Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
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Ist der Streitgegenstand sachverhaltlich komplex, bestimmt diese tatsächliche Komplexität das Prüfungsregime. Ein vereinfachtes/Summary-Verfahren ist in solchen Fällen nicht ohne Weiteres zulässig, da Art. 29a BV die volle richterliche Beurteilung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet.
“Wie bereits bei Art. 19 Abs. 2 aOrgV handelt es sich auch bei den in Art. 18 Abs. 2 OrgR genannten Beispielen nicht um eine abschliessende Aufzählung. Dem Versicherungsgericht kommt daher hinsichtlich der Frage, was unter einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR zu verstehen ist, ein gewisses Ermessen zu. Aus der Bestimmung von Art. 18 OrgR, wonach als einfache Fälle insbesondere Streitsachen gelten, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können, kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Fall bei Vorliegen dieser Voraussetzungen unabhängig vom zu beurteilenden Sachverhalt als einfach gilt. Ein Rechtsstreit beurteilt sich aufgrund des Sachverhalts sowie dessen rechtlicher Würdigung. Insofern gewährleistet denn auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV die uneingeschränkte Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht nur in rechtlicher, sondern genauso in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Fall, der sich in sachverhaltlicher Hinsicht als komplex erweist, kann es sich nicht mehr um einen einfachen Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG handeln, selbst wenn die Rechtslage klar sein mag. Ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR vorliegt, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles und der zu prüfenden Fragen zu bestimmen. Zwar lässt sich nicht ohne Weiteres abstrakt definieren, wann ein Fall in sachverhaltlicher Hinsicht als einfach einzustufen ist. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein einfacher Fall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, der strittige Sachverhalt irrelevant ist. In der überwiegenden Anzahl der Fälle im Zusammenhang mit der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist die Rechtslage unbestritten, nicht aber der Sachverhalt respektive die Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde, welche regelmässig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bilden (Urteil 8C_254/2023 vom 9.”
“Wie bereits bei Art. 19 Abs. 2 aOrgV handelt es sich auch bei den in Art. 18 Abs. 2 OrgR genannten Beispielen nicht um eine abschliessende Aufzählung. Dem Versicherungsgericht kommt daher hinsichtlich der Frage, was unter einen einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR fällt, ein gewisses Ermessen zu. Aus der Bestimmung von Art. 18 OrgR, wonach als einfache Fälle insbesondere Streitsachen gelten, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können, kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Fall bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen unabhängig vom zu beurteilenden Sachverhalt als einfach gilt. Ein Rechtsstreit beurteilt sich aufgrund des Sachverhalts sowie dessen rechtlicher Würdigung. Insofern gewährleistet denn auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV die uneingeschränkte Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht nur in rechtlicher, sondern genauso in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Fall, der sich in sachverhaltlicher Hinsicht als komplex erweist, kann es sich nicht mehr um einen einfachen Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG handeln, selbst wenn die Rechtslage klar sein mag. Ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR vorliegt, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles und der zu prüfenden Fragen zu bestimmen. Zwar lässt sich nicht ohne Weiteres abstrakt definieren, wann ein Fall in sachverhaltlicher Hinsicht als einfach einzustufen ist. Dies kann aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein einfacher Fall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, der strittige Sachverhalt irrelevant ist.”
Art. 29a BV steht dem nicht entgegen, dass das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht wird.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).”
Gegen administrative Verfügungen wie Verlegungsentscheide kann verfassungsrechtlich Beschwerde geführt werden; Art. 29a BV bildet hierfür eine Verfahrensgrundlage. Das Bundesgericht verlangt eine hinreichende Darlegung von Willkür, sonst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
“3 JVV kann das Amt in besonderen Fällen die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Freiheitsstrafen bewilligen. Nach § 11 Abs. 1 JVV umfasst die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft vollzogen wird. In diese Gefängnisse werden gemäss § 11 Abs. 2 lit. a JVV namentlich Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene aufgenommen. Der Vollzug strafprozessualer Sicherheitshaft soll demnach gemäss dem kantonalen Recht in der Regel in einem Untersuchungsgefängnis und nur ausnahmsweise in der JVA Pöschwies stattfinden. Nach § 51 Abs. 1 JVV entscheidet die zuständige Behörde, in welchem Gefängnis bzw. in welcher Anstalt der Vollzug erfolgt. Ein Mitspracherecht der inhaftierten Person ist nicht vorgesehen. Sie kann jedoch um Verlegung ersuchen und einen allfälligen abschlägigen Entscheid mit den dafür gemäss der Prozessordnung offenstehenden Rechtsmitteln von Verfassungs wegen anfechten (vgl. insbesondere Art. 29a BV), wie das hier geschehen ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdeschrift zwar auf die zürcherische Justizvollzugsverordnung. Er behauptet aber nicht, diese werde in seinem Fall willkürlich angewandt, und legt dies erst recht nicht ausreichend dar. Darauf ist demnach nicht einzugehen (vgl. nicht publ. E. 1.5).”
Die Rechtsweggarantie umfasst eine richterliche Beurteilung mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle und erstreckt sich auch auf Handlungen der Verwaltung.
“Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle hat. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
Für den in Art. 29a BV verankerten Anspruch auf richterliche Beurteilung ist eine Rechtsstreitigkeit erforderlich. Fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid bzw. Anfechtungsobjekt (z.B. wenn in einer Unbedenklichkeitserklärung nicht über eine Meldepflicht verfügt worden ist), entfällt die Streitanhängigkeit.
“102; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 87 und N. 90; zur Rechtsnatur der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen vgl. Urteil 2A.535/2004 vom 14. Juni 2005 E. 4.2; zur höchstrichterlich ungeklärten Frage der Rechtsnatur des Beschlusses über die Einleitung einer vertieften Prüfung gemäss Art. 33 KG vgl. BGE 131 II 497 E. 4). Einzig über die Pauschalgebühr liegt, soweit diese wie vorliegend strittig ist, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor (vgl. E. 1.1.1.27-1.1.1.44 des angefochtenen Urteils; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 90). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen vorzusehen (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 139 II 185 E. 12.4). Wird im Rahmen der Unbedenklichkeitserklärung nicht über die Meldepflicht verfügt, fehlt es diesbezüglich sowohl an einer Rechtsstreitigkeit als auch am Anfechtungsobjekt. Es steht daher nicht im Widerspruch zu Art. 29a BV, wenn die Frage der Meldepflicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG ungeklärt bleibt.”
Art. 29a BV sichert den Zugang zu einer richterlichen Beurteilung nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung. Sie verbietet nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sach‑ bzw. Prozessvoraussetzungen (z. B. Zuständigkeit, schutzwürdiges Interesse oder aktuelles Rechtsschutzinteresse) abhängig zu machen.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).”
“Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen nach Art. 25a VwVG für den Erlass einer Verfügung über Realakte nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 25a i.V.m. Art. 48 lit. c VwVG liegt nicht vor. Die FINMA ist damit auf das Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, müsste dies - mangels schutzwürdigem Interesse - sinngemäss auch dann gelten, wenn das Gesuch der Beschwerdeführer als ein solches um Feststellung der (Nicht-) Zuständigkeit nach Art. 25 VwVG einzustufen wäre. Die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern konkret gestellten Rechtsbegehren betreffend Widerruf und Berichtigung der Medienmitteilung von Art. 25a Abs. 1 VwVG gedeckt wären bzw. ob diese ganz oder teilweise als Gesuch um eine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG zu qualifizieren sind, kann damit mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Nach Gesagtem liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor, denn diese verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3). Ebenso ist keine willkürliche Rechtsanwendung auszumachen (Art. 9 BV).”
“Nach dem soeben Ausgeführten darf die kantonale Beschwerdeinstanz im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV das Eintreten auf eine Beschwerde von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig machen.”
“Die Rechtsweggarantie gibt deshalb keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“Die Frage nach dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind ist vorliegend somit in Einklang mit Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einer gerichtlichen Behörde in einem fairen Verfahren behandelt worden. Aus dem Entscheid des EGMR Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz vermag die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie); die zwischen den Parteien umstrittenen Kinderbelange (vgl. vorne E. 1.1) sind durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle beurteilt worden. Ausserdem verbietet Art. 29a BV es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - wie der Zuständigkeit - abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen).”
Art. 29a BV begründet nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, die gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten eines Rechtsmittels gegenüber eines Rechtsbehelfs gerichtlich zu überwinden. Ebenso besteht nicht generell eine durch Art. 29a BV geschützte Rechtsposition, die ein gerichtliches Prüfungsrecht des Nichteintretens auf einen Rechtsbehelf begründen würde.
“Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Kantonale Verfahrenszugangsrechte dürfen nicht enger umschrieben werden als die für die Beschwerde an das Bundesgericht geltenden Befugnisvoraussetzungen; dies folgt als Umsetzung der Rechtsweggarantie aus Art. 29a BV.
“1 mit Hinweisen) – direkt über die weiteren Prozessvoraussetzungen des erstinstanzlichen Einspracheverfahrens, namentlich über die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers, entscheidet. Dies umso mehr, als dem Gericht hinsichtlich der Einsprachelegitimation dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin und sich die Vorinstanz, wenn auch – im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 8/3) – funktionell unzuständigerweise, bereits mit dieser Frage (vgl. E. 1e des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9) befasst hat (vgl. dazu VerwGE B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_646/2019 vom 12. November 2019). Nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Einspracheerhebung berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (vgl. dazu VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerde- resp. Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist. Vorausgesetzt ist demnach nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b und c BGG, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit.”
Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Art. 29a BV begründet demnach nach der zitierten Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass das Nichteintreten auf einen Rechtsbehelf gerichtlich überprüft wird.
“b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Nach Art. 29a BV ist nachträglicher richterlicher Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen möglich. Zulässig kann er sein, wenn gravierende Mängel geltend gemacht werden, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich hätten beeinflussen können. Solche Fälle betreffen insbesondere unechte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits bestanden, aber damals unbekannt oder unbeachtet geblieben waren; diese müssen von erheblicher Tragweite sein. Echte Noven (erst später entstandene Tatsachen) sind ohne Bedeutung. Für die Zulässigkeit gelten strenge Voraussetzungen und zeitliche Grenzen.
“b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f. mit Hinweisen). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich dabei um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76; so auch BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212). Diese müssen zudem von erheblicher Tragweite sein. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann.”
“b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f. mit Hinweisen). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich dabei um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76; so auch BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212). Diese müssen zudem von erheblicher Tragweite sein. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann.”
Gerichtsähnliche Einrichtungen müssen die tatsächlichen Anforderungen an ein Gericht erfüllen. Organisatorische Mängel können dazu führen, dass eine Stelle nicht als Gericht im Sinn von Art. 30 BV gilt, sodass die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV nicht als bereits erfüllt betrachtet werden kann.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
Bei der Frage, ob eine richterliche Beurteilung besteht, ist zu prüfen, inwieweit das beanstandete Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit ist nach der materiellen Rechtslage und dem damit verbundenen Bedarf an gerichtlicher Kontrolle zu bestimmen.
“E. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 5 VwVG oder § 4 VRG, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_272/2012 vom”
Bei der Digitalisierung staatlicher Abläufe ist Art. 29a BV als Gebot zur Wahrung der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes zu beachten. Dieses Gebot ist im Rahmen der abzuwägenden Effizienz‑ und Beschleunigungsinteressen des Verwaltungsvollzugs zu berücksichtigen.
“29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art. 29a BV, Art. 13 EMRK) - erfolgen.”
Wird auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen, ist darzulegen, auf welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser konkret als wirksam im Sinne von Art. 29a BV gelten kann.
“Der Wortlaut von Art. 2 lit. cbis RTVG bedarf der Interpretation und steht einer entsprechenden grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse und Wertvorstellungen ("teleologische" und "geltungszeitliche" Auslegung; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., S. 223 Rz. 574 Bindestrich 4) nicht entgegen. Zwar hat der Bundesrat in seiner Botschaft im vorliegenden Zusammenhang auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen, er hat indessen nicht geprüft und dargelegt, aufgrund welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser konkret als wirksam im Sinne von Art. 29a BV gelten kann; es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Anpassungen des RTVG im vorliegenden Zusammenhang im Resultat die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie missachten wollte.”
Nach BGE 150 I 191 verletzt das Fehlen eines besonderen Rechtsmittels gegen die Übermittlung von Verwaltungsdaten an den Zivilrichter Art. 29a BV nicht. Der Rechtsschutz sei durch die Beurteilung durch den Zivilrichter gestützt (vgl. Art. 156 ZPO) ausreichend.
“Regeste Art. 29a BV; Art. 156 ZPO; kantonale Datenschutzgesetzgebung; Übermittlung von Daten durch die Verwaltung an den Zivilrichter; Rechtsschutz. Das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Datenübermittlung durch die Verwaltung verstösst nicht gegen Art. 29a BV, da der Rechtsschutz durch den Zivilrichter gemäss Art. 156 ZPO ausreichend ist (E. 2).”
Bei drohender oder tatsächlicher formeller Rechtsverweigerung ist die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig, ohne dass es des Erfordernisses eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bedarf.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 80 BGG), mit dem die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist. Insofern droht dem Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV) und ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen); auch sein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist zu bejahen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Soweit das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). Was den materiellen (Teil-) Entsiegelungsentscheid betrifft, macht der Beschwerdeführer als Geheimnisschutzinteresse und drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil Folgendes geltend: Die Edition von Unterlagen zum betroffenen Arztbetriebskonto sei "geeignet, dass Dritte (namentlich die Staatsanwaltschaft) erfahren, wer die Patienten eines Arztes sind". Dies begründe ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Siegelungsberechtigung und die drohende Verletzung des Arztgeheimnisses ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.”
Das Eintreten auf ein Gesuch, Rechtsmittel oder eine Klage darf an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses geknüpft werden; Art. 29a BV verpflichtet nicht dazu, jedes staatliche Handeln unabhängig von prozessualen Voraussetzungen richterlich überprüfen zu lassen.
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
Bei Widerruf muss der Rechtsschutz so ausgestaltet sein, dass im Fall eines zu Gunsten der Halterin oder des Halters entschiedenen Verfahrens die Wirkungen des Widerrufs beseitigt und namentlich die Wiederzuteilung des Domain-Namens ermöglicht werden kann.
“ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde.”
Behörden dürfen durch überspitzten Formalismus den Zugang zum gerichtlichen Prüfweg nicht versperren. Überspitzter Formalismus liegt etwa vor, wenn rigide Formvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung aufgestellt werden, formelle Anforderungen übertrieben scharf gehandhabt werden oder die Behörde trotz frist‑ und formgerecht eingereichter Sache nicht darüber befindet.
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Rechtsuchenden den gesetzlichen Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; zit. Urteile 1B_303/2022 E. 2.1; 1B_604/2021 E. 5.1; 1B_49/2021 E. 5.3; Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3).”
Art. 29a BV verlangt nicht grundsätzlich eine sofortige gerichtliche Überprüfung von Zwischenentscheiden. Eine sofortige gerichtliche Beurteilung ist nur dann erforderlich, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt; droht ein solcher Nachteil nicht, kann der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid gerichtlich überprüft werden.
“Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV und Art. 13 EMRK, da rechtsprechungsgemäss die Rechtsweggarantie bei Zwischenentscheiden nur dann tangiert ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eine sofortige gerichtliche Beurteilung erfordert. Droht kein solcher Nachteil, so genügt es, wenn der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann (BGE 146 I 62 E. 5.1; 138 V 271 E. 3.1).”
Bei Verzicht auf eine Parteibefragung trotz entsprechender Antragstellung kann eine unzureichende Sachverhaltsklärung die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzen. Die Anwesenheit der zugewiesenen oder einer bestimmten Rechtsvertretung ist nicht stets Voraussetzung für eine gültige Anhörung; Anhörungen können auch in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger, entschuldbarer und schwerwiegender Verhinderung der Vertreterin oder des Vertreters.
“In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, diese habe sich damit begnügt, aus dem Urteil 9C_213/2021 zu zitieren, womit sie verkannt habe, dass damals andere Leistungen aus einem anderen Vorsorgeverhältnis zur Diskussion standen. Weiter macht sie eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, weil das kantonale Gericht auf eine Parteibefragung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzicht habe, obwohl ein entsprechender Antrag gestellt worden sei und eine solche zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte beitragen können.”
“Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die - zwischenzeitlich mandatierte - zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asylgründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zugewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen können jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl.”
Zur Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hat die Rechtsprechung klargestellt, dass der Versand fristauslösender Entscheide per A-Post Plus zulässig sein kann. Die Pflicht zur korrekten Berechnung und Überwachung von Fristen liegt bei der Partei bzw. deren Rechtsvertreterin. Behörden sind insoweit in der postalischen Zustellung grundsätzlich zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts verpflichtet.
“Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellung per A-Post Plus verletze die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Brief in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt werde, der Adressat aber erst später von der Zustellung Kenntnis nehme und die Beschwerde deshalb verspätet einreiche. Die Beschwerdefrist werde faktisch verkürzt. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der effektive Zugang zu einem Gericht, der von Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert wird, ist dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben. Dieser hatte vom 2. Mai 2022 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 30. Mai 2022 genügend Zeit, um die Entscheide der KESB sachgerecht anzufechten. Die korrekte Berechnung der Beschwerdefrist liegt allein in seinem bzw. im Verantwortungsbereich der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht bereits dargetan, indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdefrist würde verkürzt, weil sie beim A-Post Plus Versand vor Kenntnis der Postsendung zu laufen beginnen kann, was vorliegend der Fall war, solange die betroffene KESB ihre Entscheide konsequent per A-Post Plus versendet. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend.”
“Zwar macht die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - geltend, mit Blick auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dürfe der Versand fristauslösender Entscheide nur gegen Empfangsbestätigung und nicht bloss per A-Post Plus erfolgen. Es besteht jedoch kein Anlass, im vorliegenden Fall von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen:”
“Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensleitung der EMF ist indes von vornherein haltlos. So verstösst es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die EMF über fünf Monate nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und mehreren Fristverlängerungen in der Sache verfügt haben, ohne abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Gemeinde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft überbringen müssen (Beschwerde S. 6). Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet, auch wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert ist und gegebenenfalls die Zustellfiktion greift (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16 und 32). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Gemeinde mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt haben soll.”
Eine unzulässige Beschränkung der richterlichen Kognition kann die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen.
“Danach darf und muss das Bundesverwaltungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid - etwa aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts - grundsätzlich vollumfänglich überprüfen. Die beschwerdeführende Person kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG, je in Verbindung mit Art. 37 VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). Wie jede andere Rechtsmittelbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rechtsweggarantie verletzen (Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 3.5; 137 I 235 E. 2.5.2; zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.153).”
Bei Rügen wegen Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist in der Beschwerde klar und detailliert, namentlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids, darzulegen, inwiefern dieses verfassungsmässige Recht verletzt worden sein soll.
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Sie erheben damit zulässige Rügen. Inwieweit sie ihrer Begründungspflicht nachkommen, wird im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen geprüft.”
Für bestimmte verfahrensrechtliche Fragen kann die gesetzliche Regelung vorsehen, dass deren Klärung im Verwaltungsverfahren erfolgt; dies steht — soweit die Gerichtsbarkeit nicht erforderlich ist — nicht zwingend im Widerspruch zur Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.”
Art. 29a BV begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Die Rechtsweggarantie gewährt gerichtlichen Rechtsschutz nur im Rahmen der geltenden Verfahrensordnung und lässt zu, dass Gerichte die üblichen Eintritts- und Sachurteilsvoraussetzungen sowie Zuständigkeiten nach dem Verfahrensrecht prüfen.
“Die öffentliche Hand hat auch in Bereichen, in denen die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens nicht zur Anwendung gelangen, stets die Möglichkeit, mittels Ausschreibung oder direkter Einladung Offerten interessierter Anbieter einzuholen. Führt sie indes in einem solchen Bereich eine Ausschreibung zur Beschaffung bestimmter Leistungen durch, steht gegen das Ergebnis dieser freiwilligen Submission keine direkte Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht offen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1239). Dem steht auch die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Rechtsweggarantie nicht entgegen. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten und vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Sie gewährt aber keinen schrankenlosen Zugang zum Gericht und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2; BGE 137 II 409 E. 4.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 8; Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Vorliegend bewegen sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin auf dem Boden des Privatrechts. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen stehen den Beschwerdeführerinnen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe offen.”
Bei Prüfungsentscheiden kann die Behörde sich zunächst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mittels Noten zu bewerten; eine ausführliche Begründung der einzelnen Benotungen kann im Rechtsmittelverfahren nachgereicht werden, wobei der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung einer Verfügung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten, und genügt es, dass die Prüfungsbehörde die Begründung der einzelnen angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Die Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 139143 und 153) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen. Unbegründet ist insbesondere auch seine Rüge, die erwähnte Rechtsprechung sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz die Benotungen der schriftlichen Prüfungen des Rekurrenten in ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingehend und hatte der Rekurrent Gelegenheit, dazu mit seiner Replik Stellung zu nehmen. Zudem besprachen die beiden Examinatoren und der Co-Examinator die Prüfungen des Rekurrenten vor Ablauf der Frist für die Anmeldung des Rekurses mündlich (vgl. Rekursbegründung Rz. 29 Vernehmlassung Rz. 25). Damit kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung einer Verfügung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten, und genügt es, dass die Prüfungsbehörde die Begründung der einzelnen angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Die Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 139143 und 153) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen. Unbegründet ist insbesondere auch seine Rüge, die erwähnte Rechtsprechung sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz die Benotungen der schriftlichen Prüfungen des Rekurrenten in ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingehend und hatte der Rekurrent Gelegenheit, dazu mit seiner Replik Stellung zu nehmen. Zudem besprachen die beiden Examinatoren und der Co-Examinator die Prüfungen des Rekurrenten vor Ablauf der Frist für die Anmeldung des Rekurses mündlich (vgl. Rekursbegründung Rz. 29 Vernehmlassung Rz. 25). Damit kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein.”
Die Kantone müssen sicherstellen, dass zumindest ein kantonales Gericht — sei es die letzte kantonale Instanz oder eine vorgängig zuständige richterliche Behörde — den Sachverhalt frei überprüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Ein obligatorischer doppelter Instanzenzug ist für die Umsetzung der Rechtsweggarantie nicht erforderlich.
“Für kantonale Verfahren verdeutlicht Art. 110 BGG die Anforderungen, welche die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) stellt. Die Rechtsweggarantie gewährt bei Rechtsstreitigkeiten jeder Person, die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht erfüllt diese Anforderungen für sich alleine nicht, weshalb die Anforderungen der Rechtsweggarantie bereits im kantonalen Verfahren vollumfänglich erfüllt werden müssen. Die Kantone sind dabei bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht zur Gewährleistung eines doppelten Instanzenzugs verpflichtet. Gefordert ist alleine der Zugang zu wenigstens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung (BERNHARD EHRENZELLER, a.a.o. N. 8-10 zu Art. 110 BGG; DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
“Gemäss Art. 29a BV unter dem Normtitel "Rechtsweggarantie" hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Laut Art. 110 BGG gewährleisten die Kantone, soweit sie nach dem BGG als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.”
“Art. 110 BGG verpflichtet die Kantone, soweit sie nach dem Bundesgerichtsgesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG), dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 52 f.; 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht verlangt (vgl. Urteile 2C_127/2019 vom 30. April 2019 E. 3.1.1; 2C_747/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4; 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2; zur analogen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5 S. 82 f.; 126 I 144 E. 3 S. 150 ff.). Mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren ermöglicht die in Art. 110 BGG konkretisierte Rechtsweggarantie, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen kann (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.3). Die Gewährleistung der Anforderungen von Art. 110 BGG durch die kantonalen Gerichte hat besondere Bedeutung, da das Bundesgericht grundsätzlich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abstellt und die Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des kantonalen Rechts - abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG - eingeschränkt ist (vgl. Urteil 2C_127/2018 vom 30.”
Der Rechtsweg muss effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten; ein bloss theoretischer Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung genügt nicht.
“Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10 EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl.”
Bei Beschlagnahmen, namentlich Kontensperren, darf das Recht auf richterliche Beurteilung nicht dadurch faktisch vereitelt oder erheblich erschwert werden, dass die Verfügung trotz Bekannntheit der Direktbetroffenen nicht förmlich zugestellt wird. Ist die Betroffene als Kontoinhaberin direkt betroffen, löst die förmliche Zustellung die Beschwerdefrist aus; eine fehlende förmliche Eröffnung darf das gesetzlich verankerte Beschwerderecht nicht vereiteln.
“Wenn die Direktbetroffenen ausreichend bekannt sind, muss jedoch in allen Fällen von Art. 384 lit. b StPO eine förmliche Zustellung der Verfügung erfolgen, welche die Beschwerdefrist auslöst. Im vorliegenden Fall besteht keine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Fristbeginn. Für die Staatsanwaltschaft war klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin von der streitigen Kontensperre direkt betroffen und damit beschwerdebefugt war. Ihr gegenüber konnte lediglich eine förmliche Zustellung der Verfügung bzw. die am 10. Juli 2019 erfolgte Akteneinsicht den Fristbeginn nach Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO auslösen. Dass die Untersuchungsleitung der mitbetroffenen Bank eine provisorische Stillschweigeverpflichtung auferlegt und gleichzeitig auf eine förmliche Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügung gegenüber der Kontoinhaberin vorläufig verzichtet bzw. nur telefonisch darüber kommuniziert, darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass das gesetzlich verankerte Beschwerderecht der Kontoinhaberin (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; s.a. Art. 29a BV) faktisch vereitelt oder erheblich erschwert wird. Eine abweichende altrechtliche Praxis (insbesondere des Bundesstrafgerichtes bzw. des Bundesgerichtes in Rechtshilfefällen und vor Inkrafttreten der StPO), wonach bei Kontensperren bereits eine blosse Mitteilung der Bank an die Konteninhaber fristauslösend wirken könne, wurde in der Literatur mit Recht kritisiert und in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes korrigiert (oben zitiertes Urteil 1B_210/2014 E. 5.4; vgl. auch GUIDON, a.a.O., N. 5 zu Art. 396 StPO).”
Art. 29a BV kann verlangen, dass gegen Entscheide von Konkordatsorganen richterlicher Rechtsschutz besteht, sofern wegen fehlender anderer Zuständigkeit kein Instanzenzug vorgesehen ist.
“Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskommission des Konkordats (Art. 8 Abs. 1 lit. d Konkordat), der einen Entscheid der Konkordatskonferenz (Art. 4 lit. a Konkordat) zum Gegenstand hatte. Gemäss Art. 23 Satz 1 Konkordat und § 8 Abs. 1 lit. a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Eine Beschwerde nach Art. 29a BV ist unbehelflich, wenn kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse besteht.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers verneint hat. Somit waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) berufen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
Fehlt die zugewiesene Rechtsvertretung bei einer Anhörung, liegt darin nicht notwendigerweise eine Verletzung von Art. 29a BV. Anhörungen können auch in Abwesenheit der Rechtsvertretung rechtsgültig durchgeführt werden; eine Rechtsverletzung ist insbesondere nicht allein aus der Nichtteilnahme der zugewiesenen Vertretung ableitbar. Asylsuchende können auf eigene Kosten eine andere Vertretung bestellen. Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn die Vertretung aus kurzfristiger, entschuldbarer und schwerwiegender Verhinderung nicht teilnehmen konnte.
“Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die - zwischenzeitlich mandatierte - zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asylgründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zugewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen können jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl.”
Zivil-, straf- und aufsichtsrechtlicher Rechtsweg erfüllen im vorliegenden Zusammenhang in der Regel nicht die Anforderungen von Art. 29a BV. Ein zivilrechtlicher Rechtsweg kann zwar grundsätzlich die Rechtsweggarantie erfüllen, dies ist hier jedoch nur ausnahmsweise der Fall.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden.”
Die gesetzliche Ausschliessung eines Rechtswegs gegen Entscheidungen über Entschädigungsverweigerungen nach der COVID-Verordnung Kultur verletzte Art. 29a BV; im entschiedenen Fall erfolgte eine Überweisung an das zuständige kantonale Gericht.
“Regeste Art. 29a und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 30 Abs. 2 und Art. 86 BGG; Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur); selbständige Verordnung; Rechtsweg; Zugang zum Gericht; Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter; Überweisung an die zuständige Behörde. Zeitlich anwendbares Recht (E. 1.2). Der Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entschädigungsverweigerung für finanzielle Verluste nach der COVID-Verordnung Kultur (in Kraft vom 21. März bis 20. September 2020) verletzt Art. 29a BV (E. 1.4-1.6). Unmöglichkeit einer direkten Beschwerde ans Bundesgericht (E. 1.7 und 1.8). Überweisung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG (E. 2).”
Verfügungen, die das rechtliche Gehör einschränken, müssen hinreichend begründet sein; sonst ist die Nachprüfbarkeit der Verfügung gefährdet. Eine nachträgliche, rechtsgenügende Stellungnahme der Behörde kann eine unzureichende Begründung heilen und so die Beschwerdeinstanz in die Lage versetzen, die Verfügung zu überprüfen, ohne dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt wäre.
“Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 lediglich eine äusserst knappe Begründung, welche den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Allerdings wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2022 geheilt. Diese legt in rechtsgenüglicher Weise die Gründe für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des Widerrufs der Besuchs- und Telefonbewilligung dar, was dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung von der Strafkammer überprüfen zu lassen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor. Der Beschwerdeführer verhält sich ausserdem widersprüchlich, wenn er zunächst selber ausführt, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren durch eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geheilt werden könne, und in seiner Replik dann geltend macht, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass darauf verzichtet wird, die Kollusionsgefahr weiter zu begründen, um den Stand der Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist somit sehr wohl Verfahrensgegenstand. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung hätte angeordnet werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist gemäss dem neuesten Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass E.________ ein weiterer Tatbeteiligter sein könnte.”
“Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 lediglich eine äusserst knappe Begründung, welche den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Allerdings wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2022 geheilt. Diese legt in rechtsgenüglicher Weise die Gründe für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des Widerrufs der Besuchs- und Telefonbewilligung dar, was dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung von der Strafkammer überprüfen zu lassen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor. Der Beschwerdeführer verhält sich ausserdem widersprüchlich, wenn er zunächst selber ausführt, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren durch eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geheilt werden könne, und in seiner Replik dann geltend macht, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass darauf verzichtet wird, die Kollusionsgefahr weiter zu begründen, um den Stand der Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist somit sehr wohl Verfahrensgegenstand. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung hätte angeordnet werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist gemäss dem neuesten Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass E.________ ein weiterer Tatbeteiligter sein könnte.”
Das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage kann nach der Rechtsprechung an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses geknüpft werden.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf eine volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch eine richterliche Behörde (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1). Nach Art. 111 BGG dürfen das kantonale Recht und die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis aber nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1; 141 II 307 E. 6.1).”
Unterlässt die Vorinstanz die Berücksichtigung neu vorgebrachter tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel, kann dies einen Verstoss gegen Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) bzw. eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts begründen und damit eine Beschwerde rechtfertigen.
“Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) erfüllt, nämlich ob er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), berücksichtigt die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht. Dies steht im Widerspruch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte (vgl. oben E. 2.3.1), und zur einschlägigen kantonalen Regelung betreffend die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. oben E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz die neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verstösst sie gegen Art. 29a BV und wendet sie das kantonale Recht willkürlich an (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl. dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2).”
“Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) erfüllt, nämlich ob er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), berücksichtigt die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht. Dies steht im Widerspruch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte (vgl. oben E. 2.3.1), und zur einschlägigen kantonalen Regelung betreffend die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. oben E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz die neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verstösst sie gegen Art. 29a BV und wendet sie das kantonale Recht willkürlich an (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl. dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2).”
Vor dem Hintergrund der Rüge unter anderem einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) hält das Bundesgericht fest, dass im Rahmen des TQV hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrens‑ und materiellrechtlich in gleicher Weise zu verfahren ist.
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 8 Abs. 1 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsgrundsatzes sowie des Prinzips einer qualitativ hochstehenden Versorgung (Art. 32 und 43 Abs. 6 KVG) rügt, wendet sie sich gegen die in E. 6.2.3 wiedergegebene Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung und zur richterlichen Prüfung derselben. Gründe für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich: Die in der Beschwerde geforderte Bildung von Vergleichsgruppen aus allen das gleiche Therapieziel ermöglichenden phyto-, komplementär- und schulmedizinischen Arzneimitteln lässt sich weder aus dem KVG und den dazugehörenden Verordnungen noch aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ableiten. Entgegen der Beschwerde findet im Rahmen des TQV auch keine "Aushebelung" des Gleichbehandlungsgebotes statt, wird diesem doch insofern Rechnung getragen, als hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrensmässig und materiellrechtlich auf dieselbe Art und Weise zu verfahren ist (Urteile 9C_190/2020 vom 13.”
Soweit kein effektives Rechtsmittel im Sinne von Art. 29a BV zur Verfügung stand, entfällt die praktische Einmaligkeitswirkung; in solchen Fällen bleibt ein Staatshaftungsanspruch offen.
“Die Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG entfaltet ihre Wirkung dort, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; Jaag, Mélanges Moor, S. 354; ders., SBVR, N. 125 ff.; Poltier, Responsabilité de l'Etat, S. 63 f.; Feller, a.a.O., S. 192 ff.). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 126 I 144 E. 3c S. 152 a.E.; Feller a.a.O., S. 193 f.; zu weiteren seltenen und hier nicht vorliegenden Konstellationen: Urteile 2C_856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2).”
Ergibt die konkrete Vollstreckungshandlung lediglich die Vollstreckungsverfügung voll und greift sie nicht darüber hinaus in die Rechte der betroffenen Person ein, begründet dies nach der Rechtsprechung keine "Rechtsstreitigkeit" i.S.v. Art. 29a BV und damit kein Beschwerderecht nach diesem Artikel.
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
Bei nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten kann es zweifelhaft sein, ob nach Art. 29a BV ein wiedererwägungsweiser Rechtsschutz besteht; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich nicht immer eindeutig aus den vorinstanzlichen Entscheiden.
“Die Beschwerde richtet sich gegen angeblich nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei einer kommunalen Volksabstimmung. Sie stützt sich dafür auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV. Ob die Voraussetzungen für solchen nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gegeben sind, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden nicht zweifelsfrei. Dies muss jedoch nicht vertieft werden, da die Beschwerde sich ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.”
Ein Rückzug des Begehrens bewirkt nicht den Verlust des Anspruchs auf richterliche Beurteilung nach Art. 29a BV. Ein frühzeitiger Rückzug begründet nicht pauschal den Vorwurf der Missbräuchlichkeit: Die Vorinstanz muss darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners analysiert und ihm den Rückzug seines Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
Bei der Frage, ob ein Verhalten als anfechtbarer Hoheitsakt gilt, ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich eignet, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Diese Beurteilung ist im Lichte von Art. 29a BV vorzunehmen, da die Rechtsweggarantie das Bedürfnis nach gerichtlicher Kontrolle mitprägt.
“E. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 5 VwVG oder § 4 VRG, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_272/2012 vom”
Wenn die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung lediglich vollzieht, ohne darüber hinaus in die Rechte der betroffenen Person einzugreifen, liegt keine «Rechtsstreitigkeit» im Sinne von Art. 29a BV vor.
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
Die Literatur und Rechtsprechung weisen darauf hin, dass für Realakte der verfahrensrechtliche Umgang (insbesondere im Hinblick auf die Eröffnung des Rechtsmittelzugs) noch ungeklärt ist. Es ist offen, ob die für den Realakt zuständige Behörde zunächst eine Verfügung erlassen muss oder ob der betroffene Realakt unmittelbar bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann. Zugleich wird in der Rechtsprechung angeführt, dass Art. 29a BV indiziert, im Fall einer Rechtsstreitigkeit eher von einer Verfügung auszugehen ist, soweit kein anderer Rechtsschutz besteht.
“1 BGG – von Bundesrechts wegen auch im kantonalen Verfahren). Da die (St. Galler) Trägergemeinden des Beschwerdeführers ihre gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung weitestgehend unter Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfüllen, letzterer mithin – ähnlich dem Zweckverband, der im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_644/2019 / 1C_648/2019 Beschwerde führte – deren Interessen im Bereich der Abfallentsorgung wahrnimmt, war auch der Beschwerdeführer diesbezüglich grundsätzlich legitimiert, auf einen Beschluss der Regierung im Sinne des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens 2 hinzuwirken. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) ist der verfahrensrechtliche Umgang mit Realakten nicht geregelt (vgl. VerwGE B 2020/95 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1; VerwGE B 2019/213 vom 24. September 2020 E. 1; Hans-Rudolf Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 94). Soweit aufgrund von Art. 29a BV ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht (vgl. E. 2.2 hiervor), ist daher ungeklärt, ob – mit Blick auf die Eröffnung des Rechtsmittelzugs – die für den Realakt zuständige Behörde (wie etwa im Bereich der Bundesrechtspflege: Art. 25a VwVG) eine Verfügung über den Realakt zu erlassen hat oder ob auch eine direkte Anfechtung des betreffenden Realakts bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde möglich ist (vgl. etwa VerwGE B 2018/112 vom 10. Dezember 2018, E. 1.2). Die Frage kann hier offenbleiben, da die Regierung – wie vom Beschwerdeführer verlangt – das Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu Recht materiell geprüft und diesbezüglich einen Beschluss erlassen hat; mit diesem Beschluss besteht in jedem Fall ein taugliches Anfechtungsobjekt, das den Rechtsmittelzug an das Verwaltungsgericht öffnet (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Anders zu beurteilen ist unter Eintretensaspekten der vorinstanzliche Antrag des Beschwerdeführers, den Standort der vom Beschwerdeführer geplanten Erweiterung der Deponie B.”
“E. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 5 VwVG oder § 4 VRG, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_272/2012 vom”
Soweit kantonale Gerichte als erstinstanzliche Richter zuständig sind, haben sie den Sachverhalt unter Beteiligung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Steht eine Verfügung in Aussicht, besteht für die betroffenen Personen Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit entsprechenden Mitwirkungsrechten; die Behörden dürfen insoweit keine informellen Vorentscheide treffen.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. August 2014 eingehalten. Die nach dem letztinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen waren Gegenstand des Revisionsverfahrens, das mit Urteil vom 10. Dezember 2020 seinen Abschluss fand. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die Bindungswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils und den abschliessenden Charakter der Revisionsgründe nach BGG. Nicht jede nachträgliche Entwicklung muss von Gesetzes oder Verfassungs wegen zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Streitsachen führen. Im Übrigen blendet der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie von ihm sinngemäss vorgebracht, allenfalls zur Neuanmeldung in der Invalidenversicherung berechtigt (Art.”
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere”
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht zusammenfassend unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw.”
Die Ausnahme vom Anspruch auf richterliche Beurteilung kann einschlägig sein, wenn gegen eine Anordnung kein effektives Rechtsmittel im Sinne von Art. 29a BV zur Verfügung stand.
“Die Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG entfaltet ihre Wirkung dort, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; Jaag, Mélanges Moor, S. 354; ders., SBVR, N. 125 ff.; Poltier, Responsabilité de l'Etat, S. 63 f.; Feller, a.a.O., S. 192 ff.). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 126 I 144 E. 3c S. 152 a.E.; Feller a.a.O., S. 193 f.; zu weiteren seltenen und hier nicht vorliegenden Konstellationen: Urteile 2C_856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2).”
Art. 29a BV gewährt eine individuelle Befugnis auf einmalige Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, jedoch nur, soweit eine Rechtsstreitigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.
“Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einmaligen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (BGE 149 I 146 E.”
In den dargestellten Fällen hat die Vorinstanz von Amtes wegen eingreifen müssen, um eine formelle Rechtsverweigerung zu vermeiden und den effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a BV) sicherzustellen.
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
Art. 29a BV verhindert nicht, dass Gesetzgeber übliche Legitimationsvoraussetzungen (z. B. hinreichendes Rechtsschutzinteresse) statuieren; die Kantone können hingegen weitergehenden Rechtsschutz vorsehen, etwa ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse bei verfügungsfreiem staatlichem Handeln. Gleichzeitig kann der durch Art. 29a BV geschützte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt sein, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen verwehrt.
“Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Annahme der Vorinstanz, die Stadt Zürich hätte gestützt auf § 10c VRG/ZH auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten müssen, vor dem Bundesrecht und namentlich dem Willkürverbot standhält (vgl. vorne E. 3.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 368 E. 3.1; 144 I 170 E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesrecht zwar Anforderungen an das kantonale Verfahren stellt (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV sowie Art. 111 BGG), die Kantone aber frei sind, einen weitergehenden Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 I 336 E. 4.2; 144 I 43 E. 2.1). So können die Kantone beispielsweise für den Rechtsschutz gegen verfügungsfreies staatliches Handeln ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse genügen lassen (BGE 143 I 336 E. 4.2).”
“Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB abgesprochen. Die zutreffende Anwendung der fraglichen Norm verletzt schliesslich nicht die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführer (Art. 29a BV resp. Art. 6 EMRK). Diese setzt voraus, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt, d.h. eine Streitigkeit, die im Zusammenhang mit einer individuellen schützenswerten Rechtsposition steht; sie gibt aber keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann und schliesst insbesondere nicht aus, dass die Gesetzgebung die üblichen Legitimationsvoraussetzungen aufstellt (BGE 139 II 185 E. 12.4; 136 I 323 E. 4.3; Urteil 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 3.4, in: sic! 2011 S. 673 ff.), was der Bundesgesetzgeber vorliegend getan hat.”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt.”
Bei Entscheiden über Landesversorgung besteht ein effektiver Rechtsmittelweg; das Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb der genannten Grenzen zur umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, wobei eine zurückhaltende Überprüfung bei unbestimmten Rechtsbegriffen hinsichtlich Umfang und Dichte der Kontrolle möglich ist.
“Dem Bundesrat kommt in Bezug auf die Entscheidung, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, ein weiter Entscheidungsspielraum zu und dieser Entscheidungsspielraum ist im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu beachten (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7132 betreffend den Entscheid, ob eine schwere Mangellage vorliegt; zudem vorstehend E. 2). Der Bundesrat ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern muss den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck des Landesversorgungsgesetzes sowie entsprechend der Delegationsbestimmung, ausüben; er ist insbesondere an die Definition des Gesetzgebers zur schweren Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gebunden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 137 I 235 E. 2.4 f. mit Hinweisen). Zudem sind Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen von Gesetzes wegen als Verfügungen auszugestalten und es steht gegen diese der Rechtsmittelweg offen (vgl. vorstehend E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren gelten somit die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV). Dies schliesst, wie bereits ausgeführt, eine richterliche Zurückhaltung in Bezug auf die Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wobei der eingeschränkten Justiziabilität durch eine Anpassung des Überprüfungsumfangs und der Überprüfungsdichte Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 mit Hinweisen). Innerhalb dieses Rahmens ist das Bundesverwaltungsgerichts zu einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, umso mehr, als im Bereich des Landesversorgungsrechts weder das Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sind und die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen daher nicht generell reduziert sind (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7161; ferner BGE 129 I 232 E. 3.3 zu den [erhöhten] Anforderungen an die Begründung, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht). Die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt, führt somit nicht dazu, dass sich die Prüfungsbefugnis auf die Verletzung von Verfassungsrecht einschliesslich des Willkürverbots beschränkt (vgl.”
Nach der in den Quellen dargestellten Entscheidung führt die Verweigerung gerichtlicher Überprüfung der zeitlichen Ausgestaltung einer Ausreisefrist zu einer effektiven Verweigerung des Rechtswegs und kann damit die in Art. 29a BV verankerte Garantie der richterlichen Beurteilung verletzen.
“In früheren Urteilen sei das Bundesverwaltungsgericht wiederholt davon ausgegangen, dass die Dauer der Ausreisefrist in Form einer Verfügung angeordnet werde und der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage sei stossend. Gemäss Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl sei zusätzlich zu den in Art. 45 Abs. 2bis AsylsG erwähnten besonderen Umständen eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordere. Dies treffe derzeit auf Eritrea zu, nachdem keine Passierflüge nach Eritrea mehr stattfänden und die Land- sowie Seegrenzen des Landes geschlossen seien. Das Ansetzen einer Ausreisefrist habe rechtsgestaltende Wirkung; alle Merkmale einer rechtsverbindlichen Einzelfall-Verfügung seien erfüllt. Der Nichteintretensensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führe zu einer absoluten Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung betreffend den zeitlichen Aspekt der Ausreiseverpflichtung, womit die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt werde. Überdies sei Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren der Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist zu gewährleisten sei. Nachdem sich der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf eine ständige Praxis stützen wolle - wobei er sich unter Verletzung der Begründungspflicht auf zwei nicht publizierte Entscheide berufe - lägen generelle Mechanismen vor, die eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirkten. Es handle sich um eine gerichtliche Dysfunktion, die auf administrative bzw. organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die vorliegende Anzeige einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid, der vom Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht nicht geprüft werden könne. Zum Vorwurf der uneinheitlichen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zur aufgeworfenen Rechtsfrage ein Koordinationsverfahren hängig ist.”
Die Rechtsweggarantie schützt das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einer richterlichen Behörde im Sinne von Art. 30 BV zur Beurteilung vorzulegen, wenn vorgängige interne Instanzen nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 BV gelten.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; 147 IV 518 E. 3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verlangt, dass zumindest eine kantonale gerichtliche Instanz den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt dies zulässig ist, wird nicht durch Bundesrecht geregelt, sondern vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht bestimmt.
“Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 110 BGG; MARCO DONATSCH, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 8 zu § 52 VRG; HEINER WOHLFART, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, AJP 1995, S. 1431). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4; Urteile 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, regelt das Bundesrecht nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (vgl. Urteil 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1).”
“Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).”
“Soweit die Kantone als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie nach Art. 110 BGG, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen – nicht nur auf eine entsprechende Rüge hin – anwendet (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; B. Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 17 und 19 zu Art. 110 BGG, sowie Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. b RPG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP, hinsichtlich des Rügeprinzips anders noch: VerwGE B 2018/117 vom 30. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb der Vorinstanz des Bundesgerichts, jedenfalls wenn sie als einzige kantonale gerichtliche Instanz die Angelegenheit beurteilt, auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden dürfen. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (vgl. dazu BGE 135 II 369 E. 3.3; BGer 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 E. 2.1; VerwGE B 2021/40 vom 24. September 2021 E. 3; VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 1 je mit Hinweisen; Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 und 16 zu Art. 61 VRP, siehe zu Anwendbarkeit der EMRK auch BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Zumindest ein kantonales Gericht hat also den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es hat die Streitfrage unter allen aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an deren Rechtsauffassungen gebunden zu sein (m.”
Das zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtswegregime genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht den Anforderungen von Art. 29a BV. Zwar kann ein zivilrechtlicher Rechtsweg die Rechtsweggarantie in Ausnahmefällen erfüllen, dies ist aber nicht die Regel.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden.”
Ein Versand per A-Post Plus kann unter Umständen den Zugang zu Gerichten erschweren und damit die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV tangieren: Empfänger, die von der Zustellung nicht Kenntnis haben, riskieren, eine Rechtsmittelfrist zu verpassen oder eine verkürzte Frist vorzufinden, was zugleich eine gewisse Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs darstellen kann.
“Es mag zutreffen, dass ein A-Post-Plus-Versand von Entscheiden unter Umständen den Zugang zu Gerichten in einer im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV problematischen Weise erschweren und mit einer gewissen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Adressaten verbunden sein kann (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3454). Denn ein Empfänger eines mit A-Post Plus versandten Entscheids, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, muss hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, was für ihn umso einschneidender ist, je kürzer die vorgesehene Rechtsmittelfrist ist. Demgegenüber könnte eine angeschriebene Person, die nicht angetroffen wird, bei einer Zustellung mittels Einschreiben die Abholung der Sendung bewusst bis zum letzten Tag der Abholfrist von 7 Tagen hinauszögern, ohne dass die Rechtsmittelfrist verkürzt würde (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; vgl. zur Zustellfiktion Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).”
Art. 29a BV verlangt nicht, dass in einem laufenden Verwaltungsentscheid alle damit zusammenhängenden künftigen Rechtsfragen abschliessend zu entscheiden sind. Es kann genügen, dass die Verwaltungsbehörde den Umfang künftiger Rechtsfolgen (z. B. die mögliche Rückwirkung einer Schätzung) für den konkreten Fall abgrenzt oder feststellt, ob und in welchem Umfang sie diese dereinst vornehmen würde.
“Die Situation des Beschwerdeführers ist insofern besonders, als umstritten ist, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer um die Vornahme einer Individualschätzung ersucht hat und auf welche bereits veranlagten Steuerperioden demzufolge eine Individualschätzung potenziell zurückwirken und eine Revisionsmöglichkeit begründen würde. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass ihn das Kantonale Steueramt über den Anwendungsbereich der Unrichtigkeitsschätzung falsch informiert, er nie auf die Vornahme einer Unrichtigkeitsschätzung verzichtet habe und spätestens seine Einsprache vom 7. September 2018, die er beim Kantonalen Steueramt eingereicht habe, als Gesuch um eine Unrichtigkeitsschätzung hätte verstanden werden müssen. Wie es sich hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn die institutionelle Garantie von Art. 29a BV verlangt nicht, dass diese Fragen im vorliegenden Veranlagungsverfahren geklärt werden. Vielmehr genügt es unter dem Titel der Rechtsweggarantie, wenn das Kantonale Steueramt den Umfang der Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung bestimmt, wenn bzw. falls es sie dereinst vornimmt und den Eigenmietwert anpasst. Art. 29a BV gebietet nicht, dieser Beurteilung im vorliegenden Veranlagungsverfahren vorzugreifen.”
Koordinierte Verfahren bzw. verfahrensrechtliche Zusammenhänge können festlegen, in welchem Verfahren bestimmte Einwände (z. B. lärmschutzrechtliche Rügen) zu erheben sind. Nach der zitierten Rechtsprechung mussten solche Einwände im zuständigen Rekurs-/Koordinationsverfahren geltend gemacht werden und konnten nicht präventiv in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgebracht werden (vgl. Art. 29a BV).
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Soweit der Bundesgesetzgeber nicht geregelt hat, können die Kantone Zuständigkeit und Verfahren bestimmen; dabei sind die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und die Gewährleistung der doppelten Instanz zu beachten.
“Der Einzelrichter hat sich zutreffend als für die Sache zuständig betrachtet (act. B.1 S. 3 oben, Art. 83 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Rechtsmittelbeleh- rung mit der Frist von ausnahmsweise zehn Tagen belegt, dass er stillschweigend das summarische Verfahren anwendete (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das ist aller- dings nicht so klar. Insbesondere fehlt dieses Thema in der Aufzählung von Art. 249 lit. c ZPO. Offenbar folgte der Einzelrichter der weit verbreiteten Auffas- sung, die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker sei eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO). Die Kantone sind im Übrigen frei, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und der so genannten "double instance" (Art. 75 Abs. 2 BGG), in erbrechtlichen Angelegenheiten nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch das Verfahren zu bestimmen, wenn das der Bundesgesetzgeber nicht getan hat (BGE 139 III 225; Thomas Engler/Ingrid Jent-Sørensen, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 2017 S. 421, bei und in N 7). Der Kanton Graubünden hat es nicht getan. Es wird nun mit überzeugenden Gründen die Auffassung vertreten, die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker gehöre nicht zur freiwilligen Ge- richtsbarkeit und das Verfahren sei vom Bundesrecht nicht festgelegt, weil also von Art. 248 lit. e ZPO nicht umfasst (ausführlich Ingrid Jent-Sørensen, in Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 ff. zu Art. 248 ZPO; insbesondere die Feststellung des Sachverhalts von Am- tes wegen [Art. 255 lit. b ZPO] ist in dieser notwendigerweise streitigen Mehrpar- teien-Angelegenheit nicht angebracht). Es ist hier freilich nicht der geeignete Ort, die Frage vertieft zu behandeln, nachdem die Beteiligten das beinahe gewohn- heitsrechtliche Anwenden des summarischen Verfahrens nicht kritisieren.”
Die Schliessung des Rechtswegs in nicht-justiziablen Sachgebieten ist im Lichte von Art. 29a BV eng zu verstehen.
“Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 83 BGG ist der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht bei technischen oder überwiegend politischen Entscheiden sowie, namentlich im Bereich des Asyls, in Rechtsgebieten mit einer sehr hohen Zahl von Fällen, die zu einer Überlastung des Bundesgerichts führen könnten (RHINOW UND ANDERE, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, S. 558 Rz. 2977 ff.). Zielsetzung ist dabei die, allerdings mit Blick auf die Justizgewährleistung nach Art. 29a BV eng zu verstehende, Schliessung des Rechtswegs in nicht justiziablen Sachgebieten, die Entlastung des Bundesgerichts sowie die Vermeidung überlanger Rechtsschutzverfahren (vgl. AEMISEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 542 Rz. 1880; SEILER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG). BGE 149 I 91 S. 98 Wichtig erweist sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf die föderalistische Aufgabenteilung bei der ordentlichen Einbürgerung sowie auf die Rechtsnatur der dabei zu fällenden Entscheide. Für die Einbürgerungsbewilligung ist der Bund, für den eigentlichen Einbürgerungsentscheid der Kanton zuständig. Der Bund, handelnd durch das SEM, prüft lediglich die Einhaltung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (dazu Art. 38 Abs. 2 BV sowie BGE 146 I 83 E. 4.1) und hat, wenn diese erfüllt sind, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 13 Abs. 3 BüG; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 35 zu Art. 38 BV; DE WECK, Migrationsrecht, a.”
Bei geringem Streitwert steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung; mit ihr können Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, etwa der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, geltend gemacht werden.
“Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der Streitwert vorliegend indessen lediglich Fr. 1'200.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
Art. 29a BV begründet nicht generell einen Anspruch auf unmittelbare gerichtliche Überprüfung, wo das Gesetz eine Prioritätenordnung vorsieht (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf). Soweit im an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren formelle, materielle und aufsichtsrechtliche Rügen erhoben werden können, ist den Anforderungen von Art. 29a BV genügt; eine geschützte Rechtsposition, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle des Nichteintretens auf einen Rechtsbehelf schafft, besteht nicht.
“Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art.”
“b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Art. 29a BV gewährleistet den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung; die Anwendung der Rückzugsfiktion ist damit nur mit Art. 29a (und Art. 6 Abs. 1 EMRK) vereinbar, wenn die Voraussetzungen für eine verfassungs- und konventionskonforme Anwendung vorliegen (insbesondere ordnungsgemässe Vorladung, gehörige Belehrung über die Säumnisfolgen, keine unverschuldete Säumnis und erkennbares Desinteresse am weiteren Verfahrensgang; dies unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens).
“Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist (vgl. etwa BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteil 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass dazu gäbe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die Voraussetzungen für eine verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Rückzugsfiktion vorliegen (ordnungsgemässe Vorladung und gehörige Belehrung über die Säumnisfolgen, keine unverschuldete Säumnis, Desinteresse am weiteren Verfahrensgang vorbehältlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Säumigen) wurde bereits dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.”
Steht eine (materielle) Verfügung in Aussicht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen vorgehen, sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in dem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Unterbleibt trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen ein Eintreten oder die Einleitung eines Verfahrens, kann dies als formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29a BV gewertet werden.
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht zusammenfassend unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw.”
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere”
Art. 29a BV kann durch Zuständigkeitsfragen zwischen Verwaltungs- und Zivilgericht zu Rechtsschutzlücken führen. Nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur wären solche Lücken innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen; eine Übernahme durch die Zivilgerichtsbarkeit kommt wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht in Betracht.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
Art. 29a BV gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition betrifft. Ob und inwiefern ein Eingriff vorliegt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Prüfung.
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E.”
Bei Nichteintretensentscheiden darf die Vorinstanz keine materielle Rechtsbeurteilung vorwegnehmen; Prozessvoraussetzungen sind von materiellrechtlichen Fragen zu trennen, um eine Vermischung der Verfahrens- mit der materiellen Ebene und damit eine Einschränkung des Anspruchs auf richterliche Beurteilung nach Art. 29a BV zu vermeiden.
“Damit sei im Ergebnis schon bei den Prozessvoraussetzungen die Frage nach dem Eingriff in Rechte und Pflichten als solchem und dessen Auswirkungen gestellt, was letztlich aber Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung sein müsse. Diese Haltung führe automatisch zu einer Vermischung von prozess- mit materiellrechtlichen Aspekten bei der Beurteilung entsprechender Gesuche. Namentlich habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, ausführlich zu materiellen Aspekten Stellung zu nehmen, da solche Ausführungen angeblich «i.S. doppelrelevanter Tatsachen für die Eintretensfrage eine gewisse Relevanz besitzen». Die materiellrechtliche Beurteilung, die einem Betroffenen durch eine Gerichtsinstanz zustünde, werde verhindert. Dieser werde dazu angehalten, sich mit einer materiellrechtlichen Auseinandersetzung in einem Nichteintretensentscheid zu begnügen - der Hinweis auf «doppelrelevante Tatsachten» müsse jedenfalls so verstanden werden. Letztlich werde aber mit einem solchen Vorgehen nicht mehr und nicht weniger das Gewaltenteilungsprinzip resp. Art. 29a BV und die dazu entwickelten Kriterien verletzt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2 in fine).”
Eine Rüge wegen Verletzung von Art. 29a BV kann bei fehlender oder unzureichender Substantiierung unbeachtet bleiben.
Art. 29a BV gewährt einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Eine Kontrolle der Angemessenheit (Verhältnismässigkeits- oder Zweckmässigkeitsprüfung) der angefochtenen Entscheide ist damit nicht zwingend vorgeschrieben.
“Das Vorbringen ist unbegründet: Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 149; 149 I 2 E. 2.1; 148 I 104 E. 4.1). Eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide verlangt Art. 29a BV jedoch nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5).”
Die Rechtsweggarantie ist nicht verletzt, wenn ein Gericht wegen fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit nicht inhaltlich entscheidet; der Zugang zum Richter besteht, doch sind die prozessualen oder sachlichen Voraussetzungen für eine materielle Prüfung nicht erfüllt.
“Wenn wie vorliegend das angerufene Gericht nicht auf einen Rechtsbehelf (Klage, Gesuch, Rechtsmittel) eintritt, weil es sich für örtlich und/oder sachlich unzuständig hält, bedeutet dies keinen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Der Zugang zum Richter besteht, jedoch sind die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Beurteilung nicht erfüllt. Sowohl Art. 29a BV als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK erlauben, dass das Gesetz den Zugang zum Richter von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Erwägung 6.1). Dazu zählen die Zuständigkeitsvorschriften. Demnach ist vorliegend die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem die Vorinstanz sich für sachlich und örtlich unzuständig befand und daher auf das Massnahmengesuch nicht eintrat. Allenfalls könnte in einem solchen Entscheid eine bundesrechtswidrige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen liegen, was aber - wie dargelegt (Erwägung 5) - ebenfalls nicht zutrifft. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV bzw. eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt und demnach die Anrufung der Rechtsweggarantie grundsätzlich statthaft ist, zumal es bloss um provisorische Massnahmebegehren im Sinne einer "Absonderung" von Vermögenswerten geht, jedoch in der Schweiz keine materiellen Ansprüche im Streit liegen.”
Bei Strafbefehlen kann ein konkludenter Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen ergibt, dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage und der Konsequenzen bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet bzw. sein Desinteresse am weiteren Verfahrensgang eindeutig zeigt.
“Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7.”
Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen — etwa in Entsendekonstellationen im Erotikbereich — trotz fehlenden aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann.
“Der Vorinstanz kann unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) schliesslich nicht vorgeworfen werden, dass sie die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses vorliegend verneint hat: Die Rechtsweggarantie schliesst nicht aus, dass die richterliche Behörde das Eintreten auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig macht (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteil 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1). Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid in erster Linie damit, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter substanziiert habe, dass die Legitimationsvoraussetzungen gegeben seien (vgl. dazu E. 4.4.2 hiervor); einem derart begründeten Nichteintreten hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres entgehen können, wenn sie ihren Rekurs an die Vorinstanz hinreichend begründet hätte. In der Sache erscheint es im Übrigen keineswegs ausgeschlossen, dass dem Appellationsgericht (und sodann dem Bundesgericht) künftig Fälle unterbreitet werden, in denen in Entsendekonstellationen im Erotikbereich trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs einzutreten sein wird.”
Bei Art. 29a BV ist die Rechtsprechung kritisch gegenüber übertriebenem Formalismus: Behörden sollen erkennbare und rechtzeitig behebare formelle Mängel anzeigen oder Gelegenheit zur Korrektur geben, statt ohne weitere Prüfung auf Nichteintreten zu entscheiden. Soweit andernfalls eine formelle Rechtsverweigerung drohen würde, ist es geboten, dass die Vorinstanz von Amtes wegen auf einen Nichteintretensentscheid zurückkommt und das Verfahren wieder aufnimmt.
“Elle ajoute que la Commission des recours, après avoir constaté que la procuration datée du 26 avril 2024 ne remplissait pas les conditions de forme, aurait à tout le moins dû lui donner la possibilité d'améliorer ce document. 3.1 Le formalisme excessif est un aspect particulier du déni de justice prohibé par l'art. 29 al. 1 Cst. Il est réalisé lorsque la stricte application des règles de procédure ne se justifie par aucun intérêt digne de protection, devient une fin en soi, complique de manière insoutenable la réalisation du droit matériel ou entrave de manière inadmissible l'accès aux tribunaux (ATF 145 I 201 c. 4.2.1 et les références; JAB 2022 p. 379 c. 2.3, 2018 p. 469 c. 4.2). Selon la jurisprudence, commet un déni de justice formel et viole l'art. 29 al. 1 Cst. l'autorité qui n'entre pas en matière dans une cause qui lui est soumise dans les formes et délai prescrits, alors qu'elle devrait s'en saisir (ATF 142 II 154 c. 4.2 et les références). Il peut en résulter une violation de la garantie de l'accès au juge ancrée à l'art. 29a Cst. Cette disposition donne en effet le droit d'accès à une autorité judiciaire exerçant un pouvoir d'examen complet sur les faits et le droit (TF 1C_515/2020 du 10 février 2021 c. 2.1 et les références). Cette garantie ne s'oppose cependant pas aux conditions de recevabilité habituelles d'un recours ou d'une action (ATF 143 I 344 c. 8.2 et les références). De manière générale, la seule application stricte des règles de forme n'est pas constitutive de formalisme excessif (TF 9C_354/2022 du 26 septembre 2022 c. 3.1 et les références). Toutefois, l'autorité doit éviter de sanctionner par l'irrecevabilité les vices de procédure aisément reconnaissables qui auraient pu être redressés à temps, lorsque celle-ci pouvait s'en rendre compte assez tôt et les signaler utilement au plaideur (ATF 125 I 166 c. 3a et les références; TF 2C_135/2024 du 7 mai 2024 c. 3.1 et les références). 3.2 3.2.1 La personne contribuable qui dépose un recours doit indiquer, dans l'acte de recours, ses conclusions et les faits sur lesquels celles-ci sont fondée, ainsi que les moyens de preuve.”
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; BGE 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
Eine zu Unrecht vorgenommene Beschränkung der richterlichen Kognition kann die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen.
“Danach darf und muss das Bundesverwaltungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid - etwa aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts - grundsätzlich vollumfänglich überprüfen. Die beschwerdeführende Person kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG, je in Verbindung mit Art. 37 VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). Wie jede andere Rechtsmittelbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rechtsweggarantie verletzen (Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 3.5; 137 I 235 E. 2.5.2; zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.153).”
Aufsichtsrechtliche Entscheide und rein vollstreckende Handlungen begründen nicht durchgängig einen Anspruch auf richterliche Überprüfung nach Art. 29a BV; die Rechtsprechung hält solche Fälle häufig für nicht als «Rechtsstreitigkeit» im Sinne von Art. 29a BV erfasst oder für nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
“Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art.”
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
“Das Bundesgericht hat sich in der Zwischenzeit mit dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bereits befasst. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet sei, die Wahl eines Lead-Betreibungsamtes auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Daran könne auch die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nichts ändern (Urteil 5A_794/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Diesem Entscheid ist vorliegend nichts beizufügen.”
Bei Beschwerden ans Bundesgericht müssen Rügen, mit denen eine Verletzung von Art. 29a BV gerügt wird, präzise und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
“Sowohl die Nichteintretensfrage als auch die Kosten- und Bussenregelung (vgl. E. 1 hiervor) sind letztlich durch kantonales Verfahrensrecht geregelt. Die Verletzung kantonalen Rechts bildet keinen Rügegrund nach Art. 95 BGG. Immerhin ist vor Bundesgericht aber die Rüge möglich, kantonales Verfahrensrecht sei willkürlich (Art. 9 BV) bzw. in anderer Hinsicht bundesrechtswidrig angewendet worden (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer machen neben der Willkürrüge namentlich geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 16 BV, Art. 27 BV, Art. 29 BV und Art. 29a BV (geltend gemacht wird mit Blick auf die vorinstanzlich verfügte Busse zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit). Für solche Rügen verlangt Art. 106 Abs. 2 BGG eine präzise Begründung (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1). Die Eingabe an das Bundesgericht vom 24. Juli 2021 erstreckt sich zwar über 51 Seiten; beigelegt ist ausserdem ein dreiseitiges "Schlussplädoyer". Beide Eingaben enthalten jedoch keine Rügen, welche den vorstehend dargelegten Anforderungen genügen würden:”
Art. 29a BV begründet einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, d.h. auf einmalige Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit, die mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition zusammenhängt. Die in Satz 2 genannten Ausnahmen betreffen Fälle, die nur schwer justiziabel sind, namentlich etwa Regierungsakte, die sich im Wesentlichen auf politische Fragen beziehen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie bietet Gewähr dafür, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 180 ff. und BVGE 2020 VI/5 E. 9.3, je m.w.H.).”
“Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einmaligen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (BGE 149 I 146 E.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E.”
“Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; BGE 141 I 172 E. 4.4.1; BGE 136 I 323 E. 4.2). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur BGE 149 I 146 S. 150 schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (vgl.”
Rechtsschutz ist dann ausreichend, wenn eine kantonale Verfügung (z. B. eine Feststellungsverfügung) den Rechtsweg eröffnet und damit eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Massnahme ermöglicht.
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
Art. 29a BV garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das Vorgehen der Gemeinde auch zu keiner Verkürzung des Rechtswegs und damit zu keiner Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Gemäss Art. 29a BV hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann, wobei die üblichen prozessualen Formerfordernisse der Garantie nicht entgegenstehen (BGE 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 134 V 401 E. 5.3 S. 404; je mit Hinweisen). Dieser gerichtliche Rechtsschutz ist der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Sie konnte ihre Anliegen einer gerichtlichen Behörde mit umfassender Überprüfungskompetenz, nämlich dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, zum Entscheid unterbreiten (vgl. Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100]). Eine doppelte gerichtliche Überprüfung einer Streitsache gewährt Art. 29a BV - anders als Art. 32 BV für den strafrechtlichen Bereich - nicht (Urteil 1C_123/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.5).”
Sehr kurze oder verkürzte Beschwerdefristen (etwa sieben Tage) können die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV beeinträchtigen. Bei der Festlegung kurzer Fristen muss sichergestellt sein, dass Betroffene effektiven Zugang zum Gericht haben und die Möglichkeit einer wirksamen Rechtsvertretung besteht; zudem sind die praktischen Erschwernisse für die Verteidigung zu berücksichtigen.
“Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der Rechtsweggarantie, da die Vorinstanz erst 142 Tage nach Einreichung ihrer Asylgesuche die ablehnende Verfügung erlassen und damit die zulässige Verfahrensdauer von 140 Tagen im beschleunigten Verfahren überschritten habe. Der dafür angegebene Grund - die aktuell hohe Geschäftslast des SEM - vermöge eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer im BAZ nicht zu rechtfertigen (Art. 24 Abs. 5 AsylG und Art. 14 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Nichtzuweisung in das erweiterte Verfahren habe drastische Konsequenzen nach sich gezogen. So habe sich die Beschwerdefrist auf sieben Tage verkürzt, weshalb die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt sei (vgl. Beschwerde Ziff. II.3.1).”
“Eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide - die vom SEM im Übrigen innert 5 Arbeitstagen zu fällen sind (Art. 37 Abs. 5 AsylG) - ist innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. Art. 108Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Art. 190 BV an diese Gesetzesordnung gebunden. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungs-rechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.).”
“Wie bereits zuvor erwähnt, monierte der Beschwerdeführer ferner, das SEM habe seinen Fall im Anschluss an das Kassationsurteil vom 6. Februar 2024 bereits am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. Nur wenige Tage danach, am 28. Februar 2024, habe es den vorliegend angefochtenen Entscheid erlassen. Dies habe zum einen die Arbeit der neuen Rechtsvertretung im zugewiesenen Kanton erschwert, weshalb sein Recht auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz respektive die Rechtsweg-garantie (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. hierzu BVGE 2020 VI/5 E. 9.4 m.w.H.) verletzt sei. Zum anderen habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es den Beschwerdeführer - zumal dem erweiterten Verfahren zugewiesen - in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht habe, dass es seine Situation rechtsgenüglich abkläre. Die sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nur neun Tage nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ eröffnet wurde, für die Rechtsvertretung ergebenden Herausforderungen sind nicht zu verkennen und es wäre wünschenswert, dass das SEM diesem Aspekt bei der Verfahrensführung gebührend Rechnung trägt. Allerdings ist dem Beschwerdeführer daraus insofern kein Nachteil erwachsen, als dass eine korrekte Beschwerdeerhebung möglich war, zumal die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Demnach ist festzustellen, dass der Erlass der ablehnenden Verfügung kurz nach der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J.”
Damit der Anspruch auf richterliche Beurteilung nach Art. 29a BV hinreichend gewahrt ist, muss wenigstens ein Verfahren zur Verfügung stehen, in dem die betroffene Person ihre Anliegen vorbringen kann und diese materiell beurteilt werden.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
Allgemeine Aufsichtsverfahren genügen dem Anspruch auf richterliche Beurteilung nach Art. 29a BV nicht, da der Anzeigende regelmässig keine Parteistellung erlangt. Mit einer Aufsichtsanzeige können öffentliche Interessen verfolgt, aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden, wie sie für die Durchsetzung materieller Grundrechte erforderlich sind.
“Das beim BAKOM (immer) mögliche allgemeine Aufsichtsverfahren genügt seinerseits den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes ebenfalls nicht (Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 491 Rz. 862; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 13 EMRK). Im Rahmen einer Anzeige erlangt der Anzeiger regelmässig keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit einer Aufsichtsanzeige können öffentliche Interessen verfolgt, aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden, wie dies für die Durchsetzung von materiellen Grundrechten erforderlich ist.”
Die Frage, ob die Verwendung von Kurtaxenerträgen dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist nach Art. 29a BV der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
Bei vom Kanton zugewiesenen Zuständigkeiten ist die durch Art. 29a BV geschützte Rechtsweggarantie zu beachten.
“Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der "zuständigen Behörde" mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB), wobei die Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV zu beachten ist. Gemäss deren Art. 1 lit. b findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung auf gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit der "gerichtlichen Anordnung" im Sinn dieser Bestimmung sind "gerichtliche Angelegenheiten" gemeint. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Kantone weiterhin kantonales Verfahrensrecht anwenden, aber auch die ZPO für anwendbar erklären. Soweit der Kanton auch für die nicht gerichtlichen Angelegenheiten ein Gericht für zuständig erklärt, werden diese aber dadurch nicht zu "gerichtlichen" im hier interessierenden Sinn; Art. 1 lit. b ZPO gilt nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.”
Eine Verfügung eröffnet der betroffenen Person den Rechtsweg zu einer richterlichen Überprüfung im Sinne von Art. 29a BV. Sie bildet damit das notwendige Anfechtungsobjekt zwischen dem nicht-streitigen Verwaltungsverfahren und dem streitigen Rechtsmittelverfahren.
“1; je mit Hinweisen auf die Ratsprotokolle). Gemeinhin wird unter dem Begriff der Verfügung diejenige Handlungsform einer Verwaltungsbehörde verstanden, mit der diese Rechte und Pflichten des Verfügungsadressaten im Einzelfall regelt (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 141 I 201 E. 4.2). Als Verfügungen gelten also autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Die Verfügung schliesst das nicht-streitige Verfahren ab und bildet das notwendige Anfechtungsobjekt für das Rechtsmittelverfahren. Auf diese Weise verbindet die Verfügung das Verwaltungsrecht, die Verwaltung, die es anwendet, und die rechtsunterworfene Person. Indem die Verfügung der betroffenen Person den Rechtsweg öffnet (vgl. Art. 29a BV), bildet sie auch das Scharnier zwischen dem (nicht-streitigen) Verwaltungsverfahren und dem streitigen Verfahren (BGE 149 V 250 E. 7.2.1 mit Hinweisen auf BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 329; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 49 VRPG; vgl. auch UHLMANN/KRADOLFER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 5 VwVG). Anders als die deutsche Fassung verwenden die romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG den weiteren Begriff des Entscheids ("décision", "decisione").”
Vorinstanzlich sind von Bundesrechts wegen jedenfalls neue Tatsachen zu berücksichtigen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden.
“Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) muss zudem mindestens die kantonal letzte oder eine untere gerichtliche Instanz den Sachverhalt frei prüfen (Art. 110 BGG), woraus sich ergibt, dass vor dieser gerichtlichen Instanz von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht regelt allerdings, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese Tatsachen vorgebracht werden können. Von Bundesrecht wegen zu berücksichtigen sind im vorinstanzlichen Verfahren mindestens neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteile 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.1; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Mit Eingaben vom 18. November 2023 und 25. Januar 2024 erhob und begründete der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Rekurs. Am”
“Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) muss zudem mindestens die kantonal letzte oder eine untere gerichtliche Instanz den Sachverhalt frei prüfen (Art. 110 BGG), woraus sich ergibt, dass vor dieser gerichtlichen Instanz von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht regelt allerdings, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese Tatsachen vorgebracht werden können. Von Bundesrecht wegen zu berücksichtigen sind im vorinstanzlichen Verfahren mindestens neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteile 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.1; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Mit Eingaben vom 18. November 2023 und 25. Januar 2024 erhob und begründete der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Rekurs. Am”
In Konstellationen, in denen eine Verwaltungsbehörde entscheidet und eine Rechtsmittelinstanz mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf eine Beschwerde eintritt, kann der Zugang zu einer richterlichen Beurteilung beeinträchtigt werden.
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie auf die kantonale Beschwerde vom 6. April 2022 nicht eingetreten sei. Sie bezieht sich dabei namentlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz. In diesem Fall erkannte der EGMR auf eine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht, mithin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die diesem Entscheid zu Grunde liegende Ausgangslage war ähnlich wie im vorliegenden Fall: Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte der antragstellenden Mutter den Wegzug mit dem Kind gestattet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, worauf die Mutter mit dem Kind ins Ausland zog und die angerufene Rechtsmittelinstanz mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde des Vaters eintrat. Die Besonderheit lag indes daran, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im dortigen Fall eine blosse Verwaltungsbehörde war.”
Art. 29a BV gewährleistet einen individualrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in Rechtsstreitigkeiten.
Der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Beurteilung kann insb. durch den Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte gewährt werden. Soweit keine besondere kantonale Regelung besteht, kommt zur Erfüllung der Rechtsweggarantie auch ein (atypisches) Feststellungsverfahren in Betracht. Die Kantone behalten dabei einen Gestaltungs- und Umsetzungsraum für die konkrete Ausgestaltung des Rechtsschutzes.
“f., 2006 S. 481 E. 4.1-4.3, je mit Hinweisen auf die damalige bundesgerichtliche Praxis). Unter der Geltung von Art. 29a BV hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt, weil kein Raum für die (analoge) Anwendung von Art. 25a VwVG besteht (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 43 und Art. 74 N. 42, 45). Das Bundesgericht hat jüngst zur Rechtslage nach dem bernischen VRPG erkannt, dass der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte mangels einer besonderen Regelung auch im Rahmen eines «(atypischen) Feststellungsverfahrens» eingelöst werden kann, wie dies vormals mit Blick auf Art. 13 EMRK galt (BGE 2C_172/2024 vom”
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
“Sie hätten durch selbige einen beträchtlichen Eingriff in ihre Persönlichkeit und in ihre von der Bundesverfassung (Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) garantierten Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung erdulden müssen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Da im Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Verdacht auf eine Scheinehe keine Verfügung erfolgt und kein Strafverfahren eröffnet worden sei, stehe ihnen jedoch einzig der Weg um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Realakt offen, um die beanstandeten Massnahmen insbesondere nach Art. 36 BV zu überprüfen und deren Widerrechtlichkeit und somit die Verletzung verfassungs- und konventionsrechtlicher Garantien feststellen zu lassen. Auch lasse sich das vom Beschwerdegegner verlangte aktuelle und praktische Interesse nicht mit der Rechtsweg- und Rechtsschutzgarantie nach Art. 29a BV sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK vereinbaren. 2.2 Nach § 10c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), deren Folgen beseitigt (lit. b) oder deren Widerrechtlichkeit feststellt (lit. c). Mit "Handlungen" sind in § 10c VRG Realakte gemeint, worunter etwa polizeiliche Kontrollen fallen (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 1). Diese müssen, damit einer der Rechtsschutzansprüche nach § 10 VRG entsteht, geeignet sein, Rechte oder Pflichten der gesuchstellenden Person zu berühren (Griffel, § 10c N. 19). Das Erfordernis des Berührtseins dient der Grenzziehung zwischen rechtsschutzwürdigem und nicht rechtsschutzwürdigem tatsächlichem Verwaltungshandeln.”
Die Rechtsweggarantie gewährt das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten; dies gilt auch gegenüber Verwaltungsverfügungen.
“2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (E. 6.6 und 6.7).”
Das Gericht hat die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV als gewahrt erachtet; es wurde keine Verletzung dieses Anspruchs festgestellt.
Bei vorsorglichen Massnahmen kann das Gericht die Beschwerde damit bereits abweisen, dass es das Rechtsschutzinteresse als nicht gegeben erachtet, sodass eine materielle Beurteilung der Massnahme entfällt.
Wird die Siegelung verweigert, kann bereits der dadurch entstehende Wegfall des Rechtsschutzes einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinn von Art. 29a BV begründen (drohende formelle Rechtsverweigerung).
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen die Verweigerung einer Siegelung ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Da das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine materiellen Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.”
Eine rein physische Unmöglichkeit des Erschienens darf nicht dazu führen, dass das Einsprache- bzw. Gerichtsrecht de facto entzogen wird, wenn die Unmöglichkeit nicht vom Willen der betroffenen Person herrührt.
“Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer wiederum Stellung, bestritt jedoch nicht, dass ihm der Strafbefehl am 8. April 2020 übergeben worden war. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich – und der Polizeirichter legt weder in seinem prozessleitenden Entscheid vom 19. April 2021 noch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar –, weshalb die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Befragung an der Verhandlung vom 20. April 2021, an welcher einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen war, erforderlich war und eine Dispensation trotz Einreiseverbot nicht in Frage kam respektive nicht eine andere Lösung in Betracht gezogen wurde, um den Beschwerdeführer befragen zu können, sollte dies denn notwendig gewesen sein. Dies hatte zwangsläufig den Rückzug der Einsprache gestützt Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, war es doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Vorliegend hing es jedoch nicht vom Willen des Beschwerdeführers ab, ob er erscheinen und somit die Einsprache aufrechterhalten konnte. Der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts wurde daher vorliegend nicht Rechnung getragen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückzuweisen ist.”
Fehlt der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer ein unmittelbarer praktischer Nutzen aus einem erfolgten Entscheid (d.h. keine Auswirkungen auf das Dispositiv und keine Rechtskraftwirkung der Erwägungen), kann die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintreten. In diesem Fall liegt keine Verletzung von Art. 29a BV vor.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Kommt eine Vorinstanz zu Unrecht nicht auf eine kantonale Beschwerde (Nichteintreten), kann dies als Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gerügt werden.
“Die Voraussetzung von Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt, da die Beschwerdeführerinnen bereits als beschwerdeführende Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die (kantonale) Beschwerde vom 21. Oktober 2022 nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Art. 115 lit. b BGG).”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV kann unter Umständen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, damit der Zugang zu einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung erhalten bleibt und dadurch gewichtige vom Bundesrecht geschützte Interessen gesichert werden.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
Die Vorinstanz durfte nicht mangels Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten; damit wurde die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
Nachträglicher richterlicher Rechtsschutz bei Volksabstimmungen ist nach Art. 29 in Verbindung mit Art. 29a BV nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Er setzt gravierende Mängel voraus, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich hätten beeinflussen können. Solche Unregelmässigkeiten müssen von erheblicher Tragweite sein und betreffen typischerweise unechte Noven (Tatsachen, die zur Zeit der Abstimmung bereits bestanden, aber erst nachträglich bekannt wurden).
“Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander, ein Vertreter der Stadt habe im Vorfeld der Abstimmung in einem Zeitungsartikel falsche Aussagen zu entscheidenden Tatsachen verbreitet. Ob sie damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht weiter zu prüfen. Jedenfalls würde diese Verletzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Der Mangel kann im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden (vgl. BGE 146 III 105 E. 3.5.2; 145 I 174 E. 4.4; 142 II 226 E. 2.8.1). Das Bundesgericht hat insoweit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.4). Sollte sich das Vorbringen nicht ohnehin als verspätet erweisen, wäre es jedenfalls in der Sache unbegründet, da auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Mangel für sich oder zusammen mit den übrigen vorgebrachten (angeblichen) Mängeln eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung offenlegen könnte, die einen nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gestützt auf Art. 29 i.V.m. Art. 29a BV ermöglichen würde (vgl. vorne E. 2.1).”
“In Stimmrechtssachen leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E. 4.5; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 145 I 207 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 145 I 194 E.”
“In BGE 138 I 61 hielt das Bundesgericht fest, dass, wenn erst im Nachgang zu allfälligen Beschwerdeverfahren und nach dem bundesrätlichen Erwahrungsbeschluss erhebliche Mängel bekannt würden, sich bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und aus Art. 29a BV ableite ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74; siehe auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f.). Das Bundesgesetz über die politischen Rechte, welches das Abstimmungsverfahren umschreibt, sei in diesem Sinne verfassungskonform anzuwenden. Allgemein seien Bundesgesetze nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Dazu gehöre die verfassungskonforme Auslegung, unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und im Rahmen des klaren Wortlauts und Sinns einer Gesetzesbestimmung. Im Zusammenhang mit der abstrakten Normkontrolle kantonaler Erlasse werde die verfassungskonforme Auslegung insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar sei. Vorliegend weise das Bundesgesetz über die politischen Rechte eine namhafte Lücke auf. Für eidgenössische Abstimmungen gelte im Rahmen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität von Volksabstimmungen und nachträglichen Rechtsschutz, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage trete ( BGE 138 I 61 E.”
Die Vorinstanz verletzte die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
Eine blosse Verweisung auf den zivilrechtlichen Rechtsweg bei Gesetzesänderungen genügt nicht; es ist konkret darzulegen, auf welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser als wirksamer Rechtsmittelweg im Sinne von Art. 29a BV gelten kann.
“Der Wortlaut von Art. 2 lit. cbis RTVG bedarf der Interpretation und steht einer entsprechenden grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse und Wertvorstellungen ("teleologische" und "geltungszeitliche" Auslegung; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., S. 223 Rz. 574 Bindestrich 4) nicht entgegen. Zwar hat der Bundesrat in seiner Botschaft im vorliegenden Zusammenhang auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen, er hat indessen nicht geprüft und dargelegt, aufgrund welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser konkret als wirksam im Sinne von Art. 29a BV gelten kann; es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Anpassungen des RTVG im vorliegenden Zusammenhang im Resultat die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie missachten wollte.”
Das erstmalige Vorbringen einer Streitfrage kann nicht als mutwillige Prozessführung gewertet werden; Art. 29a BV gewährleistet, dass eine Person eine sie betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal gerichtlich vorbringen darf.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
Die Kantone müssen bei Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen politischer Rechte ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde vorsehen (Art. 88 Abs. 2 BGG in Zusammenhang mit Art. 29a BV). Die Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
“a BGG vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, wenn ein Bundesgesetz die vorgängige Erhebung eines Rechtsmittels verlangt bzw. die Kantone ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung stellen (Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.4 mit Hinweisen). Nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG erstreckt sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. Rechtsmittelentscheide, in denen die Regierung oder das Parlament als Beschwerdeinstanz entscheiden, gelten nicht als Akte in diesem Sinn, wohl aber Einspracheentscheide, welche die Funktion haben, einen eigenen Entscheid oder Realakt in Kenntnis der Einwände von Einsprechenden in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 143 I 426 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen zudem vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen (a.a.O.).”
“Nach den obigen Erwägungen war der Regierungsrat ungeachtet der Qualifikation des gerügten Akts auf jeden Fall zuständig: Zum einen war er als wahlleitende Behörde angerufen worden; zum andern deckte seine Zuständigkeit als Einsprache- oder Rekursinstanz alle infrage kommenden Fälle ab. Er war daher gehalten, die Eingabe materiell zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 10d Abs. 3, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1–2 VRG zulässig gegen Rekursentscheide, mit denen über Handlungen der Regierungsratsmitglieder in Stimmrechtssachen entschieden wurde, die diesen in ihrer Funktion als Direktionsvorstehende oder Kommissionsleitung zuzurechnen sind. Ausgeschlossen ist sie dagegen nach § 44 Abs. 1 lit. a VRG gegen erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen. Zu prüfen ist, inwieweit diese Bestimmung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. 1.3.1 Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Nach Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen, ein Rechtsmittel an ein Gericht vor (Satz 1; zum von der Praxis herausgearbeiteten Erfordernis des Gerichts: Gerold Steinmann/Adrian Mattle, Basler Kommentar, 2018, Art. 88 BGG N. 15 mit Hinweisen). Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Satz 2). Dem Parlament bzw. der Regierung zugerechnet werden auch Akte, die formell von einem für die jeweilige Behörde handelnden, nicht eigenständigen Organ ausgehen (wie etwa dem Büro des [Schaffhauser] Kantonsrats; vgl. BGr, 12. März 2019, 1C_247/2018, E. 2.2). Rechtsmittelentscheide dieser beiden Behörden fallen dagegen nicht unter Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wenn das betreffende Rechtsmittel devolutiv ist und sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richtet; nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen also vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden (BGE 143 I 426 E.”
Der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bleibt gewahrt, sofern es in der Hand der betroffenen Person steht, ein vorgeschlagenes Verzichtsangebot anzunehmen oder durch Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch zu machen.
“Abs. 3 StPO), ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84). Genau auf einer solchen Voraussetzung gründet aber die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die bundesgerichtliche Vorinstanz (Art. 80 BGG) mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entschieden und ihre Kognition effektiv ausgeschöpft hat (vgl. Art 112 Abs. 1 lit. b BGG).”
Bei Kontensperren darf das Beschwerderecht der Kontoinhaberin nicht dadurch faktisch vereitelt werden, dass auf die förmliche Zustellung der Verfügung verzichtet wird; eine solche unterlassene förmliche Zustellung darf den fristauslösenden Beginn nicht umgehen (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.6; Art. 29a BV).
“Wenn die Direktbetroffenen ausreichend bekannt sind, muss jedoch in allen Fällen von Art. 384 lit. b StPO eine förmliche Zustellung der Verfügung erfolgen, welche die Beschwerdefrist auslöst. Im vorliegenden Fall besteht keine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Fristbeginn. Für die Staatsanwaltschaft war klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin von der streitigen Kontensperre direkt betroffen und damit beschwerdebefugt war. Ihr gegenüber konnte lediglich eine förmliche Zustellung der Verfügung bzw. die am 10. Juli 2019 erfolgte Akteneinsicht den Fristbeginn nach Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO auslösen. Dass die Untersuchungsleitung der mitbetroffenen Bank eine provisorische Stillschweigeverpflichtung auferlegt und gleichzeitig auf eine förmliche Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügung gegenüber der Kontoinhaberin vorläufig verzichtet bzw. nur telefonisch darüber kommuniziert, darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass das gesetzlich verankerte Beschwerderecht der Kontoinhaberin (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; s.a. Art. 29a BV) faktisch vereitelt oder erheblich erschwert wird. Eine abweichende altrechtliche Praxis (insbesondere des Bundesstrafgerichtes bzw. des Bundesgerichtes in Rechtshilfefällen und vor Inkrafttreten der StPO), wonach bei Kontensperren bereits eine blosse Mitteilung der Bank an die Konteninhaber fristauslösend wirken könne, wurde in der Literatur mit Recht kritisiert und in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes korrigiert (oben zitiertes Urteil 1B_210/2014 E. 5.4; vgl. auch GUIDON, a.a.O., N. 5 zu Art. 396 StPO).”
Die Rekurskommission ist als "richterliche Behörde" im Sinne von Art. 29a BV anzusehen.
“Getreu dem Sprichwort, «Wes Brot ich ess, des Lied ich sing» sei die Rekurskommission keine unabhängige Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK. Diese Rüge ist offensichtlich unberechtigt. Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
Die Bewilligung ist der betroffenen Person zu eröffnen, damit sie gegen die angepasste (überarbeitete) Verfügung erneut ein Rechtsmittel ergreifen kann.
“Davon ausgehend, dass zumindest die Höhe des Gebäudes unverändert bleibe, türme sich das Bauprojekt über den sich daneben befindenden Bäumen und Sträuchern auf. Inmitten einer von Bepflanzung dominierenden Umgebung solle ein Betonklotz erstellt werden, welcher das Umgebungsbild beeinträchtige. In der Replik vom 19. Juli 2022 hält die Beschwerdeführerin lediglich fest, dass das Attikageschoss auch nach der Überarbeitung übergeschossig in Erscheinung trete. Auch im Beschwerdeverfahren erhebt sie diesbezüglich keine weiteren konkreten Rügen. Das äussere Erscheinungsbild des Bauvorhabens war aufgrund der Pläne ohne Weiteres beurteilbar (auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung bezüglich des Attikageschosses). Zudem liegt darin, dass das geplante Gebäude Bäume und Sträucher in der Umgebung überragt, kein gestalterischer Mangel des Bauvorhabens. Das Baurekursgericht konnte daher angesichts der erhobenen Rügen auf einen Augenschein verzichten. Auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), der Begründungspflicht oder des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 BV) liegt damit nicht vor. Die Bewilligung, in welcher das überarbeitete Attikageschoss beurteilt wird, ist der Beschwerdeführerin jedoch zu eröffnen. Sie hat somit die Möglichkeit, gegen das angepasste Attikageschoss wiederum ein Rechtsmittel zu ergreifen und damit ihre Interessen zu wahren.”
Art. 29a BV hat einen weitergehenden Anwendungsbereich als Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK. Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien sind als einheitliches Normengebilde auszulegen und bei Auslegung und Anwendung mit der EMRK und dem UNO‑Pakt II zu verknüpfen. Formellgesetzliche Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Begehren bleiben zulässige Einschränkungen des Rechtswegs.
“Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV haben die völkerrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde und Recht auf eine wirksame Beschwerde) weitgehend an praktischer Bedeutung verloren, erweist sich doch der Anwendungsbereich von Art. 29a BV als wesentlich weiter (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 31 und 35; Gregor Bachmann, a.a.O., S. 243 ff. und S. 259). Weder die verfassungs- noch die konventionsrechtliche Rechtsweggarantie entbinden allerdings von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher namentlich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines individuell-konkreten öffentlichen Rechtsverhältnisses oder eines schutzwürdigen Interesses abgesehen werden.”
“Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl.”
Bei prozessualen Einschränkungen (z. B. Fahrverbot) ist Art. 29a BV gewahrt, wenn der Zugang zur richterlichen Beurteilung de facto nicht verunmöglicht wird.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Nach der Rechtsprechung (BVGer F-3190/2022 E. 5.3) liegt in der Verweigerung der Zustimmung durch das SEM gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG trotz vorliegendem kantonalem Entscheid nicht ersichtlich eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV.
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn bereits ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vorliegt (vgl. auch BBl 2018 1739; auf Ausführungen zur Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 99 Abs. 2 AIG kann hier angesichts des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verzichtet werden [vgl. BVGE 2020 VII/2 E. 4.3.5]; zur kritischen Auseinandersetzung mit Art. 99 Abs. 2 AIG vgl. Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 3.2.6, nicht publiziert in: BVGE 2018 VII/4). Dies widerspiegelt Art. 85 Abs. 3 VZAE, der festhält, die kantonalen Migrationsbehörden könnten dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (vgl.”
In koordinierten Verfahren können öffentlich-rechtliche Einwendungen (z. B. lärmrechtliche) dem im Streit liegenden Verfahren zugerechnet werden, sodass die Instanzen diese Einwände innerhalb des Streitgegenstands zu behandeln haben. Zudem wird in der Rechtsprechung thematisiert, dass vorgängige verwaltungs- oder versicherungsrechtliche Verfahren Auswirkungen auf die richterliche Überprüfung haben können, namentlich hinsichtlich der anwendbaren Betrachtungsweise.
“Mangels rechtsgenügender Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen) nicht einzugehen ist auf die Frage nach der Tragweite der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und von Art. 110 BGG im Fall, dass die versicherte Person sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen muss, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung, welche am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt war, darauf beruft (vgl. E. 3.2.1).”
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Nach BGE 149 I 146 fällt der Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem kommunalen Kurtaxenertrag, die nach kantonalem Recht Ermessenssubventionen darstellen, nicht in einen vorwiegend politischen Bereich im Sinne von Art. 29a BV.
Interne oder institutionelle Gremien (z. B. Beschwerdekommissionen) erfüllen nicht notwendigerweise die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 30 BV. Fehlen ihnen aufgrund organisatorischer Mängel die Voraussetzungen eines Gerichts, bleibt der Anspruch nach Art. 29a BV bestehen, die streitige Angelegenheit einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; 147 IV 518 E. 3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
Die Kantone können die Verfahrensweise regeln; dies genügt, sofern gegen ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung, die individuelle schützenswerte Rechtspositionen berührt, effektiver Rechtsschutz eröffnet ist.
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
Art. 29a BV verlangt die gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten auch in der interkantonalen Zusammenarbeit; ein negativer Kompetenzkonflikt kann damit die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen.
“Ein negativer Kompetenzkonflikt, wie er vorliegend zur Beurteilung steht, läuft für den betroffenen Rechtssuchenden auf eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) hinaus (vgl. Urteil 1B_141/2020 und 1B_142/2020 vom 20. August 2020 E. 7.1). Überdies wird dem Beschwerdeführer die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verweigert. Diese verlangt die gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten auch in der interkantonalen Zusammenarbeit (ZEHNDER, a.a.O., S. 310 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers auf Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruches auf gerichtliche Beurteilung des Rechtsstreits ist somit begründet.”
Ist ein angerufenes Gericht örtlich oder sachlich unzuständig und tritt es deshalb nicht ein, verletzt dies nach der zitierten Praxis die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV nicht. Vielmehr fehlt in einem solchen Fall lediglich die prozessuale beziehungsweise Zuständigkeitsvoraussetzung für eine materielle Beurteilung; Art. 29a BV (in Verbindung mit Art. 6 EMRK) lässt die Koppelung des Richterzugangs an solche Voraussetzungen zu.
“Wenn wie vorliegend das angerufene Gericht nicht auf einen Rechtsbehelf (Klage, Gesuch, Rechtsmittel) eintritt, weil es sich für örtlich und/oder sachlich unzuständig hält, bedeutet dies keinen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Der Zugang zum Richter besteht, jedoch sind die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Beurteilung nicht erfüllt. Sowohl Art. 29a BV als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK erlauben, dass das Gesetz den Zugang zum Richter von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Erwägung 6.1). Dazu zählen die Zuständigkeitsvorschriften. Demnach ist vorliegend die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem die Vorinstanz sich für sachlich und örtlich unzuständig befand und daher auf das Massnahmengesuch nicht eintrat. Allenfalls könnte in einem solchen Entscheid eine bundesrechtswidrige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen liegen, was aber - wie dargelegt (Erwägung 5) - ebenfalls nicht zutrifft. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV bzw. eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt und demnach die Anrufung der Rechtsweggarantie grundsätzlich statthaft ist, zumal es bloss um provisorische Massnahmebegehren im Sinne einer "Absonderung" von Vermögenswerten geht, jedoch in der Schweiz keine materiellen Ansprüche im Streit liegen.”
Bei Verletzung der Unschuldsvermutung (z. B. durch unzulässige vorweggenommene Feststellungen in einer Einstellungsverfügung) besteht gemäss Rechtsprechung des EGMR ein Überprüfungsanspruch; dieser muss gemäss Art. 29a BV (in Verbindung mit Art. 13 EMRK) effektiven Rechtsschutz gewähren.
“10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verankerte Unschuldsvermutung verletzte. Dafür besteht gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Überprüfungsanspruch. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unschuldsvermutung verletzt, wenn in einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen für den Entscheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch anhand der Anklagevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.; vgl. BGer 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2.3), womit die entsprechende Beschwerdemöglichkeit [bzw. vorliegend die Berufungsmöglichkeit] aufgrund von Art. 13 EMRK sowie Art. 29a BV gegeben sein muss (Bähler, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO). Schliesslich beantragte die Verteidigung in Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2, es sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt sei. Wie dargelegt besteht für die Überprüfung der zu Gunsten des Beschuldigten erfolgten vorinstanzlichen Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten kein Rechtsschutzinteresse. Diese Einstellung ist daher in Rechtskraft erwachsen und der Kammer ist damit eine materielle Prüfung des Tatbestandes der Tätlichkeiten untersagt. Auf das Rechtsbegehren 5 Satz 2 ist folglich nicht einzutreten. Zusammenfassend ist folglich auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 und auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2 nicht einzutreten. 5.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und die hiervor gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil (inkl.”
Art. 29a BV gewährt einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Gerichte dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden grundsätzlich nicht auf eine rein formelle Willkürprüfung beschränken. In spezialisierten Bewertungsbereichen (z.B. Prüfungsnoten, ästhetische Gesamtwirkung, unbestimmte Rechtsbegriffe, Entscheidungen im Landesversorgungsrecht) kann die Rechtsmittelinstanz jedoch Zurückhaltung üben; sie muss aber eingreifen, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht.
“Das Vorbringen ist unbegründet: Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 149; 149 I 2 E. 2.1; 148 I 104 E. 4.1). Eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide verlangt Art. 29a BV jedoch nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5).”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt bei Rechtsstreitigkeiten einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 2 E. 2.1). Weder die Rechtsweggarantie noch die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV verlangen jedoch die richterliche Kontrolle der Angemessenheit einer Entscheidung im kantonalen Gerichtsverfahren (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5). Bei Examensleistungen darf sich die richterliche Instanz darauf beschränken, die materielle Bewertung mit besonderer Zurückhaltung zu kontrollieren. Sie hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5.”
“Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe Art. 22 BG/Klosters-Serneus lediglich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots geprüft, womit eine formelle Rechtsverweigerung vorliege. Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit ihrer Überprüfungsbefugnis auf die Gemeindeautonomie und hielt fest, die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränke sich dabei praktisch auf eine Willkürprüfung. Es könne nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Die kommunale Behörde überschreitet den ihr durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Auch wenn sich die Vorinstanz mithin Zurückhaltung aufzuerlegen hatte, war ihre Überprüfungsbefugnis nicht "praktisch auf eine Willkürprüfung" beschränkt. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz tatsächlich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt hätte und dies mit Blick auf die Erwägungen in den angefochtenen Urteilen auch nicht ersichtlich ist, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.”
“Gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238 Abs. 2 PBG/ZH). Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG/ZH kommt den örtlichen Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Rahmen von § 238 PBG/ZH indes nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, weil dies mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Seinerseits greift das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV hingegen nur in die Anwendung von § 238 PBG/ZH durch die kantonalen Behörden ein, wenn diese die Gesamtwirkung eines Bauvorhabens in sachlich nicht mehr vertretbarer, d.h. in offensichtlich unhaltbarer Weise beurteilen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6).”
“In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Kontrolle von Examensleistungen eine gewisse bzw. eine besondere Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2) ausüben dürfen, dies insbesondere weil es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen (Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.3; 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht auch erwogen, dass die Gerichtsbehörden ihre Kognition nicht auf Willkür beschränken dürfen, da ein solches Vorgehen weder mit Art. 29a BV noch mit Art. 110 BGG vereinbar ist (Urteile 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 2C_537/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.6; 2C_180/2013 vom 5. November 2013 E. 8.1). Zwar verläuft die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich zulässigen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen und der Willkürkognition auf einen engen Grat. So hat das Bundesgericht namentlich festgehalten, dass sich Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung insoweit Zurückhaltung auferlegen dürfen, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.5.2). Dies kann indessen nicht so weit gehen, dass sich das Gericht - wie vorliegend - mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandersetzt (vgl. auch Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1 und 5.6.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt der Rüge der unzulässigen Kognitionsbeschränkung im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, sondern sie fällt mit jener der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.”
“Dem Bundesrat kommt in Bezug auf die Entscheidung, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, ein weiter Entscheidungsspielraum zu, und dieser Entscheidungsspielraum ist im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu beachten (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7132 betreffend den Entscheid, ob eine schwere Mangellage vorliegt; zudem vorstehend E. 2). Der Bundesrat ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern muss den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck des LVG sowie entsprechend der Delegationsbestimmung, ausüben; er ist insbesondere an die Definition des Gesetzgebers zur schweren Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gebunden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; 137 I 235 E. 2.4 f. m.H.). Zudem sind Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen von Gesetzes wegen als Verfügungen auszugestalten und es steht gegen diese der Rechtsmittelweg offen (vgl. vorstehend E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren gelten somit die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV). Dies schliesst, wie bereits ausgeführt, eine richterliche Zurückhaltung in Bezug auf die Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wobei der eingeschränkten Justiziabilität durch eine Anpassung des Überprüfungsumfangs und der Überprüfungsdichte Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 m.H.). Innerhalb dieses Rahmens ist das Bundesverwaltungsgericht zu einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, umso mehr, als im Bereich des Landesversorgungsrechts weder das Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sind und die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen daher nicht generell reduziert sind (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7161; ferner BGE 129 I 232 E. 3.3 zu den [erhöhten] Anforderungen an die Begründung, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht). Die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt, führt somit nicht dazu, dass sich die Prüfungsbefugnis auf die Verletzung von Verfassungsrecht einschliesslich des Willkürverbots beschränkt (vgl.”
Die Rechtsweggarantie gewährleistet, dass Rechtsstreitigkeiten wenigstens einmal von einer richterlichen Instanz überprüfbar sind, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie bietet Gewähr dafür, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 180 ff. und BVGE 2020 VI/5 E. 9.3, je m.w.H.).”
Art. 29a BV verlangt jedenfalls mindestens gerichtlichen Rechtsschutz, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition betrifft; in diesem Umfang besteht Anspruch auf richterliche Beurteilung.
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C_335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).”
“Das Bundesgericht hat seinerseits im Kontext von Art. 29a BV festgehalten, dass die Gewährung von Rechtsschutz mindestens verlangt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2; 2C_812/2022 vom 12. Januar 2022 E. 7.1). Daraus könnte geschlossen werden, dass Verwaltungsinnenakte (ohne Aussenwirkung) zwar nicht als Realakte im engeren Sinne gelten, indessen gleichwohl als verfügungsfreies Handeln unter Art. 25a Abs. 1 VwVG subsumiert werden können (vgl. der Hinweis auf Art. 25a VwVG in BGE 143 I 336 E. 4.2).”
Bei massiven, nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten, die als unechte Noven gelten (also Tatsachen, die zur Zeit der Abstimmung vorhanden, aber unbekannt waren), kann sich aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ergeben.
“Für die direkte Erhebung eines Stimmrechtsrekurses nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten spricht, dass diesfalls der Kantonsrat in Kenntnis der betreffenden Vorbringen entscheiden kann, zumindest wenn ihm diese rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung unterbreitet werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die betreffenden Sachumstände nicht wie hier öffentlich bekannt sind. Auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe.”
Im Rahmen von Art. 29a BV kann das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht werden; dies schliesst namentlich die Bindung an ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse ein.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Die Rechtsweggarantie gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180).”
Die Guidelines des TAS sehen Prozesskostenhilfe vor (unter anderem für Reise-/Unterbringungskosten und die Reisekosten eines Pro‑bono‑Anwalts), sodass auch mittellosen Personen grundsätzlich der Zugang zum Schiedsgericht offensteht. Daraus folgt nach der Rechtsprechung nicht ein Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters oder auf dessen volle Vergütung.
“Schliesslich sehen die Richtlinien vor, dass dem Antragsteller ein Geldbetrag zur Deckung seiner Reise- und Unterbringungskosten und derjenigen seiner Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher im Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung vor dem TAS sowie die Reise- und Unterbringungskosten eines Pro bono-Anwalts gewährt werden. Aufgrund dieser Regelung steht auch einer mittellosen Person grundsätzlich der Weg an das TAS offen. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar das System der in den Guidelines on Legal Aid vorgesehenen Prozesskostenhilfe als ungenügend, wobei er insbesondere die eingeschränkte Wahl und die nach Artikel 20 fehlende Entschädigung des Pro bono-Rechtsvertreters sowie von beigezogenen Experten beanstandet. Dabei verkennt er mit seinem Vergleich zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die in Art. 122 Abs. 1 ein Honorar des BGE 147 III 586 S. 595 unentgeltlichen Rechtsbeistands vorsieht, dass der Zugang zum Schiedsgericht nicht voraussetzt, dass die Modalitäten der vorgesehenen Prozesskostenhilfe denjenigen einer bestimmten staatlichen Ordnung entsprechen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) eine freie Wahl des Rechtsvertreters bzw. dessen Entschädigung erfordern würde. Im Übrigen verfängt sein Hinweis auf BGE 132 I 201 E. 8 nicht, ging es in diesem Entscheid doch um die von Anwälten gestützt auf Art. 9 und Art. 27 BV beanstandete Höhe ihres Honorars in Strafsachen gemäss kantonalem Anwaltstarif; für den Rechtssuchenden lässt sich daraus jedoch nicht etwa ableiten, dass sein Zugang zum Gericht nur mit dem Beistand eines Rechtsanwalts gewährleistet wäre, dem ein Honorar zusteht. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, der Zugang zum Schiedsgericht sei von vornherein verschlossen, wenn die anwendbaren Regeln zur Prozesskostenhilfe nicht eigens bestimmte Beträge für die Erstellung privater Gutachten vorsehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch - zunächst mit Hilfe seines damaligen Rechtsanwalts - das Schiedsverfahren vor dem TAS eingeleitet und dieses in der Folge - vertreten durch einen von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt mit Zulassung in England - samt mündlicher Verhandlung und Befragung der von ihm beigezogenen Experten durchschritten.”
Art. 29a BV gewährleistet den Zugang zur richterlichen Beurteilung im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung. Prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen sind grundsätzlich zulässig; der Anspruch ist jedoch verletzt, wenn das anwendbare Verfahrensrecht durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen den effektiven Zugang zum Gericht versperrt.
“Zudem ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet, dass die behauptete Befangenheit im Rahmen des Rekursverfahrens nicht hätte festgestellt und gerügt werden können. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Ausstandsrüge hat die Beschwerdeführerin deswegen verspätet vorgebracht und somit ihr Recht auf Geltendmachung der Ausstandspflicht verwirkt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3 sowie das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 [act. 8, S. 4] zitierte Urteil BGer 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass H.__ in Verfolgung persönlicher Interessen gehandelt hätte (vgl. dazu VerwGE B 2021/118 vom 17. März 2022 E. 4; B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, bestätigt mit BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022, je mit Hinweisen; act. 8, S. 4 Ziff. II/4, act. 13, S. 8 Ziff. II/C/24). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz (act. 5, S. 9-11 Ziff. III/A/2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Die Garantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Prozessvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu BGE 143 I 344 E. 8.2, in: Pra 2018 Nr. 81; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.3 je mit Hinweisen; B. Waldmann, Anspruch auf Erlass einer Verfügung, in: Häner/derselbe [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügung", Bern 2022, S. 55 ff., S. 62). Der Anspruch auf effektiven Zugang zum Gericht wird jedoch verletzt, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt (vgl. BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, in Bezug auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses). In zeitlicher Hinsicht hängt die Pflicht zur Berücksichtigung neuer tatsächlicher Vorbringen vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ab (vgl. dazu BGer 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.”
Die Höhe von Gerichtsgebühren und Kostenvorschüssen darf den Zugang zu den Gerichten gemäss Art. 29a BV nicht übermässig erschweren oder faktisch verunmöglichen (Äquivalenzprinzip). Gebühren sind nach sachlich vertretbaren Kriterien zu bemessen; moderate Kostenvorschüsse sind unter diesem Gesichtspunkt in der Regel mit Art. 29a BV vereinbar, sofern ihre Höhe den wirksamen Zugang zum Gericht nicht übermässig behindert.
“98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. Alle diese Bestimmungen gelten über ihren Wortlaut hinaus auch für die Beschwerde und die beschwerdeführende Partei (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 98 ZPO N 4 und Art. 101 ZPO N 3; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 329 und 592). Die in der ZPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehene Sachentscheidvoraussetzung der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ist auch mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, soweit die Höhe des Kostenvorschusses den wirksamen Zugang zum Gericht nicht übermässig erschwert (vgl. 143 I 227 E. 5.1 S. 239). Dass der moderate Kostenvorschuss von CHF 800. den wirksamen Zugang der Beschwerdeführerin zum Appellationsgericht übermässig erschwert haben könnte, erscheint ausgeschlossen und wird im Ausstandsgesuch nicht einmal ansatzweise dargelegt.”
“Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation der Pflichtigen und deren Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.4). Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2; 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Es gilt dabei aber stets vor Augen zu halten, dass gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren darf. Dies gilt namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2). Dem Gemeinwesen ist es sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2).”
“Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn in Verletzung des Äquivalenzprinzips ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Sodann trifft die Auffassung des Beschwerdeführers zu, wonach Gerichtskosten keine prohibitive Wirkung haben bzw. der Rechtsschutz nicht geradezu "unerschwinglich" sein dürfe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Höhe der Gerichtsgebühren zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; BGE 143 I 227 E. 5; je mit Hinweisen). Im Kanton Aargau beträgt die Gebühr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwischen Fr. 500.-- und Fr. 30'000.-- (§ 22 Abs. 2 lit. c des Verfahrenskostendekrets des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). Gemäss § 3 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets bemisst sich die Pauschale innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache.”
Die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten.
Eine ausschliesslich dispositivische Übersetzung kann in Einzelfällen genügen; Begründung und Rechtsmittelbelehrung müssen jedoch grundsätzlich zugänglich sein. Ob eine reine Dispositiv-Übersetzung ausreicht, hängt davon ab, ob dadurch Rechtsnachteile für die betroffene Person vermieden werden. Im zugrundeliegenden Fall liess das Gericht offen, ob das Vorgehen generell ausreichend ist, stellte aber fest, dass dem Beschwerdeführer durch die vorliegende Vorgehensweise kein Rechtsnachteil entstanden war.
“Dieser ist zwar grundsätzlich zweisprachig, allerdings liegt der Wohnort des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses J._______) in einer deutschsprachigen Region (vgl. Art. [...] der Verfassung des Kantons B._______ vom [...] {...}). Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. So war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.”
“Dieser ist zwar grundsätzlich zweisprachig, allerdings liegt der Wohnort des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses J._______) in einer deutschsprachigen Region (vgl. Art. [...] der Verfassung des Kantons B._______ vom [...] {...}). Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. So war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.”
Behauptet eine Partei, eine Kandidatin habe bereits vor der Wahl den Entschluss zum Parteiwechsel gefasst (dies aber den Wählenden unbekannt gelassen), können die Voraussetzungen für einen nachträglichen richterlichen Rechtsschutz nach Art. 29 i.V.m. Art. 29a BV erfüllt sein.
“Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe. Sie behaupten damit eine Tatsache, nämlich den Entschluss der Kandidatin zum Parteiwechsel, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits vorhanden, aber noch unbekannt war. Träfe ihr Vorwurf zu, wäre darin eine massive Beeinflussung der Wahl zu erblicken, da die Parteizugehörigkeit und somit auch die Absicht von Kandidierenden, die Partei zu wechseln, für den Entscheid der Wählenden sehr wichtig ist (vgl. dazu E. 8 hiernach). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin, die auf der Liste der GLP kandidiert hatte, bei rechtzeitigem Bekanntwerden einer derartigen Absicht erheblich weniger Stimmen erhalten hätte und nicht gewählt worden wäre. Insgesamt legen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde damit hinreichend dar, dass die Voraussetzungen für einen auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV gestützten nachträglichen Rechtsschutz erfüllt sind. Daraus folgt, dass der Erwahrungsbeschluss des Kantonsrats vom 8. Mai 2023 kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Vielmehr wäre den Beschwerdeführenden auch noch nach Ablauf der fünftägigen Rekursfrist von Bundesrechts wegen ein Rechtsmittel auf kantonaler Ebene zur Verfügung gestanden. Um welches bzw. um welche Rechtsmittel es sich dabei handelt, ist im Folgenden zu untersuchen.”
Die in der Quelle für kantonale Dienststellen mit Publikumsverkehr (z. B. Grundbuch‑ und Handelsregisterämter) geltenden praktischen Zugänglichkeitsanforderungen lassen sich nach den dort dargelegten Erwägungen auch auf Verfahren vor kantonalen Gerichten anwenden. Als Begründung werden u. a. die Gewährleistung des Anspruchs auf richterliche Beurteilung (Art. 29a BV) sowie die bundesrechtlich einheitliche Regelung des Verfahrens (ZPO) genannt.
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Das kantonale Gericht hat die Kognition, den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Der ordentliche Instanzenzug kann so den nach Art. 29a BV gebotenen effektiven Rechtsschutz gewährleisten.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28.”
Bei Enteignungsbegehren darf der Rechtsschutz nicht nachträglich eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber wollte den Rechtsschutz des Einzelnen im Einklang mit Art. 29a BV nicht schmälern; eine erst nachträgliche enteignungsrechtliche Beurteilung würde den Rechtsschutz erfahrungsgemäss kaum mehr gewährleisten.
“Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann daher noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Dazu passt, dass die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens nicht nach den Vorschriften des VwVG, sondern nach den Bestimmungen des aEntG verlegte, da es sich nach ihrer Auffassung um eine enteignungsrechtliche Einsprache handelte. Dieses Vorgehen steht jedoch im Widerspruch zum Nichteintreten der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Wird auf das Enteignungsbegehren nicht eingetreten, so handelt es sich auch nicht um eine enteignungsrechtliche Einsprache. Folglich wären die Kosten nicht nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes zu verlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen - und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV - nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführer bezüglich der nachbarrechtlichen Abwehrrechte während der Bauphase eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.”
Art. 29a BV gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Die bundesgerichtliche Praxis lässt jedoch eine gewisse gerichtliche Zurückhaltung bei der Prüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, soweit dadurch der von den unteren Instanzen eingeräumte Handlungsspielraum gewahrt bleibt. Eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf eine blosse Willkürkontrolle wäre mit der Rechtsweggarantie unvereinbar.
“Die Steuerpflichtige geht indes davon aus, dass die herrschende Praxis gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstosse. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsweggarantie vermittelt zwar ein verfassungsmässiges Individualrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Rechtsstreitigkeit vorliegt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1). Daraus vermag die Steuerpflichtige für sich nichts abzuleiten, wie der Blick in die bundesgerichtliche Praxis zu einem anderen, für die vorliegend massgebliche Frage vergleichbaren Rechtsgebiet zeigt. Zum Baurecht erwog das Bundesgericht, dass kommunale Entscheide zwar "zur Wahrung der Gemeindeautonomie" zurückhaltend geprüft werden dürfen. Die Zurückhaltung dürfe aber nicht so weit reichen, dass "sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (...) nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine gerichtliche Zurückhaltung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen zu wahren" (so BGE 145 I 52 E. 3.6, bestätigt in BGE 146 II 367 E. 3.1.4; zum Bildungsrecht sodann Urteil 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). Mit der "reduzierten Prüfungsbefugnis" im Sinne der mehrfach genannten Formel ("gewisse Zurückhaltung", allenfalls mit dem Zusatz "aber etwas weniger weit als seinerzeit beim Bundesgericht") geht kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie einher. Es liegt keine unzulässige "Beschränkung der Kognition" vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Was schliesslich die weiteren verfassungsmässigen Rügen (insb. die angebliche Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft, so unterlegt die Steuerpflichtige ihre Sichtweise höchstens mit appellatorischen Ausführungen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.”
Art. 29a BV (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV) verbietet die formelle Rechtsverweigerung. Diese liegt nach der Rechtsprechung insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Angelegenheit nicht eintritt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen. Ebenso gilt als formelle Rechtsverweigerung ein überspitzter Formalismus, etwa wenn für ein Verfahren rigide Formvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung aufgestellt oder mit übertriebener Schärfe handgehabt werden und damit der Rechtsweg unzulässig versperrt wird. Das Bundesgericht prüft das Vorliegen einer solchen Rechtsverweigerung mit freier Kognition.
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus. Dies liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn für ein gerichtliches Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Bürgern oder anderen Behörden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).”
Art. 29a BV gewährt das Recht auf richterliche Beurteilung, lässt aber nach der Rechtsprechung eine begrenzte richterliche Zurückhaltung bei der Prüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu. Diese Zurückhaltung dient dazu, den durch die Gemeindeautonomie eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum sowie die lokale Sachkenntnis der Behörden zu wahren. Sie ist insbesondere bei ästhetischen bzw. gestaltungsspezifischen Entscheidungen und bei technischen oder sonst spezialfachlichen Fragen anerkannt. Eine Aufhebung kommunaler Entscheide ist nur zulässig, wenn die untere Instanz ihren Beurteilungs- oder Ermessensspielraum überschritten hat (z. B. Willkür, Verstoss gegen Rechtsgleichheit oder Verhältnismässigkeit).
“1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies zu für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet.”
“Das Bundesgericht überprüft - wie bereits erwähnt - die Auslegung von kantonalem Recht nur auf Willkür hin. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt.”
“1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zurückzunehmen (vgl. § 144 Abs. 2 VRG; zum Ganzen BGE 139 II 185 E. 9.3; ferner: LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Insbesondere bei der Auslegung von kommunalem Recht ist der in der Bundesverfassung verankerten Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass dieser Ansatz in gewisser Hinsicht in einem Spannungsverhältnis zu den in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verbrieften Rechtsmittelgarantie, ferner des Bundesrechts (Art. 29a BV; Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.119]; Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) sowie des kantonalen Rechts steht. Die Rechtsweggarantie lässt aber eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten insbesondere erlaubt, den Handlungsspielraum von Gemeinden zu wahren (BGer-Urteil 1C_617/2018 vom”
“3 wiedergegebene Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung und zur richterlichen Prüfung derselben. Gründe für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich: Die in der Beschwerde geforderte Bildung von Vergleichsgruppen aus allen das gleiche Therapieziel ermöglichenden phyto-, komplementär- und schulmedizinischen Arzneimitteln lässt sich weder aus dem KVG und den dazugehörenden Verordnungen noch aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ableiten. Entgegen der Beschwerde findet im Rahmen des TQV auch keine "Aushebelung" des Gleichbehandlungsgebotes statt, wird diesem doch insofern Rechnung getragen, als hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrensmässig und materiellrechtlich auf dieselbe Art und Weise zu verfahren ist (Urteile 9C_190/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3, in: SVR 2021 KV Nr. 6 S. 29; 9C_8/2021 vom 8. Februar 2021 E. 7). Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Rechtsweggarantie, denn Art. 29a BV vermittelt das Recht, die mit der Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen und den zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich von einem unabhängigen Gericht prüfen zu lassen, verlangt aber keine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide. Eine richterliche Zurückhaltung bei besonderes Fachwissen voraussetzenden Sachverhalten ist zulässig; sie ermöglicht es, den Handlungsspielraum der zuständigen unterinstanzlichen Behörden zu respektieren (BGE 137 I 235 E. 2.5; vgl. auch Urteil 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 3.3 [publ. in: URP 2017 S. 662]).”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet.”
Quarantäne‑ oder Einzelhaftanordnungen im Freiheitsentzug sind Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit; sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Zudem muss ein effektives Rechtsmittel gewährleistet sein (Art. 29a BV).
“Im Zweifelsfall sei eine Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien. 4. 4.1 Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3). Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 20. März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen > COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020 S. 2, abrufbar ebenda). 4.2 Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1). 4.3 Covid-19 wird hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29.”
“Im Zweifelsfall sei eine Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien. 4. 4.1 Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3). Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 20. März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen > COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020 S. 2, abrufbar ebenda). 4.2 Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1). 4.3 Covid-19 wird hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29.”
Ein genereller Ausschluss der Beschwerde an ein oberes Gericht wäre nach Art. 86 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 29a BV unzulässig.
“4 GO/SO ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen und - insbesondere zwischen Gemeinden geschlossenen - Verträgen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit § 50 Abs. 4 GO/SO werde auch der negative Genehmigungsentscheid des Regierungsrats von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgenommen, weshalb der Entscheid unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sei. Der Regierungsrat hat seinem Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung angefügt und sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Frage geäussert, ob sein Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar sei. Ob der kantonale Gesetzgeber mit § 50 Abs. 4 GO/SO die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auch für den Fall ausschliessen wollte, dass sich eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband gegen die Nichtgenehmigung eines kommunalen Erlasses wehren will, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der Ausschluss der Beschwerde an ein oberes Gericht nach Art. 86 Abs. 3 BGG i.Vm. Art. 29a BV ohnehin unzulässig wäre.”
Bei sehr kurzen Verfahrensfristen (z. B. 5 Arbeitstage) hat der Bundesrat einen wirksamen und effektiven Zugang zum Gericht einschliesslich der Gewährleistung rechtlicher Vertretung als verfassungsrechtlich erforderlich erachtet (Art. 29a BV; vgl. Botschaft und zit. Entscheidung).
“Eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide - die vom SEM im Übrigen innert 5 Arbeitstagen zu fällen sind (Art. 37 Abs. 5 AsylG) - ist innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. Art. 108Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Art. 190 BV an diese Gesetzesordnung gebunden. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungs-rechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.).”
Nach Auffassung des Gerichts genügt bei der Übermittlung von Verwaltungsdaten der richterliche Rechtsschutz durch den Zivilrichter nach Art. 156 ZPO; das Fehlen eines kantonalen Rechtsmittels gegen die Datenübermittlung verletzt Art. 29a BV nicht.
“Regeste Art. 29a BV; Art. 156 ZPO; kantonale Datenschutzgesetzgebung; Übermittlung von Daten durch die Verwaltung an den Zivilrichter; Rechtsschutz. Das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Datenübermittlung durch die Verwaltung verstösst nicht gegen Art. 29a BV, da der Rechtsschutz durch den Zivilrichter gemäss Art. 156 ZPO ausreichend ist (E. 2).”
Art. 29a BV sichert einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts‑ und Rechtskontrolle. Dieser Anspruch gilt jedoch nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung; er begründet keinen Anspruch darauf, jedes staatliche Handeln unabhängig von prozessualen Vorschriften überprüfen zu lassen. Das Eintreten auf Verfahren kann an die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, namentlich ein praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse, gebunden werden.
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
Die Rechtsweggarantie sichert grundsätzlich volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle, lässt jedoch — insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen — gerichtliche Zurückhaltung zu, sodass eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis nicht per se mit Art. 29a BV unvereinbar ist.
“Die Steuerpflichtige geht indes davon aus, dass die herrschende Praxis gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstosse. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsweggarantie vermittelt zwar ein verfassungsmässiges Individualrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Rechtsstreitigkeit vorliegt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1). Daraus vermag die Steuerpflichtige für sich nichts abzuleiten, wie der Blick in die bundesgerichtliche Praxis zu einem anderen, für die vorliegend massgebliche Frage vergleichbaren Rechtsgebiet zeigt. Zum Baurecht erwog das Bundesgericht, dass kommunale Entscheide zwar "zur Wahrung der Gemeindeautonomie" zurückhaltend geprüft werden dürfen. Die Zurückhaltung dürfe aber nicht so weit reichen, dass "sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (...) nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine gerichtliche Zurückhaltung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen zu wahren" (so BGE 145 I 52 E. 3.6, bestätigt in BGE 146 II 367 E. 3.1.4; zum Bildungsrecht sodann Urteil 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). Mit der "reduzierten Prüfungsbefugnis" im Sinne der mehrfach genannten Formel ("gewisse Zurückhaltung", allenfalls mit dem Zusatz "aber etwas weniger weit als seinerzeit beim Bundesgericht") geht kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie einher. Es liegt keine unzulässige "Beschränkung der Kognition" vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Was schliesslich die weiteren verfassungsmässigen Rügen (insb. die angebliche Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft, so unterlegt die Steuerpflichtige ihre Sichtweise höchstens mit appellatorischen Ausführungen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.”
Die Verwendung von Kurtaxenerträgen durch kommunale Behörden ist nach Art. 29a BV der gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ein bloss politischer Charakter des Entscheids schliesst die Justiziabilität nicht per se aus, soweit der politische Charakter nicht offenkundig ist.
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
Art. 29a BV gewährt Anspruch auf Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Eine Beschränkung der Überprüfung auf eine rein willkürliche Prüfung genügt demnach nicht.
“Soweit beschwerdeweise – wie vorliegend – die Höhe der Ersatzvornahmekosten einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beanstandet wird, kann nur Willkür gerügt werden (Art. 171 Abs. 3 RPBG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 I 305 E. 4.3). Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) fliesst indes ein Anspruch auf Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden darf nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 171 Abs. 3 RPBG mit Art. 29a BV vereinbar ist. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4.1).”
In Härtefällen kann aus Gründen der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV die Freigabe von Kosten für Rechtsberatung und Rechtsvertretung bzw. eine Befreiung von Gerichtskosten gerechtfertigt sein. Eine zu geringe Entschädigung der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung kann den Anspruch auf Zugang zur Justiz beeinträchtigen, sofern sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege anzunehmen. Auslagen sind nur insoweit zu ersetzen, als sie sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise zur Wahrung der Rechte ergeben bzw. notwendig sind.
“Die herrschende Lehre verweist für die Anerkennung eines Härtefalls zusätzlich auch auf überzeugende Überlegungen zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV: Neben rein humanitären Ausnahmen (Kosten für medizinische Behandlungen, allgemeiner Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten) sollten - in verhältnismässigem Umfang - auch Kosten der Rechtsberatung und Rechtswahrnehmung freigegeben werden können. Dies mag zwar auf den ersten Blick stossend erscheinen. Da die Legitimität des SRVG-Einziehungsmodells aber zu einem Gutteil daraus geschöpft wird, dass den Betroffenen ein Gegenbeweis wirksam ermöglicht wird, was eine effektive anwaltliche Vertretung erfordert, ist dieses Zugeständnis unausweichlich (Meyer, a.a.O., S. 305).”
“1 wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Pauschalhonorar im Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwischen CHF 500 und CHF 6'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der auf Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Bundesrecht Der kantonale Rechtsschutz darf die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien nicht verletzen (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.1.1; 131 I 185 E. 2.1; 122 I 49 E. 2a). Eine zu geringe Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsvertreterin kann den Anspruch auf Justizzugang (Art. 29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden.”
Bei Widerruf eines Domain-Namens kann effektiver Rechtsschutz die Beseitigung der Wirkungen des Widerrufs einschliessen, sodass der früher bestehende Nutzungszustand wiederhergestellt werden kann.
“ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde.”
Fehlt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, begründet das Verlangen nach Feststellung der Widerrechtlichkeit allein kein Anfechtungsrecht; das Feststellungsbegehren ist subsidiär zum Leistungsbegehren in einem Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren.
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
Voraussetzungen für einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bzw. auf den Erlass einer Verfügung nach Art. 29a BV sind ein schutzwürdiges Interesse und eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen. Sowohl die schützenswerte Rechtsposition als auch das schutzwürdige Interesse müssen der antragstellenden Person selbst zukommen.
“Macht der Gesuchsteller plausibel geltend, dass ihn eine staatliche Handlung oder Unterlassung ohne Verfügungscharakter in seinen Rechten verletzt oder ihn bei der Erfüllung von Pflichten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, muss er über diese Handlung oder Unterlassung - sofern sie nach der einschlägigen Verfahrensordnung nicht ausnahmsweise direkt anfechtbar ist - eine Verfügung verlangen können. Dieser aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte wird im Verfahrensrecht des Bundes in Art. 25a VwVG sowie in zahlreichen kantonalen Verfahrensgesetzen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung konkretisiert (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 71, 77 ff.). Existiert in einem Kanton keine entsprechende Norm, kann dieser Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens eingelöst werden (in diesem Sinn mit Blick auf Art. 13 EMRK bereits BGE 121 I 87 E. 1b). In jedem Fall vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der anbegehrten Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. ferner Art. 50 Abs. 2 VRPG/BE). Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt der Erhalt einer Verfügung über einen Verwaltungsrealakt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV (und Art. 25a VwVG) eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen voraus (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1 f.; 140 II 315 E. 4.3 f.). Eine schützenswerte Rechtsposition kann sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3 mit Hinweisen) und besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den strittigen Realakt verletzt werde (BGE 143 I 336 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren müssen sowohl die schützenswerte Rechtsposition wie auch das schutzwürdige Interesse derjenigen Person zukommen, welche um Rechtsschutz nachsucht; es muss sich mithin um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3). Dieses Erfordernis korrespondiert mit der allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzung der besonderen Betroffenheit durch den strittigen Akt (vgl.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C_335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).”
“), ist die zu letzterer bundesrechtlichen Norm ergangene Rechtsprechung bei der Anwendung von § 10c VRG heranzuziehen. 3.2 Massgebend zur Abgrenzung anfechtbarer Realakte von Popularbegehren, auf die nicht einzutreten ist, sind eine genügend intensive Betroffenheit und das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses (Griffel, § 10c N. 24). Die behördliche Handlung bzw. Unterlassung, über die eine Verfügung verlangt wird, muss geeignet sein, Rechte oder Pflichten der gesuchstellenden Person zu berühren (Griffel, § 10c N. 19). Das Erfordernis des Berührtseins dient der Grenzziehung zwischen rechtsschutzwürdigem und nicht rechtsschutzwürdigem tatsächlichem Verwaltungshandeln (vgl. zum Bundesrecht BVGr, 7. Februar 2013, A-5762/2012, E. 8.1.1). Nur Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen und solcherart sind, dass sie die persönliche Freiheit bedeutend einschränken oder die Persönlichkeit ernsthaft beeinträchtigen, begründen ein Rechtsschutzbedürfnis (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00518, 3.1; 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.3). Der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV unterliegen nur diejenigen Realakte, die in schützenswerte (Grund-)Rechtspositionen eingreifen (Andreas Kley in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 29a N. 11). 3.3 Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Griffel, § 10c N. 22). Es entfällt dort, wo genügender Rechtsschutz auf andere Weise möglich ist (BGE 140 II 315 E. 3.1). Wenn Rechtsschutz bereits in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c VRG (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 4.2). Der Beschwerdegegner legte zwar kein Rechtsmittel gegen das RBF ein, mit welchem der Verzicht auf Schliessungszeiten der städtischen Friedhöfe eingeführt worden war. Mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 RBF, wonach im Einzelfall die Öffnungszeiten eingeschränkt werden können, schliesst dieses Versäumnis ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung allerdings nicht aus.”
Die Verfügung eröffnet der betroffenen Person den Rechtsweg zu einer richterlichen Überprüfung im Sinne von Art. 29a BV.
“1; je mit Hinweisen auf die Ratsprotokolle). Gemeinhin wird unter dem Begriff der Verfügung diejenige Handlungsform einer Verwaltungsbehörde verstanden, mit der diese Rechte und Pflichten des Verfügungsadressaten im Einzelfall regelt (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 141 I 201 E. 4.2). Als Verfügungen gelten also autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Die Verfügung schliesst das nicht-streitige Verfahren ab und bildet das notwendige Anfechtungsobjekt für das Rechtsmittelverfahren. Auf diese Weise verbindet die Verfügung das Verwaltungsrecht, die Verwaltung, die es anwendet, und die rechtsunterworfene Person. Indem die Verfügung der betroffenen Person den Rechtsweg öffnet (vgl. Art. 29a BV), bildet sie auch das Scharnier zwischen dem (nicht-streitigen) Verwaltungsverfahren und dem streitigen Verfahren (BGE 149 V 250 E. 7.2.1 mit Hinweisen auf BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 329; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 49 VRPG; vgl. auch UHLMANN/KRADOLFER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 5 VwVG). Anders als die deutsche Fassung verwenden die romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG den weiteren Begriff des Entscheids ("décision", "decisione").”
Ist der Zugang zu einem Gericht gegeben, begründet allein eine für die Partei nachteilige bzw. erfolglose gerichtliche Entscheidung keine Verletzung von Art. 29a BV.
“Ebenso wenig verletzt ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführerin stand der Zugang zu einem Gericht offen. Dass dieses die Streitigkeit betreffend die Höhe der Parteientschädigung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschied, bedeutet keine Verletzung der Rechtsweggarantie, ebenso wenig eines Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gilt im Rahmen der jeweils anwendbaren Prozessordnung; der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch verletzt, wenn das (kantonale) Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt.
“Zudem ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet, dass die behauptete Befangenheit im Rahmen des Rekursverfahrens nicht hätte festgestellt und gerügt werden können. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Ausstandsrüge hat die Beschwerdeführerin deswegen verspätet vorgebracht und somit ihr Recht auf Geltendmachung der Ausstandspflicht verwirkt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3 sowie das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 [act. 8, S. 4] zitierte Urteil BGer 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass H.__ in Verfolgung persönlicher Interessen gehandelt hätte (vgl. dazu VerwGE B 2021/118 vom 17. März 2022 E. 4; B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, bestätigt mit BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022, je mit Hinweisen; act. 8, S. 4 Ziff. II/4, act. 13, S. 8 Ziff. II/C/24). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz (act. 5, S. 9-11 Ziff. III/A/2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Die Garantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Prozessvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu BGE 143 I 344 E. 8.2, in: Pra 2018 Nr. 81; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.3 je mit Hinweisen; B. Waldmann, Anspruch auf Erlass einer Verfügung, in: Häner/derselbe [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügung", Bern 2022, S. 55 ff., S. 62). Der Anspruch auf effektiven Zugang zum Gericht wird jedoch verletzt, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt (vgl. BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, in Bezug auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses). In zeitlicher Hinsicht hängt die Pflicht zur Berücksichtigung neuer tatsächlicher Vorbringen vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ab (vgl. dazu BGer 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.”
Art. 29a BV gewährt einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts‑ und Rechtskontrolle. Ein bloss theoretischer Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung genügt nicht; der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen.
“1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10 EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl. BGE 147 I 280 E. 7 mit Hinweisen; BGE 140 II 315 E. 4.4).”
Bei Rügen zu zentralen – namentlich umweltrechtlichen – Bewilligungsvoraussetzungen kann das Gericht diese von Amtes wegen prüfen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen wird durch die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV als institutionelle Garantie für wirksamen Rechtsschutz gestützt und verstärkt die Pflicht, auf solche Rügen nicht zu übersehen.
“Beschwerdeführenden wesentliche Änderung der Baubewilligung – es kann sich auch um eine Auflage handeln – zur Folge haben können" (a.a.O., Hervorhebung hinzugefügt; vgl. BGr, 17. Juni 2020, 1C_378/2019, E. 1.2). Entsprechendes gilt für äussere Änderungen an einer strittigen Baute, die vom Grundstück des Nachbarn nicht sichtbar sind und die Bewilligungsfähigkeit der Baute nicht infrage stellen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00737, E. 4.1.3). Ein anderer Umgang ist mit Rügen betreffend zentrale – insbesondere: umweltrechtliche – Bewilligungsvoraussetzungen eines angefochtenen Bauvorhabens angezeigt. Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 70 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG [vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9]) ergibt es sich nämlich insbesondere, dass das Verwaltungsgericht eine Beschwerde (auch im Zusammenhang mit der Anfechtung baurechtlicher Entscheide) auch aus einem anderen als den in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend gemachten Gründen gutheissen kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37 und 42 f.). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV stellt eine institutionelle Garantie für einen wirksamen Rechtsschutz dar (Bernhard Waldmann in: derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a N. 4 mit Hinweisen; vgl. auch N. 28 zu Vorschriften über die Legitimation als Einschränkung der Rechtsweggarantie). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, verstärkt durch die Rechtsweggarantie, geht es im Zusammenhang mit Rügen beschwerdelegitimierter Personen zu zentralen Bewilligungsvoraussetzungen nicht an – unter Verweis darauf, dass ja eine Nebenbestimmung angeordnet werden könnte und gerade deshalb nicht angeordnet werden muss – über den rechtswidrigen Zustand, der der strittigen Baubewilligungserteilung entgegensteht, hinwegzusehen: Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Voraussetzung nach Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (Ergreifen sämtlicher verhältnismässigen lärmschutzrechtlichen baulichen und gestalterischen Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) sowie jene nach Art.”
Verwaltungsinterne Anordnungen können nach Art. 29a BV gerichtlichen Rechtsschutz erfordern, wenn sie individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berühren. Verwaltungsinnenakte ohne Aussenwirkung können unter den in der zitierten Rechtsprechung erwähnten Umständen subsidiär als verfügungsfreies Handeln unter Art. 25a VwVG betrachtet werden.
“Das Bundesgericht hat seinerseits im Kontext von Art. 29a BV festgehalten, dass die Gewährung von Rechtsschutz mindestens verlangt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2; 2C_812/2022 vom 12. Januar 2022 E. 7.1). Daraus könnte geschlossen werden, dass Verwaltungsinnenakte (ohne Aussenwirkung) zwar nicht als Realakte im engeren Sinne gelten, indessen gleichwohl als verfügungsfreies Handeln unter Art. 25a Abs. 1 VwVG subsumiert werden können (vgl. der Hinweis auf Art. 25a VwVG in BGE 143 I 336 E. 4.2).”
Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung müssen solche Behörden unabhängig und unparteiisch sein; massgeblich sind namentlich die Art ihrer Ernennung, die Amtsdauer, der Schutz vor äusseren Beeinflussungen sowie ihr organisatorisches und personelles Auftreten gegenüber anderen Behörden und den Parteien. Einrichtungen ausserhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit können als Gerichte im Sinne von Art. 29a BV gelten, sofern diese Unabhängigkeit tatsächlich gewährleistet ist (z. B. entsprechend ausgestaltete Rekurskommissionen).
“Art. 86 Abs. 2 BGG konkretisiert Art. 191b Abs. 1 BV und die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (BGE 147 I 1 E. 3.3.1; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 86 BGG). Beide Bestimmungen verlangen, dass die Kantone für Rechtsstreitigkeiten richterliche Behörden bestellen. Die Anforderungen an die Gerichte ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus kantonalem Verfassungs- und Justizorganisationsrecht (BGE 135 II 94 E. 3.3; 134 I 125 E. 3.5). Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses muss organisatorisch und personell namentlich gegenüber anderen Behörden, wie z.B. Exekutivbehörden, unabhängig sein (BGE 142 III 732 E. 3.3). Diese Unabhängigkeit fehlt dem DBU, weshalb es kein Gericht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV sein kann. Die Vorinstanz war somit die erste richterliche Behörde, welche die streitbetroffene Baubewilligung überprüfte, weshalb sie zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition verfügen musste (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zudem würde sich die Rückweisung der Sache an das DBU zu Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss § 47 Abs. 1 StrWG als prozessualer Leerlauf erweisen, da das DBU eine solche Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 bereits befürwortete. Demnach haben die Beschwerdeführer an einer solchen Rückweisung kein schützenswertes Interesse (vgl. Urteil 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.2). Dass das DBU gemäss § 51 Abs. 1 VRG als Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden war und die angefochtene Baubewilligung zum Nachteil der Beschwerdeführer ändern konnte, bestreiten diese nicht.”
“Getreu dem Sprichwort, «Wes Brot ich ess, des Lied ich sing» sei die Rekurskommission keine unabhängige Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK. Diese Rüge ist offensichtlich unberechtigt. Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
“Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November 1998 E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art. 110 BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gilt nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung. Sie schliesst nicht aus, dass das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses, abhängig gemacht wird.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Nach Art. 29a BV kann das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage an prozessuale Sachurteilsvoraussetzungen geknüpft werden; insb. ist es zulässig, das Eintreten vom Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Die Rechtsweggarantie gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1). Ein solches Interesse verlangt unter anderem Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG denn auch ausdrücklich. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts ohne Weiteres zulässig, dieses Erfordernis bei der Legitimation auch für die kantonalen Rechtsmittel zu verlangen (vgl. Art. 111 BGG; vgl. auch Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.3 und 3.6.2; 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.3.1).”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gewährleistet den Zugang zu einer richterlichen Beurteilung, gilt jedoch nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnung. Gerichtliches Eintreten kann durch übliche Sachurteilsvoraussetzungen verhindert werden, etwa wenn kein Anfechtungsobjekt vorliegt oder kein schutzwürdiges Interesse besteht. Ebenso sind prozessleitende Voraussetzungen (z. B. fehlende Einsprachelegitimation, Wiedererwägungs- oder provisorische Verfahrensgestaltungen) geeignet, als Eintretenshindernis zu wirken.
“102; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 87 und N. 90; zur Rechtsnatur der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen vgl. Urteil 2A.535/2004 vom 14. Juni 2005 E. 4.2; zur höchstrichterlich ungeklärten Frage der Rechtsnatur des Beschlusses über die Einleitung einer vertieften Prüfung gemäss Art. 33 KG vgl. BGE 131 II 497 E. 4). Einzig über die Pauschalgebühr liegt, soweit diese wie vorliegend strittig ist, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor (vgl. E. 1.1.1.27-1.1.1.44 des angefochtenen Urteils; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 90). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen vorzusehen (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 139 II 185 E. 12.4). Wird im Rahmen der Unbedenklichkeitserklärung nicht über die Meldepflicht verfügt, fehlt es diesbezüglich sowohl an einer Rechtsstreitigkeit als auch am Anfechtungsobjekt. Es steht daher nicht im Widerspruch zu Art. 29a BV, wenn die Frage der Meldepflicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG ungeklärt bleibt.”
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) hilft nicht weiter, da sie es nicht verbietet, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 136 I 323 E. 4.3; 143 I 227 E. 5.1). Mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist deshalb Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der das Eintreten vom Bestehen eines schutzwürdigen Interesses abhängig macht (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Eine bundesrechtswidrige Handhabung des Rechtsschutzinteresses durch die kantonalen Gerichte aber vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie unterlässt insbesondere Willkürrügen gegenüber der obergerichtlichen Feststellung, dass sie die Herausgabe der Gegenstände gar nicht mehr wolle (vgl. zur Tat- und Rechtsfrage: BGE 116 II 351 E. 3b; 123 III 385 E. 4a).”
“die Ver- weigerung des Gesprächs mit der Kindsvertreterin stelle einen Grund für deren Absetzung dar (act. 8 S. 2 ff.). 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kindesvertreterin stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzliche Bestim- mung besteht, welche eine Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Hand- lungen einer Kindesvertreterin direkt vorsieht. Entsprechend ist vorliegend die An- fechtung des Entscheids betreffend die Kindesvertreterin nur möglich, wenn der Klägerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Auch die in Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Rechtsweggarantie bietet keinen darüber hinausgehenden Schutz (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 5). Garantiert wird durch Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK der effektive Zu- gang zum Gericht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, den gerichtlichen Sachent- scheid von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; BGer, 1C_663/2012; E. 6.2). Dies gilt gleichermassen für den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 132 I 134 E. 2.1). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht ge- geben, kommt auch die Rechtsweggarantie nicht zum Tragen. - 7 - Vorliegend wird mittels Beschwerde eines Elternteils die Ersetzung der Kindesver- treterin im Scheidungsverfahren gefordert. Die Stellung der Eltern wird jedoch gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E.”
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die provisorische Verfügung vom 27. April 2021 eigenständig angefochten werden könne und insofern die erhobenen Rügen dem Gericht in diesem Rahmen zur Überprüfung vorgelegt werden könnten; damit blieb die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gewahrt.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.06.2022 Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2). Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10). Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.”
Blosse Behauptungen genügen nicht: Wer geltend macht, dass eine Gebühr verfassungswidrig sei oder den Rechtszugang nach Art. 29a BV verletze, muss die Kostenpflicht substanziiert darlegen.
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'181.-- als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, die Gebühr verletzte seinen Zugang zur Justiz, genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in einer den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Behauptung beschränkt, Menschen mit knappen finanziellen Mitteln würden systematisch benachteiligt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.”
Ob Art. 29a BV verletzt ist, richtet sich danach, ob die zuständige Beschwerdeinstanz die Beschwerde nach den geltenden Sachurteilsvoraussetzungen materiell zu Recht oder zu Unrecht nicht behandelt hat.
“Ob das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt worden sind, hängt demnach davon ab, ob die kantonale Beschwerdeinstanz nach den geltenden Sachurteilsvoraussetzungen die Beschwerde zu Recht oder zu Unrecht materiell nicht behandelt hat (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4).”
Verfahrensleitende Anordnungen, die die persönliche Teilnahme faktisch unmöglich machen, können das Recht auf Einsprache entwerten und dadurch die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen. Lärmrechtliche Einwendungen müssen grundsätzlich im dafür zuständigen (koordinierten) Verfahren erhoben werden und können nicht in einem anderen Verfahren präventiv geltend gemacht werden.
“Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer wiederum Stellung, bestritt jedoch nicht, dass ihm der Strafbefehl am 8. April 2020 übergeben worden war. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich – und der Polizeirichter legt weder in seinem prozessleitenden Entscheid vom 19. April 2021 noch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar –, weshalb die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Befragung an der Verhandlung vom 20. April 2021, an welcher einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen war, erforderlich war und eine Dispensation trotz Einreiseverbot nicht in Frage kam respektive nicht eine andere Lösung in Betracht gezogen wurde, um den Beschwerdeführer befragen zu können, sollte dies denn notwendig gewesen sein. Dies hatte zwangsläufig den Rückzug der Einsprache gestützt Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, war es doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Vorliegend hing es jedoch nicht vom Willen des Beschwerdeführers ab, ob er erscheinen und somit die Einsprache aufrechterhalten konnte. Der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts wurde daher vorliegend nicht Rechnung getragen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückzuweisen ist.”
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Bestehende Rechtsschutzlücken im Sinne der Rechtweggarantie (Art. 29a BV) können — sofern eine solche Lücke besteht — innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit geschlossen werden.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
Art. 29a BV garantiert den Zugang zu einer richterlichen Beurteilung, begründet aber keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder auf Befreiung von Kostenvorschüssen. Ein Anspruch auf Kostenbefreiung setzt in der Regel Bedürftigkeit und zudem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vor Einleitung oder Behandlung eines Rechtsmittels dürfen verhältnismässige Kostenvorschüsse verlangt werden.
“Ausserdem werfe dies angesichts des Freispruchs im Verfahren SB190524 Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 14 EMRK auf. Sollte ihr aufgrund ihres Status als Sozialhilfeempfängerin der Zugang zur Justiz verwehrt werden, stelle dies eine Form der ungerechten Diskriminierung dar (act. 2 Rz. 3). 3.6.2.Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Entscheid zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'270.– sowie einer Sicherheit für die mut- massliche Parteientschädigung von Fr. 4'300.– verpflichtet (vgl. act. 4). Ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Befreiung von Leistung von Vor- schüssen ergibt sich weder aus der EMRK, namentlich deren Art. 6 oder Art. 14, noch aus Art. 29a BV (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., - 9 - insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Garantiert wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und Art. 29a BV) der effektive Zugang zum Gericht. Damit hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich An- spruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und beinhaltet keinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz bzw. sonstige Befreiung von Leistung von Vorschüssen (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person nur, wenn sie mittel- los ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei soll, gleich wie eine vermögende Partei, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess führen können (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1). Dies bedeutet aber auch, dass eine bedürftige Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können soll, weil er sie nichts kostet.”
“Gemäss dem ersten Satz von Art. 29a BV hat zwar jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass sich daraus kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt (BGE 141 I 241 E. 4.1 mit Hinweisen). Hätte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt oder würde die vorliegende Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen, wäre auf sein Rechtsmittel - unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - einzutreten und wären seine Vorbringen im Einzelnen zu prüfen. Seine Behauptung, bei negativem Urteil über den Dublin-Entscheid würde sich das Bundesverwaltungsgericht nie vertieft inhaltlich mit dem Begehren zum ZEMIS-Eintrag befassen, ist deshalb falsch.”
“Art. 29a BV verschafft keinen Anspruch darauf, das Rechtsmittelverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unentgeltlich durchzuführen (Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4; 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Kostenbefreiung kann sich allenfalls aus Art. 29 Abs. 3 BV ergeben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteil 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.2); das war vorliegend nicht der Fall (vgl. vorne E. 5). Es war damit zulässig, vor der Behandlung eines Rechtsmittels einen verhältnismässigen Kostenvorschuss einzuholen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erscheint auch die Höhe des Kostenvorschusses nicht verfassungswidrig (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; BGE 143 I 227 E. 5; BGE 141 I 105 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).”
Im Enteignungsverfahren begründet die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung wegen der direkten Betroffenheit in vermögensrechtlichen Interessen einen Anspruch auf Zugang zur Justiz nach Art. 29a BV.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.”
Bei Eintretensprüfungen sind Gerichte zu vermeiden, bereits materiellrechtlich zu entscheiden; eine derartige Vermischung von Prozess- und materiellrechtlichen Erwägungen kann den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde gemäss Art. 29a BV beeinträchtigen.
“Damit sei im Ergebnis schon bei den Prozessvoraussetzungen die Frage nach dem Eingriff in Rechte und Pflichten als solchem und dessen Auswirkungen gestellt, was letztlich aber Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung sein müsse. Diese Haltung führe automatisch zu einer Vermischung von prozess- mit materiellrechtlichen Aspekten bei der Beurteilung entsprechender Gesuche. Namentlich habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, ausführlich zu materiellen Aspekten Stellung zu nehmen, da solche Ausführungen angeblich «i.S. doppelrelevanter Tatsachen für die Eintretensfrage eine gewisse Relevanz besitzen». Die materiellrechtliche Beurteilung, die einem Betroffenen durch eine Gerichtsinstanz zustünde, werde verhindert. Dieser werde dazu angehalten, sich mit einer materiellrechtlichen Auseinandersetzung in einem Nichteintretensentscheid zu begnügen - der Hinweis auf «doppelrelevante Tatsachten» müsse jedenfalls so verstanden werden. Letztlich werde aber mit einem solchen Vorgehen nicht mehr und nicht weniger das Gewaltenteilungsprinzip resp. Art. 29a BV und die dazu entwickelten Kriterien verletzt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2 in fine).”
Bei spezialisierten Konstellationen (z. B. koordinierten Verfahren und lärmrechtlichen Einwänden) ist die Grenze der Justiziabilität im Lichte von Art. 29a BV gesondert zu prüfen. Entschädigungs- oder Staatshaftungsansprüche begründen nicht notwendigerweise ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Verfügung, da solche Feststellungsbegehren subsidiär sein können. Der politische Charakter einer Angelegenheit schliesst die gerichtliche Überprüfung nur dann aus, wenn er offenkundig ist und private Interessen eindeutig in den Hintergrund treten.
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
“So hat das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der in den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen - bereits bei den Akten liegenden - MRT- (Magnetresonanztomographie) -Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstösst (Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Einsprache nicht, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 20. April 2019 gegeben sein soll. Ebenso wenig setzte sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 18. Januar 2021 an einer hinreichenden Begründung. Die Einsprache war denn auch ausdrücklich als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnet, da die Rechtsvertreterin mangels Aktenkenntnis die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht hatte prüfen können. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Einsprache vom 18. Januar 2021 als nicht rechtsgenüglich qualifizierte.”
Art. 29a BV verlangt, dass ein Verfahren zur Verfügung steht, in dem eine betroffene Person ihre Anliegen vorbringen kann und diese materiell beurteilt werden.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
Wenn die Parteien darauf hingewiesen werden, dass eine provisorische Verfügung eigenständig angefochten werden kann, kann dadurch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gewahrt bleiben.
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die provisorische Verfügung vom 27. April 2021 eigenständig angefochten werden könne und insofern die erhobenen Rügen dem Gericht in diesem Rahmen zur Überprüfung vorgelegt werden könnten; damit blieb die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gewahrt.”
In Fällen, in denen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen ist – insbesondere bei Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente – verbleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dadurch entfällt in diesem Bereich gerichtlicher Rechtsschutz, sodass eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt.
“Wie dargelegt, war im vorliegenden Fall nicht die Vorinstanz, sondern der Bundesrat für das Vernehmlassungsverfahren zuständig (vgl. E. 4). Ebenfalls liegt kein Geschäft vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlt es der Beschwerdeführerin sodann an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG.”
Eine zu geringe Entschädigung amtlich bestellter Rechtsvertreterinnen kann den Anspruch auf Zugang zur Justiz nach Art. 29a BV beeinträchtigen, etwa wenn dadurch niemand mehr bereit wäre, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen. Vom Staat sind zudem im Rahmen des amtlichen Mandats vernünftige Auslagen zu entschädigen.
“1 wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Pauschalhonorar im Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwischen CHF 500 und CHF 6'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der auf Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Bundesrecht Der kantonale Rechtsschutz darf die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien nicht verletzen (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.1.1; 131 I 185 E. 2.1; 122 I 49 E. 2a). Eine zu geringe Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsvertreterin kann den Anspruch auf Justizzugang (Art. 29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden.”
Erhebt die Anwendung eines Korrekturfaktors die bisher geltende vorsorgliche Emissionsbegrenzung oder schwächt sie ab, kann dies ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an einer vorgängigen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle begründen. In solchen Fällen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren angezeigt, damit das rechtliche Gehör und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gewahrt werden.
“Ein solches Interesse sei bei der Anwendung eines Korrekturfaktors KAA auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen zu bejahen, weil damit bezüglich der Sendeleistungen von Antennen Leistungsspitzen zugelassen würden, die deutlich (je nach Korrekturfaktor bis zu 10 mal) über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen könnten. Da die bewilligte Sendeleistung nur noch im Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden müsse, könne die für ein OMEN berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig um maximal einen Faktor 3 übertroffen werden. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe damit zum Wegfall bzw. zur Abschwächung einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG, weshalb ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle durch Behörden und Gerichte bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Strahlungsbelastung von adaptiven Antennen in der Umgebung der Anlage insgesamt tiefer liegen sollte als bei konventionellen Antennen (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.2). Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens sei auch geboten, um das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der betroffenen Personen zu wahren, weil diese ohne Publikation eines Baugesuchs von der Anwendung des Korrekturfaktors KAA keine Kenntnis erhalten würden (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.3). Dem stehe nicht entgegen, dass gemäss Ziff. 62 Abs. 5bis Anh. 1 NISV die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage gelte, weil damit keine Aussage zur Baubewilligungspflicht gemacht werde (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.4).”
Ein Strafbefehl ist mit Art. 29a BV vereinbar, weil es vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie ihn akzeptiert oder durch Einsprache gerichtliche Überprüfung verlangt. Das Einsprache- und damit der Gerichtszugang haben verfassungsrechtliche Bedeutung. Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt voraus, dass die beschuldigte Person effektiv von der Vorladung Kenntnis hatte und hinreichend über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens belehrt wurde.
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
Ergibt die konkrete Vollstreckungshandlung lediglich die Vollstreckungsverfügung, ohne weitergehende Eingriffe in die Rechte der betroffenen Person, liegt keine «Rechtsstreitigkeit» im Sinne von Art. 29a BV vor.
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
Personen, die schutzwürdige Individualinteressen haben (insbesondere Nachbarn, die in einem Perimeter leben, in dem die anlagebedingte Strahlung mindestens 10 % des Anlagegrenzwerts erreichen kann), haben nach Art. 29a BV Anspruch darauf, eine (rechtliche) Streitigkeit über eine faktische Änderung der bewilligten Sendeleistung von Mobilfunkantennen von einer richterlichen Behörde überprüfen zu lassen.
“2 NISV der Anlagegrenzwert für eine gewisse Zeit überschritten werden, zumal die berechnete elektronische Feldstärke bis um das 3.2-Fache übertroffen werden kann (BAFU, Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 8); die im Rahmen des Worst-Case-Szenarios bewilligte Sendeleistung muss bloss als Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden. Ob die NISV den Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zum Betrieb als adaptive Antenne mit Korrekturfaktor als Änderung definiert – oder nicht – ist nicht entscheidend. Andernfalls wären Nachbarn, welche die faktisch bis um den Faktor 10 tiefere Sendeleistung im Worst-Case-Szenario akzeptiert hatten, bei einer faktischen Änderung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. d NISV hinaus, die gemäss der lex specialis nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV neu als Nichtänderung definiert wird, vom Rechtsweg in unbilliger, mit Art. 29a BV nicht vereinbarer Art und Weise abgeschnitten. Art. 29a BV gibt nämlich jeder Person einen Anspruch darauf, dass ihre Sache, soweit es sich um eine rechtliche Streitigkeit handelt, bei der es um schutzwürdige Individualinteressen geht, von einer richterlichen Behörde mit umfassender Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird (BGE 141 I 172 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 336 E. 4.3; siehe dazu auch Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a N. 10). Im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen ist davon auszugehen, dass derartige schutzwürdige Individualinteressen bei Personen vorliegen, die innerhalb eines Perimeters leben, innerhalb dessen die anlagebedingte Strahlung mindestens 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3; BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 1; vgl. auch BGE 128 I 59 E. 2.a.bb, der mit Blick auf die NISV von einem "Anspruch auf Einhaltung der Anlagegrenzwerte" spricht). Diese Nachbarinnen und Nachbarn hatten im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung für die Mobilfunkantenne im Worst-Case-Szenario keinen Grund, daran zu zweifeln, eine spätere (faktische) Änderung der bewilligten Sendeleistung gerichtlich überprüfen zu können (vgl.”
Kostenvorschüsse in der Grössenordnung von ca. Fr. 3'000–3'500 können mit Art. 29a BV vereinbar sein. Es muss allerdings darlegt werden, dass ein Vorschuss den Zugang zur Justiz tatsächlich verunmöglicht oder unzumutbar erschwert; blosse Vergleichsbehauptungen ohne nähere Begründung genügen nicht.
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der von ihm verlangte Kostenvorschuss sei nicht angemessen. Zur Begründung bringt er vor, die kantonalen Gerichte würden "in zahlreichen gleichgelagerten Fällen" sowie in komplexeren IV-Verfahren geringere Kostenvorschüsse verlangen, wobei seine Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinausgehen. Damit vermag er nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Höhe des von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass ein Kostenvorschuss in einer vergleichbaren Höhe (Fr. 3'000.--) in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfassungskonform sei (vgl. Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023, Sachverhalt lit. B und E. 6.1). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass die Höhe des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, den Zugang zur Justiz verunmöglicht oder übermässig erschwert (Art. 29a BV; vgl. dazu BGE 143 I 227 E. 5.1). Folglich ist der vorliegend zur Diskussion stehende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.”
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der von ihm verlangte Kostenvorschuss sei nicht angemessen. Zur Begründung bringt er vor, die kantonalen Gerichte würden "in zahlreichen gleichgelagerten Fällen" sowie in komplexeren IV-Verfahren geringere Kostenvorschüsse verlangen, wobei seine Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinausgehen. Damit vermag er nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Höhe des von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass ein Kostenvorschuss in einer vergleichbaren Höhe (Fr. 3'000.--) in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfassungskonform sei (vgl. Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023, Sachverhalt lit. B und E. 6.1). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass die Höhe des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, den Zugang zur Justiz verunmöglicht oder übermässig erschwert (Art. 29a BV; vgl. dazu BGE 143 I 227 E. 5.1). Folglich ist der vorliegend zur Diskussion stehende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.”
Die Vorinstanz hat Art. 29a BV verletzt, indem sie die beantragten Beweismittel (u. a. Befragung von Entlastungszeugen; ein neutrales Gutachten zur Führungsarbeit) nicht abgenommen hat, obwohl die Feststellung des Sachverhalts für die Bemessung des Leistungsbonus entscheidend war.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 200 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 4 GAV, welche die Überprüfung des Leistungsbonus durch den Regierungsrat als abschliessend erklärten, verletzten den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Der Mitarbeiterbeurteilung komme für die Bemessung des Leistungsbonus zentrale Bedeutung zu. Der Anspruch auf Beurteilung gemäss Art. 29a BV bedeute, dass das Gericht die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen habe. Die Mitarbeiterbeurteilung des direkten Vorgesetzten sei vorliegend verwaltungsintern nicht überprüft worden. Da die Bemessung des Leistungsbonus massgeblich von der Feststellung des Sachverhalts abhänge, habe die Vorinstanz, indem sie die beantragten Beweismittel (Befragung von Entlastungszeugen; Einholung eines neutralen Gutachtens zur Führungsarbeit) nicht abgenommen habe, Art. 29a BV verletzt.”
Art. 29a BV verlangt, dass der Rechtsweg auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offensteht; dementsprechend sind die im Konkordat vorgesehenen Rekursregelungen (Art. 23 Konkordat) entsprechend anwendbar, sodass die Rekurskommission zuständig sein kann.
“a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Bei der Anwendung des Korrekturfaktors KAA auf adaptive Sendeantennen besteht nach Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an vorgängiger Kontrolle durch Behörden und Gerichte. Entsprechend sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren geboten, um das rechtliche Gehör und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der betroffenen Personen zu wahren.
“Ein solches Interesse sei bei der Anwendung eines Korrekturfaktors KAA auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen zu bejahen, weil damit bezüglich der Sendeleistungen von Antennen Leistungsspitzen zugelassen würden, die deutlich (je nach Korrekturfaktor bis zu 10 mal) über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen könnten. Da die bewilligte Sendeleistung nur noch im Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden müsse, könne die für ein OMEN berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig um maximal einen Faktor 3 übertroffen werden. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe damit zum Wegfall bzw. zur Abschwächung einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG, weshalb ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle durch Behörden und Gerichte bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Strahlungsbelastung von adaptiven Antennen in der Umgebung der Anlage insgesamt tiefer liegen sollte als bei konventionellen Antennen (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.2). Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens sei auch geboten, um das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der betroffenen Personen zu wahren, weil diese ohne Publikation eines Baugesuchs von der Anwendung des Korrekturfaktors KAA keine Kenntnis erhalten würden (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.3). Dem stehe nicht entgegen, dass gemäss Ziff. 62 Abs. 5bis Anh. 1 NISV die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage gelte, weil damit keine Aussage zur Baubewilligungspflicht gemacht werde (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.4).”
Bleibt ein separates Erlassverfahren sistiert, steht der Rechtsweg für das anhängige Verfahren offen; die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die auferlegte Steuerzahlung eine «offenbare Härte» darstellt.
“Die Beschwerdeführenden haben es jedoch unterlassen, Abklärungen zur Handänderungssteuer zu treffen, sondern haben vollendete Tatsachen geschaffen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unhaltbar, wenn ihnen nun in beiden Fällen die gesamten Handänderungssteuern auferlegt werden. Um allfälligen Ungerechtigkeiten beim Steuerbezug zu begegnen, sieht das HG ausserdem (in qualifizierten Fällen) die Möglichkeit eines Steuererlasses vor (vgl. Art. 23 HG), worum die Beschwerdeführenden bei der DIJ bereits ersucht haben. Die Direktion wird somit zu beurteilen haben, ob die Bezahlung der Handänderungssteuer in jenem Fall für die Beschwerdeführenden eine offenbare Härte bedeutet. Das separate Erlassverfahren bleibt laut Vorinstanz «bis zum Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Beschwerdeverfahren» sistiert (vgl. angefochtener Entscheid Bst. C; Verfahren 2019.JGK.2018). Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der Behörden nicht als überspitzt formalistisch. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt worden sein könnte (vgl. Beschwerde S. 11), stand diesen doch der Rechtsweg offen.”
Im Rahmen von Art. 29a BV darf die parlamentarische Oberaufsicht keine inhaltliche Überprüfung von richterlichen Entscheiden in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vornehmen; demgegenüber können kantonale Gerichte die Rechtmässigkeit kantonsrätlicher Akte mit voller Prüfungsbefugnis beurteilen.
“Die Geschäftsführung und die Haushaltsführung der obersten Gerichte unterstehen nach § 104 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) zwar der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) des Kantonsrats; zu einer Überprüfung richterlicher Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe aber nach § 104 Abs. 3 KRG auch im Rahmen der Oberaufsicht ausdrücklich nicht befugt. Allein der Umstand, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts vom Kantonsrat auf Amtsdauer gewählt werden, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen (BGE 140 I 271 E. 8.3 mit Hinweisen; Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 N. 23). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – Akte eines Organs des Kantonsrats auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Andernfalls könnten solche Akte nicht durch ein oberstes kantonales Gericht beurteilt werden, das volle Prüfungsbefugnis hinsichtlich Sachverhalts- und Rechtsfragen hat, was gegen Art. 29a BV und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verstiesse. 2.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig institutionelle Ausstandsgründe anführt, als unzulässig. Praxisgemäss kann darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder entschieden werden (BGr, 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsrat seit dem Jahr 2012 und bis heute insgesamt 18 Einzelinitiativen ein. Diese Einzelinitiativen sind als digitalisierte Version des Originals in der Geschäftsdatenbank des Kantonsrats unter www.kantonsrat.zh.ch abrufbar. Der Beschwerdeführer verlangt die "Löschung" seines Namens sowie seiner Wohnadresse in den genannten Dokumenten. Soweit er darüber hinaus neu verlangt, die Einzelinitiativen vom 6. Juli, 24. August sowie 1. September 2012 seien "zu vernichten", ist darauf im Folgenden nicht näher einzugehen, weil damit der Streitgegenstand unzulässig erweitert würde, nachdem vor Vorinstanz nur die Löschung von Personendaten strittig war (§ 52 Abs.”
Die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, namentlich von Zuständigkeit, Legitimation oder dem Vorliegen eines aktuellen/praktischen Rechtsschutzinteresses.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).”
“Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Weise sowohl die Legitimation zur Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 abgesprochen als auch den Nichteintretensentscheid der ElCom vom 18. August 2022 bestätigt. Es liegt keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. c StromVG sowie von Art. 23 (Abs. 1) StromVG in Verbindung mit Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG vor. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV ist nicht zu erkennen. Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie vorliegend von der Legitimation, abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt.”
Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung; er begründet keinen Anspruch auf richterliche Überprüfung jeglichen staatlichen Handelns unabhängig von prozessualen Voraussetzungen. Es ist zulässig, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen und namentlich an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Die Rechtsweggarantie gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1). Ein solches Interesse verlangt unter anderem Art.”
Gerichte prüfen, ob die Rechtsweggarantie gewahrt ist und ob die Vorinstanz bei der Anwendung von Verordnungen eine Zurückhaltung zu Recht geübt hat. Rügen, die eine Rechtsverweigerung oder Verletzung der Rechtsweggarantie wegen vorinstanzlicher Zurückhaltung geltend machen, sind nur gegenständlich durchsetzbar, wenn sie hinreichend begründet sind; zudem begründet die Rechtsweggarantie nicht generell einen Anspruch auf die Einleitung eines bestimmten Verfahrens (z. B. Baubewilligungsverfahren).
“Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, wonach die Verwaltungskommission die einschlägigen Bestimmungen der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sowie des UVEK-Reglements einhält. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie rügt, weil sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit der Verfügung vom 21. Januar 2019 Zurückhaltung auferlegt haben sollte, ist ihr - soweit sie diese Rügen hinreichend begründet - daher nicht zu folgen (vgl. Art. 49 lit. c VwVG; Art. 94 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Bei der Überprüfung behördlicher Entscheide (z.B. der Denkmalpflege) soll die Rekursinstanz grundsätzlich Zurückhaltung üben; sie darf jedoch eingreifen, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet oder allgemeine Rechtsgrundsätze (Willkür, Verhältnismässigkeit) verletzt. Dabei ist die Entscheidungsfreiheit der Behörde gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 29a BV) abzuwägen; insbesondere ist die Eingriffsschwelle bei Schutzmassnahmen, die häufig einen schweren Eingriff in das Grundeigentum darstellen, tiefer anzusetzen.
“Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutzmass- nahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallen- den Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnahmen. In- soweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhal- tung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Be- hörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsach- lichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür o- der den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Re- kursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, viel- mehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundei- gentum bilden. R4.2022.00030 Seite 16 Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu ver- stehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der Regel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese hinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehör- den.”
“Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation ei- nes Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutz- massnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnah- men. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zu- rückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer ver- tretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekurs- instanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot R1S.2019.05160 Seite 30 von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung be- schränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundeigentum bilden. Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu ver- stehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der Regel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese hinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausa- chen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflege- behörden.”
Wirksame Schiedsvereinbarungen können die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (sowie Art. 6 EMRK) erfüllen, soweit der effektive Zugang zum Schiedsgericht und die Wahrung der Verfahrensrechte gewährleistet sind. Ob dies im konkreten Schiedsverfahren der Fall ist, ist anhand der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegründe zu prüfen.
“27 BV beanstandete Höhe ihres Honorars in Strafsachen gemäss kantonalem Anwaltstarif; für den Rechtssuchenden lässt sich daraus jedoch nicht etwa ableiten, dass sein Zugang zum Gericht nur mit dem Beistand eines Rechtsanwalts gewährleistet wäre, dem ein Honorar zusteht. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, der Zugang zum Schiedsgericht sei von vornherein verschlossen, wenn die anwendbaren Regeln zur Prozesskostenhilfe nicht eigens bestimmte Beträge für die Erstellung privater Gutachten vorsehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch - zunächst mit Hilfe seines damaligen Rechtsanwalts - das Schiedsverfahren vor dem TAS eingeleitet und dieses in der Folge - vertreten durch einen von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt mit Zulassung in England - samt mündlicher Verhandlung und Befragung der von ihm beigezogenen Experten durchschritten. Damit hatte er Zugang zu dem mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Schiedsverfahren. Es bestand demnach kein Anlass, dem Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen. Ob dabei seine Verfahrensrechte im Schiedsverfahren gewahrt wurden, ist im Rahmen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegründe zu prüfen.”
“Regeste Art. 380 ZPO, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). Beurteilung der gewährten Prozesskostenhilfe (Rechtsvertretung durch einen Pro bono-Anwalt und fehlende Finanzierung von Sachverständigengutachten) unter dem Blickwinkel von Art.”
Bei Enteignungsbegehren ist ein frühzeitiger Zugang zu richterlichem Rechtsschutz geboten; eine erst nachträgliche Beurteilung könnte den Rechtsschutz nach Art. 29a BV gefährden.
“Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdegegner eine Abweisung des Enteignungsbegehrens für nachbarrechtliche Abwehrrechte (2.10) und eine Überweisung des Eventualbegehrens an die EschK (2.11) bzw. eine Abweisung des Subeventualbegehrens (2.11.1) und eine Überweisung an die EschK sowie ein Nichteintreten der Entschädigungsbegehren (2.12 - 2.16) beantragte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich die Voraussetzungen einer Enteignung (bzw. die Übermässigkeit Immissionen; vgl. auch angefochtene Plangenehmigungsverfügung, Ziff. 5.0.5) noch nicht zuverlässig vorhersagen. Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen - und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV - nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführerin für nachbarrechtliche Abwehrrechte nicht eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV umfasst auch Verfahren gegen Verwaltungsakte; sie gewährt Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle.
“Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle hat. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
Das kantonale Gericht hat den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden; damit war in diesem Fall eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition gewährleistet.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. August 2014 eingehalten. Die nach dem letztinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen waren Gegenstand des Revisionsverfahrens, das mit Urteil vom 10. Dezember 2020 seinen Abschluss fand. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die Bindungswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils und den abschliessenden Charakter der Revisionsgründe nach BGG. Nicht jede nachträgliche Entwicklung muss von Gesetzes oder Verfassungs wegen zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Streitsachen führen. Im Übrigen blendet der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie von ihm sinngemäss vorgebracht, allenfalls zur Neuanmeldung in der Invalidenversicherung berechtigt (Art.”
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV) lässt sich kein Einsichtsrecht in die Patentanmeldung eines Dritten ableiten.
“Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, oder wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Demgegenüber ist der vom Bundesgesetz dem Bundesrat für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumte Spielraum für das Bundesgericht nach Art. 190 BV verbindlich (so etwa BGE 145 V 278 E. 4.1; 144 II 454 E. 3.2 f.; 143 II 87 E. 4.4; je mit weiteren Hinweisen). Dass die Beschränkung des Kreises der einsichtsberechtigten Personen vor Veröffentlichung der Offenlegungsschrift in Art. 90 Abs. 1 lit. a-c Patentverordnung gegen Art. 65 Abs. 2 PatG verstossen oder sonst gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde lässt sich indessen kein Recht ableiten, in die Patentanmeldung eines Dritten Einsicht zu nehmen.”
Art. 29a BV sichert den Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit umfassender Sachverhalts- und Rechtskontrolle. In spezialgesetzlichen Bereichen können prozess- oder materiellrechtliche Regelungen jedoch die Behandlung von Noven, den Prüfungszeitpunkt oder die Prüfungsdichte (z. B. bei Ermessensschätzungen) konkret regeln. Einschränkungen der richterlichen Kognition bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
“Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) : "Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation (...) uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (...) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (...)." Die Steuerpflichtige hält der vorinstanzlichen Methodik ("gewisse Zurückhaltung") entgegen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung und die dieser zugrunde gelegten Methoden "uneingeschränkt" zu prüfen wären. Dies folge aus der "Rechtsweggarantie von Art. 29 Abs. 2 BV" (womit sie Art. 29a BV meint). Eine Beschneidung dieser Garantie bedinge eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und müsste verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Eine gesetzliche "Grundlage zur Gehörsbeschränkung" sei im Bereich der Mehrwertsteuer nicht ersichtlich. Anders, als die Vorinstanz dies alsdann in E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage, "ob die Einschätzung durch die ESTV angemessen" sei, umfassend zu prüfen. Die angebliche Umkehr der Beweislast, von welcher das Bundesverwaltungsgericht spreche, finde keine gesetzliche Grundlage.”
“Art. 2 Bst. d, Art. 10 Abs. 1, Art. 36, Art. 36a BEHG. aArt. 2 Bst. b FinfraG. Art. 37 Abs. 2 FINMAG. Art. 34 BankG. Art. 49 Bst. b VwVG. Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG. Art. 973c OR. aArt. 2 Abs. 1 FinfraV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. 1. An Anleger verkaufte Tokens können als Effekten eingestuft werden, sofern es sich um Anlage-Tokens handelt und sie zum massenweisen Handel geeignet sind. Dafür müssen sie auch übertragbar sein (E. 4.2.1-4.2.14). 2. Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Konkursentscheid der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sind unechte Noven unbeschränkt, echte Noven hingegen nur in den vom Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehenen Fällen zulässig. Seit dem Konkursentscheid eingetretene Wertveränderungen sind daher bei der Überprüfung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen (E. 5). Surveillance des marchés financiers. Activité illicite de négociants en valeurs mobilières. Ouverture de la faillite. Prise en compte des vrais novas en cas de surendettement. Art. 29a Cst. Art. 2 let. d, art. 10 al. 1, art. 36, art. 36a LBVM. Anc. art. 2 let. b LIMF. Art. 37 al. 2 LFINMA. Art. 34 LB. Art. 49 let. b PA. Art. 174 al. 1 et al. 2 LP. Art. 973c CO. Anc. art. 2 al. 1 OIMF. Art. 6 al. 1 CEDH. 1. Les jetons vendus aux investisseurs peuvent être qualifié de valeurs mobilières s'ils constituent des jetons d'investissement et sont susceptibles d'être diffusés en grand nombre sur le marché. Pour cela, ils doivent aussi être transmissibles (consid. 4.2.1-4.2.14). 2. Dans la procédure de recours contre une décision de faillite de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA, les pseudo-novas sont recevables sans restriction alors que les vrais novas ne le sont que dans les cas prévus par le droit des poursuites. En conséquence, l'examen du surendettement ne tiendra pas compte des variations de valeur intervenues depuis la décision de faillite (consid. 5). Vigilanza sui mercati finanziari. Attività illecita quale commerciante di valori mobiliari.”
“Zu berücksichtigen ist zwar, dass in Art. 49 VwVG die Rechtsweggarantie zum Ausdruck kommt (Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Diese verleiht Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, das eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt. Die FINMA ist, anders als der erstinstanzliche zivile Konkursrichter, keine gerichtliche Instanz im Sinne der Rechtsweggarantie, so dass das Bundesverwaltungsgericht diese volle Kognition wahrnehmen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre gehört zu einer vollen Kognition, dass der massgebliche Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren erstellt werden muss. In verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts und in einem Teil der Lehre wird daraus geschlossen, dass das Gericht diesbezüglich auch vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen habe (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; BSK-BV, Bernhard Waldmann, Art. 29a N 14). In der Literatur wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen hat, nicht ausnahmslos gilt, sondern dass dabei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (vgl.”
Art. 29a BV gewährt das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einer richterlichen Behörde (Art. 30 BV) vorzulegen; dies umfasst die erstmalige gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsverfügungen.
“2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (E. 6.6 und 6.7).”
Art. 29a BV ist bei Auslegung und Anwendung als Teil des einheitlichen Normengebildes der Verfahrensgrundrechte (Art. 29–32 BV) zu berücksichtigen; die Normen sind bei Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen.
“Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl.”
Die blosse Anwesenheit von Rechtsvertretung oder Dritten begründet nicht automatisch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29a BV; massgeblich ist, ob die betroffene Person ihr Vorbringen tatsächlich darlegen konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde.
“Der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ebenfalls abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei nicht richtig angehört worden, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder von Art. 6 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass bei der Anhörung vom 10. August 2023 sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wie auch ihre Tochter anwesend waren. Insbesondere die Tochter konnte während der Befragung wiederholt ausführliche Anmerkungen tätigen (vgl. SEM act. [...]-15/12: F14, F38, F48, F49). Im Anhörungsprotokoll sowie in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte.”
Sind mehrere Auslegungen eines Gesetzes möglich, ist diejenige zu wählen, die mit Art. 29a BV am besten vereinbar ist.
“Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente zu hierarchisieren (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist im Rahmen des Wortlauts jene zu wählen, die der Verfassung - hier Art. 29a BV - am besten entspricht (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
Das Bundesgericht hat bestimmte gesetzliche Einschränkungen der Rechtsweggarantie (z.B. Art. 14 Abs. 4 AsylG) als mit Art. 29a BV unvereinbar gerügt. Mangels unmittelbarer Verfassungsgerichtsbarkeit hat es diese gesetzlichen Regelungen jedoch gestützt auf Art. 190 BV weiterhin anzuwenden, bis der Gesetzgeber sie anpasst.
“Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 ff. festgestellt, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG, wonach der betroffenen Person nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung zukommt, mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV unvereinbar ist, doch müsse die Regelung gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet werden (vgl. PETER UEBERSAX, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. IV: Loi sur l'asile [LAsi], Amarelle/Nguyen [Hrsg.], 2015, N. 44 ff. und 50 zu Art. 14 AsylG; HUGI YAR, a.a.O., S. 107). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung der Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug der Wegweisungen im Asylverfahren ungebührlich verzögert wird. Er hat es ausdrücklich abgelehnt, diese Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (Motion 10.4107, eingereicht im Nationalrat am 17. Dezember 2010; Stellungnahme des Bundesrats vom 11. März 2011; Ablehnung des Nationalrats vom 28. September 2011; vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 14 AsylG).”
“Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn (a) diese sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, (b) ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und (c) wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und (d) keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Will der Kanton hiervon Gebrauch machen, meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person kommt nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat diese Regelung im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kritisiert; mangels einer unmittelbaren Verfassungsgerichtsbarkeit ist die entsprechende gesetzgeberische Vorgabe bis zu einer allfälligen Anpassung gestützt auf Art. 190 BV jedoch hinzunehmen (BGE 137 I 128 E. 4.3).”
Die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kann vor Bundesgericht gerügt werden, soweit die Rüge unabhängig vom materiellen Entscheid in der Sache beurteilt werden kann.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteile 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2; 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Ein solcher Beschwerdeführer kann namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteile 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3; 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; siehe ferner BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308 und 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., wonach eine Verfahrenspartei unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt, obschon es darüber materiell befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden (BGE 135 II 430 E.”
Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und die sie stützenden Beweismittel sowie neue oder geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, soweit hierdurch der Streitgegenstand nicht unzulässig verändert wird.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
Die Kantone können weitergehenden Rechtsschutz gewähren. So kann etwa beim Rechtsschutz gegen verfügungsfreies staatliches Handeln ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse genügen.
“Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Annahme der Vorinstanz, die Stadt Zürich hätte gestützt auf § 10c VRG/ZH auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten müssen, vor dem Bundesrecht und namentlich dem Willkürverbot standhält (vgl. vorne E. 3.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 368 E. 3.1; 144 I 170 E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesrecht zwar Anforderungen an das kantonale Verfahren stellt (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV sowie Art. 111 BGG), die Kantone aber frei sind, einen weitergehenden Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 I 336 E. 4.2; 144 I 43 E. 2.1). So können die Kantone beispielsweise für den Rechtsschutz gegen verfügungsfreies staatliches Handeln ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse genügen lassen (BGE 143 I 336 E. 4.2).”
Das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren kann die Abwägung zwischen Freiheits- und Geldstrafen berühren. Soweit dies im angeführten Fall zutrifft, sieht das Bundesgericht darin jedoch keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.
“Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG (E. 1) genügt, erweist sie sich als unbegründet: Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zusätzlich bezüglich der Anklageziffer I.2.1.2/b frei. Für den diesbezüglichen Schuldspruch wegen Veruntreuung hatte die erste Instanz eine Geldstrafe verhängt. Wenn die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch betreffend Anklageziffer I.2.1.2/a mit 13 Monaten "etwas tiefer" festsetzt als noch die erste Instanz mit 15 Monaten, dann liegt dies demzufolge nicht im zusätzlichen Freispruch begründet, sondern darin, dass sie im Gegensatz zur ersten Instanz die Veruntreuung gemäss dieser Anklageziffer als Einheitstat beurteilt und somit eine mehrfache Tatbegehung verneint. Dass sie sich hierbei in Widerspruch zu Bundesrecht setzen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Übrigen verstösst es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV oder den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht und ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung erwägt, die von der ersten Instanz ausgesprochene Geldstrafe für die Urkundenfälschung von 30 Tagen sei deutlich zu milde, aber aufgrund des Verschlechterungsverbots sei im Berufungsverfahren "ohnehin keine Sanktionierung mit über 20 Tagessätzen Geldstrafe möglich".”
Das pauschale Nichteintreten bei Beschwerden gegen die Ansetzung oder Verlängerung von Ausreisefristen darf nicht zu einer vollständigen Verwehrung des gerichtlichen Zugangs in Bezug auf den zeitlichen Aspekt der Ausreiseverpflichtung führen; eine solche Praxis kann die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen.
“In früheren Urteilen sei das Bundesverwaltungsgericht wiederholt davon ausgegangen, dass die Dauer der Ausreisefrist in Form einer Verfügung angeordnet werde und der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage sei stossend. Gemäss Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl sei zusätzlich zu den in Art. 45 Abs. 2bis AsylsG erwähnten besonderen Umständen eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordere. Dies treffe derzeit auf Eritrea zu, nachdem keine Passierflüge nach Eritrea mehr stattfänden und die Land- sowie Seegrenzen des Landes geschlossen seien. Das Ansetzen einer Ausreisefrist habe rechtsgestaltende Wirkung; alle Merkmale einer rechtsverbindlichen Einzelfall-Verfügung seien erfüllt. Der Nichteintretensensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führe zu einer absoluten Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung betreffend den zeitlichen Aspekt der Ausreiseverpflichtung, womit die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt werde. Überdies sei Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren der Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist zu gewährleisten sei. Nachdem sich der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf eine ständige Praxis stützen wolle - wobei er sich unter Verletzung der Begründungspflicht auf zwei nicht publizierte Entscheide berufe - lägen generelle Mechanismen vor, die eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirkten. Es handle sich um eine gerichtliche Dysfunktion, die auf administrative bzw. organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die vorliegende Anzeige einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid, der vom Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht nicht geprüft werden könne. Zum Vorwurf der uneinheitlichen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zur aufgeworfenen Rechtsfrage ein Koordinationsverfahren hängig ist.”
In Staatshaftungsverfahren kann Art. 29a BV zum Tragen kommen, indem verlangt wird, dass vor der Geltendmachung der Staatshaftung ein effektives Rechtsmittel zur Überprüfung der vorangehenden Anordnung zur Verfügung gestanden hat; fehlt ein solches effektives Rechtsmittel, greift der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Art. 12 VG) nicht.
“1 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten jedoch nicht zur Einrichtung eines bestimmten Instanzenzugs bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. Urteile der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 80, Andrejeva gegen Litauen vom 18. Februar 2009 [55707/00] § 97; zum zivilrechtlichen Charakter von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Staat vorne, E. 2). Mit anderen Worten ist in Staatshaftungsverfahren die gerichtliche Nachkontrolle einer gerichtlichen Entscheidung konventionsrechtlich nicht geboten (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG greift indessen nicht, wenn gegen eine Anordnung vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (vorne, E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteile des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3 und 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).”
Die Digitalisierung des Staates muss unter Beachtung des Gebots der Wirksamkeit und der Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes nach Art. 29a BV erfolgen; sie darf diese Rechte nicht beeinträchtigen.
“29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art. 29a BV, Art. 13 EMRK) - erfolgen.”
Tritt ein Zwangsmassnahmengericht auf ein Siegelungsbegehren nicht ein und prüft es deshalb die Entsiegelungsvoraussetzungen nicht, kann dies in Bezug auf Art. 29a BV zum Wegfall des effektiven Rechtsschutzes bzw. zu einer drohenden formellen Rechtsverweigerung führen.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Soweit das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). Was den materiellen (Teil-) Entsiegelungsentscheid betrifft, macht der Beschwerdeführer als Geheimnisschutzinteresse und drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil Folgendes geltend: Die Edition von Unterlagen zum betroffenen Arztbetriebskonto sei "geeignet, dass Dritte (namentlich die Staatsanwaltschaft) erfahren, wer die Patienten eines Arztes sind". Dies begründe ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Siegelungsberechtigung und die drohende Verletzung des Arztgeheimnisses ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.”
Wenn ein Gericht mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit nicht eintritt, verletzt dies die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV nicht. Der Zugang zum Richter besteht, doch sind die für eine materielle Beurteilung erforderlichen Prozess‑ oder Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt; Gesetzesvoraussetzungen für den Richterspruch (z.B. Zuständigkeitsregeln) sind zulässig.
“Wenn wie vorliegend das angerufene Gericht nicht auf einen Rechtsbehelf (Klage, Gesuch, Rechtsmittel) eintritt, weil es sich für örtlich und/oder sachlich unzuständig hält, bedeutet dies keinen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Der Zugang zum Richter besteht, jedoch sind die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Beurteilung nicht erfüllt. Sowohl Art. 29a BV als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK erlauben, dass das Gesetz den Zugang zum Richter von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Erwägung 6.1). Dazu zählen die Zuständigkeitsvorschriften. Demnach ist vorliegend die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem die Vorinstanz sich für sachlich und örtlich unzuständig befand und daher auf das Massnahmengesuch nicht eintrat. Allenfalls könnte in einem solchen Entscheid eine bundesrechtswidrige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen liegen, was aber - wie dargelegt (Erwägung 5) - ebenfalls nicht zutrifft. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV bzw. eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt und demnach die Anrufung der Rechtsweggarantie grundsätzlich statthaft ist, zumal es bloss um provisorische Massnahmebegehren im Sinne einer "Absonderung" von Vermögenswerten geht, jedoch in der Schweiz keine materiellen Ansprüche im Streit liegen.”
Das Eintreten auf ein Gesuch, Rechtsmittel oder eine Klage kann im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht werden; dazu gehört namentlich das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Rückzugsfiktion bei Einsprache/Strafbefehl: Nach Rechtsprechung ist die fingierte Rücknahme der Einsprache nur mit Art. 29a BV vereinbar, wenn kumulativ erfüllt sind: 1) die betroffene Person hatte effektive Kenntnis von der Vorladung; 2) sie wurde in einer ihr verständlichen Weise hinreichend über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt; und 3) aus dem unentschuldigten Fernbleiben kann nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Verfahren geschlossen werden. Ohne diese Voraussetzungen darf das Einspracherecht nicht allein wegen unentschuldigten Fernbleibens als zurückgezogen gelten.
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16.”
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Beschuldigten abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Beschuldigte hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).”
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Beschuldigten abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Beschuldigte hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Urteil 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“bei objektive r Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit auf grund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann e ine Vorladung aus wichtigen Grün den widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E.”
Ein konkludenter Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung setzt voraus, dass sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person ergibt, dass sie in Kenntnis der Rechtsfolgen und der massgebenden Rechtslage bewusst auf den Rechtsschutz verzichtet.
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
Eine Rüge wegen Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern ein Reglement den justiziablen Schutz verwehrt; unzureichend begründete Rügen werden nicht als Verletzung der Rechtsweggarantie angenommen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
“Soweit die Beschwerdeführer die Regelung zum Wärmepreis als zu unbestimmt beanstanden, ist festzuhalten, dass die Norm den Wärmepreis auf die Bezugsbedingungen am Markt begrenzt, womit die anschlusspflichtigen Liegenschaften gleich- oder sogar besser-, jedenfalls aber nicht schlechtergestellt sind als andere Bezügerinnen und Bezüger vergleichbarer erneuerbarer Energien. Damit wird auch sichergestellt, dass der Wärmepreis auch bei einem allenfalls defizitären Betrieb der Fernwärmeanlage nicht über die Bezugsbedingungen am Markt steigt (vgl. E. 5.8.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie von vornherein nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist die Norm auch im Lichte der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage jedenfalls hinreichend bestimmt (vgl. auch E. 6.4 hiervor). Die Beschwerdeführer stellen sich überdies auf den Standpunkt, die Formulierung von Art. 16 Abs. 3 des Wärmeverbundreglements sei derart schwammig, dass sie den anschlusspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern keinen justiziablen Schutz vor überrissenen Wärmepreisen zu bieten vermöchte. Eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV tragen die Beschwerdeführer allerdings nicht vor (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats können vor dem Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden; eine gerichtliche Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz einen Rechtsschutz vorsieht.
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht allerdings nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen. Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten.”
Art. 29a BV schützt auch nicht anwaltlich vertretene Verfahrensparteien; ihnen kann nicht vorgeworfen werden, ein Verfahren weiterzuführen, nachdem ihnen – etwa in Form einer aussichtslosen Beratung – nahegelegt worden ist, ihr Begehren zurückzuziehen.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners analysiert und ihm den Rückzug seines Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
Im Baubewilligungsverfahren ist der durch Art. 29a BV geschützte Rechtsschutz zu beachten. Dazu gehören insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör der Einspracheberechtigten und der Zugang zu gerichtlicher Überprüfung; dies gilt auch im Rahmen der nach kantonalem Recht vorgesehenen Verfahrensvarianten (ordentliches, vereinfachtes oder Meldeverfahren). Grenzen der Verfahrensvereinfachung ergeben sich aus der Bewilligungspflicht; massgeblich für deren Anordnung ist, ob eine Massnahme derart wichtige räumliche Folgen hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.
“25 RPG) fest, dass Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen der Bewilligung bedürfen. Im nachfolgenden Absatz werden in einer nicht abschliessenden Weise Vorhaben aufgezählt, die in der Bauzone keiner Baubewilligung bedürfen, soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Das PBG sieht drei Varianten des Baubewilligungsverfahrens vor, nämlich ein ordentliches Verfahren (Art. 138 f. PBG), ein vereinfachtes Verfahren (Art. 140 f. PBG) und ein Meldeverfahren (Art. 142 f. PBG). Die Grenzen der Vereinfachung sind vorgegeben durch die Bewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1 RPG), den Anspruch auf rechtliches Gehör von Einspracheberechtigten (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; vgl. zu dessen Anwendungsbereich in Bezug auf das Bau- und Planungsrecht bzw. das Umweltrecht Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 128 I 61 E. 2a/bb und BGE 127 I 45 ff. E. 2c und E. 2d) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; vgl. zur Beachtung des von Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsschutzes im Baubewilligungsverfahren Urteil des Bundesgerichts 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Massstab für die Beurteilung, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewiligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 139 f. E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2022 vom 23.”
Bei Einträgen in ein Inventar kann der Anspruch auf richterliche Beurteilung im Verwaltungsverfahren gewahrt werden, indem Betroffene sich im Inventarverfahren beteiligen und gegen den Entscheidsweg verwaltungsgerichtlich vorgehen.
“2 PBG/ZH geprüft (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ, a.a.O., S. 823 f. mit Hinweis). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vorab über den Umfang der Unterschutzstellung bzw. den Einbezug des Baugrundstücks in den Schutzumfang entschieden werden müsste, ist somit von vornherein unbegründet. Dass die Vorinstanz für die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG/ZH keinen Schutzentscheid voraussetzte, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), bedarf es keiner formellen Unterschutzstellung, damit der Schutz nach § 238 Abs. 2 PBG/ZH greift; die Schutzwürdigkeit kann sich auch aus einem Inventareintrag ergeben (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorab ein Schutzverfahren durchgeführt und über die Unterschutzstellung samt deren Umfang entschieden werden müsste, falls der Inventareintrag wider Erwarten beizubehalten wäre, verfängt somit nicht. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 33 Abs. 2 RPG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV infolge des angeblichen Bauverbots ohne Inventarentlassungs- bzw. Schutzentscheid ist vorliegend unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verfahren betreffend Inventarentlassung als Beigeladener beteiligen und hat den Entscheid des Baurekursgerichts, das streitbetroffene Schutzobjekt im Inventar zu belassen, ans Verwaltungsgericht weitergezogen.”
Vor Bundesgericht sind Rügen zur Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) konkret darzulegen und den strengen Anforderungen des Rügeprinzips entsprechend zu begründen; ungenügend bezeichnete Ausführungen sind unbeachtlich.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
Art. 29a BV gewährleistet den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; damit verbunden ist nach der Rechtsprechung, dass die beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie kann in konkreten Fällen die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verlangen. Dies kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels einschliessen, soweit solche Massnahmen erforderlich sind, damit der später mögliche gerichtliche Entscheid überhaupt wirksam überprüfbar bleibt.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV begründet keinen allgemeinen Anspruch, dass jede Person beliebiges staatliches Handeln abstrakt und unabhängig von prozessualen Voraussetzungen auf seine Rechtmässigkeit überprüfen lassen kann.
“Es mag möglicherweise zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführer dartun - eine stärkere Betroffenheit als jene einer Steuerzahlerin und eines Steuerzahlers vorliegend nicht denkbar sei. Sie machen deshalb geltend, werde ihre Legitimation verneint, wäre eine abstrakte Normenkontrolle des angefochtenen Artikels gänzlich ausgeschlossen. Für die Beschwerdelegitimation ist dieses Vorbringen jedoch nicht ausschlaggebend. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180). Vorliegend prüfte der Grosse Rat die Notverordnung und genehmigte sie zunächst am 17. Juni”
Art. 29a BV ist als Teil der verfassungsmässigen Verfahrensrechte in das einheitliche Normengebilde des Verfahrensrechts einzuordnen und dient der Sicherung des grundrechtlichen Verfahrensschutzes.
“Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ist gewahrt, wenn der Instanzenzug eine effektive richterliche Kognition ermöglicht, d. h. ein Gericht mit umfassender Überprüfungsbefugnis angerufen werden kann. Zudem gebietet Art. 29a BV nicht, dass jede nachträgliche Entwicklung zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Fälle führt; dies wird durch die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheide begrenzt. Schliesslich entbindet die Rechtsweggarantie Betroffene nicht von der Einhaltung der einschlägigen Rechtsmittelfristen.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28.”
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. August 2014 eingehalten. Die nach dem letztinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen waren Gegenstand des Revisionsverfahrens, das mit Urteil vom 10. Dezember 2020 seinen Abschluss fand. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die Bindungswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils und den abschliessenden Charakter der Revisionsgründe nach BGG. Nicht jede nachträgliche Entwicklung muss von Gesetzes oder Verfassungs wegen zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Streitsachen führen. Im Übrigen blendet der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie von ihm sinngemäss vorgebracht, allenfalls zur Neuanmeldung in der Invalidenversicherung berechtigt (Art.”
“In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("plénitude de juridiction") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent, der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie bereits festgehalten, nicht einzutreten.”
“Wenn die Gemeinde Zernez sodann das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gestützt auf die kommunale Bauordnung als nicht zonenkonform erachtete, war sie auch nicht gehalten, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten bzw. dieses fortzuführen und durfte sogleich einen abweisenden Entscheid fällen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700), nach welchem eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das Vorgehen der Gemeinde auch zu keiner Verkürzung des Rechtswegs und damit zu keiner Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Gemäss Art. 29a BV hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann, wobei die üblichen prozessualen Formerfordernisse der Garantie nicht entgegenstehen (BGE 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 134 V 401 E. 5.3 S. 404; je mit Hinweisen). Dieser gerichtliche Rechtsschutz ist der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Sie konnte ihre Anliegen einer gerichtlichen Behörde mit umfassender Überprüfungskompetenz, nämlich dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, zum Entscheid unterbreiten (vgl. Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100]). Eine doppelte gerichtliche Überprüfung einer Streitsache gewährt Art. 29a BV - anders als Art. 32 BV für den strafrechtlichen Bereich - nicht (Urteil 1C_123/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.5).”
Bei Rechtsmitteln darf sich die Überprüfung nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken; eine derart begrenzte Kognition wäre mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht vereinbar.
“Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe Art. 22 BG/Klosters-Serneus lediglich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots geprüft, womit eine formelle Rechtsverweigerung vorliege. Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit ihrer Überprüfungsbefugnis auf die Gemeindeautonomie und hielt fest, die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränke sich dabei praktisch auf eine Willkürprüfung. Es könne nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Die kommunale Behörde überschreitet den ihr durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Auch wenn sich die Vorinstanz mithin Zurückhaltung aufzuerlegen hatte, war ihre Überprüfungsbefugnis nicht "praktisch auf eine Willkürprüfung" beschränkt. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz tatsächlich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt hätte und dies mit Blick auf die Erwägungen in den angefochtenen Urteilen auch nicht ersichtlich ist, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.”
Art. 29a BV lässt zu, dass der Gesetzgeber in Ausnahmefällen den Zugang zum Richter ausschliesst – insbesondere bei Entscheidungen, die ganz oder überwiegend politischen Charakter haben (sog. actes de gouvernement) oder bei Immunitätsfragen. Diese Ausnahmeregel ist restriktiv auszulegen und betrifft in erster Linie bestimmte Akte der obersten staatlichen Organe; Entscheidungen unterer Verwaltungsbehörden bleiben grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
“, dans lesquels l'accès au juge peut être exclu par la loi, concernent les décisions difficilement "justiciables", par exemple des actes gouvernementaux qui soulèvent essentiellement des questions politiques, qui ne se prêtent pas au contrôle du juge (ATF 137 I 128, consid. 4.2; 134 V 443 consid. 3.1; Message du 20 novembre 1996 relatif à une nouvelle constitution fédérale, FF 1997 I 1 ss, 531). Cette clause limitative doit être interprétée de façon restrictive. En particulier, cette règle exceptionnelle ne concerne que certains actes émis par la plus haute autorité décisionnelle (Conseil fédéral ou Conseil d’Etat; Parlement; peuple). Il en résulte que les décisions des autorités administratives inférieures peuvent toujours faire l’objet d’un contrôle judiciaire (en droit fédéral, voir l’art. 189 al. 4 Cst. a contrario). Par ailleurs, le fait qu’un administré ne dispose pas d’un intérêt juridiquement protégé dans un domaine particulier ne suffit pas pour exclure l’accès au juge. Il en va de même dans les cas où l’administration dispose d’un certain pouvoir d’appréciation (voir Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, Archives 73, p. 709 ss., p. 735, 738). Que la compétence du Tribunal cantonal se base sur l'art. 114 al. 1 ou al. 2 CPJA, encore faut-il que l'on soit en présence d'une décision au sens de l'art. 4 CPJA pour qu'il puisse se saisir du fond du litige. 3.2. Il convient dès lors de déterminer la nature du règlement litigieux. 3.2.1. Pour être susceptibles d’un recours devant les instances cantonales, les actes attaqués doivent être considérés comme des décisions. L’art. 4 CPJA définit les décisions comme étant des mesures de caractère obligatoire prises dans un cas d’espèce en application du droit public et qui ont pour objet de créer, modifier ou annuler des droits ou des obligations (let. a), de constater l’existence, l’inexistence ou le contenu des droits ou d’obligations (let. b), de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou des obligations (let. c). La décision a la particularité de toucher, par son contenu, la situation juridique du destinataire.”
“Se pose encore la question de savoir si le Tribunal de céans est compétent sur le fond, dès lors que le règlement mentionne que les décisions de la Commission Parking ne peuvent pas faire l'objet d'un recours. 3.1. De manière générale, le Tribunal cantonal est compétent pour statuer sur les recours déposés contre les décisions rendues par le HFR en tant qu'établissement de droit public doté de la personnalité morale (cf. art. 114 al. 1 let. b CPJA). En outre, selon l'art. 114 al. 2 CPJA, le Tribunal cantonal connaît des recours dans les cas non visés à l’al. 1, notamment si le contrôle juridictionnel exigé par le droit fédéral ou international n’est pas déjà assuré par une autre autorité; le Tribunal cantonal est alors compétent même si la loi déclare que la décision est définitive (let. b). Cette compétence repose sur l'art. 7a CPJA, d'après lequel le recours précité peut être invoqué même en dehors du champ d’application du présent code. Au besoin, le Tribunal cantonal peut déroger aux règles du présent code pour garantir le contrôle juridictionnel exigé par le droit fédéral ou international. Ces deux dernières dispositions trouvent quant à elles leur fondement dans l'art. 29a Cst., aux termes duquel toute personne a droit à ce que sa cause soit jugée par une autorité judiciaire et la Confédération et les cantons peuvent, par la loi, exclure l’accès au juge dans des cas exceptionnels. L'art. 30 de la Constitution fribourgeoise du 16 mai 2004 (Cst./FR; RSF 10.1) reprend également ce principe puisque toute personne a droit à ce que sa cause soit jugée par une autorité judiciaire et la loi peut exclure l'accès au juge dans des cas exceptionnels. Les cas exceptionnels visés par l'art. 29a 2ème phr. Cst., dans lesquels l'accès au juge peut être exclu par la loi, concernent les décisions difficilement "justiciables", par exemple des actes gouvernementaux qui soulèvent essentiellement des questions politiques, qui ne se prêtent pas au contrôle du juge (ATF 137 I 128, consid. 4.2; 134 V 443 consid. 3.1; Message du 20 novembre 1996 relatif à une nouvelle constitution fédérale, FF 1997 I 1 ss, 531). Cette clause limitative doit être interprétée de façon restrictive. En particulier, cette règle exceptionnelle ne concerne que certains actes émis par la plus haute autorité décisionnelle (Conseil fédéral ou Conseil d’Etat; Parlement; peuple).”
“Die Immunitätsregeln, wie sie verbreitet insbesondere für die Mitglieder der obersten Exekutivbehörden gelten, sollen aus politischen Gründen eine mögliche Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit weitgehend ausschliessen. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.2.1), dürfen deswegen in Ermächtigungsverfahren, welche die obersten kantonalen Behörden betreffen, nicht nur strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern auch politische bzw. staatspolitische Überlegungen berücksichtigt werden. Soweit im Ermächtigungsverfahren aus zureichenden staatspolitischen Gründen die Ermächtigung zur Einleitung einer nach rein strafrechtlichen Kriterien angebrachten Strafuntersuchung verweigert werden kann, hat der angefochtene Entscheid überwiegend politischen Charakter. Die eingeschränkten Beschwerdemöglichkeiten gegen solche Entscheide sind daher mit Art. 29a BV vereinbar. Der kantonale Gesetzgeber ist befugt, derartige Entscheide von der Rechtsweggarantie auszunehmen. Eine richterliche Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG; BGE 135 IV 113 E. 1 S. 115 f.; Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2017 vom 12. Mai 2017 E. 1.3), und Art. 29a BV bedingt auch nicht einen uneingeschränkten Zugang zum Bundesgericht, dessen Kognition bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin eingeschränkt ist.”
“Wie dargelegt, war im vorliegenden Fall nicht die Vorinstanz, sondern der Bundesrat für das Vernehmlassungsverfahren zuständig (vgl. E. 4). Ebenfalls liegt kein Geschäft vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlt es der Beschwerdeführerin sodann an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG.”
“Die kommunale Nutzungsplanung müsse Zonen und Plätze vorsehen, die für den Aufenthalt von Fahrenden geeignet sind und deren traditioneller Lebensweise, die verfassungsrechtlichen Schutz geniesst, entsprechen. Der Kanton St. Gallen und die Gemeinde seien dieser Verpflichtung insoweit nachgekommen, als im kantonalen Richtplan für das Gebiet "Fuchsloch" in Thal die Einrichtung eines langfristigen Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma festgesetzt wurde. Richtpläne seien gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich. Die Ortsplanung sei gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2016 (PBG/SG; sGS 731.1) Sache der politischen Gemeinde. M angels entgegenstehender rechtlicher Verpflichtungen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der Übereinkunft, für die Weiterführung des Projekts eines provisorischen Durchgangsplatzes im Rat Einstimmigkeit zu verlangen, habe der angefochtene Beschluss des Gemeinderats vom 20. Mai 2019 den Charakter eines politischen Grundsatzentscheides. Auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlange jedoch nicht, sogenannte "actes de gouvernement" der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin könne keine schützenswerte Rechtsposition im Sinn der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV dartun, die ihr einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Überprüfung einräumen würde. Sie könne auch aus der Vereinbarung vom März/April 2019 zwischen der Gemeinde, dem Baudepartement und der Eigentümerin des an das Grundstück Nr. 2630 angrenzenden Grundstücks keinen klagbaren Anspruch auf die weitere Verfolgung des Projekts eines - sei es langfristigen, sei es provisorischen - Durchgangsplatzes auf dem Grundstück Nr. 2630 ableiten.”
Art. 29a BV bewirkt nicht, dass Frist- oder Formvorschriften bei der Inanspruchnahme gerichtlicher Überprüfung ausser Kraft gesetzt wären. Betroffene müssen weiterhin fristgerecht geforderte Kostenvorschüsse leisten bzw. rechtzeitig um Fristerstreckung ersuchen; bei Versäumnissen kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
“Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 13 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer auch geltend macht. Diese Garantien entbinden den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten respektive rechtzeitig um Fristerstreckung zu ersuchen. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - unter Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Februar 2024 sowie des Gesuchs um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist vom selben Datum - auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht eingetreten ist.”
“In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("plénitude de juridiction") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent, der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie bereits festgehalten, nicht einzutreten.”
Die Vorinstanz hätte die von der Beschwerde aufgeworfenen Nichtigkeitsfragen im Rahmen des zu überprüfenden Rekursbeschlusses selbst beurteilen müssen, weil die als reiner Rechtsbehelf bezeichnete Aufsichtsbeschwerde den Anforderungen der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht genügt.
“Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf die ebenfalls vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner, welche sie als solche entgegennahm; sinngemäss führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen betreffend Nichtigkeit seien im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu überprüfen. Die Aufsichtsbeschwerde als reiner Rechtsbehelf vermag allerdings den Anforderungen an die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht zu genügen, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, diese Fragen im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden Rekursbeschlusses zu beurteilen. Damit handelt es sich auch nicht um eine abgeurteilte Sache, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen scheint.”
Im Rahmen von TQV-Überprüfungen ist eine richterliche Prüfung im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Zulassungsinhaberinnen möglich. Die bisherige Rechtsprechung zur Bildung von Vergleichsgruppen bleibt verbindlich; eine Änderung dieser Praxis wurde vom Gericht nicht für angezeigt erachtet.
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 8 Abs. 1 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsgrundsatzes sowie des Prinzips einer qualitativ hochstehenden Versorgung (Art. 32 und 43 Abs. 6 KVG) rügt, wendet sie sich gegen die in E. 6.2.3 wiedergegebene Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung und zur richterlichen Prüfung derselben. Gründe für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich: Die in der Beschwerde geforderte Bildung von Vergleichsgruppen aus allen das gleiche Therapieziel ermöglichenden phyto-, komplementär- und schulmedizinischen Arzneimitteln lässt sich weder aus dem KVG und den dazugehörenden Verordnungen noch aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ableiten. Entgegen der Beschwerde findet im Rahmen des TQV auch keine "Aushebelung" des Gleichbehandlungsgebotes statt, wird diesem doch insofern Rechnung getragen, als hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrensmässig und materiellrechtlich auf dieselbe Art und Weise zu verfahren ist (Urteile 9C_190/2020 vom 13.”
Fachliche Messberichte (z. B. BAKOM‑Messungen) können als Beweismittel dienen, um zu prüfen, ob aufgrund fehlender Gefährdung ein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens (im Sinne von Art. 29a BV) besteht. Soweit die Messungen keine erhöhte Exposition nachweisen, hat das Bundesgericht in BGE 150 II 379 ausgeführt, dass daraus kein Anspruch auf ein Baubewilligungsverfahren folgt.
“Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven BGE 150 II 379 S. 386 Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Soweit Kantone im Rahmen der Zuweisung einer "zuständigen Behörde" entscheiden (z. B. nach Art. 54 SchlT ZGB), ist die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) zu beachten; die Zuweisung darf die gerichtlich‑rechtliche Beurteilung nicht willkürlich ausschliessen.
“Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der "zuständigen Behörde" mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB), wobei die Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV zu beachten ist. Gemäss deren Art. 1 lit. b findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung auf gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit der "gerichtlichen Anordnung" im Sinn dieser Bestimmung sind "gerichtliche Angelegenheiten" gemeint. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Kantone weiterhin kantonales Verfahrensrecht anwenden, aber auch die ZPO für anwendbar erklären. Soweit der Kanton auch für die nicht gerichtlichen Angelegenheiten ein Gericht für zuständig erklärt, werden diese aber dadurch nicht zu "gerichtlichen" im hier interessierenden Sinn; Art. 1 lit. b ZPO gilt nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.”
Bei Art. 29a BV besteht Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, ob der Umfang der Übermittlung von Informationen bei Realakten notwendig ist. Soweit die Frage der Zulässigkeit der Informationsübermittlung zu beurteilen ist, handelt es sich nicht primär um eine strafprozessuale Frage, und strafprozessuale Rechtsbehelfe bieten hierfür nicht zwingend einen geeigneten Ersatz.
“Eine betroffene Partei müsse gerichtlich überprüfen lassen können, ob der Umfang der übermittelten Informationen notwendig sei. Daran ändere nichts, dass deren Übermittlung keine Verfügung darstelle. Gerade für formloses Handeln habe der Gesetzgeber mit Art. 25a VwVG und Art. 25 aDSG die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu verlangen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz bei Realakten mit Art. 38 FINMAG bewusst ausgeschlossen habe. Weiter sei die Beurteilung, ob die Informationsübermittlung notwendig sei, keine strafprozessuale Frage. Rechte im Strafverfahren hätten nichts damit zu tun, ob die übermittelten Informationen nach dem FINMAG zulässig seien. Der Schutz der Geheimhaltungsinteressen sei ihnen vorliegend gerade nicht mittels strafprozessualer Rechtsbehelfe - namentlich der Siegelung - möglich. Im Verwaltungsstrafverfahren stehe kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Soweit die Vorinstanz auf das Begehren um Erlass einer Verfügung nicht eingetreten sei, verletze sie daher die Bestimmungen von Art. 25a VwVG, Art. 38 FINMAG, Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 29a BV. Auf die Begehren nach Art. 25 aDSG sei die Vorinstanz zwar zutreffend eingetreten, doch habe sie zu Unrecht befunden, dass die Herausgabe der Informationen an das EFD in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtmässig seien. Deren Übermittlung sei nicht notwendig, weil ein grosser Teil der Akten keinen Zusammenhang mit dem angezeigten Verhalten habe und zu dessen Untersuchung offensichtlich nichts beitragen könne.”
Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie setzt voraus, dass eine Person effektiv Kenntnis von einer Vorladung hat und in verständlicher Weise über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens belehrt wurde, bevor durch eine gesetzliche Rückzugsfiktion Verfahrensrechte verloren gehen können.
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16.”
Politische Rechte sind grundsätzlich justiziabel; dies gilt insbesondere für Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler Ebene. Streitigkeiten über Entscheide kommunaler Behörden werden in der Regel vor kantonalen Instanzen geprüft; das Bundesgericht tritt nur ausnahmsweise als erstinstanzliche Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ein.
“23), che il Tribunale federale praticamente non fa istruttoria, motivo per cui la probabilità che rimandi indietro la causa è alta, e si precisa che il ricorso contro le decisioni di autorità comunali dev'essere inoltrato al Tribunale cantonale amministrativo (in tal senso, con riferimento alla citata sentenza 1C_651/2017, con la quale la Corte cantonale non si è confrontata, LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, n. 172 pag. 86). In quel messaggio si sottolinea inoltre, a ragione, che l'Ufficio cantonale di accertamento "tecnicamente" non è il Consiglio di Stato e che, quindi, la compatibilità con l'art. 88 LTF non è del tutto chiara (pag. 71 e seg.). Non spetta inoltre di massima, tranne in casi eccezionali, al Tribunale federale, quale giudice del diritto e non dei fatti, procedere all'assunzione di prove (cfr. art. 55 e art. 105 cpv. 1 LTF; DTF 136 II 101 consid. 2; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3a ed. 2022, n. 4 ad art. 88; KRAUSE, op. cit., pag. 10 e segg.) e accertare quale prima e unica istanza i fatti, privando in tal modo le parti di un doppio grado di giurisdizione. 3.3. I giudici cantonali non si sono inoltre pronunciati sulla portata, decisiva, della garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.; DTF 148 I 104 consid. 4.1), visto che i diritti politici sono giustiziabili e soggiacciono di massima alla citata garanzia, soprattutto per quanto riguarda le votazioni ed elezioni a livello comunale (cfr. al riguardo le sentenze 1C_662/2019 del 10 giugno 2020 consid. 2.3.5 e 2.4, apparsa in: ZBl 122/2021 pag. 285, 1C_651/2017, citata, consid. 2.1-2.6, 1C_172/2019 del 15 agosto 2022 consid. 5.1 e 5.2 nonché 1C_479/2018 del 31 gennaio 2019 consid. 4.6, apparsa in: ZBl 120/2019 pag. 395; GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3a ed. 2018, n. 11, 14-16 e in particolare n. 17 ad art. 88; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2a ed. 2023, n. 294 seg. pag. 118 seg.; MARKIC, op. cit., pag. 23 seg., 28 seg.). Non trattandosi di un'elezione del Consiglio di Stato o del Gran Consiglio, ma di un'elezione di autorità comunali e in particolare del criticato modo di agire di un funzionario comunale e semmai di membri dell'Ufficio elettorale comunale, non si giustifica che il Tribunale federale intervenga, eccezionalmente, quale prima ed unica istanza di ricorso.”
Bestehen glaubhafte Anzeichen einer schweren Irreführung, ist eine gerichtliche Untersuchung vorzunehmen. Das Bundesgericht hat die Beweisaufnahme nicht als erste Instanz durchzuführen; es kann die Sache zur Abklärung und zur Beweisnahme an die zuständige kantonale Behörde überweisen.
“Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 29a BV sichert den Stimmberechtigten zu, dass eine mutmassliche, schwere Irreführung der Stimmberechtigten gerichtlich untersucht wird, wenn dahingehende Anzeichen glaubhaft gemacht werden. Genau das wird der Gewählten im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden vorgeworfen: Sie habe sich bereits vor ihrer Wahl zum Parteiwechsel entschieden und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen. Der Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gibt in der Tat Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden. Eine solche ist bislang ausgeblieben. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht hatte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu dieser Frage als erste Instanz ein Beweisverfahren durchzuführen. Stattdessen ist die Sache zu diesem Zweck an eine kantonale Behörde zu überweisen.”
Fehlt ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse, kann die Beschwerdeinstanz nach Art. 29a BV dennoch auf Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen eintreten, wenn dadurch keine andere zeitnahe gerichtliche Überprüfung möglich ist und namentlich EMRK‑Verletzungen geltend gemacht werden. Eine derart eingeschränkte Ausnahme entspricht der in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die richterliche Kontrolle nicht auf unbestimmte Zeit in die Zukunft verschoben werden darf.
“Was die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar ebenfalls bereits abgeschlossen ist, aber im Unterschied zur Hausdurchsuchung nicht zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme geführt hat. Somit steht dem Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit zur Verfügung, eine akzessorische Überprüfung der Durchsuchung zu erwirken. Zwar könnte er deren Rechtmässigkeit auch noch im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens nach Art. 431 Abs. 1 StPO überprüfen lassen. Dadurch würde aber die richterliche Kontrollmöglichkeit auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschoben (Keller, a.a.O., Art. 244 N 16), was nur schwerlich mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII, S. 2880 ff. § 54 ff.) vereinbar sein dürfte (offengelassen in AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.4). Jedenfalls in Haftverfahren tritt das Bundesgericht denn auch trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf Beschwerden ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt (vgl. BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; dazu bereits AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4 und AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeinstanz gemäss Keller bei Geltendmachung von EMRK-Verletzungen unabhängig vom Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen einzutreten, wenn keine andere Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung in einem Rechtsverfahren besteht (Keller, a.a.”
Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ist das Urteil der Vorinstanz. Rügen wegen Verletzung von Art. 29a BV sind in der Beschwerde konkret und begründet darzulegen; blosse Behauptungen genügen nicht. Fehlen solche detaillierten Ausführungen, tritt das Bundesgericht auf die Rüge nicht ein.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
“Die Verletzung von Grundrechten (namentlich die Anwendung der Bundesverfassung, der EMRK oder anderer Staatsverträge mit Grundrechtscharakter) und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, insofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgetragen und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wo das Bundesgericht die Rechtsanwendung nur auf Rüge hin prüft, erfordern das Gesetz und die Praxis klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die angeblich verletzte Norm zu nennen und den Inhalt dieser Norm bzw. die daraus fliessenden Ansprüche zu beschreiben. Sodann hat er aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall dieses Recht bzw. der Anspruch verletzt worden sein soll. Schliesslich muss der Beschwerdeführer erklären, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV ist aus diesem Grund nicht einzutreten; der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Norm nicht auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kontaktdaten der Kinder, in Bezug auf die der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Kantonsgericht willkürlich (Art. 9 BV) nicht auf sein Begehren eingetreten sei.”
Art. 29a BV begründet keinen allgemeinen Anspruch, dass jedermann abstrakte Normenkontrollen durchführen lassen kann, und vermittelt keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Zivil-, straf- oder aufsichtsrechtliche Rechtsbehelfe können grundsätzlich die Rechtsweggarantie erfüllen, sie genügen aber nicht in jedem Einzelfall; ob sie ausreichend sind, hängt von der konkreten Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes im jeweiligen Kontext ab.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten und vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Sie gewährt aber keinen schrankenlosen Zugang zum Gericht und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2; BGE 137 II 409 E. 4.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 8; Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Vorliegend bewegen sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin auf dem Boden des Privatrechts. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen stehen den Beschwerdeführerinnen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe offen.”
“Es mag möglicherweise zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführer dartun - eine stärkere Betroffenheit als jene einer Steuerzahlerin und eines Steuerzahlers vorliegend nicht denkbar sei. Sie machen deshalb geltend, werde ihre Legitimation verneint, wäre eine abstrakte Normenkontrolle des angefochtenen Artikels gänzlich ausgeschlossen. Für die Beschwerdelegitimation ist dieses Vorbringen jedoch nicht ausschlaggebend. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180). Vorliegend prüfte der Grosse Rat die Notverordnung und genehmigte sie zunächst am 17. Juni”
Art. 29a BV wirkt auch als Auffanggarantie: Soweit die spezifischen Verfahrensgarantien nicht genügen, greift ein allgemeines Fairnessgebot, das ein verfahrensgemäss von der Achtung der Menschenwürde und von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien verlangt.
“1 jede Person in den Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Unter Umständen kann die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder anderer vorsorglicher Massnahmen verlangen, um angesichts einer drohenden Gewässerverschmutzung den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu sichern.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient.”
Im Strafbefehlsverfahren muss die einspracheberechtigte Person auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts".”
Bei einer mutmasslichen, schweren Irreführung der Stimmberechtigten begründet ein glaubhaft gemachtes Anzeichen Anspruch auf eine gerichtliche Untersuchung.
“Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 29a BV sichert den Stimmberechtigten zu, dass eine mutmassliche, schwere Irreführung der Stimmberechtigten gerichtlich untersucht wird, wenn dahingehende Anzeichen glaubhaft gemacht werden. Genau das wird der Gewählten im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden vorgeworfen: Sie habe sich bereits vor ihrer Wahl zum Parteiwechsel entschieden und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen. Der Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gibt in der Tat Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden. Eine solche ist bislang ausgeblieben. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht hatte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu dieser Frage als erste Instanz ein Beweisverfahren durchzuführen. Stattdessen ist die Sache zu diesem Zweck an eine kantonale Behörde zu überweisen.”
Bei Zweifeln an der Beschwerdebefugnis kann die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter genügen. Vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) sind die Legitimationsanforderungen nicht übermässig hoch.
“Man könnte sich allerdings fragen, ob bei der in Liquidation stehenden Kontoinhaberin die singapurische Konkursverwaltung bzw. der Liquidator an deren Stelle tritt. Allerdings scheint dessen Einsatz, soweit er - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - angefochten ist oder angefochten werden soll, unsicher. Andererseits betreffen die amtshilfeweise zu übermittelnden Informationen einen erheblich zurückliegenden Zeitraum, sodass in erster Linie der für die Kontoinhaberin handelnde wirtschaftlich Berechtigte Beschwerdeführer und weniger ein eventuell heute neu über das Konto verfügungsberechtigter Liquidator in den rechtlich geschützten Interessen tangiert erscheint. Vor der Erkenntnis, dass mit Blick auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keine übermässig hohen Anforderungen an die Legitimationsvoraussetzungen gestellt werden sollten, ist es angezeigt, die Beschwerdebefugnis des wirtschaftlich berechtigten Beschwerdeführers zu bejahen.”
Massnahmen schulorganisatorischer Art gelten zwar grundsätzlich als nicht anfechtbar; sie können jedoch dann anfechtbar sein, wenn sie in erheblichem Masse in das Leben und den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen oder die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler betreffen bzw. diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegen.
“Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat (zum Ganzen BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.3). Massgebend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist daher, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt. 2.3 Massnahmen wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der Rechtsprechung zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22); gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen (vgl. BGr, 28. März 2003, 2P.324/2001, E. 3.4; siehe auch BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3, wonach eine Rechtsmittelmöglichkeit dann gegeben sein muss, wenn es um die Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden sind; ferner BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre (VGr, 23.”
Die gerichtliche Überprüfbarkeit kann gewahrt sein, weil es - wie die Rechtsprechung ausführt - vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie die Einsprache erhebt und so gerichtliche Überprüfung in Anspruch nimmt.
“Abs. 3 StPO), ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84). Genau auf einer solchen Voraussetzung gründet aber die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die bundesgerichtliche Vorinstanz (Art. 80 BGG) mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entschieden und ihre Kognition effektiv ausgeschöpft hat (vgl. Art 112 Abs. 1 lit. b BGG).”
Die Rechtsweggarantie aus Art. 29a BV entbindet eine Partei nicht von der Pflicht, einen rechtskonform verlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten oder rechtzeitig um Fristerstreckung zu ersuchen; das Unterlassen kann Sanktionen nach sich ziehen (vgl. E. 5).
“Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 13 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer auch geltend macht. Diese Garantien entbinden den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten respektive rechtzeitig um Fristerstreckung zu ersuchen. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - unter Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Februar 2024 sowie des Gesuchs um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist vom selben Datum - auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht eingetreten ist.”
Die Vorinstanz kann — insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für fehlende Fahreignung — ein Fahrverbot anordnen, ohne dadurch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu verletzen.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Eine als unbestimmt gerügte Regelung schliesst den justiziablen Rechtsschutz nicht von vornherein aus; im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer die Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht hinreichend begründet vorgetragen.
“Soweit die Beschwerdeführer die Regelung zum Wärmepreis als zu unbestimmt beanstanden, ist festzuhalten, dass die Norm den Wärmepreis auf die Bezugsbedingungen am Markt begrenzt, womit die anschlusspflichtigen Liegenschaften gleich- oder sogar besser-, jedenfalls aber nicht schlechtergestellt sind als andere Bezügerinnen und Bezüger vergleichbarer erneuerbarer Energien. Damit wird auch sichergestellt, dass der Wärmepreis auch bei einem allenfalls defizitären Betrieb der Fernwärmeanlage nicht über die Bezugsbedingungen am Markt steigt (vgl. E. 5.8.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie von vornherein nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist die Norm auch im Lichte der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage jedenfalls hinreichend bestimmt (vgl. auch E. 6.4 hiervor). Die Beschwerdeführer stellen sich überdies auf den Standpunkt, die Formulierung von Art. 16 Abs. 3 des Wärmeverbundreglements sei derart schwammig, dass sie den anschlusspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern keinen justiziablen Schutz vor überrissenen Wärmepreisen zu bieten vermöchte. Eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV tragen die Beschwerdeführer allerdings nicht vor (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Wenn die betroffene Person auf die Einsprache verzichtet oder diese durch unentschuldigtes Fernbleiben als zurückgezogen gilt, kann dadurch die effektive gerichtliche Überprüfung nach Art. 29a BV entfallen. Nach der Rechtsprechung kommt die Rückzugsfiktion jedoch nur zum Tragen, wenn die Person effektiv von der Vorladung Kenntnis hatte und in verständlicher Weise über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden war.
“Nach Art. 201 Abs. 1 StPO ergehen Vorladungen der Staatsanwaltschaft [...] schriftlich. Was sie zu enthalten haben, ergibt sich aus Abs. 2 der genannten Bestimmung: Sie müssen insbesondere die vorladende Behörde und die für sie handelnde Person, die Person und prozessuale Eigenschaft des Vorgeladenen, den Gegenstand der Prozesshandlung, Ort und Zeit der Verfahrenshandlung und die Folgen des Ausbleibens enthalten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5-11 zu Art. 201 StPO) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
Art. 29a BV gewährleistet einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz; vorausgesetzt ist eine Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Allgemeine Aufsichtsanzeigen begründen regelmässig keine Parteistellung und fallen daher typischerweise nicht unter den Schutz von Art. 29a BV.
“Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Art. 29a BV vermittelt einen individual-rechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 146 E. 3.3 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Kantone sehen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG).”
“Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1).”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, BGE 149 III 124 S. 127 schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 148 I 104 E. 4.1; BGE 147 I 333 E. 1.6.1; BGE 141 I 172 E. 4.4.1). Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.2).”
“Das beim BAKOM (immer) mögliche allgemeine Aufsichtsverfahren genügt seinerseits den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes ebenfalls nicht (Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 491 Rz. 862; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 13 EMRK). Im Rahmen einer Anzeige erlangt der Anzeiger regelmässig keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit einer Aufsichtsanzeige können öffentliche Interessen verfolgt, aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden, wie dies für die Durchsetzung von materiellen Grundrechten erforderlich ist.”
Art. 29a BV verlangt, dass in einem Verfahren die vorgebrachten Anliegen tatsächlich materiell geprüft werden. Welche konkrete Verfahrensart das zuständige Organ wählt, kann dem Vollzugsorgan überlassen bleiben, solange ein Verfahren vorhanden ist, in dem die betroffene Person ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
Entsprechend der Rechtsprechung besteht aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung, wenn erst nachträglich erhebliche Mängel oder eine massive Beeinflussung der Abstimmung bekannt werden.
“Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2). 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung leitet sich ein Anspruch auf Überprüfung der Regularität einer (eidgenössischen oder kantonalen) Stimmrechtssache direkt aus Art. 29 Abs. 1 und aus Art. 29a BV ab, wenn erst im Nachhinein erhebliche Mängel oder eine massive Beeinflussung der Volksbefragung bekannt werden (BGE 138 I 61 E. 4.2 f.; BGr, 10. April 2019, 1C_315/2018, E. 2.1 – 24. August 2015, 1C_63/2015, E. 2.1; vgl. BGE 145 I 207 E. 1.1; BGr, 23. März 2021, 1C_713/2020, E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen]). Derselbe Anspruch besteht auch in kommunalen Stimmrechtssachen (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841, E. 3.5 – 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4.2 Abs. 2). 5. 5.1 Gemäss § 64 Abs. 1 GPR ist zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein) zu verfassen, wobei darin unter anderem die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlaments sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans (lit. a), die Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen) Gegenvorschlags (lit. b) sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans (lit.”
Bei geringem Streitwert steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich der Rechtsweggarantie aus Art. 29a BV, geltend zu machen.
“Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der Streitwert vorliegend indessen lediglich Fr. 1'200.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
Schiedsverfahren können die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV wahren, wenn trotz des Ausschlusses staatlich gewährter unentgeltlicher Rechtspflege der Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht durch andere Lösungen — etwa Pro‑bono‑Vertretung — tatsächlich gewährleistet ist.
“Regeste Art. 380 ZPO, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). Beurteilung der gewährten Prozesskostenhilfe (Rechtsvertretung durch einen Pro bono-Anwalt und fehlende Finanzierung von Sachverständigengutachten) unter dem Blickwinkel von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (E. 5.1 und 5.2).”
Bei Entschädigungsansprüchen umfasst Art. 29a BV den Anspruch, die Durchführung eines Schätzungsverfahrens vor einer richterlichen Instanz zu verlangen.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegner analysiert und ihnen den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt haben. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein.”
Art. 29a BV verbietet formelle Rechtsverweigerung: Behörden dürfen prozessuale Formvorschriften nicht derart rigoros handhaben oder an Eingaben überspannte Anforderungen stellen, dass dadurch der Zugang zu einer richterlichen Beurteilung faktisch verwehrt wird.
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose prozessuale Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Bei Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO besteht kein Anspruch auf materielle Prüfung eines Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz; vorinstanzliches Nichteintreten war daher zulässig. Nach der zitierten Rechtsprechung begründet die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV keinen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Staatenlosigkeitsgesuchs.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Beschleunigungs- und Effizienzbestrebungen, einschliesslich der Digitalisierung, dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Justiz oder des Zugangs zur Justiz gehen. Der Effizienzmassstab stellt kein rein sparsames Prinzip dar, sondern ist als ein abzuwägendes Optimierungsgebot zu verstehen.
“) sowie an einer wirksamen Rechtspflege im Besonderen auf, dass an ihr ein eigenständiges öffentliches Interesse besteht (vgl. die ausführliche Herleitung von BÜRKI, a.a.O., S. 115 ff.). Zur Verwirklichung dieses Interesses hat neben der Rechtsanwendung auch die Gesetzgebung beizutragen, indem die Verfahrensordnungen so ausgestaltet und laufend optimiert werden, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden möglichst effizient agieren können (vgl. KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, 2023, S. 56). Welcher Instrumente sich die Legislativorgane aller Staatsebenen dabei bedienen, liegt - gerade auch mit Blick auf die Digitalisierung - im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts weitgehend in ihrem Ermessen. Zu beachten ist hier allerdings insbesondere, dass sich die Verfolgung der Ziele der Beschleunigung und Kostensenkung nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Justiz auswirken darf (vgl. REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, ZSR 2019 II S. 75; MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar Bundesverfassung, 2023, N. 53 zu Art. 29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art.”
“) sowie an einer wirksamen Rechtspflege im Besonderen auf, dass an ihr ein eigenständiges öffentliches Interesse besteht (vgl. die ausführliche Herleitung von BÜRKI, a.a.O., S. 115 ff.). Zur Verwirklichung dieses Interesses hat neben der Rechtsanwendung auch die Gesetzgebung beizutragen, indem die Verfahrensordnungen so ausgestaltet und laufend optimiert werden, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden möglichst effizient agieren können (vgl. KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, 2023, S. 56). Welcher Instrumente sich die Legislativorgane aller Staatsebenen dabei bedienen, liegt - gerade auch mit Blick auf die Digitalisierung - im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts weitgehend in ihrem Ermessen. Zu beachten ist hier allerdings insbesondere, dass sich die Verfolgung der Ziele der Beschleunigung und Kostensenkung nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Justiz auswirken darf (vgl. REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, ZSR 2019 II S. 75; MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar Bundesverfassung, 2023, N. 53 zu Art. 29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art.”
Bei Sicherstellungsverfahren sind Gerichtsgebühren unter Wahrung von Art. 29a BV so zu bemessen, dass der Zugang zum Gericht nicht ungebührlich erschwert wird. Dabei ist der Streitwert einer blossen Sicherstellung nicht ohne Weiteres mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen; bei der Festsetzung der Gebühr kann dem geringeren Verfahrensaufwand Rechnung getragen werden.
“… herabzusetzen ist und der Rekurrent lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat, ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 4.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl.”
Vor Bundesgericht können Rügen wegen Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) erhoben werden. Solche Rügen sind nur zulässig, soweit sie unabhängig vom materiellen Entscheid in der Sache geprüft werden können; mit einer Rüge der Rechtsweggarantie darf nicht eine materielle Überprüfung der Hauptsache herbeigeführt werden.
“Der Beschwerdeführer kann sich als nicht gesamtschweizerisch tätige Heimatschutzorganisation auch nicht auf das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) berufen. Seine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist ebenfalls nicht gegeben, da er nicht geltend macht, er oder die Mehrzahl seiner Mitglieder hätten eine enge räumliche Beziehung zum vom Abbruch betroffenen Bau und seien somit vom angefochtenen Urteil besonders berührt (Urteil 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht jedoch geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteil 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Er kann damit namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteil 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt bzw. dieses nicht behandelt, obschon es darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Demnach kann der Beschwerdeführer rügen, auf sein kantonales Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden. Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 1 E.”
“Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Beurteilung des Falles zurückzuweisen. Der Streitgegenstand umfasst überdies einzig den Vollstreckungsentscheid und nicht auch noch die in der Verfügung vom 29. August 2022 enthaltene Abweisung des nachträglichen Baugesuchs. Über den nachträglichen (negativen) Bauentscheid hatte die Vorinstanz nicht zu befinden, war diese Angelegenheit doch bei einer anderen Behörde hängig. Auf die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Rügen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG), der Willkür (Art. 9 BV), des Verstosses gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), sowie die Verletzung von Art. 25a und 33 Abs. 3 lit. b RPG kann nicht eingetreten werden.”
Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe von Gebühren die Inanspruchnahme richterlicher Instanzen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren.
“Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 f.). Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2). Die zuständige Behörde verfügt bei der Festsetzung der Gebühren über einen Ermessensspielraum (vgl. betreffend kantonale Gerichtsgebühren: BGE 145 I 52 E. 5.2.4; 141 I 105 E. 3.3.2).”
Formale Voraussetzungen von Eingaben: Eine blosse, unsubstantiierte Behauptung genügt nicht, um den Anspruch auf gerichtliche Prüfung auszulösen. Eine Eingabe muss hinreichend begründet sein; eine rein pro forma oder unbegründete Einsprache kann den gerichtlichen Rechtsweg nicht erzwingen (vgl. zur Bestätigung der Vereinbarkeit einer Begründungspflicht mit Art. 29a BV Urteil 8C_244/2022 bzw. 8C_660/2021).
“So hat das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der in den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen - bereits bei den Akten liegenden - MRT- (Magnetresonanztomographie) -Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstösst (Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Einsprache nicht, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 20. April 2019 gegeben sein soll. Ebenso wenig setzte sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 18. Januar 2021 an einer hinreichenden Begründung. Die Einsprache war denn auch ausdrücklich als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnet, da die Rechtsvertreterin mangels Aktenkenntnis die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht hatte prüfen können. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Einsprache vom 18. Januar 2021 als nicht rechtsgenüglich qualifizierte.”
Bei der Überprüfung kantonaler Ermessensentscheide verbietet Art. 29a BV den kantonalen Rechtsmittelbehörden, sich auf eine rein willkürfreie Kontrolle zu beschränken; eine weitergehende Prüfung ist insoweit geboten.
“Gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238 Abs. 2 PBG/ZH). Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG/ZH kommt den örtlichen Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Rahmen von § 238 PBG/ZH indes nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, weil dies mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Seinerseits greift das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV hingegen nur in die Anwendung von § 238 PBG/ZH durch die kantonalen Behörden ein, wenn diese die Gesamtwirkung eines Bauvorhabens in sachlich nicht mehr vertretbarer, d.h. in offensichtlich unhaltbarer Weise beurteilen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6).”
Soweit Gerichte in Justizverwaltungssachen als Verwaltungsbehörde in eigener Sache entscheiden, fehlt ihnen die für diese Angelegenheiten erforderliche richterliche Unabhängigkeit. Die Rechtsweggarantie verlangt daher, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige richterliche Instanz weitergezogen werden können.
“Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie die Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 10 der Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. GOG). Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen (vgl. MARTI, a.a.O., S. 261; zustimmend RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 76 VRPG; KIENER/KRÜSI, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in: Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, 2010, S. 88; differenzierend BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 19b VRG). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (vgl. Urteile 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.2; 1C_177/2010, 1C_179/2010 vom 25. Mai 2010 E. 3.2; MARTI, a.a.O., S. 261; ebenso BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 45 zu § 19b VRG; KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 88).”
Bei Folgen von Verfahrensmängeln ist für die Rüge einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse erforderlich; fehlt dieses, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
“Juli 2022 leide an "schwerwiegenden Verfahrensmängeln", weil die Vorinstanz während laufender Frist für die Rekursbegründung entschieden habe. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2022 ergangen ist, bevor er, wie angekündigt, eine ausführlichere Rekursbegründung eingereicht hatte. Indessen hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) geprüft, ob aufgrund der am 8. August 2022 nachgereichten Rekursbegründung Anlass bestehe, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Rekurs - unter Berücksichtigung der Begründung vom 8. August 2022 - bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung nach wie vor aussichtslos sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern noch ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rüge bestehe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie vor Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung entschieden habe. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 richtet (Verfahren 2C_758/2022), aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.”
Die Vorinstanz verletzte nach Ansicht des Beschwerdeführers Art. 29a BV, weil sie die verwaltungsinterne Mitarbeiterbeurteilung, die für die Bemessung des Leistungsbonus zentral war, nicht richterlich überprüfte und die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Befragung entlastender Zeugen; Einholung eines neutralen Gutachtens zur Führungsarbeit) nicht abnahm.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 200 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 4 GAV, welche die Überprüfung des Leistungsbonus durch den Regierungsrat als abschliessend erklärten, verletzten den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Der Mitarbeiterbeurteilung komme für die Bemessung des Leistungsbonus zentrale Bedeutung zu. Der Anspruch auf Beurteilung gemäss Art. 29a BV bedeute, dass das Gericht die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen habe. Die Mitarbeiterbeurteilung des direkten Vorgesetzten sei vorliegend verwaltungsintern nicht überprüft worden. Da die Bemessung des Leistungsbonus massgeblich von der Feststellung des Sachverhalts abhänge, habe die Vorinstanz, indem sie die beantragten Beweismittel (Befragung von Entlastungszeugen; Einholung eines neutralen Gutachtens zur Führungsarbeit) nicht abgenommen habe, Art. 29a BV verletzt.”
War die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich, war die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV in dem entschiedenen Fall gewährleistet.
“Inwiefern das angefochtene Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV oder Art. 6 Ziff. 1 resp. Art. 13 EMRK verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf und ist auch nicht ersichtlich. Unbestritten hätten er, seine Eltern oder sein Beistand den Beschluss vom 27. Januar 2020 bei der Beschwerdestelle SPG anfechten können, wobei die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich war. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle hätte sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen gestanden. Damit war die Rechtsweggarantie in Bezug auf den Beschluss vom 27. Januar 2020 gewährleistet.”
Heilung von Gehörsmängeln: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise durch ein nachfolgendes Verfahren als geheilt gelten, wenn die nachgeordnete richterliche Instanz die Sachverhalts- und Rechtsfragen frei prüfen kann und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalen Leerlauf mit nicht gerechtfertigten Verzögerungen führen würde. Ist das Hauptverfahren bereits zur Entscheidung anstehend, kann der Betroffene die Rüge auch dort oder im Rechtsmittelverfahren geltend machen; in solchen Konstellationen verletzt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid nicht notwendigerweise Art. 29a BV.
“2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Heilung einer Gehörsverletzung statuiert eine Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instanzenzugs gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern gewährleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Sachdienlichkeit geäussert und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen. Es würde deshalb – auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl.”
“Dabei - so das Bundesgericht - sei namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das allfällige gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung - und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt - stattfinde. Nach Ablauf derart langer Zeitspannen könne es in besonderem Masse fraglich erscheinen, ob eine nochmalige straftatorientierte Begutachtung (unter Einhaltung der massgeblichen Parteirechte) überhaupt noch sachdienlich wäre (E. 1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass hier, wo das Hauptverfahren im Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall bereits beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist und die Sache damit kurz vor der gerichtlichen Beurteilung steht, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Verletzung der Teilnahmerechte anlässlich der Hauptverhandlung und falls nötig im Rahmen seiner Berufung gegen den Entscheid in der Sache geltend machen (vgl. Art. 398 StPO). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt weder die Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Beschwerdeverfahren noch Art. 29a BV und Art. 13 EMRK.”
“Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander, ein Vertreter der Stadt habe im Vorfeld der Abstimmung in einem Zeitungsartikel falsche Aussagen zu entscheidenden Tatsachen verbreitet. Ob sie damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht weiter zu prüfen. Jedenfalls würde diese Verletzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Der Mangel kann im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden (vgl. BGE 146 III 105 E. 3.5.2; 145 I 174 E. 4.4; 142 II 226 E. 2.8.1). Das Bundesgericht hat insoweit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.4). Sollte sich das Vorbringen nicht ohnehin als verspätet erweisen, wäre es jedenfalls in der Sache unbegründet, da auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Mangel für sich oder zusammen mit den übrigen vorgebrachten (angeblichen) Mängeln eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung offenlegen könnte, die einen nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gestützt auf Art. 29 i.V.m. Art. 29a BV ermöglichen würde (vgl. vorne E. 2.1).”
Bei pauschalen Behauptungen, die Verfahrenskosten würden den Zugang zum Gericht einschränken, ist eine substanziierte Darlegung erforderlich; blosses Vorbringen genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zu begründen.
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'181.-- als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, die Gebühr verletzte seinen Zugang zur Justiz, genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in einer den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Behauptung beschränkt, Menschen mit knappen finanziellen Mitteln würden systematisch benachteiligt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.”
Der Ausschluss der Beschwerde an ein oberes Gericht zuungunsten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Art. 29a BV unvereinbar.
“4 GO/SO ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen und - insbesondere zwischen Gemeinden geschlossenen - Verträgen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit § 50 Abs. 4 GO/SO werde auch der negative Genehmigungsentscheid des Regierungsrats von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgenommen, weshalb der Entscheid unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sei. Der Regierungsrat hat seinem Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung angefügt und sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Frage geäussert, ob sein Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar sei. Ob der kantonale Gesetzgeber mit § 50 Abs. 4 GO/SO die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auch für den Fall ausschliessen wollte, dass sich eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband gegen die Nichtgenehmigung eines kommunalen Erlasses wehren will, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der Ausschluss der Beschwerde an ein oberes Gericht nach Art. 86 Abs. 3 BGG i.Vm. Art. 29a BV ohnehin unzulässig wäre.”
Zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsmittel genügen nicht durchgehend als wirksamer richterlicher Rechtsweg; in der Rechtsprechung wird anerkannt, dass sie nur ausnahmsweise die Anforderungen von Art. 29a BV erfüllen können.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art.”
Zivil- oder strafrechtliche Mittel stellen nach Rechtsprechung nicht ohne Weiteres einen gleichwertigen Ersatz für den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg dar; sie sind insoweit nicht stets hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a BV.
“29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; sie bilden im Einzelfall keinen gleichwertigen Ersatz für den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg (vgl. vorstehende E. 2.1).”
Gegen Eingriffe der SRG bieten zivil- oder strafrechtliche Rechtsmittel häufig keinen hinreichend wirksamen Ersatz für einen verwaltungsrechtlichen Rechtsweg; eine entsprechende zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zur allgemeinen Prüfung von Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit fehlt in der Regel.
“29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; sie bilden im Einzelfall keinen gleichwertigen Ersatz für den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg (vgl. vorstehende E. 2.1).”
Ein Verbot, weiterzufahren, kann mit Art. 29a BV vereinbar sein, wenn unter den gegebenen Umständen hinreichende, strassenverkehrsrelevante Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung bestehen (z. B. alkoholbedingter Überkonsum).
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Bei bestimmten staatlichen Ermittlungen — etwa bei Verwertung rechtshilfeweise erhobener Aufzeichnungen — kann Art. 29a BV einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil begründen (im Zusammenhang mit einer drohenden formellen Rechtsverweigerung).
“280 lit. a StPO), und zweitens, ein Genehmigungsentscheid des ZMG - in "analoger" Anwendung von Art. 274 und Art. 278 StPO - über die Verwendung von rechtshilfeweise erhobenen elektronischen Beweismitteln aus einer im Ausland erfolgten Überwachung einer Kommunikationsplattform. Als Bewohner der technisch überwachten Wohnung und Halter des überwachten Fahrzeuges ist der Beschwerdeführer von den von ihm nachträglich angefochtenen akustischen Überwachungen unmittelbar und persönlich betroffen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Was die Genehmigung eines "Zufallsfundes" aus der ausländischen Überwachung einer Kommunikationsplattform betrifft, wird die vorinstanzliche Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen, soweit sie nicht "als gegenstandslos geworden" abgeschrieben wird. Insofern droht diesem, neben der Verwertung von rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen über allfällige private Kommunikationen, auch eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV), weshalb ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) zu bejahen sind (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_159+160/2022 vom 11. Januar 2024, nicht amtl. publ. E. 1.4). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, von den nachfolgend erörterten Ausnahmen abgesehen, ebenfalls erfüllt.”
Die Verfahren vor den kantonalen Gerichten sind als Dienstleistungen des Kantons grundsätzlich so zu gestalten, dass sie Menschen mit Behinderungen zugänglich sind; dies steht in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV).
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Die Vorinstanz ist nicht auf die Beschwerde eingetreten und hat damit die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
Das Gericht stellte fest, dass im konkreten Fall keine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV erkennbar war.
Art. 29a BV sichert den Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung. Gerichte dürfen daher zulässigerweise das Eintreten von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen (z.B. Beschwerde‑/Anfechtungsbefugnis, Begründungs‑ oder Fristvorschriften) abhängig machen. Gleichwohl kann die Rechtsweggarantie verletzt sein, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt; in Ausnahmen (sog. virtuelles Interesse) verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog. virtuelles Interesse; für die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 146 II 335 E. 1.3; 140 III 92 E. 1.1; 138 II 42 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solches machen die Beschwerdeführerinnen aber vorliegend zu Recht nicht geltend.”
“Indem die Erstinstanz auf die Aberkennungsklage, die keine Begründung und insbesondere keine Tatsachenbehauptungen enthalte sowie keine Beweismittel nenne (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO), nicht eingetreten sei, habe diese weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die gerichtliche Fragepflicht verletzt. An diesen Erwägungen geht die (nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin vorbei. Sie führt aus, weshalb das erstinstanzliche Klageverfahren hätte sistiert werden müssen, und dass es "sinnvoll" gewesen wäre, hätte das Richteramt zunächst den Antrag auf Sistierung beurteilt und im Falle der Abweisung des Sistierungsbegehrens Frist für eine "ergänzende Begründung" der Klage angesetzt. Dagegen tut sie nicht dar, inwiefern es Recht verletzt, wenn - und dies allein ist entscheidend - das Richteramt auf die Klage, der jegliche Begründung fehlte, nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ruft in diesem Zusammenhang zwar verschiedene Bestimmungen an (namentlich Art. 6 EMRK, Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV sowie Art. 151 ZPO), legt aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese missachtet worden sein sollen. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin den Gesetzgeber, dem "bei der vor wenigen Jahren erfolgten Genehmigung des überarbeiteten SchKG wohl versehentlich ein schwerer Fehler unterlaufen" sei, erscheine die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage doch "ohne jegliche Vernunft". Auf diese nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen ist nicht einzugehen.”
“Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist (vgl. dazu auch Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wasserbau; SR 721.100, WBG, sowie BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019, in: ZBl 2020, S. 681 ff., E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 43 E. 2.1, in: Pra 2018 Nr. 92). Vorausgesetzt ist nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress lit. a bis c BGG insbesondere, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (lit. a, vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 2.2.1 mit Hinweisen); einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen (Wasser-)Bauprojekts zieht, d.h. seine tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst werden kann (lit. c, vgl.”
“Bundesgesetze sind nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Dazu gehört die verfassungskonforme Auslegung, unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes (vgl. BGE 143 I 272 E. 2.2.3 S. 277 und E. 2.4.3 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist in Bezug auf erst nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass ein nachträglicher Rechtsschutz von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht im Sinne von Art. 29a BV ausgeschlossen werde, auch wenn der Gesetzeswortlaut keinen solchen kenne. Die in Art. 77 Abs. 2 BPR genannten Beschwerdefristen stünden der Gewährung des nachträglichen Rechtsschutzes nicht entgegen ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74 f. mit Hinweisen). BGE 147 I 206 S. 210 Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit verhält es sich gleich. Art. 77 und 80 BPR zeichnen Rechtswege über die Kantonsregierung ans Bundesgericht bzw. direkt von der Bundeskanzlei ans Bundesgericht vor, ohne jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich den Rückzug einer Volksinitiative als Anfechtungsobjekt zu umfassen. Ein Ausschluss von der richterlichen Beurteilung, der gemäss Art. 29a Satz 2 BV nur in Ausnahmefällen zulässig ist und sich deshalb mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz ergeben muss, lässt sich diesen Bestimmungen andererseits ebenso wenig entnehmen. Somit steht Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich sind, der richterlichen Beurteilung nicht entgegen.”
In Stimmrechtssachen kann Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 einen direkten Anspruch auf nachträgliche Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung begründen. Voraussetzung sind jedoch strenge Anforderungen: vorgebrachte gravierende Mängel, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten.
“In Stimmrechtssachen leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E.”
Das Bundesgericht verzichtet in Ausnahmefällen auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses. Dies kommt in Betracht, wenn die strittigen Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder auftreten können und im konkreten Fall keine rechtzeitige (über-)richterliche Prüfung möglich wäre.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog.”
Die Rüge einer Verletzung von Art. 29a BV wurde vom Gericht als unbegründet abgewiesen.
Die Vorinstanz verletzte die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
Bei Vorwürfen treuwidrigen Verhaltens gegenüber Privaten ist Zurückhaltung geboten. Die Bejahung einer Treuwidrigkeit setzt in der Regel eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht voraus. Bei der Prüfung ist den verfassungs- und völkerrechtlichen Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 29a BV (sowie Art. 6 und 13 EMRK) Rechnung zu tragen.
“Treuwidrigkeit kann auch dadurch begründet werden, dass eine Person im Rahmen von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bewusst unrichtige Angaben macht oder diese über erhebliche Tatsachen nicht informiert, wobei es sich um eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht handeln muss (vgl. Schindler/Tschumi, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 66 f., m.H. auf BGE 140 II 65 E. 2.2 [Einbürgerung]). Ein treuwidriges Verhalten eines Privaten kann demzufolge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 137 V 394 E. 7; BGE 121 II 97 E. 4a; BGE 108 V 84 E. 3a). Dies auch deshalb, weil die Berufung auf dieses Verbot gegenüber Privaten auf eine Verkürzung von deren verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein prozessuales Verhalten Treu und Glauben verletzt, ist mithin den völker- und verfassungsmässigen Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes von Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 17.4.22, Engadin IV Foffa Conrad; vgl. auch E. 16.3.32).”
Soweit Gerichte in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden, entscheiden sie funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache und verfügen hierfür nicht über die für die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV relevante Stellung. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verlangt deshalb, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können.
“Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie die Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 10 der Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. GOG). Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen (vgl. MARTI, a.a.O., S. 261; zustimmend RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 76 VRPG; KIENER/KRÜSI, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in: Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, 2010, S. 88; differenzierend BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 19b VRG). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (vgl. Urteile 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.2; 1C_177/2010, 1C_179/2010 vom 25. Mai 2010 E. 3.2; MARTI, a.a.O., S. 261; ebenso BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 45 zu § 19b VRG; KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 88).”
Bei Realakten ist Art. 29a BV anwendbar, wenn das Verwaltungshandeln in eine schützenswerte individuelle Rechtsposition eingreift; nicht jede von der Verwaltung getroffene Massnahme begründet eine Rechtsstreitigkeit nach Art. 29a BV.
“Die Beschwerdeführerin bringt – grundsätzlich zu Recht – vor, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten setze nicht zwingend eine Verfügung voraus. Weil der strategische Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2019 einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Lebensweise von Jenischen und Sinti habe und deren Rechte verletze, sei er als Realakt anzusehen, gegen den der Rechtsweg auch nach st. gallischer Praxis offenstehe. Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbilligt, begründen bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in dessen schützenswerte Rechtspositionen eingreift (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 336 E. 4.1). Dies entspricht der herrschenden Lehre: Diese betont, Art. 29a BV sei als verfassungsmässiges Recht ein Individualrecht; vor diesem Hintergrund umfasse die Rechtsweggarantie nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung; daran fehle es beispielsweise beim Streit um die Schliessung einer Poststelle, auch wenn sich viele dadurch betroffen fühlten und gewisse rechtliche Vorgaben bestünden. Es müsse sich um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen handeln. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn ein”
Art. 29a BV gewährt einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, verbietet aber nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere darf das Eintreten an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses geknüpft werden. Fehlt ein solches Interesse, ist ein Nichteintreten oder Abschreiben zulässig; dies trifft etwa auf rein feststellungsbezogene oder wiederholte Begehren zu.
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“Die Rechtsweggarantie gibt deshalb keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Nach dem Dargelegten fehlte es den Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren an einer (üblichen) Sachurteilsvoraussetzung (vgl. auch Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz prüfte die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die Erteilung des Zuschlags hinsichtlich der Teilleistung 2 bereits im kantonalen Verfahren VB.2021.00859 frei (vgl. Bst. A.b hiervor; vgl. auch Urteil 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023). Der individualrechtliche Anspruch nach Art. 29a BV auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ist damit gewährleistet. Dass dieselben Anträge und Rügen im kantonalen Verfahren VB.2022.00638 nicht erneut durch die Vorinstanz geprüft wurden, ist mit der Rechtsweggarantie daher vereinbar. Da den Beschwerdeführerinnen das Rechtsschutzinteresse an ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vom 21. Oktober 2022 - mithin eine Sachurteilsvoraussetzung - fehlte, beging die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid vom 29. November 2022 auch keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.”
Ist eine Verfügung weder publiziert noch individuell eröffnet worden, muss die richterliche Überprüfung ihres Inhalts in nachfolgenden Verfahren — vorfrageweise — möglich bleiben, um die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) zu wahren.
“Mit der genannten Rüge wird der Variantenentscheid in Frage gestellt. Zwar ist dieser (unter Genehmigung der ergänzenden Variantenstudie) bereits in der – nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens bildenden – Verfügung des AWEL vom 28. Januar 2022 (act. 19.15) erfolgt (Dispositiv- ziffer I.1), wobei zugleich das Sanierungsziel angepasst wurde (Dispositivzif- fer I.2). Im vorliegenden Verfahren muss jedoch schon mit Blick auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine vorfrageweise Überprüfung des Vari- antenentscheids möglich sein (was seitens der Rekursgegnerschaft denn auch gar nicht bestritten wird), nachdem die genannte Verfügung – zulässi- gerweise – weder publiziert noch den Rekurrierenden individuell eröffnet wurde, so dass sie von diesen nicht angefochten werden konnte (vgl. zur entsprechenden Konstellation im Verhältnis von Sanierungsverfügung und nachgelagertem Baubewilligungsverfahren BGr 1C_125/2019 vom”
Im Rahmen der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV käme es darauf an, allfällige Rechtsschutzlücken innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. In der Praxis hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Vorliegen einer solchen Lücke jedoch bereits verneint.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
Bei kartellrechtlichen Verfahren, bei denen die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a BV Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat, sind diese Abklärungen in der Regel sehr aufwändig.
“Schliesslich ist auch zu beachten, dass die Sachverhaltsfeststellung bei Widerhandlungen gegen Anordnungen (Art. 56 KG) relativ einfach ist, während Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf kartellrechtswidriges Verhalten, welche sowohl durch die WEKO als auch gestützt auf Art. 29a BV (vgl. BGE 139 I 72) durch die Vorinstanz vorzunehmen sind, in der Regel sehr aufwändig sind, weshalb die Verjährungen auch unterschiedlich geregelt sind.”
Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) steht in Verbindung zu anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, namentlich zur Rechtsgleichheit. Ihr konkreter Gehalt wird nicht abschliessend in der Bundesverfassung festgelegt, sondern ergibt sich vor allem aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes sowie der Kantone (und allenfalls der Gemeinden).
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Art. 34 Abs. 1 BV garantiert die politischen Rechte auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) auf. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone und allenfalls der Gemeinden (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.; 143 I 92 E. 3.3; je mit Hinweis).”
Nach Art. 29a BV haben Personen, die innerhalb eines Perimeters leben, in dem die anlagebedingte Strahlung mindestens 10 % des Anlagegrenzwerts betragen kann, Anspruch darauf, dass rechtliche Streitigkeiten über solche schutzwürdigen Individualinteressen von einer richterlichen Behörde mit umfassender Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt werden.
“Faktisch ist mit der Anwendung des Korrekturfaktors regelmässig eine deutliche Zunahme der Immissionen verbunden: Es kann mit einer höheren als der ursprünglich bewilligten Sendeleistung gesendet werden und es darf gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV der Anlagegrenzwert für eine gewisse Zeit überschritten werden, zumal die berechnete elektronische Feldstärke bis um das 3.2-Fache übertroffen werden kann (BAFU, Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 8); die im Rahmen des Worst-Case-Szenarios bewilligte Sendeleistung muss bloss als Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden. Ob die NISV den Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zum Betrieb als adaptive Antenne mit Korrekturfaktor als Änderung definiert – oder nicht – ist nicht entscheidend. Andernfalls wären Nachbarn, welche die faktisch bis um den Faktor 10 tiefere Sendeleistung im Worst-Case-Szenario akzeptiert hatten, bei einer faktischen Änderung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. d NISV hinaus, die gemäss der lex specialis nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV neu als Nichtänderung definiert wird, vom Rechtsweg in unbilliger, mit Art. 29a BV nicht vereinbarer Art und Weise abgeschnitten. Art. 29a BV gibt nämlich jeder Person einen Anspruch darauf, dass ihre Sache, soweit es sich um eine rechtliche Streitigkeit handelt, bei der es um schutzwürdige Individualinteressen geht, von einer richterlichen Behörde mit umfassender Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird (BGE 141 I 172 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 336 E. 4.3; siehe dazu auch Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a N. 10). Im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen ist davon auszugehen, dass derartige schutzwürdige Individualinteressen bei Personen vorliegen, die innerhalb eines Perimeters leben, innerhalb dessen die anlagebedingte Strahlung mindestens 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3; BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 1; vgl. auch BGE 128 I 59 E. 2.a.bb, der mit Blick auf die NISV von einem "Anspruch auf Einhaltung der Anlagegrenzwerte" spricht). Diese Nachbarinnen und Nachbarn hatten im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung für die Mobilfunkantenne im Worst-Case-Szenario keinen Grund, daran zu zweifeln, eine spätere (faktische) Änderung der bewilligten Sendeleistung gerichtlich überprüfen zu können (vgl.”
Verletzungen von Art. 29a BV sind als Verfahrensrügen im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen; eine solche Verletzung kann einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen. Das Gericht kann diese Rügen von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen ("Star"-Praxis).
“Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn nach Polen weggewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig. Der Vollzug der Wegweisung blieb aufgrund seiner Beschwerde beim "Committee Against Torture" ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer noch nicht ausgereist ist, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG zur Anwendung ("Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"). Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen drei minderjährigen und hier als Flüchtlinge anerkannten Kindern in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug berufen kann und in der Folge die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen würde (Art. 83 lit. c BGG). Die in der Beschwerde erhobenen Rügen betreffen Verfahrensrechte der Bundesverfassung, insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 3 (sowie in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellung) und Art. 29a BV, und sind in jedem Fall auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen: ihre Verletzung kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich und das Gericht kann sie von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen); es handelt sich um besondere verfassungsmässige Rechte, die dem Beschwerdeführer unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.2; 137 II 305 E. 3.3 und 4.1; Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4 und 5; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.1). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde an die Hand zu nehmen.”
“Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn nach Polen weggewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig. Der Vollzug der Wegweisung blieb aufgrund seiner Beschwerde beim "Committee Against Torture" ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer noch nicht ausgereist ist, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG zur Anwendung ("Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"). Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen drei minderjährigen und hier als Flüchtlinge anerkannten Kindern in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug berufen kann und in der Folge die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen würde (Art. 83 lit. c BGG). Die in der Beschwerde erhobenen Rügen betreffen Verfahrensrechte der Bundesverfassung, insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 3 (sowie in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellung) und Art. 29a BV, und sind in jedem Fall auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen: ihre Verletzung kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich und das Gericht kann sie von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen); es handelt sich um besondere verfassungsmässige Rechte, die dem Beschwerdeführer unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.2; 137 II 305 E. 3.3 und 4.1; Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4 und 5; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.1). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde an die Hand zu nehmen.”
Die Überschreitung einer gesetzlich vorgesehenen maximalen Verfahrensdauer ist in den genannten Entscheiden als Ordnungsfrist qualifiziert; ihre Missachtung führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Massgeblich ist, ob dem Betroffenen dadurch ein konkreter Nachteil entstanden ist oder die effektive Ausübung des Rechts praktisch vereitelt wurde; fehlt ein solcher Nachweis, liegt keine Verletzung von Art. 29a BV vor.
“Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt dafür, dass gemäss Art. 26c AsylG nach der Vorbereitungsphase umgehend die Anhörung folgen soll. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - zur Folge hatte (vgl. beispielsweise auch Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Der Einwand in der Beschwerde, die Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren habe eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, trifft zwar zu. Zu Recht wird jedoch nicht moniert, dem Beschwerdeführer sei eine korrekte Beschwerdeerhebung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So hat er innert der verkürzten Frist eine vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Ausserdem fand auf Beschwerdeebene ein Schriftenwechsel statt; mit der Eingabe seiner Replik konnte er sich ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz äussern (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).”
“Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass das Verfahren aus gesuchsspezifischen Gründen - namentlich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte - so lange gedauert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - zur Folge hatte (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1).”
“Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit der Beschwerdeführer die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf [SEM Akten Vorhaben 1216528-28/4] und Beschwerde vom 3. Mai 2024), und auch von Amtes wegen ist kein entsprechender Nachteil ersichtlich. So hat er namentlich innert der verkürzten Frist eine ausführliche und vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Demnach ist festzustellen, dass die übermässig lange Verfahrensdauer zwar unbefriedigend ist, aber im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - bewirkt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1).”
Art. 29a BV, in der Konkretisierung durch Art. 110 BGG, führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu, dass die Vorinstanz den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Gleichzeitig sind Verwaltungsgerichte im Ausländerrecht nicht befugt, das Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde schlicht durch eigenes Ermessen zu ersetzen.
“Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).”
“In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4, mit Hinweisen).”
“29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3 m.w.H.). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 2.3.2, VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).”
Fehlt ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, begründet das Interesse an einer Feststellung der Widerrechtlichkeit (etwa zur Vorbereitung von Entschädigungs- oder Staatshaftungsforderungen) grundsätzlich keine Befugnis zur Anfechtung der ursprünglichen Verfügung. Ein Feststellungsbegehren ist in einem solchen Fall subsidiär gegenüber einem Leistungsbegehren in einem Entschädigungs- bzw. Staatshaftungsverfahren, in dem die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch geltend gemacht oder geprüft werden kann.
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
Art. 29a BV steht in Bezug zu den politischen Rechten (Art. 34 BV). Damit besteht ein Zusammenhang zwischen der Rechtsweggarantie und dem Schutz der demokratischen Teilhabe.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge auf zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Ihr Wille soll sich auch möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.1, 131 I 442 E. 3.1). Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 143 I 92 E. 3.3, 140 I 394 E. 8.2 mit Hinweisen).”
Art. 29a BV gewährleistet auch im Verfahren des Strafbefehls das Recht auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel i.S. der StPO, sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst und damit verfahrensrechtliche Garantien (und die Verantwortung der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensabschnitt) zur Folge hat.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts".”
Bei Anfechtungen von Sicherstellungsverfügungen ist der Streitwert nicht automatisch mit dem Sicherstellungsbetrag identisch. Wegen des in solchen Verfahren häufig geringeren Aufwands — namentlich einer auf eine Prima‑facie‑Würdigung beschränkten Prüfung — sind die Gerichtsgebühren nicht ausschliesslich nach dem Sicherstellungsbetrag zu bemessen; der tatsächlich zu erwartende Aufwand ist bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen, wobei dies in der Praxis nicht voraussetzt, dass vorgängig Kostennoten eingeholt werden.
“… herabzusetzen ist und der Rekurrent lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat, ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 4.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl.”
“Somit sind der Rekurrentin bisher ohnehin keine Kosten belastet worden. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekursgegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und hat diese der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 3.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl.”
Bei Vorwurf treuwidrigen Prozesses ist Zurückhaltung geboten. Bei der Beurteilung ist der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 29a BV (sowie die einschlägigen EMRK-Garantien) zu berücksichtigen.
“Treuwidrigkeit kann auch dadurch begründet werden, dass eine Person im Rahmen von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bewusst unrichtige Angaben macht oder diese über erhebliche Tatsachen nicht informiert, wobei es sich um eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht handeln muss (vgl. Schindler/Tschumi, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 66 f., m.H. auf BGE 140 II 65 E. 2.2 [Einbürgerung]). Ein treuwidriges Verhalten eines Privaten kann demzufolge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 137 V 394 E. 7; BGE 121 II 97 E. 4a; BGE 108 V 84 E. 3a). Dies auch deshalb, weil die Berufung auf dieses Verbot gegenüber Privaten auf eine Verkürzung von deren verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein prozessuales Verhalten Treu und Glauben verletzt, ist mithin den völker- und verfassungsmässigen Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes von Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 17.4.22, Engadin IV Foffa Conrad; vgl. auch E. 16.3.32).”
Art. 29a BV findet im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren keine Anwendung; die SID gilt nicht als richterliche Behörde.
“Die Vorinstanz hat den Kostenvorschuss somit korrekt erhoben. Namentlich hat sie dem Beschwerdeführer mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2020 auch eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses gesetzt und ihn auf die Nichteintretensfolge hingewiesen, wenn die Nachfrist unbenutzt verstreicht (vgl. Art. 105 Abs. 4 VRPG und dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 28; Akten SID pag. 15 f.; vorne E. 2.1). Bei dieser Sachlage verstösst die Vorschusspflicht nicht gegen die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV ist im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar. Bei der SID handelt es nicht um eine richterliche Behörde. Im Übrigen wird der effektive Zugang zum Gericht im Sinn von Art. 29a BV mit einem korrekt erhobenen Kostenvorschuss anerkanntermassen nicht übermässig erschwert (vgl. BGE 143 I 227 E. 5.1 [Pra 107/2018 Nr. 25]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 3, je mit weiteren Nachweisen).”
Die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV verlangt mehr als eine rein willkürliche Überprüfung durch Rechtsmittelbehörden; eine ausschliessliche Beschränkung auf eine Willkürprüfung ist mit Art. 29a BV nicht vereinbar. Gleichwohl lässt Art. 29a BV richterliche Zurückhaltung bei der Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe und zur Wahrung der Gemeindeautonomie zu. Ein gerichtliches Einschreiten ist zulässig, wenn der Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Behörde überschritten wird, wenn Entscheide unsachlich sind oder wenn verfassungs- bzw. rechtsstaatliche Grundsätze (z. B. Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit) verletzt werden.
“Die Steuerpflichtige geht indes davon aus, dass die herrschende Praxis gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstosse. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsweggarantie vermittelt zwar ein verfassungsmässiges Individualrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Rechtsstreitigkeit vorliegt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1). Daraus vermag die Steuerpflichtige für sich nichts abzuleiten, wie der Blick in die bundesgerichtliche Praxis zu einem anderen, für die vorliegend massgebliche Frage vergleichbaren Rechtsgebiet zeigt. Zum Baurecht erwog das Bundesgericht, dass kommunale Entscheide zwar "zur Wahrung der Gemeindeautonomie" zurückhaltend geprüft werden dürfen. Die Zurückhaltung dürfe aber nicht so weit reichen, dass "sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (...) nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine gerichtliche Zurückhaltung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen zu wahren" (so BGE 145 I 52 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt.”
“Grundsätzlich können mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Ausgeschlossen ist vorliegend die Rüge der Unangemessenheit (Art. 77 f. VRG). Soweit beschwerdeweise – wie vorliegend – die Höhe der Ersatzvornahmekosten einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beanstandet wird, kann nur Willkür gerügt werden (Art. 171 Abs. 3 RPBG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 I 305 E. 4.3). Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) fliesst indes ein Anspruch auf Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden darf nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 171 Abs. 3 RPBG mit Art. 29a BV vereinbar ist. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4.1).”
Soweit Gerichte in Justizverwaltungsangelegenheiten (z.B. Personalgeschäfte) funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache entscheiden und damit nicht die erforderliche richterliche Unabhängigkeit haben, verlangt die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige richterliche Instanz weitergezogen werden können.
“Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie die Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 10 der Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. GOG). Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen (vgl. MARTI, a.a.O., S. 261; zustimmend RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 76 VRPG; KIENER/KRÜSI, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in: Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, 2010, S. 88; differenzierend BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 19b VRG). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (vgl. Urteile 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.2; 1C_177/2010, 1C_179/2010 vom 25. Mai 2010 E. 3.2; MARTI, a.a.O., S. 261; ebenso BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 45 zu § 19b VRG; KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 88).”
Bei erheblichen Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung ist die Auskunftserteilung Voraussetzung für die Gewährung von effektivem Rechtsschutz nach Art. 29a BV.
“Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) handelt: [...]. Richten sich die Massnahmen gegen Medienschaffende, liegt auch ein Eingriff in die Pressefreiheit gemäss Art. 10 EMRK und Art. 17 BV vor. Ohne die Auskunftserteilung kann sich die betroffene Person nicht wirksam gegen diese Eingriffe zur Wehr setzen, d.h. die Auskunftserteilung ist Voraussetzung für die Gewährung von effektivem Rechtsschutz (Art. 6 und 13 EMRK; Art. 29a BV; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde in Schengen- und Dublin-Verfahren BGE 147 II 408 S. 418 aus schweizerischer Sicht, in: Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Herausforderungen, Breitenmoser/Lagodny/Uebersax [Hrsg.], 2018, S. 72). Ohne Kenntnis der gespeicherten Daten können auch die übrigen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Berichtigung unrichtiger oder Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten nicht ausgeübt werden (Art. 58 Abs. 5 SIS-II-Beschluss; Art. 25 DSG). Derartige Eingriffe und Rechtsschutzbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur zulässig, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (vgl. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 EMRK) bzw. zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich und verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Gleiches ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SR 0.”
Art. 29a BV eröffnet auch gegen behördliche Realakte Anspruch auf gerichtliche Beurteilung, sofern eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Verwaltungshandeln in individuelle, schützenswerte Rechtspositionen eingreift; insbesondere genügt es, wenn vertretbar geltend gemacht wird, ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen werde durch den Realakt verletzt.
“Macht der Gesuchsteller plausibel geltend, dass ihn eine staatliche Handlung oder Unterlassung ohne Verfügungscharakter in seinen Rechten verletzt oder ihn bei der Erfüllung von Pflichten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, muss er über diese Handlung oder Unterlassung - sofern sie nach der einschlägigen Verfahrensordnung nicht ausnahmsweise direkt anfechtbar ist - eine Verfügung verlangen können. Dieser aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte wird im Verfahrensrecht des Bundes in Art. 25a VwVG sowie in zahlreichen kantonalen Verfahrensgesetzen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung konkretisiert (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 71, 77 ff.). Existiert in einem Kanton keine entsprechende Norm, kann dieser Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens eingelöst werden (in diesem Sinn mit Blick auf Art. 13 EMRK bereits BGE 121 I 87 E. 1b). In jedem Fall vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der anbegehrten Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. ferner Art. 50 Abs. 2 VRPG/BE). Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt der Erhalt einer Verfügung über einen Verwaltungsrealakt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV (und Art. 25a VwVG) eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen voraus (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1 f.; 140 II 315 E. 4.3 f.). Eine schützenswerte Rechtsposition kann sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3 mit Hinweisen) und besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den strittigen Realakt verletzt werde (BGE 143 I 336 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren müssen sowohl die schützenswerte Rechtsposition wie auch das schutzwürdige Interesse derjenigen Person zukommen, welche um Rechtsschutz nachsucht; es muss sich mithin um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3). Dieses Erfordernis korrespondiert mit der allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzung der besonderen Betroffenheit durch den strittigen Akt (vgl.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C_335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).”
“Macht der Gesuchsteller plausibel geltend, dass ihn eine staatliche Handlung oder Unterlassung ohne Verfügungscharakter in seinen Rechten verletzt oder ihn bei der Erfüllung von Pflichten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, muss er über diese Handlung oder Unterlassung - sofern sie nach der einschlägigen Verfahrensordnung nicht ausnahmsweise direkt anfechtbar ist - eine Verfügung verlangen können. Dieser aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte wird im Verfahrensrecht des Bundes in Art. 25a VwVG sowie in zahlreichen kantonalen Verfahrensgesetzen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung konkretisiert (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 71, 77 ff.). Existiert in einem Kanton keine entsprechende Norm, kann dieser Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens eingelöst werden (in diesem Sinn mit Blick auf Art. 13 EMRK bereits BGE 121 I 87 E. 1b). In jedem Fall vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der anbegehrten Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. ferner Art. 50 Abs. 2 VRPG/BE). Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt der Erhalt einer Verfügung über einen Verwaltungsrealakt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV (und Art. 25a VwVG) eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen voraus (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1 f.; 140 II 315 E. 4.3 f.). Eine schützenswerte Rechtsposition kann sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3 mit Hinweisen) und besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den strittigen Realakt verletzt werde (BGE 143 I 336 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren müssen sowohl die schützenswerte Rechtsposition wie auch das schutzwürdige Interesse derjenigen Person zukommen, welche um Rechtsschutz nachsucht; es muss sich mithin um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3). Dieses Erfordernis korrespondiert mit der allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzung der besonderen Betroffenheit durch den strittigen Akt (vgl.”
In Gerichts- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren (z. B. Asylverfahren) kann eine Verletzung von Art. 29a BV mit der Begründung gerügt werden, die Verfahrensdauer sei übermässig bzw. gesetzlich vorgesehenen Fristen sei nicht entsprochen worden.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie). Er führt zur Begründung aus, gemäss Art. 26 Abs. 1 AsyIG beginne nach der Einreichung des Asylgesuchs die Vorbereitungsphase. Diese daure im beschleunigten Verfahren höchstens 21 Tage. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsyIG seien Entscheide im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. Diese Frist könne um einige Tage überschritten werden, wenn triftige Gründe vorlägen und absehbar sei, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden könne (Art. 37 Abs. 3 AsyIG). Vorliegend seien bei einer Verfahrensdauer von insgesamt 96 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen bei Weitem überschritten worden.”
Wird einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und zieht die betroffene Person anschliessend ins Ausland, kann ein daraus resultierendes internationales Zuständigkeitsproblem den effektiven Zugang zu einem Gericht praktisch vereiteln.
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie auf die kantonale Beschwerde vom 6. April 2022 nicht eingetreten sei. Sie bezieht sich dabei namentlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz. In diesem Fall erkannte der EGMR auf eine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht, mithin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die diesem Entscheid zu Grunde liegende Ausgangslage war ähnlich wie im vorliegenden Fall: Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte der antragstellenden Mutter den Wegzug mit dem Kind gestattet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, worauf die Mutter mit dem Kind ins Ausland zog und die angerufene Rechtsmittelinstanz mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde des Vaters eintrat. Die Besonderheit lag indes daran, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im dortigen Fall eine blosse Verwaltungsbehörde war.”
Art. 29a BV eröffnet einen weiterreichenden Zugang zu richterlicher Beurteilung als Art. 6 EMRK; zugleich bleiben die formellgesetzlichen Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch bestehen.
“Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV haben die völkerrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde und Recht auf eine wirksame Beschwerde) weitgehend an praktischer Bedeutung verloren, erweist sich doch der Anwendungsbereich von Art. 29a BV als wesentlich weiter (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 31 und 35; Gregor Bachmann, a.a.O., S. 243 ff. und S. 259). Weder die verfassungs- noch die konventionsrechtliche Rechtsweggarantie entbinden allerdings von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher namentlich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines individuell-konkreten öffentlichen Rechtsverhältnisses oder eines schutzwürdigen Interesses abgesehen werden. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK setzt sodann voraus, dass die Verletzung einer materiellen Konventionsvorschrift in vertretbarer Weise behauptet wird (BGE 137 I 296 E.”
Wer Verfahrensrechte einschränkt (etwa die Akteneinsicht), hat dies durch eine anfechtbare Verfügung zu verfügen. Diese Verfügung muss hinreichend begründet sein. Fehlt eine solche begründete, anfechtbare Entscheidung, wird die Überprüfbarkeit durch die Beschwerdeinstanz erschwert und damit die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV beeinträchtigt.
“108 StPO eingeschränkt wurde (entsprechend sei diese Frage auch nicht Gegenstand der Beschwerde bzw. des vorliegenden Verfahrens). Eine solche Einschränkung wäre jedoch vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen und nicht einfach mittels Realakt. Art. 108 Abs. 2 StPO sehe ausserdem vor, dass die Einschränkung gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig sei, wenn der Rechtsbeistand selber Anlass für die Beschränkung gebe. Diesbezüglich schweige sich die Staatsanwaltschaft jedoch vollständig aus, obwohl die angefochtene Verfügung dem unterzeichnenden Rechtsbeistand mit einer «vagen» Begründung zugestellt worden sei. Ausserdem beziehe sich eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Natur nach in erster Linie auf das Akteneinsichtsrecht. Sie könne die Staatsanwaltschaft aber nicht von der Begründungspflicht ihrer eigenen Verfügung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV befreien. Denn in diesem Fall könne die Beschwerdeinstanz die Rechtsanwendung gar nicht überprüfen, was die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletze.”
Bei Eingriffen in verfahrensrechtliche Rechtspositionen ist substanziiert darzulegen, inwiefern konkret schützenswerte Rechtspositionen betroffen sind. Blosse Unzufriedenheit oder abstrakte, nicht nachvollziehbar begründete Rügen genügen nicht.
“Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021 in ihre schützenswerten Rechtspositionen eingegriffen haben soll. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht damit nicht. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst nicht gegen Art. 29a BV. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.”
“Es genügt insbesondere nicht, eine Vielzahl von Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention anzurufen und mit einer ausführlichen und nicht sachbezogenen Argumentation zu verbinden, wie das die Beschwerdeführenden hauptsächlich tun. Zwar ergibt sich aus den Rechtsschriften, dass die Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind. Das reicht aber nicht aus. Zu einem grossen Teil erschliesst sich nicht, weshalb bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht massgebliches Recht, namentlich Bundesrecht, verletzt haben soll. Zulässig ist die im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_183/2021 erhobene Rüge, der Ausschluss des Beschwerdeführers verstosse gegen Art. 29 und allenfalls 29a BV. Im Übrigen ist in beiden Verfahren, soweit das überhaupt den jeweiligen Streitgegenstand betrifft, weitgehend, mit den nachfolgend behandelten Ausnahmen, nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Grundsätze der Verfahrensfairness nach Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK, gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, gegen die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, allenfalls in Verbindung mit Art. 13 EMRK, und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 BV sowie gegen kantonales Verfassungsrecht verstossen sollte. Die dazu vorliegenden Beschwerdebegründungen sind zwar umfangreich, lassen aber nicht erkennen, worin die angeblichen Rechtsverletzungen begründet sein sollen. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung der Zivilprozessordnung, insbesondere von Art. 227 und 230 ZPO.”
Ob eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vorliegt, richtet sich danach, ob die vorinstanzliche Behörde nach den geltenden Sachurteilsvoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht von einer materiellen Behandlung des Rechtsbegehrens abgesehen hat. Reicht das Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen als Begründung für ein Nichteintreten aus, begründet dies nicht ohne weiteres eine Verletzung von Art. 29a BV.
“Ob das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt worden sind, hängt demnach davon ab, ob die kantonale Beschwerdeinstanz nach den geltenden Sachurteilsvoraussetzungen die Beschwerde zu Recht oder zu Unrecht materiell nicht behandelt hat (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4).”
“Liegt gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor, hat die Vorinstanz im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit damit um Bewilligung des Projektänderungsgesuchs vom 10. Oktober 2016 ersucht wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin insbesondere keine Verletzung der Rechtsweggarantie zu sehen. Die Vorgaben von Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG schliessen nicht aus, dass Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Tritt eine Behörde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen auf eine Beschwerde nicht ein, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überdies auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dar.”
Bei Zustellungen per A-Post Plus besteht die Gefahr, dass der Zugang zu Gerichten (Art. 29a BV) beeinträchtigt wird, weil Empfänger ohne Kenntnis der Zustellung Rechtsmittelfristen versäumen oder diese effektiv verkürzt vorfinden.
“Es mag zutreffen, dass ein A-Post-Plus-Versand von Entscheiden unter Umständen den Zugang zu Gerichten in einer im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV problematischen Weise erschweren und mit einer gewissen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Adressaten verbunden sein kann (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3454). Denn ein Empfänger eines mit A-Post Plus versandten Entscheids, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, muss hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, was für ihn umso einschneidender ist, je kürzer die vorgesehene Rechtsmittelfrist ist. Demgegenüber könnte eine angeschriebene Person, die nicht angetroffen wird, bei einer Zustellung mittels Einschreiben die Abholung der Sendung bewusst bis zum letzten Tag der Abholfrist von 7 Tagen hinauszögern, ohne dass die Rechtsmittelfrist verkürzt würde (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; vgl. zur Zustellfiktion Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).”
Art. 29a BV gewährleistet das Recht auf richterliche Beurteilung; wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse, Rügen wegen Verletzung der Rechtsweggarantie geltend zu machen.
“Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse in Bezug auf die Rügen der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Gewaltenteilungsprinzips und des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht wurden, ist insoweit auf sie einzutreten (Art. 42, 115 lit. a und lit. b, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).”
In koordinierten Verfahren sind lärmschutzrechtliche Einwände dem zuständigen Rekursverfahren zuzurechnen und dort geltend zu machen.
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Unter den konkret gegebenen Umständen kann ein Fahrverbot mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar sein. Daraus folgt, dass der prozessuale Schutz nicht absolut ist und ein behördlicher Ausschluss der Fahrberechtigung in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Art. 29a BV garantiert eine allgemeine Rechtsweggarantie. Sie geht nicht so weit wie Art. 31 Abs. 4 BV, welche bei Freiheitsentzug ein unmittelbares und rasches Gerichtsrufsrecht mit weitergehenden prozessualen Garantien gewährt.
“Gleich wie Art. 5 EMRK schützt auch Art. 31 BV vor ungerechtfertigter Inhaftierung und räumt prozessuale Garantien ein. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Satz 1). Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Satz 2). Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Dies dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2; bestätigt in BGE 137 I 23 E. 2.4.2 und BGE 150 I 73 E. 4.2). Die Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV gelten zum Beispiel für den polizeilichen Gewahrsam gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 8 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3).”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verlangt die Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle.
“c - e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür oder die Verletzung anderer Garantien der Bundesverfassung hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe § 58 Abs. 2 und § 56 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) falsch angewandt. Diese Bestimmungen sehen für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Noven- und Kognitionsbeschränkung vor. Die Rügen des Beschwerdeführers sind schon deshalb nicht zu hören, weil er nicht darlegt, inwiefern die Nichtanwendung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot, verstösst. Im Gegenteil führt die Vorinstanz, die im kantonalen Verfahren als einzige richterliche Behörde mit der Sache befasst ist, zu Recht aus, dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV die Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle vorschreibt (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 IV 274 E. 1.8.1; ferner Art. 110 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG).”
Art. 29a BV kann die gerichtliche Durchsetzbarkeit öffentlich‑rechtlicher Verträge betreffen; dies schliesst nach der zitierten Praxis auch koordinationsrechtliche Vereinbarungen nicht ohne Weiteres aus. Das konkrete Verfahren zur Durchsetzung solcher Ansprüche kann kantonal geregelt sein (z.B. St. Galler VRP Art. 71e ff.).
“je mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 6 RDÜ. Nach dieser Bestimmung gewährleisten die Vertragsstaaten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassendiskriminierenden Handlungen, die ihre Menschenrechte verletzen. Inwieweit der Anspruch nach Art. 6 RDÜ über die durch Art. 29a BV gewährleistete Rechtsweggarantie hinausgeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdeführerin kann keine schützenswerte Rechtsposition im Sinn der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV dartun, welche ihr einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Überprüfung einräumt. Die Vorinstanz ist deshalb im Übrigen zu Recht auch nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten, es sei festzustellen, dass der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Beschluss seine grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen missachtet habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vereinbarung zwischen Kanton, Gemeinde und Eigentümerin der Nachbargrundstücke im Gebiet "A.__" vom März/April 2019 könne als öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet werden, dessen Zweckbestimmung schliesslich nicht mehr verfolgt werden soll. Das wirke sich direkt auf die Jenischen und Sinti aus, die auf den ersten provisorischen Durchgangsplatz im Kanton St. Gallen angewiesen gewesen wären. Auch bei koordinationsrechtlichen Verträgen sei die Rechtsweggarantie nicht ausgeschlossen. Das st. gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt in Art. 71e ff. VRP das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.”
Im Kontext von Art. 29a BV gilt die SRG in ihrem «übrigen publizistischen Angebot» als grundrechtsgebunden; Beschwerden gegen das Entfernen von Benutzeräusserungen sind demnach nicht durch Zivil-, Straf- oder aufsichtsrechtlichen Rechtsweg hinreichend gewährleistet. Der verwaltungsrechtliche Rechtsweg ist daher über die Ombudsstelle der SRG zu öffnen und der Zugang zur Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) herzustellen.
“Regeste Art. 10 und 13 EMRK; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3). Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).”
Kurze Fristen nach Zuweisung können die Arbeit der neu zugewiesenen Rechtsvertretung erschweren; es wäre wünschenswert, wenn die Verwaltung dem bei der Verfahrensführung Rechnung trägt. Ein rascher Erlass einer Verfügung unmittelbar nach Zuweisung ist daher problematisch, führt jedoch nicht automatisch zu einem Nachteil im Sinne von Art. 29a BV, sofern eine korrekte Beschwerdeeinreichung möglich geblieben ist (etwa durch nachträgliche Ergänzung der Beschwerde).
“Wie bereits zuvor erwähnt, monierte der Beschwerdeführer ferner, das SEM habe seinen Fall im Anschluss an das Kassationsurteil vom 6. Februar 2024 bereits am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. Nur wenige Tage danach, am 28. Februar 2024, habe es den vorliegend angefochtenen Entscheid erlassen. Dies habe zum einen die Arbeit der neuen Rechtsvertretung im zugewiesenen Kanton erschwert, weshalb sein Recht auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz respektive die Rechtsweg-garantie (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. hierzu BVGE 2020 VI/5 E. 9.4 m.w.H.) verletzt sei. Zum anderen habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es den Beschwerdeführer - zumal dem erweiterten Verfahren zugewiesen - in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht habe, dass es seine Situation rechtsgenüglich abkläre. Die sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nur neun Tage nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ eröffnet wurde, für die Rechtsvertretung ergebenden Herausforderungen sind nicht zu verkennen und es wäre wünschenswert, dass das SEM diesem Aspekt bei der Verfahrensführung gebührend Rechnung trägt. Allerdings ist dem Beschwerdeführer daraus insofern kein Nachteil erwachsen, als dass eine korrekte Beschwerdeerhebung möglich war, zumal die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Demnach ist festzustellen, dass der Erlass der ablehnenden Verfügung kurz nach der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J.”
Bei Enteignungsbegehren darf der Rechtsschutz nicht durch eine nachträgliche Umqualifikation des Verfahrens ausgehöhlt werden; eine erst im Nachhinein unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommene Beurteilung kann den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach Art. 29a BV gefährden.
“Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann daher noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Dazu passt, dass die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens nicht nach den Vorschriften des VwVG, sondern nach den Bestimmungen des aEntG verlegte, da es sich nach ihrer Auffassung um eine enteignungsrechtliche Einsprache handelte. Dieses Vorgehen steht jedoch im Widerspruch zum Nichteintreten der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Wird auf das Enteignungsbegehren nicht eingetreten, so handelt es sich auch nicht um eine enteignungsrechtliche Einsprache. Folglich wären die Kosten nicht nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes zu verlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen - und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV - nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführer bezüglich der nachbarrechtlichen Abwehrrechte während der Bauphase eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.”
Art. 29a BV gewährleistet die Rechtsweggarantie; diese ist auch im vereinfachten Baubewilligungsverfahren und im Meldeverfahren zu beachten.
“25 RPG) fest, dass Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen der Bewilligung bedürfen. Im nachfolgenden Absatz werden in einer nicht abschliessenden Weise Vorhaben aufgezählt, die in der Bauzone keiner Baubewilligung bedürfen, soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Das PBG sieht drei Varianten des Baubewilligungsverfahrens vor, nämlich ein ordentliches Verfahren (Art. 138 f. PBG), ein vereinfachtes Verfahren (Art. 140 f. PBG) und ein Meldeverfahren (Art. 142 f. PBG). Die Grenzen der Vereinfachung sind vorgegeben durch die Bewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1 RPG), den Anspruch auf rechtliches Gehör von Einspracheberechtigten (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; vgl. zu dessen Anwendungsbereich in Bezug auf das Bau- und Planungsrecht bzw. das Umweltrecht Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 128 I 61 E. 2a/bb und BGE 127 I 45 ff. E. 2c und E. 2d) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; vgl. zur Beachtung des von Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsschutzes im Baubewilligungsverfahren Urteil des Bundesgerichts 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Massstab für die Beurteilung, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewiligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 139 f. E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2022 vom 23.”
Während eines aufgrund der Dublin‑III‑VO in einem anderen Mitgliedstaat verbrachten Aufenthalts begründet Art. 29a BV keinen Anspruch auf die materielle Beurteilung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Fehlt den Beschwerdeführenden ein unmittelbarer praktischer Nutzen, kann auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Dies verletzt nicht die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, weil verfassungsmässige Verfahrensgarantien das Eintreten auf Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig machen können.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich auch auf die kommunale Verwendung von Kurtaxenerträgen. Ein bloss politischer Charakter der Entscheidung schliesst die Justiziabilität nicht von vornherein aus; der politische Charakter muss offenkundig sein, damit eine richterliche Kontrolle entfällt.
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
Bei massiver Beeinflussung kommt unter Art. 29 in Verbindung mit Art. 29a BV eine nachträgliche richterliche Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung in Betracht. Dies setzt jedoch strenge Voraussetzungen voraus: vorzutragen sind gravierende Mängel, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich hätten beeinflussen können; die Unregelmässigkeiten müssen von erheblicher Tragweite sein und es müssen unechte Noven (zum Zeitpunkt der Abstimmung bereits bestehende, damals aber unbekannte Tatsachen) vorliegen. Das Verfahren darf nicht dazu dienen, versäumte Beweis- oder Beschwerdeführung nachzuholen.
“In Stimmrechtssachen leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E. 4.5; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 145 I 207 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 145 I 194 E.”
Fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, tritt das Gericht nicht in die Prüfung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ein.
“Juli 2022 leide an "schwerwiegenden Verfahrensmängeln", weil die Vorinstanz während laufender Frist für die Rekursbegründung entschieden habe. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2022 ergangen ist, bevor er, wie angekündigt, eine ausführlichere Rekursbegründung eingereicht hatte. Indessen hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) geprüft, ob aufgrund der am 8. August 2022 nachgereichten Rekursbegründung Anlass bestehe, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Rekurs - unter Berücksichtigung der Begründung vom 8. August 2022 - bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung nach wie vor aussichtslos sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern noch ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rüge bestehe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie vor Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung entschieden habe. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 richtet (Verfahren 2C_758/2022), aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.”
Art. 29a BV erstreckt sich in seinem Anwendungsbereich weiter als die völkerrechtlichen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK. Gleichwohl entbindet Art. 29a BV nicht von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen verfahrensrechtlichen Zugangsvoraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch.
“Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV haben die völkerrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde und Recht auf eine wirksame Beschwerde) weitgehend an praktischer Bedeutung verloren, erweist sich doch der Anwendungsbereich von Art. 29a BV als wesentlich weiter (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 31 und 35; Gregor Bachmann, a.a.O., S. 243 ff. und S. 259). Weder die verfassungs- noch die konventionsrechtliche Rechtsweggarantie entbinden allerdings von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher namentlich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines individuell-konkreten öffentlichen Rechtsverhältnisses oder eines schutzwürdigen Interesses abgesehen werden.”
Der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf den Erlass einer Verfügung kann auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens geltend gemacht werden.
“f., 2006 S. 481 E. 4.1-4.3, je mit Hinweisen auf die damalige bundesgerichtliche Praxis). Unter der Geltung von Art. 29a BV hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt, weil kein Raum für die (analoge) Anwendung von Art. 25a VwVG besteht (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 43 und Art. 74 N. 42, 45). Das Bundesgericht hat jüngst zur Rechtslage nach dem bernischen VRPG erkannt, dass der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte mangels einer besonderen Regelung auch im Rahmen eines «(atypischen) Feststellungsverfahrens» eingelöst werden kann, wie dies vormals mit Blick auf Art. 13 EMRK galt (BGE 2C_172/2024 vom”
Technische Immissionsfragen begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 29a BV. Soweit eine technische Massnahme — etwa adaptive Antennen — die Strahlenexposition in der Umgebung nicht erhöht beziehungsweise sogar vermindert, lässt die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) keinen daraus folgenden Anspruch auf ein Baugesuch erkennen; ein generelles Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, kann unter solchen Umständen unverhältnismässig sein.
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Die Anordnung eines Fahrverbots stellt unter den im zitierten Urteil beschriebenen Umständen keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dar.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Kann der Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren zugunsten eines Meldeverfahrens Nachbarrechte berühren, ist die richterliche Prüfung nach Art. 29a BV verlangt; der ausbleibende Baubewilligungsprozess kann sich als problematisch im Hinblick auf die den Nachbarn zustehenden Rechtspositionen erweisen.
“2 USG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV vorgeschriebene AGW kurzzeitig überschritten werden (vgl. dazu Rechtsgutachten von I. Häner vom 24. Juni 2021, act. 17.1, Rz. 10-12). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich die Bewohner bzw. Eigentümer von Grundstücken innerhalb des jeweiligen Einspracheperimeters (vgl. dazu BGer 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4) bei acht (SGLU, SGLH, SGMB, SGHG, SGLA, SGWL, SGKA, SGSR) von neun Anlagen (mit Ausnahme der Anlage SGWA) nicht zum unbestrittenermassen bewilligungspflichtigen Zubau von adaptiven Antennen (vgl. dazu die Stellungnahme von I. Häner vom 4. August 2021, act. 17.2, Rz. 36 und 40 sowie S. 17, Antwort 3) äussern konnten, da diese im Meldeverfahren bewilligt worden sind. Der Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die fragliche Inbetriebnahme der Korrekturfaktoren kann sich deshalb auch mit Blick auf die den Nachbarn in Art. 29 Abs. 2, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 152 ff. PBG eingeräumten Rechte als problematisch erweisen. Mit der Vorinstanz kann demzufolge, summarisch betrachtet, darauf geschlossen werden, dass die Inbetriebnahme der Korrekturfaktoren bei den im Worst-Case-Szenario bewilligten adaptiven Antennen der neun fraglichen Anlagen innerhalb der Bauzonen in Abweichung vom Nachtrag bzw. von den Empfehlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig sein dürfte. Inwiefern in dieser Hinsicht gemäss der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts, eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz oder ein Verstoss gegen die Ziele der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (vgl. dazu BGE 141 II 245 E. 7.1 mit Hinweisen) vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Daran ändern die Einwände der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz. 61-64, act. 16 Rz. 30, 37-42) nichts, wonach davon ausgegangen werden könne, dass eine mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit auftretende sehr kurzzeitige maximale Leistungsspitze keinen Einfluss auf die Gesundheit habe, der AGW im massgebenden Betriebszustand jederzeit eingehalten werde und auch dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werde, sowie die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nie Selbstzweck sein könne, sondern planungs-, bau- und/oder umweltrechtlich motiviert sein müsse.”
Wenn ein Verwaltungshandeln — auch in Form eines Realakts oder strategischen Beschlusses ohne Verfügung — unmittelbar in eine grundrechtlich geschützte Lebensweise eingreift und dadurch Rechte verletzt (z.B. Betroffenheit von Jenischen/Sinti), steht nach Art. 29a BV der Zugang zur gerichtlichen Kontrolle offen. Art. 29a BV erfasst jedoch nur Streitigkeiten, in denen in schutzwürdige individuelle Rechtspositionen eingegriffen wird.
“Die Beschwerdeführerin bringt – grundsätzlich zu Recht – vor, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten setze nicht zwingend eine Verfügung voraus. Weil der strategische Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2019 einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Lebensweise von Jenischen und Sinti habe und deren Rechte verletze, sei er als Realakt anzusehen, gegen den der Rechtsweg auch nach st. gallischer Praxis offenstehe. Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbilligt, begründen bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in dessen schützenswerte Rechtspositionen eingreift (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 336 E. 4.1). Dies entspricht der herrschenden Lehre: Diese betont, Art. 29a BV sei als verfassungsmässiges Recht ein Individualrecht; vor diesem Hintergrund umfasse die Rechtsweggarantie nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung; daran fehle es beispielsweise beim Streit um die Schliessung einer Poststelle, auch wenn sich viele dadurch betroffen fühlten und gewisse rechtliche Vorgaben bestünden. Es müsse sich um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen handeln. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn ein”
“Er bringt den politischen Willen des Gemeinderates zum Ausdruck, seinerseits das Projekt eines provisorischen und befristeten Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma auf dem Grundstück Nr. 0000__ mangels Einstimmigkeit nicht weiter zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin bringt – grundsätzlich zu Recht – vor, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten setze nicht zwingend eine Verfügung voraus. Weil der strategische Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2019 einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Lebensweise von Jenischen und Sinti habe und deren Rechte verletze, sei er als Realakt anzusehen, gegen den der Rechtsweg auch nach st. gallischer Praxis offenstehe. Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbilligt, begründen bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in dessen schützenswerte Rechtspositionen eingreift (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 336 E. 4.1). Dies entspricht der herrschenden Lehre: Diese betont, Art. 29a BV sei als verfassungsmässiges Recht ein Individualrecht; vor diesem Hintergrund umfasse die Rechtsweggarantie nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung; daran fehle es beispielsweise beim Streit um die Schliessung einer Poststelle, auch wenn sich viele dadurch betroffen fühlten und gewisse rechtliche Vorgaben bestünden. Es müsse sich um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen handeln. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn ein”
Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie kann in bestimmten Fällen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher/aufschiebender Massnahmen verlangen, wenn andernfalls der effektive Gerichtszugang bzw. der Rechtsschutz vereitelt würde (z.B. zur Sicherung gewichtiger, vom Bundesrecht geschützter Interessen wie dem Gewässerschutz und zur Verhinderung einer hinreichend glaubhaft gemachten Gewässerverschmutzung).
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
“Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
Liegt Zugang zu einem Zivilgericht vor, kann die Subsidiarität zivilrechtlicher Rechtsbehelfe dazu führen, dass ausserhalb des ordentlichen Zivilverfahrens begehrte Feststellungen (insbesondere negative Feststellungsbegehren) ausgeschlossen sind.
“Das Verwaltungsgericht ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ob in diesem Sinn eine genügende Beschwerdebegründung vorliegt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK müsse er für seine Beschwerde betreffend Bevorschussung des Kindesunterhaltes durch das Gemeinwesen und betreffend Feststellung seiner Versklavung Zugang zu einem Gericht haben, kann offen bleiben: Der Kindesunterhalt wurde - letztmals im Rahmen eines Abänderungsverfahrens - mit rechtskräftigem und sich auf die einschlägigen Normen des Zivilgesetzbuches (namentlich Art. 276 und 285 ZGB) stützenden Zivilurteil festgelegt. Mithin hatte der Beschwerdeführer Zugang zu einem Gericht und er könnte auch erneut an das zuständige Zivilgericht gelangen, soweit ein Abänderungsgrund vorliegen sollte. Die Möglichkeit des ordentlichen Prozessweges zur Erwirkung eines Leistungsurteils schliesst zufolge der Subsidiarität der Feststellungsklage ein negatives Feststellungsverfahren aus; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht ausserhalb eines Zivilverfahrens das Gegenteil des Inhaltes eines Zivilurteils feststellen lassen. Im Übrigen geht das Anliegen des Beschwerdeführers auch materiell an der Sache vorbei: Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht als solche noch die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in einem gerichtlichen Urteil stellt Sklaverei dar.”
Art. 29a BV verlangt Rechtsschutz mindestens dann, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie dieser Rechtsschutz konkret gewährleistet wird, steht den Kantonen frei; effektive kantonale oder verwaltungsinterne Rechtsbehelfe können demnach genügen, sofern sie den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung eröffnen.
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
In konkreten Fällen kann die Zustellung an bzw. die Vertretung durch einen sprachkundigen Rechtsvertreter (gegebenenfalls zusammen mit einem beigezogenen Dolmetscher) fehlende Übersetzungen oder eine unübliche Verfahrenssprache kompensieren, sodass keine massive Einschränkung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 29a BV festgestellt wird.
“Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ und damit in einem Gebiet, in dem das Deutsche Amtssprache ist (vgl. [...] der Verfassung des Kantons F._______; SR [...]). Dementsprechend wäre eine Verfügung in der Regel in deutscher Sprache abzufassen gewesen. In den auf Deutsch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Begründung und Rechtsmittelbelehrung wurden jedoch nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektiv-Massnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (30. September 2020) bereits von einem Rechtsanwalt vertreten (dessen Vollmacht datiert vom 17. Dezember 2019), der offensichtlich der italienischen Sprache mächtig ist. Dem Beschwerdeführer war es mit Hilfe seines Rechtsvertreters und eines beigezogenen Dolmetschers, der auch hätte beigezogen werden müssen, falls die Verfügung in deutscher Sprache verfasst worden wäre, möglich, eine mit Blick auf die angefochtene Verfügung sachbezogene Beschwerde einzureichen. Eine massive Einschränkung des Rechtsschutzes ist angesichts der konkreten Umstände nicht ersichtlich. Die Argumentation, dass im Kanton F._______ die Übersetzungsmöglichkeiten von Italienisch auf Tamilisch wesentlich kleiner seien als beispielsweise im Kanton Tessin, verfängt vorliegend nicht, da die Verfügung dem Rechtsvertreter eröffnet wurde, welcher der italienischen Sprache mächtig ist.”
Bei bestimmten gerichtlichen Befugnissen (z. B. Ermessenstaxation) wenden Gerichte typischerweise eine reduzierte Prüfungsdichte an; sie ersetzen das Ermessen der Vorinstanz grundsätzlich nur bei erheblichen Ermessensfehlern. Beschränkungen der richterlichen Prüfung sind nur mit gesetzlicher Grundlage sowie unter Beachtung eines legitimen öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit mit Art. 29a BV vereinbar.
“Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) : "Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation (...) uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (...) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (...)." Die Steuerpflichtige hält der vorinstanzlichen Methodik ("gewisse Zurückhaltung") entgegen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung und die dieser zugrunde gelegten Methoden "uneingeschränkt" zu prüfen wären. Dies folge aus der "Rechtsweggarantie von Art. 29 Abs. 2 BV" (womit sie Art. 29a BV meint). Eine Beschneidung dieser Garantie bedinge eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und müsste verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Eine gesetzliche "Grundlage zur Gehörsbeschränkung" sei im Bereich der Mehrwertsteuer nicht ersichtlich. Anders, als die Vorinstanz dies alsdann in E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage, "ob die Einschätzung durch die ESTV angemessen" sei, umfassend zu prüfen. Die angebliche Umkehr der Beweislast, von welcher das Bundesverwaltungsgericht spreche, finde keine gesetzliche Grundlage.”
“1 EMRK: Es trifft zu, dass das Bundesgericht in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, teilweise auf eine Beschwerde eintritt, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3; 136 I 274 E. 1.3). Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation betrifft diese Rechtsprechung nämlich ausschliesslich Fälle, in denen ein Freiheitsentzug und damit eine Verletzung der haftrechtlichen Garantien von Art. 5 EMRK zu beurteilen war. Art. 6 Ziff. 1 EMRK - soweit anwendbar - verbietet es denn auch nicht, das Eintreten auf eine Beschwerde von Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, solange der Anspruch auf ein faires Verfahren dadurch nicht ausgehöhlt wird und dessen Einschränkungen einem legitimen Zweck dienen sowie verhältnismässig sind (vgl. Urteil des EGMR Stanev gegen Bulgarien vom 17. Januar 2012 [Nr. 36760/06] § 230; ferner betreffend die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV: BGE 139 II 185 E. 12.4). Diese Voraussetzungen sind hier zweifelsfrei erfüllt.”
Art. 29a BV schliesst die Anwendung gesetzlicher Sachurteilsvoraussetzungen nicht aus. Dazu gehören insbesondere die Beschwerdelegitimation und die Zuständigkeit; das Fehlen solcher Voraussetzungen kann das Nichteintreten rechtfertigen.
“Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Weise sowohl die Legitimation zur Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 abgesprochen als auch den Nichteintretensentscheid der ElCom vom 18. August 2022 bestätigt. Es liegt keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. c StromVG sowie von Art. 23 (Abs. 1) StromVG in Verbindung mit Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG vor. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV ist nicht zu erkennen. Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie vorliegend von der Legitimation, abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
“Die Frage nach dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind ist vorliegend somit in Einklang mit Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einer gerichtlichen Behörde in einem fairen Verfahren behandelt worden. Aus dem Entscheid des EGMR Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz vermag die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie); die zwischen den Parteien umstrittenen Kinderbelange (vgl. vorne E. 1.1) sind durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle beurteilt worden. Ausserdem verbietet Art. 29a BV es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - wie der Zuständigkeit - abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen).”
“Liegt gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor, hat die Vorinstanz im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit damit um Bewilligung des Projektänderungsgesuchs vom 10. Oktober 2016 ersucht wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin insbesondere keine Verletzung der Rechtsweggarantie zu sehen. Die Vorgaben von Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG schliessen nicht aus, dass Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Tritt eine Behörde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen auf eine Beschwerde nicht ein, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überdies auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dar.”
“Was die Voraussetzungen von Willkür betrifft, kann auf die vorhergehenden Erwägungen (insbes. vorne E. 4.3) verwiesen werden. Eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das schliesst die Anwendung von gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen wie insbesondere des Erfordernisses einer ausreichenden Beschwerdelegitimation jedoch nicht aus.”
Die für ein Hauptverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege kann sich nach der Praxis auf sachlich konnexe Neben- oder vorsorgliche Verfahren erstrecken. Weiter gehört zur Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Widerrufs der unentgeltlichen Prozessführung.
“E. 3.3.2): grundsätzlich gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt nur auf entsprechendes Gesuch hin und beschränkt auf das, was von einer rechtskundig vertretenen Partei konkret beantragt wird. Ausnahmen ergeben sich aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO), der richterlichen Fürsor- gepflicht (Art. 69 ZPO) und den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV. So verlangt nach seiner Auffassung insbesondere der Vertrauensgrundsatz, dass sich bei Haupt- und Nebenverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zueinander eingeleitet werden, die in einem Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege auch auf das konnexe Verfahren erstreckt, es sei denn, das Gericht habe den Ge- suchsteller ausdrücklich auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches hingewiesen. Was die Rechtsprechung anbelangt, hat sich etwa das Walliser Kantonsgericht (Einzelrichter der Zivilkammer) kürzlich für eine grundsätzliche Ausdehnung der für das Hauptverfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die im betref- fenden Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen ausgesprochen (ZWR 2019 S. 239 f. E. 5). In dieselbe Richtung geht die eigene Praxis der I. Zivilkam- mer (vgl. KGer GR ERZ 12 316 v.”
“Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung das vorliegende Beschwerdeverfahren noch hängig war, bestand für das Regionalgericht im Übrigen auch keine Veranlassung, sich zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers zu äussern. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung kein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung stellte (vgl. RG act. 38), wozu er angesichts der Einreichung seiner Be- schwerde im Übrigen auch nicht gehalten gewesen wäre. Wenn nun aber die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsver- fahren nicht mehr aufgeworfen werden kann bzw. könnte, so wirkt sich die gesetz- lich statuierte Subsidiarität der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht aus und die Anträge des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Denn andernfalls bliebe es dem Beschwerdeführer verwehrt, den von ihm beanstande- ten Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung gerichtlich überprüfen zu lassen, was mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht vereinbar wäre. Insofern be- steht trotz der durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung der für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung festgestellte, nicht wiedergutzumachende Nachteil fort, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.”
Bei Zwischenverfügungen ist zu berücksichtigen, dass behauptete Verletzungen von Art. 29a BV nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden können; dies ist bei der Zulässigkeitsprüfung einer Beschwerde gegen Zwischenentscheide relevant.
“Mit diesen Ausführungen, die über blosse Mutmassungen nicht hinausgehen, vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern ihr durch die angefochtenen Zwischenverfügungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht (vgl. E. 3.2 hiervor) und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist umso weniger ersichtlich, als sich der Verfügung vom 29. Mai 2024 entnehmen lässt, dass die Anträge der Beschwerdeführerin (Parteieinvernahme, Befragung von Zeugen) erst vorläufig bzw. gestützt auf eine vorläufige Beurteilung des Instruktionsrichters in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden. Anlässlich der Schlussverhandlung wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt einzubringen und gegebenenfalls darzutun, weshalb diese oder weitere Beweisabnahmen unerlässlich wären. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die vorliegend geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (u.a. Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz rügen, falls letzterer zu ihren Ungunsten ausgehen sollte. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtenen Zwischenentscheide als unzulässig.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV steht einer Klärung von Fragen im Rahmen verwaltungsinterner oder verwaltungsverfahrensrechtlicher Abklärungen nicht zwingend entgegen; solche Abklärungen können insofern vorab erfolgen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.”
Vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich das Anfechtungsobjekt. Rügen wegen Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sind entsprechend zu begründen und unterliegen dem strengen Rügeprinzip.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
Ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kann ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung begründen; die Nichterwägung oder Abweisung eines solchen Interesses kann die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzen.
“Indem die Vorinstanz erwogen habe, es liege kein schutzwürdiges Interesse an einer anfechtbaren Verfügung vor, habe sie gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verstossen.”
“Die Voraussetzung von Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt, da die Beschwerdeführerinnen bereits als beschwerdeführende Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die (kantonale) Beschwerde vom 21. Oktober 2022 nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Art. 115 lit. b BGG).”
In Fällen unaufgeforderter Übermittlungen hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich damit grundsätzliche Fragen der gerichtlichen Überprüfbarkeit stellen und eine gravierende Rechtsschutzlücke entstehen kann; Beschwerdeführer berufen sich insoweit auf Art. 29a BV. (Konstellation: unaufgeforderte Übermittlungen und angefochtene Schlussverfügungen können oft nicht überprüft werden.)
“Die Beschwerdeführerin 1 sei an der F.________ SA (in Liquidation) "angeblich direkt wirtschaftlich berechtigt". Zudem beruhe das Rechtshilfeersuchen und (indirekt) die Schlussverfügung auf einer zuvor erfolgten unaufgeforderten Übermittlung von Beweisunterlagen an den ersuchenden Staat (Art. 67a IRSG). Diese sei zusammen mit der Schlussverfügung angefochten worden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes seien auch blosse Unterschriftsberechtigte, die nicht Inhaber der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sind, befugt, die Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgericht noch nicht vertieft geprüft worden seien. Ausserdem entstehe in dieser Konstellation eine gravierende Rechtsschutzlücke, indem Schlussverfügungen und unaufgeforderte Übermittlungen "oft gar nie überprüft werden" könnten. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a Abs. 1 BV befreit die rechtsuchende Person nicht von den formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Auch bei behaupteten Kompetenzkonflikten zwischen kantonalen Behörden ist eine konkrete Darlegung der behaupteten Verfassungsrechtsverletzung erforderlich. Fehlt diese Substantiierung, genügt die Beschwerde den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes nicht.
“Der Beschwerdeführer erwartet vom Bundesgericht die Auflösung des Kompetenzkonflikts zwischen den Gerichten des Kantons Zürich (vgl. vorne Bst. C). Auch insofern führt er jedoch nicht aus, inwieweit er in welchem verfassungsmässigen Recht verletzt sein soll, womit die Beschwerde den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes nicht genügt. Im Raum stehen mag zwar eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a Abs. 1 BV oder eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Auch diese Rechte bestehen indes nur im Rahmen der geltenden Verfahrensregeln und die rechtsuchende Person ist nicht von der Erfüllung der üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen befreit (BGE 143 I 344 E. 8.2; Urteil 1C_584/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1, zur Publikation bestimmt). Es hätte dem Beschwerdeführer daher oblegen, in Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheid darzutun, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde seiner Ansicht nach hätte an die Hand nehmen müssen. Hiervon ist er auch nicht deshalb entbunden, weil er selbst nicht über juristische Kenntnisse verfügt und sich auch nicht anwaltlich vertreten lässt (vgl. etwa Urteil 5A_497/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.3). Am Ausgeführten ändert sodann nichts, dass auch die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt (vgl. vorne Bst. C). Fragen mag sich in diesem Zusammenhang allerdings, weshalb die Behörden des Kantons Zürich öffenbar ausser Stande sind, sich über die kantonale Zuständigkeitsordnung zu einigen.”
Die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben, wahrt den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nach Art. 29a BV, weil die betroffene Person durch ihren Willen entscheidet, ob sie gerichtliche Überprüfung begehrt.
“bei objektive r Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit auf grund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann e ine Vorladung aus wichtigen Grün den widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E.”
Eine rein aufsichtsrechtliche Beschwerdeberechtigung begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch aus Art. 29a BV darauf, dass das Nichtergreifen oder Nichtannehmen eines vorgängigen Rechtsbehelfs gerichtlich überprüft wird.
“1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot grundrechtsgebunden; dies gilt — aufgrund des engen Bezugs zwischen redaktionellem Beitrag und den Nutzerkommentaren dazu — auch für die Behandlung (insbesondere die Löschung) von Nutzerkommentaren im ÜpA.
“Regeste Art. 10 und 13 EMRK; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3). Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).”
Der Rechtsweg nach Art. 29a BV steht auch gegen Entscheide der kircheninternen Konkordatskonferenz offen; in der vom Bundesgericht entschiedenen Konstellation war die kantonale Rekurskommission zuständig.
“a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung. Das Eintreten auf ein Gesuch, Rechtsmittel oder eine Klage kann von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht werden, namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Kantonales Recht kann für Haftvollzugsbeschwerden einen vorgängigen Verwaltungsrekurs vorsehen (z.B. Rekurs ans Departement, anschliessend Beschwerde an ein Gericht). Eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV liegt danach nur vor, wenn Betroffene mit ihren Beschwerden insgesamt überhaupt keinen Zugang zu einer richterlichen Behörde hätten.
“Gallen in einer vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Handhabung seines Akteneinsichtsrechts durch die kantonalen Justizvollzugsbehörden mit Entscheid vom 14. März 2023 (Geschäftsnummer B 2022/215) erkannte, für die Behandlung von Haftvollzugsbeschwerden gegen Entscheide der Strafvollzugsbehörden sei gemäss den kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften die Anklagekammer und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dieser Entscheid nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz. Vielmehr gehen nach dem Gesagten sowohl die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amt für Justizvollzug bzw. das Sicherheits- und Justizdepartement für die Behandlungen von Beschwerden betreffend die Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft zuständig ist. Der angefochtene Entscheid verweigert dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erst vorliegen würde, wenn er mit seinen Beschwerden betreffend die Haftbedingungen der Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen überhaupt nicht an ein Gericht gelangen könnte (siehe zum Schutzgehalt der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV: BGE 149 I 146 E. 3.3.1). Eine solche Schlussfolgerung kann indes aufgrund des angefochtenen Entscheids sowie des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 nicht gezogen werden. Vielmehr erkannte das Verwaltungsgericht, dass Verfügungen, Entscheide und Unterlassungen der Strafvollzugsbehörden zunächst mit Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und anschliessend mit Beschwerde bei der Vorinstanz beanstandet werden können. Es leitete die Beschwerde daher zur ordentlichen Behandlung an die Vorinstanz weiter. Soweit ersichtlich, ist dieses Verfahren noch hängig. Mithin stand dem Beschwerdeführer der Rechtsweg für Beschwerden betreffend seine Haftbedingungen offen. Eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz ist damit zu verneinen.”
Fehlt eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, kann Art. 29a BV den Rechtsweg gegen kircheninterne Entscheide öffnen; so hat die Vorinstanz im genannten Entscheid die Beurteilung eines Entscheids der Konkordatskonferenz wegen des Rechtsweggarantiebestands von Art. 29a BV als zulässig erachtet.
“Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskommission des Konkordats (Art. 8 Abs. 1 lit. d Konkordat), der einen Entscheid der Konkordatskonferenz (Art. 4 lit. a Konkordat) zum Gegenstand hatte. Gemäss Art. 23 Satz 1 Konkordat und § 8 Abs. 1 lit. a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV begründet nicht automatisch ein Recht auf Überprüfung staatlichen Handelns unabhängig von prozessualen Voraussetzungen. Das Eintreten auf Klagen und Rechtsmittel kann im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung von üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht werden, namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Auch bei pauschaler Verwaltungspraxis bleibt der Anspruch auf richterliche Beurteilung gewahrt: Das Gericht kann eine Unrichtigkeitsschätzung vornehmen und dabei auch die durch ein Anpassungsdekret vorgenommene Erhöhung des Eigenmietwerts berücksichtigen und gegebenenfalls einen neuen Eigenmietwert festsetzen. Ob zusätzlich weitere Werte anzupassen sind, ist nach dem Entscheid eine Frage des kantonalen Rechts.
“Die Vorinstanz hat die Bedeutung der Rechtsweggarantie nicht übersehen und das kantonale Recht in ihrem Licht ausgelegt. Weil die vom Anpassungsdekret/AG angeordnete pauschale Anpassung des Eigenmietwerts ansonsten nie gerichtlich überprüft werden könnte, hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass der Eigenmietwert auch dann mittels Unrichtigkeitsschätzung zu korrigieren sei, wenn der Eigenmietwert erst aufgrund der pauschalen Anpassung zu stark vom Zielwert abweiche und offensichtlich unrichtig geworden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.4.2). Diese Lösung überzeugt. Es ist mit Blick auf Art. 29a BV nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Kantonale Steueramt auch vor Bundesgericht noch dagegen wehrt, in einem solchen Fall nicht nur den ursprünglichen Eigenmietwert bzw. Normmietwert, sondern auch die Erhöhung des Eigenmietwerts durch das Anpassungsdekret/AG berücksichtigen und gegebenenfalls einen neuen Eigenmietwert festsetzen zu müssen. Ob im Zuge der Unrichtigkeitsschätzung nicht nur der Eigenmietwert, sondern auch die übrigen Werte (v.a. Vermögenssteuerwert) angepasst werden müssten, wie das Kantonale Steueramt geltend macht, scheint nicht zwingend, ist aber eine Frage des kantonalen Rechts und daher an dieser Stelle nicht zu vertiefen.”
Konkludenter Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung eines Strafbefehls ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen ergibt, dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage und der Folgen bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet.
“Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Verteidigung zur Verhandlung erschien (vgl. Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_802/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.3; 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.1; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff.; 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1298/2018 vom 21.”
In entsprechenden Fällen kann es geboten sein, dass die Vorinstanz von Amtes wegen auf eine Verfügung zurückkommt und das Verfahren aufnimmt, um eine formelle Rechtsverweigerung zu vermeiden und den effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a BV) zu gewährleisten.
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
Die volle Kognition des Verwaltungsgerichts nach Art. 29a BV erlaubt zwar die Prüfung aller erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen. Sie bedeutet aber nicht, dass das Streitthema durch nachträglich (als unechte Noven) vorgebrachte Rügen losgelöst vom im vorinstanzlichen Entscheid bestimmten tatsächlichen Fundament ausgeweitet werden darf. Zulässig ist lediglich eine Ergänzung des in der Beschwerde gestützten Rechtsfundaments, nicht eine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangegangenen Verfahrens.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2022 Art. 61 VRP (sGS 951.1). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 29a BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht verfügt - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann. Hingegen bedeutet die volle Kognition des Verwaltungsgerichts und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von beschwerdeweise vorgebrachten (unechten) Noven das Streitthema losgelöst von dem im vorinstanzlichen Entscheid definierten Verfahrensgegenstand festgelegt bzw. ausgeweitet werden könnte. Vorausgesetzt ist vielmehr auch hier, dass das Beschwerdebegehren keine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens (vorliegend betreffend Baubewilligung für Dachaufbau mit Studio) bewirkt. Zulässig ist einzig eine Ergänzung des Beschwerdefundaments, um die mit dem gestellten Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung ein, da die Frage der Erschliessung bereits im Einspracheverfahren thematisiert worden war.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2022 Art. 61 VRP (sGS 951.1). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 29a BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht verfügt - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann. Hingegen bedeutet die volle Kognition des Verwaltungsgerichts und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von beschwerdeweise vorgebrachten (unechten) Noven das Streitthema losgelöst von dem im vorinstanzlichen Entscheid definierten Verfahrensgegenstand festgelegt bzw. ausgeweitet werden könnte. Vorausgesetzt ist vielmehr auch hier, dass das Beschwerdebegehren keine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens (vorliegend betreffend Baubewilligung für Dachaufbau mit Studio) bewirkt. Zulässig ist einzig eine Ergänzung des Beschwerdefundaments, um die mit dem gestellten Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung ein, da die Frage der Erschliessung bereits im Einspracheverfahren thematisiert worden war.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2022 Art. 61 VRP (sGS 951.1). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 29a BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht verfügt - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann. Hingegen bedeutet die volle Kognition des Verwaltungsgerichts und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von beschwerdeweise vorgebrachten (unechten) Noven das Streitthema losgelöst von dem im vorinstanzlichen Entscheid definierten Verfahrensgegenstand festgelegt bzw. ausgeweitet werden könnte. Vorausgesetzt ist vielmehr auch hier, dass das Beschwerdebegehren keine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens (vorliegend betreffend Baubewilligung für Dachaufbau mit Studio) bewirkt. Zulässig ist einzig eine Ergänzung des Beschwerdefundaments, um die mit dem gestellten Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung ein, da die Frage der Erschliessung bereits im Einspracheverfahren thematisiert worden war. Art. 72 Abs. 1 BauG (nGS 8,134). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, welcher vom Vorliegen einer zureichenden Anzahl Parkplätze bzw.”
Eine für die betroffene Person nachteilige Entscheidsfolge begründet nicht von sich aus einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV.
“Ebenso wenig verletzt ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführerin stand der Zugang zu einem Gericht offen. Dass dieses die Streitigkeit betreffend die Höhe der Parteientschädigung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschied, bedeutet keine Verletzung der Rechtsweggarantie, ebenso wenig eines Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz.”
Das Festhalten an einer Entschädigungsforderung und das Verlangen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann im Rahmen des Anspruchs auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV) als zulässige Ausübung dieses Rechts anzusehen sein; ein derartiges Verhalten ist nicht per se vorwerfbar.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegner analysiert und ihnen den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt haben. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein.”
Eine unvollständige oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verletzt die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht bereits abstrakt; eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn dadurch tatsächlich der Rechtsweg verfehlt wurde oder der Zugang zum Rechtsmittel praktisch vereitelt war. Aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien grundsätzlich kein Nachteil erwachsen; das Vertrauensprinzip kann in bestimmten Fällen einen solchen Nachteil ausgleichen.
“Zunächst rügt die Rekurrentin, dass die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids unvollständig sei. Die Adresse des Verwaltungsgerichts sei nicht aufgeführt, was einer verfassungswidrigen «Rechtswegerschwerung (Art. 29a BV)» entspreche. Da die Rekurrentin den vorliegenden Rekurs rechtzeitig an die richtige Adresse gerichtet hat, läuft diese Rüge ins Leere.”
“Inwiefern das angefochtene Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV oder Art. 6 Ziff. 1 resp. Art. 13 EMRK verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf und ist auch nicht ersichtlich. Unbestritten hätten er, seine Eltern oder sein Beistand den Beschluss vom 27. Januar 2020 bei der Beschwerdestelle SPG anfechten können, wobei die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich war. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle hätte sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen gestanden. Damit war die Rechtsweggarantie in Bezug auf den Beschluss vom 27. Januar 2020 gewährleistet.”
“Der Beschwerdeführer ruft verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt an. Im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 BV) bezieht sich der Beschwerdeführer aber nicht auf die Frage des Vertrauensschutzes, sondern auf sein angeblich unrechtmässig eingeschränktes Recht zu behaupten, C.________ sei nicht sein Kind. Dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann ist im Zusammenhang mit der Frage, welche Folgen eine falsche Rechtsmittelbelehrung hat, keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ersichtlich, denn grundsätzlich stand der Rechtsweg offen und hätte sich der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Einreichung der Berufung oberinstanzlich Gehör verschaffen können. Vielmehr geht es um den - übrigens in Art. 49 BGG für oberinstanzliche Entscheide ausdrücklich festgehaltenen - Grundsatz, wonach den Parteien aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, und damit um das Vertrauensprinzip, welches sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet (Art. 52 ZPO; Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.). In der Beschwerde wird dies denn auch zutreffend festgehalten.”
Die richterliche Vollprüfung umfasst sowohl Tatsachen- als auch Rechtsfragen. Das Gericht hat den für seinen Entscheid massgebenden Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen. Soweit das Gericht als gerichtliche Instanz eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt, können ihm auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Die Auffassung, das Gericht habe generell vom Sachverhalt zum Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen, ist in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, gilt jedoch nicht uneingeschränkt und bleibt spezialgesetzlichen Regelungen vorbehalten.
“Zu berücksichtigen ist zwar, dass in Art. 49 VwVG die Rechtsweggarantie zum Ausdruck kommt (Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese verleiht Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, das eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt. Die FINMA ist, anders als der erstinstanzliche zivile Konkursrichter, keine gerichtliche Instanz im Sinne der Rechtsweggarantie, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese volle Kognition wahrnehmen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre gehört zu einer vollen Kognition, dass der massgebliche Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren erstellt werden muss. In verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts und in einem Teil der Lehre wird daraus geschlossen, dass das Gericht diesbezüglich auch vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen habe (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29a N. 14). In der Literatur wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen hat, nicht ausnahmslos gilt, sondern dass dabei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (vgl.”
“Zu berücksichtigen ist zwar, dass in Art. 49 VwVG die Rechtsweggarantie zum Ausdruck kommt (Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Diese verleiht Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, das eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt. Die FINMA ist, anders als der erstinstanzliche zivile Konkursrichter, keine gerichtliche Instanz im Sinne der Rechtsweggarantie, so dass das Bundesverwaltungsgericht diese volle Kognition wahrnehmen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre gehört zu einer vollen Kognition, dass der massgebliche Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren erstellt werden muss. In verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts und in einem Teil der Lehre wird daraus geschlossen, dass das Gericht diesbezüglich auch vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen habe (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; BSK-BV, Bernhard Waldmann, Art. 29a N 14). In der Literatur wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen hat, nicht ausnahmslos gilt, sondern dass dabei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (vgl.”
“Soweit die Kantone als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie nach Art. 110 BGG, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen – nicht nur auf eine entsprechende Rüge hin – anwendet (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; B. Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 17 und 19 zu Art. 110 BGG, sowie Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. b RPG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP, hinsichtlich des Rügeprinzips anders noch: VerwGE B 2018/117 vom 30. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb der Vorinstanz des Bundesgerichts, jedenfalls wenn sie als einzige kantonale gerichtliche Instanz die Angelegenheit beurteilt, auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden dürfen. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (vgl. dazu BGE 135 II 369 E. 3.3; BGer 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 E. 2.1; VerwGE B 2021/40 vom 24. September 2021 E. 3; VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 1 je mit Hinweisen; Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 und 16 zu Art. 61 VRP, siehe zu Anwendbarkeit der EMRK auch BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Zumindest ein kantonales Gericht hat also den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es hat die Streitfrage unter allen aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an deren Rechtsauffassungen gebunden zu sein (m.”
“Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die nach dem Gesetz vorgeschriebene gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb der Vorinstanz des Bundesgerichts auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (Urteil 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Standfestigkeit der Stützmauer auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Urteils abgestellt hat (vgl. dazu auch Urteile 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.2.2; 2C_607/2008 vom 24. März 2009 E. 3.3; siehe ferner Urteil 2C_774/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3). Dies gilt entgegen der Auffassung des BVU trotz Vorliegens eines nachträglichen Baugesuches.”
“Der Einwand des unterlassenen Mitwirkungsverfahrens wurde vorliegend erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben (vgl. vorstehende E. 2.4 zweiter Absatz). Im Rahmen der Umsetzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK hat (wenigstens) ein Gericht eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat mithin den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es hat die Streitfrage unter allen aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an deren Rechtsauffassungen gebunden zu sein (m.w.H. BGer 9C_409/2013 vom 20. September 2013 E. 2.2.1). Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie hier, als erste gerichtliche Instanz, steht es den Beschwerdeführenden somit von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das Rechtsbegehren auf neue resp. geänderte Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Ausgenommen sind Verfahrensmängel (wie beispielsweise eine Befangenheit), die bei erster Gelegenheit zu rügen sind und im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden können, wenn dazu schon im unterinstanzlichen Verfahren Gelegenheit bestanden hätte (vgl.”
Ein konkludenter Verzicht auf die Einsprache ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen eindeutig ergibt, dass er bewusst auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet. Dafür ist erforderlich, dass der Betroffene sich der Konsequenzen seines Unterlassens und der massgebenden Rechtslage bewusst ist.
“Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7.”
Die gesetzliche Rückzugsfiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben ist mit Art. 29a BV nur vereinbar, wenn die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte, hinreichend und in verständlicher Weise über die Folgen des Ausbleibens belehrt wurde, keine unverschuldete Säumnis vorliegt und aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Verfahrensgang bzw. ein bewusstes Verzichten auf den Rechtschutz geschlossen werden kann.
“Das Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1): «Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
“Nach Art. 201 Abs. 1 StPO ergehen Vorladungen der Staatsanwaltschaft [...] schriftlich. Was sie zu enthalten haben, ergibt sich aus Abs. 2 der genannten Bestimmung: Sie müssen insbesondere die vorladende Behörde und die für sie handelnde Person, die Person und prozessuale Eigenschaft des Vorgeladenen, den Gegenstand der Prozesshandlung, Ort und Zeit der Verfahrenshandlung und die Folgen des Ausbleibens enthalten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5-11 zu Art. 201 StPO) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
“Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_230/2023 vom 9. März 2023 E. 5.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E.”
“Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist (vgl. etwa BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteil 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass dazu gäbe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die Voraussetzungen für eine verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Rückzugsfiktion vorliegen (ordnungsgemässe Vorladung und gehörige Belehrung über die Säumnisfolgen, keine unverschuldete Säumnis, Desinteresse am weiteren Verfahrensgang vorbehältlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Säumigen) wurde bereits dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.”
Ob Fahrplanfestlegungen unter der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV anfechtbar sind, lässt der angeführte Entscheid offen. Der Entscheid stellt zudem fest, dass Fahrplanfestsetzungen typischerweise verwaltungsorganisatorische Massnahmen ohne Verfügungscharakter sind und regelmässig keinen Rechtsschutz bieten; hier war die Beschwerdeführerin jedoch in der Lage, ihre Anliegen auf anderem Wege vorzubringen, sodass die Frage nicht entschieden wurde.
“Zum anderen hängt eine allfällige Immissionszunahme massgeblich auch von der Taktung des Fahrplans ab. Über das konkrete Fahrplanangebot und damit über die Häufigkeit, mit welcher die historischen Eisenbahnen auf der Bahnstrecke Hinwil - Bauma verkehren, wird im Konzessionsverfahren betreffend die Personenbeförderung noch nicht abschliessend entschieden, sondern grundsätzlich erst im Trassenzuteilungs- bzw. Fahrplanverfahren (vgl. E. 5.6.2 hiervor). So setzt die Konzessionsverfügung denn auch keine konkrete Anzahl konzessionierter Fahrten im Dispositiv fest. Wie bereits erwähnt (E. 5.6.2 hiervor), stellt die Festsetzung von Fahrplänen des öffentlichen Verkehrs eine verwaltungsorganisatorische Massnahmen ohne Verfügungscharakter dar. Für solche besteht in der Regel keine Rechtsschutzmöglichkeit, selbst wenn eine Massnahme mittelbare Auswirkungen auf Private hat (BGE 143 I 336 E. 4.2; BGE 136 I 323 E. 4.4, mit Hinweisen). Ob eine Anfechtungsmöglichkeit gestützt auf die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV besteht (vgl. BGE 143 I 336 E. 4 und 5; BGE 136 I 323 E. 4.4), muss vorliegend nicht entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre Anliegen anderweitig einbringen kann (vgl. nachfolgende E. 6).”
Im dargestellten Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Anliegen nicht als Erlass einer neuen Verfügung, sondern als Wiedererwägung der bereits existierenden Verfügung zu behandeln war; die Beschwerdeführer hätten ihr Anliegen im Rahmen eines Rekurses gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 vorbringen können.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.06.2022 Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2). Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10). Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.”
Art. 29a BV erlaubt eine gerichtliche Überprüfung einer Volkswahl bzw. -abstimmung nur dann, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung bzw. Unregelmässigkeiten von erheblicher Tragweite zutage treten; Voraussetzung ist weiter, dass es sich um unechte Noven handelt (Tatsachen/Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber damals unbekannt waren).
“Für die direkte Erhebung eines Stimmrechtsrekurses nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten spricht, dass diesfalls der Kantonsrat in Kenntnis der betreffenden Vorbringen entscheiden kann, zumindest wenn ihm diese rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung unterbreitet werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die betreffenden Sachumstände nicht wie hier öffentlich bekannt sind. Auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe.”
Fehlt den Beschwerdeführenden ein unmittelbarer praktischer Nutzen an der angefochtenen Rechtsfolge, kann das Gericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten; dies verletzt nicht die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Vor dem Hintergrund von Art. 29a BV müssen die Kantone gemäss Art. 88 Abs. 2 BGG gegen behördliche Akte, die die politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten beeinträchtigen können, ein Rechtsmittel vorsehen. Dieses Rechtsmittel ist durch eine richterliche Behörde sicherzustellen. Die Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
“a BGG vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, wenn ein Bundesgesetz die vorgängige Erhebung eines Rechtsmittels verlangt bzw. die Kantone ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung stellen (Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.4 mit Hinweisen). Nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG erstreckt sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. Rechtsmittelentscheide, in denen die Regierung oder das Parlament als Beschwerdeinstanz entscheiden, gelten nicht als Akte in diesem Sinn, wohl aber Einspracheentscheide, welche die Funktion haben, einen eigenen Entscheid oder Realakt in Kenntnis der Einwände von Einsprechenden in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 143 I 426 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen zudem vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen (a.a.O.).”
Wenn ein verwaltungsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag schutzwürdige Drittinteressen besonders berührt, müssen diesen Dritten vor dem Vertragsabschluss das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eröffnet werden, einen begründeten Entscheid über den Vertragsabschluss zu verlangen; ein solcher Entscheid muss einer gerichtlichen Kontrolle im Sinne der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) zugänglich sein.
“Die Schutzverfügung solle dabei so konkret sein, dass Rechtsbetroffene die Tragweite der Entscheidung beurteilen und in voller Kenntnis der Umstände den Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen könnten (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 108). Daraus ist zu schliessen, dass auch Engeler in Fällen, in denen Drittinteressen betroffen sind, eine Unterschutzstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag nicht als zulässig erachtet. Dieser Auffassung ist beim heutigen Stand der Gesetzgebung (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor) beizupflichten, auch wenn nicht undenkbar ist, den verfahrensrechtlichen Schutz von Drittinteressen auch bei Unterschutzstellung durch Vertrag durch besondere Vorkehren sicherzustellen. Dafür müsste sichergestellt sein, dass Dritten, die durch einen solchen Vertrag in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt sind, vor dem Vertragsabschluss das rechtliche Gehör gewährt wird; diesen Dritten müsste überdies die Möglichkeit offenstehen, einen begründeten Entscheid über den bevorstehenden Abschluss des verwaltungsrechtlichen Vertrags zu verlangen, wobei dieser Entscheid ‒ mit Blick auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ‒ einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müsste. Bereits unter geltendem Recht möglich ist es demgegenüber, in Ergänzung zu einer Unterschutzstellungsverfügung (Schutzverfügung nach Art. 121 Abs. 1 lit. c PBG oder Provokationsentscheid nach Art. 116 PBG) den Schutzumfang durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag näher mit dem Grundeigentümer zu regeln (Art. 121 Abs. 3 PBG; Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 108); es ist dabei ‒ immer unter dem Vorbehalt schutzwürdiger Drittinteressen ‒ nicht ausgeschlossen, Verfügung und Vertrag gleichzeitig zum Abschluss zu bringen (Bereuter, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 121 PBG). Gemäss Botschaft der Regierung zum Entwurf des Planungs- und Baugesetzes vom 11. August 2015 sollen mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag nach Art. 121 Abs. 3 PBG (entspricht Art. 122 Abs. 4 des Entwurfs) vorab im öffentlichen Interesse liegende "positive" Schutzmassnahmen hinsichtlich Unterhalt und Pflege vereinbart oder komplexe Verfahren schneller und kostengünstiger abgewickelt werden können (ABl 2015, S.”
“je mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 6 RDÜ. Nach dieser Bestimmung gewährleisten die Vertragsstaaten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassendiskriminierenden Handlungen, die ihre Menschenrechte verletzen. Inwieweit der Anspruch nach Art. 6 RDÜ über die durch Art. 29a BV gewährleistete Rechtsweggarantie hinausgeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdeführerin kann keine schützenswerte Rechtsposition im Sinn der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV dartun, welche ihr einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Überprüfung einräumt. Die Vorinstanz ist deshalb im Übrigen zu Recht auch nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten, es sei festzustellen, dass der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Beschluss seine grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen missachtet habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vereinbarung zwischen Kanton, Gemeinde und Eigentümerin der Nachbargrundstücke im Gebiet "A.__" vom März/April 2019 könne als öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet werden, dessen Zweckbestimmung schliesslich nicht mehr verfolgt werden soll. Das wirke sich direkt auf die Jenischen und Sinti aus, die auf den ersten provisorischen Durchgangsplatz im Kanton St. Gallen angewiesen gewesen wären. Auch bei koordinationsrechtlichen Verträgen sei die Rechtsweggarantie nicht ausgeschlossen. Das st. gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt in Art. 71e ff. VRP das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.”
Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsbewertungen dürfen die Gerichte inhaltlich Zurückhaltung üben; eine Beschränkung der Kognition auf reine Willkürprüfung ist jedoch unzulässig.
“In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Kontrolle von Examensleistungen eine gewisse bzw. eine besondere Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2) ausüben dürfen, dies insbesondere weil es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen (Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.3; 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht auch erwogen, dass die Gerichtsbehörden ihre Kognition nicht auf Willkür beschränken dürfen, da ein solches Vorgehen weder mit Art. 29a BV noch mit Art. 110 BGG vereinbar ist (Urteile 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 2C_537/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.6; 2C_180/2013 vom 5. November 2013 E. 8.1). Zwar verläuft die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich zulässigen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen und der Willkürkognition auf einen engen Grat. So hat das Bundesgericht namentlich festgehalten, dass sich Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung insoweit Zurückhaltung auferlegen dürfen, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.5.2). Dies kann indessen nicht so weit gehen, dass sich das Gericht - wie vorliegend - mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandersetzt (vgl. auch Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1 und 5.6.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt der Rüge der unzulässigen Kognitionsbeschränkung im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, sondern sie fällt mit jener der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.”
Bei öffentlich-rechtlichen polizeilichen Verfügungen gilt der verwaltungsprozessuale Instanzenzug: Rekurs an die Sicherheitsdirektion; der Entscheid der Sicherheitsdirektion kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Damit ist der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV Rechnung getragen.
“Insofern ist keine Gehörsverletzung auszumachen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekurslegitimation zu Recht absprach (unten E. 4.4), konnte sie sodann darauf verzichten, dessen Beweisanträge zu behandeln bzw. weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. 4.2.2 Was es mit dem gemäss dem Beschwerdeführer falsch bezeichneten und datierten Verzeichnis der Rekursakten ("Aktenverzeichnis zuhanden Verwaltungsgericht Stand am 18. Oktober 2021") auf sich hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, ist indes auch nicht von Relevanz. Das Verwaltungsgericht erhielt jedenfalls erst mit Eingang der Beschwerde Kenntnis von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und dem anschliessenden Rekursverfahren. 4.2.3 Soweit dem Beschwerdeführer weiterhin bzw. unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an der Einsichtnahme oder Herausgabe von (allfälligen) Audio- und/oder Videoaufnahmen gelegen ist, hat er sich mit einem entsprechenden Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4.3 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Rechtsweggarantie). Dem Beschwerdeführer stand die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch nach Art. 29a BV verletzt worden wäre. Sodann geht er fehl, wenn er mit seinem Vorbringen, es hätten bisher "Ausnahmegerichte" seinen Fall beurteilt, geltend machen wollte, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Soweit das Polizeigesetz – wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind und der Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.2). 4.4 4.4.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.”
Art. 29a BV sichert den Zugang zu richterlichem Rechtsschutz innerhalb der jeweils geltenden Verfahrensordnung. Er begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg und schliesst es nicht aus, dass das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht wird.
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten und vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Sie gewährt aber keinen schrankenlosen Zugang zum Gericht und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2; BGE 137 II 409 E. 4.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 8; Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Vorliegend bewegen sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin auf dem Boden des Privatrechts. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen stehen den Beschwerdeführerinnen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe offen.”
Besteht bei Nichtergreifen unmittelbare Gefahr einer Gewässerverschmutzung, kann die Rechtsweggarantie die Gewährung aufschiebender Wirkung oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, um einen effektiven Gerichtszugang zu sichern.
“Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
Gemäss Rechtsprechung sind Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht anfechtbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Dies gilt auch für Rügen wegen Verletzung politischer Rechte; liegen keine gesetzlich geregelten Ausnahmen vor, kann das Bundesgericht auf solche Beschwerden nicht eintreten. Damit besteht eine vom Gesetzgeber zu schliessende Rechtsschutzlücke im Sinne der zitierten Entscheide.
“Die Beschwerdeführenden machen namentlich eine Verletzung von Bestimmungen über die politischen Rechte (Dringlicherklärung von Gesetzen und obligatorisches Referendum) geltend. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung. Bundesgesetze unterliegen jedoch nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht allerdings nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen. Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten.”
Art. 29a BV schützt die Parteienstellung und den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung auch nicht anwaltlich vertretener Personen, die Entschädigungsansprüche geltend machen. Eine solche Partei kann nicht deswegen gerügt werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festhält und die Einleitung eines gerichtlichen Schätzungs- bzw. Verfahrenswegs verlangt.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.”
Sind mehrere Auslegungen möglich, ist diejenige zu wählen, die am besten mit Art. 29a BV vereinbar ist.
“Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente zu hierarchisieren (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist im Rahmen des Wortlauts jene zu wählen, die der Verfassung - hier Art. 29a BV - am besten entspricht (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
Streng ausschliessende prozessuale Regelungen, die etwa die Wiederherstellung von Fristen bei jeglichem Verschulden ausschliessen würden, dürfen das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht in seinem Wesensgehalt entleeren. Zugleich ist zu beachten, dass Gerichte den bewusst gesetzgeberischen Entscheidungen Rechnung tragen und eine solche gesetzliche Regelung nicht durch richterliche Rechtsfortbildung aufheben dürfen; eine Änderung obliegt dem Gesetzgeber.
“Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, Art. 33 Abs. 4 SchKG (wie im Übrigen auch Art. 50 BGG) nicht an den für die säumige Partei grosszügigeren Art. 148 Abs. 1 ZPO anzupassen. Diesen Entscheid des Gesetzgebers haben die Gerichte zu respektieren. Gründe, die für die Annahme einer (unechten) Gesetzeslücke sprechen, liegen nicht vor. Daran ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BGE 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen) und den dienenden Charakter des Prozessrechts (vgl. dazu: BGE 144 III 298 E. 7.2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.3; 127 III 461 E. 3d; 123 III 140 E. 2c; 116 II 215 E. 3) nichts. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer weiter, dass Art. 33 Abs. 4 SchKG verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen ist (BGE 134 II 249 E. 2.3). Dass Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Verfügung davon abhängig macht, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft, verletzt weder Art. 29a BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. BGE 139 III 478 ist nicht einschlägig. Es bleibt damit dabei, dass im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung der Frist voraussetzt, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft. Dies zu ändern ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern des Gesetzgebers.”
“Das Recht auf Zugang zu einem Gericht dürfe nicht dadurch seines Wesensgehalts entleert werden, dass an gewisse Prozessvoraussetzungen, insbesondere an die Einhaltung von Fristen, überhöhte Anforderungen gestellt werden. Eine Auslegung von Art. 33 Abs. 4 SchKG, wonach die Wiederherstellung einer Frist im Falle jeglichen Verschulden ausgeschlossen sei, stelle eine übertrieben strenge Anforderung bzw. eine übermässige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. BGE 139 III 478 zeige, dass auch nach Ansicht des Bundesgerichts die Bestimmungen zur Wiederherstellung von Fristen nicht dergestalt ausgelegt werden dürfen, dass diese den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hätten. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch nach bisheriger Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 4 SchKG die Frist wiederhergestellt werden müsse. Er beruft sich darauf, dass die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen beim fraglichen Standardeingriff bei lediglich zwei Prozent liege. Ihm angesichts einer derart unwahrscheinlichen Eventualität ein Verschulden vorzuwerfen, vertrage sich nicht mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und entleere Art. 33 Abs. 4 SchKG seines Wesensgehalts.”
“Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, Art. 33 Abs. 4 SchKG (wie im Übrigen auch Art. 50 BGG) nicht an den für die säumige Partei grosszügigeren Art. 148 Abs. 1 ZPO anzupassen. Diesen Entscheid des Gesetzgebers haben die Gerichte zu respektieren. Gründe, die für die Annahme einer (unechten) Gesetzeslücke sprechen, liegen nicht vor. Daran ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BGE 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen) und den dienenden Charakter des Prozessrechts (vgl. dazu: BGE 144 III 298 E. 7.2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.3; 127 III 461 E. 3d; 123 III 140 E. 2c; 116 II 215 E. 3) nichts. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer weiter, dass Art. 33 Abs. 4 SchKG verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen ist (BGE 134 II 249 E. 2.3). Dass Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Verfügung davon abhängig macht, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft, verletzt weder Art. 29a BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. BGE 139 III 478 ist nicht einschlägig. Es bleibt damit dabei, dass im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung der Frist voraussetzt, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft. Dies zu ändern ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern des Gesetzgebers.”
Art. 29a BV verbietet formelle Rechtsverweigerung und einen überspitzten Formalismus. Danach dürfen für ein gerichtliches Verfahren nur solche Formvorschriften gestellt oder streng angewendet werden, wie es sachlich gerechtfertigt ist; übertriebene Formanforderungen, die den Zugang zum Gericht in unzulässiger Weise versperren, sind unzulässig.
“sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus. Dies liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn für ein gerichtliches Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Nach der erwähnten Lehre sind die Zugangs- und Dienstleistungsanforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes, wie sie für Registerämter gelten, grundsätzlich auch auf die Verfahren vor den Gerichten anwendbar; dies stützt sich auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf richterliche Beurteilung (Art. 29a BV) und die in der Quelle dargelegte Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Art. 3 lit. e BehiG auf Gerichte.
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Art. 29a BV schützt gegen die formelle Rechtsverweigerung. Liegt eine Behörde in rechtswidriger Weise darin, eine ihr obliegende Verfügung nicht zu erlassen, kann die Rechtsverweigerungsbeschwerde gerichtet sein auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und damit auf die Ermöglichung des Zugangs zum Rechtsschutz durch den Erlass einer Verfügung.
“Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).”
“Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).”
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz sind erfüllt, wenn im gesamten Instanzenzug mindestens eine gerichtliche Instanz einmal mit voller Kognition sowohl in Tatsachen- als auch in Rechtsfragen entscheidet.
“Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz sind eingehalten, wenn einmal im gesamten Instanzenzug eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen urteilt (BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Die Rechtsweggarantie verlangt demgegenüber weder vom Bund noch von den Kantonen einen bestimmten Instanzenzug (BGE 143 III 193 E. 5.4; vgl. auch JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Vol. II, 2018, N. 4143; ANDREAS KLEY, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 29a BV; MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar Bundesverfassung, N. 36 zu Art. 29a; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 29a).”
Art. 29a BV begründet eine individualrechtliche Anspruchsgrundlage auf gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten.
Der Rechtsschutz muss effektiv sein; ein bloss theoretischer Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung genügt nicht.
“Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10 EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl.”
Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als zulässige Rüge geltend gemacht werden.
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Sie erheben damit zulässige Rügen. Inwieweit sie ihrer Begründungspflicht nachkommen, wird im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen geprüft.”
Art. 29a BV verlangt nicht, dass der Umfang einer möglichen rückwirkenden Unrichtigkeitsschätzung bereits im laufenden Veranlagungsverfahren geklärt wird. Es genügt, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer solchen Schätzung den Rückwirkungsumfang bestimmt.
“Die Situation des Beschwerdeführers ist insofern besonders, als umstritten ist, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer um die Vornahme einer Individualschätzung ersucht hat und auf welche bereits veranlagten Steuerperioden demzufolge eine Individualschätzung potenziell zurückwirken und eine Revisionsmöglichkeit begründen würde. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass ihn das Kantonale Steueramt über den Anwendungsbereich der Unrichtigkeitsschätzung falsch informiert, er nie auf die Vornahme einer Unrichtigkeitsschätzung verzichtet habe und spätestens seine Einsprache vom 7. September 2018, die er beim Kantonalen Steueramt eingereicht habe, als Gesuch um eine Unrichtigkeitsschätzung hätte verstanden werden müssen. Wie es sich hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn die institutionelle Garantie von Art. 29a BV verlangt nicht, dass diese Fragen im vorliegenden Veranlagungsverfahren geklärt werden. Vielmehr genügt es unter dem Titel der Rechtsweggarantie, wenn das Kantonale Steueramt den Umfang der Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung bestimmt, wenn bzw. falls es sie dereinst vornimmt und den Eigenmietwert anpasst. Art. 29a BV gebietet nicht, dieser Beurteilung im vorliegenden Veranlagungsverfahren vorzugreifen.”
Vor dem Hintergrund von Art. 29a BV ist Zurückhaltung bei der Schaffung weiterer ungeschriebener Prozessvoraussetzungen geboten; die Annahme zusätzlicher, gesetzlich nicht geregelter Zulässigkeitsvoraussetzungen darf die Rechtsweggarantie nicht unverhältnismässig einschränken.
“einer Vonderhandweisung neben EGGER, a.a.O., auch ERNST ETTER, Die vorsorglichen Massregeln im Ehescheidungs- u. Ehetrennungsprozess nach Art. 145 ZGB, 1933, S. 96; EMIL WEINMANN, Die Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten im Scheidungsverfahren, 1950, S. 72; R. STEFFEN, Die Parteikostenvorschusspflicht im Scheidungsprozess, ZBJV 122/1986 S. 101; für die Zulässigkeit BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 297 zu Art. 145 ZGB; MICHEL CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Scheidungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, 1995, S. 125; unentschieden HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 554). Die Aufzählung der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO ist zwar nach dessen klaren Wortlaut nicht abschliessend. Allerdings BGE 148 III 21 S. 26 ist vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV mit der Annahme weiterer, ungeschriebener Prozessvoraussetzungen Zurückhaltung geboten (vgl. IVO SCHWANDER, Prozessvoraussetzungen in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZZZ 2008 S. 201 f.; ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 59 ZPO, der insbesondere die Auffassung vertritt, dass das Gesetz die Sanktionierung von Säumnissen und Verfehlungen der Parteien im Prozessverlauf grundsätzlich abschliessend regle und spätere Säumnisse und Verfahrensverfehlungen regelmässig nicht zu einem Prozessurteil führten, solange die Klage die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle [Art. 221 ZPO]). Dies gilt wenigstens insofern, als es nicht um den durch Rechtsprechung und Lehre eindeutig anerkannten Bestand weiterer Prozessvoraussetzungen geht, wozu jedoch die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses nach dem Gesagten nicht gehört. Sodann ist bei der Annahme weiterer Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen, dass das Prozessrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts dient, Letzteres nicht vereiteln soll und nicht zum Selbstzweck verkommen darf.”
Gegen Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen besteht Anspruch auf gerichtliche Prüfung; die Gerichte passen Umfang und Dichte der Überprüfung an die eingeschränkte Justiziabilität und den weiten Entscheidungsspielraum der Exekutive an, nehmen jedoch innerhalb dieses Rahmens eine umfassende Rechts- und Sachverhaltsprüfung vor.
“Dem Bundesrat kommt in Bezug auf die Entscheidung, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, ein weiter Entscheidungsspielraum zu und dieser Entscheidungsspielraum ist im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu beachten (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7132 betreffend den Entscheid, ob eine schwere Mangellage vorliegt; zudem vorstehend E. 2). Der Bundesrat ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern muss den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck des Landesversorgungsgesetzes sowie entsprechend der Delegationsbestimmung, ausüben; er ist insbesondere an die Definition des Gesetzgebers zur schweren Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gebunden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 137 I 235 E. 2.4 f. mit Hinweisen). Zudem sind Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen von Gesetzes wegen als Verfügungen auszugestalten und es steht gegen diese der Rechtsmittelweg offen (vgl. vorstehend E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren gelten somit die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV). Dies schliesst, wie bereits ausgeführt, eine richterliche Zurückhaltung in Bezug auf die Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wobei der eingeschränkten Justiziabilität durch eine Anpassung des Überprüfungsumfangs und der Überprüfungsdichte Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 mit Hinweisen). Innerhalb dieses Rahmens ist das Bundesverwaltungsgerichts zu einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, umso mehr, als im Bereich des Landesversorgungsrechts weder das Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sind und die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen daher nicht generell reduziert sind (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7161; ferner BGE 129 I 232 E. 3.3 zu den [erhöhten] Anforderungen an die Begründung, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht). Die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt, führt somit nicht dazu, dass sich die Prüfungsbefugnis auf die Verletzung von Verfassungsrecht einschliesslich des Willkürverbots beschränkt (vgl.”
Art. 29a BV begründet keinen Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung eines Sachverhalts über das im jeweiligen Verfahrensrecht vorgesehene Prüfprogramm hinaus. Ein weitergehender Anspruch, namentlich auf Überprüfung von Ermessensentscheiden, folgt hieraus nicht. Ebenso verschafft Art. 29a BV keinen Anspruch auf erneute materielle Überprüfung bereits rechtskräftiger Bundesgerichtsentscheide, deren Aufhebung oder Änderung allein gesetzlich geregelten Rechtsbehelfen (z. B. Revision) vorbehalten ist.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“In der ihrer Ansicht nach unterbliebenen Ermessensprüfung des Verwaltungsgerichts erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (S. 13 Ziff. IV/6 der Beschwerdeschrift). Inwieweit die Bestimmung verletzt sein könnte, tut die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Der angerufene Art. 6 EMRK verlangt zumindest eine freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, dagegen keine Ermessenskontrolle (BGE 120 Ia 19 E. 4c; 132 II 382 E. 2.1). Weitergehendes folgt auch aus der erwähnten Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4).”
“Art. 29a BV verschafft keinen Anspruch auf erneute Überprüfung bereits gefällter Bundesgerichtsurteile. Diese erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können einzig nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Bundesgericht selbst aufgehoben oder geändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG). Dieser die institutionelle Unabhängigkeit des Bundesgerichts konkretisierende Grundsatz wird durch die Bestimmungen über die Revision bundesgerichtlicher Urteile umgesetzt. Art. 121 ff. BGG umschreiben abschliessend die möglichen Gründe einer Revision höchstgerichtlicher Urteile (Urteile 5F_24/2023 vom 1. November 2023 E. 1; 5F_19/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1; je mit Hinweisen).”
Beschwerdeführer, denen auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, können vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein. Soweit sich die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) unabhängig vom materiellen Entscheid beurteilen lässt, ist sie zulässig.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteile 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2; 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Ein solcher Beschwerdeführer kann namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteile 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3; 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; siehe ferner BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308 und 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., wonach eine Verfahrenspartei unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt, obschon es darüber materiell befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden (BGE 135 II 430 E.”
Art. 29a BV begründet nicht generell einen Anspruch auf Einleitung oder Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens; in der zitierten Rechtsprechung wurde im konkreten Fall ausgeführt, dass die Rechtsweggarantie allein keinen Anspruch auf ein Baugesuchsverfahren begründe, wenn die tatsächlichen Umstände (insbesondere keine erhöhte Immissionsbelastung) dies nicht rechtfertigten.
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Ein konkludenter Verzicht (z. B. fingierter Rückzug der Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben) ist nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person ergibt, dass sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage und der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst auf die gerichtliche Überprüfung verzichtet.
“Das Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1): «Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
“Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7.”
“Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Verteidigung zur Verhandlung erschien (vgl. Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_802/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.3; 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.1; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff.; 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1298/2018 vom 21.”
Bestehende Rechtsschutzlücken sind aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen; in bestimmten Fällen (insbesondere im Anwendungsbereich der EMRK) können bundesgesetzliche Rechtswegbeschränkungen daher zurücktreten. Eine pauschale Feststellung, dass Art. 29a BV stets mit spezialgesetzlichen Rechtswegbeschränkungen kollidiere, wäre nicht gerechtfertigt.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV schliesst nicht grundsätzlich die Möglichkeit eines Nichteintretens bei prozessualem Rechtsmissbrauch aus. Ein solches Nichteintreten ist jedoch nur in offensichtlichen und nachgewiesenen Fällen zulässig und zurückhaltend anzuwenden.
“Auf. 2018, N. 10 ff. und N. 14 ff. zu Art. 89 BGG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 942 ff.). Gerade Letzteres wird jedoch bei der Überprüfung der Haftbedingungen praxisgemäss nicht verlangt. Zwar gilt das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht sowie im Prozess- und Vollstreckungsrecht und wird (neben Art. 2 Abs. 2 ZGB) auch auf Art. 5 Abs. 3 BV abgestützt (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206 f.; Urteile 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 2.4; 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.2). Jedoch steht das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel aufgrund Rechtsmissbrauchs in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG ZH], 3. Aufl. 2014, N. 21 zu § 21 VRG ZH). Die Berufung auf prozessualen Rechtsmissbrauch ist deshalb nur in offensichtlichen und nachgewiesenen Fällen statthaft, spricht doch der Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 2 ZGB von "offenbarem" Missbrauch (BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543; Urteil 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.3; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG ZH, N. 21 f. zu § 21 VRG ZH, der zumindest grosse Zurückhaltung anmahnt). Das BGG hat mit den Nichteintretensgründen von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG jedenfalls andere Fälle als den vorliegenden im Blick (BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543 f.; Urteile 5A_880/2017 vom 6. November 2017; 2C_855/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.1 und E. 2.2). Zwar kann auch die Einlegung eines Rechtsmittels zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft rechtsmissbräuchlich sein.”
Art. 29a BV steht in Beziehung zu den politischen Rechten (Art. 34 BV). Der konkrete Gehalt der politischen Rechte wird in erster Linie durch das Organisationsrecht des Bundes und der Kantone ausgestaltet.
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Art. 34 Abs. 1 BV garantiert die politischen Rechte auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) auf. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone und allenfalls der Gemeinden (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.; 143 I 92 E. 3.3; je mit Hinweis).”
Soweit es um den Widerruf von Rechten geht, gehört zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 29a BV auch die Möglichkeit, die Wirkungen des Widerrufs zu beseitigen, damit der zuständige Zustand vor dem Widerruf wiederhergestellt werden kann.
“ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde.”
Eine Vorinstanz darf eine Eingabe nicht allein aus formalen Gründen abweisen, wenn dadurch das verfassungsmässige Recht auf Beurteilung der Sache durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV) verletzt wird; ein überspitzter Formalismus kann daher eine Verletzung von Art. 29a BV darstellen.
“Namentlich habe dieses darin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es mit dem Bestreiten der formalen Nennung einer Beschwerde sein Anliegen nicht weiter prüfen werde und er damit sein Anrecht auf eine unabhängige Beurteilung des Sachverhalts verliere. In Ziff. 4 der Verfügung vom 15. September 2023 weise die Vorinstanz allein darauf hin, das Verfahren werde ohne fristgerechte Mitteilung kostenpflichtig. Er habe ihr eindeutig mitgeteilt, dass er mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Besonders relevant sei die erwähnte Operation, derentwegen er seit dem 9. November 2021 und weiterhin arbeitsunfähig sei. Indem sich das kantonale Gericht nicht mit dem Inhalt seines Schreibens auseinandergesetzt habe, sondern sich allein auf den Passus stützte, es handle sich bei der Eingabe vom 30. August 2023 nicht um eine Beschwerde, entscheide es willkürlich formalistisch. Durch den überspitzten Formalismus sowie die willkürlich nicht gewürdigte Eingabe vom 30. August 2023 habe die Vorinstanz sein verfassungsmässiges Recht auf Beurteilung der Sache durch eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV verletzt.”
Gesetzliche Eintretensvoraussetzungen (z. B. hinreichendes Rechtsschutzinteresse) sind mit Art. 29a BV vereinbar; das Gewährleistungsprinzip gilt jedoch nur im Rahmen der geltenden Verfahrensordnung. Der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kann verletzt sein, wenn das Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und im Einzelfall sonst keine rechtzeitige obergerichtliche Prüfung möglich wäre.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog.”
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