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Im Migrations- und Ausländerrecht ist das Kindeswohl (Art. 11 Abs. 1 BV) ein zu berücksichtigender, verfassungsrechtlich relevanter Gesichtspunkt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont, dass dieser nicht absolut vorrangig ist, sondern als ein Element unter mehreren in die Interessenabwägung eingeht. Art. 3 Abs. 1 KRK begründet nach der Rechtsprechung keine direkten Ansprüche, eine mittelbare Berücksichtigung der KRK bei der Auslegung materieller Ausländervorschriften (z. B. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) ist jedoch möglich und angezeigt.
“Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., Ziff. 1.3.7.6, S. 3754, BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 und 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E.”
“Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs.”
“Indessen sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs.”
Bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BV sind insbesondere der Grad der Integration und die Dauer der Anwesenheit sowie die Qualität sozialer und kultureller Beziehungen relevant. Für Minderjährige spielt ferner das Alter (Anpassungsfähigkeit) eine Rolle. Schulpflichtige Kinder werden ein Umzug in die Heimat in der Regel als zumutbar angesehen, wenn sie durch Sprachkenntnisse, regelmässige Ferienaufenthalte und familiäre Kulturvermittlung mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind; ältere, nicht mehr anpassungsfähige Jugendliche können hingegen einer Ausreise weniger leicht zugemutet werden.
“Zur Abklärung, ob migrationsrechtliche Massnahmen verhältnismässig sind (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV), muss eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung der Beschwerdeführenden und deren privaten Interessen an ihrem Verbleib vorgenommen werden. Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen des Ausländers oder der Ausländerin bilden namentlich der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4). Von wesentlicher Bedeutung sind insbesondere die von der Wegweisung betroffenen Interessen der Kinder der ausländischen Person (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2). Minderjährige in einem anpassungsfähigen Alter haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen, wenn dieser von einer Wegweisung betroffen ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2019 E. 6.2.2; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1).”
“Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Dies ist hier der Fall: Angesichts der schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist davon auszugehen, dass in der Familie in der gemeinsamen Sprache Albanisch gesprochen wird. Die Familie ist auch regelmässig ferienhalber nach Nordmazedonien gereist. Eine Rückkehr in die Heimat ist daher grundsätzlich auch für die minderjährigen Kinder zumutbar. Beim Familiennachzug in die Schweiz kommt es regelmässig vor, dass die nachzugsberechtigten Kinder über keine oder nur beschränkte Kenntnisse einer Nationalsprache und der hiesigen Verhältnisse verfügen, ohne dass dies als unüberwindbares Hindernis wahrgenommen würde. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sind aber auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der Schweiz geboren, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile seit 15 bzw. 8 Jahren hier. Eine Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit ihren Eltern würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der 15-jährige Sohn befindet sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihm die Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit seinen Eltern nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II 393 E. 5.1; 122 II 289 E. 3c; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019 E. 6.2.2, BGr, 17. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.5.3). Auch wenn die beiden minderjährigen Kinder Albanisch sprechen und mit der nordmazedonischen Kultur aus Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde sie eine Ausreise nach dem Gesagten aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen.”
Bei spezifischen Eingriffen (z. B. Quarantäne) können die Vorschriften zugunsten der besonderen Bedürfnisse von Kindern gelockert oder ausgestaltet werden. Die praktische Umsetzung solcher Erleichterungen kann ins pflichtgemässe Ermessen der Eltern gestellt werden, damit insbesondere die psychische Verfassung und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden.
“Die Vorinstanz hält zudem zutreffend fest, dass Kinder in Quarantäne den Kontakt zu Haushaltsmitgliedern "soweit wie möglich" reduzieren sollten und kurze Zeit an der frischen Luft verbringen durften (angefochtener Entscheid E. 4.4.3). Die Quarantänevorschriften für Kinder waren gelockert, wodurch ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden konnte (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV). Die Umsetzung der Quarantäne des Kindes wurde ins pflichtgemässe Ermessen der Eltern gestellt, die die Bedürfnisse des Kindes, insbesondere dessen psychische Verfassung, am besten einschätzen konnten. Es handelte sich bei der Quarantäne der Beschwerdeführerin folglich nicht um ein 10-tägiges "Wegsperren" in ihrem Zimmer, wie sie geltend macht.”
Wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat, sind deren Interessen gemäss Kinderrechtskonvention (KRK) und Art. 11 BV in die Sachverhaltsbeurteilung einzubeziehen.
“E. 4.2, je mit Hinweisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).”
“E. 4.2, je mit Hinweisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).”
Nach herrschender Auffassung in der Schweiz erfasst der persönliche Anwendungsbereich der KRK und damit auch Art. 11 BV erst geborene Kinder. Die KRK überlässt dem Vertragsstaat die Entscheidung, ob ihr Schutz bereits vor der Geburt beginnt; in der schweizerischen Praxis wird dies verneint, sodass Ungeborene (bzw. deren Eltern) sich nicht auf die KRK berufen können.
“Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5 f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.a.O., Art 3 N 7). Das Kindeswohl ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern bloss ein wesentliches Element unter anderen bei der Interessenabwägung (BGer 2C_998/2020 vom 3.”
Art. 11 Abs. 1 BV verleiht Kindern und Jugendlichen als gesellschaftlicher Gruppe einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit; dies umfasst den Schutz der körperlichen und der geistigen Integrität. Gleichzeitig garantiert die Bestimmung die Förderung einer altersgerechten Entfaltung des Kindes in geistig‑psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht. Der Staat wird dadurch verpflichtet, Kinder vor Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Der Teilgehalt des besonderen Schutzes ihrer Unversehrtheit umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Den Kindern und Jugendlichen wird damit als gesellschaftliche Gruppe «Anspruch auf einen besonderen Schutz» zuerkannt, mit dem eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden soll (BGE 144 II 233 E. 8.2.1 S. 240 f.). Mit Art. 11 BV hat der Verfassungsgeber das Ziel verfolgt, die in der Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte in der Bundesverfassung zu verankern, weshalb für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden kann (BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 S. 274 f.). Der Anspruch auf einen besonderen Schutz kann dabei nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Verhältnisse zu konkretisieren (BGE 144 II 233 E.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Das Bundesgericht hat sich zur Tragweite dieser Bestimmung in BGE 144 II 233 E. 8.2.1 geäussert: Der Teilgehalt des besonderen Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Mit der Verankerung als Grundrecht wird der Schutz der Kinder und Jugendlichen verfassungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen bzw. zur obersten Maxime des Kindesrechts erklärt. Es soll damit die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen gewährleistet und der Staat verpflichtet werden, Kinder vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen. Insofern kommt den Kindern und Jugendlichen als gesellschaftliche Gruppe "Anspruch auf einen besonderen Schutz" zu und soll eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden.”
Einschränkungen zugunsten des Schutzes von Kindern und Jugendlichen können unter Art. 11 BV in konkreten Fällen (z.B. Massnahmen zur Seuchenbekämpfung nach dem Epidemiengesetz) gerechtfertigt sein. Art. 11 BV gewährt keinen automatischen Vorrang vor anderen Freiheitsrechten; mögliche Eingriffe sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen und die praktischen Konkordanz zwischen Schutz der Unversehrtheit und anderen Interessen zu suchen.
“Die angefochtene Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als verhältnismässig. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) rechtmässig eingeschränkt worden ist. Gleichzeitig steht damit fest, dass die Maskentragpflicht auch den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz gemäss Art. 11 BV und Art. 3 KRK nicht verletzt hat (vgl. oben E. 2.2.2).”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Der Teilgehalt des besonderen Schutzes ihrer Unversehrtheit umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Den Kindern und Jugendlichen wird damit als gesellschaftliche Gruppe «Anspruch auf einen besonderen Schutz» zuerkannt, mit dem eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden soll (BGE 144 II 233 E. 8.2.1 S. 240 f.). Mit Art. 11 BV hat der Verfassungsgeber das Ziel verfolgt, die in der Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte in der Bundesverfassung zu verankern, weshalb für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden kann (BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 S. 274 f.). Der Anspruch auf einen besonderen Schutz kann dabei nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Verhältnisse zu konkretisieren (BGE 144 II 233 E. 8.2.2 S. 241; BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1). Dabei ist zwischen den mitunter widerstrebenden Ansprüchen auf Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung praktische Konkordanz anzustreben, weshalb oft kein Idealzustand erreicht werden kann (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 S. 275; BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1). Dieser Abwägung und Optimierung gegenläufiger Interessen entspricht die Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie als Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff (Art. 36 Abs. 3 BV) wie auch in der einfachgesetzlichen Anwendung von Art. 40 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) vorzunehmen ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 40 Abs. 3 EpG; BGer 2C_183/2021 vom 23.”
Bei Hochhäusern (Höhe >25 m) ist mit einer verstärkten, unwidersprochenen Unterstützungspflicht gegenüber prüfenden Behörden und deren Sachverständigen zu rechnen; dies umfasst praktisch oft kostenfreie Unterstützung bei Höhen- und Geländeermittlungen vor Ort.
“In Art. 8 Abs. 1 SBV wurde die zulässige maximale Gesamthöhe für Gebäude mittels Höhenkoten (m ü.M.) festgelegt. Gebäude und Gebäudeteile (ausge- nommen Kamine etc.) dürfen die Koten nicht überragen (Art. 11 Abs. 1 SBV). Hochhäuser sind unter den Voraussetzungen von § 284 f. PBG sowie im Rahmen der in Art. 8 festgelegten Koten zulässig (§ 11 Abs. 2 SBV). Art. 11 Abs. 3 SBV enthält Vorgaben zum Vergleichsprojekt für die Beurteilung des Schattenwurfs. Laut § 282 PBG gelten als Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25 m. Massgebend ist die Gebäudehöhe, gemessen von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darun- terliegenden gewachsenen Boden (§ 280 Abs. 1 PBG). Auf die maximalen Höhenkoten gemäss Art. 8 SBV kommt es nicht an. Gemäss den Fassadenansichtsplänen befindet sich die Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche bei beiden Gebäuden auf der Höhenkote + 24,935 m.ü.M., ausgehend von der in allen Plänen massgebenden Null-Kote 403,63 m.ü.M. Die Null-Kote stimmt offensichtlich nicht mit dem für die Ge- bäudehöhe massgebenden gewachsenen Terrain überein, welches gemäss R1S.2023.05121 Seite 90 den Ansichtsplänen (gelbe Terrainlinie) teils über und teils unter der Null- Kote liegt. Daraus ergibt sich, dass die Gebäudehöhe beider Gebäude mehr als 25 m beträgt und es sich um Hochhäuser im Sinne von § 282 PBG han- delt.”
Bei der Wahl zwischen separativer Sonderschulung und integrativer Förderung ist das Wohl des Kindes nach Art. 11 BV massgeblicher Prüfpunkt. Separative Massnahmen sind qualifiziert zu rechtfertigen; pauschale Hinweise auf Belastungen der Regelklasse genügen dafür nicht ohne Weiteres. Wenn die Integration bisher gelang, führt der Stufenübertritt allein in der Regel nicht zum Wechsel in eine separative Sonderschulung; für einen solchen Wechsel müssen im Einzelfall triftige Gründe dargelegt werden.
“Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV). Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:”
“Namentlich die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe in der Regelklasse darunter gelitten, dass kein eigentlicher Austausch mit den anderen Schülerinnen und Schülern stattgefunden habe und ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten weit auseinandergelegen hätten, findet in den Akten keinen Rückhalt. Gelang die Integration eines Kindes in die Regelstrukturen bisher, hat der Stufenübertritt (allein) in der Regel nicht zum Verlassen des eingeschlagenen integrativen Wegs zu führen, sondern ist das betroffene Kind auch auf der nächsthöheren Schulstufe integrativ zu schulen, es sei denn, es lägen im Einzelfall triftige Gründe vor, die eine separative Sonderschulung nahelegten. Solche Gründe sind hier nicht gegeben. So spricht sich – wie aufgezeigt – auch die zuständige Schulpsychologin für den Versuch einer Integration des Beschwerdeführers in eine Regelklasse der Sekundarstufe aus. Zwar begründet sie ihre diesbezügliche Empfehlung nur ungenügend und äussert sich der schulpsychologische Bericht vom 22. März 2022 namentlich nicht dazu, welche Lösung aus Sicht des SPD mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 11 BV) als geeigneter einzustufen ist, es werden darin allerdings auch keine Aspekte genannt, die gegen die (vorläufige) Fortführung der integrativen Sonderschulung des Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin wiederum macht bloss pauschal geltend, dass die integrative Schulung des Beschwerdeführers "zu einer Kollision der verschiedenen Welten" innerhalb der Regelklasse führe, die anderen Kinder aufgrund der Anwesenheit zusätzlicher Personen zwangsläufig in ihrer Konzentration gestört würden und auf den Beschwerdeführer Rücksicht nehmen müssten sowie dass die Begleitung des Beschwerdeführers in der Regelklasse für die Lehr- und Betreuungspersonen anspruchsvoll bzw. extrem belastend sei. Hierbei handelt es sich um allgemein bekannte Auswirkungen der schulischen Integration von Kindern mit einer Behinderung (vgl. etwa https://www.szh.ch > Themen > Schule und Integration > FAQ Schulische Integration > Antwort 8). Es ist daher davon auszugehen, dass die betreffenden Punkte bereits in den Grundsatzentscheid des Verfassungs- und Gesetzgebers zugunsten des Vorrangs des integrativen Wegs einflossen.”
Art. 11 Abs. 1 BV begründet für sich genommen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Erteilung aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen. Das Grundrecht diente insbesondere der inkorporierenden Verankerung der UNO-Kinderrechtskonvention in der Bundesverfassung; über die konkreten Schutztatbestände der Konvention hinaus lässt sich aus Art. 11 Abs. 1 BV jedoch kein unmittelbarer Aufenthaltsanspruch ableiten, da das Grundrecht hierfür als zu unbestimmt beurteilt wurde.
“Sofern die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, ihre Kinder hätten gemäss Art. 11 BV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, ist die Rüge nicht zu hören. Mit Art. 11 Abs. 1 BV verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b mit Hinweisen). Um über die konkreten Schutztatbestände der Konvention hinaus aus Art. 11 Abs. 1 BV selbst einen solchen Anspruch ableiten zu können, erweist sich dieses Grundrecht indessen als zu unbestimmt (BGE 126 II 377 E. 5). Nach dem Gesagten vermag der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen den Kindern der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln.”
Art. 11 Abs. 1 BV begründet nach der Rechtsprechung keine eigenständigen, unmittelbar einklagbaren Rechtspositionen. Soweit Vertreter (z.B. Eltern) geltend machen, die Bestimmung schütze konkrete Interessen im Zusammenhang mit dem Haftvollzug, fehlt ihnen nach der Praxis in der Regel ein rechtlich geschütztes eigenes Klagerecht; Art. 11 Abs. 1 BV hindert ferner den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für die Errichtung von Mobilfunkanlagen keine bundesrechtliche Planungspflicht.[42] Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Die Mobilfunkanlage stellt – analog zu Strassen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar und ist grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten.[43] Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mobilfunkanlage keine Bedenken: Die geplante Mobilfunkanlage ist umweltverträglich (vgl. Erwägung 2.3). Auch besteht in der Wohnzone W3 gemäss dem GBR kein Verbot für Mobilfunkanlagen. Die Anlage ist somit zonenkonform. Sie ist auch ortsbildverträglich (vgl. Erwägung 2.5) und entspricht den baurechtlichen Vorschriften (vgl. Erwägung 2.4). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Thun zu Recht davon ausgegangen, dass der geplante Standort auf dem Flachdach des Gebäudes M.________strasse 67A unproblematisch ist. Von einem ungeeigneten Standort kann nicht gesprochen werden. Auch aus dem Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Die Verfassungsbestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständigen, einklagbaren Rechtspositionen.[44] Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.”
“Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer weiter, wenn er sich auf das Kindeswohl und dabei auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107), Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 307 Abs. 1 ZGB beruft. Die angerufenen Bestimmungen hindern den Volllzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätlich nicht. Ausserdem fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, denn er ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte seiner Tochter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3). Wollte man eine Reflexwirkung dieser Rechte auf den Beschwerdeführer annehmen, ergibt sich Folgendes: Es ist nochmals zu betonen, dass der Verurteilte generell keinen Anspruch hat, den Vollzugsort der Freiheitsstrafe zu wählen und insbesondere auch Art. 8 EMRK keinen solchen Anspruch vermittelt. Vor diesem Hintergrund wendet die Vorinstanz Art. 9 Abs. 3 lit. d des Konkordats nicht willkürlich an, wenn sie es für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet, eine Reisezeit von sechs (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. dreieinhalb Stunden (mit dem Auto) für den Hin- und Rückweg zur JVA Realta auf sich zu nehmen.”
Art. 11 Abs. 1 BV begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine eigenständigen, unmittelbar einklagbaren Rechtspositionen.
“[42] Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Die Mobilfunkanlage stellt – analog zu Strassen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar und ist grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten.[43] Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mobilfunkanlage keine Bedenken: Die geplante Mobilfunkanlage ist umweltverträglich (vgl. Erwägung 2.3). Auch besteht in der Wohnzone W3 gemäss dem GBR kein Verbot für Mobilfunkanlagen. Die Anlage ist somit zonenkonform. Sie ist auch ortsbildverträglich (vgl. Erwägung 2.5) und entspricht den baurechtlichen Vorschriften (vgl. Erwägung 2.4). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Thun zu Recht davon ausgegangen, dass der geplante Standort auf dem Flachdach des Gebäudes M.________strasse 67A unproblematisch ist. Von einem ungeeigneten Standort kann nicht gesprochen werden. Auch aus dem Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Die Verfassungsbestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständigen, einklagbaren Rechtspositionen.[44] Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für die Errichtung von Mobilfunkanlagen keine bundesrechtliche Planungspflicht.[42] Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Die Mobilfunkanlage stellt – analog zu Strassen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar und ist grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten.[43] Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mobilfunkanlage keine Bedenken: Die geplante Mobilfunkanlage ist umweltverträglich (vgl. Erwägung 2.3). Auch besteht in der Wohnzone W3 gemäss dem GBR kein Verbot für Mobilfunkanlagen. Die Anlage ist somit zonenkonform. Sie ist auch ortsbildverträglich (vgl. Erwägung 2.5) und entspricht den baurechtlichen Vorschriften (vgl. Erwägung 2.4). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Thun zu Recht davon ausgegangen, dass der geplante Standort auf dem Flachdach des Gebäudes M.________strasse 67A unproblematisch ist. Von einem ungeeigneten Standort kann nicht gesprochen werden. Auch aus dem Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Die Verfassungsbestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständigen, einklagbaren Rechtspositionen.[44] Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.”
“[42] Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Die Mobilfunkanlage stellt – analog zu Strassen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung dar und ist grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten.[43] Im vorliegenden Fall bestehen aus rechtlicher Sicht gegen die geplante Mobilfunkanlage keine Bedenken: Die geplante Mobilfunkanlage ist umweltverträglich (vgl. Erwägung 2.3). Auch besteht in der Wohnzone W3 gemäss dem GBR kein Verbot für Mobilfunkanlagen. Die Anlage ist somit zonenkonform. Sie ist auch ortsbildverträglich (vgl. Erwägung 2.5) und entspricht den baurechtlichen Vorschriften (vgl. Erwägung 2.4). Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Thun zu Recht davon ausgegangen, dass der geplante Standort auf dem Flachdach des Gebäudes M.________strasse 67A unproblematisch ist. Von einem ungeeigneten Standort kann nicht gesprochen werden. Auch aus dem Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV können die Beschwerdeführenden nichts ableiten. Die Verfassungsbestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständigen, einklagbaren Rechtspositionen.[44] Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.”
Bei Fragen der Beschulung gilt das Kindeswohl als massgeblicher Entscheidungsgrund. Welche Schulform (Integration in die Regelschule oder separative Sonderschulung) gewählt wird, ist im Einzelfall aufgrund der aktuellen, individuellen Bedürfnisse des Kindes und einer umfassenden fachlichen Abklärung zu bestimmen. Die Regelschule hat eine Präferenz, doch schliesst dies separative Sonderschulung nicht von vornherein aus; eine Nichteinschulung in die Regelschule muss bei behinderten Kindern qualifiziert gerechtfertigt werden.
“1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.). 3.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E.”
“2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [SR 0.109]; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform in Frage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds [SR 0.107]; siehe ferner § 4 VSM). Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass die Bedürfnisse ihrer Tochter bislang nicht sorgfältig abgeklärt worden wären. Ob ihr der Besuch einer Regelklasse (mit Unterstützung) möglich wäre, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. So oder anders würde C mit dem vorgesehenen Privatunterricht aber nicht besser in die Gesellschaft integriert als mit dem Unterricht in einer Sonderschule. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden vermögen die von ihnen geplanten, den Privatunterricht ergänzenden Freizeitaktivitäten (Theaterkurs, Selbstverteidigungskurs, Beatboxen etc.) die sozialen Kompetenzen ihrer Tochter nämlich nicht gleichermassen zu fördern wie der regelmässige Besuch des Unterrichts im Klassenverband mit wechselnden Lehrpersonen, selbst wenn er nicht in der Regelschule stattfindet (vgl. dazu auch BGr, 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.5.6). 3.4 Damit ist der Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführenden die Weiterführung des Privatunterrichts ihrer Tochter zu verweigern, nicht zu beanstanden.”
“2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.). Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform in Frage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds [SR 0.107]). Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E.”
Nach der PAVO gehört die Bewilligung familienergänzender Einrichtungen (z. B. Kitas, Pflegefamilien) zum Bereich des Kindesschutzes. Bei der Erteilung oder dem Entzug von Bewilligungen ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen; die staatliche Schutzpflicht hierfür stützt sich auf Art. 11 Abs. 1 BV.
“Die PAVO stützt sich auf Art. 316 Abs. 2 ZGB, welcher die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Pflegekindern regelt. Diese Bestimmung des ZGB bildet Teil des Kapitels Kindesschutz. Die staatliche Schutzpflicht ergibt sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 BV, welcher den besonderen Schutz und die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen garantiert (Cantieni/Blum, Kindesschutzmassnahmen, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [Fountoulakis et. al.], Zürich 2016, N 15.1). Nach der Natur und dem gesetzlichen System tragen vorerst die Eltern die umfassende Verantwortung für ihr Kind. Behördliche Schutzmassnahmen werden nur notwendig, wenn eine Störung des Kindeswohls zutage getreten ist bzw. die Eltern dieses nicht selber umfassend sichern können (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.1; Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 1). Die Einordnung der Bewilligungspflicht für Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO unter die Bestimmungen zum Kindesschutz unterstreicht die Relevanz von Massnahmen zum Schutz der in familienergänzenden Strukturen betreuten und – im Bereich der Kitas aufgrund des jungen Alters besonders – schutzbedürftigen Kindern. Die ausführenden Bestimmungen der PAVO bekräftigen diese Bedeutung, indem sie vorschreiben, das Kindeswohl sei beim Entscheid über die Erteilung und den Entzug einer Bewilligung vorrangig zu berücksichtigen (Art.”
Bei Mischzwecken (öffentlich und Erwerb) genügt kantonal oft eine klare buchhalterische Trennung für eine Teilbefreiung; für Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke ist jedoch regelmäßig ein formeller öffentlich-rechtlicher Übertragungsakt erforderlich.
“Eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass die juristische Person eine öffentliche bzw. eng mit den staatlichen Aufgaben verbundene Aufgabe wahrnimmt (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen [SBV; BSG 661.261]). Der Begriff der öffentlichen Zweckverfolgung wird restriktiv ausgelegt; die dadurch begründete Steuerbefreiung stellt eine Ausnahme dar (BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2008 S. 320 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 57; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 11 Abs. 3 SBV bestimmt, dass die Steuerbefreiung nur gewährt werden kann, wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt. Diese strenge Voraussetzung gilt gemäss Rechtsprechung und Lehre indes (auch kantonal) lediglich bei juristischen Personen, die auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen. Letztere Zwecke stehen einer Steuerbefreiung nämlich grundsätzlich entgegen (unter Vorbehalt einer teilweisen Befreiung, sofern eine rechnungsmässig klare Trennung besteht und der öffentliche Zweck deutlich überwiegt; vgl. BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14], 131 II 1 E. 3.3 f.; BGer 2C_383/2010 vom”
Bei Entscheiden, die das Interesse an einem Verbleib oder an der Ausreise betreffen, sind die Interessen und das Wohl minderjähriger Kinder vorrangig in die Interessenabwägung einzubeziehen. Im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgt diese Abwägung unter Beachtung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und den einschlägigen Bestimmungen des AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 11 BV; Art. 11 BV begründet dabei nach Bundesgerichtsrecht keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche.
“Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich eventuelle strafrechtliche Verurteilungen und der Anteil am Verschulden allfälligen weiteren Fehlverhaltens, der Grad der Integration der betroffenen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die potenziellen konkreten Konsequenzen einer Wegweisung (vgl. je mit Hinweisen BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; BGer 2C_54/2022 vom 8.11.2023 E. 7.3.1 [betreffend VGE 2020/66 vom 26.11.2021]). Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. statt vieler BGer 2C_16/2018 vom 31.1.2019 E. 3.2, 2C_226/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4.2 Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist – ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Im Folgenden ist demnach eine Interessenabwägung gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG unter Einbezug der Kindesinteressen vorzunehmen. 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ergibt sich Folgendes: 5.1 Massgeblich für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist bisheriges deliktisches Verhalten der ausländischen Person (vgl. vorne E. 4.1), wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 6.1). Die Bewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw.”
“13 BV noch das KRK vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018, 2C_408/2017, E. 4.5.2). 4.”
“Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2). 2.6 2.6.1 Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht um die Kinderbetreuung hat kümmern können bzw. ab dem 3. April 2008 getrennt von ihr lebte, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt der Tochter F demnach entschuldbar.”
In dem zitierten Beschwerdefall wurde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig als Minderjähriger zu behandeln (Aufnahme in Minderjährigenstrukturen). In der Beschwerde wurden prozessuale Mängel gerügt, namentlich das Fehlen professioneller Verdolmetschung, mangelnde Rückübersetzung, das Nichtvorhandensein einer beigestellten Vertrauensperson sowie die Beanstandung des Altersgutachtens; diese Mängel wurden als mögliche Grundlage für Prozessbehelfe und für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht.
“Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2022 sei in den Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. Es sei festzustellen, dass das Personalienblatt mangels professioneller Verdolmetschung, mangels Rückübersetzung sowie mangels beigestellter Vertrauensperson kein entscheidrelevanter Verfahrensschritt darstelle. Weiter sei festzustellen, dass das Altersgutachten rechtswidrig durchgeführt worden sei und das SEM somit Art. 10 Abs. 2 BV verletzt habe. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Juni 2022 in den Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur rechtskonformen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das SEM Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), Art. 11 Abs. 1 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen), Art. 19 BV (Anspruch auf Grundschulunterricht), Art. 80 Abs. 1 AsyIG, Art. 17 Abs. 2bis AsyIG und Art. 17 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verletzt habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das SEM beziehungsweise der Zuweisungskanton anzuweisen, den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Entscheid vollumfänglich als Minderjährigen zu behandeln und in die Minderjährigenstrukturen im BAZ C._______ respektive im Zuweisungskanton aufzunehmen. Falls zur Erfüllung dieses Zweckes nötig, sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS hierzu bis zum rechtskräftigen Entscheid auf den (...) anzupassen. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2022 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab.”
Bei Bewilligungs- und ähnlichen Entscheiden ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Art. 11 BV begründet jedoch keine eigenständigen Bewilligungsansprüche, die über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausreichen. Das Kindeswohl bildet ein wesentliches, aber im Rahmen der Interessenabwägung neben anderen Gesichtspunkten abwägbares Element und ist nicht allein ausschlaggebend.
“3 Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches – Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4). 3.1.4 Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend tadellos verhalten.”
“Aufgrund dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens vorausgesetzten Elemente hat eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zu erfolgen. Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4). Auf der Seite des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.”
“4 Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches – Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4). 3.5 Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende Anforderungen auf: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend tadellos verhalten.”
“– Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dazu gehören auch die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV massgebenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).”
“Anrufen kann sie diese Garantie auch unter dem Aspekt des Rechts auf Schutz des Privatlebens, da sie unter Berücksichtigung des prozeduralen Aufenthalts den Richtwert von zehn Jahren bewilligten Aufenthalts erreicht (vgl. vorne Bst. A; BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). 4. Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 4.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 vom 17.1.2023 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023]). 4.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (statt vieler BGer 2C_43/2022 vom 18.”
Im Rahmen von Art. 11 BV ist das Interesse des Kindes, regelmässige persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, ein vorrangig zu berücksichtigender, aber nicht alleiniger Faktor; ein Anspruch auf solche Kontakte besteht insoweit, als nicht aussergewöhnliche Umstände entgegenstehen.
“Das Kindeswohl der beiden schulpflichtigen Kinder gibt im Lichte der KRK zu folgenden Bemerkungen Anlass. Die Interessen der betroffenen Kinder sind bei allen staatlichen Massnahmen ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 6). Dabei sind die objektiven Kinderschutzinteressen zu würdigen (vgl. Martina Caroni, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht - Menschenrechtliche Praxis, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 10). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; Schmahl, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet, vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 9 N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315 E. 2.4). Anzumerken ist allerdings auch, dass Art. 3 Abs. 1 KRK das Wohl des Kindes bewusst als «ein» und nicht als «den» (einzigen) Faktor bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Schmahl, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen regelmässige physische Kontakte pflegen zu können, ist demnach im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber nichtsdestoweniger ein Faktor unter anderen, die es abzuwägen gilt.”
Bei aufenthaltsrechtlichen Prüfungen sind familienbezogene Kriterien, namentlich der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, besonders zu berücksichtigen; das Wohl der Kinder ist dabei vorrangig zu beachten.
“1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst.”
“1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst.”
“1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst.”
“Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst.”
Nach herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff «Kinder und Jugendliche» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV.
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Schwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die Verpflichtungen der Schweiz aus der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Bei der Definition des «Kindes» in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien überlassen (vgl. BBl 1994 V 12; Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel 2006, S. 299 f.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der KRK verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (vgl. BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff «Kinder und Jugendliche» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. Judith Wyttenbach, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schnmid/Schweizer [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, Art. 11 BV N. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).”
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Schwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die Verpflichtungen der Schweiz aus der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Bei der Definition des «Kindes» in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien überlassen (vgl. BBl 1994 V 12; Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel 2006, S. 299 f.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der KRK verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (vgl. BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff «Kinder und Jugendliche» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. Judith Wyttenbach, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schnmid/Schweizer [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, Art. 11 BV N. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).”
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Schwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die Verpflichtungen der Schweiz aus der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Bei der Definition des «Kindes» in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien überlassen (vgl. BBl 1994 V 12; Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel 2006, S. 299 f.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der KRK verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (vgl. BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff «Kinder und Jugendliche» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. Judith Wyttenbach, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schnmid/Schweizer [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, Art. 11 BV N. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).”
Der besondere Schutz nach Art. 11 Abs. 1 BV findet nach Ansicht der Rechtsprechung keine Anwendung, wenn die betroffene Person mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum relevanten Zeitpunkt (z. B. zum Zeitpunkt der Einreise) volljährig war.
“Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am (...). März 2022 volljährig war, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 3 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV und von Art. 17 Abs. 2bis AsyIG als unbegründet. Dasselbe gilt für die Rüge betreffend den Anspruch auf Grundschulunterricht in Verbindung mit Art. 19 BV beziehungsweise Art. 80 Abs. 1 AsylG. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Grundschulunterricht nur die obligatorische Schulzeit erfasst (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 m.H., bereits BGE 129 I 35 E. 7.4), welche im Zuweisungskanton D._______ mit Vollendung des”
Eltern oder andere Drittpersonen können Grundrechte von Kindern nach Art. 11 BV nicht in eigenem Namen vor Bundesgericht geltend machen. Um Beschwerde zu führen, muss die beschwerdeführende Person selbst in den Schutzbereich des beanspruchten Grundrechts fallen; dies ist bei Art. 11 BV auf die Kinder und Jugendlichen selbst beschränkt. Beschwerden, die ausschliesslich Grundrechtsverletzungen Dritter (Kinder) geltend machen, sind daher unzulässig, soweit die Beschwerdeführenden nicht als gesetzliche Vertreter auftreten.
“________ (Norwegen) wegzuziehen, gestützt auf den vertraglich vereinbarten Arbeitsort als glaubhaft erachtet. Einfach zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsort jederzeit problemlos verlegen könne, genügt nicht. Soweit er schliesslich eine Verletzung von C.________s Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) sowie ihres Rechts auf Familie (Art. 14 BV) ausgemacht haben will, fehlt es dem Beschwerdeführer schon am Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als (gesetzlicher) Vertreter seiner Tochter. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Person in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin ebendieses Grundrechts sein (Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht Rechtsträger des Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV). Er macht auch nicht geltend, dass sein eigenes Recht auf Familie (Art. 14 BV) verletzt wäre. Er begründet seine diesbezügliche Rüge mit der besonders sensiblen Entwicklungsphase, in der sich C.________ gerade befinde, und mit ihrem baldigen Kindergarteneintritt. Mithin verfolgt er mit den erwähnten Rügen keine eigenen Interessen, sondern macht Grundrechtsverletzungen geltend, die eine Drittperson betreffen. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass mit der Obhut und dem Wechsel des Aufenthaltsorts die Elternrechte in Frage stehen und der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) berührt ist. Daraus folgt nicht, dass er sich auch über die Verletzung von Grundrechten beschweren kann, die nicht ihn, sondern seine Tochter betreffen (vgl. zit. Urteil 5A_310/2023 a.a.O.).”
“________ (Norwegen) wegzuziehen, gestützt auf den vertraglich vereinbarten Arbeitsort als glaubhaft erachtet. Einfach zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsort jederzeit problemlos verlegen könne, genügt nicht. Soweit er schliesslich eine Verletzung von C.________s Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) sowie ihres Rechts auf Familie (Art. 14 BV) ausgemacht haben will, fehlt es dem Beschwerdeführer schon am Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als (gesetzlicher) Vertreter seiner Tochter. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Person in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin ebendieses Grundrechts sein (Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht Rechtsträger des Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV). Er macht auch nicht geltend, dass sein eigenes Recht auf Familie (Art. 14 BV) verletzt wäre. Er begründet seine diesbezügliche Rüge mit der besonders sensiblen Entwicklungsphase, in der sich C.________ gerade befinde, und mit ihrem baldigen Kindergarteneintritt. Mithin verfolgt er mit den erwähnten Rügen keine eigenen Interessen, sondern macht Grundrechtsverletzungen geltend, die eine Drittperson betreffen. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass mit der Obhut und dem Wechsel des Aufenthaltsorts die Elternrechte in Frage stehen und der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) berührt ist. Daraus folgt nicht, dass er sich auch über die Verletzung von Grundrechten beschweren kann, die nicht ihn, sondern seine Tochter betreffen (vgl. zit. Urteil 5A_310/2023 a.a.O.).”
Art. 11 BV begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praxisgemäss keinen eigenständigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen. Ansprüche oder Schutzbelange von Kindern und Jugendlichen werden in der ausländerrechtlichen Praxis vielmehr in der Regel über Art. 8 EMRK (und in den zitierten Fällen ergänzend Art. 13 Abs. 1 BV) geprüft; Art. 11 BV selbst dient dabei nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage.
“Mit seinen blossen Hinweisen auf Art. 11 BV sowie Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 16 und Art. 18 KRK genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.”
“Sofern die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, ihre Kinder hätten gemäss Art. 11 BV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, ist die Rüge nicht zu hören. Mit Art. 11 Abs. 1 BV verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b mit Hinweisen). Um über die konkreten Schutztatbestände der Konvention hinaus aus Art. 11 Abs. 1 BV selbst einen solchen Anspruch ableiten zu können, erweist sich dieses Grundrecht indessen als zu unbestimmt (BGE 126 II 377 E. 5). Nach dem Gesagten vermag der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen den Kindern der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln.”
“Sodann ist festzuhalten, dass Art. 11 BV, auf welchen sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt (vgl. BGE 144 II 1 E. 5 S. 11 f. mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107), welchen der Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt rügt. Auch daraus ergibt sich kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98 mit Hinweisen; 139 I 315 E. 2.4 S. 321).”
“101) und machten sinngemäss geltend, dass ihnen die genannten Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermittelten, weil sie hier geboren worden und "zentrale Elemente" ihrer Identität schweizerisch seien; ein eigentlicher Antrag auf "Wiederherstellung der Identität" wurde indes nicht gestellt. Wenn sich der Rekursentscheid hierzu nicht näher äussert, ist dies daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz fokussierte sich bei der Begründung des Rekursentscheids vielmehr zu Recht auf die Prüfung einer ermessensweisen Bewilligungserteilung sowie die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, da diese Bestimmung den Beschwerdeführern nach der (bisherigen) Rechtsprechung und Lehre als einzige ein hiesiges Anwesenheitsrecht zu verschaffen vermöchte (dazu sogleich). Die weiteren rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer blieben sodann nicht etwa unberücksichtigt, sondern bezüglich des angerufenen Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV sowie den von den Beschwerdeführern "verschiedentlich angeführten Bestimmungen der KRK" hält der Rekursentscheid zumindest kurz fest, dass sich diese praxisgemäss nicht als Anspruchsgrundlage heranziehen liessen bzw. sie ihnen keine über die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinausgehende eigenständige Bewilligungsansprüche verschafften. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, da Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keinen Rechtsanspruch einräumt, sondern die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl. Urteile 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3; 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.1; 2C_580/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 1.1). Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) erwähnen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (vgl. betreffend Art. 11 BV BGE 144 II 1 E. 5 und betreffend Art. 3 KRK BGE 144 I 91 E. 5.2; jeweils mit Hinweisen). Somit erheben die Beschwerdeführer zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).”
Bei aufenthaltsrechtlichen Härtefallprüfungen ist das Kindeswohl gemäss Art. 11 Abs. 1 BV vorrangig zu berücksichtigen. Relevante Kriterien sind insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs, die Stabilität der örtlichen Verhältnisse sowie das Alter und die Anpassungsfähigkeit der Kinder; diesen Gesichtspunkten kommt bei der Beurteilung des Kindeswohls besondere Bedeutung zu.
“1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.”
“Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst.”
“Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.”
“Mit Bezug auf das Kriterium der Stabilität der örtlichen Verhältnisse hält der Beschwerdeführer dafür, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe die oberste Maxime des Kindeswohls (Art. 11 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie der Personenbezogenheit der Kinder ein derart hohes Gewicht beigemessen habe. Die Vorinstanz wies durchaus zu Recht darauf hin, dass kleinere Kinder mehr personen- denn umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7), sodass ihr kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie der Stabilität der örtlichen Verhältnisse insofern mit Bezug auf die beiden jüngeren Söhne abgeschwächte Bedeutung zumass.”
“Insbesondere kann aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Da weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschuldigten selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, würde der Schutzbereich der Garantie durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht betroffen, selbst wenn die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben würde. Zusätzlich kann der Familie des Beschuldigten zugemutet werden, im Falle einer Landesverweisung mit dem Beschuldigten nach M.________ zurückzukehren. Die Ehefrau des Beschuldigten ist in der Schweiz nicht selbständig integriert und noch stärker als der Beschuldigte mit ihrem Herkunftsland und ihrer dort lebenden Familie verbunden. Für die gemeinsamen Kinder wäre die Übersiedelung sicherlich mit einer grossen Umstellung verbunden. Sie sprechen jedoch N.________ und sind noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass es ihnen möglich ist, in M.________ Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles denn auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Selbstredend steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen, sich in der Schweiz um ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu bemühen und – unter der Voraussetzung eines gültigen Aufenthaltstitels – mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz zu verbleiben. In diesem Fall könnte der Kontakt zum Beschuldigten immer noch anlässlich von gemeinsamen Ferien oder indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. gepflegt werden. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre auch unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7). Zusammengefasst wird anerkannt, dass sich der Beschuldigte insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Integration in der Schweiz bemüht hat. Es ist nachvollziehbar, dass er gerade wegen den Zukunftsperspektiven seiner Kinder in der Schweiz bleiben möchte.”
Arbeitgeber sind im Klageverfahren zur Substantiierung von Beitragsbehauptungen verpflichtet; sie haften gesamthaft für Beiträge, weshalb die Klage einen substantiierten Tatsachenvortrag zu den Beitragspflichten erfordert.
“Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). Das Gericht stellt in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen.”
Die Meinung bzw. Einwilligung eines urteilsfähigen Kindes ist nicht absolut vorrangig, sondern ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei der Abwägung nach Art. 11 BV. Ihr Gewicht bemisst sich insbesondere nach Alter, Konstanz der geäusserten Willensentscheidung und der Fähigkeit des Kindes zur selbständigen Willensbildung. Ein Abweichen von der geäusserten Kindesmeinung begründet nicht automatisch eine Verletzung des Kindeswohls.
“Sur ce point, la jurisprudence a précisé que les parents n’ont pas de droit à être informés des motivations de leurs enfants, mais de façon rudimentaire, de leurs vœux ; cette limitation du droit d’être entendu des parents est dans l’intérêt des enfants qui doit être pris en considération au premier chef (arrêt TF 5A_88/2015 du 5 juin 2015 consid. 3.3). En l’espèce, A.________ n’a ainsi pas un droit d’avoir accès au procès-verbal détaillé des propos tenus par son fils le 11 février 2025. Il est en outre constant qu’il n’ignore pas les souhaits manifestés par B.________, soit de vivre auprès de son père. Enfin, l’autorité de recours ayant un plein pouvoir de cognition (art. 450a al. 1 CC ; ATF 140 III 1 consid. 3.1.2), une violation de l'art. 314a al. 2 CC peut être réparée en instance de recours, étant relevé que la position de B.________ a été détaillée dans la décision querellée (consid. 3a p. 11 in fine). Le grief, mal dirigé, est ainsi manifestement infondé. 5. A.________ invoque une violation de l’art. 11 Cst. Il cite également les art. 3 al. 1 et 7 al. 2 de la Convention relative aux droits de l’enfant (CDE-ONU ; RS 0.107). Il estime que l’intérêt supérieur de B.________ n’a pas été respecté dès lors que sa volonté n’a pas été prise en considération. Il est toutefois manifeste que ne pas respecter la volonté d’un enfant ne constitue pas automatiquement une atteinte à son intérêt. La jurisprudence a au contraire précisé que la volonté de l’enfant capable de discernement est un critère parmi d’autres qui ne jouit pas d’une priorité particulière ; le poids à lui accorder dépend de manière décisive de son âge, de la constance de la volonté exprimée et de sa capacité à former sa volonté de manière autonome (not. arrêt TF 5A_13/2024 du 22 novembre 2024 consid. 4.3.3 et les références). Quant aux conséquences du placement sur les liens familiaux, elles sont inhérentes à la mesure. Le grief est dès lors infondé et il reste à la Cour à déterminer si la Justice de paix a correctement appliqué l’art. 310 al.”
“jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin solche "nur" "nach Möglichkeit" berücksichtigt. Es besteht, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Kontext keine freie Wahl des Schulhauses und der Klasse und kein Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung (vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 480 f. sowie auch S. 398). Eine entsprechende Pflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden vor Vorinstanz angerufenen Bestimmungen des Volksschulgesetzes (§§ 50, 54 und 56 VSG). Insofern ist sodann irrelevant, dass, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ein anderes Kind der Schule F zugeteilt wurde, dessen Eltern – im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden – womöglich kein Zuteilungsgesuch gestellt hatten (siehe hierzu auch unten 4.2.2). Die Beschwerdeführenden verkennen, dass Kindeswohl nicht deckungsgleich bzw. gleichbedeutend mit Kindeswillen ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang (vgl. Art. 11 BV) und ist (auch) im vorliegenden Kontext mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention bzw. KRK, SR 0.107]; BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.2 gegen Ende). Es wird eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht angestrebt, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat dabei jeweils eine umfassende, objektivierte Einschätzung zu erfolgen. Ein Abweichen von einem geäusserten Kindeswillen ist folglich nicht per se gleichbedeutend mit einer Verletzung des Kindeswohls (vgl. etwa auch Art. 12 Abs. 1 KRK, der von einer angemessenen Berücksichtigung der Meinung des Kindes spricht). Die kleinere Klassengrösse im Schulhaus E (hierzu auch unten 4.3) ist bei objektiver Betrachtung aufgrund des mithin besseren Betreuungsverhältnisses für die Schüler/innen aus pädagogischer Sicht günstiger bzw.”
Nach herrschender Auffassung in der Schweiz erfasst Art. 11 BV nur geborene Kinder; ungeborene fallen nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich dieses Artikels. Die Frage, ob konventionsrechtlicher Schutz bereits vor der Geburt beginnt, überlässt die Kinderrechtskonvention den Vertragsstaaten.
“Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu prüfen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK müsse das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. In der herausfordernden Zeit der Schwangerschaft sei das Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem angeblichen Lebenspartner zum Schutz des ungeborenen Kinds unerlässlich (vgl. Rekurs vom 13. November 2023 Rz. 7). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5 f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.”
“Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5 f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.a.O., Art 3 N 7). Das Kindeswohl ist für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern bloss ein wesentliches Element unter anderen bei der Interessenabwägung (BGer 2C_998/2020 vom 3.”
“In der herausfordernden Zeit der Schwangerschaft sei das Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem angeblichen Lebenspartner zum Schutz des ungeborenen Kinds unerlässlich (vgl. Rekurs vom 13. November 2023 Rz. 7). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5 f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.”
Art. 11 Abs. 1 BV verpflichtet den Staat zur Qualitätssicherung der Kinderbetreuung. Dies rechtfertigt Bewilligungs- und Qualifikationsanforderungen zur Wahrung des Kindesschutzes. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO umfasst dies die Forderung nach genügender Befähigung und Ausbildung von Leitung und Mitarbeitenden, damit fachlich qualifiziertes Personal eine entwicklungsfördernde und pädagogisch sinnvolle Betreuung gewährleisten kann.
“Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie Kitas im Allgemeinen ist folglich der Schutz des Kindes. Kinder werden durch eine Qualitätssicherung mittels Bewilligungspflicht in einem Bereich geschützt, der den Eltern nicht umfassend zugänglich ist. Der Staat übernimmt hier damit seine aus Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. E. 5.5 hiervor) ergehende Schutzpflicht. Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO verlangt nach einer genügenden Befähigung und Ausbildung der Leitung sowie der weiteren Mitarbeitenden von Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO und bezweckt folglich konkret die Sicherung von fachlich qualifiziertem und ihrem Aufgabenbereich gewachsenem Personal. Dass spezifisches, fachliches Knowhow im Bereich der Kinderbetreuung zu einem adäquaten, pädagogisch sinnvollen und entwicklungsfördernden Umgang mit Kindern beitragen kann, ist naheliegend. Fundiertes Wissen – durch eine Ausbildung auf tertiärer Stufe – im Bereich der Pädagogik kann zudem reflektiertes Verhalten, fachlich ausgewiesene pädagogische Konzepte der Einrichtungen und einen professionellen Umgang und Einbezug der Eltern in die Betreuungsstruktur fördern. Kenntnisse im Führungsbereich – wie sie in Ausbildungen auf tertiärer Stufe teilweise vermittelt werden – können weiter zu einer Verbesserung der Unternehmensstruktur, zur Beeinflussung und Reflexion von Gruppendynamiken unter Mitarbeitenden und zur Veränderung des Arbeitsklimas beitragen (vgl.”
“Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie Kitas im Allgemeinen ist folglich der Schutz des Kindes. Kinder werden durch eine Qualitätssicherung mittels Bewilligungspflicht in einem Bereich geschützt, der den Eltern nicht umfassend zugänglich ist. Der Staat übernimmt hier damit seine aus Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. E. 5.5 hiervor) ergehende Schutzpflicht. Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO verlangt nach einer genügenden Befähigung und Ausbildung der Leitung sowie der weiteren Mitarbeitenden von Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO und bezweckt folglich konkret die Sicherung von fachlich qualifiziertem und ihrem Aufgabenbereich gewachsenem Personal. Dass spezifisches, fachliches Knowhow im Bereich der Kinderbetreuung zu einem adäquaten, pädagogisch sinnvollen und entwicklungsfördernden Umgang mit Kindern beitragen kann, ist naheliegend. Fundiertes Wissen – durch eine Ausbildung auf tertiärer Stufe – im Bereich der Pädagogik kann zudem reflektiertes Verhalten, fachlich ausgewiesene pädagogische Konzepte der Einrichtungen und einen professionellen Umgang und Einbezug der Eltern in die Betreuungsstruktur fördern. Kenntnisse im Führungsbereich – wie sie in Ausbildungen auf tertiärer Stufe teilweise vermittelt werden – können weiter zu einer Verbesserung der Unternehmensstruktur, zur Beeinflussung und Reflexion von Gruppendynamiken unter Mitarbeitenden und zur Veränderung des Arbeitsklimas beitragen (vgl.”
“Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie Kitas im Allgemeinen ist folglich der Schutz des Kindes. Kinder werden durch eine Qualitätssicherung mittels Bewilligungspflicht in einem Bereich geschützt, der den Eltern nicht umfassend zugänglich ist. Der Staat übernimmt hier damit seine aus Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. E. 5.5 hiervor) ergehende Schutzpflicht. Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO verlangt nach einer genügenden Befähigung und Ausbildung der Leitung sowie der weiteren Mitarbeitenden von Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO und bezweckt folglich konkret die Sicherung von fachlich qualifiziertem und ihrem Aufgabenbereich gewachsenem Personal. Dass spezifisches, fachliches Knowhow im Bereich der Kinderbetreuung zu einem adäquaten, pädagogisch sinnvollen und entwicklungsfördernden Umgang mit Kindern beitragen kann, ist naheliegend. Fundiertes Wissen – durch eine Ausbildung auf tertiärer Stufe – im Bereich der Pädagogik kann zudem reflektiertes Verhalten, fachlich ausgewiesene pädagogische Konzepte der Einrichtungen und einen professionellen Umgang und Einbezug der Eltern in die Betreuungsstruktur fördern. Kenntnisse im Führungsbereich – wie sie in Ausbildungen auf tertiärer Stufe teilweise vermittelt werden – können weiter zu einer Verbesserung der Unternehmensstruktur, zur Beeinflussung und Reflexion von Gruppendynamiken unter Mitarbeitenden und zur Veränderung des Arbeitsklimas beitragen (vgl.”
Bei Eingriffen in den Schutz und die Förderung von Kindern nach Art. 11 Abs. 1 BV (z. B. Festsetzung von Sozialhilfeansätzen) liegt nach der Rechtsprechung kein Grundrechtsverstoss vor, solange das Existenzminimum des Kindes gewährleistet ist; darüber hinaus sind gewichtige öffentliche (migrationspolitische) Interessen und die Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die zu tiefen Sozialhilfeansätze würden neben der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit auch weitere Grundrechte (unter anderem auch den Schutz des Kindeswohls gemäss Art. 11 Abs. 1 BV und der UNO-Kinderrechtskonvention) verletzen. Sie legen jedoch mit keinem Wort näher dar, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdegegner während des Aufenthalts in der KU W.________ tatsächlich gewährten materiellen Unterstützung (E. 5.2) willkürlich festgestellt (vgl. E. 2.2 hiervor) habe. Zu Recht behaupten sie auch nicht, die materielle Unterstützung gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2021 habe ihren grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen) verletzt. Laut angefochtenem Urteil war der ausbezahlte Betrag zwar sehr tief. Mit Blick auf die konkret festgestellten tatsächlichen Verhältnisse könne jedoch nicht von einem unzulässigen Eingriff in Grundrechte ausgegangen werden, solange das Existenzminimum gewährleistet sei und gewichtige öffentliche (migrationspolitische) Interessen (vgl. hiervor E. 6.2 f.) für einen tieferen Unterstützungsansatz sprächen.”
“Die unzureichende Differenzierung zwischen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen verstosse gegen das Differenzierungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Die identische Anknüpfung an das Kriterium des ausländerrechtlichen Status sowohl bei Asylsuchenden als auch bei vorläufig Aufgenommenen verletze gleichzeitig das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Die nur knapp über der Nothilfe (Art. 12 BV) liegenden Sozialhilfeansätze würden zudem den Geboten der Menschenwürde (vgl. Art. 7 BV) sowie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht genügen. Auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls angerufenen kantonalen Verfassungsgarantien (§ 9 und § 15 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980; SAR 110.000) ist nicht weiter einzugehen, da nicht geltend gemacht wird, sie gingen über diejenigen der Bundesverfassung hinaus (BGE 142 I 1 E. 7.2 i.f.). Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, durch die zu tiefen Sozialhilfeansätze werde auch der Vorrang des Kindeswohls von Art. 11 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK) verletzt.”
Jugendliche haben Ansprüche auf Selbstbestimmung im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV).
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Bei Schutzmassnahmen in Bildungseinrichtungen berührt deren Anordnung den Schutzanspruch aus Art. 11 Abs. 1 BV. Deshalb sind der Schutz der Gesundheit einerseits und die Förderung bzw. die schulische Entwicklung der Kinder anderseits gegeneinander abzuwägen. Massnahmen (etwa Maskenpflicht, Hygiene-, Abstands- oder Raumluftvorschriften) bedürfen einer Verhältnismässigkeitsprüfung und dürfen die Entwicklung der Kinder nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
“8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 6.5 und E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). Ob eine entsprechende Beschwer auch bei der Anordnung der weiteren in § 1 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Schutzmassnahmen gegeben wäre, so namentlich der Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur, erscheint dagegen mehr als fraglich und wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert geltend gemacht. 4.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung von Abstands- oder Hygienevorschriften, aber auch einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 23.”
“3 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Schutzmassnahmen gegeben wäre, so namentlich der Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur, erscheint dagegen mehr als fraglich und wird auch seitens der Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. 4.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung von Abstands- oder Hygienevorschriften, aber auch einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 – 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1 – 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [alle zur Publikation vorgesehen]; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und S. 445). Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 (vgl.”
“1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 5.2.1 5.2.1.1 Wie aufgezeigt, kann eine Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von der zuständigen kantonalen Exekutivbehörde (direkt) gestützt auf Art. 40 EpG eingeführt werden (vorn 4; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Für den Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich grundsätzlich die Gesundheitsdirektion bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.”
Kinder können ihr höchstpersönliches Recht auf Grundschulunterricht prozessual selbst geltend machen, sobald sie urteilsfähig sind. Da Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, werden an die Urteilsfähigkeit nicht allzu hohe Anforderungen gestellt; als Faustregel geht die Rechtsprechung ab etwa dem zehnten Lebensjahr von Urteilsfähigkeit aus.
“1 Entgegen der Vorinstanz steht vorliegend nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerdeführerin an dem im April 2021 angeordneten Covid-19-Ausbruchstest an ihrer Schule teilnehmen musste bzw. damit in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden wäre. Zu beurteilen ist vielmehr einzig, ob der mit der Ausgangsverfügung angeordnete temporäre Schulausschluss des Mädchens vor Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) standhält. Die genannte Grundrechtsnorm gewährleistet Kindern einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wobei das betroffene Kind selber das Recht hat, seinen Anspruch geltend zu machen, sobald es urteilsfähig (vgl. Art. 16 ZGB) ist (vgl. Regula Kägi-Diener, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 19 N. 32; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 8). Das Recht auf Grundschulunterricht ist mithin höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann. Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen. Generell wird für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinn einer Faustregel vorgeschlagen, ab dem zehnten Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit auszugehen (vgl. BGr, 18. März 2020, 5A_796/2019, E. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die zwölfjährige Beschwerdeführerin nicht altersgerecht entwickeln würde, sind nicht ersichtlich. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Lage war, gegen die ihren Schulausschluss betreffende Verfügung der Beschwerdegegnerin Rekurs zu erheben und zu diesem Zweck einen Rechtsvertreter zu mandatieren. 3.3 Selbst wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit aber zu Recht abgesprochen hätte, wäre der Rekursentscheid nicht zu schützen.”
Vor einer Ausschaffung unbegleiteter minderjähriger Personen besteht eine amtswegige Pflicht, abzuklären, ob im Rückkehrstaat eine sichere und geeignete Betreuung oder Unterbringung (bei Familienmitgliedern, einem Vormund oder in einer Aufnahmeeinrichtung) sichergestellt ist. Diese Pflicht folgt aus dem staatlichen Schutzanspruch für Minderjährige (Art. 11 BV; KRK). Sie entfällt nur in engen Ausnahmefällen, in denen Verletzungen der Mitwirkungspflicht die Abklärung derart vollständig verunmöglichen, dass keine Anhaltspunkte mehr vorhanden sind. Aus diesen Bestimmungen lässt sich regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Ausschaffung oder auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten.
“Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus der Bundesverfassung (vgl. Art. 11 BV). Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).”
“Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht davon entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM mangels jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmöglicht, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft derart widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind, noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Die Pflicht des SEM, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, wird ebenfalls einzig durch die Minderjährigkeit und dem damit einhergehenden Anspruch auf staatlichen Schutz begründet, welcher sich sowohl aus der KRK als auch aus der Bundesverfassung ergibt (vgl. Art. 11 BV). Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).”
Bei Wegweisungs- und Ausreiseentscheidungen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Massgebliche Kriterien sind namentlich die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Schwere des Verschuldens. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; es ist die Gesamtsituation im Einzelfall zu würdigen, wobei das Kindesinteresse gemäss Art. 11 Abs. 1 BV zu berücksichtigen ist.
“Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_332/2023 vom 9. April 2024 E. 4.3).”
“7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 II 121 E. 6.5.1; 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1).”
“2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2). 2.6 2.6.1 Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20.”
Bei der Abwägung sind die Kinderperspektive und ihr Schutzziel zu berücksichtigen. Relevante Aspekte sind insbesondere die Stabilität verlässlicher Bezugspersonen (z. B. Unterbringung in einer stabilen Pflegefamilie) und die konkreten Möglichkeiten der Kontaktpflege. Bestehende Kontaktmöglichkeiten — etwa Besuche, gemeinsame Ferien sowie indirekte Kommunikation wie Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten — können die praktischen Auswirkungen eines Wohnortwechsels oder einer Landesverweisung mindern und sind in die Interessenabwägung einzubeziehen.
“Er ist damit bei einer Landesverweisung auch nicht etwa mit dem Verlust einer langjährigen Festanstellung konfrontiert. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Thailand erscheint zudem insbesondere dank des Aufwachsens in diesem Land und den nach wie vor dort lebenden Verwandten durchaus möglich. Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn durch eine Landesverweisung erschwert sein wird, stellt zweifellos eine gewisse Härte dar. Allerdings ist noch einmal zu erwähnen und insoweit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und sein Sohn bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, in welcher er sehr gut «gedeiht». Zudem verfügt S.________ über ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Mit Blick auf das oben (E. 23.2.2) hierzu Ausgeführte liegt trotz der mit einer Landesverweisung verbundenen Härte kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen, zumal S.________ bei seiner Pflegefamilie bei verlässlichen und vertrauten Bezugspersonen in einer äusserst stabilen familiären Beziehung aufgehoben ist. Eine Kontaktpflege zwischen Vater und Sohn ist grundsätzlich auch bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich allfälliger gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Landesverweisung so oder anders ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten mit damit einhergehenden eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Sohn vorausgeht. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung all dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
“zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Die verhältnismässig erst relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass der Beschuldigte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch die ersten Erwachsenenjahre im Heimatsstaat verbracht hat, sprechen indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Das Gleiche gilt betreffend die mangelhafte soziale, kulturelle und sprachliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Demgegenüber hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bis ins frühe Erwachsenenalter im Kosovo und eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr in den Kosovo nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Ferner steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen und ist ihr grundsätzlich zumutbar, zusammen mit dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern (übergangsmässig) in den Kosovo zu ziehen. In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
“Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt in Costa Rica; eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Costa Rica nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Ferner steht es J.________ offen und ist ihr grundsätzlich auch zumutbar, zusammen mit dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn (übergangsmässig) nach Costa Rica zu ziehen. In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
“März 2019 E. 1.3.3). Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Die erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass der Beschuldigte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatsstaat verbrachte – insbesondere aber die mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktionierte Schändung als Anlasstat – sprechen indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 31 aVZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die Annahme eines schweren Härtefalls. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles schliesslich auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. Schliesslich steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen, zusammen mit dem Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter nach Costa Rica zu ziehen.”
“Insbesondere kann aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Da weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschuldigten selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, würde der Schutzbereich der Garantie durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht betroffen, selbst wenn die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben würde. Zusätzlich kann der Familie des Beschuldigten zugemutet werden, im Falle einer Landesverweisung mit dem Beschuldigten nach M.________ zurückzukehren. Die Ehefrau des Beschuldigten ist in der Schweiz nicht selbständig integriert und noch stärker als der Beschuldigte mit ihrem Herkunftsland und ihrer dort lebenden Familie verbunden. Für die gemeinsamen Kinder wäre die Übersiedelung sicherlich mit einer grossen Umstellung verbunden. Sie sprechen jedoch N.________ und sind noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass es ihnen möglich ist, in M.________ Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles denn auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Selbstredend steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen, sich in der Schweiz um ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu bemühen und – unter der Voraussetzung eines gültigen Aufenthaltstitels – mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz zu verbleiben. In diesem Fall könnte der Kontakt zum Beschuldigten immer noch anlässlich von gemeinsamen Ferien oder indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. gepflegt werden. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre auch unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7). Zusammengefasst wird anerkannt, dass sich der Beschuldigte insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Integration in der Schweiz bemüht hat. Es ist nachvollziehbar, dass er gerade wegen den Zukunftsperspektiven seiner Kinder in der Schweiz bleiben möchte.”
“Die Aufrechtrechterhaltung dieser Beziehungen dürfte durch eine Landesverweisung erschwert werden, was für die Beteiligten eine gewisse Härte darstellt. Nebst dem, dass der Kontakt jedoch weiterhin mit (Video-)Telefonie, Besuchen etc. gepflegt werden kann, sprechen die fehlende Integration des Beschuldigten in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhältnisse und seine strafrechtliche Vorbelastung – insbesondere die mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sanktionierte, mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 aVZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die Annahme eines schweren Härtefalles. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist wie erwähnt auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, (Video-)Telefonie oder Sprachnachrichten etc.”
Vor einer Rückschaffung bzw. vor Rückkehrprüfungen ist zu klären, ob im Herkunftsstaat geeignete Aufnahmepersonen oder Einrichtungen vorhanden sind, die den Schutz des Kindes gewährleisten können. Die Behörde hat hierfür von Amtes wegen entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Aus Art. 11 BV (in Verbindung mit der KRK) folgt damit eine Abklärungspflicht; daraus lässt sich aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Verweigerung der Ausschaffung oder auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten.
“Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus Art. 11 BV. Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).”
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen sind in der Verhältnismässigkeitsprüfung die nach der Kinderrechtskonvention (KRK) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen Kinder einzubeziehen. Diese Kindesinteressen sind – zusammen mit den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz – gegen die öffentlichen Interessen an der Entfernung (insbesondere öffentliche Sicherheit und Ordnung) abzuwägen.
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in diese Prüfung zudem die nach der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kindesinteressen einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen).”
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).”
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bildet Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 vom”
Die KRK darf bei der Auslegung von Art. 11 BV herangezogen werden. Art. 11 Abs. 1 BV verankert den Anspruch von Kindern auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit sowie auf Förderung ihrer Entwicklung; das Kindeswohl bildet dabei die leitende Orientierungsgrösse, deren konkrete Reichweite von den jeweiligen Verhältnissen abhängt.
“Art. 10 BV schützt "alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen", wozu auch die kindgerechte physische und psychische Entwicklung gehört (vgl. vorstehende E. 1.3.2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Bestimmung verpflichtet auch die rechtsanwendenden Instanzen, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen, wie hier des EpG, den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. Da der Verfassungsgeber mit Art. 11 BV das Ziel verfolgt hat, die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) verbrieften Rechte in der BV zu verankern, darf für die Auslegung von Art. 11 BV diese Regelung beigezogen werden (vgl. auch BGE 146 IV 267 E. 3.3.1).”
“1 geäussert: Der Teilgehalt des besonderen Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Mit der Verankerung als Grundrecht wird der Schutz der Kinder und Jugendlichen verfassungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen bzw. zur obersten Maxime des Kindesrechts erklärt. Es soll damit die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen gewährleistet und der Staat verpflichtet werden, Kinder vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen. Insofern kommt den Kindern und Jugendlichen als gesellschaftliche Gruppe "Anspruch auf einen besonderen Schutz" zu und soll eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden. Art. 11 Abs. 1 BV nimmt auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen, wie etwa des EpG, den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. Da der Verfassungsgeber mit Art. 11 BV das Ziel verfolgt hatte, die im KRK verbrieften Rechte in der BV zu verankern, kann für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden (vgl. auch BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Was der Anspruch auf einen besondere Schutz genau umfasst, kann jedoch nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab (BGE 144 II 233 E. 8.2.2). Hinsichtlich der konkreten Regelung wird oft kein Idealzustand zu erreichen sein (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1), zumal dann nicht, wenn widerstrebende Ziele und Interessen gegeneinander abzuwägen sind. So verlangt Art. 11 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung der Kinder. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüber stehen, ist die abstrakte Berufung auf Art. 11 Abs. 1 BV oder Art. 3 KRK wenig hilfreich. Es geht vielmehr darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren.”
“Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).”
Art. 11 Abs. 1 BV gewährt den Anspruch auf Förderung der Entwicklung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die zitierten Quellen stellen jedoch fest, dass die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Übergangsphase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsmarkt vergleichbar sind und dass in Praxis und Strategien häufig ein gesamtheitlicher, vernetzter Ansatz zur Integrationsförderung verfolgt wird.
“Altersjahres gilt. Diese haben Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), die als Querschnittsaufgabe von Bund und Kantonen zu erfüllen ist (Art. 67 Abs. 1 BV) und programmatisch auch im Sozialzielkatalog zum Ausdruck kommt (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich beide in der heiklen “Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme” (Kap. H 11-1 SKOS-RL) befinden, sind indes durchaus vergleichbar. So nennt z.B. die Marginalie von Art. 10 SHV 1 GR die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu Unrecht in einem Zug und geht etwa die Basler Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit richtigerweise von einem sowohl die Kinder, die Jugendlichen als auch die jungen Erwachsenen umfassenden Ansatz aus, der die drei Handlungsfelder (Vor-)Schulphase, Übergänge von der Schule in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt sowie berufliche Desintegration (Verhinderung einer Negativspirale) beinhaltet. Des Weiteren können bei den jungen Erwachsenen tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Dies fand in der Literatur bisher kaum Beachtung und beschäftigte offenbar auch die Gerichte nur wenig, interessiert vorliegend aber näher: Ist ein geringerer Bedarfsansatz überhaupt rechtlich vertretbar?”
“Altersjahr1419 unterliegen im Wesentlichen in zweifacher Hinsicht einem sozialhilferechtlichen Sonderregime. Zunächst wird der (beruflichen und sozialen) Integrationsförderung ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Das zuständige Sozialamt ist verpflichtet, den jungen Erwachsenen rasch mit spezifischer Hilfe zur Seite zu stehen. Hohe Bedeutung wird der vernetzten Zusammenarbeit (Jugendhilfe, Berufsberatung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, usw.) und dem Gegenleistungsgedanken eingeräumt (s. Kap. H 11-1 und 2 SKOS-RL). Das wohlklingende Wort „Integrationsförderung“ darf nicht darüber hinweg täuschen, dass bei jungen Erwachsenen starkes Gewicht auf das Einfordern von Gegenleistungen gelegt wird, womit eine eigentliche soziale Disziplinierung erreicht werden soll. Das Sozialhilferecht setzt mit dem Integrationsauftrag zeitlich nahtlos fort, was von Verfassung wegen nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gilt. Diese haben Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), die als Querschnittsaufgabe von Bund und Kantonen zu erfüllen ist (Art. 67 Abs. 1 BV) und programmatisch auch im Sozialzielkatalog zum Ausdruck kommt (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich beide in der heiklen “Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme” (Kap. H 11-1 SKOS-RL) befinden, sind indes durchaus vergleichbar. So nennt z.B. die Marginalie von Art. 10 SHV 1 GR die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu Unrecht in einem Zug und geht etwa die Basler Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit richtigerweise von einem sowohl die Kinder, die Jugendlichen als auch die jungen Erwachsenen umfassenden Ansatz aus, der die drei Handlungsfelder (Vor-)Schulphase, Übergänge von der Schule in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt sowie berufliche Desintegration (Verhinderung einer Negativspirale) beinhaltet. Des Weiteren können bei den jungen Erwachsenen tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Dies fand in der Literatur bisher kaum Beachtung und beschäftigte offenbar auch die Gerichte nur wenig, interessiert vorliegend aber näher: Ist ein geringerer Bedarfsansatz überhaupt rechtlich vertretbar?”
Bei ausländerrechtlichen Entscheidungen über den Aufenthaltsschutz wird dem Kindeswohl besondere Beachtung geschenkt. Die Rechtsprechung stellt auf eine Interessenabwägung ab, bei der das private Interesse eines ausländischen Elternteils das öffentliche Interesse an restriktiver Migrationspolitik regelmässig überwiegen kann, wenn zwischen dem Elternteil und dem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht besteht, der Elternteil sich tadellos verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsstaat faktisch nicht aufrechterhalten werden könnte.
“Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [auch zum Folgenden], und 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die – vom Beschwerdeführer angerufene – Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 2.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird.”
Das Kindeswohl ist in Art. 11 Abs. 1 BV verankert und geniesst Verfassungsrang; es gilt als leitende bzw. oberste Maxime des Kinderrechts. Dieser Leitgedanke ist bei Entscheiden besonders zu berücksichtigen, wobei sein Gewicht nicht absolut ist, sondern im Einzelfall gegen widerstrebende Interessen abzuwägen ist; zur Auslegung kann auf die KRK zurückgegriffen werden.
“Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des Unrechtsgehalts der sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte A, eines eigentlichen sexuellen Kindsmissbrauchs, zuzustimmen. Nicht anders verhält es sich in den anderen Fällen. Der anwendbare Straftatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB kodifiziert ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Sexuelle Übergriffe bergen für jedes Kind in allen Fällen ernsthafte Risiken (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 187 StGB). Die Folgen mögen trotz andauernd hohem Risikostatus durch individuelle Resilienzfaktoren gemildert sein. Solche negativen Folgen werden beim Opfer aber oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und lang anhaltende Wirkungen zeitigen; angesichts der Hochwertigkeit des Rechtsguts besteht aus generalpräventiven Gründen ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, dass sexueller Kindsmissbrauch nicht straflos bleibt (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]; Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.7).”
“Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang (Art. 11 Abs. 1 BV) und gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne; damit werden die mit der KRK garantierten Rechte verankert (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 141 III 328 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist nicht sorgeberechtigt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB) und es sich dabei um ein Pflichtrecht handelt; der Elternteil muss mithin überhaupt in der Lage sein, im Interesse des Kindes zu wirken (Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8 mit Hinweisen). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden, so auch bei der ausländerrechtlichen Ausweisung und der strafrechtlichen Landesverweisung, vorrangig zu berücksichtigen; es bildet in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen. Der KRK kommt kein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten wie öffentlichen Belangen zu (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Eine Trennung ist durch Entscheide der zuständigen Behörden auf einer der KRK entsprechenden gesetzlichen Grundlage nach der KRK zulässig (Urteil 6B_1275/2020 vom 4.”
“1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Das Bundesgericht hat sich zur Tragweite dieser Bestimmung in BGE 144 II 233 E. 8.2.1 geäussert: Der Teilgehalt des besonderen Schutzes der Unversehrtheit der Kinder und Jugendlichen umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Mit der Verankerung als Grundrecht wird der Schutz der Kinder und Jugendlichen verfassungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen bzw. zur obersten Maxime des Kindesrechts erklärt. Es soll damit die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen gewährleistet und der Staat verpflichtet werden, Kinder vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen. Insofern kommt den Kindern und Jugendlichen als gesellschaftliche Gruppe "Anspruch auf einen besonderen Schutz" zu und soll eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden. Art. 11 Abs. 1 BV nimmt auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen, wie etwa des EpG, den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. Da der Verfassungsgeber mit Art. 11 BV das Ziel verfolgt hatte, die im KRK verbrieften Rechte in der BV zu verankern, kann für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden (vgl. auch BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Was der Anspruch auf einen besondere Schutz genau umfasst, kann jedoch nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab (BGE 144 II 233 E. 8.2.2). Hinsichtlich der konkreten Regelung wird oft kein Idealzustand zu erreichen sein (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1), zumal dann nicht, wenn widerstrebende Ziele und Interessen gegeneinander abzuwägen sind. So verlangt Art. 11 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung der Kinder. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüber stehen, ist die abstrakte Berufung auf Art.”
“Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst damit Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 141 III 328 E. 5.4). Der von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verankert den Leitgedanken, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der bei allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Norm ist self-executing und unmittelbar anwendbar (Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 3 KRK Rz. 4 f.). Die Zielsetzungen von Art. 11 Abs. 1 BV und der Kinderrechtskonvention sind identisch (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; BGE 126 II 377 E. 5d). Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge einer Missachtung des Kindeswohls auf das Argument, dass das Tragen einer Maske ernste gesundheitliche Risiken berge. Diese These widerspricht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. nachfolgend E. 7.3.4), sodass der behaupteten Grundrechtsverletzung in dieser Hinsicht die Tatsachengrundlage entzogen ist.”
Bei jungen Erwachsenen können tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Die Literatur und die Rechtsprechung haben dieses Thema bisher kaum thematisiert; es stellt sich daher die Frage, ob ein geringerer Bedarfsansatz rechtlich vertretbar ist.
“Altersjahr1419 unterliegen im Wesentlichen in zweifacher Hinsicht einem sozialhilferechtlichen Sonderregime. Zunächst wird der (beruflichen und sozialen) Integrationsförderung ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Das zuständige Sozialamt ist verpflichtet, den jungen Erwachsenen rasch mit spezifischer Hilfe zur Seite zu stehen. Hohe Bedeutung wird der vernetzten Zusammenarbeit (Jugendhilfe, Berufsberatung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, usw.) und dem Gegenleistungsgedanken eingeräumt (s. Kap. H 11-1 und 2 SKOS-RL). Das wohlklingende Wort „Integrationsförderung“ darf nicht darüber hinweg täuschen, dass bei jungen Erwachsenen starkes Gewicht auf das Einfordern von Gegenleistungen gelegt wird, womit eine eigentliche soziale Disziplinierung erreicht werden soll. Das Sozialhilferecht setzt mit dem Integrationsauftrag zeitlich nahtlos fort, was von Verfassung wegen nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gilt. Diese haben Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), die als Querschnittsaufgabe von Bund und Kantonen zu erfüllen ist (Art. 67 Abs. 1 BV) und programmatisch auch im Sozialzielkatalog zum Ausdruck kommt (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich beide in der heiklen “Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme” (Kap. H 11-1 SKOS-RL) befinden, sind indes durchaus vergleichbar. So nennt z.B. die Marginalie von Art. 10 SHV 1 GR die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu Unrecht in einem Zug und geht etwa die Basler Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit richtigerweise von einem sowohl die Kinder, die Jugendlichen als auch die jungen Erwachsenen umfassenden Ansatz aus, der die drei Handlungsfelder (Vor-)Schulphase, Übergänge von der Schule in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt sowie berufliche Desintegration (Verhinderung einer Negativspirale) beinhaltet. Des Weiteren können bei den jungen Erwachsenen tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Dies fand in der Literatur bisher kaum Beachtung und beschäftigte offenbar auch die Gerichte nur wenig, interessiert vorliegend aber näher: Ist ein geringerer Bedarfsansatz überhaupt rechtlich vertretbar?”
“Altersjahres gilt. Diese haben Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), die als Querschnittsaufgabe von Bund und Kantonen zu erfüllen ist (Art. 67 Abs. 1 BV) und programmatisch auch im Sozialzielkatalog zum Ausdruck kommt (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich beide in der heiklen “Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme” (Kap. H 11-1 SKOS-RL) befinden, sind indes durchaus vergleichbar. So nennt z.B. die Marginalie von Art. 10 SHV 1 GR die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu Unrecht in einem Zug und geht etwa die Basler Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit richtigerweise von einem sowohl die Kinder, die Jugendlichen als auch die jungen Erwachsenen umfassenden Ansatz aus, der die drei Handlungsfelder (Vor-)Schulphase, Übergänge von der Schule in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt sowie berufliche Desintegration (Verhinderung einer Negativspirale) beinhaltet. Des Weiteren können bei den jungen Erwachsenen tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Dies fand in der Literatur bisher kaum Beachtung und beschäftigte offenbar auch die Gerichte nur wenig, interessiert vorliegend aber näher: Ist ein geringerer Bedarfsansatz überhaupt rechtlich vertretbar?”
Bei Ziel- oder Interessenkonflikten, etwa zwischen Gesundheitsschutz und Förderung der schulischen Entwicklung, ist der Anspruch aus Art. 11 Abs. 1 BV im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu prüfen. Es ist dabei zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen, inwieweit die Schutzmassnahme das Kindeswohl tatsächlich dient und welche Auswirkungen sie auf die Förderung der schulischen Entwicklung hat, mit dem Ziel, die widerstreitenden Interessen angemessen zu optimieren.
“[zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 5.2.1 5.2.1.1 Wie aufgezeigt, kann eine Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von der zuständigen kantonalen Exekutivbehörde (direkt) gestützt auf Art. 40 EpG eingeführt werden (vorn 4; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Für den Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich grundsätzlich die Gesundheitsdirektion bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1]; § 1 Abs. 1 und § 15 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [LS 818.11]). Bezüglich der Verhütung übertragbarer Krankheiten in Institutionen wie Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bestimmt § 54b Abs. 1 lit. a GesG im Speziellen, dass jene die Pflicht trifft, Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu treffen, und der Beschwerdegegner die betreffenden Massnahmen festzulegen hat.”
“8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 6.5 und E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). Ob eine entsprechende Beschwer auch bei der Anordnung der weiteren in § 1 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Schutzmassnahmen gegeben wäre, so namentlich der Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur, erscheint dagegen mehr als fraglich und wird auch seitens der Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. 4.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung von Abstands- oder Hygienevorschriften, aber auch einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 23.”
“1 BV nimmt auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, insbesondere bei der Handhabung von Gesetzen, wie etwa des EpG, den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen. Da der Verfassungsgeber mit Art. 11 BV das Ziel verfolgt hatte, die im KRK verbrieften Rechte in der BV zu verankern, kann für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden (vgl. auch BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Was der Anspruch auf einen besondere Schutz genau umfasst, kann jedoch nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab (BGE 144 II 233 E. 8.2.2). Hinsichtlich der konkreten Regelung wird oft kein Idealzustand zu erreichen sein (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1), zumal dann nicht, wenn widerstrebende Ziele und Interessen gegeneinander abzuwägen sind. So verlangt Art. 11 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung der Kinder. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüber stehen, ist die abstrakte Berufung auf Art. 11 Abs. 1 BV oder Art. 3 KRK wenig hilfreich. Es geht vielmehr darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. Das fällt im Ergebnis mit der Verhältnismässigkeitsprüfung zusammen, wie sie als Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff (Art. 36 Abs. 3 BV) wie auch in der einfachgesetzlichen Anwendung von Art. 40 EpG vorzunehmen ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 40 Abs. 3 EpG).”
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Art. 11 BV keinen eigenständigen Anspruch auf weitergehenden Schutz oder auf Bewilligungen begründet, der über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgeht; dies gilt praxisgemäss etwa in Überstellungs- (Dublin) und Visa-/Asylverfahren.
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehen nach dem Gesagten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gestützt auf Art. 64a AIG und die Dublin-III-VO nicht entgegen. Die angerufenen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie Art. 11 BV verschaffen keine Rechtsansprüche, die über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d). Andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz stehen einer Überstellung nicht entgegen, womit sich der Vollzug der Überstellung nach Deutschland als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, welche die Möglichkeit oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG).”
“Mit seinen blossen Hinweisen auf Art. 11 BV sowie Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 16 und Art. 18 KRK genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.”
Art. 11 Abs. 1 BV begründet keine eigenständigen, unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In aufenthaltsrechtlichen Entscheiden ist das Kindeswohl zwar zu berücksichtigen, bildet aber nach der einschlägigen Rechtsprechung kein vorrangiges Kriterium, sondern eines von mehreren Abwägungselementen; eine mittelbare Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 BV (insbesondere im Rahmen der Interessen- und Verhältnismässigkeitsabwägung) ist jedoch möglich.
“Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs.”
“Sofern die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, ihre Kinder hätten gemäss Art. 11 BV Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, ist die Rüge nicht zu hören. Mit Art. 11 Abs. 1 BV verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b mit Hinweisen). Um über die konkreten Schutztatbestände der Konvention hinaus aus Art. 11 Abs. 1 BV selbst einen solchen Anspruch ableiten zu können, erweist sich dieses Grundrecht indessen als zu unbestimmt (BGE 126 II 377 E. 5). Nach dem Gesagten vermag der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen den Kindern der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln.”
Das Kindeswohl umfasst Schutz und Förderung der körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Entwicklung. Dem psychischen Schutz kommt bei psychisch angeschlagenen bzw. besonders verletzlichen Kindern besondere Bedeutung zu.
“Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).”
“Die angefochtene Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler der ersten vier Primarschulklassen tangiert zwar das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Freiheit. In diesem Sinn kann auch die psychische Unversehrtheit der Kinder berührt werden (vgl. BGer 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 1.3.2). Nur in diesem Umfang ist daher auch der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz gemäss Art. 11 BV und Art. 3 KRK tangiert. Einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit stellt die Maskenpflicht hingegen nicht dar (vgl. unten E. 2.3.2 und”
“1 EMRK für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens vorausgesetzten Elemente ist eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, wenn er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Mit Bezug auf den Schutzbereich des Familienlebens ist dabei zu beachten, dass sich die affektive Beziehung des Rekurrenten auf ein psychisch angeschlagenes Kind bezieht, ihrem Schutz daher besonderes Gewicht zukommt. Dies folgt auch daraus, dass das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30). Weiter erscheint die unterbliebene Unterhaltsleistung seit der Trennung der Ehegatten aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als entschuldbar und die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Kind im Falle einer Wegweisung als gefährdet. Darüber hinaus sind bei dieser Interessenabwägung über die Aspekte des Familienlebens hinaus, wie nach der Rechtsprechung zu Art. 96 AIG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S.”
Bei Entscheidungen unter Berufung auf Art. 11 BV ist das Kindeswohl vorrangig zu beachten; dies schliesst Kontinuität und Vertrauensschutz des Kindes ein, sodass elterliche Interessen zurücktreten können. Insbesondere gelten hohe Anforderungen an Eingriffe in bestehende Besuchsregelungen, an die Bestellung oder den Wechsel von Besuchsbegleitern sowie an Umteilungen in Schule oder Kindergarten: Dafür müssen gewichtige öffentliche Gründe vorliegen; blosse elterliche Interessen genügen nicht.
“Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid dem Kindeswohl nicht Rechnung getragen und damit die Art. 273, 274 und 307 ff. ZGB sowie Art. 11 BV verletzt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid rechtfertige sich eine Abänderung des Beschlusses der KESB vom 11. Oktober 2018 nicht. Die massgebenden Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Die Besuchsregelung im Beschluss der KESB vom 4. Oktober 2019 liege nicht im Kindeswohl. Bei der Festsetzung der Modalitäten des Besuchsrechts gehe es nicht darum, einen Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind im Interesse des Kindes zu regeln. Als oberste Richtschnur gelte immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen sei; allfällige Interessen der Eltern hätten zurückzustehen. Dies gelte ganz besonders für die Bestellung bzw. den Wechsel des Besuchsbegleiters. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die Besuchsrechtsregelung im Beschluss der KESB vom 11. Oktober 2018 das Ergebnis langjähriger intensiver Überprüfung gewesen sei und den zuvor erwähnten Grundsätzen der Besuchsrechtsausgestaltung folge. Die KESB habe die Einsetzung von Dr.”
“24; vgl. zum Ganzen VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 3, und 14. Dezember 2020, VB.2020.00547, E. 4). 2.2.2 Zufolge der "Umteilung" vom 13. August 2020 besucht D, wie erwähnt, seit Beginn des Schuljahres, also seit dem 17. August 2020, die Schule in der betreffenden 1. Klasse im Schulhaus F, wozu er bzw. seine Eltern im Übrigen verpflichtet wurden. Er hat sich dort einleben und an den Schulbetrieb gewöhnen müssen, zahlreiche neue Menschen kennengelernt und Beziehungen zu seinen Lehrpersonen und Klassenkameraden/-innen geknüpft; dies ist ihm, wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft zu entnehmen ist, gut gelungen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.3 für anderweitige Dispositionen). Der Eintritt in die Schule erweist sich für die Kinder im Allgemeinen als (sehr) anspruchsvoll, weshalb sie in diesem Zusammenhang auf möglichst weitgehende Konstanz bzw. Kontinuität angewiesen sind. Gemäss § 50 Abs. 1 VSG hat sich der Schulbetrieb am Wohl der Schüler/innen zu orientieren (vgl. auch Art. 11 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). In besonderem Mass gilt dies, wenn es nicht um die erstmalige Zuteilung zu einer Klasse, sondern darum geht, dass ein Kind aus bestehenden Strukturen "herausgerissen" würde (vgl. hierzu VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 3 [in welchem Fall es im Übrigen um einen künftigen Zweitklässler sowie um einen auf ein neues Schuljahr hin geplanten Klassenwechsel ging], und das hierzu ergangene Urteil BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2014, E. 2.3.2 gegen Ende). Umso mehr muss dies für ein Kind in der ersten Primarklasse gelten. Angesichts dessen, dass nach dem Dargelegten das Kindsinteresse (am Verbleib in der betreffenden Klasse) – und entsprechend das Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdegegnerschaft – vorliegend als sehr hoch zu gewichten ist, müsste ein gewichtiges öffentliches Interesse an der (erneuten) Umteilung vorliegen, um entsprechend einzugreifen. Die Beschwerdeführerin legt indes ihrerseits überhaupt kein öffentliches Interesse dar.”
“der einen der dort genannten "Alternativen") verpflichtet gesehen habe, um aber zehn Tage später den Beschluss dennoch anzufechten, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und erscheint – insbesondere auch aus der Sicht der Beschwerdegegner – widersprüchlich. Zuhanden der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass darauf zu achten ist, dass die Entscheiddispositive ihrer Beschlüsse nicht im Sinn von Alternativen zuhanden der Beschwerdeführerin bzw. der Schulgemeinden zu formulieren sind. 2.2.2 Zufolge der "Umteilung" vom 10. August 2020 besucht D, wie erwähnt, seit Beginn des Schuljahres, also seit dem 17. August 2020, den Kindergarten F, wozu er bzw. seine Eltern im Übrigen verpflichtet wurden. Er hat sich dort einleben und an den Kindergarten(betrieb) gewöhnen müssen, zahlreiche neue Menschen kennengelernt und Beziehungen zu seinen Lehrpersonen und Klassenkameraden/-innen geknüpft (vgl. beispielweise auch BGE 137 I 69 E. 2.5.3 für anderweitige Dispositionen). Der Eintritt in den Kindergarten erweist sich für die Kinder im Allgemeinen als (sehr) anspruchsvoll. Gemäss § 50 Abs. 1 VSG hat sich der Schulbetrieb am Wohl der Schüler/innen zu orientieren (vgl. auch Art. 11 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). In besonderem Mass gilt dies, wenn es nicht um die erstmalige Zuteilung zu einer Klasse, sondern darum geht, dass ein Kind aus bestehenden Strukturen "herausgerissen" würde (vgl. hierzu VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 3 [in welchem Fall es im Übrigen um einen künftigen Zweitklässler sowie um einen auf ein neues Schuljahr hin geplanten Klassenwechsel ging], und das hierzu ergangene Urteil BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2014, E. 2.3.2 gegen Ende). Umso mehr muss dies für ein Kind im ersten Kindergartenjahr gelten. Angesichts dessen, dass nach dem Dargelegten das Kindsinteresse (am Verbleib in der betreffenden Klasse) vorliegend als sehr hoch zu gewichten ist, müsste entsprechend ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen, um einzugreifen. Die Beschwerdeführerin legt indes ihrerseits überhaupt kein öffentliches Interesse dar. 2.2.3 Das Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdegegner erweist sich nach dem Gesagten als erheblich.”
Aus der Schutzpflicht nach Art. 11 Abs. 1 BV können präventive und regulatorische Massnahmen folgen. Die Bewilligungspflicht und Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Leitung und Personal in Betreuungseinrichtungen dienen danach der Qualitätssicherung und dem Schutz des Kindeswohls.
“Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie Kitas im Allgemeinen ist folglich der Schutz des Kindes. Kinder werden durch eine Qualitätssicherung mittels Bewilligungspflicht in einem Bereich geschützt, der den Eltern nicht umfassend zugänglich ist. Der Staat übernimmt hier damit seine aus Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. E. 5.5 hiervor) ergehende Schutzpflicht. Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO verlangt nach einer genügenden Befähigung und Ausbildung der Leitung sowie der weiteren Mitarbeitenden von Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO und bezweckt folglich konkret die Sicherung von fachlich qualifiziertem und ihrem Aufgabenbereich gewachsenem Personal. Dass spezifisches, fachliches Knowhow im Bereich der Kinderbetreuung zu einem adäquaten, pädagogisch sinnvollen und entwicklungsfördernden Umgang mit Kindern beitragen kann, ist naheliegend. Fundiertes Wissen – durch eine Ausbildung auf tertiärer Stufe – im Bereich der Pädagogik kann zudem reflektiertes Verhalten, fachlich ausgewiesene pädagogische Konzepte der Einrichtungen und einen professionellen Umgang und Einbezug der Eltern in die Betreuungsstruktur fördern. Kenntnisse im Führungsbereich – wie sie in Ausbildungen auf tertiärer Stufe teilweise vermittelt werden – können weiter zu einer Verbesserung der Unternehmensstruktur, zur Beeinflussung und Reflexion von Gruppendynamiken unter Mitarbeitenden und zur Veränderung des Arbeitsklimas beitragen (vgl.”
Die Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall individuell zu prüfen. Sie umfasst eine intellektuelle Komponente (Erkennen von Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlung) sowie eine voluntative Komponente (entsprechend dieser Einsicht handeln können). Die Beurteilung richtet sich nach der geistig‑psychischen Reife des Kindes bzw. Jugendlichen und nach der Komplexität der anstehenden Entscheidung.
“Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall, zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N. 29; FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.”
“Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit, als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychische Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N. 29; FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.”
Art. 11 Abs. 1 BV schützt das Kindeswohl in umfassendem Sinne; dazu können auch psychische bzw. kommunikative Auswirkungen von Massnahmen gehören. Soweit geltend gemacht wird, das Gebot, Mund und Nase zu bedecken, schränke wesentliche Möglichkeiten nonverbaler Artikulation ein, kann dies eine Beeinträchtigung der persönlichen Präsentation und damit eine mögliche Tangierung des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung darstellen. Diese Frage ist allenfalls in die verfassungsrechtliche Abwägung einzubeziehen.
“Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst damit Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 141 III 328 E. 5.4). Der von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verankert den Leitgedanken, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der bei allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Norm ist self-executing und unmittelbar anwendbar (Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 3 KRK Rz. 4 f.). Die Zielsetzungen von Art. 11 Abs. 1 BV und der Kinderrechtskonvention sind identisch (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; BGE 126 II 377 E. 5d). Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge einer Missachtung des Kindeswohls auf das Argument, dass das Tragen einer Maske ernste gesundheitliche Risiken berge. Diese These widerspricht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. nachfolgend E. 7.3.4), sodass der behaupteten Grundrechtsverletzung in dieser Hinsicht die Tatsachengrundlage entzogen ist. Allenfalls liesse sich der Standpunkt vertreten, dass die in der Beschwerde angesprochenen "negativen psychischen Folgen" darin bestehen könnten, dass mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, eine wesentliche Möglichkeit beschränkt wird, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren, was Kindern erschwert, sich in ihrer eigenen Persönlichkeit zu präsentieren und diese zu entwickeln. In dieser Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung kann allenfalls zugleich auch eine Tangierung des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gesehen werden (vgl.”
“Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst damit Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 141 III 328 E. 5.4). Der von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verankert den Leitgedanken, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der bei allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Norm ist self-executing und unmittelbar anwendbar (Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 3 KRK Rz. 4 f.). Die Zielsetzungen von Art. 11 Abs. 1 BV und der Kinderrechtskonvention sind identisch (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; BGE 126 II 377 E. 5d). Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge einer Missachtung des Kindeswohls auf das Argument, dass das Tragen einer Maske ernste gesundheitliche Risiken berge. Diese These widerspricht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. nachfolgend E. 7.3.4), sodass der behaupteten Grundrechtsverletzung in dieser Hinsicht die Tatsachengrundlage entzogen ist. Allenfalls liesse sich der Standpunkt vertreten, dass die in der Beschwerde angesprochenen "negativen psychischen Folgen" darin bestehen könnten, dass mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, eine wesentliche Möglichkeit beschränkt wird, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren, was Kindern erschwert, sich in ihrer eigenen Persönlichkeit zu präsentieren und diese zu entwickeln. In dieser Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung kann allenfalls zugleich auch eine Tangierung des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gesehen werden (vgl.”
Nach der Rechtsprechung ist Art. 11 BV als Anspruch auf besonderen Schutz und auf Förderung der Entwicklung dahin zu verstehen, dass Minderjährige bzw. heranwachsende Jugendliche Zugang zu beruflicher Ausbildung einschliessen können. Behörden sind verpflichtet, diesen Zugang zu berücksichtigen; das Bundesgericht hat ferner ausgeführt, dass es jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden muss, eine bereits begonnene Ausbildung abzubrechen, wenn deren Fortsetzung unsicher ist. Weiter hat die Praxis hervorgehoben, dass Bewilligungspflichten für Lehrstellen den Zugang zu weiterführender Bildung unverhältnismässig erschweren und damit diskriminierend wirken können.
“Durch die falsche Gewichtung beziehungsweise Übergewichtung ihrer Wiederintegrationsmöglichkeiten in Kolumbien habe das SEM in der Gesamtwürdigung sein Ermessen unterschritten, die grosse Härte begründe sich in ihrem Falle bereits durch ihre herausragende berufliche Integration. Zudem verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 144 I 266, wonach mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ein 10-jähriger rechtmässiger Aufenthalt einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung begründe, dies bei einer ausgeprägten Integration aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich sei. Im August 2019 habe die Vizedirektorin des SEM die Anlaufstellen der Sans-Papiers dazu aufgefordert, bereits vor Erreichen des 5-jährigen Schulbesuchs ein Härtefallgesuch einzureichen. Zudem habe das SEM in einigen Fällen bereits seine Zustimmung erteilt, obwohl die 5-Jahresfrist noch nicht erreicht worden war. Die Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall verletze das Gebot von Treu und Glauben. Sie sei, so die Beschwerdeführerin weiter, als Minderjährige in die Schweiz eingereist und habe gestützt auf Art. 11 BV einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, was die Möglichkeit für eine berufliche Ausbildung beinhalte. Auch verpflichte Art. 28 KRK die Schweiz dazu, jugendlichen Sans-Papiers den Zugang zu weiterführenden Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss der Grundschule gleich wie anderen Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Pflicht ergebe sich auch aus Art. 13 Abs. 2 Bst. b des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. f BV. Gemäss BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.5.4 mute es das Bundesgericht jungen Erwachsenen nicht zu, eine aufgenommene Ausbildung abzubrechen, wenn ungewiss sei, ob diese in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könne. Schliesslich verletze Art. 30a VZAE das Diskriminierungsverbot, da die Bewilligungspflicht für eine Lehrstelle den Zugang zur weiterführenden Bildung im Vergleich etwa zu einem Absolventen eines Gymnasiums ohne sachlichen Grund erschwere.”
“11 BV einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, was die Möglichkeit für eine berufliche Ausbildung beinhalte. Auch verpflichte Art. 28 KRK die Schweiz dazu, jugendlichen Sans-Papiers den Zugang zu weiterführenden Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss der Grundschule gleich wie anderen Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Pflicht ergebe sich auch aus Art. 13 Abs. 2 Bst. b des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Bst. f BV. Gemäss BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.5.4 mute es das Bundesgericht jungen Erwachsenen nicht zu, eine aufgenommene Ausbildung abzubrechen, wenn ungewiss sei, ob diese in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könne. Schliesslich verletze Art. 30a VZAE das Diskriminierungsverbot, da die Bewilligungspflicht für eine Lehrstelle den Zugang zur weiterführenden Bildung im Vergleich etwa zu einem Absolventen eines Gymnasiums ohne sachlichen Grund erschwere. Infolge dieses Verstosses gegen Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 11 BV sowie Art. 8 und Art. 14 EMRK habe das Bundesverwaltungsgericht Art. 30a VZAE die Anwendung zu versagen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 informierte die Beschwerdeführerin über die Annahme der Motion Nr.”
Das Verfassungsgericht erwog, dass die Pflicht zum Maskentragen in der Primarschule den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung nach Art. 11 Abs. 1 BV tangieren kann. Gleichzeitig hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung in den zitierten Entscheiden keine hinreichend belegte physische Schädlichkeit des Maskentragens bei gesunden Kindern festgestellt.
“2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 sowie VGer ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2, VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2 und Cour de justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d). Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, werde eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu präsentieren. Darin liege eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Das Verfassungsgericht hat sodann erwogen, dass die Pflicht zum Maskentragen in der Primarschule dabei auch den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gemäss Art. 11 Abs. 1 BV tangiert (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.2 f.). Demgegenüber stellte das Verfassungsgericht fest, dass eine Schädlichkeit des Maskentragens in physischer Hinsicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erstellt ist (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4 f. und 7.2). Zwar könnten gewisse Hinweise auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens konstatiert werden, wobei aber die bisher in Gerichtsverfahren vorgetragenen Studien nicht hinreichend wissenschaftlich belegen könnten, dass das Maskentragen bei Kindern effektiv krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursache. Das Bundesgericht erachtete daher das Maskentragen bei gesunden Kindern gerade auch in dem von der Rekurrentin selber referenzierten Entscheid als medizinisch unbedenklich (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.6; siehe hierzu auch VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2). Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.”
“August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4, bestätigt in 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 sowie VGer ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2, VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2 und Cour de justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d). Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, werde eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu präsentieren. Darin liege eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Das Verfassungsgericht hat sodann erwogen, dass die Pflicht zum Maskentragen in der Primarschule dabei auch den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gemäss Art. 11 Abs. 1 BV tangiert (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.2 f.). Allerdings stellte das Verfassungsgericht fest, dass eine Schädlichkeit des Maskentragens in physischer Hinsicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erstellt ist (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4 f. und 7.2). Zwar könnten gewisse Hinweise auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens konstatiert werden, wobei aber die bisher in Gerichtsverfahren vorgetragenen Studien nicht hinreichend wissenschaftlich belegen könnten, dass das Maskentragen bei Kindern effektiv krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursache. Das Bundesgericht erachtete daher das Maskentragen bei gesunden Kindern gerade auch in dem von den Rekurrierenden selbst referenzierten Entscheid als medizinisch unbedenklich (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.6; siehe hierzu auch VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2). Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht im Verfahren VD.”
“dazu Vernehmlassung Beilage 2: sotomo/DemoScope, Covid-19-Präventionsmassnahmen: Informationsstand, Einstellungen und Verhalten, Bericht zur Wirkungsmessung von Ende Oktober 2020 im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit [BAG], Kurzbericht vom 27. November 2020, S. 19), liegt darin dennoch eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Wie im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme aufzuzeigen sein wird, tangiert die Maskentragpflicht demgegenüber die körperliche Integrität und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht (vgl. dazu unten E. 5 ff.), weshalb insoweit auch kein Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt. Die Maskentragpflicht bezieht sich auf Minderjährige in der Primarschule, wodurch der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung nach Art. 11 Abs. 1 BV tangiert wird. Gemäss Art. 3 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Vertragsstaaten haben dabei sicher zu stellen, dass bei den für die Fürsorge und den Schutz von Kindern verantwortlichen Institutionen den behördlichen Normen insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit entsprochen wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Bestimmung einen weiterreichenden und über den in den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutzbereich hinaus eröffnen könnte.”
Eine Landesverweisung steht Art. 11 Abs. 1 BV nicht zwingend entgegen, wenn das Kind bei einer stabilen Pflegefamilie gut aufgehoben ist, der Elternteil keine Sorge‑ bzw. Obhutsrechte hat und eine Kontaktpflege weiterhin möglich ist (z. B. gemeinsame Ferien oder mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie).
“Er ist damit bei einer Landesverweisung auch nicht etwa mit dem Verlust einer langjährigen Festanstellung konfrontiert. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Thailand erscheint zudem insbesondere dank des Aufwachsens in diesem Land und den nach wie vor dort lebenden Verwandten durchaus möglich. Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn durch eine Landesverweisung erschwert sein wird, stellt zweifellos eine gewisse Härte dar. Allerdings ist noch einmal zu erwähnen und insoweit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und sein Sohn bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, in welcher er sehr gut «gedeiht». Zudem verfügt S.________ über ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Mit Blick auf das oben (E. 23.2.2) hierzu Ausgeführte liegt trotz der mit einer Landesverweisung verbundenen Härte kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen, zumal S.________ bei seiner Pflegefamilie bei verlässlichen und vertrauten Bezugspersonen in einer äusserst stabilen familiären Beziehung aufgehoben ist. Eine Kontaktpflege zwischen Vater und Sohn ist grundsätzlich auch bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich allfälliger gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Landesverweisung so oder anders ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten mit damit einhergehenden eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Sohn vorausgeht. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung all dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
“zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Die verhältnismässig erst relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass der Beschuldigte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch die ersten Erwachsenenjahre im Heimatsstaat verbracht hat, sprechen indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Das Gleiche gilt betreffend die mangelhafte soziale, kulturelle und sprachliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Demgegenüber hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bis ins frühe Erwachsenenalter im Kosovo und eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr in den Kosovo nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Ferner steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen und ist ihr grundsätzlich zumutbar, zusammen mit dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern (übergangsmässig) in den Kosovo zu ziehen. In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
Art. 11 Abs. 1 BV hat den Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls Verfassungsrang verliehen; Kindeswohl und Kinderrechte sind demnach in der rechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
“Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an …”
Im Kontext des Schutzes des Familienlebens kann es — je nach den Umständen des Einzelfalls — ausreichend sein, wenn der Kontakt zum Kind durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder mittels moderner Kommunikationsmittel auch vom Ausland her aufrechterhalten werden kann. Diese Möglichkeit ist kontextabhängig zu prüfen.
“Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss, wie bereits erwähnt, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2, 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27.”
“zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27.”
Bei dringender Kindeswohlgefährdung muss die zuständige Behörde nach Massgabe der Dringlichkeit unmittelbare Schutzanordnungen treffen können. Die Wahrung des verfassungsmässigen Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) kann der strikten und unverzüglichen Einhaltung einzelner Verfahrensvorschriften vorgehen.
“Wenn die KESB nicht superprovisorisch entscheiden will, sondern zunächst kurzfristig Verfahrensbeteiligte anhört, entfällt der in Art. 445 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene neue Entscheid im Rahmen des Massnahmeverfahrens. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde nicht umgehend Massnahmen aufgrund der sofort verfügbaren Beweise anordnen darf, sondern anstehende weitere Beweismassnahmen durchführen muss, bevor sie (mit dadurch bedingter Verzögerung) entscheiden kann. Vielmehr muss es ihr möglich sein, nach Massgabe der Dringlichkeit sofort Anordnungen zu treffen und die weiteren Verfahrensschritte in das Hauptverfahren oder in ein weiteres Massnahmeverfahren zu verlegen. Namentlich geht die Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) der strikten und unverzüglichen Einhaltung von Verfahrensvorschriften vor. Besonders dringlich ist ein Einschreiten der Behörde geboten, wenn ihr glaubhafte Vorwürfe der Gewaltausübung zugetragen werden.”
“Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist denn auch immer aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Das heisst, es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in deren Rahmen etwa auch zu prüfen, ob der nachzuziehenden Person bzw. den nachzuziehenden Personen der weitere Verbleib im Heimatland und die Trennung vom nachziehenden Familienmitglied zugemutet werden kann (zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, wonach eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK regelmässig nicht [nochmals] vorzunehmen sei, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden, sondern die Interessenabwägung vielmehr – wie aufgezeigt – weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe erfolge). Rechnung zu tragen ist ausserdem dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindsinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186, E. 3.3).”
Art. 11 Abs. 2 BV verankert Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit.
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und insbesondere dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, als wesentliches Element Rechnung zu tragen. Dieses Interesse ist jedoch ein Faktor unter anderen und begründet nicht ohne Weiteres ein absolutes oder uneingeschränktes Recht auf Kontakt.
“36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2024.160 vom 14 November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kinds, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche Elemente unter anderen zu berücksichtigen (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler, a.a.O., N 25.136).”
“Das Kindeswohl der beiden schulpflichtigen Kinder gibt im Lichte der KRK zu folgenden Bemerkungen Anlass. Die Interessen der betroffenen Kinder sind bei allen staatlichen Massnahmen ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 6). Dabei sind die objektiven Kinderschutzinteressen zu würdigen (vgl. Martina Caroni, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht - Menschenrechtliche Praxis, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 10). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, haben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; Schmahl, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewährleistet, vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 9 N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315 E. 2.4). Anzumerken ist allerdings auch, dass Art. 3 Abs. 1 KRK das Wohl des Kindes bewusst als «ein» und nicht als «den» (einzigen) Faktor bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Schmahl, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen regelmässige physische Kontakte pflegen zu können, ist demnach im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber nichtsdestoweniger ein Faktor unter anderen, die es abzuwägen gilt.”
“Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4, 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3; je m.w.H.).”
“Im Rahmen der Interessenabwägung ist überdies dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem wesentlichen Element unter anderen - Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4; Urteile des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46; S.N. und M.B.N. gegen die Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] § 99; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Art. 11 BV).”
Das Kindeswohl nach Art. 11 BV ist bei staatlichen Entscheidungen vorrangig zu berücksichtigen und ist als wesentliches Element in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere bei Entscheiden, die das Familienleben oder aufenthalts‑/ausländerrechtliche Regelungen betreffen, sowie bei Eingriffen in das Privat‑ und Familienleben.
“Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4, 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3; je m.w.H.).”
“13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Konvention und die Verfassung verlangen diesfalls, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV; BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E. 3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein. Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).”
“2), verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2 – 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 5.4 – 30. August 2023, 2C_710/2022, E. 4.2), wobei zu beachten ist, dass sich weder aus Art. 11 BV noch aus der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (SR 0.107) ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2).”
“36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2024.160 vom 14 November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1 und E. 2.2.1; VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1). Wenn Kinder betroffen sind, sind bei dieser Interessenabwägung insbesondere auch das Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 KRK) und das Recht des Kinds, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 KRK) bzw. das grundlegende Bedürfnis des Kinds, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, als wesentliche Elemente unter anderen zu berücksichtigen (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 5.1.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.1; VGE VD.2023.175 vom 17. Mai 2024 E. 4.1; Schmucki/Raveane/Büchler, a.a.O., N 25.136).”
Bei der Rechtfertigung von Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen sind deren Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung zu berücksichtigen.
Das Tragen von Masken in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten wurde in den angeführten Entscheiden als örtlich beschränktes und mit bloss leichten, vorübergehenden Unannehmlichkeiten verbundenes Verhalten qualifiziert, sodass von einem lediglich geringfügigen Eingriff auszugehen ist. Zudem sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren von der Maskenpflicht ausgenommen; sie sind deshalb nur indirekt betroffen, soweit Betreuungspersonen in den genannten Innenräumen Masken tragen müssen. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Begrenzung dieser Betroffenheit wird in den Quellen nicht von einer entsprechenden negativen Auswirkung auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 11 BV ausgegangen.
“Festzuhalten bleibt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Tragen einer Maske – mindestens bei korrekter Handhabung der Maske – gesundheitsschädlich sein soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, von der Maskenpflicht befreit sind (§ 4 Abs. 3 [bisher Abs. 2] lit. b V Covid-19). Im Übrigen schreibt § 4 V Covid-19 nicht das Tragen eines bestimmten Gesichtsmaskenmodells vor, sodass sich im Fall einer Unverträglichkeit einfach auf ein anderes Produkt ausweichen lässt, von denen eine Vielzahl (auch in unterschiedlichen Ausführungen und Materialien) erhältlich ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass das Tragen einer Gesichtsmaske umständlich und unangenehm ist. Nachdem die Pflicht zum Tragen einer Maske örtlich stark beschränkt und mit bloss leichten und vorübergehenden Unannehmlichkeiten verbunden ist, liegt jedoch lediglich ein geringfügiger Eingriff in die persönliche Freiheit vor. Soweit die Beschwerdeführenden in der Maskenpflicht eine Verletzung von Art. 11 BV erkennen (Schutz der Kinder und Jugendlichen) bleibt festzuhalten, dass Kinder bis zum Alter von 12 Jahren keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 3 [bisher Abs. 2] lit. a V Covid-19). Kinder bis zum Alter von 12 Jahren sind deshalb nur insofern von der Maske betroffen, als ihre Betreuungspersonen in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine Maske tragen müssen. Dies ist jedoch zeitlich und örtlich stark begrenzt, weshalb nicht von einer entsprechenden negativen Auswirkung auszugehen ist. Es ist notorisch, dass es in Stosszeiten – beispielsweise in einer Warteschlange – sowie bei engen Platzverhältnissen in vielen Einkaufsläden im urban geprägten, bevölkerungsreichen Kanton Zürich zu längeren Kontakten mit anderen Personen kommt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass besonders verletzliche Personen zwar auf Restaurantbesuche und Veranstaltungen verzichten können, nicht aber auf das Einkaufen. Auch zu deren Schutz erweist sich die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten als erforderlich.”
“4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit vermöge nicht jede beliebige Massnahme zur begründen, andernfalls müsste im Namen der Gesundheit beispielsweise auch das Bergwandern verboten werden, bei dem es immer wieder zu Hospitalisationen und Todesfällen komme. Unbestrittenermassen bestehen neben der Covid-19-Epidemie vielfältige andere gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung. Solche Risiken sind aber weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch können die gegen einzelne Gesundheitsrisiken getroffenen Massnahmen miteinander verglichen werden. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Bergwandern unterscheidet sich bereits insofern von Covid-19, als es sich bei ersterem nicht um eine übertragbare Krankheit im Sinn des Epidemiengesetzes handelt und dieses zur Verhütung von Wanderunfällen entsprechend nicht zur Anwendung kommt. Nachdem die Pflicht zum Tragen einer Maske örtlich stark beschränkt und mit bloss leichten und vorübergehenden Unannehmlichkeiten verbunden ist, liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in die persönliche Freiheit vor. Soweit der Beschwerdeführer in der Maskentragpflicht eine Verletzung von Art. 11 BV erkennen will (Schutz der Kinder und Jugendlichen), bleibt festzuhalten, dass Kinder bis zum Alter von 12 Jahren keine Maske tragen müssen (§ 4 Abs. 3 [bisher Abs. 2] lit. a V Covid-19). Kinder bis zum Alter von 12 Jahren sind deshalb nur insofern von der Maske betroffen, als ihre Betreuungspersonen in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine Maske tragen müssen. Dies ist jedoch zeitlich und örtlich stark begrenzt, weshalb nicht von einer entsprechenden negativen Auswirkung auszugehen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass neben Kindern unter 12 Jahren auch Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, von der Maskenpflicht befreit sind. Im Übrigen schreibt § 4 V Covid-19 nicht das Tragen eines bestimmten Gesichtsmaskenmodells vor, sodass sich im Fall einer Unverträglichkeit einfach auf ein anderes Produkt ausweichen lässt, von denen eine Vielzahl (auch in unterschiedlichen Ausführungen und Materialien) erhältlich ist.”
Art. 11 Abs. 1 BV verlangt einen altersgerechten Schutz und eine Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Anspruch ist nicht abstrakt oder zeitlos zu verstehen, sondern ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse zu konkretisieren.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Der Teilgehalt des besonderen Schutzes ihrer Unversehrtheit umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Den Kindern und Jugendlichen wird damit als gesellschaftliche Gruppe «Anspruch auf einen besonderen Schutz» zuerkannt, mit dem eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden soll (BGE 144 II 233 E. 8.2.1 S. 240 f.). Mit Art. 11 BV hat der Verfassungsgeber das Ziel verfolgt, die in der Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte in der Bundesverfassung zu verankern, weshalb für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden kann (BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 S. 274 f.). Der Anspruch auf einen besonderen Schutz kann dabei nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Verhältnisse zu konkretisieren (BGE 144 II 233 E.”
Die Auffangeinrichtung verrechnet nach ihrem Reglement konkrete pauschale Beträge (z. B. für Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten, etwa Fr. 60, Fr. 100, Fr. 150).
“Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 1. Januar 2021, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 60.-, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 150.- und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.- eingefordert werden (vgl. BV-act. 41 Beil. 5). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Kostenreglement galten folgende Kostenansätze: Fr. 50.- für eine eingeschriebene Mahnung, Fr. 450.- für eine Rechtsöffnung (Beitragsverfügung) sowie je Fr.”
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl vorrangig Rechnung zu tragen. Insbesondere im ausländerrechtlichen Kontext kann eine enge Beziehung zwischen einem ausländischen Elternteil und dem hier lebenden Kind — sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht — dazu führen, dass das private Verbleibinteresse des Elternteils gegenüber migrationsrechtlichen Interessen überwiegt.
“3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2, und 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV umgesetzt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 3.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden.”
“Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [auch zum Folgenden], und 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die – vom Beschwerdeführer angerufene – Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 2.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird.”
“1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.”
Art. 11 Abs. 1 BV verankert das Kindeswohl als verfassungsrechtliche Leitmaxime. Daraus folgt in der Strafrechtspraxis, dass der Schutz von Kindern vor kriminellen Übergriffen und seelischer Beeinträchtigung ein wichtiges Schutzgut ist; dies kann — im Rahmen einer gerichtlich vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsprognose — dazu führen, dass Freiheitsansprüche zugunsten der Gefahrenabwehr und der ungestörten Entwicklung von Kindern zurücktreten.
“Eine fehlende Tataufarbeitung gilt allgemein als prognoserelevant. Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Die Einsichtslosigkeit indiziert eine andauernde gefährliche Grundhaltung (Urteil 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die Risikoanalyse in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen hat (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 64a, 67 zu Art. 64 StGB; Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.2). Auf der Grundlage dieser Gesamtwürdigung kann dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden und ist eine bundesrechtswidrige vorinstanzliche Entscheidung zu verneinen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]). Der Schutz der Kinder und Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch das Verbrechen gehört zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts (Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Nach dem Gutachter Dr. med. B.________ ist bei Wegfall des strukturierenden Settings nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (vgl. ceteris paribus Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2 ff. betr. Art. 64a StGB, nicht publiziert in: BGE 147 I 259). Die negative Legalprognose steigt beim Beschwerdeführer langfristig stark und progredient an. Der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers hat, wie die Vorinstanz mit Recht schliesst, hinter das Anliegen der Verhinderung weiterer, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern - d.h. aber auch der Gewährleistung ihrer ungestörten psychisch-emotionalen Entwicklung (oben E.”
Vor einer Rückführung unbegleiteter minderjähriger Personen hat die Behörde sicherzustellen, dass im Rückkehrstaat tatsächlich eine geeignete Betreuung (Eltern oder andere Familienangehörige, ein Vormund oder eine Aufnahmeeinrichtung) vorhanden ist. Diese Feststellung muss sich auf im Aktenmaterial festgestellte Tatsachen stützen; liegen solche nicht vor, sind geeignete Abklärungen zu treffen.
“Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind; andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK sowie aus Art. 11 BV. Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Abklärungspflicht von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).”
Bei Entscheiden ist die Kinderrechtskonvention (KRK) zusammen mit Art. 11 BV zu berücksichtigen; die KRK trägt zur Konkretisierung des Kindeswohlbegriffs bei und unterstreicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf besonderen Schutz und Förderung von Kindern und Jugendlichen. In der Praxis begründen die KRK und Art. 11 BV jedoch regelmässig keine eigenständigen individuellen Bewilligungsansprüche, die über die Schutzgewährleistungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausreichen.
“E. 4.2, je mit Hinweisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).”
“E. 4.5 f.). In die Beurteilung sind zudem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BVR 2015 S. 391 E. 4.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1).”
“Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).”
“zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27.”
“Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4, 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3; je m.w.H.).”
Das Kindeswohl hat Verfassungsrang (Art. 11 Abs. 1 BV) und ist bei Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen; es bildet in der Interessenabwägung ein wesentliches, aber nicht absolut vorrangiges Element. Der Kinderrechtskonvention kommt kein uneingeschränkter Vorrang gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen zu. Trennungen bzw. Eingriffe können zulässig sein, sofern sie auf einer der KRK entsprechenden gesetzlichen Grundlage erfolgen.
“Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang (Art. 11 Abs. 1 BV) und gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne; damit werden die mit der KRK garantierten Rechte verankert (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 141 III 328 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist nicht sorgeberechtigt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB) und es sich dabei um ein Pflichtrecht handelt; der Elternteil muss mithin überhaupt in der Lage sein, im Interesse des Kindes zu wirken (Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8 mit Hinweisen). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden, so auch bei der ausländerrechtlichen Ausweisung und der strafrechtlichen Landesverweisung, vorrangig zu berücksichtigen; es bildet in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen. Der KRK kommt kein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten wie öffentlichen Belangen zu (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Eine Trennung ist durch Entscheide der zuständigen Behörden auf einer der KRK entsprechenden gesetzlichen Grundlage nach der KRK zulässig (Urteil 6B_1275/2020 vom 4.”
Bei der Schulhauszuteilung können die Behörden zwar grundsätzlich nach geografischen Kriterien und mit Blick auf ausgeglichene Klassenbestände schematisch vorgehen. Art. 11 Abs. 1 BV verlangt jedoch in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung, wobei das Kindeswohl und besondere familiäre Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Insbesondere kann – namentlich bei jüngeren Kindern – das Interesse an der Beibehaltung einer gefestigten privaten Betreuung ein ausnahmsweises Abweichen von allgemeinen Zuteilungsregeln rechtfertigen.
“Die persönlichen Präferenzen der Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich der Betreuung ihrer Tochter könnten bei einer bestehenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeit nicht berücksichtigt werden, zumal eine arbeitsbedingte Betreuungsnotwendigkeit vorliegend ohnehin nur während zwei Tagen pro Woche ausgewiesen sei. 5. 5.1 Wie auch die Vorinstanz anerkennt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine Schulbehörde bei der Schulhauszuteilung schulpflichtiger Kinder relativ schematisch nach geografischen Kriterien vorgeht und gleichzeitig auf ausgewogene Klassenbestände achtet. Entsprechend werden denn auch in § 25 Abs. 1 VSV der Schulweg und die Klassenzusammensetzung ausdrücklich als massgebliche Punkte für die Schul- und Klassenzuteilung angeführt (vgl. zum Ganzen VGr, 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.2 mit Hinweisen, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2). Die allgemeinen Vorgaben des Verordnungsgebers entbinden die Schulbehörden jedoch nicht davon, jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl und die gegebenen besonderen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. dazu namentlich Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2; ferner BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2; VGr, 18. August 2020, VB.2020.00270, E. 3.2, und 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 2.1). So kann etwa – gerade bei jüngeren Kindern – auch das Interesse an der Beibehaltung einer gefestigten privaten Betreuungslösung ein ausnahmsweises Abweichen von der nach allgemeinen Grundsätzen vorgenommenen Schulzuteilung rechtfertigen (vgl. VGr, 25. November 2021, VB.2021.00547, E. 5.4 ff., und 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.6 f.; siehe ferner bereits VPB 1995 [59], Nr. 58, und VPB 1980 [44], Nr. 19; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2, wonach das Gemeinwesen bei Vorliegen besonderer örtlicher und anderer Verhältnisse gar gestützt auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet sei, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw.”
Bei einer Maskentragpflicht in Schulen sind die mit Art. 40 EpG verfolgten Gesundheitsinteressen gegen den Schutz- und Förderungsanspruch der Kinder nach Art. 11 Abs. 1 BV abzuwägen. Trifft die Massnahme Minderjährige, berührt sie Art. 11 Abs. 1 BV zusätzlich und erfordert deshalb eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung, welche die gegeneinander stehenden Interessen zu optimieren sucht.
“e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene (befristete) Maskentragpflicht in Innenräumen indes das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 5.2.1 5.2.1.1 Wie aufgezeigt, kann eine Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von der zuständigen kantonalen Exekutivbehörde (direkt) gestützt auf Art. 40 EpG eingeführt werden (vorn 4; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Für den Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich grundsätzlich die Gesundheitsdirektion bzw.”
“3 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Schutzmassnahmen gegeben wäre, so namentlich der Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur, erscheint dagegen mehr als fraglich und wird auch seitens der Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. 4.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung von Abstands- oder Hygienevorschriften, aber auch einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 – 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1 – 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [alle zur Publikation vorgesehen]; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und S. 445). Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 (vgl.”
“September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) nur erfolgen, sofern konkrete Krankheitsfälle oder Ansteckungen vorlägen. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert bereits die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen, die höchstens für einen bestimmten Anlass oder während einiger Stunden pro Woche aufgesucht werden, das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; ferner BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012, E. 4.2). Dies hat daher auch bzw. erst recht für die in § 3 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene Maskentragpflicht in Innenräumen von Schulen der Sekundarstufe II zu gelten. Sind – wie hier – auch Minderjährige von der Maskentragpflicht betroffen, ist darüber hinaus auch der Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt, soweit diesem neben dem Grundrecht auf persönliche Freiheit eine weitergehende Tragweite zukommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 5c f., wo die Frage offengelassen wurde; ferner Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 11 BV Rz. 30 ff.). 4.2 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung einer allgemeinen Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 EpG stützen (BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1, und 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [beide zur Publikation vorgesehen]; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3.”
“April 1999 (BV, SR 101) dar. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert bereits die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen, die höchstens für einen bestimmten Anlass oder während einiger Stunden pro Woche aufgesucht werden, das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; so auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012, E. 4.2). Dies hat daher auch bzw. erst recht für die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene befristete Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler in Innenräumen zu gelten. Nachdem mit der genannten Bestimmung die Möglichkeit einer Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auch auf Primarschülerinnen und Primarschüler geschaffen wird, ist darüber hinaus auch der Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt, soweit diesem neben dem Grundrecht auf persönliche Freiheit eine weitergehende Tragweite zukommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 5c f., wo die Frage offengelassen wurde; Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 11 BV Rz. 30 ff.). 4.2 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1, und 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [beide zur Publikation vorgesehen]; ferner VGr, 3.”
Bei Entscheidungen über die schulische Förderung ist das Kindeswohl nach Art. 11 Abs. 1 BV rasch abzuklären. In der Regel ist vor dem Entscheid ein Bericht bzw. eine Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes einzuholen oder dessen Abklärung heranzuziehen; das Vorliegen eines Berichts anderer fachkundiger Stellen entbindet die Behörde hierfür im Regelfall nicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann auf eine zusätzliche Abklärung durch den schulpsychologischen Dienst verzichtet werden, wobei das Ausmass der erforderlichen weiteren Abklärungen dem schulpsychologischen Dienst obliegt.
“So wurde der Sohn der Beschwerdeführenden bereits während des Schuljahrs 2020/2021 integriert in der Regelschule unterrichtet unter der Verantwortung der Heilpädagogischen Schule der Stadt Zürich und empfahl Letztere im Juli 2021 für das Schuljahr 2021/2022 seine separative Schulung, was die Beschwerdeführenden ablehnten. Sie verlangten stattdessen eine verstärkte Förderung ihres Sohns innerhalb der Regelstrukturen, wobei unklar war, wie diese auszusehen hätte. Die letzte schulpsychologische Abklärung von C liegt sodann – den insofern unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführenden zufolge – schon "einige Jahre" zurück. Die Beschwerdeführenden wurden vor diesem Hintergrund im Rahmen des Gesprächs vom 6. Juli 2021 denn auch explizit darauf hingewiesen, dass der Entscheid über die weitere Schulung von C dessen erneute schulpsychologische Abklärung im Sinn von § 25 VSM erfordere. Dass ihnen dabei – im Sinn eines Entgegenkommens – auf ihren Vorschlag hin gestattet wurde, C beim KJPP psychologisch abklären zu lassen, befreite die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, den aktuellen individuellen Bedarf von C und die Massnahmen, mit denen diesem Bedarf am besten begegnet werden kann, in Erfahrung zu bringen und zwar – mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 11 Abs. 1 BV) – so rasch als möglich. Wohl kann in solchen Fällen unter Umständen auf die zusätzliche psychologische Abklärung des betroffenen Kindes durch den schulpsychologischen Dienst verzichtet werden (vgl. § 25 Abs. 2 und Abs. 3 VSM); das Vorliegen eines Abklärungsberichts einer anderen fachkundigen Stelle entbindet die verantwortliche Behörde in der Regel jedoch nicht davon, vor ihrem Entscheid über Art und Umfang der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahmen einen Bericht des schulpsychologischen Diensts mit einer sich hierzu äussernden Empfehlung einzuholen (vgl. § 25 Abs. 4 VSM). Das heisst, der schulpsychologische Dienst der Stadt Zürich wäre hier so oder anders in den Entscheid über die weitere Schulung von C zu involvieren (gewesen). Das Vorliegen eines Abklärungsberichts des KJPP wirkte bzw. wirkt sich einzig auf den Umfang der (weiteren) für die Berichterstattung erforderlichen Abklärungen aus, wobei dem schulpsychologischen Dienst diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.”
Kommt eine Sonderschulung in Betracht, wird in der Regel eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Besteht keine Einigkeit oder bestehen Unklarheiten, kann die Schulpflege diese Abklärung auch gegen den Willen der Eltern anordnen; dies wird in den Quellen ausdrücklich unter Bezug auf Art. 11 Abs. 1 BV mit dem Kindeswohl und dem Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht begründet.
“Namentlich die Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]) können dabei – anders als die Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindeswohls andererseits eingeschränkt wird (Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern 2012, S. 182). 2.3 Mit der Abklärung wird in der Regel der zuständige schulpsychologische Dienst betraut. Dieser kann weitere Unterlagen beiziehen (§ 25 Abs. 2 VSM) und hat eine Abklärung durch Fachleute zu veranlassen, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind (§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Abschliessend verfasst der schulpsychologische Dienst einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM). Besteht auch nach der schulpsychologischen Abklärung und dem Vorliegen des Berichts nach § 25 Abs. 4 VSM keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Kindeswohl und die Auswirkungen der Massnahme auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).”
Die Vorsorgeeinrichtung kann rückwirkend Beitragsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
“Intentée dans les formes légales auprès de l'autorité judiciaire compétente ratione tant materiae que loci par une institution de prévoyance ayant qualité pour agir en justice, l'action est recevable (art. 73 al. 1 et 3 de la loi du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité [LPP; RS 831.40] et art. 35 al. 1 et 89 let. a de la loi fribourgeoise du 31 mai 2010 sur la justice [LJ; RSF 130.1]). La qualité de partie et la capacité d'ester en justice de l'institution de prévoyance demanderesse et de B.________ Sàrl ne sauraient au demeurant leur être déniées. 2. La défenderesse conteste devoir le montant de CHF 12'815.15, plus intérêts à 5% dès le 11 septembre 2023 et frais de poursuite par CHF 98.-. De plus, elle invoque la prescription pour un montant de CHF 11'000.-. 2.1. En vertu de l'art. 10 al. 1 LPP, l’assurance obligatoire commence en même temps que les rapports de travail. Pour les bénéficiaires d’indemnités journalières de l’assurance-chômage, elle commence le jour où ils perçoivent pour la première fois une indemnité de chômage. L'art. 11 LPP dispose que tout employeur occupant des salariés soumis à l’assurance obligatoire doit être affilié à une institution de prévoyance inscrite dans le registre de la prévoyance professionnelle (al. 1). L’affiliation a lieu avec effet rétroactif (al. 3). Selon l'art. 66 LPP, l’institution de prévoyance fixe dans ses dispositions réglementaires le montant des cotisations de l’employeur et des salariés. La somme des cotisations (contribution) de l’employeur doit être au moins égale à la somme des cotisations de tous les salariés. La contribution de l’employeur ne peut être fixée plus haut qu’avec son assentiment (al. 1). L’employeur est débiteur de la totalité des cotisations envers l’institution de prévoyance. Celle-ci peut majorer d’un intérêt moratoire les cotisations payées tardivement (al. 2). 2.2. Le Tribunal fédéral impose, dans le cadre d'une procédure d'action relative aux cotisations en matière de prévoyance professionnelle et dans le cadre du devoir de collaboration des parties, une obligation de précision (cf.”
Bei Wegweisungen und Nichtverlängerungen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessenabwägung um die Interessen minderjähriger Kinder und das Kindeswohl nach Art. 11 BV zu erweitern. Dabei sind die Vorgaben der Kinderrechtskonvention (KRK) zu berücksichtigen.
“3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl.”
“Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich eventuelle strafrechtliche Verurteilungen und der Anteil am Verschulden allfälligen weiteren Fehlverhaltens, der Grad der Integration der betroffenen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die potenziellen konkreten Konsequenzen einer Wegweisung (vgl. je mit Hinweisen BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; BGer 2C_54/2022 vom 8.11.2023 E. 7.3.1 [betreffend VGE 2020/66 vom 26.11.2021]). Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. statt vieler BGer 2C_16/2018 vom 31.1.2019 E. 3.2, 2C_226/2023 vom 27.9.2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4.2 Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist – ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Im Folgenden ist demnach eine Interessenabwägung gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG unter Einbezug der Kindesinteressen vorzunehmen. 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ergibt sich Folgendes: 5.1 Massgeblich für die Bewertung des öffentlichen Interesses ist bisheriges deliktisches Verhalten der ausländischen Person (vgl. vorne E. 4.1), wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 6.1). Die Bewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw.”
“Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).”
Ein Schweizer Kind darf nur dann verpflichtet werden, einem sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn insbesondere ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe die damit verbundenen weitreichenden Folgen der Ausreise rechtfertigen. Art. 11 Abs. 1 BV (in Verbindung mit der KRK) begründet nach der bundesgerichtlichen Praxis keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche, die über die Schutzgarantien von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) hinausgehen.
“2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2). 2.6 2.6.1 Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20.”
“2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2). 2.6 2.6.1 Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20.”
“2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2). 2.4.1 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Jahr 2011) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20.”
“2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 2.3.1 Der Beschwerdeführerin 1 ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Februar 2012) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E.”
Bei migrations- und ausweisungsrechtlichen Entscheidungen ist das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und Art. 11 Abs. 1 BV vorrangig zu berücksichtigen; dies begründet jedoch keine eigenständigen Bewilligungsansprüche. Relevante Abwägungskriterien sind insbesondere enge affektive und wirtschaftliche Beziehungen zum inländischen Kind, Integration (inkl. Schulbesuch) sowie das tadellose Verhalten des Elternteils. Ob das private Interesse des Elternteils das öffentliche Interesse überwiegt, ist anhand dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen; dabei ist auf die Intensität und Kontinuität der Beziehung abzustellen.
“8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 3.3.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das Besuchsrecht muss ausserdem kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 139 I 315 E. 2.”
“1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.”
“Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie gezeigt, steht einer Aufrechterhaltung der Beziehung von E.________ zu seinen Kindern in der AC.________(Land) nichts im Weg. Die erschwerenden Umstände einer (erneuten) Integration in der AC.________(Land) und die möglicherweise nicht identischen Voraussetzungen dazu im ehemaligen Heimatland vermögen in ihrer Gesamtheit keinen Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Eine erfolgreiche soziale und berufliche Integration von E.________ in seinem Heimatland ist sehr wahrscheinlich, er kann auf einen bestehenden familiären Empfangsraum zählen und dürfte auch in finanzieller Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten gewärtigen. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus der Perspektive des Kindeswohls zu bestätigen. Die Familie kann ihre eng gelebte Beziehung unverändert in der AC.________(Land) weiterführen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
Bei der Interessenabwägung ist das Kindeswohl (Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 KRK) zu berücksichtigen. Dabei gehören zu den massgeblichen Gesichtspunkten die familiären Bindungen, die in der Schweiz erfolgte Sozialisation bzw. Verwurzelung sowie das Interesse, möglichst mit beiden Elternteilen zusammenzubleiben. Diese Elemente sind wichtige Kriterien im Gesamtbild, keines von ihnen ist jedoch allein entscheidend; es ist immer eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
“Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_332/2023 vom 9. April 2024 E. 4.3).”
“7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 II 121 E. 6.5.1; 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1).”
“Von wesentlicher Bedeutung für ihr persönliches Interesse sind jedoch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden Kinder (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; SR 0.107]). Diese sind hier geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden und es ist von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen. (Ausländische) unmündige Kinder teilen in der Regel bereits aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.1); sie haben gegebenenfalls das Land mit diesen zu verlassen, wenn sie hier über keine Anwesenheitsberechtigung mehr verfügen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3; Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.2.1 und 6.2.2).”
“Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde sich im Übrigen im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht als verhältnismässig erweisen: Wie bereits festgehalten wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nur teilweise als verschuldet anzusehen, was das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung relativiert. Weiter gilt es zu beachten, dass im Fall ihrer Wegweisung damit zu rechnen ist, dass der Noch-Ehemann infolge der Übernahme der Betreuung der Kinder wohl nicht mehr einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte und damit erneut zumindest ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wäre damit nur bedingt geeignet, zu einer Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2). Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin wären auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der Schweiz geboren, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile seit elf bzw. vier Jahren hier. Eine Ausreise nach Bangladesch zusammen mit ihrer Mutter würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der elfjährige Sohn besucht hier die Primarschule; die vierjährige Tochter die Kinderkrippe. Die beiden befinden sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn sie (gebrochen) Bengalisch sprechen und mit der Kultur von Bangladesch aus Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde sie eine Ausreise vollständig aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen. Die beiden könnten indes grundsätzlich bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Sie haben zwar unbestritten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, es ist jedoch fraglich, ob der Kindsvater die Betreuung der Kinder übernehmen könnte, sollte die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegewiesen werden.”
“Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Dies ist hier der Fall: Angesichts der schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist davon auszugehen, dass in der Familie in der gemeinsamen Sprache Albanisch gesprochen wird. Die Familie ist auch regelmässig ferienhalber nach Nordmazedonien gereist. Eine Rückkehr in die Heimat ist daher grundsätzlich auch für die minderjährigen Kinder zumutbar. Beim Familiennachzug in die Schweiz kommt es regelmässig vor, dass die nachzugsberechtigten Kinder über keine oder nur beschränkte Kenntnisse einer Nationalsprache und der hiesigen Verhältnisse verfügen, ohne dass dies als unüberwindbares Hindernis wahrgenommen würde. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin sind aber auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der Schweiz geboren, verfügen über eine Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile seit 15 bzw. 8 Jahren hier. Eine Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit ihren Eltern würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der 15-jährige Sohn befindet sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihm die Ausreise nach Nordmazedonien zusammen mit seinen Eltern nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II 393 E. 5.1; 122 II 289 E. 3c; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019 E. 6.2.2, BGr, 17. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.5.3). Auch wenn die beiden minderjährigen Kinder Albanisch sprechen und mit der nordmazedonischen Kultur aus Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde sie eine Ausreise nach dem Gesagten aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen.”
Der Anspruch ist nicht abstrakt und zeitlos zu bestimmen, sondern anhand der konkreten Verhältnisse des Kindes zu konkretisieren; eine alters- und einzelfallbezogene Prüfung ist geboten.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Der Teilgehalt des besonderen Schutzes ihrer Unversehrtheit umfasst den Schutz ihrer körperlichen und geistigen Integrität. Den Kindern und Jugendlichen wird damit als gesellschaftliche Gruppe «Anspruch auf einen besonderen Schutz» zuerkannt, mit dem eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht geschützt werden soll (BGE 144 II 233 E. 8.2.1 S. 240 f.). Mit Art. 11 BV hat der Verfassungsgeber das Ziel verfolgt, die in der Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte in der Bundesverfassung zu verankern, weshalb für die Auslegung von Art. 11 BV auch darauf zurückgegriffen werden kann (BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 S. 274 f.). Der Anspruch auf einen besonderen Schutz kann dabei nicht abstrakt und zeitlos bestimmt werden, sondern ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Verhältnisse zu konkretisieren (BGE 144 II 233 E.”
Die Ausgleichskasse meldet säumige bzw. nicht angeschlossene Arbeitgeber der kantonalen Aufsichtsbehörde und setzt ihnen eine Anschlussfrist von sechs Monaten.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung überprüfen die Ausgleichskassen der AHV, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und erstatten der kantonalen Aufsichtsbehörde Meldung. Die kantonale Aufsichtsbehörde fordert den Arbeitgeber auf, der seiner Pflicht nicht nachkommt, sich innert sechs Monaten anzuschliessen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung zum Anschluss gemeldet (Abs. 5).”
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz fallen ungeborene Kinder (Nascituri) nicht unter den Schutzbereich von Art. 11 BV bzw. der Kinderrechtskonvention. Die Frage, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor der Geburt oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten; in der schweizerischen Praxis wird der Schutz grundsätzlich erst mit der Geburt wirksam.
“In der herausfordernden Zeit der Schwangerschaft sei das Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem angeblichen Lebenspartner zum Schutz des ungeborenen Kinds unerlässlich (vgl. Rekurs vom 13. November 2023 Rz. 7). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil die KRK im vorliegenden Fall (noch) keine Anwendung findet. Im Sinn dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 KRK). Den Entscheid darüber, ob der konventionsrechtliche Schutz bereits vor oder erst mit der Geburt beginnt, überlässt die KRK den Vertragsstaaten (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Wyttenbach, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 11 BV N 7; vgl. Schmahl, Handkommentar Kinderrechtskonvention, 2. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 5 f.). Nach in der Schweiz herrschender Auffassung werden erst geborene Kinder vom persönlichen Anwendungsbereich der KRK und von Art. 11 BV erfasst (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4; Tschentscher, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 11 BV N 8; Wyttenbach, a.a.O., Art. 11 BV N 7). Ungeborene Kinder bzw. ihre Eltern können sich daher nicht auf die KRK berufen (BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Folglich ergibt sich in der vorliegenden Konstellation aus der KRK keine Verpflichtung der Schweizer Behörden gegenüber der Rekurrentin oder ihrem ungeborenen Kind (vgl. BVGer E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.2, E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.4). Im Übrigen ist das Wohl des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zwar bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Kindeswohl ein absoluter Vorrang gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Interessen zukäme. Im Einzelfall kann es vielmehr hinter andere rechtlich geschützte Interessen zurücktreten (Schmahl, a.”
“BBl 1994 V 12; Judith Wyttenbach, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel 2006, S. 299 f.). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der KRK verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (vgl. BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den Begriff «Kinder und Jugendliche» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. Judith Wyttenbach, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schnmid/Schweizer [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, Art. 11 BV N. 7 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).”
Bewilligungs- und Aufsichtsregelungen für familienergänzende Betreuung (insbesondere Kitas wegen des jungen Alters) sind unter dem Kindesschutz einzuordnen. Die PAVO stellt die Bewilligungspflicht in diesem Zusammenhang und schreibt vor, dass das Kindeswohl bei der Erteilung und beim Entzug einer Bewilligung vorrangig zu berücksichtigen ist. Diese staatliche Schutzpflicht stützt sich auf Art. 11 Abs. 1 BV.
“Die PAVO stützt sich auf Art. 316 Abs. 2 ZGB, welcher die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Pflegekindern regelt. Diese Bestimmung des ZGB bildet Teil des Kapitels Kindesschutz. Die staatliche Schutzpflicht ergibt sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 BV, welcher den besonderen Schutz und die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen garantiert (Cantieni/Blum, Kindesschutzmassnahmen, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [Fountoulakis et. al.], Zürich 2016, N 15.1). Nach der Natur und dem gesetzlichen System tragen vorerst die Eltern die umfassende Verantwortung für ihr Kind. Behördliche Schutzmassnahmen werden nur notwendig, wenn eine Störung des Kindeswohls zutage getreten ist bzw. die Eltern dieses nicht selber umfassend sichern können (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.1; Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 1). Die Einordnung der Bewilligungspflicht für Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO unter die Bestimmungen zum Kindesschutz unterstreicht die Relevanz von Massnahmen zum Schutz der in familienergänzenden Strukturen betreuten und – im Bereich der Kitas aufgrund des jungen Alters besonders – schutzbedürftigen Kindern. Die ausführenden Bestimmungen der PAVO bekräftigen diese Bedeutung, indem sie vorschreiben, das Kindeswohl sei beim Entscheid über die Erteilung und den Entzug einer Bewilligung vorrangig zu berücksichtigen (Art.”
“Die PAVO stützt sich auf Art. 316 Abs. 2 ZGB, welcher die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Pflegekindern regelt. Diese Bestimmung des ZGB bildet Teil des Kapitels Kindesschutz. Die staatliche Schutzpflicht ergibt sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 BV, welcher den besonderen Schutz und die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen garantiert (Cantieni/Blum, Kindesschutzmassnahmen, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [Fountoulakis et. al.], Zürich 2016, N 15.1). Nach der Natur und dem gesetzlichen System tragen vorerst die Eltern die umfassende Verantwortung für ihr Kind. Behördliche Schutzmassnahmen werden nur notwendig, wenn eine Störung des Kindeswohls zutage getreten ist bzw. die Eltern dieses nicht selber umfassend sichern können (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.1; Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 1). Die Einordnung der Bewilligungspflicht für Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO unter die Bestimmungen zum Kindesschutz unterstreicht die Relevanz von Massnahmen zum Schutz der in familienergänzenden Strukturen betreuten und – im Bereich der Kitas aufgrund des jungen Alters besonders – schutzbedürftigen Kindern. Die ausführenden Bestimmungen der PAVO bekräftigen diese Bedeutung, indem sie vorschreiben, das Kindeswohl sei beim Entscheid über die Erteilung und den Entzug einer Bewilligung vorrangig zu berücksichtigen (Art.”
“Die PAVO stützt sich auf Art. 316 Abs. 2 ZGB, welcher die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Pflegekindern regelt. Diese Bestimmung des ZGB bildet Teil des Kapitels Kindesschutz. Die staatliche Schutzpflicht ergibt sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 BV, welcher den besonderen Schutz und die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen garantiert (Cantieni/Blum, Kindesschutzmassnahmen, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [Fountoulakis et. al.], Zürich 2016, N 15.1). Nach der Natur und dem gesetzlichen System tragen vorerst die Eltern die umfassende Verantwortung für ihr Kind. Behördliche Schutzmassnahmen werden nur notwendig, wenn eine Störung des Kindeswohls zutage getreten ist bzw. die Eltern dieses nicht selber umfassend sichern können (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.1; Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 1). Die Einordnung der Bewilligungspflicht für Einrichtungen i.S.v. Art. 13 PAVO unter die Bestimmungen zum Kindesschutz unterstreicht die Relevanz von Massnahmen zum Schutz der in familienergänzenden Strukturen betreuten und – im Bereich der Kitas aufgrund des jungen Alters besonders – schutzbedürftigen Kindern. Die ausführenden Bestimmungen der PAVO bekräftigen diese Bedeutung, indem sie vorschreiben, das Kindeswohl sei beim Entscheid über die Erteilung und den Entzug einer Bewilligung vorrangig zu berücksichtigen (Art.”
Bei Bewilligungs- oder Aufenthaltswiderruf sind die Interessen der betroffenen Kinder besonders zu berücksichtigen. Bei ausländischen minderjährigen Kindern ist grundsätzlich zu beachten, dass sie dem Elternteil mit elterlicher Sorge oder faktischer Obhut folgen; ein Verlassen des Landes mit diesem kann daher erforderlich sein. Für schulpflichtige Kinder kann ein Umzug in das Herkunftsland zusammen mit den Eltern als zumutbar erachtet werden, wenn sie mit den Verhältnissen im Heimatland durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen vertraut sind.
“Von wesentlicher Bedeutung sind sodann die Interessen von Kindern, die von einem Bewilligungswiderruf betroffen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 KRK). Minderjährige haben grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a Abs. 1 ZGB) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.2; 2C_730/2020 vom 6.”
“Von wesentlicher Bedeutung sind sodann die Interessen von Kindern, die von einem Bewilligungswiderruf betroffen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 KRK). Minderjährige haben grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a Abs. 1 ZGB) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.2; 2C_730/2020 vom 6.”
Bei der Interessenabwägung sind auch konkrete familiäre Folgen zu berücksichtigen, namentlich etwa die Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit eines verbleibenden Elternteils und ein drohender erneuter Sozialhilfebedarf. Es ist eine Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen.
“Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde sich im Übrigen im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht als verhältnismässig erweisen: Wie bereits festgehalten wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nur teilweise als verschuldet anzusehen, was das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung relativiert. Weiter gilt es zu beachten, dass im Fall ihrer Wegweisung damit zu rechnen ist, dass der Noch-Ehemann infolge der Übernahme der Betreuung der Kinder wohl nicht mehr einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte und damit erneut zumindest ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wäre damit nur bedingt geeignet, zu einer Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2). Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin wären auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der Schweiz geboren, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile seit elf bzw. vier Jahren hier. Eine Ausreise nach Bangladesch zusammen mit ihrer Mutter würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der elfjährige Sohn besucht hier die Primarschule; die vierjährige Tochter die Kinderkrippe. Die beiden befinden sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn sie (gebrochen) Bengalisch sprechen und mit der Kultur von Bangladesch aus Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde sie eine Ausreise vollständig aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen. Die beiden könnten indes grundsätzlich bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Sie haben zwar unbestritten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, es ist jedoch fraglich, ob der Kindsvater die Betreuung der Kinder übernehmen könnte, sollte die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegewiesen werden.”
“Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_332/2023 vom 9. April 2024 E. 4.3).”
Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dazu gehört insbesondere, dass die für Fürsorge und Schutz verantwortlichen Einrichtungen den behördlichen Normen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit entsprechen und die Förderung der Entwicklung der Kinder beachtet wird.
“dazu Vernehmlassung Beilage 2: sotomo/DemoScope, Covid-19-Präventionsmassnahmen: Informationsstand, Einstellungen und Verhalten, Bericht zur Wirkungsmessung von Ende Oktober 2020 im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit [BAG], Kurzbericht vom 27. November 2020, S. 19), liegt darin dennoch eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Wie im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme aufzuzeigen sein wird, tangiert die Maskentragpflicht demgegenüber die körperliche Integrität und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht (vgl. dazu unten E. 5 ff.), weshalb insoweit auch kein Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt. Die Maskentragpflicht bezieht sich auf Minderjährige in der Primarschule, wodurch der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung nach Art. 11 Abs. 1 BV tangiert wird. Gemäss Art. 3 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Vertragsstaaten haben dabei sicher zu stellen, dass bei den für die Fürsorge und den Schutz von Kindern verantwortlichen Institutionen den behördlichen Normen insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit entsprochen wird. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Bestimmung einen weiterreichenden und über den in den Art. 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 BV gewährleisteten Schutzbereich hinaus eröffnen könnte.”
Bei Wegweisungs- oder Entfernungsmassnahmen ist dem Kindeswohl (Art. 11 Abs. 1 BV) bei der Interessenabwägung besondere Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung lässt in Einzelfällen eine spätere Neubeurteilung und gegebenenfalls die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, wenn die betroffene Person sich über eine angemessene Dauer in ihrer Heimat bewährt hat und eine Rückkehr in die Schweiz unter Berücksichtigung der Umstände (z. B. Integrationsperspektive, Zumutbarkeit für die hier verbleibenden Angehörigen) als vertretbar erscheint.
“b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl (Art. 3 KRK; Art. 11 Abs. 1 BV) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – aber besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann.”
“7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 II 121 E. 6.5.1; 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1).”
Art. 11 BV lässt sich den Quellen zufolge nicht dahingehend auslegen, dass daraus weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Transportkosten hergeleitet werden könnten. Hinsichtlich Transportkosten kommt Art. 11 BV nach der Rechtsprechung nicht über die Aussage von Art. 19 BV hinaus.
“Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus Art. 11 BV ableiten. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Bestimmung hinsichtlich Transportkosten keine weitergehende Bedeutung als Art. 19 BV zu. Gleiches gilt für Art. 28 KRK (BGE 133 I 156 E. 3.6.4; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3).”
“Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus Art. 11 BV ableiten. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Bestimmung hinsichtlich Transportkosten keine weitergehende Bedeutung als Art. 19 BV zu. Gleiches gilt für Art. 28 KRK (BGE 133 I 156 E. 3.6.4; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3).”
“Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus Art. 11 BV ableiten. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Bestimmung hinsichtlich Transportkosten keine weitergehende Bedeutung als Art. 19 BV zu. Gleiches gilt für Art. 28 KRK (BGE 133 I 156 E. 3.6.4; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3).”
Maskentragpflichten in Primar‑ und Sekundarschulen können auf Art. 40 EpG gestützt werden; sie berühren damit den Schutzanspruch von Art. 11 BV und wurden in der Rechtsprechung unter den dort gegebenen Umständen als gerechtfertigt und verhältnismässig beurteilt, namentlich mit Blick auf den Gesundheitsschutz und die Erhaltung des Präsenzunterrichts.
“Wie das Bundesgericht weiter in mehreren Leitentscheiden festgehalten hat, darf vom kantonalen Verordnungsgeber eine Maskenpflicht statuiert werden und beruht diese mit Art. 40 EpG auf einer hinreichenden formellgesetzlichen Grundlage. Dies gilt auch für eine Ausdehnung der Maskenpflicht an Primarschulen. Wenn Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG die Möglichkeit vorsieht, Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen zu schliessen, dann ist es immer möglich, eine weniger einschränkende Massnahme wie das Tragen einer Maske oder eine Pflicht zur Teilnahme am PCR-Spucktest anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3; Urteil des BGer 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1; jeweils zur Publikation vorgesehen). Der durch die Massnahmen bewirkte Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) sowie den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und erfolgt im öffentlichen Interesse am Schutz der Gesundheit und an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts an Schulen. Die Maskenpflicht wurde von der Rechtsprechung weiter als gerechtfertigt und verhältnismässig eingestuft, weshalb eine nach Art. 36 BV zulässige Einschränkung der Grundrechte vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 [zur Publ. vorgesehen] E. 7; KGE VV vom 2. November 2021 [810 21 21] E. 6 f.). Die in den zitierten Entscheiden gerichtlich bereits beurteilten Rügen der Beschwerdeführer würden daher nicht verfangen.”
“1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert bereits die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen, die höchstens für einen bestimmten Anlass oder während einiger Stunden pro Woche aufgesucht werden, das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; ferner BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012, E. 4.2). Dies hat daher auch bzw. erst recht für die in § 3 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene Maskentragpflicht in Innenräumen von Schulen der Sekundarstufe II zu gelten. Sind – wie hier – auch Minderjährige von der Maskentragpflicht betroffen, ist darüber hinaus auch der Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt, soweit diesem neben dem Grundrecht auf persönliche Freiheit eine weitergehende Tragweite zukommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 5c f., wo die Frage offengelassen wurde; ferner Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 11 BV Rz. 30 ff.). 4.2 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung einer allgemeinen Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 EpG stützen (BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1, und 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [beide zur Publikation vorgesehen]; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und S. 445). Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 (vgl. dazu https://covid19.who.”
“1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert bereits die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen, die höchstens für einen bestimmten Anlass oder während einiger Stunden pro Woche aufgesucht werden, das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; so auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00012, E. 4.2). Dies hat daher auch bzw. erst recht für die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene befristete Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler in Innenräumen zu gelten. Nachdem mit der genannten Bestimmung die Möglichkeit einer Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auch auf Primarschülerinnen und Primarschüler geschaffen wird, ist darüber hinaus auch der Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt, soweit diesem neben dem Grundrecht auf persönliche Freiheit eine weitergehende Tragweite zukommt (vgl. BGE 126 II 377 E. 5c f., wo die Frage offengelassen wurde; Ruth Reusser/Kurt Lüscher, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 11 BV Rz. 30 ff.). 4.2 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021, E. 3.8.1, und 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.1.3 [beide zur Publikation vorgesehen]; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und S. 445). Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 (vgl.”
Unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 BV kann Kontaktpflege zwischen Beschuldigtem und Kind grundsätzlich auch bei Landesverweis möglich sein (z.B. gemeinsame Ferien, Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht erwogen, dass ein Landesverweis unter den genannten Umständen keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bildet.
“sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach J.________ nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist grundsätzlich selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
Bei Anordnungen im Bildungs‑ und Gesundheitsbereich, die Minderjährige betreffen (z. B. Maskenpflicht, Quarantäne, Hygiene‑ und Distanzregeln), ist der Schutzanspruch aus Art. 11 Abs. 1 BV dahingehend auszulegen, dass der Gesundheitsschutz gegen die Förderung der schulischen Entwicklung abzuwägen und die sich hieraus ergebenden Interessen zu optimieren sind. Bei der konkreten Ausgestaltung solcher Massnahmen sind die besonderen Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen; hinsichtlich der Umsetzung von Quarantäneanforderungen kommt den Eltern in der Regel ein Ermessensspielraum zu, um den Bedürfnissen des Kindes Rechnung zu tragen.
“1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 5.2.1 5.2.1.1 Wie aufgezeigt, kann eine Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie von der zuständigen kantonalen Exekutivbehörde (direkt) gestützt auf Art. 40 EpG eingeführt werden (vorn 4; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Für den Vollzug des Epidemiengesetzes ist im Kanton Zürich grundsätzlich die Gesundheitsdirektion bzw. der dieser untergeordnete Kantonsärztliche Dienst zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.”
“8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 6.5 und E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). Ob eine entsprechende Beschwer auch bei der Anordnung der weiteren in § 1 Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich genannten Schutzmassnahmen gegeben wäre, so namentlich der Massnahmen betreffend Hygiene, Mindestabstand, Raumluftqualität und Infrastruktur, erscheint dagegen mehr als fraglich und wird auch seitens der Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. 4.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art. 11 Abs. 1 BV berührt (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden). So verlangt Art. 11 Abs. 1 BV einerseits den Schutz der Gesundheit, andererseits aber auch die Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern. In der vorliegenden Konstellation, in welcher sich das Interesse an der Vermeidung gesundheitlicher Risiken und dasjenige an einem möglichst ungestörten Schulbetrieb gegenüberstehen, geht es bei der Prüfung, ob der Anspruch nach Art. 11 Abs. 1 BV verletzt sei, daher darum, diese gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. 4.2.1 4.2.1.1 Die Anordnung von Abstands- oder Hygienevorschriften, aber auch einer Maskentragpflicht in Schulhäusern als Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101]) stützen (BGr, 23.”
“Die Vorinstanz hält zudem zutreffend fest, dass Kinder in Quarantäne den Kontakt zu Haushaltsmitgliedern "soweit wie möglich" reduzieren sollten und kurze Zeit an der frischen Luft verbringen durften (angefochtener Entscheid E. 4.4.3). Die Quarantänevorschriften für Kinder waren gelockert, wodurch ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden konnte (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV). Die Umsetzung der Quarantäne des Kindes wurde ins pflichtgemässe Ermessen der Eltern gestellt, die die Bedürfnisse des Kindes, insbesondere dessen psychische Verfassung, am besten einschätzen konnten. Es handelte sich bei der Quarantäne der Beschwerdeführerin folglich nicht um ein 10-tägiges "Wegsperren" in ihrem Zimmer, wie sie geltend macht.”
Bei Verfassungsrügen ist darzulegen, welche eigenständige Bedeutung Art. 11 BV im konkreten Streitfall haben soll. Das Bundesgericht prüft nur substanziiert vorgetragene und hinreichend begründete Rügen; ungenügend substanziierte Vorbringen lässt es in der Regel unbeachtet.
“Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Soweit eine Partei die Verletzung von Verfassungsbestimmungen anruft - wie hier die Beschwerdeführerin (Art. 8 BV [Rechtsgleichheit], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 11 BV [Schutz der Kinder und Jugendlichen], Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit] und Art. 25 Abs. 2 BV [Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung] sowie Art. 6 EMRK [Recht auf ein faires Verfahren], Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] und Art. 13 EMRK [Recht auf wirksame Beschwerde]) -, hat sie aufzuzeigen, welche eigenständige Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen im streitigen Kontext zukommen soll (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.1; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Das tut die Beschwerdeführerin nicht, sodass die diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich bleiben.”
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