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Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens sowie der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig; dem Bund sind in diesen Bereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen. Die Kantone haben jedoch bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten, die dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienen (vgl. insb. Art. 29–30, 191b–191c BV; Art. 1 Abs. 3 VwVG; Art. 110–112 BGG).
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.).”
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.).”
Die Kompetenz zur Erlassung von Bundesrecht liegt beim Bund; die Kantone dürfen nicht selbst Bundesrecht schaffen. Ist Bundesrecht nur rudimentär ausgestaltet, führt dies nicht dazu, dass kantonales oder kommunales Recht dadurch zu Bundesrecht wird. Entscheidend ist vielmehr, welcher Gebietshoheit das ergänzend herangezogene Recht entstammt.
“Damit bleibt zu prüfen, ob der Eigenmietwert bundesrechtlich einwandfrei bemessen worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Dabei ist vorab von Folgendem auszugehen (ausführlich dazu Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 betreffend den Kanton Solothurn) : Methodik und Bemessung des Eigenmietwerts haben bundesrechtlich eine bloss rudimentäre Regelung erfahren. Die Kantone wenden daher in diesem Bereich regelmässig ihr eigenes Recht an (dortige E. 3.2.1). Kantonales oder kommunales Recht wird aber nicht alleine dadurch zu Bundesrecht, dass das eidgenössische Recht unvollständig ausgestaltet ist. Sowohl im Fall eines kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielraums als auch bei unvollständigem Bundesrecht kommt es einzig darauf an, welcher Gebietshoheit das ergänzend herangezogene Recht entspringt. Einem Kanton ist es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung von vornherein benommen, Bundesrecht zu schaffen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 BV; dortige E. 3.2.3).”
“Damit bleibt zu prüfen, ob der Eigenmietwert bundesrechtlich einwandfrei bemessen worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Dabei ist vorab von Folgendem auszugehen (ausführlich dazu Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 betreffend den Kanton Solothurn) : Methodik und Bemessung des Eigenmietwerts haben bundesrechtlich eine bloss rudimentäre Regelung erfahren. Die Kantone wenden daher in diesem Bereich regelmässig ihr eigenes Recht an (dortige E. 3.2.1). Kantonales oder kommunales Recht wird aber nicht alleine dadurch zu Bundesrecht, dass das eidgenössische Recht unvollständig ausgestaltet ist. Sowohl im Fall eines kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielraums als auch bei unvollständigem Bundesrecht kommt es einzig darauf an, welcher Gebietshoheit das ergänzend herangezogene Recht entspringt. Einem Kanton ist es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung von vornherein benommen, Bundesrecht zu schaffen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 BV; dortige E. 3.2.3).”
Für die Erhebung von Steuern ist eine verfassungs- oder kantonalrechtliche Grundlage erforderlich; Gemeinden verfügen in der Regel nur über eine nach kantonalem Recht eingeräumte (abgeleitete) Steuerhoheit.
“Die Feststellung, die Abgabe habe den Charakter einer Steuer, ist insbesondere hinsichtlich der Kompetenz zu deren Erhebung von Bedeutung. Der Bund ist nur insoweit zur Steuererhebung befugt, als ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Den Kantonen kommt demnach originäre Abgabehoheit zu (Art. 3 und Art. 42 BV). Die Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen, gehört zwar zur Gemeindeautonomie (vgl. vorne E. 5.2), doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer Autonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zu (abgeleitete Steuerhoheit; BGE 126 I 122 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die Erhebung von Steuern bedarf die Gemeinde einer Grundlage im kantonalen oder nationalen Recht (Wiederkehr, a.a.O., S. 45; Wyss, Kausalabgaben, a.a.O., S. 9 und 115; vgl. Gygi, a.a.O., S. 268). Wie vom Regierungsrat zurecht ausgeführt, begründen weder § 77 Abs. 1 lit. a noch § 78 Abs. 2 KV die kommunale Kompetenz zur Erhebung einer Steuer. Weiter räumt auch kein anderes kantonales Gesetz der Gemeinde eine Steuerkompetenz im Bereich des Stromrechts ein. Da der Gemeinde daher eine Kompetenz zum Erlass einer derartigen Steuer fehlt, wäre die Regelung auch dann nicht zulässig, wenn die Abgabe als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen i.S.v. Art. 14 StromVG qualifiziert würde.”
Die Kantone verfügen über originäre Abgabe- bzw. Steuerhoheit; der Bund darf nur insoweit Steuern erheben, als ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Gemeinden haben die Steuerhoheit in der Regel nicht kraft ihrer Gemeindeautonomie, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechts. Für die Erhebung eigener Steuern bedarf die Gemeinde daher einer Grundlage im kantonalen (oder gegebenenfalls nationalen) Recht.
“Die Feststellung, die Abgabe habe den Charakter einer Steuer, ist insbesondere hinsichtlich der Kompetenz zu deren Erhebung von Bedeutung. Der Bund ist nur insoweit zur Steuererhebung befugt, als ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Den Kantonen kommt demnach originäre Abgabehoheit zu (Art. 3 und Art. 42 BV). Die Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen, gehört zwar zur Gemeindeautonomie (vgl. vorne E. 5.2), doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer Autonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zu (abgeleitete Steuerhoheit; BGE 126 I 122 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die Erhebung von Steuern bedarf die Gemeinde einer Grundlage im kantonalen oder nationalen Recht (Wiederkehr, a.a.O., S. 45; Wyss, Kausalabgaben, a.a.O., S. 9 und 115; vgl. Gygi, a.a.O., S. 268). Wie vom Regierungsrat zurecht ausgeführt, begründen weder § 77 Abs. 1 lit. a noch § 78 Abs. 2 KV die kommunale Kompetenz zur Erhebung einer Steuer. Weiter räumt auch kein anderes kantonales Gesetz der Gemeinde eine Steuerkompetenz im Bereich des Stromrechts ein. Da der Gemeinde daher eine Kompetenz zum Erlass einer derartigen Steuer fehlt, wäre die Regelung auch dann nicht zulässig, wenn die Abgabe als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen i.S.v. Art. 14 StromVG qualifiziert würde.”
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