitzuwirken, oder dass die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist demnach nicht erkennbar. Ausserdem ist anzumerken, dass im Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers die Zeitspanne von”
“Tatsache ist sodann, dass sich mit seinen Beweismitteleingaben die Entscheidgrundlage erheblich verändert hat, gab er noch anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen an, im Jahre 2017 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, dessen Stand er nicht kenne (A17 F73, F75, F82), während sich aus den eingereichten Übersetzungen ergibt, dass er am (...) 2022 zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) verurteilt worden sei. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es dem SEM möglich gewesen sein dürfte, diese Dokumente innert der letzten acht Monate zu prüfen und ebenso, ihn zu einer ergänzenden Anhörung vorzuladen. Diese Zeitspanne ist aber nicht übermässig beziehungsweise hinreichend lang, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Schliesslich erscheint auch die Gesamtdauer des Verfahrens mit Blick auf seine Komplexität angemessen. Indem der Beschwerdeführer nach dem 5. Juni 2023 weitere Beweismittel einreichte, anerkannte er implizit eine fehlende Entscheidreife. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu verneinen. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM, wie angekündigt, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer ergänzenden Anhörung vorladen wird und inskünftig auf seine Eingaben in angemessener Weise reagiert. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.”
“Nebst der in der Vernehmlassung erwähnten hohen Arbeitsbelastung, welcher Rechnung zu tragen ist, gilt es vorliegend zu beachten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers eine gewisse Komplexität aufweist. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass das SEM nach gut eindreiviertel Jahren im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren D-2521/2020 am 28. Januar 2022 seinen ursprünglichen Entscheid vom 8. April 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. Allein daraus, dass die beiden Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet blieben und dieser erst im Rahmen der Vernehmlassung der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Erklärung für die für ihn nicht erkennbare Weiterbehandlung seines Asylverfahrens erhielt, kann nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. November 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert, lag doch die letzte Verfahrenshandlung erst knapp sechs Monate zurück. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM das Asylverfahren nun beförderlich behandeln und innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird.”
Die sachliche Zuständigkeit paritätischer Schlichtungsbehörden steht nicht in der Disposition der Parteien. Parteien können daher nicht durch Berufung auf Art. 29 BV die fehlende Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde zu umgehen versuchen.
“Die neue Mieterin sieht Art. 53 ZPO und Art. 29 BV verletzt, weil die Vor- instanz die alte Mieterin nicht zum Schlichtungsgesuch Stellung nehmen liess; al- lenfalls würde diese das Vorliegen eines Mietvertrags gar nicht bestreiten (vgl. act. 16 S. 2 unten). Eine solche Bestreitung wäre jedoch irrelevant, da die sachli- che Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde der Disposition der Par- teien entzogen ist (BGE 146 III 47 E. 3.1). Zudem wäre die Mieterin durch eine Verletzung des Anspruchs der Vormieterin auf rechtliches Gehör selber nicht be- schwert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.”
Die Unterlassung eines gesetzlich gebotenen Vorverfahrens oder sonstige schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden nur sehr zurückhaltend als geheilt betrachtet; in der Regel ist eine Rückweisung zur Gewährung des Gehörs vorzunehmen. Von einer solchen Rückweisung kann jedoch abgesehen werden, wenn damit lediglich ein formalistischer Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen verbunden wären, die dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Entscheidung widersprächen.
“Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C-62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.).”
“Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E.”
“Zweitens ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens und zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Die Vorinstanz hat die Akten mit einer einfachen Rückfrage bei D.A.________ vervollständigen können. Dass diesbezüglich noch diverse Sachfragen offen seien, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zudem hat das Amt für Landwirtschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Kenntnis der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, an seiner Verfügung festgehalten und ausgeführt, es wäre bei einer Rückweisung zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Rückweisung nur zu einer unnötigen Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hätte, ohne dem Beschwerdeführer in der Sache einen Vorteil zu verschaffen. Schliesslich ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf hinweist, dass es im Interesse der Erben liege, die Sache - als notwendige Vorfrage für die Erbteilung - beförderlich zu behandeln. Die Vorinstanz durfte damit eine Heilung der Gehörsverletzung annehmen, ohne damit (ihrerseits) gegen Art. 29 Abs. 2 BV zu verstossen.”
Das Replikrecht gehört zum Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV; das Gericht hat in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht sicherzustellen. Dies schliesst jedoch nicht eine Verpflichtung des Gerichts ein, von sich aus weitere Stellungnahmen zu veranlassen oder eigentliche Nachforschungen vorzunehmen.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein Teilaspekt des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieses umfasst nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Parteien eines Gerichtsverfahrens, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkt erhalten (sog. Replikrecht; BGE 133 I 100 E. 4; 138 I 154 E. 2.3.3; 139 I 189 E. 3.2; mit Hinweisen; vgl. zuletzt Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.5 mit Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierfür kann es genügen, eine Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zuzustellen (ohne Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme), wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 - 2.4; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten und ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen können (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Das Replikrecht kann von einer Partei nach jeder Stellungnahme der Gegenpartei ausgeübt werden (BGE 146 III 97 E. 3.4.2; 144 III 117 E. 2.1). Es setzt jedoch eine Stellnahme voraus, auf die geantwortet werden soll (vgl. nur BGE 133 I 98 E. 2.1; 132 I 42 E. 3.3.3 [je im Umkehrschluss]). Das Replikrecht beinhaltet dagegen keine Pflicht des Gerichts, eine solche Stellungnahme zu veranlassen. Dieses wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör denn auch nicht zur Vornahme eigentlicher Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.2 a.E.). Der Vorwurf der Gehörsverletzung erhärtet sich daher nicht. Auch liegt deswegen keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht. Ohnehin lässt sich der Beschwerde keine nähere Begründung entnehmen, weshalb die Verfassung mit Blick auf diese Bestimmungen verletzt sein solle, weshalb das Rechtsmittel insoweit ungenügend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1).”
Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann in Einzelfällen einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO darstellen, auf eine Vereinigung von Verfahren zu verzichten. Getrennte Verfahren können dabei die Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte von Mitbeschuldigten beeinträchtigen.
“Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E.1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3). Die Hauptproblematik bei getrennter Verfahrensführung liegt vor allem in der Beeinträchtigung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten, da diesen im anderen Verfahren kein Teilnahmerecht und kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht (Schlegel, in: Donatsch/Lieber et. al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 8).”
Die Verweigerung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) kann als formelle Rüge geltend gemacht werden.
“Unter diesen formellen Rügen kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; 137 I 128 E. 3.1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 9D_3/2023 vom 7. März 2023 E. 2.3.3).”
Pauschalierte Honorare sind grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, dass die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und in einem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlich geleisteten Aufwand steht; sonst kann sie als mit Art. 29 Abs. 2 BV unvereinbar gelten, weil die Begründungspflicht verletzt wäre.
“Die Entschädigung stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar, anders als im Strafprozess oder im Justizverwaltungsverfahren (§ 16 und § 21 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den angemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.). Es dient einerseits der gleichmässigen Behandlung und begüns- tigt eine effiziente Mandatsführung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinander- setzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Zu untersuchen ist im Folgenden demnach, ob die (zulässigerweise) zugesprochene Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles Rücksicht nimmt und sie in einem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Aufwand steht oder nicht. - 7 -”
Als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Einsichtnahme am Sitz der aktenführenden Behörde sowie das Anfertigen von Notizen. Die Erstellung von Fotokopien ist zulässig, wenn dadurch kein unverhältnismässiger Kosten- oder Arbeitsaufwand für die Behörde entsteht. Die Einsichtnahme kann hingegen verweigert werden, soweit überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.
“Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N. 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn der Verwaltung kein unverhältnismässiger Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N. 21 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.”
“Die Weigerung, die Akten dauerhaft zur Verfügung zu stellen, ganz unabhängig davon, wie dies gewährleistet werde - durch Herstellung von Kopien oder befristete Überlassung der Originalakten -, stelle somit einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Ein solcher setze voraus, dass sich der Eingriff nicht mit einer Auflage oder dergleichen vermeiden lasse und die öffentlichen Interessen so gewichtig seien, dass sie den Eingriff - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - als verhältnismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt gewesen. 3. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht verneinte und ob - im Lichte der Beschwerdeanträge - das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben sei. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2; 129 I 85 E. 4.1). Er umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.1.1. Nach herrschender Auffassung umfasst das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Fotokopien der Akten zu erstellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde darstellt (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; Urteile 1C_619/2019 vom 6. August 2020 E. 3.1; 5A_557/2019 vom 31.”
Art. 29 Abs. 1 BV umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist‑ und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Ebenso ist Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wenn die zuständige Behörde zwar einen Entscheid treffen will, diesen aber nicht innerhalb der nach der Natur der Sache und den konkreten Umständen als angemessen zu beurteilenden Frist fällt (Rechtsverzögerung).
“Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E.”
Bei Asyl- und ähnlichen Verwaltungsverfahren kann langandauernde Untätigkeit (z. B. rund 22 Monate, über 1½ Jahre oder monatelange, wiederholte Verfahrensruhe ohne erkennbare Schritte) das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzen. In den angeführten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht dies als unverhältnismässige Verfahrensdauer qualifiziert und Rechtsverzögerungsrügen als begründet erachtet bzw. die Vorinstanzen zur beförderlichen Weiterführung bzw. Entscheidfällung angehalten.
“Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das SEM seit der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und der Zuweisung in den Kanton Aargau am 17. Oktober 2022 keine weiteren Verfahrensschritte unternommen hat. Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2679/2024 vom 20. Dezember 2023 wurde nun seit einem Jahr kein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet, trotz zweimaligem schriftlichem Nachfragen von Seiten des Beschwerdeführers zum Stand seines Asylverfahrens. Ferner ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erst kürzlich ins Recht gelegt wurden, sondern dem SEM bereits seit dem 23. Juni 2022 vorliegen. Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1 f.) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar.”
“Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das SEM seit der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und der Zuweisung an den Kanton B._______ am 19. Januar 2023 seit über eineinhalb Jahren keine weiteren Verfahrensschritte unternommen hat. Auch die Gesuche um Herausgabe des Führerscheins und die gerichtliche Einladung zur Stellungnahme mittels Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 blieben bis zum heutigen Zeitpunkt unbeantwortet. Festzustellen ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erst kürzlich ins Recht gelegt wurden, sondern bereits seit dem 12. Januar 2023 vorliegen (vgl. SEM-ID 001/4-20/8). Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer zwischen dem 3. August 2023 und dem 23. April 2024 insgesamt dreimal um Auskunft zum Stand des Verfahrens, wobei keine dieser Anfragen beantwortet wurde (vgl. SEM-Akten 26/1, 27/2 und 29/1). Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1 f.) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar.”
“Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 10. Dezember 2021 mit der Begründung, dass das Asylgesuch namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen bedürfe ist zwar nachvollziehbar. Jedoch wurden gemäss den Akten seit der Befragung der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 keine verfahrensleitenden Handlungen seitens der Vorinstanz unternommen und es wurde lediglich ein Arztbericht ins Recht gelegt, welcher kaum zu einer Verzögerung des Verfahrens führen dürfte. Somit liegt nahe, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung knapp 22 Monate untätig geblieben ist. Der Umstand, dass alle drei Verfahrensstandanfragen im Zeitraum eines Jahres bis zur Beschwerdeerhebung unbeantwortet blieben sowie auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde verstärkt den Eindruck, dass die Vorinstanz das Verfahren weder behandelt, noch demnächst einer anfechtbaren Verfügung zuführen wird. Für das betreffende Verfahren erscheint die Behandlungsdauer als unangemessen, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.”
“Zwar handle es sich dabei um Ordnungsfristen, nichtsdestotrotz zeige ihre Verankerung auf Gesetzesstufe deutlich den gesetzgeberischen Willen, dass das gesamte Asylverfahren bis zum allfälligen Wegweisungsvollzug maximal ein Jahr dauern solle. Diese Behandlungsfristen seien vorliegend deutlich überschritten. Das erstinstanzliche Verfahren dauere mittlerweile 22 Monate. Seit dem letzten Verfahrensschritt, nämlich der ergänzenden Anhörung im Februar 2023, seien bereits wieder sieben Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid ergangen sei. Die Vorinstanz habe im April 2023, vor über fünf Monaten, bestätigt, dass keine weiteren Verfahrensschritte geplant seien und die Vorbereitungsphase damit abgeschlossen sei. Die letzte Verfahrensstandanfrage sei ausserdem unbeantwortet geblieben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Das Verfahren erscheine spruchreif. Aufgrund des Gesagten sei vorliegend das Beschleunigungsgebot i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV durch die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer missachtet worden, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweise.”
“Im Übrigen erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Vorinstanz die Anfrage vom 20. März 2023 oder spätestens jene vom 30. Mai 2023 gänzlich unbeantwortet liess, zumal eine Mitteilung, ob noch weitere Schritte getätigt worden oder geplant seien, und eine Information über die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtssicherheit dienlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 11. Januar 2022 und seit dem 12. Februar 2022 beziehungsweise 17. März 2022 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder weitere Abklärungen in Aussicht stellte noch eine der Verfahrensstandsanfragen beantwortet hat, muss sich die Vorinstanz angesichts ihrer Untätigkeit seit mehr als rund einem Jahr und sechs Monaten - bei Eingabe der Beschwerde - vorhalten lassen, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.”
“Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist festzustellen, dass das SEM seit der Anhörung nach Art. 29 AsylG / Ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren (vgl. SEM-act. 38/15) vom 31. Mai 2023 - bis auf ein Antwortschreiben auf eine Verfahrensstandanfrage (vgl. SEM-act. 41/2 f.) - keine (verfahrensrelevanten) Schritte unternommen hat. Zwar reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 als Beweismittel ein Referenzschreiben ein (vgl. SEM-act. 39/1 f.). Aufgrund des Umfangs von lediglich rund einer Seite ist aber nicht davon auszugehen, diese Eingabe sei für die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass mitverantwortlich. Weder wurden die Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers respektive von dessen Rechtsvertreterin vom 16. November 2023, 21. April 2024 und 29. April 2024 (vgl. SEM-act. 43/1, 45/2 und 46/1) durch die Vorinstanz beantwortet, noch sind vom 16. November 2023 bis zur Einreichung der Beschwerde vom 5. Juni 2024 aus dem Aktenverzeichnis Verfahrensschritte ersichtlich. Ein solches Vorgehen ist mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 4.1) nicht zu vereinbaren. Der pauschale Verweis auf die hohe Anzahl von Pendenzen ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass am 2. Juli 2024 durch die Vorinstanz Verfahrensschritte vorgenommen wurden, zumal sich daraus noch keine Hinweise entnehmen lassen, dass in absehbarer Zeit ein Entscheid gefällt wird.”
“Februar 2023 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihr Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM erneut um zügige Behandlung des Asylgesuchs seiner Mandanten. Weitere Verfahrenshandlungen der Vorinstanz sind aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist unbestritten, dass bis heute im Asylverfahren der Beschwerdeführenden kein Entscheid der Vorinstanz erging. Über ihr Asylgesuch wurde demnach trotz der Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil, das Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen, und trotz der erneuten Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Mai 2023 offenbar bis heute nicht entschieden. Da die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden auch acht Monate nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch keinem Entscheid zugeführt hat, ist die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren, insbesondere weil die Vorinstanz auch keinen besonderen Abklärungsbedarf geltend macht. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist demnach erneut verletzt.”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährt den Parteien Anspruch auf Gelegenheit zur Erwiderung in verschiedenen Verfahrenskonstellationen. Insbesondere ist die Stellungnahme der von einem Ausstandsgesuch betroffenen Person der gesuchstellenden Partei zur Replik zuzustellen. Weiter räumt die Rechtsprechung dem Betroffenen das Recht ein, sich nachträglich sowohl zum Gutachten als auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verfahrensleitung hat sicherzustellen, dass die gesuchstellende Partei Gelegenheit zur Äusserung erhält.
“Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet die vom Ausstandsgesuch betroffene Person zur Stellungnahme zu diesem. Die Stellungnahme ist der antragstellenden Partei mit Blick auf deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur Replik zuzustellen (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“3 StPO das Recht hätten, sich vor Ernennung zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (Müller/Haenni, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 251/252 StPO), vertritt ein anderer Teil der Lehre die Meinung, die Untersuchung nach Art. 251 StPO stelle (bloss) eine erste Befundaufnahme dar, welche in einem Arztbericht (und nicht in einem Gutachten) resultiere (Hansjakob/Graf, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 251 StPO). Erst wenn die erhobenen Befunde einlässlich interpretiert und in Form eines Sachverständigengutachtens dokumentiert werden müssten, seien die Regeln von Art. 184 StPO einzuhalten (Hansjakob/Graf, a.a.O.). Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn vorliegend die Regeln von Art. 182 ff. StPO und insbesondere Art. 184 Abs. 3 StPO Anwendung finden sollten, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen lediglich das Recht ein, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5; 125 V 332 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2; 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3). Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung – wie bereits dargelegt – am 14. Mai 2022 zugestellt. Sie hatte damit spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Umstand, dass die Untersuchung durch Dr. B. vorgenommen werden würde. Auch war in der Verfügung der Gegenstand der Untersuchung konkret umschrieben. Dass sich die Beschwerdeführerin, welche im Rechtshilfeverfahren seit dem 17. Mai 2022 anwaltlich vertreten war (vgl. Verfahrensakten, pag.”
“Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie nach Art. 58 Abs. 1 StPO sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene Person Stellung zum Ausstandsgesuch. Diese Stellungnahme dient der Sachaufklärung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen sowie der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Die Strafbehörden müssen deshalb auch sicherstellen, dass die gesuchstellende Person Gelegenheit hat, sich zu einer Stellungnahme der betroffenen Person zu äussern (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 1B_161/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.1; 1B_649/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Trägt eine Partei eine detaillierte Honorarnote vor und kürzt die Behörde oder das Gericht daraus hergeleitete Kostenpositionen, hat es kurz darzulegen, welche Aufwandsposten inwiefern und weshalb als ungerechtfertigt gelten. Ist der Honoraranspruch hingegen nicht substanziiert vorgetragen, besteht keine Pflicht, sich zu jeder einzelnen Position detailliert auseinanderzusetzen oder für jede einzelne Kürzung eine separate, ausführliche Begründung zu liefern.
“Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die angefochtene Verfügung genüge der von Art. 29 Abs. 2 BV geforderten Begründungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Honorarforderung wesentlich und ausschliesslich mit einer summarischen Begründung pauschal gekürzt. Die Kürzung habe schwergewichtig den Stundenaufwand betroffen, wobei die Beschwerdegegnerin keinerlei Differenzierung zwischen den Kostennoten vorgenommen habe. Eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen von der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte sei ebenfalls nicht erfolgt, womit die angefochtene Verfügung sich als unbegründet erweise und das rechtliche Gehör verletze.”
“In seiner Beschwerde an das Bundesgericht behauptet dieser nicht, ihm sei nicht bekannt gewesen, auf welchen Pauschalbetrag die Vorinstanz in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung festsetzt. Darüber hinaus bestreitet er zwar, seinen Honoraranspruch nicht substanziiert begründet zu haben. Erstens erhebt er in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrüge, zweitens bleiben seine Ausführungen ohnehin appellatorisch und vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht umzustossen. So führt er lediglich aus, er habe mit Einreichen der Kostennote angemerkt, dass nur ein Bruchteil der Telefonate überhaupt aufgeführt worden sei und überdies die Situation ab November 2022 dargestellt, womit die Aufwandpositionen detailliert begründet worden seien. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach er seinen Aufwand gerade nicht substanziiert begründet hat. Folglich war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit den Aufwandpositionen in der Honorarnote auseinanderzusetzen und einzelne Kürzungen spezifisch zu begründen und ist ihr daher in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen. Weshalb daran etwas ändern sollte, dass die Vorinstanz in den Akten offenbar einzelne Positionen der Honorarnote mit Leuchtstift markiert hat, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären.”
“Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Hat ein Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, welche die einzelnen Auf- wandspositionen näher unterscheidet, und gelangt das Gericht zum Schluss, dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht blei- ben müssen (BGer 8C_278/2020 v.”
Soweit ein schriftliches Verfahren in Betracht fällt, darf eine nicht anwaltlich vertretene Partei nicht ohne Aufklärung über die Alternativen und die Folgen eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung behandelt werden. Fehlt eine solche Information, kann dies den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung bzw. auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV verletzen.
“Die Vorinstanz sei dabei von anerkannten Grundsätzen abgewichen und habe insbesondere den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, die richterliche Frage- Untersuchungspflicht sowie Art. 190 SchKG verletzt. Nach herrschender Lehre und Praxis sei im Fall von Art. 190 SchKG ein schriftliches Verfahren nicht zulässig. Hierauf habe sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufen, was ihr aber als rechtliche Laiin und ohne einschlägige Rechtsbelehrung nicht als Einlassung im engeren Sinne entgegengehalten werden könne. Damit eine Einlassung rechtswirksam sei, müsse die betroffene Partei die Alternative(n) kennen und wissen, worauf sie gegebenenfalls verzichte. In casu gehe es um den Untersuchungsgrundsatz, dessen Schutzfunktion und damit verbundene Vorteile gerade für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Mit der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens ohne Vorladung und Einvernahme, respektive mit der (ohne Erklärung) optional offerierten Verhandlung, habe die Vorinstanz Art. 190 Abs. 2 SchKG und Art. 29 BV verletzt.”
“Die Vorinstanz sei dabei von anerkannten Grundsätzen abgewichen und habe insbesondere den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, die richterliche Frage- Untersuchungspflicht sowie Art. 190 SchKG verletzt. Nach herrschender Lehre und Praxis sei im Fall von Art. 190 SchKG ein schriftliches Verfahren nicht zulässig. Hierauf habe sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufen, was ihr aber als rechtliche Laiin und ohne einschlägige Rechtsbelehrung nicht als Einlassung im engeren Sinne entgegengehalten werden könne. Damit eine Einlassung rechtswirksam sei, müsse die betroffene Partei die Alternative(n) kennen und wissen, worauf sie gegebenenfalls verzichte. In casu gehe es um den Untersuchungsgrundsatz, dessen Schutzfunktion und damit verbundene Vorteile gerade für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Mit der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens ohne Vorladung und Einvernahme, respektive mit der (ohne Erklärung) optional offerierten Verhandlung, habe die Vorinstanz Art. 190 Abs. 2 SchKG und Art. 29 BV verletzt. 2.2 Gemäss Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für Entscheide, die vom Konkursgericht getroffen werden. Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erscheint dieses nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht gemäss Art. 253 ZPO der Gegenpartei Gelegenheit, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Art. 256 Abs. 1 ZPO legt des Weiteren fest, dass das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Damit ist dem Gesetzgeber vorbehalten worden, das Ermessen des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob in einer Summarsache ein mündliches oder schriftliches Verfahren durchgeführt werden kann, einzuschränken. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sieht in Art. 168 SchKG vor, dass bei der ordentlichen Konkursbetreibung eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, was sich zum einen aus der Marginalie der genannten Bestimmung («3.”
“Die Vorinstanz sei dabei von anerkannten Grundsätzen abgewichen und habe insbesondere den verfassungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, die richterliche Frage- Untersuchungspflicht sowie Art. 190 SchKG verletzt. Nach herrschender Lehre und Praxis sei im Fall von Art. 190 SchKG ein schriftliches Verfahren nicht zulässig. Hierauf habe sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufen, was ihr aber als rechtliche Laiin und ohne einschlägige Rechtsbelehrung nicht als Einlassung im engeren Sinne entgegengehalten werden könne. Damit eine Einlassung rechtswirksam sei, müsse die betroffene Partei die Alternative(n) kennen und wissen, worauf sie gegebenenfalls verzichte. In casu gehe es um den Untersuchungsgrundsatz, dessen Schutzfunktion und damit verbundene Vorteile gerade für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Mit der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens ohne Vorladung und Einvernahme, respektive mit der (ohne Erklärung) optional offerierten Verhandlung, habe die Vorinstanz Art. 190 Abs. 2 SchKG und Art. 29 BV verletzt.”
Wird Beteiligten die Teilnahme an einem richterlichen Entsiegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren verweigert, droht dadurch eine formelle Rechtsverweigerung hinsichtlich des Schutzes gesetzlich geschützter Geheimnisse im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
“Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführer verneint und insofern kein Entsiegelungsverfahren einleiten lässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) der Beschwerdeführer ist zu bejahen. Soweit ihnen die Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihnen eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerin verneint und insofern kein Entsiegelungsverfahren einleiten lässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist zu bejahen. Soweit ihr die Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihr eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“248 StPO vorgesehenen Entsiegelungsverfahrens zur Durchsuchung freigegeben und die angerufenen Geheimnisrechte, insbesondere das tangierte Arztgeheimnis, nicht als Entsiegelungshindernis geprüft habe. Diesbezüglich drohe auch eine Verletzung von Art. 13 BV. Was die am 2. Mai 2022 beim Beschwerdeführer sichergestellten Geräte und Datenträger betrifft, ist die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten (Art. 81 BGG) und ein ihm drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) zu bejahen. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Ungültigkeit seines Siegelungsbegehres könnte der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz betreffend gesetzlich geschützte Geheimnisrechte (durch Siegelung bzw. im kontradiktorischen richterlichen Entsiegelungsverfahren) unterlaufen worden sein. Insofern droht ihm eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 1; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3). Der Beschwerdeführer rügt insofern sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung (i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 248 StPO). Ausserdem macht er geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.”
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels – zur Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Gelegenheit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann; unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. zur Vermeidung formaler Verzögerungen) kann auch bei schwerwiegender Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden.
“Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien. Daraus folgt für die entscheidende Behörde auch die Pflicht zur Begründung des Entscheids. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 V 557 E. 3.2.1 und 136 I 229 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.2). Von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann abgesehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Parteien, deren Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern können, die über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage verfügt, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (vgl.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO) umfasst das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, damit sie im Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.”
“Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; je mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E.”
“Die Höhe des Betrages und der Umstand, dass er diesen ohne vernünftigen Grund auf sich getragen habe, erhärte den Verdacht, dass dieses Geld aus einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stammen könnte. Dies gelte es weiter abzuklären, weshalb der Betrag beschlagnahmt werden müsse. Sekundär werde der Betrag zur Deckung allfälliger Bussen oder Verfahrenskosten beschlagnahmt. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den”
Notgroschen: Die Höhe eines schonenden Notgroschens ist individuell festzulegen (u. a. unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheit und familiären Verpflichtungen). Vermögen, das den angemessenen individuellen Notgroschen übersteigt, kann grundsätzlich zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise gewährt werden, etwa wenn vorhandene Mittel den Notgroschen übersteigen, aber nicht ausreichen, um den Prozess vollständig zu finanzieren.
“Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist es der gesuchstellenden Partei - ungeachtet der Art der Vermögensanlage - grundsätzlich zuzumuten, dieses Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1; 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2). Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Es ist zulässig, die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise zu gewähren, und zwar namentlich dann, wenn eine Person zwar über Mittel verfügt, die den ihr zustehenden Notgroschen-Grenzbetrag übersteigen, diese zusätzlichen Mittel zur Finanzierung des Prozesses aber dennoch nicht ausreichen. Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3). Art. 29 Abs. 3 BV räumt indes keinen Anspruch auf Äufnung eines bei Einleitung des Gerichtsverfahrens gar noch nicht vorhandenen Notgroschens ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.4). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1).”
“In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere Bankkonten mit unterschiedlichen Guthaben (Urk. 7 S. 5). Unter anderem führt sie ein Konto bei der Zuger Kantonalbank mit einem Guthaben von Fr. 25'800.--. Damit ist es ihr möglich - selbst unter Gewährung eines praxisgemässen sogenannten «Notgroschens» von Fr. 10'000.-- - die anfallenden Proesskosten von Fr. 600.-- (vgl. E. 6.2) zu bezahlen. Eine Bedürftigkeit, welche zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung berechtigen würde, liegt demnach nicht vor. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen.”
Vor Bundesgericht sind Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) in substanziierter Form zu erheben; die Beschwerde muss sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern und weshalb das Gehör verletzt worden sein soll. Wird diese Substanziierung nicht erbracht, tritt das Bundesgericht auf die Gehörsrügen nicht ein.
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei macht er geltend, ihm sei das Protokoll der Regionalpolizei und sein POLIS-Auszug nicht offengelegt worden, respektive habe er dazu nicht Stellung nehmen können. Zudem sei nicht darauf eingegangen worden, dass er in der Vergangenheit bereits einmal einen Waffenerwerbsschein bessessen habe. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen dasselbe vor wie bereits vor der Vorinstanz, ohne sich aber mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. dort E. 4.7) in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (zu den Rügeanforderungen vor Bundesgericht vorne E. 2.1). Auf die Gehörsrügen kann deshalb nicht weiter eingegangen werden.”
“Der Beschwerdeführer nimmt zunächst auf ein zusammen mit der Beschwerde eingereichtes mehrseitiges Dokument (Beilage 3) Bezug. Er macht geltend, dieses habe er vorinstanzlich im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wohl im Sinne einer Berufungserklärung - ins Recht gelegt. Anschliessend kritisiert er, die Vorinstanz habe festgehalten, dass keine verfahrensrechtlichen Anträge vorlägen, die noch zu behandeln wären. Dies begründet seines Erachtens Willkür und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Nichtigkeit. Diese Rüge zielt ins Leere. So legt der Beschwerdeführer weder dar, dass er überhaupt verfahrensrechtliche Anträge gestellt hätte resp. um welche es sich dabei handeln soll, noch wo in besagter Beilage 3 sich diese finden. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Auf seine Beschwerde kann in diesem Punkt mangels Substanziierung nicht eingetreten werden.”
“Zudem rügt die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen in der Beschwerdeschrift pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Inwiefern das rechtliche Gehör jeweils verletzt sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen des strengen Rügeprinzips genügenden Weise (vgl. E. 2.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
“Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen Treu und Glauben und das rechtliche Gehör. Inwiefern das angefochtene Urteil Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) verletzt haben soll, begründet die Beschwerdeführer nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, worin die Vertrauensgrundlage bestehen soll und inwiefern sie nachteilige Dispositionen getroffen habe, welche sie nicht mehr rückgängig machen könne (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1). Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern vorliegend das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein soll. Beide Rügen genügen den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (vgl. E. 3.2 oben) nicht, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in diesen Punkten nicht einzugehen ist.”
Bei einer Gehörsverletzung führt dies grundsätzlich zur Gutheissung des Rechtsmittels. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann jedoch abgesehen werden, wenn eine solche Rückweisung zu einem rein formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde oder wenn die Partei kein schützenswertes Interesse an einer Rückweisung darlegt.
“Ob hierin eine - von der Beschwerdeführerin bestenfalls implizit geltend gemachte - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus folgenden Begründungspflicht vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1), kann hier jedoch offenbleiben. Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welches schützenswerte Interesse sie an einer Rückweisung an die Vorinstanz ohne materielle Prüfung (BGE 149 I 91 E. 3.2) haben soll (Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2.1). Zum anderen würde eine solche Rückweisung, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen; zur Ergänzung des unvollständig festgestellten Sachverhalts durch das Bundesgericht vgl. BGE 147 V 359 E. 4.5.1; 143 V 19 E. 6.1.3).”
“Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Art. 29 Abs. 2 BV, was grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde führt (BGE 144 I 11 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann von einer Rückweisung jedoch abgesehen werden, wenn diese zu einem reinen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). So verhält es sich vorliegend mit Blick auf das Nachfolgende (nicht publ. E. 5).”
“Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Art. 29 Abs. 2 BV, was grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde führt (BGE 144 I 11 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann von einer Rückweisung jedoch abgesehen werden, wenn diese zu einem reinen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; 137 I 195 E. 2.3.2). So verhält es sich vorliegend mit Blick auf das Nachfolgende (E. 5).”
“Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachträglich gewährt werden kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23.”
“Der Beschwerdeführer hat die rechtlichen Umstände des unbedingten Replikrechts grundsätzlich korrekt, allerdings nicht vollständig dargestellt (act. 2 S. 6). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, - 6 - dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhe- bung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu ei- nem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt.”
“Eine Prüfung in der Sache führt zum Ergebnis, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt dem Beschwerdeführer bekannt war und dass die Vorinstanz die laienhaften Beschwerdevorbringen umfassend beurteilt und ihren Entscheid hinreichend begründet. Sie gewährleistet damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde erweist sich in der Sache als aussichtslos. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung würde zu einem blossen formalistischen Leerlauf führen. Davon ist abzusehen. Es besteht kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.”
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, dass ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung gilt der Zeitpunkt des damals letztinstanzlichen kantonalen Entscheids.
“Wurde eine aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen des Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben in dessen Heimat zu pflegen, und er sich während einer angemessenen Zeitdauer seit dem Widerruf der Bewilligung im Ausland bewährt bzw. klaglos verhalten hat (vgl. Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5; 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2).”
“Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; vgl. auch BGE 120 Ib 42 E. 2b mit Hinweisen). Wurde die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Verwaltungsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die ausländische Person während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung) im Ausland bewährt hat (vgl. Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 5.1). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verliess, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteile 2C_875/2021 vom 26. November 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; je mit Hinweis). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt (Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids - hier des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.”
“Formell rechtskräftige erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen, die von keiner Rechtsmittelinstanz überprüft worden sind, entfalten grundsätzlich keine materielle Rechtskraft (Urteile 9C_8/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2; 2C_495/2015 vom 13. April 2016 E. 5.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 9 und 27; MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. 2021, Rz. 69 ff. S. 38 ff.). Es ist den Verwaltungsbehörden erlaubt, ihre Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung zu ziehen. Sie sind dazu angehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt (Urteile 1C_229/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1; 1C_118/2012 vom 2. November 2012 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Überdies ergibt sich bereits gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 1C_229/2021 vom 5. November 2021 E. 2.1, 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es ist dabei aber grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Urteil 1C_428/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht allerdings nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E.”
“Das Bundesgericht hat in einer weit zurückreichenden Praxis aus Art. 4 aBV unter qualifizierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision abgeleitet (vgl. BGE 109 Ib 246 E. 4 S. 250 ff.; 113 Ia 146 E. 3a S. 151 f.; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist unter der neuen Bundesverfassung weitergeführt worden. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nunmehr aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 S. 137). Ein Anspruch auf Neubefassung wegen einer wesentlichen Änderung der rechtserheblichen Sachumstände besteht praxisgemäss nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteil 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings ist es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. oben, E. 1.2). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Recht prüft es i.d.R. nur unter Willkürgesichtspunkten; gleiches gilt für die Auslegung des kommunalen Bebauungsplans bzw. der Baubewilligung.”
Vorinstanzliche Behörden dürfen nicht willkürlich von früheren Entscheiden abweichen. Ein Abweichen ist nur mit neuen, wichtigen Erkenntnissen gerechtfertigt; werden solche nicht dargetan und berücksichtigt die Behörde frühere Entscheide nicht, kann dies den Anspruch auf ein rechtmässiges und faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzen.
“Vielmehr habe sie einen neuen Entscheid getroffen und dabei unzulässigerweise materiell zum Teil auf den nichtigen Entscheid des UVEK abgestellt, obwohl keine neuen wichtigen Erkenntnisse vorgelegen hätten, welche ein Abweichen von der früheren Verfügung erforderlich gemacht hätten. Faktisch habe die VK STENFO damit auch das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 missachtet und sei in Willkür verfallen, indem sie sich von Beurteilungen des in der Sache unzuständigen UVEK habe leiten lassen und die mit der nichtigen Verfügung des UVEK vorgenommenen Erhöhungen zu einem erheblichen Teil umgesetzt habe. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 hätte das Verfahren so weitergeführt und zum Abschluss gebracht werden müssen, dass der Beschwerdeführerin aus der gesetzwidrigen Kompetenzzuweisung in der SEFV keine Nachteile erwüchsen. So sei die VK STENFO indessen nicht vorgegangen, sondern sie sei unter unkritischem Einbezug der vorwiegend politisch motivierten Argumente des unzuständigen UVEK in ihrer Verfügung vom 10. März 2021 von ihrem Zwischenentscheid vom 20. Dezember 2017 abgewichen und habe damit auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein rechtmässiges und faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Beschwerdeschrift, S. 39 - 62 Rz 95 - 146).”
Bei Änderungen der bereits besetzten Zusammensetzung des Spruchkörpers gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass das Gericht die Parteien über beabsichtigte Auswechslungen und die dafür geltend gemachten Gründe informiert. Erst wenn diese Gründe bekannt sind, obliegt es den Parteien, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten oder allenfalls Ausstandsgründe vorzubringen. Werden die Gründe im angefochtenen Entscheid nicht mitgeteilt, ist vorrangig eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu prüfen; die Frage der richtigen Zusammensetzung des Gerichts ist erst in der zweiten Stufe zu beurteilen.
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In Zivilverfahren ergibt sich der Anspruch direkt aus Art. 53 Abs. 1 ZPO (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf Begründung des Entscheids. Dieser Anspruch erlaubt es den Parteien zu prüfen, ob sich die Behörde von unsachlichen Motiven hat leiten lassen, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Gerichtspersonen und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Es ist nicht Sache der Parteien, nach möglichen Einwendungen gegen die Änderung des Spruchkörpers zu forschen, die sich nicht aus den öffentlich zugänglichen Informationen ergeben (BGE 142 I 93 E. 8.2; 140 I 240 E. 2.4; Urteil des BGer 4A_105/2017 vom 2.”
“Regeste: Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV; Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Wird vor der Rechtsmittelinstanz beanstandet, der Wechsel im Spruchkörper der Vorinstanz habe geändert, ohne dass die Gründe dafür im angefochtenen Entscheid angegeben seien, ist vorab eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Erst in zweiter Linie, wenn die Gründe für die Änderung bekannt sind, kann die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf richtige Zusammensetzung des Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV beurteilt werden (E. 9.2). Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Gerichtspersonen und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn den Parteien die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihnen, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Vorliegend Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, im Beschwerdeverfahren aber geheilt (E. 9.3 f.). Die Auswechslung der zuständigen Gerichtspräsidentin verletzt die Garantie der Parteien auf eine verfassungsmässige Richterin nicht, da mit dem Mutterschaftsurlaub zweifellos ein sachlicher Grund für den Wechsel vorliegt. Allfällige Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte Gerichtspräsidentin hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringen müssen (E.”
“Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, das Regionalgericht habe die Gründe für die Änderung des Spruchkörpers nicht bekanntgegeben, rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies ist vorab zu prüfen. Erst in zweiter Linie, wenn die Gründe für die Änderung bekannt sind, kann die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht beurteilt werden (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. Urteil des BGer 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 3.3).”
Im öffentlichen Beschaffungswesen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt sein. Insbesondere sind Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse vertraulich zu behandeln; gestützt auf die Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in Konkurrenzangebote. Hingegen sind solche Informationen offenzulegen, die für die Entscheidungsfindung massgeblich sind (z. B. Referenzauskünfte), und diese können auch im Rechtsmittelverfahren zugänglich gemacht werden, soweit keine schutzwürdigen Geheimnisse betroffen sind.
“Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht auf Akteneinsicht gilt nicht absolut und kann aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung kommt insbesondere im öffentlichen Beschaffungswesen zum Tragen (vgl. Art. XIV Abs. 3 GPA in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 1996 609 ff.; AS 2020 6493]; Art. 11 lit. g IVöB 2001; § 26 aVöB/TG, wonach eingereichte Unterlagen, soweit Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden müssen und ohne das Einverständnis des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gegeben werden dürfen). Rechtsprechungsgemäss besteht kein Recht auf Einsicht in Konkurrenzangebote, wohl aber in die Referenzauskünfte, auf welche die Vergabestelle abstellen möchte; dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 139 II 489 E. 3.3; Urteile 2C_445/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.5; 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5).”
“f BeschG muss die Vergabestelle die Vertraulichkeit der Unterlagen von Konkurrenten beachten, soweit diese Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die entsprechenden Angaben sind mit Ausnahme des Offertöffnungsprotokolls und der nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen zu schützen. Damit hat der kantonale Gesetzgeber die Vertraulichkeit der Informationen gemäss Art. 11 lit. g IVöB im kantonalen Recht weiter konkretisiert. Auch § 17 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (VRöB) sieht vor, dass die eingereichten Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden müssen und nicht ohne Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage Dritten bekannt gemacht werden dürfen (BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496). Die Vertraulichkeit der Offerten zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber begrenzt damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. zur analogen Rechtslage im Zivilprozess Art. 156 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; dazu Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 156 N 4 ff.). Die IWB weisen zu Recht darauf hin, dass die Detailauswertungen des Angebots der Beigeladenen und die entsprechenden Messergebnisse Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zulassen und daher der Rekurrentin nicht offengelegt werden können. Die IWB haben in der Rekursantwort die wesentlichen Angaben aus diesen Messungen und der Evaluation ausführlich dargelegt. Dazu konnte sich die Rekurrentin in der Replik äussern. Damit ist der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör gewahrt. Ob die Bewertung rechtskonform vorgenommen worden ist, ist auf materieller Ebene zu prüfen.”
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Übersetzung von Akten zwischen Amtssprachen. Übersetzungen können jedoch im Einzelfall ausnahmsweise anzuordnen sein, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eines fairen Verfahrens erforderlich ist; dies gilt insbesondere für nicht anwaltlich vertretene Parteien, die die Verfahrenssprache oder die gewählte Amtssprache nicht beherrschen.
“Akten in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache müssen grundsätzlich nicht übersetzt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein genereller Anspruch auf Übersetzung von Akten von einer Amtssprache in eine andere Amtssprache ableiten (BGE 131 V 35 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; vgl. auch Urteil des BVGer F-3036/2020 vom 20. Januar 2022 E. 3.3.8). Dies gilt auch für Rechtsschriften von anderen Verfahrensbeteiligten, solange sie in einer Amtssprache verfasst sind. Im Verwaltungsverfahren ist es damit grundsätzlich Sache der Partei, die eine Verfahrenssprache nicht versteht, die Akten in eine ihr verständliche (Amts-)Sprache zu übersetzen (BGE 131 V 35 E. 3.3). Das Bundesgericht betont jedoch, dass Art. 33a VwVG in engem Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechten steht und den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren konkretisiert (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; vgl. Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 8). Übersetzungen von Verfahrensakten können deshalb im Einzelfall ausnahmsweise notwendig sein, um ein faires Verfahren zu garantieren respektive zur Wahrung der Verfahrensgrundsätze. Entsprechend sieht Art. 33a Abs. 4 VwVG vor, dass die Behörde eine Übersetzung anordnet, wo dies nötig ist. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache oder die von der Gegenpartei für ihre Verfahrensschriften gewählte Amtssprache nicht, hat die Behörde deshalb die Übersetzung der Schriftstücke und mündlichen Äusserungen anzuordnen, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 31; Pfisterer, Kommentar VwVG, Art. 33a Rz. 69 f.; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, Kommentar VwVG, 2022, Art.”
“Akten in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache müssen grundsätzlich nicht übersetzt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich kein genereller Anspruch auf Übersetzung von Akten von einer Amtssprache in eine andere Amtssprache ableiten (BGE 131 V 35 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; vgl. auch Urteil des BVGer F-3036/2020 vom 20. Januar 2022 E. 3.3.8). Dies gilt auch für Rechtsschriften von anderen Verfahrensbeteiligten, solange sie in einer Amtssprache verfasst sind. Im Verwaltungsverfahren ist es damit grundsätzlich Sache der Partei, die eine Verfahrenssprache nicht versteht, die Akten in eine ihr verständliche (Amts-)Sprache zu übersetzen (BGE 131 V 35 E. 3.3). Das Bundesgericht betont jedoch, dass Art. 33a VwVG in engem Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechten steht und den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren konkretisiert (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; vgl. Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 8). Übersetzungen von Verfahrensakten können deshalb im Einzelfall ausnahmsweise notwendig sein, um ein faires Verfahren zu garantieren respektive zur Wahrung der Verfahrensgrundsätze. Entsprechend sieht Art. 33a Abs. 4 VwVG vor, dass die Behörde eine Übersetzung anordnet, wo dies nötig ist. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache oder die von der Gegenpartei für ihre Verfahrensschriften gewählte Amtssprache nicht, hat die Behörde deshalb die Übersetzung der Schriftstücke und mündlichen Äusserungen anzuordnen, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 31; Pfisterer, Kommentar VwVG, Art. 33a Rz. 69 f.; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, Kommentar VwVG, 2022, Art.”
Art. 29 Abs. 2 BV verbietet einen überspitzten Formalismus. Bei relativ geringfügigen Mängeln, die den Zweck der Formvorschrift nicht ernstlich beeinträchtigen, kann vom Ausschluss der Offerte abgesehen und eine Frist zur Nachreichung gewährt werden. Liegt ein schwerer Mangel vor oder würde die Nachreichung das Preis‑/Leistungsverhältnis beeinflussen, ist eine Nachreichung unzulässig und das Angebot auszuschliessen.
“b IVöB kann eine Anbieterin von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden, wenn ihr Angebot der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht. Die Übereinstimmung der Offerte mit der Ausschreibung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Zuschlag; Angebote, die der Ausschreibung nicht entsprechen, müssen ausgeschlossen werden. Dabei ist die Offerte so zu beurteilen, wie sie eingereicht worden ist; eine nachträgliche Änderung des Angebots ist, abgesehen von der Berichtigung von offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern, unzulässig (Art. 38 Abs. 1 IVöB). Damit gewährleistet ist, dass keine Anbieterin bevorteilt wird und die Vergabebehörde über eine möglichst klare, übersichtliche und vergleichbare Ausgangslage bei der Zuschlagserteilung verfügt, rechtfertigt es sich, an das Erfordernis der Ausschreibungskonformität einen relativ strengen Massstab anzulegen. Zu berücksichtigen bleibt aber in jedem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV[25] sowie das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus. Daher soll vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird.[26] Die Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen geben vor, ob ein Angebot vollständig ist oder nicht. Bei schweren Mängeln und wenn eine Nachreichung von fehlenden Unterlagen Auswirkungen auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte hat, ist die Nachreichung unzulässig und das Angebot ist vom Verfahren auszuschliessen. Liegt jedoch kein schwerer Mangel vor und hat die Nachreichung von Unterlagen keinen Einfluss auf den Preis der Offerte, kann eine Frist für die Nachreichung fehlender Unterlagen gewährt werden.[27] Damit ein Angebot gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b IVöB ausgeschlossen werden kann, ist die sichere Kenntnis der Auftraggeberin über den Sachverhalt, welcher zum Ausschluss führt, notwendig.”
Art. 29 BV kann die Zulassung nachträglicher Baugesuche bzw. die Wiedererwägung von Verfügungen tragen, wenn keine Identität mit der bereits rechtskräftig entschiedenen Frage besteht oder wenn neue Umstände bzw. Änderungen das zuvor festgestellte Baurechtswidrige beheben (vgl. Rechtsprechung und Lehre). Kantonales Verfahrensrecht regelt die Verfahrensmodalitäten (z. B. Fristen, Wiedererwägung/Wiederaufnahme), wobei es den verfassungsmässigen Anspruch auf Eintreten nicht übersteigen darf.
“Demgegenüber vermögen bloss auf Zeitgewinn ausgerichtete materiell aussichtslose Eingaben einer Vollstreckung von Wiederherstellungsmassnahmen nicht entgegenzustehen (vgl. BGer 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist ein nachträgliches Baugesuch also dann, wenn über das Bauvorhaben bzw. die massgebende Frage bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Dieser Ausschluss setzt aber Identität des entschiedenen Punktes mit dem nachträglichen Begehren voraus, wobei rechtlich unmassgebliche Abweichungen nicht in Betracht fallen. Keine Identität besteht und ein nachträgliches Baugesuch ist zuzulassen, wenn das neue Projekt Änderungen aufweist, mit welchem die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Baurechtswidrigkeit behoben werden soll. Ebenso, wenn der Gesuchsteller sich auf einen bisher nicht geltend gemachten Ausnahmegrund beruft; oder wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid geändert haben. Im letzten Fall läuft das nachträgliche Baugesuch im Grunde genommen darauf hinaus, gestützt auf Art. 29 BV und Art. 27 VRP eine Wiedererwägung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsverweigerung (hier: mitsamt Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) zu erwirken (vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, N 8 und 15 zu Art. 46 BauG BE, BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; BGer 1C_151/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 120 Ib 42 E. 2b, BGer 1C_8/2009 vom 20. Mai 2019 E. 5.2, GVP 1996 Nr. 104, C. Kägi, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 159 PBG, Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3304 und 3306, Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N 76 ff. und § 31 N 36 ff., Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 1687a, Kölz/häner/bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1192 f., A. Baumann, in: derselbe/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 125 zu § 60 BauG AG, B.”
“dann wieder aufzunehmen, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die sie im früheren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. Das Begehren um Wiederaufnahme ist gemäss Art. 26 Abs. 2 VRPG/AR innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung, bei der verfügenden Behörde schriftlich einzureichen. Der Entscheid über ein Wiederaufnahmebegehren sowie die neue Verfügung sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung (Art. 26 Abs. 3 VRPG/AR). Gemäss Art. 27 Abs. 1 VRPG/AR kann eine Partei die Verwaltungsbehörde zudem jederzeit um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen, wobei Wiedererwägungsgesuche keinen Anspruch auf Eintreten begründen und den Fristenlauf nicht hemmen (Abs. 2). Die Regelung von Art. 27 Abs. 1 VRPG/AR entspricht grundsätzlich der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsbehörden unter den genannten Voraussetzungen gestützt auf Art. 29 BV ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen können.”
“Für die Zulässigkeit des Gesuches genügt es, dass die Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substantiiert behauptet werden. Ob neue, rechtserhebliche Tatsachen vorliegen, ist dabei im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu behandeln. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten. Diesfalls reduziert sich die Wiedererwägung auf einen blossen Rechtsbehelf (vgl. dazu BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5; BGer 1C_185/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1; VerwGE B 2013/55 vom 14. Mai 2014 E. 3.5 je mit Hinweisen; Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3850-3852, 3855, 3894 f.; A. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 58 VwVG; G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N 38 zu Art. 29 BV; M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 17 zu Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d VRG ZH, und bereits U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 171 ff.). In Bezug auf den Rechtsanspruch auf Wiedererwägung gehen Art. 4 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1; KV) und Art. 27 Abs. 1 VRP nicht über den bundesverfassungsmässigen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch hinaus (vgl. VerwGE B 2019/126 vom 1. Dezember 2019 E. 2.1; VerwGE B 2019/30 vom 6. Juni 2019 E. 2.1; VerwGE B 2018/228 vom 10. Mai 2019 E. 2.1; VerwGE B 2017/32; B 2017/33 vom 6. August 2018 E. 3.1.2; VerwGE B 2017/244 vom 17. Januar 2018 E. 2; VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015 E. 2 je mit Hinweisen; T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.”
Wurde eine Nachfrist einmal gewährt und ausdrücklich als «nicht verlängerbar» bezeichnet, kann die Vorinstanz eine weitere Erstreckung ablehnen. In der entschiedenen Sache hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, dass aus seinen verfassungsmässigen Rechten (insbesondere Art. 29 Abs. 1 BV) ein Anspruch auf weitere Fristerstreckung bestehe.
“Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie sein Gesuch um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung der verlangten Unterlagen abgewiesen hat, ist folgendes festzuhalten: Dem angefochtenen Urteil sowie dem Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Belege mit Verfügung vom 31. Januar 2024 bereits einmal erstreckt worden war, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine nicht verlängerbare Nachfrist handle. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern sich aus den von ihm erwähnten verfassungsmässigen Rechten oder dem massgebenden kantonalen Recht ein Anspruch auf eine weitere Fristerstreckung ergeben soll. Seine Ausführungen genügen somit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 4.1 hiervor).”
“Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie sein Gesuch um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung der verlangten Unterlagen abgewiesen hat, ist folgendes festzuhalten: Dem angefochtenen Urteil sowie dem Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Belege mit Verfügung vom 31. Januar 2024 bereits einmal erstreckt worden war, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine nicht verlängerbare Nachfrist handle. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern sich aus den von ihm erwähnten verfassungsmässigen Rechten oder dem massgebenden kantonalen Recht ein Anspruch auf eine weitere Fristerstreckung ergeben soll. Seine Ausführungen genügen somit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 4.1 hiervor).”
Verfahrenssistierungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Ausnahme. Im Zweifel hat das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) Vorrang und setzt der Aussetzung Grenzen; deshalb ist eine Sistierung nur bei zureichenden sachlichen Gründen (z. B. präjudizielle Hängigkeit eines anderen Verfahrens, prozessökonomische Gründe) mit Zurückhaltung anzuordnen.
“Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich aus dem Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist beziehungsweise das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (zum Ganzen: BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 je mit Hinweisen; Vogelsang, a.a.O, Art. 314 StPO N 9, 15a).”
“Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2).”
“Nach der Rechtsprechung stellt die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme dar. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 5A_263/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Verfahren kann sistiert werden, wenn dies zweckmässig erscheint. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]; zum Ganzen: Verfügung 4A_507/2024 vom 11. November 2024 E. 2 mit Hinweisen).”
“Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; 119 II 386 E. 1b; Urteile 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1; 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1). Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Fragen beschäftigen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. In diesem Sinne ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV hinzunehmen (vgl. auch BGE 141 III 549 E. 6.5).”
“Die Sistierung des Verfahrens steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) und soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4). Da eine Beschwerde so zu entscheiden ist, wie sich die Sachlage zurzeit ergibt, besteht in der Regel kein Anlass, die weitere Entwicklung abzuwarten und ein Verfahren zu sistieren (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.207).”
Prüfungsumfang: Wird gerügt, der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei verletzt, prüft das Bundesgericht rechtlich frei, ob die zur Bestimmung der Bedürftigkeit gewählten Kriterien zutreffend sind. Soweit die Vorinstanz tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt.
“Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. a ZPO zutreffend gewählt worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden (E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2).”
“Ist das Bundesgericht mit der Rüge befasst, der verfassungsmässige (Minimal-) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei verletzt, so prüft es hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit nach überkommener Rechtsprechung frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 1790 E. 3a; 119 Ia 11 E. 3a; 103 Ia 100). Dasselbe gilt im Fall, da eine eindeutige Verletzung von Art. 117 Bst. a ZPO geltend gemacht wird (Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 2.3). Entsprechend kann es der Beschwerdeführerin auch unter der Herrschaft von Art. 98 BGG nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung ihrer Bedürftigkeit lediglich eine Verletzung von Art. 117 ff. ZPO geltend macht und keine Verfassungsrüge erhebt. Denn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 4D_62/2015 vom 9. März 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 III 138). Eine Verletzung von Art. 117 ZPO stellt zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dar (Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3). Daher ist auf die erhobenen Beanstandungen ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV einzugehen (vgl. Urteil 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.1). Im Übrigen ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1), was nach Massgabe des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) präzise geltend zu machen ist (BGE 133 III 439 E. 3.2).”
“Das Bundesgericht prüft in rechtlicher Hinsicht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12 E. 2.3 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).”
In kartellrechtlichen Verwaltungssanktionen gelten strafprozessuale Garantien nach Art. 29 Abs. 1 BV grundsätzlich; sie werden aber nicht absolut und nicht immer mit voller Strenge angewendet.
“Verwaltungssanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG haben einen strafrechtsähnlichen Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. E. 15.1), weshalb die strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung auf Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Dementsprechend ist auch der nemo tenetur-Grundsatz in entsprechenden Verfahren, die Verwaltungsverfahren sind (BGE 145 II 259 E. 2.6.2), grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.1, Boykott Apple Pay; BGE 139 I 72 E. 2.2.2, Publigroupe; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly; BVGE 2011/32 E. 4.2, 5.7.2, Swisscom Terminierungsgebühren; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 81 ff., 90 ff., Swisscom ADSL). Dieser Grundsatz umfasst das Recht einer angeschuldigten Person, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.2.1, Autohalter). Er dient der Zwecksetzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein faires Verfahren zu gewährleisten und steht in einem engen Zusammenhang zur Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK (zu Rechtscharakter und Rechtsgrundlage vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 94 ff., Swisscom ADSL). Bei natürlichen Personen ist der Grundsatz Ausfluss der Menschenwürde. Bei juristischen Personen soll er demgegenüber vorab die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung sicherstellen (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.2 f., Boykott Apple Pay; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly). Die strafprozessualen Garantien gelten jedoch nicht absolut und gelangen im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren auch nicht mit voller Strenge zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 2.1.1, 5.3.2, Nikon; in diesem Sinne EGMR, Jussila/Finnland, Urteil vom 23. November 2006, Nr. 73053/01, § 45). Denn das Verfahrensrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen.”
Teilweise anonymisierte (teilanonymisierte) Kopien können trotz Abdeckungen die Qualität eines Rechtsöffnungstitels behalten. Das Gericht oder die Gegenpartei kann bei begründeten Zweifeln die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen. Ein überspitzter Formalismus darf allerdings nicht grundsätzlich zur Verweigerung der Anerkennung führen; Abdeckungen, die zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommen wurden und nicht entscheidrelevant sind, stehen der Qualifikation als Rechtsöffnungstitel nicht zwingend entgegen.
“Da das Bundesgericht die Veranlagung des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt und keine Neuveranlagung angeordnet oder vorgenommen habe, müssten die Gesuchsteller für die Vollstreckung der Steuerforderungen gegenüber dem Ge- suchsgegner somit keine neuen Schlussrechnungen ausstellen (Urk. 69 S. 9 E. III/2.3). Neben dem Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels – so die Vorinstanz weiter – habe das Rechtsöffnungsgericht auch dessen Authentizität von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO reiche die Einreichung einer blossen Ko- pie eines Rechtsöffnungstitels zur Erteilung der Rechtsöffnung grundsätzlich aus. Das Gericht oder die Gegenpartei könne aber die Ein- bzw. Nachreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Abgedeckte Stellen auf einer nicht im Original eingereich- ten, mittels Kopierapparat erzeugten Abbildung einer Urkunde vermöchten zwar im konkreten Einzelfall Zweifel an deren Übereinstimmung mit dem Original zu begründen, im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 BV und Art. 52 ZPO jedoch nicht deren Charakter als Kopie zu zerstören. Abge- sehen von den Abdeckungen bestreite der Gesuchsgegner die Authentizität bzw. inhaltliche Übereinstimmung der eingereichten Urteilskopien bezüglich der Origi- nale nicht. Er mache lediglich geltend, dass infolge Teilanonymisierung ein un- vollständiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Tatsächlich hätten die Gesuchsteller das als Rechtsöffnungstitel dienende Bundesgerichtsurteil sowie die ihm zugrun- de liegenden Entscheide zunächst als Kopien in teilanonymisierter Form – mit Abdeckungen an insgesamt zehn Stellen – ins Recht gereicht. Es sei offensicht- - 9 - lich, dass die abgedeckten Stellen vorliegend nicht entscheidrelevant und zum Schutze Dritter vor unverhältnismässiger Preisgabe personenbezogener Daten vorgenommen worden seien. Dem als Kopie eingereichten Urteil des Bundesge- richts könne deshalb trotz Unvollständigkeit infolge Teilanonymisierung die Quali- tät eines Rechtsöffnungstitels beigemessen werden.”
Art. 29 Abs. 2 BV gewährt Kandidatinnen und Kandidaten im Prüfungsbereich ein Recht auf Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen, soweit diese Einsicht erforderlich ist, um die Beurteilung nachvollziehen zu können. Prüfungsentscheide unterliegen einer Begründungspflicht; bei Prüfungen kann diese auch mündlich erfolgen, sofern die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgereicht und zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben wird. Einschränkungen der Möglichkeit, Kopien oder Fotografien zu erstellen, sind unter Umständen zulässig (z. B. wenn nur Einsicht vor Ort und Notizen gestattet werden).
“Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2). 3.3 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2023 eine Prüfungseinsicht durchführte, bei der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in alle drei abgenommenen Prüfungsleistungen zum Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sowie die dazugehörigen Musterlösungen nehmen konnte. Die Rechtsvertreterin war fast zwei Stunden anwesend und durfte Notizen anfertigen sowie Fragen stellen. Hingegen wurde es ihr unbestrittenermassen nicht erlaubt, Kopien oder Fotografien zu erstellen. 3.4 3.4.1 Betreffend die Fallstudie als dritten Leistungsnachweis ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Rekursverfahrens die vollständige vom Beschwerdeführer angefertigte Fallstudie einreichte.”
“Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch nachvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 4.2). 3.3 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2023 eine Prüfungseinsicht durchführte, bei der eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in alle drei abgenommenen Prüfungsleistungen zum Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sowie die dazugehörigen Musterlösungen nehmen konnte. Die Rechtsvertreterin war fast zwei Stunden anwesend und durfte Notizen anfertigen sowie Fragen stellen. Hingegen wurde es ihr unbestrittenermassen nicht erlaubt, Kopien oder Fotografien zu erstellen. 3.4 3.4.1 Betreffend die Fallstudie als dritten Leistungsnachweis ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Rekursverfahrens die vollständige vom Beschwerdeführer angefertigte Fallstudie einreichte.”
Zur Geltendmachung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wegen Rechtsverzögerung sind qualifizierte, konkrete Darlegungen erforderlich; blosse Einreichungen, pauschale Vorwürfe oder eine schlichte Hinweis auf die Verfahrensdauer ohne konkrete Aktenbelege genügen nicht.
“In seiner Eingabe vom 26. November 2023 weist der Beschwerdeführer auf zwei als "Genugtuungsentschädigungsklagen" bezeichneten Eingaben hin, die er am 4. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingereicht habe, und behauptet einzig, dass bisher noch keine Verfahren eröffnet, keine Empfangsbestätigungen versandt und keine Prozessnummern vergeben worden seien. Diese Ausführungen reichen indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor) darzutun, dass die Vorinstanz das Verfahren über Gebühr hinausgezögert oder nicht an die Hand genommen und somit seinen Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt habe. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht eine formelle Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung begangen haben soll, zumal dieses in seinem Antwortschreiben an das Bundesgericht ausführt, dass es ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 2023 in dieser Angelegenheit (mit einer Kopie zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer) an die zuständige Behörde weitergeleitet habe.”
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem vor, das Verfahren verschleppt und eine Rechtsverzögerung begangen zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). Dabei genügt es nicht, wie es die Beschwerdeführerin tut, auf die bisherige Verfahrenslänge hinzuweisen, zumal für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer verschiedene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 144 II 486 E. 3.2). Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich bereits nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, ob es sich dabei um eine eigenständige Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) handeln oder ob die Rüge der Rechtsverzögerung lediglich der Begründung ihrer Beschwerden gegen die beiden Zwischenentscheide dienen soll. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 29. Mai 2024, mit welcher eine Schlussverhandlung angesetzt wurde und welche, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, "das Fass zum Überlaufen" gebracht und sie dazu veranlasst habe, "beim Bundesgericht Schutz zu suchen", geeignet sein soll, die von ihr behauptete Rechtsverzögerung zu begründen.”
“Indem sie dies unterlassen und die Vorinstanz eine Korrektur versäumt habe, könne ein solches Verfahren nicht als fair i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wiederholt mit dieser Rüge im Wesentlichen den bereits unter dem Titel der Gehörsverletzung vorgetragenen Standpunkt zur Benachteiligung durch eine mangelhafte Zustellung. Indem er den Auffangtatbestand des Fairness-Gebots anruft, kommt er indes auch nicht zum Ziel. Soweit den Vorbringen überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, erschöpfen sie sich im pauschalen Vorwurf, die Erstinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen. Dieser Vorwurf findet weder in den vorinstanzlichen Feststellungen noch in den Akten eine Stütze. Der Umstand, dass die Erstinstanz im Begleitschreiben der zweiten Zustellung eine Auskunft zum Fristenlauf erteilte, der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis von der Auskunft hatte und gleichwohl diese Rüge erhebt, setzt ihn vielmehr selbst diesem Vorwurf aus. Damit hat es unter dem Titel des Fairness-Gebots auch sein Bewenden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.”
“Die Anklagekammer hat mit der angefochtenen Verfügung keinen Entscheid über das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gefällt. Ein anfechtbarer Entscheid liegt deshalb nicht vor, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Rechtsverzögerung geltend machen will, weil die Anklagekammer noch nicht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. über die Beschwerde selbst entschieden habe, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Anklagekammer verpflichtet sein sollte, umgehend nach Erhalt der Beschwerde vom 30. Januar 2023 einen Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung oder über die Beschwerde selbst zu fällen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Anklagekammer den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.”
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ergibt sich in der Verwaltungsjustiz eine Pflicht, bei Augenscheinen und vergleichbaren entscheidrelevanten Augensprüchen die wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren. Soweit Parteien ein Gerichtsgutachten beantragen und die Instanz darauf verzichtet, hat die Entscheidinstanz zumindest kurz darzulegen, weshalb ein Gutachten nicht eingeholt worden ist, damit das rechtliche Gehör gewahrt bleibt.
“April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 142 I 86 E. 2.2). Jedenfalls in Verwaltungsjustizverfahren ergibt sich aus dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (BGE 142 I 86 E. 2.3). Art. 29 BV ist als allgemeine Verfahrensgarantie auch im Verwaltungsverfahren zu beachten; allerdings schliesst dies eine weniger strenge Handhabung der Protokollierungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht von vornherein aus, zumal der Sachverhalt in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren frei überprüft werden kann (BGr, 28. Februar 2017, 1C_461/2016, E. 4.2). Damit zu vereinbaren sind die (zuvor ergangenen) Urteile des Bundesgerichts für das Verwaltungsverfahren, wonach die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll oder Aktenvermerk festzuhalten oder zumindest – soweit sie für die Entscheidung erheblich sind – in den”
“Vielmehr bringt sie vor, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten abgestellt und gestützt auf diese als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdegegnerin im strittigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Die Berichte der behandelnden Ärzte stellten nach BGE 141 III 433 blosse Parteibehauptungen dar. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin offensichtlich ungenügend erwiesen. Bei dieser ungenügenden Beweislage hätte die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einholen müssen. Indem die Vorinstanz ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt habe, habe sie Art. 168 ZPO und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt, da sie diese Berichte als Beweismittel gewürdigt habe. Damit sei gleichzeitig auch die Untersuchungsmaxime nach Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 ZPO verletzt worden. Die "sehr magere" Begründung der Vorinstanz, wonach aus ihrer Sicht nicht ersichtlich sei, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, verletze sodann den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV und Art. 53 ZPO. Die Beschwerdeführerin könne sich kein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen. Die Vorinstanz hätte ihre Überlegungen, von denen sie sich beim Verzicht auf das beantragte Gerichtsgutachten habe leiten lassen, zumindest kurz begründen müssen.”
Das Recht auf Akteneinsicht gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und erstreckt sich auf sämtliche für das Verfahren relevanten Aktenstücke. Das Einsichtsrecht ist nicht absolut: verwaltungsinterne Unterlagen, die der internen Meinungsbildung dienen, sind nicht zugänglich. Aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht durch Abdeckung und — nötigenfalls — Aussonderung eingeschränkt oder, soweit die Geheimhaltung erforderlich ist, verweigert werden; versiegelte Beweismittel begründen kein pauschales Einsichtsrecht.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht-nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Teilgehalt umfasst er namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person auf Akteneinsicht und das Recht, dass auf ihre Beweisanträge eingegangen wird. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle entscheidenden Aktenstücke und gewährleistet, dass die Parteien die Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern können. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht bedingungslos, sondern kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn das öffentliche Interesse oder die Interessen Dritter es erfordern, dass alle oder ein Teil der Unterlagen geheim gehalten werden. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Behörde den Zugang zu denjenigen Dokumenten gewähren, deren Einsichtnahme die betroffenen Interessen nicht gefährdet (BGE 126 I 7 E. 2b, 125 I 257 E. 3b; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht kein Recht auf Kenntnisnahme von rein internen Dokumenten, die der Meinungsbildung dienen und nicht den Charakter von Beweisen haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a).”
“Das Verwaltungsstrafrecht, das auf das ASU-Verfahren anwendbar ist, sieht Zwangsmittel vor. Solche strafprozessuale Zwangsmassnahmen stellen nach der Rechtsprechung keine Form von unverhältnismässig ausgeübtem Zwang dar (BGE 140 II 384 E. 3). Es handelt sich um Beweismassnahmen, welche dem Staat zwecks Abklärung des Verdachts einer Straftat zur Verfügung stehen und auf die er jederzeit zurückgreifen kann (BGer 2C_505/2017 a.a.O. E. 2.1.1). Das ASU-Verfahren wird mit einem Bericht abgeschlossen (Art. 193 DBG). Dieser Bericht hält die Einstellung der Untersuchung fest, wenn keine Widerhandlung vorliegt (Art. 193 Abs. 2 DBG). Wenn die ASU zum Ergebnis gelangt, dass eine Steuerwiderhandlung zu ahnden ist, verlangt sie von der kantonalen Steuerverwaltung im Fall einer Steuerhinterziehung die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Bei einem Steuervergehen wird Anzeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde erstattet (Art. 194 Abs. 2 DBG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293, mit Hinweisen). Das aus dem Gehörsanspruch fliessende, auf Gesetzesstufe in Art. 114 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG), Art. 41 Abs. 1 StHG sowie Art. 165 StG konkretisierte Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste. Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. Der Anspruch auf Akteneinsicht gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden (Art. 114 Abs. 2 und 3 DBG, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 StHG sowie Art. 165 Abs. 1 und 2 StG; vgl. dazu BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen).”
“Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das ZMG habe ihr die Akteneinsicht in die gesiegelten Daten vor ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch verweigert. Damit habe das ZMG ihr die Möglichkeit genommen, ihre Geheimhaltungsinteressen substanziiert geltend zu machen. Zwar trifft es gemäss den vorliegenden Prozessakten zu, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2021 einen entsprechenden Antrag um Einsicht in die gesiegelten Asservate gestellt hat, der in den prozessualen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 2 f., E. I-II) nicht erwähnt wird. Dass die Vorinstanz diesen Antrag konkludent abgelehnt hat, verletzt in der vorliegenden Konstellation jedoch kein Bundesrecht: Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben selbst die Inhaberinnen und Inhaber von vorläufig als Beweismittel beschlagnahmten Aufzeichnungen kein pauschales Einsichtsrecht in die gesiegelten Asservate. Das Akteneinsichtsrecht dient grundsätzlich nicht dazu, pauschal in sämtliche sichergestellten Beweismittel Einsicht zu nehmen, um ex post - nach der beantragten Siegelung - noch nach allfälligen geheimnisgeschützten Aufzeichnungen forschen zu können.”
Das Bundesgericht verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sind; eine Rüge, wonach bestimmte Abklärungen (insbesondere zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität) nicht vorgenommen worden seien und dadurch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt werde, kann ins Leere zielen, wenn nicht aufgezeigt wird, dass die Behebung dieser Mängel die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich in Frage stellen würde.
“Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.1) offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1 oben). Vor dem Hintergrund dieser für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachen und dabei insbesondere mit Blick auf die Aussage der asim-Gutachter, wonach aufgrund der Persönlichkeitsstörung nie eine höhergradige Arbeitsfähigkeit als 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe, durfte die Vorinstanz willkürfrei von einer mindestens 40%igen Invalidität bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 ausgehen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität nie gutachterlich abgeklärt worden sei, was den Untersuchungsgrundsatz sowie das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze, zielt demzufolge ins Leere. Darüber hinaus lässt sich im asim-Gutachten kein Anhaltspunkt dafür finden, dass bei der Einreise in die Schweiz eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte und sich der psychische Gesundheitszustand seither schleichend verschlechtert haben soll, wie die Beschwerdeführerin moniert.”
Bei strafprozessualen Nebenverfahren kann die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Bei beschuldigten Personen umfasst der Anspruch in Nebenverfahren die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung.
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).”
“Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfahrenskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).”
Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse — oder bei Dauersachverhalten eine Änderung der einschlägigen Rechtslage — die Verfügung nachträglich fehlerhaft oder unrichtig erscheinen lässt.
“Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände - oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts - die Verfügung nachträglich unrichtig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV; Urteile des BVGer F-824/2023 E. 4.1 m.w.H.; F-4027/2023 vom 23. August 2023 E. 4.3).”
“Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände - oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts - die Verfügung nachträglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV).”
“Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände - oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts - die Verfügung nachträglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis Art. 29 Abs. 1 BV).”
Bei nachträglichen Ergänzungen der Akten oder bei der Geltendmachung erheblicher, dem Parteistandpunkt entgegenstehender Widersprüche ist der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine verspätete Eingabe ist dagegen nicht automatisch zu berücksichtigen; ein allgemeiner Anspruch auf Berücksichtigung solcher Ergänzungen folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht ohne Weiteres.
“Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie bei der ergänzenden Anhörung nicht die Möglichkeit erhalten habe, sich zu den ihr vorgehaltenen Widersprüchen zu äussern.”
“Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).”
“Das Bundesgericht hat kürzlich die Rechtsprechung zum aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Überraschungsverbot zusammengefasst (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1). Dieses gilt insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen oder eines besonders grossen Ermessensspielraums. In einem solchen Fall hat die Behörde die Betroffenen über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (BGE 150 I 174 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.3). Nach dieser Rechtsprechung ist dem am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Rechtsvertreter, der nicht Verfahrenspartei war, grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm Kosten auferlegt werden, soweit die Kostenauflage für ihn nicht vorhersehbar war (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.2). Dies gilt erst recht für die Kostenauflage an einen Anwalt, der aufgrund eines Mandatsentzugs am vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr teilgenommen hat und somit weder als Partei noch als Rechtsvertreter beteiligt war (vgl. Urteil 2C_536/2023 vom 5. September 2024 E. 3.5).”
“Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie erwogen hat, dass ihre Beschwerdeergänzung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Vielmehr beschränkt sie sich auf allgemeine Behauptungen, wonach die Eingabe einen wichtigen Bestandteil ihres Dossiers darstelle und wichtige Klarstellungen erlaube. Ferner wirft sie der Vorinstanz vor, "rigide und entgegen grundlegender Verfahrensgrundsätze" gehandelt zu haben, ohne jedoch in substanziierter Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) konkrete Verletzungen verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Berücksichtigug verspäteter Beschwerdeergänzungen ergebe, sondern beschränkt sich darauf, ihre eigene Auffassung wiederzugeben. Nicht ersichtlich ist, was sie aus dem von ihr zitierten Urteil 2C_439/2019 vom 16. September 2019 ableiten will, zumal der Fall eine Reglementsbestimmung der Universität Lausanne zum Gegenstand hatte, die dem Betroffenen weitergehende Ansprüche als Art. 29 Abs. 2 BV einräumte. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt ist nicht erkennbar. Sodann genügt die Behauptung, "Verwaltungsentscheidungen müssen eine klare Begründung enthalten, warum ein Beweisstück abgelehnt wurde" - auch mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 5.3 hiervor) - nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs substanziiert darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorbringt, ohne substanziierte Willkürrügen zu erheben, kann auf die vorstehende Erwägung”
Das Gebot der Waffengleichheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist formell: Es ist bereits verletzt, wenn eine Partei einseitig bevorteilt wird; es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen konkreten Nachteil erlitten hat.
“Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Waffengleichheit bildet davon einen Teilgehalt. Er betrifft den Anspruch der verfahrensbeteiligten Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, in der sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn eine Behörde rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 144 I 113 E.5.1.1 mit Hinweisen).”
“Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gebot der Waffengleichheit bildet davon einen Teilgehalt. Er betrifft den Anspruch der verfahrensbeteiligten Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, in der sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber der anderen Partei klar benachteiligt zu sein. Dieses formale Prinzip ist schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; nicht notwendig ist, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 139 I 121 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn eine Behörde rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 144 I 113 E.5.1.1 mit Hinweisen).”
Die nachträgliche Berücksichtigung zuvor nicht abgewarteter Eingaben durch dieselbe Instanz ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu beheben.
“Nach dem Gesagten ist die nachträgliche Berücksichtigung der zuvor nicht abgewarteten Eingabe durch den Instruktionsrichter nicht geeignet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben (vorstehend E. 4.5). Der angefochtene Entscheid verletzt somit sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als auch das Recht auf ein ordnungsgemäss besetztes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.”
“Nach dem Gesagten ist die nachträgliche Berücksichtigung der zuvor nicht abgewarteten Eingabe durch den Instruktionsrichter nicht geeignet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beheben (vorstehend E. 4.5). Der angefochtene Entscheid verletzt somit sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als auch das Recht auf ein ordnungsgemäss besetztes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV.”
Art. 29 Abs. 1 BV enthält das Verbot formeller Rechtsverweigerung. Fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand oder an der Parteilegitimation, besteht nach den zitierten Entscheiden kein durchsetzbarer Anspruch auf Prüfung nach Art. 29 Abs. 1 BV.
“Zusammenfassend hatte weder die Beschwerdeführerin die Übernahme der Abklärungsmassnahmen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG beantragt noch die IV-Stelle über solche verfügt. Es verletzt deshalb nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz darauf schloss, es fehle in Bezug auf den Anspruch auf Kostenübernahme für derlei Abklärungsmassnahmen an einem Anfechtungsgegenstand. Namentlich kann keine Rede davon sein, das kantonale Gericht habe den Gehörsanspruch verletzt und den Anfechtungsgegenstand zu eng definiert. Ebenso wenig ist das vorinstanzliche Vorgehen überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 V 152 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder verletzt es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 61 lit. d ATSG). Mit Blick auf das Fehlen eines Anfechtungsgegenstands erübrigen sich zudem zum vornherein Weiterungen zu der Frage, inwiefern bereits die Verwaltung diese Grundsätze verletzt haben soll.”
“Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann es auch nicht Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer formeller Verfahrensgarantien - wie vorliegend der Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) - erheben (BGE 136 II 383 E. 3). Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.”
Bei Übertragungen kantonaler oder kommunaler Monopole sind vergaberechtliche bzw. verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt anwendbar; der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV) bleibt demgegenüber anwendbar.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen findet Art. 29 Abs. 1 BV in wesensentsprechender Form Anwendung. Den betroffenen Gemeinwesen steht gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; das Verfahren kann weniger formalisiert sein und Zuschlagskriterien können öffentliche Interessen weitergehend berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze anwendbar sind, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und müssen mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbar sein.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Verfahrenserfordernis: Art. 29 Abs. 2 BV umfasst ein Akteneinsichtsrecht und gebietet, die Parteien über neu dem Dossier beigesetzte oder beigezogene, für die Entscheidfindung massgebliche Akten bzw. Beweismittel zu informieren, damit sie Stellung nehmen oder ein Akteneinsichtsgesuch stellen können. Unter bestimmten Umständen kann es genügen, die Akten den Parteien zur Verfügung zu halten; grundsätzlich ist jedoch sicherzustellen, dass Beteiligte über den Beizug solcher bislang unbekannter entscheidwesentlicher Unterlagen orientiert werden.
“In Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung beanstanden die Beschwerdeführenden, das SEM habe diese weder korrekt in den Akten abgelegt noch ins Aktenverzeichnis aufge-nommen. Weiter habe es ihnen vor dem Erlass der Verfügung in keiner Form Einsicht in die Botschaftsabklärung gewährt, obwohl deren Ergebnis entscheidrelevant gewesen sei. Folglich sei ihnen auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Das SEM habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG in schwerwiegender Weise verletzt. Zudem werde aus der Verfügung nicht ersichtlich, wann die Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben worden und wann die Antwort erfolgt sei. Es bleibe auch unklar, aus wessen Hand die wieder-gegebenen Informationen stammen würden. So werde zu Beginn der Ausführungen zur Botschaftsabklärung als Quelle eine «Vertrauensperson im Nordirak» erwähnt. Weitere Angaben zu dieser angeblichen Vertrauensperson würden gänzlich fehlen, weshalb unklar bleibe, inwiefern es sich bei dieser Person tatsächlich um eine vertrauenswürdige Quelle handle. Ausserdem würden zwei Internetlinks und «Behörden der ARK» als Ursprung der Informationen genannt. Ob hier wirklich Behörden Auskunft erteilt hätten und, wenn ja, welche, bleibe allerdings völlig schleierhaft. Ausserdem heisse es jeweils lediglich «gemäss (Auskunft) der Botschaftsabklärung». Die (angeblich) erfolgte Botschaftsabklärung vermöge damit den Anforderungen an eine korrekte Botschaftsabklärung keineswegs zu genügen.”
“Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien hält (BGE 128 V 272 E. 5b bb S. 278; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst unter anderem ein Akteneinsichtsrecht. Dieses bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, die sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteile 1C_117/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.3.2; 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
Fehlende oder ungenügende Zustellung/Eröffnung kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzen. Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass und wann eine Verfügung oder ein Entscheid individualisiert eröffnet wurde. Bei misslungener postalischer Zustellung kann das rechtliche Gehör verletzt sein; in solchen Fällen kann eine individuelle Eröffnung — etwa durch persönliche Zustellung oder öffentliche Vorladung — erforderlich werden. Soweit es um die Frage einer Empfangsbestätigung geht, steht es dem kantonalen Gesetzgeber frei, eine solche vorzuschreiben; fehlt eine gesetzliche Grundlage, kann eine Empfangsbestätigung nicht einfach verlangt werden.
“Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung hat konstitutiven Charakter; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 34 N. 1). Das Recht auf individuelle Eröffnung ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 136 V 295 E. 5.9; BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3).”
“Damit entsteht für die Partei die prozessuale Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihr während des hängigen Verfahrens Vorla- dungen und Entscheide zugestellt werden können (BGer 7B.89/2004 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3.). Nach ständiger Praxis der Kammer (ZR 104/2005 Nr. 43) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 225 E. 3.2; BGer 5A_44/2021 - 4 - vom 23. August 2021 E. 2.1.2) vermag die Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Betreibungsamt noch kein Prozessrechtsverhältnis in Bezug auf ein all- fälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht zu begründen. Daraus folgt, dass im Falle misslungener postalischer Zustellungen ein Konkursgericht die Konkurseröffnung erst aussprechen darf, wenn die Vorladung zur Konkursver- handlung der Schuldnerin durch einen Mitarbeiter des Gerichts (Gerichtsweibel etc.) oder durch eine andere Behörde (Gemeindeverwaltung, Polizei) zugestellt wurde oder wenn eine öffentliche Vorladung im Sinne von Art. 141 ZPO erfolgte. Andernfalls wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV), was zur Aufhebung des Entscheides führt, weil eine Heilung dieses Verfahrensmangels in zweiter Instanz nicht möglich ist (BSK SchKG II- NORDMANN, 3. Aufl. 2021, Art. 168 N 15).”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem kantonalen Gesetzgeber jedenfalls mit Blick auf Art. 29a und Art. 29 Abs. 2 BV freigestellt ist, ob er für die ordnungsgemässe Zustellung eines in einem hängigen Verfahren ergangenen und per Post versandten schriftlichen Entscheids eine Empfangsbestätigung voraussetzt oder nicht. Knüpft er die ordnungsgemässe Zustellung eines entsprechenden Entscheids nicht an das Vorliegen einer Empfangsbestätigung, kann eine solche damit - jedenfalls soweit der Adressat rechtsvertreten ist - auch nicht im konkreten Anwendungsfall unter analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 34 Abs. 1 SchKG, Art. 85 Abs. 2 StPO oder einer ähnlichen Vorschrift (wie § 121 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation [GOG/ZH; LS 211.1]) verlangt werden. Daran nichts ändern kann der Umstand, dass (worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist) auch Entscheide in Bereichen, in welchen keine vergleichbaren Bestimmungen bestehen, weitreichende Folgen für die Betroffenen zeitigen können.”
Die Kindesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist nach der Rechtsprechung im Sinne einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr möglich. Bei älteren Kindern steht der persönlichkeitsrechtliche Aspekt und ein eigenes Mitwirkungsrecht des Kindes im Vordergrund; bei jüngeren Kindern ist die Anhörung überwiegend als Beweismittel zu verstehen, sodass die Eltern sie als Beweisantrag stellen können. Ausnahmen sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich; die Pflicht zur Anhörung besteht in der Regel unabhängig von Anträgen und darf nicht mit einer antizipierten Beweiswürdigung umgangen werden.
“Obwohl der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 296 Abs. 1 ZPO geltend macht, ist die Frage der Anhörung der Tochter nach Massgabe von Art. 298 Abs. 1 ZPO zu prüfen. Danach wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Bestimmung konkretisiert die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen, statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf.”
“Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Im Sinne einer Richtlinie ist die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 E. 1.1). Eine mehrmalige Anhörung des Kindes kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug.”
Bei Zwischenentscheiden begründet die bloss erhobene Rüge einer Gehörsverletzung in der Regel noch keinen zwingenden Anspruch auf ein sofortiges Rechtsmittel. Massgebend für die Anfechtbarkeit ist vielmehr, ob dadurch ein nicht wiedergutzumachender (rechtlicher) Nachteil entstehen kann, selbst wenn im Endentscheid zu Gunsten der betroffenen Person entschieden würde. Ist die Frage, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid handelt, fraglich, kann diese Eintretensfrage offen gelassen werden, wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist; in solchen Fällen ist der Entscheid jedoch zu begründen, sodass die betroffene Person in Kenntnis der behördlichen Rechtsauffassung anfechten kann.
“An alledem ändern schliesslich auch die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers nichts, wonach die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ihre Begründungspflicht als Ausfluss seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Allein aus der blossen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG ableiten. Massgebend zur Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids ist grundsätzlich nicht die Rüge, die dagegen erhoben wird, sondern die Frage, ob selbst im Falle eines für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheids ein rechtlicher Nachteil resultieren kann (Urteil 5A_938/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Dass diese Voraussetzung hier weder dargetan noch offensichtlich erfüllt ist, wurde bereits ausgeführt (E. 3.2.1 und 3.2.2).”
“Der Vorwurf, die Vorinstanz sei, ohne sich der Frage überhaupt anzunehmen, ob es sich um einen End- oder Zwischenentscheid handle, auf die Beschwerde eingetreten (Beschwerde Ziff. 3.4), geht an der Sache vorbei. Es ist eine sich zugunsten von beschwerdeführenden Personen auswirkende und daher anerkannte Praxis, eine "fragliche" Eintretensfrage allenfalls offen zu lassen, wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. In solchen Fällen wird der Entscheid begründet und die betroffene Person ist in der Lage, den Entscheid in Kenntnis der behördlich vertretenen Rechtslage anzufechten (Art. 29 Abs. 2 BV).”
“Die Vorinstanz beurteilt die Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht. Soweit sie auf Vorbringen "nicht eintritt", handelt es sich um Eventualbegründungen, die jeweils für sich begründet sind. In diesem Zusammenhang verneint die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und deren Abänderung in eine Einstellungsverfügung. Dies ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2.4) nicht zu beanstanden. Dass sich die Art der Erledigung nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO) verweisen und die Normen betreffend Verfahrenskosten für sämtliche Erledigungsarten gleichermassen zur Anwendung gelangen (Art. 416 StPO). Insoweit fehlt es an jedem Rechtsnachteil und ist die Kritik unbegründet. Von Verletzungen des Anspruchs auf ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 29a und Art. 29 Abs. 1 BV oder des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV), auch im Sinne der hinreichenden Begründung des Urteils (dazu Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.4.10), kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeberechtigung reicht so weit wie die Beschwer. Das Bundesgericht hat konkrete Fälle zu entscheiden und nicht theoretische Fragestellungen zu erörtern. Ebenso wenig drängt es sich in diesem Verfahren auf, die Tragweite von Art. 80 und 81 StPO hinsichtlich von separaten Verfügungen oder Beschlüssen zu erörtern (Beschwerde S. 11 ff., 30). Die kantonalen Strafbehörden haben die Entschädigungs- und Kostenfolgen beurteilt. Der Beschwerdeführer war in die Lage versetzt, diese Entscheide ohne Weiteres anfechten zu können. Er ist insoweit in keiner Weise beschwert.”
Bei Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden sind die für die Angemessenheitsprüfung relevanten konkreten Umstände darzulegen; das blosse Anführen der Verfahrenslänge ohne Substanziierung genügt nicht. Massgeblich sind u.a. Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien.
“Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem vor, das Verfahren verschleppt und eine Rechtsverzögerung begangen zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). Dabei genügt es nicht, wie es die Beschwerdeführerin tut, auf die bisherige Verfahrenslänge hinzuweisen, zumal für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer verschiedene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 144 II 486 E. 3.2). Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich bereits nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, ob es sich dabei um eine eigenständige Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) handeln oder ob die Rüge der Rechtsverzögerung lediglich der Begründung ihrer Beschwerden gegen die beiden Zwischenentscheide dienen soll. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 29. Mai 2024, mit welcher eine Schlussverhandlung angesetzt wurde und welche, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, "das Fass zum Überlaufen" gebracht und sie dazu veranlasst habe, "beim Bundesgericht Schutz zu suchen", geeignet sein soll, die von ihr behauptete Rechtsverzögerung zu begründen.”
“Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil BGer 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 5 m.H.). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art.”
Fehlt eine gesetzliche Frist, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist vor, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtdauer des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bemisst sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
“1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der gleichlautende Anspruch ist auch konventionsrechtlich garantiert (vgl. Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK). Nach Art. 77 Abs. 3 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisten Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird. Besteht keine gesetzliche Frist, wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtdauer des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (vgl. auch die Übersicht von G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N 22 ff. zu Art. 29 BV, BGE 135 I 265 E. 4.4). Innerhalb dieses Kreises ist auf den Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen”
Die Anhörung ist kindgerecht zu gestalten; insbesondere sind bei unbegleiteten Minderjährigen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anhörungs‑Kriterien zu beachten. Unterlassene oder nicht altersgerecht gestaltete Anhörungen können einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellen.
“Das SEM habe es zunächst versäumt, für ein kindsgerechtes Anhörungssetting zu sorgen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG verletzt. Er habe sich an den Befragungen stark unter Druck gesetzt gefühlt. Das SEM verletze den Glaubhaftigkeitsmassstab für die Bewertung von Aussagen Minderjähriger, wenn es aus seinen Aussagen zum Geburtsdatum schliesse, er habe sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert, zumal er die Verwechslung des Monats nachvollziehbar habe erklären können. Es sei weder begründet worden, inwiefern sich das SEM an der EB UMA genauere Angaben zu seinem Geburtstag erhofft habe, noch sei nachvollziehbar, inwiefern eine genauere Angabe möglich sein solle. Vielmehr scheine das SEM bemüht, Widersprüche zu konstruieren und diese durch pauschale Aussagen zu stützen. Auch missachte das SEM, dass von einer minderjährigen Person nicht die gleiche Erzähldichte erwartet werden könne, wie dies bei einer volljährigen Person der Fall wäre. Er habe demnach nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklären können, weshalb er noch nicht im Besitz der Geburtsurkunde sei. Das SEM habe diese Ausführungen jedoch vollständig und ohne jede Begründung ignoriert und in der Anhörung auch keine Erklärung dafür eingefordert, wieso es auf die Anwesenheit des Vaters ankomme (nur sein Vater habe Zugang zum Safe, in welchem die Geburtsurkunde aufbewahrt worden sei).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis Kriterien entwickelt, die bei einer Anhörung zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.2 und E. 2.3.3.4). Dem SEM wird vorgehalten, diese Kriterien ausser Acht gelassen zu haben, was nachfolgend zu prüfen ist.”
Konversion unzulässiger Rechtsmittel ist wegen des Verbots überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Umwandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die anwaltlich vertretene Partei bewusst ein unzulässiges Rechtsmittel gewählt hat oder der Fehler auf einer bewussten Entscheidung bzw. einem groben Fehler beruht. Ebenso kann eine Konversion selbst bei falscher Rechtsmittelbelehrung abgelehnt werden, wenn der Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist.
“Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelbehörde kann das unzulässige Rechtsmittel in- des als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt und nicht bewusst das unzulässige Rechtsmittel eingereicht wurde. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist eine Konversion ausgeschlossen, wenn ein an- waltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein Rechtsmittel gewählt hat, ob- wohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieses unzulässig war. Dies trifft sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu, wenn der Rechts- mittelkläger bzw. dessen Rechtsvertreter mit einem Blick in das Gesetz hätte er- kennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGer 4A_113/ 2021 vom 2. September 2022, E. 6: Ablehnung der Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung).”
“Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätz- lich nicht einzutreten. Die Rechtsmittelbehörde kann das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt und nicht bewusst das unzulässige Rechtsmittel eingereicht wurde. Die Rechtsprechung stützt sich hier- bei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Konversion ausgeschlossen, wenn ein anwaltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein Rechtsmittel gewählt hat, obwohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieses unzulässig war. Dies trifft sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu, wenn der Rechtsmittelkläger bzw. dessen Rechtsvertreter mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGer 4A_113/ 2021 vom 2. September 2022, E. 6: Ablehnung der Konversion einer un- zulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung).”
“" d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-87). Auf die Ausführungen der Klägerin im Rechtsmittelverfahren ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist. 2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, es sei denn der Streitwert erreiche bei ei- ner vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat Beschwerde erhoben. b) Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grund- sätzlich nicht einzutreten. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbe- hörde das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegen- nehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Konversion lediglich dann zulässig sein, wenn der Fehler nicht auf einer bewussten Entscheidung der anwaltlich vertretenen Partei beruht, dem am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Rechtsbe- helf nicht zu folgen, oder auf einem groben Fehler. Umgekehrt ist eine Umwand- lung ausgeschlossen, wenn der anwaltlich vertretene Rechtsmittelkläger bewusst einen Rechtsbehelf gewählt hat, obwohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konn- te, dass dieser falsch war. Das Bundesgericht hat eine Konversion hinsichtlich der Rechtsmittel der Zivilprozessordnung bei einer anwaltlich vertretenen Partei gar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der Beschwer- deführer respektive dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zu- lässig ist . Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Be- - 6 - schwerde (und umgekehrt) ist somit, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechts- mittelbelehrung, abzulehnen (vgl.”
Kommt die gesuchstellende Person ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen werden, weil die Behörde die Mittellosigkeit nicht hinreichend feststellen kann.
“Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt bzw. den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt. Dies gilt auch für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in Form der Begründungspflicht verletzt. Ohnehin trifft dieser Vorhalt nicht zu (zu den Anforderungen der Begründungspflicht siehe BGE 146 II 335 E. 5.1) : Die Vorinstanz begründet sehr wohl, weshalb sie das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch abweist, nämlich weil die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen sei, weshalb das Gericht die Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilen könne. Ob die Vorinstanz zutreffend zu dieser Schlussfolgerung gelangte, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Rechtsanwendung. Wie ausgeführt erübrigt sich jedoch eine diesbezügliche Prüfung durch das Bundesgericht.”
“BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 3 BV wird in Art. 132 StPO die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung kann der beschuldigten Person aber Aussichtslosigkeit entgegen gehalten werden, sofern sie das betreffende Verfahren selbst eingeleitet hat (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 zu einem Ausstandsverfahren). Die Mittellosigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Sie ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen. Die Mittellosigkeit kann sich aber auch aus den Akten zur Genüge ergeben, so wenn aus der Einvernahme zur Person klar ist, dass die beschuldigte Person kein Einkommen erzielt, oder wenn sie in Haft ist und die Arbeitsstelle gekündigt wurde. Die Vermögenssituation muss dann nicht dargetan werden, wenn die beschuldigte Person aussagt, keines zu besitzen, oder wenn das gesamte vorhandene Vermögen seitens der Strafverfolgung beschlagnahmt wurde (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 3.”
“Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehrens begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 149 I 57 E. 6.1), wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1) und die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a), deren Verletzung zur Abweisung des Gesuchs führt. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer einzuschätzen sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde und eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.”
“Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - auch innert verlängerter Frist - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seine Bedürftigkeit für das vorinstanzliche Verfahren nicht (vollständig) belegt hat, wozu er aber gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre (vgl. E. 5.1 hiervor). Folglich hat die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht verletzt, indem sie auf sein Gesuch nicht eingetreten ist. Da die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kumulativ erfüllt sein müssen, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die mutmasslichen Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zu prüfen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Erfolgschancen seines Rechtsmittels ist daher nicht weiter einzugehen.”
“Nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1) und die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGE 125 IV 161 E. 4a), deren Verletzung zur Abweisung des Gesuchs führt. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind dabei für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.2).”
Bei erstinstanzlichen Behörden besteht ein beachtlicher Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung einer angemessenen Verfahrensdauer. Eine Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV ist im erstinstanzlichen Bereich nur zu bejahen, wenn dieser zulässige Rahmen offensichtlich überschritten wurde bzw. eine krasse Untätigkeit vorliegt.
“Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemesse- ner Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen. Massgeblich sind die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, die Kom- plexität des Verfahrens, die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen, das Verhalten der Parteien und die Dringlichkeit der Sache. In Anbetracht des Gestal- tungsspielraums des erstinstanzlichen Gerichts ist eine Pflichtverletzung nur zu be- jahen, wenn der gesetzte Rahmen offensichtlich überschritten ist (BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.1 f., in: Pra 2006 Nr. 37; SCHWENDENER, in: Brunner/Schwan- der/Vischer [Hrsg.”
“Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleisten Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist (zur Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der vorliegenden Angelegenheit siehe E. 5.5 hiervor). Dies gilt auch für das Kartellrechtsverfahren (vgl. Urteile 2C_596/2019 vom 2. November 2022 E. 11.2; 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 12.6.1, nicht publ. in: BGE 148 II 321). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Für die rechtssuchende Person ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 II 486 E.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen.”
Gerichte (u. a. das Bundesverwaltungsgericht) haben in einzelnen Entscheiden Behörden, namentlich das SEM, darauf hingewiesen, das Verfahren unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer und der Eingaben zum Verfahrensstand baldmöglichst fortzusetzen bzw. abzuschliessen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV).
“Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.6). Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst abzuschliessen.”
“Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst fortzusetzen.”
“Auch das Staatssekretariat für Migration weist im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmlassungsweise darauf hin, dass die Ausreiseorganisation auf allen Vollzugsstufen technisch möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer die Absehbarkeit des Ausweisungsvollzugs kritisiert, ist er nicht zu hören. Im Weiteren steht der blosse Umstand, dass der Ausweisungsentscheid noch nicht rechtskräftig und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig ist (vgl. E. 4 hiervor), sowie dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den physischen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wiederhergestellt wurde (vgl. Bst. B.c hiervor), der Absehbarkeit des Ausweisungsvollzugs nicht von vornherein entgegen. Es ist zu beachten, dass vorliegend die erstmalige Haftanordnung zu überprüfen ist und im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren F-5743/2024 zeitnah ergehen wird (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV).”
Im Dublin‑Kontext (Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat bzw. Zuweisung in einen Dublin‑Staat) begründet der Aufenthaltsort/ die Zuweisung keinen Anspruch auf sofortige materielle Behandlung eines Gesuchs in der Schweiz. Es ist mit dem Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vereinbar, die materielle Prüfung bis nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin‑Verfahrens vorzubehalten.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Verfassungsrügen wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst klar und detailliert darlegen, inwiefern das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden sein soll. Blosse Verweise auf Unterlagen oder pauschale Vorwürfe genügen nicht. Sind die Rügen nicht hinreichend substanziiert, tritt das Bundesgericht auf sie nicht ein bzw. geht ihnen nicht weiter nach.
“95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Rügen betreffend den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht im dargelegten Sinne hinreichend substantiiert; auf sie ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV).”
“Die Eingabe kann auch nicht als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG; zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2) an die Hand genommen werden, da der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK [soweit dieser hier überhaupt anwendbar sein soll]) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwogen, enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen.”
“Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann geltend gemacht werden, die Behörde habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie es zu Unrecht unterlassen habe, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, womit sie Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzt habe (zit. Urteil 4A_162/2018 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).”
Die Vorinstanz hat Ausstandsgesuche zu prüfen und hinreichend zu begründen; sie muss sich mit den geltend gemachten Ausstandsgründen auseinandersetzen. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die wesentlichen Gründe im Entscheid erkennbar sind; es besteht hingegen keine Pflicht, sich ausdrücklich und im Einzelnen mit sämtlichen Vorbringen detailliert auseinanderzusetzen.
“Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese fasse im angefochtenen Entscheid lediglich auszugsweise gewisse Eckpunkte des bisherigen Verfahrensgangs in Kurzform zusammen, ohne sich mit den in den gestellten Ausstandsgesuchen angeführten Ausstandsgründen (vollständig) auseinanderzusetzen. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK).”
“In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer noch beiläufig eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht bzw. des diesbezüglich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen zu den Kosten der Wahlverteidigung nicht ausreichend befasst. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz einen Ausstandsgrund verneinte und insbesondere keinen schweren Prozessfehler des Verfahrensleiters feststellte. Dabei musste sie sich von Bundesrechts wegen nicht mit sämtlichen Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Das Bundesstrafgericht hat namentlich erwogen, dass das Recht auf Wahlverteidigung durch die Festlegung der Verfahrenssprache nicht erkennbar verletzt werde. Dass die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers inhaltlich nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Im Übrigen ist es nicht den Strafjustizbehörden anzulasten, wenn aufgrund der vom Beschwerdeführer (neben der Offizialverteidigung) gewünschten Wahlverteidigung zusätzliche Kosten anfallen, wozu bei einer erbetenen Verteidigung, die der Verfahrenssprache nicht ausreichend mächtig ist, nötigenfalls auch Übersetzungskosten gehören können.”
Bei hinreichend begründet dargelegter wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Auf ein solches erneutes Gesuch ist grundsätzlich einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Massgeblich für die Beurteilung und für den Beginn der Wirkung einer allfälligen Gewährung ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs.
“Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12.”
“Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2024 formell in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61 BGG) - nicht mehr abändern oder widerrufen konnte (vgl. auch § 23 Abs. 2 VRG/TG), zumal dieser Umstand einer Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht gestützt auf nach der ersten Verfügung (wesentlich) geänderte Verhältnisse nicht entgegensteht (vgl. auch MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Zürich 2021, S. 67, 162).”
“Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12.”
Nach der Rechtsprechung ist die Behörde von Art. 29 BV her nur verpflichtet, auf ein erneutes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben, der Gesuchsteller erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt oder seither eine angemessene Zeitdauer — regelmässig fünf Jahre — verstrichen ist.
“Ist eine bisherige Bewilligung rechtskräftig widerrufen worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen (Art. 29 BV) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1 S. 181), oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer - in der Regel fünf Jahre - verstrichen ist (Urteile 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).”
Bei sehr umfangreichen Schriftsätzen oder bei vielfachen Wiederholungen genügt eine zusammenfassende Auseinandersetzung mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, jede Randziffer oder jede wiederholte Passage einzeln und ausführlich zu beantworten, sofern der Entscheid die Überlegungen nennt, von denen er ausgeht, und eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
“Auch mit den wenigen rechtsgenügend begründeten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht darzutun, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt. 4.2.2.1. Was seine Rüge mehrfacher Gehörsverletzung im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 61 lit. h ATSG) anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz sich nicht mit allen in der (36-seitigen und damit sehr umfangreichen) Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkten auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen musste; vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Was die vom Beschwerdeführer im Einzelnen als unbehandelt kritisierten Aspekte anbelangt, verhält es sich wie folgt: Seinen Einwänden im Zusammenhang mit der Tonaufnahme - im Wesentlichen, dass diese vorzeitig, ohne Aufzeichnung der Befunderhebung, beendet worden sei - folgte die Vorinstanz nicht unter Hinweis darauf, dass sich die Tonaufnahme nach den rechtlichen Vorgaben (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 1 ATSV) ausschliesslich auf Anamnese und Beschwerdeschilderung bezieht und der Beschwerdeführer im Übrigen vor Ende der Aufnahme bestätigte, dass er alle Probleme und Beschwerden habe schildern können, was eine rechtsgenügliche Begründung darstellt.”
“Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und musste sich nicht mit jedem einzelnen Argument umfassend befassen. Anhand der vorinstanzlichen Begründung war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar.”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz seine Vorbringen ignoriert habe. Damit kommt er der in diesem Zusammenhang bestehenden qualifizierten Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach. Abgesehen davon hat die Vorinstanz die für ihren Beschluss wesentlichen Punkte dargelegt, so dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sie war im Rahmen ihrer Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht gehalten, sich mit jeglichen (Partei-) Standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Indem der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen seine eigene Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Vorkommnisse im September 2022 sowie seine eigene Rechtsauffassung gegenüberstellt, vermag er weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung darzutun. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Vorinstanz von einer (nur) gegenüber D.________ geäusserten Drohung ausgegangen ist.”
“Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 58 Abs. 1 BV ( recte : Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, etwa, indem sie sich nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Replikrechts mit ihrer Eingabe vom 6. April 2023 nach Aktenschluss, zur Anwendung der Unklarheitsregel, zur Auslegung des Schreibens vom 15. August 2020, zur einvernehmlichen Vertragsaufhebung, zum Umfang der Arbeitsleistung und zur Arbeitsverweigerung, zur Verrechnungsforderung und zu den geltend gemachten Auslagen befasst habe. Diese Rügen verfehlen die qualifizierten Anforderungen an eine Rüge einer Verletzung von Grundrechten (oben E. 1.3). Genau besehen versucht die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf damit zu begründen, dass die Vorinstanz ihrem in Wiederholung vorgetragenen Standpunkt nicht folgte. Dies stellt von vornherein keine Gehörsverletzung dar (siehe Urteil 4A_613/2019 vom 11. Mai 2020 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 146 III 177). Ohnehin erfordert die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehöranspruchs nicht, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.”
“Eine Verletzung der (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden) Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, denn sie nannte in den beiden Urteilen die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte: So setzte sie sich mit der Frage, weshalb der Beschwerdeführer auch für die in der Zeit vor der Eintragung seiner Geschäftsführertätigkeit im Handelsregister geschuldeten Beiträge haftet, bereits in ihrem ersten Urteil auseinander und es erübrigte sich, dazu im zweiten Urteil nochmals Stellung zu nehmen. Zum beschwerdeführerischen Einwand, wonach nicht nachvollzogen werden könne, welche Löhne im Jahr 2012 ausgerichtet worden seien bzw. wie sich die Schadenersatzforderung zusammensetze, äusserte sich die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten der Ausgleichskasse. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann schliesslich auch nicht darin erblickt werden, dass sich das kantonale Gericht nur sehr kurz mit dem (unerheblichen) Einwand befasste, wonach handschriftliche Korrekturen fehleranfällig seien und die Änderungen elektronisch hätten erfasst werden müssen, ist doch nicht erforderlich, dass jedes einzelne Vorbringen mit einer ausführlichen Begründung widerlegt wird.”
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV wird die Pflicht der Gerichte abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begrün- - 20 - dung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (OGer ZH LE220006 vom 15.02.2023, E. III.1.4.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dies war dem Beschwerdeführer gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid möglich. Das rechtliche Gehör aufer- legt der Vorinstanz – insbesondere bei der vorliegenden Vielzahl an Wiederholun- gen innerhalb derselben Rechtsschrift und zu vorherigen Rechtsschriften (vgl. so- gleich) – nicht die Pflicht, sich zu jeder Randziffer zu äussern und mittels Verweisen jeweils aufzuzeigen, wo der Beschwerdeführer seine Vorbringen bereits geltend gemacht hatte.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.