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Die Quellen stellen fest, dass die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Übergangsphase Schule–Berufsbildung–Arbeitsmarkt vergleichbar sind. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass bei jungen Erwachsenen in der Praxis tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen können; dies ist in Literatur und Rechtsprechung bislang wenig behandelt worden. Ob ein geringerer Bedarfsansatz verfassungsrechtlich zulässig ist, bleibt offen und wird in den Quellen als zu überprüfende Rechtsfrage bezeichnet.
“Altersjahres gilt. Diese haben Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), die als Querschnittsaufgabe von Bund und Kantonen zu erfüllen ist (Art. 67 Abs. 1 BV) und programmatisch auch im Sozialzielkatalog zum Ausdruck kommt (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich beide in der heiklen “Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme” (Kap. H 11-1 SKOS-RL) befinden, sind indes durchaus vergleichbar. So nennt z.B. die Marginalie von Art. 10 SHV 1 GR die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu Unrecht in einem Zug und geht etwa die Basler Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit richtigerweise von einem sowohl die Kinder, die Jugendlichen als auch die jungen Erwachsenen umfassenden Ansatz aus, der die drei Handlungsfelder (Vor-)Schulphase, Übergänge von der Schule in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt sowie berufliche Desintegration (Verhinderung einer Negativspirale) beinhaltet. Des Weiteren können bei den jungen Erwachsenen tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Dies fand in der Literatur bisher kaum Beachtung und beschäftigte offenbar auch die Gerichte nur wenig, interessiert vorliegend aber näher: Ist ein geringerer Bedarfsansatz überhaupt rechtlich vertretbar?”
“Altersjahr1419 unterliegen im Wesentlichen in zweifacher Hinsicht einem sozialhilferechtlichen Sonderregime. Zunächst wird der (beruflichen und sozialen) Integrationsförderung ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Das zuständige Sozialamt ist verpflichtet, den jungen Erwachsenen rasch mit spezifischer Hilfe zur Seite zu stehen. Hohe Bedeutung wird der vernetzten Zusammenarbeit (Jugendhilfe, Berufsberatung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, usw.) und dem Gegenleistungsgedanken eingeräumt (s. Kap. H 11-1 und 2 SKOS-RL). Das wohlklingende Wort „Integrationsförderung“ darf nicht darüber hinweg täuschen, dass bei jungen Erwachsenen starkes Gewicht auf das Einfordern von Gegenleistungen gelegt wird, womit eine eigentliche soziale Disziplinierung erreicht werden soll. Das Sozialhilferecht setzt mit dem Integrationsauftrag zeitlich nahtlos fort, was von Verfassung wegen nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gilt. Diese haben Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV), die als Querschnittsaufgabe von Bund und Kantonen zu erfüllen ist (Art. 67 Abs. 1 BV) und programmatisch auch im Sozialzielkatalog zum Ausdruck kommt (Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV). Die Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich beide in der heiklen “Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme” (Kap. H 11-1 SKOS-RL) befinden, sind indes durchaus vergleichbar. So nennt z.B. die Marginalie von Art. 10 SHV 1 GR die Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zu Unrecht in einem Zug und geht etwa die Basler Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit richtigerweise von einem sowohl die Kinder, die Jugendlichen als auch die jungen Erwachsenen umfassenden Ansatz aus, der die drei Handlungsfelder (Vor-)Schulphase, Übergänge von der Schule in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt sowie berufliche Desintegration (Verhinderung einer Negativspirale) beinhaltet. Des Weiteren können bei den jungen Erwachsenen tiefere Bedarfsansätze zur Anwendung kommen. Dies fand in der Literatur bisher kaum Beachtung und beschäftigte offenbar auch die Gerichte nur wenig, interessiert vorliegend aber näher: Ist ein geringerer Bedarfsansatz überhaupt rechtlich vertretbar?”
Rügen, die eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 BV geltend machen, sind in der Beschwerde substanziiert und konkret darzulegen. Fehlt eine genügende Substanziierung, können die Rügen als nicht genügend begründet abgewiesen werden.
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