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Innerhalb ihrer Zuständigkeiten können Kantone aus sachlich haltbaren Gründen eine andere Risikobeurteilung vornehmen und deshalb strengere gesundheitliche Massnahmen anordnen als andere Kantone. Dies verletzt nicht die Rechtsgleichheit, sondern ist Ausdruck des Föderalismus.
“Aus den vom Kanton in der Vernehmlassung vorgelegten Zahlen (laborbestätigte Fälle pro 100'000 Einwohner; Covid-19-bedingte Auslastung der Intensivstationen) geht hervor, dass die epidemiologische Belastung im Kanton Bern von November 2020 bis Januar 2021 hoch war und nach einem vorübergehenden Rückgang im März/April 2021 wieder zugenommen hat. Zwar ist nicht dargelegt, dass die Situation schlimmer gewesen wäre als im gleichen Zeitraum in anderen Kantonen. Jedoch ist es den Kantonen nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus sachlich haltbaren Gründen eine andere Risikobeurteilung vorzunehmen und dementsprechend strengere risikoreduzierende Massnahmen anzuordnen als andere Kantone; dies ist keine Verletzung der Rechtsgleichheit, sondern vielmehr Konsequenz des Föderalismus (BGE 136 I 1 E. 4.4.4; BGE 133 I 249 E. 3.4; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 BV). BGE 148 I 33 S. 48”
Die Zuständigkeit kantonaler Gerichte für Streitigkeiten über kantonale Steuern ergibt sich aus der Eigenständigkeit der Kantone und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 3, Art. 47 BV; vgl. Art. 50 StHG). Daraus folgt nicht, dass die gesamte kantonale Justiz als befangen gelten kann; eine institutionelle Ablehnung ist nicht vorgesehen, allenfalls können einzelne Richterinnen und Richter abgelehnt werden.
“Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Unabhängigkeit des Kantonsgerichts infrage, weil es durch Steuergelder finanziert werde und daher befangen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine gerichtliche Instanz als Institution nicht abgelehnt werden, sondern lediglich die einzelnen Mitglieder (Urteil 5D_182/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2). Dass eine kantonale Justizbehörde über Streitigkeiten betreffend die kantonalen Steuern befindet, ergibt sich aus der Souveränität bzw. Eigenständigkeit der Kantone (Art. 3 und Art. 47 BV) und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alleine daraus kann offensichtlich keine Befangenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder abgeleitet werden.”
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung angenommen, dass die kantonale Finanz- bzw. Steuerautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV) zugunsten einheitlicher Bewertungsregeln beschränkt werden kann. Diese Vereinheitlichung ist nach den Entscheiden erforderlich, damit bei der interkantonalen Verlegung von Schulden bzw. Schuldzinsen einheitliche Quoten angewendet werden können. Das Gericht hat dies für die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer, die Erbschaftssteuer sowie für die AHV bejaht.
“Abgeleitet aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann ein Steuerpflichtiger, der zwei Kantonen mit Reinvermögenssteuer und Reineinkommenssteuer angehört, verlangen, dass beide Kantone zusammen sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zulassen (BGE 133 I 19 E. 3). Eine vollständige Berücksichtigung der Schulden kann indessen nur gewährleistet werden, wenn alle Kantone einen vereinheitlichten Bewertungsmassstab anlegen, damit für die Schuldenverlegung einheitliche Quoten zur Anwendung kommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.2 m.H.). Nachdem das Bundesgericht bereits für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer, der Erbschaftssteuer sowie der AHV entschieden hatte, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen, hat es dies in einem neueren Urteil auch für die Vermögenssteuer bejaht. Die damit BGE 150 II 527 S. 533 einhergehende Beschränkung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) und Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) hat es dabei ausdrücklich in Kauf genommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.3).”
“Abgeleitet aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann ein Steuerpflichtiger, der zwei Kantonen mit Reinvermögenssteuer und Reineinkommenssteuer angehört, verlangen, dass beide Kantone zusammen sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zulassen (BGE 133 I 19 E. 3). Eine vollständige Berücksichtigung der Schulden kann indessen nur gewährleistet werden, wenn alle Kantone einen vereinheitlichten Bewertungsmassstab anlegen, damit für die Schuldenverlegung einheitliche Quoten zur Anwendung kommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.2 m.H.). Nachdem das Bundesgericht bereits für die Verlegung der Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer, der Erbschaftssteuer sowie der AHV entschieden hatte, dass die für die Quoten massgeblichen Aktiven von den beteiligten Kantonen nach einheitlichen Regeln bewertet werden müssen, hat es dies in einem neueren Urteil auch für die Vermögenssteuer bejaht. Die damit einhergehende Beschränkung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) und Regelungsautonomie in Finanzsachen (Art. 47 Abs. 2 BV) hat es dabei ausdrücklich in Kauf genommen (BGE 148 I 65 E. 4.1.3).”
Die Kantone besitzen eine weitgehende Autonomie bei der Organisation der Gerichte; sie können – unter Beachtung des übergeordneten Rechts – eigene Zuständigkeitsordnungen erlassen, die von den Regelungen anderer Kantone abweichen können.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
Aus der kantonalen Souveränität folgt, dass kantonale Gerichte über kantonale Angelegenheiten (z. B. kantonale Steuern) zuständig sind. Dass eine kantonale Justizbehörde über solche Streitigkeiten entscheidet, begründet nicht automatisch die pauschale Befangenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder.
“Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Unabhängigkeit des Kantonsgerichts infrage, weil es durch Steuergelder finanziert werde und daher befangen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine gerichtliche Instanz als Institution nicht abgelehnt werden, sondern lediglich die einzelnen Mitglieder (Urteil 5D_182/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2). Dass eine kantonale Justizbehörde über Streitigkeiten betreffend die kantonalen Steuern befindet, ergibt sich aus der Souveränität bzw. Eigenständigkeit der Kantone (Art. 3 und Art. 47 BV) und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alleine daraus kann offensichtlich keine Befangenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder abgeleitet werden.”
Die föderalistische Staatsstruktur erlaubt es den Kantonen, zur gleichen Materie verschiedene Regelungen (z.B. Hausordnungen, Anstaltsvollzugsvorschriften) zu erlassen. Solche Unterschiede begründen nicht von vornherein eine Verletzung der Rechtsgleichheit (vgl. BGer).
“Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass sich der Vollzug gemäss Art. 15 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen richtet und die Hausordnungen vom Standortkanton erlassen werden. Somit lassen sowohl das Gesetz (Art. 235 Abs. 5 StPO) als auch die einschlägige Konkordatsvereinbarung von Kanton zu Kanton bzw. von Anstalt zu Anstalt unterschiedliche Regelungen zu, was in der Lehre zwar kritisiert wird (siehe etwa BERLINGER, a.a.O., N. 64 zu Art. 235 StPO), jedoch der aktuellen rechtlichen Situation entspricht. Dies führt nicht zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit, denn dieses Gebot schliesst nicht aus, dass die einzelnen Kantone zur gleichen Materie unterschiedliche Regelungen erlassen; dies ist eine Folge der föderarlistischen Staatsstruktur der Schweiz (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.4.4; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d mit Hinweisen; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 BV). Der Hinweis auf die Hausordnungen anderer Gefängnisse ist somit unbehelflich.”
Kantone können aus sachlich haltbaren Gründen strengere, risikoreduzierende Massnahmen anordnen als der Bund oder andere Kantone. Solche unterschiedlichen Regelungen sind Ausdruck des Föderalismus und begründen nicht automatisch eine Verletzung der Rechtsgleichheit.
“Als milderes Mittel käme zunächst eine höhere Teilnehmerzahl als 300 in Frage. Es ist indes davon auszugehen, dass dies mit einem höheren Ansteckungs- bzw. Verbreitungsrisiko verbunden wäre. Zwar ist die Ansteckungsgefahr im Freien nach dem aktuellen Stand des Wissens wohl geringer als in geschlossenen Räumen. BGE 148 I 19 S. 30 Dennoch kann gestützt auf die verschiedenen Untersuchungen, wie bereits erwähnt, eine relevante Ansteckungsgefahr im Freien nicht ausgeschlossen werden (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Wenn der Regierungsrat die Teilnehmerzahl auf 300 begrenzt hat, so hat er damit das akzeptable Risiko in zulässiger Weise festgelegt. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus sachlich haltbaren Gründen eine andere Risikobeurteilung vorzunehmen und dementsprechend strengere risikoreduzierende Massnahmen anzuordnen als andere Kantone oder der Bund; dies ist keine Verletzung der Rechtsgleichheit, sondern vielmehr Konsequenz des Föderalismus (BGE 136 I 1 E. 4.4.4; BGE 133 I 249 E. 3.4; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 BV).”
Die Kantone verfügen über eine sehr weitgehende Autonomie bei der Organisation ihrer Gerichte und bei der Regelung verfahrensrechtlicher Zuständigkeiten. Sie können eigene, von anderen Kantonen abweichende Ordnungen erlassen. Dabei sind bundesrechtliche Vorgaben und sonstiges übergeordnetes Recht zu beachten.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
Bei gewichtigen Eingriffen in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) darf die Beschwerde‑ bzw. Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben werden als die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Nach der Rechtsprechung sind insb. Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, etwa dass der Beschwerdeführer in der Vorinstanz (ganz oder teilweise) unterlegen ist, über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und ihm aus einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids ein praktischer Nutzen erwachsen kann.
“Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist (vgl. dazu auch Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wasserbau; SR 721.100, WBG, sowie BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019, in: ZBl 2020, S. 681 ff., E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 43 E. 2.1, in: Pra 2018 Nr. 92). Vorausgesetzt ist nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress lit. a bis c BGG insbesondere, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (lit. a, vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 2.2.1 mit Hinweisen); einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen (Wasser-)Bauprojekts zieht, d.h. seine tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst werden kann (lit. c, vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen), und über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit.”
“Dies umso mehr, als dem Gericht hinsichtlich der Einsprachelegitimation dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin und sich die Vorinstanz, wenn auch – im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 8/3) – funktionell unzuständigerweise, bereits mit dieser Frage (vgl. E. 1e des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9) befasst hat (vgl. dazu VerwGE B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_646/2019 vom 12. November 2019). Nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Einspracheerhebung berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (vgl. dazu VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerde- resp. Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist. Vorausgesetzt ist demnach nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b und c BGG, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit.”
“der sogenannte dritte Pfeiler (Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) der Aarhus-Konvention, im konkreten Fall nicht unmittelbar anwendbar ist und lediglich bei der Auslegung und Anwendung der prozessualen Bestimmungen als Argument für eine möglichst grosszügige Gewährung von Rechtsschutz dient, jedoch ohne dabei – abgesehen von der offenen Umschreibung der Anfechtungsobjekte – konkrete Vorgaben zu statuieren (vgl. D. Thurnherr, Die Aarhus-Konvention in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in: URP 2017, S. 510 ff., S. 524). Auch legen sie nicht näher dar, inwiefern die in Art. 45 Abs. 1 VRP umschriebene Rekurslegitimation mit den Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Rechtsschutz nicht in Einklang stehen sollte. Daraus können sie folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter schreiben Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerde- resp. Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1, in: Pra 2018 Nr. 92, und BGE 141 II 50 E. 2.2 je mit Hinweis). Vorausgesetzt ist demnach nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b und c BGG insbesondere, dass der Rekurrent über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bauprojekts zieht (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Er kann daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.”
Aufgrund der Organisationsautonomie nach Art. 47 BV sind die Kantone grundsätzlich frei, die für die Erfüllung kantonaler Aufgaben erforderlichen Organe zu schaffen und die entsprechenden Verfahrens- und Vollzugsregelungen zu treffen. Dies umfasst nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur auch die Einsetzung und die Wahl von Mitgliedern kantonaler Gremien (z. B. einer WSK), soweit das kantonale Recht dies vorsieht.
“Die Regelung über den Schutz bestehenden Wohnraums gemäss den §§ 7 ff. WRFG stellt soweit es zulässig ist kantonales öffentliches Recht dar (vgl. BGer 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4). Aufgrund ihrer Organisationsautonomie (vgl. Art. 47 BV) sind die Kantone bei der Regelung des Vollzugs des kantonalen öffentlichen Rechts grundsätzlich frei. Diese Organisationsautonomie des Kantons umfasst auch die Einsetzung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Organe und die Regelung der entsprechenden Verfahren (Belser/Massüger, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 47 N 15). Die Wahl der Mitglieder der WSK bestimmt sich daher ausschliesslich nach kantonalem Recht. Danach ist es der Regierungsrat, der die Wahl der Mitglieder der WSK vornimmt (§ 3a Abs. 3 WRFG). Es stellt sich allein die Frage, inwieweit er bei dieser Wahl durch die gesetzgeberischen Entscheide, dass die Kommission paritätisch zusammengesetzt ist und Teil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten bildet, bei seiner Wahl beschränkt wird. Während der Regierungsrat mit dem angefochtenen Schreiben aus dem Konzept der Parität und dem daraus folgenden Kriterium der eindeutigen Zuordnung im Grundsatz in analoger Anwendung von Art. 200 ZPO ein Wahlvorschlagsrecht der Interessenverbände abgeleitet hat, verneint er mit seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren nunmehr ein solches.”
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