Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
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Bei der Abwägung verfassungsrechtlicher Garantien ist die Wirksamkeit des materiellen Rechts (Art. 170 BV) zu berücksichtigen; Verfahrensgarantien sind nicht uneingeschränkt absolut. Es ist die praktische Konkordanz der Verfassungsinteressen anzustreben, sodass der Schutz der Verfahrensparteien nicht die Durchsetzung des materiellen Rechts vereitelt. Der nemo‑tenetur‑Grundsatz kann dabei sachgerecht an die konkrete Situation angepasst werden; er ist insbesondere im Hinblick auf Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen zu differenzieren. Entscheidend ist, dass keine «improper compulsion» ausgeübt wird und ein angemessener Interessenausgleich gewahrt bleibt (u. a. hinsichtlich Art und Qualität der Sanktionen sowie der Verteidigungsmöglichkeiten).
“Zur Beurteilung der Frage, ob das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt ist, stellt der EGMR auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials ab (BGE 140 II 384 E. 3.3.3 S. 391 f. m.H.). Zudem ist zu beachten, dass der nemo-tenetur-Grundsatz bei juristischen Personen im Vergleich mit natürlichen Personen differenziert zu betrachten ist. Bildet dieser Grundsatz bei natürlichen Personen auch einen Ausfluss aus der Menschenwürde, fehlt dieser Aspekt bei gesetzlichen Mitwirkungspflichten von juristischen Personen (BGE 140 II 383 E. 3.3.4 S. 393 m.w.H.). Zudem gelten die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht absolut (statt vieler Urteil Al-Dulimi gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 5809/08] § 124). Das Verfahrensrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Es verstiesse gegen das Gebot der praktischen Konkordanz von Verfassungsinteressen (BGE 140 II 384 E. 3.3.5 S. 394), das Anliegen des Schutzes der Verfahrensparteien zu verabsolutieren, wie die Beschwerdegegnerin dies tut, und dafür das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts (vgl. Art. 170 BV) zu vereiteln. Entscheidend ist, dass keine "improper compulsion" ausgeübt wird (BGE 140 II 384 E. 3.3.5 S. 394). Dabei ist ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen anzustreben, um auf eine faire Weise die materielle Wahrheit zu erforschen, was sachgerechte Anpassungen des grundsätzlich anwendbaren nemo-tenetur-Grundsatzes an die jeweilige konkrete Situation zulässt bzw. gebietet (juristische oder natürliche Person, Auskunftspflicht über Sachverhaltselemente oder implizite Schuldanerkennung, Qualität der Sanktion bei Vereitelung der Mitwirkungspflicht usw. [BGE 140 II 384 E. 3.3.5 S. 394]). Vorliegend geht es weder um ein Geständnis noch um eine Aussage als Zeuge gegen sich selber i.S.v. Art. 14 Abs. 3 lit. g. UNO-Pakt II (SR 0.103.2), sondern lediglich darum, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht nach Art. 40 KG angehalten wurde, über den Sachverhalt Auskunft zu geben, um zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin gesetzeskonform ist.”
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