10 commentaries
Die Steuerforderung entsteht kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug rechtzeitig und richtig abgerechnet werden. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden Verzugszins geschuldet.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art.”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art.”
Die Mehrwertsteuer wird als Nettoallphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug) erhoben. Sie erfasst unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und wird nach den im MWSTG festgelegten Grundsätzen erhoben.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG [AS 2009 5203]). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 25 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 m.H.).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der sog. Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer sind vorliegend ohne Belang. Der Mehrwertsteuersatz (Normalsatz) betrug im hier relevanten Zeitraum (Steuerperioden 2014 bis 2017) 8 % (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055]).”
Die Mehrwertsteuer ist eine Netto‑Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Der Bund erhebt diese Steuer gestützt auf Art. 130 BV.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
Die Mehrwertsteuer richtet sich auf den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland. Zur umfassenden Erfassung dieses Verbrauchs umfasst die Erhebung neben der Inlandsteuer auch die Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer zufolge zielt diese auf den «nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland» ab (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG).”
“Zur vollständigen mehrwertsteuerrechtlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Verbrauchs im Inland bedarf es neben der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009) weiterer Erhebungsformen, konkret der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009) und der Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG 2009; Urteil 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 14 zu Art. 130 BV; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 46 und § 9 N. 4).”
“Der Bund kann eine Mehrwertsteuer erheben (Art. 130 Abs. 1 BV). Der Gesetzgeber hat diese als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgebildet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG 2009; SR 641.20]), worin die Erhebungskonzeption zum Ausdruck kommt (BGE 144 II 412 E. 2.1; 142 II 488 E. 2.2.2). Die Mehrwertsteuer bezweckt die "Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland" ( Belastungskonzeption gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG 2009; BGE 148 II 233 E. 4.2; 144 II 412 E. 2.1; 142 II 488 E. 2.2.1). Hierzu erhebt der Bund eine Inland-, eine Bezug- und eine Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009; zum Ganzen Pierre-Marie Glauser, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021 [nachfolgend: CR-Const.], N. 12 und 13 zu Art. 130 BV).”
Steuerbar ist nur eine Leistung, die im Austausch gegen Entgelt erbracht wird. Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson; damit setzt die Steuerbarkeit das Vorhandensein mehrerer mehrwertsteuerrechtlicher Subjekte — eines Leistungserbringers und eines Leistungsempfängers — voraus. Leistungen bestehen in Lieferungen oder Dienstleistungen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Unter Drittperson im Sinne von Art. 3 Bst. c MWSTG ist grundsätzlich jedes mehrwertsteuerrechtlich relevante Subjekt zu verstehen, welches nicht der Leistungserbringer ist. Es wird mithin das Vorhandensein mehrerer Beteiligter - eines Leistungserbringers und eines Leistungsempfängers - vorausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.2.1). Eine Leistung besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis», vgl.”
Der Bund erhebt die Mehrwertsteuer als Netto‑Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie bezweckt die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
“Der Bund kann eine Mehrwertsteuer erheben (Art. 130 Abs. 1 BV). Der Gesetzgeber hat diese als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgebildet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG 2009; SR 641.20]), worin die Erhebungskonzeption zum Ausdruck kommt (BGE 144 II 412 E. 2.1; 142 II 488 E. 2.2.2). Die Mehrwertsteuer bezweckt die "Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland" ( Belastungskonzeption gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG 2009; BGE 148 II 233 E. 4.2; 144 II 412 E. 2.1; 142 II 488 E. 2.2.1). Hierzu erhebt der Bund eine Inland-, eine Bezug- und eine Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009; zum Ganzen Pierre-Marie Glauser, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021 [nachfolgend: CR-Const.], N. 12 und 13 zu Art. 130 BV).”
“Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Damit wird die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Zum Vorsteuerabzug als unerlässliches Element der Netto-Allphasensteuer siehe sogleich E. 2.3.”
“Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Damit wird die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Zum Vorsteuerabzug als unerlässliches Element der Netto-Allphasensteuer siehe sogleich E. 2.3.”
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie wird auf im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen (Inlandsteuer), auf Bezugssteuern und auf Einfuhren erhoben; die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG [AS 2009 5203]). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 25 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 m.H.).”
Die Mehrwertsteuer ist als allgemeine Verbrauchssteuer konzipiert. Die objektive Steuerpflicht ist praxisgemäss weit auszulegen; Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht sind eng auszulegen.
“Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Da die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer angelegt ist (Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG 2009), ist die objektive Steuerpflicht (Art. 18 ff. MWSTG 2009) praxisgemäss weit (BGE 142 II 488 E. 2.3.1 S. 492), die Ausnahme von der objektiven Steuerpflicht (Art. 21 MWSTG 2009) eng (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255) und die Option im objektiven Sinn (Art. 22 MWSTG 2009) eher weit (BGE 140 II 495 E. 2.3.4 S. 500 f.) auszulegen. Eine analoge Ausnahme wie sie mit Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG für die Einfuhrsteuer gilt, besteht für die Inlandsteuer nicht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG 2009 wird die Inlandsteuer vom "tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet", was nach dem Gesagten keinen Interpretationsspielraum zulässt. Anders verhält es sich lediglich aufgrund von Art. 23 Abs. 5 MWSTG”
Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht, wozu das auf Art. 130 BV gestützte Mehrwertsteuerrecht gehört, von Amtes wegen an und prüft dieses mit voller Kognition. Bei dieser von Amtes wegen erfolgenden Rechtsanwendung geht es jedoch grundsätzlich nur auf die geltend gemachten Rügen ein, sofern nicht offensichtlich bestehende rechtliche Mängel vorliegen.
“Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 150 I 80 E. 2.1). Unter das Bundesgesetzesrecht fällt namentlich auch das Mehrwertsteuerrecht (Art. 130 BV). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen geht das Bundesgericht aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). In der Begründung der Anträge ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies erfordert, dass die beschwerdeführende Partei sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt. Konkret hat sie nachvollziehbar vorzubringen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Urteil 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 2.4, zur Publ. vorgesehen; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Diese Ausführungen haben in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt keine hinreichende Begründung dar (BGE 148 IV 205 E.”
“Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (auch dazu BGE 148 V 209 E. 2.2). Zum Bundesgesetzesrecht zählt namentlich auch die gestützt auf Art. 130 BV ergangene Gesetzgebung über die Mehrwertsteuer (Urteile 2C_266/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.2; 2C_1010/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.2).”
Art. 130 BV begründet eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto‑Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Gegenstand der Besteuerung sind im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen; diese bestehen in Lieferungen oder Dienstleistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahmen vorsieht.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV, Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG; vgl. auch zur subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und zur Steuerbefreiung: Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2009 5203] und Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
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