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Die Oberaufsicht des Parlaments begründet keine rechtliche Hierarchie gegenüber Regierung oder Gerichtsbarkeit und verschafft dem Landrat kein generelles Weisungsrecht gegenüber den anderen Staatsgewalten. Sie berechtigt nicht dazu, Einzelentscheide anderer Behörden aufzuheben, abzuändern oder an deren Stelle zu treffen. Die Oberaufsicht verleiht dem Parlament keine zusätzlichen Organkompetenzen und rechtfertigt nicht das Überschreiten verfassungsmässiger Zuständigkeiten anderer Organe.
“Satz KV). Von dieser demokratisch motivierten, politischen Vorrangstellung der Legislative kann jedoch nicht unbesehen auf eine rechtliche Überordnung geschlossen werden. Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass die Regierung oder die Gerichte dem Landrat hierarchisch untergeordnet sind (vgl. Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., Rz. 2272; Daniela Thurnherr, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 148 BV). Dem Parlament kommt kein generelles Weisungsrecht gegenüber den beiden anderen staatlichen Gewalten zu und die Kompetenz zur Oberaufsicht verschafft ihm auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide aufzuheben oder abzuändern oder anstelle der beaufsichtigten Instanz zu erlassen (Reto Häggi Furrer/Michael Merker, in: Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 169 BV). Ansonsten würde das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt. Die Oberaufsicht verschafft dem Landrat somit keine zusätzlichen (Organ-)Kompetenzen und verleiht ihm insbesondere nicht das Recht, sich über verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 4 zu Art. 148 BV).”
Die dem Art. 148 BV zugeschriebene Oberaufsicht führt nicht zu einem generellen Weisungsrecht der Bundesversammlung gegenüber Regierung oder Gerichten. Sie verleiht dem Parlament auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide anderer Organe aufzuheben, abzuändern oder an deren Stelle zu treffen. Eine solche Auslegung würde das Prinzip der Gewaltenteilung aushebeln und zusätzliche Organbefugnisse begründen, die Art. 148 BV nicht gewährt.
“Satz KV). Von dieser demokratisch motivierten, politischen Vorrangstellung der Legislative kann jedoch nicht unbesehen auf eine rechtliche Überordnung geschlossen werden. Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass die Regierung oder die Gerichte dem Landrat hierarchisch untergeordnet sind (vgl. Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., Rz. 2272; Daniela Thurnherr, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 148 BV). Dem Parlament kommt kein generelles Weisungsrecht gegenüber den beiden anderen staatlichen Gewalten zu und die Kompetenz zur Oberaufsicht verschafft ihm auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide aufzuheben oder abzuändern oder anstelle der beaufsichtigten Instanz zu erlassen (Reto Häggi Furrer/Michael Merker, in: Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 169 BV). Ansonsten würde das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt. Die Oberaufsicht verschafft dem Landrat somit keine zusätzlichen (Organ-)Kompetenzen und verleiht ihm insbesondere nicht das Recht, sich über verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 4 zu Art. 148 BV).”
“Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass die Regierung oder die Gerichte dem Landrat hierarchisch untergeordnet sind (vgl. Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., Rz. 2272; Daniela Thurnherr, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 148 BV). Dem Parlament kommt kein generelles Weisungsrecht gegenüber den beiden anderen staatlichen Gewalten zu und die Kompetenz zur Oberaufsicht verschafft ihm auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide aufzuheben oder abzuändern oder anstelle der beaufsichtigten Instanz zu erlassen (Reto Häggi Furrer/Michael Merker, in: Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 169 BV). Ansonsten würde das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt. Die Oberaufsicht verschafft dem Landrat somit keine zusätzlichen (Organ-)Kompetenzen und verleiht ihm insbesondere nicht das Recht, sich über verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 4 zu Art. 148 BV).”
Die Oberaufsicht des Landrats begründet keine hierarchische Unterordnung der Exekutive oder der Gerichte und verschafft dem Parlament keine zusätzlichen Organbefugnisse. Sie berechtigt den Landrat nicht, Einzelentscheide aufzuheben oder sich über verfassungsmässige Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen.
“Die Oberaufsicht bedeutet nicht, dass die Regierung oder die Gerichte dem Landrat hierarchisch untergeordnet sind (vgl. Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., Rz. 2272; Daniela Thurnherr, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 148 BV). Dem Parlament kommt kein generelles Weisungsrecht gegenüber den beiden anderen staatlichen Gewalten zu und die Kompetenz zur Oberaufsicht verschafft ihm auch nicht die Befugnis, Einzelentscheide aufzuheben oder abzuändern oder anstelle der beaufsichtigten Instanz zu erlassen (Reto Häggi Furrer/Michael Merker, in: Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 169 BV). Ansonsten würde das Prinzip der Gewaltenteilung ausgehebelt. Die Oberaufsicht verschafft dem Landrat somit keine zusätzlichen (Organ-)Kompetenzen und verleiht ihm insbesondere nicht das Recht, sich über verfassungsrechtliche Kompetenzen anderer Organe hinwegzusetzen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Rz. 4 zu Art. 148 BV).”
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