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Kommissionen aus der Mitte der Räte – namentlich Geschäftsprüfungskommissionen – können im Rahmen der parlamentarischen Aufsicht Auskünfte von Verwaltungsstellen verlangen. Konkret ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass fedpol der GPK-S Auskunft zu erteilen hatte.
“So erfolgte die fragliche Aussage nicht etwa gegenüber der Presse, sondern im Rahmen der Rechenschaftsabgabe gegenüber der GPK-S (vgl. auch die Einleitung des Jahresberichts GPK 2021, wonach der Bericht Auskunft über die wichtigsten während des Berichtsjahrs vorgenommenen Kontrollen sowie über ihre Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Lehren gibt). Das fedpol hatte der GPK-S somit Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 169 Abs. 1 BV, wonach die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung ausübt, und Art. 153 Abs. 1 BV, demgemäss jeder Rat aus seiner Mitte Kommissionen einsetzt; Art. 52 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10], wonach den Geschäftsprüfungskommissionen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung zugewiesen ist), womit die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen nicht mit gegenüber Medien getätigten Äusserungen verglichen werden können. Hinzu kommt weiter, dass das fedpol im damaligen Zeitpunkt bereits ein vollständiges Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigten durchgeführt und zur gerichtlichen Prüfung überwiesen hatte und das Wirtschaftsstrafgericht nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich einzelne Verfahrenshandlungen als nichtig erklärt hat. Es konnte somit trotz des Rückweisungsentscheids des Wirtschaftsstrafgerichts und der von diesem festgestellten teilweisen Unverwertbarkeit auf eine Vielzahl von Daten zurückgreifen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 5.3.3 sowie das diesen Beschluss bestätigende Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5.”
“So erfolgte die fragliche Aussage nicht etwa gegenüber der Presse, sondern im Rahmen der Rechenschaftsabgabe gegenüber der GPK-S (vgl. auch die Einleitung des Jahresberichts GPK 2021, wonach der Bericht Auskunft über die wichtigsten während des Berichtsjahrs vorgenommenen Kontrollen sowie über ihre Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Lehren gibt). Das fedpol hatte der GPK-S somit Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 169 Abs. 1 BV, wonach die Bundesversammlung die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung ausübt, und Art. 153 Abs. 1 BV, demgemäss jeder Rat aus seiner Mitte Kommissionen einsetzt; Art. 52 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR 171.10], wonach den Geschäftsprüfungskommissionen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung zugewiesen ist), womit die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen nicht mit gegenüber Medien getätigten Äusserungen verglichen werden können. Hinzu kommt weiter, dass das fedpol im damaligen Zeitpunkt bereits ein vollständiges Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigten durchgeführt und zur gerichtlichen Prüfung überwiesen hatte und das Wirtschaftsstrafgericht nicht das gesamte Verfahren, sondern lediglich einzelne Verfahrenshandlungen als nichtig erklärt hat. Es konnte somit trotz des Rückweisungsentscheids des Wirtschaftsstrafgerichts und der von diesem festgestellten teilweisen Unverwertbarkeit auf eine Vielzahl von Daten zurückgreifen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 5.3.3 sowie das diesen Beschluss bestätigende Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5.”
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