163 commentaries
Nachträgliche Nichtigkeits- oder Feststellungsbegehren können zur Zuständigkeit eines Gerichts nach Art. 31 Abs. 4 BV führen. Die verfassungsrechtlich gebotene erstinstanzliche Beurteilung eines Freiheitsentzugs durch ein unabhängiges Gericht hat gegenüber einfachgesetzlichen kantonalen Zuständigkeitsregeln erhöhte Bedeutung und kann bei deren Missachtung zur vollständigen Aufhebung vorinstanzlicher Verwaltungsentscheide führen.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“Dem unmittelbar auf Verfassungsstufe garantierten Anspruch auf erstinstanzliche Beurteilung eines Freiheitsentzugs durch ein unabhängiges Gericht kommt – als besondere Rechtsweggarantie (BGE 136 I 87 E. 6.5.2) – im Verhältnis zu anderen, insbesondere einfachgesetzlichen kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen eine erhöhte Bedeutung zu. Die Missachtung dieser Garantie durch eine Verwaltungsbehörde ist als Verletzung eines wesentlichen Prozessgrundsatzes zu werten, angesichts derer sich im Sinn der genannten Praxis unabhängig von den zu behandelnden Rechtsbegehren eine integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufdrängt. Die Notwendigkeit einer umfassenden Neubeurteilung ergibt sich zudem aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen eines Freiheitsentzugs im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile durch das zuständige Gericht zu erfolgen hat (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_350/2013, E. 3.7). Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 13. Juli 2023 gegen die Vornahme einer reformatio in peius im konkreten Fall sind nicht stichhaltig. Insbesondere muss die vollumfängliche Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Instanzenzugs Vorrang haben, selbst wenn dies im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die streitgegenständliche Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 nicht nur in Bezug auf die angefochtenen Teile, sondern vollständig aufzuheben. Damit einher geht auch die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2021 und der ursprünglichen Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2021, welche mit Ersterem neu beurteilt und im Ergebnis bestätigt wurde.”
“A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 und 1105; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38). Wie dargelegt fällt die nachträgliche Beurteilung der Rechtmässigkeit von Massnahmen der Stadtpolizei die gestützt auf das PolG ergehen, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bzw. der Stadtpolizei Zürich (E. 2.2 oben). Somit wäre der vorliegend gewählte Instanzenzug grundsätzlich korrekt gewesen, wenn die in casu beanstandeten Handlungen nicht überwiegend als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren gewesen wären. Mangels offenkundiger Unzuständigkeit sind der Beschluss des Beschwerdegegners und der angefochtenen Rekursentscheid nicht als nichtig zu betrachten.”
Für die Bestimmung des Haftbegriffs bei der Anwendung der Dublin‑III‑Verordnung ist auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen; einschlägige EU‑Rechtsauslegungen sind dabei zu berücksichtigen.
“S. 96 ff.): Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom”
“28 Dublin-III-Verordnung kommt nur zur Anwendung, wenn eine Person in Haft genommen wird. Der EuGH verweist für den Haftbegriff der Dublin-Verordnung auf die Definition in Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2013/33/EU: Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt BGE 150 II 57 S. 70 die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], Randnr. 73 mit Verweis auf das Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 14. Mai 2020 C-924/19 und C-925/19 Országos Idegenrendészeti Foigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Randnrn. 217-225). Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während 4 Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]).”
In den zitierten Entscheiden wurde festgestellt, dass Art. 31 Abs. 4 BV nicht auf zusätzlich gestellte verfahrensbezogene Anträge zur erkennungsdienstlichen Behandlung anwendbar ist. Auf solche Anträge konnte in diesen Verfahren nicht eingetreten werden, da dies zu einer Gabelung des Rechtswegs geführt hätte.
“Schliesslich stellt die Gesuchstellerin über die Überprüfung der Rechtmässigkeit ihres Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf ihre erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
Liegt bereits ein erstinstanzlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe dar. Dagegen ist die mögliche bedingte oder teilbedingte Ausgestaltung der Strafe bzw. die Möglichkeit einer bedingten Entlassung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, soweit die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist.
“Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist (BGE 143 IV 168 E. 5; Urteil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1).”
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nicht so lange andauern, dass sie in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rückt.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Namentlich ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 168 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; dasselbe gilt für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E.”
Die erstmalige gerichtliche Überprüfung einer behördlich angeordneten Haft ist ein unverzichtbares Verfahrensrecht. Ein dauerhafter Verzicht hierauf kommt nach der zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht; der Wortlaut, wonach die Überprüfung jederzeit beantragt werden könne, spricht gegen die Zulässigkeit eines solchen Verzichts.
“Die gerichtliche Überprüfung einer Haft, die nicht von einem Gericht angeordnet wurde, ist ein fundamentales Verfahrensrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit. Einen dauerhaften Verzicht darauf zuzulassen, würde heissen, auf das Recht, nicht willkürlich inhaftiert zu werden, wie es in Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verbürgt ist, zu verzichten. Dies führte letztlich zu einem Verzicht auf das Recht auf persönliche Freiheit selbst. Dabei handelt es sich aber um ein Grundrecht, auf das nicht verzichtet werden kann ("unverzichtbares Grundrecht"; vorstehend E. 4.4). Dies würde zudem dem Grundgedanken der Dublin-III-Verordnung, Rechtsgarantien und Rechtsschutz der Betroffenen zu stärken, massiv zuwiderlaufen. Das Recht auf erstmalige gerichtliche Überprüfung einer behördlich angeordneten Haft ist für einen demokratischen Rechtsstaat zu wichtig, als dass darauf dauerhaft verzichtet werden könnte. Aus diesem Grund kann auch nicht aus der anfänglich fehlenden Opposition gegen die Inhaftierung geschlossen werden, der Beschwerdeführer füge sich dem behördlichen Freiheitsentzug für die gesamte Dauer der Inhaftierung. Wenn Art. 80a Abs. 3 Satz 2 AIG statuiert, die Überprüfung könne jederzeit beantragt werden, folgt bereits aus deren Wortlaut, dass die Bestimmung einem Verzicht nicht zugänglich ist, was die Vorinstanz verkannt hat.”
Erfolgt die gerichtliche Anrufung erst nach Beendigung des Freiheitsentzugs, entfällt nach der Rechtsprechung die besondere Dringlichkeitsgarantie des Art. 31 Abs. 4 BV; in solchen Fällen genügt eine Prüfung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 ff.). Die unmittelbare Dringlichkeit der direkten gerichtlichen Überprüfung besteht primär nur, solange die Freiheit noch auf dem Spiel steht.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (E.”
“Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 3). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Zur Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin‑III‑Verordnung ist auf den Begriff des Freiheitsentzugs sowie auf die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK (einschliesslich einschlägiger Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts) zurückzugreifen.
“S. 96 ff.): Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom”
Eine übermässige Untersuchungshaft liegt vor, wenn ihre Dauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft muss verhältnismässig sein; das Gericht darf sie nur so lange aufrechterhalten, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsentziehung rückt.
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
Liegen bereits hängige Haftbeschwerden vor, kann es dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 4 BV entsprechen, neu eingereichte Haftentlassungsgesuche mit haftrelevanten Noven an die zuständige Kammer weiterzuleiten. Dadurch werden unnötige Verzögerungen, Mehrfachbefassungen derselben Instanzen und eine Verlängerung der Haftprüfung vermieden.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
Entfällt die Freiheitsentziehung (die betroffene Person ist bereits entlassen), greift Art. 31 Abs. 4 BV nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre regelmässig nicht mehr. In diesem Fall ist die besondere Vorgabe, dass das Gericht «so rasch wie möglich» entscheidet, nicht mehr geboten; stattdessen genügt eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
Ist neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung zu erwarten, ist bei der Bemessung der angemessenen Frist nach Art. 31 Abs. 3 BV auch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung eines Kindes sind als schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 31 BV) einzustufen. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung des Kindes sonst nicht geschützt werden kann. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein.
“Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders ge- schützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Massnahme muss also ver- hältnismässig sein. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Un- terbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmass- nahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die ein- schneidendsten Eingriffe (vgl. BGer 5A_1003/2017 v.”
Bei Haftprüfungen genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente; es ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. zumindest ausreichend hoch verbleiben. Das Bundesgericht prüft im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei; bei reinen Sachverhaltsfeststellungen bzw. Fragen der Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des Verfahrensrechts beruhen.
“Bei der der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE V 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E.”
“Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).”
Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 31 Abs. 3 BV gehalten, auf eine möglichst rasche Anfertigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hinzuwirken. Soweit dadurch eine zügige Erhebung der Anklage und eine baldige Durchführung der Hauptverhandlung gefördert wird, entspricht dies dem in der bundesgerichtlichen Praxis dargelegten Beschleunigungsgebot.
“Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Juli 2023 (Art. 80 und Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich und zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in einer Weise überprüft hätte, die den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren allfällige zukünftige Haftverlängerungsverfahren beanstandet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) gehalten ist, auf eine möglichst rasche Anfertigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hinzuwirken und Anklage zu erheben, damit die Hauptverhandlung alsbald stattfinden kann.”
Gerichte und Behörden dürfen Gesuche um Haftüberprüfung nicht rein formalistisch zurückweisen. Auch wenn eine Antragserklärung formell falsch bezeichnet ist, ist auf den tatsächlichen Inhalt — die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs — einzutreten; andernfalls wird Art. 31 Abs. 4 BV verletzt.
“Die Vorinstanz durfte somit nicht auf die Überprüfung der Haft verzichten und hätte auf das Gesuch um Haftüberprüfung eintreten müssen. Indem sie dies nicht tat, hat sie Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt. In überspitzt formalistischer Weise (BGE 149 III 12 E. 3.3.1) hat sie das Gesuch mangels entsprechender Bezeichnung auch nicht als Haftentlassungsgesuch anhand genommen, obwohl dieses doch dasselbe Ziel - die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft mit dem Ziel der Beendigung der Haft - verfolgt hätte (vgl. auch nicht publ. E. 1.3). In der Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung der Dublin-Haft liegt ein gewichtiger Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 128 II 246 E. 3.6).”
Ergibt sich die Haftbegründung wesentlich aus einer Gefährlichkeitsprognose und ist das vollständige forensische Gutachten nicht rechtzeitig zu erwarten, ist in der Regel ein Vorab- bzw. Kurzgutachten (Risikoeinschätzung zur Legalprognose) einzuholen, damit die Haftprüfungen rasch erfolgen können.
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“So lasse der von Zeugen geschilderte unvermittelte und massive Angriff mit Hammerschlägen auf den Kopf einer diesem unbekannten Person in aller Öffentlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und psychisch auffällig sei. Auch sein Verhalten während der Einvernahmen, als er behauptet habe, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden, und das gezeigte Misstrauen gegenüber den Ermittlungsbeamten und seinem eigenen Verteidiger deuteten auf psychische Probleme hin. Die Vorinstanz erachtete es sodann als zwingend notwendig, möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben, um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können. Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Gemäss den kantonalen Akten soll das Gutachten Ende Oktober 2022, spätestens Ende November 2022 vorliegen. Sollte die Beurteilung des Haftgrunds allerdings weiterhin massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - in einem Kurzgutachen vorab eine Risikoeinschätzung einholen müssen (vgl. Urteil 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Liegt kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten der beschuldigten Person, ableiten. Allerdings muss eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte in der Regel auch von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson aus medizinischer Sicht mitgeprüft werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung kann in vielen Fällen noch keine aktuelle psychiatrische Gesamtbegutachtung (inklusive Fragen der Massnahmenbedürftigkeit bzw. der medizinisch-psychiatrisch zu empfehlenden Sanktion im Falle einer Verurteilung) vorliegen. Falls sich in Haftfällen eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose als sachlich geboten erweist und das vollständige forensische Gutachten noch nicht zeitnah erwartet werden kann, haben die Verfahrensleitung oder die kantonalen Haftgerichte - in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - jedoch in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose betreffend Gewaltdelikte einzuholen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis).”
Art. 31 Abs. 4 BV wird — als Habeas‑Corpus‑Garantie — vorrangig mit Blick auf andauernden Freiheitsentzug verstanden; der Anspruch auf unmittelbaren gerichtlichen Zugang zielt darauf ab, die laufende Freiheitsentziehung rasch überprüfen und gegebenenfalls die Freilassung bewirken zu können. Nach erfolgter Entlassung besteht nach der in den Quellen wiedergegebenen Auffassung grundsätzlich kein sofortiger Anspruch auf diesen direkten Habeas‑Corpus‑Rechtsbehelf; unter diesen Umständen ist eine gerichtliche Beurteilung innert einer angemessenen Frist ausreichend.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“[BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug währen der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Das in Art. 31 Abs. 4 BV verankerte Beschleunigungsgebot gilt auch im nichtgerichtlichen Verfahren. Entlassungsgesuche sind «ohne Verzug» zu behandeln; eine vorgängige Beurteilung durch nichtrichterliche Stellen (z. B. Klinikleitungen) ist zulässig. Nach der zitierten Botschaft bedeutet das Beschleunigungsgebot konkret u. a., dass Gesuche nicht nur an Werktagen in Angriff genommen werden dürfen.
“Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Nach Art. 53 Abs. 1 EGzZGB entscheidet die Ein- richtung über die Entlassung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat. Dies hat die KESB D. vorlie- gend mit Entscheid vom 12. Januar 2024 getan (KESB act. 10 S. 25 Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsge- bot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleu- nigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik C. tags darauf abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik C. war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB D. zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinik- leitung vom 1. Februar 2024 genügt daher den formellen Anforderungen.”
“Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleuni- gungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 23. März 2023 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B. tags darauf abgewiesen (act. 02). Die ärztliche Leitung der Klinik B. war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB C. zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinik- leitung vom 24. März 2023 genügt daher den formellen Anforderungen.”
“Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Im Kanton Graubünden entscheidet die Einrich- tung über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen (Art. 53 Abs. 1 EGzZGB). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK veran- kerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinik- leitung richtet. Das Beschleunigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 ge- stellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B. tags darauf abgelehnt bzw. abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik B. war zum Ent- scheid über das Entlassungsgesuch zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Unter formellen Gesichtspunkten genügt der Entscheid der Kliniklei- tung vom 2. Februar 2023 den gesetzlichen Anforderungen.”
Präventiv- und strafprozessuale Haft stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar und dürfen nur auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, im öffentlichen Interesse und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit angeordnet werden. Bei der Annahme einer Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr ist Zurückhaltung geboten; rein hypothetische oder nur geringfügig wahrscheinliche weitere Delikte genügen nicht. Ausländerrechtliche Administrativhaft hat ebenfalls eigenständige Bedeutung als Freiheitsentzug; sie stellt einen schweren Eingriff dar und eröffnet den Rechtsweg an das Bundesgericht.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Verfassungs- und Gesetzesrechts des Bundes restriktiv zu handhaben (vgl. Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt überdies ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern als Haftgrund. Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (nach Art. 10 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 31 BV) darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.”
“Hätte sie zugewartet, wäre mit dem Vorwurf zu rechnen gewesen, das Verfahren gegen einen absehbaren Wiederholungstäter ‒ was Drogenkonsumenten ohne die erforderlichen legalen Geldquellen regelmässig sind ‒ werde nicht abgeschlossen, um so weitere Straftaten abzuwarten und eine hohe Gesamtstrafe erwirken zu können, während der Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch für die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist es durchaus vorteilhaft, wenn sich die einzelnen Vorstrafen auf jeweils nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe belaufen (siehe Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Plädoyer vor zweiter Instanz wiederholte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft hätte nach der zweiten Verhaftung merken können, dass man den Berufungskläger «behalten» müsse und ihn nicht noch zweimal mit Strafbefehlen belegen sollen. Man habe gewusst, dass er weitermache (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 880). Es kann jedoch nicht die Aufgabe der Strafverfolgung sein, mithilfe von Untersuchungshaft in jedem Fall die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Bei der Annahme, dass Beschuldigte weitere Delikte begehen könnten, ist vielmehr Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 9). Die Rüge der Verteidigung, die Untersuchungshaft hätte schon früher verfügt werden müssen, erscheint vor dem Hintergrund ihres Plädoyers in der Haftverhandlung vom 19. Juni 2020 denn auch widersprüchlich, beantragte sie doch auch dann noch die sofortige Entlassung ihres Mandanten aus der Untersuchungshaft, als die Staatsanwaltschaft diese ‒ aus ihrer Sicht verspätet ‒ doch noch beantragte, und argumentierte, angesichts der fehlenden Tatschwere und der erheblichen Gefährdung anderer sei die Anordnung von Untersuchungshaft im vorliegenden Fall klar unverhältnismässig (Akten S.”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. die Urteile 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1.1; 2C_65/2020 vom 18. Februar 2020 E. 1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101 f.; Urteil 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1). In Fällen, in denen - wie hier - durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV; vgl. das EGMR-Urteil Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr.4691/06], §§ 67 ff.), tritt das Bundesgericht regelmässig auf Feststellungsanträge ein, wenn die betroffene Person rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der E. 2.5.2 - einzutreten (vgl. Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG).”
Behördliche Freiheitsenthalte müssen zeitlich verhältnismässig, durch die Umstände begründet und auf das notwendige Minimum beschränkt sein. Kurzfristige Festhaltungen sind besonders zu prüfen und können, sofern keine besonderen Umstände vorliegen oder andere Massnahmen möglich sind, unverhältnismässig und damit rechtswidrig sein.
“a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Januar 2020 widerrechtlich war. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs.”
Die Rechtspraxis vermeidet, dass die Dauer der Untersuchungshaft in grosse Nähe zur erwarteten Freiheitsstrafe rückt. Dies ist bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, bereits verbüsste Haftzeiten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; deshalb soll nicht zugelassen werden, dass Untersuchungshaft faktisch als Ersatz für strafmildernde Massnahmen fungiert.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweis). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, ist dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe (BGE 145 IV 179 E.”
Art. 31 Abs. 4 BV erlaubt, nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung, die Anrufung eines Gerichts «jederzeit», also auch nach Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Bei sehr kurzen Freiheitsenthalten — etwa dem auf 24 Stunden beschränkten Polizeigewahrsam — ist die gerichtliche Überprüfung typischerweise nachgelagert; von der betroffenen Person kann nicht immer verlangt werden, während der kurzen Dauer des Gewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung einzureichen. Dies gilt insbesondere, wenn die Behörden die Betroffenen während des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt haben. Die zeitliche Dringlichkeit der richterlichen Kontrolle hängt der Rechtsprechung zufolge nicht vom Zeitpunkt der Gesuchstellung (während oder nach dem Gewahrsam) ab.
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
Polizeiliche Massnahmen wie Einkesselung, anschliessende Festnahme oder Mitnahme auf den Polizeiposten sowie befristete Platzverweise können einschlägig für einen Freiheitsentzug i.S.v. Art. 31 BV sein und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
“Sachverhalt: A. A.________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 9.15 Uhr an der Tramhaltestelle Bläsiring in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Fehlende ausdrückliche gesetzliche Grundlage kann nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung ersetzt werden, sodass die Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ergeben sich aus Art. 31 Abs. 1 BV keine darüber hinausgehenden Ansprüche.
“Das Bundesgericht hat sich mit diesem Urteil des EGMR bereits mehrmals auseinandergesetzt. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 sowie die dort in E. 3.3 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen (vgl. BGE 146 I 115; Urteile 1B_416/2020 vom 31. August 2020; 1B_290/ 2020 und 1B_311/2020 vom 4. August 2020; 1B_207/2020 vom 26. Mai 2020; 1B_160/2020 vom 28. April 2020; 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Aus Art. 31 Abs. 1 BV ergeben sich in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 146 I 115 E. 2.9 S. 125).”
Bei durch die EMRK geschützten Ansprüchen (Art. 5 EMRK in Verbindung mit Art. 31 BV) tritt das Bundesgericht regelmässig auch ohne aktuelles praktisches Interesse auf Feststellungsanträge ein. Dies geschieht, weil solche Fragen häufig grundsätzlicher Bedeutung sind und EMRK‑Rügen zunächst landesintern durch das Bundesgericht geprüft werden sollen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Kriterium des schutzwürdigen Interesses mit demjenigen des aktuellen, praktischen Interesses vermischt. Das Bundesgericht trete in Fällen, in welchen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stünden (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), regelmässig auf Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft bestehe. Es sei lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (an die Vorinstanz) verfügt habe, was der Fall sei. Das schutzwürdige Interesse liege darin, dass die Behörden die Gewährung der konventions-, verfassungs- und gesetzeskonformen Haftbedingungen von Amtes wegen einzuhalten hätten und dass es dabei nicht auf die Wünsche oder den Willen des Inhaftierten ankomme. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht nicht auf das Rechtsbegehren Ziff. 6 eingetreten. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung von Art. 79 Abs.1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG BE; BSG 155.21) sowie von Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 111 BGG.”
“Das Bundesgericht tritt aber ausnahmsweise - unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses - auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), tritt das Bundesgericht regelmässig auf Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Haftregimes besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.); es tut dies auch im Hinblick darauf, dass die Rügen einer Verletzung der EMRK zuerst landesintern durch das Bundesgericht beurteilt werden sollen, bevor sie allenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden (Urteil 2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 II 201 mit Hinweisen).”
Die Verordnung konkretisiert den Vollzug von Freiheitsstrafen; sie regelt den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV jedoch nicht selbst.
“a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV an sich regeln.”
Art. 232 Abs. 1 StPO regelt — entsprechend dem in Art. 31 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz — die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft, wenn Haftgründe erst während des Berufungsverfahrens entstehen; die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts hat die betroffene Person in diesem Fall unverzüglich vorzuführen und anzuhören. Art. 232 Abs. 1 StPO spricht nach seinem Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht Fälle an, in denen die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft ist.
“Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw.”
Es kann dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV) entsprechen, dass das Untersuchungsamt neu eingereichte Haftentlassungsgesuche — insbesondere mit haftrelevanten Noven — vor Abschluss eines hängigen Haftbeschwerdeverfahrens unverzüglich an die zuständige Instanz (Anklagekammer bzw. Zwangsmassnahmengericht) weiterleitet, um Verfahrensverzögerungen und unnötige Komplizierungen zu vermeiden.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 363 ff. StPO) auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung, die eine allfällige fehlende ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ersetzen kann. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche aus Art. 31 Abs. 1 BV.
“Das Bundesgericht hat sich mit diesem Urteil des EGMR bereits mehrmals auseinandergesetzt. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 sowie die dort in E. 3.3 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen (vgl. BGE 146 I 115; Urteile 1B_416/2020 vom 31. August 2020; 1B_290/ 2020 und 1B_311/2020 vom 4. August 2020; 1B_207/2020 vom 26. Mai 2020; 1B_160/2020 vom 28. April 2020; 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Aus Art. 31 Abs. 1 BV ergeben sich in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 146 I 115 E. 2.9 S. 125).”
Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine Einkesselung durch einen Polizeikordon bei Demonstrationen als Eingriff in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und nicht als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV qualifiziert werden. Dagegen können danach intensivere Massnahmen wie Festnahme und anschliessende Festhaltung mit erheblicher Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. gefesselter Transport, mehrere Stunden auf einer Polizeidienststelle) einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV darstellen.
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Die Information muss die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe (den Tat- bzw. Beschuldigungsverdacht) in einer verständlichen Form enthalten, damit der Betroffene die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung gerichtlich überprüfen kann. Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen; dies schliesst jedoch nicht aus, dass die erforderlichen Erläuterungen auch schrittweise im Verlauf der Befragung gegeben werden können. Für die Form der Mitteilung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein.”
Sicherheitshaft und Untersuchungshaft sind nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und zusätzlich ein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt (z. B. Flucht- oder Kollisionsgefahr).
“Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besonderen Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 1 StPO namentlich die Fluchtgefahr (lit. a). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).”
“Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
“Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Sie darf nicht in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken; übersteigt die Haft die voraussichtliche Sanktion, ist sie häufig unverhältnismässig und kann eine Entlassung rechtfertigen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
“Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV ist bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung bzw. Haftanhörung durchzuführen. Befand sich die betroffene Person bereits in Untersuchungshaft, kann die Anordnung der Sicherheitshaft gestützt auf eine vorgängige kontradiktorische Prüfung der Haftgründe in einem schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Anhörung gerechtfertigt sein.
“Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen (Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Befand sich die betroffene Person dagegen vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem sie ihren Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung rechtfertigt (Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3).”
“Dabei würden auch die für die vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft massgeblichen Haftgründe - hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit - geprüft. Die Situation sei daher vergleichbar mit derjenigen bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei einem Untersuchungsgefangenen, bei welchem die Haftgründe bereits vorgängig zumindest einmal geprüft wurden (a.a.O. E. 2.3). Dieses Urteil stiess auf Kritik (siehe JOSET/HUSMANN, forum poenale, 2016, S. 171 ff.) und weist auch die Lehre darauf hin, dass bei erstmaliger Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren eine mündliche Haftanhörung durchzuführen ist (siehe HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 364b StPO). Dies entspricht im Hauptverfahren bereits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ohne vorbestehende Untersuchungshaft bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3; siehe auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 225 StPO, N. 5 zu Art. 229 StPO. N. 3 zu Art. 231 StPO und N. 3 zu Art. 232 StPO; FREI/ ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 231 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 229 StPO und N. 21 zu Art. 231 StPO).”
Eine prozessleitende provisorische Verfügung der Vorinstanz kann nicht ohne weiteres als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV qualifiziert werden.
“Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde "im Endentscheid befunden". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Prüfung ist die Verhältnismässigkeit zu beachten; insbesondere ist die Dauer der Haft im Verhältnis zur mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion zu berücksichtigen.
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet.”
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
Bei Freiheitsentzug durch die Polizei kann die betroffene Person auf Gesuch die Rechtmässigkeit des Gewahrsams durch ein Gericht prüfen lassen. Das Bundesgericht stellte in BGE 136 I 87 fest, dass kantonale Regelungen, die einen vorgängigen Verwaltungsweg vorsehen, mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sind; im Kanton Zürich wurde daraufhin die Regelung ergänzt, wonach die Haftrichterin oder der Haftrichter die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch überprüft. Nach der Rechtsprechung (1C_350/2013) erfasst Art. 31 Abs. 4 BV auch Fälle, in denen die betroffene Person bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden ist; in solchen Fällen wäre das Bezirksgericht zuständig gewesen für Feststellungsbegehren.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
Kurzzeitige polizeiliche Verwahrung nach Kontrolle: Der Betroffene wurde nach einer Kontrolle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten gebracht, in einer Sammelzelle untergebracht und später – zwischen etwa 18:30 und 19:00 Uhr – mit einem befristeten Platzverweis freigelassen. Er rügt, ihm sei dadurch am 1. Mai 2023 unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen worden und macht eine Verletzung von Art. 31 BV geltend.
“________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der Mülhauserstrasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 9.15 Uhr an der Tramhaltestelle [ ] von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Die Dublin‑Haft ist — wie jeder Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV — so kurz wie möglich zu bemessen. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise zur sorgfältigen Durchführung und zum Abschluss des Dublin‑Überstellungsverfahrens erforderlich ist (vgl. Art. 28 Abs. 3 Dublin‑III‑VO; Umsetzung in Art. 76a Abs. 3–4 AIG). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich der Vollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweist.
“Die Schweiz hat die Haftregeln im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Art. 76a AIG (materielles Recht) und Art. 80a AIG (Verfahren) umgesetzt. Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Daneben sieht Art. 76a Abs. 4 AIG eine Haft für renitente Personen vor, welche bis zu drei Monaten dauern kann (vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.3). Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (vgl. Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung; vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.”
“Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin-III-Verordnung). Die Verordnung gibt zeitliche Abläufe vor, welche einzuhalten sind, andernfalls die betroffene Person nicht länger festgehalten werden darf (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin-III-Verordnung).”
Das Bundesgericht erachtet die Durchführung der mündlichen Haftverhandlung als zentrale prozessuale Garantie im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV. Auf diese Verfahrensgarantie darf nur in ausserordentlichen Fällen verzichtet werden; ein solcher Verzicht ist nicht leichtfertig anzunehmen.
“Die ausländerrechtliche Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit dar (nicht publ. E. 1.2 und dortige Hinweise). Diese ist ein unverzichtbares Grundrecht (BGE 126 I 26 E. 4b/aa). Die Verfahrensgarantie des ohne gerichtliches Urteil Inhaftierten, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), gewährleistet einen spezifischen Aspekt der persönlichen Freiheit (BGE 126 I 26 E. 2). Das Bundesgericht hat früh geklärt, dass auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen Umständen verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden, liegt es doch in der besonderen Natur des Haftverfahrens, dass der Ausländer nicht mit dem schweizerischen Recht und namentlich nicht mit den gesetzlichen Haftvoraussetzungen vertraut ist (BGE 128 II 241 E. 3.5 und 3.6; BGE 125 II 369 E. 2). Als gänzlich unverzichtbar erachtete das Bundesgericht die Durchführung der Haftverhandlung an sich: Der Anspruch auf rechtzeitige gerichtliche Prüfung der Ausschaffungshaft bzw. deren Verlängerung in BGE 150 I 73 S. 77 einer mündlichen Verhandlung stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 241 E. 3.5). Auch der Verzicht auf die Frist zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 I 87) ist die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person gerichtlich überprüfbar; das Bundesgericht hielt kantonale Regelungen, die einen vorgängigen ausschliesslich verwaltungsrechtlichen Rechtsweg vorsahen, für mit Art. 31 Abs. 4 BV unvereinbar. In der Folge wurde in § 27 PolG/ZH ein entsprechender Satz ergänzt.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
Art. 31 BV betrifft den Freiheitsentzug und enthält verschiedene Garantien, namentlich Verfahrensgarantien. Diese sollen sicherstellen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt.
“Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).”
Bei überwachten Eingrenzungen kann es die Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen stützen, dass Arztbesuche innerhalb der Verwaltungsregion möglich sind und für weitere Wege freies Geleit bei der Staatsanwaltschaft ersucht werden kann. Zudem können wegen Todesfall und internationalem Bezug aufwändigere Untersuchungshandlungen eine längere Dauer der Ersatzmassnahmen rechtfertigen.
“Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig.”
“Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig.”
Ergibt die Vorinstanz keine umfassende Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe, führt dies nicht automatisch zur Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine Haftentlassung kommt nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund tatsächlich nicht besteht und die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung ebenfalls zu verneinen wären.
“Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.”
Bei Beschwerden wegen strafprozessualer Freiheitsentziehung (Art. 31 Abs. 2 BV) prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO als strafprozessuale Rechtsfragen frei. Art. 98 BGG findet bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen/Haft keine Anwendung.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E.”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).”
Bei unzureichenden Kenntnissen der Verfahrenssprache genügt es grundsätzlich, die Haftgründe und die Verfahrensrechte in einer für die betroffene Person verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht‑technischen Sprache zu erläutern. Eine vollständige schriftliche Übersetzung der Haftanordnung ist nach dem genannten Rechtsprechungs- und Literaturstand nicht zwingend; in der Regel reicht eine mündliche Orientierung aus.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225).”
Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 BV bezeichnet nach der Rechtsprechung Massnahmen, durch die eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeit festgehalten wird. Art. 31 BV verankert in diesem Zusammenhang Verfahrensgarantien und Schutzrechte, die sicherstellen sollen, dass ein solcher Freiheitsentzug verfassungskonform erfolgt.
“Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).”
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Die kurzfristige Festhaltung muss sachlich und zeitlich auf das hierfür erforderliche Mass beschränkt bleiben.
“Januars 2020 von der Staatsanwaltschaft entlassen, mit derselben Verfügung jedoch in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei Zürich übergeben. Diese verfügte stellvertretend für das Migrationsamt (vgl. § 1 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996) seine Haftentlassung am 12. Januar 2020, wobei dem Beschwerdeführer erneut eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft vom 11. auf den 12. Januar 2020 sei rechtswidrig gewesen, da kein Haftgrund vorgelegen habe. Die Haft sei sodann unverhältnismässig gewesen, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass ein Haftgrund gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgelegen habe, da die Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung ausgehändigt worden sei. Die Haft sei sodann erforderlich gewesen, da stets eine Überprüfung des Einzelfalles aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erfolgen müsse. 3. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
Im vorzeitigen Strafvollzug kann die Fortdauer des Freiheitsentzugs nur gerechtfertigt sein, solange die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit gegeben sind. Nach Art. 31 Abs. 4 BV (in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK) kann der Beschuldigte jederzeit seine Freilassung verlangen; die zuständige Behörde hat daraufhin zu prüfen, ob weiterhin (mindestens) ein besonderer Haftgrund — dringender Tatverdacht sowie Flucht‑, Kollusions‑ oder Wiederholungsgefahr — und die Verhältnismässigkeit vorliegen.
“Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-Härri, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein.”
Ermittlungstaktische Erwägungen, wie die Auswertung eines Mobiltelefons, können zeitliche Verzögerungen rechtfertigen, wenn dadurch sinnvolle und effiziente weitere Ermittlungsschritte ermöglicht werden. Eine solche Verzögerung ist jedoch nicht zulässig, wenn die Strafbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
Besteht keine geeignete Einrichtung für eine aufrechterhaltbare Freiheitsentziehung, ist statt der (weiteren) Verwahrung die Entlassung anzuordnen (vgl. Art. 31 BV).
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Untersuchungshaft ist vor allem zu prüfen, ob deren Dauer die mutmassliche Dauer der voraussichtlich zu verhängenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dabei ist namentlich die Schwere der in Frage stehenden Tat zu berücksichtigen. Die Haft darf nicht so lange aufrechterhalten werden, dass sie in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Vollzugsdauer der Sanktion rückt. Ob eine Haftdauer als übermässig zu qualifizieren ist, ist anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E.”
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl.”
Bei unzureichenden Kenntnissen der Verfahrens- oder Umgangssprache genügt es in der Regel, die Gründe des Freiheitsentzugs sowie die Verfahrensrechte der betroffenen Person in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache zu erläutern. Eine vollständige schriftliche Übersetzung ist nicht immer erforderlich; grundsätzlich kann die Unterrichtung auch mündlich erfolgen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
Ist kantonalen Verwaltungsbehörden vorrangig die Sachentscheidung zugewiesen, besteht kein Anspruch auf eine sofortige gerichtliche Überprüfung. Die betroffene Person behält jedoch ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung; lediglich die Unmittelbarkeit dieser Überprüfung kann unter den gegebenen Umständen entfallen.
“Ihr Gesuch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Massnahmen reichte die Beschwerdeführerin erst 10 Tage nach dem Gewahrsam vom 1. Mai 2023 ein. Nach dem Ausgeführten ist es mit Art. 31 Abs. 4 BV vereinbar, wenn das Appellationsgericht zum Schluss kam, dass zunächst die Kantonspolizei und damit eine Verwaltungsbehörde in der Sache zu entscheiden habe. Damit verlangte es von der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung nicht, während des Polizeigewahrsams ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung zu stellen. Ebenso wenig steht ein Grundrechtsverzicht zur Diskussion, zumal die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung behält, unter den gegebenen Umständen jedoch kein Anspruch auf deren Unmittelbarkeit besteht. Dass das Appellationsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet hätte, indem es gestützt auf § 38a OG von der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Kantonspolizei ausging, macht die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend. Die Rüge, die vom Polizeigewahrsam Betroffenen seien während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden, wird sie noch im weiteren Verlauf des Verfahrens vorbringen können. Auf die erstinstanzliche Zuständigkeit hat diese Frage hier keinen Einfluss.”
Die verfassungs- und konventionsgemässen Garantien von Art. 31 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 6 EMRK) gelten auch in Hinterziehungsverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern.
“Die in Bezug auf die direkte Bundessteuer erwähnten verfassungs- und konventionsmässigen Garantien (Art. 6 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV) gelten auch im Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. IV. Arrest”
“Die in Bezug auf die direkte Bundessteuer erwähnten verfassungs- und konventionsmässigen Garantien (Art. 6 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV) gelten auch im Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. IV. Arrest”
Die Rechtsprechung verlangt eine «so rasch als möglich» erfolgende richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs; als Richtschnur wird in der Praxis häufig eine Frist von rund 96 Stunden genannt. Diese Frist ist jedoch nicht in jedem Fall als starre Höchstdauer verbindlich; die 96 Stunden dienen vielmehr als Orientierung und können je nach konkreten Umständen unterschiedlich zu gewichten sein.
“Sie orientierte sich dabei an der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in (altrechtlichen) Dublin-Haftverfahren durch die richterliche Behörde "so rasch als möglich" (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV) über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden sei (BGE 142 I 135 E. 3 S. 146 ff.); es erachtete dabei eine Frist von insgesamt knapp zwei Wochen als zu lange. Zwar haben sich - worauf der Beschwerdeführer hinweist - die Rechtsgrundlagen seither geändert (Aufhebung von Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG; vgl. BGE 142 I 135 E. 3.3), es kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft nun "spätestens nach 96 Stunden durch die richterliche Behörde" zu überprüfen wäre.”
“2 Der Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die angeordnete Haft in zeitlicher Hinsicht als rechtswidrig, da die richterliche Prüfung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei (unten E. 4.2.1) und die maximale Haftdauer überschritten sei (unten E. 4.2.2). 4.2.1 Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AIG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und Abs. 3 AIG). Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.”
Eine Untersuchungshaft kann unverhältnismässig sein, wenn deren Dauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist namentlich die Schwere der untersuchten Straftaten zu berücksichtigen. Die Haft darf nicht so lange andauern, dass sie in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsentziehung rückt.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6 mit Hinweisen).”
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
Im Haftprüfungsverfahren sind unnötige Verzögerungen zu vermeiden; das aus Art. 31 Abs. 4 BV ableitbare Beschleunigungsgebot ist zu beachten, auch von den Berufsinstanzen, und kann zur Aufhebung bzw. Rückweisung mangelhafter Entscheide führen.
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Jede Person, die festgenommen wurde, hat das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschleunigungsgebots sind schliesslich unnötige Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren zu vermeiden.”
“1 BGG müssen Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 138 IV 81 E. 2; zum Ganzen: Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 E. 3 mit Hinweisen). Nachdem die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2022 infolge Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz am 14. Oktober 2022 eine neue, ausführlich (er) begründete Verfügung im Stil eines "Dass-Entscheids" erlassen. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt auf die Bedenklichkeit mehrseitiger sogenannter "Dass-Entscheide" hingewiesen und festgehalten, diese würden die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren (statt vieler Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2; 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; 8C_516/2019 vom 12. März 2020 E. 1). Im vorliegenden Fall kann jedoch, auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO), von einer (erneuten) Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG abgesehen werden, da der angefochtene Entscheid trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist (vgl. Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2).”
“Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen, damit dieses einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Dabei wird es das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten haben (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In der Lehre — namentlich nach Schürmann — wird allgemein verneint, dass Art. 31 Abs. 4 BV noch nachträglich nach einer bereits erfolgten Entlassung Schutz gewährt. Die Rechtsprechung hat dagegen in einzelnen Fällen (unter Rückgriff auf BGE 136 I 87 bzw. in der Folgeentscheide wie 1C_350/2013) angenommen, dass auch nach Entlassung bestimmte Anträge erfasst sein können; aus BGE 136 I 87 lassen sich jedoch keine weitergehenden Ansprüche nach Entlassung ableiten.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 3). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Eine strafprozessuale Untersuchungshaft verstösst gegen Art. 31 Abs. 3 BV, wenn ihre Dauer die mutmasslich konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion erreicht oder überschreitet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich die Schwere der untersuchten Straftaten zu berücksichtigen; die Haft darf nur so lange bestehen bleiben, wie sie nicht in grosse zeitliche Nähe der erwarteten Sanktion rückt.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1-2 JStPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Was «unverzüglich» im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es handelt sich um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung; eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als Verletzung. Bei der Beurteilung sind die konkreten Umstände massgeblich, insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art.”
Wenn die Beurteilung des Haftgrundes wesentlich von einer Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann vor dem Abschluss einer Gesamtexpertise ein summarisches forensisches Kurzgutachten zur Risikoeinschätzung nötig sein. Angesichts des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 4 BV) ist eine solche Risikoeinschätzung rasch vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat eine entsprechende Kurzeinschätzung allenfalls einzuholen; der Haftrichter kann der Verfahrensleitung hierzu Anweisungen erteilen.
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
Art. 31 Abs. 4 BV gewährt das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, das so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Die Bestimmung entspricht in weiten Teilen Art. 5 EMRK und beruht auf dem Habeas‑Corpus‑Gedanken; sie verlangt demnach eine beschleunigte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Nach Art. 31 Abs. 1 BV muss ein Gericht durch Gesetz geschaffen, zuständig sowie unabhängig und unparteiisch sein. Die Unabhängigkeit umfasst insbesondere organisatorische und personelle Unabhängigkeit gegenüber anderen Behörden; mangelt es hieran, gilt die betreffende Instanz nicht als «Gericht» im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses muss organisatorisch und personell namentlich gegenüber anderen Behörden, wie z.B. Exekutivbehörden, unabhängig sein (BGE 142 III 732 E. 3.3). Diese Unabhängigkeit fehlt dem DBU, weshalb es kein Gericht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV sein kann. Die Vorinstanz war somit die erste richterliche Behörde, welche die streitbetroffene Baubewilligung überprüfte, weshalb sie zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition verfügen musste (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zudem würde sich die Rückweisung der Sache an das DBU zu Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss § 47 Abs. 1 StrWG als prozessualer Leerlauf erweisen, da das DBU eine solche Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 2.”
Eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen und verständlichen Unterrichtung kann zur Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft führen.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels einer ausreichenden Begründung der Beschwerdeführer nicht hätte inhaftiert werden dürfen. Seine sofortige Entlassung aus der Administrativhaft kann jedoch nicht mehr verfügt werden, da sie bereits abgelaufen ist. Es bleibt festzustellen, dass die Haft aufgrund der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK unrechtmässig war.”
Innerhalb der Grenzen des übergeordneten Rechts obliegt es dem kantonalen Gesetzgeber, Zuständigkeitsabgrenzungen und Verfahrensregelungen für den polizeilichen Freiheitsentzug sowie den damit verbundenen Rechtsschutz zu regeln. Das Vorhandensein unterschiedlicher Zuständigkeiten kann Abgrenzungsprobleme aufwerfen, deren Lösung dem kantonalen Regelungsbereich unterliegt.
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
Nach den Entscheiden des Bundesgerichts konkretisiert die Strafprozessordnung das Beschleunigungsgebot von Art. 31 Abs. 3 BV durch Fristen, wonach bis zum gerichtlichen Haftentscheid insgesamt höchstens 96 Stunden vergehen dürfen (jeweils bis zu 48 Stunden für die Staatsanwaltschaft bzw. das Zwangsmassnahmengericht). Für die betroffene Person ist dabei allein die Gesamtdauer bis zum gerichtlichen Haftentscheid massgebend; die innere Aufteilung in zwei 48‑Stunden‑Abschnitte dient der organisationellen Abwicklung und ist für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig. Zudem verlangt das verfassungs- und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot eine besonders zügige Behandlung der Haftsache, sodass die gesetzlichen Höchstfristen im Regelfall nicht vollständig ausgeschöpft werden sollten.
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungs-gebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
Neben einer hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage muss ein Freiheitsentzug im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein; zudem darf er nicht willkürlich erfolgen.
“Die Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteile 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Neben dem Bestehen einer hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 76a AIG) muss die Haftanordnung daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 36 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b und lit. c AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1).”
“Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Freiheitsberaubung vor. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
Ob das Beschleunigungsgebot (bei Freiheitsentzug) verletzt ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; starre Regeln gelten nicht. Massgeblich sind insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts. (Art. 31 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Beschleunigungspflicht bei Haftfällen.)
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 130 I 269 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Wie die Parteien ausführen, handelt es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom”
Die längerfristige Freiheitsentziehung in Straf- oder Haftanstalten darf nicht als Ersatzunterbringung für Massnahmeunterworfene dienen. Soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, ist eine derartige Unterbringung unzulässig, weil dadurch der Zweck der Massnahme vereitelt werden kann. Die Rechtsprechung nennt Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zur Einweisung in eine geeignete Einrichtung; unter den konkreten Umständen des vorliegenden Entscheids war eine Wartezeit von nahezu neun Monaten nicht mehr mit Art. 31 Abs. 1 BV (und Art. 5 Ziff. 1 EMRK) vereinbar.
“Regeste Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).”
Das Gericht hat in jedem Verfahrensstadium umfassend zu prüfen, ob der gesetzliche Haftgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere auch bei Anträgen auf Haftentlassung oder Haftverlängerung und unabhängig davon, ob die betroffene Person die ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat.
“Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was zunächst voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 142 I 135 E. 3.1; 140 II 1 E. 5.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Die Wahrung des Legalitätsprinzips bedeutet, dass die Administrativhaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Gründe konkret verwirklicht sind (BGE 140 II 1 E. 5.1). Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss dabei in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile 2C_216/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3 und 4; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3; 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Urteil 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Rz.”
In den vorliegenden Fällen wurde der Freiheitsentzug durch polizeiliche Massnahmen (Einkesselung, Mitnahme und Festhalten im Zusammenhang mit 1.-Mai-Kundgebungen bzw. bei Kontrollen) gerügt; die Betroffenen machten Verletzungen von Art. 31 BV geltend und beantragten eine richterliche Überprüfung bzw. Feststellung von Grundrechtsverletzungen.
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der Mülhauserstrasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in deren Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Ob eine Haftdauer übermässig ist, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind namentlich die Schwere der Straftat und die zeitliche Nähe zur erwarteten Dauer einer freiheitsentziehenden Sanktion zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.”
Reicht die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch ein, hat die zuständige Behörde nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln formell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft weiterhin gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen bestehen, hat die Behörde die Fortdauer der Haft entsprechend zu begründen bzw. formell anzuordnen.
“Die beschuldigte Person kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach vorzeitigem Strafantritt jederzeit die Freilassung verlangen. Reicht sie ein Haftentlassungsgesuch ein, ist unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat demnach nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw.”
Art. 31 Abs. 4 BV beruht dem Wortlaut der Quellen zufolge auf dem Habeas‑Corpus‑Gedanken. Er gewährt, dass eine Person, deren Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wurde, jederzeit ein Gericht anrufen kann, das so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Art. 31 Abs. 4 BV ist in weiten Teilen an Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung orientiert.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Bei polizeilichen Massnahmen wie Einkesselungen hat das Bundesgericht wiederholt eine Qualifikation als Eingriff in die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und nicht als Freiheitsentzug nach Art. 31 Abs. 4 BV vorgenommen, selbst bei mehrstündiger Dauer. Dagegen kann eine anschliessende Festnahme und Festhaltung — insbesondere unter Fesselung während Transport und Aufenthalt — wegen der Intensität der Beschränkung als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV eingestuft werden. Ob ein Freiheitsentzug vorliegt, ist stets einzelfallabhängig.
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Wenn während des Gewahrsams faktisch kein Kontakt nach aussen bestand und die betroffene Person nicht über ihre Rechte informiert worden ist, war ihr nach den angeführten Erwägungen die Inanspruchnahme der nach Art. 31 Abs. 4 BV gewährten sofortigen gerichtlichen Überprüfung faktisch unmöglich. Vor diesem Hintergrund halten die zitierten Entscheidungen eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung für erforderlich, weil andernfalls das verfassungsmässige Recht auf Anrufung eines Gerichts de facto verunmöglicht würde.
“die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung unmittelbar einsetze. Weiter verweist die Gesuchstellerin auch auf die Geltung der Rechtsweggarantie von Art. 31 Abs. 4 BV beim Gewahrsam gemäss Art. 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.400). Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei könne dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 BV nicht entnommen werden, dass der Rechtsweg nur beschritten werden könne, solange die Haft noch andauere. Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Der Gesuchsteller sei auch nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihm doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen, sein Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist die Gesuchstellerin auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Auch bei kurzen oder kurzfristigen Freiheitsentzügen kann die gerichtliche Kontrolle nach der Entlassung wirksam geltend gemacht werden. Aus Art. 31 Abs. 4 BV («jederzeit») und der Rechtsprechung folgt, dass das Gericht auch nachträglich angerufen werden kann; bei sehr kurzen Festhaltungen ist die Überprüfung in der Regel erst nach deren Beendigung möglich, und es kann nicht verlangt werden, dass die betroffene Person während der kurzen Dauer des Freiheitsentzugs sofort ein Gesuch stellt.
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
Bei besonders schwierigen oder aufwändigen Strafverfahren kann ein längerer Vorbereitungs‑ und Instruktionsbedarf mit Art. 31 Abs. 3 BV vereinbar sein, soweit die Verzögerung durch die Schwierigkeit bzw. Komplexität sachlich begründbar ist. Blosse Mängel an sachlichen Mitteln oder Personalressourcen der Strafbehörden rechtfertigen eine solche Verzögerung nicht.
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit.”
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit. Urteile 1B_443/2016 E. 3.5; 1B_330/ 2015 E. 4.4.5, mit Hinweis).”
Ein Freiheitsentzug ist zulässig, wenn er rechtmässig erfolgt, namentlich etwa aufgrund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht. Diese Auffassung steht im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 BV und der in den Quellen genannten Formulierung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK.
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
Nach Art. 31 Abs. 4 BV sind die kantonalen Instanzen nach dem vom Bundesgericht entwickelten Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und aus Gründen der Prozessökonomie in der Regel gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen, damit eine Rückweisung der Sache und damit verbundene Verzögerungen vermieden werden.
“Dabei weist er zu Recht darauf hin, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen).”
“Während die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneint hat, hat sie jenen der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, da ein besonderer Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kantonalen Instanzen jedoch nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).”
“Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).”
Der nach Art. 31 Abs. 4 BV (jeweils zusammen mit Art. 5 Abs. 4 EMRK genannt) zu gewährende Rechtsschutz ist nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht zu beurteilen. Für die Beurteilung in einem Kanton (vorliegend: Basel‑Stadt) ist unerheblich, ob andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen.
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
“Dasselbe gilt für weitere Entscheide des EGMR mit einer Prozessgeschichte, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
Eine Freilassung aus Haft allein wegen unzureichender Verfahrensbeschleunigung kommt nur bei besonders schwerwiegenden oder wiederholt auftretenden Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung zu führen. Liegt eine solche gravierende oder häufige Pflichtverletzung nicht vor, genügt — sofern die materiellen Haftgründe vorliegen und die Haftdauer verhältnismässig bleibt — die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann – wie bereits erwähnt (E. 7.1 hiervor) – auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
Bei einem Freiheitsentzug von gewisser Intensität oder Dauer kann die wirksame Geltendmachung der Rechte nach Art. 31 Abs. 2 BV in der Regel die Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung erfordern. Das Bundesgericht hat insbesondere für Administrativhaft festgehalten, dass spätestens bei einer Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten den betroffenen (ausländischen) Personen in der Regel unentgeltliche anwaltliche Hilfe zu gewähren ist, weil diese ohne sprachliche und tatsächliche Unterstützung das administrative Haft(verlängerungs)verfahren kaum selbstständig und wirksam verstehen und ihre Rechte wahrnehmen können.
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E.”
“Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E.4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 f.). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen VGE 2017/85 vom”
Bei Fortsetzung oder Verlängerung der Untersuchungshaft ist der beschuldigten Person vorgängig rechtliches Gehör zu gewähren. Insbesondere ist ihr Gelegenheit zu geben, schriftlich zur beantragten Verlängerung Stellung zu nehmen; wird dies nicht gewährt, liegt eine Gehörsverletzung vor.
“Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, diese Rüge vorweg zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Haftprüfungsverfahren finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; je mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1; Art. 225 Abs. 1; Art. 229 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person ist weiter auch bei der Fortsetzung der Untersuchungshaft Gelegenheit zu geben, schriftlich zur beantragten Verlängerung Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Ansonsten liegt ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urteile 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1, 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; 1B_429/2019 vom 23.”
In Haftprüfungsverfahren kann vorab eine summarische Risikoeinschätzung durch forensische Psychiater in Form eines Kurzgutachtens eingeholt werden. Angesichts des Beschleunigungsgebots nach Art. 31 Abs. 4 BV muss eine solche Einschätzung rasch erfolgen. Der Haftrichter hat im Haftprüfungsverfahren nicht die Aufgabe, eine umfassende und abschliessende psychiatrische Würdigung vorzunehmen oder dem Sachrichter in dieser Hinsicht vorzugreifen. Gegebenenfalls sind mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen.
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
Die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist gemäss BGE aufzugeben; es findet damit eine Änderung der Rechtsprechung statt, die sich auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 31 Abs. 1 BV) ergibt.
“Juni 2022: "Einzig" die verhaftete Person [...], BBI 2022 1560). Denn die bisherige bundesgerichtliche Praxis wird, wie erwähnt, nicht in das Gesetz übernommen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Die Vorinstanz hat sich auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, für deren Änderung aber nunmehr ernsthafte sachliche Gründe bestehen. Aus diesem Grund ist nicht bis zur geplanten Inkraftsetzung des "neuen" Art. 222 StPO am 1. Januar 2024 zuzuwarten. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist vielmehr per sofort aufzugeben. Diese Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens ergibt sich auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO). Dieses überwiegt hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit. Einer Praxisänderung entgegenstehende Gründe des Vertrauensschutzes sind nicht ersichtlich.”
Bei ausländerrechtlicher Haft ist der rechtsunkundigen ausländischen Person konkret darzulegen, weshalb sie inhaftiert wird. Dabei sind die zugrunde liegenden Tatsachen und die rechtliche Beurteilung in einer ihr verständlichen und untechnischen Sprache mitzuteilen, damit sie ihre Rechte (insbesondere das Gehör) wahrnehmen kann.
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom”
“November 2021 das rechtliche Gehör gewährt (Beschwerde S. 9 f.). 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3 Zur Haftanordnung vom 25. August 2021 ergibt sich Folgendes: 2.”
Das Verfahren ist gemäss Art. 5 StPO vordringlich zu führen, wenn sich die beschuldigte Person in Haft befindet; Haftsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu behandeln. Die Rechtsprechung stellt klar, dass dieses Gebot auch gilt, wenn sich die betroffene Person im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dass die Haft als schwerer Eingriff unter dem Schutz von Art. 31 Abs. 1 BV steht.
“Zusätzlich zu berücksichtigen gilt es vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet und sein Fall deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich zu behandeln gewesen wäre, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen.”
“Sie war im Zeitpunkt, als die schriftliche Urteilsbegründung erarbeitet werden musste, abgeschlossen. Den Entwurf dieser Begründung konnte der Gerichtsschreiber, wenn nicht im Büro, im Home-Office erarbeiten. Dasselbe gilt für das Studium und allfällige Änderungen des Entwurfs durch die Richter. Zu einer starken Verzögerung kann und darf das nicht geführt haben (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.3 f.). Die Vorinstanz lässt sodann ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. April 2019 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1 S. 121); dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.2). Das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen gilt auch, wenn sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet (BGE 143 IV 160 E. 3.2; Urteil 1P.62/1996 vom 14. Februar 1996 E. 3f). Der Beschwerdeführer hat sich vor Vorinstanz, wie sie selber darlegt, auf Art. 5 Abs. 2 StPO berufen (angefochtener Beschluss E. 1 S. 4 und E. 3 S. 5). Trotzdem nimmt sie in ihren rechtlichen Erwägungen lediglich Bezug auf Art. 5 Abs. 1 StPO (E. 5 S. 6). Berücksichtigt man, dass Haftsachen mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sind, es sich hier noch um einen Durchschnittsfall handelt und die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Gerichtsbetrieb jedenfalls keine längere Verzögerung rechtfertigten, verletzt es das Beschleunigungsgebot, wenn die Vorinstanz nicht nur die Frist von 60 Tagen, sondern selbst jene von 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO weit überschritten hat. Hat das Bundesgericht im dargelegten Urteil 6B_42/2016 vom 26.”
Art. 31 BV ist in weiten Teilen nach Art. 5 EMRK ausgestaltet. Die Auslegung und die Praxis orientieren sich in erheblichem Masse an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK beruhen auf dem Habeas‑Corpus‑Grundgedanken.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7.”
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd.”
Im vorliegenden Fall rügt die Gesuchstellerin, während der polizeilichen Verwahrung von 8.30 Uhr bis etwa 18.30–19.00 Uhr sei sie nicht unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt worden und begehrt damit die richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs gemäss Art. 31 BV.
“Sachverhalt A____ (Gesuchstellerin) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [ ]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchstellerin) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [ ]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
Ob ein unmittelbarer Gerichtszugang nach Art. 31 Abs. 4 BV besteht, hängt davon ab, ob die polizeiliche Massnahme als Gewahrsam bzw. als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren ist. Blosse polizeiliche Anhaltung oder das Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle stellen nach den Quellen noch keinen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV dar und lösen somit nicht zwingend den Anspruch auf direkten Zugang zu einem Gericht aus.
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Liegt ein Eröffnungsmangel vor, beginnt die Frist zur Anrufung des Gerichts erst mit wirksamer Eröffnung; wurde der Mangel nicht behoben, kann dies zur Rückweisung der Sache führen, weil es sich um die Verletzung eines formellen Verfahrensrechts handelt.
“Wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Haftanordnung vom 13. April 2023 erst am 1. Juni 2023 eröffnet, begann die zehntägige Frist gemäss dem von der Vorinstanz als sinngemäss anwendbar erachteten Art. 31 Abs. 3 lit. a EG AIG und AsylG am 2. Juni 2023 zu laufen und endete am 12. Juni 2023 (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG/BE). Mit der Eingabe vom 7. Juni 2023 wurde diese Frist gewahrt, weshalb das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf den Haftüberprüfungsantrag des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Sache ist zu neuem Entscheid an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG), auf dass dieses über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vorliegend strittigen Dublin-Haft befinde. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (namentlich Verletzung von Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 5 Ziff. 2 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV) einzugehen, erübrigt sich. Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob die durch die Vorinstanz mittels analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a EG AIG und AsylG herbeigeführte zeitliche Beschränkung des in Art. 80a Abs. 3 AIG statuierten Anspruchs inhaftierter Personen auf jederzeitige Haftüberprüfung (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils) zulässig war oder nicht. Da der Eröffnungsmangel der Haftanordnung nicht geheilt wurde, erweist sich eine Rückweisung der Sache aufgrund der formellen Natur des verletzten Verfahrensrechts, d.h. ungeachtet der Begründetheit der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, als sachgerecht (vgl. zur formellen Natur der Verfahrensrechte am [Haupt-]Beispiel des Anspruchs auf rechtliches Gehör statt vieler BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.2).”
In den in den Quellen dargelegten Fällen (Einkesselung bzw. längerer Aufenthalt in Sammelzellen) haben die Betroffenen beim Zwangsmassnahmengericht Gesuche um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs gestellt. Die Frage der Notwendigkeit bzw. Raschheit einer gerichtlichen Überprüfung wird in diesen Fällen gegenwärtig gerichtlich geprüft und erweist sich als streitig.
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [...]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf in den Waaghof abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.15 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Die praktische Umsetzung des Anspruchs auf richterliche Überprüfung ist durch Verfahrensrecht konkretisierbar (z. B. Art. 228 StPO; vgl. Quelle 0). Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV genügt es, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel‑)Instanzen sind nicht zwingend (vgl. Quellen 2–5). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nur eine eingeschränkte Kognition und kann materielle Entscheide nicht in jedem Fall neu fällen (vgl. Quelle 1).
“Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch Art. 31 Abs. 4 BV sieht vor, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, und dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Dieses Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzuges wird namentlich in Art. 228 StPO ("Haftentlassungsgesuch") konkretisiert. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung (aus der Untersuchungshaft) stellen; vorbehalten bleibt Abs.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
“Zusammenfassend verletzt die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Ein Urteil in der Sache durch das Bundesgericht ist, trotz der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2), bereits aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts vorliegend ausgeschlossen (vgl. nicht publ. E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Der Einsatz der genannten Ersatzoberrichterin bzw. Ersatzoberrichters im vorinstanzlichen Spruchkörper ist zwar mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar; es handelt sich bei ihnen indessen nichtsdestotrotz um gewählte und damit demokratisch legitimierte Gerichtspersonen.”
Es ist umstritten, ob Art. 31 Abs. 4 BV Feststellungsbegehren erfasst, die nach einer bereits erfolgten Freilassung gestellt werden. In einzelnen Entscheiden (vgl. insbesondere 1C_350/2013) deutet das Bundesgericht an, dass solche Nachgangs‑Feststellungsbegehren unter den Zuständigkeitsbereich der Zwangsmassnahmengerichte fallen können. Demgegenüber nimmt die Lehre (Schürmann) an, Art. 31 Abs. 4 BV gelte nicht mehr, wenn kein anhaltender Freiheitsentzug mehr vorliege. Insgesamt besteht somit eine divergierende Rechtsprechungs‑ und Literaturlage.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
Bei Untersuchungshaft gebietet das verfassungs‑ und konventionsrechtliche Beschleunigungsgebot, dass die Strafbehörden die notwendigen Ermittlungen prioritär und mit der gebotenen Beschleunigung vorantreiben. Die Schwierigkeit und Komplexität einer Strafsache können jedoch einen längeren, verfassungsrechtlich gerechtfertigten Zeitbedarf für Vorbereitung und Instruktion rechtfertigen. Demgegenüber sind unbegründete oder nicht sachlich gerechtfertigte Verzögerungen im Ermittlungsverfahren nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit. Urteile 1B_443/2016 E. 3.5; 1B_330/ 2015 E. 4.4.5, mit Hinweis).”
Bei ausländerrechtlicher Haft folgt aus Art. 31 Abs. 2 BV, dass bei der gerichtlichen Haftprüfung der Ausländer bzw. sein Rechtsvertreter und das zuständige Haftgericht in die Lage versetzt sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz bzw. der verfahrensleitende Behördenakt muss daher über vorhandene Rechtsvertretung informieren und dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Äusserung geben; unterbleibende Information kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt bei ausländerrechtlicher Haft in der Regel eine anschliessende, in einer verständlichen Sprache erfolgende Mitteilung der Gründe und Rechte (z. B. durch Aushändigung der Haftanordnung). Eine vorgängige Anhörung ist in der Praxis häufig nicht möglich; entscheidend ist, dass die betroffene Person sich zum Zeitpunkt der Haftanordnung äussern kann.
“Namentlich trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, die Wegweisung nach Belgien anzufechten (Beschwerde Ziff. 11). Dieser Entscheid war ihm nach dem Gesagten spätestens am 10. Februar 2025 bekannt, ebenfalls seinem Rechtsvertreter, wie sich aus dessen Eingabe an das ZMG vom 10. Februar 2025 betreffend Überprüfung der Haft ergibt. Spätestens im Anschluss hieran hätte diese Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter anderem in formeller Hinsicht in Frage gestellt werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Haftanordnung im Übrigen nicht voraus, dass der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; jüngst etwa VGE 2025/49 vom 21.2.2025 E. 2). Von Rechtskraft dürfte hier allerdings ausgegangen werden können, da der Eröffnungsmangel des Entscheids vom 30. Oktober 2024 nicht zu dessen Nichtigkeit führt und er auch nicht angefochten wurde. 2.3 Zur Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Haftanordnung ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Haftanordnung persönlich ausgehändigt (vgl.”
Art. 31 Abs. 4 BV wird namentlich durch Art. 228 StPO konkretisiert. Nach Art. 228 StPO kann die beschuldigte Person jederzeit bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen, was das in Art. 31 Abs. 4 BV verankerte Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs operationalisiert.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch Art. 31 Abs. 4 BV sieht vor, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, und dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Dieses Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzuges wird namentlich in Art. 228 StPO ("Haftentlassungsgesuch") konkretisiert. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung (aus der Untersuchungshaft) stellen; vorbehalten bleibt Abs.”
Sind Haftgründe — wie hier — diskutabel, haben die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz und aus Gründen der Prozessökonomie zu prüfen, ob auch die übrigen in Frage kommenden Haftgründe vorliegen. Damit soll regelmässig verhindert werden, dass die Sache mangels umfassender Prüfung an die Vorinstanz oder an eine Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen werden muss.
“Da das Vorliegen eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, ist die Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr zwingend zu überprüfen. Da die Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat und der Beschwerdeführer deren Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber Ausführungen dazu gemacht. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).”
“Unter diesen Umständen können die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen hier nicht beurteilt werden. Dagegen ist was folgt zu beachten: Erscheint ein Haftgrund wie vorliegend diskutabel, sind die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten, auch die übrigen in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (siehe Urteile 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1). Damit kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zur Prüfung solcher Haftgründe zurückweisen muss (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nebst Wiederholungsgefahr auch Flucht- und Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nach psychiatrischem Gutachten vom 20. Januar 2022 ohne Behandlung der diagnostizierten Störung des Beschwerdeführers " von einer erhöhten Ausführungsgefahr seiner Drohungen " auszugehen sei. Sie setzt sich jedoch nicht im Einzelnen mit den vom Zwangsmassnahmengericht neben der Wiederholungsgefahr bejahten Haftgründen auseinander. Im Rahmen ihres neuen Haftprüfungsentscheids wird sie dies zu tun haben.”
Der unmittelbare Anspruch aus Art. 31 Abs. 4 BV in seiner Habeas‑Corpus‑Funktion greift nach Lehre und Rechtsprechung nur, solange der Freiheitsentzug andauert. Nach erfolgter Entlassung besteht ein unmittelbarer Anspruch auf gerichtliche Überprüfung grundsätzlich nicht mehr, insbesondere wenn das Gesuch erst nach der Entlassung eingereicht wird.
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E.”
“[BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgten Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Administrativhaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. Die im Gesetz vorgesehenen Haftgründe müssen im Einzelfall konkret verwirklicht sein. Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes ist in jedem Verfahrensstadium umfassend zu prüfen, auch bei Anträgen auf Haftentlassung oder Haftverlängerung.
“Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was zunächst voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 142 I 135 E. 3.1; 140 II 1 E. 5.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Die Wahrung des Legalitätsprinzips bedeutet, dass die Administrativhaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Gründe konkret verwirklicht sind (BGE 140 II 1 E. 5.1). Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss dabei in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile 2C_216/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3 und 4; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3; 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Urteil 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Rz.”
Das Ausbleiben konkreter Zwischenermittlungen während einer vergleichsweise kurzen Untersuchungshaft (hier: rund drei Monate) führt nicht von vornherein zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 31 Abs. 3 BV. Entscheidend ist, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Strafbehörde nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu betreiben. Ermittlungstaktische Gründe (z.B. geplante Auswertung von Datenträgern vor parteiöffentlichen Einvernahmen) können rechtfertigen, bestimmte Schritte erst nach Abschluss dieser Arbeiten vorzusehen, ohne dass daraus automatisch eine Verfassungswidrigkeit folgt.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
Ergeben sich aus den Gutachten Unklarheiten oder widersprüchliche Ergebnisse, fehlt damit eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose. In solchen Fällen rechtfertigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Vor diesem Hintergrund ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest auf eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme hinzuwirken, damit den Beschleunigungsanforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV entsprochen werden kann.
“Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.”
“Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.”
Fehlt ein formgültiger Hafttitel (etwa weil eine provisorische Verfügung nicht als solcher anzusehen ist), muss die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung im Dispositiv festgestellt werden.
“Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde "im Endentscheid befunden". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Fehlt auf kantonaler Ebene eine Zuständigkeitsregelung für die nachträgliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs nach Art. 31 Abs. 4 BV, wurde im vorliegenden Kanton Basel‑Stadt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als naheliegend erachtet; eine analoge Anwendung einschlägiger kantonaler Bestimmungen wurde als möglich erwähnt.
“Das Zwangsmassnahmengericht, an das sich der Beschwerdeführer zunächst mit seinem Gesuch gewendet hatte, erwog, die umstrittenen polizeilichen Handlungen seien als verwaltungsrechtliche Realakte nicht bei der Strafjustiz, sondern gemäss § 38a Abs. 1 lit. c OG auf dem Verwaltungsweg anzufechten. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich beim Polizeigewahrsam um einen Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV gehandelt habe. Nach dieser Bestimmung bestehe ein Anspruch auf direkte richterliche Beurteilung. Welches Gericht im Kanton Basel-Stadt für die nachträgliche Überprüfung eines Polizeigewahrsams ausserhalb eines Strafverfahrens zuständig sei, habe der kantonale Gesetzgeber nicht geregelt. Sachlich wäre wohl am ehesten das Verwaltungsgericht zuständig. Dies rechtfertige sich auch gestützt auf eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 7 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 2009 betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.410). Da der Beschwerdeführer wieder auf freiem Fuss sei, bestehe keine zeitliche Dringlichkeit, die ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht notwendig erscheinen lasse.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Der Gesuchsteller sei auch nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihm doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen, sein Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV gilt nur, solange der Freiheitsentzug tatsächlich besteht. Nach erfolgter Entlassung entfällt dieser unmittelbare Anspruch; eine nachträgliche unmittelbare Anrufung des Gerichts aufgrund des nunmehr nicht mehr bestehenden Freiheitsentzugs ist nicht vorgesehen.
“Schliesslich führt auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu prüfen zu lassen (Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62). Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus, dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.”
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 2). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E.”
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Eine Untersuchungshaft kann bundesrechtswidrig werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Eine Entlassung aus der Haft kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Verzögerungen besonders schwer oder häufig sind und erkennen lassen, dass die zuständigen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot zu erfüllen.
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf dabei die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer im Weiteren auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen.”
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Bleibt die Freiheitsentziehung bestehen – etwa durch Verlängerung der Untersuchungshaft oder durch nachfolgende Sicherheitshaft – besteht das Beschleunigungsinteresse fort. Deshalb liegt weiterhin ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung vor, sodass in der Regel auf Rechtsmittel (z. B. Beschwerde ans Bundesgericht) eingetreten werden kann.
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Praxisgemäss fällt das Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft allerdings nicht dahin, wenn die Untersuchungshaft zufolge Zeitablaufs der angeordneten Haftperiode zwischenzeitlich durch einen neuen Haftentscheid verlängert wurde. Die beschuldigte Person befindet sich diesfalls ja weiterhin in Untersuchungshaft. Eine Gutheissung ihres Rechtsmittels würde dem zwischenzeitlich ergangenen Haftverlängerungsentscheid damit in den meisten Fällen die Grundlage entziehen, womit eine frühere Haftentlassung erwirkt werden könnte. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie hat die beschuldigte Person deshalb weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 1; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Dass diese mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 verlängert wurde und dieser Entscheid und nicht der angefochtene Beschluss der Vorinstanz nunmehr die formelle Haftgrundlage bildet, bedeutet nicht, der Beschwerdeführer sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Zwar weicht die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts teilweise von jener der Vorinstanz ab. Es hält die Untersuchungshaft jedoch aus den gleichen Gründen für gerechtfertigt wie diese. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (vgl. Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 13; Urteile 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1 und 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im erwähnten Umfang einzutreten, zumal der Antrag auf Haftentlassung zulässig ist, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
Bei Beschwerden wegen strafprozessualer Haft, gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV), prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei; Art. 98 BGG findet bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen keine Anwendung. Soweit es um reine Sachverhaltsfragen und damit um Beweiswürdigung geht, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen bzw. die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 135 I 71 E. 2.5).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen).”
Vor Anordnung oder Fortdauer von Freiheitsentzug muss das rechtliche Gehör der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig gewährleistet sein; nur dann kann ein gültiger Haftentscheid zustande kommen.
“Uhr, vorab per E-Mail zugestellt" worden (Beschwerdeschrift, S. 5 Rz. 13). Für die Zeit zwischen dem 10. März und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) konnten weder der am 9. März 2021 bereits abgelaufene Hafttitel des erstinstanzlichen Gerichtes, noch die provisorische prozessleitende Verfügung vom 9. März 2021, im Hinblick auf die hängige Haftprüfung durch die Berufungsinstanz, einen ausreichenden (neuen) Hafttitel bilden, zumal ein gültiger Haftentscheid nur zustande kommt, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 225, Art. 227 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Eine bereits abgelaufene Haftfrist ist im Übrigen schon definitionsgemäss nicht "verlängerbar"; die Sicherheitshaft müsste dann (bei Vorliegen von ausreichenden Haftgründen) von Amtes wegen neu angeordnet werden (vgl. Art. 232 StPO).”
Kann die Verfahrensdauer nicht genügend vorangetrieben werden, kann die Untersuchungshaft die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten und damit unverhältnismässig werden.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Der Freiheitsentzug muss verhältnismässig sein, darf nicht willkürlich erfolgen (insbesondere nicht grundlos oder aus sachfremden Gründen) und muss im öffentlichen Interesse liegen.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).”
“Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Freiheitsberaubung vor. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
Die in Art. 31 Abs. 2 BV verankerte Pflicht umfasst die unverzügliche Unterrichtung jeder inhaftierten Person in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte. Die betroffene Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Rechte und Verteidigungsrechte geltend zu machen; dies ist im Kontext der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV) zu sehen.
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
“157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Der Rekurrent hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte.”
Bei polizeilichem Gewahrsam besteht nach Art. 31 Abs. 4 BV ein Anspruch, unmittelbar ein Gericht zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs anrufen zu können. Die Kantone müssen dies verfahrensrechtlich gewährleisten; in der Praxis erfolgt dies etwa durch Zuständigkeit des Haftrichters bzw. des Einzelgerichts des Bezirksgerichts für die erstinstanzliche Überprüfung, sofern die Massnahme als Gewahrsam/Freiheitsentzug zu qualifizieren ist.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
“Das Verwaltungsgericht legte dar, es prüfe von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen seien. Polizeiliche Akte seien grundsätzlich im verwaltungsprozessualen Instanzenzug zu prüfen. In einigen Fällen weiche das Polizeigesetz jedoch hiervon ab. So sei namentlich in Fällen von polizeilichem Gewahrsam im Sinne von §§ 25 ff. PolG der Haftrichter oder die Haftrichterin erstinstanzlich zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PolG). § 33 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2011 (GOG; LS 211.1) weise diese Zuständigkeit funktional dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu. Dessen Entscheid könne anschliessend gemäss § 51 Abs. 1 GOG beim Obergericht angefochten werden. Grund für diese abweichende Zuständigkeitsordnung sei, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Art. 31 Abs. 4 BV der betroffenen Person einen Anspruch einräume, gegen den von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Freiheitsentzug jederzeit und direkt ein Gericht anrufen zu können, ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 f.; Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2, in: ZBl 115/2014 S. 374; je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 die Freiheit entzogen worden sei, weshalb gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich zuständig gewesen wäre. Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Urteile erscheine es zudem unerlässlich, dass das Gericht, das in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs berufen sei, auch damit einhergehende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteile (vgl. Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7, in: ZBl 115/2014 S. 374).”
“PolG für die Überprüfung von dessen Rechtmässigkeit auf Gesuch der betroffenen Person der Haftrichter oder die Haftrichterin erstinstanzlich zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PolG). § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2011 (GOG; LS 211.1) weist diese Zuständigkeit funktional dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu (ZR 113/2014 Nr. 44, E. 4.9; unpräzise insofern BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.1, wo vom Zwangsmassnahmengericht die Rede ist). Der erstinstanzliche Entscheid des Haftrichters kann anschliessend in Anwendung § 51 Abs. 1 GOG beim Obergericht angefochten werden (vgl. ZR 113/2014 Nr. 44, E. 4.12; VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00710, E. 3.2; vgl. zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts mangels Gegenausnahme § 43 Abs. 1 VRG). Grund für diese abweichende Zuständigkeitsordnung sind die besonderen Verfahrensgarantien, die Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie (im Sinn einer Minimalgarantie) Art. 5 Abs. 4 EMRK der betroffenen Person im Fall eines Freiheitsentzugs gewähren: Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein solches anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Nach der bundesgerichtlichen Praxis räumt Art. 31 Abs. 4 BV der betroffenen Person einen Anspruch ein, gegen den von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Freiheitsentzug jederzeit und direkt ein Gericht anrufen zu können, ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen. Dabei handelt es sich um eine besondere Rechtsweggarantie, welche über den Gehalt von Art. 29a BV und auch über die in Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährte Mindestgarantie hinausgeht (zum Ganzen BGE 136 I 87 E. 6.5.2 f.; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.2; vgl. VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.4; Mohler, § 31 Rz. 1507 ff.).”
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Bei andauernder strafprozessualer Haft besteht weiterhin ein aktuelles, schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an einer raschen gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Haftvoraussetzungen fortlaufend zu prüfen; wiederholte Verlängerungsentscheidungen dürfen das Recht auf jederzeitige Überprüfung nicht entleeren und stehen dem Gebot der Beschleunigung in Haftsachen entgegen.
“Würde dieser Argumentation gefolgt, könnte der beschuldigten Person je nach Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der Auslastung der kantonalen Beschwerdeinstanz und der verfügten Haftdauer im unglücklichsten Fall dauernd eine gerichtliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen verwehrt bleiben, weil der angefochtene Haftprüfungsentscheid immer wieder durch einen neuen Verlängerungsentscheid ersetzt würde. Dadurch würde einerseits das bundes-, verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht einer beschuldigten Person, jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen und dabei insbesondere das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bestreiten zu können, komplett seines Gehalts entleert (vgl. zum Recht auf jederzeitige Überprüfung der Haftvoraussetzungen Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK; BGE 139 IV 191 E. 4.1; Urteil 1B_434/2016 E. 1.3; vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 228 StPO). Andererseits widerspräche dies, wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, offenkundig dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).”
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Dass diese mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 verlängert wurde und dieser Entscheid und nicht der angefochtene Beschluss der Vorinstanz nunmehr die formelle Haftgrundlage bildet, bedeutet nicht, der Beschwerdeführer sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Zwar weicht die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts teilweise von jener der Vorinstanz ab. Es hält die Untersuchungshaft jedoch aus den gleichen Gründen für gerechtfertigt wie diese. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (vgl. Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 13; Urteile 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1 und 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im erwähnten Umfang einzutreten, zumal der Antrag auf Haftentlassung zulässig ist, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
“Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-Härri, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein.”
Bei Gefährdung der psychisch‑emotionalen und sexuellen Entwicklung von Kindern handelt es sich um ein besonders hoch zu gewichtendes Schutzgut. In solchen Fällen können die Schutzinteressen das Freiheitsrecht nach Art. 31 BV überwiegen; dies gilt insbesondere bei schwerwiegenden Sexualdelikten und kann — unter Berücksichtigung der Dauer des Freiheitsentzugs — den Vorrang des Kindeswohls gegenüber Freiheitsinteressen rechtfertigen.
“Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; 1B_254/2019 vom 21. Juni 2021 E. 3.3; je mit Hinweis). Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung zu gewährleisten (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; vgl. Art. 11 Abs. 1 BV), bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2c/aa mit Hinweis). Angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs sind diese Interessen höher zu gewichten. Der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) hat, wie die Vorinstanz mit Recht schliesst, hinter das Anliegen der Verhinderung weiterer, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Personen im Schutzalter beeinträchtigender Straftaten zurückzutreten.”
Droht ein stationärer Massnahmenvollzug, kann die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismässig sein, wenn die Aktenlage ein ernsthaftes Anhalten für eine freiheitsentziehende Massnahme ergibt und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern könnte als die bisherige Untersuchungshaft.
“Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Bei der Frage, ob eine Massnahme als Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren ist, sind sämtliche Umstände zu würdigen. Entscheidend ist nicht nur die Dauer der Freiheitseinschränkung, sondern auch deren Intensität, namentlich Art, Wirkung und Modalitäten der angewendeten Massnahme.
“Für die Beurteilung, ob eine polizeiliche Massnahme zugleich als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls auch als Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren ist, oder ausschliesslich die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV tangiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf eine Würdigung sämtlicher Umstände abzustellen. Dabei ist nicht bloss die Dauer der Freiheitsbeschränkung zu berücksichtigen, sondern auch deren Intensität, mithin Art, Wirkung und Modalitäten der angewendeten Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.6.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Praxis des EGMR; 136 I 87 E. 6.5.3; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.3; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 4.3; Mohler, § 31 Rz. 1510 ff.; Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,”
Eine vorgängige Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde schliesst die verfassungsrechtlich vorgesehene gerichtliche Überprüfung nicht aus. Eine solche administrative Prüfung kann die gerichtliche Kontrolle ergänzen oder — soweit gesamthaft die «kurze Frist» gewahrt bleibt — an deren Stelle treten.
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
Stellt sich im Berufungs- oder andern Verfahren eine Änderung des zu erwartenden Strafmasses in Aussicht, ist eine solche Änderung im Haftentscheid nur zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
Im Verfahren zur Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft steht der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Dazu gehört insbesondere das Recht, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen sowie zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Dies kann mündlich erfolgen; nach der Rechtsprechung genügt jedenfalls auch eine fristgerechte schriftliche Stellungnahme vor Erlass des Entscheids.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Im Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass die beschuldigte Person im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren im Falle der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft darüber hinaus einen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung hat, wenn ein einem Freispruch gleichkommendes erstinstanzliches Sachurteil vorliegt und sie deshalb nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Haft rechnen musste (a.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin der Antrag des Amts für Justizvollzug um Anordnung von Sicherheitshaft mit Verfügung vom 10. Januar 2024 zugestellt worden ist und sie sich am 14. Januar 2024 dazu geäussert hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit schriftlich Stellung beziehen und es liegt mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung insoweit keine Gehörsverletzung vor.”
Das Fairnessgebot wirkt bei Freiheitsentzug als verfahrensrechtlicher Auffangtatbestand. Es greift insbesondere dann, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien nicht ausreichen, und umfasst etwa die Unparteilichkeit und richtige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, das rechtliche Gehör sowie den Grundsatz der Waffengleichheit.
“Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Das Gericht ist unmittelbar zuständig, den Freiheitsentzug zu prüfen und kann dabei gegebenenfalls bereits vorsorgliche Massnahmen ergreifen. Was unter «so rasch wie möglich» zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Art der Haft, Gründe, Verfahrenskomplexität).
“31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Satz 1). Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Satz 2). Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Dies dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2; bestätigt in BGE 137 I 23 E. 2.4.2 und BGE 150 I 73 E. 4.2). Die Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV gelten zum Beispiel für den polizeilichen Gewahrsam gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 8 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts räumt Art. 31 Abs. 4 BV jeder von einem Freiheitsentzug betroffenen Person das Recht ein, "jederzeit ein Gericht anzurufen", damit dieses so rasch als möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges befinde. Die Norm stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, welche weiter reicht als die allgemeine Garantie von Art. 29a BV. Sie bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug unmittelbar einsetzt. Damit erfährt der gerichtliche Rechtsschutz eine Stärkung. "Jederzeit ein Gericht anzurufen" erlaubt somit denjenigen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts selbst zu bestimmen (BGE 137 I 23 E. 2.4.2; BGE 136 I 87 E. 6.5.2). Welche Zeit daher als so rasch als möglich bzw. als innerhalb kurzer Frist gilt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab; insbesondere von der Art der Haft und ihrer Gründe sowie von der Komplexität des Verfahrens (BGE 137 I 23 E. 2.4.3). Artikel 5 Ziff. 4 EMRK gibt einer festgenommenen oder BGE 150 I 73 S.”
Eine Untersuchungshaft ist unverhältnismässig, wenn ihre Dauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist namentlich die Schwere der Straftaten zu berücksichtigen. Die Haft darf nur so lange fortbestehen, wie sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur bei einer allenfalls rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsdauer rückt.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Zur Umsetzung des Beschleunigungsgebots wurde im Berufungsverfahren eine Entscheidfrist von zwölf Monaten vorgesehen (Art. 408 Abs. 2 StPO), um die zügige Entscheidung in Haftsachen zu fördern. Zudem können Aufsichtsinstanzen die Strafbehörde bei ausbleibender Anklageerhebung zur Eile mahnen und ihr nötigenfalls konkrete Fristen setzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO).
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
“Im November 2022 befasste sich die BA mit den umfangreichen Beweisanträgen der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO. Laut Vorinstanz stand die Untersuchung Ende November 2022 kurz vor dem Abschluss. Die BA habe "bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt" (angefochtener Entscheid, S. 12, E. 6.5.5-6.5.6; S. 25 f., E. 8.2 und 8.4). Etwas anderes hat die BA auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 nicht kommuniziert. Folglich darf mit der Erhebung der Anklage innert einigen Tagen oder Wochen gerechnet werden. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur Befürchtung, dass die BA nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Sofern aber in den nächsten Wochen wider Erwarten keine Anklageerhebung erfolgt sein sollte, hätten sowohl das zuständige ZMG als auch das Bundesstrafgericht als StPO-Beschwerdeinstanz nötigenfalls die gesetzliche Möglichkeit, die BA im Falle von weiteren Haftverlängerungen zur Eile zu mahnen oder ihr in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) konkrete Fristen anzusetzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO).”
Nach Art. 31 Abs. 4 BV muss die Beurteilung des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens in erster Instanz durch ein unabhängiges Gericht erfolgen; im konkreten Fall wäre dies nach den anzuwendenden Bestimmungen das Einzelgericht des Bezirksgerichts als Haftgericht. Das Gericht, das über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, sollte zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide auch eng zusammenhängende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteilen.
“Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verbringung der Beschwerdeführerin auf die Polizeidienststelle sowie der übrigen polizeilichen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer dortigen Festhaltung zu Unrecht bejaht haben. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hätte die Beurteilung des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens vom 29. Juni 2020 bereits in erster Instanz durch ein unabhängiges Gericht erfolgen müssen, wofür nach § 27 Abs. 1 Satz 2 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GOG das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Haftgericht zuständig gewesen wäre.”
“Zu bemerken ist, dass sich nicht sämtliche Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Handlungen beziehen, die unmittelbar im Rahmen ihrer Überführung auf die Polizeidienststelle und ihrer dortigen Festhaltung erfolgten. Mit ihren Rekursbegehren Ziff. 6 und Ziff. 7 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Feststellung, dass die spätere Vernichtung der bei ihr sichergestellten Gegenstände widerrechtlich gewesen sei und dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Handlungen bildeten zwar nicht unmittelbar Teil des beanstandeten polizeilichen Gewahrsams bzw. Freiheitsentzugs. Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Urteile erscheint es jedoch unerlässlich, dass das Gericht, welches in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nach Art. 31 Abs. 4 BV berufen ist, auch damit einhergehende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteilt (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_350/2013, E. 3.7). Entsprechend wären auch diese Feststellungsbegehren durch den Haftrichter bzw. die Haftrichterin zu beurteilen gewesen.”
Dritte ohne eigenes, schutzwürdiges Interesse können eine Verletzung von Art. 31 BV nicht geltend machen; der Vortrag, der primär die Interessen anderer Personen verfolgt, wird nicht zugelassen, weil er einer Popularbeschwerde gleichkäme.
“Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die Restaurantgäste die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Verbots des unzulässigen Freiheitsentzugs (Art. 31 BV) rügt.”
Für Betroffene ist massgeblich die gesamte Frist bis zum gerichtlichen Haftentscheid von 96 Stunden. Die in der StPO vorgesehenen beiden Abschnitte von je 48 Stunden dienen der internen Organisation der Strafbehörden und sind für die Prüfung der Einhaltung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots nur nachrangig. Weiter verlangt das Beschleunigungsgebot eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache; es ist deshalb im Regelfall nicht zulässig, die gesetzlichen Maximalfristen voll auszuschöpfen.
“Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
Beim Freiheitsentzug ergibt sich gestützt auf Art. 5 EMRK eine zwingende gerichtliche Überprüfbarkeit; zudem besteht ein Anspruch auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs (Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV).
“Der verfassungsmässige und völkerrechtliche Freiheitsschutz gilt bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen zwar nicht absolut; er verlangt aber, dass entsprechende Beschränkungen nach Massgabe von Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches oder ein überwiegendes Drittinteresse aufwei- sen und auf jeden Fall verhältnismässig sind. Damit wird die Durchsetzung staat- licher bzw. öffentlicher Interessen gegenüber den Interessen des Bürgers be- schränkt. Für bestimmte Arten freiheitsbeschränkender Massnahmen, namentlich die Freiheitsentziehung, ergibt sich überdies aus Art. 5 EMRK eine zwingende ge- richtliche Überprüfbarkeit. Dazu kommt das Recht auf Information über die Grün- de des Freiheitsentzugs in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV).”
Die Informationspflicht erstreckt sich auf alle Arten des Freiheitsentzugs.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ferner eine Informationspflicht bei der Haftanordnung. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzugs (vgl. Art. 5 Ziff. 2 EMRK; BGE 130 I 126 E. 2.3; BGer 2C_549/2021 vom”
“Der verfassungsmässige und völkerrechtliche Freiheitsschutz gilt bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen zwar nicht absolut; er verlangt aber, dass entsprechende Beschränkungen nach Massgabe von Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches oder ein überwiegendes Drittinteresse aufwei- sen und auf jeden Fall verhältnismässig sind. Damit wird die Durchsetzung staat- licher bzw. öffentlicher Interessen gegenüber den Interessen des Bürgers be- schränkt. Für bestimmte Arten freiheitsbeschränkender Massnahmen, namentlich die Freiheitsentziehung, ergibt sich überdies aus Art. 5 EMRK eine zwingende ge- richtliche Überprüfbarkeit. Dazu kommt das Recht auf Information über die Grün- de des Freiheitsentzugs in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV).”
Bei Fluchtgefahr ist Untersuchungshaft nur dann anzuordnen, wenn Ersatzmassnahmen den Haftzweck nicht in gleicher Weise erfüllen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu beurteilen; die Haft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, und es ist zu vermeiden, dass die Haftdauer der zu erwartenden Strafe sehr nahe rückt.
“Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 124 I 208 E. 6; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1). Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe; vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E.”
Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, hat die Verfahrensleitung die betroffene Person unverzüglich vorzuführen und mündlich anzuhören. Die Regelung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens.
“Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw.”
Art. 31 Abs. 1 BV entspricht inhaltlich Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs ist vor diesem Hintergrund anhand der übereinstimmenden Bestimmungen zu prüfen.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).”
“Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine entsprechende Garantie ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein Freiheitsentzug unter anderem zulässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (lit.”
Aus Prozessökonomie kann es geboten sein, dass kantonale Instanzen sich auch zu weiteren in Frage stehenden Haftgründen äussern. Das Bundesgericht ist damit nicht grundsätzlich entbunden, selber nur in Ausnahmefällen Haftgründe zu substituieren.
“Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren auch das Vorliegen von Fluchtgefahr und von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt und erwogen, neben der Kollusionsgefahr müssten die von der Staatsanwaltschaft weiter geltend gemachten Haftgründe nicht näher geprüft werden. Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren auch das Vorliegen von Fluchtgefahr und von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt und erwogen, neben der Kollusionsgefahr müssten die von der Staatsanwaltschaft weiter geltend gemachten Haftgründe nicht näher geprüft werden. Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Im Haftprüfungsverfahren nach Art. 227 StPO, das in der Regel schriftlich geführt wird, besteht anders als bei der erstmaligen Inhaftierung (vgl. Art. 225 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV) grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder auf eine persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht. Eine persönliche Anhörung ist nur ausnahmsweise anzuordnen, und zwar insoweit dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Ausnahmefälle können namentlich vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Tatsachen ergeben, die bei der ursprünglichen Anhörung nicht behandelt wurden, wenn die letzte persönliche Anhörung schon lange zurückliegt oder wenn das Gericht im Rahmen der Haftprüfung eine Entlassung in Betracht zieht.
“Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich schriftlich; es besteht hier weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonst wie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt oder das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft ins Auge fasst. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12.”
“Das Verfahren nach Art. 227 StPO ist in der Regel schriftlich, doch kann das ZMG eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (BGE 137 IV 180 E. 3.2 S. 188 f.; Urteil 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N. 13 Fn. 66; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227 N. 14; Daniel Logos, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 227 N. 17; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3.”
“Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden ist. Diese Rüge ist unbegründet. Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO nach Art. 227 StPO. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (vgl. Art. 225 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2, 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sich in seinem Fall eine nochmalige persönliche Befragung durch die Vorinstanz aufgedrängt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers absah.”
Art. 31 Abs. 3 BV verlangt, dass Untersuchungshaft innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich überprüft wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Untersuchungshaft auch dann unverhältnismässig werden, wenn das Verfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Bei längerer Haftdauer — in der zitierten kantonalen Entscheidung nach über sieben Monaten — müssen konkrete Gründe dafür vorgebracht werden, weshalb noch ausstehende Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt worden sind.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich be- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befra- gungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Unter- suchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen kon- krete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von ei- ner Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.”
Erfolgte Informations- oder Belehrungsformen (mündlich oder schriftlich) müssen für die betroffene Person verständlich sein; kann sie diese nicht verstehen, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen, damit die Belehrung wirksam ist und die Person ihre Rechte geltend machen kann.
“§ 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23. April 2007 in Verbindung mit § 28 PolG). Ein schriftliches Rücklieferungsgesuch (im Sinn eines Zuführungsersuchens) des Migrationsamts kann aber den Akten nicht entnommen werden. Nachdem der 11. Januar 2020 ein Samstag war, ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei stellvertretend für das Migrationsamt die Zuführung an sie bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 eine falsche Tatsache beurkundet, sodass zumindest von einem (mündlichen) Zuführungsgesuch durch die Kantonspolizei auszugehen ist. 4. 4.1 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen (Art. 31 Abs. 2 BV). Diese verfassungsmässigen Grundsätze werden in Art. 73 Abs. 3 lit. a AIG für die kurzfristige Festhaltung wie folgt umschrieben: Wird eine Person festgehalten, so muss sie über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden. Information und Belehrung (Orientierung) sind wesentlicher Teil des Schutzes vor rechtswidrigem Freiheitsentzug. Sie gelten für alle Arten des Freiheitsentzugs. Bei der Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen.”
Wenn einer Person während polizeilichem Gewahrsam kein Kontakt nach aussen ermöglicht und sie nicht über vorhandene Rechtsbehelfe bzw. den zustehenden Rechtsweg informiert wird, kann sie ihr Recht auf sofortige richterliche Überprüfung gemäss Art. 31 Abs. 4 BV faktisch nicht wahrnehmen. In der zitierten Entscheidung war deshalb u.a. strittig, dass in Basel‑Stadt nicht geregelt sei, an welches Gericht sich Betroffene wenden können.
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist die Gesuchstellerin auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Bei Gesuchen um Verlängerung der Untersuchungshaft ist eine erhöhte und aktuelle Begründungsdichte erforderlich. Das schriftliche Gesuch muss insbesondere darlegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, besonderer Haftgrund) weiterhin bestehen, die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Haft begründen und auf seit dem letzten Haftentscheid gewonnene Erkenntnisse eingehen.
“Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV normiert ist (Urteil 7B_482/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung des Haftverlängerungsantrags kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zum besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO in Verbindung mit N. 5 zu Art. 224 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Aus dem Gesuch muss namentlich hervorgehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen bleibt (vgl. DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 227 StPO). In dieser Hinsicht ist beim Haftverlängerungsantrag eine erhöhte Begründungsdichte notwendig (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3.”
Im Polizeikontext liegt in dem dargestellten Fall ein Freiheitsentzug von rund 10 bis 10,5 Stunden vor (Festnahme um 8:30 Uhr, Freilassung zwischen 18:30 und 19:00 Uhr).
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [...]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
Solange sich die beschwerdeführende Person weiterhin in Untersuchungshaft befindet, besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch an der Überprüfung früherer Haftverfügungen, soweit die darin aufgeworfenen Fragen für die Rechtmässigkeit der gegenwärtigen Haft relevant sind. Bei der Entscheidfindung ist auf die aktuelle Haftlage abzustellen.
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
Die Information über die Haftgründe muss unverzüglich und in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache erfolgen; sie muss die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe enthalten, die eine gerichtliche Anfechtung ermöglichen. Für die Form bestehen keine Vorgaben; die Aufklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. «Unverzüglich» verlangt nicht notwendigerweise eine umfassende Darlegung zu Beginn der ersten Einvernahme; die Pflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass die erforderlichen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden.
“2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
Art. 31 Abs. 4 BV gewährt Personen, denen die Freiheit entzogen ist, jederzeit direkten Zugang zum Gericht. Nach der Rechtsprechung steht dieser Zugang von Anfang an auch während eines andauernden Freiheitsentzugs offen, einschliesslich der ersten 24 Stunden des Gewahrsams; das Gerichtsschutzrecht bezweckt damit die gerichtliche Überprüfung bereits bestehender Freiheitsentzüge. Nach erfolgter Entlassung besteht der unmittelbare Anspruch auf gerichtliche Überprüfung hingegen grundsätzlich nicht mehr.
“Darauf verweist auch die Gesuchstellerin selber, wenn sie ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 2). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
“Schliesslich führt auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu prüfen zu lassen (Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62). Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus, dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.”
Bei ausländerrechtlicher Administrativhaft gehört auch die Frage des Haftvollzugs zum Prüfungsprogramm der verfassungsrechtlichen Kontrolle. Eine Haftanordnung, die nur vorsorglich getroffen, aber nie vollzogen werden soll ("auf Vorrat"), ist vom Gesetz nicht vorgesehen und lässt sich mit Blick auf den Zweck der Haft nicht vernünftig begründen.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft gemäss gesetzlicher Konzeption auch der Entzug der Freiheit des Betroffenen einhergehen soll. Dies ergibt sich aus dem Haftzweck: Die Haft soll ein Untertauchen des Ausländers verhindern oder ihn zur Mitwirkung bewegen, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die Haft zwar angeordnet, aber in der Folge nicht vollzogen wird. Zudem konkretisieren die Verfahrensgarantien nach Art. 80 f. AIG die verfassungsmässigen Garantien beim Freiheitsentzug näher (Art. 31 BV und Art. 5 EMRK) und umfasst das Prüfungsprogramm des Haftgerichts ausdrücklich auch die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 sowie Art. 80a Abs. 8 AIG; vgl. auch Art. 81 AIG und BGE 146 II 201 zu den Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen). Eine Haftanordnung "auf Vorrat" ohne anschliessenden Haftvollzug sieht das Gesetz nicht vor und lässt sich mit Blick auf den Haftzweck auch nicht vernünftig begründen.”
Die Umwandlung oder Anordnung von Verwahrung ist nur dann zulässig, wenn die hierfür relevanten Voraussetzungen konkret und nachvollziehbar dargelegt sind. Insbesondere muss die Schwere der Tat und/oder das Vorliegen einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung der Opfer hinreichend festgestellt werden; fehlt eine solche Feststellung, kann dies zur Verletzung einschlägiger Vorschriften (u. a. in Verbindung mit Art. 31 BV) führen.
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Bei Sprachbarrieren kann ein Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen sein. Die Information und Belehrung dürfen mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Person wirksam von ihrem Recht zur gerichtlichen Überprüfung Gebrauch machen kann.
“Bei der Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die Orientierung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut nach ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt ("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank Schürmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N. 19 ff.). 4.2 Den Akten ist weder eine schriftliche Orientierung noch eine allenfalls protokollierte mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Gründe für dessen kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG vom 11. bis zum 12. Januar 2020 zu entnehmen. Eine solche Orientierung hätte nach dem Gesagten unverzüglich erfolgen müssen, nachdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – strafprozessuale Festnahme vom 10. bis 11. Januar 2020 durch Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 beendet war, jedenfalls aber nach erfolgter polizeilicher Zuführung an das Migrationsamt bzw. dessen Stellvertreterin. Da der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, hätte eine solche Orientierung nach dem oben Ausgeführten auch in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der fraglichen Verfügung vom 12. Januar 2020 zum selbständigen Verlassen der Schweiz aufgefordert. Ihm wurde sodann die Anordnung von Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges angedroht.”
Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass (z. B. ein erstinstanzliches Urteil) vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Freiheitsstrafe dar.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
Nach der Rechtsprechung ist zu vermeiden, dass die Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Überschreitet oder nähert sich die Haft diesem Rahmen, ist dies bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen; in solchen Fällen ist insbesondere zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft gerechtfertigt bleibt oder ob eine Entlassung während des Verfahrens zu erwägen ist. Diese Grenze ist auch bedeutsam, weil das Strafgericht die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitberücksichtigen kann.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Bei Haftfragen begründet aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer zügigen Beurteilung des Rechtsmittels nach Art. 31 Abs. 4 BV, allerdings nur insoweit, als das Rechtsmittel Fragen betrifft, die für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind.
“Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_378/ 2018 vom 21. September 2018 E. 1.1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_378/ 2018 vom 21. September 2018 E. 1.1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.”
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Untersuchungshaft sind namentlich die Schwere der Straftat und als wichtiges Indiz die erstinstanzlich festgelegte Strafhöhe zu berücksichtigen. Im Grundsatz ist dabei nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte; entsprechend ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich ausser Acht zu lassen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 124 I 208 E. 6; Urteil 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen BGE 145 IV 179 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
Zur Frage der Vorbefassung im Sinn von Art. 31 Abs. 3 BV nennt die Rechtsprechung mehrere typische Konstellationen, in denen eine unzulässige Vorbefassung regelmässig bejaht wird: Personalunion von Untersuchungs- und erkennendem Strafrichter; Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und einem Ersatzrichter, soweit während der Voruntersuchung Weisungsbefugnisse bestanden; Ämterkumulation (z. B. früheres Mitglied der Anklagekammer, das in derselben Sache später als Richter wirkt); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter; sowie Mitwirkung von Gerichtsschreibern sowohl in der Untersuchung als auch beim erkennenden Gericht. Die Rechtsprechung macht aber auch deutlich, dass Vorbefassung in anderen Konstellationen als grundsätzlich zulässig erachtet werden kann, namentlich bei personeller Identität von Haft- und Sachrichter oder in bestimmten Fällen von Ämterkumulation beim Generalprokurator. Entscheidend ist dabei, mit welcher Bestimmtheit sich die betreffende Justizperson bei ihrer ersten Befassung zu den relevanten Fragen ausgesprochen hat.
“Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b-c; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Beschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5.; 117 Ia 199 E. 4 betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7). Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als grundsätzlich zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E.”
“Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b-c; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Beschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5.; 117 Ia 199 E. 4 betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7). Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als grundsätzlich zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E.”
Die Frage, ob eine Untersuchungshaftdauer «übermässig» ist, ist anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Überschreitung u. a. vor, wenn die Haftfrist in grosse zeitliche Nähe zur mutmasslichen Dauer der zu erwartenden Freiheitsentziehung rückt; in der Praxis wurde aber etwa eine strafprozessuale Haftdauer von rund 28 Monaten nicht ohne Weiteres als derart nahegehend angesehen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ca. 28 Monate strafprozessuale Haft absolviert. Falls es im Berufungsverfahren bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten bliebe und zudem eine Anrechnung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nach zwei Dritteln des Vollzuges der Freiheitsstrafe erfolgen würde, hätte er am 9. Juni 2022 die vollziehbare Strafe bereits verbüsst. Ausserdem hätten die kantonalen Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt, zumal seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 datiere. Es kann offen bleiben, ob mit diesen Vorbringen die Rüge ausreichend substanziiert erscheint, wonach die bisherige strafprozessuale Haftdauer Bundesrecht verletze (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Ebenso wenig ist die Frage zu vertiefen, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich unzulässige Noven vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Vorbringen prozessual zulässig wären, erwiesen sich entsprechende Rügen als unbegründet: Im Lichte der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer von (angeblich) ca. 28 Monaten noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ernsthaft zu rechnen hat (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zum einen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift 7 Jahre Freiheitsstrafe beantragt; zum anderen wäre nach der Praxis des Bundesgerichtes selbst bei einer massgeblichen Freiheitsstrafe von 44 Monaten (gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil) der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen schon vor der rechtskräftigen Verurteilung Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 160 E.”
Prüft das Bundesgericht eine teilweise Aufhebung der Haft, so hat es alle in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Eine sofortige Entlassung durch das Bundesgericht kommt nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund entfällt und die im kantonalen Verfahren nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung ebenfalls verneint werden können.
“Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.”
Bei längerer Untersuchungshaft — im entschiedenen Fall nach über sieben Monaten — genügt ein blosser pauschaler Verweis auf den Erforderlichkeitsgehalt von Ermittlungen nicht mehr. Die Behörde muss konkret darlegen, weshalb die notwendigen Vernehmungen bzw. sonstigen Verfahrensschritte nach dieser Haftdauer noch nicht durchgeführt worden sind und weiterhin von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.
“Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich be- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befra- gungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Unter- suchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen kon- krete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von ei- ner Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.”
Bei bejahter Ausführungsgefahr kann die Untersuchungshaft fortbestehen, weil das konkrete Risiko eine Fortsetzung der Freiheitsentziehung rechtfertigt. Gleichzeitig ist die Verhältnismässigkeit der Haft dauernd zu prüfen; namentlich ist die Haftdauer in Relation zur mutmasslichen Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion zu beurteilen und zu vermeiden, dass die Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Sanktion rückt. Ersatzmassnahmen sind insoweit zu beachten, soweit sie das gleiche Schutzziel erreichen würden.
“Unverständlich und aus Sicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die ausgesprochenen Todesdrohungen alarmierend ist sodann, dass er die Namen seiner Kinder, seiner Frau, Jesus und ein Kreuz auf einer selbstgebastelten Waffe anbringt. Angesichts der gesamten Umstände kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre und das Gefühl hätte, ihm werde (wieder) Unrecht zugefügt, heftige Gewaltreaktionen zeigen bzw. schlimmstenfalls seine mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte. Dieses Risiko ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte – nicht tragbar. 6.3 Die Ausführungsgefahr ist damit zu bejahen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
Art. 31 Abs. 1 BV verlangt eine gesetzliche Grundlage für Freiheitsentzug. Im migrationsrechtlichen Kontext sieht Art. 73 AIG vor, dass Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung über ihren Aufenthaltsstatus kurzfristig festgehalten werden können. Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit Ausschaffungshaft und darf nicht zur Anordnung von Ausschaffungshaft herangezogen werden.
“Februar 2020 entliess dieses den Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft, wobei ihm aufs Neue eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde. 2.3 Am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, unterzog die Stadtpolizei Zürich den Beschwerdeführer einer Personen- und Effektenkontrolle und verhaftete ihn im Anschluss daran. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am folgenden Tag, am 7. Juli 2020, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und führte ihn um 17.30 Uhr gestützt auf ein entsprechendes Gesuch dem Migrationsamt zu. Dieses entliess den Beschwerdeführer tags darauf, am 8. Juli 2020, um 10.30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12.”
Art. 31 Abs. 4 BV (Rechtsweggarantie) findet nicht ohne Weiteres auf Anträge betreffend erkennungsdienstliche Massnahmen Anwendung. Für derartige Begehren sind gegebenenfalls gesonderte Rechtswege zu prüfen.
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
Bei Verfahrensmängeln der Sicherheitshaft — namentlich beim Fehlen der durch Gesetz verlangten Formen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 BV — kann das Gericht die Rechtswidrigkeit feststellen, die Beschwerde insoweit teilweise gutheissen und die Gerichtskosten dem Staat auferlegen. Auf einer solchen Feststellung gestützt, ist je nach Schwere der Rechtswidrigkeit ein Entschädigungsverfahren nach Art. 431 StPO möglich.
“pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschädigungsverfahren einleiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_683/2011 = Pra 2012 Nr. 113). Vorliegend wurde die Sicherheitshaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 bis am 24. April 2021 verlängert (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können.”
“pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschädigungsverfahren einleiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_683/2011 = Pra 2012 Nr. 113). Vorliegend wurde die Sicherheitshaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 bis am 24. April 2021 verlängert (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können.”
Bei der Prüfung, ob die Dauer der Untersuchungshaft nach Art. 31 Abs. 3 BV noch zulässig ist, bleibt nach der Rechtsprechung die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs grundsätzlich unberücksichtigt.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen).”
Haftsachen sind nach Art. 31 Abs. 4 BV mit besonderer Beschleunigung zu behandeln. Eine unverzügliche Vorführung vor ein Gericht ist erforderlich; nach der Rechtsprechung gilt eine Vorführung nach mehr als vier Tagen prima facie als Verfassungsverletzung. Bei der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Komplexität des Falls sowie das Verhalten der betroffenen Person oder ihrer Verteidigung.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art. 51 Abs. 6 VStrR eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Beschwerdebefugnis der Untersuchungs- und Anklagebehörde. Ordnet das Zwangsmassnahmengericht in einem Verwaltungsstrafverfahren die Haft nicht an oder verfügt sie statt deren Verlängerung eine Haftentlassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, so können gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die verhaftete Person wie auch die Untersuchungsbehörde Beschwerde erheben.”
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.