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Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Besuch einer ausserkantonalen Talentschule besteht grundsätzlich nicht. Das Bundesgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass aus Rechtsgleichheitsgründen und mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV zu erhebende Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung vorliegen. Zur kantonsübergreifenden Regelung wurde 2003 die Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch‑strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV) erlassen. Nach Art. 5 Abs. 1 HBV übernimmt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton die Kosten für die ausserkantonale Schulung an einer unter die Vereinbarung fallenden Schule; die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach kantonalem Recht, und die Zahlungsbereitschaft kann an Bedingungen geknüpft werden.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
Der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 BV) kann auch dann zugesprochen werden, wenn keine Verteilung von Kosten erfolgt; im vorliegenden Entscheid wurde dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen, obwohl keine Kosten erhoben wurden.
“Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Will das Bundesamt an der Überstellung des Beschwerdegegners festhalten, wird es sich vergewissern müssen, dass auch ohne die Einholung diplomatischer Garantien bzw. Bedingungen keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht. Dies wäre in einem neuen Überstellungsentscheid darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BV). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Will das Bundesamt an der Überstellung des Beschwerdegegners festhalten, wird es sich vergewissern müssen, dass auch ohne die Einholung diplomatischer Garantien bzw. Bedingungen keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht. Dies wäre in einem neuen Überstellungsentscheid darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BV). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Förderung des Sports durch den Bund ist eine beschränkte, parallele Kompetenz; der Bund tritt gegenüber Kantonen und Gemeinden subsidiär auf. Kantone und Gemeinden sind damit vorrangig in der Sportförderung tätig (subsidiäre Rolle des Bundes).
“ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2). Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B. aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Jugendriege biete rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards an. Indem der TV A für die Gemeinde A den freiwilligen Schulsport anbiete, nehme er im Rahmen der Jugendriege eine öffentliche Aufgabe wahr. Der freiwillige Schulsport sei kraft expliziter gesetzlicher Grundlage in § 18 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine Aufgabe des Gemeinwesens. Diese Aufgabe habe die Gemeinde A mit Vereinbarung betreffend Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports vom 26. November 2018 an den TV A delegiert. 4.2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 BV fördert der Bund den Sport. Bei der Kompetenz des Bundes handelt es sich um eine beschränkte und parallele Förderungskompetenz, sodass dieser im Verhältnis zu den Kantonen und Gemeinden subsidiär tätig wird (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4; BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2; Marco Zollinger, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2019, S. 163 f.). Entsprechend fördern gestützt auf Art. 121 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) auch der Kanton und die Gemeinden den Sport. Gemäss dem Sportpolitischen Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (S. 5) verfolgt die Sportförderung keinen Selbstzweck, sondern steht mittelbar im Interesse der Gesundheitsförderung, der positiven Persönlichkeitsbildung, der körperlichen Leistungsfähigkeit, der sinnvollen Freizeit- und Lebensgestaltung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie des wirtschaftlichen Vorteils. Die Förderung von Sport und Bewegung liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl.”
Zur spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung besteht aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichts kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Besuch einer ausserkantonalen Talentschule. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang auf manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung hingewiesen (Rechtsgleichheit; Zielsetzung der Förderung gemäss Art. 68 Abs. 1 BV). Zur kantonsübergreifenden Regelung besteht die Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV, 2003). Nach dieser Vereinbarung trägt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton die Kosten der ausserkantonalen Schulung; die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht, und Kantone können die Kostenübernahme an Bedingungen knüpfen.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
Für die spezifische schulische Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von noch volksschulpflichtigen Jugendlichen besteht nach der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Besuch einer ausserkantonalen Talentschule. Aus Rechtsgleichheitsüberlegungen und mit Blick auf die verfassungsrechtliche Zielsetzung der Talentförderung hat das Bundesgericht innerkantonale Harmonisierung empfohlen. Zur kantonsübergreifenden Koordination besteht die Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (HBV, 2003). Nach Art. 5 Abs. 1 HBV kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Ausbildung auf; die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung richtet sich nach kantonalem Recht.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
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