19 commentaries
Art. 118 BV verleiht dem Bund eine fragmentarische (konkurrierende bzw. nachträglich derogatorische) Kompetenz im Bereich des Gesundheitsschutzes. Dazu gehört insbesondere die Regelung zur Bekämpfung «übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten»; die Kantone bleiben insoweit zuständig, als der Bund seine Gesetzgebungsbefugnis nicht ausgeübt hat.
“Darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Neben der grundsätzlichen Regelungshoheit der Kantone im Gesundheitswesen kommt dem Bund gemäss Art. 118 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im Bereich des Schutzes der Gesundheit eine fragmentarische Kompetenz zu (VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 3.2.2 m.H. auf Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 f. m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11 und Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit.”
“Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.”
“Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Seit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gilt bezüglich der Covid-19-Pandemie die besondere Lage und mithin eine epidemiologische Notlage (Bergamin/Mazidi, a.”
Art. 118 Abs. 2 BV ermöglicht dem Bund — namentlich im Rahmen des Epidemienrechts — durch Bundesgesetz umfassende bundesrechtliche Grundlagen für Eingriffe in Grundrechte zu schaffen. Das EpG stützt sich auf Art. 118 Abs. 2 (lit. b) und enthält zahlreiche unmittelbar anwendbare Verhaltenspflichten sowie anordnungsfähige Massnahmen; die Botschaft ging davon aus, dass das Bundesgesetz damit die erforderliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe schafft.
“Das EpG stützt sich u.a. auf Art. 118 Abs. 2 lit. b BV, welcher dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren überträgt ( BGE 139 I 242 E. 3.1; BGE 133 I 110 E. 4.2). Das Gesetz enthält zahlreiche unmittelbar anwendbare Verhaltenspflichten. Des Weiteren sieht es Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen können, wobei diese Massnahmen in der normalen Lage grundsätzlich durch die Kantone angeordnet werden, in der besonderen oder ausserordentlichen Lage auch durch den Bundesrat (Art. 6 und 7 EpG). Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Kantonen, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 75 EpG), auch für die vom Bundesrat nach Art. 6 oder 7 EpG erlassenen Massnahmen (Art. 102 Abs. 2 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1]). Die Botschaft zum EpG ist davon ausgegangen, dass das Bundesgesetz selber die erforderliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe schafft (Botschaft vom 3.”
Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Auf diese Grundlage erliess der Bundesgesetzgeber das Epidemiengesetz.
“Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 148 I 33 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Epidemiengesetz. Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor (Art. 1 EpG). Es bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 EpG).”
“Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 148 I 33 E. 5.3, 19 E. 4.3; 139 I 242 E. 3.1; je mit Hinweisen). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Das”
“Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 139 I 242 E. 3.1; BGE 133 I 110 E. 4.2). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Das”
Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und der individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung.
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (vgl. Art. 118 Abs. 2 BV). Darüber hinaus ist der Bund verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen (Art. 97 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 III 3453, 3592).”
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (vgl. Art. 118 Abs. 2 BV). Darüber hinaus ist der Bund verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen (Art. 97 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 III 3453, 3592).”
Art. 118 BV begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine unmittelbar anwendbaren, durchsetzbaren Rechte, die eine Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz rechtfertigen. Für die Berücksichtigung von Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ist deren tatsächliche Bezahlung erforderlich; nach Nachweis des Versicherungsvertragsabschlusses und der Bezahlung der vereinbarten Prämien kann eine Revision der Einkommenspfändung verlangt werden.
“Die Beschwerdeführerin zeigt Gegenteiliges nicht auf und es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe der Kammer, in den vor- instanzlichen Akten nach solchem zu suchen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass aus den bei den Akten liegenden Belegen betreffend die B._____ Gesundheitsor- ganisation keine Bezahlung der Krankenkassenprämien 2021 hervorgeht. Die Be- lege betreffen entweder Zahlungen resp. Ausstände aus den Jahren 2018/2019 (act. 3/36-38) oder stellen als Police 2021, Kostenzusammenstellungen 2019- 2021 resp. Forderungsaufstellung (act. 3/39-42) keine Nachweise für die tatsäch- liche, aktuelle Bezahlung der Prämien dar. Als unzureichend begründet erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Weiteren, wenn sie die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes als nicht nachvollziehbar rügt, sie aber nicht darlegt inwiefern resp. in welchen Punkten der vorinstanzlichen Erwägungen sie dies als solches empfindet. Der blosse Verweis auf den "verfassungsmässigen Schutz der Gesundheit" genügt den Anforderun- gen an die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, insbesondere ergeben sich aus Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) keine unmittelbar anwendbaren Rechte, auf die sich die Beschwerdeführerin direkt berufen und aus denen ein Abweichen vom Effektivitätsgrundsatz abgeleitet werden könnte. Auch verkennt die Be- schwerdeführerin, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes resp. die vorinstanz- lichen Erwägungen keine "Vorverurteilung" beinhalten, sondern einzig die Folge - 12 - der Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes darstellen. Es fragt sich tatsächlich, ob dieser bei einer 80-ig Jährigen, an körperlichen Gebrechen leidenden Frau, angemessen ist. Das Bundesgericht erklärte aber den Effektivitätsgrundsatz (oh- ne Differenzierungen) in BGE 121 III 20 ausdrücklich auch für die Prämien der ob- ligatorischen Krankenversicherung als anwendbar: Solche könnten nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie vom Schuldner tatsächlich bezahlt würden. Nach Ausweis über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und die Bezahlung der damit vereinbarten Prämien könne eine Revision der Einkommen- spfändung verlangt werden.”
“Die Beschwerdeführerin zeigt Gegenteiliges nicht auf und es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe der Kammer, in den vor- instanzlichen Akten nach solchem zu suchen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass aus den bei den Akten liegenden Belegen betreffend die B._____ Gesundheitsor- ganisation keine Bezahlung der Krankenkassenprämien 2021 hervorgeht. Die Be- lege betreffen entweder Zahlungen resp. Ausstände aus den Jahren 2018/2019 (act. 3/36-38) oder stellen als Police 2021, Kostenzusammenstellungen 2019- 2021 resp. Forderungsaufstellung (act. 3/39-42) keine Nachweise für die tatsäch- liche, aktuelle Bezahlung der Prämien dar. Als unzureichend begründet erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Weiteren, wenn sie die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes als nicht nachvollziehbar rügt, sie aber nicht darlegt inwiefern resp. in welchen Punkten der vorinstanzlichen Erwägungen sie dies als solches empfindet. Der blosse Verweis auf den "verfassungsmässigen Schutz der Gesundheit" genügt den Anforderun- gen an die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, insbesondere ergeben sich aus Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) keine unmittelbar anwendbaren Rechte, auf die sich die Beschwerdeführerin direkt berufen und aus denen ein Abweichen vom Effektivitätsgrundsatz abgeleitet werden könnte. Auch verkennt die Be- schwerdeführerin, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes resp. die vorinstanz- lichen Erwägungen keine "Vorverurteilung" beinhalten, sondern einzig die Folge - 12 - der Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes darstellen. Es fragt sich tatsächlich, ob dieser bei einer 80-ig Jährigen, an körperlichen Gebrechen leidenden Frau, angemessen ist. Das Bundesgericht erklärte aber den Effektivitätsgrundsatz (oh- ne Differenzierungen) in BGE 121 III 20 ausdrücklich auch für die Prämien der ob- ligatorischen Krankenversicherung als anwendbar: Solche könnten nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie vom Schuldner tatsächlich bezahlt würden. Nach Ausweis über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und die Bezahlung der damit vereinbarten Prämien könne eine Revision der Einkommen- spfändung verlangt werden.”
Nach Art. 118 Abs. 2 BV kann der Bund bei besonders gravierenden Krankheiten bundesweit anwendbare Schutzmassnahmen erlassen; dies ist nach der zitierten Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn eine drohende Überlastung der Spitäler bzw. markant ansteigende Hospitalisierungszahlen vorliegen.
“Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Bundeskompetenz gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b BV sei auf den Erlass von Massnahmen zur Abwehr besonders gravierender Krankheiten, die schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit haben könnten, beschränkt. Massnahmen mit hoher Eingriffswirkung seien daher dann zurückzunehmen, wenn die Hospitalisierungs- und Todesfallzahlen die Maxima früherer Grippejahre über längere Zeit wieder unterschritten. Dies sei spätestens seit Januar 2021 dauerhaft der Fall gewesen. Auch darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Wie der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung nachgewiesen hat, wurden bereits am 18. November 2021 schweizweit bei 69 Neueintritten 756 Personen wegen Covid-19 in Spitälern behandelt, wovon 148 Intensivbehandlung benötigten. In basel-städtischen Spitälern befanden sich 60 Patientinnen und Patienten, davon 11 auf der Intensivstation. Die Zahl der Hospitalisierungen stieg dabei seit Mitte Oktober 2021 markant (vgl. BAG Informationen zur aktuellen Lage, Stand 18. Februar 2022, Demografie, Laborbestätigte Hospitalisationen, Schweiz und Liechtenstein 11.”
Art. 118 Abs. 2 BV begründet eine fragmentarische Bundeskompetenz zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die der Bund mit dem Epidemiengesetz ausgestaltet hat. Die Kantone bleiben insoweit zuständig, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat; das Epidemiengesetz unterscheidet dabei zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage. Der Bund kann durch Gesetz oder Verordnung die Aufgabenteilung regeln und dem Kanton Regelungskompetenzen lassen; kantonale Erlasse können sich auf eine solche vom Bund zurückbehaltene bzw. übertragene Zuständigkeit stützen. Dass ein Kanton einschneidendere Massnahmen als der Bund oder andere Kantone trifft, macht die kantonale Regelung für sich allein nicht bundesrechtswidrig.
“die Urteile 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3, zur Publikation vorgesehen; 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 4.6 und 4.7, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 I 450 E. 3.2.2; Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.5). Unter den gleichen Voraussetzungen hat es die Befugnis der Kantone bejaht, eine Maskenpflicht für Personen über 12 Jahre in Geschäften und Supermärkten anzuordnen (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1). Der blosse Umstand, dass ein Kanton einschneidendere Massnahmen vorsieht als der Bundesrat oder andere Kantone, ist für sich allein noch kein Grund, eine angefochtene kantonale Regelung als bundesrechtswidrig zu beurteilen (vgl. auch Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7, zur Publikation vorgesehen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die in Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage genannten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären. Ihre Annahme, der Bund habe im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten seine umfassende derogatorische Gesetzgebungskompetenz (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV) "weitgehend" ausgeschöpft, weshalb die Kantone "grundsätzlich in diesem Bereich keine Gesetzgebungskompetenz mehr" hätten, trifft nicht zu (vgl. hierzu die Urteile 2C_228/2021 und 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.2 -”
“Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Seit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gilt bezüglich der Covid-19-Pandemie die besondere Lage und mithin eine epidemiologische Notlage (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 17 m.H. auf die Botschaft zur Revision des EpG, BBl 2011 311, 363). Sie liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit.”
“Aufgrund der bundesrätlich verordneten besonderen Lage sind die Kantone damit befugt, unter Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 40 EpG und Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26), zusätzliche Massnahmen anzuordnen und zugunsten der Gesundheit sowie zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten in die Grundrechte einzugreifen. Hiervon hat der Kanton Luzern mit dem Erlass der VCov19 Gebrauch gemacht. Es handelt sich um einen kantonalen Erlass, der sich auf eine Zuständigkeit stützt, die der gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. b BV zuständige Bund auf dem Weg der Bundesgesetzgebung an den Kanton zurückgegeben hat (vgl. Art. 3 BV).”
Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Epidemiengesetz; der Bund kann kantonales Recht verdrängen, soweit er von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat.
“Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 148 I 33 E. 5.3, 19 E. 4.3; 139 I 242 E. 3.1; je mit Hinweisen). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Das”
“Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 139 I 242 E. 3.1; 133 I 110 E. 4.2). (U.a.) gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Epidemiengesetz. Das”
Der Bund erliess gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. c BV das Strahlenschutzgesetz (StSG) und die Strahlenschutzverordnung (StSV). Die StSV regelt unter anderem den Umgang mit Radon in bestehenden Expositionssituationen und sieht u. a. präventive Radonschutzmassnahmen, Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung sowie Radonmessungen vor (Art. 1 Abs. 1 lit. c; Art. 163–166 StSV). Für den Vollzug in diesem Bereich sind die Kantone zuständig; sie können vom Bund beigezogen oder mit dem Vollzug betraut werden und können von Eigentümerinnen und Eigentümern Radonmessungen verlangen (vgl. Art. 47 Abs. 3 StSG; Art. 158, Art. 164 Abs. 1 StSV).
“Dezember 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 und unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 22. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.1) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Weil der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario). 2. 2.1 Nach Art. 118 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118 Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50) und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV, SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG). 2.2 Die Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV) auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165 StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164 Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden.”
Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Eine berichtigende oder ergänzende Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen kommt nur in Betracht, wenn die Feststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen. Entsprechende Rügen unterstehen dem strengen Rügeprinzip (Verweis Art. 117 BGG auf Art. 106 Abs. 2 BGG) und sind präzise sowie detailliert vorzutragen; sonst wird nicht darauf eingegangen.
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vom Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, d.h. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, beruht. Entsprechende Rügen unterstehen ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (durch Verweis von Art. 117 BGG auf Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. sind präzise und detailliert begründet vorzubringen, andernfalls darauf nicht eingegangen werden kann (BGE 145 V 188 E. 2).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vom Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, d.h. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, beruht. Entsprechende Rügen unterstehen ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (durch Verweis von Art. 117 BGG auf Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. sind präzise und detailliert begründet vorzubringen, andernfalls darauf nicht eingegangen werden kann (BGE 145 V 188 E. 2).”
Gegen kantonale Vollzugsverordnungen zur Seuchenbekämpfung ist die Erhebung der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit richtet sich nach den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des BGG und der diesbezüglichen Rechtsprechung (insbesondere zu Legitimation, schutzwürdigem Interesse, Anfechtungsobjekt und Begründungsanforderungen).
“Regeste Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV; Art. 40 und Art. 75 EpG; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2). Anfechtungsobjekt ist der kantonale Erlass in der Fassung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (E. 2.3). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein; es genügt nicht, eine öffentliche Verhandlung zu verlangen, um die Begründung dort nachzuschieben (E. 2.4). Die angefochtene Verordnung ist als Vollzugsverordnung gestützt auf Art. 40 EpG zu qualifizieren, zu deren Erlass der Regierungsrat des Kantons Schwyz zuständig ist (E. 3). Erwägungen ab Seite 480 BGE 147 I 478 S. 480 Aus den Erwägungen: 2.”
Gestützt auf das Epidemiengesetz trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Schutzmassnahmen für die Gesundheit. In einer besonderen Lage nach Art. 6 EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen. Bund und Kantone treffen nach Art. 19 EpG Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Übertragungsrisiken; die Kantone können dabei insbesondere Schulen und andere öffentliche Einrichtungen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb erlassen (Art. 40 EpG).
“Zum Schutz der Gesundheit erlässt der Bund Vorschriften unter anderem über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 118 Abs. 2 Ingress und lit. b erster Satzteil der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) und trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen (Art. 118 Abs. 1 BV). Seine Gesetzgebungskompetenz hat der Bund insbesondere mit dem Erlass des Epidemiengesetzes (SR 818.101, EpG) ausgeübt. Nach Art. 19 Abs. 1 EpG treffen Bund und Kantone Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten. In einer besonderen Lage im Sinn von Art. 6 EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen (Abs. 1 Ingress und lit. a und b). Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EpG). Als Massnahmen können sie insbesondere Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen (Art.”
Gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV kann ein gesetzlich verankertes öffentliches Interesse am Gesundheitsschutz die Medienfreiheit gegenüber bestimmten Veröffentlichungen überwiegen. Vor diesem Hintergrund sind nach den zitierten Erwägungen formell gesetzliche Publikationsverbote und die Entfernung eines konkreten rechtswidrigen Werbeartikels von einer Webseite zulässig, sofern sie zur Durchsetzung des überwiegenden Gesundheitsschutzinteresses geeignet und erforderlich sind. Der Kerngehalt der Medienfreiheit, namentlich das Verbot systematischer vorgängiger Zensur, wird dadurch nicht berührt.
“Das vorliegende zu prüfende Publikationsverbot beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV im Arzneimittelrecht gesetzlich verankerte öffentliche Interesse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien publizistischen Veröffentlichung und Verbreitung vor. Das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels sowie dessen Entfernung von der Webseite der Beschwerdeführerin sind folglich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, die überwiegenden gesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Sie erweisen sich aufgrund des gesundheitsgefährdenden Potenzials des fraglichen Artikels auch als erforderlich. Der Kerngehalt der Medienfreiheit wird durch das Publikationsverbot für einen bestimmten Artikel nicht tangiert. Auch das zum Kerngehalt der Medienfreiheit gehörende Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV, verstanden als die planmässige, systematische vorgängige Kontrolle durch eine (Verwaltungs-)Behörde (sog.”
“Das vorliegende zu prüfende Publikationsverbot beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV im Arzneimittelrecht gesetzlich verankerte öffentliche Interesse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien publizistischen Veröffentlichung und Verbreitung vor. Das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels sowie dessen Entfernung von der Webseite der Beschwerdeführerin sind folglich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, die überwiegenden gesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Sie erweisen sich aufgrund des gesundheitsgefährdenden Potenzials des fraglichen Artikels auch als erforderlich. Der Kerngehalt der Medienfreiheit wird durch das Publikationsverbot für einen bestimmten Artikel nicht tangiert. Auch das zum Kerngehalt der Medienfreiheit gehörende Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV, verstanden als die planmässige, systematische vorgängige Kontrolle durch eine (Verwaltungs-)Behörde (sog.”
Die Kompetenz des Bundes nach Art. 118 Abs. 2 BV ist nicht auf nur besonders gravierende Fälle mit Überschreitung früherer Höchstwerte beschränkt. Nach der zitierten Rechtsprechung können bundesrechtliche Massnahmen auch dann gestützt werden, wenn Hospitalisierungen und Intensivpflegefälle anhaltend erhöht sind.
“Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Bundeskompetenz gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b BV sei auf den Erlass von Massnahmen zur Abwehr besonders gravierender Krankheiten, die schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit haben könnten, beschränkt. Massnahmen mit hoher Eingriffswirkung seien daher dann zurückzunehmen, wenn die Hospitalisierungs- und Todesfallzahlen die Maxima früherer Grippejahre über längere Zeit wieder unterschritten. Dies sei spätestens seit Januar 2021 dauerhaft der Fall gewesen. Auch darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Wie der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung nachgewiesen hat, wurden bereits am 18. November 2021 schweizweit bei 69 Neueintritten 756 Personen wegen Covid-19 in Spitälern behandelt, wovon 148 Intensivbehandlung benötigten. In basel-städtischen Spitälern befanden sich 60 Patientinnen und Patienten, davon 11 auf der Intensivstation. Die Zahl der Hospitalisierungen stieg dabei seit Mitte Oktober 2021 markant (vgl. BAG Informationen zur aktuellen Lage, Stand 18. Februar 2022, Demografie, Laborbestätigte Hospitalisationen, Schweiz und Liechtenstein 11.”
Art. 118 Abs. 2 BV begründet eine nachträglich derogatorische Bundeszuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Der Gesetzgeber hat auf dieser Grundlage das Epidemiengesetz erlassen, das ein dreistufiges Aufteilungsmodell zwischen Bund und Kantonen vorsieht (normale, besondere, ausserordentliche Lage). In der Folge können die Kantone grundsätzlich Massnahmen treffen; in der besonderen und in der ausserordentlichen Lage kann der Bund bzw. der Bundesrat ebenfalls Massnahmen anordnen.
“Der Bundesrat erliess die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Zum Zeitpunkt der Vorladung vom 3. Juni 2021 war die Verordnung in der Fassung vom 20. Juni 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die revidierte Verordnung in der Fassung vom 23. Juni 2021 seit dem 26. Juni 2021 in Kraft. Der Bundesrat stützte die Covid-19-Verordnung besondere Lage auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Aus dieser gesetzlichen Regelung und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (BGE 148 I 33 E. 5.3; 148 I 19 E. 4.3).”
“Darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Neben der grundsätzlichen Regelungshoheit der Kantone im Gesundheitswesen kommt dem Bund gemäss Art. 118 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im Bereich des Schutzes der Gesundheit eine fragmentarische Kompetenz zu (VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 3.2.2 m.H. auf Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 f. m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11 und Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit. a). Sie liegt alternativ auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (lit.”
“2.4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, für die Zertifikatspflicht bzw. den damit verbundenen staatlichen Eingriff fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Weder die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021, noch das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), noch sonst ein Gesetz im formellen Sinn stellten eine genügende gesetzliche Grundlage dafür dar. Im Übrigen bestehe selbst dann, wenn Art. 6 und Art. 40 EpG als Grundlage hinzuzuziehen wären, mangels hinreichender Normdichte keine genügende formell-gesetzliche Grundlage. 2.4.3.2. Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. (U.a.) gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das EpG (BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Das fünfte Kapitel des Gesetzes ("Bekämpfung") sieht in seinem ersten und zweiten Abschnitt Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30-39 EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) vor, welche die zuständigen kantonalen Behörden anordnen können. Art. 40 EpG lautet wie folgt: 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. 2 Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken; b. Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; c.”
“Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 148 I 33 E. 5.3, 19 E. 4.3; 139 I 242 E. 3.1; je mit Hinweisen). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Das”
Art. 118 Abs. 2 lit. b BV begründet eine konkurrierende (nachträglich derogatorische) Bundeskompetenz zur Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten. Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen, das zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage unterscheidet. Damit bleiben die Kantone grundsätzlich zur Regelung zuständig, soweit der Bund seine Gesetzgebungsbefugnis nicht ausgeschöpft hat; in besonderer und ausserordentlicher Lage kann der Bund gestützt auf das EpG umfassendere Massnahmen anordnen.
“Der Bundesrat erliess die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Zum Zeitpunkt der Vorladung vom 3. Juni 2021 war die Verordnung in der Fassung vom 20. Juni 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die revidierte Verordnung in der Fassung vom 23. Juni 2021 seit dem 26. Juni 2021 in Kraft. Der Bundesrat stützte die Covid-19-Verordnung besondere Lage auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Aus dieser gesetzlichen Regelung und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (BGE 148 I 33 E. 5.3; 148 I 19 E. 4.3).”
“2.4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, für die Zertifikatspflicht bzw. den damit verbundenen staatlichen Eingriff fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Weder die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021, noch das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), noch sonst ein Gesetz im formellen Sinn stellten eine genügende gesetzliche Grundlage dafür dar. Im Übrigen bestehe selbst dann, wenn Art. 6 und Art. 40 EpG als Grundlage hinzuzuziehen wären, mangels hinreichender Normdichte keine genügende formell-gesetzliche Grundlage. 2.4.3.2. Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. (U.a.) gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesgesetzgeber das EpG (BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Das fünfte Kapitel des Gesetzes ("Bekämpfung") sieht in seinem ersten und zweiten Abschnitt Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (Art. 30-39 EpG) sowie gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) vor, welche die zuständigen kantonalen Behörden anordnen können. Art. 40 EpG lautet wie folgt: 1 Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. 2 Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken; b. Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; c.”
“Darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Neben der grundsätzlichen Regelungshoheit der Kantone im Gesundheitswesen kommt dem Bund gemäss Art. 118 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im Bereich des Schutzes der Gesundheit eine fragmentarische Kompetenz zu (VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 3.2.2 m.H. auf Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 f. m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11 und Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit. a). Sie liegt alternativ auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (lit.”
“Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz. 29 f.). Gestützt darauf hat der Bund das Epidemiengesetz erlassen. Das Epidemiengesetz sieht dabei für die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ein dreistufiges Modell vor, welches zwischen der normalen, einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage unterscheidet (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 14). Seit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gilt bezüglich der Covid-19-Pandemie die besondere Lage und mithin eine epidemiologische Notlage (Bergamin/Mazidi, a.a.O., Rz. 17 m.H. auf die Botschaft zur Revision des EpG, BBl 2011 311, 363). Sie liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen (lit.”
Die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes umfasst sowohl gesundheitspolizeiliche als auch präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen. Die Gesetzgebung (einschliesslich der Strafbestimmungen) verfolgt nach den Quellen zugleich den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit und soll diese beiden Zweckaspekte berücksichtigen.
“Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen übertragbare Krankheiten überwacht und Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden; Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden; die einzelne Person, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen; die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden; der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden; die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen reduziert werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a-f EpG). Mit diesem Zweckartikel soll dargelegt werden, dass das revidierte Gesetz den beiden öffentlichen Interessen Sicherheit und Gesundheit gleichermassen dient (Botschaft, BBl 2011 311, 330). Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für zwei sich ergänzende, anerkannte Zwecke der Krankheitsbekämpfung: Es vereinigt Elemente zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen (gesundheitspolizeiliche Massnahmen) mit Elementen der Prävention und der Gesundheitsförderung (präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen). Beide dieser in der Verfassung in Art. 118 Abs. 2 lit. b BV anerkannten Aspekte der Krankheitsbekämpfung sollen im Gesetz zur Geltung kommen (Botschaft, BBl 2011 311, 357). Die Rechtsgüter, welche durch das EpG geschützt werden sollen, sind einerseits die öffentliche Gesundheit und andererseits die öffentliche Sicherheit. Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl.”
“Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen übertragbare Krankheiten überwacht und Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden; Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden; die einzelne Person, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen; die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden; der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden; die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen reduziert werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a-f EpG). Mit diesem Zweckartikel soll dargelegt werden, dass das revidierte Gesetz den beiden öffentlichen Interessen Sicherheit und Gesundheit gleichermassen dient (Botschaft, BBl 2011 311, 330). Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für zwei sich ergänzende, anerkannte Zwecke der Krankheitsbekämpfung: Es vereinigt Elemente zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen (gesundheitspolizeiliche Massnahmen) mit Elementen der Prävention und der Gesundheitsförderung (präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen). Beide dieser in der Verfassung in Art. 118 Abs. 2 lit. b BV anerkannten Aspekte der Krankheitsbekämpfung sollen im Gesetz zur Geltung kommen (Botschaft, BBl 2011 311, 357). Die Rechtsgüter, welche durch das EpG geschützt werden sollen, sind einerseits die öffentliche Gesundheit und andererseits die öffentliche Sicherheit. Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl.”
“Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen übertragbare Krankheiten überwacht und Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden; Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden; die einzelne Person, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen; die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden; der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden; die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen reduziert werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a-f EpG). Mit diesem Zweckartikel soll dargelegt werden, dass das revidierte Gesetz den beiden öffentlichen Interessen Sicherheit und Gesundheit gleichermassen dient (Botschaft, BBl 2011 311, 330). Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für zwei sich ergänzende, anerkannte Zwecke der Krankheitsbekämpfung: Es vereinigt Elemente zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen (gesundheitspolizeiliche Massnahmen) mit Elementen der Prävention und der Gesundheitsförderung (präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen). Beide dieser in der Verfassung in Art. 118 Abs. 2 lit. b BV anerkannten Aspekte der Krankheitsbekämpfung sollen im Gesetz zur Geltung kommen (Botschaft, BBl 2011 311, 357). Die Rechtsgüter, welche durch das EpG geschützt werden sollen, sind einerseits die öffentliche Gesundheit und andererseits die öffentliche Sicherheit. Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl.”
“Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen übertragbare Krankheiten überwacht und Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden; Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden; die einzelne Person, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen; die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden; der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden; die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen reduziert werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a-f EpG). Mit diesem Zweckartikel soll dargelegt werden, dass das revidierte Gesetz den beiden öffentlichen Interessen Sicherheit und Gesundheit gleichermassen dient (Botschaft, BBl 2011 311, 330). Das Gesetz schafft eine gesetzliche Grundlage für zwei sich ergänzende, anerkannte Zwecke der Krankheitsbekämpfung: Es vereinigt Elemente zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Gesundheitsgefährdungen (gesundheitspolizeiliche Massnahmen) mit Elementen der Prävention und der Gesundheitsförderung (präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen). Beide dieser in der Verfassung in Art. 118 Abs. 2 lit. b BV anerkannten Aspekte der Krankheitsbekämpfung sollen im Gesetz zur Geltung kommen (Botschaft, BBl 2011 311, 357). Die Rechtsgüter, welche durch das EpG geschützt werden sollen, sind einerseits die öffentliche Gesundheit und andererseits die öffentliche Sicherheit. Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl.”
Art. 118 Abs. 2 BV begründet die bundesrechtliche Kompetenz, die der Erlassgebung im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient; darauf stützt sich das Epidemiengesetz, das in Art. 40 EpG insbesondere die Ermächtigung zur Beschränkung oder zum Verbot von Veranstaltungen zur Seuchenbekämpfung enthält.
“Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; gültig gewesen bis am 25. Juni 2021) in der am 1. März 2021 in Kraft getretenen Fassung (vgl. AS 2020 2213; 2021 110) war die Durchführung von Veranstaltungen verboten (Abs. 1 Satz 1; gültig gewesen bis zum 18. April 2021 [vgl. AS 2021 213]). Von diesem Verbot ausgenommen waren (soweit hier interessierend) namentlich religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen (Abs. 1 Satz 2 lit. d; gültig gewesen bis am 30. Mai 2021 [AS 2021 300]). Eine hinreichende (formell-) gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsregelung findet sich in Art. 40 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101), wonach die zuständigen kantonalen Behörden zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen Veranstaltungen verbieten oder einschränken können. Letztere Vorschrift stützt sich ihrerseits u.a. auf Art. 118 Abs. 2 lit. b BV (Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.6.1 und”
Art. 118 Abs. 1 BV erlaubt dem Bund, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu treffen. Die Rechtsprechung hält fest, dass der Bund über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln verfügt. In Verbindung mit Art. 97 BV bezwecken diese Verfassungsbestimmungen zudem den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie den Schutz vor Täuschung.
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (vgl. Art. 118 Abs. 2 BV). Darüber hinaus ist der Bund verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen (Art. 97 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 III 3453, 3592).”
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er erlässt unter anderem Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln (vgl. Art. 118 Abs. 2 BV). Darüber hinaus ist der Bund verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen (Art. 97 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungszuständigkeit zur Regelung des Verkehrs mit Heilmitteln. Die genannten Verfassungsbestimmungen bezwecken den Schutz der öffentlichen und individuellen Gesundheit sowie den Schutz vor Täuschung (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG], BBl 1999 III 3453, 3592).”
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