Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
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Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Bundes von sechs Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit verletzt die richterliche Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht. Auch Zuwendungen von Richterinnen und Richtern an politische Parteien sowie einzelne Beeinflussungsversuche begründen für sich allein genommen keinen Nachweis mangelnder richterlicher Unabhängigkeit.
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsdauer der Bundesrichter und -richterinnen von sechs Jahren (Art. 145 BV; Art. 9 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) mit Wiederwahlmöglichkeit die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt (Urteil des BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Auch Zuwendungen von Richtern und Richterinnen an politische Parteien vermögen für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen (Urteil des BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.4). Inwieweit es zutrifft, dass es in der Vergangenheit zu (politischen) Beeinflussungsversuchen gegenüber Bundesrichtern gekommen ist, braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Beeinflussungsversuche allein sind kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit (Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.4 m.H.).”
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsdauer der Bundesrichter und -richterinnen von sechs Jahren (Art. 145 BV; Art. 9 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) mit Wiederwahlmöglichkeit die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt (Urteil des BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Auch Zuwendungen von Richtern und Richterinnen an politische Parteien vermögen für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen (Urteil des BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.4). Inwieweit es zutrifft, dass es in der Vergangenheit zu (politischen) Beeinflussungsversuchen gegenüber Bundesrichtern gekommen ist, braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Beeinflussungsversuche allein sind kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit (Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.4 m.H.).”
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