95 commentaries
Art. 49 Abs. 1 BV regelt den Vorrang des Bundesrechts vor kantonalem Recht. Trifft das Bundesrecht für eine Materie Regelungen (beispielsweise zur Beschwerdebefugnis oder Zuständigkeit), gehen diese bundesrechtlichen Bestimmungen kantonalem Recht vor und verdrängen kantonale Regelungen. Ob Art. 49 Abs. 1 BV selbst ein unmittelbar anrufbares individuelles Verfassungsrecht enthält, wird in den zitierten Entscheidungen nicht angenommen bzw. nicht als gegeben vorausgesetzt.
“Soweit der Beschwerdeführer in der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 auch einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bundesrecht normiert (vgl. WALDMANN/BORTER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 46). Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht hingegen ist Gegenstand von Art. 49 Abs. 1 BV, der das Verhältnis des Bundesrechts zum kantonalen Recht regelt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 5 zu Art. 49). Inwiefern Art. 46 Abs. 1 BV - wie Art. 49 Abs. 1 BV - ein anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht beinhaltet, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts gerügt werden muss, sondern die Geltendmachung einer einfachen Bundesrechtsverletzung - wie es ein Verstoss gegen das ArG und die dazugehörenden Verordnungen wäre - als Beschwerdegrund genügt.”
“Art. 450 Abs. 2 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde. Die Bestimmung bezieht sich nur auf Entscheide, die von Bundesrechts wegen in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde fallen. Entscheide, die das kantonale Recht in die Kompetenz der KESB weist, werden davon nicht erfasst (BSK ZGB I-D ROESE/STECK, Art. 450 N 17). Soweit die Kantone Entscheide in die Kompetenz der KESB weisen, sind die Kantone demnach grundsätzlich frei, wie sie die Beschwerdebefugnis gegen diese Entscheide regeln wollen und sind an die Normierung von Art. 450 Abs. 2 ZGB nicht gebunden. Soweit sich indes die Beschwerdebefugnis für die entspre- chende Materie aus dem Bundesrecht ergibt, geht die bundesrechtliche Regelung vor (Art. 49 Abs. 1 BV). So verhält es sich vorliegend. Die KESB amtet als Adoptionsbehörde auf- grund des kantonalen Rechts (Art. 268 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 56a Abs. 1 EG ZGB). Gemäss § 56a Abs. 2 EG ZGB ist das Adoptionsgesuch der KESB am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen (diese örtliche Zuständigkeit folgt bereits aus Art. 268 Abs. 1 ZGB) und das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem EG KESR. Gemäss § 40 Abs. 1 EG KESR richtet sich das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Durch diesen Verweis kommen grundsätzlich Art. 450 - Art. 450g ZGB im Kanton Zürich auch im Bereich des Adoptionsrechts zur An- wendung, und zwar als kantonales Verfahrensrecht, jedoch nur soweit im Adopti- onsrecht und damit im Bundesrecht nicht entsprechende verfahrensrechtliche Be- stimmungen aufgestellt wurden. Was die hier alleine zu beurteilende Beschwerde- befugnis angeht, hat der Bundesgesetzgeber in Art. 269 und 269a ZGB selber le- giferiert, wie dies auch vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird (act.”
Art. 49 Abs. 1 BV bewirkt den Vorrang des Bundesrechts vor kantonalem Recht; kantonales und eidgenössisches Recht stehen damit über dem kommunalen Recht. Entsprechend können übergeordnete planungsrechtliche Vorgaben entgegenstehendes kommunales Recht verdrängen; als Beispiel nennt die Quelle kantonale Regelungen zu Nebenbauten (vgl. § 57 RBV BL).
“ZRS auszugehen, wenn sie in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die Freihaltebereiche innerhalb der Kernzone Hofstatt, in welcher die Einstellhalle liegt, von Hauptbauten freizuhalten sei, unbewohnte Nebenbauten jedoch zulässig seien (vgl. Stellungnahme, S. 2). Dem kommunalen Recht übergeordnet ist das kantonale und eidgenössische Recht (Art. 49 Abs. 1 BV sowie Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Im Falle des Kantons Basel-Landschaft findet sich in § 57 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 (SGS 400.11) eine Bestimmung mit der Überschrift «Nebenbauten». § 57 Abs. 1 RBV lautet wie folg: «Eingeschossige Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und andere Kleinbauten dürfen beliebig nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle […] gestellt werden, wenn: a. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist, b. die Baute nicht dem Wohnzweck dient, c. die Grundfläche von 36 m2 für Garagen bzw. von 20 m2 für die übrigen Nebenbauten nicht überschritten wird, d. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute […] gerichteten Gebäudewand”
Die Organisationsautonomie der Vorsorgeeinrichtungen verhindert ohne klare gesetzliche oder statutarische Grundlage die Einführung allgemeiner interner Einspracheverfahren.
“2), in welchem der Grundsatz gilt, dass von sämtlichen Rechtsbehelfen, welche die Vereinsorganisation zur Verfügung stellt, Gebrauch zu machen ist, bevor ein Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (Art. 75 ZGB; BGE 144 III 433 E. 4.2). Vorliegend besteht keine direkt anwendbare statutarische Regelung. Gegen eine analoge Anwendung der Regelung im TLR spricht, dass keine materielle Nähe zum Verfahren bei Teilliquidation besteht. Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall vom Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 zugrunde lag. Im bundesgerichtlichen Verfahren war die Anfechtung eines Verteilungsplans ausserhalb einer Teilliquidation zu beurteilen, wobei das Bundesgericht erwog, wegen der materiellen Nähe zur Anfechtung des Verteilungsplans im Kontext einer Teilliquidation steche der diesbezügliche Modus als analoge Richtschnur ins Auge (E. 3.1.2 des Urteils). Fehlt es an einer solchen materiellen Nähe erscheint es angesichts der Organisationsautonomie der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 49 Abs. 1 BVG) problematisch, die Regelung im TLR zu verallgemeinern. Dies liefe darauf hinaus, ohne klar gesetzliche oder statutarische Grundlage ein allgemeines internes Einspracheverfahren einzuführen. Eine solche Anwendungsanalogie findet denn auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze (vgl. jüngst Urteil C-2976/2022 E. 5.2.7.2, wo die Regelung im TLR allerdings eine Einsprachefrist von lediglich 20 Tagen vorsah; ferner Urteil A-1703/2017 E. 2.3). Diese Anwendungsanalogie fällt daher vorliegend ausser Betracht.”
Kantone dürfen keine weitergehenden Teilnahmevoraussetzungen für besondere Vollzugsformen (z. B. gemeinnützige Arbeit) statuieren, soweit das Bundesrecht die Voraussetzungen abschliessend regelt. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 10 ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die alternativen Vollzugsformen einheitlich regeln wollen; kantonale Normen, die etwa ein Aufenthaltsrecht verlangen, widersprechen deshalb dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV. Entsprechend kann gemeinnützige Arbeit nach Art. 79a StGB auch Personen ohne Aufenthaltsrecht offenstehen, sofern deren voraussichtlicher weiterer Aufenthalt in der Schweiz absehbar ist (vgl. zitierte Rechtsprechung).
“0; nachfolgend Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen) die gemeinnützige Arbeit bei Personen, die über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, generell ausschliesst, ist unerheblich. Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 10 (= Pra 2019 Nr. 89) entschieden, dass das Bundesrecht die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft abschliessend regelt und die Kantone daher ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht als zusätzliche Voraussetzung statuieren dürfen. Im Urteil wird unter Verweis auf die Materialien (AB 2014 S. 642 Votum Engler) auch ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die anderen alternativen Vollzugsform wie Electronic Monitoring und gemeinnützige Arbeit einheitlich regeln wollen (E. 2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Grundsatz, wonach die Kantone keine weitergehenden Voraussetzungen als das Bundesrecht statuieren dürfen, auch für die gemeinnützige Arbeit gilt. Folglich verstossen kantonale oder interkantonale Normen, die weitergehende Voraussetzungen statuieren, gegen den in Art. 49 Abs. 1 BV verankerten Vorrang des Bundesrechts (vgl. zum Verhältnis zwischen Bundesrecht und interkantonalem Konkordatsrecht auch BGE 143 V 451). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 79a StGB auch Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz offensteht, sofern diese sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werden. Soweit die Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen dies anders umschreibt, ist sie bundesrechtswidrig und unbeachtlich. 3.3.2.3. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer reiste im Mai 2018 in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Juli 2018 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, bis 21. September 2018 die Schweiz zu verlassen (…). Der Beschwerdeführer weigert sich seither, freiwillig in den Irak zurückzukehren und verweigerte seine Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren (…). Gemäss den Angaben des Amts für Migration kann die Wegweisung deswegen nicht vollzogen werden.”
Bundesrecht (z.B. Inventar, FMV) geht kantonalem Recht vor. Soweit weitergehende Verbote oder spezifische Handlungspflichten verlangt werden, lässt sich dies nach der einschlägigen Rechtsprechung und dem FMV in der Praxis erst durch die endgültige Ausscheidung von Pufferzonen erreichen.
“Damit sollen insbesondere der Eintrag von Nährstoffen (Nährstoff-Pufferzone), Eingriffe in den Wasserhaushalt (hydrologische Pufferzone) und Störungen der Fauna (faunistische Pufferzone) verhindert werden (Pufferzonen-Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Moorbiotope, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute BAFU], Bern 1997, S. 19; vgl. BGE 124 II 19 E. 3a und 3b; BGr, 21. Juni 2012, 1C_489/2011, E. 4.1, 5.1 und 6.1). 5.4 5.4.1 Zumal noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, bildet die allgemeine Bestimmung von Art. 4 FMV, wonach die (Inventar-)Objekte ungeschmälert zu erhalten sind, die Beurteilungsgrundlage (BEZ 2017 Nr. 33 E. 5.2; vgl. auch BGr, 22. August 2012, 1C_64/2012, E. 7.4). Auch ohne rechtskräftige Ausscheidung von Pufferzonen darf eine Baubewilligung ausserhalb des eigentlichen Schutzperimeters nur erteilt werden, wenn dadurch nicht offensichtlich die Schutzziele des Moors beeinträchtigt und damit die Erhaltung des Objekts geschmälert wird – vorausgesetzt ist dabei, dass sich das Konflikt- und Gefährdungspotenzial einer Einwirkung nicht erst nach der Pufferzonenfestsetzung beurteilen lässt (vgl. BGr, 24. September 1996, 1A.264/1995, E. 7a in: URP 1996 815 ff.). Der bundesrechtliche Moorschutz geht dem kantonalen Recht vor (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BGE 127 II 184 E. 5b/aa). Verbote von Handlungen, die nicht bereits einer Bewilligungspflicht unterstehen, sowie Handlungspflichten lassen sich demgegenüber nur mit der – inzwischen überfälligen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FMV) – endgültigen Ausscheidung der Pufferzonen erreichen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Pufferzonen und dem Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 175). 5.4.2 Gemäss dem – von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht beanstandeten – im Auftrag der Fachstelle Naturschutz des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich von der F AG erstellten biologischen Fachgutachten vom Juni 2012 kann die Einschränkung der Weitsicht in der Nähe von Fortpflanzungsgebieten verschiedener Tierarten zum lokalen Verschwinden solcher Arten beitragen. Typische solche Arten seinen Limikolen (Wattvögel), die am Pfäffikersee namentlich mit den zwei Arten Bekassine und Kiebitz vertreten bzw.”
Kantonales Recht wird nicht bereits allein wegen eines offensichtlichen Konflikts automatisch verdrängt. Es bedarf einer konkreten Kontrolle der einschlägigen kantonalen Bestimmung; das Bundesgericht lässt eine kantonale Norm stehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung zugänglich ist, die mit Bundesrecht vereinbar ist. Bei der Prüfung sind auslegungsfreundliche Lösungen zugunsten der Vereinbarkeit zu berücksichtigen.
“§ 58 Abs. 1 PolG/BS verstösst nach dem Gesagten nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV).”
“Insofern werfen die Beschwerdeführenden zu Recht die Frage auf, ob es überhaupt einen Anwendungsbereich für diese neue Bestimmung gibt. Die Sicherheitsdirektion bringt nicht vor, dass die angefochtene Bestimmung in § 2 Abs. 2 PolG/ZH für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung aus Versehen unerwähnt bleibt. Es erscheint daher angebracht, die genannten Begriffe "Täterinnen und Täter, Tatverdächtige[...] und Opfer" in einem übertragenen, untechnischen Sinn auszulegen als "in einen polizeirechtlich relevanten Sachverhalt ohne Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts massgeblich involvierte Personen". Zumindest in Bezug auf (Unfall-) Opfer oder Vermisste ist von einem Anwendungsbereich auszugehen. Wie gross dieser Anwendungsbereich ist, muss nicht vertieft werden, denn selbst wenn bloss ein eingeschränkter Anwendungsbereich für diese kantonale Bestimmung verbleibt, wurde sie kompetenzgemäss erlassen und liegt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden insoweit keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV vor. Das Bundesgericht hebt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle eine kantonale Norm nicht auf, wenn sie einer Auslegung, die mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist, in vertretbarer Weise zugänglich ist (vorne E. 2.1).”
“3 OR; BGE 124 III 469 [= Pra. 81/1999 Nr. 37] E. 3a; BGr, 22. August 2012, 4A_172/2012, E. 6.1). Wie bereits dargelegt, schloss der Beschwerdegegner eine gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit bis Ende Juli 2019 aus, was sich nach dem Gesagten als zulässig erweist. 5.2.4 Die Berücksichtigung der Umkleidezeit in einem Umfang, wie vom Beschwerdeführer verlangt, führt im Übrigen auch nicht zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG (bzw. Ziff. 6.3 Arbeitszeitreglement), weshalb der Beschwerdegegner auch nicht zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags nach Art. 13 Abs. 1 ArG (bzw. Ziff. 6.11 Arbeitszeitreglement) verpflichtet war. Durch das Ausklammern der Umkleidezeit von der zu entschädigenden Arbeitszeit verstiess der Beschwerdegegner demnach nicht gegen die Vorgaben des Arbeitsgesetzes. 5.2.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf den Beschwerdegegner somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV liegt nicht vor. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung des Legalitätsprinzips rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn die Arbeitszeitreglemente des Beschwerdegegners wurden jeweils vom Spitalrat und damit dem gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG zuständigen Organ erlassen. Dabei wich er – wie aufgezeigt – gerade nicht von übergeordneten Bestimmungen ab, indem er Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 113 E. 3c f.; VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007, E. 5.1 mit Hinweisen). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bis am 31. Juli 2019 eine Regelung kannte, welche die Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm. Diese verstiess nicht gegen übergeordnetes Recht. Folglich bestand vor diesem Datum kein Anspruch, beim Beschwerdegegner für Umkleidezeit (gesondert) entschädigt zu werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs.”
Kantone können ergänzende Schutzmassnahmen anordnen, sofern diese ein anderes Ziel verfolgen oder den Zweck einer einschlägigen bundesrechtlichen Regelung nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Soweit die Bundesgesetzgebung abschliessend zuständig ist (insbesondere bei umfassender Bundeszuständigkeit zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten), sind kantonale Regelungen nur zulässig, wenn sie mit Sinn und Zweck des Bundesrechts vereinbar sind.
“c V Covid-19 Bildungsbereich anordnen können, wenn dies aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens oder zur Verhinderung eines solchen in einzelnen Klassen oder Schulen erforderlich ist. Laut den Beschwerdeführenden verletzt diese Bestimmung die derogatorische Kraft des Bundesrechts, habe der Bundesrat die Maskentragpflicht für Kinder doch abschliessend in der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) geregelt und explizit darauf verzichtet, Kindern vor dem 12. Altersjahr eine entsprechende Pflicht aufzuerlegen. Die Massnahme stelle zudem einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und die Würde (Art. 7 BV) der betroffenen Kinder dar. 4. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts einzugehen: Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen, soweit sie nicht in der einschlägigen Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sind. Auch wenn sich eine Bundesregelung in einem bestimmten Sachbereich an sich als abschliessend darstellt, ist eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen, falls sie ein anderes Ziel verfolgt als dasjenige des Bundesrechts. Die Kantone dürfen jedoch im Rahmen der ihnen zukommenden Kompetenzen nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (zum Ganzen BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2 Art. 118 Abs. 2 lit. b BV überträgt dem Bund eine umfassende, nachträglich derogatorische Zuständigkeit für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (BGE 139 I 242 E. 3.1, 133 I 110 E.”
Kantonale Verhaltenspflichten, die die Berufstätigkeit von Angehörigen eines Berufs (beispielsweise Rechtsanwälten) betreffen, können mit dem Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) vereinbar sein, sofern sie einem anderen Zweck dienen und nicht gegen Sinn und Geist des einschlägigen Bundesrechts (insbesondere der Berufsregeln nach BGFA/Art. 12) verstossen.
“In BGE 131 II 270 erwog das Bundesgericht ferner, dass sich die in Art. 12 BGFA statuierten Berufspflichten des Rechtsanwalts auf dessen gesamte Berufstätigkeit, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen, beziehen (E. 3.2; vgl. auch BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.1; BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 1116 f.). Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass die Anwaltstätigkeit nicht lediglich in umfassender Weise den Berufsregeln gemäss BGFA, sondern auch - und dies zum Teil bloss punktuell - weiteren rechtlichen Regeln (z.B. dem Auftragsrecht, dem Wettbewerbsrecht oder dem Strafrecht) unterworfen ist, denen nicht der Charakter anwaltsrechtlicher Berufspflichten eignet. Sofern mit einer die anwaltliche Berufstätigkeit betreffenden kantonalrechtlichen Verhaltenspflicht ein anderer Zweck verfolgt wird als mit den Berufsregeln gemäss BGFA und sie überdies nicht gegen deren Sinn und Geist verstösst, ist sie mit dem Bundesrecht bzw. mit Art. 49 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. E. 8.1 hiervor).”
Bundesrecht geht kantonalem und kommunalem Recht vor. Gemeinden können sich durch einseitige Vertragsänderungen oder durch Gemeinderesonanzen nicht zum Gesetzgeber aufschwingen und dadurch zwingendes Bundeszivilrecht — etwa im Bereich des Mietrechts — aushebeln, soweit keine kantonale Ermächtigung für eine solche Rechtssetzung vorliegt.
“Es kann entgegen den Andeutungen des Obergerichts im Rückweisungsbe- schluss also keine Rede davon sein, dass der Vermieter dem Mieter den Mietver- trag gestützt auf Art. 269d Abs. 3 OR etwa durch Einführung ansonsten verpön- ter Kündigungsgründe oder durch Entzug ganzer Haupt- oder essentieller Ne- benräume sozusagen auf Raten kündigen kann, noch dazu ohne jede Erstre- ckungsmöglichkeit. Darauf wird zurückzukommen sein. Dass der Einführung der VGV im Gemeinderat der Stadt Zürich kein Widerstand erwachsen ist, kann für den Entscheid im vorliegenden Fall entgegen der Auffas- sung der Beklagten keine Rolle spielen. Von einer Gemeinde-Legislative verab- schiedete oder dem Referendum unterstellte Gemeindeerlasse sind Gesetzen im - 67 - formellen Sinn nur dann gleichgestellt, wenn dafür eine Ermächtigung im kanto- nalen Recht besteht (BGE 98 Ia 50 E. 4; BGE 127 I 60 E. 2e und f). An einer sol- chen fehlt es hier. Vor allem aber gilt, wie dies das Bundesgericht im Urteil 4A_425/2019 vom 11. November 2019 festgehalten hat, der Grundsatz des Vor- rangs des Bundesrechts nach Art. 49 BV (a.a.O., E. 8): Die Beklagte kann auch auf dem Wege der einseitigen Vertragsänderung nicht als Gesetzgeberin tätig werden und das zwingende Bundeszivilrecht aushebeln, und zwar ungeachtet der Ziele, die sie mit ihrem Vorgehen verfolgt. Für den Entscheid ebenfalls bedeutungslos ist, welchem Segment des Liegen- schaftsparks der Beklagten die hier interessierende Wohnung angehört. Es mag sein, dass die Liegenschaft intern dem Verwaltungsvermögen der Stadt Zürich zugeordnet ist, wie die Beklagte geltend macht, und dass die Grundsätze der «Kostenmiete» zur Anwendung gelangen. Abgesehen davon, dass die Kosten- miete im Verständnis der Beklagten nichts zu tun hat mit der Kostenmiete nach Art. 269 und 269a lit. b-e OR sowie Art. 13 Abs. 3 VMWG – Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 verweist hinsichtlich der Investitions- und Kapitalkosten auf anerkannte Grundsätze der Wohnbauförde- rung für gemeinnützige Bauträger, also gerade nicht auf Werte, wie sie der Bun- desgerichtspraxis zu den Bestimmungen des OR zugrunde liegen – ist im vorlie- genden Fall unbestritten, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit han- delt.”
“Es kann entgegen den Andeutungen des Obergerichts im Rückweisungsbe- schluss also keine Rede davon sein, dass der Vermieter dem Mieter den Mietver- trag gestützt auf Art. 269d Abs. 3 OR etwa durch Einführung ansonsten verpön- ter Kündigungsgründe oder durch Entzug ganzer Haupt- oder essentieller Ne- benräume sozusagen auf Raten kündigen kann, noch dazu ohne jede Erstre- ckungsmöglichkeit. Darauf wird zurückzukommen sein. Dass der Einführung der VGV im Gemeinderat der Stadt Zürich kein Widerstand erwachsen ist, kann für den Entscheid im vorliegenden Fall entgegen der Auffas- sung der Beklagten keine Rolle spielen. Von einer Gemeinde-Legislative verab- schiedete oder dem Referendum unterstellte Gemeindeerlasse sind Gesetzen im - 51 - formellen Sinn nur dann gleichgestellt, wenn dafür eine Ermächtigung im kanto- nalen Recht besteht (BGE 98 Ia 50 E. 4; BGE 127 I 60 E. 2e und f). An einer sol- chen fehlt es hier. Vor allem aber gilt, wie dies das Bundesgericht im Urteil 4A_425/2019 vom 11. November 2019 festgehalten hat, der Grundsatz des Vor- rangs des Bundesrechts nach Art. 49 BV (a.a.O., E. 8): Die Beklagte kann auch auf dem Wege der einseitigen Vertragsänderung nicht als Gesetzgeberin tätig werden und das zwingende Bundeszivilrecht aushebeln, und zwar ungeachtet der Ziele, die sie mit ihrem Vorgehen verfolgt. Für den Entscheid ebenfalls bedeutungslos ist, welchem Segment des Liegen- schaftsparks der Beklagten die hier interessierende Wohnung angehört. Es mag sein, dass die Liegenschaft intern dem Verwaltungsvermögen der Stadt Zürich zugeordnet ist, wie die Beklagte geltend macht, und dass die Grundsätze der «Kostenmiete» zur Anwendung gelangen. Abgesehen davon, dass die Kosten- miete im Verständnis der Beklagten nichts zu tun hat mit der Kostenmiete nach Art. 269 und 269a lit. b-e OR sowie Art. 13 Abs. 3 VMWG – Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 verweist hinsichtlich der Investitions- und Kapitalkosten auf anerkannte Grundsätze der Wohnbauförde- rung für gemeinnützige Bauträger, also gerade nicht auf Werte, wie sie der Bun- desgerichtspraxis zu den Bestimmungen des OR zugrunde liegen – ist im vorlie- genden Fall unbestritten, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit han- delt.”
In einem hängigen Verfahren entscheidet das für die Hauptsache zuständige Gericht (oder delegationsweise ein Mitglied desselben) über die Vertretungsbefugnis des Anwalts. Diese Entscheidung gilt als prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO.
“Regeste Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 59 und 124 Abs. 1 ZPO, Art. 12 lit. c und 34 Abs. 1 BGFA; Zuständigkeit für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts in einem hängigen Verfahren. Der Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts dient der Garantie eines korrekten Verfahrens, sodass er in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen fällt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). In einem hängigen Verfahren hat darüber das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Gericht oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts zu befinden (Art. 124 Abs. 2 ZPO) (E. 6).”
Bei Kollisionen zwischen Bundes- und kantonalem Recht ist vorrangig Bundesrecht anzuwenden. Für die öffentlich-rechtliche Beschwerde genügt als Rügegrund in der Regel die Geltendmachung einer einfachen Verletzung von Bundesrecht; es muss nicht zusätzlich eine verfassungsmässige Individualrechtsverletzung behauptet werden.
“Soweit der Beschwerdeführer in der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 auch einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 1 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsbestimmung die Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bundesrecht normiert (vgl. WALDMANN/BORTER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 46). Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht hingegen ist Gegenstand von Art. 49 Abs. 1 BV, der das Verhältnis des Bundesrechts zum kantonalen Recht regelt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 5 zu Art. 49). Inwiefern Art. 46 Abs. 1 BV - wie Art. 49 Abs. 1 BV - ein anrufbares verfassungsmässiges Individualrecht beinhaltet, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Darauf braucht indes nicht näher eingegangen zu werden, da mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde nicht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts gerügt werden muss, sondern die Geltendmachung einer einfachen Bundesrechtsverletzung - wie es ein Verstoss gegen das ArG und die dazugehörenden Verordnungen wäre - als Beschwerdegrund genügt.”
Zur Frage, welche Materialien als «unverschmutztes Aushubmaterial» gelten, ist auf das einschlägige Bundesumweltrecht abzustellen; dieses legt die Anforderungen materiell fest und ist für die kantonalen Behörden verbindlich (BGer Bezug auf Art. 49 Abs. 1 BV).
“bzw. die UeO Nr. 2a in Art. 18 die Wiederauffüllung der abgebauten Flächen bzw. deren Rekultivierung mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle (Bauschutt und Abbruchmaterialien) oder landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle vorschreibt. Was unter unverschmutztes Aushubmaterial, das in eine Materialentnahmestelle eingebaut werden darf, fällt, definiert allerdings das Umweltrecht des Bundes, das für die kantonalen Behörden verbindlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 30 ff. i. V. m. Art. 39 Abs. 1 USG; Art. 19 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Anhang 3 Ziffer 1 VVEA). Wie bereits festgestellt, erfüllt das zur Ablagerung vorgesehene Material diese Anforderungen (vgl. oben E. 6.7.1). Die geplanten Ablagerungen stehen damit im Einklang mit der UeO Nr. 2a und dem Gesamtentscheid AGR. In anderen Bereichen widerspricht der IP Mitholz zwar deren Bestimmungen. So legte das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren (KAWA) in seinem Fachbericht vom 15. Februar 2021 dar, dass das Projekt die Bestimmungen der UeO Nr. 2a hinsichtlich der betrieblichen Beschränkung der offenen Abbau- und Wiederauffüllungsfläche auf das sinnvolle Minimum (Art. 3 Bst. d), der möglichst raschen Rekultivierung der abgebauten Bereiche (Art. 3 Bst. e), der Beschränkung der offenen Grubenflächen (Art. 9) und der Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Betriebsflächen, die nur dem Abbau, der Wiederauffüllung oder Rekultivierung dienen (Art. 12), nicht einhalten. Inwiefern diese Bestimmungen bei der Ausgestaltung des IP Mitholz berücksichtigt werden könnten, ohne dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit sich bringen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.”
“bzw. die UeO Nr. 2a in Art. 18 die Wiederauffüllung der abgebauten Flächen bzw. deren Rekultivierung mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle (Bauschutt und Abbruchmaterialien) oder landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle vorschreibt. Was unter unverschmutztes Aushubmaterial, das in eine Materialentnahmestelle eingebaut werden darf, fällt, definiert allerdings das Umweltrecht des Bundes, das für die kantonalen Behörden verbindlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 30 ff. i. V. m. Art. 39 Abs. 1 USG; Art. 19 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Anhang 3 Ziffer 1 VVEA). Wie bereits festgestellt, erfüllt das zur Ablagerung vorgesehene Material diese Anforderungen (vgl. oben E. 6.7.1). Die geplanten Ablagerungen stehen damit im Einklang mit der UeO Nr. 2a und dem Gesamtentscheid AGR. In anderen Bereichen widerspricht der IP Mitholz zwar deren Bestimmungen. So legte das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren (KAWA) in seinem Fachbericht vom 15. Februar 2021 dar, dass das Projekt die Bestimmungen der UeO Nr. 2a hinsichtlich der betrieblichen Beschränkung der offenen Abbau- und Wiederauffüllungsfläche auf das sinnvolle Minimum (Art. 3 Bst. d), der möglichst raschen Rekultivierung der abgebauten Bereiche (Art. 3 Bst. e), der Beschränkung der offenen Grubenflächen (Art. 9) und der Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Betriebsflächen, die nur dem Abbau, der Wiederauffüllung oder Rekultivierung dienen (Art. 12), nicht einhalten. Inwiefern diese Bestimmungen bei der Ausgestaltung des IP Mitholz berücksichtigt werden könnten, ohne dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit sich bringen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.”
Kantonale Vorschriften sind mit dem Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) vereinbar, soweit sie die bundesrechtlich in Art. 40 MedBG geregelten Berufspflichten präzisieren oder konkretisieren. Sie dürfen diese Pflichten jedoch nicht erweitern.
“BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Medizinalberufegesetz in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf. Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit Blick auf das kantonale Recht. Die kantonalen Vorschriften sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV solange vereinbar, als sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten von Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren. Sie dürfen die Berufspflichten indes nicht erweitern (BGE 149 II 109 E. 7.3.1; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen).”
“Die Berufspflichten von Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind bundesrechtlich in Art. 40 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) abschliessend geregelt (BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3). Kantonale Bestimmungen zu diesen Berufspflichten sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts vereinbar (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), soweit sie die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren. Sie dürfen diese jedoch nicht erweitern (BGE 149 II 109 E. 7.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 5.3.2). Im Folgenden werden die Bestimmungen des kantonalen Rechts insoweit zitiert, als sie Art. 40 lit. b und h MedBG spezifizieren und in diesem Rahmen bei der Auslegung des Bundesrechts berücksichtigt werden. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bleibt jedoch frei (vgl. vorstehend E. 2.1; BGE 149 II 107 E. 7.3.2).”
“Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (vgl. Urteil 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Medizinalberufegesetz in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf. Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (vgl. Urteile 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3; 2C_1083/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.1). Gleich verhält es sich mit Blick auf das kantonale Recht. Die kantonalen Vorschriften sind mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV solange vereinbar, als sie die bundesrechtlich geregelten Berufspflichten von Art. 40 MedBG präzisieren oder konkretisieren (vgl. Urteil 2C_636/2018 vom 12. Mai 2020 E. 6 ff.; zum Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 BV vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Sie dürfen die Berufspflichten indes nicht erweitern.”
Vorsorgeeinrichtungen — insbesondere Freizügigkeitseinrichtungen — geniessen nach Art. 49 BVG einen besonders weiten Gestaltungs- bzw. Autonomiespielraum; Freizügigkeitseinrichtungen haben traditionell noch grösseren Gestaltungsfreiraum.
“c-e): Der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen, sei es bezüglich der bezeichneten Personen, als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt. - Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Die Vorsorgeeinrichtung verfüge über einen hohen Grad an Autonomie gemäss Art. 49 BVG. Sie habe die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, könne aber ansonsten ihre Tätigkeit, Verträge und Reglemente frei ausgestalten. Aufgrund der Gesetzeshistorie müsse dies umso mehr gelten für Freizügigkeitseinrichtungen, denn der Gesetzgeber habe diese ganz bewusst noch weniger reguliert als die Vorsorgeeinrichtungen. Die Beschwerdegegnerin missachte mit ihrer Auffassung nicht nur den Grundgedanken des Gesetzgebers, dass das BVG als Rahmengesetz lediglich Minimalvorschriften für die berufliche Vorsorge vorsehe und den Vorsorgeeinrichtungen ansonsten gemäss Art. 49 BVG einen hohen Autonomiegrad zugestehen möchte. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Verordnungsentwurf des Bundesrats zu einem neuen Art. 15a FZV sei erst am 6. Dezember 2019 publiziert worden und sei somit weder im Zeitpunkt des Erlasses der Reglementsbestimmung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgelegen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 besage in keiner Weise, dass die gerügte Reglementsbestimmung rechtswidrig sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Vorsorge unzulässig sei, was aufgrund von Gesetzgebung und Rechtsprechung verboten sei, und nicht, was gesetzlich nicht explizit erlaubt sei. - Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Solange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Aufsichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen. Diese sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetzliche Obliegenheit zur Information nicht.”
“Es gehe vorliegend um die Frage, ob ein Versicherter trotz Fälligkeit einer Invaliditäts- oder Altersleistung zusätzlich auch noch eine Todesfallleistung verlangen könne. Vor diesem Hintergrund solle zum Schutz der übrigen Versicherten reglementarisch festgehalten werden, dass dies nicht gehe. Die Beschwerdeführerin 1 trage mit der vorgesehenen Regelung genau dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekt Rechnung, wonach es einen Unterschied mache, ob das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt werde oder als Altersguthaben in die Erbmasse falle. - Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen, sei es bezüglich der bezeichneten Personen, als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt. - Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Die Vorsorgeeinrichtung verfüge über einen hohen Grad an Autonomie gemäss Art. 49 BVG. Sie habe die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, könne aber ansonsten ihre Tätigkeit, Verträge und Reglemente frei ausgestalten. Aufgrund der Gesetzeshistorie müsse dies umso mehr gelten für Freizügigkeitseinrichtungen, denn der Gesetzgeber habe diese ganz bewusst noch weniger reguliert als die Vorsorgeeinrichtungen. Die Beschwerdegegnerin missachte mit ihrer Auffassung nicht nur den Grundgedanken des Gesetzgebers, dass das BVG als Rahmengesetz lediglich Minimalvorschriften für die berufliche Vorsorge vorsehe und den Vorsorgeeinrichtungen ansonsten gemäss Art. 49 BVG einen hohen Autonomiegrad zugestehen möchte. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Verordnungsentwurf des Bundesrats zu einem neuen Art. 15a FZV sei erst am 6. Dezember 2019 publiziert worden und sei somit weder im Zeitpunkt des Erlasses der Reglementsbestimmung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgelegen. - Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art.”
Wenn Bundesrecht eine Bewilligungspflicht vorsieht, kann kantonales Recht die dadurch geregelte Bewilligungspflicht nicht aufheben oder umgehen; kantonale Befreiungen von bundesrechtlich vorgesehenen Bewilligungen sind unzulässig.
“Die BVD hat aber die Bewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 BewD bejaht, da die Anlage die Schutzinteressen betreffe, weil der natürlichen Erosion (offensichtlich gemeint: der bestehenden Ufermauer, die hinter der Steinaufschichtung steht) durch Wiederaufschichten der weggespülten Steine entgegengewirkt werde. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die bestehende Mauer die Schutzziele beeinträchtige und dass das Wegschwemmen von Steinen zu einer Beseitigung der angeblichen Beeinträchtigung führen würde (Beschwerde Rz. 60). Dies kann jedoch offenbleiben, da Bauten und Anlagen im oder am Gewässer ohnehin einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung (Art. 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]) und einer fischereirechtlichen Bewilligung (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) bedürfen. Was von Bundesrechts wegen bewilligungspflichtig ist, kann nicht durch kantonales Recht von der Bewilligungspflicht befreit werden (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. auch VGE 2022/163 vom”
“betreffend die Auswirkungen auf die Wirtschaft). In Anbetracht dieser Verhältnisse erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Geltung einer Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht verletze Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV (act. G 1, Rz 38 ff.) und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; act. G 1, Rz 48 ff., insbesondere Rz 51 und Rz 55), als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre der Bund aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 56 und Rz 59 ff.) gar nicht befugt, den Kantonen in ihrem Kompetenzbereich (Art. 47 und Art. 75 BV) auf Verordnungsstufe bzw. mit dem Anhang 1 zur NISV den Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren vorzuschreiben (vgl. Hettich/Peng, a.a.O., S. 1433 f. und S. 1438 unten betreffend die in Art. 18a RPG geregelte Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen). Eine generelle Bewilligungsfreiheit für die Anwendung des Korrekturfaktors und die ihr zugrundeliegende Fiktion eines fehlenden öffentlichen Interesses an deren vorgängiger baupolizeilicher Beurteilung führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der grundrechtlich verbürgten Rechtsstellung von Nachbarn (siehe hierzu vorstehende E. 3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00740 vom 27. Oktober 2022 E.”
Wird später die Vereinbarkeit kantonalen Rechts mit übergeordnetem Recht geprüft, kann dies im Rahmen einer konkreten (inzidenten) Normenkontrolle erfolgen. Zeigt sich dabei, dass die streitige Norm dem übergeordneten Recht widerspricht, bleibt die Norm formal bestehen, der darauf beruhende Anwendungsakt ist jedoch aufzuheben.
“6 EpG und da heute nicht absehbar ist, wann die Behörden und die kantonalen Träger der Gesundheitsversorgung wieder in der Lage sein werden, die Verbreitung des Corona-Virus zu verhüten und ausreichend zu bekämpfen, kann die Frage, ob die Massnahme bis zum 31. Januar 2021 erforderlich ist, im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung festhält, liegt eine funktionierende Wirtschaft im Interesse des Kantons. Seine Erklärung, die einschränkenden Massnahmen für die Bevölkerung und einzelne Branchen nicht länger als notwendig aufrechtzuerhalten (KG amtl.Bel. 5 S. 13), nimmt diese Interessenlage als Motiv auf und entspricht einer gesetzeskonformen Ausübung der mit dem Epidemiengesetz delegierten Befugnis, ausnahmsweise auch schwerwiegende Massnahmen beschränkt auf die Dauer der Notlage anzuordnen. Zu ergänzen ist, dass die Frage der Vereinbarkeit des kantonalen Rechts, d.h. die Schliessung der Erotik- und Sexbetriebe, mit dem übergeordneten Recht von Art. 40 Abs. 3 EpG (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) im Fall der Beanstandung einer übermässigen Dauer zu einem späteren Zeitpunkt auch noch vorfrageweise im Rahmen einer sog. konkreten oder inzidenten Normenkontrolle geprüft werden würde. Zeigte sich dann, dass die streitbetroffene, generell-abstrakte Norm ganz oder teilweise übergeordnetem Recht widerspricht, bliebe diese zwar in Kraft, doch wäre der darauf beruhende Anwendungsakt aufzuheben (vgl. BGer-Urteil 2C_875/2016 vom”
Aufgrund der Verweisung in BGE 147 I 225 ist bundesrechtlich vorgegeben, dass das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Planungsmehrwerte regeln muss (z. B. aus Um‑ oder Aufzonungen). Es ist bundesrechtswidrig, wenn kantonales Recht einen solchen Ausgleich faktisch ausschliesst — etwa indem es den Ausgleich nur bei Neueinzonungen vorsieht und zugleich Gemeinden verbietet, einen weitergehenden Vorteilsausgleich oder eine Abgabe einzuführen.
“Regeste Art. 5 RPG, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 49 Abs. 1 BV; abstrakte Kontrolle des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft über die Abgeltung von Planungsmehrwerten. Der allgemeine Gesetzgebungsauftrag in Abs. 1 von Art. 5 RPG behält auch nach der Gesetzesrevision vom 15. Juni 2012 seinen Charakter als bindendes Recht. Das kantonale Recht muss deshalb einen angemessenen Ausgleich auch für jene erheblichen Vorteile regeln, die aus Um- oder Aufzonungen entstehen. Es ist bundesrechtswidrig, wenn ein Kanton lediglich die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 bis -1 sexies RPG umsetzt, indem er einen Mehrwertausgleich nur bei Neueinzonungen vorsieht, und den Gemeinden gleichzeitig verbietet, einen eigenen, weitergehenden Vorteilsausgleich einzuführen. Zumindest im über den Kernbereich von Abs. 1 bis hinausgehenden Bereich des erweiterten Mehrwertausgleichs nach Abs. 1 erscheinen vertragliche Lösungen möglich, doch ist es bundesrechtswidrig, gleichzeitig die Erhebung einer Abgabe durch einseitigen Akt auszuschliessen (E. 4). Für den gemäss Art. 5 Abs. 1 quinquies lit.”
Kantonale Verhaltenspflichten, die die Ausübung eines Berufs betreffen, können mit Art. 49 Abs. 1 BV vereinbar sein, wenn sie einen anderen Zweck verfolgen und nicht gegen Sinn und Geist des einschlägigen Bundesrechts verstossen. Soweit die kantonale Veröffentlichung bzw. Publikation von Sanktionen dazu führt, dass die bundesrechtlich geregelte Berufsausübung faktisch beeinträchtigt oder vereitelt wird, kann eine solche Veröffentlichung unvereinbar mit Art. 49 Abs. 1 BV sein.
“In BGE 131 II 270 erwog das Bundesgericht ferner, dass sich die in Art. 12 BGFA statuierten Berufspflichten des Rechtsanwalts auf dessen gesamte Berufstätigkeit, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen, beziehen (E. 3.2; vgl. auch BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.1; BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 1116 f.). Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass die Anwaltstätigkeit nicht lediglich in umfassender Weise den Berufsregeln gemäss BGFA, sondern auch - und dies zum Teil bloss punktuell - weiteren rechtlichen Regeln (z.B. dem Auftragsrecht, dem Wettbewerbsrecht oder dem Strafrecht) unterworfen ist, denen nicht der Charakter anwaltsrechtlicher Berufspflichten eignet. Sofern mit einer die anwaltliche Berufstätigkeit betreffenden kantonalrechtlichen Verhaltenspflicht ein anderer Zweck verfolgt wird als mit den Berufsregeln gemäss BGFA und sie überdies nicht gegen deren Sinn und Geist verstösst, ist sie mit dem Bundesrecht bzw. mit Art. 49 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. E. 8.1 hiervor).”
“3 AnwG; vgl. zu dieser Vereinheitlichung bereits ABl 1992 839, 856; zur notariellen Funktion des Anwalts ausserhalb des eigentlichen Anwaltsberufs siehe ABl 1992 839, 851 f., und ABl 2001 2751, 2752). Auch die Bestimmung von Art. 39 AnwG betreffend Veröffentlichung von Disziplinarmassnahmen gilt gleichermassen für das Anwalts- und das Notariatswesen. Diese vom AnwG geregelte Vereinheitlichung spricht dafür, die zum Anwaltsrecht ergangene Rechtsanwendung gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_164/2023 auch auf den Anwalt in seiner notariellen Funktion zu übertragen. Aufgrund der engen Verflechtung mit der anwaltlichen Berufsausübung kommt zwangsläufig hinzu, dass eine Veröffentlichung eines dauernden Verbots der notariellen Berufsausübung den Betroffenen faktisch auch in seinem Ansehen als Anwalt trifft. Folglich beeinträchtigte bzw. vereitelte die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots die Anwendung von Bundesrecht, was mit dessen derogatorischen Kraft nicht vereinbar ist (Art. 49 Abs. 1 BV; siehe hierzu BGE 148 I 19 E. 4.2). Die Vorinstanz widerrief deshalb zu Recht die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots. Hinsichtlich der Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden (Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023, act. 2) gilt das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.”
Kantonales Verfahrensrecht ist so auszugestalten und anzuwenden, dass dadurch die Verwirklichung des Bundesrechts nicht vereitelt, verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird. In Fällen, in denen materielle Koordination erforderlich ist, ist die Anwendung des materiellen Rechts auch in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht angemessen zu koordinieren. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie für das Rechtsmittelverfahren.
“, ZBl 125/2024, S. 94; derselbe, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - Wo stehen wir heute?, recht 2000, S. 227). Muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen, ist das kantonale Recht so auszugestalten und anzuwenden, dass dadurch die Verwirklichung des Bundesrechts nicht vereitelt, verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird (vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4a mit Hinweisen); die Anwendung des materiellen Rechts ist in solchen Fällen in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Dieser Grundsatz gilt sowohl für das erstinstanzliche kantonale wie auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 2.4, wonach sicherzustellen ist, dass im Rechtsmittelverfahren alle Aspekte gesamthaft beurteilt werden können). Andernfalls besteht die Gefahr materiell unkoordinierter, einander widersprechender Entscheide sowie der Vereitelung des Bundesrechts, was dem Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) widerspräche und zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen (Art. 9 BV) führen könnte (zum Ganzen: BGE 116 Ib 50 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.5.2).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf kantonales Verfahrensrecht von Bundesrechts wegen nicht so ausgestaltet oder angewendet werden, dass dadurch die Verwirklichung von Bundesrecht vereitelt oder wesentlich erschwert wird (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; BGE 134 I 125 E. 2.1; BGE 116 Ib 50 E. 4a). Dieser Grundsatz folgt aus Art. 49 Abs. 1 BV bzw. dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber kantonalem Recht (BGE 134 I 125 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsrechtspflege, a.a.O., Rz. 107). Demgemäss drängt sämtliches Bundesrecht widersprechendes kantonales Recht zurück (BGE 143 I 272 E. 2.2.1). Ob kantonales Recht mit dem Vereitelungsverbot vereinbar ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 134 I 125 E. 2.1; BGE 133 I 286 E. 4.2).”
Unter Art. 49 BV fällt auch die Überprüfung der Rechtfertigung kantonaler Massnahmen durch den Bund. Das angeführte Bundesgerichtsurteil stellt fest, dass eine Maskentragpflicht in Schulen (ab dem 5. Schuljahr) angesichts der damals bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und der gebotenen Abwägung (Interessen an Präsenzunterricht, Verhältnismässigkeit, Ermessen der Behörden) gerechtfertigt und verhältnismässig sein konnte.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 11 und Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 10 Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; abstrakte Normenkontrolle; Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr der Primarschule; Verhältnismässigkeit. Nach dem aktuellen Stand des Wissens ist davon auszugehen, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Corona-Viren besteht und dass die Verwendung von Gesichtsmasken dazu beiträgt, dieses Risiko zu reduzieren. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studien ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen bei Kindern krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde (E. 6.5). Eingriffsintensität (E. 7.2). Im Lichte von Art. 19 BV besteht ein hohes öffentliches Interesse an Präsenz-Schulunterricht (E. 7.3). Angesichts der im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der neuen Virusvarianten und mit Blick auf das Ermessen, das den Behörden zukommt, war die Massnahme gerechtfertigt und verhältnismässig (E.”
Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) kann als verfassungsmässiges Individualrecht geltend gemacht werden. Wird er erhoben, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht vereinbar ist.
“Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts bzw. der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Wird es - wie hier - angerufen, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht. Um zu entscheiden, ob ein Konflikt zwischen einer bundesrechtlichen Bestimmung und einer kantonalen Norm vorliegt, sind diese Regeln vorerst auszulegen (zum Ganzen: BGE 149 III 287 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Vorrang des Bundesrechts bzw. derogatorische Kraft des Bundesrechts). Dieser Grundsatz schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 144 I 113 E. 6.2; 142 II 425 E. 4.1; 138 I 468 E. 2.3.1).”
“Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In denjenigen, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 144 I 113 E. 6.2, 142 II 425 E. 4.1, je mit Hinweisen).”
Art. 49 Abs. 1 BV bildet den verfassungsrechtlichen Massstab der Normenhierarchie: Bundesrecht geht allem widersprechenden kantonalen Recht vor; kantonales Recht geht dem kommunalen Recht vor. Die Gemeindeautonomie in der Rechtsanwendung ist damit nicht schrankenlos; auch die Gemeinde hat übergeordnetes Recht zu beachten. Das zuständige Gericht kann eine behauptete Rechtsverletzung (z. B. fehlerhafte Zonenzuordnung oder gebührenrechtliche Anwendung) frei überprüfen. Die konkrete Zonenzugehörigkeit ergibt sich dabei aus kantonalem und sodann kommunalem Recht und ist für die rechtliche Beurteilung zu beachten.
“In Anlehnung an die dargetane kantonsgerichtliche Rechtsprechung ist demnach festzuhalten, dass es der Autoeinstellhalle aufgrund ihrer flächenmässigen Dimensionierung an der für eine Qualifikation als Nebenbaute notwendigen Unterordnung gegenüber dem Haus 2 fehlt. Hinzu kommt, dass die Einstellhalle der Beschwerdeführerin mit Haus 2 über einen beidseitigen Zugang verbunden ist, was die Autoeinstellhalle zu einem integrierenden Bestandteil von Haus 2 macht. (E. 2.2.2.1) Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Anschlussgebühren nach dem für in der Wohnzone gelegene Gebäude geltenden Gebührensatz bemessen hat, obschon sie selbst zutreffend erkannt hat, dass die hier gebührenbetroffenen Gebäude in der Kernzone liegen, stellt eine Rechtsverletzung dar. Letztere darf das Enteignungsgericht frei überprüfen (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Hinsichtlich der Gemeindeautonomie ist daran zu erinnern, dass die damit verbundene Freiheit der Beschwerdegegnerin in der Rechtsanwendung keine grenzenlose ist, sondern beschränkt bleibt: Auch im Bereich ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie hat sie übergeordnetes Recht zu beachten, wobei in Bezug auf die Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allem widersprechenden kantonalen Recht vorgeht und alles kantonale Recht dem kommunalen Recht vorgeht (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Dass Kernzonen nicht zu den Wohnzonen gehören, sondern einen eigenständigen Zonentypus darstellen, ergibt sich hier zunächst aus dem kantonalen und alsdann auch aus dem kommunalen Recht. Die Rechtsanwendung der Beschwerdegegnerin, die Anschlussgebühren für die in der Kernzone gelegenen Gebäude der Beschwerdeführerin auf der Basis des Gebührensatzes für «in der Wohnzone» gelegene Gebäude zu bemessen, läuft der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung (RBG) und den kommunalen Zonenvorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen des WR und des AR derart klar zuwider, dass sie nicht ohne gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu verstossen, aufrechterhalten werden könnte. (E. 2.3) 650 22 72 / 73 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Dr. Ivo Corvini-Mohn, Abteilungspräsident Patrick Brügger, Vizepräsident Arvind Jagtap, Richter Danilo Assolari, Richter Michael Angehrn, Richter Dr.”
“Das kantonale und kommunale Recht beantwortet die für die Satzbestimmung entscheidende Frage nach der Zonenzugehörigkeit nämlich eindeutig: Entweder das angeschlossene Gebäude liegt in der Wohnzone (Abs. 1) oder es liegt in den übrigen Zonen (Abs. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Anschlussgebühren nach dem für in der Wohnzone gelegene Gebäude geltenden Gebührensatz bemessen hat, obschon sie selbst zutreffend erkannt hat, dass die hier gebührenbetroffenen Gebäude in der Kernzone liegen, stellt eine Rechtsverletzung dar. Letztere darf das Enteignungsgericht frei überprüfen (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Hinsichtlich der Gemeindeautonomie ist der Vollständigkeit halber daran zu erinnern, dass die damit verbundene Freiheit der Beschwerdegegnerin in der Rechtsanwendung keine grenzenlose ist, sondern beschränkt bleibt: Auch im Bereich ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie hat sie übergeordnetes Recht zu beachten, wobei in Bezug auf die Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allem widersprechenden kantonalen Recht vorgeht und alles kantonale Recht dem kommunalen Recht vorgeht (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Dass Kernzonen nicht zu den Wohnzonen gehören, sondern einen eigenständigen Zonentypus darstellen, ergibt sich vorliegend zunächst aus dem kantonalen und alsdann auch aus dem kommunalen Recht (vgl. E. 2.2.3). Die Rechtsanwendung der Beschwerdegegnerin, die Anschlussgebühren für die in der Kernzone gelegenen Gebäude der Beschwerdeführerin auf der Basis des Gebührensatzes für «in der Wohnzone» gelegene Gebäude zu bemessen, läuft der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung (RBG) und den kommunalen Zonenvorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen des WR und des AR derart klar zuwider, dass sie nicht ohne gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu verstossen, aufrechterhalten werden könnte. Dass die Beschwerdegegnerin die in der Kernzone gelegenen Bauten statt mit dem Gebührensatz für «in den übrigen Zonen» gelegene Gebäude mit demjenigen «für in der Wohnzone» gelegene Gebäude belastet hat, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage im Gebührentarif der kommunalen Reglemente und ist deshalb willkürlich.”
“7 Hier demnach die Wahl eines dualen Finanzierungssystems (d.h. eines Systems, das für die Abgabebemessung auf eine Kombination zweier Bemessungskriterien abstellt) sowie die Festsetzung der Abgabesätze und die Kategorisierung von Gruppen abgabepflichtiger Personen (d.h. Eigentümerinnen von Wohngebäuden, Industrie- und Gewerbegebäuden etc.). Die Beschwerdegegnerin meint in Bezug auf die hier strittige Angelegenheit, dem in ihren Autonomiebereich fallenden Wasser- und dem Abwasserreglement sei «uneingeschränkt» Nachachtung zu verschaffen. Im nunmehr eingetreten Fall, dass eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bejaht wird, sieht die Beschwerdegegnerin ihre Reglemente als (zu Unrecht) «ausgehebelt» an (zum Ganzen Duplik, Rz. 2). Wie bereits in E. 2.2 erwähnt, ist die gesetzgeberische Freiheit der Beschwerdegegnerin keine grenzenlose, sondern beschränkt: Auch im Bereich ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie hat sie übergeordnetes Recht zu beachten, wobei in Bezug auf die Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allem widersprechenden kantonalen Recht vorgeht und alles kantonales Recht dem kommunalen Recht vorgeht (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Bereits unter E. 2.4.1 ist dargelegt worden, dass das Äquivalenzprinzip als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits Verfassungsrang hat (vgl. Urteil des BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1, in: ZBl 116/2015, S. 483 ff.). Als Verfassungsprinzip geht das Äquivalenzprinzip folglich sowohl kantonalem als auch kommunalem Recht vor und begrenzt die Freiheit der B. auch in ihrem Autonomiebereich. Die Anrufung der Gemeindeautonomie vermag an der Erkenntnis, dass die angefochtene Wasseranschlussgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt, demzufolge nichts zu ändern.”
Einige Mindestbereichs-Vorschriften gelten ausgewählt auch für überobligatorische Leistungen (z.B. Vorschriften zur finanziellen Sicherheit), hingegen gilt für überobligatorische Leistungen nicht der gesetzliche Mindestzinssatz.
“Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Entsprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementarische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG-Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E.”
Bundesrecht geht widersprechendem kantonalem Recht vor; gleiches gilt für interkantonales Recht (Art. 48 Abs. 5 BV). Innerhalb des kantonalen Normgefüges hat die kantonale Verfassung normativen Vorrang vor subkonstitutionellem kantonalem Recht; sämtliches kantonales Recht geht dem kommunalen Recht vor.
“Auch in diesem Autonomiebereich haben die Gemeinden aber das übergeordnete Recht zu beachten. Zur Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) und das interkantonale Recht (Art. 48 Abs. 5 BV) allem widersprechendem kantonalem Recht vorgehen. Zur innerkantonalen Normhierarchie geht aus Art. 51 Abs. 1 BV hervor, dass sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung zu geben hat. Im Normgefüge des Kantons kommt der Verfassung der normative Vorrang zu. Folglich geht eine kantonale Verfassung allen Arten des subkonstitutionellen Rechts des betreffenden Kantons vor (BGE 143 I 272 E. 2.2.1; Urteile 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.5, zur Publ. vorgesehen; 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2.2). Alles kantonale Recht geht sodann dem kommunalen Recht vor.”
Die Anwendung bundesrechtskonformer Leitlinien durch kantonale Gerichte sowie eine anschliessende sachgerechte Abwägung und Gesamtbetrachtung stellt für sich genommen keine Vereitelung von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV dar. Dass die konkrete Entscheidung zu Ungunsten einer Partei ausfällt, genügt nicht automatisch, um von einer Vereitelung des Bundesrechts zu sprechen.
“Zu den verfassungsmässigen Individualrechten gehört auch der der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. z.B. BGE 142 II 425 E. 4.1 mit Hinweisen); insbesondere kann geltend gemacht werden, das kantonale öffentliche Recht führe zu einer Vereitelung von Bundesrecht. Im Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.3.2.5 wurde ausgeführt, dies sei der Fall, wenn unter dem Vorwand des Enteignungsrechts die Entschädigungsvoraussetzungen derart verschärft würden, dass erlittene Schäden gar nicht mehr ersetzt würden. Dies ist vorliegend weder genügend dargetan noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auf die vom Bundesgericht (in BGE 145 II 282 E. 4.6) aus der zivilrechtlichen Praxis abgeleiteten, bundesrechtskonformen Leitlinien für die Übermässigkeit von Baustellen-Immissionen gestützt (BGE 145 II 282 E. 4.6), wobei es diese zunächst einzeln prüfte und anschliessend eine Gesamtbetrachtung vornahm (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). Dass diese im konkreten Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, stellt keine Vereitelung von Bundeszivilrecht dar (vgl. zum grossen Ermessensspielraum, der auch den kantonalen Zivilgerichten bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Immissionen im konkreten Fall zusteht, BGE 114 II 230 E.”
“Zu den verfassungsmässigen Individualrechten gehört auch der der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. z.B. BGE 142 II 425 E. 4.1 mit Hinweisen); insbesondere kann geltend gemacht werden, das kantonale öffentliche Recht führe zu einer Vereitelung von Bundesrecht. Im Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.3.2.5 wurde ausgeführt, dies sei der Fall, wenn unter dem Vorwand des Enteignungsrechts die Entschädigungsvoraussetzungen derart verschärft würden, dass erlittene Schäden gar nicht mehr ersetzt würden. Dies ist vorliegend weder genügend dargetan noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auf die vom Bundesgericht (in BGE 145 II 282 E. 4.6) aus der zivilrechtlichen Praxis abgeleiteten, bundesrechtskonformen Leitlinien für die Übermässigkeit von Baustellen-Immissionen gestützt (BGE 145 II 282 E. 4.6), wobei es diese zunächst einzeln prüfte und anschliessend eine Gesamtbetrachtung vornahm (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids). Dass diese im konkreten Fall zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, stellt keine Vereitelung von Bundeszivilrecht dar (vgl. zum grossen Ermessensspielraum, der auch den kantonalen Zivilgerichten bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Immissionen im konkreten Fall zusteht, BGE 114 II 230 E.”
Für überobligatorische Leistungen gelten weiterhin bestimmte Mindestvorschriften bzw. Mindestregelungen des BVG, namentlich bezüglich finanzieller Sicherheit.
“Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs.”
Soweit es um Entschädigungs- oder arbeitsrechtliche Fragen (z. B. Umkleidezeit) geht, lässt sich Art. 49 Abs. 1 BV nicht als selbständiger Abwehranspruch einsetzen, sofern kein einschlägiges Bundesrecht besteht; in solchen Fällen kann aus dem Vorrang des Bundesrechts nichts zu Gunsten des Anspruchstellers abgeleitet werden.
“Eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit wird seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und wäre - wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt - auch unter Berücksichtigung der beantragten Umkleidezeit von 15 Minuten pro Arbeitstag nicht gegeben. Da die Frage der Entschädigung der Arbeitszeit, wie dargelegt, nicht zum Regelungsgehalt des ArG und der dazugehörenden Verordnungen gehört, kann der Beschwerdeführer bezüglich Umkleidezeit aus der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“3 OR; BGE 124 III 469 [= Pra. 81/1999 Nr. 37] E. 3a; BGr, 22. August 2012, 4A_172/2012, E. 6.1). Wie bereits dargelegt, schloss der Beschwerdegegner eine gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit bis Ende Juli 2019 aus, was sich nach dem Gesagten als zulässig erweist. 5.2.4 Die Berücksichtigung der Umkleidezeit in einem Umfang, wie vom Beschwerdeführer verlangt, führt im Übrigen auch nicht zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG (bzw. Ziff. 6.3 Arbeitszeitreglement), weshalb der Beschwerdegegner auch nicht zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags nach Art. 13 Abs. 1 ArG (bzw. Ziff. 6.11 Arbeitszeitreglement) verpflichtet war. Durch das Ausklammern der Umkleidezeit von der zu entschädigenden Arbeitszeit verstiess der Beschwerdegegner demnach nicht gegen die Vorgaben des Arbeitsgesetzes. 5.2.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf den Beschwerdegegner somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 BV liegt nicht vor. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine Verletzung des Legalitätsprinzips rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn die Arbeitszeitreglemente des Beschwerdegegners wurden jeweils vom Spitalrat und damit dem gemäss § 11 Abs. 3 Ziff. 7 USZG zuständigen Organ erlassen. Dabei wich er – wie aufgezeigt – gerade nicht von übergeordneten Bestimmungen ab, indem er Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 113 E. 3c f.; VGr, 8. Juli 2021, AN.2020.00007, E. 5.1 mit Hinweisen). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bis am 31. Juli 2019 eine Regelung kannte, welche die Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm. Diese verstiess nicht gegen übergeordnetes Recht. Folglich bestand vor diesem Datum kein Anspruch, beim Beschwerdegegner für Umkleidezeit (gesondert) entschädigt zu werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs.”
Kantonale Vorschriften, die die Durchsetzung eidgenössischen Rechts im Verfahren effektiv unterlaufen, können dem Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV widersprechen. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung ein kantonales Datenschutzverbot der Datenweitergabe, das dadurch die Anwendung und Durchsetzung bundesrechtlicher Bestimmungen in Strafverfahren behindern würde.
“August 2023 gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDSG; SR 235.1]). Erkennbarkeit bedeutet, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste. Dies ist hier der Fall. Wer am Strassenverkehr teilnimmt, muss sowohl damit rechnen, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls einem wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusammenhang stehen, verwendet werden können. Soweit die Vorinstanz als Begründung für die Widerrechtlichkeit der Datenweitergabe anführt, das kantonale Datenschutzgesetz diene nicht der Strafverfolgung und gestatte daher die Weitergabe der erfassten Daten nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit die Durchsetzung eidgenössischen Rechts unterlaufen würde. Die Beschwerdeführerin rügt in diesen Zusammenhang zu Recht eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz. Die von dieser zitierte Rechtsprechung zum kantonalen Datenschutzrecht und zum Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur ist insoweit nicht massgebend.”
Vorsorgeeinrichtungen haben nützliche regulatorische Freiheit bei der Ausgestaltung von Leistungen, Finanzierung und Organisation.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (Bst. a), die Organisation (Bst. b), die Verwaltung und Finanzierung (Bst. c), die Kontrolle (Bst.”
Eine allfällige Behebung des verfassungsrechtlichen Konflikts, etwa im Zusammenhang mit der Erhebung kantonaler Handänderungssteuern, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers und nicht in der gerichtlichen Sanktionierung. Vor diesem Hintergrund wurde die Rüge einer Verletzung von Art. 49 BV (und zugleich von Art. 39 FINIG) als unbegründet erachtet.
“Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich also nicht sagen, dass die Erhebung der Handänderungssteuer den Wechsel der Fondsleitung faktisch verunmöglicht. Es trifft zwar zu, dass die Erhebung einer Handänderungssteuer in der hier streitigen Höhe ein ernsthaftes Hindernis für einen Wechsel der Fondsleitung und gegebenenfalls für die Fortführung des Anlagefonds darstellen kann. Doch hat dies das Bundesgericht bereits in BGE 148 II 121 nicht übersehen. Es hat dort erwogen, dass die Behebung dieses Hindernisses nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt, sondern in Anbetracht des eingangs erwähnten verfassungsrechtlichen Konflikts dem Bundesgesetzgeber zu überlassen ist (BGE 148 II 121 E. 8.8). Es gibt keinen überzeugenden Grund dafür, von dieser publizierten Rechtsprechung abzurücken. Die Rüge der Verletzung von Art. 49 BV bzw. von Art. 39 FINIG erweist sich als unbegründet.”
Bei umhüllenden (erweiterten/überobligatorischen) Vorsorgeeinrichtungen gelten die speziellen Regeln des Art. 49 Abs. 2 BVG bzw. die Sonderregelungen für Mehrleistungen; dies ist relevant für Zuständigkeit, Registrierung und Teilnahme an der obligatorischen Versicherung.
“73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
“November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).”
Die Behördenbeschwerde des Bundes gilt als Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV. Sie dient der Überwachung der Einhaltung und der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts in den Kantonen und wird in Rechtsprechung und Lehre als Instrument der Bundesaufsicht angesehen. Soweit in der Lehre von einer Priorität gegenüber anderen Aufsichtsmitteln die Rede ist, ist dies als relative Vorrangstellung des Rechtsmittels im Rahmen der Bundesaufsicht zu verstehen. Die Behördenbeschwerde hat eine autonome, eher abstrakte Natur gegenüber kantonalen Rechtsbehelfen (sie ist nicht an die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG gebunden und kann u. a. gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden).
“Es hat im Wesentlichen erwogen, die Behördenbeschwerde des Bundes im Sinne von Art. 111 Abs. 2 bzw. Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sei Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen habe. Sie sei ein prioritär zu ergreifendes Instrument der Bundesaufsicht. Das Bundesrecht nutze gemäss Art. 111 BGG die kantonalen Rechtsmittel und die Behördenbeschwerde des Bundes sei zudem "autonom", da sie entgegen Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG auch erst gegen den letztinstanzlichen, kantonalen Entscheid erhoben werden könne und nicht an Einschränkungen des Streitgegenstandes im kantonalen Verfahren gebunden sei. Art. 111 Abs. 2 BGG verweise zwar nicht auf Art. 66 Abs. 4 BGG, wonach dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis betroffen ist und es sich nicht um seine Vermögensinteressen handelt. Angesichts der Nutzung des kantonalen Rechtsmittelsystems stelle sich jedoch die Frage, ob sich die diesbezügliche Kostenverteilungsregel nicht aus Bundesrecht ergebe bzw. ob die Bundesbehörde das Risiko der Auferlegung kantonaler Gerichtskosten in Kauf nehmen müsse (Urteil 2C_1038/2020 vom 15.”
“Das ARE ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 48 Abs. 4 RPV (SR 700.1) im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Die Behördenbeschwerde des Bundes im Sinne von Art. 111 Abs. 2 bzw. Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen hat (Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 111 BGG; ALEXANDER RUCH, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 49 BV). Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient allgemein und auch im vorliegenden Fall dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - zu gewährleisten (BGE 142 II 324 E. 1.3.1; Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 1.5, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Es ist abstrakter und autonomer Natur. Die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG sind nicht anwendbar, weshalb insbesondere eine Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG können Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen. Die Behördenbeschwerde des Bundes im Sinne von Art. 111 Abs. 2 bzw. Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen hat (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 111 BGG; ALEXANDER RUCH, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 49 BV). Sie ist demnach ein Instrument der Bundesaufsicht, dem zumindest gemäss der Lehre Priorität gegenüber anderen Aufsichtsmitteln (wie direkten Weisungen an die Kantone, Kassation von kantonalen Akten) einzuräumen ist (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 44 zu Art. 49 BV; MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013, Rz. 826 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes [nachfolgend: Verwaltungsrechtspflege], 3. Aufl. 2013, Rz. 1495).”
Nach Anhang 1 NISV gilt die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Sendeantennen nicht als Änderung der Anlage und unterliegt daher weder einer Meldepflicht noch einem Baubewilligungsverfahren. Vor diesem Hintergrund sind die Kantone aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens hierfür zu verlangen.
“1 NISV gelte die Anwendung eines Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Sendeantennen nicht als Änderung der Anlage, und es sei lediglich ein modifiziertes Standortdatenblatt einzureichen (Ziff. 63 Abs. 4 Anh. 1 NISV). Sinn und Zweck dieser Regelung sei es gewesen, einheitlich und verbindlich festzulegen, dass für die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Antennen kein weiteres Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden müsse. Dies ergebe sich auch aus Art. 11 NISV, der nur bei Änderungen i.S.v. Anh. 1 eine Meldepflicht vorsehe: Unterliege die Anpassung des Betriebs bestehender adaptiver Antennen schon keiner Meldepflicht, könne erst recht kein Baugesuch verlangt werden. Ziff. 62 Abs. 5bis Anh. 1 NISV konkretisiere Art. 22 RPG und stelle klar, dass die Einführung eines Korrekturfaktors nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit so wichtigen Folgen für die Umwelt verbunden sei, dass ein Interesse der Nachbarschaft oder der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Die Kantone seien somit nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.”
“5bis Anhang 1 NISV gelte die Anwendung eines Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Sendeantennen nicht als Änderung der Anlage, und es sei lediglich ein modifiziertes Standortdatenblatt einzureichen (Ziff. 63 Abs. 4 Anhang 1 NISV). Sinn und Zweck dieser Regelung sei es gewesen, einheitlich und verbindlich festzulegen, dass für die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Antennen kein weiteres Baubewilligungsverfahren durchlaufen werden müsse. Dies ergebe sich auch aus Art. 11 NISV, der nur bei Änderungen i.S.v. Anhang 1 eine Meldepflicht vorsehe: Unterliege die Anpassung des Betriebs bestehender adaptiver Antennen schon keiner Meldepflicht, könne erst recht kein Baugesuch verlangt werden. Ziff. 62 Abs. 5bis Anhang 1 NISV konkretisiere Art. 22 RPG und stelle klar, dass die Einführung eines Korrekturfaktors nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit so wichtigen Folgen für die Umwelt verbunden sei, dass ein Interesse der Nachbarschaft oder der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Die Kantone seien somit nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven BGE 150 II 379 S. 386 Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.”
Gemäss Art. 49 Abs. 1 BV verdrängt Bundesrecht entgegenstehendes kantonales Recht, soweit der Bund eine Materie abschliessend geregelt hat. In Fällen der Covid‑19-Gesetzgebung bedeutet dies, dass kantonale Massnahmen nur insoweit zulässig sind, als sie mit dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Regelung vereinbar bleiben; eine starre, bundesrechtlich nicht vorgesehene Obergrenze für Kundgebungen kann demnach unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen mit Bundesrecht unvereinbar sein.
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV): In der besonderen Lage sei der Bundesrat abschliessend für die Anordnung von Massnahmen zuständig. Kantonale Zuständigkeiten bestünden nur, soweit das Bundesrecht solche vorsehe. Zwar könnten die Kantone gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage weitere gesundheitliche Restriktionen erlassen, sie müssten jedoch nach Art. 8 Abs. 2 die Ausübung der politischen Rechte und der Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleisten. Auch Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage bringe zum Ausdruck, dass gewisse bundesrätliche Einschränkungen auf politische und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen nicht anwendbar seien. Mit diesen Wertungen sei es nicht vereinbar, auf kantonaler Ebene eine starre Obergrenze von 300 Teilnehmern festzulegen, während in anderen Kantonen deutlich grössere Kundgebungen bewilligt würden.”
“; Arnold Marti, Abstrakte Normenkontrolle, Klageverfahren und weitere besondere Verfahren, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 103 ff., 120; vgl. auch Doleschal, S. 756 ff.). 4. 4.1 Art. 118 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) weist dem Bund die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren zu. Dabei handelt es sich um eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogatorischer Wirkung (BGE 139 I 242 E. 3.1; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 118 N. 6; Tomas Poledna in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar [SG Komm BV], 3. A., Zürich 2014, Art. 118 N. 7). Soweit der Bund eine abschliessende Regelung erlässt, verdrängt diese nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) jegliche kantonale Kompetenz im entsprechenden Sachbereich, ausgenommen die den Kantonen vorbehaltenen oder übertragenen Kompetenzen, sowie die sich aus dem Vollzug des Bundesrechts aufgrund von Art. 46 BV ergebenden Kompetenzen (BGE 138 I 435 [= Pra 2013 Nr. 32] E. 3.4.1). Die Kantone dürfen in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 146 I 20 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage enthält in Art. 6c Abs. 2 besondere Vorschriften für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen und schreibt vor, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Gesichtsmaske tragen müssen. Für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung legt das Bundesrecht eine maximale Anzahl Teilnehmender von 50 Personen fest (Art. 6 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage).”
Untergeordnetes Recht muss den übergeordneten Rechtsnormen nicht wortgleich folgen. Kantonales Recht gilt unabhängig davon, ob es vom untergeordneten Recht ausdrücklich wiederholt oder kodifiziert wird. Untergeordnetes Recht (z. B. kommunales Recht) darf dem kantonalen Recht jedoch nicht widersprechen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV).
“Soweit die Beschwerdeführer ferner beanstanden, das Wärmeverbundreglement sehe in Art. 3 Abs. 5 bloss die nachträgliche Publikation der Konzessionsverleihung vor, übernehme aber nicht die Dokumentationsvorschriften von Art. 21 Abs. 3 IVöB 2019 für die freihändigen Verfahren, ist Folgendes zu erwägen: Das kommunale Recht darf dem kantonalen Recht nicht widersprechen. Hingegen hat es (ohnehin) geltendes kantonales Recht nicht (doppelt) zu kodifizieren. Das kantonale Recht gilt unabhängig davon, ob das untergeordnete Recht es (explizit) wiederholt (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 BV). Da das kommunale Wärmeverbundreglement den - vorliegend kantonalrechtlichen - Vorgaben von Art. 21 Abs. 3 IVöB 2019 nicht widerspricht, hält es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer somit auch diesbezüglich dem übergeordneten Recht stand.”
“Soweit die Beschwerdeführer ferner beanstanden, das Wärmeverbundreglement sehe in Art. 3 Abs. 5 bloss die nachträgliche Publikation der Konzessionsverleihung vor, übernehme aber nicht die Dokumentationsvorschriften von Art. 21 Abs. 3 IVöB 2019 für die freihändigen Verfahren, ist Folgendes zu erwägen: Das kommunale Recht darf dem kantonalen Recht nicht widersprechen. Hingegen hat es (ohnehin) geltendes kantonales Recht nicht (doppelt) zu kodifizieren. Das kantonale Recht gilt unabhängig davon, ob das untergeordnete Recht es (explizit) wiederholt (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 BV). Da das kommunale Wärmeverbundreglement den - vorliegend kantonalrechtlichen - Vorgaben von Art. 21 Abs. 3 IVöB 2019 nicht widerspricht, hält es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer somit auch diesbezüglich dem übergeordneten Recht stand.”
Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht richten sich nach den Statuten/Reglementen der Vorsorgeeinrichtung; mangels spezieller Regelung gelten sinngemäss die Grundsätze des VVG.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 6 i.V.m. Art. 49 BVG; vgl. SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 130 V 9 E. 2.1 S. 11).”
Kantone sind in Sachgebieten, die der Bund abschliessend geregelt hat, von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen. In Bereichen, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur ergänzen, soweit ihre Vorschriften nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Eine kantonale Lösung bleibt möglich, wenn sie ein anderes Ziel verfolgt als das Bundesrecht. Soweit Bundesrecht kantonales Recht insgesamt untersagt, ist kantonale Gesetzgebung ausgeschlossen.
“Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft bzw. des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können die Kantone in Sachgebieten, welche der Bundesgesetzgeber abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen, soweit solche im einschlägigen Bundesrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind (BGE 148 I 33 E. 5.2; 139 I 242 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn sich eine Bundesregelung in einem bestimmten Sachbereich an sich als abschliessend darstellt, ist eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen, falls sie ein anderes Ziel verfolgt als dasjenige des Bundesrechts (BGE 148 I 33 E. 5.2; 143 I 403 E. 7.1; 139 I 242 E. 3.2; 138 I 410 E. 3.1; Urteil 2C_325/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.1). Die Kantone dürfen jedoch im Rahmen der ihnen zukommenden Kompetenzen nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2 mit Hinweisen; 139 I 242 E. 3.2; 138 I 435 E. 3.1; Urteil 2C_325/2023 vom 24. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Schliesslich gilt, dass die Kantone ihrer Möglichkeit zur Gesetzgebung dann vollends benommen sind, soweit Bundesrecht in einem bestimmten Bereich kantonales Recht insgesamt untersagt.”
“Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2; BGE 146 I 20 E. 4.1; BGE 145 I 26 E. 3.1; BGE 144 I 113 E. 6.2).”
“Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen, soweit sie nicht in der einschlägigen Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sind. Auch wenn sich eine Bundesregelung in einem bestimmten Sachbereich an sich als abschliessend darstellt, ist eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen, falls sie ein anderes Ziel verfolgt als dasjenige des Bundesrechts. Die Kantone dürfen jedoch im Rahmen der ihnen zukommenden Kompetenzen nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 148 I 19 E. 4.2; 147 III 351 E. 6.1.1; 145 IV 10 E. 2.1; 144 I 113 E. 6.2).”
“Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen, soweit sie nicht in der einschlägigen Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sind. Auch wenn sich eine Bundesregelung in einem bestimmten Sachbereich an sich als abschliessend darstellt, ist eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen, falls sie ein anderes Ziel verfolgt als dasjenige des Bundesrechts. Die Kantone dürfen jedoch im Rahmen der ihnen zukommenden Kompetenzen nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 145 IV 10 E. 2.1; BGE 142 II 369 E. 5.2).”
Kantonales Recht, das dem Bundesrecht widerspricht, kann keine gültige Grundlage für einen Eingriff in Grundrechte bilden. Gerichte prüfen daher vorab, ob der Kanton zuständig ist und ob die kantonalen Normen mit dem Bundesrecht vereinbar sind; sind sie bundesrechtswidrig oder weniger weitgehend als das Bundesrecht, sind sie unbeachtlich und können einem Grundrechtseingriff nicht zugrunde gelegt werden.
“Der Beschwerdeführer rügt die Unzuständigkeit des Kantons und einen Widerspruch zum Bundesrecht, mithin sinngemäss eine Verletzung von Art. 49 BV, eine fehlende bzw. ungenügende Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff und eine unzulässige, namentlich unverhältnismässige, Vorratsdatenspeicherung. Die Rügen überschneiden sich teilweise, denn eine kantonale Norm, die bundesrechtswidrig ist, kann keine gültige gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten darstellen. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der Kanton zuständig ist, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zu erlassen, und ob diese bundesrechtskonform sind (hinten E. 5). Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff erfüllt sind, namentlich die Verhältnismässigkeit (hinten E. 6).”
“Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GSchG14). Die Kantone sind verpflichtet, den Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen.15 Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig (vgl. Art. 5b WBG). Solange der Gewässerraum nach diesen Vorgaben noch nicht festgelegt ist, muss nach den Übergangsbestimmungen der GSchV entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m Breite beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freigehalten werden (vgl. Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV, sogenannter Uferstreifen). Die Übergangsbestimmungen sind seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar. Kantonale bzw. kommunale Gewässerabstände, die weniger weit gehen als das Bundesrecht, sind unbeachtlich (Art. 49 BV).16 Art. 65 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Köniz17 bestimmt, dass von Gewässern ein Bauabstand von 10 m ab oberer Böschungskante einzuhalten ist und dieser bei kleineren Gewässern auf 5 m herabgesetzt werden kann. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch hervor, dass diese Bestimmung nicht den bundesrechtlich vorgesehenen Gewässerraum definiert, sondern nur einen allgemein einzuhaltenden Bauabstand zu Fliessgewässern vorschreibt. Dieser allgemein festgelegte Bauabstand ist nicht mit dem Gewässerraum gleichzusetzen. So ist der Gewässerraum in Abhängigkeit von der konkreten Gewässerbreite und damit situativ zu bestimmen, während Art. 65 BR einen pauschalen Abstand von 5 bis 10 m zu jeglichen Gewässern vorsieht. Zudem ist der bis heute unverändert gebliebene Art. 65 BR bereits im Baureglement aus dem Jahr 1993 enthalten und damit lange vor der bundesrechtlichen Vorgabe zur Ausscheidung eines Gewässerraums im Jahr 2011 in Kraft getreten. Die Gemeinde Köniz hat die bundesrechtlichen Vorgaben gemeinderechtlich also noch nicht umgesetzt, weshalb für den Gewässerraum auf die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen abzustellen ist.”
Die Angabe eines Umwandlungssatzes im Reglement bleibt Bestandteil der Gestaltungsfreiheit, ist aber durch Gleichbehandlung und Vertrauensschutz (insbesondere öffentlich-rechtlicher Vertrauensschutz sinngemäss auch für überobligatorische Leistungen) begrenzt; Reglementänderungen sind unter diesen Schranken zulässig.
“Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen sodann auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den "Innominatverträgen sui generis" zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
“wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherten Personen in der beruflichen Vorsorge anwendbar (Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Es gilt aber auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes in der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge anwendbar sind, in E. 4.2 des Urteils 9C_445/2008 vom 4. November 2008 offen gelassen und — soweit ersichtlich — auch in der Folge beziehungsweise bislang nicht ausdrücklich bejaht hat. In der Lehre führte namentlich Pärli aus, dass der Gesetzgeber die Informationspflichten nach Art. 86b BVG in die Liste der Bestimmungen, die auch im Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen anwendbar seien (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), aufgenommen habe. Eine Aufteilung der Haftung aus Vertrauensschutz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge sei daher nicht sachgerecht (Kurt Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 86b BVG, mit Hinweis).”
Änderungen beschränkter dinglicher Rechte können mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) vereinbar sein, wenn sie durch den Zweck der Landumlegung und Erschliessung (etwa im Rahmen eines Quartierplans) veranlasst sind. Sie sind hingegen nicht gerechtfertigt, soweit sie lediglich nachbarrechtliche Beziehungen regeln, ohne Zusammenhang mit diesem Landumlegungs‑ und Erschliessungszweck.
“Das öffentliche Interesse an der Änderung beschränkter dinglicher Rechte im Rahmen eines Quartierplans steht in engem Zusammenhang mit jenem am Quartierplan selbst, dessen Bestandteil sie bilden. Eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. des Bundeszivilrechts liegt in dieser Hinsicht jedenfalls so lange nicht vor, als die Änderung beschränkter dinglicher Rechte durch den Landumlegungs- und Erschliessungszweck bedingt wird und nicht bloss eine Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ohne Zusammenhang zu diesem Zweck darstellt (vgl. Urteil 1P.707/1993 vom 5. April 1994 E. 2e, in: ZBGR 77/1996 S. 53; vgl. auch Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3.4, in: ZBl 104/2003 S. 437). So hat das Bundesgericht die Verweigerung der Einleitung eines Bodenverbesserungsverfahrens nach waadtländischem Recht geschützt, das zwar untergeordnet Interessen der baulichen Verdichtung und Wohnbauförderung verfolgte, hauptsächlich aber die Ablösung von privaten Baubeschränkungsdienstbarkeiten anstrebte (vgl. Urteil 1C_774/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2; dazu ELOI JEANNERAT, in: Aemisegger/Moor/ Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 27 zu Art. 20 RPG).”
Kantonale Mindestlohnregelungen können zulässig sein, wenn sie als sozialpolitische Massnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind. In diesem Fall ist eine Rüge wegen Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivil- und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen nicht von vornherein begründet, sofern die kantonale Regelung nicht offensichtlich dem Bundesrecht widerspricht.
“Auch der Neuenburger Mindestlohn betraf gemäss den vom Bundesgericht zitierten Angaben des Grossen Rats (BGE 143 I 409 E. 5.4.1) nur 4,3 % der Arbeitnehmenden im Kanton Neuenburg. In dem den Kanton Tessin betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht sogar fest, dass sich der Umstand, dass mehrheitlich nichtansässige Arbeitnehmende von der Statuierung eines Mindestlohns profitierten, eher als Argument für die Einführung eines solchen nennen lasse als dagegen. Er beweise nämlich, dass bei Stundenlöhnen, die unter der als angemessen einzustufenden Bandbreite liegen, das Leben als ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Tessin sehr schwierig sei (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.3.3). 6. Ist die streitgegenständige Einführung eines städtischen Mindestlohns im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sozialpolitische Massnahme einzustufen, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivilrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen (Art. 110 und Art. 122 BV, Art. 319 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) unbegründet (so auch BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 143 I 403 E. 7.2 ff., dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?”
“Auch der Neuenburger Mindestlohn wirkte sich gemäss den vom Bundesgericht zitierten Angaben des Grossen Rats (BGE 143 I 409 E. 5.4.1) nur auf 4,3 % der Arbeitnehmenden im Kanton Neuenburg aus. In dem den Kanton Tessin betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht sogar fest, dass sich der Umstand, dass mehrheitlich nichtansässige Arbeitnehmende von der Statuierung eines Mindestlohns profitierten, eher als Argument für die Einführung eines solchen nennen lasse als dagegen. Er beweise nämlich, dass bei Stundenlöhnen, die unter der als angemessen einzustufenden Bandbreite liegen, das Leben als ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Tessin sehr schwierig sei (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.3.3). 6. Ist die streitgegenständige Einführung eines städtischen Mindestlohns im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sozialpolitische Massnahme einzustufen, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivilrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen (Art. 110 und Art. 122 BV, Art. 319 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) unbegründet (so auch BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 143 I 403 E. 7.2 ff., dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?”
“Auch der Neuenburger Mindestlohn betraf gemäss den vom Bundesgericht zitierten Angaben des Grossen Rats (BGE 143 I 409 E. 5.4.1) nur 4,3 % der Arbeitnehmenden im Kanton Neuenburg. In dem den Kanton Tessin betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht sogar fest, dass sich der Umstand, dass mehrheitlich nichtansässige Arbeitnehmende von der Statuierung eines Mindestlohns profitierten, eher als Argument für die Einführung eines solchen nennen lasse als dagegen. Er beweise nämlich, dass bei Stundenlöhnen, die unter der als angemessen einzustufenden Bandbreite liegen, das Leben als ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Tessin sehr schwierig sei (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.3.3). 6. Ist die streitgegenständige Einführung eines städtischen Mindestlohns im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sozialpolitische Massnahme einzustufen, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivilrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen (Art. 110 und Art. 122 BV, Art. 319 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) unbegründet (so auch BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 143 I 403 E. 7.2 ff., dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?”
Kommunale Reglements dürfen Gebührensätze oder andere Regelungen nicht in einer Weise anwenden, die dem übergeordneten Recht widerspricht. Die Gemeindeautonomie in der Rechtsanwendung ist beschränkt; sie hat kantonales und bundesrechtliches Recht zu beachten, wobei nach Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht kantonalem Recht vorgeht (vgl. Urteil und Ausführungen in Quelle).
“Das kantonale und kommunale Recht beantwortet die für die Satzbestimmung entscheidende Frage nach der Zonenzugehörigkeit nämlich eindeutig: Entweder das angeschlossene Gebäude liegt in der Wohnzone (Abs. 1) oder es liegt in den übrigen Zonen (Abs. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Anschlussgebühren nach dem für in der Wohnzone gelegene Gebäude geltenden Gebührensatz bemessen hat, obschon sie selbst zutreffend erkannt hat, dass die hier gebührenbetroffenen Gebäude in der Kernzone liegen, stellt eine Rechtsverletzung dar. Letztere darf das Enteignungsgericht frei überprüfen (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Hinsichtlich der Gemeindeautonomie ist der Vollständigkeit halber daran zu erinnern, dass die damit verbundene Freiheit der Beschwerdegegnerin in der Rechtsanwendung keine grenzenlose ist, sondern beschränkt bleibt: Auch im Bereich ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie hat sie übergeordnetes Recht zu beachten, wobei in Bezug auf die Hierarchie der Normen gilt, dass das Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allem widersprechenden kantonalen Recht vorgeht und alles kantonale Recht dem kommunalen Recht vorgeht (Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.3 m.w.H.). Dass Kernzonen nicht zu den Wohnzonen gehören, sondern einen eigenständigen Zonentypus darstellen, ergibt sich vorliegend zunächst aus dem kantonalen und alsdann auch aus dem kommunalen Recht (vgl. E. 2.2.3). Die Rechtsanwendung der Beschwerdegegnerin, die Anschlussgebühren für die in der Kernzone gelegenen Gebäude der Beschwerdeführerin auf der Basis des Gebührensatzes für «in der Wohnzone» gelegene Gebäude zu bemessen, läuft der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung (RBG) und den kommunalen Zonenvorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen des WR und des AR derart klar zuwider, dass sie nicht ohne gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu verstossen, aufrechterhalten werden könnte. Dass die Beschwerdegegnerin die in der Kernzone gelegenen Bauten statt mit dem Gebührensatz für «in den übrigen Zonen» gelegene Gebäude mit demjenigen «für in der Wohnzone» gelegene Gebäude belastet hat, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage im Gebührentarif der kommunalen Reglemente und ist deshalb willkürlich.”
Bundesrecht verdrängt kantonales Recht, soweit kantonale Regelungen die Durchsetzung eidgenössischer Strafverfolgung oder bundesrechtlicher Schutzvorschriften für Berufsgeheimnisse und die damit verbundenen strafprozessualen Editions‑ und Zeugnispflichten unterlaufen. Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen bundesrechtlichen Strafprozessvorschriften, namentlich den Schutz des Arztgeheimnisses und die daraus folgenden Zeugnis‑ bzw. Editionspflichten, nicht aushebeln.
“August 2023 gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [aDSG; SR 235.1]). Erkennbarkeit bedeutet, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste. Dies ist hier der Fall. Wer am Strassenverkehr teilnimmt, muss sowohl damit rechnen, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls einem wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusammenhang stehen, verwendet werden können. Soweit die Vorinstanz als Begründung für die Widerrechtlichkeit der Datenweitergabe anführt, das kantonale Datenschutzgesetz diene nicht der Strafverfolgung und gestatte daher die Weitergabe der erfassten Daten nicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit die Durchsetzung eidgenössischen Rechts unterlaufen würde. Die Beschwerdeführerin rügt in diesen Zusammenhang zu Recht eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz. Die von dieser zitierte Rechtsprechung zum kantonalen Datenschutzrecht und zum Reglement Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur ist insoweit nicht massgebend.”
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
Kantonales Recht kann für rechtmässig ausgerichtete kantonale und kommunale Zuschüsse eigenständige Regeln zur Rückforderung und zur Verjährung vorsehen. Soweit keine entgegenstehenden Bundesbestimmungen bestehen, steht dies nicht im Widerspruch zu Art. 49 Abs. 1 BV (vgl. insbesondere die Entscheidungen in den Quellen).
“August 2012 beruft, kann er daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es dort um die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse (und Beihilfen) ging und der damals in Kraft stehende Art. 12 Abs. 2 ZLV vorsah, dass für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall werden rechtmässig ausgerichtete Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückgefordert, wofür eine kantonale und kommunale Regelung besteht (§ 19 ZLG und Art. 1 Abs. 2 des Gemeindezuschussreglements, der auf das ELG und das ZLG verweist). Der kantonale Gesetzgeber ist kraft Art. 2 Abs. 2 ELG ausdrücklich ermächtigt, die kantonalen und kommunalen Zuschüsse eigenständig zu regeln. Diese Befugnis erstreckt sich ohne Weiteres auch auf die Rückforderung der gestützt auf kantonales Recht ausgerichteten Unterstützungsbeiträge und deren Verjährung (Urteil 8C_805/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.3). Eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht, wurde daher vom kantonalen Gericht zu Recht verneint.”
“Jedoch ergebe sich die Befugnis des kantonalen Gesetzgebers, bei der Regelung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen vom ATSG abzuweichen, ohne Weiteres aus der ihm in Art. 2 Abs. 2 ELG übertragenen Kompetenz zur Gewährung eigener Leistungen und zu deren eigenständiger Regelung. Art. 1 Abs. 1 ELG beziehe sich lediglich auf die (bundesrechtlichen) jährlichen Ergänzungsleistungen und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG. Die von den Kantonen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ELG erlassenen Regelungen würden autonomes kantonale Recht darstellen, was eine (direkte) Anwendung des ATSG ausschliesse. Demgemäss führe die inzidente Normenkontrolle zum Ergebnis, dass der kantonale Gesetzgeber für die Rückforderung der kantonalen Zusatzleistungen und deren Verjährung mit § 19 ZLG eine eigenständige Regelung habe aufstellen dürfen, die von den bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 25 ATSG abweiche. Die Gemeinde habe diese Regelung über die Verweisung in Art. 1 Abs. 2 des Gemeindezuschussreglements ebenfalls auf die Rückforderung ihrer Zuschüsse anwenden dürfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liege keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV vor, wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 ZLG die rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückgefordert habe.”
“das Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.2]) Normenkontrolle führt also zum Ergebnis, dass der kantonale Gesetzgeber für die Rückforderung der kantonalen Zusatzleistungen und deren Verjährung mit § 19 ZLG eine eigenständige Regelung aufstellen durfte, die von den bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 25 ATSG abweicht. Die Gemeinde durfte diese Regelung – über die Verweisung in Art. 1 Abs. 2 des Gemeindezuschussreglements (Urk. 12/2) – ebenfalls auf die Rückforderung ihrer Zuschüsse anwenden. Dass sie dies aufgrund der engen Bezugnahme zu den Voraussetzungen für die Beihilfen, die erfüllt sein müssen (vgl. jeweils Art. 4 des Reglements, Urk. 12/2), ebenfalls gestützt auf die erwähnte ausdrückliche Regelung in § 19 ZLG zur Rückforderung von Beihilfen und nicht auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ATSG für die Rückforderung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen tut, ist dabei gesetzeskonform. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV vor, wonach das Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle vom Beschwerdeführer gestützt auf § 19 Abs. 1 Ziff. b und § 19 Abs. 4 die von Z.___ sel. rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 43‘339.-- zurückgefordert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:”
Die Kantone können die Berufsausübung der in Art. 2 Abs. 1 MedBG genannten universitären Medizinalberufe regeln, soweit diese nicht in eigener fachlicher Verantwortung erfolgen. Es ist zwischen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und der Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht zu unterscheiden.
“Das Bundesgericht anerkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das Medizinalberufegesetz die Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung in abschliessender Weise normiert (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG; BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1; zu den begrifflichen Revisionen und deren beabsichtigten Konsequenzen vgl. Urteile 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 8.1; 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2). Die Kantone verfügen jedoch über die Kompetenz, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 i.f.). Deshalb ist zwischen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und jener unter fachlicher Aufsicht zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2).”
“Das Bundesgericht anerkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das Medizinalberufegesetz die Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 MedBG aufgezählten universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung in abschliessender Weise normiert (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e MedBG; BGE 143 I 352 E. 3.1; Urteil 2C_782/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1; zu den begrifflichen Revisionen und deren beabsichtigten Konsequenzen vgl. Urteile 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 8.1; 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 3.2.1; 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2). Die Kantone verfügen jedoch über die Kompetenz, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 i.f.). Deshalb ist zwischen der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und jener unter fachlicher Aufsicht zu unterscheiden (vgl. Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2).”
Findet eine kantonale Massnahme ihre rechtliche Grundlage im anwendbaren Bundesrecht (z.B. Art. 40 EpG), sind Rügen, die auf einer Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV beruhen und die diese Grundlage bestreiten, unbegründet.
“Findet die angefochtene Massnahme somit ihre Grundlage in Art. 40 EpG, so sind die Rügen der Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV und der fehlenden kantonalen Regelungskompetenz, die jeweils auf der Bestreitung dieser Grundlage basieren, unbegründet.”
Für bestimmte Politikbereiche besteht weiterhin Raum für kantonale bzw. kommunale Regelungen. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass sozialpolitische Massnahmen — namentlich kantonale oder städtische Mindestlöhne — nicht per se gegen Art. 49 BV verstossen. Ebenso hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die Raumplanung eigenständige und ergänzende Regelungswirkungen haben kann (z.B. Zonierungen zur Trennung von Wohn- und Gewerbenutzung), ohne dadurch bundesrechtliche Umweltnormen grundsätzlich zu verdrängen.
“Auch der Neuenburger Mindestlohn wirkte sich gemäss den vom Bundesgericht zitierten Angaben des Grossen Rats (BGE 143 I 409 E. 5.4.1) nur auf 4,3 % der Arbeitnehmenden im Kanton Neuenburg aus. In dem den Kanton Tessin betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2021 hielt das Bundesgericht sogar fest, dass sich der Umstand, dass mehrheitlich nichtansässige Arbeitnehmende von der Statuierung eines Mindestlohns profitierten, eher als Argument für die Einführung eines solchen nennen lasse als dagegen. Er beweise nämlich, dass bei Stundenlöhnen, die unter der als angemessen einzustufenden Bandbreite liegen, das Leben als ortsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Tessin sehr schwierig sei (BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 9.3.3). 6. Ist die streitgegenständige Einführung eines städtischen Mindestlohns im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sozialpolitische Massnahme einzustufen, ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) in Bezug auf die Zuständigkeit des Bundes für zivilrechtliche und arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen (Art. 110 und Art. 122 BV, Art. 319 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]) unbegründet (so auch BGr, 11. November 2021, 2C_302/2020 und 2C_306/2020, E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 143 I 403 E. 7.2 ff., dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?”
“Les législations de la protection de l'environnement et de l'aménagement du territoire sont à ce titre complémentaires (ATF 136 II 263 consid. 8.3). En substance, la protection des riverains contre les nuisances sonores peut, voire dans certains cas doit, être concrétisée par des mesures d'aménagement du territoire en sus des valeurs limites fixées par le droit de l'environnement (ATF 136 I 389 consid. 3.3.3). 6.3. Fondé sur les principes de la LAT, il est en l'occurrence parfaitement admissible de séparer les habitations des zones d’activités afin de protéger la population des effets nuisibles des activités économiques des entreprises pour lesquelles de tels secteurs du territoire communal sont réservés. La commune motive son choix notamment avec l’argument que des conflits risquent de se produire en cas d’installation d’entreprises gênantes. En sa qualité de planificateur local et eu égard aux principes relatifs à la protection contre le bruit, cette argumentation est parfaitement judicieuse. Vu la portée de l'art. 49 Cst. exposée ci-dessus s'agissant des objectifs poursuivis par le droit de l'environnement et celui de l'aménagement du territoire, la décision prise sur la base de la planification territoriale communale sans faire application des règles potentiellement plus souples de l'ordonnance du 15 décembre 1986 sur la protection contre le bruit (OPB; RS 814.41) n'est pas contraire au droit fédéral. En effet, le droit de l'aménagement du territoire a une portée propre s'agissant de la répartition des diverses occupations possibles du sol. Ce domaine du droit perdrait au demeurant tout son sens si, précisément, il ne pouvait définir les catégories d'activités admissibles dans chaque zone. Ceci demeure valable lorsque le critère de distinction des diverses activités à incidence spatiale repose sur les éventuelles nuisances que celles-ci peuvent engendrer. Une telle délimitation peut se faire à titre abstrait – et non concret – conformément à la description, dans règlement communal de la zone en cause. La mesure s’inscrit ainsi sans aucun doute dans le but consacré à l’art.”
Zum Mietrecht (auch beim subventionierten Wohnbau): Das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes ist auch bei öffentlich‑rechtlichen Beschränkungen (etwa in der Mietzinsgestaltung) bzw. bei subventioniertem Wohnbau zu beachten. Kantonale oder kommunale Subventionspraxis bzw. Reglemente dürfen die zwingenden Vorgaben des Bundes‑OR nicht aushebeln.
“Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 und 4A_425/2019 vom 11. November 2019 ist das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes auch dann einzuhalten, wenn das Gemeinwesen sich öffentlich-recht- liche Beschränkungen etwa bei der Mietzinsgestaltung auferlegt oder wenn es Grundsätze für Abschluss und Kündigung solcher Verträge aufstellt, handle es sich nun um subventionierten Wohnbau oder nicht: Stets habe es wegen des Vor- rangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (zusätzlich) die Regelung des - 53 - OR integral zu beachten. Laufe eine Vertragsänderung materiell auf eine Ände- rungskündigung hinaus, so erweise sie sich als unzulässig, soweit auch eine echte Änderungskündigung missbräuchlich wäre (so das zweite genannte Urteil, E. 7a.; vgl. auch die Interpretation bei VISCHER, AJP 2021, S. 1046 Fn. 14). Bewirke in einem solchen Fall aber umgekehrt die Änderung keine unmittelbare Umgestal- tung des Vertrages, sprich: keine im fraglichen Reglement zur Durchsetzung der neuen Vermietungspolitik als einzige Sanktion vorgesehene Kündigung, so fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Zivilsachen, denn ein solches könne diesfalls erst nach der Kündigung entstehen (a.a.O., E. 8). Deshalb trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.”
“Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 und 4A_425/2019 vom 11. November 2019 ist das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes auch dann einzuhalten, wenn das Gemeinwesen sich öffentlich-recht- liche Beschränkungen etwa bei der Mietzinsgestaltung auferlegt oder wenn es Grundsätze für Abschluss und Kündigung solcher Verträge aufstellt, handle es sich nun um subventionierten Wohnbau oder nicht: Stets habe es wegen des Vor- rangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (zusätzlich) die Regelung des - 37 - OR integral zu beachten. Laufe eine Vertragsänderung materiell auf eine Ände- rungskündigung hinaus, so erweise sie sich als unzulässig, soweit auch eine echte Änderungskündigung missbräuchlich wäre (so das zweite genannte Urteil, E. 7a.; vgl. auch die Interpretation bei VISCHER, AJP 2021, S. 1046 Fn. 14). Bewirke in einem solchen Fall aber umgekehrt die Änderung keine unmittelbare Umgestal- tung des Vertrages, sprich: keine im fraglichen Reglement zur Durchsetzung der neuen Vermietungspolitik als einzige Sanktion vorgesehene Kündigung, so fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Zivilsachen, denn ein solches könne diesfalls erst nach der Kündigung entstehen (a.a.O., E. 8). Deshalb trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.”
Art. 49 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund zur Überwachung der Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. Die Aufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der nach Massgabe des Verhältnismässigkeits- und des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Anordnung von Ersatzvornahmen.
“Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten von ALAIN GRIFFEL vom 20. Februar 2017 (Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Art. 49 Abs. 2 BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Ersatzvornahme (GRIFFEL, a.a.O., S. 61 f.). Vorliegend bewegt sich der Auftrag des Bundesrats vom 4. Juli 2018 zur Überprüfung der Kleinsiedlungen des Kantons Thurgau offensichtlich in diesem Rahmen. Die durchzusetzenden Normen des RPG (insbes. Art. 15 und 25 Abs. 2 RPG) gehören zu den Schlüsselbestimmungen zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags der haushälterischen Nutzung des Bodens und halten den Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz klar ein (GRIFFEL, a.a.O., S. 43 f. und S. 47 f.). Zwar hat der Bundesrat dem Kanton Thurgau keine Frist gesetzt; dennoch war der Kanton gehalten - und jedenfalls berechtigt - die gebotene Überprüfung unverzüglich einzuleiten und mit sichernden Massnahmen zu verbinden, nachdem er bereits den ersten Auftrag (2010) nicht umgesetzt hatte und der Druck auf die Nichtbauzonen seit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15.”
“Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten von ALAIN GRIFFEL vom 20. Februar 2017 (Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Raumentwicklung) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Art. 49 Abs. 2 BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen kann, bis hin zur Ersatzvornahme (GRIFFEL, a.a.O., S. 61 f.). Vorliegend bewegt sich der Auftrag des Bundesrats vom 4. Juli 2018 zur Überprüfung der Kleinsiedlungen des Kantons Thurgau offensichtlich in diesem Rahmen. Die durchzusetzenden Normen des RPG (insbes. Art. 15 und 25 Abs. 2 RPG) gehören zu den Schlüsselbestimmungen zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags der haushälterischen Nutzung des Bodens und halten den Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz klar ein (GRIFFEL, a.a.O., S. 43 f. und S. 47 f.). Zwar hat der Bundesrat dem Kanton Thurgau keine Frist gesetzt; dennoch war der Kanton gehalten - und jedenfalls berechtigt - die gebotene Überprüfung unverzüglich einzuleiten und mit sichernden Massnahmen zu verbinden, nachdem er bereits den ersten Auftrag (2010) nicht umgesetzt hatte und der Druck auf die Nichtbauzonen seit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 15.”
Bei der Ausübung der Bundesaufsicht mittels Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene ist nach der Rechtsprechung der Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 BV zu beachten. Danach darf die Kostenregelung so nicht angewendet werden, dass Bundesbehörden durch wiederholte oder systematische Auferlegung von Gerichtskosten in ihrer Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion entmutigt würden. Entsprechende kantonale Auslegungen oder Anwendungen sind bundesrechtskonform auszulegen bzw. treten zurück, soweit sie der Erfüllung der Bundesaufsicht entgegenstehen.
“49 Abs. 2 und Art. 186 Abs. 4 BV. Er macht im Wesentlichen geltend, in Art. 66 Abs. 4 BGG komme der bundesrechtliche Grundsatz zum Ausdruck, wonach Behörden, welche gemeinsam amtliche Aufgaben wahrnehmen würden, sich nicht gegenseitig Kosten auferlegen. Bundesbehörden dürften im Rahmen einer Behördenbeschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund Bundesrecht auch im kantonalen Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden. Art. 66 Abs. 4 BGG sei bei Behördenbeschwerden des Bundes im kantonalen Verfahren zumindest sinngemäss wenn nicht direkt anzuwenden. Gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG werde das kantonale Rechtsmittelsystem bei der Behördenbeschwerde des Bundes für die Zwecke der Bundesaufsicht instrumentalisiert. Dass dem Beschwerdeführer vor kantonaler Instanz Gerichtskosten auferlegt worden seien, verletze auch Sinn und Geist der Bundesaufsicht nach Art. 49 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 186 Abs. 4 BV. Die Behördenbeschwerde des Bundes sei ein Aufsichtsmittel desselben im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BV.”
“Es erscheine naheliegend, bezüglich der Kostenverteilung den Fokus auf den Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde zu legen, was insofern angezeigt sei, als die Kostenbelastung einer Bundesbehörde, welche mittels Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene ihre Aufsichtsfunktion wahrnehme, in der Summe mehrerer Verfahren durchaus geeignet sei, die Ergreifung der Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene und damit die Verwirklichung von Bundesrecht wesentlich zu erschweren. Die Behördenbeschwerde der Bundesbehörden als "autonomes" Rechtsmittel müsse konsequenterweise bezüglich Kostenbelastung entsprechend ihrer Funktion behandelt werden. Letzterer - der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht mittels Bundesaufsicht - sei durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG ZH Rechnung zu tragen. Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes werde wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG ZH bzw. das VRG ZH in einer Weise angewendet werde, dass Bundesbehörden bei Einlegung des genannten Rechtsmittels auf kantonaler Stufe die Gerichtskosten auferlegt werden könnten (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen). Eine solche Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts verstosse gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV und Art. 111 Abs. 2 BGG und habe deshalb als bundesrechtswidrig zurückzutreten (Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.4-3.3.7, zur Publ. vorgesehen).”
“49 Abs. 2 und Art. 186 Abs. 4 BV. Er macht im Wesentlichen geltend, in Art. 66 Abs. 4 BGG komme der bundesrechtliche Grundsatz zum Ausdruck, wonach Behörden, welche gemeinsam amtliche Aufgaben wahrnehmen würden, sich nicht gegenseitig Kosten auferlegen. Bundesbehörden dürften im Rahmen einer Behördenbeschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund Bundesrecht auch im kantonalen Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden. Art. 66 Abs. 4 BGG sei bei Behördenbeschwerden des Bundes im kantonalen Verfahren zumindest sinngemäss wenn nicht direkt anzuwenden. Gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG werde das kantonale Rechtsmittelsystem bei der Behördenbeschwerde des Bundes für die Zwecke der Bundesaufsicht instrumentalisiert. Dass dem Beschwerdeführer vor kantonaler Instanz Gerichtskosten auferlegt worden seien, verletze auch Sinn und Geist der Bundesaufsicht nach Art. 49 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 186 Abs. 4 BV. Die Behördenbeschwerde des Bundes sei ein Aufsichtsmittel desselben im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BV.”
Soweit das Bundesrecht die Parteistellung weiterer Behörden vorsieht, steht dies nicht in Widerspruch zu Art. 49 BV. Bundesgesetzliche Regelungen können daher die Zulassung zusätzlicher Behördenparteien und damit auch eine Doppelvertretung neben der Staatsanwaltschaft vorsehen; solche kantonalen Regelungen verletzen Art. 49 BV nicht per se, wenn sie durch Bundesrecht gedeckt sind.
“Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV sowie zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019, E. 2.3.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 StPO die kantonale Regelung, wonach die BVD Parteistellung hat, gegen Art. 49 BV verstossen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Das Bundesgesetz hat eine Parteistellung von weiteren Behörden explizit vorgesehen und mit dieser Regelung bewusst in Kauf genommen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch weitere Behörden als Parteien auftreten können, die öffentliche Interessen zu wahren haben (vgl. auch Küffer, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 104 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die kantonale Regelung per se den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts verletzt und zu einer unzulässigen Verzerrung des Verfahrens führt. Die StPO schliesst eine Doppelvertretung der BVD und der Staatsanwaltschaft gerade nicht aus. Es gibt damit auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft vom Verfahren auszuschliessen wäre, falls die BVD als Partei auftritt. Das Bundesgericht erachtet eine solche Doppelvertretung ebenfalls nicht per se als unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21.”
“Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV sowie zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21. August 2019, E. 2.3.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 StPO die kantonale Regelung, wonach die BVD Parteistellung hat, gegen Art. 49 BV verstossen sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Das Bundesgesetz hat eine Parteistellung von weiteren Behörden explizit vorgesehen und mit dieser Regelung bewusst in Kauf genommen, dass neben der Staatsanwaltschaft auch weitere Behörden als Parteien auftreten können, die öffentliche Interessen zu wahren haben (vgl. auch Küffer, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 104 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die kantonale Regelung per se den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts verletzt und zu einer unzulässigen Verzerrung des Verfahrens führt. Die StPO schliesst eine Doppelvertretung der BVD und der Staatsanwaltschaft gerade nicht aus. Es gibt damit auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft vom Verfahren auszuschliessen wäre, falls die BVD als Partei auftritt. Das Bundesgericht erachtet eine solche Doppelvertretung ebenfalls nicht per se als unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21.”
Ein Reglement mit Änderungsvorbehalt erlaubt einseitige Leistungsänderungen, sofern dabei Gleichbehandlung, Vertrauensschutz und wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
Wird ein Normenkonflikt geltend gemacht, ist darzulegen, dass kantonale sozialrechtliche Erlasse dem Sinn und Zweck des Bundesrechts tatsächlich zuwiderlaufen bzw. dessen Zweck beeinträchtigen oder vereiteln.
“Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, dass Art. 113 BV keinen individualrechtlichen Gehalt aufweist, weshalb sie diese BGE 148 V 114 S. 123 Verfassungsnorm auch nicht als unmittelbar verletzt rügt. Aber auch ihre Berufung auf Art. 49 BV verfängt nicht. Dass das SPG oder die SPV, mithin die hier beschlagenen sozialhilferechtlichen Erlasse in einem fast ausschliesslich kantonalrechtlich geregelten Bereich (vgl. E. 3.1 oben), gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck beeinträchtigen oder vereiteln würden (vgl. BGE 143 I 403 E. 7.1; BGE 142 II 369 E. 5.2; je mit Hinweisen), macht die Beschwerdeführerin jedenfalls so nicht geltend. Und weshalb sich ein Normkonflikt im geschilderten Sinn durch die zuvor im Ergebnis als willkürfrei erkannte Auslegung des kantonalen Rechts bezogen auf den als Gesetzgebungsauftrag zu interpretierenden Gehalt des Art. 113 BV ergeben würde, vermag sie nicht aufzuzeigen. Art. 49 BV ist in diesem Zusammenhang nicht zu bemühen. Entweder wird Art. 113 BV selbst verletzt, wovon selbst die Beschwerdeführerin nicht ausgeht, oder es besteht allenfalls ein Verstoss gegen tieferrangiges Bundesrecht, was im Lichte der betroffenen Bestimmung zu prüfen sein wird.”
Kantonale und kommunale Volksbegehren und Initiativen müssen mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein. Zum höherrangigen Recht zählen nach Rechtsprechung und Kommentaren das Völkerrecht, das Bundesrecht, interkantonales Recht, die kantonale Verfassung sowie übriges kantonales Recht; hierzu gehören auch nicht-gesetzliche Normen (z.B. Gewohnheitsrecht und grundlegende Rechtsgrundsätze). Wird ein Volksbegehren durch diese höherrangigen Rechtsnormen verletzt, kommt namentlich die Ungültigkeit in Betracht.
“1 BV gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (BGE 147 I 120 E. 2.1). Die Bestimmung schützt damit auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten. Mit einer Volksinitiative kann in Gemeinden der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen (Art. 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 [KV/AR; SR 131.224.1] und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte vom 24. April 1988 [GPR/AR; bGS 131.12]). Eine Volksinitiative ist u.a. ungültig, wenn sie dem übergeordneten Recht widerspricht (Art. 55 Abs. 2 lit. b KV/AR) und wenn sie undurchführbar ist (Art. 55 Abs. 2 lit. c KV/AR). Die Volksinitiative darf somit nichts enthalten, was gegen übergeordnetes Recht verstösst, sei es kantonales, interkantonales, eidgenössisches oder internationales Recht. Aufgrund des in Art. 49 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts dürfen die Kantone und Gemeinden in den Bereichen, die durch das Bundesrecht erschöpfend geregelt sind, keine Gesetze erlassen. In den übrigen Bereichen können sie Rechtssätze erlassen, sofern diese nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Verwirklichung nicht gefährden (vgl. BGE 143 I 129 E. 2.1 und die dort zitierten Urteile). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint.”
“Eine entsprechende Beschränkung auf zwingendes Völkerrecht findet auf kantonale und kommunale Volksbegehren keine Anwendung. Diese müssen vielmehr vorbehaltlos mit dem höherrangigen Recht vereinbar sein (BGE 142 I 216 E. 3.1; vgl. Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 34 BV N 13). Gemeindeinitiativen haben demnach das Völkerrecht, das Bundesrecht, das interkantonale Recht, das Verfassungsrecht des Kantons sowie das übrige kantonale Recht zu wahren. Zum übergeordneten Recht gehört nicht nur das gesetzte Recht, wie die allgemeinverbindlichen Erlasse und die rechtsetzenden Verträge, sondern auch nicht gesetztes Recht, wie das Gewohnheitsrecht und die Rechtsgrundsätze sowie in dem Sinn verbindliches Behördenrecht, als von dessen Grundsätzen nicht ohne qualifizierte Begründung abgewichen werden darf (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2118). Der Grundsatz der Respektierung des übergeordneten Rechts gilt von Bundesrechts wegen (Art. 49 Abs. 1 BV). Er ist selbst dann verletzt, wenn kantonales bzw. kommunales Recht einen Regelungsspielraum missachtet, welcher auf der Grundlage des höherrangigen Rechts gewahrt werden muss (Ruch, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm., a.a.O., Art. 49 BV N 12). In der Luzerner Rechtsordnung ist der Grundsatz der Respektierung des übergeordneten Rechts ausdrücklich verankert. Gemäss § 145 Abs. 1 StRG ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist (vgl. auch § 39 Abs. 2 lit. a GG; § 11 Abs. 3 GO). Rechtswidrig ist es namentlich dann, wenn das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist oder der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2 lit. a und f StRG; Heselhaus/Seiberth/Langensand, In dubio pro populo?, in: Festschrift für Paul Richli zum”
Bundesrecht hat Vorrang vor entgegenstehendem kantonalem Recht; dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und Schutz vorsieht. Vermögen, das nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart wurde, kann daher nicht gestützt auf kantonale Rückerstattungsregeln für wirtschaftliche Sozialhilfe herangezogen werden.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
In der Lehre wird die Frage, welche Rechtsfolge ein gegen Bundesrecht verstossendes kantonales Recht hat (z. B. Aufhebung oder Nichtigkeit), unterschiedlich beantwortet; die neuere Literatur vertritt eine differenzierte Auffassung.
“Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht liess im Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 offen, was sein Entscheid für gestützt auf den bundesrechtswidrigen Art. 6a Covid-19 V erlassene, rechtskräftige Rechtsakte bedeutet. Zu der von den Beschwerdeführern hauptsächlich beantragten Feststellung der Nichtigkeit hielt es lediglich fest (E. 2): Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6a Covid-19 V/BE. Sie begründen dies damit, die Verordnung verstosse gegen Bundesrecht. Die Frage nach den rechtlichen Folgen für kantonales Recht, das Bundesrecht entgegensteht, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet, wobei in der neueren Literatur eine differenzierte Auffassung vertreten wird (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 49 BV; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 378 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 326 f. Rz. 846 ff.). Die Möglichkeit, im abstrakten Normenkontrollverfahren jederzeit die Nichtigkeit einer kantonalen Norm feststellen zu können, würde namentlich die gesetzlichen Fristen für die abstrakte Anfechtung von Normen (Art. 101 BGG) aushebeln. Weil aber die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist die Frage, ob eine bundesrechtswidrige Norm aufzuheben oder nichtig sei, vorliegend ohnehin gegenstandslos. Auch in anderem Zusammenhang hat sich das Bundegericht zu dieser Frage noch nicht geäussert.”
“Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht liess im Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 offen, was sein Entscheid für gestützt auf den bundesrechtswidrigen Art. 6a Covid-19 V erlassene, rechtskräftige Rechtsakte bedeutet. Zu der von den Beschwerdeführern hauptsächlich beantragten Feststellung der Nichtigkeit hielt es lediglich fest (E. 2): Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6a Covid-19 V/BE. Sie begründen dies damit, die Verordnung verstosse gegen Bundesrecht. Die Frage nach den rechtlichen Folgen für kantonales Recht, das Bundesrecht entgegensteht, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet, wobei in der neueren Literatur eine differenzierte Auffassung vertreten wird (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 49 BV; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 378 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 326 f. Rz. 846 ff.). Die Möglichkeit, im abstrakten Normenkontrollverfahren jederzeit die Nichtigkeit einer kantonalen Norm feststellen zu können, würde namentlich die gesetzlichen Fristen für die abstrakte Anfechtung von Normen (Art. 101 BGG) aushebeln. Weil aber die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist die Frage, ob eine bundesrechtswidrige Norm aufzuheben oder nichtig sei, vorliegend ohnehin gegenstandslos. Auch in anderem Zusammenhang hat sich das Bundegericht zu dieser Frage noch nicht geäussert.”
Kantonale Vorschriften dürfen dem Vorrang des Bundesrechts nicht zuwiderlaufen; ob sie in einem Bereich weitergehende materielle Anforderungen (etwa höhere Sprachniveaus) festlegen können, hängt davon ab, ob das einschlägige Bundesrecht abschliessend ist und ist im Einzelfall zu prüfen. Die Bundesrechtsprechung und Gesetzesmaterialien lassen es grundsätzlich zu, dass Kantone zusätzliche Integrationskriterien vorsehen, wobei die Reichweite dieses Spielraums nicht abschliessend geklärt ist.
“Soweit die Vorinstanz die ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anzweifelt, da dieser das Modul "Lesen B1" als Teil der schriftlichen Zertifikatsprüfung, nicht bestanden hat, ist Folgendes anzumerken: Ein einzelnes, knapp nicht bestandenes Modul im Rahmen der aus mehreren Modulen bestehenden schriftlichen Zertifikatsprüfung kann vorliegend für die Beurteilung seiner Deutschkenntnisse allein nicht genügend aussagekräftig sein, zumal er die Module "Hören B1" und "Schreiben B1" bestanden hat, letzteres mit dem Prädikat sehr gut. Auch die mündliche Prüfung B2 schloss er mit der Note sehr gut ab. Überdies ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eine Dolmetscherausbildung verfügt und in der Dolmetscherliste des Kantons Thurgau eingetragen ist (vgl. E. 3.7.4 hiervor). Im Kanton Thurgau werden gemäss § 8 Abs. 1 ZSRV/TG handlungsfähige, gut beleumdete Personen ins Dolmetscherregister aufgenommen, welche die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung bieten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, zumal auch die Einbürgerungskommission ihm gute Deutsch- und Sprachkenntnisse zuerkannt hat. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht zu prüfen, ob unter dem Aspekt des in Art. 49 BV verankerten Vorrangs des Bundesrechts eine kantonale Regelung - wie im Kanton Thurgau - überhaupt zulässig ist, welche ein höheres Sprachniveau als das bundesrechtlich in Art. 6 Abs. 1 BüV vorgesehene vorschreibt (vgl. E. 3.4 hiervor).”
“Auch nach neuem Recht steht es den Kantonen nach Art. 12 Abs. 3 BüG zu, weitere Integrationskriterien vorzusehen (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.4; BARBARA VON RÜTTE, Das neue Bürgerrechtsgesetz und dessen Umsetzung in den Kantonen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, S. 77). Allerdings ist die Tragweite des Wortes "weitere" ("d'autres" im französisch-, "altri" im italienischsprachigen Gesetzestext) nicht klar, könnte dies doch auch bedeuten, dass die in Art. 12 Abs. 1 BüG genannten Kriterien nicht verändert und lediglich davon unabhängige zusätzliche Kriterien verwendet werden dürfen. Im vorliegenden Fall stellt sich nur die Frage, ob das Erfordernis der Lokalsprache für die Einbürgerung in der Gemeinde mit der Bundesverfassung vereinbar ist. Auf allfällige weitere kantonal besondere Integrationskriterien ist von vornherein nicht einzugehen. In Betracht fiele hier vor allem, die Vereinbarkeit des kantonalen Rechts mit dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 BV zu prüfen. Indessen enthält die Beschwerdeschrift insofern keine ausreichende Begründung. Ohne dass dies daher abschliessend zu beurteilen ist, kann immerhin darauf hingewiesen werden, dass der Bundesgesetzgeber gemäss den Materialien den Vorbehalt der Lokalsprache für die Einbürgerung grundsätzlich als möglich und zulässig erachtete (vgl. Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG], BBl 2011 2825 ff., namentlich 2832 und 2834 Ziff.”
Kantonale Kostenregelungen dürfen nicht so ausgestaltet werden, dass sie die Wahrnehmung der Behördenbeschwerde durch Bundesbehörden wesentlich erschweren oder vereiteln. Bei der Auslegung kantonaler Verfahrensbestimmungen über die Kostenverteilung ist Art. 49 Abs. 1 BV zu beachten; insbesondere ist der Zweck der Behördenbeschwerde — die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung des Bundesrechts durch Bundesaufsicht — zu berücksichtigen.
“Weiter hat das Bundesgericht im genannten Urteil erwogen, eine spezifische Regelung, wie die Kosten im Falle einer Behördenbeschwerde des Bundes sowie bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf kantonaler Ebene zu verteilen seien, enthalte das VRG ZH nicht. Rechtsprechungsgemäss dürfe kantonales Verfahrensrecht von Bundesrechts wegen nicht so ausgestaltet oder angewendet werden, dass dadurch die Verwirklichung von Bundesrecht vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Dies folge aus Art. 49 Abs. 1 BV bzw. dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber kantonalem Recht. Es erscheine naheliegend, bezüglich der Kostenverteilung den Fokus auf den Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde zu legen, was insofern angezeigt sei, als die Kostenbelastung einer Bundesbehörde, welche mittels Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene ihre Aufsichtsfunktion wahrnehme, in der Summe mehrerer Verfahren durchaus geeignet sei, die Ergreifung der Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene und damit die Verwirklichung von Bundesrecht wesentlich zu erschweren. Die Behördenbeschwerde der Bundesbehörden als "autonomes" Rechtsmittel müsse konsequenterweise bezüglich Kostenbelastung entsprechend ihrer Funktion behandelt werden. Letzterer - der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht mittels Bundesaufsicht - sei durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG ZH Rechnung zu tragen. Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes werde wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG ZH bzw.”
“Weiter hat das Bundesgericht im genannten Urteil erwogen, eine spezifische Regelung, wie die Kosten im Falle einer Behördenbeschwerde des Bundes sowie bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf kantonaler Ebene zu verteilen seien, enthalte das VRG ZH nicht. Rechtsprechungsgemäss dürfe kantonales Verfahrensrecht von Bundesrechts wegen nicht so ausgestaltet oder angewendet werden, dass dadurch die Verwirklichung von Bundesrecht vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Dies folge aus Art. 49 Abs. 1 BV bzw. dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber kantonalem Recht. Es erscheine naheliegend, bezüglich der Kostenverteilung den Fokus auf den Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde zu legen, was insofern angezeigt sei, als die Kostenbelastung einer Bundesbehörde, welche mittels Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene ihre Aufsichtsfunktion wahrnehme, in der Summe mehrerer Verfahren durchaus geeignet sei, die Ergreifung der Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene und damit die Verwirklichung von Bundesrecht wesentlich zu erschweren. Die Behördenbeschwerde der Bundesbehörden als "autonomes" Rechtsmittel müsse konsequenterweise bezüglich Kostenbelastung entsprechend ihrer Funktion behandelt werden. Letzterer - der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht mittels Bundesaufsicht - sei durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG ZH Rechnung zu tragen. Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes werde wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG ZH bzw.”
Kantonales Recht darf nicht so ausgestaltet sein, dass durch die Zuordnung entscheidender Befugnisse an eine einzelne Person bundesrechtliche Zuständigkeitsgarantien faktisch ausgehebelt werden.
“Regeste Art. 49 BV; Art. 310 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2 und 3 und Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB; Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, mit dem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind und dessen Fremdplatzierung angeordnet wird. Prüfung der Bundesrechtskonformität einer Norm des kantonalen Rechts (Art. 49 BV), die die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Kindesschutzbehörde (Art. 440 Abs. 2 und 3 ZGB) für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind und dessen Platzierung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB) vorsieht (E. 3).”
Kantonale Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen dürfen nicht die Zuständigkeit oder die Durchsetzung von Bundesrecht im Rechtsmittel- bzw. Berufungsverfahren unterlaufen. Konkret kann etwa die Zuständigkeit für im Berufungsverfahren beantragte vorsorgliche Massnahmen nicht durch kantonales Recht anders geregelt werden, soweit Bundesrecht (z. B. Art. 276 ZPO) eine Zuständigkeit festlegt.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 276 ZPO die Zuständigkeit der Berufungsinstanz, bei der das Scheidungsverfahren hängig ist, zum Entscheid über im Rechtsmittelverfahren beantragte vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 276 ZPO und damit auch zum Entscheid über ein Prozesskostenvorschussgesuch für das Berufungsverfahren vorsieht. Es besteht damit kein Raum für den Kanton Aargau, diese Zuständigkeit abweichend zu regeln. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz verletzt Art. 49 Abs. 1 BV.”
“Dieser bundesrechtliche Anforderung scheint im Kanton Aargau nicht durchwegs nachgelebt worden zu sein. So ergibt sich aus den Materialien, die sachverhaltsergänzend herangezogen werden dürfen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Hauptzweck des Anpassungsdekrets darin besteht, jene Eigenmietwerte auf 60 Prozent der Marktmiete anzuheben, die unterhalb der formell-gesetzlichen Vorgabe von 60 Prozent liegen (vorne E. 3.2.5). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, zur Vornahme einer derartigen Korrektur sei aufgrund von § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StG/AG der Gesetzgeber zuständig. Diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts gibt unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu keinerlei Beanstandung Anlass. Mit seinem Vorgehen hat der Gesetzgeber im Ergebnis dem Bundesrecht gegenüber dem entgegenstehenden kantonalen Recht (Art. 49 Abs. 1 BV; BGE 143 I 129 E. 2.1 S. 132) den Vorrang gegeben.”
Ausnahmen bestehen, wenn eine bundesrechtliche Vorschrift ausdrücklich die Verlegung der kantonalen Gerichtskosten vorsieht oder die Behördenbeschwerde eine Doppelnatur hat, d. h. die Bundesbehörde neben der Aufsicht auch Vermögensinteressen verfolgt. In diesen Konstellationen kann es gerechtfertigt sein, der Bundesbehörde im Unterliegensfall kantonale Gerichtskosten aufzuerlegen.
“oben). Dem ist durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG/ZH Rechnung zu tragen (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung BGE 146 I 70 E. 4; BGE 145 I 73 E. 2; BGE 138 I 321 E. 2; Urteile 2C_187/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.1; 1C_262/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.2 ff.). Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes wird wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG/ZH bzw. das VRG/ZH in einer Weise angewendet wird, dass Bundesbehörden bei Einlegung des genannten Rechtsmittels auf kantonaler Stufe die Gerichtskosten auferlegt werden können (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen). Eine solche Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts verstösst gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV und Art. 111 Abs. 2 BGG und hat deshalb als bundesrechtswidrig zurückzutreten. Davon abzugrenzen sind Konstellationen, bei denen gemäss expliziter bundesrechtlicher Vorschrift im kantonalen Verfahren der unterliegenden Partei die (kantonalen) Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. beispielsweise Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG [SR 642.11]) und die Bundesbehörde mit ihrer Behördenbeschwerde nicht nur eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sondern auch Vermögensinteressen verfolgt (sog. Doppelnatur der Behördenbeschwerde). Wenn somit beispielsweise die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im kantonalen Verfahren eine Behördenbeschwerde ergreift - mithin als Beschwerdeführerin auftritt und nicht bloss eine BGE 148 II 369 S. 377 Vernehmlassung einreicht - ist davon auszugehen, dass sie auch Vermögensinteressen verfolgt, weshalb es sich in solchen Fällen rechtfertigt, der Bundesbehörde im Falle des Unterliegens die kantonalen Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E.”
Das Bundesamt kann eine Behördenbeschwerde gegen koordinierungspflichtige Bewilligungen erheben, auch wenn nicht alle betreffenden Bewilligungen von Privaten angefochten wurden. Dies dient der Überwachung und der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts sowie der gebotenen Koordination (vgl. insbesondere Art. 25a i.V.m. Art. 33 Abs. 4 RPG).
“Zwar haben das ARV/ZG und der Gemeinderat über die drei gleichzeitig eingereichten Baugesuche gleichzeitig entschieden und fand insofern eine Koordination statt. Jedoch wurde den Einsprechern in Bezug auf das Baugesuch betreffend den Standort Freudenberg die Einsprachelegitimation abgesprochen und blieb die entsprechende Baubewilligung in der Folge unangefochten, worauf das Verwaltungsgericht sie in formeller Hinsicht nicht mehr zum Anfechtungsobjekt zählte. Die isolierte Beurteilung der Rechtsmittellegitimation hat vorliegend somit dazu geführt, dass ein Teil der materiell zu koordinierenden Bauvorhaben (jene am Standort Freudenberg) - aus rein verfahrensrechtlichen Gründen - abgetrennt wurde, was die gesamthafte Prüfung und Interessenabwägung, mithin die inhaltliche Abstimmung im Sinne von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG, durch die Rechtsmittelinstanzen beeinträchtigte. Dies ist weder mit dem Koordinationsgebot gemäss Art. 25a i.V.m. Art. 33 Abs. 4 RPG noch mit dem Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV vereinbar. Die Behördenbeschwerde des Bundes im Sinne von Art. 111 Abs. 2 bzw. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG dient der Überwachung des Vollzugs des Bundesrechts und der Gewährleistung seiner richtigen und einheitlichen Anwendung. Dem ARE kann daher nicht entgegengehalten werden, dass von den drei zu koordinierenden Baubewilligungen nur deren zwei beim Verwaltungsgericht angefochten wurden. Ansonsten könnte das Bundesamt seine Aufsichtsfunktion nicht wirksam wahrnehmen. Abgesehen davon wäre dem Gemeinderat offengestanden, die drei Baugesuche in einer Gesamtbewilligung zu behandeln, wodurch das ARE seine Beschwerde von vornherein gegen sämtliche Bauvorhaben hätte richten können. Die (sinngemäss) geltend gemachten Interessen der Rechtssicherheit vermögen daran vorliegend nichts zu ändern (vgl. nachfolgend E. 1.6).”
Aufgrund der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts haben die zwingenden mietvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts Vorrang vor abweichendem kantonalem oder kommunalem Recht (Art. 49 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sich nicht mittels kantonaler oder kommunaler Erlasse über zwingendes Bundesmietrecht hinwegsetzen kann (vgl. insbesondere Art. 269d Abs. 3 OR). Ob das Gemeinwesen den Mietzins öffentlich-rechtlich regelt oder wie es die Mietzinsfestsetzung vornimmt, ist dafür unbeachtlich. Ferner hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Vertragsänderungen, die materiell einer Änderungskündigung gleichkommen, unzulässig sein können; wirkt eine Regelung erst nach einer Kündigung, kann es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen. Schliesslich fallen Änderungen, die sich rein vorteilhaft auf die Mieterschaft auswirken, sowie bagatellartige Einschränkungen nicht unter das Verbot, zuungunsten der Mieter einseitig abzuändern.
“Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 und 4A_425/2019 vom 11. November 2019 ist das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes auch dann einzuhalten, wenn das Gemeinwesen sich öffentlich-recht- liche Beschränkungen etwa bei der Mietzinsgestaltung auferlegt oder wenn es Grundsätze für Abschluss und Kündigung solcher Verträge aufstellt, handle es sich nun um subventionierten Wohnbau oder nicht: Stets habe es wegen des Vor- rangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (zusätzlich) die Regelung des - 53 - OR integral zu beachten. Laufe eine Vertragsänderung materiell auf eine Ände- rungskündigung hinaus, so erweise sie sich als unzulässig, soweit auch eine echte Änderungskündigung missbräuchlich wäre (so das zweite genannte Urteil, E. 7a.; vgl. auch die Interpretation bei VISCHER, AJP 2021, S. 1046 Fn. 14). Bewirke in einem solchen Fall aber umgekehrt die Änderung keine unmittelbare Umgestal- tung des Vertrages, sprich: keine im fraglichen Reglement zur Durchsetzung der neuen Vermietungspolitik als einzige Sanktion vorgesehene Kündigung, so fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Zivilsachen, denn ein solches könne diesfalls erst nach der Kündigung entstehen (a.a.O., E. 8). Deshalb trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.”
“Art. 269d Abs. 3 OR führt nicht näher aus, wann genau eine einseitige Ver- tragsänderung zu Lasten des Mieters vorliegt. Es handelt sich daher um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Der angefochtene Entscheid fasst eingehend die verschiedenen Literaturmeinungen und die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 269d Abs. 3 OR zusammen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 73 E. 4.1.2 f.). Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Ebenso wenig ist massgeblich, nach welchen Modalitäten sie ih- ren Mietzins festsetzt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ha- ben die mietvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts stets Vorrang - 14 - vor abweichendem kantonalem oder kommunalem Recht (Art. 49 Abs. 1 BV; BGer, 4A_425/2019 vom 11. November 2019, E. 8). Die Berufungsklägerin kann daher nicht gestützt auf einen kommunalen Erlass Art. 269d Abs. 3 OR modifizie- ren.”
“Folglich kann sich die Beru- fungsklägerin nicht mit Erfolg auf Art. 109 BV berufen; ihre Ausführungen zur an- geblich fehlerhaften Anwendung dieser Verfassungsbestimmung sind unbeacht- lich. 9. 9.1. Art. 269d Abs. 3 OR führt nicht näher aus, wann genau eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters vorliegt. Es handelt sich um einen aus- legungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Der angefochtene Entscheid fasst eingehend die verschiedenen Literaturmeinungen und die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 269d Abs. 3 OR zusammen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Bedeutungslos ist in diesem Zusam- menhang, dass die Berufungsklägerin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Ebenso wenig ist massgeblich, nach welchen Modalitäten sie ihren Mietzins fest- setzt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts haben die mietver- - 78 - traglichen Bestimmungen des Obligationenrechts stets Vorrang vor abweichen- dem kantonalem oder kommunalem Recht (Art. 49 Abs. 1 BV; BGer, 4A_425/2019 vom 11. November 2019, E. 8). Die Berufungsklägerin kann daher nicht gestützt auf einen kommunalen Erlass Art. 269d Abs. 3 OR modifizieren. 9.2. Nicht unter Art. 269d Abs. 3 OR fallen Änderungen, die sich vorteilhaft auf die Mieterschaft auswirken. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Bestim- mung («zu Lasten des Mieters»). 9.3. Auch bagatellartige Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit wirken sich nicht zu Lasten der Mieterschaft aus. Zu denken ist beispielsweise an unterge- ordnete bauliche Massnahmen, die der Vermieter für den Erhalt des Mietobjekts vornehmen muss (Art. 256 Abs. 1 OR) und die das Austauschverhältnis von Leis- tung und Gegenleistung nicht beeinflussen. Ein Hauseigentümer darf beispiels- weise unabhängig vom Mieter sein Treppenhaus weiss oder gelb anstreichen. Vorbehalten bleibt allenfalls ein Corporate-Identity bedingtes Interesse der Mie- terschaft an einer bestimmten Farbgebung. Ebenso wenig kann ein Mieter ver- langen, dass sein Vermieter einen defekten Warmwasserboiler durch ein Modell einer bestimmten Marke ersetzt.”
Fristenregelungen im Reglement sind verbindlich; ein verspätetes Gesuch um Kapitalbezug führt regelmässig zum Rentenbezug.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom (Art. 49 BVG). Dabei ist der Vorsorgevertrag einem Innominatkontrakt sui generis zuzuordnen, für den der Allgemeine Teil des Obligationenrechts massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.1). Innerhalb dieses Rahmens des freien Vertragsgestaltungsrechts hat die Beklagte die Voraussetzungen für einen Kapitalbezug anstelle des Regelfalls eines Rentenbezugs im Vorsorgevertrag klar festgelegt und keine Fristwiederherstellung vorgesehen. In diesem Sinne ist die Monatsfrist vor dem Altersrücktritt als fixe zeitliche Bezugsgrösse zu verstehen, die ohne reglementarische Grundlage weder einer Verlängerung noch einer Erstreckung zugänglich ist. Dem Kläger hilft es damit grundsätzlich nicht, eine Fristwiederherstellung in Analogie zu anderen Rechtsquellen wie ATSG, VwVG, ZPO oder BGG herstellen zu wollen, diese sind vorliegend nicht anwendbar, es gilt das Zivilrecht. Nach den vertraglichen Bestimmungen reicht die Tatsache alleine aus, dass ein Gesuch zum Kapitalbezug nicht fristgerecht eingegangen ist, um als Rechtsfolge den Regelfall, nämlich die Ausrichtung monatlicher Rentenleistungen, eintreten zu lassen.”
Bei privatrechtlich angestellten Personen kommt kantonales Personalrecht regelmässig nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht betont im Arbeitsvertragsrecht die Bedeutung der Vertragsfreiheit; unterschiedliche Arbeitsbedingungen sind daher grundsätzlich hinzunehmen, und eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist nur bei unsachlicher, willkürlicher Diskriminierung denkbar. Ein Anspruch aus dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) setzt voraus, dass Bundesrecht tatsächlich anwendbar ist und ein unmittelbarer Widerspruch zwischen Bundes- und kantonalem Recht besteht.
“Zudem rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 328 OR (Titel: "Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers"; sog. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) und § 39 Personalgesetz des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) und machen in diesem Zusammenhang auch einen Verstoss gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) geltend. Sie bringen im Wesentlichen vor, die obligatorische Teilnahme von ungeimpftem Personal am repetitiven Testen des Arbeitgebers bzw. die angefochtenen Verordnungsbestimmungen würden einen in Art. 328 OR bzw. § 39 PG enthaltenen, arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. Ausserdem verstosse die genannte Testpflicht, da sie bloss in einer kantonalen Verordnung verankert und mit Art. 328 OR als Vorschrift des Bundesrechts unvereinbar sei, gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV). 1.2.6.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern § 39 PG/ZH verletzt sein soll, nachdem die Beschwerdeführerinnen privatrechtlich angestellt sind. Im Weiteren hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass im Arbeitsvertragsrecht des OR vom Grundsatz der Vertragsfreiheit als einem der tragenden Pfeiler der privatrechtlichen Grundfreiheiten auszugehen ist. Schlechtere Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern gegenüber Kollegen sind deshalb hinzunehmen. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit fällt nur dann in Betracht, wenn eine unsachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers zugleich einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot darstellt, d.h. darin eine den Arbeitnehmer verletzende Geringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Eine solche ist von vornherein nur gegeben, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern deutlich ungünstiger gestellt wird. Kurz gesagt müsste eine willkürliche Diskriminierung einzelner Arbeitnehmer vorliegen (BGE 129 III 276 E.”
“Eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit wird seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und wäre - wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt - auch unter Berücksichtigung der beantragten Umkleidezeit von 15 Minuten pro Arbeitstag nicht gegeben. Da die Frage der Entschädigung der Arbeitszeit, wie dargelegt, nicht zum Regelungsgehalt des ArG und der dazugehörenden Verordnungen gehört, kann der Beschwerdeführer bezüglich Umkleidezeit aus der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Das interkantonale Recht steht über dem kantonalen Recht derjenigen Kantone, die den interkantonalen Vertrag ratifiziert haben; ein Kanton kann sich grundsätzlich nicht auf kantonales Recht berufen, um sich interkantonalen Verpflichtungen zu entziehen. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem bzw. interkantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 BV).
“Bei der Auslegung der interkantonalen Verträge ist das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Prinzip der Bundestreue (vgl. Art. 44 BV) zu berücksichtigen; zudem haben die Kantone das interkantonale Recht zu beachten (Art. 48 Abs. 5 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441; 125 I 227 E. 7b S. 239). Aus diesen Verfassungsgrundsätzen ergibt sich, dass das interkantonale Recht höherrangig ist als das Recht jedes einzelnen Kantons, der den interkantonalen Vertrag ratifiziert hat. Demzufolge kann sich ein Kanton grundsätzlich nicht auf sein kantonales Recht berufen, um sich interkantonalen Verpflichtungen zu entziehen; hingegen geht nach Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem bzw. interkantonalem Recht vor (BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441 mit Hinweisen; vgl. BGE 100 Ia 418 E. 4 S. 423).”
Für Leistungen im Überobligatorium dürfen Vorsorgeeinrichtungen abweichende (auch strengere) Regelungen zur Überentschädigung vorsehen; die konkrete Ausgestaltung kann nach Reglementsauslegung dazu führen, dass die Überentschädigung geringer ausfällt als von der PK angenommen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/22 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Max B. Berger, Advokatur Berger, Amtshausgasse 1, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente, Kinderrente”
“Es erscheine unfair, dass auch viele Jahre nach der Berentung noch immer der gleiche Ansatz Verwendung finden und keine Anpassung an die allgemeine Teuerung bzw. Reallohnentwicklung stattfinden solle. Die Beklagte bekäme so die Möglichkeit, bei gleichbleibender gesundheitlicher Einschränkung die Rente laufend stärker zu kürzen, weil ja das Invalideneinkommen infolge der Preis- und Lohnentwicklung immer höher werde. Damit würde jemandem, der im Lauf der Zeit durch die allgemeine Teuerung/Reallohnentwicklung etwas mehr Invalideneinkommen erziele, dieser höhere Lohn wie eine Verbesserung seines Zustandes angerechnet (act. G1). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die genannte reglementarische Bestimmung jedoch rechtsprechungsgemäss als zulässig zu erachten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nur in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG. Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG; m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.2). Daher steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch frei, für Invalidenleistungen von Reglements wegen eine andere Überentschädigungsregelung als diejenige vorzusehen, wie sie für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2) normiert wurde (Markus Moser, N 182 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 4.2 am Anfang; vgl. zur Geltung von Art. 24 BVV 2 nur für die obligatorische berufliche Vorsorge und zur abweichenden Regelungskompetenz der Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich [auch strengere Bestimmungen zulässig, solange die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben] zudem die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2, und vom 4. August 2010, 9C_37/2010, E. 2.”
Zu prüfen bleibt, ob sich aus Bundesrecht — insbesondere aus Art. 12 des Covid-19-Gesetzes — eine Pflicht der Kantone zur Gewährung von Härtefallmassnahmen und damit ein unmittelbarer Anspruch der Betroffenen ergibt. Die Bejahung dieser Frage wäre relevant für die Zulässigkeit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde (Art. 83 lit. k BGG) und könnte Bedeutung für bundesrechtliche Aufsichts- bzw. Eingriffsmöglichkeiten gemäss Art. 49 BV haben.
“Zu prüfen bleibt, ob sich aus Bundesrecht eine Verpflichtung der Kantone, Härtefallmassnahmen zu gewähren (vgl. Art. 49 BV) und ein entsprechender (direkter) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Härtefallmassnahmen ergibt, wodurch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre (Art. 83 lit. k BGG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR”
“Zu prüfen bleibt, ob sich aus Bundesrecht eine Verpflichtung der Kantone, Härtefallmassnahmen zu gewähren (vgl. Art. 49 BV) und ein entsprechender (direkter) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Härtefallmassnahmen ergibt, wodurch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre (Art. 83 lit. k BGG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR”
Art. 49 Abs. 1 BV schliesst die kantonale Gesetzgebung dort aus, wo das Bundesrecht ein Sachgebiet abschliessend regelt. In Bereichen, die das Bundesrecht (noch) nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone im Rahmen ihrer Steuerhoheit eigene Steuern erheben, sofern diese nicht dem Sinn und Zweck des einschlägigen Bundesrechts zuwiderlaufen oder dessen Wirkung vereiteln.
“11) nicht mehr explizit dazu berechtigt, eine solche Steuer zu erheben. Vor dessen Inkrafttreten sei die Möglichkeit zur Erhebung einer Steuer wie der vorliegenden im Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Einhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403) vorgesehen gewesen. Das BGBB sehe keine entsprechende Regelung mehr vor. Sie führen weiter aus, dem mit der Steuer verfolgten Ziel, genügend Flächen für die Landwirtschaft zu erhalten, werde durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und das BGBB genügend Rechnung getragen. Seit 2014 sei sodann Art. 5 RPG in Kraft, der die Erhebung von Mehrwertabgaben zum Ausgleich für erhebliche Vorteile durch Planungen (z.B. Einzonungen) regle. Es gebe keinen Grund, weshalb die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes parallel zu der Mehrwertabgabe bestehen solle. Zudem verstosse eine Verpflichtung zum Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks in der Bauzone gegen Art. 15 RPG. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten eine Rechtssetzung durch die Kantone aus, die die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 19 E 4.2; 130 I 279 E 2.2; Urteil BGer 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3). Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil BGer 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 betreffend das KVStG auch die Frage behandelt, ob die erhobene Steuer gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts verstösst. Es hat die Frage verneint und ausgeführt, dass die Kantone aufgrund der ihnen zustehenden Steuerhoheit auch nach heutiger Ordnung eigene Steuern erheben dürfen. Dass das Bundesrecht keine Ermächtigungsnorm mehr enthalte, stelle die Zulässigkeit der Abgabe nicht in Frage. Es hat auch festgehalten, dass die Erhebung einer Steuer in keinem Konflikt zum Bundesrecht stehe, insbesondere zum RPG und dessen Art.”
Das BGFA regelt die Disziplinarmassnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten abschliessend. Eine kantonale Anordnung, ein befristetes Berufsausübungsverbot im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, ist nach der Rechtsprechung als eigenständige repressive Sanktion zu qualifizieren und steht deshalb im Widerspruch zum Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV; die entsprechende Publikationsanordnung ist bundesrechtswidrig.
“Demnach ergibt sich, dass eine im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt eine Disziplinarmassnahme darstellt und daher mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht. Sie verletzt den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV. Die Publikationsanordnung ist damit bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist insofern begründet und gutzuheissen.”
“7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen. Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung von früheren Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen nach BGFA (E. 5.5). Das altrechtliche Verwertungsverbot von im Strafregister entfernten Vorstrafen nach aArt. 369 Abs. 7 StGB (E. 5.6) und die registerrechtliche Ordnung des BGFA (E. 5.7) stehen einer Berücksichtigung nicht entgegen. Rehabilitationsgedanke im Disziplinarrecht (E. 5.8). Interkantonales Verhältnis (E. 5.9). Die Aufsichtsbehörden können frühere Verfehlungen - darunter auch im kantonalen Anwaltsregister gelöschte Sanktionen - in die Bemessung von Disziplinarmassnahmen einbeziehen; im Rahmen der Bewertung des beruflichen Vorlebens verlieren zurückliegende Disziplinarmassnahmen jedoch in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.10). Regeste b Art. 17 BGFA; Art. 49 Abs. 1 BV; § 23 Abs. 1 lit. d Einführungsgesetz des Kantons Zug zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; Rechtmässigkeit der Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt; Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. Das BGFA normiert die Disziplinarmassnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten abschliessend (E. 7.4). Die Publikation von Disziplinarmassnahmen in amtlichen kantonalen Publikationsorganen ist im BGFA nicht vorgesehen (E. 7.5). Qualifikation der Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots als eigenständige repressive Sanktion (E. 7.6-7.8). Die Anordnung der Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt ist bundesrechtswidrig. Sie stellt eine Disziplinarmassnahme dar und steht daher mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch (E. 7.9).”
“Demnach ergibt sich, dass eine im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt eine Disziplinarmassnahme darstellt und daher mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht. Sie verletzt den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV. Die Publikationsanordnung ist damit bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist insofern begründet und gutzuheissen.”
Die Behördenbeschwerde des Bundes ist als autonomes Rechtsmittel zu verstehen; bei ihrer Ausübung in Erfüllung der Aufsichtsfunktion darf kantonales Recht nicht in einer Weise angewendet werden, die die Wirksamkeit dieser Aufsicht unverhältnismässig erschwert, namentlich durch eine routinemässige Auferlegung kantonaler Gerichtskosten an Bundesbehörden. Eine entsprechende verfassungs- und bundesrechtskonforme Auslegung kantonalen Prozessrechts ist geboten. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen die Bundesbehörde mit der Beschwerde zugleich Vermögensinteressen verfolgt (Doppelnatur); in solchen Konstellationen kann die Auferlegung kantonaler Gerichtskosten gerechtfertigt sein.
“Es erscheine naheliegend, bezüglich der Kostenverteilung den Fokus auf den Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde zu legen, was insofern angezeigt sei, als die Kostenbelastung einer Bundesbehörde, welche mittels Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene ihre Aufsichtsfunktion wahrnehme, in der Summe mehrerer Verfahren durchaus geeignet sei, die Ergreifung der Behördenbeschwerde auf kantonaler Ebene und damit die Verwirklichung von Bundesrecht wesentlich zu erschweren. Die Behördenbeschwerde der Bundesbehörden als "autonomes" Rechtsmittel müsse konsequenterweise bezüglich Kostenbelastung entsprechend ihrer Funktion behandelt werden. Letzterer - der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht mittels Bundesaufsicht - sei durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG ZH Rechnung zu tragen. Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes werde wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG ZH bzw. das VRG ZH in einer Weise angewendet werde, dass Bundesbehörden bei Einlegung des genannten Rechtsmittels auf kantonaler Stufe die Gerichtskosten auferlegt werden könnten (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen). Eine solche Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts verstosse gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV und Art. 111 Abs. 2 BGG und habe deshalb als bundesrechtswidrig zurückzutreten (Urteil 2C_1038/2020 vom 15. März 2022 E. 3.3.4-3.3.7, zur Publ. vorgesehen).”
“oben). Dem ist durch verfassungs- respektive bundesrechtskonforme Auslegung des VRG/ZH Rechnung zu tragen (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung BGE 146 I 70 E. 4; BGE 145 I 73 E. 2; BGE 138 I 321 E. 2; Urteile 2C_187/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.1; 1C_262/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.2 ff.). Der Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes wird wesentlich erschwert, wenn § 13 VRG/ZH bzw. das VRG/ZH in einer Weise angewendet wird, dass Bundesbehörden bei Einlegung des genannten Rechtsmittels auf kantonaler Stufe die Gerichtskosten auferlegt werden können (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen). Eine solche Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts verstösst gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV und Art. 111 Abs. 2 BGG und hat deshalb als bundesrechtswidrig zurückzutreten. Davon abzugrenzen sind Konstellationen, bei denen gemäss expliziter bundesrechtlicher Vorschrift im kantonalen Verfahren der unterliegenden Partei die (kantonalen) Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. beispielsweise Art. 144 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 DBG [SR 642.11]) und die Bundesbehörde mit ihrer Behördenbeschwerde nicht nur eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sondern auch Vermögensinteressen verfolgt (sog. Doppelnatur der Behördenbeschwerde). Wenn somit beispielsweise die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im kantonalen Verfahren eine Behördenbeschwerde ergreift - mithin als Beschwerdeführerin auftritt und nicht bloss eine BGE 148 II 369 S. 377 Vernehmlassung einreicht - ist davon auszugehen, dass sie auch Vermögensinteressen verfolgt, weshalb es sich in solchen Fällen rechtfertigt, der Bundesbehörde im Falle des Unterliegens die kantonalen Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E.”
Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die weitergehende/überobligatorische Vorsorge zeitlich begrenzte Gesundheitsvorbehalte anbringen; die Zulässigkeit ist anerkannt, die Befristung ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.
“Die Beklagte macht nunmehr geltend, der Kläger habe eine Meldepflichtverletzung begangen und sei deswegen nicht rentenberechtigt (vgl. insb. die Klagantwort). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge keine Gesundheitsvorbehalte angebracht werden dürfen. Wer unter das Obligatorium fällt, hat den uneingeschränkten Leistungsanspruch, auch wenn die Person bei Stellenantritt bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171). So wird denn auch in Art. 22 des massgebenden Reglements (AB 15) explizit klargestellt, dass in jedem Fall Anspruch auf die Leistungen gemäss BVG besteht. Schliesslich ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements (AB 15), dass die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall geschuldet sind (vgl. auch Erwägung 4.3. hiernach). 4.2. 4.2.1. Im weitergehenden Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1.). In der weitergehenden Vorsorge kommt Privatrecht zur Anwendung. Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. 4.2.2. Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.). Die Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende Vorsorge erst ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten Person und damit erst nachdem die aufzunehmende Person den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient dazu, die Vorsorgeeinrichtung überhaupt in die Lage zu versetzen, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt anzubringen (vgl.”
“Im weitergehenden Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung ihrer Leistungen grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1.). In der weitergehenden Vorsorge kommt Privatrecht zur Anwendung. Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.”
Kantone dürfen die Prämienverbilligung ausgestalten und eigene Regeln erlassen; da das Bundesrecht diesen Bereich nicht abschliessend regelt, steht den Kantonen dabei ein weiter Gestaltungsrahmen zu. Ihre kantonalen Vorschriften dürfen jedoch Sinn und Geist des einschlägigen Bundesrechts nicht verletzen und den mit der Prämienverbilligung verfolgten Zweck nicht vereiteln.
“1bis LAMal (secondo cui, per i redditi medi e bassi, i Cantoni riducono di almeno il 50% i premi dei minorenni e dei giovani adulti in periodo di formazione). Spetta, infatti, ai Cantoni definire quali siano i potenziali beneficiari della RIPAM, e quindi definire gli assicurati di condizione economica modesta. Il diritto cantonale è un diritto autonomo come rammenta il Tribunale Federale nella sua costante giurisprudenza (DTF 122 I 343; 125 V 185;134 I 313 e 145 I 26 c. 3.2. e 3.3 e DTF 149 I 172 consid. 5.). Il Cantone non è competente solo per fissare le procedure ma decide anche il modello da applicare per pervenire alla riduzione dei premi. Nella DTF 145 I 26 al consid. 3.1. l’Alta Corte ha confermato la sua giurisprudenza della DTF 136 I 220 consid. 6.1. (come già ricordato nella STCA 36.2023.3 dello scorso 14 dicembre 2023 e nella STCA 36.2024.2 del 3 giugno 2024) osservando come: " Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schließt in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschließend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht - wie bei der Prämienverbilligung - nicht abschließend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 220 E. 6.1 S. 224 mit Hinweisen). (…) Der Bundesgesetzgeber hat sich - wie das kantonale Gericht zutreffend aufgezeigt hat - für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl.”
“e 3.3.). Il Cantone non è competente solo per fissare le procedure ma decide anche il modello da applicare per pervenire alla riduzione dei premi. Va ribadito, specie a fronte delle contestazioni della reclamante concernenti la modalità di computare la sostanza immobiliare ed il parallelismo tra locatari non proprietari e proprietari dell’abitazione primaria (doc. V), che il Cantone, nel promulgare le proprie norme in materia di RIPAM, gode di ampio potere e i giudici federali, ed a fortiori quelli cantonali, debbono verificare esclusivamente che senso e portata del diritto federale non siano svuotati dalle norme cantonali. In questo senso (da ultimo) la DTF 149 I 172 consid. 5. Nella DTF 145 I 26 al consid. 3.1. l’Alta Corte ha confermato la sua giurisprudenza della DTF 136 I 220 consid. 6.1. (come già ricordato nella STCA 36.2023.3 dello scorso 14 dicembre 2023) osservando come: " Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schließt in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschließend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht - wie bei der Prämienverbilligung - nicht abschließend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen. Die kantonalen Bestimmungen über die Prämienverbilligung müssen sich somit an Sinn und Geist des KVG halten und dürfen den mit der Prämienverbilligung angestrebten Zweck nicht vereiteln (BGE 136 I 220 E. 6.1 S. 224 mit Hinweisen). (…) Der Bundesgesetzgeber hat sich - wie das kantonale Gericht zutreffend aufgezeigt hat - für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämienverbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämienverbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen (vgl.”
Für die abstrakte Kontrolle kommunaler oder kantonaler Reglemente fehlt demnach oft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse; erst konkrete Folgen der Regelung (etwa eine Kündigung) können die Frage der Anfechtungsbefugnis erneut aufwerfen.
“– pro Monat; von einem mit öffentlichen Mitteln verbilligten Mietzins für Bedürftige konnte und kann daher nicht gesprochen werden, auch wenn der Mietzins vielleicht aus heu- tiger Sicht – wie viele Mieten in älteren Verträgen – als verhältnismässig günstig erscheinen mag. Bedauerlich ist sodann, dass sich das Bundesgericht nicht mit seiner eigenen Rechtsprechung zu ähnlichen Reglementen in der Westschweiz auseinanderge- setzt hat. So trat es im Entscheid 4A_425/2019 vom 11. November 2019 auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Genfer Urteil nicht ein, mit welchem eine mit der vorliegenden vergleichbare Vertragsänderung von der Vorinstanz materiell be- urteilt worden war. Zur Begründung führte es aus, die «Vertragsänderung» wirke sich auf das konkrete Vertragsverhältnis nur indirekt und erst dann aus, wenn kon- krete Konditionen mittels Vertragsänderung angepasst würden oder aber wenn ein Verstoss gegen die Vermietungsrichtlinien auch zu einer Kündigung führe (E. 8). Diesfalls könne eine städtische oder kantonale Regelung nichts am Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 BV ändern. Für eine abstrakte Kontrolle solcher Reg- lemente fehle es daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an der Be- schwer. Das Versehen bezüglich des vermeintlich mit öffentlichen Geldern verbilligten Mietzinses ändert für die Prozessparteien unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Revision (insbes. Art. 121 lit. d BGG) nichts an der Rechtskraft des bundesge- richtlichen Urteils. Kommt es aber gestützt auf das Vermietungsreglement zu einer Kündigung, wird sich die Frage der präjudiziellen Tragweite möglicherweise erneut stellen, was nach über drei Jahren Prozessdauer bedauerlich ist. Vielleicht bietet aber die von der Stadt Zürich in Aussicht gestellte Umsetzung mit Augenmass eine Chance auf eine Gesprächslösung? Im Übrigen: Dass das Anliegen der Vermiete- rin legitim ist, nicht auf Jahre hinaus eine Unternutzung der Mietsache hinzuneh- men, haben alle drei Instanzen gleichermassen festgestellt. - 18 - Paradoxerweise hat der Irrtum auch sein Gutes: Eine der grössten Sorgen des Mietgerichts war die Gefahr, dass private Anbieter zu ähnlichen Reglementen grei- fen und damit die mietrechtlichen Schutzbestimmungen durch Schaffung von Kün- digungsautomatismen aushebeln könnten (vgl.”
Der Vorrang des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht geltend gemacht werden und berechtigt zur subsidiären Verfassungsbeschwerde. Für die Geltendmachung gilt das strenge Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft die behauptete Rechtsverletzung nach den hierfür geltenden Grundsätzen. Soweit eine Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ohne Bezug zu einer Grundrechtsbeschränkung erhoben wird, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf eine Willkürprüfung.
“Die Beschwerde richtet sich nicht nur gegen die Verweigerung von Beiträgen an eine Schiessanlage, sondern auch gegen die Auflage von Verfahrenskosten durch die erste Instanz. Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Kostenauflage gegeben; die Rechtsprechung nimmt insoweit generell ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG an. Dabei bleibt die verfassungsrechtliche Kontrolle allerdings auf den Kostenspruch beschränkt und kann nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Sache überprüft wird (vgl. Urteile 2C_1088/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.4; 2C_700/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.5; vgl. auch BGE 129 II 295 E. 2). Ausserdem kann der in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden (BGE 144 I 113 E. 6.2 mit Hinweisen). Er schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Als solche gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verfassungsbestimmungen, die dem Individuum einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern oder neben öffentlichen Interessen zumindest ergänzend auch individuelle Interessen schützen (vgl. BGE 148 I 271 E. 1.3; 137 I 77 E. 1.3.1; 131 I 366 E. 2.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (Urteil 1D_5/2021 vom 26. April 2022 E. 2 mit Hinweisen). Sie kann sich insbesondere auf die Grundrechte wie namentlich die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) berufen. Zu Letzteren gehören u.a. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 148 I 271 E. 2.3 und 4.3) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Möglich ist auch die Rüge des Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 138 I 305 E. 1.4) und gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. In Bezug auf die Rüge der Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist Folgendes zu beachten: Wird die Verletzung nicht zusammen mit einer Grundrechtsbeschränkung nach Art. 36 Abs. 3 BV gerügt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf eine Willkürprüfung (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 116). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV stellt kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar (BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteil 1D_8/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 1.1; vgl. REGINA KIENER, Bemerkungen zum Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022, in: ZBl 2023, S. 145 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ohne Bezug zu einer Grundrechtsbeschränkung rügt, prüft das Bundesgericht dessen Vorbringen auf Willkür hin (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 1D_8/2011 vom 28.”
“Soweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) beruft, ist sie - aufgrund des nicht vorgesehenen Rechtsanspruchs auf die beantragten Subventionen - zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, fehlt es ihr doch am gemäss Art. 115 lit. b BGG erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 138 I 305 E. 1.3; 133 I 185 E. 3 ff.). In diesem Umfang kann daher auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse geltend zu machen, das angefochtene Urteil verletze Art. 26 Abs. 2 BV und verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV).”
Subsidiär gelten für weitergehende/überobligatorische Leistungen die Anzeigepflicht- und Rechtsfolgenregeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) analog; angewendet wird die VVG-Fassung bis zum 31.12.2021.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. dazu auch Art. 331c OR; BGE 134 III 511 E. 3; Urteil 9C_689/2017 vom 25. September 2018 E. 3.1). Findet sich in den anwendbaren Reglementen keine abweichende Regelung zu einer Anzeigepflicht und den Folgen einer Verletzung derselben, so sind die Art. 4 ff. VVG des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) subsidiär und analog anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls ist vorliegend die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Fassung des VVG (analog) anwendbar.”
Kantonale Steuern können zulässig sein, weil die Kantone über eine eigene Steuerhoheit verfügen. Sie sind jedoch unzulässig, soweit das Bundesrecht ein Sachgebiet abschliessend regelt oder die kantonale Regelung dem Sinn, Geist oder Zweck des Bundesrechts zuwiderläuft bzw. dessen Wirkung vereiteln würde.
“11) nicht mehr explizit dazu berechtigt, eine solche Steuer zu erheben. Vor dessen Inkrafttreten sei die Möglichkeit zur Erhebung einer Steuer wie der vorliegenden im Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Einhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403) vorgesehen gewesen. Das BGBB sehe keine entsprechende Regelung mehr vor. Sie führen weiter aus, dem mit der Steuer verfolgten Ziel, genügend Flächen für die Landwirtschaft zu erhalten, werde durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und das BGBB genügend Rechnung getragen. Seit 2014 sei sodann Art. 5 RPG in Kraft, der die Erhebung von Mehrwertabgaben zum Ausgleich für erhebliche Vorteile durch Planungen (z.B. Einzonungen) regle. Es gebe keinen Grund, weshalb die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes parallel zu der Mehrwertabgabe bestehen solle. Zudem verstosse eine Verpflichtung zum Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks in der Bauzone gegen Art. 15 RPG. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten eine Rechtssetzung durch die Kantone aus, die die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 19 E 4.2; 130 I 279 E 2.2; Urteil BGer 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3). Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil BGer 2P.229/2006 vom 14. Mai 2007 betreffend das KVStG auch die Frage behandelt, ob die erhobene Steuer gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts verstösst. Es hat die Frage verneint und ausgeführt, dass die Kantone aufgrund der ihnen zustehenden Steuerhoheit auch nach heutiger Ordnung eigene Steuern erheben dürfen. Dass das Bundesrecht keine Ermächtigungsnorm mehr enthalte, stelle die Zulässigkeit der Abgabe nicht in Frage. Es hat auch festgehalten, dass die Erhebung einer Steuer in keinem Konflikt zum Bundesrecht stehe, insbesondere zum RPG und dessen Art.”
Die Kantone sind für den Natur‑ und Heimatschutz (Denkmalpflege) zuständig. Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV haben sie das auf Art. 78 Abs. 2–5 BV gestützte Bundesrecht zu beachten; im eigenen Zuständigkeitsbereich unterstehen sie nach herrschender Auffassung jedoch keinen direkten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. Den Kantonen obliegt die Schaffung der zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen kantonalen Rechtsgrundlagen und die Entscheidung über die Unterschutzstellung im Einzelfall, insbesondere für Denkmäler regionaler und lokaler Bedeutung. Sie sind frei, Schutzvorkehrungen und den Denkmalbegriff kantonal auszugestalten.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz, also auch für die Denkmalpflege, zuständig. Gemäss der herrschenden Auffassung müssen die Kantone mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV das auf Art. 78 Abs. 2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten, unterstehen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. Allerdings obliegt ihnen die Aufgabe, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (BGE 147 I 308 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Art. 78 Abs. 1 BV auch als Aufforderung zum Handeln verstanden werden bzw. soll im Sinne eines Appells die Kantone zu Leistungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes anspornen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Literaturhinweisen; Botschaft vom 19. Mai 1961 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 24 sexies betreffend den Natur- und Heimatschutz, BBl 1961 I 1109 f.). Gemäss der herrschenden Auffassung kann dem geltenden Verfassungsrecht jedoch im Wesentlichen nur entnommen werden, dass die Kantone mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV das auf Art. 78 Abs. 2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Verweis auf BGE 121 II 8 E. 3a S. 15 und BGE 120 Ib 27 BGE 147 I 308 S. 315 E. 3c/dd [recte: E. 2c/dd] S. 33). Insbesondere gilt das für die Erhaltung der Baudenkmäler regionaler und lokaler Bedeutung. Die Kantone sind zwar vom Bundesverfassungsrecht her frei, die Schutzvorkehren festzulegen und den Denkmalbegriff zu bestimmen (vgl. BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.). Es erscheint aber fraglich, ob es ihnen auch zustände, von ihrer Kompetenznorm von Art.”
Trotz der weiten Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen sind bei Reglementsauslegung und -anwendung das Vertrauensprinzip sowie die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grenzen wie Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten.
“Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1, 132 V 149 E. 5.2.4; 129 V 145 E. 4 mit Hinweisen).”
Überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen können Boni oder Erfolgsbeteiligungen ganz oder teilweise vom versicherten Lohn ausschliessen.
“In der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung sind die Vorsorgeeinrichtungen (unter Vorbehalt der Vorschriften von Art. 49 Abs. 2 BVG) grundsätzlich frei, Boni und Erfolgsbeteiligungen vom versicherten Verdienst ganz oder teilweise auszunehmen (Urteil des Bundesgerichts B 120/06 vom 10. März 2008 E. 2.1.1).”
In der Rechtsprechung wird vertreten, dass Art. 49 Abs. 2 BV — zusammen mit Art. 186 Abs. 4 BV — insoweit auszulegen sein kann, dass die Behördenbeschwerde des Bundes als Aufsichtsmittel nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass dem Bund im kantonalen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden; dies verletze andernfalls Sinn und Geist der Bundesaufsicht. Diese Auffassung wurde in der zitierten Entscheidung vorgebracht.
“49 Abs. 2 und Art. 186 Abs. 4 BV. Er macht im Wesentlichen geltend, in Art. 66 Abs. 4 BGG komme der bundesrechtliche Grundsatz zum Ausdruck, wonach Behörden, welche gemeinsam amtliche Aufgaben wahrnehmen würden, sich nicht gegenseitig Kosten auferlegen. Bundesbehörden dürften im Rahmen einer Behördenbeschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund Bundesrecht auch im kantonalen Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden. Art. 66 Abs. 4 BGG sei bei Behördenbeschwerden des Bundes im kantonalen Verfahren zumindest sinngemäss wenn nicht direkt anzuwenden. Gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG werde das kantonale Rechtsmittelsystem bei der Behördenbeschwerde des Bundes für die Zwecke der Bundesaufsicht instrumentalisiert. Dass dem Beschwerdeführer vor kantonaler Instanz Gerichtskosten auferlegt worden seien, verletze auch Sinn und Geist der Bundesaufsicht nach Art. 49 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 186 Abs. 4 BV. Die Behördenbeschwerde des Bundes sei ein Aufsichtsmittel desselben im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BV.”
Erklärt ein Kanton eine eigene Verordnung so, dass deren Auslegung mit dem Willen bzw. dem Zweck des Bundesgesetzgebers übereinstimmt, liegt darin nach der Rechtsprechung kein Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).
“Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz § 2 KHV/LU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 nach Sinn und Zweck ausgelegt und sich dabei am Willen des Bundesgesetzgebers bzw. am Zweck, den der Bundesgesetzgeber dieser Bestimmung beimisst, orientiert (vgl. E. 4.3 oben). Die Auslegung der einschlägigen Bestimmung durch die Vorinstanz verstösst demnach weder gegen Sinn und Geist des Bundesrechts noch vereitelt es dessen Zweck, sondern stimmt mit diesem überein. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) liegt demnach nicht vor (vgl. BGE 144 I 113 E. 6.1 ff.). Die angefochtenen Urteile erweisen sich auch in dieser Hinsicht als verfassungskonform und die Rüge der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV als unberechtigt.”
“Vorliegend hat der Kanton Luzern durch Verweis in § 2 Abs. 1 der KHV/LU auf das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. c der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 unverändert in das kantonale Recht übernommen, womit dieses als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet (vgl. Urteil 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.8). Bezüglich des Wortlautes dieser Bestimmung besteht demnach zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht Übereinstimmung. Es fragt sich deshalb, ob überhaupt ein Normkonflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht besteht bzw. ob Art. 49 Abs. 1 BV überhaupt tangiert ist (vgl. ALEXANDER RUCH/CHRISTOPH ERRASS, in: Ehrenzeller/Egli/et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023; N. 16 zu Art. 49 BV). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.”
“Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz § 2 KHV/LU i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 nach Sinn und Zweck ausgelegt und sich dabei am Willen des Bundesgesetzgebers bzw. am Zweck, den der Bundesgesetzgeber dieser Bestimmung beimisst, orientiert (vgl. E. 4.3 oben). Die Auslegung der einschlägigen Bestimmung durch die Vorinstanz verstösst demnach weder gegen Sinn und Geist des Bundesrechts noch vereitelt es dessen Zweck, sondern stimmt mit diesem überein. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) liegt demnach nicht vor (vgl. BGE 144 I 113 E. 6.1 ff.). Die angefochtenen Urteile erweisen sich auch in dieser Hinsicht als verfassungskonform und die Rüge der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV als unberechtigt.”
Bei unklaren Bestimmungen des Reglements ist zugunsten der Versicherten die Ungewöhnlichkeitsregel (in dubio contra stipulatorem) anzuwenden.
“Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2, in: SVR 2022 BVG Nr. 39 S. 136). Zusätzlich kommt bei Globalübernahme von Vertragsbestimmungen - wie sie hier gegeben ist - die Ungewöhnlichkeitsregel zur Anwendung mit dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" (vgl. dazu THOMAS GÄCHTER/KASPAR SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 49 BVG).”
Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Gestaltung überobligatorischer/weitergehender Leistungen grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, dürfen Zinssätze und Verzinsung für Mehrleistungen reglementarisch frei festlegen und diese innerhalb verfassungsrechtlicher Schranken ausgestalten (z.B. Gleichbehandlung, Willkürverbot, Vertrauensschutz, wohlerworbene Rechte).
“Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen sodann auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den "Innominatverträgen sui generis" zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; SVR 2024 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_31/2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
“Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvorschriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.); unter anderem sind dies die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG), nicht jedoch die Vorschriften zum Mindestzins (Art. 15 Abs. 2 BVG). Entsprechend sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Entscheids des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 9C_114/2013). Die umhüllende Vorsorgeeinrichtung kann für das gesamte Altersguthaben einen einheitlichen Zinssatz anwenden. Das Obligatorium ist dabei erfüllt, wenn im Ergebnis mindestens eine Verzinsung erfolgt, die betraglich der Zinsgutschrift unter Anwendung des BVG-Zinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben entspricht, oder mit anderen Worten, wenn das reglementarische Altersguthaben letztlich mindestens so hoch ist wie das BVG-Altersguthaben, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (BGE 140 V 169 E.”
“Die Vorschriften bezüglich Altersguthaben und dessen Verzinsung für die obligatorischen Versicherungsleistungen finden sich in Art. 15 BVG und in den Art. 11 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Diese Bestimmungen müssen hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden, da vorliegend Leistungen der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge strittig sind (Urk. 1 S. 5). Für die weitergehende Vorsorge gibt es im BVG keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen (BGE 140 V 348 E. 2.1, 132 V 278 E. 4.2).”
“In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2. 3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG). 4. 4.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 ab April 2020 (Beginn Wartejahr: April 2019 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad 77 %) zugesprochen (vgl.”
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. dazu auch Art. 331c OR; BGE 134 III 511 E. 3; Urteil 9C_689/2017 vom 25. September 2018 E. 3.1). Findet sich in den anwendbaren Reglementen keine abweichende Regelung zu einer Anzeigepflicht und den Folgen einer Verletzung derselben, so sind die Art. 4 ff. VVG des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) subsidiär und analog anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls ist vorliegend die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Fassung des VVG (analog) anwendbar.”
Ist Bundesrecht eine Bewilligungspflicht für bestimmte Anlagen zugewiesen, kann kantonales Recht diese Bundesbewilligungspflicht nicht aufheben. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung wasser- und fischereirechtliche Bewilligungen für Bauten und Anlagen im oder am Gewässer: Soweit Bundesrecht Bewilligungen vorsieht, steht Art. 49 Abs. 1 BV einer kantonalen Befreiung entgegen.
“Die BVD hat aber die Bewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 BewD bejaht, da die Anlage die Schutzinteressen betreffe, weil der natürlichen Erosion (offensichtlich gemeint: der bestehenden Ufermauer, die hinter der Steinaufschichtung steht) durch Wiederaufschichten der weggespülten Steine entgegengewirkt werde. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die bestehende Mauer die Schutzziele beeinträchtige und dass das Wegschwemmen von Steinen zu einer Beseitigung der angeblichen Beeinträchtigung führen würde (Beschwerde Rz. 60). Dies kann jedoch offenbleiben, da Bauten und Anlagen im oder am Gewässer ohnehin einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung (Art. 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]) und einer fischereirechtlichen Bewilligung (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]) bedürfen. Was von Bundesrechts wegen bewilligungspflichtig ist, kann nicht durch kantonales Recht von der Bewilligungspflicht befreit werden (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. auch VGE 2022/163 vom”
Bei paritätischer bzw. paritätisch zusammengesetzter Organisation kann das oberste Organ bzw. das oberste Organ das Verfahren der Willensbildung und zur Beschlussfassung grundsätzlich selbst festlegen.
“Das Verfahren der Willensbildung und Beschlussfassung im paritätisch zusammengesetzten obersten Organ ist im BVG nicht näher geregelt, womit das oberste Organ das Verfahren unter Wahrung der Parität grundsätzlich selbst festgelegen kann (Art. 49 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG; vgl. zur paritätischen Verwaltung und zu den Aufgaben des obersten Organs insb. Art. 51 f. BVG Art. 33 BVV 2 [SR 831.441.1]; Ruth Bloch-Riemer, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 51 BVG N 44). Wann immer ein Stiftungsorgan sich aus mehreren Personen zusammensetzt, liegt es - in Ermangelung einer spezifischen stiftungsrechtlichen Regelung - nahe, die Art. 64 ff. ZGB über die Art und Weise des Funktionierens der Vereinsorgane analog heranzuziehen, soweit in Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement nichts bestimmt ist (BGE 144 III 433 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.1).”
Bundesrecht kann kantonale oder kommunale Bewilligungshoheiten verdrängen, wenn eine bundesrechtliche Sonderregel (lex specialis) die Bewilligung in der betreffenden Materie abschliessend regelt. Als Beispiel führen die Entscheide aus, dass Art. 35 FMG die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle und dadurch Raum für kantonale oder kommunale Baubewilligungen lasse; Art. 35 FMG befreie die Anbieterinnen jedoch nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts.
“35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
“35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
“35 FMG befreie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht von der Einhaltung des materiellen Umweltrechts, weshalb in Nebenbestimmungen der Bewilligung entsprechende Auflagen vorgesehen werden könnten. Ein separates Baubewilligungsverfahren sei weder in Art. 35 FMG noch der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) vorgesehen, die in Art. 75-79 namentlich die Koordination mit anderen Bauvorhaben regle. Art. 35 FMG betreffe einzig Leitungen und öffentliche Sprechstellen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei mithin sachlich und persönlich enger als derjenige der allgemeinen Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG. Im Verhältnis zu dieser Regelung stelle Art. 35 FMG eine Sonderregelung (lex specialis) dar. Da diese die Bewilligung von Fernmeldeleitungen umfassend regle, lasse sie keinen Raum für weitere Bewilligungen. Art. 35 FMG führe damit zu einer Freistellung von der kantonalen oder kommunalen Baubewilligungshoheit. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV verletzt, weil sie dies verneint habe.”
Eine Änderung beschränkter dinglicher Rechte im Rahmen eines Quartierplans verletzt die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) nicht, sofern sie durch den Landumlegungs- und Erschliessungszweck bedingt ist und nicht lediglich eine nachbarschaftliche Regelung ohne Zusammenhang zu diesem Zweck darstellt.
“Das öffentliche Interesse an der Änderung beschränkter dinglicher Rechte im Rahmen eines Quartierplans steht in engem Zusammenhang mit jenem am Quartierplan selbst, dessen Bestandteil sie bilden. Eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. des Bundeszivilrechts liegt in dieser Hinsicht jedenfalls so lange nicht vor, als die Änderung beschränkter dinglicher Rechte durch den Landumlegungs- und Erschliessungszweck bedingt wird und nicht bloss eine Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ohne Zusammenhang zu diesem Zweck darstellt (vgl. Urteil 1P.707/1993 vom 5. April 1994 E. 2e, in: ZBGR 77/1996 S. 53; vgl. auch Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3.4, in: ZBl 104/2003 S. 437). So hat das Bundesgericht die Verweigerung der Einleitung eines Bodenverbesserungsverfahrens nach waadtländischem Recht geschützt, das zwar untergeordnet Interessen der baulichen Verdichtung und Wohnbauförderung verfolgte, hauptsächlich aber die Ablösung von privaten Baubeschränkungsdienstbarkeiten anstrebte (vgl. Urteil 1C_774/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2; dazu ELOI JEANNERAT, in: Aemisegger/Moor/ Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 27 zu Art. 20 RPG).”
Kantone können innerhalb des durch das Bundesrecht gezogenen Rahmens spezifische Regelungen erlassen. Der Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 BV ist gewahrt, sofern die kantonale Regelung mit den Vorgaben des Bundesrechts in Inhalt und Zweck übereinstimmt bzw. dessen Sinn und Geist nicht verletzt.
“Zusammenfassend durfte der Kanton Bern gestützt auf Art. 686 Abs. 2 ZGB die streitgegenständliche Bestimmung (Art. 79i EG ZGB) erlassen; der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) ist nicht verletzt.”
“Vorliegend hat der Kanton Luzern durch Verweis in § 2 Abs. 1 der KHV/LU auf das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. c der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 unverändert in das kantonale Recht übernommen, womit dieses als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet (vgl. Urteil 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.8). Bezüglich des Wortlautes dieser Bestimmung besteht demnach zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht Übereinstimmung. Es fragt sich deshalb, ob überhaupt ein Normkonflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht besteht bzw. ob Art. 49 Abs. 1 BV überhaupt tangiert ist (vgl. ALEXANDER RUCH/CHRISTOPH ERRASS, in: Ehrenzeller/Egli/et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023; N. 16 zu Art. 49 BV). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vorrang des Bundesrechts beruft (Art. 49 BV), ergibt sich bereits aus den Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, dass das Bundesrecht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen einräumt. Die Regelung des Kantons St. Gallen, welche keinen Rechtsanspruch auf Härtefallmassnahmen vorsieht, steht in Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben; ein Verstoss gegen Art. 49 liegt nicht vor (vorne E. 1.2).”
Art. 49 BV verpflichtet den Bund, kantonalem Recht Vorrang einzuräumen; daraus ergibt sich jedoch kein individueller Anspruch auf kantonale Härtefallmassnahmen. Kantone können vorsehen, dass solche Massnahmen ohne Rechtsanspruch gewährt werden; eine derartige Regelung verstösst nach Praxis des Bundesgerichts nicht gegen Art. 49 BV.
“Wie bereits erwähnt (vorne E. 1.2), räumt das Bundesrecht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überlässt es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Härtefallmassnahmen gewähren. Die Regelung des Kantons St. Gallen, welche keinen Rechtsanspruch auf die Härtefallmassnahmen einräumt, steht folglich in Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben und ein Verstoss gegen Art. 49 BV liegt nicht vor (Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 5).”
“Das Recht des Kantons St. Gallen (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Covid-Gesetz/SG) räumt dabei der Beschwerdeführerin, die einen Umsatz von weniger als 5 Mio. Franken erzielt, keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat (Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.3). Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Kantone, Härtefallmassnahmen zu gewähren (vgl. Art. 49 BV), der zu einem entsprechenden (direkten) Anspruch der Beschwerdeführerin führt (Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.4 und E. 1.4). Es liegt somit ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. k BGG vor und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten.”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vorrang des Bundesrechts beruft (Art. 49 BV), ergibt sich bereits aus den Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, dass das Bundesrecht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen einräumt. Die Regelung des Kantons St. Gallen, welche keinen Rechtsanspruch auf Härtefallmassnahmen vorsieht, steht in Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben; ein Verstoss gegen Art. 49 liegt nicht vor (vorne E. 1.2).”
Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gehen bundesrechtliche Normen kantonalem und kommunalem Recht vor auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Kommunale Erlasse dürfen daher zwingendes Bundesrecht (z. B. mietrechtliche Vorschriften des Obligationenrechts) nicht abweichen oder modifizieren.
“Art. 269d Abs. 3 OR führt nicht näher aus, wann genau eine einseitige Ver- tragsänderung zu Lasten des Mieters vorliegt. Es handelt sich daher um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Der angefochtene Entscheid fasst eingehend die verschiedenen Literaturmeinungen und die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 269d Abs. 3 OR zusammen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 73 E. 4.1.2 f.). Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Ebenso wenig ist massgeblich, nach welchen Modalitäten sie ih- ren Mietzins festsetzt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ha- ben die mietvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts stets Vorrang - 14 - vor abweichendem kantonalem oder kommunalem Recht (Art. 49 Abs. 1 BV; BGer, 4A_425/2019 vom 11. November 2019, E. 8). Die Berufungsklägerin kann daher nicht gestützt auf einen kommunalen Erlass Art. 269d Abs. 3 OR modifizie- ren.”
“Art. 269d Abs. 3 OR führt nicht näher aus, wann genau eine einseitige Ver- tragsänderung zu Lasten des Mieters vorliegt. Es handelt sich um einen ausle- gungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Der angefochtene Entscheid fasst eingehend die verschiedenen Literaturmeinungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 269d Abs. 3 OR zusammen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (act. 73 E. 4.1.2 f.). Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Ebenso wenig ist massgeblich, nach welchen Modalitäten sie ih- ren Mietzins festsetzt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ha- ben die mietvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts stets Vorrang vor abweichendem kantonalem oder kommunalem Recht (Art. 49 Abs. 1 BV; BGer, 4A_425/2019 vom 11. November 2019, E. 8). Die Berufungsklägerin kann daher nicht gestützt auf einen kommunalen Erlass Art. 269d Abs. 3 OR modifizie- ren.”
“Folglich kann sich die Beru- fungsklägerin nicht mit Erfolg auf Art. 109 BV berufen; ihre Ausführungen zur an- geblich fehlerhaften Anwendung dieser Verfassungsbestimmung sind unbeacht- lich. 9. 9.1. Art. 269d Abs. 3 OR führt nicht näher aus, wann genau eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters vorliegt. Es handelt sich um einen aus- legungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Der angefochtene Entscheid fasst eingehend die verschiedenen Literaturmeinungen und die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu Art. 269d Abs. 3 OR zusammen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Bedeutungslos ist in diesem Zusam- menhang, dass die Berufungsklägerin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Ebenso wenig ist massgeblich, nach welchen Modalitäten sie ihren Mietzins fest- setzt. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts haben die mietver- - 78 - traglichen Bestimmungen des Obligationenrechts stets Vorrang vor abweichen- dem kantonalem oder kommunalem Recht (Art. 49 Abs. 1 BV; BGer, 4A_425/2019 vom 11. November 2019, E. 8). Die Berufungsklägerin kann daher nicht gestützt auf einen kommunalen Erlass Art. 269d Abs. 3 OR modifizieren. 9.2. Nicht unter Art. 269d Abs. 3 OR fallen Änderungen, die sich vorteilhaft auf die Mieterschaft auswirken. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Bestim- mung («zu Lasten des Mieters»). 9.3. Auch bagatellartige Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit wirken sich nicht zu Lasten der Mieterschaft aus. Zu denken ist beispielsweise an unterge- ordnete bauliche Massnahmen, die der Vermieter für den Erhalt des Mietobjekts vornehmen muss (Art. 256 Abs. 1 OR) und die das Austauschverhältnis von Leis- tung und Gegenleistung nicht beeinflussen. Ein Hauseigentümer darf beispiels- weise unabhängig vom Mieter sein Treppenhaus weiss oder gelb anstreichen. Vorbehalten bleibt allenfalls ein Corporate-Identity bedingtes Interesse der Mie- terschaft an einer bestimmten Farbgebung. Ebenso wenig kann ein Mieter ver- langen, dass sein Vermieter einen defekten Warmwasserboiler durch ein Modell einer bestimmten Marke ersetzt.”
“Andererseits erklärte das Bundesgericht, die vom Vermieter angestrebte Neuregelung der Zeiten zum Musizieren sei von den Vorinstanzen zu recht für verhältnismässig erklärt worden, denn sie schaffe einen Interessenaus- gleich für ein geregeltes und friedliches Zusammenleben (a.a.O., E. 2.3.4 und 2.3.5). Damit widersprach es der Vorstellung, die Anpassung dürfe sich nur nicht, wie etwa von VISCHER gefordert, als offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB erweisen. c) Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 und 4A_425/2019 vom 11. November 2019 ist das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes auch dann einzuhalten, wenn das Gemeinwesen sich öffentlich-recht- liche Beschränkungen etwa bei der Mietzinsgestaltung auferlegt oder wenn es Grundsätze für Abschluss und Kündigung solcher Verträge aufstellt, handle es sich nun um subventionierten Wohnbau oder nicht: Stets habe es wegen des Vor- rangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (zusätzlich) die Regelung des - 37 - OR integral zu beachten. Laufe eine Vertragsänderung materiell auf eine Ände- rungskündigung hinaus, so erweise sie sich als unzulässig, soweit auch eine echte Änderungskündigung missbräuchlich wäre (so das zweite genannte Urteil, E. 7a.; vgl. auch die Interpretation bei VISCHER, AJP 2021, S. 1046 Fn. 14). Bewirke in einem solchen Fall aber umgekehrt die Änderung keine unmittelbare Umgestal- tung des Vertrages, sprich: keine im fraglichen Reglement zur Durchsetzung der neuen Vermietungspolitik als einzige Sanktion vorgesehene Kündigung, so fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Zivilsachen, denn ein solches könne diesfalls erst nach der Kündigung entstehen (a.a.O., E. 8). Deshalb trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. d) Im Rückweisungsurteil vom 6. Dezember 2022 stellte das Obergericht zu Art. 269d Abs. 3 OR ein Konzept in den Raum, das wesentlich weiter geht als dasje- nige des Bundesgerichts und sämtlicher der vorne zitierten Literaturstellen (vgl.”
“Gemäss den Urteilen des Bundesgerichts 4A_530/2019 vom 4. Februar 2020 und 4A_425/2019 vom 11. November 2019 ist das gesamte zwingende Mietrecht des Bundes auch dann einzuhalten, wenn das Gemeinwesen sich öffentlich-recht- liche Beschränkungen etwa bei der Mietzinsgestaltung auferlegt oder wenn es Grundsätze für Abschluss und Kündigung solcher Verträge aufstellt, handle es sich nun um subventionierten Wohnbau oder nicht: Stets habe es wegen des Vor- rangs des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (zusätzlich) die Regelung des - 37 - OR integral zu beachten. Laufe eine Vertragsänderung materiell auf eine Ände- rungskündigung hinaus, so erweise sie sich als unzulässig, soweit auch eine echte Änderungskündigung missbräuchlich wäre (so das zweite genannte Urteil, E. 7a.; vgl. auch die Interpretation bei VISCHER, AJP 2021, S. 1046 Fn. 14). Bewirke in einem solchen Fall aber umgekehrt die Änderung keine unmittelbare Umgestal- tung des Vertrages, sprich: keine im fraglichen Reglement zur Durchsetzung der neuen Vermietungspolitik als einzige Sanktion vorgesehene Kündigung, so fehle es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Zivilsachen, denn ein solches könne diesfalls erst nach der Kündigung entstehen (a.a.O., E. 8). Deshalb trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.”
Vorleistungen (im Rahmen der weitergehenden Vorsorge) sind auf die gesetzlichen Invalidenleistungen beschränkt; weitergehende Mehrleistungen bleiben separat zu regeln.
“In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2. 3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG). 4. 4.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2019 (KB 8) ab dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet (IV-Grad 81%).”
“In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.). 3.2. 3.2.1. Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3.2.2. Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend soll sie sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten müssen und dieser die weitere Auseinandersetzung mit anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen können (BGE 136 V 131, 139 E. 3.5). Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario; Marc Hürzeler, a.a.O., N 51 zu Art. 26 BVG). 3.2.3. Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliegt und ein Leistungsanspruch nach Art. 23 lit. a BVG gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5, in: SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174). Darüber hinaus hat eine Unklarheit darüber zu bestehen, welche von mehreren infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist (vgl. dazu u.a. Marc Hürzeler, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, N 46 zu Art. 26 BVG). 4. 4.1. Der Klägerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Juni 2021 ab April 2020 (Beginn Wartejahr: April 2019 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Grad 77 %) zugesprochen (vgl.”
Art. 49 BV kann in subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonale Kostenauflagen angerufen werden. Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränkt sich auf den Kostenspruch und darf nicht dazu führen, dass dadurch indirekt auch der Entscheid in der Sache überprüft wird.
“Die Beschwerde richtet sich nicht nur gegen die Verweigerung von Beiträgen an eine Schiessanlage, sondern auch gegen die Auflage von Verfahrenskosten durch die erste Instanz. Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Kostenauflage gegeben; die Rechtsprechung nimmt insoweit generell ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG an. Dabei bleibt die verfassungsrechtliche Kontrolle allerdings auf den Kostenspruch beschränkt und kann nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Sache überprüft wird (vgl. Urteile 2C_1088/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.4; 2C_700/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.5; vgl. auch BGE 129 II 295 E. 2). Ausserdem kann der in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden (BGE 144 I 113 E. 6.2 mit Hinweisen). Er schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Bundesrecht hat Vorrang vor kantonalem Recht. In von der Bundesgesetzgebung abschliessend geregelten Sachgebieten schliesst Art. 49 Abs. 1 BV eine kantonale Rechtsetzung aus. In Bereichen, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln.
“Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2; BGE 146 I 20 E. 4.1; BGE 145 I 26 E. 3.1; BGE 144 I 113 E. 6.2).”
“Der Grundsatz des Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In denjenigen, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 144 I 113 E. 6.2, 142 II 425 E. 4.1, je mit Hinweisen).”
Bundesrecht verdrängt kantonal entgegenstehendes Recht; dies ist insbesondere bei Vollstreckungsinstrumenten (z. B. Alimentenbevorschussung) zu beachten, da deren Ausgestaltung nicht die materiellrechtliche Beurteilung des Unterhaltsanspruchs leiten darf (vgl. BGE 148 III 270). Ebenso können bundesrechtliche Vorgaben im Bereich der Aufsicht und Kostenverteilung kantonal abweichende Regelungen zurückdrängen (vgl. BGE 147 V 259). Bei Umsetzungs- oder Harmonisierungskonflikten tritt das Bundesrecht dem kantonalen Recht gegenüber zurück (vgl. 9C_674/2021 E. 3.3.1).
“Als zweite Vorbemerkung ist den weiteren Erwägungen vorauszuschicken, dass das Prozessrecht allgemein, aber auch Vollstreckungshilfen wie die Alimentenbevorschussung und die Schuldneranweisung dienende Funktion haben und die einfache Durchsetzung des materiellen Rechts ermöglichen sollen, d.h. vorliegend des Unterhaltsanspruches des Kindes. Ferner ist im Zusammenhang mit der auf kantonalem Recht beruhenden Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung auch die derogatorische Kraft des Bundesrechts zu beachten (Art. 49 Abs. 1 BV). Die Argumentation darf mit anderen Worten nicht ihren Ausgangspunkt bei einem dieser Vollstreckungsinstrumente oder gar bei der auf kantonalem öffentlichem Recht beruhenden Bevorschussungsverfügung haben und die Ausgestaltung des materiellen Unterhaltsrechts sowie die Frage der Sachlegitimation steuern. Vielmehr ist Grundlage, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht ein direkter Ausfluss des materiellen Kindesverhältnisses zwischen Kind und Eltern ist (Art. 276 ZGB; vgl. sodann E. 6.7). Alsdann ergibt sich auch der Umfang dieser Pflicht aus dem Zivilrecht, wobei die Leistungsfähigkeit und Lebensstellung des Unterhaltsschuldners sowie der Bedarf des Kindes die massgeblichen Kriterien sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB; sodann BGE 147 III 265 E. 5.4). Zivilrechtlicher Gläubiger des Kindesunterhaltes ist das Kind (Art. 289 Abs. 1 ZGB), wobei im Zivilprozess der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil als Prozessstandschafter auftreten kann (BGE 142 III 78 E. 3), namentlich wenn der Kindesunterhalt in einem Verbundsverfahren wie Eheschutz oder Scheidung beurteilt wird.”
“Schliesslich vermag die Personalvorsorgestiftung aus Art. 15 Abs. 2 BBSAG, wonach die Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten von der beaufsichtigten Institution oder von Dritten zu entrichten sind, die solche Dienstleistungen oder BGE 147 V 259 S. 267 Tätigkeiten verursachen oder in Anspruch nehmen, nichts zugunsten ihres Standpunkts abzuleiten. Zum einen steht die betreffende Bestimmung nicht im Widerspruch zu dem in Art. 62a Abs. 3 BVG festgehaltenen "Verursacherprinzip", sondern beinhaltet dieses ebenfalls. Zum andern ginge die BVG-Norm, wie von der Vorinstanz einlässlich dargelegt, infolge Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) allfällig anderslautenden kantonalrechtlichen Regelungen ohnehin vor. Da die BBSA neben den Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, auch anderweitige Stiftungen und Institutionen zu beaufsichtigen hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b-d BBSAG), ist davon auszugehen, dass die in Art. 15 Abs. 2 BBSAG enthaltene Kostenregelung, soweit sie von Dritten als möglichen Kostenträgern spricht, auf die betreffenden Fälle gemünzt ist. Folglich unterstehen sämtliche Vorsorgeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, in Bezug auf aufsichtsrechtliche Vorgänge dem Kostentragungsregime nach Art. 62a Abs. 3 BVG bzw. - auf kantonalbernische Verhältnisse rezipiert - Art. 4 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 BBSAG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 ASVV. Eine wie auch immer geartete Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht auszumachen.”
“Mit der Vorinstanz, der insofern zu folgen ist, besteht die Hauptfrage darin, ob das Verfahren der Revision in einer derartigen Konstellation überhaupt zur Verfügung stehe. Wie dargelegt, ist diese Frage in erster Linie anhand des jeweiligen kantonalen Rechts zu klären (vorne E. 2.1). Dieses hat zumindest den Anforderungen zu genügen, wie sie aus Art. 51 StHG hervorgehen. Soweit die Regelung des kantonalen oder kommunalen Rechts einschränkender wären als das Bundesrecht, würde das kantonale Recht von Art. 51 StHG zurückgedrängt und käme das Harmonisierungsrecht unmittelbar zur Anwendung (Art. 49 Abs. 1 BV und Art. 72 Abs. 2 StHG; Urteile 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020 E. 5.5; 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 4.8).”
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