4 commentaries
Minderjährige erfüllen die in Art. 136 BV vorausgesetzte Volljährigkeit nicht; ihnen wurde in der angeführten Rechtssache das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten verneint.
“________ und den Wildbienen das Stimmrecht in Umweltangelegenheiten einzuräumen sowie das Ergebnis der Abstimmung über die Biodiversitätsinitiative für ungültig zu erklären und die Abstimmung über diese Initiative unter Einbezug von Kindern und Wildbienen zu wiederholen; zudem stellen sie verschiedene weitere Anträge. Das Bundesgericht hat beim Regierungsrat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache - soweit hier interessierend - Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin 1 als in der Stadt Zürich wohnhafte Schweizerin sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht stimmberechtigt, weshalb grundsätzlich bereits ihre Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss BPR zu verneinen wäre. Da sie sich jedoch auf den Standpunkt stelle, sie hätte richtigerweise stimmberechtigt sein müssen, sei auf ihre Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Diese sei indessen abzuweisen. Da die Voraussetzung der Volljährigkeit gemäss Art. 136 BV nicht erfüllt sei, sei der Beschwerdeführerin 1 an der eidgenössischen Volksabstimmung vom 22. September 2024 das Stimmrecht richtigerweise nicht zugestanden worden. Daran ändere ihr Einwand nichts, wonach sie mit Blick auf Umweltanliegen urteilsfähig sei. Einen Anspruch auf Erteilung des Stimmrechts an eine Minderjährige lasse sich ferner weder aus dem Bundesrecht noch aus dem Völkerrecht ableiten. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Stadt Zürich und damit im Kanton Zürich wohnhaft sowie volljährig, verfüge aber nicht über das Schweizer Bürgerrecht und sei damit in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Dies bestreite sie nicht; ebenso wenig mache sie geltend, ihr sei das Stimmrecht zu Unrecht verweigert worden. Auf ihre Stimmrechtsbeschwerde sei daher aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht stimmberechtigt seien, seien sie nicht legitimiert, eine Abstimmungsbeschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich zu erheben.”
Auf kantonaler und Gemeindeebene bestehen eigene Initiativformen; dies zeigt die Praxis im Kanton Luzern: Den Stimmberechtigten steht dort eine Gesetzesinitiative auf Kantonsebene zu (§21 KV), und auf Gemeindeebene gibt es die Gemeindeinitiative. Gemeindeinitiativen können als Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden; für das Verlangen des Erlasses, der Änderung oder Aufhebung von Reglementen bzw. die Änderung der Gemeindeordnung ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§38 Abs. 1 und Abs. 3 GG; vgl. §10 GO).
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
Nach Art. 136 BV besteht für Minderjährige kein Anspruch auf Stimmbeteiligung in eidgenössischen Angelegenheiten; die geltende Volljährigkeitsvoraussetzung lässt sich, wie das Bundesgericht festgestellt hat, nicht durch Verweis auf (vermeintliche) Urteils- oder Umweltfähigkeit umgehen.
“________ und den Wildbienen das Stimmrecht in Umweltangelegenheiten einzuräumen sowie das Ergebnis der Abstimmung über die Biodiversitätsinitiative für ungültig zu erklären und die Abstimmung über diese Initiative unter Einbezug von Kindern und Wildbienen zu wiederholen; zudem stellen sie verschiedene weitere Anträge. Das Bundesgericht hat beim Regierungsrat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache - soweit hier interessierend - Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin 1 als in der Stadt Zürich wohnhafte Schweizerin sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht stimmberechtigt, weshalb grundsätzlich bereits ihre Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss BPR zu verneinen wäre. Da sie sich jedoch auf den Standpunkt stelle, sie hätte richtigerweise stimmberechtigt sein müssen, sei auf ihre Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Diese sei indessen abzuweisen. Da die Voraussetzung der Volljährigkeit gemäss Art. 136 BV nicht erfüllt sei, sei der Beschwerdeführerin 1 an der eidgenössischen Volksabstimmung vom 22. September 2024 das Stimmrecht richtigerweise nicht zugestanden worden. Daran ändere ihr Einwand nichts, wonach sie mit Blick auf Umweltanliegen urteilsfähig sei. Einen Anspruch auf Erteilung des Stimmrechts an eine Minderjährige lasse sich ferner weder aus dem Bundesrecht noch aus dem Völkerrecht ableiten. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Stadt Zürich und damit im Kanton Zürich wohnhaft sowie volljährig, verfüge aber nicht über das Schweizer Bürgerrecht und sei damit in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Dies bestreite sie nicht; ebenso wenig mache sie geltend, ihr sei das Stimmrecht zu Unrecht verweigert worden. Auf ihre Stimmrechtsbeschwerde sei daher aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht stimmberechtigt seien, seien sie nicht legitimiert, eine Abstimmungsbeschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich zu erheben.”
Bei der Ausübung politischer Rechte gilt ein Gebot der absoluten Gleichbehandlung; grundsätzlich ist dabei keine Berücksichtigung persönlicher Befähigungen oder des Bildungsstands der Stimmberechtigten vorgesehen.
“über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a). Diese Anforderungen beziehen sich dabei auf den mit der Erteilung des Bürgerrechts verbundenen Zugang zu den politischen Rechten (Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, in: BBl 2011 S. 2825 [nachfolgend: Botschaft BüG], S. 2836). Diese politischen Rechte stehen den mündigen Schweizer Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich voraussetzungs- und vorbehaltlos zu. Diesbezüglich gilt das Gebot absoluter Gleichbehandlung, grundsätzlich ohne Berücksichtigung persönlicher Befähigungen der Stimmberechtigten und ihres Bildungsstandes (VGE VG.2018.3 vom 5. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf Art. 39 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 BV sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 752, 1367; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 1 N 29 f.; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 5.3 S. 94).”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.