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Nach der Rechtsprechung ist eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit guter Integration — etwa Schulbesuch und enge soziale oder berufliche Beziehungen — in aller Regel ein starkes Indiz für ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls, der den Schutzbereich von Art. 13 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) berühren kann. Die Gerichte ziehen dabei häufig rund zehn Jahre rechtmässigen Aufenthalts als Orientierungswert heran. Gleichzeitig ist die Härtefallprüfung nicht automatisch: Es ist stets eine einzelfallbezogene Prüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen.
“Von der Landesverweisung kann damit vorliegend nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E.”
“Zu berück- sichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integra- tion, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen - 36 - (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz gebore- nen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine län- gere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 3.3.Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff.”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 1.3.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E.”
“2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.”
Forensisch-psychiatrische bzw. psychologische Begutachtungen stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV dar.
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere in ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (BGE 149 IV 205 E. 3.4 mit Hinweisen). Wird ihre Zulässigkeit bestritten, droht nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.2; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Sodann trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, dass eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren in die Grundrechte der beschuldigten Person eingreift (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Es handelt sich um eine Zwangsmassnahme (Art. 196 StPO), welche für den Exploranden grundsätzlich mit einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1, nicht publ. in BGE 144 I 253; 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist damit insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Anordnung eines Gutachtens in Frage stellt.”
“b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 m.H.). Denn die psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung stellt u.a. einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteile BGer 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; je m.H.). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass es sich beim in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt. Insoweit wäre sie jedoch nicht zur Beschwerde legitimiert, müsste sie sich doch keiner Begutachtung unterziehen (vgl. auch Urteil BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Stellungnahme jedoch von einem Explorationsgespräch, womit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein reines Aktengutachten handelt, sondern sich die Beschwerdeführerin einer Begutachtung wird unterziehen müssen, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, da diese Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann die Frage offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dass unabhängig von der Anordnung eines Gutachtens, ein Bericht bei Dr.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie Freiheits- und Körperrechte berühren. Nach der Rechtsprechung ist der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer solchen Erfassung (z. B. Abnahme von Fingerabdrücken) nicht als schwer einzustufen.
“Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).”
In besonderen Fällen (etwa bei drohender Kindeswohlgefährdung) kann das Interesse an persönlichem Kontakt den Schutz von Art. 13 Abs. 1 BV begründen und eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots rechtfertigen.
“Die instabile und belastete familiäre Situation der Tochter stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG dar, welcher vorliegend eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Das Interesse des Beschwerdeführers und dasjenige der Tochter am persönlichen Kontakt mit dem Vater fällt unter den Schutz von Art. 3 Ziff. 1 (und Art. 10) KRK sowie Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und überwiegt vorliegend die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Suspension. Ebenfalls angemessen erscheint die beantragte Dauer von zwei Wochen, auch weil die Besuche jeweils mit der Kindsmutter und der aktuellen Beiständin koordiniert werden müssen.”
Art. 13 BV schützt das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens. In Ausländerrechtssachen kann hieraus ein verfassungs‑ bzw. konventionsgestützter Anspruch auf Verbleib oder auf Familiennachzug geltend gemacht werden. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht und ob er allenfalls rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (z.B. bei Verdacht auf Scheinehe) ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend macht, dass ihm gestützt auf Art. 42 AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukomme (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.”
“A.________ ist mit dem Schweizer Staatsbürger tunesischer Abstammung C.________ verheiratet. Sie hat potentiell sowohl einen gesetzlichen (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) als auch einen verfassungs- (Art. 13 BV) und konventionsmässigen (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) Anspruch darauf, bei diesem und ihren Schweizer Kindern verbleiben zu können (vgl. das Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 1.1). Ob sie den Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) - und insbesondere, ob eine Ausländerrechts- bzw. Umgehungsehe (Scheinehe) vorliegt -, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.3; Urteile 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.1). Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG) ist daher zulässig (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 BGG); dementsprechend ist umgekehrt auf die (sicherheitshalber erhobene) subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Art.”
“Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AIG bzw. auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Familiennachzug bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und Tochter besitzt.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Die Vorschrift von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, verschafft für sich alleine genommen keinen Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings zusätzlich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK sowie auf Art. 13 BV.”
Beziehungen fallen in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen (z. B. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) können Eingriffe in das Familienleben durch überwiegende öffentliche Interessen (wie Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder verwandte Anliegen) gerechtfertigt sein. Entsprechend kann in solchen Fällen eine Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG verweigert werden, wenn aus den gleichen Gründen schon eine Aufenthaltsbewilligung wegen des Schutzes von Familie/Privatleben nicht zu gewähren ist.
“Ebenso wenig vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich zu integrieren, sodass er aus früheren Aufenthalten, die er zu einem erheblichen Teil in Vollzugsinstitutionen verbrachte, ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten kann. Es erscheint fraglich, inwieweit seine Integration nun besser verlaufen soll. Der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter genügt jedenfalls nicht, um eine biografische Kehrtwende anzunehmen. Zwar ist er gemäss dem Strafregisterauszug der Republik Kosovo strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, was positiv zu werten ist. In der Beschwerdeschrift wird zudem, allerdings ohne nähere Angaben, geltend gemacht, er helfe im Kosovo seinem Bruder im Bauernbetrieb. Dies reicht jedoch nicht, um eine anhaltende Bewährung annehmen bzw. um eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar einstufen zu können (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.4). 3.5.6 Die Beziehung der Eheleute fällt, wie ausgeführt, grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, wobei unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips – gerade bei Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – Eingriffe in das Recht auf Familienleben zulässig sind, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Vorliegend ist ein solches überwiegendes öffentlichen Fernhalteinteresse klar gegeben. Daran ändert nichts, dass der Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo nicht leichtfallen dürfte, so wie dies die Vorinstanz ausgeführt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vermählung erst nach der gegen den Beschwerdeführer am 17. Mai 1994 erlassenen Einreisesperre erfolgte, sodass die Eheleute von Anbeginn an damit rechnen mussten, entweder voneinander getrennt zu leben oder aber eine Rückkehr der Ehefrau in den Kosovo in Betracht zu ziehen.”
“gültigen Fassung]; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Mit den Hinweisen auf sein gegenwärtiges Wohlverhalten, seinen «Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben» sowie seine Handgelenkbeschwerden vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwie-genden persönlichen Härtefall begründen könnten (Beschwerde Rz. 49 ff.). Ist der Aufenthalt nicht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familien- und Privatleben) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (BVR 2019 S. 314 E. 6.5).”
Das Verbleibsinteresse gut integrierter minderjähriger Familienangehöriger ist im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen; eine ausgeprägte Integration kann die Abwägung zugunsten eines Verbleibs beeinflussen, wobei hieraus kein automatischer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgt.
“Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, ist sie doppelt zu rechnen. Je nach massgeblichem, rechtmässigem Aufenthaltszeitraum ist daher von einer relevanten Aufenthaltsdauer von neun bis zwölf Jahren auszugehen. Es kann dabei offenbleiben, ob der gut in der Schweiz integrierten Tochter (vgl. unten E. 5.4.2; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 30) aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Jedenfalls muss deren Interesse an einem Verbleib in der Schwiez im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art.”
“Denn Ausländer, die - wie hier - die Schweiz verlassen haben und deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist, können sich nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten können, berufen, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8). Dass im Falle der Beschwerdeführer eine besonders ausgeprägte Integration vorliege, die ausnahmsweise einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens begründen könnte (vgl. im Einzelnen BGE 149 I 207 E. 5.3), machen sie nicht geltend. Insbesondere ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurden und Schulden aufweisen, sodass eine erfolgreiche Integration klarerweise nicht vorliegt. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer Beziehung zu ihren Kindern berufen, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Beziehung zu ihrer neuneinhalbjährigen Tochter können sie keinen Bewilligungsanspruch ableiten, zumal die minderjährigen Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten Elternteils teilen und grundsätzlich mit diesem auszureisen haben (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). Unbehelflich ist auch der allgemeine Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E.”
Die Mitteilung einer einseitigen Vertragsänderung mittels amtlichen Formulars kann als Bekanntgabe einer Datenbearbeitung gelten. Eine Einwilligung ist in diesem Fall nach den genannten Entscheidungen nicht stets erforderlich, wenn eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage die Erhebung und Kontrolle der betreffenden Personendaten vorsieht; das Grundrecht auf Schutz vor missbräuchlicher Datenverwendung (Art. 13 Abs. 2 BV) kann insoweit nach Art. 36 BV beschränkt werden.
“Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertragli- chen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Beru- fungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen müsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftser- teilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vor- gesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für den Vollzug der VGV erforderlichen Daten als datenschutzkonform beurteilt. Die Mitteilung der Vertragsänderung mittels eines amtlichen Formulars stelle die Be- kanntgabe zu einer Datenbearbeitung dar. Insoweit sei die Vertragsänderungsan- zeige als Information im Sinne von § 12 IDG zu qualifizieren. Eine Einwilligung für die Datenbearbeitung sei vorliegend nicht erforderlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGV dürfe die Berufungsklägerin die fraglichen Personendaten nur zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften verwenden. Es könne daher keine Rede von einer wider- rechtlichen oder gar missbräuchlichen Datenverwendung sein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend bestimmte gene- rell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten durch die Be- rufungsklägerin (act. 74 S. 20–28).”
“Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertragli- chen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Beru- fungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen müsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftser- teilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vor- gesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für - 74 - den Vollzug der VGV erforderlichen Daten als datenschutzkonform beurteilt. Die Mitteilung der Vertragsänderung mittels eines amtlichen Formulars stelle die Be- kanntgabe zu einer Datenbearbeitung dar. Insoweit sei die Vertragsänderungs- anzeige als Information im Sinne von § 12 IDG zu qualifizieren. Eine Einwilligung für die Datenbearbeitung sei vorliegend nicht erforderlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGV dürfe die Berufungsklägerin die fraglichen Personendaten nur zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften verwenden. Es könne daher keine Rede von einer widerrechtlichen oder gar missbräuchlichen Datenverwendung sein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Da- ten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend be- stimmte generell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten durch die Berufungsklägerin.”
“Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertragli- chen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Beru- fungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen müsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftser- teilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vor- gesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für - 74 - den Vollzug der VGV erforderlichen Daten als datenschutzkonform beurteilt. Die Mitteilung der Vertragsänderung mittels eines amtlichen Formulars stelle die Be- kanntgabe zu einer Datenbearbeitung dar. Insoweit sei die Vertragsänderungs- anzeige als Information im Sinne von § 12 IDG zu qualifizieren. Eine Einwilligung für die Datenbearbeitung sei vorliegend nicht erforderlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGV dürfe die Berufungsklägerin die fraglichen Personendaten nur zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften verwenden. Es könne daher keine Rede von einer widerrechtlichen oder gar missbräuchlichen Datenverwendung sein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Da- ten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend be- stimmte generell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten durch die Berufungsklägerin. 4. Am 10. Januar 2018 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV). Der Stadtrat setzte diesen Erlass auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Berufungsklä- gerin versteht die VGV nicht als kommunales materielles Privatrecht, das direkt alle bestehenden Mietverträge regelt. Vielmehr möchte sie den Inhalt der VGV indirekt über einseitige Mietvertragsänderungen in die bestehenden einzelnen städtischen Mietverträge überführen. Die Berufungsklägerin misst der VGV folg- lich keine generell-abstrakte Wirkung bei. Entsprechend ist die VGV nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Art.”
Die Weiterführung des Alterskontos bei Wiedereintritt bis zum Referenzalter stützt sich auf BVV2 (praktische/basisrechtliche Grundlage).
“vorstehend) und dem BVG finden sich keine Bestimmungen zur Frage der Beitragsbefreiung. Gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2). Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).”
Auskunfts- und Einsichtsrechte sind für die Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 BV wesentlich. Die Auskunftspflicht ist grundsätzlich ohne zusätzlichen Interessennachweis geschuldet, jedenfalls solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Leistet eine Behörde keinen Zugang oder schiebt sie die Auskunft auf, ist dies auf das zeitlich und sachlich Erforderliche zu beschränken und anhand einer konkreten Interessenabwägung zu begründen; diese Abwägung ist transparent zu machen und kann der Überprüfung durch zuständige Instanzen (z.B. EDÖB, Bundesverwaltungsgericht; bei einschlägigen Behörden wie fedpol gelten besondere Prüfpflichten) zugänglich sein.
“Die vorliegende Angelegenheit ist nicht nach dem DSG, sondern nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz des Kantons Graubünden vom 10. Juni 2001 (KDSG; BR 171.100) zu beurteilen, zumal die Steuerungsgruppe eine kantonale Behörde und kein Bundesorgan ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a KDSG; Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG). Das Art. 8 DSG entsprechende Auskunftsrecht von Art. 5 Abs. 1 lit. a KDSG ist im Rahmen des grundrechtlichen Datenschutzrechts auch in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verankert. Es ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und dient in diesem Sinne der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 mit Hinweisen). Die Auskünfte sind grundsätzlich voraussetzungslos geschuldet, ohne jeden Interessennachweis (BGE 147 III 139 E. 3.4.3 mit Hinweisen) - jedenfalls solange kein Rechtsmissbrauch in Betracht kommt (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1).”
“Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme aufzuschieben ist, steht nach Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; die Auskunft ist aufzuschieben, wenn und soweit überwiegende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen. Die Interessenabwägung ist - auch im Falle eines Aufschubs der Auskunft - zu Händen des EDÖB und des Bundesverwaltungsgerichts transparent zu machen, ansonsten die indirekte Auskunft respektive die Möglichkeit der indirekten Überprüfung durch den EDÖB und das Bundesverwaltungsgericht ohne Gehalt bliebe (vgl. Art. 66 Abs. 1 NDG). Eine Interessenabwägung ist auch grund- und konventionsrechtlich geboten; der durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Anspruch auf Auskunft und Einsicht ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und eine Verweigerung beziehungsweise ein Aufschub der Auskunft auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken (Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.2 und”
“Regeste Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.”
“Dementsprechend wird in der Lehre zu Recht die Ansicht vertreten, dass «die Prüfung, ob und inwieweit eine Einschränkung vorzunehmen ist, im Einzelfall stattzufinden [hat]. Es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen und die im konkreten Fall gegebenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine standardisierte Entscheidung muss mindestens im konkreten Einzelfall nochmals überprüft werden» (Rudin, a.a.O., § 29 N 6). Ob ein festgestelltes öffentliches Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, indem das Zugangsinteresse und das Geheimhaltungsinteresse ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.2, VD.2018.5 vom 12. September 2018 E. 4.1). Dabei ist dem Zugangsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen. Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten ergibt sich direkt aus Art. 13 BV. Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten gemäss § 26 IDG konkretisiert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK. Er ist ein zentraler Bestandteil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und als zentrales Instrument für die betroffene Person, um die Rechtsmässigkeit der Datenbearbeitung zu überprüfen und allenfalls weitere Rechtsbehelfe wie die Berichtigung oder Löschung der Daten geltend zu machen, ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts (vgl. Baeriswyl, in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2023, Vorbemerkungen zu Art. 2529 N 2; Pärli/ Flück, a.a.O., Art. 25 N 6; vgl. ferner Rudin, a.a.O., § 25 N 4). Demensprechend begründet der Rekurrent sein Zugangsgesuch damit, dass er wissen möchte, welche Personendaten über ihn bei der Steuerverwaltung bzw. beim Finanzdepartement aufbewahrt bzw. gespeichert sind, sowie die bearbeiteten Personendaten auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung verlangen bzw.”
Bei schwerer, wiederholter oder hartnäckiger Straffälligkeit in Verbindung mit einer bestehenden Rückfallgefahr kann das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV überwiegen. In mehreren Entscheiden wurde unter diesen Voraussetzungen die Verhältnismässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung bejaht.
“Die Vorinstanz ist demgegenüber zum Schluss gelangt, angesichts der "hartnäckigen" und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner Verschuldung überwiege insgesamt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers das entgegenstehende, private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Die Aufenthaltsbeendigung sei deshalb im Lichte von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.”
“Dem grossen persönlichen Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz steht aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen längerfristigen Freiheitsstrafe, der Art der von ihm begangenen Straftat sowie der wiederholten Straffälligkeit ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüber. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung nach wie vor regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Lichte des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. Es liegt keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG vor.”
“Der im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrent ist mit Ausnahme der vorschulischen Phase in der Schweiz sozialisiert worden. Neben seiner Tochter leben sein Vater, seine Stiefmutter und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er hier zahlreiche enge soziale Beziehungen pflegt und sich daher insoweit auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, was die Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt hat. Jedoch kann mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz aufgrund der jahrelangen Straffälligkeit und mutwilligen Verschuldung des Rekurrenten aus dem pauschalen Verweis auf die sozialen Beziehungen alleine nicht auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration oder eine besonders feste Verwurzelung in der Schweiz geschlossen werden und sich der Eingriff in das Privatleben des Rekurrenten durch seine Wegweisung dennoch als verhältnismässig erweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 38).”
“Im Verbund mit seiner Vorstrafe im einschlägigen Bereich, der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr und generalpräventiven Überlegungen begründet dies ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist namentlich aufgrund der nicht gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration und der Delinquenz deutlich zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar insbesondere die eheliche Beziehung eingeschränkt, sollte die Ehefrau ihrem Mann nicht nach Kosovo folgen. Diese familiären Konsequenzen hat sich der Beschwerdeführer mit seiner schweren Delinquenz indes selber zuzuschreiben. Den Kontakt können die beiden – wenn auch unter erschwerten Umständen – weiterhin pflegen. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ist durchaus eine Möglichkeit dafür (Beschwerde S. 15). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Folge die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
“In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu Recht als (deutlich) überwiegend beurteilt hat: Die heute 37-jährige Beschwerdeführerin hat mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Drogenhandels ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Sie hat die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Das Wohlverhalten im Strafvollzug und während noch laufender Probezeit schmälert das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht; auch eine Rückfallgefahr kann nicht ausgeschlossen werden. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Uganda nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wirkt sich die Entfernungsmassnahme in erster Linie auf die eheliche Beziehung aus. Die nachteiligen Konsequenzen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer schweren Delinquenz indes selber zuzuschreiben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
“Zusammenfassend spricht lediglich die lange Anwesenheit in der Schweiz und seine hier lebenden Kinder - falls überhaupt eine hinreichende Beziehung besteht - für den Beschwerdeführer, während angesichts der jahrelangen und teils schweren Straffälligkeit sowie der massiven Überschuldung trotz mehrfacher Ermahnung/Verwarnung ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Entfernung vom Schweizer Staatsgebiet besteht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig und halten auch vor Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK stand.”
“Zusammenfassend erweisen sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und im Einklang mit Art. 96 Abs. 1 AIG. Damit liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens vor (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK), auf das sich der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seinem Sohn berufen kann. Dieses Recht kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden, wie sie hier angesichts der schweren Straffälligkeit vorliegen (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ebenso liegt keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) vor; dieses verschafft keinen über Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsanspruch (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.H.).”
“Im Ergebnis steht mit der Schwere der Anlasstat, der jahrelangen Delinquenz des Beschwerdeführers namentlich im Betäubungsmittelbereich sowie der vorhandenen Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme einer nicht gelungenen Integration trotz einer Anwesenheitsdauer von fast vierzig Jahren sowie einer zumutbaren Rückkehr in die Türkei entgegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer wegen seiner Anwesenheitsdauer und trotz seiner misslungenen Integration auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266), weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher Interessen zulässig wäre (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) wie die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AuG gezeigt hat. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor.”
Das Referenzalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG bestimmt den frühesten Zeitpunkt, ab dem Freizügigkeitsleistungen bezogen werden dürfen (praktische Orientierung für die Fünf-Jahres-Beschränkung).
“oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
“Nach Art. 16 Abs. 1 FZV dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden; beim Bezug einer IV-Rente dürfen die Altersleistungen bereits früher ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 FZV). Das Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG liegt bei Männern bei Zurücklegung des”
Bei ausländerrechtlichen Massnahmen wird die Geltendmachung von Rechten aus Art. 13 Abs. 1 BV in der Regel dadurch begrenzt, dass ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erforderlich ist; ohne solches Aufenthaltsrecht ist die Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 13 Abs. 1 BV typischerweise nicht gegeben. Ausnahmen können nur in engen Konstellationen eintreten, etwa bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Familienangehörigen (z. B. Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit), sodass der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV dennoch berührt wäre.
“2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das von der Verfassung garantierte Recht, sich nach freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht aber unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-)Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2; Urteil des BVGer C-8677/2010 vom 11. Juni 2013 E. 6; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N. 81). Die Geltendmachung des Rechts auf Bewegungsfreiheit gegenüber ausländerrechtlichen Massnahmen setzt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz voraus. Weil die Beschwerdeführerin ein solches nicht besitzt, kann sie sich folglich nicht auf Art. 10 Abs. 2 BV berufen. Sodann hielt das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung fest, dass sich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden würden (vgl. Schweizer, a.a.O., Art. 13 N. 4 m.H.). Daraus kann geschlossen werden, dass auch mit Blick auf die Achtung des Privatlebens ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vonnöten sein dürfte. Immerhin anerkennt das Bundesgericht, dass der Schutzbereich der physischen und psychischen Integrität bei fremdenpolizeilichen Massnahmen (Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen) tangiert ist, sofern dadurch mehrjährige private (und berufliche) Beziehungen nicht fortgesetzt werden können (vgl. Schweizer, a.a.O., Art. 13 N. 23 f. m.H. auf die Kasuistik). Solches ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist hinsichtlich der beabsichtigten Heirat anzuführen, dass der angebliche Verlobte (C._______), welchen die Beschwerdeführerin immer wieder besuchen möchte, sowohl den Akten als auch eigenen Angaben zufolge nach wie vor verheiratet ist (vgl. kant. Akten, pag. 106 und 111). Weiter hat sie C._______ in den letzten Jahren eigenen Angaben zufolge mehrmals in der Schweiz besucht.”
“Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (BGE 115 Ib 1 E. 2d; BGer 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint (BGE 120 Ib 257 E. 1d; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, N 61 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von Vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder besteht kein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn. Dass die drei Familienangehörigen zusammenwohnen, vermag daran nichts zu ändern. Es erscheint sodann nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden den jüngeren Bruder regelmässig betreut. Dieser ist ohnehin bereits 14 Jahre alt und somit in hohem Masse selbständig. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird somit durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht tangiert, weshalb sich auch daraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.”
Ist die Familie in der Schweiz ansässig, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es den in der Schweiz verbliebenen Angehörigen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Für diese Zumutbarkeitsprüfung sind unter anderem die Sicherheitslage im Herkunftsland, die Distanz sowie die Bindungen und der Integrationsgrad der in der Schweiz lebenden Angehörigen relevant. Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder die Nutzung moderner Kommunikationsmittel können je nach Umständen genügen, das Familienleben zu wahren; dies ist ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen.
“In die Beurteilung muss indes auch einfliessen, ob es dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zuzumuten ist, das Familienleben in Äthiopien zu führen, oder ob die Familienzusammenführung in der Schweiz das einzige Mittel ist, um das Familienleben mit den in ein Drittland (Äthiopien) geflohenen Familienmitgliedern wieder aufzunehmen (vgl. Urteile des EGMR Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Nr. 2260/10 § 74 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014, Nr. 52701/09 § 53). Was die Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass sich dieser seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und drei der fünf gemeinsamen Kinder (geb. [...], [...] und [...]) sowie seine Enkelkinder hier leben und aufenthaltsberechtigt sind. Seine Beziehungen zu den erwachsenen Kindern und Enkelkindern fallen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV). Ob sein Aufenthalt in der Schweiz bereits in den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 Abs. 1 BV) fällt, hängt unter anderem von seinem Integrationsgrad ab (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.6 f.; 147 I 268 E. 5.2.1) und lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, kann vorliegend aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. Seine familiären und durch die Dauer der Anwesenheit bedingten Bindungen zur Schweiz sprechen jedenfalls gegen die Zumutbarkeit einer Ausreise aus der Schweiz, um das Familienleben in Äthiopien zu führen, ohne eine solche schlechterdings unzumutbar erscheinen zu lassen. Die nachzuziehenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers ihrerseits sind gemäss seinen Angaben im Herbst 2018 aus Eritrea geflüchtet und befinden sich seither in der äthiopischen Stadt F._______ in der Tigray-Region, wo sie von der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Kinder leben. Der im November 2020 in der Tigray-Region ausgebrochene Konflikt konnte mit dem Friedensabkommen vom 2. November 2023 beigelegt werden. Dennoch bleibt die Sicherheitslage schlecht, rasche Lageveränderungen sind möglich und es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl.”
“Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.6).”
“1 AIG im Inland abwarten zu dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Regelung des prozeduralen Aufenthalts muss im Einzelfall jedoch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden (vorne E. 3.2; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_376/2022 vom 13.9.2022 E. 5.3, 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.1). 4.3 Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stellt seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge den gesetzlichen Regelfall dar. Dies hat auf das Gesagte jedoch keine Auswirkung, wenn die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird, sondern zum überwiegenden Teil beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil liegt. Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E.”
Nach der Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) berührt ist. Dies verleiht den privaten Interessen der betroffenen Person im Verfahren gegen eine Aufenthaltsbeendigung oder beim Bewilligungsentscheid ein erhöhtes Gewicht und kann sich zugunsten einer Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung auswirken. Im Einzelfall kann jedoch bereits früher oder — bei mangelnder Integration oder besonderen negativen Umständen — auch später anders zu entscheiden sein; der Anspruch ist nicht absolut und erfordert eine Interessenabwägung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK / Art. 36 BV).
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen, oder es kann sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Zeiträume, während derer sich die ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sind bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht entscheidend. Das Gleiche gilt aufgrund seines vorübergehenden Charakters praxisgemäss für den Aufenthalt zu Studienzwecken (vgl.”
“2.1 Es ist vorliegend aufgrund der Beweislage und entsprechender glaubhafter Vorbringen der Kindsmutter davon auszugehen, dass die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern in affektiver Hinsicht ausreichend eng sind, um unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu fallen (vgl. hierzu BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3). Bei diesem Resultat kann auf die diesbezüglich beantragte Kindsanhörung verzichtet werden und sind auch die übrigen zur Qualität der Beziehung des Beschwerdeführers mit seinen Kindern offerierten Zeugen nicht anzuhören. 2.2 Ausserdem kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung unter besonderen Umständen auch den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 25 Jahren hier.”
“Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1, mit Nachweisen).”
“Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. 2.3 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 25 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seines Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6.”
Solange ein notwendiger amtlicher Verteidiger nicht formell von seinem Mandat entbunden ist, ist es sachgerecht und unerlässlich, ihm prozessuale Entscheide und Verfahrensakten zuzustellen; dies verletzt Art. 13 Abs. 1 BV nicht.
“Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss moniert, sein Recht auf Privatleben nach Art. 13 Abs. 1 BV und 8 EMRK sei verletzt worden, indem seinem eingesetzten notwendigen Verteidiger entgegen seinem ausdrücklichen Willen Verfahrensakten der laufenden Strafverfahren zugestellt worden seien, erweist sich die Kritik ebenfalls als unbegründet. Solange ein notwendiger amtlicher Verteidiger nicht formell von seinem Mandat entbunden worden ist, ist es sachgerecht und unerlässlich, ihm prozessuale Entscheide und Unterlagen zuzustellen, andernfalls er seine Aufgabe nicht wahrnehmen könnte (Urteil 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 8.3).”
Enge familiäre Bindungen — namentlich zu im Haushalt lebenden Kindern und zu pflegebedürftigen Eltern — können das Gewicht zugunsten des Schutzes des Familienlebens erhöhen und eine Landesverweisung als das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berühren; in solchen Fällen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Allerdings können schwerwiegende Umstände wie erhebliche Straffälligkeit einen Anspruch auf besonderen Familienschutz entfallen lassen.
“Die Kinder lebten noch zu Hause und es sei ihnen nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gelte auch für die pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers. Deren Aufenthaltsstatus sei zwar unbekannt, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dürften jedoch auch sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ihnen ein Wegzug kaum zumutbar. Anders sehe es hingegen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Sie sei mit 17 Jahren zusammen mit der ältesten Tochter in die Schweiz gekommen und habe sich seither um die Kinder bzw. später um die Eltern des Beschwerdeführers gekümmert. Sie verfüge über keine Ausbildung, habe in der Schweiz nie gearbeitet und sei gemäss den Angaben der Tochter auch in sprachlicher Hinsicht nicht integriert. Es sei ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen, sobald der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen habe und selbständig sei. Aufgrund der Kinder und der Eltern des Beschwerdeführers berühre die Landesverweisung das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Kellerräumlichkeiten des V.________-Gebäudes mit einer Pistole in Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf dem Betonfussboden aufgeprallt sei, sich in Einzelteile zerlegt und den Beschwerdegegner 2 im linken Knie getroffen habe. Ihm sei es lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Die Beweggründe seien rein egoistisch gewesen und es habe zu keiner Zeit eine Notlage bestanden. Trotz eines 27-jährigen Aufenthalts könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer spreche zwar Deutsch, sei jedoch im vorliegenden Strafverfahren aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen gewesen. In sozialer Hinsicht habe er ausserhalb seines ursprünglichen Kulturkreises keine Kontakte knüpfen können. Dies auch nicht durch die Kinder, die hier zur Schule gegangen seien.”
“Die Kinder lebten noch zu Hause und es sei ihnen nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gelte auch für die pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers. Deren Aufenthaltsstatus sei zwar unbekannt, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dürften jedoch auch sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ihnen ein Wegzug kaum zumutbar. Anders sehe es hingegen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Sie sei mit 17 Jahren zusammen mit der ältesten Tochter in die Schweiz gekommen und habe sich seither um die Kinder bzw. später um die Eltern des Beschwerdeführers gekümmert. Sie verfüge über keine Ausbildung, habe in der Schweiz nie gearbeitet und sei gemäss den Angaben der Tochter auch in sprachlicher Hinsicht nicht integriert. Es sei ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen, sobald der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen habe und selbständig sei. Aufgrund der Kinder und der Eltern des Beschwerdeführers berühre die Landesverweisung das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Kellerräumlichkeiten des V.________-Gebäudes mit einer Pistole in Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf dem Betonfussboden aufgeprallt sei, sich in Einzelteile zerlegt und den Beschwerdegegner 2 im linken Knie getroffen habe. Ihm sei es lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Die Beweggründe seien rein egoistisch gewesen und es habe zu keiner Zeit eine Notlage bestanden. Trotz eines 27-jährigen Aufenthalts könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer spreche zwar Deutsch, sei jedoch im vorliegenden Strafverfahren aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen gewesen. In sozialer Hinsicht habe er ausserhalb seines ursprünglichen Kulturkreises keine Kontakte knüpfen können. Dies auch nicht durch die Kinder, die hier zur Schule gegangen seien.”
“Die Vorinstanz hat insgesamt dem zu berücksichtigenden Kriterium der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat und dem in diesem Kontext mit einzubeziehenden besonderen Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3), in rechtskonformer Weise Rechnung getragen. Wie erwähnt, sind die Voraussetzungen für einen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) vorliegend aufgrund der erheblichen Straffälligkeit nicht erfüllt (vgl. vorne E. 5.5). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Punkt nichts vor, was nicht bereits im angefochtenen Urteil hinreichend gewürdigt worden wäre (auch die in diesem Kontext in der Beschwerde angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention sind nicht verletzt, da diese Konvention - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat [E. 5.3.8 des angefochtenen Urteils] - praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschafft [BGE 143 I 21 E. 5.5.2]). Es ist sodann nicht dargetan oder ersichtlich, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm nebst seinen Kindern sowie seiner früheren Ehefrau genannten Familienangehörigen besteht, wie es für einen ausnahmsweisen Schutz von familiären Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (bzw. der Beziehungen zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern) durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV rechtsprechungsgemäss erforderlich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im Lichte der mehrjährigen Dauer der vorläufigen Aufnahme und der daran anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis am 31. Oktober 2015 schon verhältnismässig lange hier aufgehalten, so dass er sich möglicherweise grundsätzlich auf das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könnte (vgl.”
Freizügigkeitseinrichtungen müssen die Meldung an die Fachstelle erst vornehmen, wenn die Auszahlung tatsächlich vom Berechtigten konkret verlangt bzw. der vom Versicherten gewählte Auszahlungszeitpunkt bekannt ist (also beim konkreten Auszahlungsgesuch bzw. zum gewählten Bezugstermin).
“Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.”
“Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff.”
Nachteile der vorläufigen Aufnahme gegenüber einer Aufenthaltsbewilligung begründen nicht schon per se eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV. Entscheidend ist, ob diese Nachteile das geschützte Privat- und Familienleben in relevanter Weise beeinträchtigen. Nach der zitierten Rechtsprechung können insbesondere Einschränkungen bei Sozialhilfeleistungen und bei der internationalen Mobilität grundsätzlich nicht in relevanter Weise in das Privat‑ und Familienleben eingreifen, sofern die vorhandene Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung dieses Lebens ermöglicht.
“April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel (unbefristet, befristet oder anderweitig), solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.4; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien in absehbarer Zeit als höchst unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen jedoch ihr Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal ihre "gesamte Familie" in der Schweiz lebt mit Ausnahme einer Tochter. Letztere wiederum verfügt in Österreich über eine Bewilligung, die sie zur befristeten Niederlassung im ganzen Land sowie zur Durchreise und zum Aufenthalt in allen anderen Schengenstaaten ermächtigt, sodass es zumindest ihr möglich sein sollte, regelmässig ins Nachbarland zu reisen und ihre Mutter und ihre Geschwister dort zu besuchen. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art.”
“April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel (unbefristet, befristet oder anderweitig), solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.4; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien in absehbarer Zeit als höchst unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die Sozialhilfe und die internationale Mobilität beeinträchtigen jedoch ihr Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal ihre "gesamte Familie" in der Schweiz lebt mit Ausnahme einer Tochter. Letztere wiederum verfügt in Österreich über eine Bewilligung, die sie zur befristeten Niederlassung im ganzen Land sowie zur Durchreise und zum Aufenthalt in allen anderen Schengenstaaten ermächtigt, sodass es zumindest ihr möglich sein sollte, regelmässig ins Nachbarland zu reisen und ihre Mutter und ihre Geschwister dort zu besuchen. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art.”
Die Dauer eines Einreiseverbots kann einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Insbesondere können langjährige familiäre Bindungen, eine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz oder das Kindeswohl die Verhältnismässigkeit einer längeren Befristung in Frage stellen.
“Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine familiären und privaten Interessen gegenüber. Diesbezüglich verweist er in erster Linie auf seine in der Schweiz lebende Familie; seine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im schulpflichtigen Alter sowie seine Mutter. Ferner verweist er auf seinen eigenen 25-jährigen Aufenthalt hierzulande. Vor diesem Hintergrund würde die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots einen übermässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK darstellen. Darüber hinaus sei auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen, wonach die Interessen der Kinder vorrangig zu beachten sind.”
“Sowohl die entsprechenden Anordnungen des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 als auch das im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangene Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 17. April 2019 stünden einem Einreiseverbot entgegen. Gegen den Erlass einer Fernhaltemassnahme spreche sodann, dass es sich bei den abgeurteilten Delikten um rein beziehungsinterne Taten gehandelt habe, weshalb von ihm keine «Gemeingefahr» ausgehe. Ebenso wenig sei aufgrund des Zeitablaufs und seines Verhaltens im Strafvollzug von einem Rückfallrisiko auszugehen oder könne ihm im Kontext der gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration Gleichgültigkeit der schweizerischen Rechts-ordnung oder den Werten der Bundesverfassung gegenüber vorgehalten werden. Des Weiteren habe man ihm auch keine strafrechtliche Landesverweisung auferlegt. Die erlassene Massnahme stelle daher einen unrechtmässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Darüber hinaus erweise sich das Einreiseverbot in seiner Dauer als übermässig lang und unverhältnismässig. Weder gehe von ihm eine schwerwiegende Gefahr aus, noch habe er sich auf andere Weise renitent verhalten. Weil er Anspruch auf ein geregeltes Besuchsrecht habe, sei das Einreiseverbot, nicht zuletzt im Hinblick auf das Kindeswohl, andernfalls im Sinne des Eventualantrags zu reduzieren. In der Replik verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), warf dem SEM vor, das Alter der Kinder völlig ausser Acht gelassen zu haben und stellte sich auf den Standpunkt, dass das Kindeswohl infolge der strengen Suspensionspraxis nicht genügend berücksichtigt werden könne. Insgesamt stelle das zu einem faktischen Besuchsverbot führende Einreiseverbot einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Es könne nicht angehen, dass das SEM damit sämtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Zivilgerichte ausheble.”
Bei einem nachträglichen (verspäteten) Familiennachzug bleibt die Bewilligungsregelung für «wichtige familiäre Gründe» als Ausnahme vorgesehen und ist restriktiv auszulegen. Nach den zitierten Entscheiden rechtfertigt das Kindeswohl oder die Betreuungssituation allein nicht automatisch die Anwendung dieser Ausnahmeregel.
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) gefunden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Tochter der Beschwerdeführerin noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.”
Folge: Wird die gesetzliche Nachzugsfrist nicht eingehalten, kommt ein nachträglicher Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Betracht; diese Voraussetzung ist in Konformität mit dem Recht auf Familienleben (Art. 13 BV/Art. 8 EMRK) auszulegen.
“Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (Urteile 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2; 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2).”
“Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4). Da der Sohn des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen geboren worden ist, begann die fünfjährige Nachzugsfrist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 AIG vorliegend am 1. Januar 2008 zu laufen und endete am 1. Januar 2013. Die in den Jahren 2022 und 2023 gestellten Gesuche sind somit verspätet. 2.3 Da das Gesuch nicht innert Frist erfolgt ist, ist der Kindsnachzug nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.”
“Die Gutheissung ihres Rekurses durch die Sicherheitsdirektion und die daraufhin erfolgte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung setzte vor diesem Hintergrund keinen neuen Fristenlauf nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 VZAE in Gang (vgl. BGr, 25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2; siehe ferner für die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung BGE 137 II 393 E. 3.3, wonach ein solcher grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf auslöst, sofern nicht bereits einmal ein [erfolgloses] Gesuch gestellt wurde und das erste wie das spätere Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden). 2.5 Das Gesuch des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet, sodass der Familiennachzug nur bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. 2.6 2.6.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG; Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 5.3.1). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art.”
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs‑ oder Pflegebedürfnissen ergeben (z. B. bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten). Allein das Vorliegen eines Pflege‑ oder Betreuungsbedarfs genügt jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die benötigte Pflege/Betreuung personenspezifisch und aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen derart ist, dass sie unabdingbar von den in der Schweiz anwesenden Angehörigen erbracht werden muss.
“Keinen Bewilligungsanspruch können die Beschwerdeführer sodann aus dem Schutz des Familienlebens ableiten. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1 2C_100/2018 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach zwischen ihnen und den in der Schweiz wohnhaften volljährigen Töchtern der Beschwerdeführerin 1 ein enges familiäres Verhältnis bestehe und die Beschwerdeführerin 1 von ihren Töchtern betreut und finanziell unterstützt werde, genügen nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung hinreichend darzutun.”
“Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.2; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
“13 BV zudem erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dies ergibt sich weder aus dem Arztbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 noch befinden sich andere objektive Nachweise in den Akten, die auf ein solches vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten. Aus der beschriebenen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit anderen Worten ausgedrückt nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung beziehungsweise Pflege, welche nur von ihren in der Schweiz wohnhaften erwachsenen Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert ist, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann.”
“1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1). Es müssen deshalb konkrete, aber erfolglose Bemühungen zur Betreuung im Heimatland nachgewiesen werden (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2). Auch die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).”
Art. 13 BV schützt die Privatsphäre in weitem Sinne; Absatz 2 bildet den Kern des Schutzes vor dem Missbrauch persönlicher Daten und begründet das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht erfasst nach ständiger Rechtsprechung alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, sowie die Bandbreite des «Bearbeitens» (z. B. Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Weitergeben, Vernichten). Entgegen einem engen Wortsinn schützt Art. 13 Abs. 2 BV nicht nur gegen Missbrauch, sondern grundsätzlich auch gegen staatliche datenbezogene Tätigkeiten an Personendaten. Eingriffe in den durch Art. 13 geschützten Bereich bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse bzw. den Schutz anderer Grundrechte gerechtfertigt und verhältnismässig sein; schwerwiegende Eingriffe müssen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein.
“Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden ( BGE 146 I 11 E. 3.1.1 S. 13; BGE 144 I 126 E. 4.1 S. 131; je mit Hinweisen). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind - analog zum Begriff im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) - alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei der Begriff der Personendaten weit zu fassen ist (Urteile 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.3; 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.1; 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 75 zu Art. 13 BV; vgl. Art. 3 lit. a DSG). Der Begriff des Bearbeitens umfasst insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Daten (vgl. Art. 3 lit. e DSG; BGE 144 I 126 E. 4.1 S. 131; BGE 143 I 253 E. 3.2 S. 257).”
“Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 133 I 77 E. 3.2). Nach dessen Abs. 2 gehört dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 281 E. 6.2; 144 II 91 E. 4.4; zur Erhebung und Aufbewahrung von Fotografien vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2b und BGE 107 Ia 138 E. 5a). Entgegen dem zu eng geratenen Wortlaut dieser Bestimmung schützt Art. 13 Abs. 2 BV damit nicht nur vor dem Missbrauch persönlicher Daten, sondern erfasst grundsätzlich die ganze Breite staatlicher, datenbezogener Tätigkeiten wie das Erheben, Sammeln, Aufbewahren, Speichern, Bearbeiten sowie Weiter- und Bekanntgeben an Dritte.”
“Art. 13 BV schützt - wie Art. 8 EMRK - die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 133 I 77 E. 3.2 mit Hinweisen); er schützt insbesondere auch vor dem Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BGE 148 I 233 S. 236 BV; BGE 147 I 463 E. 6.4). In diesem Bereich garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz der "informationellen Integrität"), dass - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind - jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden dürfen (BGE 147 I 346 E. 5.3.1; BGE 146 I 11 E. 3.1.1; BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 144 II 91 E. 4.4; BGE 142 II 340 E. 4.2; BGE 140 I 2 E. 9.1; BGE 138 II 346 E. 8.2; je mit weiteren Hinweisen).”
“Dies schliesst die Vereinbarkeit der Weitergabe mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK jedoch nicht von vornherein aus (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.4; BGE 147 II 408 E. 6.3; HERTIG RANDALL/MARQUIS, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, Martenet/Dubey [Hrsg.], 2021, N. 64 zu Art. 13 BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 13 BV; OLIVER DIGGELMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], 2015, N. 34 zu Art. 13 BV; BREITENMOSER/SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 79 ff. zu Art. 13 BV): Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs.”
Zur Eröffnung des Schutzbereichs ist nicht genügt, dass eine Person generell pflege- oder betreuungsbedürftig ist. Vielmehr muss die benötigte Pflege personenspezifisch sein und aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenden Angehörigen erbracht werden können; eine rein alters- oder krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit ohne ein solches personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis reicht nicht aus.
“Inwiefern zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss dem kosovarischen Arztzeugnis von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 leide die Beschwerdeführerin an chronischen Herzerkrankungen, Diabetes sowie Lungenerkrankungen und weise erste Anzeichen einer senilen Demenz auf. Aus diesem Grund benötige die Patientin eine ständige Pflege, Therapie und Überwachung des Zustandes. Zudem ist dem Arztzeugnis zu entnehmen, ʺdass es aufgrund einiger Begleiterkrankungen nicht vorzuziehen sei, alleine zu leben.ʺ Aus diesem Arztzeugnis erhellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und wohl regelmässig ärztliche Hilfe beziehungsweise Therapien benötigt. Ein darüberhinausgehendes eigenständiges und permanentes Pflege- und Betreuungsverhältnis wird daraus aber nicht ersichtlich. Selbst wenn man ein solches annehmen wollte, wäre für die Eröffnung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zudem erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dies ergibt sich weder aus dem Arztbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 noch befinden sich andere objektive Nachweise in den Akten, die auf ein solches vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten. Aus der beschriebenen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit anderen Worten ausgedrückt nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung beziehungsweise Pflege, welche nur von ihren in der Schweiz wohnhaften erwachsenen Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art.”
“Die Beziehung eines Kindes, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine Eltern angewiesen sei, sei vergleichbar mit jener eines minderjährigen Kindes zu den Eltern. Auch bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint, liegt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (vgl. BGer 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGer 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Generell keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen vermag eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). Insofern ist bei Nachzugsbegehren gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Gegensatz zum Familiennachzug gestützt auf das FZA nicht zwingend eine vorgängige finanzielle Unterstützung notwendig. Sofern ein Anspruch auf Familiennachzug aufgrund von Art. 8 EMRK besteht, reichen gemäss Bundesgericht sodann bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung des Gesuches nicht aus; es muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (BGE 125 II 633 E. 3c). Der Bezug von Sozialversicherungsleistungen stellt dabei keine Fürsorgeabhängigkeit dar (Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 62 AIG). Obschon die Beschwerdeführerin sich im Rekurs auf das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV berief, machte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu keinerlei Ausführungen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren seit Geburt schwer beeinträchtigen zwei Söhnen eine enge, tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die über eine normale affektive Beziehung hinausgeht, erscheint offensichtlich. Gemäss den in den Akten befindlichen Arztberichten leiden beide an einer schweren mentalen Retardierung und einer spastischen Tetraparese.”
Das Datenschutzgesetz gilt territorial für die Bearbeitung personenbezogener Daten in der Schweiz. Es findet Anwendung, wenn die in der Schweiz erfolgende Datenbearbeitung den Schutzbereich von Art. 13 BV berühren bzw. eine Verletzung dieses Grundrechts bewirken könnte; in solchen Fällen greifen die Schutznormen des DSG.
“Geltungsbereich DSG Da die Kläger ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu seinem räumli- chen Geltungsbereich. Für das DSG als öffentlich-rechtlicher Erlass gilt das Terri- torialitätsprinzip. Die Vorschriften des DSG gelten somit – auch betreffend die Kläger – für die Bearbeitung von persönlichen Daten in der Schweiz, die den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzen könnte (BGE 138 II 346 E. 3.2; B ELSER/NOURREDINE, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2011, S. 432 ff.). - 10 - Vorliegend ist in dieser Hinsicht Schweizer Recht anzuwenden, was zwischen den Parteien denn auch unstrittig ist (act. 1 Rz. 74; act. 19). Das klägerische Gesuch stützt sich insbesondere auf Art. 6 DSG. Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 18 IPRG für alle von der Schweiz aus gelieferten Daten (lois d'application immédiate; vgl. D ASSER/DAL MOLIN, in: Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 4. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 139 IPRG).”
Für die Prüfung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 13 BV sind die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug (insbesondere Sozialhilfeunabhängigkeit sowie u.a. das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 44 AuG) relevant. Bei Gesuchen von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum.
“Verletzung der Mitwirkungspflicht. Art. 13 BV. Art. 85c AIG. Art. 13 VwVG. Art. 3, Art. 9, Art. 10, Art. 18 KRK. Art. 8 EMRK. 1. Nichterfüllung des gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz verlangten Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit für den Familiennachzug (E. 3). 2. Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (E. 4.3). 3. Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit bei Familiennachzugsgesuchen. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Verhältnismässigkeitsprüfung besteht ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum bei Gesuchen von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (E. 5.1 f.). 4. Trotz Höhergewichtung des privaten Interesses Ablehnung des Familiennachzugs aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht (E. 5.3.8). Droit des étrangers. Regroupement familial. Condition d'indépendance de l'aide sociale. Nouvelle jurisprudence de la CourEDH. Violation de l'obligation de collaborer. Art. 13 Cst. Art. 85c LEI. Art. 13 PA. Art. 3, art. 9, art. 10, art. 18 CDE. Art. 8 CEDH. 1. Non-respect du critère d'indépendance de l'aide sociale pour bénéficier du regroupement familial selon la loi sur les étrangers et l'intégration (consid. 3). 2. Conditions permettant de justifier une ingérence dans l'exercice du droit au respect de la vie familiale au sens de l'art. 8 par. 2 CEDH (consid. 4.3). 3. Exigence de l'indépendance de l'aide sociale dans le cadre de demandes de regroupement familial. A la lumière de la jurisprudence de la CourEDH relative à l'examen de la proportionnalité, la marge d'appréciation concernant les demandes de personnes auxquelles la qualité de réfugié a été reconnue sur la base de motifs survenus après la fuite est limitée (consid. 5.1 s.). 4. En dépit du poids prépondérant accordé à l'intérêt privé, refus du regroupement familial en raison de la violation de l'obligation de collaborer (consid. 5.3.8). Diritto degli stranieri. Ricongiungimento familiare. Requisito dell'indipendenza dall'aiuto sociale.”
“BVGE 2024 VII/5 Entscheiddatum: 02.08.2024Publikationsdatum: 27.03.2025 2024 VII/5 Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration F—3314/2020 vom 2. August 2024 Ausländerrecht. Familiennachzug. Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit. Neue Rechtsprechung des EGMR. Verletzung der Mitwirkungspflicht. Art. 13 BV. Art. 85c AIG. Art. 13 VwVG. Art. 3, Art. 9, Art. 10, Art. 18 KRK. Art. 8 EMRK. 1. Nichterfüllung des gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz verlangten Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit für den Familiennachzug (E. 3). 2. Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (E. 4.3). 3. Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit bei Familiennachzugsgesuchen. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Verhältnismässigkeitsprüfung besteht ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum bei Gesuchen von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (E. 5.1 f.). 4. Trotz Höhergewichtung des privaten Interesses Ablehnung des Familiennachzugs aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht (E. 5.3.8). Droit des étrangers. Regroupement familial. Condition d'indépendance de l'aide sociale. Nouvelle jurisprudence de la CourEDH. Violation de l'obligation de collaborer. Art. 13 Cst. Art. 85c LEI.”
“Geht es um den Nachzug von Kindern eines aufenthaltsberechtigten Ausländers mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht, ist ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn (1) der Ausländer mit seinem Kind zusammenleben will (vgl. Art. 44 lit. a AuG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AuG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Schliesslich darf (6) die Wahrnehmung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 136 II 497 E. 4 S. 506 f.; Urteile 2C_606/2009 vom 17.”
“Als Flüchtlinge mit Asyl verfügen die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder in der Schweiz unbestrittenermassen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, womit sie sich auf den Schutz ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen können (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2; angefochtener Entscheid E. 3). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG nicht erfüllen. Gemäss dieser Bestimmung kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst.”
Bei sehr gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen (insbesondere hoher Rückfallgefahr) kann ein befristetes Einreiseverbot trotz der Betroffenheit des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gross ist. Es vermag jedoch das sehr gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der hohen Rückfallgefahr bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von neun Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. Damit ist auch der Eingriff in den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK als zulässig zu betrachten.”
“Im Ergebnis steht fest, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer und seine Familie erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die mit dem Einreiseverbot von 2 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV gerechtfertigt ist.”
Wird Patientenakten nach den Archivvorschriften übergeben, tritt nach den zitierten Entscheidungen der dort garantierte archivrechtliche Geheimnisschutz an die Stelle der früheren Aufbewahrung durch die Ärztinnen und Ärzte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass durch eine solche Archivierung der Kernbereich von Art. 13 BV zwangsläufig verletzt wird.
“Dem ist nicht zu folgen. Indem im Grundsatz aufgrund der archivgesetzlichen Regelung mindestens zehn Jahre über den Tod des Rekurrenten hinaus Dritten kein Einblick in die Patientenakte gegeben werden darf, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch diese Archivierung im Vergleich zur vorangegangenen Aufbewahrung der Akten durch die UPK selber in das geheimnisgeschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient besonders eingegriffen würde. Eine Verletzung des Kerngehalts des Anspruchs auf Privatsphäre ist daher nicht erkennbar. Soweit das Arztgeheimnis zum Kernbereich der persönlichen Freiheit gezählt wird, bezieht sich dies auf Eingriffe während der Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Ärztinnen und Ärzte selber (Müller/Schefer, a.a.O., S. 199). Mit der Archivierung wird dieser Schutz durch den vergleichbaren archivrechtlichen Geheimnisschutz ersetzt, sodass nicht von einem Eingriff in den Kernbereich von Art. 13 BV gesprochen werden kann.”
“Dem ist nicht zu folgen. Indem im Grundsatz aufgrund der archivgesetzlichen Regelung mindestens zehn Jahre über den Tod des Rekurrenten hinaus Dritten kein Einblick in die Patientenakte gegeben werden darf, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch diese Archivierung im Vergleich zur vorangegangenen Aufbewahrung der Akten durch die UPK selber in das geheimnisgeschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient besonders eingegriffen würde. Eine Verletzung des Kerngehalts des Anspruchs auf Privatsphäre ist daher nicht erkennbar. Soweit das Arztgeheimnis zum Kernbereich der persönlichen Freiheit gezählt wird, bezieht sich dies auf Eingriffe während der Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Ärztinnen und Ärzte selber (Müller/Schefer, a.a.O., S. 199). Mit der Archivierung wird dieser Schutz durch den vergleichbaren archivrechtlichen Geheimnisschutz ersetzt, sodass nicht von einem Eingriff in den Kernbereich von Art. 13 BV gesprochen werden kann.”
Bei Ausweisungs- oder Fernhaltemassnahmen kann der Eingriff in das durch Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben nur aufgrund einer Gesamtabwägung gerechtfertigt werden. Dabei kommen namentlich folgende Elemente in Betracht: (1) Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder als Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat; (3) die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person seither; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand; sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu be- achten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendli- cher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer der Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten der Aus- länderin während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fern- haltung.”
“E. 4.2.1; ebenso hierzu sogleich nachstehend). Zu prüfen bleibt alsdann, ob von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens) auszugehen ist. Zum von Art. 8 EMRK geschützten Fa- milienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gilt aber nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdigung der ge- samten Umstände im Einzelfall erforderlich (BGer 6B_1070/2018 v.”
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann den Schutz des Familienlebens unter Art. 13 Abs. 1 BV begründen. Ferner stellt die bundesgerichtliche Praxis fest, dass eine langjährige rechtmässige Anwesenheit (regelmässig rund zehn Jahre) typischerweise dazu führt, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens besonderen Schutz geniesst.
“BGE 144 I 266 E. 2.6; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3). Der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn wird jedoch im Rahmen des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten E. 3.8 und 6.3.1-6.3.3). 3.7 Da dem Beschwerdeführer nach dem Erwogenen weder ein ehelicher oder nachehelicher noch ein anderweitiger gesetzlicher Aufenthaltsanspruch zukommt, bedarf es für die Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend eines Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023 E. 4 [betreffend VGE 2021/46 vom 17.1.2023], 2C_150/2022 vom 18.8.2022 E. 4). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zu Recht bejaht hat. 3.8 Der Beschwerdeführer kann sich aber für sein Anwesenheitsrecht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Als Vater eines hier lebenden Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung) ist das Recht auf Familienleben betroffen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Anrufen kann er die erwähnten Garantien auch unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben, da seine massgebliche Aufenthaltsdauer den Richtwert von zehn Jahren bewilligten Aufenthalts deutlich übersteigt (vgl. vorne Bst. A; BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Hingegen kann er aus der früheren Beziehung zu seiner zweiten Ex-Frau (vorne E. 3.1) auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nichts (mehr) für sich ableiten (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1). 4. Der Beschwerdeführer erachtet die streitige Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig und rügt sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Familien- und Privatleben. 4.1 Kann sich eine ausländische Person wie hier auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleich.”
“Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem 20. Januar 2014 über eine auf behördlichem Ermessen basierende Härtefallbewilligung (vgl. vorne E. 5.1). Diese verschafft ihm unbestrittenermassen keine gefestigte Aufenthaltsberechtigung. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, der Beschwerdeführer 1 verfüge aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK. Der Familiennachzug sei deshalb im Rahmen eines Rechtsanspruchs zu prüfen (Beschwerde S. 8). Die SID hat offengelassen, ob sich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen können (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich unter Umständen aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausgeprägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). Die Anwesenheit während eines Asylverfahrens und während einer vorläufigen Aufnahme werden nicht an die Zehnjahresfrist angerechnet (vgl.”
“1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie oder er über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine auf behördlichem Ermessen basierende Härtefallbewilligung (vgl. vorne E. 3.1). Diese verschafft ihm unbestrittenermassen kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein solches kann er auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2): Er verfügt erst seit April 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung und kann damit keinen geregelten Aufenthalt von mehr als zehn Jahren im Sinn der Praxis zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vorweisen, da die Anwesenheit während des (erfolglosen) Asylverfahrens und als vorläufig Aufgenommener nicht angerechnet wird (vgl. BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.2). Zudem ist zweifelhaft, ob seine Integration insgesamt derart weit fortgeschritten ist, dass ihm dennoch ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und den Beschwerdeführenden ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug zukäme. Der Beschwerdeführer 1 ist zwar beruflich integriert und hat sich soweit ersichtlich in betreibungs- und strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten. Besondere Integrationsleistungen sind darin jedoch nicht zu erblicken. Auch die sprachliche Integration ist nicht als überdurchschnittlich zu werten, hat der Beschwerdeführer 1 doch im Dezember 2017 – nach neunjähriger Anwesenheit – noch angegeben, er habe (lediglich) Grundkenntnisse in Deutsch (Akten MIDI 3B pag. 104). Der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben dürfte damit von vornherein nicht betroffen sein.”
“Da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz lebt, kann er sich auf das Recht auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 149 I 66 E. 4.3, 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.9). Nicht tangiert ist hingegen das Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Beschwerdeführer pflegt zwar eine intensive Beziehung zu seinem volljährigen Sohn. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Aufenthaltsbeendigung insoweit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).”
Bei einer intensivierten oder wiederholten Straffälligkeit, bestehender Verschuldung und fehlender ausgeprägter Verwurzelung in der Schweiz können private familiäre Beziehungen als schwach eingestuft werden, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung das private Interesse an der Fortführung des Privatlebens im Land überwiegen kann. In der angeführten Entscheidung wurde ferner festgestellt, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland unter den konkreten Umständen als zumutbar angesehen werden könne.
“Neben seiner Tochter lebten auch sein Vater, seine Stiefmutter und seine drei Halbbrüder in der Schweiz. Auf eine besonders ausgeprägte Integration in der Schweiz oder auf eine besonders feste hiesige Verwurzelung könne aus dem pauschalen Verweis auf seinen Freundeskreis und seine Familie jedoch nicht geschlossen werden. Selbst bei Vorliegen enger sozialer Beziehungen lägen aufgrund seiner jahrelangen Straffälligkeit und seiner Schulden keine besonders ausgeprägten Beziehungen zur Schweiz in gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor, welche einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft als angezeigt erscheinen lassen würden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege vorliegend das private Interesse des Rekurrenten, sein Privatleben auch zukünftig in der Schweiz pflegen zu können. Der Eingriff in das Privatleben des Rekurrenten sei somit gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV vor (angefochtener Entscheid E. 38). Schliesslich sei dem Rekurrenten auch eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Gemäss den Akten reise er etwa alle anderthalb Jahre nach Serbien, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer, und habe sich dort zuletzt im Januar 2022 aufgehalten. Er dürfte aufgrund dieser Besuche weiterhin mit den serbischen Gepflogenheiten vertraut sein und spreche auch die serbische Sprache. Selbst wenn er zu seiner Mutter in Serbien seit dem dritten Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, scheine er doch Kontakt zu weiteren Bezugspersonen in Serbien zu pflegen. So habe er selber angegeben, bei seinen Aufenthalten in Serbien u.a. bei seinen Ex-Schwiegereltern zu übernachten. Er scheine somit bei einer Rückkehr nach Serbien auf ein gewisses Beziehungsnetz zurückgreifen zu können. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei er mit seinen 40 Jahren in einem noch anpassungsfähigen Alter, in welchem er sich selbständig in seiner Heimat ein neues Leben aufbauen könne (angefochtener Entscheid E.”
Zum Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten gehören nach Art. 13 Abs. 2 BV hinreichend bestimmte Regelungen insbesondere zur Aufbewahrung, Löschung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten sowie zu technischen und organisatorischen Massnahmen.
“Zu den nach Art. 13 Abs. 2 BV erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen Datenmissbrauch gehören insbesondere hinreichend bestimmte Regelungen zur Aufbewahrung, Löschung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten (BGE 146 I 11 E. 3.3.1). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (vgl. oben E. 8.2.2).”
Art. 13 Abs. 1 BV (Anspruch auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens) ist nicht absolut. Bei Entscheidungen über Einreise, Aufenthalt oder Wegweisung ist eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen, bei der private Betroffeneninteressen (insbesondere Lage und Qualität der familiären Beziehungen, Dauer der bisherigen Anwesenheit, Integrationsgrad, Kindeswohl sowie gesundheitliche oder abhängige Verhältnisse) gegen öffentliche Interessen (z. B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesellschaft und der Moral) abzuwägen sind. Als Grundlage dieser Prüfung kommen regelmässig Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV bzw. die gleichwertige Auslegung durch die Rechtsprechung in Betracht; die Prüfungen nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fallen in der Praxis häufig weitgehend zusammen.
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).”
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme wie hier (vorne E. 2.3) das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_805/2021 vom”
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Konvention und die Verfassung verlangen diesfalls, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl.”
“Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; sofern der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berührt ist: Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.6.1; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 130 II 281 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat).”
“Der nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gilt allerdings nicht absolut und kann nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 3.1). Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligungserteilung und die betroffenen privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Es gilt dabei namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftat zu berücksichtigen und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurde; die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in der Schweiz; die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen; die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob die Ehegattin bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl.”
“Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV – praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).”
“Artikel 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umständen Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Aufenthalt in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Dem Kindeswohl und den privaten Interessen kann aber rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen - bei überwiegendem öffentlichem Interesse an der Untersagung des Aufenthalts - Genüge getan werden, wenn der von der Ausweisung betroffene Elternteil bzw.”
“Der Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) gilt nicht absolut. Ein Eingriff in dessen Anwendungsbereich ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral oder für die Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erweist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht zu erfassen und sie sorgfältig und fair dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüberzustellen (vgl. die Urteile des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], §§ 69 ff. sowie Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; siehe auch BGE 144 I 266 E. 3; 135 I 143 E. 2.”
“Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (E. 4.2.3 hiervor). Mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs nach Art. 96 Abs. 1 AIG auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte vorliegend in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.4 und vom 12. Februar 2020 [810 19 226] E. 5.1.2).”
Aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Geldleistungen oder auf die Gewährleistung eines bestimmten Lebensstandards ableiten. Art. 13 Abs. 1 BV kann jedoch in aufenthaltsrechtlichen Verfahren relevant sein und Anspruchselemente begründen (etwa auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung). Auch prozedurale Fragen — namentlich der vorläufige Aufenthalt während eines Verfahrens — können verfassungsrechtliche Bedeutung haben.
“Da der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin sodann erst am 31. Januar 2024 geheiratet hat, bestand im hier strittigen Zeitraum ab Februar 2023 keine - allenfalls eine Ausnahme begründende - zivilrechtliche Unterhaltspflicht (zum Ganzen vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Umstands, dass das gemeinsame (unentgeltliche) Wohnen auf einer sittlichen bzw. moralischen Unterstützungspflicht beruht habe (vgl. BGE 105 V 271 E. 2), hielt das kantonale Gericht unter Verweis auf verschiedene Urteile (BGE 142 V 299 E. 4 f.; 130 V 263 E. 5.3; 105 V 271 E. 2; Urteile 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2; 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2; P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3a/cc) richtig fest, dass eine solche Ausnahme bisher nur äusserst selten angenommen wurde und ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV daher nicht angezeigt ist. Zutreffend legte es schliesslich dar, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht auf Zusammenleben und persönlichen Kontakt unter den Familienmitgliedern garantiert, sich daraus jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und die Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten lässt (BGE 142 V 457 E. 3.4.2; 138 I 225 E. 3.8.1).”
“Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3, und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. 2.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6.”
“Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit der aus dem Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Streit liegt.”
“Das Rechtsmittel in vorliegender Streitigkeit folgt demjenigen in der Hauptsache. In der Hauptsache geht es materiell um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den konventions- bzw. verfassungsmässigen Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht (Art. 39 ff., 82 ff., und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Massnahme bildet, kann der vorliegende Entscheid insoweit vor Bundesgericht nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 98 BGG; BGer 2C_1019/2021 vom”
Eine mangelhafte oder fehlende soziale und wirtschaftliche Integration kann das Gewicht des privaten Schutzinteresses nach Art. 13 Abs. 1 BV erheblich mindern; dies kann im Rahmen der Interessenabwägung dazu führen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme festgestellt wird.
“Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.5; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3.4). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).”
“Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).”
“Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich nicht überwiegend mit ihren gesundheitlichen Beschwerden oder früheren familiären Verpflichtungen erklären. Insoweit muss sich die Beschwerdeführerin ihre Situation in grossen Teilen selbst zuschreiben. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist damit insgesamt als erheblich zu bewerten. Trotz der sehr langen Anwesenheit konnte sich die Beschwerdeführerin weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Zu ihrem volljährigen jüngeren Sohn besteht auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Rückkehr nach Sri Lanka dürfte ihr zwar nicht leichtfallen; allerdings leben ihre Mutter und zwei Geschwister weiterhin an ihrem Heimatort. Sie könnten ihr bei der Wiedereingliederung Hilfe leisten. Die Rückkehr ist ihr aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
“Der mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG); er dient dem Schutz des Sozialsystems und damit dem wirtschaftlichen Wohl des Landes (vgl. das Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen daran, dass er im Land verbleiben kann, sind zwar von Bedeutung, überwiegen jedoch das gegenläufige öffentliche Interesse nicht (mehr), nachdem der Beschwerdeführer die ihm wiederholt gebotenen Chancen, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren, nicht genutzt hat. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV (i.V.m. Art. 36 BV).”
“Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung sind gewichtig. Die Beschwerdeführerin hat ihre hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Zudem bezieht sie Ergänzungsleistungen und wurde, wenn auch im Bagatellbereich, straffällig. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht. Trotz ihrer nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen an der strittigen Fernhaltemassnahme. Die Rückkehr ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
Zeitlich befristete Fernhaltemassnahmen (etwa Einreiseverbote) können nach Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig sein, wenn in einer Gesamtabwägung das öffentliche Sicherheitsinteresse das private und familiäre Interesse überwiegt und die zusätzlich durch die Fernhaltung bewirkte Erschwerung — namentlich im Verhältnis zu bereits bestehenden aufenthaltsbedingten Wirkungen — zumutbar ist.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gross ist. Es vermag jedoch das sehr gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der hohen Rückfallgefahr bei Weitem nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von neun Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig. Damit ist auch der Eingriff in den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK als zulässig zu betrachten.”
“Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Tochter bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitern. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis verhältnismässig ist beziehungsweise vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).”
“Im Ergebnis steht fest, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer und seine Familie erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die mit dem Einreiseverbot von 2 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV gerechtfertigt ist.”
“Das Bundesgericht teilt in der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Ansicht der Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem Verbleib im Land überwiegt und diese im Hinblick auf ihre zeitlich beschränkte Wirkung verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Interessen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR detailliert und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen (vgl. hierzu das Urteil I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] §§ 72 f.). Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV; er ist auch nicht willkürlich. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung: Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich um die die hiesige Rechtsordnung (wiederholt) nicht gekümmert und sein Verhalten trotz der Strafverfahren nicht angepasst hat, verletzt es kein Bundesrecht, wenn er nicht erst noch verwarnt wurde.”
Bei Haftüberprüfungen steht die konkrete Prüfung der Haftbedingungen, namentlich auch der Besuchsregelungen, im Vordergrund. Erschwerte oder geregelte Besuchszeiten begründen nicht von vornherein eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV, sofern Besuche grundsätzlich ermöglicht sind und der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass ihm konkret besuchsrelevante Personen ausgeschlossen werden oder Besuche faktisch verhindert sind.
“Da dieser Punkt mit dem vorgenannten Urteil bereits entschieden worden ist, stellt sich die Frage, ob der Beurteilte überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an seinem Rechtsbegehren hat, zumal er nichts weiter vorträgt, was es notwendig erscheinen liesse, die Besuchszeiten erneut zu überprüfen. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, da das Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen ist. Wie im Urteil VGE AUS.2022.48 vom 4. Oktober 2022 E. 4.2.1 ausgeführt worden ist, gehören die Haftbedingungen zum Prüfungsprogramm der Haftüberprüfung. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist. Der Beurteilte macht auch heute nicht geltend, dass es Personen gebe, die ihn nicht besuchen könnten, weil sie zu den vorgegebenen Besuchszeiten (Montag-Freitag jeweils vormittags von 8:00-10:00 Uhr, am Samstag von 14:30-16:30 Uhr und am Sonntag von 8:30-10:30 Uhr) keine Zeit hätten. Sein aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) abgeleitetes Recht, regelmässig Besuch empfangen zu können, wird damit durch das bestehende Besuchsregime nicht verletzt.”
“Hinzu kommt Folgendes: Zwar kann der Strafvollzug im ersuchenden Staat Gefängnisbesuche durch Familienangehörige erschweren und den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK tangieren. Diese Beeinträchtigung ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (zum Ganzen: Urteil 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: Pra 2007 Nr. 37 S. 227; Entscheid des EGMR Palfreeman gegen Bulgarien vom 16. Mai 2017, Beschwerde-Nr. 59779/14, § 36; Urteil des EGMR Serce gegen Rumänien vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 35049/08, § 55). Die Vollstreckung eines ausländischen Strafentscheids in der Schweiz bedarf zudem grundsätzlich eines Ersuchens durch den betreffenden Staat (BGE 129 II 100 E.”
Bei Wegweisungs-, Fernhalte- und Ausweisungsmassnahmen ist zu prüfen, ob das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben berührt und durch die Massnahme unverhältnismässig beeinträchtigt wird. Erforderlich ist insbesondere zu klären, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht und ob es der betroffenen Person ohne Weiteres bzw. zumutbar möglich ist, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
“13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; je mit Hinweisen). Art.”
“In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E.”
Bei minderjährigen Kindern mit langjährigem Aufenthalt spricht deren langjährige Anwesenheit für eine Integration, die die Schutzwürdigkeit des Familienlebens im Fall einer Wegweisung belegen kann. In dem entschiedenen Fall stellt die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Betroffenen dar.
“Lebensjahrs haben sich im Zeitpunkt der Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 sowohl der Sohn als auch die Tochter der Rekurrentin mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Die Rekurrentin bezieht seit längerem Sozialhilfe und ist verschuldet (vgl. E. 4.3.2.3). Diese Umstände genügen jedoch nicht, um ihr die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen (vgl. VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Die minderjährigen Kinder der Rekurrentin teilen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Rekurrentin und haben die Schweiz mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Aus den vorstehenden Gründen stellen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Rekurrentin und ihrer Kinder dar.”
Die Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen/DNA-Proben und die Erstellung von DNA-Profilen können Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Solche Massnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine routinemässige Erhebung ist nicht zulässig; für einen präventiven Einsatz sind erhebliche und konkrete Anhaltspunkte sowie eine gewisse Schwere der Gefahr vorauszusetzen.
“Die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils berühren das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Strafbehörden können diese Zwangsmassnahmen aber nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und ihnen bekannter Delikte anordnen. Wie aus aArt. 259 StPO in Verbindung mit der bis 31. Juli 2023 gültigen Fassung von Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind.”
“a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, bei der Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.”
“Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies muss im vorliegenden Fall gestützt auf die Aktenlage zumindest vorderhand verneint werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Abgleichen von Fingerabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat nicht ausreichend und stattdessen auch ein DNA-Profil unabdingbar sein soll. Die Abnahme der Fingerabdrücke stellt grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, da weniger einschneidende persönliche Informationen gewonnen werden, als bei der Erstellung eines DNA-Profils, welches unter anderem Rückschlüsse auf verwandtschaftliche Verhältnisse und weitere persönliche Merkmale wie das Geschlecht erlaubt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_585/2020 vom 6. April 2021 denn auch festgehalten, dass die Abnahme von Fingerabdrücken bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken grundsätzlich als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. dort E. 3.1). In dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt ging es ebenfalls um eine Hanf-Indooranlage, wobei sich die Staatsanwaltschaft gegen die verweigerte DNA-Profilerstellung zur Wehr setzte und im bundesgerichtlichen Verfahren vorbrachte, dass gar keine Fingerabdrücke sichergestellt worden seien und das von der Vorinstanz geforderte stufenweise Vorgehen (zunächst daktyloskopische Untersuchung, dann erst – sofern erforderlich – DNA-Abgleich) aus technischen Gründen zu einem Beweisverlust führen würde.”
“In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe des im nationalen Strafverfahren erhobenen Wangenschleimhautabstrichs des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 sowie von zwei dazugehörigen Unterlagen (DNA-Merkblatt zur Lagerhaltung des Forensischen Instituts Zürich Formular vom 29. März 2022 und Erkennungsdienstliche Erfassung / Antrag DNA-Profilerstellung vom 28. März 2022) samt Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis angeordnet (s. supra lit. I). Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stellt keinen invasiven Eingriff in die körperliche Sphäre dar und die Erstellung eines DNA-Profils auf der Basis eines Wangenschleimhautabstrichs kommt einer erkennungsdienstlichen Massnahme gleich. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 bzw. offen gelassen in E. 2.3.3, ob mit Bezug auf den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann; 145 IV 263 E. 3.4; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Wie bereits ausgeführt, befanden sich vorliegend die streitigen Beweismittel aufgrund eines nationalen Strafverfahrens im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde (s. supra lit. C), weshalb diesbezüglich der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren nicht durch eine Zwangsmassnahme unmittelbar und direkt betroffen war. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass in der Schweiz vom Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers kein DNA-Profil erstellt worden ist und aus erkennungsdienstlicher Sicht der Wangenschleimhautabstrich für sich allein noch keine Aussagekraft hat. Erst die Analyse des Wangenschleimhautabstrichs durch einen Sachverständigen liefert das gewünschte DNA-Identifizierungsmuster ihres Trägers.”
Art. 17 Abs. 2 AIG ist in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig eingereist sind oder sich rechtswidrig aufhalten. Bei der Gestattung eines prozeduralen Aufenthalts ist insbesondere das informationelle Schutzinteresse (Art. 13 BV) im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten.
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).”
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).”
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).”
Das Bundesgericht hat die automatische Kennzeichenerfassung/automatisierte Fahrzeugfahndung wegen der massenhaften, systematischen Erhebung und automatischen Auswertung von Fahrzeugdaten als einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) qualifiziert.
“In BGE 146 I 11 E. 3.2 qualifizierte es die automatische Fahrzeugfahndung als schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), weil das System die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung und Auswertung von Daten ermögliche, die wiederum mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen werden könnten, wobei der Eingriff weder anlassbezogen noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolge. Dies könne eine abschreckende Wirkung zeitigen (sog. "chilling effect"). Zudem bestehe die Gefahr, dass Betroffene zu Unrecht in Verdacht gerieten, da die Fehlerquote erheblich sei. Die automatische Fahrzeugfahndung bedürfe daher einer formellgesetzlichen Grundlage, wobei Einzelheiten in konkretisierenden Ausführungs- und Vollzugsverordnungen geregelt werden dürften (E. 3.3). Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, müssten die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbrauch und Willkür vorzubeugen. Dafür müsse insbesondere der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der erhobenen Daten hinreichend bestimmt sein.”
“Bei der automatisierten Fahrzeugfahndung werden anhand mobiler oder stationärer Geräte die Kontrollschilder von vorbeifahrenden Fahrzeugen systematisch mittels Kamera erfasst. Das so erstellte Bild wird sodann in einen Datensatz mit Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds umgewandelt. Anschliessend wird der Datensatz mit einer oder mehreren Datenbanken automatisch abgeglichen. Neben der Identität des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin, die durch das Kontrollschild ermittelt werden kann, können je nach Kamera, Gerät und Software auch weitere Daten erhoben werden, insbesondere der Zeitpunkt der Kontrolle, der Standort, die Fahrtrichtung und die Fahrzeuginsassen. In BGE 146 I 11 (E. 3.2; vgl. auch nicht publ. E. 2.1) ging das Bundesgericht davon aus, die automatisierte Fahrzeugfahndung stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (...) (vgl. zum Ganzen: LUKAS BÜRGE, Zulässigkeit und Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung [AFV], forumpoenale 1/2021 S. 58; vgl. auch die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle betr. Bayern [1 BvR 142/15, in: BVerfGE 150, 244] sowie Baden-Württemberg und Hessen [1 BvR 2795/09 und 3187/10, in: BVerfGE 150, 309]). (...)”
Detailregelungen zu Kontrolle und Aufsicht von Überwachungsmassnahmen können auf Verordnungsstufe getroffen werden; blosse interne Weisungen genügen nicht. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen müssen allerdings in Kraft sein, bevor die Überwachung eingesetzt wird, damit das gesamte Regelungs- und Kontrollregime mit Art. 13 BV vereinbar ist.
“Auch hier stellt sich die Frage, ob die fehlenden Kontrollmechanismen (zumindest in den Grundzügen) im Gesetz selbst zu regeln sind, d.h. ob es mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist, wenn § 36octies Abs. 4 KapoG/SO für "die Einzelheiten" auf das Dienstreglement verweist, ohne inhaltliche Vorgaben zu machen. Für eine Regelung im formellen Gesetz spricht der Umstand, dass es sich um einen schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung handelt. Allerdings stellen die fehlenden Kontrollmechanismen nicht eigentliche Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs dar, sondern dienen der Aufsicht und der Sicherstellung der Rechtmässigkeit des Vollzugs. Es erscheint daher zulässig, solche Sicherungen auf Verordnungsebene zu regeln; nicht ausreichend ist dagegen eine bloss interne Weisung (vgl. nicht publ. E. 6.2.3). Allerdings müssen die Verordnungsbestimmungen in Kraft sein, bevor eine automatisierte Fahrzeugfahndung gestützt auf § 36octies KapoG/SO angeordnet werden darf (vgl. oben E. 8.9.5). Ansonsten wäre nicht sichergestellt, dass das Überwachungssystem insgesamt, bei der gebotenen Gesamtschau, mit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vereinbar ist (vgl. nicht publ. E. 4.3.3). Dies ist im Urteilsdispositiv festzustellen.”
Art. 13 Abs. 1 BV schützt vorrangig die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich Konkubinatsverhältnisse, fallen nur in Ausnahmefällen in den Schutzbereich. Eine solche Ausnahme liegt nur vor, wenn die Partnerschaft lang dauernd, gefestigt und in ihrem Wesen einer Ehe gleichkommt (eheähnliches Zusammenleben) oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht. Bei der Beurteilung sind insbesondere das gemeinsame Haushalten, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie die wechselseitige Übernahme von Verantwortung oder das Vorhandensein von Kindern zu berücksichtigen.
“1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2; VGE VD.2023.129 vom 6. April 2024 E. 4.1, VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur dann ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1). Diese Voraussetzungen müssen auch für einen verfassungsmässigen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Wenn der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden soll, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche gilt für den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV. Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, mit Nachweisen; vgl. BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.”
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dieser Bestimmung nur dann ein Bewilligungsanspruch ergibt, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer, der gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mit seiner Partnerin zusammenwohnt und zudem keine Heiratsabsichten geltend macht, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Der Umstand, dass er sich nach eigenen Angaben seit fünf Jahren in einer gefestigten Partnerschaft befinde, reichen dazu nicht aus. Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.”
“Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). Auch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2). Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 2.d; VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 2.1). Jedoch kann das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens auch verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Sowohl bei der Beurteilung des Rechts auf Familien- als auch bei der Beurteilung des Rechts auf Privatleben ist von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).”
Fehlen besondere enge familiäre Bindungen, besteht keine finanzielle Abhängigkeit und ist keine besondere Integration dargelegt, kann dies bei der Interessenabwägung nach Art. 13 BV dazu führen, dass kein schutzwürdiges Familien- oder Privatleben ergibt und eine Wegweisung als verhältnismässig beurteilt wird.
“Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Familie macht er ebenfalls nicht geltend. Sodann sind keine speziell engen familiären Bindungen ausgewie- sen, weder infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen noch infolge von schwerwiegenden Krankheiten. Der Beschuldigte ist, abgesehen von seiner Hepatitis-B-Erkrankung (vgl. StA act. 1.2.6), gesund; namentlich besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern im Sinne der Rechtsprechung. Gefragt nach seinen Plänen für die Zeit nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe gab er an, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber F. zurückkehren und kurzfristig bei seiner Familie einziehen zu wollen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe (act. H.3, Frage V. 5). Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Anspruchs auf Ach- tung des Familienlebens bei einer Wegweisung ist vor dem Hintergrund der zitier- ten Rechtsprechung nicht ersichtlich, womit sich der Beschuldigte nicht auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen kann.”
“Zusammenfassend ist sowohl ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz erweist sich zudem als verhältnismässig und ist im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.”
Besteht realistischerweise die Gefahr, dass eine Person dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, kann dies in der Praxis ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung oder am Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung begründen. In solchen Fällen haben Gerichte dies als verhältnismässig erachtet und keinen unzulässigen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gesehen.
“- à la charge du recourant. Ils ne sont pas perçus pour le surplus. Le canton de Berne, par le Service des migrations, versera au recourant un montant de Fr. 250.- (débours et TVA inclus) à titre de participation à ses dépens pour la procédure devant la Direction de la sécurité. Le présent jugement est notifié (R): - au recourant, par son mandataire, - à la Direction de la sécurité du canton de Berne, - au Service des migrations, - au Secrétariat d'Etat aux migrations. Le président: La greffière: Voie de recours Dans les 30 jours dès sa notification, le présent jugement peut faire l'objet d'un recours en matière de droit public auprès du Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, au sens des art. 39 ss, 82 ss et 90 ss de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF, RS 173.110). Dossierinfos 100 2023 308 01.10.2024 Refus de délivrer des autorisations de séjour pour regroupement familial Normen Bund Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Rechtsprechung Bund BGE 149 I 66 BGE 146 I 185 BGE 145 I 227 2C_215/2023 2C_448/2022 2C_571/2021 Normen Kanton Art. 8 Sozialhilfeverordnung Art. 15 VRPG Art. 32 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 2020/188 VGE 2021/98 JTA 2021/141 Normen Bund/Kanton Art. 42 AIG Art. 43 AIG Art. 44 AIG”
“Inwiefern unter diesen Umständen realistisch betrachtet Aussicht darauf besteht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit für seinen Lebensunterhalt inklusive Unterstützung der zwei Söhne aufkommen kann, erscheint fraglich und die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit damit nicht als unwahrscheinlich (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e, wonach bei dauerhafter Angewiesenheit auf Sozialhilfe ein Widerrufsgrund vorliegt; Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 62 AIG, BGer 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; siehe ferner die aktenkundigen Anträge auf Sozial- bzw. Nothilfe aus der jüngeren Vergangenheit in act. 18.2-18.6). Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist somit als erheblich einzustufen. Zusammenfassend überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am dauerhaften Verbleib in der Schweiz. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV dar. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung gehen die Kosten zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Mangels Obsiegens besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP). Wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art.”
Bei der Prüfung der Verwurzelung begründet eine bestimmte Aufenthaltsdauer allein keine Verwurzelung. Erforderlich sind besonders intensive Beziehungen zur Schweiz, die über die übliche Integration hinausgehen (z. B. ausgeprägte private, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen).
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.”
“2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteil des BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B:1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E: 1.”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).”
“Bei der Härtefall- prüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 145 IV 455 E. 7.2.1). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfall- abwägung vorzunehmen, wobei nur unter besonderen Umständen von einer Tan- gierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Be- ziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). 2.2.Ein schwerer persönlicher Härtefall kann insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E.”
“66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint.”
“August 2023 E. 4.3.1). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
Für das Datenschutzgesetz gilt das Territorialitätsprinzip: Die Vorschriften des DSG finden auf die in der Schweiz bearbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung, soweit diese die durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre verletzen könnten.
“Geltungsbereich DSG Da die Kläger ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu seinem räumli- chen Geltungsbereich. Für das DSG als öffentlich-rechtlicher Erlass gilt das Terri- torialitätsprinzip. Die Vorschriften des DSG gelten somit – auch betreffend die Kläger – für die Bearbeitung von persönlichen Daten in der Schweiz, die den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verletzen könnte (BGE 138 II 346 E. 3.2; B ELSER/NOURREDINE, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2011, S. 432 ff.). - 10 - Vorliegend ist in dieser Hinsicht Schweizer Recht anzuwenden, was zwischen den Parteien denn auch unstrittig ist (act. 1 Rz. 74; act. 19). Das klägerische Gesuch stützt sich insbesondere auf Art. 6 DSG. Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 18 IPRG für alle von der Schweiz aus gelieferten Daten (lois d'application immédiate; vgl. D ASSER/DAL MOLIN, in: Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 4. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 139 IPRG).”
Für die Zulässigkeit von Einschränkungen nach Art. 13 BV ist stets eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Auch wenn der Gesetzgeber einer Geheimhaltung bestimmter Datenkategorien in einem formellen Gesetz erhebliches Gewicht beigemessen hat, begründet dies nicht automatisch, dass dieses Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall stets gegenüber dem privaten Interesse zurücktritt.
“S. 14 f.; RUDIN, a.a.O., S. 247 ff., Rz. 54 ff.). Der Eingriff in die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht dient damit einem zulässigen öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 BV. Entscheidend für dessen Zulässigkeit ist die Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall (vgl. hierzu E. 6 hiernach; s.a. OLIVER DIGGELMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 13 BV).”
“Wenn ein formelles Gesetz nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG vorsieht, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann, so hat der Gesetzgeber der Geheimhaltung der betreffenden Daten zweifellos erhebliches Gewicht beigemessen. Er hat mit anderen Worten die erheblichen (öffentlichen oder privaten Interessen) an der Geheimhaltung einer gewissen Kategorie von Daten abstrakt im Gesetz festgeschrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat er damit aber nicht bereits generell-abstrakt festgelegt, dass diese erheblichen Interessen die privaten Interessen an der Auskunftserteilung in jedem Fall überwiegen. Ob dies zutrifft, ist vielmehr anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu überprüfen. Dies wird auch aus dem Umstand deutlich, dass sich das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG direkt aus dem in Art. 13 BV und Art. 8 BV verankerten Schutz der Privatsphäre ergibt (BGE 138 I 6 E. 7.5.2 mit Hinweis). Dessen Einschränkung bedarf somit nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern muss auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Geltendmachung einer speziellen gesetzlichen Grundlage nach Art. 9 Abs. 1 lit. a aDSG genügt also nicht; vielmehr bedarf es auch einer Abwägung zwischen dem geltend gemachten Interesse an der Geheimhaltung und dem Auskunftsinteresse.”
Gebäude dürfen bis zur Baubegrenzungslinie gestellt werden; dabei sind insbesondere feuerpolizeiliche Anforderungen sowie Wohn‑ und Arbeitshygiene zu prüfen und zu wahren.
“Sonderbauvorschriften können von den Bestimmungen über die Regelbau- weise und von den kantonalen Mindestabständen abweichen (§ 80 Abs. 1 PBG). Die Rekurrentin übersieht, dass mit den Sonderbauvorschriften für das Gebiet M-Areal Plus auf dem Baugrundstück ein Baubereich festgesetzt wurde. Gemäss Art. 13 Abs. 2 SBV dürfen Gebäude ohne Rücksicht auf Ab- standsbestimmungen an die Baubegrenzungslinien gestellt werden. Vorbe- halten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- und arbeitshygienisch einwand- freie Verhältnisse. Über den durch Verkehrsbaulinien oder sie ersetzende Baubegrenzungslinien gesicherten Raum wird kein Gebäudeabstand ge- messen, ausser wenn eine Neubaute über die betreffende Linie hinausge- stellt wird (§ 272 PBG). Das Gebäude P 1 kommt innerhalb der Baubegrenzungslinie zu stehen (s. Plan Situation Umgebung, act. 17.3.1.); es werden keine Abstandsbestim- mungen verletzt. Die Missachtung feuerpolizeilicher, wohn- oder arbeitshy- gienischer Anforderungen wird nicht, zumindest nicht substantiiert vorge- bracht. Die Rüge zielt somit ins Leere.”
Sind Kinder betroffen, ist bei der Abwägung im Rahmen von Art. 13 BV den Kindesinteressen und dem Kindeswohl als wesentlichem Abwägungselement Rechnung zu tragen.
“Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020 [Nr. 43936/18], § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr.”
“Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.1.2.1), begründen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Gerade vor dem Hintergrund der starken Behinderung von F____ wiegt das Interesse der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, das Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können und sich bei dessen Betreuung gegenseitig unterstützen und entlasten zu können indes schwer. Dazu kommt, dass das Kindeswohl bzw. das grundlegende Bedürfnis aller Kinder der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK, Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4; VGE VD.2021.181/VD.2021.184 vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3.6). Es besteht daher ein grosses Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben in der Schweiz.”
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 8 EMRK) ist die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung bzw. dem erstinstanzlichen Widerruf der Bewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts in der Regel nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen.
“In älteren Urteilen qualifizierte das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung der Frage den Aufenthalt bis im Zeitpunkt seines Urteils als rechtmässig im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2019.31 und VD.2019.33 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). In späteren Urteilen erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei unklar, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen sei, und liess es die Frage, ob die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist oder nicht, offen (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.3). Bei einer eingehenderen Analyse der Praxis des Bundesgerichts besteht kein Zweifel, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist. In BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 hat das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar die Aufenthaltsdauer bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt (E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, hat es aber offengelassen (E. 4.3). Zudem hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (Sachverhalt lit. A). BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 enthält folgende Erwägung: «Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kann jedenfalls [Hervorhebung hinzugefügt] nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte» (E.”
Bei schwerer oder wiederholter Delinquenz sowie bestehender Rückfallgefahr können überwiegende öffentliche Interessen die Schutzwirkung von Art. 13 Abs. 1 BV gegenüber dem Verbleib in der Schweiz reduzieren oder entfallen lassen. Eine fehlende oder lediglich normale (nicht überdurchschnittliche) Integration der betroffenen Person vermindert das Gewicht des aus Art. 13 Abs. 1 BV fliessenden Anspruchs und kann die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit beeinflussen.
“Im Verbund mit seiner Vorstrafe im einschlägigen Bereich, der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr und generalpräventiven Überlegungen begründet dies ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist namentlich aufgrund der nicht gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration und der Delinquenz deutlich zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo nicht entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar insbesondere die eheliche Beziehung eingeschränkt, sollte die Ehefrau ihrem Mann nicht nach Kosovo folgen. Diese familiären Konsequenzen hat sich der Beschwerdeführer mit seiner schweren Delinquenz indes selber zuzuschreiben. Den Kontakt können die beiden – wenn auch unter erschwerten Umständen – weiterhin pflegen. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ist durchaus eine Möglichkeit dafür (Beschwerde S. 15). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und als Folge die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
“3 Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Obschon der Beschwerdeführer ausführt, ein gesuchter Handwerker zu sein, geht er keiner qualifizierten Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nach und gehört somit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen. Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ebenfalls ausser Betracht. 2.6 Die vorliegend eventualiter anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs bei erneuter Straffälligkeit oder die Aussprache einer ausländerrechtlichen Verwarnung scheinen ungeeignet, um weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer vorzubeugen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 1. Juli 2016 ausdrücklich darauf hin, dass von ihm künftig ein tadelloses Verhalten und insbesondere ein respektvoller und gewaltfreier Umgang mit seiner früheren Ehefrau erwartet werde, ansonsten seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde. Ungeachtet dessen beging der Beschwerdeführer wiederholt weitere Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau. Eine Verwarnung oder die blosse Androhung des künftigen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erwiesen sich folglich als wirkungslos, um ihn von künftiger Delinquenz zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau abzuhalten.”
“Im Ergebnis steht mit der Schwere der Anlasstat, der jahrelangen Delinquenz des Beschwerdeführers namentlich im Betäubungsmittelbereich sowie der vorhandenen Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme einer nicht gelungenen Integration trotz einer Anwesenheitsdauer von fast vierzig Jahren sowie einer zumutbaren Rückkehr in die Türkei entgegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer wegen seiner Anwesenheitsdauer und trotz seiner misslungenen Integration auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266), weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher Interessen zulässig wäre (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) wie die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AuG gezeigt hat. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit nicht vor.”
“Dabei handelt es sich nicht nur um Bagatelldelinquenz, sondern auch um schwere Straftaten, darunter solche im Betäubungsmittelbereich. Die ausländerrechtliche Verwarnung aus dem Jahr 2011 hat nicht zu einem Umdenken geführt, was sich auch in der nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr zeigt (dazu sogleich E. 7). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar ist er in der Schweiz geboren und fällt seine anrechenbare Aufenthaltsdauer als Ausländer der «zweiten Generation» sehr lang aus. Es ist ihm aber nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in Spanien dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. Zu einer Trennung von Frau und Kinder kommt es voraussichtlich nicht, weil diesen die Ausreise zugemutet werden kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
Bei der Härtefallprüfung ist das Integrationsinteresse gut integrierter Kinder — namentlich Aufenthaltsdauer, Zeitpunkt der Einschulung und Dauer des Schulbesuchs sowie die eingliederungstypischen Umstände — als relevantes Abwägungselement zu berücksichtigen und kann das Prüfungsergebnis beeinflussen.
“Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, ist sie doppelt zu rechnen. Je nach massgeblichem, rechtmässigem Aufenthaltszeitraum ist daher von einer relevanten Aufenthaltsdauer von neun bis zwölf Jahren auszugehen. Es kann dabei offenbleiben, ob der gut in der Schweiz integrierten Tochter (vgl. unten E. 5.4.2; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 30) aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Jedenfalls muss deren Interesse an einem Verbleib in der Schwiez im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art.”
“Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei vor allem um den Grad der Integration, die Familienverhältnisse und insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können dabei abgeleitet aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319, BGer 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Mit Bezug auf die Kinder wäre der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dann eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).”
Bei Freiheitsentzug, namentlich in der ausländerrechtlichen Administrativhaft, sind die Auswirkungen auf effektive familiäre Beziehungen und Besuchsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen. Die Besuchsregelung hat hinreichende Besuchsmöglichkeiten zu gewährleisten und kann – jedenfalls auf Voranmeldung bzw. als Ausnahme – auch Abend‑ oder Wochenend‑Slots vorsehen, um etwa berufstätigen Angehörigen gerecht zu werden.
“Uhr zulässig (www.zh.ch > Direktion der Justiz und des Innern > Justizvollzug und Wiedereingliederung > Vollzugseinrichtungen Zürich > Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft). Das Migrationsamt macht nicht geltend, dass andere Besuchszeiten bestehen würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hinreichende Besuche durch auswärtige Personen erlaubt sein (BGE 146 II 201 E. 2.2 mit Hinweis). In der Literatur wird ausgeführt, dass sich das grundsätzlich liberalere Haftregime bei der ausländerrechtlichen Haft auch in den Kontakten mit der Aussenwelt niederschlagen sollte (Businger, S. 314). Der Beschwerdeführer macht plausibel geltend, dass die aktuellen Besuchszeiten sein von Art. 13 BV gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen: Zu seinen drei erwachsenen Geschwistern und seiner zehnjährigen Tochter habe er eine intakte und – soweit möglich – gelebte Beziehung. Die Geschwister seien jedoch berufstätig; die Tochter sei auf die Begleitung durch ihre berufstätige Mutter angewiesen. Personen, die einer üblichen Vollzeitarbeit nachgehen, ist ein Besuch im Rahmen der Besuchszeiten des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft nicht möglich. Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ist daher gehalten, – zumindest auf Voranmeldung bzw. als Ausnahmeregelung (vgl. zur Regelung des Regionalgefängnisses Moutier: BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 4.3.3 [zur Publikation vorgesehen]) – (auch) Besuchsslots abends oder am Wochenende vorzusehen.”
“Etwas anderes gilt hingegen hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten: Wie bereits zuvor mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1, 5.5.5, 6.3.1), scheint sowohl zu seiner Tochter O____ als auch selbst wenn zwischenzeitlich offenbar eine Scheidung im Raum stand (Akten S. 230, 434, 2818) zu seiner Ehefrau N____ eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu bestehen, zumal sich auch aus dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg ergibt, dass der Beschuldigte sehr viel Unterstützung von seiner Ehefrau erhalte. Er kommuniziere mit ihr per Zellentelefon oder per Videotelefonie. Private Besuche hätten seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie jedoch keine mehr stattgefunden, wobei A____ bereits mehrfach eine Versetzung in eine Justizvollzugsanstalt, welche näher bei seiner Familie liegt, beantragt habe (Akten S. 3077). Entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 83) ist es sowohl der Tochter als auch der Ehefrau, die beide die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zumutbar, das Familienleben inskünftig in [...] weiterzuführen, sodass ein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bzw. ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.”
In besonderen Einzelfällen — etwa bei einer ausländischen Person der zweiten Generation, bei enger familiärer Abhängigkeit und schweren Gesundheitsproblemen — kann der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Unverhältnismässigkeit Art. 13 Abs. 1 BV verletzen und damit unzulässig sein.
“Nach dem Dargelegten steht ein grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme dem sehr grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Die Interessenabwägung ist von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine ausländische Person der "Zweiten Generation", er leidet an einer paranoiden Schizophrenie in schwerem Ausmass und ist trotz Volljährigkeit von seinen Eltern und seinem Bruder, die in der Schweiz leben, abhängig. Es besteht eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit und der Beschwerdeführer hat keine Bezugspunkte zu Sri Lanka. Im Lichte der Abwägung der Interessen erweist sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als unverhältnismässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletzt Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK.”
Private gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV (vgl. Art. 8 EMRK). Ein in der Öffentlichkeit eingeschränktes Ausleben der sexuellen Orientierung berührt den Schutz des privaten Zusammenlebens nicht notwendigerweise.
“Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren - 46 - Ausleben ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK expressis verbis das Privatleben betrifft. Ein öffentliches Ausleben der sexuellen Ausrichtung ist davon nicht mitumfasst. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, in Marokko würde ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann verfolgt. Ein solches ist indessen auch möglich, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung offen und öffentlich auszuleben, so wie dies der Beschuldigte geltend macht (z.B. Urk. 23 S. 5, Rz. 15 f.). Bekanntlich ist es in gewissen islamischen Gesellschaften auch heterosexuellen Paaren nicht gestattet, sich in der Öffentlichkeit zu küssen oder andere Zärtlichkeiten auszutauschen. Diese Einschränkungen im öffentlichen Leben hindert sie indessen nicht daran, ein normales Privat- und Familienleben zu führen. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Staatssekretariat für Migration in seinem Entscheid vom 6. September 2019 zum Schluss gelangte, dass ein Vollzug der gegen den Beschuldigten verfügten Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in Marokko sowie seiner sexuellen Ausrichtung derzeit als unzumutbar zu erachten sei (Urk.”
Bei Durchsuchungen und Datenträgerauswertungen ist auf die Aussonderung offensichtlich irrelevanter intimster bzw. höchstpersönlicher Daten zu achten. Pauschale Angaben zu Dokumenten über den Gesundheitszustand genügen nicht, um deren Schutzwürdigkeit im Sinne der Intim‑/Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV zu belegen.
“Bei drei Datenträgern kann sodann auch nicht von einer grossen Datenmenge gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, sollte die leicht zu überprüfende Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach sich auf den beiden sichergestellten Mobiltelefonen sowie auf dem Tablet infolge Synchronisation der Datenträger überall dieselben Daten befänden. Wenn die Vorinstanz vorliegend von "komplexen Datenträgern" mit einer Vielzahl von Informationen spricht, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz dargetan, inwiefern die intimen Fotos und die Chatverläufe des Beschwerdeführers mit seiner Freundin bzw. Familie für die vorliegende Strafuntersuchung wegen angeblicher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz untersuchungsrelevant sein sollen (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.2 S. 197 f., Urteil 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3). Sein Interesse an der Wahrung seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) überwiegt mithin das Strafverfolgungsinteresse. Da der Beschwerdeführer seiner prozessualen Substanziierungsobliegenheit (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG) genügend nachgekommen ist, hat die Vorinstanz die Aussonderung der offensichtlich irrelevanten Daten nachzuholen.”
“Welche nicht untersuchungsrelevanten Daten aus dem Privatbereich durch die angefochtene Verfügung betroffen sein könnten, führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht näher aus. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, der eine der beiden bei ihm sichergestellten Laptops sei sein alter, privater Laptop und der andere sein aktueller, privat und geschäftlich genutzter. Eine der drei bei ihm sichergestellten Festplatten sei ferner das aktuelle, eine weitere das alte private Ablagelaufwerk. Auf den fraglichen Geräten befänden sich ausschliesslich bzw. teilweise private sowie nicht untersuchungsrelevante Daten. Der Beschwerdeführer nannte dabei namentlich private Fotos und Videos, private Dokumente und E-Mails zu seiner Vereinstätigkeit und zu seinem Hausumbau sowie "diverse private Dokumente" zu seinem "Gesundheitszustand (Krankengeschichte) ". Inwiefern die angeführten Daten der Intim- bzw. Geheimsphäre zuzuordnen bzw. höchstpersönlich seien, erläuterte er indessen nicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 1; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3). Ebenso wenig legte er näher dar, worum es sich bei den pauschal geltend gemachten Dokumenten zum Gesundheitszustand handelt, die grundsätzlich in die Geheimsphäre fallen könnten, und wo sie auf dem privat und geschäftlich genutzten Laptop, auf dem sie sich befinden sollen, gefunden werden könnten (vgl. Urteil 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.3). Selbst wenn seine Ausführungen vor der Vorinstanz berücksichtigt werden, ist deshalb nicht hinreichend dargetan, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Auf seine Vorbringen zur Triage der Daten auf der Festplatte ist in diesem Zusammenhang daher nicht weiter einzugehen.”
Bei Wiedereintritt ins Erwerbsleben ist das Altersguthaben/Alterskonto bis zum massgeblichen Referenzalter weiterzuführen und zu verzinsen.
“Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) auszurichten. Auf die bis Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 2.25% zu bezahlen. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, das Alterskonto des Klägers für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2).”
“vorstehend) und dem BVG finden sich keine Bestimmungen zur Frage der Beitragsbefreiung. Gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2). Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).”
Bei Art. 13 BV kann das Schutzinteresse am Familienleben durch eine über Jahre freiwillig geführte Trennung oder durch das Fehlen von Nachweisen einer tatsächlich gelebten Beziehung vermindert sein. In solchen Fällen ist ein Schutzanspruch nicht automatisch gegeben.
“Er hat in der Befragung vom 11. März 2025 angegeben, in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, er wolle seine Tochter sehen und sie in einem Wettbewerb unterstützen (Befragungsprotokoll, S. 3). Es stellt sich daher die Frage, inwiefern er sich diesbezüglich auf seinen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV berufen kann. Dass der Beurteilte aktuell eine gelebte Beziehung zu seiner bei ihrer Mutter lebenden Tochter führt, ist nicht erstellt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er sie regelmässig finanziell unterstützt, noch dass regelmässig Besuche oder Kontakte mit dem Kind stattfinden. Bezeichnenderweise ist der Beurteilte im Gesuchsverfahren betreffend umgekehrten Familiennachzug Nachweise einer tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Tochter in diesem Sinne schuldig geblieben (vgl. dazu auch die entsprechenden Vorhaltungen im Rechtlichen Gehör des Migrationsamts vom 18. Dezember 2024). Im Gegenteil hat er nun mit Schreiben vom 4. März 2025 sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug wieder zurückgezogen. Dies spricht offensichtlich dagegen, dass er eine rechtlich relevante Beziehung zu seinem Kind pflegt. Unter diesen Umständen kann der Beurteilte sich nicht auf die konventions- und verfassungsrechtlich gestützte Achtung seines Privat- und Familienlebens berufen.”
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.3). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art.”
“Denn dieser habe die Betreuung nur übergangsweise übernommen und erkundige sich regelmässig, wann die Tochter nun in die Schweiz zu ihrer Mutter ausreisen werde. Die Tatsache, dass er sie regelmässig zum Arzt bringe, bedeute nicht, dass er bereit sei, sie längerfristig zu betreuen. Trotz räumlicher Distanz in den letzten Jahren sei die Mutter nach wie vor die wichtigste und engste Bezugsperson ihrer Tochter. Die Tochter benötige aufgrund ihrer schweren Erkrankung ein stabiles und umsorgendes Umfeld, das nur die Mutter und deren Ehemann gewährleisten könnten. Dagegen lehne der Vater eine längerfristige Betreuung ab. Eine Betreuung in einem Heim sei sodann nicht zumutbar. Ebenso wenig sei der Tochter zuzumuten, allein zu wohnen und von Fachpersonal betreut zu werden. Die Beschwerdeführerin 1 wäre völlig isoliert und würde aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nicht verstehen, was mit ihr geschehe. Auch Besuche in der Schweiz würden verunmöglicht, da sie dies nicht allein organisieren könne. 2.5 Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV begründen. Vorliegend leben Mutter und Tochter spätestens seit dem 6. April 2017 nicht mehr zusammen. Zu diesem Zeitpunkt reiste die Mutter, damals wohnhaft im Bundesstaat L, zu ihrem damaligen Lebenspartner in die Schweiz. Am 4. Juli 2017 kehrte sie in die USA zurück, um das ausländerrechtliche Verfahren im Ausland abzuwarten. In der Folge lebte B vom 4. Juli 2017 bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz in G. Zu diesem Zeitpunkt lebte A mit ihrem Vater und zusammen mit ihrem älteren Bruder (einem weiteren Sohn der Beschwerdeführerin 2) in K. Anschliessend zogen Vater und Tochter nach E. Aufgrund des Umzugs mussten die medizinische Betreuung und Behandlung neu organisiert werden. Aus dem Bericht des Neurologen J ergibt sich, dass der Vater seine Tochter am 26. Mai 2021 zum Ersttermin begleitete. Am 3. Juni 2021 (Laborwerte), 4. Juni 2021 (Durchführung EEG), 8. Juni 2021 (Durchführung MRI), 1. Juli 2021, 3. Januar 2022 und 25. September 2023 (MoCA-Test) fanden weitere Termine beim genannten Neurologen statt.”
Die Erhebung, Speicherung und Bearbeitung besonders sensibler Daten (z. B. DNA-Proben) sowie die fortlaufende Erfassung sehr detaillierter Persönlichkeitsprofile (z. B. stundenweise Verbrauchsdaten über längere Zeiträume) stellen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV dar. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen. Die Datenbearbeitung muss auf das für den Zweck Erforderliche beschränkt werden (Prinzip der Datenvermeidung/Datensparsamkeit).
“Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung sowie die Aufbewahrung der erhobenen Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Grundrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 1-3 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
“Regeste Art. 13 Abs. 2 BV; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3). Für die Speicherung der Stundenwerte während 252 Tagen auf dem Wasserzähler und das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (E. 5.4.1). Daten dürfen nur insofern und insoweit bearbeitet werden, als es für den Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit). Die Speicherung der Stundenwerte betreffend Wasserverbrauch während 252 Tagen auf dem Wasserzähler und das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden sind für die Rechnungsstellung nicht erforderlich und damit unzulässig. Dass die Daten gut geschützt sind, ändert daran nichts (E. 5.5).”
Grenzüberschreitende Amtshilfe in Steuersachen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Amtshilfebestimmungen setzen zudem voraus, dass die ersuchten Informationen für den verfolgten Steuerzweck notwendig oder «voraussichtlich erheblich» sind, damit der Eingriff in die durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre verhältnismässig und so mild wie möglich bleibt.
“Der Beschwerdeführer hält seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.1 und E. 7.2.3).”
“Einleitend gilt es festzuhalten, dass die Amtshilfebestimmungen, um den Eingriff in die von Art. 13 BV garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten, jeweils voraussetzen, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck «voraussichtlich erheblich» (Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR) sind (BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Diese Voraussetzungen sind - wie bereits dargelegt (E. 4.4 und 8.2) - erfüllt. Zudem hat bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren mit den USA in seinem Urteil «G.S.B. gegen die Schweiz» 28601/11 vom 22. Dezember 2015 eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einstimmig verneint. Art. 13 BV geht bezüglich der vorliegend relevanten Bereiche nicht über Art. 8 EMRK hinaus. Eine Verletzung von Art. 13 BV liegt nicht vor. Der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14.”
Die Vorlage von Covid‑19‑Zertifikaten stellt eine Bearbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV dar; wenn die Vorlage lediglich freiwillig erfolgt, ermöglicht dies den Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zweck Daten über sie bearbeitet werden. Ebenso fällt die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV.
“Auch diese Berührung des Schutzbereichs ist zu geringfügig, um als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung qualifiziert zu werden, da neben der Teilnahme an einem Teamanlass diverse andere Möglichkeiten bestehen, um soziale Kontakte am Arbeitsplatz zu pflegen. 4.3 Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Nach seinem Abs. 2 gehört dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.1; vgl. Schweizer, Art. 13 BV N. 72). Die Verwendung des Covid-19-Zertifikats nach § 1 V Covid-19 Personalbereich stellt eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Sinn von Art. 13 Abs. 2 BV dar (vgl. Schweizer, Art. 13 BV N. 74 ff.). Die Angestellten der kantonalen Verwaltung werden durch § 1 V Covid-19 Personalbereich jedoch nicht verpflichtet, ihren Vorgesetzten ein gültiges Covid-19-Zertifikat vorzuweisen. Es wird ihnen lediglich ermöglicht, freiwillig ihr Covid-19-Zertifkat vorzuweisen, um von den geltenden Schutzmassnahmen befreit zu werden. Damit können die Angestellten selber bestimmen, ob und zu welchem Zweck ihr Vorgesetzter bzw. ihre Vorgesetzte mittels des Covid-19-Zertifkats Daten über sie bearbeitet. Dasselbe gilt auch für die freiwillige Teilnahme an repetitiven Tests. Folglich wird der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV durch § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich nicht berührt. 4.4 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 143 I 388 E. 2.1; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.1). Nicht unter dem Schutz von Art. 27 BV steht die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amts (BGE 130 I 26 E.”
“2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten sowie allenfalls in Gastronomiebetrieben und an Veranstaltungen, tangieren das Recht der Beschwerdeführenden auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten durch Gastronomiebetriebe betrifft zudem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV. Darunter fällt grundsätzlich jedes staatliche Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur Privatsphäre einer Person haben (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 167). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte. Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber immerhin) für leichtere Eingriffe der Fall sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e contrario). Die Prüfung der gesetzlichen Grundlage hat daher dahingehend zu erfolgen, ob für schwerwiegende Eingriffe eine Grundlage in einem formellen Gesetz besteht, das übergeordnete Recht Raum für die angeordneten Massnahmen lässt und deren Anordnung in der Kompetenz des Kantons bzw. des Regierungsrats lag. 4.3.2 Die strittige Verordnung des Beschwerdegegners stützt sich auf Art.”
Bei anerkannten Flüchtlingen ist — soweit die Rechtsprechung ausführt — die Schutzwirkung von Art. 8 EMRK sowie der prozedurale Gehalt dieses Schutzes (insbesondere rechtliches Gehör, Begründungspflicht und die Rechtsweggarantie) bei Entscheidungen, die Art. 13 BV berühren, zu beachten. Zudem hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung eines anerkannten Flüchtlings im SIS ohne Anordnung oder erkennbare Durchführbarkeit des Vollzugs problematisch sein kann.
“Diese Statuslosigkeit bei anerkannten Flüchtlingen sei mit der Flüchtlingskonvention nicht vereinbar und stelle auch einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK dar. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Problematik trotz Geltendmachung durch die Verteidigung nicht auseinandersetze, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht. Zusammengefasst verstosse die Landesverweisung gegen Bundesrecht (Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 66d StGB und Art. 25 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 13 BV) und zwingendes Völkerrecht (Art. 3 EMRK, Flüchtlingskonvention und Art. 8 EMRK). Schliesslich liege damit auch ein Verstosse gegen die Rechtsweggarantie vor (Art. 29 und 29a BV, Art. 6 und 8 EMRK in seinem prozeduralen Gehalt und i.V.m. Art. 13 EMRK). Abgesehen von der sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergebenden Problematik habe es die Vorinstanz unterlassen, trotz Bejahung eines Härtefalles eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Einzelfallelemente vorzunehmen, wie es Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zwingend forderten. Dies stelle an sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des prozeduralen Gehalts von Art. 8 EMRK dar. Die Vorinstanz berücksichtige insbesondere nicht, dass er als Secondo ohne Verbindung in das Land seiner Nationalität (Iran) ein ausgesprochen hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz habe. Ebenso wenig berücksichtige sie sein positives Nachtatverhalten sowie die Warnwirkung des Strafverfahrens. Das öffentliche Interesse werde demgegenüber durch die Nichtvollziehbarkeit der Landesverweisung erheblich geschmälert. Unzulässig sei schliesslich auch die Ausschreibung eines anerkannten Flüchtlings im SIS ohne Anordnung oder Absehbarkeit des Vollzugs. Dies sei nicht mit der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom”
“Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend macht, dass ihm gestützt auf Art. 42 AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukomme (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.”
Die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nach Ablauf der gesetzlichen Fristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 47 Abs. 4 AIG ist dabei in Konformität mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auszulegen bzw. so anzuwenden, dass der Schutz des Familienlebens im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung gewahrt bleibt.
“Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen nach Art. 47 AIG bezwecken die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art.”
“Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in lit. a-e aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer bzw. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen niederlassungsberechtigter Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1).”
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Voraussetzung dafür sind wichtige familiäre Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG). Art. 47 Abs. 4 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.”
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.3; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3).”
Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG zu gewähren, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind bzw. die Chancen einer Bewilligung deutlich (bzw. bedeutend) höher sind als diejenigen einer Verweigerung. Die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, stellt insoweit einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weshalb eine Abwägung zwischen privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse an Einwanderungskontrolle nach Art. 8 EMRK/Art. 13 BV vorzunehmen ist. Trotz der Kann‑Formulierung von Art. 17 Abs. 2 AIG muss der Aufenthalt bei entsprechendem Ergebnis der Interessenabwägung gewährt werden.
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).”
“Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E.”
“1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E.”
Für die Ausübung des Besuchsrechts eines nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend ein dauerhafter Aufenthalt oder ein ständiges Anwesenheitsrecht im gleichen Staat erforderlich. Je nach den Umständen kann der Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV dadurch gewahrt sein, dass der Kontakt zum Kind mittels Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel aus dem Ausland wahrgenommen wird. Dabei ist das Interesse des Kindes am engen Kontakt zu beiden Elternteilen (Art. 3 KRK) zu berücksichtigen; Art. 3 KRK begründet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung.
“Die Anforderungen müssen gesamthaft beurteilt und einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei auch das grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]) in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses Element überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann keinen direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2; VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1). Für die Ausübung des dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 2. April 1911 [ZGB]) ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2). 2.4 2.4.1 Die Vorinstanz verneinte die erforderliche besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Sie erwog namentlich, es sei weder ersichtlich noch werde substanziiert dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer heute den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern im Rahmen des üblichen Besuchsrechts ausübe. Er habe die ihm mit Rekursentscheid vom 21. Dezember 2017 eingeräumte Chance nicht zu nutzen vermocht, sondern sei erneut straffällig geworden, was zu wiederholten Kontaktunterbrüchen zu seinen Kindern geführt habe. Der Beziehungs- und Vertrauensaufbau zu ihnen sei dadurch empfindlich erschüttert worden.”
Bei prozessualen Besonderheiten (z. B. Gutachterwechsel, Vorbringen neuer Tatsachen, ungenügende Substantiierung von Rügen) ist eine Verletzung von Art. 13 BV nicht von vornherein anzunehmen; vielmehr sind die formellen und materiellen Voraussetzungen einer konkreten Datenschutz- oder Privatsphärenverletzung zu prüfen und Rügen hinreichend zu begründen.
“Auch aus der Tatsache, dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Bestellung von med. pract. A.___ als psychiatrischen Gutachter mit Urteil vom 29. Juni 2017 (Prozess IV.2017.00434) abgewiesen hat, lässt sich nicht ableiten, dass ein Gutachterwechsel nicht zulässig wäre, da mit diesem Entscheid lediglich festgehalten worden war, dass gegen med. pract. A.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht hingegen, dass er die Begutachtung durchzuführen habe. Von einem Verstoss gegen die ausdrückliche Anordnung des Sozialversicherungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 9 S. 3), kann mithin nicht die Rede sein. Damit war die Begutachtung durch Dr. B.___ nicht widerrechtlich und verletzte die Rechte der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit und Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und Art. 13 BV) von vornherein nicht. Damit kann dem Gutachten der Z.___ nicht aus formellen Gründen der Beweiswert abgesprochen werden, sondern es ist in die nachfolgende materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs einzubeziehen.”
“Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass das Erfordernis der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit klar erfüllt sei. Zur Begründung verweist sie "auf die im Recht liegenden Akten". Dies genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die von ihr vorgebrachten "neuen Tatsachen" (Handelsregisterauszug; Hinweis, dass sie nicht mehr Arbeitnehmerin der D.________ GmbH sei) stellen unzulässige Noven dar, die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 BGG). Schliesslich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 13 BV und 8 EMRK - soweit sie diese Bestimmungen überhaupt genügend substanziiert angerufen haben sollte (vgl. E. 2.1 hiervor) - unbehelflich, zumal ein Anspruch auf Nachzug des Kindes gestützt darauf unter anderem voraussetzt, dass die Anforderungen gemäss Art. 44 AuG erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). Zudem kann sich der inzwischen volljährige Sohn ohnehin grundsätzlich nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 145 I 227).”
“Das reicht aber nicht aus. Zu einem grossen Teil erschliesst sich nicht, weshalb bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht massgebliches Recht, namentlich Bundesrecht, verletzt haben soll. Zulässig ist die im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_183/2021 erhobene Rüge, der Ausschluss des Beschwerdeführers verstosse gegen Art. 29 und allenfalls 29a BV. Im Übrigen ist in beiden Verfahren, soweit das überhaupt den jeweiligen Streitgegenstand betrifft, weitgehend, mit den nachfolgend behandelten Ausnahmen, nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Grundsätze der Verfahrensfairness nach Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK, gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, gegen die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, allenfalls in Verbindung mit Art. 13 EMRK, und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 BV sowie gegen kantonales Verfassungsrecht verstossen sollte. Die dazu vorliegenden Beschwerdebegründungen sind zwar umfangreich, lassen aber nicht erkennen, worin die angeblichen Rechtsverletzungen begründet sein sollen. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung der Zivilprozessordnung, insbesondere von Art. 227 und 230 ZPO.”
Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher/biometrischer Daten kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren und weist — etwa bei ungenügender Sachverhaltsbegründung — ein Missbrauchspotenzial auf. Beschränkungen solcher Eingriffe müssen daher auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig begründet sein.
“Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).”
“Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Dabei ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).”
“In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, würde die angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» ausreichen, um gegen ihn einen konkreten Verdacht auf die Begehung der zu untersuchenden Straftat zu begründen, könnte theoretisch jede x-beliebige Person mit dem Hinweis auf eine angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» der verfügten Zwangsmassnahme unterworfen werden. Eine derartige Begründung des Tatverdachts brächte ein enormes Missbrauchspotenzial mit sich. Auch die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, werde einzig mit dem vom unbekannten «Szenenkenner» geäusserten Verdacht begründet, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handle. 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des”
Aus Art. 13 BV kann in Staatshaftungsklagen ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung hergeleitet werden, wenn die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft ist und die Schwere der Verletzung eine Geldleistung rechtfertigt.
“4.2.4.1. Unter die absoluten Rechte fallen etwa die Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ff. ZGB (Urteil 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 2.2). Im öffentlichen Recht geht ein Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 10 (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit; BGE 147 I 103 E. 10.3) und Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre; BGE 147 IV 27 E. 4.6) sowie aus Art. 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privatlebens; BGE 144 I 126 E. 4.1; zu Art. 8 EMRK insb.hinten E. 6.3) hervor (vgl. zum Ganzen auch Florence Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat - Un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012 [nachfolgend: Responsabilité de l'Etat], S. 140; Jost Gross, Das schweizerische Staatshaftungsrecht, 2001, S. 170 ff.). Die angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch öffentliche Organe kann dementsprechend auch zum Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft gemacht werden. Dies geht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 VG hervor. Danach gilt: "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.”
Ist die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Verfahrens in vertretbarer Weise darlegbar, dass ein potenzieller Aufenthaltsanspruch aus dem Familienleben (z.B. wegen einer in der Schweiz geborenen Tochter) besteht, ist auf die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Auf subsidiäre Verfassungsbeschwerden ist demgegenüber in der Regel nicht einzutreten.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auf die angestrebte Bewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird wie hier nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung ein Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung gestellt, müssen im Zeitpunkt von deren Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein (Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass aktuell ein potenzieller Rechtsanspruch auf die neue Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter, die nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geboren wurde. Sie macht damit in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 1.2.4).”
“Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit der aus dem Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Streit liegt.”
“Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit der aus dem Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Streit liegt. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demgegenüber nicht einzutreten (Art. 113 BGG).”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von aufenthaltsbeendenden und Fernhalte-/Entfernungsmassnahmen sind familiäre Bindungen Teil der abzuwägenden Elemente; sind Kinder betroffen, ist dem Kindeswohl dabei ein wesentliches Gewicht beizumessen.
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist noch zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) müssen verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E.”
Massenhafte oder systematische Überwachungs‑ oder Registersysteme (z. B. automatische Fahndungssysteme, öffentliche Register wie POLIS) können einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Solche Systeme bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage und müssen durch angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen begleitet werden. Insbesondere sind Verwendungszweck, Erhebungsumfang sowie Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend zu bestimmen; ferner sind Vorkehrungen gegen Missbrauch und abschreckende Wirkungen („chilling effect“) erforderlich.
“In BGE 146 I 11 E. 3.2 qualifizierte es die automatische Fahrzeugfahndung als schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), weil das System die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung und Auswertung von Daten ermögliche, die wiederum mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen werden könnten, wobei der Eingriff weder anlassbezogen noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolge. Dies könne eine abschreckende Wirkung zeitigen (sog. "chilling effect"). Zudem bestehe die Gefahr, dass Betroffene zu Unrecht in Verdacht gerieten, da die Fehlerquote erheblich sei. Die automatische Fahrzeugfahndung bedürfe daher einer formellgesetzlichen Grundlage, wobei Einzelheiten in konkretisierenden Ausführungs- und Vollzugsverordnungen geregelt werden dürften (E. 3.3). Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, müssten die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbrauch und Willkür vorzubeugen. Dafür müsse insbesondere der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der erhobenen Daten hinreichend bestimmt sein.”
“Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Relativ unrichtig sind Personendaten dagegen, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. In beiden Fällen kann die Unrichtigkeit entweder von Beginn an bestehen oder sich nachträglich ergeben (Barbara Widmer, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Bruno Baeriswyl / Beat Rudin [Hrsg.], Zürich-Basel-Genf, 2012, § 21 N. 9). Für eine vorzeitige Löschung richtiger Daten besteht demgegenüber keine formelle Grundlage in der POLIS-Verordnung oder im IDG, weshalb als Grundlage nur Verfassungs- und Konventionsrecht, d.h. Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Betracht fallen (BGE 138 I 256 E. 5.4; BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 3.2). 2.5 Gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) kann sich die betroffene Person zur Wehr setzen, dass ihre Personendaten ohne ersichtlichen Grund auf lange Zeit in einem öffentlichen Register gespeichert werden. Wann dies im Einzelnen zutrifft, hängt in Anbetracht der unbestimmt umschriebenen Grundlage im Wesentlichen von den konkreten Umständen und im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung von der Schwere des Grundrechtseingriffs ab (BGE 138 I 256 E. 5.5). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der umstrittene Eintrag habe einen Nutzen für die Polizeiarbeit. So müsse die Beschwerdegegnerin jederzeit in der Lage sein, innert kurzer Frist und ohne grossen Aufwand den Sachverhalt und das behördliche Handeln lückenlos zu rekonstruieren. Mit einer Streichung des umstrittenen POLIS-Eintrags würde dies verunmöglicht und die übrigen Einträge würden die polizeilichen Vorgänge nur noch unvollständig abbilden. Mit der Beibehaltung des Eintrags komme die Beschwerdegegnerin zudem der ihr auferlegten Dokumentationspflicht nach.”
“Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung der Daten gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. a IDG. 4.3.6 Nicht vorgesehen ist bei POLIS-Einträgen betreffend Gewaltschutzverfahren eine Nachführung, wie dies betreffend Strafverfahren bei Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme der Fall ist (§ 13 Abs. 3 der POLIS-Verordnung). Ob diese Bestimmung gegebenenfalls analog anwendbar ist, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Berichtigung bzw. Nachführung (mehr) beantragt (vgl. oben, Sachverhalt E. II). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt somit ein Anspruch auf vorzeitige Löschung der Daten direkt gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. oben, E. 2.4-5 sowie E. 4.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser wird durch das Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern beeinträchtigt. Desgleichen wird der Bereich von Art. 13 Abs. 2 BV, welcher vor Missbrauch persönlicher Daten schützt, betroffen. Eingriffe in die aus diesen beiden Bestimmungen abgeleitete Garantie der informationellen Selbstbestimmung sind unter den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen zulässig (Art. 36 BV): Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 3.2 und 3.4). 5.2 5.2.1 Unbestritten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben, können doch die fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit insbesondere bei der Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein. Die Eignung und Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Personendaten im Informationssystem POLIS zur effizienten Erfüllung der polizeilichen Tätigkeiten stehen ebenfalls ausser Zweifel (vgl.”
Entspricht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, kann die Verweigerung der Einreise oder Aufenthaltszubilligung sowie eine staatliche Fernhalte‑/Entfernungsmassnahme das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben berühren. Ein derartiger Eingriff bedarf der Rechtfertigung durch eine Interessen‑/Verhältnismässigkeitsabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (entsprechend Art. 36 BV).
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art.”
“Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 I 266 E. 3.2). Jedoch wird der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (z.B. Schweizer Bürgerrecht) beeinträchtigt, ohne dass es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein derartiger Eingriff in das Familienleben bedarf der Rechtfertigung aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Diese deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bzw. Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) (Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 6). Bei ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen infolge Straffälligkeit sind die individuellen Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen, im Land zu bleiben bzw.”
“Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11). Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.1,VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art.”
Bei Gesuchen um Entsiegelung bzw. Offenlegung müssen konkrete und zumindest glaubhaft gemachte Geheimhaltungsinteressen vorgetragen werden. Pauschale Hinweise auf die allgemeine Privatsphäre genügen nicht. Soweit besonders geschützte Geheimnisse (etwa Anwaltskorrespondenz oder medizinische Daten) geltend gemacht werden, ist deren Schutzbedürftigkeit ebenfalls glaubhaft zu machen; ebenso ist die behauptete Unrelevanz einzelner Dateninhalte mit ausreichender konkreter Differenzierung darzulegen.
“Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf seine allgemeine Geheimsphäre nach Art. 13 BV. Für einen Eingriff in dieses Grundrecht stellen die Art. 246 ff. StPO jedoch eine genügende gesetzliche Grundlage dar. Die Entsiegelung liegt sodann im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung und ist aufgrund des bestehenden möglichen Deliktskonnexes grundsätzlich auch verhältnismässig. Erneut kann darauf verwiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch vom 17. März 2021 ausreichend und nachvollziehbar begründet hatte. Der Beschwerdeführer macht keine speziellen Geheimhaltungsinteressen wie namentlich solche geltend, die gesetzlich besonders geschützt sind, wie das insbesondere auf Anwaltskorrespondenz oder medizinische Daten zutrifft. Allfällige massgebliche Geheimnisinteressen müsste er jedoch zumindest glaubhaft machen. Das gilt ebenfalls für die eventuelle Unmassgeblichkeit einzelner Dateninhalte, deren behauptete Irrelevanz mit ausreichender konkreter Differenzierung nachvollziehbar zu bezeichnen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E.”
Das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben ist insbesondere betroffen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Sind Kinder betroffen, sind ihre Interessen und das Kindeswohl als wesentliches Element in die Interessenabwägung einzubeziehen.
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1069/2023 vom 21.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
“Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zunächst, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter hat, welche am 29. März 2017 in der Schweiz geboren wurde und bei der Beschwerdeführerin lebt. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin verheiratet, wobei ihr Ehemann ghanaischer Staatsangehöriger sei und in Ghana lebe. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass zum durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Zudem gewährleiste weder Art. 13 BV noch Art. 8 EMRK ein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Eine generelle Unzumutbarkeit verneint die Vorinstanz aber zu Recht. Sie weist schlüssig darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Tochter noch in Ghana lebt. Die Landesverweisung würde also nicht zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft führen. Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach minderjährige Kinder regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils teilen. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E.”
Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein im öffentlichen Interesse liegendes Rechtfertigungsziel (gemäss den in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zwecken) gedeckt sind und verhältnismässig sind (insbesondere Erforderlichkeit und Geeignetheit). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.
“Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern.”
“Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).”
“Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, schwere Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Grundrechtseinschränkungen müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
“Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK neben dem (vorliegend zu Recht nicht bestrittenen; vgl. E. 4.2 hiervor) Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage voraus, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).”
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der körperliche Eingriff durch Wangenschleimhautabstrich bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei denen keine Hautverletzung zu erwarten ist und keine Schmerzen verursacht werden, nicht als schwer einzustufen. Hinsichtlich des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung hatte das Gericht die frühere Praxis, diesen ebenfalls als leicht einzustufen, getroffen; in jüngerer Rechtsprechung liess es jedoch offen, ob an dieser Einordnung festgehalten werden kann.
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).”
Für juristische Personen ist der Datenschutz in der praktischen Anwendung eingeschränkt, sodass die Bekanntgabe von deren Daten ins Ausland leichter möglich wird. Gleichwohl bleiben zivilrechtliche Schutzansprüche (z.B. nach ZGB, UWG, URG) sowie Schutzbestimmungen zu Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen erhalten.
“Der Schutz von Daten juristischer Personen sei nur von geringer praktischer Bedeutung. Diese Lösung habe den Vorteil, dass die Bekanntgaben von Daten juristischer Personen ins Ausland nicht mehr davon abhängen, ob im Empfängerland ein angemessener Schutz gewährleistet sei. Durch diese Änderung sollte die Bekanntgabe von Daten an ausländische Staaten, deren Gesetzgebung keinen Schutz von Daten juristischer Personen vorsieht, erleichtert werden. Dies werde voraussichtlich zu einer Zunahme der Bekanntgabe ins Ausland beitragen. Für juristische Personen bleibe ein umfassender Schutz unverändert bestehen, wie er durch die Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise Rufschädigung), das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) oder durch die Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen sowie Art. 13 BV auf Verfassungsebene gewährleistet werde (vgl. zum Ganzen Botschaft vom 15. September 2017, BBl 2017 6941, 6972, 7011).”
Art. 13 BV entfaltet beim nachträglichen Familiennachzug keine eigenständige Prüfungsdimension gegenüber der Prüfung nach Art. 8 EMRK und den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG; liegt nach Art. 47 Abs. 4 AIG kein Anspruch vor, bedarf es grundsätzlich keiner separaten Prüfung von Art. 13 BV.
“Die Beschwerdeführenden berufen sich am Rande auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Achtung des Privat- und Familienlebens), begründen dies indes mit keinem Wort (Beschwerde S. 9). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass diese Garantien den Töchtern ein Nachzugsrecht verschaffen könnten: Ihnen ist regelmässig Genüge getan, wenn die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 4 AIG geprüft worden sind und daraus kein Anspruch resultiert (vgl. vorne E. 4.1). In Bezug auf die ältere Tochter können die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Familienleben ohnehin nichts (mehr) zu ihren Gunsten ableiten: Sie fällt als nunmehr volljährige Person nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da insoweit das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt entscheidend ist und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. statt vieler BGE 145 I 227 E. 3.1 mit Hinweisen [Pra 109/2020 Nr. 11]).”
“Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens ist schliesslich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bei der Prüfung des Anspruchs auf nachträglichen Familiennachzug keine eigenständige Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.2; 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.1). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG aufzuzeigen, erübrigt sich eine separate Prüfung von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso ist unter Berücksichtigung, dass keine wichtigen familiären Gründe vorliegen, welche einen Familiennachzug in die Schweiz erfordern, die Verneinung der Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.”
Inhaftierte haben aus Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch, regelmässig Besuch und familienähnliche Kontakte zu erhalten. Der Anspruch liegt primär bei der inhaftierten Person; sie kann — neben der Besuchsperson — eine Bewilligung für Besuche beantragen. Besuchsbeschränkungen (z. B. Festlegung von Besuchszeiten oder sonstige organisatorische Regeln) sind nur zulässig, soweit sie durch die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung, konkrete Sicherheits- oder Ordnungsbedürfnisse gerechtfertigt sind und verhältnismässig sind. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist nur bei konkreten Sicherheitsgründen angezeigt; Leibesvisitationen sind nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts zulässig.
“Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen (Art. 81 AIG) gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, a.a.O., S. 331). Der Anspruch von Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von grundlegender Bedeutung. Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit Mithäftlingen, sondern auch und insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen (BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.184; Businger, a.a.O., S. 313 ff.). Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Besuche sind grundsätzlich unbeaufsichtigt zu empfangen. Die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann indessen Einschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger, a.a.O., S. 313). Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist nur zulässig, soweit sie durch Sicherheitsbedenken im Einzelfall geboten erscheint (BGE 122 I 222 E. 5b). Bei Missbrauchsgefahr oder einem Sicherheitsrisiko sind, wenn ein konkreter Verdacht besteht, auch Leibesvisitationen zulässig (BGer 2A_506/2001 vom 10. Dezember 2001 E. 3g; Businger, a.a.O., S. 313).”
“4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 331). Der Anspruch von Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von grundlegender Bedeutung. Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit Mithäftlingen, sondern auch und insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen (BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 10.134; Businger, a.a.O., S. 313 ff.). Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann indessen Einschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger, a.a.O., S. 313).”
“Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1). Die strafprozessuale Haft ist in den Art. 220-236 StPO gesetzlich geregelt. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie (BGE 143 I 241 E. 3.6), wobei die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO; § 58 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung des Kantons Basel-Stadt [SG 258.”
“Schon vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch die inhaftierte Person selber eine Besuchsbewilligung für eine ihr nahestehende Person beantragen können soll, zumal die seitens der Staatsanwaltschaft offenbar praxisgemäss verfügte Einschränkung der Antragsberechtigung, wonach nur besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung erlangen könnten, aus Sicht der inhaftierten Person eine zusätzliche Hürde für die Wahrnehmung ihrer Besuchsrechte darstellt. In diesem Sinne hält beispielsweise die Justizvollzugsanstalt Pöschwies als Besuchsregel explizit fest, dass entsprechende Gesuche «von der Besuchsperson oder vom Gefangenen schriftlich an den Besuchspavillon zu richten» sind (<https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/juwe/jva-p%C3%B6schwies/formular_bewilligungsgesuch_gefangenenbesuch_JVA.pdf>, Hervorhebungen durch die Unterzeichneten). Nach dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 StGB ist zudem die gefangene Person Trägerin der Kontaktrechte («Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen [ ]»). Gleiches muss hinsichtlich des Besuchsrechts einer inhaftierten Person gelten; auch hier ist wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt die in Untersuchungshaft versetzte Person Trägerin des Besuchsrechts. Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kontaktanspruchs, insbesondere Art. 13 Abs. 1 BV, schützt zwar auch die Interessen der besuchswilligen Personen, primäre Anspruchsinhaberin bleibt jedoch die gefangene bzw. inhaftierte Person. Sie bestimmt denn auch, von wem sie sich besuchen lassen will (Imperatori, in Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 112 und 114). In diesem Sinne hält das Bundesgericht in einer etwas anders gelagerten Konstellation fest, dass das strafprozessuale Haftbesuchsrecht der inhaftierten Person nicht ausschliesslich auf das (passive) Empfangen von Besuchen beschränkt sei (BGE 143 I 241 E. 4; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 3). Angesichts dessen erscheint es auch sachlich nicht gerechtfertigt, nur den besuchswilligen, nicht aber den primär anspruchsberechtigten gefangenen bzw. inhaftierten Personen ein Antragsrecht für eine Besuchsbewilligung zuzugestehen.”
“Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleisten jeder Person einen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die strafprozessuale Haft und der zu erwartende Strafvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung im ersuchenden Staat kann Gefängnisbesuche durch Familienangehörige erschweren und damit das Recht auf Familienleben tangieren. Diese Beeinträchtigung ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (zum Ganzen: Urteil 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E.”
Ledige, kinderlose Personen ohne Ehe- oder sonstige Kernfamilie begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV. Dies gilt insbesondere für partnerschaftliche Beziehungen, die kurzzeitig, nicht eheähnlich oder in den vorinstanzlichen Erwägungen nicht als qualitativ besonders gefestigt dargestellt sind, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die deren Schutzbereich begründen würden.
“Hinsichtlich der familiären Bindung des Beschwerdeführers in der Schweiz erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer lebe in der Nähe seiner Mutter und seiner Geschwister, und habe hier auch Cousins und Onkel, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits. Dem Vater sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer sei unverheiratet und kinderlos. Eine erhöhte Abhängigkeit, die über die üblichen familiären Bindungen hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auf seine langjährige schweizerische Freundin verweist, so ist dies für die Prüfung eines Härtefalles insoweit relevant als dadurch von einer etwas stärkeren Verwurzelung ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.4). Es liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, die diese Beziehung unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK fallen lassen würden (vgl. E. 3.4.3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die über diese Darstellung der Familienverhältnisse hinausgehen, sind unbelegt und vermögen damit die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen.”
“Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte (auch) im Zusammenhang mit seiner Partnerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Der Beschuldigte ist erst kurz vor der Berufungsverhandlung zu seiner Partnerin gezogen. Mit dieser ist er gemäss eigenen Angaben 4 Jahre zusammen, wobei die ehemalige Vormundin von S.________, Berufsbeiständin Z.________, in ihrem Bericht vom 28. April 2023 relativ ausführlich schilderte, dass sie sich anfangs 2022 getrennt hätten. Offenbar sind sie nun (wieder) zusammen; seine Partnerin unterstützt den Beschuldigten aufgrund seiner seit April 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit auch finanziell, bis er wieder Arbeit gefunden hat (vgl. pag. 2584). Nichtsdestotrotz kann dabei nicht die Rede von einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, was der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geltend macht. Eine Landesverweisung greift somit (auch) in dieser Hinsicht nicht in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein. Die Kontakte des Beschuldigten zu seiner Mutter und seinen Brüdern reichen klarerweise ebenfalls nicht aus, um einen Eingriff in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu begründen.”
“Hingegen verfügt er in Deutschland zu- sammen mit seiner Schwester über eine Liegenschaft, mit der er namhafte Miet- zinseinnahmen generiert (a.a.O.). Sodann kann er den bisher ausgeübten berufli- chen Tätigkeiten ebenso gut in Deutschland nachgehen. Es ist vielmehr nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern eine Rückkehr ins benachbarte Deutschland für den Beschuldigten einen schweren Härtefall darstellen könnte. Der Beschuldigte machte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in lediglich pauschaler Weise geltend, eine Landesverweisung hätte für ihn zur Folge, dass er sein soziales Umfeld verlieren würde, unterliess es aber, näher darzulegen, warum dem - 25 - so ist, oder wer zu seinem sozialen Umfeld gehören könnte (Prot. II S. 11). Wenn der Beschuldigte dazu vor Vorinstanz vorbringen liess, er wolle hier mit seinem Lebensgefährten C._____ zusammenziehen/eine Zukunft planen, ändert auch dies - mit der Vorinstanz - nichts zu seinen Gunsten, da dies nicht seine Kernfamilie betrifft und damit seinen Anspruch auf Familienleben nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK nicht tangiert. Zum einen kennt er seinen Freund offenbar erst seit 2019 und wohnt nicht mit diesem zusammen. Zum andern beschrieb C._____ die Beziehung in einem Schreiben vom Juni 2022 sodann eher wie eine gute Freundschaft und erwähnte weder eine Paar- noch eine Liebesbeziehung zum Beschuldigten (vgl. Urk. 28/6). Auch der Beschuldigte selbst führte in der Untersuchung mehrfach aus, er habe keinen Lebenspartner (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/5 S. 12); er lebe nicht in einer festen Beziehung (Urk. 2/4 S. 1). Von einer langandauernden, relevanten Lebensbeziehung kann damit offenkundig noch keine Rede sein. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Beziehung auch bei einer Wohnsitznahme des Beschuldigten in Deutschland - insbesondere in einer grenznahen Ortschaft - ohne weiteres weitergepflegt werden könnte. Es kann vorliegend somit keine Rede davon sein, dass die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Beschuldigten derart hart treffen würde, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führen würde (vgl.”
“Altersjahr in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt hätte, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid bildet ein Ganzes (Urteil 6B_325/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus ihm ergeben sich die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente, welche auf eine gewöhnliche Integration schliessen lassen, ohne Weiteres. Weiter verneint die Vorinstanz treffend, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangiert sei, denn er verfügt über keinerlei Kernfamilie, d.h. er hat weder eine Ehefrau noch eigene Kinder. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte zweijährige Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin fällt nicht in den Bereich der Kernfamilie von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Alleine die Dauer dieser Partnerschaft lässt auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers nicht auf deren ausserordentliche Qualität bzw. Festigung schliessen. Hierfür lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise entnehmen. Grundsätzlich sticht eine Paarbeziehung von 2 Jahren bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers nicht besonders hervor. Sodann ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Eltern und Geschwistern. Nicht entscheiderheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder wohnt, dass diese über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen oder dass sich seine Eltern um eine solche Bewilligung bemühen, da alle diese Beziehungen zufolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden qualitativen Ausnahmecharakters nicht unter den Begriff der Kernfamilie zu subsumieren sind.”
Psychiatrische bzw. forensisch-psychiatrische Begutachtungen berühren regelmässig das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Wird die Zulässigkeit einer solchen Anordnung bestritten, kann darin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung liegen, sodass die Anordnung grundsätzlich bereits im Vorverfahren höchstrichterlich überprüfbar ist.
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere in ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (BGE 149 IV 205 E. 3.4 mit Hinweisen). Wird ihre Zulässigkeit bestritten, droht nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.2; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).”
“a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 188 E. 1.3.2; 144 IV 127 E. 1.3.1, 321 E. 2.3). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Das Gesetz legt besonderes Gewicht darauf, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges und gerichtlich verwertbares psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist (Urteile 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.3; 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4, zur Publ. bestimmt; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253). Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung aufgrund des damit einhergehenden Grundrechtseingriffs (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV) und des erhöhten Risikos eines drohenden Beweisverlusts daher grundsätzlich sofort, d.h. noch im Vorverfahren (und nicht erst mit dem Endentscheid), höchstrichterlich überprüfbar (vgl. Urteile 1B_215/2023 vom 16. Mai 2023 E. 1; 1B_559/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1 mit Hinweisen; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253). Auch bei Beschwerden gegen einen Gutachtensauftrag obliegt es aber nach Art. 42 Abs. 2 BGG der beschwerdeführenden Person, wenn dies nicht von vornherein offensichtlich ist, darzulegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.3; Urteile 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.5, zur Publ. bestimmt; 1B_559/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1).”
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher bejaht werden, wenn die Zulässigkeit dieser Anordnung bestritten wird (Urteile 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht. Dieser hat in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass er "nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängelt, sondern deren Ausgestaltung". Es sei davon auszugehen, dass beabsichtigt werde, ihn vor Schranken und damit öffentlich begutachten zu lassen, was sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und des Schutzes der medizinischen Daten in krasser Weise verletze und nachträglich nicht ungeschehen und damit gutgemacht werden könne.”
Ein prozeduraler Aufenthalt ist nicht vollständig bedeutungslos, wird aber bei der Prüfung eines Anspruchs aus Art. 13 Abs. 1 BV nicht dem gleichen Gewicht zugemessen wie ein bewilligter Aufenthalt. Bei kurzer effektiver Aufenthaltsdauer mit nur teilweise oder kurzzeitiger Bewilligung reicht der prozedurale Aufenthalt in der Regel nicht aus, um besondere Integration oder eine überdurchschnittliche Verwurzelung im Sinne eines Bewilligungsanspruchs zu belegen.
“Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit rund 9 ½ Jahren in der Schweiz auf. Dabei entfielen aber fast 5 Jahre auf den prozeduralen Aufenthalt während des Verfahrens vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement. Diesem kommt im Rahmen des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens - wenngleich er auch nicht gänzlich bedeutungslos ist - nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer hat sich nur während rund 4 ½ Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten; selbst bei einer Berücksichtigung eines Teiles seines prozeduralen Aufenthalts befindet er sich noch nicht 10 Jahre im Land. Im Hinblick auf seine teilweise prekäre Arbeitssituation kann er hier nicht als seiner Aufenthaltsdauer entsprechend integriert gelten. Es ist weder ersichtlich, noch wird dargetan, dass er sich hier überdurchschnittlich eingegliedert hätte, was Voraussetzung dafür bilden würde, dass er sich im Rahmen von Art. 8 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV) auf einen Bewilligungsanspruch im Zusammenhang mit dem Schutz seines Privatlebens berufen könnte (vgl. das Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.3, zur Publikation bestimmt). Sein nicht weiter belegter, pauschaler Hinweis auf einen angeblichen hiesigen Freundes- und Bekanntenkreis genügt hierfür nicht.”
“8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, dass zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter, Stiefvater, Geschwister) ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sodann kann der Beschwerdeführer, dessen ursprüngliche Niederlassungsbewilligung erloschen ist und sich erst seit September 2020 (erneut) in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten (vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8). Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Seine Vorbringen, wonach er eine Arbeitsstelle habe, keine Sozialhilfe beziehe und über soziale Kontakte verfüge, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.”
Bei beschlagnahmten und versiegelten Patientenakten eines beschuldigten Arztes dürfen nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patientendaten an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden. Entsiegelung und Durchsuchung bedürfen einer besonderen Verhältnismässigkeitsprüfung; ärztliche Unterlagen dürfen nur durchsucht und ausgewertet werden, wenn sie in engem Sachzusammenhang zur Strafuntersuchung stehen bzw. für die Untersuchungszwecke unentbehrlich sind und solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis erfolgt ist. Bei der Abwägung ist insbesondere die Schwere des untersuchten Delikts zu berücksichtigen.
“Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Allerdings können sie das Berufsgeheimnis nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2). Falls Patientenakten bei einem beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsleitung mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte der mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (von Amtes wegen) angemessen zu wahren. Bei ärztlichen Aufzeichnungen, insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten, fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist dabei auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (zit. Urteil 7B_554/2023 E. 4.4; Urteile 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2).”
“Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO). Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist im Übrigen auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.2).”
Bei dringendem und hinreichend konkretisiertem Tatverdacht des Drogenhandels kann eine sofortige Hausdurchsuchung mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig sein. Dies gilt etwa, wenn konkrete Indizien (z. B. erheblich aufgefundene Menge im Fahrzeug, sichergestelltes Bargeld) die Annahme weiterer Drogen am Domizil stützen und die Gefahr besteht, dass Mitbewohner Beweismittel beseitigen. Auch Verfahrensbeschleunigung und die Anwesenheit der verdächtigen Person am Ort können die sofortige Durchführung rechtfertigen.
“Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung wie dargelegt der hinreichend konkrete Tatverdacht des Handels mit Marihuana, das heisst eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Mit Blick auf die Menge des im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefundenen Marihuanas und das auf seiner Person sichergestellte Bargeld war die Hausdurchsuchung als nicht schwerer Eingriff in das (Grund-)Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) offensichtlich verhältnismässig, galt es doch namentlich festzustellen, ob sich am Domizil des Beschwerdeführers weitere Drogen befanden. Hingegen wäre eine Hausdurchsuchung bloss aufgrund des Verdachts des Fahrens unter Drogeneinfluss in der Tat unverhältnismässig gewesen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber einräumt. Die Dringlichkeit der Hausdurchsuchung ergibt sich im vorliegenden Fall nur schon daraus, dass der Beschwerdeführer vor seinem Domizil angehalten wurde und nicht auszuschliessen war, dass die Anhaltung von möglichen Mitbewohnern mitverfolgt worden war und diese dadurch Gelegenheit erhielten, allfällige Beweismittel beiseitezuschaffen. In der Tat stellte sich dann heraus, dass die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung anwesend war. Auch macht es mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sowie aus praktischen Gründen – man befand sich vor dem Domizil des Beschwerdeführers, und dieser war anwesend – durchaus Sinn, die Hausdurchsuchung sofort durchzuführen und den Beschwerdeführer erst danach und gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung einlässlich einzuvernehmen, anstatt zuerst das Eintreffen der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft abzuwarten.”
“Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung wie dargelegt der hinreichend konkrete Tatverdacht des Handels mit Marihuana, das heisst eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Mit Blick auf die Menge des im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefundenen Marihuanas und das auf seiner Person sichergestellte Bargeld war die Hausdurchsuchung als nicht schwerer Eingriff in das (Grund-)Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) offensichtlich verhältnismässig, galt es doch namentlich festzustellen, ob sich am Domizil des Beschwerdeführers weitere Drogen befanden. Hingegen wäre eine Hausdurchsuchung bloss aufgrund des Verdachts des Fahrens unter Drogeneinfluss in der Tat unverhältnismässig gewesen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber einräumt. Die Dringlichkeit der Hausdurchsuchung ergibt sich im vorliegenden Fall nur schon daraus, dass der Beschwerdeführer vor seinem Domizil angehalten wurde und nicht auszuschliessen war, dass die Anhaltung von möglichen Mitbewohnern mitverfolgt worden war und diese dadurch Gelegenheit erhielten, allfällige Beweismittel beiseitezuschaffen. In der Tat stellte sich dann heraus, dass die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung anwesend war. Auch macht es mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung sowie aus praktischen Gründen – man befand sich vor dem Domizil des Beschwerdeführers, und dieser war anwesend – durchaus Sinn, die Hausdurchsuchung sofort durchzuführen und den Beschwerdeführer erst danach und gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung einlässlich einzuvernehmen, anstatt zuerst das Eintreffen der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft abzuwarten.”
Wirtschaftliche Verhältnisse einer Person gehören zur Privatsphäre und damit zum Schutzbereich von Art. 13 BV. Informationen hierzu können auch unter spezialgesetzliche Geheimhaltungsregelungen (etwa Bankkundengeheimnis bzw. das Amtsgeheimnis im sanktionsrechtlichen Bereich) fallen.
“Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, die Namen der zwei Schenkungsempfänger seien nicht schützenswert und ihm zu Unrecht vorenthalten worden (Replik, Rz. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person zu deren Privatsphäre gehören, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet (BGE 139 II 404 E. 7.1). Zwar unterliegt dem Bankkundengeheimnis direkt nur der Personenkreis, der in Art. 47 BankG adressiert wird (BGE 145 IV 114 E. 3.1 ff., mit Hinweisen). Das Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfasst in dieser Hinsicht aber alle nichtöffentlichen Informationen und Akten aus dem sanktionsrechtlichen Tätigkeitsbereich, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht, also auch die dem Bankkundengeheimnis unterliegenden Informationen (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1, mit Hinweisen; vgl. Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger. [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar. 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 320 StGB). Vor diesem Hintergrund erweist sich die auf Art. 27 Abs. 2 VwVG gestützte Rüge, die Akten seien übermässig geschwärzt worden, als unbegründet.”
“Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandet, die Namen der zwei Schenkungsempfänger seien nicht schützenswert und ihm zu Unrecht vorenthalten worden (Replik, Rz. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person zu deren Privatsphäre gehören, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet (BGE 139 II 404 E. 7.1). Zwar unterliegt dem Bankkundengeheimnis direkt nur der Personenkreis, der in Art. 47 BankG adressiert wird (BGE 145 IV 114 E. 3.1 ff., mit Hinweisen). Das Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfasst in dieser Hinsicht aber alle nichtöffentlichen Informationen und Akten aus dem sanktionsrechtlichen Tätigkeitsbereich, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht, also auch die dem Bankkundengeheimnis unterliegenden Informationen (vgl. BGE 142 IV 65 E. 5.1, mit Hinweisen; vgl. Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger. [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar. 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 320 StGB). Vor diesem Hintergrund erweist sich die auf Art. 27 Abs. 2 VwVG gestützte Rüge, die Akten seien übermässig geschwärzt worden, als unbegründet.”
Bei Fragen der Herausgabe oder Zurückhaltung personenbezogener Informationen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: das Verschwiegenheits- bzw. Datenschutzinteresse ist gegen bestehende öffentliche oder private, überwiegende Interessen abzuwägen; letztere müssen überwiegen, damit eine Weitergabe gerechtfertigt ist. Weitergehende Rügen einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind vom Gericht nur zu prüfen, wenn sie substanziiert dargelegt werden; bei unzureichender Substanziierung werden solche Rügen als unbegründet erachtet.
“Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Herausgabe des Gutachtens verletze ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV. Art. 451 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) konkretisiert diese Garantie im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (GABELLON, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 451 ZGB; GEISER, a.a.O., N. 3 und 5 zu Art. 451 ZGB; ROSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 451 ZGB). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Behörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Weitergabe von Informationen im Rahmen behördlicher Zusammenarbeit setzt daher die Abwägung des Geheimhaltungsinteresses gegenüber den an der Informationsbekanntgabe bestehenden (öffentlichen oder privaten) Interessen voraus (COTTIER/HASSLER, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 451 ZGB und N. 8 f. zu Art. 453 ZGB; GEISER, a.a.O., N. 17 zu Art. 451 ZGB), wobei Letztere überwiegen müssen. Dies entspricht den an einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, die im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzen (Art.”
“Die Vorinstanz durfte die Einschränkung des Auskunftsrechts somit als verhältnismässig betrachten. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Inwiefern darüber hinaus eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) vorliegen soll, tut die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor). Es erübrigt sich daher, weiter auf diese Rüge einzugehen.”
Fehlt eine ausreichend intensiv gelebte familiäre Beziehung (z. B. kein gemeinsamer Haushalt, kein ausgeübtes Sorge‑/Obhutsrecht, keine regelmässigen Betreuungsaufgaben, fehlende tatsächliche Bindung oder nur sehr kurze Aufenthaltsdauer/fehlende Integration), sehen die Entscheide den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV regelmässig nicht als eröffnet an. Ebenso ist für Beziehungen zu erwachsenen Kindern ein über das übliche Eltern‑Kind‑Verhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.
“Zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Recht auf Familienleben ist anzumerken, dass er zu seinem in der Schweiz wohnhaften, minderjährigen Sohn gemäss Akten keine besonders intensive Beziehung in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht pflegt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, Betreuungsaufgaben oder ein regelmässiges Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen. Ferner ist aktenkundig, dass er die ihm auferlegten Kindsunterhaltsbeiträge nicht bezahlt (hat), wofür er bereits strafrechtlich sanktioniert worden ist. Es liegt folglich keine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehung vor.”
“54) erklärte L____, der Rekurrent sei seit fünf Jahren ihr fester Freund. Sie liebten sich und möchten für immer zusammenbleiben. Diese vom JSD nicht in Frage gestellten Behauptungen können als wahr unterstellt werden. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD wohnen der Rekurrent und seine Partnerin aber nicht zusammen (vgl. angefochtener Entscheid E. 33). Dies wird zudem durch die Angabe im Schreiben von L____, sie und der Rekurrent hätten je eine eigene Wohnung, bestätigt. Die Behauptungen der Partnerin des Rekurrenten, er halte sich mehrheitlich bei ihr auf und liebe ihre drei Kinder als ob es seine wären und sie liebe seine Kinder auch sehr, genügen selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Dass der Rekurrent und seine Partnerin zu heiraten beabsichtigten, wird nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 33), und stellen betreffend diese Beziehung weder der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten noch seine Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin ein gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.”
“Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein gefestigtes Konkubinat vor, hat keine tatsächliche Grundlage (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Die Vorinstanz hielt diesbezüglich verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin weder verheiratet seien noch einen gemeinsamen Haushalt führten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigen könnte (vgl. vorstehend E. 2.2). Wenn er lediglich erklärt, seit "mehreren Jahren" mit der Partnerin zusammen zu sein und sie würden seit längerem überlegen, zusammenzuziehen, bestätigt er vielmehr die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung. Dies genügt nicht, um eine eheähnliche Beziehung zu belegen (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.4; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1). Hinsichtlich der erwachsenen Söhne wird keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Damit begründen diese Beziehungen zwar ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, fallen aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.”
“Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. So käme ein solcher gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nur infrage, wenn die jeweilige familiäre Beziehung tatsächlich gelebt würde (vgl. z.B. BGE 144 I 266 E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers aufgelöst wurde (vgl. auch Urteile 2C_720/2021 vom 26. Januar 2022 E. 10; 2C_925/2015 vom 27. März 2017 E. 8; 2C_1123/2014 vom 24. April 2015 E. 5). Ausser Betracht fällt sodann ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), da der Beschwerdeführer erst seit Juni 2022 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und nichts darauf hinweist, dass er - trotz der kurzen Aufenthaltsdauer - als besonders integriert zu gelten habe (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und”
“Insbesondere ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz grösstenteils mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurden und Schulden aufweisen, sodass eine erfolgreiche Integration klarerweise nicht vorliegt. Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer Beziehung zu ihren Kindern berufen, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Beziehung zu ihrer neuneinhalbjährigen Tochter können sie keinen Bewilligungsanspruch ableiten, zumal die minderjährigen Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten Elternteils teilen und grundsätzlich mit diesem auszureisen haben (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). Unbehelflich ist auch der allgemeine Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen; 129 II 11 E. 2; Urteil 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Dabei genügt das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses allein nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1). Mit den blossen Behauptungen, zwischen ihnen, ihrer minderjährigen Tochter und ihren beiden erwachsenen Kindern bestehe ein sehr enges und tatsächlich gelebtes familiäres Verhältnis und dem Hinweis auf erhebliche psychische Probleme der minderjährigen Tochter aufgrund eines Traumas vermögen die Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun, dass und inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehen soll.”
“Was die grundrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV betrifft, fällt der Beschwerdeführer nicht unter den Schutz des Familienlebens, da sein Sohn mittlerweile volljährig ist und er im Übrigen über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Es bestehen auch keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihm und seinen Verwandten.”
“Zusammenfassend hat die Rekurrentin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die angeblich gewünschte Heirat von ihr und B____ unmittelbar bevorstehe. Da die Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie mit B____ in einer gefestigten Partnerschaft lebt oder eine Heirat mit ihm unmittelbar bevorsteht, stellt ihre Wegweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Für den Fall, dass die Rekurrentin und B____ nach der Geburt ihres Kinds mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben würden, ist bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Kind eine Niederlassungsbewilligung erhalten würde (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. Juni 2024, Ziff. 6.1.2; Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 25.150). In diesem Fall könnte die Rekurrentin möglicherweise auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zum gemeinsamen Kind aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Da das Kind noch nicht geboren ist, lässt sich ein Eingriff in das Recht der Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens aber zurzeit noch nicht mit ihrer Beziehung zu ihrem (ungeborenen) Kind begründen. Dass das Kind vor der Geburt unter dem Vorbehalt, dass es lebendig geboren wird, rechtsfähig ist (Art. 31 Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.”
“Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.).”
Der Hinweis in einem Merkblatt, eine allfällige Verfügung zur DNA‑Analyse werde in den Verfahrensakten abgelegt und könne dort eingesehen oder in Kopie verlangt werden, ist nicht ausreichend. Es ist unzumutbar, die betroffene Person und deren Rechtsvertretung darauf zu verweisen, während der zulässigen Aufbewahrungsfrist wiederholt Akteneinsicht beantragen zu müssen, um zu prüfen, ob eine Verfügung ergangen ist. Die Anordnung einer DNA‑Analyse stellt einen Eingriff dar, der auch die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren kann.
“Der Hinweis auf dem Merkblatt, eine allfällige Verfügung betreffend DNA-Analyse werde in den Verfahrensakten abgelegt und könne «dort eingesehen oder beim zuständigen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft in Kopie verlangt werden», ist nicht hilfreich. Bei einer amtlichen Verfahrenshandlung handelt es sich nicht um eine «Holschuld», um die sich die betroffene Person selber kümmern muss. Hierbei ist zu erwähnen, dass eine Probe aus einem Wangenschleimhautabstrich bis zu drei Monate aufbewahrt und während dieser Zeit eine DNA-Analyse angeordnet werden darf (Art. 9 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). Während dieser drei Monate könnte folglich immer eine Verfügung zur DNA-Analyse ergehen. Es kann dem Betroffenen und seiner Rechtsvertretung nicht zugemutet werden, dass während dieser Zeit wiederholt Akteneinsicht verlangt werden muss, um zu überprüfen, ob eine Verfügung betreffend DNA-Analyse ergangen ist. Dies gilt auch insbesondere im Hinblick darauf, dass es vorliegend um die Anordnung einer Zwangsmassnahme geht, die Eingriffe in die körperliche Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV der betroffenen Person darstellt (vgl. zum Ganzen BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Auf dem Merkblatt der Staatsanwaltschaft befindet sich eine «Rechtsmittelbelehrung», wo vermerkt ist, dass gegen «diese Massnahmen» gemeint sind wohl sämtliche Massnahmen, das heisst die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht invasive Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne. Diesbezüglich ist mit dem Beschwerdeführer (act. 2 Rz. 11) jedoch festzuhalten, dass es widersprüchlich ist, wenn die Staatsanwaltschaft auf dem Merkblatt selbst ausführt, die Beschwerdefrist laufe seit «der Zustellung oder Eröffnung», bei einer Ablage der Verfügung in den Akten jedoch keineswegs klar ist, wann die Verfügung als zugestellt bzw. eröffnet gilt (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Es geht denn aus dem Merkblatt auch nicht hervor, wie sich die Modalitäten der Fristenwahrung darstellen bzw. wie dies in der Praxis gehandhabt werden soll.”
“Der Hinweis auf dem Merkblatt, eine allfällige Verfügung betreffend DNA-Analyse werde in den Verfahrensakten abgelegt und könne «dort eingesehen oder beim zuständigen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft in Kopie verlangt werden», ist nicht hilfreich. Bei einer amtlichen Verfahrenshandlung handelt es sich nicht um eine «Holschuld», um die sich die betroffene Person selber kümmern muss. Hierbei ist zu erwähnen, dass eine Probe aus einem Wangenschleimhautabstrich bis zu drei Monate aufbewahrt und während dieser Zeit eine DNA-Analyse angeordnet werden darf (Art. 9 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). Während dieser drei Monate könnte folglich immer eine Verfügung zur DNA-Analyse ergehen. Es kann dem Betroffenen und seiner Rechtsvertretung nicht zugemutet werden, dass während dieser Zeit wiederholt Akteneinsicht verlangt werden muss, um zu überprüfen, ob eine Verfügung betreffend DNA-Analyse ergangen ist. Dies gilt auch insbesondere im Hinblick darauf, dass es vorliegend um die Anordnung einer Zwangsmassnahme geht, die Eingriffe in die körperliche Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV der betroffenen Person darstellt (vgl. zum Ganzen BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Auf dem Merkblatt der Staatsanwaltschaft befindet sich eine «Rechtsmittelbelehrung», wo vermerkt ist, dass gegen «diese Massnahmen» gemeint sind wohl sämtliche Massnahmen, das heisst die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht invasive Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne. Diesbezüglich ist mit dem Beschwerdeführer (act. 2 Rz. 11) jedoch festzuhalten, dass es widersprüchlich ist, wenn die Staatsanwaltschaft auf dem Merkblatt selbst ausführt, die Beschwerdefrist laufe seit «der Zustellung oder Eröffnung», bei einer Ablage der Verfügung in den Akten jedoch keineswegs klar ist, wann die Verfügung als zugestellt bzw. eröffnet gilt (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Es geht denn aus dem Merkblatt auch nicht hervor, wie sich die Modalitäten der Fristenwahrung darstellen bzw. wie dies in der Praxis gehandhabt werden soll.”
Die Entsiegelung kann sachlich begrenzt werden (z. B. auf Namen und Daten der erfolgten Konsultationen), soweit dies zur Wahrheitsfindung verhältnismässig ist und keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind.
“Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch dem Recht der Patienten und Patientinnen auf Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV) hinreichend Rechnung getragen und die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen nur insoweit bewilligt, als einzig die Namen sowie die Daten der erfolgten Konsultationen offenzulegen sind (E. 4.3 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Durchsuchung der Patientenakten wird somit sachlich auf das Notwendige beschränkt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Patienten und Patientinnen das bestehende Behandlungsverhältnis zum Beschwerdeführer mit der Vorlage der ausgestellten Maskendispense bereits offenbarten, stellt die mit der Entsiegelung zusätzlich verbundene Preisgabe der erfolgten Behandlungstermine somit insgesamt nur einen leichten Grundrechtseingriff dar. Entgegen den insoweit pauschalen Einwänden des Beschwerdeführers überwiegt das dargelegte öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die privaten Geheimnisinteressen der von der Entsiegelung mitbetroffenen Patienten und Patientinnen. Nachdem vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, wie die dargelegten noch offenen Untersuchungsfragen durch mildere Ersatzmassnahmen ausreichend abgeklärt werden könnten (vgl.”
Periodische staatliche Kontrollen der elektrischen Installationen (durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan) können einen Eingriff in die Privatsphäre und damit in den Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV darstellen, da hierfür Zugang zu sämtlichen privaten Räumen erforderlich ist.
“Der Schutz der Privatsphäre ist in Art. 13 BV verankert. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. In Abs. 1 von Art. 13 BV wird u.a. die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Gemäss Rechtsprechung führt die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, denn dieses muss Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1 f.). Ob darüber hinaus die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen auch ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bewirken könnte, wie dies die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vorbringen, braucht hier - im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht geklärt zu werden.”
Vor dem Hintergrund des mit der Überwachung verbundenen schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) ist die Pflicht zur unverzüglichen Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bei Zufallsfunden als Ordnungsvorschrift zu verstehen. Ihre Verletzung führt nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit des Beweises, gerade wenn ein Zufallsfund erst mit zunehmender Aktenkenntnis als solcher erkennbar wird. Soweit der Zufallsfund vor seiner Genehmigung nicht verwendet wurde, ist der Staatsanwaltschaft hierfür nach der Rechtsprechung in der Regel kein Vorwurf zu machen.
“Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten. Allerdings ist danach zu unterscheiden, ob die Überwachung ausgedehnt oder, wie vorliegend, lediglich ein Zufallsfund genehmigt werden soll. Im letzteren Fall ist von Bedeutung, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort, sondern möglicherweise erst mit zunehmender Aktenkenntnis als solcher überhaupt erkennbar wird. Bereits die mit diesem Umstand einhergehende Unsicherheit darüber, ab welchem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft erwartet werden kann, "unverzüglich" ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, spricht dafür, diese Vorgabe als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge hat (Urteile 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.2; 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4; 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Jedenfalls soweit der Zufallsfund vor seiner Genehmigung nicht verwendet wurde, ist der Staatsanwaltschaft denn auch gemäss der Rechtsprechung kein Vorwurf zu machen (Urteile 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E.”
Bildaufnahmen durch die Polizei sowie erkennungsdienstliche Erfassungsmassnahmen fallen unter Art. 13 Abs. 2 BV und stellen einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar; die Rechtsprechung geht dabei überwiegend von einem leichten Grundrechtseingriff aus, der einer gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit bedarf.
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können sodann das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch Bildaufnahmen durch die Polizei werden grundsätzlich von Art. 13 Abs. 2 BV erfasst und stellen somit einen Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
“Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern auch im Hinblick auf andere, bisher nicht bekannte frühere oder zukünftige Delikte angeordnet werden (Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 260 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie aArt. 255 Abs. 1 StPO (DNA-Probenahme und -Profilerstellung) eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 3.2). Die erkennungsdienstliche Erfassung kann die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff. und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
“die Feststellung von Körpermerkmalen und die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen [siehe auch Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3, wonach unter den Begriff «biometrische erkennungsdienstliche Daten» die daktyloskopischen Daten, d.h. Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke, Fotografien und Signalemente fallen]), mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung (und die DNA-Analyse) darf auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art.”
Zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 13 BV) ist nach bundesgerichtlicher Praxis unter bestimmten Voraussetzungen ein provisorischer Aufenthaltstitel zur Vorbereitung einer ernsthaft und unmittelbar geplanten Eheschliessung zu erteilen. Voraussetzung sind insbesondere, dass keine Anzeichen für Rechtsmissbrauch bestehen und dass davon auszugehen ist, die betroffene ausländische Person werde – nach der Eheschliessung – offensichtlich die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen. Praxisgemäss ist der weitere Aufenthalt bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen auf Erteilung der Bewilligung deutlich höher einzustufen sind als die Aussicht auf eine Verweigerung.
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Vorausgesetzt ist, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. hinten E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.”
Art. 13 Abs. 1 BV schützt nur nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen. Eine bloss formell fortbestehende, inhaltsleere Ehe (sog. Ausländerrechtsehe/Scheinehe) fällt nicht in den Schutzbereich; für deren Annahme sind jedoch konkrete Hinweise erforderlich, dass die Ehe nicht mit der Absicht geführt wurde, eine echte Lebensgemeinschaft zu begründen.
“Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann durch den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nur berührt sein, wenn zwischen der betroffenen Person und einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigen Person eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Dementsprechend ist der Schutzbereich dieses Rechts nicht berührt, wenn stattdessen nur eine sog. Ausländerrechtsehe ("Scheinehe", "Umgehungsehe") besteht, die keine tatsächliche Lebensgemeinschaft beinhaltet, sondern bloss formell geführt wird, um ausländerrechtliche Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Entsprechende Indizien lassen sich u.”
“Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BV). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe"). Eine Scheinehe liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren (vgl. Urteil 2C_207/2020 vom 5. Mai 2020 E. 3.2). Es bedarf vielmehr für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt. Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung - eine sogenannte Realbeziehung - zu führen.”
“Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.”
Art. 13 BV (wie Art. 8 EMRK) begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Liegt ein Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben vor, ist dieser im Rahmen der einschlägigen Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK / Art. 36 BV) zu prüfen; zudem sind die anwendbaren materiellen Voraussetzungen des Ausländerrechts zu berücksichtigen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben begründet keinen absoluten Anspruch auf Anwesenheit, sodass Eingriffe unter Beachtung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen gerechtfertigt werden können.
“Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.3 m.w.H.).”
“Grundsätzlich verschaffen weder Art. 13 BV noch Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist jeder Staat im Prinzip frei, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf seinem Territorium zu regeln (Urteile des EGMR Veljkovic-Jukic c. Suisse vom 21. Oktober 2020 [59534/14] § 43; Udeh c. Suisse vom 16. April 2013 [12020/09] § 38; Emre c. Suisse vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 60). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (BGE 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.1).”
“Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 4.3). In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auch auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Vorinstanz hat eine unter diesen Schutzbereich fallende gefestigte partnerschaftliche Beziehung verneint. Dennoch hat sie die familiären Verhältnisse auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK gewürdigt. Art. 8 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 66 E. 4.2; 149 I 72 E. 2.1.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA überhaupt in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der potenzielle Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 96 AIG gerechtfertigt ist. Die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV deckt sich dabei mit jener nach Art.”
“Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen zudem auch einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1, mit Hinweis; 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen persönlichen Gründe» im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird in diesem Zusammenhang im Lichte des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgelegt. Dabei können die Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus den vorgenannten Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.1, 2C_904/2018 vom 24. April 2018 E. 2.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1). Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96 [= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [= Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl.”
Bei der Prüfung, ob familiäre Beziehungen den Schutzbereich von Art. 13 BV erfassen, kann ein relevantes Abhängigkeits‑ oder enges Schutzverhältnis erforderlich sein. Rein moralische oder psychologische Unterstützung genügt hierfür nicht ohne Weiteres. Soweit dies im vorliegenden Entscheid festgestellt wurde, konnten moderne Kommunikationsmittel und Besuche eine Beeinträchtigung des Kontakts teilweise ausgleichen, und eine durch eigene Einreise geschaffene räumliche Distanz wurde berücksichtigt.
“Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist die von ihm angebotene Unterstützung hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was nicht genügt, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Dass der Vater allein aufgrund seiner körperlichen Leiden notwendiger Weise auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen wäre, ist den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzustellen, dass die Kontaktpflege mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln sowie allfälligen Besuchsaufenthalten weiterhin möglich ist, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Eine allfällige räumliche Distanz haben der Beschwerdeführer und sein Vater im Übrigen durch ihre - nicht von Asylmotiven getragene - Einreise in die Schweiz selbst geschaffen. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde genügt demnach nicht. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater fällt demnach nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV.”
Auch Bild‑ und Videoaufnahmen, einschliesslich polizeilicher Erfassungen und bei der Internetfahndung verwendeten Foto‑/Videomaterials, können in den Schutzbereich von Art. 13 BV fallen. Art. 13 BV umfasst die informationelle Selbstbestimmung (das «Recht am eigenen Bild»), und Personen können sich auch im öffentlichen Raum auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen.
“Der Beschwerdeführer macht weiter einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV N 18, 20; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 185; Künzli, a.”
Art. 13 Abs. 2 BV begründet eine staatliche Schutzpflicht für Gesundheits- und andere sensible Daten; der Staat musste demnach Vorkehren ermöglichen (z. B. einen staatlich anerkannten, dauerhaften Maskendispens), die eine Authentifizierung erlauben, ohne Gesundheits‑ oder Ärztedaten preiszugeben.
“Der Staat habe es trotz Bestehens einer Schutzpflicht für Gesundheitsdaten und weitere sensible Daten und trotz des Anspruchs des Beschuldigten auf willkürfreies Handeln unterlassen, ihm zu ermöglichen, jedem Transportpolizisten beim Reisen im öffentlichen Verkehr einen staatlich anerkann- ten, dauerhaften Maskendispens zu präsentieren, der weder seine Gesundheits- daten, noch die Daten des dispensierenden Arztes enthält, noch sonstigen Anlass zum Anzweifeln der Authentizität des Wahrheitsgehaltes des Dispenses geben kann. Mangels solcher Vorkehren habe der Staat nicht auf einem Vorweisen des Maskendispenses beharren dürfen (Urk. 60 S. 4 ff.). 6.1.Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hält die Nachweispflicht betreffend das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verord- - 12 - nung besondere Lage (Stand am 11. Oktober 2021) vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV im Übri- gen einer Prüfung nach Art. 36 BV stand. Art. 13 Abs. 2 BV verleiht jeder Person einen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 13 Abs. 2 BV schützt persönliche und personenbezogene Daten. Dazu gehören In- formationen mit bestimmbarem Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Per- son, zu ihren physischen und psychischen Eigenschaften, sozialen und wirtschaft- lichen Verhältnissen oder politischen Anschauungen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre fällt jede auch noch so geringfügige Datenerhebung oder -bearbeitung in den Schutzbereich und stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf sog. informationelle Selbstbestimmung dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 142 II 340 E. 4.2; BREITENMOSER/SCHWEIZER/STRIEGEL, in: Ehrenzel- ler/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N 85 und N 87 zu Art. 13; DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 1. Auflage 2015, N 33 zu Art.”
Art. 13 Abs. 1 BV kann einer Dublin-Überstellung entgegenstehen, wenn durch anerkannte enge familiäre Bindungen oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO der Schutzbereich des Familienlebens berührt wird. Blosse entfernte oder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO ermittelte Angehörige genügen demgegenüber nicht.
“Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: Die volljährige Schwester, deren Ehemann und zwei Kinder sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) noch steht er zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert ist und sich hiermit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Spanien keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-854/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5, F-817/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1, F-8011/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4, F-6385/2024 vom 14. November 2024 E. 9.1). Demnach wird vermutet, dass Spanien die Sicherheit von gemäss der Dublin-III-VO überstellten respektive asylsuchenden Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.”
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehen nach dem Gesagten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gestützt auf Art. 64a AIG und die Dublin-III-VO nicht entgegen. Die angerufenen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie Art. 11 BV verschaffen keine Rechtsansprüche, die über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d). Andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz stehen einer Überstellung nicht entgegen, womit sich der Vollzug der Überstellung nach Deutschland als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, welche die Möglichkeit oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG).”
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedarf einer umfassenden Interessenabwägung. Meldepflichten für Angehörige der Gesundheitsberufe können kraft kantonaler Regelung vorgesehen werden, unterliegen dabei aber verfassungsrechtlichen Anforderungen und müssen durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt werden.
“Das Gesundheitsdepartement kann in begründeten Fällen Ärzte und Ärztinnen von ihren Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 StGB befreien (§ 26 Abs. 2 GesG, vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 StGB). Ein entsprechendes Gesuch kann gemäss Art. 448 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch von der Erwachsenenschutzbehörde gestellt werden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend bedarf es im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüber zu stellen sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.2; VD.2017.241 vom 8. Februar 2018 E. 2.2, VD.2017.153 vom 9. August 2017 E. 2.2).”
“Regeste Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 321 StGB, Art. 68 des Tessiner Gesundheitsgesetzes (LSan/TI); ärztliches Berufsgeheimnis, Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Meldepflicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, abstrakte Normenkontrolle. Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht (E. 3.2 und 3.3.1). Einwilligung des Patienten, Entbindung von der Schweigepflicht durch die Aufsichtsbehörde und Meldepflichten bzw. -rechte als Ausnahmen von der Strafbarkeit bei Offenbarung des Arztgeheimnisses (E. 3.3.2 und 3.3.3). Auch nach Inkrafttreten der StPO können die Kantone eine Meldepflicht der Gesundheitsfachpersonen bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB vorsehen (E. 3.3.3 und 4). Anforderungen, die von der kantonalen Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen (E. 3.4 und 3.5). Art. 68 Abs. 2 LSan/TI legt eine allgemeine Verpflichtung für Angehörige der Gesundheitsberufe fest, der Staatsanwaltschaft jeden Krankheits- oder Verletzungsfall im Zusammenhang mit einer bekannten oder vermuteten Straftat zu melden, der ihnen bei der Ausübung ihrer Pflichten oder ihres Berufs bekannt wird.”
Vor der Herausgabe personenbezogener Strafakten ist den namentlich in den Akten genannten Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren; zudem ist — soweit durch die Herausgabe Rückschlüsse auf die Identität möglich sind — eine Anonymisierung in Erwägung zu ziehen.
“Die Vorinstanz begnügte sich im Rahmen der Prüfung der Interessen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, wonach nur sehr "punktuell" auf konkrete Einzelpersonen geschlossen werden könne, weshalb sich eine Anonymisierung erübrige. Sie scheint damit den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin von vornherein das schutzwürdige Interesse an einer Beschränkung der Aktenherausgabe abzusprechen, ohne es für erforderlich zu erachten, diesen das rechtliche Gehör zu gewähren oder eine Anonymisierung in Erwägung zu ziehen. Über die Rechtsnatur der Weisung der Anklagekammer und darüber, ob dieser überhaupt Rechtssatzcharakter zukommt und die Vorinstanz damit die kantonalen Rechtsgrundlagen willkürlich angewendet haben soll, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich nichts anderes als aus Art. 3 der Weisung der Anklagekammer. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) garantiert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen, unabhängig von deren Sensibilität, bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs wird dies den betroffenen Personen (hier: den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin und allenfalls weiteren in den Strafakten namentlich genannten Personen) jedoch von vornherein verwehrt; dies ist jedenfalls insoweit zu beanstanden, als nicht ohnehin mittels Anonymisierung der betroffenen Personendaten sicherstellt wird, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten möglich sind. Vorliegend können aus den streitgegenständlichen Strafakten Rückschlüsse auf die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin gezogen werden, auch wenn dies gemäss Vorinstanz nur punktuell der Fall sein soll.”
“Es überzeugt nicht, wenn die Vorinstanz diesen das schutzwürdige Interesse an der Anonymisierung bereits deshalb absprechen will, weil sich in den hier interessierenden Strafakten nur sehr punktuell Hinweise befänden, die sich einer bestimmten Person zuordnen liessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gemäss Vorinstanz zumeist nicht konkreten Personen zugeordnet worden seien. Es ist sodann nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz eingereichtem Drohschreiben dem Schutz der Mitarbeitenden keine erhöhte Bedeutung zuerkennt und das Risiko von Bedrohungen damit abtut, dieses dürfte - im Vergleich zur aktuellen Situation - durch die Aktenherausgabe kaum verschärft werden. Es geht nicht an, es allein der Beschwerdegegnerin als Medienunternehmen zu überlassen, in Beachtung der journalistischen Berufsregeln die Persönlichkeitsrechte und Unschuldsvermutung der Mitarbeitenden angemessen zu schützen. Indem die Vorinstanz den Mitarbeitenden und Organen der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weder das rechtliche Gehör gewährt noch eine Anonymisierung in Erwägung gezogen hat, hat sie somit gegen Art. 13 Abs. 2 BV verstossen.”
“Die Vorinstanz begnügte sich im Rahmen der Prüfung der Interessen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, wonach nur sehr "punktuell" auf konkrete Einzelpersonen geschlossen werden könne, weshalb sich eine Anonymisierung erübrige. Sie scheint damit den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin von vornherein das schutzwürdige Interesse an einer Beschränkung der Aktenherausgabe abzusprechen, ohne es für erforderlich zu erachten, diesen das rechtliche Gehör zu gewähren oder eine Anonymisierung in Erwägung zu ziehen. Über die Rechtsnatur der Weisung der Anklagekammer und darüber, ob dieser überhaupt Rechtssatzcharakter zukommt und die Vorinstanz damit die kantonalen Rechtsgrundlagen willkürlich angewendet haben soll, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich nichts anderes als aus Art. 3 der Weisung der Anklagekammer. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) garantiert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen, unabhängig von deren Sensibilität, bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs wird dies den betroffenen Personen (hier: den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin und allenfalls weiteren in den Strafakten namentlich genannten Personen) jedoch von vornherein verwehrt; dies ist jedenfalls insoweit zu beanstanden, als nicht ohnehin mittels Anonymisierung der betroffenen Personendaten sicherstellt wird, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten möglich sind. Vorliegend können aus den streitgegenständlichen Strafakten Rückschlüsse auf die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin gezogen werden, auch wenn dies gemäss Vorinstanz nur punktuell der Fall sein soll. Von der Herausgabe der Strafakten sind vorliegend somit Personendaten der Mitarbeitenden bzw.”
Zufallsfunde aus technischen Überwachungsmassnahmen im Besuchszimmer einer Strafanstalt können gegenüber Besuchern oder gegenüber beschuldigten Personen, die sich in Freiheit befinden, verwertet werden. Der besondere Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV gilt primär für Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist.
“Regeste Art. 278 Abs. 2, Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV; Bedingungen für die Verwendung von Zufallsfunden aus technischen Überwachungsmassnahmen, die im Besuchszimmer einer Strafanstalt durchgeführt wurden. Das Verbot, Überwachungsmassnahmen zu Beweiszwecken gegen eine sich in Haft befindliche beschuldigte Person durchzuführen (Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO), bezweckt in erster Linie den Schutz der Privatsphäre des seiner Bewegungsfreiheit beraubten Gefangenen (E. 5.1.2 und 5.1.3). In Bezug auf Zufallsfunde (E. 3) aus der Überwachung des Besuchszimmers der Strafanstalt erstreckt sich dieser Schutz nicht auf Besucher bzw. auf weitere Beschuldigte, die sich in Freiheit befinden. Demzufolge kann eine sich in Freiheit befindliche beschuldigte Person Ziel einer technischen Überwachungsmassnahme sein, ungeachtet des Eingriffs in die Privatsphäre, den dies mit sich bringt; dabei ist es durchaus möglich, dass das Besuchszimmer eines Gefängnisses der am besten geeignete Ort für deren Durchführung ist (E. 5.1.3).”
Unangemessen lange Verfahrensdauer kann den Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV berühren. Im entschiedenen Fall stellte eine Verfahrensdauer von fast 20 Monaten bis zum erstinstanzlichen Entscheid eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Familienlebens dar.
“Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung wurden das erste und das zweite Familiennachzugsgesuch jeweils aus demselben Grund, wegen fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers 1, abgelehnt. Zuerst wurde ein Arbeitsvertrag für die Beschwerdeführerin 2, welcher das finanzielle Manko hätten ausgleichen können, als Gefälligkeitsvertrag zurückgewiesen. Dann wurde die Zusicherung eines Arbeitsvertrages nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als ungenügend taxiert und ein weiterer (potentieller) Arbeitsvertrag wiederum als Gefälligkeitsvertrag zurückgewiesen (vgl. Bst. A.b und A.c oben). Ansonsten war die Ausgangslage im Wesentlichen unverändert - vor allem weil der Beschwerdeführer 1 von Beginn an eine IV-Rente bezog. Insbesondere das zweite Familiennachzugsverfahren muss deshalb als einfach bezeichnet werden. Für die Beschwerdeführer war Klarheit bezüglich des Familiennachzugs von erheblicher Bedeutung und mit dem Schutz des Familienlebens war und ist grundsätzlich eine zentrale Grundrechtsposition betroffen (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 13 BV). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer das Verfahren durch ihr Verhalten in die Länge gezogen hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Fristenregime von Art. 47 AIG und insbesondere mit dem eingeschränkten, nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG die Integration durch einen möglichst raschen Familiennachzug fördern wollte (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Verfahrensdauer von fast 20 Monaten bis zum erstinstanzlichen Entscheid des Migrationsamtes (Gesuchseingang 7. Juli 2016; Entscheid Migrationsamt 23. Februar 2018) nicht mehr angemessen und stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.”
Bei der Prüfung des Schutzes nach Art. 13 Abs. 1 BV sind familiäre Bindungen nicht gleich zu gewichten: enge, tatsächlich gelebte Beziehungen (insbesondere zu Kindern) begründen ein stärkeres schutzwürdiges Interesse am Verbleib als entfernte oder wenig gelebte Beziehungen. Mehrjährige Partnerbeziehungen können zwar Schutzinteressen begründen, stellen aber nicht notwendigerweise «Familienleben» im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV dar; insoweit ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.
“Eine besonders intensive affektive Beziehung besteht aber nicht (vgl. oben E. 5.3.2.3). Der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellten einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar (vgl. oben E. 5.3.2.1). Damit haben der Rekurrent und seine ältere Tochter ein menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens wäre hingegen auch bei einem ersatzlosen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung zu verneinen. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.3.2.1). Die mehrjährige Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin stellt kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Dennoch begründet diese Beziehung ein gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.2.2). Die durch die persönlichen Beziehungen zu Menschen in der Schweiz begründeten Interessen am Verbleib des Rekurrenten in diesem Land werden dadurch etwas relativiert, dass affektive Beziehungen zwischen diesen Menschen und dem Rekurrenten auch bei seiner Rückkehr in seine Heimat über die modernen Kommunikationsmittel in gewissem Umfang aufrechterhalten werden könnten (vgl. oben E. 5.3.2.4).”
“Die beiden minderjährigen Töchter des Rekurrenten, weitere Verwandte und seine Partnerin leben in der Schweiz. Die familiäre Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern ist intakt und wird tatsächlich gelebt. Eine besonders intensive affektive Beziehung besteht aber nicht (vgl. oben E. 5.3.2.3). Der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellten einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar (vgl. oben E. 5.3.2.1). Damit haben der Rekurrent und seine ältere Tochter ein menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens wäre hingegen auch bei einem ersatzlosen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung zu verneinen. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.3.2.1). Die mehrjährige Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin stellt kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Dennoch begründet diese Beziehung ein gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.2.2). Die durch die persönlichen Beziehungen zu Menschen in der Schweiz begründeten Interessen am Verbleib des Rekurrenten in diesem Land werden dadurch etwas relativiert, dass affektive Beziehungen zwischen diesen Menschen und dem Rekurrenten auch bei seiner Rückkehr in seine Heimat über die modernen Kommunikationsmittel in gewissem Umfang aufrechterhalten werden könnten (vgl.”
“Der Beschwerdeführer fällt wie dargelegt in den Kreis der nach Art. 42 AIG anspruchsberechtigten Personen (vorne E. 2.3) und kann sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vorne E. 2.4). Entgegen der Vorinstanz ist es indes seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nicht ohne weiteres zumutbar, ihm nach Frankreich zu folgen. Wohl trifft zu, dass sie sich kulturell ohne grössere Schwierigkeiten in Frankreich integrieren könnten und die Beschwerdeführerin 2 bei Wohnsitznahme nahe der Grenze auch in der Schweiz eine Stelle in der Pflege finden dürfte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und 6.3). Sie und die Tochter sind aber in der Schweiz geboren und aufgewachsen, besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit und haben hier ein bedeutendes soziales Netz (eingeschlossen Sohn/Bruder), wovon auch zeugt, dass sie sich 2016 für den Verbleib in der Schweiz entschieden haben. Die Beschwerdeführerin 2 hat überdies seit jeher durch Erwerbstätigkeit wesentlich für ihren eigenen und den Unterhalt der Kinder gesorgt, womit sie in ihrem heutigen Umfeld auch beruflich‑ wirtschaftlich besonders verankert ist. Schliesslich ist die Tochter heute – anders als noch im Widerrufsverfahren (vgl.”
“Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).”
“Lebensjahrs haben sich im Zeitpunkt der Verfügung des Bereichs BdM vom 14. Dezember 2022 sowohl der Sohn als auch die Tochter der Rekurrentin mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Die Rekurrentin bezieht seit längerem Sozialhilfe und ist verschuldet (vgl. E. 4.3.2.3). Diese Umstände genügen jedoch nicht, um ihr die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen (vgl. VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Die minderjährigen Kinder der Rekurrentin teilen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Rekurrentin und haben die Schweiz mit ihr zu verlassen, wenn sie über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Aus den vorstehenden Gründen stellen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Rekurrentin und ihrer Kinder dar.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen nach Art. 260 StPO — etwa Feststellung von Körpermerkmalen, Lichtbildern oder Fingerabdrücken — können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) berühren. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stuft den Eingriff üblicherweise als leicht ein. Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung sowie der in Art. 197 StPO konkretisierten Voraussetzungen zu prüfen; dies schliesst die Berücksichtigung der Speicherung und der Verwendung der gewonnenen (biometrischen) Daten ein.
“Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, sondern auch im Hinblick auf andere, bisher nicht bekannte frühere oder zukünftige Delikte angeordnet werden (Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 260 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_335/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie aArt. 255 Abs. 1 StPO (DNA-Probenahme und -Profilerstellung) eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und E. 3.2). Die erkennungsdienstliche Erfassung kann die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff. und 145 IV 263 E. 3.4, je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).”
“Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Er- fassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körper- teilen genommen. Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK (SR 0.101) berühren. Es ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In- teresse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO kon- kretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art.”
Auch wenn dem Betroffenen bereits kein Aufenthaltsrecht mehr zusteht und das Familienleben daher faktisch auf kurzzeitige Besuche beschränkt ist, kann ein Einreiseverbot dieses eingeschränkte Familienleben zusätzlich erschweren. Diese durch das Einreiseverbot bewirkte zusätzliche Erschwernis ist bei der Prüfung des Schutzbereichs und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
“Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Tochter bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitern. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis verhältnismässig ist beziehungsweise vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).”
“Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau und den vier minderjährigen Kindern in der Schweiz fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Der Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung aber nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht - die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde widerrufen - ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (BVGE 2013/4 E. 7.4.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass wesentliche, von der Garantie des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasste Lebensinteressen des Beschwerdeführers (und seiner Familie) in der Schweiz liegen. Es ist sich auch dessen bewusst, dass der regelmässige physische Kontakt eines Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl entspricht, und dass das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK einen Gesichtspunkt darstellt, der bei allen Entscheidungen, die ein Kind betreffen, vorrangig zu berücksichtigen ist. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Kinder des Beschwerdeführers unter der Trennung von ihm leiden, wie aus den eingereichten Beweismitteln hervorgeht. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die regelmässige Pflege persönlicher Kontakte zu hier ansässigen Personen - insbesondere zu seiner Ehefrau und zu den beiden Kindern - ist zum Vornherein auf Besuche im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten beschränkt. Mithin werden die Garantien des Art. 8 EMRK durch das Einreiseverbot nur soweit berührt, als die Massnahme die Pflege des Familien- und Privatlebens zusätzlich erschwert.”
Erhebliche Straffälligkeit bzw. strafrechtliche Verurteilungen können im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung dazu führen, dass ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Nachzug gestützt auf Art. 13 BV verneint wird.
“Aufgrund der bereits erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen (E. 3.5.7) kann schliesslich auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Im Rahmen der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung erfüllt der Rekurrent daher die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Beziehung zu seinen Kindern gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht.”
“Die Vorinstanz hat insgesamt dem zu berücksichtigenden Kriterium der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat und dem in diesem Kontext mit einzubeziehenden besonderen Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3), in rechtskonformer Weise Rechnung getragen. Wie erwähnt, sind die Voraussetzungen für einen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) vorliegend aufgrund der erheblichen Straffälligkeit nicht erfüllt (vgl. vorne E. 5.5). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Punkt nichts vor, was nicht bereits im angefochtenen Urteil hinreichend gewürdigt worden wäre (auch die in diesem Kontext in der Beschwerde angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention sind nicht verletzt, da diese Konvention - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat [E. 5.3.8 des angefochtenen Urteils] - praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschafft [BGE 143 I 21 E. 5.5.2]). Es ist sodann nicht dargetan oder ersichtlich, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm nebst seinen Kindern sowie seiner früheren Ehefrau genannten Familienangehörigen besteht, wie es für einen ausnahmsweisen Schutz von familiären Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (bzw. der Beziehungen zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern) durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV rechtsprechungsgemäss erforderlich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d). Zwar hat sich der Beschwerdeführer im Lichte der mehrjährigen Dauer der vorläufigen Aufnahme und der daran anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis am 31. Oktober 2015 schon verhältnismässig lange hier aufgehalten, so dass er sich möglicherweise grundsätzlich auf das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könnte (vgl.”
Nach herrender Praxis verschafft das Übereinkommen über die Rechte des Kindes im Bereich des prozeduralen Aufenthalts keine eigenständigen weitergehenden Bewilligungsansprüche über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinaus.
“In Anbetracht der materiellen Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt zu verweigern, als verfassungs- bzw. konventionskonform; dies gilt auch unter Berücksichtigung der angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention, die praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 6.4.5).”
Familienleben: Geschützt sind insbesondere nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen; zum geschützten Familienkreis zählt vornehmlich die Kernfamilie (Ehegatten und gemeinsame minderjährige Kinder). Bei staatlichen Wegweisungs- oder Fernhaltemassnahmen ist zu prüfen, ob es den in der Schweiz mit gefestigtem Anwesenheitsrecht verbleibenden Angehörigen ohne Weiteres zumutbar ist, dem Betroffenen ins Ausland zu folgen. Erscheint dies nicht zumutbar, ist dieses Gewicht in der erforderlichen Interessenabwägung zugunsten des privaten Interesses am Verbleib zu berücksichtigen.
“Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 I 266 E. 3.2). Jedoch wird der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (z.B. Schweizer Bürgerrecht) beeinträchtigt, ohne dass es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein derartiger Eingriff in das Familienleben bedarf der Rechtfertigung aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Diese deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bzw. Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) (Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 6). Bei ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen infolge Straffälligkeit sind die individuellen Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen, im Land zu bleiben bzw.”
“8932, Z. 16 ff.). Stand heute – die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahmen ein persönliches Bild der Situation machen – ist von einer intakten Kernfamilie auszugehen. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und ist teilweise auch für deren Betreuung zuständig (pag. 8934, Z. 5 ff., 33 ff.). Über das weitere familiäre Umfeld ist aus den Akten wenig bekannt. Die Familie des Beschuldigten lebt gemäss Darstellung des Beschuldigten zufolge mehrheitlich im Irak (pag. 8109, Z. 26 ff., pag. 8936, Z. 27 f.). Insbesondere zur Mutter pflege der Beschuldigte den Kontakt, wobei er auch mehrere Male mit seiner Ehefrau dort gewesen sei (pag. 8925, Z. 39 f., pag. 8926, Z. 8 f., pag. 8936, Z. 33 f.). Die intakte familiäre Situation des Beschuldigten steht bei der Beurteilung des persönlichen Härtefalls als gewichtiges Argument im Vordergrund, da bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist – wie bereits erwähnt – berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen, vgl. auch Ziff.”
“hiervor). Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern (wobei ein drittes Kind unterwegs ist) nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau und die beiden Kinder haben als Schweizer Bürger/innen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten in den Irak zu folgen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen (pag. 8926, Z. 20 ff., pag. 8936, Z. 36 ff.). Sie hat keinen eigentlichen Bezug zum Irak (ausser 2-3 Besuche und gelegentlich Kontakt mit der Schwiegermutter, pag. 8925, Z. 38 ff., pag. 8936, Z. 20 f.). Zudem verfügt sie nur über marginale Grundkenntnisse einer dortigen Landessprache (pag. 8936, Z. 17 f., pag. 8926, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte hat indes prägende Jahre seines Lebens im Irak verbracht und verfügt dort noch über ein familiäres Netzwerk (Mutter, Geschwister; pag. 8109, Z. 29 ff., pag. 8936, Z. 27 ff.). Der soziale Empfangsraum wäre für seine Ehefrau im Irak dennoch eingeschränkt. Sie wäre bei einem Umzug in den Irak mit erheblichen Eingliederungsschwierigkeiten (Sprache, Kultur, Beruf, soziales Umfeld) konfrontiert. In Anbetracht dieser Überlegungen ist ihr nicht «ohne Weiteres möglich bzw.”
“Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8 EMRK und in Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet einen Eingriff in dieses Grundrecht, wenn dieser gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen notwendig ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes vermittelt. Muss eine ausländische Person das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter ging die Rechtsprechung ursprünglich davon aus, dass es ihnen regelmässig zumutbar ist, den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen.”
“Artikel 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umständen Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Aufenthalt in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).”
Aus Art. 13 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Die Kantone können privaten Einzelunterricht durch Gesetz zulassen oder bewilligen; dabei müssen kantonales Schulrecht und das Kindeswohl beachtet und die Bewilligungsbedingungen gesetzlich festgelegt werden.
“Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 und 3 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22. August 2019 E. 5.5). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 123 VSG handelt es sich bei der Bewilligung für den privaten Einzelunterricht um eine Polizeibewilligung, d.h. die Gesuchsteller haben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass die Bedingungen gesetzlich fixiert und, soweit möglich, objektiv ausgestaltet werden. Sonst kann falsch verstandenes behördliches Ermessen zur Statuierung eines faktischen (staatlichen) Schulmonopols führen (B.”
Das verfassungsmässige Recht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV) wird in weiten Teilen im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) konkretisiert. Da Datenschutz eine Querschnittsaufgabe des Staates ist, gelangen zudem die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs ergänzend zur Anwendung.
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch durch Art. 8 EMRK gewährleistet wird, umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittsaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch durch Art. 8 EMRK gewährleistet wird, umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittsaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch durch Art. 8 EMRK gewährleistet wird, umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittsaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch durch Art. 8 EMRK gewährleistet wird, umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittsaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen).”
Das BAV nutzt seine Befugnis nach Art. 13 Abs. 4 STEBV zur Anordnung weitergehender Abklärungen, namentlich zur Veranlassung vollständiger Fähigkeitsabklärungen bzw. vertiefter Prüfungen unter Rückgriff auf die Datenbank gespeicherter Schlussbeurteilungen.
“1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
Nachträglich entstandene familiäre Verhältnisse (z. B. Heirat nach Abschluss eines Widerrufsverfahrens) können das Schutzinteresse des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV begründen. Bei der Beurteilung ist jedoch auf die konkreten Umstände abzustellen; insoweit ist etwa zu berücksichtigen, dass die Parteien sich erst nach der Ausreise kennengelernt haben und ihnen deshalb bewusst gewesen sein konnte, dass ein gemeinsames, legales Leben in der Schweiz in absehbarer Zeit nicht möglich wäre.
“Die Beschwerdeführenden haben sich im Februar 2020 kennengelernt und heirateten im Oktober 2020 in Kosovo (Akten MIDI 6B pag. 460 und 357). Insofern haben sich die privaten Interessen seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren wesentlich verändert. Diese familiäre Beziehung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. auch vorne E. 2.3). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers kennenlernten. Ihnen musste folglich bewusst gewesen sein, dass sie ihre Beziehung und auch ihre Ehe, zumindest in absehbarer Zeit, nicht legal in der Schweiz würden leben können (vgl. BGer 2C_484/2020 vom”
“Die Beschwerdeführenden haben sich im Februar 2020 kennengelernt und heirateten im Oktober 2020 in Kosovo (Akten MIDI 6B pag. 460 und 357). Insofern haben sich die privaten Interessen seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren wesentlich verändert. Diese familiäre Beziehung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. auch vorne E. 2.3). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers kennenlernten. Ihnen musste folglich bewusst gewesen sein, dass sie ihre Beziehung und auch ihre Ehe, zumindest in absehbarer Zeit, nicht legal in der Schweiz würden leben können (vgl. BGer 2C_484/2020 vom”
Bei repetitiven Tests berührt Art. 13 Abs. 2 BV nicht notwendigerweise den Schutzbereich, sofern die Teilnahme freiwillig erfolgt und kein Missbrauch personenbezogener Daten erkennbar ist.
“Nicht ersichtlich ist, dass die periodische Kontrolle zu einem Missbrauch von Daten führt und damit gegen Art. 13 Abs. 2 BV verstösst. Sofern in dieser Hinsicht überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen wäre, so erwiesen sich auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 36 BV als erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.5). Inwiefern über die bereits behandelten Rügen hinaus ein Verstoss gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) bzw. die Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (EpV, SR 818.101.1) oder gegen internationale Bestimmungen vorliegen sollte, ist nicht erkennbar und wird in den Beschwerden denn auch nicht näher substanziiert. Dies gilt namentlich auch für den von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 12 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1).”
“Dasselbe gilt auch für die freiwillige Teilnahme an repetitiven Tests. Folglich wird der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV durch § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich nicht berührt. 4.4 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 143 I 388 E. 2.1; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.1). Nicht unter dem Schutz von Art. 27 BV steht die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amts (BGE 130 I 26 E. 4.1). Die Normadressaten von § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich üben eine staatliche Tätigkeit aus. Sollten deren verwaltungsinterne Weiterbildungsmöglichkeiten durch eine auf § 1 Abs. 2 V Covid-19 Personalbereich abgestützte Zertifikatspflicht eingeschränkt bzw. erschwert werden, fiele dies nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Handlungen gestützt auf § 1 und 2 V Covid-19 Personalbereich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 27 BV nicht berühren bzw. einschränken und folglich mit den genannten Grundrechtsgarantien zu vereinbaren sind. Darüber hinaus verstossen die angefochtenen Bestimmungen auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Damit erübrigt sich eine Rechtfertigungsprüfung nach Art. 36 BV. 4.6 Wenn eine staatliche Handlung keinen grundrechtlichen Schutzbereich berührt bzw. kein Grundrecht einschränkt und eine Rechtfertigungsprüfung nach Art. 36 BV unterbleibt, hat sich die staatliche Handlung dennoch an den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV messen zu lassen. Die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 BV sind Verfassungsgrundsätze, deren Verletzung in Rechtsmittelverfahren mit umfassender Kognition wie jede andere Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 139 I 72 E. 4.5; vgl. Benjamin Schindler, St. Galler Kommentar, Art. 5 BV N. 16). Folglich ist zu prüfen, ob § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich diesen Anforderungen genügen. 4.6.1 Das Legalitätsprinzip nach Art.”
Bei der Prüfung, ob eine Wegweisung/Entfernung mit dem in Art. 13 BV gewährten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vereinbar ist, sind nach der Rechtsprechung verschiedene Interessen zu gewichten. Relevante Kriterien sind namentlich die Dauer des Aufenthalts und der Integrationsgrad, das Vorliegen besonders intensiver privater oder beruflicher Bindungen zur Schweiz, die affektive und wirtschaftliche Nähe zu Familienangehörigen, das bisherige Verhalten der betroffenen Person (insbesondere weitgehend tadelloses Verhalten), die Zumutbarkeit einer Trennung sowie das Kindeswohl. Können die privaten Interessen in besonders gravierenden Fällen schwerer wiegen, können sie die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überragen.
“In einem nächsten Schritt ‒ nachdem der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist ‒ ist also zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und dieser einer allfälligen Landesverweisung im Wege steht. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, was zwar besonders zu beachten ist, aber nicht automatisch dazu führt, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und aus diesem Grund ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land per se bestünde. Vielmehr ist eine allgemeine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als ein Element unter anderen zu betrachten ist (BGer 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (und Art. 13 BV), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, kann sich ein Ausländer berufen, um sich gegen eine allfällige Trennung von seiner Familie zu wenden, sofern er eine enge und effektive Beziehung mit einer Person seiner Familie unterhält, die zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ständigen Rechtsprechung sind die von Art. 8 EMRK ins Auge gefassten Beziehungen vor allem jene, welche die sogenannte Kernfamilie betreffen, das heisst jene, die zwischen Ehegatten sowie zwischen in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern bestehen. Um sich auf die Achtung des Rechts auf sein Privatleben zu berufen, muss der Ausländer praxisgemäss das Bestehen von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen mit der Schweiz nachweisen, die namentlich jene, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben, übersteigen (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 7.2.1). Über eine eigene Kernfamilie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz zweifellos nicht, nachdem er weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat.”
“Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E.”
“Es ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Es blieb unbestritten, dass seine Geschwister in Kosovo leben (angefochtener Entscheid E. 5.3); mit ihnen wohnte er 2011 zusammen in einem Haushalt (Akten MIDI pag. 28). Er verfügt also über nahe Verwandte vor Ort, was die soziale Integration erleichtert. Es ist davon auszugehen, dass er heute noch Kontakt zu ihnen hat und er sie oder andere Familienmitglieder nach wie vor besucht. Soweit aktenkundig wurde ihm im Jahr 2023 drei Mal ein Rückreisevisum erteilt aus «familiären Gründen» (act. 19A). Seine in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dürften ihm zudem die berufliche Reintegration in Kosovo erleichtern, auch wenn die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern unter Einbezug von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Ehefrau und den Kindern sei es mit Blick auf deren Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar, ihm nach Kosovo zu folgen (Beschwerde Ziff. 8). – Der Beschwerdeführer ist seit rund 12 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet (Akten MIDI pag. 76 f.). Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Ehe gelebt wird (entgegen der Verfügung des ABEV vom 14.6.2021 E. 3.9, Akten MIDI pag. 468 ff.). Die heute 30-jährige Ehefrau ist Schweizer Bürgerin und hier geboren, hat aber kosovarische Wurzeln. Aufgrund ihrer langjährigen Ehe mit dem Beschwerdeführer sowie gewisser Beziehungen zu Kosovo – sie hat ihn in Kosovo kennengelernt (Akten MIDI pag. 56) – ist davon auszugehen, dass auch sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten von Kosovo vertraut ist. Die Kinder sind in der Schweiz geboren, haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft und sind vier respektive neun Jahre alt (vgl. Akten MIDI pag. 453 f.). Sie befinden sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen (vgl.”
“Angesichts der verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen, der Betreibungen und offenen Verlustscheine ist zudem das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als weitgehend tadellos zu beurteilen. Mit seinem Vorbringen, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse, werde der Kontakt zu seinen Kindern stark erschwert bzw. unzumutbar sein, vermag er kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz darzutun. Die verschiedenen Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. vorne E. 5.3). Trotz der Schwierigkeiten, Besuchskontakte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria aufrechtzuerhalten, überwiegt mit Blick auf das Fehlen einer engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern und das bisher nicht tadellose Verhalten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzt, erweist sich damit als unbegründet.”
“Er wurde hier in der Schweiz geboren, besuchte die Spielgruppe und ist mittlerweile eingeschult. Öffentliches Interesse Als öffentliches Interesse fällt einzig jenes an einer regulierten Zuwanderung in Betracht, welches vorliegend – im Vergleich zu den erheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie – nicht als besonders hoch zu gewichten ist. Angesichts der intakten, engen persönlichen Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater, die im Fall einer Wegweisung nicht aufrechterhalten werden könnte, sowie des tadellosen Verhaltens der Beschwerdeführerin, die ihr Heimatland zudem vor bald 20 Jahren verliess und dort über keine sozialen Kontakte mehr verfügt, überwiegen im konkreten Fall die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, weshalb eine Wegweisung der Beschwerdeführer nach Nigeria deren Recht auf Familienleben in unzulässiger Weise verletzt. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) und unter gebührender Berücksichtigung des vorrangigen Kindeswohls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, damit seine intakte enge Beziehung zum Schweizer Vater weiterhin gewahrt werden kann. Verfügt indessen der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht, begründet dies einen Anspruch der sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (umgekehrter Familiennachzug). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 12. März 2021 aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und diese dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Kosten Amtliche Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vom Staat (Migrationsamt) zu tragen (Art.”
“Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. 140 II 289 E. 3.4.1; 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird also namentlich im Lichte des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgelegt. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht nicht weniger weit als Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind ist (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) der Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat ("umgekehrter Familiennachzug": BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2).”
Die Schutzintensität richtet sich nach der Sensibilität der betroffenen Informationen. Gesundheitsdaten sowie Angaben zur Intim- und Geheimsphäre gelten als besonders schutzwürdig. Insbesondere bei forensisch‑psychiatrischen Begutachtungen ist das Interesse am Schutz medizinischer Daten besonders hoch; ein Eingriff kann einen nachträglich nicht ungeschehen zu machenden Nachteil begründen.
“Ob eine Norm, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt, hinreichend bestimmt ist, misst sich auch daran, wie schwer der Grundrechtseingriff wiegt (BGE 139 I 280 E. 5.1; BGE 136 I 87 E. 3.1; BGE 135 I 169 E. 5.4.1). Die Schwere des Eingriffs beurteilt sich anhand der Eigenheiten der zu übertragenden Daten und der damit verbundenen Eingriffsintensität. Das Bundesgericht spricht in Bezug auf den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK von Privat- und Geheim- (bzw. Intim-)sphäre (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2; BGE 141 IV 77 E. 5.2; BGE 138 I 331 E. 5.1). Sehr sensible höchstpersönliche Informationen wie beispielsweise ärztliche Aufzeichnungen erachtet es als in besonderem Masse geschützt (BGE 141 IV 77 E. 5.2; vgl. bereits BGE 122 I 153 E. 6b/bb). In BGE 138 II 346 verwendete es zudem den Begriff der (an sich harmlosen) Informationen in der Öffentlichkeitssphäre, die sich unter spezifischen Umständen zu datenschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsprofilen verdichten können (BGE 138 II 346 E. 8.2). Das DSG definiert seinerseits "besonders schützenswerte Personendaten" etwa als Daten über die Gesundheit oder die Intimsphäre, über religiöse, weltanschauliche oder politische Tätigkeiten, über Sozialhilfe sowie administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Art. 3 lit. c Ziff. 1-4 DSG; vgl. hiervor E. 4.3). Auch der EGMR hält fest, der Schutz personenbezogener Daten sei von einer Reihe von Faktoren abhängig, darunter die Art des Eingriffs und dessen Zweck.”
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (Urteil 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher bejaht werden, wenn die Zulässigkeit dieser Anordnung bestritten wird (Urteile 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, in welchem keine (vollständige) forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern einzig eine Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht. Dieser hat in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass er "nicht generell die Anordnung einer Begutachtung seiner Person und damit seiner Verhandlungsfähigkeit bemängelt, sondern deren Ausgestaltung". Es sei davon auszugehen, dass beabsichtigt werde, ihn vor Schranken und damit öffentlich begutachten zu lassen, was sein Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und des Schutzes der medizinischen Daten in krasser Weise verletze und nachträglich nicht ungeschehen und damit gutgemacht werden könne.”
Art. 13 Abs. 2 BV schützt vor Missbrauch persönlicher Daten und bildet damit den Schutzzweck des Datenschutzrechts. Im Rahmen dieses Grundrechts dürfen Personendaten nur im für den Verwendungszweck notwendigen Umfang bearbeitet oder herausgegeben werden. Betroffene haben Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und — soweit einschlägig — Einsicht in die über sie bearbeiteten Daten; diese Ansprüche können eingeschränkt oder verweigert werden, soweit überwiegende Schutzinteressen Dritter entgegenstehen.
“dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu tun habe, sondern vielmehr ein davon unabhängiges Verfahren darstelle. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar als Partei die Ergänzung von Verfahrensakten verlangt, ihre Parteirechte aber nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren allein mit dem Zweck ausübt, nähere Angaben zur anzeigenden Person / zu den anzeigenden Personen bzw. deren Personalien zu erhalten. Ihr Anliegen stellt sie damit unabhängig vom zugrundeliegenden Baupolizeiverfahren. Das hier zu beurteilende, strittige Gesuch ist damit nicht ein verfahrensrechtliches Akteneinsichtsgesuch, sondern ein rein datenschutzrechtliches. Art. 23 Abs. 1 VRPG ist daher vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig gelangt das IG26 zur Anwendung, enthält dieses doch für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren kein Einsichtsrecht (Art. 27 Abs. 3 IG). Damit steht fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und -ergänzung einzig nach datenschutzrechtlichen Grundlagen zu prüfen ist. Der Zweck des Datenschutzrechts beruht auf dem in Art. 13 Abs. 2 BV enthaltenen Grundrecht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieser Zweck findet sich auch in Art. 1 KDSG, wonach dieses Gesetz dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden dient. Gemäss Art. 18 Abs. 2 KV hat daher jede Person das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden. Nach Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde darüber Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft kann gemäss Art. 22 Abs. 1 KDSG soweit verweigert oder aufgeschoben werden, als ein Gesetz dies verlangt oder besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfordern. Zudem erhält die betroffene Person gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Die Akten eines Verwaltungsverfahrens enthalten auch personenbezogene Informationen über die Verfahrenspartei(en).”
“Dies ergebe sich einerseits aus dem als BGE 143 II 506 publizierten Urteil des Bundesgerichts betreffend Bankangestellte. Andererseits habe die ESTV ihnen auch Parteistellung einräumen müssen, weil ihre Beschwerdeberechtigung aufgrund der Akten evident und die zu übertragenden Daten besonders schützenswert seien. Sie hätten somit zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten, womit sie die Voraussetzung gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG (zweiter Satzteil) erfüllten. Sie seien durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt, da mittels der Annexe 1 und 2 der Austausch ihrer eigenen Namen drohe. Schliesslich hätten sie auch je ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Schwärzung ihrer Namen. Für sie alle drohe eine Persönlichkeitsverletzung (insb. des gesetzlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) gemäss Art. 28 ZGB. Hinzu komme, dass sowohl für die Namen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 1 wie auch sie selbst ein grundrechtlicher Anspruch auf Datenschutz gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bestehe. Die Daten, welche die Identität der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 1 offenlegten, fielen zudem in die Kategorie der Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. a DSG. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips müssten die Daten sowohl geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen, als hierzu auch erforderlich sein. Mit anderen Worten sei die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck notwendige Mass zu beschränken. Die Namen der Beschwerdeführenden wie auch die Namen ehemaliger Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 1 seien in keiner Weise geeignet noch erforderlich, die materielle, tatsächliche Steuersituation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person [recte: Personen] zu beurteilen. Die erwähnten Namen stünden mit dem Steuerzweck in keinem Zusammenhang. Die Übermittlung der Personendaten überschreite das für den Verwendungszweck notwendige Mass und sei daher abzulehnen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Schwärzung der Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen (insg.”
Das Recht auf Auskunft über die eigenen Personendaten folgt aus Art. 13 BV und dient der informationellen Selbstbestimmung sowie der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche (z.B. Berichtigung, Löschung). Die Auskunft ist grundsätzlich ohne Nachweis eines eigenen Interesses zu erteilen; Beschränkungen sind nur nach einzelfallbezogener Abwägung zulässig (insbesondere bei Rechtsmissbrauch oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen). Dem Zugangsinteresse ist dabei erhebliches Gewicht beizumessen. Ohne Auskunftserteilung ist effektiver Rechtsschutz häufig nicht gewährleistet.
“Die vorliegende Angelegenheit ist nicht nach dem DSG, sondern nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz des Kantons Graubünden vom 10. Juni 2001 (KDSG; BR 171.100) zu beurteilen, zumal die Steuerungsgruppe eine kantonale Behörde und kein Bundesorgan ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a KDSG; Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG). Das Art. 8 DSG entsprechende Auskunftsrecht von Art. 5 Abs. 1 lit. a KDSG ist im Rahmen des grundrechtlichen Datenschutzrechts auch in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verankert. Es ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und dient in diesem Sinne der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 mit Hinweisen). Die Auskünfte sind grundsätzlich voraussetzungslos geschuldet, ohne jeden Interessennachweis (BGE 147 III 139 E. 3.4.3 mit Hinweisen) - jedenfalls solange kein Rechtsmissbrauch in Betracht kommt (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1).”
“Dementsprechend wird in der Lehre zu Recht die Ansicht vertreten, dass «die Prüfung, ob und inwieweit eine Einschränkung vorzunehmen ist, im Einzelfall stattzufinden [hat]. Es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen und die im konkreten Fall gegebenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine standardisierte Entscheidung muss mindestens im konkreten Einzelfall nochmals überprüft werden» (Rudin, a.a.O., § 29 N 6). Ob ein festgestelltes öffentliches Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, indem das Zugangsinteresse und das Geheimhaltungsinteresse ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.2, VD.2018.5 vom 12. September 2018 E. 4.1). Dabei ist dem Zugangsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen. Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten ergibt sich direkt aus Art. 13 BV. Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten gemäss § 26 IDG konkretisiert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK. Er ist ein zentraler Bestandteil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und als zentrales Instrument für die betroffene Person, um die Rechtsmässigkeit der Datenbearbeitung zu überprüfen und allenfalls weitere Rechtsbehelfe wie die Berichtigung oder Löschung der Daten geltend zu machen, ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts (vgl. Baeriswyl, in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2023, Vorbemerkungen zu Art. 2529 N 2; Pärli/ Flück, a.a.O., Art. 25 N 6; vgl. ferner Rudin, a.a.O., § 25 N 4). Demensprechend begründet der Rekurrent sein Zugangsgesuch damit, dass er wissen möchte, welche Personendaten über ihn bei der Steuerverwaltung bzw. beim Finanzdepartement aufbewahrt bzw. gespeichert sind, sowie die bearbeiteten Personendaten auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung verlangen bzw.”
“Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) handelt: [...]. Richten sich die Massnahmen gegen Medienschaffende, liegt auch ein Eingriff in die Pressefreiheit gemäss Art. 10 EMRK und Art. 17 BV vor. Ohne die Auskunftserteilung kann sich die betroffene Person nicht wirksam gegen diese Eingriffe zur Wehr setzen, d.h. die Auskunftserteilung ist Voraussetzung für die Gewährung von effektivem Rechtsschutz (Art. 6 und 13 EMRK; Art. 29a BV; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde in Schengen- und Dublin-Verfahren BGE 147 II 408 S. 418 aus schweizerischer Sicht, in: Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Herausforderungen, Breitenmoser/Lagodny/Uebersax [Hrsg.], 2018, S. 72). Ohne Kenntnis der gespeicherten Daten können auch die übrigen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Berichtigung unrichtiger oder Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten nicht ausgeübt werden (Art. 58 Abs. 5 SIS-II-Beschluss; Art. 25 DSG). Derartige Eingriffe und Rechtsschutzbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur zulässig, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (vgl.”
Bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in das durch Art. 13 BV geschützte Privat‑ und Familienleben — etwa bei Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen bzw. einer Landesverweisung — ist zu prüfen, ob dadurch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Dabei sind namentlich Integrations‑ und familiäre Bindungen zu berücksichtigen; die Härtefallklausel ist restriktiv auszulegen.
“201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E.”
“Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefall- klausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") an- zuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben anneh- men (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundes- gerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungs- elemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklau- sel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahms- weise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der be- sonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind, ist dabei Rechnung zu tragen.”
Die blosse Dauer des Aufenthalts begründet nicht automatisch eine Verwurzelung im Sinne des Schutzes nach Art. 13 BV; die Aufenthaltsdauer ist ein Faktor unter mehreren. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person überwiegend im Herkunftsland oder ist die Integration mangelhaft, spricht dies gegen die Annahme einer hinreichenden Verwurzelung und damit gegen Schutzwürdigkeit unter Art. 13 BV.
“In einem nächsten Schritt ‒ nachdem der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist ‒ ist also zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und dieser einer allfälligen Landesverweisung im Wege steht. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, was zwar besonders zu beachten ist, aber nicht automatisch dazu führt, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und aus diesem Grund ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land per se bestünde. Vielmehr ist eine allgemeine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als ein Element unter anderen zu betrachten ist (BGer 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (und Art. 13 BV), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, kann sich ein Ausländer berufen, um sich gegen eine allfällige Trennung von seiner Familie zu wenden, sofern er eine enge und effektive Beziehung mit einer Person seiner Familie unterhält, die zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ständigen Rechtsprechung sind die von Art. 8 EMRK ins Auge gefassten Beziehungen vor allem jene, welche die sogenannte Kernfamilie betreffen, das heisst jene, die zwischen Ehegatten sowie zwischen in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern bestehen. Um sich auf die Achtung des Rechts auf sein Privatleben zu berufen, muss der Ausländer praxisgemäss das Bestehen von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen mit der Schweiz nachweisen, die namentlich jene, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben, übersteigen (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 7.2.1). Über eine eigene Kernfamilie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz zweifellos nicht, nachdem er weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- - 39 - festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, wobei sich auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, auf Art. 8 EMRK berufen können. Familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä- re Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.”
Bei körperlichen Durchsuchungen ist zu unterscheiden: Eine Abtastung über der Kleidung ohne Einbeziehung des Intimbereichs stellt grundsätzlich einen leichteren Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatsphäre dar. Hingegen gilt eine Leibesvisitation, bei der sich die betroffene Person nackt ausziehen muss, grundsätzlich als schwerer Eingriff.
“[Nr. 44558/98] § 117). Eine Durchsuchung mit Abtasten des Körpers über den Kleidern ohne Involvierung des Intimbereichs stellt grundsätzlich einen leichten Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte körperliche Integrität sowie die Intim- und Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) der betroffenen Person dar. Demgegenüber stellt eine Leibesvisitation, bei der sich die betroffene Person nackt ausziehen muss, einen grundsätzlich schweren Eingriff dar (Bundesamt für Justiz, Zutrittskontrollen in Stadien: Durchsuchungen im Intimbereich, in: VPB 2012 Nr. 2 S. 25; vgl. allerdings BGer-Urteil 6B_772/2016, 6B_965/2016 vom”
Bei Eingriffen in das Familienleben sind die Behörden nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die relevanten Umstände umfassend und fair zu prüfen. Angebotsgemäss vorgelegte Beweismittel dürfen nicht ohne Begründung übergangen; bei Zweifeln sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Unterlassene Auseinandersetzung mit vorgebrachten Beweisen kann das rechtliche Gehör bzw. andere Verfahrensrechte verletzen.
“Vielmehr hält sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, seine Angaben seien vage geblieben. Unter Berücksichtigung der Beweisofferten für den Fall, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt als ungenügend substantiiert erachten würde, lässt sich - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - nicht sagen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht eine Substantiierungspflicht obliegt, müssen die zuständigen Migrationsbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen umgekehrt vor einem Entscheid im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen, zumal mit der Nichtanwendung von Art. 49 AIG ein allenfalls weitreichender Eingriff in eine tatsächlich noch gelebte familiäre Beziehung (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 bzw. Art. 13 BV) verbunden sein kann. Dabei ist zu beachten, dass die Organisation der Ehe in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_511/2019 vom 28. November 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Wenn also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer der Beweis obliegt, können die angebotenen Beweise nicht leichthin abgelehnt und insbesondere nicht ohne Begründung übergangen werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung Verpflichteten ausgehebelt würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4). Vielmehr hat der Regierungsrat den vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner aktuellen Vermieterin übereinstimmend geschilderten Sachverhalt zu Unrecht nicht weiter vertieft geprüft und allein gestützt auf die vom AFMB erhobenen Beweise die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG und das Bestehen einer Familiengemeinschaft verneint. Indem sich der Regierungsrat in keiner Weise mit den in seinem Verfahren erstmals angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt hat, auch nicht etwa, indem er diese in antizipierter Beweiswürdigung beurteilt hätte, hat er das Recht des Beschwerdeführers auf Abnahme der gehörig angebotenen Beweismittel und mithin das rechtliche Gehör verletzt.”
Eingriffe in das Familienleben durch rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen — etwa Untersuchungshaft — können grundsätzlich zulässig und verhältnismässig sein. Längerfristige Freiheitsstrafen können ebenfalls Einschränkungen des Schutzes nach Art. 13 Abs. 1 BV rechtfertigen.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, da sie dadurch von ihrem Sohn getrennt und überdies daran gehindert werde, ihren Fitnessclub zu führen. Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist ein Eingriff in das Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der auf eine rechtmässige Strafverfolgungsmassnahme zurückzuführen ist, grundsätzlich zulässig (Urteil 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerin steht unstreitig im dringenden Verdacht, das Opfer umgebracht zu haben. Da es um die Abklärung eines schweren Verbrechens geht, ist die Untersuchungshaft zumutbar und damit verhältnismässig, auch wenn die Beschwerdeführerin dadurch von ihrem Sohn getrennt wird (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesem um kein Kleinkind mehr handelt. Der Vater wohnt im gleichen Dorf wie die Beschwerdeführerin. Dass er sich nicht um den Sohn kümmere und es diesem daher an der nötigen Betreuung fehle, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ob und unter welchen Bedingungen trotz Kollusionsgefahr Haftbesuche des Sohnes gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO in Betracht kommen (dazu BGE 143 I 241 E. 3.4 und 3.”
“Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. AuG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von über sieben Jahren verurteilt. Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Er rügt jedoch, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien im Licht der geänderten Umstände unverhältnismässig.”
Art. 13 Abs. 1 BV begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Verbleib oder auf Unterlassung einer Ausweisung/Nichterteilung. In den referenzierten Entscheiden wurde ein Schutz gemäss Art. 13 Abs. 1 BV verneint, wenn die Anwesenheit kurzzeitig bzw. nicht gefestigt war und keine besonders intensiven familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen bestanden.
“Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukommt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen.”
“A) kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. Vernehmlassung der SID vom 14.3.2023, act. 4 S. 2). Unabhängig davon liegt die Aufenthaltsdauer deutlich unter dem Richtwert von zehn Jahren. Wie bereits dargelegt hat sich der Beschwerdeführer sprachlich, beruflich und sozial erfolgreich integriert. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende familiäre bzw. soziale und berufliche Beziehungen. Eine Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland ist ihm zudem ohne weiteres zumutbar (vorne E. 3.3 f.). Als «Mitarbeiter Betrieb» bei der D.________ AG übt der Beschwerdeführer sodann nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht – sollte in diesem Bereich tatsächlich ein Fachkräftemangel bestehen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Entfernungsmassnahme das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht gegeben ist.”
“Januar 2020 vier Personen, an die sie – offenbar in Ungarn – Unterhaltsbeiträge von CHF 1'200.00 pro Monat leisten müsse (pag. 931). Ihre Mutter kümmerte sich während der Aufenthalte der Beschuldigten in der Schweiz um den Sohn der Beschuldigten (pag. 021, Z. 217). In Ungarn verfügt die Familie über ein Haus (pag. 255, Z. 132), wo zeitweise auch die Schwester der Beschuldigten mit deren Ehemann wohnt (pag. 255, Z. 119 ff.). Es scheint, als handle es sich bei ihrer Familie in Ungarn um die Kernfamilie der Beschuldigten. Von ihrem ungarisch sprechenden (pag. 364, Z. 164) Ehemann lebt sie zurzeit aufgrund einer migrationsrechtlichen Fernhalteverfügung räumlich getrennt. Die Anordnung einer Landesverweisung würde an den aktuell gelebten Verhältnissen nichts ändern. Eine in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallende Familiengemeinschaft zum Ehemann und dem gemeinsamen Kind, denen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt, wäre lediglich für die Zukunft geplant. Es ist fraglich, ob in dieser Konstellation das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK überhaupt tangiert ist. Die Frage kann indes offengelassen werden. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die vorerwähnten Kriterien (vgl. E. 7.1 oben) so oder anders gerechtfertigt. Art und Schwere der begangenen Straftat Betreffend die Art und Schwere der begangenen Straftat ist zu bemerken, dass die Beschuldigte die Förderung der Prostitution zulasten mehrerer Geschädigter verübte. Förderung der Prostitution ist ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung der Beschuldigten bringt hierzu vor, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden als leicht qualifiziere, andererseits jedoch bei der Prüfung der Landesverweisung die Art und Schwere der begangenen Straftat als schwerwiegend einstufe. Der Beschuldigten sei zu keiner Zeit die alleinige Führungsposition zugekommen und sie habe sich zeitweise auch selbst prostituieren müssen.”
Gesuche um Zugang zu Akten bzw. zu eigenen Personendaten sind verfassungsrechtlich besonders bedeutsam; dem Zugang ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung erhebliches Gewicht beizumessen. Dabei sind schutzwürdige Interessen Dritter — etwa das Risiko retraumatisierender Belastungen — sowie Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Eine angemessene Beschränkung des Zugangs kann durch Anonymisierung oder Schwärzung der betreffenden Angaben erreicht werden.
“Dementsprechend wird in der Lehre zu Recht die Ansicht vertreten, dass «die Prüfung, ob und inwieweit eine Einschränkung vorzunehmen ist, im Einzelfall stattzufinden [hat]. Es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen und die im konkreten Fall gegebenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine standardisierte Entscheidung muss mindestens im konkreten Einzelfall nochmals überprüft werden» (Rudin, a.a.O., § 29 N 6). Ob ein festgestelltes öffentliches Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, indem das Zugangsinteresse und das Geheimhaltungsinteresse ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.2, VD.2018.5 vom 12. September 2018 E. 4.1). Dabei ist dem Zugangsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen. Das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten ergibt sich direkt aus Art. 13 BV. Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten gemäss § 26 IDG konkretisiert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK. Er ist ein zentraler Bestandteil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und als zentrales Instrument für die betroffene Person, um die Rechtsmässigkeit der Datenbearbeitung zu überprüfen und allenfalls weitere Rechtsbehelfe wie die Berichtigung oder Löschung der Daten geltend zu machen, ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts (vgl. Baeriswyl, in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2023, Vorbemerkungen zu Art. 2529 N 2; Pärli/ Flück, a.a.O., Art. 25 N 6; vgl. ferner Rudin, a.a.O., § 25 N 4). Demensprechend begründet der Rekurrent sein Zugangsgesuch damit, dass er wissen möchte, welche Personendaten über ihn bei der Steuerverwaltung bzw. beim Finanzdepartement aufbewahrt bzw. gespeichert sind, sowie die bearbeiteten Personendaten auf ihre Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung verlangen bzw.”
“4 Das USZ bringt weiter vor, in Administrativuntersuchungen involvierte Personen, die Auskunft erteilten, sollten sich auf die Vertraulichkeit und auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz ihrer Persönlichkeits- und Datenschutzrechte nach § 39 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) verlassen dürfen. Mit einer Anonymisierung lässt sich diesem Interesse indessen umfassend Rechnung tragen, zumal der streitgegenständliche Bericht nicht in einer Art und Weise abgefasst ist, dass auch bei einer teilweisen bzw. anonymisierten Offenlegung berechtigte Vertraulichkeitserwartungen von Personen, die in der Administrativuntersuchung aussagten, enttäuscht werden müssten. Die im angefochtenen Beschluss geäusserte Befürchtung, die Bereitschaft der Mitarbeitenden zur Mitwirkung in künftigen Administrativuntersuchungen könnte nach einer teilweisen bzw. anonymisierten Offenlegung des streitgegenständlichen Berichts massgeblich Schaden nehmen, erweist sich damit als offenkundig unbegründet. 6. 6.1 Als ein der beantragten Informationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse gilt insbesondere die von Art. 13 BV geschützte Privatsphäre. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Das Vorliegen von derartigen privaten Interessen, führt allerdings nicht zu deren automatischem Vorrang und damit zu einer Verweigerung des Informationszugangs; vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 5.1). Eine Beschränkung des Informationszugangs zur Wahrung privater Interessen muss zudem verhältnismässig sein und darf daher nicht weitergehen als sachlich, zeitlich und persönlich erforderlich: Gegebenenfalls kann es genügen, die im fraglichen Dokument enthaltenen Personendaten zu anonymisieren (Biaggini, Kommentar KV, Art. 17 N. 24). 6.2 Der Bericht enthält nach Darstellung des Beschwerdegegners "Aussagen, Gesprächsverläufe und Details", deren Offenlegung er als mit seiner personalrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar betrachtet. Konkrete Fundstellen nennt er nicht.”
“Die Beschwerdegegner 1-3 äusserten sich im vorliegenden Verfahren wiederholt dahingehend, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Eine erneute Berichterstattung über die tragischen Ereignisse aus dem Jahr 2007 nach über zehn Jahren würde alte Wunden wieder aufreissen und sie erneut schwer belasten. Ihr aus Art. 13 BV abgeleitetes privates Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht wiegt daher schwer und wird durch den Umstand, dass die Mutter im Namen ihrer verstorbenen Tochter eine Stiftung gegründet hat, nicht entscheidend relativiert: Die Stiftung bezweckt die Unterstützung benachteiligter Kinder. So wurden unter anderem zwei Schulen in den Philippinen aufgebaut. Mit der Stiftung soll mithin nicht die Erinnerung an das Verbrechen, BGE 147 I 463 S. 476 sondern vielmehr an das Mädchen aufrecht erhalten und dessen Name positiv besetzt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner selber auf eine Anfechtung der Einstellungsverfügung verzichtet haben. Sie halten im vorliegenden Verfahren ausdrücklich fest, nach wie vor volles Vertrauen in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu haben, ansonsten hätten sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens selber in die Wege geleitet. Auch wenn der Beschwerdegegner 4, der vom mutmasslichen Täter am selben Tag im Jahr 2007 angeschossen worden sein soll, in der Zwischenzeit verstorben ist, hat auch er sich im Rahmen der Befragung zum Akteneinsichtsgesuch unmissverständlich gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen.”
“Zur Begründung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Mit der von der Vorinstanz bewilligten Entsiegelung und Durchsuchung werde "unwiederbringlich in seine durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre eingegriffen". Insofern drohe ihm "ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG" (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 4). Dieses pauschale Vorbringen genügt nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht für eine gesetzeskonforme Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils. Jede strafprozessuale Zwangsmassnahme und jede Entsiegelung führt definitionsgemäss zu einem Eingriff in die Grundrechte von Betroffenen (vgl. Art. 196 StPO). Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche konkreten schutzwürdigen Privatgeheimnisse vom Entsiegelungsentscheid tangiert seien, noch, inwiefern der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte besonders belastend erscheine. Noch viel weniger präzisiert er, auf welchen Speicherorten der verschiedenen Geräte (Mobiltelefon, iMac, iPad, zwei Notebooks, externe Festplatte und sieben USB-Sticks) sich irgendwelche Dateien befänden, deren Geheimnisschutz das öffentliche Interesse an der Untersuchung eines schwer wiegenden Sexualdeliktes überwiegen könnte.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet Art. 13 BV das Recht auf Privat- und Geheimsphäre, wobei Abs. 2 im Besonderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt. Dieser Anspruch impliziert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Infor-mationen über sie bearbeitet werden (BGE 144 II 91 E. 4.4 S. 105; 140 I 381 E. 4.1 S. 383 f.; je mit Hinweisen). Neben natürlichen können sich auch juristische Personen auf diesen Anspruch berufen (Urteile 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.1; 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3). Da die in der streitbetroffenen Bewilligung enthaltenen Angaben die Beschwerdeführerin betreffen, stellt die Zugangsgewährung des Dokuments einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).”
Beeinträchtigungen des Familienlebens, die durch rechtmässigen Strafvollzug verursacht werden (z. B. Erschwerung von Gefängnisbesuchen durch weite Entfernung), können nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich zulässig sein. Allein die Erschwerung von Besuchen begründet nicht automatisch einen unzulässigen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV, insbesondere soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind.
“Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) gewährleisten jeder Person einen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die strafprozessuale Haft und der zu erwartende Strafvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung im ersuchenden Staat kann Gefängnisbesuche durch Familienangehörige erschweren und damit das Recht auf Familienleben tangieren. Diese Beeinträchtigung ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (zum Ganzen: Urteil 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E.”
Für die Geltendmachung des Schutzbereichs von Art. 13 Abs. 1 BV in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren setzt die Rechtsprechung in der Regel voraus, dass das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Entscheidend ist zudem, dass die familiäre Beziehung tatsächlich und kontinuierlich gelebt wird; bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen kommt der durchgehenden und reibungslosen Ausübung eines üblichen Besuchsrechts besondere Bedeutung zu.
“Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird, zumal der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer sich im Rentenalter befindet und keinerlei Hinweise auf Aussicht einer (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit vorliegen. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht in der Schweiz zu. 3.2.4 Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VFP nicht erfüllt und ihm auch aus den Bestimmungen des AIG kein Anwesenheitsrecht zukommt. 4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin D ein Anwesenheitsanspruch zukommt (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] und Art. 3 Anhang I FZA). 4.1 4.1.1 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern) um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E.”
“wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in der Schweiz.”
“Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [auch zum Folgenden], und 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die – vom Beschwerdeführer angerufene – Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 2.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4, und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]). Den Angaben der Beiständin von D zufolge ist Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn eng und liebevoll. Es lässt sich allerdings nicht sagen, dass der persönliche Kontakt zwischen den beiden in den vergangenen Monaten kontinuierlich und reibungslos im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts ausgeübt worden wäre (vgl.”
“hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und den damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall heute die gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor; massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch - wie bisher - der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 mit Hinweisen; Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Im Einzelnen für ein aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) abgeleitetes Anwesenheitsrecht zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind vorausgesetzt wird beim nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil nach der Rechtsprechung (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat ("umgekehrter Familiennachzug": BGE 144 II 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3).”
Bei Kapitalauszahlung ohne Gesuch tritt die Fälligkeit spätestens mit dem reglementarischen Rentenalter gemäss Art. 13 BVG ein; Reglemente erlauben für Altersleistungen oft eine Auszahlung bis fünf Jahre vor oder nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, wobei Vorbezug oder Aufschub den Auszahlungszeitpunkt beeinflussen können.
“Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.”
“Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art. 10 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 8-9 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...]. Gemäss Art. 8 des Vorsorgereglements gilt zudem, dass die Altersleistung dem Vorsorgenehmer frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG ausbezahlt werden kann. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Gemäss Art. 9 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgeguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Reglements werden die Leistungen ausschliesslich in Kapitalform ausbezahlt.”
Entscheide, in denen die Interessenabwägung ordnungsgemäss, nachvollziehbar dokumentiert und sachgerecht vorgenommen wurde, verletzen Art. 13 Abs. 1 BV nicht.
“E. 4.7). Eine fehlerhafte Interessensabwägung ist somit nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 1 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweist sich als unbegründet.”
“Gesamthaft ist die vorinstanzliche Beurteilung und Interessenabwägung so ausgefallen, dass weder ein Verstoss gegen schweizerisches Verfassungsrecht (Art. 13 Abs. 1 BV) noch ein solcher gegen Bestimmungen des Konventionsrechts (Art. 8 EMRK bzw. Art. 3 oder 9 KRK) gegeben ist.”
“Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht - er ist insbesondere mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV) vereinbar. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
Anonymisierung kann zum Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV eine Einschränkung des Anspruchs auf Einsicht in Urteile rechtfertigen. Sie muss in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen und darf das Urteil nicht derart anonymisieren, dass es unverständlich wird.
“Die Rechtsprechung des Bundesgerichts kann folgendermassen zusammengefasst werden: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. BGE 147 I 407 S. 414 Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu.”
“Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil festgehalten, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Dieser ist jedoch nicht absolut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschränkung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymisierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteil 2C_677/2015 vom 31. März 2016 E. 4.2; PETER BIERI, Das Handwerk der Urteilsanonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger, Anonymisierung von Urteilen, 2021, N. 17). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteil 2C_677/2015 vom 31. März 2016 E. 4.2).”
“Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht in alle Urteile nach Urteilsverkündung (BGE 147 I 407 E. 6.4.2; Urteil 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 2.3). Dieser ist jedoch nicht absolut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschränkung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymisierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteile 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 2.3; 2C_677/2015 vom 31. März 2016 E. 4.2).”
Bei verspätetem Familiennachzug ist die Voraussetzung «wichtige familiäre Gründe» in Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auszulegen. Der Gesetzgeber wollte, dass Nachzüge nach Ablauf der Frist die Ausnahme bleiben; daher sind solche Gesuche zurückhaltend zu prüfen und es bedarf stichhaltiger Gründe, insbesondere wenn die Trennung freiwillig herbeigeführt wurde. Als mögliche wichtige Gründe kommt etwa das Wegfallen einer der bisherigen Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland in Betracht. Bei der notwendigen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob es der nachzugswilligen Person ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen; die Unzumutbarkeit ist relevant, aber nicht stets notwendige Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen familiären Grundes.
“Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (Urteile 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2; 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2).”
“Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in lit. a-e aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer bzw. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen niederlassungsberechtigter Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1).”
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2). Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der VZAE gefunden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3).”
“Streitgegenstand bildet folglich nur noch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sind, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff.; Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; vgl. auch die Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Tochter der Beschwerdeführerin noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.”
“Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikation der Verweigerung des Familiennachzugs als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht voraussetzt, dass es der nachzugswilligen Person überhaupt nicht zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, sondern bloss, dass ihr dies nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2). Dass es dem Rekurrenten nicht ohne Weiteres zumutbar ist, nach Brasilien umzuziehen, entspricht auch der Einschätzung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der Umstand, dass es dem Rekurrenten nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit seiner Ehefrau in Brasilien zu führen, ist im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen familiären Grunds zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2; Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 11). Allerdings wäre die Bejahung eines wichtigen familiären Grunds auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar wäre, das Familienleben mit seiner Ehefrau im Brasilien zu führen, weil die Unzumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, keine notwendige Voraussetzung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art.”
“Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 31. Juli 2023, 2C_50/2023, E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2). 2.4.2 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen absoluten Anspruch der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_865/2021, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).”
“Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben und ist nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1, 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demzufolge setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände seither erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26.”
Bei Einreiseverboten kann Art. 13 Abs. 1 BV ein Schutzinteresse begründen, das einer Abwägung mit öffentlichen Fernhalteinteressen bedarf, insbesondere wenn in der Schweiz lebende Angehörige nicht ohne Weiteres ausreisen können. Fehlen dagegen konkrete, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen oder bestehen lediglich vereinzelt/überwiegend fernmündliche Kontakte, ist dem privaten Interesse geringeres Gewicht beizumessen.
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).”
“Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umstände Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).”
“Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.2.3), wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und von I____ an der Pflege persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ auch im Rahmen von gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer Kommunikationsmittel, Telefon oder Post aufrechterhalten werden könnte.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die familiäre Situation, das Kindeswohl und die Qualität der familiären Bindungen zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich Fragen des Besuchs- bzw. Umgangsrechts und mögliche Beeinträchtigungen des Umgangs mit im Inland verbleibenden Kindern.
“Die Mutter der älteren Tochter war gemäss Akten aus den Jahren 2014, 2019 und 2020 sozialhilfeabhängig (vgl. Akten JSD S. 173 f., 176, 180, 182, 267-269, 425, 453 f. und 546 f.). Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2022, sie sei letztmals im Jahr 2016 in der Dominikanischen Republik gewesen, weil ihre Mutter ihr das Ticket geschenkt habe. Seither sei sie nie mehr dorthin gereist, weil ihr Budget dafür nicht ausreiche (Akten JSD S. 731). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland nicht möglich ist. Falls sie nicht durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung daher entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 32) einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.”
“Die volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dauert aber erst wenige Monate an, der Beschwerdeführer bekleidet erst seit dem 1. September 2023 eine Teilzeitstelle, und über Jahre sowie insbesondere noch in der Beschwerde beriefen sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme von ihnen beiden zur partiellen Erklärung ihrer Erwerbslosigkeit. Die Beschwerdeführerin übt denn auch eine Tätigkeit aus, für die sie im Jahr 2016 als arbeitsunfähig eingestuft wurde (vgl. hinten E. 5.4.4). Angesichts dieser Umstände erscheint im Rahmen der Prognose zweifelhaft, ob die Ablösung von der Sozialhilfe als dauerhaft und nachhaltig gelten kann (vgl. auch BGr, 28. Dezember 2021, 2C_370/2021, E. 4.1; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.5.2). Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit ohnehin unverhältnismässig wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.4 5.4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E.”
“Die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach Erlass der Widerrufsverfügung geltend gemachten Abzahlungsbemühungen vermögen daran nichts mehr zu ändern – unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer diese tatsächlich durch Lohn finanzierte, welchen er für verrichtete Arbeit als angestellter Fassadenbauer erhalten hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6). 3.7 Dementsprechend ist der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bei der heutigen Aktenlage zu bejahen. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Wenn der Widerruf auch das Recht auf Achtung des Familienlebens und/oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, ergibt sich dies auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV. 4.2 Landes- wie konventionsrechtlich sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl besondere Beachtung zu schenken. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Interesse von Kindern, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E.”
“August 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022). 1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022 aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung weiterbestehe. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Vernehmlassung eingegangen. 2. 2.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer beruft sich zudem in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, nachdem seine Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Land verfügen (Schweizer Staatsbürgerschaft). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen. 2.2. 2.2.1. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt jedoch eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5) - ebenso für die Rüge, der rechtserhebliche”
Die Anerkennung nachehelicher Härtefälle aufgrund häuslicher Gewalt stellt einen Ausfluss der sich aus verfassungs‑ und konventionsrechtlichen Schutzpflichten (insbesondere Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK) ergebenden Schutzpflichten dar. In solchen Fällen kann dies die Gewährung eines aufenthaltsrechtlichen Schutzes oder einer Härtefallbewilligung rechtfertigen, sofern die Gewalt als systematische physische oder psychische Misshandlung mit entsprechender Schwere und Konstanz zu qualifizieren ist.
“Ein möglicher weiterer Anwendungsfall bildet eine (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehe. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3.5.2 Bei der Anerkennung von nachehelichen Härtefällen bei häuslicher Gewalt handelt es sich um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- oder Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eheliche Gewalt kann physischer oder psychischer Natur sein. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1 [jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E.”
Eine innerstaatliche Umsiedelung im Herkunftsland wurde nicht als Schutzgrund anerkannt. Es wurde festgestellt, dass es den Betroffenen zumutbar ist, an einem anderen Ort im Kosovo zu leben, und dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen; daher sah das Gericht Art. 13 BV nicht verletzt.
“Auch wenn erstellt ist, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland wegen der konfliktbeladenen familiären Situation nicht mehr bei den Eltern respektive Grosseltern (mütterlicherseits) wohnen können, ist es ihnen zumutbar, an einem anderen Ort in Kosovo zu leben. Daran ändert nichts, dass die aussereheliche Zeugung der beschwerdeführenden Tochter und die erst spätere Eheschliessung einen Verstoss gegen den Kanun darstellen. Es bestehen in der vorliegenden Angelegenheit keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen in Kosovo gefährdet wären. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen in Kosovo geben im Weiteren keine Hinweise darauf, dass eine hinreichende Betreuung der mittlerweile jugendlichen beschwerdeführenden Tochter nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen sind in Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden. In diesem Lichte erscheint eine Übersiedelung in die Schweiz insbesondere unter dem Aspekt des Kindswohls nicht erforderlich, zumal D.B.________ die Beschwerdeführerinnen finanziell unterstützt und ihm eine Rückkehr in den Kosovo weiterhin offen steht. Es liegt keine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK vor.”
Werden Aufenthaltsbewilligungen rechtsmissbräuchlich erlangt (z.B. durch falsche Angaben oder im Zusammenhang mit einer Scheinehe), besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Widerruf oder Nichtverlängerung. Dieses öffentliche Interesse kann das private Interesse an der Wahrung des Privatlebens im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BV überwiegen, sodass Widerruf/Nichtverlängerung und gegebenenfalls Wegweisung als verhältnismässig erscheinen.
“Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt er nicht. 4.6 Was schliesslich die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan betrifft, so hat der Beschwerdeführer dort einen Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre verbracht. Er verfügt mit seinen Eltern und zwei Brüdern über enge Familienmitglieder in Pakistan. Sodann hat der Beschwerdeführer den pakistanischen Reisepass gerade deshalb beschafft, um seine Familie in Pakistan besuchen zu können und er hat sich in den letzten Jahren besuchshalber wiederholt in Pakistan aufgehalten. Die Rückkehr ist ihm zumutbar. 4.7 Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung jener Bewilligungen entgegen, die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3, und 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall. Es liegt kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit auch verhältnismässig. Der Schluss der Vorinstanz, seine Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 96 AIG zu verlängern, ist rechtmässig. 4.8 Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.”
“Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 13 Abs. 1 BV. Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Der 37-jährige Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2008 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz ein. Jedoch erweist sich der Aufenthalt seit der Eheschliessung im Jahr 2015 als unrechtmässig, weshalb die Dauer ab 2015 nicht massgebend ist. Die Anwendung der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedingt grundsätzlich einen rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, ist er jedenfalls in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden, zumal er seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hat. Zwar ist der Beschwerdeführer weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch auch nicht über die üblicherweise zu erwartende hinaus (vgl.”
“Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BV). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe"). Eine Scheinehe liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren (vgl. Urteil 2C_207/2020 vom 5. Mai 2020 E. 3.2). Es bedarf vielmehr für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt. Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung - eine sogenannte Realbeziehung - zu führen.”
Die Kinderrechtskonvention (KRK) und Art. 11 BV sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sie verschaffen jedoch keine eigenständigen, über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Anspruchsrechte.
“Nach Art. 9 Ziff. 3 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht. Nach Art. 18 Ziff. 1 KRK bemühen sie sich, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. In ausländerrechtlichen Verfahren sind die Kindesinteressen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen; einen über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsanspruch verschafft die KRK jedoch nicht (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.5).”
“1, Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2, 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27.”
“Mit seinen blossen Hinweisen auf Art. 11 BV sowie Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 16 und Art. 18 KRK genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.”
Art. 13 Abs. 2 BV schützt persönliche und personenbezogene Daten; hierzu gehören auch Gesundheitsdaten, für die eine besondere Schutzpflicht besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre fällt bereits jede auch noch so geringfügige Datenerhebung oder -bearbeitung in den Schutzbereich und berührt damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
“Der Staat habe es trotz Bestehens einer Schutzpflicht für Gesundheitsdaten und weitere sensible Daten und trotz des Anspruchs des Beschuldigten auf willkürfreies Handeln unterlassen, ihm zu ermöglichen, jedem Transportpolizisten beim Reisen im öffentlichen Verkehr einen staatlich anerkann- ten, dauerhaften Maskendispens zu präsentieren, der weder seine Gesundheits- daten, noch die Daten des dispensierenden Arztes enthält, noch sonstigen Anlass zum Anzweifeln der Authentizität des Wahrheitsgehaltes des Dispenses geben kann. Mangels solcher Vorkehren habe der Staat nicht auf einem Vorweisen des Maskendispenses beharren dürfen (Urk. 60 S. 4 ff.). 6.1.Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hält die Nachweispflicht betreffend das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verord- - 12 - nung besondere Lage (Stand am 11. Oktober 2021) vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV im Übri- gen einer Prüfung nach Art. 36 BV stand. Art. 13 Abs. 2 BV verleiht jeder Person einen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 13 Abs. 2 BV schützt persönliche und personenbezogene Daten. Dazu gehören In- formationen mit bestimmbarem Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Per- son, zu ihren physischen und psychischen Eigenschaften, sozialen und wirtschaft- lichen Verhältnissen oder politischen Anschauungen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre fällt jede auch noch so geringfügige Datenerhebung oder -bearbeitung in den Schutzbereich und stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf sog. informationelle Selbstbestimmung dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 142 II 340 E. 4.2; BREITENMOSER/SCHWEIZER/STRIEGEL, in: Ehrenzel- ler/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N 85 und N 87 zu Art. 13; DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 1. Auflage 2015, N 33 zu Art.”
“Dazu gehören In- formationen mit bestimmbarem Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Per- son, zu ihren physischen und psychischen Eigenschaften, sozialen und wirtschaft- lichen Verhältnissen oder politischen Anschauungen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre fällt jede auch noch so geringfügige Datenerhebung oder -bearbeitung in den Schutzbereich und stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf sog. informationelle Selbstbestimmung dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 142 II 340 E. 4.2; BREITENMOSER/SCHWEIZER/STRIEGEL, in: Ehrenzel- ler/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N 85 und N 87 zu Art. 13; DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 1. Auflage 2015, N 33 zu Art. 13; je m.w.H.). Gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 11. Oktober 2021) muss eine Person, welche medizinische Gründe für das Nichttragen einer Maske geltend macht, dies mit einem Attest einer Fachperson nachweisen kön- nen. Diese Nachweispflicht betrifft das Grundrecht auf informationelle Selbstbe- stimmung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV. Die Einschränkungen von Grundrech- ten sind in Art. 36 BV festgehalten. Zu prüfen ist somit, ob die Nachweispflicht ge- mäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am”
Reine moralische oder psychologische Unterstützung begründet nach der Entscheidung kein für Art. 13 BV relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Die Entscheidung betont zudem, dass die Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel weiterhin möglich ist; aus diesem Grund wurde die konkrete Beziehung im zu beurteilenden Fall nicht in den Schutzbereich von Art. 13 BV gestellt.
“Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit ihrem zweiten Ehemann und zwei Kindern seit (...) in der Schweiz und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung Typ B. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne vorstehender Praxis hindeuten würde. Zwar ist sein Anliegen, in der Nähe seiner Mutter zu verbleiben, verständlich, für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung ist die Anwesenheit seiner Mutter aber nicht unabdingbar. Die Unterstützung durch seine Mutter wäre hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was nicht genügt, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Die Kontaktpflege wird mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin möglich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Die vorfrageweise Prüfung eines potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt demnach, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV fällt.”
Bei Eingriffen von erheblicher Tragweite in das durch Art. 13 BV (und Art. 8 EMRK) geschützte Privat‑ und Familienleben — etwa bei Wegweisung oder Landesverweisung — ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Eingriff dieser gewissen Tragweite kann einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung begründen.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen).”
“1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand, die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweis[en]). Im Übrigen kann auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen werden.”
“Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.”
“Ein Härtefall lässt sich wie gesehen erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, [Nr. 23887/16], § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).”
Die Öffnung ein- und ausgehender Post stellt einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 13 Abs. 1 BV dar und unterliegt der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV. Das Bundesgericht hat die systematische Öffnung der Post in einer konkreten Konstellation als verhältnismässig taxiert, weil sie der Sicherstellung der Sicherheit und des funktionierenden, sicheren Anstaltsbetriebs diene.
“Demgegenüber stellt die Öffnung der eingehenden (und im Übrigen auch ausgehenden) Post einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.4.). Eingriffe haben insofern dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV zu genügen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich im Urteil 6B_264/2021 mit der allgemeinen und systematischen Öffnung der ein- und ausgehenden Post von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt befasst. Es hat diese per se als verhältnismässig taxiert und damit die Rechtmässigkeit der entsprechenden Vollzugsverordnungsbestimmung (im konkreten Fall des Kantons Aargau) bejaht: Durch die systematische Öffnung der Post werde die im (hohen) öffentlichen Interesse liegende Sicherheit der Strafanstalt und damit verbunden der funktionierende und sichere Anstaltsbetrieb sichergestellt, welche dem privaten Interesse des Gefangenen auf die Vertraulichkeit seiner Korrespondenz vorgehe (E”
Bei Wegweisungs- oder Fernhaltemassnahmen ist zu prüfen, ob betroffene Angehörige ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und ob sie zum geschützten Familienkreis gehören. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Schutzbereich eröffnet ist, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt und es der betroffenen Person nicht zumutbar bzw. möglich wäre, das Familienleben andernorts zu führen.
“13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Töchtern nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder. Die Ehefrau und die drei Töchter haben als Schweizer Bürgerinnen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten nach T.________ zu folgen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen. Sie hat keinen Bezug zu T.________, insbesondere wird davon ausgegangen, dass sie auch die Sprache nicht spricht. Auch der Beschuldigte selber ist in T.________ nicht verwurzelt und kann nur auf ein beschränktes familiäres Netz zurückgreifen (siehe Ziff.”
“1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3.c). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist praxisgemäss zu bejahen, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Eine gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Ob sich im konkreten Fall aus dem Schutz des Privatlebens ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ergibt, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente zu bestimmen (BGE 144 I 266 E. 3.8). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sich Personen ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht, deren Anwesenheit in der Schweiz aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, unter Umständen ebenfalls auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen können (BGE 138 I 246 E. 3.3.1; BGr, 17. Januar 2020, 2C_701/2019, E. 5.5 – 14. Juni 2018, 2C_828/2017, E. 4.4 – 22. Juni 2015, 2C_54/2015, E. 4.3; VGr, 3. März 2021, VB.2020.”
“Der Beschwerdeführer hat dagegen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AlG, wonach ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Der Anspruch des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus dem durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Da der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Ehefrau, deren vorehelichen Tochter und den beiden gemeinsamen Töchtern in der Schweiz zusammenlebt, führt seine Wegweisung aus der Schweiz zur Trennung von seinen Kernfamilienmitgliedern, womit der Schutzbereich von Art.”
Bei Nachzugsgesuchen ist der Schutz des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) mit den migrationssteuernden Fristen des AIG abzuwägen. Nach der Gesetzesintention sollen Bewilligungen nach Ablauf der Fristen die Ausnahme bleiben; die Fristen bezwecken die Steuerung und Begrenzung der Einwanderung und stellen damit ein öffentliches Interesse dar. Die Prüfung, ob «wichtige familiäre Gründe» im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, entspricht weitgehend der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
“Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen nach Art. 47 AIG bezwecken die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich damit weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteil 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2).”
Das Kindeswohl bzw. die fehlende Betreuungsmöglichkeit (z. B. wegen Tod oder Krankheit der Betreuungsperson) kann einen wichtigen familiären Grund im Sinn eines ausnahmsweisen, verspäteten Familiennachzugs darstellen. Dies rechtfertigt den Nachzug jedoch nicht automatisch; es ist eine Gesamtschau aller relevanten Umstände im Einzelfall vorzunehmen, und die nachzugswillige Person muss die geltend gemachten Gründe darlegen und belegen.
“4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1). 3.3 Das Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen). Insofern stellt auch der Umstand, dass die Nachzugsfristen bloss für eines von mehreren Kindern eingehalten wurden, grundsätzlich für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Bestimmung räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen.”
“Ein wichtiger Grund liegt gemäss Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kinds im Herkunftsland wegen des Tods oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.4.1, und 8. Juni 2021, 2C_60/2021, E. 4.2; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4.2 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 73 VZAE wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3 VZAE verneint werden, wobei Art. 73 Abs. 3 VZAE dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2, und 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 3.5 Zur Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 1 in Ghana lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Ihre Mutter sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann sechs Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 habe zu ihrer Mutter kaum Kontakt; ausserdem sei es bereits kulturell bedingt ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer Mutter und deren Familie unterkomme.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Tochter der Beschwerdeführerin noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.”
Bei der Prüfung des Schutzbereichs von Art. 13 BV sind namentlich folgende Umstände zu berücksichtigen: die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland; ob die Beziehung zum betroffenen Familienmitglied zum Zeitpunkt des Vollzugs noch die Kernfamilie mit minderjährigen Kindern betrifft oder erst nach Volljährigkeit der Kinder betroffen wäre; sowie die konkrete Intensität der familiären Bindung und die Zumutbarkeit bzw. Praktikabilität, das Familienleben im Ausland weiterzuführen.
“in: BGE 147 IV 340). Sodann ist dem Alter der Person zum Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9; BGE 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1449/2021 vom 21.”
“Z. 42 f.). Der Sohn der Beschuldigten ist aktuell 13 Jahre alt und folglich minderjährig, wodurch das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich berührt ist. Jedoch ist zu beachten, dass die Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wird. Die Landesverweisung wird gemäss Art. 66c Abs. 2 StGB erst nach der Verbüssung dieser Freiheitsstrafe vollzogen. Auch unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, dem vorzeitigen Strafvollzug sowie unter Berücksichtigung einer allfälligen bedingten Entlassung wird der Sohn der Beschuldigten volljährig sein, wenn es zum Vollzug der Landesverweisung kommt. Damit wird die Beziehung zum Sohn im Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr die Kernfamilie betreffen. Hinweise, wonach nach der Entlassung der Beschuldigten zwischen ihr und ihrem Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen wird, sind – insbesondere mit Blick auf ihre langjährige Freiheitsstrafe – keine ersichtlich, zumal er seit ihrer Verhaftung bei seinem Vater aufwächst. Allfällige negative Folgen für die Beziehung der beiden vermögen zudem noch keinen Härtefall zu begründen.”
“Bezüglich der familiären Situation der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, sie sei geschieden und lebe in keiner gefestigten Beziehung. Sie habe eine minderjährige schulpflichtige Tochter, die im Jahr 2008 geboren sei und die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen worden; diese sei zur weiteren Pflege und Erziehung in einer Kinder- und Jugendsiedlung untergebracht worden. Seither sei sie eine konstante und zuverlässige Bezugsperson für ihre Tochter. Seit 2021 halte sich die Tochter jeweils wöchentlich am Mittwochnachmittag sowie wöchentlich am Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen bei der Beschwerdeführerin auf. Zudem verbringe sie auch Ferien bei der Beschwerdeführerin. Die Tochter habe überdies den Wunsch geäussert, wieder bei der Beschwerdeführerin leben zu dürfen. Damit sei gegenwärtig von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den beiden auszugehen, wodurch das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich berührt sei. Jedoch sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre Tochter entzogen und die elterliche Sorge eingeschränkt worden sei, was in diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen sei. Die beiden lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Weiter sei zu erkennen, dass die Tochter kürzlich 15 Jahre alt geworden sei. Die Landesverweisung werde erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten vollzogen; folglich komme es voraussichtlich erst zum Vollzug der Landesverweisung, wenn die Tochter bereits 18 Jahre alt und somit volljährig sei. Damit werde die Beziehung zum Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr die Kernfamilie betreffen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach zwei Drittel der Strafe bedingt entlassen werden würde, wäre die Tochter bereits 17 Jahre alt und würde nur noch wenige Monate vor der Volljährigkeit stehen; zu diesem Zeitpunkt könnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf Art.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.”
Die Regelung zur Nennung von Nationalitäten in Polizeimeldungen ist nach der Rechtsprechung nicht auf Strafverfahren anwendbar. Die Rüge, Art. 13 Abs. 1 BV werde dadurch verletzt, wurde mangels rechtsgenügender Darlegung, inwiefern ausserhalb von Strafverfahren ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 BV vorliege, nicht als begründet angesehen.
“Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Nationalitätennennung in Polizeimeldungen verletze Art. 13 Abs. 1 BV, da sie, sofern sie einer Straftat verdächtigt oder Opfer einer solchen würden, mit ihrer Nationalität in die Berichterstattung gerückt werden könnten und eine stärkere Berichterstattung über Ausländerkriminalität einen Einfluss darauf habe, wie sie von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden, dringen sie damit nicht durch. Wie bereits mehrfach angesprochen, ist die angefochtene Regelung nicht auf Strafverfahren anwendbar, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführenden an der Sache vorbei geht. Inwiefern die Nationalitätennennung in Polizeimeldungen ausserhalb von Strafverfahren in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen soll, legen die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich dar (vgl. vorne E. 2.2). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.”
Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 BV erstreckt sich auch auf besetzte Räume. Massgeblich ist, ob die besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft und der Behörden darauf vertrauen durften, die von ihnen bewohnten Räume seien vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt. Hausdurchsuchungen im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 BV dar.
“Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV enthaltene Grundrecht auf Achtung der Wohnung schützt davor, dass staatliche Organe ohne das Einverständnis der grundrechtsberechtigten Personen deren Wohnung unter anderem betreten oder durchsuchen (Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 8 N 86; Diggelmann, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 25 ff.). Nicht ausschlaggebend für den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung ist die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zum betroffenen Raum: Eigentum, Miete als auch eine durch Duldung bewirkte Vertrauensposition kann den Schutz des Hausrechts auslösen. Im Falle einer Hausbesetzung ist etwa entscheidend, ob die besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft und der Behörden davon ausgehen durften, die von ihnen besetzten Räume seien vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 188). Hausdurchsuchungen im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich dar (Müller/Schefer, a.”
Beziehungen zwischen erwachsenen nahen Verwandten (z. B. Eltern und volljährigen Kindern, Geschwistern) können unter den Schutz von Art. 13 Abs. 1 BV fallen, sofern sie eine hinreichende Intensität aufweisen. Nach der Rechtsprechung setzt eine Berufung auf den Schutz solcher Verhältnisse jedoch in der Regel voraus, dass ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).”
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität können auch weitere Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, in den Schutzbereich fallen, sofern zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).”
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2).”
Für einen Anspruch aus Art. 13 BV (in verfahrensrechtlicher oder aufenthaltsrechtlicher Hinsicht in der Regel in Anknüpfung an Art. 8 EMRK) ist nach Praxis ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der in der Schweiz lebenden nahen Bezugsperson erforderlich. Als Anhaltspunkte gelten insbesondere Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. In Ausnahmefällen kann auch eine faktisch gefestigte oder geduldete Anwesenheit massgeblich sein. Hingegen begründen unsichere, befristete oder an Bedingungen geknüpfte Bewilligungen regelmässig kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und damit keinen Nachzugsanspruch.
“Ist die asylsuchende Person, wie vorliegend, nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht gesetzliche Regelungen aus dem AIG oder dem Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht. Diesbezüglich ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich, wonach Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).”
“Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aufgrund des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss.”
“Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb sie sich für einen Familiennachzug bloss auf Art. 44 Abs. 1 AIG (SR 142.20) berufen kann. Diese Vorschrift verschafft aufgrund ihrer potestativen Formulierung für sich alleine genommen keinen Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2; Urteil 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 1.1). Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6; Urteil 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; Urteil 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2023 rechtskräftig widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde zudem an verschiedene Bedingungen geknüpft, so namentlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. ihre bestehende Erwerbstätigkeit steigere, den Lebensunterhalt künftig ganz ohne Sozialhilfe bestreite und anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis vorlege. Unter den konkreten Umständen erscheint nicht auf Anhieb klar, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin langfristig zu erneuern sein wird, sodass sie derzeit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.”
“1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 2.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, kann bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches Interesse hierfür nicht mehr (BGE 144 I 266 ff, E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.2). 2.3 Im Licht der mehrjährigen Dauer der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (vom Dezember 2007 bis November 2012) und der daran anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis am 22. November 2021, kann vorliegend – im Sinn des soeben Erwähnten – ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl.”
“Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.2). Auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und 80). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2 und BGE 144 I 266 E. 3.3, je mit Hinweisen). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). Im Sinne einer Leitlinie gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist.”
“Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich im Übrigen aus dem Schutz des Privatlebens, das heisst wiederum aus Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Insbesondere bereits aufgrund der kurzen Anwesenheitsdauer von fünf Jahren, der hohen Verschuldung und der wenig stabilen Erwerbssituation beziehungsweise gegenwärtigen Arbeitslosigkeit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis der besonders vertieften beruflichen und sozialen Integration, und zwar sowohl in privater als auch gesellschaftlicher Hinsicht, nicht erfüllt, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit ist festzustellen, dass auch der kombinierte Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert ist und der Beschwerdeführer deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.”
“3) davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen dürfte. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin 1 daraus nichts für sich ableiten kann, weil nach ständiger Praxis des Bundesgerichts im Kontext von Art. 14 Abs. 1 AsylG nur offensichtliche Ansprüche aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu berücksichtigen seien, nicht aber solche einzig gestützt auf das Recht auf Privatleben (angefochtener Entscheid E. 4.4.3; Vernehmlassung S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind, verleiht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten (vgl. BGE 146 I 185 E. 6 [Pra 110/2021 Nr. 36], 137 I 284 E. 2.6). Dabei spielt es auch im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 AsylG keine Rolle, ob das gefestigte Anwesenheitsrecht auf der Achtung des Privatlebens oder des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV beruht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Vorinstanz angeführten Urteilen, sind diese doch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Privatleben überholt.”
Tatsachen und Beweismittel sind rechtzeitig im kantonalen Verfahren vorzubringen; verspätete Vorbringen kann vor Bundesgericht unberücksichtigt bleiben. Die Verweigerung eines Besuchervisums berührt den Schutzbereich eines allfällig nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Familienlebens nicht zwingend; Betroffene können auf Gesuche um Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) bzw. ggf. um Kurzaufenthalt verwiesen werden.
“Die Fragen nach seinem Zivilstand und der Arbeitssituation stellten sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren und wurden nicht erst "überraschenderweise" durch den vorinstanzlichen Entscheid aufgeworfen. So hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine familiären Verhältnisse sowohl im vor- als auch im erstinstanzlichen Verfahren auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Schon die SID hatte aber - wie später auch die Vorinstanz - mangels entsprechender Hinweise eine gefestigte partnerschaftliche Beziehung mit C.A.________ verneint und u.a. mangels einer gefestigten wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auf eine gescheiterte wirtschaftliche Integration geschlossen. Damit wäre es angezeigt und ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Tatsachen und Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren vorzubringen, weswegen sie vor Bundesgericht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn diese Tatsachen berücksichtigt werden könnten, bliebe es bei der nachfolgenden Beurteilung (vgl. E. 6.2.3).”
“Soweit sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens beruft, ist Folgendes festzuhalten. Ob die 2021 über das Internet aufgenommene, seither nebst einem längeren Besuch aus der Ferne geführte Konkubinatsbeziehung der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine durch Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) geschützte Familienbeziehung ausserhalb der Kernfamilie erfüllt, erscheint zumindest zweifelhaft, kann indes vorliegend offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchte nämlich die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung eines Besuchervisums den Schutzbereich des Anspruchs der Betroffenen auf Achtung ihres Familienlebens von vornherein nicht zu tangieren, da sie ihnen nicht verunmöglicht, eine allfällige Familienbeziehung in der Schweiz zu leben. Zu diesem Zweck steht es ihnen offen, für die Gesuchstellerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer (Familiennachzug) sowie bei Bedarf vorab um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu ersuchen. Zur Verwirklichung ihres allfälligen Familienlebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts sind sie auf die genannten Gesuchsmöglichkeiten bzw. Verfahren zu verweisen. Wäre dem nicht so, könnte zur Verwirklichung eines allenfalls grundrechtlich geschützten Familienlebens in der Schweiz eine beliebige Bewilligung beantragt und deren Erteilung unter Berufung auf Art.”
Art. 13 Abs. 1 BV begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung oder auf eine bestimmte Bewilligungsart. Gleichwohl kann die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten einzutreten sein, wenn in vertretbarer Weise ein aus Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK abgeleiteter Aufenthaltsanspruch geltend gemacht wird; das Vorliegen eines solchen Anspruchs ist dann materiell zu prüfen.
“Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).”
“Sodann ist festzuhalten, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), auf welches sich die Beschwerdeführer ebenfalls berufen, keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart einräumt (BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Es verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Dies trifft auf die Beschwerdeführer nicht zu, zumal sie seit drei Jahren im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen sind und nichts darauf hindeutet, dass diese nicht mehr verlängert würden. Aufenthaltsbeendende Massnahmen sind nicht vorgesehen. Alleine der Umstand, dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre (so namentlich beschleunigter Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt), führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt (vgl.”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 30 Jahren einen aus dem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens abgeleiteten "faktischen" Aufenthaltsanspruch (vgl. Ziff. 23 S. 6 der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht). Damit werden in vertretbarer Weise aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitete potentielle Aufenthaltsansprüche geltend gemacht (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 BV; siehe zum Ganzen: Urteil 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1). Ob entsprechende Aufenthaltsansprüche bestehen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_821/2016 vom 2. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 I 91). Damit braucht an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls. in welchem Umfang im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der vom Beschwerdeführer nicht angerufene Art. 42 Abs. 2 AIG ebenfalls als mögliche Anspruchsgrundlage herangezogen werden könnte.”
“Da ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) in vertretbarer Weise geltend gemacht wird und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 113 BGG).”
Bei Verweigerung des Familiennachzugs ist auch bei Bezug von Ergänzungsleistungen eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, soweit dadurch in das durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privat- und Familienleben eingegriffen wird.
“Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG vorliegend nicht erfüllt. Die Verweigerung des Familiennachzugs hat auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu sein (Art. 96 AIG) insbesondere soweit dadurch in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingegriffen wird (Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). Vorab ist jedoch die primär vorgebrachte Rüge einer unzulässigen Diskriminierung zu prüfen.”
Zuweisungsentscheide können das Familienleben berühren und sind daher als mögliche Verletzungsgrundlage von Art. 13 Abs. 1 BV zu prüfen.
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
Soweit es um die Öffnung gesiegelter Aufzeichnungen geht, sieht die Rechtsprechung ein kontradiktorisches richterliches Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) vor; unterbleibt dieses, können gesetzlich geschützte Geheimnisrechte (etwa das Arztgeheimnis) unzureichend geprüft werden, wodurch der vorgesehene Rechtsschutz und damit auch der Schutz nach Art. 13 BV beeinträchtigt werden kann.
“Das ZMG hat das Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens verneint und ist deshalb - ohne Einholung von Stellungnahmen und ohne Prüfung von allfälligen materiellen Entsiegelungshindernissen - auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, da die Vorinstanz die gesiegelten Aufzeichnungen ohne Durchführung des in Art. 248 StPO vorgesehenen Entsiegelungsverfahrens zur Durchsuchung freigegeben und die angerufenen Geheimnisrechte, insbesondere das tangierte Arztgeheimnis, nicht als Entsiegelungshindernis geprüft habe. Diesbezüglich drohe auch eine Verletzung von Art. 13 BV. Was die am 2. Mai 2022 beim Beschwerdeführer sichergestellten Geräte und Datenträger betrifft, ist die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten (Art. 81 BGG) und ein ihm drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) zu bejahen. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Ungültigkeit seines Siegelungsbegehres könnte der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz betreffend gesetzlich geschützte Geheimnisrechte (durch Siegelung bzw. im kontradiktorischen richterlichen Entsiegelungsverfahren) unterlaufen worden sein. Insofern droht ihm eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 1; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3). Der Beschwerdeführer rügt insofern sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung (i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 248 StPO). Ausserdem macht er geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt (Art. 29 Abs.”
Eine familiäre Beziehung fällt nicht automatisch unter den Schutz von Art. 13 Abs. 1 BV, wenn sie nicht (mehr) als «nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung» anzusehen ist. Dies kann etwa bei länger andauerndem Missbrauch, physischer Gewalt, verbalen Erniedrigungen und einem Klima von Angst und Isolation der Fall sein; in einem solchen Fall kann sich der Betroffene nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
“Familiäre Verhältnisse Ein wesentliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat der Beschuldigte sodann aufgrund seiner familiären Verhältnisse. Er ist seit dem .________ 2016 mit seiner Landsfrau Q.________ verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat (T.________, geb. .________). Zuvor war er knapp zwölf Jahre lang mit der Strafklägerin verheiratet. Mit ihr hat er vier Kinder, wovon nur L.________ (geb. .________) noch minderjährig ist (pag. 1798). Während vielen Jahren zählte zudem seine Stieftochter J.________ zu seiner Haushaltung, die jedoch ebenfalls volljährig ist. Darüber hinaus leben, wie bereits erwähnt, die Eltern sowie mehrere Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz. Die Beziehung zu seiner aktuellen Ehefrau und den minderjährigen Kindern ist grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. In Bezug auf L.________ kann sich der Beschuldigte indes nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen: L.________ befand sich zwar bis zum Alter von .________ Jahren in der Obhut des Beschuldigten. Während dieser Zeit litt L.________ durch den Beschuldigten allerdings unter physischer Gewalt, verbalen Erniedrigungen und einem Klima von Angst und Isolation. In der Folge zog L.________ im April 2019 auf eigenen Wunsch hin zu seiner Mutter, die seither die alleinige Obhut über ihn innehat. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatte er seinen Vater seit zwei, zweieinhalb Jahren nicht mehr gesehen (pag. 2202 Z. 23). Mit Blick auf diese Hintergründe kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung gesprochen werden. Auch betreffend Q.________ und T.________ ist nach der Berufungsverhandlung fraglich, ob weiterhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht.”
Kantonales Datenschutzrecht regelt nach der zitierten Rechtsprechung die Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten durch kantonale Behörden, einschliesslich der Staatsanwaltschaften. Die Kantone sind dabei an die Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 BV gebunden und verfügen über die Kompetenz, in diesem Bereich zu legislativen Regelungen zu gelangen.
“c DSG, wonach dieses auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar ist. Der Verweis in Art. 99 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass ein Entscheid über die Einsicht in Personendaten bei abgeschlossenen Strafverfahren keine Verfügung im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Es fehlt die Möglichkeit, ihn mit strafprozessualer Beschwerde anzufechten. Es liegt eine durch den Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme vom Rechtsmittelsystem der StPO vor. Zum Zug kommen die Rechtsmittel der einschlägigen Erlasse, denn mit Art. 99 StPO wird bezüglich der Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens den Kantonen explizit die Kompetenz erteilt, in diesem Bereich zu legiferieren. Der Bund besitzt keine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes. Im Rahmen ihrer Organisationsautonomie sind die Kantone befugt, den Datenschutz selbstständig zu regeln, soweit es um die Bearbeitung von Personendaten durch die kantonalen Behörden und die Verwaltungen geht. Sie sind dabei an die Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 BV gebunden. Die Organisationszuständigkeit ist in einer doppelten Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem sowie zwischen bundesrechtlichem und kantonalrechtlichem Datenschutz zu bestimmen. Weil die Erfüllung einer Bundesaufgabe und der Vollzug von Bundesrecht allein ein kantonales Organ nicht zu einem Bundesorgan macht, bleibt insoweit kantonales Datenschutzrecht anwendbar. Weil die Staatsanwaltschaft – wie dargelegt – ein kantonales Organ ist, kommt das im Kanton Thurgau geltende TG DSG zur Anwendung. Das kantonale Datenschutzgesetz regelt die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe respektive durch den Staat, also auch durch die Staatsanwaltschaft. Seine Bestimmungen gelten für jedes Bearbeiten von Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln oder Verfahren, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Wie gezeigt, sind die StPO und dessen Rechtsmittelsystem gerade nicht anwendbar. Aber auch die von der Staatsanwaltschaft angeführte InfoV enthält für die Einsicht in ein ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft geführtes Strafverfahren keine Vorschriften; sie gilt gemäss § 1 Abs.”
Bei Vorliegen einer intakten Kernfamilie und schwerwiegenden Folgen für das tatsächlich gelebte Familienleben kann eine Landesverweisung erheblich in den durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens eingreifen; in solchen Fällen wird dies in den Entscheiden als schwerwiegender Eingriff bzw. als schwerer persönlicher Härtefall bezeichnet und kann den Verbleib der betroffenen Person schützen.
“8932, Z. 16 ff.). Stand heute – die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahmen ein persönliches Bild der Situation machen – ist von einer intakten Kernfamilie auszugehen. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern und ist teilweise auch für deren Betreuung zuständig (pag. 8934, Z. 5 ff., 33 ff.). Über das weitere familiäre Umfeld ist aus den Akten wenig bekannt. Die Familie des Beschuldigten lebt gemäss Darstellung des Beschuldigten zufolge mehrheitlich im Irak (pag. 8109, Z. 26 ff., pag. 8936, Z. 27 f.). Insbesondere zur Mutter pflege der Beschuldigte den Kontakt, wobei er auch mehrere Male mit seiner Ehefrau dort gewesen sei (pag. 8925, Z. 39 f., pag. 8926, Z. 8 f., pag. 8936, Z. 33 f.). Die intakte familiäre Situation des Beschuldigten steht bei der Beurteilung des persönlichen Härtefalls als gewichtiges Argument im Vordergrund, da bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist – wie bereits erwähnt – berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen, vgl. auch Ziff.”
“Fazit Insgesamt sprechen einige Punkte gegen die Annahme eines Härtefalls: So der Umstand, dass sich der Beschuldigte bisher noch nicht nachhaltig beruflich integriert hat, der mehrfache Bezug von Sozialhilfe, die hohen Schulden/Verlustscheine, die (teils einschlägigen) Vorstrafen und die intakte Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Irak. Allerdings sind im vorliegenden Fall die familiären Verhältnisse besonders zu gewichten. Der Beschuldigter hat eine Schweizer Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder (.________, .________, ein drittes Kind ist unterwegs) und lebt mit ihnen ein intaktes Familienleben. Ein Umzug in den Irak wäre für die Familie bzw. insbesondere die Mutter der gemeinsamen Kinder nur schwer denkbar. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde demnach erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen. Hinzu kommt – selbst wenn diese alleine nicht ausschlaggebend wäre – dass auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten nicht optimal ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem schweren persönlichen Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.”
“Gesamtwürdigung Der Beschuldigter hat eine Schweizer Ehefrau, drei gemeinsame Kinder im (Vor-) schulalter, ein intaktes Familienleben, war immer berufstätig, hat keine Betreibungen oder Sozialhilfebezüge, ist sozial integriert und spricht fliessend Deutsch und Dialekt. Es kam bereits mit 14 Jahren in die Schweiz, lebt hier seit nunmehr 16 Jahren und absolvierte die 8./9. Klasse sowie seine Berufsbildung im hiesigen Bildungssystem. Er hat nie in seinem Heimatland gelebt und zumindest ein Teil seiner Herkunftsfamilie lebt ebenfalls in der Schweiz. Bei dieser Ausgangslage erscheinen auch die Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz besser als in T.________, selbst wenn der Beschuldigte mit der nunmehr zweiten strafrechtlichen Verurteilung bereits mehrfach gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen hat. Besonders zu gewichten sind vorliegend die familiären Verhältnisse des Beschuldigten, da eine Landesverweisung des Beschuldigten erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen würde. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschuldigten ist somit von einem schweren persönlichen Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.”
Betroffene können sich auch nach der Übermittlung wehren. Sie können vom ersuchten Staat verlangen, dass keine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, dem Spezialitätsprinzip widersprechenden Verwendung der übermittelten Informationen erteilt wird. Soweit relevant, können sie ferner im ersuchenden Staat geltend machen, die übermittelten Informationen dürften infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren eingeleitet wird.
“Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgen soll, auch im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens geltend machen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; vgl. Urteile des BGer 4A_144/2018 vom 21. Januar 2019 und 4A_390/2017 vom 23. November 2017), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Informationen für Steuerzwecke gegen sie verwendet werden können (vgl. dazu das Urteil des EGMR i.S. M.N. gegen San Marino [28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Folglich bleibt ihr aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn sie nicht am Amtshilfeverfahren teilnehmen konnte. Darüber hinaus kann sie sich auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen kann, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen kann, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. Urteil des BVGerA-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.4.3 m.w.H.).”
“Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgen soll, auch im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens geltend machen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; vgl. Urteile des BGer 4A_144/2018 vom 21. Januar 2019 und 4A_390/2017 vom 23. November 2017), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Informationen für Steuerzwecke gegen sie verwendet werden können (vgl. dazu das Urteil des EGMR i.S. M.N. gegen San Marino [28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Folglich bleibt ihr aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn sie nicht am Amtshilfeverfahren teilnehmen konnte. Darüber hinaus kann sie sich auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen kann, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen kann, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. Urteil des BVGerA-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.4.3 m.w.H.).”
Der verfassungs- und konventionsrechtliche Schutz des Familienlebens richtet sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Bei anderen familiären Beziehungen, namentlich zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, besteht Schutz nur ausnahmsweise; hier ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich, das über normale familiäre Bindungen hinausgeht.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Vater eines Sohnes, von dem er nun getrennt werde (Beschwerde S. 2). Dieser ist inzwischen volljährig geworden (vgl. vorne Bst. A). Soweit er geltend macht, sein Anspruch auf Familienleben (Art. 13 KV; Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) werde verletzt, betreffen seine Ausführungen nicht die Haft, sondern den Wegweisungsentscheid, der hier grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E; BVR 2016 S. 529 E. 4.2), zumal der Beschwerdeführer nicht rügt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Entscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich der verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Schutz des Familienlebens nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Sind demgegenüber andere familiäre Beziehungen betroffen wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.”
“Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.”
Die Rechtsprechung sieht in einer freiwillig über Jahre hinweg geführten räumlichen Trennung regelmässig einen Ausdruck eines beschränkten Interesses an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben. In solchen Konstellationen überwiegen typischerweise die durch Einwanderungsbeschränkungen legitimierten Interessen, sofern nicht objektive, nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche die Betroffenen substantiieren und rechtfertigen müssen. Die Auslegung erfolgt in Übereinstimmung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.3). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art.”
“Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3). 4.2 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1). 4.3 Art. 8 EMRK gewährt der ausländischen Person oder einem ausländischen Ehepaar nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Aus Art. 8 EMRK ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts.”
“2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen). 3.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1). 3.4 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023 E. 3.2, und 15. September 2022, 2C_375/2022, E.”
“Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben und ist nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1, 139 I 315 E. 2.4; BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demzufolge setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände seither erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26.”
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022 E. 7.2; 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3; 2C_259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.”
Bei Ermessensentscheiden über die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen prüft das Bundesgericht primär, ob die Nichterneuerung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; in der Praxis unter Hinweis auf Art. 8 EMRK) vereinbar und verhältnismässig ist. Gesetzliche Widerrufsgründe können dabei als Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses berücksichtigt werden, sie ersetzen jedoch nicht die eigenständige Verhältnismässigkeitsprüfung.
“Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist. Dabei können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4; 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist. Die gesetzlichen Widerrufsgründe (Art. 62 AIG) sind dabei insofern zu berücksichtigen, als sie ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen können (Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).”
Die Rechtsprechung geht bei erkennungsdienstlichen Massnahmen und damit verbundenen Datenbearbeitungen meist von einem leichten Eingriff in Art. 13 Abs. 2 BV aus. Solche Massnahmen bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage sowie einer konkreten, verhältnismässigen Begründung und enger Zweckbindung; dies gilt auch für Speicherung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten. Bei irreversiblen oder besonders gravierenden Eingriffen besteht in der Regel ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse.
“Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO und die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) sowie die Aufbewahrung der entsprechenden Daten (vgl. dazu auch E. 8.4.3 hiernach) können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 E. 3.2; AGE BES.2022.99 E. 2.5, BES.2021.84 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 28 N 37). Dieser soll keinen Prozess führen müssen, der dem Kläger keinen praktischen Nutzen (mehr) einzutragen vermag. Der Anspruch auf Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung wird hingegen gegenüber grundrechtsgebundenen staatlichen Organen geltend gemacht (Art. 35 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 25 Abs. 1 DSG denn auch insbesondere anzuerkennen, wenn dies erforderlich ist, um hinreichenden Grundrechtsschutz nach Art. 13 BV zu gewährleisten (BGr, 1. Dezember 2020, 1C_377/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.2.1). Jede Bearbeitung von Personendaten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und eine betroffene Person hat somit stets ein aktuelles rechtliches Interesse daran, ungerechtfertigte Eingriffe abzuwehren (Jöhri, Handkommentar DSG, Art. 25 N. 9). Bei irreversiblen Eingriffen in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV durch widerrechtliche Datenbearbeitungen ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse daher grundsätzlich zu bejahen. 5.3 Das Bundesgericht betrachtet Art. 25 Abs. 1 DSG gegenüber Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) als lex specialis (BGr, 1. Dezember 2020, 1C_377/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2). Analog dazu stellt § 21 Abs. 1 IDG auf kantonaler Ebene die gegenüber § 10c Abs. 1 lit. c VRG speziellere Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Realakt der widerrechtlichen Datenbearbeitung zur Verfügung. Entsprechend ist § 21 Abs. 1 lit. d IDG mit Blick auf die zu den allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung über einen Realakt entwickelten Grundsätze auszulegen. Eine derartige Feststellungsverfügung ist ohne schutzwürdiges Interesse des Betroffenen nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Überdies muss der Realakt geeignet sein, Rechte oder Pflichten zu berühren, womit eine gewisse Intensität der Betroffenheit in der eigenen Rechtssphäre vorausgesetzt wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, §10c N.”
Art. 13 Abs. 1 BV schützt das Privat‑ und Familienleben. Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können nach den zitierten Entscheiden nur mit der Rüge angefochten werden, sie würden den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen. In den genannten Entscheidungen wird ausdrücklich auf Art. 13 Abs. 1 BV (neben Art. 8 EMRK) verwiesen.
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
Ist ein Aufenthaltsanspruch aus dem Familienleben streitig, kann dieser sowohl aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK als auch aus Art. 13 Abs. 1 BV hergeleitet werden.
“Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit der aus dem Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Streit liegt.”
Auch nicht-strafprozessuale staatliche Datenbearbeitungen stellen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV dar; dies gilt etwa für die Erfassung, Speicherung, Funkübermittlung und anschliessende Verwendung von Verbrauchsdaten durch eine öffentlich-rechtliche Gemeindestelle.
“Die Daten werden gemäss vorinstanzlich festgestelltem Sachverhalt zudem bearbeitet: Der Wasserverbrauch wird aufgezeichnet und auf dem Funkwasserzähler werden Stundenwerte gespeichert. Einmal jährlich wird ein einziger Verbrauchswert auf das mobile Endgerät übertragen und anschliessend für die Rechnungsstellung verwendet. All diese Vorgänge stellen eine Datenbearbeitung dar. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Wasserzähler gemäss § 36 des Wasserreglements der Gemeinde Auenstein vom 21. Juni 2018 (nachfolgend: Wasserreglement) im Eigentum der Wasserversorgung der Gemeinde Auenstein (nachfolgend: WV) stehen und die durch die Wasserzähler beschafften Daten durch diese bearbeitet werden. Da es sich bei der WV um eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde handelt, ist die Datenbearbeitung zudem staatlicher Natur. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch - namentlich deren Aufzeichnung, Speicherung, Emission per Funk und Verwendung für die Rechnungsstellung - stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 2 BV geschützte Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung dar.”
Bei der Abwägung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV ist zu prüfen, ob mildere Mittel, namentlich ein Fingerabdruckabgleich, geeignet und ausreichend sind. Die Abnahme bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken gilt grundsätzlich als milderes Mittel und hat Vorrang. Können dagegen verwertbare Fingerabdrücke (z. B. auf Kunststoffgegenständen) aufgrund der kriminaltechnischen Befundlage nicht festgestellt werden, kann die Erstellung eines DNA-Profils als erforderlich und damit gerechtfertigt angesehen werden.
“2 mit Hinweis auf Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 197 StPO). 4.6 Die DNA-Probe soll vorliegend zunächst als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden. Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes noch nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Es trifft zwar zu, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt und deshalb gegenüber der Abnahme eines WSA und der DNA-Profilerstellung als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1). Vorliegend hat die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Gegenstände (Minigrip, Knistersack) indes ergeben, dass keine Fingerabdrücke aufgefunden werden konnten. Solche seien gemäss Auskunft des KDT auf Plastik grundsätzlich sehr schwierig sicherzustellen (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welche zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen Anlass gibt). Ein (vorgängiger) Spurenabgleich mit Fingerabdrücken hinsichtlich der Anlasstat ist deshalb vorliegend nicht möglich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlgehen. Am beim Beschwerdeführer sichergestellten Minigrip-Säckchen sowie am Knistersack konnten indes zwei DNA-Spuren gefunden werden, von welcher eine für einen lokalen Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet ist.”
“Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies muss im vorliegenden Fall gestützt auf die Aktenlage zumindest vorderhand verneint werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Abgleichen von Fingerabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat nicht ausreichend und stattdessen auch ein DNA-Profil unabdingbar sein soll. Die Abnahme der Fingerabdrücke stellt grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, da weniger einschneidende persönliche Informationen gewonnen werden, als bei der Erstellung eines DNA-Profils, welches unter anderem Rückschlüsse auf verwandtschaftliche Verhältnisse und weitere persönliche Merkmale wie das Geschlecht erlaubt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_585/2020 vom 6. April 2021 denn auch festgehalten, dass die Abnahme von Fingerabdrücken bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken grundsätzlich als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. dort E. 3.1). In dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt ging es ebenfalls um eine Hanf-Indooranlage, wobei sich die Staatsanwaltschaft gegen die verweigerte DNA-Profilerstellung zur Wehr setzte und im bundesgerichtlichen Verfahren vorbrachte, dass gar keine Fingerabdrücke sichergestellt worden seien und das von der Vorinstanz geforderte stufenweise Vorgehen (zunächst daktyloskopische Untersuchung, dann erst – sofern erforderlich – DNA-Abgleich) aus technischen Gründen zu einem Beweisverlust führen würde.”
Für die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Behörden bleibt kantonales Datenschutzrecht anwendbar. Die Kantone dürfen diese Bearbeitung eigenständig regeln; sie sind dabei an Art. 13 Abs. 2 BV gebunden. Der Bund hat keine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Datenschutz, weshalb kantonale Vorschriften gelten, soweit nicht spezielle bundesrechtliche Normen entgegenstehen (insbesondere auch hinsichtlich der Regelung der Datenbehandlung nach Abschluss von Strafverfahren).
“c DSG, wonach dieses auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar ist. Der Verweis in Art. 99 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass ein Entscheid über die Einsicht in Personendaten bei abgeschlossenen Strafverfahren keine Verfügung im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Es fehlt die Möglichkeit, ihn mit strafprozessualer Beschwerde anzufechten. Es liegt eine durch den Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme vom Rechtsmittelsystem der StPO vor. Zum Zug kommen die Rechtsmittel der einschlägigen Erlasse, denn mit Art. 99 StPO wird bezüglich der Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens den Kantonen explizit die Kompetenz erteilt, in diesem Bereich zu legiferieren. Der Bund besitzt keine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes. Im Rahmen ihrer Organisationsautonomie sind die Kantone befugt, den Datenschutz selbstständig zu regeln, soweit es um die Bearbeitung von Personendaten durch die kantonalen Behörden und die Verwaltungen geht. Sie sind dabei an die Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 BV gebunden. Die Organisationszuständigkeit ist in einer doppelten Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem sowie zwischen bundesrechtlichem und kantonalrechtlichem Datenschutz zu bestimmen. Weil die Erfüllung einer Bundesaufgabe und der Vollzug von Bundesrecht allein ein kantonales Organ nicht zu einem Bundesorgan macht, bleibt insoweit kantonales Datenschutzrecht anwendbar. Weil die Staatsanwaltschaft – wie dargelegt – ein kantonales Organ ist, kommt das im Kanton Thurgau geltende TG DSG zur Anwendung. Das kantonale Datenschutzgesetz regelt die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe respektive durch den Staat, also auch durch die Staatsanwaltschaft. Seine Bestimmungen gelten für jedes Bearbeiten von Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln oder Verfahren, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Wie gezeigt, sind die StPO und dessen Rechtsmittelsystem gerade nicht anwendbar. Aber auch die von der Staatsanwaltschaft angeführte InfoV enthält für die Einsicht in ein ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft geführtes Strafverfahren keine Vorschriften; sie gilt gemäss § 1 Abs.”
Bei Zonenregelungen können Gemeinden eigene Überbauungsziffern für bestimmte Bauten festlegen.
“Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist gemäss § 25 Abs. 1 PBG das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche (vgl. auch § 12 Abs. 1 PBV). Allerdings kann sie für Zonen, Nutzungen und Gebäude sowie innerhalb einer Zone differenziert nach Gesamthöhe festgelegt werden (Abs. 2). Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 12 Abs. 2 PBV), d.h. der Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (§ 112a Abs. 2 lit. g PBG). Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement für folgende Bauten eine zusätzliche, nur für diese Bauten verwendbare Überbauungsziffer festlegen (§ 13 PBV): Bauten mit einer geringeren als der zulässigen Gesamthöhe (lit. a), Kleinbauten und Anbauten (lit. b), Unterniveaubauten (lit. c). Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen in der Wohnzone C. Für die Wohnzone C werden in Art. 22 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde C.________ (BZR beschlossen am”
Verdachtslose polizeiliche Fotoaufnahmen bzw. deren Verwertung können einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV darstellen. In den vom Gericht dargelegten Umständen begründete die Vorgehensweise eine unzulässige Beweisausforschung mit der Folge, dass die angefertigten Fotos und daraus gewonnene Ermittlungsergebnisse als unverwertbar bzw. einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegend angesehen wurden. Bei präventiven, verdachtslosen Massnahmen ist der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen; eine verdachtslose Sichtung zur Aufklärung von Bagatelldelikten (z. B. einfache Geschwindigkeitsüberschreitungen) kann deshalb als unzumutbar bezeichnet werden.
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor.”
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor. 7.4 Würdigung durch die Kammer 7.4.1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar.”
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor. 7.4 Würdigung durch die Kammer 7.4.1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar.”
Ein Einreiseverbot kann über den bereits durch den Wegfall des Aufenthaltsrechts eintretenden Nachteil hinaus einen zusätzlichen, eigenständigen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privat‑ und Familienleben darstellen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (insbesondere hinsichtlich der Verhältnismässigkeit).
“Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassungsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).”
“Durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Der Beschwerdeführer ist 1990 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und lebte hier bis zu seiner Ausreise im Nachgang zu seiner Verurteilung im Februar”
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch das fehlende Aufenthaltsrecht begründet sind, denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit rechtskräftig entzogen. Sollte er die Schweiz im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu verlassen haben, würde eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande scheitern. Es stellt sich im Folgenden darum einzig die Frage, ob ein über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehender, durch das Einreiseverbot allenfalls zusätzlich bewirkter Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familien- und Privatleben (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV) einer rechtlichen Prüfung standhält.”
Bei Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht erkennt die Praxis gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Familiennachzug (insbesondere Ehegatten und minderjährige Kinder). Voraussetzung ist, dass die materiellen Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind; zudem sind die Nachzugsfristen nach Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE einzuhalten und es dürfen keine Erlöschens‑ oder Widerrufsgründe (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG; Art. 62, 63 AIG) vorliegen. Eine fehlende Sozialhilfeabhängigkeit kann dabei zu prüfen sein.
“Art. 44 Abs. 1 AIG regelt den Familiennachzug für Personen, die weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Danach kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.1; 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind; ebenfalls ist die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE zu beachten, und darf kein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erfüllt sein (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; 137 I 284 E. 2.6 f.; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.2). Letzteres ist gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter anderem dann der Fall, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.”
“Art. 44 Abs. 1 AIG regelt den Familiennachzug für Personen, die weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Danach kann ausländischen minderjährigen und ledigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; Urteil 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10). Zudem müssen die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eingehalten sein, sofern nicht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht werden können (BGE 146 I 185 E. 6.2; 137 I 284 E. 2.6).”
“Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass das Erfordernis der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit klar erfüllt sei. Zur Begründung verweist sie "auf die im Recht liegenden Akten". Dies genügt nach dem Gesagten den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die von ihr vorgebrachten "neuen Tatsachen" (Handelsregisterauszug; Hinweis, dass sie nicht mehr Arbeitnehmerin der D.________ GmbH sei) stellen unzulässige Noven dar, die vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 BGG). Schliesslich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 13 BV und 8 EMRK - soweit sie diese Bestimmungen überhaupt genügend substanziiert angerufen haben sollte (vgl. E. 2.1 hiervor) - unbehelflich, zumal ein Anspruch auf Nachzug des Kindes gestützt darauf unter anderem voraussetzt, dass die Anforderungen gemäss Art. 44 AuG erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.2, mit Hinweisen). Zudem kann sich der inzwischen volljährige Sohn ohnehin grundsätzlich nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 145 I 227).”
Art. 13 Abs. 1 BV begründet keinen Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Die Kantone können solchen Privatunterricht vorsehen oder gesetzlich zulassen; dabei müssen die kantonalen Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen an den ausreichenden Grundschulunterricht genügen. Auf die in den Quellen genannten Entscheidungen kann nicht gestützt werden, aus Art. 13 Abs. 1 BV weitergehende Ansprüche abzuleiten.
“Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22. August 2019 E. 5.5). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 123 VSG handelt es sich bei der Bewilligung für den privaten Einzelunterricht um eine Polizeibewilligung, d.h. die Gesuchsteller haben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass die Bedingungen gesetzlich fixiert und, soweit möglich, objektiv ausgestaltet werden. Sonst kann falsch verstandenes behördliches Ermessen zur Statuierung eines faktischen (staatlichen) Schulmonopols führen (B.”
“Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22. August 2019 E. 5.5). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 123 VSG handelt es sich bei der Bewilligung für den privaten Einzelunterricht um eine Polizeibewilligung, d.h. die Gesuchsteller haben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass die Bedingungen gesetzlich fixiert und, soweit möglich, objektiv ausgestaltet werden. Sonst kann falsch verstandenes behördliches Ermessen zur Statuierung eines faktischen (staatlichen) Schulmonopols führen (B.”
Kann die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts vom Ausland her – namentlich wegen Distanz und Reisekosten – praktisch nicht möglich oder zumutbar sein, kann sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein Anspruch des nicht obhutsberechtigten Elternteils auf dauernde Anwesenheit (Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung) ergeben. Ein solcher Anspruch kann indessen wegen überwiegender öffentlicher Interessen eingeschränkt oder verwehrt werden.
“Zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (vgl. unten E. 5.3.2.3). Die beiden Töchter des Rekurrenten befinden sich aber in der alleinigen Obhut ihrer Mütter. Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.3 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2 mit Nachweisen). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung), namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw.”
“Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art.”
“1 AIG im Inland abwarten zu dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Regelung des prozeduralen Aufenthalts muss im Einzelfall jedoch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden (vorne E. 3.2; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_376/2022 vom 13.9.2022 E. 5.3, 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.1). 4.3 Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stellt seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge den gesetzlichen Regelfall dar. Dies hat auf das Gesagte jedoch keine Auswirkung, wenn die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird, sondern zum überwiegenden Teil beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil liegt. Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E.”
“Das JSD behauptet, der Rekurrent könne die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mittels Telefonaten, Social Media, Briefpost, gemeinsamen Ferienreisen, gegenseitigen Besuchen und dergleichen aufrechterhalten, bleibt für die Möglichkeit von Ferien und Besuchen aber jegliche Begründung und jeglichen Beweis schuldig (angefochtener Entscheid E. 24). Der Rekurrent wendet dagegen ein, gemeinsame Ferienreisen und gegenseitige Besuche seien bei seiner Rückkehr nach Angola illusorisch, weil es mit einem landesüblichen Einkommen unmöglich sei, solche zu finanzieren (Rekursbegründung Ziff. 39). Dass die Mütter der Kinder in der Lage und bereit wären, Reisen oder Ferien zu finanzieren, behauptet das JSD nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Rekurrenten sowie der Reisekosten im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellen deshalb entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 20, 23 und 26) einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern E____ und C____ dar. Bezüglich der Tochter G____ ist ein solcher Eingriff hingegen zu verneinen, weil es mangels Kontakts zwischen dem Rekurrenten und dieser Tochter an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung fehlt. In Bezug auf das in Deutschland lebende Kind des Rekurrenten hat das JSD einen solchen Eingriff mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Unrichtig ist hingegen die Auffassung des JSD, die Beziehungen des Rekurrenten zu seinen Kindern seien im vorliegenden Verfahren irrelevant, wenn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19 und 23). Im Rahmen der Interessenabwägung ist das private Interesse des Rekurrenten und seiner Kinder an persönlichem Kontakt auch dann zu berücksichtigen, wenn der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist.”
Nur echte, tatsächlich gelebte bzw. intakt erscheinende familiäre Beziehungen fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV. Besteht die Ehe oder das Familienverhältnis lediglich formell bzw. ist die Ehegemeinschaft definitiv gescheitert oder inhaltsleer, entfällt der grundrechtliche Schutz (insbesondere auch im aufenthaltsrechtlichen Kontext). Ebenso kann der Schutz bei durch Gewalt oder Missbrauch gestörten bzw. faktisch beendeten familiären Beziehungen nicht zugunsten des Betroffenen angenommen werden.
“Familiäre Verhältnisse Ein wesentliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat der Beschuldigte sodann aufgrund seiner familiären Verhältnisse. Er ist seit dem .________ 2016 mit seiner Landsfrau Q.________ verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat (T.________, geb. .________). Zuvor war er knapp zwölf Jahre lang mit der Strafklägerin verheiratet. Mit ihr hat er vier Kinder, wovon nur L.________ (geb. .________) noch minderjährig ist (pag. 1798). Während vielen Jahren zählte zudem seine Stieftochter J.________ zu seiner Haushaltung, die jedoch ebenfalls volljährig ist. Darüber hinaus leben, wie bereits erwähnt, die Eltern sowie mehrere Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz. Die Beziehung zu seiner aktuellen Ehefrau und den minderjährigen Kindern ist grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. In Bezug auf L.________ kann sich der Beschuldigte indes nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen: L.________ befand sich zwar bis zum Alter von .________ Jahren in der Obhut des Beschuldigten. Während dieser Zeit litt L.________ durch den Beschuldigten allerdings unter physischer Gewalt, verbalen Erniedrigungen und einem Klima von Angst und Isolation. In der Folge zog L.________ im April 2019 auf eigenen Wunsch hin zu seiner Mutter, die seither die alleinige Obhut über ihn innehat. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatte er seinen Vater seit zwei, zweieinhalb Jahren nicht mehr gesehen (pag. 2202 Z. 23). Mit Blick auf diese Hintergründe kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung gesprochen werden. Auch betreffend Q.________ und T.________ ist nach der Berufungsverhandlung fraglich, ob weiterhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht.”
“Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.”
Befindet sich die Kontrolle auf die elektrischen Installationen und erfolgt sie nur einmal pro Kontrollperiode durch eine beauftragte Person, betrachtet das Bundesverwaltungsgericht dies als einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 BV; eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe kann in diesem Fall genügen.
“Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Bei schwerwiegenden Einschränkungen wird eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt (vgl. Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 309 ff. mit Hinweisen). Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf die elektrischen Installationen im Haus. Die Kontrolle ist sodann nur einmal pro Kontrollperiode vorzunehmen und wird durchgeführt von einer durch die Eigentümer des Objektes beauftragten Person, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann. Es handelt sich daher aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies von den Eigentümern als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.1). Gestützt auf diese Erwägungen zur Art und Weise der Kontrolle wäre selbst dann von einem leichten Eingriff auszugehen, wenn zusätzlich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) tangiert wären, wie dies die Beschwerdeführenden rügen. Mit Blick auf die geringe Intensität des Eingriffs erfüllt die hier massgebliche NIV somit die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.).”
Die Pflicht, medizinische Gründe mittels Attest nachzuweisen, berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). In der zitierten Rechtsprechung wurde der Eingriff als nicht besonders schwer beurteilt und hielt einer Prüfung nach Art. 36 BV stand. Im konkreten Fall bildete das Nichtvorweisen des Attests darüber hinaus keinen Rechtfertigungsgrund.
“Dazu gehören In- formationen mit bestimmbarem Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Per- son, zu ihren physischen und psychischen Eigenschaften, sozialen und wirtschaft- lichen Verhältnissen oder politischen Anschauungen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre fällt jede auch noch so geringfügige Datenerhebung oder -bearbeitung in den Schutzbereich und stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf sog. informationelle Selbstbestimmung dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 142 II 340 E. 4.2; BREITENMOSER/SCHWEIZER/STRIEGEL, in: Ehrenzel- ler/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N 85 und N 87 zu Art. 13; DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 1. Auflage 2015, N 33 zu Art. 13; je m.w.H.). Gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 11. Oktober 2021) muss eine Person, welche medizinische Gründe für das Nichttragen einer Maske geltend macht, dies mit einem Attest einer Fachperson nachweisen kön- nen. Diese Nachweispflicht betrifft das Grundrecht auf informationelle Selbstbe- stimmung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV. Die Einschränkungen von Grundrech- ten sind in Art. 36 BV festgehalten. Zu prüfen ist somit, ob die Nachweispflicht ge- mäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am”
“Okto- ber 2021) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV tangierte. Die Eingriffswirkung wog indes nicht besonders schwer und hält ei- ner Prüfung nach Art. 36 BV stand. 6.7.Für das Nichtvorweisen des Attests seitens des Beschuldigten bestand kein Rechtfertigungsgrund. Das erwähnte "Sach- und Rechtsattest", das beschei- nigt, dass er aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, liess sich der Beschuldigte gerade zum Zweck ausstellen, um die Erfüllung der Vorausset- zungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Maskentragpflicht nachweisen zu können. Anders als mit einer solchen von einer medizinischen Fachperson ausgestellten Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe lässt sich der in Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am”
Bei belasteten oder nur kurz bestandenen bzw. erst neu begründeten Partnerschaften (insbesondere ohne eheähnliches Zusammenleben) kann der Schutzbereich von Art. 13 BV für das Familienleben verneint werden.
“Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte (auch) im Zusammenhang mit seiner Partnerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Der Beschuldigte ist erst kurz vor der Berufungsverhandlung zu seiner Partnerin gezogen. Mit dieser ist er gemäss eigenen Angaben 4 Jahre zusammen, wobei die ehemalige Vormundin von S.________, Berufsbeiständin Z.________, in ihrem Bericht vom 28. April 2023 relativ ausführlich schilderte, dass sie sich anfangs 2022 getrennt hätten. Offenbar sind sie nun (wieder) zusammen; seine Partnerin unterstützt den Beschuldigten aufgrund seiner seit April 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit auch finanziell, bis er wieder Arbeit gefunden hat (vgl. pag. 2584). Nichtsdestotrotz kann dabei nicht die Rede von einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, was der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geltend macht. Eine Landesverweisung greift somit (auch) in dieser Hinsicht nicht in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein. Die Kontakte des Beschuldigten zu seiner Mutter und seinen Brüdern reichen klarerweise ebenfalls nicht aus, um einen Eingriff in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu begründen.”
“Es habe schon diverse Massnahmen gegeben, um das Familiensystem zu unterstützen und den Kontakt wiederherzustellen. Trotz dieser Hilfestellungen sei es nicht gelungen, ein funktionierendes Besuchsrecht aufzubauen. Die Söhne wünschten aktuell keinen Kontakt zum Beschuldigten (vgl. pag. 668 ff.). Folglich ist nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen gemeinsamen Söhnen mit C.________ auszugehen. Aus dem Umstand, dass die beiden Söhne in der Schweiz leben, kann der Beschuldigte folglich keinen Härtefall ableiten. Anders als noch vor der Vorinstanz lebt der Beschuldigte mittlerweile – seit dem 1. Juli 2023 – mit I.________ und den beiden gemeinsamen Kindern X.________ (geb. ________) und Y.________ (geb. ________) zusammen. Die Kinder hat er zwischenzeitlich anerkannt (pag. 658). Der Beschuldigte und I.________ sind nicht verheiratet, aber nach eritreischem Brauch verlobt (pag. 728 Z. 20 ff.). Gestützt auf das aufgenommene Zusammenleben mit I.________ und den gemeinsamen Kindern ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ein Härtefall zu bejahen ist. Gegen die Annahme eines Härtefalls spricht, dass der Beschuldigte erst seit rund einem Jahr mit I.________ und den gemeinsamen Kindern zusammenwohnt. Vorher wurden die Kinder gemäss Aussagen des Beschuldigten von I.________ betreut (pag. 481 Z. 1 ff.) und der Beschuldigte hat auch keinen finanziellen Beitrag zur Kinderbetreuung geleistet (pag. 480 Z. 44 f.). Mit der Vorinstanz (pag. 590, S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist sodann festzuhalten, dass I.________ ebenfalls über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. pag. 658) und dem Beschuldigten mit den gemeinsamen Kindern grundsätzlich in die Heimat folgen könnte. Im Übrigen wäre das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen durch den Vollzug der Landesverweisung auch bei einem Verbleib von I.________ und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz nicht verunmöglicht, da es ihnen offensteht, den Kontakt zum Beschuldigten durch die Vielzahl der heutigen Kommunikationsmittel zu pflegen.”
“Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten (zum Ganzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV vom 4. November 1950 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist.”
Bei geheimen Überwachungsmassnahmen (Funk- und Kabelaufklärung) kann für die Beschwerdelegitimation die hinreichende Wahrscheinlichkeit, selbst überwacht zu sein, ausreichen. Besonders betroffen sind danach Medienschaffende und Träger von Berufsgeheimnissen. Zudem müssen innerstaatliche Instanzen die Möglichkeit haben, das Überwachungssystem und — soweit erforderlich zur Prüfung der Vereinbarkeit — auch vertrauliche Unterlagen materiell zu überprüfen.
“Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).”
“2. Der NDB habe jegliche in den Betrieb der Funk- und Kabelaufklärung involvierte Stellen und Personen anzuweisen, ihre diesbezügliche Tätigkeit zu unterlassen. 3. Es sei den GesuchstellerInnen mitzuteilen, ob und in welcher Weise Kommunikation von ihnen Gegenstand der Funk- oder Kabelaufklärung ist oder gewesen ist, und es sei ihnen mitzuteilen, welche sie betreffenden Daten, welche aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammen, vom NDB oder vom ZEO bearbeitet werden, einschliesslich der Auskunft über weitere Daten, welche im Zusammenhang mit diesen aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammenden Daten bearbeitet werden. 4. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art.”
“Zwar sind gewisse Einschränkungen des Rechtsschutzes bei geheimen Überwachungsmassnahmen zulässig; dies setzt jedoch voraus, dass das Gesamtsystem den Anforderungen von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV genügt (vgl. oben E. 7.1). Dies muss auf entsprechende Rüge hin mindestens von einer unabhängigen Behörde überprüft werden können, bevor die betroffenen Personen mit Individualbeschwerde an den EGMR gelangen (oben E. 7.2). Im Urteil Big Brother Watch (§ 255 f.) betonte der EGMR die zentrale Bedeutung des innerstaatlichen Rechtsschutzes bei der Überprüfung von geheimen Massenüberwachungssystemen. Ohne die sorgfältige Prüfung von Funktionsweise und Umfang solcher Systeme durch die innerstaatlichen Gerichte, unter Berücksichtigung auch von vertraulichen Unterlagen zur Vollzugspraxis, sei es dem Gerichtshof unmöglich, die EMRK-Konformität solcher Regime zu kontrollieren. Es sei Aufgabe der nationalen Gerichte, die schwierige Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bevor diese vom EGMR überprüft würden. Dies setzt vorliegend BGE 147 I 280 S. 296 voraus, dass auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 25 Abs. 1 DSG eingetreten wird. Dies entspricht dem Vorgehen im Fall BGE 144 I 126 .”
Materielle Vorbringen (z. B. der Anspruch, in einer bestimmten Unterkunft verbleiben zu dürfen), die von der Streitgegenstandsermittlung als ausserhalb des Streitgegenstands qualifiziert werden, werden nicht materiell geprüft. In einem solchen Fall sind auch Rügen gestützt auf Art. 13 BV nicht in der Sache zu behandeln.
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Soweit die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht vorbringen, sie seien in ihrer Unterkunft in … zu belassen, denn die Unterbringung in einer Notunterkunft und der Wechsel der Gemeinde verletzten insbesondere Art. 3 und 8 EMRK, Art. 9 und 13 BV, Art. 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107; vgl. Beschwerde Rz. 12 ff., 20 ff., 25 ff., 34 ff., 42 ff., 45 f., 59 ff. und 63), bewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Arbeitsverbot und der Ausschluss von der Asylsozialhilfe seien nicht mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar (vgl. Beschwerde Rz. 47 f.). Auf diese (materiellen) Rügen ist folglich nicht einzugehen. Ebenfalls nicht näher zu untersuchen sind die Einwände gegen das Verfahren, das die H.________ AG geführt hat (rechtliches Gehör, Verletzungen der KRK; Beschwerde Rz. 4 ff. und 8 ff.), zumal die Voraussetzungen für Nichtigkeit bzw. eine Kassation von Amtes wegen nach Art. 40 VRPG nicht erfüllt sind.”
Bei Rückstufung kann Art. 13 Abs. 1 BV als eigenständige Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dienen. Im Rahmen der Rückstufung erfolgt keine «neue Zulassung».
“Es kommt zu keinem neuen Aufenthalt, weil die betroffene Person sich gestützt auf ihre Niederlassungsbewilligung bereits bisher rechtmässig im Land aufgehalten hat (BGE 148 II 1 E. 2.6 und 3.2.1; vgl. Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 99 f.; Kamhi/Tran, La rétrogradation de lautorisation détablissement en autorisation de séjour, in: AJP 2022 S. 249, 255). Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung handelt es sich nicht um eine neue Zulassung (Uebersax/Schlegel, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.406). Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung bildet damit unmittelbar Art. 63 Abs. 2 AIG. Da im Rahmen der Rückstufung keine neue Zulassung erfolgt, müssen weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG noch die Voraussetzungen für Abweichungen von diesen gemäss Art. 30 AIG erfüllt sein. Im Übrigen bestehen im vorliegenden Fall mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV weitere selbständige Grundlagen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.”
Zum geschützten Familienkreis gehören in erster Linie die Ehegattengemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern. Das durch Art. 13 BV (vgl. Art. 8 EMRK) geschützte Familienleben ist nur betroffen, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Schutz greift insbesondere dann, wenn es der betroffenen Person nicht ohne Weiteres bzw. nicht zumutbar möglich wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
“in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
“Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24.”
“Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen).”
Datenschutz ist eine Querschnittsaufgabe des Staates. Das verfassungsrechtliche Recht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten wird weitgehend durch das DSG konkretisiert; daneben gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs ergänzend.
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Dieses verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das auch durch Art. 8 EMRK gewährleistet wird, umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird zu einem grossen Teil im DSG konkretisiert. Da es sich beim Datenschutz um eine Querschnittsaufgabe des Staates handelt, gelangen darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen mit Datenschutzcharakter des jeweiligen Sachbereichs zur Anwendung (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1 und BGE 143 I 253 E. 3.2 f., je mit Hinweisen).”
Bei erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen kann die subjektive Einschätzung der Gefährdung und das Fehlen ausreichender Unterstützung im Herkunftsland in der Gesamtinteressenabwägung erhebliches Gewicht erhalten.
“Da die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme in den Schutzbereich des Privatlebens fällt, mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben ist, ist gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Ergebnis verletzt sind (BGE 144 I 266 E. 3.8). In der Gesamtschau ist zu beachten, dass die Rekurrentin sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht gesundheitlich erheblich beeinträchtigt ist und unter Schmerzen leidet (vgl. oben E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund einer starken psychischen Belastung ist auch die subjektive Beurteilung ihrer Gefährdungssituation in der Türkei zu betrachten und die verbleibende Ungewissheit ihrer Existenzsicherung nach einer Rückkehr in ihre Heimat zu beurteilen. Die in der Türkei lebenden Geschwister der Rekurrentin teilen mit Schreiben vom 4. Februar 2023 und 15. März 2023 mit, dass sie aufgrund eigener finanziell angespannter Situation nicht in der Lage wären, ihre Schwester im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. In welchem Umfang die Rekurrentin einen gesicherten Anspruch auf Sozialhilfe in der Türkei hätte, erscheint offen. Aus diversen Schreiben von Bekannten und Freunden geht sodann hervor, dass die Rekurrentin jahrelange Beziehungen und enge Freundschaften in der Schweiz pflegt und hier verwurzelt ist.”
Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz Beschuldigter sind nach Art. 13 BV nicht absolut geschützt; es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Strafverfolgungsinteresse vorzunehmen. Bei schweren Sexualdelikten gegen Kinder wiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung besonders hoch; der Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zur Aufklärung und kann unter diesen Voraussetzungen verhältnismässig sein. Die Entnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils stellen dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen leichten Eingriff in informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) dar.
“Jede Person hat gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (BGE 137 IV 189 E. 5.2.2). Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird durch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert, wonach persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn deren Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person damit nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO präzisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO; Art.”
“Bei sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um ein schweres Delikt. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Straftaten wiegt daher besonders hoch. Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zudem zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material (Körperausscheidungen, Sperma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden (BGE 128 II 259 E. 3.6). Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA sowie die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die angeordnete Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismässig.”
Bei Anträgen auf zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots ist stets eine umfassende einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit Kinder unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, sind die Garantien der KRK zu berücksichtigen. Das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben ist insoweit zu gewichten, als das Einreiseverbot gegenüber dem fehlenden Aufenthaltsrecht zusätzliche Erschwernisse für persönliche Kontakte begründet.
“Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz lasse die in der Rechtsprechung und in der Lehre anerkannte Praxis ausser Acht, dass bei Betroffenen mit in der Schweiz lebenden Kindern regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots aus kinderrechtlicher Sicht geboten sein können, weshalb Suspensionsgesuche bereits im ersten Jahr des laufenden Verbots zu prüfen seien (Beschwerde Rz. 18), so ist er darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erfordert (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Zwar können bei einem Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, - je nach Konstellation - grundrechtliche Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK tangiert sein und die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Soweit Kinder unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, ist sodann den Garantien der KRK Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Demgegenüber verschaffen weder die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 und E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3).”
“Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Beteiligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Dieser Aspekt ist vorliegend jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch die rechtskräftige Wegweisung begründet sind. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte scheitert demnach bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. etwa Urteil F-4247/2021 E. 7.2.2). Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur soweit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Von Relevanz für die Interessenabwägung ist demnach einzig, inwieweit die durch das Einreiseverbot bewirkte zusätzliche Erschwernis ein privates Interesse an einer Aufhebung der rechtskräftigen Fernhaltemassnahme beziehungsweise an deren zeitlicher Reduktion begründet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-13/2022 vom 30. August 2023 E. 8.3.3 m.w.H.). Zweitens erscheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vorliegend nicht als besonders eng im Sinn der Rechtsprechung (siehe BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.). Auf Basis der vorhandenen Aktenlage bleibt unklar, in welchem Ausmass (Häufigkeit, Intensität, Zeitperiode) der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht denn überhaupt wahrgenommen hat. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass ab Herbst 2020 erste begleitete Besuche stattgefunden haben.”
“Geht es um den Besuch von Familienangehörigen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, können - je nach Konstellation - insbesondere die grundrechtlichen Ansprüche nach Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK tangiert sein. Die durch den jeweiligen Anspruch geschützten privaten Interessen sind entsprechend in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Soweit Kinder unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, ist sodann den Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteile des BVGer F-5034/2018 vom 1. November 2018 E. 5.1; F-7081/2016 und F-66/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 8.2; C-3728/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; C-7261/2014 vom 23. September 2015 E. 4.4; je m.H.).Weder verschaffen die aus der KRK abgeleiteten Rechte einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Einreise (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-2213/2018 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3), noch gilt das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK absolut (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). Der Entscheid über eine zeitweise Ausserkraftsetzung eines Einreiseverbots setzt stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraus (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9.”
Beschränkungen von Besuchskontakten in Strafanstalten berühren das durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privat‑ und Familienleben. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt, verhältnismässig sind und — bei schwerwiegenden Eingriffen — eine gesetzliche Grundlage haben; der Kerngehalt der Grundrechte bleibt unantastbar. Nach Art. 84 StGB haben Gefangene das Recht auf Besuche und Kontaktpflege; Kontakte zu nahestehenden Personen sind nach Möglichkeit zu erleichtern, zugleich können Besuche zum Schutz von Ordnung und Sicherheit kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden. Die konkreten Besuchsmodalitäten liegen im Ermessen der einzelnen Strafanstalten.
“Die Beschränkung von Besuchskontakten in Strafanstalten tangiert das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1 S. 244). Gemäss Art. 84 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) haben Gefangene im Strafvollzug das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Soweit es um nahestehende Personen geht, ist der Kontakt nach Möglichkeit zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt jedoch kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden (BGer 6B_895/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1). Die konkrete Gestaltung der Besuchsmodalitäten liegt dabei im Ermessen der einzelnen Strafanstalten (Germanier, Angehörigeninteressen in der Strafzumessung, Zürich 2019, 8 m.”
“Die Beschränkung von Besuchskontakten in Strafanstalten tangiert das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1 S. 244). Gemäss Art. 84 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) haben Gefangene im Strafvollzug das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Soweit es um nahestehende Personen geht, ist der Kontakt nach Möglichkeit zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Kontakt zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt jedoch kontrolliert, beschränkt oder untersagt werden (BGer 6B_895/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1). Die konkrete Gestaltung der Besuchsmodalitäten liegt dabei im Ermessen der einzelnen Strafanstalten (Germanier, Angehörigeninteressen in der Strafzumessung, Zürich 2019, 8 m.”
Ergibt sich ein Aufenthaltsanspruch einzig aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (z. B. bei Drittstaatsangehörigen oder «umgekehrtem Nachzug»), wendet die Rechtsprechung die einschlägigen Bewilligungs‑ und Fristenvorschriften des AIG vielfach sinngemäss an (z. B. Art. 43/44, Art. 47, Art. 51 AIG). Fehlen die AIG‑Voraussetzungen oder liegt ein Erlöschensgrund vor, wird dies regelmässig als guter Grund angesehen, den Nachzug zu verweigern; gleichwohl lässt die Praxis Ausnahmen und unterschiedliche Gewichtungen (zwischen strikter Anwendung und umfassender Interessenabwägung) erkennen.
“oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b). Schliesslich muss der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.”
“1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl.”
“1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl.”
“Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers von diesem scheiden lassen will. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte. Damit entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Sodann macht der Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. 3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem ausserehelichen minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). 3.1 3.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw.”
Der Status der vorläufigen Aufnahme kann unter den im entschiedenen Fall gegebenen Umständen den Schutz des Familien- und Privatlebens gewährleisten; die mit diesem Status verbundenen Nachteile gegenüber einer Aufenthaltsbewilligung erreichten im entschiedenen Fall nicht die für eine Verletzung von Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) erforderliche Schwere.
“Regeste Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 BV; Art. 3 KRK; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Die Nachteile, die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung für Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren verbunden sind, erreichen nicht die erforderliche Schwere, um den Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu berühren (E. 6). Der Status der vorläufigen Aufnahme ermöglicht unter den vorliegenden Umständen auch die Wahrung der übergeordneten Interessen der Beschwerdeführer, wie sie sich aus der Kinderrechtskonvention ergeben (E. 6.7.1).”
Bei grenzüberschreitenden Amtshilfeübermittlungen gilt das Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit: übermittelt werden sollen nur die für den im Ersuchen genannten Steuerzweck voraussichtlich erheblichen und damit notwendigen Informationen; dies dient der möglichst milden Ausgestaltung des Eingriffs in die durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre. Sodann verdrängen anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen bzw. das StAhiG die Regelungen des DSG, soweit diese Spezialvorschriften datenschutzrechtliche Regelungen enthalten. Betroffene bleibt indes der nachträgliche Rechtsweg offen: Sie können datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen und unter anderem verlangen, dass eine abkommensfremde Verwendung nicht genehmigt wird bzw. auf die Wirkung des Spezialitätsprinzips verwiesen werden, soweit dies in den Quellen vorgesehen ist.
“Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die beabsichtigte Amtshilfeleistung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der «finanziellen Privatsphäre» gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Darin ist ihr nicht zu folgen. Der im MAC und in verschiedenen DBA benutzte Begriff der vor-aussichtlichen Erheblichkeit der Informationen ist selbst Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll sicherstellen, dass ein allfälliger Eingriff in die von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre bzw. das aus diesen Bestimmungen abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen so mild wie möglich gehalten ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; 139 II 404 E. 7.2.3; Urteile des BGer 2C_585/2022 vom 26. Juli 2022 E. 1.3 f.; 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Wie oben dargelegt erweisen sich vorliegend sowohl die zu übermittelnden Informationen als auch die Unterlagen als voraussichtlich erheblich (vgl. E. 6.2.2.2). Deren Übermittlung an die ersuchende Behörde ist somit im Hinblick auf das (überwiegende) öffentliche Interesse an der Ermöglichung der Amtshilfe verhältnismässig (vgl. Urteil des BGer 2C_585/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1.3 und 1.4). Überdies ist die Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 i.S.v. Art. 4 Abs. 1 MAC zur Übermittlung der Unterlagen verpflichtet und der ESTV kam - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 32) - somit kein Ermessensspielraum zu. Die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und Unterlagen ist somit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.”
“Im vorliegenden Fall ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der fraglichen Informationen Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet, erweisen sich die mit dem Amtshilfeersuchen ersuchten Abrechnungen zu der auf ihn lautenden Kreditkarte als voraussichtlich erheblich für die im Ersuchen genannten Zwecke. Dies gilt speziell auch für die Einträge betreffend Zahlungen an Spitäler, lassen sich doch daraus möglicherweise Erkenntnisse über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gewinnen. Indem nur diejenigen Informationen geliefert werden, die für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke benötigt werden, wird bereits sichergestellt, dass der Eingriff in die von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich ausgestaltet ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Überdies besteht vorliegend keinerlei Grund zur Annahme, dass die fraglichen Daten für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke verwendet oder weiterverbreitet würden. Gemäss Schlussverfügung vom 27. April 2022 wird die ESTV die AT darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind (vgl. Sachverhalt Bst. D). Spanien gehört auch zu denjenigen Staaten, deren Gesetzgebung gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (vgl. Liste des EDÖB «Stand des Datenschutzes weltweit» (Stand 15. November 2021; Liste abrufbar über https://www.edoeb.admin.ch > Datenschutz > Übermittlung ins Ausland > Staatenliste, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2023). Schliesslich lässt sich alleine aufgrund von Zahlungen an Spitäler auch nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Behandlungen in Anspruch genommen hat und um welche Art von Behandlungen es sich gegebenenfalls handelte.”
“Einleitend gilt es festzuhalten, dass die Amtshilfebestimmungen, um den Eingriff in die von Art. 13 BV garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten, jeweils voraussetzen, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck «voraussichtlich erheblich» (Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR) sind (BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Diese Voraussetzungen sind - wie bereits dargelegt (E. 4.4 und 8.2) - erfüllt. Zudem hat bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren mit den USA in seinem Urteil «G.S.B. gegen die Schweiz» 28601/11 vom 22. Dezember 2015 eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einstimmig verneint. Art. 13 BV geht bezüglich der vorliegend relevanten Bereiche nicht über Art. 8 EMRK hinaus. Eine Verletzung von Art. 13 BV liegt nicht vor. Der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Steueramtshilfeverordnung selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile 2C_726/2018 E. 3.3, 2C_619/2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Eine solche Spezialbestimmung ist mit Art. 28 DBA CH-FR gegeben und geht insoweit den Bestimmungen des DSG vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge, die Übermittlung der Daten wäre unverhältnismässig, als unbegründet. Die erforderliche Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen einer steuerpflichtigen Person ist im Abkommen bereits erfolgt, so dass diesbezüglich im Einzelfall kein Spielraum besteht.”
“Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgen soll, auch im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens geltend machen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; vgl. Urteile des BGer 4A_144/2018 vom 21. Januar 2019 und 4A_390/2017 vom 23. November 2017), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Informationen für Steuerzwecke gegen sie verwendet werden können (vgl. dazu das Urteil des EGMR i.S. M.N. gegen San Marino [28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Folglich bleibt ihr aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn sie nicht am Amtshilfeverfahren teilnehmen konnte. Darüber hinaus kann sie sich auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen kann, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen kann, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.4.3 m.w.H.).”
“Regeste Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 StAhiG; Art. 18a DSG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II; Frage, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sämtliche vom Amtshilfeersuchen nicht direkt betroffenen Personen (d.h. Drittpersonen), über welche Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, vorgängig der Übermittlung zu informieren hat. Bundesorgane sind gemäss Art. 18a Abs. 1 DSG verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht entfällt nach Art. 18a Abs. 4 lit. a DSG, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage die Bekanntgabe von Daten ausdrücklich vorsieht. Mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG, der die Übermittlung von voraussichtlich relevanten Daten von durch das Amtshilfeverfahren nicht unmittelbar betroffenen Personen vorsieht, liegt eine solche spezialgesetzliche Grundlage vor (E. 4). Die spezialgesetzliche Grundlage erfüllt die grundrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm, da vorliegend der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit den bei der Amtshilfe zu erhebenden Daten in aller Regel nicht besonders schwer wiegt.”
Bei präventiven, verdachtslosen oder anonym gestützten Massnahmen (z.B. verdachtslose Fotoaufnahmen, anonyme «Szenekenner») besteht ein erhöhtes Missbrauchsrisiko. Solche Eingriffe können eine schwerwiegende Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV darstellen und – je nach Umständen – zur Unverwertbarkeit der betreffenden Beweismittel führen; in der Rechtsprechung wird in solchen Fällen sowohl an ein relatives als auch an ein absolutes Beweisverwertungsverbot gedacht.
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor. 7.4 Würdigung durch die Kammer 7.4.1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar.”
“In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, würde die angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» ausreichen, um gegen ihn einen konkreten Verdacht auf die Begehung der zu untersuchenden Straftat zu begründen, könnte theoretisch jede x-beliebige Person mit dem Hinweis auf eine angebliche Identifikation durch einen unbekannten «Szenenkenner» der verfügten Zwangsmassnahme unterworfen werden. Eine derartige Begründung des Tatverdachts brächte ein enormes Missbrauchspotenzial mit sich. Auch die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde, werde einzig mit dem vom unbekannten «Szenenkenner» geäusserten Verdacht begründet, dass es sich bei der Person «B» um den Beschwerdeführer handle. 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des”
“Aus der Auskunft der Krankenkasse vom 7. Oktober 2021 und deren Beilagen ergibt sich, dass Gutschriften in Höhe von insgesamt CHF 4'603.95 erfolgt sind. Diese waren nicht Gegenstand des Entscheids vom 12. August 2016 (vgl. unten E. 4.4.2). Folglich hat der Ehemann ein Interesse daran, dass diese Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Gegenstand der mit Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angeordneten amtlichen Erkundigung sind den Ehemann betreffende Personendaten (vgl. Art. 3 lit. a Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; § 3 Abs. 3 Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Kenntnisnahmen von diesen Personendaten durch das Gericht sowie den Rechtsvertreter der Ehefrau und diese persönlich sind Datenbearbeitungen (vgl. Art. 3 lit. e DSG; § 3 Abs. 5 IDG; Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 50) und Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des Ehemanns (vgl. VGE VD.2019,177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.1, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 6.3.2). Diese Eingriffe lassen sich zwar nicht mehr rückgängig machen. Falls die Berufung gegen Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und die Anordnung der betreffenden amtlichen Erkundigung aufgehoben wird, handelt es sich bei der Auskunft der Krankenkasse und deren Beilagen aber um unrechtmässig erlangte Beweismittel (vgl. dazu Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 35). Solche sind grundsätzlich unverwertbar (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 33b und 36). Ob eine Durchbrechung des Verwertungsverbots im Interesse der Wahrheitsfindung ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 36), hätte das Zivilgericht zu entscheiden. Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln für rechtserhebliche Tatsachen kann dem Ehemann das Rechtsschutzinteresse betreffend die Berufung gegen Ziff.”
Die Erstellung von DNA-Profilen berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und darf nicht routinemässig erfolgen. Sie setzt eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowie eine Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit der Massnahme voraus (Art. 36 BV; Art. 197 ff. StPO; Art. 255 StPO).
“Die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils berühren das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Strafbehörden können diese Zwangsmassnahmen aber nicht nur zur Aufklärung bereits begangener und ihnen bekannter Delikte anordnen. Wie aus aArt. 259 StPO in Verbindung mit der bis 31. Juli 2023 gültigen Fassung von Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind.”
“Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch bei solchen Straftaten als gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; Urteil 7B_119/2022 vom 21. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Die Bestimmung ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 144 IV 127 E. 2.1; 128 II 259 E. 3.3; je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich bei der DNA-Profilerstellung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt (Art. 196 StPO), setzt sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).”
“Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die DNA-Analyse greifen in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ein. Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren, was jedoch nichts daran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen müssen (Art. 36 BV). Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts sowie der herrschenden Lehre eine hinreichende Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte vor. Nebst der Verfolgung eines konkreten Tatverdachts erlaubt diese Zwangsmassnahme, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern, sowie präventiv wirken und zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO erlaubt indessen nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 13 BV). Art. 255 StPO erlaubt demnach nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Wegweisung oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK) berühren kann. Im Einzelfall kann jedoch auch bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer die Integration unzureichend sein; umgekehrt kann der Schutzbereich bereits bei kürzerer Aufenthaltsdauer eröffnet sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt.
“Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit Hinweisen). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter, jedoch wurde ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder entzogen.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung einer Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9).”
“Dem hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarats vom 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern den Mitgliedstaaten des Europarats empfehle, Personen mit einem rechtmässig gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als fünf bis zehn Jahren als langjährige Einwanderer zu betrachten, die ihr Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren würden. Wie der Rekurrent selber zutreffend feststellt, ist diese Empfehlung des Europarats nicht verbindlich, kann aber bei der Konkretisierung von Grundrechten berücksichtigt werden (BGE 144 I 266 E. 3.9). In Konkretisierung dieser Empfehlung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Dabei kann es sich im Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer kann der Anspruch umgekehrt dann verletzt sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie aufgrund enger sozialen Beziehungen besteht (BGE 144 I 266 E. 3.9). Diese Anforderungen erfüllt der Rekurrent nicht.”
“Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (EGMRE Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998 [153/1996/772/973] § 32; Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017 [61496/08] § 70; Meyer-Ladewig, in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR), auch in beruflicher Hinsicht (BGE 144 I 266 E. 3.1 S. 271 f.; EGMRE Niemietz gegen Deutschland vom 16. Dezember 1992 [13710/88] § 29). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen. Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl.”
Video‑ und Fotoaufnahmen, einschliesslich für Internetfahndungen verwendeten Bildmaterials, können vom Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten nach Art. 13 Abs. 2 BV erfasst sein. Art. 13 Abs. 2 BV schützt die informationelle Selbstbestimmung und umfasst u.a. das Erheben, Aufbewahren und Bearbeiten personenbezogener Daten; dazu zählen auch Videoaufnahmen. Auch Lebenssachverhalte mit persönlichem Gehalt, die sich im öffentlichen Raum ereignen, können in den Schutzbereich fallen.
“Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 133 I 77 E. 3.2). Nach dessen Abs. 2 gehört dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 281 E. 6.2; 144 II 91 E. 4.4; zur Erhebung und Aufbewahrung von Fotografien vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2b und BGE 107 Ia 138 E. 5a). Entgegen dem zu eng geratenen Wortlaut dieser Bestimmung schützt Art. 13 Abs. 2 BV damit nicht nur vor dem Missbrauch persönlicher Daten, sondern erfasst grundsätzlich die ganze Breite staatlicher, datenbezogener Tätigkeiten wie das Erheben, Sammeln, Aufbewahren, Speichern, Bearbeiten sowie Weiter- und Bekanntgeben an Dritte. Entsprechend hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Schutz der Privatsphäre erfasst dabei auch Lebenssachverhalte mit persönlichem Gehalt, die sich im öffentlichen Raum ereignen (BGE 146 I 11 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Einzelne soll sich nicht dauernd beobachtet fühlen, sondern - in gewissen Grenzen - selber bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346 E.”
“Der Beschwerdeführer macht weiter einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St.”
Bei einer Wegweisungs- oder Entfernungsentscheidung sind namentlich folgende Umstände zu berücksichtigen: der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (z. B. Sprachkompetenzen, Erwerbstätigkeit, Teilnahme am Wirtschaftsleben), die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Diese Kriterien sind im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, wenn das in Art. 13 BV (und Art. 8 EMRK) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt ist.
“2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.”
“Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020 [Nr. 43936/18], § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
Wirtschaftliche Verhältnisse, namentlich Bankkundendaten, gehören zum Privatleben im Sinne von Art. 13 BV. Eine Weitergabe solcher Daten ins Ausland ist nur als Einschränkung dieses Schutzbereichs möglich, sofern hierfür eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage vorliegt, ein öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist.
“Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatleben, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Bankkundendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse bestehen. Zudem muss die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen (vgl. statt vieler: BGE 139 II 404 E. 7.1; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2).”
“Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatleben, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Bankkundendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse bestehen. Zudem muss die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen (vgl. statt vieler: BGE 139 II 404 E. 7.1; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2).”
Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich nicht allgemein ein Anspruch herleiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregel von Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abzuwarten. Die Pflicht, das Verfahren im Ausland abzuwarten, ist jedoch verfassungskonform zu konkretisieren. Insbesondere kann bei einer tatsächlich gelebten und intakten familiären Beziehung, wenn das in der Schweiz wohnhafte Familienmitglied ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat und es ihm nicht zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, ein Eingriff in das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben vorliegen. Ferner ist Art. 17 Abs. 2 AIG in verfassungskonformer Auslegung auch im Anwendungsbereich von Art. 13 BV auf Fälle anzuwenden, in denen die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind; dies gilt nach Rechtsprechung auch für bestimmte Fälle rechtswidriger Einreise oder widerrechtlichen Aufenthalts.
“Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art.”
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Obwohl Art. 17 Abs. 1 AIG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AIG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen und Ausländer anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AIG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen und Ausländer den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AIG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 und 3.5.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1, jeweils mit Nachweisen).”
“Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art.”
Im Rahmen nachehelicher Härtefälle kann das Fortdauern einer schützenswerten elterlichen Beziehung einen wichtigen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bilden. Gleichwohl kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil die familiäre Beziehung häufig durch Ausübung des Besuchsrechts auch von Ausland her wahren; ob ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erforderlich ist, ist in der konkreten Einzelfallwürdigung zu prüfen.
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl.”
Art. 13 BV schützt das Privat- und Familienleben auch in Bezug auf die sexuelle Orientierung; ein öffentliches Ausleben der sexuellen Orientierung gehört regelmässig nicht zum Schutzbereich. Bei der Abwägung sind jedoch konkrete Umstände zu berücksichtigen (z. B. konkrete Gefährdung bei Rückkehr; in der zitierten Entscheidung kam das Staatssekretariat für Migration angesichts der Lage in Marokko und der sexuellen Orientierung zum Schluss, dass eine Wegweisung unzumutbar sei).
“Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren - 46 - Ausleben ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK expressis verbis das Privatleben betrifft. Ein öffentliches Ausleben der sexuellen Ausrichtung ist davon nicht mitumfasst. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, in Marokko würde ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann verfolgt. Ein solches ist indessen auch möglich, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung offen und öffentlich auszuleben, so wie dies der Beschuldigte geltend macht (z.B. Urk. 23 S. 5, Rz. 15 f.). Bekanntlich ist es in gewissen islamischen Gesellschaften auch heterosexuellen Paaren nicht gestattet, sich in der Öffentlichkeit zu küssen oder andere Zärtlichkeiten auszutauschen. Diese Einschränkungen im öffentlichen Leben hindert sie indessen nicht daran, ein normales Privat- und Familienleben zu führen. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Staatssekretariat für Migration in seinem Entscheid vom 6. September 2019 zum Schluss gelangte, dass ein Vollzug der gegen den Beschuldigten verfügten Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in Marokko sowie seiner sexuellen Ausrichtung derzeit als unzumutbar zu erachten sei (Urk.”
Im Anwendungsbereich des Schutzes des Familien- und Privatlebens (Art. 13 BV in Verbindung mit Art. 8 EMRK) rechtfertigt eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine im Ausland beantragte Bewilligung erteilt wird, die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts nach Art. 17 Abs. 2 AIG. Liegen die Bewilligungschancen nicht deutlich über den Verweigerungschancen, überwiegen in der Regel die öffentlichen Interessen der Einwanderungskontrolle.
“1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E.”
“1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, deutlich höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht deutlich höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3; vgl. BGE 139 I 37 E.”
Im Asylverfahren wird die Wegweisung nicht angeordnet, wenn vorfrageweise ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) bejaht werden kann und ein bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (z. B. Familiennachzug) noch hängig ist.
“Soweit nicht das Gesetz oder ein Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2, 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 f.). Im Asylverfahren wird die Wegweisung demzufolge nicht angeordnet, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2, Urteil des BVGer E-6885/2017 vom 20. März 2019 E. 11.3-11.5). Gemäss Feststellung des SEM wurde zugunsten des Beschwerdeführers bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Familiennachzugsgesuch seines Vaters eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.).”
Bei umgekehrtem Familiennachzug eröffnet ein bestehendes Kindschaftsverhältnis den Schutzbereich von Art. 13 BV. Bei der Prüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; den Interessen des Kindes ist besondere Beachtung zu schenken, und eine Ausreise des Kindes darf nicht automatisch verlangt werden.
“Wie der gerichtsseitig eingeholten Auskunft des zuständigen Zivilstandsbeamten, L____, vom 10. Februar 2022 entnommen werden kann, lag eine Anerkennung des [...] 2018 geborenen E____ auch zu jenem Zeitpunkt noch nicht vor, da es noch an der Durchführung einer Anerkennung gestützt auf Art. 252 ZGB gefehlt habe. Es sei aber ein Termin hierfür vorgesehen am 25. März 2022 (E-Mail L____ vom 10. Februar 2022 [VD.2021.181, act. 10]). An diesem Termin gab der Rekurrent seine Anerkennungserklärung ab (Mitteilung des Zivilstandsamts vom 25. März 2022 [VD.2021.181, act. 11 f.]). Daraus folgt, dass nun auch aus registerrechtlicher Sicht ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn E____ besteht, welches den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV öffnet und einen umgekehrten Familiennachzug ermöglicht.”
“Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen Vorgaben staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; vielmehr bedarf es hierfür jeweils besonderer namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E.”
Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten durch Gastronomiebetriebe berührt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und setzt eine dafür tragfähige gesetzliche Grundlage voraus.
“2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten sowie allenfalls in Gastronomiebetrieben und an Veranstaltungen, tangieren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten durch Gastronomiebetriebe betrifft zudem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV. Darunter fällt grundsätzlich jedes staatliche Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur Privatsphäre einer Person haben (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 167). Denkbar ist, dass die Vorgaben für Veranstaltungen nach § 3 V Covid-19 die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV tangiert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Zulässigkeit von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen nach Art. 6c Abs. 2 (aArt. 6 Abs. 4) der Covid-19-Verordnung besondere Lage richtet, weshalb diese nicht von der hier strittigen V Covid-19 berührt sind. Inwiefern die vom Beschwerdegegner angeordneten Massnahmen die Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV tangieren könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte.”
Bei einer Wegweisung ist zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Ein solcher wird regelmässig bejaht, wenn der Eingriff eine gewisse Tragweite in das durch Art. 13 BV (und Art. 8 EMRK) geschützte Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens darstellt. Bei Bejahung entscheidet danach eine Interessenabwägung zwischen den privaten Schutzinteressen der betroffenen Person und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.
“2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
“2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art.”
“Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint ein Widerruf zur Verbesserung der Legalprognose nicht dienlich. Im Übrigen würde beim oberinstanzlichen Strafmass (E. 22 oben) das Verbot der refomatio in peius einem Widerruf entgegenstehen. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. In oberer Instanz werden keine Kosten für das Widerrufsverfahren ausgeschieden. VI. Landesverweisung 24. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 486 ff.), wobei mit Blick auf die Subsumtion Folgendes hervorzuheben ist: Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E.”
Bei Personen mit provisorischem Aufenthaltsrecht kann Art. 13 BV — im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK — den Anspruch auf Schutz des Familienlebens stützen, wenn die Trennung das Familienleben der Betroffenen beeinträchtigt und es ihnen nicht zumutbar ist, dieses andernorts zu führen. Entscheidend sind eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung sowie das Vorliegen einer schweren persönlichen Härte durch Fernhaltung.
“Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich mit dem Zuzug von Ehefrau und Kindern der Unterstützungsbedarf der Familie erheblich erhöhen würde (höherer Grundbetrag, Wohnkosten, Krankheitskosten etc.). Bei dieser Sachlage ist von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen. 3.4.4 Die gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG verlangte Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familiennachzug ist damit nicht erfüllt. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. 4.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.). 4.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern " nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar " ist, das Familienleben im Ausland zu führen (vgl.”
“Wie bereits erwähnt ist von einem schweren persönlichen Härtefall in der Regel dann auszugehen, wenn in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird. Mithin kann Art. 8 EMRK einerseits dadurch berührt sein, dass eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme einen Ausländer trifft, der hier geboren ist oder sich seit langem in der Schweiz aufhält und über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügt, womit dessen Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert wird; andererseits dadurch, dass die staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, mithin das Recht des Ausländers auf Achtung des Familienlebens tangiert wird (oben E. 1.3.2). Vorliegend beruht der Aufenthalt des Beschwerdeführers als auch jener seiner Ehefrau und seiner Kinder auf dem prozessualen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens (Art.”
Fehlt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Kernfamilie in der Schweiz, begründet Art. 13 Abs. 1 BV für ausländische Personen regelmässig keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt. Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) begründet nicht per se einen Aufenthaltsanspruch; alleinige langjährige Verwurzelung oder Integration genügt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht ohne weitere besondere Umstände.
“Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. Ausser Betracht fällt namentlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unzulässig.”
“Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie umfasst, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.; zu den für die Interessenabwägung massgebenden Kriterien siehe Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131-135).”
“Demnach reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 Abs. 1 EMRK verschafft einen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl.”
“Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. So kann die Beschwerdeführerin, deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist und sich erst seit September 2021 (erneut) in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten (vgl. auch vgl. BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8). Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV von vornherein ausgeschlossen, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung räumen schliesslich Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern) und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefallbewilligung) ein. Diese Bestimmungen betreffen die Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (vgl. u.a. Urteile 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).”
“und BGE 149 I 207 E. 5.3), legt sie nicht substanziiert dar. Ihre Vorbringen, wonach sie namentlich über eine Festanstellung in einem 100%-Pensum verfüge, sprachlich gut integriert sei, keine Schulden habe und keine Sozialhilfe beziehe, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. eine besonders intensive Verbindung zur Schweiz darzutun. Folglich gelingt es ihr nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass sie einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz ihres Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) haben könnte. Im Übrigen fällt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin - bis auf ihren minderjährigen Sohn - über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Aus dieser Beziehung könnte sie indessen keinen Bewilligungsanspruch ableiten, zumal die minderjährigen Kinder das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten Elternteils teilen und grundsätzlich mit diesem auszureisen haben (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2).”
Bei kürzerer rechtmässiger Aufenthaltsdauer entfaltet das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV nur dann Schutzwirkung, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive private, berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen vorgetragen werden; eine blosse «normale» Integration reicht hierfür nicht aus.
“Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen, wonach er erwerbstätig sei, über soziale Kontakte verfüge und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Sollte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen wollen, er habe Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe, ist festzuhalten, dass die blosse Nennung von Art. 14 und die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe eine neue Liebe gefunden und wolle in nächster Zukunft heiraten, nicht genügen, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl.”
“Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.4.1, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.1). Vorliegend hat sich der Rekurrent noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Er substantiiert auch in keiner Weise eine besonders ausgeprägte Integration, welche auch schon nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens begründen könnte.”
“Die Rekurrentin hält sich seit dem 5. Juli 2016 rechtmässig in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2021, mit welcher der Bereich BdM ihre Aufenthaltsbewilligung widerrief und sie aus der Schweiz wegwies, dauerte ihr Aufenthalt gut fünf Jahre. Inzwischen hält sie sich seit gut sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel ist ihr Aufenthalt weiterhin rechtmässig. Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nur derjenige von gut fünf Jahren bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu berücksichtigen. Somit stellt das Verbot des weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz nur dann einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen.”
Nach der Rechtsprechung berührt eine migrationsrechtliche Wegweisung das durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens nur unter besonderen Umständen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass in der Schweiz so enge soziale Beziehungen bestanden haben, dass für eine Wegweisung besondere Gründe erforderlich sind. Eine lange Aufenthaltsdauer und die damit verbundene normale Integration allein genügen jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen.
“Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 25 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3, und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. 2.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6.”
“4 Weitere familiäre Beziehungen, welche einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers begründen würden, liegen nicht vor. Allfällige familiäre Beziehungen zu weiteren Verwandten "wie einem Cousin und dessen Familie in Zürich" wurden seitens des Beschwerdeführers nicht näher dargelegt. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich anlässlich einer polizeilichen Befragung überdies zu Protokoll, er habe "sozusagen keine Verbindung" zu seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin. Ohnehin würden die besagten Beziehungen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV fallen. 2.5 2.5.1 Der Beschwerdeführer begründet einen weiteren Aufenthaltsanspruch weiter mit dem Recht auf Privatleben, da er inzwischen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebe. 2.5.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00572, E. 3.4). 2.5.3 Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz.”
“Insbesondere verweist er auf seine Beziehung zu seiner Tochter F. Er verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz sowie über das Besuchsrecht zu seiner Tochter F, zu welcher er eine intensive persönliche und seit Neuem auch wirtschaftliche Beziehung führe. Vom Irak aus könne er keine persönliche Beziehung mehr zu seiner Tochter führen. Aufgrund der politischen Spannungen und der kulturellen Gepflogenheiten im Irak sei es auch undenkbar, dass seine Tochter ihn dort besuchen könnte. Die Tochter sei auf den persönlichen Kontakt mit ihm angewiesen, befinde sie sich doch in einer Lebensphase, in welcher der Kontakt zum Vater für eine gesunde Entwicklung unbedingt notwendig sei. 3.3.2 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art.”
“Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können zudem das vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit bereits eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9, 2C_528/2021 vom”
“Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1; jüngst auch BGE 146 I 185 E. 5.2). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf.”
Bei der Interessenabwägung sind individuelle Umstände zu berücksichtigen, namentlich familiäre Bindungen, Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, Aufenthaltsdauer sowie medizinische/gesundheitliche Verhältnisse. Das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben ist insbesondere berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine «nahe, echte und tatsächlich gelebte» familiäre Beziehung beeinträchtigen würde; beim Verhältnis zu volljährigen Kindern ist hierfür zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (z. B. aufgrund von Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit) erforderlich.
“Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Umstände, insbesondere der mangelhaften sozialen und wirtschaftlichen Integration, den regelmässigen Besuchen und familiären Bindungen in Nordmazedonien, der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der Volljährigkeit der Kinder des Beschwerdeführers 1, ist eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) durch die ausgesprochene Landesverweisung zu verneinen. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts gegen die vorinstanzliche Erwägung vor, wonach die erforderliche medizinische Versorgung seiner Herzprobleme und psychischen Gesundheit in Nordmazedonien möglich sei. Angesichts des dargelegten privaten Interesses hielt die Vorinstanz zurecht fest, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers 1, der mit der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung und Betrug wegen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. e StGB verurteilt wurde, überwiegt. Die geltend gemachte Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.”
“In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 S. 271; BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E.”
“66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3).”
Liegt bereits eine reguläre Aufenthaltsbewilligung vor, die in der Praxis verlängert wird, und stehen keine aufenthaltsbeendenden Massnahmen zur Debatte, begründet dies nach der Rechtsprechung in der Regel keinen Anspruch auf Regularisierung nach Art. 13 Abs. 1 BV. Ein Regularisierungsanspruch kommt vielmehr typischerweise nur bei einer prekären, geduldeten langjährigen Anwesenheit mit rechtlichen oder faktischen Nachteilen in Betracht.
“Es verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Dies trifft auf die Beschwerdeführer nicht zu, zumal sie seit drei Jahren im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen sind und nichts darauf hindeutet, dass diese nicht mehr verlängert würden. Aufenthaltsbeendende Massnahmen sind nicht vorgesehen. Alleine der Umstand, dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre (so namentlich beschleunigter Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt), führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. Urteil 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Unbehelflich sind auch die Hinweise auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4; 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.3.1).”
“Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verleiht keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2C_939/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Er verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Im vorliegenden Fall kann indessen von einem prekären, aber jahrelang geduldeten Aufenthalt keine Rede sein. Der Beschwerdeführer besitzt seit Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt einmal mehr verlängert worden ist. Aufenthaltsbeendende Massnahmen stehen nicht zur Debatte. Alleine der Umstand, dass seine Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre, führt offensichtlich nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4, wo das Bundesgericht offengelassen hat, ob der Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zu einer Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in den Schutzbereich darstellt). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung in vertretbarer Weise geltend zu machen; damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.”
Die Nachteile einer länger dauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber einer Aufenthaltsbewilligung können so gravierend sein, dass sie einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Ob dies der Fall ist, ist eine einzelfallbezogene Prüfung.
“April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachteil, dass er seine in Deutschland lebende Tochter und seine weiteren Verwandten im Ausland in seinen letzten Lebensjahren nicht einfach besuchen könne, beeinträchtigt sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, regelmässig in die Schweiz zu reisen und den Beschwerdeführer dort zu besuchen. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.”
“April 1999 (BV, SR 101) geltend: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 2.1 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es bestehen derzeit keine Hinweise auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit, weshalb die Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an der gemeinsamen Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz vorerst nichts ändert. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile der vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einherginge (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 4.4). Vorliegend sind jedoch keine Nachteile ersichtlich, welche so gravierend wären, dass sie das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführenden in relevanter Weise beeinträchtigen würden. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art.”
Zur Wahrung von Art. 13 BV kann anstelle einer vollständigen Geheimhaltung die Anonymisierung oder allenfalls eine Teilschwärzung von Personendaten genügen. Die Massnahme muss verhältnismässig sein; lässt sich der Persönlichkeitsschutz durch Anonymisierung oder Teilschwärzung nicht ausreichend sicherstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
“Mit einer Anonymisierung lässt sich diesem Interesse indessen bereits umfassend Rechnung tragen: Es erscheint ohne Weiteres möglich, die Berichte – soweit überhaupt nötig – derart zu anonymisieren, dass die Personen, die im Rahmen der Administrativuntersuchungen aussagten, nicht zweifelsfrei identifiziert werden und einzelne Aussagen niemandem zugeordnet werden können. Entsprechend würde deren Erwartung hinsichtlich der Vertraulichkeit ihrer Mitwirkung an der Untersuchung durch eine anonymisierte Bekanntgabe der Berichte nicht enttäuscht. Der Aufwand für eine insoweite Anonymisierung erscheint zudem gering: Im Bericht MKG werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gar keine Namen erwähnt mit Ausnahme des Namens von Prof. E, da dieser in den Medien in Zusammenhang mit den untersuchten Vorwürfen bereits erwähnt worden sei. So ist im Bericht MKG etwa anstelle einer Namensnennung von einem "Arzt 1" die Rede. Im Bericht Honorarposition verbergen teils bereits Passivformulierungen die Identität handelnder Personen. Eine gänzliche Verweigerung der Informationsbekanntgabe, wie sie der Beschwerdegegner begründen will, vermag das angeführte öffentliche Interesse demzufolge nicht zu rechtfertigen. 6. 6.1 Als ein einer Zugänglichmachung entgegenstehendes privates Interesse gilt insbesondere die von Art. 13 BV geschützte Privatsphäre. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Das Vorliegen von derartigen privaten Interessen, führt allerdings nicht zu deren automatischem Vorrang und damit zu einer Verweigerung des Informationszugangs; vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 5.1). Eine Beschränkung des Informationszugangs zur Wahrung privater Interessen muss zudem verhältnismässig sein und darf daher nicht weitergehen als sachlich, zeitlich und persönlich erforderlich: Gegebenenfalls kann es genügen, die im fraglichen Dokument enthaltenen Personendaten zu anonymisieren (Biaggini, Kommentar KV, Art. 17 N. 24). 6.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, dass eine Herausgabe der streitbetroffenen Berichte die Persönlichkeitsrechte von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitenden verletzen würde. So werde beispielsweise auf S. 7 des Berichts MKG explizit beschrieben, in welcher Funktion und Abteilung die in der Untersuchung befragten Personen tätig seien, womit diese ohne grossen Aufwand identifiziert werden könnten.”
“Juli 2018; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019; 1C_225/2019 vom 27. Juni 2019 und 1C_616/2018 vom 11. September 2019). In einem kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil hat es diese nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forscher, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (zum Ganzen: Urteil 1C_307/2020 vom 16.”
Bei Eltern, die in der Schweiz minderjährige Kinder haben, die gut integriert sind oder die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind die Interessen und das Kindeswohl dieser Kinder im Rahmen des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) besonders zu berücksichtigen. Dies kann je nach Einzelfall dazu führen, dass sich daraus ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eine positive Würdigung in der Härtefallprüfung zugunsten des Elternteils ergibt.
“1 lit. b AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert. Sie können danach namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50 Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E.”
“b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., Ziff. 1.3.7.6, S. 3754, BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al.”
“Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitzuberücksichtigen ist (VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art.”
“Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, ist sie doppelt zu rechnen. Je nach massgeblichem, rechtmässigem Aufenthaltszeitraum ist daher von einer relevanten Aufenthaltsdauer von neun bis zwölf Jahren auszugehen. Es kann dabei offenbleiben, ob der gut in der Schweiz integrierten Tochter (vgl. unten E. 5.4.2; vgl. ferner angefochtener Entscheid E. 30) aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Jedenfalls muss deren Interesse an einem Verbleib in der Schwiez im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art.”
“Der Beschwerdeführer ist Vater von drei in der Schweiz geborenen und hier lebenden minderjährigen Töchtern. Ob die Tochter A.C.________ (italienische Staatsangehörige) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Töchter A.D.________ und A.E.________, deren Mütter Schweizer Bürgerinnen sind, besitzen indessen von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]) und verfügen somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beziehung zu ihnen in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Familienlebens i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BV und 8 EMRK berufen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz aufhält, einen potenziellen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz seines Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Kein Bewilligungsanspruch besteht aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem in Deutschland lebendem Sohn, da beide über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. vorne, Sachverhalt B.a und B.b).”
Die Formgültigkeit eines Siegelungsantrags kann prozessrelevant sein und Auswirkungen auf Rügen gestützt auf Art. 13 BV haben.
“und 28. Dezember 2020 keine Siegelungsgründe enthielten. Der Siegelungsantrag sei somit weder frist- noch formgerecht eingereicht worden (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids S. 5). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 248 StPO sowie eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre (Art. 13 BV). Die Vorinstanz verkenne, dass der Siegelungsantrag an keine Formvorschrift gebunden sei.”
Polizeiliche und verdeckte Ermittlungsmassnahmen – etwa Videoaufnahmen, Observationen, verdeckte Fahndungen und technische Überwachungen – berühren den Schutzbereich von Art. 13 BV. Solche Eingriffe setzen eine genügende gesetzliche Grundlage voraus und sind unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, der Erforderlichkeit und Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Zudem sind die jeweils vorgesehenen gerichtlichen Kontrollen bzw. Genehmigungs- und Prüfmechanismen einzuhalten. Randdatenerhebungen werden in der Praxis grundsätzlich als weniger einschneidend bewertet, bedürfen aber ebenfalls der gerichtlichen Genehmigung und der Beachtung der gesetzlichen Schranken.
“Werden Aufnahmen von Drittpersonen gemacht, wird damit deren Grundrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) tangiert. Erfolgen Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Strafuntersuchung, liegt eine Zwangsmassnahme vor (Art. 196 StPO), die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 StPO).”
“Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, § 36 septies KapoG/SO betreffend die verdeckte Fahndung verletze die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Recht auf Privatsphäre und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) sowie die Garantie einer wirksamen Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK. Die neu eingefügte Bestimmung lautet: § 36 septies Verdeckte Fahndung 1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a StPO anordnen, wenn”
“Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen (weiter) voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO; s.a. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Auch die Randdatenerhebung bedarf, wie die inhaltliche Kommunikationsüberwachung (Art. 272 Abs. 1 StPO), der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). Sie kann unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis zu 6 Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.1; Urteile 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1; 1B_239/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2). Rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO können zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen (Art. 13 BV). Zwar werden hier keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt (im Gegensatz zur inhaltlichen Gesprächsüberwachung oder zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit) in der Regel keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich als deutlich weniger einschneidend. Auch hier ist jedoch den genannten gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteile 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1; 1B_239/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3).”
“5 IVG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Observation vorhanden sei und eine solche deshalb Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzte. Im Verwaltungsverfahren seien die Observationsergebnisse deshalb nur nach einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen ver- wertbar. Vorliegend beauftragte die SVA Graubünden die J. am 23. April 2014 mit einer allgemeinen Vorabklärung (StA act. II.13.1). Basierend auf dem daraufhin erstellten Bericht vom 11. Juni 2014 beantragte die SVA Graubünden die Obser- vation der beschuldigten Person. Nach Bewilligung des Antrags erteilte die SVA Graubünden ab dem 12. Juni 2014 der J. den Auftrag zur Observation (StA act. II.14.1-4). Diese überwachte die beschuldigte Person im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 20. Juli 2014 an insgesamt drei Tagen und filmte sie unter anderem am Bahnhof K., in einem Bus und auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen in M. . Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmassnahmen wie in BGE 143 I 377 den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) beein- trächtigen. Zu berücksichtigten ist dabei, dass die J. im Auftrag und auf An- weisung der SVA Graubünden und damit einer staatlichen Behörde operierte, folg- lich sind die Handlungen des privaten Unternehmens dem Staat anzurechnen (vgl. Entscheid des EGMR vom 25. Oktober 2007 in Sachen van Vondel gegen die Niederlande [Nr. 38258/03]; siehe dazu Gunhild Godenzi, in: forumpoenale 2/2008, S. 77 ff.). Dementsprechend sind die Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Beschuldigten nur im Rahmen von Art. 36 BV zulässig, womit na- mentlich eine gesetzliche Grundlage notwendig ist. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Auftragserteilung zur Observation hier erfolgte, wird aus den Unter- lagen nicht ersichtlich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die SVA Graubünden ebenfalls auf Art. 59 Abs. 5 IVG stützte. Wie erwähnt, hat das Bun- desgericht diese Bestimmung als ungenügende gesetzliche Grundlage für Obser- vationen erachtet. Mittlerweile wurde zwar eine ausdrückliche gesetzliche Grund- lage für Observationen geschaffen (vgl.”
Die Rechtmässigkeit von Überwachungsmassnahmen ist anhand einer geeigneten gesetzlichen Grundlage und des Vorliegens eines legitimen öffentlichen Interesses zu prüfen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob §58 PolG/BS eine solche gesetzliche Grundlage darstellt und ob das Erstellen und die Verwendung der Videoaufnahmen ein legitimes öffentliches Interesse verfolgten bzw. das Recht auf Privatsphäre unverhältnismässig einschränkten.
“Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb § 58 PolG/BS, der nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenz zum Erlass strafprozessualer Regelungen verstösst (siehe E. 1.5 oben), nicht mit Art. 13 BV vereinbar sein soll und keine geeignete gesetzliche Grundlage zur Einschränkung dieses Rechts wäre (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Auch zeigt er nicht auf, wieso das Erstellen der Videoaufnahmen oder deren Verwendung im Strafverfahren kein legitimes öffentliches Interesse verfolgten oder sein Recht auf Privatsphäre unverhältnismässig einschränkten. Er vermag damit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer angeblichen Grundrechtsverletzung nicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre ist daher nicht einzutreten.”
“xxxx von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Inneren des Stadions angefertigte und zum Vergleich herangezogene Bildmaterial. Zum Zeitpunkt, in dem das Bildmaterial erstellt worden sei, hätten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat bestanden. Die ihm zur Last gelegten Delikte seien erst deutlich später verübt worden. Ausserdem handle es sich bei § 58 PolG/BS um eine strafprozessuale Norm, da das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen durch die Kantonspolizei Basel-Stadt nur zulässig sei, wenn es dem Zweck der Strafverfolgung diene. Da die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts nach Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes sei, sei die Bestimmung mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 bundesrechtswidrig (Art. 49 Abs. 1 BV) geworden. Demzufolge sei das zum Vergleich herangezogene Bildmaterial ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig erstellt worden. Die Kantonspolizei Basel-Stadt habe in willkürlicher Art und Weise sein Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) verletzt.”
“Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb § 58 PolG/BS, der nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenz zum Erlass strafprozessualer Regelungen verstösst (siehe E. 1.5 oben), nicht mit Art. 13 BV vereinbar sein soll und keine geeignete gesetzliche Grundlage zur Einschränkung dieses Rechts wäre (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Auch zeigt er nicht auf, wieso das Erstellen der Videoaufnahmen oder deren Verwendung im Strafverfahren kein legitimes öffentliches Interesse verfolgten oder sein Recht auf Privatsphäre unverhältnismässig einschränkten. Er vermag damit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer angeblichen Grundrechtsverletzung nicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre ist daher nicht einzutreten.”
Ein mit einem Einreiseverbot verknüpfter Visumsvorbehalt kann ausnahmsweise eine Suspension des Verbots für kurze, klar begrenzte Aufenthalte ermöglichen (bei wichtigen Gründen). Der Schutz des Familienlebens umfasst in erster Linie die Kernfamilie (gemeinschaftliche Ehegattenbeziehung mit minderjährigen Kindern); Kontakte zu ferneren Angehörigen fallen daher nicht notwendigerweise in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV.
“Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz durch Anwesenheit auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4. m.H.). Der Familie ist es zuzumuten, sich ausserhalb des Schengen-Raums, namentlich in Serbien, zu treffen. Zudem ist die Pflege der Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Serbien leben. Die Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen und seiner Enkelin in der Schweiz fällt zudem nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.), weshalb der Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend nicht tangiert ist.”
In den zitierten Entscheiden wurde festgestellt, dass kein Härtefall im Sinne von Art. 13 BV vorlag; der Kontakt zu in der Schweiz lebenden Angehörigen könne dem Beschuldigten auch über elektronische Wege oder anderweitig physisch zugemutet werden.
“Demgegenüber liegen keine Umstände vor, welche einen (zusätzlichen) Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) begründen würden. Der Be- schuldigte ist erwachsen und hat keine eigene in erster Linie geschützte Kernfami- lie in der Schweiz. Der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Ge- schwister kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden.”
“Demgegenüber liegen keine Umstände vor, welche einen (zusätzlichen) Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) begründen würden. Der Be- schuldigte ist erwachsen und hat keine eigene in erster Linie geschützte Kernfami- lie in der Schweiz. Der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Ge- schwister kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden.”
Eingriffe in das in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Schutzgut sind nach Art. 36 BV zu prüfen; sie müssen verhältnismässig sein. Soweit relevant, sind die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Rechtfertigungsgründe (z. B. nationale Sicherheit, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit) zu berücksichtigen.
“Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK neben dem (vorliegend zu Recht nicht bestrittenen; vgl. E. 4.2 hiervor) Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage voraus, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).”
“Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss ausübte, indem sie von einer Abweichung von der Kontrollperiode nach Art. 36 Abs. 4 NIV absah und die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen zur zeitnahen Einreichung des Sicherheitsnachweises verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff nach Art. 36 BV sind vorliegend erfüllt, selbst wenn - nebst einem Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - auch von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) auszugehen wäre.”
Bei besonders sensiblen ärztlichen Unterlagen mit personenbezogenen Patientendaten ist eine Entsiegelung oder Durchsuchung nur zulässig, wenn die Unterlagen einen engen Sachzusammenhang zum Untersuchungsgegenstand aufweisen und für die Ermittlungen unentbehrlich sind (Verhältnismässigkeit). Zudem ist bei Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte unbeschuldigter Dritter eingreifen, besondere Zurückhaltung geboten; eine Entsiegelung kann sachlich auf das Notwendige beschränkt werden.
“Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO). Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüber stehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist im Übrigen auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.2).”
“Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch dem Recht der Patienten und Patientinnen auf Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV) hinreichend Rechnung getragen und die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen nur insoweit bewilligt, als einzig die Namen sowie die Daten der erfolgten Konsultationen offenzulegen sind (E. 4.3 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Durchsuchung der Patientenakten wird somit sachlich auf das Notwendige beschränkt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Patienten und Patientinnen das bestehende Behandlungsverhältnis zum Beschwerdeführer mit der Vorlage der ausgestellten Maskendispense bereits offenbarten, stellt die mit der Entsiegelung zusätzlich verbundene Preisgabe der erfolgten Behandlungstermine somit insgesamt nur einen leichten Grundrechtseingriff dar. Entgegen den insoweit pauschalen Einwänden des Beschwerdeführers überwiegt das dargelegte öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die privaten Geheimnisinteressen der von der Entsiegelung mitbetroffenen Patienten und Patientinnen. Nachdem vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, wie die dargelegten noch offenen Untersuchungsfragen durch mildere Ersatzmassnahmen ausreichend abgeklärt werden könnten (vgl.”
Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG) sind nach der Rechtsprechung nur mit der Begründung anfechtbar, sie verletzten das Recht auf Einheit des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. Art. 8 EMRK).
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
Die von staatlich vorgeschriebenen Kontrollen mit Zutritt zu privaten Räumen (z. B. periodische Kontrollen elektrischer Installationen) stellen einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV dar, weil hierfür Zugang zu sämtlichen privaten Räumen erforderlich ist. Die erforderliche Rechtsgrundlage richtet sich nach der Intensität des Eingriffs; das Gericht hält fest, dass bei einem als gering einzustufenden Eingriff eine Regelung auf Verordnungsstufe genügen kann.
“Der Schutz der Privatsphäre ist in Art. 13 BV verankert. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. In Abs. 1 von Art. 13 BV wird u.a. die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Gemäss Rechtsprechung führt die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, denn dieses muss Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1 f.). Ob darüber hinaus die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen auch ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bewirken könnte, wie dies die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vorbringen, braucht hier - im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht geklärt zu werden.”
“Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Bei schwerwiegenden Einschränkungen wird eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt (vgl. Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 309 ff. mit Hinweisen). Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf die elektrischen Installationen im Haus. Die Kontrolle ist sodann nur einmal pro Kontrollperiode vorzunehmen und wird durchgeführt von einer durch die Eigentümer des Objektes beauftragten Person, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann. Es handelt sich daher aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies von den Eigentümern als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.1). Gestützt auf diese Erwägungen zur Art und Weise der Kontrolle wäre selbst dann von einem leichten Eingriff auszugehen, wenn zusätzlich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) tangiert wären, wie dies die Beschwerdeführenden rügen. Mit Blick auf die geringe Intensität des Eingriffs erfüllt die hier massgebliche NIV somit die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.).”
Bei reglementarischer Vor- oder Frühpensionierung bestimmt typischerweise das Reglementalter (Vorruhestands-/Vorpensionsgrenze) den Massgeb- bzw. Versicherungsfall bzw. den Anspruchszeitpunkt; fehlt ein bestimmtes Reglementalter, ist das BVG-/AHV-Referenzalter massgeblich.
“Die Entstehungsgeschichte von Art. 2 Abs. 1bis FZG gestaltet sich wie folgt: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsahen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend konnte die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgte, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen bestand - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt waren, führte demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Nach Abs. 1bis derselben Bestimmung können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Bestimmt das Reglement kein ordentliches Rentenalter, so ist das Alter nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebend.”
Art. 13 Abs. 1 BV kann subsidiär oder ergänzend neben den ausländerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 42–47 AIG sowie Art. 43/44 AIG) geltend gemacht werden. Die Nachzugsvoraussetzungen und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) sind dabei zu beachten; die Rechtsprechung betrachtet die Regeln zum Familiennachzug als einen Ausgleich zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK) und dem öffentlichen Interesse an der Steuerung bzw. Begrenzung der Einwanderung.
“Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen nach Art. 47 AIG bezwecken die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich damit weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteil 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2).”
“oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b). Schliesslich muss der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.”
“1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen kann nur bewilligt werden, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1). Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_513/2021 vom”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise sowohl auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug ausländischer Ehegatten von Schweizern) als auch auf ein potentielles Aufenthaltsrecht gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens, insbesondere mit ihrem Ehemann). Die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt deshalb nicht zur Anwendung, weshalb vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.”
Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (z.B. Betreten oder Durchsuchen der Wohnung) sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sind. Schwere Eingriffe müssen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein; das Legalitätsprinzip verlangt eine hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen.
“Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrt die Betretungsermächtigung auch die Verhältnismässigkeit, welche ebenfalls mit Blick auf die Gegebenheiten im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist. Das Betreten und Durchsuchen der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers ermöglichte der Kantonspolizei die Sicherstellung der Waffe. Die Ermächtigung war somit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Kantonspolizei auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Waffe auf entsprechende Aufforderung freiwillig herausgeben würde. Die verfügte Ermächtigung war folglich zur Zielerreichung erforderlich.”
“Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG), liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und ist (nach der gesetzgeberischen Wertung) verhältnismässig.”
“Den Beschwerdeführern braucht zuvor nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Beschwerde betreffend den materiellen Antrag ausführlicher zu begründen (siehe dazu auch BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen, wonach sich die Beschwerdebegründung in Fällen wie dem vorliegenden [Nichteintreten mit materieller Eventualbegründung] sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Seite auseinandersetzen muss). 4. 4.1 Der seitens der Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverstoss vermöchte die Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG der beanstandeten Massnahmen zu begründen (Griffel, § 10c N. 25), weshalb diese im Folgenden auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen sind. 4.2 Polizeiliche Wohnungskontrollen und Befragungen zur Partnerschaft bzw. Ehe berühren sowohl das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV der davon betroffenen Personen als auch deren Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV. Die genannten Massnahmen bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV); schliesslich darf der Kerngehalt der genannten Grundrechte nicht angetastet werden (Art. 36 Abs. 4 BV). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben. 4.3 Ob eine Ausländerrechtsehe bzw. -partnerschaft geschlossen wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die zuständige Migrationsbehörde die Umgehungsabsicht nachweisen (BGr, 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sie, denrelevanten Sachverhalt – und das sind im Scheinehekontext in erster Linie jene Tatsachen, die sich als Indizien eignen – möglichst umfassend festzustellen. Für das Verfahren im Kanton Zürich ist diese Pflicht in § 7 Abs.”
“Die Audio-Überwachung einer Wohnung stellt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV dar (BGE 143 I 292 E. 2.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ergibt sich ebenso aus Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Das Legalitätsprinzip verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Die wesentlichen Wertungen müssen in diesen enthalten sein und dürfen nicht der rechtsanwendenden Behörde überlassen bleiben (BGE 146 I 70 E. 6.2.2 mit Hinweisen).”
Bei nachträglichem Familiennachzug ist im Rahmen der Abwägung auch der Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV zu berücksichtigen. Die Praxis verlangt eine Gesamtschau aller relevanten Umstände; die Bewilligung nach Ablauf der Frist soll Ausnahmsweise erfolgen. Regelmässig wird verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann. Ein wichtiger Grund für eine Ausnahme liegt namentlich vor, wenn die notwendige Betreuung im Herkunftsland etwa wegen Tod oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht.
“Oktober 2021 und damit nach Ablauf der Frist gestellt (vgl. Verfügung MIDI vom 5.7.2020, Akten SID 6A pag. 1 ff., 5). Die Beschwerdeführerinnen sind indes der Ansicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Unrecht verneint (Beschwerde S. 11 ff.). 2.4 Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (zum Ganzen BVR 2020 S. 231 [VGE 2018/378 vom 18.12.2019] nicht publ. E. 6.1, 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 2.5 Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl.”
“Dabei ist jedem Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen (vgl. unter anderem auch zum Kindeswohl Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]). Für den Nachzug eines Kindes in die Schweiz ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1; 136 II 497 E. 4.3). Auch wird grundsätzlich verlangt, dass die Betreuung des Kindes in der Schweiz als sichergestellt gelten kann (BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Entgegen dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ist allerdings nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.3; 2C_259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder einer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. etwa Urteil 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.5 und 3.6). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen. Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4; 2C_555/2019 vom 12.”
Beziehungen zu nicht‑leiblichen oder zu volljährigen Angehörigen fallen nur ausnahmsweise unter den Schutz des Art. 13 BV. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EGMR genügt eine gelebte affektive Bindung alleine nicht; erforderlich sind zusätzliche, über übliche emotionale Beziehungen hinausgehende Abhängigkeitsverhältnisse (z. B. aufgrund von Betreuungs‑ oder Pflegebedürftigkeit) oder eine besonders enge, gefestigte Beziehung, die über das normale familiäre Verhältnis hinausreicht.
“Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt sich der Beschwerdeführer noch nicht zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf und eine besonders gelungene Integration ist nicht gegeben. Daher kann er sich nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3). Die Landesverweisung berührt indessen den Schutzbereich des ebenfalls in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Rechts auf Familienleben: Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, könnte die Beziehung zu seinem Partner nicht mehr ohne Weiteres gelebt werden. Nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fällt hingegen die Beziehung zu den Kindern der Schwester. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - ein sehr enges Verhältnis zu diesen Kindern pflegt und er sich ihnen gegenüber in einer Art «Vaterrolle» sieht. Eine grundrechtlich geschützte persönliche Beziehung zu nicht leiblichen Kindern bedingt darüber hinaus aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2 hiervor) wie auch nach der Praxis des EGMR ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine gelebte affektive Beziehung genügt insofern nicht, es müssen zusätzliche Faktoren der Abhängigkeit hinzutreten (EGMR, Advisory opinion on the procedural status and rights of a biological parent in proceedings for the adoption of an adult, 13. April 2023, P16-2022-001, § 50 f. mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Montenegro und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben fällt, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3).”
“Vielmehr bestätigte die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung selber, dass es keinen konkreten Grund gibt, weshalb F.________ nicht bei seinem Vater wohnen kann (pag. 670 Z. 6 ff.). Einzig die Tatsache, dass sich F.________ an das Leben im Haushalt seiner Grosseltern gewöhnt hat (vgl. die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten, pag. 670 Z. 3, Z. 8 f.), vermag nichts zu ändern. Im Laufe des letzten Jahres war die Beschuldigte zudem längere Zeit bzw. mindestens während der Dauer von drei Monaten (vgl. pag. 663 Z. 43 ff., pag. 664 Z. 2 ff.) in Serbien; ihr Enkel war dabei gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nur zeitweise mit ihr dort und reiste dann wieder zusammen mit seinem Grossvater, dem Mann der Beschuldigten, in die Schweiz (pag. 664 Z. 40 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte für die Betreuung ihres Enkels unentbehrlich wäre. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument der Vertrauensperson genügt mit anderen Worten alleine – selbst unter Berücksichtigung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK – nicht zur Begründung eines Härtefalls. Selbst dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). A fortiori gilt das für eine Beziehung zwischen Grosseltern und Grosskind. Die Kontaktpflege zu ihren Enkeln ist der Beschuldigten im Übrigen auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in Serbien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. Dagegen führte die Beschuldigte in ihrer Bundesgerichtsbeschwerde insbesondere aus, dass die Betreuung der drei Enkelkinder F.________, H.________ und I.________ in erster Linie durch sie erfolge (pag.”
Bei Eingriffen in das durch Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens ist eine konkrete, kriteriengeleitete Interessen‑ bzw. Verhältnismässigkeitsabwägung vorzunehmen. Dabei ist die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Die Schutzpflicht (Prüfung des Eingriffs und seiner Verhältnismässigkeit) ist substantiiert zu prüfen und zu begründen.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Dieser kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs.”
“1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.”
Kann eine Behörde ein eingereichtes, verschlüsseltes Beweismittel nicht lesen, trifft die einreichende Partei eine Mitwirkungspflicht, das Beweismittel in lesbarer Form bzw. unter Mitteilung des Passworts vorzulegen. Die Aufforderung der Behörde hierzu stellt das Recht auf Verschlüsselung nicht grundsätzlich in Frage. Macht die Partei die Mitwirkung nicht, kann die Vorinstanz das inhaltlich nicht erfassbare Beweismittel im weiteren Verfahren unberücksichtigt lassen.
“Die Beschwerdeführenden traf deshalb eine Mitwirkungsobliegenheit, das Arztzeugnis in einer lesbaren Form der Vorinstanz einzureichen, mithin im Falle eines passwortgeschützten Dokuments unter Angabe des entsprechenden Passworts. Darauf hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 14. September 2023 - in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht - denn auch hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellte sie damit nicht das "Recht auf Verschlüsselung" in Frage, sondern sie zeigte ihnen lediglich die fehlende Lesbarkeit für die Behörde und die damit verbundenen Rechtsfolgen an. Ferner stand es den Beschwerdeführenden nicht anheim, das Passwort im Verfahren nur gegenüber "vertrauenswürdigen" Stellen der Vorinstanz mitzuteilen. Einerseits gab es für ihre Befürchtung, dass die Vorinstanz mit den Verfahrensakten keinen vertrauenswürdigen Umgang pflegen könnte, keine Veranlassung. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Anspruch auf eine solch eingeschränkte Bekanntgabe innerhalb des Verfahrens aus dem Datenschutzrecht oder dem Recht auf Schutz der Privatsphäre (vgl. Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) abzuleiten wäre, wie dies in den Beschwerden vorgebracht wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Arztzeugnis, welches sie inhaltlich gar nicht zur Kenntnis nehmen konnte, als Beweismittel im weiteren Verfahren unberücksichtigt liess.”
Bei Verwarnungs- oder Rückstufungsverfahren kann die Interessenabwägung auf die für das konkrete Verfahren wesentlichen Punkte beschränkt werden. Eine umfassende Abwägung, gegebenenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK / Art. 13 BV), ist regelmässig erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung oder beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit damit verbundener Wegweisung vorzunehmen.
“E. 4.1). Die Abwägung darf sich auf die für die Verwarnung wesentlichen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gegebenenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 [betreffend Rückstufung]). Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG) im Raum, wird eine Verwarnung als «Vorstufe» vor dem Bewilligungswiderruf zwar den Regelfall darstellen (vgl. Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 96 N. 19; BGer 2C_716/2021 vom”
“Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentlichen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gegebenenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2C_536/2021 vom”
“Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentlichen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gegebenenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BGer 2C_536/2021 vom”
Die Erstellung und Speicherung von DNA-Profilen greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) ein. Sie ist nur auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage sowie bei Vorliegen des erforderlichen Tatverdachts und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig. Eine routinemässige Entnahme oder Analyse von DNA ist nicht erlaubt. Soweit die Speicherung der Profile der Verhütung künftiger Delikte dienen soll, verlangt die Rechtsprechung erhebliche und konkrete Anhaltspunkte sowie eine gewisse Schwere der in Aussicht stehenden Delikte.
“Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch bei solchen Straftaten als gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; Urteil 7B_119/2022 vom 21. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Die Bestimmung ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Die DNA-Probenahme, die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; je mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, bei der Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden; dies jedoch mit dem Unterschied, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist.”
“Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung be- reits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identi- fizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln (BGE 147 I 372 E. 2.1). Da der Beschuldigte unbestrittenermassen an der unbewilligten Demonstration vom tt.mm.2020 in G._____ teilgenommen hat und eine DNA-Profilerstellung nicht zur Aufklärung der laufenden Strafuntersuchung beitragen kann, ist deren Zulässig- keit in Bezug auf allfällige weitere Delikte zu prüfen. 2.Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 147 I 372 E. 2.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO prä- zisiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte von gewisser Schwere vor (BGE 147 I 372 E. 4.1; 145 IV 263 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Die DNA-Profilerstellung ist zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten beizu- tragen, sofern DNA-Spuren sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt je- - 28 - doch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentli- chen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist.”
“Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn damit andere Delikte als die im Raum stehende Anlasstat aufgeklärt werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1). 3.2 Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung sowie die Aufbewahrung der erhobenen Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Grundrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Es handelt sich dabei um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 1-3 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.”
Gefestigte familiäre Beziehungen — insbesondere zur Kernfamilie — können ein erhebliches privates Interesse an weiterem Verbleib nach Art. 13 BV begründen. Voraussetzung sind jedoch besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende Bindungen bzw. bestehende Abhängigkeitsverhältnisse; einfache oder entfernte Kontakte genügen in der Regel nicht.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an ei- nem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten. Jedoch reichen normale fa- miliäre und emotionale Beziehungen nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbe- halt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Weiter ist zu be- achten, dass zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.”
“Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.”
“1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Feststellung der Sicherheitsdirektion, wonach sie zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten keine im Sinn der Rechtsprechung derart intensive Beziehung pflegen, dass daraus ein Anwesenheitsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV abgeleitet werden könnte, nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Sohn bzw. Bruder D. Wie die Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Migrationsamt eingeräumt hat, ist ihre Beziehung zum Sohn eher distanziert, da er sie nicht unterstützen wolle. Dass die Beschwerdeführerin 2 täglich mit ihm telefoniert, ihn jedoch weniger häufig besucht, deutet ebenso wenig auf eine enge Beziehung. Jedenfalls ist kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, wie dies für Beziehungen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie vorausgesetzt wird. Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen auch vor Verwaltungsgericht keinerlei näheren Angaben zu gelebten familiären Beziehungen. Sodann sind aufgrund des relativ kurzen und überwiegend lediglich wegen hängiger Asyl- bzw. Rechtsmittelverfahren geduldeten Aufenthalts grundsätzlich auch noch keine durch das Privatleben konventions- und verfassungsmässig geschützte ausserfamiliäre Bezüge zu erwarten.”
Bei einer Landesverweisung oder Wegweisung ist die Zumutbarkeit der Folgen für die in der Schweiz verbleibenden Ehe‑ und Familienangehörigen zu prüfen; eine solche Massnahme kann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV darstellen.
“Abgesehen von der bereits erwähnten, nicht einschlägigen Vorstrafe gibt es denn auch keine Hinweise auf eine schlechte Legalprognose des Beschuldigten. Es kann – insbesondere aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des vorliegenden Urteils – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Vergleich zur restlichen Bevölkerung keine wesentlich erhöhte Rückfallgefahr aufweist. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung somit zwar gegeben, jedoch nicht in erhöhtem Umfang. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Verhältnisse des Beschuldigten, der sowohl mit seiner Ehefrau als auch den drei minderjährigen Töchtern nahe und echte Beziehungen lebt. Insbesondere seiner Schweizer Ehefrau ist nicht ohne Weiteres zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach T.________ zu folgen, weshalb eine Landesverweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV darstellen würde (siehe Ziff.”
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK verletzt, indem sie den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für zulässig und verhältnismässig befunden und ihr so die Fortführung des ehelichen Zusammenlebens mit ihrem Ehemann verunmöglicht habe.”
Systematische, anlasslose oder massenhafte Datenerhebungen, wie die automatisierte Fahrzeugfahndung, stellen einen schweren Eingriff in das in Art. 13 BV geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage. Das Gesetz muss sachbezogen und vorhersehbar Zweck, Umfang und Reichweite von Erhebungen und Datenabgleichen eingrenzen; Aufbewahrung und Löschung sind am Verwendungszweck zu orientieren. Es sind ergänzende organisatorische, technische und verfahrensrechtliche Schutz‑ und Kontrollvorkehrungen vorzusehen. Besteht kein Bedarf für eine Weiterverwendung, sind die erhobenen Daten, namentlich Nichttreffer, grundsätzlich unverzüglich und spurlos zu löschen. Die gesetzliche Regelung muss ferner die Erfassung bzw. fotografische Festhaltung der Fahrzeuginsassen ausschliessen.
“In BGE 146 I 11 E. 3.2 qualifizierte es die automatische Fahrzeugfahndung als schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), weil das System die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung und Auswertung von Daten ermögliche, die wiederum mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen werden könnten, wobei der Eingriff weder anlassbezogen noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolge. Dies könne eine abschreckende Wirkung zeitigen (sog. "chilling effect"). Zudem bestehe die Gefahr, dass Betroffene zu Unrecht in Verdacht gerieten, da die Fehlerquote erheblich sei. Die automatische Fahrzeugfahndung bedürfe daher einer formellgesetzlichen Grundlage, wobei Einzelheiten in konkretisierenden Ausführungs- und Vollzugsverordnungen geregelt werden dürften (E. 3.3). Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, müssten die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbrauch und Willkür vorzubeugen. Dafür müsse insbesondere der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der erhobenen Daten hinreichend bestimmt sein. Ferner bedürfe es organisatorischer, technischer und verfahrensrechtlicher Schutzvorkehrungen, soweit sich diese nicht bereits aus der Datenschutzgesetzgebung oder anderen Bestimmungen ergeben (E. 3.3.1). Die Reichweite des Datenabgleichs müsse im Gesetz sachbezogen eingegrenzt werden, damit für die Teilnehmenden des Strassenverkehrs vorhersehbar sei, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft bzw. abgeglichen würden. Die Speicherung der erhobenen Daten habe sich am Verwendungszweck zu orientieren. Bestehe kein Bedarf für eine Weiterverwendung, seien die Daten grundsätzlich unverzüglich und vollständig zu löschen.”
“In BGE 146 I 11 wurde ausgeführt, die automatisierte Fahrzeugfahndung bedürfe einer formellgesetzlichen Grundlage, wobei Einzelheiten in konkretisierenden Ausführungs- und Vollzugsverordnungen geregelt werden dürften (E. 3.3). Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, müssten die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbrauch und Willkür vorzubeugen (...) (E. 3.3.1). Die Reichweite des Datenabgleichs müsse im Gesetz sachbezogen eingegrenzt werden, damit für die Teilnehmenden des Strassenverkehrs vorhersehbar sei, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft bzw. abgeglichen würden. Die Speicherung der erhobenen Daten habe sich am Verwendungszweck zu orientieren. Bestehe kein Bedarf für eine Weiterverwendung, seien die Daten grundsätzlich unverzüglich und spurlos zu löschen. Dies gelte insbesondere für Nichttrefferfälle (E. 3.3.2).”
“Dateien könnten umfassend indexiert, verknüpft und Zusammenhänge generiert werden, um eine Suche nach Objekten oder Personen zu erlauben und Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Dies könne zu einer Totalüberwachung der Gesellschaft führen und den Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung verletzen. BGE 149 I 218 S. 234 Diese Bedenken sind ernst zu nehmen, weshalb es einer einschränkenden Regelung und wirksamer Kontrollmassnahmen bedarf. Vorliegend ist jedoch aufgrund des Gesetzestextes gewährleistet, dass die Fahrzeuginsassen bei der automatisierten Fahrzeugfahndung nicht fotografisch festgehalten werden dürfen; dies schliesst den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie aus. Die aus der automatisierten Fahrzeugerhebung erlangten Daten dürfen grundsätzlich nur zweckgebunden verwendet und nicht beliebig mit anderen Dateien zusammengeführt werden (vgl. unten E. 8.9.2). Neue Geräte bzw. eine neue Software mit im Gesetz nicht vorgesehenen Funktionalitäten dürfen nicht ohne Gesetzesrevision eingesetzt werden. Zum heutigen Zeitpunkt ist der Kerngehalt von Art. 13 BV damit nicht berührt (so auch BGE 146 I 11 E. 3.1.2). Der Gesetzgeber wird indessen die technische und gesellschaftliche Entwicklung im Auge behalten müssen und gegebenenfalls verpflichtet sein, ergänzende Bestimmungen zum Schutz des Kernbereichs der informationellen Selbstbestimmung zu erlassen (vgl. Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 zur GPS-Observation 2 BvR 581/01, in: BVerfGE 112, 304, Rn. 60 mit Hinweisen).”
Ein Anspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV wegen Schutzes des Familien- bzw. Privatlebens kommt nur in Betracht, wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und die betreffende Person in die schweizerische Lebensgemeinschaft in einer Weise verwurzelt ist, die über rein entfernte Verwandtschaftsverhältnisse oder frühere Ehen hinausgeht. Fehlen intensive affektive oder wirtschaftliche Bindungen, werden Betreuungsaufgaben nicht wahrgenommen oder bestehen etwa Unterhaltsverpflichtungen nicht (bzw. ist das Verhalten nicht tadellos), so begründet dies keinen Anspruch. Auch eine kurzzeitige Aufenthaltsdauer schliesst einen Anspruch aus, sofern keine substanziierten Umstände einer besonders ausgeprägten Integration dargetan werden.
“Zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Recht auf Familienleben ist anzumerken, dass er zu seinem in der Schweiz wohnhaften, minderjährigen Sohn gemäss Akten keine besonders intensive Beziehung in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht pflegt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, Betreuungsaufgaben oder ein regelmässiges Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen. Ferner ist aktenkundig, dass er die ihm auferlegten Kindsunterhaltsbeiträge nicht bezahlt (hat), wofür er bereits strafrechtlich sanktioniert worden ist. Es liegt folglich keine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehung vor.”
“Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). Aus der Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter kann der Beschwerdeführer bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraussetzt, dass der jeweilige Familienangehörige in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 1.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Tochter des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Mutter im Ausland lebt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit September 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, über eine Vollzeitanstellung verfüge, keine Sozialhilfe beziehe und nicht verschuldet sei, genügt nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. eine besonders intensive Verbindung zur Schweiz darzutun.”
“Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. So käme ein solcher gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nur infrage, wenn die jeweilige familiäre Beziehung tatsächlich gelebt würde (vgl. z.B. BGE 144 I 266 E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall ist, zumal die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers aufgelöst wurde (vgl. auch Urteile 2C_720/2021 vom 26. Januar 2022 E. 10; 2C_925/2015 vom 27. März 2017 E. 8; 2C_1123/2014 vom 24. April 2015 E. 5). Ausser Betracht fällt sodann ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), da der Beschwerdeführer erst seit Juni 2022 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und nichts darauf hinweist, dass er - trotz der kurzen Aufenthaltsdauer - als besonders integriert zu gelten habe (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und”
“Sodann ist festzuhalten, dass ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV) nur infrage kommt, wenn die jeweilige familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. z.B. BGE 144 I 266 E. 3.3). Da im Falle des Beschwerdeführers die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird, fällt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens ausser Betracht (vgl. auch Urteile 2C_720/2021 vom 26. Januar 2022 E. 10; 2C_925/2015 vom 27. März 2017 E. 8; 2C_1123/2014 vom 24. April 2015 E. 5). Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Schutz seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten, da er sich erst seit April 2022 in der Schweiz aufhält und nichts darauf hinweist, dass er - trotz der kurzen Aufenthaltsdauer - als besonders integriert zu gelten habe (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und”
“In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge-und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert habe, keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) ableiten könne. Auch lägen keine wichtigen Gründe für ein Fortdauern des Aufenthaltsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Sodann hat die Vorinstanz geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund der Beziehung des (nicht obhutsberechtigten) Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn aus erster Ehe mit Schweizer Bürgerrecht gegeben seien (vgl. dazu u.a. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2). Sie hat insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine enge affektive Beziehung zu seinem Sohn pflege; allerdings seien die Kriterien der wirtschaftlichen Bindung und des tadellosen Verhaltens nicht erfüllt. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Interessen ist das Verwaltungsgericht schliesslich zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. 2.4. Der Beschwerdeführer, der sich derzeit nach eigenen Angaben in Kuba aufhält, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten. So schildert er seine angeblichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche in der Schweiz, die dazu geführt haben sollen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nicht nachgekommen ist.”
Die Mitteilungs-/Meldefrist an die Fachstelle beginnt erst, wenn Begünstigte ihren Auszahlungswillen für das frühestmögliche Bezugsdatum (bezogen auf das Referenzalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG) bekunden; in der Praxis kann dies bis zu fünf Jahre vor dem Rentenalter relevant werden.
“4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde.”
“15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art.”
“15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff.”
Bei präventiven, verdachtslosen polizeilichen Foto‑ oder Visionierungsmassnahmen kann ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV vorliegen. Solche Eingriffe können — je nach Einzelfall — zu relativen oder sogar absoluten Beweisverwertungsverboten führen. Bei verdachtslosen Massnahmen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung besonders zu berücksichtigen; die verdachtslose Visionierung zur Aufdeckung von Bagatelldelikten kann daher im Einzelfall beanstandet werden.
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor. 7.4 Würdigung durch die Kammer 7.4.1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar.”
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor.”
In Bewilligungsangelegenheiten kann Art. 13 Abs. 1 BV in Prüfungen zur Wiedererteilung oder Verlängerung relevant werden. Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegen kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen ist sodann materiell zu prüfen.
“Weil der Beschwerdeführer verspätet um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, hat die Vorinstanz sein Gesuch grundsätzlich als Gesuch um Wiedererteilung behandelt. Letztlich hat sie die Frage jedoch offen gelassen und auch die Verlängerungsvoraussetzungen geprüft. Zumal sich die nachfolgende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beschränkt, kann offen bleiben, unter welchem Titel der Bewilligungsanspruch zu prüfen ist.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Verlängerung bzw. (Wieder-) Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend.”
“Da ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) in vertretbarer Weise geltend gemacht wird und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 113 BGG).”
Art. 13 Abs. 1 BV verlangt bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen eine konkrete, multifaktorielle Interessenabwägung; es gibt keine automatischen Entscheidungen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Fehlverhaltens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen.
“Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV deckt. Es gilt namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).”
“Umstritten ist die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1; jünger etwa BGer 2C_367/2021 vom”
“E. 2.4). Zudem kann wie erwähnt nicht von einer besonders ausgeprägten Integration gesprochen werden. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben ist wie gesehen ebenfalls zu verneinen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig.”
Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen und kann — namentlich bei hohen bisherigen Unterstützungsleistungen und wenn nicht zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert ist — eine gerechtfertigte Grundlage für die Verweigerung, Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bilden, da damit eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden soll. Die Verhältnismässigkeit ist in jedem Fall zu prüfen; dabei sind unter anderem Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, Integrationsgrad, Aufenthaltsdauer sowie persönliche und familiäre Nachteile zu berücksichtigen.
“die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2). Wenn die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, setzt die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit in der Regel nicht voraus, dass diese verschuldet ist. Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGer ZH VB.2021.00159 vom 25. August 2021 E. 3.1.4 und”
“Ein Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung fallen grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_423/2020 vom”
“Dabei deckt sich die Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV mit jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Ist nämlich wie vorliegend ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben, ist ohnehin die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.1; 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt im Übrigen ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um in den Schutz des Familienlebens einzugreifen (Urteil 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind rechtsprechungsgemäss namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat sowie der gesundheitliche Zustand der Betroffenen (Urteile 2C_370/2021 vom 26.”
Konkubinat/Partnerschaft: Langjährig eheähnlich gelebte Konkubinate (gemeinsamer Haushalt, Dauer, Verantwortung, Kinder etc.) können einem Anspruch nach Art.13 BV gleichkommen; kurzzeitige oder nicht eheähnliche Beziehungen begründen keinen Schutzanspruch.
“Sodann kann sich aus einem Konkubinat gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin, die sich gemäss dem angefochtenen Urteil erst seit dem 12. September 2023 mit einem Besuchsvisum bzw. prozeduralbedingt in der Schweiz aufhält, nicht mit ihrem Partner zusammenwohnt und keine Heiratsabsichten geltend macht, erfüllt sein sollen, wird nicht hinreichend dargetan.”
“Das Bundesgericht hat hieraus insbesondere abgeleitet, dass sich auch aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich gelebt wird und die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt; dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil D-1869/2017 E. 5.5). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Dauer von etwas mehr als dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.; sowie das Urteil des BVGer D-64/2019 vom 24. Januar 2019, E. 5.5.).”
“Das Bundesgericht hat hieraus insbesondere abgeleitet, dass sich auch aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich gelebt wird und die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt; dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil D-1869/2017 E. 5.5). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Dauer von etwas mehr als dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.; sowie das Urteil des BVGer D-64/2019 vom 24. Januar 2019, E. 5.5.).”
“Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschuldigte (auch) im Zusammenhang mit seiner Partnerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Der Beschuldigte ist erst kurz vor der Berufungsverhandlung zu seiner Partnerin gezogen. Mit dieser ist er gemäss eigenen Angaben 4 Jahre zusammen, wobei die ehemalige Vormundin von S.________, Berufsbeiständin Z.________, in ihrem Bericht vom 28. April 2023 relativ ausführlich schilderte, dass sie sich anfangs 2022 getrennt hätten. Offenbar sind sie nun (wieder) zusammen; seine Partnerin unterstützt den Beschuldigten aufgrund seiner seit April 2024 bestehenden Arbeitslosigkeit auch finanziell, bis er wieder Arbeit gefunden hat (vgl. pag. 2584). Nichtsdestotrotz kann dabei nicht die Rede von einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, was der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geltend macht. Eine Landesverweisung greift somit (auch) in dieser Hinsicht nicht in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ein. Die Kontakte des Beschuldigten zu seiner Mutter und seinen Brüdern reichen klarerweise ebenfalls nicht aus, um einen Eingriff in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu begründen.”
Die Nachzugsfristen dienen dem Ziel der Steuerung und Begrenzung der Einwanderung sowie der Förderung eines möglichst frühzeitigen Familiennachzugs mit Blick auf Integration und umfassende Schulbildung der Kinder. Soweit die Fristen diesem öffentlichen Interesse Ausdruck verleihen, sind sie nach der Rechtsprechung als zulässiger Eingriff im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berücksichtigen und in die Interessenabwägung einzustellen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bleibt nach dem Gesetzgeber die Ausnahme; die Voraussetzung wichtiger familiärer Gründe ist im Lichte von Art. 8 EMRK/Art. 13 BV auszulegen.
“Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Voraussetzung dafür sind wichtige familiäre Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG). Art. 47 Abs. 4 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.”
“Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; vgl. statt vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Nach Ablauf dieser Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 2.2.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je mit Hinweisen). Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). 2.2.3 Vorliegend endete die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin fünf Jahre nach der Hochzeit am 8. Mai 2013. Sie war damit vor der Ausreise von D aus der Schweiz Ende 2018 abgelaufen. In einer solchen Konstellation beginnt – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – mit der späteren Wiedereinreise der nachziehenden Person in die Schweiz nach Wohnsitznahme im Ausland keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art.”
“Hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug zu Recht verneint hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben hat. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG) ist jedoch in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_ 380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.3).”
Bei familienrechtlichen Wegweisungs- bzw. Ausreisefällen kann das durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben die Beschwerdelegitimation minderjähriger Familienmitglieder begründen. Ob tatsächlich eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist hingegen nicht bereits bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation, sondern erst im Rahmen der materiellen Beschwerdebeurteilung zu prüfen.
“1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). 1.2.2 Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), vertreten durch den Beschwerdeführer, hat an den vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. In der Präsidialverfügung vom 29. September 2021 wurde daher Frist angesetzt, ihre Beschwerdelegitimation nachzuweisen, ansonsten eine solche verneint würde. 1.2.3 In der Eingabe vom 1. November 2021 liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers die Familie auseinandergerissen würde, womit die Beschwerdeführerin 2 sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV rügt. Da durch diese Bestimmungen das Familienleben geschützt wird, ist auch sie durch den Rekursentscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit grundsätzlich beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 104/2003, S. 256 f.). Ob eine entsprechende Grundrechtsverletzung vorliegend tatsächlich gegeben ist, ist sodann erst im Rahmen der materiellen Beschwerdebeurteilung, nicht aber bereits bei der Prüfung der entsprechenden Beschwerdelegitimation zu prüfen (vgl. Bertschi/Gächter, ZBl 104/2003, S. 265 f.). 1.2.4 Auch wenn der Beschwerdeführerin 2 damit grundsätzlich ein Beschwerderecht zuzusprechen ist, ist zu prüfen, ob ihre erstmalige Verfahrensteilnahme als Partei in diesem Verfahrensstadium noch zulässig ist: Auch wenn das kantonale Beschwerdeverfahren – im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Verfahren (vgl.”
Art. 13 Abs. 1 BV entspricht materiell Art. 8 EMRK. Der Schutz des Familienlebens ist nicht absolut; Eingriffe sind zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dienen und verhältnismässig sind. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen privaten Familieninteressen und öffentlichen Interessen vorzunehmen.
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut.”
“Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).”
“Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie umfasst, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führt nicht per se zu einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BVGE 2021 VI/1 E. 13.2 und 13.3, je m.w.H.; zu den für die Interessenabwägung massgebenden Kriterien siehe Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Grosse Kammer, Nr. 6697/18, §§ 131-135).”
“Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11).”
“3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 und 3.5.1; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2 f.; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Mitglied der Familie eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat das Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 4.3, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (VGE VD.”
Bei Freiheitsentzug bzw. bei Ausweisung/Auslieferung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben gegen strafverfolgungs‑ und strafvollstreckungsrechtliche sowie prozessökonomische Interessen abzuwägen ist. Die Behörden können unter den im zitierten Rechtsprechungsfällen gegebenen Umständen zum Ergebnis gelangen, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung oder Vollstreckung das Interesse am Schutz des Familienlebens überwiegt.
“Die Kinder lebten noch zu Hause und es sei ihnen nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Dies gelte auch für die pflegebedürftigen Eltern des Beschwerdeführers. Deren Aufenthaltsstatus sei zwar unbekannt, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dürften jedoch auch sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sei ihnen ein Wegzug kaum zumutbar. Anders sehe es hingegen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aus. Sie sei mit 17 Jahren zusammen mit der ältesten Tochter in die Schweiz gekommen und habe sich seither um die Kinder bzw. später um die Eltern des Beschwerdeführers gekümmert. Sie verfüge über keine Ausbildung, habe in der Schweiz nie gearbeitet und sei gemäss den Angaben der Tochter auch in sprachlicher Hinsicht nicht integriert. Es sei ihr zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen, sobald der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen habe und selbständig sei. Aufgrund der Kinder und der Eltern des Beschwerdeführers berühre die Landesverweisung das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Kellerräumlichkeiten des V.________-Gebäudes mit einer Pistole in Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf dem Betonfussboden aufgeprallt sei, sich in Einzelteile zerlegt und den Beschwerdegegner 2 im linken Knie getroffen habe. Ihm sei es lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Die Beweggründe seien rein egoistisch gewesen und es habe zu keiner Zeit eine Notlage bestanden. Trotz eines 27-jährigen Aufenthalts könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer spreche zwar Deutsch, sei jedoch im vorliegenden Strafverfahren aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen gewesen. In sozialer Hinsicht habe er ausserhalb seines ursprünglichen Kulturkreises keine Kontakte knüpfen können. Dies auch nicht durch die Kinder, die hier zur Schule gegangen seien.”
“Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS ausser Betracht. Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung an die USA sprächen, denn mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben. Schliesslich treffe zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkrankung nur schwer zu ertragen sei. Eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung führe aber auch insoweit zum Ergebnis, dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überwiege.”
Wurde der Aufenthalt in erster Instanz nicht verlängert oder widerrufen, ist dieser Aufenthalt für einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen; bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 1 BV ist er jedoch zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts mit reduziertem Gewicht zu berücksichtigen.
“E. 3.1) bzw. kann dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt, ist ein solcher Aufenthalt aber nicht bedeutungslos (BGer 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.2, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Dies kann nur bedeuten, dass der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zwar bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mit einem gegenüber dem Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung reduzierten Gewicht aber mit zu berücksichtigen ist.”
Auch wenn eine Observation Art. 13 BV verletzen kann, folgt daraus nicht zwingend ein generelles Verwertungsverbot. Vielmehr kann die Verwertung rechtswidrig erlangter Observationsdaten anhand einer sorgfältigen, fallbezogenen Interessenabwägung gerechtfertigt werden.
“Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten und stehe fest, dass die vorliegend von der IV-Stelle U.________ in Auftrag gegebene und im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis 25. Mai 2012 an sieben Tagen und im Zeitraum vom 16. bis 27. Januar 2013 an vier Tagen durchgeführte Observation einer rechtlichen Grundlage entbehre. Die Observation sei unzulässig gewesen und verletze Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO. Indes lasse sich daraus kein umfassendes Verwertungsverbot ableiten. Vorliegend habe die erste Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bereits entschieden, dass die Ergebnisse der zu beurteilenden Observationen verwertbar seien, womit zu prüfen sei, ob dies auch für das Strafverfahren gelte. Dies sei zu bejahen. Anhand der konkreten Umstände, mithin der von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2011 an den Tag gelegten Gesprächsverweigerung, eines bereits im Jahr 2003 eingegangenen Hinweises und einer aktuellen Verdachtsmeldung hätte die Staatsanwaltschaft Überwachungsmassnahmen selbst anordnen können. Auch die Interessenabwägung spreche für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials. Mithin sei angesichts der konkreten Umstände das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung des (allenfalls gewerbsmässigen) Sozialversicherungsbetrugs eindeutig höher zu gewichten als die verletzten (Persönlichkeits-) Rechte der Beschwerdeführerin und der teilweise mitbetroffenen Familienangehörigen (angefochtenes Urteil S.”
“Angesichts der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10] steht zwar fest, dass die Observation der Beschwerdeführerin mangels umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und somit an und für sich unzulässig war. Die genannte Rechtsprechung sieht indessen, wie die Vorinstanz richtig erkennt, kein prinzipielles Verwertungsverbot vor. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 S. 393; 143 I 377 E. 4 und 5; Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Wesentlich ist, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt gewesen wäre (Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4).”
Der Schutz aus Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) umfasst das tatsächlich gelebte Familienleben. Leben ausländische Ehegatten mit dem schweizerischen Partner zusammen, kann sich daraus ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben. Dies gilt unter dem Vorbehalt von Rechtsmissbrauch, namentlich bei Umgehungstatbeständen wie einer Scheinehe.
“Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BV). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").”
“13 Abs. 1 BV abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Das gleiche muss gelten, wenn sich der Anspruch der Ehegattin oder des Ehegatten aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt.”
Fehlende Verfassungsverletzung: Sind Beweiswürdigung, Verfahrensführung und die Anwendung der Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden, verneint das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und sieht in der Regel keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
“Insgesamt kann - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt, entsprechenden Anträgen zu Unrecht keine Folge gegeben oder gegen die Untersuchungsmaxime verstossen hätte (zum Verhältnis der Mitwirkungspflicht und dem Untersuchungsgrundsatz: BGE 141 I 60 E. 5.2, 285 E. 6.3.1). Der angefochtene Entscheid verletzt im Resultat auch nicht Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.”
Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familien‑ und Privatlebens) begründet keinen automatischen Anspruch auf Erteilung oder Fortsetzung einer Aufenthaltsbewilligung. Gelingt aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung kein Aufenthaltsrecht nach Art. 13 Abs. 1 BV, kann aus den gleichen Gründen eine ermessensweise Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Bei Ermessensentscheidungen sind insbesondere Integrationsgesichtspunkte zu berücksichtigen; der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie geordneten finanziellen Verhältnissen kann dabei besonderes Gewicht zukommen. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insoweit unter dem Vorbehalt eines restriktiven Einwanderungsinteresses streng handhaben.
“Dies verletzt kein Recht, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird: Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2016 S. 369 E. 3.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Kriterien Art. 31 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Der Beschwerdeführerin ist die Rückkehr in ihre Heimat zumutbar (vgl. vorne E. 7.6.2). Ist der Aufenthalt nicht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Familien- und Privatleben) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern (BVR 2019 S. 314 E. 6.5).”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 04.01.2022 Ausländerrecht. Härtefallgesuch, Recht auf Achtung des Familienlebens, vorläufige Aufnahme; Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20), Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 83 AIG. Nachdem das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen hatte, beantragte dieser, ihm sei eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem SEM sei ein Gesuch um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung für den Beschwerdeführer zu unterbreiten. Eventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Von den ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu einem Aufenthalt kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht kein Bewilligungsanspruch. Bei der Ermessensausübung ist vor allem die Integration zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer kann nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die geordneten finanziellen Verhältnisse, denen ein besonderes Gewicht einzuräumen ist, sprechen eine deutliche Sprache gegen den Beschwerdeführer.”
“Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er die Verweigerung einer Ermessensbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kritisiert (vgl. Beschwerde S. 4 und 10). – Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Kriterien aArt. 31 Abs. 1 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Ist der Aufenthalt – wie hier – nicht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Privatleben) aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu verweigern (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 6.5). Mit dem Hinweis auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen könnten (Beschwerde S. 5 f., 8). Angesichts der mutwillig verursachten Schulden kann nicht von einer erfolgreichen beruflich-wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Stark verwurzelt in der hiesigen Gesellschaft und Kultur ist er nicht, während er mit der Heimat nach wie vor soziokulturell und familiär eng verbunden ist. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert seine Anwesenheit in der Schweiz nicht (vgl. vorne E. 5.4 ff.). Zudem schliesst das Vorliegen des Widerrufgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (vorne E. 5.3) eine ermessensweise Verlängerung des Aufenthalts aus (vgl.”
Bei Personen mit bloss vorläufiger Aufnahme und ohne gefestigten Aufenthaltsanspruch ist das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben nur dann betroffen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt. Fehlt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, ist es im Regelfall zumutbar, das Familienleben andernorts zu pflegen; daraus folgt nicht ohne weiteres eine Schutzwirkung von Art. 13 BV.
“Härtefallprüfung Vorab stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 im Alter von 35 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz einreiste. Er und seine Familie wurden vorläufig aufgenommen und verfügen über keinen anerkannten Flüchtlingsstatus. Den grössten Teil seines Lebens hat er mithin im Heimatland verbracht. Eine besonders geglückte wirtschaftliche, sprachliche oder anderweitige Integration in die Schweiz ist – wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht – nicht erkennbar, sodass aus diesen Gründen kein Härtefall vorliegt. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben sowie allfällige Vollstreckungshindernisse. Wie ausgeführt ist das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens lediglich dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Ehefrau des Beschuldigten sowie dessen Kinder sind einzig vorläufig in der Schweiz aufgenommen und verfügen folglich nicht über einen entsprechenden gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Vielmehr ist der Ehefrau unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich zuzumuten, ihr Familienleben andernorts bzw. in ihrem Heimatland zu pflegen. Wie der Beschuldigte ist sie Staatsangehörige von Afghanistan und hat bis im Jahre 2015 – die letzten Jahre gemeinsam mit dem Beschuldigten – in Afghanistan gelebt.”
“Härtefallprüfung Vorab stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 im Alter von 35 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz einreiste. Er und seine Familie wurden vorläufig aufgenommen und verfügen über keinen anerkannten Flüchtlingsstatus. Den grössten Teil seines Lebens hat er mithin im Heimatland verbracht. Eine besonders geglückte wirtschaftliche, sprachliche oder anderweitige Integration in die Schweiz ist – wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht – nicht erkennbar, sodass aus diesen Gründen kein Härtefall vorliegt. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben sowie allfällige Vollstreckungshindernisse. Wie ausgeführt ist das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens lediglich dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Ehefrau des Beschuldigten sowie dessen Kinder sind einzig vorläufig in der Schweiz aufgenommen und verfügen folglich nicht über einen entsprechenden gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Vielmehr ist der Ehefrau unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich zuzumuten, ihr Familienleben andernorts bzw. in ihrem Heimatland zu pflegen. Wie der Beschuldigte ist sie Staatsangehörige von Afghanistan und hat bis im Jahre 2015 – die letzten Jahre gemeinsam mit dem Beschuldigten – in Afghanistan gelebt.”
Bei kurzer oder unterbrochener Niederlassung lässt sich aus dem Schutz des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung ableiten. Die in der Rechtsprechung angenommene Vermutung einer Integration setzt einen langjährigen rechtmässigen Aufenthalt voraus; bei kürzerer Aufenthaltsdauer sind besondere Umstände oder eine besonders ausgeprägte Integration substanziiert darzutun. Blosse Hinweise auf Erwerbstätigkeit, fehlende Sozialhilfeleistung oder soziale Kontakte reichen hierfür nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus.
“8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, dass zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Mutter, Stiefvater, Geschwister) ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sodann kann der Beschwerdeführer, dessen ursprüngliche Niederlassungsbewilligung erloschen ist und sich erst seit September 2020 (erneut) in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten (vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8). Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Seine Vorbringen, wonach er eine Arbeitsstelle habe, keine Sozialhilfe beziehe und über soziale Kontakte verfüge, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.”
Systematische oder flächendeckende Videoüberwachung betrifft das Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 BV. Solche Eingriffe sind nach den Kriterien von Art. 36 BV zulässig: sie müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz fremder Grundrechte gerechtfertigt sein und verhältnismässig sein. Zudem verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Erfassung und Aufbewahrung von Daten durch angemessene und wirkungsvolle rechtliche Schutzvorkehrungen begleitet wird, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen.
“Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2; 138 I 331 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 1 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen).”
“Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2; 138 I 331 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich schliesslich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und -aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 1 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Die Beweiserhebung ist zudem nur dann rechtmässig, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft kann sich dem Gebot, Beweise rechtmässig zu erheben, nicht dadurch entziehen, dass sie sich aktiv anderer staatlicher Organe bedient, für welche die Grundsätze gemäss Art. 5 BV ebenso gelten und die die Grundrechte ebenfalls unmittelbar zu beachten haben (BGE 146 | 11 E.”
Bei ausländerrechtlichen Ermessensentscheidungen besteht kein genereller Anspruch auf Aufenthalt; vor Bundesgericht ist insoweit zu prüfen, ob die Nichterneuerung oder Entfernung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV) vereinbar ist und sich als verhältnismässig erweist. Widerrufsgründe nach dem AIG können den Anspruch auf Familiennachzug bzw. einen Verbleib ausschliessen. Eine Auslieferung wird wegen des Schutzes des Familienlebens nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen abgelehnt.
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist. Dabei können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4; 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).”
“Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 I 266 E. 3.2). Jedoch wird der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (z.B. Schweizer Bürgerrecht) beeinträchtigt, ohne dass es ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein derartiger Eingriff in das Familienleben bedarf der Rechtfertigung aufgrund einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Diese deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bzw. Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) (Urteil 2C_269/2023 vom 9. April 2024 E. 6). Bei ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen infolge Straffälligkeit sind die individuellen Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen, im Land zu bleiben bzw.”
“Die Partnerin des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe kommt ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG zu. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt hat. Mit Blick auf die gelebten familiären Beziehungen zu seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter kann er sich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. – inhaltlich deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 BV berufen.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt würde. Das Bundesstrafgericht wies diesbezüglich zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichts, die nicht offensichtlich falsch sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist hier nicht von derartigen aussergewöhnlichen Verhältnissen auszugehen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichten ergibt sich zwar, dass seine Lebenspartnerin krank ist.”
“Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Mutwillig ist eine Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (vgl. BGer, Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 2.2). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indes nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, sodass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E.”
Wiederholte oder andauernde Straffälligkeit kann eine mangelhafte soziale Integration begründen und dadurch — etwa im Rahmen eines Aufenthaltsanspruchs — verhindern, dass das in Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben Schutzwirkung für einen weiteren Verbleib in der Schweiz entfaltet.
“3 Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Obschon der Beschwerdeführer ausführt, ein gesuchter Handwerker zu sein, geht er keiner qualifizierten Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nach und gehört somit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen. Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ebenfalls ausser Betracht. 2.6 Die vorliegend eventualiter anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs bei erneuter Straffälligkeit oder die Aussprache einer ausländerrechtlichen Verwarnung scheinen ungeeignet, um weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer vorzubeugen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 1. Juli 2016 ausdrücklich darauf hin, dass von ihm künftig ein tadelloses Verhalten und insbesondere ein respektvoller und gewaltfreier Umgang mit seiner früheren Ehefrau erwartet werde, ansonsten seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde. Ungeachtet dessen beging der Beschwerdeführer wiederholt weitere Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau. Eine Verwarnung oder die blosse Androhung des künftigen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erwiesen sich folglich als wirkungslos, um ihn von künftiger Delinquenz zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau abzuhalten.”
“Bezüglich der sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter) sowie den im selben Haushalt lebenden Eltern zusammen. Er gibt an, dass sein Freundeskreis grösstenteils aus Italienern bestehe. Er habe auch einige Schweizer Kollegen und ein paar gute serbische Kollegen. Er treffe seine Kollegen nach Möglichkeit auf ein Bier am Wochenende. Sodann verbringe er seien Freizeit mit seinen Kindern. Er fahre gerne Fahrrad mit seinem Sohn und gehe mit seiner Tochter Schwimmen. Zudem sei bei der Gewerkschaft H nicht nur Mitglied, sondern auch freiberuflich engagiert. Es ist damit zwar davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt, die soziale Integration muss ihm jedoch bereits aufgrund der andauernden Straffälligkeit abgesprochen werden. Insgesamt ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. 4.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 4.5 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. 4.5.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint.”
Bei summarischer oder provisorischer Prüfung (z. B. im Rahmen des prozeduralen Aufenthalts) kann das Recht auf Achtung des Familienlebens zugunsten öffentlicher Interessen eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung setzt jedoch eine hinreichende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung voraus; bei prozeduralen Aufenthalten wird dem dortigen Aufenthaltsinteresse dabei in der Regel ein reduziertes Gewicht beigemessen.
“1 BV keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Eine andere Anspruchsgrundlage wird von der Rekurrentin nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (vgl. oben E. 4.2). Im Übrigen wäre diese Voraussetzung für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) auch dann nicht erfüllt, wenn für die Prüfung der Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, auf die hypothetische künftige Situation abgestellt würde, dass zwischen der Rekurrentin und B____ eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft bestehe, eine Heirat unmittelbar bevorstehe, die beiden mit ihrem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebten und das Kind über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. In diesem Fall hätte die Rekurrentin zwar gestützt sowohl auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Partner als auch gestützt auf ihre familiäre Beziehung zu ihrem Kind gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten und Rechtsschriften wäre eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und damit eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt. Da die Voraussetzungen für die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG nicht erfüllt sind, ist der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung des Verweilens der Rekurrentin in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuweisen.”
“E. 3.1) bzw. kann dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt, ist ein solcher Aufenthalt aber nicht bedeutungslos (BGer 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.2, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Dies kann nur bedeuten, dass der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zwar bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung mit einem gegenüber dem Aufenthalt bis zur erstinstanzlichen Verfügung reduzierten Gewicht aber mit zu berücksichtigen ist.”
Massnahmen, die in den Rahmenvereinbarungen gegen Asylsuchende vorgesehen sind (z.B. Kontrollen, Personendurchsuchungen oder der Umgang mit renitenten Personen, gegebenenfalls auch unter Waffeneinsatz), können hoheitliches Realhandeln darstellen und damit die Grundrechtsposition der Asylsuchenden — insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) — berühren.
“31]) als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes zu qualifizieren ist (vgl. Art. 57 BV; Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). Die Rahmenvereinbarung umfasst Aufgaben wie Kontrollen, Personendurchsuchungen oder - wie vorliegend relevant - den Umgang mit renitenten Personen, gegebenenfalls sogar unter Waffeneinsatz (vgl. vorstehende E. 4.2). Dabei handelt es sich um sicherheitspolizeiliche Aufgaben (vgl. Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364]), die sich allein gestützt auf die privaten Selbsthilferechte nicht rechtfertigen lassen (vgl. BGE 140 I 2 E. 10). Vielmehr stellen die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten mitunter hoheitliches Realhandeln dar (vgl. BGE 144 II 233 E. 4.1; BGE 136 I 87 E. 3.1), welches die Grundrechtspositionen der Asylsuchenden - namentlich ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) - tangiert.”
Geringe oder seltene Kontakte schliessen einen schutzwürdigen Kindesbezug nicht automatisch aus; ihre geringe Intensität kann jedoch die Schutzwirkung der Beziehung abschwächen. Umgekehrt begründet das Fortbestehen einer realen, gelebten Beziehung — deren Zerstörung durch eine Wegweisung als erheblicher Nachteil gewertet werden kann — regelmässig Schutz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV.
“Die Rückkehr in die kurdischen Provinzen wird grundsätzlich als zumutbar beurteilt unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGer E-3737/2015 vom 14.12.2015 E. 7.4; vgl. auch VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 4.3.4). Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt (BVGer E-1664/2023 vom 1.6.2023 E. 9.3.1). Da der Beschwerdeführer bis ins Erwachsenenalter im Nordirak gelebt hat und dort auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Soweit er pauschal und unsubstanziiert auf die «gravierenden Probleme» in seiner Heimat verweist (Beschwerde S. 6), ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.2.4 Nach dem Erwogenen ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für ihn die Wiedereingliederung nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz schwierig sein dürfte. 6.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 6.3.1 Insoweit ist die auch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen, hier niederlassungsberechtigten Sohn bedeutsam (vgl. vorne Bst. A und E. 3.8). – Es ist unwidersprochen geblieben, dass der heute 13-jährige Junge unter der alleinigen elterlichen Sorge (und Obhut) seiner Mutter steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 und 6.4.2; Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil vom 4.7.2019 S. 3 [in Akten SID 3A2]). Gemäss der jüngsten Auskunft der Kindsmutter besteht keine Vereinbarung über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers. Persönliche Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn fänden ein- bis zweimal im Monat statt (ca. von 11 Uhr bis 16/17 Uhr) und Übernachtungen ein- bis zweimal im Jahr. Sie würde das Verhältnis Vater-Sohn aktuell als distanziert beschreiben. B.________ freue sich aber, den Vater zu sehen. Die Kontakte halte sie für sehr wichtig. Die gemäss Unterhaltsvertrag vom Kindsvater geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge würden bis zum heutigen Zeitpunkt von ihrer Wohngemeinde bevorschusst (vgl.”
“Es erscheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Suchterkrankung konstant unter Kontrolle halten (oder gar überwinden) und ihre Erziehungsfähigkeit im Hinblick auf eine Zusammenführung mit B.________ erneut abgeklärt werden kann. Ihre Erziehungsfähigkeit im Rahmen von Besuchskontakten hat die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt. Deren (hypothetische) Wegweisung aus der Schweiz würde ihre und die staatlichen Bemühungen um die Festigung der Mutter-Kind-Beziehung in einem Moment zerschlagen, in dem eine nahe Beziehung effektiv besteht. Zugunsten der Beschwerdeführerin fällt zusätzlich ins Gewicht, dass sie hier geboren ist und in der jüngsten Vergangenheit insbesondere in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht eine positive Entwicklung gezeigt hat; die Wegweisung würde ihre bisher erfolgreiche Lehre EFZ als Maurerin zunichtemachen. Die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz überwiegen damit insgesamt das öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz wären im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK unverhältnismässig, ohne dass geprüft werden müsste, ob es der Beschwerdeführerin (hypothetisch) zugemutet werden kann, ins Heimatland auszureisen, sich in die dortigen Verhältnisse einzugliedern und die Beziehung zu ihrem Sohn und C.________ aus dem Ausland (mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen) zu pflegen.”
In der zitierten Entscheidung beschränkte sich die Überprüfung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Daher liess das Gericht offen, unter welchem rechtlichen Titel der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung konkret zu prüfen ist.
“Weil der Beschwerdeführer verspätet um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, hat die Vorinstanz sein Gesuch grundsätzlich als Gesuch um Wiedererteilung behandelt. Letztlich hat sie die Frage jedoch offen gelassen und auch die Verlängerungsvoraussetzungen geprüft. Zumal sich die nachfolgende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beschränkt, kann offen bleiben, unter welchem Titel der Bewilligungsanspruch zu prüfen ist.”
Observationen greifen regelmässig erheblich in den Schutzbereich von Art. 13 BV (und Art. 8 EMRK) ein und bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV. Fehlt eine derart hinreichend klare und detaillierte Rechtsgrundlage, kann dies eine Verletzung von Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) und damit Rechtswidrigkeit der Massnahme zur Folge haben; im Verwaltungsverfahren kann dies zudem die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse einschränken.
“Observationen stellen regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Privats- phäre und damit in die Grundrechte (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) der observierten Person dar. Sie bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer genügenden gesetzli- chen Grundlage. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic ge- gen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nr. 61838/10) hielt der EGMR fest, dass die Schweiz mit Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 96 UVG nach damali- gem Recht über keine hinreichend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Durchführung privater Observationen im Unfallversicherungs- recht verfüge. Eine trotzdem angeordnete Observation verletzte damit Art. 8 EMRK und sei demzufolge rechtswidrig. In BGE 143 I 377 übernahm das Bundes- gericht die dargelegte Rechtsprechung des EGMR auch für das Verwaltungsver- fahren betreffend die Invalidenversicherung. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Verfahren mit Art. 59 Abs. 5 IVG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Observation vorhanden sei und eine solche deshalb Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzte. Im Verwaltungsverfahren seien die Observationsergebnisse deshalb nur nach einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen ver- wertbar. Vorliegend beauftragte die SVA Graubünden die J. am 23. April 2014 mit einer allgemeinen Vorabklärung (StA act. II.13.1). Basierend auf dem daraufhin erstellten Bericht vom 11. Juni 2014 beantragte die SVA Graubünden die Obser- vation der beschuldigten Person. Nach Bewilligung des Antrags erteilte die SVA Graubünden ab dem 12. Juni 2014 der J. den Auftrag zur Observation (StA act. II.14.1-4). Diese überwachte die beschuldigte Person im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 20. Juli 2014 an insgesamt drei Tagen und filmte sie unter anderem am Bahnhof K., in einem Bus und auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen in M. . Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmassnahmen wie in BGE 143 I 377 den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) beein- trächtigen.”
“In rechtlicher Hinsicht brachte der Beschuldigte vor, dass zum relevanten Zeitpunkt keine wesentliche und dauerhafte Verbesserung seines Gesundheitszu- standes vorgelegen habe. Die Observationsergebnisse - für welche es keine de- taillierte gesetzliche Grundlage gegeben habe und welche daher grundsätzlich eine Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV darstellte (act. H.3, S. 7, 10) - hätten nur eine temporäre, nicht dauerhafte Verbesserung des Zustan- des an einzelnen Tagen im Juli 2014 gezeigt. Zweifellos habe es in der langen Krankheitsgeschichte Phasen mit besserem Befinden gegeben, was aber keine dauerhafte Verbesserung bedeute. Die Ergebnisse der Observation seien nicht geeignet, um eine dauerhafte Verbesserung während mindestens dreier Monate aufzuzeigen. Dokumentiert sei durch den Bericht von Dr. med. G. vielmehr, dass es ihm im September 2014 wieder unverändert schlecht gegangen sei. Be- treffend das ausgefüllte Formular habe er sich auf Dr. med. G. verlassen. Dieser habe das Ausfüllen des Formulars routinemässig übernommen. Er selbst sei betreffend den Inhalt des Fragebogens gar nicht urteilsfähig gewesen (vgl. act. H.3, S. 9 f.).”
“Observationen stellen regelmässig einen erheblichen Eingriff in die Privats- phäre und damit in die Grundrechte (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) der observierten Person dar. Sie bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer genügenden gesetzli- chen Grundlage. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic ge- gen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nr. 61838/10) hielt der EGMR fest, dass die Schweiz mit Art. 43 ATSG in Verbindung mit Art. 96 UVG nach damali- gem Recht über keine hinreichend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Anordnung und Durchführung privater Observationen im Unfallversicherungs- recht verfüge. Eine trotzdem angeordnete Observation verletzte damit Art. 8 EMRK und sei demzufolge rechtswidrig. In BGE 143 I 377 übernahm das Bundes- gericht die dargelegte Rechtsprechung des EGMR auch für das Verwaltungsver- fahren betreffend die Invalidenversicherung. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Verfahren mit Art. 59 Abs. 5 IVG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Observation vorhanden sei und eine solche deshalb Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzte. Im Verwaltungsverfahren seien die Observationsergebnisse deshalb nur nach einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen ver- wertbar. Vorliegend beauftragte die SVA Graubünden die J. am 23. April 2014 mit einer allgemeinen Vorabklärung (StA act. II.13.1). Basierend auf dem daraufhin erstellten Bericht vom 11. Juni 2014 beantragte die SVA Graubünden die Obser- vation der beschuldigten Person. Nach Bewilligung des Antrags erteilte die SVA Graubünden ab dem 12. Juni 2014 der J. den Auftrag zur Observation (StA act. II.14.1-4). Diese überwachte die beschuldigte Person im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 20. Juli 2014 an insgesamt drei Tagen und filmte sie unter anderem am Bahnhof K., in einem Bus und auf öffentlich zugänglichen Strassen und Plätzen in M. . Aus dem Sachverhalt wird ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmassnahmen wie in BGE 143 I 377 den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) beein- trächtigen.”
Für Meldungen an Fachstellen und die Praxis der Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist das nach Art. 13 Abs. 1 BVG massgebliche (frühestmögliche) Renten-/Referenzalter zu berücksichtigen; dies wirkt sich insbesondere auf Fristen von fünf Jahren vor/nach dem Rentenalter aus.
“15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art.”
“4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde.”
“15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff.”
“oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten und grundsätzlich das Recht zu bestimmen, ob und zu welchem Zweck personenbezogene Informationen durch staatliche oder private Stellen bearbeitet werden dürfen, unabhängig davon, wie sensibel diese Informationen angenommen werden.
“Das Datenschutzrecht ist demgegenüber Ausdruck und Konkretisierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.1; 144 II 77 E. 5.2; 143 I 253 E. 3.3; 138 II 346 E. 3.2; 136 II 508 E. 6.3.2; BVGE 2012/14 E. 4.1) und insbesondere auch vor dem Missbrauch persönlicher Daten schützt (vgl. BGE 147 I 463 E. 6.4; 129 I 232 E. 4.3.1; 128 II 259 E. 3.2; grundlegend BGE 113 Ia 1 E. 4b/bb). In diesem Bereich garantiert es, dass - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind - jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden dürfen (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 126 E. 4.1; 144 II 91 E. 4.4; 142 II 340 E. 4.2; 140 I 2 E. 9.1; 138 II 346 E. 8.2; 129 I 232 E. 4.3.1; BVGE 2012/14 E. 4.1 je m.w.H.). Die Zweckrichtung scheint demnach, wie in der erwähnten Praxis betont, zwischen dem Akteneinsichtsrecht und dem Datenschutzrecht grundsätzlich verschieden.”
“Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden ( BGE 146 I 11 E. 3.1.1 S. 13; BGE 144 I 126 E. 4.1 S. 131; je mit Hinweisen). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind - analog zum Begriff im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) - alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei der Begriff der Personendaten weit zu fassen ist (Urteile 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.3; 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.1; 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.”
“Auch diese Berührung des Schutzbereichs ist zu geringfügig, um als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung qualifiziert zu werden, da neben der Teilnahme an einem Teamanlass diverse andere Möglichkeiten bestehen, um soziale Kontakte am Arbeitsplatz zu pflegen. 4.3 Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Nach seinem Abs. 2 gehört dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.1; vgl. Schweizer, Art. 13 BV N. 72). Die Verwendung des Covid-19-Zertifikats nach § 1 V Covid-19 Personalbereich stellt eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Sinn von Art. 13 Abs. 2 BV dar (vgl. Schweizer, Art. 13 BV N. 74 ff.). Die Angestellten der kantonalen Verwaltung werden durch § 1 V Covid-19 Personalbereich jedoch nicht verpflichtet, ihren Vorgesetzten ein gültiges Covid-19-Zertifikat vorzuweisen. Es wird ihnen lediglich ermöglicht, freiwillig ihr Covid-19-Zertifkat vorzuweisen, um von den geltenden Schutzmassnahmen befreit zu werden. Damit können die Angestellten selber bestimmen, ob und zu welchem Zweck ihr Vorgesetzter bzw. ihre Vorgesetzte mittels des Covid-19-Zertifkats Daten über sie bearbeitet. Dasselbe gilt auch für die freiwillige Teilnahme an repetitiven Tests. Folglich wird der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV durch § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich nicht berührt. 4.4 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 143 I 388 E. 2.1; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.1). Nicht unter dem Schutz von Art. 27 BV steht die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amts (BGE 130 I 26 E.”
Bei nachträglichem Familiennachzug können die gesetzlich vorgesehenen Fristen und das öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung als legitime Eingriffsgründe gelten. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf bleibt nach dem Gesetzgeber die Ausnahme; Ausnahmen sind nur bei «wichtigen familiären Gründen» möglich und sind Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV-konform im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung auszulegen.
“Streitgegenstand bildet folglich nur noch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sind, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1). Das Interesse an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art.”
Steht zwischen der ausländischen Person und einem in der Schweiz anwesenden Angehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, und verfügt der in der Schweiz Aufenthaltsberechtigte über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (z. B. schweizerisches Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung), kann Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Anwesenheit bzw. auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung begründen, wenn es dem in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten nicht zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Für Ehegatten und minderjährige Kinder wird ein solcher Anspruch typischerweise bejaht. Bei kinderlosen Konkubinatspartnern verlangt die Rechtsprechung in der Regel eine lang dauernde und gefestigte, eheähnliche Gemeinschaft bzw. dass die Heirat unmittelbar bevorsteht.
“Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14.”
“Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch für Art.”
“Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11).”
“8 Ziff. 1 EMRK nur dann ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1). Diese Voraussetzungen müssen auch für einen verfassungsmässigen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Wenn der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden soll, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche gilt für den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV. Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, mit Nachweisen; vgl. BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).”
Art. 13 Abs. 2 BV schützt nicht lediglich vor dem Missbrauch persönlicher Daten, sondern betrifft im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung grundsätzlich auch die Erhebung, Sammlung, Aufbewahrung, Speicherung, Bearbeitung sowie Weitergabe personenbezogener Daten. Das Bundesgericht stellt dabei klar, dass hierzu auch erkennungsdienstliche Daten und Videoaufnahmen im öffentlichen Raum gehören. Der Schutz zielt unter anderem darauf ab, dass sich der Einzelne nicht dauernd beobachtet fühlt und innerhalb gewisser Grenzen selbst bestimmen kann, wer welche Kenntnisse über ihn erlangt.
“Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Art. 13 BV schützt die verschiedenste Aspekte umfassende Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen (BGE 133 I 77 E. 3.2). Nach dessen Abs. 2 gehört dazu im Besonderen der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 281 E. 6.2; 144 II 91 E. 4.4; zur Erhebung und Aufbewahrung von Fotografien vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2b und BGE 107 Ia 138 E. 5a). Entgegen dem zu eng geratenen Wortlaut dieser Bestimmung schützt Art. 13 Abs. 2 BV damit nicht nur vor dem Missbrauch persönlicher Daten, sondern erfasst grundsätzlich die ganze Breite staatlicher, datenbezogener Tätigkeiten wie das Erheben, Sammeln, Aufbewahren, Speichern, Bearbeiten sowie Weiter- und Bekanntgeben an Dritte. Entsprechend hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Schutz der Privatsphäre erfasst dabei auch Lebenssachverhalte mit persönlichem Gehalt, die sich im öffentlichen Raum ereignen (BGE 146 I 11 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Einzelne soll sich nicht dauernd beobachtet fühlen, sondern - in gewissen Grenzen - selber bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346 E.”
Bei getrennt lebenden Eltern besteht ein Anspruch auf Anwesenheit nach Art. 13 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise. Er kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem in der Schweiz lebenden Kind eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Entfernung praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
“wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in der Schweiz.”
“Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Das ausländische minderjährige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils. Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bestehen und tatsächlich gelebt werden. Das Kind hat das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Es genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGE 143 I 21 E. 5.2; 137 I 247 E. 4.2.3).”
“Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1). Dem Schutz des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz kann nicht von einem gefestigten Vater-Kind-Verhältnis gesprochen werden. Auch nach der Haftentlassung ist nicht mit einem Zusammenleben mit seinem Sohn zu rechnen.”
“8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob sich eine ausländische Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das Alter ihres Kinds im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und E. 6.7 S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1). Das Gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten (VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6). Die Tochter C____ wurde [...] 2021 volljährig. Dass sie zum Rekurrenten in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Folglich wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter C____ vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und seiner Tochter C____ an der Pflege persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass die Beziehung auch im Rahmen von gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer Kommunikationsmittel, Telefon oder Post gepflegt werden könnte.”
Das strafbewehrte Arztgeheimnis schützt Patientendaten als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und wahrt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ausnahmen bedürfen einer klaren bundesgesetzlichen Regelung.
“1 StGB werden unter anderem Ärzte und Pflegefachpersonen sowie ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB; BGE 142 II 256, nicht publ. E. 3; Urteile 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Das Bundesgericht hat verschiedentlich erwogen, dass das Arztgeheimnis ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts darstellt. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4; Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3) sowie der Geheimsphäre der Patienten (Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).”
“Das strafbewehrte Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis begründet nach Art. 171 Abs. 1 StPO eine Zeugnisverweigerungspflicht. Ausnahmen vom Berufsgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 147 IV 27 E. 4.6). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Träger eines Berufsgeheimnisses nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit.”
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
Art. 13 BV schützt in erster Linie das Familienleben der Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder. Eine staatliche Fernhalte-, Entfernungs- oder Wegweisungsmassnahme berührt den Schutzbereich dann, wenn sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_502/2024 vom 7.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E.”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
“13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; je mit Hinweisen). Art.”
“Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.).”
Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel sind nach Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung anfechtbar, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK).
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
Forensisch-psychiatrische Begutachtungen greifen in das Schutzgut von Art. 13 Abs. 1 BV ein und sind als Zwangsmassnahmen zu qualifizieren. Wegen des damit verbundenen, grundsätzlich drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist die Zulässigkeit einer solchen Anordnung vorab zu prüfen; dies kann sich auf die Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bzw. in Analogie auf Art. 382 Abs. 1 StPO auswirken.
“Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren greift in die Grundrechte der beschuldigten Person und insbesondere in ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) ein (BGE 149 IV 205 E. 3.4 mit Hinweisen). Wird ihre Zulässigkeit bestritten, droht nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.2; 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).”
“Sodann trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, dass eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren in die Grundrechte der beschuldigten Person eingreift (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Es handelt sich um eine Zwangsmassnahme (Art. 196 StPO), welche für den Exploranden grundsätzlich mit einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1, nicht publ. in BGE 144 I 253; 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1; 1B_99/2019 vom 25. September 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist damit insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Anordnung eines Gutachtens in Frage stellt.”
“b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfügungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1 StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen droht. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweisverlusts, von anderen Expertisen (Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 m.H.). Denn die psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung stellt u.a. einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteile BGer 1B_242/2018 vom 6. September 2018 E. 2.4; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; je m.H.). Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass es sich beim in Auftrag gegebenen Gutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt. Insoweit wäre sie jedoch nicht zur Beschwerde legitimiert, müsste sie sich doch keiner Begutachtung unterziehen (vgl. auch Urteil BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Stellungnahme jedoch von einem Explorationsgespräch, womit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein reines Aktengutachten handelt, sondern sich die Beschwerdeführerin einer Begutachtung wird unterziehen müssen, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, da diese Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann die Frage offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dass unabhängig von der Anordnung eines Gutachtens, ein Bericht bei Dr.”
Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung aufenthaltsrechtlicher Schutzbestimmungen verfassungs- und konventionskonform vorzunehmen; die entsprechenden Regelungen gehen in diesem Zusammenhang nicht hinter den Schutz von Art. 13 BV zurück. Im Einzelfall kann jedoch erhebliche Delinquenz dazu führen, dass etwa ein Anspruch aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen (z.B. erfolgreiche Integration oder wichtige persönliche Gründe) verneint wird, sodass sich der Schutz praktisch einschränken kann.
“Weil nach dem Gesagten ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG infolge eines Widerrufgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG erloschen wäre (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Delinquenz von vornherein nicht als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten. Auch ist bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ohnehin die Gesamtsituation zu würdigen und ist die entsprechende Regelung verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden. Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht in diesem Zusammenhang nicht weniger weit als jener aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft (vgl. Urteile 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5; 2C_1125/ 2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Weil nach dem Gesagten ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG infolge eines Widerrufgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG erloschen wäre (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Delinquenz von vornherein nicht als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten. Auch ist bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ohnehin die Gesamtsituation zu würdigen und ist die entsprechende Regelung verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden. Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht in diesem Zusammenhang nicht weniger weit als jener aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft (vgl. Urteile 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5; 2C_1125/ 2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).”
Blosse finanzielle Abhängigkeit, die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft oder allgemein enge, jedoch nicht personenspezifisch ausgerichtete affektive Beziehungen begründen für sich allein keinen Anspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV. Voraussetzung für einen Schutz nach Art. 13 Abs. 1 BV ist vielmehr eine personenspezifisch gerichtete, besonders intensive Abhängigkeit bzw. eine enge Verbindung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht.
“Dass die Beschwerdeführerin 3 bei alltäglichen Verrichtungen Unterstützung benötigt, begründet keine personenspezifische Abhängigkeit von ihrer Tochter. Diese Unterstützung muss nicht notwendigerweise von der Beschwerdeführerin 2 geleistet werden. Mithilfe der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 wäre es ohne Weiteres möglich, in Moskau Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 2.4.1). Auch das geltend gemachte enge affektive Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vermag kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ein enges affektives Verhältnis begründet nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch von Eltern, mit ihren erwachsenen Kindern zusammenzuwohnen. Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. 2.5 Die Beschwerdeführenden wenden ein, der Beizug von Drittpersonen in Russland sei nicht möglich, da die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch das aktuelle Sanktionsregime gegen Russland verunmöglicht sei. Dem ist nicht zu folgen. Es gibt kein Verbot von Geldüberweisungen nach Russland und nur ein Teil der russischen Banken sind aus dem SWIFT-System ausgeschlossen (vgl. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022). Soweit die Beschwerdeführerin 3 nur über Konti bei sanktionierten Banken verfügt, ist ihr die Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank möglich. Sodann wäre es den Beschwerdeführenden 1 und 2 auch möglich, die notwendigen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin 3 anlässlich von Besuchen in die Schweiz in bar zu übergeben, zumal die Beschwerdeführerin 3 auch zukünftig plant, die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz zu besuchen und die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter auch bisher durch Bargeldübergaben unterstützte.”
“Eine solche zusätzliche emotionale Stütze durch die 83-jährige Mutter bejahte das Bundesgericht im Fall eines erwachsenen, hier niedergelassenen Iraners, der nach einem Unfall querschnittgelähmt war und an einer Depression erkrankt war. Die körperliche Pflege des betroffenen Ausländers und die Haushaltung konnte zwar mehrheitlich von Dritten wahrgenommen werden. Die Anwesenheit der Mutter wirkte sich indes positiv auf die psychische Gesundheit des Betroffenen aus und führte zu einer Stabilisierung der depressiven Erkrankung (siehe zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021). Vorliegend wird die Wichtigkeit der emotionalen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Grossmutter nicht in Abrede gestellt und ist diese auch für ihn als junger gesunder Erwachsener zentral. Der zitierte Fall des Bundesgerichts ist jedoch nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, leidet der Beschwerdeführer doch an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass der erwachsene Beschwerdeführer keiner Betreuung mehr bedarf. Ferner vermag eine finanzielle Abhängigkeit noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, S. 2c; vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, S. 2.2.2; VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, S. 3.1 in fine). Dasselbe gilt für die kostenlose Logisgewährung durch die Grossmutter und die Ermöglichung einer Ausbildung in der Schweiz. Nach dem Gesagten ist eine qualifizierte Abhängigkeit zur Grossmutter nicht ersichtlich. 2.6 2.6.1 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird auch im umgekehrten Sinn geltend gemacht: Die Grossmutter sei ihrerseits vom Beschwerdeführer abhängig, da sie in gesundheitlicher Hinsicht hilfsbedürftig sei. Zwar treffe zu, dass ihren Gebrechen auch in einem Pflegeheim oder ähnlich begegnet werden könne. Allerdings sei er als ihr Enkel viel besser geeignet, da er eine familiäre Bezugsperson sei. Darüber hinaus erscheine es nicht im öffentlichen Interesse, die Pflege der Grossmutter durch kostenintensives Pflegepersonal besorgen zu lassen, wenn diese durch ihren Enkel erfolgen könnte. 2.6.2 Gemäss Bericht der Hausärztin Dr.”
“Mangels intensiver Beziehungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater ist eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Ein mangelndes Verschulden seinerseits an der unzureichenden wirtschaftlichen Verbundenheit mit seinem Vater ist für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).”
“Eine besonders intensive affektive Beziehung besteht aber nicht (vgl. oben E. 5.3.2.3). Der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellten einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar (vgl. oben E. 5.3.2.1). Damit haben der Rekurrent und seine ältere Tochter ein menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens wäre hingegen auch bei einem ersatzlosen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung zu verneinen. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.3.2.1). Die mehrjährige Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin stellt kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Dennoch begründet diese Beziehung ein gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.2.2). Die durch die persönlichen Beziehungen zu Menschen in der Schweiz begründeten Interessen am Verbleib des Rekurrenten in diesem Land werden dadurch etwas relativiert, dass affektive Beziehungen zwischen diesen Menschen und dem Rekurrenten auch bei seiner Rückkehr in seine Heimat über die modernen Kommunikationsmittel in gewissem Umfang aufrechterhalten werden könnten (vgl. oben E. 5.3.2.4).”
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, infolge der Sanktionen sei der Geldtransfer nach Russland nur noch eingeschränkt möglich bzw. häufig unmöglich, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin zeigt namentlich nicht auf, dass Finanztransaktionen bzw. Geldüberweisungen für sie nicht (mehr) durchführbar wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.3). Schliesslich vermögen auch die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5). 4.3.6 Nach dem Gesagten liegt mangels einer personenspezifisch ausgerichteten Betreuungsbedürftigkeit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) vor. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für Schweizer Bürger würden beim Nachzug von Angehörigen strengere Regeln gelten als für EU-Bürger und es liege diesbezüglich eine Inländerdiskriminierung vor. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die geltend gemachte Inländerdiskriminierung nicht geprüft habe. 5.2 Die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern ist praxisgemäss nicht zielführend: Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber EU- oder EFTA-Bürgern zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es unter Verweis auf Art. 190 BV in gefestigter Rechtsprechung abgelehnt, die fragliche Inländerdiskriminierung richterlich zu beseitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E.”
Bei einer Rückstufung stellt die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung keine neue Zulassung dar. Liegt ein Widerrufsgrund oder eine Nichtverlängerung vor, ist zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist; die Prüfung nach Art. 96 AIG deckt sich insoweit mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und mit Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV. Bei langjährigem Aufenthalt und engen familiären Bindungen ist das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens besonders zu berücksichtigen.
“Es kommt zu keinem neuen Aufenthalt, weil die betroffene Person sich gestützt auf ihre Niederlassungsbewilligung bereits bisher rechtmässig im Land aufgehalten hat (BGE 148 II 1 E. 2.6 und 3.2.1; vgl. Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 99 f.; Kamhi/Tran, La rétrogradation de lautorisation détablissement en autorisation de séjour, in: AJP 2022 S. 249, 255). Bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung handelt es sich nicht um eine neue Zulassung (Uebersax/Schlegel, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.406). Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Rückstufung bildet damit unmittelbar Art. 63 Abs. 2 AIG. Da im Rahmen der Rückstufung keine neue Zulassung erfolgt, müssen weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG noch die Voraussetzungen für Abweichungen von diesen gemäss Art. 30 AIG erfüllt sein. Im Übrigen bestehen im vorliegenden Fall mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV weitere selbständige Grundlagen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist.”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder, welche alle ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, hier leben, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit 37 Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 4.7; zum Anspruch auf Familienleben nachfolgend E. 7.2). Folglich muss auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit fast 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine minderjährige Tochter hier lebt, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2).”
“Die Verweigerung der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AuG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die Aufenthaltsbeendigung wie hier in Anbetracht des langen Aufenthalts in der Schweiz in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben eingreift (BGE 144 I 266 E. 3.9). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3).”
Strafrechtlich relevantes Verhalten oder Gefährdungssituationen (z. B. wiederholte Delinquenz, Drohungen, polizeiliche Massnahmen) können das Gewicht des privaten Schutzinteresses mindern und damit die Bejahung eines Anspruchs auf Schutz des Privat‑ und Familienlebens i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BV sowie eine darauf gestützte Aufenthaltsgewährung in Frage stellen.
“Mit rechtskräftigem Urteil VB.2021.00658 vom 16. Juni 2022 verneinte das Zürcher Verwaltungsgericht einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aus der Garantie des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) oder aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG und lehnte auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ab. Mitunter erkannte es, es fehle gleich an mehreren Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts infolge umgekehrten Familiennachzugs zugunsten des nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführers. Angaben der Beiständin zufolge sei die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn eng und liebevoll. Jedoch sei es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu verbalen Drohungen gegenüber der Ehefrau gekommen, sodass mehrmals die Polizei verständigt und ein Kontakt- und Rayonverbot habe ausgesprochen werden müssen. Die Besuche hätten unter die Aufsicht einer Begleitperson gestellt werden müssen. Mangels Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nie einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes geleistet.”
“Eine Entfernungsmassnahme würde seine Verlobte mit einer gewissen Härte treffen, zumal ihr eine Ausreise nach Honduras nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Andererseits hat gerade auch die gemeinsame Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, mehrfach und auch schwer zu delinquieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während der Verbüssung der Haftstrafen nur eingeschränkt gelebt werden konnte. Schliesslich ist es möglich, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten durch Kurzbesuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Dagegen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung die langjährige Beziehung beendeten, den gemeinsamen Kinderwunsch illusorisch werden liessen und sein Recht auf Ehefreiheit tangierten, nicht zu überzeugen: Die Ehefreiheit verschafft in keiner ihrer Formen einen Anspruch auf ein Familienleben an einem bestimmten, frei wählbaren Ort. Migrationsrechtlich gehen in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV der Ehefreiheit vor (Urteile 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 7; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.3). Der Beschwerdeführer muss sich die Folgen seines strafrechtlichen Handelns vorhalten lassen. Ein Eingriff in die Beziehung mit seiner Verlobten ist gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gesetzlich möglich und im vorliegenden Fall auch vertretbar.”
“September 2021 die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seit Anfang September 2021 wieder eine (Teilzeit-)Stelle habe, Belege für die behauptete Erwerbstätigkeit liegen jedoch nicht vor und anlässlich einer im Mai 2022 durchgeführten Befragung sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aus, arbeitslos zu sein und Fr. 6'000.- Schulden zu haben. Von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann demnach keine Rede sein, zumal jener gegenwärtig auch keinen substanziellen Naturalunterhalt erbringt (vgl. BGE 140 I 145 E. 2). 2.3 Damit fehlt es vorliegend gleich an mehreren Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuerkennung eines Anwesenheitsrechts zugunsten des Beschwerdeführers als nicht obhutsberechtigem ausländischem Elternteil. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Tunesien aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer kann vielmehr ungeachtet der damit einhergehenden Folgen für die Beziehung zum Sohn keinen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) oder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten. 3. 3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer hält sich erst seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf und vermochte sich bislang nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren.”
Art. 13 BV kommt bei Ausweisungen zur Anwendung, wenn der Eingriff in das Privat‑ und Familienleben eine gewisse Tragweite erreicht. In solchen Fällen können insbesondere der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (einschliesslich familiärer Bindungen), die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen berücksichtigt werden. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist danach eine Interessenabwägung vorzunehmen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_403/2022 vom 31. August 2022 E. 2.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E.”
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen kann das in Art. 13 BV gewährleistete Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (entsprechend Art. 8 EMRK) berührt sein und ist daher in die Interessenabwägung einzubeziehen. Geschützte Beziehungen sind in erster Linie die Kernfamilie; zudem sind nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen besonders relevant für die Prüfung. Trägt die Massnahme in diese Rechte ein, ist insbesondere die Verhältnismässigkeit der Eingriffsfolge zu prüfen.
“Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleisten das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Materiell entsprechen sich die beiden Garantien (BGE 146 I 20 E. 5.1). Sie verschaffen grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Dennoch kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Recht auf Privat- und Familienleben in Konflikt geraten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; 144 I 266 E. 3.2 f.; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des EGMR Veljkovic-Jukic gegen die Schweiz vom 21. Juli 2020 [Nr. 59534/14] § 43; Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 38).”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.3; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.”
Art. 13 Abs. 1 BV wird in der Praxis häufig zusammen mit Art. 8 EMRK geltend gemacht. In den zitierten Entscheidungen wird nicht angenommen, dass aus dem angerufenen UNO-Pakt II weitergehende Ansprüche gegenüber den Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV resultieren.
“Entscheide betreffend Kantonszuweisungen können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzen den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“2019, Art. 66a N 49 ff.). Ein bestehendes Aufenthalts- recht in der Schweiz darf jedoch auch gemäss dem angeführten UNO-Pakt II ein- geschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der natio- nalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 12 Abs. 3 UNO-Pakt II). Unbesehen der Frage, ob die Schweiz für den Beschuldigten über- haupt das "eigene Land" gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darstellt, was über- haupt erst einen Aufenthaltsanspruch begründen würde (vgl. dazu BSK StGB I- Z URBRÜGG/HRUSCHKA, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 54), erweisen sich die Vorausset- zungen zur Einschränkung eines Aufenthaltsrechts gemäss UNO-Pakt II ähnlich oder inhaltsgleich mit anderen Menschenrechtsverträgen wie der EMRK. Der an- geführte Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verschafft praxisgemäss denn auch keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden An- - 9 - sprüche (vgl. Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3). Ein gesonder- tes Aufenthaltsrecht des Beschuldigten lässt sich aus dem angerufenen Uno-Pakt II somit nicht ableiten.”
Kontakt zum Kind kann nach den Entscheiden grundsätzlich auch durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder über moderne Kommunikationsmittel vom Ausland her gewahrt werden, sodass nicht in jedem Fall ein dauernder Aufenthalt erforderlich ist. Allerdings kann bei einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Eltern‑Kind‑Beziehung und wenn die Distanz die praktische Aufrechterhaltung des Kontakts vereitelt, ein Aufenthaltsinteresse entstehen, das stärker zu gewichten ist.
“Dies gilt insbesondere wegen des zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 9 Jahre alten Sohnes des Beschwerdeführers, der bei der Mutter, der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, in der Schweiz lebt. Die Eltern, welche sich am 3. Februar 2020 scheiden liessen, haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid betreffend das Verfahren zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung explizit, dass die Vater-Sohn-Beziehung sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eng im Sinne der Rechtsprechung ist. Es wies zudem darauf hin, der Beschwerdeführer könne die Eltern-Kind-Beziehung u.a. mit Besuchsaufenthalten in der Schweiz pflegen und aufrechterhalten; für die Wahrnehmung des Sorgerechts sei hingegen nicht erforderlich, dass er sich dauernd hier aufhalte (vgl. Urteil 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.1 und 2.2.2). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn den Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert oder vielmehr umgekehrt, weshalb die fragliche Vater-Kind-Beziehung den Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht tangiert. Auch wenn dieser Schutzbereich im Übrigen eingeschränkt werden kann, bedarf es für die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs einer Interessenabwägung, die sich im Rahmen der Härtefallkausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung zu orientieren hat (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Daran ändert auch nichts, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers (derzeit) sistiert ist. Denn dieser Umstand bedeutet entgegen der angedeuteten Auffassung der Vorinstanz nicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu seinem Sohn und damit auf einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB berufen könnte (vgl. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen/Besuchsrecht Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013 Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; Urteile 2C_473/2023 vom 21.”
“1, Urteil des BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2, 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des BGer 6B_1107/2019 vom 27.”
“1 AIG im Inland abwarten zu dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Regelung des prozeduralen Aufenthalts muss im Einzelfall jedoch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden (vorne E. 3.2; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_376/2022 vom 13.9.2022 E. 5.3, 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.1). 4.3 Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stellt seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge den gesetzlichen Regelfall dar. Dies hat auf das Gesagte jedoch keine Auswirkung, wenn die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird, sondern zum überwiegenden Teil beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil liegt. Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E.”
“6) geltend, gemeinsame Reisen beider Töchter mit der Mutter der jüngeren Tochter seien unmöglich, weil zwischen den beiden Müttern keine gute Beziehung bestehe. Zudem sei unklar, ob die Mutter seiner älteren Tochter überhaupt in der Lage wäre, solche Reisen zu finanzieren. Zu den Ausführungen des JSD betreffend seine jüngere Tochter äussert sich der Rekurrent in seiner Replik nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel daran, dass regelmässige Besuche der jüngeren Tochter des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik möglich und den beteiligten zumutbar wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten auch bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland möglich und zumutbar wäre. Daher hat das JSD zu Recht festgestellt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung keinen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32). Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die Befürchtungen des Rekurrenten, dass im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland aus finanziellen Gründen weder regelmässige Reisen des Rekurrenten in die Schweiz noch regelmässige Reisen seiner älteren Tochter in die Dominikanische Republik möglich wären, erscheint hingegen begründet. Aus der Tatsache, dass sich der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Reisen in die Dominikanische Republik leisten konnte, kann nicht geschlossen werden, dass er sich auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für regelmässige Reisen in die Schweiz erforderlichen Mittel beschaffen könnte. Insbesondere hat das JSD nicht ansatzweise dargelegt, wie der Rekurrent in seinem Heimatland ohne Berufsausbildung in der Lage sein sollte, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er regelmässige Interkontinentalflüge finanzieren kann, obwohl das Lohnniveau in der Dominikanischen Republik viel tiefer ist als in der Schweiz.”
Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund (insbesondere Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG: Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe) kann einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV rechtfertigen, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Voraussetzung ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist.
“Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Gestützt auf die Ehe kommt ihm grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AuG zu. Zudem kann er sich mit Blick auf die (soweit möglich) gelebten familiären Beziehungen auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1 mit Hinweis).”
Die Bearbeitung von Personendaten durch Behörden hat nach Treu und Glauben sowie unter Wahrung von Transparenz und Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Erfolgt eine Datenübermittlung ohne gesetzliche Grundlage oder rechtswidrig, können Betroffene datenschutzrechtliche Abwehransprüche (u. a. nach dem DSG) sowie aus Art. 13 BV geltend machen. Unbefugtes Einsichtsnehmen oder sonstige widerrechtliche Eingriffe in die Persönlichkeit können — je nach Schwere und Verschulden — Ansprüche auf Genugtuung/Entschädigung begründen.
“Die Vorinstanz habe zum Zeitpunkt der Zustellung der E-Mail durch seine Rechtsvertreterin keine Kenntnis von einem allfälligen Mandat mit der Absenderin gehabt. Deshalb sei die Argumentation, er habe der Vorinstanz die Akten praktisch selber zugestellt, nicht stichhaltig. Die ihn betreffende Akten, die der Mitarbeiter der Vorinstanz mit gleichem Namen erhalten habe, seien als vertraulich bezeichnet worden. Aufgrund der Umstände müsse dem Mitarbeiter klar gewesen sein, dass die E-Mail nicht ihn betreffe. Dies zeige sich auch daran, dass der Mitarbeiter die Absenderin informiert habe. Trotzdem habe der Mitarbeiter die Akten inhaltlich eingesehen und an seine Vorgesetzten weitergeleitet, womit er gegen seine Persönlichkeitsrechte verstossen habe. Die Vorinstanz habe die Akten ohne gesetzliche Grundlage, ohne Einwilligung und in nicht verhältnismässiger Weise gesichtet, studiert, ausgedruckt und im Personaldossier abgelegt, obwohl die Akten höchstpersönliche Inhalte enthielten. Die Vorinstanz habe damit gegen das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) verstossen. Es handle sich um einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, da Personendaten nur nach Treu und Glauben und nach dem Grundsatz der Transparenz bearbeitet werden dürften. Weder Art. 27 noch Art. 28 BPG bildeten eine genügende gesetzliche Grundlage und es habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bearbeitung der Personendaten bestanden. Die Probezeit habe noch drei Monate gedauert, in denen er sich hätte beweisen können; unter diesen Umständen wäre eine Weisung oder eine Verwarnung verhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz habe sich nicht um eine Einigung oder einvernehmliche Auflösung bemüht, und auch insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Vorinstanz am [ersten Arbeitstag] überrumpelt worden. Sie habe durch die Art und Weise, wie der Entscheid eröffnet worden sei, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Kündigung sei damit missbräuchlich, da die Vorinstanz das Gebot der schonenden Rechtsausübung missachtet habe.”
“4.2.4.1. Unter die absoluten Rechte fallen etwa die Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ff. ZGB (Urteil 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 2.2). Im öffentlichen Recht geht ein Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 10 (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit; BGE 147 I 103 E. 10.3) und Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre; BGE 147 IV 27 E. 4.6) sowie aus Art. 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privatlebens; BGE 144 I 126 E. 4.1; zu Art. 8 EMRK insb.hinten E. 6.3) hervor (vgl. zum Ganzen auch Florence Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat - Un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012 [nachfolgend: Responsabilité de l'Etat], S. 140; Jost Gross, Das schweizerische Staatshaftungsrecht, 2001, S. 170 ff.). Die angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch öffentliche Organe kann dementsprechend auch zum Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft gemacht werden. Dies geht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 VG hervor. Danach gilt: "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.”
“Schliesslich ist auch daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgen soll, auch im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens geltend machen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; vgl. Urteile des BGer 4A_144/2018 vom 21. Januar 2019 und 4A_390/2017 vom 23. November 2017), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Informationen für Steuerzwecke gegen sie verwendet werden können (vgl. dazu das Urteil des EGMR i.S. M.N. gegen San Marino [28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Folglich bleibt ihr aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn sie nicht am Amtshilfeverfahren teilnehmen konnte. Darüber hinaus kann sie sich auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen kann, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen kann, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.4.3 m.w.H.).”
Die Rechtsprechung hält eine vorübergehende Trennung der Ehe- oder Familienpartner nicht selten für zumutbar. Insbesondere kann der Kontakt während der Dauer der Trennung durch Kurzbesuche, Ferienaufenthalte oder mittels moderner Kommunikationsmittel (z. B. Telefon, Videotelefonie, Nachrichten) aufrechterhalten werden; dies wird wiederholt als zumutbarer Ausgleich im Rahmen des durch Art. 13 BV geschützten Rechts auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens beurteilt.
“genannten Gründen ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Ehe- bzw. Familienleben mit dem Beschuldigten 1 während der Dauer der Landesverweisung in AP.________ zu pflegen, wenn dies denn ihr Wunsch ist. Mit seinen volljährigen Kindern könnte der Beschuldigte 1 den Kontakt namentlich mittels Ferienaufenthalten, gemeinsamen Treffen im Ausland oder elektronischer Kommunikationsmittel pflegen. Das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch die Landesverweisung nicht verletzt. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 steht einer Rückkehr nach AP.________ ebenfalls nicht im Wege. Desgleichen gilt betreffend die vom Beschuldigten 1 geltend gemachte Bedrohungssituation aufgrund seiner angeblichen früheren Mitgliedschaft in der AY.________. Diesbezüglich kann auf die voranstehenden Ausführungen in den Erwägungen”
“2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten 1 ausfallen würde. Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz ergeben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung. Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat der Beschuldigte ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dieses ergibt sich hauptsächlich aus seiner langen Anwesenheitsdauer und der familiären Situation. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wenig gelungenen Integration, die intakten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach AP.________ sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau zwar tangiert, das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht verletzt, da ihr als ap.________ Staatsbürgerin mit einem weiterhin vorhandenen sozialen Netzwerk in AP.________ ohne weiteres möglich bzw. zumutbar ist, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten 1 für die beschränkte Zeit der Landesverweisung in AP.________ zu gestalten, wenn dies denn ihr Wunsch ist (siehe E. 23.2.4 oben). Die Söhne des Beschuldigten 1 sind sodann erwachsen bzw. beinahe erwachsen. Die Familie pflegt zwar ein enges Verhältnis, lebt zusammen und unterstützt sich gegenseitig in finanzieller Hinsicht. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit der Söhne vom Beschuldigten 1 ist jedoch nicht auszumachen, zumal ein Sohn erwerbstätig ist und die Familie finanziell unterstützt, während die beiden anderen ihre Ausbildungen in absehbarer Zeit abschliessen werden. Es ist zu erwarten, dass sowohl die drei Söhne des Beschuldigten 1 als auch seine Ehefrau – sollte sich diese für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden – ihre Existenz in der Schweiz während der Dauer der Landesverweisung selbständig sichern und den Kontakt zum Beschuldigten 1 während Ferienaufenthalten sowie mit (Video-)Telefonie, Nachrichten etc.”
“Die fehlende berufliche Eingliederung könne ihm zwar aufgrund des Bezugs einer ganzen Invalidenrente seit April 2016 grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Er sei aber auch zuvor beruflich nicht gut integriert gewesen, da er keine Ausbildung abgeschlossen und keine Anstellung über eine längere Zeit innegehabt habe. Er habe seine finanziellen Verhältnisse nicht im Griff und sei verschuldet. Eine Integration in seinem Heimatland sei zwar nicht leicht, aber gleichwohl als möglich einzustufen. Sodann werde die vorübergehende Trennung des Paars zwar einschneidend sein. Den Ehegatten könne jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7) zugemutet werden, den Kontakt in dieser Zeit über moderne Kommunikationsmittel oder Kurzbesuche zu pflegen. Das gelte auch hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers. Es liege deshalb kein derart schwerer Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) vor, dass sich daraus ein persönlicher Härtefall ergeben würde. Zusammenfassend verneint die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall, wenn auch - in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer - nur knapp. Die Landesverweisung erweise sich auch mit Blick auf die völkerrechtlichen Vorgaben und die vom EGMR erarbeiteten Kriterien als rechtmässig.”
“Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer im Kosovo im Jahr 1963 geboren ist und dort seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugendjahre verbracht hat. Zwar ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz beachtlich, jedoch schliesst die Vorinstanz aus den vielen Wohnsitzwechseln seit dem Jahr 1990 nachvollziehbar auf eine fehlende Verwurzelung. Hinsichtlich seiner familiären Situation setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach es seiner Ehefrau zumutbar sei, ihn für die beschränkte Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Mit der Vorinstanz können die weiteren familiären Beziehungen zu seinen volljährigen Kindern und seinen Enkeln auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden (vgl. Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.1 mit Hinweis; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5 mit Hinweisen). Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermag (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.3.5), zeigt er auch unter dem Blickwinkel des in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht auf, dass die Landesverweisung nicht gerechtfertigt wäre. Nachvollziehbar erscheint angesichts der Darlegung seiner Familiensituation schliesslich auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich unkonstant seien. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch hinsichtlich der Resozialisierungsmöglichkeiten im Kosovo nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Eine Bedrohungslage im Kosovo erachtet die Vorinstanz als unglaubwürdig, was der Beschwerdeführer nicht begründet beanstandet. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Haus des Onkels im Kosovo wohnen, wodurch die Resozialisierung in seinem Heimatland vereinfacht wird. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz hätte in Erfahrung bringen müssen, ob seine Eltern überhaupt noch im Haus des Onkels wohnen würden, wie seine Beziehung zu ihnen sei und wie sich die Wohnsituation in diesem Haus überhaupt gestalte, verkennt er, dass das Sachgericht nicht gehalten ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei Bekannten oder der Familie wohnen kann.”
“Der Beschwerdeführer bringt als härtefallbegründenden Aspekt seine Kontakte zu den Kindern sowie deren Interessen vor. Die Vorinstanz zeigt indes in Würdigung der gesamten Umstände auf, dass die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 und Art. 13 BV geschützte Recht der Achtung des Privat- und Familienlebens erfüllt sind. Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Vorinstanz misst namentlich dem Umstand, dass die beiden Kinder in ihrem vertrauten Umfeld mit der Kindsmutter bleiben können, zu Recht wesentliches Gewicht zu. Zudem ist dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beziehung auf telefonischem oder elektronischem Weg sowie im Rahmen von Ferienaufenthalten während dem zeitlich auf das Mindestmass begrenzten Landesverweis möglich und zumutbar (vgl. Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5). Eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen ist, wird im angefochtenen Urteil korrekt verneint. Wohl bedeutet die Landesverweisung für den Beschwerdeführer und auch für die Kinder eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte.”
“Aktuell ist der finanziell verschuldete Beschuldigte wieder arbeitslos. Er ist damit bei einer Landesverweisung auch nicht etwa mit dem Verlust einer langjährigen Festanstellung konfrontiert. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Thailand erscheint zudem insbesondere dank des Aufwachsens in diesem Land und den nach wie vor dort lebenden Verwandten durchaus möglich. Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn durch eine Landesverweisung erschwert sein wird, stellt zweifellos eine gewisse Härte dar. Allerdings ist noch einmal zu erwähnen und insoweit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und sein Sohn bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, in welcher er sehr gut «gedeiht». Zudem verfügt S.________ über ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Mit Blick auf das oben (E. 23.2.2) hierzu Ausgeführte liegt trotz der mit einer Landesverweisung verbundenen Härte kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen, zumal S.________ bei seiner Pflegefamilie bei verlässlichen und vertrauten Bezugspersonen in einer äusserst stabilen familiären Beziehung aufgehoben ist. Eine Kontaktpflege zwischen Vater und Sohn ist grundsätzlich auch bei einem Landesverweis möglich, sei es anlässlich allfälliger gemeinsamer Ferien oder zumindest mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer Landesverweisung so oder anders ein mehrjähriger Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten mit damit einhergehenden eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Sohn vorausgeht. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung all dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.”
Art. 13 Abs. 2 BV gewährleistet den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten und verankert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teilaspekt des Privatsphärenschutzes. Unter Personendaten sind alle Angaben mit bestimmbarem Bezug zu einer Person zu verstehen. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, etwa an die Medien; dazu zählt auch Bild‑ und Videomaterial (Recht am eigenen Bild).
“Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 144 I 126 E. 4.1; je mit Hinweisen). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind - analog zum Begriff im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) - alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen, wobei der Begriff der Personendaten weit zu fassen ist. Dazu gehören Informationen mit bestimmbarem Bezug zu einer Person. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, unter anderem an die Medien (BGE 147 I 346 E.”
“Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Demnach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Abs. 1) und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2). Das in Art. 13 Abs. 2 BV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt einen Teilaspekt des Rechts auf Privatsphäre dar. Art. 13 Abs. 2 BV schützt personenbezogene Daten. Dazu gehören Informationen mit bestimmbarem Bezug zu einer Person. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, unter anderem an die Medien ( BGE 144 II 77 E. 5.2; Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer macht weiter einen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre sowie auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. Gemäss diesen Bestimmungen hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Art. 13 Abs. 2 BV bestimmt, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat, worunter auch das Recht am eigenen Bild fällt. Art. 13 BV überschneidet sich teilweise mit dem in Art. 10 Abs. 2 BV verankerten Recht auf persönliche Freiheit, weshalb die Schutznormen parallel zu prüfen sind; Art. 8 EMRK unterscheidet nicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und persönlicher Freiheit (Künzli, a.a.O. S. 58 f.). Auch wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen. Das Begehen einer Straftat ist ein typischer Fall für das Interesse einer Person am "Recht, allein gelassen zu werden". Privatpersonen müssen nicht hinnehmen, dass sie durch staatliche Organe in Wort, Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Das bei der Internetfahndung verwendete Foto- und Videomaterial fällt in den Schutzbereich dieser Normen, ebenso polizeiliche Erkennungsmassnahmen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390a; Breitenmoser, in: St.”
Art. 13 BV entfaltet grundsätzlich Schutzwirkung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Grundrechte haben im Regelfall keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privaten.
“3), was er indes unterlässt. Dem Beschwerdeführer hilft auch nicht weiter, dass er sich nicht anwaltlich vertreten liess (Urteil 5A_726/2015 vom 19. November 2015 E. 4.3), zumal er auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Schuldensituation nur eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses, nicht aber um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt (vgl. vorne Bst. C; Art. 64 BGG). Da die Begründung in der Beschwerde enthalten sein muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.3) und blosse Verweise auf die Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder in den Akten den Begründungsanforderungen nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2), bleibt es auch unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer die Berufung an die Vorinstanz zum integralen Bestandteil der Beschwerde in Zivilsachen erklärt. Von vornherein unbeheflich bleibt im Übrigen der Vorwurf der Verletzung verschiedener Grundrechte, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 BV) : Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung der vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung der Ehe der Parteien (vgl. vorne E. 1.1). Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich aber nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat und haben keine unmittelbare Drittwirkung in der Beziehung zwischen Privatpersonen (BGE 143 I 217 E. 5.2; 137 III 59 E. 4.1).”
Eine Durchsuchung durch Abtasten des Körpers über der Kleidung stellt in der Regel einen leichten Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Intim- und Privatsphäre dar. Hingegen kann eine Leibesvisitation, bei der sich die betroffene Person nackt ausziehen muss, grundsätzlich als schwerwiegender Eingriff in diese Schutzbereiche angesehen werden.
“[Nr. 44558/98] § 117). Eine Durchsuchung mit Abtasten des Körpers über den Kleidern ohne Involvierung des Intimbereichs stellt grundsätzlich einen leichten Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte körperliche Integrität sowie die Intim- und Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) der betroffenen Person dar. Demgegenüber stellt eine Leibesvisitation, bei der sich die betroffene Person nackt ausziehen muss, einen grundsätzlich schweren Eingriff dar (Bundesamt für Justiz, Zutrittskontrollen in Stadien: Durchsuchungen im Intimbereich, in: VPB 2012 Nr. 2 S. 25; vgl. allerdings BGer-Urteil 6B_772/2016, 6B_965/2016 vom”
Besteht ein Anspruch auf Schutz des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK), darf der beantragte Familiennachzug nur aus guten, konkreten Gründen verweigert werden. Als solche Gründe nennen die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis insbesondere das Nicht‑Erfüllen der Erteilungsvoraussetzungen nach dem AIG, rechtsmissbräuchliches Vorgehen sowie Widerrufs‑ bzw. Erlöschensgründe. Die Verweigerung muss einer Interessenabwägung standhalten und verhältnismässig begründet sein; dies gilt auch bei Bezug von Sozialleistungen.
“3; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den beantragten Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK verweigern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Kommt einer Person grundsätzlich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Familiennachzug zu, darf dieser folglich nur aus guten Gründen verweigert werden. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt sind, die Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG zum Nachzug durch Niederlassungsberechtigte; BGE 146 I 185 = Pra 110 [2021] Nr. 36 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; BGr, 5. Mai 2023, 2C_448/2022, E. 3.2 – 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.2 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 1.3; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art.”
“1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.”
“Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG vorliegend nicht erfüllt. Die Verweigerung des Familiennachzugs hat auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu sein (Art. 96 AIG) insbesondere soweit dadurch in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingegriffen wird (Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). Vorab ist jedoch die primär vorgebrachte Rüge einer unzulässigen Diskriminierung zu prüfen.”
Auch bei langjährigem Aufenthalt kann mutwillige Schuldenwirtschaft einen besonderen Umstand bilden, der unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen — namentlich der Verhältnismässigkeitsprüfung — einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV rechtfertigen kann.
“März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung knapp 19 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Die mutwillige Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als verhältnismässig erweist (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2).”
Zugangs‑ oder Nachweispflichten (z.B. Covid‑Zertifikatspflicht für Mitarbeitende) tangieren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und werfen Fragen nach der datenschutzrechtlichen Grundlage sowie nach Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit auf; die Rechtsprechung überprüft solche Eingriffe insoweit nach Art. 36 BV und hat in einzelnen Fällen deren Eingriffswirkung als nicht besonders schwer gewichtet.
“Zu diesen Schutzmassnahmen gehört insbesondere die mit Beschluss vom 11. September 2021 angeordnete Maskentragpflicht. § 1 Abs. 2 V Covid-19 Personalbereich erlaubt es, die Teilnahme an einer freiwilligen Veranstaltung vom Vorweisen eines gültigen Covid-19-Zertifikats abhängig zu machen. Eine Anpassung der Schutzmassnahmen ist nach § 2 V Covid-19 Personalbereich auch zulässig für Angestellte, die im Rahmen eines Testkonzepts gemäss § 1 V Covid-19 Personalbereich am repetitiven Testen teilnehmen. Die V Covid-19 Personalbereich bezweckt die verhältnismässige Umsetzung der vom Beschwerdegegner am 11. September 2021 beschlossenen einheitlichen Schutzmassnahmen für die Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei (VGr, 5. Januar 2021, VB.2021.00696, E. 2.3.4.2). Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 1 und § 2 V Covid-19 Personalbereich seien nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dem Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV zu vereinbaren. Zudem habe der Beschwerdegegner mit dem Erlass der genannten Bestimmungen seine Fürsorgepflicht nach § 39 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) mehrfach verletzt. Schliesslich rügt sie eine Verletzung von § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), da es an der für die Überprüfung der Covid-19-Zertifikate erforderlichen Grundlage in einem formellen Gesetz fehle. Diese Fragen sind im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (zum Ganzen BGE 147 I 73 E.”
“Okto- ber 2021) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV tangierte. Die Eingriffswirkung wog indes nicht besonders schwer und hält ei- ner Prüfung nach Art. 36 BV stand. 6.7.Für das Nichtvorweisen des Attests seitens des Beschuldigten bestand kein Rechtfertigungsgrund. Das erwähnte "Sach- und Rechtsattest", das beschei- nigt, dass er aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, liess sich der Beschuldigte gerade zum Zweck ausstellen, um die Erfüllung der Vorausset- zungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Maskentragpflicht nachweisen zu können. Anders als mit einer solchen von einer medizinischen Fachperson ausgestellten Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe lässt sich der in Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am”
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (insbesondere zu volljährigen Kindern oder sonstigen Verwandten) stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV. Voraussetzung ist ein besonders enges, gewachsenes Abhängigkeitsverhältnis, das über normale affektive Bindungen hinausgeht (etwa aufgrund erheblicher Betreuungs‑ oder Pflegebedürftigkeit).
“Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile des BGer 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 6.2.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl.”
“In einem nächsten Schritt ‒ nachdem der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist ‒ ist also zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist und dieser einer allfälligen Landesverweisung im Wege steht. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, was zwar besonders zu beachten ist, aber nicht automatisch dazu führt, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen wäre und aus diesem Grund ein Recht auf Anwesenheit in unserem Land per se bestünde. Vielmehr ist eine allgemeine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz als ein Element unter anderen zu betrachten ist (BGer 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (und Art. 13 BV), der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, kann sich ein Ausländer berufen, um sich gegen eine allfällige Trennung von seiner Familie zu wenden, sofern er eine enge und effektive Beziehung mit einer Person seiner Familie unterhält, die zum dauernden Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ständigen Rechtsprechung sind die von Art. 8 EMRK ins Auge gefassten Beziehungen vor allem jene, welche die sogenannte Kernfamilie betreffen, das heisst jene, die zwischen Ehegatten sowie zwischen in einem Haushalt lebenden Eltern und minderjährigen Kindern bestehen. Um sich auf die Achtung des Rechts auf sein Privatleben zu berufen, muss der Ausländer praxisgemäss das Bestehen von besonders intensiven sozialen und beruflichen Bindungen mit der Schweiz nachweisen, die namentlich jene, die sich aus einer gewöhnlichen Integration ergeben, übersteigen (BGE 145 IV 455 = Pra 2020 Nr. 61 E. 7.2.1). Über eine eigene Kernfamilie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz zweifellos nicht, nachdem er weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat.”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin, die aktuell bei ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Enkel lebt, beruft sich in der Hauptsache auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Achtung des Familienlebens). Sie bringt vor, sie stehe aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter und zum Enkel. Damit macht sie in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Bewilligung ihres Aufenthalts aufgrund des Familienlebens geltend. Ob dieser Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.”
“So befinde er sich noch in der Ausbildung, weshalb er unter anderem ihre finanzielle Unterstützung benötige. Zurzeit werde er zwar nicht ganz freiwillig von ihrem in der Schweiz lebenden Cousin unterstützt, jedoch sei dies keine dauerhafte Unterstützungslösung. 4.2 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So ist etwa bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27.”
Bei der Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 BV ist dem Kindeswohl ein besonderes Gewicht beizumessen; in konkreten Fällen kann jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse das private Interesse des Kindes bzw. des Verbleibs eines Elternteils überwiegen.
“Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4, 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3; je m.w.H.).”
“Das Bundesgericht teilt - trotz der grundlegenden Bedeutung des Kindsinteresses, möglichst gemeinsam mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können - die Ansicht der Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an seinem Verbleib im Land überwiegt. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Interessen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR hinreichend detailliert und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen (vgl. hierzu das Urteil I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] §§ 72 f.). Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV; er ist auch nicht willkürlich. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung: Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich um die hiesige Rechtsordnung wiederholt nicht gekümmert und sein Verhalten trotz der Strafverfahren, der ausländerrechtlichen Verwarnungen und der ihm gebotenen Chancen nicht angepasst hat, verletzt es kein Bundesrecht, wenn er vor dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht zuerst noch (ein weiteres Mal) verwarnt wurde.”
“Lebensjahr stehenden Kinder – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dies verleiht dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbeschränkung zusätzliches Gewicht. Ein Umzug in die Schweiz ginge für die Kinder zudem mit einer empfindlichen Entwurzelung einher, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die SID wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Es ist den Beschwerdeführenden zumutbar, ihre Beziehungen weiterhin besuchsweise und über die heutigen Kommunikationsmittel zu pflegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.3). Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. das ABEV (MIDI) besteht bei diesem Ausgang kein Raum (vgl. vorne Bst. C).”
Bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das durch Art. 13 BV geschützte Privat‑ und Familienleben ist in der Regel von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
“Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.”
“201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).”
Erwachsene Kinder fallen nur ausnahmsweise in den Schutzbereich von Art. 13 BV (vgl. auch Art. 8 EMRK). Voraussetzung ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, etwa bei schwerer Krankheit oder Behinderung bzw. wenn eine Betreuungspflicht besteht, die unabdingbar von hier anwesenden Angehörigen zu erbringen ist.
“Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst, ist deren Schutzbereich doch im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie ausgerichtet, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (z.B. bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit) auf die Bestimmungen berufen können (vgl. statt vieler Urteile BGer 2C_153/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Vorliegend ist zwischen B.________ bzw. C.________ und A.________ kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich und ein solches wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet.”
“Die Beziehung eines Kindes, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine Eltern angewiesen sei, sei vergleichbar mit jener eines minderjährigen Kindes zu den Eltern. Auch bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint, liegt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (vgl. BGer 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGer 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Generell keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen vermag eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). Insofern ist bei Nachzugsbegehren gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Gegensatz zum Familiennachzug gestützt auf das FZA nicht zwingend eine vorgängige finanzielle Unterstützung notwendig. Sofern ein Anspruch auf Familiennachzug aufgrund von Art. 8 EMRK besteht, reichen gemäss Bundesgericht sodann bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung des Gesuches nicht aus; es muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (BGE 125 II 633 E. 3c). Der Bezug von Sozialversicherungsleistungen stellt dabei keine Fürsorgeabhängigkeit dar (Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 62 AIG). Obschon die Beschwerdeführerin sich im Rekurs auf das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV berief, machte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu keinerlei Ausführungen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren seit Geburt schwer beeinträchtigen zwei Söhnen eine enge, tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die über eine normale affektive Beziehung hinausgeht, erscheint offensichtlich. Gemäss den in den Akten befindlichen Arztberichten leiden beide an einer schweren mentalen Retardierung und einer spastischen Tetraparese.”
Die Übermittlung von Namen ist nur zulässig, soweit sie für die steuerliche Beurteilung tatsächlich erforderlich ist; nicht erforderliche Namensangaben überschreiten das für den Verwendungszweck notwendige Mass und sind zu schwärzen. Dies beruht auf dem grundrechtlichen Datenschutzanspruch gemäss Art. 13 Abs. 2 BV und dem Erforderlichkeits- und Zweckbindungsprinzip.
“Dies ergebe sich einerseits aus dem als BGE 143 II 506 publizierten Urteil des Bundesgerichts betreffend Bankangestellte. Andererseits habe die ESTV ihnen auch Parteistellung einräumen müssen, weil ihre Beschwerdeberechtigung aufgrund der Akten evident und die zu übertragenden Daten besonders schützenswert seien. Sie hätten somit zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten, womit sie die Voraussetzung gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG (zweiter Satzteil) erfüllten. Sie seien durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt, da mittels der Annexe 1 und 2 der Austausch ihrer eigenen Namen drohe. Schliesslich hätten sie auch je ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Schwärzung ihrer Namen. Für sie alle drohe eine Persönlichkeitsverletzung (insb. des gesetzlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) gemäss Art. 28 ZGB. Hinzu komme, dass sowohl für die Namen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 1 wie auch sie selbst ein grundrechtlicher Anspruch auf Datenschutz gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bestehe. Die Daten, welche die Identität der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 1 offenlegten, fielen zudem in die Kategorie der Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. a DSG. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips müssten die Daten sowohl geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen, als hierzu auch erforderlich sein. Mit anderen Worten sei die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck notwendige Mass zu beschränken. Die Namen der Beschwerdeführenden wie auch die Namen ehemaliger Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 1 seien in keiner Weise geeignet noch erforderlich, die materielle, tatsächliche Steuersituation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person [recte: Personen] zu beurteilen. Die erwähnten Namen stünden mit dem Steuerzweck in keinem Zusammenhang. Die Übermittlung der Personendaten überschreite das für den Verwendungszweck notwendige Mass und sei daher abzulehnen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Schwärzung der Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen (insg.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung daraus gewonnener Daten berühren Art. 13 Abs. 2 BV. Die Rechtsprechung stuft den Eingriff überwiegend als leicht ein; in einem neueren Entscheid liess das Bundesgericht jedoch offen, ob an dieser Einschätzung festgehalten werden kann.
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO geregelt. Sie wird durch einen schriftli- chen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körpertei- len genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Dabei beschränkt sich diese Zwangs- massnahme auf die Feststellung und Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tat- sachen, wie etwa Grösse, Aussehen, Gewicht, Abdrücke von Fingern, Handballen und dergleichen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. [zit. Botschaft StPO], S. 1243). Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren; es ist jedoch von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.2 f.). Ein- schränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung straf- prozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergrif- fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1). Der Eingriff in die körperliche Integrität ist nach ständiger Rechtsprechung als leicht einzustufen (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Auch der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung wurde durch das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung als leicht bewertet (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen). In einem neueren Entscheid liess es allerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E.”
“die Feststellung von Körpermerkmalen und die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen [siehe auch Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3, wonach unter den Begriff «biometrische erkennungsdienstliche Daten» die daktyloskopischen Daten, d.h. Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke, Fotografien und Signalemente fallen]), mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung (und die DNA-Analyse) darf auch bei Jugendlichen angeordnet werden (Art.”
Erfüllt die ausländische Person die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht oder liegt ein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 2 AIG vor, sprechen die öffentlichen Interessen regelmässig gegen den Familiennachzug. In Ausnahmefällen kann die Interessenabwägung zugunsten der Erteilung ausfallen.
“1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.”
“1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.”
Art. 13 BV schützt das Privat- und Familienleben sowie die informationelle Selbstbestimmung. Das Erfassen, Durchsuchen, Speichern und Weiterleiten von Daten durch Überwachungs‑massnahmen (z. B. Funk‑ und Kabelaufklärung) berührt deshalb Art. 13 BV. Soweit Kommunikationen von Medienschaffenden betroffen sind, können zudem weitere Grundrechte berührt sein (vgl. Art. 10 EMRK / Art. 17 BV).
“Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise eine Verletzung ihrer durch die EMRK und - inhaltlich übereinstimmend - durch die Bundesverfassung geschützten Grundrechte geltend: Das Erfassen, Durchsuchen, Speichern und Weiterleiten von Daten stellt einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, die durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützt sind. Sofern Kommunikationen von Medienschaffenden betroffen sind, ist auch Art. 10 EMRK und Art. 17 BV berührt. Für die Eintretensfrage kann daher offenbleiben, ob und inwiefern weitere Grundrechte von der Funk- und Kabelaufklärung berührt werden.”
Mangelt es an einer erfolgreichen Integration, kann dadurch ein Anspruch auf Schutz des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV entfallen. Als Indikatoren schlechter Integration nennt die Rechtsprechung namentlich das Ausbleiben wirtschaftlicher Selbständigkeit bzw. eine längere Abhängigkeit von Sozialhilfe sowie strafrechtliche Elemente (wiederholte Delinquenz, bestehende Rückfallgefahr). Eine blosse lange Anwesenheit oder normale Integration genügt hierfür nicht; erforderlich sind die in der Rechtsprechung genannten besonders negativen Integrationsaspekte.
“Die Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung sowie seiner hohen Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration begründen würden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht und seit ca. März 2023 eine Beziehung zu einer Schweizerin unterhält, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration oder eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Anderweitige Faktoren, welche die Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen, sind nicht ersichtlich. Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ausser Betracht.”
“Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken.”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteil des BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.1). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des BGer 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E.”
“Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E.1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3.4; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.3; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).”
“Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine erfolgreiche Integration zu verneinen ist, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum deckt, und während einer substanziellen Dauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend für eine erfolgreiche Integration ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet (Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz übersieht auch nicht, dass gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, indem grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Wie sie allerdings zutreffend festhält, besteht dieses bedeutende Interesse nicht, wenn aufgrund schlechter Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist. Dabei genügen, wie die Vorinstanz richtig erwägt, selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 II 1 E. 6.1; vgl. etwa Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2).”
“Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2020, M.M. c. Suisse, Nr. 59006/18, Ziff. 49). Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_693/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.1.1). Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht, das heisst "dans les cas d'infractions répétées de peu de gravité" (vgl. Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteil 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). Das Bundesgericht nimmt in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.4; 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil M.M. c. Suisse, a.a.O., Ziff. 43; Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2).”
Bei der Anordnung einer Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einer zwingenden Verweisung auszugehen; ein Absehen hiervon bildet den Ausnahmefall. Typische soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr sind dabei unberücksichtigt zu lassen, und die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden.
“Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E”
“Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E”
“Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; Pra 2019 Nr. 70, S. 698 ff.; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK sind insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindung im Aufnahme-sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werde.”
Im Asyl- und Wegweisungsverfahren wird die angeordnete Wegweisung in der Praxis nicht vollzogen bzw. aufgehoben, wenn vorfrageweise ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt wegen des Schutzes des Familienlebens nach Art. 13 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) bejaht werden kann und die betroffene Person ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder um Kantonszuweisung bei der zuständigen kantonalen Behörde hängig hat. Zudem muss die Behörde ein Gesuch um Kantonszuweisung konkret prüfen und ihren Zuweisungsentscheid entsprechend begründen.
“Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6.”
“Soweit nicht das Gesetz oder ein Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2, 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 f.). Im Asylverfahren wird die Wegweisung demzufolge nicht angeordnet, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2, Urteil des BVGer E-6885/2017 vom 20. März 2019 E. 11.3-11.5). Gemäss Feststellung des SEM wurde zugunsten des Beschwerdeführers bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Familiennachzugsgesuch seines Vaters eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.).”
“Vor allem, wenn die vom Entscheid betroffenen Personen rechtserhebliche Tatsachen vorbringen, muss sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben, dass die Verwaltungsbehörde die vorgebrachten Gesichtspunkte geprüft und deren Erheblichkeit gewürdigt hat (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.2; F-615/2015 vom 31. Januar 2018 E. 3.1.3). Eine Behörde verletzt demnach die Begründungspflicht, wenn sie es unterlässt, sich zu relevanten Vorbringen zu äussern oder auf Behauptungen und Argumente einzugehen, die für den zu treffenden Entscheid von Bedeutung sind (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Der Begründungspflicht kommt bei der Kantonszuweisung eine besondere Bedeutung zu, zumal bei der Interessenabwägung die familiäre Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. Da das Gesetz dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK besondere Bedeutung beimisst, muss das SEM ein entsprechendes Gesuch um Kantonszuweisung konkret prüfen und seinen Zuweisungsentscheid begründen, wenn die asylsuchende Person geltend macht, aufgrund ihrer familiären Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen werden zu wollen. Eine Verfügung mit Standardformular genügt in diesem Fall nicht den Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergeben, und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer F-3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; BVGE 2008/47 E 3.3.3).”
Die Erhebung von Rand- bzw. Verbindungsdaten stellt nach herrschender Rechtsprechung eine eingriffsrelevante Zwangsmassnahme dar, die in Art. 13 BV eingreifen kann. Ihre Anordnung richtet sich nach Art. 273 StPO: Sie ist nur bei dringendem Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen zulässig und bedarf der richterlichen Bewilligung.
“1), um im Kontext der Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (trotzdem) explizit auf den rechtsstaatlichen Vorteil hinzuweisen, dass die Strafverfolgung höhere Hürden zu überwinden hat, um an die gewünschten Randdaten zu gelangen, da für die Anordnung der Beschlagnahme (d.h. der Überwachungsanordnung) die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zwingend vorliegen müsse (Botschaft BÜPF 2743 f.). Zu beurteilen gilt damit letztlich, ob eine schweizerische Staatsanwaltschaft im Rahmen einer sich auf die Cyber Crime Convention stützenden Anfrage um freiwillige Herausgabe von Randdaten ersuchen darf, die sie inländisch nur unter dem Vorbehalt einer richterlichen Genehmigung nach Art. 273 f. StPO erhältlich machen könnte (vgl. hierzu [im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen] RIEDI, a.a.O., S. 89 ff.). Dies ist in Bestätigung von BGE 141 IV 108 E. 5.12 zu verneinen. Die Erhebung von Randdaten stellt nach schweizerischem Recht eine Zwangsmassnahme dar, die - wenn auch weniger stark, als wenn Kommunikationsinhalte behördlich überwacht werden (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2; Urteil 1B_473/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1; 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1) - in Art. 13 BV eingreifen kann. Entsprechend ist die Verbindungsdaten-Erhebung nach Art. 273 Abs. 1 und 2 StPO nur bei dringendem Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen möglich und muss richterlich bewilligt werden (BGE 141 IV 108 E. 6.2; Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.3). Hieran vermag weder die Einwilligung des Betroffenen etwas zu ändern (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.5) noch der Umstand, dass ein (freiwilliger) grenzüberschreitender Datenzugriff zulässig ist. Letzterer stellt innerstaatlich trotzdem eine Zwangsmassnahme dar, die den innerstaatlichen Vorgaben zu genügen hat. Hiervon gehen auch die vom Cybercrime Convention Committee im Dezember 2014 beschlossenen Leitlinien aus. Gemäss diesen haben die Strafverfolgungsbehörden dieselben rechtlichen Standards einzuhalten, wie wenn es sich um eine innerstaatliche Herausgabe handeln würde (vgl. Europarat, Cybercrime Convention Committee (TCY), T-CY Guidance Note # 3 Transborder access to data (Article 32), S. 7, abrufbar unter: https://www.”
Bei der Prüfung einer Landesverweisung bzw. der Ausnahme vom Strafrechtlichen Landesverweis (Härtefallprüfung) ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben kann berührt sein und ist insbesondere bei involvierten Kindern unter Berücksichtigung der Kindesinteressen/das Kindeswohl zu gewichten. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Bei der Härtefallbeurteilung sind u. a. der Grad der Verwurzelung bzw. der Integrationsgrad und die Aufenthaltsdauer zu prüfen; eine schematische Annahme von Verwurzelung allein aufgrund der Aufenthaltsdauer ist nicht zulässig.
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
“2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5, 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
Art. 13 Abs. 2 BV schützt die informationelle Selbstbestimmung und schützt vor Missbrauch persönlicher Daten. Bei Eingriffen durch Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen; die Gerichte verlangen dabei die Prüfung von Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Zudem gilt das Prinzip der Datenvermeidung/Datensparsamkeit: Daten dürfen nur insoweit bearbeitet werden, als dies für den Zweck erforderlich ist.
“Das Datenschutzrecht ist demgegenüber Ausdruck und Konkretisierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.1; 144 II 77 E. 5.2; 143 I 253 E. 3.3; 138 II 346 E. 3.2; 136 II 508 E. 6.3.1; BVGE 2012/14 E. 4.1) und insbesondere auch vor dem Missbrauch persönlicher Daten schützt (vgl. BGE 147 I 463 E. 6.4; 129 I 232 E. 4.3.1; 128 II 259 E. 3.2; grundlegend BGE 113 Ia 1 E. 4b/bb). In diesem Bereich garantiert es, dass - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind - jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden dürfen (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 126 E. 4.1; 144 II 91 E. 4.4; 142 II 340 E. 4.2; 140 I 2 E. 9.1; 138 II 346 E. 8.2; 129 I 232 E. 4.3.1; BVGE 2012/14 E. 4.1 je m.w.H.). Die Zweckrichtung scheint demnach, wie in der erwähnten Praxis betont, zwischen dem Akteneinsichtsrecht und dem Datenschutzrecht grundsätzlich verschieden.”
“Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1) geeignet und (2) erforderlich ist und sich (3) für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) : Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.6.3; 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3, nicht publ. in BGE 147 I 103). Daten dürfen nur dann und nur soweit bearbeitet werden, als es für den Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit; Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.5 m.H., zur Publikation vorgesehen). Zudem ist vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) zu beurteilen, ob zwischen der Datenbearbeitung und dem damit verbundenen Eingriff in die Privatsphäre ein angemessenes Verhältnis besteht (BGE 138 II 346 E. 9.2).”
Bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das durch Art. 13 BV geschützte Privat‑ und Familienleben gerechtfertigt ist, sind die Interessen und das Kindeswohl minderjähriger Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Insbesondere ist dem Bedürfnis, in engem Kontakt zu beiden Eltern aufzuwachsen, besondere Bedeutung beizumessen; ferner sind die Zumutbarkeit einer Übersiedlung beziehungsweise die Möglichkeit des Verbleibs der Kinder im bisherigen Umfeld zu prüfen.
“1 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter). Die Ehefrau stammt ebenfalls aus dem Kosovo und reiste im Alter von 29 in die Schweiz ein. Sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsamen Kinder wurden in der Schweiz geboren. Eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint zumindest den Kindern nicht zumutbar. Diese könnten jedoch bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bei ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich nicht zur Trennung von beiden Elternteilen führen, zumal davon auszugehen ist, dass die Mutter und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine erziehen und die Kinder müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Die Kinder würden jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bei der Kindsmutter bleiben. 4.5.2.2 Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das KRK vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art.”
“Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint ein Widerruf zur Verbesserung der Legalprognose nicht dienlich. Im Übrigen würde beim oberinstanzlichen Strafmass (E. 22 oben) das Verbot der refomatio in peius einem Widerruf entgegenstehen. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. In oberer Instanz werden keine Kosten für das Widerrufsverfahren ausgeschieden. VI. Landesverweisung 24. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 486 ff.), wobei mit Blick auf die Subsumtion Folgendes hervorzuheben ist: Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E.”
Art. 13 Abs. 2 BV schützt die informationelle Selbstbestimmung. Das Datenschutzrecht ist Ausdruck und Konkretisierung dieses Grundrechts und schützt insbesondere vor dem Missbrauch persönlicher Daten. Es gewährleistet, dass jede Person gegenüber fremder — auch staatlicher oder privater — Bearbeitung von Informationen über sie bestimmen kann, ob und zu welchem Zweck diese bearbeitet werden dürfen.
“Das Datenschutzrecht ist demgegenüber Ausdruck und Konkretisierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.1; 144 II 77 E. 5.2; 143 I 253 E. 3.3; 138 II 346 E. 3.2; 136 II 508 E. 6.3.1; BVGE 2012/14 E. 4.1) und insbesondere auch vor dem Missbrauch persönlicher Daten schützt (vgl. BGE 147 I 463 E. 6.4; 129 I 232 E. 4.3.1; 128 II 259 E. 3.2; grundlegend BGE 113 Ia 1 E. 4b/bb). In diesem Bereich garantiert es, dass - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind - jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden dürfen (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 145 IV 42 E. 4.2; 144 I 126 E. 4.1; 144 II 91 E. 4.4; 142 II 340 E. 4.2; 140 I 2 E. 9.1; 138 II 346 E. 8.2; 129 I 232 E. 4.3.1; BVGE 2012/14 E. 4.1 je m.w.H.). Die Zweckrichtung scheint demnach, wie in der erwähnten Praxis betont, zwischen dem Akteneinsichtsrecht und dem Datenschutzrecht grundsätzlich verschieden.”
Die Kenntnisnahme personenbezogener Daten durch Behörden oder Gerichte stellt eine Datenbearbeitung und damit einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 13 Abs. 2 BV dar. Werden die der Kenntnisnahme zugrunde liegenden Anordnungen nachträglich aufgehoben, können die damit erlangten Auskünfte unrechtmässig erlangte Beweismittel sein und grundsätzlich der Verwertung entzogen werden.
“Aus der Auskunft der Krankenkasse vom 7. Oktober 2021 und deren Beilagen ergibt sich, dass Gutschriften in Höhe von insgesamt CHF 4'603.95 erfolgt sind. Diese waren nicht Gegenstand des Entscheids vom 12. August 2016 (vgl. unten E. 4.4.2). Folglich hat der Ehemann ein Interesse daran, dass diese Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Gegenstand der mit Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angeordneten amtlichen Erkundigung sind den Ehemann betreffende Personendaten (vgl. Art. 3 lit. a Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; § 3 Abs. 3 Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Kenntnisnahmen von diesen Personendaten durch das Gericht sowie den Rechtsvertreter der Ehefrau und diese persönlich sind Datenbearbeitungen (vgl. Art. 3 lit. e DSG; § 3 Abs. 5 IDG; Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 50) und Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des Ehemanns (vgl. VGE VD.2019,177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.1, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 6.3.2). Diese Eingriffe lassen sich zwar nicht mehr rückgängig machen. Falls die Berufung gegen Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und die Anordnung der betreffenden amtlichen Erkundigung aufgehoben wird, handelt es sich bei der Auskunft der Krankenkasse und deren Beilagen aber um unrechtmässig erlangte Beweismittel (vgl. dazu Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 35). Solche sind grundsätzlich unverwertbar (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 33b und 36). Ob eine Durchbrechung des Verwertungsverbots im Interesse der Wahrheitsfindung ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N 36), hätte das Zivilgericht zu entscheiden. Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln für rechtserhebliche Tatsachen kann dem Ehemann das Rechtsschutzinteresse betreffend die Berufung gegen Ziff.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen, insbesondere biometrischen, Daten können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren; dazu zählen daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalemente.
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1). Der Eingriff in die körperliche Integrität ist nach ständiger Rechtsprechung als leicht einzustufen (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Auch der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung wurde durch das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung als leicht bewertet (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen). In einem neueren Entscheid liess es allerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV).”
“2, je mit Hinweisen). Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO (d.h. die Feststellung von Körpermerkmalen und die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen [siehe auch Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3, wonach unter den Begriff «biometrische erkennungsdienstliche Daten» die daktyloskopischen Daten, d.h. Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke, Fotografien und Signalemente fallen]), mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). 6.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO und die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) sowie die Aufbewahrung der entsprechenden Daten (vgl. dazu auch E. 8.4.3 hiernach) können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). 7. 7.1 Vorliegend kann der hinreichende Tatverdacht bezüglich Handels mit Cannabis nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).”
Bei Eingriffen zu Beweiszwecken ist grundsätzlich ein milderes Mittel zu wählen; der Abgleich von Fingerabdrücken hat gegenüber der Erstellung eines DNA‑Profils regelmässig Vorrang, da er einen weniger einschneidenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) darstellt. Soweit möglich hat der Staat zudem datensparsame Nachweismittel zu ermöglichen; die Rechtsprechung kritisiert das Unterlassen entsprechender Vorkehren etwa im Umgang mit Gesundheitsdaten.
“Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Staatsanwaltschaft mit dem Abgleich der Fingerabdrücke ein milderes Mittel zur Verfügung steht, das zuerst ergriffen werden muss. Zwar mag die Abnahme eines WSA bzw. die Erstellung eines DNA-Profils und der folglich mögliche DNA-Abgleich grundsätzlich geeignet sein, die am Tatort gefundenen DNA-Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, erforderlich sind diese Massnahmen indessen vorliegend derzeit nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorerst die Fingerabdrücke auszuwerten seien, welche ebenfalls zur Identifikation des Täters führen könnten. Die Abnahme der Fingerabdrücke stellt grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Dies weil weniger einschneidende persönliche Informationen gewonnen werden, als bei der Erstellung eines DNA-Profils, welches unter anderem Rückschlüsse auf verwandtschaftliche Verhältnisse und weitere persönliche Merkmale wie das Geschlecht erlaubt. Folglich hat die Abnahme von Fingerabdrücken bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken grundsätzlich als milderes Mittel bzw. als "Mittel der ersten Wahl" Vorrang. Dies gilt insbesondere, da die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht ansatzweise aufzeigt, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise ein Fingerabdruck-Abgleich nicht ebenso zielführend wäre und sie zusätzlich eines DNA-Abgleichs bedürfe, um das Strafverfahren weiterführen bzw. Anklage erheben zu können. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, welche wesentlichen ermittlungsrelevanten Tatsachen sie sich aus dem zusätzlichen DNA-Abgleich erhofft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Mehrwert aus dem zusätzlichen DNA-Abgleich resultieren soll, wenn bereits Fingerabdrücke des Beschwerdegegners auf dem Grow-Material bzw.”
“2 mit Hinweis auf Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 197 StPO). 4.6 Die DNA-Probe soll vorliegend zunächst als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden. Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes noch nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Es trifft zwar zu, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt und deshalb gegenüber der Abnahme eines WSA und der DNA-Profilerstellung als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1). Vorliegend hat die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Gegenstände (Minigrip, Knistersack) indes ergeben, dass keine Fingerabdrücke aufgefunden werden konnten. Solche seien gemäss Auskunft des KDT auf Plastik grundsätzlich sehr schwierig sicherzustellen (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welche zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen Anlass gibt). Ein (vorgängiger) Spurenabgleich mit Fingerabdrücken hinsichtlich der Anlasstat ist deshalb vorliegend nicht möglich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlgehen. Am beim Beschwerdeführer sichergestellten Minigrip-Säckchen sowie am Knistersack konnten indes zwei DNA-Spuren gefunden werden, von welcher eine für einen lokalen Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet ist.”
“Der Staat habe es trotz Bestehens einer Schutzpflicht für Gesundheitsdaten und weitere sensible Daten und trotz des Anspruchs des Beschuldigten auf willkürfreies Handeln unterlassen, ihm zu ermöglichen, jedem Transportpolizisten beim Reisen im öffentlichen Verkehr einen staatlich anerkann- ten, dauerhaften Maskendispens zu präsentieren, der weder seine Gesundheits- daten, noch die Daten des dispensierenden Arztes enthält, noch sonstigen Anlass zum Anzweifeln der Authentizität des Wahrheitsgehaltes des Dispenses geben kann. Mangels solcher Vorkehren habe der Staat nicht auf einem Vorweisen des Maskendispenses beharren dürfen (Urk. 60 S. 4 ff.). 6.1.Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hält die Nachweispflicht betreffend das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verord- - 12 - nung besondere Lage (Stand am 11. Oktober 2021) vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV im Übri- gen einer Prüfung nach Art. 36 BV stand. Art. 13 Abs. 2 BV verleiht jeder Person einen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 13 Abs. 2 BV schützt persönliche und personenbezogene Daten. Dazu gehören In- formationen mit bestimmbarem Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Per- son, zu ihren physischen und psychischen Eigenschaften, sozialen und wirtschaft- lichen Verhältnissen oder politischen Anschauungen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre fällt jede auch noch so geringfügige Datenerhebung oder -bearbeitung in den Schutzbereich und stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf sog. informationelle Selbstbestimmung dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 142 II 340 E. 4.2; BREITENMOSER/SCHWEIZER/STRIEGEL, in: Ehrenzel- ler/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer, Die schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N 85 und N 87 zu Art. 13; DIGGELMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 1. Auflage 2015, N 33 zu Art.”
Bei Eingriffen in das in Art. 13 BV gewährleistete Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens sind insbesondere der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (u. a. Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder an Bildung sowie die Beachtung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der Werte der Bundesverfassung), die familiären Bindungen, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand sowie die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen.
“201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E 5.4.1; 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 4.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).”
“201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen).”
“201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen).”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. Urteile 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).”
“Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der auch die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallge- fahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2, mit Hinweisen). - 16 - Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E.”
“Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Es wird zwar naturgemäss bei der strafrechtlichen Landesverweisung nicht vollumfänglich erfüllt sein; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei aber eine Rolle. Ein Härtefall lässt sich, wie gesehen, erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Als zu beachtenden Kriterien können aus diesem Urteil die folgenden für unseren Fall abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen.”
Ist ein ausländischer Elternteil nicht sorge- bzw. nicht obhutsberechtigt, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV zur Ausübung des Besuchsrechts. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens genügt es je nach den Umständen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder mittels moderner Kommunikation vom Ausland her wahrgenommen werden kann; allenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen. Ein weitergehender Anspruch auf dauernde Anwesenheit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar nur dann, wenn kumulativ (1) in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Eltern‑Kind‑Beziehung besteht, (2) diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht mehr vom Ausland aus aufrechterhalten werden könnte, und (3) das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben hat.
“Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem minderjährigen Sohn weder sorge- noch obhutsberechtigt ist (vgl. E. 6.3.1 angefochtenes Urteil). Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es den Umständen nach, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2; Urteile 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.2; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.2). Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht (vgl. dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1 f.), diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat, sprich sich diese tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91 E.”
“Demnach reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 Abs. 1 EMRK verschafft einen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl.”
“Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.6).”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und 5.3; 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E.”
“Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 2; Urteil 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.3).”
“Praxisgemäss kann der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1 und 5.2; 143 I 21 E. 5.3). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diesbezüglich hat eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen (BGE 147 I 149 E. 4; 142 II 35 E. 6.2; 141 I 91 E. 5.2).”
“1 AIG im Inland abwarten zu dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Regelung des prozeduralen Aufenthalts muss im Einzelfall jedoch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden (vorne E. 3.2; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_376/2022 vom 13.9.2022 E. 5.3, 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.1). 4.3 Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stellt seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge den gesetzlichen Regelfall dar. Dies hat auf das Gesagte jedoch keine Auswirkung, wenn die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird, sondern zum überwiegenden Teil beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil liegt. Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E.”
Intimbesuche in Haft werden in erster Linie Angehörigen vorbehalten. Die Kantone sind zuständig, das Besuchsrecht und die Abgrenzung des Angehörigenbegriffs sowie die konkreten Voraussetzungen zu regeln. Kantonale Regelungen können mit Art. 13 BV vereinbar sein, sofern die dafür vorgesehenen Voraussetzungen verhältnismässig sind.
“Regeste Art. 10 Abs. 2, Art. 13 und 36 BV, Art. 8 EMRK, Art. 236 StPO, Art. 74 und 84 StGB sowie Art. 82 des Reglements des Kantons Waadt über den Status verurteilter Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden (RSPC); Prüfung, ob die in Art. 82 Abs. 5 RSPC vorgesehenen Kriterien für Intimbesuche mit Konventions-, Verfassungs- und Bundesrecht vereinbar sind. Unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 84 StGB sind "eheliche" oder intime Besuche in erster Linie den Angehörigen der inhaftierten Person vorbehalten (E. 3.2.1-3.2.5). Die Kantone sind dafür zuständig, das Besuchsrecht inhaftierter Personen zu regeln und festzulegen, welche Personen unter den Begriff der Angehörigen fallen. Im Kanton Waadt gibt Art. 82 Abs. 5 RSPC verurteilten Personen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Intimbesuche in Anspruch zu nehmen (E. 3.2.6). Im Lichte des durch Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 84 StGB definierten Begriffs der Angehörigen sind die vom Waadtländer Recht vorgesehenen Voraussetzungen für Intimbesuche mit Konventions-, Verfassungs- und Bundesrecht vereinbar (E. 3.2.8).”
Eine Landesverweisung unterscheidet sich von der blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung: Sie ist zwingend mit einem Einreiseverbot verbunden und schliesst Kurzaufenthalte in der Schweiz in der Regel aus. Daher kann der Eingriff in das durch Art. 13 BV geschützte Privat‑ und Familienleben in Dauer und Tragweite intensiver sein als bei migrationsrechtlichen Massnahmen ohne Landesverweisung. Zudem geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt regelmässig mit einer Ausschreibung im SIS einher.
“Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung - anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung - zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung stellt für den Eingriff in Art. 8 EMRK daher wesentlich darauf ab, ob der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Elternteil mit seinen Kindern zusammenlebt. Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann seine Kinder folglich weiterhin in der Schweiz besuchen, auch wenn er hier über kein dauerndes Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können. Weiter geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel mit einer Ausschreibung im SIS einher, da die Landesverweisung in solchen Fällen regelmässig mit der von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (SIS-Verordnung-Grenze, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) begründet wird (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2).”
“In dieser Absolutheit kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dies schon deshalb nicht, weil die mit dem angefochtenen Urteil angeordnete 5-jährige Landesverweisung die verhängte ausländerrechtliche Einreisesperre um Jahre überdauert, eine Landesverweisung stets zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht und dem Beschwerdeführer folglich - auch nach Ablauf der ausländerrechtlichen Einreisesperre - Besuche in der Schweiz zur Pflege der Vater-Sohn-Beziehung nicht möglich sein werden. Zudem kann eine ausländerrechtliche Einreisesperre ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG), wohingegen die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspendierung der Landesverweisung aus humanitären Gründen weder im StGB noch im AIG ausdrücklichen vorgesehen ist (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Damit zeigt sich, dass die vorliegend mit der angeordneten Landesverweisung einhergehenden Einschränkungen jedenfalls in ihrer Dauer, potentiell aber auch in ihrer Tragweite, massgeblich über die aus der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der Wegweisung und selbst der Einreisesperre resultierenden ausländerrechtlichen Konsequenzen hinausgehen und damit weitreichendere Auswirkungen auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben haben können als die ausgesprochenen migrationsrechtlichen Massnahmen. Diese unterschiedlichen Auswirkungen können nicht übergangen werden.”
“Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung - anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung - zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung stellt für den Eingriff in Art. 8 EMRK daher wesentlich darauf ab, ob der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Elternteil mit seinen Kindern zusammenlebt. Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann seine Kinder folglich weiterhin in der Schweiz besuchen, auch wenn er hier über kein dauerndes Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können. Weiter geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel mit einer Ausschreibung im SIS einher, da die Landesverweisung in solchen Fällen regelmässig mit der von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (SIS-Verordnung-Grenze, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) begründet wird (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2).”
Das blosses Nichtübernehmen von Pflegeleistungen durch Verwandte aus kulturellen Gründen begründet nicht automatisch einen Schutzbereich nach Art. 13 BV. Nach der zitierten Rechtsprechung können Betroffene grundsätzlich verpflichtet sein, sich den hiesigen Lebensbedingungen anzupassen und nötige Hilfeleistungen von Angehörigen oder ausgebildeten Fachpersonen anzunehmen; ferner kann die Kontaktpflege mithilfe moderner Kommunikationsmittel weiterhin gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund kann die Beziehung zu entfernten Familienmitgliedern unter Umständen ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 13 BV fallen.
“Sein Onkel und die (weiteren) Mitglieder der Familie seiner Tante werden hauptsächlich von deren volljähriger Tochter beziehungsweise Schwester, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, unterstützt. Der Einwand, die Cousine des Beschwerdeführers könne gewisse Bereiche der Pflege seines Onkels aus kulturellen Gründen nicht übernehmen, genügt nicht, um die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Seinem Onkel ist es zuzumuten, sich den hiesigen Lebensbedingungen anzupassen und notwendige Hilfeleistungen von seiner Tochter oder dafür ausgebildeten Fachpersonen anzunehmen. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zur Familie seiner Tante wird mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin möglich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei seinem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel und zur Familie seiner Tante fällt somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV.”
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nach Art. 13 BV wird ein prozeduraler Aufenthalt nicht dem gleichen Stellenwert zugemessen wie ein bewilligter Aufenthalt; er ist jedoch nicht völlig bedeutungslos und kann — je nach Dauer — in die Interessenabwägung einbezogen werden.
“Bis zur angefochtenen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2016 hat sich die Rekurrentin knapp acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zu beachten ist aber, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufenthalt während eines Asylverfahrens nicht zu dem im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV relevanten rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zählt (vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Daraus folgt, dass ihr rechtmässiger Aufenthalt mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann am 26. November 2009 begonnen hat und bis zur Nichtverlängerung knapp sieben Jahre gedauert hat. Dem folgenden prozeduralen Aufenthalt während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens kommt im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt, auch wenn er nicht gänzlich bedeutungslos ist (BGer 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 1.2.3, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Entsprechend kann ein langer prozeduraler Aufenthalt von etwa sechs Jahren bis zum departementalen Rekursentscheid auch hier nicht ausser Acht bleiben, auch wenn er im genannten Präjudizentscheidsverfahren zu einer gut neunjährigen Aufenthaltsdauer hinzukam (vgl. VGE VD.2021.”
“Bis zur angefochtenen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2016 hat sich die Rekurrentin knapp acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zu beachten ist aber, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufenthalt während eines Asylverfahrens nicht zu dem im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV relevanten rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zählt (vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Daraus folgt, dass ihr rechtmässiger Aufenthalt mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann am 26. November 2009 begonnen hat und bis zur Nichtverlängerung knapp sieben Jahre gedauert hat. Dem folgenden prozeduralen Aufenthalt während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens kommt im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt, auch wenn er nicht gänzlich bedeutungslos ist (BGer 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 1.2.3, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Entsprechend kann ein langer prozeduraler Aufenthalt von etwa sechs Jahren bis zum departementalen Rekursentscheid auch hier nicht ausser Acht bleiben, auch wenn er im genannten Präjudizentscheidsverfahren zu einer gut neunjährigen Aufenthaltsdauer hinzukam (vgl. VGE VD.2021.”
Nach rund zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalts kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng sind, dass der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) eröffnet ist. Im Einzelfall kann die Integration jedoch abweichen. Eingriffe in den Schutzbereich müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und sich als verhältnismässig erweisen; besondere Umstände (z. B. mutwillige Schuldenwirtschaft) können einen solchen Eingriff rechtfertigen.
“Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.1, VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1 mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung knapp 19 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Die mutwillige Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als verhältnismässig erweist (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2).”
Bei gescheiterter Ehe, noch relativ kurzem Aufenthalt und geringem Integrationsstand wird in der Regel kein Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV in der Schweiz angenommen. In der Praxis werden kurzjährige Ehen (häufig unter drei Jahren) nur ausnahmsweise als schutzbereichsrelevant erachtet, wenn besondere individuelle Umstände dagegen sprechen.
“4 Damit ist einerseits nicht nachgewiesen, dass die (angeblichen) Gewalterfahrungen und die Lage in Ecuador in einem relevanten Zusammenhang mit dem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen. Andererseits ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in einem Ausmass Opfer ehelicher Oppression wurde bzw. ihre Sicherheit und ihre Reintegration in Ecuador derart stark gefährdet ist, dass ihr weiterer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Weitere Umstände, welche einen Härtefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. 6. Aufgrund der gescheiterten Ehe, des nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Bei der als … tätigen Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um keine besonders qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. 7. Weil nach dem Dargelegtem weder die generelle Situation in Ecuador noch die konkrete soziale und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. 8. Wie sich aus obenstehenden Ausführungen erhellt, ist den Vorinstanzen auch keine mangelhafte Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen und ist es vielmehr der Beschwerdeführerin misslungen, die von ihr geltend gemachten Gründe für die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts hinreichend substanziiert darzulegen.”
“Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher nachehelicher Härtefall. 3.3.4 Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). 3.3.5 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig. Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen oder eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht erforderlich. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.”
“Die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevante Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Nordmazedonien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur Nordmazedonien, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie und den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3). 4.3.2 Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). 4.3.3 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist bei der D AG als … angestellt und gehört damit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.”
Keine eigenständigen Einreise- oder Aufenthaltsansprüche ergeben sich aus der Kinderrechtskonvention über Art. 13 BV hinaus. Art. 13 BV begründet keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt, wenn eine familiäre Beziehung nicht nahe, echt und tatsächlich gelebt wird. Ein Aufenthaltsanspruch kann ferner entfallen, wenn die betroffene Person ihre familienrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt (z.B. dauerhafte Nichterfüllung von Unterhaltspflichten). Ebenso ist Schutz nach Art. 13 BV nicht gegeben, wenn die behauptete Pflege- oder Behandlungsbedürftigkeit im Herkunftsstaat fachlich abgesichert ist.
“In Anbetracht der materiellen Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt zu verweigern, als verfassungs- bzw. konventionskonform; dies gilt auch unter Berücksichtigung der angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention, die praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 6.4.5).”
“Im ehemaligen Jugoslawien hat er Verwandte (Prot. I S. 18). Die Behauptung der Verteidigung, die Zeit in der Schweiz sei für den Beschuldigten sehr lebensprägend gewesen, ist daher widerlegt. Mit der Vorinstanz ist vielmehr von einer geringen sozialen Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte eine Freundin in der Schweiz hat. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist über die Ernsthaftigkeit dieser Be- - 13 - ziehung nichts weiter bekannt. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung fehlt es an Angaben dazu. Dass der Beschuldigte von seinen erwachsenen Töchtern finanziell unterstützt wird und auch eine sehr starke emotionale Abhängigkeit be- stehen soll, mag zutreffen. Dies begründet jedoch keinen persönlichen Härtefall. Es versteht sich von selbst, dass gerade die finanzielle Unterstützung keinen per- sönlichen Kontakt erfordert. Auch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bzw. der Schutz des Familienlebens verschaffen keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben an- dernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt in erster Linie das Familienleben der Kernfamilie, d.h. die tatsächlich im selben Haushalt lebende Familiengemeinschaft von Eltern und minderjährigen oder betreuungsbedürf- tigen Kindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_131/2019 vom 27.”
“Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer inskünftig seinen Unterhaltspflichten nachkommen und das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen erzielen wird, scheint er doch vielmehr seine eigenen Bedürfnisse bei der Berufsfindung über diejenigen seines Sohnes zu stellen. Entgegen seinen Ausführungen leistet der Beschwerdeführer auch keinen seiner monetären Unterhaltspflicht gleichwertigen Naturalunterhalt. Es wird weder behauptet noch wäre in den Akten ersichtlich, dass er seinen Sohn in etwa hälftigem Umfang betreuen würde (vgl. BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.3). Vielmehr besucht der Sohn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers selbst eine Kita und wird somit fremdbetreut, sofern sich nicht die Kindsmutter überwiegend um ihn kümmert. Das (allfällige) Streichen der Wohnung der Kindsmutter ist demgegenüber nicht als Naturalunterhalt, sondern als Gefälligkeit aufzufassen, ist damit doch nicht die Betreuung des Kindes verbunden. Gesamthaft ist eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn somit infolge schuldhafter Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu verneinen, weshalb ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. auf Art. 13 BV entfällt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Prüfung einer allfällig besonders engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers und seines Sohnes.”
“hiervor im Zusammenhang mit der Prüfung der Schutzbereiche von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erwähnt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und wohl regelmässig ärztliche Hilfe beziehungsweise Therapien benötigt. Jedoch liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor, aus dem ersichtlich wird, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Für die medizinische Behandlung und Therapie ihrer Krankheiten kann die Beschwerdeführerin im Kosovo sehr wohl auf fachärztliche Hilfe zurückgreifen. So wird aus dem Arztbericht von Dr. F.____ vom 13. April 2022 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für ihre Gesundheitsprobleme im Kosovo bereits therapiert wird. Für die medizinische Einschätzung durch Dr. E.____ kann auf das hiervor bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 7.3 hiervor). Im Gegensatz zur behaupteten Pflege- und Betreuungsnotwendigkeit in der Schweiz sowie der im letzten Jahr erfolgten starken Verschlechterung ihrer Gesundheit stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie bis jetzt noch kein Pflegefall sei und deswegen nicht versucht habe, im Kosovo eine Spitex in Anspruch zu nehmen.”
Beschränken sich behördliche Kontrollen auf die elektrischen Installationen, erfolgen sie nur einmal pro Kontrollperiode und werden sie von einer durch die Eigentümer beauftragten Person aus einer Liste anerkannter Kontrolleure vorgenommen, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um einen leichten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV. Für einen derart geringfügigen Eingriff genügt demnach eine Grundlage auf Verordnungsstufe.
“Nach Art. 36 Abs. 1 BV setzt jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage voraus. Bei schwerwiegenden Einschränkungen wird eine Bestimmung in einem formellen Gesetz verlangt (vgl. Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 309 ff. mit Hinweisen). Die Kontrolltätigkeit beschränkt sich auf die elektrischen Installationen im Haus. Die Kontrolle ist sodann nur einmal pro Kontrollperiode vorzunehmen und wird durchgeführt von einer durch die Eigentümer des Objektes beauftragten Person, die aus einer Liste anerkannter Kontrolleure ausgewählt werden kann. Es handelt sich daher aus objektiver Sicht und unabhängig davon, ob dies von den Eigentümern als schwerwiegend empfunden wird, um einen leichten Eingriff in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, für den eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.1). Gestützt auf diese Erwägungen zur Art und Weise der Kontrolle wäre selbst dann von einem leichten Eingriff auszugehen, wenn zusätzlich die Schutzbereiche von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) tangiert wären, wie dies die Beschwerdeführenden rügen. Mit Blick auf die geringe Intensität des Eingriffs erfüllt die hier massgebliche NIV somit die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.3.2 ff.).”
Nicht jede Verwandtschaftsbeziehung begründet einen Schutzanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV; die Rechtsprechung erkennt etwa eine Grossmutter gegenüber ihrem in der Schweiz lebenden Enkel nicht als schutzfähige Beziehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV an. Ferner können Behörden eine Wegweisung trotz familiärer Bindungen damit rechtfertigen, dass kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder im Rückkehrstaat eine der schweizerischen vergleichbare medizinische Versorgung bzw. Betreuung gewährleistet ist.
“Ebenso wenig ist die beschwerdeweise geltend gemachte Krebserkrankung eines in der Schweiz wohnhaften Enkels der Beschwerdeführerin geeignet, die Ausstellung des nachgesuchten Visums positiv zu beeinflussen. Ein derartiger Schicksalsschlag ist auf menschlicher Ebene zweifelsohne bedauernswert, er berechtigt die Beschwerdeführerin aber nicht zur Erlangung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken. Als Grossmutter kann sie sich in Bezug auf ihren Enkel - selbst im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses - nicht auf die Achtung des grund- und menschenrechtlich geschützten Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3; je m.w.H.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Rekursentscheid vom 8. November 2022 kein gegenseitiges Besuchsrecht mit regelmässigen Aufenthalten in der Schweiz zusicherte, sondern letztere einzig auf die Möglichkeit hinwies, die in der Schweiz wohnhaften Verwandten könnten sie in der Türkei als deren Herkunftsland jederzeit besuchen.”
“Er sei auf die durchgängige Pflege und Unterstützung durch seine Familie angewiesen. C.h Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden verschiedene ärztliche Berichte sowie weitere Beweismittel betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. C.i Am 9. November 2023 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich dazu mit Eingabe vom 10. November 2023. D. Mit Verfügung vom 13. November 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug an und gewährte Einsicht in die Verfahrensakten. Zur Begründung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer könne nach Österreich zurückkehren, wo ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auch sei der Wegweisungsvollzug nicht unzulässig wegen eines bestehenden Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers in der Schweiz aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr sei der Wunsch des Beschwerdeführers nach Verbleib bei der Familie zwar nachvollziehbar, aber es sei kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis von Familie erkennbar, wonach er aufgrund seiner Erkrankung zwingend von der Unterstützung seiner Familienmitglieder abhängig sei, da sich der Gesundheitszustand ansonsten erheblich verschlechtere. Auch sei der Wegweisungsvollzug nicht unzulässig, zumal er in Österreich eine der Schweiz vergleichbare Gesundheitsbehandlung erhalten könne. Ebenso sei keine medizinische Notlage vorhanden, wonach der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Die medizinische Versorgung sowie die sozialstaatliche Inobhutnahme seien in Österreich vollumfänglich und umfassend gewährleistet. Österreich werde dem Beschwerdeführer eine umfassende Betreuung einschliesslich nötigenfalls einer gesetzlichen Vertretung und der Unterbringung in einer den Bedürfnissen angemessenen betreuten Wohnform anbieten können. Zudem könne der Beschwerdeführer, da er in Österreich über den Flüchtlingsstatus verfüge, den Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen und somit seine in geographischer Nähe lebende Familie in der Schweiz regelmässig und häufig besuchen.”
Art. 13 Abs. 1 BV schützt das Privat‑ und Familienleben und kann in Verbindung mit Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Anwesenheit bzw. auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung begründen, wenn: (i) zwischen den Beteiligten eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, (ii) die in der Schweiz anwesende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und (iii) es dieser nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Für den Familiennachzug gelten daneben die einschlägigen AIG‑Voraussetzungen und Nachzugsfristen; ein Nachzug ausserhalb der Fristen ist nur bei wichtigen familiären Gründen möglich. Schliesslich ist das schutzwürdige Interesse am Familienleben gegen öffentliche Interessen (z.B. Steuerung der Einwanderung) abzuwägen. (Spezielle Einschränkungen der Praxis bestehen etwa für kinderlose Konkubinate.)
“Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14.”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen kann nur bewilligt werden, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1). Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_513/2021 vom”
“Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so ergibt sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch für Art.”
“Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen nach Art. 47 AIG bezwecken die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich damit weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteil 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2).”
“1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden und müssen Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl.”
“Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 und Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGer 2C_979/2019 vom”
Die Rechtsprechung wendet Art. 8 EMRK (entsprechend Art. 13 Abs. 1 BV) in Fernhalte‑ und Auslieferungsverfahren restriktiv an. Eine Auslieferung kann nur ausnahmsweise wegen aussergewöhnlicher familiärer Verhältnisse abgelehnt werden.
“Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).”
Der Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV kann je nach den Umständen bereits durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder durch moderne Kommunikationsmittel aus dem Ausland gewahrt sein. Daraus folgt, dass nicht jeder Fernkontakt einen Anspruch auf Einreise oder auf ein Anwesenheitsrecht begründet; ein weitergehender Aufenthaltsanspruch kommt nur bei einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung in Betracht.
“Demnach reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 Abs. 1 EMRK verschafft einen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (vgl.”
“Das Kind hat das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.5). Es genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; 137 I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.5), so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl.”
“Die Anforderungen müssen gesamthaft beurteilt und einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei auch das grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]) in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses Element überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann keinen direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2; VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1). Für die Ausübung des dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 2. April 1911 [ZGB]) ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2). 2.4 2.4.1 Die Vorinstanz verneinte die erforderliche besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Sie erwog namentlich, es sei weder ersichtlich noch werde substanziiert dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer heute den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern im Rahmen des üblichen Besuchsrechts ausübe. Er habe die ihm mit Rekursentscheid vom 21. Dezember 2017 eingeräumte Chance nicht zu nutzen vermocht, sondern sei erneut straffällig geworden, was zu wiederholten Kontaktunterbrüchen zu seinen Kindern geführt habe. Der Beziehungs- und Vertrauensaufbau zu ihnen sei dadurch empfindlich erschüttert worden.”
Art. 13 Abs. 1 BV begründet keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise oder Wahl des Wohnorts. Ein (ausländerrechtlicher) Schutz des Familienlebens kommt nur in Betracht, wenn der in der Schweiz verbleibende Angehörige ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat; ebenso kann Art. 13 Abs. 1 BV – unabhängig von familiären Beziehungen – das Privatleben bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen schützen.
“Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK umfassen praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).”
“Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung auch in Nordmazedonien möglich ist. Die Vorinstanz – sie prüfte ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV von Amtes wegen – hat zu Recht erkannt, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem hier lebenden Sohn nicht in den Schutzbereich dieser Garantien fällt. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der SID demnach zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 3.2).”
“2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.1; 128 II 145 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer ist Vater von drei in der Schweiz geborenen und hier lebenden minderjährigen Töchtern. Ob die Tochter A.C.________ (italienische Staatsangehörige) über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Töchter A.D.________ und A.E.________, deren Mütter Schweizer Bürgerinnen sind, besitzen indessen von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]) und verfügen somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sodass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beziehung zu ihnen in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Familienlebens i.S.v. Art. 13 Abs. 1 BV und 8 EMRK berufen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz aufhält, einen potenziellen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz seines Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Kein Bewilligungsanspruch besteht aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem in Deutschland lebendem Sohn, da beide über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. vorne, Sachverhalt B.a und B.b).”
Art. 13 Abs. 2 BV gewährt Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Soweit ein Eingriff vorliegt, kann dieses Grundrecht nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind.
“Nicht ersichtlich ist, dass die periodische Kontrolle zu einem Missbrauch von Daten führt und damit gegen Art. 13 Abs. 2 BV verstösst. Sofern in dieser Hinsicht überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen wäre, so erwiesen sich auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 36 BV als erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.5). Inwiefern über die bereits behandelten Rügen hinaus ein Verstoss gegen die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) bzw. die Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (EpV, SR 818.101.1) oder gegen internationale Bestimmungen vorliegen sollte, ist nicht erkennbar und wird in den Beschwerden denn auch nicht näher substanziiert. Dies gilt namentlich auch für den von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 12 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1).”
“Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertragli- chen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Beru- fungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen müsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftser- teilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vor- gesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für den Vollzug der VGV erforderlichen Daten als datenschutzkonform beurteilt. Die Mitteilung der Vertragsänderung mittels eines amtlichen Formulars stelle die Be- kanntgabe zu einer Datenbearbeitung dar. Insoweit sei die Vertragsänderungsan- zeige als Information im Sinne von § 12 IDG zu qualifizieren. Eine Einwilligung für die Datenbearbeitung sei vorliegend nicht erforderlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGV dürfe die Berufungsklägerin die fraglichen Personendaten nur zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften verwenden. Es könne daher keine Rede von einer wider- rechtlichen oder gar missbräuchlichen Datenverwendung sein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend bestimmte gene- rell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten durch die Be- rufungsklägerin (act. 74 S. 20–28).”
“Wenn die Ermächtigung zur Datenbearbeitung im Rahmen einer vertragli- chen Absprache erteilt werden könne, dann müsse dies auch auf dem Weg einer einseitigen Vertragsänderung möglich sein. Es wäre widersinnig, wenn die Beru- fungsklägerin zuerst das Mietverhältnis mit der Berufungsbeklagten kündigen müsste, um anschliessend mit dem Mietnachfolger die Pflichten zur Auskunftser- teilung neu vertraglich zu vereinbaren. Der Datenschutzbeauftragte habe die vor- gesehene Regelung betreffend Meldepflichten, Kontrollen und Einholung der für - 74 - den Vollzug der VGV erforderlichen Daten als datenschutzkonform beurteilt. Die Mitteilung der Vertragsänderung mittels eines amtlichen Formulars stelle die Be- kanntgabe zu einer Datenbearbeitung dar. Insoweit sei die Vertragsänderungs- anzeige als Information im Sinne von § 12 IDG zu qualifizieren. Eine Einwilligung für die Datenbearbeitung sei vorliegend nicht erforderlich. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGV dürfe die Berufungsklägerin die fraglichen Personendaten nur zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften verwenden. Es könne daher keine Rede von einer widerrechtlichen oder gar missbräuchlichen Datenverwendung sein. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV habe jede Person Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Da- ten vor Missbrauch. Dieses Grundrecht dürfe indessen nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 3 VGV bilde eine hinreichend be- stimmte generell-abstrakte Norm für die Beschaffung allgemeiner Personendaten durch die Berufungsklägerin. 4. Am 10. Januar 2018 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV). Der Stadtrat setzte diesen Erlass auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Die Berufungsklä- gerin versteht die VGV nicht als kommunales materielles Privatrecht, das direkt alle bestehenden Mietverträge regelt. Vielmehr möchte sie den Inhalt der VGV indirekt über einseitige Mietvertragsänderungen in die bestehenden einzelnen städtischen Mietverträge überführen. Die Berufungsklägerin misst der VGV folg- lich keine generell-abstrakte Wirkung bei. Entsprechend ist die VGV nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit Art.”
Bei Eingriffen von gewisser Tragweite in das durch Art. 13 BV geschützte Privat‑ und Familienleben ist die familiäre Integration bzw. das Interesse an familiärer Bindung ein gewichtiger Abwägungsfaktor. Das geschützte Familienleben betrifft dabei in erster Linie die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten und die mit ihnen im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
“201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen).”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.1; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).”
“Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der auch die Beachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesver- fassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallge- fahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2, mit Hinweisen). - 16 - Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E.”
“Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenfalls im Kosovo aufgewachsen, ist jedoch bereits 2004 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich damit seit mehr als 15 Jahren hier auf. Er verfügt in der Schweiz - wie der gemeinsame Sohn - über die Niederlassungsbewilligung und arbeitet seit mehr als zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Für ihn wäre ein Verlassen der Schweiz entsprechend mit erheblichen beruflichen Schwierigkeiten verbunden; überdies hätte ein Verlassen der Schweiz empfindliche Auswirkungen auf sein Privatleben (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Rückkehr in den Kosovo kann ihm aufgrund seiner unbestrittenen Verankerung in der Schweiz nicht ohne Weiteres zugemutet werden, auch wenn er dort - wie die Vorinstanz erwägt - einen grossen Teil seiner Kindheit und seiner Jugend verbracht hat und ihm die albanische Sprache geläufig sein mag. Es ist aufgrund der Umstände ernsthaft damit zu rechnen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht in den Kosovo folgen würde. Für den Sohn B.________ hätte dies zur Folge, dass er entweder seiner Mutter in den Kosovo folgen, oder aber bei seinem Vater in der Schweiz bleiben müsste; faktisch würde er so oder anders auf Dauer getrennt von einem seiner beiden Elternteile aufwachsen.”
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung berührt den Anspruch auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Er bedarf einer Interessenabwägung/Verhältnismässigkeitsprüfung; diese Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG. Bei der Abwägung werden in der Rechtsprechung insbesondere die Dauer des Aufenthalts und familiäre Bindungen (z. B. gemeinsame minderjährige Kinder) berücksichtigt.
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit fast 40 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau und seine beiden - wenigstens im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - minderjährigen Kinder hier leben, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es ist somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sich auch aufgrund der Beziehung zu den ebenfalls mit der Familie zusammenwohnenden Eltern auf ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben berufen zu können, vermag er die rechtsprechungsgemäss erforderliche besondere Abhängigkeit nicht aufzuzeigen. Die finanzielle Unterstützung der Eltern im Rahmen des Zusammenwohnens respektive der damit verbundenen Unkosten (namentlich Wohn- und Verpflegungskosten) bleibt unsubstantiiert (vgl. vorne E. 2.2); ein besonderes Pflege- oder Betreuungsbedürfnis wird nicht geltend gemacht, und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu die Urteile 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder, welche alle ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, hier leben, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit 37 Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 4.7; zum Anspruch auf Familienleben nachfolgend E. 7.2). Folglich muss auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.1).”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit fast 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine minderjährige Tochter hier lebt, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2).”
Eingriffe in das Privat‑ und Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV, die auf rechtmässigen Strafverfolgungsmassnahmen beruhen, sind grundsätzlich zulässig. Eine Verweigerung eines Auslieferungsersuchens zum Schutz des Familienlebens kommt nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Betracht.
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die französischen Behörden hätten mit einer Cyber-Waffe auf sein in der Schweiz befindliches EncroChat-Gerät zugegriffen, was möglicherweise die Tatbestände von Art. 271 und 273 StGB erfülle, er bringt dafür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor (vgl. Urteil 1C_184/2024 vom 5. April 2024 E. 5.2 f. mit Hinweisen). Es bleibt damit beim Grundsatz, dass es Aufgabe des Sachgerichts ist, die Verwertbarkeit von Beweisen zu beurteilen (a.a.O., E. 5.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das Vorbringen, die "Unmöglichkeit des Nachvollzugs der Beweiskette" stehe fest. Ebenfalls vor dem Sachgericht wird der Beschwerdeführer die Rüge vortragen können, der französische Haftbefehl sei in Verletzung des französischen Rechts erlassen worden (vgl. dazu E. 4 des mitangefochtenen vorinstanzlichen Haftentscheids). Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers zudem deshalb vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt würde. Das Bundesstrafgericht wies diesbezüglich zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Derartige aussergewöhnliche Verhältnisse liegen hier klar nicht vor. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Aussicht genommenen reproduktionsmedizinischen Massnahmen, die gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts in französischen Haftanstalten zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen sind (E.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt würde. Das Bundesstrafgericht wies diesbezüglich zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichts, die nicht offensichtlich falsch sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist hier nicht von derartigen aussergewöhnlichen Verhältnissen auszugehen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichten ergibt sich zwar, dass seine Lebenspartnerin krank ist.”
Bei Beziehungen zwischen Grosseltern und Enkeln begründet allein die Gewöhnung des Kindes an den Haushalt der Grosseltern nicht automatisch einen Härtefall nach Art. 13 BV. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass Kontaktpflege auch bei einer Wegweisung etwa durch gemeinsame Ferien oder mittels Post, Telefon, SMS, Videotelefonie usw. möglich ist.
“Vielmehr bestätigte die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung selber, dass es keinen konkreten Grund gibt, weshalb F.________ nicht bei seinem Vater wohnen kann (pag. 670 Z. 6 ff.). Einzig die Tatsache, dass sich F.________ an das Leben im Haushalt seiner Grosseltern gewöhnt hat (vgl. die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten, pag. 670 Z. 3, Z. 8 f.), vermag nichts zu ändern. Im Laufe des letzten Jahres war die Beschuldigte zudem längere Zeit bzw. mindestens während der Dauer von drei Monaten (vgl. pag. 663 Z. 43 ff., pag. 664 Z. 2 ff.) in Serbien; ihr Enkel war dabei gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung nur zeitweise mit ihr dort und reiste dann wieder zusammen mit seinem Grossvater, dem Mann der Beschuldigten, in die Schweiz (pag. 664 Z. 40 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte für die Betreuung ihres Enkels unentbehrlich wäre. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Argument der Vertrauensperson genügt mit anderen Worten alleine – selbst unter Berücksichtigung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK – nicht zur Begründung eines Härtefalls. Selbst dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). A fortiori gilt das für eine Beziehung zwischen Grosseltern und Grosskind. Die Kontaktpflege zu ihren Enkeln ist der Beschuldigten im Übrigen auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in Serbien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. Dagegen führte die Beschuldigte in ihrer Bundesgerichtsbeschwerde insbesondere aus, dass die Betreuung der drei Enkelkinder F.________, H.________ und I.________ in erster Linie durch sie erfolge (pag.”
Der prozedurale Aufenthalt kann im Einzelfall aus Art. 13 BV geltend gemacht werden, insbesondere bei einer engen, tatsächlich gelebten familiären Bindung (z. B. gemeinsame Kinder bzw. umgekehrter Familiennachzug). Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob es der betroffenen Person zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen; die Unzumutbarkeit ist jedoch keine notwendige Voraussetzung.
“Der Beschwerdeführer wohnt seit mehreren Jahren mit seiner Schweizer Freundin zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder, welche beide ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Das Verfahren auf Vaterschaftsanerkennung wurde am 23. Juni 2022 abgeschlossen (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6). Gleichentags erklärte das Paar, dass es die elterliche Sorge über die beiden Kinder gemeinsam ausüben wolle (vgl. BB 5 und 7). Aus der familiären Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen (potenziellen) Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten (sog. «umgekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11] mit vielen Hinweisen). Aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Regelung des prozeduralen Aufenthalts muss im Einzelfall jedoch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden (vorne E. 3.2; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_376/2022 vom”
“Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich mit dem Zuzug von Ehefrau und Kindern der Unterstützungsbedarf der Familie erheblich erhöhen würde (höherer Grundbetrag, Wohnkosten, Krankheitskosten etc.). Bei dieser Sachlage ist von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auszugehen. 3.4.4 Die gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG verlangte Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familiennachzug ist damit nicht erfüllt. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. 4.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1, je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grundsätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.). 4.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer steht als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offen. Weiter ist unstrittig, dass es ihm, der Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern " nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar " ist, das Familienleben im Ausland zu führen (vgl.”
“Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikation der Verweigerung des Familiennachzugs als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht voraussetzt, dass es der nachzugswilligen Person überhaupt nicht zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, sondern bloss, dass ihr dies nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2). Dass es dem Rekurrenten nicht ohne Weiteres zumutbar ist, nach Brasilien umzuziehen, entspricht auch der Einschätzung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der Umstand, dass es dem Rekurrenten nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit seiner Ehefrau in Brasilien zu führen, ist im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen familiären Grunds zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2; Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 11). Allerdings wäre die Bejahung eines wichtigen familiären Grunds auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar wäre, das Familienleben mit seiner Ehefrau im Brasilien zu führen, weil die Unzumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, keine notwendige Voraussetzung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art.”
Art. 13 Abs. 1 BV schützt das Privat‑ und Familienleben, erfasst jedoch nicht ohne weiteres pauschale oder rein nachbarschaftliche Anwesenheitsansprüche. Solche konkreten Anwesenheitsansprüche müssen gesondert begründet werden; die zitierte Rechtsprechung verneint deshalb einen allgemeinen Anspruch auf Anwesenheit in diesem Kontext.
“Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer hier lebenden Tochter fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Eine andere Anspruchsgrundlage ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ein Anwesenheitsanspruch ist mit der SID demnach zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 2).”
Bei Gesuchen um Familiennachzug kann das überwiegende private Interesse am Familienleben zwar stark ins Gewicht fallen; die Mitwirkungspflicht ist jedoch weiterhin beachtlich: Wird diese verletzt, kann dies zur Ablehnung des Gesuchs führen. Bei solchen Eingriffen sind die einschlägigen Normen (insbesondere Art. 85c AIG) sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK und die daraus folgenden Grenzen der Beurteilung zu berücksichtigen.
“Verletzung der Mitwirkungspflicht. Art. 13 BV. Art. 85c AIG. Art. 13 VwVG. Art. 3, Art. 9, Art. 10, Art. 18 KRK. Art. 8 EMRK. 1. Nichterfüllung des gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz verlangten Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit für den Familiennachzug (E. 3). 2. Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (E. 4.3). 3. Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit bei Familiennachzugsgesuchen. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Verhältnismässigkeitsprüfung besteht ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum bei Gesuchen von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen zuerkannt wurde (E. 5.1 f.). 4. Trotz Höhergewichtung des privaten Interesses Ablehnung des Familiennachzugs aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht (E. 5.3.8). Droit des étrangers. Regroupement familial. Condition d'indépendance de l'aide sociale. Nouvelle jurisprudence de la CourEDH. Violation de l'obligation de collaborer. Art. 13 Cst. Art. 85c LEI. Art. 13 PA. Art. 3, art. 9, art. 10, art. 18 CDE. Art. 8 CEDH. 1. Non-respect du critère d'indépendance de l'aide sociale pour bénéficier du regroupement familial selon la loi sur les étrangers et l'intégration (consid. 3). 2. Conditions permettant de justifier une ingérence dans l'exercice du droit au respect de la vie familiale au sens de l'art. 8 par. 2 CEDH (consid. 4.3). 3. Exigence de l'indépendance de l'aide sociale dans le cadre de demandes de regroupement familial. A la lumière de la jurisprudence de la CourEDH relative à l'examen de la proportionnalité, la marge d'appréciation concernant les demandes de personnes auxquelles la qualité de réfugié a été reconnue sur la base de motifs survenus après la fuite est limitée (consid. 5.1 s.). 4. En dépit du poids prépondérant accordé à l'intérêt privé, refus du regroupement familial en raison de la violation de l'obligation de collaborer (consid. 5.3.8). Diritto degli stranieri. Ricongiungimento familiare. Requisito dell'indipendenza dall'aiuto sociale.”
Art. 13 BV schützt das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens. Bei der Prüfung der Härtefallklausel und der Interessenabwägung im Verfahren zur Landesverweisung ist dieses Recht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nennt dabei als relevante Abwägungspunkte etwa die Schwere der Tat, die Dauer des Aufenthalts, die seitherige Lebensführung bzw. das Verhalten sowie das Ausmass der sozialen, familiären und sonstigen Integration.
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, namentlich die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.”
“Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Rechtsprechung hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat sie sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art.”
Auch wenn eine Observation rechtswidrig war und damit Art. 13 BV berührt, folgt daraus nicht ohne weiteres ein vollständiges Verwertungsverbot. Die Vorinstanz hat erwogen, dass in konkreten Fällen das öffentliche Interesse an Aufklärung und Verfolgung die verletzten Schutzinteressen überwiegen und die Verwertung der Observationsresultate gerechtfertigt sein kann.
“Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten und stehe fest, dass die vorliegend von der IV-Stelle U.________ in Auftrag gegebene und im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis 25. Mai 2012 an sieben Tagen und im Zeitraum vom 16. bis 27. Januar 2013 an vier Tagen durchgeführte Observation einer rechtlichen Grundlage entbehre. Die Observation sei unzulässig gewesen und verletze Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO. Indes lasse sich daraus kein umfassendes Verwertungsverbot ableiten. Vorliegend habe die erste Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bereits entschieden, dass die Ergebnisse der zu beurteilenden Observationen verwertbar seien, womit zu prüfen sei, ob dies auch für das Strafverfahren gelte. Dies sei zu bejahen. Anhand der konkreten Umstände, mithin der von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2011 an den Tag gelegten Gesprächsverweigerung, eines bereits im Jahr 2003 eingegangenen Hinweises und einer aktuellen Verdachtsmeldung hätte die Staatsanwaltschaft Überwachungsmassnahmen selbst anordnen können. Auch die Interessenabwägung spreche für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials. Mithin sei angesichts der konkreten Umstände das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung des (allenfalls gewerbsmässigen) Sozialversicherungsbetrugs eindeutig höher zu gewichten als die verletzten (Persönlichkeits-) Rechte der Beschwerdeführerin und der teilweise mitbetroffenen Familienangehörigen (angefochtenes Urteil S.”
Migrations- und Bewilligungsentscheide können das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV berühren (z. B. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung). Beziehungen ins Ausland (Besuchs- und Beziehungsbindungen) können zum Schutzbereich gehören. Eine Rückstufung wird nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise als Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV qualifiziert, kann aber die rechtliche Stellung der betroffenen Person substanziell verschlechtern. Die Schutzgarantien sind nicht absolut; die Frage von individualrechtlichen Ansprüchen und der subsidiären Erschöpfung verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe ist zu beachten.
“Ein schutzwürdiges Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht. Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit und mithin der Zugang zu einem entsprechenden Verfahren laut Rechtsprechung des EGMR zur sozialen Identität einer Person gehört. Der Ausschluss von einem Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit kann deshalb den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangieren (BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-2445/2022 vom 29. April 2024 E. 5; Urteile des EGMR Sudita Keita gegen Ungarn vom 12. August 2020, 42321/15, § 41; Hoti gegen Kroatien vom 26. Juli 2018, 63311/14, § 141). Jedoch gelten diese Schutzgarantien nicht absolut (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.3.2 und E. 6.2.1; 138 I 6 E. 4.1; BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1). Vorliegend ist gestützt auf die Dublin-III-VO Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Damit liegt nicht nur eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO) für eine potenzielle Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Verfahren auf Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit vor, vielmehr liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Staatenlosigkeitsanerkennung im für das Asylverfahren zuständigen Staat erfolgt. Da die Beschwerdeführenden im Signatarstaat Rumänien die angeführte Staatenlosigkeit geltend machen und daraus Rechte ableiten können, liegt eine Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Beim Fehlen eines solchen Rechtsanspruchs ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu ergreifen (Art. 39 ff. und 113 ff. BGG). Hier wurde offengelassen, ob den Beschwerdeführenden ein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zukommt; fehlt ein solcher, steht mangels anderer Bewilligungsansprüche einzig die Erteilung von sog. Ermessensbewilligungen in Frage (vgl. vorne E. 7.1 f.). Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. etwa BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von (Art. 117 i.V.m.) Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. April 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr.”
“Zudem hat er mit einer anderen Spanierin einen Sohn, der mit der Mutter in Deutschland wohnt und vom Rekurrenten mehrmals pro Woche besucht wird (vgl. Eingabe vom 4. März 2020; Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Damit hat der Rekurrent auch zu anderen Ländern als der Schweiz intensive Verbindungen. Er macht aber zu Recht geltend, dass aus den vorstehend erwähnten Umständen entgegen der Ansicht des JSD nicht geschlossen werden kann, die Verbundenheit des Rekurrenten zu Angola, Spanien und Deutschland sei stärker als diejenige zur Schweiz (vgl. Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b; Replik vom 31. August 2020 Ziff. 4). Damit stehen auch die Beziehungen des Rekurrenten zu anderen Ländern der Annahme, seine sozialen Beziehungen in der Schweiz seien so eng, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert, nicht entgegen. Folglich sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren. Dieser Eingriff ist aber gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil mit den Straftaten des Rekurrenten besondere Gründe für die Nichtverlängerung bestehen und aus den im angefochtenen Entscheid und in den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 6.2) genannten Gründen die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten seine entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen.”
“Im Gegensatz dazu ist eine Rückstufung bereits bei Integrationsdefiziten möglich, welche noch keinen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund begründen würden. Die Rückstufung unterliegt damit geringeren Anordnungshürden als die Wegweisungsandrohung, weshalb sie nur bedingt als die härtere Massnahme betrachtet werden kann. Da es sich bei der Rückstufung um eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme handelt und mit der Rückstufung auch noch keine Wegweisung angedroht wird, ist es zudem denkbar, neben der Androhung einer Wegweisung die Rückstufung anzudrohen. 5.2.3 Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR bzw. UNO-Pakt II) nicht tangiert. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z. B. beim Familiennachzug und bei inskünftigen Widerrufshürden) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Letzteres ist jedoch ein durchaus erwünschter Effekt, damit mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensänderung beim Betroffenen erzielt werden kann. 5.3 5.3.1 Der bald 57-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 28. Lebensjahr in der Schweiz und macht geltend, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. 5.3.2 Am 23. Juni 1995 erlitt der Beschwerdeführer während seines damaligen, bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsunfall. In der Folge bezog er bis 31. Juli 1995 Unfalltaggelder.”
Bei Amtshilfe/Auslandsübermittlungen dürfen nur diejenigen Daten übermittelt werden, die für die im Ersuchen genannten Zwecke erforderlich sind; dadurch wird der Eingriff in die durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre möglichst mild ausgestaltet. Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die übermittelten Daten für andere Zwecke verwendet oder weiterverbreitet würden, rechtfertigt dies die Übermittlung (vgl. Hinweis zur Geheimhaltung und zur Angemessenheit des Datenschutzes des Empfängers).
“Im vorliegenden Fall ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der fraglichen Informationen Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet, erweisen sich die mit dem Amtshilfeersuchen ersuchten Abrechnungen zu der auf ihn lautenden Kreditkarte als voraussichtlich erheblich für die im Ersuchen genannten Zwecke. Dies gilt speziell auch für die Einträge betreffend Zahlungen an Spitäler, lassen sich doch daraus möglicherweise Erkenntnisse über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gewinnen. Indem nur diejenigen Informationen geliefert werden, die für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke benötigt werden, wird bereits sichergestellt, dass der Eingriff in die von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich ausgestaltet ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Überdies besteht vorliegend keinerlei Grund zur Annahme, dass die fraglichen Daten für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke verwendet oder weiterverbreitet würden. Gemäss Schlussverfügung vom 27. April 2022 wird die ESTV die AT darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind (vgl. Sachverhalt Bst. E). Spanien gehört auch zu denjenigen Staaten, deren Gesetzgebung gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (vgl. Liste des EDÖB «Stand des Datenschutzes weltweit» (Stand 15. November 2021; Liste abrufbar über https://www.edoeb.admin.ch > Datenschutz > Übermittlung ins Ausland > Staatenliste, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2023). Schliesslich lässt sich alleine aufgrund von Zahlungen an Spitäler auch nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer selber allenfalls Behandlungen in Anspruch genommen hat und um welche Art von Behandlungen es sich gegebenenfalls handelte.”
Praxis und Grenzen: Die bundes- und kantonsgerichtliche Rechtsprechung kritisiert eine Ungleichbehandlung zwischen besuchsberechtigten und sorgeberechtigten Eltern im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. Quelle [2]). Soweit ein Eingriff in das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben in Frage steht, hat die Rechtsprechung zudem anerkannt, dass es in einzelnen Fällen zumutbar sein kann, ein ausländerrechtliches Verfahren im Ausland abzuwarten und die familiären Kontakte von dort aus zu pflegen (vgl. [0], [1]). Art. 13 BV wird dabei subsidiär in ausländerrechtlichen Interessenabwägungen herangezogen, jeweils in Verbindung mit Art. 8 EMRK (vgl. [3]; siehe auch [0]).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.09.2022 Ausländerrecht, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 BV (SR 101). Der nigerianische Vater zweier Söhne (10 und 12 Jahre alt) lebte mit der Schweizer Mutter nie zusammen, hielt sich aber seit deren Geburt häufig als Tourist in der Schweiz auf. In Spanien ist er verheiratet und verfügt über eine bis ins Jahr 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. Besuche bei den Söhnen an jedem Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende ohne Übernachtungen stellen keine deutlich mehr als üblichen Kontakte dar. Die Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Beziehung ist von Spanien aus möglich und zumutbar. Insgesamt liegt mit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den nicht sorgeberechtigten Vater kein unzulässiger Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor (Verwaltungsgericht, B 2022/33). Entscheid vom 30. September 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte D.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Rast, Advocentral Advokaturen, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.”
“Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens - entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 AIG - im Land abwarten zu dürfen (Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3). Dennoch muss die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV Rechnung tragen (Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1). Soweit die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts in durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte und bereits gelebte Beziehungen eingreift, erweist es sich für den Beschwerdeführer als zumutbar, das Rekursverfahren im Ausland abzuwarten und den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten in dieser Zeit vom Ausland her zu pflegen: Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer bis vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz in Ungarn; er lebte ab September 2018 nicht (mehr) mit seiner Verlobten zusammen; zu den Zwillingen hatte er in den letzten Jahren kaum Kontakt.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 28.10.2021 Ausländerrecht, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Recht auf Familienleben, Art. 13 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Die Beschwerdeführer (Mutter und Sohn) stammen aus Nigeria, der Vater ist Schweizer. Die Eltern waren nie verheiratet und leben seit Geburt des Kindes getrennt. Mutter und Sohn halten sich seit rund sieben Jahren in der Schweiz auf und verfügten hier bis anhin über kein Aufenthaltsrecht. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bildet das Bestehen einer besonders engen Eltern-Kind-Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kriterium. Für den Verbleib des besuchsberechtigten Elternteils in der Schweiz genügen Eltern-Kind-Kontakte im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts, während dem sorge- und obhutsberechtigten Elternteil samt Kind bei gleichartigen Kontakten des Kindes zum besuchs- und aufenthaltsberechtigten anderen Elternteil kein Bleiberecht zusteht. Bei aus Sicht des Kindes gleich schützenswerter Beziehung zum besuchsberechtigten Elternteil wird damit eine Ungleichheit geschaffen, für die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich ist (E.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Die Vorschrift von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, verschafft für sich alleine genommen keinen Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings zusätzlich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK sowie auf Art. 13 BV.”
Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass bestimmten spezifischen Einsichtsinteressen – namentlich denen von Medienschaffenden, Forschenden und der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommen kann. Zudem nimmt die Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten, insbesondere in Strafsachen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Verfahren zu.
“Die Rechtsprechung des Bundesgerichts kann folgendermassen zusammengefasst werden: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. BGE 147 I 407 S. 414 Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu.”
“Bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung werde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung dadurch ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen werde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen könne. Zudem könne die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (E. 3.8 u. 3.9). In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4).”
“Juli 2018; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019; 1C_225/2019 vom 27. Juni 2019 und 1C_616/2018 vom 11. September 2019). In einem kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil hat es diese nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese bereits vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges oder einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forscher, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (zum Ganzen: Urteil 1C_307/2020 vom 16.”
Bei der Prüfung von Nachzugsbegehren ist das Kindeswohl zwar zu berücksichtigen; es begründet aber nicht automatisch einen Ausnahmetatbestand. Entscheidend sind die konkrete Betreuungssituation und die Gesamtumstände sowie insbesondere, ob das Kindeswohl einzig durch den Nachzug gewährleistet werden kann.
“Die Beschwerdeführerinnen können aber keine Umstände namhaft machen, die einen Nachzug erforderlich erscheinen lassen. Mit der Trennung und anschliessenden Scheidung des Vaters und der Stiefmutter sind zwar Veränderungen in der Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 2 eingetreten. Diese sind mit Blick auf die Gesamtumstände indes zu wenig einschneidend, als dass sie wichtige familiäre Gründe im Sinn des nachträglichen Familiennachzugs darstellen. Es ist davon auszugehen, dass eine altersgerechte Betreuung durch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Heimat nach wie vor gewährleistet werden kann, da mit dem Vater, der Grossmutter, weiteren Verwandten und der ehemaligen Stiefmutter mehrere Bezugspersonen vor Ort leben. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als rechtmässig (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist den Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen.”
“Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die beim (damals) 17-Jährigen weiterhin notwendige Betreuung in Sri Lanka wegen des Todes oder der Krankheit der Kindsmutter nicht mehr gewährleistet wäre. Die nicht weiter substanziierte Behauptung (vgl. E. 4.2.2 i.f. hiervor; Art. 90 AIG), er sei in Sir Lanka nicht integriert, stellt für sich allein ohnehin keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Indessen ist vielmehr davon auszugehen, dass er über die familiären Beziehungen hinaus in den letzten acht Jahren ein soziales Netzwerk aufbauen konnte und er in sozialer Hinsicht in Sri Lanka besser integriert ist als in der Schweiz. Die Vorinstanz kommt insgesamt zutreffend zum Schluss, dass die während seiner gesamten Jugend ab 2011 gelebte Betreuungssituation mit seinen Geschwistern und seiner Mutter mit Blick auf das Kindswohl eher für einen Verbleib in Sri Lanka spricht, auch wenn er über eine intakte Beziehung zu seinem Vater zu verfügen scheint. Damit fehlte es - insbesondere unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - namentlich am Erfordernis, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich auch kein wichtiger familiärer Grund aus dem Umstand, dass es nicht dem Willen der Söhne entsprochen habe, nach Sri Lanka überzusiedeln. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG.”
In sicherheitsrelevanten Fällen können überragende öffentliche Interessen das Familienleben überwiegen. Im entschiedenen Fall wurden eine Fernhaltemassnahme und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig gewertet.
“Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Fernhaltemassnahme. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnismässig. Der Vorwurf der rechtsfehlerhaften Interessenabwägung bzw. Ermessensausübung (vgl. Beschwerde S. 10) ist unbegründet. Eine ermessensweise Bewilligungserteilung kommt unter den gegebenen Umständen von vornherein nicht in Betracht (Art. 33 Abs. 3 AIG; BVR 2013 S. 73 E. 3.2).”
Fehlende oder überwiegend nur theoretische Kontakte zu volljährigen Kindern konnten im entschiedenen Fall als nicht hinreichend für eine Beeinträchtigung des Familienlebens i.S.v. Art. 13 BV angesehen werden. Im gleichen Entscheid wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Kontakt auch per Telefon oder Videochat aufrechterhalten werden könnte, was die Schutzbedürftigkeit zusätzlich mindern kann.
“Zwischenzeitlich hatten diese den Kontakt zu ihrer Mutter abgebrochen. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme hatte die Beschuldigte "keine Ahnung", wo ihre Kinder lebten (Urk. 7 F/A 119) und schien auch sonst wenig an ihnen interessiert. Im Wider- spruch dazu machte sie vor Vor-instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, bei Anordnung einer Landesverweisung könne sie ihre Kinder nicht mehr sehen und sich nicht mehr um diese kümmern bzw. für diese dasein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 15). Dies erscheint nach dem vorstehend Erwogenen vorgeschoben und eher theoretischer als praktischer Natur zu sein. Soweit überhaupt von intak- ten familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen ausgegangen werden kann, besteht darüber hinaus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschuldigten und ihren volljährigen Kindern. Ein solches ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Das Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK ist da- her nicht tangiert. Ohnehin könnte der Kontakt zu den erwachsenen Kindern auch per Telefon oder Videochat aufrechterhalten werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihren Stiefvater, zu dem die Beschuldigte gemäss Angaben der Verteidigung ein gutes Verhältnis pflege (Urk. 58 Rz. 35). Mit ihren Geschwistern, welche teilweise ebenfalls in der Schweiz leben, hat die Beschuldigte dagegen nach eigenen Angaben keinen Kon- takt (Urk. 7 F/A 118; Prot. II S. 14). Auch wenn sich die Beschuldigte gegenwärtig in psychiatrischer und psychologi- scher Betreuung befindet, würde die Rückkehr in ihr Heimatland für sie keinen schweren persönlichen Härtefall bedeuten. Einerseits stehen ihr in der Dominika- nischen Republik dieselben Medikamente zur Verfügung wie in der Schweiz, an- - 28 - dererseits sagte die Beschuldigte selbst aus, sie habe dort während längerer Zeit einen Psychologen aufgesucht. Dieser habe ihr jedoch geraten, sich in der Schweiz in therapeutische Behandlung zu begeben, weil sie ja nicht immer nach M.”
Bei Katalogtaten überwiegt in der Praxis häufig das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung; das Bundesgericht verlangt dafür in der Regel ausserordentliche Umstände, damit private bzw. familiäre Interessen den Ausschluss der Ausweisung rechtfertigen. Eine Abwägung nach Art. 13 BV (in Anlehnung an Art. 8 EMRK) erfolgt restriktiv, wobei die Härtefallklausel nur ausnahmsweise greift.
“Der Beschwerdeführer hat eine Schändung begangen, weshalb entgegen seinem Einwand eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vorliegt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB besteht in Übereinstimmung mit den ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht, soweit auf die summarischen und nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann. Dieser begnügt sich damit, seine eigene Sicht darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in seinen Augen Recht verletzt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von weiteren Grundrechten abgesehen vom Willkürverbot, insbesondere seinem in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Eventualbegründung zu folgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland, wo der Beschwerdeführer seine Jugend verbracht hat und in welchem mit Mutter sowie Geschwistern nächste Angehörige leben, ist dem jungen und gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, der Landesverweisung stehe ein Vollzugshindernis entgegen.”
“Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, namentlich die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.”
“Selbst wenn man annehmen würde, die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde zu einem Eingriff mit einer gewissen Tragweite in das Recht auf Eheleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK bzw. zu einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen: "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Lan- desverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Der Ausweisgrund des Drogenhandels soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von Betäubungsmittel beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Sachverhalte – und damit auch die Aufbewahrung – um- fassen. Die aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des Drogenhandels erfolgt nicht über eine Einschränkung der Tat- handlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpft einzig an die qualifizierte Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E.”
Bei Fragen der Wegweisung, Landesverweisung oder Ausweisung ist die Härtefall- bzw. Interessenprüfung unter Berücksichtigung der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Dazu gehören namentlich Sprachkompetenzen, Erwerbstätigkeit bzw. Teilnahme am Wirtschaftsleben, Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand sowie Resozialisierungs‑/Wiedereingliederungschancen. Diese Prüfung ist im Lichte des in Art. 13 BV (und Art. 8 EMRK) geschützten Rechts auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens vorzunehmen.
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und die Resozialisierungschancen in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.2; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5).”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).”
“Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.”
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.”
Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen gilt eine Interessenabwägung zwischen dem durch Art. 13 BV geschützten Persönlichkeitsschutz und dem Strafverfolgungsinteresse. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind demnach nicht absolut geschützt; eine Beschlagnahme ist ausgeschlossen, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
“Jede Person hat gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (BGE 137 IV 189 E. 5.2.2). Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird durch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert, wonach persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn deren Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person damit nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO präzisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO; Art.”
“Jede Person hat gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (BGE 137 IV 189 E. 5.2.2). Dieser verfassungsmässige Grundsatz wird durch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert, wonach persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn deren Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person damit nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO präzisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO; Art.”
Die systematische Öffnung bzw. Kontrolle der ein- und ausgehenden Post in Haftanstalten stellt einen Eingriff in das in Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine solche allgemeine Postkontrolle zur Sicherstellung der Sicherheit und des ordnungsgemässen Vollzugs der Strafanstalt unter dem Verhältnismässigkeitsprinzip gerechtfertigt sein, weil das öffentliche Interesse an einer sicheren und funktionsfähigen Anstalt dem privaten Interesse des Gefangenen an der Vertraulichkeit der Korrespondenz vorgehen kann.
“Die systematische Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz bezweckt insbesondere, die Einführung von unerlaubten Gegenständen (Drogen, Klingen usw.) zu verhindern, aber auch der Begehung neuer Straftaten nach dem Gefängnis vorzubeugen, gleichgültig ob diese in der Folge innerhalb oder ausserhalb der Strafanstalt begangen werden könnten. Überdies ist die Überprüfung der Korrespondenz geeignet, gewisse Spannungen in der Anstalt zu vermeiden, weil das Grundregime zur Anwendung gelangt und die Korrespondenz für die Gesamtheit der Häftlinge auf die gleiche Weise behandelt wird. Der zur Diskussion stehende Haftzweck, das Funktionieren der Strafanstalt (Sicherheit) und/oder die Organisation des gemeinsamen Lebens in dieser, kann gewisse Einschränkungen in den Kontakten mit der Aussenwelt rechtfertigen (vgl. dazu BGE 145 I 318 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen). Zwar stellt die Öffnung der ein- oder ausgehenden Post ohne Zweifel einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) dar. Diese Öffnung entspricht jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Das von dieser Massnahme angestrebte öffentliche Interesse - Sicherheit der Strafanstalt - geht dem privaten Interesse des Beschwerdeführers auf die Vertraulichkeit seiner Korrespondenz vor (zum Ganzen vgl. BGE 145 I 318 E. 2.6). Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der allgemeinen und systematischen Postkontrolle in der JVA U.________ gestützt auf § 68 Abs. 1 aSMV zu Recht bejaht.”
“Demgegenüber stellt die Öffnung der eingehenden (und im Übrigen auch ausgehenden) Post einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.4.). Eingriffe haben insofern dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV zu genügen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich im Urteil 6B_264/2021 mit der allgemeinen und systematischen Öffnung der ein- und ausgehenden Post von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt befasst. Es hat diese per se als verhältnismässig taxiert und damit die Rechtmässigkeit der entsprechenden Vollzugsverordnungsbestimmung (im konkreten Fall des Kantons Aargau) bejaht: Durch die systematische Öffnung der Post werde die im (hohen) öffentlichen Interesse liegende Sicherheit der Strafanstalt und damit verbunden der funktionierende und sichere Anstaltsbetrieb sichergestellt, welche dem privaten Interesse des Gefangenen auf die Vertraulichkeit seiner Korrespondenz vorgehe (E”
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheiden ist für die Beurteilung, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV vorliegt, in der Regel nur die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung (z. B. Nichtverlängerung oder Widerruf der Bewilligung) zu berücksichtigen. Prozesstoolsbedingt fortdauernde Aufenthalte nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung werden üblicherweise nicht als Teil des rechtmässigen Aufenthalts einbezogen.
“In älteren Urteilen qualifizierte das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung der Frage den Aufenthalt bis im Zeitpunkt seines Urteils als rechtmässig im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2019.31 und VD.2019.33 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). In späteren Urteilen erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei unklar, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen sei, und liess es die Frage, ob die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist oder nicht, offen (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.3). Bei einer eingehenderen Analyse der Praxis des Bundesgerichts besteht kein Zweifel, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.5). In BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 hat das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar die Aufenthaltsdauer bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt (E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, hat es aber offengelassen (E. 4.3). Zudem hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (Sachverhalt lit. A). BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 enthält folgende Erwägung: «Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kann jedenfalls [Hervorhebung hinzugefügt] nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte» (E.”
“Die Rekurrentin hält sich seit dem 6. August 2016 rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. April 2022, mit welcher der Bereich BdM ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte und sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies, dauerte ihr Aufenthalt damit knapp sechs Jahre. Inzwischen hält sie sich seit gut sieben Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel ist ihr Aufenthalt weiterhin rechtmässig. Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nur derjenige von knapp sechs Jahren bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu berücksichtigen. Somit stellte das Verbot des weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz nur dann einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art vorlägen. Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn für die Beantwortung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, auch der Aufenthalt der Rekurrentin seit der erstinstanzlichen Verfügung berücksichtigt würde, weil die Dauer von rund zehn Jahren auch in diesem Fall deutlich unterschritten wird.”
“Die Rekurrentin hält sich seit dem 5. Juli 2016 rechtmässig in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2021, mit welcher der Bereich BdM ihre Aufenthaltsbewilligung widerrief und sie aus der Schweiz wegwies, dauerte ihr Aufenthalt gut fünf Jahre. Inzwischen hält sie sich seit gut sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel ist ihr Aufenthalt weiterhin rechtmässig. Als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedoch nur derjenige von gut fünf Jahren bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu berücksichtigen. Somit stellt das Verbot des weiteren Aufenthalts der Rekurrentin in der Schweiz nur dann einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen.”
Eingriffe in das durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Post‑ und Kommunikationsgeheimnis setzen eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage voraus. Die in Art. 223 SchKG geregelten Sicherungsmassnahmen nennen die Postsperre bzw. Postkontrolle nicht und genügen daher als allgemeine Sicherungsnorm nicht ohne weiteres als Rechtsgrundlage für derartige Eingriffe.
“Als Sicherungsmassnahmen werden im Gesetz die Schliessung und unter Siegellegung von Magazinen, Warenlagern, Werkstätten, Wirtschaften und dergleichen genannt sowie das in Verwahrung nehmen von Bargeld, Wertpapieren, Geschäfts- und Hausbüchern sowie sonstigen Schriften von Belang (Art. 223 Abs. 1 und 2 SchKG). Auch nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Rechten kommen im Betracht, so das Stellen des Betreibungsbegehrens zwecks Verjährungsunterbrechung, die Präsentation fälliger Wechsel, die sofortige Verwertung verderblicher Sachen, die Verwaltung von Liegenschaften des Schuldners, die Bezahlung von fälligen Versicherungsprämien oder die Einforderung fälliger Zahlungen (BSK SchKG – Lustenberger, Art. 223 N 9; SK SchKG – Schober, Art. 221 N 16 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 2018, S. 387 f.; Jeker, Die konkurs- und strafrechtliche Aufarbeitung der Kriminalinsolvenz, in: SSHW 2009, S. 73 f.; KUKO SchKG – Schober, Art. 221 N 23 ff.). Die Postsperre stellt jedoch einen Eingriff in das durch die Verfassung geschützte Postgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV) und damit eine schwerwiegende Einschränkung der Persönlichkeitsrechte dar (vgl. E. II.3 vorstehend). Entsprechend ist das Erfordernis an die genügende Bestimmtheit des Rechtssatzes höher als bei nur leichten Eingriffen; notwendig ist eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., N 343; BGE 130 I 360 E. 14.2). Die Postsperre bzw. Postkontrolle wird in Art. 223 SchKG mit keinem Wort erwähnt und es findet sich darin auch nichts ansatzweise Vergleichbares. Damit kann auch Art. 223 SchKG keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Postsperre bzw. Postkontrolle bilden (vgl. KOV Kommentar – Milani/ Schmid, Art. 38 N 4; Iqbal, SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, 2005, S. 197 ff.; a.M. KUKO SchKG – Schober, Art. 221 N 29 und Fritschi, Verfahrensfragen bei Konkurseröffnung, 2010, S. 134). Dies muss insbesondere auch mit Blick auf andere Rechtsgebiete gelten, in welchen Postüberwachungen explizit gesetzlich geregelt und an strenge Voraussetzungen geknüpft sind (vgl.”
Bei schweren oder wiederholten Straftaten, bei ausgeprägter Rückfallgefährdung sowie bei erheblicher Verschuldung und mangelhafter sozialer Integration kann das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private bzw. familiäre Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Einschätzung, das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege sein privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz, mit Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) vereinbar ist. Angesichts der Schwere der von ihm verübten Straftaten, seiner regelmässig wiederkehrenden Straffälligkeit, der beiden Verwarnungen sowie der laufenden Strafverfahren und seiner Schuldenwirtschaft ist auf eine ausgeprägte kriminelle Energie, ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko, eine misslungene soziale und wirtschaftliche Integration und damit auf ein äusserst bedeutsames öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu schliessen. Dabei fällt auch negativ ins Gewicht, dass es sich bei gewerbsmässigem Betrug um eine Anlasstat handelt, die nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB - unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB - seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. dazu Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.4). Die Wegweisung in den Irak trifft den Beschwerdeführer und seine (Kern-) Familie gewiss hart. Sein privates Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben, ist wegen der langen Dauer seiner Anwesenheit, seiner Krankheit und insbesondere des Umstands, dass seine Ehefrau und seine Kinder hier leben, durchaus von grossem Gewicht.”
“Weiter liege auch kein tadelloses Verhalten vor. Er sei schon in jungen Jahren straffällig geworden und habe dieses Verhalten auch in den Folgejahren kontinuierlich fortgesetzt. Seine wiederholte, dreimal mit unbedingten Freiheitsstrafen geahndete Straffälligkeit weise ein wesentliches Gewicht auf, wobei ihn auch hängige Strafverfahren nicht von der Verübung weiterer Straftaten abgehalten hätten. Auch in jüngerer Vergangenheit seien weitere Strafbefehle ergangen. Zudem habe er einen enormen Schuldenberg aufgehäuft und verursache weiterhin Schulden (angefochtener Entscheid E. 35). Zusammen mit der Einwanderungssteuerung überwiege das gewichtige öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung das private Interesse des Rekurrenten, die Beziehung zu seiner Tochter weiterhin von der Schweiz aus pflegen zu können, zumal diese bereits in drei Jahren volljährig sein werde. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens sei somit gerechtfertigt und es liege keine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV vor (angefochtener Entscheid E. 36).”
“In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich folglich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist nicht auszumachen.”
“Der Beschwerdeführer hat eine Schändung begangen, weshalb entgegen seinem Einwand eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vorliegt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB besteht in Übereinstimmung mit den ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht, soweit auf die summarischen und nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann. Dieser begnügt sich damit, seine eigene Sicht darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in seinen Augen Recht verletzt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von weiteren Grundrechten abgesehen vom Willkürverbot, insbesondere seinem in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Eventualbegründung zu folgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland, wo der Beschwerdeführer seine Jugend verbracht hat und in welchem mit Mutter sowie Geschwistern nächste Angehörige leben, ist dem jungen und gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, der Landesverweisung stehe ein Vollzugshindernis entgegen.”
Die Anliegen des Kindeswohls und die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention sind im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV zwar gewichtige Abwägungsgesichtspunkte, begründen aber nicht grundsätzlich vorrangige oder über die Garantien von Art. 8 EMRK/Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehende eigenständige Ansprüche.
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stehen nach dem Gesagten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gestützt auf Art. 64a AIG und die Dublin-III-VO nicht entgegen. Die angerufenen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie Art. 11 BV verschaffen keine Rechtsansprüche, die über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d). Andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz stehen einer Überstellung nicht entgegen, womit sich der Vollzug der Überstellung nach Deutschland als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, welche die Möglichkeit oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG).”
“Die Kinderrechtskonvention verschafft kein absolutes Recht darauf, in der Schweiz verbleiben zu können; sie verleiht praxisgemäss keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl bildet im Rahmen der Interessenabwägung lediglich ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5 und vorstehende E. 4.3.2). Das Kindeswohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch kann die gemeinsame Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter in den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den allgemeinen Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG und vorstehende E. 2.1).”
Der Vertrauenspsychologe teilt die Schlussbeurteilung der psychologischen Tauglichkeit sowohl der tauglichen Person als auch dem Arbeitgeber mit.
“Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten (Art. 12 Abs. 1 STEBV). Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden (Art. 12 Abs. 3 STEBV). Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Der Vertrauenspsychologe muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Art. 12 STEBV prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen (Art. 13 Abs. 2 STEBV). Schlussbeurteilungen der psychologischen Tauglichkeit sowie deren Einschränkungen werden in einer vom BAV geführten Datenbank gespeichert (Art. 41 Abs. 1 Bst. a STEBV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Bst. c STEBV). Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen (Art. 13 Abs. 4 STEBV).”
Geringfügige Personendaten (z. B. Personalien) können bei Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig aufbewahrt werden. Für eine vorzeitige Löschung sind besondere Gründe erforderlich, die geltend gemacht werden müssen.
“Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Zusammenhang, dass die Personalien des Beschwerdeführers in rechtmässiger Weise erhoben wurden. Weitere Argumente, welche für eine Rechtswidrigkeit einer fortgesetzten Bearbeitung dieser Daten mittels Aufbewahrung der betreffenden Ermittlungsakten bzw. für deren vorzeitige Löschung sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben zutreffend dargelegt, dass mit der Aufbewahrung und allenfalls weiteren Verwendung dieser Daten ein bloss geringfügiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK) einhergeht, für den mit § 54 PolG und den einschlägigen Bestimmungen der POLIS-Verordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ferner sind keine besonderen Gründe geltend gemacht oder ersichtlich, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für eine Löschung der Daten vor Ablauf der massgeblichen Löschfrist gemäss § 18 POLIS-Verordnung sprechen würden.”
“Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Zusammenhang, dass die Personalien des Beschwerdeführers in rechtmässiger Weise erhoben wurden. Weitere Argumente, welche für eine Rechtswidrigkeit einer fortgesetzten Bearbeitung dieser Daten mittels Aufbewahrung der betreffenden Ermittlungsakten bzw. für deren vorzeitige Löschung sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben zutreffend dargelegt, dass mit der Aufbewahrung und allenfalls weiteren Verwendung dieser Daten ein bloss geringfügiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK) einhergeht, für den mit § 54 PolG und den einschlägigen Bestimmungen der POLIS-Verordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ferner sind keine besonderen Gründe geltend gemacht oder ersichtlich, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für eine Löschung der Daten vor Ablauf der massgeblichen Löschfrist gemäss § 18 POLIS-Verordnung sprechen würden.”
Art. 13 Abs. 1 BV begründet nicht von sich aus einen einklagbaren Anspruch auf eine behördliche Bewilligung. Er begründet damit auch nicht allgemein eine rechtlich geschützte Stellung zur Anfechtung behördlicher Entscheide im Sinne einer Beschwerdelegitimation.
“Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).”
Bei Aufenthalten von weniger als rund zehn Jahren kann aus dem Schutz des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) nicht bereits ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Das Bundesgericht geht davon aus, dass erst nach einem rechtmässigen Aufenthalt von etwa zehn Jahren eine Vermutung der Integration besteht; bei kürzerer Aufenthaltsdauer sind dagegen «besondere Umstände» bzw. eine besonders ausgeprägte Verwurzelung konkret zu substanziieren. Allein vorgebrachte Indikatoren wie Erwerbstätigkeit, soziale Kontakte oder das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen genügen nach den gerügten Entscheidungen in der Regel nicht, um eine über die normale Integration hinausgehende Beziehung zur Schweiz darzutun.
“Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen, wonach er erwerbstätig sei, über soziale Kontakte verfüge und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Sollte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen wollen, er habe Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe, ist festzuhalten, dass die blosse Nennung von Art. 14 und die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe eine neue Liebe gefunden und wolle in nächster Zukunft heiraten, nicht genügen, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl.”
“Da die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, kann der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA (SR 0.142.112.681) ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2). Ausser Betracht fällt weiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), da die Ehegemeinschaft in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat. Weiter kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2021 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Infrage kommt somit einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft.”
“Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der kinderlose Beschwerdeführer, der sich erst seit Juni 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan.”
“Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, sie sei trotz kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz gut integriert, da sie eine Anstellung in einem 100%-Pensum habe, bei Freunden und Kollegen beliebt und nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, ist festzuhalten, dass sich allein aus dem Umstand, dass sie gut integriert sein mag, kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ergibt (Urteile 2C_673/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.2; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die erst im Mai 2019 in die Schweiz eingereist ist, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann. Zudem reichen ihre Ausführungen nicht aus, um eine besonders ausgeprägte Integration darzutun, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3).”
“Ein anderweitiger Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. So bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht, wonach das eheliche Zusammenleben in der Schweiz höchstens 13 Monate gedauert habe, sodass ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt. Sodann kann die Beschwerdeführerin, die sich erst seit Mai 2021 (erneut) in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV von vornherein ausgeschlossen, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, die mit Entscheid des Migrationsamts vom 29. April 2022 nicht mehr verlängert wurde. Seither ist ihr Aufenthalt in der Schweiz prozedural bedingt. Da die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin - selbst unter Einbezug des prozeduralen Aufenthalts - erst sieben Jahre beträgt, kann sie aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 31. Oktober 2015 in der Schweiz aufhält, wobei ihre Aufenthaltsbewilligung letztmals mit Gültigkeit bis 26. Juni 2017 verlängert wurde. Seither ist ihr Aufenthalt in der Schweiz - soweit ersichtlich - prozedural bedingt. Da die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin erst acht Jahre beträgt, kann sie aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte, über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9; Urteil 2C_734/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen), vermag sie nicht substanziiert darzutun.”
Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) verleiht nach ständiger Rechtsprechung keinen unmittelbaren Anspruch auf staatliche finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und garantiert kein bestimmtes Niveau der Lebenshaltung. Dementsprechend lässt sich aus diesem Grundrecht kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Betreuung gesunder Kinder in Tagesstrukturen im Rahmen der EL/ELG-Regelungen ableiten.
“Schliesslich geht auch die Rüge der Verletzung des Rechtes auf Familie (vgl. S. 5 der Beschwerde) fehl. Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verleihen einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von Familien. Garantiert wird ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern (BGE 138 I 225, 231 E. 3.8.1.). Dass sich durch die in Art. 16c ELV vorgesehene Mietzinsaufteilung die finanzielle Situation der Familie verschlechtert, stellt jedoch keinen Eingriff in das durch die Verfassung und EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung der Familie dar (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.1). Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten (BGE 142 V 457, 463 E. 3.4.2).”
“Regeste Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Dies führt weder zu einer Ungleichbehandlung mit Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind (E. 6.3), noch verstösst eine solche Bestimmung grundsätzlich gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 6.4).”
Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 BV bemisst sich nicht ausschliesslich nach der zivilrechtlichen Stellung (Eigentum, Miete). Er kann auch bei Duldungs- oder aus Vertrauen entstandenen Verhältnissen bestehen. Ob ein Hausrechtsschutz vorliegt, hängt von der konkreten Beziehung der betroffenen Personen zu den Räumlichkeiten ab; insoweit ist etwa bei Hausbesetzungen zu prüfen, ob die Besetzenden aufgrund des bisherigen Verhaltens von Eigentümerschaft und Behörden damit rechnen durften, die Räume seien vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt.
“Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV enthaltene Grundrecht auf Achtung der Wohnung schützt davor, dass staatliche Organe ohne das Einverständnis der grundrechtsberechtigten Personen deren Wohnung unter anderem betreten oder durchsuchen (Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 8 N 86; Diggelmann, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 25 ff.). Nicht ausschlaggebend für den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung ist die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zum betroffenen Raum: Eigentum, Miete als auch eine durch Duldung bewirkte Vertrauensposition kann den Schutz des Hausrechts auslösen. Im Falle einer Hausbesetzung ist etwa entscheidend, ob die besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft und der Behörden davon ausgehen durften, die von ihnen besetzten Räume seien vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 188). Hausdurchsuchungen im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich dar (Müller/Schefer, a.”
Bei grenzüberschreitenden oder sonstigen Übermittlungen personenbezogener Daten besteht für die betroffene Person ein Anspruch, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren. Zudem setzen Amtshilfebestimmungen voraus, dass die ersuchten Informationen für den verfolgten Zweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sind, damit der Eingriff in das durch Art. 13 BV geschützte Privatleben so mild wie möglich bleibt.
“Der Beschwerdeführer hält seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.1 und E. 7.2.3).”
“Die Beschwerdeführerin hält ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.1 und E. 7.2.3).”
“Der Beschwerdeführer hält seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.1 und E. 7.2.3).”
Bei Wegweisung oder Entfernung ist die familiäre Betroffenheit im Rahmen der gesetzlich vorzunehmenden Interessen‑ und Verhältnismässigkeitsabwägung besonders zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere enge familiäre Beziehungen der Kernfamilie, minderjährige Kinder, bestehende Pflege‑ und Betreuungsbeziehungen sowie die Verwurzelung inländischer Angehöriger. Die Interessen des Kindes sind dabei zu würdigen; die Kinderrechtskonvention begründet jedoch keinen über Art. 13 Abs. 1 BV (bzw. Art. 8 EMRK) hinausgehenden Anspruch auf Aufenthaltsgewährung.
“Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2023/102 vom”
“Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1).”
“Der Beschwerdeführer fällt wie dargelegt in den Kreis der nach Art. 42 AIG anspruchsberechtigten Personen (vorne E. 2.3) und kann sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen (vorne E. 2.4). Entgegen der Vorinstanz ist es indes seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nicht ohne weiteres zumutbar, ihm nach Frankreich zu folgen. Wohl trifft zu, dass sie sich kulturell ohne grössere Schwierigkeiten in Frankreich integrieren könnten und die Beschwerdeführerin 2 bei Wohnsitznahme nahe der Grenze auch in der Schweiz eine Stelle in der Pflege finden dürfte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5 und 6.3). Sie und die Tochter sind aber in der Schweiz geboren und aufgewachsen, besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit und haben hier ein bedeutendes soziales Netz (eingeschlossen Sohn/Bruder), wovon auch zeugt, dass sie sich 2016 für den Verbleib in der Schweiz entschieden haben. Die Beschwerdeführerin 2 hat überdies seit jeher durch Erwerbstätigkeit wesentlich für ihren eigenen und den Unterhalt der Kinder gesorgt, womit sie in ihrem heutigen Umfeld auch beruflich‑ wirtschaftlich besonders verankert ist. Schliesslich ist die Tochter heute – anders als noch im Widerrufsverfahren (vgl.”
“hiervor). Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern (wobei ein drittes Kind unterwegs ist) nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau und die beiden Kinder haben als Schweizer Bürger/innen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten in den Irak zu folgen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen (pag. 8926, Z. 20 ff., pag. 8936, Z. 36 ff.). Sie hat keinen eigentlichen Bezug zum Irak (ausser 2-3 Besuche und gelegentlich Kontakt mit der Schwiegermutter, pag. 8925, Z. 38 ff., pag. 8936, Z. 20 f.). Zudem verfügt sie nur über marginale Grundkenntnisse einer dortigen Landessprache (pag. 8936, Z. 17 f., pag. 8926, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte hat indes prägende Jahre seines Lebens im Irak verbracht und verfügt dort noch über ein familiäres Netzwerk (Mutter, Geschwister; pag. 8109, Z. 29 ff., pag. 8936, Z. 27 ff.). Der soziale Empfangsraum wäre für seine Ehefrau im Irak dennoch eingeschränkt. Sie wäre bei einem Umzug in den Irak mit erheblichen Eingliederungsschwierigkeiten (Sprache, Kultur, Beruf, soziales Umfeld) konfrontiert. In Anbetracht dieser Überlegungen ist ihr nicht «ohne Weiteres möglich bzw.”
“Zusammenfassend erweisen sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und im Einklang mit Art. 96 Abs. 1 AIG. Damit liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens vor (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK), auf das sich der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seinem Sohn berufen kann. Dieses Recht kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden, wie sie hier angesichts der schweren Straffälligkeit vorliegen (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ebenso liegt keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) vor; dieses verschafft keinen über Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsanspruch (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.H.).”
Es dürfen nur diejenigen Kontenabrechnungen übermittelt werden, die für den im Amtshilfeersuchen genannten Zweck erforderlich sind; dadurch wird der Eingriff in die durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre so mild wie möglich ausgestaltet. Im vorliegenden Fall bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass die fraglichen Daten für andere Zwecke verwendet würden, und die Empfänger werden auf Geheimhaltung hingewiesen.
“Im vorliegenden Fall ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der fraglichen Informationen Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet, erweisen sich die mit dem Amtshilfeersuchen ersuchten Abrechnungen zu der auf ihn lautenden Kreditkarte als voraussichtlich erheblich für die im Ersuchen genannten Zwecke. Dies gilt speziell auch für die Einträge betreffend Zahlungen an Spitäler, lassen sich doch daraus möglicherweise Erkenntnisse über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gewinnen. Indem nur diejenigen Informationen geliefert werden, die für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke benötigt werden, wird bereits sichergestellt, dass der Eingriff in die von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich ausgestaltet ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Überdies besteht vorliegend keinerlei Grund zur Annahme, dass die fraglichen Daten für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke verwendet oder weiterverbreitet würden. Gemäss Schlussverfügung vom 27. April 2022 wird die ESTV die AT darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind (vgl. Sachverhalt Bst. D). Spanien gehört auch zu denjenigen Staaten, deren Gesetzgebung gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (vgl. Liste des EDÖB «Stand des Datenschutzes weltweit» (Stand 15. November 2021; Liste abrufbar über https://www.edoeb.admin.ch > Datenschutz > Übermittlung ins Ausland > Staatenliste, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2023). Schliesslich lässt sich alleine aufgrund von Zahlungen an Spitäler auch nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Behandlungen in Anspruch genommen hat und um welche Art von Behandlungen es sich gegebenenfalls handelte.”
“Im vorliegenden Fall ist mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Übermittlung der fraglichen Informationen Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet, erweisen sich die mit dem Amtshilfeersuchen ersuchten Abrechnungen zu der auf ihn lautenden Kreditkarte als voraussichtlich erheblich für die im Ersuchen genannten Zwecke. Dies gilt speziell auch für die Einträge betreffend Zahlungen an Spitäler, lassen sich doch daraus möglicherweise Erkenntnisse über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gewinnen. Indem nur diejenigen Informationen geliefert werden, die für die im Amtshilfeersuchen genannten Zwecke benötigt werden, wird bereits sichergestellt, dass der Eingriff in die von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich ausgestaltet ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Überdies besteht vorliegend keinerlei Grund zur Annahme, dass die fraglichen Daten für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke verwendet oder weiterverbreitet würden. Gemäss Schlussverfügung vom 27. April 2022 wird die ESTV die AT darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen geheim zu halten sind (vgl. Sachverhalt Bst. E). Spanien gehört auch zu denjenigen Staaten, deren Gesetzgebung gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB einen angemessenen Datenschutz gewährleistet (vgl. Liste des EDÖB «Stand des Datenschutzes weltweit» (Stand 15. November 2021; Liste abrufbar über https://www.edoeb.admin.ch > Datenschutz > Übermittlung ins Ausland > Staatenliste, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2023). Schliesslich lässt sich alleine aufgrund von Zahlungen an Spitäler auch nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer selber allenfalls Behandlungen in Anspruch genommen hat und um welche Art von Behandlungen es sich gegebenenfalls handelte.”
Erkennungsdienstliche Massnahmen (z. B. Photographien, daktyloskopische Abdrücke, Wangenschleimhautabstriche) können den Schutz der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage überwiegend von einem leichten Eingriff aus; zugleich hat das Bundesgericht offen gelassen, ob an dieser Pauschale uneingeschränkt festzuhalten sei. Deshalb erfordert die Beurteilung der Eingriffsintensität eine differenzierte Prüfung im konkreten Einzelfall.
“Der Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung zweifellos nicht als schwer eingestuft werden. Hingegen stellt sich aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers die Frage, ob auch der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) als leicht bezeichnet werden kann.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art.”
“Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Er- fassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körper- teilen genommen. Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK (SR 0.101) berühren. Es ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In- teresse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO kon- kretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
Vorinstanzen prüfen den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV regelmässig im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK. Die Prüfung erfolgt fallbezogen und erfordert eine sorgfältige Abwägung; dabei können Zuständigkeits‑ und Verfahrensaspekte eine Rolle spielen. So kann etwa die Dublin‑Zuständigkeit dazu führen, dass der Zugang zu bestimmten Verfahren in der Schweiz eingeschränkt wird und damit praktische Auswirkungen auf den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV hat.
“Insgesamt geht die Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in sozialer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Herkunftsstaat ohne Weiteres zumutbar wäre. Dabei prüft sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gleichem Masse, weshalb der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht betroffen und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als schwer im Sinne des FZA zu beurteilen ist. Aus den weiter angeführten Bestimmungen Art. 3 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.”
“Ein schutzwürdiges Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht. Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit und mithin der Zugang zu einem entsprechenden Verfahren laut Rechtsprechung des EGMR zur sozialen Identität einer Person gehört. Der Ausschluss von einem Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit kann deshalb den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangieren (BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-2445/2022 vom 29. April 2024 E. 5; Urteile des EGMR Sudita Keita gegen Ungarn vom 12. August 2020, 42321/15, § 41; Hoti gegen Kroatien vom 26. Juli 2018, 63311/14, § 141). Jedoch gelten diese Schutzgarantien nicht absolut (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.3.2 und E. 6.2.1; 138 I 6 E. 4.1; BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1). Vorliegend ist gestützt auf die Dublin-III-VO Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Damit liegt nicht nur eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO) für eine potenzielle Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Verfahren auf Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit vor, vielmehr liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Staatenlosigkeitsanerkennung im für das Asylverfahren zuständigen Staat erfolgt. Da die Beschwerdeführenden im Signatarstaat Rumänien die angeführte Staatenlosigkeit geltend machen und daraus Rechte ableiten können, liegt eine Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art.”
Leibesvisitationen stellen einen Eingriff in den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar. Sie unterliegen der Verhältnismässigkeitskontrolle: die Massnahme muss geeignet, erforderlich und der betroffenen Person zumutbar sein. Eine vollständige Entkleidung kann unter Umständen erniedrigend und unverhältnismässig sein und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
“Ist zu beantworten, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 146 I 97 E. 2.3; 141 I 141 E. 6.3.5 mit Hinweisen). Die Leibesvisitation bedeutet einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das heisst, sie muss geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 146 I 97 E. 2.3; 142 I 135 E. 4.1; 141 I 141 E. 6.5.3; vgl. zur Kasuistik: BGE 146 I 97 E. 2.4).”
“Gemäss den Aussagen der Beschuldigten besteht bei der Basler Polizei offenbar im Falle der Arrestannahme die gängige Praxis, systematisch eine Kleiderdurchsuchung mit Entkleidung und Visionierung der Körperöffnungen vor der Verbringung in eine Zelle durchzuführen. Ein solches Vorgehen steht nicht nur im Widerspruch zur massgeblichen Dienstvorschrift, welche ausdrücklich vorsieht, die Kleiderdurchsuchung habe in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters zu stehen und sei von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. oben E. 4.3.1), sondern auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, stellt doch eine Leibesvisitation einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar und muss daher verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 151; 141 I 141 E. 6.5.3 S. 151, je mit Hinweisen). Soweit die Beschuldigten die Praktikabilität des schematischen Vorgehens hervorheben, so trifft zwar zu, dass es für die Polizistinnen und Polizisten einfacher ist, eine festgenommene Person vor der Verbringung in die Zelle stets einer Leibesvisitation zu unterziehen und sich damit keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen zu müssen. Dies kann indessen nicht ausschlaggebend sein. Praktikabilitätsüberlegungen dürfen nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen. Polizistinnen und Polizisten sind zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser stellt zusammen mit dem Legalitätsprinzip den wichtigsten Massstab der Rechtmässigkeit allen polizeilichen Wirkens dar (Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S.”
Staatliche Kontrollen können in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen. So gilt die periodische Prüfung elektrischer Installationen mit Zugang zu sämtlichen privaten Räumen als Eingriff in die Wohnung (vgl. BVGer A-6772/2023 E.5.4.3). Ebenso greifen Metalldetektion und Röntgendurchleuchtung an öffentlich zugänglichen Eingängen in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein (vgl. VB.2024.00337 E.4.2). Solche Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig.
“Der Schutz der Privatsphäre ist in Art. 13 BV verankert. Ein Eingriff in das Grundrecht ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. In Abs. 1 von Art. 13 BV wird u.a. die Wohnung vor unzulässigem Eindringen durch staatliche Behörden geschützt. Gemäss Rechtsprechung führt die Prüfung der elektrischen Installationen durch ein staatlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zu einem Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV, denn dieses muss Zugang zu sämtlichen privaten Räumen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009 E. 4.1 f.). Ob darüber hinaus die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen auch ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bewirken könnte, wie dies die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vorbringen, braucht hier - im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen - nicht geklärt zu werden.”
“1 Die Sicherheitskontrolle am einzigen öffentlich zugänglichen Eingang des PJZ soll gemäss der Beschwerdegegnerin das Einschleusen von Waffen und anderen gefährlichen bzw. verbotenen Gegenständen verhindern (vgl. die entsprechende Verbotsliste unter https://www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/kantonspolizei-zuerich/pjz.html#-792208150, besucht am 18. November 2024). Die Kontrollmassnahmen entsprechen nach einhelliger Darstellung der Parteien weitgehend den im Luftverkehr üblichen Passagierkontrollen. Sie umfassen das Durchschreiten eines Magnetbogens zur Metalldetektion und die Durchleuchtung mitgeführter Taschen und Behältnisse mit Röntgenstrahlung. Wird beim Magnetbogen ein Alarm ausgelöst, erfolgt eine zusätzliche Kontrolle durch Abtasten bzw. durch Einsatz eines Handdetektors (vgl. E. 2 vorstehend). Werden beim Durchleuchten von Taschen oder Behältnissen verbotene bzw. verdächtige Gegenstände entdeckt, sind diese nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin durch die kontrollierte Person selbst zu entfernen. 4.2 Die vorstehend beschriebenen Massnahmen greifen in das Recht der kontrollierten Person auf Achtung ihrer Privatsphäre ein (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Werden sie bei einem Anwalt oder einer Anwältin für den Verkehr mit der Klientschaft vorausgesetzt, ist auch das Recht zur freien Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit berührt (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. zum Ganzen BGE 130 I 65 E. 3.2). Ob in der Verpflichtung zum Ablegen der Schiene unter den gegebenen Umständen auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu erblicken wäre, bedarf keiner Erörterung, da das Personal der Beschwerdegegnerin von dieser Massnahme schlussendlich absah. Inwiefern mit der beanstandeten Massnahme auch ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einhergegangen sein sollte, legt der Beschwerdeführer trotz entsprechender Rüge nicht dar und lässt sich auch seiner Tatsachendarstellung nicht entnehmen. Dieser Teilgehalt der persönlichen Freiheit gewährt keine unbegrenzte Handlungsfreiheit.”
Die DNA‑Probenahme und -Profilerstellung können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) berühren. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen (insbesondere Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert die Voraussetzungen für strafprozessuale Zwangsmassnahmen.
“Die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO sowie die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
“Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Voraussetzungen in Bezug auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Danach können solche nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täterinnen und Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch bei solchen Straftaten als gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3; Urteil 7B_119/2022 vom 21. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Die Bestimmung ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die DNA-Probenahme und -Profilerstellung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Die DNA-Probenahme, die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 144 IV 127 E. 2.1; 128 II 259 E. 3.3; je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich bei der DNA-Profilerstellung um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt (Art. 196 StPO), setzt sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).”
Bei Wegweisung/Landesverweis ist für die Prüfung des durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Familien‑ bzw. Eltern‑Kind‑Lebens entscheidend, ob die Eltern‑Kind‑Beziehung tatsächlich und eng gelebt wird. Ein Anspruch auf Aufenthalt bzw. besonderer Verbleibsschutz kommt nur in Betracht, wenn eine besonders enge Beziehung vorliegt — namentlich in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht — und die Umstände eine normale Wahrung der Beziehung vom Ausland her praktisch ausschliessen.
“Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2, und 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV umgesetzt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3). 3.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.4 – 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4 – 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]). Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über beide Kinder der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres deren Ehemann übertragen.”
“1 AIG im Inland abwarten zu dürfen. Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Regelung des prozeduralen Aufenthalts muss im Einzelfall jedoch den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV Rechnung getragen werden (vorne E. 3.2; BGE 139 I 37 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_376/2022 vom 13.9.2022 E. 5.3, 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.1). 4.3 Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stellt seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge den gesetzlichen Regelfall dar. Dies hat auf das Gesagte jedoch keine Auswirkung, wenn die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird, sondern zum überwiegenden Teil beim in der Schweiz verbleibenden Elternteil liegt. Die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind kann trotz des Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_652/2020 vom 20.1.2021 E. 7.4.2; VGE 2018/178 vom 3.12.2018 E. 4.3). Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und (3) diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern (4) die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (BGE 144 I 91 E.”
“Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten werden indirekt berücksichtigt (BGE 145 IV 161 E. 3.3; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.4). Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1). Dem Schutz des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Feststellung der Vorinstanz liegen diese Voraussetzungen eindeutig nicht vor. Bezüglich der Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_1449/2021 vom 21.”
“Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und wie das Sorge- und Obhutsrecht geregelt ist (vgl. Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Ehepartnerin und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (Urteile 6B_518 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - jedoch als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.5; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die nationalen Behörden nicht hinreichend nachweisen können, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismässig ist und einem dringlichen sozialen Bedürfnis ("pressing social need") entspricht (Urteil des EGMR P.”
Fehlt eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft (insbesondere dauerhaftes Zusammenwohnen) oder sind Eheabsichten nicht substanziert — namentlich wenn die Heirat nicht unmittelbar bevorsteht — neigen die Entscheide dazu, den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV nicht anzunehmen. Dasselbe gilt, wenn die Beziehung nur sporadisches Zusammenleben, fehlende finanzielle Verflechtung oder sonst kaum gewichtige Bindungen aufweist; bei summarischer Aktenprüfung sind fehlende Belege für eine unmittelbar bevorstehende Heirat deshalb regelmässig ausschlaggebend.
“Angesichts der eigenen Darstellung der Rekurrentin, wonach ihr angeblicher Verlobter noch verheiratet sei, das angebliche Scheidungsverfahren voraussichtlich erst im Mai 2024 abgeschlossen sein werde und das Ehevorbereitungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei, behauptet die Rekurrentin zu Recht nicht einmal, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe. Im Übrigen ist die Rekurrentin betreffend das behauptete Scheidungsverfahren und die behaupteten Vorkehren zur Vorbereitung der angeblich beabsichtigten Heirat jegliche Substanziierung und jegliche Beweismittel schuldig geblieben. Bei einer summarischen Beurteilung aufgrund der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten fehlt es damit sowohl an einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft als auch an einer unmittelbar bevorstehenden Heirat. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Wegweisung der Rekurrentin und ihre Verpflichtung, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, keine Eingriffe in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und dass die Rekurrentin gestützt auf die erwähnten Bestimmungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Folglich ist der im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltende mildere Massstab (vgl. oben E. 4.3) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen folgt aus den vorstehenden (oben E. 6.1 f.) und den nachstehenden (unten E. 6.3 f.) Erwägungen, dass auch bei Anwendung dieses Massstabs keine Rede davon sein könnte, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien.”
“Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der JSD ist das Paar nicht verlobt und hat noch keine konkreten Schritte in Richtung Ehe unternommen (angefochtener Entscheid E. 16). Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat seine Lebenspartnerin das ungeborene gemeinsame Kind inzwischen verloren (Rekursbegründung Rz. 8) und übernachtet er nur gelegentlich bei seiner Partnerin (Eingabe vom 24. November 2023 S. 2). Damit leben die Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die Behauptungen des Rekurrenten, er pflege eine intakte und innige Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und diese brauche nach dem Verlust des ungeborenen Kinds seine emotionale und psychische Unterstützung umso mehr (Rekursbegründung Rz. 8), genügen auch bei Wahrunterstellung nicht zur Annahme einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Folglich stellt eine Trennung des Rekurrenten von seiner Lebenspartnerin entgegen seiner Ansicht keine Einschränkung seines Anspruchs auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar.”
“Wie jedoch festgehalten wurde, sind die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich; die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin wurde bereits verworfen (vorne E. 2.2 und 5.1). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die festgestellten Indizien falsch gewürdigt haben soll. Namentlich dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nie für längere Zeit zusammengewohnt hat, dass sie stattdessen mit einem anderen Mann und ihr Ehemann mit einer anderen Frau zusammengewohnt hat und dass sie sich erst unmittelbar nach dem Widerruf ihrer Bewilligung formell am Wohnsitz des Ehemanns angemeldet hat, sind einschlägige und gewichtige Indizien, aus denen die Vorinstanz mit Recht auf das Bestehen einer Ausländerrechtsehe bzw. das Fehlen einer auf beidseitigem Ehewillen basierenden tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft schliessen durfte. Die Beschwerdeführerin ist folglich in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht betroffen. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK verletzt, erweist sich daher als unbegründet.”
“Informationen des SEM zufolge müssten jedoch einige Bedingungen erfüllt sein, damit eine Ehe in Somalia anerkannt werde. Dazu zähle die Anwesenheit von zwei Trauzeugen sowie des Vaters der Braut. Zudem müssten sowohl Vertreter der Braut als auch des Bräutigams bei der Zeremonie zugegen sein. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten lediglich dessen angebliche Angetraute, ein Imam und ein Onkel an der Videokonferenz teilgenommen. Die auf dem Eheschein angegebenen Trauzeugen habe der Imam nachträglich gesucht und dann einen Eheschein beim Gericht beantragt. Das SEM betrachte die Ehe deshalb nicht als gültig geschlossen. Da der Beschwerdeführer seine angeblich Angetraute erstmals in der Schweiz persönlich getroffen habe, sie nicht zusammenwohnen würden, keine finanzielle Verflochtenheit bestehe und die Länge, Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander fraglich sei, sehe das SEM keine schützenswerte Lebensgemeinschaft, aus der sich ein Anspruch auf Achtung des Familienlebens (verbrieft unter anderem in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) ableiten liesse. Somit bleibe die Zuständigkeit Deutschlands bestehen.”
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das das durch Art. 13 BV geschützte Familienleben begründen kann, wird in der Rechtsprechung nur zurückhaltend angenommen. Als typischer Anlass für ein solches Abhängigkeitsverhältnis werden Betreuungs‑ oder Pflegebedürfnisse infolge körperlicher oder geistiger Einschränkungen genannt. Allein finanzielle Abhängigkeit oder rein enge beziehungsweise emotionale Bindungen gelten regelmässig nicht als ausreichend.
“Die Beschuldigte selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, ihre Mutter lebe seit höchstens zwei Jahren in Deutschland. Auch ihre drei Schwestern und ihr Bruder würden nicht mehr im Kosovo, sondern in Deutschland, Österreich und der Schweiz leben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte während den Jahren, welche sie in der Schweiz lebte, stetig Beziehungen im Kosovo pflegte. Zudem spreche die Beschuldigte immer noch hauptsächlich Kosovo-Albanisch und könne sich somit ohne Weiteres in ihrer Heimat verständigen. Weiter sei die Beschuldigte weder abhängig von einer in der Schweiz ansässigen Person, noch sei eine Person von ihrer Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Ihre vier Kinder – welche allesamt über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen – seien mittlerweile volljährig. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern falle nur dann unter das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Von einem erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedürfnis im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis könne auch betreffend die Tochter H._____ nicht ausgegangen werden. Eine Landesverweisung sei mit Hinblick auf die enge familiäre Beziehung der Beschuldigten zu ihren Kindern – insbesondere zu ihren beiden Töchtern – zwar zweifellos als sehr einschneidend zu erachten, vermöchte aber in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Härtefall zu begründen. Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens könne zwar auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer bzw.”
“Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Sie legt nicht dar, dass und inwiefern ausschliesslich ihre Töchter ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen behilflich sein können. Sowohl das Tragen von schweren Gegenständen sowie die alltägliche Hilfe bei der Verrichtung von Hausarbeit und Einkäufen können ohne Weiteres auch von anderen Personen ausgeführt werden. So wird mithin weder dargetan noch in irgendeiner Weise belegt, dass die psychische Abhängigkeit dergestalt sei, dass ein Zusammenleben unabdingbar wäre und der Schutzbereich von Art. 8 EMRK/Art. 13 BV eröffnet wäre. Schliesslich geht auch das Argument fehl, dass Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu diesen eine besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären als Konkubinatspartner (vgl. Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar E. 3.1). Eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, ist, ohne dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorläge, unzureichend, um einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK begründen zu können.”
“die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen ergeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür nicht (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht demnach im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, da offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Tochter und ihrem Vater besteht und ein solches Verhältnis überdies auch gar nicht geltend gemacht wird.”
Personen haben aus Art. 13 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II) einen Anspruch, sich gegen eine ins Ausland erfolgende Datenübermittlung ohne gesetzliche Grundlage oder sonst rechtswidrige Übermittlungen zu wehren. Das Bundesgericht hat ferner ausgeführt, dass Amtshilfebestimmungen voraussetzen, die ersuchten Informationen müssten für den verfolgten Zweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein, um den Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen so mild wie möglich zu halten.
“Der Beschwerdeführer hält seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin hält ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.1 und E. 7.2.3).”
Der verfassungsrechtliche Datenschutz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) wird als Teil der Privat- und persönlichen Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV angesehen. Auf dieser Grundlage konkretisiert kantonales Recht (IDG) den Schutz und gewährt u. a. Ansprüche auf Zugang zu eigenen Personendaten sowie auf Berichtigung, Löschung, Sperre und Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung. Bei Einsichtsbegehren (z. B. Polizeirapporte, Registereinträge) sind die schutzwürdigen Interessen Dritter und sonstige gesetzliche Schranken zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 3.1).”
“7 Dies führt im vorliegenden Verfahren bezüglich des Rechtsbegehrens um Löschung der historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer zur Abweisung im Sinn der Erwägungen 2.1–6 (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). 2.8 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Führung der Elterndaten des Beschwerdeführers im Einwohnerregister rechtens ist. Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren besteht. 3. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2). 3.2 Auf kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Nach § 21 Abs. 1 lit. d IDG kann eine von einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffene Person vom betreffenden öffentlichen Organ verlangen, dass es die Widerrechtlichkeit dieser Datenbearbeitung feststellt. Dieser Anspruch steht neben den weiteren in § 21 Abs. 1 IDG vorgesehenen Ansprüchen zum Schutz eigener Personendaten, nämlich der Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten (lit. a), der Unterlassung widerrechtlicher Datenbearbeitung (lit. b) und der Beseitigung der Folgen widerrechtlichen Bearbeitens (lit. c). Überdies hat gemäss § 20 Abs. 2 IDG jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. 3.3 Gemäss § 11 Abs.”
“Es ist allein Sache des Verwaltungsgerichts, die Rechtmässigkeit der verweigerten vollständigen Einsicht in den Polizeirapport vom 30. Oktober 2017 zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zu prüfen, ob ein Ermessens- bzw. Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdegegnerin vorliege, ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen nebst dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids vom 15. Juni 2022 eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 3.1). 2.2 Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) diesen grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt das IDG auch für die Beschwerdegegnerin (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG). 2.3 Jede Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs.”
Erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO — insbesondere Feststellung äusserlich wahrnehmbarer Körpermerkmale sowie Bild- und Abdrücke von Körperteilen — kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) berühren und stellt einen Grundrechtseingriff dar. Solche Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; dies wird durch Art. 36 BV und die Konkretisierung in Art. 197 StPO geregelt.
“Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO geregelt. Sie wird durch einen schriftli- chen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körpertei- len genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Dabei beschränkt sich diese Zwangs- massnahme auf die Feststellung und Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tat- sachen, wie etwa Grösse, Aussehen, Gewicht, Abdrücke von Fingern, Handballen und dergleichen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. [zit. Botschaft StPO], S. 1243). Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren; es ist jedoch von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.2 f.). Ein- schränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung straf- prozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergrif- fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können sodann das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch Bildaufnahmen durch die Polizei werden grundsätzlich von Art. 13 Abs. 2 BV erfasst und stellen somit einen Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst.”
Minderjährige Kinder teilen regelmässig das aufenthaltsrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Bei der Abwägung von Interessen im Rahmen von Art. 13 BV sind Kindeswohl und Kinderinteressen besonders zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich, wenn enge Eltern‑Kind‑Beziehungen wegen der Distanz zur Rückkehr in den Heimatstaat praktisch nicht aufrechterhalten werden könnten. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern).
“Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zunächst, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter hat, welche am 29. März 2017 in der Schweiz geboren wurde und bei der Beschwerdeführerin lebt. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin verheiratet, wobei ihr Ehemann ghanaischer Staatsangehöriger sei und in Ghana lebe. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass zum durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie gehört, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Zudem gewährleiste weder Art. 13 BV noch Art. 8 EMRK ein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Eine generelle Unzumutbarkeit verneint die Vorinstanz aber zu Recht. Sie weist schlüssig darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Tochter noch in Ghana lebt. Die Landesverweisung würde also nicht zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft führen. Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach minderjährige Kinder regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils teilen. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
“2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) her- - 49 - anziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bin- dungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1.). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.2, mit Hinweisen). Dem Kindeswohl ist bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen, insbesondere wenn eine enge Eltern- Kind-Beziehung we- gen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht auf- recht erhalten werden könnte (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.4.6, mit Hinweisen). Jedoch reichen eine normale familiäre und emotionale Be- ziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen.”
“Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E.”
Bei kinderlosen Konkubinatsbeziehungen ist nach der Rechtsprechung nicht stets Schutz nach Art. 13 Abs. 1 BV gegeben. Für einen Bewilligungsanspruch verlangt die Rechtsprechung, dass eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und eheähnlich gelebt wird; im Kontext einer Wegweisung genügt für den Schutzbereich hingegen, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft besteht oder die Heirat unmittelbar bevorsteht.
“1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Nachweisen). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich gemäss der Rechtsprechung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein solcher völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aber nur dann, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, abweichend BGer 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1 [alle oder] sowie BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3 [nur lang dauernde und gefestigte Partnerschaft]). Dies muss auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Liegen diese Voraussetzung nicht kumulativ vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass die hier zur Diskussion stehende Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E.6.2.2; vgl. VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, so wird nämlich mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5, BGer 2C_145/2024 vom 14. März 2024 E. 3.3; VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2, VD.2021.185 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche muss für den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV gelten (VGE VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 6.2.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen.”
“Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dieser Bestimmung nur dann ein Bewilligungsanspruch ergibt, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer, der gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mit seiner Partnerin zusammenwohnt und zudem keine Heiratsabsichten geltend macht, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Der Umstand, dass er sich nach eigenen Angaben seit fünf Jahren in einer gefestigten Partnerschaft befinde, reichen dazu nicht aus. Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.”
Bei kurzer Aufenthaltsdauer — auch unter Einbezug eines prozeduralen Aufenthalts — begründet Art. 13 Abs. 1 BV in der Regel keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Anspruch kann nur bei besonderen, substanziiert dargetanen Umständen angenommen werden, die eine besonders ausgeprägte Integration bzw. Verwurzelung in der Schweiz belegen.
“Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen, wonach er erwerbstätig sei, über soziale Kontakte verfüge und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Sollte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen wollen, er habe Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe, ist festzuhalten, dass die blosse Nennung von Art. 14 und die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe eine neue Liebe gefunden und wolle in nächster Zukunft heiraten, nicht genügen, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor).”
“Da die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, kann der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA (SR 0.142.112.681) ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2). Ausser Betracht fällt weiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), da die Ehegemeinschaft in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat. Weiter kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2021 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan. Infrage kommt somit einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft.”
“Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der kinderlose Beschwerdeführer, der sich erst seit Juni 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan.”
“Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 21. September 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, die letztmals bis am 5. Februar 2023 verlängert wurde. Folglich kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, die mit Entscheid des Migrationsamts vom 29. April 2022 nicht mehr verlängert wurde. Seither ist ihr Aufenthalt in der Schweiz prozedural bedingt. Da die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin - selbst unter Einbezug des prozeduralen Aufenthalts - erst sieben Jahre beträgt, kann sie aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und”
Bei Dublin‑Überstellungen begründet die blosse Anwesenheit von Bekannten oder sonstigen nicht‑kernfamiliären Bezugspersonen in der Schweiz keinen Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV (Art. 8 EMRK). Für die Frage der Zuständigkeit sind die in der Dublin‑III‑VO vorgesehenen, zuständigkeitsbegründenden Bezüge massgebend.
“2 Dublin-III-VO [Überstellungsfrist]). Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht in Frankreich, sondern in der Schweiz Schutz vor Verfolgung im Heimatland suchen wollen. Eine befreundete Musikproduzentin habe ihn dabei unterstützt. Nun lebe er seit mehreren Monaten bei ihr, habe sie nach einer Operation gepflegt und gute Beziehungen zur lokalen LGBTQI+ Gemeinschaft aufgebaut. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist nicht rechtserheblich, da die Dublin-III-VO schutzsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Asylantrag prüfenden Dublin-Mitgliedstaat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Mit seiner illegalen Einreise in Frankreich besteht ein klarer, zuständigkeitsbegründender Bezug zu Frankreich (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die vorgenannten Personen sind weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch steht er zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, weshalb der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) nicht tangiert ist und sich hiermit keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lässt (vgl. Art. 9 f., Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schwere psychische Leiden, die durch seine Bezugspersonen in der Schweiz «zumindest etwas unterdrückt» würden. Da er in Frankreich keine Bezugspersonen habe und nur verzögert (weiter-)behandelt würde, drohe ihm eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Belastung mit Schlafstörungen und Ängsten, Chlamydien, gezogener Zahn) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von LGBTQI+ Personen bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen (vgl.”
Internationale Übereinkommen wie der UNO-Pakt II verschaffen praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden Ansprüche.
“Soweit der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Konvention praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden Ansprüche verschafft (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5).”
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt in der Regel erst vor, wenn die Landesverweisung einen Eingriff von einer gewissen Tragweite in das durch Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) geschützte Privat‑ und Familienleben bewirkt. Ergibt sich ein solcher Eingriff, ist im Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei die privaten Interessen des Betroffenen gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind.
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Die restriktiv zu handhabende Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105E. 3.4.2; 144 IV 332E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105E. 4.2; 145 IV 161E. 3.4; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9.”
“Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen - 48 - Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.”
Das Abfotografieren einer Person kann einen Eingriff in den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Ob eine solche Verfahrenshandlung als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO zu qualifizieren ist, bemisst sich nicht nach der Schwere des Eingriffs oder danach, ob polizeiliche Zwangsmittel angewandt wurden, sondern danach, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt und die Handlung einem der in Art. 196 lit. a–c StPO genannten Zwecke dient.
“1) ableiten, das Abfotografieren einer Person sei generell nicht als erkennungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO zu qualifizieren. Zum einen betraf der damals zu beurteilende Sachverhalt ein mit dem Einverständnis des Beschuldigten als entlastendes Beweismittel angefertigtes Vergleichsfoto und ist deshalb mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Zum anderen hängt die Qualifikation einer Verfahrenshandlung als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO weder von der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs noch von der Anwendung polizeilichen Zwangs ab. Massgeblich ist, dass mit der betreffenden Verfahrenshandlung ein Grundrechtseingriff einhergeht und dass die Handlung einem der in Art. 196 lit. a–c StPO genannten Zwecke dient (vgl. BGr, 4. April 2017, 6B_1000/2016, E. 2.3.1; Sven Zimmerlin, SK StPO, Art. 196 N. 1d; Jonas Weber, BSK StPO/JStPO, Art. 196 StPO N. 2a und N. 8 mit Hinweis auf BGE 145 IV 42 E. 4.4 f.). Dass mit der Erstellung der Fotografien in den grundrechtlich geschützten Anspruch des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingegriffen wurde, ist unstrittig und wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, wenngleich sie dies als gerechtfertigt erachtete.”
Die Härtefallklausel des Art. 66a StGB ist restriktiv auszulegen und EMRK‑konform zu interpretieren; die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Dabei sind unter anderem die Natur und Schwere der Tat, die Aufenthaltsdauer, der Grad der Integration (einschliesslich wirtschaftlicher und sprachlicher Integration), das Verhalten beziehungsweise die Resozialisierung seit der Tat, die familiären Bindungen sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
“Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Die restriktiv zu handhabende Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105E. 3.4.2; 144 IV 332E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105E. 4.2; 145 IV 161E. 3.4; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9.”
“Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 6B_627/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.8; 7B_162/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr.”
“8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen, beispielsweise medizinischer Natur, Rechnung zu tragen. In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen.”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
Bei Massnahmen zum Schutz von Kindern (z. B. Kontaktverbote, Kontrolle der Korrespondenz im Strafvollzug, Trennung/Kindesentzug) sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Trennungen vom Elternteil dürfen nur durch eine gerichtlich nachprüfbare Entscheidung angeordnet werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
“Zu berücksichtigen ist, dass das infragestehende Kontaktverbot nicht zum Schutz der Beschwerdegegnerin, sondern zum Schutz der gemeinsamen Kinder aufgrund deren Mitbetroffenheit durch die Gewaltvorfälle zwischen den Eltern verlängert wurde. Es erscheint bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht zum Vornherein rechtsverletzend, den Entscheid über den Fortbestand dieser Massnahme nicht einzig vom Willen der Beschwerdegegnerin abhängig zu machen. 4.2 Allerdings kann aus dem gemeinsamen Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbots auf einen klaren Willen beider Elternteile geschlossen werden, den Kontakt zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Beschwerdeführer wieder zu ermöglichen. Darin ist ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende Konfliktsituation zwischen den Parteien unterdessen wieder soweit beruhigt haben könnte, als dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktverbots in Anbetracht des damit einhergehenden schweren Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 4.3.4) möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt erscheint, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu erblicken wäre. Dass die Gefährdung der gemeinsamen Kinder nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits durch die übrigen Schutzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, wirksam eingedämmt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig spricht gegen eine inzwischen möglicherweise eingetretene Änderung der Gefährdungslage, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern zusammen mit den übrigen Schutzmassnahmen rund fünf Wochen zuvor verlängert hatte. Dies insbesondere, nachdem den Akten keine Hinweise auf Fälle unmittelbarer häuslicher Gewalt gegenüber den gemeinsamen Kindern zu entnehmen sind und sich die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom 18. Dezember 2023 grundsätzlich nicht gegen eine Wiederaufnahme des Kontakts des Beschwerdeführers zu selbigen ausgesprochen hatte (vgl.”
“Regeste Art. 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 36 BV; Art. 8 EMRK; Art. 75 Abs. 3 StGB; Art. 35 lit. j und Art. 89 des Waadtländer Reglements vom 16. August 2017 über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Kontrolle der Korrespondenz eines Gefangenen durch die Strafvollzugsanstalt. Abgesehen von den Gründen für die Ordnung und Sicherheit der Strafvollzugsanstalt werden die Beziehungen eines Gefangenen zur Aussenwelt durch den Vollzugsplan geregelt (Art. 75 Abs. 3 StGB und Art. 35 lit. j RSPC). In diesem Rahmen erfordern die positiven Verpflichtungen zur effektiven Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) bei kindlichen Opfern, die dem Risiko von Sekundärviktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung ausgesetzt sein können, besondere Schutzmassnahmen bis hinein in die Beziehungen der Personen untereinander. Insbesondere besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV) am Persönlichkeitsschutz von Kindern, als Opfer eines besonders schweren Verbrechens, bei der Kontrolle der Korrespondenz ihres Vaters, der diese Straftaten begangen hat (E. 5).”
“Nach Art. 9 KRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens wird auch durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt.”
Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens kann für ausländische Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entstehen. Voraussetzung ist insbesondere das Vorliegen einer engen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen (insbesondere Ehegatten und Eltern–minderjährige Kinder). Zudem muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied grundsätzlich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist diese Frage vorfrageweise zu prüfen; wird ein solcher potentieller Anspruch bejaht und ist ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde hängig, führt dies in der Praxis zur Aufhebung der Wegweisung, solange das Gesuch anhängig ist.
“Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens erwächst Ausländerinnen und Ausländer ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbanden zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., 2001 Nr. 21 E. 10). Neben der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person.”
“Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Die kantonale Ausländerbehörde ist zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ob sich der Beschwerdeführer auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Weiter muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).”
“Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen wie das Verhältnis zu volljährigen Kindern fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile des BGer 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 6.2.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl.”
“a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, über den tatsächlichen Anspruch zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asylverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potentieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Letzteres ist der Fall, wenn diese das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potentieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist.”
“Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) vorliegt. Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Von einem solchen ist ohne Weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).”
Allein eine zehnjährige rechtmässige Anwesenheit begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV). Bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer rechtfertigt ein Bewilligungsanspruch nur dann Schutz des Privatlebens, wenn eine besonders ausgeprägte Verwurzelung bzw. Integration über das Mass einer normalen Integration hinaus dargelegt ist.
“Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen, wonach er erwerbstätig sei, über soziale Kontakte verfüge und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Sollte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen wollen, er habe Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe, ist festzuhalten, dass die blosse Nennung von Art. 14 und die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe eine neue Liebe gefunden und wolle in nächster Zukunft heiraten, nicht genügen, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor).”
“Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere behauptet sie nicht, dass in ihrem Fall wichtige persönliche Gründe vorliegen würden, die einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG begründen könnten. Zudem könnte die Beschwerdeführerin, die sich erst seit September 2019 rechtmässig in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), macht sie nicht geltend.”
“Soweit er sich ferner auf den Schutz seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) aufgrund seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz beruft, ist festzuhalten, dass er sich noch keine zehn Jahre hier aufhält und auch nicht substanziiert dartut (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2), inwiefern er als besonders gut integriert zu gelten hätte. Folglich kann er aus seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9).”
Erkennungsdienstliche Erhebungen, die Erstellung von Fotos und die Speicherung bzw. Verwertung personenbezogener Daten berühren das in Art. 13 Abs. 2 BV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Solche Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und einer besonderen Rechtfertigung; routinemässige, verdachtslose oder präventive Erhebungen sind nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig. Fehlt ein hinreichender Tatverdacht oder handelt es sich um Bagatelldelikte, kann das private Datenschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Verwertung überwiegen und die Verwertung der gewonnenen Daten ausschliessen.
“________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor.”
“1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw. widerrechtlich gewesen. Die Identifizierung oder Ermittlung der Person auf den Videos vom 18. April 2020 wäre auf legale Weise nicht möglich gewesen. Mit der Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 hätten die involvierten Polizisten in die Grundrechte (individuelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) des abgelichteten Motorradlenkers erheblich und unrechtmässig eingegriffen. Soweit es sich vorliegend nicht um ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO handeln sollte, wäre ein solcher Eingriff nur zur Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt gewesen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte stellten rechtsprechungsgemäss keinen Fall schwerer Kriminalität dar (es seien «relativ schwerwiegende Delikte»). Zumal der massive Eingriff in das Privatleben mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen sei und mithin auch die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Interessen des Beschuldigten ausfalle, liege zumindest sicherlich ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Als Alternativbegründung spricht die Verteidigung der Beweiserhebung vom 18. April 2022 (Erstellung der fraglichen Fotos) den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ab. Es sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, dass Anlass für die Erstellung der Fotos vom 18.”
“November 2022 der einfachen sowie mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen (pag. 42 f.). Nach Eingang seiner Einsprache bei der Vorinstanz (pag. 46) lud diese zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor und holte gleichzeitig beim einsatzleitenden Polizisten einen Bericht bezüglich dessen Vorgehens bei den Geschwindigkeitsmessungen am 18. April 2020 und 2022 ein (pag. 59 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte die Vorinstanz nach Eingang des Berichtsrapports des ermittelnden Polizisten, in welchem dieser sein Vorgehen bei den fraglichen Geschwindigkeitsmessungen am C.________(Ort/Passstrasse) erläuterte, in Aussicht, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (pag. 96 ff.). Nach summarischer Prüfung der Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Erstellung der Fotos am 18. April 2020 sowie auch am 18. April 2022 dürften nach vorläufiger Auffassung des Gerichts einen mehrfachen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten nach Art. 13 Abs. 2 BV darstellen. Der Grundrechtseingriff könne sich nach summarischer Prüfung nicht auf strafprozessuale Bestimmungen stützen, da die Fotos vom 18. April 2020 (und vermutlich auch jene vom 18. April 2022) gemäss Anzeigerapport vor den Lasermessungen erfolgt seien. Die Observation nach Art. 282 StPO erfordere indes einen Tatverdacht in Bezug auf ein bereits begangenes Verbrechen oder Vergehen. Die Voraussetzungen von Art. 118 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG/BE; BSG 551.1) dürften sodann nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben sein, zumal den Polizeirapporten nicht (mit der erforderlichen Sicherheit) zu entnehmen sei, inwiefern im Zeitpunkt der Fotoerstellung ernsthafte Anzeichen für vor der Ausführung stehende Vergehen bestanden hätten. Es handle sich entsprechend um rechtswidrig erhobene Beweismittel i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, die nur verwertet werden dürften, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sei. Die Vorinstanz schätzte die zur Diskussion stehenden Delikte als nicht genügend schwer im Sinne der Rechtsprechung ein.”
“Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 E. 3.2; AGE BES.2022.99 E. 2.5, BES.2021.84 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.”
“Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).”
“Aufgrund der Vorstrafen und des ihm nun neu gemachten Vorwurfs besteht eine mindestens leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in andere – vergangene oder zukünftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die erkennungsdienstliche Erfassung beitragen könnte. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei auf keinem Video im Internet zu sehen. Am besagten Datum habe er gemäss seinem Kalender zu Hause Fondue gegessen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten bereits aktuelle Fotos von ihm. Man solle ihn «in Ruhe lassen». «Er wisse von nichts». 4. 4.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis), ist die Abklärung des”
Das Fortbestehen der elterlichen Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind kann in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV fallen und als schutzwürdiges Interesse gewichtet werden. Ob und inwiefern dies eingreift, ist im Einzelfall zu prüfen; die Rechtsprechung betont, dass für nicht sorgeberechtigte Eltern der Kontakt häufig nur beschränkt und durch Besuchsrechte bzw. Kurzaufenthalte wahrnehmbar ist, sodass dies bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Das Andauern der von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfassten elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1; 139 I 315 E. 2.1; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2).”
“b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1).”
“Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu ihrer Schweizer Tochter kann jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1). 3.2 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.1). Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.2, und 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [beides auch zum Folgenden]). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können.”
Nach der herrschenden Rechtsprechung begründet Art. 13 Abs. 1 BV keinen eigenständigen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart oder sonstige Bewilligungen, die über die durch Art. 8 EMRK geschützten Garantien hinausgingen. Ebenso lassen sich aus völkerrechtlichen Instrumenten wie dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes oder einschlägigen UNO‑Pakten in der Praxis keine darüber hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ableiten.
“Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2).”
“Sodann ist festzuhalten, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), auf welches sich die Beschwerdeführer ebenfalls berufen, keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart einräumt (BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Es verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Dies trifft auf die Beschwerdeführer nicht zu, zumal sie seit drei Jahren im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen sind und nichts darauf hindeutet, dass diese nicht mehr verlängert würden. Aufenthaltsbeendende Massnahmen sind nicht vorgesehen. Alleine der Umstand, dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre (so namentlich beschleunigter Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt), führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. Urteil 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Unbehelflich sind auch die Hinweise auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4; 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.3.1).”
“2019, Art. 66a N 49 ff.). Ein bestehendes Aufenthalts- recht in der Schweiz darf jedoch auch gemäss dem angeführten UNO-Pakt II ein- geschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der natio- nalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 12 Abs. 3 UNO-Pakt II). Unbesehen der Frage, ob die Schweiz für den Beschuldigten über- haupt das "eigene Land" gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darstellt, was über- haupt erst einen Aufenthaltsanspruch begründen würde (vgl. dazu BSK StGB I- Z URBRÜGG/HRUSCHKA, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 54), erweisen sich die Vorausset- zungen zur Einschränkung eines Aufenthaltsrechts gemäss UNO-Pakt II ähnlich oder inhaltsgleich mit anderen Menschenrechtsverträgen wie der EMRK. Der an- geführte Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verschafft praxisgemäss denn auch keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden An- - 9 - sprüche (vgl. Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3). Ein gesonder- tes Aufenthaltsrecht des Beschuldigten lässt sich aus dem angerufenen Uno-Pakt II somit nicht ableiten.”
Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds kann die Nichtaufrechterhaltung des Aufenthalts als unverhältnismässig angesehen werden, wenn konkrete Integrationsumstände vorliegen (vgl. Aufenthalt von mehr als elf Jahren, erfolgreiche berufliche und private Integration sowie ein über mehr als sechs Jahre ununterbrochen gelebtes Konkubinat mit Heiratsabsichten).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.04.2022 Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), Recht auf Familienleben, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101). Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren (vorliegend im Asylverfahren) wissentlich falsche Angaben gemacht (vorliegend falsche Staatsangehörigkeit) oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt bzw. verlängert zu erhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Trotz Vorliegen eines Widerrufsgrunds erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als elf Jahren mit erfolgreicher beruflicher und privater Integration sowie eines während mehr als sechs Jahren ununterbrochen gelebten Konkubinat mit konkreten Heiratsabsichten als unverhältnismässig. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/16). Entscheid vom 19.”
Bei Wegweisungs- oder Entfernungsentscheidungen ist zu prüfen, ob die Massnahme die nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen einer betroffenen Person und dem Kind beeinträchtigt. Nur bei einer derart gelebten, engen Beziehung kann der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV eröffnet sein; entfällt ein solches tägliches, tatsächliches Zusammenleben, kann der Schutzbereich nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden.
“Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten werden indirekt berücksichtigt (BGE 145 IV 161 E. 3.3; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.4). Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1). Dem Schutz des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Feststellung der Vorinstanz liegen diese Voraussetzungen eindeutig nicht vor. Bezüglich der Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_1449/2021 vom 21.”
“Die Frage, ob I____ auch unter beider Obhut steht, kann aufgrund der unklaren Angaben sowohl des Rekurrenten als auch seiner Lebensgefährtin (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 3, 8) nicht eindeutig geklärt werden. Jedoch kann diese Frage schliesslich offenbleiben, da sich der Rekurrent gemäss den übereinstimmenden Aussagen in seiner Freizeit sehr viel um den Sohn kümmert. Er hält sich täglich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf und kümmert sich dort um das körperliche Wohl seines Sohnes. Überdies macht er glaubhaft geltend, dass er gemeinsam mit H____ eine grössere Wohnung suchen will, in welcher sie zusammen mit dem Sohn I____ und auch den anderen Kindern seiner Partnerin leben können (vgl. dazu Wohnungskündigungsbestätigung vom 7. Oktober 2021 und Verhandlungsprotokoll S. 9). Die angeordnete staatliche Entfernungsmassnahme ist daher geeignet, das Familienleben zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn I____ zu beeinträchtigen, womit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wird.”
“Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei vor allem um den Grad der Integration, die Familienverhältnisse und insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können dabei abgeleitet aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319, BGer 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Mit Bezug auf die Kinder wäre der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dann eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).”
Fehlt der Nachweis eines besonderen, personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnisses, so wird aus Art. 13 Abs. 1 BV in der Praxis kein Anspruch auf Anwesenheit bzw. Aufenthaltsbewilligung abgeleitet. Insbesondere begründet eine rein alters- oder krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit ohne Nachweis, dass die Betreuung aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen zwingend von Angehörigen in der Schweiz erbracht werden muss, kein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
“Die alten Leute seien auf die Betreuung durch ihre Familie vor Ort angewiesen. Sie verfüge nicht über die Mittel, den Wiederaufbau der Wohnung zu finanzieren oder eine eigene Wohnung in einem anderen Landesteil zu mieten. Bis zum Erdbeben hätte fast immer eines ihrer Kinder oder Enkelkinder bei ihr gelebt und für sie gesorgt. Die Vorinstanz habe das Recht auf Familienleben verletzt, indem sie diese Frage keiner Prüfung unterzogen habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts würde eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung an im Ausland lebende Eltern von in der Schweiz lebenden Kinder eine Verletzung des Grundsatzes der Achtung des Familienlebens darstellen. 2.3 Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geprüft. Sie hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass zwar nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten in der Schweiz leben möchte, jedoch eine enge Beziehung noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründe. Ihre Kinder und Enkelkinder könnten sie auch in der Türkei finanziell unterstützen und weiterhin dort besuchen. Die Beschwerdeführerin habe weder nachgewiesen, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch, pflege- oder betreuungsbedürftig zu sein. Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben (vgl. E. 2.1 hiervor) wiedergegebenen Rechtsprechung ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, welches durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde, zu belegen. Die Beschwerdeführerin ist 91 Jahre alt und lebte bis zum Erdbeben vom 6. Februar 2023 in ihrer eigenen Wohnung in F. Sie reiste im März 2023 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und lebt seither bei einem ihrer Söhne. Das aktuelle Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat.”
“13 BV zudem erforderlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Dies ergibt sich weder aus dem Arztbericht von Dr. E.____ vom 2. Dezember 2020 noch befinden sich andere objektive Nachweise in den Akten, die auf ein solches vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten. Aus der beschriebenen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit anderen Worten ausgedrückt nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung beziehungsweise Pflege, welche nur von ihren in der Schweiz wohnhaften erwachsenen Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert ist, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ausnahmsweise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss.”
“Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1). Es müssen deshalb konkrete, aber erfolglose Bemühungen zur Betreuung im Heimatland nachgewiesen werden (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3; BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021, E. 4.2; BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2). Auch die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag noch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).”
“Während der Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit 2011 in der Schweiz lebt, zog im März 2020 auch die bis anhin im Kosovo wohnhafte Tochter in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin lebte unbestrittenermassen von September 2020 bis Ende 2021 alleine im Kosovo. Inwiefern zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Verweis auf die seit dem Wegzug der Tochter bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte Betreuung im Kosovo genügt in diesem Zusammenhang nicht. Daraus ergibt sich allenfalls eine alters- und krankheitsbedingte, nicht jedoch eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit, wie sie hinsichtlich Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern sie auf eine besondere Betreuung bzw. Pflege, welche nur von ihren Kindern erbracht werden kann, angewiesen ist. Nach dem Gesagten ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall nicht tangiert.”
In Einzelfällen kann das private Interesse am Verbleib das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen. Insbesondere können langjährige Anwesenheit und enge familiäre Bindungen das Interesse am Schutz des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV stärken, sodass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder eine Wegweisung unverhältnismässig und damit unzulässig sein kann.
“Bei der Abwägung der betroffenen Interessen überwiegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Entfernung. Folglich stellen der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen unverhältnismässigen und daher unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar und hat er gestützt auf diese Bestimmungen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz.”
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder hier leben, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt, dass der Abgleich von Fingerabdrücken grundsätzlich ein milderes Mittel darstellt und daher Vorrang vor der Erstellung bzw. dem Abgleich eines DNA‑Profils hat. Eine DNA‑Profilerstellung bzw. ein DNA‑Abgleich ist nur zulässig, wenn Fingerabdrücke nicht ausreichen (z. B. weil keine verwertbaren Abdruckspuren vorhanden sind) oder die Staatsanwaltschaft konkret darlegt, welcher zusätzliche ermittlungstaktische Nutzen durch den DNA‑Abgleich zu erwarten ist.
“Die DNA-Probe soll vorliegend zunächst als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden. Dass die Abnahme eines WSA – nebst der Abnahme von Fingerabdrücken – bzw. die Erstellung eines DNA-Profils grundsätzlich geeignet ist, die am Tatort gefundenen Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine DNA-Profilerstellung indes noch nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme erforderlich ist. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Es trifft zwar zu, dass die Abnahme der Fingerabdrücke grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt und deshalb gegenüber der Abnahme eines WSA und der DNA-Profilerstellung als milderes Mittel bzw. als «Mittel der ersten Wahl» Vorrang hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1). Vorliegend hat die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Gegenstände (Minigrip, Knistersack) indes ergeben, dass keine Fingerabdrücke aufgefunden werden konnten. Solche seien gemäss Auskunft des KDT auf Plastik grundsätzlich sehr schwierig sicherzustellen (vgl. die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welche zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen Anlass gibt). Ein (vorgängiger) Spurenabgleich mit Fingerabdrücken hinsichtlich der Anlasstat ist deshalb vorliegend nicht möglich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlgehen. Am beim Beschwerdeführer sichergestellten Minigrip-Säckchen sowie am Knistersack konnten indes zwei DNA-Spuren gefunden werden, von welcher eine für einen lokalen Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet ist.”
“Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Staatsanwaltschaft mit dem Abgleich der Fingerabdrücke ein milderes Mittel zur Verfügung steht, das zuerst ergriffen werden muss. Zwar mag die Abnahme eines WSA bzw. die Erstellung eines DNA-Profils und der folglich mögliche DNA-Abgleich grundsätzlich geeignet sein, die am Tatort gefundenen DNA-Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, erforderlich sind diese Massnahmen indessen vorliegend derzeit nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorerst die Fingerabdrücke auszuwerten seien, welche ebenfalls zur Identifikation des Täters führen könnten. Die Abnahme der Fingerabdrücke stellt grundsätzlich einen weniger schweren Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Dies weil weniger einschneidende persönliche Informationen gewonnen werden, als bei der Erstellung eines DNA-Profils, welches unter anderem Rückschlüsse auf verwandtschaftliche Verhältnisse und weitere persönliche Merkmale wie das Geschlecht erlaubt. Folglich hat die Abnahme von Fingerabdrücken bzw. der Vergleich von Fingerabdrücken grundsätzlich als milderes Mittel bzw. als "Mittel der ersten Wahl" Vorrang. Dies gilt insbesondere, da die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht ansatzweise aufzeigt, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise ein Fingerabdruck-Abgleich nicht ebenso zielführend wäre und sie zusätzlich eines DNA-Abgleichs bedürfe, um das Strafverfahren weiterführen bzw. Anklage erheben zu können. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, welche wesentlichen ermittlungsrelevanten Tatsachen sie sich aus dem zusätzlichen DNA-Abgleich erhofft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Mehrwert aus dem zusätzlichen DNA-Abgleich resultieren soll, wenn bereits Fingerabdrücke des Beschwerdegegners auf dem Grow-Material bzw.”
Bei Kantonswechseln begründet Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verbleib im selben Kanton, sofern nicht substanziiert ein besonderes, personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb des Familienkreises dargelegt wird (etwa wegen zwingender Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit). Die einschlägige Rechtsprechung zu Einreise- oder Aufenthaltsbewilligungen kann nicht unbesehen auf Kantonswechsel übertragen werden.
“1 dargelegte Rechtsprechung bezieht sich auf die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen werden. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften Kindern im dargelegten Sinn liegen jedoch keine vor. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schwiegereltern. 2.4.4 Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz im Kanton Aargau soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Kantonswechsel zu. 2.4.5 Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass einer ihrer minderjährigen Söhne eine Lehrstelle im Kanton Zürich erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Sohn nicht zumutbar sein sollte, wieder im Kanton Aargau zu leben, wo er den grössten Teil seines Lebens gewohnt hat. Dies insbesondere auch, da es sich beim Kanton Aargau um einen Nachbarkanton handelt und er damit ohne Weiteres nach L pendeln kann. Allfällige Einwände, die ein Pendeln unzumutbar erscheinen lassen, wurden nicht vorgebracht. 2.4.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu ihrem im Ausland lebenden Partner beruft, ist den vorinstanzlichen”
“1 BV berufen, wenn ihre Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa, wenn die Betreuung eines schwerwiegend erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Oder etwa bei einem Kind, das aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen. 2.4.3 Die unter E. 2.4.1 dargelegte Rechtsprechung bezieht sich auf die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen werden. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften Kindern im dargelegten Sinn liegen jedoch keine vor. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schwiegereltern. 2.4.4 Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz im Kanton Aargau soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art.”
Art. 13 Abs. 1 BV begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Aufenthaltsbewilligung. Er kann jedoch die Regularisierung eines prekären bzw. geduldeten langjährigen Aufenthalts verlangen, sofern konkrete rechtliche oder faktische Nachteile bestehen, die das Privat‑ oder Familienleben beeinträchtigen. Allein der Umstand, dass eine andere Bewilligungsart zu einer besseren Rechtsstellung (z. B. beschleunigte Einbürgerung oder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt) führen würde, begründet für sich genommen keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV.
“Sodann ist festzuhalten, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), auf welches sich die Beschwerdeführer ebenfalls berufen, keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart einräumt (BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Es verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Dies trifft auf die Beschwerdeführer nicht zu, zumal sie seit drei Jahren im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen sind und nichts darauf hindeutet, dass diese nicht mehr verlängert würden. Aufenthaltsbeendende Massnahmen sind nicht vorgesehen. Alleine der Umstand, dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre (so namentlich beschleunigter Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt), führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. Urteil 2D_41/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Unbehelflich sind auch die Hinweise auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4; 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.3.1).”
“Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verleiht keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2C_939/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Er verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Im vorliegenden Fall kann indessen von einem prekären, aber jahrelang geduldeten Aufenthalt keine Rede sein. Der Beschwerdeführer besitzt seit Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt einmal mehr verlängert worden ist. Aufenthaltsbeendende Massnahmen stehen nicht zur Debatte. Alleine der Umstand, dass seine Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre, führt offensichtlich nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4, wo das Bundesgericht offengelassen hat, ob der Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zu einer Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in den Schutzbereich darstellt). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung in vertretbarer Weise geltend zu machen; damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.”
Auch wenn der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich eröffnet ist, kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV erfüllt sind. Dies setzt eine gesetzliche Grundlage, ein in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse und eine verhältnismässige Einengung voraus. Die Entscheidung liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und erfordert eine konkrete Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
“Auch in den Fällen, in denen sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung ergibt, kann eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE VD.2024.160 vom 14 November 2024 E. 5.1.1, VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3 und E. 4.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.3; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E.”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist. Dabei können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4; 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist. Die gesetzlichen Widerrufsgründe (Art. 62 AIG) sind dabei insofern zu berücksichtigen, als sie ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen können (Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).”
Kontaktbeziehungen, die lediglich gelegentliche, rein besuchsweise Kontakte ohne tatsächliche Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse sind (z. B. gelegentliche Besuche durch Grosseltern oder Besuchskontakte einer erwachsenen Tochter), begründen nach der zitierten Rechtsprechung keinen Anspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV.
“Ebenso wenig ist die beschwerdeweise geltend gemachte Krebserkrankung eines in der Schweiz wohnhaften Enkels der Beschwerdeführerin geeignet, die Ausstellung des nachgesuchten Visums positiv zu beeinflussen. Ein derartiger Schicksalsschlag ist auf menschlicher Ebene zweifelsohne bedauernswert, er berechtigt die Beschwerdeführerin aber nicht zur Erlangung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken. Als Grossmutter kann sie sich in Bezug auf ihren Enkel - selbst im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses - nicht auf die Achtung des grund- und menschenrechtlich geschützten Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3; je m.w.H.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______ der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Rekursentscheid vom 8. November 2022 kein gegenseitiges Besuchsrecht mit regelmässigen Aufenthalten in der Schweiz zusicherte, sondern letztere einzig auf die Möglichkeit hinwies, die in der Schweiz wohnhaften Verwandten könnten sie in der Türkei als deren Herkunftsland jederzeit besuchen.”
“Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin ist kognitiv beeinträchtigt und bezieht eine volle IV-Rente (E-Mail der Beiständin vom 14. Dezember 2020). Sie lebt in einer betreuten Wohnform (E-Mail der Beiständin vom 23. Dezember 2020). Dass von der Beschwerdeführerin konkrete Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden, wird von ihr nicht substantiiert dargetan und es liegen dafür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist die Tochter der Beschwerdeführerin nach Angaben der Beiständin nur besuchsweise bei der Mutter und benötigt keine Betreuung von ihr (E-Mail der Beiständin vom 23. Dezember 2020). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mutter-Tochter-Verhältnis ist somit kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sie kann sich somit nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV berufen.”
Art. 13 Abs. 1 BV (in Verbindung mit Art. 8 EMRK) schützt vorrangig die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Beziehungen zu anderen Angehörigen (z. B. erwachsene Kinder, Geschwister, entferntere Verwandte) fallen nur ausnahmsweise in den Schutzbereich, und zwar nur wenn zwischen den Beteiligten ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (z. B. wegen unabdingbarer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit oder schwerwiegender Krankheit).
“Keinen Bewilligungsanspruch können die Beschwerdeführer sodann aus dem Schutz des Familienlebens ableiten. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1 2C_100/2018 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach zwischen ihnen und den in der Schweiz wohnhaften volljährigen Töchtern der Beschwerdeführerin 1 ein enges familiäres Verhältnis bestehe und die Beschwerdeführerin 1 von ihren Töchtern betreut und finanziell unterstützt werde, genügen nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung hinreichend darzutun.”
“Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteile 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_132/2024 vom 27.”
“Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; BGE 135 II 1 E. 1.1; Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrations-recht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax/Stefan Schlegel, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss.”
“Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.).”
Konkubinatspartner, die über längere Zeit zusammenleben und gemeinsam Kinder betreuen, fallen nach der Praxis des EGMR in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, was für Art. 13 Abs. 1 BV entsprechend gilt. Dass die Partner nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ist kein Eintrittshindernis des Schutzbereichs, sondern ein Aspekt, der bei der materiellen Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen ist.
“Der Beschwerdeführer macht einen entsprechenden Anspruch in vertretbarer Weise geltend, was im Rahmen von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt: Die Partner leben seit mehreren Jahren zusammen und kümmern sich gemeinsam um die Kinder, wobei nicht klar ist, ob sie auch das Sorgerecht über diese teilen oder nicht. Ihre familiären Beziehungen fallen - auch wenn die Partnerin des Beschwerdeführers hier nur über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt - nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV). Dass die Konkubinatspartner für die Kosten ihrer Familie nicht aufzukommen vermögen, ist keine Frage des Eintretens bzw. des Anwendungsbereichs des Anspruchs aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV), sondern ein Aspekt (unter anderen), der im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK materiellrechtlich zu berücksichtigen ist (vgl. nachstehende E. 5). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb an die Hand zu nehmen.”
Wenn ein anderer Dublin-Vertragsstaat für das Asyl- bzw. Staatenlosigkeitsverfahren zuständig ist, begründet Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schweiz das Verfahren selbst durchführt. Eine Zuständigkeitszuweisung nach der Dublin-III-Verordnung (gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO) kann den Zugang zu einem in der Schweiz geführten Verfahren einschränken; es liegt im öffentlichen Interesse, die Feststellung der Staatenlosigkeit im für das Asylverfahren zuständigen Staat vorzunehmen. Soweit die betroffenen Personen ihre Staatenlosigkeit im zuständigen Signatarstaat geltend machen und daraus Rechte ableiten können, begründet Art. 13 Abs. 1 BV keine Verletzung des Rechts auf Privatleben und keinen Anspruch auf schweizerische Zuständigkeit.
“5; Urteile des EGMR Sudita Keita gegen Ungarn vom 12. August 2020, 42321/15, § 41; Hoti gegen Kroatien vom 26. Juli 2018, 63311/14, § 141). Jedoch gelten diese Schutzgarantien nicht absolut (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.3.2 und E. 6.2.1; 138 I 6 E. 4.1; BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1). Vorliegend ist gestützt auf die Dublin-III-VO Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Damit liegt nicht nur eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO) für eine potenzielle Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Verfahren auf Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit vor, vielmehr liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Staatenlosigkeitsanerkennung im für das Asylverfahren zuständigen Staat erfolgt. Da die Beschwerdeführenden im Signatarstaat Rumänien die angeführte Staatenlosigkeit geltend machen und daraus Rechte ableiten können, liegt eine Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK so oder anders nicht vor, insbesondere ergibt sich aus den genannten Normen kein Anspruch auf eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines auf Anerkennung der Staatenlosigkeit laufenden Verfahrens.”
“Ein schutzwürdiges Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht. Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit und mithin der Zugang zu einem entsprechenden Verfahren laut Rechtsprechung des EGMR zur sozialen Identität einer Person gehört. Der Ausschluss von einem Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit kann deshalb den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangieren (BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-2445/2022 vom 29. April 2024 E. 5; Urteile des EGMR Sudita Keita gegen Ungarn vom 12. August 2020, 42321/15, § 41; Hoti gegen Kroatien vom 26. Juli 2018, 63311/14, § 141). Jedoch gelten diese Schutzgarantien nicht absolut (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.3.2 und E. 6.2.1; 138 I 6 E. 4.1; BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1). Vorliegend ist gestützt auf die Dublin-III-VO Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Damit liegt nicht nur eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO) für eine potenzielle Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Verfahren auf Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit vor, vielmehr liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Staatenlosigkeitsanerkennung im für das Asylverfahren zuständigen Staat erfolgt. Da die Beschwerdeführenden im Signatarstaat Rumänien die angeführte Staatenlosigkeit geltend machen und daraus Rechte ableiten können, liegt eine Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art.”
Die Kontaktpflege zu einem schwerstbehinderten, auf Besuche angewiesenen Angehörigen fällt in den Schutzbereich von Art. 13 BV. Regelmässige persönliche Besuche können unter diesen Umständen erforderlich sein und einen schweren persönlichen Härtefall begründen.
“Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Schweiz jedoch einen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn, der auf eine spezielle Betreuung und intensive Pflege angewiesen ist. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Arztberichten leidet der älteste Sohn des Beschwerdeführers an einer schwersten Enzephalopathie mit spastischer Tetraparese (vgl. kant. Akten, act. 952 und 1023). Aufgrund der schweren Behinderung ist davon auszugehen, dass er seinen Vater im Falle einer Landesverweisung nicht oder höchstens unter extrem erschwerten Bedingungen im Kosovo besuchen könnte. Der Beschwerdeführer ist persönlich zwar nicht in der Lage, für die spezielle Betreuung und erforderliche intensive Pflege seines ältesten Sohns aufzukommen. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass er diesen vor der Covid-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils zu sich nach Hause nahm, was derzeit aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist. Bis heute besucht er seinen ältesten Sohn regelmässig und er verbringt Zeit mit ihm. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinem schwerstbehinderten erwachsenen Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d). Der Sohn des Beschwerdeführers kann soziale Kontakte angesichts seiner Erkrankung nicht eigenständig pflegen. Er ist daher auf Besuche durch seine Angehörigen angewiesen, ansonsten sich seine soziale Interaktion auf das Pflegepersonal beschränken würde. Es ist naheliegend und natürlich, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis verspürt, seinen schwerst pflegebedürftigen Sohn in seiner schwierigen Situation in Form von regelmässigen Besuchen zu unterstützen, zumal dessen Mutter bereits vor Jahren verstarb. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen.”
Bei kurzer Aufenthaltsdauer (z. B. fünf Jahre) und fehlender besonders vertiefter sozialer bzw. beruflicher Integration begründet der Schutz des Privatlebens nach Art. 13 BV regelmässig keinen Anspruch auf Verbleib bzw. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
“Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich im Übrigen aus dem Schutz des Privatlebens, das heisst wiederum aus Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Insbesondere bereits aufgrund der kurzen Anwesenheitsdauer von fünf Jahren, der hohen Verschuldung und der wenig stabilen Erwerbssituation beziehungsweise gegenwärtigen Arbeitslosigkeit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis der besonders vertieften beruflichen und sozialen Integration, und zwar sowohl in privater als auch gesellschaftlicher Hinsicht, nicht erfüllt, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit ist festzustellen, dass auch der kombinierte Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert ist und der Beschwerdeführer deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.”
Bei der Abwägung nach Art. 13 Abs. 1 BV (insbesondere im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen) sind nach der Rechtsprechung verschiedene Umstände zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftaten (u.a. ob als Jugendlicher oder Erwachsener, Gewaltdelikte), die Dauer des Aufenthalts und der Grad der Integration, die seit der Tat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen (inkl. deren Qualität), der Gesundheitszustand, die mit der Massnahme zu erwartende Dauer der Fernhaltung sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (einschliesslich des Kindeswohls nach der KRK und Art. 11 BV).
“Ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet, ist zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung nach nationalem Recht (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) entspricht jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.1; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3). In diesem Rahmen sind - auch für Ausländer, die praktisch ihr gesamtes Lebens im Aufenthaltsstaat verbrachten - folgende Elemente massgebend: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile Emre, § 64 ff.; Veljkovic-Jukic, § 43 ff.”
“Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV deckt. Es gilt namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).”
“Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), dessen Anwendungsbereich berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Zu berücksichtigen im Rahmen der Interessenabwägung sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat.”
“b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 3.5). Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. 2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E.”
Bei rechtswidrig von Privaten (z. B. privaten Observationen) erhobenen Beweismitteln folgt nicht automatisch strafprozessuale Unverwertbarkeit im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 13 BV. Vielmehr prüft die Rechtsprechung, ob die Strafverfolgungsbehörden das Beweismittel unter den gegebenen Umständen rechtmässig hätten erheben können und ob eine sorgfältige Interessenabwägung die Verwertung rechtfertigt. Nur bei Vorliegen beider Gesichtspunkte kann Verwertung erwogen werden.
“Die Beauftragung von Privatdetektiven durch die Sozialversicherungsanstalt ist nach den Regeln über von Privaten gesammelte Beweise zu beurteilen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Juni 2019, ST.2018.29, E. III.2.c [bestätigt vom Bundesgericht in BGer 6B_1249/2019]; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2022, ST.2020.153, E. II.2.a/bb). Für systematische private Observationen im Strafprozess bestand bis zum 1. Oktober 2019 keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Eine zeitlich vorangegangene Observation verletzte Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO und war somit unzulässig (BGE 143 IV 387 E. 4.2; 143 I 377 E. 4; BGer 6B_428/2018 E. 1.4; 6B_739/2018 E. 1.3; 6B_786/2018 E. 2.4; Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen die Schweiz, Nr. 61838/10, §§ 69–77). Daraus folgt indes nicht, dass die rechtswidrig (mithin ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar wären. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen (BGE 143 IV 387 E. 4.3; 143 I 377 E. 5; BGer 6B_739/2018 E. 1.3; Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen die Schweiz, Nr. 61838/10, §§ 93 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGer 6B_739/2018 E.”
“Angesichts der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10] steht zwar fest, dass die Observation der Beschwerdeführerin mangels umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und somit an und für sich unzulässig war. Die genannte Rechtsprechung sieht indessen, wie die Vorinstanz richtig erkennt, kein prinzipielles Verwertungsverbot vor. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 S. 393; 143 I 377 E. 4 und 5; Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Wesentlich ist, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt gewesen wäre (Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4).”
Bei Gesuchen um Kantonszuweisung muss die zuständige Behörde (insbesondere das SEM im Asylverfahren) die familiären Vorbringen, die aus Art. 13 BV (und Art. 8 EMRK) Bedeutung gewinnen, konkret prüfen und die Erwägungen im Zuweisungsentscheid nachvollziehbar begründen; eine Verfügung mit reinem Standardformular genügt nicht.
“Vor allem, wenn die vom Entscheid betroffenen Personen rechtserhebliche Tatsachen vorbringen, muss sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben, dass die Verwaltungsbehörde die vorgebrachten Gesichtspunkte geprüft und deren Erheblichkeit gewürdigt hat (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.2; F-615/2015 vom 31. Januar 2018 E. 3.1.3). Eine Behörde verletzt demnach die Begründungspflicht, wenn sie es unterlässt, sich zu relevanten Vorbringen zu äussern oder auf Behauptungen und Argumente einzugehen, die für den zu treffenden Entscheid von Bedeutung sind (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Der Begründungspflicht kommt bei der Kantonszuweisung eine besondere Bedeutung zu, zumal bei der Interessenabwägung die familiäre Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. Da das Gesetz dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK besondere Bedeutung beimisst, muss das SEM ein entsprechendes Gesuch um Kantonszuweisung konkret prüfen und seinen Zuweisungsentscheid begründen, wenn die asylsuchende Person geltend macht, aufgrund ihrer familiären Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen werden zu wollen. Eine Verfügung mit Standardformular genügt in diesem Fall nicht den Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergeben, und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer F-3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; BVGE 2008/47 E 3.3.3).”
“Vor allem, wenn die vom Entscheid betroffenen Personen rechtserhebliche Tatsachen vorbringen, muss sich aus der Begründung der Entscheidung ergeben, dass die Verwaltungsbehörde die vorgebrachten Gesichtspunkte geprüft und deren Erheblichkeit gewürdigt hat (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer F-4798/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.2; F-615/2015 vom 31. Januar 2018 E. 3.1.3). Eine Behörde verletzt demnach die Begründungspflicht, wenn sie es unterlässt, sich zu relevanten Vorbringen zu äussern oder auf Behauptungen und Argumente einzugehen, die für den zu treffenden Entscheid von Bedeutung sind (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Der Begründungspflicht kommt bei der Kantonszuweisung eine besondere Bedeutung zu, zumal bei der Interessenabwägung die familiäre Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist. Da das Gesetz dem Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK besondere Bedeutung beimisst, muss das SEM ein entsprechendes Gesuch um Kantonszuweisung konkret prüfen und seinen Zuweisungsentscheid begründen, wenn die asylsuchende Person geltend macht, aufgrund ihrer familiären Beziehungen einem bestimmten Kanton zugewiesen werden zu wollen. Eine Verfügung mit Standardformular genügt in diesem Fall nicht den Anforderungen, die sich aus der Begründungspflicht ergeben, und verletzt damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer F-3888/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; BVGE 2008/47 E 3.3.3).”
In Einzelfällen können die privaten Interessen an einem Verbleib besonders gewichtig sein und einer Wegweisung entgegenstehen. Solche Umstände können etwa eine langjährige Ehe, eine langjährige berufliche Verwurzelung oder das integrationsfähige Alter der Kinder sein.
“In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern unter Einbezug von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Ehefrau und den Kindern sei es mit Blick auf deren Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar, ihm nach Kosovo zu folgen (Beschwerde Ziff. 8). – Der Beschwerdeführer ist seit rund 12 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet (Akten MIDI pag. 76 f.). Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Ehe gelebt wird (entgegen der Verfügung des ABEV vom”
“schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2). 4.1.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E.”
“Bei einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist festzuhalten, dass die getrennten Wohnsitze vorliegend nicht auf Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben beruhen, sondern aufgrund der Schilderung des Rekurrenten nachvollziehbar sind. Bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AuG dürfen die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt werden. Das geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; je mit Hinweisen; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent in der Schweiz in den letzten Jahren eine berufliche Existenz aufgebaut hat, weshalb ihm eine Rückkehr in die Dominikanische Republik nach über 20 Jahren nicht ohne Weiteres als zumutbar erscheint (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Die Kinder sind als inzwischen Neun-, Zehn- und Zwölfjährige zudem noch in einem integrationsfähigen Alter. Im vorliegenden Einzelfall vermag damit das der ratio legis von Art.”
Substantiierungspflichten können das Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV beschränken. Bei säumigen Parteibegehren obliegt es dem Betroffenen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft; kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies Konsequenzen haben. Vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einem ordnungsgemässen Verfahrensablauf, an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit kann es verhältnismässig sein, vom säumigen Parteiträger sachdienliche Angaben und Belege zu konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verlangen. Soweit ersichtlich, besteht kein Anlass dafür, dass solche Informationen einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden.
“Als unbegründet erweist sich zudem der Einwand, wonach durch die dem Beschwerdeführer auferlegte Substantiierungspflicht sein Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Soweit seine Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 5.3.3 hiervor) überhaupt genügen, verkennt er, dass es an ihm liegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Ablauf des Strafverfahrens bzw. einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit erscheint es nicht als unverhältnismässig, vom säumigen Beschwerdeführer sachdienliche Informationen und Belege zu seinen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verlangen, mithin zu den behaupteten Nebenwirkungen, welche zu seiner angeblichen Verhandlungsunfähigkeit am 13. Juni 2019 geführt haben sollen. Inwiefern diese Informationen einem unbeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden sollten, ist nicht ersichtlich. Daran vermag sein Vorbringen, es könne ein Leck bei der Privatklägerseite bzw.”
Längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz zusammen mit guter Integration (z. B. Schulbesuch) sind in der Praxis in der Regel starke Indizien für ein gewichtigeres Interesse am Verbleib. Entfällt die private Verwurzelung wegen schlechter Integration, ist ein solches schutzwürdiges Interesse jedoch nicht anzunehmen.
“Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3; 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2). Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 2.1; 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2).”
“Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss EMRK ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_818/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.2; 6B_153/2020 vom 28. April 2020 E. 1.3.4). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen zudem selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der EGMR anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Berührt die Ausweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil Üner c.”
“Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, dessen Anwendung auf Art. 66a bis sinngemäss übertragen wird (vgl. Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen), ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen (Urteil 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Dieses bedeutende Interesse lässt sich nicht bejahen, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist. Das Bundesgericht nimmt in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 43; Urteil 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).”
Unzulässig erlangte Beobachtungsdaten sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach einer sorgfältigen Interessenabwägung können sie verwertet werden, sofern die Strafverfolgungsbehörden das betreffende Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht bekannt gewesen wäre.
“Angesichts der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10] steht zwar fest, dass die Observation der Beschwerdeführerin mangels umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und somit an und für sich unzulässig war. Die genannte Rechtsprechung sieht indessen, wie die Vorinstanz richtig erkennt, kein prinzipielles Verwertungsverbot vor. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 S. 393; 143 I 377 E. 4 und 5; Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Wesentlich ist, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt gewesen wäre (Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4).”
Bei Einsichtsgesuchen ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen eine Einschränkung der durch Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Privatsphäre rechtfertigen (z. B. Schutz Dritter, Strafverfolgungsinteresse oder ein legitimes privates Interesse an Beweissicherung). Besteht ein Deliktskonnex zur Untersuchung und überwiegt das Strafverfolgungsinteresse, kann dies die Entsiegelung beziehungsweise Beschränkung des Privatsphärenschutzes rechtfertigen.
“Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Freundin zu den von ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten geäussert hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Wie er selbst vorbringt, hat er sich mit seiner Ex-Freundin über "schwierige Beziehungsthemen" und auch über Intimes insbesondere auf dem schriftlichen Weg ausgetauscht. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten sexueller Natur ist insofern von einem unmittelbaren Bezug bzw. einer Untersuchungsrelevanz ("Deliktskonnexität") der umstrittenen Kommunikation auszugehen. Deren Entsiegelung kann möglicherweise zur Aufklärung entsprechender Verdachtsmomente beitragen. Dies genügt vorliegend, um den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung zu bejahen (vgl. E. 4.2 hiervor). Es besteht ein legitimes Interesse an der Auswertung der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Freundin. Sein Interesse an der Wahrung seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) überwiegt das Strafverfolgungsinteresse unter diesen Umständen nicht. Dass die Vorinstanz den Deliktskonnex bejaht hat, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.”
“Diese Regelung erfolgt vor dem erkennbaren Hintergrund, im Falle von Verkehrsregelverletzungen oder Unfällen die beteiligten Personen zu identifizieren. Entsprechend nehmen Verkehrsteilnehmer in Kauf, dass Dritte in entsprechenden Fällen ihr Kennzeichen ablesen, dieses notieren und gegebenenfalls der Polizei melden. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb eine derartige allfällige stillschweigende Einwilligung nicht auch für Bilder gelten sollte, welche im Wesentlichen einzig das Kennzeichen zeigen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn selbst eine fehlende Einwilligung würde (noch) nicht zwingend zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung führen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Persönlichkeitsrechte absolute Rechte sind und solche grundsätzlich gegenüber jeder Person Geltung haben bzw. von jeder Person zu respektieren sind. Insbesondere mit dem Datenschutzgesetz (vgl. auch Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) stellt der Gesetzgeber denn auch sicher, dass die Grundrechte der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) und der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) auch unter Privaten in einem gewissen Ausmasse Beachtung finden (Reber/Di Gallo, a.a.O., S. 465 m.w.H.). Es kann indes nicht Sinn und Zweck der Datenschutzgesetzgebung sein, nahezu alle Aufnahmen von privaten Personen per se als verfahrensrechtlich rechtswidrig zu betrachten und deren Verwertbarkeit vom Erfordernis der «schweren Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO abhängig zu machen. Vielmehr ist darüber hinaus bzw. nebst der (häufig fehlenden) Einwilligung danach zu fragen, ob allenfalls ein privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Die Vorinstanz ist diesem Prüfschritt nicht vollständig nachgekommen und hat nach dem Verneinen der Einwilligung durch den Beschuldigten direkt die strafprozessualen Voraussetzungen der Beweiserhebung im Sinne von Art. 141 StPO geprüft. Dabei hat sie unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Beweissicherung bzw. der Aufklärung eines Unfalls um ein legitimes privates Interesse im Sinne der Datenschutzgesetzgebung handelt (vgl.”
Für nicht sorgeberechtigte ausländische Eltern genügt grundsätzlich die Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten. Ist die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts wegen Distanz, Reisekosten oder unzumutbarer praktischer Hürden praktisch nicht möglich, ergibt sich daraus ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Verweigerung einer Bewilligung kann jedoch wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt sein.
“Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art.”
“Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art.”
Nach der Rechtsprechung begründet die vorläufige Aufnahme keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht. Zwar können erhebliche Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme in Einzelfällen einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV begründen; dafür sind jedoch konkrete Darlegungen der beeinträchtigenden Wirkung erforderlich.
“April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der – zuletzt im September 2018 überprüften – Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht allerdings lediglich allgemeine Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung geltend; dass bzw. inwiefern sie dadurch konkret in relevanter Weise in ihrem Privat- und Familienleben beeinträchtigt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1). 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen.”
“April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022,VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachteil, dass er seine in Deutschland lebende Tochter und seine weiteren Verwandten im Ausland in seinen letzten Lebensjahren nicht einfach besuchen könne, beeinträchtigt sein Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, regelmässig in die Schweiz zu reisen und den Beschwerdeführer dort zu besuchen. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.”
“April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4, und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein, nachdem eine abweichende Beurteilung der – zuletzt im September 2018 überprüften – Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheint. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin macht allerdings lediglich allgemeine Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung geltend; dass bzw. inwiefern sie dadurch konkret in relevanter Weise in ihrem Privat- und Familienleben beeinträchtigt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1). 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen.”
Bei Entscheiden über die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen können anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit, erhebliche Verschuldung und fehlende erfolgreiche Integration gewichtige Gründe gegen eine Verlängerung bilden. Solche Umstände können das öffentliche Fernhalteinteresse erhöhen und die Nichtverlängerung bzw. Wegweisung als mit dem Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) vereinbar erscheinen lassen, sofern die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit prüft und darlegt.
“Sollte der Beschwerdeführer aus seiner knapp zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten wollen (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK), ist festzuhalten, dass er nicht substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung in jedem Fall besondere Gründe für die Beendigung seines Aufenthalts bestünden, sein Recht auf Achtung der Privatlebens verletzen sollen (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.9).”
“Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich nicht überwiegend mit ihren gesundheitlichen Beschwerden oder früheren familiären Verpflichtungen erklären. Insoweit muss sich die Beschwerdeführerin ihre Situation in grossen Teilen selbst zuschreiben. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist damit insgesamt als erheblich zu bewerten. Trotz der sehr langen Anwesenheit konnte sich die Beschwerdeführerin weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Zu ihrem volljährigen jüngeren Sohn besteht auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Rückkehr nach Sri Lanka dürfte ihr zwar nicht leichtfallen; allerdings leben ihre Mutter und zwei Geschwister weiterhin an ihrem Heimatort. Sie könnten ihr bei der Wiedereingliederung Hilfe leisten. Die Rückkehr ist ihr aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
“Die Verschuldung der Beschwerdeführerin spricht zudem gegen eine gelungene Integration ihrerseits. Daher berührt die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) nicht, obschon ihr Aufenthalt in der Schweiz über zehn Jahre gedauert hat. Die erwachsenen Söhne der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter leben in Brasilien. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde, einen Lebenspartner zu haben, der schweizerisch-italienischer Doppelbürger sei. Dass es sich dabei um eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft handle, die im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK als anspruchsbegründendes Konkubinat zu qualifizieren wäre, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht genügend substanziiert dar. Sie kann daher auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. 4.2 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Nicht(wieder)erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einem Auslandsaufenthalt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich berühren kann (vgl. hierzu BGr, 23. Juni 2022, 2C_528/2021, E. 4.8). 5. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von Zulassungsvoraussetzungen erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung waren. Der Entscheid, ob gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E.”
Fehlender gemeinsamer Haushalt, nur kurze Beziehungsdauer oder das Ausbleiben von Heiratsabsichten führen nach der Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass eine Beziehung nicht als geschütztes Familienleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV gilt. Blosse Besuche oder gelegentlicher Aufenthalt begründen für sich genommen in der Regel keinen Anspruch; die Existenz einer eheähnlichen, gefestigten Gemeinschaft muss substanziiert dargetan werden.
“54) erklärte L____, der Rekurrent sei seit fünf Jahren ihr fester Freund. Sie liebten sich und möchten für immer zusammenbleiben. Diese vom JSD nicht in Frage gestellten Behauptungen können als wahr unterstellt werden. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD wohnen der Rekurrent und seine Partnerin aber nicht zusammen (vgl. angefochtener Entscheid E. 33). Dies wird zudem durch die Angabe im Schreiben von L____, sie und der Rekurrent hätten je eine eigene Wohnung, bestätigt. Die Behauptungen der Partnerin des Rekurrenten, er halte sich mehrheitlich bei ihr auf und liebe ihre drei Kinder als ob es seine wären und sie liebe seine Kinder auch sehr, genügen selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Dass der Rekurrent und seine Partnerin zu heiraten beabsichtigten, wird nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 33), und stellen betreffend diese Beziehung weder der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten noch seine Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin ein gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.”
“Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein gefestigtes Konkubinat vor, hat keine tatsächliche Grundlage (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Die Vorinstanz hielt diesbezüglich verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin weder verheiratet seien noch einen gemeinsamen Haushalt führten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigen könnte (vgl. vorstehend E. 2.2). Wenn er lediglich erklärt, seit "mehreren Jahren" mit der Partnerin zusammen zu sein und sie würden seit längerem überlegen, zusammenzuziehen, bestätigt er vielmehr die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung. Dies genügt nicht, um eine eheähnliche Beziehung zu belegen (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.4; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1). Hinsichtlich der erwachsenen Söhne wird keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Damit begründen diese Beziehungen zwar ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, fallen aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.”
“1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) nicht, obschon ihr Aufenthalt in der Schweiz über zehn Jahre gedauert hat. Die erwachsenen Söhne der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter leben in Brasilien. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde, einen Lebenspartner zu haben, der schweizerisch-italienischer Doppelbürger sei. Dass es sich dabei um eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft handle, die im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK als anspruchsbegründendes Konkubinat zu qualifizieren wäre, legt die Beschwerdeführerin indessen nicht genügend substanziiert dar. Sie kann daher auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten. 4.2 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Nicht(wieder)erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einem Auslandsaufenthalt den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich berühren kann (vgl. hierzu BGr, 23. Juni 2022, 2C_528/2021, E. 4.8). 5. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von Zulassungsvoraussetzungen erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung waren. Der Entscheid, ob gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1 – 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.”
“Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert der Verlobten des Beschwerdeführers schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer und X sind aktuell noch nicht verheiratet und ihre Beziehung ist angesichts der relativ kurzen Dauer, des fehlenden gemeinsamen Haushalts sowie der überwiegenden geografischen Trennungen nicht als ein der Ehe gleichkommendes Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren (vgl. BGE 135 I 143, E. 3.1; BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1, vgl. auch BGE 144 I 266, E. 2.4 f.). Eingriffe in das betreffende Grundrecht wären jedoch selbst dann zulässig, sofern sich diese im konkreten Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1).”
“Wie dargelegt ist der Rekurrent Vater von drei in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kindern. Allerdings sind die beiden unehelichen Kinder B____ und C____ zum heutigen Zeitpunkt bereits volljährig und wird eine besondere Abhängigkeit nicht dargelegt. Die Beziehungen zwischen ihnen und dem Rekurrenten stellen deshalb kein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Aufgrund seiner partnerschaftlichen Beziehung zu H____ kann der Rekurrent keinen völker- oder verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen, lebt er doch weder mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung noch macht er entsprechende Heiratsabsichten geltend. Zudem ist er noch rechtsgültig mit einer anderen Frau verheiratet, weshalb ein Anspruch bereits zu verneinen ist (vgl. dazu auch BGer 2C_25/20120 vom 2. November 2010 E.6). Die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern geniesst trotz des Zusammenlebens ebenfalls keinen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, weil der Rekurrent nicht belegt, dass er sich zwingend wegen bestehender körperlicher oder geistiger Behinderungen oder schwerwiegender Krankheiten um diese kümmern müsste.”
“E. 5.3.1). Die familiären Beziehungen zur Mutter und zu seinen Geschwistern fallen somit für die Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht. Ein bedeutendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ergibt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die Verlobte des Beschwerdeführers. Unklar ist, wie lange diese Beziehung bereits besteht und welche Intensität sie überhaupt hat (vgl. vorne E. 4.2.2). Zudem lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und nicht mit seiner Verlobten zusammen (Beschwerde Rz. 48). Eine baldige Hochzeit ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Von einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung, welche gegebenenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen könnte, kann damit von vornherein nicht gesprochen werden (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen etwa BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen). Abgesehen davon widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, die Freundin habe aufgrund seiner kriminellen Aktivitäten bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung damit rechnen müssen, die Partnerschaft nicht in der Schweiz leben zu können. Wie die SID schliesslich zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.5), können sämtliche in Frage stehenden Beziehungen mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie gegenseitigen Besuchen in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4).”
Fehlende oder ungenügende wirtschaftliche bzw. soziale Integration (z. B. langanhaltender Sozialhilfebezug, mangelnde Verwurzelung) kann das Gewicht der privatrechtlich geschützten Interessen nach Art. 13 Abs. 1 BV vermindern und dadurch eine Wegweisung trotz längerer Aufenthaltsdauer als verhältnismässig erscheinen lassen.
“Auch wenn sie sich kürzlich von der Sozialhilfe abgemeldet hat, erscheint ihre Erwerbssituation zu wenig gefestigt, um ihr in wirtschaftlicher Hinsicht eine positive Prognose zu stellen; es besteht insoweit die nicht unerhebliche Gefahr eines Rückfalls in eine zumindest ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Die Beschwerdeführerin wurde jahrelang und insgesamt in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt und ist in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht nennenswert verwurzelt. Ihre Integration ist gesamthaft betrachtet als ungenügend zu beurteilen. Familiäre Beziehungen in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin allein zu ihrem erwachsenen Sohn. Die Rückkehr nach Kenia dürfte ihr zwar nicht leichtfallen; sie ist ihr aber aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. vorne E. 2.2; Beschwerde S. 15) würde hier mit Blick auf den langanhaltenden und erheblichen Sozialhilfebezug sowie die fehlende günstige wirtschaftliche Prognose dem gewichtigen öffentlichen Interesse nicht gerecht.”
“Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Deutsch befragt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit 26 Jahren in der Schweiz lebt. Ebenso ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er keine Freunde in der Schweiz habe und in seiner Freizeit ins Fitness gehe, Rad fahre oder die Familienhündin ausführe. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. 5.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 5.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. 5.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint.”
“Eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zukunft erscheint wenig wahrscheinlich. Wenn auch ein gewisser Zusammenhang mit seiner psychischen Gesundheit nicht von der Hand zu weisen ist, lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit nicht allein oder hauptsächlich damit erklären. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation zumindest teilweise selbst zuschreiben. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Familiäre Beziehungen hat er in der Schweiz keine; auch ist er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht nennenswert verwurzelt. Die Rückkehr nach Algerien dürfte ihm zwar nicht leichtfallen; sie ist ihm aber aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
“Die ausländerrechtliche Verwarnung hat dabei ihre Wirkung verfehlt. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer zunehmend verschuldet und bezieht seit langem Sozialhilfe. Er konnte seine Drogensucht mutmasslich nicht überwinden. Insgesamt besteht eine nicht hinzunehmende Rückfallgefahr. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Eine Rückkehr nach Nigeria erscheint möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist zu verneinen. In familiärer Hinsicht wird die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen Sohn zwar eingeschränkt. Diese kann jedoch mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allfälliger Besuche in beschränktem Mass auch über die Landesgrenzen gepflegt werden. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich namentlich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig.”
“Danach hat er eigenen Angaben zufolge von 2000 bis 2004 im Kosovo eine Ausbildung in der Hotellerie in einem Café in einer amerikanischen Basis absolviert. In den Jahren 2004 bis 2005 hat er im Kosovo Haarpflegeprodukte verkauft. Im Jahre 2006 hat er in der Schweiz seinen eigenen Coiffeur-Salon eröffnet, den er jedoch wenige Monate darauf wieder verkaufen musste. Im Jahre 2008 hat er eine eigene Reinigungsfirma gegründet und diese bis 2021 geführt. Seit 2022 arbeitet er für seine Schwester, möchte aber zukünftig wieder ein eigenes Geschäft eröffnen. Er spricht Deutsch, Englisch, Albanisch und Serbokroatisch. Der Beschwerdeführer 1 besucht sein Heimatland regelmässig ferienhalber. In seinem Heimatland leben zwei seiner Brüder sowie eine Tante und mehrere Cousins. Es kann deshalb zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland bestens vertraut ist. Die zur Diskussion stehenden Widerrufsgründe erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers 1 korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 4.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer 1 entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. 4.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint.”
Beziehungen zu volljährigen Kindern oder sonstigen nahen Verwandten fallen nur ausnahmsweise in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV. Voraussetzung ist ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs‑ oder Pflegebedürfnissen (z. B. schwere Krankheit, körperliche oder geistige Behinderung) ergeben; erforderlich ist regelmässig, dass die erforderliche Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenden Angehörigen erbracht werden muss. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu prüfen.
“Keinen Bewilligungsanspruch können die Beschwerdeführer sodann aus dem Schutz des Familienlebens ableiten. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (vgl. Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3; 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1 2C_100/2018 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach zwischen ihnen und den in der Schweiz wohnhaften volljährigen Töchtern der Beschwerdeführerin 1 ein enges familiäres Verhältnis bestehe und die Beschwerdeführerin 1 von ihren Töchtern betreut und finanziell unterstützt werde, genügen nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung hinreichend darzutun.”
“Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteile 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_132/2024 vom 27.”
“Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen das Familienleben als solches und insbesondere die Kernfamilie (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 3.1). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, Ziff. 65).”
“Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; BGE 135 II 1 E. 1.1; Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrations-recht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 4 ff. zu Art. 3 AIG; Peter Uebersax/Stefan Schlegel, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, folglich auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls –über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin bejaht werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss.”
“5 Schliesslich ist dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die Akten des Fachstabs der Kinds- und Jugendhilfe der Stadt Zürich nicht stattzugeben, da ihr unbestritten keine Bewilligung zur Aufnahme von F und G als Pflegekinder erteilt worden ist. Weshalb dies nicht geschehen bzw. diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgt sind, ist von untergeordneter Bedeutung, da bereits aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bestand. Im Übrigen erweist sich die Angelegenheit wie gesagt als spruchreif. 2. 2.1 Zu beurteilen ist ein allfälliger Familiennachzug der Nichte und des Neffen der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Da F im Verlaufe des Verfahrens volljährig geworden ist, während seine Schwester weiterhin minderjährig ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Geschwister separat zu prüfen. Nachfolgend werden zunächst die Voraussetzungen für einen Nachzug von F und anschliessend von G geprüft. 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Nachzug ihres Neffen F primär geltend, ihm sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu ihr zu erteilen. 2.2.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.”
Bei Entscheiden über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG) ist als verfahrensrechtlicher Anfechtungs‑/Prüfungsgrund nur die behauptete Verletzung der Einheit der Familie bzw. des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK) zulässig; andere vorgebrachte Gründe sind wegen Unzulässigkeit nicht zu prüfen.
“Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und”
“Der Zuweisungsentscheid von Schutzsuchenden (Status S) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG - letztere geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. Urteil des BVGer F-5128/2023 vom 10. Januar 2024 E. 1.4). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (siehe einlässlich dazu BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f. m.w.H. auf grund- und menschenrechtliche Aspekte; jüngst [nicht publ.] Urteil des BVGer F-5001/2023 vom 5. Januar 2024).”
Eine Verwurzelung ist nicht bereits allein wegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer anzunehmen. Vielmehr sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private, berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen erforderlich, damit das durch Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat‑ und Familienleben betroffen ist.
“2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".”
“Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.1). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E.”
“Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020 [Nr. 43936/18], § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw.”
“2; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Perioden, in denen sich eine ausländische Person lediglich aufgrund einer Duldung (z.B. infolge aufschiebender Wirkung), aufgrund eines laufenden Asylverfahrens oder prozessual bedingt (insbesondere die Zeit zwischen erstinstanzlichem Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts) aufhält, regelmässig nicht als "rechtmässiger Aufenthalt" im Sinn der Rechtsprechung für Ansprüche aus Art. 13 Abs. 1 BV angerechnet.
“Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen keinen Bewilligungsanspruch aus dem Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten. Zwar besteht die Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten kann, sodass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass der Zeit, in der ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt und nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zählt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4 sowie u.a. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3; 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.3.2; 2C_109/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.4.1; jeweils mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anzurechnen ist der Aufenthalt während eines Asylverfahrens (BGE 149 I 66 E. 4.4). Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 30. Mai 2011 in der Schweiz auf.”
“Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. Zwar besteht die Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten kann, sodass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass die Zeit, in der ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht als "rechtmässiger Aufenthalt" gilt (BGE 149 I 207 E. 5.3.3; Urteile 2C_282/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.4). Ebenfalls nicht anzurechnen ist der Aufenthalt während eines Asylverfahrens (BGE 149 I 66 E. 4.4). Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar seit September 2012 in der Schweiz auf. Als "rechtmässiger Aufenthalt" im Sinne der Rechtsprechung kann indessen nur der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Datum der vorläufigen Aufnahme, d.h. frühestens ab dem abweisenden Asylentscheid vom 29. Januar 2015 (vgl. auch BGE 149 I 66 E.”
“In älteren Urteilen qualifizierte das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung der Frage den Aufenthalt bis im Zeitpunkt seines Urteils als rechtmässig im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2019.31 und VD.2019.33 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). In späteren Urteilen erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei unklar, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen sei, und liess es die Frage, ob die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist oder nicht, offen (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.3). Bei einer eingehenderen Analyse der Praxis des Bundesgerichts besteht kein Zweifel, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist (VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 5.1.5). In BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 hat das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar die Aufenthaltsdauer bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt (E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, hat es aber offengelassen (E. 4.3). Zudem hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (Sachverhalt lit. A). BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 enthält folgende Erwägung: «Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kann jedenfalls [Hervorhebung hinzugefügt] nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte» (E.”
“In älteren Urteilen qualifizierte das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung der Frage den Aufenthalt bis im Zeitpunkt seines Urteils als rechtmässig im Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (vgl. VGE VD.2019.31 und VD.2019.33 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.4). In späteren Urteilen erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei unklar, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen sei, und liess es die Frage, ob die Zeit zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen ist oder nicht, offen (vgl. VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.2.3). Bei einer eingehenderen Analyse der Praxis des Bundesgerichts besteht kein Zweifel, dass nach Ansicht des Bundesgerichts der Aufenthalt in der Zeit zwischen der erstinstanzlichen Nichtverlängerung oder dem erstinstanzlichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu berücksichtigen ist. In BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 hat das Bundesgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar die Aufenthaltsdauer bis zum letztinstanzlichen kantonalen Entscheid berücksichtigt (E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, hat es aber offengelassen (E. 4.3). Zudem hielt sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (Sachverhalt lit. A). BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 enthält folgende Erwägung: «Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kann jedenfalls [Hervorhebung hinzugefügt] nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte» (E.”
Bei Widerruf oder Nichtverlängerung von Niederlassungs‑ oder Aufenthaltsbewilligungen ist zu prüfen, ob dadurch das Privat‑ und Familienleben beeinträchtigt wird. Ein solcher Eingriff muss anschliessend einer verhältnismässigen Abwägung unterzogen werden.
“Der Beschwerdeführer nahm nach dem Strafvollzug das Zusammenleben mit seiner Ehefrau, dem erwachsenen Sohn und dem minderjährigen Kind wieder auf. Da er sich seit über 20 Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl sein Recht auf Schutz des Privatlebens als auch das Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Der Widerruf muss daher nach nationalem Recht (Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 36 Abs. 3 BV) sowie nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein. Die entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung nach nationalem Recht entspricht der von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).”
“Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals mit Verfügung vom 21. Januar 2020 verlängert. Wenn er vor Bundesgericht demgegenüber ohne nähere Begründung behauptet, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung zu sein, sind seine Ausführungen aktenwidrig. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. E. 2 hiervor). Der Streitgegenstand umfasst vor Bundesgericht demnach zum einen die Frage, ob die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängerten (E. 5 hiernach). Zum anderen ist strittig, ob eine allfällige Aufenthaltsbeendigung mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) vereinbar ist (E. 6 hiernach).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach Art. 42 AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher Härtefall"). Das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Urteile 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (vgl.”
Fehlende finanzielle Mittel oder ähnliche familiäre Belastungen begründen nach der zitierten Rechtsprechung keinen wichtigen familiären Grund, der von der Einhaltung migrationsrechtlicher Fristen entbindet. Solche Vorbringen werden nur berücksichtigt, soweit der Beschwerdeführer hierfür entsprechende Sachverhaltsrügen erhebt. Soweit geprüft, hat das Bundesgericht daraus keinen Verstoss gegen das Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) erkannt.
“Er bringt dazu hauptsächlich vor, er habe zuerst die finanziellen Mittel dazu beschaffen und vermeiden wollen, dass seine Familie vom Staat finanziell abhängig wird. Der Umstand, dass er die nötigen finanziellen Mittel nicht früher beschaffen konnte, ist aber nach der Rechtsprechung wie dargelegt kein wichtiger familiärer Grund (E. 5.2 hiervor) und befreit ihn nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Soweit er überdies geltend macht, er habe sich nicht mehr getraut, den Familiennachzug zu beantragen, weil das Migrationsamt ihm misstraut und versucht habe, seine Ehe annullieren zu lassen und ihm das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen, findet sich dafür keine Grundlage im Sachverhalt, den die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer keine entsprechende Sachverhaltsrüge erhebt, kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG nicht vorliegen. Damit wurde auch das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht verletzt, zumal ohnehin fraglich ist, ob die Beschwerde diesbezüglich den Rüge- und Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor) genügt.”
Bei Entsiegelungsbegehren müssen betroffene Personen konkrete Geheimhaltungsinteressen geltend machen und zumindest glaubhaft machen. Eine rein allgemeine Berufung auf die Privatsphäre genügt nicht.
“Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf seine allgemeine Geheimsphäre nach Art. 13 BV. Für einen Eingriff in dieses Grundrecht stellen die Art. 246 ff. StPO jedoch eine genügende gesetzliche Grundlage dar. Die Entsiegelung liegt sodann im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung und ist aufgrund des bestehenden möglichen Deliktskonnexes grundsätzlich auch verhältnismässig. Erneut kann darauf verwiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch vom 17. März 2021 ausreichend und nachvollziehbar begründet hatte. Der Beschwerdeführer macht keine speziellen Geheimhaltungsinteressen wie namentlich solche geltend, die gesetzlich besonders geschützt sind, wie das insbesondere auf Anwaltskorrespondenz oder medizinische Daten zutrifft. Allfällige massgebliche Geheimnisinteressen müsste er jedoch zumindest glaubhaft machen. Das gilt ebenfalls für die eventuelle Unmassgeblichkeit einzelner Dateninhalte, deren behauptete Irrelevanz mit ausreichender konkreter Differenzierung nachvollziehbar zu bezeichnen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E.”
“Die Entsiegelung liegt sodann im öffentlichen Interesse der Strafverfolgung und ist aufgrund des bestehenden möglichen Deliktskonnexes grundsätzlich auch verhältnismässig. Erneut kann darauf verwiesen werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch vom 17. März 2021 ausreichend und nachvollziehbar begründet hatte. Der Beschwerdeführer macht keine speziellen Geheimhaltungsinteressen wie namentlich solche geltend, die gesetzlich besonders geschützt sind, wie das insbesondere auf Anwaltskorrespondenz oder medizinische Daten zutrifft. Allfällige massgebliche Geheimnisinteressen müsste er jedoch zumindest glaubhaft machen. Das gilt ebenfalls für die eventuelle Unmassgeblichkeit einzelner Dateninhalte, deren behauptete Irrelevanz mit ausreichender konkreter Differenzierung nachvollziehbar zu bezeichnen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 4.5.2). Dafür genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer ganz allgemein auf seine Geheim- bzw. Privatsphäre beruft. Damit erweisen sich die Voraussetzungen nach Art. 36 BV für einen Eingriff in Art. 13 BV als erfüllt.”
In ausländerrechtlichen Angelegenheiten genügt für das Eintreten der Beschwerde ein vertretbar geltend gemachter (potenzieller) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK; ob dieser Anspruch materiell besteht, ist hingegen in der Sache zu prüfen.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die seit 1995 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Angesichts der inzwischen erfolgten Trennung von ihrem Ehemann ist des Weiteren vertretbar, dass sie sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft beruft (vgl. Art. 50 Abs. 1 AIG). Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 2019 - nämlich im Jahr 2017 - um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist auf die vorliegende Angelegenheit in intertemporalrechtlicher Hinsicht noch die Regelung von Art. 50 Abs. 1 AuG (AS 2007 5451) anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist nur zulässig, wenn das Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf diese Bewilligung gewährt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK, was für das Eintreten genügt; ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der legitimierten Beschwerdeführerin ist daher einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).”
Ansprüche aus Art. 13 Abs. 1 BV (in Verknüpfung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK) können grundsätzlich ein Recht auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen begründen, auch wenn der Betroffene persönliche Verfehlungen (z. B. Verschuldung) geltend gemacht werden. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut: nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Abwägung mit öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei ein Eingriff nur bei nachgewiesener Notwendigkeit gerechtfertigt ist.
“Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00044, E. 2.3, und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. 2.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6.”
Der verfassungsrechtliche Schutz der Wohnung (Art. 13 BV) umfasst nicht nur Eigentum oder Miete, sondern auch geduldete Nutzungsrechte. Eingriffe in den Schutzbereich der Wohnung — etwa Hausdurchsuchungen — sind nur zulässig, wenn eine genügende gesetzliche Grundlage, ein legitimes Ziel und die Verhältnismässigkeit gegeben sind.
“Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV enthaltene Grundrecht auf Achtung der Wohnung schützt davor, dass staatliche Organe ohne das Einverständnis der grundrechtsberechtigten Personen deren Wohnung unter anderem betreten oder durchsuchen (Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 8 N 86; Diggelmann, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 25 ff.). Nicht ausschlaggebend für den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung ist die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung zum betroffenen Raum: Eigentum, Miete als auch eine durch Duldung bewirkte Vertrauensposition kann den Schutz des Hausrechts auslösen. Im Falle einer Hausbesetzung ist etwa entscheidend, ob die besetzenden Personen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eigentümerschaft und der Behörden davon ausgehen durften, die von ihnen besetzten Räume seien vor nicht angekündigtem Eindringen geschützt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 188). Hausdurchsuchungen im Rahmen der Strafverfolgung stellen Eingriffe in den Schutzbereich dar (Müller/Schefer, a.a.O., S. 193; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 5. Auflage 2023 Art. 8 N 92, 114), welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig sind. Gemäss diesen Bestimmungen vorausgesetzt werden namentlich eine genügende gesetzliche Grundlage, die Verfolgung eines legitimen Ziels und die Verhältnismässigkeit der angewandten Mittel.”
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung anerkannt. Voraussetzung ist namentlich, dass die in der Schweiz verbleibende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die einschlägigen ausländerrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen von Art. 44 AIG) sowie allfällige Nachzugsfristen erfüllt sind. Art. 44 AIG begründet für sich allein keinen Anspruch; die Anspruchsbegründung erfolgt auf Grundlage des Schutzes des Familienlebens, und die Behörden dürfen ein entsprechendes Begehren nur aus guten Gründen ablehnen.
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen kann nur bewilligt werden, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1). Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_513/2021 vom”
“1 AIG zu, da anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch einräumt; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 14 BV garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin sowie der Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 2.1.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch in einer Situation befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird.”
“1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können sich aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (vgl. BGr, 18. Oktober 2018, 2C_423/2018, E. 2); wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Juni 2016, 2C_1140/2015, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV kommt gestützt auf das Recht auf Familienleben ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) voraus, dass zumindest eine der beteiligten Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E.”
Bei Beziehungen zu nicht‑leiblichen Personen oder zu volljährigen Kindern fällt die Beziehung nicht ohne Weiteres unter den Schutz von Art. 13 BV. Geschützt ist nur ein über übliche familiäre Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis; typischerweise liegt dies bei Betreuungs‑ oder Pflegebedürfnissen (z. B. infolge schwerer Krankheit oder Behinderung). Blosse emotionale oder psychologische Unterstützung begründet dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis regelmässig nicht, während intensive Betreuungs‑ oder Pflegeverpflichtungen (etwa gegenüber schwerstbehinderten erwachsenen Kindern) den Schutzbereich erreichen können.
“Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Montenegro und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben fällt, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3).”
“Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst, ist deren Schutzbereich doch im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie ausgerichtet, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (z.B. bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit) auf die Bestimmungen berufen können (vgl. statt vieler Urteile BGer 2C_153/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Vorliegend ist zwischen B.________ bzw. C.________ und A.________ kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich und ein solches wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet.”
“Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit ihrem zweiten Ehemann und zwei Kindern seit (...) in der Schweiz und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung Typ B. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne vorstehender Praxis hindeuten würde. Zwar ist sein Anliegen, in der Nähe seiner Mutter zu verbleiben, verständlich, für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung ist die Anwesenheit seiner Mutter aber nicht unabdingbar. Die Unterstützung durch seine Mutter wäre hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was nicht genügt, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Die Kontaktpflege wird mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln weiterhin möglich sein, auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre. Die vorfrageweise Prüfung eines potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt demnach, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV fällt.”
“Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 BV sowie Art 8 EMRK geltend, da seine Mutter und sein Bruder sich in der Schweiz befänden. Bei dieser familiären Beziehung handelt es sich nicht um eine von Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK geschützte Beziehung, zumal sich dies in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) bezieht und der Beschwerdeführer (...) Jahre alt und damit volljährig ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern auszugehen ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kumari gegen die Niederlande 10. Dezember 2024 44051/20, §§ 134 ff. m.w.H.). Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Mutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Wirbelsäulenerkrankung) zwingend auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Dies ist ohne Weiteres durch den jüngeren Bruder gewährleistet, zumal davon auszugehen ist, dass dessen Beinbruch zwischenzeitlich geheilt ist.”
“Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt sich der Beschwerdeführer noch nicht zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf und eine besonders gelungene Integration ist nicht gegeben. Daher kann er sich nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3). Die Landesverweisung berührt indessen den Schutzbereich des ebenfalls in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Rechts auf Familienleben: Müsste der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, könnte die Beziehung zu seinem Partner nicht mehr ohne Weiteres gelebt werden. Nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fällt hingegen die Beziehung zu den Kindern der Schwester. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - ein sehr enges Verhältnis zu diesen Kindern pflegt und er sich ihnen gegenüber in einer Art «Vaterrolle» sieht. Eine grundrechtlich geschützte persönliche Beziehung zu nicht leiblichen Kindern bedingt darüber hinaus aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2 hiervor) wie auch nach der Praxis des EGMR ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Eine gelebte affektive Beziehung genügt insofern nicht, es müssen zusätzliche Faktoren der Abhängigkeit hinzutreten (EGMR, Advisory opinion on the procedural status and rights of a biological parent in proceedings for the adoption of an adult, 13. April 2023, P16-2022-001, § 50 f. mit Hinweisen).”
“Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Schweiz jedoch einen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn, der auf eine spezielle Betreuung und intensive Pflege angewiesen ist. Gemäss den von der Vorinstanz zitierten Arztberichten leidet der älteste Sohn des Beschwerdeführers an einer schwersten Enzephalopathie mit spastischer Tetraparese (vgl. kant. Akten, act. 952 und 1023). Aufgrund der schweren Behinderung ist davon auszugehen, dass er seinen Vater im Falle einer Landesverweisung nicht oder höchstens unter extrem erschwerten Bedingungen im Kosovo besuchen könnte. Der Beschwerdeführer ist persönlich zwar nicht in der Lage, für die spezielle Betreuung und erforderliche intensive Pflege seines ältesten Sohns aufzukommen. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass er diesen vor der Covid-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils zu sich nach Hause nahm, was derzeit aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht mehr möglich ist. Bis heute besucht er seinen ältesten Sohn regelmässig und er verbringt Zeit mit ihm. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinem schwerstbehinderten erwachsenen Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d). Der Sohn des Beschwerdeführers kann soziale Kontakte angesichts seiner Erkrankung nicht eigenständig pflegen. Er ist daher auf Besuche durch seine Angehörigen angewiesen, ansonsten sich seine soziale Interaktion auf das Pflegepersonal beschränken würde. Es ist naheliegend und natürlich, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis verspürt, seinen schwerst pflegebedürftigen Sohn in seiner schwierigen Situation in Form von regelmässigen Besuchen zu unterstützen, zumal dessen Mutter bereits vor Jahren verstarb. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen.”
Bei einer starken Behinderung eines Familienangehörigen wiegt das Interesse, das Familienleben gemeinsam in der Schweiz zu führen und sich bei Betreuung gegenseitig zu unterstützen, besonders schwer; damit besteht ein grosses Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben in der Schweiz.
“Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.1.2.1), begründen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Gerade vor dem Hintergrund der starken Behinderung von F____ wiegt das Interesse der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, das Familienleben gemeinsam in der Schweiz leben zu können und sich bei dessen Betreuung gegenseitig unterstützen und entlasten zu können indes schwer. Dazu kommt, dass das Kindeswohl bzw. das grundlegende Bedürfnis aller Kinder der Rekurrentin 1 und des Rekurrenten 2, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK, Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4; VGE VD.2021.181/VD.2021.184 vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3.6). Es besteht daher ein grosses Interesse an einem ortsgebundenen, gemeinsamen Familienleben in der Schweiz.”
Die Verteidigung rügt, dass der Einsatz einer privaten Fotokamera durch die Polizei bei einer verdeckten routinemässigen Geschwindigkeitskontrolle mangels genügender gesetzlicher Grundlage widerrechtlich gewesen sei. Soweit dadurch personenbezogene Bilder erstellt wurden, wird geltend gemacht, dass dies in die durch Art. 13 Abs. 2 BV geschützte individuelle Selbstbestimmung (und Art. 8 EMRK) eingegriffen habe. In den Quellen wird ferner die Möglichkeit erörtert, dass solche Aufnahmen als unzulässig bzw. nach Art. 141 StPO verwertungsunfähig zu behandeln sein könnten.
“1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw. widerrechtlich gewesen. Die Identifizierung oder Ermittlung der Person auf den Videos vom 18. April 2020 wäre auf legale Weise nicht möglich gewesen. Mit der Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 hätten die involvierten Polizisten in die Grundrechte (individuelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) des abgelichteten Motorradlenkers erheblich und unrechtmässig eingegriffen. Soweit es sich vorliegend nicht um ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO handeln sollte, wäre ein solcher Eingriff nur zur Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt gewesen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte stellten rechtsprechungsgemäss keinen Fall schwerer Kriminalität dar (es seien «relativ schwerwiegende Delikte»). Zumal der massive Eingriff in das Privatleben mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen sei und mithin auch die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Interessen des Beschuldigten ausfalle, liege zumindest sicherlich ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Als Alternativbegründung spricht die Verteidigung der Beweiserhebung vom 18. April 2022 (Erstellung der fraglichen Fotos) den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ab. Es sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, dass Anlass für die Erstellung der Fotos vom 18.”
“1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw. widerrechtlich gewesen. Die Identifizierung oder Ermittlung der Person auf den Videos vom 18. April 2020 wäre auf legale Weise nicht möglich gewesen. Mit der Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 hätten die involvierten Polizisten in die Grundrechte (individuelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) des abgelichteten Motorradlenkers erheblich und unrechtmässig eingegriffen. Soweit es sich vorliegend nicht um ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO handeln sollte, wäre ein solcher Eingriff nur zur Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt gewesen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte stellten rechtsprechungsgemäss keinen Fall schwerer Kriminalität dar (es seien «relativ schwerwiegende Delikte»). Zumal der massive Eingriff in das Privatleben mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen sei und mithin auch die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Interessen des Beschuldigten ausfalle, liege zumindest sicherlich ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Als Alternativbegründung spricht die Verteidigung der Beweiserhebung vom 18. April 2022 (Erstellung der fraglichen Fotos) den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ab. Es sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, dass Anlass für die Erstellung der Fotos vom 18.”
Videoaufnahmen Dritter berühren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV). Erfolgen solche Aufzeichnungen im Rahmen einer Strafuntersuchung, gelten sie als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die angestrebten Ziele nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können, und die Bedeutung der Straftat dies rechtfertigt (Art. 197 StPO).
“Werden Aufnahmen von Drittpersonen gemacht, wird damit deren Grundrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV) tangiert. Erfolgen Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Strafuntersuchung, liegt eine Zwangsmassnahme vor (Art. 196 StPO), die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 StPO).”
Art. 13 Abs. 1 BV schützt das Privat‑ und Familienleben. Dazu zählt nach Lehre und Rechtsprechung auch das gegenseitige persönliche Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sowie der Anspruch auf persönliche Kontakte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern.
“Das Besuchsrecht von Eltern und Kindern ist in Art. 273 Abs. 1 ZGB geregelt. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist nicht nur verfassungsmässig durch das Grundrecht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt. Es ist auch vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) erfasst. Auf internationaler Ebene sieht Art. 9 Abs. 3 des für die Schweiz bindenden Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) explizit vor, dass die Vertragsstaaten das Recht des Kindes achten, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte, auch bei einer Fremdplatzierung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 1). Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl.”
“Insoweit ist die auch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen, hier niederlassungsberechtigten Sohn bedeutsam (vgl. vorne Bst. A und E. 3.8). – Es ist unwidersprochen geblieben, dass der heute 13-jährige Junge unter der alleinigen elterlichen Sorge (und Obhut) seiner Mutter steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 und 6.4.2; Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil vom”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Sie ist ebenfalls unzulässig gegen Wegweisungsentscheide (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). 3.2. Der seit dem 7. Mai 2020 geschiedene Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat, leitet zu Recht keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20 [in der vorliegend massgebenden Fassung; in Kraft bis 31. Dezember 2018]) ab. Er könnte sich jedoch auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund seiner Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht berufen. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E.”
Fehlende oder mangelhafte Integration sowie straf- oder fremdenpolizeiliches Fehlverhalten können dazu führen, dass ein aus Art. 13 Abs. 1 BV abzuleitender Aufenthaltsanspruch entfällt. Die mutwillige Schuldenwirtschaft kann als besonderer Umstand einen Eingriff in den Schutzbereich rechtfertigen. Dagegen genügt der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht zwingend, auch bei langjährigem Aufenthalt, um die erforderliche Integration zu verneinen.
“März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung knapp 19 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Die mutwillige Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2, VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als verhältnismässig erweist (vgl. VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 4.2).”
“4 Weitere familiäre Beziehungen, welche einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers begründen würden, liegen nicht vor. Allfällige familiäre Beziehungen zu weiteren Verwandten "wie einem Cousin und dessen Familie in Zürich" wurden seitens des Beschwerdeführers nicht näher dargelegt. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich anlässlich einer polizeilichen Befragung überdies zu Protokoll, er habe "sozusagen keine Verbindung" zu seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin. Ohnehin würden die besagten Beziehungen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV fallen. 2.5 2.5.1 Der Beschwerdeführer begründet einen weiteren Aufenthaltsanspruch weiter mit dem Recht auf Privatleben, da er inzwischen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebe. 2.5.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00572, E. 3.4). 2.5.3 Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz.”
“Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung gut 25 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen sowie der Sozialhilfebezug des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Jedenfalls die mutwillige Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als verhältnismässig erweist.”
“Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).”
“Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier insbesondere mit Blick auf die mutwillige Verschuldung des Beschwerdeführers indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Rückkehr nach Nigeria erscheint möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher zu verneinen. Die Beziehungen zu seiner volljährigen Tochter bzw. zu seiner Ehefrau, von der er seit 2009 getrennt ist, fallen wie dargelegt nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig.”
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