421 commentaries
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt im Vergabeverfahren eine materielle Gleichbehandlung der Anbieter: Es dürfen keine ungerechtfertigten Unterscheidungen hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen getroffen werden. Im Verhandlungs- und Verfahrensverlauf ist gesamthaft sicherzustellen, dass allen Teilnehmenden gleichwertige Wettbewerbsbedingungen und im Wesentlichen gleiche Möglichkeiten zur Angebotsoptimierung eingeräumt werden. Dabei gilt ein relatives, nicht absolutes Gleichbehandlungsgebot.
“Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 143 V 139 E. 6.2.3; 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2; A-7801/2008 E. 7.2.5). Dies gilt auch bei Verhandlungen über Angebotsbestandteile und in Bezug auf die den Anbietern mitgeteilten Informationen. Diesbezüglich kann das BöB in seiner hier massgeblichen, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung zur Konkretisierung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots beigezogen werden (s. dazu E. 3.3.5). Demnach sind Verhandlungen in Gleichbehandlung der Anbieter zu führen (vgl. Art. 20 Abs. 2 aBöB), wobei jedoch entsprechend dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV ein relatives, kein absolutes Gleichbehandlungsgebot gilt (Art. 1 Abs. 2 aBöB; vgl. Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.5.5; Hans Rudolf Trüeb, in: Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2011, N. 13 f. zu Art. 1 BöB). Bei Verhandlungen, soweit sie im Vergaberecht zulässig sind, wird im Wesentlichen als entscheidend erachtet, dass bezüglich der relevanten Angebotsaspekte gesamthaft gesehen eine Gleichbehandlung erfolgt und nicht nur einzelnen Anbietern, sondern jedem Verhandlungsteilnehmer gleichermassen die Möglichkeit zur Angebotsoptimierung eingeräumt wird (vgl. Alexis Leuthold, Offertverhandlungen in öffentlichen Vergabeverfahren, 2009, Rz. 151 f. m.H.; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 205; Daniela Lutz, Die fachgerechte Auswertung von Offerten, in: Aktuelles Vergaberecht 2008, Rz. 71 und 77; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 7. November 1997, der Bundesbehörden [VPB]”
“Selbst wenn aufgrund der fehlenden Angaben in der Offerte der Beschwerdeführerin von einer Verletzung wesentlicher Formerfordernisse im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ÖBV auszugehen wäre, die an sich einen Ausschluss rechtfertigen würde, wäre hier ein solcher nicht ohne weiteres zulässig. Gemäss Art. 11 Bst. a aIVöB ist bei der Vergabe von Aufträgen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter einzuhalten. Das Prinzip der Gleichbehandlung der Submissionsteilnehmenden soll die Durchführung eines fairen und geordneten Vergabeverfahrens sicherstellen. Das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot ist nicht nur für den Zugang zum Verfahren, sondern auch innerhalb desselben zu beachten. Es konkretisiert das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 BV). Einzelnen Anbietenden dürfen keine Vorteile gewährt oder Nachteile auferlegt werden, die für die anderen Anbietenden nicht auch gelten. Ebensowenig darf einseitig zugunsten oder zulasten einzelner Anbieterinnen in den Wettbewerb eingegriffen werden. Das Vergabeverfahren muss für alle Anbietenden nicht nur formell, sondern auch materiell gleichwertige Wettbewerbsbedingungen gewährleisten (VGE 2018/169 vom”
Liegt eine für den Prüfungsablauf entscheidwesentliche Tatsache vor, ist nach Art. 8 Abs. 1 BV eine Ungleichbehandlung zu prüfen. Ergibt sich hingegen, dass für alle Kandidatinnen und Kandidaten dieselben, für alle sichtbaren Zeitangaben (z. B. Wanduhr, auf dem Flipchart notierte Start‑ und Endzeit) massgeblich waren, begründet eine individuell falsch eingestellte Laptopuhr keine Ungleichbehandlung, sofern dadurch kein Vorsprung oder Vorteil entstanden ist und allen dieselben Prüfungsbedingungen zustanden.
“Vorliegend war das dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Gerät funktionstüchtig; die Abfassung seiner Lösung wurde nicht in irgendeiner Art beeinträchtigt. Vielmehr ging die Uhr auf dem Laptop nach, die jedoch - wie erwähnt - für den Ablauf der Prüfungszeit nicht massgebend war. Im Unterschied zum Urteil 2D_9/2022 ist vorliegend auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der eigentlichen Prüfung durch die Prüfungsanordnung aus dem Konzept gebracht wurde (vgl. Urteil 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 5.4). Ihm stand die gesamte reguläre Prüfungszeit zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wäre gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht zu rechtfertigen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Laptop falsch eingestellten Uhrzeit zusätzlich noch eine Stunde Prüfungszeit zugestanden worden wäre oder seine Prüfung nicht nach den gleichen Kriterien bewertet worden wäre. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangte, dass keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vorlag.”
“Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf eine entscheidwesentliche Tatsache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor: Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Wanduhr die offizielle, für die Prüfungsdauer massgebende Uhrzeit anzeigt, da die auf dem Flipchart notierte Start- und Endzeit der Prüfung auf die Uhrzeit der Wanduhr Bezug nahm (vgl. dazu bereits E. 6.4 hiervor). Entsprechend war die Laptopuhr des Beschwerdeführers für den Prüfungsablauf nicht relevant. Die Unrichtigkeit der Laptopuhr stellt damit keine für den geordneten Prüfungsablauf wesentliche Tatsache dar (vgl. E. 7.2 hiervor). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung unter den gleichen Bedingungen ablegen wie die anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Alle hatten für die gleichen Aufgaben gleich viel Zeit. Die Start- und Endzeit der Prüfung wurde auf einem Flipchart notiert. Die für alle sichtbare Wanduhr zeigte die massgebende Uhrzeit an. Wäre für jede Kandidatin und jeden Kandidaten die individuelle Laptopuhr massgebend gewesen, hätte sich das Risiko einer Ungleichbehandlung erhöht. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich zur Begründung auf das Urteil 2D_9/2022 vom 10.”
“Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf eine entscheidwesentliche Tatsache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor: Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Wanduhr die offizielle, für die Prüfungsdauer massgebende Uhrzeit anzeigt, da die auf dem Flipchart notierte Start- und Endzeit der Prüfung auf die Uhrzeit der Wanduhr Bezug nahm (vgl. dazu bereits E. 6.4 hiervor). Entsprechend war die Laptopuhr des Beschwerdeführers für den Prüfungsablauf nicht relevant. Die Unrichtigkeit der Laptopuhr stellt damit keine für den geordneten Prüfungsablauf wesentliche Tatsache dar (vgl. E. 7.2 hiervor). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfung unter den gleichen Bedingungen ablegen wie die anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Alle hatten für die gleichen Aufgaben gleich viel Zeit. Die Start- und Endzeit der Prüfung wurde auf einem Flipchart notiert. Die für alle sichtbare Wanduhr zeigte die massgebende Uhrzeit an. Wäre für jede Kandidatin und jeden Kandidaten die individuelle Laptopuhr massgebend gewesen, hätte sich das Risiko einer Ungleichbehandlung erhöht. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich zur Begründung auf das Urteil 2D_9/2022 vom 10.”
Art. 8 BV schützt vor rechtsungleicher Behandlung durch den schweizerischen Staat bzw. seine Behörden; er gilt nicht für die Handlungen ausländischer Stellen.
“Unbehelflich ist ferner auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Behelligungen in der Türkei auf Art. 8 BV beruft. Diese Norm schützt Personen vor rechtsungleicher Behandlung durch den schweizerischen, nicht jedoch den türkischen Staat. Schliesslich hat die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
Das Lohngleichheitsgebot gilt unabhängig davon, ob eine Benachteiligung bewusst oder unbewusst erfolgt; Diskriminierung kann direkt oder indirekt sein. Von indirekter Diskriminierung ist auszugehen, wenn eine geschlechtsneutrale Regelung Frauen deutlich überproportional und in schwerwiegender Weise benachteiligt.
“Das all- gemeine Rechtsgleichheitsgebot verpflichtet zur gleichen Behandlung von Gleichem und zur ungleichen Behandlung von Ungleichem. Sachverhalte, die sich durch gleiche (oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, sind somit gleich zu behandeln. Art. 8 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtli- che Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln- den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen un- terlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots wird dem Gesetzgeber ein weiter Gestal- tungsspielraum zugestanden (BGE 142 V 488 E. 7.1; BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BGE 125 II 326 E. 10b). Aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleitet werden kann auch die Pflicht, gleichwertige Tätigkeiten gleich zu entlöhnen. Dies wird konkretisierend in Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 des Gleichstellungsgeset- - 16 - zes (GlG, SR 151.1) geregelt. Art. 8 Abs. 3 BV zufolge haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Dieses Lohn- gleichheitsgebot gilt absolut und unabhängig davon, ob es sich um eine be- wusste oder unbewusste Diskriminierung handelt. Die Diskriminierung kann direkt oder indirekt erfolgen. Direkt ist sie, wenn Frauen unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. Von einer indirekten Diskriminie- rung ist auszugehen, wenn sich eine geschlechtsneutrale Regelung in einer negativen Weise deutlich überproportional auf Frauen auswirkt bzw. diese in schwerwiegender Weise schlechter stellt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, Art. 8 S. 741 und 745). Eine indirekte Dis- kriminierung basiert damit auf drei Aspekten: Erstens muss die fragliche Norm neutral formuliert sein, sich aber gleichzeitig zum Nachteil für eine be- stimmte Personengruppe auswirken.”
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) setzt Art. 8 Abs. 4 BV in seinem Geltungsbereich verbindlich um. Es hat zum Zweck, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Aus dem BehiG ergibt sich kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichstellung.
“Das BehiG ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es hat gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es gilt u.a. auch für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 lit. b BehiG). Das BehiG konkretisiert in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht, auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV (BGE 139 II 289 E. 2.2.2.; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 134 I 105 E. 5).”
Eine Rüge nach Art. 8 Abs. 1 BV, die im Kern darauf abzielt, die (prozessuale) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu beanstanden – etwa indem geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe von der einen Partei weitergehende Substantiierung verlangt, die unsubstantiierten Ausführungen der Gegenpartei aber toleriert – ist nicht zu hören.
“Es ist folglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere, soweit sie ihre Argumentation auf ein Tatsachenfundament stützt, das in den Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Grundlage findet. Dies trifft insbesondere auf den - an zahlreichen Stellen geäusserten - Vorwurf zu, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) missachtet: Die Beschwerdeführerin moniert, das angefochtene Urteil stütze sich auf "Ausführungen", die von ihr "in den vorinstanzlichen Eingaben rechtsgenüglich bestritten" worden seien, und übergehe umgekehrt "Ausführungen", die sie "vorgebracht" und die Beschwerdegegnerin "nicht bestritten" habe. Diese pauschale Kritik ist nicht zu hören. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) rügt. Diese erblickt sie darin, dass das Handelsgericht von ihr eine "weitergehende Substantiierung verlang[t]", "die unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin" dagegen toleriert habe. Damit wird unter dem Vorwand der Verfassungsverletzung die (Prozess-) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kritisiert. Darauf ist nicht einzutreten.”
“Es ist folglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere, soweit sie ihre Argumentation auf ein Tatsachenfundament stützt, das in den Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Grundlage findet. Dies trifft insbesondere auf den - an zahlreichen Stellen geäusserten - Vorwurf zu, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) missachtet: Die Beschwerdeführerin moniert, das angefochtene Urteil stütze sich auf "Ausführungen", die von ihr "in den vorinstanzlichen Eingaben rechtsgenüglich bestritten" worden seien, und übergehe umgekehrt "Ausführungen", die sie "vorgebracht" und die Beschwerdegegnerin "nicht bestritten" habe. Diese pauschale Kritik ist nicht zu hören. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) rügt. Diese erblickt sie darin, dass das Handelsgericht von ihr eine "weitergehende Substantiierung verlang[t]", "die unsubstantiierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin" dagegen toleriert habe. Damit wird unter dem Vorwand der Verfassungsverletzung die (Prozess-) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kritisiert. Darauf ist nicht einzutreten.”
Art. 8 BV entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten. Bei Streitigkeiten zwischen Privaten kann sich eine Partei nicht bloss abstrakt auf Art. 8 BV berufen; sie muss konkret darlegen, welche zivilrechtlichen Normen für ihren Schutzanspruch einschlägig sind und inwiefern deren Auslegung die Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebots verletzen soll.
“Im Zusammenhang mit seinem in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines Obhutsberichts macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - wohl in seinem Teilgehalt des Rechts auf Beweis - geltend. Diese Rüge substanziiert er nicht, sodass sie nicht zu prüfen ist. Dasselbe gilt, soweit er eine Verletzung seines Rechts auf Familie (Art. 14 BV) anruft. Was den Vorhalt anbelangt, die Vorinstanz habe ihn rechtsungleich behandelt und diskriminiert (Art. 8 BV), entfaltet das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten (BGE 136 I 178 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2023 S. 1057 f.; 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, welche eigenständige Bedeutung Art. 8 BV im hier streitigen Kontext zukommen soll, oder sich mit den einschlägigen, seinen Schutzanspruch konkretisierenden zivilrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und erläutern, inwiefern die Vorinstanz bei deren Auslegung die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergebenden Anforderungen verletzt haben soll. Das tut er nicht, sodass dieses Vorbringen ebenfalls unbeachtlich bleibt. Sodann stützt er sich im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung bzw. seinem Tagesablauf auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (die Kühe seien im Sommer ausschliesslich auf der Weide, im Winter könne er den Stall erst nach Schulbeginn ausmisten, er habe eine maschinelle Fütterungsanlage usw.”
“Die Rügen, die Rechtsgleichheit und die Rechtsweggarantie seien verletzt und es werde kein faires Verfahren gewährt, zielen an der Sache vorbei: Was Art. 8 BV anbelangt, wäre eine konkrete Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Normen nötig und kann sich die Beschwerdeführerin nicht einfach abstrakt auf das Grundrecht berufen (vgl. Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3, nicht publ. in BGE 144 III 381, m.w.H.). Ohnehin ist die Behauptung, die mütterliche Sichtweise werde als irrelevant eingestuft, insofern nicht zielführend, als es um die Regelung einer elterlichen Pattsituation geht; im Übrigen ist bei auf Art. 307 Abs. 1 ZGB gestützten Anordnungen das Kindeswohl die Richtschnur. Was Art. 29a BV anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über drei Instanzen hinweg Zugang zu einem Gericht hat (Familiengericht, Obergericht, Bundesgericht). Wenn sodann geltend gemacht wird, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) seien keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich und es müsse ein Regime geschaffen werden, bei welchem das BAG anfechtbare Impfverfügungen erlasse, ist vorliegend nicht von Belang und auch nicht zu prüfen, ob und inwiefern im Zusammenhang mit den Empfehlungen öffentlich-rechtliche Anfechtungsmöglichkeiten bestehen: Anfechtungsobjekt bildet eine auf Zivilrecht beruhende Kindesschutzmassnahme und diesbezüglich übergeht die Beschwerdeführerin, dass die genannten Gerichte gerade nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben, ob einer Impfempfehlung des BAG im konkreten Einzelfall zu folgen ist oder nicht, wobei das Bundesgericht diesbezüglich im neulich publizierten BGE 146 III 313 Richtlinien aufgestellt hat (dazu E.”
“Säule zugestanden werden, ist anzuführen, dass Grundrechte ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten und Art. 8 BV keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3). Eine solche Auseinandersetzung mit den Gesetzesbestimmungen fehlt vorliegend, womit die Rügeanforderungen nicht erfüllt sind. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Kantonsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. das Recht auf freie Beweiswürdigung (Art.”
Art. 8 BV schützt auch vor Angriffen auf die Wertschätzung einer Person, die dadurch entstehen, dass sie allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt, stigmatisiert oder pauschal ausgegrenzt wird.
“Eine Diskriminierung nach Art. 8 Ziff. 2 BV liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage aufgrund bestimmter Merkmale ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Es geht dabei um den grundrechtlichen Schutz vor Angriffen auf die Wertschätzung eines Menschen als Person, die dadurch entstehen, dass Menschen ausschliesslich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt und wegen ihres "Andersseins" stigmatisiert und ausgegrenzt werden (BGE 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133; 139 I 292 E. 8.2 S. 303 f.; 138 I 205 E. 5.4 S. 213; Urteil 2C_374/2018 vom 15. April 2018 E. 9.1; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 8 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BK Bundesverfassung, 2015, N. 47 zu Art. 8 BV [mit Hinweisen]).”
Liegt die gesetzliche Bestimmung zur Bemessungsgrundlage in unzweifiger Weise vor, steht den Vorinstanzen und den rechtsanwendenden Behörden kein Ermessen zu; sie dürfen die gesetzliche Vorgabe nicht durch eigene verfassungsrechtliche Überprüfung ersetzen. In solchen Fällen richtet sich die Rechtsgleichheitsprüfung nach der Anwendung des Gesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist seinerseits nicht befugt, einen klaren gesetzgeberischen Entscheid über die Wahl der Bemessungsgrundlage auf dessen Verfassungsmässigkeit hin zu ersetzen.
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 100 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
Eine an den konkreten Förder- oder Betreuungsbedürfnissen ausgerichtete differenzierende Förderung, etwa im Bereich der Sonderpädagogik, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung. Dass Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, stellt keine Diskriminierung nach Art. 8 BV dar, sondern entspricht der aus den Quellen ersichtlichen Auslegung dieses Verfassungsprinzips und dem kantonalen Gestaltungsspielraum bei sonderpädagogischen Massnahmen.
“, 368, 376 und 399 f.). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legt bei ihrer allgemeinen Kritik an Art. 35bis VSG (act. 1, Rz 14 ff.) denn auch nicht substanziiert dar, dass die vom Kanton St. Gallen kodifizierte Regelung der sonderpädagogischen Massnahmen nicht mit Bundesrecht vereinbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 35bis Abs. 1 VSG für die individuell-konkrete Interessenabwägung als massgebend erklärten, der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspringenden Voraussetzungen (E. 2.7.2 hiervor) für ein Abweichen vom Vorrang des Besuchs der Regelklasse unsachlich oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig wären. Vielmehr gewährleistet der Kanton St. Gallen dadurch nach den konkreten Förderbedürfnissen differenzierende Beschulungsmassnahmen. Dass dabei Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, stellt – entgegen dem in der Beschwerde geäusserten Standpunkt – gerade keine Diskriminierung dar, sondern ist vielmehr Ausfluss von Art. 8 BV (siehe E. 2.2 hiervor). Dass der Kanton St. Gallen bei Fehlen der in Art. 35bis Abs. 1 VSG geregelten Voraussetzungen den Besuch einer externen Sonderschule vorsieht, ist aufgrund des ihm zustehenden erheblichen Gestaltungsspielraums (BGE 138 I 162 E. 3.2; siehe auch E. 2.3 hiervor) zulässig. Aufgrund der bestehenden Spielräume steht es dem Kanton St. Gallen – unter Beachtung der bundesrechtlichen Schranken (insbesondere des Kindeswohls) – frei, die zwangsläufig von politischen Wertungen beeinflussten pädagogischen Konzepte über die Durchführung der Sonderschulung zu definieren; ebenso ist es Aufgabe der Politik, innerhalb einzelner Politikbereiche und auch übergreifend über den Einsatz der limitierten finanziellen, fachlichen und infrastrukturellen Mittel des Staates zu befinden. Dazu gehört nicht zuletzt die Beantwortung der Frage, ob die Deckung ausgewiesenen besonders hohen Förderungsbedarfs in Spezialschulen erfolgen soll (vgl. zur vollen sachlichen und finanziellen Verantwortung der Kantone BBl 2002 2291 ff.”
“, 368, 376 und 399 f.). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legt bei ihrer allgemeinen Kritik an Art. 35bis VSG (act. 1, Rz 14 ff.) denn auch nicht substanziiert dar, dass die vom Kanton St. Gallen kodifizierte Regelung der sonderpädagogischen Massnahmen nicht mit Bundesrecht vereinbar wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 35bis Abs. 1 VSG für die individuell-konkrete Interessenabwägung als massgebend erklärten, der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspringenden Voraussetzungen (E. 2.7.2 hiervor) für ein Abweichen vom Vorrang des Besuchs der Regelklasse unsachlich oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig wären. Vielmehr gewährleistet der Kanton St. Gallen dadurch nach den konkreten Förderbedürfnissen differenzierende Beschulungsmassnahmen. Dass dabei Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, stellt – entgegen dem in der Beschwerde geäusserten Standpunkt – gerade keine Diskriminierung dar, sondern ist vielmehr Ausfluss von Art. 8 BV (siehe E. 2.2 hiervor). Dass der Kanton St. Gallen bei Fehlen der in Art. 35bis Abs. 1 VSG geregelten Voraussetzungen den Besuch einer externen Sonderschule vorsieht, ist aufgrund des ihm zustehenden erheblichen Gestaltungsspielraums (BGE 138 I 162 E. 3.2; siehe auch E. 2.3 hiervor) zulässig. Aufgrund der bestehenden Spielräume steht es dem Kanton St. Gallen – unter Beachtung der bundesrechtlichen Schranken (insbesondere des Kindeswohls) – frei, die zwangsläufig von politischen Wertungen beeinflussten pädagogischen Konzepte über die Durchführung der Sonderschulung zu definieren; ebenso ist es Aufgabe der Politik, innerhalb einzelner Politikbereiche und auch übergreifend über den Einsatz der limitierten finanziellen, fachlichen und infrastrukturellen Mittel des Staates zu befinden. Dazu gehört nicht zuletzt die Beantwortung der Frage, ob die Deckung ausgewiesenen besonders hohen Förderungsbedarfs in Spezialschulen erfolgen soll (vgl. zur vollen sachlichen und finanziellen Verantwortung der Kantone BBl 2002 2291 ff.”
Aus Art. 8 Abs. 1 BV folgt der Grundsatz der Chancengleichheit. Das Gemeinwesen ist verpflichtet, Fördermassnahmen vorzusehen, um mittelbare Diskriminierungen – namentlich behinderter Personen – zu beseitigen; dies kann Anpassungen der Prüfungsordnung und des Bildungsangebots einschliessen. Solche Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein durch die betreffende Ausbildung sichergestellt werden soll, nicht mehr überprüft werden können.
“Zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen von behinderten Personen ist das Gemeinwesen verpflichtet, Förderungsmassnahmen vorzusehen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 702 f.; RAINER J. SCHWEIZER/KIM FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 f. zu Art. 8; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 28 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die erforderlichen Förderungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungen näher umschrieben. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) leitet sie den Grundsatz der Chancengleichheit ab. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2). Dies bedingt unter Umständen die Anpassung der Prüfungsordnung (vgl. Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches diskriminierungsfrei auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen vorsehen (SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl.”
Beiträge und Gebühren müssen nach objektiven Kriterien bemessen werden und dem Äquivalenzprinzip entsprechen: Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Unterschiede in der Gebührenerhebung sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
“5.2.2.1. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 m.H.; Urteile 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 4.1; 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E. 6.2). 5.2.2.2. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich grundsätzlich auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Einzelfall (Individual-äquivalenz; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. S. 656 Rz. 2786; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, S. 599 Rz. 1641). Vorliegend geht es somit darum zu bestimmen, worin der Nutzen der beschwerdeführenden Fernmeldeanbieterinnen besteht, der durch die umstrittenen Gebühren abgegolten werden soll. Dabei hat das Bundesgericht schon früher festgestellt, dass dieser Nutzen den eingesparten Baukosten entspricht (Urteil 2A.414/2006 vom 19. März 2008 E. 10.3). Daran ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten: Art.”
“Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 128 I 46 [Pra 91/2002 Nr. 34] E. 4a).”
“Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Sie machen geltend, für ihre Beschwerden hätten sie ohne sachlichen Grund dreimal mehr bezahlen müssen als H. , welcher in derselben Angelegenheit beim Regierungsrat Beschwerde erhoben habe. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass H. gegen die Anordnung von Tempo 30 in den Gemeinden Therwil, Oberwil und Bottmingen mit einer einzigen Beschwerde und nicht – wie die Beschwerdeführer – mit drei verschiedenen, individuell begründeten Beschwerden an den Regierungsrat gelangt sei. Weil die Entscheide im Gegensatz zu den Beschwerden jedoch nicht individuell begründet worden seien, rechtfertige sich eine im Ergebnis dreifach höhere Gebühr nicht. Indem der Regierungsrat seine Entscheide betreffend die drei genannten, individuell begründeten Beschwerden der Beschwerdeführer sowie den Entscheid betreffend die Beschwerde des H. im Grundsatz gleich begründet, im Ergebnis jedoch unterschiedlich hohe Gebühren erhoben habe, habe er das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt.”
Übergangsbestimmungen dürfen nicht zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen. Insbesondere wäre es mit Art. 8 Abs. 1 BV schwer vereinbar, wenn jüngere Versicherte oder solche, die am relevanten Stichtag keinen Rentenanspruch hatten, dadurch bis zur späteren Erfüllung der Revisionsvoraussetzungen von einer Neubeurteilung ihres Invaliditätsgrades bzw. ihres Rentenanspruchs ausgeschlossen blieben.
“6 IVV profitieren kann, um zu verhindern, dass er fortgesetzt benachteiligt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich eines Versicherten unter 30 Jahren hätte ausschliessen wollen, welcher bei einer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf einem in Anwendung derselben altrechtlichen Bestimmung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % per 31. Dezember 2021 über keinen Rentenanspruch verfügte. Auch dieser Versicherte wäre benachteiligt, wenn die Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades und seines Rentenanspruchs ausgeschlossen bliebe bis die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Eine solche Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Schwellenwert von 40 % für den Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV erreicht wurde oder nicht, wäre nur schwer mit dem in Art. 8 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Jedenfalls finden sich in den IVV-WEIV-Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat mit der fraglichen Übergangsbestimmung versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, vor Vollendung des”
“6 IVV profitieren kann, um zu verhindern, dass er fortgesetzt benachteiligt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich eines Versicherten unter 30 Jahren hätte ausschliessen wollen, welcher bei einer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf einem in Anwendung derselben altrechtlichen Bestimmung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % per 31. Dezember 2021 über keinen Rentenanspruch verfügte. Auch dieser Versicherte wäre benachteiligt, wenn die Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades und seines Rentenanspruchs ausgeschlossen bliebe bis die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Eine solche Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Schwellenwert von 40 % für den Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV erreicht wurde oder nicht, wäre nur schwer mit dem in Art. 8 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Jedenfalls finden sich in den IVV-WEIV-Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat mit der fraglichen Übergangsbestimmung versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, vor Vollendung des”
Wird ein Einbürgerungsgesuch zurückgestellt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt bei der erneuten Beurteilung in gleicher Weise neu zu prüfen wie bei einem neu eingereichten Gesuch. Eine unterschiedliche Prüfung oder strengere Anforderungen gegenüber zurückgestellten Gesuchen sind ohne ersichtlichen vernünftigen Grund mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht vereinbar.
“Diese Neubeurteilung würde aber tatsächlich zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung mit denjenigen Bewerbern führen, welche im gleichen Zeitpunkt ein erstmaliges Gesuch auf Einbürgerung stellen, zu welchem der Rekurrent die erstmalige Abweisung seines Einbürgerungsgesuches erhält. Denn der Rekurrent muss einen Nachweis des Vertrautseins erbringen, welcher von neuen Gesuchstellenden eben nicht mehr verlangt wird. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Für eine rechtliche Unterscheidung muss daher ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sein (BGE 142 II 425 E. 2.1 S. 428, 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229, 137 I 167 E. 3.5 S. 175, 136 I 1 E. 4.1 S. 5). Wird ein Einbürgerungsgesuch zurückgestellt, so muss der rechtserhebliche Sachverhalt bei der erneuten Beurteilung nach erfolgter Wartefrist in gleicher Weise neu beurteilt werden, wie wenn ein neues Gesuch gestellt wird. Auch Noven bezüglich der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen sind in gleicher Weise zu beachten. Es ist daher nicht ersichtlich, worin vernünftige Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung von zurückgestellten und neuen Einbürgerungsgesuchen bezüglich der die Stellung des Rekurrenten im hängigen Einbürgerungsverfahren erleichternden Anwendung von § 11 Abs.”
“Diese Neubeurteilung würde aber tatsächlich zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung mit denjenigen Bewerbern führen, welche im gleichen Zeitpunkt ein erstmaliges Gesuch auf Einbürgerung stellen, zu welchem der Rekurrent die erstmalige Abweisung seines Einbürgerungsgesuches erhält. Denn der Rekurrent muss einen Nachweis des Vertrautseins erbringen, welcher von neuen Gesuchstellenden eben nicht mehr verlangt wird. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Für eine rechtliche Unterscheidung muss daher ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sein (BGE 142 II 425 E. 2.1 S. 428, 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229, 137 I 167 E. 3.5 S. 175, 136 I 1 E. 4.1 S. 5). Wird ein Einbürgerungsgesuch zurückgestellt, so muss der rechtserhebliche Sachverhalt bei der erneuten Beurteilung nach erfolgter Wartefrist in gleicher Weise neu beurteilt werden, wie wenn ein neues Gesuch gestellt wird. Auch Noven bezüglich der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen sind in gleicher Weise zu beachten. Es ist daher nicht ersichtlich, worin vernünftige Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung von zurückgestellten und neuen Einbürgerungsgesuchen bezüglich der die Stellung des Rekurrenten im hängigen Einbürgerungsverfahren erleichternden Anwendung von § 11 Abs.”
Bei der Prüfung von Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV kann auf praktische Zugänglichkeitserprobungen abgestellt werden. Massstab ist, ob ein signifikanter Teil sehbehinderter Personen die Bedienelemente ohne Hilfestellung auffinden und bedienen kann; das Gericht verweist dabei auf einen Versuch mit einer Person der WHO‑Stufe 2 und die Beurteilung der Auffindbarkeit der Taste.
“Die Vorinstanz hat die aus Anhang Ziff. 4.2.2.3.1 (3) bzw. Ziff. 4.2.2.3.2 (12) TSI PRM 2014 folgenden Vorgaben an die farbliche Ausgestaltung und die Positionierung der aussenseitigen Türöffnungstasten interoperabler Zugfahrzeuge zutreffend dargestellt. Die Beschwerdeführerin substanziiert ihre Einwände betreffend Höhe und Konstrastierung der Türöffnungstasten im Äusseren der FV-Dosto - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - nicht weiter, sondern begnügt sich insoweit mit pauschalem Bestreiten. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu prüfen ist unter dem Gesichtspunkt der Normkonformität einzig die Frage, ob eine im Abstand von 30 cm zur Tür angebrachte Türöffnungstaste sich noch "neben" dieser Türe befindet. Massstab muss hier bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. zum Inhalt der verfassungsrechtlichen Vorgaben E. 9.3 hiervor) sein, ob ein signifikanter Teil sich sonst autonom im öffentlichen Raum fortbewegender sehbehinderter Menschen die Taste ohne Hilfestellung auffinden und betätigen kann. Davon ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen: Einem Probanden mit Sehbehinderung der Stufe 2 nach WHO-Klassifizierung (vgl. zu dieser Klassifizierung < https://www.gbe-bund.de/gbe/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid =gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=26492#Kap2.3> [zuletzt abgerufen am 9. Februar 2021]) gelang es zumindest mit Hilfe des akustischen Findesignals, die Türe von aussen zu öffnen. Inclusion Handicap legt nicht substanziiert dar, dass der Fall für einen signifikanten Teil der sehbehinderten Menschen anders liegen soll. Die anwendbaren technischen Vorschriften sind daher mit übergeordnetem Recht vereinbar.”
“Die Vorinstanz hat die aus Anhang Ziff. 4.2.2.3.1 (3) bzw. Ziff. 4.2.2.3.2 (12) TSI PRM 2014 folgenden Vorgaben an die farbliche Ausgestaltung und die Positionierung der aussenseitigen Türöffnungstasten interoperabler Zugfahrzeuge zutreffend dargestellt. Die Beschwerdeführerin substanziiert ihre Einwände betreffend Höhe und Konstrastierung der Türöffnungstasten im Äusseren der FV-Dosto - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - nicht weiter, sondern begnügt sich insoweit mit pauschalem Bestreiten. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu prüfen ist unter dem Gesichtspunkt der Normkonformität einzig die Frage, ob eine im Abstand von 30 cm zur Tür angebrachte Türöffnungstaste sich noch "neben" dieser Türe befindet. Massstab muss hier bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. zum Inhalt der verfassungsrechtlichen Vorgaben E. 9.3 hiervor) sein, ob ein signifikanter Teil sich sonst autonom im öffentlichen Raum fortbewegender sehbehinderter Menschen die Taste ohne Hilfestellung auffinden und betätigen kann. Davon ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen auszugehen: Einem Probanden mit Sehbehinderung der Stufe 2 nach WHO-Klassifizierung (vgl. zu dieser Klassifizierung < https://www.gbe-bund.de/gbe/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid =gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=26492#Kap2.3> [zuletzt abgerufen am 9. Februar 2021]) gelang es zumindest mit Hilfe des akustischen Findesignals, die Türe von aussen zu öffnen. Inclusion Handicap legt nicht substanziiert dar, dass der Fall für einen signifikanten Teil der sehbehinderten Menschen anders liegen soll. Die anwendbaren technischen Vorschriften sind daher mit übergeordnetem Recht vereinbar.”
Art. 8 Abs. 1 BV entfaltet in den Beziehungen zwischen Privaten keine unmittelbare Drittwirkung. In Privatrechtsverhältnissen genügt eine abstrakte Berufung auf dieses Verfassungsrecht nicht.
“Zum einen ging die Mutter zunächst im Umfang eines 50 %-Pensums und ab 2019 eines 55 %-Pensums einer Erwerbstätigkeit nach und es ist keine Rede davon, dass sie vorgängig mehr verdient hätte bzw. sich - freiwillig oder unfreiwillig - nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hätte. Ebenso wenig war ihr vorgängig durch gerichtlichen Bescheid vorgegeben worden, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nicht und er zeigt nicht auf, dass es ihr zuzumuten wäre, mit ihren künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was sie in der Vergangenheit (angeblich) zu erwirtschaften verpasst hat. Mithin sind die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die "rückwirkende" Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen er teilweise auf der Basis ohnehin nicht festgestellter Tatsachen aufzuzeigen versucht, weshalb die Mutter einem höheren Arbeitspensum hätte nachgehen können, zielen samt und sonders an der Sache vorbei und vermögen das Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Dasselbe gilt, soweit er sich auf Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichheitsgebot) und auf Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) beruft. Er zeigt mit anderen Worten nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen von Art. 8 BV verletzt haben sollte. Eine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat Art. 8 BV nicht, weshalb eine abstrakte Berufung auf die Grundrechte nicht genügt (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 481).”
“Die Gleichbehandlung gelte auch im Verhältnis zu Kindern aus erster Ehe (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 ff.). Die vorinstanzliche Rechtsanwendung führe zu einem stossenden Ergebnis, welches dem Gerechtigkeitsgedanken in krasser Weise zuwiderlaufe. Vom alleinerziehenden Beschwerdeführer von zwei minderjährigen Töchtern werde erwartet, dass er seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe und nebst der Betreuung, Erziehung und Pflege der Töchter einem 100% Pensum nachgehe, während auf Seiten der Beschwerdegegnerin entschieden werde, dass sie ihre Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfen müsse, da sie Betreuungspflichten in Bezug auf den ausserehelichen Sohn E.________ hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen letztlich auf eine Wiederholung bereits gemachter Vorwürfe hinaus und lassen den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen. Die Verletzung von Art. 285 ZGB ist sodann wie vorne in E. 2 ausgeführt kein zulässiger Rügegrund. Das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) richtet sich an den Staat und entfaltet keine direkte Drittwirkung zwischen privaten Parteien. Es kann im vorliegenden Verfahren daher ebenfalls nicht angerufen werden (BGE 136 I 178 E. 5.1; betreffend Kindesunterhalt etwa Urteil 5A_580/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5).”
Das BAV entscheidet im Plangenehmigungsverfahren situationsbezogen und praxisorientiert, ob eine Betriebsbewilligung für die Inbetriebnahme erforderlich ist; dies geschieht häufig risikoorientiert anhand von Sicherheitsgutachten und beeinflusst die nachfolgende Inbetriebnahmeaufsicht.
“Die Plangenehmigung kann im Sinne von Nebenbestimmungen Auflagen umfassen. Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (statt vieler Urteil BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 9.2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 EBG). In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert (Art. 8 Abs. 2 EBV). Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Unabhängig davon beurteilt das BAV in Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (vgl. Art. 17c Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 2a EBV).”
Bei klar finalistischen Rechtfertigungen kann Art. 36 Abs. 3 BV auf Art. 8 Abs. 1 BV sinngemäss/analog angewendet werden. Dies führt zu einer Prüfung, ob eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt, der verfolgte Zweck legitim ist (öffentliches Interesse) und die Massnahme verhältnismässig ist (Eignung, Erforderlichkeit und angemessenes Verhältnis/Interessenabwägung). Die Anwendbarkeit ist umstritten und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend entschieden; die analoge Anwendung kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtfertigung einen bestimmten Zweck verfolgt.
“La chambre constitutionnelle doit faire montre d'une certaine réserve dans la vérification de l'intérêt public poursuivi. Il lui faut cependant s'assurer que l'intérêt public invoqué concerne une réelle problématique appelant une intervention étatique, et que des éléments probants suffisants soutiennent les mesures édictées (ACST/25/2020 du 27 août 2020 consid. 14cb et les arrêts cités). 4.3 Le principe de la proportionnalité (art. 36 al. 3 Cst.) exige qu'une mesure restrictive soit apte à produire les résultats escomptés (règle de l'aptitude) et que ceux-ci ne puissent être atteints par une mesure moins incisive (règle de la nécessité); en outre, il interdit toute limitation allant au-delà du but visé et il exige un rapport raisonnable entre celui-ci et les intérêts publics ou privés compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit, impliquant une pesée des intérêts ; ATF 149 I 49 consid. 5.1 ; 146 I 157 consid. 5.4 et les arrêts cités). 5. La question de savoir si les conditions de restriction des droits fondamentaux prévues à l'art. 36 Cst. sont applicables à l'art. 8 al. 1 Cst. demeure controversée. Le Tribunal fédéral ne l'a pas encore tranchée. Dans certains cas, un examen de la base légale, du but poursuivi et de la proportionnalité de la distinction ou de l'assimilation en cause est pratiquement inévitable. Si l'art. 36 al. 3 Cst. a essentiellement été conçu pour les libertés publiques, il est cependant susceptible de s'appliquer à d'autres droits fondamentaux. S'agissant de l'art. 8 Cst., il convient d'admettre, par analogie en tout cas, qu'il constitue également une grille d'analyse pour certaines distinctions ou assimilations, à tout le moins lorsque la justification en cause est clairement finaliste, soit lorsqu'elle poursuit un but déterminé (Vincent MARTENET in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand de la Constitution fédérale, 2021, n. 42 et 48 s. ad art. 8 Cst., et les références citées). 5.1 Selon Giorgio MALINVERNI et al., l'État ne peut pas limiter les principes d'égalité et d'interdiction de l'arbitraire comme il restreint les libertés.”
“Ce but devait, en principe, disposer d'un ancrage dans un acte normatif (exigence de la base légale). Une distinction ou une assimilation était parfois considérée comme un moyen admissible de réaliser un certain but et l'égalité individuelle pouvait s'incliner face à l'intérêt général. Compte tenu de cette éventualité, il paraissait raisonnable d'exiger que le but, que la distinction ou l'assimilation était censée permettre d'atteindre, soit légitime. En effet, une distinction ne pouvait être justifiée par la quête de n'importe quel but. Enfin, dès qu'une autorité opérait une distinction ou une assimilation en vue de réaliser un certain but, elle devait respecter le principe de la proportionnalité, afin de déterminer si les effets d'une distinction ou d'une assimilation, en particulier leurs conséquences sur les individus, étaient proportionnés au but visé par l'auteur de la norme (Vincent MARTENET, Géométrie de l'égalité, 2003, n. 307 ss). 3.6.3 La question de savoir si les conditions de restriction des droits fondamentaux prévues à l'art. 36 Cst. sont applicables à l'art. 8 al. 1 Cst. demeure controversée. Le Tribunal fédéral ne l'a pas encore tranchée. Dans certains cas, un examen de la base légale, du but poursuivi et de la proportionnalité de la distinction ou de l'assimilation en cause est pratiquement inévitable. Si l'art. 36 al. 3 Cst. a essentiellement été conçu pour les libertés publiques, il est cependant susceptible de s'appliquer à d'autres droits fondamentaux. S'agissant de l'art. 8 Cst., il convient d'admettre, par analogie en tout cas, qu'il constitue également une grille d'analyse pour certaines distinctions ou assimilations, à tout le moins lorsque la justification en cause est clairement finaliste, soit lorsqu'elle poursuit un but déterminé (Vincent MARTENET in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand de la Constitution fédérale, 2021, n. 42 et 48 s. ad art. 8 Cst., et les références citées). 3.6.4 Selon René WIEDERKEHR (Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Gilt Art. 36 BV auch bei der Einschränkung der Rechtsgleichheit ?, PJA 2008 394‑412), le critère du motif objectif doit être remplacé par un autre programme de contrôle qui permet une évaluation plus différenciée : les différenciations peuvent se fonder, en premier lieu, sur des différences factuelles (motifs internes : contrôle de la conformité) ou reposer principalement sur la concrétisation d'une norme liée à un intérêt public (objectifs externes : contrôle de la justification selon l'art.”
“, il convient d'admettre, par analogie en tout cas, qu'il constitue également une grille d'analyse pour certaines distinctions ou assimilations, à tout le moins lorsque la justification en cause est clairement finaliste, soit lorsqu'elle poursuit un but déterminé (Vincent MARTENET in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand de la Constitution fédérale, 2021, n. 42 et 48 s. ad art. 8 Cst., et les références citées). 3.6.4 Selon René WIEDERKEHR (Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Gilt Art. 36 BV auch bei der Einschränkung der Rechtsgleichheit ?, PJA 2008 394‑412), le critère du motif objectif doit être remplacé par un autre programme de contrôle qui permet une évaluation plus différenciée : les différenciations peuvent se fonder, en premier lieu, sur des différences factuelles (motifs internes : contrôle de la conformité) ou reposer principalement sur la concrétisation d'une norme liée à un intérêt public (objectifs externes : contrôle de la justification selon l'art. 36 al. 3 Cst). Ce programme se fonde sur la prémisse selon laquelle l'étendue de la protection de l'égalité peut être restreinte et que cette restriction peut se justifier. Bernhard RÜTSCHE (Die Rechtsgleichheit in Bewegung : Dogmatische Fortbildung von Art. 8 Abs. 1 BV, PJA 2013 1321-1331) va dans le même sens. 3.6.5 Selon Jacques DUBEY, l'art. 8 Cst. notamment est, par principe, soumis à la clause générale de restriction de l'art. 36 Cst. En effet, si les principes de la légalité, de l'intérêt public et de la proportionnalité ne peuvent pas servir à établir dans un cas d'espèce si les droits garantis aux art. 8 et 9 Cst. ont fait l'objet d'une violation ou d'une restriction au sens de l'art. 36 Cst., ils doivent néanmoins concourir à établir si ces droits fondamentaux transversaux ont été respectés ou violés dans un cas d'espèce. Il en va ainsi en particulier du droit à être traité conformément au principe de l'égalité de traitement. La question de savoir si l'État retient ou omet à raison ou à tort un motif objectif, pertinent ou raisonnable pour traiter deux situations de manière identique ou pour les traiter de manière différente ne peut être résolue que par référence au but poursuivi et au moyen utilisé par l'État, c'est-à-dire à la lumière des principes d'intérêt public et de proportionnalité (Jacques DUBEY, Droits fondamentaux, vol.”
Bei sachlichen Differenzierungen können praktikabilitäts‑ und verwaltungsökonomische Erwägungen (z. B. statistischer Aufwand, Verfahrensökonomie, Freigrenzen) als Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV berücksichtigt werden.
“Da das KTR/LB somit bereits zwischen (ganz oder teilweise) selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümern einerseits und ausschliesslich vermietenden Ferienwohnungseigentümern andererseits in der gebotenen Weise differenziert, kann sich unter dem Titel von Art. 8 Abs. 1 BV nur noch die Frage stellen, ob auch innerhalb der Gruppe der Selbstnutzer weiter differenziert werden muss oder es zulässig ist, dass für alle selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümer mit demselben (fiktiven) Belegungsgrad gerechnet wird. Dazu hat das Bundesgericht im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 erwogen, dass die Einheitspauschale grundsätzlich sinnvoll ist. Dieser Erwägung lag die Annahme zugrunde, dass es in der Gemeinde Leukerbad kaum ausschliesslich selbst genutzte oder ausschliesslich vermietete Wohnungen gebe. Die von der Gemeinde seither gesammelten und im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Daten zeigen zwar, dass eine Vielzahl der Betten in Ferienwohnungen ausschliesslich selbst genutzt wird und gänzlich unvermietet bleibt (4'218 von 7'598 Betten; vgl. oben E. 3.3.1). Allerdings wäre es für die Gemeinde zumindest mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn sie getrennte Belegungsgrade für ausschliessliche Selbstnutzer und gelegentlich vermietende Selbstnutzer festlegen und statistisch untermauern müsste.”
“Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint die beschränkt auf den nichtkommerziellen Reiseverkehr verordnete Wertfreigrenze von Fr. 300.-- vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 1 BV noch als vertretbar. Auch in Art. 1 lit. b AusfV 2011 hat das EFD den Grenzbetrag auf Fr. 300.-- festgelegt, sodass das System insofern in sich geschlossen ist. Es ist nicht zu übersehen, dass es einen Konflikt gibt zwischen den Erhebungsgrundsätzen der Wettbewerbsneutralität und der Verfahrensökonomie (Art. 1 Abs. 3 lit. a und b MWSTG 2009; Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.5; zum vorrevidierten Recht: BGE 124 II 193 E. 8a S. 211). Der Steuerbetrag auf den Fr. 300.-- (Fr.”
Indirekte Benachteiligungen wegen einer Behinderung sind nicht per se unzulässig. Soweit qualifizierte, objektive und vernünftige Gründe vorliegen und die Massnahme geeignet und verhältnismässig ist (z. B. zum Schutz legitimer fiskalischer Interessen des Gemeinwesens), kann eine solche Benachteiligung verfassungs- und völkerrechtlich gerechtfertigt sein.
“Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinn im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt würden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe, liege darin keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen bzw. von erwerbsunfähigen Personen. Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stelle somit keine Diskriminierung wegen einer Behinderung bzw. der Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten dar. Selbst wenn sie aber Behinderte bzw. erwerbsunfähige Personen besonders stark benachteiligen würde, läge entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine (indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, bestehe doch ein legitimes Interesse daran, dass der öffentliche Haushalt nicht zusätzlich belastet werde. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzte Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5.1 und 5.6).”
“1 hat das Bundesgericht dieses Kriterium im Kontext der Einbürgerung als potenziell diskriminierend betrachtet, weil dadurch Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat, wegen eines nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen sind und gegenüber "gesunden" Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechtsungleich behandelt werden (BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. aber auch BGE 126 II 377 E. 6c). Im vorliegenden Kontext verhält es sich nicht anders (vgl. DAVID HONGLER, Ergänzungsleistungen und der ausländerrechtliche Familiennachzug, Jusletter vom 10. Januar 2022, Rz. 35, der in der Anknüpfung an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sogar eine unmittelbare bzw. direkte Diskriminierung sieht). Falls für die Ungleichbehandlung eine qualifizierte respektive eine objektive und vernünftige Rechtfertigung besteht, wäre die Benachteiligung einer behinderten Person wie der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit jedoch verfassungs- und völkerrechtlich hinzunehmen (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 EMRK; vgl. oben E. 5.1 und 5.2).”
“Zusammenfassend bestehen vorliegend qualifizierte respektive objektive und vernünftige Gründe dafür, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Diese Massnahme erscheint als geeignetes und erforderliches Mittel, um das legitime Interesse des Gemeinwesens zu wahren, die Belastung des öffentlichen Haushalts möglichst gering zu halten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dadurch indirekt aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt wird, liegt darin also noch keine unzulässige Diskriminierung. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art. 5 Abs. 2 BRK, soweit diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar ist, nicht.”
Das BehiG setzt den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV) in seinem Geltungsbereich konkret um; daraus ergibt sich kein weitergehender individualrechtlicher Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit und es erweitert Art. 8 Abs. 2 BV nicht in Anspruchsform. Die UNO‑Behindertenrechtskonvention (BRK) ist Bestandteil des schweizerischen Rechts und präzisiert Grundsätze wie Nichtdiskriminierung und Teilhabe, wobei ihre Tragweite das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot nicht überschreitet.
“Die UNO-Behindertenrechtskonvention ist integraler Bestandteil des schweizerischen Rechts und verfolgt den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen, zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 BRK). Als allgemeine Grundsätze nennt die Konvention unter anderem die Nichtdiskriminierung sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 Bst. b und c BRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BRK anerkennt die Schweiz zudem, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz sowie gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Art. 5 Abs. 2 BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.4). Die Tragweite dieser Bestimmungen geht aber nicht über das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot hinaus (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1 und E. 5.4 m.w.H.).”
“Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sind die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und der Rechtsetzungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV. Letzterer verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen.”
“Die Verfassung verbietet in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Bestimmung gewährt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen ist demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter Massnahmen vorsieht. Diese Norm gewährt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich (Art. 190 BV) durch das Gesetz wahrgenommen wird (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; BGE 134 II 249 E. 3.1).”
“Das BehiG ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es hat gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es gilt u.a. auch für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 lit. b BehiG). Das BehiG konkretisiert in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht, auch nicht aus Art. 8 Abs. 2 BV (BGE 139 II 289 E. 2.2.2.; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 134 I 105 E. 5).”
Art. 8 Abs. 1 BV wirkt als allgemeines Gleichheitsgebot auch im Steuerrecht; er schützt gegen Diskriminierungen, die nicht notwendigerweise auf der Staatsangehörigkeit beruhen. Sein Anwendungsbereich reicht damit über die spezialgesetzlichen Diskriminierungsverbote des Art. 24 OECD‑MA bzw. Art. 25 DBA (CH‑IT) hinaus, welche ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit anknüpfen und nur in bestimmten, abschliessend geregelten Fällen Diskriminierung verbieten.
“Der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 BV reicht im Ergebnis merklich weiter als jener von Art. 24 OECD-MA bzw. insbesondere Art. 25 DBA CH-IT. Denn bei Art. 8 Abs. 1 BV handelt es sich um ein allgemeines Gleichheitsgebot, während die beiden anderen Normen lediglich Diskriminierungen in spezifischen Situationen verbieten (Kommentar der OECD zum OECD-MA [OECD-MK], N. 1 zu Art. 24: "Cet article traite de l'élimination de la discrimination fiscale dans certaines situations précises") und dabei untrennbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Mithin verbriefen Art. 24 OECD-MA bzw. Art. 25 DBA CH-IT weder ein allgemeines Gleichheitsgebot noch ein allgemeines, von der Staatsangehörigkeit losgelöstes Diskriminierungsverbot (siehe dazu LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., S. 733; OESTERHELT, Komm. IntStR, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 OECD-MA; ders., Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 33 Rz. 1; ferner OBERSON, a.a.O., Rz. 1012; PETER BRÜLISAUER, Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 15 Rz. 22). Eine allgemeine völkerrechtliche Regel, die in allen Staaten den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung verbürgt, besteht nicht (SCHAUMBURG, a.a.O., Rz. 4.1).”
“Der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 BV reicht im Ergebnis merklich weiter als jener von Art. 24 OECD-MA bzw. insbesondere Art. 25 DBA CH-IT. Denn bei Art. 8 Abs. 1 BV handelt es sich um ein allgemeines Gleichheitsgebot, während die beiden anderen Normen lediglich Diskriminierungen in spezifischen Situationen verbieten (Kommentar der OECD zum OECD-MA [OECD-MK], N. 1 zu Art. 24: "Cet article traite de l'élimination de la discrimination fiscale dans certaines situations précises") und dabei untrennbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Mithin verbriefen Art. 24 OECD-MA bzw. Art. 25 DBA CH-IT weder ein allgemeines Gleichheitsgebot noch ein allgemeines, von der Staatsangehörigkeit losgelöstes Diskriminierungsverbot (siehe dazu Locher/Marantelli/Opel, a.a.O., S. 733; Oesterhelt, Komm. IntStR, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 OECD-MA; ders., Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 33 Rz. 1; ferner Oberson, a.a.O., Rz. 1012; Peter Brülisauer, Internationales Steuerrecht, a.a.O., § 15 Rz. 22). Eine allgemeine völkerrechtliche Regel, die in allen Staaten den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung verbürgt, besteht nicht (Schaumburg, a.a.O., Rz. 4.1).”
Es wurde gerügt, dass eine Nichtwiederwahl aus Altersgründen eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV darstellt; das Bundesgericht ging in einem jüngeren Entscheid davon aus, dass eine derart konkret gerügte Altersdiskriminierung relevant sein und der Wahlakt demnach grundsätzlich anfechtbar sein könne.
“a BGG gegen den vom Beschwerdeführer mitangefochtenen Wahlakt des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 selber offen steht und gegebenenfalls, ob dagegen direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könnte (vgl. Art. 86 BGG). Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Frage befasst, ob Wahlen und Wiederwahlen von Richterinnen und Richter durch ein kantonales Parlament gestützt auf Art. 82 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können. Es hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsnatur von Wahlen und Wiederwahlen von Richterinnen und Richtern durch ein Parlament nicht abschliessend geklärt sei, ist im betreffenden Verfahren jedoch von einem grundsätzlich zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen, weil der Beschwerdeführer - anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - geltend machte, er sei dadurch, dass er mit dem strittigen Wahlakt aus Altersgründen nicht wiedergewählt worden sei, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert worden (Urteil 1C_295/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen kann offen bleiben, ob der Wahlakt des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 unter den gegebenen Umständen ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 82 lit. a BGG darstellt und gegebenenfalls, ob dagegen direkt beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden könnte.”
“a BGG gegen den vom Beschwerdeführer mitangefochtenen Wahlakt des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 selber offen steht und gegebenenfalls, ob dagegen direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könnte (vgl. Art. 86 BGG). Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Frage befasst, ob Wahlen und Wiederwahlen von Richterinnen und Richter durch ein kantonales Parlament gestützt auf Art. 82 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können. Es hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsnatur von Wahlen und Wiederwahlen von Richterinnen und Richtern durch ein Parlament nicht abschliessend geklärt sei, ist im betreffenden Verfahren jedoch von einem grundsätzlich zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen, weil der Beschwerdeführer - anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - geltend machte, er sei dadurch, dass er mit dem strittigen Wahlakt aus Altersgründen nicht wiedergewählt worden sei, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert worden (Urteil 1C_295/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen kann offen bleiben, ob der Wahlakt des Grossen Rats vom 3. Juni 2020 unter den gegebenen Umständen ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 82 lit. a BGG darstellt und gegebenenfalls, ob dagegen direkt beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden könnte.”
Bei Eingriffen in Sozialleistungen ist sicherzustellen, dass diese verhältnismässig und diskriminierungsfrei sind. Dies gilt insbesondere gegenüber Personen mit Anspruch auf IV-Renten, denen es in der Regel nicht möglich ist, ihre finanzielle Situation zu ändern. Bei der Würdigung ist zudem das mögliche Zusammenwirken von Behinderung und fortgeschrittenem Alter zu berücksichtigen.
“Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen ist (Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern. Schliesslich hat ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen) verhältnismässig und diskriminierungsfrei zu sein (Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 und 7; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK).”
“Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 BRK. Er macht geltend, bezüglich Familiennachzug und das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG) aufgrund seiner körperlichen und psychischen Behinderung in Kombination mit seinem fortgeschrittenen Alter im Vergleich zu voll arbeitsfähigen, ebenfalls arbeitswilligen Personen benachteiligt zu sein und deshalb nicht gleich wie diese behandelt werden zu dürfen. Die Verweigerung des Familiennachzugs verstosse deshalb gegen das Diskriminierungsverbot.”
Bei Rügen wegen Verletzung von Art. 8 BV müssen die Beschwerdeführer konkrete Vergleichsfälle, tatsächliche Anhaltspunkte oder qualifizierte Tatsachenbehauptungen vortragen. Blosse pauschale Behauptungen einer Diskriminierung oder einfache Verweise auf andere Urteile genügen den Begründungsanforderungen nicht.
“Wenn er in letzterem Zusammenhang auf einen nach dem angefochtenen Urteil datierenden Arztbericht verweist, stützt er sich zudem auf ein vor Bundesgericht unzulässiges echtes Novum, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Aus anderen, milderen Urteilen kann er ferner genauso wenig etwas für sich ableiten, sind solche Vergleiche mit anderen Urteilen doch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzumessungsrelevanten Punkten. Die aus solchen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 6.3). Aus diesen Gründen vermag er auch einen Verstoss gegen den als verletzt erachteten Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV mit seiner blossen Darstellung von als vergleichbar erachteten Fällen nicht darzutun.”
“Das FZA und die VO 883/2004 bezwecken insbesondere die Verhinderung einer Diskriminierung resp. die Gleichbehandlung mit Blick auf die Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004). Dass bei fortgeschrittenem Alter der Abschluss einer Privatversicherung nicht mehr (oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen) möglich ist, trifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu. Art. 24 VO Nr. 883/2004 garantiert eine "Gesundheitsversorgung im Gastland" lediglich insoweit, als sie im Sozialversicherungssystem dieses Staates vorgesehen und erhältlich ist. Die vorinstanzliche Auffassung steht im Einklang mit den Zielen der hier einschlägigen "EU-Verträge". Soweit der Beschwerdeführer lediglich mit der pauschalen Behauptung, die schweizerische Krankenversicherung übernehme für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (vgl. Art. 4 KVV [SR 832.102]) alle dort angefallenen Behandlungskosten, eine Diskriminierung (vgl. Art. 8 BV) geltend macht, genügt dies den qualifizierten Anforderung an die Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 143 I 1 E. 1.4) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich des gerügten Verstosses gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).”
“S. 181; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.1.3). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen soll. Allein mit dem Hinweis, in anderen, angeblich ähnlich gelagerten Fällen habe der jeweilige Unfallversicherer deutlich länger Taggelder ausgerichtet als in ihrem Fall, ist den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht Genüge getan.”
“Aus den soeben genannten Gründen ist auch keine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers dargetan, die unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 BV zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids führen könnte (vgl. zum Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung BGE 144 I 113 E. 5.1.1; Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]). Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das vorinstanzliche Urteil ergibt sich nicht, dass die kantonalen Behörden die Frage der Bewilligungspflicht in Bezug auf die streitgegenständliche Terrainveränderung anders beurteilen als in Konstellationen, die vom hier strittigen Sachverhalt nur unwesentlich abweichen. Eine Verletzung von Art. 8 BV liegt nicht vor.”
Art. 8 Abs. 1 BV begründet nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf exakt gleichen Lohn. Er verpflichtet — hier namentlich den öffentlichen Arbeitgeber — zur Beseitigung rechtswidriger Lohnungleichheiten; die konkreten Durchsetzungsfolgen (z. B. Zahlungsanspruch oder andere Massnahmen) können unterschiedlich ausgestaltet sein.
“Aus der allgemeinen Gleichbehandlungsgarantie von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit mit gleichem Lohn zu entlöhnen. Diese verschafft nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss (BGE 141 II 411 E. 6.1.1; BGE 131 I 105 E. 3.6).”
Nachteilsausgleiche sollen die Prüfungsbedingungen an individuelle Bedürfnisse anpassen, dürfen aber nicht dazu führen, dass mit der Ausbildung sicherzustellende zentrale Fähigkeiten nicht mehr überprüfbar sind. Anpassungsmassnahmen dürfen nicht in eine Überkompensation münden.
“5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw. Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). Die Zurverfügungstellung eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht.”
“Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2). Dies bedingt unter Umständen die Anpassung der Prüfungsordnung (vgl. Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches diskriminierungsfrei auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen vorsehen (SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6).”
“So gewährt das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung beispielsweise Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich; Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Der Nachteilsausgleich darf aber nicht zur Folge haben, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten Rücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind (BGE 147 I 73 E. 6.4; 122 I 130 E. 3c/cc).”
Bei der Abgrenzung von Liebhaberei und deren steuerlicher Behandlung darf ein Steuerpflichtiger nicht ungerechtfertigt bessergestellt werden als andere. Art. 8 Abs. 1 BV gebietet, dass ins Unternehmertum integrierte Liebhabereien nicht zu einer Privilegierung gegenüber Steuerpflichtigen führen, die Hobby und Erwerbstätigkeit trennen.
“Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist es ihre Sache, den Inhalt eines Betriebes zu definieren. Die Veranlagungsbehörde dürfe im Rahmen einer an sich unbestrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht einzelne Tätigkeiten herauspflücken und sie als Hobby qualifizieren. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als es nicht Sache der Steuerbehörden ist, das unternehmerische Betätigungsfeld eines Selbständigerwerbenden festzulegen. Ob überhaupt unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist von der Steuerbehörde hingegen sehr wohl zu prüfen. Integriert ein Steuerpflichtiger eine Liebhaberei in seinen Geschäftsbetrieb, so darf er aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. des aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) abgeleiteten Privilegierungsverbotes nicht bessergestellt werden als ein anderer Steuerpflichtiger, der von sich aus zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei trennt oder nur das Hobby ausübt. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt und die Vorinstanz geprüft haben, ob es sich bei der Sparte "eigene Pferde" um ein blosses Hobby handelt.”
Bei Asylunterkünften ist sicherzustellen, dass Asylsuchende mit Behinderung durch die Unterbringung nicht benachteiligt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in solchen Einrichtungen oft viele Personen auf engem Raum leben und deshalb potentiell eine grössere Anzahl Menschen mit Behinderung auftreten kann. Insbesondere bei Not- oder Engpassunterbringungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Menschen mit Behinderung zugewiesen werden; die Unterkünfte sind folglich auf deren Bedürfnisse auszurichten.
“Von einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive in der Schweiz und damit einem längeren A ufenthalt von Asylsuchenden in der geplanten Anlage ist nicht auszugehen. Bei den vorliegend geplanten Containern handelt es sich somit nicht um Wohngebäude im herkömmlichen Sinn, auf die die Bestimmungen von § 239a Abs. 2 PBG und § 239b PBG abzielen. Auss chlaggebend ist, dass der Wohnraum nur einer ganz spezifischen Nutzergruppe zur Verfügung steht, denen die Wohnungen bzw. Zimmer zugewiesen werden. Es geht beim vorliegenden Projekt somit nicht darum, Benachteiligungen zu verhindern, denen Menschen mit Beh inderungen auf dem Wohnungsmarkt ausgesetzt sind, indem der Zugang zu den Bauten für sie aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 3 BehiG). Vielmehr muss gewährleistet werden, dass Asyl suchende mit einer Behinderung bei der Unterbringung durch das Gemeinwesen nicht benachteiligt werden und die Wohnsiedlung auch auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet wird (Art. 8 Abs. 4 BV). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass in Asylunterkünf ten häufig mehr Personen auf engem Raum zusammenleben. Potentiell ist damit mit einer deutlichen grösseren Anzahl von behinderten Menschen in solchen Unterkünften zu rechnen als bei einer gewöhnlichen Wohnung. Gerade bei Notfallunterbringungen und einem er höhten Flüchtlingsaufkommen kann sodann trotz einer individuell konkreten Zuweisung kaum sichergestellt werden, dass nur Personen ohne Behinderung zugewiesen - 3 - werden, da gerade bei einer Knappheit der Unterbringungsmöglichkeiten allenfalls gar keine Alterna tiven für die Unterbringung vorhanden sind. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass die Wohnsiedlung allgemein zugänglich ist und einem nicht näher bestimmten Publikum offensteht (vgl. Art. 2 lit. c Ziff. 1 BehiV). Jedoch stellen die Asylsuchenden, die für die Unterbringung in der Wohnsiedlung die Unterstützung des Gemeinwesens in Anspruch nehmen, im Sinne von Art.”
Für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, dass die aus Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG abgeleitete Voraussetzung des erreichten Rentenalters nach AHVG auch für Bezüger einer Altersrente aus Liechtenstein gilt. Eine ergänzungsleistungsrechtliche Besserstellung von Bezügern einer liechtensteinischen Altersrente gegenüber Bezügern einer Altersrente aus der Schweiz oder aus einem EU-Staat lässt sich nicht rechtfertigen.
“Weshalb von dieser Vorgabe abgewichen werden soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2). Das Abkommen FL gilt gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 nur für Staatsangehörige der Vertragsstaaten (Schweizerische Eidgenossenschaft und Fürstentum Liechtenstein) sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene. Weshalb die Erweiterung dieses persönlichen Geltungsbereichs durch Berufung auf einen unter anderen Parteien geschlossenen Staatsvertrag (hier: FZA vgl. E. 3) möglich sein soll, leuchtet nicht ein, selbst wenn mit dem FZA und dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) das gleiche Gemeinschaftsrecht übernommen wurde. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Abkommens FL bejaht wird, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten: Mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV muss die (aus Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG abgeleitete) Voraussetzung des erreichten Rentenalters nach AHVG ebenfalls für den EL-Anspruch zu einer liechtensteinischen Altersrente gelten. Eine ergänzungsleistungsrechtliche Besserstellung von Bezügern einer Altersrente aus Liechtenstein gegenüber Bezügern einer Altersrente aus der Schweiz oder aus einem EU-Staat lässt sich nicht rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass nach Ziff. 18 lit b Schlussprotokoll zum Abkommen FL für die Gewährung von EL nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates der Anspruch auf eine Leistung aus der AHV des anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf eine Leistung aus der Versicherung des Wohnsitzstaates gleichsteht.”
Art. 8 Abs. 3 BV steht einer explizit geschlechtsspezifischen Regelung der AHV-Hinterlassenenordnung entgegen; Gerichte und Kommentatoren halten die gesetzliche Differenzierung zwischen Witwen- und Witwerrenten daher für verfassungsrechtlich problematisch bzw. diskriminierend. Das Bundesgericht sah sich mangels verfassungskonformer Auslegung durch Art. 190 BV an die gesetzliche Regelung gebunden, während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anwendung der Konvention als verletzt erachtete.
“Der hier im Zentrum des Interesses stehende Art. 24 Abs. 2 AHVG trifft bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente eine geschlechtsspezifische Unterscheidung, ohne dass sich diese wegen biologischer oder funktionaler Verschiedenheiten zwischen Mann und Frau aufdrängen würde. Die Bestimmung verstösst damit unbestrittenermassen gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV normierte Diskriminierungsverbot (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3.5). Allerdings ist diese verfassungswidrige Norm gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden (vgl. Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 199 § 11 N. 501; E. 3.3 hiervor), zumal eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Tschannen, a.a.O., S. 149 § 8 N. 377, S. 152 f. N. 383) hier ausser Betracht fällt (vgl. etwa SVR 2010 AHV Nr. 2 S. 3). Art. 190 BV ändert jedoch nichts daran, dass einem völkerrechtswidrigen Bundesgesetz regelmässig die Anwendung zu versagen ist (Tschannen, a.a.O., S. 172 ff. § 9 N. 432 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 19 N. 32). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung einer Witwerrente für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin gegen Völkerrecht, mithin gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), verstösst.”
“Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente liege die Überlegung zugrunde, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er werde daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente erhalte, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehle. Eine geschlechtsneutrale Regelung würde daran anknüpfen, ob die hinterbliebene Frau oder der hinterbliebene Mann den Versorger verloren habe. Die verwitwete Frau komme jedoch selbst dann in den Genuss der Witwenrente, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen gewesen sei, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden werde. Der Gesetzgeber habe stattdessen bewusst eine diskriminierende (Art. 4 Abs. 2 aBV, heute Art. 8 Abs. 3 BV) Lösung gewählt (E. 3.5). Aufgrund von Art. 190 BV sah sich das Bundesgericht jedoch ans Gesetz gebunden. Dabei handelte es sich nicht um den ersten Entscheid, in dessen Rahmen sich das Bundesgericht damit zu befassen hatte, ob die geltende AHV-Hinterlassenenordnung menschen- und grundrechtskonform ist. Diese Thematik bildete bereits Gegenstand früherer Urteile (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009, 9C_521/2008; vgl. hierzu insbesondere auch die Diskussion von Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil und seine Folgen, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], S. 115 ff., S. 124). 5.3 Demgegenüber entschied die Kleine Kammer des EGMR mit Urteil vom 20. Oktober 2020, dass die EMRK auf den Fall anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts erachtete diese die Konvention als verletzt (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK). Sie war der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund, der die Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen rechtfertigen könnte.”
“AHV-Revision bewusst eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz (aArt. 4 Abs. 2 BV; seit 1. Januar 2000: Art. 8 Abs. 3 BV) zuwiderlaufende, explizit geschlechtsspezifische Unterscheidung bei der Regelung der Witwen- und Witwerrente vorgenommen, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdränge. Nach dem Scheitern der”
Bei Landesverweisung sind im Rahmen der Interessenabwägung familienrechtliche Belange (Art. 8 EMRK/Art. 8 BV) sowie allfällige Diskriminierungsrügen (Art. 14 BV/Art. 14 EMRK) zu berücksichtigen.
“Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ausgesprochene Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 14 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) sowie Art. 8 BV und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Mit der Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und mehrfachen Raubes liegen Katalogtaten vor, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die Vorinstanz bejaht einen persönlichen Härtefall, geht in der Folge jedoch davon aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Streitig und vorliegend zu prüfen ist dementsprechend einzig, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung Recht verletzt.”
Bei konkreten Lohnvergleichen sind einzelne Lohnbestandteile gleich zu behandeln; die Nichtberücksichtigung etwa von Ferienzuschlägen bei Monatslöhnen kann Art. 8 Abs. 1 BV verletzen.
Allein aufgrund von Herkunft oder Geschlecht darf nicht schematisch auf eine fehlende Wiederausreise geschlossen werden. Erforderlich sind konkrete staats- und personenspezifische Anhaltspunkte; blosse Verallgemeinerungen sind nicht haltbar und können einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV begründen.
“Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich bei der Abweisung des Visums auf seine Herkunft sowie sein Geschlecht berufen habe. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die politische Situation in Russland, namentlich die Mobilmachung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers Bezug genommen, ohne ihn - wie er sinngemäss vorbringt - auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale wie das Geschlecht zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt nicht vor.”
Die Rechtsprechung betont, dass aus dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und dem Regelungsauftrag des BehiG ein generelles öffentliches Interesse an der Durchsetzung behindertengerechter Anpassungen folgt. Im konkreten Zusammenhang begründet die Lage einer Haltestelle in der Nähe von Schularealen, Einkaufsmöglichkeiten usw. ein öffentliches Interesse an deren barrierefreier Gestaltung, insbesondere an einer behindertengerechten Ausgestaltung der Haltestelle.
“Diese vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann darauf verweisen werden. Das auf dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und auf dem Gesetzesauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV fussende Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG; BGE 132 I 82 E. 2.3.2). An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse. Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geringen Bedeutung des Dorfzentrums und der Behauptung, bloss Schulkinder würden die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" nutzen, diese bräuchten keine behindertengerechte Haltestelle, vermag der Beschwerdeführer weder das öffentliche Interesse an der Haltestelle noch an deren behindertengerechten Anpassung zu widerlegen. Auch der Hinweis, wonach Behinderte eine andere Haltestelle im Dorfzentrum nutzen könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis.”
“Die Vorinstanz legt unter Verweisung auf die Vorakten dar, die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" befinde sich in der Dorfmitte im Ortsteil Wil in unmittelbarer Nähe zum Schulareal, einer Kapelle und von Einkaufsmöglichkeiten. Damit sei ein öffentliches Interesse an der Haltestelle ausgewiesen. Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot garantiere u.a., dass niemand diskriminiert werden dürfe, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV); das BehiG habe zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt seien. Mit der projektierten Haltestelle werde auch Behinderten ermöglicht, von der Haltestelle in den Bus oder von diesem auf die Haltestelle zu gelangen. Auch ein öffentliches Interesse an der behindertengerechten Anpassung der Haltestelle liege daher vor.”
Sind die Geschlechteranteile und die verlangten Anforderungen erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bzw. werden keine Elemente der angewandten Bewertungsmethode als nicht geschlechtsneutral substanziiert, begründet Art. 8 Abs. 3 BV im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf eine spezielle/zusätzliche Begutachtung.
“Eine solche Frage könne etwa sein, ob eine bestimmte Tätigkeit wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts ausgeübt wird, ob ein bestimmtes Wertungsmerkmal leichter oder wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts erfüllt werden kann bzw. ob eine bestimmte Bewertungsmethode auf eine geschlechtsneutrale Weise gehandhabt worden ist (BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 125 II 385 E. 6a/b S. 392 f., 541 E. 5c-e S. 548 ff.). Vorliegend sind die Geschlechteranteile bei den Kindergarten- und den Primarschullehrpersonen erhoben und nicht strittig. Aufgrund dieser Anteile steht fest, dass dieser Vergleich keine Geschlechterdiskriminierung begründen kann (vgl. oben E. 6). Die Rekurrierenden machen auch nicht geltend, dass bestimmte, in den Modellumschreibungen für die Lehrpersonen in Kindergarten und Primarschule verlangte Anforderungen wesentlich häufiger von Angehörigen eines Geschlechts erfüllt werden können. Schliesslich substantiieren die Rekurrierenden auch nicht, welche Elemente der angewandten Bewertungsmethode nicht auf geschlechtsneutrale Weise angewandt worden wären. Daraus folgt, dass sich aus Art. 8 Abs. 3 BV im vorliegenden Verfahren kein spezifischer Anspruch auf Begutachtung ergibt.”
“Eine solche Frage könne etwa sein, ob eine bestimmte Tätigkeit wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts ausgeübt wird, ob ein bestimmtes Wertungsmerkmal leichter oder wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts erfüllt werden kann bzw. ob eine bestimmte Bewertungsmethode auf eine geschlechtsneutrale Weise gehandhabt worden ist (BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 125 II 385 E. 6a/b S. 392 f., 541 E. 5c-e S. 548 ff.). Vorliegend sind die Geschlechteranteile bei den Kindergarten- und den Primarschullehrpersonen erhoben und nicht strittig. Aufgrund dieser Anteile steht fest, dass dieser Vergleich keine Geschlechterdiskriminierung begründen kann (vgl. oben E. 6). Die Rekurrierenden machen auch nicht geltend, dass bestimmte, in den Modellumschreibungen für die Lehrpersonen in Kindergarten und Primarschule verlangte Anforderungen wesentlich häufiger von Angehörigen eines Geschlechts erfüllt werden können. Schliesslich substantiieren die Rekurrierenden auch nicht, welche Elemente der angewandten Bewertungsmethode nicht auf geschlechtsneutrale Weise angewandt worden wären. Daraus folgt, dass sich aus Art. 8 Abs. 3 BV im vorliegenden Verfahren kein spezifischer Anspruch auf Begutachtung ergibt.”
Typisierungen und schematische Pauschalregelungen sind mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar, sofern sie auf sachlichen, wesentlichen Gründen beruhen (z. B. Vollzugstauglichkeit, Vermeidung unverhältnismässigen Aufwands, verwaltungsökonomische Aspekte) und nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen führen. Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber bleibt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum; das Gericht prüft, ob ernsthafte Gründe vorliegen und ob die Regelung offensichtlich willkürlich oder verfassungswidrig ist.
“Ein Erlass verstösst entsprechend gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die ungerechtfertigte Gleich- respektive Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; 136 I 1 E. 4.1). Erlaubt sind Typisierungen von Sachverhalten und schematische Lösungen, um einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden zu verhindern, die Umsetzung vollzugstauglich zu machen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl. BGE 121 II 183 E. 4b/aa, 107 V 203 E. 3b; Rainer J. Schweizer, SGK BV, Art. 8, Rz. 22). Wie die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis Covid-19-Gesetz ergeben hat, ist der Rückgang der Spendeneinnahmen von diesem Artikel nicht erfasst. Die Vorinstanz hat demnach rechtmässig gehandelt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV liegt entsprechend nicht vor. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails anderer Radiostationen ergibt sich sodann nichts anderes. Sie sind gemäss den ausführlichen Vorbringen der Vorinstanz zu relativieren, so dass im Ergebnis nicht auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden kann.”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Eine verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 145 V 278 E. 4.1; 143 V 208 E. 4.3; 140 II 194 E. 5.8).”
“Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nicht, dass die Kurtaxenpauschale anhand der exakten Anzahl Übernachtungen ermittelt wird, die in einer Ferienwohnung verbracht werden (vgl. bereits BGE 90 I 86 E. 6a). Vielmehr genügt es, wenn die Übernachtungen annäherungsweise ermittelt werden. Die daraus resultierenden Ungenauigkeiten zugunsten oder zulasten des Ferienwohnungseigentümers sind unvermeidlich und hinzunehmen, solange sie keine wesentlich stärkere Belastung oder systematische Benachteiligung bestimmter Gruppen bedeuten (vgl. oben E. 3.1.2). Zulässig ist es etwa, Betten und Übernachtungen annäherungsweise anhand der Anzahl Quadratmeter der Wohnung zu berechnen (vgl. Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 6.4.3). Auch eine Ermittlung des Bettenfaktors anhand der Anzahl Zimmer hat das Bundesgericht weder in seinen bereits zitierten Urteilen zum KTR/LB noch sonst je beanstandet (vgl. etwa jüngst Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020; 2C_272/2019 vom 9. Dezember 2019; vgl. auch ARTHUR BRUNNER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021, § 30 N.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben (BGE 131 I 291 E. 3.2.1 S. 306 mit Hinweis auf BGE 122 I 101 E. 2b/aa S. 103). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 141 II 338 E. 4.5 S. 344 f.; 133 II 305 E. 5.1 S. 309; 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 125 I 65 E. 3c S. 68; je mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 141 II 338 E.”
Finanzierungsmodelle, die faktisch dazu führen, dass in Behindertenheimen lebende Versicherte von krankenversicherungsrechtlichen Leistungen ausgeschlossen werden, können mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und mit den in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerten Rechten unvereinbar sein.
“"Kostenverlagerung bei der Finanzierung von Behindertenheimen" von Ruth Humbel vom 5. Oktober 2006). In diesem Sinne entlastet der NFA die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht, für die Pflegeleistungen aufzukommen. Ohnehin aber liefe die ihr vorschwebende Lösung darauf hinaus, die Versicherten in den Behindertenheimen von den entsprechenden krankenversicherungsrechtlichen Leistungen auszuschliessen, was - wie das kantonale Amt zutreffend ausführt - ein Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV und in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) verankerte Diskriminierungsverbot wäre. (...)”
Die Kantone sind für das Schulwesen und für die Bereitstellung ausreichender Sonderschulung zuständig. Im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV haben die Behörden im Einzelfall benachteiligende Hindernisse zu beseitigen; dies umfasst die Prüfung, ob eine integrative Beschulung möglich ist und entsprechende Unterstützungs‑ oder Fördermassnahmen zu ergreifen. Bei Verdacht auf eine Behinderung sind Abklärungen und, falls angezeigt, zeitnahe Fördermassnahmen einzuleiten.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Auch das Absehen von einer Befragung des Sohns der Beschwerdeführenden ist folglich nicht (völker-)rechtswidrig. 2.4 Auf die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und von E kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Gleiches gilt für die Befragung der Psychologin von E, zumal er diese erst seit Juni 2022 besucht und sich ihre retrospektive Einschätzung der schulischen Situation des Knaben vor diesem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihres Sohns stützen könnte, die bereits in das Verfahren eingebracht wurden und keine rechtsgenügende Beweisgrundlage bilden. 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Das BehiG gewährleistet in seinem Geltungsbereich den diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsangeboten des Gemeinwesens. Während Art. 2 Abs. 5 BehiG in nicht abschliessender Weise ("insbesondere") umschreibt, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt, obliegt es den rechtsanwendenden Behörden, im Einzelfall eine Benachteiligung zu beseitigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG). Die entsprechenden Rechtsansprüche gehen inhaltlich in der Regel nicht über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hinaus (Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter vom 19. September 2011, N. 61). Deshalb sind sie mit Blick auf die zu Art. 8 Abs. 2 BV entwickelte Lehre und Rechtsprechung zu konkretisieren.”
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
“Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.”
Die am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 43 AIG geht auf die parlamentarische Initiative Nr. 08.428 «Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen» zurück, die ihrerseits durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 ausgelöst wurde. Ziel der Initiative war, Klarheit darüber zu schaffen, wie Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren zu behandeln sind, insbesondere im Verhältnis zur Sozialhilfe. In der im Quellenstück dargestellten Vorinstanz führte die Rüge einer Diskriminierung von IV-/EL-Bezügern nach Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK nicht zum Erfolg.
“C bereits im vorliegenden Verfahren den Nachweis einer verbindlichen Anmeldung zu einem Sprachkurs zu verlangen, weil das Einreisedatum noch nicht feststehe oder absehbar sei und mithin die Gefahr bestehe, dass diese den Kurs nicht antreten könne, jedoch bezahlen müsse (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern, Oktober 2013 [Fassung vom 1. November 2019], Ziff. 6.3.1.4 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben], wonach der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveau A1 führt, spätestens bei der Anmeldung in der Schweiz vorzuweisen ist). 2.4 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei bzw. der Ehegattennachzug angesichts des unbestrittenen Bezugs von Ergänzungsleistungen durch den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 517.- pro Monat nicht bewilligungsfähig sei. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Anwendung dieser Bestimmung führe zu einer Diskriminierung von IV-Rentnern und verletze Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG sei zurückzuführen auf die parlamentarische Initiative Nr. 08.428 "Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen" vom 28. Mai 2008. Die Initiative wiederum sei durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden.”
Art. 8 Abs. 2 BV begründet in der Regel keinen eigenständigen Anspruch auf eine staatliche Bewilligung. Soweit relevant, kann es allenfalls einen Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. auf Beseitigung bestehender ungleicher Behandlung begründen.
“Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er werde diskriminiert, bleiben seine Vorbringen gänzlich unsubstanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin verschafft das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV in der Regel keinen Bewilligungsanspruch. Dass es sich in seinem Fall anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht dar (vgl. dazu BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen; Urteil 2D_25/2024 vom 15. November 2024 E. 5.1).”
“Die Vorinstanz hält fest, dass der Vermögenssteuerwert von Fr. 31'684.--, worauf auch der festgesetzte Eigenmietwert von Fr. 1'109.-- beruht (vgl. Entscheid des Steuerrekursgerichts E. 5 aa)), korrekt ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, diese Auffassung sei willkürlich. Falls es zutreffen würde, dass die beiden anderen Garagenplätze gleich zu bewerten wären wie derjenige des Beschwerdeführers, käme vorliegend somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 BV höchstens ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht infrage.”
Die kantonale Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV. Sie fördert den Einbezug der Gleichstellungsperspektive in die Politikbereiche der Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung gleichstellungsrelevanter Massnahmen.
“Es werden gewisse, erhöhte, erhebliche, hohe oder sehr hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, eines Departements/Betriebs oder über mehrere Departemente hinaus unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Mit erhöhten Kenntnissen kann eine Stelle effizient ohne Rückfragen arbeiten. Von erheblichen Kenntnissen ist auszugehen, wenn die Stelle Prozessverbesserungen anregt bzw. erarbeitet (vgl. VGE VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48 vom 21. Januar 2020 E. 4.8.2; angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Mit hohen Kenntnissen werden gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats Prozesse gestaltet (angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Gemäss § 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt hat die Abteilung GFM namentlich die folgenden Aufgaben: Sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Basel-Stadt, erarbeitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrats und beantragt ihm entsprechende Erlasse. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV. Sie fördert den Miteinbezug der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen. Sie berät Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten Fragen, vermittelt und stellt insbesondere im Kontakt mit privaten Arbeitgebenden ihre Sachkompetenz zur Erarbeitung zweckdienlicher Gleichstellungsmassnahmen zur Verfügung. Stellt sie im öffentlichen oder privaten Bereich die Gleichstellung hindernde Praktiken fest, so vermittelt sie und versucht auf geeignete Weise Abhilfe zu schaffen. Gemäss der Stellenbeschreibung gehören zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM insbesondere die Konzeptionalisierung und Initiierung systematischer gleichstellungspolitischer Massnahmen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1). Gemäss dem angefochtenen Beschluss wird von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zwar erwartet, dass sie Prozesse bezüglich Benachteiligung eines Geschlechts hinterfragt, deren Gestaltung liege jedoch in der Verantwortung der Linie.”
Fehlt die nach einschlägigen Vorschriften erforderliche Zustimmung beider Kantone, kann dies dazu führen, dass eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 BV von vornherein als unbeachtlich gilt und das Gericht nicht auf die Beschwerde eintritt.
“April 2024 sei aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Kantonswechsel sei zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand haben, endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG), dass der Entscheid über den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend macht, sondern lediglich seine Erwerbstätigkeit sowie seinen Freundeskreis in C._______ anführt und unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit geltend macht, einige seiner Freunde hätten «durch Arbeit den Kanton wechseln» können, dass es damit an einem zulässigen Beschwerdegrund fehlt (Art. 85 Abs. 4 AIG), weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der guten Ordnung halber in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots anzufügen ist, dass eine Verletzung von Art. 8 BV oder Art. 14 EMRK von vornherein ausser Betracht fällt, da es vorliegend - anders als in den fünf vom Beschwerdeführer aufgeführten Verfahren - an der gemäss Art. 21 VVWAL (SR 142.281) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (SR 142.311) erforderlichen Zustimmung beider Kantone zum beantragten Kantonswechsel fehlt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände der Fall ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.”
Eine Rüge verletzter Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) erfordert die Darlegung konkreter Vergleichspersonen oder Vergleichsfälle sowie eine substanziierte Sachverhaltsbegründung. Blosse Behauptungen, Vermutungen oder pauschale Hinweise genügen nicht; ohne näheren Vergleich kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.
“In materieller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmungen der Studienordnung, wonach es missbräuchlich sei, eine Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses auf die Prüfungsunfähigkeit zu berufen, ausser wenn die Person nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen, nicht willkürlich sei (vgl. Urteil 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin erhebt keine (substanziierten) Willkürrügen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der Studienordnung und bringt demzufolge auch nichts vor, was geeignet wäre, in ihrem Fall zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie macht indessen geltend, die Nichtanerkennung ihres verspätet eingereichten ärztlichen Attests bzw. die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen und sozialen Schwierigkeiten als aussergewöhnliche Umstände verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben und die Verhältnismässigkeit. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene Entscheide anderer Kantone, aus welchen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergeben soll. Dabei verkennt sie, dass sich die Rechtsgleichheit grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d). Dass und inwiefern sie durch die Universität Basel ohne sachliche Gründe anderes behandelt worden sei als andere Studierende in einer vergleichbaren Situation, legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Anspruch auf Gleichbehandlung vgl. v.a. BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1). Hinweise auf einzelne Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, und denen ihrer Auffassung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegen soll, reichen dazu nicht aus. Somit genügt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art.”
“Der Beschwerdeführer rügt zunächst Verletzungen der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) sowie von Art. 35 Abs. 1 und 2 BV. Seine diesbezüglichen Ausführungen stehen indessen in keinem direkten Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, sondern beziehen sich - soweit ersichtlich - auf die Umstände seiner Festnahme durch die Polizei bzw. auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren. Weiter macht er Verletzungen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, er sei gegenüber anderen Personen, insbesondere dem Geschäftsführer der Apotheke und der leitenden Apothekerin, denen er ebenfalls strafrelevantes Verhalten vorwirft, ungleich behandelt worden bzw. darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dies reicht indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.3 hiervor) darzutun, dass und inwiefern in seinem Fall eine Ungleichbehandlung vorliegen soll (zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung vgl. u.a. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1). Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 8 Abs. 2 BV) erschöpft sich in blossen unbelegten Behauptungen bzw. Vermutungen. Zudem genügt die pauschale Kritik an der Objektivität der Vorinstanz nicht, um die behauptete Verletzung von Art.”
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend macht, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). So zeigt sie insbesondere nicht substanziiert auf, dass sie gegenüber anderen Mitbewerbern ungleich behandelt worden sei. Allgemeine Vermutungen bzw. blosse Behauptungen, wie zum Beispiel dass einzelne Mitbewerber - im Gegensatz zu ihr - nicht alle Fahrzeuge aufgeführt hätten, sondern nur die neuesten, um eine höhere Anzahl Punkte zu erhalten, reichen dazu nicht aus. Auf die entsprechende Rüge kann daher nicht eingetreten werden.”
“Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach die erwähnten Fluchtindizien verstärkt werden durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen hat, er seinem angestammten Beruf als Tätowierer auch im Ausland nachgehen und über seine Motorradgruppe auf ein internationales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Unbehelflich ist schliesslich die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) dar, wenn in seinem Fall Fluchtgefahr angenommen werde, während dies im Fall eines aus Österreich stammenden Mitbeschuldigten verneint werde, dem bei einer Verurteilung eine vergleichbare Freiheitsstrafe wie die von ihm noch zu verbüssende Reststrafe drohe. Hierbei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, und der Beschwerdeführer legt überdies nicht ansatzweise dar, inwiefern die beiden Sachverhalte in Bezug auf die Fluchtgefahr (vergleichbare Fluchtindizien) tatsächlich vergleichbar wären.”
“Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine Behauptung der Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf konkrete Vergleichsfälle zu substantiieren. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gleichzeitig keine Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.”
“Des Weiteren macht der Rekurrent geltend, die Änderung seines Aufgabengebiets verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2020, Ziff. 6b). Er begründet dies damit, dass sein Fehlverhalten ungleich schärfer sanktioniert worden sei als vergleichbare Pflichtverletzungen anderer Polizeiangehöriger (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2020, Ziff. 76), nennt aber keine einzige konkrete Pflichtverletzung eines anderen Polizeiangehörigen, die mit seinen Pflichtverletzungen vergleichbar wäre. Sein Verweis auf die angeblichen Quellen öffentlicher Rufschädigung ist unbehelflich, weil nicht ersichtlich ist und vom Rekurrenten nicht dargelegt wird, wie es der Kantonspolizei hätte möglich sein sollen, die angeblichen internen Quellen zu identifizieren und Massnahmen gegen sie zu ergreifen (vgl. oben E. 2.4.1). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.”
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Verfassungsmässigkeit der in der Covid-19-Verordnung angeordneten Maskentragpflicht bestätigt; Vorinstanz und Kammer haben die Grundrechtskonformität der Maskentragpflicht beurteilt und bejaht.
“Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht und Wirksamkeit der Gesichtsmasken Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 (pag. 81 f.) vor, dass die Maskentragpflicht in der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegen Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 10 BV (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10a BV (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) verstosse. Er rügte im Weiteren, dass Art. 40 EpG keine genügende gesetzliche Grundlage darstelle und die Gesichtsmasken vor der Verbreitung von Covid-19 nicht schützen würden (pag. 78 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinandergesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordnete Maskentragpflicht grundrechtskonform sei und hat dies bejaht. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf diese vorab (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 50 ff.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr.”
Im Vergabewesen rechtfertigt das Gebot der Gleichbehandlung und die Erforderlichkeit der Vergleichbarkeit bei der Beurteilung von Angebotsmängeln die Anwendung eines strengen Massstabs. Ein schwerer Verstoss liegt vor, wenn dadurch die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen Angeboten nicht mehr gewährleistet ist.
“Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Die Vergabebehörden haben bei ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) zu beachten (VGE VD:2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2 mit Hinweis auf KGer LU 7H 18 205 vom 6. November 2018 E. 3.3.4.2; BGer 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4; VGE LU V 11 1 vom 16. Februar 2011 E. 3a; Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 44 N 6; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 433 ff., insbesondere Rz. 468-472). Ein schwerer Verstoss liegt mithin vor, wenn die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen Angeboten sich nicht mehr gewährleisten lässt (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 S. 182). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Vergabeunterlagen nicht entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Insofern ist bei der Beurteilung solcher Mängel im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab gerechtfertigt (VGE VD:2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2 mit Hinweis auf VGE ZH VB.”
Art. 8 BV begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn ein spezielles Gesetz eine solche Gewährung ausdrücklich ausschliesst. Selbst wenn eine gesetzliche Regelung als diskriminierend angesehen würde, kann daraus nicht ohne Weiteres ein Recht auf Aufenthalt hergeleitet werden; es ist die in Kraft stehende Gesetzeslage anzuwenden, nicht eine mögliche zukünftige Gesetzesänderung (lege ferenda).
“A la suite de cet arrêt, le législateur a cependant refusé d’adapter la loi en vue d’éviter une telle discrimination fondée sur l’Etat de provenance (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.6). Fort de ce constat, le Tribunal fédéral a considéré qu’il ne pouvait être retenu que l’art. 42 al. 2 LEI comportait une discrimination non voulue par le législateur. Il a également retenu que cette disposition ne contrevenait pas aux art. 8 Cst. et 14 CEDH (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.7). Depuis, le Tribunal fédéral a confirmé à maintes reprises cette jurisprudence (cf. arrêts TF 2C_388/2017 du 8 mai 2017 consid. 7; 2C_952/2016 du 10 octobre 2016 consid. 3.3; 2C_438/2015 du 29 octobre 2015 consid. 3.2; 2C_1071/2014 du 28 mai 2015 consid. 2.1). 4.4. En l’espèce, il n'est pas contesté que la recourante ne dispose d'aucune autorisation de séjour délivrée par un Etat avec lequel la Suisse a conclu un accord sur la libre circulation des personnes, de sorte qu'elle ne peut déduire aucun droit de séjour de l’art. 42 al. 2 LEI. Cependant, ce seul constat ne saurait constituer une violation des art. 8 Cst. et 14 CEDH susceptible de justifier la délivrance d'une autorisation de séjour. En effet, même à retenir que l’art. 42 al. 2 LEI introduit un critère discriminant en exigeant que le membre étranger de la famille d’un ressortissant suisse soit titulaire d’une autorisation de séjour pour pouvoir bénéficier du regroupement familial, ce seul fait ne permettrait quand même pas l’octroi d’une telle autorisation, le législateur fédéral l’ayant expressément exclu. Les arguments présentés par la recourante ne permettent pas de modifier ce constat. Le fait qu'une initiative parlementaire n°19.464 du 21 juin 2019 demande que les membres de la famille d’un ressortissant suisse puissent bénéficier du regroupement familial aux mêmes conditions que les citoyens UE/AELE, à laquelle tant le Conseil national, le 8 juin 2021, que le Conseil des Etats, le 25 juin 2021, ont donné suite, n'y change rien. En effet, l’art. 42 al. 2 LEI n’a, en l’état, pas été modifié et seul le droit en vigueur peut être appliqué, les dispositions de lege ferenda ne constituant pas une base légale valable.”
Bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmässigkeit der Sanktions‑/Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen — namentlich dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV), dem Willkürverbot und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit — insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten.
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteile des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht; B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 9..3.4, Engadin VI Implenia).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht.”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere und in erster Linie auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
Verwaltungsanweisungen und Weisungen sind für Vollzugsorgane verbindlich und bezwecken eine einheitliche Verwaltungspraxis. Ihr Sinngehalt ist bei der Auslegung und Anwendung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV) entscheidungsrelevant, weil er klärt, welche Personen von einer Weisung erfasst bzw. ausgeschlossen werden sollen.
“Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in Beachtung des Gleichheitsgebotes mindestens vorübergehend für den Monat Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht diesbezüglich unter Verweis auf die Weisung des SECO geltend, dass sie nicht schlechter gestellt werden dürfe als Gastronomiebetriebe, die gar nicht erst auf den erstmöglichen Zeitpunkt wiedereröffnet hätten (act. G1). Verwaltungsanweisungen sind zwar für das Gericht nicht verbindlich (E. 3.3), stellen indes verbindliche Vorschriften an die Durchführungsorgane über die Art und Weise dar, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Sie dienen dazu, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu schaffen (ZAK 1984, 487; BGE 109 V 212 E. 3). Für die Frage, welche Versicherten durch eine Verwaltungsanweisung erfasst werden und welche eben gerade ausgeschlossen sein sollen, ist der Sinngehalt der Weisung im Rahmen derer Auslegung von zentraler Bedeutung. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgaben seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgaben seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sind. Für die Anwendung bzw. Auslegung der Weisung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung bzw. -setzung (analog) zu berücksichtigen. Demnach gelangen die grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N 177 ff.). Nach dem Wortlaut des Anhangs 1 zur Weisung 2020/08 des SECO vom 15. Mai 2020 sollen Betriebe im Mai 2020, die einen Arbeitsausfall von 85% und mehr der normalen betrieblichen Arbeitszeit abrechnen, noch nicht überprüft werden. Der Wortlaut dieser Weisung ist insofern klar, als Betriebe im Mai 2020, die Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, nicht überprüft werden sollen, auch wenn sie bei der Abrechnung einen Arbeitsausfall von 85% und mehr der normalen betrieblichen Arbeitszeit geltend machen.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet Art. 8 Abs. 3 BV für sich genommen keinen Anspruch auf Leistungen (z. B. Witwerrente), wenn nicht zugleich das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 8 EMRK betroffen ist. Eine blosse Verletzung der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung allein reicht demnach nicht zur Begründung des streitigen Leistungsanspruchs.
“Etwas anders ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Anmeldung zum Bezug einer Witwerrente vom 20. Juni 2023 zwar aus, dass der jüngere Sohn seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe (Urk. 6/10). Damit ist aber nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer das Familienleben anders habe organisieren müssen, denn eine Waisenrente (Art. 25 AHVG) soll gerade dazu beitragen, den Wegfall der finanziellen Unterstützung durch den verstorbenen Elternteil zu kompensieren. Es ist mithin nicht dargetan worden, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im vorliegenden Fall betroffen ist. Eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot (E. 1). Wie festgehalten, hat das Bundesgericht aber ausgeführt, dass eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichberechtigung von Mann und Frau) den umstrittenen Anspruch auf eine Witwerrente nicht begründet und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist (E. 3.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst: Der Antrag auf Verfahrenssistierung vom 7. August 2023 wird, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen, und erkennt:”
Die Kantone sind zuständig für das Schulwesen und müssen eine ausreichende Sonderschulung für behinderte Kinder und Jugendliche bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr sicherstellen. Haben Kantone der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SPK) beigetreten, ist zudem ein unentgeltliches Grundangebot bestimmter sonderpädagogischer Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bereitzustellen. Dieser Anspruch ist individualrechtlich gewährleistet.
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar 2017 [Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Nach der Rechtsprechung kann das legitime Interesse, den öffentlichen Haushalt nicht zusätzlich zu belasten, eine Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Ergibt sich die Massnahme aus einer qualifizierten sachlichen Rechtfertigung (z. B. Bezug von Ergänzungsleistungen/Sozialhilfe, die im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht als eigene Mittel der ausländischen Person angerechnet würden), liegt darin keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK.
“Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinn im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt würden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe, liege darin keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen bzw. von erwerbsunfähigen Personen. Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stelle somit keine Diskriminierung wegen einer Behinderung bzw. der Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten dar. Selbst wenn sie aber Behinderte bzw. erwerbsunfähige Personen besonders stark benachteiligen würde, läge entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine (indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, bestehe doch ein legitimes Interesse daran, dass der öffentliche Haushalt nicht zusätzlich belastet werde. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verletzte Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK daher nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.5.1 und 5.6).”
Art. 8 Abs. 3 BV umfasst auch Schutz gegen indirekte bzw. faktische Benachteiligungen, die aus scheinbar neutralen Vorschriften resultieren. Art. 8 Abs. 2 BV gewährt hingegen – anders als das Verbot der Geschlechterdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 3 BV – keinen Anspruch auf Herstellung der faktischen Gleichheit.
“2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (direkte Diskriminierung; vgl. statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1 S. 81, 136 I 297 E. 7.1 S. 305). Eine indirekte oder faktische Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 306). Zu berücksichtigen ist, dass Art. 8 Abs. 2 BV anders als das Verbot der Geschlechterdiskriminierung (Art. 8 Abs. 3 BV) keinen Anspruch auf Herstellung der faktischen Gleichheit gewährleistet (BGE 136 I 297 E. 7.3 S. 306).”
Vorläufig aufgenommene Personen gelten nach der Praxis nicht ohne Weiteres als zu Art. 8 Abs. 2 BV gehörende, besonders geschützte Gruppe. Ebenso umfasst die in Art. 8 Abs. 2 BV genannte Kategorie «körperliche, geistige oder psychische Behinderung» nach der Rechtsprechung nur Beeinträchtigungen mit dauerhafter und schwerwiegender Auswirkung auf elementare Aspekte der Lebensführung; vorübergehende Symptome fallen nicht hierunter.
“Die Beschwerdeführer machen geltend, sie würden als Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen wurden, gegenüber Flüchtlingen, denen Asyl gewährt worden sei, diskriminiert. Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV anerkennt das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung, ob die Vorinstanz Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) verletzt hat, indem sie sich in entscheidender Weise von einem möglicherweise diskriminierenden Kriterium leiten liess (BGE 147 I 89 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist indessen, dass die Beschwerdeführer in substanziierter Weise darlegen, dass die Vorinstanz sich bezüglich der Verweigerung der Bewilligung auf Kriterien abgestützt hat, welche gesetzlich nicht vorgesehen und möglicherweise diskriminierend sind (BGE 147 I 89 E. 1.2.4; Urteil 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.5). Vorliegend wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargelegt, dass und inwiefern sich das Verwaltungsgericht bezüglich der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung von diskriminierenden Kriterien habe leiten lassen. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keine vom Diskriminierungsverbot erfasste Gruppe darstellen (vgl. Urteil 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 5.2.5). Gründe, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen, werden nicht hinreichend dargetan und sind auch nicht ersichtlich.”
“10 Rz. 35) und – soweit er sich trotz bzw. auch nach Auflösung der "Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie" während der begrenzten Dauer der Wegweisung im betreffenden Bereich mit anderen Personen versammeln und austauschen wollte – die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV sowie Art. 11 EMRK) sowie allenfalls die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 10 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 10.3, 132 I 49 E. 5.2 f. [je mit Hinweisen]; BGr, 20. April 2016, 1C_226/2015, E. 4.1, auch zum Folgenden; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 6.4; ferner Daniel Moeckli/Raphael Keller, Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, Sicherheit & Recht 3/2012, S. 231 ff., 240). Inwiefern das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) im vorliegenden Zusammenhang einen über die bereits genannten Bestimmungen hinausgehenden Schutz bieten sollte, ist dagegen weder dargetan noch ersichtlich. Nicht zu berufen vermag sich der Beschwerdeführer ferner auf Art. 8 Abs. 2 BV, macht er doch nicht geltend, einer der in dieser Bestimmung genannten spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen anzugehören (siehe einzig …, wonach dem Beschwerdeführer das Tragen einer Maske nicht zumutbar sei, weil er ansonsten Kopfschmerzen bekomme und/oder erbrechen müsse, ohne dass behauptet würde, er leide an einer chronischen Krankheit oder dergleichen). Hierauf deutet auch nichts hin (vgl. BGE 135 I 49 E. 6.1, wonach namentlich Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8 Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe bildeten, dazu allerdings nur Personen zählten, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt seien und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung habe; ferner BGE 132 I 49 E. 8.1 f.; VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 5.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 36 BV sind Einschränkungen von Grundrechten wie dem Recht auf persönliche Freiheit und der Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben (Abs.”
“Die reduzierte Unterstützung nach Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 SHV knüpft allein an den Anwesenheitsstatus an. Auf dieses Kriterium haben die vorläufig Aufgenommenen zwar nur Einfluss, wenn sie persönlich, sozial und beruflich gewisse Integrationsleistungen erbringen (können), um eine Härtefallbewilligung zu erlangen (vgl. BGE 147 I 268 E. 5; vorne E. 6.3.1). Jedenfalls stellt der ausländerrechtliche Status aber kein identitätsstiftendes verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV dar, weshalb vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nicht zu einer vom Diskriminierungsverbot geschützten Gruppe zählen. Die Zulässigkeit von Differenzierungen nach dem Aufenthaltsstatus beurteilt sich vielmehr nach dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. vorne E. 6.1.3; BGE 136 I 297 E. 7.4, 131 I 166 E. 8.2, 129 I 392 E. 3.2.3; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 145, 147; Diskriminierung hinsichtlich Nichteinbürgerung verneint in VGE 2013/292 vom”
Bei dringendem Bedarf an einer Sonderschulung ist die Schule aus Gründen des Kindeswohls und mit Blick auf die Chancengleichheit (Art. 8 BV) verpflichtet, weitere Abklärungen, nötigenfalls auch ohne das Einverständnis der Eltern, in die Wege zu leiten (§ 38 Abs. 1 VSG). Die Schule trägt darüber hinaus Informations- und Kooperationspflichten gegenüber den Eltern (§ 54 VSG).
“Sie hat die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler zudem regelmässig über das Verhalten und die Leistungen der Kinder zu informieren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VSG), während die Eltern ihrerseits gehalten sind, die Lehrperson oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist, in Kenntnis zu setzen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VSG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführenden E während der Schulschliessungen bezüglich der Fortschritte von C und seiner schulischen Aktivitäten auf dem Laufenden hielten, ihr Absenzen mitteilten und sie nach Beginn des neuen Schuljahrs um ein Gespräch zu den künftigen Förderzielen und der Eingewöhnung ihres Sohns im grösseren Kindergarten baten. 5.5 Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich der Auffassung (gewesen) wäre, dass der Sohn der Beschwerdeführenden dringend einer Sonderschulung bedürfe, wäre sie schon aus Gründen des Kindeswohls und mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 8 BV) gehalten (gewesen), eine weitere Abklärung des Knaben auch ohne das Einverständnis der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten (§ 38 Abs. 1 VSG). Die Überforderung von E mit der – nicht weiter belegten – konstanten zusätzlichen Unterstützung des eher introvertierten C im Unterricht kann mithin nicht als Grund für die Querversetzung des Knaben in die Parallelklasse angeführt werden, zumal dieser ja gerade Probleme im sozialen Bereich und im Aufbau von Vertrauen zeigt. Ein renitentes und unkooperatives Verhalten haben sich die Beschwerdeführenden im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Sie gingen wiederholt auf die Empfehlungen der Schule bezüglich der Abklärungen ihres Sohns ein, setzten E jeweils umgehend über die neusten Untersuchungserkenntnisse ins Bild und bemühten sich selbständig um die Einrichtung einer Logopädietherapie für ihren Sohn. Dass sie – wie sie sagen – versuchten, "nach bestem Wissen und Gewissen aus der grossen Vielzahl an Fachmeinungen (Kinderarzt von C, Arzt vom SPZ, I vom SPD, Lehrpersonen von C) […] einen Weg zu finden, der für […sie] als Familie aber noch viel wichtiger für das Wohl von C gestimmt hat", und sie deshalb einer weiteren Abklärung ihres Sohns vorerst mangels offensichtlichen Leidensdrucks nicht zustimmten, lässt die Zusammenarbeit mit ihnen und erst recht die Schulung ihres Sohns für die beteiligte Lehrperson nicht einfach als unzumutbar erscheinen.”
Aus Art. 8 BV lässt sich kein individuelles Recht ableiten, die Besetzung des Richterkollegiums (Einzelrichter oder Dreierbesetzung) zu wählen. Verfahrensfragen der Besetzung richten sich nach der Verfahrensordnung (vgl. etwa Art. 108 Abs. 1 BGG).
“Der Beschwerdeführer meint, er habe ein auf Art. 8 BV und auf Obligationenrecht gestütztes "Wahlrecht" hinsichtlich der Frage, ob ein Einzelrichter oder eine Dreierbesetzung über seine Beschwerde entscheide. Er "wähle" die Dreierbesetzung, da dies "einem ausgewogenerem gerechterem unparteiischen Urteil zu Gute" komme. Gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident als Einzelrichter über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind oder die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten. So ist auch vorliegend zu verfahren.”
Gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG kann unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Frühförderungsmassnahmen bestehen, wenn diese geeignet und notwendig sind, die Teilnahme am integrativen Unterricht zu ermöglichen. Art. 20 BehiG konkretisiert das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV im Bereich der Behinderung. Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG haben die Kantone zudem dafür zu sorgen, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Die Quellen stellen fest, dass Angebote für betroffene Familien nicht flächendeckend vorhanden sind und die kantonale Finanzierung vielfach nicht gesichert ist.
“Das Kleinkind lebe vor allem im familiären Umfeld (Sonderpädagogik-Konzept Sonderschulung Ziffer 6.2.1). Sodann weist der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht des Bundesrates "Frühe Sprachförderung in Schweiz" vom 29. Juni 2022 auf die Bedeutung des frühen Zugangs gehörloser Kinder zur Gebärdensprache hin mit der Feststellung, dass auch Familienmitglieder die Möglichkeit haben müssten, die Gebärdensprache zu erlernen. Hierbei wird erwähnt, dass es noch kein flächendeckendes Angebot von Unterstützungsangeboten und Kursen für betroffene Familien gebe. Auch sei die Finanzierung durch die Kantone vielfach nicht gesichert (Bericht a.a.O. S. 18). Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme besteht, wenn und soweit diese geeignet und notwendig ist, die (spätere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu fördern bzw. gar erst zu ermöglichen. Art. 20 BehiG (vgl. vorstehende E. 2.1) konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, wobei die Bestimmung gemäss Rechtsprechung nicht über die verfassungsmässigen Ansprüche hinausgeht (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1). Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu klären, inwiefern die Absolvierung des "Heimkurses Gebärdensprache" (SGBFSS_D_Heimkurs.pdf (sgb-fss”
“Das Kleinkind lebe vor allem im familiären Umfeld (Sonderpädagogik-Konzept Sonderschulung Ziffer 6.2.1). Sodann weist der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht des Bundesrates "Frühe Sprachförderung in Schweiz" vom 29. Juni 2022 auf die Bedeutung des frühen Zugangs gehörloser Kinder zur Gebärdensprache hin mit der Feststellung, dass auch Familienmitglieder die Möglichkeit haben müssten, die Gebärdensprache zu erlernen. Hierbei wird erwähnt, dass es noch kein flächendeckendes Angebot von Unterstützungsangeboten und Kursen für betroffene Familien gebe. Auch sei die Finanzierung durch die Kantone vielfach nicht gesichert (Bericht a.a.O. S. 18). Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme besteht, wenn und soweit diese geeignet und notwendig ist, die (spätere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu fördern bzw. gar erst zu ermöglichen. Art. 20 BehiG (vgl. vorstehende E. 2.1) konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, wobei die Bestimmung gemäss Rechtsprechung nicht über die verfassungsmässigen Ansprüche hinausgeht (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1). Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu klären, inwiefern die Absolvierung des "Heimkurses Gebärdensprache" (SGBFSS_D_Heimkurs.pdf (sgb-fss”
Bei Verfassungsmässigkeitsprüfungen von Art. 8 Abs. 1 BV können Überschneidungen mit anderen Grundrechten bestehen; deshalb sind zunächst gemeinsame erwägende Ausführungen angezeigt und anschliessend abgestimmte, getrennte Prüfungen der einzelnen Schutzbereiche.
“Die Anwendung der in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV geregelten Einstreupflicht ist grundsätzlich separat auf deren Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 2 BV einerseits und Art. 8 Abs. 1 BV andererseits zu prüfen. Jedoch bestehen bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit Überschneidungen, sodass sich zunächst gewisse gemeinsame Ausführungen aufdrängen.”
“, il convient d'admettre, par analogie en tout cas, qu'il constitue également une grille d'analyse pour certaines distinctions ou assimilations, à tout le moins lorsque la justification en cause est clairement finaliste, soit lorsqu'elle poursuit un but déterminé (Vincent MARTENET in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand de la Constitution fédérale, 2021, n. 42 et 48 s. ad art. 8 Cst., et les références citées). 3.6.4 Selon René WIEDERKEHR (Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Gilt Art. 36 BV auch bei der Einschränkung der Rechtsgleichheit ?, PJA 2008 394‑412), le critère du motif objectif doit être remplacé par un autre programme de contrôle qui permet une évaluation plus différenciée : les différenciations peuvent se fonder, en premier lieu, sur des différences factuelles (motifs internes : contrôle de la conformité) ou reposer principalement sur la concrétisation d'une norme liée à un intérêt public (objectifs externes : contrôle de la justification selon l'art. 36 al. 3 Cst). Ce programme se fonde sur la prémisse selon laquelle l'étendue de la protection de l'égalité peut être restreinte et que cette restriction peut se justifier. Bernhard RÜTSCHE (Die Rechtsgleichheit in Bewegung : Dogmatische Fortbildung von Art. 8 Abs. 1 BV, PJA 2013 1321-1331) va dans le même sens. 3.6.5 Selon Jacques DUBEY, l'art. 8 Cst. notamment est, par principe, soumis à la clause générale de restriction de l'art. 36 Cst. En effet, si les principes de la légalité, de l'intérêt public et de la proportionnalité ne peuvent pas servir à établir dans un cas d'espèce si les droits garantis aux art. 8 et 9 Cst. ont fait l'objet d'une violation ou d'une restriction au sens de l'art. 36 Cst., ils doivent néanmoins concourir à établir si ces droits fondamentaux transversaux ont été respectés ou violés dans un cas d'espèce. Il en va ainsi en particulier du droit à être traité conformément au principe de l'égalité de traitement. La question de savoir si l'État retient ou omet à raison ou à tort un motif objectif, pertinent ou raisonnable pour traiter deux situations de manière identique ou pour les traiter de manière différente ne peut être résolue que par référence au but poursuivi et au moyen utilisé par l'État, c'est-à-dire à la lumière des principes d'intérêt public et de proportionnalité (Jacques DUBEY, Droits fondamentaux, vol.”
Im vorliegenden Fideikommissfall führt Art. 8 BV nicht zu einer geschlechterbezogenen Umdeutung oder zu einer neuen, an Gleichberechtigung orientierten Auslegungsweise des Stifterbriefs. Die Berufung auf das Gleichheitsgebot blieb daher materiell erfolglos und die diesbezüglichen Verfahrensrügen der Beschwerdeführerinnen sind unbegründet; ein umfassendes Informations‑ oder Mitwirkungsrecht hätte vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerinnen eine rechtliche Anwartschaft auf das Fideikommiss begründen oder glaubhaft machen können.
“Die Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Gleichberechtigung (Art. 8 BV) im Fall des hier umstrittenen Fideikommisses bleibt, wie ausgeführt, aus materiellen Gründen erfolglos. Art. 8 BV führt nicht zu einer neuen, an der Gleichberechtigung der Geschlechter orientierten Les- und Auslegungsart des Stifterbriefs. Somit sind auch die Rügen der Beschwerdeführerinnen bezüglich des Verfahrens unbegründet (vgl. auch E. 10.5.2). Ein umfassendes Informations-, Mitwirkungs- und Einbezugsrecht beim Zustandekommen des Auflösungsbeschlusses würde gerade voraussetzen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Anwartschaft auf Übernahme des Fideikommisses rechtlich begründen oder eine solche zumindest überzeugend glaubhaft machen können. Solches ist, wie ausgeführt, nicht der Fall.”
Ungleichbehandlungen durch Massnahmen (z. B. Testpflichten) können einen wesentlichen Grundrechtseingriff darstellen. Solche Eingriffe können mit Art. 8 BV vereinbar sein, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht — namentlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit und besonders verletzlicher Personen. Bei gesundheitspolitischen Massnahmen ist zudem der den Behörden eingeräumte Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache ohne vernünftigen Grund in den zu regelnden Verhältnissen getroffen werden oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum.
“Vorliegend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Es wird geltend gemacht, anderen Familien sei bei ähnlichen Urlaubsgesuchen in den letzten Jahren von der Schulkommission eine Bewilligung erteilt worden. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln; bestehenden Ungleichheiten ist umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 und BGE 145 II 206 E. 2.4.1). Aus Art. 8 BV darf zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (BGE 136 I 65 E. 5.6).”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 142 V 488 E. 7.1 m.w.H.).”
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).”
Mangels tariflicher oder tatsächlicher Integration der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher in die medizinischen Leistungen der OKP stützt sich ein Erstattungsanspruch nach den vorliegenden Darlegungen vorerst auf Art. 8 Abs. 2 BV (Schutz vor Diskriminierung).
“Die Rechtslage ist nach dem Ausgeführten seit dem letzten Urteil sodann unverändert. Zwar würde eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen, die Gebärdensprachdolmetscherkosten als nicht ärztliche Leistungen in die Tarife einfliessen zu lassen und so als integrierter Teil der medizinischen Leistungen im Rahmen der OKP zu vergüten. Bis anhin haben die Tarifpartner von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 11 Ziff. 7), ist es unklar, ob und wann diesbezüglich eine Reglung gefunden wird und wie diese aussehen wird. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der Gebärdensprachdolmetscherkosten stützt sich daher – in Ermangelung eines Tarifs und demzufolge fehlender tatsächlicher Integration in die medizinischen Leistungen der OKP – einstweilen auf Art. 8 Abs. 2 BV.”
Die Zuständigkeit für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 BV bezieht sich auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts; die entsprechenden Stellen sind auf die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern gerichtet.
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
Die Behörde kann bei Anpassungen verbindliche Nebenbestimmungen oder Auflagen zur Umgebungsgestaltung und Projektanpassung (z. B. Anlieferung, Umgebung) verlangen; Ausnahmen sind nur zu bewilligen, wenn das Projekt durch solche Anpassungen weiterhin genehmigungsfähig bleibt und die vorgeschriebene Freiflächenquote erreicht werden kann.
“Bei einem intensiven Fussgängerverkehr, wie er vorliegend zu erwarten ist, erscheint es sachge- recht, auf einer Breite von ca. 1,5 m von Verkehrs- und nicht von Freiflächen auszugehen. Weshalb wie von der Rekurrentin verlangt eine Breite von 3 m veranschlagt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Zwischen den Gebäuden sind keine Abstellplätze für Velos, Motos, Scooters und Kinderwagen vorgesehen. Die Veloabstellplätze sind auf der Seite E- Strasse geplant und wurden von der Freifläche ausgenommen. Ausgenom- men wurden auch die Bereiche mit Aussenbestuhlung (Gartenwirtschaften). Dies zu Recht, weil aufgrund der gewerblichen Nutzung keine freie, unein- geschränkte Zugänglichkeit gewährleistet ist. Im Ergebnis vermag die Rekurrentin nicht ernsthaft in Frage zu stellen, dass die mit 5'529,29 m 2 bezifferte Freifläche nicht den im Plan dargestellten Flä- chen entspricht und mit dem angepassten Anlieferungskonzept und dem R1S.2023.05121 Seite 43 abgeänderten Umgebungsplan die gemäss Art. 8 SBV verlangte Freiflächen- ziffer nicht mehr erreicht werden kann. Klarzustellen ist, dass die Baube- hörde bezüglich der Freiflächenziffer weder einen auflageweise zu beheben- den Mangel festgestellt, noch den Nachweis der Freifläche in ein nachgela- gertes Bewilligungsverfahren verschoben hat. Verlangt wurde eine Präzisie- rung der Umgebungsgestaltung sowie eine Projektanpassung der Anliefe- rung mit möglichen Auswirkungen auf die Freiflächenziffer. Die Bewilligungs- fähigkeit des Projekts steht zu Recht ausser Frage. Die betreffenden Neben- bestimmungen sind daher zulässig.”
Massnahmen, die Personen allein aufgrund sichtbarer Merkmale wie Hautfarbe systematisch erfassen (z. B. ausschliesslich Schwarze routinemässig kontrollieren), stellen, soweit sie ohne sachlichen Grund erfolgen, eine Diskriminierung wegen der Rasse im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar.
“Er macht zwar in abstrakter Weise geltend, die Aufforderung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, wäre ein disziplinarreifes Verhalten, wenn es darum ginge, einzig Menschen schwarzer Hautfarbe zu kontrollieren und damit zu schikanieren. Wenn es sich stattdessen um einen konkreten Einsatz gegen Drogendealer afrikanischer Herkunft handle, sei gegen eine solche Anordnung nichts einzuwenden (Rekursbegründung Rz. 17). Dass er tatsächlich im Rahmen eines Einsatzes gegen Drogendealer afrikanischer Herkunft angeordnet habe, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, behauptet der Rekurrent aber nicht einmal. Damit ist davon auszugehen, dass er die Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse und damit einer mehr als 1 km langen Strasse in der Stadt Basel zu kontrollieren, entsprechend der Darstellung des E____ ohne sachlichen Grund bloss zum Zweck, möglichst viele Festnahmen vornehmen zu können, erteilt hat. Damit hat er gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstossen und sein Gelübde nach § 22 PolG verletzt (vgl. oben E. 3.4.2).”
Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein vor Inkrafttreten liegendes, abgeschlossenes Ereignis, liegt nach Art. 8 Abs. 1 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte wahrt. Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für belastende neue Regelungen geboten.
“Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde. Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, so besteht aber die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit. Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5 BV[12], Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1).[13] Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).”
“Durften sie unter altem Recht noch davon ausgehen, dass das vollständige Beitragsgesuch bei vom AWA genehmigten Projekten erst zusammen mit der Schlussabrechnung eingereicht werden müsse, galt ab Inkrafttreten des neuen Rechts der Baubeginn als spätester Zeitpunkt für die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs. Es bestand damit die Gefahr, dass bei korrektem Verhalten unter altem Recht die rechtzeitige Gesuchseinreichung gemäss neuem Recht verpasst wurde. Der Vertrauensgrundsatz kann grundsätzlich bei der Änderung von Erlassen nicht angerufen werden, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann (BGE 130 I 26 E. 8.1). Nimmt eine neue Rechtsnorm auf bereits Geschehenes Bezug, so besteht aber die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen überrascht werden und sich anders verhalten hätten, wenn ihnen das neue Recht bekannt gewesen wäre. Die Rückwirkung steht demnach zumindest potentiell in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gesetzmässigkeit. Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5 BV[12], Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1).[13] Andernfalls sind angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten. Solche Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 23 E. 7.6.1; BGE 145 II 140 E. 4).”
Gemeinden verfügen bei Einbürgerungsentscheiden über ein Ermessen. Dieses ist pflichtgemäss auszuüben; der Entscheid muss willkürfrei erfolgen und das Diskriminierungsverbot sowie das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) beachten. Daraus folgt, dass in gleich gelagerten Fällen gleich und in ungleich gelagerten Fällen ungleich entschieden werden darf; unterschiedliche Behandlung ist nur bei einem relevanten und vernünftig begründbaren Unterschied zulässig.
“Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, und 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 3.3). Die Gemeinde ist allerdings gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 3.5 – 8. November 2017, VB.2017.00174, E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059, E. 3.2; ferner BGE 146 I 49 E. 2.6). 4. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob beim Beschwerdeführer 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben ist. Dies ist gemäss (§ 21 lit. b in Verbindung mit) § 5 Abs. 2 BüV der Fall, wenn die Lebenskosten und die Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit.”
Da das Verfahren vor den kantonalen Instanzen durch die Schweizerische ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt ist, kann Art. 3 lit. e BehiG auf Gerichte mit Blick auf die Zugänglichkeit von Dienstleistungen Anwendung finden. Soweit die Quellen anführen, ist insbesondere zu beachten, dass Kantone zwar für Organisation und Rechtsprechung zuständig bleiben, bei prozessualen Fragen (etwa Prozesskosten) jedoch an die bundesrechtlichen Grundsätze gebunden sind.
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Art. 8 Abs. 2 BV kann bei mittelbarer Diskriminierung Ansprüche auf individualisierte Nachteilsausgleiche begründen. Dies kann, soweit erforderlich zur Beseitigung der Benachteiligung, etwa die Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten bei Psychotherapie oder formale Prüfungserleichterungen umfassen.
“Das Gericht führte in seinem Urteil KV.2021.00021 E. 4.4 weiter aus, dass es eine indirekte Diskriminierung darstelle, dass das Krankenversicherungsrecht nicht zwischen hörenden und gehörlosen Menschen unterscheide, insofern im Regelfall nur bei hörenden Menschen alle im Rahmen der Therapiesitzung anfallenden Kosten gedeckt seien. So lasse sich nicht ohne Weiteres in Abrede stellen, dass die wenigsten Psychotherapeuten selber der Gebärdensprache mächtig seien und deshalb einen Gebärdensprachdolmetscher als Hilfsperson beiziehen müssten. Würden die dabei anfallenden Kosten nicht ersetzt, schmälere dies den Versicherungsschutz von Gehörlosen und damit einer spezifischen Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Behinderung in unzulässiger Weise, zumal eine Psychotherapie ohne hinreichende Verständigung zwischen Psychotherapeut und Patient schlicht nicht durchführbar sei. Daraus schlussfolgerte das Gericht in E. 5 jenes Entscheids, der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV gegenüber der Beschwerdegegnerin als Adressatin der Grundrechte Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher während der Psychotherapie. Die Gebärdensprachdolmetschkosten seien somit im Rahmen der OKP zu übernehmen. Soweit ersichtlich handle es sich dabei um die einzige geeignete Möglichkeit, die indirekte Diskriminierung im Versicherungsschutz zu kompensieren, wobei diese auch mit Blick auf die geringe Anzahl der betroffenen Patienten und die bei verbesserter Wirksamkeit der Therapie gesparten Gesundheitskosten als verhältnismässig erscheine. Da die Dolmetscherkosten bis anhin nicht im Tarmed geregelt worden seien, seien die effektiv angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sich diese innerhalb des üblichen Rahmens bewegen würden. Dazu verwies das Gericht auf die von der pro com Stiftung publizierten Tarife.”
“Das in Art. 5 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltene Diskriminierungsverbot ist direkt justiziabel bzw. self-executing (BGr, 14. April 2022, 8C_633/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) statuiert, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Regel verbietet jede staatliche Massnahme, die für eine Person nachteilig ist und auf der Behinderung dieser Person beruht, wenn diese Massnahme nicht auf einer qualifizierten Rechtfertigung beruht (BGE 145 I 142 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 121). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte. Letztere liegt vor, wenn eine Verordnung eine bestimmte Gruppe zwar nicht direkt benachteiligt, indirekt aber bewirkt, dass Personen aus dieser Gruppe ohne sachliche Gründe schlechter gestellt sind (BGE 138 I 205 E. 5.5 = Pra 101 [2012] Nr. 117). Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich (BGE 147 I 73 E. 6.3; BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4). 4.3 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Art. 27 AIG nicht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.5 = Pra 111 [2022] Nr. 1). Das Bundesgericht erblickte indes in der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einen Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot, weil massgeblich auf das Alter des Beschwerdeführers abgestellt wurde, ohne dass es einen objektiven Grund dafür gegeben hätte, der die Anwendung eines solchen Kriteriums gerechtfertigt hätte. In der Folge hob es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz zurück, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art.”
Art. 8 BV schützt gegen rechtsungleiche Behandlung durch die schweizerischen staatlichen Stellen; er gewährt keinen Schutz gegen staatliches Handeln fremder Staaten.
“Unbehelflich ist ferner auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Behelligungen in der Türkei auf Art. 8 BV beruft. Diese Norm schützt Personen vor rechtsungleicher Behandlung durch den schweizerischen, nicht jedoch den türkischen Staat. Schliesslich hat die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
“Unbehelflich ist ferner auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Behelligungen in der Türkei auf Art. 8 BV beruft. Diese Norm schützt Personen vor rechtsungleicher Behandlung durch den schweizerischen, nicht jedoch den türkischen Staat. Schliesslich hat die Vorinstanz keine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG vorgenommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
Bei der Überprüfung von Jahresrechnungen und der allfälligen Rückforderung ist die Gleichbehandlung der Begünstigten zu wahren. Die Behörde hat gleiche Massstäbe bei der Prüfung und Rückerstattung anzuwenden; öffentliche Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts und an der Gleichbehandlung können das private Interesse an der Aufrechterhaltung einer Subvention überwiegen.
“Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin zunächst bei der Gewährung der Übergangsmassnahme und sodann mehrfach nach deren Gewährung auf die für die Einreichung ihrer Jahresrechnung 2020 geltenden Regeln hin (vgl. E. 6.3). Sie war somit von Anfang an darüber informiert und musste sich bewusst sein, dass es sich um eine vorübergehende und nicht endgültige Massnahme handelt und eine Rückzahlung im Umfang eines erzielten Gewinns geschuldet ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2020). Die unrichtige und unvollständige Darstellung des relevanten Sachverhalts ist somit ihr zuzurechnen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c SuG). Ein Verzicht auf den Widerruf ist damit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass es sich nur um eine Übergangsmassnahme handelte und eine Rückerstattung möglich ist. Sie kann sich deshalb nicht auf einen guten Glauben berufen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen an der korrekten Anwendung des objektiven Rechts, an der Gleichbehandlung aller von der Übergangsmassnahme profitierenden Radiosender bei der Überprüfung der Jahresrechnung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das öffentliche Interesse, dass nur die tatsächlich entstandenen und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlichen Aufwendungen anrechenbar sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG), das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Subvention (vgl. Urteil des BVGer A-1484/2022 vom 22. Juni 2023 E. 11.2). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Verfügung auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SuG korrigieren kann, wenn diese nur einen provisorischen Betrag zusprach und den definitiven Betrag unter den Vorbehalt der noch zu prüfenden Abrechnung stellte (vgl. Urteile des BGer 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 4.2 f. und 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1 f.).”
Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Prüfung von Auflagen ergänzend auch Anordnungen für Teile der Anlage erlassen, die nicht in der Planvorlage enthalten waren; dabei kann sie Gesamtanlageaspekte berücksichtigen und feststellen, dass trotz aufgehobener oder erteilter Auflagen keine separate Betriebsbewilligung erforderlich ist.
“Keine Rolle spielt zudem der Umstand, dass die ebenfalls von den Auflagen betroffene PU nicht Gegenstand der Planvorlage war. Als Aufsichtsbehörde darf die Vorinstanz jederzeit Massnahmen ergreifen, um einen nicht rechtskonformen Zustand, den sie von Amtes wegen feststellt, zu beseitigen (vgl. oben E. 3.3.3). Es ist denn auch nachvollziehbar, dass nicht nur die Südrampe einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurde, hängt diese doch untrennbar mit der nachfolgenden PU zusammen. Die Vorinstanz durfte deshalb zusätzlich die PU zum Gegenstand ihrer Auflagen machen (vgl. diesbezüglich auch BGE 131 II 420 E. 4.2.1). Ohnehin geht es hierbei um betriebsbewilligungsrechtliche Aspekte, die die gesamte Eisenbahnanlage betreffen können. Bezeichnenderweise wurde anlässlich der internen Überprüfung der Betriebsvorschriften vermerkt, dass betreffend die Erfüllung der Auflagen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EBV keine Betriebsbewilligung notwendig sei (vgl. oben E. 3.3.2).”
Ungleichbehandlungen nach Impf- oder Immunstatus (etwa Testpflichten) können verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Das Bundesgericht hat eine Testpflicht für nicht zertifiziertes Personal im Gesundheits- und Sozialwesen trotz des damit verbundenen Ungleichbehandlungscharakters als mit Art. 8 BV vereinbar beurteilt, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere der Schutz besonders verletzlicher Personen) bestand und die Eingriffe als verhältnismässig angesehen wurden.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
“Subjektive Interessen eines Einzelnen haben zurückzutre- ten, soweit sie bloss von inneren Überzeugungen geprägt sind und sich nicht z.B. gesundheitlich (und damit letztlich abermals objektiv nachvollziehbar) begründen lassen (vgl. B LESI/BIEHAL, ARV 2021 S. 327 ff., S. 336). 6.6. Der Kläger sieht durch die Weisung, wonach nur nicht geimpfte bzw. nicht genesene Mitarbeiter der Beklagten sich Spucktests zu unterziehen hatten, seine Persönlichkeitsrechte, insbesondere den Gleichbehandlungsrundsatz verletzt. Dem mag so sein, indes hat das Bundesgericht erwogen, dass die Ungleichbe- handlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und der damit einher- gehende wesentliche Eingriff sowohl in die persönliche Freiheit als auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gerechtfertigt und verhältnismässig ist (vgl. BGer 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022). Dass das Bundesgericht eine Verletzung des verfassungsmässig normierten Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) und nicht einen Verstoss gegen den sich aus Art. 328 OR ergebenden bundesprivatrechtlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz prüfte (so der Kläger), trifft zu, zielt indes an der Sache vorbei. Liegt keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts- gleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV vor, ist auch kein Verstoss gegen Art. 328 OR gegeben. - 24 - 6.7. Die konkrete Weisung der Beklagten, dass sich nicht zertifizierte Mitarbei- tende wöchentlich einem minimal invasiven Spucktest zu unterziehen haben, stellt nur einen sehr geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Auf den Schutz vor einem derartigen Eingriff konnte der Kläger verzichten und hat er durch die Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verzichtet. Mit- hin bewirkt die sich auf Art. 321d OR stützende Weisung der Beklagten keinen Ein- griff in unverzichtbare Persönlichkeitsrechte des Klägers. Die Anordnung der Spucktests für nicht zertifiziertes Personal ist vom privatrechtlichen Weisungsrecht der Beklagten, welches angesichts der konkreten Gefahrenlage und dem evidenten Schutzbedürfnis der Heimbewohner in eine Weisungspflicht mündet (vgl.”
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Eingriffe müssen ausdrücklich im Gesetz selbst vorgesehen sein.
“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) so—wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer—wiegende Einschränkungen müs—sen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art.”
Bei Mindestwohnanteilsvorgaben (Art. 8 Abs. 1 SBV) sind kommunale Ermessensentscheidungen mit nachvollziehbarer Begründung zu respektieren; die Behörde verlangt insbesondere nachvollziehbare Begründungen für abweichende Ausnahmeentscheidungen.
“Im ganzen Planungsgebiet der Sonderbauvorschriften sind Wohnungen und höchstens mässig störende Nutzungen gestattet (Art. 5 Abs. 1 SBV). Im Teil- gebiet 7 ist ein Mindestwohnanteil von 19 % vorgeschrieben (Art. 8 Abs. 1 SBV). Bei Art. 5 Abs. 1 SBV handelt es sich um kompetenzgemäss erlasse- nes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse zu wür- digen. Eine vertretbare Auslegung durch die kommunalen Behörden ist da- her von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren. Dies setzt jedoch eine nachvollziehbare Begründung voraus.”
Bei familien- und ausländerrechtlichen Regelungen sind gesetzlich vorgesehene Differenzierungen (z.B. zwischen schweizerischen und ausländischen Kindern oder nach Staatsangehörigkeit) vom Bundesgericht als gesetzlich vorgesehen und damit verfassungsrechtlich nicht zwingend zu beseitigen beurteilt worden. Korrekturen solcher gesetzgeberisch verankerter Ungleichbehandlungen sind regelmässig dem Gesetzgeber vorbehalten; Art. 8 BV begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
“Dem ist zu entgegnen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs, namentlich die Wahrung der Frist, auch beim Nachzug eines ausländischen Kindes einzuhalten sind, dessen Schweizer Elternteil bereits vor der Geburt des Kindes über das Schweizer Bürgerrecht verfügte (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Insofern ist der Nachzug nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet ohne zeitliche Beschränkung möglich. Sofern der Beschwerdeführer eine Gleichbehandlung mit dem Fall fordert, dass ein Schweizer Bürger sein im Ausland lebendes Kind nachzieht, das die schweizerische Staatsbürgerschaft bereits - durch Abstammung (vgl. Art. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]) - erworben hat, so liegt dieser Fall nicht im Anwendungsbereich des ausländerrechtlichen Familiennachzugs (Art. 42 ff. AIG). Die diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und schweizerischen Kindern ist gesetzlich vorgesehen und nicht durch eine Praxisänderung zu beheben. Inwiefern darin ein Verstoss gegen Art. 8 BV liegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar und ist auch nicht ersichtlich.”
“A la suite de cet arrêt, le législateur a cependant refusé d’adapter la loi en vue d’éviter une telle discrimination fondée sur l’Etat de provenance (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.6). Fort de ce constat, le Tribunal fédéral a considéré qu’il ne pouvait être retenu que l’art. 42 al. 2 LEI comportait une discrimination non voulue par le législateur. Il a également retenu que cette disposition ne contrevenait pas aux art. 8 Cst. et 14 CEDH (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.7). Depuis, le Tribunal fédéral a confirmé à maintes reprises cette jurisprudence (cf. arrêts TF 2C_388/2017 du 8 mai 2017 consid. 7; 2C_952/2016 du 10 octobre 2016 consid. 3.3; 2C_438/2015 du 29 octobre 2015 consid. 3.2; 2C_1071/2014 du 28 mai 2015 consid. 2.1). 4.4. En l’espèce, il n'est pas contesté que la recourante ne dispose d'aucune autorisation de séjour délivrée par un Etat avec lequel la Suisse a conclu un accord sur la libre circulation des personnes, de sorte qu'elle ne peut déduire aucun droit de séjour de l’art. 42 al. 2 LEI. Cependant, ce seul constat ne saurait constituer une violation des art. 8 Cst. et 14 CEDH susceptible de justifier la délivrance d'une autorisation de séjour. En effet, même à retenir que l’art. 42 al. 2 LEI introduit un critère discriminant en exigeant que le membre étranger de la famille d’un ressortissant suisse soit titulaire d’une autorisation de séjour pour pouvoir bénéficier du regroupement familial, ce seul fait ne permettrait quand même pas l’octroi d’une telle autorisation, le législateur fédéral l’ayant expressément exclu. Les arguments présentés par la recourante ne permettent pas de modifier ce constat. Le fait qu'une initiative parlementaire n°19.464 du 21 juin 2019 demande que les membres de la famille d’un ressortissant suisse puissent bénéficier du regroupement familial aux mêmes conditions que les citoyens UE/AELE, à laquelle tant le Conseil national, le 8 juin 2021, que le Conseil des Etats, le 25 juin 2021, ont donné suite, n'y change rien. En effet, l’art. 42 al. 2 LEI n’a, en l’état, pas été modifié et seul le droit en vigueur peut être appliqué, les dispositions de lege ferenda ne constituant pas une base légale valable.”
“Kammer sowie der Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren (vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht verpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn sie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4. April 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.”
Anknüpfung an "wesentliche/entscheidwesentliche Tatsache": Sobald die Differenzierung auf einer wesentlichen Tatsache beruht, muss diese durch einen erkennbaren vernünftigen Grund gestützt sein; andernfalls liegt Willkür vor.
“Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1; jeweils mit Hinweisen).”
“Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1; jeweils mit Hinweisen).”
“1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt, indem sie Art. 26 ff. BauV/VS auf das vorliegend umstrittene Ausführungsprojekt nicht analog angewandt hat.”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden.”
“1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt, indem sie Art. 26 ff. BauV/VS auf das vorliegend umstrittene Ausführungsprojekt nicht analog angewandt hat.”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).”
“Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Das Gleichbehandlungsgebot ist sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (BGE 148 I 271 E. 2.2 mit Hinweisen).”
Nach der Rechtsprechung ist die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter grundsätzlich kein rechtserhebliches Differenzierungskriterium; eine gesetzliche Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist dem Gesetzgeber im Regelfall verwehrt. Abweichungen sind nur erlaubt, soweit auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung tatsächlich und absolut ausschliessen (beispielsweise Mutterschaft).
“Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Nach Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach der Rechtsprechung ist es dem kantonalen und dem eidgenössischen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln; die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 134 V 131 E. 7.1 S. 136, 129 I 265 E. 3.2 S. 269).”
“Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Nach Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach der Rechtsprechung ist es dem kantonalen und dem eidgenössischen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln; die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 134 V 131 E. 7.1 S. 136, 129 I 265 E. 3.2 S. 269).”
“Art. 8 Abs. 3 BV bestimmt sodann, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. In Art. 8 Abs. 3 BV (bis 31. Dezember 1999: Art. 4 Abs. 2 aBV) hat der Verfassungsgeber autoritativ festgestellt, die Zugehörigkeit zum einen oder andern Geschlecht stelle grundsätzlich keinen rechtserheblichen Aspekt dar. Mann und Frau haben somit für die ganze Rechtsordnung im Wesentlichen als gleich zu gelten. Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, dass es seit dem Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 aBV dem kantonalen wie auch dem eidgenössischen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt ist, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln. Die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede - beispielsweise die Mutterschaft - eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen. Der Vorbehalt funktionaler Unterschiede in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet insbesondere nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen, so sie denn heute noch der Realität entsprechen, ohne Weiteres auch in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen werden darf (BGE 140 I 305 E.”
Sachlich begründete Ungleichbehandlungen — etwa aus Gründen der Sozial-, Umwelt‑ oder Kulturpolitik — sind mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar. Sie müssen verhältnismässig sein und sollen spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
“1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. BGE 147 V 423 S. 434 Diese beiden Aspekte sind freilich eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden. Eine Scharnierfunktion kommt sodann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu ( BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind ( BGE 142 I 162 E. 3.7.2; BGE 141 V 557 E. 7.2). Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus ( BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind ( BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 6.1). Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung ( BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen allgemein behaupten, ihr Geschäftsmodell mit der jeweils bloss auf einige Monate angelegten Vermietung von Wohnungen könne bei der neuen Regelung nicht mehr fortgeführt werden, gehen sie nicht auf die sachlichen Differenzierungen in der Regelung und die örtlich unterschiedliche Begrenzungswirkung der geltenden Wohnanteilspflicht ein. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass die Grundrechtseingriffe der umstrittenen Regelung für die Betroffenen grundsätzlich nicht unzumutbar sind. Ob die Durchsetzung im Einzelfall zu einer Unverhältnismässigkeit führen könnte, ist nicht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen. 5.4 Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind. Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen). Eine teilweise Überschneidung des Angebots begründet hingegen noch keine Konkurrentenstellung (vgl. BGE 119 Ia 433 E. 2b). Die Beschwerdeführerinnen machen ein direktes Konkurrenzverhältnis zwischen den Beherbergungsformen der Business-Apartments und der Hotels geltend. Auch wenn Hotelbetriebe wie Ferienwohnungen und Business-Apartments dem temporären Aufenthalt der Kundschaft dienen, bestehen zwischen diesen Angebotstypen erhebliche Unterschiede. So bieten Hotels den Gästen regelmässig spezifische Ausstattungen und Dienstleistungen für touristische Bedürfnisse an, während die Nutzung von Ferienwohnungen und Business-Apartments grundsätzlich durch die Selbstversorgung der Gäste geprägt ist.”
Bei der Vergabe von Konzessionen verlangt Art. 8 Abs. 1 BV ein Mindestmass an Verfahrenstransparenz, das die Überprüfung der Gleichbehandlung ermöglicht. Ohne diese Transparenz liessen sich wirksamer Rechtsschutz und ein faires Verfahren nicht sicherstellen. Dazu zählt, dass Informations- und Verhandlungsprozesse so ausgestaltet sind, dass sich alle Bewerbenden unter verfahrensmässiger Chancengleichheit am Verfahren beteiligen können.
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Ausschreibungsbedingungen durch eine asymmetrische Weitergabe von Informationen in den Nachverhandlungen.”
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.”
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Ausschreibungsbedingungen durch eine asymmetrische Weitergabe von Informationen in den Nachverhandlungen.”
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.”
“Dies gilt entsprechend unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Pflicht zur Ausschreibung traf, was sie in Abrede stellt, oder ob sie, wie sie angibt, ein freiwilliges Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat. Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob im Fall von Sondernutzungskonzessionen auch ausserhalb einer entsprechenden spezialgesetzlichen Bestimmung eine Pflicht zur Ausschreibung gegeben ist, kann somit offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf Grundsätze und Entscheide aus dem Vergaberecht beruft, finden deren Inhalte somit zumindest insofern Beachtung, als sie entweder zugleich Teilgehalte der angerufenen Grundrechte bilden oder als sie sich als Orientierungshilfe zur Konkretisierung der Grundrechte eignen, die als rechtsstaatliche Gebote auf Verfassungsebene auch beim Verfahren zur Vergabe einer Konzession zu beachten sind (vgl. auch Urteil B-4786/2020 E. 3). Insbesondere gilt dies vorliegend im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Prüfung, ob Verfassungspositionen im Ausschreibungsverfahren eingehalten wurden, setzt zumindest auch ein diese Prüfung ermöglichendes Mass an Transparenz des Verfahrens voraus (vgl. BGE 143 II 120 E. 6.4.1 f., in: Pra 2018/14 S. 111; Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, 2004, S. 243 ff.). Ansonsten liesse sich kein wirksamer Rechtsschutz gewährleisten und kein faires Verfahren sicherstellen, in dem sich alle Anbieter unter verfahrensmässiger Chancengleichheit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und unter Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der ansonsten freien Überprüfung des Ermessens ([...]) sind nachfolgend die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Ausschreibungsbedingungen durch eine asymmetrische Weitergabe von Informationen in den Nachverhandlungen.”
Art. 8 Abs. 1 BV schützt die Gleichbehandlung auch im Verfahrenskontext von Prüfungen. Dies umfasst Ansprüche, die sich auf verfahrens- oder organisatorische Mängel beziehen (z. B. Einsichtsrechte, gleiche Verfahrensmöglichkeiten, Zugang zu verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen). Soweit hingegen einzig das Prüfungsergebnis selbst bestritten wird, greift diese Verfahrensausprägung des Gleichheitsgebots nicht in gleicher Weise.
“Mai 2023 teilten die Programmleiterin sowie der Präsident des Leitenden Ausschusses des MAS in Real Estate der Universität Zürich A schriftlich mit, dass die Fallstudie als nicht bestanden eingestuft worden sei und er aus dem Studiengang ausgeschlossen werde, da für ihn keine Möglichkeit mehr bestehe, den Studiengang erfolgreich abzuschliessen. B. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A wies der Leitende Ausschuss MAS UZH in Real Estate mit Verfügung vom 15. September 2023 ab. II. Am 19. Oktober 2023 erhob A Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Juli 2024 ab. III. Am 14. August 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: " 1. Dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfassende Akteneinsicht betreffend des zweiten Fehlversuchs im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" zu gewähren; 2. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben die Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV und 3 BV, Art. 27 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 2 BV ohne Anrechnung eines Fehlversuchs zu wiederholen; 3. Eventualiter: Die Bewertung der Case Study IV (C-Strasse 01, Stadt D) sei gemäss den Anforderungen des Akteneinsichtsrechts i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen bzw. zu verbessern. 4. Die Bewertung des Wiederholungsversuchs der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sei unter Berücksichtigung der aufgezeigten Bewertungsfehler zu verbessern; 5. Bewertungsfehler bzw. weitere Nachträge betreffend die Bewertung der Prüfung im Modul 3 "Wertschöpfung im Raum" sind vorbehalten; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) der Beschwerdegegnerin." Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 20. August 2024 und der Leitende Ausschuss MAS UZH am 17. September 2024 beantragten die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 27. September 2024. Der Leitende Ausschuss MAS UZH in Real Estate hielt mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 an seinem Antrag fest.”
“t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rekurskommission zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs vom 12. Juli 2023 eingetreten sei. Der vorinstanzliche Entscheid, der den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission bestätige, verstosse gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Damit beanstandet sie nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, sondern beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Mangel verfahrensrechtlicher Natur. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.”
“t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass auf dem ihm für die Prüfung zur Verfügung gestellten Laptop die Uhrzeit nicht richtig eingestellt gewesen sei, weshalb er bei Ablauf der Prüfungszeit angenommen habe, noch mehr Prüfungszeit zur Verfügung zu haben. Dies begründe einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Damit beanstandet er nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, das zum Nichtbestehen der Anwaltsprüfung geführt hat, sondern das Prüfungsverfahren. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.”
Bei verwaltungsinternen Aufklärungs- und Hinweispflichten kann eine ungleiche Anwendung relevant sein; gleichzeitig ist ergänzende Beratung nicht in jedem Fall geboten (z. B. wenn die betroffene Person Kenntnis relevanter Voraussetzungen hatte). Art. 8 BV ist vom Recht auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) zu unterscheiden; aus Art. 8 BV folgt nicht, dass eine Behörde fremde Entscheide vorbehaltlos übernehmen müsste.
“den Lehrvertrag des Sohnes eingereicht hätte. Schon nach ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im November 2019 musste sie nämlich - auf entsprechende Aufforderung hin - am 7. Februar 2020 die Schulbestätigung nachliefern, um in den Genuss des Zuschlags zur Arbeitslosenentschädigung zu gelangen. Seitdem musste ihr also bewusst sein, dass der Zuschlag für ihren älteren Sohn von einem Ausbildungsnachweis abhängig war, und sie hatte auch fraglos Kenntnis davon, dass die nachgereichte Schulbestätigung auf die Zeit vom 19. August 2019 bis 9. Juli 2020 befristet war, weshalb sie von sich aus für eine rechtzeitige Einreichung des Lehrvertrags vom 12. April 2020 hätte besorgt sein müssen. Eine zusätzliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten war somit von vornherein nicht notwendig. Demnach geht ihre Berufung auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG, auf den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) und auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) fehl. Die Rüge, wonach der Nachforderungsanspruch nicht erloschen sei, da die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelange, verfängt ebenfalls nicht. Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich um eine von der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinderzulagen tritt, und nicht um eine Familienzulage im Sinne des FamZG (Urteile 8C_219/2016 vom 12. September 2016 E. 4.1; 8C_910/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2372, Rz. 351). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt festgehalten, dass die versicherte Person ihren Anspruch auf einen solchen Zuschlag innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG geltend zu machen hat (Urteile 8C_716/2010 vom 3. Oktober 2011 E. 2; 8C_950/2009 vom 29. Januar 2010 E.”
“In dieser Kategorie steht gemäss der Mitteilung die ungeschmälerte Erhaltung der historischen Dachlandschaft im Vordergrund, weshalb Photovoltaik-Anlagen in der Regel eine zu starke Beeinträchtigung darstellen. Ausnahmen seien nur denkbar für Anlagen, die nicht einsehbar seien. Auch wenn die Gemeinden, so auch die Beschwerdegegnerin, sich aktuell zur vorgesehenen Online-Karte, aus der die Einstufung im Ampel-System ersichtlich wird, noch vernehmen lassen können, erscheint als sicher, dass das im Ortsbildschutzgebiet A von nationaler Bedeutung liegende Haus des Beschwerdeführers in die rote Kategorie fallen wird. Da die mit der Solaranlage überbaute Dachfläche einsehbar ist, dürfte eine Ausnahmebewilligung ferner ausgeschlossen sein. Eine künftige für den Beschwerdeführer positive Änderung der Rechtslage ist damit nicht absehbar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei zwei in der Nachbarschaft liegenden Gebäuden eine Photovoltaik-Anlage bewilligt worden sei, was eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV begründe (act. 1, N 12 f., 21), zielt ins Leere. Denn einerseits liegen beide Grundstücke nicht im vorliegend zu beurteilenden, im Bereich um die Stiftskirche liegenden Ortsbildschutzgebiet A von Z.__ (siehe den Schutzplan Kulturobjekte und Ortsbildschutzgebiete der Beschwerdegegnerin Nr. 28.5516). Andererseits ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, diese beiden Photovoltaik-Anlagen seien – wie im Fall des Beschwerdeführers – in Missachtung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauabschlags und damit bösgläubig errichtet worden. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern in ständiger Praxis vom Gesetz und insbesondere von negativen Teilverfügungen des Amts für Kultur abweichen würde, weshalb auch eine Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht fällt. Insofern sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV beruft, so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.”
Eine bisher uneinheitliche oder schwankende Verwaltungspraxis darf grundsätzlich korrigiert werden, um eine einheitliche und damit rechtsgleiche Rechtsanwendung herzustellen. Eine derartige Praxisänderung muss auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen; das Interesse am Vertrauen in eine lang geübte Praxis ist zu beachten, sodass die Erforderlichkeit und Tragweite der Gründe mit der Dauer der bisherigen Praxis steigen. Die Änderung soll in grundsätzlicher Weise erfolgen und das Interesse an der neuen Rechtsanwendung muss die entgegenstehenden Rechtssicherheitsinteressen überwiegen.
“Ist die bisherige Praxis einer Behörde uneinheitlich, kann die Herstellung einer einheitlichen und insofern rechtsgleichen Praxis die Grundlage für eine Praxisanpassung bilden (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: ZBl 2004, S. 18). Das Rechtsgleichheitsgebot verpflichtet die Verwaltungsbehörden auch im Vollzug, eine ungleiche Konkretisierung des Gesetzes nach Möglichkeit zu verhindern. Unter Umständen kann die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung sogar einen Eingriff in die formelle Rechtskraft einer Verfügung rechtfertigen, um einen rechtsgleichen Zustand wiederherzustellen (vgl. dazu aus der Optik des Sozialversicherungsrechts BGE 147 V 234 E. 5.2; 141 V 585 E. 5.2; 135 V 201 E. 6.1.2; zur Rechtsprechung im übrigen Verwaltungsrecht BGE 127 II 306 E. 7a). Aus dem in solchen Konstellationen zu beachtenden Gleichbehandlungsinteresse folgt, dass eine bisher schwankende Praxis korrigiert werden darf, um zu einer konsistenten Praxis überzugehen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 18; vgl. auch DUBEY, a.a.O., N. 3234 f.; VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, 2020, N. 21 zu Art. 8 BV). Wenn das SECO daher im vorliegenden Fall von der bisherigen Bewilligungspraxis abwich, um den rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen, liegt darin ein sachlicher Grund. Deshalb verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für eine Praxisänderung bejaht.”
“Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) folgt, dass im Rahmen der Rechtsanwendung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen sind bzw. das Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich zu schützen ist (vgl. BGE 135 II 78 E. 2.4, BGE 125 I 458 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 589 ff.; Urteil des BVGer C-1669/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 7.3). Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Änderung einer bestehenden Praxis auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Praxis befolgt wurde. In Betracht kommen vor allem veränderte tatsächliche Verhältnisse sowie eine verbesserte Erkenntnis oder Einsicht des Rechtsanwenders. Auch darf eine Behörde eine bisher schwankende Praxis korrigieren, um zu einer konsistenten Praxis überzugehen. Verlangt wird ferner, dass die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt und das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwiegt.”
“Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Gleichbehandlungsgebot und macht geltend, es sei eine ortsübliche Tatsache, dass solche oder ähnliche Nebenanlagen in der Gemeinde praktisch routinemässig ohne Bewilligung erstellt würden. Die Gemeinde schöpfe das ihr zustehende Ermessen im Sinne einer grosszügigen Praxis zugunsten eines Verzichts auf eine Baubewilligungspflicht aus. Aus der Perspektive einer rechtsgleichen Behandlung müsse diese Praxis auch zu seinen Gunsten Anwendung finden. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 BV garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung von Personen durch alle staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor. Auf Gleichbehandlung im Unrecht kann jedoch ein Anspruch bestehen, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde.23 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können diesen jedoch öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen.”
Art. 8 Abs. 3 BV verlangt gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Das Lohngleichheitsgebot gilt unabhängig davon, ob eine Benachteiligung bewusst oder unbewusst erfolgt. Die Diskriminierung kann direkt (unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts) oder indirekt sein, wenn eine geschlechtsneutrale Regelung sich deutlich überproportional nachteilig auf Frauen auswirkt. Bei indirekter Diskriminierung sind insbesondere die Neutralität der Norm, das erforderliche Intensitätsmass der Benachteiligung sowie das Fehlen qualifizierter Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
“Das all- gemeine Rechtsgleichheitsgebot verpflichtet zur gleichen Behandlung von Gleichem und zur ungleichen Behandlung von Ungleichem. Sachverhalte, die sich durch gleiche (oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, sind somit gleich zu behandeln. Art. 8 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtli- che Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln- den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen un- terlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots wird dem Gesetzgeber ein weiter Gestal- tungsspielraum zugestanden (BGE 142 V 488 E. 7.1; BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BGE 125 II 326 E. 10b). Aus Art. 8 Abs. 1 BV abgeleitet werden kann auch die Pflicht, gleichwertige Tätigkeiten gleich zu entlöhnen. Dies wird konkretisierend in Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 des Gleichstellungsgeset- - 16 - zes (GlG, SR 151.1) geregelt. Art. 8 Abs. 3 BV zufolge haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Dieses Lohn- gleichheitsgebot gilt absolut und unabhängig davon, ob es sich um eine be- wusste oder unbewusste Diskriminierung handelt. Die Diskriminierung kann direkt oder indirekt erfolgen. Direkt ist sie, wenn Frauen unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. Von einer indirekten Diskriminie- rung ist auszugehen, wenn sich eine geschlechtsneutrale Regelung in einer negativen Weise deutlich überproportional auf Frauen auswirkt bzw. diese in schwerwiegender Weise schlechter stellt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, Art. 8 S. 741 und 745). Eine indirekte Dis- kriminierung basiert damit auf drei Aspekten: Erstens muss die fragliche Norm neutral formuliert sein, sich aber gleichzeitig zum Nachteil für eine be- stimmte Personengruppe auswirken. Zweitens besteht ein bestimmtes In- tensitätserfordernis an die Benachteiligung und drittens dürfen keine qualifi- zierten Rechtfertigungsgründe vorliegen (Gassner, Die Ausländergesetzge- bung im Lichte der Geschlechtergleichstellung in: IMPULSE - Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft Band/Nr.”
Art. 8 Abs. 1 BV begründet kein allgemeines Recht auf Bildung; im Tertiärbereich besteht bundesrechtlich lediglich ein Sozialziel. Gleichwohl verpflichtet das Rechtsgleichheitsgebot die Behörden, den rechtsgleichen Zugang zum bestehenden Bildungsangebot zu gewährleisten, namentlich an Hochschulen.
“Daraus folgt, dass die Kantonsverfassung keine darüber hinausgehenden Ansprüche vermittelt (Schefer/Ziegler, Die Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 83; VGE VD.2013.26 vom 30. August 2013 E. 3.2 m.H. auf VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.2, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Die Bundesverfassung enthält über den Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht hinaus kein allgemeines Recht auf Bildung. Ein solches wird vom Bundesgericht auch nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht anerkannt (Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 14 N 8). Bundesrechtlich besteht im Tertiärbereich ein Anspruch auf Bildung nur als Sozialziel (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV) und damit als Gesetzgebungsauftrag (vgl. Bigler-Eggenberger/Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 41 N 9). Gleichwohl haben aber die zuständigen Behörden im Bildungsbereich als Verfassungsvorgabe etwa das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten (Biaggini, in: Kommentar KV ZH, a.a.O., Art. 14 N 9). Insoweit besteht ein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum bestehenden Bildungsangebot an der Universität.”
“Daraus folgt, dass die Kantonsverfassung keine darüber hinausgehenden Ansprüche vermittelt (Schefer/Ziegler, Die Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 83; VGE VD.2013.26 vom 30. August 2013 E. 3.2 m.H. auf VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.2, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Die Bundesverfassung enthält über den Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht hinaus kein allgemeines Recht auf Bildung. Ein solches wird vom Bundesgericht auch nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht anerkannt (Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 14 N 8). Bundesrechtlich besteht im Tertiärbereich ein Anspruch auf Bildung nur als Sozialziel (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV) und damit als Gesetzgebungsauftrag (vgl. Bigler-Eggenberger/Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 41 N 9). Gleichwohl haben aber die zuständigen Behörden im Bildungsbereich als Verfassungsvorgabe etwa das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten (Biaggini, in: Kommentar KV ZH, a.a.O., Art. 14 N 9). Insoweit besteht ein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum bestehenden Bildungsangebot an der Universität.”
“Daraus folgt, dass die Kantonsverfassung keine darüber hinausgehenden Ansprüche vermittelt (Schefer/Ziegler, Die Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 83; VGE VD.2013.26 vom 30. August 2013 E. 3.2 m.H. auf VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.2, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Die Bundesverfassung enthält über den Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht hinaus kein allgemeines Recht auf Bildung. Ein solches wird vom Bundesgericht auch nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht anerkannt (Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 14 N 8). Bundesrechtlich besteht im Tertiärbereich ein Anspruch auf Bildung nur als Sozialziel (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV) und damit als Gesetzgebungsauftrag (vgl. Bigler-Eggenberger/Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 41 N 9). Gleichwohl haben aber die zuständigen Behörden im Bildungsbereich als Verfassungsvorgabe etwa das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten (Biaggini, in: Kommentar KV ZH, a.a.O., Art. 14 N 9). Insoweit besteht ein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum bestehenden Bildungsangebot an der Universität.”
Im Planungsrecht hat das Rechtsgleichheitsgebot nur beschränkte Bedeutung. Eine unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein, wenn zwischen den betroffenen Gebieten Unterschiede bei den Rückzonungskriterien bestehen und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die Verhältnisse nicht vergleichbar sind. Auch unterschiedliche Ausgangslagen, namentlich bereits vorhandene konkrete oder bewilligte Bauprojekte, können eine abweichende Behandlung rechtfertigen.
“Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind pauschal gehalten bzw. beschränken sich auf den Vergleich weniger Rückzonungskriterien. Sie legen aber insbesondere nicht konkret dar, inwiefern diese Grundstücke sämtliche Kriterien für eine Rückzonung erfüllen sollen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hat in der Raumplanung von vornherein nur beschränkte Bedeutung (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N 121; Jeannerat/Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 14 RPG N 47; LGVE 2014 VI Nr. 8). Sodann zeigen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass zwischen den jeweiligen Gebieten durchaus Unterschiede in Bezug auf die Rückzonungskriterien bestehen. Insgesamt liegen daher nicht vergleichbare Verhältnisse vor. Der Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich daher als unzutreffend.”
“Zunächst ist mit der Vorinstanz daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Raumplanung nur beschränkte Bedeutung hat (Jeannerat/Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 14 RPG N 47). Die Abgrenzung von Zonen schafft Ungleichheiten und selbst gleichartige Grundstücke können in der Raumplanung unterschiedlich behandelt werden. Es genügt, wenn die Planung objektiv vertretbar ist (BGer-Urteil 1C_344/2018 vom 14.3.2019; BGE 107 Ib 334 E.4a). Hinzu kommt, dass nicht einzelne Zweckmässigkeits- resp. Verhältnismässigkeitskriterien der kantonalen Rückzonungsstrategie für den Entscheid über die Frage ausschlaggebend sind, ob sich ein Grundstück als Rückzonungsfläche eignet oder nicht. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung dieser Kriterien an.”
“Nach der Rechtsprechung kommt dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zu (vgl. BGE 121 II 245 E. 6e/bb). Konkret wird die Rechtsgleichheit vor allem bei der Nutzungsplanung bzw. bei der allfälligen Rückzonung der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen zu beachten sein. Überdies wurde nicht nur ihre Parzelle, sondern eine Reihe weiterer Grundstücke auf dem Gemeindegebiet mit einer Planungszone belegt. Dass davon weitere Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführerinnen 2 bzw. 3-5 nicht betroffen sind, beruht auf einer unterschiedlichen Ausgangslage, insbesondere soweit auf den anderen Grundstücken bereits konkrete Bauprojekte bestehen bzw. sogar schon bewilligt sind. Soweit es um ihre eigenen Liegenschaften geht, erleiden die Beschwerdeführerinnen dadurch im Übrigen gerade keinen Nachteil. Eine massgebliche Vergleichbarkeit ist damit nicht nachgewiesen, soweit das hier überhaupt zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.3). Der angefochtene Entscheid verstösst somit auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).”
Art. 8 Abs. 1 BV begründet keinen Anspruch darauf, bei Zuschlägen (Steigerungen) entsprechend der persönlichen Zahlungsfähigkeit den Zuschlag zu erhalten. Bei Versteigerungen ist nach Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG dem Meistbietenden zuzuschlagen.
“Diese Behauptung beschlägt letztlich die Sachverhaltsfeststellung; indes werden keine Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen erhoben. In rechtlicher Hinsicht ist einzig relevant, dass das nächsthöhere Gebot vor dem dritten Aufruf erfolgte (vgl. Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG). Dies war denn auch der Ablauf, wie er von der Steigerungsleitung bekanntgegeben worden war, dass nämlich weitere Angebote jeweils vor dem Wort "Dritten" erfolgen müssten, was die Beschwerdeführer selbst festhalten. Dass das folgende Mehrgebot erst nach dem dritten Aufruf erfolgt wäre, ist im angefochtenen Entscheid nirgends festgestellt und die Beschwerdeführer behaupten dies selbst nicht. Sie beschreiben einzig, dass ihnen der Aufruf wie eine Unendlichkeit vorkam, was nachvollziehbar ist, aber nichts zur Sache tut. Soweit die Beschwerdeführer den Ersteigerer der Preistreiberei bezichtigen bzw. der Verfahrensleitung das Ermöglichen der Abgabe höherer Gebote vorwerfen und sich auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV berufen, ist festzuhalten, dass niemand einen Anspruch auf Zuschlag zu einem Gebot in Höhe seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten hat; vielmehr ergibt sich aus Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG, dass an den Meistbietenden zuzuschlagen ist.”
Art. 8 Abs. 1 BV steht einer differenzierten Ausgestaltung staatlicher Regelungen nicht entgegen, sofern die Ungleichbehandlung auf sachlich nachvollziehbaren Unterscheidungsgründen beruht und verhältnismässig ist. Dies gilt z. B. für die Aufnahme von Leistungen in Positivlisten nach dem Listenprinzip im Gesundheitsbereich, für staatliche Pflichten in der Landwirtschaft und für räumlich differenzierte Regelungen, soweit die Abwägung durch den Verordnungsgeber nachvollziehbar erfolgt.
“e KLV von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen und das Vorliegen einer echten Lücke ist auszuschliessen. Daran ändert nichts, dass die Massnahme an sich Eingang in Art. 12b KLV gefunden hat. So ist deren therapeutischer Nutzen aktuell - wie die Vorinstanz selbst bestätigt und aus dem Dargelegten hervorgeht - offenbar erst bei bestimmten Genmutationen zu bejahen. Von einem qualifizierten Schweigen ist auch nach Einsicht in das "Überwachungsprotokoll" auszugehen. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, flossen darin die neusten medizinischen Erkenntnisse ein. Hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen (Art. 12d Abs. 1 lit. d KLV) fand (bewusst) eine Angleichung von PALB2- an BRCA1/2-Genmutationen statt, nicht jedoch eine Gleichstellung. Zusammenfassend ist somit darauf zu schliessen, dass der Nichtaufnahme der PALB2-Genmutation in die Positivliste von Art. 12b KLV eine differenzierte Abwägung durch den Verordnungsgeber zugrunde liegt, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 5 lit. f KVAG) Rechnung trägt. Damit ist Willkür auszuschliessen. In Nachachtung des Listenprinzips (Art. 34 Abs. 1 KVG) fällt eine richterliche Ergänzung von Art. 12b lit. e KLV um PALB2-Mutationen ausser Betracht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass im Bereich der medizinischen Präventionsmassnahmen eine medizinische Indikation zu einer Behandlung noch nicht mit der Pflicht zur Kostenübernahme im Rahmen der OKP gleichgesetzt werden kann und darf. Wie von den behandelnden Ärzten der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, liegt die Mission der Ärzte darin, die Patienten optimal bezüglich Risikomanagement einer Brustkrebserkrankung zu informieren. Die Kostenübernahme im Rahmen der OKP setzt dagegen eine ganzheitliche, nicht im Wesentlichen auf das Risiko einer Erkrankung beschränkte, Prüfung der WZW-Kriterien durch den Verordnungsgeber voraus (E. 3.2.4 hiervor).”
“Im Lichte des Gesagten ist die Anwendung der in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV geregelten Einstreupflicht mit Art. 5 Abs. 2 BV einerseits und Art. 8 Abs. 1 BV andererseits vereinbar. Aus den Ausführungen zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich ferner, dass die Einstreupflicht auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen beruht. Das angefochtene Urteil, mit dem die Verletzung der Einstreupflicht sowie die Kürzung des Direktzahlungsbeitrags bestätigt worden ist, hält folglich auch dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV stand. Es ist keine verfassungswidrige Anwendung der Verordnungsbestimmungen ersichtlich.”
“Entsprechend erscheint es vorliegend zum einen gerechtfertigt, die Zuströmbereiche des Hallwiler- und Sempachersees bezüglich der maximal zulässigen Phosphorbedarfsdeckung auf den landwirtschaftlichen Betrieben nach Massgabe der ähnlichen Situation gleich zu behandeln, und zum anderen, den Zuströmbereich des Baldeggersees nach Massgabe der unterschiedlichen Situation davon verschieden zu behandeln. Eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung ist in der Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 PhV nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Lediglich ergänzend sei sodann auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen insofern aufgehoben bzw. gemildert wird, als die PhV für alle drei Zuströmbereiche einen finanziellen Ausgleich bis zur Bedarfsdeckung von 90 % vorsieht. Des Weiteren bringen die Antragsteller mit Verweis auf den Schlussbericht der Agroscope vor, dass selbst in ein und demselben Einzugsgebiet in Bezug auf die jährlichen Phosphorfrachten pro km2 landwirtschaftliche Nutzfläche massive Unterschiede in den einzelnen Teilgebieten bestehen würden. Der Antragsgegner habe die Unterscheidungen unterlassen, die sich aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb des gleichen Einzugsgebiets aufdrängen würden, weshalb die PhV auch in diesem Punkt den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Wie die Antragsteller richtig ausführen, unterscheiden sich im Einzugsgebiet des Baldeggersees die jährlichen Phosphorfrachten (kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche) je nach Teileinzugsgebiet. Die höchsten Werte sind im Teileinzugsgebiet der Ron zu finden (mittlere Jahres-Phosphorfracht 81 kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche). Die niedrigsten Frachten sind im Teileinzugsgebiet des Höhibachs (mittlere Jahres-Phosphorfracht 19 kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche) zu finden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurde im Schlussbericht der Agroscope aber nicht das am stärksten belastete Teilgebiet in dem Sinne als Basis genommen, dass die berechneten spezifischen jährlichen Phosphorfrachten auf den höchsten Wert abzielen. Im Schlussbericht wurden die Unterschiede bzgl. der jährlichen Phosphorfracht je nach Teileinzugsgebiet bzw. Fluss/Bach klar dargelegt und auch in den weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen berücksichtigt. Entsprechend ging es beispielsweise bei der Identifikation der räumlichen Verteilung der Stoffquellen auch darum, die unterschiedlichen Teileinzugsgebiete einzeln zu betrachten, um etwaige regionale Unterschiede in der P-Belastung der landwirtschaftlichen Flächen festzustellen.”
Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden unterliegen dem übergeordneten Bundesrecht und müssen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beachten.
“Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014. Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Merz/VON Rütte, a.a.O., Rz. 22.17 ff.; Hafner/Buser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 38 BV; BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1). 3.2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält (§ 1 BüG BL; vgl. § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen (§ 7 Abs. 1 BüG BL). Bezüglich der bundesrechtlich geforderten erfolgreichen Integration statuiert das kantonale Recht solche zusätzlichen Voraussetzungen. Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (Art.”
Art. 8 BV kann als Eingriffsschutz gegen willkürliche oder nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei steuerlichen Bewertungs- und Festsetzungsvorgängen herangezogen werden. Die Rechtsprechung anerkennt einerseits einen Anspruch der Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung gegenüber der praktizierten Verwaltungspraxis (vgl. Quelle [1]), andererseits verletzt eine Bewertung Art. 8 BV nicht, soweit sie nicht willkürlich ist (vgl. Quelle [0]).
“Danach seien die Immobilienpreise zwischen 2009 und 2015 um rund 20 % eingebrochen, weshalb der Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2009 rund EUR 8'375'000.- betragen haben müsse. In sämtlichen Nachsteuerperioden sei indes nur EUR 4'690'000.- aufgerechnet worden. 5.4 5.4.1 Die Pflichtigen rügen zu Recht, dass die Einschätzung des Vermögenssteuerwerts im Nachsteuerverfahren zu 70 % des Verkaufserlöses eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Liegenschaftseigentümern, welche bloss den Katasterwert oder den Kaufpreis zu versteuern haben, führt. Sofern das kantonale Steueramt Liegenschaften im Land G praxisgemäss zum Katasterwert oder zum Kaufpreis einschätzt, nimmt es dabei in aller Regel eine gewisse Unterbesteuerung in Kauf. Dies ist wohl einerseits auf die Schwierigkeit der Bewertung von ausländischen Liegenschaften zurückzuführen und andererseits darauf, dass ausländische Liegenschaften nur satzbestimmend zu berücksichtigen sind. Dass das kantonale Steueramt von dieser Praxis abzuweichen gedenkt, ist nicht ersichtlich. Dies führt dazu, dass die Pflichtigen gestützt auf Art. 8 BV einen Anspruch haben, dass ihre Liegenschaft im Land G gemäss der Praxis des kantonalen Steueramts eingeschätzt wird. Hätten die Pflichtigen die Liegenschaft praxisgemäss, sei dies zum Katasterwert oder zum Kaufpreis (inklusiv Investitionen), deklariert, wäre kein Nachsteuerverfahren eröffnet worden. Es geht nicht an, die Pflichtigen nun im Nachsteuerverfahren derart stärker zu belasten als wenn sie die Liegenschaft im Veranlagungsverfahren korrekt und praxisgemäss deklariert hätten. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zum Schätzungsgutachten und zum Vorbringen der Pflichtigen, es könne nicht auf den Verkaufserlös abstellt werden, da dieser nicht den Verkehrswert sondern einen Liebhaberpreis darstelle. 5.4.2 Da aus der Einspracheverfügung die Praxis des kantonalen Steueramts zur Einschätzung von Liegenschaften im Land G nicht eindeutig hervorgeht und den Akten weder die Katasterwerte noch die gesamthaften Anschaffungskosten entnommen werden können, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Neufestsetzung der Nachsteuerfaktoren an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Wie aufgezeigt, gelingt es den Beschwerdeführern nicht eine realitätsfremde Bewertung der nicht börsenkotierten Wertpapiere darzulegen. Die vorgenommene Bewertung steht im Einklang mit SSK-KS Nr. 28, Art. 41 StG/SZ, resp. Art. 14 StHG und verstösst nicht gegen Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 8 BV (Rechtsgleichheitsgebot). Die weiter vorgebrachte Verletzung von Art. 127 BV (Besteuerungsgrundsatz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) genügt der qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.”
Ersatz oder Neubau unterirdischer Einbauten ist nur zulässig, wenn dadurch nachweislich eine Verbesserung der Grundwassersituation erreicht wird; bei Ersatzneubauten muss das Volumen mindestens gleich sein.
“Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
Das Bundesgericht kann erkennen, dass eine gesetzliche Regelung dem Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) widerspricht; die Beseitigung oder Anpassung dieser Verfassungswidrigkeit obliegt jedoch dem Gesetzgeber. Der Richter darf die gesetzliche Regelung nicht eigenmächtig durch eine neue Rechtsregelung ersetzen und hat die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
“En l'espèce, autant que l'assuré aurait implicitement formulé une demande de reconsidération sur laquelle la Caisse serait entrée en matière, force serait de retenir alors que les conditions d'une reconsidération ne sont pas réunies: la décision du 4 juillet 2019 n'est pas basée sur une inexactitude juridique initiale, sur une application initialement erronnée du droit. En se référant à la situation de fait et de droit existant en 2019, force est de constater que l'affaire Beeler c. Suisse n'avait pas connu sa conclusion et que le régime transitoire de l'OFAS n'avait pas été adopté. L'application du droit, singulièrement de l'art. 24 al. 2 LAVS, dans la décision du 4 juillet 2019, n'était ainsi clairement pas manifestement erronée. 3.3. Au vu de ce qui précède, rien ne justifie la reprise du versement de la rente de veuf demandée par le recourant, le régime transitoire de l'OFAS ne trouvant pas application dans le cas d'espèce, ni une révision procédurale ni une reconsidération ne justifiant de remettre en cause la décision du 4 juillet 2019. 4. Si le Tribunal fédéral a admis de longue date que la réglementation prévue aux art. 23 et 24 LAVS est contraire au principe de l'égalité entre hommes et femmes (art. 8 Cst.) et qu'elle devrait être adaptée et harmonisée, il appartient au législateur, et non pas au juge, d'apporter les correctifs nécessaires (cf. arrêt TF 9C_119/2018 du 4 avril 2018 consid. 4.1). Le Tribunal cantonal ne saurait non plus s'abstenir d'appliquer les dispositions légales devant l'être, singulièrement l'art. 24 al. 2 LAVS. Il ne peut faire œuvre de législateur (de lege feranda), ni appliquer de manière anticipée le projet de modification de la LAVS mis en consultation, pas davantage que le Message du Conseil fédéral adopté depuis, le 23 octobre 2024. Les considérations du recourant à l'égard de ce projet de modification et du régime transitoire de l'OFAS sont sans pertinence ici et ne doivent pas être examinées plus avant, en tout état de cause. 5. Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté et la décision sur opposition du 17 juin 2024 confirmée. En vertu du principe de gratuité de la procédure prévalant en la matière, il ne sera pas perçu de frais de justice. Bien qu’ayant obtenu gain de cause, la Caisse, chargée de tâches de droit public, n’a pas droit à une indemnité de partie (arrêt TF 8C_552/2009 du 8 avril 2010 consid.”
“Kammer sowie der Grossen Kammer des EGMR zum Art. 24 Abs. 2 AHVG noch nicht gefällt worden waren (vgl. E. 3.3. hiervor), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per Ende Juni 2019 grundsätzlich rechtmässig. Sie hielt das Bundesgericht, obwohl seit langem anerkannt gewesen sei, dass die in Art. 23 und 24 AHVG vorgesehene Regelung gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 BV) verstosse und angepasst und harmonisiert werden sollte, fest, es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Diese könnten nicht im Rahmen der späteren Prüfung eines konkreten Anwendungsfalls eingeführt werden, da Art. 190 BV das Bundesgericht verpflichte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, selbst wenn sie verfassungswidrig seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2018 vom 4. April 2018 und 9C_871/2017 vom 15. Januar 2018 E. 5.2.1). Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 2) per Ende Juni 2019 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Ein Wiedererwägungsgrund ist somit nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.”
Nicht jede staatliche Regelung, die Personen unterschiedlich behandelt, fällt automatisch unter das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV. Ist etwa die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils nicht nach Merkmalen wie der Staatsangehörigkeit ausgestaltet, liegt darin keine auf Art. 8 Abs. 2 BV gestützte Diskriminierung; das hält die Rechtsprechung so (vgl. die für inländisches Zustellungsdomizil angeführten Überlegungen).
“August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ( DBA CH-DE; SR 0.672.913.62), sollte das Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt anwendbar sein (dazu hinten E. 2.5.3.2), besteht zwar ein Diskriminierungsverbot ("Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können"). Ein Verstoss gegen das abschliessend umschriebene Diskriminierungsverbot von Art. 25 DBA CH-DE liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die anwendbaren Regeln zum Zustellungsdomizil in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Auch von Schweizerbürgern, die im Ausland ansässig sind, kann die Behörde die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils verlangen. Aus dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geht nichts hervor, das der Steuerpflichtige hier beanspruchen könnte. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige keine Kritik vorträgt, mit welcher er der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5), lässt sich von vornherein nicht sagen, dass das Erfordernis des Zustellungsdomizils in den Katalog von Art. 8 Abs. 2 BV falle. Kriterium für die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils ist einzig die ansonsten fehlende Möglichkeit der Zustellung im Inland.”
Bei technischen Ausführungsvorschriften sind die legitimen Interessen verschiedener Gruppen (z. B. Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren, Pendler, Schulklassen) zu berücksichtigen; technische Normen sind häufig das Ergebnis eines Abwägungsprozesses unter Berücksichtigung der technischen Machbarkeit. Eine gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstossende indirekte Diskriminierung liegt nur vor, wenn die gewählte Lösung eine signifikante Benachteiligung mobilitätsbehinderter Personen zur Folge hat. Massgeblich ist die Benutzbarkeit der Infrastruktur für eine Person, die andernfalls im öffentlichen Raum autonom wäre.
“Zu berücksichtigen haben die rechtsetzenden Behörden bei der Ausarbeitung technischer Ausführungsvorschriften freilich nicht nur die Anliegen von Menschen mit Behinderung, sondern die legitimen Ansprüche verschiedener - sich teilweise überschneidender - Interessengruppen (neben Menschen mit Behinderung beispielsweise Seniorinnen und Senioren, Arbeitspendler und Schulklassen mit ihren Begleitpersonen). Die Ansprüche dieser Interessengruppen decken sich teilweise, divergieren andernorts aber auch. Technische Ausführungsvorschriften sind in diesem Sinne regelmässig das Resultat eines Abwägungsprozesses zwischen den Anliegen verschiedener Interessengruppen; überdies müssen sie die technische Machbarkeit berücksichtigen. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, sich bei der Überprüfung der Verfassungskonformität des Resultats dieses Abwägungsprozesses an die Stelle des Bundesrates bzw. des BAV als normgebende Fachbehörden zu setzen, zumal der Bundesrat und das BAV - soweit hier interessierend - ihrerseits auf technische Normkomplexe spezialisierter Organisationen (hier: der Europäischen Eisenbahnagentur [ERA]) zurückgegriffen haben; eine gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstossende indirekte Diskriminierung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die gewählte Lösung eine signifikante Benachteiligung mobilitätsbehinderter Menschen zur Folge hätte (vgl. E. 10.3.1 hiervor), wobei hier auf die Benützbarkeit der Infrastruktur durch eine Person abzustellen ist, die sonst in der Lage wäre, sich im öffentlichen Raum autonom fortzubewegen (vgl. E. 10.3.3 hiervor in fine).”
“Zu berücksichtigen haben die rechtsetzenden Behörden bei der Ausarbeitung technischer Ausführungsvorschriften freilich nicht nur die Anliegen von Menschen mit Behinderung, sondern die legitimen Ansprüche verschiedener - sich teilweise überschneidender - Interessengruppen (neben Menschen mit Behinderung beispielsweise Seniorinnen und Senioren, Arbeitspendler und Schulklassen mit ihren Begleitpersonen). Die Ansprüche dieser Interessengruppen decken sich teilweise, divergieren andernorts aber auch. Technische Ausführungsvorschriften sind in diesem Sinne regelmässig das Resultat eines Abwägungsprozesses zwischen den Anliegen verschiedener Interessengruppen; überdies müssen sie die technische Machbarkeit berücksichtigen. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, sich bei der Überprüfung der Verfassungskonformität des Resultats dieses Abwägungsprozesses an die Stelle des Bundesrates bzw. des BAV als normgebende Fachbehörden zu setzen, zumal der Bundesrat und das BAV - soweit hier interessierend - ihrerseits auf technische Normkomplexe spezialisierter Organisationen (hier: der Europäischen Eisenbahnagentur [ERA]) zurückgegriffen haben; eine gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstossende indirekte Diskriminierung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die gewählte Lösung eine signifikante Benachteiligung mobilitätsbehinderter Menschen zur Folge hätte (vgl. E. 10.3.1 hiervor), wobei hier auf die Benützbarkeit der Infrastruktur durch eine Person abzustellen ist, die sonst in der Lage wäre, sich im öffentlichen Raum autonom fortzubewegen (vgl. E. 10.3.3 hiervor in fine).”
Art. 8 Abs. 2 BV verpflichtet staatliche Behörden nicht nur, diskriminierendes Verhalten zu unterlassen, sondern — wie die Rechtsprechung darlegt — auch aktiv darauf hinzuwirken, bestehende Benachteiligungen von behinderten Personen zu beseitigen. Dies umfasst nach der Praxis insbesondere das Gewähren angemessener Vorkehrungen bzw. Unterstützungsmassnahmen, etwa im Bildungs- und Prüfungsbereich und zur Ermöglichung der Ausübung von Rechts‑ und Handlungsfähigkeit.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, der auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV Bezug nimmt, um. Daher ist es im Licht von Art. 8 Abs. 2 BV zu interpretieren. Das Diskriminierungsverbot verlangt von staatlichen Behörden nicht nur, diskriminierende Verhaltensweisen zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Abs. 2 BV sie auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen hinzuwirken. Die Rechtsprechung hat diesen Teilgehalt des Diskriminierungsverbots insbesondere auch im Bildungsbereich und im Prüfungsrecht anerkannt (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.2.2; 138 I 162 E. 4.6.2; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch MIZRAHI, a.a.O., S. 224 f.; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Volume II, 2018, N. 3181; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 178). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.109) spricht in diesem Zusammenhang von "angemessenen Vorkehrungen" bzw.”
“Das BehiG gewährleistet in seinem Geltungsbereich den diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsangeboten des Gemeinwesens. Während Art. 2 Abs. 5 BehiG in nicht abschliessender Weise ("insbesondere") umschreibt, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt, obliegt es den rechtsanwendenden Behörden, im Einzelfall eine Benachteiligung zu beseitigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG). Die entsprechenden Rechtsansprüche gehen inhaltlich in der Regel nicht über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hinaus (Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter vom 19. September 2011, N. 61). Deshalb sind sie mit Blick auf die zu Art. 8 Abs. 2 BV entwickelte Lehre und Rechtsprechung zu konkretisieren.”
“Die Bundesverfassung verbietet, dass jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird (Art. 8 Abs. 2 BV). Im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK, SR 0.109) hat sich die Schweiz sodann verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Zugang zu jenen Unterstützungsmassnahmen zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen (Art. 12 Abs. 3 BRK; vgl. zum Ganzen Daniel Rosch, in: Naguib et al. [Hrsg], Stämpflis Handkommentar, UNO-Behindertenrechtskonvention, 2023, Art. 12, N. 44 f.).”
Im Vergaberecht kann Art. 8 Abs. 2 BV subsidiär als verfassungsmässiger Rüge‑ und Prüfungsgrund gegenüber diskriminierender Vergabepraxis geltend gemacht werden.
“Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge der Missachtung von Gesetzes- und Konkordatsrecht. Ebenfalls nicht selbständig gerügt werden kann die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.4, nicht publ. in: BGE 143 I 177). Die Prüfung der Anwendung der eidgenössischen, interkantonalen oder kantonalen Submissionsgesetzgebung ist deshalb auf die Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte wie des Gebots der Nichtdiskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) beschränkt (Urteile 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 I 285; Urteile 2C_920/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2.1, 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 2.1).”
“Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge der Missachtung von Gesetzes- und Konkordatsrecht. Ebenfalls nicht selbständig gerügt werden kann die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.4, nicht publ. in: BGE 143 I 177). Die Prüfung der Anwendung der eidgenössischen, interkantonalen oder kantonalen Submissionsgesetzgebung ist deshalb auf die Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte wie des Gebots der Nichtdiskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) beschränkt (Urteile 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140 I 285; Urteile 2C_920/2020 vom 2. Juni 2021 E. 2.1, 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 2.1).”
Die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht trifft nach den zitierten Ausführungen alle Männer, die noch nicht elf Beitragsjahre geleistet haben. Das Gesetz macht demnach keinen Unterschied zwischen eingebürgerten und von Geburt an schweizerischen Männern.
“________, wurde als untauglich eingestuft und war deshalb im Jahr 2020 weder in eine Formation der Armee noch im Zivildienst eingeteilt. Zudem hat er noch keine elf Jahre Ersatzabgaben geleistet. Gemäss Art. 11 WPEG wird die Ersatzabgabe nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Da die Höhe der Ersatzabgabe nicht beanstandet wurde, erübrigen sich weitere Abklärungen dazu von Seiten der Steuerrekurskommission. Folglich kann festgehalten werden, dass die Pflicht zur Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2020 gemäss Veranlagung vom 20. Mai 2022 gesetzeskonform ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach es diskriminierend sei, wenn die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht nur über 30-jährige Neuschweizer betreffe. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da ihn die Pflicht ganz anders tangiere als einen 19-jährigen. Damit ruft der Beschwerdeführer das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot an. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Verboten ist auch eine indirekte Diskriminierung, d.h. eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppe enthält, jedoch in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N. 774 ff., mit Hinweisen). Die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht trifft jegliche Männer, welche noch nicht elf Beitragsjahre geleistet haben. Demnach macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Männern, welche eingebürgert worden sind oder von Geburt an das schweizerische Bürgerrecht hatten, da die Dienst- bzw.”
“________, wurde als untauglich eingestuft und war deshalb im Jahr 2020 weder in eine Formation der Armee noch im Zivildienst eingeteilt. Zudem hat er noch keine elf Jahre Ersatzabgaben geleistet. Gemäss Art. 11 WPEG wird die Ersatzabgabe nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Da die Höhe der Ersatzabgabe nicht beanstandet wurde, erübrigen sich weitere Abklärungen dazu von Seiten der Steuerrekurskommission. Folglich kann festgehalten werden, dass die Pflicht zur Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2020 gemäss Veranlagung vom 20. Mai 2022 gesetzeskonform ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach es diskriminierend sei, wenn die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht nur über 30-jährige Neuschweizer betreffe. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da ihn die Pflicht ganz anders tangiere als einen 19-jährigen. Damit ruft der Beschwerdeführer das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot an. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Verboten ist auch eine indirekte Diskriminierung, d.h. eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppe enthält, jedoch in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N. 774 ff., mit Hinweisen). Die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht trifft jegliche Männer, welche noch nicht elf Beitragsjahre geleistet haben. Demnach macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Männern, welche eingebürgert worden sind oder von Geburt an das schweizerische Bürgerrecht hatten, da die Dienst- bzw.”
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Rechtsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 BV liegt vor, wenn rechtliche Unterschiede getroffen werden, für die in den tatsächlichen Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn notwendige Unterscheidungen unterlassen werden. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich‑ bzw. Ungleichbehandlung auf eine entscheidwesentliche, tatbestandserhebliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht kann ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als besondere Form der Willkür erscheinen.
“Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; ferner BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1). Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1).”
“Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_555/2023 vom 5. April 2024 E. 6.1; 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2).”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2).”
“Vorliegend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Es wird geltend gemacht, anderen Familien sei bei ähnlichen Urlaubsgesuchen in den letzten Jahren von der Schulkommission eine Bewilligung erteilt worden. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln; bestehenden Ungleichheiten ist umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 und BGE 145 II 206 E. 2.4.1). Aus Art. 8 BV darf zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (BGE 136 I 65 E. 5.6).”
Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht selbst strafbewehrt und begründet keine strafrechtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Eine Diskriminierung kann nur unter den ausdrücklich gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Erfüllung der Öffentlichkeitserfordernisses für Art. 261bis StGB) strafrechtlich relevant sein; allgemeine Grundrechtsrügen fallen nicht automatisch in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden.
“Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass es sich hinsichtlich der gerügten Verletzung von Ausstandsgründen gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 47 ZPO um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, gegen die sich die Beschwerdeführerin mit den im Zivilrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen könne. Strafrechtlich relevante Vorgänge seien nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Schweizerische Bundesverfassung nicht strafbewehrt und die Staatsanwaltschaft somit auch nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu Grundrechtsverletzungen wie vorliegend die Rügen der Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) zuständig sei. Zwar könne eine Diskriminierung unter Umständen i.S.v. Art. 261bis StGB strafbar sein. Vorliegend sei dies aber aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit, was eine Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes darstelle, zu verneinen. Auch die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) seien nicht erfüllt. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre der Privatklägerin verletzt worden sei. Sowohl die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten mache, als auch andere ehrrührige Aussagen könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Betreffend die Anschuldigung des falschen Gutachtens (Art. 307 Abs. 1 StGB) bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte bewusst falsche Aussagen der Befragten wiedergegeben habe. Zudem erschienen ihre Ergebnisse als vertretbar und tatsächlich von ihr persönlich vertreten. Somit fehle es diesbezüglich an einem hinreichenden Tatverdacht.”
Technische oder sonstige undifferenzierte normative Vorschriften sowie Kriterien wie die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, Einkommens‑/Finanzgrenzen oder an Alters‑/Renten‑ bzw. Invaliditätsmerkmale anknüpfende Regelungen können sich gesamthaft als indirekt diskriminierend gegenüber durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützten Personen auswirken. Solche Regelungen sind daher auf mögliche Benachteiligungen zu prüfen und bedürfen — soweit eine Ungleichbehandlung vorliegt — einer qualifizierten, objektiven und vernünftigen Rechtfertigung; nicht jede Grenze ist jedoch per se diskriminierend, dies hängt von den Umständen und der Ausgestaltung der Regelung ab.
“Im Lichte dieser Grundsätze ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass die Beurteilung der behindertengerechten Ausgestaltung der FV-Dosto abschliessend nach den TSI PRM 2014 bzw. den dazu erlassenen NNTV vorzunehmen ist (Art. 5 Abs. 1 BV). Es stellt sich allerdings auch die Frage, ob der Verordnungsgeber mit den TSI PRM 2014 technische Vorschriften für massgeblich erklärt hat, die mangels hinreichender Ausdifferenzierung zur Folge haben, dass die im Bereich des Personenverkehrs an die Grundrechte gebundenen SBB (Art. 35 Abs. 1 BV; BGE 138 I 274 E. 1.4) Züge bauen liessen und in Betrieb nehmen wollen, die von Menschen mit Behinderung - anders als von anderen Personengruppen - nicht oder nur unter signifikanten Einschränkungen benutzt werden können. Soweit dies zu bejahen wäre, läge eine unzulässige rechtliche Ungleichbehandlung vor, "denn auch Rechtsvorschriften zur Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen [Art 8 Abs. 4 BV] dürfen keine rechtlichen Diskriminierungen schaffen" (vgl. BERNHARD WALDMANN, ZBl 114/2013, S. 669 ff., S. 674). Damit verstiessen die TSI PRM 2014 gegen das Verbot der indirekten Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV; vgl. E. 10.3.1 hiervor) und müsste ihnen wegen Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht die Anwendung versagt werden (BGE 139 II 289 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 I 352 E. 6.1.3, wonach eine - gestützt u.a. auf Art. 20 Abs. 3 BehiG beschlossene Sonderschulung - am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV zu überprüfen ist und insbesondere einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf).”
“Wenn die Subsumtion von Ergänzungsleistungen unter den Begriff der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA keine (direkte) Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bedeutet, bleibt zu prüfen, ob das Kriterium der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit gesamthaft betrachtet zu einer (indirekten) Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen führt. Im Leiturteil BGE 135 I 49 E. 6.1 hat das Bundesgericht dieses Kriterium im Kontext der Einbürgerung als potenziell diskriminierend betrachtet, weil dadurch Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat, wegen eines nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen sind und gegenüber "gesunden" Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechtsungleich behandelt werden (BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. aber auch BGE 126 II 377 E. 6c). Im vorliegenden Kontext verhält es sich nicht anders (vgl. DAVID HONGLER, Ergänzungsleistungen und der ausländerrechtliche Familiennachzug, Jusletter vom 10.”
“soweit sie) eine Invalidenrente ablöst, von der Aufschubsmöglichkeit ausgeschlossen sein soll, lässt sich nicht aus den verbleibenden Ausnahmetatbeständen von Art. 55bis lit. c und g AHVV (vgl. nicht publ. E. 2.2) herleiten. Soweit ersichtlich beruht der hier interessierende Ausschluss somit einzig auf der besonderen Berechnungsweise der Altersrente (vgl. vorangehende E. 3.4.2). Dass sie mit besonderen Umtrieben verbunden sein soll, ist jedoch nicht erkennbar. Jede Altersrente ist individuell festzusetzen, und der Rentenzuschlag zufolge eines Aufschubs bemisst sich proportional zur Aufschubsdauer (vgl. Art. 55ter Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 und 3 Satz 1 AHVG). Der blosse Umstand, dass die Altersrente eine Invalidenrente ablöst, ist kein ernsthafter resp. vernünftiger Grund dafür, den betroffenen versicherten Personen den Aufschub ihrer Altersrente und die damit verbundene Dispositionsfreiheit und Flexibilität zu versagen. Die Regelung von Art. 55bis lit. b AHVV ist somit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Ob sie zudem, weil sie an das Kriterium des Invalidenrentenbezugs anknüpft, das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und allfällige weitere Bestimmungen verletzt, kann offenbleiben.”
“"Kostenverlagerung bei der Finanzierung von Behindertenheimen" von Ruth Humbel vom 5. Oktober 2006). In diesem Sinne entlastet der NFA die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht, für die Pflegeleistungen aufzukommen. Ohnehin aber liefe die ihr vorschwebende Lösung darauf hinaus, die Versicherten in den Behindertenheimen von den entsprechenden krankenversicherungsrechtlichen Leistungen auszuschliessen, was - wie das kantonale Amt zutreffend ausführt - ein Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV und in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) verankerte Diskriminierungsverbot wäre. (...)”
“Aus dem Umstand, wonach die Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall an eine Einkommensobergrenze von CHF 90'000.- anknüpft, folgt keine wie auch immer geartete Herabwürdigung des Beschwerdeführers. Er wird nicht ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen, weil er einen bestimmten sozialen Status aufweist bzw. im Jahr 2019 ein massgebendes Einkommen von über CHF 90'000.- erzielte. Damit stellt die in Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierte (und anspruchsrelevante) Einkommensgrenze kein wesentliches oder besonders sensibles Merkmal der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar und es spricht im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV folglich nichts dagegen, zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung auf die statuierte Einkommenshöhe abzustellen (Urteil 200 20 450 EO des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. Januar 2021). Damit lässt sich auch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht bejahen.”
Ungleichbehandlungen zwischen Teilkollektiven sind nur zulässig, wenn ein übergeordnetes, wichtiges öffentliches Interesse dies erfordert und die Massnahme verhältnismässig ist. Insbesondere kann die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts einer Vorsorgeeinrichtung eine Differenzierung rechtfertigen; die Verhältnismässigkeit ist aber zu prüfen und den Organen ein begrenzter Ermessensspielraum einzuräumen.
“Wohlerworbene Rechte (vgl. oben E. 2.3) sind nicht absolut geschützt. Sie dürfen durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein besonderes, wichtiges (öffentliches) Interesse es erfordert und die Massnahme verhältnismässig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 225 Rz. 1008 f.). Auf die vorliegende Konstellation übertragen heisst dies, dass der Beschwerdegegner die fragliche (neue) Reglementsbestimmung - tiefere Zusatzrente - hinnehmen muss, wenn übergeordnete Ziele, wie beispielsweise das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung (Art. 65 Abs. 1 BVG), deren Sicherstellung dauernde Aufgabe des Stiftungsrates und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme ist (Weisungen des Bundesrats vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2004 6789 Ziff. 21), oder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) dies eindeutig erfordern, der konkrete Eingriff angemessen und innert nützlicher Frist wirksam ist (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 15 S. 59, B 126/06 E. 4.2). (…)” consid. 6.1) In quell’occasione la modifica unilaterale (e senza compensazione) del Regolamento è stata considerata dall’Alta Corte giustificata a causa dell’accresciuto pericolo di instabilità finanziaria dell’istituto di previdenza in una prospettiva a lungo termine, ciò che era da ricondurre ad un deficit strutturale (ossia un deficit non determinato dagli investimenti). Inoltre, il principio della proporzionalità, ritenuto rispettato, è stato valutato in modo sommario, evidenziando la volontà di conferire all’organo direttivo dell’istituto un certo margine d’apprezzamento. Oltre a ciò, l’Alta Corte ha ritenuto “in hohem Masse stossend, wenn nicht alle Destinatäre gleichermassen zu einer gesunden Vorsorgeeinrichtung beitragen müsste, vielmehr ein Teilkollektiv von einem Sanierungskonzept übermässig profitieren würde” (consid.”
“Wohlerworbene Rechte (vgl. oben E. 2.3) sind nicht absolut geschützt. Sie dürfen durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein besonderes, wichtiges (öffentliches) Interesse es erfordert und die Massnahme verhältnismässig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 225 Rz. 1008 f.). Auf die vorliegende Konstellation übertragen heisst dies, dass der Beschwerdegegner die fragliche (neue) Reglementsbestimmung - tiefere Zusatzrente - hinnehmen muss, wenn übergeordnete Ziele, wie beispielsweise das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung (Art. 65 Abs. 1 BVG), deren Sicherstellung dauernde Aufgabe des Stiftungsrates und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme ist (Weisungen des Bundesrats vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2004 6789 Ziff. 21), oder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) dies eindeutig erfordern, der konkrete Eingriff angemessen und innert nützlicher Frist wirksam ist (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 15 S. 59, B 126/06 E. 4.2). (…)” consid. 6.1) In quell’occasione la modifica unilaterale (e senza compensazione) del Regolamento è stata considerata dall’Alta Corte giustificata a causa dell’accresciuto pericolo di instabilità finanziaria dell’istituto di previdenza in una prospettiva a lungo termine, ciò che era da ricondurre ad un deficit strutturale (ossia un deficit non determinato dagli investimenti). Inoltre, il principio della proporzionalità, ritenuto rispettato, è stato valutato in modo sommario, evidenziando la volontà di conferire all’organo direttivo dell’istituto un certo margine d’apprezzamento. Oltre a ciò, l’Alta Corte ha ritenuto “in hohem Masse stossend, wenn nicht alle Destinatäre gleichermassen zu einer gesunden Vorsorgeeinrichtung beitragen müsste, vielmehr ein Teilkollektiv von einem Sanierungskonzept übermässig profitieren würde” (consid.”
Diskriminierungsrügen nach Art. 8 Abs. 2 BV sind in der Beschwerde klar und detailliert zu begründen. Es muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern eine Diskriminierung vorliegen soll; werden solche Ausführungen nicht substantiiert vorgebracht, geht das Bundesgericht darauf nicht ein.
“2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Rügen betreffend den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht im dargelegten Sinne hinreichend substantiiert; auf sie ist nachfolgend nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Rügen der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV).”
“Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Fakultät vom 3. August 2020 zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass dieser rechtskräftig ist und im vorliegenden Verfahren, welches einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren zum Gegenstand hat, nicht mehr direkt überprüft werden kann. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Unverhältnismässigkeit dieses Entscheids und der Verletzung verschiedener Grundrechte, so namentlich des Rechts auf Bildung und des Diskriminierungsverbots aufgrund einer angeblichen Behinderung, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen (u.a. Art. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 13 des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [UNO-Pakt I; SR 0.103.1]) oder aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) zu seinen Gunsten ableiten will, zumal er nicht substanziiert dartut, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ergeben soll.”
“Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend macht, er habe angesichts seines Alters keine Möglichkeit gehabt, seine Dienstpflicht zu erfüllen, und werde deshalb im Vergleich zu jüngeren Wehrpflichtigen diskriminiert (Art. 8 Abs. 2 BV). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.”
“Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Die Verletzung kantonalen Rechts ist einer Überprüfung durch das Bundesgericht für sich genommen (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 lit. c und d BGG) nicht zugänglich. Möglich ist allerdings immerhin die Rüge, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts bei der Anwendung kantonalen Rechts Bundes (verfassungs) recht verletzt habe; in Betracht kommt insofern namentlich die Anrufung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und anderer verfassungsmässiger Rechte (z.B. in Form der von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 EMRK). Solche Rügen prüft das Bundesgericht freilich nur, wenn sie in der Beschwerde klar und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); insoweit gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; Urteil 2C_54/2020 vom 4. Februar 2020, E. 4.1).”
Der behindertengerechte Ausbau von Bestandesbauten und öffentlicher Infrastruktur ist nach Art. 8 Abs. 2 BV — soweit die Quellen darlegen — grundsätzlich so weit als möglich zu ermöglichen. Vorschriften, die einem solchen Ausbau entgegenstehen, können eine (indirekte) Diskriminierung bilden und müssen sachlich begründet sowie verhältnismässig sein. Soweit erforderlich, kann aus dem Diskriminierungsverbot und den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben ein erhebliches öffentliches Interesse an einer behindertengerechten Anpassung folgen, das in Enteignungs- bzw. Eingriffssituationen zu berücksichtigen ist.
“Konkret bringen sie vor, die Förderung des behindertengerechten Ausbaus von Altbauten sei einer der Kerngehalte des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgebers gemäss Art. 8 Abs. 4 BV. Auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV sei der behindertengerechte Ausbau einer Bestandesliegenschaft so weit als möglich zu gestatten. Würden einem solchen Ausbau allgemeine Bauvorschriften entgegengehalten, liege eine (indirekte) Diskriminierung vor, die sachlich begründet und verhältnismässig sein müsse, um vor der Verfassung standzuhalten. Daraus ergebe sich, dass § 19a BBV II im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung möglichst weit auszulegen sei, insbesondere in Bezug auf § 19a lit. b BBV II (Altbauten).”
“Bei dieser Variante würde aber der hintere Teil von Gelenkbussen bei einem Halt auf die Kreuzung Hubackerstrasse/ Mitteldorfstrasse ragen; eine solche Lösung sei mit der Verkehrssicherheit und der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht vereinbar. Zudem wären die Sichtverhältnisse sowohl für Fahrzeuge aus der Hubackerstasse als auch für solche auf der Wegparzelle Nr. 85 erheblich eingeschränkt. Auch sei eine Anpassung der Haltestelle am gegenwärtigen Standort aus Sicherheitsgründen ungeeignet. Dies u.a. deshalb, weil ein anhaltender Bus die Sichtzone bei der Ausfahrt von der Strassenparzelle Nr. 85 und den Zugang zum ehemaligen "Milchhüsli" stark einschränke, was bei der projektierten Variante auf der Parzelle des Beschwerdeführers nicht der Fall wäre. Auch andere Bauten würden mit einer behindertengerechten Haltestelle am projektierten Standort nicht beeinträchtigt. Der Ausbau der Haltestelle unter Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 91 sei daher nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um die Beseitigung von Nachteilen für behinderte Personen zu erreichen. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie auch zumutbar: Aus dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot und den Vorgaben des BehiG und der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34) ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der behindertengerechten Anpassung der Haltestelle. Diesem öffentlichen Interesse stehe das private Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums entgegen. Bei der von der Enteignung betroffenen Fläche handle es sich um einen Anteil von lediglich”
Übergangsbestimmungen dürfen bestehende Gleichstellungs- oder Gleichheitswirkungen nicht ohne nachvollziehbare Begründung aushöhlen. Die zitierte Übergangsregelung, die ausdrücklich nur für Witwer gelten soll und nicht für geschiedene Ehemänner, relativiert — ohne nähere Begründung — die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen und perpetuiert dadurch eine Rechtsungleichheit zwischen geschiedenen Männern und Frauen (Art. 8 BV).
“Geburtstag des jüngsten Kindes ausgerichtet werde. Die zeitliche Begrenzung der Witwerrente resp. die damit verbundene Ungleichbehandlung wurde indessen lediglich "einstweilen noch für gerechtfertigt" gehalten (BBl 1990 II 37 Ziff. 314.1). Dass die begrenzte Dauer der Witwerrente für die (für Frauen und Männer gleichermassen) statuierte Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen entscheidend gewesen sein soll, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Sodann hält die Übergangsregelung ausdrücklich fest, dass sie nur für Witwer, aber nicht für geschiedene Ehemänner gelten soll. Mit dieser Vorgabe wird nicht nur die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiert, sondern auch die Rechtsungleichheit (vgl. Art. 8 BV) zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsbeendigung perpetuiert.”
Bei Entscheiden über Aufenthalts- oder Sozialleistungen sowie bei Fragen der Arbeitsintegration ist nach der Rechtsprechung auch die voraussichtliche Integrationsfähigkeit zu prüfen und zu beurteilen, ob die betroffene Person alles Zumutbare unternimmt, um auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können. Das Alter darf nicht pauschal und zuungunsten der betroffenen Person berücksichtigt werden; eine derartige Verallgemeinerung kann eine (indirekte) Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV darstellen.
“Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK sei es stossend, das Gesuch abzuweisen, und auch gemäss Art. 8 Abs. 2 BV dürfe niemand diskriminiert werden - namentlich nicht wegen des Alters. Wäre er jünger, würde wohl davon ausgegangen werden, die Sozialhilfeabhängigkeit könne in Zukunft beseitigt werden. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der aktuellen Situation auch die voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die betroffene Person alles ihr Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt ihren und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können. Er habe mit einem Jahr äusserst kurz Zeit gehabt, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und während des Asylverfahrens unbezahlte Reinigungsarbeiten übernommen.”
“Ferner liege eine Auswanderung in die Schweiz nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, zumal sich dadurch ihr sozialer Status und ihr Alltag «verschlechterten». Die Beschwerdeführerin sei sprachlich und kulturell mit Russland verbunden und verfüge als Rentnerin über eine staatlich garantierte Einkommensquelle. Sie gehöre nicht zu jenen Gruppen, bei denen der Auswanderungsdruck als hoch zu bewerten sei - wie beispielsweise junge Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen wollten. Ausserdem habe der Bundesrat, als er die Einreise für russische Touristen ab dem 2. Mai 2022 wieder gestattet habe, dies im vollen Wissen um die aktuelle politische und wirtschaftliche Situation Russlands getan. Zudem stünde es ihr jederzeit offen, ein «IR5-Parent of US Citizen»-Visum zu beantragen und auf legalem Weg zu ihrer Tochter in die Vereinigten Staaten auszuwandern. Dass sie unter diesen Umständen illegal in die Schweiz emigrieren wollte, erscheine unglaubwürdig. Folglich liege eine «(indirekte) Diskriminierung» vor, zumal die Ausführungen der Vorinstanz gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstiessen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums sei aufgrund ihres Alters, ihres Zivilstandes und der Tatsache, dass sie keine minderjährigen Kinder habe, abgewiesen worden. Ihr werde aufgrund dieser ihre Identität ausmachenden, unabänderlichen - verpönten - Merkmale unterstellt, sie würde nicht anstandslos nach Russland zurückkehren. Dies verunmögliche es ihr, jemals ein Schengen-Visum zu erhalten. Es könne «in Ermangelung von anderen (gültigen) Verweigerungsgründen keine Visumsverweigerung beschlossen werden». Die Würdigung ihrer Lebensumstände durch die Vorinstanz sei derart willkürlich, unvorhersehbar und nicht nachvollziehbar, dass es ihr unmöglich sei, ihren Rückkehrwillen je rechtsgenüglich zu beweisen. Die Vorinstanz habe somit gegen das Willkürverbot verstossen. Ausserdem seien ihr in den Jahren (...) bereits Schengen-Visa ausgestellt worden, wobei sie jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist sei.”
Rechtliche Unterscheidungen sind nur zulässig, wenn in den zu regelnden Verhältnissen ein vernünftiger, sachlicher Grund erkennbar ist. Dem Gesetzgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu; dies gilt namentlich in Besoldungsfragen und bei wertenden oder ermessensbezogenen Entscheidungen.
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden.”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht.”
“b LPVO statt zu 75 % zu 100 % anzurechnen. 6.3.2.3. Von November 2007 bis Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin als Forscherin (Doktorandin, Postdoktorandin und Oberassistentin), Dozentin und Kursleiterin an der Hochschule W.________ tätig. Sie wendet sich gegen die (ab 2013, nach Beendigung der Tätigkeit für die Hochschule Z.________, erfolgte) lediglich 50%ige Anrechnung dieser Beschäftigung mit der Begründung, im Rahmen ihrer Forschung im Bereich Didaktik sei sie in 72 Primarschulklassen als Lehrperson im Umfang von 1440 Stunden eingesetzt worden. Dies entspreche einem jährlichen Pensum von 120 Lektionen, was mithin drei bis vier Lektionen pro Woche beinhalte. Unterrichtstätigkeiten in Klassen seien unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad zu 100 % anzurechnen. Eine Gleichsetzung dieser Tätigkeiten mit jedem beliebigen anderen Beruf, unter Ausserachtlassung der Ausbildung und der spezifischen Berufserfahrung, stelle eine willkürliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV dar und führe überdies zu einem stossenden Ergebnis. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass eine Anrechnung ihrer Tätigkeiten bei der Hochschule W.________ zu mehr als 50 % wohl ebenfalls vertretbar wäre. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners läuft jedoch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. E. 2.1 hiervor), da die sporadischen Einsätze in Primarschulklassen zu Forschungszwecken dem kontinuierlichen Unterricht nach Lehrplan nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden können. Ob allenfalls mit Blick auf die Schwerpunkte der Tätigkeiten an der Hochschule W.________ auch eine Anrechnung zu 75 % gemäss § 16 Abs. 2 lit. b LPVO in Frage kommen würde, ist eine Wertungsfrage. Deren Beantwortung lässt einen gewissen Spielraum offen. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Lehrpersonen im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a und b LPVO lässt sich jedenfalls mit Blick auf das Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin in der Lehr- und Lernforschung der Hochschule W.________ insgesamt nicht feststellen.”
Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit und ist kein Straftatbestand. Zivilrechtliche Streitigkeiten über Vermögensansprüche (z. B. ungerechtfertigte Bereicherung) sind dem Zivilrecht/OR zuzuordnen und werden nicht durch ein Strafverfahren geklärt.
“Zwar hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, Delikte zu verfolgen. Indessen ist - wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will, ist im Obligationenrecht (OR) ge- regelt. Ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Straftatbestand, sondern eine zivil- rechtliche Forderungsgrundlage. Gestützt darauf ist kein Strafverfahren zu eröff- nen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht konkret, welche widersprüchlichen Angaben zur Zahlungsaufforderung er meint. Fordert die Beschwerdegegnerin 1 einen Be- trag von ihm, den er seiner Ansicht nach nicht schuldet, liegt grundsätzlich eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Hinweise auf eine strafbare Handlung ergeben sich aus der in den Akten liegenden Zahlungsaufforderung nicht (vgl. Urk. 6/2). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. In- wiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV (der kein Straftatbestand ist) verlet- zen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.”
Verordnungen verletzen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lassen, sinn- oder zwecklos sind oder rechtliche Unterscheidungen treffen, für die sich kein vernünftiger Grund findet. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber notwendige Differenzierungen unterlässt.
“Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fällt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (in BGE 147 V 70 nicht publizierte E. 3.2.2.2 des Urteils 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 mit Hinweisen).”
“2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) darf das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann - unter anderem auch in Delegationsnormen - nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 138 I 378, E. 7.2, 132 I 49, E. 6.2). Eine Verordnungsbestimmung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 130 V 473, E. 6.1, BGE 130 I 32, E. 2.1.1, BGE 129 II 164, E. 2.3, BGE 129 V 271, E. 4.1.1, BGE 129 V 329, E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45, E. 4.3). Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach die Regierung in Art. 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 StipV das Grundrecht auf staatliche Beihilfen für Ausbildungen (Art. 3 lit. c KV) ohne Ermächtigung des Gesetzgebers beschränke, vor allem was den Verlust beim zweiten Ausbildungswechsel anbelange (act. G 3/11 B 2022/144 S. 4), ist festzuhalten, dass nach Art. 13 Abs. 2 Stipendienkonkordat der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren geht, wobei die Zeit der ersten Ausbildung bei der Berechnung der Beitragsdauer in Abzug gebracht werden darf.”
Nach Art. 8 Abs. 2 BV ist der integrierten Sonderschulung grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung einzuräumen. Die Kantone verfügen jedoch über einen praxisgemässen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Schulangebots; die Wahl einer separativen Schulungsform ist nicht von vornherein unzulässig, muss aber im konkreten Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden. Der verfassungsrechtliche Anspruch stellt zudem nur eine Minimalgarantie dar; überdiesgehende individuelle Förderungen sind angesichts des staatlichen Leistungsvermögens nicht uneingeschränkt einforderbar.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2). Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Grundschulunterricht ausgestalten wollen: Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4).”
“Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung bildet Grundgedanke des Behindertengleichstellungsgesetzes: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in der Regelschule trägt dieser Vorgabe - unter Vorbehalt allenfalls gegenläufiger öffentlicher Interessen - soweit möglich am zweckmässigsten Rechnung; es wird dadurch der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw.”
Eine staatliche Massnahme kann dem formellen Gleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV entsprechen und dennoch den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 BV sind deshalb insbesondere die Wettbewerbsneutralität sowie das Eingriffsmotiv und das Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung zu berücksichtigen.
“Eine Scharnierfunktion kommt dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotenen Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 148 II 121 E. 7.1; 147 V 425 E. 5.1.3; 145 I 183 E. 4.1.1).”
“Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7.”
Liegt eine sachliche, fachlich gestützte Differenzierung des Verordnungsgebers zugrunde, ist diese im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 BV respektive dem Gleichbehandlungsgebot nicht willkürlich; in einem solchen Fall kommt eine richterliche Ergänzung der vom Verordnungsgeber getroffenen Listenregelung nicht in Betracht.
“e KLV von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen und das Vorliegen einer echten Lücke ist auszuschliessen. Daran ändert nichts, dass die Massnahme an sich Eingang in Art. 12b KLV gefunden hat. So ist deren therapeutischer Nutzen aktuell - wie die Vorinstanz selbst bestätigt und aus dem Dargelegten hervorgeht - offenbar erst bei bestimmten Genmutationen zu bejahen. Von einem qualifizierten Schweigen ist auch nach Einsicht in das "Überwachungsprotokoll" auszugehen. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, flossen darin die neusten medizinischen Erkenntnisse ein. Hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen (Art. 12d Abs. 1 lit. d KLV) fand (bewusst) eine Angleichung von PALB2- an BRCA1/2-Genmutationen statt, nicht jedoch eine Gleichstellung. Zusammenfassend ist somit darauf zu schliessen, dass der Nichtaufnahme der PALB2-Genmutation in die Positivliste von Art. 12b KLV eine differenzierte Abwägung durch den Verordnungsgeber zugrunde liegt, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 5 lit. f KVAG) Rechnung trägt. Damit ist Willkür auszuschliessen. In Nachachtung des Listenprinzips (Art. 34 Abs. 1 KVG) fällt eine richterliche Ergänzung von Art. 12b lit. e KLV um PALB2-Mutationen ausser Betracht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass im Bereich der medizinischen Präventionsmassnahmen eine medizinische Indikation zu einer Behandlung noch nicht mit der Pflicht zur Kostenübernahme im Rahmen der OKP gleichgesetzt werden kann und darf. Wie von den behandelnden Ärzten der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, liegt die Mission der Ärzte darin, die Patienten optimal bezüglich Risikomanagement einer Brustkrebserkrankung zu informieren. Die Kostenübernahme im Rahmen der OKP setzt dagegen eine ganzheitliche, nicht im Wesentlichen auf das Risiko einer Erkrankung beschränkte, Prüfung der WZW-Kriterien durch den Verordnungsgeber voraus (E. 3.2.4 hiervor).”
“e KLV von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen und das Vorliegen einer echten Lücke ist auszuschliessen. Daran ändert nichts, dass die Massnahme an sich Eingang in Art. 12b KLV gefunden hat. So ist deren therapeutischer Nutzen aktuell - wie die Vorinstanz selbst bestätigt und aus dem Dargelegten hervorgeht - offenbar erst bei bestimmten Genmutationen zu bejahen. Von einem qualifizierten Schweigen ist auch nach Einsicht in das "Überwachungsprotokoll" auszugehen. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, flossen darin die neusten medizinischen Erkenntnisse ein. Hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen (Art. 12d Abs. 1 lit. d KLV) fand (bewusst) eine Angleichung von PALB2- an BRCA1/2-Genmutationen statt, nicht jedoch eine Gleichstellung. Zusammenfassend ist somit darauf zu schliessen, dass der Nichtaufnahme der PALB2-Genmutation in die Positivliste von Art. 12b KLV eine differenzierte Abwägung durch den Verordnungsgeber zugrunde liegt, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 5 lit. f KVAG) Rechnung trägt. Damit ist Willkür auszuschliessen. In Nachachtung des Listenprinzips (Art. 34 Abs. 1 KVG) fällt eine richterliche Ergänzung von Art. 12b lit. e KLV um PALB2-Mutationen ausser Betracht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass im Bereich der medizinischen Präventionsmassnahmen eine medizinische Indikation zu einer Behandlung noch nicht mit der Pflicht zur Kostenübernahme im Rahmen der OKP gleichgesetzt werden kann und darf. Wie von den behandelnden Ärzten der Beschwerdegegnerin aufgezeigt, liegt die Mission der Ärzte darin, die Patienten optimal bezüglich Risikomanagement einer Brustkrebserkrankung zu informieren. Die Kostenübernahme im Rahmen der OKP setzt dagegen eine ganzheitliche, nicht im Wesentlichen auf das Risiko einer Erkrankung beschränkte, Prüfung der WZW-Kriterien durch den Verordnungsgeber voraus (E. 3.2.4 hiervor).”
Die Gewährung spezifischer Steuererleichterungen für Betagte kann mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) in Konflikt stehen und verfassungsrechtlich problematisch sein, soweit sie mit in der Verfassung vorgesehenen Zielen (beispielsweise dem haushälterischen Umgang mit Boden/raumplanerischen Anliegen) in Widerspruch gerät oder altersbezogene Aspekte bereits durch die von der Rechtsprechung bestimmten Bewertungsbandbreiten berücksichtigt sind; vor diesem Hintergrund erscheint eine zusätzliche Gewährung (z. B. eines Härtefalleinschlags) grundsätzlich fraglich bzw. problematisch.
“Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: Gemäss Art. 108 Abs. 1 und 4 BV besteht zwar ein verfassungsmässiger Auftrag zur Wohneigentumsförderung und sind dabei die Interessen von Betagten und Bedürftigen besonders zu berücksichtigen. Inwiefern die Gewährung des vom Pflichtigen begehrten Härtefalleinschlags diesem Verfassungsauftrag tatsächlich Nachachtung verschaffen könnte, erscheint allerdings im Licht der oben erwähnten Präjudizien zweifelhaft, zumal ein solcher Härtefalleinschlag auf den Eigenmietwert dem ebenfalls in der Verfassung vorgesehenen raumplanerischen Anliegen des haushälterischen Umgangs mit dem Boden widerspricht (vgl. Art. 75 BV) und gerade in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV steht. Ebenso zweifelhaft erscheint, ob eine verfassungskonforme Anwendung innerhalb der bundesgerichtlich für die Bestimmung des Eigenmietwerts vorgegebenen Bandbreite möglich wäre. Nach bundesgerichtlicher Auffassung ist altersspezifischen Aspekten der Wohneigentumsförderung bereits bei der Festlegung der (regelmässig unter dem Verkehrswert liegenden) Bewertungsbandbreite Rechnung getragen worden, weshalb sich die zusätzliche Gewährung eines Härtefalleinschlags grundsätzlich verbietet oder zumindest problematisch erscheint (vgl. BGr, 4. August 2022, 2C_605/2021, E. 5.3.1 mit Hinweisen; StrG, 8. Juni 2022, 2 DB.2021.74/2 ST 2021.97, E. 4.c.bb).”
Vor dem Bundesgericht erstmals vorgebrachte neue Tatsachen sind bei der Rüge einer Verletzung von Art. 8 BV unbeachtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals auf nachträglich eingetragene Marken beruft (beispielsweise die genannten Markeneintragungen), dürfen diese neuen Vorbringen nicht berücksichtigt werden; ohne deren Berücksichtigung kann die Beschwerdebegründung ins Leere laufen.
“Neu und damit unbeachtlich sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie sich im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV) vor Bundesgericht erstmals auf die Eintragungen der Marken "NOVAPLANT", "NovaFlex", "NOVA electric" (fig.) und "novadura" beruft und zudem geltend macht, sie ersuche auch um Gleichbehandlung betreffend der am 11. Oktober 2023 eingetragenen Schweizer Marke "Notafoil". Ohne Berücksichtigung dieser unzulässigen Vorbringen geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervor, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 BV vorzuwerfen wäre. Die Rüge geht damit von vornherein ins Leere.”
Hat sich eine Verwaltungspraxis dahingehend kristallisiert, dass die Offenlegung der Identität konsequent verlangt wird und diese Praxis als gesetzeskonform gilt, begründet dies für sich allein keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV; es liegt dann keine Gleichbehandlung im Unrecht vor.
“Gleichzeitig verneint es aber Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles erlauben es nicht, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 überzeugend ausgeführt hat, hat sich nun die Praxis in dem Sinne kristallisiert, dass die Offenlegung der Identität konsequent verlangt wird. Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf diese gesetzeskonforme Praxis zurückkommen wird. Dieser Umstand reicht schon aus, um eine Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen. Auf die sowieso nicht hinreichend belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das SEM über Jahre hinaus eine gegenteilige Praxis befolgt hätte (siehe act. BVGer 11 S. 2 f.), muss somit nicht eingegangen werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV erweist sich demnach als unbegründet.”
Übergangsregelungen, die ausdrücklich nur für Witwer vorgesehen sind, relativieren ohne nähere Begründung die Gleichstellung von Geschiedenen und Verwitweten und perpetuieren dadurch eine geschlechtsspezifische Rechtsungleichheit im Sinne von Art. 8 BV.
“Geburtstag des jüngsten Kindes ausgerichtet werde. Die zeitliche Begrenzung der Witwerrente resp. die damit verbundene Ungleichbehandlung wurde indessen lediglich "einstweilen noch für gerechtfertigt" gehalten (BBl 1990 II 37 Ziff. 314.1). Dass die begrenzte Dauer der Witwerrente für die (für Frauen und Männer gleichermassen) statuierte Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen entscheidend gewesen sein soll, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Sodann hält die Übergangsregelung ausdrücklich fest, dass sie nur für Witwer, aber nicht für geschiedene Ehemänner gelten soll. Mit dieser Vorgabe wird nicht nur die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiert, sondern auch die Rechtsungleichheit (vgl. Art. 8 BV) zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsbeendigung perpetuiert (Urteil 9C_344/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3.3, zur Publikation vorgesehen).”
“Geburtstag des jüngsten Kindes ausgerichtet werde. Die zeitliche Begrenzung der Witwerrente resp. die damit verbundene Ungleichbehandlung wurde indessen lediglich "einstweilen noch für gerechtfertigt" gehalten (BBl 1990 II 37 Ziff. 314.1). Dass die begrenzte Dauer der Witwerrente für die (für Frauen und Männer gleichermassen) statuierte Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen entscheidend gewesen sein soll, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Sodann hält die Übergangsregelung ausdrücklich fest, dass sie nur für Witwer, aber nicht für geschiedene Ehemänner gelten soll. Mit dieser Vorgabe wird nicht nur die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiert, sondern auch die Rechtsungleichheit (vgl. Art. 8 BV) zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsbeendigung perpetuiert (Urteil 9C_344/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3.3, zur Publikation vorgesehen).”
“Geburtstag des jüngsten Kindes ausgerichtet werde. Die zeitliche Begrenzung der Witwerrente resp. die damit verbundene Ungleichbehandlung wurde indessen lediglich "einstweilen noch für gerechtfertigt" gehalten (BBl 1990 II 37 Ziff. 314.1). Dass die begrenzte Dauer der Witwerrente für die (für Frauen und Männer gleichermassen) statuierte Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen entscheidend gewesen sein soll, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Sodann hält die Übergangsregelung ausdrücklich fest, dass sie nur für Witwer, aber nicht für geschiedene Ehemänner gelten soll. Mit dieser Vorgabe wird nicht nur die Gleichstellung von geschiedenen und verwitweten Personen ohne nähere Begründung relativiert, sondern auch die Rechtsungleichheit (vgl. Art. 8 BV) zwischen geschiedenen Männern und Frauen bei der Anspruchsbeendigung perpetuiert.”
Bei Konzessionsvergaben steht den Gemeinwesen gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; sie können ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und Zuschlagskriterien stärker an öffentlichen Interessen ausrichten. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, gelten sie nur in ihrem wesentlichen Gehalt und müssen mit den verfassungsmässigen Rechten, namentlich der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), vereinbar bleiben.
“auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung von Art. 8 Abs. 2 BV, wenn der Beschwerdeführer substanziiert darlegt, dass der angefochtene Entscheid sich in entscheidender Weise auf gesetzlich nicht vorgesehene und möglicherweise diskriminierende Kriterien gestützt hat. Fehlt eine solche Substantiierung, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse, und die Prüfung wird nicht geführt.
“Der Beschwerdeführer rügt eine (indirekte) Diskriminierung betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand. Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV anerkennt das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung, ob die Vorinstanz nicht Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) verletzt hat, indem sie sich in entscheidender Weise von einem möglicherweise diskriminierenden Kriterium leiten liess, selbst wenn eine diesbezügliche Gutheissung der subsidiären Verfassungsbeschwerde letztlich nur zu einer Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid führen würde (BGE 147 I 89 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer in substanziierter Weise darlegt, dass die Vorinstanz sich bezüglich der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf Kriterien abstützte, welche gesetzlich nicht vorgesehen und möglicherweise diskriminierend sind. Umgekehrt wird ein rechtlich geschütztes Interesse verneint, wenn von vornherein klar bzw. offensichtlich ist, dass die Vorinstanz sich nicht von diskriminierenden Kriterien leiten liess, sondern die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf tatsächlich nicht diskriminierende Umstände abstützte (BGE 147 I 89 E. 1.2.4; Urteil 2D_7/2022 vom 12. Januar 2023 E.1.2.1).”
“Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Als solche gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verfassungsbestimmungen, die dem Individuum einen Schutzbereich gegen staatliche Eingriffe sichern oder neben öffentlichen Interessen zumindest ergänzend auch individuelle Interessen schützen (vgl. BGE 148 I 271 E. 1.3; 137 I 77 E. 1.3.1; 131 I 366 E. 2.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (Urteil 1D_5/2021 vom 26. April 2022 E. 2 mit Hinweisen). Sie kann sich insbesondere auf die Grundrechte wie namentlich die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) berufen. Zu Letzteren gehören u.a. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 148 I 271 E. 2.3 und 4.3) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Möglich ist auch die Rüge des Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 138 I 305 E. 1.4) und gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. In Bezug auf die Rüge der Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist Folgendes zu beachten: Wird die Verletzung nicht zusammen mit einer Grundrechtsbeschränkung nach Art. 36 Abs. 3 BV gerügt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf eine Willkürprüfung (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 116). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV stellt kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar (BGE 134 I 153 E.”
Die Möglichkeit, Eingaben bei schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland vorzunehmen, kann eine Kompensationspflicht entfallen lassen; im entschiedenen Fall wurde daher keine Kompensation verlangt.
“Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die alternativ bestehende Möglichkeit, Eingaben bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz einzureichen, sei nicht geeignet, die Benachteiligung zu kompensieren. Das Netz an diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sei deutlich weitmaschiger als die nationalen Postnetze. Diplomatische oder konsularische Vertretungen seien nur in wenigen Grossstädten verfügbar. Wie dargelegt, wird durch die unterschiedliche Regelung von Postaufgaben bei der Schweizerischen und der ausländischen Post (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH) das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt (vgl. E. 6.6 hiervor). Entgegen der Beschwerdeführerin ist daher auch keine Kompensation erforderlich. Vielmehr stellt § 11 Abs. 2 VRG/ZH mit den Eingaben bei schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland eine weitere Möglichkeit zur Fristwahrung zur Verfügung.”
“Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die alternativ bestehende Möglichkeit, Eingaben bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz einzureichen, sei nicht geeignet, die Benachteiligung zu kompensieren. Das Netz an diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sei deutlich weitmaschiger als die nationalen Postnetze. Diplomatische oder konsularische Vertretungen seien nur in wenigen Grossstädten verfügbar. Wie dargelegt, wird durch die unterschiedliche Regelung von Postaufgaben bei der Schweizerischen und der ausländischen Post (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH) das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt (vgl. E. 6.6 hiervor). Entgegen der Beschwerdeführerin ist daher auch keine Kompensation erforderlich. Vielmehr stellt § 11 Abs. 2 VRG/ZH mit den Eingaben bei schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland eine weitere Möglichkeit zur Fristwahrung zur Verfügung.”
Nach der neueren Rechtsprechung ist bei der steuerlichen Behandlung von Liegenschaften eine objektiv-technische Beurteilung massgebend: Kosten sind danach daraufhin zu prüfen, ob sie der Wiederherstellung eines früheren Zustands dienen und damit werterhaltend sind. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von gleichartigen Massnahmen (z. B. Rückbau, Totalsanierung, Renovation, Umbau, Instandhaltung) allein mit der kürzeren Eigentumsdauer oder dem Erwerbszeitpunkt nicht begründen; hierfür sind keine objektiven Gründe ersichtlich und eine abweichende Praxis wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) schwer zu vereinbaren.
“1 und 2 DBG) – abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken. Kann dies nicht festgestellt werden, ist im Bereich der Einkommenssteuer gemäss der Normentheorie (Art. 8 ZGB analog) zulasten der steuerpflichtigen Person davon auszugehen, dass die Kosten nicht der Instandstellung dienen und folglich nicht abgezogen werden können (E. 4.5). Da die Rückbaukosten den Unterhaltskosten gleichgestellt sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 3 DBG), hat die bundesgerichtliche Praxisänderung nicht nur Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unterhaltskosten, sondern sie wirkt sich implizit auch auf die steuerliche Beurteilung von Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau aus. Entsprechend kann auch im Hinblick auf die Rückbaukosten der Kostenabzug nicht (mehr) mit der Begründung verweigert werden, es handle sich beim (rückgebauten) Gebäude um eine vernachlässigte Liegenschaft. Eine solche Betrachtungsweise liesse sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 8 BV) auch nicht vereinbaren, sind doch keine (objektiven) Gründe ersichtlich, weshalb Totalsanierungs-, Renovierungs- und Umbauprojekte an einer neu erworbenen Liegenschaft steuerlich anders behandelt werden sollten wie der Rückbau der Liegenschaft im Hinblick auf einen Ersatzneubau.”
“1), dass alle Kosten (auch solche an neu erworbenen Liegenschaften), die dazu dienten, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wieder herzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden könnten und in allen Fällen die sogenannte objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht mehr die wirtschaftliche Betrachtungsweise gelten solle (E. 4.3.2); damit sei nicht nur bei allen Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft, sondern auch bei allen anderen Liegenschaftsunterhaltskosten individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (E. 4.6). Mit dem Leiturteil hat das Bundesgericht also seine bisherige Praxis zum "wirtschaftlichen Neubau" aufgegeben. Entsprechend hat die bundesgerichtliche Praxisänderung nicht nur Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unterhaltskosten an neu erworbenen Liegenschaften, sondern sie wirkt sich implizit auch auf die steuerliche Beurteilung von Totalsanierungs-, Renovierungs- oder Umbauprojekt an Liegenschaften aus, die bereits seit längerem im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen. Eine andere Betrachtungsweise liesse sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 8 BV) auch nicht vereinbaren, sind doch keine (objektiven) Gründe ersichtlich, weshalb Totalsanierungs-, Renovierungs- und Umbauprojekte steuerlich anders behandelt werden sollten, je nachdem ob der Liegenschaftsererb erst kurze oder aber bereits eine längere Zeit zurückliegt.”
Eine rein pauschale Altersobergrenze (z. B. grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studien- oder Weiterbildungszwecken an über 30‑Jährige) ist nicht mit Art. 8 Abs. 2 BV vereinbar und kann eine altersbezogene Diskriminierung darstellen. Gleichwohl können in konkreten Fällen – etwa wegen begrenzter Aus‑ und Weiterbildungsplätze – sachliche Gründe dafür sprechen, jüngere Bewerber zu bevorzugen; eine solche Ungleichbehandlung muss jedoch individuell und mit nachvollziehbaren sachlichen Gründen begründet werden.
“Regeste Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 27 AIG; Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken; Diskriminierung aufgrund des Alters. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV betreffend Diskriminierung aufgrund des Alters (E. 2.1 und 2.2). Darstellung der bestehenden Verwaltungspraxis, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden (E. 2.3 und 2.4). Soweit die vorliegende Weigerung, dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung zu erteilen, nur auf dieser Praxis beruht, rechtfertigt sie sich weder durch den Willen, eine restriktive Migrationspolitik zu verfolgen und sicherzustellen, dass ausländische Studierende nach Ende ihrer Ausbildung die Schweiz wieder verlassen (E. 2.5 und 2.6), noch durch das Interesse an der Ankunft junger Studierender zu privilegieren (E. 2.7 und 2.8). Es liegt daher eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV vor (E. 2.9).”
“Zudem handelt es sich bei der Ausbildung in der Schweiz nicht um eine Erstausbildung, verfügt der Rekurrent doch mit seinem am Queens College in New York City erworbenen Masterabschluss in Jazz Studies aus dem Jahr 2014 bereits über einen Hochschulabschluss. Die dargelegten Gründe genügen sodann nicht den Anforderungen an eine zusätzliche Ausbildung. Da der Rekurrent in der Zwischenzeit gar noch ein drittes Masterstudium beziehungsweise ein zweites Masterstudium am Jazzcampus in Basel begonnen hat, sind noch höhere Anforderungen an das dringende Bedürfnis einer solchen Weiterbildung zu stellen. Die konsekutiv gewählten Weiterbildungen vermögen ein solches Bedürfnis indes nicht zu begründen. Wie das JSD zudem zu Recht erwog, werden praxisgemäss grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungszwecken an über 30‑Jährige erteilt, ausser bei Vorliegen besonderer Umstände (BVGer F-2625/2018 vom 22. Juni 2018 E. 7.5, mit Hinweis auf F-4422/2016 vom 7. März 2017 E. 7.2). Der Rekurrent hat seine Ausbildung in der Schweiz im Alter von 44 Jahren und somit deutlich nach Erreichen des dreissigsten Lebensjahrs begonnen. Eine Altersdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV, wie sie der Rekurrent geltend macht, ist darin nicht ersichtlich. Da die für Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung stehenden Aus- und Weiterbildungsplätze in der Schweiz begrenzt sind, ist es durchaus gerechtfertigt, diese in erster Linie an junge Personen zu vergeben, welche tendenziell noch am Anfang ihrer Karriere stehen und länger von der Ausbildung profitieren werden. Die ungleiche Behandlung beruht mithin auf sachlichen Gründen und ist daher nicht diskriminierend. Die zutreffende Begründung des JSD ist nicht zu beanstanden.”
Eine unterschiedliche Behandlung kann mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar sein, wenn hierfür ein vernünftiger, am Regelungszweck orientierter Grund besteht. Sachdienlich sind etwa die Sicherstellung der Vertretung spezifischer Berufsinteressen im sozialpartnerschaftlichen Dialog oder relevante Unterschiede in Ausbildung oder Struktur, die eine Differenzierung rechtfertigen.
“5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seiner Anerkennung als ständiger Verhandlungspartner der Stadt Zürich sowie in den Kantonen Zürich und Schaffhausen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn zum einen ist bei der Beurteilung der Repräsentativität der Struktur und den Eigenheiten des jeweiligen Gemeinwesens Rechnung zu tragen; zum anderen steht dem Beschwerdegegner dabei ein Beurteilungsspielraum zu, den er anders als etwa der Stadtrat von Zürich ausüben kann. 3.3 Insgesamt hat der Beschwerdegegner den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem er die Repräsentativität des Beschwerdeführers verneinte. Folglich liegt auch keine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 EMRK vor. Ebenso sind die geltend gemachten Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht ersichtlich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine unzulässige Ungleichbehandlung darin, dass der Polizeibeamtenverband anerkannt wurde, obwohl dieser ebenfalls lediglich eine Berufsgruppe vertrete. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdegegner begründet die Anerkennung des PBV damit, dass weder der VPOD noch der PvW einen Schwerpunkt auf die Vertretung polizeispezifischer Interessen lege. Insofern sei eine Anerkennung des PBV erforderlich gewesen, um im sozialpartnerschaftlichen Dialog auf gesamtstädtischer Ebene einen Meinungspluralismus zu gewährleisten, der auch die Anliegen der Polizei angemessen berücksichtige. Gemäss Personalcontrollings 2020 und 2021 der Stadt Winterthur waren bei der Stadtpolizei in diesen beiden Jahren jeweils 268 Personen beschäftigt.”
“2 Der Beschwerdegegner begründet die Anerkennung des PBV damit, dass weder der VPOD noch der PvW einen Schwerpunkt auf die Vertretung polizeispezifischer Interessen lege. Insofern sei eine Anerkennung des PBV erforderlich gewesen, um im sozialpartnerschaftlichen Dialog auf gesamtstädtischer Ebene einen Meinungspluralismus zu gewährleisten, der auch die Anliegen der Polizei angemessen berücksichtige. Gemäss Personalcontrollings 2020 und 2021 der Stadt Winterthur waren bei der Stadtpolizei in diesen beiden Jahren jeweils 268 Personen beschäftigt. Wie der Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegt, werden die spezifischen Interessen dieser Angestellten weder vom VPOD noch vom PvW hinreichend wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund ist die Anerkennung des PBV nachvollziehbar; dadurch konnte der Beschwerdegegner sicherstellen, dass die Interessen der entsprechenden Berufsgruppe auf gesamtstädtischer Ebene eingebracht werden können. Insgesamt ist somit ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers und des PBV gegeben und Art. 8 Abs. 1 BV damit nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der PBV tatsächlich nicht nur Polizistinnen und Polizisten, sondern "sämtliche Angestellte des betroffenen Bereichs bzw. Amtes, mitunter auch Zivil- und Verwaltungsangestellte" vertritt, wie der Beschwerdegegner ausführt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Nach § 65a Abs. 3 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- den Parteien in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt. Fehlt es – wie hier – an einem Streitwert, sind in sinngemässer Anwendung von § 65a Abs. 3 VRG lediglich Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn es um Entscheidungen grosser Tragweite geht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 30). Hier ist eine solche anzunehmen (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00628, E. 3 Abs. 1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs.”
“Wenn sich der Verordnungsgeber unter diesen Umständen dazu entschied, Psychologen bzw. Psychologinnen und Psychi- ater bzw. Psychiaterinnen nicht gleich zu behandeln, kann daraus keine Ver- letzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV abgeleitet werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass vor einigen Jahren das Psychologieberufegesetz in Kraft getreten ist, zumal mit diesem in Bezug auf die Ausbildung zum Psychologen bzw. zur Psychologin zwar ein schweizweit einheitlicher Standard eingeführt wurde, jedoch hinsichtlich der beiden massgeblichen Ausbildungen immer noch erhebliche Unterschiede bestehen, gerade in Bezug auf die medizinische Komponente. Ebenso we- nig vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Änderung der Abrech- nungen gemäss Krankenversicherungsrecht an den unterschiedlichen Aus- bildungen etwas zu ändern. Der Entscheid des Verordnungsgebers zur Dif- ferenzierung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unsachlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV, zumal dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltung zusteht (BGE 136 I 297 E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch BGE 140 IV 49 E. 2.5 am Ende mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.5.5). Ebenso wenig kann - trotz der Einführung des Psychologieberufegesetzes und der darin enthaltenen Standards - von einer Verletzung des Willkürverbots ausgegan- gen werden, zumal die Gleichwertigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten aktu- ell noch nicht gewährleistet ist (vgl. dazu auch Babic, a.a.O., S. 161).”
Nach der zitierten Rechtsprechung wurde konkret festgehalten, dass es einer alleinerziehenden Mutter zumutbar sei, sich nach dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes um eine Anstellung zu bemühen; daraus wurde geschlossen, dass damit kein verpöntes Merkmal i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV berührt wird.
“Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um eine Anstellung zu bemühen. Vorliegend besucht das jüngste Kind mit sechseinhalb Jahren bereits das zweite Kindergartenjahr. Es kann der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zugemutet werden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal es genügend bezahlbare Mittagstische für Schul- und Kindergartenkinder gibt. Ferner kann bei einem 16-jährigen Kind ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich selbständig über Mittag verpflegen kann. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie nicht dargetan. Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft. 2.4.2 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihre Schwiegereltern sowie ihre volljährigen in Zürich lebenden Kinder kümmern müsse und ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, sticht nicht. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art.”
“Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um eine Anstellung zu bemühen. Vorliegend besucht das jüngste Kind mit sechseinhalb Jahren bereits das zweite Kindergartenjahr. Es kann der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zugemutet werden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal es genügend bezahlbare Mittagstische für Schul- und Kindergartenkinder gibt. Ferner kann bei einem 16-jährigen Kind ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich selbständig über Mittag verpflegen kann. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie nicht dargetan. Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft. 2.4.2 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihre Schwiegereltern sowie ihre volljährigen in Zürich lebenden Kinder kümmern müsse und ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, sticht nicht. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art.”
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass gleiche Sachverhalte mit den gleichen für die Entscheidung relevanten Tatsachen gleich behandelt werden. Ob Fälle vergleichbar sind, muss von der beanstandenden Partei hinreichend dargetan werden (insbesondere gleiche massgebliche Tatsachen und gleiches rechtliches Regelwerk bzw. Zeitpunkt der Bewilligung). Fehlt eine solche substanziierte Darlegung, ist eine Gleichheitsrüge unbegründet.
“Die Beschwerdeführenden zählten im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Bauten und Anlagen auf, die in der Umgebung des Baugrundstücks ebenfalls im Gewässerraum liegen, und machten geltend, es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wenn ihnen die Bewilligung verweigert werde. Das Verwaltungsgericht erwog allerdings zu Recht, dass die Fälle nur dann vergleichbar wären, wenn erstens die betreffenden Bauten und Anlagen bewilligt und zweitens die Bewilligungen nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorschriften zum Bauen im Gewässerraum ergangen seien (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 4.4; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführenden dies nicht dargelegt hatten, scheitert ihre Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbegründet ist weiter ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf die Interessen am Landschaftsbild bzw. die bauliche Gestaltung der Umgebung willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, indem es keinen Augenschein durchgeführt habe. Die Akten enthalten verschiedene Fotos, die die Umgebung des Baugrundstücks hinreichend dokumentieren und dessen Würdigung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht als offensichtlich falsch erscheinen lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsgericht durfte vor diesem Hintergrund willkürfrei davon ausgehen, dass ein Augenschein zu keinem relevanten Erkenntnisgewinn führen würde (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist im Übrigen auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf einen Augenschein zu verzichten.”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 BV vortragen, in einer anderen kantonalen Angelegenheit sei die Publikation des Submissionsergebnisses beschwerdefristauslösend gewesen, fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1). Die Beschwerdeführerinnen weisen selbst darauf hin, dass die Vergabebehörde in dieser anderen Angelegenheit im Begleitschreiben ausdrücklich auf die noch folgende Publikation des Submissionsergebnisses auf der Internetplattform SIMAP hinwies. An einem solchen Hinweis mangelt es demgegenüber in der vorliegenden Angelegenheit, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen nicht erfolgreich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen können. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die kantonale Praxis zum Fristenlauf unter Referenzierung dieser Angelegenheit begründet (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Beschlusses mit Verweisung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00322 vom 28. September 2011 E.”
“Die Beschwerdeführerin rügt mit Hinweis auf den Bericht «Spezialfinanzierung Luftverkehr 2017» eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips, weil daraus hervorgehe, dass ein Projekt «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» finanziert worden sei. Ihr Betragsgesuch sei hingegen abgelehnt worden, wie auch ein anderes Gesuch, das sie im Jahr 2018 (laut Vorinstanz: am 29. November 2017) eingereicht habe. Die Vorinstanz solle die Unterlagen des 2017 beantragten Projekts «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» offenlegen, um den Unterschied zwischen Ermessen und Willkür zu belegen. Die Vorinstanz erwidert, mit dem Begriff «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal» im Bericht 2017 nicht ein einzelnes Projekt bezeichnet zu haben. Es handle sich um einen Oberbegriff, der sich auf verschiedene Massnahmen im Bereich Sicherheitsschulung und Weiterbildung beziehe. Bei der Prüfung der Gesuche wende sie die Beurteilungskriterien gleich an. In der Vergangenheit habe sie im Sicherheitsausbildungsbereich nebst dem Gesuch der Beschwerdeführerin auch andere Ausbildungsprojekte abgelehnt. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Im vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz die rechtsgleiche Behandlung der Gesuche durch vordefinierte Beurteilungskriterien sicher (vgl. E. 6.1.1 hiervor). Dem dient auch das Gesuchformular, das für alle Gesuchstellenden die gleichen Punkte vorgibt, zu denen sie sich äussern müssen - was in der vorliegenden Sache wie erwähnt nicht gemacht wurde. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin erschliesst sich nicht, dass die Kriterien bei anderen Gesuchen nicht gleichermassen angewendet wurden beziehungsweise werden, zumal der Vorinstanz zufolge in der Vergangenheit neben dem Gesuch der Beschwerdeführerin auch andere Sicherheitsausbildungsprojekte abgelehnt wurden. Mit dem Verweis auf den Begriff «Sicherheitsschulungen und Weiterbildungen für Flugpersonal», der laut Vorinstanz verschiedene Massnahmen zusammenfasst, bringt die Beschwerdeführerin in keiner Weise hinreichend klar vor, inwiefern es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handeln würde.”
“Zu prüfen bleibt, ob der Verzicht auf eine behördliche Ermittlung des ursprünglichen Geländeverlaufs bei der Parzelle Nr. 1994 die Gleichbehandlung wahrt. Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1; 136 I 345 E. 5; vgl. auch BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Die Vorinstanz hat in den Baubewilligungsakten von 2013 zum Projekt auf Parzelle Nr. 1844 keine Hinweise darauf gefunden, dass das Bauinspektorat nach Einreichung des Baugesuchs eine weitere Geländeaufnahme bzw. eine solche zum ursprünglichen Terrain verlangt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz angenommen, dass das Bauinspektorat dort ebenfalls das damals bestehende Terrain als massgeblich angesehen habe. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer allerdings als offensichtlich unrichtig bestritten. Er behauptet, aufgrund einer Einsprache habe er damals den Nachweis erbringen müssen, dass der Baugrund dem ursprünglichen Geländeverlauf entspreche. Nur weil ihm dies gelungen sei, habe das Bauprojekt nicht geändert werden müssen.”
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht, dass gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden wird bei der Ausgestaltung von Besoldungs- und Lohnordnungen ein grosser Gestaltungs‑ und Ermessensspielraum eingeräumt. Verfassungsrechtlich ist aber erforderlich, dass die gewählten Anknüpfungspunkte für die Entlöhnung sachlich vernünftig begründbar sind. In der Rechtsprechung werden als mögliche sachliche Kriterien etwa Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung genannt.
“9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt in diesem Zusammenhang nur - aber immerhin -, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche Kriterien eine Gleich- beziehungsweise eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 147 I 16 E. 4.2.1; 143 I 1 E. 3.3; 138 I 321 E. 3.2 und 3.3; 137 V 121 E. 5.3; Urteil 8C_533/2021 vom 11.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur aber immerhin , dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.”
“Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Darunter fällt auch eine Ungleichbehandlung aus sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher Anrechnung der Berufserfahrung. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung allerdings ein grosser Spielraum zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 131 I 105 E.”
Prüfung der Rechtfertigung: Bei behaupteten Ungleichbehandlungen können die Kriterien von Art. 36 Abs. 3 BV herangezogen werden; insb. sind die Legitimität des verfolgten öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit zu prüfen (gegebenenfalls auch die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage).
“constituent des modalités d'examen utiles (sinnvolle Prüfungen) pour déterminer si un traitement particulier est ou non admissible du point de vue de l'art. 8 Cst. (Die schweizerische Verfassung – St. Galler Kommentar, vol. I, 4e éd., 2023, n. 15 ad art. 8 Cst. et les références citées). 5.6 En outre, quand bien même le Tribunal fédéral n'a pas expressément admis que l'examen du respect de l'égalité de traitement se faisait à la lumière de la triade classique, il s'y réfère néanmoins (ATF 138 I 217 consid. 3.3.5 ; voir aussi l'ATF 147 I 89 consid. 2.5 à 2.9 et l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_121/2022 du 24 novembre 2022 consid. 5.5.1, dans lesquels le Tribunal fédéral fait largement coïncider le motif objectif de justification d'une discrimination avec l'intérêt public). On peut ainsi, en définitive, retenir que les critères de l'art. 36 al. 3 Cst., à tout le moins l'intérêt public et la proportionnalité, peuvent être utilisés au besoin dans le cadre de l'analyse en cas de grief de violation de l'art. 8 al. 1 Cst. 6. La garantie de la propriété est ancrée à l'art. 26 al. 1 Cst. Dans sa fonction individuelle, elle protège les droits patrimoniaux concrets du propriétaire, tel que celui de conserver sa propriété, d'en jouir et de l'aliéner (ATF 145 I 73 consid. 6.1 ; ATF 131 I 333 consid. 3.1). L'art. 26 al. 1 Cst. garantit en outre le libre accès à la propriété (ATF 114 Ia 14 consid. 1b ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_223/2014 du 15 janvier 2015 consid. 4.3). La garantie de la propriété n'est toutefois pas absolue. Comme tout droit fondamental, elle peut être restreinte aux conditions fixées à l'art. 36 Cst (ATF 150 I 106 consid. 5.1). 6.1 L'atteinte au droit de propriété est tenue pour particulièrement grave lorsque la propriété foncière est enlevée de force ou lorsque des interdictions ou des prescriptions positives rendent impossible ou beaucoup plus difficile une utilisation du sol actuelle ou future conforme à sa destination (ATF 150 I 106 consid. 5.1 ; 140 I 168 consid.”
“constituent des modalités d'examen utiles (sinnvolle Prüfungen) pour déterminer si un traitement particulier est ou non admissible du point de vue de l'art. 8 Cst. (Die schweizerische Verfassung – St. Galler Kommentar, vol. I, 4e éd., 2023, n. 15 ad art. 8 Cst., avec références). 3.6.7 En outre, quand bien même le Tribunal fédéral n'a encore jamais expressément admis que l'examen du respect de l'égalité de traitement se faisait à la lumière de la triade classique, il s'y réfère néanmoins (ATF 138 I 217 consid. 3.3.5 ; voir aussi l'ATF 147 I 89 consid. 2.5 à 2.9 et l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_121/2022 du 24 novembre 2022 consid. 5.5.1, dans lesquels le Tribunal fédéral fait largement coïncider le motif objectif de justification d'une discrimination avec l'intérêt public). 3.6.8 On peut ainsi, en définitive, retenir que les critères de l'art. 36 al. 3 Cst., à tout le moins l'intérêt public et la proportionnalité, peuvent être utilisés au besoin dans le cadre de l'analyse en cas de grief de violation de l'art. 8 al. 1 Cst. 3.7 La juridiction administrative chargée de statuer est liée par les conclusions des parties. Elle n’est en revanche pas liée par les motifs que les parties invoquent (art. 69 al. 1 LPA). 4. En l'espèce, il n'est pas contesté que le recourant, titulaire d'une autorisation de séjour pour réfugiés (permis B), ne réside pas en Suisse depuis cinq ans au moins et qu'il ne satisfait ainsi pas à toutes les conditions lui permettant de s'inscrire à l'ECAV. Il fait toutefois valoir que la décision querellée, soit le refus de son inscription, et la disposition sur laquelle celle-là se fonde (art. 25 al. 1 let. a LPAv) sont constitutives d'une inégalité de traitement inadmissible. Il allègue également – implicitement à tout le moins – une violation du principe de la proportionnalité. Il sied à cet égard de préciser que le droit à l'égalité de traitement est un droit constitutionnel qui peut être invoqué séparément tant dans un recours en matière de droit public que dans le cadre d'un recours constitutionnel subsidiaire.”
“, il convient d'admettre, par analogie en tout cas, qu'il constitue également une grille d'analyse pour certaines distinctions ou assimilations, à tout le moins lorsque la justification en cause est clairement finaliste, soit lorsqu'elle poursuit un but déterminé (Vincent MARTENET in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand de la Constitution fédérale, 2021, n. 42 et 48 s. ad art. 8 Cst., et les références citées). 3.6.4 Selon René WIEDERKEHR (Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Gilt Art. 36 BV auch bei der Einschränkung der Rechtsgleichheit ?, PJA 2008 394‑412), le critère du motif objectif doit être remplacé par un autre programme de contrôle qui permet une évaluation plus différenciée : les différenciations peuvent se fonder, en premier lieu, sur des différences factuelles (motifs internes : contrôle de la conformité) ou reposer principalement sur la concrétisation d'une norme liée à un intérêt public (objectifs externes : contrôle de la justification selon l'art. 36 al. 3 Cst). Ce programme se fonde sur la prémisse selon laquelle l'étendue de la protection de l'égalité peut être restreinte et que cette restriction peut se justifier. Bernhard RÜTSCHE (Die Rechtsgleichheit in Bewegung : Dogmatische Fortbildung von Art. 8 Abs. 1 BV, PJA 2013 1321-1331) va dans le même sens. 3.6.5 Selon Jacques DUBEY, l'art. 8 Cst. notamment est, par principe, soumis à la clause générale de restriction de l'art. 36 Cst. En effet, si les principes de la légalité, de l'intérêt public et de la proportionnalité ne peuvent pas servir à établir dans un cas d'espèce si les droits garantis aux art. 8 et 9 Cst. ont fait l'objet d'une violation ou d'une restriction au sens de l'art. 36 Cst., ils doivent néanmoins concourir à établir si ces droits fondamentaux transversaux ont été respectés ou violés dans un cas d'espèce. Il en va ainsi en particulier du droit à être traité conformément au principe de l'égalité de traitement. La question de savoir si l'État retient ou omet à raison ou à tort un motif objectif, pertinent ou raisonnable pour traiter deux situations de manière identique ou pour les traiter de manière différente ne peut être résolue que par référence au but poursuivi et au moyen utilisé par l'État, c'est-à-dire à la lumière des principes d'intérêt public et de proportionnalité (Jacques DUBEY, Droits fondamentaux, vol.”
“Ce but devait, en principe, disposer d'un ancrage dans un acte normatif (exigence de la base légale). Une distinction ou une assimilation était parfois considérée comme un moyen admissible de réaliser un certain but et l'égalité individuelle pouvait s'incliner face à l'intérêt général. Compte tenu de cette éventualité, il paraissait raisonnable d'exiger que le but, que la distinction ou l'assimilation était censée permettre d'atteindre, soit légitime. En effet, une distinction ne pouvait être justifiée par la quête de n'importe quel but. Enfin, dès qu'une autorité opérait une distinction ou une assimilation en vue de réaliser un certain but, elle devait respecter le principe de la proportionnalité, afin de déterminer si les effets d'une distinction ou d'une assimilation, en particulier leurs conséquences sur les individus, étaient proportionnés au but visé par l'auteur de la norme (Vincent MARTENET, Géométrie de l'égalité, 2003, n. 307 ss). 3.6.3 La question de savoir si les conditions de restriction des droits fondamentaux prévues à l'art. 36 Cst. sont applicables à l'art. 8 al. 1 Cst. demeure controversée. Le Tribunal fédéral ne l'a pas encore tranchée. Dans certains cas, un examen de la base légale, du but poursuivi et de la proportionnalité de la distinction ou de l'assimilation en cause est pratiquement inévitable. Si l'art. 36 al. 3 Cst. a essentiellement été conçu pour les libertés publiques, il est cependant susceptible de s'appliquer à d'autres droits fondamentaux. S'agissant de l'art. 8 Cst., il convient d'admettre, par analogie en tout cas, qu'il constitue également une grille d'analyse pour certaines distinctions ou assimilations, à tout le moins lorsque la justification en cause est clairement finaliste, soit lorsqu'elle poursuit un but déterminé (Vincent MARTENET in Vincent MARTENET/Jacques DUBEY [éd.], Commentaire romand de la Constitution fédérale, 2021, n. 42 et 48 s. ad art. 8 Cst., et les références citées). 3.6.4 Selon René WIEDERKEHR (Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Gilt Art. 36 BV auch bei der Einschränkung der Rechtsgleichheit ?, PJA 2008 394‑412), le critère du motif objectif doit être remplacé par un autre programme de contrôle qui permet une évaluation plus différenciée : les différenciations peuvent se fonder, en premier lieu, sur des différences factuelles (motifs internes : contrôle de la conformité) ou reposer principalement sur la concrétisation d'une norme liée à un intérêt public (objectifs externes : contrôle de la justification selon l'art.”
“constituent des modalités d'examen utiles (sinnvolle Prüfungen) pour déterminer si un traitement particulier est ou non admissible du point de vue de l'art. 8 Cst. (Die schweizerische Verfassung – St. Galler Kommentar, vol. I, 4e éd., 2023, n. 15 ad art. 8 Cst., avec références). 3.6.7 En outre, quand bien même le Tribunal fédéral n'a encore jamais expressément admis que l'examen du respect de l'égalité de traitement se faisait à la lumière de la triade classique, il s'y réfère néanmoins (ATF 138 I 217 consid. 3.3.5 ; voir aussi l'ATF 147 I 89 consid. 2.5 à 2.9 et l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_121/2022 du 24 novembre 2022 consid. 5.5.1, dans lesquels le Tribunal fédéral fait largement coïncider le motif objectif de justification d'une discrimination avec l'intérêt public). 3.6.8 On peut ainsi, en définitive, retenir que les critères de l'art. 36 al. 3 Cst., à tout le moins l'intérêt public et la proportionnalité, peuvent être utilisés au besoin dans le cadre de l'analyse en cas de grief de violation de l'art. 8 al. 1 Cst. 3.7 La juridiction administrative chargée de statuer est liée par les conclusions des parties. Elle n’est en revanche pas liée par les motifs que les parties invoquent (art. 69 al. 1 LPA). 4. En l'espèce, il n'est pas contesté que le recourant, titulaire d'une autorisation de séjour pour réfugiés (permis B), ne réside pas en Suisse depuis cinq ans au moins et qu'il ne satisfait ainsi pas à toutes les conditions lui permettant de s'inscrire à l'ECAV. Il fait toutefois valoir que la décision querellée, soit le refus de son inscription, et la disposition sur laquelle celle-là se fonde (art. 25 al. 1 let. a LPAv) sont constitutives d'une inégalité de traitement inadmissible. Il allègue également – implicitement à tout le moins – une violation du principe de la proportionnalité. Il sied à cet égard de préciser que le droit à l'égalité de traitement est un droit constitutionnel qui peut être invoqué séparément tant dans un recours en matière de droit public que dans le cadre d'un recours constitutionnel subsidiaire.”
Fehlende Anrechnung (etwa von Leistungen) oder die Anwendung pauschaler Sockel- bzw. Plafondregeln begründet nicht schon per se eine Verletzung von Art. 8 BV; entscheidend sind das verfolgte System, die Verhältnismässigkeit und eine sachliche Rechtfertigung. Gleichwohl kann die Kombination solcher Instrumente — namentlich wenn sie zu krassen Ungleichheiten führt — Art. 8 BV verletzen.
“) Versicherten, entsprechend knapp der Hälfte sämtlicher Personen im «Fortbestand Aktive» seien im Verhältnis zum eigenen Sparkapital das Vierfache an freien Mitteln wie dem Beschwerdeführer zugeteilt worden, nämlich mindestens einen Anteil von (...) % oder mehr. (...) Versicherten, entsprechend (...) % aller im «Fortbestand Aktive» würden im Verhältnis zum eigenen Sparkapital das Fünffache an freien Mitteln wie dem Beschwerdeführer zugesprochen. Der an Position (...) aufgeführte Versicherte erhalte bei einem Sparkapital von Fr. (...) gar freie Mittel in der Höhe von Fr. (...). Dessen Anteil an den freien Mitteln betrage somit (...) % seines Sparkapitals, womit ihm im Verhältnis zum Beschwerdeführer mehr als das Zehnfache an freien Mitteln zuteilwerde. Bei diesen Verhältnissen könne nicht mehr von einer relativen Gleichheit innerhalb der Destinatäre gesprochen werden. Im Gegenteil führe sowohl der Sockelbetrag wie auch die Plafonierung und insbesondere die Kombination beider Instrumente zu einer krassen Ungleichbehandlung der Versicherten und damit zu einer Verletzung von Art. 8 BV. Diese Ungleichheit beruhe auf sachfremden Kriterien bzw. darauf, weil die übrigen, von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Verteilungskriterien eben nicht berücksichtigt worden seien (BVGer-act. 26). C.i Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 (BVGer-act.28) hiess der damalige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Januar 2020 gut (BVGer-act. 30). C.j Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2020 auf eine Stellungnahme zur Replik und ersuchte erneut um Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 29). C.k Mit Stellungnahme vom 3. März 2020 hielt die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist vollumfänglich an ihren materiellen Anträgen fest und brachte ergänzend unter anderem vor, Abweichungen in einzelnen Fällen von einer rein arithmetischen Verteilung seien nicht geeignet, den Verteilungsplan im Ergebnis als willkürlich erscheinen zu lassen. Immerhin erfolge die Verteilung nach einem einheitlichen, erkennbaren und nachvollziehbaren System, stünden doch die individuellen Betreffnisse - wenn auch begrenzt durch Sockelbetrag und Plafond - in Relation zum vorhandenen Alterskapital (BVGer-act.”
“Diese nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Darauf (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) kann grundsätzlich verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es sei willkürlich, die Verhältnismässigkeit der Dauer der stationären Massnahme mit einem Gutachten aus dem Jahr 2017 zu begründen, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich neben dem Gutachten aus dem Jahr 2017 auch auf den aktenkundigen Therapieverlaufsbericht vom 27. Juni 2023 gestützt, welcher mit den gutachterlichen Einschätzungen übereinstimmt und festhält, dass die Fortführung der Massnahme in einem stationären Rahmen weiterhin als notwendig und zweckmässig zu beurteilen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme bejaht hat. Die "fehlende Anrechnung" stellt nach dem Gesagten weder einen groben und offensichtlichen Verfahrensfehler dar noch ist sie willkürlich oder verletzt das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV). Diese Rügen erweisen sich ebenso als unbegründet, wie auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die fehlende gesetzliche Grundlage betreffend einer allfälligen Anrechnung verletze Art. 5 EMRK.”
Bei Förderentscheidungen verletzt eine unterschiedliche Behandlung von mehrteiligen gegenüber in sich abgeschlossenen Werken das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, sofern für die Unterscheidung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. So kann etwa die pauschale Nichtzulassung mehrteiliger Werke wegen der Befürchtung fehlender Unabhängigkeit gleichheitsrechtlich problematisch sein.
“Zum gleichen Schluss führen Überlegungen im Lichte des verfassungsmässigen Gebots der Rechtsgleichheit. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere tangiert, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2). Werden bestimmte mehrteilige Werke generell nicht zur Förderung zugelassen, weil u.a. die Gefahr besteht, dass diese nicht unabhängig produziert wurden, werden sie anders behandelt als in sich abgeschlossene Werke, obwohl die mehrteiligen Werke unter Umständen ebenfalls nicht von einem Produktionsunternehmen im Besitz der Auswertungsmedien produziert wurde.”
Bei Rügen wegen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sind konkrete und substanziierte Darlegungen erforderlich. Der Beschwerdeführer muss sowohl die behauptete differentielle Behandlung gegenüber konkreten Vergleichspersonen nennen und darlegen, worin diese unterschiedliche Behandlung besteht, als auch prüfen und aufzeigen, welcher konkrete Nachteil ihm hieraus entstanden ist. Pauschale Behauptungen, unbelegte Vergleichsbehauptungen oder blosse Mutmassungen genügen nicht.
“Soweit der Beschwerdefüher eine Verletzung der Rechts- bzw. der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) rügt, weil am Tag der Prüfung keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden seien, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) nicht. So legt er einerseits nicht dar, worin die behauptete Ungleichbehandlung zu anderen Prüfungskandidaten gelegen haben soll, zumal er selber ausführt, an jenem Tag seien gar keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden (zum Gleichbehandlungsgebot bzw. zum Grundsatz der Chancengleichheit vgl. u.a. BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Andererseits ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan, inwiefern ihm aus der unterbliebenen Ausweiskontrolle konkrete Nachteile entstanden sein sollen. Blosse Mutmassungen, wonach es "hypothetisch möglich" sei, dass sich andere Prüfungskandidaten "potenziell einen positiven Prüfungsentscheid erschlichen haben könnten", reichen dazu nicht aus.”
“Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach die erwähnten Fluchtindizien verstärkt werden durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen hat, er seinem angestammten Beruf als Tätowierer auch im Ausland nachgehen und über seine Motorradgruppe auf ein internationales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Unbehelflich ist schliesslich die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) dar, wenn in seinem Fall Fluchtgefahr angenommen werde, während dies im Fall eines aus Österreich stammenden Mitbeschuldigten verneint werde, dem bei einer Verurteilung eine vergleichbare Freiheitsstrafe wie die von ihm noch zu verbüssende Reststrafe drohe. Hierbei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, und der Beschwerdeführer legt überdies nicht ansatzweise dar, inwiefern die beiden Sachverhalte in Bezug auf die Fluchtgefahr (vergleichbare Fluchtindizien) tatsächlich vergleichbar wären.”
“Vor diesem Hintergrund stösst ebenso die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere, die Vorinstanz hätte für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung ein Gutachten einholen müssen. Im Übrigen scheitert die Beanstandung, der Kindergartenweg sei auch wegen der Dauer in willkürlicher Weise unzumutbar, bereits an der erfolglosen Sachverhaltsrüge (vgl. E. 3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV rügen, da an anderen Orten der Gemeinde ein Schulbus eingesetzt werde, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass vergleichbare Sachverhalte vorlägen (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1).”
“Nicht hinreichend substanziiert ist zunächst die Rüge, der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sei verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht auf seine ausführliche Erwägung 7 im Urteil vom 30. März 2023 verwiesen (s. zur Zulässigkeit eines solchen Verweises BGE 142 II 20 E. 4.1 mit Hinweis). Daraus schloss es, dass die Beschwerde nach summarischer Prüfung der Prozesschancen als aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer schreibt dazu in seiner Beschwerdeschrift, die Aussichtslosigkeit werde gestützt auf das Dublin-Urteil, welches aufgrund der Trennung der Verfahren die Frage der Minderjährigkeit lediglich summarisch zum Gegenstand gehabt habe. Auf die erwähnten Ausführungen geht er nicht ein. Auch der Vorwurf, die "leichthin angenommene Nichtanerkennung der Minderjährigkeit" beruhe auf einem unfair geführten Verfahren und verstosse gegen Art. 6 EMRK, wird nicht in genügender Weise substanziiert. Dasselbe gilt für die angebliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung paralleler Asyl- und datenschutzrechtlicher Verfahren sei uneinheitlich. Er zeigt jedoch weder konkret auf, dass er gegenüber Beschwerdeführern in vergleichbaren Fällen benachteiligt wurde, noch, dass die im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Verfahrenstrennung rechtswidrig ist. Darauf ist ebensowenig einzutreten wie auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Prozessökonomie, zu Art. 3 EMRK und zum Kindeswohl, denen sich ebenfalls kein hinreichend substanziierter Hinweis auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb im datenschutzrechtlichen Verfahren Art. 3 EMRK oder das Kindeswohl von Bedeutung sein sollten.”
“Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Anwendung von Art. 26 Abs. 2 VMB/SG gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, stösst ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslegung der Vorinstanz führe dazu, dass fast alle Absolventen aus einem Drittstaat den universitären Medizinalberuf einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes im Kanton St. Gallen nicht ausüben könnten, während dies in anderen Kantonen möglich sei. Ausserdem würden sie gegenüber anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, insbesondere jenen aus den EU-Mitgliedstaaten, ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt. Allerdings lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass er eine Gleichbehandlung verlangt, ohne dass vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteil 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1). Das Gleichbehandlungsgebot bedingt lediglich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die ebenfalls im Kanton St. Gallen um eine Assistenzbewilligung für eine berufserfahrene Zahnärztin oder einen berufserfahrenen Zahnarzt aus einem Drittstaat (ausserhalb der EU) ersuchen, gleich behandelt wird.”
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV liegt nicht vor, wenn Teilnehmer mit vergleichbarer Beteiligung gleich bei der Bemessung von Sanktionen behandelt wurden. Die konkrete Intensität der Beteiligung (z. B. Anzahl der abgesprochenen Elemente, aktive versus überwiegend passive Rolle) ist bei der Prüfung mildernder oder erschwerender Umstände zu berücksichtigen und kann unterschiedliche Sanktionen rechtfertigen.
“Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist der Prozentsatz des Basisbetrags von 6 % - unbesehen der bereits vorgenommenen Reduktion durch die Vorinstanz - nach wie vor unverhältnismässig hoch und deshalb zu reduzieren. Ihnen ist nicht zu folgen: Die Vorinstanz berücksichtigt zugunsten der Beschwerdeführerinnen bereits hinreichend, dass der Preiswettbewerb nur mit Bezug auf einen untergeordneten Teil des Frachtpreises - d. h. die Summe aller Preiselemente, wie Frachtraten und Einzelzuschläge - beeinträchtigt war. Darüber hinaus beachtet die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerinnen mit Ausnahme weniger Ereignisse nur passiv im wettbewerbswidrigen Informationsaustausch involviert waren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Prozentsatzes von 8 % auf 6 % jedenfalls als bundesrechtskonform. Eine weitergehende Reduktion drängt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht auf. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragene Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV scheitert daran, dass auch andere Luftfahrtunternehmen mit einer vergleichbaren Beteiligung wie die Beschwerdeführerinnen mit demselben Prozentsatz zur Ermittlung des Basisbetrags behandelt wurden (vgl. Urteile 2C_65/2023 vom 19. Februar 2025 E. 8.3.1; 2C_75/2023 vom 19. Februar 2025 E. 11.3.1).”
“Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Prozentsatz des Basisbetrags von 6 % - unbesehen der bereits vorgenommenen Reduktion durch die Vorinstanz - nach wie vor unverhältnismässig hoch und deshalb zu reduzieren. Ihr ist nicht zu folgen: Die Vorinstanz berücksichtigt zugunsten der Beschwerdeführerin bereits hinreichend, dass der Preiswettbewerb nur mit Bezug auf einen untergeordneten Teil des Frachtpreises - d. h. die Summe aller Preiselemente, wie Frachtraten und Einzelzuschläge - beeinträchtigt war. Darüber hinaus beachtet die Vorinstanz zu Recht, dass im Gegensatz zur Verfügung vom 2. Dezember 2013 lediglich noch zwei Abreden nachgewiesen werden konnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Prozentsatzes von 8 % auf 6 % jedenfalls als bundesrechtskonform. Eine weitergehende Reduktion drängt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV scheitert daran, dass auch andere Luftfahrtunternehmen mit einer vergleichbaren Beteiligung wie die Beschwerdeführerin mit demselben Prozentsatz zur Ermittlung des Basisbetrags behandelt wurden (vgl. Urteile 2C_65/2023 vom 19. Februar 2025 E. 8.3.1; 2C_81/2023 vom 19. Februar 2023 E. 11.3.1).”
“Gleich verhält es sich mit der vorinstanzlichen Würdigung, wonach die Teilnahme der Beschwerdeführerin an zwei Abreden als erschwerender Umstand gelte, weshalb die Erhöhung des Sanktionsbetrags um yyy % nicht zu beanstanden sei (vgl. Art. 5 SVKG; E. 14.2.5 des angefochtenen Urteils). Der Umstand, dass zwei unabhängige Elemente des Preises abgesprochen wurden, kann ohne Weiteres als erschwerender Umstand betrachtet werden (vgl. Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 11.3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots zu erkennen. Mildernde Umstände liegen ausserdem nicht vor. Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV scheitert daran, dass das andere, von der Beschwerdeführerin angeführte Luftfahrtunternehmen im Gegensatz zur Beschwerdeführerin effektiv nur an einer Wettbewerbsabrede beteiligt gewesen ist. Inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der mildernden Umstände den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, legt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht hinreichend dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist der Prozentsatz des Basisbetrags von 6 % - unbesehen der bereits vorgenommenen Reduktion durch die Vorinstanz - nach wie vor unverhältnismässig hoch und deshalb zu reduzieren. Ihnen ist nicht zu folgen: Die Vorinstanz berücksichtigt zugunsten der Beschwerdeführerinnen bereits hinreichend, dass der Preiswettbewerb nur mit Bezug auf einen untergeordneten Teil des Frachtpreises - d. h. die Summe aller Preiselemente, wie Frachtraten und Einzelzuschläge - beeinträchtigt war. Darüber hinaus beachtet die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerinnen mit Ausnahme weniger Ereignisse nur passiv im wettbewerbswidrigen Informationsaustausch involviert waren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Prozentsatzes von 8 % auf 6 % jedenfalls als bundesrechtskonform. Eine weitergehende Reduktion drängt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht auf. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragene Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV scheitert daran, dass auch andere Luftfahrtunternehmen mit einer vergleichbaren Beteiligung wie die Beschwerdeführerinnen mit demselben Prozentsatz zur Ermittlung des Basisbetrags behandelt wurden (vgl. Urteile 2C_65/2023 vom 19. Februar 2025 E. 8.3.1; 2C_75/2023 vom 19. Februar 2025 E. 11.3.1).”
Bei der Vereinigung oder Trennung von Verfahren steht den Behörden ein pflichtgemässes Ermessen zu. Dieses Ermessen muss die rechtsstaatlichen Schranken wahren und darf Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) nicht verletzen; insbesondere sind sachliche Gründe erforderlich und es gelten Grundsätze wie Verhältnismässigkeit und das Verbot der Willkür. Verfahrenstrennungen sollen die Ausnahme bleiben und sind insbesondere mit prozessökonomischen oder beschleunigungsbezogenen Gründen zu begründen.
“Dadurch unterscheide sich das kartellrechtliche Verfahren der einvernehmlichen Regelung vom abgekürzten Verfahren nach StPO, in welchem eine ausdrückliche Anerkennung des Sachverhalts durch die Beschuldigten vorausgesetzt werde (Art. 361 Abs. 2 Bst. a StPO) und eine urteilsmässige Bestrafung für begangenes Unrecht erfolge (Art. 362 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 2C_525/2018 vom 8. Mai 2019, E. 2.6.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 145 II 259], Autohändler). Entsprechend haben die Wettbewerbsbehörden ein - pflichtgemäss auszuübendes - Ermessen, was die Vereinigung oder Trennung von Untersuchungsverfahren anbelangt (vgl. hierzu Martin/Seltmann/Loher, Die Verfügung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 66; vgl. hinsichtlich von Rechtsmittelverfahren Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17a). Es darf ihnen - unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Schranken insbesondere der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) - nicht verwehrt sein, den Untersuchungsgegenstand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einzuschränken oder - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für weitere unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 27 Abs. 1 KG) - auszuweiten oder dann - aus Gründen der Verfahrensökonomie - auf mehrere Verfahren aufzuteilen. Bei dieser Ausgangslage konnte die vorinstanzliche Festlegung des Untersuchungsgegenstands bei Eröffnung des Verfahrens Nr. 22-0433 am 30. Oktober 2012 auf Bauleistungen im Unterengadin bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass der Untersuchungsgegenstand nicht geändert werde (zum Anspruch auf Vertrauensschutz vgl. auch E. 12.7.3). Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens am 22. April 2013 auf Bauleistungen im ganzen Kanton Graubünden. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wird die Verfahrenstrennung primär mit prozessökonomischen Überlegungen begründet. Das Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) richte sich gegen 47 Parteien; die bisherigen Ermittlungen hätten gezeigt, dass eine Vielzahl von mutmasslich wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen zu beurteilen sei, die zum Teil unterschiedliche Sparten von Bauleistungen und unterschiedliche Zeiträume und Gebiete beträfen.”
“oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E.”
Art. 8 Abs. 4 BV enthält einen Gesetzgebungsauftrag: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vorzusehen. Der Bund hat diesen Auftrag im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere mit dem Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) wahrgenommen.
“Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sind die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und der Rechtsetzungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV. Letzterer verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen.”
“Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).”
“Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Es handelt sich um einen Gesetzgebungsauftrag. Dessen Umsetzung obliegt der Rechtsetzung (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E.”
Die Stipendienbemessung ist von der Stipendienabteilung so zu gestalten, dass eine gleichmässige Praxis gewahrt wird. Kürzungen zur Abgrenzung von ausbildungsfremden Lebenshaltungskosten gegenüber dem Aufwand von Hochschulstudierenden können unter diesem Gesichtspunkt und im Interesse des Gleichbehandlungsgebots nachvollziehbar sein.
“6), ist festzuhalten, dass diese Bestimmung die Stipendienberechtigung bzw. die Anspruchsvoraussetzungen betrifft und nicht die hier streitige Stipendienbemessung. Der von ihr im Weiteren angeführte Art. 18 Abs. 1 lit. a Stipendienkonkordat (act. G 1 S. 6) sieht unter anderem vor, dass der Person in Ausbildung eine minimale Eigenleistung angerechnet werden kann. Die Anrechnung einer minimalen Eigenleistung im Sinn der erwähnten Bestimmung (über die Ansätze von Art. 23 Abs. 1 StipV hinaus; act. G 1 S. 9) bildet indes nicht die einzige bzw. ausschliessliche Möglichkeit, ausbildungsfremde Lebenshaltungskosten bei der Stipendienbemessung auszuklammern (vgl. dazu nachstehende E. 5.4.). Hieran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass andere Kantone eine entsprechende Verordnungsregelung eingeführt hätten (act. G 1 S. 6 f.), nichts zu ändern. Die Entwicklung einer konsistenten Bemessungspraxis für Konstellationen wie die vorliegende obliegt in erster Linie der Stipendienabteilung; diese hat dabei auf eine gleichmässige Praxis hinzuwirken (Art. 8 Abs. 1 BV), welche den in Art. 1 und Art. 12 StipG sowie Art. 17 Stipendienkonkordat zum Ausdruck kommenden Zweckgedanken Rechnung trägt (Art. 9 BV). Diesen Anforderungen wird die von der Vorinstanz bestätigte Bemessung durch die Stipendienabteilung vorliegend gerecht: Gemäss Darlegungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid B 2020/208 umfasste die Ausbildung beim B.__ insgesamt 65 Kurstage auf drei Jahre verteilt; hinzu kam die Selbstlernzeit von in der Regel ca. 10-20 Stunden pro Semester und von 30-40 Stunden für das Diplomsemester (a.a.O., E. 4.3.3). Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz mit Hinweis auf den Studienaufwand gemäss Testatheft des Frauenseminars (act. G 11/5a/8) die Berechnung der Stipendienabteilung, wonach für das Ausbildungsjahr 2019/20 ein Total von 240 Arbeitsstunden (10 ECTS-Punkte) und für das Ausbildungsjahr 2020/21 ein solches von 293 Stunden (12 ECTS-Punkte) einschliesslich Selbststudium (2019/20: 45 Stunden; 2020/21: 30 Stunden) ermittelt und die Stipendien, ausgehend von 60 ECTS-Punkten für ein Vollzeitpensum, entsprechend gekürzt wurden (vgl.”
“Die Stipendienabteilung habe zur Ermittlung der Intensität in ECTS-Punkten das Total des Präsenzunterrichts und den Mittelwert der Selbstlernzeiten zusammengerechnet und (zugunsten der Beschwerdeführerin) pro 25 Lektionen/Stunden einen ECTS-Punkt angerechnet. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei sie ferner davon ausgegangen, dass eine Lektion (50 Minuten) einer Stunde entspreche. Für das Ausbildungsjahr 2019/20 habe die Stipendienabteilung ein Total von 240 Arbeitsstunden (10 ECTS-Punkte) und für das Ausbildungsjahr 2020/21 ein solches von 293 Stunden (12 ECTS-Punkte) errechnet und die Stipendien, ausgehend von 60 Punkten für ein Vollzeitpensum, entsprechend gekürzt. Diese Berechnung erscheine nachvollziehbar und erlaube es insbesondere, die ausbildungsbedingten Kosten der Weiterbildung von darüber hinausgehenden Bedürfnissen der Existenzsicherung abzugrenzen. Aus dem Testatheft des B.__s ergebe sich schlüssig, in welchem Studienjahr die Beschwerdeführerin welches Element ihrer Weiterbildung absolviert und welchem Arbeitsaufwand (exkl. Selbststudium) dieses entsprochen habe. Schliesslich erscheine die Stipendienkürzung auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV, SR 101; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich u.a. 2020, Rz. 572) angezeigt. Die (an einzelnen Tagen, vornehmlich am Wochenende stattfindende) Weiterbildung am B.__ habe lediglich einen Bruchteil des Arbeitsaufwands in Beschlag genommen, den Studierende im Vollzeitpensum zur Bewältigung ihres Hochschulstudiums in der Regelzeit investieren müssten. Auch wenn Studierende in der Realität nicht in jedem Studienjahr 60 ECTS-Punkte erreichen würden, sei dies dennoch die vorgesehene Anzahl Kreditpunkte, die zu erreichen sei, um die ordentliche Dauer der Ausbildung nicht zu überschreiten. So dauere die Beitragsberechtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 StipV in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss. Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin unterscheide sich wesentlich von derjenigen von Studierenden an Hochschulen (act. G 2 S. 17-19). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Kürzung des Stipendienanspruchs fehle.”
Begriff der Behinderung: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen unter Art. 8 Abs. 2 BV Personen mit einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, die je nach Gestalt der Beeinträchtigung schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung haben. Entsprechend definiert Art. 2 Abs. 1 BehiG Behinderte als Personen, denen eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung das Vornehmen alltäglicher Verrichtungen, das Pflegen sozialer Kontakte, die Fortbewegung, die Aus‑ und Weiterbildung oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert oder verunmöglicht.
“In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob eine körperliche Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als behinderte Personen solche Menschen zu qualifizieren, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 6.4). Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 162 E. 3.1). Die Prinzipien des Behindertengleichstellungsrechts I sind unabhängig davon, ob das BehiG anwendbar ist, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art.”
“Der Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten primär infolge eines unheilbaren Herzfehlers (dilatative Kardiomyopathie), der in der Regel progredient verläuft, erwerbsunfähig. Im Jahr 1997 wurde ihm deshalb zunächst eine halbe IV-Rente (Invaliditätsgrad von 64%) und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 eine volle IV-Rente (Invaliditätsgrad von 100%) zugesprochen. Die Herzerkrankung ist ohne Weiteres als Behinderung und damit als sensibles personenbezogenes Merkmal im Sinne von Art. 14 EMRK anzusehen, zumal der Beschwerdeführer offenkundig zu jenen Personen zählt, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (so die Definition in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 BV: vgl. BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. in Bezug auf die EMRK beispielsweise die Urteile des EGMR G.L. gegen Italien, a. a. O., § 4 [nonverbaler Autismus]; Alajos Kiss gegen Ungarn vom 20. Mai 2010, § 7 [manisch-depressive Störung]; oder Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009, § 11 [Diabetes Mellitus Typ 1]; auch das Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022; mit zahlreichen Hinweisen zudem: SCHWEIZER/FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 121 ff.).”
Der Gleichheitsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 BV bezieht sich örtlich auf den Zuständigkeitsbereich derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft; unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Kantonen verletzen Art. 8 Abs. 1 BV für sich genommen nicht. Innerhalb des betreffenden Zuständigkeitsbereichs ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Für die Frage, ob eine Unterscheidung sachlich begründet ist, steht den Behörden und Gesetzgebern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich keine Pflicht der Kantone, ihre Regelungen untereinander zu harmonisieren.
“In materieller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmungen der Studienordnung, wonach es missbräuchlich sei, eine Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses auf die Prüfungsunfähigkeit zu berufen, ausser wenn die Person nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen, nicht willkürlich sei (vgl. Urteil 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin erhebt keine (substanziierten) Willkürrügen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der Studienordnung und bringt demzufolge auch nichts vor, was geeignet wäre, in ihrem Fall zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie macht indessen geltend, die Nichtanerkennung ihres verspätet eingereichten ärztlichen Attests bzw. die Nichtberücksichtigung ihrer persönlichen und sozialen Schwierigkeiten als aussergewöhnliche Umstände verletze die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben und die Verhältnismässigkeit. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf verschiedene Entscheide anderer Kantone, aus welchen sich die behauptete Ungleichbehandlung ergeben soll. Dabei verkennt sie, dass sich die Rechtsgleichheit grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde bzw. Gebietskörperschaft bezieht (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d). Dass und inwiefern sie durch die Universität Basel ohne sachliche Gründe anderes behandelt worden sei als andere Studierende in einer vergleichbaren Situation, legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Anspruch auf Gleichbehandlung vgl. v.a. BGE 147 I 73 E. 6.1; 146 II 56 E. 9.1). Hinweise auf einzelne Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel, die dem Bundesgericht nicht vorliegen, und denen ihrer Auffassung nach ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegen soll, reichen dazu nicht aus. Somit genügt die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art.”
“Weiter erblicken die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darin, dass Betriebe im Zuströmbereich des Hallwilersees die selben Einschränkungen auferlegt werden wie denjenigen im Zuströmbereich des Sempachersees, obschon nur ein Sechstel des Hallwilersees im Kanton Luzern liege. Dies stelle eine sachlich nicht begründete Gleichbehandlung dar, obschon es sich um zwei ungleiche Sachverhalte handle. Vorab bezieht sich die Pflicht zu rechtsgleicher Rechtsetzung auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (BGE 138 I 321 E. 5.3.6). Art. 8 Abs. 1 BV wird nicht verletzt durch eine ungleiche Regelung in verschiedenen Kantonen (BGE 133 I 249 E. 3.4; zum Ganzen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 509). Zu erwähnen bleibt, dass die Arbeitsgruppe Seesanierung Mittellandseen (ASSAN) aus den Kantonen Luzern und Aargau besteht und auch Letzterer Massnahmen ergriffen hat. Der zu vergleichende Sachverhalt ist vorliegend aber ohnehin nicht der Umstand, ob ein See vollständig in einem Kanton liegt oder nicht, sondern ob die Wasserqualität verbessert werden muss. In dieser Hinsicht sind der Hallwiler- und der Sempachersee durchaus vergleichbar.”
“Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus technischen oder praktischen Gründen aufdrängen und nicht zu unbilligen Ergebnissen führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N 9). Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts. In örtlicher Hinsicht bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen. Aus der föderalistischen Staatsstruktur ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich für dieselbe Materie sowohl unterschiedliche Regelungen aufstellen als auch vom Bundesrecht gewährte Ermessens- und Gestaltungsspielräume verschieden nutzen können. Vor diesem Hintergrund bietet Art. 8 Abs. 1 BV keine Handhabe, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 8 BV N 25).”
Bei kommunalen oder kantonalen Monopolkonzessionen finden vergaberechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt Anwendung. Den betroffenen Gemeinwesen kommt gegenüber rein öffentlichen Beschaffungen ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; sie können ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Zuschlagsauswahl öffentliche Interessen stärker berücksichtigen. Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV ist dennoch zu wahren; dies verlangt eine praxisnahe Umsetzung und besondere Sorgfalt bei der Verfahrensgestaltung.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Sozial‑ und Asylrecht: Ungleichbehandlungen (z.B. zwischen verschiedenen Kategorien vorläufig Aufgenommener oder abgestufte Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer) sind mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar, sofern sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind; eine Verfassungsverletzung setzt das Fehlen solcher Rechtfertigungen voraus.
“Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden vor, die mit angefochtenem Urteil bestätigte sozialrechtliche Ungleichbehandlung im Rahmen des strittigen Rahmenbudgets verletze eine Vielzahl grundrechtlicher und völkerrechtlicher Bestimmungen. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene rechtfertige keine Ungleichbehandlung mehr. Soweit sich die Beschwerdeführenden dabei auf Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV/BE berufen, zeigen sie nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf (E. 1.1 f.), inwiefern der im streitbetroffenen Sozialhilfebudget konkret angerechnete GBL-Ansatz unter besonderer Berücksichtigung der erst seit 15. September 2015 bzw. 5. März 2020 erteilten vorläufigen Aufnahme sowie die im fraglichen Zeitraum gesamthaft bezogene Sozialhilfeleistung die Garantie des absoluten Existenzminimums nach Art. 12 BV verletzt haben sollen. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, weshalb eine Ungleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.1 f.) angeblich mangels sachlicher Gründe Art. 8 Abs. 1 BV verletze.”
“26 Satz 1 UNO-Pakt II erst ab einem Zeitpunkt von mehr als zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme eine Reduktion der Kürzung des GBL-Ansatzes von rund 30 auf etwa 15% erfordere. Angeknüpft an die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266) hat die Vorinstanz unter Verweis auf BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.8.2 ausführlich dargelegt, weshalb sich nach einem rechtmässigen und gefestigten Aufenthalt vorläufig Aufgenommener von mehr als zehn Jahren (vgl. BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.6.3; vgl. zur Verfügung des voräufigen Aufenthalts Art. 83 Abs. 1 AIG) eine Abstufung der Reduktion des Unterstützungsansatzes rechtfertige. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführenden vermögen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil das Willkürverbot oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerdeführenden vertreten den Standpunkt, wonach die "verpönte Ungleichbehandlung [...] im Lichte der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II" spätestens "ab dem Zeitpunkt, ab welchem vorläufig aufgenommene Personen - wie die Beschwerdeführenden - in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen" (vgl. dazu jedoch E. 6.2 f.), hätte aufgehoben werden müssen. Daraus folgt nicht, dass das kantonale Gericht mit Anrechnung des reduzierten Grundbedarfs nach Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE in der per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Fassung auf das streitbetroffene Sozialhilfebudget (E. 2.1) das Recht willkürlich angewendet (E. 1.2) oder sonstwie gegen Verfassungs- oder Völkerrecht verstossen hätte.”
Verwaltungspraktiken müssen kohärent sein und dürfen nicht willkürlich abweichen; das Fehlen einer abweichenden Handhabung bei anderen Steuerpflichtigen begründet für sich genommen keinen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV. Umgekehrt entfalten frühere Taxationen grundsätzlich keine generelle Bindungswirkung für spätere Veranlagungen; die Verwaltung kann jede Neuveranlagung unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse überprüfen.
“Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einen von der Steuerbehörde geltend gemachten, angeblichen Zuzug einer natürlichen Person anders als bei einem angeblichen Wegzug eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person grundsätzlich verneint (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4 m.H. auf Locher, Kommentar DBG, 2. Aufl. 2019 N. 60 zu Art. 3 DBG). Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein früherer Wegzug von der Steuerbehörde mit Bezug auf frühere Steuerperioden zwar anerkannt, aufgrund einer veränderten Faktenlage für eine folgende Steuerperiode aber bestritten wird. In diesem Fall hat die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachzukommen (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2 sowie 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dem ist zu folgen, ist vorliegend doch nicht ein Zuzug an einen Steuerort ohne bisherigen Bezug, sondern letztlich der zunächst anerkannte Wegzug mit Bezug auf eine spätere Steuerperiode zu beurteilen. Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt auch nicht in Betracht, der Steuerpflichtigen das von ihr für die Steuerperiode 2017 angestrebte Hauptsteuerdomizil in B____ allein deshalb zuzugestehen, weil die Steuerverwaltung nicht schon in früheren Steuerperioden umfassende Untersuchungen zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorgenommen hat. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung einer Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGer 2C_41/2017 vom 25. April 2017 E. 4.2 = StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten (vgl. auch VGr ZH SB.2020.00119 vom 10.”
“Bei dem durch die steuerpflichtige Person zu erbringenden Kausalitätsnachweis behinderungsbedingter Abzüge handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung (vgl. vorne E. 2.2). Der in diesem Zusammenhang bei Heimbewohnerinnen und ‑bewohnern verlangte Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten entspricht einer gefestigten und langjährigen Praxis der Steuerverwaltung, die in den Wegleitungen und auf Taxinfo publiziert ist (vgl. vorne E. 4.2 f.). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Steuerverwaltung bei anderen Steuerpflichtigen (ohne zusätzliche Beweismittel über behinderungsbedingte Einschränkungen) von diesem Schwellenwert abweicht, womit – wie auch die StRK zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6) – kein Anlass besteht, einen Amtsbericht der Steuerverwaltung (vgl. Beschwerde S. 4) einzuholen. So haben die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung, die Steuerverwaltung verzichte bei anderen Heimbewohnerinnen und -bewohnern auf ergänzende Nachweise (vgl. Beschwerde S. 3 f.), in keiner Weise belegt. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) vorliegen sollte; im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).”
Bei unechten oder rechtspolitischen Lücken ist deren Ausfüllung den Gerichten grundsätzlich verwehrt. Eine richterliche Rechtsfortbildung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei offenkundigem gesetzgeberischem Versagen oder wenn die Anwendung der Regelung zu krass ungerechten Ergebnissen führt, die mit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht vereinbar wären.
“Es kann schliesslich offen bleiben, ob und inwieweit die Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als unbefriedigend zu bezeichnen ist, zumal auch bei einer unechten oder rechtspolitischen Lücke deren Ausfüllung dem Gericht – wie bereits erwähnt – verwehrt wäre. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist (BGE 147 V 2 E. 4.4.1 S. 9). Solche rechtspolitischen Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm dort zu, wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der Verordnung in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt, so dass ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird und die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht vereinbaren lassen (BGE 145 V 75 E. 5.2.1 S. 81; SVR 2018 FZ Nr. 4 S. 12 E. 3.2.1). Von solch extremen Fällen krass ungerechter Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung abgesehen, gibt es für das Gericht keine Möglichkeit, mittels richterlicher Rechtsfortbildung unbefriedigendes Recht zu berichtigen (BGE 129 V 381 E. 4.5 S. 386). Ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen oder eine anderweitige Planwidrigkeit ist dem Voranstehenden zufolge von vornherein ausgeschlossen, zumal die Praxis des Bundesgerichts zu den Abzügen berücksichtigt und die davon getroffene, bewusst abweichende Regelung vom Bundesrat auch entsprechend begründet wurde. Der Entscheid, einzig einen Teilzeitabzug vorzunehmen, orientiert sich sodann ausdrücklich an den Werten der LSE und damit an statistisch erklärbaren Unterschieden (vgl. BSV, Erläuternder Bericht, S. 54). Die Gestaltung der Abzugsmöglichkeit bzw. die Beschränkung auf den Teilzeitabzug stützt sich damit auf sachliche Gründe und bewegt sich im umschriebenen weiteren Gestaltungsspielraum (vgl.”
Bei Invalidität kann die Bemessung von Leistungen darauf abgestellt werden, welches verbleibende Kompetenz‑ bzw. Leistungsniveau die betroffene Person noch erreichen kann (etwa Kompetenzniveau 2). Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf das noch zumutbare Tätigkeits‑ bzw. Kompetenzniveau abgestellt werden darf.
“Einerseits hat die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre absolvierte Ausbildung beschwerdebedingt nicht in gleicher Weise ummünzen konnte wie eine gesunde Person, beim Valideneinkommen Rechnung getragen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Anderseits berücksichtigte der psychiatrische Gutachter ihre gesundheitlichen Einschränkungen insofern, als er die Tätigkeit als Kauffrau unter angepassten Bedingungen nur noch im Umfang von 70 % als zumutbar erachtete. Da sie folglich die Arbeit als gelernte Kauffrau in diesem Ausmass weiterhin ausüben kann, hat das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen zu Recht und insbesondere ohne Verletzung von Art. 8 BV auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt, das unter anderem Datenverarbeitung und Administration enthält.”
Ausgleich durch Ersatzentnahmen bzw. Entfernung bestehender unterirdischer Einbauten kann verlangt werden, muss aber nur erfolgen, wenn die Maßnahme tatsächlich und nachweislich die Grundwassersituation verbessert.
“Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
Die gesetzliche Auswahl oder Änderung sachlicher Differenzierungskriterien ist verfassungsrechtlich überprüfbar. Die Rechtsprechung räumt dem Gesetzgeber dabei jedoch einen erheblichen Gestaltungs- und Schematisierungsspielraum; eine Differenzierung ist verfassungskonform, sofern sie sachlich begründet und aus Gründen der Praktikabilität bzw. Vollzugstauglichkeit tragbar ist.
“Die Beschwerdeführerinnen behaupten zu Recht nicht, dass Art. 67b Abs. 2 RTVV nicht gesetzmässig sei. Entsprechend kann sich das Gericht an dieser Stelle darauf beschränken, dass Art. 67b RTVV den Vorgaben von Art. 70 Abs. 5 RTVG ohne Weiteres entspricht (E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Unternehmensabgabe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Kausalabgabe «im weiteren Sinn», sondern als Steuer zu qualifizieren (E. 3.1.4, 4.4.4). Hinsichtlich der Frage der Verfassungswidrigkeit von Art. 67b Abs. 2 RTVV sind daher - soweit es die Art der Steuer zulässt (E. 3.1.2 f.) - die für Steuern massgebenden (Verfassungs-)Grundsätze, anwendbar (E. 4.4.4), die das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV für das Steuerrecht konkretisieren, mithin auch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem Äquivalenzprinzip ist im Zusammenhang mit der Abgabe für Radio- und Fernsehen - soweit überhaupt anwendbar - insofern Genüge getan, als dass der Teil der Gesamtkosten, welcher durch die Abgabe zu decken ist, so auf die gesetzlich bestimmten Abgabepflichtigen verteilt wird, dass diese einen - mit dem Rechtsgleichheitsgebot übereinstimmenden - Teil zu übernehmen haben (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.1.2). Indem sich die Unternehmensabgabe laut RTVG nach dem Umsatz richtet, hat der Gesetzgeber mit Blick etwa auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - in Anbetracht der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 3.1.4, 4.4.3) - zulässigerweise eine gewisse Schematisierung für die Steuerbemessung vorgesehen. Darüber hinaus sind sachliche Gründe, von den verfassungsmässig anwendbaren Grund-sätzen der Besteuerung abzuweichen, weder ersichtlich noch in Einhaltung des Legalitätsprinzips gesetzlich vorgesehen.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 15.03.2022 Verfassungsrecht, Ertragsausfallsentschädigung. Vorfrageweise inzidente Normenkontrolle, Willkürverbot, Rechtsgleichheitsgebot; Art. 49 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 81 KV (sGS 111.1), Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24), Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 15 Abs. 1 KV, Art. 1 Abs. 1 SPFG (sGS 320.1), Ziff. 2 Kantonsratsbeschluss (sGS 320.204), Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss, Art. 2 Abs. 1 lit. b KV. Gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 23. September 2021, in der dieses auf die Ausrichtung einer beantragten Entschädigung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 378'627 gestützt auf den Kantonsratsbeschluss verzichtete, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Im Rahmen einer vorfrageweisen inzidenten Normenkontrolle erachtete das Verwaltungsgericht den Kantonsratsbeschluss mit der darin vorgenommenen Kriterienauswahl sowie der Nichtaufnahme einer Härtemilderungsklausel als im Ergebnis vernünftig und sachlich vertretbar. Der Gesetzgeber habe beim Erlass weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch gegen das Willkürverbot verstossen. Die gestützt auf den Kantonsratsbeschluss ergangene Verfügung sei unter diesem Gesichtspunkt nicht aufzuheben. Weiter kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit der Verfügung der Kantonsratsbeschluss von der Vorinstanz weder in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch des Willkürverbots sondern rechtskonform ausgelegt und angewendet worden sei.”
“Dezember 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung würden auf dieser Grundlage die Unterschiede in den Mietzinsen in der Schweiz und unter den EL-beziehenden Personen am deutlichsten hervortreten. Diese vergleichsweise einfach umsetzbare Einteilung, die nicht explizit auf Mietzinse ausgerichtet sei, könne nicht jedem Fall gerecht werden (BBl 2015 862 Ziff. 1.2.2). Bei den Mietzinsmaxima hat der Gesetzgeber somit ein System herangezogen, dass regelmässig Rückschlüsse auf die Mietpreisunterschiede in unterschiedlichen Regionen gibt. Er hat aber aus Praktikabilitätsgründen vom Einsatz eines noch detaillierteren Instruments wie etwa eine eigens dafür erstellte Einteilung abgesehen (BBl 2015 861 f.). Diese im Gesetz verankerte Entscheidung gilt es zu respektieren (vgl. Art. 190 BV). Sie ist jedoch auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar, da sich eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung in einem Gesetz aus Gründen der Praktikabilität (Vollzugstauglichkeit) rechtfertigen lässt (BERNHARD WALDMANN, Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 37 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer ist somit nicht zu hören, soweit er grundsätzlich die Massgeblichkeit der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik infrage stellt. Folglich kann er aus anderen Statistiken, wie etwa zum Mietpreisniveau und den Bodenpreisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“OBV steht nicht entgegen, dass als Folge davon das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn in jenen Fällen, in denen keine erschwerenden Umstände im genannten Sinn vorliegen, neu nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen und zu ahnden ist. Zwar führt dies zu einer gegenüber der bisherigen Praxis abweichenden Beurteilung dieser Fälle wie auch zu einer unterschiedlichen Behandlung dieser und der weiteren Fälle von Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn. Die neue Regelung erscheint jedoch, in der erwähnten Weise ausgelegt und angewandt, grundsätzlich vertretbar. Weder sie noch das danach erforderliche Abweichen von der bisherigen Praxis verstossen deshalb gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 8 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 675). Soweit das SVSA ein solches Abweichen für mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar hält, ist dies daher unbegründet.”
Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt eine konsequente Anwendung der Fristvorschriften zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Ausnahmen sind nur in engen, gesetzlich oder gerichtlich anerkannten Fällen zugelassen (z. B. unverschuldete Verhinderung); dabei sind die von der Rechtsprechung vorausgesetzten materiellen und formellen Voraussetzungen, namentlich die Einreichung innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe, zu beachten.
“Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.2).”
“Wird zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgegangen, dass der erste, an eine Adresse in X.________ (DE) gerichtete Versand keinen Fristenlauf in Gang gesetzt habe, so wäre die Frist - aufgrund des zweiten Versands - am Donnerstag, 30. Mai 2024 ausgelaufen. Die Eingabe vom 6. Juni 2024 erfolgte folglich verspätet. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr allerdings einzutreten, wenn die beschwerdeführende Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.3) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist (formelle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.2). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3).”
“Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (allgemein: BGE 149 IV 97 E. 2.1; 149 IV 196 E. 1.1; 143 I 284 E. 1.3; insbesondere zur Postaufgabe im Ausland: BGE 125 V 65 E. 1; Urteile 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 8C_307/2021 vom 25. August 2021 E. 4.4; 1B_165/2019 vom 16. April 2019 E. 2). Darauf, dass die Frist nur eingehalten sei, "wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird", hat die Steuerrekurskommission den Steuerpflichtigen in ihren beiden Rechtsmittelbelehrungen aufmerksam gemacht (Sachverhalt, lit. A.b). Sie hat dadurch der "Informationspflicht" genügt (vorne E. 2.3.3).”
“Nach Art. 133 Abs. 3 DBG und § 147 Abs. 5 StG/BS ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.3) und anderseits die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist (formelle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.2). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.2).”
“Nach Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 161 Abs. 3 StG/BE ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.3) und anderseits die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist (formelle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.2). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3).”
“Um fristwahrend zu wirken, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerdeschrift gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder gerichtlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen in den Fällen von Art. 46 Abs. 1 BGG still. Bei der 30-Tage-Frist handelt es sich, wie aus Art. 47 Abs. 1 BGG ausdrücklich hervorgeht, um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (Urteile 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.4; 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1). Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sie ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Mit Blick auf diese rechtsstaatlichen Grundprinzipien bleibt kein Raum für eine Erstreckung der gesetzlichen Frist (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1). Ebenso wenig sieht das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen, d.h. nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeergänzung vor (Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Während laufender Beschwerdefrist ist eine Verbesserung aber möglich. Die blosse Behebung eines Mangels im Sinne von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (wie etwa die fehlende Angabe eines Zustellungsdomizils) kann auch nach Fristablauf noch rechtsgültig eingereicht werden (Jean-Maurice Frésard, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 8 zu Art. 47 BGG).”
Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung widersprechender Entscheide in der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung. Dadurch trägt er zur Wahrung des Gleichbehandlungs- und Fairnessgebots (Art. 8 BV) bei; zugleich dient er der Prozessökonomie. Eine Abweichung durch Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO ist nur bei Vorliegen sachlicher, objektiver Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Als in der Rechtsprechung genannte sachliche Gründe kommen etwa drohende Verjährung, die Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, die grosse Zahl von Mittätern oder das überwiegend unabhängige Handeln verschiedener Tätergruppen in Betracht.
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können jedoch aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechen- der Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist demnach nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (vgl. statt vieler BGE 144 IV 97 E. 3.3; BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1).”
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet insofern das Gleichbe- handlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Ver- fahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mit- beschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander ge- handelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.”
“Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Der Begriff der Mittäterschaft gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO erfasst auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Letztere liegt vor, wenn verschiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 188; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1). Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.”
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; Urteile 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 147 IV 188; Urteile 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2, 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil 1B_553/2018 vom 20.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Aus- nahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstren- nung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnöti- ge Verzögerung vermeiden helfen.”
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; Urteil 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 147 IV 188; Urteile 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).”
Wenn im vorinstanzlichen Verfahren eine Diskriminierungsrüge geltend gemacht wird, hat die Vorinstanz diese Rüge zu prüfen und eine allfällige Nichtprüfung zu begründen. Bei Rügen zugunsten von behinderten Personen gehört, soweit Grundrechte betroffen sind, zu einer subsumierenden Prüfung auch eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung. Verfassungsrügen sind in der Beschwerde qualifiziert (klar und detailliert) zu begründen.
“Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Verletzung des konventions-, verfassungs- und bundesrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK; Art. 8 Abs. 2 BV; Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG]) geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Rügen jedoch weder geprüft noch die Verweigerung der Prüfung begründet, womit auch die Begründungspflicht verletzt sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, trotz Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und diesbezüglich die Invalidität der Beschwerdeführerin und deren Schuldlosigkeit bezüglich Sozialhilfebezug zu berücksichtigen.”
“Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Die Verletzung kantonalen Rechts ist einer Überprüfung durch das Bundesgericht für sich genommen (abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 lit. c und d BGG) nicht zugänglich. Möglich ist allerdings immerhin die Rüge, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts bei der Anwendung kantonalen Rechts Bundes (verfassungs) recht verletzt habe; in Betracht kommt insofern namentlich die Anrufung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und anderer verfassungsmässiger Rechte (z.B. in Form der von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 EMRK). Solche Rügen prüft das Bundesgericht freilich nur, wenn sie in der Beschwerde klar und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); insoweit gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; Urteil 2C_54/2020 vom 4. Februar 2020, E. 4.1).”
Entscheide oder Verwaltungspraktiken anderer Kantone binden die zuständige kantonale Behörde bzw. das kantonale Gericht nicht. Das Vorliegen unterschiedlicher Ausgestaltungen oder Praktiken in anderen Kantonen begründet für sich genommen nicht automatisch eine Verletzung von Art. 8 BV; ob eine rechtsungleiche Behandlung vorliegt, ist an den konkreten gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen zu prüfen.
“Dies vor dem Hintergrund, dass jede und jeder Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete im September und November 2021 die Möglichkeit hatte, ein Corona-Zertifikat zu erhalten. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass er vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 - zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der im selben Segment tätige Bruder des Beschwerdeführers (der jedoch für September und November 2021 keine erhebliche Umsatzeinbusse geltend machte) im Kanton Aargau auch noch im Januar und Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten haben soll (Urk. 1 S. 5). Vorliegend ist nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 zu beurteilen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht an die Entscheide von Verwaltungsbehörden anderer Kantone nicht gebunden. Eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich.”
“Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Ihnen ist lediglich anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Praxis gemäss BGE 144 I 170 bundesrechtswidrig und daher abgeändert werden sollte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung BGE 133 V 37 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Ihr Hinweis, Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) werde verletzt, weil die versicherten Personen je nach Kanton Anspruch auf ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsakten der jeweiligen IV-Stellen hätten und daher ungleich behandelt würden, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, hat sich der Bundesgesetzgeber für die beanstandete Lösung entschieden, die das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV nicht in Frage stellen darf. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht auf das in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wiederholte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Dem ist am Rande anzufügen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Herausgabepflicht der verlangten Daten zur Expertentätigkeit des Dr. med. G.________ gestützt auf Art. 44 ATSG herzuleiten scheint. Eine ausreichende (bundes-) gesetzliche Grundlage für das anvisierte Ziel lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Daran ändert nichts, dass zufolge der vom Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des BGÖ in Kauf genommenen unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweiligen kantonalen Rechts die versicherten Personen unter Umständen nicht gleichgestellt sein mögen.”
Bei der Vergabe von Konzessionen steht den zuständigen Behörden ein grösserer Beurteilungsspielraum zu als im streng formellen öffentlichen Beschaffungsrecht; sie dürfen weniger formalistische Verfahren anwenden und Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen gestalten. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze anwendbar sind, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt zu beschränken und so auszulegen, dass sie mit dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) vereinbar bleiben.
“auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Pauschale oder stereotype Ausführungen genügen nicht zur Substantiierung einer Rüge wegen Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV. Erforderlich sind konkret dargelegte Tatsachen und eine hinreichende Begründung, weshalb die angefochtene Entscheidung oder Massnahme als diskriminierend gelten soll; blosse allgemeine Hinweise, Wiederholungen vorinstanzlicher Vorbringen oder allgemein gehaltene Verweise auf Probleme (z. B. Barrieren, Schwangerschaft oder Belastungen) sind nicht ausreichend.
“2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt sie dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zu möglichen Auswirkungen einer CFS/ME-Erkrankung unter Belastung. Dabei scheint sie zu übersehen, dass das kantonale Gericht das Vorliegen einer CSF/ME-Erkrankung nicht per se in Abrede gestellt, sondern die gewünschte Behandlung als gegenwärtig nicht hinreichend begründet gewertet hat. Genauso wenig schliesst die Vorinstanz generell die Übernahme von Kosten für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aus. Deren Notwendigkeit muss im Einzelfall ausgewiesen sein, was im zu beurteilenden Zeitraum nicht der Fall gewesen sein soll. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen dazu willkürlich sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Sodann fällt eine Beweiswürdigung nicht bereits deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), weil sie nicht im Sinne der rügenden Person erfolgt ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 139 I 169 E. 7.2 f.). Das diesbezügliche Vorbringen stösst daher ebenfalls ins Leere. Die Beschwerde vermag insgesamt den oben aufgezeigten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen.”
“Das ändert indessen nichts daran, dass die Kostenanlastungssteuer unabhängig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird und eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung der Pauschale zulässig ist (BGE 124 I 289 E. 3b; Urteile 9C_694/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4; 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 E. 3.3). Weshalb die Vorgabe gemäss Art. 3 Tarifblatt, wonach der Pauschalbetrag bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit fünf Betten berechnet wird, bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Sodann war - anders als die Beschwerdeführer glauben machen wollen - für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht entscheidend, dass die Befreiung von der Taxpflicht einen Mehraufwand für die Gemeinde Davos bewirken soll. Soweit die Paraplegie als Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Abs. 2 GTG dargestellt wird, geht es ebenfalls um kommunales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer Verfassungsverletzung überprüfen kann (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Zwar berufen sich die Beschwerdeführer auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV. Indessen reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, pauschal auf Probleme von behinderten Personen beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel resp. auf bauliche Barrieren und Hindernisse zu verweisen und der Gemeinde Davos eine ungenügende Einhaltung des BehiG vorzuwerfen (vgl. vorangehende E. 1.2). Ohnehin beschränken sich die Beschwerdeführer auf weiten Strecken darauf, wortwörtlich die in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen, was hinsichtlich Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 134 V 53 E. 3.3; Urteil 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Anlässlich der notfallmässigen stationären Erstbehandlung in der Traumaklinik wurden infolge der Frühschwangerschaft fachärztliche Kollegen der Gynäkologie zur Mitbeurteilung beigezogen, welche eine intakte Schwangerschaft feststellten und angesichts der Strahlenbelastung auf eine bildgebende Untersuchung verzichteten. Laut Bericht der Traumaklinik vom 25. Januar 2019 wäre eine Bildgebung therapeutisch wahrscheinlich ohne Konsequenz geblieben, hätte jedoch möglicherweise diagnostisch eine Erklärung für die geschilderten Beeinträchtigungen finden lassen. Hiergegen habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie "vorerst noch mit einer Bildgebung zuwarten möchte". Explizit stellte die behandelnde Ärztin im Bericht der Traumaklinik vom 7. März 2019 fest, "eine Bildgebung mittels MRI [sei] während der Schwangerschaft möglich", die Beschwerdeführerin wolle jedoch weiterhin darauf verzichten. Letztere legt nicht ansatzweise in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Urteil 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.4 mit Hinweisen) dar, inwiefern sie auf Grund ihres Geschlechts in Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV diskriminiert worden wäre, indem bei ihr infolge ihrer Schwangerschaft eine tatsächlich existierende, bildgebend objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor dem strittigen folgenlosen Fallabschluss nicht entdeckt worden sei. Weder eine Sonographie vom 4. März 2019 noch eine MRI-Untersuchung vom 17. März 2020 lieferten Anhaltspunkte für bildgebend objektivierbare Anomalien an HWS und Thorax, insbesondere eine Rippen- und/oder Sternumfraktur.”
“Im Lichte des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wesentlichen auf bloss stereotype Attribute Bezug nimmt. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV ist diesbezüglich nicht betroffen. Selbst wenn über die Anknüpfung an Geschlechterstereotype hinaus gemäss statistisch signifikanter Ergebnisse eine gewisse faktische Benachteiligung etabliert wäre, ist keine Verletzung Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV ersichtlich. Es liegen keine Gründe vor, um von der bestehenden geschlechtergleichen Regelung abzuweichen. Auch für eine stärkere Gewichtung von Promotionsfächern, die nach Auffassung des Beschwerdeführers mehr den Fähigkeiten der (männlichen) Kantonsschüler entsprechen, gibt es keine Veranlassung. Das geltende Promotionsreglement lässt sich ohne Weiteres mit dem sachlich begründeten öffentlichen Interesse an einer ganzheitlichen gymnasialen Bildung rechtfertigen, welches seinen Ausdruck in den interkantonal-rechtlich verankerten Bildungszielen findet. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV rügt, ist ihm zufolge Fehlens einer indirekten Diskriminierung ebenfalls nicht zu folgen.”
Bei Verfahren um Familiennachzug bestimmt sich die Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Eine unterschiedliche Anknüpfung an andere Zeitpunkte (z.B. den Zeitpunkt des Asylantrags) würde nur dann eine rechtswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV begründen, wenn in ansonsten gleichen Konstellationen ohne vernünftigen Grund unterschiedlich verfahren würde. Eine solche willkürliche Differenzierung ist hier nicht erkennbar.
“Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird doch in jedem Fall zur Beurteilung der Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familiennachzug abgestellt. Eine Ungleichbehandlung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn in gleichen Konstellationen in einem Fall auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung und in einem anderen Fall auf den Zeitpunkt des Asylantrags der nachziehenden Person angeknüpft würde, ohne dass ein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre. Mithin wäre eine Verletzung der Rechtsgleichheit dann zu bejahen, wenn im Rahmen gleicher Verfahren aufgrund unsachlicher Gründe Differenzierungen vorgenommen würden. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das SEM in jedem Fall, d.h. in jedem Verfahren betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung abstellt. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten nicht vor.”
Art. 8 Abs. 4 BV ist als Umsetzungsauftrag zu Art. 8 Abs. 2 BV zu verstehen: Das Diskriminierungsverbot verpflichtet staatliche Stellen nicht nur zum Unterlassen diskriminierender Behandlung, sondern auch zum aktiven Hinwirken auf die Beseitigung von Benachteiligungen. Diese Teilgehalte wurden von der Rechtsprechung insbesondere im Bildungs- und Prüfungsbereich anerkannt. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist vor diesem Hintergrund auszulegen.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, der auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV Bezug nimmt, um. Daher ist es im Licht von Art. 8 Abs. 2 BV zu interpretieren. Das Diskriminierungsverbot verlangt von staatlichen Behörden nicht nur, diskriminierende Verhaltensweisen zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Abs. 2 BV sie auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen hinzuwirken. Die Rechtsprechung hat diesen Teilgehalt des Diskriminierungsverbots insbesondere auch im Bildungsbereich und im Prüfungsrecht anerkannt (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.2.2; 138 I 162 E. 4.6.2; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch MIZRAHI, a.a.O., S. 224 f.; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Volume II, 2018, N. 3181; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 178). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.”
Bei Rückkehrprüfungen ist zu prüfen, ob Kinder wegen ihres Alters unzulässig benachteiligt werden. Die Vorinstanz hat insoweit zu prüfen, ob die Verfolgung spezifisch auf Kinder abzielt und ob dies unter Art. 8 Abs. 2 BV eine altersbezogene Diskriminierung darstellt. Zudem sind bei der Prüfung die besonderen Wirkungen von Verfolgung auf Kinder und die einschlägigen Rechte nach der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) — namentlich das Gebot der bestmöglichen Entwicklungsförderung — zu berücksichtigen.
“Bei einer Machtbeteiligung der Taliban hätte er Schikanen zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei somit zur Flucht und einhergehenden Preisgabe seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz gezwungen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Verfolgung ihres Ehemannes in ihrer Existenz ebenfalls direkt bedroht. Dies auch aufgrund ihrer arbeitsteiligen Rolle als Hausfrau. Ferner seien Frauen in Afghanistan in allen Lebensbereichen benachteiligt und es würden für sie keine wirksamen staatlichen Institutionen zur Prävention und zur Ahndung von Gewalt bestehen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführer wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Verfolgung des Vaters sei auch gezielt gegen diese gerichtet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylrelevanz der von den Verfolgern ausdrücklich angestrebten Benachteiligung der Kinder zu ermitteln und zu erwägen. Dazu bedürfe es auch einer Spezifizierung des Verfolgungsbegriffs für Kinder, um sie nicht wegen ihres Alters aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV unzulässig zu diskriminieren. Weiter habe es die Vorinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die allfällige originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder anhand der Rechte gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) abzuklären und zu erwägen. Etwa könne die Angst der Kinder vor dem Verlust der Eltern eine Verletzung des Anspruchs auf bestmögliche Entwicklungsförderung sein, worin ein ernsthafter Nachteil i.S. von Art. 3 AsylG liegen könne. Das älteste, urteilsfähige Kind sei nicht befragt und nicht pflichtgemäss über seine Verfahrensrechte orientiert worden. Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführer und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan dauernd und unausweichlich an die erlittenen Schrecken erinnert, welche Entführung, Folterung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers verursacht habe. Diese Folgen würden einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Der Entscheid des SEM basiere entgegen den SEM-eigenen Vorgaben nicht auf einer minutiösen oder ergebnisoffenen Prüfung.”
“Bei einer Machtbeteiligung der Taliban hätte er Schikanen zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei somit zur Flucht und einhergehenden Preisgabe seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz gezwungen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Verfolgung ihres Ehemannes in ihrer Existenz ebenfalls direkt bedroht. Dies auch aufgrund ihrer arbeitsteiligen Rolle als Hausfrau. Ferner seien Frauen in Afghanistan in allen Lebensbereichen benachteiligt und es würden für sie keine wirksamen staatlichen Institutionen zur Prävention und zur Ahndung von Gewalt bestehen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführer wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Verfolgung des Vaters sei auch gezielt gegen diese gerichtet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylrelevanz der von den Verfolgern ausdrücklich angestrebten Benachteiligung der Kinder zu ermitteln und zu erwägen. Dazu bedürfe es auch einer Spezifizierung des Verfolgungsbegriffs für Kinder, um sie nicht wegen ihres Alters aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV unzulässig zu diskriminieren. Weiter habe es die Vorinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die allfällige originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder anhand der Rechte gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) abzuklären und zu erwägen. Etwa könne die Angst der Kinder vor dem Verlust der Eltern eine Verletzung des Anspruchs auf bestmögliche Entwicklungsförderung sein, worin ein ernsthafter Nachteil i.S. von Art. 3 AsylG liegen könne. Das älteste, urteilsfähige Kind sei nicht befragt und nicht pflichtgemäss über seine Verfahrensrechte orientiert worden. Es wird vorgebracht, die Beschwerdeführer und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan dauernd und unausweichlich an die erlittenen Schrecken erinnert, welche Entführung, Folterung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers verursacht habe. Diese Folgen würden einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Der Entscheid des SEM basiere entgegen den SEM-eigenen Vorgaben nicht auf einer minutiösen oder ergebnisoffenen Prüfung.”
Das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 8 Abs. 3 BV richtet sich gegenüber dem Staat. Mit Ausnahme des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit entfaltet es nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten und kann daher gegenüber rein privaten Parteien nicht unmittelbar geltend gemacht werden.
“Der Beschwerdeführer ruft in allgemeiner Weise eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) an. Dieser Grundsatz entfaltet mit Ausnahme des - vorliegend nicht relevanten - Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten (BGE 136 I 178 E. 5.1; Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2023 S. 1057 f.; 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.6.2 f.), sodass sich der Beschwerdeführer mit den seinen Schutzanspruch im hier streitigen Kontext konkretisierenden zivilrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und aufzeigen müsste, inwiefern die Vorinstanz bei deren Auslegung die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Anforderungen verletzt haben soll. Dies tut er nicht. Sein Vorbringen bleibt deshalb unberücksichtigt.”
“hiervor). Ist dergestalt ein wichtiger Grund gegeben, um von der (hälftigen) Teilung abzusehen, kann diese rechtsprechungsgemäss unbesehen darum verweigert werden, dass der betroffene Ehegatte selbst keine ausreichende berufliche Vorsorge aufweist (BGE 145 III 56 E. 5.4; Urteil 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.1). Dementsprechend vermag dem Beschwerdeführer der Hinweis, er verfüge nach der Scheidung nicht mehr über eine hinreichende finanzielle Absicherung, nicht weiterzuhelfen. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Hinweis auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) nichts für sich ableiten: Dieses Grundrecht richtet sich mit Ausnahme des Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit an den Staat und entfaltet keine direkte Drittwirkung zwischen privaten Parteien. Es kann im vorliegenden Verfahren daher nicht angerufen werden (Urteil 5A_890/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 5 mit Hinweisen).”
Eine Änderung der Verwaltungspraxis muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (z. B. bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen). Je länger die bisherige Praxis bestanden hat, desto gewichtiger müssen diese Gründe sein. Fehlen solche Gründe, kann die Praxisänderung mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 8 BV und mit dem Postulat der Rechtssicherheit in Konflikt geraten.
“Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis, ohne dass die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 143 IV 1 E. 5.2). Die geänderte Praxis ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Praxisänderungen, die Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und für die rechtsuchende Person den Verlust von Rechten zur Folge hätten, die sie bei einer Vorwarnung hätte geltend machen können, sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vorgängig anzukündigen (BGE 146 I 105 E. 5.2.1; 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2 und 3.3; je mit Hinweisen). Gegen die Änderung einer Praxis betreffend materiellrechtliche Fragen gibt es hingegen keinen generellen Vertrauensschutz (BGE 146 I 105 E.”
Dem Gesetzgeber und der Verwaltung bleibt bei der Ausgestaltung rechtlicher Regelungen ein weiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum. Insbesondere in Besoldungs-, Abgaben- und Tarifsachen wird diesem Spielraum besondere Bedeutung beigemessen. Eine verfassungswidrige Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn rechtliche Unterscheidungen sich nicht auf eine wesentliche Tatsache beziehen oder dafür in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger bzw. nachvollziehbarer und sachlich haltbarer Grund ersichtlich ist.
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht.”
“Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, der bei öffentlichen Abgaben und der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen besonders gross ist (statt vieler: BGE 131 I 313 E. 3.2 [Beleuchtungsgebühr], 131 I 1 E. 4.2 [Ersatzabgabe]; BGer 2C_860/2019 vom”
“Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen verletzen diese unterschiedlichen Normkosten je nach Kategorie von Leistungserbringern weder Art. 25a Abs. 5 KVG noch das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV, beruhen sie doch auf nachvollziehbaren und sachlich haltbaren Überlegungen. Dass sich der Kanton bei der Festlegung der Höhe des Abzuges aufgrund der geringeren Kosten an der Praxis anderer Kantone orientiert hat, stellt keine rechtsfehlerhafte Ausübung des ihm bei der Tariffestsetzung zustehenden Ermessens (vgl. BGE 144 V 280 E. 7.2) - insbesondere keine Ermessensunterschreitung - dar. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.”
“Entsprechend erscheint es vorliegend zum einen gerechtfertigt, die Zuströmbereiche des Hallwiler- und Sempachersees bezüglich der maximal zulässigen Phosphorbedarfsdeckung auf den landwirtschaftlichen Betrieben nach Massgabe der ähnlichen Situation gleich zu behandeln, und zum anderen, den Zuströmbereich des Baldeggersees nach Massgabe der unterschiedlichen Situation davon verschieden zu behandeln. Eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung ist in der Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 PhV nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Lediglich ergänzend sei sodann auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen insofern aufgehoben bzw. gemildert wird, als die PhV für alle drei Zuströmbereiche einen finanziellen Ausgleich bis zur Bedarfsdeckung von 90 % vorsieht. Des Weiteren bringen die Antragsteller mit Verweis auf den Schlussbericht der Agroscope vor, dass selbst in ein und demselben Einzugsgebiet in Bezug auf die jährlichen Phosphorfrachten pro km2 landwirtschaftliche Nutzfläche massive Unterschiede in den einzelnen Teilgebieten bestehen würden. Der Antragsgegner habe die Unterscheidungen unterlassen, die sich aufgrund der wesentlich unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb des gleichen Einzugsgebiets aufdrängen würden, weshalb die PhV auch in diesem Punkt den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Wie die Antragsteller richtig ausführen, unterscheiden sich im Einzugsgebiet des Baldeggersees die jährlichen Phosphorfrachten (kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche) je nach Teileinzugsgebiet. Die höchsten Werte sind im Teileinzugsgebiet der Ron zu finden (mittlere Jahres-Phosphorfracht 81 kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche). Die niedrigsten Frachten sind im Teileinzugsgebiet des Höhibachs (mittlere Jahres-Phosphorfracht 19 kg/km2 landwirtschaftliche Nutzfläche) zu finden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurde im Schlussbericht der Agroscope aber nicht das am stärksten belastete Teilgebiet in dem Sinne als Basis genommen, dass die berechneten spezifischen jährlichen Phosphorfrachten auf den höchsten Wert abzielen. Im Schlussbericht wurden die Unterschiede bzgl. der jährlichen Phosphorfracht je nach Teileinzugsgebiet bzw. Fluss/Bach klar dargelegt und auch in den weiteren Untersuchungen bzw. Berechnungen berücksichtigt. Entsprechend ging es beispielsweise bei der Identifikation der räumlichen Verteilung der Stoffquellen auch darum, die unterschiedlichen Teileinzugsgebiete einzeln zu betrachten, um etwaige regionale Unterschiede in der P-Belastung der landwirtschaftlichen Flächen festzustellen.”
Art. 8 Abs. 2 BV kann beim Familiennachzug einschlägig sein, wenn Gesuchstellende wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung eine IV-Rente beziehen. Die Rechtsprechung hält fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Einzelfall zu einer Diskriminierung solcher Personen führen könnte; in diesen Fällen ist daher eine umfassende Interessen- bzw. Verhältnismässigkeitsabwägung vorzunehmen.
“11 ELG) IV-Rente D: Fr. 18'900.00 IV-Kinderrente E: Fr. 7'560.00 Total anrechenbare Einnahmen: Fr. 26'460.00 3.3 Selbst bei der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1 AIG genannten Kriterien hat eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, wenn sich der beantragte Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244, E. 3.3 Abs. 1; vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 2821 ff., 2837; ferner BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4 f.). 3.3.1 D leidet an einer psychiatrischen Erkrankung und bezieht aus diesem Grund eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig stellt seine Erkrankung ein diskriminierungsrechtliches Anknüpfungsmerkmal nach Art. 8 Abs. 2 BV (bzw. Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK [vgl. dazu etwa EGMR, 30. April 2009, Gloor c. Schweiz, 13444/04, §§ 80, 84]) dar. Gemäss dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung. Darunter fallen Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 135 I 49 E. 6.1; vgl. zur Definition des Begriffs "Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter)" auch Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]; ferner BGE 130 I 352 E. 6.1.2). Das Bundesgericht hat denn auch bereits mehrfach festgehalten, es scheine nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Einzelfall zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen, in Bezug auf den Familiennachzug führen könnte (BGr, 17.”
“Schliesslich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten hat, wobei davon auszugehen ist, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.2). Indessen scheint nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, im Einzelfall zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), in Bezug auf den Familiennachzug führen könnte (Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 7). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich jedoch, auf diese Frage weiter einzugehen.”
“Schliesslich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten hat, wobei davon auszugehen ist, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.2). Indessen erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG, wie der Beschwerdegegner vorbringt, im Einzelfall zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), in Bezug auf den Familiennachzug führen könnte. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich jedoch, auf diese Vorbringen weiter einzugehen.”
Die UNO‑Behindertenrechtskonvention (BRK) ist bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots heranzuziehen und ergänzt dessen Interpretation. Nach der hängigen Rechtsprechung erweitert die BRK den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV jedoch nicht darüber hinaus. Selbst wenn Bestimmungen der BRK unmittelbar anwendbar sind, bleibt die Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung unzulässig ist, an den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 BV (ggf. in Verbindung mit Art. 14 EMRK) zu messen.
“Die UNO-Behindertenrechtskonvention ist integraler Bestandteil des schweizerischen Rechts und verfolgt den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen, zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 BRK). Als allgemeine Grundsätze nennt die Konvention unter anderem die Nichtdiskriminierung sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 Bst. b und c BRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BRK anerkennt die Schweiz zudem, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz sowie gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Art. 5 Abs. 2 BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.4). Die Tragweite dieser Bestimmungen geht aber nicht über das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot hinaus (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1 und E. 5.4 m.w.H.).”
“1 [Art. 24 Abs. 1 BRK]; Urteile 8C_633/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 und 6.2.2; 8C_390/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2 [Art. 5 BRK]; Frage offen gelassen in den Urteilen 1C_184/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3; 5A_228/2018 vom 30. April 2018 E. 4.2.3; 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 3.4.2, in: ZBl 118/2017 S. 605). Ausserdem hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Tragweite dieser Bestimmungen nicht über Art. 8 Abs. 2 BV hinausgeht (Urteile 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.4; 8C_390/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2; vgl. zur analogen Rechtslage in Deutschland Urteile des Bundessozialgerichts B 9 SB 1/18 R vom 24. Oktober 2019 Randnr. 26; B 1 KR 10/11 R vom 6. März 2012 Randnr. 29, in: BSGE 110, 194). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 BRK bedeutet eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen auch nach dieser Bestimmung dann keine unzulässige Diskriminierung, wenn dafür eine den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 BV und gegebenenfalls Art. 14 EMRK genügende, qualifizierte Rechtfertigung besteht (vgl. ähnlich Urteil des französischen Conseil d'État No. 383333 vom 20. Juni 2016 E. 11; ADRIANO PREVITALI, Chapitre 7: La Convention relative aux droits des personnes handicapées, in: Hertig Randall/Hottelier [Hrsg.], Introduction aux droits de l'homme, Genf/Zürich/Basel 2014, S. 370; ROBERT UERPMANN-WITTZACK, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Archiv des Völkerrechts 54/2016 S. 181, S. 194 f.; wohl a.M. Committee on the Rights of Persons with Disabilities, General comment No. 6 [2018] on equality and non-discrimination, 26. April 2018, Rz. 18 (a)). Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpft an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit an und betrifft alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, also im weiteren Sinne fürsorgeabhängig sind. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinn im Rahmen von Art.”
Bei der Einreihung in die Lohnklasse ist nach der zitierten Praxis allein massgeblich, ob das Amt voll- oder teilamtlich während fünf Jahren ausgeübt wurde. Dabei ist das allgemeine Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten.
“Gestützt auf diese bessere Erkenntnis der ra- tio legis ist für eine Einreihung in die Lohnklasse 25 daher allein massge- blich, ob das voll- oder teilamtliche Mitglied sein Amt während fünf Jahren ausgeübt hat oder nicht. Lediglich der Ergänzung halber sei darauf hinge- wiesen, dass Einsätze als nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrich- ter von dieser Praxis nicht berührt werden, da sie von den massgeblichen Bestimmungen in den Richtpositionsumschreibungen - wie im Übrigen bis anhin auch - nicht erfasst werden. 6.1. Im Sinne einer Eventualbegründung sei sodann darauf hingewiesen, dass der Rekurs auch dann gutzuheissen wäre, wenn die Voraussetzungen einer Praxisänderung als nicht gegeben erachtet würden. Denn die Rekurrentin würde diesfalls auch mit ihren Vorbringen betreffend die Verletzung des Dis- kriminierungsverbots bzw. des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 und 3 BV (act. 1 Rz 14 f. und 19) durchdringen. 6.2. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das all- gemeine Rechtsgleichheitsgebot verpflichtet zur gleichen Behandlung von Gleichem und zur ungleichen Behandlung von Ungleichem.”
Nach der Rechtsprechung steht Art. 8 Abs. 3 BV bei der Frage der Verteilung von Unterhaltsmängeln nicht im Vordergrund. Die Ehegatten sind dabei nicht primär in ihrer Funktion als Mann bzw. Frau betroffen, sondern in ihrer Rolle als Unterhaltsberechtigte bzw. -pflichtige. Das Bundesgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass ein Systemwechsel praktische Probleme mit sich brächte, namentlich im Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden und im Vollstreckungsstadium.
“Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufwirft, hat das Bundesgericht das letzte Mal in BGE 135 III 66 ausführlich die Frage, ob bei Mangelfällen das Manko auf den Unterhaltsgläubiger und -schuldner zu verteilen sei, in grundsätzlicher Weise diskutiert, dies aber weiterhin verworfen. Hinsichtlich der Frage der Geschlechterdiskriminierung führte das Bundesgericht aus, Art. 8 Abs. 3 BV stehe nicht im Vordergrund, da die Ehegatten von der Verteilung eines Mankos nicht in ihrer Funktion als Mann und Frau, sondern als unterhaltsverpflichteter und unterhaltsberechtigter Ehepartner betroffen seien; die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Trennung und damit die "Rolle" als berechtigter oder verpflichteter Teil ergebe sich bei den Ehegatten aus der gemeinsam gewählten Aufgabenteilung, während sie im Verhältnis zu den Kindern naturgemäss vorgegeben sei (BGE 135 III 66 E. 5). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das System der Mankoteilung würde zwar einem richtigen Verständnis der familienrechtlichen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht entsprechen, ein Systemwechsel in der praktischen Handhabung würde aber auf zwei Ebenen zu Schwierigkeiten führen; zum einen beim Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden für die allseitige Deckung des verteilten Mankos, zum anderen im Stadium der Zwangsvollstreckung für den Fall des teilweisen oder vollständigen Ausbleibens der Unterhaltsbeiträge.”
Eine religiös begründete, nach Reifegrad differenzierende Behandlung männlicher Personen stellt nicht von vornherein eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 8 BV dar, soweit das Konzept auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruht; im entschiedenen Fall empfanden die betroffenen Personen sich dadurch zudem als respektiert.
“Dieser Konzeptzweck wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin männlichen nicht geschlechtsreifen Personen und älteren männlichen Personen die Hand gibt. In ihrem Praktikum in einem Pflegeheim für ältere Personen hat die Beschwerdeführerin denn auch nachweislich ältere männliche Personen gepflegt und berührt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Konzept innerhalb der männlichen Personen nach den hiervor beschriebenen Kriterien unterscheidet, womit feststeht, dass sie damit nicht per se Männer und Frauen in einer nicht gerechtfertigten Weise anders behandelt und damit Männer als solche diskriminieren würde. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsreifen männlichen Personen ihre Respektbezeugung anstatt durch einen Händedruck auf andere Weise entgegenbringt (vgl. dazu E. 5.3.1 hiervor) und dass sich die Betroffenen dadurch nachweislich auch stets respektiert gefühlt haben. Damit liegt dem soeben beschriebenen Konzept keine ungerechtfertigte rechtsungleiche Behandlung von Männern im Sinne von Art. 8 BV zugrunde, die zu einer Missachtung der Werte der BV und damit zu einem ernsthaften Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG führen würde. Vielmehr beruht das aus religiöser Überzeugung gelebte Konzept der Beschwerdeführerin auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, nach denen sie entscheidet, ob sie einem Mann die Hand gibt oder nicht. Auch der Regierungsrat ist im Übrigen der Ansicht, dass diese Haltung der Beschwerdeführerin vom Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV erfasst ist.”
Kränkende oder beleidigende Werturteile von Gerichtspersonen über in Art. 8 Abs. 2 BV genannte Persönlichkeitsmerkmale (z. B. Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung) sind klar verpönt und können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Blosse ungeschickte, scherzhafte oder vereinzelt verbale Entgleisungen genügen in der Regel nicht, einen solchen Verdacht zu rechtfertigen, soweit es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt und die Äusserungen nicht gezielt gegen eine Person gerichtet sind.
“Den Anschein von Befangenheit erwecken können daher insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 7B_443/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bloss ungeschickte Bemerkungen einer Gerichtsperson, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; Urteile 7B_601/2023 vom 22. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_289/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.1). Auch scherzhafte Äusserungen genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und von der betroffenen Person als negativ empfunden werden mögen (BGE 127 I 196 E. 2d mit Hinweisen). Klar verpönt sind demgegenüber kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung betreffen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen (Urteil 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4 mit Hinweis). Beispiele für Äusserungen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, sind etwa die Bezeichnung der beschuldigten Person als "menteur patenté", die Bemerkung "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker" (weil das Verhalten des Beschuldigten damit voreilig als Betrug qualifiziert wurde) und ferner die Bemerkung des Richters "Sie sind für das Gericht der Typ des Gewohnheitsverbrechers" oder die in grob unsachlicher Weise erfolgte Unmutsäusserung eines Richters über die vom Verteidiger gestellten Beweisanträge (BOOG, a.a.O., N. 56 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).”
“Den Anschein von Befangenheit erwecken können daher insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; Urteile 7B_443/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 1B_90/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bloss ungeschickte Bemerkungen einer Gerichtsperson, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; Urteile 7B_601/2023 vom 22. März 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_289/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.1). Auch scherzhafte Äusserungen genügen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und von der betroffenen Person als negativ empfunden werden mögen (BGE 127 I 196 E. 2d mit Hinweisen). Klar verpönt sind demgegenüber kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale der Parteien wie Aussehen, Geschlecht, Herkunft, Rasse, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung betreffen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) und eine persönliche Abneigung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen (Urteil 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.4 mit Hinweis). Beispiele für Äusserungen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, sind etwa die Bezeichnung der beschuldigten Person als "menteur patenté", die Bemerkung "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker" (weil das Verhalten des Beschuldigten damit voreilig als Betrug qualifiziert wurde) und ferner die Bemerkung des Richters "Sie sind für das Gericht der Typ des Gewohnheitsverbrechers" oder die in grob unsachlicher Weise erfolgte Unmutsäusserung eines Richters über die vom Verteidiger gestellten Beweisanträge (BOOG, a.a.O., N. 56 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).”
Die Ablehnung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung begründet nicht von vornherein eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV. Soweit das pflichtgemässe Ermessen korrekt ausgeübt wurde, liegt danach keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.
“Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat. Ferner liegt auch weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV noch des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens sowie des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.”
“Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat. Ferner liegt auch weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV noch des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens sowie des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.”
Behauptungen einer Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV müssen mit konkreten Vergleichsfällen substantiiert werden (z. B. Verweis auf Entscheidungen zu anderen Fällen). Fehlen solche konkreten Vergleiche, reicht die Begründungspflicht der Beschwerde nicht aus und die Rüge erweist sich als unbegründet bzw. führt zur Nichteintretens- bzw. Abweisung.
“Der Beschwerdeführer rügt zwar eine willkürliche Anwendung von Art. 15 Abs. 3 GBR; eine substanziierte Auseinandersetzung mit den soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen fehlt jedoch in der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen seinem Vorbringen, eine Ausnahme von einer Regel müsse begründet werden, hat die Vorinstanz in diesen Erwägungen hinreichend dargelegt, weshalb das konkret zu beurteilende Projekt in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 GBR stehe. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen (Art. 29 Abs. 2 BV). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Baubewilligungsbehörde habe ihre Praxis nicht definiert, und rügt insofern eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Zwar ist zutreffend, dass eine uneinheitliche Rechtsanwendung dieses Grundrecht verletzen kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Indessen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret (insbesondere mit Verweis auf Entscheide betreffend andere Bauvorhaben) auf, dass die kommunale Praxis zu Art. 15 Abs. 3 GBR uneinheitlich ist. Auch insofern genügt die Beschwerdeschrift den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Sachverhaltsfeststellung durch die Fachberatung Baugestaltung und somit durch die Baubewilligungsbehörde sei nicht unter Einhaltung einer Praxis erfolgt, sondern einzig gestützt auf eine willkürliche und unvollständige Würdigung der Gegebenheiten im Einzelfall. Weshalb die Baubewilligungsbehörde über die Begründung ihres Entscheids hinaus rechtlich verpflichtet sein sollte, ihre Praxis zu "definieren", legt er ebenfalls nicht dar.”
“Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es unterlassen hat, seine Behauptung der Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf konkrete Vergleichsfälle zu substantiieren. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gleichzeitig keine Hinweise auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz, die allenfalls einen Anspruch des Einzelnen auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen könnte (vgl. zur Frage der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 AsylG etwa Urteil des BVGer C-2637/2015 vom 6. Juni 2016 E. 9 m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.”
Abweichungen vom Gleichheitsgebot sind nur in Ausnahmefällen zulässig; dies wird etwa im Zusammenhang mit der Nicht-Erfüllung verjährter öffentlichrechtlicher Forderungen hervorgehoben. Bei schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage; solche Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.
“Die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verjährung der Rechtssicherheit und dem gesellschaftlichen Frieden dient und die Gläubiger motiviert, ihre Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen (vgl. Gadola, S. 48; Meier, a.a.O., S. 38 ff., 92 f. und 288 f.). Ein spezifisches öffentliches Interesse ergibt sich zudem daraus, dass mit der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat Budgetsicherheit hergestellt und dem Gemeinwesen eine zuverlässige Planung seiner Finanzen ermöglicht wird (Meier, a.a.O., S. 92 f. und 95). Da die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat im öffentlichen Interesse liegt, hat sich der Staat grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen. Insbesondere können Budget- und Planungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn der Staat verjährte Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Abweichungen von diesem Grundsatz können aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV) nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. dazu Meier, a.a.O., S. 288 f.). Aufgrund des heutigen Professionalisierungsgrads der Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat regelmässig bewusst ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Verjährung in der Regel im Ergebnis gleich wie die Verwirkung zur Folge, dass die Forderung nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung nicht mehr erfüllt wird. Mit der Wiederherstellung von Verwirkungsfristen wird ein ähnliches Ergebnis erzielt wie mit der Hemmung der Verjährungsfrist und können Härtefälle vermieden werden. Insgesamt ist die Verwirkung für die Gläubigerinnen nur wenig belastender als die Verjährung und ist dem Eingriff in die Rechtsposition der Gläubigerinnen durch die Verwirkung nur wenig mehr Gewicht beizumessen als demjenigen durch die Verjährung.”
“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) so—wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer—wiegende Einschränkungen müs—sen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art.”
Standardisierte Abklärungsinstrumente wie FAKT2 gelten in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet zur objektiven Ermittlung des Hilfebedarfs. Die in FAKT2 vorgesehenen abgestuften Zeitwerte beruhen auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch und geben den durchschnittlichen Aufwand für die jeweiligen Hilfeleistungen wieder. Die Festlegung bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs im Sinn des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV); gleichzeitig lassen sich individuelle Gegebenheiten durch die Auswahl der zutreffenden Stufe sowie durch die Berücksichtigung von Zusatz- oder Minderaufwand berücksichtigen.
“Das Abklärungsinstrument FAKT2 ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben (vgl. vorstehend E. 6.1). Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).”
“lässt der Umstand, dass der mittels FAKT2 eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, nicht von Vornherein Zweifel an der Tauglichkeit dieses Abklärungsinstruments aufkommen. So beruhen die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch und geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, welchen nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe gemäss FAKT2 und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht dem Willen des Gesetzgebers.”
“Folgendes (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3): "Der Umstand, dass der mittels FAKT2 eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, lässt nicht von vornherein Zweifel an der Tauglichkeit des Abklärungsinstruments aufkommen. Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 beruhen auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch (vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1817, 1836 Ziff. 1.1.3, 1865 Ziff. 1.3.4; BALTHASAR/MÜLLER, Evaluation des Pilotversuchs "Assistenzbudget", Soziale Sicherheit 2008 S. 50 ff.) und geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder (MARYKA LAÂMIR-BOZZINI, Der Assistenzbeitrag, Pflegerecht - Pflegewissenschaft 2012 S. 212). Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet (vgl. LAÂMIR-BOZZINI, a.a.O., S. 221). Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2010 1902 zu Art. 42quinquies IVG)."”
Eine behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regelschule bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. Art. 8 Abs. 4 BV und die Praxis verlangen zugleich, dass bei der Zuweisung in Sonderschulen Verhältnismässigkeit, Rechtsgleichheit und das Kindswohl beachtet werden. Der Staat muss angesichts beschränkter Mittel nicht jedem behinderten Kind ungeachtet von Kosten und Aufwand ein individuell optimiertes Schulprogramm bieten, solange nicht-behinderten Kindern gleichzeitig nur ein Standardangebot zur Verfügung steht.
“und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (lit. c). Der Kanton sorgt für behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung (Art. 35bis Abs. 2 VSG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 35bis Abs. 1 VSG nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 VSG). Wegleitend für den kantonalen Gesetzgeber war die Verwirklichung der schulischen Chancengleichheit (siehe hierzu auch Art. 10 Abs. 1 lit. b KV und E. 2.6 hiervor), insbesondere auch für Kinder mit einer Behinderung. In ausdrücklicher Nachachtung nicht nur von Art. 8 Abs. 4 BV und Art. 20 BehiG, sondern auch der hierzu ergangenen, nach wie vor massgebenden Rechtsprechung (BGE 130 I 352 und BGE 138 I 162) bezweckt die kantonale Regelung, soweit dies möglich ist und dem Kindswohl dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in der Regelschule zu fördern. Eine behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regeschule bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. Dabei lässt Art. 35bis Abs. 1 VSG nicht ausser Acht, dass von Verfassungs wegen der Staat seine (beschränkten) Mittel rechtsgleich zu verteilen hat und deshalb behinderten Kindern nicht ungeachtet der Kosten bzw. des Aufwands ein individuell optimiertes Schulprogramm geboten werden muss, solange nicht-behinderten Kindern gleichzeitig nur ein Standardangebot zur Verfügung steht (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; siehe zum Ganzen ABl 2013 308 ff., 324 f.). Die vom Kanton St. Gallen geregelte Sonderpädagogik ist primär dem Kindswohl, daneben aber auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verpflichtet (ABl 2013 308 ff.”
“und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (lit. c). Der Kanton sorgt für behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung (Art. 35bis Abs. 2 VSG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 35bis Abs. 1 VSG nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 VSG). Wegleitend für den kantonalen Gesetzgeber war die Verwirklichung der schulischen Chancengleichheit (siehe hierzu auch Art. 10 Abs. 1 lit. b KV und E. 2.6 hiervor), insbesondere auch für Kinder mit einer Behinderung. In ausdrücklicher Nachachtung nicht nur von Art. 8 Abs. 4 BV und Art. 20 BehiG, sondern auch der hierzu ergangenen, nach wie vor massgebenden Rechtsprechung (BGE 130 I 352 und BGE 138 I 162) bezweckt die kantonale Regelung, soweit dies möglich ist und dem Kindswohl dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in der Regelschule zu fördern. Eine behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regeschule bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. Dabei lässt Art. 35bis Abs. 1 VSG nicht ausser Acht, dass von Verfassungs wegen der Staat seine (beschränkten) Mittel rechtsgleich zu verteilen hat und deshalb behinderten Kindern nicht ungeachtet der Kosten bzw. des Aufwands ein individuell optimiertes Schulprogramm geboten werden muss, solange nicht-behinderten Kindern gleichzeitig nur ein Standardangebot zur Verfügung steht (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; siehe zum Ganzen ABl 2013 308 ff., 324 f.). Die vom Kanton St. Gallen geregelte Sonderpädagogik ist primär dem Kindswohl, daneben aber auch der Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verpflichtet (ABl 2013 308 ff.”
In gesundheitlichen Krisensituationen kann eine unterschiedliche Behandlung — etwa eine Testpflicht für Personal ohne Covid‑Zertifikat — wegen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und insbesondere zum Schutz besonders verletzlicher Personen gerechtfertigt sein. Das Bundesgericht hat dies in Bezug auf eine Testpflicht für nicht zertifiziertes Personal im Gesundheits‑ und Sozialwesen als mit Art. 8 BV vereinbar angesehen. Behörden verfügen dabei über einen weiten Beurteilungsspielraum und müssen sich an dem zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren, teilweise unvollständigen Wissensstand orientieren.
“Im Übrigen hätte dies dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Vorteil verschafft, denn nachdem er die Unmöglichkeit der Arbeitserbrin- gung durch sein Verhalten vorsätzlich herbeigeführt habe, habe er für die ausge- - 10 - bliebene Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohn(fort)zahlung (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2022.00367, zu finden in des- sen Online-Urteilssammlung). Mit Entscheid 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (publiziert in Italienisch) be- stätigte das Bundesgericht im Sinne der Beantwortung einer wichtigen materiellen Frage, die sich wieder stellen könne, einen (im Entscheidzeitpunkt bereits wieder aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats als zulässig, welcher für das Personal im Gesundheits- und Sozialwesen ohne COVlD-19-Zertifikat (d.h. nicht geimpftes oder genesenes Personal) eine Testpflicht einführte. Es hielt (zusam- mengefasst) fest, die Testpflicht für das Gesundheitspersonal ohne Covid-Zertifikat stelle (zwar) eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpftem bzw. genesenem Personal und einen wesentlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Diese Grundrechtseingriffe liessen sich indessen rechtfertigen und seien sowohl mit Art. 8 BV als auch mit Art. 10 BV und 13 BV zu vereinbaren. Zunächst könne sich die Massnahme auf eine ausreichende gesetzli- che Grundlage (v.a. Artikel 40 des Epidemiengesetzes) stützen, die ausdrücklich auch strengere Massnahmen zulasse. Für die unterschiedliche Behandlung be- stehe mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit – insbesondere dem Schutz der besonders verletzlichen Personen in den betroffenen Einrichtungen – ein öffentli- ches Interesse. Das Bundesgericht habe bereits früher festgehalten, dass die Be- hörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen würden, zumal sie auf Grundlage des aktuellen Wissensstandes entscheiden müssten, der oftmals unvollständig und begrenzt sei. Entsprechend sei eine rückwirkende Beurteilung schwierig. Der Tessiner Staatsrat habe beim Erlass des Beschlusses berücksich- tigt, dass gemäss damaligem Wissensstand zwar auch geimpfte Personen das Vi- rus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsrisiko ausgehe.”
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach Art. 8 BV wird nur ausnahmsweise anerkannt. Voraussetzung ist eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde, die erkennen lässt, dass die Behörde auch künftig nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke.
“Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5, A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.6).”
“Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "Bimbo QSR" korrekterweise als sittenwidrig beurteilt hat, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 8 BV) wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox [fig.]"; Urteile des BVGer B-2894/2014 vom 13. Mai 2016 E. 6.1 "Taschenlampe"; B-227/2018 E. 6.1 "Ovale Dose [3D]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.3 "Digiline"; B-3331/2010 vom 3. November 2010 E. 8.1 m.w.H. "Paradies [fig.]"). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen, früheren Eintragungen (Gleichbehandlung "gegenüber sich selbst") besteht hingegen nicht (Urteile des BGer 4A.13/1995 vom 20. August 1996 in sic! 1997, S. 161 E. 5c "Elle"; 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 in sic!”
“Das Gleichheitsgebot ist in Art. 8 BV verankert. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6; 134 V 34 E. 9; Urteil 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.6).”
Die Nichteinschulung behinderter Kinder in die Regelschule stellt eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung, die im Einzelfall qualifiziert zu rechtfertigen ist. Nach Art. 8 Abs. 2 BV (in Verbindung mit bundesrechtlichen Vorgaben und der BRK) hat die integrierte Sonderschulung grundsätzlich Vorrang; separative Sonderschulungen sind indessen nicht von vornherein unzulässig.
“3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.7 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.). 2.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw.”
“3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.). 4.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw.”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 138 I 162 E. 3.2). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So gilt es namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.). Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw.”
Nach Art. 8 Abs. 2 BV besteht grundsätzlich eine Präferenz für integrierte Sonderschulung gegenüber separativer Sonderschulung, soweit dies möglich ist und dem Wohl des betroffenen Kindes oder Jugendlichen dient. Die Kantone haben beim Ausgestalten der Sonderschulung einen erheblichen Gestaltungsspielraum; bei der Auswahl der Schulungsform sind jedoch primär das Wohl und die individuellen Bildungsbedürfnisse des Kindes sowie die faktische Möglichkeit einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration zu berücksichtigen. Der Vorrang der Integration ist damit nicht absolut, sondern gilt unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit und Wirksamkeit der Integration.
“Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.”
“Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als Integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VSG und § 20 VSM). Bei der Integrierten Sonderschulung werden die Schülerinnen und Schüler administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt (§ 36a Abs. 1 lit. c und lit. d VSG). Im zweiten Fall erfolgt die Zuteilung an jene Schule, welche die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit besuchen würde (§ 22 Abs. 1 VSM). 4.3 Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG), wobei der Integrierten Sonderschulung, bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet, grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 VSG; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 f. mit Hinweisen). Im Einzelfall sind hauptsächlich das Wohl und die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (vgl. auch § 39 Abs. 1 Satz 2 VSG; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds [SR 0.107]). Sie definieren die "richtige" Lösung, von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Ganzen BGE 141 I 9 E. 5.3.4). 4.4 Im Fall von B geht aus den Akten hervor, dass dieser seit der dritten Klasse (2018) wiederholt von der Schule weggewiesen und im Einzelsetting beschult wurde, weil er sich respektlos gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie Lehrpersonen verhalten und impulsive Ausbrüche gehabt habe. Seine Zuweisung zu einem ISR-Setting im letzten Jahr der Primarstufe (2021) brachte – gemäss dem Bericht des SPD vom 7. Juli 2023 – zwar eine vorübergehende Entspannung.”
“Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2). Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Grundschulunterricht ausgestalten wollen: Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2; 141 I 9 E. 3.3; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.4).”
“Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VSG und § 20 VSM). 2.3 Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 VSG; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.; BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 mit Hinweisen). Die separative Sonderschulung hat für Kinder mit einer Behinderung bzw. Beeinträchtigung allerdings keineswegs nur negative Aspekte; vielmehr ermöglicht sie, auf ihre Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.2, auch zum Folgenden). Im Einzelfall sind denn auch hauptsächlich das Wohl und die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (vgl. auch § 39 Abs. 1 Satz 2 VSG; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds [SR 0.107]). Sie definieren die "richtige" Lösung im Einzelfall, von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Ganzen BGE 141 I 9 E. 5.3.4). So ist eine Abweichung vom aus Sicht des Kinds "idealen" Bildungsangebot etwa zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E.”
Ein externes Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 3 BV vorliegt, spezifische fachliche Kenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte erforderlich sind. Wird ein solcher Substantiierungsbedarf nicht vorgetragen bzw. liegen keine derartigen Fachkenntnisse vor, kann von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden.
“Begutachtung Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt, welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).”
“Begutachtung Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrentinnen beantragte Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt, welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den Rekurrentinnen nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).”
Die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser Verdacht kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung widerlegt werden.
“Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1).”
“Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (zum Ganzen BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 BV untersagt nicht nur direkte, sondern auch - wie vorliegend geltend gemacht - indirekte Diskriminierungen.”
Bei Abwägungen staatlicher Leistungspflichten nach Art. 8 Abs. 2 BV sind Wirtschaftlichkeits- und Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu beachten; die konkrete individuelle gesundheitliche Situation ist zu berücksichtigen. Eine Anordnung von Anpassungsmassnahmen kann unterbleiben, wenn der erwartete Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht. Verpflichtungen zur pauschalen Übernahme künftiger Kosten werden zurückhaltend behandelt, weil sich künftig die Verhältnisse ändern können.
“5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw. Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). Die Zurverfügungstellung eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht.”
“Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da sich das Wirtschaftlichkeitserfordernis, wie ausgeführt, auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Diagnose- oder Behandlungsalternativen bezieht. Die finanzielle Belastung der Beschwerdegegnerin aufgrund der potentiellen Anzahl der Versicherten ist für diese Abwägung nicht entscheidend. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Kostengutsprache für eine Prothesen-Neuversorgung mit einem C-Leg 4-Gelenk erteilt und die Kostenübernahme für eine Genium-Prothese aus der OKP verneint. Den Eventualanträgen der Beschwerdeführerin, es sei gerichtlicherseits ein Gutachten in Auftrag zu geben (act. G 1 Ziff. 36) bzw. die Sache an die Verwaltung zur pflichtgemässen Abklärung zurückzuweisen, kann nicht gefolgt werden. So konnte anhand der vorliegenden Akten in Bezug auf die WZW-Kriterien und insbesondere die im Wesentlichen umstrittene Zweckmässigkeit der beiden Prothesen-Varianten ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 Ziff. 31 und Ziff. 37) nicht vor. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 6) ergibt, hat das angerufene Gericht nach Würdigung der Beweislage eine umfassende und auf sachlichen Gründen beruhende Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls vorgenommen, wobei es insbesondere auch die konkrete gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Dabei kommt es zu demselben Schluss wie die Beschwerdegegnerin. Auch liegt – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (act. G 1 Ziff. 39 und Ziff. 40) – keine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109; namentlich Art. 19 und Art. 25) vor. Unabhängig von der Frage nach der Justiziabilität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Artikel der BRK (vgl. dazu die Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 19.”
“Dezember 2017 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) kommen im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung. Eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer mit der verwaltungsrechtlichen Klage eingereicht hat, kann sich im Grundsatz nur auf Ansprüche beziehen, die spätestens im Entscheidzeitpunkt fällig sind (vgl. Urteil 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; vgl. auch BGE 141 V 597 E. 4.4; Urteile 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.4.2; 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 6.2). Die Vorinstanz nimmt auf diesen Grundsatz, der auf Bundesrecht beruht, im Rahmen der Anwendung des kantonalen (Prozess-) Rechts willkürfrei Bezug (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.3.1). Die Abweisung des Antrags um künftige Kostenübernahme hält damit bereits aus Überlegungen des Zivilprozessrechts dem Willkürverbot stand. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Abweisung dieses Antrags auch im Lichte der vorliegend massgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV nicht zu beanstanden. Die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und das öffentliche Schulangebot können sich künftig verändern, sodass die Angemessenheit der öffentlichen (Sonder-) Schulen in Zukunft anders zu beurteilen wäre. Infolgedessen fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme künftiger Kosten grundsätzlich ausser Betracht.”
“Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.”
In gesundheitsrechtlichen Massnahmen (z. B. Vorschriften zu Impf- oder Teststatus, Maskentragpflichten) kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, soweit sie nicht an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten verpönten Merkmale anknüpft und die Ungleichbehandlung sachlich begründet sowie verhältnismässig ist. Die Rechtsprechung betrachtet den Impf‑ bzw. Teststatus nicht als in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes Merkmal und lässt derartige Differenzierungen unter den genannten Voraussetzungen zu.
“Der Regierungsrat behandelt mit Blick auf die Möglichkeit, sich von der Maskentragpflicht zu befreien, die geimpften, genesenen sowie repetitiv getesteten Schülerinnen und Schülern anders als die ungeimpften, nicht genesenen sowie nicht repetitiv getesteten Schülerinnen und Schülern. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass damit eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV einhergeht - mithin eine Differenzierung bei vergleichbaren tatsächlichen Verhältnissen vorliegt (vgl. Urteile 2C_553/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.5 i.f.; 2C_719/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.3). Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass das Diskriminierungsverbot vorliegend nicht zum Tragen kommt, da der Regierungsrat mit seiner Regelung nicht an ein in Art. 8 Abs. 2 BV aufgeführtes Diskriminierungsmerkmal anknüpft (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils).”
“5 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.4.2 Insgesamt überwiegen demzufolge die bildungspolitischen und gesundheitspolizeilichen Interessen an der Möglichkeit, in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich eine generelle Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) anzuordnen, die privaten Interessen von Schülerinnen und Schülern wie der Tochter des Beschwerdeführers, welche nicht geimpft sind und eine Teilnahme am repetitiven Testen ablehnen, keine Maske in Innenräumen tragen zu müssen. 4.3 Daraus folgt, dass die mit der strittigen Verordnungsbestimmung verbundene Grundrechtsbeschränkung rechtmässig ist. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, durch die Befreiungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 lit. c V Covid-19 Bildungsbereich werde seine Tochter als "Ungeimpfte" diskriminiert, ist zunächst einzuwenden, dass der Impfstatus als solcher und die Tatsache, geimpft oder auch (wöchentlich) getestet zu sein, keine verfassungsrechtlich verpönten Unterscheidungskriterien nach Art. 8 Abs. 2 BV darstellen. Die in § 3 Abs. 2 lit. c V Covid-19 Bildungsbereich getroffene Regelung mag sodann zwar zu einer (staatlichen) Ungleichbehandlung der dort genannten "Personengruppen" im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV führen; die Ungleichbehandlung erweist sich allerdings als rechtens, weil der Besitz eines gültigen Covid-19-Impfzertifikats oder die Teilnahme am wöchentlichen repetitiven Testen in Schulen relevante tatsächliche Unterscheidungsmerkmale darstellen, welche in der vorliegenden Konstellation und der gegenwärtigen Pandemielage eine abweichende rechtliche Behandlung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. auch generell bezüglich Ungleichbehandlungen aufgrund des Impfstatus Art. 41 Abs. 2 lit. b EpG; BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019). So ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass von Personen, welche nicht über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat verfügen, ein höheres Covid-19-Ansteckungsrisiko ausgeht als von Personen, die gegen SARS-CoV-2 geimpft sind (vgl. www.”
“Gerade in Klassen, in denen trotz engem Kontakt über mehrere Stunden hinweg keine generelle Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt und überdies repetitiv getestet wird, kann folglich nur auf diesem Weg erreicht werden, dass eine Lehrperson, welche aus medizinischen Gründen keine Masken tragen kann und weder über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat noch über ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügt, angesichts der steigenden Fallzahlen nicht immer wieder in Quarantäne versetzt werden muss. Schliesslich überwiegt das hohe öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie an der Ermöglichung funktionierender Bildungseinrichtungen im Kanton Zürich den mit der Testpflicht verbundenen – wie gesagt bloss äusserst geringen – Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität auch deutlich, zumal es den Betroffenen in der Regel offensteht, sich impfen zu lassen, womit die Testpflicht entfällt. 5.3 Zusammengefasst beruht der mit der Testpflicht nach § 2 Abs. 4 V Covid-19 Bildungsbereich (allenfalls) einhergehende Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Insofern erweist sich auch § 2 Abs. 4 V Covid-19 Bildungsbereich als rechtmässig. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machen, dass die Einführung einer Testpflicht (allein) für Personen, die über einen Maskentragdispens verfügen, gegen das Verbot von Diskriminierungen wegen einer Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) verstosse, ist einzuwenden, dass auch andere (medizinische) Gründe als eine Behinderung für einen (medizinischen) Maskentragdispens vorliegen können. Auch können sich unter den Personen, welche über ein Covid-19-Impfzertifikat oder ein Covid-19-Genesungszertifikat verfügen, solche mit einer Behinderung befinden. Folglich zielt die strittige Testpflicht nicht primär auf Menschen mit einer Behinderung bzw. Behinderungen ab. Selbst wenn sich aber sagen liesse, dass behinderte Lehrpersonen überwiegend von dieser Massnahme betroffen wären, läge keine Diskriminierung vor, nachdem für die Ungleichbehandlung von Lehrpersonen mit einem medizinischen Maskentragdispens, welche weder geimpft noch genesen sind, gegenüber allen anderen Lehrperson qualifizierte Gründe angeführt werden können: Zunächst ist nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass von Ersteren ein höheres Ansteckungsrisiko ausgeht als von Personen, die in Innenräumen eine Maske tragen oder über ein gültiges Covid-19-Impf- bzw.”
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
“Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die – aus welchen Gründen auch immer – keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln. 2.4.3 Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019 frühpensionieren, per 3. Juli 2020 gab sie ihre letzte Arbeitsstelle auf. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet und aufgrund ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit keine Schülerinnen- und Schülerbegleitungen mehr vornehmen konnte, was Teil ihrer Aufgabe bei ihrer letzten Anstellung war. Ferner bestätigt ihr Arzt, Dr. med. G, eine Arbeit "mit mehr als mittlerer oder höherer körperlicher Belastung" komme nicht infrage. Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan. Eine IV-Anmeldung erfolgte nicht. Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft. 2.4.4 Dementsprechend liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vor. 3. 3.1 3.1.1 Eine Tochter der Beschwerdeführerin, D, geboren 1991, und ein Sohn der Beschwerdeführerin, E, geboren 1992, wohnen im Kanton Zürich. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt. 3.1.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs.”
“Im Anschluss an das so zwecks Lückenfüllung geschaffene Richterrecht bot sich dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im bereits oben zitierten RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01) die Gelegenheit, den Fall des nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV fallenden Werkstudenten aus verfassungsrechtlicher Sicht zu erörtern. Dass Schnupperlehrlinge nach BGE 124 V 301 unfallversicherungsrechtlich besser abgesichert sind als Werkstudenten widerspreche weder dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) noch dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Von einem Verstoss gegen Letzteres könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil Studierende zu den Nichterwerbstätigen zählten, die nach Art. 1 UVG (nunmehr Art. 1a UVG) in Verbindung mit Art. 1 und 1a UVV nicht obligatorisch unfallversichert seien. Und dafür finde sich schon in Art. 117 Abs. 2 BV die entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage. Anderseits führte eine Gleichstellung der teilerwerbstätigen Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes mit Arbeitnehmern (z.B. Lehrlingen oder Praktikanten), die das die Versicherung begründende Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf die zu erlernende praktische Tätigkeit durchliefen, zu einer nach den geltenden Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigenden Privilegierung; dies nämlich gegenüber anderen nicht ausbildungsbedingt teilzeitlich erwerbstätigen Personen. Sodann sei es nicht willkürlich, BGE 148 V 84 S. 92 sondern sachgerecht und entspreche dem in der Unfallversicherung grundsätzlich geltenden Versicherungsprinzip, dass das Mass der Versicherungsleistung zunächst von der konkret ausgeübten versicherten Tätigkeit abhänge (vgl.”
“Wie bereits gezeigt (E. 4.5 oben), hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV) darin erblickt, dass Schnupperlehrlinge mit Blick auf Art. 24 Abs. 3 UVV besser abgesichert sind als Werkstudenten. BGE 148 V 84 S. 100 Dabei hat es nicht zuletzt auf die Gefahr neuer Ungleichbehandlungen gegenüber anderen teilzeitlich Erwerbstätigen verwiesen (vgl. auch E. 7.4), die mit einer Gleichstellung von Werkstudenten mit Lehrlingen bezüglich des versicherten Verdienstes entstünden. Dass und weshalb dies nunmehr neu und anders zu beurteilen wäre, ist nicht dargetan, und es kann auf die bisherige Rechtsprechung und das bereits dazu Erwogene verwiesen werden.”
Soweit die Rechtsprechung auf Tabellenlöhne oder statistische Grundlagen abstellt, sind die beim Verfügungserlass massgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen; dies umfasst grundsätzlich die jeweils neuesten verfügbaren statistischen Daten. Die Praxis begründet dies mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV).
“Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt und grundsätzlich auch auf die (bis) zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Massgebend sind demnach nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich zu Beginn der Anmeldung, bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, präsentieren, sondern jene am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 und 4.2.1; vgl. betreffend den Einspracheentscheid im Bereich der Unfallversicherung BGE 143 V 295 E. 4.1.2 f., wonach der zuständige Unfallversicherer verpflichtet ist, die verfügbare, neueste LSE-Tabelle anzuwenden, wenn er infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit erhält, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen). Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 und vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1).”
Vorinstanzen dürfen Beweismittel unterschiedlich gewichten, sofern vernünftige Gründe für die unterschiedliche Behandlung in der Entscheidung erkennbar sind. Blosse Rügen gegen die richterliche Beweiswürdigung genügen in der Regel nicht zur Begründung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV.
“Schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs vor, dass die Vorinstanz auf die amtlichen Kontrollen abstelle, aber die von ihm selbst eingereichten Tierarztberichte nicht berücksichtige, stelle eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung dar. Auch dieses Argument verfängt nicht, zumal die Vorinstanz die Tierarztberichte zumindest zur Kenntnis nimmt und zudem in der unterschiedlichen Aktualität und Aussagekraft der berücksichtigten Beweismittel vernünftige Gründe für ihr Vorgehen bei der Entscheidbegründung bestehen (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 BV: BGE 148 I 271 E. 2.2). Ohnehin verlangt der Anspruch auf Entscheidbegründung nach Art. 29 Abs. 2 BV von der Vorinstanz nicht, dass sie sich mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt (BGE 147 IV 249 E. 2.4).”
“Vorliegend war das dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Gerät funktionstüchtig; die Abfassung seiner Lösung wurde nicht in irgendeiner Art beeinträchtigt. Vielmehr ging die Uhr auf dem Laptop nach, die jedoch - wie erwähnt - für den Ablauf der Prüfungszeit nicht massgebend war. Im Unterschied zum Urteil 2D_9/2022 ist vorliegend auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der eigentlichen Prüfung durch die Prüfungsanordnung aus dem Konzept gebracht wurde (vgl. Urteil 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 5.4). Ihm stand die gesamte reguläre Prüfungszeit zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wäre gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht zu rechtfertigen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der auf seinem Laptop falsch eingestellten Uhrzeit zusätzlich noch eine Stunde Prüfungszeit zugestanden worden wäre oder seine Prüfung nicht nach den gleichen Kriterien bewertet worden wäre. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangte, dass keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vorlag.”
Art. 8 BV begründet nicht ohne Weiteres eine Ausnahme von prozessualen Obliegenheiten (z. B. behördliche Post zu lesen, Fristen einzuhalten). Nach E.25 von 7B_167/2024 obliegt es der Partei, die an sie adressierte behördliche Post zu öffnen; das Vorliegen von psychischen Beschwerden führte dort nicht dazu, die Betroffene aufgrund des Gleichheitsgebots anders zu behandeln, soweit die Frist- und Zustellregeln eingehalten wurden.
“Wie die Vorinstanz richtig einwendet, begab sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Beschwerde zudem in ein Prozessrechtsverhältnis und hätte daher umso mehr darum besorgt sein müssen, die an sie adressierte behördliche Post zu lesen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). Unabhängig von den geltend gemachten psychischen Beschwerden liegt es in ihrer eigenen Verantwortung, dass sie die eingeschriebene Sendung der Vorinstanz ignorierte und nicht öffnete. Die streitige Verfügung der Vorinstanz wurde demnach am 24. November 2024 zugestellt, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 25. November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 4. Dezember 2024 endete. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis dahin unbestrittenermassen nicht geleistet hatte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Sie hat sich dabei an klare gesetzliche Vorgaben (namentlich Art. 383 StPO) gehalten und keinen, auf allgemein gehaltene Rechtsbegriffe gestützten Ermessensentscheid gefällt. Es bestand deshalb kein Raum, die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten psychischen Einschränkungen dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) entsprechend anders zu behandeln (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 39 f. zu Art. 8 BV). Die Vorinstanz war deshalb auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den verloren geglaubten Brief erneut zuzustellen. Die Frage, inwieweit das Verpassen der Frist verschuldet oder unverschuldet war, ist höchstens bei der Prüfung einer Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO) relevant (siehe dazu das parallele Verfahren 7B_274/2024). Offenbleiben kann ferner, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheitsleistung von Amtes wegen auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hätte hinweisen müssen. Mit Blick auf den Ablauf der Geschehnisse hätte ein solcher Hinweis vorliegend nichts geändert: Die Beschwerdeführerin, die den an sie adressierten Brief der Vorinstanz nicht öffnete, hätte entsprechend auch einen solchen Hinweis nicht rechtzeitig gelesen und auch nicht fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.”
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt. Voraussetzung ist, dass die zu vergleichenden Fälle in den tatbestandsrelevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und dass erkennbar ist, dass sie auch künftig gesetzeswidrig entscheiden will. In der Regel geht hingegen das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor.
“Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass in B. in der Vergangenheit mehrere Strassen ohne ein Perimeterverfahren saniert worden seien. Damit verlangt er sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 4.4 und 1C_186/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 auf das kantonale übergeordnete Recht hin und führt nachvollziehbar aus, dass sie das Perimeterverfahren bei jeder Strassensanierung anwenden werde (vgl. act. A.2). Folglich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, verleiht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).”
“Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese Behörde zu erkennen gibt, nicht zu gedenken, künftig von dieser Praxis abzuweichen (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox" [fig.]"; Urteile des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 6.2 "NeoGear"; B-4051/2018 vom B-1776/2023 13. Januar 2020 E. 7.3 "Digiline"; B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1. "Mischgeräte [3D]"; B-4839/2022 vom 5.”
“Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 589 ff.). Diese Einschränkungen gelten aber nur dann, wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, das heisst in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden wurde und so eine Erwartung für künftige Fälle begründet wurde. Eine ständige Praxis kann demnach nicht auf einzelne Fälle zurückgeführt werden (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts Band I, Bern 2012, N 1666; vgl. auch AGE VD.2020.133 vom 23. November 2020 E. 3.2.1; BVGer A-1878/2014 vom 28 Januar 2015 E. 3.4.1). Wenn eine Behörde in einem Fall eine Rechtsnorm unrichtig anwendet, hat eine Person in der gleichen Lage grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zwar erfordert das aus Art. 8 Abs. 1 BV fliessende Gleichbehandlungsgebot, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Grundsätzlich geht das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltungstätigkeit dem Gleichbehandlungsgebot aber vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur dann, wenn die Behörde die Rechtsnorm gemäss einer konstanten Praxis unrichtig angewendet hat und vorauszusehen ist, dass die Behörde dies auch weiterhin tun wird. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ersichtlich sein, das es gebieten würde, dem Gesetzmässigkeitsprinzip gegenüber dem Gleichbehandlungsgebot den Vorzug zu geben (zum Ganzen BGE 139 II 49 E. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 599; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 520 ff.).”
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) ist nur zu prüfen, wenn die Rüge rechtsgenüglich und den qualifizierten Begründungsanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG entspricht. Pauschale Darstellungen oder blosse Behauptungen, die nicht substanziiert darlegen, worin die Ungleichbehandlung bestehen soll, genügen nicht und führen regelmässig zum Nichteintreten.
“Der Beschwerdeführer rügt zunächst Verletzungen der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und 3 BV) sowie von Art. 35 Abs. 1 und 2 BV. Seine diesbezüglichen Ausführungen stehen indessen in keinem direkten Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, sondern beziehen sich - soweit ersichtlich - auf die Umstände seiner Festnahme durch die Polizei bzw. auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren. Weiter macht er Verletzungen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, er sei gegenüber anderen Personen, insbesondere dem Geschäftsführer der Apotheke und der leitenden Apothekerin, denen er ebenfalls strafrelevantes Verhalten vorwirft, ungleich behandelt worden bzw. darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dies reicht indessen nicht aus, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.3 hiervor) darzutun, dass und inwiefern in seinem Fall eine Ungleichbehandlung vorliegen soll (zum Gebot der rechtsgleichen Behandlung vgl. u.a. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1). Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 8 Abs. 2 BV) erschöpft sich in blossen unbelegten Behauptungen bzw. Vermutungen. Zudem genügt die pauschale Kritik an der Objektivität der Vorinstanz nicht, um die behauptete Verletzung von Art.”
“Sodann ist unbestritten, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2019 den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt hat. Sie ist denn auch wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf ihre Verfügung zurückgekommen und hat den Leistungsanspruch mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro; vgl. E. 5.2 hiernach) neu geprüft. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist folglich - soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - nicht erkennbar.”
“In ihrer Eingabe an das Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden, weil der Schulweg ihrer Auffassung nach unsicher und die Zuteilung ihrer Tochter dem Kindergarten "W.________" "ungerecht" sei, da die Kindergärten "X.________" und "Y.________" über freie Plätze verfügt hätten. Dabei legen sie ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, konkret auseinanderzusetzen und ohne substanziiert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem es die Zumutbarkeit des Schulwegs bejaht hat. Sollten die Beschwerdeführer mit ihren Behauptungen, wonach andere Kinder zunächst dem Kindergarten "W.________" und nach erfolgter Einsprache den Kindergärten "X.________" und "Y.________" zugeteilt worden seien, eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend machen wollen, genügen ihre Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Ergebnis entbehrt die Eingabe einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Soweit der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend macht, ohne die Verfassungsbestimmungen in einen Bezug zum vorliegenden Verfahren zu setzen, genügen seine Rügen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu äussert, ist auf seine nicht sachbezogenen Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im Berufungsverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen zu Art. 89 Abs. 2 StPO und Art. 90 Abs. 2 StPO vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Beginn und Ende des Fristenlaufs im Zusammenhang mit Art. 91 Abs. 2 StPO unzutreffend ermittelt haben könnte und zu Unrecht von einer verspätet eingereichten Berufungsanmeldung ausgegangen sein soll. Sodann spezifiziert und substanziiert er auch nicht, welche angeblich zahlreichen und mehrfach begangenen Verfahrensfehler die Vorinstanz gemacht und inwiefern sie "das rechtliche Gehör", "Art. 7-12" und "insbesondere Art. 8 Abs. 1 BV" verletzt haben könnte. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer pauschal von "Schikanerie" und "Kasperletheater" spricht und der Vorinstanz "Verschleierungen", "Vertuschungen", "Fristsetzungs-Verwirrung/Vertuschung" bzw. "Fristverzerrungsversuche" unterstellt. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein bzw. die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Wie der Beschwerdeführer einräumt, ist sein Fall nahezu identisch mit demjenigen, der dem Urteil 2C_1145/2013 / 2C_1146/2013 vom 20. September 2014 zugrunde lag. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was in seinem Fall unter dem Titel von Art. 127 Abs. 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 BV zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass die steuerliche "Trennungsstrafe", die er erleide, auf Seiten der Kindsmutter kaum kompensiert werde. Diese Behauptung substanziiert er aber nicht in der gebotenen Art und Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV erkannt hat.”
Auch bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebende Personen können als Unterstützungseinheit erfasst werden. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) folgt, dass gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen und -partner zu berücksichtigen sind.
“E. 4.2.2). Auch bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebende Personen können als Unterstützungseinheit erfasst werden. Der Grundsatz der Subsidiarität und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV) gebieten es, gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.2; VGE 2018/5 vom”
“E. 4.2.2). Auch bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebende Personen können als Unterstützungseinheit erfasst werden. Der Grundsatz der Subsidiarität und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV) gebieten es, gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.2; VGE 2018/5 vom”
Verbot des überspitzten Formalismus: Art. 8 Abs. 1 BV (in der zitierten Rechtsprechung zusammen gesehen mit Art. 29 Abs. 1 BV) verbietet überspitzten Formalismus, insbesondere wenn Behörden an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellen und damit den Rechtsweg unzulässig versperren. Bei formellen Anforderungen an Eingaben (namentlich Laienbeschwerden) ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden; es genügt, wenn sich der Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich ergeben.
“1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat nach Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die es ergreift, genau anzugeben, (a) welche Punkte des Entscheides sie anficht und (b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (...). Nach der Rechtsprechung hierzu hat die Begründung den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Diese letztere Bestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus liegt namentlich vor, wenn eine Behörde an eine Rechtsschrift überspannte Anforderungen stellt und dem Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus ebenso aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.; je mit Hinweisen).”
Art. 8 Abs. 1 BV begründet das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Die Rechtsprechung konkretisiert dieses Gebot in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter (Mann und Frau sind gleichberechtigt) und behandelt im Rahmen von Gleichbehandlungsrügen auch Fragen der Lohngleichheit für gleichwertige Arbeit.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses allgemeine Rechtsgleichheitsgebot wird in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter präzisiert. Danach sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV).”
“Rechtsgleichheit Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Entlöhnung der Beschwerdeführerin als für das Kantonale Sozialamt tätig gewesene Betreuerin im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG diskriminierend ist und zudem gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstösst bzw. ob das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Fragen Bundesrecht verletzt hat. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem Arbeitskollegen B.________ und weiteren im Asylwesen des Kantons Zug tätigen Angestellten aufgrund ihres Geschlechts lohnmässig benachteiligt wurde und ob eine ungleiche Entlöhnung gleichwertiger Arbeit vorliegt.”
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesgericht ist erforderlich, dass die Beschwerdeführenden ein rechtlich geschütztes Interesse bzw. Legitimation an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Steht der betroffenen Person kein Anspruch auf die begehrte Bewilligung zu, kann ihr dadurch die Legitimation fehlen, mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend zu machen.
“Der Beschwerdeführer geht somit zu Recht davon aus, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vorliegenden Zusammenhang ausgeschlossen ist. 2.2. 2.2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es besteht diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Steht der betroffenen Person kein Anspruch auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist sie durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihr die Legitimation zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids in der Sache fehlt. Sie kann namentlich nicht die Verletzung des Willkürverbots rügen (Art. 9 BV; BGE 133 I 185 ff.). Dasselbe gilt für das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (Urteil 2D_14/2015 vom 25. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Beim Verhältnismässigkeitsgrundsatz handelt es sich seinerseits schliesslich bloss um ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht aber um ein mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde selbstständig anrufbares verfassungsmässiges Recht (BGE 134 I 153 E. 4.1; Urteil 2D_14/2015 vom 25. Februar 2015 E. 2.2). 2.2.2. Was den Grundsatz von Treu und Glauben betrifft, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf, inwiefern sich vorliegend unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes für die Frage seiner Bewilligungserteilung etwas ableiten liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 3; s. auch das Urteil 2D_14/2015 vom 25. Februar 2015E. 2.2; allgemein zu den Voraussetzungen behördlicher Bindung aus Gründen des Vertrauensschutzes: Urteil 9C_736/2020 vom 10. Dezember 2021 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Er beruft sich in diesem Zusammenhang zwar auf die Weisungen des SEM und des Migrationsamts des Kantons Zürich, doch legt er nicht dar, welche nicht rückgängig zu machenden Dispositionen er gestützt auf welche konkreten vertrauensbildenden behördlichen Zusicherungen hin er getroffen hätte.”
“Ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht regelmässig nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ihre Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren können. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnte hier im Fall einer Diskriminierung aufgrund von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ein Gestaltungsentscheid ergehen (E. 3.3). Insoweit haben die Beschwerdeführenden demzufolge kein Feststellungsinteresse und ist auf Antrag 4 nicht einzutreten. 1.3.2 Fraglich ist, ob der Feststellungsantrag über seinen Wortlaut hinaus als Begehren um Feststellung einer Diskriminierung unabhängig von der Rechtsgrundlage des Diskriminierungsverbots zu interpretieren wäre. Konkret könnte es nur um eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehen oder zumindest eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Weil Art. 190 BV insoweit ein Gestaltungsurteil ausschliesst, könnte ein Feststellungsinteresse grundsätzlich bejaht werden. Wie aufzuzeigen sein wird, fehlte den Beschwerdeführenden in diesem Fall aber ein aktuelles Interesse an der Feststellung, was ebenfalls zum Nichteintreten auf Antrag 4 führen würde (zum Ganzen vgl. hinten E. 3.7.3 f.). 1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1 Das schweizerische Bundesrecht kennt als Rechtsinstitute für Paarbeziehungen einerseits die Ehe nach Art. 90 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die (derzeit noch) verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten ist, und anderseits die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gemäss dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG, SR 211.231). Die faktische Lebensgemeinschaft stellt kein Rechtsinstitut dar, ungeachtet dessen, dass Rechtsnormen und Rechtsprechung verschiedentlich an sie anknüpfen.”
Prüfungsmassstab in der Rechtsetzung: Ein Erlass (einschliesslich Verordnung oder Gesetz) verletzt Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund erkennbar ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Dem Gesetz‑ bzw. Verordnungsgeber kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den die obergerichtliche Überprüfung nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert.
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BGE 127 V 448 E. 3b; SVR 2023 KV Nr. 20 S. 77, 9C_672/2021 E. 4.2.2 mit Hinweis; Urteil 2C_806/2012 / 2C_807/ 2012 vom 12. Juli 2013 E. 7.2 f., nicht publ. in: BGE 139 I 229).”
“Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle hat. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fällt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (in BGE 147 V 70 nicht publizierte E. 3.2.2.2 des Urteils 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 mit Hinweisen).”
Ausnahmsweise kann Art. 8 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen. Voraussetzung ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und absehbar ist, dass sie dies auch weiterhin tun wird. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bestehen, das dem Prinzip der Gesetzmässigkeit den Vorrang gibt. Erklärt die Behörde hingegen ausdrücklich, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben und künftig gesetzeskonform zu entscheiden, tritt das Legalitätsprinzip an die Stelle des Gleichbehandlungsgebots, sofern die Behörde die beabsichtigte Korrektur tatsächlich umsetzen kann.
“Qualora un'autorità esplicitamente riconosca l'illegittimità di una determinata prassi anteriore e affermi chiaramente di volersi in futuro conformare alla legge, il principio dell'uguaglianza di trattamento deve cedere il passo a quello della legalità, fermo restando comunque che essa autorità sia in grado di far sì che detto intento sia effettivamente concretizzato, nel senso che essa possa effettivamente applicare la legge in modo corretto: " (…) 4.4. Der blosse - behauptete - Umstand, wonach die SAK im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht vom Ausschluss abgesehen habe, lässt keine Bundesrechtswidrigkeit des hier (allein) angefochtenen Urteils (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) erkennen. 4.5. Soweit im Fall der Ehefrau ebenfalls ein Ausschluss angezeigt gewesen wäre (was weiterhin offenbleiben kann), gilt Folgendes: Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, verleiht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Vorausgesetzt ist, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).”
“Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 589 ff.). Diese Einschränkungen gelten aber nur dann, wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, das heisst in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden wurde und so eine Erwartung für künftige Fälle begründet wurde. Eine ständige Praxis kann demnach nicht auf einzelne Fälle zurückgeführt werden (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts Band I, Bern 2012, N 1666; vgl. auch AGE VD.2020.133 vom 23. November 2020 E. 3.2.1; BVGer A-1878/2014 vom 28 Januar 2015 E. 3.4.1). Wenn eine Behörde in einem Fall eine Rechtsnorm unrichtig anwendet, hat eine Person in der gleichen Lage grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Zwar erfordert das aus Art. 8 Abs. 1 BV fliessende Gleichbehandlungsgebot, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Grundsätzlich geht das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltungstätigkeit dem Gleichbehandlungsgebot aber vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur dann, wenn die Behörde die Rechtsnorm gemäss einer konstanten Praxis unrichtig angewendet hat und vorauszusehen ist, dass die Behörde dies auch weiterhin tun wird. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ersichtlich sein, das es gebieten würde, dem Gesetzmässigkeitsprinzip gegenüber dem Gleichbehandlungsgebot den Vorzug zu geben (zum Ganzen BGE 139 II 49 E. 7; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 599; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 520 ff.).”
Eine systematische Schlechterstellung selbstbewohnter Grundeigentumsliegenschaften bei der Vermögensbesteuerung ist nicht ersichtlich; die Vorbringen rechtfertigen daher in der Regel keinen besonderen Diskriminierungsschutz nach Art. 8 Abs. 2 BV. Die in den Entscheidungen beschriebene Abweichung zeigt sich nach den Quellen nur bei Wohnliegenschaften, die dem obersten Luxussegment zuzuordnen sind und die sonst kaum vermietet werden.
“Gleiches gilt auch für die Behauptung einer Diskriminierung von selbstbewohntem Grundeigentum. Die Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang zu Recht nicht auf den besonderen Diskriminierungsschutz von Art. 8 Abs. 2 BV. Da es notorischerweise kaum vermietete Anwesen in der Art der Liegenschaft der Rekurrierenden mit grossem Umschwung im Kanton Basel-Stadt gibt, bei denen im Vergleich zu ihrem Verkehrswert nur eine unterdurchschnittliche Rendite erzielt werden kann, sodass dies aufgrund der Wertbestimmung nach dem Ertragswert zu einem günstigeren Steuerwert führt, kann auch nicht von einer systematischen Schlechterstellung von selbstbewohntem Grundeigentum bei der Vermögensbesteuerung gesprochen werden. Entgegen der verallgemeinernden Argumentation der Rekurrierenden zeigt sich die von ihnen beschriebene Diskrepanz denn auch bloss bei Wohnliegenschaften, die dem obersten Luxussegment zugeschrieben werden müssen und von der von ihnen als Beispiel genannten Ausnahme abgesehen auch kaum vermietet werden.”
“Gleiches gilt auch für die Behauptung einer Diskriminierung von selbstbewohntem Grundeigentum. Die Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang zu Recht nicht auf den besonderen Diskriminierungsschutz von Art. 8 Abs. 2 BV. Da es notorischerweise kaum vermietete Anwesen in der Art der Liegenschaft der Rekurrierenden mit grossem Umschwung im Kanton Basel-Stadt gibt, bei denen im Vergleich zu ihrem Verkehrswert nur eine unterdurchschnittliche Rendite erzielt werden kann, sodass dies aufgrund der Wertbestimmung nach dem Ertragswert zu einem günstigeren Steuerwert führt, kann auch nicht von einer systematischen Schlechterstellung von selbstbewohntem Grundeigentum bei der Vermögensbesteuerung gesprochen werden. Entgegen der verallgemeinernden Argumentation der Rekurrierenden zeigt sich die von ihnen beschriebene Diskrepanz denn auch bloss bei Wohnliegenschaften, die dem obersten Luxussegment zugeschrieben werden müssen und von der von ihnen als Beispiel genannten Ausnahmen abgesehen auch kaum vermietet werden.”
Bei Entscheidungen über das Kindeswohl hat das Gebot der exakten Gleichbehandlung der Eltern (eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile) zurückzutreten. Eine alternierende Obhut verlangt nicht zwingend streng hälftige Aufteilungen; das Sachgericht hat insoweit einen Ermessensspielraum, der dem Einzelfall Rechnung tragen muss.
“Entgegen seiner Auffassung setzt eine alternierende Obhut gerade keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus. Eine entsprechende Regelbildung würde den Ermessensspielraum des Sachgerichts missachten und in der Tendenz ein grob standardisiertes Vorgehen beinhalten, das den Umständen des Einzelfalls nur vermindertes Gewicht beimisst und daher aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen ist (Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3, in: FamPra.ch 2023 S. 1054; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2). Nichts am Gesagten zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grundsatz je hälftiger Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut entspräche einer verfassungskonformen Auslegung von Bundesrecht; die Art. 133 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB könnten in Einklang mit Art. 8 Abs. 2 und 3 BV gebracht werden, indem kein Elternteil wegen des Geschlechts bevorzugt wird. Dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) ist zwar bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts Beachtung zu schenken (BGE 137 III 59 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3, in: FamPra.ch 2023 S. 1054). Aus diesen Bestimmungen lässt sich jedoch nichts zugunsten der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ableiten: Das Gebot, mit Blick auf das Kindeswohl die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden, führt weder zu einer Ungleichbehandlung der Eltern noch zu einer Bevorzugung eines Elternteils wegen seines Geschlechts. Der Gesichtspunkt der (exakten) Gleichbehandlung der Eltern hat hinter das Kindeswohl zurückzutreten.”
Rücksicht auf eine Behinderung kann nicht pauschal dazu führen, dass die grundrechtlichen Konfrontations- oder Verteidigungsrechte Dritter verletzt werden; gegebenenfalls ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang Prozessrechte zugunsten einer behinderten Person angepasst werden dürfen.
“In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Diskriminierungsverbot sei verletzt worden. Die Vorinstanz hätte nicht verlangen dürfen, dass die Aussagen einer geistig behinderten Person auf kontradiktorische Weise auf die Probe gestellt werden. Dies sei weder sachgerecht noch adäquat und zur Ausübung der Verteidigungsrechte auch nicht erforderlich. Es sei offensichtlich, dass ein geistig behindertes Kind einer kontradiktorischen Befragung nicht gewachsen sei. Das Argument ist nicht stichhaltig: Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer intellektuell stark beeinträchtigt ist und namentlich an einer ausgeprägten Spracherwerbsstörung leidet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung diskriminiert worden wäre. Insbesondere war es der Vorinstanz verwehrt, aus Rücksicht auf die Behinderung des Beschwerdeführers den grundrechtlichen Konfrontationsanspruch des Beschwerdegegners und dessen verfassungsmässiges Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.”
“In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Diskriminierungsverbot sei verletzt worden. Die Vorinstanz hätte nicht verlangen dürfen, dass die Aussagen einer geistig behinderten Person auf kontradiktorische Weise auf die Probe gestellt werden. Dies sei weder sachgerecht noch adäquat und zur Ausübung der Verteidigungsrechte auch nicht erforderlich. Es sei offensichtlich, dass ein geistig behindertes Kind einer kontradiktorischen Befragung nicht gewachsen sei. Das Argument ist nicht stichhaltig: Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer intellektuell stark beeinträchtigt ist und namentlich an einer ausgeprägten Spracherwerbsstörung leidet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Behinderung diskriminiert worden wäre. Insbesondere war es der Vorinstanz verwehrt, aus Rücksicht auf die Behinderung des Beschwerdeführers den grundrechtlichen Konfrontationsanspruch des Beschwerdegegners und dessen verfassungsmässiges Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.”
“Die behaupteten Verfassungsrügen sind weder begründet (oben E. 1.3) noch ersichtlich. Der leichte und damit zumutbare Eingriff in seine Grundrechte infolge Maskentragpflicht beruht auf gesetzlicher Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (Art. 36 BV). Von dieser Maskenpflicht hätte er sich dispensieren lassen können. Inwiefern seine Würde als Mensch (Art. 7 BV; Art. 3 Abs. 1 StPO) verletzt oder er erniedrigt behandelt worden sein sollte (Art. 10 Abs. 3 BV), ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Diskriminierung wegen einer vorliegend allenfalls in Betracht kommenden "körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung" (Art. 8 Abs. 2 BV), ist ebenfalls nicht ersichtlich, und zwar umso weniger als der Beschwerdeführer mit einem Attest oder Zeugnis von der für alle Personen geltenden allgemeinen Maskentragpflicht befreit worden wäre. Alle diese Normen werden offenkundig mit der Verpflichtung, im Gerichtsgebäude eine Maske zu tragen oder ein Attest oder ein Zeugnis für eine Maskendispensation beizubringen, nicht verletzt. Schliesslich ist auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde mit Hinweis auf die Maskenpflicht bzw. die mögliche Maskendispensation und die Säumnisfolgen vorgeladen und im Eingangsbereich des Gerichts belehrt. Soweit mit der Verletzung des Gehörsrechtsanspruchs eine ungenügende Motivation des Beschlusses moniert sein sollte (vgl. dazu Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4), erwiese sich auch dieser Vorwurf als unbegründet. Auf den Nötigungsvorwurf (oben E. 2.1) ist nicht einzutreten; eine Nötigung wäre bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.”
Einschränkungen des Diskriminierungsverbots bzw. von Grundrechten bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage; gravierende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Bei Regelungen zur Laizität und zum Neutralitätsgebot (z. B. für Amtspersonen) können gesetzliche Beschränkungen zulässig sein; ihre Anwendung darf im Einzelfall jedoch nicht exzessiv erfolgen.
“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) so—wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer—wiegende Einschränkungen müs—sen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Art.”
“Sachverhalts (E. 1-4). Der Kanton Genf legt grossen Wert auf die Laizität des Staates; es ist angezeigt, diesem Aspekt im Rahmen der vorliegenden abstrakten Normenkontrolle Rechnung zu tragen (E. 5). Die Rügen bezüglich einer Bestimmung, die bereits vom kantonalen Gericht aufgehoben worden ist, sind nicht zu berücksichtigen (E. 6). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE, wonach Gerichtspersonen, Mitglieder von kantonalen Exekutivbehörden und Beamte davon abzusehen haben, ihre Religionszugehörigkeit durch Verlautbarungen oder äusserliche Zeichen zur Schau zu stellen, ist - im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle - mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform. Zu vermeiden ist aber eine exzessiv strikte Anwendung dieser Bestimmung im Einzelfall, die mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Personen nicht zu vereinbaren wäre (E. 7). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE ist mit Art. 8 Abs. 2 BV konform (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit sie Art. 3 LLE/GE betrifft (E. 9 und 10). Gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 und 2 LLE/GE können Veranstaltungen zu religiösen Kultuszwecken auf öffentlichem Grund lediglich "ausnahmsweise" bewilligt werden. Dies kommt einem grundsätzlichen Verbot von Veranstaltungen dieser Art gleich, was mit Art. 15 BV nicht vereinbar ist (E. 11). Art. 7 Abs. 1 LLE/GE, der dem Regierungsrat die Kompetenz verleiht, unter gewissen Bedingungen das Tragen auffälliger religiöser Zeichen auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden zu beschränken oder zu verbieten, verletzt Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 12 und 13). Art. 7 Abs. 2 LLE/GE, der vorschreibt, dass an gewissen öffentlichen Orten das Gesicht sichtbar bleiben muss, ist mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform (E. 14). Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigungen (E. 15). Sachverhalt ab Seite 162 BGE 148 I 160 S. 162 A. A.a Le 4 novembre 2015, le Conseil d'Etat de la République et canton de Genève (ci-après: le Conseil d'Etat) a déposé auprès du Grand Conseil dudit canton (ci-après: le Grand Conseil) un projet de loi sur la laïcité de l'Etat (PL 11764).”
Bei schulischen Zuweisungen kann die Nichtberücksichtigung von Kriterien wie Quartiergrenzen und Schulwegen in bestimmten Fällen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) darstellen. Gewichtige private Interessen (z. B. deutlich kürzerer Schulweg und damit verbundene soziale und schulische Integration) sowie pädagogische Gründe sind in der Abwägung zu berücksichtigen; fehlen solche Begründungen, kann dies eine rechtsungleiche Behandlung begründen.
“__" bereits ursprünglich etwas kleiner gewesen seien, sei zudem auf die bereits erwähnte Reduktion von vier auf drei Klassen – und damit auf einen früheren Entscheid der Vorinstanz – zurückzuführen. Der Wegzug von Schülerinnen und Schülern aus der Klasse 5b rechtfertige es sachlich nicht, die zahlenmässige Ausgeglichenheit absolut prioritär zu gewichten, weil die kantonalrechtlich vorgegebene maximale Klassengrösse der Einteilung in die Klasse 5d im "R.__" nicht entgegenstehe. Darüber hinaus seien gewichtige private Interessen der Tochter der Beschwerdegegnerin am Schulbesuch im "R.__" – um ein Vielfaches kürzerer Schulweg, rasche soziale und schulische Integration auch mit Blick auf den bevorstehenden Übertritt in die Oberstufe – ausgewiesen. Sachlich sei es im vorliegenden Fall insgesamt nicht gerechtfertigt, der ausgeglichenen Klassengrösse absolute Priorität einzuräumen. Auch wenn von einem zumutbaren Schulweg ausgegangen werde, verletze die Nichtberücksichtigung des Kriteriums "Quartiergrenzen und Schulwege" in diesem Kontext Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VVU und den Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Schuljahres zugezogen sei, rechtfertige keine Ungleichbehandlung. Inwieweit die Zuteilung in die Klasse 5b im "F.__" aufgrund der Zusammensetzung hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft oder Muttersprache erforderlich sein solle, werde weder konkret dargelegt noch sei sie ersichtlich. Auch gewichtige pädagogische Gründe für die Zuweisung von K.__ in eine kleine Klasse seien nicht ersichtlich. Schliesslich lasse sich die Zuteilung auch nicht mit einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung sachlich begründen. Die Schule habe ihr Ermessen in Verletzung von Art. 26 VSG sowie Art. 1 Abs.1 VVU und rechtsungleich ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, 88 Prozent der Kinder der Klasse 5a und 5b im "F.__" wohnten im näheren Umkreis des Schulhauses. Das Mädchen, welches an der R.__-strasse 01__ wohne, werde mehrmals in der Woche von einer in der Nähe des "F.__" wohnhaften Tagesmutter betreut und besuche dort auch den Mittagstisch.”
Bei technischen oder berufsbezogenen Anforderungen (z. B. Hörstandards, Ausbildungsanforderungen) kann eine gegenüber dem Alltagsmassstab abweichende Regelung mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar sein, sofern sie dem verfolgten Zweck entspricht und die unterschiedlichen Erfordernisse des beruflichen Kontexts berücksichtigt werden.
“Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgabenbereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit als ... (Berichte schreiben … [act. II 50], Telefonbedienung, ...gespräche führen, ...koordination, zuerst im Pensum von 50 %, danach von 100 % [act. II 59/2, 60/3, 83/3 ff.]) unbestritten auf ein möglichst einwandfreies Sprachverständnis angewiesen war (act. II 93). Demgegenüber stellt die Betätigung im Aufgabenbereich (vgl. act. II 43) regelmässig tiefere Anforderungen an das Hörvermögen und das Sprachverständnis und bestehen verschiedene anderweitige Kompensationsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6) insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 1 BV). Damit liegen auch in dieser Hinsicht keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive den Verwaltungsweisungen rechtfertigen würde.”
“Im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der Eignung wurde dargelegt, wes- halb es sich bei § 11 Abs. 1 lit. a PPGV um eine Bestimmung handelt, wel- che geeignet ist, den von derselben Verordnung vorgesehenen Qualitäts- standard zu gewährleisten. Diese Erwägungen können auch im Rahmen der Prüfung der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV herangezogen werden. Wie dargelegt, bestehen in Bezug auf die Ausbildungswege von Psychologen und Psychiatern erhebliche Unterschiede sowohl in zeitlicher als auch in in- haltlicher Hinsicht, wobei inhaltlich lediglich der Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie mit der vorgängigen Absolvierung des Medizinstudiums das Vorliegen von medizinischer Fachkompetenz zu gewährleisten vermag (vgl. dazu E. III.3.3). Zeitlich dauert die Ausbildung zum Facharzt für Psychi- - 22 - atrie und Psychotherapie sodann wesentlich länger als jene zum Psycholo- gen bzw. zur Psychologin. Wenn sich der Verordnungsgeber unter diesen Umständen dazu entschied, Psychologen bzw. Psychologinnen und Psychi- ater bzw. Psychiaterinnen nicht gleich zu behandeln, kann daraus keine Ver- letzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV abgeleitet werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass vor einigen Jahren das Psychologieberufegesetz in Kraft getreten ist, zumal mit diesem in Bezug auf die Ausbildung zum Psychologen bzw.”
Bei Gesuchen für Mobilfunkantennen dürfen Gemeinden im Rahmen des Baugesuchs verlangen, dass sich die Gesuchstellenden zur baulichen Eingliederung, zum Ortsbild, zur Ästhetik und zu Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften äussern. Nach Rechtsprechung liegt darin keine Verletzung von Art. 8 BV, sofern die Differenzierung sachlich gerechtfertigt und auf die besonderen Erfordernisse beschränkt bleibt.
“Laut Vorinstanz verlange diese Bestimmung von den Gesuchstellenden lediglich Grundlagen bezüglich der baulichen Eingliederung, welche der Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Beurteilung des Baugesuchs bzw. zur Interessenabwägung dienten. Die Beurteilung verbleibe jedoch bei der Gemeinde, deren Beurteilungsspielraum durch diese Angaben nicht eingeschränkt werde. Ein Baugesuch müsse also auch bei Erbringung des Nachweises nach Art. 62 Abs. 2 lit. e und f BauG/Sufers nicht in jedem Fall gutgeheissen werden. Es liege auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV vor: Im Vergleich zu anderen Baugesuchen sei den Aspekten des Ortsbildschutzes, der Ästhetik sowie den Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften bei der Erstellung von Mobilfunkanlagen bereits im Rahmen der Standortevaluation angemessen Rechnung zu tragen. Angesichts dessen rechtfertige es sich, lediglich bei Gesuchen betreffend Mobilfunkantennen von den Gesuchstellenden zu verlangen, sich im Rahmen des Baugesuchs mit diesen Aspekten auseinanderzusetzen.”
Behördenentscheidungen müssen so begründet werden, dass Betroffene und die Rechtsmittelinstanz die Tragweite des Entscheids erkennen können. Die Begründung soll zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich die Verfügung stützt, damit eine sachgerechte Anfechtung möglich ist.
“Das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) soll nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 126 V 75 E. 5b/dd).”
“Das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) soll nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 126 V 75 E. 5b/dd).”
Behinderungsbedingte Mehrkosten können in geeigneten Fällen von Dritten übernommen werden; Art. 8 Abs. 2 BV bildet hierfür eine mögliche Rechtsgrundlage (so etwa für die Übernahme behinderungsbedingter Kosten durch eine öffentliche Institution oder zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, soweit die konkrete Pflicht zur Kostenübernahme besteht oder sich aus einschlägigen Regelungen ergibt).
“verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BehiG, SR 151.3). Diese Kosten seien auf seine Behinderung zurückzuführen, weshalb die ETH Zürich verpflichtet sei, dafür aufzukommen.”
“Die Rechtslage ist nach dem Ausgeführten seit dem letzten Urteil sodann unverändert. Zwar würde eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen, die Gebärdensprachdolmetscherkosten als nicht ärztliche Leistungen in die Tarife einfliessen zu lassen und so als integrierter Teil der medizinischen Leistungen im Rahmen der OKP zu vergüten. Bis anhin haben die Tarifpartner von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 11 Ziff. 7), ist es unklar, ob und wann diesbezüglich eine Reglung gefunden wird und wie diese aussehen wird. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der Gebärdensprachdolmetscherkosten stützt sich daher – in Ermangelung eines Tarifs und demzufolge fehlender tatsächlicher Integration in die medizinischen Leistungen der OKP – einstweilen auf Art. 8 Abs. 2 BV.”
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung wegen des Geschlechts. Direkte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium abstellt, das nur von einem Geschlecht erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts benachteiligt, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht.
“Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung (BGE 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet namentlich die direkte und indirekte Diskriminierung von Personen aufgrund des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BGE 145 II 153 E. 4.3.5; 125 I 71 E. 2a; 124 II 409 E. 7). Eine indirekte (Geschlechter-) Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 144 II 65 E.”
“Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung (BGE 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet namentlich die direkte und indirekte Diskriminierung von Personen aufgrund des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BGE 145 II 153 E. 4.3.5; 125 I 71 E. 2a; 124 II 409 E. 7). Eine indirekte (Geschlechter-) Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 144 II 65 E. 4.1; 142 II 49 E. 6.1; 141 II 411 E. 6.1.2). Die Diskriminierung kann auch Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält, hingegen in der praktischen Anwendung zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und damit unzulässigen Schlechterstellung führt (BGE 132 I 68 E.”
“Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung (BGE 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet namentlich die direkte und indirekte Diskriminierung von Personen aufgrund des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BGE 145 II 153 E. 4.3.5; 125 I 71 E. 2a; 124 II 409 E. 7). Eine indirekte (Geschlechter-) Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 144 II 65 E. 4.1; 142 II 49 E. 6.1; 141 II 411 E. 6.1.2). Die Diskriminierung kann auch Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält, hingegen in der praktischen Anwendung zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und damit unzulässigen Schlechterstellung führt (BGE 132 I 68 E.”
“Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung (BGE 132 I 68 E. 4.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet namentlich die direkte und indirekte Diskriminierung von Personen aufgrund des Geschlechts. Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (vgl. BGE 145 II 153 E. 4.3.5; 125 I 71 E. 2a; 124 II 409 E. 7). Eine indirekte (Geschlechter-) Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 144 II 65 E.”
Art. 8 Abs. 3 BV gewährleistet den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in Lohnklagen geltend gemacht und häufig zusammen mit spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. § 9 KV, Art. 3 GlG) vorgebracht.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses allgemeine Rechtsgleichheitsgebot wird in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter präzisiert. Danach sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV).”
“Geschlechterdiskriminierung Schliesslich halten die Rekurrierenden an ihrer Rüge einer Verletzung des Grundsatzes «gleicher Lohn für Mann und Frau für gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV fest und machen eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) geltend.”
Bei der bewertungstechnischen Behandlung von in- und ausländischem (insbesondere unbeweglichem) Vermögen ist eine einheitliche Methodik geboten. Personen in gleichen Verhältnissen sind gleich zu behandeln; abweichende Steuerfolgen sind nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächliche Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegen.
“Soweit im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen zu bewerten ist, stellt die Rechtslage sich insofern anders dar, als die Bewertung (einzig) zwecks Ermittlung des "richtigen" Gesamtvermögens vorzunehmen ist (Art. 7 Abs. 1 DBG; vorne E. 2.2.2.3). An der Methodik der Bewertung kann und darf dies allein aber nichts ändern. Es läge ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV vor, wenn das Vorgehen davon abhängig gemacht würde, ob die Bewertung in die Bemessungsgrundlage oder "nur" in den Steuersatz einfliesst. Eine möglichst einheitliche Bewertung ist auch deshalb geboten, um Schulden und Schuldzinsen korrekt proportional verlegen zu können (vorne E. 2.2.2.2). Andernfalls könnten neue Ungleichheiten entstehen.”
“Die bewertungstechnische Gleichbehandlung inländischen und ausländischen unbeweglichen Vermögens ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und insbesondere aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen (zuletzt: BGE 149 II 19 E. 5.3; 149 II 400 E. 4.1).”
“Die bewertungstechnische Gleichbehandlung inländischen und ausländischen unbeweglichen Vermögens ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und insbesondere aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen (zuletzt: BGE 149 II 19 E. 5.3, BGE 149 II 400 E. 4.1).”
Bei Bildungs‑ und Integrationsfragen steht den Behörden ein Beurteilungsspielraum zu. Sie müssen aber gleiche Sachverhalte gleich behandeln; Abweichungen sind nur mit sachlich tragbaren Gründen zu rechtfertigen, und die Behörden haben eine Gesamtwürdigung aller relevanten Kriterien vorzunehmen.
“1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1) autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Der Zuteilungsentscheid der Schulbehörde kann deshalb weder im Rekursverfahren (Art. 46 Abs. 2 VRP) noch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 Abs. 1 VRP) auf seine Angemessenheit hin überprüft werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung ins nächstgelegene Schulhaus besteht – wie oben dargelegt – nicht (vgl. dazu oben Erwägung 2.1). Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine Rechtsverletzung – wird jedoch dann angenommen, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, jedoch die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt (vgl. VerwGE B 2013/174 vom 12. Februar 2014 E. 3.1; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 742). Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen sich vernünftig begründen lassen beziehungsweise sachlich haltbar sein (anstelle vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, Auftrag der Schule sei es, aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen nach den objektiven Kriterien eine ausgewogene und pädagogisch sinnvolle Klasseneinteilung vorzunehmen. Dazu gehöre eine ausgewogene Klassenorganisation über das ganze Stadtgebiet der Schule und alle Schulhäuser, die Quartierzuteilung, die Schulkreiszuteilung, zumutbare Schulwege sowie die Aufteilung Mädchen/Knaben und die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kinder. Die Klasseneinteilung stünde generell im Spannungsverhältnis zwischen objektiven Kriterien und persönlichen und gut begründeten Anliegen der Eltern und Kinder.”
“zu jüngeren Tendenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Rechtslage einer Anspruchssituation zumindest annähert Merz/von Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Geiser/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.38). Dem Entscheid wohnt auch eine politische Komponente inne (Art. 89 Abs. 1 KV; vgl. VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Das Einbürgerungsverfahren ist jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (grundlegend BGE 129 I 232 E. 3). Zu beachten sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Entscheid darf zudem nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend sein (BGer, Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1; siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 146 I 49 E. 2.7; 138 I 305 E. 1.4; Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Insgesamt muss die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausüben (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. Dabei haben sie jedoch stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E.”
Art. 8 Abs. 3 BV richtet sich an den Staat und entfaltet keine unmittelbare Drittwirkung. In Auseinandersetzungen zwischen Privaten kann der verfassungsrechtliche Gleichheitsanspruch deshalb nur im Rahmen einschlägiger gesetzlicher Regelungen geltend gemacht werden; die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben überprüft das Bundesgericht im vorliegenden Zusammenhang nur im Rahmen der Willkürkontrolle.
“Auf den Vorwurf der (mittelbaren oder indirekten) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 8 Abs. 3 BV) ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht näher einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Dafür genügt es nicht, eine solche Diskriminierung zu behaupten, wie dies der Beschwerdeführer tut, um im Übrigen in allgemeiner Weise auf Erfahrungen seines Rechtsvertreters zu verweisen und die bereits früher formulierte Kritik am angefochtenen Urteil zu wiederholen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot an den Staat richtet und keine direkte Drittwirkung entfaltet (BGE 136 I 178 E. 5.1). Es kann in einem Streit unter Privaten deshalb nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung angerufen werden, deren Einhaltung das Bundesgericht im vorliegenden Fall nur auf Willkür überprüft. Willkür aber kann der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden.”
“Auf den Vorwurf der (mittelbaren oder indirekten) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 8 Abs. 3 BV) ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht näher einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Dafür genügt es nicht, eine solche Diskriminierung zu behaupten, wie dies der Beschwerdeführer tut, um im Übrigen in allgemeiner Weise auf Erfahrungen seines Rechtsvertreters zu verweisen und die bereits früher formulierte Kritik am angefochtenen Urteil zu wiederholen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot an den Staat richtet und keine direkte Drittwirkung entfaltet (BGE 136 I 178 E. 5.1). Es kann in einem Streit unter Privaten deshalb nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung angerufen werden, deren Einhaltung das Bundesgericht im vorliegenden Fall nur auf Willkür überprüft. Willkür aber kann der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden.”
Bei behaupteten Verletzungen von Art. 8 BV in Verwaltungsentscheiden ist auf den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen. Soweit relevant, sind die verfügbaren aktuellen Datengrundlagen heranzuziehen (z. B. die jeweils neuesten Tabellenlöhne), resp. wenn möglich anzuwenden.
“Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt und grundsätzlich auch auf die (bis) zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Massgebend sind demnach nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich zu Beginn der Anmeldung, bzw. im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, präsentieren, sondern jene am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1 und 4.2.1; vgl. betreffend den Einspracheentscheid im Bereich der Unfallversicherung BGE 143 V 295 E. 4.1.2 f., wonach der zuständige Unfallversicherer verpflichtet ist, die verfügbare, neueste LSE-Tabelle anzuwenden, wenn er infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit erhält, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen). Dies gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_339/2022, E. 6.1.1 und vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 4.1).”
Soweit sich eine Beschwerde auf das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV beruft, ist sie nach Art. 106 Abs. 2 BGG als nicht hinreichend begründet zu betrachten, wenn weder Art. 8 Abs. 2 BV noch ein verpöntes Merkmal ausdrücklich genannt werden.
“Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Diskriminierungsverbot beruft, ist ihre Rüge nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). So nennt sie weder Art. 8 Abs. 2 BV noch ein verpöntes Merkmal. Vielmehr scheint sie das Diskriminierungsverbot mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV gleichzusetzen. Auf diese Rüge ist daher nicht näher einzugehen.”
Verurteilte Personen gelten nach der zitierten Rechtsprechung nicht als eine diskriminierungsschutzwürdige, gruppenmässig definierbare Minderheit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV, da die Umstände, die zu strafrechtlichen Verurteilungen führen, zu unterschiedlich sind und sich nicht auf spezifische, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale verdichten.
“Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Der Rüge der Rechtsungleichheit kommt gegenüber derjenigen der Diskriminierung keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 136 I 309 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 148 V 84 E. 7.6.2 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei verurteilten Personen um eine diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe handelt. Dafür sind die Umstände, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, zu unterschiedlich. Es kann demnach bei strafrechtlich verurteilten Personen nicht von einer bestimmbaren Gruppe oder Minderheit gesprochen werden, die sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und daher eines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfte (BGE 136 I 309 E.”
“Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Der Rüge der Rechtsungleichheit kommt gegenüber derjenigen der Diskriminierung keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 136 I 309 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 148 V 84 E. 7.6.2 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei verurteilten Personen um eine diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe handelt. Dafür sind die Umstände, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, zu unterschiedlich. Es kann demnach bei strafrechtlich verurteilten Personen nicht von einer bestimmbaren Gruppe oder Minderheit gesprochen werden, die sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und daher eines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfte (BGE 136 I 309 E.”
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet sowohl direkte (unmittelbare) als auch indirekte (mittelbare) Diskriminierung. Eine formal neutrale Regel kann eine indirekte Diskriminierung begründen, wenn sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützten Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt wäre.
“2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung - nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 49 E. 4.1; 126 II 377 E. 6; BGE 134 I 49 E. 3 BGE 132 I 49 E. 8.1 BGE 129 I 167 E. 3; BGE 129 I 217 E. 2.1; BGE 129 I 392 E. 3.2.2; BGE 126 V 70 E. 4c/bb m.w.H.; vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 687 ff.).”
“Die Vorinstanz verneinte eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV, da in der abschliessenden Aufzählung der Ausnahmen vom Fahrverbot gemäss Art. 14 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde Churwalden vom 1. Oktober 2012 (nachfolgend: StPG) keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen (gesund/körperliche Behinderung) getroffen werde. Damit hat sie die Rüge der Verletzung gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) einzig unter dem Gesichtspunkt einer direkten Diskriminierung geprüft. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet allerdings nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 149 I 248 E. 7.2; 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1). Der Beschwerdeführer sieht eine indirekte Diskriminierung darin, dass ihm - im Gegensatz zu gesunden Personen - ohne eine Fahrbewilligung als gehbehinderte Person die Möglichkeit genommen werde, im Winter zu seinem Ferienhaus zu gelangen.”
“Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (zum Ganzen BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 BV untersagt nicht nur direkte, sondern auch - wie vorliegend geltend gemacht - indirekte Diskriminierungen. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 126 II 377 E. 6c mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 f.; 138 I 305 E. 3.3; 135 I 49 E. 4.1). Eine Regelung kann als solche unzulässige Differenzierung entweder selbst vorsehen (sog. direkte oder unmittelbare Diskriminierung) oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen besonders benachteiligen, ohne dass dies sachlich begründet wäre (sog. indirekte oder mittelbare Diskriminierung, vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1; 138 I 305 E. 3.3; Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1).”
Für das Prüfungsrecht leitet Art. 8 Abs. 1 BV den Grundsatz der Chancengleichheit ab. Bei schriftlichen Prüfungen gehören hierzu namentlich die materielle Gleichwertigkeit der Aufgaben, ein geordneter Verfahrensablauf sowie die Gleichwertigkeit zusätzlicher Examenshilfen (etwa abgegebenes Material oder spezielle Erläuterungen bzw. Hinweise vor oder während der Prüfung). Ungleiche Bedingungen verletzen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot; Mängel oder Ungleichbehandlungen sind jedoch nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben.
“Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Kandidierenden im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung. Ungleiche Bedingungen verletzen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 S. 82). Nicht jede Ungleichbehandlung kann jedoch zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 S. 88). Mängel im Prüfungsverfahren und insbesondere Ungleichbehandlungen sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E.”
“Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidierenden im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung. Gleiche Bedingungen ermöglichen allen Kandidatinnen und Kandidaten einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 6.2 m.w.H.).”
“Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet (vgl. Urteile 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 2b). Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung (vgl. Urteil 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot. In bestimmten Konstellationen verlangen das Gleichheitsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot allerdings ein Abweichen vom Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit (BGE 147 I 73 E.”
Aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist dieser Grundsatz wegleitend: Es sind für alle Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen, damit jede und jeder einen ihren bzw. seinen tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis erbringen kann.
“Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1; 2C_555/2023 vom 5. April 2024 E. 6.1). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (vgl.”
“Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2023 E. 5.5.1). Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2 mit Hinweisen). Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet.”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet (vgl. Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5). Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.”
Fehlende Rechtsgleichheitsverletzung liegt vor, wenn Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich unterschiedliche Personen oder Fälle verschieden behandeln, sofern die unterschiedliche Behandlung auf tatsächlich relevanten Unterschieden beruht (z.B. unterschiedliche Zuständigkeit oder Erschliessungsverantwortung einer Gemeinde) und dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist.
“566 über die Via Maistra dürfte hingegen aufgrund der deutlich grösseren Distanz zum Wohnhaus nicht in Betracht kommen. Insofern argumentieren die Beschwerdeführer widersprüchlich, indem sie vorbringen, das Wohnhaus an der Via Sur Punt 43 befinde sich deutlich näher zur Bauzone der Gemeinde Bever als zu jener der Gemeinde Samedan, weshalb eine verbesserte Erschliessung aus der näher liegenden Bauzone von Bever hätte erfolgen müssen. Eine solche wurde auf Nachfrage der Eigentümer der Parzelle Nr. 566 von der Gemeinde Bever ausdrücklich abgelehnt. Im Übrigen war ohnehin die Beschwerdegegnerin für die Erschliessung der Parzelle Nr. 566 verantwortlich, da sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befindet. Insoweit kann offenbleiben, ob eine vergleichbare Situation auch aufgrund eines unterschiedlichen Ausbaustandards und Gefälles hätte verneint werden müssen, weshalb sich auch der beantragte Augenschein erübrigt (vgl. E. 3 hiervor). Nach dem Gesagten liegt demnach keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) vor, weshalb das angefochtene Urteil im Ergebnis auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist.”
“Die Gemeinden sind unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen frei, insofern eigene Regeln aufzustellen (vgl. § 1 SHG; Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 7 und 11). Gemäss Ziff. 4.23 der Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin betreffend Ferien und Erholungsaufenthalte, welche die Beschwerdegegnerin als "Richtlinien" bezeichnet, müssen allfällige Ferien- oder sonstige Abwesenheiten im In- und Ausland immer vorgängig mit der zuständigen Sozialberatung abgesprochen werden und benötigen Ferien eine Bewilligung. Abwesenheiten ohne Bewilligung können eine Kürzung des GBL zur Folge haben. Allfällige Ferien- oder sonstige Abwesenheiten im Ausland werden maximal für zwei Wochen pro Kalenderjahr bewilligt; die Finanzierung muss deklariert werden. Bei einem Verstoss gegen diese Auflage kann die Sozialhilfe nach der Anzahl der Abwesenheitstage gekürzt werden. 4.1.2 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere dann verletzt, wenn eine Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2; 136 I 345 E. 5). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot bezieht sich dabei immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte infrage stehen (Bernhard Waldmann in: derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8 N. 25). 4.1.3 Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie eine Verletzung des Gleichheitsgebots darin sieht, dass die Beschwerdegegnerin von ihr unterstützten, aber erwerbstätigen bzw. zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigten Personen mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr im Ausland bewillige, sofern dies nicht zu einer Lohn- bzw.”
Ungleichbehandlungen von Anspruchsgruppen (z. B. (Teil‑)Invaliden gegenüber Nichtinvaliden) können verfassungskonform sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. So kann etwa die Fortzahlung einer IV‑Leistung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV‑Rentenalters eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Anspruchs auf eine AHV‑Ersatzrente rechtfertigen.
“Der Verweis auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) zielt ins Leere: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist - mit Bezug auf die hier einzig relevante Invalidität (vgl. E. 2.1 vorstehend) - eine Ungleichbehandlung zwischen in Pension gehenden Arbeitnehmenden der C.________, die (teil-) invalid sind, und solchen, die nicht invalid sind, hinsichtlich des Anspruchs auf eine AHV-Ersatzrente sehr wohl sachlich gerechtfertigt. Nichtinvalide Versicherte erzielen ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung kein Einkommen mehr, haben aber im Falle noch nicht erreichten AHV-Rentenalters auch noch keinen Anspruch auf eine Altersrente nach AHVG. Demgegenüber erhalten in Pension gehende (Teil-) Invalide in der gleichen Situation bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters gemäss AHVG weiterhin ihre Rente der IV. Diese seitens der ersten Säule auch bei noch nicht erreichtem AHV-Rentenalter ausgerichtete Leistung rechtfertigt - unabhängig von ihrer Höhe - insoweit eine Ungleichbehandlung von (Teil-) Invaliden gegenüber Nichtinvaliden hinsichtlich des Anspruchs auf eine AHV-Ersatzrente, als der Anspruch Ersteren versagt zu bleiben hat.”
Es wird vertreten, dass der behindertengerechte Ausbau von Altbauten im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV grundsätzlich so weit als möglich zuzulassen und einschlägige Vorschriften verfassungskonform weit auszulegen seien; entgegenstehende allgemeine Bauvorschriften könnten andernfalls als (indirekte) Diskriminierung zu prüfen sein.
“Konkret bringen sie vor, die Förderung des behindertengerechten Ausbaus von Altbauten sei einer der Kerngehalte des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgebers gemäss Art. 8 Abs. 4 BV. Auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV sei der behindertengerechte Ausbau einer Bestandesliegenschaft so weit als möglich zu gestatten. Würden einem solchen Ausbau allgemeine Bauvorschriften entgegengehalten, liege eine (indirekte) Diskriminierung vor, die sachlich begründet und verhältnismässig sein müsse, um vor der Verfassung standzuhalten. Daraus ergebe sich, dass § 19a BBV II im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung möglichst weit auszulegen sei, insbesondere in Bezug auf § 19a lit. b BBV II (Altbauten).”
Nach Art. 8 BV können nahe Angehörige in Verfahren über Einstellungsverfügungen bei mutmasslichen Tötungsdelikten als legitimiert betrachtet werden, wenn aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Verfahrenseinstellung Auswirkungen auf aus der mutmasslichen Tat resultierende Haftungsansprüche hat. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots und des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame amtliche Untersuchung ist Art. 117 Abs. 3 StPO verfassungskonform so auszulegen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden Haftungsansprüche zu verstehen sind, gleichgültig, ob die Haftungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.
“E. 3.1). Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirksame und vertiefte amtli- - 4 - che Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts ist allerdings der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" in dem Sinne auszu- legen, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden "Haf- tungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundla- ge zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Be- schwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung als legitimiert zu betrachten.”
“Entsprechend der Praxis zur Legitimation der Privatklägerschaft vor Bundesgericht muss es auch im kantonalen Verfahren genügen, dass (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, weshalb sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Forderungen auswirken kann (vgl. BGer 6B_98/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Vorwurfs betreffend die fahrlässige Tötung der Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer, des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe und der (durch Unterlassen begangenen) fahrlässigen Körperverletzung insbesondere mit Bezug auf einen Schadenersatz bzw. einen Haushaltsschaden sowie eine Genugtuung der Fall. Dass sich die angefochtenen Entscheide damit auf die Haftungsforderungen der Beschwerdeführer auswirken, liegt auf der Hand, weshalb sie vorliegend auch zur Beschwerde legitimiert sein müssen. Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführenden als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV zu bejahen. Sie haben zwar bis anhin keine konkreten Forderungen geltend gemacht, doch sind solche im Falle eines Schuldspruchs evident.”
“Beim Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentli- chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes über das Uni- versitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [LS 813.15]). Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber Organisationen des kantonalen öf- fentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. gegenüber ihren Orga- nen und gegenüber den in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffent- lich-rechtliche Verrichtungen ausüben, das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 zur Anwendung (§ 3 Abs. 1 Haftungsgesetz [LS 170.1]). Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 Haf- tungsgesetz). Demnach sind allfällige Forderungen der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Forde- rungen können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4). Sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirk- same und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tö- tungsdelikts wird der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" im dem Sinne ausgelegt, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resul- tierenden "Haftungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haf- tungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. - 4 - II.”
Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligungen oder staatliche Leistungen; solche Ansprüche sind gesondert darzulegen und zu begründen.
“Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er werde diskriminiert, bleiben seine Vorbringen gänzlich unsubstanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin verschafft das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV in der Regel keinen Bewilligungsanspruch. Dass es sich in seinem Fall anders verhalten soll, legt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht dar (vgl. dazu BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen; Urteil 2D_25/2024 vom 15. November 2024 E. 5.1).”
Eine Rüge wegen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) kann scheitern, wenn die unterschiedliche Behandlung durch klare gesetzliche Vorgaben oder berechtigte Verfahrens- und Beurteilungsgründe gerechtfertigt ist (z. B. zwingende Fristen, fehlende Beurteilungsspielräume). Nach der Rechtsprechung rechtfertigen geltend gemachte psychische Beschwerden nicht automatisch Ausnahmen von formellen Fristen, insbesondere dort, wo die zuständige Instanz kein Ermessen hatte und die Partei etwa eine zugestellte Eingabe nicht öffnete.
“Unabhängig von den geltend gemachten psychischen Beschwerden liegt es in ihrer eigenen Verantwortung, dass sie die eingeschriebene Sendung der Vorinstanz ignorierte und nicht öffnete. Die streitige Verfügung der Vorinstanz wurde demnach am 24. November 2024 zugestellt, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 25. November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 4. Dezember 2024 endete. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis dahin unbestrittenermassen nicht geleistet hatte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Sie hat sich dabei an klare gesetzliche Vorgaben (namentlich Art. 383 StPO) gehalten und keinen, auf allgemein gehaltene Rechtsbegriffe gestützten Ermessensentscheid gefällt. Es bestand deshalb kein Raum, die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten psychischen Einschränkungen dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) entsprechend anders zu behandeln (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 39 f. zu Art. 8 BV). Die Vorinstanz war deshalb auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den verloren geglaubten Brief erneut zuzustellen. Die Frage, inwieweit das Verpassen der Frist verschuldet oder unverschuldet war, ist höchstens bei der Prüfung einer Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO) relevant (siehe dazu das parallele Verfahren 7B_274/2024). Offenbleiben kann ferner, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheitsleistung von Amtes wegen auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hätte hinweisen müssen. Mit Blick auf den Ablauf der Geschehnisse hätte ein solcher Hinweis vorliegend nichts geändert: Die Beschwerdeführerin, die den an sie adressierten Brief der Vorinstanz nicht öffnete, hätte entsprechend auch einen solchen Hinweis nicht rechtzeitig gelesen und auch nicht fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.”
“A la suite de cet arrêt, le législateur a cependant refusé d’adapter la loi en vue d’éviter une telle discrimination fondée sur l’Etat de provenance (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.6). Fort de ce constat, le Tribunal fédéral a considéré qu’il ne pouvait être retenu que l’art. 42 al. 2 LEI comportait une discrimination non voulue par le législateur. Il a également retenu que cette disposition ne contrevenait pas aux art. 8 Cst. et 14 CEDH (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.7). Depuis, le Tribunal fédéral a confirmé à maintes reprises cette jurisprudence (cf. arrêts TF 2C_388/2017 du 8 mai 2017 consid. 7; 2C_952/2016 du 10 octobre 2016 consid. 3.3; 2C_438/2015 du 29 octobre 2015 consid. 3.2; 2C_1071/2014 du 28 mai 2015 consid. 2.1). 4.4. En l’espèce, il n'est pas contesté que la recourante ne dispose d'aucune autorisation de séjour délivrée par un Etat avec lequel la Suisse a conclu un accord sur la libre circulation des personnes, de sorte qu'elle ne peut déduire aucun droit de séjour de l’art. 42 al. 2 LEI. Cependant, ce seul constat ne saurait constituer une violation des art. 8 Cst. et 14 CEDH susceptible de justifier la délivrance d'une autorisation de séjour. En effet, même à retenir que l’art. 42 al. 2 LEI introduit un critère discriminant en exigeant que le membre étranger de la famille d’un ressortissant suisse soit titulaire d’une autorisation de séjour pour pouvoir bénéficier du regroupement familial, ce seul fait ne permettrait quand même pas l’octroi d’une telle autorisation, le législateur fédéral l’ayant expressément exclu. Les arguments présentés par la recourante ne permettent pas de modifier ce constat. Le fait qu'une initiative parlementaire n°19.464 du 21 juin 2019 demande que les membres de la famille d’un ressortissant suisse puissent bénéficier du regroupement familial aux mêmes conditions que les citoyens UE/AELE, à laquelle tant le Conseil national, le 8 juin 2021, que le Conseil des Etats, le 25 juin 2021, ont donné suite, n'y change rien. En effet, l’art. 42 al. 2 LEI n’a, en l’état, pas été modifié et seul le droit en vigueur peut être appliqué, les dispositions de lege ferenda ne constituant pas une base légale valable.”
Die Durchsetzung der mit Art. 8 Abs. 4 BV verbundenen Zielsetzung (vgl. BehiG) begründet ein generelles öffentliches Interesse an behindertengerechten Anpassungen, etwa von Haltestellen. In der zitierten Rechtsprechung wurden entgegenstehende, nicht substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als geeignet erachtet, dieses öffentliche Interesse zu widerlegen.
“Diese vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann darauf verweisen werden. Das auf dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und auf dem Gesetzesauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV fussende Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG; BGE 132 I 82 E. 2.3.2). An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse. Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geringen Bedeutung des Dorfzentrums und der Behauptung, bloss Schulkinder würden die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" nutzen, diese bräuchten keine behindertengerechte Haltestelle, vermag der Beschwerdeführer weder das öffentliche Interesse an der Haltestelle noch an deren behindertengerechten Anpassung zu widerlegen. Auch der Hinweis, wonach Behinderte eine andere Haltestelle im Dorfzentrum nutzen könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis.”
“Diese vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann darauf verweisen werden. Das auf dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und auf dem Gesetzesauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV fussende Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG; BGE 132 I 82 E. 2.3.2). An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse. Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geringen Bedeutung des Dorfzentrums und der Behauptung, bloss Schulkinder würden die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" nutzen, diese bräuchten keine behindertengerechte Haltestelle, vermag der Beschwerdeführer weder das öffentliche Interesse an der Haltestelle noch an deren behindertengerechten Anpassung zu widerlegen. Auch der Hinweis, wonach Behinderte eine andere Haltestelle im Dorfzentrum nutzen könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis.”
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt namentlich vor, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen.
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).”
“Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5.1; Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 12.2.1 und A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.2; je m.w.H.).”
“Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 147 V 312 E. 6.3.2 S. 319, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Betreffend die Verwendung freier Mittel hat das Gleiche (im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen) für den Stiftungsrat zu gelten.”
Nach Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Soweit dies möglich ist und dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dient, fördern die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration in die Regelschule. Diese Bestimmung konkretisiert das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
Für die materielle Beurteilung eines Bewilligungsentscheids ist auf das Diskriminierungsrecht abzustellen, das zum Zeitpunkt des konkreten Bewilligungsentscheids in Kraft war (intertemporales Recht).
“Intertemporalrechtlich ergibt sich damit zusammengefasst, dass für die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf das Recht abzustellen ist, das zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids vom 30. November 2017 in Kraft war. Dazu gehören die von Inclusion Handicap angerufenen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 8 EMRK, Art. 3 lit. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 UNO-BRK, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 3 Abs. 3 lit. b Ziff. 1, Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 BehiG) ebenso, wie die von den SBB und der Bombardier Transportation GmbH für massgeblich erachteten Bestimmungen der TSI PRM”
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist; andernfalls liegt eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Bei Konzessionsausschreibungen und -vergaben verbietet das Gleichheitsgebot insbesondere, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht.
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5).”
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5).”
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.5).”
Eine Gesetzesänderung schliesst grundsätzlich aus, dass aus Leistungen oder einer früheren Praxis automatisch Ansprüche nach neuem Recht hergeleitet werden. Praxisänderungen wirken nicht mehr auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren; daraus ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter dem neuen Recht.
“Schliesslich hilft es den Beschwerdeführenden nicht, wenn sie und der Mitbeteiligte 1 ausführen, das AJB habe unter der Geltung des früheren Rechts die Kosten für Platzierungen von MNA ausserhalb der kantonalen Strukturen stets übernommen und übernehme die Kosten für die früher angeordneten Massnahmen auch weiterhin. Das AJB äussert sich dazu nur am Rand in der Rekursantwort. Die entsprechenden Fälle sind nicht bekannt, und die vom Mitbeteiligten 1 genannten drei konkreten Verfügungen sollen unbegründet ergangen sein. Wie die Vorinstanz ausführt, ist der Frage nicht nachzugehen: Soweit das frühere Recht betroffen ist, schliesst die Gesetzesänderung eine erfolgreiche Berufung auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) aus. Soweit allenfalls in einzelnen Fällen Leistungen unter neuem Recht weitergeführt wurden, ohne dass dies mit den Umständen des Einzelfalls begründet werden könnte, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da keine ständige rechtswidrige Praxis belegt ist und keine Anzeichen bestehen, dass das AJB gegebenenfalls grundsätzlich an einer solchen festhalten wollte (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1).”
“Unbegründet ist schliesslich die Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, weil der Härtefalleinschlag in den bereits rechtskräftigen Verfahren seit 2012 gewährt worden sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine Praxisänderung auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht mehr auswirkt. Insoweit liegt im Umstand, dass nicht alle Personen gleichermassen von der Praxisänderung betroffen sind, keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Dass der Kanton Zürich nicht im "Unrecht" verharren und auch in Zukunft Härtefalleinschläge gewähren wird, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zeigt sich in der Aufhebung der streitigen Weisung. Insoweit erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, wie die Praxisänderung umgesetzt wurde.”
Differenzierte Entscheidungen über Listen, Vergütungen oder Abgaben können mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar sein, wenn für die unterschiedlichen Gruppierungen ein sachlicher, in den konkreten Verhältnissen liegender Grund besteht; fehlt ein solcher vernünftiger Grund, liegt eine Verletzung des Gleichheitsgebots vor. Bei der Prüfung ist zu schauen, ob Gleiches gleich und Ungleiches ungleich nach seinem jeweiligen Unterschied behandelt wird und ob die Abgrenzung des zu belastenden oder begünstigten Personenkreises nach tragfähigen Kriterien erfolgt.
“Zum gleichen Schluss führen Überlegungen im Lichte des verfassungsmässigen Gebots der Rechtsgleichheit. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere tangiert, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2). Werden bestimmte mehrteilige Werke generell nicht zur Förderung zugelassen, weil u.a. die Gefahr besteht, dass diese nicht unabhängig produziert wurden, werden sie anders behandelt als in sich abgeschlossene Werke, obwohl die mehrteiligen Werke unter Umständen ebenfalls nicht von einem Produktionsunternehmen im Besitz der Auswertungsmedien produziert wurde.”
“Ausgangspunkt für die Bestimmung von Vergleichsarzneimitteln für einen TQV von einem patentgeschützten Originalpräparat, welches kein Nachfolgepräparat darstellt, wäre in diesem Fall ausschliesslich der Preis des Vergleichsarzneimittels ohne Berücksichtigung, ob es sich um ein Original- oder Nachfolgepräparat handelt, und ohne Berücksichtigung, ob es patentgeschützt ist oder nicht. Art. 65b Abs. 6 KVV unterscheidet jedoch klar einerseits zwischen Original- und Nachfolgepräparaten und andererseits zwischen Nachfolgepräparaten mit und ohne therapeutischen Fortschritt. Mit ihrer Praxis, grundsätzlich nur patentgeschützte Originalpräparate als Vergleichsarzneimittel für den TQV von einem patentgeschützten Originalpräparat heranzuziehen, übernimmt die Vorinstanz die in Art. 65b Abs. 6 KVV festgehaltenen qualitativen Unterscheidungskriterien als Kriterien für die Auswahl von Vergleichspräparaten für den TQV des entsprechenden zu überprüfenden Präparats. Dabei trägt sie auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) Rechnung. Inwiefern sich bei einem Vergleich eines patentgeschützten Originalpräparats, bei welchem Kosten für Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen sind, mit nicht patentgeschützten Präparaten, mit Präparaten ohne therapeutischen Fortschritt oder mit "nicht forschungsintensiven" Präparaten die Kosten für Forschung und Entwicklung des zu überprüfenden Präparats "auf andere Weise" berücksichtigen lassen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Es ist kein Grund ersichtlich, von der auf Art. 65b Abs. 6 KVV gestützten Praxis der Vorinstanz, welche durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, abzuweichen. Demnach hat der TQV von patentgeschützten Originalpräparten grundsätzlich - sofern vorhanden - mit geeigneten anderen patentgeschützten Originalpräparaten zu erfolgen. Sind keine anderen patentgeschützten Originalpräparate verfügbar, sind patentabgelaufene Präparate heranziehen, wobei auf deren Preis vor Patentablauf abzustellen ist.”
“Dies betrifft insbesondere Restholz (Abfall-Code 03 01 98 gemäss LVA) und Altholz von Baustellen, Abbrüchen, Renovationen und Umbauten (Abfall-Code 17 02 97). Entsprechend wird das Holzkraftwerk der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung anders behandelt als Holzkraftwerke, die nur andere Abfälle als problematische Holzabfälle verwerten. Weder die Vorinstanz noch das BFE (in den einschlägigen Erläuterungen) äussern sich dazu, wieso einzig der Vergütungssatz für diese eine Abfallart reduziert wird. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung problematischer Holzabfälle einerseits und anderer (Holz-)Abfälle andererseits ist nicht zu erkennen. Insbesondere machen weder die Vorinstanz noch das BFE geltend, dies geschehe aus umweltschutzrechtlichen Gründen. Es ist denn auch - wie dargelegt (E. 6.4.2) - nicht ersichtlich, wieso die umweltschutzrechtlich korrekte Verwertung problematischer Holzabfälle nicht gleich gefördert werden sollte, wie bei anderen Holzabfälle. Der Verordnungsgeber hat damit gegen die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung nach Art. 8 Abs. 1 BV verstossen.”
“Zusammengefasst bestehen sachliche Gründe für unterschiedliche Fallgruppen mit eigenen Kostengewichten für Spitäler und Geburtshäuser, auch wenn beide Arten von Leistungserbringern teilweise gleiche Behandlungen durchführen mögen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat eine Vergütung der strittigen Behandlungen der Beschwerdeführerin nach dem Kostengewicht bzw. der Fallgruppe für Spitäler damit zu Recht abgelehnt.”
“; siehe auch die plausiblen Ausführungen der Vorinstanz in act. G 10, ad Ziff. 3.3.b). Ein Gebäudebrand führt somit im Vergleich zu einem blossen Mobiliarbrand in der Regel zu einer überproportionalen Inanspruchnahme der Feuerwehrdienstleistungen, Feuerwehrgeräte und des übrigen Feuerwehrmaterials mit entsprechenden Kostenfolgen. Im Licht dieser Umstände betrachtet erscheinen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer als vorrangige Verursacher der Feuerwehrkosten. Es ist daher angebracht, diese nicht vollumfänglich der Allgemeinheit bzw. einem weiteren Personenkreis zu überbinden, sondern die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (zusätzlich) einen separaten Anteil daran mittragen zu lassen. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Feuerschutzabgabe stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei unverhältnismässig. Bei einer Kostenanlastungssteuer muss die Abgrenzung des Kreises der steuerpflichtigen Personengruppe nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das im Steuerrecht durch den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 288 f. E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Sichtweise der Vorinstanz dürfe für den Vergleich der Abgabenbelastung verschiedener Personenkreise im Kanton St. Gallen nicht das ganze System des Feuerschutzes betrachtet werden (act. G 5, III. Rz 3.1 und Rz 3.3). Da die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer vom gesamten System des Feuerschutzes profitieren bzw. dieses in seiner Gesamtheit auch in ihrem Interesse ist, besteht kein Grund, einzelne Finanzierungsquellen bei der Beurteilung der Kostenverteilung auszuklammern. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt (siehe act. G 10, ad Ziff. 3.2, mit detaillierter, unbestritten gebliebener Darstellung der Finanzierungsquellen), werden im Kanton St. Gallen – anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 122 I 305 beurteilten Abgaberegelung – die Kosten der Feuerwehr nicht einzig den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern aufgebürdet.”
“Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gute Gründe für eine Schematisierung wie die vorgesehene (Urteil Vorinstanz E. 5.3.1). Abgesehen davon und einmal mehr: Gesetz und Wille des Gesetzgebers sind klar, was für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV i.V.m. Art. 69a Abs. 1 RTVG; vgl. E. 3.2). Von einer offensichtlichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann nicht gesprochen werden.”
“a, sondern vielmehr lebensnahe Ereignisse, die in einer Vielzahl von Fällen auftreten würden. Die Gewinnschwankungen und die schrittweise Pensionierung würden damit die übliche Bandbreite des unternehmerischen Erfolgs kennzeichnen. Demzufolge seien allfällige (lediglich ertragswertbedingte) starke Schwankungen der Steuerwerte der Aktien in der Tat als systemimmanent hinzunehmen, auch wenn dies kritisiert werden könnte. Im Hinblick auf die Pensionierung hätten sich die Gesellschaften auch formell noch nicht in Liquidation befunden, weshalb eine Bewertung zum reinen Substanzwert nicht korrekt gewesen wäre. Bei den Ergebnissen des Ertragswerts würde es sich auch nicht um fiktive Werte handeln, vielmehr resultiere der Ertragswert aus der Tatsache, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr tatsächlich hohe Gewinne erzielt hätten. Damit zeigt die Vorinstanz u.a., dass die "Praktikermethode" weisungskonform und formelmässig korrekt angewendet wurde und auch, dass keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt.”
Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV ist eine hinreichend substantiiert dargelegte Ungleichbehandlung. Werden Behauptungen über eine Diskriminierung nicht ausreichend belegt, bleiben sie unbegründet und führen nicht zur Feststellung einer Verletzung des Diskriminierungsverbots.
“Eine offene Diskriminierung, also eine Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, wird vorliegend vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, diesem sei die Rodungsbewilligung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verweigert worden. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Nichterteilung dieser Bewilligung der gesetzlichen Ordnung entspricht. Dass die Bewilligung erteilt worden wäre, wenn anstelle des Beschwerdeführers ein schweizerischer Staatsangehöriger die fragliche Nutzung der streitbetroffenen Parzelle angestrebt hätte, ist nicht hinreichend substanziiert dargetan. Eine versteckte oder indirekte Diskriminierung dergestalt, dass die Anwendung eines scheinbar neutralen Merkmals überwiegend nicht schweizerische, sondern nur EU-Staatsangehörige betrifft resp. benachteiligt (BGE 140 II 364 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen), ist vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.”
“Eine offene Diskriminierung, also eine Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, wird vorliegend vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, diesem sei die Rodungsbewilligung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verweigert worden. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Nichterteilung dieser Bewilligung der gesetzlichen Ordnung entspricht. Dass die Bewilligung erteilt worden wäre, wenn anstelle des Beschwerdeführers ein schweizerischer Staatsangehöriger die fragliche Nutzung der streitbetroffenen Parzelle angestrebt hätte, ist nicht hinreichend substanziiert dargetan. Eine versteckte oder indirekte Diskriminierung dergestalt, dass die Anwendung eines scheinbar neutralen Merkmals überwiegend nicht schweizerische, sondern nur EU-Staatsangehörige betrifft resp. benachteiligt (BGE 140 II 364 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen), ist vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.”
Gerichtliche Entscheidungen erkennen an, dass eine Arbeitgeberin bzw. öffentliche Stelle zur Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten verpflichtet sein kann, wenn diese Kosten unmittelbar auf die Behinderung zurückzuführen sind; eine Verweigerung kann gegen Art. 8 Abs. 2 BV (und einschlägige Gleichstellungsvorschriften) verstossen.
Bei Entscheidungen über alternierende Obhut hat das Kindeswohl Vorrang vor einer streng exakten, hälftigen Gleichbehandlung der Eltern; eine alternierende Obhut setzt nicht zwingend gleich grosse Betreuungsanteile voraus.
“Er verkennt jedoch den Ermessensspielraum der Vorinstanz und die Rechtsprechung, wenn er geltend macht, bei alternierender Obhut seien die Betreuungsanteile grundsätzlich gleichmässig auf die beiden Elternteile zu verteilen und es dürfte davon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Entgegen seiner Auffassung setzt eine alternierende Obhut gerade keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraus. Eine entsprechende Regelbildung würde den Ermessensspielraum des Sachgerichts missachten und in der Tendenz ein grob standardisiertes Vorgehen beinhalten, das den Umständen des Einzelfalls nur vermindertes Gewicht beimisst und daher aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen ist (Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3, in: FamPra.ch 2023 S. 1054; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2). Nichts am Gesagten zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grundsatz je hälftiger Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut entspräche einer verfassungskonformen Auslegung von Bundesrecht; die Art. 133 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB könnten in Einklang mit Art. 8 Abs. 2 und 3 BV gebracht werden, indem kein Elternteil wegen des Geschlechts bevorzugt wird. Dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) ist zwar bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Zivilrechts Beachtung zu schenken (BGE 137 III 59 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3, in: FamPra.ch 2023 S. 1054). Aus diesen Bestimmungen lässt sich jedoch nichts zugunsten der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ableiten: Das Gebot, mit Blick auf das Kindeswohl die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden, führt weder zu einer Ungleichbehandlung der Eltern noch zu einer Bevorzugung eines Elternteils wegen seines Geschlechts. Der Gesichtspunkt der (exakten) Gleichbehandlung der Eltern hat hinter das Kindeswohl zurückzutreten.”
Art. 8 Abs. 1 BV gilt auch für Sonder‑/Zwecksteuern, Gebühren und Kostenanlastungen, hat dort jedoch nur eine beschränkte Tragweite. Bei gebühren- oder kostenähnlichen Abgaben muss der Kreis der Abgabepflichtigen nach tragfähigen, sachlichen Kriterien abgegrenzt sein; ist dies nicht der Fall, verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot. Ortsansässige Privilegien sind mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar, sofern sie sachlich damit begründet sind, dass Ortsansässige nicht als hauptsächliche Verursacherinnen der durch die Abgabe finanzierten Aufwendungen gelten.
“Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeutung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art.”
“; siehe auch die plausiblen Ausführungen der Vorinstanz in act. G 10, ad Ziff. 3.3.b). Ein Gebäudebrand führt somit im Vergleich zu einem blossen Mobiliarbrand in der Regel zu einer überproportionalen Inanspruchnahme der Feuerwehrdienstleistungen, Feuerwehrgeräte und des übrigen Feuerwehrmaterials mit entsprechenden Kostenfolgen. Im Licht dieser Umstände betrachtet erscheinen die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer als vorrangige Verursacher der Feuerwehrkosten. Es ist daher angebracht, diese nicht vollumfänglich der Allgemeinheit bzw. einem weiteren Personenkreis zu überbinden, sondern die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer (zusätzlich) einen separaten Anteil daran mittragen zu lassen. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die Feuerschutzabgabe stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei unverhältnismässig. Bei einer Kostenanlastungssteuer muss die Abgrenzung des Kreises der steuerpflichtigen Personengruppe nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das im Steuerrecht durch den Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert wird (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 288 f. E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Sichtweise der Vorinstanz dürfe für den Vergleich der Abgabenbelastung verschiedener Personenkreise im Kanton St. Gallen nicht das ganze System des Feuerschutzes betrachtet werden (act. G 5, III. Rz 3.1 und Rz 3.3). Da die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer vom gesamten System des Feuerschutzes profitieren bzw. dieses in seiner Gesamtheit auch in ihrem Interesse ist, besteht kein Grund, einzelne Finanzierungsquellen bei der Beurteilung der Kostenverteilung auszuklammern. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt (siehe act. G 10, ad Ziff. 3.2, mit detaillierter, unbestritten gebliebener Darstellung der Finanzierungsquellen), werden im Kanton St. Gallen – anders als bei der vom Bundesgericht in BGE 122 I 305 beurteilten Abgaberegelung – die Kosten der Feuerwehr nicht einzig den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern aufgebürdet.”
“Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend der Kreis der Abgabepflichtigen im formellen Gesetz genügend bestimmt ist. Der Begriff der "Amtshandlung" erscheint zwar für sich allein als zu wenig präzis, doch kann durch Auslegung in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW ermittelt werden, dass er sich auch auf Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes bezieht. Somit ist auch der Gegenstand der Abgabe unter den konkreten Umständen formellgesetzlich hinreichend bestimmt. Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt sei, weil Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW den Behörden zu viel Spielraum einräume und die Gebührenpflicht für die potenziellen Abgabepflichtigen nicht voraussehbar sei.”
“Wie sowohl der Staatsrat, als auch das Kantonsgericht in materiellen Eventualbegründungen erwogen haben, entspricht es im Übrigen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu vereinbaren ist, die in der Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung der kommunalen Kurtaxe auszunehmen (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, m.w.H.); dies gilt auch im Verhältnis zwischen ortsansässigen und auswärtigen Ferienwohnungseigentümern (selbst wenn letztere innerkantonalen Wohnsitz haben; vgl. Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.5). Massgeblich ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 BV, dass nicht die ortsansässige Person als hauptsächliche Verursacherin des durch die Kurtaxen finanzierten Tourismusaufwands anzusehen ist, sondern der auswärtige Eigentümer (a.a.O.).”
Art. 8 Abs. 4 BV begründet nach der Rechtsprechung keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Beseitigung faktischer Benachteiligungen; die Bestimmung ist als Gesetzgebungs- bzw. Massnahmenauftrag zu verstehen. Dies schliesst nicht aus, dass aufgrund von Art. 8 Abs. 4 BV getroffene Massnahmen bzw. darauf gestützte staatliche Handlungen in bestimmtem Umfang gerichtlicher Überprüfung zugänglich sein können.
“3; 132 I 49 E. 8.1; 129 I 167 E. 3; 129 I 217 E. 2.1; 129 I 392 E. 3.2.2; 126 II 377 E. 6; 126 V 70 E. 4c/bb). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5; Urteil 1C_184/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.2). Im Übrigen obliegt es nach Art. 8 Abs. 4 BV dem Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vorzusehen (vgl. auch BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 [und die dort referenzierten Fundstellen]). Ein über Art. 8 Abs. 2 BV hinausgehender individueller, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung faktischer Ungleichheiten ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 BV nicht (BGE 142 V 523 E. 4.2; 139 II 289 E. 2.2.1). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 4 BV getroffene Handlungen in bestimmtem Umfang überprüfbar wären (vgl. für die ähnliche Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 [Gleichstellung der Geschlechter] BGE 137 I 305 E. 3.1).”
“Die Verfassung verbietet in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Bestimmung gewährt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen ist demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter Massnahmen vorsieht. Diese Norm gewährt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich (Art. 190 BV) durch das Gesetz wahrgenommen wird (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; BGE 134 II 249 E. 3.1).”
Namensbestandteile, die auf einen adligen Stand hinweisen, können nach schweizerischer Auffassung dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) widersprechen und daher nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden.
“Nach dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung beziehungsweise der herrschenden Wertanschauung (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 68 E. 4.1 S. 74). Im Bereich des Namensrechts (Eintragung eines Namens im schweizerischen Personenstandsregister) versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, die Adelstitel als Namensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass Namensbestandteile, die auf einen adligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer Auffassung gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und deshalb nicht im Personenstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245 E.”
Das Transparenzgebot ist ein verfassungsrelevant zu beachtender Grundsatz, der zusammen mit den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung die Konkretisierung von Art. 8 Abs. 1 BV trägt. Es gilt jedenfalls für Vergabeverfahren und kann als Orientierung bei anderen Beschaffungen herangezogen werden, wobei die Frage seiner Anwendbarkeit auf alle übrigen Beschaffungsfälle offenbleibt.
“Das Transparenzgebot findet sich - nebst den Geboten der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung - bei den allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen (vgl. Art. 1 und 8 aBöB). Da sich diese Gebote im Wesentlichen mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen decken (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie Art. 8 Abs. 1 BV), wird vorgebracht, dass sie auch für die "übrigen Beschaffungen" und Rüstungsbeschaffungen im Einladungsverfahren gelten (vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zum Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug vom 9. September 2022, a.a.O., S. 13 m.H.). Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Dem Transparenzgebot wird jedenfalls bei Vergaben nach dem”
“Das Transparenzgebot findet sich - nebst den Geboten der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung - bei den allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen (vgl. Art. 1 und Art. 8 aBöB). Da sich diese Gebote im Wesentlichen mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen decken (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie Art. 8 Abs. 1 BV), wird vorgebracht, dass sie auch für die "übrigen Beschaffungen" und Rüstungsbeschaffungen im Einladungsverfahren gelten (vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zum Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug vom 9. September 2022, a.a.O., S. 13 m.H.). Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Dem Transparenzgebot wird jedenfalls bei Vergaben nach dem”
Erfüllt eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller sämtliche auf eidgenössischer und kantonaler Ebene vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt nach Art. 8 Abs. 1 BV (in Verbindung mit dem Willkürverbot) kein Raum für eine willkürliche Verweigerung der Einbürgerung. Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss und im Einklang mit Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben. Den kommunalen Behörden bleibt dabei bei der Bewertung der lokalen Integration und der Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen eine Einschätzungsprärogative; diese muss jedoch in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Kriterien erfolgen.
“zu jüngeren Tendenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Rechtslage einer Anspruchssituation zumindest annähert Merz/von Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Geiser/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.38). Dem Entscheid wohnt auch eine politische Komponente inne (Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV; vgl. VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Das Einbürgerungsverfahren ist jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (grundlegend BGE 129 I 232 E. 3). Zu beachten sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Entscheid darf zudem nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend sein (BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1; BGE 146 I 49 E. 2.7, 138 I 305 E. 1.4; BGer 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Insgesamt muss die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausüben (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3; BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhält-nissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. Dabei haben sie jedoch stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.”
“zu jüngeren Tendenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Rechtslage einer Anspruchssituation zumindest annähert Merz/von Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Geiser/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.38). Dem Entscheid wohnt auch eine politische Komponente inne (Art. 89 Abs. 1 KV; vgl. VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Das Einbürgerungsverfahren ist jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (grundlegend BGE 129 I 232 E. 3). Zu beachten sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Entscheid darf zudem nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend sein (BGer, Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1; siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 146 I 49 E. 2.7; 138 I 305 E. 1.4; Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Insgesamt muss die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausüben (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. Dabei haben sie jedoch stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E.”
“Unabhängig davon, ob das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung vorsieht, räumt das Bundesrecht den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer erfüllt alle Einbürgerungsvoraussetzungen. Ihm wegen des Hauskaufs oder der Ergreifung eines Rechtsmittels trotzdem die Einbürgerung zu verweigern, erweist sich als unzulässig. Zumal die Bürgergemeindeversammlung die Einbürgerung von I.____ auch in der zweiten Abstimmung ohne rechtsgenügliche Begründung und offensichtlich nicht zufolge einer mangelnden Integra-tion abgelehnt hat, brachte sie zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt gewesen ist, einen mit höherrangigem Recht und der Rechtsprechung übereinstimmenden Entscheid zu treffen. Bei dieser Ausgangslage war nicht davon auszugehen, dass ein drittes Verfahren zu einem anderen Ergebnis, sondern zu einem prozessualen Leerlauf geführt hätte. Aufgrund der vorliegenden Umstande wäre eine wiederholte Rückweisung der Angelegenheit an die Bürgergemeindeversammlung zur neuen Entscheidung nicht sinnvoll und unverhältnismässig gewesen.”
Bei der Beurteilung von Diskriminierungsrügen kann es genügen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht eine umfassende, sachlich begründete Einzelwürdigung der konkreten Umstände vornimmt, wobei etwa die konkrete gesundheitliche Situation oder die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden.
“Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da sich das Wirtschaftlichkeitserfordernis, wie ausgeführt, auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Diagnose- oder Behandlungsalternativen bezieht. Die finanzielle Belastung der Beschwerdegegnerin aufgrund der potentiellen Anzahl der Versicherten ist für diese Abwägung nicht entscheidend. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Kostengutsprache für eine Prothesen-Neuversorgung mit einem C-Leg 4-Gelenk erteilt und die Kostenübernahme für eine Genium-Prothese aus der OKP verneint. Den Eventualanträgen der Beschwerdeführerin, es sei gerichtlicherseits ein Gutachten in Auftrag zu geben (act. G 1 Ziff. 36) bzw. die Sache an die Verwaltung zur pflichtgemässen Abklärung zurückzuweisen, kann nicht gefolgt werden. So konnte anhand der vorliegenden Akten in Bezug auf die WZW-Kriterien und insbesondere die im Wesentlichen umstrittene Zweckmässigkeit der beiden Prothesen-Varianten ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 1 Ziff. 31 und Ziff. 37) nicht vor. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 6) ergibt, hat das angerufene Gericht nach Würdigung der Beweislage eine umfassende und auf sachlichen Gründen beruhende Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls vorgenommen, wobei es insbesondere auch die konkrete gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Dabei kommt es zu demselben Schluss wie die Beschwerdegegnerin. Auch liegt – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (act. G 1 Ziff. 39 und Ziff. 40) – keine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109; namentlich Art. 19 und Art. 25) vor. Unabhängig von der Frage nach der Justiziabilität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Artikel der BRK (vgl. dazu die Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 19.”
“Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich auf das (Renten-)Alter und den Zivilstand der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass diese keine minderjährigen Kinder mehr habe, berufen habe. Dadurch sei es einer Person mit ihrem Profil nie möglich, ein Schengen-Visum zu erhalten. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug genommen, ohne sie - wie sie vorbringt - auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor.”
Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) begründet keinen Anspruch gegen die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils. Nach der angeführten Rechtsprechung fällt die Verpflichtung zur Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils nicht ohne Weiteres in den in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Katalog; entscheidend ist vielmehr das Fehlen anderweitiger Zustellmöglichkeiten im Inland.
“August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ( DBA CH-DE; SR 0.672.913.62), sollte das Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt anwendbar sein (dazu hinten E. 2.5.3.2), besteht zwar ein Diskriminierungsverbot ("Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können"). Ein Verstoss gegen das abschliessend umschriebene Diskriminierungsverbot von Art. 25 DBA CH-DE liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die anwendbaren Regeln zum Zustellungsdomizil in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Auch von Schweizerbürgern, die im Ausland ansässig sind, kann die Behörde die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils verlangen. Aus dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geht nichts hervor, das der Steuerpflichtige hier beanspruchen könnte. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige keine Kritik vorträgt, mit welcher er der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5), lässt sich von vornherein nicht sagen, dass das Erfordernis des Zustellungsdomizils in den Katalog von Art. 8 Abs. 2 BV falle. Kriterium für die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils ist einzig die ansonsten fehlende Möglichkeit der Zustellung im Inland.”
Die Sprachenfreiheit im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV umfasst nach der zitierten Rechtsprechung auch die kantonalen Amtssprachen und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV dürfen die Kantone ihre Amtssprachen bestimmen und das Territorialitätsprinzip beachten; dieses Prinzip erlaubt den Kantonen Massnahmen zum Schutz traditioneller Sprachgebiete und ihrer sprachlichen Homogenität, stellt aber kein individuelles verfassungsmässiges Recht dar.
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen.”
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden. Das Prinzip der Sprachenfreiheit betrifft auch die Amtssprache der Kantone und insbesondere die Verfahrenssprache. Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Diese Bestimmung enthält das Territorialitätsprinzip, welches jedoch kein verfassungsmässiges Individualrecht ist. Es stellt eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten. Im engeren Sinn bedeutet das Territorialitätsprinzip, dass jedem Gebiet eine Sprache zugeordnet ist, um die sprachliche Einheit von diesem Gebiet zu wahren. So sollte jeder Kanton, Bezirk oder Gemeinde seine traditionelle Sprache wahren dürfen, trotz der Zuwanderung von anderssprechenden Personen.”
Bei Fragen der Verteilung von Mangelfällen steht Art. 8 Abs. 3 BV dem Bundesgericht zufolge nicht im Vordergrund. Die Ehegatten sind danach in ihrer Stellung als unterhaltsberechtigter bzw. unterhaltsverpflichteter Partner und nicht in ihrer Funktion als Mann bzw. Frau betroffen. Das Gericht verweist ferner auf praktische Schwierigkeiten eines Systemwechsels, namentlich beim Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden und im Vollstreckungsstadium.
“Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufwirft, hat das Bundesgericht das letzte Mal in BGE 135 III 66 ausführlich die Frage, ob bei Mangelfällen das Manko auf den Unterhaltsgläubiger und -schuldner zu verteilen sei, in grundsätzlicher Weise diskutiert, dies aber weiterhin verworfen. Hinsichtlich der Frage der Geschlechterdiskriminierung führte das Bundesgericht aus, Art. 8 Abs. 3 BV stehe nicht im Vordergrund, da die Ehegatten von der Verteilung eines Mankos nicht in ihrer Funktion als Mann und Frau, sondern als unterhaltsverpflichteter und unterhaltsberechtigter Ehepartner betroffen seien; die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Trennung und damit die "Rolle" als berechtigter oder verpflichteter Teil ergebe sich bei den Ehegatten aus der gemeinsam gewählten Aufgabenteilung, während sie im Verhältnis zu den Kindern naturgemäss vorgegeben sei (BGE 135 III 66 E. 5). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das System der Mankoteilung würde zwar einem richtigen Verständnis der familienrechtlichen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht entsprechen, ein Systemwechsel in der praktischen Handhabung würde aber auf zwei Ebenen zu Schwierigkeiten führen; zum einen beim Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden für die allseitige Deckung des verteilten Mankos, zum anderen im Stadium der Zwangsvollstreckung für den Fall des teilweisen oder vollständigen Ausbleibens der Unterhaltsbeiträge.”
Nach der Rechtsprechung geht der Schutzbereich von Art. 27 des UNO-Pakts II nicht über denjenigen von Art. 8 BV hinaus. Entsprechend erweitern die Bestimmungen des Pakts den Schutzumfang von Art. 8 BV im hier relevanten Bereich nicht.
“Teil III enthält die Liste der garantierten Rechte. Das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 2 des Paktes ist nur in Verbindung mit den durch den Pakt gewährleisteten Rechten anwendbar. Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 des Pakts als selbstständiges Diskriminierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im Pakt enthaltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversicherung nicht geltend gemacht werden. Nach Art. 27 des UNO-Pakts II darf Angehörigen von ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Der Schutzbereich des Art. 27 UNO-Pakt II geht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht über jenen von Art. 8 BV hinaus (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 5. April 2006, I 750/04, E. 4.1).”
Bei der steuerlichen Bewertung ist zwischen selbstgenutzten und vermieteten Liegenschaften zu unterscheiden. Fehlt die Übereinstimmung der Nutzungsart, fehlt damit die Grundlage für eine mit dem Vergleich begründete Rüge wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 8 BV. Aus einer Berechnung des Vermögenssteuerwerts für den Fall der Vermietung kann der Eigentümer nichts herleiten, wenn die Liegenschaft tatsächlich selbstbewohnt wird.
“Liegen aber im Unterschied zu dem vom Bundesgericht in dem vom Rekurrenten referenzierten Entscheid BGE 98 Ia 151 beurteilten Sachverhalt einer Reihe von vergleichbaren, selbstbewohnten Nachbarhäusern keine vergleichbaren Sachverhalte vor, so fehlt der mit dem Vergleich der Bewertung von vermieteten und selbstgenutzten Grundstücken begründeten Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes resp. der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 BV die Grundlage. Der Rekurrent kann daher auch aus seiner Berechnung des Vermögenssteuerwerts seiner Liegenschaft im Falle ihrer Vermietung nichts ableiten, da diese gerade nicht vermietet wird, sondern ihrer primären Bestimmung entsprechend der Wohnnutzung durch die Eigentümerschaft dient.”
Bei individuellen straf- und haftprozessualen Entscheidungen ist die persönliche Situation des Betroffenen ausschlaggebend; ein Vergleich mit Mitbeschuldigten ist nicht grundsätzlich entscheidend und die haftrechtliche Lage Dritter muss nicht zwingend abgeklärt werden.
“Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an der Behauptung fest, die Mitbeschuldigte B.________ sei am 10. Februar 2022 nach den Schlusseinvernahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr dürfe bei verschiedenen Mitbeschuldigten kein unterschiedlicher Massstab angelegt werden. So sei er Schweizer Bürger, während sie das nicht sei. Sie sei teilweise geständig, er sei nicht geständig. Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei im Verhältnis zu ihr rechtsungleich behandelt worden (Art. 8 Abs. 1 BV). Es liege auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vor. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht unerheblich, weshalb bei ihr keine Fluchtgefahr angenommen worden sei. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bestimmt, dass die Strafbehörden das Gebot zu beachten haben, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Bestimmung ist zwar im vorliegenden Verfahren anwendbar, sie hilft dem Beschwerdeführer aber nicht weiter. Dem angefochtenen Entscheid liegt zu Recht die Auffassung zugrunde, dass im Schuldstrafrecht die individuelle Situation massgebend ist. Dies gilt auch für die strafprozessuale Haft. Es bestand insofern kein Anlass, die haftrechtliche Situation der Mitbeschuldigten B.________ abzuklären (vgl. Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.2). Für den Beschwerdeführer ist einzig massgebend, ob bei ihm selbst die Haftvoraussetzungen und namentlich der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt sind. Letzteres ist im Folgenden im Rahmen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen.”
Art. 8 Abs. 2 BV steht in Wechselwirkung mit völkerrechtlichen Instrumenten, namentlich der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK). Nach einschlägiger Rechtsprechung konkretisieren diese Instrumente die Schutzpflichten, verleihen aber keine weitergehenden subjektiven Rechte über das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot hinaus.
“Die UNO-Behindertenrechtskonvention ist integraler Bestandteil des schweizerischen Rechts und verfolgt den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen, zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 BRK). Als allgemeine Grundsätze nennt die Konvention unter anderem die Nichtdiskriminierung sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Art. 3 Bst. b und c BRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BRK anerkennt die Schweiz zudem, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz sowie gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Art. 5 Abs. 2 BRK verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantiert Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6388/2023 vom 1. Februar 2024 E. 8.4). Die Tragweite dieser Bestimmungen geht aber nicht über das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot hinaus (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1 und E. 5.4 m.w.H.).”
“m.w.H.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Epiney/Belser [Hrsg.], BSK BV, 2015, Art. 8 N. 87). Die in Art. 14 EMRK, Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BRK verankerten Diskriminierungsverbote sowie Art. 23 Abs. 1 BRK verleihen deshalb keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Rechte (vgl. Urteile des BVGer F-4463/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2.5; F-4731/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.2.3; F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5).”
Art. 8 Abs. 3 BV legt bereits strategische und qualitative Ziele zur Gleichstellung von Frau und Mann fest; diese Ziele sind nicht erst durch interne Stellenkonzeptionen zu erarbeiten. Bei der Umsetzung dieser verfassungs- und gesetzesbasierten Ziele können Zielkonflikte auftreten, insbesondere zwischen dem Gleichstellungs- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
“So umfassen die übrigen Leitungsaufgaben auch dispositive Tätigkeiten: Die fachliche Leitung der Abteilung GFM umfasst teilweise, die personelle und finanzielle Leitung der Abteilung GFM ausschliesslich und die organisatorische Leitung jedenfalls überwiegend ausführende und dispositive Tätigkeiten. Die der Stelle Leiter/in Abteilung GFM attestierte Wahrnehmung von «teilweise konzeptionellen» Tätigkeiten bezeichnet bereits einen erheblichen Gestaltungsfreiraum, nämlich die sechste von acht Stufen. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht, gibt es Stellen, die über einen noch grösseren Gestaltungsfreiraum verfügen. Nur bei solchen ist jedenfalls von der Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten (achte Stufe) auszugehen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 28-31). Die Rekurrentin behauptet, die strategischen und qualitativen Ziele würden von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM definiert (Rekursbegründung Ziff. 17). Diese Behauptung ist unzutreffend, wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht. In erster Linie ist von den strategischen Zielen auszugehen, die durch Art. 8 Abs. 3 BV, § 8 Abs. 2 und § 9 KV, § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG, SG 140.100) und § 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt vorgegeben sind. Dasselbe gilt für das qualitative Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. Vernehmlassung Ziff. 41). Dementsprechend existieren bereits strategische und qualitative Ziele, die in Verfassung und Gesetz niedergelegt sind. Diese Rechtsgrundlagen müssen nicht erst erarbeitet werden, wie es für konzeptionelle Tätigkeiten charakteristisch ist (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Nach der gerichtlichen Würdigung ist eine Umsetzung der rechtlichen Ziele ohne jeglichen strategischen Gehalt aber kaum vorstellbar, weil diese Ziele untereinander in einem Spannungsverhältnis stehen. So besteht namentlich zwischen dem Gleichstellungs- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Zielkonflikt (vgl.”
In Verfahren zu polizeilichen Massnahmen wurde Art. 8 Abs. 2 BV als Diskriminierungsrüge erhoben. Eine solche Diskriminierungsrüge kann zugleich mit Beanstandungen anderer Grundrechtsverletzungen vorgebracht werden.
“August 2022 abwies (Dispositivziffer 1) und A in Dispositivziffer 2 die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'985.- auferlegte. III. A liess am 16. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Statthalteramts vom 22. August 2022 aufzuheben und die Stadt Zürich zu verpflichten, "einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die polizeilichen Massnahmen vom 31. Oktober 2021 [recte: 2020], namentlich die Anordnung, er habe die Demonstration zu verlassen sowie die ausgesprochene Wegweisung, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April 1999 {SR 101}] und Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention {SR 0.101}]) und auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), in seiner Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK) und seiner Versammlungsfreiheit (Art. 22 Abs. 1 BV, Art. 11 EMRK) verletzt haben und er damit diskriminiert wurde (Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 EMRK i.V.m. den vorstehend aufgeführten Grundrechten)", eventualiter habe das Verwaltungsgericht solches festzustellen. Das Statthalteramt erklärte am 30. September 2022 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 9. November 2022 Stellung nehmen, wozu sich die Stadt wiederum am 16. November 2022 äusserte. Am 16. Dezember 2022 reichte A eine weitere Stellungnahme ein, ebenso die Stadt Zürich am 13. Januar 2023. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). 1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs.”
“April 2019 wies der Stadtrat von Zürich die Einsprache von A.________ gegen die Verfügung der Stadtpolizei vom 20. Dezember 2018 ab. Am 20. November 2019 wies der Statthalter den Rekurs von A.________ gegen diesen Entscheid des Stadtrats ab. Am 1. Oktober 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gut, hob die angefochtenen Entscheide des Statthalters, des Stadtrats und der Stadtpolizei auf und stellte fest, dass die am 5. Februar 2015 an A.________ durchgeführte Personenkontrolle rechtswidrig war. B. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2020 beantragt A.________: "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben, als dass die Prüfung unterlassen wurde, ob die am 5. Februar 2015 am Beschwerdeführer vorgenommene Polizeikontrolle rechtswidrig war, weil sie Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 und 13 BV verletzte. 2. Es sei festzustellen, dass die am 5. Februar 2015 am Beschwerdeführer vorgenommene Polizeikontrolle Art. 14 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 und 13 BV verletzte. 3. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Prüfung der genannten Grundrechtsverletzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. und 5.... (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung)." C. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.”
Die integrierte Schulung (Regelschule mit Fördermassnahmen) gilt grundsätzlich vorrangig. Eine separative Sonderschulung ist jedoch nicht von vornherein unzulässig; ihre Anordnung bedarf vielmehr einer qualifizierten Rechtfertigung im Einzelfall. Massgeblich sind die individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kindes und sein Wohl, die die zuständige Behörde umfassend zu prüfen hat.
“3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.). 3.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw.”
“Klasse – einer speziellen Förderung, um in den Genuss einer im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (für sie) ausreichenden Bildung zu kommen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Dass ihr ihre Mutter diese Förderung zuteilwerden lassen kann, erscheint fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführenden auf den Schulabschluss vorbereitet werden muss bzw. auf den Übergang ins Berufsleben, der bei Kindern mit einer Beeinträchtigung regelmässig eine besondere Herausforderung darstellt. 3.3 Jedenfalls bestehen hier bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass der häusliche Privatunterricht den Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdeführenden besser gerecht würde als ihre Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule. Wohl kommt der integrierten Sonderschulung nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [SR 0.109]; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform in Frage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl.”
“Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV). Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:”
Einschränkungen des aus Art. 8 Abs. 1 BV fliessenden Gleichheitsgebots erfordern eine gesetzliche Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein; Ausnahmen bestehen nur in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Klar formulierte bundesgesetzliche Regelungen sind für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich.
“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV), wozu spezifisch die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) so—wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) gehören. Dementsprechend hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV) sowie ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV) (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, insbesondere S. 80 ff., 181 ff., 278 ff., 395 ff., 410 ff., 428). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer—wiegende Einschränkungen müs—sen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art.”
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
Erweist sich ein formellrechtlicher Tatbestandsbegriff als zunächst unbestimmt, kann seine Auslegung unter Heranziehung einschlägiger Fachgesetze und der Verwaltungspraxis zu einer hinreichenden Konkretisierung führen. Soweit dadurch der Kreis der Betroffenen und der Abgabengegenstand bestimmbar werden, bestehen keine zureichenden Bedenken wegen einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV).
“Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend der Kreis der Abgabepflichtigen im formellen Gesetz genügend bestimmt ist. Der Begriff der "Amtshandlung" erscheint zwar für sich allein als zu wenig präzis, doch kann durch Auslegung in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW ermittelt werden, dass er sich auch auf Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes bezieht. Somit ist auch der Gegenstand der Abgabe unter den konkreten Umständen formellgesetzlich hinreichend bestimmt. Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt sei, weil Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW den Behörden zu viel Spielraum einräume und die Gebührenpflicht für die potenziellen Abgabepflichtigen nicht voraussehbar sei.”
Ausnahmeregelungen oder gestaffelte Leistungsbegrenzungen sind nicht schon deshalb als unzulässige Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV anzusehen, wenn sie auf gesetzlichen oder reglementarischen Grundlagen beruhen und sachlich gerechtfertigt sowie abgestuft ausgestaltet sind.
“Art. 60 des Vorsorgereglements der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.2) schliesst den Anspruch auf die Todesfallsumme aus, wenn die Beklagte Rentenleistungen auszurichten hatte beziehungsweise ihr gegenüber ein Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen besteht. Eine Diskriminierung von Hinterbliebenen von invaliden Versicherten ist dabei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich, denn es schliessen auch Alters- und Hinterbliebenenleistungen den Anspruch auf eine Todesfallsumme aus. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV ist deshalb ebenso wenig auszumachen wie ein solcher gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV, ist doch eine Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen von Versicherten, die keine Leistungen der Beklagten bezogen, und Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (E. 1.2). Im Weiteren liegt – anders als in der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 S. 6) – keine vom Gericht auszufüllende Lücke (vgl. dazu BGE 146 V 121 E. 2.5) vor. Schliesslich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Vorsorgereglement alle Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, gleich.”
“In BGE 140 V 543 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit der Auslegung des Art. 42sexies Abs. 1 IVG. Danach ist die Zeit, welche durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu decken ist, vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV und nicht vom höheren Gesamtbedarf abzuziehen. Es räumte zwar ein, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen - wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen - benachteiligt sein können, stellte aber klar, dass darin insbesondere keine unzulässige Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) liegt. Denn einerseits ist es Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages als auf den 1. Januar 2012 neu eingeführte Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten und über den Bundesrat dafür u.a. zeitliche Höchstgrenzen festlegen zu lassen. Andererseits sind allfällige Unterschiede im Behinderungsgrad durch abgestufte Höchstansätze mit einbezogen (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV). Das Vorgehen gemäss Rz. 4105-4109 KSAB trägt dem Gleichbehandlungsgebot insofern besser Rechnung, als neben der Hilflosenentschädigung auch die Dienstleistungen Dritter und die Grundpflege nach KVG zu berücksichtigen sind. Würden solche Hilfeleistungen vom Gesamtbedarf abgezogen, liesse sich die Höhe des Assistenzbeitrages durch entsprechende (externe) Organisation der Hilfe steigern. Werden sie hingegen beim anerkannten Hilfebedarf berücksichtigt, ist der gesamte Hilfebedarf, unbesehen wodurch er gedeckt wird, gleichmässig limitiert (E. 3.6.3).”
“Regeste Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 8 Abs. 2 BV; Berechnungsgrundlage des Betrags der Invalidenrente bei Revision des Rentenanspruchs einer Person, die an einem Geburtsgebrechen leidet. Die Änderung des Invaliditätsgrades und die daraus resultierende Erhöhung des Rentenanspruchs bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellen einen Revisionsfall i.S.v. Art. 17 ATSG dar (E. 5.1), nicht einen neuen Versicherungsfall (E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis rechtfertigt es sich, bei der Festlegung des neuen Rentenbetrages die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden wie bisher, auch wenn das Einkommen des Versicherten in der Zwischenzeit erheblich gestiegen ist. Diese Rechtsprechung und Verwaltungspraxis verstossen nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV (E. 5.2). Bestätigung der Rechtsprechung (E. 5.4).”
Art. 8 Abs. 2 BV richtet sich gegen staatliche Diskriminierung und entfaltet keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten. In Auseinandersetzungen rein privatrechtlicher Natur genügt deshalb eine abstrakte Berufung auf Art. 8 Abs. 2 BV nicht.
“Zum einen ging die Mutter zunächst im Umfang eines 50 %-Pensums und ab 2019 eines 55 %-Pensums einer Erwerbstätigkeit nach und es ist keine Rede davon, dass sie vorgängig mehr verdient hätte bzw. sich - freiwillig oder unfreiwillig - nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hätte. Ebenso wenig war ihr vorgängig durch gerichtlichen Bescheid vorgegeben worden, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nicht und er zeigt nicht auf, dass es ihr zuzumuten wäre, mit ihren künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was sie in der Vergangenheit (angeblich) zu erwirtschaften verpasst hat. Mithin sind die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die "rückwirkende" Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen er teilweise auf der Basis ohnehin nicht festgestellter Tatsachen aufzuzeigen versucht, weshalb die Mutter einem höheren Arbeitspensum hätte nachgehen können, zielen samt und sonders an der Sache vorbei und vermögen das Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Dasselbe gilt, soweit er sich auf Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichheitsgebot) und auf Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) beruft. Er zeigt mit anderen Worten nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen von Art. 8 BV verletzt haben sollte. Eine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat Art. 8 BV nicht, weshalb eine abstrakte Berufung auf die Grundrechte nicht genügt (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 481).”
“In diesem Zusammenhang ruft der Beschwerdeführer Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 2 BV, Art. 3 und Art. 8 KRK an. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK konkretisieren. Insofern kommt den Rügen des Beschwerdeführers keine selbständige Bedeutung zu. Soweit er Art. 8 BV anruft, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich das Gleichbehandlungsgebot an den Staat richtet und keine Drittwirkung auf Verhältnisse zwischen Privatpersonen hat (BGE 114 Ia 329 E. 2b; Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.4). In einer Beschwerde gegen einen Entscheid über eine Streitigkeit, in der sich Privatpersonen gegenüber stehen, kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 BV berufen (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 8 KRK.”
“Nach den Regeln des Datenschutzes seien zwischen der ZKB und der Swisscanto Vorsorge AG selbstverständlich keine Kundendaten ausgetauscht worden. Überdies gehe aus der Begünstigtenerklärung von Y.___ zuhanden der Vorsorgestiftung Sparen 3 der ZKB unmissverständlich hervor, dass diese betreffend das ZKB Sparen 3 Konto Nr. ... gegolten habe. Es könne deshalb nicht in gutem Glauben davon ausgegangen werden, dass diese Begünstigtenerklärung einen Vorsorgeschutz für andere Vorsorgeformen entfalte. Soweit der Kläger zum Ausdruck bringe, der Begünstigungswille von Y.___ sei erstellt, sei dies als unbewiesene Behauptung zu taxieren. Schreibe das Vorsorgereglement eine schriftliche Begünstigungserklärung vor, lasse sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer letztwilligen Verfügung, mit welcher der Lebenspartner des Versicherten lediglich als Erbe eingesetzt worden sei, kein berufsvorsorgerechtlicher Begünstigungswillen ableiten. Da es sich bei der Lebenspartnerrente und beim Todesfallkapital um rein überobligatorische Leistungen nach Privatrecht handle, könne der Kläger aus Art. 8 Abs. 2 BV, welcher sich nur auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat auswirke und auf Beziehungen zwischen privaten (natürlichen und juristischen) Personen keine Drittwirkung entfalte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 7 S. 3 ff.).”
Sachliche Unterschiede in den tatsächlichen Auswirkungen — etwa unterschiedliche räumliche Dauer und Ortsbildwirkung einer dauerhaften, mit dem Boden verbundenen Baute gegenüber einer temporär am Baukran angebrachten Reklameplane — können einen sachlichen Grund für unterschiedliche rechtliche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV darstellen.
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend macht, weil das Anbringen von Baureklameplanen an Kränen im Gegensatz zur Errichtung des strittigen Werbeschriftzugs keine Baubewilligung benötige, geht ihre Rüge ebenfalls fehl. Beim aufgestellten Werbeschriftzug handelt es sich um eine mit dem Boden verbundene eigenständige Baute. Aufgrund ihrer Grössendimensionen sowie des Umstands, dass sie bereits Monate vor Baubeginn an exponierter Stelle auf dem noch nicht überbauten Baugrundstück aufgestellt wurde, zeitigt sie selber negative Auswirkungen auf das Ortsbild (vgl. vorne E. 3.5.2). Sie kann deshalb nicht mit einer am Gerüst eines Baukrans befestigten Reklameplane verglichen werden, die nur während eines begrenzten Zeitraums der Bauausführung ersichtlich ist und bei der die räumlichen Auswirkungen grundsätzlich von der Grösse und Form des Baukrans ausgehen und nicht von einer daran befestigten Reklameplane. Die kantonalen Behörden haben somit nicht zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt (vgl.”
Fehlt ein vergleichbarer Sachverhalt bzw. bestehen gewichtige Unterschiede zwischen den Fällen, liegt kein Verstoss gegen Art. 8 BV vor; für eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist daher ein konkreter, tatsächlich vergleichbarer Sachverhalt erforderlich.
“Unbegründet ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzt, weil sie nicht den Gesuchsteller an Stelle der Nebenintervenientin 1 befristet als Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin eingesetzt hat. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Rüge betreffend die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (vgl. hiervor E. 3). Im Übrigen fehlt es auch an einem vergleichbaren Sachverhalt. Der Gesuchsteller verfügt zwar ebenfalls über eine Beteiligung an der Gesuchsgegnerin im Umfang von 45 %. Es bestehen aber gewichtige Unterschiede zwischen ihm und der Nebenintervenientin”
“Der angefochtene Entscheid steht sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht im krassen Widerspruch zur Bewilligungspraxis der Gemeinde, ist doch die Grundfläche vorliegend rund 60 % grösser als die angeführte Qualifikation eines Hallenbads mit einer Grundfläche von 102,3 m 2 als Nebenbaute. Von einem Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8 BV) und die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) kann somit mangels Vergleichbarkeit der Fälle von vornherein keine Rede sein.”
Besondere Konstellationen (Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV): Führt eine Regelung an verpönte Merkmale an, begründet dies einen erhöhten Rechtfertigungsbedarf; ein absolutes Verbot der Anknüpfung besteht nicht. Art. 8 Abs. 2 BV erfasst auch indirekte Diskriminierung, wobei die Benachteiligung in ihren tatsächlichen Auswirkungen eine signifikante Bedeutung erreichen muss. Eine Diskriminierung liegt ferner vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer historisch oder aktuell tendenziell ausgegrenzten Gruppe ungleich behandelt wird.
“Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet einerseits die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.1). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt wird, ungleich behandelt wird (vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5; Urteil 2C_26/2019 vom 22.”
Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Invalideneinkommen kann auf das tatsächlich verbliebene Kompetenzniveau abgestellt werden; die Praxis hat etwa das Kompetenzniveau 2 als massgeblich erachtet, soweit die versicherte Person eine Tätigkeit (hier: Kauffrau) unter angepassten Bedingungen weiterhin teilweise (z. B. 70 %) ausüben kann.
“Einerseits hat die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre absolvierte Ausbildung beschwerdebedingt nicht in gleicher Weise ummünzen konnte wie eine gesunde Person, beim Valideneinkommen Rechnung getragen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Anderseits berücksichtigte der psychiatrische Gutachter ihre gesundheitlichen Einschränkungen insofern, als er die Tätigkeit als Kauffrau unter angepassten Bedingungen nur noch im Umfang von 70 % als zumutbar erachtete. Da sie folglich die Arbeit als gelernte Kauffrau in diesem Ausmass weiterhin ausüben kann, hat das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen zu Recht und insbesondere ohne Verletzung von Art. 8 BV auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt, das unter anderem Datenverarbeitung und Administration enthält.”
Wiederholte oder konsistente Verwaltungspraxis kann begründen, weshalb eine unterschiedliche Behandlung nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstösst. Praxisänderungen sind zulässig, sofern sie nachvollziehbar begründet werden; eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nur vor, wenn rechtliche Unterscheidungen ohne vernünftigen Grund in den zu regelnden Verhältnissen getroffen oder offenkundig gleiche Verhältnisse ungleich behandelt werden.
“Hierzu ist zu beachten, dass die Gemeinde mit ihrer Beschwerde mehrere früher erteilte Baubewilligungen einreichte, die ihre Praxis zu Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden aufzeigen sollen. Da die Gemeinde vor dem vorinstanzlichen Entscheid keinen Anlass hatte, ihre Praxis näher darzulegen, können diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). In den diversen zwischen den Jahren 2006 und 2021 erteilten Baubewilligungen wurden die Attikageschosse für die Berechnung der Ausnützungsziffer - wie vorliegend - ebenfalls nicht berücksichtigt. Selbst wenn aufgrund der zitierten Baubewilligungen noch nicht von einer gefestigten Praxis auszugehen wäre, so ergibt sich daraus zumindest, dass es sich bei der durch die Gemeinde hier vorgenommenen Auslegung um keinen Einzelfall handelt. Die Gemeinde trägt daher mit ihrer Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden der Rechtsgleichheit Rechnung und es bestehen für eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV keine Anhaltspunkte.”
“Entsprechend ist mit Verweis auf die Begründung im Urteil C-2370/2021 auch im vorliegenden Fall von einer Praxisänderung durch die Vorinstanz auszugehen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestreitet, indem sie einerseits eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung sowie von Treu und Glauben geltend macht, ist zunächst wiederum auf die Urteile C-2370/2021 und C 2364/2021 zu verweisen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz mit der Limitierung für D._______-Präparate vorgenommene Praxisänderung - ebenfalls vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung sowie von Treu und Glauben - bereits als zulässig beurteilt hat (vgl. Urteile C-2370/2021 E. 5.5 und 5.6 sowie C-2364/2021 E. 6.3 und 7). 5.4.1 Der Nachvollziehbarkeit halber ist zur von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 41 ff.) dennoch Folgendes festzuhalten: 5.4.1.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 142 V 488 E. 7.1 m.w.H.). 5.4.1.2 Vorliegend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Arzneimittel gemäss Art. 65 Abs. 1 KVV nur dann in die SL aufgenommen werden kann, wenn es über eine gültige - heilmittelrechtliche - Swissmedic-Zulassung verfügt.”
Eine Regelung, die nach dem Zweck anknüpft (z. B. Zweck der Fahrt, Anknüpfung an einen Haushalt, Erfordernis eines inländischen Zustellungsdomizils), begründet nicht ohne Weiteres eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV, sofern sie neutral formuliert ist und nicht an ein verpöntes Merkmal anknüpft oder eine geschützte Gruppe signifikant benachteiligt. In den zitierten Entscheiden wurde ausgeführt, dass eine nach Zweck differenzierende Norm weder als direkte Diskriminierung noch als offensichtliche indirekte Diskriminierung gilt, wenn sie nicht spezifisch auf eine geschützte Eigenschaft abstellt.
“Eine direkte Ungleichbehandlung liegt im zu behandelnden Fall gerade nicht vor, da die abschliessende Aufzählung der Ausnahmen in Art. 14 StPG nach dem Zweck der Fahrt unterschieden werden und nicht an der Eigenschaft der Person anknüpfen. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Differenzierung aufgrund funktionsbedingter Fahrten getroffen worden. Das heisst, eine gesunde Person sowie eine Person mit einer körperlichen Behinderung sind gleichermassen vom Verbot erfasst, wenn kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG vorliegt. Die Nichterteilung wirkt sich somit nicht spezifisch auf eine gegen Diskriminierung geschützte Personengruppe, wie vorliegend Behinderte, aus, sondern die Erteilung der Fahrbewilligung wird für reine Personentransporte sowie Gütertransporte zu Ferienhäusern generell ausgeschlossen. Somit wird nicht an ein verpontes Merkmal im Sinne einer direkten Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft, um eine Person in einer vergleichbaren Situation qualifiziert ungleich zu behandeln.”
“Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Strassenabschnitt E. bis G. im Winter ein freies Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen darstellt, ein allgemeines Fahrverbot herrscht und kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG für Fahrten zum Ferienhaus des Beschwerdeführers erfüllt ist. In konkreter Situation liegen qualifizierte respektive objektive und vernünftige Gründe dafür vor, dem Beschwerdeführer keine Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung zu erteilen. Diese Massnahme erscheint als geeignetes und erforderliches Mittel, um das legitime Interesse der Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden zu schützen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV besteht weder eine direkte Diskriminierung durch ein verpontes Merkmal noch eine indirekte Diskriminierung im Sinne einer Benachteiligung einer geschützten Personengruppe mit signifikanter Bedeutung aufgrund der Auswirkungen der neutral formulierten Regelung gemäss Art. 13 und 14 StPG. Ausserdem liegt auch kein Vertrauenstatbestand bezüglich einer telefonischen Zusicherung vor. Somit ist die Nichterteilung der Fahrbewilligung durch die Beschwerdegegnerin für den Winter zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.”
“25 DBA CH-DE liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die anwendbaren Regeln zum Zustellungsdomizil in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Auch von Schweizerbürgern, die im Ausland ansässig sind, kann die Behörde die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils verlangen. Aus dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geht nichts hervor, das der Steuerpflichtige hier beanspruchen könnte. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige keine Kritik vorträgt, mit welcher er der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5), lässt sich von vornherein nicht sagen, dass das Erfordernis des Zustellungsdomizils in den Katalog von Art. 8 Abs. 2 BV falle. Kriterium für die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils ist einzig die ansonsten fehlende Möglichkeit der Zustellung im Inland.”
“Im vorliegenden Fall ist schon kein entsprechendes Bedürfnis ersichtlich. Wie ausgeführt: Der Gesetzgeber hatte punkto Anknüpfung der Abgabe an einen Haushalt anstelle einer Einzelperson Kenntnis, dennoch entschied er sich bewusst für das Erhebungsmodell mit Anknüpfung an den Haushalt (vgl. E. 3.2; BBl 2013 4975, 4994; Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2 zur Publikation vorgesehen). Es kann nicht gesagt werden, dass die Haushaltabgabe offensichtlich Art. 8 Abs. 2 BV verletzen würde.”
Im familienrechtlichen Zusammenhang ist Art. 8 Abs. 3 BV nach Auffassung des Bundesgerichts nicht vorrangig: Bei Mangelfällen werden Ehegatten danach beurteilt, ob sie unterhaltsberechtigt oder -pflichtig sind, und nicht in erster Linie nach ihrem Geschlecht. Das Bundesgericht verweist zudem darauf, dass ein Systemwechsel praktische Schwierigkeiten bereiten würde, namentlich im Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden und in Verfahren der Zwangsvollstreckung.
“Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufwirft, hat das Bundesgericht das letzte Mal in BGE 135 III 66 ausführlich die Frage, ob bei Mangelfällen das Manko auf den Unterhaltsgläubiger und -schuldner zu verteilen sei, in grundsätzlicher Weise diskutiert, dies aber weiterhin verworfen. Hinsichtlich der Frage der Geschlechterdiskriminierung führte das Bundesgericht aus, Art. 8 Abs. 3 BV stehe nicht im Vordergrund, da die Ehegatten von der Verteilung eines Mankos nicht in ihrer Funktion als Mann und Frau, sondern als unterhaltsverpflichteter und unterhaltsberechtigter Ehepartner betroffen seien; die finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Trennung und damit die "Rolle" als berechtigter oder verpflichteter Teil ergebe sich bei den Ehegatten aus der gemeinsam gewählten Aufgabenteilung, während sie im Verhältnis zu den Kindern naturgemäss vorgegeben sei (BGE 135 III 66 E. 5). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das System der Mankoteilung würde zwar einem richtigen Verständnis der familienrechtlichen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht entsprechen, ein Systemwechsel in der praktischen Handhabung würde aber auf zwei Ebenen zu Schwierigkeiten führen; zum einen beim Zusammenspiel mit den Sozialhilfebehörden für die allseitige Deckung des verteilten Mankos, zum anderen im Stadium der Zwangsvollstreckung für den Fall des teilweisen oder vollständigen Ausbleibens der Unterhaltsbeiträge.”
Art. 8 Abs. 2 BV gewährt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche gegen rechtlich begründete Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Sie begründet jedoch keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit. Die Beseitigung faktischer Benachteiligungen fällt in den Bereich des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags von Art. 8 Abs. 4 BV, den der Gesetzgeber (z.B. durch das BehiG) zu konkretisieren hat.
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Artikel 8 Abs. 2 BV begründet aber keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht hingegen in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Die Verfassung verbietet in Art. 8 Abs. 2 BV eine Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Bestimmung gewährt verfassungsunmittelbare Abwehransprüche dagegen, dass Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderung rechtlich benachteiligt werden. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen ist demgegenüber Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig, wonach das Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter Massnahmen vorsieht. Diese Norm gewährt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich (Art. 190 BV) durch das Gesetz wahrgenommen wird (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; BGE 134 II 249 E. 3.1).”
In Verfahren über konkrete Leistungs- oder Zahlungsklagen (z.B. Kostenübernahme, unentgeltliche Rechtspflege, Vergütung von Privatschulkosten) ist das Vorbringen, dass eine Diskriminierung vorliege, grundsätzlich zu substantiieren; eine blosse Behauptung genügt den Anforderungen an die Darstellung des Anspruchsgrundes nicht.
“Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Fakultät vom 3. August 2020 zu beanstanden scheint, ist festzuhalten, dass dieser rechtskräftig ist und im vorliegenden Verfahren, welches einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren zum Gegenstand hat, nicht mehr direkt überprüft werden kann. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Unverhältnismässigkeit dieses Entscheids und der Verletzung verschiedener Grundrechte, so namentlich des Rechts auf Bildung und des Diskriminierungsverbots aufgrund einer angeblichen Behinderung, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen (u.a. Art. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 13 des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [UNO-Pakt I; SR 0.103.1]) oder aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) zu seinen Gunsten ableiten will, zumal er nicht substanziiert dartut, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ergeben soll.”
“Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Besuchs der Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 sowie ab dem Schuljahr 2018/2019 bis zur vorinstanzlichen Urteilsfällung verneint. Es liegt keine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie von Art. 20 BehiG vor. Ausserdem ist weder eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts noch eine Verletzung des Vertrauensschutzes zu erkennen.”
Unterschiedliche tatsächliche Ausgangslagen können eine differenzierende Behandlung rechtfertigen, ohne Art. 8 Abs. 1 BV zu verletzen. Entscheidend ist, dass die Situationsunterschiede relevant sind; liegen solche relevanten Unterschiede vor (z. B. im Sachverhalt, in der Parzellen- oder Verfahrenslage oder in der Rolle der Beteiligten), rechtfertigt dies eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung.
“Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann auch allein aus dem Umstand, andere Personen aus dem Lager Makhmour seien als Flüchtlinge anerkannt worden, noch nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zwar, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass das SEM in der Duplik zu Recht vorbrachte, der Sachverhalt bei der Cousine unterscheide sich deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers. Bezüglich des Bruders wurden von der Vorinstanz mehr Gemeinsamkeiten eingestanden. Auch hier kommt das Gericht jedoch nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass entscheidende Unterschiede bestehen, insbesondere was die politischen Tätigkeiten des Bruders sowie der Schwägerin betrifft, aber auch das politische Profil der Familie der Schwägerin, zumal der Vater der Schwägerin zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt worden und weitherum bekannt gewesen sei. Da im Zusammenhang mit der Herkunft aus Makhmour stets eine filigrane Risikoabwägung stattzufinden hat, können auch einzelne wenig gewichtig scheinende Unterschiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen.”
“Diese Parzellen sind nicht mit dem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstück des Beschwerdeführers vergleichbar und es erscheint zweifelhaft, dass sie dereinst zum Zusammenlegungsgebiet gehören werden. Daneben erwähnt der Beschwerdeführer die Parzelle Aarwangen Gbbl. Nr. …, auf der sich unter anderem die Kiesgrube Risi befindet. Anders als er geltend macht, ist das Grundstück aber ganz und nicht lediglich teilweise im provisorischen Perimeter aufgenommen. Dasselbe gilt für die ebenfalls genannte Parzelle Aarwangen Gbbl. Nr. …; auch diese befindet sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vollständig und nicht lediglich teilweise im Beizugsgebiet (vgl. provisorischer Perimeterplan vom 29.1.2021, in Akten TBA 4C; ferner Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 29.1.2021, Eigentümer Nr. ... und ..., in Akten TBA 4C). Der Beschwerdeführer vermag aus den Hinweisen auf andere Parzellen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere sind aufgrund der unterschiedlichen Situationen weder eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV) noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 18 f.; zum Gleichbehandlungsgebot VGE 2022/355 vom”
“Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, es liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) vor, legt diese nicht substanziiert dar, inwieweit die genannte Verfassungsbestimmung verletzt sein soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass das hoteleigene Restaurant auch aussenstehenden Personen offensteht, jedoch die Servicestation für Sportgeräte mit Vermietung nur Hotelgästen zur Verfügung stehen dürfe, vermag sie damit keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darzulegen. Insbesondere verkennt sie dabei, dass Restaurants typischerweise nahe mit einem Hotelbetrieb zusammenhängen, was für eine Servicestation für Sportgeräte mit Vermietung und Verkauf von Ersatzprodukten grundsätzlich nicht gesagt werden kann. Es liegen zwei unterschiedliche Situationen vor, die eine differenzierte Behandlung rechtfertigen. Wenn nun die kantonalen Instanzen eine entsprechende Servicestation, die nicht typischerweise als zum Hotel gehörende Infrastruktur betrachtet werden kann, nur insoweit unter Art. 66 Abs. 2 lit. b BauG subsumieren, als sie ausschliesslich den Hotelgästen angeboten werden, kann darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gesehen werden. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2. hiervor), erweist sie sich daher als unbegründet.”
“Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 565 ff.). Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb der Sachverhalt beim B._______ gleich sein soll wie bei anderen, in der Nähe gelegenen und angeblich dem Berggebiet zugewiesenen landwirtschaftliche Parzellen.”
“Entscheidend ist jedoch, weshalb die Vorinstanz sich veranlasst sah, im Verfahren II 2020 76 dem Beschwerdegegner von Amtes wegen das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. ihn beizuladen, im Verfahren II 2020 75 dagegen von der Beiladung der Beschwerdeführer abzusehen. Im Verfahren II 2020 76 haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (an die Vorinstanz) nicht nur die genannten Anträge gestellt, sondern auf dem Deckblatt auch den Beschwerdegegner als Beschwerdeführer 1 aufgeführt. Die Beschwerde des (jetzigen) Beschwerdegegners an die Vorinstanz enthielt jedoch weder derartige Anträge noch waren die Beschwerdeführer als Parteien aufgeführt. Dieser tatsächliche Unterschied ist relevant, denn die Beschwerdeführer wollten direkt auf das Verfahren ihres Bruders Einfluss nehmen und integrierten diesen auch gleich in ihr Verfahren, weshalb Letzterer bzw. der Beschwerdegegner anzuhören war. Die Ausgangslage war bei beiden Verfahren insofern unterschiedlich, weshalb die Vorinstanz zurecht unterschiedlich vorgegangen ist. Das angefochtene Urteil steht deshalb im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 BV, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist.”
Technische Normen können im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geprüft werden. Liegt eine klare und unmissverständliche technische Vorschrift vor, schliesst dies eine verfassungskonforme Auslegung aus, welche den Normgehalt so weit reduziert, dass einschlägige behindertengerechte Vorgaben unterschritten würden.
“(7) TSI PRM 2014 (vgl. dazu E. 7.4 hiervor). Diese Vorschrift sieht vor, dass Rampen zwischen 600 mm und 1000 mm eine maximale Neigung von 8,5 Grad oder 15 % aufweisen dürfen, wobei die Neigung bei stillstehendem Fahrzeug auf ebenem, geradem Gleis zu messen ist. Angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlauts dieser Regelung fällt ausser Betracht, den Normgehalt mittels "verfassungskonformer Auslegung" auf ein - nach Meinung von Inclusion Handicap - "gerade noch zulässiges Mass" zu reduzieren (vgl. auch BGE 131 II 697 E. 4.1; 123 II 9 E. 2). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es mit übergeordnetem Recht (namentlich dem Diskriminierungsverbot [Art. 8 Abs. 2 BV] und den weiteren in der Beschwerde angerufenen Normen der EMRK, der UNO-BRK, des BehiG und - nach Meinung von Inclusion Handicap - der VböV) vereinbar ist, dass Anhang Ziff.”
Innerhalb des Gleichheitsgebots haben Behörden einen weiten Ermessensspielraum, insbesondere bei Organisation und Vergütung; sie dürfen sachliche Auswahlkriterien für die Entlöhnung festlegen. Gerichte müssen bei der Prüfung ganzer Vergütungssysteme besondere Zurückhaltung wahren, da ihre Eingriffe neue Ungleichheiten schaffen können. Ob Tätigkeiten als identisch gelten, hängt von Bewertungen ab, die unterschiedlich ausfallen können.
“Aus der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit mit gleichem Lohn zu entlöhnen. In dieser Hinsicht verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, insbesondere bei Fragen der Organisation und Vergütung. Das angerufene Gericht muss besondere Zurückhaltung üben, wenn es nicht nur zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten miteinander vergleicht, sondern ein ganzes Vergütungssystem beurteilt; es läuft nämlich Gefahr, neue Ungleichheiten zu schaffen. Die Frage, ob Tätigkeiten als identisch anzusehen sind, hängt von Bewertungen ab, die sich als unterschiedlich erweisen können. Innerhalb der Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Behörden befugt, unter den zahlreichen Elementen, die in Betracht kommen können, die Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Angestellten als ausschlaggebend zu betrachten sind (vgl. BGE 143 I 65 E. 5.2).”
Die Beseitigung verfassungswidriger gesetzlicher Regelungen obliegt dem Gesetzgeber; die Gerichte haben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden und dürfen nicht in die Gesetzgebung eingreifen oder bereits vorgesehene bzw. sich in Konsultation befindliche Gesetzesänderungen vorwegnehmen.
“En l'espèce, autant que l'assuré aurait implicitement formulé une demande de reconsidération sur laquelle la Caisse serait entrée en matière, force serait de retenir alors que les conditions d'une reconsidération ne sont pas réunies: la décision du 4 juillet 2019 n'est pas basée sur une inexactitude juridique initiale, sur une application initialement erronnée du droit. En se référant à la situation de fait et de droit existant en 2019, force est de constater que l'affaire Beeler c. Suisse n'avait pas connu sa conclusion et que le régime transitoire de l'OFAS n'avait pas été adopté. L'application du droit, singulièrement de l'art. 24 al. 2 LAVS, dans la décision du 4 juillet 2019, n'était ainsi clairement pas manifestement erronée. 3.3. Au vu de ce qui précède, rien ne justifie la reprise du versement de la rente de veuf demandée par le recourant, le régime transitoire de l'OFAS ne trouvant pas application dans le cas d'espèce, ni une révision procédurale ni une reconsidération ne justifiant de remettre en cause la décision du 4 juillet 2019. 4. Si le Tribunal fédéral a admis de longue date que la réglementation prévue aux art. 23 et 24 LAVS est contraire au principe de l'égalité entre hommes et femmes (art. 8 Cst.) et qu'elle devrait être adaptée et harmonisée, il appartient au législateur, et non pas au juge, d'apporter les correctifs nécessaires (cf. arrêt TF 9C_119/2018 du 4 avril 2018 consid. 4.1). Le Tribunal cantonal ne saurait non plus s'abstenir d'appliquer les dispositions légales devant l'être, singulièrement l'art. 24 al. 2 LAVS. Il ne peut faire œuvre de législateur (de lege feranda), ni appliquer de manière anticipée le projet de modification de la LAVS mis en consultation, pas davantage que le Message du Conseil fédéral adopté depuis, le 23 octobre 2024. Les considérations du recourant à l'égard de ce projet de modification et du régime transitoire de l'OFAS sont sans pertinence ici et ne doivent pas être examinées plus avant, en tout état de cause. 5. Au vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté et la décision sur opposition du 17 juin 2024 confirmée. En vertu du principe de gratuité de la procédure prévalant en la matière, il ne sera pas perçu de frais de justice. Bien qu’ayant obtenu gain de cause, la Caisse, chargée de tâches de droit public, n’a pas droit à une indemnité de partie (arrêt TF 8C_552/2009 du 8 avril 2010 consid.”
Art. 8 BV wird in der Rechtsprechung als Schutz gegen die rückwirkende Anwendung von Normen verstanden. Das Rückwirkungsverbot stützt sich auf Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit und wird mit dem Gleichbehandlungsgebot sowie mit dem Willkür- und Treu‑und‑Glaubensschutz verknüpft. Die Praxis unterscheidet zwischen echter Rückwirkung (Anknüpfung an bereits abgeschlossene Sachverhalte), die besonders problematisch ist und grundsätzlich abzulehnen sein kann, und anderen Fällen; dem Rückwirkungsverbot kommt jedoch keine absolute Bedeutung zu.
“En effet, en mentionnant expressément qu'elle fondait sa décision sur ledit article, l'autorité intimée a implicitement écarté les arguments formulés en ce sens par les recourants, ce que ces derniers ont du reste bien compris puisqu'ils ont été en mesure d'interjeter un recours principalement motivé par la non-conformité au droit fédéral de ladite directive. Partant, ce grief, mal fondé, est rejeté. 4. La requête d'autorisation des recourants, déposée le 13 octobre 2022 sous l'égide de la Directive du 10 juin 2022, a été rejetée le 24 février 2024 en application de la nouvelle Directive du 5 avril 2023. Se pose dès lors la question, préalable à l'examen au fond du litige et contestée entre les parties, du droit applicable à la cause. 4.1. Selon les principes généraux du droit intertemporel, en l'absence de dispositions transitoires, le droit matériel applicable est en principe celui en vigueur lors de la réalisation de l'état de fait qui doit être apprécié juridiquement ou qui a des conséquences juridiques (cf. ATF 146 V 364 consid. 7.1; 140 V 41 consid. 6.3.1; arrêt TF 2C_690/2023 du 4 juin 2024 consid. 5.1). Liée aux principes de sécurité et de prévisibilité du droit (art. 5 al. 1 Cst.), l'interdiction de la rétroactivité des lois résulte du droit à l'égalité de traitement (art. 8 Cst.), ainsi que de l'interdiction de l'arbitraire et de la protection de la bonne foi (9 Cst.). L'interdiction de la rétroactivité (proprement dite) fait obstacle à l'application d'une norme à des faits entièrement révolus avant son entrée en vigueur (ATF 147 V 156 consid. 7.2.1), car les personnes concernées ne pouvaient, au moment où ces faits se sont déroulés, connaître les conséquences juridiques découlant de ces faits et se déterminer en connaissance de cause (cf. ATF 144 I 81 consid. 4.2; arrêt TF 2C_690/2023 du 4 juin 2024 consid. 5.1). 4.2. Cependant, en cas de modification législative intervenue durant la procédure devant l'autorité administrative, en particulier en ce qui concerne les autorisations faisant suite à une requête, le droit applicable est en principe celui qui est en vigueur au moment où la décision est prise. Dès lors que cette décision vise à régler un comportement futur, il n'y a pas de raison, en tout cas sous l'angle de l'intérêt public, de ne pas appliquer le droit en vigueur au moment où la légalité de cette requête se pose (cf.”
“Altersjahr vollenden; 2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend, die zum Zeitpunkt des Eintretens der für die Entscheidung rechtlich massgeblichen Tatsachen Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, mit Hinweisen). Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen ist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit verbunden und ergibt sich aus dem Recht der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), dem Willkürverbot (Art. 5 BV) und der Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1). Normiert ein Bundesgesetz selbst eine Rückwirkung, so sind das Bundesgericht und die übrigen Behörden verpflichtet, diese auch dann anzuwenden, wenn die Rückwirkung aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch erscheint (Art. 190 BV; BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.5, beide mit Hinweisen). Im Rahmen der Revision des WPEG wurden Übergangsbestimmungen erlassen. Diese beziehen sich aber nur auf die Abschluss-Ersatzabgabe und das Rechtsmittelverfahren (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.2, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.1, beide mit Hinweisen). Damit liegt keine Übergangsbestimmung zu Art. 3 WPEG vor. Folglich ist zu prüfen, ob eine zulässige Rückwirkung vorliegt. Von der Rechtsprechung wird zwischen der echten und unechten Rückwirkung unterschieden. Sofern gemäss Gesetzestext an ein Ereignis anzuknüpfen ist, welches bei Inkrafttreten der neuen Norm bereits vollständig abgeschlossen ist, liegt eine echte Rückwirkung vor.”
“Aus dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 5 BV verankert ist, wird unter anderem das Gebot der Rechtssicherheit abgeleitet. In einem Rechtsstaat ist alles staatliche Handeln an generell-abstrakte Normen gebunden. Damit soll die rechtsgleiche Behandlung und die Rechtssicherheit im Sinn der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns gewährleistet werden (Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl. 2013, Rz 452). Rückwirkende Erlasse begründen Rechte und Pflichten aufgrund von Sachverhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses bereits abgeschlossen waren. Die Privaten konnten im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Sachverhalte nicht voraussehen, dass ihr Verhalten bestimmte Rechtsfolgen hat, sondern durften darauf vertrauen, dass es nach dem damals geltenden Recht beurteilt wird. Rückwirkende Erlasse können deshalb im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit stehen, aber auch gegen das in Art. 9 BV statuierte Vertrauensschutzprinzip und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verstossen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz 266 f.). Bestimmte Sachverhalte sind von der Anwendung neuen Rechts ausgenommen. Es handelt sich um Geschehnisse, die während der Geltungsdauer des früheren Rechts eintraten und nicht weiterwirken, also abgeschlossene Sachverhalte bilden. Das Rückwirkungsverbot untersagt, auf sie das neue Recht anzuwenden, auch wenn sie erst während dessen Geltungsdauer beurteilt werden. Da sich die betroffene Person im Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, auf die alten Vorschriften verlassen durfte, würde die dargelegte echte Rückwirkung deshalb Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Sie gilt daher als verfassungswidrig. Unter altem Recht abgeschlossene Sachverhalte beurteilen sich deshalb nach dessen Bestimmungen. Die schweizerische Rechtsprechung misst indes dem Rückwirkungsverbot keine absolute Bedeutung zu. Vielmehr lässt sie nach einer langjährigen Praxis (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.”
Bei Entscheidungen über strafprozessuale Haft ist für die Beurteilung der Haftvoraussetzungen primär die individuelle Situation des Betroffenen massgebend; eine Prüfung oder ein Vergleich der Haftlage von Mitbeschuldigten ist grundsätzlich nicht erforderlich.
“Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an der Behauptung fest, die Mitbeschuldigte B.________ sei am 10. Februar 2022 nach den Schlusseinvernahmen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr dürfe bei verschiedenen Mitbeschuldigten kein unterschiedlicher Massstab angelegt werden. So sei er Schweizer Bürger, während sie das nicht sei. Sie sei teilweise geständig, er sei nicht geständig. Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei im Verhältnis zu ihr rechtsungleich behandelt worden (Art. 8 Abs. 1 BV). Es liege auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vor. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht unerheblich, weshalb bei ihr keine Fluchtgefahr angenommen worden sei. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bestimmt, dass die Strafbehörden das Gebot zu beachten haben, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Bestimmung ist zwar im vorliegenden Verfahren anwendbar, sie hilft dem Beschwerdeführer aber nicht weiter. Dem angefochtenen Entscheid liegt zu Recht die Auffassung zugrunde, dass im Schuldstrafrecht die individuelle Situation massgebend ist. Dies gilt auch für die strafprozessuale Haft. Es bestand insofern kein Anlass, die haftrechtliche Situation der Mitbeschuldigten B.________ abzuklären (vgl. Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.2). Für den Beschwerdeführer ist einzig massgebend, ob bei ihm selbst die Haftvoraussetzungen und namentlich der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt sind. Letzteres ist im Folgenden im Rahmen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen.”
Zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots können bei Regelverletzungen (z. B. bei gravierenden Plagiaten) disziplinarische Massnahmen gerechtfertigt sein; im entschiedenen Fall diente dies der Wahrung des Rufes und des Elitecharakters der Institution sowie der Gleichbehandlung der Studierenden (Art. 8 BV).
“Als Teilnehmer eines Postgraduiertenstudiums und als Jurist habe sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite der Plagiats- und Zitierregeln bewusst sein müssen. Darüber hinaus sei er persönlich und konkret nach seiner ersten ungenügenden Note auf Plagiatsstellen in seiner Arbeit aufmerksam gemacht worden. Es sei zu betonen, dass jedes Plagiat, auch in kleinem Umfang, bereits widerrechtlich sei. Vorliegend stehe aber entgegen der Beanstandungen des Beschwerdeführers fest, dass 24% und nicht nur 5% der Arbeit plagiiert worden seien. Dies stelle einen Umfang von 2885 Wörtern dar. Es handle sich mithin um ein quantitativ gravierendes Plagiat. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei mit nicht bestanden beurteilt worden, was nach dem Verweis der zweitmildesten Massnahme entspreche. Sie sei durch das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung ihres Rufes und Elitecharakters sowie der Öffentlichkeit an einer korrekten und vertrauenswürdigen Verleihung akademischer Titel gerechtfertigt. Zu betonen sei auch, dass der Schutz der Urheberrechte gesetzlich vorgeschrieben sei und es um die Gleichbehandlung der Studierenden nach Art. 8 BV gehe.”
Art. 8 Abs. 1 BV verschafft kein unmittelbares subjektives Recht auf rückwirkend gleiche Besoldung. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beseitigung der festgestellten Rechtsungleichheit auf geeignete Weise und innert angemessener Frist. Lediglich indirekt kann daraus folgen, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung der Ungleichheit höhere Leistungen auszurichten hat. Bei der Wahl der Mittel zur Besoldungsfestsetzung und der Korrektur kommt dem Arbeitgeber innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu; es ist nicht unhaltbar, die Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung/Antragstellung wirksam werden zu lassen.
“Aus der allgemeinen Gleichbehandlungsgarantie von Art. 8 Abs. 1 BV ergibt sich die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, gleiche Arbeit mit gleichem Lohn zu entlöhnen. Diese verschafft nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten muss (BGE 141 II 411 E. 6.1.1; BGE 131 I 105 E. 3.6).”
“Zutreffend sind ferner die Erwägungen der Vorinstanz zur Tragweite des Art. 8 Abs. 1 BV in Bezug auf rechtsgleiche Entlöhnung. Der in diesem Kontext ebenfalls angerufene § 10 KV (Rechtsgleichheit) geht nicht darüber hinaus. Es ist zu wiederholen, dass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") kein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschafft, sondern lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit auf geeignete Weise und innert angemessener Frist. Lediglich indirekt kann daraus folgen, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen auszurichten hat. Bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Besoldungsfestsetzung wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots kommt dem Arbeitgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot vermittelt keinen direkten bundesrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung (Urteil 8C_572/2020 vom 6.”
“Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft die Tragweite des Art. 8 Abs. 1 BV in Bezug auf rechtsgleiche Entlöhnung. Demgemäss verschafft das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") kein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Lediglich indirekt kann daraus folgen, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen auszurichten hat. Bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Besoldungsfestsetzung wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots kommt dem Arbeitgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot vermittelt keinen direkten bundesrechtlichen Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Verlangt werden kann nur, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird. Diesbezüglich darf berücksichtigt werden, wann sich eine betroffene Person erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat und es ist nicht unhaltbar, einen rechtsungleicher Zustand erst mit Wirkung auf den Zeitpunkt des entsprechenden Begehrens zu korrigieren.”
“2 EVO einen Anspruch auf Anrechnung der geleisteten Familienarbeit bei der Lohneinstufung hatte. Streitig war hingegen, ab wann dies hätte gelten sollen. Das kantonale Gericht erwog, eine zu tiefe Einreihung oder Einstufung und entsprechend ein zu tiefer Lohn hätten Geltung, bis sie als Folge der eigenen Aktivität oder der Aktivität Dritter anzuheben seien. Dabei finde keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende, und sei es aus Unkenntnis der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag auf Neueinreihung gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hätten, dass diese einen entsprechenden Antrag einreichten. Das entspreche der kantonalen Gerichtspraxis, welche das Bundesgericht in BGE 131 I 105 als verfassungskonform beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, die höhere Einstufung sei bereits ab 1. September 2000, dem Zeitpunkt, in welchem die besagte Verordnungsregelung in Kraft getreten ist, wirksam. Sie berief sich hierbei auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV sowie auf das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 BV. Das Bundesgericht erwog zunächst unter Hinweis auf BGE 131 I 105, auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden könnten, erscheine es nicht stossend und willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruches zu gewähren (Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 131 I 105 E. 3.7; vgl. auch E. 5 hiervor). Sodann erkannte das Bundesgericht, die Vorinstanz differenziere auch bei einer nach der Anstellung erfolgten Änderung der Besoldungsregelung danach, ob die betroffene Person einen Antrag auf entsprechende Anpassung ihres Lohnes gestellt habe (Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.5). Ein solches kantonalrechtliches Antragserfordernis, dessen Grundlage die Vorinstanz in § 4 EVO (richtig wohl: § 3 EVO) sehe und welches eine Lohnkorrektur frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung vorsehe, könne als sachlich begründetes Unterscheidungskriterium betrachtet werden.”
Psychische bzw. psychiatrische Einschränkungen können unter Art. 8 BV einen Anspruch auf existenzielle Leistungen begründen (z.B. Hilflosenentschädigung). Behördliche Entscheide müssen die psychiatrische Problematik substantiiert behandeln; es kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, wenn fachärztliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt wird oder nicht dargelegt wird, inwiefern die betroffene Person die ihr zugestandenen Aufgaben trotz psychischer Beschwerden erfüllen können soll.
“Seit März 2022 habe sich sein Zustand nun noch weiter verschlechtert. Detailliert und nachvollziehbar führten die behandelnden Fachärzte aus, wieso es ihm nicht möglich sei, sich um die Alltagsaktivitäten zu kümmern und weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe. Im Vorbescheid sei überhaupt nicht auf die psychiatrische Problematik eingegangen worden. Auch in der Verfügung vom 25. April 2022 sei von Körperschmerzen die Rede. Inwiefern er trotz der psychischen Beschwerden in der Lage sein soll, die von ihm erwarteten Aufgaben zu erfüllen, gehe aus der angefochtenen Verfügung jedoch nicht hervor. Insofern verletze die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör. Die behandelnden Fachpersonen der Z.___ gingen von einer mittleren Hilflosigkeit aus. Sie stützten sich dabei auf ihren reichhaltigen Erfahrungssatz in vergleichbaren Fällen. Nachdem im umgekehrten Fall, das heisse, wenn die Ehefrau an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide und der Ehemann Vollzeit arbeite, eine Hilflosenentschädigung zugesprochen würde, müsse aufgrund von Art. 8 BV auch im vorliegenden Fall zwingend eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werden.”
Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist der Eigenmietwert grundsätzlich am Marktmietwert auszurichten. Die Rechtsprechung lässt jedoch kantonale Unterschreitungen zu; als verfassungsrechtlich nicht unterschreitbare Untergrenze gilt 60 % des Marktmietwerts, wobei gesetzlich vorgesehene Abweichungen bis zu 70 % in bestimmten Fällen als mit der Verfassung vereinbar beurteilt worden sind. Pauschalabzüge sind im Rahmen der Harmonisierung zulässig und dienen der administrativen Vereinfachung. Ihre maximal zulässige Höhe richtet sich nach dem Gleichheitsgebot und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; das Bundesgericht hebt kantonale Pauschalen nur auf, wenn deren Höhe als unhaltbar erscheint.
“Nach Art. 7 Abs. 1 StHG ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts von Grundstücken vorgeschrieben. Die Eigenmietwertbesteuerung bezweckt, Eigentümer, die einerseits keinen Mietzins bezahlen müssen und Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Abzügen (Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten, etc.) haben, und Mieter, die für ihre privaten Wohnbedürfnisse keinen steuerlichen Abzug machen können, steuerlich gleich zu stellen (Urteil 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 I 137 E. 3.2; 131 I 377 E. 2.1; 99 Ia 344 E. 5c). Nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) hat der Eigenmietwert grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen (Urteil 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 I 137 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung dürfen die Kantone den Eigenmietwert für ihre Steuern tiefer ansetzen, sofern er im Einzelfall die verfassungsrechtliche Untergrenze von 60% der Marktmiete nicht unterschreitet (BGE 143 I 137 E. 3.3; 132 I 157 E. 3.3; 124 I 145 E. 4d; vgl. zur Situation bei der direkten Bundessteuer Urteil 2C_605/2021 vom 4. August 2022 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Der Kanton Basel-Landschaft trägt diesen harmonisierungs- und verfassungsrechtlichen Vorgaben unter anderem dadurch Rechnung, dass er den Eigenmietwert auf einen Bereich zwischen mindestens 60% und maximal 65% des marktüblichen Mietwertes eingrenzt (§ 27ter Abs. 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7.”
“Sie knüpft am Umstand an, dass Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie einen erheblichen Teil der Wohnkosten wie die Hypothekarzinsen oder die Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug bringen können, während Mieterinnen und Mietern ein solcher Abzug verwehrt ist, obwohl auch sie unerlässliche Auslagen für die Wohnungsmiete zu tätigen haben (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E. 3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.). Der Eigenmietwert hat daher grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 140 f., 132 I 157 E. 4.4 S. 164 und 125 I 65 E. 3c S. 68; Reich/Weidmann, in: Steuerharmonisierungsgesetz, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage 2017, Art. 7 N 43). Das Bundesgericht lässt es aber zu, dass der steuerbare Eigenmietwert aufgrund der geringeren Disponibilität in der Nutzung des Eigentums sowie des zulässigen Anliegens, die Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern, unter dem Betrag einer Marktmiete angesetzt wird (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 132 I 157 E. 4.5 S. 164, 125 I 65 E. 3c S. 68 und 124 I 145 E. 4a S. 154). Dabei bildet 60 % des Marktmietwerts die auch im Einzelfall nicht unterschreitbare Untergrenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV noch zu vereinbaren ist (BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 125 I 65 E. 4 S. 69 ff. und 124 I 145 E. 4d S. 156 f.).”
“Obschon der Pauschalabzug im Harmonisierungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, lässt es das StHG im Interesse der vertikalen Harmonisierung zu, dass die Kantone analog zur direkten Bundessteuer anstelle des Effektiv- auch einen Pauschalabzug vorsehen (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.5, in: StR 68/2013 S. 158). Der Pauschalabzug dient der administrativen Vereinfachung. Dem Steuerpflichtigen wird die Arbeit des Zusammentragens und Aufbewahrens der Unterlagen, der Steuerbehörde die Kontrolle dieser Unterlagen erspart. Sinnvoll ausgestaltet, kommt die Pauschale dem längerfristig durchschnittlichen Aufwand nahe und bildet diesen realistisch ab (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 3.5, in: StR 68/2013 S. 158). Ähnlich wie beim bundesrechtlichen Minimum des Eigenmietwerts (vgl. dazu BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 140 f. mit Hinweisen), mit welchem der Pauschalabzug für die werterhaltenden Kosten systematisch eng verbunden ist, ergibt sich die maximal zulässige Höhe des Pauschalabzugs aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Harmonisierungsrecht (namentlich das Prinzip der Besteuerung des Reinvermögenszugangs nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StHG) stellt keine über Art. 8 Abs. 1 oder Art. 127 Abs. 2 BV hinausreichenden Schranken auf (vgl. analog zum Eigenmietwert BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141; 131 I 377 E. 2.2 S. 381; 124 I 145 E. 3c S. 153 f.). Dementsprechend hat sich das Bundesgericht bei der abstrakten Kontrolle der Höhe kantonaler Pauschalabzüge für werterhaltende Kosten von Liegenschaften im Privatvermögen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. oben E. 3.3). Es kann die angefochtene kantonale Bestimmung nur aufheben, wenn der Pauschalabzug eine Höhe erreicht, die ihn als unhaltbar erscheinen lässt (vgl. oben E. 3.2; Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 4.5, in: StR 68/2013 S. 158).”
Gesetzlich gestützte und verfassungskonform angewendete Differenzierungen der Sozialhilfeansätze — namentlich solche, die auf Art. 86 Abs. 1 AIG beruhen (z. B. niedrigere Ansätze für vorläufig Aufgenommene) — begründen nicht von vornherein eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV.
“Die Kantone haben nach der per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 86 Abs. 1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Art. 8 BV verlangt Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft; daraus folgt nicht, Kantone müssten ihre Regelungen untereinander harmonisieren oder die Rechtsauffassungen anderer Kantone übernehmen. Unterschiedliche kantonale Regelungen derselben Materie sind eine Folge der föderalistischen Struktur und fallen grundsätzlich nicht unter das Rechtsgleichheitsgebot.
“Unter Beilage der Hausordnungen der Untersuchungsgefängnisse Zürich und des Regionalgefängnisses Burgdorf beruft sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf, dass in jedem anderen Kanton Toiletten- und Hygieneartikel uneingeschränkt abgegeben werden dürften. Die nötigen Kontrollen seien dort offenbar möglich. Im Kanton Basel-Stadt würden Gefängnisinsassen somit in erniedrigender Weise schlechter gestellt, dies in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV). Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass sich der Vollzug gemäss Art. 15 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen richtet und die Hausordnungen vom Standortkanton erlassen werden. Somit lassen sowohl das Gesetz (Art. 235 Abs. 5 StPO) als auch die einschlägige Konkordatsvereinbarung von Kanton zu Kanton bzw. von Anstalt zu Anstalt unterschiedliche Regelungen zu, was in der Lehre zwar kritisiert wird (siehe etwa BERLINGER, a.a.O., N. 64 zu Art. 235 StPO), jedoch der aktuellen rechtlichen Situation entspricht. Dies führt nicht zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit, denn dieses Gebot schliesst nicht aus, dass die einzelnen Kantone zur gleichen Materie unterschiedliche Regelungen erlassen; dies ist eine Folge der föderarlistischen Staatsstruktur der Schweiz (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.4.4; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d mit Hinweisen; vgl. auch Art. 46 Abs.”
“Bei diesen Gegebenheiten ist ein unmittelbares, konkretes Arbeitsplatzabbaurisiko nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Schliesslich stellt Art. 51 Abs. 1 AVIV vorliegend keine geeignete Grundlage für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung dar, werden doch mit dem dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise die den Transportunternehmen durch die behördlichen Massnahmen verursachten Schäden (vorbehältlich des - vom Gesetzgeber gewollten und alle Transportunternehmen gleichermassen treffenden - Verzehrs der Spezialreserven nach Art. 36 Abs. 2 PBG) ersetzt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umsatzeinbussen sind damit nicht über die Kurzarbeitsentschädigung abzugelten. Anzumerken bleibt, dass weder aus Art. 8 (Rechtsgleichheit) und Art. 94 (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt: BV) noch aus Art. 36 Abs. 2 PBG (Spezialreserven) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung abgeleitet werden kann. Aus Art. 8 BV ergibt sich unter Berücksichtigung des föderalen Systems der Schweiz lediglich, dass der Beschwerdegegner sämtliche ihm unterstellten Rechtssubjekte gleich behandeln muss, nicht jedoch, dass er die Rechtsauffassung anderer Kantone zu bestimmten Fragen übernehmen müsste, während in Art. 94 Abs. 3 BV ebenfalls auf die jeweilige Zuständigkeit von Bund und Kantonen hingewiesen wird. So bestehen etwa auch im Bereich Unternehmenssteuern oder Wirtschaftsförderung unterschiedliche, wettbewerbsrelevante kantonale Regelungen, ohne dass dies verfassungswidrig wäre. Im Übrigen handelt es sich beim gewerbsmässig durchgeführten Personentransport um ein staatlich geregeltes und konzessioniertes Gewerbe (Art. 4 ff. PBG, vgl. auch Art. 32 ff. PBG zur Ausschreibung), sodass die Beschwerdeführerin während der Laufzeit der jeweiligen Leistungsvereinbarungen mit den Bestellern und der entsprechenden Konzessionen des Bundes auf ihren Linien ohnehin keinem unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Transportunternehmungen ausgesetzt ist.”
“Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus technischen oder praktischen Gründen aufdrängen und nicht zu unbilligen Ergebnissen führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N 9). Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts. In örtlicher Hinsicht bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen. Aus der föderalistischen Staatsstruktur ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich für dieselbe Materie sowohl unterschiedliche Regelungen aufstellen als auch vom Bundesrecht gewährte Ermessens- und Gestaltungsspielräume verschieden nutzen können. Vor diesem Hintergrund bietet Art. 8 Abs. 1 BV keine Handhabe, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 8 BV N 25).”
“Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus technischen oder praktischen Gründen aufdrängen und nicht zu unbilligen Ergebnissen führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N 9). Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts. In örtlicher Hinsicht bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen. Aus der föderalistischen Staatsstruktur ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich für dieselbe Materie sowohl unterschiedliche Regelungen aufstellen als auch vom Bundesrecht gewährte Ermessens- und Gestaltungsspielräume verschieden nutzen können (Waldmann, in: Basler Komm., Basel 2015, Art. 8 BV N 25).”
“Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Ihnen ist lediglich anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Praxis gemäss BGE 144 I 170 bundesrechtswidrig und daher abgeändert werden sollte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung BGE 133 V 37 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Ihr Hinweis, Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) werde verletzt, weil die versicherten Personen je nach Kanton Anspruch auf ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsakten der jeweiligen IV-Stellen hätten und daher ungleich behandelt würden, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, hat sich der Bundesgesetzgeber für die beanstandete Lösung entschieden, die das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV nicht in Frage stellen darf. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht auf das in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wiederholte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Dem ist am Rande anzufügen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Herausgabepflicht der verlangten Daten zur Expertentätigkeit des Dr. med. G.________ gestützt auf Art. 44 ATSG herzuleiten scheint. Eine ausreichende (bundes-) gesetzliche Grundlage für das anvisierte Ziel lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Daran ändert nichts, dass zufolge der vom Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des BGÖ in Kauf genommenen unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweiligen kantonalen Rechts die versicherten Personen unter Umständen nicht gleichgestellt sein mögen.”
Differentielle Begrenzungen von Assistenz‑ bzw. Unterstützungsleistungen begründen nicht per se eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV, sofern sie auf einem erkennbaren gesetzgeberischen Willen beruhen und sachlich gerechtfertigt sind; sachliche Gleichbehandlungsinteressen können zudem durch abgestufte Höchstansätze berücksichtigt werden.
“In BGE 140 V 543 befasste sich das Bundesgericht eingehend mit der Auslegung des Art. 42sexies Abs. 1 IVG. Danach ist die Zeit, welche durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu decken ist, vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV und nicht vom höheren Gesamtbedarf abzuziehen. Es räumte zwar ein, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen - wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen - benachteiligt sein können, stellte aber klar, dass darin insbesondere keine unzulässige Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) liegt. Denn einerseits ist es Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages als auf den 1. Januar 2012 neu eingeführte Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten und über den Bundesrat dafür u.a. zeitliche Höchstgrenzen festlegen zu lassen. Andererseits sind allfällige Unterschiede im Behinderungsgrad durch abgestufte Höchstansätze mit einbezogen (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV). Das Vorgehen gemäss Rz. 4105-4109 KSAB trägt dem Gleichbehandlungsgebot insofern besser Rechnung, als neben der Hilflosenentschädigung auch die Dienstleistungen Dritter und die Grundpflege nach KVG zu berücksichtigen sind. Würden solche Hilfeleistungen vom Gesamtbedarf abgezogen, liesse sich die Höhe des Assistenzbeitrages durch entsprechende (externe) Organisation der Hilfe steigern. Werden sie hingegen beim anerkannten Hilfebedarf berücksichtigt, ist der gesamte Hilfebedarf, unbesehen wodurch er gedeckt wird, gleichmässig limitiert (E. 3.6.3).”
Der Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV richtet sich sowohl an kantonale als auch an bundesrechtliche Regelsetzung und ändert nichts an der föderalistischen Kompetenzverteilung. Der Bund hat den Auftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) umgesetzt; dieses enthält für den Geltungsbereich des Bundes verbindliche Grundsätze, Regeln und Rahmenbedingungen zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.
“Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Es handelt sich um einen Gesetzgebungsauftrag. Dessen Umsetzung obliegt der Rechtsetzung (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E.”
“Art. 8 Abs. 4 BV richtet sich sowohl an den kantonalen Gesetzgeber als auch den Bundesgesetzgeber und ändert nichts an der föderalistischen Kompetenzverteilung (BBl 2001 1783 und 1815 f. Ziff. 8.1.1). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrgenommen (Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2, in: EuGRZ 2015 S. 586). Es enthält grundsätzliche Regeln und Rahmenbedingungen zur Umschreibung des Diskriminierungsverbots (BGE 134 II 249 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_394/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.2.2, in: RDAF 2011 I S. 575). Als Bundesgesetz ist es für die rechtanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3). Der Kanton Schwyz hat im Bereich seiner Zuständigkeit im kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) eine Bestimmung zum behindertengerechten Bauen verankert: § 57 PBG verlangt, dass Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen (Abs.”
“Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung u.a. der Fahrzeuge (Art. 15 Abs. 1 lit. c BehiG). Diese Vorschriften werden periodisch dem Stand der Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären (Art. 15 Abs. 3 BehiG). Das BehiG konkretisiert damit in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 139 II 289 E. 2.2.2; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 132 II 82 E. 2.3.2). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht (BGE 134 I 105 E. 5). Nach Art. 17 Abs. 1 EBG sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen jedoch "angemessen" zu berücksichtigen (vgl. auch E. 7.1 hiervor). Diese Grundsätze des BehiG werden im Bereich der Eisenbahnen durch die vorne in E. 7 genannten eisenbahnrechtlichen Vorschriften konkretisiert, namentlich auch im Bereich der Fahrzeuge (BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Insbesondere sollen Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können (Art. 3 Abs. 1 VböV; vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.3). Aus den zitierten Normen ergibt sich, dass das in Verfassung und Gesetz enthaltene Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt. Verstiesse untergeordnetes Verordnungsrecht hiegegen, wäre ihm die Anwendung zu versagen (BGE 139 II 289 E.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV berufen. Eine Ausnahme kommt für juristische Personen in Betracht, die einen ideellen Zweck verfolgen; ausdrücklich erwähnt sind Organisationen mit religiöser Zwecksetzung.
“1 EMRK gehalten, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachte Konventionsverletzung umfassend materiell zu prüfen, sofern die Sache im örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts liegt und die rechtsuchende Person noch keinen anderen konventionskonformen Rechtsbehelf erheben konnte (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.3.1; 136 I 274 E. 1.3; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], 20. Februar 2024, Wa Baile gegen Schweiz, §§ 145 ff.). Auch für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hat das Bundesgericht zuweilen ein Feststellungsinteresse in Betracht gezogen, wobei sich die gerügten Verfassungsverletzungen in der Regel mit Konventionsverletzungen überschnitten (vgl. BGE 141 IV 349 E. 2.1; 140 I 246 E. 2.5.1; 138 IV 81 E. 2.4; 138 II 513 E. 6.3; 130 I 312 E. 3; 129 V 411 E. 1.3). 1.6 Die Beschwerdeführerin rügt in ihren diversen Rechtschriften, dass die angefochtene Präsidialverfügung das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101; BV]) und die verfassungs- und konventionsmässigen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) verletze. 1.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV berufen. Eine Ausnahme zieht das Bundesgericht für juristische Personen in Betracht, die einen ideellen Zweck verfolgen, namentlich Organisationen mit religiöser Zwecksetzung (BGr, 23. Februar 2024, 2C_87/2023, E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 139 I 242 E. 5.3). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. 1.6.2 Keine solche Beschränkung kennt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK: Dieses Gericht hört auch Beschwerden von juristischen Personen und anderen Gruppierungen wegen Verletzung von Art. 14 EMRK, sobald sie von einer Massnahme, die den Schutzbereich einer anderen Konventionsgarantie berührt, direkt betroffen sind und sich selbst auf die andere Konventionsgarantie berufen bzw. berufen können (vgl. EGMR, 13. Februar 2024, Executief van de Moslims van België und andere gegen Belgien, § 51; EGMR, 16.”
“1 EMRK gehalten, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachte Konventionsverletzung umfassend materiell zu prüfen, sofern die Sache im örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts liegt und die rechtsuchende Person noch keinen anderen konventionskonformen Rechtsbehelf erheben konnte (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.3.1; 136 I 274 E. 1.3; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], 20. Februar 2024, Wa Baile gegen Schweiz, §§ 145 ff.). Auch für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hat das Bundesgericht zuweilen ein Feststellungsinteresse in Betracht gezogen, wobei sich die gerügten Verfassungsverletzungen in der Regel mit Konventionsverletzungen überschnitten (vgl. BGE 141 IV 349 E. 2.1; 140 I 246 E. 2.5.1; 138 IV 81 E. 2.4; 138 II 513 E. 6.3; 130 I 312 E. 3; 129 V 411 E. 1.3). 1.6 Die Beschwerdeführerin rügt in ihren diversen Rechtschriften, dass die angefochtene Präsidialverfügung das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101; BV]) und die verfassungs- und konventionsmässigen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) verletze. 1.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV berufen. Eine Ausnahme zieht das Bundesgericht für juristische Personen in Betracht, die einen ideellen Zweck verfolgen, namentlich Organisationen mit religiöser Zwecksetzung (BGr, 23. Februar 2024, 2C_87/2023, E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 139 I 242 E. 5.3). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. 1.6.2 Keine solche Beschränkung kennt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK: Dieses Gericht hört auch Beschwerden von juristischen Personen und anderen Gruppierungen wegen Verletzung von Art. 14 EMRK, sobald sie von einer Massnahme, die den Schutzbereich einer anderen Konventionsgarantie berührt, direkt betroffen sind und sich selbst auf die andere Konventionsgarantie berufen bzw. berufen können (vgl. EGMR, 13. Februar 2024, Executief van de Moslims van België und andere gegen Belgien, § 51; EGMR, 16.”
Kandidaten haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung. Aus diesem Interesse kann die Legitimation zur Erhebung der Willkürrüge und zur subsidiären Verfassungsbeschwerde folgen.
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf mehrere verfassungsmässige Verfahrensrechte beruft, ist er als Träger dieser Rechte zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zudem macht er eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und eine willkürliche Bewertung seiner Prüfung (Art. 9 BV) geltend. Die Legitimation zur Erhebung dieser Rügen ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3; Urteil 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Im Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteil 2D_ 20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.”
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3). Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Als Träger dieser verfassungsmässigen Rechte ist er zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zudem rügt er implizit eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht eine willkürliche Bewertung seiner Prüfung (Art. 9 BV) geltend. Die Legitimation zur Erhebung dieser Rügen ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3; Urteil 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Im Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteil 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.”
Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet Gesetzgeber sowie Verwaltungs‑ und Gerichtsbarkeit dazu, gleichartige Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung oder Unterlassung gebotener Unterscheidungen ist dann verfassungswidrig, wenn sie sich nicht durch vernünftige Gründe im Hinblick auf die zu regelnde Sachlage rechtfertigen lässt. Der Gleichheitsgrundsatz steht in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsüberlegungen; daneben begründen bloss faktische Nachteile (etwa altersbedingte Auswirkungen) nicht ipso facto eine Bundesrechtswidrigkeit.
“Le principe de la proportionnalité est un principe constitutionnel mais il ne constitue pas un droit constitutionnel ayant une portée propre, dont la violation pourrait être invoquée, dans un recours constitutionnel subsidiaire, indépendamment de celle d'un droit fondamental particulier. Dans un recours en matière de droit public, la violation du principe de proportionnalité peut être invoquée de manière indépendante (ATF 148 II 475 consid. 5 ; 141 I 1 consid. 5.3.2 ; 136 I 241 consid. 3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_528/2023 du 15 décembre 2023 consid. 4.1 ; Thierry TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2e éd., 2018, n. 551) 3.4 Le principe d'égalité de traitement, consacré à l'art. 8 al. 1 Cst., s'adresse tant au législateur (égalité dans la loi) qu'aux autorités administratives et judiciaires (égalité dans l'application de la loi ou égalité devant la loi), qui sont tenus de traiter de la même manière des situations semblables et de manière différente celles qui ne le sont pas (ATF 139 V 331 consid. 4.3 ; 137 V 334 consid. 6.2.1). Une décision ou un arrêté viole le principe d'égalité consacré à l'art. 8 al. 1 Cst. lorsqu'il établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer ou qu'il omet de faire des distinctions qui s'imposent au vu des circonstances. Il faut que le traitement différent ou semblable injustifié se rapporte à une situation de fait importante. L'inégalité apparaît ainsi comme une forme particulière d'arbitraire, consistant à traiter de manière inégale ce qui devrait l'être de manière semblable ou inversement (ATF 146 II 56 consid. 9.1 ; 144 I 113 consid. 5.1.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_555/2023 du 5 avril 2024 consid. 6.1). 3.5 Le droit à l'égalité de traitement est un droit constitutionnel qui peut être invoqué séparément dans un recours au matière de droit public ou un recours constitutionnel subsidiaire (ATF 135 I 265 consid. 1.3 ; Thierry TANQUEREL, op.cit., n. 591). 3.6 L’art. 36 Cst. exige que toute restriction d’un droit fondamental soit fondée sur une base légale (al. 1), justifiée par un intérêt public ou par la protection d’un droit fondamental d’autrui (al.”
“, se compose de trois critères : l’aptitude – qui exige que le moyen choisi soit propre à atteindre le but fixé –, la nécessité – qui impose qu’entre plusieurs moyens adaptés, l’on choisisse celui qui porte l’atteinte la moins grave aux intérêts privés – et la proportionnalité au sens étroit – qui met en balance les effets de la mesure choisie sur la situation de l’administré et le résultat escompté du point de vue de l’intérêt public (ATF 144 I 306 consid. 4.4.1 ; ATA/111/2024 du 30 janvier 2024 consid. 4.1.3). Le principe de la proportionnalité est un principe constitutionnel mais il ne constitue pas un droit constitutionnel ayant une portée propre, dont la violation pourrait être invoquée, dans un recours constitutionnel subsidiaire, indépendamment de celle d'un droit fondamental particulier. Dans un recours en matière de droit public, la violation du principe de proportionnalité peut être invoquée de manière indépendante (ATF 148 II 475 consid. 5 ; 141 I 1 consid. 5.3.2 ; 136 I 241 consid. 3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_528/2023 du 15 décembre 2023 consid. 4.1 ; Thierry TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2e éd., 2018, n. 551) 3.4 Le principe d'égalité de traitement, consacré à l'art. 8 al. 1 Cst., s'adresse tant au législateur (égalité dans la loi) qu'aux autorités administratives et judiciaires (égalité dans l'application de la loi ou égalité devant la loi), qui sont tenus de traiter de la même manière des situations semblables et de manière différente celles qui ne le sont pas (ATF 139 V 331 consid. 4.3 ; 137 V 334 consid. 6.2.1). Une décision ou un arrêté viole le principe d'égalité consacré à l'art. 8 al. 1 Cst. lorsqu'il établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer ou qu'il omet de faire des distinctions qui s'imposent au vu des circonstances. Il faut que le traitement différent ou semblable injustifié se rapporte à une situation de fait importante. L'inégalité apparaît ainsi comme une forme particulière d'arbitraire, consistant à traiter de manière inégale ce qui devrait l'être de manière semblable ou inversement (ATF 146 II 56 consid. 9.1 ; 144 I 113 consid. 5.1.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_555/2023 du 5 avril 2024 consid.”
“Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bewirkt die Studienzeitverlängerung keine mittelbare Diskriminierung von Personen in fortgeschrittenem Alter. Das Kriterium "Alter" begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen atypischen Diskriminierungstatbestand, dessen Beurteilung sich einer Gleichheitsprüfung nach Art. 8 Abs. 1 BV annähert (BGE 147 I 12 E. 5.2). Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er durch eine Studienzeitverlängerung eine rechtsungleiche Behandlung erleiden würde. Soweit er eine Verkürzung der beruflichen Aktivitätsdauer einwendet, ist davon jede Person betroffen, die Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollverordnung in Anspruch nimmt. Auch allfällige altersbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt weisen den Mechanismus der Studienzeitverlängerung nicht als bundesrechtswidrig aus. Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollverordnung knüpft nicht an das Alter an, sondern kann sich allenfalls nachteilig auf Personen im fortgeschrittenen Alter auswirken. Solche faktischen Nachteile sind jedoch nicht in der Regelung von Art. 27 Abs. 4 Zulassungsverordnung angelegt.”
Die AHV‑Hinterlassenenregelung unterscheidet historisch zwischen Witwen‑ und Witwerrenten. Das Bundesgericht hat die diskriminierende gesetzliche Lösung unter Hinweis auf seine Bindung an das Gesetz beibehalten. Die Kleine Kammer des EGMR kam hingegen in einem Urteil vom 20. Oktober 2020 zu einer anderen Beurteilung und sah eine Verletzung der EMRK (Art. 8 i.V.m. Art. 14).
“Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente liege die Überlegung zugrunde, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er werde daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente erhalte, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehle. Eine geschlechtsneutrale Regelung würde daran anknüpfen, ob die hinterbliebene Frau oder der hinterbliebene Mann den Versorger verloren habe. Die verwitwete Frau komme jedoch selbst dann in den Genuss der Witwenrente, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen gewesen sei, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden werde. Der Gesetzgeber habe stattdessen bewusst eine diskriminierende (Art. 4 Abs. 2 aBV, heute Art. 8 Abs. 3 BV) Lösung gewählt (E. 3.5). Aufgrund von Art. 190 BV sah sich das Bundesgericht jedoch ans Gesetz gebunden. Dabei handelte es sich nicht um den ersten Entscheid, in dessen Rahmen sich das Bundesgericht damit zu befassen hatte, ob die geltende AHV-Hinterlassenenordnung menschen- und grundrechtskonform ist. Diese Thematik bildete bereits Gegenstand früherer Urteile (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009, 9C_521/2008; vgl. hierzu insbesondere auch die Diskussion von Basile Cardinaux, Das EGMR-Urteil und seine Folgen, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], S. 115 ff., S. 124). 5.3 Demgegenüber entschied die Kleine Kammer des EGMR mit Urteil vom 20. Oktober 2020, dass die EMRK auf den Fall anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts erachtete diese die Konvention als verletzt (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK). Sie war der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund, der die Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen rechtfertigen könnte.”
Der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus (z. B. Art des Aufenthaltstitels, vorläufig Aufgenommene) gilt in der schweizerischen Rechtsprechung nicht als «verpöntes Merkmal» im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV. Dementsprechend sind Unterscheidungen nach dem Aufenthaltsstatus nach dem allgemeinen Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu prüfen; Differenzierungen dieses Typs werden in der Rechtsprechung nicht dem besonderen Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV unterstellt.
“Die reduzierte Unterstützung nach Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 SHV knüpft allein an den Anwesenheitsstatus an. Auf dieses Kriterium haben die vorläufig Aufgenommenen zwar nur Einfluss, wenn sie persönlich, sozial und beruflich gewisse Integrationsleistungen erbringen (können), um eine Härtefallbewilligung zu erlangen (vgl. BGE 147 I 268 E. 5; vorne E. 6.3.1). Jedenfalls stellt der ausländerrechtliche Status aber kein identitätsstiftendes verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV dar, weshalb vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nicht zu einer vom Diskriminierungsverbot geschützten Gruppe zählen. Die Zulässigkeit von Differenzierungen nach dem Aufenthaltsstatus beurteilt sich vielmehr nach dem Rechtsgleichheitsgebot (vgl. vorne E. 6.1.3; BGE 136 I 297 E. 7.4, 131 I 166 E. 8.2, 129 I 392 E. 3.2.3; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 145, 147; Diskriminierung hinsichtlich Nichteinbürgerung verneint in VGE 2013/292 vom”
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133; 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303). Die in Art. 21 Abs. 1 WV gemachte Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne Niederlassungsbewilligung knüpft an die Art des Aufenthaltstitels an. Der ausländerrechtliche Status stellt kein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar. Die Regelung ist somit einzig am allgemeinen Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu messen.”
“Die Kantone haben nach der per 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Bestimmung von Art. 86 Abs. 1 AIG, wonach "der Ansatz für die Unterstützung [von vorläufig Aufgenommenen] unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung [liegt]", von Bundesrechts wegen unter anderem beim Sozialhilfeansatz zwischen vorläufig aufgenommenen Personen (ohne Flüchtlingseigenschaft; vgl. dazu BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.3.2) und anderen Kategorien von Personen zu differenzieren. Dies verstösst praxisgemäss weder gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 1 KV/BE; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot und auch nicht gegen Art. 12 BV (BGE 130 I 1 E. 5; vgl. auch Urteil 8C_871/2015 vom 2. November 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.1 f.) genügenden Weise auf, inwiefern der hier anwendbare (E. 3.1 i.f.), in Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE festgelegte GBL-Ansatz - entgegen der Vorinstanz - den Schutzbereich der Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll. Sie machen auch nicht geltend, Art. 29 Abs. 1 KV/BE vermittle einen über die Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV (E. 5.2.1) hinaus reichenden Anspruch auf Nothilfe. Zudem legen sie nicht dar, inwiefern die Rechtsprechung zu Art. 12 BV (E. 5.2.1) zu ändern wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 145 V 304 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern (Abteilung GFM) überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und berät die Verwaltung sowie Stellen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten Fragen und bei der Erarbeitung von Gleichstellungsmassnahmen.
“Es werden gewisse, erhöhte, erhebliche, hohe oder sehr hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, eines Departements/Betriebs oder über mehrere Departemente hinaus unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Mit erhöhten Kenntnissen kann eine Stelle effizient ohne Rückfragen arbeiten. Von erheblichen Kenntnissen ist auszugehen, wenn die Stelle Prozessverbesserungen anregt bzw. erarbeitet (vgl. VGE VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48 vom 21. Januar 2020 E. 4.8.2; angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Mit hohen Kenntnissen werden gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats Prozesse gestaltet (angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Gemäss § 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt hat die Abteilung GFM namentlich die folgenden Aufgaben: Sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Basel-Stadt, erarbeitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrats und beantragt ihm entsprechende Erlasse. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV. Sie fördert den Miteinbezug der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen. Sie berät Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten Fragen, vermittelt und stellt insbesondere im Kontakt mit privaten Arbeitgebenden ihre Sachkompetenz zur Erarbeitung zweckdienlicher Gleichstellungsmassnahmen zur Verfügung. Stellt sie im öffentlichen oder privaten Bereich die Gleichstellung hindernde Praktiken fest, so vermittelt sie und versucht auf geeignete Weise Abhilfe zu schaffen. Gemäss der Stellenbeschreibung gehören zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM insbesondere die Konzeptionalisierung und Initiierung systematischer gleichstellungspolitischer Massnahmen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1). Gemäss dem angefochtenen Beschluss wird von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zwar erwartet, dass sie Prozesse bezüglich Benachteiligung eines Geschlechts hinterfragt, deren Gestaltung liege jedoch in der Verantwortung der Linie.”
Die Ablehnung der Kostenübernahme für medizinisches Cannabis begründet nach den vorliegenden Feststellungen keine Herabwürdigung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV. Soweit medizinisches Cannabis von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich nicht übernommen wird, können — auch nicht fürsorgeabhängige — Personen die Kosten in der Regel selbst tragen. Die vorinstanzliche Beurteilung verstösst danach nicht gegen das Diskriminierungsverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot.
“Die Kritik des Beschwerdeführers, er werde von den beiden Behörden stigmatisiert und diskriminiert (Beschwerde vom 2. August 2023, Beschwerde vom 20. März 2024) erweist sich als unbegründet. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für medizinisches Cannabis ablehnt, folgt keine wie auch immer geartete Herabwürdigung des Beschwerdeführers. Er wird nicht ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen. Auch weil medizinisches Cannabis von der OKP grundsätzlich nicht übernommen wird (vgl. E. 2.5.2 hiervor), haben auch nicht fürsorgeabhängige Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dieses in der Regel selber zu bezahlen. Die vorinstanzliche Beurteilung verstösst nach dem Gesagten weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV).”
Bei der Prüfung von Gleichbehandlungsfragen ist der Beginn einer neuen, angekündigten und gerechtfertigten Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Wurde die Praxisänderung angezeigt und gerechtfertigt (vgl. Änderung 2018), kann eine danach gestellte Gesuchstellung nicht als Verletzung von Art. 8 BV erscheinen.
“Der Beschwerdeführer bringt in keiner Weise substantiiert vor, inwiefern es sich um vergleichbare Sachverhalte handeln soll. Beispielsweise ist nicht bekannt, wann die Anerkennungen der Ausbildungsabschlüsse seiner Kollegen stattgefunden haben. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Anerkennungen vor 2018 erfolgt sind (vgl. Vernehmlassung, S. 7 f.). Selbst wenn eine tatsächliche Ungleichbehandlung auszumachen wäre, läge aufgrund der gerechtfertigten und angezeigten Änderung der Verwaltungspraxis im Jahre 2018 zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Gesuchstellung vom 17. Februar 2023 keine Verletzung von Art. 8 BV vor (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.5.5).”
Pausschale Regelungen wie die Sistierung von Renten während Freiheitsentzug können das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV verletzen, wenn es an differenzierenden Kriterien fehlt. Die Rechtsprechung stellt jedoch fest, dass wegen Art. 190 BV das formelle Bundesrecht anzuwenden ist; die norminterpretation hat so verfassungskonform und rechtsgleich wie möglich zu erfolgen. Fehlen sachgerechte Unterscheidungskriterien, führt dies in der Praxis dazu, dass alle Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Dauer des Strafvollzugs zu sistieren sind.
“Das ist nicht der Fall, da sich die Verbüssung einer Haftstrafe wie oben dargelegt nicht auf den Leistungsbedarf respektive auf den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auswirken kann. Der Invaliditätsgrad bleibt von einem Haftantritt unberührt. Auch der in der Rechtsprechung wiederholt erwähnte Umstand, dass der Staat während der Dauer einer Haftstrafe für den Unterhalt der inhaftierten Person aufkomme, kann keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn das mag zwar für Kost und Logis zutreffen, aber nicht für die übrigen laufenden Unkosten der invaliden Person. Gerade während einer nur relativ kurzen Haftstrafe wird die invalide Person nicht umhin kommen, ihre Wohnungsmiete, die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Steuern etc. weiter zu bezahlen. Für diese Unkosten kommt der Staat während einer Haftstrafe nicht auf. Aus der Sicht der invaliden Person ändert sich folglich mit einem Haftantritt weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite etwas; ihr Leistungsbedarf bleibt unverändert. Die Sistierung der Rente für die Dauer des Strafvollzugs lässt sich deshalb nicht mit dem im Art. 8 BV verankerten Gleichbehandlungsgebot in Übereinstimmung bringen, weshalb der Art. 21 Abs. 5 ATSG an sich als verfassungswidrig qualifiziert werden müsste. Der Art. 190 BV verpflichtet aber die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte zur Anwendung der Bundesgesetze, was bedeutet, dass der Art. 21 Abs. 5 ATSG ungeachtet seiner Verfassungskonformität angewendet werden muss. Die Auslegung dieser Bestimmung muss aber so verfassungskonform und damit auch so rechtsgleich wie möglich erfolgen. Da es also Fälle geben muss, in denen eine Rente oder eine andere Geldleistung mit Erwerbsersatzcharakter zu sistieren ist, und da es keine Kriterien zur (dem Gleichbehandlungsgebot genügenden) Unterscheidung einzelner Fallkonstellationen gibt, kann die möglichst rechtsgleiche Behandlung nur darin bestehen, ausnahmslos alle Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Dauer eines Strafvollzugs zu sistieren (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Der Beschwerdeführer hat im September 2013 einen Massnahmenvollzug angetreten, weshalb die Rente mit Wirkung ab dem 1.”
Die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs oder die Ablehnung eines Gesuchs begründet für sich allein noch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Eine Gleichbehandlungsverletzung setzt dar, dass vergleichbare Fälle tatsächlich anders behandelt wurden oder dass eine willkürliche Abweichung nicht hinreichend begründet worden ist.
“Die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs begründet, für sich allein, auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass andere Gewerbetreibende für dieselben oder vergleichbare Bauarbeiten und Beeinträchtigungen entschädigt worden wären.”
“Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Existenz einer Regelungslücke zu ihren Gunsten ableiten will. Infolgedessen erübrigen sich nähere Ausführungen dazu. Zusammengefasst erweisen sich die in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückforderung erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist weder überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verletzt er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).”
“Unumstritten ist, dass für die beantragte Umnutzung des Veloraums im Hotel der Beschwerdeführerin Art. 66 Abs. 2 lit. b BauG einschlägig ist. Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Auffassung, die in dieser kommunalen Bestimmung aufgeführten zulässigen Nutzungen seien nicht abschliessend. Der Zusatz "etc." suggeriere, dass neben Restauration auch noch weitere Nutzungen zulässig sein könnten, solange sie zum Hotel gehören. Dienstleistungsbetriebe, die den Kernbetrieb des Hotels ergänzen würden, müssten zulässig sein. Die Vorinstanz verkenne, dass auch alle anderen dazugehörigen Serviceangebote wie Restauration oder Spa-/Wellness in einem Hotel regelmässig Dritten zur (kostenpflichtigen) Benützung offenstünden. Dies gelte auch für das hoteleigene Restaurant der Beschwerdeführerin. Warum die Vorinstanz diese Serviceangebote unterschiedlich behandelt, begründe sie nicht. Die Vorinstanz habe dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt.”
Für die Beurteilung, ob eine Ungleichbehandlung eine Diskriminierung nach Art. 8 BV darstellt, ist nicht allein die äussere Handlung massgeblich, sondern das dahinterstehende Konzept bzw. der Grund. Dieses Konzept ist zu ermitteln und daraufhin zu bewerten, ob es eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots begründet.
“Es bleibt zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin und D.____, geschlechtsreifen männlichen Personen die Hand zu geben, einen ernsthaften Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV darstellt. Der entscheidende Punkt dabei ist, welches Konzept hinter dieser Verweigerung steht. Dies ist deshalb relevant, weil das hinter der Verweigerung stehende Konzept bewertet werden und zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen muss. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass nicht die Weigerung zum Handschlag gegenüber einem Mann abstrakt als solche zu werten ist, sondern es ist der Grund für die Weigerung zu untersuchen.”
Unterscheidungen zwischen Personen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen; sie sind nach Art. 8 Abs. 1 BV zulässig, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiv gerechtfertigt und nicht systemwidrig sind.
“Art. 27 BV (vgl. auch Art. 94 BV) geht zwar weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV, verlangt jedoch keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer. Vielmehr sind Unterscheidungen zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, objektiven Kriterien genügen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 143 I 37 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_975/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verbietet Massnahmen, die nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich, weil sie bezwecken, einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4, 131 II 271 E. 9.2.2, 130 I 26 E. 6.3.3.1; Urteil des BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 6.7 und B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 6.1).”
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7. Aufl. 2023, S. 23 m.w.H.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten gilt somit nicht absolut, sondern schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus.”
Die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal schliesst eine Differenzierung nicht absolut aus; sie begründet jedoch zunächst den Verdacht einer unzulässigen Diskriminierung. Dieser Verdacht kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung widerlegt werden. Die Rechtfertigungshürde liegt dabei jedenfalls höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV.
“Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E.”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog.”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog.”
Bestehende behördliche Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV einen Anspruch auf gleichartige Behandlung begründen, insbesondere wenn eine Behörde in allgemeiner Übung den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbeiständerter Parteien Akten aushändigt. Dieser Anspruch ist nicht absolut; gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Originalakten. Nach der Rechtsprechung kann eine Differenzierung, etwa zugunsten im Anwaltsregister eingetragener Anwältinnen und Anwälte, verfassungsrechtlich zulässig sein.
“2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl. BGE 123 II 534 E. 2d; 122 I 109 E. 3; 108 Ia 5 E. 3; zit. Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7; ALBERTINI, a.a.O., S. 251; kritisch ALEXANDER DUBACH, Das Recht auf Akteneinsicht, 1990, S. 159 ff.). Die einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehenden Anwältinnen und Anwälte bieten besser als andere Privatpersonen Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden (BGE 123 II 534 E.”
“2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl. BGE 123 II 534 E. 2d; 122 I 109 E. 3; 108 Ia 5 E. 3; zit. Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7; ALBERTINI, a.a.O., S. 251; kritisch ALEXANDER DUBACH, Das Recht auf Akteneinsicht, 1990, S. 159 ff.). Die einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehenden Anwältinnen und Anwälte bieten besser als andere Privatpersonen Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden (BGE 123 II 534 E.”
“2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl. BGE 123 II 534 E. 2d; 122 I 109 E. 3; 108 Ia 5 E. 3; zit. Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7; ALBERTINI, a.a.O., S. 251; kritisch ALEXANDER DUBACH, Das Recht auf Akteneinsicht, 1990, S. 159 ff.). Die einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehenden Anwältinnen und Anwälte bieten besser als andere Privatpersonen Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden (BGE 123 II 534 E.”
Lässt eine flächendeckende Regelungsänderung (z.B. das Wegfallen von Ausnützungsbeschränkungen) die Beschränkungen für alle Grundstücke eines Quartiers entfallen, liegt das gleichheitsrelevante Merkmal in der allgemeinen Wirkung über alle Grundstücke. Dass ein einzelnes Grundstück im Gebiet bislang noch nicht überbaut ist, begründet für sich allein keinen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV.
“Auch ist nicht zu sehen, inwiefern das mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 verbundene Dahinfallen der Ausnützungsbeschränkungen im Quartier Rütihof im Widerspruch zum Rechtsgleicheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) stehen sollte. Die seinerzeit angeordneten Beschränkungen fielen mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung nicht nur für einzelne, sondern für alle Grundstücke im Quartierplangebiet weg. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Grundstück Kat.-Nr. HG7471 der Stadt Zürich als einziges Grundstück im Quartierplangebiet bis heute noch nicht überbaut worden ist, ändert daran nichts. Damit gelten für die maximale Ausnützung seit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung deren Vorgaben, ohne dass der Beschwerdeführer vorbringen würde, diese würden gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.”
Art. 8 Abs. 2 BV schützt vor Diskriminierung von Personen, die einer mehr oder weniger bestimmbaren Gruppe angehören, die historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt, herabgewürdigt oder stigmatisiert wird. Als Diskriminierung gilt danach eine qualifizierte Ungleichbehandlung in vergleichbaren Situationen, die zu einer Benachteiligung führt und als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist.
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmale anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen. Der Schutz der Verfassungsbestimmung fällt allgemein in Betracht, wenn eine mehr oder weniger bestimmbare Gruppe von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen bedroht ist (statt vieler BGE 134 I 257 E. 3.1, 132 I 68 E. 4.1, 129 I 392 E.”
“Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet einerseits die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.1). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt wird, ungleich behandelt wird (vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art.”
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Nach vorherrschender Auffassung bietet Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund seiner inneren Verknüpfung mit der Menschenwürde (Art. 7 BV) in erster Linie Schutz gegen «Herabwürdigung» und «Stigmatisierung», aber auch gegen soziale «Ausgrenzung» und «Unterdrückung» im Anwendungskontext des Gleichheitsprinzips. Es geht m.a.W. um den grundrechtlichen Schutz vor Angriffen auf die Wertschätzung eines Menschen als Person, die dadurch entstehen, dass Menschen ausschliesslich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und nicht als Individuum behandelt und wegen ihres «Andersseins» stigmatisiert und ausgegrenzt werden (Waldmann in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 8 N. 47). Dem in Art. 14 EMRK verankerten Diskriminierungsverbot kommt kein selbständiger Charakter zu; vielmehr setzt diese Bestimmung die Anwendbarkeit einer anderen Grundrechtsgarantie der EMRK voraus (BGE 141 I 241 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; Waldmann, Art. 8 N. 11).”
Der behindertengerechte Ausbau von Bestandesbauten ist gemäss verfassungsrechtlicher Zielsetzung so weit als möglich zu gestatten. Stehen dem solche Umbaumassnahmen allgemeine Bauvorschriften entgegen, kommt dies als (indirekte) Diskriminierung in Betracht, die eine sachliche Rechtfertigung und Verhältnismässigkeit voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist § 19a BBV II, namentlich lit. b, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung möglichst weit auszulegen.
“Konkret bringen sie vor, die Förderung des behindertengerechten Ausbaus von Altbauten sei einer der Kerngehalte des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgebers gemäss Art. 8 Abs. 4 BV. Auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV sei der behindertengerechte Ausbau einer Bestandesliegenschaft so weit als möglich zu gestatten. Würden einem solchen Ausbau allgemeine Bauvorschriften entgegengehalten, liege eine (indirekte) Diskriminierung vor, die sachlich begründet und verhältnismässig sein müsse, um vor der Verfassung standzuhalten. Daraus ergebe sich, dass § 19a BBV II im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung möglichst weit auszulegen sei, insbesondere in Bezug auf § 19a lit. b BBV II (Altbauten).”
“Konkret bringen sie vor, die Förderung des behindertengerechten Ausbaus von Altbauten sei einer der Kerngehalte des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgebers gemäss Art. 8 Abs. 4 BV. Auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV sei der behindertengerechte Ausbau einer Bestandesliegenschaft so weit als möglich zu gestatten. Würden einem solchen Ausbau allgemeine Bauvorschriften entgegengehalten, liege eine (indirekte) Diskriminierung vor, die sachlich begründet und verhältnismässig sein müsse, um vor der Verfassung standzuhalten. Daraus ergebe sich, dass § 19a BBV II im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung möglichst weit auszulegen sei, insbesondere in Bezug auf § 19a lit. b BBV II (Altbauten).”
Art. 8 Abs. 4 BV begründet einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Beseitigungsauftrag zur Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen. Dieser Auftrag ist durch den Gesetzgeber zu konkretisieren und in Massnahmen umzusetzen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht zudem in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, den der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Artikel 8 Abs. 2 BV begründet aber keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht hingegen in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Art. 8 Abs. 2 BV begründet keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht aber in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
Ein kantonsweites Gericht kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache fortführen, wenn den Parteien dadurch kein schwerwiegender Nachteil entsteht. Ein entsprechender Sprachwunsch, der mit Hinweis auf Art. 8 BV geltend gemacht wird, kann vor diesem Hintergrund berücksichtigt werden; die Ermächtigung dazu ergibt sich aus Art. 118 Abs. 1 JG in Verbindung mit den Art.‑115‑Regeln.
“Grundsätzlich wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids, hier Französisch, durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Gemäss Art. 115 Abs. 5 JG können sich die Parteien unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Das Kantonsgericht als für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2-4 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auf Deutsch eingereicht und beantragt mit Hinweis auf Art. 8 BV explizit, die Verfahrenssprache seinen Sprachverständnissen anzupassen. Er sei deutschsprechend. Da der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kein Nachteil erwächst, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren fortan gestützt auf Art. 118 Abs. 1 JG auf Deutsch durchzuführen und den Entscheid in deutscher Sprache zu verfassen.”
Das BAV kann auch ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung risikoorientierte Nachprüfungen anordnen und dabei externe Sachverständige verpflichtend einsetzen (Prüfungen vor Ort oder andere geeignete Überprüfungsformen, z.B. Sicherheitsgutachten oder Stichproben).
“2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 EBG). In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert (Art. 8 Abs. 2 EBV). Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Unabhängig davon beurteilt das BAV in Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (vgl. Art. 17c Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 2a EBV).”
Die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern überprüft kantonale Erlasse auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und fördert den Miteinbezug der Gleichstellungsperspektive in Verwaltungshandeln und Politikbereiche; sie unterstützt zuständige Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung gleichstellungsrelevanter Massnahmen.
“Es werden gewisse, erhöhte, erhebliche, hohe oder sehr hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, eines Departements/Betriebs oder über mehrere Departemente hinaus unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Mit erhöhten Kenntnissen kann eine Stelle effizient ohne Rückfragen arbeiten. Von erheblichen Kenntnissen ist auszugehen, wenn die Stelle Prozessverbesserungen anregt bzw. erarbeitet (vgl. VGE VD.2019.41-44 und VD.2019.46-48 vom 21. Januar 2020 E. 4.8.2; angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Mit hohen Kenntnissen werden gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats Prozesse gestaltet (angefochtener Beschluss S. 20; Vernehmlassung Ziff. 71). Gemäss § 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt hat die Abteilung GFM namentlich die folgenden Aufgaben: Sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Basel-Stadt, erarbeitet Vorschläge zuhanden des Regierungsrats und beantragt ihm entsprechende Erlasse. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV. Sie fördert den Miteinbezug der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen. Sie berät Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten Fragen, vermittelt und stellt insbesondere im Kontakt mit privaten Arbeitgebenden ihre Sachkompetenz zur Erarbeitung zweckdienlicher Gleichstellungsmassnahmen zur Verfügung. Stellt sie im öffentlichen oder privaten Bereich die Gleichstellung hindernde Praktiken fest, so vermittelt sie und versucht auf geeignete Weise Abhilfe zu schaffen. Gemäss der Stellenbeschreibung gehören zu den Aufgaben der Stelle Leiter/in Abteilung GFM insbesondere die Konzeptionalisierung und Initiierung systematischer gleichstellungspolitischer Massnahmen innerhalb und ausserhalb der Verwaltung (Stellenbeschreibung Leiter/in Abteilung GFM Ziff. 5.1). Gemäss dem angefochtenen Beschluss wird von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM zwar erwartet, dass sie Prozesse bezüglich Benachteiligung eines Geschlechts hinterfragt, deren Gestaltung liege jedoch in der Verantwortung der Linie.”
Das Bundesgericht hat nicht ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung begründen könnte; entschieden hat es einen solchen Anspruch jedoch in den bislang entschiedenen Einzelfällen durchgehend verneint.
“Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1). 2.2. Vorliegend geht es in der Sache um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Diese Norm, die als Kann-Vorschrift formuliert ist, und die dazugehörenden Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2; Urteile 2C_351/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 2D_30/2021 vom 12. Juli 2021 E. 3; 2C_968/2020 vom 25. November 2020 E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde aufgrund ihres Alters diskriminiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV unter Umständen einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen könnte; indessen hat es einen solchen Anspruch unter Berücksichtigung des Einzelfalls bisher stets verneint (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig. 3. 3.1. Gegen den angefochtenen Entscheid, der eine verfahrensrechtliche Frage zum Gegenstand hat, steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Zudem prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - ohnehin nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E.”
“Vorliegend geht es in der Sache um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Diese Norm, die als Kann-Vorschrift formuliert ist, und die dazugehörenden Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2; Urteile 2C_351/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 2D_30/2021 vom 12. Juli 2021 E. 3; 2C_968/2020 vom 25. November 2020 E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde aufgrund ihres Alters diskriminiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV unter Umständen einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen könnte; indessen hat es einen solchen Anspruch unter Berücksichtigung des Einzelfalls bisher stets verneint (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig.”
“Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass es vorliegend um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG (SR 142.20) geht. Diese Norm, die als Kann-Vorschrift formuliert ist, und die dazugehörenden Vollzugsbestimmungen (Art. 23 und 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.2; Urteile 2C_351/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 2D_30/2021 vom 12. Juli 2021 E. 3; 2C_968/2020 vom 25. November 2020 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seines Alters diskriminiert, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV unter Umständen einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen könnte; indessen hat es einen solchen Anspruch unter Berücksichtigung des Einzelfalls bisher stets verneint (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern vorliegend anders zu entscheiden wäre. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig.”
Bei der Bewertung von Stellen und Tätigkeiten besteht ein weiter behördlicher Ermessensbereich. Eine von der Behörde anders begründete, gleichsam vertretbare Einstufung stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV dar.
“Zutreffend ist zwar, dass für die Bewertung der Stelle der Rekurrierenden auf Umstände und Wertungen hat zurückgegriffen werden müssen, welche sich nicht auf die Formulierungen in der Stellenbeschreibung stützen liessen. Soweit sich diese Umstände wie die massgebenden Klassengrössen oder das Alter der unterrichteten Kinder nicht schon aus dem Gesetz selber ergeben, kann dazu auf die umfangreichen, von der Vorinstanz edierten Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zurückgriffen werden (vgl. act. 7 und 9). Zu beachten ist dabei unter Berücksichtigung des weiten behördlichen Ermessensbereichs bei den Stellenumschreibungen und -einreihungen (vgl. oben E. 1.3 m.H. auf BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2) wiederum, dass auch eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV nicht schon dann besteht, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene (vgl. zu Art. 8 Abs. 3 BV oben E. 6.5 m.H. auf BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 sowie 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen in der Sache (vgl. E. 4) ergeben haben, bedarf es daher keiner weiteren Begutachtung für die Beurteilung des Rekurses der Rekurrierenden.”
“Zutreffend ist zwar, dass für die Bewertung der Stelle der Rekurrierenden auf Umstände und Wertungen hat zurückgegriffen werden müssen, welche sich nicht auf die Formulierungen in der Stellenbeschreibung stützen liessen. Soweit sich diese Umstände wie die massgebenden Klassengrössen oder das Alter der unterrichteten Kinder nicht schon aus dem Gesetz selber ergeben, kann dazu auf die umfangreichen, von der Vorinstanz edierten Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zurückgriffen werden (vgl. act. 7 und 9). Zu beachten ist dabei unter Berücksichtigung des weiten behördlichen Ermessensbereichs bei den Stellenumschreibungen und -einreihungen (vgl. oben E. 1.3 m.H. auf BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2) wiederum, dass auch eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV nicht schon dann besteht, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene (vgl. zu Art. 8 Abs. 3 BV oben E. 6.5 m.H. auf BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 sowie 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Wie die vorstehenden Erwägungen in der Sache (vgl. E. 4) ergeben haben, bedarf es daher keiner weiteren Begutachtung für die Beurteilung des Rekurses der Rekurrierenden.”
Unterschiedliche Rechtsfolgen nach Staat der Herkunft können in der Praxis zu diskriminierenden Auswirkungen auf Aufenthaltsrechte führen. Ein formaler, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Unterscheidungsgrund begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthalt. Solche Unterschiede sind bei der Prüfung von Art. 8 BV (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) zu berücksichtigen; das Bundesgericht hat gleichwohl entschieden, dass eine solche Diskriminierungswirkung für sich allein keinen Aufenthaltsanspruch begründet.
“2 LEI consacrait une discrimination à rebours, dès lors que le regroupement familial concernant des ressortissants de l’UE était plus large que pour les ressortissants suisses, ceux-là ne devant pas démontrer que les membres de leur famille souhaitant bénéficier du regroupement familial sont déjà titulaire d'une autorisation de séjour durable délivrée par un Etat de l'UE. Dans le respect de la séparation des pouvoirs, singulièrement de l’art. 190 Cst., les juges fédéraux ont incité le législateur fédéral, dans leur ATF 136 II 120, à remédier à cette discrimination (cf. ATF 136 II 120 consid. 3.3.1). A la suite de cet arrêt, le législateur a cependant refusé d’adapter la loi en vue d’éviter une telle discrimination fondée sur l’Etat de provenance (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.6). Fort de ce constat, le Tribunal fédéral a considéré qu’il ne pouvait être retenu que l’art. 42 al. 2 LEI comportait une discrimination non voulue par le législateur. Il a également retenu que cette disposition ne contrevenait pas aux art. 8 Cst. et 14 CEDH (cf. arrêt TF 2C_354/2011 du 13 juillet 2012 consid. 2.7). Depuis, le Tribunal fédéral a confirmé à maintes reprises cette jurisprudence (cf. arrêts TF 2C_388/2017 du 8 mai 2017 consid. 7; 2C_952/2016 du 10 octobre 2016 consid. 3.3; 2C_438/2015 du 29 octobre 2015 consid. 3.2; 2C_1071/2014 du 28 mai 2015 consid. 2.1). 4.4. En l’espèce, il n'est pas contesté que la recourante ne dispose d'aucune autorisation de séjour délivrée par un Etat avec lequel la Suisse a conclu un accord sur la libre circulation des personnes, de sorte qu'elle ne peut déduire aucun droit de séjour de l’art. 42 al. 2 LEI. Cependant, ce seul constat ne saurait constituer une violation des art. 8 Cst. et 14 CEDH susceptible de justifier la délivrance d'une autorisation de séjour. En effet, même à retenir que l’art. 42 al. 2 LEI introduit un critère discriminant en exigeant que le membre étranger de la famille d’un ressortissant suisse soit titulaire d’une autorisation de séjour pour pouvoir bénéficier du regroupement familial, ce seul fait ne permettrait quand même pas l’octroi d’une telle autorisation, le législateur fédéral l’ayant expressément exclu.”
Die Eintragung einer Marke kann zu verweigern sein, wenn einer ihrer mehreren Sinngehalte das Empfinden einer durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützten Gruppe verletzt. Eine zugleich vorhandene unbedenkliche Bedeutung schliesst dies nur aus, wenn der beanstandete diskriminierende Sinn gegenüber der unbedenklichen Bedeutung vollständig in den Hintergrund tritt.
“In den Schutzbereich von Art. 2 lit. d MSchG fallen nicht nur religiöse, sondern auch ethnische Minderheiten (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV; CATZEFLIS, a.a.O., Rz. 1578 f.). In der Schweiz leben Menschen mit afrikanischen Wurzeln, die sich durch das Schimpfwort "Bimbo" herabgesetzt fühlen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die übrige Bevölkerung dem Begriff "Bimbo" allenfalls eine neutrale oder sogar positive Bedeutung beimisst. Die Eintragung einer Marke ist bereits dann zu verweigern, wenn einer von mehreren Sinngehalten das Empfinden der betroffenen Kreise verletzt. Nur wenn dieser sittenwidrige Sinn gegenüber einer unproblematischen weiteren Bedeutung vollständig in den Hintergrund tritt, kann das Zeichen eingetragen werden (BGE 136 III 474 E. 6.2; STÄDELI/ BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 345 zu Art. 2 MSchG). Wie oben dargelegt, wird im ganzen deutschen Sprachraum "Bimbo" primär als diskriminierende Bezeichnung für Menschen dunkler Hautfarbe verstanden. Demgegenüber vermochte sich die eingangs dargelegte unbedenkliche italienischsprachige Bedeutung von "Bimbo" in der Deutschschweiz nicht durchzusetzen.”
“In den Schutzbereich von Art. 2 lit. d MSchG fallen nicht nur religiöse, sondern auch ethnische Minderheiten (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV; CATZEFLIS, a.a.O., Rz. 1578 f.). In der Schweiz leben Menschen mit afrikanischen Wurzeln, die sich durch das Schimpfwort "Bimbo" herabgesetzt fühlen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die übrige Bevölkerung dem Begriff "Bimbo" allenfalls eine neutrale oder sogar positive Bedeutung beimisst. Die Eintragung einer Marke ist bereits dann zu verweigern, wenn einer von mehreren Sinngehalten das Empfinden der betroffenen Kreise verletzt. Nur wenn dieser sittenwidrige Sinn gegenüber einer unproblematischen weiteren Bedeutung vollständig in den Hintergrund tritt, kann das Zeichen eingetragen werden (BGE 136 III 474 E. 6.2; STÄDELI/ BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 345 zu Art. 2 MSchG). Wie oben dargelegt, wird im ganzen deutschen Sprachraum "Bimbo" primär als diskriminierende Bezeichnung für Menschen dunkler Hautfarbe verstanden. Demgegenüber vermochte sich die eingangs dargelegte unbedenkliche italienischsprachige Bedeutung von "Bimbo" in der Deutschschweiz nicht durchzusetzen.”
In einzelnen Fällen, in denen eine gesetzliche oder tarifliche Regelung fehlt, kann ein Anspruch vorläufig unmittelbar aus Art. 8 Abs. 2 BV geltend gemacht werden; dies wurde etwa für die Erstattung von Gebärdensprachdolmetscherkosten und vergleichbare behindlungsbedingte Kosten anerkannt.
“Die Rechtslage ist nach dem Ausgeführten seit dem letzten Urteil sodann unverändert. Zwar würde eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen, die Gebärdensprachdolmetscherkosten als nicht ärztliche Leistungen in die Tarife einfliessen zu lassen und so als integrierter Teil der medizinischen Leistungen im Rahmen der OKP zu vergüten. Bis anhin haben die Tarifpartner von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 11 Ziff. 7), ist es unklar, ob und wann diesbezüglich eine Reglung gefunden wird und wie diese aussehen wird. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung der Gebärdensprachdolmetscherkosten stützt sich daher – in Ermangelung eines Tarifs und demzufolge fehlender tatsächlicher Integration in die medizinischen Leistungen der OKP – einstweilen auf Art. 8 Abs. 2 BV.”
Eine allgemeine Praxisänderung muss gleichartige hängige Verfahren gleich behandeln; dies umfasst nach der Rechtsprechung auch bereits angefallene Kopien/Aktenseiten in diesen hängigen Verfahren. Dagegen wirken sich Praxisänderungen in der Regel nicht auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus; daraus folgt, dass eine unterschiedliche Betroffenheit verschiedener Personen durch eine Praxisänderung allein noch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darstellt.
“Schliesslich ist auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine allgemeine Praxisänderung vorgenommen und nicht etwa signalisiert, diese nur auf den hängigen Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Insoweit werden alle Personen mit hängigen Verfahren gleich behandelt, auch bezüglich bereits angefallener Kopien und ausgefertigter Seiten.”
“Auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine allgemeine Praxisänderung vorgenommen und nicht etwa signalisiert, diese nur auf den hängigen Fall der Beschwerdeführerin anzuwenden. Insoweit werden alle Personen mit hängigen Verfahren gleich behandelt, auch bezüglich bereits angefallener Kopien und ausgefertigter Seiten.”
“Unbegründet ist schliesslich die Rüge, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, weil der Härtefalleinschlag in den bereits rechtskräftigen Verfahren seit 2012 gewährt worden sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine Praxisänderung auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht mehr auswirkt. Insoweit liegt im Umstand, dass nicht alle Personen gleichermassen von der Praxisänderung betroffen sind, keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Dass der Kanton Zürich nicht im "Unrecht" verharren und auch in Zukunft Härtefalleinschläge gewähren wird, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zeigt sich in der Aufhebung der streitigen Weisung. Insoweit erübrigen sich weitere Abklärungen dazu, wie die Praxisänderung umgesetzt wurde.”
Art. 8 Abs. 1 BV ist auch auf prozessuale Entscheide anwendbar, namentlich auf Eintretensentscheidungen und Beiladungen. Solche verfahrensrechtlichen Entscheidungen sind auf Rechtsgleichheit zu prüfen; eine unterschiedliche Behandlung verstösst nur dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn keine relevante tatsächliche oder rechtliche Differenz die unterschiedliche Vorgehensweise rechtfertigt.
“t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rekurskommission zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs vom 12. Juli 2023 eingetreten sei. Der vorinstanzliche Entscheid, der den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission bestätige, verstosse gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Damit beanstandet sie nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, sondern beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Mangel verfahrensrechtlicher Natur. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.”
“Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem der Beschwerdegegner von Amtes wegen in das von ihnen angehobene Verfahren II 2020 76 beigeladen worden sei, hätten sie umgekehrt Anspruch auf Beiladung in das Verfahren II 2020 75 des Beschwerdegegners.”
“Entscheidend ist jedoch, weshalb die Vorinstanz sich veranlasst sah, im Verfahren II 2020 76 dem Beschwerdegegner von Amtes wegen das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. ihn beizuladen, im Verfahren II 2020 75 dagegen von der Beiladung der Beschwerdeführer abzusehen. Im Verfahren II 2020 76 haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (an die Vorinstanz) nicht nur die genannten Anträge gestellt, sondern auf dem Deckblatt auch den Beschwerdegegner als Beschwerdeführer 1 aufgeführt. Die Beschwerde des (jetzigen) Beschwerdegegners an die Vorinstanz enthielt jedoch weder derartige Anträge noch waren die Beschwerdeführer als Parteien aufgeführt. Dieser tatsächliche Unterschied ist relevant, denn die Beschwerdeführer wollten direkt auf das Verfahren ihres Bruders Einfluss nehmen und integrierten diesen auch gleich in ihr Verfahren, weshalb Letzterer bzw. der Beschwerdegegner anzuhören war. Die Ausgangslage war bei beiden Verfahren insofern unterschiedlich, weshalb die Vorinstanz zurecht unterschiedlich vorgegangen ist. Das angefochtene Urteil steht deshalb im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 BV, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist.”
Fehlt der Nachweis, dass andere für dieselben oder vergleichbare Sachverhalte anders behandelt wurden, ist damit noch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV dargetan; die Vorinstanz kann das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zu Recht verneinen.
“Die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs begründet, für sich allein, auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass andere Gewerbetreibende für dieselben oder vergleichbare Bauarbeiten und Beeinträchtigungen entschädigt worden wären.”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zu Recht verneint. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schliessen (Art. 8 Abs. 1 BV). Auch die geltend gemachte Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) kommt mangels Vorliegens einer unzulässigen Ungleichbehandlung in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen nicht in Betracht, weshalb nicht mehr weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist.”
Richtlinien im Schulbereich dürfen nicht Regelungen treffen zu Fragen, die im Schulgesetz oder in der Schulordnung nicht vorgesehen sind. Eine solche übergesetzliche Regelung — namentlich zu Zulassungsvoraussetzungen — kann dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 8 Abs. 1 BV widersprechen.
“Schuljahr an einer öffentlichen Schule pauschal ausschliesst, ist daher nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist zu schliessen, dass die entsprechende Regelung in der Richtlinie zu einer Frage, die im SchG bzw. im SchR nicht geregelt ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1 BV widerspricht. Entsprechend den Erwägungen wäre der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zurückzuweisen; aufgrund der Beendigung des Schuljahres 2023/24 erweist sich eine Rückweisung indes als nicht angebracht, so dass hierauf verzichtet wird. Dennoch ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.”
Eine ungleiche Anrechnung früherer Tätigkeiten oder Berufserfahrung kann das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzen, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Bei der Festlegung von Lohn- oder Besoldungskriterien steht den Behörden ein weiter Spielraum zu; verfassungsrechtlich müssen die für die Entlöhnung massgeblichen Anknüpfungspunkte aber vernünftig begründbar sein.
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Darunter fällt auch eine Ungleichbehandlung aus sachlich nicht gerechtfertigter unterschiedlicher Anrechnung der Berufserfahrung. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung allerdings ein grosser Spielraum zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 131 I 105 E.”
“Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten.”
“Insofern führte das Verfügungshandeln des Beschwerdegegners dazu, dass die Beschwerdeführerin einen zweiten Rekurs an die Vorinstanz zu erheben hatte, wodurch ihr zusätzliche Kosten entstanden. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin trotz ihres Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Indem sie dies unterliess, handelte sie rechtsverletzend. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2020 mehrheitlich auf ihren Rekurs vom 28. Oktober 2020 abstellen konnte und das Verfassen des Rekurses folglich nur einen geringen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, ihr für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Frage, in welchem Umfang die früheren Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin zur Bestimmung der Lohnstufe anzurechnen sind. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung von § 40 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Darüber hinaus macht sie auch eine fehlerhafte Anwendung von § 16 Abs. 2 LPVO geltend. 4.2 Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in Lohnkategorie IV unbestritten ist. Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei Lehrpersonen der Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit.”
Behauptungen einer Ungleichbehandlung genügen nicht. Wer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV rügt, muss die Verfassungsrüge substantiiert begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darzulegen, welche relevanten Tatsachen gleich oder ungleich sind und inwiefern kein vernünftiger Grund bzw. keine willkürliche Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts vorliegt.
“In ihrer Eingabe an das Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden, weil der Schulweg ihrer Auffassung nach unsicher und die Zuteilung ihrer Tochter dem Kindergarten "W.________" "ungerecht" sei, da die Kindergärten "X.________" und "Y.________" über freie Plätze verfügt hätten. Dabei legen sie ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde geführt haben, konkret auseinanderzusetzen und ohne substanziiert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, indem es die Zumutbarkeit des Schulwegs bejaht hat. Sollten die Beschwerdeführer mit ihren Behauptungen, wonach andere Kinder zunächst dem Kindergarten "W.________" und nach erfolgter Einsprache den Kindergärten "X.________" und "Y.________" zugeteilt worden seien, eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geltend machen wollen, genügen ihre Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Ergebnis entbehrt die Eingabe einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Nicht jede Ungleichheit erfüllt Art. 8 Abs. 2 BV. Regeln, die neutral formuliert sind und alle Betroffenen betreffen, begründen nur dann eine indirekte Diskriminierung, wenn sie eine geschützte Gruppe signifikant/substanziell benachteiligen. Fehlt eine derartige, substanzielle Benachteiligung oder eine systematische Schlechterstellung, ist Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt.
“Juli 2021 (act. B.8) führte er zudem als Grund für die Fahrbewilligung keine Kontrollgänge an, sondern bloss den Wunsch, das Ferienhaus im Winter weiterhin nutzen zu können. Das Durchführen von Kontrollgangen bringt der Beschwerdeführer erst später vor. Die Ausnahmebewilligung für diese Kontrollgänge oder für allfällige Ferien- bzw. Freizeitaufenthalte hätte aber wie bereits ausgeführt u.a. eine zusätzliche Beeinträchtigung von Flora und Fauna zur Folge. Demgegenüber fällt das private Interesse des Beschwerdeführers an einer durchgehenden Nutzung seiner Ferienliegenschaft auch im Winter geringer aus. Somit kann nicht von einer signifikanten Bedeutung der Nichterreichung seines Ferienhauses im Winter für blosse Kontrollgange in sehr geringem Umfang oder für Ferien- bzw. Freizeitaufenthalte gesprochen werden. Er und andere Personen in vergleichbarer Situation sind dadurch nicht signifikant von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV bedroht. In diesem Zusammenhang kann bezüglich der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen bzw. der Verhältnismässigkeit auch auf die Ausführungen in Erwägung 4 hiervor verwiesen werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch Art. 13 f. StPG in der grossen Mehrzahl der Fälle Personen mit Beeinträchtigungen betroffen sind. Vielmehr richten sie sich gegen alle nicht absolut notwendigen Fahrten im freien Gelände und betreffen alle Personen, die solche vornehmen wollen, wie Ferienhausbesitzer, Touristen, Skitourengänger etc. Die Zugänglichkeit zum Ferienhaus infolge der geltend gemachten Gehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ist folglich tatsächlich nicht substanziell eingeschränkt.”
“Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Strassenabschnitt E. bis G. im Winter ein freies Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen darstellt, ein allgemeines Fahrverbot herrscht und kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG für Fahrten zum Ferienhaus des Beschwerdeführers erfüllt ist. In konkreter Situation liegen qualifizierte respektive objektive und vernünftige Gründe dafür vor, dem Beschwerdeführer keine Fahrbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung zu erteilen. Diese Massnahme erscheint als geeignetes und erforderliches Mittel, um das legitime Interesse der Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden zu schützen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV besteht weder eine direkte Diskriminierung durch ein verpontes Merkmal noch eine indirekte Diskriminierung im Sinne einer Benachteiligung einer geschützten Personengruppe mit signifikanter Bedeutung aufgrund der Auswirkungen der neutral formulierten Regelung gemäss Art. 13 und 14 StPG. Ausserdem liegt auch kein Vertrauenstatbestand bezüglich einer telefonischen Zusicherung vor. Somit ist die Nichterteilung der Fahrbewilligung durch die Beschwerdegegnerin für den Winter zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.”
“2.5.3.2), besteht zwar ein Diskriminierungsverbot ("Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können"). Ein Verstoss gegen das abschliessend umschriebene Diskriminierungsverbot von Art. 25 DBA CH-DE liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die anwendbaren Regeln zum Zustellungsdomizil in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Auch von Schweizerbürgern, die im Ausland ansässig sind, kann die Behörde die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils verlangen. Aus dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geht nichts hervor, das der Steuerpflichtige hier beanspruchen könnte. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige keine Kritik vorträgt, mit welcher er der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5), lässt sich von vornherein nicht sagen, dass das Erfordernis des Zustellungsdomizils in den Katalog von Art. 8 Abs. 2 BV falle. Kriterium für die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils ist einzig die ansonsten fehlende Möglichkeit der Zustellung im Inland.”
“Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zu Recht verneint. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes schliessen (Art. 8 Abs. 1 BV). Auch die geltend gemachte Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) kommt mangels Vorliegens einer unzulässigen Ungleichbehandlung in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen nicht in Betracht, weshalb nicht mehr weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist.”
“Gleiches gilt auch für die Behauptung einer Diskriminierung von selbstbewohntem Grundeigentum. Die Rekurrierenden berufen sich in diesem Zusammenhang zu Recht nicht auf den besonderen Diskriminierungsschutz von Art. 8 Abs. 2 BV. Da es notorischerweise kaum vermietete Anwesen in der Art der Liegenschaft der Rekurrierenden mit grossem Umschwung im Kanton Basel-Stadt gibt, bei denen im Vergleich zu ihrem Verkehrswert nur eine unterdurchschnittliche Rendite erzielt werden kann, sodass dies aufgrund der Wertbestimmung nach dem Ertragswert zu einem günstigeren Steuerwert führt, kann auch nicht von einer systematischen Schlechterstellung von selbstbewohntem Grundeigentum bei der Vermögensbesteuerung gesprochen werden. Entgegen der verallgemeinernden Argumentation der Rekurrierenden zeigt sich die von ihnen beschriebene Diskrepanz denn auch bloss bei Wohnliegenschaften, die dem obersten Luxussegment zugeschrieben werden müssen und von der von ihnen als Beispiel genannten Ausnahme abgesehen auch kaum vermietet werden.”
Ungleiche tatsächliche Verhältnisse können verfassungsrechtlich unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich behandelt werden; liegen hingegen wesentliche Tatsachenunterschiede vor, rechtfertigt ein sachlicher oder vernünftiger Grund eine unterschiedliche Behandlung. Praxisbeispiele sind etwa unterschiedliche Transportbedürfnisse von Hotelbetrieben gegenüber Restaurants oder die Nichtvergleichbarkeit einzelner Parzellen bzw. verschiedener Gebäudenteile und Farbtöne; in solchen Fällen liegt regelmässig kein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV vor, sofern die Abgrenzung sachlich begründet ist.
“Dass ein Hotelbetrieb höhere Transportbedürfnisse als ein Restaurant aufweist, ist unbestritten. Diesbezüglich besteht im vorliegenden Kontext hinsichtlich einer wesentlicher Tatsache ein Unterschied zwischen dem Bergrestaurant F.________, welches im Gegensatz zum Bergrestaurant A.________ auch Gäste beherbergt. Der Umstand, dass das Bergrestaurant A.________ auch Merchandisingartikel vertreibt, führt zudem nicht zu gleichen Verhältnissen wie beim Bergrestaurant F.________. Auch Boutiquen und Souvenirshops verfügen grundsätzlich nur über ein geringes Transportbedürfnis, weshalb sie in Zermatt generell keine Bewilligung für ein Elektrofahrzeug erhalten (vgl. E. 4.6 oben). Aufgrund wesentlicher tatsächlicher Unterschiede bezüglich Transportbedürfnis besteht ein vernünftiger Grund, die Beschwerdeführerin und die F.________ AG nicht gleich, sondern unterschiedlich zu behandeln. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) ist demnach nicht verletzt. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform und die Beschwerde als unbegründet.”
“1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt, indem sie Art. 26 ff. BauV/VS auf das vorliegend umstrittene Ausführungsprojekt nicht analog angewandt hat.”
“Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, es liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) vor, legt diese nicht substanziiert dar, inwieweit die genannte Verfassungsbestimmung verletzt sein soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass das hoteleigene Restaurant auch aussenstehenden Personen offensteht, jedoch die Servicestation für Sportgeräte mit Vermietung nur Hotelgästen zur Verfügung stehen dürfe, vermag sie damit keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darzulegen. Insbesondere verkennt sie dabei, dass Restaurants typischerweise nahe mit einem Hotelbetrieb zusammenhängen, was für eine Servicestation für Sportgeräte mit Vermietung und Verkauf von Ersatzprodukten grundsätzlich nicht gesagt werden kann. Es liegen zwei unterschiedliche Situationen vor, die eine differenzierte Behandlung rechtfertigen. Wenn nun die kantonalen Instanzen eine entsprechende Servicestation, die nicht typischerweise als zum Hotel gehörende Infrastruktur betrachtet werden kann, nur insoweit unter Art. 66 Abs. 2 lit. b BauG subsumieren, als sie ausschliesslich den Hotelgästen angeboten werden, kann darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gesehen werden. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2. hiervor), erweist sie sich daher als unbegründet.”
“In der Tat hat der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung. Parzellen ähnlicher Lage und Art dürfen verschieden behandelt werden, sofern es dafür sachgerechte Gründe gibt, d.h. die Unterscheidung nicht willkürlich ist (BGE 121 I 245 E. 6e/bb mit Hinweisen; ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit z.B. Urteil 1C_69/2023 vom 26. April 2024 E. 4.1). Vorliegend hat das Kantonsgericht dargelegt, weshalb die Parzelle Nr. 375 und weitere Parzellen der Bauzone Wiegenacher (Nrn. 327, 328 und 313) in der Bauzone belassen wurden und inwiefern sich diese Grundstücke von der (ebenfalls im Gebiet Wiegenacher liegenden) Parzelle Nr. 326 der Beschwerdeführerin 2 unterscheiden. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen.”
“Der in Art. 8 Abs. 1 BV[8] und Art. 10 Abs. 1 KV[9] enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.[10] Wie bereits in Erwägung 2 erwähnt, sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten rötlichen Gebäudeelemente nicht mit dem umstrittenen Balkongeländer vergleichbar. Die relevanten Sachverhaltselemente sind nicht identisch. Zum einen handelt es sich bei Ziegeln, Fassaden und Balkonen um unterschiedliche Gebäudeteile. Zum anderen unterscheiden sich die Farbtöne. Und schliesslich schafft das orange-rote Balkongeländer eine Diskrepanz zur dahinterliegenden, hellen Fassade, während bei den beiden anderen Gebäuden die rötlichen Elemente von dunklem Holz umgeben sind. Da die Sachverhaltselemente nicht übereinstimmen, können die Beschwerdeführenden daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Es liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.”
Besondere öffentliche Aufgaben oder eine rechtlich oder tatsächlich begründete Sonderstellung können sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV liefern. Dies gilt etwa bei speziellen Bewilligungsregimen für öffentliche Strassen, bei der besonderen Stellung der Post mit Blick auf reservierte Dienste sowie bei kommunalen wohnpolitischen Massnahmen, soweit die Unterschiede sachlich nachvollziehbar dargelegt sind.
“1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 141 I 78 E. 9.1, 153 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber steht bei der Beantwortung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 139 I 242 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen und die damit verbundenen Auswirkungen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Bau oder von der Änderung von anderen Bauten und Anlagen. Wenn der kantonale Gesetzgeber diesen Unterschieden Rechnung trägt, indem er den Bau oder die Änderung von öffentlichen Strassen einem besonderen Bewilligungsverfahren unterstellt und er unter anderem spezielle Bestimmungen zum Inhalt von Ausführungsprojekten von öffentlichen Strassen aufstellt, dann ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt, indem sie Art. 26 ff. BauV/VS auf das vorliegend umstrittene Ausführungsprojekt nicht analog angewandt hat.”
“1 BV), ist ihr nicht zu folgen. Die eidgenössischen Prozessordnungen sehen analoge Bestimmungen vor (Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die besondere Stellung der Schweizerischen Post wird mit Blick auf die "reservierten Dienste", einem Überrest des Postregals, gerechtfertigt. Die Post bietet in diesem Bereich Gewähr für eine zuverlässige Verarbeitung von Sendungen (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 91 StPO). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehen sachliche Gründe für die Sonderstellung der Schweizerischen Post. Ob eine Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wird, kann bei einer Übergabe an die Post zuverlässig und innert kurzer Frist eruiert werden (vgl. BGE 97 I 6; 125 V 65 E. 1). Damit liegen sachliche Gründe für die kantonalrechtliche Regelung vor, sodass sie im Licht von Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden ist. Daran ändert entgegen der Beschwerdeführerin nichts, dass die Schweizerische Post keine öffentlich-rechtliche Anstalt mehr ist.”
“Wie die Vorinstanz erwogen hat, sind die Beschwerdeführerinnen als Anbieterinnen von Business-Apartments daher nicht als direkte Konkurrentinnen von Hotelbetrieben zu qualifizieren. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts abzuleiten. 5.5 Darüber hinaus ist es namentlich mit Blick auf das wohnpolitische Anliegen der Sicherung des sozialen Lebens in den Quartieren sachlich haltbar, dass die Stadt Zürich im Rahmen der Wohnanteilspflicht mit der umstrittenen Regelung eine gewisse örtliche Konzentrierung der von vornherein kurzzeitigen temporären Aufenthalte in Hotelbetrieben weiterhin zulässt, während sie dies beim verstreuten Angebot von kurzzeitig vermieteten Wohnungen ausschliesst (vgl. oben E. 3.8 und 4.6.1). Angesichts dieser sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Hotelbetriebe und betroffenen Wohnungsnutzungen sowie unter Berücksichtigung des weiten diesbezüglichen Spielraums des kommunalen Gesetzgebers setzt sich die umstrittene Regelung in diesem Punkt auch nicht in Widerspruch zum Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. 5.6 Demzufolge hält die umstrittene Regelung im Rahmen einer Erlassprüfung aufgrund der vorliegenden Beschwerde vor der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot stand. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 14 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der für die Stadt Zürich handelnde Beschwerdegegner 1 beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Den Gemeinwesen ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10.”
Soweit das Gesetz in unzweideutiger Weise eine bestimmte Bemessungsgrundlage vorsieht, steht der Vorinstanz kein Ermessen zu, diesen gesetzgeberischen Entscheid durch eine eigene, die gesetzliche Wahl ersetzende Verfassungsmässigkeitsprüfung zu treffen. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich, sodass entsprechende Rechtsgleichheitsrügen (Art. 8 Abs. 1 BV) in diesem Fall unbehelflich sein können.
“Angesichts dieser klaren gesetzlichen Grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin unbehelflich, die Vorinstanz habe durch das Abstellen auf den gesamten Bruttospielertrag als Bemessungsgrundlage gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen sowie ihr Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, jedenfalls aber unangemessen entschieden (Rz. 91 ff. der Beschwerde). Dass als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist, ergibt sich nach dem Gesagten in unzweideutiger Weise aus dem Gesetz selbst. Bundesgesetze sind für das Bundesverwaltungsgericht und die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). In Bezug auf die Frage, ob als Bemessungsgrundlage auf den gesamten Bruttospielertrag abzustellen ist oder nicht, kommt der Vorinstanz daher weder Ermessen zu noch die Befugnis, diesen klaren gesetzgeberischen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist zu einer derartigen Überprüfung nicht befugt.”
Art. 8 Abs. 2 BV begründet keinen individualrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass Sozialversicherungen oder Dritte sämtliche durch eine Behinderung verursachten Kosten übernehmen. Einschränkungen der Leistungen sowie gesetzliche Höchstansätze können verfassungsrechtlich zulässig sein und stellen nicht schon deshalb eine unzulässige Diskriminierung dar.
“Die Ungleichbehandlung knüpft denn auch nicht an ein sachlich verpöntes Merkmal an, sondern daran, dass die Invalidenversicherung das soziale Risiko einer gesundheitlich bedingten (teilweisen) Unfähigkeit der Kinderbetreuung und des in Kombination mit der Kinderbetreuung gestiegenen Mehraufwands in andern Bereichen, wenn überhaupt, nur beschränkt abdeckt, respektive der Gesetz- und mit ihm der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm eingeräumten Regelungskompetenz (BGE 140 V 543 E. 3.5.4) diese im Rahmen dieser Leistungskategorie nur als beschränkt kompensationswürdig erachtet, was sich bereits in den in Art. 39e IVV normierten monatlichen Höchstansätzen widerspiegelt (E. 3.3.2). Wenn auch bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, liegt namentlich keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 134 I 105 E. 5; SVR 2009 IV Nr. 49). Auch begründet Art. 8 Abs. 2 BV keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass eine faktische Gleichheit hergestellt wird (BGE 135 I 161 E. 2.3; BGE 134 I 105 E. 5). Sodann stellt der Umstand, dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen wie auch die Einstufung – wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen – benachteiligt sein können, keine unzulässige Diskriminierung dar, sondern ist Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages der auf den 1. Januar 2012 neu eingeführten Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.6.3; BBl 2010 1817, 1872 Ziff. 1.3.4; E. 3.3 im Urteil IV.2017.00221). Entsprechend laufen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere.”
Der auf Wettbewerb und Wettbewerbsneutralität bezogene Gleichbehandlungsgrundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) geht über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV hinaus. Er verbietet staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Der Grundsatz ist nicht absolut; gewichtige öffentliche Interessen können Abweichungen rechtfertigen.
“Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7.”
“Im vorliegenden Fall sprechen Wortlaut und Zweck des Gesetzes gegen jene Möglichkeit der Auslegung, deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen ist – gemeint ist die Auslegung, wonach die Kompetenz der Kantone zur Prioritätensetzung so weit geht, dass bestimmten Kategorien von Bezugsberechtigten die Leistungen generell verweigert werden könnten (vorn E. 5). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes steht nicht in Frage. Art. 190 BV ist daher nicht betroffen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Dieser Grundrechtsanspruch wird auf Art. 27 (in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1) BV gestützt. Er dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit bzw. der staatlichen Wettbewerbsneutralität (Biaggini, Art. 27 N. 23). Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Der Grundsatz geht über das allgemeine Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hinaus. Er gilt jedoch nicht absolut; gewichtige öffentliche Interessen können Abweichungen rechtfertigen (Biaggini, Art. 27 N. 26). Dazu können kulturpolitische Gründe zählen (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; Marc M. Winistörfer, Gleichbehandlung von Konkurrenten in der Corona-Pandemie, recht 2022, S. 32 ff., 36). 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt direkte Konkurrenz vor, wenn sich Angehörige der gleichen Branche mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). In Anwendung dieses Grundsatzes liess das Bundesgericht etwa offen, ob Hotels innerhalb und ausserhalb des Luxussegments dasselbe Publikum ansprechen und damit als direkte Konkurrenten gelten können (BGE 142 I 162 E. 3.7.3) oder ob Pizzalieferdienste und Pizzerien mit Blick auf das Take-away-Geschäft in direkter Konkurrenz stehen (BGr, 18. April 2006, 2P.90/2005, E. 4.3.4). Direkte Konkurrenz bejahte es im Verhältnis zwischen den Betreibern unterschiedlich grosser Riesenräder (BGE 128 I 136 E.”
“Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Dieser Grundrechtsanspruch wird auf Art. 27 (in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1) BV gestützt. Er dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit bzw. der staatlichen Wettbewerbsneutralität (Biaggini, Art. 27 N. 23). Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Der Grundsatz geht über das allgemeine Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hinaus. Er gilt jedoch nicht absolut; gewichtige öffentliche Interessen können Abweichungen rechtfertigen (Biaggini, Art. 27 N. 26). Dazu können kulturpolitische Gründe zählen (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; Marc M. Winistörfer, Gleichbehandlung von Konkurrenten in der Corona-Pandemie, recht 2022, S. 32 ff., 36).”
Standardisierte Abklärungsinstrumente (z. B. FAKT2) können geeignet sein, den Hilfebedarf zu objektivieren und so das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV zu wahren; zugleich sind individuelle Gegebenheiten (z. B. Wahl der Stufe, Zusatz‑ oder Minderaufwand) zu berücksichtigen. Eine differenzierte sozialrechtliche Behandlung bestimmter Personengruppen (z. B. vorläufig Aufgenommene) kann verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine solche Differenzierung rechtfertigen.
“Das Abklärungsinstrument FAKT2 ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben (vgl. vorstehend E. 6.1). Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).”
“1 dargelegt, dass die reduzierte Unterstützung erheblich über der Nothilfe nach Art. 12 BV (welche einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst, um überleben zu können; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 131 I 166 E. 3.1 S. 172) liegt. Bereits der Ansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit dem im Vergleich zu den Grundansätzen nach Art. 8 Abs. 2 SHV um 30% reduzierte Ansatz ist erheblich höher als dieser Nothilfeansatz (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Umso weniger kann folglich der von diesem Gericht in seinen Entscheiden auf 85% festgelegte und später vom Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 4a SHV übernommene Ansatz diese Schranke tangieren. Darüber hinaus bemessen sich die übrigen Sozialhilfeleistungen gleich wie bei sämtlichen anderen Bezügerinnen und Bezügern, womit keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV vorliegt. Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass auch im Sozialhilferecht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger gilt, allerdings die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht ausgeschlossen ist, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als andere Personengruppen (BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.). Das SHG orientiert sich am Konzept des sozialen Existenzminimums. Nichtsdestotrotz sind gewisse Schematisierungen wie auch Differenzierungen nach Personengruppen zulässig. Der (vorliegend streitige) Grundbetrag bildet denn auch nur ein Element des Systems der Existenzsicherung, wobei er sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen orientiert und auch in der gekürzten Höhe noch deutlich über der reinen Nothilfe liegt.”
In besonderen Situationen (z. B. einer Pandemie) können sachlich begründete Differenzierungen in Verordnungen mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar sein. Liegt eine solche sachliche Rechtfertigung vor, sind Rügen einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV unbegründet.
“Angesichts dieser sachlich begründeten Differenzierung stossen die Rügen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV daher ins Leere. Soweit ein Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegt, lässt sich auch dieser im Lichte des Gesagten rechtfertigen. Nach dem Dargelegten erweist sich Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate als verfassungskonform. Nicht weiter von Belang für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Kürzung der Geltungsdauer der Zertifikate.”
Für den Erwerb des Lernfahrausweises sind vorgängige medizinische und psychologische Tauglichkeitsuntersuchungen erforderlich.
“Wer ein Triebfahrzeug bzw. ein Tram führen will, muss sowohl persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d STEBV) und einen Führerausweis der Kategorie B80 erwerben (Art. 5 STEBV und Art. 7 Abs. 2 STEBV; vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE). Zuvor muss eine Ausbildung absolviert werden. Wer sich um die Ausbildung zum Tramchauffeur bewirbt (vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE), muss sich unter anderem einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 VTE). Diese sind persönliche Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises (vgl. Art. 8 Abs. 1 STEBV und Art. 11-15 VTE).”
Bei Rügen wegen Altersdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV besteht eine qualifizierte Begründungspflicht: Der Rügeführende muss die Diskriminierungsbehauptung konkret und sachbezogen darlegen und sich insbesondere mit der vom Gericht angeführten sachlichen Rechtfertigung auseinandersetzen; bloss appellatorische Kritik reicht nicht aus.
“Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein zu beanstanden, vor Antritt der arbeitsmarklichen Massnahme nicht umfassend über deren rechtliche Einordnung informiert worden zu sein, und dabei das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus. Inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, ist damit nicht dargetan. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Soweit darüber hinaus eine Altersdiskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) angerufen wird, besteht ohnehin eine qualifizierte Begründungspflicht, welcher vorliegend nicht ansatzwiese genügt wird (E. 1 in fine hiervor).”
“Mangels zulässiger Rügen (Art. 116 BGG) kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufgrund des fehlenden Bewilligungsanspruchs kann der Beschwerdeführer keine Willkürrügen erheben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2). Soweit er eine Diskriminierung aufgrund seines Alters nach Art. 8 Abs. 2 BV rügt, fehlt es zudem an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, wonach es sachlich gerechtfertigt sei, die für Ausländer zur Verfügung stehenden beschränkten Studienplätze in erster Linie an jüngere Personen zu vergeben, die länger von der Ausbildung profitieren können (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils).”
Bei Erstattungs- und Leistungsfragen ist das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV zu prüfen (z. B. Kostenübernahmen, Ergänzungsleistungen). Ferner kann die konkrete Anwendung bestimmter aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen – namentlich im Zusammenhang mit dem Familiennachzug (Art. 43 AIG) – im Einzelfall zu einer Diskriminierung von behinderten Personen führen.
“Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt gutzuheissen. Die Vorinstanz verletzt Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG i.Vm. Art. 8 Abs. 2 BehiG bzw. Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der ETH-Beschwerdekommission nicht prüfte, ob dem Beschwerdeführer die Kosten für die externe Unterbringung vor, während und nach dem Seminar zu erstatten sind.”
“Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass ihre Behinderung als Teil ihrer körperlichen Integrität dem Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) unterstehe. Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.109) verbiete wie Art. 8 Abs. 2 BV jede Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Menschenrechtlich sei das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK verankert. Art. 6 BRK verpflichte die Staaten weiter, die Situation von Frauen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen und alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um zu garantieren, dass sie die im Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und geniessen könnten. Die Rekurrentin geniesse als behinderte Frau somit besonderen Schutz. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an eine Invalidität respektive einen dauerhaften Gesundheitsschaden an. Nur Personen mit Leistungen der AHV oder IV seien berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit a - d und Abs. 2 ELG). Die Rekurrentin beziehe aufgrund ihrer Behinderung Ergänzungsleistungen. Diese seien dazu bestimmt, die fehlende wirtschaftliche Selbstversorgungskapazität von Behinderten auszugleichen. Indem sie allein wegen dem Bezug von Ergänzungsleistungen keine Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige erhalte, liege eine gemäss Art.”
“Schliesslich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten hat, wobei davon auszugehen ist, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.2). Indessen erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG, wie der Beschwerdegegner vorbringt, im Einzelfall zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Personen, die eine IV-Rente beziehen (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), in Bezug auf den Familiennachzug führen könnte. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich jedoch, auf diese Vorbringen weiter einzugehen.”
“Andere Gründe, weshalb der vorinstanzliche Entscheid rechtsverletzend und insbesondere unverhältnismässig sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vor, eine Eheschliessung in der Heimat sei unmöglich oder unzumutbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nach eigenen Angaben immer wieder einige Wochen in Nordmazeonien bei seiner Verlobten verbracht. Auch macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, dass die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG zu einer Diskriminierung von an einer Behinderung leidenden Person, die eine IV-Rente bezieht, führen könnte (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 7; vorstehende E. 2.1). Sodann steht es dem Beschwerdeführer und seiner künftigen Ehegattin grundsätzlich offen, gestützt auf die echten Noven (vorstehende E. 2.3 und 5.2) ein neues Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung einzureichen oder - nach Eheschluss in der Heimat - ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.”
Praktikable, gruppenbezogene Unterscheidungskriterien sind mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar; eine Pflicht zu aufwendigen, massgeschneiderten Differenzierungen besteht nicht, sofern die getroffene Unterscheidung vernünftig begründet ist (z. B. Unterscheidung danach, ob ein wesentlicher Teil der Ausbildung in deutscher Sprache erfolgte).
“Die seitens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern betreffend die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen vorgenommene Unterscheidung zwischen fremdsprachigen Studierenden ohne deutschsprachigen Studienabschluss einerseits und fremdsprachigen Studierenden mit deutschsprachigem Studienabschluss andererseits basiert auf der Überlegung, dass Letztere dadurch, dass sie über einen deutschsprachigen Studienabschluss verfügen, unter Beweis gestellt haben, die deutsche Sprache im akademischen Kontext und vor allem auch anlässlich der Erbringung von Leistungsnachweisen erfolgreich anwenden zu können (vgl. E. 7.3.2 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz dies als nachvollziehbar erachtet, d.h. das Vorliegen eines deutschsprachigen Studienabschlusses im Allgemeinen wie auch mit Blick auf den Beschwerdeführer im Speziellen, als sachgerechtes und zugleich praktikables Unterscheidungskriterium eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei fremdsprachigen Studierenden, die - wie der Beschwerdeführer - ein Hochschulstudium in deutscher Sprache (und im deutschsprachigen Raum) abgeschlossen haben, in der Tat kein ausgleichsbedürftiger sprachlicher Nachteil gegenüber ihren deutschsprachigen Mitstudierenden mehr besteht. Dass hierbei ein gewisser Schematismus zum Tragen kommt, steht angesichts der Vielfalt an denkbaren Konstellationen sprachlicher Sozialisation und dem erheblichen administrativen Aufwand, den eine Pflicht zu massgeschneiderten Lösungen generieren würde, mit Art. 8 Abs. 1 BV in Einklang. Es ist mit anderen Worten vernünftig begründbar und hält vor dem Differenzierungsgebot stand, dass die Fakultät bei der Handhabung von § 48 StuPO RF einzig zwischen Studierenden, die zumindest einen wesentlichen Teil ihrer Bildung in deutscher Sprache erworben haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterscheidet und nicht - wie der Beschwerdeführer anregt - noch weitere Differenzierungen trifft, namentlich zwischen Studierenden mit deutschsprachiger Maturität und fremdsprachigen Studierenden mit deutschsprachigem Studienabschluss.”
Sozialpolitische Begünstigungen (z. B. Familienförderung) können verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; Art. 8 Abs. 1 BV schliesst daraus keinen Anspruch auf eine bestimmte Entlastung. Soweit Begünstigungen sozialpolitisch motiviert sind, bleibt den Gemeinwesen ein sachlicher Differenzierungsspielraum. Ferner können administrative Gründe die Zulässigkeit pauschaler Regelungen tragen, wenn dadurch eine sachliche Rechtfertigung besteht.
“Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.”
Rechtsprechung spricht einzelnen Bestimmungen völkerrechtlicher Menschenrechtskonventionen (insbesondere der BRK) in Fällen direkte Anwendbarkeit zu. Die Tragweite dieser Konventionsbestimmungen wird dabei jedoch nicht als weitergehend gegenüber Art. 8 Abs. 2 BV (bzw. Art. 8 EMRK) angesehen. Selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit einer Konventionsnorm bleibt die Frage unzulässiger Diskriminierung an den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 BV (und gegebenenfalls Art. 8 EMRK/Art. 14 EMRK) zu messen.
“Die Rechtsprechung hat den Diskriminierungsverboten der UNO-Behindertenrechtskonvention in einigen Urteilen direkte Anwendbarkeit zugesprochen (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.1 [Art. 24 Abs. 1 BRK]; Urteile 8C_633/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 und 6.2.2; 8C_390/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2 [Art. 5 BRK]; Frage offen gelassen in den Urteilen 1C_184/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3; 5A_228/2018 vom 30. April 2018 E. 4.2.3; 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 3.4.2, in: ZBl 118/2017 S. 605). Ausserdem hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Tragweite dieser Bestimmungen nicht über Art. 8 Abs. 2 BV hinausgeht (Urteile 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.4; 8C_390/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2; vgl. zur analogen Rechtslage in Deutschland Urteile des Bundessozialgerichts B 9 SB 1/18 R vom 24. Oktober 2019 Randnr. 26; B 1 KR 10/11 R vom 6. März 2012 Randnr. 29, in: BSGE 110, 194). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 BRK bedeutet eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen auch nach dieser Bestimmung dann keine unzulässige Diskriminierung, wenn dafür eine den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 BV und gegebenenfalls Art. 14 EMRK genügende, qualifizierte Rechtfertigung besteht (vgl. ähnlich Urteil des französischen Conseil d'État No. 383333 vom 20. Juni 2016 E. 11; ADRIANO PREVITALI, Chapitre 7: La Convention relative aux droits des personnes handicapées, in: Hertig Randall/Hottelier [Hrsg.], Introduction aux droits de l'homme, Genf/Zürich/Basel 2014, S. 370; ROBERT UERPMANN-WITTZACK, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Archiv des Völkerrechts 54/2016 S.”
“m.w.H.; Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Epiney/Belser [Hrsg.], BSK BV, 2015, Art. 8 N. 87). Die in Art. 14 EMRK, Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BRK verankerten Diskriminierungsverbote sowie Art. 23 Abs. 1 BRK verleihen deshalb keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Rechte (vgl. Urteile des BVGer F-4463/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2.5; F-4731/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.2.3; F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5).”
Weicht eine Behörde von ihrer früheren Praxis ab, muss die Änderung auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen. Mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und die Rechtssicherheit müssen diese Gründe umso gewichtiger sein, je länger die frühere Praxis befolgt wurde. Praxisänderungen sind insbesondere dann besonders zu begründen; zudem können — je nach Fallkonstellation — Vorgangsweisen wie vorgängige Ankündigung oder der Schutz von Treu und Glauben zu berücksichtigen sein.
“Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, setzt sie sich in Widerspruch zum Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und zum Postulat der Rechtssicherheit (BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1). Ausserdem sind Praxisänderungen vorgängig anzukündigen, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und zu einem Rechtsverlust führen könnten (BGE 142 V 551 E. 4.1; 133 V 96 E. 4.4.6; 132 II 153 E. 5.1). Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber Änderungen der materiellen Praxis (BGE 146 I 105 E. 5.2.1; 135 II 75 E. 3.2; 103 Ib 197 E.”
“Die Rechtsprechung räumt einer eingelebten Praxis einer Verwaltungsbehörde ein grosses Gewicht zu und erachtet eine Praxisänderung nur dann als zulässig, wenn die zuständige Behörde aufgrund der Analyse der massgeblichen Sach- und Rechtslage zur Einsicht gelangt, dass eine Regelung bisher unrichtig angewandt wurde oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser entsprechen würde (vgl. BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4; Urteil des BVGer A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 5.2.1 m.w.H.). Eine Praxisänderung muss sich demnach auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Praxis befolgt wurde (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.2, Urteil des BVGer A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 5.2.1 m.w.H.). Der Rechtsgleichheitsgrundsatz des Art. 8 Abs. 1 BV verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt Vieler: BGE 140 I 201 E. 6.5.1; BGE 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 9.1; Urteil des BVGer B-5920/2014 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2.1; Urteil des BVGer A-5836/2015 vom 26. Mai 2016 E. 8.1). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Dieser Regel kann im Einzelfall der Schutz von Treu und Glauben entgegenstehen. Diesfalls darf die neue Praxis insbesondere nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl.”
“Praxisänderungen lassen sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Mit Blick auf die Gebote der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Rechtssicherheit muss sich die Praxisänderung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erachtet worden ist (BGE 147 II 13 E. 3.2; 146 I 105 E. 5.2.2 mit Hinweisen; 145 V 50 E. 4.3.1).”
Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein generelles Verbot der Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils. Die Vorschriften zum Zustellungsdomizil knüpfen nicht an die Staatsangehörigkeit an; auch bei im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizern kann die Behörde die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils verlangen. Art. 8 Abs. 2 BV bietet hierfür keinen pauschalen Schutz.
“25 DBA CH-DE liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil die anwendbaren Regeln zum Zustellungsdomizil in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Auch von Schweizerbürgern, die im Ausland ansässig sind, kann die Behörde die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils verlangen. Aus dem verfassungsmässigen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geht nichts hervor, das der Steuerpflichtige hier beanspruchen könnte. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige keine Kritik vorträgt, mit welcher er der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5), lässt sich von vornherein nicht sagen, dass das Erfordernis des Zustellungsdomizils in den Katalog von Art. 8 Abs. 2 BV falle. Kriterium für die Anordnung eines inländischen Zustellungsdomizils ist einzig die ansonsten fehlende Möglichkeit der Zustellung im Inland.”
Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die historisch oder gegenwärtig tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Sie ist eine qualifizierte Form der Ungleichbehandlung, die eine Benachteiligung bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Person bilden (bezogen auf den Schutz der Menschenwürde).
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 141 I 241 E. 4.3.2 m.w.H.).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (direkte Diskriminierung; vgl. statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1 S. 81, 136 I 297 E. 7.1 S. 305). Eine indirekte oder faktische Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 136 I 297 E.”
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133; 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303). Die in Art. 21 Abs. 1 WV gemachte Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne Niederlassungsbewilligung knüpft an die Art des Aufenthaltstitels an. Der ausländerrechtliche Status stellt kein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar. Die Regelung ist somit einzig am allgemeinen Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu messen.”
Die Gerichtsreferenz (Kanton St. Gallen) führt aus, dass die gesamte Bevölkerung zwar ein Interesse am Brandschutz hat, Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer jedoch ein besonderes, gegenüber der Allgemeinheit zusätzliches Interesse an der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr haben. Deshalb bestehen objektive und vernünftige Gründe dafür, dass sie einen grossen Teil der Kosten für den von der Feuerwehr erbrachten Brandschutz tragen. Nach der zitierten Begründung verletzt eine derartige Differenzierung Art. 8 Abs. 1 BV nicht. Weiter stellt die Quelle fest, dass die Feuerschutzabgabe sachlich ausgestaltet ist (Bemessung in Relation zum versicherten Gut; Satz 0,1‰) und als gering bzw. angemessen angesehen wird. Schliesslich wird ausgeführt, dass Mieterinnen und Mieter die Kosten zumindest indirekt mitfinanzieren, was den Gesetzgeber zur Aufnahme eines «Nutzungsprivilegs» in Art. 95c Abs. 3 VVG veranlasst hat.
“am Schluss). Diesem Standpunkt kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, als der Schutz gegen Elementarschäden ebenfalls Ereignisse (Elementarereignisse wie etwa Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine oder Steinschlag; siehe Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG) erfasst, welche die gesamte Bevölkerung betreffen können. Zwar trifft es zu, dass die gesamte Bevölkerung des Kantons St. Gallen ein Interesse am Brandschutz hat. Entscheidend ist jedoch, dass die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ein besonderes Interesse an der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr haben. Es bestehen somit objektive und vernünftige Gründe (besondere bzw. im Vergleich zur Allgemeinheit zusätzliche Vorteilnahme, E. 3.1, und Verursacherprinzip, E. 3.2), dass die Kosten für den von der Feuerwehr gewährleisteten Brandschutz zu einem grossen Teil von ihnen getragen werden. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Mieterinnen und Mieter von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen über ihre Mietzinsen die Versicherungsprämien und damit wohl auch die Feuerschutzabgabe zumindest indirekt mitfinanzieren. Dieser Umstand bewegte den Bundesgesetzgeber immerhin dazu, in Art. 95c Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; in Kraft seit 1. Januar 2022) betreffend das Regressrecht ein sogenanntes «Nutzungsprivileg» einzuführen. Denn der Sachversicherer soll nicht mit einer Hand die Versicherungsprämie einnehmen und mit der anderen Hand auf die faktisch selben Prämienzahlenden, die Mieterinnen und Mieter sind, uneingeschränkt einen Regress durchführen (Moreno/Wendelspiess, Der Regress im neuen VVG, in: HAVE 2021, S. 243). Die Feuerschutzabgabe ist auch sachlich ausgestaltet, da deren Höhe in Relation zum gegen Brandschäden versicherten Gut bestimmt wird (0,1‰; Art. 59 FSV i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 FSG). Die Satzhöhe ist überdies gering, jedenfalls angemessen (vgl.”
“am Schluss). Diesem Standpunkt kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, als der Schutz gegen Elementarschäden ebenfalls Ereignisse (Elementarereignisse wie etwa Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine oder Steinschlag; siehe Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG) erfasst, welche die gesamte Bevölkerung betreffen können. Zwar trifft es zu, dass die gesamte Bevölkerung des Kantons St. Gallen ein Interesse am Brandschutz hat. Entscheidend ist jedoch, dass die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ein besonderes Interesse an der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr haben. Es bestehen somit objektive und vernünftige Gründe (besondere bzw. im Vergleich zur Allgemeinheit zusätzliche Vorteilnahme, E. 3.1, und Verursacherprinzip, E. 3.2), dass die Kosten für den von der Feuerwehr gewährleisteten Brandschutz zu einem grossen Teil von ihnen getragen werden. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Mieterinnen und Mieter von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen über ihre Mietzinsen die Versicherungsprämien und damit wohl auch die Feuerschutzabgabe zumindest indirekt mitfinanzieren. Dieser Umstand bewegte den Bundesgesetzgeber immerhin dazu, in Art. 95c Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; in Kraft seit 1. Januar 2022) betreffend das Regressrecht ein sogenanntes «Nutzungsprivileg» einzuführen. Denn der Sachversicherer soll nicht mit einer Hand die Versicherungsprämie einnehmen und mit der anderen Hand auf die faktisch selben Prämienzahlenden, die Mieterinnen und Mieter sind, uneingeschränkt einen Regress durchführen (Moreno/Wendelspiess, Der Regress im neuen VVG, in: HAVE 2021, S. 243). Die Feuerschutzabgabe ist auch sachlich ausgestaltet, da deren Höhe in Relation zum gegen Brandschäden versicherten Gut bestimmt wird (0,1‰; Art. 59 FSV i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 FSG). Die Satzhöhe ist überdies gering, jedenfalls angemessen (vgl.”
Selbst wenn technische Ausführungsvorschriften oder Normen eingehalten werden, unterliegt das konkrete Ergebnis ihres Zusammenwirkens einer inzidenten Überprüfung nach Art. 8 Abs. 2 BV. Dabei ist zu prüfen, ob die betreffenden, unter Beachtung sämtlicher technischer Vorgaben gebauten Einrichtungen/Schienenfahrzeuge von mobilitätsbehinderten Personen im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benutzt werden können.
“Nachdem die Vorinstanz in rechtlicher Sicht die Auffassung vertreten hat, die TSI PRM 2014 konkretisierten letztlich in verbindlicher Weise den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, und eine inzidente Prüfung dieser technischen Vorgaben am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV sei ausgeschlossen (vgl. E. 10.1 hiervor), konnte sie sich damit begnügen, die Normkonformität der in den FV-Dosto gewählten Ausgestaltung zu prüfen; insbesondere brauchte sie sich nicht zur Tatfrage zu äussern, ob der Ein- und Ausstieg zu den FV-Dosto für sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegende Menschen angesichts der damit verbundenen technischen Herausforderungen sicher zu bewältigen ist. Einen entsprechenden Beweisantrag von Inclusion Handicap auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Überwindbarkeit der Eingangsrampen hat die Vorinstanz folgerichtig abgewiesen (vgl. E. 9.10 des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nun jedoch, dass auch bei Einhaltung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften das konkrete Ergebnis von deren Zusammenwirken einer abschliessenden inzidenten Überprüfung am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV unterliegt. Da mithin die Frage zu beantworten ist, ob die betreffenden unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbehinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können (vgl.”
“Nachdem die Vorinstanz in rechtlicher Sicht die Auffassung vertreten hat, die TSI PRM 2014 konkretisierten letztlich in verbindlicher Weise den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, und eine inzidente Prüfung dieser technischen Vorgaben am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV sei ausgeschlossen (vgl. E. 10.1 hiervor), konnte sie sich damit begnügen, die Normkonformität der in den FV-Dosto gewählten Ausgestaltung zu prüfen; insbesondere brauchte sie sich nicht zur Tatfrage zu äussern, ob der Ein- und Ausstieg zu den FV-Dosto für sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegende Menschen angesichts der damit verbundenen technischen Herausforderungen sicher zu bewältigen ist. Einen entsprechenden Beweisantrag von Inclusion Handicap auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Überwindbarkeit der Eingangsrampen hat die Vorinstanz folgerichtig abgewiesen (vgl. E. 9.10 des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nun jedoch, dass auch bei Einhaltung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften das konkrete Ergebnis von deren Zusammenwirken einer abschliessenden inzidenten Überprüfung am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV unterliegt. Da mithin die Frage zu beantworten ist, ob die betreffenden unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbehinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können (vgl. E. 10.3.3 hiervor), durfte die im vorhergehenden Abschnitt skizzierte Tatfrage entgegen der Vorinstanz nicht offenbleiben.”
Bei persönlichkeitsnahen oder existenziellen Rechtsgütern — namentlich bei der Gewährung von Sozialhilfe — kommt dem Gleichheitssatz erhöhte Bedeutung zu. Schematisierende und vereinfachende Regelungen können aus Praktikabilitäts‑ und Rechtsstaatsgründen zulässig sein; sie sind jedoch unzulässig, soweit die Schematisierung sachlich nicht mehr gerechtfertigte oder unzumutbare Ergebnisse erzeugt bzw. einzelne Personen oder Personengruppen besonders stark belastet. In solchen Fällen ist der verschärfte Prüfungsmassstab des Art. 8 BV angewandt und die Differenzierung bzw. Unterlassung einer Differenzierung auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit hin zu prüfen.
“an die Eignung einer nicht differenzierenden Regelung zur Erreichung ihres Zieles dürfen im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes nur geringe Anforderungen gestellt werden (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658). In der Regel genügen für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen (bzw. den Verzicht darauf) sachliche Gründe irgendwelcher Art, d.h. objektive und nachvollziehbare Motive (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 32). Der Massstab verschärft sich, je intensiver eine Gleich- oder Ungleichbehandlung die Persönlichkeit der Betroffenen berührt. Dabei ändern sich die Fragestellungen, die einer Begründung bedürfen, nicht; was sich ändert, ist der Prüfungsmassstab, dem die Begründung gerecht werden muss (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658, 662). Eine erhöhte Bedeutung hat der Gleichheitssatz dort, wo über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, wie etwa bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 666; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 36; Vincent Martenet, Commentaire Romand, 2021, Art. 8 Cst. N. 45; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 220; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 150, 159). Schematisierende Regelungen lassen sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit rechtfertigen (vgl. etwa BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; hinsichtlich Sozialhilfe Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Ein Handbuch, 2014, S. 102 f., 393 [nachfolgend: Bedürftigkeit]). Sie sind jedoch unzulässig, wenn die Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, sei es, dass die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten, oder sei es, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark oder unzumutbar betroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 37; Müller/Schefer, a.a.O., S. 672). Dies kann insbesondere im Bereich persönlichkeitsnaher Grundrechtsgehalte und bei existenzbedrohenden finanziellen Verpflichtungen zutreffen (Müller/Schefer, a.”
“Im Bereich der Sozialhilfeleistungen kommt dem Gleichheitssatz erhöhte Bedeutung zu. Eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung in der Rechtsetzung lässt sich aus Gründen der Praktikabilität (insb. Vollzugstauglichkeit) und der Rechtssicherheit rechtfertigen. Die Grenze liegt aber dort, wo schematisierende Regelungen nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, weil die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten oder einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark betroffen werden (vgl. vorne E. 6.1.3). Die Prüfung, ob sich eine Differenzierung oder Unterlassung einer solchen nach dem hier anwendbaren verschärften Prüfungsmassstab noch rechtfertigen lässt, hat insofern eine gewisse Nähe zur Verhältnismässigkeitsprüfung, als Aspekte dieses Grundsatzes in die Bewertung der Sachlichkeit von Ungleichbehandlungen einfliessen können, die vom Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte Regelungsziele getroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 35; Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8 BV N. 16; Pierre Tschannen, a.a.O., § 7 N. 356; s. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 1058). So kann eine Unterscheidung in grundsätzlicher Hinsicht gerechtfertigt sein (Regelungsziel), jedoch im Einzelnen mangelhaft, weil sie in sachlicher, persönlicher, zeitlicher oder örtlicher Hinsicht mehr Sachverhalte erfasst als nötig oder weil sie weniger Sachverhalte erfasst als angezeigt. In solchen Fällen ist die Massnahme zur Erreichung des an sich legitimen Ziels nicht geeignet bzw. nicht erforderlich, d.h. unverhältnismässig (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8 BV N. 16). – Von der typisierenden Regelung der Sozialhilfe für eine bestimmte Personengruppe zu unterscheiden ist die Bemessung des Grundbedarfs innerhalb ein und derselben (zulässigerweise) differenziert behandelten Personengruppe: Der Grundbedarf bildet ein Element des Systems der Existenzsicherung, welches der individuellen Situation im Zusammenspiel mit den übrigen Elementen Rechnung trägt (vgl.”
“Eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung in der Rechtsetzung lässt sich aus Gründen der Praktikabilität (insb. Vollzugstauglichkeit) und der Rechtssicherheit rechtfertigen. Die Grenze liegt aber dort, wo schematisierende Regelungen nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, weil die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten oder einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark betroffen werden (vgl. vorne E. 6.1.3). Die Prüfung, ob sich eine Differenzierung oder Unterlassung einer solchen nach dem hier anwendbaren verschärften Prüfungsmassstab noch rechtfertigen lässt, hat insofern eine gewisse Nähe zur Verhältnismässigkeitsprüfung, als Aspekte dieses Grundsatzes in die Bewertung der Sachlichkeit von Ungleichbehandlungen einfliessen können, die vom Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte Regelungsziele getroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 35; Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8 BV N. 16; Pierre Tschannen, a.a.O., § 7 N. 356; s. auch Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 1058). So kann eine Unterscheidung in grundsätzlicher Hinsicht gerechtfertigt sein (Regelungsziel), jedoch im Einzelnen mangelhaft, weil sie in sachlicher, persönlicher, zeitlicher oder örtlicher Hinsicht mehr Sachverhalte erfasst als nötig oder weil sie weniger Sachverhalte erfasst als angezeigt. In solchen Fällen ist die Massnahme zur Erreichung des an sich legitimen Ziels nicht geeignet bzw. nicht erforderlich, d.h. unverhältnismässig (Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 8 BV N. 16). – Von der typisierenden Regelung der Sozialhilfe für eine bestimmte Personengruppe zu unterscheiden ist die Bemessung des Grundbedarfs innerhalb ein und derselben (zulässigerweise) differenziert behandelten Personengruppe: Der Grundbedarf bildet ein Element des Systems der Existenzsicherung, welches der individuellen Situation im Zusammenspiel mit den übrigen Elementen Rechnung trägt (vgl. E. 7.3 hiervor); Elemente der individualisierenden Unterstützung bilden die Abstufung der Grundbedarfe nach Haushaltsgrösse, die Wohnkosten, medizinische Versorgung, EFB und IZU, alles Faktoren, welche sich sachlogisch auf die persönlich Situation Bedürftiger beziehen, sowie besonders die situationsbedingten Leistungen, die für weitere persönliche Bedürfnisse gewährt werden.”
Die Pflicht zur rechtsgleichen Rechtsetzung richtet sich auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft. Bei der Frage der Vergleichbarkeit kommt es auf die sachliche Betroffenheit an (z.B. ob die Wasserqualität verbessert werden muss) und nicht auf Zuständigkeitsgrenzen oder darauf, ob ein See vollständig in einem Kanton liegt.
“Weiter erblicken die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darin, dass Betriebe im Zuströmbereich des Hallwilersees die selben Einschränkungen auferlegt werden wie denjenigen im Zuströmbereich des Sempachersees, obschon nur ein Sechstel des Hallwilersees im Kanton Luzern liege. Dies stelle eine sachlich nicht begründete Gleichbehandlung dar, obschon es sich um zwei ungleiche Sachverhalte handle. Vorab bezieht sich die Pflicht zu rechtsgleicher Rechtsetzung auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (BGE 138 I 321 E. 5.3.6). Art. 8 Abs. 1 BV wird nicht verletzt durch eine ungleiche Regelung in verschiedenen Kantonen (BGE 133 I 249 E. 3.4; zum Ganzen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 509). Zu erwähnen bleibt, dass die Arbeitsgruppe Seesanierung Mittellandseen (ASSAN) aus den Kantonen Luzern und Aargau besteht und auch Letzterer Massnahmen ergriffen hat. Der zu vergleichende Sachverhalt ist vorliegend aber ohnehin nicht der Umstand, ob ein See vollständig in einem Kanton liegt oder nicht, sondern ob die Wasserqualität verbessert werden muss. In dieser Hinsicht sind der Hallwiler- und der Sempachersee durchaus vergleichbar.”
“Weiter erblicken die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot darin, dass Betriebe im Zuströmbereich des Hallwilersees die selben Einschränkungen auferlegt werden wie denjenigen im Zuströmbereich des Sempachersees, obschon nur ein Sechstel des Hallwilersees im Kanton Luzern liege. Dies stelle eine sachlich nicht begründete Gleichbehandlung dar, obschon es sich um zwei ungleiche Sachverhalte handle. Vorab bezieht sich die Pflicht zu rechtsgleicher Rechtsetzung auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (BGE 138 I 321 E. 5.3.6). Art. 8 Abs. 1 BV wird nicht verletzt durch eine ungleiche Regelung in verschiedenen Kantonen (BGE 133 I 249 E. 3.4; zum Ganzen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 509). Zu erwähnen bleibt, dass die Arbeitsgruppe Seesanierung Mittellandseen (ASSAN) aus den Kantonen Luzern und Aargau besteht und auch Letzterer Massnahmen ergriffen hat. Der zu vergleichende Sachverhalt ist vorliegend aber ohnehin nicht der Umstand, ob ein See vollständig in einem Kanton liegt oder nicht, sondern ob die Wasserqualität verbessert werden muss. In dieser Hinsicht sind der Hallwiler- und der Sempachersee durchaus vergleichbar.”
Bei der Überprüfung rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) im Vordergrund. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum lässt.
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; zum Ganzen: Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.5.2, zur Publ. vorgesehen). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 I 39 E. 4.1; 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2).”
“Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 2C_340/2022 vom 20. März 2023 E. 2, nicht publ. in: BGE 149 I 125; 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2).”
Art. 83 lit. t BGG führt nicht dazu, dass verfahrens- oder modalitätsbezogene Rügen unzulässig würden: Der Ausschluss gilt nur für Entscheide über das Ergebnis bzw. die Bewertung der fachlichen oder physischen Fähigkeiten. Fragen organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur (etwa Anspruch auf Prüfungszeitverlängerung) bleiben hingegen zulässig und können mit Art. 8 Abs. 1 BV geltend gemacht werden.
“Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.1). Sind dagegen andere Fragen in Zusammenhang mit Prüfungen strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV Anspruch auf Prüfungszeitverlängerung zu haben. Damit beanstandet er nicht das Ergebnis einer bestimmten Prüfung, sondern die Modalitäten der Erbringung von Leistungsnachweisen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. 1.3. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durchdringen sollte, d.h. in der dadurch unmittelbar bewirkten, für ihn vorteilhaften Beeinflussung seiner tatsächlichen oder rechtlichen Situation. Das schutzwürdige Interesse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuell-praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl.”
“t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass auf dem ihm für die Prüfung zur Verfügung gestellten Laptop die Uhrzeit nicht richtig eingestellt gewesen sei, weshalb er bei Ablauf der Prüfungszeit angenommen habe, noch mehr Prüfungszeit zur Verfügung zu haben. Dies begründe einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) bzw. eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Damit beanstandet er nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, das zum Nichtbestehen der Anwaltsprüfung geführt hat, sondern das Prüfungsverfahren. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.”
Bei Lohngleichheitsklagen nach Art. 8 Abs. 3 BV besteht aufgrund der spezifischen Natur des Anspruchs eine besondere richterliche Prüfungspflicht. Soweit die Feststellung einer Diskriminierung die Beurteilung spezifischer, rechtserheblicher Sachverhaltspunkte und damit fachliche Kenntnisse erfordert, besteht ein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens. Solche Fachfragen können etwa die geschlechtsspezifische Verteilung bestimmter Tätigkeiten, die unterschiedliche Erfüllbarkeit eines Wertungsmerkmals durch die Geschlechter oder die geschlechtsneutrale Handhabung einer Bewertungsmethode betreffen.
“Eine besondere richterliche Prüfungspflicht resultiert aus der spezifischen Natur des Lohngleichheitsanspruchs gemäss Art. 8 Abs. 3 BV (BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 118 Ia 35 E. 2d S. 38 f.), aus der sich ein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens ergibt, soweit die Prüfung des Vorliegens einer Diskriminierung spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte voraussetzen würde (BGer 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E. 3.4, 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Eine solche Frage könne etwa sein, ob eine bestimmte Tätigkeit wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts ausgeübt wird, ob ein bestimmtes Wertungsmerkmal leichter oder wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts erfüllt werden kann bzw. ob eine bestimmte Bewertungsmethode auf eine geschlechtsneutrale Weise gehandhabt worden ist (BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 125 II 385 E. 6a/b S. 392 f., 541 E. 5c-e S. 548 ff.). Vorliegend sind die Geschlechteranteile bei den Kindergarten- und den Primarschullehrpersonen erhoben und nicht strittig.”
“Eine besondere richterliche Prüfungspflicht resultiert aus der spezifischen Natur des Lohngleichheitsanspruchs gemäss Art. 8 Abs. 3 BV (BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 118 Ia 35 E. 2d S. 38 f.), aus der sich ein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens ergibt, soweit die Prüfung des Vorliegens einer Diskriminierung spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte voraussetzen würde (BGer 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E. 3.4, 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Eine solche Frage könne etwa sein, ob eine bestimmte Tätigkeit wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts ausgeübt wird, ob ein bestimmtes Wertungsmerkmal leichter oder wesentlich häufiger von Angehörigen des einen Geschlechts erfüllt werden kann bzw. ob eine bestimmte Bewertungsmethode auf eine geschlechtsneutrale Weise gehandhabt worden ist (BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 E. 7.2; BGE 125 II 385 E. 6a/b S. 392 f., 541 E. 5c-e S. 548 ff.). Vorliegend sind die Geschlechteranteile bei den Kindergarten- und den Primarschullehrpersonen erhoben und nicht strittig.”
Die Staatsanwaltschaft ist nicht zuständig für die generelle Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rügen wie behauptete Diskriminierungen; solche Vorbringen führen nicht automatisch zu strafrechtlichen Verfahren. Privatrechtliche Ansprüche (z.B. Persönlichkeitsschutz, Schadenersatz) sind gegebenenfalls in einem eigenen zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.
“Am 11. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dies mit folgender Begründung: Im vorliegenden Fall rügt die Privatklägerin die Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101] sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 27 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210]. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten verfolgt. Die Schweizerische Bundesverfassung ist nicht strafbewehrt und somit ist die Staatsanwaltschaft nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen zuständig. Die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ist mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu begegnen, soweit – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Ehrverletzungen vorliegen. Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt und damit das Mitglied der Behörde sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder einem anderen einen Nachteil zufügt. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Gemeint ist, dass der Täter von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch mache, dass er Kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfte.”
“Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass selbst wenn entgegen den vorangehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der späten Dienstleistung eine Diskriminierung festzustellen wäre, diese die Modalitäten der Rekrutierung und der Dienstleistung an sich beträfe und in keinerlei Zusammenhang mit der Rückerstattung der Ersatzabgabe nach erfolgter Dienstleistung steht. Damit läge sie ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Rückerstattung der Ersatzabgaben und deren (Nicht-)Verzinsung, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht einzutreten wäre. Eine allfällige mit einer Diskriminierung zusammenhängende Schadenersatzforderung kann nicht dazu herangezogen werden, die gesetzliche Regelung über die Rückerstattung von Wehrpflichtersatzabgaben ausser Kraft zu setzen und kann somit nicht über die Verzinsung der Ersatzabgaben erfolgen, sondern wäre unabhängig davon in einem eigenständigen Verfahren anzustreben. Dass keine Verstösse gegen die verschiedenen Inhalte des Rechtsgleichheitsgrundsatzes von Art. 8 BV vorliegen, wurde im Einzelnen bereits dargelegt. Aus den bisherigen Ausführungen folgt zudem ohne Weiteres, dass in den gesetzlich verankerten Modalitäten der Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe keinerlei Verstoss gegen Treu und Glauben und auch keine Willkür liegen kann. Auch nicht in der in Art. 39 Abs. 1 WEPG statuierten Vorschrift, dass die Rückerstattung erst erfolgen kann, wenn die Gesamtdienstleistung erfüllt worden ist. Das Prinzip von Treu und Glauben und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sind nicht verletzt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere und sind nicht weiter zu erörtern. Auch die geltend gemachte Benachteiligung von Behinderten entbehrt jeglicher Grundlage. Dies zum einen, weil der Beschwerdeführer gemäss der Definition von Behinderung von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2002 in der hier geltenden Fassung (BehiG; SR 151.3) gar nicht behindert ist, war er doch beispielsweise stets zu 100 % arbeitstätig, zum andern, weil auch Wehrpflichtige mit einer Behinderung von unter 40 % mit der Einführung des Dienstes mit speziellen medizinischen Auflagen grundsätzlich nicht mehr benachteiligt sind.”
Besondere Konstellationen: (a) Dass eine faktische Lebensgemeinschaft lediglich in der Vergangenheit bestand, kann eine abweichende Behandlung rechtfertigen. (b) Die effektive Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch inhaftierte Invaliden stellt kein sachlich geeignetes Kriterium für eine differentielle Behandlung von Rentenansprüchen dar; eine Ungleichbehandlung aus diesem Grund verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV.
“Dezember 2007, Requète 39051/03, Rz. 66; Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Baden-Baden 2023, N 62 zu Art. 8 EMRK). Hinzu kommt vorliegend, dass es sich infolge der Trennung des Beschwerdeführers und C. (Sachverhalt lit. A hiervor) gerade nicht mehr um ein Familienleben handelt, welches von der EMRK geschützt wird (vgl. Nettesheim, a.a.O., N 54 zu Art. 8 EMRK). Schliesslich kann auch der Diskriminierungsschutz nach Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht angerufen werden. Weder mit der Regelung des Art. 264c ZGB noch mit der vorinstanzlichen Rechtsanwendung wird an einem "sensiblen" Merkmal angeknüpft, welches in der Geschichte oder in jüngster Vergangenheit Anlass zu Stigmatisierung und Herabwürdigung gegeben hat (vgl. Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, N 65 zu Art. 8 BV). Da der Beschwerdeführer und C. seit mehreren Jahren getrennt sind, liegt dem vorliegenden Fall vielmehr ein ungleicher Sachverhalt zugrunde, welcher nach Massgabe seiner Ungleichheit eine abweichende Behandlung von den Fällen gemäss Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB rechtfertigt und gar gebietet (vgl. zur Formel der Rechtsgleichheit BGE 147 I 1 E. 5.2). 6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt der Wortlaut des Art. 264c ZGB somit keinen Raum für die Annahme einer Gesetzeslücke nach Art. 1 Abs. 2 ZGB, welche eine vom Wortlaut abweichende richterliche Gesetzesauslegung erlauben würde. Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf abgestellt, dass Art. 264c Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 264c Abs. 2 ZGB im Präsens formuliert sind. Das bedeutet, dass die faktische Lebensgemeinschaft und der gemeinsame Haushalt des Paars gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs (Art. 268 Abs. 2 ZGB), Bestand haben müssen. Wenn diese Voraussetzungen, wie im vorliegenden Fall, lediglich in der Vergangenheit erfüllt waren, vermag dies für eine Erwachsenen-Stiefkindadoption nicht zu genügen (vgl.”
“Nun hängt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aber gar nicht davon ab, ob eine allfällige Resterwerbsfähigkeit effektiv verwertet wird. Der Rentenanspruch einer versicherten Person ändert sich nicht, wenn diese eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verliert oder aufgibt. Ihr Rentenanspruch bleibt also auch von einer vorübergehenden haftbedingten Unmöglichkeit, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, unberührt. Der Bedarf eines effektiv erwerbstätigen Versicherten nach einer Rente der Invalidenversicherung unterscheidet sich (bei ansonsten identischen tatsächlichen Verhältnissen) nicht vom Bedarf eines nicht erwerbstätigen Versicherten. Die effektive Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann also kein sachlich geeignetes Kriterium zur Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten sein, da sie mit dem Leistungsbedarf nichts zu tun hat. Die Ungleichbehandlung von inhaftierten Invaliden, die ihre allfällige Resterwerbsfähigkeit effektiv verwerten, und jenen inhaftierten Invaliden, die nicht erwerbstätig sind, lässt sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb sie das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verletzt. In seinem Bestreben, eine rechtsgleiche Behandlung von validen und invaliden Inhaftierten zu ermöglichen, hat der historische Gesetzgeber also paradoxerweise eine Regelung geschaffen, welche die rechtsgleiche Behandlung aller invaliden Inhaftierten verunmöglicht (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Damit stellt sich die Frage, ob ein anderes sachliches Kriterium existiert, das eine unterschiedliche Behandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte (beziehungsweise dazu zwingen würde). Dafür fällt die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilinvalidität in Betracht, denn auf den ersten Blick scheint ein Haftantritt für einen Teilinvaliden andere Wirkungen zu zeitigen als für einen Vollinvaliden. Mit einem Haftantritt verliert nämlich ein nicht erwerbstätiger Teilinvalider für die Dauer des Strafvollzugs die Möglichkeit, doch noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, während der Vollinvalide definitionsgemäss auch dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn er keine Haftstrafe verbüssen müsste.”
“Mit einem Haftantritt verliert nämlich ein nicht erwerbstätiger Teilinvalider für die Dauer des Strafvollzugs die Möglichkeit, doch noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, während der Vollinvalide definitionsgemäss auch dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn er keine Haftstrafe verbüssen müsste. Der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des nicht erwerbstätigen Teilinvaliden ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist es nämlich ohne Belang, ob die konkrete Möglichkeit zu einer effektiven Verwertung einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit besteht, denn die Rente bezieht sich ja nicht auf jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der allenfalls noch verwertet werden könnte, sondern im Gegenteil auf jenen Teil, der infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung sowieso nicht (mehr) vorhanden ist. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilinvaliden liesse sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb auch sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen würde. Ein anderes Kriterium, das eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Bezüglich des Bedarfs nach einer Rente der Invalidenversicherung erweist sich die Verbüssung einer Haftstrafe folglich in jedem Fall als irrelevant. Ein Strafvollzug kann mit Blick auf den Rentenanspruch keine unterschiedlichen Folgen für bestimmte Kategorien von Invaliden zeitigen, weshalb sich eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten nicht rechtfertigen lässt. Konsequenterweise muss also jede Invalidenrente während der Dauer eines Strafvollzugs sistiert werden (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verlangt darüber hinaus auch eine rechtsgleiche Behandlung von inhaftierten und nicht inhaftierten Invaliden. An sich müsste deshalb danach gefragt werden, ob es sich denn sachlich überhaupt rechtfertigen lasse, die Rente eines inhaftierten Invaliden zu sistieren. Das ist nicht der Fall, da sich die Verbüssung einer Haftstrafe wie oben dargelegt nicht auf den Leistungsbedarf respektive auf den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auswirken kann.”
Geringfügige oder rein bagatellartige Unterschiede rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung; es ist die Nähe der Sachverhalte zu prüfen und nur sachlich relevante Unterschiede, die eine wichtige Tatsachensituation betreffen, rechtfertigen eine abweichende Behandlung.
“Le principe de la proportionnalité est un principe constitutionnel mais il ne constitue pas un droit constitutionnel ayant une portée propre, dont la violation pourrait être invoquée, dans un recours constitutionnel subsidiaire, indépendamment de celle d'un droit fondamental particulier. Dans un recours en matière de droit public, la violation du principe de proportionnalité peut être invoquée de manière indépendante (ATF 148 II 475 consid. 5 ; 141 I 1 consid. 5.3.2 ; 136 I 241 consid. 3.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_528/2023 du 15 décembre 2023 consid. 4.1 ; Thierry TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2e éd., 2018, n. 551) 3.4 Le principe d'égalité de traitement, consacré à l'art. 8 al. 1 Cst., s'adresse tant au législateur (égalité dans la loi) qu'aux autorités administratives et judiciaires (égalité dans l'application de la loi ou égalité devant la loi), qui sont tenus de traiter de la même manière des situations semblables et de manière différente celles qui ne le sont pas (ATF 139 V 331 consid. 4.3 ; 137 V 334 consid. 6.2.1). Une décision ou un arrêté viole le principe d'égalité consacré à l'art. 8 al. 1 Cst. lorsqu'il établit des distinctions juridiques qui ne se justifient par aucun motif raisonnable au regard de la situation de fait à réglementer ou qu'il omet de faire des distinctions qui s'imposent au vu des circonstances. Il faut que le traitement différent ou semblable injustifié se rapporte à une situation de fait importante. L'inégalité apparaît ainsi comme une forme particulière d'arbitraire, consistant à traiter de manière inégale ce qui devrait l'être de manière semblable ou inversement (ATF 146 II 56 consid. 9.1 ; 144 I 113 consid. 5.1.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_555/2023 du 5 avril 2024 consid. 6.1). 3.5 Le droit à l'égalité de traitement est un droit constitutionnel qui peut être invoqué séparément dans un recours au matière de droit public ou un recours constitutionnel subsidiaire (ATF 135 I 265 consid. 1.3 ; Thierry TANQUEREL, op.cit., n. 591). 3.6 L’art. 36 Cst. exige que toute restriction d’un droit fondamental soit fondée sur une base légale (al. 1), justifiée par un intérêt public ou par la protection d’un droit fondamental d’autrui (al.”
“1 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1) autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Der Zuteilungsentscheid der Schulbehörde kann deshalb weder im Rekursverfahren (Art. 46 Abs. 2 VRP) noch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 Abs. 1 VRP) auf seine Angemessenheit hin überprüft werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung ins nächstgelegene Schulhaus besteht – wie oben dargelegt – nicht (vgl. dazu oben Erwägung 2.1). Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine Rechtsverletzung – wird jedoch dann angenommen, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, jedoch die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt (vgl. VerwGE B 2013/174 vom 12. Februar 2014 E. 3.1; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 742). Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen sich vernünftig begründen lassen beziehungsweise sachlich haltbar sein (anstelle vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, Auftrag der Schule sei es, aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen nach den objektiven Kriterien eine ausgewogene und pädagogisch sinnvolle Klasseneinteilung vorzunehmen. Dazu gehöre eine ausgewogene Klassenorganisation über das ganze Stadtgebiet der Schule und alle Schulhäuser, die Quartierzuteilung, die Schulkreiszuteilung, zumutbare Schulwege sowie die Aufteilung Mädchen/Knaben und die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kinder. Die Klasseneinteilung stünde generell im Spannungsverhältnis zwischen objektiven Kriterien und persönlichen und gut begründeten Anliegen der Eltern und Kinder.”
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass rechtliche Ungleichbehandlungen sachlich begründet sind. Deshalb ist zu prüfen, ob die Unterscheidung eine entscheidwesentliche Tatsache betrifft, ob ein vernünftiger sachlicher Grund vorliegt, ob eine genügende gesetzliche Grundlage besteht und ob die Differenzierung im Rahmen des zulässigen Gestaltungs‑/Ermessensspielraums verhältnismässig ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, liegt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.
“Das Verwaltungsgericht hat auf entsprechende Rüge hin die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Normen vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Der Normenkontrolle unterliegt grundsätzlich sämtliches Recht von Bund, Kanton und Gemeinden, das im konkreten Fall zur Anwendung steht. Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fragliche Norm höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzuheben; Grenze bildet dabei das Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV (vgl. BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 147 I 225 E. 4.6; BVR 2021 S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1).”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht.”
“So sei die Corona-Erwerbsausfallentschädigung als Nothilfe konzipiert, weshalb sich eine Befristung der Revisionsmöglichkeit bis 16. September 2020 rechtfertigen lasse. Diese Frist decke sich sodann mit der Gültigkeitsdauer der Verordnung für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende. Mithin verletze Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Die fragliche Befristung sei deshalb als verfassungskonform anzusehen (act. G 3.1/41 Ziff. II.4). Wie die Beschwerdegegnerin hat sich das streitbefasste Gericht zunächst mit der Frage der Verfassungsmässigkeit der fraglichen Regelung zu befassen (vgl. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt: BV], wonach an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt). Nach Art. 8 Abs. 1 BV verstösst ein Erlass gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 211 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.). In den ursprünglichen Fassungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig gewesen bis 18.”
“Dezember 2022 (zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Vereinbarkeit einer kantonalen Verordnung - welche eine Teilnahme von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal am repetitiven Testen mittels Spucktest vorsah, während Personal mit Covid-19-Zertifikat von der Testpflicht befreit war - mit Art. 8 Abs. 1 BV befasst. Die von diesem Urteil betroffene Tessiner Verordnung war während derselben Zeitperiode wie die vorliegende Zürcher Verordnung in Kraft und in beiden Fällen war die Omikron-Variante von Covid-19 im Umlauf (vgl. Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 Bst. D; Begründung des Regierungsrates zur Verlängerung der V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH, ABl 2022-01-14). Im Urteil 2C_886/2021 waren somit dieselbe Ausgangslage und dieselbe Rüge zu beurteilen wie im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht hat erwogen, der Kanton Tessin sei davon ausgegangen, dass auch geimpfte Personen bezüglich Covid-19 ansteckend sein könnten, wobei das Risiko von geimpften Personen gegenüber ungeimpften, sich anzustecken und das Virus weiter zu übertragen, reduziert sei (vgl. Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2 und E. 4.4.4.3 Absatz 1 in fine, zur Publikation vorgesehen). Es hat weiter erwogen, dass diese Ungleichbehandlung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 BV darstelle, jedoch sachlich gerechtfertigt sei, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei, und zwar unabhängig davon, ob das Personal privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.4, E. 4.4.5). Es kam zum Schluss, dass die Tessiner Regelung mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.6). 1.2.4.2. Demnach hat das Bundesgericht die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, sodass sich diese nicht mehr stellt und auch kein Anlass besteht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (vgl. Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E.5.6 mit Hinweisen).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.2 f.; BGE 147 I 73 E. 6.1; BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BGE 143 V 139 E. 6.2.3).”
Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen diskriminierungsfrei erfolgen; sie dürfen keine diskriminierenden Anforderungen oder Kriterien enthalten und sind unter Beachtung der Verfahrensrechte rechtsgleich und willkürfrei zu treffen.
“Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014. Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. Felix Hafner/Denise Buser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Merz/VON Rütte, a.a.O., Rz. 22.17 ff.; Hafner/Buser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 38 BV; BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1). 3.2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält (§ 1 BüG BL; vgl. § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen (§ 7 Abs. 1 BüG BL). Bezüglich der bundesrechtlich geforderten erfolgreichen Integration statuiert das kantonale Recht solche zusätzlichen Voraussetzungen. Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (Art.”
“Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. Alberto Achermann/Barbara von Rütte, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 3 zu Art. 38 BV; Felix Hafner/Denise Bucher, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 38 BV m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. Hartmann/Merz, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Achermann/von Rütte, a.a.O., N 38 zu Art. 38 BV).”
“2870; Andreas Auer, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. Alberto Achermann/Barbara von Rütte, Basler Kommentar: Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 33; Felix Hafner/Denise Bucher, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 38 BV N 8 m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. Hartmann/Merz, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Achermann/von Rütte, a.a.O., Art. 38 BV N 38).”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV berufen; Ausnahmen zieht das Bundesgericht für juristische Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen, namentlich Organisationen mit religiöser Zwecksetzung. Die Rechtsprechung des EGMR kennt diese Beschränkung nicht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lässt auch Beschwerden von juristischen Personen zu Art. 14 EMRK zu, soweit eine Verbindung zu einer anderen Konventionsgarantie besteht und die juristische Person direkt betroffen ist.
“1 EMRK gehalten, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachte Konventionsverletzung umfassend materiell zu prüfen, sofern die Sache im örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts liegt und die rechtsuchende Person noch keinen anderen konventionskonformen Rechtsbehelf erheben konnte (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.3.1; 136 I 274 E. 1.3; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], 20. Februar 2024, Wa Baile gegen Schweiz, §§ 145 ff.). Auch für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hat das Bundesgericht zuweilen ein Feststellungsinteresse in Betracht gezogen, wobei sich die gerügten Verfassungsverletzungen in der Regel mit Konventionsverletzungen überschnitten (vgl. BGE 141 IV 349 E. 2.1; 140 I 246 E. 2.5.1; 138 IV 81 E. 2.4; 138 II 513 E. 6.3; 130 I 312 E. 3; 129 V 411 E. 1.3). 1.6 Die Beschwerdeführerin rügt in ihren diversen Rechtschriften, dass die angefochtene Präsidialverfügung das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101; BV]) und die verfassungs- und konventionsmässigen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK) verletze. 1.6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV berufen. Eine Ausnahme zieht das Bundesgericht für juristische Personen in Betracht, die einen ideellen Zweck verfolgen, namentlich Organisationen mit religiöser Zwecksetzung (BGr, 23. Februar 2024, 2C_87/2023, E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 139 I 242 E. 5.3). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. 1.6.2 Keine solche Beschränkung kennt die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK: Dieses Gericht hört auch Beschwerden von juristischen Personen und anderen Gruppierungen wegen Verletzung von Art. 14 EMRK, sobald sie von einer Massnahme, die den Schutzbereich einer anderen Konventionsgarantie berührt, direkt betroffen sind und sich selbst auf die andere Konventionsgarantie berufen bzw. berufen können (vgl. EGMR, 13. Februar 2024, Executief van de Moslims van België und andere gegen Belgien, § 51; EGMR, 16. Januar 2014, Tierbefreier E.V. gegen Deutschland, § 63; vgl. auch EMRK, 20. September 2011, OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gegen Russland, § 613). Diese Verbindung mit einer anderen Konventionsgarantie folgt daraus, dass das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot als akzessorisches Recht ausgestaltet ist (vgl.”
Neutrale Regelungen fallen nur dann unter Art. 8 Abs. 2 BV wegen indirekter Diskriminierung, wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen Angehörige eines geschützten Merkmals in signifikanter Weise benachteiligen; das Verbot der indirekten Diskriminierung zielt dabei primär darauf ab, die offenkundigsten negativen Auswirkungen staatlicher Regelungen zu korrigieren.
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5; vgl. auch umfassend das Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E.”
Die Anknüpfung einer Benachteiligung an ein in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes (verpöntes) Merkmal begründet grundsätzlich den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Eine solche Differenzierung kann nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung gerechtfertigt werden; die für Art. 8 Abs. 2 BV erforderliche Rechtfertigungshürde liegt - je nach verwendetem Merkmal - jedenfalls höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV.
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog.”
“Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; BGE 138 I 217 E. 3.3.3; BGE 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die BGE 149 I 248 S. 277 Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; BGE 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; BGE 135 I 49 E. 4.1). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; BGE 138 I 265 E. 4.2.2; BGE 138 I 205 E. 5.5; vgl. auch umfassend das Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1).”
Ungleichbehandlung verheirateter gegenüber nicht verheirateten Personen bei der Anrechnung ehelichen Vermögens kann das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV berühren (vgl. Quelle 0). Eine Sonderrechtsprechung, die die Diagnose Adipositas grundsätzlich andersbehandelte als andere Erkrankungen, lässt sich vor dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. Quelle 3). Ebenso ist eine pauschale Privilegierung universitärer Studiengänge mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar (vgl. Quelle 2).
“2, wonach die Erwerbsorientierung resp. das angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu berücksichtigen sei (vgl. vorangehende E. 2.3), stehe in offenbarem Widerspruch zu jener von SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016, wonach die Erwerbsabsicht nicht aufgrund der unterdurchschnittlichen Lohnzahlung verneint werden könne. Letzteres treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem wird - für den Fall, dass es bei den Beitragspflichten als Nichterwerbstätige bleibt - die Beitragsbemessung bemängelt: Einerseits werde nach Art. 28 Abs. 4 AHVV das eheliche Vermögen, obwohl ein Grossteil dem Beschwerdeführer gehöre und das Paar Gütertrennung vereinbart habe, zur Hälfte bei seiner Ehefrau angerechnet; anderseits werde dadurch die Obergrenze von Art. 28 Abs. 1 AHVV auf das Doppelte des Maximalbeitrags erweitert. Daraus resultiere eine krasse Ungleichbehandlung der verheirateten Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Konkubinatspaar in der gleichen Situation, was das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) verletze.”
“Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 die Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach leichte bis mittelschwere Depressionen aufgrund der regelmässig guten Therapierbarkeit der Störung keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Es hat dabei festgehalten, dass die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aussage (E. 4.2.1 mit Hinweisen). Auch in BGE 145 V 215 wurde daran erinnert, dass eine ausgewiesene Therapieresistenz in der Invalidenversicherung nicht zwingende Anspruchsvoraussetzung sei (E. 8.2 mit Hinweisen). Weshalb demgegenüber die Adipositas bei grundsätzlich zumutbarer Behandlung resp. Gewichtsabnahme zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und damit anders zu behandeln sein soll als andere (auch somatische) Erkrankungen, ist nicht einzusehen und hält vor dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht stand (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in Bezug auf die Behandelbarkeit von psychischen Störungen). Art. 4 IVG, Art. 7 und 8 ATSG unterscheiden hinsichtlich der Folgen denn auch nicht danach, ob die Erwerbsunfähigkeit resp. die Invalidität durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verursacht wird. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst einen Rentenanspruch somit auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nicht per se aus (SVR 2020 IV Nr. 11 S. 41, 9C_309/2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.2). Eine Sonderrechtsprechung für die Diagnose Adipositas rechtfertigt sich auch deshalb nicht, weil das Bundesgericht stets betont hat, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E.”
“Voraussetzung sein dürfte. Ob das Doktorat an der GSE insofern "spezifisch" ist, kann offenbleiben. Denn auch dies führt nicht dazu, dass es als berufliche Grundausbildung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV zu qualifizieren wäre, sondern als eine Spezialisierung bzw. eine höhere Ausbildungsstufe, welche nach der Rechtsprechung gerade keinen Anwendungsfall der genannten Ausnahmebestimmung darstellt (vorne E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist der vorliegende Fall mit den in E. 5.3 dargelegten Fällen, insbesondere mit dem Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003 betreffend Weiterbildung vom Elektromechaniker zum Helikoptermechaniker, durchaus vergleichbar. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich dafür plädiert, den Begriff der beruflichen Grundausbildung im Zusammenhang mit universitären Ausbildungen weiter auszulegen als im Falle von Berufslehren, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche Privilegierung von Studiengängen wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; zum Ganzen BGE 148 I 271 E. 2.2) von vornherein nicht vereinbar.”
Bei Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit ist in der Regel ein ernsthafter und sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung erforderlich. Gleichwohl schliesst Art. 8 Abs. 1 BV gewisse Differenzierungen nicht aus: Eine Bevorzugung einzelner Marktteilnehmer kann zulässig sein, wenn sie durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und die Wettbewerbsneutralität berücksichtigt wird.
“94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7. Aufl. 2023, S. 23 m.w.H.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten gilt somit nicht absolut, sondern schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik, nicht aus.”
“Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 149 I 125 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Konkurrenten im eigenen rechtlichen Handeln des Staates wird von der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 BV geschützt (BGE 143 II 425 E. 4.2; Urteil 2C_109/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.6.2). Diese gewährt einen weitergehenden Schutz als das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (BGE 143 I 37 E. 8.1). Daraus folgt, dass bei einem gerechtfertigten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit regelmässig auch ernsthafte, sachliche Gründe für eine (Un-) Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vorliegen (BGE 148 II 121 E. 7.1; Urteil 2D_53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4.2 [nicht publiziert in BGE 149 I 146]).”
“Zusammengefasst bestehen sachliche Gründe für unterschiedliche Fallgruppen mit eigenen Kostengewichten für Spitäler und Geburtshäuser, auch wenn beide Arten von Leistungserbringern teilweise gleiche Behandlungen durchführen mögen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat eine Vergütung der strittigen Behandlungen der Beschwerdeführerin nach dem Kostengewicht bzw. der Fallgruppe für Spitäler damit zu Recht abgelehnt.”
Ungleichbehandlungen sind nach Art. 8 BV zulässig, soweit sie auf sachlichen Gründen bzw. einer zureichenden Rechtsgrundlage beruhen und dabei grundlegende Existenzansprüche gewahrt bleiben. Im Sozialhilferecht wie auch bei Leistungszugangsbedingungen (z.B. Stipendien) rechtfertigen objektive Unterschiede der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eine differentielle Behandlung.
“1 dargelegt, dass die reduzierte Unterstützung erheblich über der Nothilfe nach Art. 12 BV (welche einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst, um überleben zu können; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 131 I 166 E. 3.1 S. 172) liegt. Bereits der Ansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit dem im Vergleich zu den Grundansätzen nach Art. 8 Abs. 2 SHV um 30% reduzierte Ansatz ist erheblich höher als dieser Nothilfeansatz (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Umso weniger kann folglich der von diesem Gericht in seinen Entscheiden auf 85% festgelegte und später vom Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 4a SHV übernommene Ansatz diese Schranke tangieren. Darüber hinaus bemessen sich die übrigen Sozialhilfeleistungen gleich wie bei sämtlichen anderen Bezügerinnen und Bezügern, womit keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV vorliegt. Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass auch im Sozialhilferecht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger gilt, allerdings die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht ausgeschlossen ist, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als andere Personengruppen (BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.). Das SHG orientiert sich am Konzept des sozialen Existenzminimums. Nichtsdestotrotz sind gewisse Schematisierungen wie auch Differenzierungen nach Personengruppen zulässig. Der (vorliegend streitige) Grundbetrag bildet denn auch nur ein Element des Systems der Existenzsicherung, wobei er sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen orientiert und auch in der gekürzten Höhe noch deutlich über der reinen Nothilfe liegt.”
“Im Gegensatz zum Stipendienkonkordat enthält jedoch weder das StipG noch die StipV eine explizite Regelung der anspruchsberechtigten Personen. Einzig die Botschaft zum StipG (ABl 2013, 1647) verweist bei der Kommentierung von Art. 5 des Stipendienkonkordats explizit auf die (in Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat enthaltene) Anforderung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Ausländergesetz (SR 142.20, AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Zufolge Fehlens einer (milderen) expliziten kantonalen Regelung bezüglich der Voraussetzung der Aufenthaltsbewilligung gelangt diesbezüglich somit Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat als Mindeststandard zur Anwendung. Für den Stipendienanspruch von Inhabern eines F-Ausweises vorausgesetzt ist mithin eine Aufenthaltsbewilligung B. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Bewilligung erst am 17. März 2021 zugesprochen (Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; act. G 10/4a/3 B 2022/134), weshalb ein Stipendienanspruch für die vorangegangene Zeit ausser Betracht fällt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichsgebots (Art. 8 BV) ortet (act. G 6 B 2022/134 S. 7), ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Aufenthaltsbewilligung B für den Stipendienanspruch auf einer (rechtssetzenden) Konkordatsbestimmung und damit auf einer zureichenden Rechtsgrundlage beruht. Dem öffentlichen Interesse an dieser Regelung liegt die legitime Wertung zugrunde, dass vorläufig Aufgenommenen bzw. Personen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht kein Stipendienanspruch zukommen soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist hier insofern nicht verletzt, als sich die rechtliche Situation von vorläufig Aufgenommenen (ohne gesichertes Aufenthaltsrecht) von Personen mit Aufenthaltsbewilligung B (gesichertes Aufenthaltsrecht) objektiv unterscheidet und dementsprechend auch einer unterschiedlichen Wertung zugänglich ist. Die Tatsache, dass diese Wertung vom rechtssetzenden Organ auch anders hätte vorgenommen werden können, stellt keinen zureichenden Anlass für das Verwaltungsgericht dar, die Grundrechtskonformität der Regelung in Frage zu stellen. Zur Feststellung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes bzw.”
Unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen (z. B. hinsichtlich Aufenthaltsbewilligung oder finanzieller Voraussetzungen) können mit Blick auf Art. 8 BV sachlich gerechtfertigt sein. Soweit eine Regelung auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht und eine objektiv unterschiedliche Situation der Betroffenen besteht, verletzt sie das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Selbst wenn bestimmte Gruppen (z. B. vorläufig Aufgenommene oder Behinderte) dadurch besonders betroffen wären, kann diese Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt sein.
“Im Gegensatz zum Stipendienkonkordat enthält jedoch weder das StipG noch die StipV eine explizite Regelung der anspruchsberechtigten Personen. Einzig die Botschaft zum StipG (ABl 2013, 1647) verweist bei der Kommentierung von Art. 5 des Stipendienkonkordats explizit auf die (in Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat enthaltene) Anforderung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Ausländergesetz (SR 142.20, AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Zufolge Fehlens einer (milderen) expliziten kantonalen Regelung bezüglich der Voraussetzung der Aufenthaltsbewilligung gelangt diesbezüglich somit Art. 5 Abs. 1 lit. c Stipendienkonkordat als Mindeststandard zur Anwendung. Für den Stipendienanspruch von Inhabern eines F-Ausweises vorausgesetzt ist mithin eine Aufenthaltsbewilligung B. Dem Beschwerdeführer wurde eine solche Bewilligung erst am 17. März 2021 zugesprochen (Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; act. G 10/4a/3 B 2022/134), weshalb ein Stipendienanspruch für die vorangegangene Zeit ausser Betracht fällt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichsgebots (Art. 8 BV) ortet (act. G 6 B 2022/134 S. 7), ist festzuhalten, dass die Voraussetzung der Aufenthaltsbewilligung B für den Stipendienanspruch auf einer (rechtssetzenden) Konkordatsbestimmung und damit auf einer zureichenden Rechtsgrundlage beruht. Dem öffentlichen Interesse an dieser Regelung liegt die legitime Wertung zugrunde, dass vorläufig Aufgenommenen bzw. Personen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht kein Stipendienanspruch zukommen soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist hier insofern nicht verletzt, als sich die rechtliche Situation von vorläufig Aufgenommenen (ohne gesichertes Aufenthaltsrecht) von Personen mit Aufenthaltsbewilligung B (gesichertes Aufenthaltsrecht) objektiv unterscheidet und dementsprechend auch einer unterschiedlichen Wertung zugänglich ist. Die Tatsache, dass diese Wertung vom rechtssetzenden Organ auch anders hätte vorgenommen werden können, stellt keinen zureichenden Anlass für das Verwaltungsgericht dar, die Grundrechtskonformität der Regelung in Frage zu stellen. Zur Feststellung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes bzw.”
“Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen der Behinderung dar, weil sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte Diskriminierung (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 63) dar, weil sie Behinderte nicht besonders benachteiligt (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2). Für nicht rentenberechtigte nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines EU-Staats setzt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VFP voraus, dass ihre finanziellen Mittel die Leistungen der Sozialhilfe, die schweizerischen Antragstellenden in der gleichen Situation gewährt würden, übersteigen. Es besteht kein Grund zur Annahme und wird von der Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass der Anteil der nicht rentenberechtigten nicht erwerbstätigen Staatsangehörigen eines EU-Staats, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kleiner wäre als der Anteil der rentenberechtigten nicht erwerbstätigen behinderten Staatsangehörigen eines EU-Staaten, die Ergänzungsleistungen beziehen. Selbst wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP Behinderte besonders stark benachteiligte, läge entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine (indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre.”
Das Gleichheitsgebot des Art. 8 BV steht einer Ungleichbehandlung entgegen, die allein darauf beruht, ob eine definitive Steuerveranlagung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Steuervarianz im Zeitpunkt der Veranlagung kann auch von Umständen ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person abhängen; daher besteht Anspruch auf gleichbehandelte Berücksichtigung des massgeblichen Einkommens/der Grundlagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zeitlich keinen (alleinigen) Einfluss auf die Veranlagung hat.
“KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16.”
“KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen -, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstösst, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16.”
“KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16.”
“KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16.”
Bei Praxisänderungen besteht in der Regel ein weiter gesetzgeberischer bzw. behördlicher Beurteilungsspielraum. Verletzunge n des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) liegen vor, wenn ein Erlass oder eine Praxis rechtliche Unterscheidungen trifft oder unterlässt, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist; Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
“Entsprechend ist mit Verweis auf die Begründung im Urteil C-2370/2021 auch im vorliegenden Fall von einer Praxisänderung durch die Vorinstanz auszugehen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestreitet, indem sie einerseits eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung sowie von Treu und Glauben geltend macht, ist zunächst wiederum auf die Urteile C-2370/2021 und C 2364/2021 zu verweisen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz mit der Limitierung für D._______-Präparate vorgenommene Praxisänderung - ebenfalls vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung sowie von Treu und Glauben - bereits als zulässig beurteilt hat (vgl. Urteile C-2370/2021 E. 5.5 und 5.6 sowie C-2364/2021 E. 6.3 und 7). 5.4.1 Der Nachvollziehbarkeit halber ist zur von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 41 ff.) dennoch Folgendes festzuhalten: 5.4.1.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 142 V 488 E. 7.1 m.w.H.). 5.4.1.2 Vorliegend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Arzneimittel gemäss Art. 65 Abs. 1 KVV nur dann in die SL aufgenommen werden kann, wenn es über eine gültige - heilmittelrechtliche - Swissmedic-Zulassung verfügt.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich dabei allerdings stets auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten auch unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185 E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen).”
Bei Vergleichen ist zu beachten, dass unterschiedliche Geltungsebenen und Anwendungsnormen vorliegen können; nicht vergleichbare Sachverhalte können eine Rüge nach Art. 8 BV entkräften.
“Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführerinnen zudem aus dem Umstand, dass der Volksbrauch des Zofinger Kinderfests in § 35 der Gemeindeordnung geregelt ist. Anders als die strittige Initiative handelt es sich beim Kinderfest um kein raumplanungs- oder baurechtliches Anliegen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen zudem nicht auf, inwieweit die Regelung des Kinderfests in der Gemeindeordnung gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte. Die Sachverhalte sind damit nicht miteinander vergleichbar, weshalb die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) nicht verfängt (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 143 I 361 E. 5.1; 136 I 345 E. 5). Gleich verhält es sich mit dem Einwand, auch auf Bundesebene seien mittels Volksinitiativen bereits Bestimmungen in der Bundesverfassung verankert worden, die aus einer rechtssystematischen Betrachtung in ein entsprechendes Sachgesetz gehört hätten. Da sich die Ungültigkeitsgründe einer Volksinitiative auf Stufe Bund (vgl. Art. 139 Abs. 3 BV) von jenen einer kommunalen Initiative unterscheiden (vgl. vorne E. 2.1), können auch diese Sachverhalte nicht miteinander verglichen werden und stösst die Rüge einer Verletzung von Art. 8 BV damit auch insoweit ins Leere.”
Bei Rügen wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) in Prüfungen ist rechtsgenüglich darzulegen, dass der beanstandete Verfahrensmangel das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben könnte; bloss allgemein gehaltene oder gefühlsmässige Angaben genügen nicht. Die Vorinstanz hat ferner erwogen, dass Verfahrensmängel, soweit zumutbar, grundsätzlich sofort geltend zu machen sind, andernfalls der Anspruch auf Beseitigung des Mangels entfallen kann.
“Zur Begründung der Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) weist der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Weise auf seine Krankheit (Parkinson) und deren Symptome hin. Sodann führt er aus, er sei einmal erschrocken, weil der Experte hinter ihm gestanden sei bzw. er sei grundsätzlich verunsichert gewesen, weil dieser ihm zu nahe gekommen sei, was sich negativ auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht rechtsgenüglich darzutun, dass die von ihm beanstandete Beaufsichtigung - sollte diese tatsächlich einen Mangel im Prüfungsverfahren darstellen - das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben könnte bzw. beeinflusst habe und damit rechtserheblich sei (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 mit Hinweis). Zudem legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf, sofern dies zumutbar erscheine, grundsätzlich sofort geltend zu machen seien, ansonsten der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels erlischt (vgl.”
Differenzierungen, die an ein in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes bzw. sonst verpöntes Merkmal anknüpfen, begründen den Verdacht einer Diskriminierung. Eine derart indizierende Ungleichbehandlung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, verlangt aber in der Praxis eine qualifizierte Rechtfertigung, mit der die Benachteiligung konkret und substanziiert widerlegt wird.
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 143 I 361 E. 5.1; 139 I 169 E. 7.2.1). Zu einer solchen Gruppe gehören nach der Wertung des Verfassungsgebers namentlich Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV schliesst eine Ungleichbehandlung anknüpfend an das Merkmal der Behinderung zwar nicht absolut aus; eine an dieses grundsätzlich verpönte Unterscheidungsmerkmal anknüpfende Differenzierung indiziert jedoch den Verdacht einer Diskriminierung, der nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 139 I 169 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 450 Rn. 43). Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1; 134 I 49 E. 3; 132 I 49 E. 8.1; 129 I 167 E. 3; 129 I 217 E. 2.1; 129 I 392 E. 3.2.2; 126 II 377 E. 6; 126 V 70 E. 4c/bb). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E.”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog.”
“Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt (B 2019/144 act. 5, S. 32 f., 38 Rz. 6.6, 6.10.4, act. 19, S. 10 Ziff. 4.4.1), auch wenn ein genügender Grundschulunterricht für Knaben auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin gewährleistet werde, so sei das Grundschulangebot für Mädchen doch vielfältiger und attraktiver. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung sei indes nicht ersichtlich. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 2 Ingress und lit. b KV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art. 26 UNO-Pakt II ergänzen das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen des Geschlechts. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV und Art. 3 UNO-Pakt II bestimmen sodann, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.”
Bei baulichen Eingriffen können Auflagen und Ausnahmen angeordnet werden, etwa zur grundwassererhaltenden Perforation, Materialersatzpflicht oder anderen Maßnahmen, sofern sie praktisch zu einer Verbesserung des Grundwasserschutzes (z. B. Sicherstellung der Durchflusskapazität) führen.
“Dem stehen 766 m 3 Rückbauten bzw. Perforationen bestehender Einbauten gegenüber (s. Gesamtverfügung Baudirektion, S. 3, sowie wlw Bauingenieure AG, Baugrubenkonzept / Wasserhaltung / Einbau- ten ins Grundwasser, act. 15.5). Ausserdem ordnete die Baudirektion in Dis- positivziffer I.1.b der angefochtenen Verfügung an, dass die natürliche Grundwasser-Durchflusskapazität bei höchstem Grundwasserspiegel durch geeignete Materialersatzmassnahmen vollständig, d.h. zu 100 %, zu erhal- ten ist. Es ist davon auszugehen, dass bei der Erstellung der Bestandesbau- ten keine diesbezüglichen Massnahmen ausgeführt wurden. Weiter kann das Untergeschoss der Liegenschaft E-Strasse 31 ausserhalb des Neubaus im Untergrund belassen werden. Die Innenwände sind aber zu entfernen, das Volumen ist mit Kiessand aufzufüllen und die Bodenplatten und Aussen- wände sind zu perforieren (Dispositivziffer I.1.c.). Diese Massnahmen führen zu einer Verbesserung der Grundwassersituation. Damit werden die Anfor- derungen von Art. 8 Abs. 4 SBV erfüllt.”
Kantone können bei der Ausgestaltung eigener Regeln (z.B. im Einbürgerungsrecht) zusätzliche oder strengere Anforderungen vorsehen. Diese kantonalen Bestimmungen dürfen jedoch Bundesrecht nicht verletzen; insb. sind sie an das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV gebunden und dürfen nicht diskriminierend ausgelegt oder angewendet werden.
“2870; Andreas Auer, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. Alberto Achermann/Barbara von Rütte, Basler Kommentar: Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 33; Felix Hafner/Denise Bucher, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 38 BV N 8 m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. Hartmann/Merz, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (Achermann/von Rütte, a.a.O., Art. 38 BV N 38).”
Bei Konzessionsvergaben steht dem Gemeinwesen ein grösserer Beurteilungsspielraum zu: Es kann weniger formalistische Verfahren vorsehen und öffentliche bzw. kantonale Interessen bei der Auswahl der Zuschlagskriterien stärker gewichten. Dieser erweiterte Spielraum darf jedoch nicht im Widerspruch zu verfassungsmässigen Rechten, namentlich der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), stehen.
“auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht dazu dienen, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
“Es ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, dass alleine das Vorhandensein einer Plakette auf den Limousinen wegen des Diskretionsbedürfnisses der Kundschaft private Limousinendienste verunmöglichen oder rechtswesentlich erschweren würde (ebenso wenig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung substantiiert, dass die Plakettenpflicht zu einer "permanenten Beobachtung" an öffentlichen Orten führe. Entgegen der Beschwerde kann schon deshalb von einem Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens keine Rede sein). In diesem Zusammenhang erscheint als entscheidend, dass die äussere Erkennbarkeit eines Fahrzeuges als Limousine eines Limousinendienstes per se keine Rückschlüsse auf die Identität der Fahrgäste zulässt. 6.2. Fraglich ist indes, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - mit §§ 13-15 PTLG/ZH Limousinendienstbetreiber ohne Taxifahrzeugbewilligung gegenüber solchen mit Taxifahrzeugbewilligung in einer gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossenden Weise benachteiligt werden. Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser Anspruch verlangt nicht nach einer absoluten Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Wie erwähnt, sieht § 14 Abs. 2 PTLG/ZH vor, dass die Plakette auf Verlangen gebührenfrei erteilt wird, wenn der Halter bereits über eine Taxifahrzeugbewilligung für das gleiche Fahrzeug verfügt. Diese Regelung scheint zwar prima vista Limousinenhalter ohne Taxifahrzeugbewilligung zu benachteiligen, indem diese nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenfreiheit profitieren können.”
“Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101]) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 572). Der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet zudem Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1; 125 I 431 E. 4b/aa). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benach-teiligen. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 27 Rz. 31 mit Hinweisen). Selbst nach der Wirtschaftsfreiheit ist allerdings keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt. Die Gleichbehandlung schliesst vielmehr gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Die Differenzierungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, auf objektive Kriterien abgestützt sind und aus dem System selber resultieren.”
Bei Abweichungen/Ausnahmebewilligungen sind Gelände-Nullkoten und tatsächliche Geländehöhen oft zentral für die Beurteilung.
“In Art. 8 Abs. 1 SBV wurde die zulässige maximale Gesamthöhe für Gebäude mittels Höhenkoten (m ü.M.) festgelegt. Gebäude und Gebäudeteile (ausge- nommen Kamine etc.) dürfen die Koten nicht überragen (Art. 11 Abs. 1 SBV). Hochhäuser sind unter den Voraussetzungen von § 284 f. PBG sowie im Rahmen der in Art. 8 festgelegten Koten zulässig (§ 11 Abs. 2 SBV). Art. 11 Abs. 3 SBV enthält Vorgaben zum Vergleichsprojekt für die Beurteilung des Schattenwurfs. Laut § 282 PBG gelten als Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25 m. Massgebend ist die Gebäudehöhe, gemessen von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darun- terliegenden gewachsenen Boden (§ 280 Abs. 1 PBG). Auf die maximalen Höhenkoten gemäss Art. 8 SBV kommt es nicht an. Gemäss den Fassadenansichtsplänen befindet sich die Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche bei beiden Gebäuden auf der Höhenkote + 24,935 m.ü.M., ausgehend von der in allen Plänen massgebenden Null-Kote 403,63 m.ü.M. Die Null-Kote stimmt offensichtlich nicht mit dem für die Ge- bäudehöhe massgebenden gewachsenen Terrain überein, welches gemäss R1S.”
Unterschiedliche verfahrensrechtliche Stellung kann sachliche Gründe darstellen, die eine unterschiedliche Verteilung der Verfahrenskosten rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung verletzt Art. 8 Abs. 1 BV nur, wenn keine vernünftigen Gründe für die Unterscheidung ersichtlich sind. So kann etwa die Abgrenzung zwischen rekurrenten Parteien und der Verwaltung als Vorinstanz sowie die Vermeidung interner Finanztransfers einen solchen vernünftigen Grund bilden.
“Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich gemäss § 165 Abs. 1 StG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit das Steuergesetz keine abweichende Regelung enthält. In § 170 StG wird zwar die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission geregelt; gemäss § 170 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Wie der weiteren Regelung in dieser Bestimmung entnommen werden kann, ist die Steuerverwaltung aber nicht als Partei, sondern als Vorinstanz des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission zu verstehen. Dies entspricht denn auch der Regelung in § 30 Abs. 1 VRPG. Im Verzicht auf die Erhebung von Gebühren gegenüber der unterliegenden Verwaltung liegt denn auch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV oder des Fairnessgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die verfahrensrechtliche Stellung rekurrierender Steuerpflichtiger einerseits und der Steuerverwaltung als Vorinstanz andererseits ist im Verfahren der Steuerrekurskommission offensichtlich unterschiedlich. Zudem würde die Erhebung von Gebühren zulasten der Steuerverwaltung zu einem internen Finanztransfer innerhalb des Finanzdepartements, dem die Steuerrekurskommission administrativ angegliedert ist, führen, worauf verzichtet werden darf.”
Soweit Art. 8 Abs. 2 BV Behinderungen betrifft, verbietet er eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat.
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht zudem in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, den der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht zudem in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, den der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; 141 I 9 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Eine bestehende Verwaltungspraxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung begründen (etwa Herausgabe von Akten an verbeiständigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte). Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Praxis besteht und das Vorliegen der Praxis sowie die Gleichheitsverletzung konkret dargetan werden. Gleiches darf nur ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund gleich behandelt werden; Behörden müssen im Rahmen ihres Ermessens in gleich gelagerten Fällen gleich verfahren und eine konstante Praxis bilden.
“2; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 29 BV; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 879; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 336; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 zu Art. 29 BV; siehe auch WALDMANN/ Oeschger, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 26 VwVG). Es besteht demgegenüber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Originalakten an die Parteien (zit. Urteil 1C_619/2019 E. 3.2 mit Hinweisen; differenzierend MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 249 ff.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., N. 69 zu Art. 29 BV). Lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis kann gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend gemacht werden, etwa wenn eine Behörde einer allgemeinen Übung entsprechend die Akten der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt verbeiständeter Parteien herausgibt (vgl. Urteile 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.5 ff.; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.3). Rechtsungleich und diskriminierend ist es, die Akten der innerkantonalen Anwaltschaft zuzustellen, nicht aber der ausserkantonalen. Hingegen verstösst es nach der Rechtsprechung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn die Akten nur im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und -anwälten ausgehändigt werden, unter Ausschluss nicht verbeiständeter Parteien (vgl. BGE 123 II 534 E. 2d; 122 I 109 E. 3; 108 Ia 5 E. 3; zit. Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7; ALBERTINI, a.a.O., S. 251; kritisch ALEXANDER DUBACH, Das Recht auf Akteneinsicht, 1990, S. 159 ff.). Die einer besonderen Disziplinaraufsicht unterstehenden Anwältinnen und Anwälte bieten besser als andere Privatpersonen Gewähr dafür, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an unbefugte Dritte herausgegeben werden (BGE 123 II 534 E.”
“Zu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführer die Verletzung des Leitfadens für Evaluierende als rechtsungleiche Behandlung geltend machen kann. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 V 231 E. 6.1). Bei der Rechtsanwendung haben die Behörden gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Von einem ihr eingeräumten Ermessen muss die Behörde entsprechend in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch machen (Urteil des BVGer A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 78 E. 2.4) und mithin eine Praxis bilden (BGE 125 II 152 E. 4c/aa). Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Einzelfall zu Ungunsten eines Beschwerdeführers nicht an eine Verwaltungsverordnung, kann ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung vorliegen (Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.3). Als schriftliche Verkörperung der Verwaltungspraxis kann eine Verwaltungsverordnung dabei auch Beweis bilden für die Existenz einer Verwaltungspraxis (BGE 146 I 105 E.”
Art. 8 Abs. 1 BV begründet keinen Anspruch darauf, bei einer Versteigerung den Zuschlag in Höhe der eigenen Zahlungsfähigkeit zu erhalten. Nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften ist dem Meistbietenden zuzuschlagen, sodass das Rechtsgleichheitsgebot nicht ein Recht begründet, den Zuschlag gegenüber dem Meistbietenden zu verlangen.
“Diese Behauptung beschlägt letztlich die Sachverhaltsfeststellung; indes werden keine Verfassungs-, insbesondere Willkürrügen erhoben. In rechtlicher Hinsicht ist einzig relevant, dass das nächsthöhere Gebot vor dem dritten Aufruf erfolgte (vgl. Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG). Dies war denn auch der Ablauf, wie er von der Steigerungsleitung bekanntgegeben worden war, dass nämlich weitere Angebote jeweils vor dem Wort "Dritten" erfolgen müssten, was die Beschwerdeführer selbst festhalten. Dass das folgende Mehrgebot erst nach dem dritten Aufruf erfolgt wäre, ist im angefochtenen Entscheid nirgends festgestellt und die Beschwerdeführer behaupten dies selbst nicht. Sie beschreiben einzig, dass ihnen der Aufruf wie eine Unendlichkeit vorkam, was nachvollziehbar ist, aber nichts zur Sache tut. Soweit die Beschwerdeführer den Ersteigerer der Preistreiberei bezichtigen bzw. der Verfahrensleitung das Ermöglichen der Abgabe höherer Gebote vorwerfen und sich auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV berufen, ist festzuhalten, dass niemand einen Anspruch auf Zuschlag zu einem Gebot in Höhe seiner eigenen finanziellen Möglichkeiten hat; vielmehr ergibt sich aus Art. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 60 VZG, dass an den Meistbietenden zuzuschlagen ist.”
Art. 8 Abs. 2 BV gewährt behinderten Personen einen durchsetzbaren Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen (Nachteilsausgleich), soweit dadurch Chancengleichheit hergestellt wird. Dazu zählen etwa Prüfungszeitverlängerungen, zusätzliche oder längere Pausen, stärkere Prüfungsgliederung, Abnahme in Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers. Solche Massnahmen dürfen jedoch nicht den Prüfungszweck vereiteln oder zu einer unzulässigen Privilegierung gegenüber den übrigen Teilnehmenden führen.
“3.3). So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein: Nach Vorliegen des Berichts der Klinik H fanden regelmässige Besprechungen zwischen der Schulleitung der Schule I, der verantwortlichen Schulpsychologin, der Klassenlehrerin von E und den Beschwerdeführenden statt, in deren Rahmen gemeinsam nach geeigneten Massnahmen gesucht werden sollte, wie der Lese- und Rechtschreibstörung des Knaben am besten begegnet werden kann. Mitte März 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin – da man sich nicht hatte einigen können – einseitig sog. Nachteilsausgleichsmassnahmen zugunsten des Sohns der Beschwerdeführenden an. Hierbei handelt es sich um das übliche Vorgehen bei Teilleistungsstörungen. Während im kantonalen Volksschulrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiert, die bei Teilleistungsstörungen von Kindern besondere Fördermassnahmen vorsehen würde (vgl. Hotz/Kuhn, Rz. 29), vermittelt das Bundesrecht (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 5 BehiG) den Betroffenen praxisgemäss einen unmittelbaren Anspruch auf derartige formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind. In Betracht kommen namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 mit Hinweisen; ferner BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Ein Anspruch auf weitergehende Massnahmen besteht grundsätzlich nicht; das betroffene Kind soll namentlich nicht im Vergleich mit den anderen Schülerinnen und Schülern privilegiert werden (BVGr, 14. März 2023, A-1190/2021, E. 5.3 ff. mit Hinweisen). Ordnete die Beschwerdegegnerin für E als Reaktion auf den Bericht der Klinik H und die Empfehlungen des beigezogenen SPD neben Logopädie und der Förderung mit einem Dybuster Orthograph eine Prüfungszeitverlängerung, eine Vergrösserung der Prüfungsunterlagen sowie eine Unterstützung bei längeren Texten an, lässt sich ihr daher nicht vorwerfen, sie habe die berechtigten Anliegen des Sohns des Beschwerdeführenden und dessen Bedürfnisse nicht ernst genommen bzw.”
“Aus den angeführten Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und Art. 8 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch behinderter Menschen auf formale Prüfungserleichterungen ab. Ziel solcher Massnahmen des Nachteilsausgleichs ist es, den Prüfungsablauf an die spezifischen Bedürfnisse der behinderten Person anzupassen, sodass eine chancengleiche Prüfungssituation resultiert (Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw. Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl.”
“So gewährt das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung beispielsweise Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich; Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Der Nachteilsausgleich darf aber nicht zur Folge haben, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten Rücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind (BGE 147 I 73 E. 6.4; 122 I 130 E. 3c/cc).”
Bei Visums‑ und Aufenthaltsprüfungen ist eine Gesamtwürdigung zulässig. Dabei dürfen die politische Lage und die persönlichen Lebensumstände (z. B. Alter, Zivilstand) berücksichtigt werden, sofern nicht ohne spezifische Anhaltspunkte schematisch ausschliesslich auf verpönte Merkmale abgestellt oder Personen auf solche Merkmale «reduziert» werden. Für Unterscheidungen wegen verpönter Merkmale gilt eine erhöhte Prüfung, und auch indirekte Diskriminierungen sind nach Art. 8 Abs. 2 BV zu beachten.
“Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich bei der Abweisung des Visums auf seine Herkunft sowie sein Geschlecht berufen habe. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die politische Situation in Russland, namentlich die Mobilmachung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers Bezug genommen, ohne ihn - wie er sinngemäss vorbringt - auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale wie das Geschlecht zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt nicht vor.”
“Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich auf das (Renten-)Alter und den Zivilstand der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass diese keine minderjährigen Kinder mehr habe, berufen habe. Dadurch sei es einer Person mit ihrem Profil nie möglich, ein Schengen-Visum zu erhalten. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die persönlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bezug genommen, ohne sie - wie sie vorbringt - auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor.”
“Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).”
Einbürgerungsentscheide können politische Komponenten aufweisen; dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Rechtsgleichheit und das Willkürverbot in Art. 8 Abs. 1 BV bzw. Art. 9 BV ausser Acht gelassen werden. Ist eine Person in den bundes‑ und kantonalrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen integriert und erfüllt alle gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt kein Ermessen, sie wegen rein politischer Erwägungen nicht einzubürgern.
“zu jüngeren Tendenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Rechtslage einer Anspruchssituation zumindest annähert Merz/von Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Geiser/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.38). Dem Entscheid wohnt auch eine politische Komponente inne (Art. 89 Abs. 1 KV; vgl. VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Das Einbürgerungsverfahren ist jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (grundlegend BGE 129 I 232 E. 3). Zu beachten sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Entscheid darf zudem nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend sein (BGer, Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1; siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 146 I 49 E. 2.7; 138 I 305 E. 1.4; Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Insgesamt muss die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausüben (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. Dabei haben sie jedoch stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E.”
“zu jüngeren Tendenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Rechtslage einer Anspruchssituation zumindest annähert Merz/von Rütte, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Geiser/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.38). Dem Entscheid wohnt auch eine politische Komponente inne (Art. 89 Abs. 1 KV; vgl. VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Das Einbürgerungsverfahren ist jedoch kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (grundlegend BGE 129 I 232 E. 3). Zu beachten sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Entscheid darf zudem nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend sein (BGer, Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Erfüllt eine einbürgerungswillige Person alle bundes- und kantonalrechtlich vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen, verbleibt mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kein Ermessensspielraum für eine Verweigerung der Einbürgerung (VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1; siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 146 I 49 E. 2.7; 138 I 305 E. 1.4; Urteil 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.6 mit Hinweisen). Insgesamt muss die Einbürgerungsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäss, das heisst nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausüben (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022 E. 3.3, siehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4.3; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Den kommunalen Behörden kommt bei der Beurteilung der (lokalen) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihrer Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) eine Einschätzungsprärogative zu. Dabei haben sie jedoch stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E.”
“Unabhängig davon, ob das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung vorsieht, räumt das Bundesrecht den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer erfüllt alle Einbürgerungsvoraussetzungen. Ihm wegen des Hauskaufs oder der Ergreifung eines Rechtsmittels trotzdem die Einbürgerung zu verweigern, erweist sich als unzulässig. Zumal die Bürgergemeindeversammlung die Einbürgerung von I.____ auch in der zweiten Abstimmung ohne rechtsgenügliche Begründung und offensichtlich nicht zufolge einer mangelnden Integra-tion abgelehnt hat, brachte sie zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt gewesen ist, einen mit höherrangigem Recht und der Rechtsprechung übereinstimmenden Entscheid zu treffen. Bei dieser Ausgangslage war nicht davon auszugehen, dass ein drittes Verfahren zu einem anderen Ergebnis, sondern zu einem prozessualen Leerlauf geführt hätte. Aufgrund der vorliegenden Umstande wäre eine wiederholte Rückweisung der Angelegenheit an die Bürgergemeindeversammlung zur neuen Entscheidung nicht sinnvoll und unverhältnismässig gewesen.”
Eine generelle Verweigerung von Finanzhilfen im Kulturbereich gegenüber einer bestimmten Gruppe von Konkurrenten kann die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzen. Im Bereich staatlich geregelter Arzneimittelpreise liegt die Selektion der je nach Umständen heranzuziehenden Vergleichssubstanzen im Ermessen der Behörde; jedes Arzneimittel ist gesondert zu überprüfen, und aufgrund des reglementierten Preismechanismus kann nicht ein höherer staatlich fixierter Preis zugunsten bestimmter Anbieter gefordert werden.
“7 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Unternehmen um Härtefallmassnahmen ersuchen können, wenn sie keinen Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben (Art. 12 Covid-19-Gesetz, besonders Abs. 1 und 2bis). Zwar bringt die Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Finanzhilfen für unterschiedliche Bereiche (Art. 11, 11a, 11b, 12b und 13 Covid-19-Gesetz sowie der am 31. Dezember 2021 ausser Kraft getretene Art. 14 Covid-19-Gesetz [AS 2020, 3835; 2021, 878]) unweigerlich Abgrenzungen mit sich, und insoweit müssen grundsätzlich die allgemeinen subsidiären Härtefallmassnahmen (Art. 12 Covid-19-Gesetz) für die Wahrung der Rechtsgleichheit genügen. Die Ungleichbehandlung direkter Konkurrenten bzw. die generelle Verweigerung der Finanzhilfen im Kulturbereich an eine bestimmte Gruppe von Kulturunternehmen nach Gesichtspunkten der Kulturförderung lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Covid-19-Gesetz die Härtefallmassnahmen von zahlreichen Voraussetzungen abhängig macht. 6.6.8 Ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen bereits vor der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht standhält oder ob diese aufgrund der subsidiären Möglichkeit einer Unterstützung durch Härtefallmassnahmen gewahrt ist, braucht nicht geprüft zu werden. 7. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist somit wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 BV) bzw. mit den verfassungskonform ausgelegten bundesrechtlichen Grundlagen aufzuheben. Die weiteren vorgebrachten Rügen – namentlich: Ungleichbehandlung mit anderen Kinos der Kategorie 4 gemäss der Liste "Angebotsvielfalt 2017–2019" des BAK und vor allem im Zusammenhang damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), rechtsverletzende Anwendung von Ziff. 2.2 RRB 1230/2020 sowie mangelnde Koordination mit dem Entscheid über das Gesuch um Härtefallmassnahmen für Unternehmen nach Art. 12 Covid-19-Gesetz – brauchen nicht geprüft zu werden. 7.2 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), oder es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs.”
“________®, welche beide als Kombinationstherapien zur Behandlung von xxx zugelassen sind, prinzipiell um therapeutische Alternativen. Wie die Vorinstanz indessen unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BGE 143 V 369 zutreffend erkannt hat, steht es im Ermessen des BAG, im jeweiligen Einzelfall darüber zu befinden, welche und folglich auch wie viele der prinzipiell in Frage kommenden Arzneimittel dem konkret vorzunehmenden TQV effektiv zugrunde zu legen sind, damit dem Ziel des Gesetzes - eine qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung zu möglichst geringen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG) - nachgelebt werden kann Es ist im Bereich der Spezialitätenliste systembedingt, dass substituierbare Arzneimittel einerseits unterschiedlichen Preisüberprüfungen unterliegen (siehe oben E. 2.2 - 2.2.2) und anderseits jeweils auch nicht im gleichen Zeitpunkt überprüft werden. Im OKP-Arzneimittelmarkt mit einem stark reglementierten Preismechanismus und staatlich festgelegten Preisen kann über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV hinausgehend gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kein höherer staatlich fixierter Preis gefordert werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. die Wirtschaftsfreiheit schliessen deshalb eine unterschiedliche Handhabung etwa der Toleranzmarge nicht aus. Jedes Arzneimittel ist mithin gesondert zu überprüfen. Eine fixe Bildung von Gruppen von Konkurrenzarzneimitteln, die stets im gleichen Paket einem gegenseitigen TQV unterworfen werden, wie von der Beschwerdeführerin gleichsam gefordert, ist weder im Gesetz noch in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen und lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgleichheitsgebot respektive Willkürverbot ableiten. Vielmehr verlangen die massgeblichen Rechtsgrundlagen gerade, dass jedes einzelne Arzneimittel jederzeit sämtliche SL-Aufnahmebedingungen zu erfüllen hat, ansonsten es von der SL gestrichen wird. Auch die zahlreichen eine Überprüfung des Fortbestands der SL-Aufnahmebedingungen auslösenden Elemente (siehe E.”
“Im Arzneimittelmarkt der OKP mit einem stark reglementierten Preismechanismus und staatlich festgelegten Preisen kann über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV hinausgehend gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kein höherer staatlich fixierter Preis gefordert werden (vgl. Urteil des BVGer C-5818/2012 vom 1. September 2015 E. 11.5). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, beruht die von der Vorinstanz vorgenommene Zweckmässigkeitsprüfung auf sachlichen Gründen und stützte sich auf die Angaben in der Fachinformation. Dass die Vorinstanz im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung die Einführung einer kleineren Packung gefordert hat, lässt - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - auch nicht auf eine Praxisänderung schliessen, zumal aus den Akten keine Hinweise für das Bestehen einer konstanten Praxis bei der Prüfung der Zweckmässigkeit der Packungsgrössen und Dosisstärken von Parenteralia besteht und von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht wird.”
Wer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV rügt, muss konkret darlegen, inwiefern ein anderer Fall tatsächlich vergleichbar ist und welche tatsächlichen Unterschiede eine differentielle Behandlung rechtfertigen oder entkräften. Es sind tatsachenbezogene Angaben zur Plausibilitätsprüfung vorzulegen; bloss pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
“Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 565 ff.). Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb der Sachverhalt beim B._______ gleich sein soll wie bei anderen, in der Nähe gelegenen und angeblich dem Berggebiet zugewiesenen landwirtschaftliche Parzellen.”
“Insbesondere kann aus dem erwähnten Anhang des PR nicht abgeleitet werden, Sitzungen ab 18 Uhr lägen ausserhalb der «normalen Arbeitszeit» im Sinn von Art. 15 Abs. 2 des Fusionsabklärungsvertrags. Schon aus diesem Grund sind die Tabellen für die Auslegung des interkommunalen Vertragsrechts nicht massgebend. Weiter mag zwar zutreffen, dass an gewissen Sitzungen der IKA bzw. der Untergruppen auch die Gemeinde… und weitere Mitglieder des Gemeinderats von C.________ teilgenommen haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Gemeinderat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Sitzungsgeldern anerkannt hat. Der Gemeinde… hat der Beschwerdeführerin denn auch Folgendes mitgeteilt: «Wie Sie sich sicherlich erinnern, hat der Gemeinderat C.________ auf Ihren Antrag hin beschlossen, dass für Verwaltungsangestellte im Fusionsprojekt keine Sitzungsgelder abgerechnet werden» (E-Mail vom 19.1.2022, Akten RSA 3A1 Beilage 6). Dass die Voraussetzungen für eine von Art. 15 des Fusionsabklärungsvertrags abweichende Festlegung der Entschädigung gegeben sein könnten (Gleichbehandlung im Unrecht, Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. dazu statt vieler BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2013 S. 85 E. 8.1), macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Die Akten legen das Gegenteil nahe, hat der Gemeinde… die Beschwerdeführerin doch wissen lassen, in der Praxis hätten «alle anderen Angestellten sämtliche Sitzungen als Arbeitszeit notiert» (E-Mail vom 26.1.2022, Akten RSA 3A1 Beilage 6). Bei diesen Gegebenheiten erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen (Parteiverhör, Befragung von Mitgliedern des Gemeinderats, Einholen von weiteren Unterlagen, vgl. Beschwerde S. 8 f.; allgemein dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2022 S. 487 E. 5.2).”
“5.2.1 hiervor), zumal die früheren Veranlagungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verwaltungsverordnungen darstellen (vgl. Beschwerden Ziff. III./2.2 Rz. 36 ff.; zum Begriff der Verwaltungsverordnung vgl. etwa BVR 2021 S. 530 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 147 II 248 E. 2.2.1, 142 II 182 E. 2.3.2 f.). Wie die StRK im Übrigen zu Recht betont (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.3 f.; Beschwerdevernehmlassung vom 17.11.2022 S. 2), lagen im vorliegenden Fall schon allein aufgrund des im Jahr 2018 erstmals festgestellten Fehlbetrags (vgl. vorne E. 4.1) Verhältnisse vor, die mit den Vorjahren nicht vergleichbar sind und eine Neubeurteilung in jedem Fall erforderlich gemacht hätten. Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und (erst recht) des (allgemeineren) Rechtssicherheitsgebots damit als unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die StRK bzw. die Steuerverwaltung habe das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. So würden die Pauschalspesen bei verschiedenen für die B.________ in gleicher oder ähnlicher Funktion tätigen Aussendienstmitarbeitenden steuerlich nicht berücksichtigt, während in anderen Fällen schon länger eine Aufrechnung erfolge (Beschwerden Ziff. III./2.3 Rz. 39 ff.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der StRK verwiesen werden, wonach insbesondere nicht ersichtlich ist, dass hier tatsächlich tatbestandlich gleiche”
“Der Beschwerdeführer rügt zwar eine willkürliche Anwendung von Art. 15 Abs. 3 GBR; eine substanziierte Auseinandersetzung mit den soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen fehlt jedoch in der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen seinem Vorbringen, eine Ausnahme von einer Regel müsse begründet werden, hat die Vorinstanz in diesen Erwägungen hinreichend dargelegt, weshalb das konkret zu beurteilende Projekt in Einklang mit Art. 15 Abs. 3 GBR stehe. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen (Art. 29 Abs. 2 BV). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Baubewilligungsbehörde habe ihre Praxis nicht definiert, und rügt insofern eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Zwar ist zutreffend, dass eine uneinheitliche Rechtsanwendung dieses Grundrecht verletzen kann (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Indessen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret (insbesondere mit Verweis auf Entscheide betreffend andere Bauvorhaben) auf, dass die kommunale Praxis zu Art. 15 Abs. 3 GBR uneinheitlich ist. Auch insofern genügt die Beschwerdeschrift den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Sachverhaltsfeststellung durch die Fachberatung Baugestaltung und somit durch die Baubewilligungsbehörde sei nicht unter Einhaltung einer Praxis erfolgt, sondern einzig gestützt auf eine willkürliche und unvollständige Würdigung der Gegebenheiten im Einzelfall. Weshalb die Baubewilligungsbehörde über die Begründung ihres Entscheids hinaus rechtlich verpflichtet sein sollte, ihre Praxis zu "definieren", legt er ebenfalls nicht dar.”
Das Verbot der erneuten Verfolgung nach rechtskräftigem Schuldspruch oder Freispruch steht mit Art. 8 BV in Einklang. Nach Art. 11 StPO darf wegen derselben Straftat nicht erneut verfolgt werden; Wiederaufnahme und Revision sind durch die StPO geregelt. Das Protokoll Nr. 7 zur EMRK (Art. 4 Abs. 2) lässt eine Wiederaufnahme unter anderem zu, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen.
“Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nach Art. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO) und die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorbehalten. Dies steht insbesondere mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2; 7B_239/2023 vom 28. August 2023 E. 4; je mit Hinweisen).”
Bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmässigkeit von Bemessungsmethoden ist das Gleichbehandlungsgebot konkret zu prüfen. Dabei sind die vom Kartellgesetz formulierten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu berücksichtigen.
“Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Bemessungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.4.8.7, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Umbricht).”
Bei Entscheidungen über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen (etwa Sozialhilfe) kommt dem Gleichheitssatz nach Art. 8 BV erhöhte Bedeutung zu. In solchen Fällen verschärft sich der Prüfungsmassstab für zulässige Ungleichbehandlungen: Schematisierende, undifferenzierte Regeln können zwar aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit gerechtfertigt sein, sind jedoch unzulässig, wenn sie zu offensichtlich unvernünftigen oder sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen oder einzelne Personen bzw. Gruppen besonders stark oder unzumutbar betreffen. Entsprechend bestehen erhöhte Differenzierungspflichten bei Regelungen, die persönlichkeitsnahe oder existenzrelevante Interessen berühren.
“an die Eignung einer nicht differenzierenden Regelung zur Erreichung ihres Zieles dürfen im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes nur geringe Anforderungen gestellt werden (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658). In der Regel genügen für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen (bzw. den Verzicht darauf) sachliche Gründe irgendwelcher Art, d.h. objektive und nachvollziehbare Motive (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 32). Der Massstab verschärft sich, je intensiver eine Gleich- oder Ungleichbehandlung die Persönlichkeit der Betroffenen berührt. Dabei ändern sich die Fragestellungen, die einer Begründung bedürfen, nicht; was sich ändert, ist der Prüfungsmassstab, dem die Begründung gerecht werden muss (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658, 662). Eine erhöhte Bedeutung hat der Gleichheitssatz dort, wo über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, wie etwa bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 666; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 36; Vincent Martenet, Commentaire Romand, 2021, Art. 8 Cst. N. 45; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 220; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 150, 159). Schematisierende Regelungen lassen sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit rechtfertigen (vgl. etwa BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; hinsichtlich Sozialhilfe Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Ein Handbuch, 2014, S. 102 f., 393 [nachfolgend: Bedürftigkeit]). Sie sind jedoch unzulässig, wenn die Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, sei es, dass die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten, oder sei es, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark oder unzumutbar betroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 37; Müller/Schefer, a.a.O., S. 672). Dies kann insbesondere im Bereich persönlichkeitsnaher Grundrechtsgehalte und bei existenzbedrohenden finanziellen Verpflichtungen zutreffen (Müller/Schefer, a.”
“Eine erhöhte Bedeutung hat der Gleichheitssatz dort, wo über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, wie etwa bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 666; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 36; Vincent Martenet, Commentaire Romand, 2021, Art. 8 Cst. N. 45; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 220; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 150, 159). Schematisierende Regelungen lassen sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit rechtfertigen (vgl. etwa BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; hinsichtlich Sozialhilfe Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Ein Handbuch, 2014, S. 102 f., 393 [nachfolgend: Bedürftigkeit]). Sie sind jedoch unzulässig, wenn die Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, sei es, dass die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten, oder sei es, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark oder unzumutbar betroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 37; Müller/Schefer, a.a.O., S. 672). Dies kann insbesondere im Bereich persönlichkeitsnaher Grundrechtsgehalte und bei existenzbedrohenden finanziellen Verpflichtungen zutreffen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 672; s. auch Bernhard Rütsche, Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, 2020, S. 1058).”
“an die Eignung einer nicht differenzierenden Regelung zur Erreichung ihres Zieles dürfen im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes nur geringe Anforderungen gestellt werden (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658). In der Regel genügen für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen (bzw. den Verzicht darauf) sachliche Gründe irgendwelcher Art, d.h. objektive und nachvollziehbare Motive (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 32). Der Massstab verschärft sich, je intensiver eine Gleich- oder Ungleichbehandlung die Persönlichkeit der Betroffenen berührt. Dabei ändern sich die Fragestellungen, die einer Begründung bedürfen, nicht; was sich ändert, ist der Prüfungsmassstab, dem die Begründung gerecht werden muss (Müller/Schefer, a.a.O., S. 658, 662). Eine erhöhte Bedeutung hat der Gleichheitssatz dort, wo über staatliche Leistungen in existenziellen Lebensbereichen entschieden wird, wie etwa bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 666; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 36; Vincent Martenet, Commentaire Romand, 2021, Art. 8 Cst. N. 45; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 220; Teresia Gordzielik, a.a.O., S. 150, 159). Schematisierende Regelungen lassen sich aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit rechtfertigen (vgl. etwa BVR 2018 S. 289 E. 4.4 mit Hinweisen; hinsichtlich Sozialhilfe Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit. Ein Handbuch, 2014, S. 102 f., 393 [nachfolgend: Bedürftigkeit]). Sie sind jedoch unzulässig, wenn die Schematisierung zu Ergebnissen führt, die nicht mehr sachgerecht oder vernünftig erscheinen, sei es, dass die tatsächlichen Unterschiede von Sachverhalten eine Differenzierung gebieten, oder sei es, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch die undifferenzierte Regelung besonders stark oder unzumutbar betroffen werden (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 8 BV N. 37; Müller/Schefer, a.a.O., S. 672). Dies kann insbesondere im Bereich persönlichkeitsnaher Grundrechtsgehalte und bei existenzbedrohenden finanziellen Verpflichtungen zutreffen (Müller/Schefer, a.”
Der Gleichheitsgrundsatz ist in Sozial- und Vorsorgeregelungen nicht absolut; Differenzierungen in der finanziellen Vorsorge können verfassungsrechtlich zulässig sein und sind im Einzelfall konkret zu prüfen. Konkret hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben festgehalten, dass ein Zwang zum Vorbezug verfassungswidrig sein kann, weil er stärker in die Altersvorsorge eingreift als der Vorbezug der AHV-Altersrente und damit unverhältnismässig sein kann.
“Ein Zwang zum Bezug desselben sei frühestens dann verfassungskonform, wenn gleichzeitig der Bezug einer AHV-Altersrente möglich sei. Der Vorsorgeschutz falle zudem frühestens nach einem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens dahin. Ein solcher sei vorliegend bis heute nicht erfolgt. Anders als bei einem Vorbezug der AHV-Altersrente, deren Folgen (prozentuale Kürzung der Rente) grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden könnten, bestehe bei einem Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens im Alter von 60 Jahren noch kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Zwang zum Vorbezug der Freizügigkeitsleistung greife insofern stärker in die Altersvorsorge ein als der Vorbezug der AHV-Altersrente. In seinem Fall wäre das Freizügigkeitsguthaben bis zum Beginn des AHV-Rentenvorbezugs vollständig aufgebraucht, weshalb der Vorbezug im Alter von 60 Jahren unzumutbar und unverhältnismässig gewesen wäre (Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV). Ferner rügt der BGE 150 V 161 S. 166 Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von § 7 SHG und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV.”
“Regeste Art. 8 und 59 Abs. 3 BV; Art. 8 und 14 EMRK; Art. 3 WPEG; Wehrpflichtersatzabgabe (WPE); keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Darstellung der alten und der neuen gesetzlichen Bestimmungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2019), welche auf die Wehrpflichtersatzabgabe anwendbar sind (E. 3). Darlegung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts und der Rückwirkung von Gesetzen (E. 6.1 und 6.2). Für den im Jahre 2017 eingebürgerten Beschwerdeführer stellte nach altem Recht das Jahr 2018 das letzte Jahr der Ersatzpflicht dar. Der Umstand, dass er ab dem Jahr 2019 nach neuem Recht wiederum ersatzpflichtig wurde, stellt keine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts dar (E. 7.2). Ein Steuerpflichtiger, der keine konkreten Schritte für eine "Nachrekrutierung" unternommen hat, kann sich nicht auf eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV sowie Art. 8, 14 EMRK und das Urteil des EGMR Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 berufen (E. 8).”
Das Gemeinwesen ist verpflichtet, zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen behindeter Personen Förderungsmassnahmen vorzusehen. Dies umfasst insbesondere Anpassungen bei der Prüfungsgestaltung und beim Bildungsangebot, um Chancengleichheit herzustellen. Solche Massnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein durch die Ausbildung überprüft werden soll, nicht mehr überprüfbar sind.
“Zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen von behinderten Personen ist das Gemeinwesen verpflichtet, Förderungsmassnahmen vorzusehen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 702 f.; RAINER J. SCHWEIZER/KIM FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 f. zu Art. 8; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 28 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die erforderlichen Förderungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungen näher umschrieben. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) leitet sie den Grundsatz der Chancengleichheit ab. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2). Dies bedingt unter Umständen die Anpassung der Prüfungsordnung (vgl. Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches diskriminierungsfrei auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen vorsehen (SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl.”
Ist einzig die Morphologie betroffen, so kommt ein Anspruch auf Veränderung sekundärer Geschlechtsmerkmale oder körperlicher Besonderheiten (und damit eine allfällige differentielle Behandlung von Trans- gegenüber Cis‑Personen) nur so lange in Betracht, als das betreffende Merkmal typisch dem ursprünglichen Geschlecht zuzuordnen bzw. als mit dem neuen Geschlecht unvereinbar erscheint. Sobald die Morphologie bei der Trans‑Person nicht mehr derart typisch dem ursprünglichen Geschlecht zuzuordnen bzw. als unvereinbar mit dem neuen Geschlecht zu qualifizieren ist, ist eine differentielle Behandlung hinsichtlich der Veränderung sekundärer Geschlechtsmerkmale und körperlicher Besonderheiten nicht mehr begründbar; die Gleichbehandlung verletzt dann Art. 8 BV nicht.
“Ist einzig die Morphologie betroffen, so kann ein Anspruch auf Transformation sekundärer Geschlechtsmerkmale oder körperlicher Besonderheiten (und damit eine allfällige unterschiedliche Behandlung von Trans- gegenüber Cis-Personen) unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen (nur) so lange gegeben sein, als das entsprechende Merkmal typisch dem ursprünglichen Geschlecht zuzuordnen respektive unvereinbar mit dem neuen Geschlecht ist - oder beim Gesicht, so lange das Merkmal das Gesicht als typisch dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive unvereinbar mit dem neuen Geschlecht erscheinen lässt (vgl. E. 2.3.3 und E. 3.2.2 hiervor). Sobald jedoch bei Trans-Personen - wie vorliegend (E. 3.2.2 hiervor) - die Morphologie nicht (mehr) typisch als dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive als unvereinbar mit dem neuen Geschlecht zu qualifizieren ist, ist eine unterschiedliche Behandlung der Betroffenen gegenüber Cis-Personen hinsichtlich der Veränderung von sekundären Geschlechtsmerkmalen und körperlichen Besonderheiten nicht (mehr) begründbar. Die Gleichbehandlung stellt dann keine Verletzung von Art. 8 BV dar.”
“Ist einzig die Morphologie betroffen, so kann ein Anspruch auf Transformation sekundärer Geschlechtsmerkmale oder körperlicher Besonderheiten (und damit eine allfällige unterschiedliche Behandlung von Trans- gegenüber Cis-Personen) unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen (nur) so lange gegeben sein, als das entsprechende Merkmal typisch dem ursprünglichen Geschlecht zuzuordnen respektive unvereinbar mit dem neuen Geschlecht ist - oder beim Gesicht, so lange das Merkmal das Gesicht als typisch dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive unvereinbar mit dem neuen Geschlecht erscheinen lässt (vgl. E. 2.3.3 und E. 3.2.2 hiervor). Sobald jedoch bei Trans-Personen - wie vorliegend (E. 3.2.2 hiervor) - die Morphologie nicht (mehr) typisch als dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive als unvereinbar mit dem neuen Geschlecht zu qualifizieren ist, ist eine unterschiedliche Behandlung der Betroffenen gegenüber Cis-Personen hinsichtlich der Veränderung von sekundären Geschlechtsmerkmalen und körperlichen Besonderheiten nicht (mehr) begründbar. Die Gleichbehandlung stellt dann keine Verletzung von Art. 8 BV dar.”
“Ist einzig die Morphologie betroffen, so kann ein Anspruch auf Transformation sekundärer Geschlechtsmerkmale oder körperlicher Besonderheiten (und damit eine allfällige unterschiedliche Behandlung von Trans- gegenüber Cis-Personen) unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen (nur) so lange gegeben sein, als das entsprechende Merkmal typisch dem ursprünglichen Geschlecht zuzuordnen respektive unvereinbar mit dem neuen Geschlecht ist - oder beim Gesicht, so lange das Merkmal das Gesicht als typisch dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive unvereinbar mit dem neuen Geschlecht erscheinen lässt (vgl. E. 2.3.3 und E. 3.2.2 hiervor). Sobald jedoch bei Trans-Personen - wie vorliegend (E. 3.2.2 hiervor) - die Morphologie nicht (mehr) typisch als dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig respektive als unvereinbar mit dem neuen Geschlecht zu qualifizieren ist, ist eine unterschiedliche Behandlung der Betroffenen gegenüber Cis-Personen hinsichtlich der Veränderung von sekundären Geschlechtsmerkmalen und körperlichen Besonderheiten nicht (mehr) begründbar. Die Gleichbehandlung stellt dann keine Verletzung von Art. 8 BV dar.”
Auch bei Einhaltung technischer Ausführungsvorschriften bleibt das konkrete Ergebnis ihres Zusammenwirkens inzident gerichtlich überprüfbar im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 BV.
“Nachdem die Vorinstanz in rechtlicher Sicht die Auffassung vertreten hat, die TSI PRM 2014 konkretisierten letztlich in verbindlicher Weise den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, und eine inzidente Prüfung dieser technischen Vorgaben am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV sei ausgeschlossen (vgl. E. 10.1 hiervor), konnte sie sich damit begnügen, die Normkonformität der in den FV-Dosto gewählten Ausgestaltung zu prüfen; insbesondere brauchte sie sich nicht zur Tatfrage zu äussern, ob der Ein- und Ausstieg zu den FV-Dosto für sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegende Menschen angesichts der damit verbundenen technischen Herausforderungen sicher zu bewältigen ist. Einen entsprechenden Beweisantrag von Inclusion Handicap auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Überwindbarkeit der Eingangsrampen hat die Vorinstanz folgerichtig abgewiesen (vgl. E. 9.10 des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Verfahren ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nun jedoch, dass auch bei Einhaltung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften das konkrete Ergebnis von deren Zusammenwirken einer abschliessenden inzidenten Überprüfung am Massstab von Art. 8 Abs. 2 BV unterliegt.”
Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung tatsächlich ausschliessen. Funktionale Begründungen dürfen nicht dazu dienen, überlieferte Ungleichheiten auf der Grundlage traditioneller Rollenbilder fortzuführen. Als Richtschnur gilt, dass eine Ungleichbehandlung nur bei einem erheblichen tatsächlichen Unterschied sachlich und verhältnismässig sein kann; sachliche/vernünftige Gründe sowie wirtschaftliche oder Praktikabilitätsüberlegungen können dabei eine Rolle spielen.
“8 Abs. 3 erster Satz BV gewährleistet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Prinzip der Gleichberechtigung vermittelt grundsätzlich einen unmittelbaren Anspruch betroffener Frauen und Männer und richtet sich an alle staatlichen Organe. Die Geschlechtszugehörigkeit wird vom Ansatz her als rechtlich taugliches Kriterium für eine Unterscheidung ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur dann zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 123 I 56 E. 2b). Allerdings darf das Kriterium des funktionalen Unterschieds nicht dazu dienen, überlebte Ungleichheiten, die auf traditionellen Rollenvorstellungen beruhen, weiterzuführen (BGE 140 I 305 E. 4; Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 257; vgl. zum Ganzen auch Kägi-Diener, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer], 4. Aufl. 2023, Art. 8 BV N 149, 155; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1939-1942). Umsetzung und Anwendung des Rechtsgleichheitssatzes gehören für den Gesetzeber und für die Gerichte zu den anforderungsreichsten Aufgaben; das Ineinandergreifen von nach ihrem Wortlaut klaren Verfassungsbestimmungen, von gesellschaftlichen Veränderungen und dem jeweiligen "Zeitgeist" lassen eine verlässliche Entscheidungspraxis kaum zu. So ist wiederum das Merkmal des sachlichen und vernünftigen Grundes eine Richtschnur für angemessene (verhältnismässige) Beurteilungen. Als Korrektiv gilt auch, dass eine Ungleichbehandlung nur bei einem erheblichen tatsächlichen Unterschied zulässig ist (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 250). Schliesslich dürfen wirtschaftliche Motive und Gründe der Praktikabilität zu einer gleichen oder ungleichen Behandlung führen, obschon diese Gesichtspunkte im individuellen Fall als ungerecht erfahren werden.”
“8 Abs. 3 erster Satz BV gewährleistet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Prinzip der Gleichberechtigung vermittelt grundsätzlich einen unmittelbaren Anspruch betroffener Frauen und Männer und richtet sich an alle staatlichen Organe. Die Geschlechtszugehörigkeit wird vom Ansatz her als rechtlich taugliches Kriterium für eine Unterscheidung ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur dann zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 123 I 56 E. 2b). Allerdings darf das Kriterium des funktionalen Unterschieds nicht dazu dienen, überlebte Ungleichheiten, die auf traditionellen Rollenvorstellungen beruhen, weiterzuführen (BGE 140 I 305 E. 4; Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 257; vgl. zum Ganzen auch Kägi-Diener, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer], 4. Aufl. 2023, Art. 8 BV N 149, 155; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1939-1942). Umsetzung und Anwendung des Rechtsgleichheitssatzes gehören für den Gesetzeber und für die Gerichte zu den anforderungsreichsten Aufgaben; das Ineinandergreifen von nach ihrem Wortlaut klaren Verfassungsbestimmungen, von gesellschaftlichen Veränderungen und dem jeweiligen "Zeitgeist" lassen eine verlässliche Entscheidungspraxis kaum zu. So ist wiederum das Merkmal des sachlichen und vernünftigen Grundes eine Richtschnur für angemessene (verhältnismässige) Beurteilungen. Als Korrektiv gilt auch, dass eine Ungleichbehandlung nur bei einem erheblichen tatsächlichen Unterschied zulässig ist (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Turnherr, a.a.O., S. 250). Schliesslich dürfen wirtschaftliche Motive und Gründe der Praktikabilität zu einer gleichen oder ungleichen Behandlung führen, obschon diese Gesichtspunkte im individuellen Fall als ungerecht erfahren werden.”
Eine Verfahrenstrennung kann die Teilnahmerechte der separat Verfolgten einschränken (insbesondere Teilnahme an Einvernahmen und Anspruch auf Akteneinsicht in den abgetrennten Verfahren). Zudem erhöht sie die Gefahr widersprechender Entscheide in Sachverhaltsfeststellung, rechtlicher Würdigung oder Strafzumessung. Dadurch kann die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung desselben Lebenssachverhalts, wie sie der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt, beeinträchtigt werden und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV betreffen.
“33 StPO würden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. Unter den Titel der Teilnahme würden auch die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art 25 StGB fallen. Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall, wo mehrere Beschuldigte wegen des gleichen Lebenssachverhalts beschuldigt würden, seien die Strafverfahren in einem einzigen Verfahren zu führen und dürften nicht aufgetrennt werden. Eine getrennte Führung der Verfahren widerspreche zum einen dem Interesse der Prozessökonomie, und zum anderen verletze ein solches Vorgehen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter. Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung des Sachverhaltskomplexes, welcher denselben Lebenssachverhalt betreffe, könnten sich widersprechende Entscheide verhindert werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Zudem habe eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte, denn gemäss Praxis des Bundesgerichts komme den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es bestehe daher kein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren. Ebensowenig habe der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei. Durch eine Verfahrenstrennung gehe der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen in den anderen Verfahren) zudem das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen könne. Die Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrenstrennung damit, dass es sich um einen grossen Fallkomplex handle, es sei jedoch nicht aussergewöhnlich, wenn in einer Strafuntersuchung sechs Personen beschuldigt und im Polizeirapport sechs Personen als mutmasslich Geschädigte und 15 Personen als mögliche Auskunftspersonen aufgeführt würden.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Ausserdem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Trennung von Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch sein könne, weil die getrennte Verfahrensführung mit einer Beschränkung der Teilnahmerechte einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahmen in separat ge- führten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Aktenein- sicht bestehe. Die Verfahrenstrennung wiederum soll vor allem der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzel- ner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Strafta- ten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1).”
“Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 Bst. b). Nebst der Mittäterschaft werden von der Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren oder ein Strafbefehlsverfahren durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4.”
Die Anknüpfung an ein in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes (verpöntes) Merkmal begründet zunächst lediglich den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser Verdacht kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung liegen jedenfalls höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV.
“Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis; Urteil 2C_121/2022 vom 24.”
“2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung oder religiöse Überzeugung - nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 135 I 49 E. 4.1; 126 II 377 E. 6; BGE 134 I 49 E. 3 BGE 132 I 49 E. 8.1 BGE 129 I 167 E. 3; BGE 129 I 217 E. 2.1; BGE 129 I 392 E. 3.2.2; BGE 126 V 70 E. 4c/bb m.w.H.; vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 687 ff.).”
Bei Rampenneigungen (z. B. bis rund 15 %) ist zu prüfen, ob Rollstuhlfahrende praktisch selbständig ein- und aussteigen können. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung der Selbständigkeit ist für die Beurteilung einer Benachteiligung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV sowie für die verfassungsrechtliche Auslegung einschlägiger technischer Vorgaben (z. B. der in der TSI PRM vorgesehenen Bandbreite 0–15 %) von Bedeutung.
“Inhaltlich stellt Inclusion Handicap zunächst den Antrag, die Ein-/Ausstiegsplattformen der streitbetroffenen Züge seien so abzuändern, dass Menschen im Rollstuhl das Fahrzeug selbständig und mit eigener Kraft verlassen könnten; insbesondere sei der Boden in diesem Bereich so anzuheben, dass die Neigung der zu steilen Rampen reduziert, d.h. die Niveaudifferenz zwischen der Einstiegskante und dem Boden verringert werden könne. Die Organisation begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, Menschen mit Behinderung würden diskriminiert (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK) beziehungsweise in unzulässiger Weise benachteiligt (insb. Art. 2 BehiG und Art. 9 UNO-BRK) wenn sie - wie bei den FV-Dosto aufgrund der Rampenneigung im Bereich der Ein- und Ausstiegsplattform von rund 15 % angeblich der Fall - nur unter Inanspruchnahme von Hilfestellungen Dritter ein- und aussteigen könnten. Soweit die TSI PRM nicht ohnehin durch andere behindertengleichstellungsrechtliche Normen des Schweizerischen Rechts ergänzt werden müssten, seien sie vor diesem Hintergrund verfassungskonform so auszulegen, dass die für die Rampenneigung dort vorgesehene Bandbreite zwischen 0 und 15 % (vgl. Anhang Ziff.”
Abweichungen von Art. 8 Abs. 1 BV sind möglich, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage oder einer gesetzlich vorgesehenen Delegation beruhen und sachlich (ernsthaft) begründet sowie systematisch nachvollziehbar sind. Bei delegierten Verordnungen prüft das Gericht insbesondere, ob der Verordnungsgeber innerhalb der im Gesetz gesteckten Grenzen geblieben ist und ob die getroffenen Unterscheidungen oder Ausnahmen ernsthafte Gründe aufweisen; fehlen solche Gründe oder sind die Regelungen willkürlich oder sinnlos, ist Art. 8 Abs. 1 BV verletzt.
“Das Bundesverwaltungsgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Eine verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 145 V 278 E. 4.1; 143 V 208 E. 4.3; 140 II 194 E. 5.8).”
“pro Tag den Verlust des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen des Hilfebedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2019 zu kompensieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Das kantonale Gericht legte jedoch unter Verweis auf BVR 2023 S. 420 ff. E. 5.3 und damit unter Bezugnahme auf BGE 146 V 322 zutreffend dar, der Bundesrat habe mit Art. 25a Abs. 2 ELV ohne Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) eine Ausnahmeregelung ausschliesslich für Heimbewohnende mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG getroffen.”
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die kantonale Regelung zur Fristwahrung im Ausland (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH) als solche verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), ist ihr nicht zu folgen. Die eidgenössischen Prozessordnungen sehen analoge Bestimmungen vor (Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die besondere Stellung der Schweizerischen Post wird mit Blick auf die "reservierten Dienste", einem Überrest des Postregals, gerechtfertigt. Die Post bietet in diesem Bereich Gewähr für eine zuverlässige Verarbeitung von Sendungen (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 91 StPO). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehen sachliche Gründe für die Sonderstellung der Schweizerischen Post. Ob eine Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wird, kann bei einer Übergabe an die Post zuverlässig und innert kurzer Frist eruiert werden (vgl. BGE 97 I 6; 125 V 65 E. 1). Damit liegen sachliche Gründe für die kantonalrechtliche Regelung vor, sodass sie im Licht von Art.”
Art. 8 Abs. 1 BV bildet das verfassungsrechtliche Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Im Steuerrecht wird dieses Gebot durch Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert: Es gelten die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demnach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern; wesentliche tatsächliche Unterschiede können eine abweichende Steuerbelastung rechtfertigen. Der Grundsatz der Allgemeinheit verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen bedürfen eines sachlichen Grundes.
“Die tarifliche Ausgestaltung der Vermögenssteuer muss insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie dem daraus fliessenden Verbot einer konfiskatorischen Besteuerung vereinbar sein und dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung genügen (Art. 8 Abs. 1 BV). Letzteres wird im Bereich der (direkten) Steuern durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 147 I 16 E. 4.2.2 f. [Pra 109/2020 Nr. 116], 145 II 206 E.”
“Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst - d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn - zu regeln ist. Dabei sind - soweit es die Art der Steuer zulässt - insbesondere die in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Diese Grundsätze konkretisieren das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV im Bereich der Steuern (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.1). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Nach dem zweiten Prinzip sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Drittens müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert werden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (vgl. BGE 145 II 206 E. 2.4.2; 136 I 65 E. 5.2; 133 I 206 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.2).”
“Im Bereich der Abgaben wird Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit und der Verhältnismässigkeit der Besteuerung (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um ein verfassungsmässiges Individualrecht. Neben den eidgenössischen ist Art. 127 Abs. 2 BV auch auf die kantonalen Abgaben anwendbar. Danach sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Die Abgabepflichtigen haben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an die Abgabelasten beizutragen. Es handelt sich beim Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aber – wie beim Begriff der Abgabegerechtigkeit überhaupt – um ein unbestimmtes Konzept (BGE 145 II 206 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsverkehrssteuer, mit der nicht ein Recht an der Liegenschaft oder diese selbst besteuert wird, sondern ein Verkehrsvorgang (BGE 127 II 1 E.”
Aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV lässt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf feste Gruppenpreise oder eine pauschale gruppenorientierte Festlegung von Bedingungen ableiten. Insbesondere im Bereich der SL‑Aufnahme von Arzneimitteln ist nach der Rechtsprechung jedes einzelne Arzneimittel gesondert zu überprüfen; eine ständige, gesetzlich nicht vorgesehene Bildung von Konkurrenzgruppen mit einheitlicher Behandlung ergibt sich nicht aus Art. 8 Abs. 1 BV.
“Kein anderes Ergebnis bewirkt schliesslich auch der Hinweis in der Beschwerde auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Allein gestützt darauf kann im Arzneimittelmarkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit seinem stark reglementierten Preismechanismus und staatlich festgelegten Preisen über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV hinausgehend kein höherer staatlich fixierter Preis gefordert werden. Jedes Arzneimittel ist im Gegenteil gesondert zu überprüfen. Eine fixe Bildung von Gruppen von Konkurrenzarzneimitteln, die stets im gleichen Paket einem gegenseitigen TQV unterworfen werden, wie von der Beschwerdeführerin gleichsam gefordert, ist weder im Gesetz noch in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen und lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgleichheitsgebot respektive Willkürverbot ableiten. Vielmehr verlangen die massgeblichen Rechtsgrundlagen gerade, dass jedes einzelne Arzneimittel jederzeit sämtliche SL-Aufnahmebedingungen zu erfüllen hat, ansonsten es von der SL gestrichen wird. Auch die zahlreichen eine Überprüfung des Fortbestands der SL-Aufnahmebedingungen auslösenden Elemente beziehen sich jeweils auf einzelne Arzneimittel und nicht auf miteinander verknüpfte Gruppen von Arzneimitteln. Die der Beschwerdeführerin vorschwebenden gruppenorientierten Überprüfungen entsprechen somit weder der Praxis noch dem der SL inhärenten System und wären mit dem massgeblichen Recht nicht vereinbar.”
Damit eine an sich neutral formulierte Regelung als indirekte Diskriminierung unter Art. 8 Abs. 2 BV fällt, muss die daraus resultierende Benachteiligung eine signifikante Bedeutung erreichen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung zielt insbesondere darauf ab, die offenkundigsten negativen Auswirkungen staatlicher Regelungen zu korrigieren.
“Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2, 138 I 217 E. 3.3.3, 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2, 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 149 I 248 E. 7.2, 141 I 241 E. 4.3.2, 135 I 49 E. 4.1). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2, 138 I 265 E. 4.2.2, 138 I 205 E. 5.5; vgl. auch umfassend das Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1). Dabei müssen in der grossen Mehrzahl der Fälle, welche durch die Bestimmung geregelt werden, Angehörige der geschützten Personengruppe betroffen sein (vgl. BGE 140 II 364 E. 6.3, Urteile des Bundesgerichts 4A_593/2009 vom 5. März 2010 E. 1.4, 2P.305/2002 vom 27. November 2003 E. 3.2.3).”
“Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5; vgl. auch umfassend das Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; BGE 138 I 217 E. 3.3.3; BGE 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die BGE 149 I 248 S. 277 Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; BGE 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; BGE 135 I 49 E. 4.1). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E.”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E.”
Art. 8 BV steht einer nachträglichen Belastung nicht in jedem Fall entgegen. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt etwa die Nichtanwendung neuer Regeln auf bereits abgeschlossene Zeiträume und das Bestehen von Fristen für Neuberechnungen nicht notwendigerweise eine verfassungswidrige Rückwirkung; ferner kann das Ausbleiben konkreter Schritte (z. B. zur «Nachrekrutierung») eine Berufung auf Art. 8 BV ausschliessen.
“Regeste Art. 8 und 59 Abs. 3 BV; Art. 8 und 14 EMRK; Art. 3 WPEG; Wehrpflichtersatzabgabe (WPE); keine rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Darstellung der alten und der neuen gesetzlichen Bestimmungen (in Kraft seit dem 1. Januar 2019), welche auf die Wehrpflichtersatzabgabe anwendbar sind (E. 3). Darlegung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts und der Rückwirkung von Gesetzen (E. 6.1 und 6.2). Für den im Jahre 2017 eingebürgerten Beschwerdeführer stellte nach altem Recht das Jahr 2018 das letzte Jahr der Ersatzpflicht dar. Der Umstand, dass er ab dem Jahr 2019 nach neuem Recht wiederum ersatzpflichtig wurde, stellt keine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts dar (E. 7.2). Ein Steuerpflichtiger, der keine konkreten Schritte für eine "Nachrekrutierung" unternommen hat, kann sich nicht auf eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV sowie Art. 8, 14 EMRK und das Urteil des EGMR Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 berufen (E. 8).”
“Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2022 Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Art. 8 BV. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Befristung der Möglichkeit zur Anpassung des Tagesansatzes für Corona-Erwerbs¬ausfall¬entschädigung, welche für den Zeitraum bis 16. September 2020 geleistet wurde, bis 16. September 2020 nicht verfassungswidrig. Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend erst am 13. Februar 2021 einen Antrag auf Neuberechnung gestellt hat, hat sie keinen Anspruch auf Neuberechnung der bis 16. September 2020 bezogenen Taggelder (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2022, EO 2021/12). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/12 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)”
Zeitlich oder räumlich begründete Differenzierungen sind mit Art. 8 BV vereinbar, sofern sie auf sachlichen Gründen beruhen und nicht willkürlich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln; es greift jedoch nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Gebietskörperschaft und verpflichtet nicht zur Harmonisierung kantonaler Regelungen. Ebenso kann eine zeitlich befristete Differenzierung (etwa infolge einer Rechtsprechungsänderung) nicht ohne weiteres als Verletzung von Art. 8 BV gelten, sofern die unterschiedlichen Behandlungen vernünftig begründet werden.
“3 StPO entspricht und der materiell-rechtlichen Umsetzung der Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung dient (vgl. BGE 147 IV 108 E. 2.2.1 und 2.2.2) - auf ausländische Urteile ausgeschlossen ist (BGE 127 IV 106 E. 2e). Unbehelflich ist daher auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben, dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht andeutet, er hätte das Raubdelikt in Frankreich nicht verübt, wenn er um die fehlende Gesamtstrafenbildung gewusst hätte. Weshalb das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot (vgl. dazu etwa: BGE 148 I 286 E. 5.1; 148 V 128 E. 9.2; 147 I 16 E. 4.2.1) verletzt sein könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Das Bundesgericht erläuterte im BGE 142 IV 329 vielmehr die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von ausländischen und inländischen Urteilen. Dass mit der Rechtsprechungsänderung temporär eine gewisse Differenzierung einhergeht, ist nicht von der Hand zu weisen, begründet jedoch keine Verletzung von Art. 8 BV. Die Vorinstanz sprach daher zu Recht keine Zusatzstrafe zur französischen Freiheitsstrafe aus.”
“Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nichtgewährung vorübergehenden Schutzes verstosse gegen das Gleichheitsgebot, stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Das Gericht erachtet den Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegend nicht als verletzt, zumal sich der für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt, namentlich in Bezug auf die tatsächlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Bulgarien, von demjenigen im Verfahren N (...) unterscheidet. Insofern befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer vergleichbaren Situation, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 BV nicht berührt ist.”
“Die Antragsteller bringen schliesslich vor, der Umstand, dass im (luzernischen) Einzugsgebiet des Zugersees keine Massnahmen getroffen worden seien, führe innerhalb des Kantons Luzern zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe im Zuströmbereich des Zugersees und derjenigen Betriebe, welche gemäss der PhV im Zuströmbereich des Sempacher-, und Baldegger- bzw. Hallwilersees liegen. Auch mit diesem Einwand können sie nicht gehört werden, legen sie doch in keiner Weise substantiiert dar, inwiefern sich diesbezüglich eine Gleichbehandlung aufdrängen würde bzw. kein vernünftiger Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben sei. Aus den Umständen allein, dass die Phosphorkonzentration im Zugersee hoch ist und sich auch der Hallwilersee – gleich wie der Zugersee – nur teilweise auf dem Gebiet des Kantons Luzern befindet, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die luzernischen Einzugsgebiete am Zuger- und Hallwilersee sachlich nicht begründen liesse. Nach dem Gesagten stützt sich die mit der PhV einhergehende Ungleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe inner- und ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung wie auch jene innerhalb ihres Geltungsbereichs auf sachliche Kriterien und ist damit rechtmässig. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV ist nicht erkennbar.”
“Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus technischen oder praktischen Gründen aufdrängen und nicht zu unbilligen Ergebnissen führen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 23 N 9). Träger des Grundrechts sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts. In örtlicher Hinsicht bezieht sich das Rechtsgleichheitsgebot immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte in Frage stehen. Aus der föderalistischen Staatsstruktur ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich für dieselbe Materie sowohl unterschiedliche Regelungen aufstellen als auch vom Bundesrecht gewährte Ermessens- und Gestaltungsspielräume verschieden nutzen können. Vor diesem Hintergrund bietet Art. 8 Abs. 1 BV keine Handhabe, um Kantone dazu zu verpflichten, ihre Vorschriften mit jenen anderer Kantone zu harmonisieren oder einen vom Bund gewährten Ermessensspielraum mit anderen Kantonen abzustimmen (Waldmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 8 BV N 25).”
“Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Ihnen ist lediglich anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Praxis gemäss BGE 144 I 170 bundesrechtswidrig und daher abgeändert werden sollte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung BGE 133 V 37 E. 5.3.3. mit Hinweisen). Ihr Hinweis, Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) werde verletzt, weil die versicherten Personen je nach Kanton Anspruch auf ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsakten der jeweiligen IV-Stellen hätten und daher ungleich behandelt würden, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, hat sich der Bundesgesetzgeber für die beanstandete Lösung entschieden, die das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV nicht in Frage stellen darf. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht auf das in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wiederholte Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Dem ist am Rande anzufügen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Herausgabepflicht der verlangten Daten zur Expertentätigkeit des Dr. med. G.________ gestützt auf Art. 44 ATSG herzuleiten scheint. Eine ausreichende (bundes-) gesetzliche Grundlage für das anvisierte Ziel lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen. Daran ändert nichts, dass zufolge der vom Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des BGÖ in Kauf genommenen unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweiligen kantonalen Rechts die versicherten Personen unter Umständen nicht gleichgestellt sein mögen.”
Die Möglichkeit subsidiärer Härtefallmassnahmen kann die verfassungsrechtliche Prüfung einer beanstandeten Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV beeinflussen. Liegt die Regelung bereits ausdrücklich als Härtefallregelung vor, besteht im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots in der Regel kein Raum für zusätzliche Ausnahmeregelungen.
“Ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin von den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen bereits vor der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht standhält oder ob diese aufgrund der subsidiären Möglichkeit einer Unterstützung durch Härtefallmassnahmen gewahrt ist, braucht nicht geprüft zu werden.”
“Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personen, deren Einkommen unterhalb der massgeblichen Einkommensobergrenze für das Jahr 2019 vermag unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV], SR 101) und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ebenfalls keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf EO-Entschädigung zu begründen. Der Bundesrat hat sich für eine fokussierte bedarfsorientierte Lösung entschieden, einerseits Personen mit Kleinsteinkommen, die nicht von dieser Erwerbstätigkeit leben und andererseits Personen mit hohen Einkommen auszuschliessen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 14. September 2020; Fragestunde Geschäft Nr. 20-5591). Somit handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bereits um eine Härtefallregelung, weshalb aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots kein Raum für weitere Ausnahmen besteht.”
Im Planungs- und Raumrecht kommt dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) nach der Rechtsprechung nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Gleichartige Parzellen dürfen unterschiedlich behandelt werden, sofern dafür sachgerechte Gründe vorliegen, die Unterscheidung nicht willkürlich ist und die Planung objektiv vertretbar bleibt.
“In der Tat hat der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung. Parzellen ähnlicher Lage und Art dürfen verschieden behandelt werden, sofern es dafür sachgerechte Gründe gibt, d.h. die Unterscheidung nicht willkürlich ist (BGE 121 I 245 E. 6e/bb mit Hinweisen; ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit z.B. Urteil 1C_69/2023 vom 26. April 2024 E. 4.1). Vorliegend hat das Kantonsgericht dargelegt, weshalb die Parzelle Nr. 375 und weitere Parzellen der Bauzone Wiegenacher (Nrn. 327, 328 und 313) in der Bauzone belassen wurden und inwiefern sich diese Grundstücke von der (ebenfalls im Gebiet Wiegenacher liegenden) Parzelle Nr. 326 der Beschwerdeführerin 2 unterscheiden. Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen.”
“Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind pauschal gehalten bzw. beschränken sich auf den Vergleich weniger Rückzonungskriterien. Sie legen aber insbesondere nicht konkret dar, inwiefern diese Grundstücke sämtliche Kriterien für eine Rückzonung erfüllen sollen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hat in der Raumplanung von vornherein nur beschränkte Bedeutung (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N 121; Jeannerat/Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 14 RPG N 47; LGVE 2014 VI Nr. 8). Sodann zeigen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass zwischen den jeweiligen Gebieten durchaus Unterschiede in Bezug auf die Rückzonungskriterien bestehen. Insgesamt liegen daher nicht vergleichbare Verhältnisse vor. Der Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich daher als unzutreffend.”
“Zunächst ist mit der Vorinstanz daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Raumplanung nur beschränkte Bedeutung hat (Jeannerat/Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 14 RPG N 47). Die Abgrenzung von Zonen schafft Ungleichheiten und selbst gleichartige Grundstücke können in der Raumplanung unterschiedlich behandelt werden. Es genügt, wenn die Planung objektiv vertretbar ist (BGer-Urteil 1C_344/2018 vom 14.3.2019; BGE 107 Ib 334 E.4a). Hinzu kommt, dass nicht einzelne Zweckmässigkeits- resp. Verhältnismässigkeitskriterien der kantonalen Rückzonungsstrategie für den Entscheid über die Frage ausschlaggebend sind, ob sich ein Grundstück als Rückzonungsfläche eignet oder nicht. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung dieser Kriterien an.”
“Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung kommt dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zu (vgl. BGE 121 II 245 E. 6e/bb). Konkret wird die Rechtsgleichheit vor allem bei der Nutzungsplanung bzw. bei der allfälligen Rückzonung der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen zu beachten sein. Überdies wurde nicht nur ihre Parzelle, sondern eine Reihe weiterer Grundstücke auf dem Gemeindegebiet mit einer Planungszone belegt. Dass davon weitere Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführerinnen 2 bzw. 3-5 nicht betroffen sind, beruht auf einer unterschiedlichen Ausgangslage, insbesondere soweit auf den anderen Grundstücken bereits konkrete Bauprojekte bestehen bzw. sogar schon bewilligt sind. Soweit es um ihre eigenen Liegenschaften geht, erleiden die Beschwerdeführerinnen dadurch im Übrigen gerade keinen Nachteil. Eine massgebliche Vergleichbarkeit ist damit nicht nachgewiesen, soweit das hier überhaupt zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2.3). Der angefochtene Entscheid verstösst somit auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art.”
Die Festlegung von Übergangsstichtagen und von Anwendungsabgrenzungen begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 8 BV. Bei Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen ist eine Abgrenzung der Anwendung erforderlich; daraus folgt, dass es zwangsläufig Personen gibt, die von der Neuerung profitieren, und solche, die es nicht tun. Aus einer solchen Stichtagsregel darf nicht automatisch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geschlossen werden.
“Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen Übergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und anderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum festgelegt hat. Da beim Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung immer eine Anwendungsabgrenzung vorgenommen werden muss, lässt sich aus einer solchen Festlegung auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten. Bei jeder Festlegung wird es einen Teil der Bevölkerung geben, welcher von der neu eingeführten oder geänderten Regelung profitiert und ein anderer Teil der Bevölkerung, der davon nicht profitiert. 2.6. 2.6.1. Aus Art. 190 BV ergibt sich, dass die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies gilt auch für die hier von der Beschwerdeführerin kritisierte Übergangsbestimmung. Selbst wenn die Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, gegen das Gleichbehandlungsgebot resp. Art. 8 BV verstossen würde was hier nicht ersichtlich ist würde dies nicht zur Nichtanwendung der Norm im vorliegenden Fall führen. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf Art. 14 EMRK. Sie übersieht aber dabei, dass diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit einem von der EMRK geschützten Recht geltend gemacht werden kann (Sahin gegen Deutschland [GC], Nr. 30943/96, § 85, CEDH 2003‑VIII, 8. Juli 2003, Khamtokhu et Aksenchik gegen Russland [GC], Nrn. 60367/08 et 961/11, § 53, 24. Januar 2017, et Fábián gegen Ungarn [GC], Nr. 78117/13, § 112, 5. September 2017). Die Beschwerdeführerin führt aber nicht aus, welches von der EMRK geschützte Recht vorliegend tangiert sein soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die EMRK als solche kein Recht auf eine Rente oder eine andere Sozialleistung in einer bestimmten Höhe schafft (Juri Romanow gegen Russland, Nr. 69341/01, § 45, 25. Oktober 2005). Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus der EMRK ein Anspruch ableiten liesse, einen neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auch auf Rentenbezügerinnen und -Bezüger zur Anwendung zu bringen, welche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen das 70.”
Die Verbüssung einer Haftstrafe beeinflusst den Leistungsbedarf und damit den Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht. Eine unterschiedliche Behandlung von inhaftierten und nicht inhaftierten Invaliden lässt sich nach Art. 8 BV sachlich nicht rechtfertigen.
“Mit einem Haftantritt verliert nämlich ein nicht erwerbstätiger Teilinvalider für die Dauer des Strafvollzugs die Möglichkeit, doch noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, während der Vollinvalide definitionsgemäss auch dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn er keine Haftstrafe verbüssen müsste. Der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des nicht erwerbstätigen Teilinvaliden ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist es nämlich ohne Belang, ob die konkrete Möglichkeit zu einer effektiven Verwertung einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit besteht, denn die Rente bezieht sich ja nicht auf jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der allenfalls noch verwertet werden könnte, sondern im Gegenteil auf jenen Teil, der infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung sowieso nicht (mehr) vorhanden ist. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilinvaliden liesse sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb auch sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen würde. Ein anderes Kriterium, das eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Bezüglich des Bedarfs nach einer Rente der Invalidenversicherung erweist sich die Verbüssung einer Haftstrafe folglich in jedem Fall als irrelevant. Ein Strafvollzug kann mit Blick auf den Rentenanspruch keine unterschiedlichen Folgen für bestimmte Kategorien von Invaliden zeitigen, weshalb sich eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten nicht rechtfertigen lässt. Konsequenterweise muss also jede Invalidenrente während der Dauer eines Strafvollzugs sistiert werden (vgl. SVR 2018 IV Nr. 41). Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verlangt darüber hinaus auch eine rechtsgleiche Behandlung von inhaftierten und nicht inhaftierten Invaliden. An sich müsste deshalb danach gefragt werden, ob es sich denn sachlich überhaupt rechtfertigen lasse, die Rente eines inhaftierten Invaliden zu sistieren. Das ist nicht der Fall, da sich die Verbüssung einer Haftstrafe wie oben dargelegt nicht auf den Leistungsbedarf respektive auf den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auswirken kann.”
Bei Herkunftsvergleichen gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) eine Einzelfallprüfung. Insbesondere kann eine filigrane Risiko- bzw. Einzelfallabwägung dazu führen, dass bereits einzelne, scheinbar gering gewichtige Unterschiede — etwa politische Tätigkeiten von Angehörigen oder ein abweichendes politisches Familienprofil — zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen.
“Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann auch allein aus dem Umstand, andere Personen aus dem Lager Makhmour seien als Flüchtlinge anerkannt worden, noch nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zwar, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass das SEM in der Duplik zu Recht vorbrachte, der Sachverhalt bei der Cousine unterscheide sich deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers. Bezüglich des Bruders wurden von der Vorinstanz mehr Gemeinsamkeiten eingestanden. Auch hier kommt das Gericht jedoch nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass entscheidende Unterschiede bestehen, insbesondere was die politischen Tätigkeiten des Bruders sowie der Schwägerin betrifft, aber auch das politische Profil der Familie der Schwägerin, zumal der Vater der Schwägerin zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt worden und weitherum bekannt gewesen sei. Da im Zusammenhang mit der Herkunft aus Makhmour stets eine filigrane Risikoabwägung stattzufinden hat, können auch einzelne wenig gewichtig scheinende Unterschiede zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen.”
Eine im Rahmen einer Reorganisation erfolgende Neueinstufung ist, soweit vergleichbare Lohnwirkungen vorliegen, wie eine Besoldungsrevision im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV zu beurteilen. Für die Beurteilung kann der Zeitpunkt des Funktionswechsels bzw. der Neueinstufung im Verhältnis zum Abschluss der Reorganisation entscheidend sein.
“Die Neueinstufung von Arbeitnehmenden im Rahmen einer Reorganisation ist unter dem Gesichtspunkt des Lohngleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV gleich wie eine Besoldungsrevision zu beurteilen, wenn vergleichbare Lohnwirkungen zu beurteilen sind (Urteil des BVGer A-500/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 8.2). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung in der Lohnpolitik der Vorinstanz, die er auf den Zeitpunkt seines Funktionseintritts im Verhältnis zum Abschluss der Reorganisation zurückführt. Ob Arbeitnehmende in den Genuss einer Lohnerhöhung gekommen seien, hänge davon ab, ob sie vor oder nach der Reorganisation in die Funktion gewechselt seien. Damit macht er Lohnwirkungen geltend, die mit denjenigen einer Besoldungsrevision vergleichbar und im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV gleich zu beurteilen sind.”
Der ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus (z. B. Art des Aufenthaltstitels, wie Niederlassungsbewilligung) gilt nicht generell als «verpöntes Merkmal» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV. Massnahmen, die an diesem Status anknüpfen, sind daher am allgemeinen Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu messen.
“Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 145 I 73 E. 5.1 S. 86; 143 I 129 E. 2.3.1 S. 133; 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303). Die in Art. 21 Abs. 1 WV gemachte Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne Niederlassungsbewilligung knüpft an die Art des Aufenthaltstitels an. Der ausländerrechtliche Status stellt kein verpöntes Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar. Die Regelung ist somit einzig am allgemeinen Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu messen.”
Die Rechtsprechung konkretisiert Art. 8 Abs. 2 BV dahin gehend, dass zu prüfen ist, ob vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden; Art. 8 Abs. 2 BV verlangt eine strengere Begründungspflicht als Art. 8 Abs. 1 BV. Das Verbot erfasst sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung; eine an ein verpöntes Merkmal anknüpfende Ungleichbehandlung begründet zunächst nur den Verdacht unzulässiger Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung widerlegt werden kann. Die Gerichte wenden diese Grundsätze in unterschiedlichen Kontexten an und fordern, dass eine mittelbare Benachteiligung signifikante Bedeutung erreicht, um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen.
“Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 f.; 138 I 305 E. 3.3; 135 I 49 E. 4.1). Eine Regelung kann als solche unzulässige Differenzierung entweder selbst vorsehen (sog. direkte oder unmittelbare Diskriminierung) oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen besonders benachteiligen, ohne dass dies sachlich begründet wäre (sog. indirekte oder mittelbare Diskriminierung, vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1; 138 I 305 E. 3.3; Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.1).”
“Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5; vgl. auch umfassend das Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1; Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Um in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV zu fallen, muss eine solche Benachteiligung jedoch signifikante Bedeutung erreichen, zumal das Verbot der indirekten Diskriminierung nur dazu dienen kann, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 142 V 316 E.”
Differenzierungen wie die Unterscheidung zwischen geimpften und ungeimpften Personen oder die Anordnung repetitiver Testpflichten stellen einen Eingriff in das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) dar. Das Bundesgericht hat jedoch in den zitierten Entscheidungen entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen im Pandemiekontext verfassungs‑ und rechtskonform sein können, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (insbesondere Urteil 2C_886/2021, zitiert in 2C_518/2022).
“Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV. Sie machen geltend, auch geimpfte Personen könnten Virenträger sein und andere Personen mit Covid-19 anstecken, weshalb es nicht rechtmässig sei, wenn die vorgenannten Verordnungsbestimmungen (vgl. Bst. A oben) von ungeimpften Angestellten (welche folglich über kein Covid-19-Zertifikat verfügen) die Teilnehme am repetitiven Testen verlangten, nicht aber von geimpften Angestellten. 1.2.4.1. Das Bundesgericht hat sich mittlerweile im Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Vereinbarkeit einer kantonalen Verordnung - welche eine Teilnahme von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal am repetitiven Testen mittels Spucktest vorsah, während Personal mit Covid-19-Zertifikat von der Testpflicht befreit war - mit Art. 8 Abs. 1 BV befasst. Die von diesem Urteil betroffene Tessiner Verordnung war während derselben Zeitperiode wie die vorliegende Zürcher Verordnung in Kraft und in beiden Fällen war die Omikron-Variante von Covid-19 im Umlauf (vgl. Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 Bst. D; Begründung des Regierungsrates zur Verlängerung der V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH, ABl 2022-01-14). Im Urteil 2C_886/2021 waren somit dieselbe Ausgangslage und dieselbe Rüge zu beurteilen wie im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht hat erwogen, der Kanton Tessin sei davon ausgegangen, dass auch geimpfte Personen bezüglich Covid-19 ansteckend sein könnten, wobei das Risiko von geimpften Personen gegenüber ungeimpften, sich anzustecken und das Virus weiter zu übertragen, reduziert sei (vgl. Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2 und E. 4.4.4.3 Absatz 1 in fine, zur Publikation vorgesehen). Es hat weiter erwogen, dass diese Ungleichbehandlung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 BV darstelle, jedoch sachlich gerechtfertigt sei, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei, und zwar unabhängig davon, ob das Personal privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12.”
“D; Begründung des Regierungsrates zur Verlängerung der V Covid-19 Gesundheitsbereich/ZH, ABl 2022-01-14). Im Urteil 2C_886/2021 waren somit dieselbe Ausgangslage und dieselbe Rüge zu beurteilen wie im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht hat erwogen, der Kanton Tessin sei davon ausgegangen, dass auch geimpfte Personen bezüglich Covid-19 ansteckend sein könnten, wobei das Risiko von geimpften Personen gegenüber ungeimpften, sich anzustecken und das Virus weiter zu übertragen, reduziert sei (vgl. Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2 und E. 4.4.4.3 Absatz 1 in fine, zur Publikation vorgesehen). Es hat weiter erwogen, dass diese Ungleichbehandlung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 BV darstelle, jedoch sachlich gerechtfertigt sei, auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei, und zwar unabhängig davon, ob das Personal privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.4, E. 4.4.5). Es kam zum Schluss, dass die Tessiner Regelung mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist (Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 4.4.6). 1.2.4.2. Demnach hat das Bundesgericht die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, sodass sich diese nicht mehr stellt und auch kein Anlass besteht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (vgl. Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E.5.6 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Für die mit der Zertifikatspflicht verbundene Differenzierung gebe es keine sachlichen Gründe, weil auch geimpfte und genesene Personen das Coronavirus verbreiten könnten (vgl. Beschwerde S. 9 f. Rz. 46 ff.). Die Beschwerdeführerinnen übersehen dabei, dass jedenfalls nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Einführung der Massnahme davon auszugehen war, dass bei Genesenen und Geimpften ein deutlich geringeres Übertragungsrisiko besteht als bei anderen (nicht negativ getesteten) Personen (vgl. Policy Brief der Swiss National Covid-19 Science Task Force vom 17.11.2021, Schutz gegen COVID-19 nach Genesung, normaler Impfung und einer Boosterdosis, einsehbar unter <https://sciencetaskforce.ch/policy-briefs/>). Vor diesem Hintergrund lag es im öffentlichen Interesse, letztere Personengruppe anders zu behandeln und die Massnahmen zur weiteren Verringerung des Übertragungsrisikos auf sie zu konzentrieren (vgl. BGE 2C_886/2021 vom”
Im hier relevanten Regelungs- und Anwendungszusammenhang bezieht sich die übertragene Stellenverantwortung auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; demzufolge betrifft sie die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 BV insoweit insbesondere Diskriminierungen wegen des Geschlechts (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung sowie die Ausführungen in der Rechtsprechung).
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
Bei Massnahmen zum Führerausweis kann ein überwiegendes Sicherheits- oder Vollzugsinteresse eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere kann die berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr eine strengere Behandlung gegenüber Personen rechtfertigen, die nicht berufsbedingt fahren, ohne dass dies gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstösst.
“Daran ändern die Verweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren nichts, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen muss (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2021 E. 1.2). Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG eine klare, formell-gesetzliche Bestimmung für den Entzug des Führerausweises vorliegt, die als Grundlage für den gerügten Eingriff in Grundrechtspositionen dienen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Hinzu kommt, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres mit jener eines in der Stadt wohnhaften "Nicht-Berufsfahrer[s]," verglichen werden kann, zumal seine berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr auch häufiger Ursache für die Schaffung von Gefahrensituationen bilden kann. Dass eine in der Stadt wohnhafte Person durch einen Führerausweisentzug gegebenenfalls weniger hart getroffen wird als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Motion”
“Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV[35]) kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei Art. 21 BauG und Art. 57 f. BauV handelt es sich um kantonale Bestimmungen. Selbst wenn die Gemeinde früher oder in anderen Fällen nicht gegen fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen eingeschritten sein sollte, ist nicht erstellt, dass sie bewusst auf eine Wiederherstellungsmassnahme verzichtete. Fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen tangieren die Sicherheit; das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Normen würde auch gegenüber einer allfälligen gesetzwidrigen Praxis überwiegen.[36]”
Die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) umfasst ausdrücklich den Gebrauch der Muttersprache. Soweit es sich um eine Landessprache handelt, wird dieser Gebrauch zusätzlich durch Art. 4 BV geschützt. Art. 8 Abs. 2 BV schafft insoweit ein Diskriminierungsverbot wegen der Sprache.
“Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV (SR 101) garantiert. Diese Garantie umfasst insbesondere den Gebrauch der Muttersprache. Ist diese eine der vier Landessprachen, so wird der Gebrauch von Art. 4 BV geschützt. Ferner darf nach Art. 8 Abs. 2 BV niemand aufgrund der Sprache diskriminiert werden.”
Soweit keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Tatbestände vorliegen, sind Rügen wegen Verletzung von Art. 8 BV nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht zuständig für allgemeine verfassungsrechtliche Rügen; zivilrechtliche Rechtsbehelfe sind insoweit einschlägig.
“Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf die Verletzung von Art. 8 BV und Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) unzureichend und pauschal begründet, dass keine Anhaltspunkte für eine mögliche strafrechtlich relevante Ehrverletzung vorlägen. Wie in den oberinstanzlichen Stellungnahmen von der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wurde, sind angebliche Verletzungen von Art. 8 BV und Art. 27 ZGB – sofern insoweit keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen ausgemacht werden können – nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht, da – wie vorangehend festgehalten wurde – keinerlei solche Anhaltspunkte bestehen. Darüber hinaus ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussfolgerung, die Beschuldigte habe sich bereits aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit nicht der Diskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht, zu folgen. Dem ist nichts anzufügen.”
“Am 11. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dies mit folgender Begründung: Im vorliegenden Fall rügt die Privatklägerin die Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101] sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach Art. 27 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210]. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Straftaten verfolgt. Die Schweizerische Bundesverfassung ist nicht strafbewehrt und somit ist die Staatsanwaltschaft nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen zuständig. Die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ist mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu begegnen, soweit – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Ehrverletzungen vorliegen. Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt und damit das Mitglied der Behörde sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder einem anderen einen Nachteil zufügt. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Gemeint ist, dass der Täter von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch mache, dass er Kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfte.”
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet direkte und indirekte Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht daraus einen Anspruch auf angemessene Nachteilsausgleiche zugunsten behinderter Personen, namentlich auf formale Prüfungserleichterungen, mit dem Ziel, eine chancengleiche Teilnahme- bzw. Prüfungssituation herzustellen.
“2 BV) statuiert, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Regel verbietet jede staatliche Massnahme, die für eine Person nachteilig ist und auf der Behinderung dieser Person beruht, wenn diese Massnahme nicht auf einer qualifizierten Rechtfertigung beruht (BGE 145 I 142 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 121). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte. Letztere liegt vor, wenn eine Verordnung eine bestimmte Gruppe zwar nicht direkt benachteiligt, indirekt aber bewirkt, dass Personen aus dieser Gruppe ohne sachliche Gründe schlechter gestellt sind (BGE 138 I 205 E. 5.5 = Pra 101 [2012] Nr. 117). Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich (BGE 147 I 73 E. 6.3; BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4). 4.3 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Art. 27 AIG nicht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.5 = Pra 111 [2022] Nr. 1). Das Bundesgericht erblickte indes in der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einen Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot, weil massgeblich auf das Alter des Beschwerdeführers abgestellt wurde, ohne dass es einen objektiven Grund dafür gegeben hätte, der die Anwendung eines solchen Kriteriums gerechtfertigt hätte. In der Folge hob es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz zurück, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 27 AIG erfülle, wobei die Tatsache, dass der Betroffene über 30 Jahre alt war, aufgrund des Diskriminierungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden durfte (BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1). 4.4 Dem vorliegenden Fall liegt indes eine andere Konstellation zugrunde: Hier geht es um die "Figur des erfüllten Aufenthaltszwecks" (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 6; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.”
“Aus den angeführten Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und Art. 8 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch behinderter Menschen auf formale Prüfungserleichterungen ab. Ziel solcher Massnahmen des Nachteilsausgleichs ist es, den Prüfungsablauf an die spezifischen Bedürfnisse der behinderten Person anzupassen, sodass eine chancengleiche Prüfungssituation resultiert (Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw. Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl.”
Ungleiche Prüfungsbedingungen verletzen grundsätzlich das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Ob eine konkrete Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Betroffene daraus einen Vorteil hätten ziehen können oder ob die Ungleichheit das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst. Dass betroffene Studierende von einer (faktischen) Verlängerung der Prüfungszeit nichts wussten, spricht gegen ein bewusstes Vorteilsziehen und ist bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit zu berücksichtigen.
“missverständlich gewesen wäre, und zur Hochschulreife auch die Fähigkeit gehört, während einer unvorhersehbaren Prüfungssituation angemessen zu reagieren. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Dozentin jedenfalls beanspruchte maximal zwei Minuten ihrer Prüfungszeit und für die Prüfungsvorbereitung war die (voraussichtliche) Anzahl der Prüfungsfragen nicht von Belang. 5.2.3 Bezüglich der (verlängerten) Prüfungsdauer ist unbestritten, dass die Verlängerung auf ein Missverständnis des technischen Supports der Beschwerdegegnerin zurückzuführen und im Prüfungszeitpunkt weder dieser noch den die Prüfung absolvierenden Studierenden bekannt gewesen war. Den Unterlagen der Beschwerdegegnerin zufolge reichten auch nur insgesamt fünf Prüfungskandidatinnen bzw. -kandidaten ihre Prüfung nach Ablauf der offiziellen Prüfungszeit ein, darunter – wenn auch nur mit einer Minute "Verspätung" – die Beschwerdeführerin. Ungleiche Prüfungsbedingungen verletzen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es fragt sich jedoch, ob vorliegend überhaupt von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gesprochen werden kann, wussten die betroffenen Studierenden doch – wie gesagt – nichts von der faktischen Verlängerung der Prüfungszeit und konnten sie daraus nicht bewusst einen Vorteil ziehen. In jedem Fall liesse sich eine faire Lösung des entstandenen Problems, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, nur derart erreichen, dass die Prüfungen derjenigen Studierenden, welche die Lösungen nach Ablauf der offiziellen Prüfungsdauer und damit zu spät abgegeben haben, als nicht zu bestanden gewertet würden, oder in ihrem Fall zumindest ein Punkteabzug vorgenommen würde. Hiervon profitierte die Beschwerdeführerin allerdings nicht; vielmehr stellte sie diese Lösung schlechter als die irrtümliche Prüfungszeitverlängerung. 5.3 5.3.1 Bezüglich der Bewertung im Kurs E bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Notengebung nicht nachvollziehbar und rechtsungleich sei.”
Für einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 BV muss der zu beurteilende Sachverhalt mit den herangezogenen Fällen in den für die Rechtsanwendung relevanten Merkmalen vergleichbar sein. Fehlt diese Vergleichbarkeit, liegt kein Gleichheitsverstoss vor. Als Beispiele nennen die Entscheide u.a. die Unterscheidung verschiedener Kostenarten (betriebliche/andere wiederkehrende Sanierungsmassnahmen vs. Betriebs- und Unterhaltskosten baulicher Massnahmen), die Vergleichbarkeit von Marken hinsichtlich beanspruchter Waren und Zeichenaufbau sowie die Voraussetzung, dass Bewilligungen erstattet/erteilt worden sein müssen nachdem die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften in Kraft traten.
“Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'594'340.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bauliche Sanierungsmassnahmen nach den Annahmen des Verordnungsgebers in der Regel einmal erfolgen und eine Lebensdauer von 40 Jahren aufweisen (vgl.”
“Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bauliche Sanierungsmassnahmen nach den Annahmen des Verordnungsgebers in der Regel einmal erfolgen und eine Lebensdauer von 40 Jahren aufweisen (vgl.”
“Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 16. April 2024 E. 5.1 "AgentEco", B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 8.2 "Ecoshell [fig.]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einer Markeneintragung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteil des BVGer B-1777/2023 E. 5.1 mit Hinweisen "AgentEco").”
“Die Beschwerdeführenden zählten im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Bauten und Anlagen auf, die in der Umgebung des Baugrundstücks ebenfalls im Gewässerraum liegen, und machten geltend, es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wenn ihnen die Bewilligung verweigert werde. Das Verwaltungsgericht erwog allerdings zu Recht, dass die Fälle nur dann vergleichbar wären, wenn erstens die betreffenden Bauten und Anlagen bewilligt und zweitens die Bewilligungen nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorschriften zum Bauen im Gewässerraum ergangen seien (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 4.4; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführenden dies nicht dargelegt hatten, scheitert ihre Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbegründet ist weiter ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf die Interessen am Landschaftsbild bzw. die bauliche Gestaltung der Umgebung willkürlich festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, indem es keinen Augenschein durchgeführt habe. Die Akten enthalten verschiedene Fotos, die die Umgebung des Baugrundstücks hinreichend dokumentieren und dessen Würdigung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht als offensichtlich falsch erscheinen lassen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsgericht durfte vor diesem Hintergrund willkürfrei davon ausgehen, dass ein Augenschein zu keinem relevanten Erkenntnisgewinn führen würde (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist im Übrigen auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf einen Augenschein zu verzichten.”
Bei Einstufungen ist mittels Quervergleich zu prüfen, ob die gleiche Behandlung gewährleistet ist; die Einstufung muss dem verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit standhalten (vgl. LK‑Einstufung).
Nach hängigen Entscheiden des Bundesgerichts stellt der Umstand, ob Angehörige Hilfe-, Pflege‑ oder Betreuungsleistungen erbringen können, kein nach Art. 8 Abs. 2 BV verpöntes Diskriminierungskriterium dar. Vor diesem Hintergrund können solche familiären Unterstützungsverhältnisse bei sozialrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden.
“Das Bundesgericht setzte sich mit Art. 14 Abs. 1a lit. b der glarnerischen Ergänzungsleistungsverordnung und den dazu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen bereits auseinander und erwog, die entsprechende Regelung verletze kein Bundesrecht und verstosse insbesondere nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 f.). So entschied es, dass der Umstand, Eltern oder Familienangehörige zu haben, die Hilfe-, Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen können, oder nicht, kein nach Art. 8 Abs. 2 BV verpöntes Kriterium sei (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f.), weshalb es der Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots von vornherein kein Erfolg beschied. Nichts anderes gilt für das vorliegende Verfahren.”
“Das Bundesgericht setzte sich mit Art. 14 Abs. 1a lit. b der glarnerischen Ergänzungsleistungsverordnung und den dazu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen bereits auseinander und erwog, die entsprechende Regelung verletze kein Bundesrecht und verstosse insbesondere nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 f.). So entschied es, dass der Umstand, Eltern oder Familienangehörige zu haben, die Hilfe-, Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen können, oder nicht, kein nach Art. 8 Abs. 2 BV verpöntes Kriterium sei (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f.), weshalb es der Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots von vornherein kein Erfolg beschied. Nichts anderes gilt für das vorliegende Verfahren.”
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 4 GlG; vgl. Art. 8 Abs. 3 BV) eine Pflichtverletzung darstellen, die wegen der Arbeitgeberfürsorge zu Disziplinar- oder Kündigungsfolgen führen kann. Ob eine (insbesondere fristlose) Kündigung zulässig ist, ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen; dabei sind u. a. die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie vorrangig mildere Massnahmen (Verwarnung, vorübergehende Freistellung, ordentliche Kündigung) zu berücksichtigen. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn verhaltensbezogene Handlungen oder Äusserungen mit sexuellem Gehalt am Arbeitsplatz die Würde der Betroffenen beeinträchtigen, d. h. unerwünscht, unangenehm oder beleidigend sind; hierzu zählen etwa unerwünschte Annäherungen, anzügliche Bemerkungen und sexistische Sprüche.
“BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger Arbeitnehmender das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener. Die fristlose Kündigung ist ultima ratio und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00529, E. 2.3 ff. – 11. Dezember 2019, VB.2019.00504, E. 2.2 – 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 4 GlG; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 BV). Grundsätzlich werden im Gleichstellungsgesetz nur die Rechtsansprüche der belästigten Person gegenüber ihrem (potenziellen) Arbeitgeber geregelt (BGE 126 III 395 E. 7b/cc). Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann eine sexuelle Belästigung durch einen Angestellten jedoch einen Kündigungsgrund darstellen (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 328 OR N. 7 und Art. 337 OR N. 25 mit Hinweis; so ausdrücklich für die ordentliche Kündigung auch Art. 5 Abs. 1 lit. f PVO). Eine sexuelle Belästigung in Sinn von Art. 4 GlG liegt vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind: Zunächst handelt es sich um ein Verhalten, das sich auf den Arbeitsplatz bezieht; weiter ist das in Frage stehende Verhalten von "sexueller Natur"; schliesslich beeinträchtigt das Verhalten die Würde der Betroffenen, das heisst, es ist unerwünscht, unangenehm und beleidigend. Unter den Begriff der sexuellen Belästigung fallen etwa unerwünschte sexuelle Annäherungen und Handlungen, die das Anstandsgefühl verletzen, sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen (vgl.”
“BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger Arbeitnehmender das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener. Die fristlose Kündigung ist ultima ratio und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00529, E. 2.3 ff. – 11. Dezember 2019, VB.2019.00504, E. 2.2 – 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 4 GlG; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 BV). Grundsätzlich werden im Gleichstellungsgesetz nur die Rechtsansprüche der belästigten Person gegenüber ihrem (potenziellen) Arbeitgeber geregelt (BGE 126 III 395 E. 7b/cc). Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann eine sexuelle Belästigung durch einen Angestellten jedoch einen Kündigungsgrund darstellen (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 328 OR N. 7 und Art. 337 OR N. 25 mit Hinweis; so ausdrücklich für die ordentliche Kündigung auch Art. 5 Abs. 1 lit. f PVO). Eine sexuelle Belästigung in Sinn von Art. 4 GlG liegt vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind: Zunächst handelt es sich um ein Verhalten, das sich auf den Arbeitsplatz bezieht; weiter ist das in Frage stehende Verhalten von "sexueller Natur"; schliesslich beeinträchtigt das Verhalten die Würde der Betroffenen, das heisst, es ist unerwünscht, unangenehm und beleidigend. Unter den Begriff der sexuellen Belästigung fallen etwa unerwünschte sexuelle Annäherungen und Handlungen, die das Anstandsgefühl verletzen, sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen (vgl.”
Im Steuerrecht sind gesetzliche Schematisierungen und Pauschalisierungen verfassungsrechtlich zulässig, weil eine exakte Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen praktisch nicht erreichbar ist. Sie sind jedoch unzulässig, soweit die gesetzliche Regelung in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder zu einer systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt.
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben (BGE 131 I 291 E. 3.2.1 S. 306 mit Hinweis auf BGE 122 I 101 E. 2b/aa S. 103). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 141 II 338 E. 4.5 S. 344 f.; 133 II 305 E. 5.1 S. 309; 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 125 I 65 E. 3c S. 68; je mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 141 II 338 E.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben (BGE 131 I 291 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 101 E. 2b/aa). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 128 I 240 E. 2.3; 125 I 65 E. 3c; je mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 131 I 291 E.”
Grundsatz der Verfahrenseinheit: Nach Art. 29 StPO sind Straftaten insbesondere dann gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Ziel dieses Grundsatzes ist es, widersprechende Urteile in Sachverhaltsermittlung, rechtlicher Würdigung oder Strafzumessung zu verhindern, ferner der Prozessökonomie zu dienen und das Gleichbehandlungs‑/Fairnessgebot (Art. 8 BV) zu gewährleisten. Verfahrenstrennungen bleiben die Ausnahme und sind nur bei objektiven sachlichen Gründen nach Art. 30 StPO zulässig.
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet insofern das Gleichbe- handlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Ver- fahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mit- beschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander ge- handelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.”
“Dem Beschuldigten wurde Einsicht in die verschiedenen Einvernahmen von E._____ gewährt (Urk. 16/28). Zudem wurde ihm und seiner Verteidigung an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. September 2019 das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt (Urk. 2/7 S. 2 und 10). Der Beschuldigte und des- sen Verteidigung hatten demnach hinreichend Gelegenheit, die belastenden Aus- sagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an E._____ zu stellen. Ein Beweisverwer- tungsverbot liegt nicht vor. 3.2. Grundsatz der Verfahrenseinheit Soweit die Verteidigung die getrennte Verfahrensführung beanstandet (Urk. 69 S. 5 ff.), erhebt sie die Rüge ohne Grund. Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewähr- leistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müs- sen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Un- erreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f., 214 E. 3.2 S. 219; Ur- teil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung von Straftaten setzt nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Mittäterschaft oder Teilnahme voraus. Bei Betäubungsmittelde- likten handelt es sich um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden (P ETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes [Art.”
“Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 Bst. b). Nebst der Mittäterschaft werden von der Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren oder ein Strafbefehlsverfahren durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4.”
“oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E.”
Nach Art. 8 BV verlangt das Rechtsgleichheitsgebot, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich besteuert werden. Die Rechtsprechung leitet daraus die Pflicht des Gemeinwesens ab, bei Wohnungseigentümern den Eigenmietwert zu besteuern bzw. die vollständige und undifferenzierte Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung nicht ohne ausgleichende Massnahmen vorzunehmen, da sonst Mieter gegenüber Eigentümern steuerlich benachteiligt würden.
“Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verlangt, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind. Daraus hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Pflicht des Gemeinwesens abgeleitet, bei Wohnungseigentümern den Eigenmietwert zu besteuern bzw. das Verbot, die Eigenmietwertbesteuerung (vollständig und undifferenziert) abzuschaffen, ohne ausgleichende Massnahmen für die übrigen Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. BGE 124 I 145 E. 4a mit Hinweisen). Der Eigentümer kann vom rohen Einkommen einen erheblichen Teil der Wohnkosten steuerlich zum Abzug bringen (Hypothekarzinsen, Aufwendungen für den Unterhalt, usw.). Dem Mieter ist ein vergleichbarer Abzug verwehrt, obschon er für seine Wohnung einen Mietzins bezahlt und damit entsprechende Auslagen hat bzw. mitfinanziert. Er würde deshalb bei ansonsten gleichen Einkünften und Abzügen mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als der Wohnungseigentümer oder Eigenheimbesitzer. Die Aufrechnung des Eigenmietwerts soll diese Konsequenz, welche der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen widerspricht, korrigieren (BGE 123 II 9 E.”
“Das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verlangt, dass Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind. Daraus hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die Pflicht des Gemeinwesens abgeleitet, bei Wohnungseigentümern den Eigenmietwert zu besteuern bzw. das Verbot, die Eigenmietwertbesteuerung (vollständig und undifferenziert) abzuschaffen, ohne ausgleichende Massnahmen für die übrigen Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. BGE 124 I 145 E. 4a mit Hinweisen). Der Eigentümer kann vom rohen Einkommen einen erheblichen Teil der Wohnkosten steuerlich zum Abzug bringen (Hypothekarzinsen, Aufwendungen für den Unterhalt, usw.). Dem Mieter ist ein vergleichbarer Abzug verwehrt, obschon er für seine Wohnung einen Mietzins bezahlt und damit entsprechende Auslagen hat bzw. mitfinanziert. Er würde deshalb bei ansonsten gleichen Einkünften und Abzügen mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als der Wohnungseigentümer oder Eigenheimbesitzer. Die Aufrechnung des Eigenmietwerts soll diese Konsequenz, welche der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen widerspricht, korrigieren (BGE 123 II 9 E.”
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV richtet sich primär an den Staat und entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Drittwirkung zwischen Privaten. In Fällen, in denen sich Privatpersonen gegenüberstehen, kann Art. 8 BV daher grundsätzlich nicht direkt geltend gemacht werden. Ebenso kann sich eine Person nicht gegenüber sich selbst auf eine «Gleichbehandlung im Unrecht» berufen.
“Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV einzig gegenüber verschiedenen Personen greift, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (BGE 129 I 161 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix"). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz als Ausfluss von Art. 9 BV (Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; vgl. zur Unterscheidung von Gleichbehandlung im Unrecht und Vertrauensschutz: Philipp J. Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und schweizerischen Markenprüfungsverfahren, [Diss.] Basel 2012, S. 178 f.).”
“In diesem Zusammenhang ruft der Beschwerdeführer Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 2 BV, Art. 3 und Art. 8 KRK an. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK konkretisieren. Insofern kommt den Rügen des Beschwerdeführers keine selbständige Bedeutung zu. Soweit er Art. 8 BV anruft, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass sich das Gleichbehandlungsgebot an den Staat richtet und keine Drittwirkung auf Verhältnisse zwischen Privatpersonen hat (BGE 114 Ia 329 E. 2b; Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.4). In einer Beschwerde gegen einen Entscheid über eine Streitigkeit, in der sich Privatpersonen gegenüber stehen, kann sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 BV berufen (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 8 KRK.”
“Aus Art. 8 BV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gleichbehandlungsgebot richtet sich an den Staat und hat keine Drittwirkung auf Verhältnisse zwischen Privatpersonen (BGE 114 Ia 329 E. 2b; Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.4). In einer Beschwerde gegen einen Entscheid über eine Streitigkeit, in der sich Privatpersonen gegenüber stehen, kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht auf das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 BV berufen (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2).”
Gleiche Fälle sind nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln; ein Anspruch auf gleiche Behandlung setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen.
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV) wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Umstände aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (BGE 143 I 361 E. 5.1; BVR 2023 S. 51 E. 6.1.1, je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Gleichbehandlung im Unrecht; ein solcher Anspruch setzt ebenfalls voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen (zum Ganzen BGE 146 I 105 E. 5.3.1; VGE 2022/355 vom”
Öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche können grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden; sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Aus Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot) sowie dem aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch auf eine vertiefte amtliche Untersuchung wird jedoch der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff «Zivilansprüche» dahin gehend ausgelegt, dass er alle aus der mutmasslichen Straftat resultierenden Haftungsansprüche umfasst, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage zivil‑ oder öffentlich‑rechtlicher Natur ist; dadurch können Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sein.
“Beim Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine Anstalt des kantonalen öffentli- chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes über das Uni- versitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [LS 813.15]). Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber Organisationen des kantonalen öf- fentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bzw. gegenüber ihren Orga- nen und gegenüber den in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffent- lich-rechtliche Verrichtungen ausüben, das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 zur Anwendung (§ 3 Abs. 1 Haftungsgesetz [LS 170.1]). Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 Haf- tungsgesetz). Demnach sind allfällige Forderungen der Beschwerdeführer nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Forde- rungen können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4). Sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruchs auf eine wirk- same und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tö- tungsdelikts wird der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff "Zivilansprüche" im dem Sinne ausgelegt, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resul- tierenden "Haftungsansprüche" zu verstehen sind, unabhängig davon, ob die Haf- tungsgrundlage zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (ZR 117 [2018] Nr. 39, insb. mit Verweis auf BGE 135 I 113 E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. - 4 - II. 1.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab, dass die Staatsanwaltschaft mit der Be- gründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom Prozessgegenstand abgewi- chen sei, um sich nicht mit dem Kern der Vorwürfe auseinandersetzen zu müs- sen. Damit verfalle die Staatsanwaltschaft in Willkür und es liege eine materielle Rechtsverweigerung vor (Urk.”
Bei religiös begründeten Verhaltensregeln ist nach der Rechtsprechung nicht die einzelne Handlung, sondern das zugrundeliegende Konzept zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Konzept innerhalb der betroffenen Gruppe nach nachvollziehbaren Kriterien unterscheidet (z. B. nach Alter) und die Betroffenen durch alternative Formen der Respektbezeugung nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden, kann daraus keine Verletzung von Art. 8 BV folgen.
“Sofern die Vorinstanz ihre Argumentation auf Sachverhalte abstellt, die sich während der Schulzeit der Beschwerdeführerin ereignet hatten (Handschlagverweigerung gegenüber männlichen Lehrpersonen und Nichtteilnahme am Schwimmunterricht), kann auf das bereits hiervor Gesagte verwiesen und festgestellt werden, dass sie daraus zufolge fehlendem Aktualitätsbezug (vgl. E. 4.4.2 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Damit bleibt zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdeführerin, geschlechtsreifen männlichen Personen die Hand zu geben, einen ernsthaften Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV darstellt. Der entscheidende Punkt dabei ist, welches Konzept hinter dieser Verweigerung steht. Dies ist deshalb relevant, weil das hinter der Verweigerung stehende Konzept bewertet werden und zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes führen muss. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass nicht die Weigerung zum Handschlag gegenüber einem Mann abstrakt als solche zu werten ist, sondern es ist der Grund für die Weigerung zu untersuchen.”
“Dieser Konzeptzweck wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin männlichen nicht geschlechtsreifen Personen und älteren männlichen Personen die Hand gibt. In ihrem Praktikum in einem Pflegeheim für ältere Personen hat die Beschwerdeführerin denn auch nachweislich ältere männliche Personen gepflegt und berührt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Konzept innerhalb der männlichen Personen nach den hiervor beschriebenen Kriterien unterscheidet, womit feststeht, dass sie damit nicht per se Männer und Frauen in einer nicht gerechtfertigten Weise anders behandelt und damit Männer als solche diskriminieren würde. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin geschlechtsreifen männlichen Personen ihre Respektbezeugung anstatt durch einen Händedruck auf andere Weise entgegenbringt (vgl. dazu E. 5.3.1 hiervor) und dass sich die Betroffenen dadurch nachweislich auch stets respektiert gefühlt haben. Damit liegt dem soeben beschriebenen Konzept keine ungerechtfertigte rechtsungleiche Behandlung von Männern im Sinne von Art. 8 BV zugrunde, die zu einer Missachtung der Werte der BV und damit zu einem ernsthaften Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG führen würde. Vielmehr beruht das aus religiöser Überzeugung gelebte Konzept der Beschwerdeführerin auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, nach denen sie entscheidet, ob sie einem Mann die Hand gibt oder nicht. Auch der Regierungsrat ist im Übrigen der Ansicht, dass diese Haltung der Beschwerdeführerin vom Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV erfasst ist.”
Ungleichbehandlungen sind nach Art. 8 Abs. 1 BV zulässig, wenn sie sich sachlich nachvollziehbar und vernünftig begründen lassen und auf objektiven Kriterien beruhen (z. B. Alter, Dienstalter/Erfahrung, Qualifikation, Art/Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten). Soweit es um die Gleichbehandlung direkter Konkurrenten im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit geht, müssen die getroffenen Unterscheidungen zusätzlich objektiv begründet und wettbewerbsneutral ausgestaltet sein.
“Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).”
“Es ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, dass alleine das Vorhandensein einer Plakette auf den Limousinen wegen des Diskretionsbedürfnisses der Kundschaft private Limousinendienste verunmöglichen oder rechtswesentlich erschweren würde (ebenso wenig ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung substantiiert, dass die Plakettenpflicht zu einer "permanenten Beobachtung" an öffentlichen Orten führe. Entgegen der Beschwerde kann schon deshalb von einem Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens keine Rede sein). In diesem Zusammenhang erscheint als entscheidend, dass die äussere Erkennbarkeit eines Fahrzeuges als Limousine eines Limousinendienstes per se keine Rückschlüsse auf die Identität der Fahrgäste zulässt. 6.2. Fraglich ist indes, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - mit §§ 13-15 PTLG/ZH Limousinendienstbetreiber ohne Taxifahrzeugbewilligung gegenüber solchen mit Taxifahrzeugbewilligung in einer gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossenden Weise benachteiligt werden. Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV einen Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser Anspruch verlangt nicht nach einer absoluten Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Wie erwähnt, sieht § 14 Abs. 2 PTLG/ZH vor, dass die Plakette auf Verlangen gebührenfrei erteilt wird, wenn der Halter bereits über eine Taxifahrzeugbewilligung für das gleiche Fahrzeug verfügt. Diese Regelung scheint zwar prima vista Limousinenhalter ohne Taxifahrzeugbewilligung zu benachteiligen, indem diese nicht von einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenfreiheit profitieren können.”
“Da das KTR/LB somit bereits zwischen (ganz oder teilweise) selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümern einerseits und ausschliesslich vermietenden Ferienwohnungseigentümern andererseits in der gebotenen Weise differenziert, kann sich unter dem Titel von Art. 8 Abs. 1 BV nur noch die Frage stellen, ob auch innerhalb der Gruppe der Selbstnutzer weiter differenziert werden muss oder es zulässig ist, dass für alle selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümer mit demselben (fiktiven) Belegungsgrad gerechnet wird. Dazu hat das Bundesgericht im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 erwogen, dass die Einheitspauschale grundsätzlich sinnvoll ist. Dieser Erwägung lag die Annahme zugrunde, dass es in der Gemeinde Leukerbad kaum ausschliesslich selbst genutzte oder ausschliesslich vermietete Wohnungen gebe. Die von der Gemeinde seither gesammelten und im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Daten zeigen zwar, dass eine Vielzahl der Betten in Ferienwohnungen ausschliesslich selbst genutzt wird und gänzlich unvermietet bleibt (4'218 von 7'598 Betten; vgl. oben E. 3.3.1). Allerdings wäre es für die Gemeinde zumindest mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn sie getrennte Belegungsgrade für ausschliessliche Selbstnutzer und gelegentlich vermietende Selbstnutzer festlegen und statistisch untermauern müsste.”
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 BV greift nur gegenüber verschiedenen Personen; ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» gegenüber der eigenen Person besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise kann ein solcher Anspruch anerkannt werden, wenn eine rechtsanwendende Behörde eine ständige gesetzwidrige Praxis entwickelt hat und zu erkennen gibt, dass sie auch künftig nicht von dieser Praxis abweichen will.
“Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV einzig gegenüber verschiedenen Personen greift, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (BGE 129 I 161 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix"). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz als Ausfluss von Art. 9 BV (Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; vgl. zur Unterscheidung von Gleichbehandlung im Unrecht und Vertrauensschutz: Philipp J. Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und schweizerischen Markenprüfungsverfahren, [Diss.] Basel 2012, S. 178 f.).”
“a MSchG) zugeordnet hat, kann mit Blick auf die Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung (Art. 8 BV) im Unrecht verlangt werden. Ein solcher Anspruch wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteile 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie macht einzig geltend, das von ihr selbst hinterlegte Zeichen WORLD ECONOMIC FORUM sei für andere Dienstleistungen ("Hébergement temporaire; services d'une agence de voyage pour la réservation d'hébergement dans des hôtels; location d'hébergement temporaire en appartements et maisons de vacances") im Markenregister eingetragen worden (CH-Marke Nr. 795'655). Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) greift jedoch nur gegenüber verschiedenen Personen (BGE 129 I 161 E. 3.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, kann die Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen (Urteil 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 mit Hinweisen). Sie hält der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Beherbergungs-, Reiseplanungs- und Gastronomiedienstleistungen nicht dasselbe seien und für die Beurteilung von Zeichen im Gemeingut nicht gleichgesetzt werden könnten, lediglich ihre abweichende eigene Ansicht entgegen. Sie beruft sich dabei auf Art. 9 BV, zeigt mit ihren Vorbringen jedoch keine Willkür auf.”
Fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten, besteht keine Pflicht zur Gleichbehandlung; eine Rüge nach Art. 8 Abs. 1 BV ist in diesem Fall von vornherein unbegründet.
“Zuletzt ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliegen sollte. Die Beschwerdegegnerin ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass die Ersatzbeschaffung von Vermögenswerten, die der Beschwerdeführerin nur als Kapitalanlage durch den Pachtertrag dienten, ausgeschlossen ist. Hätte die Beschwerdeführerin das Hotel hingegen selbst geführt bzw. betrieben, wäre eine Ersatzbeschaffung für betriebsnotwendiges Anlagevermögen in Betracht gekommen. Es handelt sich demnach um zwei verschiedene Sachverhalte, so dass keine Pflicht zur Gleichbehandlung besteht (dazu vgl. etwa BGE 147 I 73 E. 6.1). Nicht hinreichend substantiiert und auch nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, inwieweit eine Verletzung der geltend gemachten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegen sollte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.”
“Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bauliche Sanierungsmassnahmen nach den Annahmen des Verordnungsgebers in der Regel einmal erfolgen und eine Lebensdauer von 40 Jahren aufweisen (vgl.”
“Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch den Ausschluss der Anrechenbarkeit der wiederkehrenden Betriebs- und Unterhaltskosten in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da den Betreiberinnen mit betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen die Kosten während 40 Jahren ab dem Beginn der Umsetzung der Massnahmen erstattet würden. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei zwei Aspekte ausser Acht. 6.3.3.1. Bei den betrieblichen Massnahmen wie den periodischen Wasserabgaben und bei den anderen wiederkehrenden Massnahmen wie der wiederholten Deponierung von Kies im Gewässerbett handelt es sich jeweils um die eigentlichen Sanierungsmassnahmen als solche. Dies trifft auf die Betriebs- und Unterhaltskosten von baulichen Massnahmen nicht zu. Diese entstehen erst im Nachgang an den abgeschlossenen Sanierungsvorgang. Die Kosten, die für die betrieblichen und anderen wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen gestützt auf Art. 34 EnG vollständig erstattet werden, sind daher nicht mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der baulichen Massnahmen vergleichbar. Entsprechend fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten und die Beanstandung einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie Art. 27 Abs. 1 BV stösst von vornherein ins Leere (vgl. Urteile 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4, nicht publ. in: BGE 150 I 183; 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 6.3.5; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV siehe BGE 144 I 113 E. 5.1.1; zum Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV siehe Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Bei der baulichen Massnahme der Beschwerdeführerinnen (Fischaufstieg und -abstieg) betreffen lediglich die Planungs- und Erstellungskosten in der voraussichtlichen Höhe von Fr. 1'869'740.-- (inkl. MwSt.) den eigentlichen Sanierungsvorgang. Diese Kosten werden den Beschwerdeführerinnen denn auch vollständig erstattet (vgl. Bst. B hiervor). 6.3.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz ausserdem zu Recht, dass die Begrenzung der Kostenerstattung bei betrieblichen oder anderen wiederkehrenden Massnahmen auf 40 Jahre vielmehr zu einer Gleichbehandlung mit den baulichen Massnahmen führt.”
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann zwischen Ehegatten von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden; das Einkommen des Ehepartners darf demnach bei der Leistungsfähigkeit und der Besteuerung berücksichtigt werden (vgl. 9C_249/2023). Im öffentlichen Dienst verlangt Art. 8 Abs. 1 BV, dass gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird; gleichzeitig steht den Behörden bei der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen ein grosser Beurteilungsspielraum, der jedoch innerhalb der Grenzen des Willkürverbots liegt und sachlich zu begründen ist (z. B. Kriterien wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich).
“Wie erwähnt ist von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auszugehen, auch wenn sie ihre Mittel nicht gemeinschaftlich verwenden, und profitiert die Beschwerdeführerin von sämtlichen rechtlichen Vorteilen, die die Ehe mit sich bringt (vgl. vorne E. 2.3.2). Insoweit wird die Beschwerdeführerin mit der (satzbestimmenden) Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert (vgl. vorne E. 2.1). Auch ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt nicht vor; die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin kann offensichtlich nicht mit derjenigen einer ledigen Frau in denselben wirtschaftlichen Verhältnissen verglichen werden, die nicht auf die Unterstützung durch ihren Ehemann zurückgreifen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin von den rechtlichen Vorteilen der Ehe keinen Gebrauch machen will bzw. eine Unterstützung durch den Ehemann als "auf einem überholten Weltbild" beruhend betrachtet, ist das ihre persönliche Entscheidung, die keinen Einfluss auf ihre (tatsächliche) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. II. Staats- und Gemeindesteuern”
“3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Einstufung in Lohnstufe 10 verstosse gegen § 40 Abs. 2 PG, da ihre bisherige Leistung und Berufserfahrung nicht angemessen in die Berechnung einbezogen würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin den normativen Gehalt von § 40 Abs. 2 PG. Nach § 40 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat die Entlöhnung der kantonalen Angestellten in einer Verordnung zu regeln. In § 40 Abs. 2 PG legt der kantonale Gesetzgeber lediglich die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu schaffende Besoldungsordnung fest und schreibt insbesondere das Leistungsprinzip sowie die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen der Besoldung vor (vgl. ABl 1996 1179). Diesen Anforderungen genügt § 16 LPVO, da die Lohneinstufung von im Kanton Zürich neu in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen massgeblich anhand ihrer bisherigen Leistung und Berufserfahrung erfolgt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus § 40 Abs. 2 PG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E. 3.1). Diese für den Bereich der Rechtsetzung entwickelte Rechtsprechung gilt es auch bei der Rechtsanwendung zu beachten.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur aber immerhin , dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.”
Leistungsklagen richten sich grundsätzlich auf spätestens im Entscheidzeitpunkt fällige Ansprüche; deshalb kann ein Antrag auf Übernahme künftiger Kosten abgewiesen werden, wenn Eintritt und Höhe dieser Kosten ungewiss sind. Soweit verfassungsrechtliche Vorgaben (u. a. Art. 8 Abs. 2 BV) tangiert sind, ist die Ablehnung einer Verpflichtung zur Übernahme künftiger Kosten auch dann vertretbar, wenn sich die Sonderschulungsbedürftigkeit der betroffenen Person oder das öffentliche Schulangebot künftig verändern können, so dass die Angemessenheit öffentlicher (Sonder-)Schulen künftig anders zu beurteilen wäre.
“Dezember 2017 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) kommen im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung. Eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer mit der verwaltungsrechtlichen Klage eingereicht hat, kann sich im Grundsatz nur auf Ansprüche beziehen, die spätestens im Entscheidzeitpunkt fällig sind (vgl. Urteil 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; vgl. auch BGE 141 V 597 E. 4.4; Urteile 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.4.2; 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 6.2). Die Vorinstanz nimmt auf diesen Grundsatz, der auf Bundesrecht beruht, im Rahmen der Anwendung des kantonalen (Prozess-) Rechts willkürfrei Bezug (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.3.1). Die Abweisung des Antrags um künftige Kostenübernahme hält damit bereits aus Überlegungen des Zivilprozessrechts dem Willkürverbot stand. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Abweisung dieses Antrags auch im Lichte der vorliegend massgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV nicht zu beanstanden. Die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und das öffentliche Schulangebot können sich künftig verändern, sodass die Angemessenheit der öffentlichen (Sonder-) Schulen in Zukunft anders zu beurteilen wäre. Infolgedessen fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme künftiger Kosten grundsätzlich ausser Betracht.”
Fehlende konkrete Anhaltspunkte für eine gruppenspezifische Benachteiligung führen dazu, dass eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV nicht als dargetan gilt. Die Rüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG substanziert erhoben werden; insbesondere ist darzulegen, welche (nicht gesetzlich vorgesehenen) Kriterien die Vorinstanz in entscheidender Weise und möglicherweise diskriminierend geleitet haben sollen. Bleiben solche Darlegungen aus, ist die Beschwerde in Bezug auf das Diskriminierungsverbot nicht begründet.
“Im konkreten Fall sind allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer) Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.”
“Die Beschwerdeführer machen geltend, sie würden als Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen wurden, gegenüber Flüchtlingen, denen Asyl gewährt worden sei, diskriminiert. Im Gegensatz zum allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV anerkennt das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung, ob die Vorinstanz Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) verletzt hat, indem sie sich in entscheidender Weise von einem möglicherweise diskriminierenden Kriterium leiten liess (BGE 147 I 89 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist indessen, dass die Beschwerdeführer in substanziierter Weise darlegen, dass die Vorinstanz sich bezüglich der Verweigerung der Bewilligung auf Kriterien abgestützt hat, welche gesetzlich nicht vorgesehen und möglicherweise diskriminierend sind (BGE 147 I 89 E. 1.2.4; Urteil 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.5). Vorliegend wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargelegt, dass und inwiefern sich das Verwaltungsgericht bezüglich der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung von diskriminierenden Kriterien habe leiten lassen. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keine vom Diskriminierungsverbot erfasste Gruppe darstellen (vgl. Urteil 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 5.2.5). Gründe, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen, werden nicht hinreichend dargetan und sind auch nicht ersichtlich.”
“Sodann wird in der Beschwerde Diskriminierung moniert. Eine hinreichend begründete Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG), die auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) abzielen würde, lässt sich indessen nicht erkennen. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, aufgrund welchen Merkmals professionelle Fussballspieler per se (d.h. ungeachtet weiterer besonderer Identitätsaspekte) als verfassungsrechtlich spezifisch geschützte Gruppe gelten sollten (vgl. BGE 136 I 297 E. 7.1).”
Art. 8 Abs. 1 BV verankert das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Im wirtschaftlichen Bereich ergänzt der spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz der Gewerbegenossen (Art. 27 BV; gegebenenfalls Art. 94 BV) dieses Gebot. Nach der Rechtsprechung geht dieser Grundsatz weiter als Art. 8 Abs. 1 BV und richtet sich gegen staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind.
“Nichts anderes ergibt sich aus dem aus Art. 27 und Art. 94 BV fliessenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten, der weiter als das von der Beschwerdeführerin gerügte allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV geht (BGE 147 I 423 E. 5.1.3; 143 II 425 E. 4.2; 142 I 162 E. 3.7.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Eine Scharnierfunktion kommt dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotenen Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 148 II 121 E. 7.1; 147 V 425 E. 5.1.3; 145 I 183 E. 4.1.1).”
“Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101]) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 572). Der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet zudem Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1; 125 I 431 E. 4b/aa). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benach-teiligen. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 27 Rz. 31 mit Hinweisen). Selbst nach der Wirtschaftsfreiheit ist allerdings keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt. Die Gleichbehandlung schliesst vielmehr gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Die Differenzierungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, auf objektive Kriterien abgestützt sind und aus dem System selber resultieren.”
Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wurde im angefochtenen Entscheid nicht verletzt; die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet.
“Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Existenz einer Regelungslücke zu ihren Gunsten ableiten will. Infolgedessen erübrigen sich nähere Ausführungen dazu. Zusammengefasst erweisen sich die in Bezug auf die Zulässigkeit der Rückforderung erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist weder überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verletzt er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).”
Bei Erlassen ist zu prüfen, ob Gleiches gleich und Ungleiches nur aus sachlichem Grund ungleich behandelt wird; ein Erlass kann das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, wenn er unbegründete Differenzierungen trifft oder ersichtliche Unterscheidungen unterlässt. Kataloge oder Anhänge können eine Konkretisierung der Regelung darstellen und sind deshalb bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 1 BV zu berücksichtigen.
“Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet einerseits die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1 und 136 I 345 E. 5). Andererseits kann aber auch ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot verletzen, wenn er nämlich Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.1). Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt wird, ungleich behandelt wird (vgl. BGE 139 I 292 E. 8.2.1).”
Nach Art. 8 Abs. 1 BV gebietet das Gleichheitsgebot, Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Bei Konzessionsausschreibungen und -vergaben untersagt es, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders zu behandeln, wenn dafür kein sachlicher (vernünftiger) Grund in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist; fehlt ein solcher Grund, liegt eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor.
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5).”
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5).”
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.5).”
Ungleichbehandlung verstösst nicht gegen Art. 8 BV, wenn dafür sachliche Gründe bestehen (etwa unterschiedliche Schutzinteressen), wenn Betroffene sich bösgläubig verhalten haben (z. B. in Kenntnis rechtskräftiger Baubeschränkungen) oder wenn die Behörde nach den örtlichen Verhältnissen im Rahmen einer Interessenabwägung zu einer unterschiedlichen Behandlung gelangt.
“In dieser Kategorie steht gemäss der Mitteilung die ungeschmälerte Erhaltung der historischen Dachlandschaft im Vordergrund, weshalb Photovoltaik-Anlagen in der Regel eine zu starke Beeinträchtigung darstellen. Ausnahmen seien nur denkbar für Anlagen, die nicht einsehbar seien. Auch wenn die Gemeinden, so auch die Beschwerdegegnerin, sich aktuell zur vorgesehenen Online-Karte, aus der die Einstufung im Ampel-System ersichtlich wird, noch vernehmen lassen können, erscheint als sicher, dass das im Ortsbildschutzgebiet A von nationaler Bedeutung liegende Haus des Beschwerdeführers in die rote Kategorie fallen wird. Da die mit der Solaranlage überbaute Dachfläche einsehbar ist, dürfte eine Ausnahmebewilligung ferner ausgeschlossen sein. Eine künftige für den Beschwerdeführer positive Änderung der Rechtslage ist damit nicht absehbar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei zwei in der Nachbarschaft liegenden Gebäuden eine Photovoltaik-Anlage bewilligt worden sei, was eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV begründe (act. 1, N 12 f., 21), zielt ins Leere. Denn einerseits liegen beide Grundstücke nicht im vorliegend zu beurteilenden, im Bereich um die Stiftskirche liegenden Ortsbildschutzgebiet A von Z.__ (siehe den Schutzplan Kulturobjekte und Ortsbildschutzgebiete der Beschwerdegegnerin Nr. 28.5516). Andererseits ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, diese beiden Photovoltaik-Anlagen seien – wie im Fall des Beschwerdeführers – in Missachtung eines in Rechtskraft erwachsenen Bauabschlags und damit bösgläubig errichtet worden. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern in ständiger Praxis vom Gesetz und insbesondere von negativen Teilverfügungen des Amts für Kultur abweichen würde, weshalb auch eine Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht fällt. Insofern sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV beruft, so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.”
“Referenz: R 23 43 einreicht. Selbst wenn diese vorliegen würden, gibt es ohne privatrechtliche Vereinbarungen mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie ohne (Zusatz-)Bewilligung des TBA Graubünden, welche beide nicht durch Ersatzvornahme eingeholt werden können, so oder anders einen Bauabschlag. Unter den gegebenen Umständen kann auch keine Duldungsverfügung gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG erteilt werden; dagegen sprechen auch die privaten Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2. Aus diesen Gründen durfte die Beschwerdegegnerin daher die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands verfügen. Die entsprechende Begründung und zugehörigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind, in Beachtung der Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Verwaltungsgerichts, nachvollziehbar. Es besteht insbesondere kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, gegen massgebliche, von der Beschwerdegegnerin zu wahrende Interessen oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV). Für das streitberufene Verwaltungsgericht besteht folglich keine Veranlassung, gegen diesen von der Beschwerdegegnerin - in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und im Rahmen einer Interessenabwägung - vorgenommen Entscheid vom 11./17. April 2023 einzuschreiten (s. VGU R 22 112 S. 65) und diesen aufzuheben sowie allenfalls zurückzuweisen.”
“Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz dient die Umleitung des Flusslaufs der Sure, nebst dem Hochwasserschutz, namentlich auch der Wiederherstellung der Fischgängigkeit und der ganzheitlichen ökomorphologischen Aufwertung des Gewässers. Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Vorinstanz und des BAFU kann diesen Anliegen mit einer Beibehaltung des gegenwärtigen Flusslaufs nicht gleichermassen Rechnung getragen werden. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine gleichzeitige Entfernung der genannten Gebäude und der Wehrschwelle hätte damit - wenn überhaupt - zwar positive Auswirkungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Die verfolgten Ziele der Renaturierung könnten damit jedoch nicht im gleichen Umfang erreicht werden, was für den Nachweis der besseren Eignung der vorgeschlagenen Massnahme jedoch erforderlich wäre (vgl. vorne E. 5.4). Bestehen nach dem Dargelegten sachliche Gründe für die angestrebte Umleitung der Sure, liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) des Beschwerdeführers im Vergleich zur B.________ AG vor (vgl. zum Rechtsgleichheitsgebot BGE 143 I 361 E. 5.1; 136 I 345 E. 5).”
Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen dürfen Aussehen, Kleidung oder das kulturelle Erscheinungsbild einer Person nicht herangezogen werden; solche Merkmale sind hierfür sachdienlich ungeeignet (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV).
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführerin zeige sich auf ihrem Ausweis in traditioneller türkischer Kleidung, was darauf hindeute, dass sie kulturell stark an die Gepflogenheiten im Heimatland gebunden sei, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit in keiner Weise sachdienlich ist (vgl. E. 4.3 S. 9 des angefochtenen Urteils). Die Frage, ob eine Bewilligung einer ausländischen Person als erloschen gilt, ist anhand von sachlichen Kriterien wie der Aufenthaltsdauer oder den gelebten Beziehungen zu beurteilen. Das Aussehen oder die Kleidung einer ausländischen Person ist hierfür gänzlich ungeeignet (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV).”
Eine Abtrennung von Verfahren ist nur aus sachlichen, objektiv überprüfbaren Gründen und nur als Ausnahme zulässig. Zweck der Trennung ist vornehmlich die Verfahrensbeschleunigung bzw. die Vermeidung unnötiger Verzögerungen. Als sachliche Trennungsgründe werden in der Rechtsprechung etwa eine grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten genannt. Bloss organisatorische Gründe der Strafverfolgungsbehörden genügen nicht.
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet insofern das Gleichbe- handlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Ver- fahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mit- beschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander ge- handelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.”
“Dem Beschuldigten wurde Einsicht in die verschiedenen Einvernahmen von E._____ gewährt (Urk. 16/28). Zudem wurde ihm und seiner Verteidigung an- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. September 2019 das Recht auf Ergänzungsfragen eingeräumt (Urk. 2/7 S. 2 und 10). Der Beschuldigte und des- sen Verteidigung hatten demnach hinreichend Gelegenheit, die belastenden Aus- sagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an E._____ zu stellen. Ein Beweisverwer- tungsverbot liegt nicht vor. 3.2. Grundsatz der Verfahrenseinheit Soweit die Verteidigung die getrennte Verfahrensführung beanstandet (Urk. 69 S. 5 ff.), erhebt sie die Rüge ohne Grund. Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozess- rechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewähr- leistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müs- sen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Un- erreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f., 214 E. 3.2 S. 219; Ur- teil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung von Straftaten setzt nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Mittäterschaft oder Teilnahme voraus. Bei Betäubungsmittelde- likten handelt es sich um Delikte, die sich typischerweise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unterschiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden (P ETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes [Art.”
“Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 Bst. b). Nebst der Mittäterschaft werden von der Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren oder ein Strafbefehlsverfahren durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4.”
“oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E.”
Gleiches ist gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt; vorausgesetzt sind übereinstimmende tatbestandserhebliche Sachverhaltselemente und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht.
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.w.H.). Von einer Fehlanwendung der MBl Nr. 14 kann nicht gesprochen werden.”
Änderungen von Behördenpraxis oder Rechtsprechung müssen auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen; je länger eine frühere Praxis gegolten hat, desto gewichtiger müssen diese Gründe sein. Eine Abweichung ohne solche Gründe steht mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Gebot der Rechtssicherheit in Konflikt.
“Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 144 I 181 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).”
“Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 144 I 181 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).”
Art. 8 Abs. 4 BV erteilt dem Bund keinen neuen Gesetzgebungsvorbehalt gegenüber den Kantonen; Kantone können in ihren angestammten Zuständigkeitsbereichen weiterhin eigene Regelungen treffen. Die Quelle stellt jedoch klar, dass das Behindertengleichstellungsgesetz in bestimmten Fällen auch auf kantonliche Dienstleistungen Anwendung finden kann, namentlich dort, wo Verfahren oder Regelungen bundesrechtlich einheitlich geregelt sind (z. B. durch die ZPO), sodass eine Anwendung des BehiG auf kantonliche Leistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Eine wiederholte oder lang geübte Verwaltungs- bzw. Bewilligungspraxis, die sich in mehreren früheren Entscheiden oder Bewilligungen nachweisen lässt, kann nahelegen, dass die Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt hat. Soweit die Praxis belegt, handelt es sich nicht um einen Einzelfall, und dies spricht gegen das Vorliegen einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV.
“§ 16a ABauV/AG sieht vor, dass Attikageschosse wie Dachgeschosse behandelt werden. Es ist aus systematischen Überlegungen vertretbar und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht, dass die Gemeinde diese Bestimmung für die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden beizieht und die in ihrer Bau- und Nutzungsordnung nicht explizit genannten Attikageschosse wie Dachgeschosse behandelt und dementsprechend von der Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausnimmt. Das kantonale Baugesetz nennt im Zusammenhang mit der Ausnützungsziffer ebenfalls nur Dach- und Untergeschosse, obwohl damit auch die Attikageschosse gemeint sind (vgl. § 169 Abs. 8 BauG/AG i.V.m. § 32 Abs. 3 BauV/AG). Da Dach- und Attikageschosse hinsichtlich Nutzungsmöglichkeiten als vergleichbar betrachtet werden können, ist die Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck vereinbar, diese Geschosse mit Blick auf die Ausnützungsziffer anders zu behandeln als Vollgeschosse. Die Vorinstanz macht sodann zu Recht nicht geltend, die Gemeinde habe mit ihrer Auslegung das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Hierzu ist zu beachten, dass die Gemeinde mit ihrer Beschwerde mehrere früher erteilte Baubewilligungen einreichte, die ihre Praxis zu Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden aufzeigen sollen. Da die Gemeinde vor dem vorinstanzlichen Entscheid keinen Anlass hatte, ihre Praxis näher darzulegen, können diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). In den diversen zwischen den Jahren 2006 und 2021 erteilten Baubewilligungen wurden die Attikageschosse für die Berechnung der Ausnützungsziffer - wie vorliegend - ebenfalls nicht berücksichtigt. Selbst wenn aufgrund der zitierten Baubewilligungen noch nicht von einer gefestigten Praxis auszugehen wäre, so ergibt sich daraus zumindest, dass es sich bei der durch die Gemeinde hier vorgenommenen Auslegung um keinen Einzelfall handelt. Die Gemeinde trägt daher mit ihrer Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden der Rechtsgleichheit Rechnung und es bestehen für eine Verletzung von Art.”
“Hierzu ist zu beachten, dass die Gemeinde mit ihrer Beschwerde mehrere früher erteilte Baubewilligungen einreichte, die ihre Praxis zu Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden aufzeigen sollen. Da die Gemeinde vor dem vorinstanzlichen Entscheid keinen Anlass hatte, ihre Praxis näher darzulegen, können diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). In den diversen zwischen den Jahren 2006 und 2021 erteilten Baubewilligungen wurden die Attikageschosse für die Berechnung der Ausnützungsziffer - wie vorliegend - ebenfalls nicht berücksichtigt. Selbst wenn aufgrund der zitierten Baubewilligungen noch nicht von einer gefestigten Praxis auszugehen wäre, so ergibt sich daraus zumindest, dass es sich bei der durch die Gemeinde hier vorgenommenen Auslegung um keinen Einzelfall handelt. Die Gemeinde trägt daher mit ihrer Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden der Rechtsgleichheit Rechnung und es bestehen für eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV keine Anhaltspunkte.”
“Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.w.H.). Von einer Fehlanwendung der MBl Nr. 14 kann nicht gesprochen werden.”
Das Bundesgericht hat in Verfahren zu Unterschieden zwischen geimpftem und ungeimpftem Personal (vgl. etwa die Auseinandersetzung in 2C_886/2021, erwähnt in 2C_518/2022 E. 1.2.4) die Vereinbarkeit solcher spezialisierten Vergleichskonstellationen mit Art. 8 Abs. 1 BV geprüft. Solche speziellen Vergleiche sind Gegenstand der Rechtsprechung und sind bei der Prüfung des Gleichheitsgebots zu berücksichtigen.
“Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV. Sie machen geltend, auch geimpfte Personen könnten Virenträger sein und andere Personen mit Covid-19 anstecken, weshalb es nicht rechtmässig sei, wenn die vorgenannten Verordnungsbestimmungen (vgl. Bst. A oben) von ungeimpften Angestellten (welche folglich über kein Covid-19-Zertifikat verfügen) die Teilnehme am repetitiven Testen verlangten, nicht aber von geimpften Angestellten. 1.2.4.1. Das Bundesgericht hat sich mittlerweile im Urteil 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022 (zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Vereinbarkeit einer kantonalen Verordnung - welche eine Teilnahme von ungeimpftem Gesundheits- und Pflegepersonal am repetitiven Testen mittels Spucktest vorsah, während Personal mit Covid-19-Zertifikat von der Testpflicht befreit war - mit Art. 8 Abs. 1 BV befasst. Die von diesem Urteil betroffene Tessiner Verordnung war während derselben Zeitperiode wie die vorliegende Zürcher Verordnung in Kraft und in beiden Fällen war die Omikron-Variante von Covid-19 im Umlauf (vgl.”
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt Gleichbehandlung und schützt im wirtschaftlichen Bereich auch vor staatlichen Massnahmen, die den Wettbewerb zwischen direkten Konkurrenten verzerren oder bestimmte Anbieter bevorzugen. Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige derselben Branche, die mit gleichen Angeboten dasselbe Publikum und Bedürfnis ansprechen.
“Eine Scharnierfunktion kommt dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotenen Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 148 II 121 E. 7.1; 147 V 425 E. 5.1.3; 145 I 183 E. 4.1.1).”
“Andernfalls wäre zusätzlich eine Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (BGE 136 I 1 E. 5.1 und128 I 3 E. 3a). Zu beachten ist zudem der Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehandlung. Er kommt zwischen Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, zum Tragen (BGE 125 I 431 E. 4b). Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, sind verboten. Darin liegt ein grundsatzwidriges und damit unzulässiges Regelungsmotiv. Eine absolute Gleichbehandlung der Konkurrenten ist nicht möglich (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 und 130 I 26 E. 6.3.3.2). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt folglich vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 121 I 129 E. 3d; Klaus A. Vallender/Peter Hettich, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 27 N 28; zum Ganzen Urteil des BVGer A-484/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5.4.3).”
“Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1). Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 aBV ein grundsätzliches Verbot von staatlichen Massnahmen abgeleitet, die den freien Wettbewerb unter den Privaten verzerren oder behindern (BGE 123 I 12 E. 2a; 121 I 279 E. 6c). Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Massnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden spielt neben dem Ausmass der Wettbewerbsbeeinflussung auch das Eingriffsmotiv eine Rolle. So lässt das Bundesgericht eine gewisse Bevorzugung von Konkurrenten zu, wenn dies durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt erscheint (Giovanni Biaggini/Andreas Lienhard/Markus Schott/Felix Uhlmann, Markus Kern, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 7.”
“Der in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101]) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 572). Der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet zudem Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1; 125 I 431 E. 4b/aa). Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen mögen und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV möglicherweise zulässig wären, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw. -ausschluss begünstigen oder benach-teiligen. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162 E. 3.7.2 mit Hinweisen; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 27 Rz. 31 mit Hinweisen). Selbst nach der Wirtschaftsfreiheit ist allerdings keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt. Die Gleichbehandlung schliesst vielmehr gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Die Differenzierungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, auf objektive Kriterien abgestützt sind und aus dem System selber resultieren.”
Art. 8 Abs. 2 BV verpflichtet staatliche Behörden nicht nur zur Unterlassung diskriminierender Handlungen, sondern auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Personen hinzuwirken. Im verfassungs‑ und menschenrechtlichen Kontext wird dies mit dem Begriff der "angemessenen Vorkehrungen" (aménagements raisonnables) beschrieben. Im Bildungsbereich kann sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz ableiten.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, der auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV Bezug nimmt, um. Daher ist es im Licht von Art. 8 Abs. 2 BV zu interpretieren. Das Diskriminierungsverbot verlangt von staatlichen Behörden nicht nur, diskriminierende Verhaltensweisen zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Abs. 2 BV sie auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen hinzuwirken. Die Rechtsprechung hat diesen Teilgehalt des Diskriminierungsverbots insbesondere auch im Bildungsbereich und im Prüfungsrecht anerkannt (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.2.2; 138 I 162 E. 4.6.2; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch MIZRAHI, a.a.O., S. 224 f.; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Volume II, 2018, N. 3181; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 178). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.109) spricht in diesem Zusammenhang von "angemessenen Vorkehrungen" bzw. "aménagements raisonnables" (Art. 2 BRK) zugunsten behinderter Menschen. Solche Massnahmen beseitigen punktuell eine konkret gegebene Benachteiligung und wollen so rechtsgleiche bzw. diskriminierungsfreie Bedingungen schaffen (MORGANE VENTURA, Interdiction de la discrimination, droit d'accès et aménagements raisonnables, SRIEL 2020, S.”
“Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, der auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV Bezug nimmt, um. Daher ist es im Licht von Art. 8 Abs. 2 BV zu interpretieren. Das Diskriminierungsverbot verlangt von staatlichen Behörden nicht nur, diskriminierende Verhaltensweisen zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Abs. 2 BV sie auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen hinzuwirken. Die Rechtsprechung hat diesen Teilgehalt des Diskriminierungsverbots insbesondere auch im Bildungsbereich und im Prüfungsrecht anerkannt (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.2.2; 138 I 162 E. 4.6.2; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch MIZRAHI, a.a.O., S. 224 f.; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Volume II, 2018, N. 3181; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 178). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.109) spricht in diesem Zusammenhang von "angemessenen Vorkehrungen" bzw. "aménagements raisonnables" (Art. 2 BRK) zugunsten behinderter Menschen. Solche Massnahmen beseitigen punktuell eine konkret gegebene Benachteiligung und wollen so rechtsgleiche bzw. diskriminierungsfreie Bedingungen schaffen (MORGANE VENTURA, Interdiction de la discrimination, droit d'accès et aménagements raisonnables, SRIEL 2020, S. 685 f.; TAREK NAGUIB, in: UNO-Behindertenrechtskonvention, Stämpflis Handkommentar, 2023, N. 26 ff. zu Art. 2 BRK).”
“Unter Berücksichtigung des dargelegten verfassungs- und menschenrechtlichen Umfelds ist Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG dahingehend zu interpretieren, dass das Gemeinwesen auch verpflichtet ist, aktiv auf chancengleiche Bedingungen der Teilhabe an Bildung hinzuwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich E. 4.6) kann sich daraus ein gesetzlicher Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz ableiten. Einzig diese Interpretation trägt dem engen Zusammenhang von Art. 2 Abs. 5 BehiG und Art. 8 Abs. 2 BV hinreichend Rechnung; und nur so wird das Ziel der Bildungschancengleichheit für behinderte Personen im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes wirksam verwirklicht.”
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn eine Unterscheidung eine entscheidwesentliche Tatsache betrifft oder erforderliche Differenzierungen unterlassen werden, und hierfür in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger sachlicher Grund ersichtlich ist.
“Vorliegend rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Es wird geltend gemacht, anderen Familien sei bei ähnlichen Urlaubsgesuchen in den letzten Jahren von der Schulkommission eine Bewilligung erteilt worden. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln; bestehenden Ungleichheiten ist umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1 und BGE 145 II 206 E. 2.4.1). Aus Art. 8 BV darf zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (BGE 136 I 65 E. 5.6).”
“Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen).”
“Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; ferner BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1). Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 6.1).”
“Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; BGE 127 V 448 E. 3b; SVR 2023 KV Nr. 20 S. 77, 9C_672/2021 E. 4.2.2 mit Hinweis; Urteil 2C_806/2012 / 2C_807/ 2012 vom 12. Juli 2013 E. 7.2 f., nicht publ. in: BGE 139 I 229).”
Bei der Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen gebührt dem Gemeinwesen ein grösserer Beurteilungsspielraum als bei klassischen Beschaffungen. Es kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und die Auswahl der Zuschlagskriterien stärker an öffentlichen Interessen ausrichten. Beschaffungsrechtliche Grundsätze sind in diesem Zusammenhang auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt und sind so auszulegen, dass sie mit verfassungsmässigen Rechten, namentlich dem Gleichheitsgebot (Art. 8 BV), vereinbar bleiben.
“1 f [Pra 107/2018 Nr. 14], je mit Hinweisen; vgl. auch Bellanger/Pirek, L’Etat et ses biens, in ZSR 2021 I S. 183 ff., 202 f.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Kommunale Gästetaxen/Beherbergungsabgaben sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie ausschliesslich dem Kostenanlastungszweck dienen (Zweckgebundenheit) und betragsmässig von geringer Höhe sind (Mässigkeit). Fehlt eines dieser Kriterien, nähert sich die Abgabe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer, was mit Art. 8 Abs. 1 BV unvereinbar sein kann. Administrative Vereinfachungen (z.B. Einheitspauschalen oder fiktive Belegungsgrade) können sachliche Gründe bieten, solange dadurch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 8 BV entsteht.
“Die Kurtaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Kurtaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2; 2C_957/ 2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Die Gästetaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die vorliegend zu beurteilende kommunale Gästetaxe nur solange standhalten, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden ("Voraussetzung der Zweckgebundenheit"). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die gästetaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte ("Kriterium der Mässigkeit der Abgabe"). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig ist (vgl. Urteile 2C_1051/2017 und 2C_1052/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2; 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 6.2; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).”
“Da das KTR/Fiesch somit bereits zwischen (ganz oder teilweise) selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümern einerseits und ausschliesslich vermietenden Ferienwohnungseigentümern andererseits in jedenfalls nicht verfassungswidriger Weise differenziert, kann sich unter dem Titel von Art. 8 Abs. 1 BV nur noch die Frage stellen, ob auch innerhalb der Gruppe der Selbstnutzer weiter differenziert werden muss oder es zulässig ist, dass für alle selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümer mit demselben (fiktiven) Belegungsgrad gerechnet wird. Wie das Bundesgericht bereits in Bezug auf das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad erwogen hat, wäre es für die Gemeinde zumindest mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn sie getrennte Belegungsgrade für ausschliessliche Selbstnutzer und gelegentlich vermietende Selbstnutzer festlegen und statistisch untermauern müsste (vgl. Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.6). Ausserdem dürfte die Bandbreite der Übernachtungszahlen unter den gelegentlich vermietenden Selbstnutzern, aber auch unter den ausschliesslichen Selbstnutzern erheblich sein. Vor diesem Hintergrund stellen die administrativen Vorteile einer Einheitspauschale einen sachlichen Grund dafür dar, nicht zwischen ausschliesslichen Selbstnutzern und gelegentlich vermietenden Selbstnutzern zu differenzieren.”
“Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beherbergungsabgabe nicht ausschliesslich dem Kostenanlastungszweck dient und zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen würde, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden sollten. Das Kriterium der Zweckgebundenheit ist somit erfüllt. Festzuhalten ist zudem, dass die erwähnte Beherbergungsabgabe in der Höhe von CHF 1'096.00 angesichts der Quadratmeter rechtsprechungsgemäss von normaler Höhe ist, sodass ausgeschlossen ist, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen [Ferienwohnung mit 90 m2: Gästetaxe CHF 1'030.00]; [Wohnung mit 144 m2: Gästetaxe CHF 1'516.00]; [Ferienwohnung mit 65 m2: CHF 1'300.00). Angesichts dessen erscheint die vorliegende Beherbergungsabgabe hinsichtlich der Rechtsgleichheit und des daraus abgeleiteten gruppenspezifischen Äquivalenzprinzips (Art. 8 Abs. 1 BV [SR 101]) als auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) - deren Verletzung in casu ohnehin nicht gerügt wurde - als unproblematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 und E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).”
Bei rein prozessualen Fragen (z. B. rechtliches Gehör, Beiladung, Kostenfolgen) kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn unterschiedliche Verfahrens- oder Parteistellungen beziehungsweise unterschiedliche tatsächliche Ausgangslagen oder vernünftige Gründe vorliegen. In solchen Fällen verletzt die unterschiedliche Behandlung das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht.
“Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, der Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sei verletzt, und sich damit sinngemäss auf das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV beruft, ist seine Rüge unbegründet. Wie das Bundesgericht bereits im Rückweisungsurteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 unter E. 3.2.3 festgehalten hat, ist die Zustellung der Rechtsschriften des Beschwerdeführers an die Parteien und die Fristansetzung zur Stellungnahme als gesetzesmässige Verfahrenshandlung zu werten und nicht zu beanstanden. Demgegenüber besteht, wie soeben dargelegt, kein Rechtsanspruch auf eine vorgängige Stellungnahme zu den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz. Es handelt sich folglich um ungleiche Sachverhalte, weshalb keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorliegt. Dass der Beschwerdeführer gegenüber den Privatklägern hinsichtlich der Möglichkeit, seinen Standpunkte vorzutragen, eindeutig benachteiligt gewesen wäre, ist im Weiteren nicht ersichtlich.”
“Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich gemäss § 165 Abs. 1 StG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit das Steuergesetz keine abweichende Regelung enthält. In § 170 StG wird zwar die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission geregelt; gemäss § 170 Abs. 1 StG werden die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Wie der weiteren Regelung in dieser Bestimmung entnommen werden kann, ist die Steuerverwaltung aber nicht als Partei, sondern als Vorinstanz des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission zu verstehen. Dies entspricht denn auch der Regelung in § 30 Abs. 1 VRPG. Im Verzicht auf die Erhebung von Gebühren gegenüber der unterliegenden Verwaltung liegt denn auch keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV oder des Fairnessgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die verfahrensrechtliche Stellung rekurrierender Steuerpflichtiger einerseits und der Steuerverwaltung als Vorinstanz andererseits ist im Verfahren der Steuerrekurskommission offensichtlich unterschiedlich. Zudem würde die Erhebung von Gebühren zulasten der Steuerverwaltung zu einem internen Finanztransfer innerhalb des Finanzdepartements, dem die Steuerrekurskommission administrativ angegliedert ist, führen, worauf verzichtet werden darf.”
“Entscheidend ist jedoch, weshalb die Vorinstanz sich veranlasst sah, im Verfahren II 2020 76 dem Beschwerdegegner von Amtes wegen das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. ihn beizuladen, im Verfahren II 2020 75 dagegen von der Beiladung der Beschwerdeführer abzusehen. Im Verfahren II 2020 76 haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (an die Vorinstanz) nicht nur die genannten Anträge gestellt, sondern auf dem Deckblatt auch den Beschwerdegegner als Beschwerdeführer 1 aufgeführt. Die Beschwerde des (jetzigen) Beschwerdegegners an die Vorinstanz enthielt jedoch weder derartige Anträge noch waren die Beschwerdeführer als Parteien aufgeführt. Dieser tatsächliche Unterschied ist relevant, denn die Beschwerdeführer wollten direkt auf das Verfahren ihres Bruders Einfluss nehmen und integrierten diesen auch gleich in ihr Verfahren, weshalb Letzterer bzw. der Beschwerdegegner anzuhören war. Die Ausgangslage war bei beiden Verfahren insofern unterschiedlich, weshalb die Vorinstanz zurecht unterschiedlich vorgegangen ist. Das angefochtene Urteil steht deshalb im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 BV, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist.”
Studierende können ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben und sind damit zur Erhebung von Rügen wegen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und wegen willkürlicher Prüfungsbewertung befugt. Ein derart schutzwürdiges Interesse kann – namentlich im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde – Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis sein.
“und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (BGE 140 I 285 E. 1.2; 135 I 265 E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf mehrere verfassungsmässige Verfahrensrechte beruft, ist er als Träger dieser Rechte zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zudem macht er eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und eine willkürliche Bewertung seiner Prüfung (Art. 9 BV) geltend. Die Legitimation zur Erhebung dieser Rügen ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3; Urteil 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 1.2). Im Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteil 2D_ 20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.”
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit dient der Verhinderung sich widersprechender Urteile (Sachverhaltsfeststellung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung) und gewährleistet damit das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV. Verfahrenstrennungen sind nach Art. 30 StPO nur bei objektiv sachlichen Gründen zulässig und müssen die Ausnahme bleiben. Solche Trennungsgründe sollen vornehmlich der Verfahrensbeschleunigung bzw. Vermeidung unnötiger Verzögerungen dienen und dürfen nicht auf organisatorischen Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden beruhen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Ver- fahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafver- folgungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Per- sonen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2, 214 E. 3.2; je m.H .; BGer 7B_9/2021 v.”
“oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17.”
“Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (BGE 144 IV 97 E. 3.3 S. 112; 138 IV 29 E. 3.2; 214 E. 3.2; Urteil 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 147 IV 188; Urteile 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3-3.4; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).”
Typisierungen und schematische Regelungen sind im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 BV zulässig, wenn sie aus vertretbaren Gründen der Praktikabilität, Vollzugstauglichkeit oder Verwaltungsökonomie geboten sind. Solche Vereinfachungen dürfen auch dann erfolgen, wenn dadurch die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird, vorausgesetzt, es besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung und die Ungleichbehandlung bezieht sich nicht auf eine unwesentliche Tatsache.
“Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 143 V 139 E. 6.2.3, 136 I 17 E. 5.3). Ein Erlass verstösst entsprechend gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die ungerechtfertigte Gleich- respektive Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Dem Gesetz- oder Verordnungsgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 138 I 225 E. 3.6.1; 136 I 1 E. 4.1). Erlaubt sind Typisierungen von Sachverhalten und schematische Lösungen, um einen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörden zu verhindern, die Umsetzung vollzugstauglich zu machen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl.”
“Aus denselben Gründen verzichtet Art. 7a Nutz- und HaustierV zulässigerweise auf die vom Beschwerdeführer bemängelte regionale Differenzierung. Im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV darf von einer grundsätzlich angezeigten sachlichen Differenzierung abgewichen werden, wenn sich eine Typisierung und Schematisierung aus vertretbaren Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit aufdrängt (vgl. Matthias Oesch, Differenzierung und Typisierung, Zur Dogmatik der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung, 2008, S. 129 und S. 155 ff.). Dies gilt selbst dann, wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet ist (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.3; 131 I 291 E. 3.2.2; Urteil 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 5.3.2).”
Bei öffentlich-rechtlichen Rückforderungs- und Erlassentscheiden ist das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV zu berücksichtigen. Im sozialversicherungsrechtlichen Bereich stellt das Bundesgericht z. B. auf guten Glauben und das Vorliegen einer grossen Härte als Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 25 ATSG ab. Übergangs- oder rückwirkende Regelungen können Gleichbehandlungsprobleme begründen und sind deshalb besonders kritisch zu prüfen.
“-- und die Abweisung des Erlassgesuchs vom 31. August 2022 betreffend die EL-Rückforderung von Fr. 1'643.--. Dasselbe gilt für den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 22. September 2022 erhobene(n) Einsprache(n) abgewiesen hat. Bei diesem handelt es sich eigentlich um zwei Einspracheentscheide und damit um zwei voneinander unabhängige, separate Anfechtungsgegenstände. Nachfolgend ist deshalb getrennt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderungen von Fr. 3'135.-- und von Fr. 1'643.-- zu Recht verweigert hat. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Diese Rückerstattungspflicht der versicherten Personen korreliert mit der Rückforderungspflicht der Sozialversicherungsträger, die Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist. In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen vorgesehen: Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen dann nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und eine grosse Härte vorliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird eine versicherte Person von der Verpflichtung befreit, eine Leistung, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte, die also gesetzeswidrig ist, zurückzuerstatten. Die versicherte Person wird dadurch bessergestellt als alle anderen Versicherten, die "lediglich" die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhalten haben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen gutgläubig bezogen worden sind, ist deshalb ein strenger Massstab anzuwenden (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2015, EL 2013/61 E. 2.1). Nach der Auffassung des Bundesgerichtes schliesst nicht nur ein Fehlen des guten Glaubens, sondern auch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung einen Erlass aus.”
“RL EFD für die Anerkennung einer privaten Mietwohnung als Dienstwohnung und damit einhergehend für die Zusprechung eines Wohnungsbeitrags gegeben sein müssen - ein Mangel an Dienstwohnungen sowie ein dienstlicher Bedarf - nach einer gewissen Zeit nicht mehr rechtsgenüglich feststellen. Es sprechen daher insbesondere verwaltungstechnische Gründe gegen einen rückwirkenden Anspruch auf Gewährung von Wohnungsbeiträgen (vgl. dazu BGE 125 V 262 E. 5a; Urteil BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2; Urteile BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.4.1 und A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Im Übrigen könnten sich, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, Probleme mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) ergeben. Würde ein rückwirkender Anspruch auf einen Zeitpunkt hin gewährt, bei welchem nicht mehr eruiert werden kann, ob ein Bedarf an zusätzlichen Dienstwohnungen bestand, würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener AdGWK darstellen, deren dannzumaliges Gesuch mangels ausgewiesenem Bedarf abgelehnt wurde.”
“6 IVV profitieren kann, um zu verhindern, dass er fortgesetzt benachteiligt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich eines Versicherten unter 30 Jahren hätte ausschliessen wollen, welcher bei einer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf einem in Anwendung derselben altrechtlichen Bestimmung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % per 31. Dezember 2021 über keinen Rentenanspruch verfügte. Auch dieser Versicherte wäre benachteiligt, wenn die Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades und seines Rentenanspruchs ausgeschlossen bliebe bis die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Eine solche Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Schwellenwert von 40 % für den Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV erreicht wurde oder nicht, wäre nur schwer mit dem in Art. 8 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Jedenfalls finden sich in den IVV-WEIV-Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesrat mit der fraglichen Übergangsbestimmung versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, vor Vollendung des”
“Die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat liegt im öffentlichen Interesse. Dieses ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verjährung der Rechtssicherheit und dem gesellschaftlichen Frieden dient und die Gläubiger motiviert, ihre Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen (vgl. Gadola, S. 48; Meier, a.a.O., S. 38 ff., 92 f. und 288 f.). Ein spezifisches öffentliches Interesse ergibt sich zudem daraus, dass mit der Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen gegen den Staat Budgetsicherheit hergestellt und dem Gemeinwesen eine zuverlässige Planung seiner Finanzen ermöglicht wird (Meier, a.a.O., S. 92 f. und 95). Da die Verjährung der öffentlichrechtlichen Forderungen der Einzelnen gegen den Staat im öffentlichen Interesse liegt, hat sich der Staat grundsätzlich auf die Verjährung zu berufen. Insbesondere können Budget- und Planungssicherheit nur gewährleistet werden, wenn der Staat verjährte Forderungen grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Abweichungen von diesem Grundsatz können aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 8 Abs. 1 KV) nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. dazu Meier, a.a.O., S. 288 f.). Aufgrund des heutigen Professionalisierungsgrads der Verwaltung ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Verjährung dem Staat regelmässig bewusst ist. Aus den vorstehenden Gründen hat die Verjährung in der Regel im Ergebnis gleich wie die Verwirkung zur Folge, dass die Forderung nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung nicht mehr erfüllt wird. Mit der Wiederherstellung von Verwirkungsfristen wird ein ähnliches Ergebnis erzielt wie mit der Hemmung der Verjährungsfrist und können Härtefälle vermieden werden. Insgesamt ist die Verwirkung für die Gläubigerinnen nur wenig belastender als die Verjährung und ist dem Eingriff in die Rechtsposition der Gläubigerinnen durch die Verwirkung nur wenig mehr Gewicht beizumessen als demjenigen durch die Verjährung.”
Parteien und Richter dürfen sich nicht auf unbewiesene Mutmassungen stützen. Richter sind gehalten, Tatsachen zu prüfen und dürfen unbelegte Unterstellungen nicht ungeprüft übernehmen; ein solches Vorgehen kann gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen.
“Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. In ihrer Strafanzeige habe sie sich auf das Plädoyer bzw. die Replik des Gegenanwaltes abgestützt. Die erklärenden Ausführungen der Anzeigeerstatterin habe sie hingegen nicht dargelegt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den Verdacht angebracht, dass noch weitere Doku- mente manipuliert worden sein könnten. Bei den Äusserungen der Be- schwerdegegnerin handle es sich um Mutmassungen. Sie offenbarten ihre Tendenz, den unwahren Behauptungen des Gegenanwaltes ungefiltert zu folgen. Ein solches Vorgehen sei mit dem Richterbruf nicht vereinbar und verstosse gegen Art. 8 Abs. 1 BV.”
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