59 commentaries
Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, namentlich ein Rückweisungsentscheid, der der Gemeinde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (z. B. durch Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung), kann unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden. Diesen Weg kann die Gemeinde nach Art. 50 BV nehmen, wenn es ihr nicht zuzumuten ist, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten und die Rechtsverletzung erst in einem späteren Endentscheid zu rügen.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es handelt sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid, da das Verfahren dadurch nicht abgeschlossen wird. Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, vor. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es handelt sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid, da das Verfahren dadurch nicht abgeschlossen wird. Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, vor. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone können die Kantone die Zuständigkeit gesamtkantonal regeln; die materielle Prüfung der Zonenkonformität und der Ausnahmebewilligungsfähigkeit muss gesamtkantonal durch eine fachkompetente Behörde nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Damit bleibt in diesem Bereich kein Raum für eine autonome materielle Entscheidkompetenz der Gemeinden (Art. 50 Abs. 1 BV). Den Kantonen verbleibt jedoch ein beschränkter Gestaltungsspielraum im Verfahrensaufbau nach Art. 25 Abs. 2 RPG: Sie können entweder eine ausschliesslich kantonale Bewilligungsbehörde vorsehen oder die ordentliche (meist kommunale) Behörde belassen, wobei in letzterem Fall zwingend die Zustimmung und die materielle Prüfung durch eine kantonale Behörde verlangt wird.
“Dies gilt nicht nur für die vom Bundesgericht in BGE 128 I 254 bereits beantwortete Frage betreffend die Anforderungen an "die zuständige kantonale Behörde" (eine einzige kantonale Behörde), sondern auch für das zwingende Erfordernis einer kantonalen Entscheidung bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Da Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes dienen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RPG), stellt auch die Errichtung von zonenkonformen Bauten, die den Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, ein Anliegen des RPG dar (vgl. Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.3). Diese Beurteilung muss gesamtkantonal durch eine fachkompetente Behörde nach einheitlichen und rechtsgleichen Kriterien erfolgen. Es darf nicht im Belieben der Gemeinde liegen, die Realisierung solcher Bauten systematisch zu verhindern. Dies schliesst eine Delegation dieser wichtigen raumplanungsrechtlichen Fragestellungen an die Gemeinden - auch im Verweigerungsfall - aus. Insofern besteht kein Raum mehr für die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.5; zum verbleibenden Spielraum der Gemeinde: Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2 f. mit Hinweisen). Den Kantonen verbleibt ein - wenn auch beschränkter - Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 25 Abs. 2 RPG: Sie können für die Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung ausschliesslich eine kantonale Behörde bestimmen, an welche die ordentliche (in der Regel kommunale) Bewilligungsbehörde Antrag zu stellen hat, oder sie belassen die Bewilligungszuständigkeit bei der ordentlichen Bewilligungsbehörde, wobei in diesem Fall aber zwingend die Zustimmung einer kantonalen Behörde eingeholt werden muss; auch in letzterem Fall hat die kantonale Behörde die Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit zu prüfen und mithin materiell darüber zu entscheiden (vgl. HEER, a.a.O., S. 72 Fn. 489 [E. 3.3 hiervor]; ZUFFEREY, a.a.O., N. 454 und 1144; zu den zwei Modellen bzw. Regelungsmöglichkeiten der Kantone auch: WALDMANN/HÄNNI, a.”
“Dies gilt nicht nur für die vom Bundesgericht in BGE 128 I 254 bereits beantwortete Frage betreffend die Anforderungen an "die zuständige kantonale Behörde" (eine einzige kantonale Behörde), sondern auch für das zwingende Erfordernis einer kantonalen Entscheidung bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Da Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes dienen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RPG), stellt auch die Errichtung von zonenkonformen Bauten, die den Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, ein Anliegen des RPG dar (vgl. Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.3). Diese Beurteilung muss gesamtkantonal durch eine fachkompetente Behörde nach einheitlichen und rechtsgleichen Kriterien erfolgen. Es darf nicht im Belieben der Gemeinde liegen, die Realisierung solcher Bauten systematisch zu verhindern. Dies schliesst eine Delegation dieser wichtigen raumplanungsrechtlichen Fragestellungen an die Gemeinden - auch im Verweigerungsfall - aus. Insofern besteht kein Raum mehr für die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.5; zum verbleibenden Spielraum der Gemeinde: Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2 f. mit Hinweisen). Den Kantonen verbleibt ein - wenn auch beschränkter - Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 25 Abs. 2 RPG: Sie können für die Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung ausschliesslich eine kantonale Behörde bestimmen, an welche die ordentliche (in der Regel kommunale) Bewilligungsbehörde Antrag zu stellen hat, oder sie belassen die Bewilligungszuständigkeit bei der ordentlichen Bewilligungsbehörde, wobei in diesem Fall aber zwingend die Zustimmung einer kantonalen Behörde eingeholt werden muss; auch in letzterem Fall hat die kantonale Behörde die Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit zu prüfen und mithin materiell darüber zu entscheiden (vgl. HEER, a.a.O., S. 72 Fn. 489 [E. 3.3 hiervor]; ZUFFEREY, a.a.O., N. 454 und 1144; zu den zwei Modellen bzw. Regelungsmöglichkeiten der Kantone auch: WALDMANN/HÄNNI, a.”
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden dann autonom, wenn das kantonale Recht den Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Das Bundesgericht hat dies für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung bestätigt, ob eine Baute (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG) als erhaltenswürdig zu qualifizieren ist.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies zu für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art.”
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).”
Die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen regeln konkret Leistung, Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Kontrolle; ihnen kommt dabei weitreichende Gestaltungsfreiheit zu.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (Bst. a), die Organisation (Bst. b), die Verwaltung und Finanzierung (Bst. c), die Kontrolle (Bst.”
Das Bundesgericht prüft eine gerügte Verletzung der Gemeindeautonomie grundsätzlich frei (Art. 95 lit. c BGG) und beurteilt dabei auch, ob kantonales Verfassungsrecht bzw. der Beurteilungsspielraum der kantonalen Instanzen respektiert wurde. Die Verletzung ist jedoch nur zu prüfen, wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich und genügend begründet geltend gemacht wird; bei der Anwendung kantonalen Rechts steht die Prüfung auf Verletzung des übergeordneten Rechts (insbesondere des Willkürverbots) im Vordergrund.
“Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Anwendung von kantonalem Recht - einschliesslich des übrigen kantonalen Verfassungsrechts - kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (Art. 95 BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2; 137 V 57 E. 1.3). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2; 134 I 83 E. 3.2). Zu den kantonalen verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 95 lit. c BGG gehört auch die Gemeindeautonomie (BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 I 36 E. 5.4; vgl. auch Art. 50 BV). Frei zu prüfen ist im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ausserdem die Anwendung desjenigen kantonalen Verfassungsrechts, welches die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden regelt (BGE 147 I 136 E. 1.4; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4). Frei prüft das Bundesgericht sodann, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4; 136 I 395 E. 2; 96 I 369 E. 4; Urteil 2C_136/2020 vom 5. November 2021 E. 2.1).”
Art. 50 Abs. 1 BV verleiht der Gemeindeautonomie im Bereich öffentlicher Vergaben einen weiten Ermessensspielraum. Soweit das materielle Recht der Vergabebehörde ein solches Ermessen einräumt, ist die gerichtliche Kontrolle zurückhaltend; das Gericht kann insoweit grundsätzlich nur bei Missbrauch, Überschreitung der Befugnis oder offenkundiger Willkür eingreifen.
“Die Vergabestelle hat lediglich die Pflicht, die eingeladenen Anbieter untereinander gleich und fair zu behandeln; keine solche Pflicht besteht gegenüber nicht eingeladenen Dritten (z.B. Konkurrenten, Subunternehmer, Zulieferer, vgl. dazu VerwGE B 2018/31 vom 9. Juli 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen. Wenn das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, muss das Gericht darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Es kann in diesem Fall nur bei Missbrauch oder Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die Willkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Vorinstanz – wie vorliegend – in der Ausübung ihres Ermessens auf die in Art. 50 Abs. 1 BV und in Art. 89 Abs. 1 KV verankerte Gemeindeautonomie berufen kann (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 rIVöB; VerwGE B 2020/195 vom 20. Juli 2021 E. 2.2.1, mit Hinweisen, siehe zum reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz auch Art. 18 Abs. 1 rIVöB und BGE 146 II 276 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht namentlich bei der Beurteilung von Offerten, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3; VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Art. 13 Ingress und lit. f rIVöB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aVöB ist unter anderem der Preis (vgl. Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. a aVöB). In den Ausschreibungsunterlagen ("4. Verfahren und Bedingungen", Zuschlagskriterien, in Verbindung mit Anhang 2, act. 7/5, S. 5, und act. 7/7) wurde zunächst zum Zuschlagskriterium "Preis" vorgegeben, die Preisbewertung erfolge aufgrund "der prozentualen Abweichung vom tiefsten Angebot (100%) 10, auf 2 Kommastellen".”
Die Gemeinde darf ihr Baurecht nicht derart auslegen, dass dadurch pauschal ein Aussichtsschutz für Nachbarn begründet oder die in der Zone festgelegte Baumasse generell reduziert würde; eine generelle Bewilligung etwa eines um ein Geschoss geringeren Baus würde die Zonenordnung faktisch ausser Kraft setzen. Ob und in welchem Umfang die Aussicht von Nachbarn durch kantonale oder kommunale Bestimmungen geschützt ist, berührt das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde.
“Beispielsweise darf zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung nicht generell ein Geschoss weniger als gesetzlich vorgesehen bewilligt werden. Sonst würde die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 4.4 mit Hinweisen). Der sinngemässe Hinweis in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts, das kantonale und kommunale Baurecht seien bereits sehr grosszügig, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den beschwerdeführenden Bauherrn zu verpflichten, auf das ihm zustehende Näherbaurecht zu verzichten. Immerhin hat das vorinstanzliche Urteil nicht eine generelle Reduktion der in der betreffenden Zone zugelassenen Baumasse zur Folge. Denn dem Bauherrn stünde es grundsätzlich offen, durch eine andere Anordnung des Attikageschosses den Beschwerdegegnern den verlangten "Durchblick" zu verschaffen, ohne gleichzeitig das Volumen der Attikabaute zu reduzieren. Dennoch erscheint fraglich, ob sich der Aussichtsschutz für Nachbarn aus § 20 Abs. 1 BO herleiten lässt oder ob sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt hat. Die Wirkung einer Baute in ihrer Umgebung bemisst sich je nach Betrachtungsperspektive anders (vgl. dazu BGE 145 I 52 E. 4.5, wo sich unter anderem die Frage stellte, ob eine geplante Baute eine "übermässige Riegelwirkung" gegenüber dem dahinter liegenden Wald habe). Es besteht insofern ein Zusammenhang zwischen der von einer geplanten Baute beeinträchtigten Aussicht und ihrer Einordnung in die Umgebung. Allerdings bezieht sich § 20 Abs. 1 BO auf die Umgebung insgesamt und nicht auf die Wirkung, die Baute von einem einzelnen Nachbargrundstück aus gesehen hat. Die Kritik der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe durch seine Auslegung einen Aussichtsschutz für Nachbarn geschaffen, der dem Einordnungsgebot fremd sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde mit der Auffassung, die Aussicht von Nachbarn werde von § 20 Abs. 1 BO nicht geschützt, ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Ermessensspielraum verlassen hätte.”
“Beispielsweise darf zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung nicht generell ein Geschoss weniger als gesetzlich vorgesehen bewilligt werden. Sonst würde die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 4.4 mit Hinweisen). Der sinngemässe Hinweis in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts, das kantonale und kommunale Baurecht seien bereits sehr grosszügig, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den beschwerdeführenden Bauherrn zu verpflichten, auf das ihm zustehende Näherbaurecht zu verzichten. Immerhin hat das vorinstanzliche Urteil nicht eine generelle Reduktion der in der betreffenden Zone zugelassenen Baumasse zur Folge. Denn dem Bauherrn stünde es grundsätzlich offen, durch eine andere Anordnung des Attikageschosses den Beschwerdegegnern den verlangten "Durchblick" zu verschaffen, ohne gleichzeitig das Volumen der Attikabaute zu reduzieren. Dennoch erscheint fraglich, ob sich der Aussichtsschutz für Nachbarn aus § 20 Abs. 1 BO herleiten lässt oder ob sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt hat. Die Wirkung einer Baute in ihrer Umgebung bemisst sich je nach Betrachtungsperspektive anders (vgl. dazu BGE 145 I 52 E. 4.5, wo sich unter anderem die Frage stellte, ob eine geplante Baute eine "übermässige Riegelwirkung" gegenüber dem dahinter liegenden Wald habe). Es besteht insofern ein Zusammenhang zwischen der von einer geplanten Baute beeinträchtigten Aussicht und ihrer Einordnung in die Umgebung. Allerdings bezieht sich § 20 Abs. 1 BO auf die Umgebung insgesamt und nicht auf die Wirkung, die Baute von einem einzelnen Nachbargrundstück aus gesehen hat. Die Kritik der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe durch seine Auslegung einen Aussichtsschutz für Nachbarn geschaffen, der dem Einordnungsgebot fremd sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde mit der Auffassung, die Aussicht von Nachbarn werde von § 20 Abs. 1 BO nicht geschützt, ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Ermessensspielraum verlassen hätte.”
Bei der Überprüfung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen ist wegen der aus Art. 50 BV abgeleiteten Gemeinde- und Planungsautonomie Zurückhaltung geboten. Die Rekursinstanz hat die durch die Gemeinde vertretbar getroffene Würdigung der örtlichen Verhältnisse und das ihr zustehende prospektiv-technische Ermessen zu respektieren und nicht eine eigene, gleichwertige Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen zu treffen. Ein Eingreifen der Rekursinstanz ist nur angezeigt, wenn die kommunale Planung überkommunalen Interessen widerspricht, sich als unzweckmässig erweist oder offensichtlich unangemessen ist.
“In ihrer Triplik entgegnen die Rekurrentinnen, mit der fraglichen Medienmit- teilung bestätige die Stadt Zürich die rekurrentischen Ausführungen, dass kein Problem bestehe, da sich aus dem Bericht Fahrländer, dem Planungs- bericht und der Medienmitteilung herleiten lasse, dass der Anteil an Zweit- wohnungen im Jahr 2017 3,8 %, im Jahr 2020 3,3 % und im Jahr 2021 3,0 % betragen habe. Falsch und bestritten sei, dass die Apartments häufig unbe- legt seien, wobei es ohnehin beschämend sei, dass die Stadt Zürich eine Statistik aus dem Jahr 2021 bemühe, da dieses Jahr vom Coronavirus do- miniert und damit für die Rekurrentinnen ein sehr schwieriges Geschäftsjahr gewesen sei. Die 2020 Apartments seien nicht unbelegt im Sinne von leer, sondern es würden dort keine angemeldeten Personen wohnen. Schliesslich stehe der Stadt Zürich in keinem Punkt ein Ermessen zu. 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes R1S.2022.05090 Seite 12 [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebli- che prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel- behörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösun- gen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder will- kürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offen- sichtlich unangemessen ist.”
“In ihrer Triplik entgegnen die Rekurrentinnen, mit der fraglichen Medienmit- teilung bestätige die Stadt Zürich die rekurrentischen Ausführungen, dass kein Problem bestehe, da sich aus dem Bericht Fahrländer, dem Planungs- bericht und der Medienmitteilung herleiten lasse, dass der Anteil an Zweit- wohnungen im Jahr 2017 3,8 %, im Jahr 2020 3,3 % und im Jahr 2021 3,0 % betragen habe. Falsch und bestritten sei, dass die Apartments häufig unbe- legt seien, wobei es ohnehin beschämend sei, dass die Stadt Zürich eine Statistik aus dem Jahr 2021 bemühe, da dieses Jahr vom Coronavirus do- miniert und damit für die Rekurrentinnen ein sehr schwieriges Geschäftsjahr gewesen sei. Die 2020 Apartments seien nicht unbelegt im Sinne von leer, sondern es würden dort keine angemeldeten Personen wohnen. Schliesslich stehe der Stadt Zürich in keinem Punkt ein Ermessen zu. 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes R1S.2022.05090 Seite 12 [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebli- che prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel- behörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösun- gen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder will- kürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offen- sichtlich unangemessen ist.”
Die Vorinstanz darf den kommunalen Entscheid nicht eigenständig ersetzen; sie hat den durch Art. 50 Abs. 1 BV geschützten Beurteilungsspielraum der Gemeinde zu respektieren und kann nur eingreifen, wenn dieser überschritten worden ist. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz den betreffenden Beurteilungsspielraum der Gemeinde beachtet hat.
“Insgesamt ergibt sich, dass die Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme erlassen durfte und die Vorinstanz bei Berücksichtigung des kommunalen Beurteilungsspielraums den Entscheid der Gemeinde hätte bestätigen müssen. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen den Beurteilungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich missachtet und damit die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt.”
“Vorweg kommt der Beschwerdeführerin bei der Festlegung einer Wiederherstellungsmassnahme ein Ermessen zu (Art. 159 Abs. 2 PBG/SG), welches entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin durch die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geschützt wird (vorne E. 2.2). Anders als die Beschwerdegegnerin behauptet und offenbar auch die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, prüft das Bundesgericht entsprechend frei, ob die Vorinstanz den betreffenden Beurteilungsspielraum der Gemeinde respektiert hat (vorne E. 2.1).”
Zwischenentscheide können eine Gemeinde befähigen, direkt an das Bundesgericht zu gelangen, wenn sie dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil liegt insbesondere vor, wenn die Gemeinde gezwungen wäre, materiellrechtliche Vorgaben zu befolgen, die sie als falsch erachtet und die ihren in vertretbarer Weise geltend gemachten Autonomiebereich nach Art. 50 Abs. 1 BV betreffen.
“Eine Gemeinde erleidet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn sie materiellrechtliche Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen befolgen müsste, die sie als falsch erachtet und die ihren in vertretbarer Weise geltend gemachten Autonomiebereich betreffen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteile 1C_123/1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.4; 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.1). Die Gemeinde U.________ rügt insbesondere, die Unterschutzstellung des Wohnteils von Liegenschaft Vers.-Nr. 120 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2476 an der Strasse V.________ xxx sei mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH unvereinbar, wobei ihr die genannte Bestimmung einen autonomen Gestaltungsraum im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV belasse. Soweit ihr Standpunkt zutreffen sollte, ist ihr nicht zumutbar, die entsprechende Anordnung aus dem angefochtenen Urteil zu befolgen und diesen Entscheid später wieder anzufechten. Die Gemeinde U.________ ist daher befugt, gegen den angefochtenen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an das Bundesgericht zu gelangen.”
“Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Massnahme des Denkmalschutzes und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 1C_499/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1). Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist daher befugt, eine Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleisteten Gemeindeautonomie zu rügen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; BGE 146 I 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Festlegung des Schutzumfangs an den Stadtrat Wädenswil zurück. Dieser Rückweisungsentscheid ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da dem Stadtrat als noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 144 V 280 E. 1.2). Zwischenentscheide können gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher Nachteil ist gegeben, weil der Rückweisungsentscheid die Beschwerdeführerin zwingen würde, den von ihr als falsch erachteten materiellrechtlichen Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen Folge zu leisten (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; Urteil 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in BGE 147 II 125). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist daher befugt, eine Verletzung ihrer Autonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu rügen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; BGE 146 I 36 E. 1.4 S. 40 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil bestätigt die vom DBV angeordnete Rückweisung der Sache an die beschwerdeführende Gemeinde zu neuem Entscheid und ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Ein solcher Nachteil ist gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten materiellrechtlichen Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; vgl. auch BGE 140 V 282 E. 4.2. S. 285 f.). Die Beschwerdeführerin stellt gemäss ihrem formellen Begehren keinen reformatorischen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden sei. Aus der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich jedoch, dass sie die Bestätigung ihres Bauabschlags vom 29.”
Die Gemeinde kommt bei der Anwendung von Gestaltungsvorschriften und Einfügungskriterien ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund kann eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Gebäudetypen (z.B. Ein- gegenüber Zweifamilienhäusern bzw. gegenüber Mehrfamilienhäusern) sachlich gerechtfertigt sein.
“Dass die Vorinstanz es im angefochtenen Entscheid ablehnte, die besondere Einfügungsvorschrift von Art. 51bis BO entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch auf das von der Beschwerdegegnerschaft geplante Zweifamilienhaus anzuwenden, ist jedenfalls nicht willkürlich (Art. 9 BV) und auch mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden. Für die in Art. 51bis BO angelegte unterschiedliche Behandlung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Gegensatz zu Mehrfamilienhäusern besteht nach dem Ausgeführten ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den der Gemeinde bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung (Ästhetikvorschriften) zukommenden erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [KV/SG; SR 131.225] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 135 PBG/SG sowie Urteil 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 141 II 245) auch mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleicheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht durchdringt. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Anwendbarkeit der besonderen Einfügungsvorschrift von Art. 51bis BO auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft verneinte, zumal die Vorinstanz ihren Entscheid ausreichend begründet hat (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
Art. 50 Abs. 1 BV sichert die Gemeindeautonomie nur „nach Massgabe des kantonalen Rechts“. Der konkrete Schutzumfang ergibt sich daher aus dem für den jeweiligen Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs‑ und Gesetzesrecht. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend regelt bzw. der Gemeinde einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt; der konkrete Spielraum wird kantonal ausgestaltet und von den Gerichten überprüft.
“Konkret ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit das Reglement der Schulgemeinde C. gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht verstossen soll, zumal sich das Reglement kompetenzgemäss auf Art. 15 SchulG und damit auf die durch Art. 20 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, kommunale Regelungen zur Schulorganisation und Schulpflicht zu erlassen, stützt. Die gesetzliche Grundlage ist damit gegeben. Art. 28 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung beinhalten eine Ermessensregelung (vgl. E. 5.2 ff. hiernach), die Raum für Konkretisierungen lässt. Die Gemeinde durfte diese Vorgabe durch ein eigenes Reglement näher ausformulieren, solange dies den Sinn und Zweck der kantonalen Regelung nicht verletzt. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Gemeinden sind somit Institute des kantonalen Rechts, wobei sich der rechtliche Beitrag des Bundes darin erschöpft, die Gemeindeautonomie gerichtlich in dem vom Kanton umrissenen Umfang zu schützen (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Regierung hält in ihrer Botschaft zur Totalrevision des Gemeindegesetzes explizit fest, dass dieses Gesetz ein Rahmengesetz darstelle und folglich der hohen Gemeindeautonomie Rechnung trage. Den Gemeinden werde weiterhin ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene organisationsrechtliche Lösungen belassen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 187). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3. m.w.H.). Im Bereich der Schulorganisation hat der Kanton Graubünden den Gemeinden einen substanziellen Spielraum eingeräumt, insbesondere mit dem Erlass einer Schulordnung (inkl.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft.”
Gilt insbesondere im Raumplanungs‑ und Baurecht: Haben Gemeinden dort einen durch kantonales Recht eingeräumten Autonomiespielraum, haben kantonale Rechtsmittelbehörden Zurückhaltung zu üben. Sie dürfen kommunale Beurteilungs‑ und Ermessensentscheide nicht allein deshalb abändern, weil sie zu einer anderen gestalterischen Einschätzung gelangen; Aufhebung ist nur angezeigt, wenn der der Gemeinde zustehende Beurteilungs‑ oder Ermessensspielraum überschritten worden ist oder die Entscheidung willkürlich bzw. durch unsachliche, dem Zweck der Regelung fremde Erwägungen geleitet ist.
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. So können die kantonalen Instanzen nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung solcher Vorschriften abweichen, wenn sie unter Beachtung der Argumente der Baubehörde ihre abweichende gestalterische Einschätzung begründen. Vielmehr dürfen sie den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den ihr bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften aufgrund der Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft freilich nicht nur zu, wenn der kommunale Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft.”
“Nach Art. 22 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Es ist Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (Urteil 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis). Dabei haben die kantonalen Gerichte sich auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6). In der vorliegenden Angelegenheit sind keine bundesrechtlichen Normen gegeben, die der Gemeindeautonomie vorgehen würden respektive eine eingehendere Überprüfung erforderlich machten (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.2.1).”
“Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Es ist Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 78 zu Art. 22 RPG). Dabei haben die kantonalen Gerichte sich auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6). In der vorliegenden Angelegenheit sind keine bundesrechtlichen Normen gegeben, die der Gemeindeautonomie vorgehen würden respektive eine eingehendere Überprüfung erforderlich machten (vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 1C_544/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.2.1).”
Vorsorgeeinrichtungen können im Reglement verbindlich einen Umwandlungssatz festlegen, der die Höhe der Altersrenten bestimmt.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe steht den kommunalen Behörden ein Beurteilungs‑/Ermessensspielraum zu, insbesondere wenn es um die Beurteilung lokaler Verhältnisse geht, mit denen sie vertraut sind. Dieser Spielraum wird in der Praxis unter Hinweis auf Art. 50 BV anerkannt und darf nicht willkürlich oder ungerechtfertigt eingeschränkt werden.
“Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, dass Art. 73 Abs. 1 KRG lediglich eine gute Gesamtwirkung verlange und damit rechtsprechungsgemäss zum Ausdruck gebracht werde, dass die Anforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, gleiches gelte auch für Art 29 Abs. 2 BauG. Im Weiteren verweist sie auf den Bericht der externen Bauberatung und hält fest, dass durch das Giebeldach, die Ausrichtung und die Materialisierung des Gebäudes übliche Elemente im Quartier K. übernommen würden, was zu einer guten Integration des Gebäudes führen würde. Ausserdem stellt sie fest, dass gemäss Rechtsprechung und Lehre den kommunalen Behörden im Lichte der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zustehe, wenn Fragen zu beantworten seien, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut seien.”
“Im gleichen Sinne sind auch Tabellen, die den Gerichten als Orientierungshilfe für die Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten dienen, nicht schematisch und starr anzuwenden (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz hat auch bezüglich der SWKI-Richtlinie VA102-01 und anderer von privaten Verbänden herausgegebenen Richtlinien zu gelten, die zur Klärung der Vorfrage, welche Leistungen Lüftungsanlagen bei vergleichbaren Küchen üblicherweise aufweisen, hilfsweise beigezogen werden. Demnach belässt der von der Vorinstanz verlangte Beizug solcher Richtlinien der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob zur Verhinderung des Austretens von Gerüchen der streitbetroffenen Küchen aus Türen und Fenstern eine Abluftanlage mit einer bestimmten Minimalleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LRV technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, einen Entscheidungsspielraum. Da dieser Spielraum nach dem Gesagten nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird, kann offen bleiben, ob er durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV geschützt wird, weil diese ohnehin nicht verletzt wird.”
Sind hoheitliche Eingriffe — etwa der angeordnete Rückbau einer Wasserleitung — geeignet, die hoheitlichen Befugnisse einer Gemeinde in ihrer Aufgabe als Betreiberin der Wasserversorgung zu treffen, kann sich die Gemeinde auf Art. 50 BV berufen.
“Die Gemeinde Alpthal ist durch den angeordneten Rückbau der Wasserleitung in ihrer Aufgabe als Betreiberin der Wasserversorgung betroffen, d.h. in ihren hoheitlichen Befugnissen, und kann sich in diesem Zusammenhang auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV, §§ 69 ff. der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 [KV/SZ; SRSZ 131.215]) berufen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).”
“Die Gemeinde Alpthal ist durch den angeordneten Rückbau der Wasserleitung in ihrer Aufgabe als Betreiberin der Wasserversorgung betroffen, d.h. in ihren hoheitlichen Befugnissen, und kann sich in diesem Zusammenhang auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV, §§ 69 ff. der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 [KV/SZ; SRSZ 131.215]) berufen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).”
Art. 50 Abs. 1 BV (Gemeindeautonomie) kann vor dem Bundesgericht gerügt werden. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Verletzungen von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden; hierzu zählt auch die Gemeindeautonomie. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine ihnen durch die Kantons‑ oder Bundesverfassung gewährte Garantie rügen.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a und c BGG). Dazu gehört auch die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43; zur Publ. vorgesehenes Urteil 2C_610/2019 vom 18. Mai 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen).”
“Das Beschwerderecht von Gemeinden ist in erster Linie in Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Dabei ist insbesondere die in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistete Gemeindeautonomie gemeint (BGE 149 I 81 E. 4.3; 140 III 644 E. 3.3.1; 140 I 90 E. 1.1). Sind die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Gemeinde nach Art. 89 Abs. 1 zur Beschwerde berechtigt ist (BGE 140 I 90 E. 1.2). Dies setzt voraus, dass sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. e BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BGE 147 I 136 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 136 I 404 E. 1.1.1). Legitimiert zu einer derartigen Beschwerde sind aufgrund von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG auch die Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie geltend machen (Art. 50 Abs. 1 BV; dazu hinten E. 3.1). Für das Eintreten ist einzig entscheidend, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine Garantie der Kantons- oder Bundesverfassung anruft. Ob eine solche tatsächlich besteht und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (BGE 146 I 36 E. 1.4; 146 I 83 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.4; 140 I 90 E. 1.1; zum Ganzen: Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 82 zu Art. 89 BGG).”
Bei der gerichtlichen Überprüfung kommunaler Beurteilungs‑ und Ermessensentscheide (z.B. bei Ästhetik, Ortsbild, Gestaltung, Umschwung, Denkmalpflege, Inventaren) ist richterliche Zurückhaltung geboten, um die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV zu wahren. Entsprechende kommunale Einordnungsentscheide dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Gemeinde ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs‑ bzw. Ermessensspielraum überschritten hat. Das ist namentlich der Fall, wenn die Behörde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, grundlegende Gebote wie Rechtsgleichheit oder Verhältnismässigkeit verletzt oder der Entscheid sonst willkürlich bzw. sachlich nicht mehr vertretbar ist.
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5)”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. So können die kantonalen Instanzen nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung solcher Vorschriften abweichen, wenn sie unter Beachtung der Argumente der Baubehörde ihre abweichende gestalterische Einschätzung begründen. Vielmehr dürfen sie den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den ihr bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften aufgrund der Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft freilich nicht nur zu, wenn der kommunale Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E.”
“Zu beachten ist überdies, dass sich die kantonalen Gerichte selbst dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen haben, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 3.5).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 4.3).”
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Die kantonalen Gerichte haben sich daher bei der Prüfung solcher Entscheide auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen).”
Ein kommunaler Entscheid darf von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben oder korrigiert werden, wenn die Gemeinde bei seiner Erlassung den ihr nach Art. 50 Abs. 1 BV zustehenden Beurteilungs‑ oder Ermessensspielraum überschritten hat. Eine solche Überschreitung liegt insbesondere vor, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen oder dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das Gebot der Rechtsgleichheit oder das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt oder übergeordnetes Recht missachtet.
“c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5)”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. So können die kantonalen Instanzen nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung solcher Vorschriften abweichen, wenn sie unter Beachtung der Argumente der Baubehörde ihre abweichende gestalterische Einschätzung begründen. Vielmehr dürfen sie den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den ihr bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften aufgrund der Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft freilich nicht nur zu, wenn der kommunale Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E.”
“Allerdings steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5).”
“Dem Gemeinderat bzw. -vorstand steht beim Entscheid darüber, welche Objekte ins Inventar aufzunehmen sind, ein Spielraum zu. Bei der Prüfung, ob ein solcher Entscheid angemessen ist, ist dementsprechend Zurückhaltung geboten, damit die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV respektiert wird. Der erwähnte Spielraum wird indessen namentlich dann überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.; Urteil 1C_128/2019 / 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat der Gemeinderat mit seiner Vorgabe, wonach bei mindestens zwei der sechs Kriterien die Bewertung "besondere Bedeutung" gegeben sein muss, eindeutig überspannte Anforderungen für die Inventarisierung gestellt. Zwar mag eine solche Vorgabe gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, in Bezug auf die Schutzwürdigkeit herausragende Objekte zu selektieren. Die genannte Vorgabe führt jedoch dazu, dass Objekte, die sich bei genauer Untersuchung - insbesondere aufgrund einer Gesamtwürdigung - als Denkmäler erweisen könnten, allein deshalb nicht ins Inventar aufgenommen werden, weil die Bewertung "besondere Bedeutung" bei weniger als zwei Kriterien vorliegt. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur kantonalen Praxis, nach welcher für die Inventarisierung eines Objekts keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.”
Bei der Überprüfung kommunaler Nutzungs- und Sondernutzungspläne ist der Rekursinstanz wegen der aus Art. 50 BV (Gemeindeautonomie/Planungsautonomie) folgenden Zurückhaltung gebührende Rücksicht zu gebieten. Die Behörde hat vertretbare kommunale Würdigungen zu respektieren und darf nicht aus mehreren zulässigen Lösungen eigene vorziehen. Ein Eingreifen ist jedoch angezeigt, wenn die kommunale Planung sich aus Gründen überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder offensichtlich unangemessen ist.
“In ihrer Triplik entgegnen die Rekurrentinnen, mit der fraglichen Medienmit- teilung bestätige die Stadt Zürich die rekurrentischen Ausführungen, dass kein Problem bestehe, da sich aus dem Bericht Fahrländer, dem Planungs- bericht und der Medienmitteilung herleiten lasse, dass der Anteil an Zweit- wohnungen im Jahr 2017 3,8 %, im Jahr 2020 3,3 % und im Jahr 2021 3,0 % betragen habe. Falsch und bestritten sei, dass die Apartments häufig unbe- legt seien, wobei es ohnehin beschämend sei, dass die Stadt Zürich eine Statistik aus dem Jahr 2021 bemühe, da dieses Jahr vom Coronavirus do- miniert und damit für die Rekurrentinnen ein sehr schwieriges Geschäftsjahr gewesen sei. Die 2020 Apartments seien nicht unbelegt im Sinne von leer, sondern es würden dort keine angemeldeten Personen wohnen. Schliesslich stehe der Stadt Zürich in keinem Punkt ein Ermessen zu. 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes R1S.2022.05090 Seite 12 [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebli- che prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel- behörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösun- gen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder will- kürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offen- sichtlich unangemessen ist.”
Die Gemeindeautonomie gilt nach Massgabe des kantonalen Rechts. Kantone können bestimmte Regelungs- und Einnahmebefugnisse der Gemeinden vorenthalten; in solchen Bereichen fehlt den Gemeinden demnach die Autonomie (vgl. etwa Kontrollzeichengebühr). Gemeinden dürfen «weitere Steuern» nur erheben, soweit das kantonale Recht hierfür eine Grundlage schafft; demgegenüber steht es ihnen frei, nicht als Steuer qualifizierte öffentlich‑rechtliche Abgaben zu erheben.
“Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin in genügend schwerer Weise in der Ausübung ihrer Hoheitsbefugnisse betroffen ist, dass ihr die Beschwerdebefugnis zugestanden werden muss. Das ist nicht der Fall. Im Unterschied zur Hundesteuer, bei der die Einwohnergemeinden im Kanton Solothurn den Betrag in einer Bandbreite von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- selbst festsetzen können und die Einnahmen daraus ihnen zustehen (vgl. § 11 Abs. 1 und 3 HuG/SO), geniessen sie bei der Kontrollzeichengebühr keinerlei Autonomie. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht erst auf ihre Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 3 und 45 f. der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 [KV/SO; SR 131.221]), um ihre Beschwerde und ihre Beschwerdelegitimation im Besonderen zu begründen. Der Beschwerdeführerin fehlt aber nicht nur die Autonomie im Bereich der Kontrollzeichengebühr, sondern es ist sogar zweifelhaft, ob sich das angefochtene Urteil für sie überhaupt finanziell auswirkt. Gemäss ihrer Beschwerde gedenkt die Beschwerdeführerin nämlich, bereits erhobene Kontrollzeichengebühren an die Hundehalter zurückzuerstatten respektive noch ausstehende Beträge nicht zu erheben, sollte sie mit ihrer Beschwerde durchdringen. Unterliegt die Beschwerdeführerin, hat sie - soweit nicht bereits geschehen - von den Hundehaltern die Kontrollzeichengebühren zu erheben und an den Kanton abzuliefern. Finanzielle Auswirkungen zeitigt das angefochtene Urteil also nur oder zumindest in erster Linie für die gebührenpflichtigen Hundehalter. Demgegenüber beschränkt sich das Interesse der Beschwerdeführerin an der Prozessführung im Wesentlichen auf die Sicherstellung der korrekten Anwendung des Rechts.”
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie "nach Massgabe des kantonalen Rechts" (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; 143 I 272 E. 2.3.1). Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gemeinden in der Erfüllung "ihrer eigenen Aufgaben" grundsätzlich autonom (§ 45 Abs. 1 KV/BL; vorne E. 1.2.2). Dies trifft auch auf die Regelung der Grundeigentümerbeiträge zu (Urteil 2C_520/2018 vom 18. September 2019 E. 1.2), mithin jene öffentlich-rechtlichen Abgaben (in der rechtlichen Form eines Beitrags), den die Grundeigentümer aufgrund der Erstellung der öffentlichen Strasseninfrastruktur zu leisten haben (hinten E. 3.5). Gemäss § 132 Abs. 2 KV/BL dürfen die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft "weitere Steuern" nur erheben, soweit hierzu eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht. Dagegen ist es ihnen unbenommen, nicht als Steuer zu qualifizierende öffentlich-rechtliche Abgaben zu erheben (dazu namentlich BGE 142 I 177 E. 4.3.2).”
Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV kann verschiedene Bereiche umfassen, etwa die Rechnungslegung und Budgetgestaltung sowie Zuständigkeiten für Gemeindestrassen. Kantonal delegierte Zuständigkeiten räumen der Gemeinde dann einen Schutzbereich ein, wenn das kantonale Recht ihr eine relativ erhebliche Entscheidungs‑ und Gestaltungsspielraum belässt. Dieser Spielraum ist bei behördlichen Bewilligungsentscheidungen und in den Rechtskontrollen zu respektieren.
“85 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) garantierte Gemeindeautonomie. Sie macht geltend, Art. 122 KV gewähre den Gemeinden Autonomie im Bereich der Rechnungslegung. Damit ist sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert. Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2 Abs. 1 f. – 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 104, 118 und 120). 1.5 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 122 KV sorgen Kanton und Gemeinden für einen gesunden Finanzhaushalt (Abs. 1). Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit (Abs. 2). Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit (Abs. 3). Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt (Abs.”
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Sie sind auch zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 GG).[9] Deshalb verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG[10]), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.[11] Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird.”
Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz den in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungs‑ und Ermessensspielraum respektiert hat. Die Überprüfung erfolgt mit Zurückhaltung, namentlich bei der Auslegung kommunaler Vorschriften und der Würdigung örtlicher Verhältnisse (z.B. bei Baugesuchen).
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; 142 I 177 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Baugesuchs kommt der Gemeindebehörde im Rahmen der Auslegung ihres eigenen Baureglements und der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein besonderer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonale Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 55 f. mit Hinweisen).”
“Zusammenfassend befindet sich Art. 3 Abs. 1 BZO Wädenswil innerhalb des kommunalen Regelungsspielraums der Gemeinde und sie war folglich befugt, die privilegierte Ausnützung in Dach- und Untergeschossen auf die Hälfte zu beschränken. Indem die Vorinstanz der Stadt Wädenswil die Anwendung dieser Bestimmung verwehrte, hat sie den Regelungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich missachtet und damit die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt.”
Die Gemeindeautonomie besteht nur in Sachbereichen, die das kantonale oder eidgenössische Recht nicht abschliessend regelt. Geschützt ist derjenige Bereich, in dem die Gemeinde zur Regelung ganz oder teilweise befugt ist und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit verbleibt. Der Schutz bezieht sich auf den im Streit stehenden (geschützten) Bereich und nicht notwendigerweise auf das gesamte Aufgabengebiet.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auf kantonaler Ebene ist die Gemeindeautonomie in Art. 85 KV/ZH (SR 131.211) festgehalten. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E.”
“Juli 2015, AN.2015.00001, E. 1.3). Dementsprechend erwiese sich selbst die von der Beschwerdeführerin eventualiter verlangte Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neuentscheidung bzw. zum Neuerlass als unzulässiger Antrag und wäre entsprechend nicht darauf einzutreten (vgl. VGr, 2. März 2023, AN.2022.00005–7, je E. 1.5; anders vereinzelt noch die frühere Rechtsprechung VGr, 26. Februar 2020, VB.2019.00003, E. 1.4 mit Hinweisen). 1.4 Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist die Vereinbarkeit des angefochtenen Erlasses bzw. der angefochtenen Bestimmung(en) mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen. Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (VGr, 17. September 2024, AN.2024.00002, E. 2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94). 2. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 145 I 52; BGE 141 I 36 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Gemeindeautonomie ist ein kantonales verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 85 KV; BGr, 12.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 83 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Prüfungsumfang des Bundesgerichts: Die Verletzung der Gemeindeautonomie gilt als kantonales verfassungsmässiges Recht und wird vom Bundesgericht frei geprüft. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass die Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und hinreichend begründet ist; die Anwendung sonstigen kantonalen Rechts unterliegt dagegen grundsätzlich nur der Willkürkontrolle.
“Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Anwendung von kantonalem Recht - einschliesslich des übrigen kantonalen Verfassungsrechts - kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (Art. 95 BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2; 137 V 57 E. 1.3). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2; 134 I 83 E. 3.2). Zu den kantonalen verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 95 lit. c BGG gehört auch die Gemeindeautonomie (BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 I 36 E. 5.4; vgl. auch Art. 50 BV). Frei zu prüfen ist im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ausserdem die Anwendung desjenigen kantonalen Verfassungsrechts, welches die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden regelt (BGE 147 I 136 E. 1.4; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4). Frei prüft das Bundesgericht sodann, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4; 136 I 395 E. 2; 96 I 369 E. 4; Urteil 2C_136/2020 vom 5. November 2021 E. 2.1).”
Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV ist nicht verletzt, wenn kantonale Schutzmassnahmen verhältnismässig angewendet werden und die zuständige Gemeinde nicht von sachfremden Erwägungen geleitet ist.
“Ebenso wenig verletzt die Qualifikation des streitgegenständlichen Objekts als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV). Gestützt auf ihre Ausführungen ist mit Blick auf den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt nicht erkennbar, dass eine anderslautende Beurteilung mit dem Zweck der Regelung und den zu ihrer Auslegung entwickelten Grundsätzen vereinbar wäre. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin in ihrem erstinstanzlichen Entscheid zeigen ausserdem, dass sie sich in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Objekts an der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen orientierte und insoweit von sachfremden Überlegungen leiten liess. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.”
Fachliche Stellungnahmen (z. B. zu technischer Ausgestaltung, Verkehrssicherheit oder Ingenieurfragen) dürfen durch Behörden oder Sachverständige getroffen werden; dies stellt nicht ohne Weiteres einen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie oder das Ermessen der Gemeinde nach Art. 50 Abs. 1 BV dar, sofern sie sich auf fachliche Sachverhalte beschränken.
“2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015) gestützt auf Art. 25a RPG inhaltlich zu koordinieren, namentlich hinsichtlich der Festsetzung des Perimeters des Teilstrassenplans sowie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 32 Ingress und lit. b sowie Art. 33 Ingress und lit. b StrG), insbesondere bezüglich der Sichtweiten, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen (vgl. dazu VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass sich das fachkundige TBA in seinem Amtsbericht vom 19. März 2020 (Beilage zu act. 11/9) – trotz der Kritik der Beschwerdeführer – sowohl in Bezug auf den genehmigungspflichtigen Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, als auch auf das damit koordiniert öffentlich aufgelegte gleichnamige Strassenbauprojekt zur Sachverhaltsfrage der technischen Ausgestaltung der geplanten Gemeindestrasse äussern durfte, ohne unzulässigerweise in den Autonomie- und Ermessensbereich der Beschwerdebeteiligten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 KV, und Hinweise unter E. 7.1 hiernach) einzugreifen. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, das gleichnamige Strassenbauprojekt der Beschwerdebeteiligten und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 19. November 2018/4. Dezember”
“2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015) gestützt auf Art. 25a RPG inhaltlich zu koordinieren, namentlich hinsichtlich der Festsetzung des Perimeters des Teilstrassenplans sowie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 32 Ingress und lit. b sowie Art. 33 Ingress und lit. b StrG), insbesondere bezüglich der Sichtweiten, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen (vgl. dazu VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass sich das fachkundige TBA in seinem Amtsbericht vom 19. März 2020 (Beilage zu act. 11/9) – trotz der Kritik der Beschwerdeführer – sowohl in Bezug auf den genehmigungspflichtigen Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, als auch auf das damit koordiniert öffentlich aufgelegte gleichnamige Strassenbauprojekt zur Sachverhaltsfrage der technischen Ausgestaltung der geplanten Gemeindestrasse äussern durfte, ohne unzulässigerweise in den Autonomie- und Ermessensbereich der Beschwerdebeteiligten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 KV, und Hinweise unter E. 7.1 hiernach) einzugreifen. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, das gleichnamige Strassenbauprojekt der Beschwerdebeteiligten und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 19. November 2018/4. Dezember”
Zur Beschwerdebefugnis genügt, dass die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. In dieser Stellung kann sie die Verletzung der durch Art. 50 Abs. 1 BV gewährten Gemeindeautonomie rügen; ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist eine materielle Frage. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Zusammenhang mit dieser Rüge auch die Verletzung weiterer verfahrensrechtlicher Rechte (z.B. rechtliches Gehör) geltend machen.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; Urteil 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 68 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 [KV/LU; SR 131.213], § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL 150]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 147 I 225; 146 I 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, fällt die Ortsplanung und die damit verknüpfte Kompetenz, entsprechende Abgaben zu erheben, in den Autonomiebereich der Gemeinde. Es ist somit nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt wäre (vgl. Urteil 1C_501/2009 vom 4. Januar 2010 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 136 I 142).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 KV/GR [SR 131.226]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des von den strittigen Denkmalschutzmassnahmen betroffenen Gebäudes durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist somit gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG befugt, eine Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleisteten Gemeindeautonomie zu rügen (BGE 146 I 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dieser Rüge kann sie auch die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen und Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorbringen (BGE 128 I 3 E. 2b; 139 I 169 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
Die Pflicht zur Risikoverteilung kann bei haftungsrechtlicher Prüfung gegenüber Dritten relevant hinterfragt werden.
“2 BVG), von Treuepflichten (hinsichtlich verschiedener Interessenkonflikte) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht erblickt hat. Weiter hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der beiden Stiftungsräte und dem Schaden bejaht. Für diesen sei das (strafbare) Verhalten der Gebrüder G.________ wohl eine mitwirkende Teilursache gewesen, was indessen die Kausalität nicht unterbrochen habe. Der Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds ist nicht auf dessen Sicherstellung beschränkt (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1). Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den bei der PK-D.________ angefallenen Schaden werden lediglich in appellatorischer Weise bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz sorgfältig zwischen den beiden früheren Stiftungsräten, deren jeweiligen Handlungen und deren Funktionen bei den durch die PK-D.________ alimentierten Gesellschaften und Anlagefonds differenziert. Der Beschwerdeführer nimmt insbesondere keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legt nicht dar, inwiefern die Anlagen der Mittel der PK-D.________ den einschlägigen Vorschriften genügt haben sollen. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (BGE 141 V 51 E. 8.3 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig nicht vor.”
Reglement mit Änderungsvorbehalt erlaubt, dass eine einseitige Anpassung bzw. Ergänzung des Reglements (insbesondere mit Umwandlungssatz) vorgenommen werden kann; dabei gelten Schranken wie Gleichbehandlung und Vertrauensschutz.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 BV ist richterliche Zurückhaltung geboten, die den von Gemeinden im Rahmen unbestimmter Begriffe zustehenden Beurteilungs‑/Ermessensspielraum wahrt. Die Zurückhaltung schliesst aber eine Prüfung nicht aus: Ein kommunaler Entscheid darf aufgehoben werden, wenn er sachlich nicht mehr vertretbar (willkürlich) ist, sich von unsachlichen oder zweckfremden Erwägungen leiten lässt, gegen Grundsätze der Rechtsgleichheit oder der Verhältnismässigkeit verstösst oder übergeordnetes Recht missachtet. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind – je nach Fall – lokale ästhetische oder denkmalpflegerische Erhaltungsinteressen gegen private und überkommunale öffentliche Interessen (insbesondere Raumplanungsziele) abzuwägen.
“c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Allerdings steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5).”
“Dem Gemeinderat bzw. -vorstand steht beim Entscheid darüber, welche Objekte ins Inventar aufzunehmen sind, ein Spielraum zu. Bei der Prüfung, ob ein solcher Entscheid angemessen ist, ist dementsprechend Zurückhaltung geboten, damit die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV respektiert wird. Der erwähnte Spielraum wird indessen namentlich dann überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.; Urteil 1C_128/2019 / 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat der Gemeinderat mit seiner Vorgabe, wonach bei mindestens zwei der sechs Kriterien die Bewertung "besondere Bedeutung" gegeben sein muss, eindeutig überspannte Anforderungen für die Inventarisierung gestellt. Zwar mag eine solche Vorgabe gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, in Bezug auf die Schutzwürdigkeit herausragende Objekte zu selektieren. Die genannte Vorgabe führt jedoch dazu, dass Objekte, die sich bei genauer Untersuchung - insbesondere aufgrund einer Gesamtwürdigung - als Denkmäler erweisen könnten, allein deshalb nicht ins Inventar aufgenommen werden, weil die Bewertung "besondere Bedeutung" bei weniger als zwei Kriterien vorliegt. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur kantonalen Praxis, nach welcher für die Inventarisierung eines Objekts keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.”
Nach ständiger Rechtsprechung steht den Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute als erhaltenswürdig im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu gelten hat, eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, sodass ihre Autonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV zur Anwendung gelangt.
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).”
“In Bezug auf die Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht den Gemeinden des Kantons Zürich wie bereits dargelegt (vorne E. 4.2) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und somit Autonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_521/1C_573/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.3; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ist die Autonomie der Gemeinde gegeben, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 144 I 193 E. 7.4.1; Urteil 1C_626/1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV indes einzugreifen und darf anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar, d.”
Bei Prüfungen von Zuordnung und Tarif ist zu trennen: Die überprüfende Instanz kann die korrekte Zuordnung einer Abgabe prüfen; eine materielle Überprüfung der Abgabe selbst fällt hingegen in den ordentlichen Rechtsmittelweg und berührt nicht die verfassungsrechtlich garantierte Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV.
“b Satz 2 StromVG beziehe sich lediglich auf die materielle Überprüfung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (E. 6.4). In der angefochtenen Neuverfügung überprüfte die Vorinstanz, ob für die Gewinnablieferung an die Stadt Bern eine Rechtsgrundlage besteht und das Erfordernis der Energiebezogenheit gegeben ist. Sie befasste sich folglich allein mit der korrekten Zuordnung der städtischen Gewinnablieferung, zu deren Prüfung sie gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts befugt ist. Demgegenüber nahm sie keine materielle Überprüfung der Abgabe vor, die dem ordentlichen Rechtsmittelweg vorbehalten bleibt und nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. Selbst wenn die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Zuordnung nicht auf den engen Bezug der Abgabe zur Energieproduktion abstellen durfte, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, wäre darin lediglich eine fehlerhafte Ausübung der ihr obliegenden Tarifprüfung zu erblicken, aber noch keine Verletzung der Zuständigkeit von Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG oder der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV.”
Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV gilt nur nach Massgabe des kantonalen Rechts. Schutz besteht, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht einen Bereich nicht abschliessend regelt, sondern der Gemeinde ganz oder teilweise die Regelung überlässt und ihr dabei einen relativ erheblichen Entscheidungs‑ bzw. Beurteilungsspielraum einräumt. Geschützt ist lediglich jener im kantonalen Recht verbleibende Spielraum; der Schutz entfällt ausserhalb des streitigen Bereichs.
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Den Gemeinden des Kantons Zürich kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (Urteile 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.4; 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 II 125; 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; je mit Hinweisen). Dieser Spielraum wird gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Den Gemeinden des Kantons Zürich kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (Urteile 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.4; 1C_128/2019 25. August 2020 E. 5.2; 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; je mit Hinweisen). Dieser Spielraum wird gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 mit Hinweis). Das von der Gemeindeautonomie geschützte Ermessen bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts wird auch überschritten, wenn die Gemeinde grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben (Urteile 1C_514/2020 vom 5.”
Gemeindefusionsverträge und ähnliche kantonal geregelte Rechtsakte können die kommunale Rechtsfähigkeit sowie die Zuständigkeitsverhältnisse neu begründen. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Ursprung und Schranke der Gemeindeautonomie im kantonalen Recht liegen (Art. 50 Abs. 1 BV).
“der Gemeindefusionsvertrag zielt nicht unmittel-bar auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ab, sondern greift in den föderalistischen Staatsbau ein, indem die Eigenschaft, in eigenem Namen Rechte und Pflichten auf sich und gegenüber anderen begründen zu können, neu geschaffen wird. Mit dem Vereinigungsvertrag werden die Verhältnisse, die das Erfüllen einer öffentlichen Aufgabe erlauben, erst ermöglicht. Sinnlogisch geht demnach ein Vereinigungsvertrag einem Vertrag, welcher die Zuständigkeit betreffend eine konkrete öffentliche Aufgabe regelt, stets voraus. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht sich, dass es sich beim Vereini-gungsvertrag um einen Rechtsakt handelt, der sich den eingangs aufgeführten Merkmalen des ver-waltungsrechtlichen Vertrags weitgehend entzieht. Eine Qualifikation als Staatsvertrag bzw. als völkerrechtlicher Vertrag scheint nicht ausgeschlossen, dennoch ist zu bedenken, dass Gemeinden trotz ihrer elementaren Bedeutung im schweizerischen Staatsgedanken nicht die gleiche Völkerrechtssubjektivität geniessen wie die Kantone oder der Bund, ist doch Ursprung und Schranke der Gemeindeautonomie das jeweilige kantonale Recht (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV).”
Die kantonale Regelung zur Urnenbestattung bleibt in jenem Fall verbindlich und wird durch das Bundesgericht als nicht mit Art. 50 BV widersprüchlich beurteilt. Damit wird die Gemeindeautonomie durch die konkrete kantonale Regelung nicht als verletzt angesehen.
“und die Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können (lit. b). Diese Regelung der Urnenbestattung im Kanton Zürich bleibe unverändert, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für das Bundesgericht kein Anlass dazu, davon auszugehen, der Regierungsrat würde das GNU/ZH anders auslegen, als er dies sowohl in seiner Weisung wie auch in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Das erste Beispiel des Beschwerdeführers - das Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne mit sterblichen Überresten in einem Zürcher Wald - wird also nicht vom GNU/ZH erfasst, da es schon von einem anderen kantonalen Erlass geregelt wird. Bereits aus diesem Grund ist weder eine Verletzung des Rechts auf ein schickliches Begräbnis (Art. 7 BV) noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) auszumachen.”
Die Rechtsprechung stellt fest, dass eine Gemeinde stillschweigend auf die Autonomiebeschwerde verzichten kann; in solchen Fällen wird ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob ein Privater vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machen kann.
“Soweit der Beschwerdeführer sein schutzwürdiges Interesse bzw. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin begründet sieht, dass mit dem Aufschub der Genehmigung eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliege, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gemeinde Escholzmatt-Marbach selber als Trägerin der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]) stillschweigend auf die Autonomiebeschwerde verzichtete. Insofern ist fraglich, ob der private Beschwerdeführer vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1992). Im Übrigen wäre der Vorwurf unbegründet: In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat weder Art. 50 BV noch § 68 Abs. 2 KV, wenn er seiner Überprüfungsbefugnis und Überprüfungsverpflichtung im Rahmen von § 20 Abs. 2 und 3 PBG nachkommt (LGVE 2013 IV Nr. 9 E. 4.1, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat dem Regierungsrat an sich weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Demnach kann sich eine Gemeinde dann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn der Regierungsrat die Befugnis zur Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit einer Ortsplanungsrevision in sachgerechter Weise wahrnimmt und kommunales Recht auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht bzw.”
“Soweit der Beschwerdeführer sein schutzwürdiges Interesse bzw. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin begründet sieht, dass mit dem Aufschub der Genehmigung eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliege, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gemeinde Escholzmatt-Marbach selber als Trägerin der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]) stillschweigend auf die Autonomiebeschwerde verzichtete. Insofern ist fraglich, ob der private Beschwerdeführer vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1992). Im Übrigen wäre der Vorwurf unbegründet: In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat weder Art. 50 BV noch § 68 Abs. 2 KV, wenn er seiner Überprüfungsbefugnis und Überprüfungsverpflichtung im Rahmen von § 20 Abs. 2 und 3 PBG nachkommt (LGVE 2013 IV Nr. 9 E. 4.1, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat dem Regierungsrat an sich weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Demnach kann sich eine Gemeinde dann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn der Regierungsrat die Befugnis zur Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit einer Ortsplanungsrevision in sachgerechter Weise wahrnimmt und kommunales Recht auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht bzw.”
Die geschützte Gemeindeautonomie kann sich sowohl auf die Befugnis zum Erlass und Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen als auch auf einen Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auf kantonaler Ebene ist die Gemeindeautonomie in Art. 85 KV/ZH (SR 131.211) festgehalten. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (KV/SG; SR 131.225) ist die Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder zum Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; BGE 136 I 265 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 55 f. mit Hinweisen).”
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befugt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Dazu gehört die durch Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistete Gemeindeautonomie. Ob eine vom Gemeinwesen geltend gemachte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage der Eintretensvoraussetzungen, sondern der materiellen Prüfung.
“Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Gemeinden, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Bei der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_138/2024 handelt es sich um eine Gemeinde. Sie rügt unter anderem, das Verwaltungsgericht habe ihre Gemeindeautonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV verletzt, indem es eine kommunale Bestimmung betreffend die Anrechenbarkeit der Geschossfläche von Attikageschossen zur Ausnützungsziffer anders ausgelegt habe als die Gemeinde. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit in vertretbarer Weise auf eine Garantie im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG und ist ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und durch den angefochtenen Entscheid verletzt ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen (vgl. BGE 146 I 36 E. 1.4; 135 I 43 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; Urteil 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 68 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 [KV/LU; SR 131.213], § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL 150]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 147 I 225; 146 I 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, fällt die Ortsplanung und die damit verknüpfte Kompetenz, entsprechende Abgaben zu erheben, in den Autonomiebereich der Gemeinde. Es ist somit nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt wäre (vgl. Urteil 1C_501/2009 vom 4. Januar 2010 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 136 I 142).”
“Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. e BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BGE 147 I 136 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 136 I 404 E. 1.1.1). Legitimiert zu einer derartigen Beschwerde sind aufgrund von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG auch die Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie geltend machen (Art. 50 Abs. 1 BV; dazu hinten E. 3.1). Für das Eintreten ist einzig entscheidend, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine Garantie der Kantons- oder Bundesverfassung anruft. Ob eine solche tatsächlich besteht und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (BGE 146 I 36 E. 1.4; 146 I 83 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.4; 140 I 90 E. 1.1; zum Ganzen: Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 82 zu Art. 89 BGG).”
Grundsatz: Zur Wahrung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) ist bei der überprüfung kommunaler Entscheide eine gewisse richterliche Zurückhaltung geboten. Diese Zurückhaltung ist insbesondere angezeigt bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, bei der Auslegung von kommunalem Recht, bei örtlichen oder technischen Beurteilungen sowie bei ästhetischen Einordnungen von Bauvorhaben. Gleichwohl schliesst die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) — und bei Anwendbarkeit des RPG zusätzlich Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG — eine pauschale Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf eine reine Willkürprüfung aus; die Rechtsmittelinstanzen müssen insoweit überprüfen, ob der durch die Gemeindeautonomie gewährte Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten worden ist (z. B. durch Willkür, unsachliche Erwägungen oder Verstoss gegen Grundsätze wie Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit).
“c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5)”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Allerdings steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5).”
“Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 135 I 302 E. 1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zurückzunehmen (vgl. § 144 Abs. 2 VRG; zum Ganzen BGE 139 II 185 E. 9.3; ferner: LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Insbesondere bei der Auslegung von kommunalem Recht ist der in der Bundesverfassung verankerten Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass dieser Ansatz in gewisser Hinsicht in einem Spannungsverhältnis zu den in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verbrieften Rechtsmittelgarantie, ferner des Bundesrechts (Art. 29a BV; Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.119]; Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) sowie des kantonalen Rechts steht. Die Rechtsweggarantie lässt aber eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten insbesondere erlaubt, den Handlungsspielraum von Gemeinden zu wahren (BGer-Urteil 1C_617/2018 vom”
“m an die Grundstücksgrenze oder an Verkehrsflächen reichen, wobei die maximal zulässige Neigung der Böschung 2:3 beträgt (Abs. 3). Die genannten Vorschriften werden in Anhang 2 BauR grafisch erläutert. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, welche lokale Umstände betreffen, ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung solch unbestimmter Rechtsbegriffe eine richterliche Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (so Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) nicht vereinbar wäre (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil BGE 145 I 52 E. 3.6 und VerwGE B 2019/219 vom 29. August 2020 E. 8.2 je mit Hinweisen, VerwGE B 2013/70 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 64 ff., VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 9.1 und VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 E. 3.1 je mit Hinweisen sowie Linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 1 PBG). Vorweg ist unbestritten geblieben, dass der südliche Teil des projektierten Pavillons innerhalb des Grenzabstandsbereichs von”
Bei Autonomiebeschwerden prüft das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei. Es prüft demnach auch frei, ob die kantonalen Instanzen bzw. die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) fallenden Beurteilungs‑ oder Entscheidungsspielraum respektiert haben.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bei der Autonomiebeschwerde prüft das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 mit Hinweisen). Ebenfalls frei prüft es daher, ob die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum verletzt hat (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) prüft das Bundesgericht hingegen im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).”
“Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 83 E. 2.1; 143 I 272 E. 2.3.1 und 2.3.2; Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 I 225; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten bei der Autonomiebeschwerde frei (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 mit Hinweisen). Ebenfalls frei prüft es daher, ob die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen).”
Lässt eine Gemeinde nach ausdrücklichem Hinweis auf die nochmalige Veröffentlichung des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme aus, kann daraus – soweit ersichtlich – geschlossen werden, dass sie dem betreffenden Vorgehen nicht widerspricht. Fachkundige Behörden dürfen sich zu technischen Ausgestaltungsfragen (z. B. Strassenbaufragen wie Sichtweiten, Wendemöglichkeiten) äussern, ohne dadurch ohne weiteres in den Autonomie‑ und Ermessensbereich der Gemeinde nach Art. 50 Abs. 1 BV einzugreifen.
“Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die RUBD mit ihrem Entscheid den Grundsatz der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) bzw. Art. 86 Abs. 3 RPBG und Art. 2 Abs. 3 RPV sowie das in Art. 10 Abs. 1 lit. b RPBG festgehaltene Subsidiaritätsprinzip verletzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil die RUBD die Gemeinde im Nachgang an den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 6. Dezember 2018 mit Schreiben vom 16. April 2019 ausdrücklich auf die (erneute) Publikation des rechtlichen Gehörs aufmerksam machte und sich diese daraufhin nicht vernehmen liess (und überdies auch keine Beschwerde erhoben hat), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich die Gemeinde einer Einbindung der Parzelle Art. bbb in den Ortsbildschutzperimeter nicht mehr widersetzt.”
“2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015) gestützt auf Art. 25a RPG inhaltlich zu koordinieren, namentlich hinsichtlich der Festsetzung des Perimeters des Teilstrassenplans sowie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 32 Ingress und lit. b sowie Art. 33 Ingress und lit. b StrG), insbesondere bezüglich der Sichtweiten, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen (vgl. dazu VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass sich das fachkundige TBA in seinem Amtsbericht vom 19. März 2020 (Beilage zu act. 11/9) – trotz der Kritik der Beschwerdeführer – sowohl in Bezug auf den genehmigungspflichtigen Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, als auch auf das damit koordiniert öffentlich aufgelegte gleichnamige Strassenbauprojekt zur Sachverhaltsfrage der technischen Ausgestaltung der geplanten Gemeindestrasse äussern durfte, ohne unzulässigerweise in den Autonomie- und Ermessensbereich der Beschwerdebeteiligten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 KV, und Hinweise unter E. 7.1 hiernach) einzugreifen. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, das gleichnamige Strassenbauprojekt der Beschwerdebeteiligten und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 19. November 2018/4. Dezember”
Die Gemeindeautonomie wird «nach Massgabe des kantonalen Rechts» gewährleistet; das kantonale Recht bestimmt somit den Umfang der Autonomie und kann deren Handlungsspielraum begrenzen. Als Beispiele nennt die Rechtsprechung übergeordnetes Recht wie das Raumplanungsgesetz (RPG) und die behördenverbindlichen Festlegungen des kantonalen Richtplans (z.B. Rückzonungen), die die kommunale Planungsfreiheit einschränken können.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert.”
“Analog zu Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet auch die Verfassung des Kantons Luzern die Autonomie der Gemeinden, wobei die Gesetzgebung ihren Umfang bestimmt und dabei einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt (§ 68 Abs. 2 KV/LU). Sie sieht weiter vor, dass der Kanton und die Gemeinden ihre Mittel unter anderem durch Erhebung von Steuern und anderen Abgaben beschaffen (§ 77 lit. a KV/LU). Der Wortlaut von § 77 lit. a KV/LU legt nahe, dass die Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung von Steuern eine gewisse Kompetenz geniessen sollen. Wie weit diese Zuständigkeit reicht und inwieweit die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden durch kantonale Gesetze eingeschränkt werden darf, wird aus dem Verfassungswortlaut hingegen nicht unmittelbar klar (BGE 147 I 136 E. 2.3.3).”
Der Schutz der Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV erstreckt sich nicht auf ein gesamtes Aufgabengebiet, sondern nur auf den konkret streitigen Regelungs‑ oder Entscheidungsbereich. Ob und in welchem Umfang Gemeindeautonomie besteht, bestimmt sich nach Massgabe des für den jeweiligen Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs‑ und Gesetzesrechts.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder zum Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und BGE 147 I 433 S. 438 Gesetzesrecht ( BGE 146 I 36 E. 3.1 S. 44; BGE 136 I 265 E. 2.1 S. 269 mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (KV/SG; SR 131.225) ist die Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E.”
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Die Existenz und der Umfang der Gemeindeautonomie in einem konkreten Sachbereich bestimmt sich folglich nach Massgabe des kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrechts. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 147 I 433 E. 4.1; 147 I 136 E. 2.1; 146 I 83 E. 2.1). Die Gemeindeautonomie entbindet nicht von der Beachtung des übergeordneten Rechts. Der mit der Autonomie einhergehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist pflichtgemäss auszuüben, sodass die Gemeinde vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und namentlich das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten hat (BGE 146 II 367 E.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 83 E. 2.1; 143 I 272 E. 2.3.1 und 2.3.2; Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 2.1, nicht publ.”
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Der konkrete Umfang der Autonomie ergibt sich aus der für den jeweiligen Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesordnung. Gemeinden sind in einem Sachbereich insbesondere dann autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen Bereich nicht abschliessend regelt, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. einen entsprechenden Gestaltungsspielraum einräumt.
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auf kantonaler Ebene ist die Gemeindeautonomie in Art. 85 KV/ZH (SR 131.211) festgehalten. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E.”
“Konkret ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit das Reglement der Schulgemeinde C. gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht verstossen soll, zumal sich das Reglement kompetenzgemäss auf Art. 15 SchulG und damit auf die durch Art. 20 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, kommunale Regelungen zur Schulorganisation und Schulpflicht zu erlassen, stützt. Die gesetzliche Grundlage ist damit gegeben. Art. 28 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung beinhalten eine Ermessensregelung (vgl. E. 5.2 ff. hiernach), die Raum für Konkretisierungen lässt. Die Gemeinde durfte diese Vorgabe durch ein eigenes Reglement näher ausformulieren, solange dies den Sinn und Zweck der kantonalen Regelung nicht verletzt. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Gemeinden sind somit Institute des kantonalen Rechts, wobei sich der rechtliche Beitrag des Bundes darin erschöpft, die Gemeindeautonomie gerichtlich in dem vom Kanton umrissenen Umfang zu schützen (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Regierung hält in ihrer Botschaft zur Totalrevision des Gemeindegesetzes explizit fest, dass dieses Gesetz ein Rahmengesetz darstelle und folglich der hohen Gemeindeautonomie Rechnung trage. Den Gemeinden werde weiterhin ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene organisationsrechtliche Lösungen belassen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 187). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3. m.w.H.). Im Bereich der Schulorganisation hat der Kanton Graubünden den Gemeinden einen substanziellen Spielraum eingeräumt, insbesondere mit dem Erlass einer Schulordnung (inkl.”
Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn ihre durch Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Autonomie betroffen ist. Gleiches gilt für verfassungsrechtlich geschützte Korporationen. Private können sich auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit die Entscheidung Auswirkungen auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung hat.
“Die Gemeinde Buchrain (Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_261/2024) rügt unter anderem eine falsche Auslegung bzw. Anwendung des von ihr erlassenen Bau- und Zonenreglements (BZR), bezüglich der Überbauungsziffer 4 gemäss Art. 8 Abs. 4 BZR und der zulässigen Fassadenhöhe gemäss Art. 9 Abs. 6 BZR. Dies verletze die ihr im Bereich des Bau- und Planungsrechts durch das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) gewährte Autonomie. Die Gemeinde Buchrain beruft sich damit in vertretbarer Weise auf die in Art. 50 Abs. 1 BV garantierte Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) und ist zur Beschwerde legitimiert.”
“Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, zumal sie über eine verfassungsrechtlich geschützte (Korporations-) Autonomie verfügt (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. §§ 73 und 76 der Verfassung vom 31. Januar 1894 des Kantons Zug [BGS 111.1] sowie § 3 GG/ZG; BGE 132 I 68 E. 1.1).”
“Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich Private auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 141 I 36 E. 1.2.4 S. 40 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung der Gemeindeautonomie darin, dass die Vorinstanz den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der Auslegung des kantonalen und kommunalen Baurechts missachtet habe.”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeführer kann als Baugesuchsteller seine Beschwerde auf alle Normen stützen, die zur Erteilung der verweigerten Baubewilligung führen könnten. Dazu gehört auch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf seine rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer Stellung als Hoheitsträger berührt ist, was vorliegend zutrifft. Ob ihr im fraglichen Bereich Autonomie zusteht und ob diese verletzt worden ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 141 I 36 E. 1.2.4 S. 41; 143 II 120 E. 7.1 S. 133).”
Die Gemeindeautonomie besteht nur in solchen Sachbereichen, die nicht abschliessend durch kantonales (gegebenenfalls auch eidgenössisches) Recht geregelt sind und in denen das kantonale Recht die Gemeinde ganz oder teilweise zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf den Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften oder auf einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts beziehen.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 10.3 mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 83 E. 2.1; 147 I 136 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt ein Autonomiebereich bei der Anwendung kantonalen Rechts voraus, dass der bestehende Spielraum auf die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse in den Gemeinden ausgerichtet ist. Dass eine Gemeindebehörde ein kantonales Gesetz mit unbestimmten Rechtsbegriff anzuwenden hat, genügt daher für sich allein noch nicht, um einen gemeindefreiheitsbezogenen Spielraum zu schaffen (Urteil 1C_241/2022 vom 3.”
“Gemeindeautonomie Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend regelt, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 138 I 242 E. 5.2 m.w.H.). Der geschützte Autonomiebereich kann in der Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften oder in einem entsprechenden Spielraum bei der Anwendung von kantonalem oder eidgenössischem Recht bestehen (KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 281] E. 4.1). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (statt vieler BGE 144 I 193 E. 7.4.1 und 141 I 36 E. 5.3). Die Kantonsverfassung erklärt basellandschaftliche Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz mitunter für befugt, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen, d.h. grundsätzlich autonom, zu erfüllen (§ 45 Abs.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach Art. 85 Abs. 1 KV/ZH regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbstständig und gewährt ihnen das kantonale Recht möglichst weiten Handlungsspielraum. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E.”
“Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Gemeindeautonomie und begründen diese damit, dass der Kanton zur Frage der Vorgehensweise betreffend die Ungültigerklärung der Initiative auf die Gemeinde Einfluss genommen habe. Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. BGE 146 I 83 E. 2.1). Selbst wenn sich die von den Beschwerdeführern beschriebene ʺEinflussnahmeʺ des Kantons auf die Gemeinde nachweisen liesse, würde diese vorliegend keine Verletzung der Gemeindeautonomie darstellen. Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn die kantonale Behörde selbst Entscheide trifft oder Verfügungen und Bestimmungen erlässt, die nach kantonalem Recht in den Aufgaben- und Kompetenzbereich der Gemeinde fallen.”
Eine Gemeinde ist nach Art. 50 Abs. 1 BV autonom in einem Sachbereich, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend regelt, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt. Voraussetzung ist dabei, dass der Gemeinde dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit verbleibt.
“Gemäss § 68 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1) und § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG; SRL Nr. 150) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BV ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (für die Luzerner Gemeinden vgl. BGer-Urteile 1C_471/2015 vom”
Bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ist die kantonale Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV besonders zu respektieren. Kommunale Einordnungsentscheide dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Gemeinde ihren durch die Gemeindeautonomie gewährten Beurteilungs‑ oder Ermessensspielraum überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit oder der Verhältnismässigkeit verletzt.
“Zu beachten ist überdies, dass sich die kantonalen Gerichte selbst dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen haben, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 3.5).”
Gemeinden können sich mit Berufung auf die durch Art. 50 BV geschützte Gemeindeautonomie in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Begründung ihrer Beschwerde beim Bundesgericht legitimieren. Auf eine form‑ und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten, wenn sich die Gemeinde in vertretbarer Weise auf einen ihr zustehenden Autonomiebereich beruft; die tatsächliche Existenz der Autonomie und deren Verletzung sind dagegen materielle Fragen, die im Verfahren zu prüfen sind.
“Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten, die sich gestützt auf Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie beruft, ist deshalb befugt, das Urteil des Verwaltungsgerichts anzufechten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Die Stadt Zürich beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG. Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewähren. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall tatsächlich verletzt wurde (BGE 146 I 36 E. 1.4 S. 40). Für das Eintreten genügt, wenn sich die Gemeinde in vertretbarer Weise auf einen ihr zustehenden Autonomiebereich beruft. Dies trifft vorliegend zu, kommt doch den Zürcher Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3). Die Stadt Zürich, die sich gestützt auf Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie beruft, ist deshalb befugt, das Urteil des Verwaltungsgerichts anzufechten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Bei der Beurteilung von Baugesuchen, bei der Auslegung eigener kommunaler Bauvorschriften und bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse kommt der Gemeinde ein besonderer Beurteilungs‑ bzw. Ermessensspielraum zu. Kantonale Rechtsmittelinstanzen haben diesen Bereich der Gemeindeautonomie nur mit Zurückhaltung zu überprüfen.
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; 142 I 177 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Baugesuchs kommt der Gemeindebehörde im Rahmen der Auslegung ihres eigenen Baureglements und der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein besonderer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonale Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl.”
“Diese Auslegung ist zwar dem Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen, doch erscheint sie vom Wortlaut noch gedeckt. Aus einer teleologischen Perspektive ist sie jedoch überzeugend. So wendet das Bau- und Umweltdepartement vor Bundesgericht ein, für die Gewährleistung der Wohnhygiene könne nur ausschlaggebend sein, dass Vorbauten auf nicht mehr als einem Drittel der Fassadenlänge grenzabstandsprivilegiert sind. Ob neben dem grenzabstandsprivilegierten Teil jedoch noch ein den Grenzabstand einhaltender Teil einer Vorbaute bestehe, sei für die Gewährleistung der Wohnhygiene irrelevant, was sie mit konkreten Beispielen untermauert. Die Auslegung und Praxis der Gemeinde sei sinnvoll. Diese Einwände sind berechtigt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 BauR Goldach durch die Gemeinde respektiert hat. Vielmehr hat es sich unzulässigerweise über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt.”
Kantonale Vorschriften können die kommunale Regelungskompetenz in einzelnen Bereichen verdrängen; für von kantonalem Recht geregelte Materien besteht insoweit keine durch Art. 50 BV geschützte kommunale Regelungskompetenz (vgl. etwa kantonale Grenzabstände/andere Regelungen, die abschliessend geregelt werden).
“Da die vorinstanzliche Auslegung, wonach das kantonale Recht Grenzabstände auch für Anlagen mit fassadenähnlicher Wirkung aufstellt, sich nicht als willkürlich erweist, besteht für die Gemeinde in diesem Bereich keine Regelungskompetenz, die von der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) geschützt sein könnte. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers und der Gemeinde sind daher unbegründet.”
“und die Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können (lit. b). Diese Regelung der Urnenbestattung im Kanton Zürich bleibe unverändert, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für das Bundesgericht kein Anlass dazu, davon auszugehen, der Regierungsrat würde das GNU/ZH anders auslegen, als er dies sowohl in seiner Weisung wie auch in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Das erste Beispiel des Beschwerdeführers - das Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne mit sterblichen Überresten in einem Zürcher Wald - wird also nicht vom GNU/ZH erfasst, da es schon von einem anderen kantonalen Erlass geregelt wird. Bereits aus diesem Grund ist weder eine Verletzung des Rechts auf ein schickliches Begräbnis (Art. 7 BV) noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) auszumachen.”
Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV schliesst eine richterliche Prüfung der Verhältnismässigkeit kommunaler Entscheide nicht aus. Insbesondere ist die Praxis anerkannt, dass eine Rechtsmittelinstanz einen kommunalen Entscheid aufheben kann, wenn öffentliche Interessen (z. B. denkmalpflegerische oder raumplanerische Belange) nicht oder unzureichend gewichtet wurden bzw. wenn die Gemeinde sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Verhältnismässigkeit verletzt.
“Ebenso wenig verletzt die Qualifikation des streitgegenständlichen Objekts als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV). Gestützt auf ihre Ausführungen ist mit Blick auf den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt nicht erkennbar, dass eine anderslautende Beurteilung mit dem Zweck der Regelung und den zu ihrer Auslegung entwickelten Grundsätzen vereinbar wäre. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin in ihrem erstinstanzlichen Entscheid zeigen ausserdem, dass sie sich in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Objekts an der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen orientierte und insoweit von sachfremden Überlegungen leiten liess. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Im Raumplanungs- und Baurecht kann den Gemeinden ein relativ erheblicher Entscheidungs- und Ermessensspielraum zukommen; in solchen Fällen haben kantonale Rechtsmittelbehörden bei der Überprüfung kommunaler Entscheide Zurückhaltung zu wahren.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft.”
Die Gerichte wahren bei der Überprüfung kommunaler Entscheide in der Regel Zurückhaltung, um die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Sie dürfen jedoch eingreifen und an die Stelle der Gemeinde eigenes Ermessen setzen, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich überschritten hat. Ein solches Überschreiten liegt namentlich vor, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit oder der Verhältnismässigkeit verletzt oder übergeordnetes Recht missachtet.
“In Bezug auf die Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht den Gemeinden des Kantons Zürich wie bereits dargelegt (vorne E. 4.2) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und somit Autonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_521/1C_573/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.3; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ist die Autonomie der Gemeinde gegeben, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 144 I 193 E. 7.4.1; Urteil 1C_626/1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV indes einzugreifen und darf anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar, d.”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“m an die Grundstücksgrenze oder an Verkehrsflächen reichen, wobei die maximal zulässige Neigung der Böschung 2:3 beträgt (Abs. 3). Die genannten Vorschriften werden in Anhang 2 BauR grafisch erläutert. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, welche lokale Umstände betreffen, ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung solch unbestimmter Rechtsbegriffe eine richterliche Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (so Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) nicht vereinbar wäre (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil BGE 145 I 52 E. 3.6 und VerwGE B 2019/219 vom 29. August 2020 E. 8.2 je mit Hinweisen, VerwGE B 2013/70 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 64 ff., VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 9.1 und VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 E. 3.1 je mit Hinweisen sowie Linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 1 PBG). Vorweg ist unbestritten geblieben, dass der südliche Teil des projektierten Pavillons innerhalb des Grenzabstandsbereichs von”
Die Vorinstanz darf den kommunalen Regelungsspielraum nicht dadurch beschneiden, dass sie eine kommunale Bestimmung eigenständig nicht anwendet oder einschränkend auslegt. Ergibt sich dadurch eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV), kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen.
“Zusammenfassend befindet sich Art. 3 Abs. 1 BZO Wädenswil innerhalb des kommunalen Regelungsspielraums der Gemeinde und sie war folglich befugt, die privilegierte Ausnützung in Dach- und Untergeschossen auf die Hälfte zu beschränken. Indem die Vorinstanz der Stadt Wädenswil die Anwendung dieser Bestimmung verwehrte, hat sie den Regelungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich missachtet und damit die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt.”
“Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Urteil die Gemeindeautonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 KV/LU verletzt, als begründet. Die Beschwerde ist im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Der Antrag der Beschwerdeführer auf einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts und die direkte Bestätigung der Baubewilligung vom 9. April 2020 ist hingegen abzuweisen, zumal der im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer aufgetretene Beschwerdegegner keine Veranlassung und keine Berechtigung hatte, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, weil die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar verschiedene vom ihm erhobene Rügen abgewiesen, er im Ergebnis jedoch vollständig obsiegt hat.”
Das Verwaltungsgericht darf eingreifen und notfalls anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren durch Art. 50 Abs. 1 BV geschützten Gestaltungs- oder Ermessensspielraum überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gemeinde rechtlich falsch vorgeht, übergeordnetes Recht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar ist (z. B. wegen unsachlicher Erwägungen oder Verletzung von Grundsätzen wie Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit). Gleichzeitig ist der kommunale Abwägungs‑ und Ermessensspielraum grundsätzlich besonders zu respektieren.
“In Bezug auf die Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht den Gemeinden des Kantons Zürich wie bereits dargelegt (vorne E. 4.2) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und somit Autonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_521/1C_573/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.3; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ist die Autonomie der Gemeinde gegeben, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 144 I 193 E. 7.4.1; Urteil 1C_626/1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV indes einzugreifen und darf anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar, d.”
“Diese Auslegung ist zwar dem Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen, doch erscheint sie vom Wortlaut noch gedeckt. Aus einer teleologischen Perspektive ist sie jedoch überzeugend. So wendet das Bau- und Umweltdepartement vor Bundesgericht ein, für die Gewährleistung der Wohnhygiene könne nur ausschlaggebend sein, dass Vorbauten auf nicht mehr als einem Drittel der Fassadenlänge grenzabstandsprivilegiert sind. Ob neben dem grenzabstandsprivilegierten Teil jedoch noch ein den Grenzabstand einhaltender Teil einer Vorbaute bestehe, sei für die Gewährleistung der Wohnhygiene irrelevant, was sie mit konkreten Beispielen untermauert. Die Auslegung und Praxis der Gemeinde sei sinnvoll. Diese Einwände sind berechtigt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 BauR Goldach durch die Gemeinde respektiert hat. Vielmehr hat es sich unzulässigerweise über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt.”
Im Richtplanverfahren zur Deponieplanung sind die Gemeinden vor der Festsetzung von Deponiestandorten anzuhören. Zweckverbände, die im Abfallwesen unmittelbar kommunale Aufgaben wahrnehmen, haben im Richtplanverfahren ebenfalls Anspruch auf Mitwirkung.
“Regeste Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 BV, Art. 85 und 95 KV/ZH, Art. 4 und 9 f. RPG, Art. 31 Abs. 1 USG, Art. 4 f. VVEA, § 23 f. und 35 AbfG/ZH; Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren. Die Abfallplanung der Kantone (Art. 31 Abs. 1 USG) umfasst insbesondere den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung). Die Kantone weisen die Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Die Gemeinden sind vor der Festsetzung von Deponiestandorten anzuhören (E. 3). Zürcher Gemeinden sind sowohl im Bereich des Bau- und Planungsrechts als auch in Bezug auf den Vollzug des kantonalen Abfallrechts autonom. Das Gleiche gilt für Zweckverbände, die im Abfallwesen unmittelbar die kommunale Aufgabe erfüllen, das Abfallrecht zu vollziehen (E. 4). Die Gemeinden haben Anspruch auf Anhörung und Mitwirkung im Richtplanungsverfahren (E.”
Bei kommunalen Planentscheiden, namentlich der Nutzungsplanung, verbleibt den Gemeinden eine «relativ erhebliche» Entscheidungsfreiheit, die durch Art. 50 BV (und kantonale Verfassungsbestimmungen) geschützt ist. Kantonale Genehmigungs‑ und Rechtsmittelinstanzen dürfen dieses kommunale Ermessen nicht durch ihr eigenes Ermessen ersetzen; sie haben den Gemeinden die Wahl unter mehreren zweckmässigen Lösungen zu belassen.
“Februar 2005 (KV; LS 101) hat daran nichts geändert (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Der kommunale Nutzungsplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz (Art. 26 Abs. 1 RPG; § 89 PBG). Die Genehmigungsinstanz prüft die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 PBG). Sodann müssen kommunale Planungsakte auf Rekurs oder Beschwerde hin von Bundesrechts wegen mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG). Doch dürfen weder die kantonale Genehmigungsbehörde noch die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen; vielmehr haben sie es den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Damit verbleibt der Gemeinde im vorliegenden Fall eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV und Art. 85 KV geschützt ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie können sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch andere Beschwerdeführer als die Gemeinde berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 143 II 120 E. 7.1; 141 I 36 E. 1.2.4; Urteil 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
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