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Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden; dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Rügen wegen Verletzung der politischen Rechte. Das Bundesgericht tritt auf solche Rügen nicht ein, sofern das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.
“Die Beschwerdeführenden machen namentlich eine Verletzung von Bestimmungen über die politischen Rechte (Dringlicherklärung von Gesetzen und obligatorisches Referendum) geltend. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung.”
In eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur in engen Fällen zulässig (insbesondere gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und gegen Entscheide der Kantonsregierungen nach Art. 77 BPR). Dementsprechend ist das Bundesgericht für direkte Anfechtungen von Akten der Bundesversammlung oder des Bundesrats in diesem Bereich regelmässig nicht zuständig; Eingänge beim Bundesgericht sind zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen. Die angeführte Praxis macht zudem geltend, dass insbesondere die Abstimmungserläuterungen des Bundesrats aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV nicht unmittelbar angefochten werden können.
“Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
“Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats können nach Art. 189 Abs. 4 BV nur angefochten werden, wenn das Gesetz eine Ausnahme vorsieht. Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte; liegen keine gesetzlichen Ausnahmen vor, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten.
“Die Beschwerdeführenden machen namentlich eine Verletzung von Bestimmungen über die politischen Rechte (Dringlicherklärung von Gesetzen und obligatorisches Referendum) geltend. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung.”
Die in der NISV durch den Bundesrat festgelegten Korrekturwerte (z. B. Ziff. 63 Anhang 1) können nach Art. 189 Abs. 4 BV nicht unmittelbar angefochten werden. In der Praxis wird die mit diesen Werten verbundene Umstellung häufig im Bagatellverfahren ohne Publikation und ohne Einsprachemöglichkeit vorgenommen. Dadurch sind betroffene Nachbarn oft nicht über geänderte Immissionen informiert und erhalten nicht in zumutbarer Weise rechtliches Gehör, weshalb die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens und die Möglichkeit behördlicher bzw. gerichtlicher Überprüfung der Anwendung der Korrekturfaktoren als angezeigt erachtet werden.
“Im Übrigen könnten adaptive Antennen auch ohne Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden, mit den sich daraus ergebenden Vorteilen (geringere Strahlung in Richtungen, in denen sich keine Endgeräte befinden). Die Anwendung des Korrekturfaktors bedeute insofern den Wegfall (bzw. die Abschwächung) einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Worst-Case-Szenario) im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG). Dies müsse von den zuständigen Behörden und Gerichten überprüft werden können (E. 4.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheine geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte könnten nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise Überprüfung sei bislang nicht möglich gewesen: Die Installation der adaptiven Antennen nach dem Worst-Case-Szenario erfolge in der Regel im sogenannten Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein Baubewilligungsverfahren stattgefunden habe, sei die Anwendung der Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert worden, sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs mit Korrekturfaktor geltend machen. Zwar könnten betroffene Personen eine behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne Baubewilligungsverfahren verlangen. Dies setze jedoch voraus, dass die Betroffenen Kenntnis von den Immissionen bzw. ihrer Änderung haben. Dies sei ohne Publikation eines Baugesuchs nicht gewährleistet, weil nichtionisierende Strahlung im Allgemeinen nicht wahrnehmbar sei, im Gegensatz z. B. zu Lichtimmissionen. Im Übrigen würde es zu grosser Rechtsunsicherheit führen, wenn jederzeit mit einer Immissionsbeschwerde aus der Nachbarschaft gerechnet werden müsste.”
Art. 189 Abs. 4 BV macht Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates grundsätzlich unanfechtbar. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Verordnungsbestimmungen (z. B. Korrekturwerte der NISV) sowie Festlegungen in Sachplänen nicht unmittelbar gerichtlich angefochten werden können; betroffene Personen sind daher häufig auf nachfolgende Verfahren (etwa Baubewilligungsverfahren oder behördliche Immissionsprüfungen) angewiesen. Für Sachpläne besteht zwar die Möglichkeit einer akzessorischen bzw. vorfrageweisen Überprüfung in einem nachfolgenden Verfahren, diese ist jedoch nur gegeben, soweit sich die geltend gemachten Mängel in der konkreten Verfügung niederschlagen.
“Im Übrigen könnten adaptive Antennen auch ohne Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden, mit den sich daraus ergebenden Vorteilen (geringere Strahlung in Richtungen, in denen sich keine Endgeräte befinden). Die Anwendung des Korrekturfaktors bedeute insofern den Wegfall (bzw. die Abschwächung) einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Worst-Case-Szenario) im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG). Dies müsse von den zuständigen Behörden und Gerichten überprüft werden können (E. 4.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheine geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte könnten nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise Überprüfung sei bislang nicht möglich gewesen: Die Installation der adaptiven Antennen nach dem Worst-Case-Szenario erfolge in der Regel im sogenannten Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein Baubewilligungsverfahren stattgefunden habe, sei die Anwendung der Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert worden, sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs mit Korrekturfaktor geltend machen. Zwar könnten betroffene Personen eine behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne Baubewilligungsverfahren verlangen. Dies setze jedoch voraus, dass die Betroffenen Kenntnis von den Immissionen bzw. ihrer Änderung haben. Dies sei ohne Publikation eines Baugesuchs nicht gewährleistet, weil nichtionisierende Strahlung im Allgemeinen nicht wahrnehmbar sei, im Gegensatz z. B. zu Lichtimmissionen. Im Übrigen würde es zu grosser Rechtsunsicherheit führen, wenn jederzeit mit einer Immissionsbeschwerde aus der Nachbarschaft gerechnet werden müsste.”
“Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheint geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a BV). Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anh. 1 NISV vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte können nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise Überprüfung war bislang nicht möglich: Die Installation der adaptiven Antennen nach dem "Worst-Case"-Szenario erfolgte i.d.R. im sog. Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein Baubewilligungsverfahren stattfand, wurde die Anwendung der Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert, sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs mit Korrekturfaktor geltend machen (vgl. die oben E. 4 zitierten Urteile). Zwar können betroffene Personen eine behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne Baubewilligungsverfahren verlangen (ZUFFEREY/SEYDOUX, a.a.O., Ziff.”
“Die Sachpläne des Bundes und damit auch der SIL werden vom Bundesrat verabschiedet (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]) und sind für die Behörden verbindlich (Art. 22 Abs. 1 RPV). Als solches ist gegen den SIL - abgesehen von der Möglichkeit einer Klageerhebung (Art. 189 Abs. 2 BV, Art. 120 Abs. 1 BGG) - kein direkt anwendbares Rechtsmittel gegeben (Art. 189 Abs. 4 BV). Die Rechtsprechung anerkennt jedoch die Möglichkeit der akzessorischen oder vorfrageweisen Überprüfung eines Sachplans. Eine solche akzessorische Anfechtung ist jedoch nur möglich, wenn die behaupteten Mängel sich in der Genehmigungsverfügung niedergeschlagen haben. Eine Beschwerde führenden Partei muss daher nachweisen, inwiefern ein Vorhaben sie in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt (vgl. Jeannerat/Bühlmann, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 13 Rz. 101-104 mit Hinweisen; zur Sachplanung ausführlich nachstehend E. 32.1.2.4). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, welcher Gehalt den gestellten Rechtsbegehren zukommt (im Übrigen zum Streitgegenstand nachstehend E. 4 f.).”
“Auf diese Weise kann im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfügung, die den Sachplan konkretisiert, der Sachplan indirekt beanstandet werden (Urteile des BGer 1C_662/2017 vom 14. Mai 2019 E. 2.2 und 1C_52/2008 vom 2. Juni 2008 E. 4.4, je mit Hinweis[en]; Heinz Aemisegger, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 34 Rz. 39). Eine akzessorische Überprüfung ist jedoch nur insoweit möglich, als sich der geltend gemachte Mangel in der Verfügung, beispielsweise einer Plangenehmigung, niedergeschlagen hat. Private haben somit darzulegen, inwiefern ein Vorhaben sie in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt; allgemeine Kritik ist nicht zu hören (Urteil des BGer 1C_52/2008 vom 2. Juni 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kommt die Möglichkeit der akzessorischen Anfechtung eines Sachplans auch Gemeinden zu; Gemeinden sind zwar grundsätzlich an den Sachplan gebunden, sie können ihn als Akt des Bundesrates jedoch nicht direkt anfechten (Art. 189 Abs. 4 BV), weshalb auch sie die Möglichkeit haben, den Sachplan in einem nachfolgenden Verfahren vorfrageweise überprüfen zu lassen, sofern sie von einer Festlegung gleich wie Private oder in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen sind (BGE 139 II 499 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 128 [recte: 129] II 331 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_662/2017 vom 14. Mai 2019 E. 2.2). Den Beurteilungsrahmen für die vorfrageweise Überprüfung eines Sachplans bilden die materiellen Anforderungen gemäss Art. 15 Abs. 3 RPV (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPV). Demnach darf ein konkretes Vorhaben nur festgesetzt werden, wenn ein Bedarf hierfür besteht (Bst. a), die Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist (Bst. b), sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen (Bst.”
Das Bundesgericht hat die vorrangige Aufgabe, für eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu sorgen und zu beurteilen, welche Teile der überlieferten Praxis als «bewährt» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 ZGB gelten. Diese Funktion folgt aus seiner Rolle als oberste richterliche Behörde und aus Art. 189 Abs. 1 BV.
“Das vorliegende Verfahren gibt Anlass zu einigen Vorbemerkungen zur Rechtsanwendung und zur Rolle der Gerichte. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 ZGB findet das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Ge- setz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheits- recht und, wo wie hier auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es - 15 - als Gesetzgeber aufstellen würde. Abs. 3 der genannten Norm hält sodann fest, dass es bei der Rechtsanwendung bewährter Lehre und Überlieferung folgt, wobei mit dem etwas altertümlichen zweiten Ausdruck die Gerichtspraxis gemeint ist. Richterinnen und Richter sind zwar auch ihrem Gewissen verpflichtet, in erster Linie aber Gesetz und Verfassung. Nach Art. 188 Abs. 1 BV ist das Bundesgericht die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. Ihm ist nach Art. 189 Abs. 1 lit. a BV die Beurteilung von Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht übertra- gen. Dabei ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil- und Zivilprozessrechts nach Art. 122 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Aus diesem Kontext ergibt sich, dass es in erster Linie Aufgabe des Bundesgerichts ist zu entscheiden, was von der über- lieferten Praxis bewährt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 ZGB ist und was nicht, denn es gehört nach dem Gesagten zu seiner Kernaufgabe, für eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts im Land zu sorgen. Es ist den Mitgliedern der Gerichte aller In- stanzen folglich zwar durchaus erlaubt, sich privat zu Rechtsfragen zu äussern. Am Gericht ist ihre Rolle aber eine andere: Besonders die Richterinnen und Richter der ersten und zweiten Instanz, letztlich aber auch die einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter, haben sich bei ihrer Tätigkeit an die klaren Anweisungen von Verfassung und Gesetz zu halten. Es wäre nicht nur anmassend, sondern nach dem Gesagten widerrechtlich, nur seine persönliche Meinung als «bewährt» zu betrach- ten oder allein gestützt auf diese Praxisänderungen zu initiieren.”
In Ausnahmefällen können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtung beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Dies setzt jedoch strenge Voraussetzungen voraus: Es müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten, und es müssen unechte Noven vorliegen (Tatsachen/Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits bestanden, aber unbekannt oder unbeachtet waren). In solchen Fällen ist nur nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz denkbar.
“Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f. mit Hinweisen). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich dabei um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E.”
“Die Möglichkeit, neben - oder gar unabhängig von - konkreten Akten auch eine ungenügende Informationslage geltend zu machen, ist im BPR nicht vorgesehen und steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 77 Abs. 2 BPR und damit insgesamt auch zu Art. 190 BV. Bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f. mit Hinweisen). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich dabei um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E.”
Bei Sachplänen kommt eine akzessorische bzw. vorfrageweise Überprüfung in Verfahren nach Art. 189 Abs. 2 BV in Betracht. Eine solche Überprüfung ist jedoch nur möglich, wenn die gerügten Mängel sich in der Genehmigungsverfügung niedergeschlagen haben und die beschwerdeführende Partei darlegt, inwiefern sie durch das Vorhaben in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist.
“Die Sachpläne des Bundes und damit auch der SIL werden vom Bundesrat verabschiedet (Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]) und sind für die Behörden verbindlich (Art. 22 Abs. 1 RPV). Als solches ist gegen den SIL - abgesehen von der Möglichkeit einer Klageerhebung (Art. 189 Abs. 2 BV, Art. 120 Abs. 1 BGG) - kein direkt anwendbares Rechtsmittel gegeben (Art. 189 Abs. 4 BV). Die Rechtsprechung anerkennt jedoch die Möglichkeit der akzessorischen oder vorfrageweisen Überprüfung eines Sachplans. Eine solche akzessorische Anfechtung ist jedoch nur möglich, wenn die behaupteten Mängel sich in der Genehmigungsverfügung niedergeschlagen haben. Eine Beschwerde führenden Partei muss daher nachweisen, inwiefern ein Vorhaben sie in ihren schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt (vgl. Jeannerat/Bühlmann, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 13 Rz. 101-104 mit Hinweisen; zur Sachplanung ausführlich nachstehend E. 32.1.2.4). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, welcher Gehalt den gestellten Rechtsbegehren zukommt (im Übrigen zum Streitgegenstand nachstehend E. 4 f.).”
Art. 189 Abs. 1 BV verpflichtet das Bundesgericht zur Auslegung und Anwendung des Bundesrechts im individuell-konkreten Fall. Gleichwohl gehört es nicht zu seinen verfassungsmässigen Aufgaben, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechnerische Feststellungen (etwa die Festlegung konkreter Steuerfaktoren) vorzunehmen. In solchen Fällen hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und verweist die Sache zur entsprechender Prüfung und Festlegung an die Vorinstanz zurück.
“Damit sind die gewonnenen Erkenntnisse, die sich aus der Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG ergeben, auf den konkreten Fall zu übertragen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Sache so oder anders an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird, damit diese prüft, ob unter den vom Bundesgericht festgesetzten generell-abstrakten Eckwerten im individuell-konkreten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, das Bundesrecht im individuell-konkreten Fall auszulegen und anzuwenden (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Dagegen liegt es ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechnerische Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Studium aller kantonalen Akten vornehmen lassen. Es rechtfertigt sich daher, dass das Bundesgericht hier nicht reformatorisch entscheidet, sondern den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Festlegung der Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurückweist (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
“Damit sind die gewonnenen Erkenntnisse, die sich aus der Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG ergeben, auf den konkreten Fall zu übertragen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Sache so oder anders an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird, damit diese prüft, ob unter den vom Bundesgericht festgesetzten generell-abstrakten Eckwerten im individuell-konkreten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, das Bundesrecht im individuell-konkreten Fall auszulegen und anzuwenden (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Dagegen liegt es ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechnerische Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Studium aller kantonalen Akten vornehmen lassen. Es rechtfertigt sich daher, dass das Bundesgericht hier nicht reformatorisch entscheidet, sondern den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Festlegung der Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurückweist (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
Das Bundesgericht gewährleistet die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts. Die kantonale Vorinstanz muss ein unabhängiges Gericht sein und ihre volle Kognition in Tatsachen- und Rechtsfragen effektiv ausüben; sie hat ihr Verfahrensrecht so auszulegen, dass diese bundesrechts- und konventionskonforme Kognition möglich ist.
“1 EMRK amten ("organe judiciaire de pleine juridiction", Urteil des EGMR Ortenberg gegen Österreich vom 25. November 1994, Nr. 12884/87, § 31; vgl. auch De Wilde, Ooms et Versyp ["Vagabondage"] gegen Belgien [Au Principal] vom 18. Juni 1971, Nr. 2832/66; 2835/66; 2899/66, § 76 in fine). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht muss als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seine Kognition effektiv ausschöpfen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1.3.2; Rückweisungsentscheid E. 1.3.2). Dass es sich bei der Vorinstanz um ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist weder zweifelhaft noch bestreitbar. Das Bundesgericht hat als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) Rechtsstreitigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 189 BV; Art. 95 BGG) nach dem massgebenden Bundes- und Völkerrecht (Art. 190 BV) zu beurteilen, insbesondere auch geltend gemachte Verletzungen des kantonalen Rechts. Das Bundesgericht hat die einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Vorinstanz sich vollauf im Klaren ist, was es bedeutet, als gesetzmässig befasstes Gericht mit voller Kognition, das heisst ohne Einschränkung ihrer Prüfungsbefugnis, die ihr vorgetragenen Streitigkeiten tatsächlich und rechtlich frei ("unabhängig und nur dem Recht verpflichtet", Art. 191c BV) zu beurteilen. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fraglich war einzig, ob und inwieweit die Vorinstanz ihre Kognition in casu beschränkte. Insofern das kantonale Verfahrensrecht (noch) Einschränkungen vorsehen sollte, müsste die Vorinstanz ihr Verfahrensrecht so auslegen, dass sie ihre Kognition bundesrechts- und konventionskonform ausüben kann.”
Art. 189 Abs. 4 BV hat zur Folge, dass Akte des Bundesrates im Zusammenhang mit der Verordnungsgebung und Vernehmlassungsverfahren (insbesondere solche mit ausgeprägter politischer Komponente) grundsätzlich nicht angefochten werden können. Bleibt die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen, verbleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat und es fehlt insoweit gerichtlicher Rechtsschutz. Dies betrifft nach den Quellen namentlich vernehmlassungsbezogene oder politisch sensible Angelegenheiten.
“Wie dargelegt, war im vorliegenden Fall nicht die Vorinstanz, sondern der Bundesrat für das Vernehmlassungsverfahren zuständig (vgl. E. 4). Ebenfalls liegt kein Geschäft vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl.”
“3a VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren zu verzichten. Davon hat er im Rahmen der Teilrevision der Jagdverordnung Gebrauch gemacht. Er stützt sich in seinem Entscheid mitunter auf Art. 3a Abs. 1 Bst. b VlG. Demnach kann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere wenn über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist. (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Jagdverordnung [JSV, SR 922.01] - Teil 1 "Regulierung von Wölfen und Steinböcken" vom 1. November 2023, S. 4, < https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/mitteilungen.msg-id-98407.html >, abgerufen am 16.04.2024). Der Entscheid über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens und das Inkraftsetzen der Teilrevision der Jagdverordnung vom 1. November (vgl. AS 2023 622, Ziff. IV S. 4) stellen Akte des Bundesrates im Zusammenhang mit der Verordnungsgebung dar, wogegen kein Rechtsmittel vorgesehen ist (Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario). Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Akte des Bundesrates nicht angefochten werden können, ist weder ersichtlich, noch wird ein solcher von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Damit ist die Vorinstanz für die Beurteilung des Rechtsbegehrens weder zuständig, noch hat sie diesbezüglich Verfügungskompetenz. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.”
Bundesrätliche Abstimmungserläuterungen gelten nach der Rechtsprechung als Akte im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV und sind daher grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Dies gilt auch in Verfahren wegen Verletzung politischer Rechte, sofern das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahmeregelung vorsieht.
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. In Bezug auf die Abstimmungsinformation durch den Bundesrat im Vorfeld von Abstimmungen hat das Bundesgericht diese Bestimmung bereits verschiedentlich konkretisiert: Nicht direkt anfechtbar sind namentlich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; Urteile 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 4.2 f. [insbesondere auch zum sog. Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5, 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 an das Bundesgericht erhobene Kritik an den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates bezieht sich somit auf einen Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist. Insoweit und damit - mangels weiterer massgeblicher Vorbringen des Beschwerdeführers - insgesamt ist auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (BGE 137 II 177 E. 1.2). Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist entsprechend nicht weiter zu prüfen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - wie er vor Bundesgericht geltend macht - die Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat rechtzeitig erhob, was dieser im angefochtenen Entscheid offengelassen hat.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 138 I 61 E. 7.1 S. 85). Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1 S. 199; 145 I 207 E. 1.5 S. 213; 145 I 1 E. 5.1.1 S. 7; 138 I 61 E. 7.2 S. 85; 137 II 177 E. 1.2 S. 179). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar.”
Kritik an grundsätzlichen Verfahrensfragen (etwa an der Gültigkeit des Ständemehrs oder an der Abstimmungsanordnung) ist unverzüglich und vor dem Urnengang durch Anfechtung der Abstimmungsanordnung geltend zu machen. Allgemeine Mängel der Informationslage können regelmässig nur im nachträglichen Rechtsschutz gerügt werden; für Letzteren kommen Ausnahmen in Betracht.
“Regeste Art. 34, 142 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit.”
“Regeste Art. 34, 142 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit.”
Das Bundesgericht ist nach Art. 189 Abs. 1 lit. f BV für die Gewährung von Rechtsschutz in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten zuständig und hat auf Beschwerde einen justiziablen Entscheid zu treffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte; dies schliesst nach der zitierten Rechtsprechung auch die Prüfung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Volksinitiative nicht aus.
“2 BPR genannten Beschwerdefristen stünden der Gewährung des nachträglichen Rechtsschutzes nicht entgegen ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74 f. mit Hinweisen). BGE 147 I 206 S. 210 Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit verhält es sich gleich. Art. 77 und 80 BPR zeichnen Rechtswege über die Kantonsregierung ans Bundesgericht bzw. direkt von der Bundeskanzlei ans Bundesgericht vor, ohne jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich den Rückzug einer Volksinitiative als Anfechtungsobjekt zu umfassen. Ein Ausschluss von der richterlichen Beurteilung, der gemäss Art. 29a Satz 2 BV nur in Ausnahmefällen zulässig ist und sich deshalb mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz ergeben muss, lässt sich diesen Bestimmungen andererseits ebenso wenig entnehmen. Somit steht Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich sind, der richterlichen Beurteilung nicht entgegen. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ist in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Das Bundesgericht ist nach Art. 189 Abs. 1 lit. f BV für die Gewährung von Rechtsschutz in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten zuständig und hat auf Beschwerde hin einen justizmässigen Entscheid zu treffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den analog anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.8 S. 79 f.).”
Die Berechnung der Sanktion stellt eine Ermessensfrage dar. Nach der Rechtsprechung kann das Bundesverwaltungsgericht diese Ermessensausübung frei prüfen, während das Bundesgericht eine derartige freie Überprüfung aufgrund von Art. 189 BV (in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des BGG) nicht übernimmt.
“Die Sanktion ist begrenzt; sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG). Bei der Festsetzung der Sanktion ist entsprechend Art. 5 Abs. 2 BV das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 2 Abs. 2 SVKG). Zumutbar ist dabei eine Sanktion grundsätzlich nur dann, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bewahrt wird; logischerweise ist dabei auch dessen Existenz miteingeschlossen. Die Sanktionen sollen schmerzen, aber ein Unternehmen nicht in den Konkurs treiben, denn damit wäre dem Wettbewerb letztlich nicht gedient. Insofern soll der Bussenbetrag in einem zumutbaren Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen. Allerdings muss der finanzielle Nachteil so gross sein, dass sich eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht lohnt (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 217 E. 9.1; 143 II 297 E. 9.7.2). Die Berechnung der Sanktion ist eine Frage des Ermessens, welche das Bundesverwaltungsgericht frei überprüfen kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG), während dies dem Bundesgericht verwehrt ist (Art. 189 BV; Art. 95 und 97 Abs. 1 e contrario BGG; Urteil 2C_39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 147 II 72 E. 8.5.2).”
Das Bundesgericht hat erwogen, ob Informationen der Bundeskanzlei von Art. 189 Abs. 4 BV erfasst sein können. Unabhängig davon gilt — wie das Bundesgericht in BGE 147 I 194 festhält —, dass prozessrechtliche Voraussetzungen (insbesondere Fristwahrung) weiterhin zu beachten sind; Fristversäumnisse können zur Nichteintretensentscheidung führen.
“Vorweg wäre zu klären, ob oder allenfalls inwieweit diese Information der Bundeskanzlei nicht auch von Art. 189 Abs. 4 BV erfasst wird (vgl. BGE 145 I 1 E. 5.1). Diese Frage ist indes nicht zu vertiefen, da das Bundesgericht aus anderen Gründen auch insoweit auf die Beschwerde nicht eintreten kann, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.”
“Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV durch die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates sowie durch bestimmte angebliche Aussagen und Handlungen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, von Ständerätin Andrea Gmür-Schönenberger und von Nationalrätin Isabelle Chevalley im Vorfeld der BGE 147 I 194 S. 205 angefochtenen Abstimmung. Von einzelnen, unbeachtlichen Mutmassungen abgesehen, sollen alle gerügten Unregelmässigkeiten vor dem 29. November 2020 stattgefunden haben. Die Beschwerdeführer begründen die Einhaltung der Beschwerdefrist sinngemäss damit, dass die Informationslage am Abstimmungssonntag fristauslösend sei. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu (vorne E. 4.1.4). Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass sie innert Frist gegen bestimmte geltend gemachte Akte gar nicht vorgehen konnten, da diese durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommen wurden, so können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vorne E. 4.1.4). Die Beschwerde ist somit verspätet, soweit sie sich überhaupt auf Akte bezieht, die angefochten werden können. Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.”
Das Bundesgericht beurteilt im Rahmen von Art. 189 Abs. 1 BV Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht. Die Zuständigkeitsregelungen des BGG (insbesondere Art. 82 BGG) konkretisieren diese Befugnis im öffentlich-rechtlichen Bereich, namentlich für die Rechtsanwendungskontrolle von Entscheiden und die Kontrolle kantonaler oder kommunaler Erlasse.
“Dem Bundesgericht ist aufgetragen, Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV). Im Anschluss daran konkretisiert Art. 82 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) die Zuständigkeiten des Bundesgerichts im hier interessierenden öffentlich-rechtlichen Bereich. Diese erstrecken sich auf die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Rechtsanwendungskontrolle; lit. a), gegen kantonale oder kommunale Erlasse (Rechtsetzungskontrolle; lit.”
Das Bundesgericht setzt sich nicht an die Stelle der Veranlagungs- oder Verwaltungsbehörde und nimmt grundsätzlich keine praktisch-rechnerischen Neuberechnungen vor. Seine Prüfung beschränkt sich auf die Auslegung und Anwendung des Bundesrechts; ein Eingreifen erfolgt nur bei offensichtlich ins Auge springenden Fehlern der Vorinstanz. In solchen Fällen hebt es den angefochtenen Entscheid meist auf und weist die Sache zur Festlegung der konkreten Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurück.
“1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der rechtliche Ursprung der Ermessensveranlagung liegt nicht im (Rechtsfolge-) Ermessen einer Verwaltungsbehörde, was den Rechtsfragen angehören würde, sondern in der freien Beweiswürdigung (Gygi, a.a.O., S. 279; siehe auch Imboden/Rhinow, a.a.O., wiederum Nr. 66 B X/a; Urteil 2A.38/1995 vom 8. August 1995 E. 3b). Es geht um die Ausübung eines Tatbestandsermessens. Diese Qualifikation lässt eine Prüfung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit, insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Willkürverbots von Art. 9 BV, zu (zum Ganzen ausführlich Urteil 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). Konkret schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn der Vorinstanz - im Ergebnis - Fehler oder Irrtümer vorzuwerfen sind, die geradezu ins Auge springen (hinten E. 2.3.2). Überlagernd zu dieser Dreiteilung kommt Folgendes hinzu: Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, das Bundesrecht im individuell-konkreten Fall auszulegen und anzuwenden (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Dagegen liegt es ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben, sich an die Stelle der Steuerverwaltung zu setzen und praktisch-rechnerische Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Studium aller Akten vornehmen lassen (Urteil 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen).”
“Damit sind die gewonnenen Erkenntnisse, die sich aus der Auslegung von Art. 58 Abs. 3 DBG ergeben, auf den konkreten Fall zu übertragen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Sache so oder anders an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird, damit diese prüft, ob unter den vom Bundesgericht festgesetzten generell-abstrakten Eckwerten im individuell-konkreten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, das Bundesrecht im individuell-konkreten Fall auszulegen und anzuwenden (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; Art. 95 lit. a BGG). Dagegen liegt es ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechnerische Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Studium aller kantonalen Akten vornehmen lassen. Es rechtfertigt sich daher, dass das Bundesgericht hier nicht reformatorisch entscheidet, sondern den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Festlegung der Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurückweist (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
Nach Art. 189 BV liegt die Hauptaufgabe des Bundesgerichts in der Rechtskontrolle. Es prüft den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur eingeschränkt. Vorinstanzliche Feststellungen dürfen nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ermittelt wurden oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des Prozessrechts beruhen und deren Behebung für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Die Parteien müssen substanziiert darlegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte dieser Regeln zu ergänzen ist; erfüllen sie diese Anforderungen nicht, bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen.
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 149 II 337 E. 2.3) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 II 353 E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 II 353 E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).”
Nach Art. 189 Abs. 1 (lit. b) BV prüft das Bundesgericht die Übereinstimmung angefochtener Entscheide mit völkerrechtlichen Konventionen (insbesondere menschenrechtlichen Abkommen wie der EMRK oder der UN-KRK). Das Bundesgericht kann dabei feststellen, dass eine gesetzliche Bestimmung konventionswidrig ist, sofern nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe die Konventionswidrigkeit bewusst herbeigeführt.
“13a SchlT ZGB) wegen ihres Geburtsjahres 1963 von der übergangsrechtlichen Klage ausge- schlossen. Aus heutiger Sicht ist die Bestimmung unhaltbar und dem Publikum nicht mehr zu vermitteln (dazu nur beispielhaft die Zitate bei Sprenger/Engel, a.a.O., Fn. 1, mit den bezeichnenden Titeln "Bastard" - "Kinder zweiter Klasse" - "Kind und Kegel"). Zu Recht verweist die Berufungsklägerin darauf, dass das Gesetz in die- sem Punkt auch übergeordnetem Recht widersprechen dürfte: zunächst ist die Dif- ferenzierung nach beim Inkrafttreten des neuen Rechts über resp. unter zehnjähri- gen Kindern vermutlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, weil sie Gleiches ohne vertretbaren Grund ungleich behandelt, und sie verletzt wohl das Verbot der Diskri- minierung von Art. 8 BV. Schweizer Gerichte dürfen das allerdings nur feststellen und nicht umsetzen, weil Akte der Bundesversammlung für sie tabu sind (Art. 190 BV). Ob Art. 13a SchlT ZGB das Recht auf das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK und/oder das Diskriminierungsverbort von Art. 14 EMRK verletze, könnte hingegen aufgrund von Art. 189 Abs. 1 lit. b BV geprüft werden, ebenso wie seine Vereinbarung mit Art. 2 und Art. 44 der für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenen UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107). Das Bundesgericht prüft die Übereinstimmung angefochtener Entscheide mit Konventionsrecht, wenn nicht an- genommen werden muss, der Gesetzgeber habe die Konventionswidrigkeit einer Bestimmung bewusst geschaffen - weil dann die erwähnte Bindung der schweize- rischen Gerichte an die Akte des Parlaments greift (BGE 117 IV 124). Eine nachträgliche Änderung von Art. 13a SchlT ZGB dürfte vom Parlament kaum in Angriff genommen werden. Politisch ist das Thema vermutlich zu wenig gewich- tig, und mit fortschreitender Zeit wird es auch immer weniger Menschen betreffen. Das ist für die Berufungsklägerin gewiss schwer zu akzeptieren. Wenn es keinen anderen Ausweg gäbe, könnte man eine Lösung erwägen, Art. 13a SchlT ZGB im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegen sei- nen Wortlaut anzuwenden - was allerdings im Fall der Berufungsklägerin nicht nur die Aufhebung der Zehn-Jahres-Klausel, sondern auch der Klagefrist von zwei Jah- ren bedeutete.”
Akte des Bundesrates sind nach Art. 189 Abs. 4 BV grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich. Allein die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers begründet für sich genommen nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen solchen Akt.
“Die "Verfassungsbeschwerde" erweist sich aus doppeltem Grund als offensichtlich unzulässig. Zum einen fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, denn Akte des Bundesrates, welche gestützt auf Art. 184 BV ergehen (bzw. vorliegend gerade nicht ergangen sind: Art. 184 Abs. 2 BV), sind einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich (Art. 189 Abs. 4 BV). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Bundesrates, das Rahmenabkommen nicht zu unterschreiben, besonders berührt sein sollte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Dass er unter Bezugnahme auf Art. 6 BV vorbringt, er wolle zur Bewältigung von Aufgaben in Staat und Gesellschaft beitragen, begründet die erforderliche Sachnähe nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
Das Bundesgericht legt den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und beschränkt seine Hauptaufgabe auf die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Eine Berichtigung oder Ergänzung vorinstanzlicher Feststellungen kommt nur von Amtes wegen oder auf Rüge hin in Betracht. Von den tatsächlichen Grundlagen der Vorinstanz weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Rügen zur Sachverhaltsfeststellung sind hinreichend zu substanziieren; rein appellatorische Kritik bleibt unbeachtet.
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 43; 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 9C_731/2022 vom 25. September 2023 E. 1.3). II. Direkte Bundessteuer”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 43; 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 9C_731/2022 vom 25. September 2023 E. 1.3). II. Direkte Bundessteuer”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; Urteil 9C_731/2022 vom 25. September 2023 E. 1.3).”
Art. 189 Abs. 4 BV schliesst grundsätzlich die Anfechtung von Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht aus. Ausnahmen bestehen, wenn das Gesetz dies vorsieht. Soweit in den Quellen genannt, können in bestimmten Fällen Überprüfungsbefugnisse aus Art. 33 VGG, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder durch eine vorfrageweise Überprüfung nach Art. 190 BV in Betracht kommen.
“Nach Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden (vgl. BGE 138 I 61 E. 3.2 und 7.1). Die Verfassung räumt der Bundesversammlung und dem Bundesrat einen Spielraum ein, in den die Justiz grundsätzlich nicht einzugreifen hat. Die Bestimmung lässt indes Ausnahmen zu. In gewissen Fachgebieten können Verfügungen des Bundesrates (und der Organe der Bundesversammlung) im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b VGG gerichtlich angefochten werden. Eine Überprüfungsmöglichkeit kann sich ebenfalls aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (vgl. BGE 125 II 417, insb. E. 4c). Schliesslich ist anerkannt, dass Verordnungen des Bundesrates im Rahmen von Art. 190 BV vorfrageweise überprüft werden können. Dies mit der möglichen Folge, dass ihnen die Anwendung im Einzelfall versagt wird (BGE 131 II 13 E. 6.1, 131 II 735 E. 4.1; Urteil des BGer 1C_182/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 7.1). Zu den Akten des Bundesrates, die bei den Justizbehörden nicht angefochten werden können, zählen namentlich Akte im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess und mit Volksabstimmungen: Erwahrungsbeschlüsse im Sinne von Art.”
“Die Beschwerdeführenden machen namentlich eine Verletzung von Bestimmungen über die politischen Rechte (Dringlicherklärung von Gesetzen und obligatorisches Referendum) geltend. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung.”
Bei einer bundesrechtlichen Prüfungsfrage gehört die Prüfung, ob kantonale Delegationsnormen bzw. kantonrechtliche gesetzliche Grundlagen ausreichend bestimmt sind, in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Das Bundesgericht kann die Sache zur diesbezüglichen Überprüfung an die Vorinstanz zurückweisen, da es kantonrechtliche Bestimmungen grundsätzlich nicht selber anwendet (vgl. Art. 189 BV und Art. 95 BGG).
“Nach Art. 3 Abs. 1 GG/SG setzt die Gemeinde Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglement und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden. Allgemein verbindliche Vereinbarungen unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 23 Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 1 lit. b GG/SG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 GG/SG, wonach die Referendumsfrist von allgemein verbindlichen Vereinbarungen amtlich bekannt gemacht wird). Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b GG/SG kann sodann die Gemeinde mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob Art. 126 GG/SG, allenfalls in Verbindung mit Art. 3 GG/SG, eine ausreichend bestimmte Delgationsnorm zur Übertragung der Schulaufgaben an die Beschwerdeführerin 2 darstellt. Da es sich um eine kantonalrechtliche Bestimmung handelt, die das Bundesgericht grundsätzlich nicht selber anwendet (Art. 189 BV und Art. 95 BGG), rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Überprüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Lichte der oben stehenden Erwägungen zu prüfen haben, ob Art. 126 GG/SG, allenfalls in Verbindung mit Art. 3 GG/SG und der Gemeindeordnung der Stadt Wil, eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Übertragung der Führung der Mädchensekundarschule an die Beschwerdeführerin 2 darstellt.”
Eine abstrakte Normenkontrolle von Akten oder Verordnungen des Bundesrats vor dem Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 189 Abs. 4 BV). Anträge, die darauf abzielen, bundesrätliche Verordnungen generell für nichtig oder unanwendbar zu erklären, gelten als abstrakte Normenkontrolle und sind unzulässig; solche Anträge sind auch im Staatshaftungsverfahren nicht durchsetzbar.
“Ob die vorliegende Klageschrift diesen Anforderungen entspricht, ist fraglich: Im Wesentlichen behaupten die Kläger in allgemeiner Weise, dass die vom Bundesrat getroffenen Corona-Massnahmen auf keiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (Klageschrift, Rz. 45 ff.) und zudem verschiedene Verfassungsbestimmungen (Klageschrift, Rz. 161 ff.) und Bestimmungen der EMRK verletzen (Klageschrift, Rz. 205 ff.). Dabei legen sie nicht dar, durch welches konkrete widerrechtliche Verhalten des Bundesrats den einzelnen der rund zehntausend Kläger persönlich und kausal ein Schaden entstanden sein soll. Dass sich vorliegend eine Vielzahl von Klägern als Streitgenossen (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP) zusammengeschlossen hat, entbindet nicht davon, dass jeder einzelne der über zehntausend Kläger seinen eigenen Anspruch geltend zu machen, zu behaupten und zu beweisen hat. Das Schweizer Recht kennt keine stellvertretende Schadenersatzklage zugunsten der Allgemeinheit. Anders als die Kläger meinen, kann es auch nicht darum gehen, alle vom Bundesrat getroffenen Corona-Massnahmen einer abstrakten gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Das ist bereits im Grundsatz nicht möglich (Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. b BGG e contrario) und kann erst recht nicht Sinn und Zweck eines Staatshaftungsverfahrens sein (vgl. BGE 139 II 384 E. 2; Urteile 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.8, nicht publiziert in: BGE 147 I 450; 2C_525/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.5; vgl. stattdessen für eine parlamentarische Aufarbeitung den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 30. Juni 2023, Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats). Vor diesem Hintergrund erscheint die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Die Frage muss indes nicht abschliessend beurteilt werden, da die Klage ohnehin abzuweisen ist (vorstehende E. 5-8).”
“des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, entspricht die Covid-19-Verordnung besondere Lage den gesetzlichen Anforderungen, und die Beschwerdeführerin kann aus der fehlenden zeitlichen Befristung der Verordnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass ihnen etwas beizufügen und auf die in der Beschwerde erhobene Kritik ein weiteres Mal einzugehen wäre. Das Vorbringen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage generell für nicht anwendbar zu erklären, kommt davon abgesehen einer abstrakten Normenkontrolle gleich und ist bzw. wäre damit ohnehin unzulässig (Art. 189 Abs. 4 BV; Urteil 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.1).”
“mit der Frage der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung bei Vorliegen einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen, u.a. der Maskentragpflicht, und der Strafnormen/Sanktionen, dem Legalitätsprinzip, der Rechts- und Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie (siehe u.a. BGE 148 I 33 E. 5; 148 I 19 E. 4; 147 I 450 E. 3; 147 I 393 E. 4 und 5 [betreffend Maskentragpflicht in Geschäften]; Urteile 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f.; 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2 und 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Darauf ist nicht zurückzukommen. Folglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass ihnen etwas beizufügen und auf die in der Beschwerde erhobene Kritik ein weiteres Mal einzugehen wäre. Das Vorbringen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage generell für nicht anwendbar zu erklären, kommt davon abgesehen einer abstrakten Normenkontrolle gleich und ist bzw. wäre damit ohnehin unzulässig (Art. 189 Abs. 4 BV). Dass und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung, eine Gesichtsmaske zu tragen, und durch die ihm auferlegte Busse konkret in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden wäre, legt er im Übrigen in seiner Beschwerde nicht dar (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich.”
“Anders als kantonale Verordnungen können Verordnungen des Bundesrates nicht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. b BGG e contrario). Der Antrag des Beschwerdeführers, Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung besondere Lage sei als unanwendbar zu erklären, läuft auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus, die als solche unzulässig ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten (Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.8, zur Publikation vorgesehen).”
“Anders als kantonale Verordnungen können Verordnungen des Bundesrates nicht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. b BGG e contrario). Der Antrag des Beschwerdeführers, Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung besondere Lage sei als unanwendbar zu erklären, läuft auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus, die als solche unzulässig ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten (Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.8, zur Publikation vorgesehen).”
Das Bundesgericht lässt Direktklagen im Verhältnis Bund–Kanton grundsätzlich nur restriktiv zu und zieht den Beschwerdeweg in der Regel dem Klageweg vor. Gleichzeitig hat das Bundesgericht betont, dass es gewährleistet sein muss, dass der Kanton auf dem förmlichen Beschwerdeweg an das Bundesgericht gelangen kann, es sei denn, der Bundesgesetzgeber hat in verbindlicher Weise den Zugang zum Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 190 BV).
“Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4351; vgl. auch Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, 498). Die Subsidiarität der Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG verhindert Direktprozesse vor dem Bundesgericht und dient also offenkundig diesem Ziel der Justizreform (vgl. FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 29 zu Art. 189 BV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese Zielsetzung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die direkte Klage beim Bundesgericht im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen generell nur einschränkend zuzulassen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.2; 136 IV 139 E. 2.4) und der Beschwerdeweg nicht nur bei Verfügungsverfahren, sondern auch bei Anfechtungsverfahren der Klage beim Bundesgericht grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. zu Art. 31 ff. ZUG BGE 138 V 445 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings hat das Bundesgericht auch betont, dass die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu seinen verfassungsmässigen Aufgaben gehört (Art. 189 Abs. 2 BV) und deshalb gewährleistet sein muss, dass der Kanton auf dem Beschwerdeweg überhaupt an das Bundesgericht gelangen kann, unter Vorbehalt bestimmter besonderer Konstellationen, in denen der Bundesgesetzgeber in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den Zugang an das Bundesgericht ausgeschlossen hat (Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.4.4 und 1.4.5, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Aus diesen Präjudizien kann abgeleitet werden, dass die Subsidiarität der Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG zwar nicht immer eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde, aber doch zumindest ein formelles Anfechtungsobjekt voraussetzt, das letztinstanzlich mittels Beschwerde an das Bundesgericht getragen werden kann, sofern der Bundesgesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht nicht ausnahmsweise ausgeschlossen hat. Im Einklang mit der breiteren Terminologie der romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG ("[...] une autre loi fédérale habilite une autorité à rendre une décision [...]"; "[...] un'altra legge federale abilita un'altra autorità a pronunciare [.”
“Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4351; vgl. auch Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, 498). Die Subsidiarität der Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG verhindert Direktprozesse vor dem Bundesgericht und dient also offenkundig diesem Ziel der Justizreform (vgl. FRANÇOIS CHAIX, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 29 zu Art. 189 BV). Nicht zuletzt mit Blick auf diese Zielsetzung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die direkte Klage beim Bundesgericht im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen generell nur einschränkend zuzulassen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.2; 136 IV 139 E. 2.4) und der Beschwerdeweg nicht nur bei Verfügungsverfahren, sondern auch bei Anfechtungsverfahren der Klage beim Bundesgericht grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. zu Art. 31 ff. ZUG BGE 138 V 445 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings hat das Bundesgericht auch betont, dass die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu seinen verfassungsmässigen Aufgaben gehört (Art. 189 Abs. 2 BV) und deshalb gewährleistet sein muss, dass der Kanton auf dem Beschwerdeweg überhaupt an das Bundesgericht gelangen kann, unter Vorbehalt bestimmter besonderer Konstellationen, in denen der Bundesgesetzgeber in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den Zugang an das Bundesgericht ausgeschlossen hat (Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.4.4 und 1.4.5, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Aus diesen Präjudizien kann abgeleitet werden, dass die Subsidiarität der Klage nach Art. 120 Abs. 2 BGG zwar nicht immer eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde, aber doch zumindest ein formelles Anfechtungsobjekt voraussetzt, das letztinstanzlich mittels Beschwerde an das Bundesgericht getragen werden kann, sofern der Bundesgesetzgeber den Zugang zum Bundesgericht nicht ausnahmsweise ausgeschlossen hat. Im Einklang mit der breiteren Terminologie der romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG ("[...] une autre loi fédérale habilite une autorité à rendre une décision [...]"; "[...] un'altra legge federale abilita un'altra autorità a pronunciare [.”
Bei Streitigkeiten über die Veranlagungszuständigkeit wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung der ESTV zugewiesen. Nach altem Recht konnten Kantone bis in die frühen 1990er‑Jahre direkt an das Bundesgericht gelangen; später wurde die ESTV‑Verfügung ausdrücklich beim Bundesgericht anfechtbar und mit der Justizreform das Bundesverwaltungsgericht als zusätzliche Beschwerdeinstanz eingeführt.
“Schon seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1941 hatte diese den Kantonen die Befugnis entzogen, über ihre Zuständigkeit zu entscheiden (sog. "Kompetenz-Kompetenz"; vgl. zu diesem Begriff BGE 138 III 304 E. 5.1; BGE 128 III 50 E. 2c/bb/aaa; BGE 121 III 495 E. 6c), wenn die Veranlagungszuständigkeit eines anderen Kantons infrage kam, und die Festlegung der Veranlagungzuständigkeit stattdessen der ESTV zugewiesen. Auch das alte Recht verbot also in diesen Fällen unilaterale Steuerdomizilentscheide der Kantone. Immerhin konnten die Kantone nach altem Recht - jedenfalls bis zu Beginn der 1990er-Jahre (vgl. Art. 116 und 117 OG in der Fassung der Änderung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 288]) - mittels Klage auch direkt an das Bundesgericht gelangen, ohne ihren Kompetenzkonflikt zuerst vor der ESTV austragen zu müssen (Urteil vom 20. September 1946 E. 2, in: ASA 16 S. 44; KÄNZIG/BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl. 1992, N. 2 zu Art. 79 BdBSt; vgl. auch Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 aBV und Art. 189 Abs. 2 BV). Der Bundesrat hatte vor diesem Hintergrund die Lösung des interkantonalen Konflikts BGE 150 II 244 S. 251 auch im DBG von der ESTV auf das Bundesgericht übertragen wollen (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Botschaft StHG/DBG], BBl 1983 III 1, 204). Um das Bundesgericht zu entlasten, kehrte das Parlament indessen zur bisherigen Regelung zurück, wobei es neu ausdrücklich vorsah, dass die Verfügung der ESTV beim Bundesgericht angefochten werden konnte (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG i.d.F. vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1184]; vgl. AB 1988 N 65 f.; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 3 zu Art. 108 DBG). Im Zuge der Justizreform schaltete der Gesetzgeber sodann per 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht als zusätzliche Beschwerdeinstanz zwischen die ESTV und das Bundesgericht (vgl. Art. 108 Abs. 1 Satz 2 DBG i.”
Kantone können beim Bundesgericht gestützt auf Art. 189 Abs. 3 BV (in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) im Rahmen eines Kompetenzkonflikts eine Feststellungsklage einreichen. Eine allfällige Feststellung der Verfassungswidrigkeit entfaltet wegen Art. 190 BV keine unmittelbare Rechtswirkung.
“Nach dem Gesagten ist zur Rüge der unzureichenden Verfassungsgrundlage Folgendes festzuhalten: Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellen würde, dass es für den Erlass der PMT-Bestimmungen im BWIS an einer Kompetenzgrundlage in der Verfassung fehlt, müsste das Gericht diese aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV anwenden (vorne E. 4.3). Eine allfällige Feststellung der Verfassungswidrigkeit bliebe somit ohne unmittelbare Rechtswirkung. Die Frage gleichwohl zu prüfen, stünde dem Gericht offen, bedürfte indes eingehender staatsrechtlicher Betrachtungen und erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Dies ergibt sich aus dem vordringlichen privaten wie auch öffentlichen, namentlich rechtsstaatlichen, Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gegenüber den vorliegend angefochtenen präventiv-polizeilichen Massnahmen, deren Befristung auf sechs Monate eine möglichst rasche und entsprechend zielgerichtete Beschwerdebeurteilung gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb einer Prüfung der gerügten kompetenzbedingten Verfassungswidrigkeit der PMT-Gesetzgebung. Anzumerken bleibt, dass es den gegebenenfalls in ihrer verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz beschnittenen Kantonen freisteht, beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 3 BV und Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG eine Feststellungsklage im Rahmen eines Kompetenzkonflikts einzureichen, wobei auch eine entsprechende Feststellung durch das Bundesgericht aufgrund von Art. 190 BV keine unmittelbare Rechtswirkung hätte (Mohler, PMT-Gesetz, S. 69).”
Akte des Bundesrats fallen grundsätzlich unter den Anfechtungsausschluss von Art. 189 Abs. 4 BV. Dazu zählen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen, das Abstimmungsbüchlein einschliesslich der Abstimmungsfrage sowie von der Bundeskanzlei veröffentlichte Abstimmungsvideos, soweit letztere mit den vom Bundesrat verabschiedeten Erläuterungen übereinstimmen. Entsprechend sind auch Äusserungen einzelner Bundesräte nicht direkt anfechtbar, wenn sie im Vorfeld von Volksabstimmungen im Wesentlichen den Inhalt der Erläuterungen wiedergeben. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nur, soweit ein Gesetz eine Ausnahme vorsieht.
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. In Bezug auf die Abstimmungsinformation durch den Bundesrat im Vorfeld von Abstimmungen hat das Bundesgericht diese Bestimmung bereits verschiedentlich konkretisiert: Nicht direkt anfechtbar sind namentlich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; Urteile 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 4.2 f. [insbesondere auch zum sog. Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit auch die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5, 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 an das Bundesgericht erhobene Kritik an den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates bezieht sich somit auf einen Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist. Insoweit und damit - mangels weiterer massgeblicher Vorbringen des Beschwerdeführers - insgesamt ist auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (BGE 137 II 177 E. 1.2). Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist entsprechend nicht weiter zu prüfen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - wie er vor Bundesgericht geltend macht - die Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat rechtzeitig erhob, was dieser im angefochtenen Entscheid offengelassen hat.”
“Die Abstimmungsvorlage, die Abstimmungsfrage und die Erläuterungen des Bundesrats werden den Stimmbürgern im sogenannten Abstimmungsbüchlein zusammen vorgestellt, bilden insoweit eine Einheit und stellen als Präsentation gesamthaft einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV dar. Die Formulierung der Abstimmungsfrage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats (Urteil 1C_81/2016 und 1C_83/2016 vom 17. März 2016 E. 3.1). Wie in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BPR vorgesehen, bildete die vorliegend umstrittene Abstimmungsfrage Bestandteil der den Stimmbürgern mit den Erläuterungen des Bundesrats präsentierten Abstimmungsvorlage, wobei die auf den Stimmzetteln abgedruckte Abstimmungsfrage exakt der im Abstimmungsbüchlein publizierten Abstimmungsfrage entsprach. Gemäss langjähriger Praxis des Bundesrats bei (fakultativen) Gesetzesreferenden beschränkte sich die Abstimmungsfrage auf die Frage, ob die Stimmberechtigten den mit dem Originaltitel bezeichneten Beschluss der Bundesversammlung annehmen wollen. Damit bezieht sich die von den Beschwerdeführern erhobene Kritik an der Abstimmungsfrage ebenfalls auf einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV, der nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist.”
Abstimmungsvideos, die von der Bundeskanzlei als Ergänzung zu den vom Bundesrat verabschiedeten schriftlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, sind im Grundsatz nicht gemäss Art. 189 Abs. 4 BV vom Bundesgericht überprüfbar, soweit ihr Gehalt mit den schriftlichen Erläuterungen übereinstimmt. Beanstandungen sind hingegen zulässig, soweit Teile des Videos eine nicht mit den schriftlichen Erläuterungen übereinstimmende Bedeutung aufweisen (etwa durch Weglassungen oder visuelle Ergänzungen) und damit die freie Willensbildung bzw. die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten betroffen sein können.
“Bezüglich der Anfechtbarkeit von Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei - allenfalls in Zusammenarbeit mit den Departementen - als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, ist mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV zu differenzieren (ausführlich zum Ganzen BGE 145 I 1 E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen eines Videos wegen des Textes kritisieren, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht, liefe eine Überprüfung durch das Bundesgericht auf eine unzulässige Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus. Das gilt jedenfalls, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern den gerügten Passagen im Video - z.B. wegen Weglassungen oder visuellen Ergänzungen - eine nicht mit den schriftlichen Abstimmungserläuterungen übereinstimmende Bedeutung zukommt. Zulässig sind hingegen ein Abstimmungsvideo betreffende Rügen, soweit nicht bloss der den Abstimmungserläuterungen entnommene Inhalt des Videos kritisiert wird. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen kann somit in diesem Umfang geltend gemacht werden, ein von der Bundeskanzlei - allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Departement - im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung zur Information der Stimmberechtigten veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. In Bezug auf die Abstimmungsinformation durch den Bundesrat im Vorfeld von Abstimmungen hat das Bundesgericht diese Bestimmung bereits verschiedentlich konkretisiert: Nicht direkt anfechtbar sind namentlich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; Urteile 1C_684/2021 vom 15. März 2022 E. 4.2 f. [insbesondere auch zum sog. Abstimmungsbüchlein]; 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 4.2); die Unanfechtbarkeit der Erläuterungen gilt im Grundsatz nicht nur für den Gesamtbundesrat, sondern erstreckt sich auch auf Äusserungen einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld von Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben (BGE 145 I 1 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 7.2). Ebenfalls nicht direkt anfechtbar sind sodann Abstimmungsvideos, welche von der Bundeskanzlei als Ergänzung der bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen veröffentlicht werden, soweit sie mit den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen übereinstimmen; dies liefe auf eine (unzulässige) Überprüfung der Abstimmungserläuterungen selbst hinaus (Urteil 1C_684/2021 vom 15.”
Das Bundesgericht hat nach Art. 189 BV vorab die Aufgabe der Rechtskontrolle und der Sicherstellung einer korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids und legt dem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde.
“Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüft sie primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Habil. Zürich 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps, Diss. Freiburg 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen für das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (Art. 189 BV; BGE 144 V 50 E. 4.1). Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (Art. 95 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).”
“Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüft sie primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Habil. Zürich 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps, Diss. Freiburg 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen für das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (Art. 189 BV; BGE 144 V 50 E. 4.1). Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (Art. 95 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).”
Das Bundesgericht übt nach Art. 189 BV vorrangig Rechtskontrolle aus und überprüft vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen nur eingeschränkt. Berichtigungen kommen insbesondere in Betracht, wenn Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und deren Korrektur für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Soweit vorinstanzliche Feststellungen jedoch allein auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, die eine normähnliche Wirkung beanspruchen, kann das Bundesgericht diese im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde frei überprüfen.
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Soweit Feststellungen oder Schlüsse der Vorinstanz allerdings nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei überprüft werden (BGE 140 I 285 E.”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Soweit Feststellungen oder Schlüsse der Vorinstanz allerdings nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei überprüft werden (BGE 140 I 285 E.”
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind legitimiert, unmittelbar beim Bundesgericht Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie oder sonstiger kantonaler Garantien zu erheben. Für das Eintreten genügt, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine derartige Garantie der Kantons‑ oder Bundeverfassung anruft; die materielle Prüfung, ob eine solche Garantie tatsächlich besteht und verletzt ist, obliegt dem Bundesgericht.
“Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. e BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BGE 147 I 136 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 136 I 404 E. 1.1.1). Legitimiert zu einer derartigen Beschwerde sind aufgrund von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG auch die Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie geltend machen (Art. 50 Abs. 1 BV; dazu hinten E. 3.1). Für das Eintreten ist einzig entscheidend, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine Garantie der Kantons- oder Bundesverfassung anruft. Ob eine solche tatsächlich besteht und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (BGE 146 I 36 E. 1.4; 146 I 83 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.4; 140 I 90 E. 1.1; zum Ganzen: Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. e BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BGE 147 I 136 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 136 I 404 E. 1.1.1). Legitimiert zu einer derartigen Beschwerde sind aufgrund von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG auch die Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie geltend machen (Art. 50 Abs. 1 BV; dazu hinten E. 3.1). Für das Eintreten ist einzig entscheidend, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine Garantie der Kantons- oder Bundesverfassung anruft. Ob eine solche tatsächlich besteht und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (BGE 146 I 36 E. 1.4; 146 I 83 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.4; 140 I 90 E. 1.1; zum Ganzen: Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N.”
Die im erwähnten Kontext vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte können nicht unmittelbar vor dem Bundesgericht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV). Zur Wahrung des Rechtsschutzes bietet sich das ordentliche Baubewilligungsverfahren an; alternativ ist eine behördliche Überprüfung der Immissionen im Einzelfall möglich. Eine solche Überprüfung setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen Kenntnis von den Immissionen bzw. deren Änderung haben.
“Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheint geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a BV). Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anh. 1 NISV vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte können nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise Überprüfung war bislang nicht möglich: Die Installation der adaptiven Antennen nach dem "Worst-Case"-Szenario erfolgte i.d.R. im sog. Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein Baubewilligungsverfahren stattfand, wurde die Anwendung der Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert, sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs mit Korrekturfaktor geltend machen (vgl. die oben E. 4 zitierten Urteile). Zwar können betroffene Personen eine behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne Baubewilligungsverfahren verlangen (ZUFFEREY/SEYDOUX, a.a.O., Ziff.”
“Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheint geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a BV). Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte können nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise Überprüfung war bislang nicht möglich: Die Installation der adaptiven Antennen nach dem "Worst-Case-Szenario" erfolgte i.d.R. im sog. Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein Baubewilligungsverfahren stattfand, wurde die Anwendung der Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert, sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs mit Korrekturfaktor geltend machen (vgl. die oben in E. 4 zitierten Urteile). Zwar können betroffene Personen eine behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne Baubewilligungsverfahren verlangen (ZUFFEREY/SEYDOUX, a.a.O., S. 39 Ziff. 4.1.3.3; vgl. Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 5.3-5.4, in: URP 2008 S. 621 und BGE 140 II 33 zu Lichtimmissionen von nicht baubewilligungspflichtiger Weihnachtsbeleuchtung). Dies setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen Kenntnis von den Immissionen bzw. ihrer Änderung haben. Dies ist ohne Publikation eines Baugesuchs nicht gewährleistet, weil nichtionisierende Strahlung im Allgemeinen nicht wahrnehmbar ist, im Gegensatz z.”
Infrastrukturkonzessionen des Bundesrates sind grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar. Zur Konzession können dabei auch inhaltliche Festlegungen wie Einschränkungen des Verkehrs oder der Betriebszeiten gehören.
“Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl. Art. 10 lit. a-h KPFV). Betriebszeitbeschränkungen bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur sind gestützt auf Art. 10 lit. h KPFV somit grundsätzlich Gegenstand einer Infrastrukturkonzession. Vorliegend beschränken sich die Betriebszeiten der Eisenbahninfrastruktur-Konzession vom 13. Juni 2000 allerdings nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - auf zwölf Tage pro Jahr.”
Akte des Bundesrates im Zusammenhang mit der Verordnungsgebung — etwa Entscheide über die Durchführung von Vernehmlassungsverfahren oder über Teilrevisionen von Verordnungen — sind nach Art. 189 Abs. 4 BV regelmässig nicht anfechtbar. Daraus kann in solchen Fällen ein fehlender gerichtlicher Rechtsschutz resultieren; dies betrifft nach der zitierten Rechtsprechung insbesondere Angelegenheiten mit ausgeprägter politischer Komponente.
“3a VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren zu verzichten. Davon hat er im Rahmen der Teilrevision der Jagdverordnung Gebrauch gemacht. Er stützt sich in seinem Entscheid mitunter auf Art. 3a Abs. 1 Bst. b VlG. Demnach kann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere wenn über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist. (vgl. BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Jagdverordnung [JSV, SR 922.01] - Teil 1 "Regulierung von Wölfen und Steinböcken" vom 1. November 2023, S. 4, < https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/mitteilungen.msg-id-98407.html >, abgerufen am 16.04.2024). Der Entscheid über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens und das Inkraftsetzen der Teilrevision der Jagdverordnung vom 1. November (vgl. AS 2023 622, Ziff. IV S. 4) stellen Akte des Bundesrates im Zusammenhang mit der Verordnungsgebung dar, wogegen kein Rechtsmittel vorgesehen ist (Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario). Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Akte des Bundesrates nicht angefochten werden können, ist weder ersichtlich, noch wird ein solcher von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Damit ist die Vorinstanz für die Beurteilung des Rechtsbegehrens weder zuständig, noch hat sie diesbezüglich Verfügungskompetenz. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.”
“Wie dargelegt, war im vorliegenden Fall nicht die Vorinstanz, sondern der Bundesrat für das Vernehmlassungsverfahren zuständig (vgl. E. 4). Ebenfalls liegt kein Geschäft vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl.”
Das Bundesgericht wendet kantonales Recht grundsätzlich nicht selbst an. Sachverhalte, die ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhen, entscheidet es in der Regel nicht materiell, sondern weist die Angelegenheit zur Prüfung an die Vorinstanz zurück.
“Die Beschwerdeführerin stellt einen kassatorischen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an das Finanzdepartement oder eventualiter an die Vorinstanz. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob das Bundesgericht befugt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, da es um eine Entscheidung geht, die ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3; Art. 189 BV). Unabhängig davon geht aus der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zweifelsfrei hervor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1), dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Härteausgleichsbeitrags für das Jahr 2021 zu ihren Gunsten um Fr.”
“Nach Art. 3 Abs. 1 GG/SG setzt die Gemeinde Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglement und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden. Allgemein verbindliche Vereinbarungen unterstehen dem fakultativen Referendum (Art. 23 Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 1 lit. b GG/SG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 GG/SG, wonach die Referendumsfrist von allgemein verbindlichen Vereinbarungen amtlich bekannt gemacht wird). Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b GG/SG kann sodann die Gemeinde mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob Art. 126 GG/SG, allenfalls in Verbindung mit Art. 3 GG/SG, eine ausreichend bestimmte Delgationsnorm zur Übertragung der Schulaufgaben an die Beschwerdeführerin 2 darstellt. Da es sich um eine kantonalrechtliche Bestimmung handelt, die das Bundesgericht grundsätzlich nicht selber anwendet (Art. 189 BV und Art. 95 BGG), rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Überprüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Lichte der oben stehenden Erwägungen zu prüfen haben, ob Art. 126 GG/SG, allenfalls in Verbindung mit Art. 3 GG/SG und der Gemeindeordnung der Stadt Wil, eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Übertragung der Führung der Mädchensekundarschule an die Beschwerdeführerin 2 darstellt.”
Das Bundesgericht übt nach Art. 189 BV primär Rechtskontrolle; es legt den Sachverhalt zu Grunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und prüft Tatsachenfeststellungen nur eingeschränkt. Abgewichen wird nur, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhen und deren Behebung für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Rein appellatorische Kritik an Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung bleibt unberücksichtigt. Rügen sind hinreichend zu substanziieren.
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 43; 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 9C_731/2022 vom 25. September 2023 E. 1.3).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Es prüft daher die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht frei wie eine Appellationsinstanz, sondern nur in eingeschränkter Weise (BGE 144 V 50 E. 4.1). Namentlich können die vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 II 353 E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Die Parteien haben substanziiert darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Regeln zu ergänzen ist; werden sie diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle (Art. 189 BV). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 43; 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 9C_731/2022 vom 25. September 2023 E. 1.3).”
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