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Art. 104 Abs. 2 BV ermächtigt den Bund, die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe zu fördern. Diese Förderung kann ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft erfolgen und nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV).”
Bei einer Betriebsverlegung während des Jahres darf die Auszahlung der Direktzahlungen nicht pauschal für das gesamte Jahr vollständig versagt bzw. aberkannt werden, wenn die abgegoltenen ökologischen bzw. gemeinwirtschaftlichen Leistungen grundsätzlich während des ganzen Jahres erbracht werden. Eine vollständige Aberkennung für das ganze Jahr würde dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge widersprechen.
“Für diese Interpretation spricht auch der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen (für deren Ausrichtung die Betriebsanerkennung eine Voraussetzung bildet), der darin besteht, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (vgl. E. 5 hiervor; Art. 104 BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; Schaer, a.a.O., Art. 70 N 33 m.w.H.). Denn auch in Fällen einer Betriebsverlegung während eines Jahres ist es möglich, dass die Bewirtschafter grundsätzlich während des ganzen Jahres die abgegoltenen Leistungen erbringen. Wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - aufgrund einer Betriebsverlegung ein Betrieb für das ganze Jahr aberkannt wird mit der Konsequenz, dass die Bewirtschafter in diesem Jahr überhaupt keine Beiträge erhalten, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge.”
Gemäss Art. 8 LwG sind die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten (bzw. die Branchenorganisationen) für die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie für die Anpassung von Produktion und Angebot an die Erfordernisse des Marktes zuständig.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art.”
Die Direktzahlungen haben zum Ziel, bäuerlich strukturierte bzw. bodenbewirtschaftende Betriebe zu fördern und zu festigen.
“Im Kontext der agrarrechtlichen Direktzahlungen knüpfen Verfassung und LwG an den Begriff des (bodenbewirtschaftenden) bäuerlichen Betriebs an (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70a Abs. 1 Bst. a LwG). Die Ausgestaltung der Direktzahlungen hat das Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen bzw. die bäuerlichen Betriebe zu fördern (vgl. den”
Der Bund fördert die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe; dies erfolgt ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und, nötigenfalls, abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV).”
Die Förderung der Qualität, des Absatzes und die Anpassung von Produktion und Angebot an den Markt sind vorrangig Sache der Organisationen der Produzentinnen und Produzenten bzw. der Branchen. Der Bund wirkt ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe; er kann eingreifen, insbesondere wenn Selbsthilfemassnahmen durch nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligte Unternehmen gefährdet sind oder ergänzende staatliche Förderung erforderlich ist.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art.”
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art.”
Der Bund kann ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft Förder- und Regulierungsmassnahmen vorsehen. Das Landwirtschaftsgesetz regelt die Selbsthilfe über die Organisationen der Produzenten (Art. 8 LwG) und erlaubt dem Bundesrat, gestützt auf Art. 9 LwG Vorschriften zu erlassen, wenn die betreffenden Organisationen repräsentativ sind und die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit.”
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