23 commentaries
Bei Übergang zu neuem Recht wurden Vermögenswerte, die aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 BV gesperrt waren, beim Inkrafttreten des RuVG am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass es einer erneuten Anhörung der Betroffenen bedurfte (Art. 14 RuVG; vgl. Urteil BVGer C‑1371/2010). Ebenso konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung rechtmässig verfügt werden; allfällige Einwände der Betroffenen waren im nachfolgenden Einziehungsverfahren (Art. 6 und 7 RuVG) geltend zu machen. Mit dem Inkrafttreten des SRVG wurden Sperrungen nach Art. 2 RuVG nach Art. 32 Abs. 1 SRVG den Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt.
“Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverhältnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 101). Vermögenswerte, die aufgrund einer Verfügung des Bundesrates nach Art. 184 Abs. 3 BV gesperrt waren, wurden nach Inkrafttreten des RuVG am 1. Februar 2011 in eine Sperrung nach Art. 2 RuVG überführt, ohne dass dafür eine weitere Anhörung der Betroffenen notwendig war (Art. 14 RuVG; Urteil des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.3). Selbst ohne Sperrung nach Art. 184 Abs. 3 BV konnte eine Sperrung nach Art. 2 RuVG ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen rechtmässig verfügt werden. Es war Sache der Betroffenen, ihre weiteren Einwände bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen des Einziehungsverfahrens gemäss Art. 6 und 7 RuVG geltend zu machen (Urteil des BGer 1C_6/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.5 bis 3.7). Am 1. Juli 2016 trat das neue SRVG in Kraft. Die Übergangbestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG sahen vor, dass Sperrungen nach Art. 2 RuVG Sperrungen nach Art. 4 SRVG gleichgestellt sind. Die historische Auslegung weist deshalb auch darauf hin, dass es sich bei Art. 4 SRVG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, welche, in Abweichung von Art. 30 Abs.”
Bei Sanktionsverordnungen ist zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen sich auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen oder alternativ auf Art. 2 Abs. 3 EmbG; in der Literatur wird vertreten, dass dies für jede einzelne Verordnungsbestimmung gesondert zu bestimmen ist, wobei auf das EmbG gestützte Teile nicht befristet sein müssen (z. B. Regelungen zur Sperrung von Geldern).
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art.”
Der Bundesrat unterzeichnet und ratifiziert völkerrechtliche Verträge; er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
“190 sind die Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Diese Bestimmung gilt für das gesamte, für die Schweiz verbindliche Völkerrecht. Dieses umfasst neben den Staatsverträgen auch das Völkergewohnheitsrecht, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und Beschlüsse von internationalen Organisationen, die für die Schweiz verbindlich sind (vgl. BGE 133 II 450 E. 6.1). Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden (vgl. Art. 11 der Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird laut Art. 14 Abs. 1 lit. a VRK durch Ratifikation ausgedrückt, wenn der Vertrag vorsieht, dass diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird. Der Bundesrat besorgt laut Art. 184 Abs. 1 BV die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung (vgl. Art. 184 Abs. 2 BV).”
“190 sind die Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Diese Bestimmung gilt für das gesamte, für die Schweiz verbindliche Völkerrecht. Dieses umfasst neben den Staatsverträgen auch das Völkergewohnheitsrecht, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und Beschlüsse von internationalen Organisationen, die für die Schweiz verbindlich sind (vgl. BGE 133 II 450 E. 6.1). Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden (vgl. Art. 11 der Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird laut Art. 14 Abs. 1 lit. a VRK durch Ratifikation ausgedrückt, wenn der Vertrag vorsieht, dass diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird. Der Bundesrat besorgt laut Art. 184 Abs. 1 BV die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung (vgl. Art. 184 Abs. 2 BV).”
Der Bundesrat unterzeichnet und ratifiziert internationale Verträge und unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. Soweit ein Vertrag dies vorsieht, kann die Zustimmung des Staates durch Ratifikation erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a VRK).
“Dieses umfasst neben den Staatsverträgen auch das Völkergewohnheitsrecht, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und Beschlüsse von internationalen Organisationen, die für die Schweiz verbindlich sind (vgl. BGE 133 II 450 E. 6.1). Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden (vgl. Art. 11 der Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird laut Art. 14 Abs. 1 lit. a VRK durch Ratifikation ausgedrückt, wenn der Vertrag vorsieht, dass diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird. Der Bundesrat besorgt laut Art. 184 Abs. 1 BV die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung (vgl. Art. 184 Abs. 2 BV).”
Akte des Bundesrates, die auf Art. 184 BV gestützt sind (bzw. deren Unterlassung), sind demnach grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich; in solchen Fällen erweist sich eine Verfassungsbeschwerde regelmässig als unzulässig.
“Die "Verfassungsbeschwerde" erweist sich aus doppeltem Grund als offensichtlich unzulässig. Zum einen fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, denn Akte des Bundesrates, welche gestützt auf Art. 184 BV ergehen (bzw. vorliegend gerade nicht ergangen sind: Art. 184 Abs. 2 BV), sind einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich (Art. 189 Abs. 4 BV). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Bundesrates, das Rahmenabkommen nicht zu unterschreiben, besonders berührt sein sollte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dass er unter Bezugnahme auf Art. 6 BV vorbringt, er wolle zur Bewältigung von Aufgaben in Staat und Gesellschaft beitragen, begründet die erforderliche Sachnähe nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Für einzelne Bestimmungen der Ukraine‑Verordnung (insbesondere Art. 15) kann offenbleiben, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützen; nach Auffassung der Literatur lässt sich dies für jede Regelung gesondert prüfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keine abschliessende Festlegung getroffen, sodass die Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage gegebenenfalls einzelbestimmt erfolgen kann.
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art.”
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen.”
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen.”
Die Praxis hält fest, dass der Bundesrat im Rahmen von Art. 184 Abs. 3 BV Verordnungen erlassen und diese – namentlich bei Anordnungen zur Sperrung von Guthaben – befristen kann; sie beruft sich insoweit auf frühere Rechtsprechung (BGE 131 III).
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Art. 44 SchKG keinen expli- ziten Vorbehalt für die Ukraine-Verordnung vorsieht. Allerdings verkennt sie, dass die Vorinstanz dies auch nicht behauptet. Vielmehr führt sie aus, der Vorbehalt besonderer Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG sei sinngemäss auch auf - 5 - Beschlüsse des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sper- ren, anwendbar (act. 10 E. 5.1). Diesbezüglich stützt sie sich auf BGE 131 III”
Verordnungen, die sich auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen, sind als zeitlich befristete Notverordnungen konzipiert. Die Befristung ist für die Frage der Rechtsgrundlage konkreter Massnahmen relevant und kann dazu führen, dass eine Verordnung, die erst nach der betreffenden Verfahrenshandlung in Kraft trat, nicht als rechtliche Grundlage für diese Handlung herangezogen werden kann.
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art.”
“14 l’Alta Corte ha stabilito che il controllo normativo astratto della costituzionalità dell’Ordinanza COVID-19 è escluso dalla legge sul Tribunale federale (consid. 2.2). In una sentenza 4A_180/2020 del 6 luglio 2020 relativo al dibattimento per videoconferenza in ambito civile, pubblicata in DTF 146 III 194 il Tribunale federale ha ritenuto in quell’occasione non applicabile l’Ordinanza del 16 aprile 2020 sulle misure nella giustizia e nel diritto procedurale in relazione al coronavirus (Ordinanza COVID-19 sulla giustizia e sul diritto procedurale e non ne ha quindi esaminato la Costituzionalità e la legalità (cfr. consid. 4.4: “4.4 Die vom Bundesrat am 16. März 2020 erklärte ausserordentliche Lage hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Justiz mit den Verordnungen vom 20. März 2020 und vom 16. April 2020 eine rechtliche Regelung erfahren. Zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verordnungen - die sich ausweislich ihrer Ingresse auf Art. 185 Abs. 3 BV, den bundesrätlichen Erläuterungen (S. 3) zufolge "evtl. auch auf Art. 184 Abs. 3 BV" stützen - braucht sich das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zu äussern; die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht ist erst nach der strittigen vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Kraft getreten. Sie scheidet somit als rechtliche Grundlage für die auf den 7. April 2020 angeordnete Videokonferenz aus.”). Ci si potrebbe chiedere se l’Ordinanza sulle misure nel settore dell’assicurazione contro la disoccupazione riguardo al coronavirus (COVID-19), adottata dal Consiglio federale sulla base di una precisa disposizione costituzionale (l’art. 185 cpv. 3) e per definizione limitata nel tempo con la quale è stata introdotta una deroga a talune disposizioni della LADI, deve oppure no essere parificata, da questo profilo ad una legge federale (sul tema cfr. R. Trümpler / F. Uhlmann, “Problemstellungen und Lehren aus der Corona-Krise aus staats- und verwaltungsrechtlich Sicht” in COVID-19. Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Ed.”
Art. 184 Abs. 3 BV begründet nicht automatisch, dass von der Exekutive erlassene Verordnungen als Gesetzessurrogate gelten. Für gesetzesvertretende Regelungen braucht es eine genügende verfassungs- oder gesetzesmässige Grundlage; wo die Verordnung gesetzesvertretend wirken soll, ist eine besondere gesetzliche Ermächtigung (Delegationsnorm, Art. 164 Abs. 2 BV) erforderlich.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 190 BV sowie Art. 164 Abs. 1 und 2 BV. Bundesgesetze gingen Verordnungen vor (Art. 190 BV). So seien alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundes- gesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Für gesetzesvertretende Verordnun- gen benötige die Exekutive eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers, eine Delegationsnorm im Gesetz (Art. 164 Abs. 2 BV). Dass die Ukraine-Verord- nung dem SchKG nicht vorgehen könne, ergebe sich somit nicht nur aus Art. 44 SchKG, sondern nur schon aus der Tatsache, dass es sich beim SchKG um ein Bundesgesetz handle, während es sich bei der Ukraine-Verordnung ledig- lich um eine von der Exekutive erlassene Verordnung handle, mithin um einen dem Gesetz untergeordneten Erlass. Die Vermögenssperre stütze sich auf die Ukraine-Verordnung und die Ukraine-Verordnung sei eine Verordnung. Die Erwä- gung der Vorinstanz, dass es sich bei der Ukraine-Verordnung um ein "Gesetzes- surrogat" handle, sei falsch. Zwar bilde Art. 184 Abs. 3 BV die verfassungsmäs- sige Grundlage der Ukraine-Verordnung. Doch darauf habe der Bundesgesetzge- ber primär das EmbG erlassen, worauf sich wiederum die Ukraine-Verordnung stütze. Die Ukraine-Verordnung trete somit nicht an Stelle des EmbG oder eines anderen Bundesgesetzes. Die Ukraine-Verordnung sei kein Gesetzessurrogat. Und selbst wenn sich die Vermögenssperre direkt aus dem EmbG ergeben würde, könnte aus dem blossen Umstand, dass es sich beim EmbG um ein Bun- desgesetz handle, noch immer kein Vorrang gegenüber dem SchKG – das ebenso ein Bundesgesetz sei – begründet werden. Denn das EmbG enthalte keine Bestimmungen, die einen Vorrang von sanktionsrechtlichen Sperren vor Vollstreckungsmassnahmen regeln bzw. bejahen würden. Selbst wenn man die Ukraine-Verordnung zu Unrecht und wider Erwarten als grundsätzlich anwendbar erachten würde, wäre diese für die Einschränkung des SchKG und der nach die- - 8 - sem zu führenden Vollstreckungsverfahren noch immer keine hinreichende Rechtsgrundlage.”
Art. 184 Abs. 3 BV kann — namentlich im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen — als verfassungsrechtliche Grundlage dienen, auf die sich der Bundesrat beim Erlass von Verordnungen stützt. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Ukraine‑Verordnung sich neben dem EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und dass sie in der Praxis als gesetzesvertretende Verordnung anzusehen ist; deshalb liege trotz formaler Verordnungsqualität eine genügende gesetzliche Grundlage vor.
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und sich dies aus dem Ingress der Ukraine-Verordnung ergibt (act. 10 E. 5.1). Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 53). Beim EmbG handelt es sich sodann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), um ein Rahmengesetz, das bei inter- nationalen Sanktionen den Bundesrat ermächtigt, konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe zu erlassen, welche sogar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und Gefängnisstrafen vorsehen können. Vor die- sem Hintergrund ist das EmbG zu verstehen und ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach es sich bei der Ukraine-Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, nicht zu beanstanden. Dies unabhängig davon, ob sich Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung bloss auf das EmbG oder auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt. Hinzu kommt, dass sich gemäss zumindest einem Teil der Literatur die Ukraine-Verordnung letztlich ohnehin auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.”
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und sich dies aus dem Ingress der Ukraine-Verordnung ergibt (act. 10 E. 5.1). Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 53). Beim EmbG handelt es sich sodann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), um ein Rahmengesetz, das bei inter- nationalen Sanktionen den Bundesrat ermächtigt, konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe zu erlassen, welche sogar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und Gefängnisstrafen vorsehen können. Vor die- sem Hintergrund ist das EmbG zu verstehen und ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach es sich bei der Ukraine-Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, nicht zu beanstanden. Dies unabhängig davon, ob sich Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung bloss auf das EmbG oder auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt. Hinzu kommt, dass sich gemäss zumindest einem Teil der Literatur die Ukraine-Verordnung letztlich ohnehin auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die Uk- raine-Verordnung somit zwar kein Bundesgesetz, es liegt aber dennoch eine ge- nügende gesetzliche Grundlage vor, weil sie an die Stelle eines solchen tritt (vgl. act. 10 E. 5.2).”
Das EmbG ist als Rahmengesetz zu verstehen, das die Kompetenz des Bundesrats zur Erlassung von Sanktionsverordnungen unberührt lässt. In der Praxis können einzelne Bestimmungen einer Sanktionsverordnung entweder unmittelbar auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG gestützt werden. Der Umstand, dass Teile einer Verordnung auf dem EmbG beruhen, schliesst damit nicht aus, dass es sich um gesetzesvertretende Verordnungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt; das EmbG bildet vielmehr den Rahmen für konkretisierende Erlasse des Bundesrats.
“Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff., S. 1436 ff., 1452 und 1464). Sinn und Zweck des EmbG war es somit nicht, weniger weitgehende Verordnungen als jene einzig gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu ermöglichen. Vielmehr gibt das EmbG den Rahmen vor, um sogar weitergehende Verordnungen zu ermöglichen. Damit handelt es sich bei ei- ner gestützt auf das EmbG erlassenen Verordnung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ebenfalls um eine Verordnung, die gewissermassen an die Stelle des Gesetzes tritt.”
“15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff., S. 1436 ff., 1452 und 1464). Sinn und Zweck des EmbG war es somit nicht, weniger weitgehende Verordnungen als jene einzig gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu ermöglichen. Vielmehr gibt das EmbG den Rahmen vor, um sogar weitergehende Verordnungen zu ermöglichen. Damit handelt es sich bei ei- ner gestützt auf das EmbG erlassenen Verordnung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ebenfalls um eine Verordnung, die gewissermassen an die Stelle des Gesetzes tritt. Sodann wird in der Literatur unter Verweis auf die Bot- schaft festgehalten, dass sich die Kompetenz zum Erlass der Sanktionsverord- nungen letztlich weiterhin unmittelbar aus der Verfassung gestützt auf Art. 184 - 7 - Abs. 3 BV ergibt (MEIER-DIETERLE/KELLER, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 62/2023, S.146 ff., S. 153).”
Das Bundesgericht hat in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass COVID‑Verordnungen in den Ingressen auch «evtl.» auf Art. 184 Abs. 3 BV gestützt werden, hat die Verfassungsmässigkeit dieser Verordnungen in dem konkreten Verfahren jedoch nicht überprüft.
“14 l’Alta Corte ha stabilito che il controllo normativo astratto della costituzionalità dell’Ordinanza COVID-19 è escluso dalla legge sul Tribunale federale (consid. 2.2). In una sentenza 4A_180/2020 del 6 luglio 2020 relativo al dibattimento per videoconferenza in ambito civile, pubblicata in DTF 146 III 194 il Tribunale federale ha ritenuto in quell’occasione non applicabile l’Ordinanza del 16 aprile 2020 sulle misure nella giustizia e nel diritto procedurale in relazione al coronavirus (Ordinanza COVID-19 sulla giustizia e sul diritto procedurale e non ne ha quindi esaminato la Costituzionalità e la legalità (cfr. consid. 4.4: “4.4 Die vom Bundesrat am 16. März 2020 erklärte ausserordentliche Lage hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Justiz mit den Verordnungen vom 20. März 2020 und vom 16. April 2020 eine rechtliche Regelung erfahren. Zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verordnungen - die sich ausweislich ihrer Ingresse auf Art. 185 Abs. 3 BV, den bundesrätlichen Erläuterungen (S. 3) zufolge "evtl. auch auf Art. 184 Abs. 3 BV" stützen - braucht sich das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zu äussern; die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht ist erst nach der strittigen vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Kraft getreten. Sie scheidet somit als rechtliche Grundlage für die auf den 7. April 2020 angeordnete Videokonferenz aus.”). Ci si potrebbe chiedere se l’Ordinanza sulle misure nel settore dell’assicurazione contro la disoccupazione riguardo al coronavirus (COVID-19), adottata dal Consiglio federale sulla base di una precisa disposizione costituzionale (l’art. 185 cpv. 3) e per definizione limitata nel tempo con la quale è stata introdotta una deroga a talune disposizioni della LADI, deve oppure no essere parificata, da questo profilo ad una legge federale (sul tema cfr. R. Trümpler / F. Uhlmann, “Problemstellungen und Lehren aus der Corona-Krise aus staats- und verwaltungsrechtlich Sicht” in COVID-19. Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Ed.”
Das SRVG schafft eine eigenständige, in sich geschlossene gesetzliche Grundlage für vorsorgliche Sperrungen und regelt dabei umfassend Aspekte von der ersten Sperrung bis zur Rückführung. Damit wird der zuvor vom Bundesrat auf Art. 184 Abs. 3 BV gestützten Praxis eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft.
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückerstattung vollständig in einem Gesetz geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
Art. 184 Abs. 3 BV begründet keinen allgemeinen, automatischen Vorrang gegenüber Betreibungs- oder Vollstreckungsverfahren nach dem SchKG; ein genereller Vorrang der vom Bundesrat gestützten Massnahmen ist nicht gegeben.
“Eine spezifische beschränkte Ausnahme sehe einzig Art. 44 SchKG vor. Vorbehalte seien nur für das Straf- und Strafprozessrecht, das Steuerrecht und das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SR 196.1; nachfolgend: RuVG) vorgesehen. Weitere Vorbehalte sehe Art. 44 SchKG nicht vor und bestünden auch nicht. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst auf einen allgemeinen Vorrang zugunsten von "Wirtschaftssanktionen" verzichtet. Der Gesetzgeber habe in Art. 44 SchKG nebst "strafrechtlichen und fis- kalischen Gesetzen" als dritten Vorbehalt die Beschlagnahme nach dem RuVG aufgenommen. Im Unterschied zum RuVG, das die Sperrung und Rückführung von sogenannten "Potentatengeldern" regle, sehe Art. 44 SchKG jedoch keine weiteren Vorbehalte – und insbesondere auch keinen allgemeinen Vorrang von "sanktionsrechtlichen" Sperrungen – vor. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 131 III 652, mit dem die Vorinstanz zu argumentieren versuche, dass sich auf Art. 184 Abs. 3 BV stützende Massnahmen in jedem Fall Vorrang gegenüber Betreibungsverfahren gemäss SchKG hätten, sei falsch (act. 11 Rz. 22 ff.).”
Das neue SRVG kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Durch die in sich geschlossene gesetzliche Regelung werden Aspekte von der ersten Sperrung bis zur Rückführung geregelt, wodurch der Praxis der vorsorglichen Sperrung, die zuvor auf Art. 184 Abs. 3 BV gestützt war, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wird.
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückerstattung vollständig in einem Gesetz geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
“Das neue SRVG ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Es kann auf den Vorarbeiten und Erfahrungen des RuVG aufbauen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen alle Aspekte der Einziehung von der ersten Sperrung (noch vor Anlaufen der Rechtshilfe) bis zur Rückführung vollständig in einem separaten, in sich geschlossenen Gesetz umfassend geregelt werden, womit gleichzeitig der Praxis der vorsorglichen Sperrung durch den Bundesrat, welche sich zuvor direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen musste, eine bessere rechtsstaatliche Grundlage verschafft wurde (Meyer, a.a.O., S. 291, 295).”
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG die von der EU ergriffenen Sanktionspakete übernommen und diese durch eine Totalrevision der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (AS 2022 151) in das schweizerische Recht umgesetzt.
“Gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 EmbG hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151). Die Schweiz hat seither alle in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
“Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151). Die Schweiz hat seither alle in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
“Am 2. April 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (AS 2014 2803). Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach teilrevidiert. Als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 entschied der Bundesrat am 28. Februar 2022 gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG; Botschaft EmbG 2001 1456), die von der Europäischen Union gegen Russland ausgesprochenen Wirtschaftssanktionen zu übernehmen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Februar 2022, abrufbar unter: <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87386.html> [12.07.2023]). In der Folge wurde die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 EmbG per 4. März 2022 totalrevidiert (AS 2022 151). Seither hat die Schweiz die weiteren in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
Die Sistierung völkerrechtlicher Zusammenarbeit (z. B. Rechtshilfe) liegt nicht in der Zuständigkeit der Gerichte, sondern bei den politischen Behörden nach Art. 184 Abs. 1 BV; damit obliegt die Entscheidung über eine Sistierung den Exekutivorganen (Bundesrat). Das Bundesgericht hält gleichzeitig fest, dass die Schweiz grundsätzlich weiterhin zu Rechtshilfe verpflichtet ist und die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen treffen muss, falls sich die bilateralen Beziehungen normalisieren sollten.
“oder durch eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei (lit. b). Im zu entscheidenden Fall scheine es nicht, als ob Russ- land gegenüber der Schweiz eine erhebliche Verletzung des Rechtshilfeüberein- kommens (EUeR) begangen hätte, welche eine Sistierung der Anwendung des- selben rechtfertigen würde. Eine Sistierung der Anwendung des EUeR zwischen der Schweiz und Russland liege nicht in der Kompetenz der Gerichte, sondern wäre Sache der politischen Behörden (Art. 184 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht leitete daraus ab, dass die Schweiz nach wie vor grundsätz- lich gehalten ist, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EUeR und Art. 7 Abs. 1 GwUe soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, und weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen muss, für den Fall, dass sich die Be- ziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten, zumal Russland sein Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hatte. Das Bundesgericht bekräftigte diese Argumente sodann auch in seinem Ent- scheid 1C_543/2023 vom 7. März”
“oder durch eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei (lit. b). Im zu entscheidenden Fall scheine es nicht, als ob Russ- land gegenüber der Schweiz eine erhebliche Verletzung des Rechtshilfeüberein- kommens (EUeR) begangen hätte, welche eine Sistierung der Anwendung des- selben rechtfertigen würde. Eine Sistierung der Anwendung des EUeR zwischen der Schweiz und Russland liege nicht in der Kompetenz der Gerichte, sondern wäre Sache der politischen Behörden (Art. 184 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht leitete daraus ab, dass die Schweiz nach wie vor grundsätz- lich gehalten ist, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EUeR und Art. 7 Abs. 1 GwUe soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, und weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen muss, für den Fall, dass sich die Be- ziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten, zumal Russland sein Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hatte. Das Bundesgericht bekräftigte diese Argumente sodann auch in seinem Ent- scheid 1C_543/2023 vom 7. März”
In den auf Art. 184 Abs. 3 BV gestützten Sperrungsverfügungen wird der Begriff «Härtefall» verwendet. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) können gemäss der einschlägigen Sperrungsverordnung Gesuche zur Übernahme von Gerichtskosten zur Vermeidung von Härtefällen eingereicht werden; diese Gesuche werden nach Zustimmung der zuständigen Stellen des EDA und EFD in der Regel bewilligt.
“Der Begriff "Härtefall" wird auch in den Sperrungsverfügungen des Bundesrates auf Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV und in den Sperrungsverordnungen gestützt auf Art. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 verwendet (EmbG, SR 946.231). In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf Art. 15 Abs. 5 i.V.m. mit Abs. 10 der Verordnung über Mass-nahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 zu verweisen (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72): Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO können Gesuche zur Übernahme von Gerichtkosten zwecks Vermeidung von Härtefällen eingereicht werden, welche nach Zustimmung der zuständigen Stellen des EDA und des EFD in der Regel bewilligt werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4738/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3).”
“Der Begriff "Härtefall" wird auch in den Sperrungsverfügungen des Bundesrates auf Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV und in den Sperrungsverordnungen gestützt auf Art. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 verwendet (EmbG, SR 946.231). In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf Art. 15 Abs. 5 i.V.m. mit Abs. 10 der Verordnung über Mass-nahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 zu verweisen (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72): Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO können Gesuche zur Übernahme von Gerichtkosten zwecks Vermeidung von Härtefällen eingereicht werden, welche nach Zustimmung der zuständigen Stellen des EDA und des EFD in der Regel bewilligt werden (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-4738/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3).”
Das EmbG ist als Rahmengesetz zu verstehen, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG erlaubt dem Bundesrat, international abgestützte Sanktionen durch konkretisierende Verordnungen umzusetzen. Solche Verordnungen können nach der dargestellten Rechtsprechung und Literaturregelungen enthalten, die typischerweise gesetzliche Auswirkungen haben (z. B. Regelungen zur Bearbeitung von Personendaten oder Sanktionsfolgen), sodass ihnen in der Praxis ein gesetzesvertretender Charakter zukommen kann.
“15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff., S. 1436 ff., 1452 und 1464). Sinn und Zweck des EmbG war es somit nicht, weniger weitgehende Verordnungen als jene einzig gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu ermöglichen. Vielmehr gibt das EmbG den Rahmen vor, um sogar weitergehende Verordnungen zu ermöglichen. Damit handelt es sich bei ei- ner gestützt auf das EmbG erlassenen Verordnung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ebenfalls um eine Verordnung, die gewissermassen an die Stelle des Gesetzes tritt. Sodann wird in der Literatur unter Verweis auf die Bot- schaft festgehalten, dass sich die Kompetenz zum Erlass der Sanktionsverord- nungen letztlich weiterhin unmittelbar aus der Verfassung gestützt auf Art. 184 - 7 - Abs. 3 BV ergibt (MEIER-DIETERLE/KELLER, Der Arrestvollzug bei Banken, ZZZ 62/2023, S.146 ff., S. 153).”
“Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff., S. 1436 ff., 1452 und 1464). Sinn und Zweck des EmbG war es somit nicht, weniger weitgehende Verordnungen als jene einzig gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu ermöglichen. Vielmehr gibt das EmbG den Rahmen vor, um sogar weitergehende Verordnungen zu ermöglichen. Damit handelt es sich bei ei- ner gestützt auf das EmbG erlassenen Verordnung im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ebenfalls um eine Verordnung, die gewissermassen an die Stelle des Gesetzes tritt.”
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und sich dies aus dem Ingress der Ukraine-Verordnung ergibt (act. 10 E. 5.1). Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 53). Beim EmbG handelt es sich sodann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), um ein Rahmengesetz, das bei inter- nationalen Sanktionen den Bundesrat ermächtigt, konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe zu erlassen, welche sogar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und Gefängnisstrafen vorsehen können. Vor die- sem Hintergrund ist das EmbG zu verstehen und ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach es sich bei der Ukraine-Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, nicht zu beanstanden. Dies unabhängig davon, ob sich Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung bloss auf das EmbG oder auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt. Hinzu kommt, dass sich gemäss zumindest einem Teil der Literatur die Ukraine-Verordnung letztlich ohnehin auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Akte des Bundesrates, die gestützt auf Art. 184 BV erlassen werden, grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich.
“Die "Verfassungsbeschwerde" erweist sich aus doppeltem Grund als offensichtlich unzulässig. Zum einen fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, denn Akte des Bundesrates, welche gestützt auf Art. 184 BV ergehen (bzw. vorliegend gerade nicht ergangen sind: Art. 184 Abs. 2 BV), sind einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich (Art. 189 Abs. 4 BV). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Bundesrates, das Rahmenabkommen nicht zu unterschreiben, besonders berührt sein sollte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dass er unter Bezugnahme auf Art. 6 BV vorbringt, er wolle zur Bewältigung von Aufgaben in Staat und Gesellschaft beitragen, begründet die erforderliche Sachnähe nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Verordnungen, die aufgrund von Art. 184 Abs. 3 BV erlassen werden, einer gesetzlichen Regelung gleichgestellt und Art. 44 SchKG per analogiam auf eine solche Verordnung angewendet werden könne. Der Entscheid begründet dies damit, dass solche Verordnungen in der Regel praeter legem sind und gewissermassen an die Stelle von Gesetzen treten; aus dem Entscheid ergibt sich keine Beschränkung der analogen Anwendung nur auf den konkreten Einzelfall.
“Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die in jenem Fall vom Bundesrat auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV verfügte Sperre, auch wenn sie nicht im eigentlichen Sinn ein strafrechtliches oder fiskalisches Gesetz nach Art. 44 SchKG darstelle und somit keine direkte Anwendung dieser Bestimmung zulasse, einem solchen Gesetz gleichzustellen und Art. 44 SchKG per analogiam auf eine solche Verordnung anzuwenden sei. Dies mit der Begründung, dass Ver- ordnungen oder Verfügungen, welche auf der Grundlage dieser Verfassungsnorm getroffen werden, sich in der Regel fast definitionsgemäss praeter legem definie- ren und gewissermassen an die Stelle von Gesetzen treten (BGE 131 III 652 E. 2; Pra 95 (2006) Nr. 94 E. 2). Zwar betraf der erwähnte Bundesgerichtsentscheid, wie die Beschwerdeführerin ausführt, tatsächlich die rechtshilfeweise Einziehung von Geldern des Diktators D._____ (act. 11 Rz. 38). Indes ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid entgegen der Beschwerdeführerin keine Einschränkung dahingehend, dass das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG nur für diesen Fall bejahte.”
“Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die in jenem Fall vom Bundesrat auf der Grundlage von Art. 184 Abs. 3 BV verfügte Sperre, auch wenn sie nicht im eigentlichen Sinn ein strafrechtliches oder fiskalisches Gesetz nach Art. 44 SchKG darstelle und somit keine direkte Anwendung dieser Bestimmung zulasse, einem solchen Gesetz gleichzustellen und Art. 44 SchKG per analogiam auf eine solche Verordnung anzuwenden sei. Dies mit der Begründung, dass Ver- ordnungen oder Verfügungen, welche auf der Grundlage dieser Verfassungsnorm getroffen werden, sich in der Regel fast definitionsgemäss praeter legem definie- ren und gewissermassen an die Stelle von Gesetzen treten (BGE 131 III 652 E. 2; Pra 95 (2006) Nr. 94 E. 2). Zwar betraf der erwähnte Bundesgerichtsentscheid, wie die Beschwerdeführerin ausführt, tatsächlich die rechtshilfeweise Einziehung von Geldern des Diktators D._____ (act. 11 Rz. 38). Indes ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid entgegen der Beschwerdeführerin keine Einschränkung dahingehend, dass das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG nur für diesen Fall bejahte.”
In der Praxis haben Gerichte in einzelnen Fällen die Verfassungsmässigkeit befristeter COVID‑19‑Verordnungen nicht geprüft. Das Bundesgericht stellte dabei fest, diese Verordnungen stützten sich im Ingress auf Art. 185 Abs. 3 BV und «evtl. auch auf Art. 184 Abs. 3 BV», sodass die verfassungsrechtliche Grundlage — einschliesslich eines möglichen Bezugs auf Art. 184 Abs. 3 BV — in den betreffenden Verfahren nicht abschliessend geklärt wurde.
“14 l’Alta Corte ha stabilito che il controllo normativo astratto della costituzionalità dell’Ordinanza COVID-19 è escluso dalla legge sul Tribunale federale (consid. 2.2). In una sentenza 4A_180/2020 del 6 luglio 2020 relativo al dibattimento per videoconferenza in ambito civile, pubblicata in DTF 146 III 194 il Tribunale federale ha ritenuto in quell’occasione non applicabile l’Ordinanza del 16 aprile 2020 sulle misure nella giustizia e nel diritto procedurale in relazione al coronavirus (Ordinanza COVID-19 sulla giustizia e sul diritto procedurale e non ne ha quindi esaminato la Costituzionalità e la legalità (cfr. consid. 4.4: “4.4 Die vom Bundesrat am 16. März 2020 erklärte ausserordentliche Lage hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Justiz mit den Verordnungen vom 20. März 2020 und vom 16. April 2020 eine rechtliche Regelung erfahren. Zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verordnungen - die sich ausweislich ihrer Ingresse auf Art. 185 Abs. 3 BV, den bundesrätlichen Erläuterungen (S. 3) zufolge "evtl. auch auf Art. 184 Abs. 3 BV" stützen - braucht sich das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht zu äussern; die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht ist erst nach der strittigen vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Kraft getreten. Sie scheidet somit als rechtliche Grundlage für die auf den 7. April 2020 angeordnete Videokonferenz aus.”). Ci si potrebbe chiedere se l’Ordinanza sulle misure nel settore dell’assicurazione contro la disoccupazione riguardo al coronavirus (COVID-19), adottata dal Consiglio federale sulla base di una precisa disposizione costituzionale (l’art. 185 cpv. 3) e per definizione limitata nel tempo con la quale è stata introdotta una deroga a talune disposizioni della LADI, deve oppure no essere parificata, da questo profilo ad una legge federale (sul tema cfr. R. Trümpler / F. Uhlmann, “Problemstellungen und Lehren aus der Corona-Krise aus staats- und verwaltungsrechtlich Sicht” in COVID-19. Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Ed.”
Die Vorinstanz erwog, der Vorbehalt besonderer Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG könne sinngemäss auch auf Bundesratsbeschlüsse gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV angewendet werden, namentlich hinsichtlich der Sperrung von Guthaben.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Art. 44 SchKG keinen expli- ziten Vorbehalt für die Ukraine-Verordnung vorsieht. Allerdings verkennt sie, dass die Vorinstanz dies auch nicht behauptet. Vielmehr führt sie aus, der Vorbehalt besonderer Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG sei sinngemäss auch auf - 5 - Beschlüsse des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sper- ren, anwendbar (act. 10 E. 5.1). Diesbezüglich stützt sie sich auf BGE 131 III”
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