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Bei periodischen Monatsrenten beginnt die Verjährung für jede Monatsrate separat mit Fälligkeit zum Monatsende; die Verjährung läuft monatlich.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
Der Bund, handelnd durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), erteilt die Einbürgerungsbewilligung und prüft dabei die Einhaltung der bundesrechtlichen Mindestvorschriften; die eigentliche Einbürgerung erfolgt hingegen durch die Kantone (und Gemeinden) aufgrund ihrer zusätzlichen kantonalen und kommunalen Vorschriften.
“Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen bestimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG).”
“83 BGG ist der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht bei technischen oder überwiegend politischen Entscheiden sowie, namentlich im Bereich des Asyls, in Rechtsgebieten mit einer sehr hohen Zahl von Fällen, die zu einer Überlastung des Bundesgerichts führen könnten (RHINOW UND ANDERE, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, S. 558 Rz. 2977 ff.). Zielsetzung ist dabei die, allerdings mit Blick auf die Justizgewährleistung nach Art. 29a BV eng zu verstehende, Schliessung des Rechtswegs in nicht justiziablen Sachgebieten, die Entlastung des Bundesgerichts sowie die Vermeidung überlanger Rechtsschutzverfahren (vgl. AEMISEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 542 Rz. 1880; SEILER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG). BGE 149 I 91 S. 98 Wichtig erweist sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf die föderalistische Aufgabenteilung bei der ordentlichen Einbürgerung sowie auf die Rechtsnatur der dabei zu fällenden Entscheide. Für die Einbürgerungsbewilligung ist der Bund, für den eigentlichen Einbürgerungsentscheid der Kanton zuständig. Der Bund, handelnd durch das SEM, prüft lediglich die Einhaltung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (dazu Art. 38 Abs. 2 BV sowie BGE 146 I 83 E. 4.1) und hat, wenn diese erfüllt sind, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 13 Abs. 3 BüG; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 35 zu Art. 38 BV; DE WECK, Migrationsrecht, a.a.O., N. 2 zu Art. 13 BüG). Art. 13 Abs. 2 BüG stellt neurechtlich klar, dass die Einbürgerungsbewilligung das Vorliegen aller gesetzlichen formellen und materiellen Voraussetzungen bedingt. Das alte Bürgerrechtsgesetz mag hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und dessen Inhalt unbestimmter gewesen sein als das neue Bürgerrechtsgesetz; im Ergebnis durfte der Bund aber auch schon früher, namentlich mit Blick auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV, eine solche nicht verweigern, wenn eine gesuchstellende Person den gesetzlichen Anforderungen nachkam (BGE 146 I 49 E. 2.7 mit Hinweisen). Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, befasst sich das SEM in seiner Praxis vorwiegend mit den Kriterien des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung bzw.”
Bei der Beurteilung der lokalen Integration und der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen kommt den kantonalen und kommunalen Behörden eine Einschätzungsprärogative zu. Sie dürfen den einzelnen Beurteilungskriterien eine unterschiedliche Gewichtung beimessen. Die Gesamtwürdigung muss jedoch ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Ein Mangel bei einem Gesichtspunkt kann durch Stärken in anderen Kriterien ausgeglichen werden, solange der Mangel nicht für sich allein entscheidend ist.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 16.05.2024 Einbürgerung, Gemeindebürgerrecht. Art. 38 BV (SR 101), Art. 11 und 12 BüG (SR 141.0), Art. 2 BüV (SR 141.01), Art. 89 KV (sGS 111.1), Art. 12 ff. BRG (sGS 121.1), Art. 2 BRV (sGS 121.11). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. In diesem Rahmen dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall ersuchte ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern um Einbürgerung. Anlässlich eines Einbürgerungsgesprächs wurden zahlreiche Fragen zu den Themen Geografie, Politik, Gesellschaft und Kultur sowie Geschichte gestellt, wobei sich die Kenntnisse zu den historischen, politischen und örtlichen Verhältnissen und zum Staatsaufbau als lückenhaft erwiesen.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 16.05.2024 Einbürgerung, Gemeindebürgerrecht. Art. 38 BV (SR 101), Art. 11 und 12 BüG (SR 141.0), Art. 2 BüV (SR 141.01), Art. 89 KV (sGS 111.1), Art. 12 ff. BRG (sGS 121.1), Art. 2 BRV (sGS 121.11). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. In diesem Rahmen dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall ersuchte ein Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern um Einbürgerung. Anlässlich eines Einbürgerungsgesprächs wurden zahlreiche Fragen zu den Themen Geografie, Politik, Gesellschaft und Kultur sowie Geschichte gestellt, wobei sich die Kenntnisse zu den historischen, politischen und örtlichen Verhältnissen und zum Staatsaufbau als lückenhaft erwiesen.”
Der Bund erlässt Mindestvorschriften für die Einbürgerung durch die Kantone; diese Vorschriften sind verbindlich und die Kantone dürfen nicht davon abweichen.
“Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundesrechtlichen Voraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst.”
“Der Bund erlässt gemäss Art. 38 Abs. 2 BV Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Diese können davon nicht abweichen (BGE 146 I 83 E. 4.1). Die bundesrechtlichen Voraussetzungen sind in Art. 9 ff. BüG niedergelegt. Art. 11 BüG bestimmt die sog. materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst.”
Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung und erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht formell namentlich, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller bei der Einreichung eine Niederlassungsbewilligung besitzt und insgesamt zehn Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweist, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Gesuchsstellung liegen (Art. 9 Abs. 1 BüG). Sodann sind materielle Voraussetzungen wie die erfolgreiche Integration vorausgesetzt (Art. 11 BüG).
“Schweizerin oder Schweizer ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 BV). Hinsichtlich Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern sind die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (vgl. Art. 38 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts sowie der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei müssen auf jeder Ebene sowohl formelle als auch materielle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Art. 11 BüG setzt für die Einbürgerung sodann die erfolgreiche Integration der gesuchstellenden Person (lit.”
“Sie erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2022 (act. G 9) sowohl formal als auch inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Schweizerin oder Schweizer ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101, BV]). Bezüglich Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern sind die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (Art. 38 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei müssen auf jeder Ebene sowohl formelle (namentlich Wohnsitzjahre) als auch materielle Einbürgerungsvoraussetzungen (insbesondere die Integration) erfüllt sein. Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese Bestimmung betrifft in erster Linie die ordentliche Einbürgerung, um die es auch im vorliegenden Fall geht (BGer 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2). Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0, BüG). Art. 11 BüG setzt für die Einbürgerung sodann die erfolgreiche Integration der gesuchstellenden Person (lit. a) sowie die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (lit. b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit.”
“Sie erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2022 (act. G 5) sowohl formal als auch inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Schweizerin oder Schweizer ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101, BV]). Bezüglich Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern sind die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (Art. 38 BV). Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei müssen auf jeder Ebene sowohl formelle (namentlich Wohnsitzjahre) als auch materielle Einbürgerungsvoraussetzungen (insbesondere die Integration) erfüllt sein. Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese Bestimmung betrifft in erster Linie die ordentliche Einbürgerung, um die es auch im vorliegenden Fall geht (BGer 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2). Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0, BüG). Art. 11 BüG setzt für die Einbürgerung sodann die erfolgreiche Integration der gesuchstellenden Person (lit. a) sowie die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (lit. b) voraus; die Einbürgerung darf keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (lit.”
Für die ordentliche Einbürgerung sind die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung; er überprüft dabei, ob die vom Bundesrecht vorgegebenen Mindesterfordernisse erfüllt sind.
“Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen bestimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG).”
“April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantonssowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. Laurent Merz/BARBARA VON Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 4; BGE 148 I 271 E. 3.1). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; Peter Uebersax, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, BJM 2016, S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014. Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht.”
“83 BGG ist der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht bei technischen oder überwiegend politischen Entscheiden sowie, namentlich im Bereich des Asyls, in Rechtsgebieten mit einer sehr hohen Zahl von Fällen, die zu einer Überlastung des Bundesgerichts führen könnten (RHINOW UND ANDERE, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, S. 558 Rz. 2977 ff.). Zielsetzung ist dabei die, allerdings mit Blick auf die Justizgewährleistung nach Art. 29a BV eng zu verstehende, Schliessung des Rechtswegs in nicht justiziablen Sachgebieten, die Entlastung des Bundesgerichts sowie die Vermeidung überlanger Rechtsschutzverfahren (vgl. AEMISEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 542 Rz. 1880; SEILER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG). BGE 149 I 91 S. 98 Wichtig erweist sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf die föderalistische Aufgabenteilung bei der ordentlichen Einbürgerung sowie auf die Rechtsnatur der dabei zu fällenden Entscheide. Für die Einbürgerungsbewilligung ist der Bund, für den eigentlichen Einbürgerungsentscheid der Kanton zuständig. Der Bund, handelnd durch das SEM, prüft lediglich die Einhaltung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (dazu Art. 38 Abs. 2 BV sowie BGE 146 I 83 E. 4.1) und hat, wenn diese erfüllt sind, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 13 Abs. 3 BüG; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 35 zu Art. 38 BV; DE WECK, Migrationsrecht, a.a.O., N. 2 zu Art. 13 BüG). Art. 13 Abs. 2 BüG stellt neurechtlich klar, dass die Einbürgerungsbewilligung das Vorliegen aller gesetzlichen formellen und materiellen Voraussetzungen bedingt. Das alte Bürgerrechtsgesetz mag hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und dessen Inhalt unbestimmter gewesen sein als das neue Bürgerrechtsgesetz; im Ergebnis durfte der Bund aber auch schon früher, namentlich mit Blick auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV, eine solche nicht verweigern, wenn eine gesuchstellende Person den gesetzlichen Anforderungen nachkam (BGE 146 I 49 E. 2.7 mit Hinweisen). Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, befasst sich das SEM in seiner Praxis vorwiegend mit den Kriterien des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung bzw.”
Die Kantone können innerhalb des vom Bund gesetzten Rahmens zusätzliche oder konkretisierende Integrations- und Einbürgerungskriterien vorsehen, soweit diese verfassungskonform sind. Der Bund legt Mindestvorschriften (z. B. die in der Verordnung festgelegten Sprachanforderungen: mündlich B1, schriftlich A2) und erteilt die Einbürgerungsbewilligungen. Der kantonale Spielraum ist durch die Harmonisierung des Rechts und die Rechtsprechung eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben.
“Nach der bisherigen Rechtsprechung zum früheren Bürgerrechtsgesetz durften die Kantone mit Blick auf Art. 38 Abs. 2 BV im bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmen für die Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde Konkretisierungen vornehmen, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform waren und eine Einbürgerung nicht übermässig erschwerten (zum Ganzen: BGE 148 I 271 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies hat sich trotz weiter gehender Harmonisierung auch nach der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes nicht völlig geändert; der Spielraum für die Kantone wird zwar kleiner, aber nicht gänzlich aufgehoben (vgl. Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4 mit Hinweisen; SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 468 f.). Auf die komplexe Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen braucht vorliegend jedoch nicht eingegangen zu werden (so bereits BGE 146 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu etwa HAFNER/BUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 13 ff. zu Art. 38 BV; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, N.”
“Der angefochtene Entscheid lässt allerdings die Französischkenntnisse der Beschwerdeführerin für die Einbürgerung in Thun nicht gelten. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; SR 141.0) durften die Kantone mit Blick auf Art. 38 Abs. 2 BV im bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmen für die Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde Konkretisierungen vornehmen, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform waren und eine Einbürgerung nicht übermässig erschwerten (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.2; BGE 141 I 60 E. 2.1 S. 62; BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311; Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.2; sodann ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler BGE 148 I 271 S. 277 Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 37 f. zu Art. 38 BV; CÉLINE GUTZWILLER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 36 f. zu Art. 38 BV). Auch nach neuem Recht steht es den Kantonen nach Art. 12 Abs. 3 BüG zu, weitere Integrationskriterien vorzusehen (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4; BARBARA VON RÜTTE, Das neue Bürgerrechtsgesetz und dessen Umsetzung in den Kantonen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, S. 77). Allerdings ist die Tragweite des Wortes "weitere" ("d'autres" im französisch-, "altri" im italienischsprachigen Gesetzestext) nicht klar, könnte dies doch auch bedeuten, dass die in Art.”
“Art. 37 Abs. 1 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des dreiteiligen Bürgerrechts, wonach Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger auch das Bürgerrecht (mindestens) eines Kantons und einer Gemeinde besitzen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die entsprechenden Einbürgerungsbewilligungen. Nach Art. 12 Abs. 3 des hier anwendbaren neuen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) können die Kantone weitere als die in Art. 12 Abs. 1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen. Für die ordentliche Einbürgerung muss die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 9 und 11 BüG erfüllen. Dazu zählt eine erfolgreiche Integration (Art. 11 lit. a BüG). Eine solche zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG unter anderem in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) muss die Bewerberin oder der Bewerber in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.”
Der Bund erlässt nach Art. 38 Abs. 2 BV Mindestvorschriften für die ordentliche Einbürgerung, mit dem Ziel, eine minimale Gleichbehandlung zwischen Kantonen und Gemeinden zu erreichen. Die Kantone führen die ordentliche Einbürgerung durch und können innerhalb der vom Bundesrecht gezogenen Schranken weitere Integrations- bzw. Einbürgerungskriterien vorsehen.
“April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantonssowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. Laurent Merz/BARBARA VON Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 4; BGE 148 I 271 E. 3.1). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; Peter Uebersax, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, BJM 2016, S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014. Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht.”
“April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. Karl Hartmann/Laurent Merz, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; Peter Uebersax, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016 S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870; Andreas Auer, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden.”
“April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. Karl Hartmann/Laurent Merz, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; Peter Uebersax, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016 S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, 11.022, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870; Andreas Auer, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden.”
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