2 commentaries
Bundesrecht kann nähere Vorschriften zur Vermögensverwertung bei den Überbrückungsleistungen enthalten. Die in der Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen entwickelten Auslegungsgrundsätze — namentlich zur Frage des Verzichts bei Veräusserungen, zum übermässigen Vermögensverbrauch, zum relevanten Zeitraum, zur Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers sowie zu den Folgen eines nicht begründeten aussergewöhnlichen Vermögensverbrauchs — können grundsätzlich bei der Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, soweit der Gesetzgeber das System übernimmt und Art. 13 ÜLG keine ausdrücklich abweichende Regelung enthält.
“Regeste Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art.”
“Regeste Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art.”
Nach Art. 114 Abs. 2 BV ist in der Arbeitslosenversicherung ein angemessener, mithin nicht voller Erwerbsersatz vorgesehen. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung kann die Selbstverantwortung der Versicherten berücksichtigt werden; daraus folgt, dass der Gesetzgeber etwa Wartefristen und damit keine durchgehende nahtlose Leistungserbringung vorsehen kann.
“Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. Thomas Gächter, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018 S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.”
“Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. Thomas Gächter, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018 S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.