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Die Kantone können die als Ausgaben anerkannten Heimkosten begrenzen. Für Personen, die länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben, wird die vom Heim bzw. Spital in Rechnung gestellte Tagestaxe sowie ein vom Kanton bestimmter Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe anerkannt. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht.
“4 VPO i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). 3.1 Inhaltlich umstritten ist die Rechtmässigkeit von kommunalen Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Alters- und Pflegeheimkosten für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006. Die Finanzierung ist im kantonalen Recht im Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (ELG BL) vom 15. Februar 1973, der Verordnung zum ELG BL (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) vom 18. Dezember 2007 sowie im APG geregelt. 3.2 Nach Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre anerkannten Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen und kein Reinvermögen über der Vermögensschwelle vorhanden ist (Art. 9, 9a, 10, 11a ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen wurden in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen. Bei Personen, die länger als 3 Monate in einem Heim oder Spital leben, wird neben einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG; vgl. Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg], Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 26.39). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden; sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art.”
“4 VPO i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). 3.1 Inhaltlich umstritten ist die Rechtmässigkeit von kommunalen Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Alters- und Pflegeheimkosten für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006. Die Finanzierung ist im kantonalen Recht im Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV (ELG BL) vom 15. Februar 1973, der Verordnung zum ELG BL (Ergänzungsleistungsverordnung, ELV BL) vom 18. Dezember 2007 sowie im APG geregelt. 3.2 Nach Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre anerkannten Ausgaben ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen und kein Reinvermögen über der Vermögensschwelle vorhanden ist (Art. 9, 9a, 10, 11a ELG). Für in Heimen oder Spitälern wohnende Personen wurden in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 ELG spezielle Regelungen getroffen. Bei Personen, die länger als 3 Monate in einem Heim oder Spital leben, wird neben einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Auslagen die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG; vgl. Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg], Recht der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 26.39). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim berücksichtigt werden; sie haben aber dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art.”
Das Bezugsrecht für Ergänzungsleistungen knüpft nach der zitierten Literatur nicht am Arbeitnehmerstatus, sondern am Einwohner‑/Bürgerstatus. Damit richtet sich der Anspruch nach dem Personenstand (Aufenthalts-/Einwohnerverhältnis) und nicht nach einer Erwerbstätigkeit.
“Millionen Menschen in der Schweiz eine AHV-Rente bezogen hätten. Gemäss der EL-Statistik hätten 2020 218'900 Personen zu ihrer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen, was eine Quote von 9 % ergebe. Dagegen habe die allgemeine Sozialhilfequote im Jahr 2019 bloss 3,2 % (BSV 2019) betragen. Personen im Alter seien somit deutlich stärker auf Transferleistungen angewiesen als solche vor Bezug von Altersleistungen. Zumindest eine indirekte Alterdiskriminierung sei damit erstellt. Weiter verweist der Rekurrent darauf, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 BV). Weil dies selbst bei einer Vollrente nicht sichergestellt sei, bestehe ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV), wenn andere Renteneinkünfte, Arbeitserwerb bzw. das Vermögen hierzu nicht ausreichen. Das Bezugsrecht für Ergänzungsleistungen knüpfe dabei nicht mehr an den Arbeitnehmerstatus, sondern am universellen Einwohner- bzw. Bürgerstatus an (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV, 2.Aufl., S. 30). Es könne ihm daher kraft Verfassung nicht mehr vorgeworfen werden, ab Alter 63 nicht mehr erwerbstätig zu sein.”
Ansprüche aus der Alters- bzw. Invalidenversicherung zusammen mit Ergänzungsleistungen verdrängen nach dem Subsidiaritätsprinzip den Anspruch auf Sozialhilfe, wenn damit der Existenzbedarf gedeckt wäre; hierfür besteht kein Wahlrecht.
“Altersjahr. Damit hatte er ab dem 1. September 2023 Anspruch auf eine Altersrente (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit dem Bezug der Altersrente – allenfalls zusammen mit Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV) – wäre sein Existenzbedarf ab September 2023 gesichert gewesen und es hätte keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr vorgelegen, was den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliesst. Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen gehen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips denn auch den sozialhilferechtlichen Ansprüchen vor (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, besteht diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist in keiner Art und Weise massgebend, weshalb der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf Sozialhilfe angewiesen war. Insoweit sind seine Ausführungen betreffend den bereits im Jahr 2001 erfolgten Führerausweisentzug (Beschwerde, S. 1 f., Begründung 2; vgl. auch act. IIA, Register 9), welcher seiner Ansicht nach zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hatte, unbeachtlich.”
Für die Anrechnung im Rahmen von Art. 112a Abs. 1 BV sind nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und solche Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die die anspruchsberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Eine fiktive Anrechnung setzt voraus, dass ein Vermögenswert jederzeit in liquide Mittel umwandelbar und zugänglich wäre; ist die Umwandlung oder der Zugriff nicht möglich, entfällt die Anrechnung.
“Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 ELG; BGE 108 V 235 E. 4c). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Deshalb dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (vgl. Art. 11a ELG). Mit anderen Worten beruht die Anrechnung eines Vermögenswerts im Rahmen von Art. 11a ELG (resp. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach altem Recht) auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteile 8C_515/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3; 9C_431/2022 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.2; 9C_831/2016 vom 11.”
“Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 ELG; BGE 108 V 235 E. 4c). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Deshalb dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (vgl. Art. 11a ELG). Mit anderen Worten beruht die Anrechnung eines Vermögenswerts im Rahmen von Art. 11a ELG (resp. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach altem Recht) auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteile 8C_515/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3; 9C_431/2022 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.2; 9C_831/2016 vom 11.”
Solange eine Person inhaftiert ist, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil der Existenzbedarf durch Kost und Logis gedeckt ist. Nach Haftentlassung kann – soweit notwendig – Ergänzungsleistungen nach Art. 112a BV bezogen werden. Die aufgrund eines Vorbezugs lebenslang resultierende prozentuale Kürzung der AHV-Altersrente wird grundsätzlich durch Ergänzungsleistungen kompensiert.
“Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Fehlbetrag mit der ab 1. Januar 2024 vorbezogenen AHV-Altersrente gedeckt gewesen wäre, obwohl offenbar nur während zwanzig Jahren Beiträge geleistet wurden, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. II pag. 4). Denn gemäss der Rentenskala 20 beträgt die Minimalrente Fr. 557.-- monatlich (vgl. Rententabellen 2023 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 68, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > "Rententabellen 2023"). Solange der Beschwerdeführer inhaftiert ist, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die Insassen den Existenzbedarf bereits dank Kost und Logis erreichen (Stefan Keller, Lücken und Tücken der Deckung der Sozialversicherung und Sozialhilfe im Freiheitsentzug, in SZK [Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie], 1/2018 S. 26 Ziff. 2.2.3). Nach Haftaustritt besteht die Möglichkeit – soweit notwendig – Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV) zu beziehen. Die aufgrund des Vorbezuges lebenslang resultierende prozentuale Kürzung der AHV-Altersrente wird grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert (Entscheid des BGer vom 1. Februar 2024, 8C_333/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.3.4; Art. 11 Abs. 1 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; Art. 15a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).”
“Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Fehlbetrag mit der ab 1. Januar 2024 vorbezogenen AHV-Altersrente gedeckt gewesen wäre, obwohl offenbar nur während zwanzig Jahren Beiträge geleistet wurden, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. II pag. 4). Denn gemäss der Rentenskala 20 beträgt die Minimalrente Fr. 557.-- monatlich (vgl. Rententabellen 2023 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 68, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > "Rententabellen 2023"). Solange der Beschwerdeführer inhaftiert ist, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die Insassen den Existenzbedarf bereits dank Kost und Logis erreichen (Stefan Keller, Lücken und Tücken der Deckung der Sozialversicherung und Sozialhilfe im Freiheitsentzug, in SZK [Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie], 1/2018 S. 26 Ziff. 2.2.3). Nach Haftaustritt besteht die Möglichkeit – soweit notwendig – Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV) zu beziehen. Die aufgrund des Vorbezuges lebenslang resultierende prozentuale Kürzung der AHV-Altersrente wird grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert (Entscheid des BGer vom 1. Februar 2024, 8C_333/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.3.4; Art. 11 Abs. 1 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; Art. 15a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).”
Ergänzungsleistungen sichern den verfassungsmässigen Existenzbedarf, wenn AHV/IV-Leistungen zusammen mit eigenem Einkommen oder Vermögen diesen Bedarf nicht decken. Ansprüche aus der Sozialversicherung (inkl. Ergänzungsleistungen) gehen dabei nach dem Subsidiaritätsprinzip den sozialhilferechtlichen Ansprüchen vor; erhält eine Person Altersrente samt Ergänzungsleistungen, entfällt damit regelmässig die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit.
“Altersjahr. Damit hatte er ab dem 1. September 2023 Anspruch auf eine Altersrente (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit dem Bezug der Altersrente – allenfalls zusammen mit Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV) – wäre sein Existenzbedarf ab September 2023 gesichert gewesen und es hätte keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr vorgelegen, was den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliesst. Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen gehen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips denn auch den sozialhilferechtlichen Ansprüchen vor (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, besteht diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist in keiner Art und Weise massgebend, weshalb der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf Sozialhilfe angewiesen war. Insoweit sind seine Ausführungen betreffend den bereits im Jahr 2001 erfolgten Führerausweisentzug (Beschwerde, S. 1 f., Begründung 2; vgl. auch act. IIA, Register 9), welcher seiner Ansicht nach zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hatte, unbeachtlich.”
“Millionen Menschen in der Schweiz eine AHV-Rente bezogen hätten. Gemäss der EL-Statistik hätten 2020 218'900 Personen zu ihrer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen, was eine Quote von 9 % ergebe. Dagegen habe die allgemeine Sozialhilfequote im Jahr 2019 bloss 3,2 % (BSV 2019) betragen. Personen im Alter seien somit deutlich stärker auf Transferleistungen angewiesen als solche vor Bezug von Altersleistungen. Zumindest eine indirekte Alterdiskriminierung sei damit erstellt. Weiter verweist der Rekurrent darauf, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 BV). Weil dies selbst bei einer Vollrente nicht sichergestellt sei, bestehe ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV), wenn andere Renteneinkünfte, Arbeitserwerb bzw. das Vermögen hierzu nicht ausreichen. Das Bezugsrecht für Ergänzungsleistungen knüpfe dabei nicht mehr an den Arbeitnehmerstatus, sondern am universellen Einwohner- bzw. Bürgerstatus an (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV, 2.Aufl., S. 30). Es könne ihm daher kraft Verfassung nicht mehr vorgeworfen werden, ab Alter 63 nicht mehr erwerbstätig zu sein.”
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