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Die redaktionelle Inkonsistenz (männliche Form in Abs. 2) deutet auf Übernahme ohne Anpassung aus Art. 760 OR hin.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Die Unterbrechung der Verjährung kann auch durch Betreibungen des Sicherheitsfonds im Namen der Pensionskasse erfolgen.
“Die Vorinstanz hat den Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung der Schadenersatzforderungen auf den 9. Februar 2010 festgelegt und erwogen, der Sicherheitsfonds habe als Vertreter der PK-D.________ im August 2013 und Juni 2018 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und damit die Verjährung im Umfang von Fr. 3'700'000.- unterbrochen. Dazu hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 7. August 2013 resp. 22. Juni 2018 gerichtlich - und unter Einbezug der PK-D.________ in die jeweiligen Verfahren - geschützt worden waren. Die darauf gestützte vorinstanzliche Annahme von zulässigen resp. wirksamen Unterbrechungshandlungen ist damit nicht willkürlich; sie verstösst auch nicht gegen den in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Untersuchungsgrundsatz. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 56a Abs. 1 BVG beruft, ergibt sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten: Auch wenn der Sicherheitsfonds Schadenersatzansprüche gestützt auf die genannte Bestimmung übernahm, handelt es sich dabei um bei der PK-D.________ entstandene Forderungen im Sinne von Art. 52 BVG (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1), für die nach dem Gesagten die Verjährung wirksam unterbrochen wurde.”
Die Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG erstreckt sich auch auf natürliche Personen ohne formale Organstellung.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
“Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:”
“Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliessen sie kategorisch aus. Damit lassen sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Ansprüche gegen fehlbare Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nicht durch SchKG-Privilegien gegenüber dem Arbeitgeber/Arbeitgebenden geschützt; die Privilegierung nach SchKG umfasst solche Haftungsansprüche nicht.
“4 Erste Klasse lit. b SchKG Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen "gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern" privilegiert seien. Nach der Rechtsprechung gilt das Privileg unabhängig von der rechtlichen Grundlage (BGE 135 III 171 E. 4.2, E. 4.3), namentlich auch für Darlehensforderungen der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber (BGE 135 III 171 E. 4.5; 129 III 486 E. 3.5 am Ende). Richtig ist, dass - wie die Beschwerdeführerin ausführt - ein Organ der Gesellschaft aus Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR (i.V.m. Art. 827 OR) von der Personalvorsorgeeinrichtung persönlich für den Schaden durch das Unterlassen der Bezahlung von BVG-Beiträgen haftbar gemacht werden kann (u.a. Urteil 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008 E. 2.2, als Vorfrage im Verfahren nach Art. 73 BVG und als zur Verrechnung gestellte Forderung). Allerdings handelt es sich nicht um eine Forderung gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber. Auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe der Personalvorsorgeinrichtung nach Art. 52 BVG sind vom Privileg nicht erfasst (LORANDI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 233 zu Art. 219; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 42 Rz. 76). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe nach Art. 52 AHVG. Auch diese Ansprüche geniessen kein Privileg nach Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. b SchKG (LORANDI, a.a.O., N. 272 zu Art. 219; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 298 Fn 1799). Die Haftungsansprüche richten sich nicht gegen den konkursiten Arbeitgeber, sondern gegen fehlbare Organe (LORANDI, a.a.O., N. 272 zu Art. 219).”
Die Haftung nach Art. 52 BVG bleibt auf Schäden der Vorsorgeeinrichtung beschränkt; Drittansprüche wurden durch die BVG-Revision 2005 nicht eingeführt.
“BVG-Revision per 1. Januar 2005 Eingang in das Gesetz gefunden. Weiter schloss sie, es fänden sich in der diesbezüglich massgebenden Botschaft (BBl 2000 2637) keine Hinweise darauf, dass die bis dahin auf die Verantwortlichkeit der Organe für unmittelbar der Vorsorgeeinrichtung selbst entstandenen Schaden beschränkte Haftungsbestimmung von Art. 52 BVG in der Art hätte ausgedehnt werden sollen, dass neu auch andere mögliche Geschädigte gestützt darauf einen ihnen entstandenen Schaden geltend machen könnten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend macht, sie habe das Urteil vom 10. Juli 2024 nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen).”
“BVG-Revision per 1. Januar 2005 Eingang in das Gesetz gefunden. Weiter schloss sie, es fänden sich in der diesbezüglich massgebenden Botschaft (BBl 2000 2637) keine Hinweise darauf, dass die bis dahin auf die Verantwortlichkeit der Organe für unmittelbar der Vorsorgeeinrichtung selbst entstandenen Schaden beschränkte Haftungsbestimmung von Art. 52 BVG in der Art hätte ausgedehnt werden sollen, dass neu auch andere mögliche Geschädigte gestützt darauf einen ihnen entstandenen Schaden geltend machen könnten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwerdeführer auch gar nicht geltend machen, sie hätten das Urteil vom 10. Juli 2024 nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen).”
Die Wortwahl in Art. 52 Abs. 2 BVG wurde redaktionell aus Art. 760 OR übernommen und nicht inhaltlich diskutiert; dadurch finden sich Übernahmen von Formulierungen, die zu Redaktionsfehlern in der Geschlechts- und Personenbezeichnung führen.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
“Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliessen sie kategorisch aus. Damit lassen sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Für die Verjährung gilt: Die Frist beginnt spätestens mit Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person; unabhängig davon greift ein absolutes zehnjähriges Verjährungslimit.
“Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).”
Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich in der Praxis nach den bewährten Regeln des Aktienrechts.
“Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).”
Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung kann im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG Ersatz der Parteikosten/Parteikostenerstattung verlangen.
“Nicht stichhaltig ist der unter Hinweis auf BGE 126 V 143 getätigte Einwand, es rechtfertige sich, den in den meisten Sozialversicherungszweigen sowie im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten habe, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Abgesehen davon, dass sich die Klage im kantonalen Verfahren nicht gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtet hatte, lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Bundesgericht im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3 BGG enthaltenen Grundsatz - einen Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf Ersatz der Parteikosten bejaht (BGE 128 V 124 E. 5; SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5, Urteil 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 9 mit Hinweisen).”
“Nicht stichhaltig ist der unter Hinweis auf BGE 126 V 143 getätigte Einwand, es rechtfertige sich, den in den meisten Sozialversicherungszweigen sowie im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten habe, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Abgesehen davon, dass sich die Klagen im kantonalen Verfahren nicht gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtet hatten, lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Bundesgericht im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3 BGG enthaltenen Grundsatz - einen Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf Ersatz der Parteikosten bejaht (BGE 128 V 124 E. 5; SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5, Urteil 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 9 mit Hinweisen).”
Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 BVG setzt weder Bereicherung noch Schädigungsabsicht voraus.
“Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sich nie an den "jeweiligen Unternehmen" bereichert zu haben. Dieses Argument zielt ins Leere: Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 BVG setzt weder eine Bereicherung des Schädigers (oder einer Drittperson) noch eine entsprechende Absicht voraus. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.”
Die redaktionellen Fehler in der Formulierung werfen Praxisfragen zur Adressierung der haftbaren Personen auf.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Nur Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 52 BVG aktivlegitimiert; Versicherte und Arbeitgeber/Arbeitgebende sind von der Aktivlegitimation ausgeschlossen und können Ansprüche nicht direkt geltend machen.
“Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:”
“Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2.”
Die durchgehende Verwendung der männlichen Form in Art. 52 Abs. 2 BVG ist ein redaktionelles Versehen und stellt keinen substantiven Ausschluss anderer Geschlechter dar.
“Säule, SZS 2005 S. 348). In diesem Punkt scheint die Beschwerdeführerin dann - wenig konsequent - ein redaktionelles Versehen anzunehmen, anderenfalls sie nicht von einer Passivlegitimation der von ihr ins Recht gefassten Beschwerdegegner hätte ausgehen dürfen. Neben den von der Vorinstanz dargelegten Argumenten, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legt letztlich auch die eben aufgezeigte fehlende redaktionelle Sorgfalt den Schluss nahe, dass es sich bei der Verwendung der männlichen Form ("der Geschädigte") in Art. 52 Abs. 2 BVG um ein Versehen handelt.”
“Säule, SZS 2005 S. 348). In diesem Punkt scheinen die Beschwerdeführer dann - wenig konsequent - ein redaktionelles Versehen anzunehmen, anderenfalls sie nicht von einer Passivlegitimation der von ihnen ins Recht gefassten Beschwerdegegner hätten ausgehen dürfen. Neben den von der Vorinstanz dargelegten Argumenten, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legt letztlich auch die eben aufgezeigte fehlende redaktionelle Sorgfalt den Schluss nahe, dass es sich bei der Verwendung der männlichen Form ("der Geschädigte") in Art. 52 Abs. 2 BVG um ein Versehen handelt.”
Nur Vorsorgeeinrichtungen sind nach der vorliegenden/bundesgerichtlichen Auslegung aktivlegitimiert; Versicherte und Arbeitgeber können Art. 52 Abs. 1 BVG nicht selbstständig zur Geltendmachung von Ansprüchen benutzen.
“Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:”
Bei Kleinunternehmen ist ein strenger(er) Sorgfaltsmaßstab für organschaftliche Überwachungspflichten anzulegen/anzuwenden.
“Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt. Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 148 f.). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (vgl. BGE 121 V 243 E. 4b, 108 V 183 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1 ff .; FREY, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 12; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 186 E. 1b). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungs- recht.”
Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beträgt fünf Jahre ab Kenntnis, maximal zehn Jahre ab der schädigenden Handlung.
“Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).”
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